KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich - STAND 1. JÄNNER 2021 - behindertenarbeit.at
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich STAND 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: 1. Die KV- und IST-Gehälter werden mit 1. Jänner 2021 bei kaufmännischer Rundung auf 10 Cent um 2,08 % erhöht. 2. Zulagen, Zuschläge und Aufzahlungen werden per 1. Jänner 2021 um 2,08 % erhöht. 3. Ab 1. Jänner 2022 beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 37 Stunden. Für den Fall, dass die Inflationsrate im Zeitraum Nov. 2020 bis Okt. 2021 den Wert von 2,3 % übersteigt, ver- einbaren die Vertragspartner*innen, dass Verhandlungen über eine Abgeltung des Kaufkraft- verlustes aufzunehmen sind. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vertragschließende .................................. 6 § 38 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die an freizeit- TEIL A Allgemeine Vertragsbestimmungen oder erlebnispädagogischen Maßnahmen § 1 Sprachliche Gleichbehandlung .............. 6 teilnehmen oder im Bereich der Vollen Er- § 2 Geltungsbereich ............................... 6 ziehung im Sinne des § 26 B-KJHG tätig § 3 Anwendung Angestelltengesetz ............. 7 sind .............................................. 25 § 4 Gliederung, Geltungsdauer .................. 7 § 39 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer § 5 Begriffsbestimmungen und allgemeine bzw Arbeitnehmerinnen, die an Freizeitak- Festlegungen ................................... 7 tivitäten oder Urlaubsfahrten in der Behin- TEIL B Arbeitsrechtliche Bestimmungen für derten-, Alten- oder Flüchtlingshilfe mit ei- Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh- § 6 Normalarbeitszeit ............................. 8 men (gilt nicht für die Diakonie de La Tour § 7 Gleitzeit ......................................... 8 gemeinnützige Betriebsgmbh). ............. 26 § 8 Arbeiten während der Nacht ................. 9 § 40 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer § 9 Ruhezeiten ..................................... 9 bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie de § 10 Pausen .......................................... 9 La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh., die § 11 Überstunden ................................... 10 an Freizeitaktivitäten oder Urlaubsfahrten § 12 Durchrechnungszeitraum .................... 10 in der Behinderten-, Alten- oder Flücht- § 13 Arbeitsbereitschaft ............................ 11 lingshilfe oder der Jugendwohlfahrt mit ei- § 14 Rufbereitschaft ................................ 11 ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh- § 15 Arbeitszeitregelung bei Teilzeitarbeitneh- men ............................................. 26 mern bzw Teilzeitarbeitnehmerinnen ....... 12 § 41 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer § 16 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderun- bzw Arbeitnehmerinnen in oder mit Kinder- gen .............................................. 12 und Jugendwohngruppen .................... 26 § 17 Arbeitszeiteinteilung .......................... 13 § 42 Sonderbestimmung für Arbeitnehmer bzw § 18 Fortbildung ..................................... 13 Arbeitnehmerinnen des Diakoniezentrums § 19 Reisegebühren ................................. 13 Salzburg am Standort Salzburg ............. 27 § 20 Sonderzahlungen .............................. 14 § 43 Sonderbestimmungen für die Diakonie de § 21 Urlaub ........................................... 14 La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh und § 22 Dienstfreie Werktage ......................... 14 für Sanitäter bzw Sanitäterinnen am Stand- § 23 Supervision .................................... 14 ort Innsbruck .................................. 27 § 24 Karenzierung und Familienzeit .............. 15 TEIL E Übergangsbestimmungen § 25 Sabbatical ...................................... 17 § 44 In-Kraft-Treten von Bestimmungen dieses § 26 Altersteilzeit .................................... 17 Kollektivvertrages ............................. 29 § 27 Beginn des Dienstverhältnisses ............. 18 § 45 Überführung von Schmutz-, Erschwernis- § 28 Nebentätigkeiten .............................. 18 und Gefahrenzulagen (SEG‑Zulagen) ...... 30 § 29 Beendigung des Dienstverhältnisses ....... 19 § 46 Übernahme bestehender Arbeitnehmer § 30 Verfall von Ansprüchen ....................... 19 bzw Arbeitnehmerinnen in das Entgeltsys- TEIL C Gehaltsordnung tem des Kollektivvertrages der Diakonie .. 30 § 31 Beschäftigungsgruppen ...................... 19 § 47 Berücksichtigung kürzerer Nettoarbeitszeit § 32 Gehaltstabellen ................................ 21 durch Anrechnung von Ruhepausen ........ 31 § 33 Vorrückungen .................................. 22 § 48 Sonderregelung für Kleinbetriebe .......... 31 § 34 Anrechnung von Vordienstzeiten ............ 22 § 49 Auswirkungen auf bestehende Teilzeit- § 35 Zulagen und Zuschläge, Aufzahlungen, In- dienstverhältnisse ............................. 31 ternatskosten für Lehrlinge .................. 22 § 50 Günstigkeitsklausel ........................... 31 § 51 Schiedskommission ........................... 31 TEIL D Sonderbestimmungen § 36 Sonderbestimmungen für die Schulassis- TEIL F Anhänge tenz und pädagogische Kräfte in Schulen .. 24 Dienstzettel (Muster) ................................ 33 § 37 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer Schiedskommissionsordnung ...................... 35 bzw Arbeitnehmerinnen in Kindergärten Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Diakonie .. 39 und Sonderkindergärten sowie in Horten Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- und Sonderhorten ............................. 24 schlagseite –5–
