Kommunalrecht - Bayerische Verwaltungsschule
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Peter Kitzeder BAND 8 Wir bilden Bayern. Kommunalrecht n Rechtsquellen des bayerischen Kommunalrechts n Selbstverwaltungsrecht und Aufgabe n Einwohner, Bürger n Gemeinderat und Bürgermeister, Ausschüsse n Geschäftsgang, Willensbildung n Ortsrecht n Aufsicht n Kommunale Zusammenarbeit n Kommunales Unternehmensrecht n Kommunales Wahlrecht
Ersteller / Impressum Ersteller Peter Kitzeder, Verwaltungsdirektor, Hauptamtlicher Dozent der BVS, Fachreferent Kommunalrecht Gegenreferent Dr. Hermann Büchner, Regierungsdirektor, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern Impressum Rechtsstand: 1. August 2020 Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, 80339 München, Telefon 089/54057-0, info@bvs.de, www.bvs.de Layout und Satz: FIBO Lichtsatz GmbH, Unterhaching Überarbeitung der Auflage: Bureau Punktgrau, Berlin + Leipzig Titelbild (Ausschnitt): Simon Potter/Cultura/Getty Images © 2020 BVS Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der BVS außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Bezugsquelle: Weitere Information zu den Schriften der BVS und ein Bestellformular finden Sie im Internet unter www.bvs.de 3
Vorbemerkung Vorbemerkung Das Kommunalrecht gehört zu den Unterrichts- und Prüfungsschwer- punkten in allen Ausbildungslehrgängen der BVS und sogar in manchen Fortbildungsveranstaltungen wie der modularen Qualifizierung der Be- amten. Der Stoffumfang und auch die rechtliche „Tiefe“ sind in allen Lehrgängen unterschiedlich. Der jeweils maßgebliche Rahmen und die Lernzielstu- fen finden sich in den Stoffgliederungsplänen. Sobald Sie das Lehrbuch aufblättern, werden Sie den Schock des ersten Eindrucks („Ist das unsympathisch dick!“) schnell überwunden haben. Es warten auf Sie zahlreiche Schaubilder, Strukturen, Übersichten, Prü- fungsschemata, Fälle, Fragen und Lösungen – wohltuende Auflocke- rungen und Abwechslungen beim Studium des „trockenen Rechts“. Der Anspruch auf Übersichtlichkeit – natürlich mit dem Hintergedanken, dass das Lehrbuch auch deshalb lieber in die Hand genommen wird – ist letzt- lich für den Umfang von über 400 Seiten verantwortlich. Zudem sind die einzelnen Seiten nicht überladen und damit für das lernende Auge gut zu erfassen. Wir haben in die aktuelle Fassung des Bandes 8 speziell für die Nutzer unserer Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie für alle Neueinsteiger im Kommunalrecht eine Orientierungshilfe in Form einer dreiteiligen Klassi- fizierung ( A B C ) eingearbeitet. Dabei kennzeichnet die Klassifizierung A B C Inhalte, die überwiegend Basiswissen für Anfänger vermitteln. Es empfiehlt sich für den Einstieg also, sich mit diesen Inhalten vorab und vorrangig zu befassen. Passagen mit der Klassifizierung A B C bau- en großenteils auf dieses Basiswissen auf, sollten deshalb ebenso wie das mit A B C gekennzeichnete „Experten“-Wissen nicht bereits zum Einstieg Gegenstand intensiverer Betrachtung gemacht werden. Zudem haben wir in der Marginalspalte folgende Hinweise verwendet: 1 ? m ierke FRAGE TIPP Zur besseren Lesbarkeit werden personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf unterschiedliche Geschlechter beziehen, in der im Deutschen üblichen männlichen Form ausgeführt. Es mögen sich von den Inhalten jedoch alle gleichermaßen angesprochen fühlen. 4
Vorbemerkung Zur Gliederung des Lehrbuchs: Die Kapitel 1 und 2 sind allen weiteren Kapiteln übergeordnet. Sie be- treffen alle drei kommunalen Gebietskörperschaften, also neben den Ge- meinden auch die Landkreise und Bezirke. In den Kapiteln 3 bis 11 steht die Gemeinde und damit weitgehend die Gemeindeordnung (GO) im Vordergrund. Bewusst haben wir davon ab- gesehen, fortwährend die Bestimmungen der Landkreisordnung (LKrO) und der Bezirksordnung (BezO) einzubinden. Das hat den Vorteil, dass Ihnen ein ständiges Hin und Her zwischen den drei Gesetzen zugunsten eines ruhigeren Erschließens des Kommunal- verfassungsrechts erspart bleibt, zumal sich GO, LKrO und BezO in Struktur und Inhalt weitgehend ähneln. Sie werden nach dem Studium des Gemeinderechts „ganz automatisch“ auch das Recht der Landkreise und Bezirke verstanden haben. Die wesentlichen Unterschiede finden Sie zusammengefasst in Kapitel 16. Die Kapitel 11 bis 15 behandeln die „Sonderthemen“ des Kommunal- rechts, und zwar jeweils die Grundzüge der kommunalen Zusammenar- beit (Kapitel 12), des kommunalen Unternehmensrechts (Kapitel 13), des kommunalen Wahlrechts (Kapitel 14) und des Kommunalverfassungs- rechts (Kapitel 15). Noch ein abschließender Hinweis: Im Kommunalrecht gibt es – wie in anderen Rechtsgebieten auch – zu bestimmten Rechtsthemen unterschiedliche Rechtsmeinungen. Mitunter ist sich die Literatur „untereinander“ nicht einig, mitunter sind sich Literatur und Rechtsprechung uneins. Grundsätzlich konzentriert sich dieses Lehrbuch bei den umstrittenen Rechtsproblemen auf eine Rechtsmeinung. Nur ausnahmsweise wer- den abweichende Ansichten etwas genauer angesprochen. Der Umfang dieses Lehrbuchs zwingt zur Zurückhaltung in der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Rechtsmeinungen. Sie sollten aber wissen, dass in den Übungs- und Prüfungsarbeiten natürlich auch die nicht im Lehr- buch vertretenen Rechtsauffassungen akzeptiert werden. 5
Inhalt Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schrifttumshinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 1 A B C Der richtige Platz der Kommunen im Staatsaufbau . . . . . . . 17 1.1 A B C Die Kommunen in der horizontalen Gewaltenteilung. . . . . . . . . 18 1.1.1 A B C Die Kommunen als Teil der Verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 1.1.2 A B C Rechtsnatur der Kommunen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 1.1.3 A B C Juristische Personen des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . 20 1.1.4 A B C Gebietskörperschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1.2 A B C Die Kommunen in der vertikalen Gewaltenteilung. . . . . . . . . . . 24 1.2.1 A B C Der vertikale „Dreisprung“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 1.2.2 A B C Vom vertikalen „Dreisprung“ zum „Viersprung“?. . . . . . . . . . . . 25 1.3 A B C Stellung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke zueinander. . 26 1.4 A B C Verflechtung Kommunalverwaltung – unmittelbare Landesverwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 A B C Landkreis – staatliches Landratsamt (= Kreisverwaltungsbehörde 1.4.1 = untere staatliche Verwaltungsbehörde). . