KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Österreichischen Tabakwarenindustrie - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Österreichischen Tabakwarenindustrie VOM 1. MÄRZ 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Österreichischen Tabakwarenindustrie VOM 1. MÄRZ 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der KV- und IST-Gehälter um 1,5 % (inkl. Einschleifregelung) und Aufrundung auf volle Euro. • Erhöhung der Kinderzulagen um 1,5 %. • Erhöhung der Reisespesen um 1,4 %. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende ........................... 6 § 14 Allgemeine Bestimmungen über die Ver- § 2 Geltungsbereich ............................... 6 wendungsgruppen ............................ 10 § 3 Geltungsdauer ................................. 6 § 15 Verwendungsgruppen ........................ 11 § 4 Arbeitszeit ...................................... 6 § 16 Vorrückungen .................................. 11 § 5 Überstunden , Sonn und Feiertagsarbeit ... 6 § 17 Kinderzulage ................................... 12 § 6 Freizeit bei Dienstverhinderung ............. 7 § 18 Reisespesenvergütung ....................... 13 § 7 Zusätzlicher Urlaub für Angestellte mit ei- § 19 Betriebsvereinbarungen ...................... 14 ner Minderung der Erwerbsfähigkeit ........ 8 § 20 Schlussbestimmungen ....................... 14 § 8 Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 Gehaltsordnung 1. März 2021 ...................... 15 MSchG, § 7c VKG) und Hospizkarenz (§ 14a und b AVRAG) ......................... 8 Reisespesenordnung ................................ 16 § 9 Abfertigung im Todesfall ..................... 8 Zusatzprotokoll ....................................... 18 § 10 Abfertigung bei Kündigung gemäß § 23a Angestelltengesetz ............................ 9 § 11 Abfertigung für Teilzeitbeschäftigte ......... 9 § 12 Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) .... 9 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 13 Jubiläumsprämie .............................. 10 schlagseite –5–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk- dem Fachverband der Nahrungs- und Genuss- schaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forst- mittelindustrie für den Verband der Österreichi- wirtschaft/Nahrung/Genuss, andererseits. schen Tabakwarenindustrie einerseits und dem § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt Für die Arbeitnehmer der Austria Tabak GmbH gilt fol- gende Einschränkung: räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich; Für alle dem Angestelltengesetz kraft Gesetz oder ver- fachlich: für die Mitglieder des Verbandes der Öster- traglicher Vereinbarung unterliegenden Arbeitnehmer reichischen Tabakwarenindustrie. der Austria Tabak GmbH, die am 15. 05. 2012 in einem unbefristeten Dienstverhältnis standen oder sich in ei- persönlich: für alle dem Angestelltengesetz kraft Ge- ner Altersteilzeit-, Vorruhestands- oder Überbrü- setz oder vertraglicher Vereinbarung unterliegenden ckungsregelung befinden bzw befanden.. Arbeitnehmer. (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Geschäftsführer der Austria Tabak GmbH. § 3 Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. März 2021 in (2) Er ersetzt den Kollektivvertrag für die Angestell- Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ten der Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Österrei- und endet automatisch mit dem Ausscheiden des letz- chischen Tabakwarenindustrie vom 1. Jänner 2002 idF ten Mitarbeiters, der dem persönlichen Geltungsbe- vom 1. Jänner 2013. reich unterliegt. § 4 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für vollbe- (3) Durch betriebliche Übung sind der 24. und 31. De- schäftigte Angestellte beträgt 38 Stunden. zember arbeitsfrei. (2) Die Arbeitszeit endet an Samstagen um 12 Uhr. (4) Für Angestellte, die Angehörige der evangelischen Kirche AB oder HB sind, gilt das Reformationsfest als Feiertag. § 5 Überstunden , Sonn und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne- ter Berücksichtigung der Bestimmungen der im § 4 te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit und un- –6–
(2) Bei Teilzeitbeschäftigten gilt jede ausdrücklich an- einem Zuschlag von 100 %, in der Zeit von 20 bis geordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der 6 Uhr mit einem Zuschlag von 150 %. vereinbarten Normalarbeitszeit überschritten wird, als Mehrarbeitsstunde. Überstunden liegen erst vor, (8) Für Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember im wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange- Rahmen der für den betreffenden Wochentag gelten- stellten geltenden Normalarbeitszeit überschritten den Normalarbeitszeit gebührt neben dem ungekürz- wird. ten Monatsgehalt ein Zuschlag von 100 % ohne Unter Arbeitszeit ist sowohl die tägliche als auch die Grundvergütung, für Überstunden am 24. und 31. De- wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen. zember zeitunabhängig ein Zuschlag von 100 %. (3) Überstunden sind mit einer Grundvergütung und (9) Für Feiertagsarbeit im Rahmen der für den betref- einem Zuschlag zu entlohnen. Die Entlohnung von fenden Wochentag geltenden Normalarbeitszeit ge- Reisezeiten und Lenkzeiten ist im § 18 bzw in der Rei- bührt neben dem ungekürzten Monatsgehalt ein Zu- sespesenordnung geregelt. schlag von 150 % ohne Grundvergütung, für Über- stunden in der Zeit von 6 bis 20 Uhr neben der Grund- (4) Die Überstundengrundvergütung ist 1/142 des vergütung ein Zuschlag von 100 % und für Überstun- Monatsgehaltes. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das ihrer den in der Zeit von 20 bis 6 Uhr neben der Grundver- Vollbeschäftigung entsprechende Monatsgehalt zu- gütung ein Zuschlag von 150 %. grunde zu legen. In der Überstundengrundvergütung sind alle Sonderzahlungen für die Zwecke der Über- (10) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge- stunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung mitberück- bührt nur der jeweils höchste Zuschlag. sichtigt. Andere Gehaltsbestandteile, die laufend für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, sind jedoch in (11) Wird eine Überstundenpauschale vereinbart, so die Überstundengrundvergütung einzubeziehen. Die hat für die Berechnung des monatlichen Pauschalbet- Überstundengrundvergütung ist Grundlage für die Be- rages der Grundsatz zu gelten, dass er der für die rechnung der Überstundenzuschläge, der Zuschläge durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl ge- für Sonn und Feiertagsarbeit und für die Entlohnung bührenden Vergütung entspricht, wobei die Überstun- der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten. denzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Werden Überstunden geleistet, die die bei Berechnung (5) Im Übrigen ist das Gehalt für eine Normalarbeits- der Überstundenpauschale angenommene Durch- stunde 1/165 des Monatsgehaltes. schnittszahl in einem Durchrechnungszeitraum über- steigen, so sind sie zu vergüten. Der Durchrechnungs- (6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis zeitraum ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen. 6 Uhr fallen und nicht Sonn oder Feiertagsüberstun- den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die (12) Überstundenentlohnungen und sonstige Zu- Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein schläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen Zuschlag von 100 %. drei Monaten nach dem Tag der in Betracht kommen- den Arbeitsleistung bei der Personalabteilung des (7) Für Sonntagsüberstunden in der Zeit von 6 bis Dienstgebers geltend gemacht werden, widrigenfalls 20 Uhr gebührt die Überstundengrundvergütung mit der Anspruch erlischt. § 6 Freizeit bei Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- d) Wohnungswechsel im Falle eines nem Eintritt nachstehender Ereignisse ist dem Ange- bereits bestehenden eigenen stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines Ent- Haushaltes oder im Falle der Grün- gelts in folgendem Ausmaß zu gewähren: dung eines eigenen Haushaltes .... 2 Arbeitstage; a) Eigene Eheschließung ............... 3 Arbeitstage; e) Begleitung des Kindes am ersten b) Teilnahme an der Eheschließung Schultag der 1. Volksschulklasse der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief durch einen Elternteil ............... 1 Arbeitstag; und Wahlkinder, der Geschwister, f) Stellung („Musterung”) zum Prä- eines Elternteiles .................... 1 Arbeitstag; senzdienst die notwendige Zeit, c) Niederkunft der Ehegattin (Lebens- mindestens jedoch .................. 1 Arbeitstag; gefährtin) ............................. 1 Arbeitstag; –7–
g) Tod der Kinder, Eltern, Pflegeeltern, j) Tod des Schwiegersohnes, der Pflegekinder, Stiefeltern und Stief- Schwiegertochter und der Schwie- kinder ................................. 3 Arbeitstage; gergroßeltern ......................... die erforderli- h) Tod des Ehegatten, der Ehegattin che Zeit zur (des Lebensgefährten, der Lebens- Teilnahme am gefährtin) ............................. 3 Arbeitstage; Begräbnis im i) Tod der Schwiegereltern, Großel- Höchstaus- tern, Geschwister und Enkelkinder 2 Arbeitstage; maß von 1 Ar- übernimmt der Angestellte die mit beitstag. dem Ableben verbundenen Besor- gungen ................................ 1 weiterer Ar- (2) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes beitstag; des Angestellten statt, so gebührt bei den in Abs 1 Iit. g, h und i genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnis im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. § 7 Zusätzlicher Urlaub für Angestellte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Angestellten mit einer Minderung der Erwerbsfähig- ner Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens keit gebührt ein zusätzlicher Urlaub. Er beträgt bei ei- 50 % drei Arbeitstage. § 8 Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG, § 7c VKG) und Hospizkarenz (§ 14a und b AVRAG) Der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis sowie Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un- Sterbebegleitung für nahe Angehörige und Begleitung glücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubi- von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und b AVRAG) läumsgeld bis zum Höchstausmaß von jeweils zehn werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Monaten angerechnet. § 9 Abfertigung im Todesfall (1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des An- (4) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, gestellten aufgelöst und hat es länger als ein Jahr ge- zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich- dauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und den tet war. folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstver- hältnis länger als fünf Jahre gedauert, so ist das Gehalt (5) Besteht neben einem Anspruch gemäß Abs 1 bis 4 für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate ein Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs 6 des An- weiterzuzahlen. gestelltengesetzes, so gebührt nur der jeweils höhere Anspruch. (2) Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes kei- nen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so (6) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Er- ist hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller haltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Min- Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restli- derjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Ange- chen Monatsteil weiterzuzahlen. stellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- ben, so besteht Anspruch auf die volle Abfertigung. (3) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das der Abs 1 und 2 sind auch die aliquoten Teile der Son- 18. Lebensjahr vollendet haben und für sie gemäß derzahlungen zu bezahlen. § 2 Abs 1 Iit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl 376, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. –8–
