KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich - STAND 1. JÄNNER 2021 - behindertenarbeit.at

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der
Diakonie Österreich

STAND 1. JÄNNER 2021
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BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der
                        Diakonie Österreich

                         STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  1. Die KV- und IST-Gehälter werden mit 1. Jänner 2021 bei kaufmännischer Rundung auf
     10 Cent um 2,08 % erhöht.
  2. Zulagen, Zuschläge und Aufzahlungen werden per 1. Jänner 2021 um 2,08 % erhöht.
  3. Ab 1. Jänner 2022 beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 37 Stunden. Für den Fall, dass
     die Inflationsrate im Zeitraum Nov. 2020 bis Okt. 2021 den Wert von 2,3 % übersteigt, ver-
     einbaren die Vertragspartner*innen, dass Verhandlungen über eine Abgeltung des Kaufkraft-
     verlustes aufzunehmen sind.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                        Seite                                                                Seite

Vertragschließende ..................................      6      § 38 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer
                                                                       bzw Arbeitnehmerinnen, die an freizeit-
TEIL A Allgemeine Vertragsbestimmungen
                                                                       oder erlebnispädagogischen Maßnahmen
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung ..............            6
                                                                       teilnehmen oder im Bereich der Vollen Er-
§ 2 Geltungsbereich ...............................        6
                                                                       ziehung im Sinne des § 26 B-KJHG tätig
§ 3 Anwendung Angestelltengesetz .............             7
                                                                       sind ..............................................     25
§ 4 Gliederung, Geltungsdauer ..................           7
                                                                  § 39 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer
§ 5 Begriffsbestimmungen und allgemeine
                                                                       bzw Arbeitnehmerinnen, die an Freizeitak-
     Festlegungen ...................................      7
                                                                       tivitäten oder Urlaubsfahrten in der Behin-
TEIL B Arbeitsrechtliche Bestimmungen für                              derten-, Alten- oder Flüchtlingshilfe mit ei-
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen                                     ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh-
§ 6 Normalarbeitszeit .............................       8            men (gilt nicht für die Diakonie de La Tour
§ 7 Gleitzeit .........................................   8            gemeinnützige Betriebsgmbh). .............              26
§ 8 Arbeiten während der Nacht .................          9       § 40 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer
§ 9 Ruhezeiten .....................................      9            bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie de
§ 10 Pausen ..........................................    9            La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh., die
§ 11 Überstunden ................................... 10                an Freizeitaktivitäten oder Urlaubsfahrten
§ 12 Durchrechnungszeitraum .................... 10                    in der Behinderten-, Alten- oder Flücht-
§ 13 Arbeitsbereitschaft ............................ 11               lingshilfe oder der Jugendwohlfahrt mit ei-
§ 14 Rufbereitschaft ................................ 11               ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh-
§ 15 Arbeitszeitregelung bei Teilzeitarbeitneh-                        men .............................................       26
     mern bzw Teilzeitarbeitnehmerinnen ....... 12                § 41 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer
§ 16 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderun-                         bzw Arbeitnehmerinnen in oder mit Kinder-
     gen .............................................. 12             und Jugendwohngruppen ....................              26
§ 17 Arbeitszeiteinteilung .......................... 13          § 42 Sonderbestimmung für Arbeitnehmer bzw
§ 18 Fortbildung ..................................... 13              Arbeitnehmerinnen des Diakoniezentrums
§ 19 Reisegebühren ................................. 13                Salzburg am Standort Salzburg .............             27
§ 20 Sonderzahlungen .............................. 14            § 43 Sonderbestimmungen für die Diakonie de
§ 21 Urlaub ........................................... 14             La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh und
§ 22 Dienstfreie Werktage ......................... 14                 für Sanitäter bzw Sanitäterinnen am Stand-
§ 23 Supervision .................................... 14               ort Innsbruck ..................................        27
§ 24 Karenzierung und Familienzeit .............. 15
                                                                  TEIL E Übergangsbestimmungen
§ 25 Sabbatical ...................................... 17
                                                                  § 44 In-Kraft-Treten von Bestimmungen dieses
§ 26 Altersteilzeit .................................... 17
                                                                       Kollektivvertrages .............................        29
§ 27 Beginn des Dienstverhältnisses ............. 18
                                                                  § 45 Überführung von Schmutz-, Erschwernis-
§ 28 Nebentätigkeiten .............................. 18
                                                                       und Gefahrenzulagen (SEG‑Zulagen) ......                30
§ 29 Beendigung des Dienstverhältnisses ....... 19
                                                                  § 46 Übernahme bestehender Arbeitnehmer
§ 30 Verfall von Ansprüchen ....................... 19
                                                                       bzw Arbeitnehmerinnen in das Entgeltsys-
TEIL C Gehaltsordnung                                                  tem des Kollektivvertrages der Diakonie ..              30
§ 31 Beschäftigungsgruppen ......................         19      § 47 Berücksichtigung kürzerer Nettoarbeitszeit
§ 32 Gehaltstabellen ................................     21           durch Anrechnung von Ruhepausen ........                31
§ 33 Vorrückungen ..................................      22      § 48 Sonderregelung für Kleinbetriebe ..........             31
§ 34 Anrechnung von Vordienstzeiten ............          22      § 49 Auswirkungen auf bestehende Teilzeit-
§ 35 Zulagen und Zuschläge, Aufzahlungen, In-                          dienstverhältnisse .............................        31
     ternatskosten für Lehrlinge ..................       22      § 50 Günstigkeitsklausel ...........................         31
                                                                  § 51 Schiedskommission ...........................           31
TEIL D Sonderbestimmungen
§ 36 Sonderbestimmungen für die Schulassis-                       TEIL F Anhänge
     tenz und pädagogische Kräfte in Schulen ..           24      Dienstzettel (Muster) ................................       33
§ 37 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer                          Schiedskommissionsordnung ......................             35
     bzw Arbeitnehmerinnen in Kindergärten                        Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Diakonie ..              39
     und Sonderkindergärten sowie in Horten
                                                                  Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
     und Sonderhorten .............................       24
                                                                  schlagseite

                                                                –5–
VERTRAGSSCHLIESSENDE

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen       bund, Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1,
dem Arbeitgeberverband der Diakonie Öster-                1030 Wien, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-
reich, Schwarzspanierstraße 13, 1090 Wien, einer-         Platz 1, 1020 Wien andererseits.
seits und dem Österreichischen Gewerkschafts-

                                                 TEIL A
            ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

                                § 1 Sprachliche Gleichbehandlung

Die Vertragschließenden empfehlen einen geschlechtssensiblen Sprachgebrauch.

