KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Österreichischen Tabakwarenindustrie - Gewerkschaft GPA

Die Seite wird erstellt Svenja-Meike Fritsch
 
WEITER LESEN
KOLLEKTIVVERTRAG

für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe
des Verbandes der Österreichischen
Tabakwarenindustrie

VOM 1. MÄRZ 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe
                       des Verbandes der
   Österreichischen Tabakwarenindustrie

                          VOM 1. MÄRZ 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Erhöhung der KV- und IST-Gehälter um 1,5 % (inkl. Einschleifregelung) und Aufrundung auf
    volle Euro.
  • Erhöhung der Kinderzulagen um 1,5 %.
  • Erhöhung der Reisespesen um 1,4 %.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                             Seite                                                               Seite

§   1   Vertragschließende ...........................          6      § 14 Allgemeine Bestimmungen über die Ver-
§   2   Geltungsbereich ...............................         6           wendungsgruppen ............................           10
§   3   Geltungsdauer .................................         6      § 15 Verwendungsgruppen ........................            11
§   4   Arbeitszeit ......................................      6      § 16 Vorrückungen ..................................        11
§   5   Überstunden , Sonn und Feiertagsarbeit ...              6      § 17 Kinderzulage ...................................       12
§   6   Freizeit bei Dienstverhinderung .............           7      § 18 Reisespesenvergütung .......................           13
§   7   Zusätzlicher Urlaub für Angestellte mit ei-                    § 19 Betriebsvereinbarungen ......................          14
        ner Minderung der Erwerbsfähigkeit ........             8      § 20 Schlussbestimmungen .......................            14
§ 8     Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15
                                                                       Gehaltsordnung 1. März 2021 ......................          15
        MSchG, § 7c VKG) und Hospizkarenz
        (§ 14a und b AVRAG) .........................           8      Reisespesenordnung ................................         16
§ 9     Abfertigung im Todesfall .....................          8
                                                                       Zusatzprotokoll .......................................     18
§ 10    Abfertigung bei Kündigung gemäß § 23a
        Angestelltengesetz ............................         9
§ 11    Abfertigung für Teilzeitbeschäftigte .........          9
§ 12    Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) ....               9      Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
§ 13    Jubiläumsprämie ..............................         10      schlagseite

                                                                     –5–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen          Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk-
dem Fachverband der Nahrungs- und Genuss-                 schaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forst-
mittelindustrie für den Verband der Österreichi-          wirtschaft/Nahrung/Genuss, andererseits.
schen Tabakwarenindustrie einerseits und dem

                                          § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt                             Für die Arbeitnehmer der Austria Tabak GmbH gilt fol-
                                                          gende Einschränkung:
räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;
                                                          Für alle dem Angestelltengesetz kraft Gesetz oder ver-
fachlich: für die Mitglieder des Verbandes der Öster-     traglicher Vereinbarung unterliegenden Arbeitnehmer
reichischen Tabakwarenindustrie.                          der Austria Tabak GmbH, die am 15. 05. 2012 in einem
                                                          unbefristeten Dienstverhältnis standen oder sich in ei-
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz kraft Ge-
                                                          ner Altersteilzeit-, Vorruhestands- oder Überbrü-
setz oder vertraglicher Vereinbarung unterliegenden
                                                          ckungsregelung befinden bzw befanden..
Arbeitnehmer.

                                                          (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Geschäftsführer
                                                          der Austria Tabak GmbH.

                                          § 3 Geltungsdauer

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. März 2021 in      (2) Er ersetzt den Kollektivvertrag für die Angestell-
Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen         ten der Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Österrei-
und endet automatisch mit dem Ausscheiden des letz-       chischen Tabakwarenindustrie vom 1. Jänner 2002 idF
ten Mitarbeiters, der dem persönlichen Geltungsbe-        vom 1. Jänner 2013.
reich unterliegt.

                                             § 4 Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für vollbe-        (3) Durch betriebliche Übung sind der 24. und 31. De-
schäftigte Angestellte beträgt 38 Stunden.                zember arbeitsfrei.

(2) Die Arbeitszeit endet an Samstagen um 12 Uhr.         (4) Für Angestellte, die Angehörige der evangelischen
                                                          Kirche AB oder HB sind, gilt das Reformationsfest als
                                                          Feiertag.

                           § 5 Überstunden , Sonn und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-      ter Berücksichtigung der Bestimmungen der im § 4
te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis      festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird.
der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit und un-

                                                        –6–
(2) Bei Teilzeitbeschäftigten gilt jede ausdrücklich an-      einem Zuschlag von 100 %, in der Zeit von 20 bis
geordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der             6 Uhr mit einem Zuschlag von 150 %.
vereinbarten Normalarbeitszeit überschritten wird,
als Mehrarbeitsstunde. Überstunden liegen erst vor,           (8) Für Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember im
wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange-           Rahmen der für den betreffenden Wochentag gelten-
stellten geltenden Normalarbeitszeit überschritten            den Normalarbeitszeit gebührt neben dem ungekürz-
wird.                                                         ten Monatsgehalt ein Zuschlag von 100 % ohne
Unter Arbeitszeit ist sowohl die tägliche als auch die        Grundvergütung, für Überstunden am 24. und 31. De-
wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.                  zember zeitunabhängig ein Zuschlag von 100 %.

(3) Überstunden sind mit einer Grundvergütung und             (9) Für Feiertagsarbeit im Rahmen der für den betref-
einem Zuschlag zu entlohnen. Die Entlohnung von               fenden Wochentag geltenden Normalarbeitszeit ge-
Reisezeiten und Lenkzeiten ist im § 18 bzw in der Rei-        bührt neben dem ungekürzten Monatsgehalt ein Zu-
sespesenordnung geregelt.                                     schlag von 150 % ohne Grundvergütung, für Über-
                                                              stunden in der Zeit von 6 bis 20 Uhr neben der Grund-
(4) Die Überstundengrundvergütung ist 1/142 des               vergütung ein Zuschlag von 100 % und für Überstun-
Monatsgehaltes. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das ihrer       den in der Zeit von 20 bis 6 Uhr neben der Grundver-
Vollbeschäftigung entsprechende Monatsgehalt zu-              gütung ein Zuschlag von 150 %.
grunde zu legen. In der Überstundengrundvergütung
sind alle Sonderzahlungen für die Zwecke der Über-            (10) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-
stunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung mitberück-            bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
sichtigt. Andere Gehaltsbestandteile, die laufend für
die Normalarbeitszeit bezahlt werden, sind jedoch in          (11) Wird eine Überstundenpauschale vereinbart, so
die Überstundengrundvergütung einzubeziehen. Die              hat für die Berechnung des monatlichen Pauschalbet-
Überstundengrundvergütung ist Grundlage für die Be-           rages der Grundsatz zu gelten, dass er der für die
rechnung der Überstundenzuschläge, der Zuschläge              durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl ge-
für Sonn und Feiertagsarbeit und für die Entlohnung           bührenden Vergütung entspricht, wobei die Überstun-
der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.                     denzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
                                                              Werden Überstunden geleistet, die die bei Berechnung
(5) Im Übrigen ist das Gehalt für eine Normalarbeits-         der Überstundenpauschale angenommene Durch-
stunde 1/165 des Monatsgehaltes.                              schnittszahl in einem Durchrechnungszeitraum über-
                                                              steigen, so sind sie zu vergüten. Der Durchrechnungs-
(6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis         zeitraum ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen.
6 Uhr fallen und nicht Sonn oder Feiertagsüberstun-
den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die           (12) Überstundenentlohnungen und sonstige Zu-
Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein         schläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen
Zuschlag von 100 %.                                           drei Monaten nach dem Tag der in Betracht kommen-
                                                              den Arbeitsleistung bei der Personalabteilung des
(7) Für Sonntagsüberstunden in der Zeit von 6 bis             Dienstgebers geltend gemacht werden, widrigenfalls
20 Uhr gebührt die Überstundengrundvergütung mit              der Anspruch erlischt.