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 1.4.2 A B C Bezirk – Regierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 2 A B C Die Rechtsquellen des Kommunalrechts . . . . . . . . . . . . . . . . 35 2.1 A B C Verfassungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 2.1.1 A B C Grundgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 2.1.2 A B C Bayerische Verfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2.2 A B C Einfachgesetzliche Regelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2.2.1 A B C Kommunalverfassungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2.2.2 A B C Kommunalrecht im engeren Sinn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2.2.3 A B C Kommunalrecht im weiteren Sinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 3 A B C Die Rechtsstellung der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 3.1 A B C Die Unterteilung in kreisangehörig und kreisfrei . . . . . . . . . . . . 41 3.2 A B C Kreisangehörige Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 3.3 A B C Kreisfreie Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 3.3.1 A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 3.3.2 A B C Stand 1952 und Neugliederungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 45 3.3.3 A B C Kreisfrei auf Antrag, Art. 5 Abs. 3 GO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 6
Inhalt 3.4 A B C Städte, Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3.4.1 A B C Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3.4.2 A B C Bezeichnung nach bisherigem Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3.4.3 A B C Neuverleihung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3.5 A B C Namensbestandteile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3.5.1 A B C Amtliche Namensbestandteile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3.5.2 A B C Nichtamtliche Beifügungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 3.5.3 A B C Kreisstadt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 4 A B C Das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. . . . . . . . . . . . . 51 4.1 A B C Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . 51 4.1.1 A B C Rechtsquellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 4.1.2 A B C Die „Dreifach-Garantie“ des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 4.1.3 A B C Wesensgehalt des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts. . . 58 4.1.4 A B C Schranken der Selbstverwaltungsgarantie . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 A 4.1.5 B C Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und gerichtlicher Rechtsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 4.1.6 A B C Die Stellung der Gemeinden in Europa. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 4.2 A B C Das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise und der Bezirke. . . 69 4.2.1 A B C Die „eingeschränkte“ Garantie des Selbstverwaltungsrechts . . 69 4.2.2 A B C Rechtsschutz der Gemeindeverbände gegen Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 5 A B C Die Aufgaben der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 5.1 A B C Kernaussagen und Übersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 5.2 A B C Die beiden Wirkungskreise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 5.2.1 A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 5.2.2 A B C Der eigene Wirkungskreis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 5.2.3 A B C Der übertragene Wirkungskreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 A B C Der Umfang der beiden Wirkungskreise in den 5.3 Großen Kreisstädten und in den kreisfreien Städten . . . . . . . . . 94 6 A B C Die Organe der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 6.1 A B C Überblick über die Haupt- und Hilfsorgane. . . . . . . . . . . . . . . . . 99 6.2 A B C Der Gemeinderat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 6.2.1 A B C Vertretung der Gemeindebürger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 6.2.2 A B C Die Zusammensetzung des Gemeinderats . . . . . . . . . . . . . . . . 100 7
Inhalt 6.2.3 A B C Die Aufgaben des Gemeinderats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 6.3 A B C Der erste Bürgermeister/Oberbürgermeister. . . . . . . . . . . . . . . 130 6.3.1 A B C Die Wählbarkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 6.3.2 A B C Inkompatibilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 6.3.3 A B C Diensteid/Gelöbnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 6.3.4 A B C Beendigungsgründe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 6.3.5 A B C Amtsbezeichnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 6.3.6 A B C Rechtsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 6.3.7 A B C Die Amtszeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 A 6.3.8 B C Die Aufgaben und Zuständigkeiten des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters. . . . . . . . . . . . . . . . 137 6.3.9 A B C Die Stellvertretung des ersten Bürgermeisters . . . . . . . . . . . . . 164 6.4 A B C Die Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 6.4.1 A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 6.4.2 A B C Allgemeine Ausschüsse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 6.4.3 A B C Besondere Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 6.4.4 A B C Zusammensetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 6.5 A B C Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 7 A B C Der Geschäftsgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 7.1 A B C Die Geschäftsordnung, Art. 45 GO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 7.1.1 A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 7.1.2 A B C Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 7.1.3 A B C Rechtsnatur und Anfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 7.1.4 A B C Inhalte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 7.1.5 A B C Verstöße gegen die GeschO und die Folgen . . . . . . . . . . . . . . . 198 7.2 A B C Die Gemeinderatssitzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 7.2.1 A B C VOR der Sitzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 7.2.2 A B C IN der Sitzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 7.2.3 A B C NACH der Sitzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 A B C Rechtswidriger Beschluss – 7.3 gültig oder ungültig/wirksam oder unwirksam? . . . . . . . . . . . . . 236 8 A B C Die staatliche Aufsicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 8.1 A B C Sinn und Zweck der staatlichen Aufsicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 8.2 A B C Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 8.3 A B C Die Rechtsaufsicht, Art. 109 Abs. 1, Art. 110 bis 114 GO. . . . . . 242 8