                                          § 2 Geltungsbereich

1) Räumlich                                               c) Angehörige eines religiösen Ordens oder einer
Für das Gebiet der Republik Österreich.                      Kongregation, geistliche Amtsträger bzw Amtsträ-
                                                             gerinnen der gesetzlich anerkannten Kirchen und
2) Fachlich                                                  Religionsgemeinschaften.
Für alle Betriebe des Arbeitgeberverbandes der Diako-
                                                          d) Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres im
nie Österreich.
                                                             Sinne des FreiwG

3) Persönlich                                             e) Ehrenamtliche oder Mitglieder eines Vereins, wenn
Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und              sie in keinem Dienstverhältnis zu einer dem Arbeit-
Lehrlinge von Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen              geberverband der Diakonie angeschlossenen Ein-
des Arbeitgeberverbandes der Diakonie Österreich.            richtung stehen.
Der Kollektivvertrag gilt nicht für
                                                          f) alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in
a) Praktikanten bzw Praktikantinnen, Volontäre bzw           Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstalten-
   Volontärinnen; Praktikanten bzw Praktikantinnen           gesetzes (KAG 1957 in der gültigen Fassung) be-
   sind Schüler bzw Schülerinnen oder Studierende,           schäftigt werden. Diese sind zum Zeitpunkt des
   die zum Zwecke einer beruflichen technischen,             Abschlusses dieses Kollektivvertrages die Kran-
   kaufmännischen oder administrativen Ausbildung            kenanstalten der Diakonie de La Tour gemeinnützi-
   entsprechend der Schul- oder Studienordnung vo-           ge Betriebsgmbh und die Krankenanstalten der
   rübergehend beschäftigt werden.                           Diakoniezentrum Sozial- und Gesundheitsbetriebe
                                                             GmbH.
b) Vorstandsmitglieder, Direktoren bzw Direktorin-
                                                             Auf das Sonderkrankenhaus Zentrum Spattstraße
   nen, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerinnen
                                                             gemeinnützige GmbH, in 4030 Linz, findet der Kol-
   von Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen des Ar-
                                                             lektivvertrag jedoch Anwendung.
   beitgeberverbandes der Diakonie Österreich und
   leitende Angestellte, denen maßgebliche Füh-
   rungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen
   worden sind (§ 1 Abs 2, Zi 8 AZG), unabhängig da-
   von, ob sie arbeiterkammerumlagepflichtig sind
   oder nicht.

                                                        –6–
§ 3 Anwendung Angestelltengesetz

Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen kommt das Angestelltengesetz zur Anwendung, soweit in der Folge
nichts anderes bestimmt wird.

                                     § 4 Gliederung, Geltungsdauer

1) Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in fünf Teile:     frist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer-
Teil A „Allgemeine Vertragsbestimmungen“,                   den. Für die Kündigung der Teile A und B bedarf es ei-
                                                            ner 6-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Ka-
Teil B „Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Arbeit-
                                                            lendervierteljahres, die Kündigung der übrigen Teile
       nehmer bzw Arbeitnehmerinnen“,
                                                            bedürfen einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum
Teil C „Gehaltsordnung“,
                                                            Monatsletzten.
Teil D „Sonderbestimmungen“
Teil E „Übergangsbestimmungen“                              3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen
Teil F „Anhänge“                                            über einen neuen Kollektivvertrag unverzüglich auf-
                                                            zunehmen.
2) Die Teile des Kollektivvertrages können von den
Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungs-

                   § 5 Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen

Die Zuordnung zu Arbeitnehmer- bzw Arbeitnehme-             je Woche und bis zu 24 Stunden je Tag aufrechterhal-
rinnengruppen im Sinne der Abs 1) bis Abs 8) erfolgt        ten wird (in der Folge kurz „Arbeitnehmer bzw Arbeit-
auf Grund der überwiegenden Tätigkeit. Werden Ar-           nehmerinnen in Dauerbetrieben“).
beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in unterschiedli-
chen Arbeitnehmer- bzw Arbeitnehmerinnengruppen             4) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Einrich-
beschäftigt, sind die Vergütung von Zulagen und Zu-         tungen, deren Tätigkeit überwiegend außerhalb eines
schlägen sowie die Anwendung von Bestimmungen               Betriebsstandortes zu verrichten ist (in der Folge kurz
für die Arbeitszeit nach der tatsächlichen Beschäfti-       „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Mobilen
gung vorzunehmen.                                           Diensten“).

1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die zur Be-          5) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im
wältigung allgemeiner, administrativer, organisatori-       Rettungs- und Krankentransportdienst
scher oder kaufmännischer oder sonstiger Aufgaben           Unter „Rettungs- und Krankentransportdienst“ wer-
eingesetzt werden (in der Folge kurz „Arbeitnehmer          den auch angeschlossene Dienste (wie Ärztefunk-
bzw Arbeitnehmerinnen in allgemeiner Beschäfti-             dienst, Katastrophenschutzübungen, Akutpflege-
gung“).                                                     dienst, etc) verstanden.

2) Ferialarbeitnehmer bzw Ferialarbeitnehmerinnen           6) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der
sind solche, die Ausbildungen an einer Schule oder          Erlebnis-und Freizeitpädagogik
Hochschule absolvieren und in ihren Ferien in den Ka-
                                                            a) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der
lendermonaten Februar, Juli, August oder September
                                                            Erlebnispädagogik
maximal zwei Monate pro Kalenderjahr für Hilfstätig-
                                                            Erlebnispädagogik ist ein handlungsorientierter und
keiten beschäftigt werden und über keine der Tätig-
                                                            prozessorientierter Ansatz, der die Elemente Erlebnis,
keit entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfü-
                                                            Gruppe, Individuum, Beziehung und Natur in einem
gen.
                                                            Konzept zielgerichtet verbindet. Durch einen förderli-
                                                            chen Rahmen, begründbare Inhalte und entsprechen-
3) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Einrich-
                                                            de Methoden werden ganzheitliche Lernprozesse mit
tungen, deren Betrieb ununterbrochen mehr als 5 Tage

                                                          –7–
situationsübergreifender Wirkung angestrebt, die je         und Jugendlichen dar. Der konstruktive Umgang mit
nach Zielformulierung und Konzeption schwerpunkt-           Freizeit muss von den Minderjährigen meist erst er-
mäßig einen erkennbaren, präventiven, sozialpäda-           lernt werden. Das Entwickeln von Interessen sollte
gogischen und/oder therapeutischen Einfluss auf die         gefördert werden.
Persönlichkeitsentfaltung haben. Rahmen, Inhalte
und Methoden müssen auf die Zielgruppe abgestimmt           7) Als Flüchtlingsberater bzw Flüchtlingsberaterinnen
werden. Erlebnispädagogische Interventionen wer-            gemäß Beschäftigungsgruppe 8 dieses Kollektivver-
den in der Regel in einem Zeitraum von mehreren Wo-         trages gelten insbesondere auch Rechtsberater bzw
chen bis zu einem Jahr durchgeführt. Dabei spielt oft       Rechtsberaterinnen im Sinne des § 48 BFA-VG.
auch die Einbindung der Jugendlichen in eine völlig
neue Umgebung und eine neue Kultur eine primäre             8) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Per-
Rolle.                                                      sönlichen Assistenz haben die Aufgabe, individuelle
                                                            Dienste für ein selbstbestimmtes Leben von Men-
b) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der
                                                            schen mit Beeinträchtigung/en im beruflichen wie pri-
Freizeitpädagogik
                                                            vaten Umfeld bereit zu stellen. Die Anleitungskompe-
Freizeitpädagogik bildet ein Gegengewicht zur Ausbil-
                                                            tenz liegt dabei beim Menschen mit Beeinträchtigung,
dung und Arbeitswelt mit ihren Anforderungen und
                                                            die sachgerechte Umsetzung der erforderlichen Tätig-
dem Leistungsdruck in Form von entlastenden, selbst-
                                                            keiten liegt beim Persönlichen Assistenten bzw der
bestimmten Aktivitäten.
                                                            Persönlichen Assistentin. Die Tätigkeiten der Persönli-
Freizeitpädagogik findet in der „Freizeit“ statt (dem-
                                                            chen Assistenz reichen von der Unterstützung bei der
gegenüber ist Erlebnispädagogik als „Arbeit an der
                                                            Basisversorgung bis hin zu komplexen Unterstüt-
Persönlichkeitsentwicklung“ zu qualifizieren) und
                                                            zungsleistungen bei Beruf und Ausbildung.
stellt einen wichtigen Teil in der Arbeit mit Kindern