                                  § 6 Freizeit bei Dienstverhinderung

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-             d) Wohnungswechsel im Falle eines
nem Eintritt nachstehender Ereignisse ist dem Ange-              bereits   bestehenden        eigenen
stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines Ent-              Haushaltes oder im Falle der Grün-
gelts in folgendem Ausmaß zu gewähren:                           dung eines eigenen Haushaltes .... 2 Arbeitstage;
a) Eigene Eheschließung ............... 3 Arbeitstage;        e) Begleitung des Kindes am ersten
b) Teilnahme an der Eheschließung                                Schultag der 1. Volksschulklasse
   der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief                          durch einen Elternteil ............... 1 Arbeitstag;
   und Wahlkinder, der Geschwister,                           f) Stellung („Musterung”) zum Prä-
   eines Elternteiles .................... 1 Arbeitstag;         senzdienst die notwendige Zeit,
c) Niederkunft der Ehegattin (Lebens-                            mindestens jedoch .................. 1 Arbeitstag;
   gefährtin) ............................. 1 Arbeitstag;

                                                            –7–
g) Tod der Kinder, Eltern, Pflegeeltern,                         j) Tod des Schwiegersohnes, der
   Pflegekinder, Stiefeltern und Stief-                             Schwiegertochter und der Schwie-
   kinder .................................   3 Arbeitstage;        gergroßeltern ......................... die erforderli-
h) Tod des Ehegatten, der Ehegattin                                                                         che Zeit zur
   (des Lebensgefährten, der Lebens-                                                                        Teilnahme am
   gefährtin) .............................   3 Arbeitstage;                                                Begräbnis im
i) Tod der Schwiegereltern, Großel-                                                                         Höchstaus-
   tern, Geschwister und Enkelkinder          2 Arbeitstage;                                                maß von 1 Ar-
   übernimmt der Angestellte die mit                                                                        beitstag.
   dem Ableben verbundenen Besor-
   gungen ................................    1 weiterer Ar-     (2) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes
                                              beitstag;          des Angestellten statt, so gebührt bei den in Abs 1
                                                                 Iit. g, h und i genannten Dienstverhinderungen durch
                                                                 Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die
                                                                 Hin- und Rückfahrt zum Begräbnis im Höchstausmaß
                                                                 eines weiteren Arbeitstages.

  § 7 Zusätzlicher Urlaub für Angestellte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

Angestellten mit einer Minderung der Erwerbsfähig-               ner Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
keit gebührt ein zusätzlicher Urlaub. Er beträgt bei ei-         50 % drei Arbeitstage.

   § 8 Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG, § 7c VKG) und Hospizkarenz
                             (§ 14a und b AVRAG)

Der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis sowie                Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un-
Sterbebegleitung für nahe Angehörige und Begleitung              glücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubi-
von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und b AVRAG)               läumsgeld bis zum Höchstausmaß von jeweils zehn
werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die                Monaten angerechnet.

                                         § 9 Abfertigung im Todesfall

(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des An-              (4) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben,
gestellten aufgelöst und hat es länger als ein Jahr ge-          zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich-
dauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und den            tet war.
folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstver-
hältnis länger als fünf Jahre gedauert, so ist das Gehalt        (5) Besteht neben einem Anspruch gemäß Abs 1 bis 4
für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate              ein Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs 6 des An-
weiterzuzahlen.                                                  gestelltengesetzes, so gebührt nur der jeweils höhere
                                                                 Anspruch.
(2) Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes kei-
nen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so              (6) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Er-
ist hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller          haltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Min-
Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restli-              derjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Ange-
chen Monatsteil weiterzuzahlen.                                  stellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
                                                                 ben, so besteht Anspruch auf die volle Abfertigung.
(3) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne              Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das
der Abs 1 und 2 sind auch die aliquoten Teile der Son-           18. Lebensjahr vollendet haben und für sie gemäß
derzahlungen zu bezahlen.                                        § 2 Abs 1 Iit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
                                                                 BGBl 376, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

                                                               –8–
(7) Die Abfertigung gebührt in den Fällen des Abs 6           (8) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger An-
den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erb-           gehöriger im Sinne des Abs 6, zum Zeitpunkt des To-
lasser gesetzlich verpflichtet war, und der Witwe bzw         des des Angestellten vorhanden und hat die Ehe drei
dem Witwer zu gleichen Teilen. Keinesfalls gebührt            Jahre gedauert, so besteht Anspruch auf die volle Ab-
im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.        fertigung. Dieser Anspruch besteht unabhängig da-
                                                              von, ob der überlebende Ehegatte unterhaltsberech-
                                                              tigt war.

             § 10 Abfertigung bei Kündigung gemäß § 23a Angestelltengesetz

(1) Der Abfertigungsanspruch gemäß § 23a Ange-                (2) Der Abfertigungsanspruch besteht auch, wenn
stelltengesetz besteht unabhängig von der Dauer               das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer
des Dienstverhältnisses.                                      durch Betriebsvereinbarung geregelten Pensionsleis-
                                                              tung durch Kündigung seitens des Angestellten endet.

                               § 11 Abfertigung für Teilzeitbeschäftigte

(1) Wurde mit dem Angestellten anstelle einer Vollbe-         b) der Prozentausmaße der entsprechenden (Teilzeit)
schäftigung eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart oder           Beschäftigungszeiten zu berechnen.
war das Prozentausmaß der Teilzeitbeschäftigung un-
terschiedlich, so ist die Abfertigung auf Basis des einer     (2) Insoweit die Gesamtdienstzeit des Angestellten
Vollbeschäftigung entsprechenden letzten Gehalts              die maßgebliche Mindestdienstzeit übersteigt, bleiben
unter aliquoter Berücksichtigung                              Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit dem jeweils ge-
                                                              ringsten Prozentausmaß bei der Berechnung unbe-
a) der Zeiten dieser Beschäftigungsausmaße im Ver-
                                                              rücksichtigt.
   hältnis zu der für seinen Abfertigungsanspruch
   maßgeblichen Mindestdienstzeit und

                            § 12 Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt)

