KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte)

Die Seite wird erstellt Volker Dietrich
 
WEITER LESEN
KOLLEKTIVVERTRAG
                       für die Angestellten
           von Ärztinnen und Ärzten in NÖ
(ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte)

                         STAND 1. JÄNNER 2019
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
                       für die Angestellten
           von Ärztinnen und Ärzten in NÖ
(ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte)

                          STAND 1. JÄNNER 2019
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmer einer Branche,
• verhindert, dass die Arbeitnehmer zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden können,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                              Bundesgeschäftsführer

  Gehaltsrechtlicher Teil:

  • + 3,3 % für überkollektivvertragliche Gehälter (IST-Erhöhung)
  • bis zu +3,5 % auf Mindestgehälter

  Rahmenrechtlicher Teil:

  • 12 h bezahlte Fortbildung (Zeit und Kurskosten)
  • 12 Monate Karenzzeitenanrechnung pro Kind

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis

                                                          Seite                                                                Seite

I.     Geltungsbereich .............................         6      XIII.  Sonderbestimmung der Abfertigungsbe-
II.    Gesetzliche Bestimmungen ................             6             rechnung bei Wechsel von Voll- auf Teil-
III.   Arbeitszeit ....................................      6             zeit ............................................      9
IV.    Sonn- und Feiertagsruhe ...................           7      XIV. Sonderzahlungen ............................            10
V.     Überstundenentlohnung ....................            7      XV.    Mindestleistungen ...........................         10
VI.    Freizeit bei nachgewiesener Dienstver-                       XVI. Entgelt ........................................        10
       hinderung .....................................       7      XVIa. Erhöhung der Ist-Gehälter .................            11
VII.   Bezahlte Weiterbildung .....................          7      XVII. Zulagen .......................................        11
VIII. Sozialpolitische Bestimmungen ...........              8      XVIII. Behandlung von personenbezogenen Da-
VIIIa. Karenzzeitenanrechnung ...................            8             ten von Patient/innen .......................         11
IX.    Urlaub .........................................      8      XIX. Geltungsdauer ...............................           11
X.     Vordienstzeiten ..............................        9
                                                                    Unterschriftenseite ..................................       12
XI.    Anspruch bei Dienstverhinderung .........             9
XII.   Kündigung ....................................        9

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite.

                                                                  –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
 für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten (ausgenommen Zahnärztinnen
                             und Zahnärzte) in NÖ

abgeschlossen am 19. Dezember 2018 zum 1. Jänner            nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesund-
2019 zwischen der Ärztekammer für Niederöster-              heit, Soziale Dienstleistungen und Kinder- und
reich, 1010 Wien, Wipplingerstraße 2, und der Ge-           Jugendwohlfahrt, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-
werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour-             Platz 1.

                                         I. GELTUNGSBEREICH
Durch diesen Kollektivvertrag werden die Dienstver-         innen, Angestellten mit Berufsberechtigung nach
hältnisse aller im Bereich der Ärztekammer für Nie-         dem MAB-G, Sprechstundenhelfer/innen und Schreib-
derösterreich beschäftigten Angestellten in den medi-       kräften (Sekretären/innen) bei den praktischen Ärz-
zinisch-technischen Laboratorien, diplomierten medi-        ten/innen und Fachärzten/innen, mit Ausnahme der
zinisch-technischen Assistenten/innen, diplomierten         Zahnärzten und Zahnärzten/innen, geregelt (als An-
medizinisch-technischen Fachkräfte und Laborgehil-          gestellte bei Ärzten/innen gelten jene Personen, die
fen/innen, Angestellten bei den Fachärzten/innen für        dort selbst Angestelltendienst leisten).
Radiologie, Angestellten bei den Fachärzten/innen
                                                            Famulanten werden von diesem Kollektivvertrag nicht
für physikalische Medizin, diplomierten Assistenten/
                                                            erfasst.
innen für physikalische Medizin, Heilbademeistern/in-
nen und Heilmasseuren/innen, Ordinationsgehilfen/           Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich.

                                 II. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
So weit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes ver-      tengesetzes, BGBl Nr 292/1921 in der jeweils gelten-
einbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestell-         den Fassung.