                                                   TEIL B
          ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR
         ARBEITNEHMER BZW ARBEITNEHMERINNEN

                                          § 6 Normalarbeitszeit

1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle      zu 10 Stunden, ausgedehnt werden. Bei der Vertei-
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen 38 Stunden               lung der Arbeitszeit auf 4 Tage kann die Arbeitszeit
und ist grundsätzlich auf 5 Arbeitstage zu verteilen.       auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
                                                            Nachfolgende Regelungen ab 1. Jänner 2022:
2) Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bei regel-
mäßiger Verteilung der Arbeitszeit 7,6 Stunden, bei
unregelmäßiger Verteilung kann die Arbeitszeit bis
auf 9 Stunden, durch Betriebsvereinbarung auf bis

                                                 § 7 Gleitzeit

1) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in allge-         2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist,
meiner Beschäftigung kann gleitende Arbeitszeit ent-        kann durch Betriebsvereinbarung und in Betrieben, in
sprechend § 4b Absatz 2 AZG durch Betriebsvereinba-         denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelver-
rung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet     einbarung die tägliche Normalarbeitszeit bis 10 Stun-
ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.       den verlängert werden.

                                                          –8–
§ 8 Arbeiten während der Nacht

1) Stundenweise Nachtzuschläge                               2) Nachtdienstpauschale
Stundenweise Nachtdienstzuschläge für Normalar-              Statt einem stundenweise zu vergütenden Nacht-
beitszeit gebühren                                           dienstzuschlag gebührt ein pauschaler Nachtdienst-
                                                             zuschlag für Normalarbeitszeit jenen Arbeitnehmern
a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in Dauer-
                                                             bzw Arbeitnehmerinnen in Dauerbetrieben, die im
betrieben, wenn die Normalarbeitszeit in die Zeit von
                                                             Zeitraum von 19 bis 7 Uhr zumindest 6 Stunden zu-
22 bis 6 Uhr fällt.
                                                             sammenhängend Nachtdienst leisten.
b) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in mobilen
Diensten, wenn die Normalarbeitszeit in die Zeit von
20 bis 6 Uhr fällt.

                                                § 9 Ruhezeiten

1) Wöchentliche Ruhezeit                                     nen für die Wochen(end)ruhe stets zwei aufeinander
                                                             folgende Kalendertage zur Verfügung stehen, wovon
a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt
                                                             innerhalb eines Zeitraumes von 12 Wochen die Wo-
eine ununterbrochene Wochenruhe von zwei zusam-
                                                             chenruhe dreimal auf aufeinanderfolgenden Samsta-
menhängenden Kalendertagen. In einem Durchrech-
                                                             gen und Sonntagen und weitere dreimal auf einen
nungszeitraum von 3 Monaten (13 Wochen) muss
                                                             Samstag oder Sonntag fallen muss.
die Wochenruhezeit zumindest zur Hälfte an Samsta-
gen und Sonntagen liegen. Durch Betriebsvereinba-            d) Im Rettungs- und Krankentransportdienst entfällt
rung kann in einzelnen Wochen die wöchentliche Ru-           das Erfordernis, dass die Wochenruhezeit zumindest
hezeit auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der           zur Hälfte an Samstagen und Sonntagen liegen muss.
darauf folgenden Woche die Wochenruhezeit um diese
                                                             e) Auf Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit
Verkürzung verlängert wird. Mit Betriebsvereinbarung
                                                             nur für Wochenende und/oder Feiertage vereinbart
kann eine Ruhezeit von 48 Stunden vereinbart wer-
                                                             ist, sind lit a) bis lit c) nicht anzuwenden.
den, wenn die Ruhezeit an eine Nachtarbeit, die spä-
testens um 9:00 Uhr zu enden hat, anschließt.
                                                             2) Tägliche Ruhezeit
b) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in
                                                             a) Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.
der Mobilen Behindertenarbeit mit einer Betriebs-
dauer von zumindest sechs Tagen je Kalenderwoche             b) Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ru-
beschäftigt werden, kann mit Betriebsvereinbarung            hezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn
geregelt werden, dass die wöchentliche Ruhezeit in ei-       dies im Zusammenhang mit einem Wechsel zwischen
nem Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten (13 Wo-             Spät- und Frühdienst erfolgt und innerhalb der nächs-
chen) zumindest zur Hälfte an aufeinanderfolgenden           ten 10 Kalendertage eine andere Ruhezeit entspre-
Samstagen und Sonntagen oder auch an aufeinander-            chend verlängert wird.
folgenden Sonntagen und Montagen liegen.
                                                             c) Bei Notfalleinsätzen und Überlandtransporten des
c) In organisatorischen Einheiten von Betriebsstätten        Rettungsdienstes und Krankentransportes ist eine Re-
der stationären Pflege oder Betreuung, die von nicht         duzierung der täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden maxi-
mehr als 7 Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen               mal einmal binnen 14 Tagen zulässig. Als Ausgleich ist
besetzt werden, wird die Arbeitszeit auf 7 Tage so auf-      die wöchentliche Ruhezeit dementsprechend zu ver-
geteilt, dass den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerin-          längern.

                                                 § 10 Pausen

1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit              ne Ruhepause von mindestens einer halben, jedoch
mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch ei-     maximal einer Stunde zu unterbrechen. Unterbre-

                                                           –9–
chungen über 1 Stunde stellen einen geteilten Dienst     dauert und der kürzere Teil mindestens zwei Stunden
dar.                                                     umfasst.