(1) Den Angestellten ist zugleich mit dem November-           (4) Berechnungszeitraum für das 13. Gehalt ist das
gehalt eine Sonderzahlung (13. Gehalt – „Weihnachts-          Kalenderjahr, für das 14. Gehalt der Zeitraum 1. Juni
remuneration“) in der Höhe des Novembergehaltes zu            des Vorjahres bis 31. Mai des laufenden Jahres.
bezahlen.
                                                              (5) Angestellten, die während der Berechnungszei-
(2) Den Angestellten ist zugleich mit dem Maigehalt           träume ein- oder austreten, gebühren die Sonderzah-
eine Sonderzahlung (14. Gehalt – „Urlaubszuschuss“)           lungen anteilig, wobei ganze Kalendermonate mit
in der Höhe des mit 1,2125 vervielfachten Maigehaltes         30 Tagen anzusetzen sind.
zu bezahlen.
                                                              (6) Für Angestellte, die während des Berechnungs-
(3) Überstundenentlohnungen sind in die Bemes-                zeitraumes von einer Vollbeschäftigung in eine Teil-
sungsgrundlage für die Sonderzahlungen nicht einzu-           zeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, sind
beziehen.                                                     die Sonderzahlungen anteilig entsprechend den
                                                              Dienstzeiten im Berechnungszeitraum vor und nach
                                                              dem Übertritt zu berechnen.

                                                            –9–
§ 13 Jubiläumsprämie

(1) Angestellte haben Anspruch auf eine Jubiläums-         (2) Zum Monatsgehalt zählen nicht Überstundenent-
prämie. Sie beträgt nach einer Dienstzeit von              gelte, Zuschläge gemäß § 5 und Aufwandsentschädi-
20 Jahren ............................ 1 Monatsgehalt,     gungen.
30 Jahren ............................ 2 Monatsgehälter,
40 Jahren ............................ 3 Monatsgehälter    (3) Der Anspruch entsteht mit dem Tag des Errei-
                                                           chens der maßgeblichen Dienstzeit (Stichtag). Die Ju-
Die Anrechnung von Zeiten früherer Dienstverhältnis-       biläumsprämie ist zusammen mit dem Gehalt für den
se zum gleichen Dienstgeber sowie zu Konzerngesell-        Monat, in den der Stichtag fällt, fällig.
schaften des Dienstgebers kann durch Betriebsver-
einbarung geregelt werden.

              § 14 Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen

(1) Die Angestellten werden nach der Art ihrer vor-             net war, dem Angestellten für seine jetzige Ver-
wiegend ausgeübten Tätigkeit in die im § 15 vorgese-            wendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse
henen Verwendungsgruppen eingereiht. Die Einrei-                zu vermitteln.
hung wird unter Mitwirkung des Betriebsrates vorge-
                                                           c) Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des Wehrge-
nommen.
                                                              setzes 1990, BGBl 305, und des Zivildienstes im
                                                              Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl 679,
(2) Abweichend von Abs 1 werden Angestellte unter
                                                              während deren ein Dienstverhältnis bestanden
18 Jahren im ersten Monat ungeachtet der Art ihrer
                                                              hat;
Tätigkeit in Verwendungsgruppe A eingereiht.
                                                           d) Zeiten gemäß § 8.
(3) Innerhalb der entsprechenden Verwendungs-
gruppe wird der Angestellte mindestens in jene Ge-         (5) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der
haltsstufe eingestuft, die sich aus der Zahl seiner an-    Angestellte diese Zeiten der Personalabteilung des
rechenbaren Verwendungsgruppenjahre ergibt. Bei            Dienstgebers schon beim Eintritt bekannt gibt und
neu eintretenden Angestellten werden jedoch höchs-         tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei
tens zehn Verwendungsgruppenjahre angerechnet.             Monaten, durch Zeugnisse oder sonstige Arbeitspa-
                                                           piere nachweist.
(4) Als Verwendungsgruppenjahre werden angerech-
net:                                                       (6) Die Höhe der für die Gehaltsstufen in den einzel-
                                                           nen Verwendungsgruppen geltenden Mindest-Mo-
a) Zeiten, die ein Angestellter in einer bestimmten
                                                           natsgehälter und die Anzahl der für eine bestimmte
   Verwendungsgruppe oder vor In-Kraft-Treten die-
                                                           Einstufung geforderten Verwendungsgruppenjahre
   ses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten
                                                           werden in der Gehaltsordnung festgelegt. Sie ist Be-
   Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit
                                                           standteil dieses Kollektivvertrages.
   als Angestellter verbracht hat. Zeiten in einer hö-
   heren Verwendungsgruppe sind auch in niedrige-
                                                           (7) Die Einreihung in eine Verwendungsgruppe, die
   ren Verwendungsgruppen anzurechnen.
                                                           Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjah-
b) Zeiten, die ein Angestellter bei einem anderen          re, die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Höhe
   Dienstgeber verbracht hat, sofern die frühere Tä-       des Gehaltes sowie alle später eintretenden Verände-
   tigkeit den Merkmalen einer Angestelltentätigkeit       rungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels
   entsprach und sie überdies ihrer Natur nach geeig-      bekannt zu geben.

                                                       – 10 –
§ 15 Verwendungsgruppen

Verwendungsgruppe A                                      – Sekretärinnen der Geschäftsführung,

Angestellte, die schematische oder mechani-              – Analytiker, Programmierer, Systemspezialisten.
sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs-        Verwendungsgruppe E
arbeiten zu werten sind,
                                                         Angestellte, die schwierige Arbeiten verant-
zB: Hilfskraft.                                          wortlich und selbstständig ausführen, wozu be-
Verwendungsgruppe B                                      sondere Fachkenntnisse und praktische Erfah-
                                                         rungen erforderlich sind,
Angestellte, die einfache nicht schematische
oder mechanische Arbeiten nach gegebenen                 zB
Richtlinien verrichten.                                  – Sachbearbeiter, die die oben genannten Kriterien
                                                           erfüllen,
Verwendungsgruppe C                                      – gehobene Buchhaltungssachbearbeiter mit lang-
                                                           jähriger Erfahrung und umfangreichem Sachgebiet,
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien
und Weisungen technische oder kaufmännische              – Leiter der Gehaltsverrechnung,
Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra-           – Analytiker, Programmierer, Systemspezialisten, die
ges selbstständig erledigen,                               die o.g. Kriterien erfüllen.