Inhalt 8.3.1 A B C Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 8.3.2 A B C Prüfungsmaßstab. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243 8.3.3 A B C Die Rechtsaufsichtsbehörde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243 8.3.4 A B C Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 8.3.5 A B C Rechtsbehelfe gegen rechtsaufsichtliche Maßnahmen. . . . . . . 249 8.4 A B C Die Fachaufsicht, Art. 109 Abs. 2, Art. 115 und 116 GO . . . . . . . 250 8.4.1 A B C Gegenstand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 8.4.2 A B C Fachaufsichtsbehörden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 8.4.3 A B C Die Befugnisse der Fachaufsichtsbehörde. . . . . . . . . . . . . . . . . 253 8.4.4 A B C Rechtsbehelfe gegen fachaufsichtliche Weisungen. . . . . . . . . . 254 9 A B C Die öffentliche Einrichtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 9.1 A B C Über Beispiele zum Begriff der öffentlichen Einrichtung . . . . . . 257 9.1.1 A B C Beispiele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 9.1.2 A B C Begriff der öffentlichen Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 9.2 A B C Organisationsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 9.3 A B C Die Zwei-Stufen-Theorie oder Zulassungsanspruch und Benutzungsregelung: zwei unterschiedliche Paar Schuhe. . . . . 266 9.4 A B C Anschluss- und Benutzungszwang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 A B C Öffentliche Einrichtungen, die einen 9.4.1 Anschluss- und Benutzungszwang zulassen . . . . . . . . . . . . . . . 269 9.4.2 A B C Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang. . . 269 9.5 A B C Dem Gemeingebrauch dienende öffentliche Einrichtung. . . . . . 271 10 A B C Die Rechte und Pflichten der Bürger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 10.1 A B C Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 10.2 A B C Erster Schritt: Wer ist wer?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275 A B C Gemeindeangehöriger, Gemeindebürger, 10.2.1 Gemeindeeinwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275 10.2.2 A B C Forense. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 10.2.3 A B C Bürger mit einem Ehrenamt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 10.2.4 A B C Ehrenbürger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 A B C Bewerber für das Amt des ehrenamtlichen Gemeinderats- 10.2.5 mitglieds und des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters. . . . . 280 10.3 A B C Rechte und Pflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 10.3.1 A B C Rechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 10.3.2 A B C Pflichten der Gemeindeangehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 9
Inhalt 11 A B C Das Ortsrecht der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 11.1 A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 11.2 A B C Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 11.3 A B C Erlass von Satzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 11.3.1 A B C Satzungsinhalte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 11.3.2 A B C Besonderheiten in Satzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 11.3.3 A B C Das Erlassverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 11.3.4 A B C Überprüfung der gemeindlichen Satzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 11.3.5 A B C Prüfungsschema Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Satzung. 313 11.4 A B C Erlass von Verordnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 11.4.1 A B C Erlassverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 11.4.2 A B C Nachprüfung von Verordnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 A B C Prüfungsschema Rechtmäßigkeit einer 11.4.3 gemeindlichen Verordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 12 A B C Die kommunale Zusammenarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 12.1 A B C Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 12.2 A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 12.2.1 A B C Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 12.2.2 A B C Die Partner der kommunalen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . 322 12.3 A B C Die kommunale Zusammenarbeit nach dem KommZG . . . . . . . 323 12.3.1 A B C Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 12.3.2 A B C Kommunale Arbeitsgemeinschaften, Art. 4 bis 6 KommZG. . . . 324 12.3.3 A B C Zweckvereinbarungen, Art. 7 bis 16 KommZG. . . . . . . . . . . . . . 325 12.3.4 A B C Zweckverbände, Art. 17 ff. KommZG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 A B C Das gemeinsame Kommunalunternehmen, 12.3.5 Art. 49, 50 KommZG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 12.3.6 A B C Die staatliche Aufsicht, Art. 51 ff. KommZG. . . . . . . . . . . . . . . . 333 12.3.7 A B C Kommunale Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinaus . . . . 335 A B C Kommunale Zusammenarbeit über die Bundesgrenzen hinaus. 335 12.3.8 12.4 A B C Die kommunale Zusammenarbeit nach der VGemO. . . . . . . . . . 335 12.4.1 A B C Die Verwaltungsgemeinschaft – ein Kind der Gebietsreform. . . 336 A B C Die Bildung und die Beteiligten einer 12.4.2 Verwaltungsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337 12.4.3 A B C Die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft. . . . . . . . . . . . . . . 339 A B C Die Geschäftsstelle – das gemeinsame Büro, 12.4.4 Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 39 KommZG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341 12.4.5 A B C Die Bediensteten, Art. 7 VGemO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 10
