KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte)
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte) STAND 1. JÄNNER 2019
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte) STAND 1. JÄNNER 2019
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmer einer Branche, • verhindert, dass die Arbeitnehmer zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden können, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer Gehaltsrechtlicher Teil: • + 3,3 % für überkollektivvertragliche Gehälter (IST-Erhöhung) • bis zu +3,5 % auf Mindestgehälter Rahmenrechtlicher Teil: • 12 h bezahlte Fortbildung (Zeit und Kurskosten) • 12 Monate Karenzzeitenanrechnung pro Kind GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Geltungsbereich ............................. 6 XIII. Sonderbestimmung der Abfertigungsbe- II. Gesetzliche Bestimmungen ................ 6 rechnung bei Wechsel von Voll- auf Teil- III. Arbeitszeit .................................... 6 zeit ............................................ 9 IV. Sonn- und Feiertagsruhe ................... 7 XIV. Sonderzahlungen ............................ 10 V. Überstundenentlohnung .................... 7 XV. Mindestleistungen ........................... 10 VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstver- XVI. Entgelt ........................................ 10 hinderung ..................................... 7 XVIa. Erhöhung der Ist-Gehälter ................. 11 VII. Bezahlte Weiterbildung ..................... 7 XVII. Zulagen ....................................... 11 VIII. Sozialpolitische Bestimmungen ........... 8 XVIII. Behandlung von personenbezogenen Da- VIIIa. Karenzzeitenanrechnung ................... 8 ten von Patient/innen ....................... 11 IX. Urlaub ......................................... 8 XIX. Geltungsdauer ............................... 11 X. Vordienstzeiten .............................. 9 Unterschriftenseite .................................. 12 XI. Anspruch bei Dienstverhinderung ......... 9 XII. Kündigung .................................... 9 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite. –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte) in NÖ abgeschlossen am 19. Dezember 2018 zum 1. Jänner nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesund- 2019 zwischen der Ärztekammer für Niederöster- heit, Soziale Dienstleistungen und Kinder- und reich, 1010 Wien, Wipplingerstraße 2, und der Ge- Jugendwohlfahrt, 1030 Wien, Alfred-Dallinger- werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- Platz 1. I. GELTUNGSBEREICH Durch diesen Kollektivvertrag werden die Dienstver- innen, Angestellten mit Berufsberechtigung nach hältnisse aller im Bereich der Ärztekammer für Nie- dem MAB-G, Sprechstundenhelfer/innen und Schreib- derösterreich beschäftigten Angestellten in den medi- kräften (Sekretären/innen) bei den praktischen Ärz- zinisch-technischen Laboratorien, diplomierten medi- ten/innen und Fachärzten/innen, mit Ausnahme der zinisch-technischen Assistenten/innen, diplomierten Zahnärzten und Zahnärzten/innen, geregelt (als An- medizinisch-technischen Fachkräfte und Laborgehil- gestellte bei Ärzten/innen gelten jene Personen, die fen/innen, Angestellten bei den Fachärzten/innen für dort selbst Angestelltendienst leisten). Radiologie, Angestellten bei den Fachärzten/innen Famulanten werden von diesem Kollektivvertrag nicht für physikalische Medizin, diplomierten Assistenten/ erfasst. innen für physikalische Medizin, Heilbademeistern/in- nen und Heilmasseuren/innen, Ordinationsgehilfen/ Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich. II. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN So weit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes ver- tengesetzes, BGBl Nr 292/1921 in der jeweils gelten- einbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestell- den Fassung. III. ARBEITSZEIT Die Normalarbeitszeit beträgt für Angestellte, die in Rumpftag – gearbeitet wird. Sollte an einem Tag die Strahlenbereichen (§ 2 lit g Strahlenschutzgesetz, maximal mögliche Arbeitszeit von 12 Stunden gear- § 1 Strahlenschutzverordnung) tätig sind, 38 Stunden beitet werden, so ist es möglich die dabei entstande- in der Woche, für alle übrigen im Abschnitt I angeführ- nen 2 Überstunden, aufgewertet gemäß V. Überstun- ten Arbeitnehmer/innen 40 Stunden je Woche, wobei denentlohnung dieses Kollektivvertrages, umgewan- die Aufteilung der Einzelvereinbarungen mit der Maß- delt in Zeit gegen Wochenarbeitszeit des Rumpftages gabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht oder wenn die/der Angestellte keinen Rumpftag hat, vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll gegen die Arbeitszeit eines anderen Zehnstundenta- und die Arbeitszeit (inklusive Überstunden) an einem ges gegenzurechnen, ohne gegen die erweiterten Ar- Werktag 10 Stunden nicht überschreiten darf. beitszeitmöglichkeiten der Vier-Tage-Woche zu ver- stoßen. (Es ist auch möglich die 2 Überstunden 1 : 1 4 Tagewoche in Zeit als Zeitausgleich zu verwenden und den Zu- Im Rahmen einer Vier-Tage-Woche gem § 4 Abs 8 AZG schlag monetär abzugelten bzw. die Überstunden ge- darf die Arbeitszeit inklusive Überstunden gemäß § 7 samt auszuzahlen). Abs 6 AZG auf maximal 12 Stunden