zB                                                       Verwendungsgruppe F
– einfache Buchhaltungssachbearbeiter nach mehr-         Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson-
  jähriger Verwendung im Rechnungswesen,                 dere Verantwortung erfordern und selbststän-
– Bürokräfte in Betrieb, Einkauf, Verkauf oder Verwal-   dig ausgeführt werden müssen, wozu umfang-
  tung,                                                  reiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse
– Laboranten mit entsprechender fachspezifischer         und mehrjährige praktische Erfahrung erforder-
  Ausbildung,                                            lich sind,
– Sekretärinnen,                                         zB
– Verkaufsfahrer,                                        – Sachbearbeiter, die die o.g. Kriterien erfüllen,
– Außendienstmitarbeiter,                                – gehobene Sachbearbeiter im Rechnungswesen mit
– EDV-Koordinatoren, sofern sie nicht in eine höhere       umfangreichen selbstständigen Organisations-
  Verwendungsgruppe einzustufen sind.                      und Koordinationsaufgaben,
Verwendungsgruppe D                                      – Analytiker, Programmierer, Systemspezialisten, die
                                                           überwiegend mit weitgehend selbstständig zu lö-
Angestellte, die Arbeiten verantwortlich und               senden System- und Organisationsaufgaben be-
selbstständig ausführen und/oder für die mehr-             traut sind,
jährige Praxis und praktische Erfahrung erfor-
                                                         – leitender Angestellter Betriebskrankenkasse.
derlich ist/sind,
                                                         Verwendungsgruppe G
zB
– Sachbearbeiter in Betrieb, Einkauf, Forschung und      Nach Vorbildung und Praxis besonders qualifi-
  Entwicklung, Verkauf oder Verwaltung,                  zierte Angestellte mit langjähriger Unterneh-
                                                         menserfahrung und weitgehend selbstständi-
– Buchhaltungssachbearbeiter mit gehobenen Anfor-
                                                         gem Arbeitsgebiet:
  derungen,
                                                         – Prokuristen
– Sekretärinnen mit überwiegender Sachbearbeiter-
  oder qualifizierter Fremdsprachentätigkeit,

                                           § 16 Vorrückungen

(1) Die Angestellten rücken jeweils nach Zurückle-       fe bis zur Erreichung der für die Verwendungsgruppe
gung der laut Gehaltsordnung geforderten Verwen-         vorgesehenen letzten Stufe vor.
dungsgruppenjahre in die nächstfolgende Gehaltsstu-

                                                     – 11 –
(2) Für Angestellte ist bei der Aufnahme der erste                 (4) Bei Beförderung in die Verwendungsgruppen F
Vorrückungsstichtag festzusetzen. Dieser Stichtag                  und G erfolgt die Einstufung in der Weise, dass vorerst
ist der auf den Beginn des Dienstverhältnisses zweit-              das gegenüber der bisherigen Einstufung nächsthöhe-
folgende 1. März.                                                  re oder gleiche Gehalt der neuen Verwendungsgruppe
                                                                   festgestellt und dann noch eine Vorrückung hinzuge-
(3) Bei Beförderung in die nächsthöhere Verwen-                    rechnet wird.
dungsgruppe erfolgt die Einstufung in die Gehaltsstu-              Diese Hinzurechnung entfällt, wenn das neue Gehalt
fen der Verwendungsgruppen B bis E unter Zugrunde-                 höher wäre als die dritte Stufe in der bisherigen Ver-
legung der bisherigen Einreihung nach folgendem                    wendungsgruppe, von der bisherigen Einstufung an
Schema:                                                            gerechnet.
 von A   nach B   von B   nach C von C nach D von D   nach E

  1        1       1        1     1      1      1       1          (5) Ergibt die Einstufung ein niedrigeres Gehalt als
                                                                   der Angestellte bereits bezieht, bleibt sein Gehalt so
  2        1       2        1     2      1      2       1
                                                                   lange unverändert, bis aufgrund von Beförderung
  3        2       3        1     3      1      3       1          oder Vorrückung ein höheres Gehalt gebührt.
  4        2       4        2     4      1      4       1
  5        3       5        3     5      2      5       2          (6) Die Termine für die Vorrückung gemäß Abs 1 wer-
                                                                   den durch eine Beförderung nicht geändert. Fallen
  6        4       6        4     6      3      6       2
                                                                   Vorrückung und Beförderung auf denselben Tag, wird
  7        4       7        5     7      3      7       3          zuerst die Vorrückung und dann die Beförderung
  8        4       8        5     8      4      8       3          durchgeführt.
  9        5       9        6     9      4      9       4
                                                                   (7) Angestellte, deren Dienstverhältnis befristet ist,
  10       5       10       6     10     5     10       5          werden in die Gehaltsstufe 0 eingereiht. Die Vorrü-
  11       5       11       7     11     5     11       5          ckung in Stufe 1 erfolgt nach sechs ununterbrochenen
  12       6       12       7     12     5     12       6          Monaten im Dienstverhältnis.

  13       6       13       8     13     6     13       6
  14       6       14       8     14     6     14       6
  15       6       15       8     15     7     15       7

                                                § 17 Kinderzulage

(1) Dem Angestellten gebührt eine Kinderzulage                     (3) Abweichend von Abs 2 gilt als Altersgrenze die
                                                                   Vollendung des 26. Lebensjahres, solange das Kind
a) für jedes eheliche Kind, für das er unterhaltspflich-
                                                                   in Schul oder Berufsausbildung steht. In diesen Fällen
   tig ist. Den ehelichen Kindern stehen ehelich er-
                                                                   gebührt die Kinderzulage jeweils für ein Jahr und ist
   klärte Kinder und Wahlkinder gleich;
                                                                   danach neuerlich zu beantragen.
b) für jedes uneheliche Kind, das mit ihm im gemein-
   samen Haushalt lebt oder für das er laufende Un-                (4) Sind für ein Kind mehrere Angestellte anspruchs-
   terhaltszahlungen leistet, die mindestens der Höhe              berechtigt, so gebührt die Kinderzulage nur einem.
   der Kinderzulage entsprechen;
                                                                   (5) Die Höhe der Kinderzulage beträgt derzeit (Stand:
c) für jedes Stief- und Pflegekind, wenn seitens der
                                                                   1. 3. 2021) für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren
   Unterhaltspflichtigen keine Unterhaltszahlungen
                                                                   € 43,39 monatlich, für Kinder ab dem 7. Lebensjahr
   geleistet werden.
                                                                   € 28,93 monatlich. Für behinderte Kinder gilt jeweils
                                                                   die doppelte Kinderzulage.
(2) Die Kinderzulage gebührt bis zum Ende des Mo-
nats, ab dem das Kind eigene Einkünfte hat, die die
                                                                   (6) Die Kinderzulage gebührt 14 x jährlich und wird
Hälfte des jeweiligen Anfangsgehaltes der Verwen-
                                                                   mit dem gleichen Prozentsatz valorisiert wie die kol-
dungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszula-
                                                                   lektivvertraglichen Bezüge.
gen) gemäß dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl 54, errei-
chen („Versorgtheitsgrenze”), längstens jedoch bis
zum Ende des Monats, in dem es das 18. Lebensjahr
vollendet.