(7) Die Abfertigung gebührt in den Fällen des Abs 6 (8) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger An- den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erb- gehöriger im Sinne des Abs 6, zum Zeitpunkt des To- lasser gesetzlich verpflichtet war, und der Witwe bzw des des Angestellten vorhanden und hat die Ehe drei dem Witwer zu gleichen Teilen. Keinesfalls gebührt Jahre gedauert, so besteht Anspruch auf die volle Ab- im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung. fertigung. Dieser Anspruch besteht unabhängig da- von, ob der überlebende Ehegatte unterhaltsberech- tigt war. § 10 Abfertigung bei Kündigung gemäß § 23a Angestelltengesetz (1) Der Abfertigungsanspruch gemäß § 23a Ange- (2) Der Abfertigungsanspruch besteht auch, wenn stelltengesetz besteht unabhängig von der Dauer das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer des Dienstverhältnisses. durch Betriebsvereinbarung geregelten Pensionsleis- tung durch Kündigung seitens des Angestellten endet. § 11 Abfertigung für Teilzeitbeschäftigte (1) Wurde mit dem Angestellten anstelle einer Vollbe- b) der Prozentausmaße der entsprechenden (Teilzeit) schäftigung eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart oder Beschäftigungszeiten zu berechnen. war das Prozentausmaß der Teilzeitbeschäftigung un- terschiedlich, so ist die Abfertigung auf Basis des einer (2) Insoweit die Gesamtdienstzeit des Angestellten Vollbeschäftigung entsprechenden letzten Gehalts die maßgebliche Mindestdienstzeit übersteigt, bleiben unter aliquoter Berücksichtigung Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit dem jeweils ge- ringsten Prozentausmaß bei der Berechnung unbe- a) der Zeiten dieser Beschäftigungsausmaße im Ver- rücksichtigt. hältnis zu der für seinen Abfertigungsanspruch maßgeblichen Mindestdienstzeit und § 12 Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) (1) Den Angestellten ist zugleich mit dem November- (4) Berechnungszeitraum für das 13. Gehalt ist das gehalt eine Sonderzahlung (13. Gehalt – „Weihnachts- Kalenderjahr, für das 14. Gehalt der Zeitraum 1. Juni remuneration“) in der Höhe des Novembergehaltes zu des Vorjahres bis 31. Mai des laufenden Jahres. bezahlen. (5) Angestellten, die während der Berechnungszei- (2) Den Angestellten ist zugleich mit dem Maigehalt träume ein- oder austreten, gebühren die Sonderzah- eine Sonderzahlung (14. Gehalt – „Urlaubszuschuss“) lungen anteilig, wobei ganze Kalendermonate mit in der Höhe des mit 1,2125 vervielfachten Maigehaltes 30 Tagen anzusetzen sind. zu bezahlen. (6) Für Angestellte, die während des Berechnungs- (3) Überstundenentlohnungen sind in die Bemes- zeitraumes von einer Vollbeschäftigung in eine Teil- sungsgrundlage für die Sonderzahlungen nicht einzu- zeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, sind beziehen. die Sonderzahlungen anteilig entsprechend den Dienstzeiten im Berechnungszeitraum vor und nach dem Übertritt zu berechnen. –9–
§ 13 Jubiläumsprämie (1) Angestellte haben Anspruch auf eine Jubiläums- (2) Zum Monatsgehalt zählen nicht Überstundenent- prämie. Sie beträgt nach einer Dienstzeit von gelte, Zuschläge gemäß § 5 und Aufwandsentschädi- 20 Jahren ............................ 1 Monatsgehalt, gungen. 30 Jahren ............................ 2 Monatsgehälter, 40 Jahren ............................ 3 Monatsgehälter (3) Der Anspruch entsteht mit dem Tag des Errei- chens der maßgeblichen Dienstzeit (Stichtag). Die Ju- Die Anrechnung von Zeiten früherer Dienstverhältnis- biläumsprämie ist zusammen mit dem Gehalt für den se zum gleichen Dienstgeber sowie zu Konzerngesell- Monat, in den der Stichtag fällt, fällig. schaften des Dienstgebers kann durch Betriebsver- einbarung geregelt werden. § 14 Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen (1) Die Angestellten werden nach der Art ihrer vor- net war, dem Angestellten für seine jetzige Ver- wiegend ausgeübten Tätigkeit in die im § 15 vorgese- wendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse henen Verwendungsgruppen eingereiht. Die Einrei- zu vermitteln. hung wird unter Mitwirkung des Betriebsrates vorge- c) Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des Wehrge- nommen. setzes 1990, BGBl 305, und des Zivildienstes im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl 679, (2) Abweichend von Abs 1 werden Angestellte unter während deren ein Dienstverhältnis bestanden 18 Jahren im ersten Monat ungeachtet der Art ihrer hat; Tätigkeit in Verwendungsgruppe A eingereiht. d) Zeiten gemäß § 8. (3) Innerhalb der entsprechenden Verwendungs- gruppe wird der Angestellte mindestens in jene Ge- (5) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der haltsstufe eingestuft, die sich aus der Zahl seiner an- Angestellte diese Zeiten der Personalabteilung des rechenbaren Verwendungsgruppenjahre ergibt. Bei Dienstgebers schon beim Eintritt bekannt gibt und neu eintretenden Angestellten werden jedoch höchs- tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei tens zehn Verwendungsgruppenjahre angerechnet. Monaten, durch Zeugnisse oder sonstige Arbeitspa- piere nachweist. (4) Als Verwendungsgruppenjahre werden angerech- net: (6) Die Höhe der für die Gehaltsstufen in den einzel- nen Verwendungsgruppen geltenden Mindest-Mo- a) Zeiten, die ein Angestellter in einer bestimmten natsgehälter und die Anzahl der für eine bestimmte Verwendungsgruppe oder vor In-Kraft-Treten die- Einstufung geforderten Verwendungsgruppenjahre ses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten werden in der Gehaltsordnung festgelegt. Sie ist Be- Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit standteil dieses Kollektivvertrages. als Angestellter verbracht hat. Zeiten in einer hö- heren Verwendungsgruppe sind auch in niedrige- (7) Die Einreihung in eine Verwendungsgruppe, die ren Verwendungsgruppen anzurechnen. Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjah- b) Zeiten, die ein Angestellter bei einem anderen re, die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Höhe Dienstgeber verbracht hat, sofern die frühere Tä- des Gehaltes sowie alle später eintretenden Verände- tigkeit den Merkmalen einer Angestelltentätigkeit rungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels entsprach und sie überdies ihrer Natur nach geeig- bekannt zu geben. – 10 –