VERTRAGSSCHLIESSENDE Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen bund, Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, dem Arbeitgeberverband der Diakonie Öster- 1030 Wien, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm- reich, Schwarzspanierstraße 13, 1090 Wien, einer- Platz 1, 1020 Wien andererseits. seits und dem Österreichischen Gewerkschafts- TEIL A ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Die Vertragschließenden empfehlen einen geschlechtssensiblen Sprachgebrauch. § 2 Geltungsbereich 1) Räumlich c) Angehörige eines religiösen Ordens oder einer Für das Gebiet der Republik Österreich. Kongregation, geistliche Amtsträger bzw Amtsträ- gerinnen der gesetzlich anerkannten Kirchen und 2) Fachlich Religionsgemeinschaften. Für alle Betriebe des Arbeitgeberverbandes der Diako- d) Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres im nie Österreich. Sinne des FreiwG 3) Persönlich e) Ehrenamtliche oder Mitglieder eines Vereins, wenn Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und sie in keinem Dienstverhältnis zu einer dem Arbeit- Lehrlinge von Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen geberverband der Diakonie angeschlossenen Ein- des Arbeitgeberverbandes der Diakonie Österreich. richtung stehen. Der Kollektivvertrag gilt nicht für f) alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in a) Praktikanten bzw Praktikantinnen, Volontäre bzw Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstalten- Volontärinnen; Praktikanten bzw Praktikantinnen gesetzes (KAG 1957 in der gültigen Fassung) be- sind Schüler bzw Schülerinnen oder Studierende, schäftigt werden. Diese sind zum Zeitpunkt des die zum Zwecke einer beruflichen technischen, Abschlusses dieses Kollektivvertrages die Kran- kaufmännischen oder administrativen Ausbildung kenanstalten der Diakonie de La Tour gemeinnützi- entsprechend der Schul- oder Studienordnung vo- ge Betriebsgmbh und die Krankenanstalten der rübergehend beschäftigt werden. Diakoniezentrum Sozial- und Gesundheitsbetriebe GmbH. b) Vorstandsmitglieder, Direktoren bzw Direktorin- Auf das Sonderkrankenhaus Zentrum Spattstraße nen, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerinnen gemeinnützige GmbH, in 4030 Linz, findet der Kol- von Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen des Ar- lektivvertrag jedoch Anwendung. beitgeberverbandes der Diakonie Österreich und leitende Angestellte, denen maßgebliche Füh- rungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen worden sind (§ 1 Abs 2, Zi 8 AZG), unabhängig da- von, ob sie arbeiterkammerumlagepflichtig sind oder nicht. –6–
§ 3 Anwendung Angestelltengesetz Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen kommt das Angestelltengesetz zur Anwendung, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird. § 4 Gliederung, Geltungsdauer 1) Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in fünf Teile: frist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- Teil A „Allgemeine Vertragsbestimmungen“, den. Für die Kündigung der Teile A und B bedarf es ei- ner 6-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Ka- Teil B „Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Arbeit- lendervierteljahres, die Kündigung der übrigen Teile nehmer bzw Arbeitnehmerinnen“, bedürfen einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Teil C „Gehaltsordnung“, Monatsletzten. Teil D „Sonderbestimmungen“ Teil E „Übergangsbestimmungen“ 3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen Teil F „Anhänge“ über einen neuen Kollektivvertrag unverzüglich auf- zunehmen. 2) Die Teile des Kollektivvertrages können von den Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungs- § 5 Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen Die Zuordnung zu Arbeitnehmer- bzw Arbeitnehme- je Woche und bis zu 24 Stunden je Tag aufrechterhal- rinnengruppen im Sinne der Abs 1) bis Abs 8) erfolgt ten wird (in der Folge kurz „Arbeitnehmer bzw Arbeit- auf Grund der überwiegenden Tätigkeit. Werden Ar- nehmerinnen in Dauerbetrieben“). beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in unterschiedli- chen Arbeitnehmer- bzw Arbeitnehmerinnengruppen 4) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Einrich- beschäftigt, sind die Vergütung von Zulagen und Zu- tungen, deren Tätigkeit überwiegend außerhalb eines schlägen sowie die Anwendung von Bestimmungen Betriebsstandortes zu verrichten ist (in der Folge kurz für die Arbeitszeit nach der tatsächlichen Beschäfti- „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Mobilen gung vorzunehmen. Diensten“). 1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die zur Be- 5) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im wältigung allgemeiner, administrativer, organisatori- Rettungs- und Krankentransportdienst scher oder kaufmännischer oder sonstiger Aufgaben Unter „Rettungs- und Krankentransportdienst“ wer- eingesetzt werden (in der Folge kurz „Arbeitnehmer den auch angeschlossene Dienste (wie Ärztefunk- bzw Arbeitnehmerinnen in allgemeiner Beschäfti- dienst, Katastrophenschutzübungen, Akutpflege- gung“). dienst, etc) verstanden. 2) Ferialarbeitnehmer bzw Ferialarbeitnehmerinnen 6) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der sind solche, die Ausbildungen an einer Schule oder Erlebnis-und Freizeitpädagogik Hochschule absolvieren und in ihren Ferien in den Ka- a) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der lendermonaten Februar, Juli, August oder September Erlebnispädagogik maximal zwei Monate pro Kalenderjahr für Hilfstätig- Erlebnispädagogik ist ein handlungsorientierter und keiten beschäftigt werden und über keine der Tätig- prozessorientierter Ansatz, der die Elemente Erlebnis, keit entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfü- Gruppe, Individuum, Beziehung und Natur in einem gen. Konzept zielgerichtet verbindet. Durch einen förderli- chen Rahmen, begründbare Inhalte und entsprechen- 3) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Einrich- de Methoden werden ganzheitliche Lernprozesse mit tungen, deren Betrieb ununterbrochen mehr als 5 Tage –7–
situationsübergreifender Wirkung angestrebt, die je und Jugendlichen dar. Der konstruktive Umgang mit nach Zielformulierung und Konzeption schwerpunkt- Freizeit muss von den Minderjährigen meist erst er- mäßig einen erkennbaren, präventiven, sozialpäda- lernt werden. Das Entwickeln von Interessen sollte gogischen und/oder therapeutischen Einfluss auf die gefördert werden. Persönlichkeitsentfaltung haben. Rahmen, Inhalte und Methoden müssen auf die Zielgruppe abgestimmt 7) Als Flüchtlingsberater bzw Flüchtlingsberaterinnen werden. Erlebnispädagogische Interventionen wer- gemäß Beschäftigungsgruppe 8 dieses Kollektivver- den in der Regel in einem Zeitraum von mehreren Wo- trages gelten insbesondere auch Rechtsberater bzw chen bis zu einem Jahr durchgeführt. Dabei spielt oft Rechtsberaterinnen im Sinne des § 48 BFA-VG. auch die Einbindung der Jugendlichen in eine völlig neue Umgebung und eine neue Kultur eine primäre 8) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Per- Rolle. sönlichen Assistenz haben die Aufgabe, individuelle Dienste für ein selbstbestimmtes Leben von Men- b) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der schen mit Beeinträchtigung/en im beruflichen wie pri- Freizeitpädagogik vaten Umfeld bereit zu stellen. Die Anleitungskompe- Freizeitpädagogik bildet ein Gegengewicht zur Ausbil- tenz liegt dabei beim Menschen mit Beeinträchtigung, dung und Arbeitswelt mit ihren Anforderungen und die sachgerechte Umsetzung der erforderlichen Tätig- dem Leistungsdruck in Form von