                                                               – 12 –
§ 18 Reisespesenvergütung

Allgemeines:                                               (6) Reisespesen, deren Höhe nicht in der Reisespe-
                                                           senordnung bestimmt ist, werden nur gegen Vorlage
(1) Dienstreise ist das Verlassen des Dienstortes zur      von Belegen vergütet.
Erledigung von Dienstgeschäften auf Anordnung des
dienstlichen Vorgesetzten oder aufgrund einer allge-       (7) Für Inlandsreisen werden Reisespesen laut Reise-
meinen Dienstanweisung.                                    spesenordnung bezahlt.
Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Ge-
meindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeits-       (8) Für Auslandsreisen werden Reisespesen gemäß
stätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Ge-     der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl 133, unter
meindegebiet die Bezirke 1 bis 23.                         Zugrundelegung der Gebührenstufe 5 bezahlt. Weite-
                                                           re Bestimmungen über Auslands-Reisespesen können
(1a) Für Mitarbeiter mit Außendiensttätigkeit sowie        durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
für Lieferfahrer gelten folgende Regelungen:

a) Anstelle des Absatzes (1) gilt:                         Taggeld:
   Dienstreise ist das Verlassen der Betriebsstätte
   (davon sind auch Dienstreisen am Dienstort um-          (9) Für Dienstreisen zwischen 6 und 22 Uhr an einem
   fasst) zur Erledigung von Dienstgeschäften auf An-      Kalendertag gebührt Taggeld entsprechend der Reise-
   ordnung des dienstlichen Vorgesetzten oder auf-         spesenordnung.
   grund einer allgemeinen Dienstanweisung.
                                                           (10) Taggeld gebührt bei einer Reisedauer von mehr
b) Für Dienstreisen am Dienstort [siehe Definition
                                                           als 9 Stunden, 2/3 Taggeld bei einer Reisedauer von
   gem Abs (1)] kommen die Bestimmungen über
                                                           mehr als 6 Stunden und 1/3 Taggeld bei einer Reise-
   Reisezeit- und Lenkzeitvergütung nicht zur An-
                                                           dauer von mehr als 3 Stunden.
   wendung.

                                                           (11) Taggeld gebührt nicht, wenn der Angestellte auf
(2) Wird eine Dienstreise zweckmäßigerweise von der
                                                           Kosten des Dienstgebers an Bildungsveranstaltungen
Wohnung aus angetreten, darf sich dadurch die Dauer
                                                           teilnimmt, bei denen ihm für die Verpflegung zu den
der Dienstreise um höchstens eine Stunde verlän-
                                                           Hauptmahlzeiten kein Aufwand erwächst. Hat er bei-
gern. Gleiches gilt sinngemäß für die Beendigung der
                                                           spielsweise für Getränke zu den Hauptmahlzeiten
Dienstreise.
                                                           oder für Pausengetränke selbst aufzukommen, so ge-
                                                           bührt eine Vergütung (Taschengeld), deren Höhe pro
(3) Bei Anschluss des Urlaubs an eine Dienstreise gilt
                                                           Tag in der Reisespesenordnung bestimmt wird.
die Dienstreise mit der Beendigung des Dienstge-
schäftes bzw mit der Ankunft an einem am dienstli-
                                                           (12) Für den Fall, dass dem Dienstnehmer aufgrund
chen Rückreiseweg liegenden Urlaubsort als beendet.
                                                           einer repräsentativen Einladung des Dienstgebers zu
Bei Anschluss einer Dienstreise an den Urlaub gilt das
                                                           Mittag- oder Abendessen kein Aufwand erwächst, er-
Verlassen des Urlaubsortes als Beginn der Dienstrei-
                                                           folgt eine Kürzung des Taggeldes um jeweils 50 %.
se.
Fahrtkostenvergütung gebührt jedoch nur insoweit,
                                                           (13) Für den Messeeinsatz gebührt eine Vergütung
als sie jene Fahrtkosten übersteigt, die der Angestellte
                                                           („Messetaggeld“), deren Höhe pro Tag in der Reise-
auch sonst für die Rückreise vom Urlaubsort an seinen
                                                           spesenordnung bestimmt wird.
Wohnsitz hätte aufwenden müssen.

(4) Für eine Dienstreise, die einen Aufenthalt an ei-      Nachtgeld:
nem Ort erfordert, werden Reisespesen nur bis zu ei-
ner ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen         (14) Für Dienstreisen zwischen 22 und 6 Uhr gebührt
vergütet.                                                  Nachtgeld.

(5) Dem Angestellten gebührt eine Vergütung des            (15) Nachtgeld gebührt
durch Dienstreisen veranlassten Mehraufwandes nach
                                                           a) bei einer Reisedauer von mindestens 5 Nachtstun-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Reise-
                                                              den und
spesenordnung. Die Reisespesenordnung ist Bestand-
teil dieses Kollektivvertrages.

                                                       – 13 –
b) bei einer Reisedauer von weniger als 5, mindes-     (19) Für Fahrten mit Fahrzeugen des Dienstgebers
   tens aber 2,5 Nachtstunden, wenn diese während      gebührt keine Fahrtkostenvergütung,
   einer ununterbrochenen Fahrt verbracht wurden.

                                                       Reisezeitvergütung:
(16) Übersteigen die gerechtfertigten tatsächlichen
Übernachtungskosten einschließlich der im Beher-
                                                       (20) Für die effektive Reisezeit (Fahr- einschließlich
bergungsbetrieb angefallenen Kosten des Frühstücks
                                                       Wartezeit) außerhalb der für den Angestellten gelten-
das Nachtgeld, so gebühren diese anstelle des Nacht-
                                                       den täglichen Normalarbeitszeit gebührt neben dem
geldes.
                                                       Tag- oder Nachtgeld eine Vergütung, deren Höhe pro
                                                       Stunde in der Reisespesenordnung bestimmt wird.
(17) Schlafwagenkosten werden vergütet; in diesem
Fall gebührt 1/4 des Nachtgeldes.
                                                       (21) Reisezeitvergütung gebührt nicht für Fahr- (ein-
                                                       schließlich Warte-)Zeit in der Nacht, wenn für die glei-
Fahrtkostenvergütung:                                  che Zeit gemäß Abs 15 lit b) Nachtgeld gebührt.

(18) Es gebühren
                                                       Lenkzeitvergütung:
a) für Bahnfahrten der Fahrpreis 1. Klasse,
                                                       (22) Bestünde Anspruch auf Reisezeitvergütung, hat
b) für Autobusfahrten der Fahrpreis,
                                                       der Angestellte das Beförderungsmittel jedoch selbst
c) für Fahrten innerhalb eines Stadtgebietes mindes-   gelenkt, so gebührt anstelle der Reisezeitvergütung
   tens der Fahrpreis eines Massenverkehrsmittels,     eine Vergütung, deren Höhe pro Stunde in der Reise-
                                                       spesenordnung bestimmt wird.
d) für Taxifahrten die angefallenen Kosten, wenn die
   Benützung eines Taxis dringend notwendig war
   und dies in der Reiserechnung vom Angestellten
   besonders begründet wird.

                                    § 19 Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 ArbVG         g) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön-
können neben den an anderer Stelle in diesem Kollek-      nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
tivvertrag dafür vorgesehenen Angelegenheiten in          Dienstgeber und Angestellten regeln, durch Be-
folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:           triebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder auf-
                                                          gehoben noch beschränkt werden.
a) Freizeitgewährung im Zusammenhang mit den
   Weihnachtsfeiertagen;                               h) Betriebliche Vorruhestands- und Überbrückungs-
                                                          modelle, wobei durch diese kollektivvertragliche
b) Sonderzahlungen;
                                                          Regelungen (insbesondere Entgeltbestimmungen)
c) dienstliche Sonderstellung der Außendienstmitar-       unterschritten werden können – lit g) kommt nicht
   beiter;                                                zur Anwendung.

d) dienstliche Sonderstellung der Lieferfahrer;
                                                       Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für
e) Krankengeldzuschüsse;                               den Angestellten günstiger sind oder Angelegenheiten
                                                       betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind
f) Pflegefreistellung;
                                                       (§ 3 Abs 1 ArbVG).