Inhalt 12.4.6 A B C Der Leiter der Geschäftsstelle, Art. 7 Abs. 2 VGemO. . . . . . . . . 342 12.4.7 A B C Die Deckung des Finanzbedarfs, Art. 8 VGemO. . . . . . . . . . . . . 342 12.4.8 A B C Die Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343 13 A B C Das kommunale Unternehmensrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 13.1 A B C Recht zur wirtschaftlichen Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345 13.2 A B C Begriff des gemeindlichen Unternehmens. . . . . . . . . . . . . . . . . 345 13.3 A B C Rechtsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 13.3.1 A B C EXKURS: Der Regiebetrieb. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347 13.3.2 A B C Wahlfreiheit der Rechtsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348 13.3.3 A B C Rechtsformen im – genaueren – Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . 350 13.3.4 A B C Die Zulässigkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 A B C Erzwingung der Einhaltung der Art. 86 ff. GO durch Dritte. . . . . 354 13.3.5 A B C Das „Rechtsformen-Angebot“ im Einzelnen – 13.3.6 kurz und bündig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 14 A B C Das kommunale Wahlrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 14.1 A B C Rechtsquellen des kommunalen Wahlrechts. . . . . . . . . . . . . . . 361 14.2 A B C Wahlberechtigung, Art. 17 GO, Art. 1 bis 3 GLKrWG. . . . . . . . . 361 14.3 A B C Wahlorgane, Art. 4 ff. GLKrWG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 A B C Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und 14.4 der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister . . . . . . . . . . . . . . 363 14.4.1 A B C Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder . . . . . . . . . . 363 14.4.2 A B C Wahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365 14.4.3 A B C Mehrheitswahl, Verhältniswahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365 14.4.4 A B C Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge. . . . . . . . . . . . . . . . 369 14.4.5 A B C Verteilung der Sitze an die Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369 14.4.6 A B C Listennachfolger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369 14.4.7 A B C Annahme der Wahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 14.4.8 A B C Verlust der Wählbarkeit und die Folgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 14.5 A B C Wahl der ersten Bürgermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 14.5.1 A B C Wählbarkeit und Amtszeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 14.5.2 A B C Wahlrechtsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 14.5.3 A B C Wahlvorschläge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 14.6 A B C Wahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373 14.7 A B C Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373 11
Inhalt 14.8 A B C Überprüfung der Wahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 14.9 A B C Wahlanfechtung und Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 15 A B C Der Kommunalverfassungsstreit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376 15.1 A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 15.2 A B C Begriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 15.3 A B C Abgrenzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378 15.4 A B C Zulässigkeit und Begründetheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381 16 A B C Das Recht der Landkreise und Bezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 16.1 A B C Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 16.2 A B C Die Aufgaben der Landkreise und Bezirke. . . . . . . . . . . . . . . . . 385 16.2.1 A B C Die Aufgaben der Landkreise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386 16.2.2 A B C Die Aufgaben der Bezirke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 16.3 A B C Die Organe der Landkreise und Bezirke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 16.3.1 A B C Hauptorgane. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 16.3.2 A B C Pflichtausschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393 16.3.3 A B C Vorsitz in den Ausschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393 16.3.4 A B C Kein Reklamationsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 16.3.5 A B C Wahl des Landrats und der Kreisräte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 16.3.6 A B C Wahl des Bezirkstagspräsidenten und der Bezirksräte. . . . . . . . 394 A B C Die Rechtsstellung des Landrats und 16.3.7 des Bezirkstagspräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 16.3.8 A B C Stellvertreter des Landrats/des Bezirkstagspräsidenten. . . . . . . 395 16.4 A B C Der Geschäftsgang der Landkreise und Bezirke. . . . . . . . . . . . . 396 16.5 A B C Das Landkreisrecht und das Bezirksrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . 397 16.5.1 A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397 16.5.2 A B C Das Kreisrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397 16.5.3 A B C Bezirksrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399 12
Schrifttumshinweise Schrifttumshinweise Bauer/Böhle/Ecker Bayerische Kommunalgesetze, Kommentar, Boorbergverlag, Rechtsstand 1. Juni 2019 Büchner Kommunalwahlrecht in Bayern, Kommentar, Carl-Link-Kommentare, Rechtsstand Januar 2020 Böhmer/Büchner/Neubauer/Ott/Raithel/Schäfer/Thoma Kommunalrecht, Hofer Hochschulskripten, 14. Auflage, Stand September 2018 Geis Kommunalrecht, Verlag C.H. Beck, 2. Auflage, Stand 2011 Hauth/Hillermeier/Bonengel/Kitzeder Verwaltungsgemeinschaft/Zweckverbände, Carl-Link-Kommentare, Rechtsstand 01.12.2018 Hemmer/Wüst Kommunalrecht Bayern, 8. Auflage, Stand 06/2010 Hoppe/Uechtritz/Reck Handbuch Kommunale Unternehmen, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 3. Auflage, Stand 2012 Kitzeder Gemeinde, Landkreis, Bezirk – Bürger und Kommunen in Bayern, Bayerische Landes- zentrale für politische Bildungsarbeit, Publikation A 98, 4. Auflage, Stand 2010 Kitzeder/Sarow Begriffe im Recht – recht begriffen, Band 3 Kommunalrecht, Herbst Verlag München, 2. Auflage, Stand 2002 Lissack Bayerisches Kommunalrecht, Verlag C.H. Beck, 4. Auflage, Stand 2019 Linhart Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Kommunalschriften-Verlag J. Jehle, Stand Oktober 2019 Martini Verwaltungsprozessrecht, Verlag Franz Valen, 5. Auflage, Stand 2011 Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, Verlag C.H. Beck, 17. Auflage, Stand 2008 Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke Kommunalrecht in Bayern, Carl-Link-Kommentare, Stand 20.07.2019 Wachsmuth/Oehler/Reif Kommunale Zusammenarbeit in Bayern, Boorbergverlag, 1985 Widtmann/Grasser/Glaser Bayerische Gemeindeordnung mit VGemO, LKrO und KommZG, Kommentar, C. H. Beck, Stand April 2012 Praxis der Kommunalverwaltung Kommunalverfassungsrecht Bayern, Kommentare/Texte, Gemeinde- und Schulverlag Bavaria, Stand Juli 2012 Knemeyer Bayerisches Kommunalrecht, Boorbergverlag,11. Auflage, Stand 2004 13