entlastenden, selbst- keiten liegt beim Persönlichen Assistenten bzw der bestimmten Aktivitäten. Persönlichen Assistentin. Die Tätigkeiten der Persönli- Freizeitpädagogik findet in der „Freizeit“ statt (dem- chen Assistenz reichen von der Unterstützung bei der gegenüber ist Erlebnispädagogik als „Arbeit an der Basisversorgung bis hin zu komplexen Unterstüt- Persönlichkeitsentwicklung“ zu qualifizieren) und zungsleistungen bei Beruf und Ausbildung. stellt einen wichtigen Teil in der Arbeit mit Kindern TEIL B ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITNEHMER BZW ARBEITNEHMERINNEN § 6 Normalarbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle zu 10 Stunden, ausgedehnt werden. Bei der Vertei- Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen 38 Stunden lung der Arbeitszeit auf 4 Tage kann die Arbeitszeit und ist grundsätzlich auf 5 Arbeitstage zu verteilen. auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Nachfolgende Regelungen ab 1. Jänner 2022: 2) Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bei regel- mäßiger Verteilung der Arbeitszeit 7,6 Stunden, bei unregelmäßiger Verteilung kann die Arbeitszeit bis auf 9 Stunden, durch Betriebsvereinbarung auf bis § 7 Gleitzeit 1) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in allge- 2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, meiner Beschäftigung kann gleitende Arbeitszeit ent- kann durch Betriebsvereinbarung und in Betrieben, in sprechend § 4b Absatz 2 AZG durch Betriebsvereinba- denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelver- rung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet einbarung die tägliche Normalarbeitszeit bis 10 Stun- ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden. den verlängert werden. –8–
§ 8 Arbeiten während der Nacht 1) Stundenweise Nachtzuschläge 2) Nachtdienstpauschale Stundenweise Nachtdienstzuschläge für Normalar- Statt einem stundenweise zu vergütenden Nacht- beitszeit gebühren dienstzuschlag gebührt ein pauschaler Nachtdienst- zuschlag für Normalarbeitszeit jenen Arbeitnehmern a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in Dauer- bzw Arbeitnehmerinnen in Dauerbetrieben, die im betrieben, wenn die Normalarbeitszeit in die Zeit von Zeitraum von 19 bis 7 Uhr zumindest 6 Stunden zu- 22 bis 6 Uhr fällt. sammenhängend Nachtdienst leisten. b) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in mobilen Diensten, wenn die Normalarbeitszeit in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fällt. § 9 Ruhezeiten 1) Wöchentliche Ruhezeit nen für die Wochen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Kalendertage zur Verfügung stehen, wovon a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Wochen die Wo- eine ununterbrochene Wochenruhe von zwei zusam- chenruhe dreimal auf aufeinanderfolgenden Samsta- menhängenden Kalendertagen. In einem Durchrech- gen und Sonntagen und weitere dreimal auf einen nungszeitraum von 3 Monaten (13 Wochen) muss Samstag oder Sonntag fallen muss. die Wochenruhezeit zumindest zur Hälfte an Samsta- gen und Sonntagen liegen. Durch Betriebsvereinba- d) Im Rettungs- und Krankentransportdienst entfällt rung kann in einzelnen Wochen die wöchentliche Ru- das Erfordernis, dass die Wochenruhezeit zumindest hezeit auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der zur Hälfte an Samstagen und Sonntagen liegen muss. darauf folgenden Woche die Wochenruhezeit um diese e) Auf Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit Verkürzung verlängert wird. Mit Betriebsvereinbarung nur für Wochenende und/oder Feiertage vereinbart kann eine Ruhezeit von 48 Stunden vereinbart wer- ist, sind lit a) bis lit c) nicht anzuwenden. den, wenn die Ruhezeit an eine Nachtarbeit, die spä- testens um 9:00 Uhr zu enden hat, anschließt. 2) Tägliche Ruhezeit b) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in a) Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. der Mobilen Behindertenarbeit mit einer Betriebs- dauer von zumindest sechs Tagen je Kalenderwoche b) Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ru- beschäftigt werden, kann mit Betriebsvereinbarung hezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn geregelt werden, dass die wöchentliche Ruhezeit in ei- dies im Zusammenhang mit einem Wechsel zwischen nem Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten (13 Wo- Spät- und Frühdienst erfolgt und innerhalb der nächs- chen) zumindest zur Hälfte an aufeinanderfolgenden ten 10 Kalendertage eine andere Ruhezeit entspre- Samstagen und Sonntagen oder auch an aufeinander- chend verlängert wird. folgenden Sonntagen und Montagen liegen. c) Bei Notfalleinsätzen und Überlandtransporten des c) In organisatorischen Einheiten von Betriebsstätten Rettungsdienstes und Krankentransportes ist eine Re- der stationären Pflege oder Betreuung, die von nicht duzierung der täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden maxi- mehr als 7 Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen mal einmal binnen 14 Tagen zulässig. Als Ausgleich ist besetzt werden, wird die Arbeitszeit auf 7 Tage so auf- die wöchentliche Ruhezeit dementsprechend zu ver- geteilt, dass den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerin- längern. § 10 Pausen 1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit ne Ruhepause von mindestens einer halben, jedoch mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch ei- maximal einer Stunde zu unterbrechen. Unterbre- –9–
chungen über 1 Stunde stellen einen geteilten Dienst dauert und der kürzere Teil mindestens zwei Stunden dar. umfasst. 2) Eine Teilung der Tagesarbeitszeit kann nur einmal 3) Die durch Teilung der Tagesarbeitszeit zusätzliche pro Tag erfolgen und jeder Arbeitsteil muss mindes- An- und Abfahrt zum Dienst- oder Einsatzort gilt nur tens 3 Stunden betragen. Durch Betriebsvereinba- für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Mobilen rung kann für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen Diensten als Arbeitszeit, es sei denn, die Arbeitstei- eine Tagesarbeitszeit einmal geteilt werden, wenn lung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeit- die Tagesarbeitszeit mindestens sechs Stunden nehmers bzw der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsrates. § 11 Überstunden 1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, die vom Ar- Ein Zuschlag von 100 % gebührt für Überstunden, die beitgeber bzw der Arbeitgeberin angeordnet wurde an einem Sonn- oder Feiertag oder in der Zeit zwi- und durch die das Ausmaß der auf Basis der kollektiv- schen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet werden. vertraglichen Normalarbeitszeit und unter Berück- sichtigung der Bestimmungen festgelegten täglichen 4) Die