                                       § 20 Schlussbestimmungen

(1) Für die Angestellten günstigere Regelungen, ins-   (2) Verweist dieser Kollektivvertrag auf Gesetze, so
besondere solche betreffend die Normalarbeitszeit,     sind darunter die jeweils geltenden Fassungen dieser
Übungen und Einzelvereinbarungen, werden nicht be-     Gesetze zu verstehen.
rührt.

                                                   – 14 –
(3) Mit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den                 (4) Insofern in diesem Kollektivvertrag auf Ehepart-
Kollektivvertragsparteien über die Änderung dieses                    ner Bezug genommen wird, gilt dies analog auch für
Kollektivvertrages hat sich vor Anrufung des Bundes-                  gesetzlich anerkannte eingetragene Partnerschaften.
einigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern
der Kollektivvertragsparteien zusammengesetzter                       (5) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezo-
Ausschuss zu befassen, die tunlichst dem Kreise der                   gene Bezeichnungen nur in männlicher Form ange-
an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag                     führt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer
Beteiligten zu entnehmen sind.                                        in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
                                                                      Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
                                                                      gewählt.

                                     GEHALTSORDNUNG 1. MÄRZ 2021

                               gemäß § 14 Abs (3) des Kollektivvertrages
            für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der
                         Österreichischen Tabakwarenindustrie
                                                Gültig ab 1. März 2021

Verwendungsgruppe A                                                   Verwendungsgruppe C
Stufe    0 .............................................   1.730,00   Stufe    0 .............................................   2.603,00
Stufe    1 (Im 1. und 2. VWGJ) ...................         1.842,00   Stufe    1 (Im 1. und 2. VWGJ) ...................         2.774,00
Stufe    2 (Nach 2 VWGJ) ........................          1.882,00   Stufe    2 (Nach 2 VWGJ) ........................          2.855,00
Stufe    3 (Nach 4 VWGJ) ........................          1.926,00   Stufe    3 (Nach 4 VWGJ) ........................          2.938,00
Stufe    4 (Nach 6 VWGJ) ........................          1.968,00   Stufe    4 (Nach 6 VWGJ) ........................          3.017,00
Stufe    5 (Nach 8 VWGJ) ........................          2.008,00   Stufe    5 (Nach 8 VWGJ) ........................          3.096,00
Stufe    6 (Nach 10 VWGJ) ........................         2.051,00   Stufe    6 (Nach 10 VWGJ) ........................         3.177,00
Stufe    7 (Nach 12 VWGJ) ........................         2.092,00   Stufe    7 (Nach 12 VWGJ) ........................         3.261,00
Stufe    8 (Nach 14 VWGJ) ........................         2.134,00   Stufe    8 (Nach 14 VWGJ) ........................         3.340,00
Stufe    9 (Nach 16 VWGJ) ........................         2.177,00   Stufe    9 (Nach 16 VWGJ) ........................         3.422,00
Stufe   10 (Nach 18 VWGJ) ........................         2.218,00   Stufe   10 (Nach 18 VWGJ) ........................         3.502,00
Stufe   11 (Nach 20 VWGJ) ........................         2.258,00   Stufe   11 (Nach 20 VWGJ) ........................         3.582,00
Stufe   12 (Nach 22 VWGJ) ........................         2.306,00   Stufe   12 (Nach 22 VWGJ) ........................         3.677,00
Stufe   13 (Nach 25 VWGJ) ........................         2.353,00   Stufe   13 (Nach 25 VWGJ) ........................         3.769,00
Stufe   14 (Nach 28 VWGJ) ........................         2.398,00   Stufe   14 (Nach 28 VWGJ) ........................         3.863,00
Stufe   15 (Nach 31 VWGJ) ........................         2.447,00   Stufe   15 (Nach 31 VWGJ) ........................         3.954,00

Verwendungsgruppe B                                                   Verwendungsgruppe D
Stufe    0 .............................................   2.164,00   Stufe    0 .............................................   3.221,00
Stufe    1 (Im 1. und 2. VWGJ) ...................         2.305,00   Stufe    1 (Im 1. und 2. VWGJ) ...................         3.430,00
Stufe    2 (Nach 2 VWGJ) ........................          2.372,00   Stufe    2 (Nach 2 VWGJ) ........................          3.532,00
Stufe    3 (Nach 4 VWGJ) ........................          2.436,00   Stufe    3 (Nach 4 VWGJ) ........................          3.631,00
Stufe    4 (Nach 6 VWGJ) ........................          2.506,00   Stufe    4 (Nach 6 VWGJ) ........................          3.733,00
Stufe    5 (Nach 8 VWGJ) ........................          2.569,00   Stufe    5 (Nach 8 VWGJ) ........................          3.831,00
Stufe    6 (Nach 10 VWGJ) ........................         2.637,00   Stufe    6 (Nach 10 VWGJ) ........................         3.934,00
Stufe    7 (Nach 12 VWGJ) ........................         2.702,00   Stufe    7 (Nach 12 VWGJ) ........................         4.031,00
Stufe    8 (Nach 14 VWGJ) ........................         2.770,00   Stufe    8 (Nach 14 VWGJ) ........................         4.132,00
Stufe    9 (Nach 16 VWGJ) ........................         2.837,00   Stufe    9 (Nach 16 VWGJ) ........................         4.231,00
Stufe   10 (Nach 18 VWGJ) ........................         2.903,00   Stufe   10 (Nach 18 VWGJ) ........................         4.332,00
Stufe   11 (Nach 20 VWGJ) ........................         2.970,00   Stufe   11 (Nach 20 VWGJ) ........................         4.434,00
Stufe   12 (Nach 22 VWGJ) ........................         3.049,00   Stufe   12 (Nach 22 VWGJ) ........................         4.549,00
Stufe   13 (Nach 25 VWGJ) ........................         3.128,00   Stufe   13 (Nach 25 VWGJ) ........................         4.660,00
Stufe   14 (Nach 28 VWGJ) ........................         3.206,00   Stufe   14 (Nach 28 VWGJ) ........................         4.777,00
Stufe   15 (Nach 31 VWGJ) ........................         3.285,00   Stufe   15 (Nach 31 VWGJ) ........................         4.892,00