Abkürzungen Abkürzungen AGO Allgemeine Geschäftsordnung AGPassPAuswG Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalaus- 1. Feststehende Abkürzungen weisgesetzes AGSG Gesetz zur Ausführung der Abs. Absatz Sozialgesetze Änd. Änderung(s) AGVwGO Gesetz zur Ausführung der Anm. Anmerkung Verwaltungsgerichtsordnung Art. Artikel AktG Aktiengesetz A (z. B. AG, AV) Ausführung(s) AllMBl Allgemeines Ministerialblatt Bek. Bekanntmachung AO Abgabenordnung ber. berichtigt AVPStG Verordnung zur Ausführung des Best. Bestimmung(en) Personenstandsgesetzes D (z. B. DV) Durchführung(s) BAG Bundesarbeitsgericht E (z. B. EG) Einführung(s) BauGB Baugesetzbuch gem. gemäß BayArchivG Bayerisches Archivgesetz Gem (z. B. GemBek) Gemeinsame BayAbfG Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz h. M. herrschende Meinung BayAbwAG Bayerisches Gesetz zur i. d. F. in der Fassung Ausführung des Abwasserabgabenge- i. S. im Sinne setzes i. V. mit in Verbindung mit BayAGTierNebG Gesetz zur Ausfüh- O Ordnung rung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz R Richtlinien BayBG Bayer. Beamtengesetz RdNr. Randnummer BayBesG Bayer. Besoldungsgesetz RdS Rundschreiben BayBO Bayer. Bauordnung S (z. B. IMS) Schreiben BayDG Bayer. Disziplinargesetz str. strittig BayDSG Bayerisches Datenschutzgesetz u. Ä. und Ähnliche(s) BayEAG Gesetz über die Zuständigkeit Vf Verfahren für die Aufgaben des Einheitlichen V Verordnung Ansprechpartners im Freistaat Bayern vgl. vergleiche BayEGovG Bayer. E-Government- VV Verwaltungsvorschrift Gesetz Vw Verwaltung BayFwG Bayer. Feuerwehrgesetz Vollz Vollzug BayGLG Bayer. Gleichstellungsgesetz Zust Zuständigkeit(s) BayKiBiG Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz BayKSG Bayer. Katastrophenschutz- 2. Allgemeine Abkürzungen gesetz AbgG Abgeordnetengesetz BayMBl Bayer. Minsterialblatt AbmG Abmarkungsgesetz BayNatSchG Gesetz über den Schutz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der der Natur, die Pflege der Landschaft Europäischen Union und die Erholung in der freien Natur – AG Ausführungsgesetz oder Aktien- Bayer. Naturschutzgesetz gesellschaft BayObLG Bayer. Oberstes Landesgericht AGBtG Gesetz zur Ausführung des BayÖPNVG Gesetz über den öffentlichen Betreuungsgesetzes Personennahverkehr in Bayern AGGVG Gerichtsverfassungs- BayRDG Bayer. Rettungsdienstgesetz ausführungsgesetz BayRS Bayerische Rechtssammlung 14
Abkürzungen BaySchFG Bayerisches Schulfinan- ERVV Elektronischer-Rechtsverkehr- zierungsgesetz Verordnung BayStrWG Bayerisches Straßen- und FAG Gesetz über den Finanzausgleich Wegegesetz zwischen Staat, Gemeinden und Ge- BayVBL Bayerische Verwaltungsblätter meindeverbänden – Finanzausgleichs- BayVerfGH Bayerischer Verfassungs- gesetz gerichtshof FStrG Bundesfernstraßengesetz BayVGH Bayerischer Verwaltungs- GDVG Gesundheits- und Verbraucher- gerichtshof schutzgesetz BayVwVfG Bayerisches Verwaltungs- GeschO Geschäftsordnung (für den verfahrensgesetz Gemeinderat z. B.) BayWG Bayerisches Wassergesetz GeschO-BayGT Mustergeschäftsord- BeamtStG Beamtenstatusgesetz nung des Bayerischen Gemeindetags 2020 BekV Bekanntmachungsverordnung GewO Gewerbeordnung BestG Bestattungsgesetz GewStG Gewerbesteuergesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch GG Grundgesetz BGBl Bundesgesetzblatt (Amtliche Sammlung des Bundesrechts) gKU gemeinsames Kommunal- unternehmen BGH Bundesgerichtshof GLKrWG Gesetz über die Wahl der BGHZ Amtliche Sammlung der Ent- Gemeinderäte, der Bürgermeister, der scheidungen des Bundesgerichtshofs Kreistage und der Landräte – Gemein- in Zivilsachen de- und Landkreiswahlgesetz BezO Bezirksordnung für den Freistaat GLKrWO Wahlordnung für die Gemeinde- Bayern – Bezirksordnung und die Landkreiswahlen – Gemeinde- BezWG Gesetz über die Wahl der und Landkreiswahlordnung Bezirkstage – Bezirkswahlgesetz GmbHG Gesetz betreffend die Gesell- BJagdG Bundesjagdgesetz schaft mit beschränkter Haftung BMG Bundesmeldegesetz GO Gemeindeordnung für den Freistaat BV Verfassung des Freistaates Bayern Bayern–Gemeindeordnung BVerfGE Amtliche Sammlung der Ent- GrKrV Verordnung über Aufgaben der scheidungen des Bundesverfassungs- Großen Kreisstädte gerichts GrdStG Grundsteuergesetz BVerfGG Gesetz über das Bundesver- GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt fassungsgericht GVG Gerichtsverfassungsgesetz BVerwGE Amtliche Sammlung der HOAI Honorarordnung für Architekten Entscheidungen des Bundesverwal- und Ingenieure tungsgerichts KAG Kommunalabgabengesetz BWG Bundeswahlgesetz KG Kostengesetz oder Kommandit- De-Mail-G DE-Mail-Gesetz gesellschaft DRiG Deutsches Richtergesetz KGRE Kammer des Kongresses der DSchG Denkmalschutzgesetz Gemeinden und Regionen Europas DSGVO Datenschutz-Grundverordnung KommHV-Doppik Kommunalhaushalts- EBV Eigenbetriebsverordnung verordnung-Doppik EGovG Gesetz zur Förderung der KommHV-Kameralistik Kommunal- elektronischen Verwaltung haushaltsverordnung-Kameralistik EKC Europäische Charta der Kommu- KommP BY Kommunalpraxis Bayern nalen Selbstverwaltung (Zeitschrift) EStG Einkommensteuergesetz KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit 15
Abkürzungen KrWG Kreislaufwirtgesetz VGem Verwaltungsgemeinschaft KU Kommunalunternehmen VGemO Verwaltungsgemeinschafts- KUV Kommunalunternehmensverordnung ordnung für den Freistaat Bayern – KWBG Gesetz über kommunale Wahl- Verwaltungsgemeinschaftsordnung beamte und Wahlbeamtinnen VGH Verwaltungsgerichtshof LKrO Landkreisordnung für den Frei- VGH n. F. Amtliche Sammlung der staat Bayern Entscheidungen des Bayerischen LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz Verwaltungsgerichtshofs LStVG Gesetz über das Landesstraf- VoSchG Volksschulgesetz recht und das Verordnungsrecht auf VwGO Verwaltungsgerichtsordnung dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit VwZVG Bayer. Verwaltungszustellungs- und Ordnung und Vollstreckungsgesetz LT-Drs. Bayerischer Landtag – WHG Wasserhaushaltsgesetz Drucksache ZPO Zivilprozessordnung LWG Gesetz über Landtagswahl, Volks- ZustV Zuständigkeitsverordnung begehren und Volksentscheid – Landeswahlgesetz MABl Ministerialamtsblatt der baye- 3. Weitere Hinweise und Grundsätze rischen inneren Verwaltung für die Gestaltung von Abkürzungen NHGV Verordnung über kommunale für Vorschriften sind in den Nrn. 9, 10 und Namen, Hoheitszeichen und Gebiets- in der Anlage 1 der Redaktionsrichtlinien änderungen – RedR (Bek vom 6. August 2002, AllMBl NHG-Bek Bek zur NHGV S. 595, zuletzt geändert durch Bek vom 18. Dezember 2018, BayMBl. 