§ 15 Verwendungsgruppen Verwendungsgruppe A – Sekretärinnen der Geschäftsführung, Angestellte, die schematische oder mechani- – Analytiker, Programmierer, Systemspezialisten. sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs- Verwendungsgruppe E arbeiten zu werten sind, Angestellte, die schwierige Arbeiten verant- zB: Hilfskraft. wortlich und selbstständig ausführen, wozu be- Verwendungsgruppe B sondere Fachkenntnisse und praktische Erfah- rungen erforderlich sind, Angestellte, die einfache nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen zB Richtlinien verrichten. – Sachbearbeiter, die die oben genannten Kriterien erfüllen, Verwendungsgruppe C – gehobene Buchhaltungssachbearbeiter mit lang- jähriger Erfahrung und umfangreichem Sachgebiet, Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische – Leiter der Gehaltsverrechnung, Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra- – Analytiker, Programmierer, Systemspezialisten, die ges selbstständig erledigen, die o.g. Kriterien erfüllen. zB Verwendungsgruppe F – einfache Buchhaltungssachbearbeiter nach mehr- Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson- jähriger Verwendung im Rechnungswesen, dere Verantwortung erfordern und selbststän- – Bürokräfte in Betrieb, Einkauf, Verkauf oder Verwal- dig ausgeführt werden müssen, wozu umfang- tung, reiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse – Laboranten mit entsprechender fachspezifischer und mehrjährige praktische Erfahrung erforder- Ausbildung, lich sind, – Sekretärinnen, zB – Verkaufsfahrer, – Sachbearbeiter, die die o.g. Kriterien erfüllen, – Außendienstmitarbeiter, – gehobene Sachbearbeiter im Rechnungswesen mit – EDV-Koordinatoren, sofern sie nicht in eine höhere umfangreichen selbstständigen Organisations- Verwendungsgruppe einzustufen sind. und Koordinationsaufgaben, Verwendungsgruppe D – Analytiker, Programmierer, Systemspezialisten, die überwiegend mit weitgehend selbstständig zu lö- Angestellte, die Arbeiten verantwortlich und senden System- und Organisationsaufgaben be- selbstständig ausführen und/oder für die mehr- traut sind, jährige Praxis und praktische Erfahrung erfor- – leitender Angestellter Betriebskrankenkasse. derlich ist/sind, Verwendungsgruppe G zB – Sachbearbeiter in Betrieb, Einkauf, Forschung und Nach Vorbildung und Praxis besonders qualifi- Entwicklung, Verkauf oder Verwaltung, zierte Angestellte mit langjähriger Unterneh- menserfahrung und weitgehend selbstständi- – Buchhaltungssachbearbeiter mit gehobenen Anfor- gem Arbeitsgebiet: derungen, – Prokuristen – Sekretärinnen mit überwiegender Sachbearbeiter- oder qualifizierter Fremdsprachentätigkeit, § 16 Vorrückungen (1) Die Angestellten rücken jeweils nach Zurückle- fe bis zur Erreichung der für die Verwendungsgruppe gung der laut Gehaltsordnung geforderten Verwen- vorgesehenen letzten Stufe vor. dungsgruppenjahre in die nächstfolgende Gehaltsstu- – 11 –
(2) Für Angestellte ist bei der Aufnahme der erste (4) Bei Beförderung in die Verwendungsgruppen F Vorrückungsstichtag festzusetzen. Dieser Stichtag und G erfolgt die Einstufung in der Weise, dass vorerst ist der auf den Beginn des Dienstverhältnisses zweit- das gegenüber der bisherigen Einstufung nächsthöhe- folgende 1. März. re oder gleiche Gehalt der neuen Verwendungsgruppe festgestellt und dann noch eine Vorrückung hinzuge- (3) Bei Beförderung in die nächsthöhere Verwen- rechnet wird. dungsgruppe erfolgt die Einstufung in die Gehaltsstu- Diese Hinzurechnung entfällt, wenn das neue Gehalt fen der Verwendungsgruppen B bis E unter Zugrunde- höher wäre als die dritte Stufe in der bisherigen Ver- legung der bisherigen Einreihung nach folgendem wendungsgruppe, von der bisherigen Einstufung an Schema: gerechnet. von A nach B von B nach C von C nach D von D nach E 1 1 1 1 1 1 1 1 (5) Ergibt die Einstufung ein niedrigeres Gehalt als der Angestellte bereits bezieht, bleibt sein Gehalt so 2 1 2 1 2 1 2 1 lange unverändert, bis aufgrund von Beförderung 3 2 3 1 3 1 3 1 oder Vorrückung ein höheres Gehalt gebührt. 4 2 4 2 4 1 4 1 5 3 5 3 5 2 5 2 (6) Die Termine für die Vorrückung gemäß Abs 1 wer- den durch eine Beförderung nicht geändert. Fallen 6 4 6 4 6 3 6 2 Vorrückung und Beförderung auf denselben Tag, wird 7 4 7 5 7 3 7 3 zuerst die Vorrückung und dann die Beförderung 8 4 8 5 8 4 8 3 durchgeführt. 9 5 9 6 9 4 9 4 (7) Angestellte, deren Dienstverhältnis befristet ist, 10 5 10 6 10 5 10 5 werden in die Gehaltsstufe 0 eingereiht. Die Vorrü- 11 5 11 7 11 5 11 5 ckung in Stufe 1 erfolgt nach sechs ununterbrochenen 12 6 12 7 12 5 12 6 Monaten im Dienstverhältnis. 13 6 13 8 13 6 13 6 14 6 14 8 14 6 14 6 15 6 15 8 15 7 15 7 § 17 Kinderzulage (1) Dem Angestellten gebührt eine Kinderzulage (3) Abweichend von Abs 2 gilt als Altersgrenze die Vollendung des 26. Lebensjahres, solange das Kind a) für jedes eheliche Kind, für das er unterhaltspflich- in Schul oder Berufsausbildung steht. In diesen Fällen tig ist. Den ehelichen Kindern stehen ehelich er- gebührt die Kinderzulage jeweils für ein Jahr und ist klärte Kinder und Wahlkinder gleich; danach neuerlich zu beantragen. b) für jedes uneheliche Kind, das mit ihm im gemein- samen Haushalt lebt oder für das er laufende Un- (4) Sind für ein Kind mehrere Angestellte anspruchs- terhaltszahlungen leistet, die mindestens der Höhe berechtigt, so gebührt die Kinderzulage nur einem. der Kinderzulage entsprechen; (5) Die Höhe der Kinderzulage beträgt derzeit (Stand: c) für jedes Stief- und Pflegekind, wenn seitens der 1. 3. 2021) für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren Unterhaltspflichtigen keine Unterhaltszahlungen € 43,39 monatlich, für Kinder ab dem 7. Lebensjahr geleistet werden. € 28,93 monatlich. Für behinderte Kinder gilt jeweils die doppelte Kinderzulage. (2) Die Kinderzulage gebührt bis zum Ende des Mo- nats, ab dem das Kind eigene Einkünfte hat, die die (6) Die Kinderzulage gebührt 14 x jährlich und wird Hälfte des jeweiligen Anfangsgehaltes der Verwen- mit dem gleichen Prozentsatz valorisiert wie die kol- dungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszula- lektivvertraglichen Bezüge. gen) gemäß dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl 54, errei- chen („Versorgtheitsgrenze”), längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet. – 12 –