2) Eine Teilung der Tagesarbeitszeit kann nur einmal     3) Die durch Teilung der Tagesarbeitszeit zusätzliche
pro Tag erfolgen und jeder Arbeitsteil muss mindes-      An- und Abfahrt zum Dienst- oder Einsatzort gilt nur
tens 3 Stunden betragen. Durch Betriebsvereinba-         für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Mobilen
rung kann für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen         Diensten als Arbeitszeit, es sei denn, die Arbeitstei-
eine Tagesarbeitszeit einmal geteilt werden, wenn        lung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeit-
die Tagesarbeitszeit mindestens sechs Stunden            nehmers bzw der Arbeitnehmerin mit Zustimmung
                                                         des Betriebsrates.

                                            § 11 Überstunden

1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, die vom Ar-   Ein Zuschlag von 100 % gebührt für Überstunden, die
beitgeber bzw der Arbeitgeberin angeordnet wurde         an einem Sonn- oder Feiertag oder in der Zeit zwi-
und durch die das Ausmaß der auf Basis der kollektiv-    schen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet werden.
vertraglichen Normalarbeitszeit und unter Berück-
sichtigung der Bestimmungen festgelegten täglichen       4) Die Überstundengrundvergütung und die Grundla-
Arbeitszeit sowie der Durchrechnungsbestimmungen         ge für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist
gemäß diesem Kollektivvertrag überschritten wird.        1/164 des Monatgehalts.
Ist die vorhergehende Anordnung der Überstunden
nicht möglich, ist sie ehest möglich dem Arbeitgeber     5) Werden Überstunden durch vereinbarte Überstun-
bzw der Arbeitgeberin zur Genehmigung vorzulegen.        denpauschalen abgegolten, haben Arbeitnehmer bzw
                                                         Arbeitnehmerinnen das Recht, nach vorheriger
2) Bei Teilzeitarbeitnehmern bzw Teilzeitarbeitneh-      schriftlicher Mitteilung an den Arbeitgeber bzw die Ar-
merinnen liegen Überstunden erst vor, wenn das Aus-      beitgeberin ab dem der Mitteilung folgenden Monat zu
maß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer       einer Einzelabgeltung der Überstunden überzugehen.
bzw Arbeitnehmerinnen festgesetzten täglichen und
wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Grenzen der          6) Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 erster Satz AZG
Durchrechnungsbestimmungen überschritten wer-            zulässigen Überstunden werden bis zu 5 weitere Über-
den.                                                     stunden wöchentlich zugelassen, wobei in einer Ein-
                                                         zelwoche höchstens 10 Überstunden anfallen dürfen.
3) Für jede angeordnete Überstunde im Sinne der
Abs 1) und Abs 2) gebührt ein Zuschlag in Höhe von       7) In Fällen der zusammenhängenden 4-Tage-Woche
50 %.                                                    kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstun-
                                                         den bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden.

                                    § 12 Durchrechnungszeitraum

1) Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate.          4) Über eine Betriebsvereinbarung kann festgelegt
                                                         werden, dass ein Zeitguthaben („Rucksack“) im Aus-
2) Der 3-monatige Durchrechnungszeitraum beginnt         maß von maximal einer im Dienstvertrag vereinbarten
jeweils mit dem Kalendervierteljahr (1. 1. , 1. 4. ,     wöchentlichen Arbeitszeit in den nächsten oder auch
1. 7. , 1. 10. ), abweichende Beginnzeiten sind über     übernächsten Durchrechnungszeitraum übertragen
Betriebsvereinbarung möglich.                            werden kann. Darüber hinausgehende Zeitguthaben
                                                         sind als Überstunden am Ende des Durchrechnungs-
3) Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes kann die       zeitraumes auszuzahlen.
wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden
                                                         a) Besteht am Ende des nachfolgenden bzw über-
verlängert werden, wenn die kollektivvertragliche
                                                         nächsten Durchrechnungszeitraumes noch ein Ruck-
Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten
                                                         sack, so ist dieser mit 50 % Zuschlag abzugelten.
wird.

                                                     – 10 –
b) Der Abbau des Rucksackes ist einvernehmlich zu       bzw Arbeitnehmerinnen in mehrtägig zusammenhän-
vereinbaren und auf Verlangen der Arbeitnehmer          genden Zeiträumen zu gewähren.

                                       § 13 Arbeitsbereitschaft

1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während    b) Durch Betriebsvereinbarung kann für Arbeitneh-
der sich die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen         mer bzw Arbeitnehmerinnen in Dauerbetrieben, die
an einem vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin      soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund be-
bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme        sonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitli-
bereitzuhalten haben.                                   cher Verhältnisse einer sozialen oder gesundheitli-
                                                        chen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer konti-
2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw Ar-    nuierlichen Betreuung bedürfen, eine Ausdehnung der
beitnehmerinnen regelmäßig und in erheblichen Um-       Normalarbeitszeit gemäß § 5a Abs 1 – 3 AZG zugelas-
fang Arbeitsbereitschaft, kann die Betriebsvereinba-    sen werden. Die näheren Bedingungen sind durch Be-
rung eine Erhöhung der täglichen Normalarbeitszeit      triebsvereinbarung zu regeln.
auf 12 Stunden zulassen. Die Entlohnung einer zwi-
                                                        c) Innerhalb eines Durchrechungszeitraumes von
schen 22.00 und 6.00 Uhr liegenden Nachtarbeitsbe-
                                                        3 Monaten darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be-
reitschaft beträgt 100 % des Grundstundenlohns.
                                                        zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch-
                                                        schnitt 48 Stunden in einzelnen Wochen des Durch-
3) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw Ar-
                                                        rechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschrei-
beitnehmerinnen in überwiegendem Umfang Arbeits-
                                                        ten. Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenar-
bereitschaft und liegen die übrigen Voraussetzungen
                                                        beitszeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahl-
im Sinne des § 5a AZG vor, kann die Betriebsvereinba-
                                                        ten Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der
rung eine Verlängerung sowohl der täglichen als auch
                                                        wöchentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
wöchentlichen Normalarbeitszeit zulassen.
                                                        schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
a) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung        zu ergeben.
der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang
                                                        d) Die Entlohnung einer zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf
                                                        liegenden Nachtarbeitsbereitschaft beträgt 50 % des
bis zu 16 Stunden maximal 3-mal wöchentlich zulas-
                                                        Grundstundenlohnes. Eine Arbeitsaufnahme während
sen. Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Aus-
                                                        der zu geringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereit-
dehnung auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die
                                                        schaft unterbricht diese und ist wie folgt zu vergüten:
Arbeitszeit Teambesprechungen, Supervision, Wo-
                                                        Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde
chenenddienst oder vergleichbare Formen der Arbeit
                                                        gerechnet und wie Nachtarbeit entlohnt.
fallen oder es sich um Einrichtungen der Flüchtlings-
betreuung oder der Jugendwohlfahrt handelt.