Überstundengrundvergütung und die Grundla- Arbeitszeit sowie der Durchrechnungsbestimmungen ge für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist gemäß diesem Kollektivvertrag überschritten wird. 1/164 des Monatgehalts. Ist die vorhergehende Anordnung der Überstunden nicht möglich, ist sie ehest möglich dem Arbeitgeber 5) Werden Überstunden durch vereinbarte Überstun- bzw der Arbeitgeberin zur Genehmigung vorzulegen. denpauschalen abgegolten, haben Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen das Recht, nach vorheriger 2) Bei Teilzeitarbeitnehmern bzw Teilzeitarbeitneh- schriftlicher Mitteilung an den Arbeitgeber bzw die Ar- merinnen liegen Überstunden erst vor, wenn das Aus- beitgeberin ab dem der Mitteilung folgenden Monat zu maß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einer Einzelabgeltung der Überstunden überzugehen. bzw Arbeitnehmerinnen festgesetzten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Grenzen der 6) Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 erster Satz AZG Durchrechnungsbestimmungen überschritten wer- zulässigen Überstunden werden bis zu 5 weitere Über- den. stunden wöchentlich zugelassen, wobei in einer Ein- zelwoche höchstens 10 Überstunden anfallen dürfen. 3) Für jede angeordnete Überstunde im Sinne der Abs 1) und Abs 2) gebührt ein Zuschlag in Höhe von 7) In Fällen der zusammenhängenden 4-Tage-Woche 50 %. kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstun- den bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden. § 12 Durchrechnungszeitraum 1) Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. 4) Über eine Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass ein Zeitguthaben („Rucksack“) im Aus- 2) Der 3-monatige Durchrechnungszeitraum beginnt maß von maximal einer im Dienstvertrag vereinbarten jeweils mit dem Kalendervierteljahr (1. 1. , 1. 4. , wöchentlichen Arbeitszeit in den nächsten oder auch 1. 7. , 1. 10. ), abweichende Beginnzeiten sind über übernächsten Durchrechnungszeitraum übertragen Betriebsvereinbarung möglich. werden kann. Darüber hinausgehende Zeitguthaben sind als Überstunden am Ende des Durchrechnungs- 3) Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes kann die zeitraumes auszuzahlen. wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden a) Besteht am Ende des nachfolgenden bzw über- verlängert werden, wenn die kollektivvertragliche nächsten Durchrechnungszeitraumes noch ein Ruck- Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten sack, so ist dieser mit 50 % Zuschlag abzugelten. wird. – 10 –
b) Der Abbau des Rucksackes ist einvernehmlich zu bzw Arbeitnehmerinnen in mehrtägig zusammenhän- vereinbaren und auf Verlangen der Arbeitnehmer genden Zeiträumen zu gewähren. § 13 Arbeitsbereitschaft 1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während b) Durch Betriebsvereinbarung kann für Arbeitneh- der sich die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mer bzw Arbeitnehmerinnen in Dauerbetrieben, die an einem vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund be- bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme sonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitli- bereitzuhalten haben. cher Verhältnisse einer sozialen oder gesundheitli- chen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer konti- 2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw Ar- nuierlichen Betreuung bedürfen, eine Ausdehnung der beitnehmerinnen regelmäßig und in erheblichen Um- Normalarbeitszeit gemäß § 5a Abs 1 – 3 AZG zugelas- fang Arbeitsbereitschaft, kann die Betriebsvereinba- sen werden. Die näheren Bedingungen sind durch Be- rung eine Erhöhung der täglichen Normalarbeitszeit triebsvereinbarung zu regeln. auf 12 Stunden zulassen. Die Entlohnung einer zwi- c) Innerhalb eines Durchrechungszeitraumes von schen 22.00 und 6.00 Uhr liegenden Nachtarbeitsbe- 3 Monaten darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- reitschaft beträgt 100 % des Grundstundenlohns. zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- schnitt 48 Stunden in einzelnen Wochen des Durch- 3) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw Ar- rechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschrei- beitnehmerinnen in überwiegendem Umfang Arbeits- ten. Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenar- bereitschaft und liegen die übrigen Voraussetzungen beitszeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahl- im Sinne des § 5a AZG vor, kann die Betriebsvereinba- ten Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der rung eine Verlängerung sowohl der täglichen als auch wöchentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus- wöchentlichen Normalarbeitszeit zulassen. schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft a) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung zu ergeben. der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang d) Die Entlohnung einer zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf liegenden Nachtarbeitsbereitschaft beträgt 50 % des bis zu 16 Stunden maximal 3-mal wöchentlich zulas- Grundstundenlohnes. Eine Arbeitsaufnahme während sen. Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Aus- der zu geringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereit- dehnung auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die schaft unterbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Arbeitszeit Teambesprechungen, Supervision, Wo- Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde chenenddienst oder vergleichbare Formen der Arbeit gerechnet und wie Nachtarbeit entlohnt. fallen oder es sich um Einrichtungen der Flüchtlings- betreuung oder der Jugendwohlfahrt handelt. § 14 Rufbereitschaft 1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer bzw 3) Rufbereitschaften außerhalb der Arbeitszeit kön- Arbeitnehmerinnen außerhalb der vereinbarten Nor- nen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an malarbeitszeit für die Arbeitsaufnahme an einem nicht 30 Tagen vereinbart werden. vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin bestimm- ten Ort zur Verfügung stehen. 4) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- beitsaufnahme, so ist die Wegzeit und Einsatzzeit 2) Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgt stünd- (Wohnort - Dienst(Einsatz)ort - Wohnort) als Arbeits- lich. Diese sind im TEIL C § 35 „Zulagen und Zuschlä- zeit zu entlohnen. Jede begonnene halbe Stunde wird ge” geregelt. als halbe Stunde vergütet. – 11 –