§ 18 Reisespesenvergütung Allgemeines: (6) Reisespesen, deren Höhe nicht in der Reisespe- senordnung bestimmt ist, werden nur gegen Vorlage (1) Dienstreise ist das Verlassen des Dienstortes zur von Belegen vergütet. Erledigung von Dienstgeschäften auf Anordnung des dienstlichen Vorgesetzten oder aufgrund einer allge- (7) Für Inlandsreisen werden Reisespesen laut Reise- meinen Dienstanweisung. spesenordnung bezahlt. Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Ge- meindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeits- (8) Für Auslandsreisen werden Reisespesen gemäß stätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Ge- der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl 133, unter meindegebiet die Bezirke 1 bis 23. Zugrundelegung der Gebührenstufe 5 bezahlt. Weite- re Bestimmungen über Auslands-Reisespesen können (1a) Für Mitarbeiter mit Außendiensttätigkeit sowie durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. für Lieferfahrer gelten folgende Regelungen: a) Anstelle des Absatzes (1) gilt: Taggeld: Dienstreise ist das Verlassen der Betriebsstätte (davon sind auch Dienstreisen am Dienstort um- (9) Für Dienstreisen zwischen 6 und 22 Uhr an einem fasst) zur Erledigung von Dienstgeschäften auf An- Kalendertag gebührt Taggeld entsprechend der Reise- ordnung des dienstlichen Vorgesetzten oder auf- spesenordnung. grund einer allgemeinen Dienstanweisung. (10) Taggeld gebührt bei einer Reisedauer von mehr b) Für Dienstreisen am Dienstort [siehe Definition als 9 Stunden, 2/3 Taggeld bei einer Reisedauer von gem Abs (1)] kommen die Bestimmungen über mehr als 6 Stunden und 1/3 Taggeld bei einer Reise- Reisezeit- und Lenkzeitvergütung nicht zur An- dauer von mehr als 3 Stunden. wendung. (11) Taggeld gebührt nicht, wenn der Angestellte auf (2) Wird eine Dienstreise zweckmäßigerweise von der Kosten des Dienstgebers an Bildungsveranstaltungen Wohnung aus angetreten, darf sich dadurch die Dauer teilnimmt, bei denen ihm für die Verpflegung zu den der Dienstreise um höchstens eine Stunde verlän- Hauptmahlzeiten kein Aufwand erwächst. Hat er bei- gern. Gleiches gilt sinngemäß für die Beendigung der spielsweise für Getränke zu den Hauptmahlzeiten Dienstreise. oder für Pausengetränke selbst aufzukommen, so ge- bührt eine Vergütung (Taschengeld), deren Höhe pro (3) Bei Anschluss des Urlaubs an eine Dienstreise gilt Tag in der Reisespesenordnung bestimmt wird. die Dienstreise mit der Beendigung des Dienstge- schäftes bzw mit der Ankunft an einem am dienstli- (12) Für den Fall, dass dem Dienstnehmer aufgrund chen Rückreiseweg liegenden Urlaubsort als beendet. einer repräsentativen Einladung des Dienstgebers zu Bei Anschluss einer Dienstreise an den Urlaub gilt das Mittag- oder Abendessen kein Aufwand erwächst, er- Verlassen des Urlaubsortes als Beginn der Dienstrei- folgt eine Kürzung des Taggeldes um jeweils 50 %. se. Fahrtkostenvergütung gebührt jedoch nur insoweit, (13) Für den Messeeinsatz gebührt eine Vergütung als sie jene Fahrtkosten übersteigt, die der Angestellte („Messetaggeld“), deren Höhe pro Tag in der Reise- auch sonst für die Rückreise vom Urlaubsort an seinen spesenordnung bestimmt wird. Wohnsitz hätte aufwenden müssen. (4) Für eine Dienstreise, die einen Aufenthalt an ei- Nachtgeld: nem Ort erfordert, werden Reisespesen nur bis zu ei- ner ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen (14) Für Dienstreisen zwischen 22 und 6 Uhr gebührt vergütet. Nachtgeld. (5) Dem Angestellten gebührt eine Vergütung des (15) Nachtgeld gebührt durch Dienstreisen veranlassten Mehraufwandes nach a) bei einer Reisedauer von mindestens 5 Nachtstun- Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Reise- den und spesenordnung. Die Reisespesenordnung ist Bestand- teil dieses Kollektivvertrages. – 13 –
b) bei einer Reisedauer von weniger als 5, mindes- (19) Für Fahrten mit Fahrzeugen des Dienstgebers tens aber 2,5 Nachtstunden, wenn diese während gebührt keine Fahrtkostenvergütung, einer ununterbrochenen Fahrt verbracht wurden. Reisezeitvergütung: (16) Übersteigen die gerechtfertigten tatsächlichen Übernachtungskosten einschließlich der im Beher- (20) Für die effektive Reisezeit (Fahr- einschließlich bergungsbetrieb angefallenen Kosten des Frühstücks Wartezeit) außerhalb der für den Angestellten gelten- das Nachtgeld, so gebühren diese anstelle des Nacht- den täglichen Normalarbeitszeit gebührt neben dem geldes. Tag- oder Nachtgeld eine Vergütung, deren Höhe pro Stunde in der Reisespesenordnung bestimmt wird. (17) Schlafwagenkosten werden vergütet; in diesem Fall gebührt 1/4 des Nachtgeldes. (21) Reisezeitvergütung gebührt nicht für Fahr- (ein- schließlich Warte-)Zeit in der Nacht, wenn für die glei- Fahrtkostenvergütung: che Zeit gemäß Abs 15 lit b) Nachtgeld gebührt. (18) Es gebühren Lenkzeitvergütung: a) für Bahnfahrten der Fahrpreis 1. Klasse, (22) Bestünde Anspruch auf Reisezeitvergütung, hat b) für Autobusfahrten der Fahrpreis, der Angestellte das Beförderungsmittel jedoch selbst c) für Fahrten innerhalb eines Stadtgebietes mindes- gelenkt, so gebührt anstelle der Reisezeitvergütung tens der Fahrpreis eines Massenverkehrsmittels, eine Vergütung, deren Höhe pro Stunde in der Reise- spesenordnung bestimmt wird. d) für Taxifahrten die angefallenen Kosten, wenn die Benützung eines Taxis dringend notwendig war und dies in der Reiserechnung vom Angestellten besonders begründet wird. § 19 Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 ArbVG g) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön- können neben den an anderer Stelle in diesem Kollek- nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen tivvertrag dafür vorgesehenen Angelegenheiten in Dienstgeber und Angestellten regeln, durch Be- folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: triebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder auf- gehoben noch beschränkt werden. a) Freizeitgewährung im Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen; h) Betriebliche Vorruhestands- und Überbrückungs- modelle, wobei durch diese kollektivvertragliche b) Sonderzahlungen; Regelungen (insbesondere Entgeltbestimmungen) c) dienstliche Sonderstellung der Außendienstmitar- unterschritten werden können – lit g) kommt nicht beiter; zur Anwendung. d) dienstliche Sonderstellung der Lieferfahrer; Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für e) Krankengeldzuschüsse; den Angestellten günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind f) Pflegefreistellung; (§ 3 Abs 1 ArbVG). § 20 Schlussbestimmungen (1) Für die Angestellten günstigere Regelungen, ins- (2) Verweist dieser Kollektivvertrag auf Gesetze, so besondere solche betreffend die Normalarbeitszeit, sind darunter die jeweils geltenden Fassungen dieser Übungen und Einzelvereinbarungen, werden nicht be- Gesetze zu verstehen. rührt. – 14 –