ausgedehnt wer- den (die tägliche Normalarbeitszeit darf unter diesem Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann ein Zehn- Umstand 10 Stunden betragen). Für Teilzeitbeschäf- stundenblock innerhalb eines Kalendermonats in eine tigte kommt diese Bestimmung in der Form zur An- andere Woche gelegt werden, sofern gewährleistet wendung, dass gemäß der im individuellen Dienstver- ist, dass dadurch eine maximale wöchentliche Ar- trag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit jeweils beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird. Tage mit vollen 10 Stunden Normalarbeitszeit und ge- Arbeitnehmer dürfen wegen der Ablehnung der Ver- gebenfalls ein Tag mit der die Zehnstundenblöcke schiebung eines oder mehrerer Zehnstundenblocks übersteigenden Wochenstundenanzahl – ab hier nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich –6–
des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten, der Verset- geben werden. Diese Einteilung darf nicht wichtigen, zung und Kündigung. berücksichtigungswürdigen, die Person des/der Ange- stellten betreffenden Umständen entgegenstehen. An Samstagen endet die Arbeitszeit um 13.00 Uhr, der Diese Bestimmung findet bei einer vereinbarten Ar- 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei. beitszeiteinteilung auf jeweils einen Monat insofern Eine vereinbarte Einteilung des Beginns und des En- Anwendung, als dass die Einteilung ein Kalendermo- des der Arbeitszeit und der Ruhepausen in den einzel- nat vor dem Einteilungsmonat an einer den Arbeitneh- nen Wochen durch den Arbeitgeber kann vom Arbeit- mern/innen leicht zugänglichen Stelle ausgehängt geber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen bzw persönlich übergeben werden kann. Stelle mindestens vier Wochen im Voraus ausgehängt werden bzw. dem/der Angestellten persönlich über- IV. SONN- UND FEIERTAGSRUHE Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den ge- den ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israeliti- setzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evan- schen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehö- gelischen Religionsgemeinschaft oder der altkatholi- ren, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass schen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgeltes als arbeitsfreier Tag gilt. von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmungen fin- V. ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG Jede über die normale tägliche Arbeitszeit hinausge- Sonderzahlungen zum Zweck der Überstunden-, hende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. die Berechnung einer Normalarbeitsstunde (bei Weiters wird vereinbart, dass die Überstunden mit ei- 40 Stunden wöchentlich) ist das Monatsgehalt durch nem Zuschlag von 75 Prozent entlohnt werden. Fallen 173 zu teilen. Zur Leistung von Überstunden sind die die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr bzw Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zu- vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleiste- schlag von 150 Prozent. Die Überstundengrundvergü- ten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der tung und die Grundlage für die Berechnung der Über- Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer stundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Frist von sechs Monaten nach Ableistung der Über- Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes. Damit stunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. sind die über 12 Monatsgehälter hinausgehenden VI. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nach- nach Geburt eines Kindes ................. 1 Werktag stehender Familienangelegenheiten ist jedem Ange- im Todesfall von großjährigen Kindern, stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monat- Geschwistern, Schwiegereltern oder lichen Entgeltes zu gewähren: Großeltern ................................... 1 Werktag Bei Eheschließung des Angestellten oder zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum bei Tod des Ehepartners ................... 3 Werktage Ort eines Begräbnisses im Todesfall von Eltern oder unmündigen ............... im Ausmaß eines weiteren Arbeitstages Kindern ....................................... 2 Werktage bei Wohnungswechsel im Falle der Füh- bei Eheschließung von Geschwistern rung eines eigenen Haushaltes ........... 2 Werktage oder eines Kindes ........................... 1 Werktag VII. BEZAHLTE WEITERBILDUNG Für Arbeitsverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2014 mer/in eine Ausbildung gem. MAB-G bzw. MTF-SHD- beginnen, gilt: Sofern Arbeitgeber und Arbeitneh- G vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Aus- –7–