                                         § 14 Rufbereitschaft

1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer bzw     3) Rufbereitschaften außerhalb der Arbeitszeit kön-
Arbeitnehmerinnen außerhalb der vereinbarten Nor-       nen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an
malarbeitszeit für die Arbeitsaufnahme an einem nicht   30 Tagen vereinbart werden.
vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin bestimm-
ten Ort zur Verfügung stehen.                           4) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-
                                                        beitsaufnahme, so ist die Wegzeit und Einsatzzeit
2) Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgt stünd-     (Wohnort - Dienst(Einsatz)ort - Wohnort) als Arbeits-
lich. Diese sind im TEIL C § 35 „Zulagen und Zuschlä-   zeit zu entlohnen. Jede begonnene halbe Stunde wird
ge” geregelt.                                           als halbe Stunde vergütet.

                                                    – 11 –
§ 15 Arbeitszeitregelung bei Teilzeitarbeitnehmern bzw Teilzeitarbeitnehmerinnen

1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wö-         ten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich da-
chentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollek-          raus abzuleitenden neuen Wochenstundenver-
tivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche        pflichtung.
Normalarbeitszeit unterschreitet.
                                                          e) Lehnt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin
                                                             die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Stun-
2) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben unter
                                                             denausmaßes ab, so sind im direkten Kontakt zwi-
folgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung ihres
                                                             schen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, Arbeit-
wöchentlichen Stundenausmaßes:
                                                             geber bzw Arbeitgeberin und Betriebsrat Maßnah-
a) Es wird der Durchschnitt aller innerhalb eines Be-        men zu besprechen, die zu einer Anpassung der
   obachtungszeitraumes von sechs Monaten geleis-            Ist-Arbeitszeit zur Soll-Arbeitszeit führen.
   teten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden ent-
   geltfreie Zeiträume nicht berücksichtigt, doch darf    3) Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte
   deren Summe drei Monate nicht übersteigen. Wer-        (§ 19d Abs 3f AZG)
   den drei Monate überschritten, erfolgt jedenfalls
                                                          a) In einem Kalendervierteljahr (beginnend mit 1. 1. ,
   keine Anpassung.
                                                          1. 4. , 1. 7. , 1. 10. ) anfallende Mehrarbeitsstunden im
   Ergibt sich aus dieser Rechnung eine im Vergleich
                                                          Sinne des § 19d Abs 3 AZG sind über die Bestimmun-
   zur bisherigen Arbeitszeit höhere Anzahl an durch-
                                                          gen des § 19d Abs 3b AZG hinaus erst dann zuschlags-
   schnittlich geleisteten Wochenstunden, so werden
                                                          pflichtig, wenn sie das Ausmaß der vereinbarten wö-
   50 % der durchschnittlichen Mehrleistung (bei
                                                          chentlichen Normalarbeitszeit des Teilzeitarbeitsver-
   kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden)
                                                          hältnisses überschreiten. Darüber hinausgehende
   dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzu-
                                                          Mehrstunden sind in dem Kalendervierteljahr folgen-
   gefügt.
                                                          den Monat mit einem Zuschlag von 35 % auszuzahlen
b) Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn         oder durch einvernehmlich vereinbarten Zeitausgleich
   weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt wer-      im gleichen Verhältnis abzugelten.
   den. Ferner darf durch diese Stundenanpassung
                                                          b) Von einem Kalendervierteljahr abweichende Be-
   die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wö-
                                                          ginnzeiten können über Betriebsvereinbarung verein-
   chentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten
                                                          bart werden. Sie müssen jedoch gemäß § 12 Abs 2)
   werden.
                                                          abweichend vom Kalendervierteljahr vereinbarten
c) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums          Beginnzeiten eines Durchrechnungszeitraums ent-
   nach diesem Kollektivvertrag oder einer Betriebs-      sprechen.
   vereinbarung über 6 Monate hinaus verlängert
                                                          c) Gemäß § 19d Abs 3f AZG wird die Übertragung von
   den Beobachtungszeitraum gemäß lit a) entspre-
                                                          Zeitguthaben gemäß § 12 Abs 4 dieses Kollektivver-
   chend.
                                                          trages auch für Teilzeitarbeitnehmer bzw Teilzeitar-
d) Nach vorstehenden Bestimmungen erhalten an-            beitnehmerinnen im Sinne des § 19d Abs 3 AZG ver-
   spruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw Arbeitneh-         einbart. Im Übrigen bleibt § 12 dieses Kollektivvertra-
   merinnen eine Auflistung ihrer im unmittelbar vo-      ges für Teilzeitarbeitnehmer bzw Teilzeitarbeitnehme-
   rangegangenen Beobachtungszeitraum geleiste-           rinnen unverändert.

                       § 16 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen

1) Bei angezeigtem und nachweisbarem Eintritt von         a) Eigene Eheschließung oder eigene
Ereignissen gemäß § 8 Abs 3 AngG werden Arbeitneh-           Eintragung einer Partnerschaft: ...... 2 Werktage
mern bzw Arbeitnehmerinnen die vollen Entgelte wei-       b) Eheschließung oder Eintragung einer
terbezahlt, insbesondere bei nachstehenden Ereignis-         Partnerschaft von Kindern, Pflege-,
sen für die angeführte Dauer:                                Stief- und Adoptivkindern, Geschwis-
                                                             tern, Eltern: ............................. Tag des
                                                                                                         Ereignisses

                                                      – 12 –
c) bei Tod des Ehepartners bzw der Ehe-                       f) Niederkunft der Ehegattin, der einge-
   partnerin, des eingetragenen Part-                            tragenen Partnerin oder der Lebens-
   ners bzw der eingetragenen Partne-                            gefährtin: ................................ 2 Werktage
   rin, des Lebensgefährten bzw der Le-                       g) Wohnungswechsel          mit     eigenem
   bensgefährtin, des Kindes: ............ 2 Werktage            Haushalt ................................. 1 Werktag
d) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern,                                                                      maximal je
   Eltern des eingetragenen Partners                                                                         Kalender-
   bzw der Partnerin oder der Enkelkin-                                                                      jahr
   der: ....................................... 1 Werktag     h) Erster Schultag in der ersten Klasse
e) bei Beerdigung des Ehepartners bzw                            der Volksschule von eigenen Kindern,
   der Ehepartnerin, des eingetragenen                           Pflege- und Adoptivkindern: .......... Tag des
   Partners bzw der eingetragenen Part-                                                                      Ereignisses
   nerin, des Lebensgefährten bzw der
   Lebensgefährtin, der Eltern, Kinder,                       2) Der oben angeführte Freizeitanspruch ist in zeit-
   Enkelkinder, Schwiegereltern, Ge-                          lichem Zusammenhang mit dem betreffenden Ereig-
   schwister oder Großeltern: ............ Tag des            nis zu konsumieren.
                                                Ereignisses

                                          § 17 Arbeitszeiteinteilung

Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist in Form eines Dienstplanes bis spätestens 15. des Vormonats zu erstel-
len.