(3) Mit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den (4) Insofern in diesem Kollektivvertrag auf Ehepart- Kollektivvertragsparteien über die Änderung dieses ner Bezug genommen wird, gilt dies analog auch für Kollektivvertrages hat sich vor Anrufung des Bundes- gesetzlich anerkannte eingetragene Partnerschaften. einigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der Kollektivvertragsparteien zusammengesetzter (5) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezo- Ausschuss zu befassen, die tunlichst dem Kreise der gene Bezeichnungen nur in männlicher Form ange- an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag führt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer Beteiligten zu entnehmen sind. in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gewählt. GEHALTSORDNUNG 1. MÄRZ 2021 gemäß § 14 Abs (3) des Kollektivvertrages für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Österreichischen Tabakwarenindustrie Gültig ab 1. März 2021 Verwendungsgruppe A Verwendungsgruppe C Stufe 0 ............................................. 1.730,00 Stufe 0 ............................................. 2.603,00 Stufe 1 (Im 1. und 2. VWGJ) ................... 1.842,00 Stufe 1 (Im 1. und 2. VWGJ) ................... 2.774,00 Stufe 2 (Nach 2 VWGJ) ........................ 1.882,00 Stufe 2 (Nach 2 VWGJ) ........................ 2.855,00 Stufe 3 (Nach 4 VWGJ) ........................ 1.926,00 Stufe 3 (Nach 4 VWGJ) ........................ 2.938,00 Stufe 4 (Nach 6 VWGJ) ........................ 1.968,00 Stufe 4 (Nach 6 VWGJ) ........................ 3.017,00 Stufe 5 (Nach 8 VWGJ) ........................ 2.008,00 Stufe 5 (Nach 8 VWGJ) ........................ 3.096,00 Stufe 6 (Nach 10 VWGJ) ........................ 2.051,00 Stufe 6 (Nach 10 VWGJ) ........................ 3.177,00 Stufe 7 (Nach 12 VWGJ) ........................ 2.092,00 Stufe 7 (Nach 12 VWGJ) ........................ 3.261,00 Stufe 8 (Nach 14 VWGJ) ........................ 2.134,00 Stufe 8 (Nach 14 VWGJ) ........................ 3.340,00 Stufe 9 (Nach 16 VWGJ) ........................ 2.177,00 Stufe 9 (Nach 16 VWGJ) ........................ 3.422,00 Stufe 10 (Nach 18 VWGJ) ........................ 2.218,00 Stufe 10 (Nach 18 VWGJ) ........................ 3.502,00 Stufe 11 (Nach 20 VWGJ) ........................ 2.258,00 Stufe 11 (Nach 20 VWGJ) ........................ 3.582,00 Stufe 12 (Nach 22 VWGJ) ........................ 2.306,00 Stufe 12 (Nach 22 VWGJ) ........................ 3.677,00 Stufe 13 (Nach 25 VWGJ) ........................ 2.353,00 Stufe 13 (Nach 25 VWGJ) ........................ 3.769,00 Stufe 14 (Nach 28 VWGJ) ........................ 2.398,00 Stufe 14 (Nach 28 VWGJ) ........................ 3.863,00 Stufe 15 (Nach 31 VWGJ) ........................ 2.447,00 Stufe 15 (Nach 31 VWGJ) ........................ 3.954,00 Verwendungsgruppe B Verwendungsgruppe D Stufe 0 ............................................. 2.164,00 Stufe 0 ............................................. 3.221,00 Stufe 1 (Im 1. und 2. VWGJ) ................... 2.305,00 Stufe 1 (Im 1. und 2. VWGJ) ................... 3.430,00 Stufe 2 (Nach 2 VWGJ) ........................ 2.372,00 Stufe 2 (Nach 2 VWGJ) ........................ 3.532,00 Stufe 3 (Nach 4 VWGJ) ........................ 2.436,00 Stufe 3 (Nach 4 VWGJ) ........................ 3.631,00 Stufe 4 (Nach 6 VWGJ) ........................ 2.506,00 Stufe 4 (Nach 6 VWGJ) ........................ 3.733,00 Stufe 5 (Nach 8 VWGJ) ........................ 2.569,00 Stufe 5 (Nach 8 VWGJ) ........................ 3.831,00 Stufe 6 (Nach 10 VWGJ) ........................ 2.637,00 Stufe 6 (Nach 10 VWGJ) ........................ 3.934,00 Stufe 7 (Nach 12 VWGJ) ........................ 2.702,00 Stufe 7 (Nach 12 VWGJ) ........................ 4.031,00 Stufe 8 (Nach 14 VWGJ) ........................ 2.770,00 Stufe 8 (Nach 14 VWGJ) ........................ 4.132,00 Stufe 9 (Nach 16 VWGJ) ........................ 2.837,00 Stufe 9 (Nach 16 VWGJ) ........................ 4.231,00 Stufe 10 (Nach 18 VWGJ) ........................ 2.903,00 Stufe 10 (Nach 18 VWGJ) ........................ 4.332,00 Stufe 11 (Nach 20 VWGJ) ........................ 2.970,00 Stufe 11 (Nach 20 VWGJ) ........................ 4.434,00 Stufe 12 (Nach 22 VWGJ) ........................ 3.049,00 Stufe 12 (Nach 22 VWGJ) ........................ 4.549,00 Stufe 13 (Nach 25 VWGJ) ........................ 3.128,00 Stufe 13 (Nach 25 VWGJ) ........................ 4.660,00 Stufe 14 (Nach 28 VWGJ) ........................ 3.206,00 Stufe 14 (Nach 28 VWGJ) ........................ 4.777,00 Stufe 15 (Nach 31 VWGJ) ........................ 3.285,00 Stufe 15 (Nach 31 VWGJ) ........................ 4.892,00 – 15 –