bildung vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn die verein- sind im Mindestausmaß von 12 Stunden jährlich zu barte Normalarbeitszeit in die Kurs- bzw Anreisezeit absolvieren. Bezüglich der Art der Maßnahme und hineinreicht, entsteht für die vereinbarte Ausbildung Zeitpunkts der Teilnahme ist das Einvernehmen zwi- durch den Arbeitgeber keine Entgeltschmälerung. schen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber herzustellen. Die Kosten für diese Fortbildung/-en sind vom Arbeit- Fortbildung geber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Ar- Berufsorientierte Schulungs- und Fortbildungsmaß- beitszeit. nahmen bei allen Dienstnehmer/innen, wo eine ge- setzliche Fortbildungsverpflichtung vorgesehen ist, VIII. SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN 1. Wenn einem/r Angestellten durch einen Sozialver- 3 Monatsentgelte. Erfolgt die Lösung des Dienstver- sicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so hältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Be- ist dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungs- messung der Abfertigung das Angestelltengesetz. urlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Kuraufenthalt ist in dieser Hinsicht ein vom Sozialversicherungsträ- 3. Angestellte mit einer Dienstzeit von mindestens ger gewährter Land- oder Heimaufenthalt bzw Zu- 10 Jahren (ohne Anrechnung von Vordienstzeiten) schüsse dafür gleichzustellen. beim selben Arbeitgeber haben bei Erreichung des Pensionsanfallalters auch bei Selbstkündigung An- 2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im spruch auf die gesetzliche Abfertigung (§ 23 Abs 1 An- selben Betrieb, die innerhalb der Zeit, für die sie An- gestelltengesetz). Diese kann in vier gleich großen spruch auf Wochengeld nach der Niederkunft gemäß Teilbeträgen bezahlt werden, wobei der erste Teilbe- § 162 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der jeweils gelten- trag bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu leis- den Fassung haben, das Dienstverhältnis auf eigenen ten ist und die weiteren Teilbeträge in Abständen von Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf höchstens je 3 Monaten nach dem Ende des Dienst- die Hälfte der ihnen nach § 23 des Angestelltengeset- verhältnisses fällig sind. zes zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf VIIIa. KARENZZEITENANRECHNUNG Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der Kind als Dienstjahre (zum Beispiel für Vorrückung, Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ...) anzurech- nisses zu einem Arbeitgeber im Geltungsbereich die- nen. Dies gilt für Karenzurlaube, die nach dem 1. 1. ses Kollektivvertrages in Anspruch genommen wer- 2018 begonnen werden. den, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten pro IX. URLAUB Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundes- Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubs- gesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrech- berechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als tes (BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976) in der jeweils gel- 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstver- tenden Fassung. hältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort an- Angestellte, die Anspruch auf eine Zulage nach Ab- gerechnet. Während des Urlaubes darf der/die Arbeit- schnitt XVII, Z 2 dieses Kollektivvertrages haben, er- nehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes halten zusätzlich in jedem Dienstjahr sechs Werktage widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Urlaub. Schwer Kriegsbeschädigte der Versehrtenstu- Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be- fen III und IV erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub stehende, für den/die Arbeitnehmer/in günstigere Re- einen Zusatzurlaub von drei Tagen. Vordienstzeiten, gelungen über den Urlaub werden durch diesen Kol- die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei lektivvertrag nicht berührt. –8–
X. VORDIENSTZEITEN Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zu- eine zusammenhängende Dienstzeit von sechs Mona- gehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine ten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von fünf zusammenhängende Dienstzeit von mehr als sechs Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vor- Monaten umschließen, werden bei Berechnung des nehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wur- Entgeltes zur Gänze eingerechnet. den, die auch bei Ärzt/innen verwendet werden kön- Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als An- nen. gestellte (Stenotypist/in) verbracht wurden und die XI. ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt seines Dienstes ner schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibrin- durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung sei- gung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet ner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch werden, so hat er/sie nach Fortfall der Behinderung auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des dies ohne Verzug nachzuholen. § 8 Angestelltengesetz. Der Angestellte ist verpflich- Wichtige Verhinderungsgründe können sein: tet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeit- – Elternsprechtag geber anzuzeigen und diesem innerhalb von drei Ta- – Beistandspflicht gegenüber Kindern gen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines – Eheschließung eines Elternteiles Amts- oder Gemeindearztes über die durch die Krank- heit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren wahr- – Beerdigung von Verwandten und Bekannten scheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer sol- – Führerscheinprüfung chen Bestätigung kann nach angemessener Zeit er- – Amtswege bzw Verhinderung durch öffentliche neut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte die- Pflichten zB Vorladung oder Vorsprachen bei Behör- sem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die den und Ämtern Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. – usw Kann einem/r allein stehenden Angestellten infolge ei- XII. KÜNDIGUNG Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung einge- chen Vereinbarung gemäß § 20 Abs 3 Angestellten- gangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen gesetz kann nach fünfjähriger ununterbrochener Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestellten- Dienstzeit das Dienstverhältnis nur zu einem Quar- gesetz. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod talsende gelöst werden, ausgenommen beim Tod des des Arbeitgebers kann gemäß § 20 Abs 3 des Ange- Arbeitgebers, wie im vorhergehenden Absatz festge- stelltengesetzes die Kündigung so erfolgen, dass die legt. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsun- Kündigungsfrist am Letzten eines Kalendermonats wirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief endigt. erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch Im Sinne des § 20 Abs 3 Angestelltengesetz kann ver- die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens einbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder in der Ordination oder an einem anderen Ort. Letzten eines Kalendermonats endigt. Trotz einer sol- XIII. SONDERBESTIMMUNG DER ABFERTIGUNGSBERECHNUNG BEI WECHSEL VON VOLL- AUF TEILZEIT Wird mit dem/der Angestellten innerhalb von fünf nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit und Voll- Jahren vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses beschäftigungszeit innerhalb des gesamten Dienst- anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäfti- verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monats- gung als Angestellte/r vereinbart, ist das Entgelt aus entgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis auf- der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung zuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen: unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs- Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Gesamtdienstzeit als Angestellte/r zu ermitteln. Da- Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab- –9–
fertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berech- Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich je- nungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte doch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit er- entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächli- folgte und in dieser begründet war. cher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit Diese Regelung gilt nicht für jene Fälle, in denen bei bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung er- folgt. XIV. SONDERZAHLUNGEN 1. 13. und 14. Gehalt 1. Juli werden beide aliquoten Teile der Remuneratio- Bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli nen am 15. November fällig. Bei nicht vollbeschäftig- des Kalenderjahres, gebührt den Angestellten eine ten Angestellten gebührt jede Sonderzahlung im Aus- Urlaubsremuneration und am 15. November jedes Ka- maß eines Sechstels der Summe der Monatsentgelte, lenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Hö- ausgenommen Überstundenentgelt und Zulagen des he je eines Monatsgehaltes. Den während eines Ka- 1. (Urlaubsremuneration) bzw 2. (Weihnachtsremu- lenderjahres austretenden oder eintretenden Ange- neration) Kalenderhalbjahres. stellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration be- zahlt. Die Aufrechnung auf bereits bezahlte Remune- 2. Jubiläumsgeld rationen erfolgt nur dann, wenn das Dienstverhältnis Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/ während des Kalenderjahres vom/von der Angestell- in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von ten selbst gekündigt oder ohne wichtigen Grund ge- – 25 Jahren mindestens 1 1/2 Brutto-Monatsgehälter rechtfertigt vorzeitig aufgelöst wird bzw wenn er/sie – 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfer- tigt vorzeitig entlassen wird. Bei Eintritt nach dem als einmalige Anerkennungszulage gewährt. XV. MINDESTLEISTUNGEN Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegrif- tigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch fen, die über die Leistung dieses Kollektivvertrages das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht be- hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und güns- rührt. XVI. ENTGELT Basisgehalt Berufsgruppe 1: 1. 1. 2019 Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw MTF- im 1. BJ .................................... 1.490,00 SHD-G; Schreibkräfte / Sekretäre/innen im 4. BJ .................................... 1.555,00 Basisgehalt im 7. BJ .................................... 1.620,00 1. 1. 2019 im 11. BJ .................................... 1.693,00 im 1. BJ .................................... 1.430,00 im 4. BJ .................................... 1.491,00 Berufsgruppe 3: im 7. BJ .................................... 1.505,00 im 11. BJ .................................... 1.532,00 Angestellte des medizinisch-technischen Fachdiens- tes gem MTF-SHD-G; Laborassistenten/innen, Rönt- genassistenten/innen und diplomierte medizinische Berufsgruppe 2: Fachassistenten/innen gem MAB-G Heilbademeister/innen und Heilmasseure/innen gem Basisgehalt MMHmG; medizinische Masseure/innen; Angestellte 1. 1. 2019 des Sanitätshilfsdienstes gem MTF-SHD-G; Angestell- im 1. BJ .................................... 1.525,00 te gem MAB-G ausgenommen Laborassistenten/in- im 4. BJ .................................... 1.598,00 nen, Röntgenassistenten/innen und diplomierte me- im 7. BJ .................................... 1.662,00 dizinische Fachassistenten/innen; Pflegehelfer/innen im 11. BJ .................................... 1.736,00 gem GuKG; – 10 –