                                                 § 18 Fortbildung

1) Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Ver-          Fortbildungsmaßnahmen hat schriftlich zu erfolgen.
tiefung der Qualifikation in der bereits ausgeübten be-       Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit. Bei Bil-
ruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist da-       dungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro
mit die Erlernung eines anderen als des gegenwärti-           Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen hinsichtlich
gen ausgeübten Berufes zu verstehen. Die Arbeitneh-           der Zeitabgeltung herzustellen. Die Wegzeit zum Aus-
mer bzw Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, die Teil-        bildungsort gilt als Arbeitszeit, soweit die übliche
nahme an einer Bildungsveranstaltung durch eine Be-           Dauer der Anreise zum Dienstort überschritten wird.
scheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Nä-
heres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt wer-           3) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-
den.                                                          gebern bzw Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw
                                                              Arbeitnehmerinnen vereinbart werden, ist vor Antritt
2) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind                der Bildungsmaßnahme schriftlich Einvernehmen hin-
alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber bzw von               sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung
der Arbeitgeberin zu bezahlen. Die Anordnung von              herzustellen.

                                              § 19 Reisegebühren

Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmer bzw Ar-         § 68 Abs 5 Z 5 EstG ist durch Betriebsvereinbarung
beitnehmerinnen über Auftrag des Arbeitgebers bzw             festzulegen, in welchem Umfang und in welcher Höhe
der Arbeitgeberin ihren Dienstort zur Durchführung            den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen für die
von Dienstverrichtungen verlassen. Im Sinne des               Dienstreise eine Entschädigung gebührt.

                                                          – 13 –
§ 20 Sonderzahlungen

1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und                nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebüh-
Lehrlinge erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13.            renden Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremu-
und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und              neration ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen, aus ih-
Urlaubszuschuss). Der Urlaubszuschuss ist am 30. Ju-          rem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig
ni und die Weihnachtsremuneration am 30. November             austreten oder infolge Vorliegens eines von ihnen ver-
des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.               schuldeten wichtigen Grundes vorzeitig entlassen
                                                              werden, müssen sie sich die im laufenden Kalender-
2) Fällt der Auszahlungszeitpunkt in die Probezeit von        jahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Sonderzahlungen
Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen oder eines                auf ihre, ihnen aus dem Arbeitsverhältnis zustehen-
Lehrlings, so verschiebt sich der Auszahlungstermin           den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen.
auf den nächsten Fälligkeitstermin für Sonderzahlun-
gen.                                                          5) Bei unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit be-
                                                              rechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen aus
3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-            dem Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten fünf Mo-
spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen               nate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung.
Krankheit vermindern nicht den Anspruch auf Sonder-
zahlungen.                                                    6) Die Sonderzahlungen berechnen sich aus dem im
                                                              Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samt
4) Den während des Jahres ein- oder austretenden              Zulagen, die nach diesem Kollektivvertrag gebühren.
Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen oder Lehrlin-             Zuschläge (Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feier-
gen gebührt im Kalenderjahr der aliquote Teil. Wenn           tagszuschläge, etc) und etwaige Sachbezüge sind
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen oder Lehrlinge             nicht einzurechnen.

                                                    § 21 Urlaub

Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt             – nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit
für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von                  auf ........................................ 33 Werktage,
30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich                   – nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit
– nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit                         auf ........................................ 34 Werktage.
  auf ........................................ 31 Werktage,   Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des
                                                              Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß § 2 Abs 1 UrlG.

                                          § 22 Dienstfreie Werktage

Der 24. 12., der 31. 12. und der Karfreitag gelten als        Tage beginnen, gebührt für die gesamte Dienstzeit Er-
dienstfreie Werktage unter Fortzahlung des Entgelts.          satzfreizeit, die vereinbart werden muss.
Für Dienstzeiten, deren Dienstbeginn an einem dieser

                                                 § 23 Supervision

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in sozialen, pä-           hen, haben Anspruch auf Supervision. Die Arbeits-
dagogischen und therapeutischen Arbeitsbereichen              zeitanrechnung und mögliche Obergrenzen der Kos-
sowie Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in              tenübernahme durch den Arbeitgeber bzw die Arbeit-
einer besonderen beruflichen Belastungssituation ste-         geberin sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

                                                          – 14 –
Die Wahl des Supervisors bzw der Supervisorin, der         merinnen und dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgebe-
Supervision und des Zieles derselben erfolgt im Ein-       rin.
vernehmen zwischen Arbeitnehmer bzw Arbeitneh-

                                 § 24 Karenzierung und Familienzeit

1) Pflegekarenz                                            stellten Stufe des Pflegebedarfs als Pflegekarenzzei-
                                                           ten.
a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt
zur Pflege von nahen Angehörigen Sonderurlaub unter
                                                           2) Anschlusskarenzen zu Karenzen              gemäß
Verzicht auf die Dienstbezüge mit einer Mindestdauer
                                                           MSchG bzw gemäß VKG
von 2 Monaten und bis zu einer Maximaldauer von
12 Monaten je Karenzfall, wenn                             a) Mit Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen kann
– bei diesen Angehörigen ein Pflegebedarf zumindest        im Anschluss an die Karenz gemäß MSchG bzw gemäß
  der Stufe 3 im Sinne des BPGG festgestellt wurde         VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmo-
                                                           nats des Kindes, ein Sonderurlaub (Anschlusskarenz)
– das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits-
                                                           unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum
  einsatz des pflegenden Arbeitnehmers bzw der Ar-
                                                           vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart
  beitnehmerin erfordert
                                                           werden. Diese Vereinbarung ist bis spätestens 6 Mona-
– die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle-
                                                           te vor Beginn des Sonderurlaubes abzuschließen. Im
  gefalls zu erbringen ist
                                                           Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer bzw Arbeit-
b) Nahe Angehörige im Sinne des lit a) sind Ehepart-       nehmerinnen haben dem Arbeitgeber bzw der Arbeit-
ner bzw Ehepartnerinnen, eingetragene Partner bzw          geberin bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Son-
eingetragene Partnerinnen, im gemeinsamen Haus-            derurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis
halt wohnende Lebensgefährten bzw im gemeinsa-             nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
men Haushalt wohnende Lebensgefährtinnen, Eltern,
                                                           b) Im Anschluss an eine Karenz gemäß MSchG bzw
Kinder, Geschwister oder Großeltern.
                                                           VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß
c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber bzw der Ar-        Abs 2 oder im Anschluss an eine bis längstens zum
beitgeberin schriftlich einen Monat vor Antritt anzuzei-   vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bil-
gen und kann nur zum Monatsersten eines jeden Mo-          dungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder im Anschluss
nats angetreten werden. Sollte zum Antragszeitpunkt        an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h MSchG
der Pflegebedarf noch nicht durch Bescheid festge-         bzw gemäß § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen
stellt worden sein, sind der Anzeige die Antragsunter-     dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin und dem Ar-
lagen samt einer ärztlichen Bestätigung beizulegen         beitnehmer bzw der Arbeitnehmerin eine Teilzeitbe-
und der Bescheid mit der Feststellung des Pflegebe-        schäftigung vereinbart werden.
darfs ohne Verzug nachzureichen.
                                                           3) Familienzeit
d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig
nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist    a) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen gebührt für
von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi-         Geburten oder In-Pflege-Nahmen von Kindern ab 1. 3.
maldauer gem lit a) insgesamt nicht überschritten          2017 eine Familienzeit im Sinne des § 2 Abs 4 Fam-
werden darf.                                               ZeitbG unter Verzicht auf die Dienstbezüge, sofern
                                                           ein Anspruch auf Familienzeitbonus gemäß Fam-
e) Die Pflegekarenz kann nur für die Dauer des Beste-
                                                           ZeitbG besteht. Die Absicht der Inanspruchnahme
hens des Pflegebedarfs in Anspruch genommen wer-
                                                           der Familienzeit ist spätestens drei Monate vor dem
den. Der Wegfall der Voraussetzungen oder die
                                                           voraussichtlichen Geburtstermin bzw bei Adoptiv-
rechtskräftige Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a)
                                                           und Pflegekindern der geplanten In-Pflege-Nahme
ist dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin ohne Ver-
                                                           des Kindes dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin
zug schriftlich mitzuteilen. Der Dienst ist einen Monat
                                                           schriftlich anzuzeigen.
nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitgeber bzw der
                                                           Tritt der Anlassfall gemäß § 3 Abs 3 FamZeitbG aus un-
Arbeitgeberin, frühestens am 1. oder 15. eines Mo-
                                                           vorhersehbaren Gründen vor dem voraussichtlichen
nats, wieder anzutreten. Während des Feststellungs-
                                                           Termin ein, so verringert sich die dreimonatige Anzei-
verfahrens des Pflegebedarfs in Anspruch genomme-
                                                           gefrist entsprechend.
ne Pflegekarenzzeiten gelten bis zum Wiederantritt
des Dienstverhältnisses unabhängig von der festge-         b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar-
                                                           beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ein Kündigungs-