                                                                  – 15 –
Verwendungsgruppe E                                                   Stufe    5   (Nach    8   VWGJ)   ........................   6.113,00
Stufe    0 .............................................   3.960,00   Stufe    6   (Nach   10   VWGJ)   ........................   6.311,00
Stufe    1 (Im 1. und 2. VWGJ) ...................         4.214,00   Stufe    7   (Nach   12   VWGJ)   ........................   6.512,00
Stufe    2 (Nach 2 VWGJ) ........................          4.340,00   Stufe    8   (Nach   14   VWGJ)   ........................   6.707,00
Stufe    3 (Nach 4 VWGJ) ........................          4.468,00   Stufe    9   (Nach   16   VWGJ)   ........................   6.906,00
Stufe    4 (Nach 6 VWGJ) ........................          4.592,00   Stufe   10   (Nach   19   VWGJ)   ........................   7.105,00
Stufe    5 (Nach 8 VWGJ) ........................          4.720,00   Stufe   11   (Nach   22   VWGJ)   ........................   7.301,00
Stufe    6 (Nach 10 VWGJ) ........................         4.843,00   Verwendungsgruppe G
Stufe    7 (Nach 12 VWGJ) ........................         4.971,00
                                                                      Stufe    0 .............................................     6.107,00
Stufe    8 (Nach 14 VWGJ) ........................         5.096,00
                                                                      Stufe    1 (Im 1. und 2. VWGJ) ...................           6.501,00
Stufe    9 (Nach 16 VWGJ) ........................         5.222,00
                                                                      Stufe    2 (Nach 2 VWGJ) ........................            6.794,00
Stufe   10 (Nach 18 VWGJ) ........................         5.349,00
                                                                      Stufe    3 (Nach 4 VWGJ) ........................            7.084,00
Stufe   11 (Nach 20 VWGJ) ........................         5.475,00
                                                                      Stufe    4 (Nach 6 VWGJ) ........................            7.372,00
Stufe   12 (Nach 22 VWGJ) ........................         5.618,00
                                                                      Stufe    5 (Nach 8 VWGJ) ........................            7.662,00
Stufe   13 (Nach 25 VWGJ) ........................         5.761,00
                                                                      Stufe    6 (Nach 10 VWGJ) ........................           7.933,00
Stufe   14 (Nach 28 VWGJ) ........................         5.905,00
                                                                      Stufe    7 (Nach 12 VWGJ) ........................           8.191,00
Stufe   15 (Nach 31 VWGJ) ........................         6.047,00
                                                                      Stufe    8 (Nach 14 VWGJ) ........................           8.451,00
Verwendungsgruppe F
                                                                      Die Beträge in den Gehaltsstufen 13–15 bei A–E bzw
Stufe    0 .............................................   4.765,00   10–11 bei F bedeuten Triennien, die Einreihung in die-
Stufe    1 (Im 1. und 2. VWGJ) ...................         5.071,00   se Gehaltsstufen tritt also im Gegensatz zu den Bien-
Stufe    2 (Nach 2 VWGJ) ........................          5.354,00   nien erst nach 3 Jahren ein.
Stufe    3 (Nach 4 VWGJ) ........................          5.635,00
Stufe    4 (Nach 6 VWGJ) ........................          5.916,00

                               REISESPESENORDNUNG AB 1. MÄRZ 2021

 gemäß § 18 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe
       des Fachverbandes der Österreichischen Tabakwarenindustrie

Taggeld gemäß § 18 Abs 9:                                             Vergütung gemäß § 18 Abs 11 und 12:
Das Taggeld für Angestellte der Verwendungs-                          (Mittagessen sowie Taschengeld) ................ € 12,69
gruppe A–G und All-In-Verträge mit Ausnahme                           Das Taschengeld gebührt, wenn Spesen anfallen, die
Außendienst beträgt ............................... € 41,74           vom Seminarteilnehmer selbst zu tragen sind, wie
All-In-Vertrag Außendienst ....................... € 48,69            beispielsweise Getränke zum Mittag- und Abendessen
Für bestimmte Mitarbeitergruppen kann durch Be-                       bzw Pausengetränke.
triebsvereinbarung ein höheres Taggeld festgelegt                     Messetaggeld gem § 18 Abs 14: ............. € 10,69
werden.
Vom Taggeld entfallen je 50 % auf das Mittag- bzw                     Nachtgeld gemäß § 18 Abs 15: .............. € 17,94
Abendessen.                                                           Reisezeitvergütung gemäß § 18 Abs 21: .. € 13,42

Kürzung des Taggeldes:                                                Lenkzeitvergütung gemäß § 18 Abs 23: ... € 20,70
Bei Einladungen des Unternehmens zu einem Mittag-
oder Abendessen wird das Taggeld um jeweils 50 %
des vollen Taggeldes gekürzt.

Wien, am 21. Jänner 2021

                                                                  – 16 –
FÜR DEN FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

        Obmann                                     Geschäftsführerin
   GD KR DI MARIHART                               Mag. KOSSDORFF

 FÜR DEN VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN TABAKWARENINDUSTRIE

        Obmann                                     Geschäftsführerin
        LOTHERT                                    Mag. KOSSDORFF

        FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
                       Gewerkschaft GPA

       Vorsitzende                               Geschäftsbereichsleiter
         TEIBER                                      DÜRTSCHER

        FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
                           Gewerkschaft GPA
     Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss

       Vorsitzende                            stv. Geschäftsbereichsleiterin
         TREML                                        FICHTINGER

                                 – 17 –
ZUSATZPROTOKOLL
     zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Mitglieder des Verbandes
           der Österreichischen Tabakwarenindustrie vom 1. Jänner 2013

               FESTSCHREIBUNG DER VALORISIERUNGSREGEL ZWISCHEN
                           DEN BEIDEN KV-PARTNERN

In Hinblick auf die weitere jährliche Valorisierung der        Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelin-
KV- und IST-Gehälter wird Folgendes vereinbart:                dustrie
– Die KV- und IST-Gehälter werden jeweils zum             – Inflationsrate des vorangegangenen Kalenderjah-
  1. März eines jeden Jahres nach der nachfolgend           res (1. 1. bis 31. 12.),
  angeführten Valorisierungsregel erhöht.                   Quelle: veröffentlicht von Statistik Austria (Gewicht
– Die Werte der Reisespesenordnung werden jeweils           20 %)
  zum 1. März eines Jahres im Ausmaß der Inflations-      Der so ermittelte Prozentsatz ergibt die jährliche Valo-
  rate erhöht, und die Kinderzulage im Ausmaß der         risierung für die KV-Gehälter. IST-Gehälter werden bis
  Valorisierungsformel.                                   zu einer Höhe von € 6.400,– ebenfalls um diesen Pro-
– Sollten bei den in der Valorisierungsregel genann-      zentsatz erhöht (dieser Wert wird ebenfalls jährlich
  ten Parametern Einmalbeträge zur Anwendung ge-          mit dem ermittelten %-Satz erhöht). IST-Bezugsteile
  langen, so werden diese prozentual nach der unten       über € 6.400,– werden in Höhe der jeweiligen Infla-
  angeführten Gewichtung angewandt.                       tionsrate des Kalender-Vorjahres (1. 1. bis 31. 12.)
                                                          abzüglich 0,5 Prozentpunkten valorisiert.
Valorisierungsregel:
                                                          Sollte einer der angeführten Parameter entfallen, so
Der Prozentsatz der Bezugsanpassung ermittelt sich
                                                          gilt der Nachfolgeparameter. Ist nach Meinung einer
unter Anwendung folgender Parameter:
                                                          der Kollektivvertragsparteien kein eindeutiger Nach-
– Prozentsatz des für das laufende Jahr bekannt ge-       folgeparameter identifizierbar, so findet darüber ge-
  gebenen Durchschnittswertes des KV-Abschlusses          sondert eine Verhandlung statt, welche Parameter
  für Handelsangestellte (Gewicht 50 %),                  künftig für die Anpassung der KV- und IST-Gehälter
  Quelle: veröffentlicht durch GPA-djp bzw WKÖ/           herangezogen werden um die hier getroffene Rege-
  Bundessparte Handel                                     lung möglichst inhaltskonform abzubilden.
– Prozentsatz des für das laufende Jahr bekannt ge-       Sollte einer der Parameter eine außergewöhnliche
  gebenen Durchschnittswertes des KV-Abschlusses          Entwicklung nehmen (zB über 6 % zu liegen kommen)
  der Allgemeinen Nahrungs- und Genussmittelin-           und/oder ein Parameter nicht zur Verfügung stehen,
  dustrie für Angestellte (Gewicht 30 %),                 so finden auf Wunsch eines der KV-Partner Verhand-
  Quelle: veröffentlicht durch GPA-djp bzw WKÖ/           lungen über die Valorisierung statt.