§ 15 Arbeitszeitregelung bei Teilzeitarbeitnehmern bzw Teilzeitarbeitnehmerinnen 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wö- ten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich da- chentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollek- raus abzuleitenden neuen Wochenstundenver- tivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche pflichtung. Normalarbeitszeit unterschreitet. e) Lehnt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Stun- 2) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben unter denausmaßes ab, so sind im direkten Kontakt zwi- folgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung ihres schen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, Arbeit- wöchentlichen Stundenausmaßes: geber bzw Arbeitgeberin und Betriebsrat Maßnah- a) Es wird der Durchschnitt aller innerhalb eines Be- men zu besprechen, die zu einer Anpassung der obachtungszeitraumes von sechs Monaten geleis- Ist-Arbeitszeit zur Soll-Arbeitszeit führen. teten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden ent- geltfreie Zeiträume nicht berücksichtigt, doch darf 3) Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte deren Summe drei Monate nicht übersteigen. Wer- (§ 19d Abs 3f AZG) den drei Monate überschritten, erfolgt jedenfalls a) In einem Kalendervierteljahr (beginnend mit 1. 1. , keine Anpassung. 1. 4. , 1. 7. , 1. 10. ) anfallende Mehrarbeitsstunden im Ergibt sich aus dieser Rechnung eine im Vergleich Sinne des § 19d Abs 3 AZG sind über die Bestimmun- zur bisherigen Arbeitszeit höhere Anzahl an durch- gen des § 19d Abs 3b AZG hinaus erst dann zuschlags- schnittlich geleisteten Wochenstunden, so werden pflichtig, wenn sie das Ausmaß der vereinbarten wö- 50 % der durchschnittlichen Mehrleistung (bei chentlichen Normalarbeitszeit des Teilzeitarbeitsver- kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) hältnisses überschreiten. Darüber hinausgehende dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzu- Mehrstunden sind in dem Kalendervierteljahr folgen- gefügt. den Monat mit einem Zuschlag von 35 % auszuzahlen b) Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn oder durch einvernehmlich vereinbarten Zeitausgleich weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt wer- im gleichen Verhältnis abzugelten. den. Ferner darf durch diese Stundenanpassung b) Von einem Kalendervierteljahr abweichende Be- die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wö- ginnzeiten können über Betriebsvereinbarung verein- chentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten bart werden. Sie müssen jedoch gemäß § 12 Abs 2) werden. abweichend vom Kalendervierteljahr vereinbarten c) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums Beginnzeiten eines Durchrechnungszeitraums ent- nach diesem Kollektivvertrag oder einer Betriebs- sprechen. vereinbarung über 6 Monate hinaus verlängert c) Gemäß § 19d Abs 3f AZG wird die Übertragung von den Beobachtungszeitraum gemäß lit a) entspre- Zeitguthaben gemäß § 12 Abs 4 dieses Kollektivver- chend. trages auch für Teilzeitarbeitnehmer bzw Teilzeitar- d) Nach vorstehenden Bestimmungen erhalten an- beitnehmerinnen im Sinne des § 19d Abs 3 AZG ver- spruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw Arbeitneh- einbart. Im Übrigen bleibt § 12 dieses Kollektivvertra- merinnen eine Auflistung ihrer im unmittelbar vo- ges für Teilzeitarbeitnehmer bzw Teilzeitarbeitnehme- rangegangenen Beobachtungszeitraum geleiste- rinnen unverändert. § 16 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen 1) Bei angezeigtem und nachweisbarem Eintritt von a) Eigene Eheschließung oder eigene Ereignissen gemäß § 8 Abs 3 AngG werden Arbeitneh- Eintragung einer Partnerschaft: ...... 2 Werktage mern bzw Arbeitnehmerinnen die vollen Entgelte wei- b) Eheschließung oder Eintragung einer terbezahlt, insbesondere bei nachstehenden Ereignis- Partnerschaft von Kindern, Pflege-, sen für die angeführte Dauer: Stief- und Adoptivkindern, Geschwis- tern, Eltern: ............................. Tag des Ereignisses – 12 –
c) bei Tod des Ehepartners bzw der Ehe- f) Niederkunft der Ehegattin, der einge- partnerin, des eingetragenen Part- tragenen Partnerin oder der Lebens- ners bzw der eingetragenen Partne- gefährtin: ................................ 2 Werktage rin, des Lebensgefährten bzw der Le- g) Wohnungswechsel mit eigenem bensgefährtin, des Kindes: ............ 2 Werktage Haushalt ................................. 1 Werktag d) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern, maximal je Eltern des eingetragenen Partners Kalender- bzw der Partnerin oder der Enkelkin- jahr der: ....................................... 1 Werktag h) Erster Schultag in der ersten Klasse e) bei Beerdigung des Ehepartners bzw der Volksschule von eigenen Kindern, der Ehepartnerin, des eingetragenen Pflege- und Adoptivkindern: .......... Tag des Partners bzw der eingetragenen Part- Ereignisses nerin, des Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin, der Eltern, Kinder, 2) Der oben angeführte Freizeitanspruch ist in zeit- Enkelkinder, Schwiegereltern, Ge- lichem Zusammenhang mit dem betreffenden Ereig- schwister oder Großeltern: ............ Tag des nis zu konsumieren. Ereignisses § 17 Arbeitszeiteinteilung Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist in Form eines Dienstplanes bis spätestens 15. des Vormonats zu erstel- len. § 18 Fortbildung 1) Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Ver- Fortbildungsmaßnahmen hat schriftlich zu erfolgen. tiefung der Qualifikation in der bereits ausgeübten be- Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit. Bei Bil- ruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist da- dungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro mit die Erlernung eines anderen als des gegenwärti- Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen hinsichtlich gen ausgeübten Berufes zu verstehen. Die Arbeitneh- der Zeitabgeltung herzustellen. Die Wegzeit zum Aus- mer bzw Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, die Teil- bildungsort gilt als Arbeitszeit, soweit die übliche nahme an einer Bildungsveranstaltung durch eine Be- Dauer der Anreise zum Dienstort überschritten wird. scheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Nä- heres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt wer- 3) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- den. gebern bzw Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen vereinbart werden, ist vor Antritt 2) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind der Bildungsmaßnahme schriftlich Einvernehmen hin- alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber bzw von sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung der Arbeitgeberin zu bezahlen. Die Anordnung von herzustellen. § 19 Reisegebühren Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmer bzw Ar- § 68 Abs 5 Z 5 EstG ist durch Betriebsvereinbarung beitnehmerinnen über Auftrag des Arbeitgebers bzw festzulegen, in welchem Umfang und in welcher Höhe der Arbeitgeberin ihren Dienstort zur Durchführung den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen für die von Dienstverrichtungen verlassen. Im Sinne des Dienstreise eine Entschädigung gebührt. – 13 –