                                             III. ARBEITSZEIT

Die Normalarbeitszeit beträgt für Angestellte, die in       Rumpftag – gearbeitet wird. Sollte an einem Tag die
Strahlenbereichen (§ 2 lit g Strahlenschutzgesetz,          maximal mögliche Arbeitszeit von 12 Stunden gear-
§ 1 Strahlenschutzverordnung) tätig sind, 38 Stunden        beitet werden, so ist es möglich die dabei entstande-
in der Woche, für alle übrigen im Abschnitt I angeführ-     nen 2 Überstunden, aufgewertet gemäß V. Überstun-
ten Arbeitnehmer/innen 40 Stunden je Woche, wobei           denentlohnung dieses Kollektivvertrages, umgewan-
die Aufteilung der Einzelvereinbarungen mit der Maß-        delt in Zeit gegen Wochenarbeitszeit des Rumpftages
gabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht      oder wenn die/der Angestellte keinen Rumpftag hat,
vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll     gegen die Arbeitszeit eines anderen Zehnstundenta-
und die Arbeitszeit (inklusive Überstunden) an einem        ges gegenzurechnen, ohne gegen die erweiterten Ar-
Werktag 10 Stunden nicht überschreiten darf.                beitszeitmöglichkeiten der Vier-Tage-Woche zu ver-
                                                            stoßen. (Es ist auch möglich die 2 Überstunden 1 : 1
4 Tagewoche
                                                            in Zeit als Zeitausgleich zu verwenden und den Zu-
Im Rahmen einer Vier-Tage-Woche gem § 4 Abs 8 AZG
                                                            schlag monetär abzugelten bzw. die Überstunden ge-
darf die Arbeitszeit inklusive Überstunden gemäß § 7
                                                            samt auszuzahlen).
Abs 6 AZG auf maximal 12 Stunden ausgedehnt wer-
den (die tägliche Normalarbeitszeit darf unter diesem       Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann ein Zehn-
Umstand 10 Stunden betragen). Für Teilzeitbeschäf-          stundenblock innerhalb eines Kalendermonats in eine
tigte kommt diese Bestimmung in der Form zur An-            andere Woche gelegt werden, sofern gewährleistet
wendung, dass gemäß der im individuellen Dienstver-         ist, dass dadurch eine maximale wöchentliche Ar-
trag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit jeweils         beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird.
Tage mit vollen 10 Stunden Normalarbeitszeit und ge-        Arbeitnehmer dürfen wegen der Ablehnung der Ver-
gebenfalls ein Tag mit der die Zehnstundenblöcke            schiebung eines oder mehrerer Zehnstundenblocks
übersteigenden Wochenstundenanzahl – ab hier                nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich

                                                          –6–
des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten, der Verset-          geben werden. Diese Einteilung darf nicht wichtigen,
zung und Kündigung.                                            berücksichtigungswürdigen, die Person des/der Ange-
                                                               stellten betreffenden Umständen entgegenstehen.
An Samstagen endet die Arbeitszeit um 13.00 Uhr, der
                                                               Diese Bestimmung findet bei einer vereinbarten Ar-
24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei.
                                                               beitszeiteinteilung auf jeweils einen Monat insofern
Eine vereinbarte Einteilung des Beginns und des En-
                                                               Anwendung, als dass die Einteilung ein Kalendermo-
des der Arbeitszeit und der Ruhepausen in den einzel-
                                                               nat vor dem Einteilungsmonat an einer den Arbeitneh-
nen Wochen durch den Arbeitgeber kann vom Arbeit-
                                                               mern/innen leicht zugänglichen Stelle ausgehängt
geber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen
                                                               bzw persönlich übergeben werden kann.
Stelle mindestens vier Wochen im Voraus ausgehängt
werden bzw. dem/der Angestellten persönlich über-

                                   IV. SONN- UND FEIERTAGSRUHE

Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den ge-           den ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israeliti-
setzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evan-            schen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehö-
gelischen Religionsgemeinschaft oder der altkatholi-           ren, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
schen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören,             für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag
sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgeltes            als arbeitsfreier Tag gilt.
von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmungen fin-