                                                       – 15 –
schutz, der bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende               Pkt.(2) Karenzen im Sinne des MSchG bzw des
des Bezugs des Familienzeitbonus andauert.                                 VKG und Abs 2) : zusammen 22 Monate,
                                                                           für ab 1. 2. 2017 in Anspruch genommene
4) Wird Sonderurlaub nach Abs 1) oder Abs 2) in An-                        bzw vereinbarte Zeiten: 34 Monate
spruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie                   Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar-
bei Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG (Kündigungs-                             beits- und sozialrechtlicher Absicherung
schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung, etc).                                zum Zweck der Betreuung und Begleitung
                                                                           sterbender Angehöriger oder schwerst
5) Anrechnung von Karenzzeiten bzw Freistel-                               erkrankter Kinder (Familienhospizka-
lungen für Vorrückungen                                                    renz): 22 Monate
Soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher
Anspruch auf Anrechnung besteht sind für die Vorrü-           6) Anrechnung von Karenzzeiten, Freistellun-
ckung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß TEIL C                gen oder Familienzeiten für sonstige arbeits-
§ 33 Abs 1) je Karenz anzurechnen:                            rechtliche Ansprüche
a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses          Soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher
   in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Ka-                Anspruch auf Anrechnung besteht sind für die die
   renz im Sinne des MSchG bzw des VKG und Abs 2)             Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Un-
   für ab 1. 1. 2012 geborene Kinder bis zum Höchst-          glücksfall, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, für die
   ausmaß von 12 Monaten.                                     Bemessung der Kündigungsfrist, für den Anspruch
                                                              und das Ausmaß der Abfertigung „Alt“ und für den Ur-
b) Familienzeiten im Sinne des Abs 3) lit a) für ab 1. 3.     laubsanspruch gemäß § 21 je Karenz anzurechnen:
   2017 geborene Kinder bzw für ab 1. 3. 2017 in Pfle-
   ge genommene Adoptiv- und Pflegekinder.                    a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
                                                                 jedoch vor dem 1. 7. 2015 in Anspruch genomme-
c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses             nen bzw vereinbarten
   in Anspruch genommenen Arbeitsfreistellung ab
                                                                   Pkt.(1) Karenz im Sinne des Abs 1
   1. 1. 2012 mit arbeits- und sozialrechtlicher Absi-
   cherung zum Zweck der Betreuung und Begleitung                  Pkt.(2) Karenz im Sinne des MSchG bzw des VKG
   sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter                         und gemäß Abs 2 sowie
   Kinder (Familienhospizkarenz) bis zum Höchstaus-                Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar-
   maß von 12 Monaten.                                                     beits- und sozialrechtlicher Absicherung
                                                                           zum Zweck der Betreuung und Begleitung
d) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
                                                                           sterbender Angehöriger oder schwerst
   vereinbarten Arbeitsfreistellung ab 1. 2. 2013 zur
                                                                           erkrankter Kinder (Familienhospizka-
   Pflegekarenz bis zum Höchstausmaß von 12 Mona-
                                                                           renz)
   ten.
                                                                   jeweils bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten
e) Karenzzeiten nach MSchG bzw des VKG, die nach
   dem 31. 1. 2014 beginnen, bis zum Höchstausmaß             b) Ab 1. 7. 2015 in Anspruch genommene bzw verein-
   von 22 Monaten je Karenz.                                     barte Karenzzeiten oder Freistellungen im Sinne
                                                                 des lit a) bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten
f) Ab 1. 7. 2015 in Anspruch genommene bzw verein-
   barte Karenzzeiten oder Freistellungen gemäß               c) Familienzeiten im Sinne des Abs 3) lit a) für ab 1. 3.
   Abs 1) und Abs 2) sowie Zeiten einer Arbeitsfrei-             2017 geborene Kinder bzw für ab 1. 3. 2017 in Pfle-
   stellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absiche-          ge genommene Adoptiv- und Pflegekinder.
   rung zum Zweck der Betreuung und Begleitung                d) Konkurrenz anzurechnender Zeiten
   sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter               Soweit sich gemäß Abs 6) anzurechnende Zeiten
   Kinder (Familienhospizkarenz) bis zum Höchstaus-              zeitlich überschneiden, werden sie nur einfach an-
   maß von 22 Monaten.                                           gerechnet.
g) Konkurrenz anzurechnender Zeiten                           e) Kumulation anzurechnender Zeiten
   Soweit sich gemäß lit a) bis lit f) anzurechnende             Soweit Zeiten gemäß Anrechnungsbestimmungen
   Zeiten zeitlich überschneiden, werden sie nur ein-            im Sinne der lit a) bis lit b) zeitlich aufeinander fol-
   fach angerechnet.                                             gen, gelten für die Anrechnung je Anlassfall folgen-
h) Kumulation anzurechnender Zeiten                              de Höchstgrenzen:
   Soweit Zeiten gemäß Anrechnungsbestimmungen                     Pkt.(1) Pflegekarenzen im Sinne des Abs 1):
   im Sinne des lit a) bis lit f) zeitlich aufeinander fol-                22 Monate
   gen, gelten je Anlassfall folgende Höchstgrenzen:               Pkt.(2) Karenzen im Sinne des MSchG bzw des
   Pkt.(1) Pflegekarenzen im Sinne des Abs 1) :                            VKG und gemäß Abs 2): zusammen
           22 Monate                                                       22 Monate,