§ 20 Sonderzahlungen 1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebüh- Lehrlinge erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13. renden Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremu- und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und neration ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen, aus ih- Urlaubszuschuss). Der Urlaubszuschuss ist am 30. Ju- rem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig ni und die Weihnachtsremuneration am 30. November austreten oder infolge Vorliegens eines von ihnen ver- des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen. schuldeten wichtigen Grundes vorzeitig entlassen werden, müssen sie sich die im laufenden Kalender- 2) Fällt der Auszahlungszeitpunkt in die Probezeit von jahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Sonderzahlungen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen oder eines auf ihre, ihnen aus dem Arbeitsverhältnis zustehen- Lehrlings, so verschiebt sich der Auszahlungstermin den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen. auf den nächsten Fälligkeitstermin für Sonderzahlun- gen. 5) Bei unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit be- rechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen aus 3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- dem Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten fünf Mo- spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen nate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung. Krankheit vermindern nicht den Anspruch auf Sonder- zahlungen. 6) Die Sonderzahlungen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samt 4) Den während des Jahres ein- oder austretenden Zulagen, die nach diesem Kollektivvertrag gebühren. Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen oder Lehrlin- Zuschläge (Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feier- gen gebührt im Kalenderjahr der aliquote Teil. Wenn tagszuschläge, etc) und etwaige Sachbezüge sind Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen oder Lehrlinge nicht einzurechnen. § 21 Urlaub Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt – nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von auf ........................................ 33 Werktage, 30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich – nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit – nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit auf ........................................ 34 Werktage. auf ........................................ 31 Werktage, Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß § 2 Abs 1 UrlG. § 22 Dienstfreie Werktage Der 24. 12., der 31. 12. und der Karfreitag gelten als Tage beginnen, gebührt für die gesamte Dienstzeit Er- dienstfreie Werktage unter Fortzahlung des Entgelts. satzfreizeit, die vereinbart werden muss. Für Dienstzeiten, deren Dienstbeginn an einem dieser § 23 Supervision Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in sozialen, pä- hen, haben Anspruch auf Supervision. Die Arbeits- dagogischen und therapeutischen Arbeitsbereichen zeitanrechnung und mögliche Obergrenzen der Kos- sowie Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in tenübernahme durch den Arbeitgeber bzw die Arbeit- einer besonderen beruflichen Belastungssituation ste- geberin sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. – 14 –
Die Wahl des Supervisors bzw der Supervisorin, der merinnen und dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgebe- Supervision und des Zieles derselben erfolgt im Ein- rin. vernehmen zwischen Arbeitnehmer bzw Arbeitneh- § 24 Karenzierung und Familienzeit 1) Pflegekarenz stellten Stufe des Pflegebedarfs als Pflegekarenzzei- ten. a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen Angehörigen Sonderurlaub unter 2) Anschlusskarenzen zu Karenzen gemäß Verzicht auf die Dienstbezüge mit einer Mindestdauer MSchG bzw gemäß VKG von 2 Monaten und bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten je Karenzfall, wenn a) Mit Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen kann – bei diesen Angehörigen ein Pflegebedarf zumindest im Anschluss an die Karenz gemäß MSchG bzw gemäß der Stufe 3 im Sinne des BPGG festgestellt wurde VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmo- nats des Kindes, ein Sonderurlaub (Anschlusskarenz) – das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits- unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum einsatz des pflegenden Arbeitnehmers bzw der Ar- vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart beitnehmerin erfordert werden. Diese Vereinbarung ist bis spätestens 6 Mona- – die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle- te vor Beginn des Sonderurlaubes abzuschließen. Im gefalls zu erbringen ist Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer bzw Arbeit- b) Nahe Angehörige im Sinne des lit a) sind Ehepart- nehmerinnen haben dem Arbeitgeber bzw der Arbeit- ner bzw Ehepartnerinnen, eingetragene Partner bzw geberin bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Son- eingetragene Partnerinnen, im gemeinsamen Haus- derurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis halt wohnende Lebensgefährten bzw im gemeinsa- nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird. men Haushalt wohnende Lebensgefährtinnen, Eltern, b) Im Anschluss an eine Karenz gemäß MSchG bzw Kinder, Geschwister oder Großeltern. VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber bzw der Ar- Abs 2 oder im Anschluss an eine bis längstens zum beitgeberin schriftlich einen Monat vor Antritt anzuzei- vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bil- gen und kann nur zum Monatsersten eines jeden Mo- dungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder im Anschluss nats angetreten werden. Sollte zum Antragszeitpunkt an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h MSchG der Pflegebedarf noch nicht durch Bescheid festge- bzw gemäß § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen stellt worden sein, sind der Anzeige die Antragsunter- dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin und dem Ar- lagen samt einer ärztlichen Bestätigung beizulegen beitnehmer bzw der Arbeitnehmerin eine Teilzeitbe- und der Bescheid mit der Feststellung des Pflegebe- schäftigung vereinbart werden. darfs ohne Verzug nachzureichen. 