                                   V. ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG
Jede über die normale tägliche Arbeitszeit hinausge-           Sonderzahlungen zum Zweck der Überstunden-,
hende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu            Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für
entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird.            die Berechnung einer Normalarbeitsstunde (bei
Weiters wird vereinbart, dass die Überstunden mit ei-          40 Stunden wöchentlich) ist das Monatsgehalt durch
nem Zuschlag von 75 Prozent entlohnt werden. Fallen            173 zu teilen. Zur Leistung von Überstunden sind die
die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr bzw         Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich
auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zu-              vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleiste-
schlag von 150 Prozent. Die Überstundengrundvergü-             ten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der
tung und die Grundlage für die Berechnung der Über-            Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer
stundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und               Frist von sechs Monaten nach Ableistung der Über-
Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes. Damit            stunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
sind die über 12 Monatsgehälter hinausgehenden

              VI. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nach-             nach Geburt eines Kindes ................. 1 Werktag
stehender Familienangelegenheiten ist jedem Ange-              im Todesfall von großjährigen Kindern,
stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monat-          Geschwistern, Schwiegereltern oder
lichen Entgeltes zu gewähren:                                  Großeltern ................................... 1 Werktag
Bei Eheschließung des Angestellten oder                        zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum
bei Tod des Ehepartners ................... 3 Werktage         Ort eines Begräbnisses
im Todesfall von Eltern oder unmündigen                         ............... im Ausmaß eines weiteren Arbeitstages
Kindern ....................................... 2 Werktage     bei Wohnungswechsel im Falle der Füh-
bei Eheschließung von Geschwistern                             rung eines eigenen Haushaltes ........... 2 Werktage
oder eines Kindes ........................... 1 Werktag

                                    VII. BEZAHLTE WEITERBILDUNG

Für Arbeitsverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2014            mer/in eine Ausbildung gem. MAB-G bzw. MTF-SHD-
beginnen, gilt: Sofern Arbeitgeber und Arbeitneh-              G vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Aus-

                                                             –7–
bildung vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn die verein-         sind im Mindestausmaß von 12 Stunden jährlich zu
barte Normalarbeitszeit in die Kurs- bzw Anreisezeit        absolvieren. Bezüglich der Art der Maßnahme und
hineinreicht, entsteht für die vereinbarte Ausbildung       Zeitpunkts der Teilnahme ist das Einvernehmen zwi-
durch den Arbeitgeber keine Entgeltschmälerung.             schen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber herzustellen.
                                                            Die Kosten für diese Fortbildung/-en sind vom Arbeit-
Fortbildung
                                                            geber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Ar-
Berufsorientierte Schulungs- und Fortbildungsmaß-
                                                            beitszeit.
nahmen bei allen Dienstnehmer/innen, wo eine ge-
setzliche Fortbildungsverpflichtung vorgesehen ist,

                           VIII. SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN
1. Wenn einem/r Angestellten durch einen Sozialver-         3 Monatsentgelte. Erfolgt die Lösung des Dienstver-
sicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so         hältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Be-
ist dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungs-        messung der Abfertigung das Angestelltengesetz.
urlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Kuraufenthalt
ist in dieser Hinsicht ein vom Sozialversicherungsträ-      3. Angestellte mit einer Dienstzeit von mindestens
ger gewährter Land- oder Heimaufenthalt bzw Zu-             10 Jahren (ohne Anrechnung von Vordienstzeiten)
schüsse dafür gleichzustellen.                              beim selben Arbeitgeber haben bei Erreichung des
                                                            Pensionsanfallalters auch bei Selbstkündigung An-
2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im       spruch auf die gesetzliche Abfertigung (§ 23 Abs 1 An-
selben Betrieb, die innerhalb der Zeit, für die sie An-     gestelltengesetz). Diese kann in vier gleich großen
spruch auf Wochengeld nach der Niederkunft gemäß            Teilbeträgen bezahlt werden, wobei der erste Teilbe-
§ 162 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der jeweils gelten-         trag bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu leis-
den Fassung haben, das Dienstverhältnis auf eigenen         ten ist und die weiteren Teilbeträge in Abständen von
Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf            höchstens je 3 Monaten nach dem Ende des Dienst-
die Hälfte der ihnen nach § 23 des Angestelltengeset-       verhältnisses fällig sind.
zes zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf

                              VIIIa. KARENZZEITENANRECHNUNG
Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der            Kind als Dienstjahre (zum Beispiel für Vorrückung,
Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält-         Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ...) anzurech-
nisses zu einem Arbeitgeber im Geltungsbereich die-         nen. Dies gilt für Karenzurlaube, die nach dem 1. 1.
ses Kollektivvertrages in Anspruch genommen wer-            2018 begonnen werden.
den, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten pro

                                                IX. URLAUB
Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundes-          Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubs-
gesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrech-        berechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als
tes (BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976) in der jeweils gel-      180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstver-
tenden Fassung.                                             hältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort an-
Angestellte, die Anspruch auf eine Zulage nach Ab-          gerechnet. Während des Urlaubes darf der/die Arbeit-
schnitt XVII, Z 2 dieses Kollektivvertrages haben, er-      nehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes
halten zusätzlich in jedem Dienstjahr sechs Werktage        widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Urlaub. Schwer Kriegsbeschädigte der Versehrtenstu-         Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be-
fen III und IV erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub       stehende, für den/die Arbeitnehmer/in günstigere Re-
einen Zusatzurlaub von drei Tagen. Vordienstzeiten,         gelungen über den Urlaub werden durch diesen Kol-
die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei         lektivvertrag nicht berührt.

                                                          –8–
X. VORDIENSTZEITEN

Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zu-           eine zusammenhängende Dienstzeit von sechs Mona-
gehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine           ten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von fünf
zusammenhängende Dienstzeit von mehr als sechs               Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vor-
Monaten umschließen, werden bei Berechnung des               nehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wur-
Entgeltes zur Gänze eingerechnet.                            den, die auch bei Ärzt/innen verwendet werden kön-
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als An-        nen.
gestellte (Stenotypist/in) verbracht wurden und die

                          XI. ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG

Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt seines Dienstes         ner schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibrin-
durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung sei-       gung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet
ner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch         werden, so hat er/sie nach Fortfall der Behinderung
auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des              dies ohne Verzug nachzuholen.
§ 8 Angestelltengesetz. Der Angestellte ist verpflich-       Wichtige Verhinderungsgründe können sein:
tet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeit-          – Elternsprechtag
geber anzuzeigen und diesem innerhalb von drei Ta-
                                                             – Beistandspflicht gegenüber Kindern
gen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines
                                                             – Eheschließung eines Elternteiles
Amts- oder Gemeindearztes über die durch die Krank-
heit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren wahr-             – Beerdigung von Verwandten und Bekannten
scheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer sol-       – Führerscheinprüfung
chen Bestätigung kann nach angemessener Zeit er-             – Amtswege bzw Verhinderung durch öffentliche
neut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte die-           Pflichten zB Vorladung oder Vorsprachen bei Behör-
sem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die           den und Ämtern
Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.              – usw
Kann einem/r allein stehenden Angestellten infolge ei-

                                             XII. KÜNDIGUNG

Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung einge-          chen Vereinbarung gemäß § 20 Abs 3 Angestellten-
gangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen         gesetz kann nach fünfjähriger ununterbrochener
Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestellten-               Dienstzeit das Dienstverhältnis nur zu einem Quar-
gesetz. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod              talsende gelöst werden, ausgenommen beim Tod des
des Arbeitgebers kann gemäß § 20 Abs 3 des Ange-             Arbeitgebers, wie im vorhergehenden Absatz festge-
stelltengesetzes die Kündigung so erfolgen, dass die         legt. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsun-
Kündigungsfrist am Letzten eines Kalendermonats              wirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief
endigt.                                                      erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch
Im Sinne des § 20 Abs 3 Angestelltengesetz kann ver-         die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens
einbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder         in der Ordination oder an einem anderen Ort.
Letzten eines Kalendermonats endigt. Trotz einer sol-