Berufsgruppe 4: Der Stundenlohn Teilzeitbeschäftigter wird grundsätz- lich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter Dienstes gem MTD-G; Angestellte des gehobenen welche der/die Angestellte fällt, durch 173 dividiert Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gem und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird. GuKG; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen Die Neuregelung bezüglich der Berechnung des Ge- Basisgehalt 1. 1. 2019 halts für Teilzeitbeschäftigte ist ab 1. 4. 2017 zur An- wendung zu bringen und darf zu keiner Reduzierung im 1. BJ .................................... 1.579,00 der Ansprüche bestehender Arbeitsverhältnisse füh- im 4. BJ .................................... 1.648,00 ren. im 7. BJ .................................... 1.717,00 im 11. BJ .................................... 1.775,00 XVIa. ERHÖHUNG DER IST-GEHÄLTER Angestellte welche höher entlohnt werden, als es das Freiwillige seit 1. 1. 2018 gewährte Erhöhungen sind kollektivvertragliche Mindestgehaltschema festlegt, anzurechnen. bekommen mit 1. 1. 2019 eine Gehaltserhöhung von Nach dem 1. 9. 2018 begonnene Dienstverhältnisse 3,3 %. sind von dieser IST-Gehaltserhöhung nicht erfasst. Sollte sich durch die Erhöhung der Mindestgehälter (XVI) ein höheres Mindestgehalt ergeben, kommt die- ses zur Anwendung. XVII. ZULAGEN 1. Unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit in ei- 3. Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 werden zu den kol- ner ärztlichen Ordination verbundenen Infektionsge- lektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträu- fahr ist allen Angestellten, die mit Patient/innen in me gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung Kontakt kommen, sowie Angestellten in Laboratorien vollbracht wird, bzw für Zeiträume, für welche An- im Sinne dieses Kollektivvertrages, eine Gefahrenzu- spruch auf Fortzahlung des Entgeltes gebührt (Urlaub, lage (Infektionszulage gemäß Art XVII, Abs 1) von Krankenstand). monatlich € 110,00 zu gewähren. 4. Die in Ziffer 1 und 2 festgelegten Zulagen können 2. Angestellte, die in Strahlenbereichen laut § 2 lit g) innerbetrieblich (schriftlich) mit höheren Beträgen Strahlenschutzgesetz (§ 1 Strahlenschutzverord- vereinbart werden. nung) tätig sind, erhalten eine ihrer Zweckbestim- mung nach monatliche Zulage in der Höhe von 5. Für Teilzeitbeschäftigte werden die Zulagen lt Zif- € 156,00. fer 1 und 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit In diesem Fall entfällt die Zulage nach Ziffer 1 dieses zur Normalarbeitszeit (lt Artikel III) verkürzt. Abschnittes. XVIII. BEHANDLUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN VON PATIENT/IN- NEN Die Angestellten sind in die Schweigepflicht des Arztes gepflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsver- eingebunden. Sie haben insbesondere den Personen- hältnisses. kreis der Patient/innen geheim zu halten. Die Schwei- XIX. GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2019 in Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu Kraft. kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Ver- Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag handlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertrags- – 11 –
teile müssen auch während der Geltungsdauer des 2019 Verhandlungen aufgenommen. Mit dem In- Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderun- Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die gen desselben geführt werden. Änderungen dieses Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1. April Kollektivvertrages können frühestens mit 1. Juni 2017 ihre Gültigkeit. 2019 in Kraft treten. Diesbezüglich werden im Mai ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH 1010 Wien, Wipplingerstraße 2 Der Präsident: Der Kurienobmann: Dr. Christoph REISNER. MSc VP MR Dr. Dietmar BAUMGARTNER ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Die gf. Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter: Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär: Klaus ZENZ Georg GRUNDEI diplômé ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Der Regionalvorsitzende: Der Regionalgeschäftsführer: Michael FIALA Peter STATTMANN Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesem Druckwerk sind Fehler nicht auszuschließen und die Rich- tigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen. – 12 –