3) Familienzeit d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist a) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen gebührt für von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi- Geburten oder In-Pflege-Nahmen von Kindern ab 1. 3. maldauer gem lit a) insgesamt nicht überschritten 2017 eine Familienzeit im Sinne des § 2 Abs 4 Fam- werden darf. ZeitbG unter Verzicht auf die Dienstbezüge, sofern ein Anspruch auf Familienzeitbonus gemäß Fam- e) Die Pflegekarenz kann nur für die Dauer des Beste- ZeitbG besteht. Die Absicht der Inanspruchnahme hens des Pflegebedarfs in Anspruch genommen wer- der Familienzeit ist spätestens drei Monate vor dem den. Der Wegfall der Voraussetzungen oder die voraussichtlichen Geburtstermin bzw bei Adoptiv- rechtskräftige Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) und Pflegekindern der geplanten In-Pflege-Nahme ist dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin ohne Ver- des Kindes dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin zug schriftlich mitzuteilen. Der Dienst ist einen Monat schriftlich anzuzeigen. nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitgeber bzw der Tritt der Anlassfall gemäß § 3 Abs 3 FamZeitbG aus un- Arbeitgeberin, frühestens am 1. oder 15. eines Mo- vorhersehbaren Gründen vor dem voraussichtlichen nats, wieder anzutreten. Während des Feststellungs- Termin ein, so verringert sich die dreimonatige Anzei- verfahrens des Pflegebedarfs in Anspruch genomme- gefrist entsprechend. ne Pflegekarenzzeiten gelten bis zum Wiederantritt des Dienstverhältnisses unabhängig von der festge- b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar- beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ein Kündigungs- – 15 –
schutz, der bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende Pkt.(2) Karenzen im Sinne des MSchG bzw des des Bezugs des Familienzeitbonus andauert. VKG und Abs 2) : zusammen 22 Monate, für ab 1. 2. 2017 in Anspruch genommene 4) Wird Sonderurlaub nach Abs 1) oder Abs 2) in An- bzw vereinbarte Zeiten: 34 Monate spruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar- bei Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG (Kündigungs- beits- und sozialrechtlicher Absicherung schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung, etc). zum Zweck der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst 5) Anrechnung von Karenzzeiten bzw Freistel- erkrankter Kinder (Familienhospizka- lungen für Vorrückungen renz): 22 Monate Soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht sind für die Vorrü- 6) Anrechnung von Karenzzeiten, Freistellun- ckung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß TEIL C gen oder Familienzeiten für sonstige arbeits- § 33 Abs 1) je Karenz anzurechnen: rechtliche Ansprüche a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Ka- Anspruch auf Anrechnung besteht sind für die die renz im Sinne des MSchG bzw des VKG und Abs 2) Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Un- für ab 1. 1. 2012 geborene Kinder bis zum Höchst- glücksfall, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, für die ausmaß von 12 Monaten. Bemessung der Kündigungsfrist, für den Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung „Alt“ und für den Ur- b) Familienzeiten im Sinne des Abs 3) lit a) für ab 1. 3. laubsanspruch gemäß § 21 je Karenz anzurechnen: 2017 geborene Kinder bzw für ab 1. 3. 2017 in Pfle- ge genommene Adoptiv- und Pflegekinder. a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses jedoch vor dem 1. 7. 2015 in Anspruch genomme- c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nen bzw vereinbarten in Anspruch genommenen Arbeitsfreistellung ab Pkt.(1) Karenz im Sinne des Abs 1 1. 1. 2012 mit arbeits- und sozialrechtlicher Absi- cherung zum Zweck der Betreuung und Begleitung Pkt.(2) Karenz im Sinne des MSchG bzw des VKG sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter und gemäß Abs 2 sowie Kinder (Familienhospizkarenz) bis zum Höchstaus- Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar- maß von 12 Monaten. beits- und sozialrechtlicher Absicherung zum Zweck der Betreuung und Begleitung d) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sterbender Angehöriger oder schwerst vereinbarten Arbeitsfreistellung ab 1. 2. 2013 zur erkrankter Kinder (Familienhospizka- Pflegekarenz bis zum Höchstausmaß von 12 Mona- renz) ten. jeweils bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten e) Karenzzeiten nach MSchG bzw des VKG, die nach dem 31. 1. 2014 beginnen, bis zum Höchstausmaß b) Ab 1. 7. 2015 in Anspruch genommene bzw verein- von 22 Monaten je Karenz. barte Karenzzeiten oder Freistellungen im Sinne des lit a) bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten f) Ab 1. 7. 2015 in Anspruch genommene bzw verein- barte Karenzzeiten oder Freistellungen gemäß c) Familienzeiten im Sinne des Abs 3) lit a) für ab 1. 3. Abs 1) und Abs 2) sowie Zeiten einer Arbeitsfrei- 2017 geborene Kinder bzw für ab 1. 3. 2017 in Pfle- stellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absiche- ge genommene Adoptiv- und Pflegekinder. rung zum Zweck der Betreuung und Begleitung d) Konkurrenz anzurechnender Zeiten sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Soweit sich gemäß Abs 6) anzurechnende Zeiten Kinder (Familienhospizkarenz) bis zum Höchstaus- zeitlich überschneiden, werden sie nur einfach an- maß von 22 Monaten. gerechnet. g) Konkurrenz anzurechnender Zeiten e) Kumulation anzurechnender Zeiten Soweit sich gemäß lit a) bis lit f) anzurechnende Soweit Zeiten gemäß Anrechnungsbestimmungen Zeiten zeitlich überschneiden, werden sie nur ein- im Sinne der lit a) bis lit b) zeitlich aufeinander fol- fach angerechnet. gen, gelten für die Anrechnung je Anlassfall folgen- h) Kumulation anzurechnender Zeiten de Höchstgrenzen: Soweit Zeiten gemäß Anrechnungsbestimmungen Pkt.(1) Pflegekarenzen im Sinne des Abs 1): im Sinne des lit a) bis lit f) zeitlich aufeinander fol- 22 Monate gen, gelten je Anlassfall folgende Höchstgrenzen: Pkt.(2) Karenzen im Sinne des MSchG bzw des Pkt.(1) Pflegekarenzen im Sinne des Abs 1) : VKG und gemäß Abs 2): zusammen 22 Monate 22 Monate, – 16 –