 XIII. SONDERBESTIMMUNG DER ABFERTIGUNGSBERECHNUNG BEI WECHSEL
                      VON VOLL- AUF TEILZEIT

Wird mit dem/der Angestellten innerhalb von fünf             nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit und Voll-
Jahren vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses          beschäftigungszeit innerhalb des gesamten Dienst-
anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäfti-     verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monats-
gung als Angestellte/r vereinbart, ist das Entgelt aus       entgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis auf-
der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung         zuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann
nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:               unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs-
Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der          grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die
Gesamtdienstzeit als Angestellte/r zu ermitteln. Da-         Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab-

                                                           –9–
fertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berech-                    Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich je-
nungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte                    doch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im
Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung                       Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit er-
entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächli-                     folgte und in dieser begründet war.
cher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit                       Diese Regelung gilt nicht für jene Fälle, in denen bei
bei Beendigung des Dienstverhältnisses).                               Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung er-
                                                                       folgt.

                                              XIV. SONDERZAHLUNGEN

1. 13. und 14. Gehalt                                                  1. Juli werden beide aliquoten Teile der Remuneratio-
Bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli                 nen am 15. November fällig. Bei nicht vollbeschäftig-
des Kalenderjahres, gebührt den Angestellten eine                      ten Angestellten gebührt jede Sonderzahlung im Aus-
Urlaubsremuneration und am 15. November jedes Ka-                      maß eines Sechstels der Summe der Monatsentgelte,
lenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Hö-                    ausgenommen Überstundenentgelt und Zulagen des
he je eines Monatsgehaltes. Den während eines Ka-                      1. (Urlaubsremuneration) bzw 2. (Weihnachtsremu-
lenderjahres austretenden oder eintretenden Ange-                      neration) Kalenderhalbjahres.
stellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration be-
zahlt. Die Aufrechnung auf bereits bezahlte Remune-                    2. Jubiläumsgeld
rationen erfolgt nur dann, wenn das Dienstverhältnis                   Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/
während des Kalenderjahres vom/von der Angestell-                      in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von
ten selbst gekündigt oder ohne wichtigen Grund ge-                     – 25 Jahren mindestens 1 1/2 Brutto-Monatsgehälter
rechtfertigt vorzeitig aufgelöst wird bzw wenn er/sie
                                                                       – 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter
infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfer-
tigt vorzeitig entlassen wird. Bei Eintritt nach dem                   als einmalige Anerkennungszulage gewährt.

                                               XV. MINDESTLEISTUNGEN
Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegrif-                   tigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch
fen, die über die Leistung dieses Kollektivvertrages                   das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht be-
hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und güns-                      rührt.

                                                         XVI. ENTGELT
                                                                                                                            Basisgehalt
Berufsgruppe 1:                                                                                                              1. 1. 2019
Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw MTF-                        im    1.   BJ ....................................     1.490,00
SHD-G; Schreibkräfte / Sekretäre/innen                                 im    4.   BJ ....................................     1.555,00
                                                     Basisgehalt       im    7.   BJ ....................................     1.620,00
                                                      1. 1. 2019       im   11.   BJ ....................................     1.693,00
im    1.   BJ ....................................     1.430,00
im    4.   BJ ....................................     1.491,00        Berufsgruppe 3:
im    7.   BJ ....................................     1.505,00
im   11.   BJ ....................................     1.532,00        Angestellte des medizinisch-technischen Fachdiens-
                                                                       tes gem MTF-SHD-G; Laborassistenten/innen, Rönt-
                                                                       genassistenten/innen und diplomierte medizinische
Berufsgruppe 2:
                                                                       Fachassistenten/innen gem MAB-G
Heilbademeister/innen und Heilmasseure/innen gem                                                                            Basisgehalt
MMHmG; medizinische Masseure/innen; Angestellte                                                                              1. 1. 2019
des Sanitätshilfsdienstes gem MTF-SHD-G; Angestell-                    im    1.   BJ ....................................     1.525,00
te gem MAB-G ausgenommen Laborassistenten/in-                          im    4.   BJ ....................................     1.598,00
nen, Röntgenassistenten/innen und diplomierte me-                      im    7.   BJ ....................................     1.662,00
dizinische Fachassistenten/innen; Pflegehelfer/innen                   im   11.   BJ ....................................     1.736,00
gem GuKG;