Verwendungsgruppe E Stufe 5 (Nach 8 VWGJ) ........................ 6.113,00 Stufe 0 ............................................. 3.960,00 Stufe 6 (Nach 10 VWGJ) ........................ 6.311,00 Stufe 1 (Im 1. und 2. VWGJ) ................... 4.214,00 Stufe 7 (Nach 12 VWGJ) ........................ 6.512,00 Stufe 2 (Nach 2 VWGJ) ........................ 4.340,00 Stufe 8 (Nach 14 VWGJ) ........................ 6.707,00 Stufe 3 (Nach 4 VWGJ) ........................ 4.468,00 Stufe 9 (Nach 16 VWGJ) ........................ 6.906,00 Stufe 4 (Nach 6 VWGJ) ........................ 4.592,00 Stufe 10 (Nach 19 VWGJ) ........................ 7.105,00 Stufe 5 (Nach 8 VWGJ) ........................ 4.720,00 Stufe 11 (Nach 22 VWGJ) ........................ 7.301,00 Stufe 6 (Nach 10 VWGJ) ........................ 4.843,00 Verwendungsgruppe G Stufe 7 (Nach 12 VWGJ) ........................ 4.971,00 Stufe 0 ............................................. 6.107,00 Stufe 8 (Nach 14 VWGJ) ........................ 5.096,00 Stufe 1 (Im 1. und 2. VWGJ) ................... 6.501,00 Stufe 9 (Nach 16 VWGJ) ........................ 5.222,00 Stufe 2 (Nach 2 VWGJ) ........................ 6.794,00 Stufe 10 (Nach 18 VWGJ) ........................ 5.349,00 Stufe 3 (Nach 4 VWGJ) ........................ 7.084,00 Stufe 11 (Nach 20 VWGJ) ........................ 5.475,00 Stufe 4 (Nach 6 VWGJ) ........................ 7.372,00 Stufe 12 (Nach 22 VWGJ) ........................ 5.618,00 Stufe 5 (Nach 8 VWGJ) ........................ 7.662,00 Stufe 13 (Nach 25 VWGJ) ........................ 5.761,00 Stufe 6 (Nach 10 VWGJ) ........................ 7.933,00 Stufe 14 (Nach 28 VWGJ) ........................ 5.905,00 Stufe 7 (Nach 12 VWGJ) ........................ 8.191,00 Stufe 15 (Nach 31 VWGJ) ........................ 6.047,00 Stufe 8 (Nach 14 VWGJ) ........................ 8.451,00 Verwendungsgruppe F Die Beträge in den Gehaltsstufen 13–15 bei A–E bzw Stufe 0 ............................................. 4.765,00 10–11 bei F bedeuten Triennien, die Einreihung in die- Stufe 1 (Im 1. und 2. VWGJ) ................... 5.071,00 se Gehaltsstufen tritt also im Gegensatz zu den Bien- Stufe 2 (Nach 2 VWGJ) ........................ 5.354,00 nien erst nach 3 Jahren ein. Stufe 3 (Nach 4 VWGJ) ........................ 5.635,00 Stufe 4 (Nach 6 VWGJ) ........................ 5.916,00 REISESPESENORDNUNG AB 1. MÄRZ 2021 gemäß § 18 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Österreichischen Tabakwarenindustrie Taggeld gemäß § 18 Abs 9: Vergütung gemäß § 18 Abs 11 und 12: Das Taggeld für Angestellte der Verwendungs- (Mittagessen sowie Taschengeld) ................ € 12,69 gruppe A–G und All-In-Verträge mit Ausnahme Das Taschengeld gebührt, wenn Spesen anfallen, die Außendienst beträgt ............................... € 41,74 vom Seminarteilnehmer selbst zu tragen sind, wie All-In-Vertrag Außendienst ....................... € 48,69 beispielsweise Getränke zum Mittag- und Abendessen Für bestimmte Mitarbeitergruppen kann durch Be- bzw Pausengetränke. triebsvereinbarung ein höheres Taggeld festgelegt Messetaggeld gem § 18 Abs 14: ............. € 10,69 werden. Vom Taggeld entfallen je 50 % auf das Mittag- bzw Nachtgeld gemäß § 18 Abs 15: .............. € 17,94 Abendessen. Reisezeitvergütung gemäß § 18 Abs 21: .. € 13,42 Kürzung des Taggeldes: Lenkzeitvergütung gemäß § 18 Abs 23: ... € 20,70 Bei Einladungen des Unternehmens zu einem Mittag- oder Abendessen wird das Taggeld um jeweils 50 % des vollen Taggeldes gekürzt. Wien, am 21. Jänner 2021 – 16 –
FÜR DEN FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE Obmann Geschäftsführerin GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF FÜR DEN VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN TABAKWARENINDUSTRIE Obmann Geschäftsführerin LOTHERT Mag. KOSSDORFF FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft GPA Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter TEIBER DÜRTSCHER FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss Vorsitzende stv. Geschäftsbereichsleiterin TREML FICHTINGER – 17 –
ZUSATZPROTOKOLL zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Mitglieder des Verbandes der Österreichischen Tabakwarenindustrie vom 1. Jänner 2013 FESTSCHREIBUNG DER VALORISIERUNGSREGEL ZWISCHEN DEN BEIDEN KV-PARTNERN In Hinblick auf die weitere jährliche Valorisierung der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelin- KV- und IST-Gehälter wird Folgendes vereinbart: dustrie – Die KV- und IST-Gehälter werden jeweils zum – Inflationsrate des vorangegangenen Kalenderjah- 1. März eines jeden Jahres nach der nachfolgend res (1. 1. bis 31. 12.), angeführten Valorisierungsregel erhöht. Quelle: veröffentlicht von Statistik Austria (Gewicht – Die Werte der Reisespesenordnung werden jeweils 20 %) zum 1. März eines Jahres im Ausmaß der Inflations- Der so ermittelte Prozentsatz ergibt die jährliche Valo- rate erhöht, und die Kinderzulage im Ausmaß der risierung für die KV-Gehälter. IST-Gehälter werden bis Valorisierungsformel. zu einer Höhe von € 6.400,– ebenfalls um diesen Pro- – Sollten bei den in der Valorisierungsregel genann- zentsatz erhöht (dieser Wert wird ebenfalls jährlich ten Parametern Einmalbeträge zur Anwendung ge- mit dem ermittelten %-Satz erhöht). IST-Bezugsteile langen, so werden diese prozentual nach der unten über € 6.400,– werden in Höhe der jeweiligen Infla- angeführten Gewichtung angewandt. tionsrate des Kalender-Vorjahres (1. 1. bis 31. 12.) abzüglich 0,5 Prozentpunkten valorisiert. Valorisierungsregel: Sollte einer der angeführten Parameter entfallen, so Der Prozentsatz der Bezugsanpassung ermittelt sich gilt der Nachfolgeparameter. Ist nach Meinung einer unter Anwendung folgender Parameter: der Kollektivvertragsparteien kein eindeutiger Nach- – Prozentsatz des für das laufende Jahr bekannt ge- folgeparameter identifizierbar, so findet darüber ge- gebenen Durchschnittswertes des KV-Abschlusses sondert eine Verhandlung statt, welche Parameter für Handelsangestellte (Gewicht 50 %), künftig für die Anpassung der KV- und IST-Gehälter Quelle: veröffentlicht durch GPA-djp bzw WKÖ/ herangezogen werden um die hier getroffene Rege- Bundessparte Handel lung möglichst inhaltskonform abzubilden. – Prozentsatz des für das laufende Jahr bekannt ge- Sollte einer der Parameter eine außergewöhnliche gebenen Durchschnittswertes des KV-Abschlusses Entwicklung nehmen (zB über 6 % zu liegen kommen) der Allgemeinen Nahrungs- und Genussmittelin- und/oder ein Parameter nicht zur Verfügung stehen, dustrie für Angestellte (Gewicht 30 %), so finden auf Wunsch eines der KV-Partner Verhand- Quelle: veröffentlicht durch GPA-djp bzw WKÖ/ lungen über die Valorisierung statt. BETREFFEND DIE FACHVERBANDSZUGEHÖRIGKEIT DER AUSTRIA TABAK GMBH UND ANWENDBARKEIT DES KOLLEKTIVVERTRAGES Die KV-Partner kommen überein, dass aufgrund der industrie in der Fassung vom 1. Jänner 2013 zur An- fortgesetzten Mitgliedschaft der Austria Tabak GmbH wendung gelangt. im Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelin- Es besteht Einigkeit darüber, dass angesichts der hier dustrie und dem Verband der Österreichischen Tabak- vorgenommenen zukunftsgerichteten Valorisierungs- warenindustrie für die Angestellten der Austria Tabak regelungen der Kollektivvertrag für die genannte Per- GmbH, die mit Stichtag 15. 