für ab 1. 2. 2017 in Anspruch genommene zum Zweck der Betreuung und Begleitung bzw vereinbarte Zeiten: 34 Monate sterbender Angehöriger oder schwerst Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar- erkrankter Kinder (Familienhospizka- beits- und sozialrechtlicher Absicherung renz): 22 Monate § 25 Sabbatical 1) Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An- die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber spruch nehmen bzw der Arbeitgeberin unter folgenden Bedingungen e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgebern 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical) bzw Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw Ar- zu machen: beitnehmerinnen einvernehmlich festgelegt wer- a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- den. den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 2) Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme 6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An- sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver- spruch nehmen. rechnen. b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- 3) Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical haben Ar- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie 12 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer vor Beginn der Ansparphase. Arbeitnehmer bzw Ar- bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An- beitnehmerinnen genießen für die Dauer des Sabbati- spruch nehmen. cals bis einen Monat danach Kündigungsschutz ausge- c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten wer- nommen Kündigungsgründe im Sinne des MschG. Für den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten erforderlich. 12 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An- 4) Werden auf Grund einer Vereinbarung nach § 25 spruch nehmen. „Sabbatical” mit den Arbeitnehmern bzw Arbeitneh- merinnen Normalarbeitszeitguthaben angesammelt, d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- so gilt bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses, den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des dass nicht konsumierte Zeitguthaben als Normalar- Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten beitszeit abgegolten werden. 6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer § 26 Altersteilzeit 1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben einen b) Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren Rechtsanspruch auf Altersteilzeit ausschließlich in der zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Arbeitgeber Variante der kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung bzw die Arbeitgeberin, bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittss- c) Einhaltung einer Frist für die Mitteilung an den Ar- tichtages, und zwar bis zu einer Maximaldauer von beitgeber bzw die Arbeitgeberin von sechs Mona- 5 Jahren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt ten vor dem gewünschten Antritt der Altersteilzeit. sind: Die Mitteilung hat das Ausmaß der gewünschten a) Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur In- Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit, anspruchnahme der gesetzlich geregelten und ge- den gewünschten Tag des Beginnes und die Dauer förderten Altersteilzeit, der Altersteilzeit, sowie den Nachweis des persön- lichen Pensionsantrittsstichtags und die Vorlage al- – 17 –
ler sonstigen erforderlichen Unterlagen für die An- b) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits- tragstellung bei der Förderstelle zu enthalten. zeit zustehenden Sonderzahlungen sind entsprechend dem Zeitraum bis zum Antritt der Altersteilzeit und je- d) Ein monatliches Bruttoentgelt während der Alters- nem nach Antritt derselben zu aliquotieren. teilzeit (somit inklusive des Altersteilzeitgeldes) maximal im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlage c) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den gemäß § 108 Abs 3 ASVG Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin, bei unberech- tigtem vorzeitigen Austritt oder bei berechtigter Ent- e) Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen lassung sind bestehende Zeitguthaben an Normalar- Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Arbeitnehmer beitszeit ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgese- bzw der Arbeitnehmerin bis acht Wochen vor dem henen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsver- gewünschten Antritt über die geförderte Altersteil- hältnis durch den Tod des Arbeitnehmers bzw der Ar- zeit, die auch Vereinbarungen über Ausmaß und beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben. Lage der Arbeitszeit und eine Vereinbarung der Be- endigung des Dienstverhältnisses bei Erreichen 3) Bei Kundmachung von Änderungen der gesetzli- des Pensionsantrittsstichtages enthalten muss. chen Bestimmungen oder der Förderbedingungen (insbesondere Förderhöhe) zur kontinuierlichen Al- 2) Nimmt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin tersteilzeit tritt diese Regelung mit Wirkung für nach Altersteilzeit in Anspruch gilt folgendes: der Kundmachung gemäß Abs 1) lit c) mitzuteilende a) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die Altersteilzeit außer Kraft. Die Vertragspartner des Kol- nicht dem BMSVG unterliegen, wird bei Beendigung lektivvertrages nehmen in diesem Fall Verhandlungen des Arbeitsverhältnisses die zustehende Abfertigung über die Erneuerung bzw Abänderung zur Regelung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabset- des Anspruchs auf der Altersteilzeit auf. zung der Normalarbeitszeit berechnet. § 27 Beginn des Dienstverhältnisses 1) Die Anstellung wird, soweit im Einzelfall nicht an- 2) Die Einstellung der Arbeitnehmer bzw Arbeitneh- ders vereinbart, zunächst für die bestimmte Zeit von merinnen erfolgt durch den Arbeitgeber bzw die Ar- 3 Monaten vereinbart. Der erste Monat davon gilt als beitgeberin nach vorheriger Beratung mit dem Be- Probemonat, während dessen das Arbeitsverhältnis triebsrat. sowohl vom Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin als auch von den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen 3) Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ist bei jederzeit gelöst werden kann. Bei besonders berück- Beginn des Dienstverhältnisses seine bzw ihre Einrei- sichtigungswürdigen Umständen kann die Anstellung hung in die seinem bzw ihrem Aufgabenkreis entspre- mit Zustimmung des Betriebsrates auf weitere 3 Mo- chende Beschäftigungsgruppe sowie Gehaltsgruppe nate befristet werden. Falls das Arbeitsverhältnis nicht schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel laut Muster). Eine auf unbestimmte Zeit verlängert wird, sind die Arbeit- Durchschrift dieses Dienstzettels ist dem Betriebsrat nehmer bzw Arbeitnehmerinnen bis spätestens zwei zu übermitteln. Wochen vor Ablauf der Befristung zu informieren. § 28 Nebentätigkeiten Jede Ausübung einer selbständigen oder unselbstän- seitens des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin bin- digen Beschäftigung ist dem Arbeitgeber bzw der Ar- nen 14 Tagen kein Widerspruch, so gilt dies als Geneh- beitgeberin nachweislich schriftlich zu melden. Erfolgt migung. – 18 –
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