BETREFFEND DIE FACHVERBANDSZUGEHÖRIGKEIT DER AUSTRIA TABAK GMBH
            UND ANWENDBARKEIT DES KOLLEKTIVVERTRAGES

Die KV-Partner kommen überein, dass aufgrund der          industrie in der Fassung vom 1. Jänner 2013 zur An-
fortgesetzten Mitgliedschaft der Austria Tabak GmbH       wendung gelangt.
im Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelin-          Es besteht Einigkeit darüber, dass angesichts der hier
dustrie und dem Verband der Österreichischen Tabak-       vorgenommenen zukunftsgerichteten Valorisierungs-
warenindustrie für die Angestellten der Austria Tabak     regelungen der Kollektivvertrag für die genannte Per-
GmbH, die mit Stichtag 15. 5. 2012 in einem aufrech-      sonengruppe künftig nicht verändert wird.
ten Dienstverhältnis zur Austria Tabak GmbH stehen        Die Parteien vereinbaren, dass die Austria Tabak
oder sich in einer Altersteilzeit-, Vorruhestands- oder   GmbH, nach dem 31. 12. 2012 keine weiteren Dienst-
Überbrückungsregelung derselben befinden, der Kol-        nehmer einstellen wird, die diesem Kollektivvertrag
lektivvertrag für die Angestellten der Mitgliedsbetrie-   unterliegen werden.
be des Verbandes der Österreichischen Tabakwaren-

                                                      – 18 –
Wien, am 1. Jänner 2013

                  FÜR DEN FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

                          Obmann                                          Geschäftsführer
                     GD KR DI MARIHART                                      Dr. BLASS

                    FÜR DEN VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN TABAKWARENINDUSTRIE

                             Obmann                                       Geschäftsführer
                            von WEDEL                                       Dr. BLASS

                            FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
                          Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

                           Vorsitzender                                Geschäftsbereichsleiter
                            KATZIAN                                          PROYER

                             FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
                                        Gewerkschaft der Privatangestellten
                          Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss

                           Vorsitzender                             Wirtschaftsbereichssekretärin
                           NEUMÄRKER                                       FICHTINGER

                                                       – 19 –
NOTIZEN

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................
JETZT MITGLIED WERDEN!
Familienname ............................................................................................... Vorname .......................................................................                       ☐ Frau ☐ Herr
Geburtsdatum                                                                      Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................

☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐                                                                                        ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein)
                                                                                                                                 igt
☐               ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐                                                                                   igung ☐                      ☐ FacharbeiterIn
Derzeitige Tätigkeit ...................................................................              ☐                                                                               von/bis ............................................

               igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort .....................................................................

               ..................................................................................................................................................................................................................................

Branche ..................................................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages:

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag),
der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

☐  Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren
dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu
übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

                                                                                          endes bitte ankreuzen)

☐ BETRIEBSABZUG
                                     sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen
werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen-
bezogenen Dat                                             szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten,
Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der
              verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

  ☐ SEPA                                                     (Bankeinzug)
  Ich ermächtige die                                                                                               einzuziehen.
                                                                                              en einzulösen. Ich kann innerhalb
  von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit
  meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
  Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.
  ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐                                                                                                                                                                        )
  Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des
                                                                                                                            von
  meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen.

  IBAN                                                                                                                                            BIC

  .............................................................................................................................................

                                                             ar
unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

......................................................................................

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301,
E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541                                                          WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen.                                                        Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver-
In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich-                                                                                                                     ,
tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder-                                                             Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu.
verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische
                                                                                                                            Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer
              sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen
                                                                                                                            Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische
Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz
                                                                                                                            Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster-
                         sbund. Wir verarbeiten die umseits von                                                             Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:
Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für
                                                     und für die                                                                            GPA
                              bzw. solange noch Ansprüche aus                                                               1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
                   bestehen können. Rechtliche Basis der Daten-                                                             Tel.: +43 (0)5 0301
                                     im ÖGB/GPA; soweit Sie dem                                                             E-Mail: service@gpa.at
Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei-
                                                                                                                                                       sbund
tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.
                                                                                                                            1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder                                                                 Tel.: +43 (0)1 534 44-0
                                      ragte und kontrollierte Auf-                                                          E-Mail: oegb@oegb.at
tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte
erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die                                                                                         ragten erreichen Sie unter:
Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland.                                                                                           ragter@oegb.at

                          INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen                                                          • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten,
                          Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu-                                                          Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an-
                          sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und                                                         deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal-
                          Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen                                                   tungen, auch auf regionaler Ebene;
                          kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein-
                                                                                                                            •                                               entwickelte be-
                          samer beruflicher Interessen.
                                                                                                                                rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch
Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche                                                               (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und
                         en                                                                                                     andere Materialien);

• erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel-                                                       • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf-
  mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen                                                              lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und
  für Ihre Berufsgruppe;                                                                                                      nehmen dadurch Einfl                           liche Meinungs-
                                                                                                                              bildung und Entscheidung.
• können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die
  Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein-                                                                Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse
  bringen;

ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN:
☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐                                                                                                  ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION
                                                                                                                                                  Dieses Service ist für mich kostenlos und kann
                                                                                                                                                           jederzeit von mir widerrufen werden.
☐ Frau ☐ Herr                           Titel ........................................................................

Familienname ............................................................................................... Vorname ......................................................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort...............................................................................................

Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb .........................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail...........................................................................................................

.........................................................................................................................
KONTAKTADRESSEN
DER GPA

Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301
E-Mail: service@gpa.at

GPA Service-Center                      GPA Landesstelle Kärnten
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1     9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4

GPA Landesstelle Wien                   GPA Landesstelle Oberösterreich
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1     4020 Linz, Volksgartenstraße 40

GPA Landesstelle Niederösterreich       GPA Landesstelle Salzburg
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1   5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10

GPA Landesstelle Burgenland             GPA Landesstelle Tirol
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7        6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16

GPA Landesstelle Steiermark             GPA Landesstelle Vorarlberg
8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32         6901 Bregenz, Reutegasse 11
DAS
GEWERK-
SCHAFFEN
WIR!

                                                        ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

                            Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
                                              Verlags- und Herstellungsort Wien.

                          1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon +43 (0)5 0301-301, Fax +43 (0)5 0301-300
                                                  www.gpa.at ‑ E-Mail: service@gpa.at
Sie können auch lesen