                                                                   – 10 –
Berufsgruppe 4:                                                        Der Stundenlohn Teilzeitbeschäftigter wird grundsätz-
                                                                       lich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen
                                                                       die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter
Dienstes gem MTD-G; Angestellte des gehobenen
                                                                       welche der/die Angestellte fällt, durch 173 dividiert
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gem
                                                                       und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.
GuKG; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen
                                                                       Die Neuregelung bezüglich der Berechnung des Ge-
                                                     Basisgehalt
                                                      1. 1. 2019
                                                                       halts für Teilzeitbeschäftigte ist ab 1. 4. 2017 zur An-
                                                                       wendung zu bringen und darf zu keiner Reduzierung
im    1.   BJ ....................................     1.579,00
                                                                       der Ansprüche bestehender Arbeitsverhältnisse füh-
im    4.   BJ ....................................     1.648,00
                                                                       ren.
im    7.   BJ ....................................     1.717,00
im   11.   BJ ....................................     1.775,00

                                     XVIa. ERHÖHUNG DER IST-GEHÄLTER
Angestellte welche höher entlohnt werden, als es das                   Freiwillige seit 1. 1. 2018 gewährte Erhöhungen sind
kollektivvertragliche Mindestgehaltschema festlegt,                    anzurechnen.
bekommen mit 1. 1. 2019 eine Gehaltserhöhung von                       Nach dem 1. 9. 2018 begonnene Dienstverhältnisse
3,3 %.                                                                 sind von dieser IST-Gehaltserhöhung nicht erfasst.
Sollte sich durch die Erhöhung der Mindestgehälter
(XVI) ein höheres Mindestgehalt ergeben, kommt die-
ses zur Anwendung.

                                                       XVII. ZULAGEN
1. Unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit in ei-                 3. Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 werden zu den kol-
ner ärztlichen Ordination verbundenen Infektionsge-                    lektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträu-
fahr ist allen Angestellten, die mit Patient/innen in                  me gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung
Kontakt kommen, sowie Angestellten in Laboratorien                     vollbracht wird, bzw für Zeiträume, für welche An-
im Sinne dieses Kollektivvertrages, eine Gefahrenzu-                   spruch auf Fortzahlung des Entgeltes gebührt (Urlaub,
lage (Infektionszulage gemäß Art XVII, Abs 1) von                      Krankenstand).
monatlich € 110,00 zu gewähren.
                                                                       4. Die in Ziffer 1 und 2 festgelegten Zulagen können
2. Angestellte, die in Strahlenbereichen laut § 2 lit g)               innerbetrieblich (schriftlich) mit höheren Beträgen
Strahlenschutzgesetz (§ 1 Strahlenschutzverord-                        vereinbart werden.
nung) tätig sind, erhalten eine ihrer Zweckbestim-
mung nach monatliche Zulage in der Höhe von                            5. Für Teilzeitbeschäftigte werden die Zulagen lt Zif-
€ 156,00.                                                              fer 1 und 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit
In diesem Fall entfällt die Zulage nach Ziffer 1 dieses                zur Normalarbeitszeit (lt Artikel III) verkürzt.
Abschnittes.

XVIII. BEHANDLUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN VON PATIENT/IN-
                             NEN
Die Angestellten sind in die Schweigepflicht des Arztes                gepflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsver-
eingebunden. Sie haben insbesondere den Personen-                      hältnisses.
kreis der Patient/innen geheim zu halten. Die Schwei-

                                                 XIX. GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2019 in                     Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu
Kraft.                                                                 kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Ver-
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag                 handlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages
mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum                       zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertrags-

                                                                   – 11 –
teile müssen auch während der Geltungsdauer des              2019 Verhandlungen aufgenommen. Mit dem In-
Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderun-            Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die
gen desselben geführt werden. Änderungen dieses              Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1. April
Kollektivvertrages können frühestens mit 1. Juni             2017 ihre Gültigkeit.
2019 in Kraft treten. Diesbezüglich werden im Mai