2019 Nr. 6) OHG Offene Handelsgesellschaft enthalten. OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten PAG Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei – Polizeiaufgabengesetz ParteienG Parteiengesetz PassG Passgesetz PBefG Personenbeförderungsgesetz POG Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei – Polizei- organisationsgesetz PStG Personenstandsgesetz SchKfrG Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs SGB Sozialgesetzbuch SpkG Gesetz über die öffentlichen Sparkassen StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung USG Unterhaltssicherungsgesetz UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VerfGH Amtliche Sammlung von Ent- scheidungen des Bayer. Verfassungs- gerichtshofs (Teil II der Amtl. Sammlung von Entscheidungen des Bayer. Verwal- tungsgerichtshofs) 16
Der Geschäftsgang 7 7 A B C Der Geschäftsgang Hinführung zum Thema Im 7. Kapitel geht es um den Geschäftsgang. Vor allem werden wir uns mit den Art. 45 bis 54 in der GO beschäftigen. Das Herzstück des Geschäftsgangs ist die Gemeinderatssitzung. Hier werden die entscheidenden Weichen für die Gemeinde gestellt, hier kann der von den Bürgern Gewählte mitreden und mitentscheiden. Wir werden aber auch unter die Lupe nehmen, was im Vorfeld der Sitzung zu beachten ist und was nachher. Die Sitzungen müssen ja schließlich vorbereitet, die in der Sitzung gefassten Beschlüsse vollzogen werden. Unser Weg ist also klar: Vor > in > nach der Gemeinderatssitzung. Für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse gelten im Übrigen die- selben Spielregeln wie für den Gemeinderat (vgl. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 GO). Ein kurzer Blick zurück in das 6. Kapitel unterstreicht die Bedeutung des Ge- schäftsgangs. Sie erinnern sich, dass der erste Bürgermeister für sein rechtswirksames Handeln für seine Gemeinde einen gültigen Gemeinderats- oder gültigen Ausschussbe- schluss benötigt, sofern er nicht allein entscheiden darf. Und das Zustandekom- men dieses gültigen Beschlusses, besser gesagt, die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses, betrifft weitgehend dieses Kapitel. Bevor wir auf die Gemeinderatssitzung näher eingehen, werden wir uns mit der Geschäftsordnung des Gemeinderats beschäftigen. Sie werden sehen, dass zwi- schen Geschäftsordnung und Gemeinderatssitzung viele enge Zusammenhänge bestehen. Am Ende des Kapitels werden wir mit zwei Fragen das Wesentliche des Ge- schäftsgangs quasi wiederholen: 1. Ist der Beschluss des Gemeinderats / des beschließenden Ausschusses rechtmäßig? 2. Welche Mängel führen zur Ungültigkeit des Beschlusses? Sie werden sehen, dass die Antwort auf die erste Frage sehr umfangreich ist. Hier lohnt es sich aber, besonders aufmerksam zu sein, weil diese Frage – oder zumin- dest der eine oder andere Teil daraus – zu den Dauerbrennern in den Prüfungen gehört. 195
7 Der Geschäftsgang 7.1 A B C Die Geschäftsordnung, Art. 45 GO 7.1.1 A B C Allgemeines Alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats GO Hilfe für die Gemeinden: Art. 45 Abs. 2 Muster- geschäfts- ordnung des Bayerischen PFLICHT! Gemeindetags = GeschO-BayGT Gemäß Art. 45 Abs. 1 GO gibt sich der Gemeinderat eine Geschäftsordnung (GeschO). Obwohl die Angelegenheit nicht in die Übertragungsverbote des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 10 GO fällt, ist aufgrund der überragenden Bedeutung der GeschO eine Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss unzulässig; das gilt natürlich auch für jede jederzeit mögliche Änderung der GeschO während der Wahlzeit. Pflichtaufgabe Pflichtaufgabe Der Erlass der GeschO ist eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, die alle sechs Jahre wieder ansteht, weil mit Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats die jewei- lige GeschO des alten Gemeinderats außer Kraft tritt. Der neue Gemeinderat muss nicht eine neue GeschO erlassen. Er kann durch ausdrücklichen Beschluss die Ge- schO des alten Gemeinderats wieder in Kraft setzen. Es ist auch zulässig, aber nicht zu empfehlen, die alte GeschO stillschweigend zu übernehmen, indem sie der neue Ge- meinderat in seiner täglichen Praxis anwendet. 7.1.2 A B C Bedeutung Grundlage für das Neben den Bestimmungen der GO ist die GeschO die entscheidende Grundlage für Zusammenwirken der das Handeln und Zusammenwirken der gemeindlichen Organe. Sie gibt jeder Gemein- Organe de die Möglichkeiten, die durch das Selbstverwaltungsrecht garantierte Organisations- hoheit mit Leben zu erfüllen. Sie ist das Instrument, mit dem jede Gemeinde – in den Grenzen der Rechtsordnung – ihre gemeindlichen Besonderheiten berücksichtigen kann. Mindestanforderungen In der Gemeindeordnung setzt der Landesgesetzgeber die landesweiten Mindestan- forderungen für alle Gemeinden fest, unabhängig von der Größe, der Finanzkraft und den sonstigen lokalen Besonderheiten. Der lokale Feinschliff erfolgt durch jede Ge- meinde selbst. 196
Der Geschäftsgang 7 7.1.3 A B C Rechtsnatur und Anfechtung Die Rechtsnatur der GeschO ist umstritten. Eine „klassische“ Satzung ist sie deshalb Rechtsnatur nicht, weil sie nahezu keine Außenwirkung hat. Nur wenigen Bestimmungen in der GeschO kann Außenwirkung beigemessen werden. – die Bekanntmachung des Ortsrechts (sollte die Gemeinde kein Amtsblatt herausgeben); vgl. Beispiele Art. 26 Abs. 2 GO, § 37 GeschO-BayGT, – das Verbot von Ton- und Bildaufnahmen jeder Art (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 GeschO-BayGT) Die Geschäftsordnung ist eine Rechtsnorm eigener Art („Innenrechtsnorm“). Innenrechtsnorm Soweit die GeschO subjektiv-öffentliche Mitgliedschaftsrechte von Mitgliedern im Ge- meinderat oder in den Ausschüssen oder von Gruppen regelt (Organrechte), ist sie ein Rechtssatz im materiellen Sinn. Diese Regelungen sind aber oft nur die deklarato- rische Wiedergabe der GO. – Rechte der Fraktionen, Gruppierungen bei den Ausschussbesetzungen Beispiele – Rechte der Ausschussgemeinschaften, Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO – Rechte von Quoren wie „ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder", Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO, oder „ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder", Art. 