5. 2012 in einem aufrech- sonengruppe künftig nicht verändert wird. ten Dienstverhältnis zur Austria Tabak GmbH stehen Die Parteien vereinbaren, dass die Austria Tabak oder sich in einer Altersteilzeit-, Vorruhestands- oder GmbH, nach dem 31. 12. 2012 keine weiteren Dienst- Überbrückungsregelung derselben befinden, der Kol- nehmer einstellen wird, die diesem Kollektivvertrag lektivvertrag für die Angestellten der Mitgliedsbetrie- unterliegen werden. be des Verbandes der Österreichischen Tabakwaren- – 18 –
Wien, am 1. Jänner 2013 FÜR DEN FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE Obmann Geschäftsführer GD KR DI MARIHART Dr. BLASS FÜR DEN VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN TABAKWARENINDUSTRIE Obmann Geschäftsführer von WEDEL Dr. BLASS FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter KATZIAN PROYER FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretärin NEUMÄRKER FICHTINGER – 19 –
NOTIZEN .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. ..............................................................................................................................
JETZT MITGLIED WERDEN! Familienname ............................................................................................... Vorname ....................................................................... ☐ Frau ☐ Herr Geburtsdatum Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................ Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................ Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................ ☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein) igt ☐ ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ igung ☐ ☐ FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ von/bis ............................................ igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. endes bitte ankreuzen) ☐ BETRIEBSABZUG sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- bezogenen Dat szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann. ☐ SEPA (Bankeinzug) Ich ermächtige die einzuziehen. en einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐ ) Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des von meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. ar unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben. ...................................................................................... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver- In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich- , tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu. verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster- sbund. Wir verarbeiten die umseits von Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für und für die GPA bzw. solange noch Ansprüche aus 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 bestehen können. Rechtliche Basis der Daten- Tel.: +43 (0)5 0301 im ÖGB/GPA; soweit Sie dem E-Mail: service@gpa.at Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei- sbund tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder Tel.: +43 (0)1 534 44-0 ragte und kontrollierte Auf- E-Mail: oegb@oegb.at tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die ragten erreichen Sie unter: Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland. ragter@oegb.at INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu- Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an- sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal- Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen tungen, auch auf regionaler Ebene; kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein- • entwickelte be- samer beruflicher Interessen. rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und en andere Materialien); • erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel- • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf- mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und für Ihre Berufsgruppe; nehmen dadurch Einfl liche Meinungs- bildung und Entscheidung. • können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein- Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse bringen; ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN: ☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐ ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden. ☐ Frau ☐ Herr Titel ........................................................................ Familienname ............................................................................................... Vorname ...................................................................................................... Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort............................................................................................... Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb ......................................................................................................... Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail........................................................................................................... .........................................................................................................................
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