                                                          – 16 –
für ab 1. 2. 2017 in Anspruch genommene                   zum Zweck der Betreuung und Begleitung
            bzw vereinbarte Zeiten: 34 Monate                         sterbender Angehöriger oder schwerst
   Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar-                   erkrankter Kinder (Familienhospizka-
           beits- und sozialrechtlicher Absicherung                   renz): 22 Monate

                                              § 25 Sabbatical

1) Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben                bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An-
die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber            spruch nehmen
bzw der Arbeitgeberin unter folgenden Bedingungen
                                                          e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgebern
6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical)
                                                             bzw Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw Ar-
zu machen:
                                                             beitnehmerinnen einvernehmlich festgelegt wer-
a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-              den.
   den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des
   Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten        2) Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme
   6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer           bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,
   bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An-           sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver-
   spruch nehmen.                                         rechnen.

b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-
                                                          3) Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical haben Ar-
   den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des
                                                          beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen Anspruch auf
   Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten
                                                          Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie
   12 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer
                                                          vor Beginn der Ansparphase. Arbeitnehmer bzw Ar-
   bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An-
                                                          beitnehmerinnen genießen für die Dauer des Sabbati-
   spruch nehmen.
                                                          cals bis einen Monat danach Kündigungsschutz ausge-
c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten wer-           nommen Kündigungsgründe im Sinne des MschG. Für
   den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des        die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform
   Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten        erforderlich.
   12 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer
   bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An-           4) Werden auf Grund einer Vereinbarung nach § 25
   spruch nehmen.                                         „Sabbatical” mit den Arbeitnehmern bzw Arbeitneh-
                                                          merinnen Normalarbeitszeitguthaben angesammelt,
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-
                                                          so gilt bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses,
   den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des
                                                          dass nicht konsumierte Zeitguthaben als Normalar-
   Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten
                                                          beitszeit abgegolten werden.
   6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer

                                             § 26 Altersteilzeit

1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben einen         b) Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren
Rechtsanspruch auf Altersteilzeit ausschließlich in der      zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Arbeitgeber
Variante der kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung          bzw die Arbeitgeberin,
bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittss-
                                                          c) Einhaltung einer Frist für die Mitteilung an den Ar-
tichtages, und zwar bis zu einer Maximaldauer von
                                                             beitgeber bzw die Arbeitgeberin von sechs Mona-
5 Jahren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
                                                             ten vor dem gewünschten Antritt der Altersteilzeit.
sind:
                                                             Die Mitteilung hat das Ausmaß der gewünschten
a) Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur In-         Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit,
   anspruchnahme der gesetzlich geregelten und ge-           den gewünschten Tag des Beginnes und die Dauer
   förderten Altersteilzeit,                                 der Altersteilzeit, sowie den Nachweis des persön-
                                                             lichen Pensionsantrittsstichtags und die Vorlage al-

                                                      – 17 –
ler sonstigen erforderlichen Unterlagen für die An-     b) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits-
   tragstellung bei der Förderstelle zu enthalten.         zeit zustehenden Sonderzahlungen sind entsprechend
                                                           dem Zeitraum bis zum Antritt der Altersteilzeit und je-
d) Ein monatliches Bruttoentgelt während der Alters-
                                                           nem nach Antritt derselben zu aliquotieren.
   teilzeit (somit inklusive des Altersteilzeitgeldes)
   maximal im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlage           c) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
   gemäß § 108 Abs 3 ASVG                                  Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin, bei unberech-
                                                           tigtem vorzeitigen Austritt oder bei berechtigter Ent-
e) Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen
                                                           lassung sind bestehende Zeitguthaben an Normalar-
   Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Arbeitnehmer
                                                           beitszeit ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgese-
   bzw der Arbeitnehmerin bis acht Wochen vor dem
                                                           henen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsver-
   gewünschten Antritt über die geförderte Altersteil-
                                                           hältnis durch den Tod des Arbeitnehmers bzw der Ar-
   zeit, die auch Vereinbarungen über Ausmaß und
                                                           beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
   Lage der Arbeitszeit und eine Vereinbarung der Be-
   endigung des Dienstverhältnisses bei Erreichen
                                                           3) Bei Kundmachung von Änderungen der gesetzli-
   des Pensionsantrittsstichtages enthalten muss.
                                                           chen Bestimmungen oder der Förderbedingungen
                                                           (insbesondere Förderhöhe) zur kontinuierlichen Al-
2) Nimmt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin
                                                           tersteilzeit tritt diese Regelung mit Wirkung für nach
Altersteilzeit in Anspruch gilt folgendes:
                                                           der Kundmachung gemäß Abs 1) lit c) mitzuteilende
a) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die             Altersteilzeit außer Kraft. Die Vertragspartner des Kol-
nicht dem BMSVG unterliegen, wird bei Beendigung           lektivvertrages nehmen in diesem Fall Verhandlungen
des Arbeitsverhältnisses die zustehende Abfertigung        über die Erneuerung bzw Abänderung zur Regelung
auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabset-        des Anspruchs auf der Altersteilzeit auf.
zung der Normalarbeitszeit berechnet.

                                 § 27 Beginn des Dienstverhältnisses

1) Die Anstellung wird, soweit im Einzelfall nicht an-     2) Die Einstellung der Arbeitnehmer bzw Arbeitneh-
ders vereinbart, zunächst für die bestimmte Zeit von       merinnen erfolgt durch den Arbeitgeber bzw die Ar-
3 Monaten vereinbart. Der erste Monat davon gilt als       beitgeberin nach vorheriger Beratung mit dem Be-
Probemonat, während dessen das Arbeitsverhältnis           triebsrat.
sowohl vom Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin als
auch von den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen           3) Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ist bei
jederzeit gelöst werden kann. Bei besonders berück-        Beginn des Dienstverhältnisses seine bzw ihre Einrei-
sichtigungswürdigen Umständen kann die Anstellung          hung in die seinem bzw ihrem Aufgabenkreis entspre-
mit Zustimmung des Betriebsrates auf weitere 3 Mo-         chende Beschäftigungsgruppe sowie Gehaltsgruppe
nate befristet werden. Falls das Arbeitsverhältnis nicht   schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel laut Muster). Eine
auf unbestimmte Zeit verlängert wird, sind die Arbeit-     Durchschrift dieses Dienstzettels ist dem Betriebsrat
nehmer bzw Arbeitnehmerinnen bis spätestens zwei           zu übermitteln.
Wochen vor Ablauf der Befristung zu informieren.

                                          § 28 Nebentätigkeiten

Jede Ausübung einer selbständigen oder unselbstän-         seitens des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin bin-
digen Beschäftigung ist dem Arbeitgeber bzw der Ar-        nen 14 Tagen kein Widerspruch, so gilt dies als Geneh-
beitgeberin nachweislich schriftlich zu melden. Erfolgt    migung.

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