32 Abs. 3 GO Gegen diese Teile der GeschO kann deshalb – unstreitig – als „andere im Rang unter Antrag auf dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Wege der Normenkontrolle nach Normenkontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO und – wenn es nicht um die Aufhebung, sondern um den Vollzug geht – auch im Wege der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 43 VwGO) vorgegangen werden. Der BayVGH hat im Urteil vom 23.03.1994 (BayVBl 1994, 530) der GeschO insgesamt Rechtssatzcharakter mit der Folge zugebilligt, dass nach Auffassung des BayVGH die gerichtliche Überprüfung der gesamten Geschäftsordnung des Gemeinderats im Nor- menkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig ist. Ob ein Verstoß gegen eine Bestimmung der GeschO zur Ungültigkeit des Beschlus- Folgen bei Verstoß ses führt, hängt nicht unmittelbar mit der Frage zusammen, welchen Rechtscharakter der Teil der GeschO hat, gegen den verstoßen wurde. Nur dann, wenn ein gegen die GeschO verstoßendes Verhalten zugleich eine zwingende gesetzliche Form- oder Verfahrensvorschrift verletzt oder in ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht eingreift und dieser Verstoß nicht anderweitig geheilt ist, kommt ein gültiger Beschluss nicht zustande1). 7.1.4 A B C Inhalte Die GeschO besteht aus: u Pflichtinhalten Das sind Regelungen, die aufgrund der Gemeindeordnung getroffen werden müssen. Pflichtinhalte – Aussagen zum Geschäftsgang des Gemeinderats und der Ausschüsse, wie Frist und Form Beispiele der Ladung, Art. 45 Abs. 2 GO – Aussagen zur Ausschussbildung, Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Erl. 3 zu Art. 45 GO 1) 197
7 Der Geschäftsgang u freiwilligen Pflichtinhalten („Wenn, dann in der GeschO“) „Wenn …, Regelungen, die nicht zum Pflichtinhalt gehören, aber im konkreten Fall der aus- dann – Inhalte“ drücklichen Regelung in der Geschäftsordnung bedürfen. Beispiele – Wenn eine Übertragung von Zuständigkeiten des Gemeinderats auf den Bürgermeister nach Art. 37 Abs. 2 GO erfolgen soll, dann muss das in der GeschO geregelt sein. – Wenn die Bildung eines Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 GO gewollt ist, dann muss in der GeschO eine Ferienzeit festgelegt werden. u sinnvollen Ergänzungen Ergänzungen Regelungen, die nicht unbedingt in die GeschO aufgenommen werden müssen, weil ein einfacher Beschluss des Gemeinderats auch ausreichen würde, die aber in der GeschO, aufgrund der generellen Bedeutung, des Sachzusammenhangs und der logischen Abrundung richtig platziert sind, Regelung über die Form der Protokoll- führung. u Empfehlungen Empfehlungen „Reine“ Empfehlungen an den Bürgermeister in Angelegenheiten, die in dessen originäre Zuständigkeiten fallen, z. B. als Vorsitzender des Gemeinderats. Beispiele – Empfehlung, dass die Gemeinderatssitzungen jeweils am 1. und 3. Mittwoch um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses beginnen und spätestens um 22.30 Uhr enden. – Empfehlung, zu den komplizierten TOP Vorlageberichte (Thema, Sachverhalt, rechtliche Wür digung, Beschlussvorschlag, ev. Pläne, Stellungnahmen) mitzuschicken. u Wiederholungen aus der GO GO – Wiederholungen Regelungen, die lediglich den Gesetzestext der Gemeindeordnung wiederholen (z. B. die ausschließlichen Zuständigkeiten des Bürgermeisters, Art. 37 GO), aber das Bild der Geschäftsordnung sinnvoll abrunden. 7.1.5 A B C Verstöße gegen die GeschO und die Folgen Verstöße und Die GeschO muss mit dem geltenden Recht in Einklang stehen und die gemeindlichen die Folgen Organe, allen voran der Gemeinderat und der erste Bürgermeister, müssen sich an die Regelungen der GeschO halten. Das dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Schon der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Vorrang des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. auch Art. 56 Abs. 2 GO) verbietet es, dass die GeschO Bestimmungen der GO aushebelt. Ohne Folgen Die Gemeinde darf im Einzelfall von den Bestimmungen der GeschO abweichen, wenn nicht gleichzeitig gegen zwingendes Recht oder gegen Mitgliedschaftsrechte versto- ßen wird. Ohne rechtliche Folgen bleibt z. B. ein Verstoß gegen Bestimmungen der GeschO mit empfehlendem Charakter. Mit Folgen Mit rechtlichen Konsequenzen verbunden – nämlich mit der Ungültigkeit der Be- schlüsse – wäre ein Verstoß gegen die in der GeschO festzulegende Ladungsfrist (vgl. Art. 47 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2 Satz1 GO), ebenso ein Verstoß gegen die Pflicht, mit vollständiger Tagesordnung zu laden (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO). Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen der GeschO ist gleichzeitig ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 GO bzw. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO. Trotzdem gefasste Beschlüsse sind formell rechtswidrig, ja sogar ungültig, sofern die Mängel nicht geheilt würden. 198
Der Geschäftsgang 7 7.2 A B C Die Gemeinderatssitzung Lassen Sie uns das Thema aus drei Blickwinkeln bearbeiten: Vor, in und nach der Sitzung. JJJJJ J Gemeinderatssitzung J J JJJJJ VOR der Sitzung IN der Sitzung NACH der Sitzung V u orbereitung der Beratungsgegen- u S itzungszwang u Niederschrift stände u B eschlussfähigkeit u Vollzug der Beschlüsse u T agesordnung – Ladung aller Mitglieder – erstellen – Ordnungsgemäße Ladung – verschicken – Anwesenheitsmehrheit – bekannt machen – Stimmberechtigtenmehrheit u B eschlussfassung u Öffentlichkeitsgebote 7.2.1 A B C VOR der Sitzung Vorbereitung der Beratungsgegenstände Gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO bereitet der erste Bürgermeister in seiner Funktion Vorbereitung als Vorsitzender (vgl. Art. 36 Satz 1 GO) die Beratungsgegenstände vor. Ist er bei einem Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt (nach Art. 49 Abs. 1 GO analog und nicht nach Art. 38 KWBG), handelt sein Vertreter (Art. 36 Satz 2, Art. 39 Abs. 1 GO). Ein Ver- stoß führt aber nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses2). Vorbereitung heißt, dass der erste Bürgermeister zu jedem Tagesordnungspunkt alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geklärt und mögliche Entscheidungs- alternativen aufgezeigt hat. Der Vorsitzende wird auch überlegen, ob er aus der Ge- meindeverwaltung den einen oder anderen Bediensteten (Geschäftsleiter, Kämmerer, Bauamtsleiter, Personalamtsleiter) oder andere Personen (z. B. den planenden Archi- tekten oder Ingenieur) als „Gutachter“ zur Sitzung hinzuzieht. Der Gemeinderat als Ganzes hat den Anspruch, alle für die Entscheidung erforderlichen Informationsrecht Informationen zu bekommen. Insoweit kann er auch durch Beschluss Nachbesse- rungen verlangen. Vorbereitung der Beratungsgegenstände kann nach Art. 39 Abs. 2 GO delegiert werden. Delegation Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Erl. 5 zu Art. 46 GO 2) 199