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DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. In Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA-djp in Bezug auf die Verar- dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wichtigsten beitung Ihrer personenbezogenen Daten die Rechte auf Auskunft, Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu. Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gewerkschafts- Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer Daten bund (ÖGB)/Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten- Papier (GPA-djp) mit Ihren personenbezogenen Daten umgeht, finden schutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Sie unter www.oegb.at/datenschutz. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Österreichische Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: Gewerkschaftsbund. Wir verarbeiten die umseits von Ihnen angege- GPA-djp benen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für Zwecke der Mitglieder- 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 verwaltung der Gewerkschaft und für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft Tel.: +43 (0)5 0301-301 bzw. solange noch Ansprüche aus der Mitgliedschaft bestehen können. E-Mail: service@gpa-djp.at Rechtliche Basis der Datenverarbeitung ist Ihre Mitgliedschaft im ÖGB/ GPA-djp; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Ein- Österreichischer Gewerkschaftsbund willigung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: +43 (0)1 534 44-0 Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA-djp selbst oder E-Mail: oegb@oegb.at durch von diesem vertraglich beauftragte und kontrollierte Auftragsver- arbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die Datenverarbeitung Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: erfolgt ausschließlich im EU-Inland. datenschutzbeauftragter@oegb.at. MITMACHEN – MITREDEN – MITBESTIMMEN >> können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs einbringen; >> erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Bildungs- veranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und anderen für Ihre Berufs- Interessengemeinschaften der GPA-djp bringen Menschen mit ähn- gruppe maßgeschneiderten Veranstaltungen, auch auf regionaler Ebene; lichen Berufsmerkmalen zusammen. Zum Austauschen von Erfahrungen >> nehmen Sie von der Interessengemeinschaft entwickelte berufs- und Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter spezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch (Fachberatung Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen. auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien); Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere >> beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruflichen berufliche Interessengemeinschaften Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen dadurch Einfluss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und >> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel- Entscheidung. mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für Ihre Berufsgruppe; Nähere Infos dazu unter: www.gpa-djp.at/interesse Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen: IG PROFESSIONAL IG FLEX IG SOCIAL IG EDUCATION IG MIGRATION IG EXTERNAL IG IT IG POINT-OF-SALE Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden. Frau Herr Titel ............................................................. Familienname .................................................................................. Vorname ....................................................................................... Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort................................................................................. Berufsbezeichnung. .......................................................................... Betrieb .......................................................................................... Telefonisch erreichbar....................................................................... eMail............................................................................................ ...................................................................................................... Datum/Unterschrift marketing_block a4_mg-anmeldung-IG_4c_2018_ped_.indd 2 21.06.2018 09:59:06
Ihre Kontaktadressen der GPA-djp Service-Hotline: 05 0301-301 Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 service@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Wien Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich Regionalgeschäftsstelle Salzburg 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Regionalgeschäftsstelle Burgenland Regionalgeschäftsstelle Tirol 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16 Regionalgeschäftsstelle Steiermark Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 6901 Bregenz, Reutegasse 11 Regionalgeschäftsstelle Kärnten 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 www.gpa-djp.at
Für alle, die mehr wollen! DVR: 0046655, ÖGB ZVR-Nr.: 576439352 Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1. Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. Verlags- und Herstellungsort Wien. 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon 05 0301-301, Fax 05 0301-300 www.gpa-djp.at - eMail: service@gpa-djp.at
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