                                      ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH
                                          1010 Wien, Wipplingerstraße 2

                           Der Präsident:                                Der Kurienobmann:

                    Dr. Christoph REISNER. MSc                   VP MR Dr. Dietmar BAUMGARTNER

                              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
                                  1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

                         Die gf. Vorsitzende:                        Der Geschäftsbereichsleiter:

                        Barbara TEIBER, MA                                Karl DÜRTSCHER

                                    ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
                 Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt
                                        1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

                 Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:               Der Wirtschaftsbereichssekretär:

                            Klaus ZENZ                                Georg GRUNDEI diplômé

                              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
                                 Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich
                                  3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1

                      Der Regionalvorsitzende:                       Der Regionalgeschäftsführer:

                           Michael FIALA                                 Peter STATTMANN

Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesem Druckwerk sind Fehler nicht auszuschließen und die Rich-
tigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen.

                                                        – 12 –
JETZT Mitglied werden!
      Familienname .................................................................................. Vorname .............................................................  Frau                    Herr

      Geburtsdatum                                                          Titel...........................................Geburtsname...................................................................

      Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort..................................................................................

      Telefonisch erreichbar....................................................................... eMail.............................................................................................

       Angestellte/r              Lehrling          Werkvertrag              geringfügig beschäftigt                  Freier Dienstvertrag             Selbstständig (Gewerbeschein)
       Zeitarbeitskraft SchülerIn  StudentIn                                dzt. ohne Beschäftigung                  Zweitmitgliedschaft              FacharbeiterIn

      Derzeitige Tätigkeit ..........................................................  Ich war bereits Mitglied der Gewerkschaft von/bis..........................................

      Beschäftigt bei Firma (bzw. Schule/Universität).................................................................. Dienstort ..........................................................

      Anschrift ................................................................................................................................................................................................

      Branche .................................................................................................................................................................................................

      Höhe des monatlichen Beitrages:                       EUR                                                  Beitrittsmonat/-jahr

      Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag, der jährlich angepasst wird (siehe www.gpa-djp.at/
      mitgliedsbeitrag). Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

       Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über
      Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung
      kann jederzeit widerrufen werden.

      Ich bezahle meinen Mitgliedsbeitrag durch: (Zutreffendes bitte ankreuzen)

       Betriebsabzug
      Ich erkläre, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingsentschädigung abgezogen werden kann. Ich
      erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten (angegebene
      Daten und Gewerkschaftszugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst-
      zeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der Gewerkschaft verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung
      zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

         SEPA Lastschrift-Mandat (Bankeinzug)
        Ich ermächtige die GPA-djp, die Zahlungen meines Mitgliedsbeitrages von meinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein
        Kreditinstitut an, die von der GPA-djp auf mein Konto gezogene SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit
        dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
        Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.
         monatlich                 alle 2 Monate              jedes Quartal             1/2 jährlich               jährlich (Schüler-/StudentInnen, Zweitmitgliedschaft)
        Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des Mitglieds-
        beitrages über den Betrieb nicht mehr möglich ist, ersuche ich die Zahlungsart ohne Rücksprache auf SEPA-Lastschrift von meinem bekannt gegebenen
        Konto umzustellen.

        IBAN                                                                                                                      BIC

        .......................................................................................................................
        Datum/Unterschrift

      Ich bestätige, umseits stehende Datenschutzerklärung (auch abrufbar
      unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

      ......................................................................................
      Datum/Unterschrift

      1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301,
      eMail: service@gpa-djp.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541                                 WerberIn-Mitgliedsnummer: ..........................................................

marketing_block a4_mg-anmeldung-IG_4c_2018_ped_.indd 1                                                                                                                                             21.06.2018 09:59:05
DATENSCHUTZINFORMATION                                                                             (online unter: www.oegb.at/datenschutz)

      Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. In                                   Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA-djp in Bezug auf die Verar-
      dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wichtigsten                                    beitung Ihrer personenbezogenen Daten die Rechte auf Auskunft,
      Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitgliederverwaltung.                                         Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu.
      Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gewerkschafts-
                                                                                                                Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer Daten
      bund (ÖGB)/Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,
                                                                                                                können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten-
      Papier (GPA-djp) mit Ihren personenbezogenen Daten umgeht, finden
                                                                                                                schutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.
      Sie unter www.oegb.at/datenschutz.

      Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Österreichische                                 Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:
      Gewerkschaftsbund. Wir verarbeiten die umseits von Ihnen angege-
                                                                                                                GPA-djp
      benen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für Zwecke der Mitglieder-
                                                                                                                1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
      verwaltung der Gewerkschaft und für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft
                                                                                                                Tel.: +43 (0)5 0301-301
      bzw. solange noch Ansprüche aus der Mitgliedschaft bestehen können.
                                                                                                                E-Mail: service@gpa-djp.at
      Rechtliche Basis der Datenverarbeitung ist Ihre Mitgliedschaft im ÖGB/
      GPA-djp; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Ein-                                         Österreichischer Gewerkschaftsbund
      willigung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.                                     1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
                                                                                                                Tel.: +43 (0)1 534 44-0
      Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA-djp selbst oder
                                                                                                                E-Mail: oegb@oegb.at
      durch von diesem vertraglich beauftragte und kontrollierte Auftragsver-
      arbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht
      oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die Datenverarbeitung                                       Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
      erfolgt ausschließlich im EU-Inland.                                                                      datenschutzbeauftragter@oegb.at.

                                       MITMACHEN – MITREDEN – MITBESTIMMEN
                                                                                                                >> können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die
                                                                                                                Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs einbringen;

                                                                                                                >> erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Bildungs-
                                                                                                                veranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und anderen für Ihre Berufs-
      Interessengemeinschaften der GPA-djp bringen Menschen mit ähn-                                            gruppe maßgeschneiderten Veranstaltungen, auch auf regionaler Ebene;
      lichen Berufsmerkmalen zusammen. Zum Austauschen von Erfahrungen                                          >> nehmen Sie von der Interessengemeinschaft entwickelte berufs-
      und Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter                                         spezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch (Fachberatung
      Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen.                                              auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien);
      Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere                                                    >> beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruflichen
      berufliche Interessengemeinschaften                                                                        Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen
                                                                                                                dadurch Einfluss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und
      >> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel-
                                                                                                                Entscheidung.
      mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für
      Ihre Berufsgruppe;                                                                                        Nähere Infos dazu unter: www.gpa-djp.at/interesse

      Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen:
       IG PROFESSIONAL                           IG FLEX                 IG SOCIAL                             IG EDUCATION                 IG MIGRATION

       IG EXTERNAL                               IG IT                   IG POINT-OF-SALE
                                                                                                                                          Dieses Service ist für mich kostenlos und kann
                                                                                                                                                  jederzeit von mir widerrufen werden.
       Frau           Herr            Titel .............................................................

      Familienname .................................................................................. Vorname .......................................................................................

      Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort.................................................................................

      Berufsbezeichnung. .......................................................................... Betrieb ..........................................................................................

      Telefonisch erreichbar....................................................................... eMail............................................................................................

      ......................................................................................................
      Datum/Unterschrift

marketing_block a4_mg-anmeldung-IG_4c_2018_ped_.indd 2                                                                                                                                    21.06.2018 09:59:06
Ihre Kontaktadressen der
GPA-djp

Service-Hotline: 05 0301-301
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
service@gpa-djp.at

Regionalgeschäftsstelle Wien               Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1        4020 Linz, Volksgartenstraße 40

Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich   Regionalgeschäftsstelle Salzburg
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1      5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10

Regionalgeschäftsstelle Burgenland         Regionalgeschäftsstelle Tirol
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7           6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16

Regionalgeschäftsstelle Steiermark         Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg
8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32            6901 Bregenz, Reutegasse 11

Regionalgeschäftsstelle Kärnten
9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4        www.gpa-djp.at
Für alle,
 die mehr wollen!

                                         DVR: 0046655, ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

       Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
                                            Verlags- und Herstellungsort Wien.

                          1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon 05 0301-301, Fax 05 0301-300
                                         www.gpa-djp.at - eMail: service@gpa-djp.at
Sie können auch lesen