7 Der Geschäftsgang A B C Die Tagesordnung Tagesordnung Gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GO beruft der erste Bürgermeister den Ge- meinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. WISSENSWERTES DAZU IM TELEGRAMMSTIL Form der TO n Die Form der Tagesordnung, insbesondere die Schriftform, schreibt die GO nicht ausdrücklich vor. Die GeschO (vgl. Art. 45 Abs. 2 GO) wird aber grundsätzlich die Schriftform oder die elektronische Form festlegen, weil damit die Anforderungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO hinsichtlich der Mitteilung der Tagesordnungspunkte auf jeden Fall erfüllt sind. Der Bayerische Gemeindetag bietet in seiner Mustergeschäftsordnung folgende vier Varianten an (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 GeschO-BayGT): Variante l 1 = elektronische Ladung mit Einsatz eines Ratsinformationssystems für alle Mitglieder Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Rats informationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. Variante l 2 = schriftliche oder elektronische Ladung, Einsatz eines Ratsinforma- tionssystems Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesord- nung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Ladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in ver- schlüsselter Form versandt. Variante 3 = schriftliche oder elektronische Ladung ohne Ratsinformationssystem l Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesord- nung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Ladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in ver- schlüsselter Form versandt. Variante 4 = schriftliche Ladung l Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesord- nung zu den Sitzungen eingeladen. Vgl. dazu auch Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG, der die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässt, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Angaben der TO n Wann und wo die Sitzung stattfindet, entscheidet der erste Bürgermeister in seiner Funktion als Vorsitzender (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO). Tagesordnungspunkte n Welche Tagesordnungspunkte behandelt werden, entscheidet ebenfalls der erste Bürgermeister. Dabei hat er aber zu beachten: l das Sachantragsrecht der einzelnen Gemeinderatsmitglieder l die Empfehlungen der Bürgerversammlung nach Art. 18 Abs. 4 GO, die innerhalb von drei Monaten behandelt werden müssen 200
Der Geschäftsgang 7 l die Einreichung eines Bürgerbegehrens, über dessen Zulässigkeit innerhalb eines Monats entschieden werden muss (Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO) l den Antrag nach Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO l den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, sofern dieser einen Gemeinde- ratsbeschluss erfordert, Art. 56 Abs. 2 GO n ie Tagesordnung muss alle Beratungsgegenstände so klar und unmissverständ- D TO muss vollständig lich beschreiben, dass sich die Gemeinderatsmitglieder auf die einzelnen Tagesord- und unmiss- nungspunkte vorbereiten können. Das betrifft den öffentlichen Teil, aber auch den verständlich sein nichtöffentlichen Teil der Sitzung. n J edes einzelne Mitglied hat den Anspruch auf eine vollständige Tagesordnung. Die Tagesordnungspunkte müssen so konkret formuliert sein, dass zu jeder Angele- genheit eine gezielte Vorbereitung möglich ist. Das ist z. B. bei Formulierungen wie Personalangelegenheiten, Bauangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten nicht der Fall. Der TOP „Verschiedenes“ ist zwar zulässig (und wohl auch in der Praxis üblich für „beiläufige“ Informationen, Bekanntgaben und Hinweise), Sachbeschlüsse lässt dieser TOP aber nicht zu. n ber die ordnungsgemäße Tagesordnung hinaus haben die Mitglieder keinen An- Ü Grundsätzlich kein spruch darauf, weitere Sitzungsunterlagen zu bekommen. Ob und welche Unter- Anspruch auf weitere lagen mitgeschickt werden, entscheidet allein der erste Bürgermeister in seiner Unterlagen Funktion als Vorsitzender. Tischvorlagen (werden in der Sitzung ausgegeben und wieder eingesammelt) eignen sich dann besonders gut, wenn es um hochsensible Daten geht (Stichwort: Datenschutz), die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wer- den wie z. B. in Personalangelegenheiten (Bewerberübersichten) und in Steuerange- legenheiten. Vorgaben in der GeschO über Sitzungsunterlagen sind Empfehlungen an den ersten Bürgermeister, mehr nicht. Aber: Nicht schwarz-weiß denken! In kom- plexen und komplizierten Angelegenheiten ist es im Hinblick auf Art. 56 Abs. 2 GO Oftmals aber sinnvoll unumgänglich, bereits mit der Sitzungsladung Sitzungsunterlagen mitzuschicken, weil nur auf diese Weise eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Gemeinderats- mitglieder auf die Beratungsgegenstände (man sollte sich erinnern, dass sie ihr Amt ehrenamtlich ausüben) möglich erscheint. Es ist nicht auszuschließen, dass sich in Ausnahmefällen das Mitschicken von Unterlagen zu einem Anspruch der Mitglie- In seltenen Fällen der verdichtet, wenn ansonsten eine ausreichend gezielte Vorbereitung unmöglich zwingend erforderlich ist. Aber auch dann, wenn kein Anspruch auf bestimmte Sitzungsunterlagen besteht, sollten im Hinblick darauf, dass die Gemeinderatsmitglieder in der Sitzung Farbe be- kennen müssen – sie müssen sich an der Abstimmung beteiligen und sie müssen mit ja oder nein abstimmen, vgl. Art. 48 Abs. 1 GO – übersichtliche Sitzungsvorlagen mitgeschickt werden (z.B. Beschlussvorlagen mit kurzem Sachverhalt, rechtlicher Würdigung, Beschlussvorschlag, Alternativen oder Pläne, Satzungsentwürfe, Haus- haltsplan, und so weiter). n Der erste Bürgermeister wird die Beratungsgegenstände einem öffentlichen Teil Öffentliche Sitzung und einem nichtöffentlichen Teil der Sitzung zuordnen (Art. 52 Abs. 2 GO). Letztlich nichtöffentliche entscheidet über die Zuordnung der Gemeinderat. Er könnte aber in der Geschäfts- Sitzung ordnung festlegen, dass bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffent- licher Sitzung behandelt werden, damit sich der erste Bürgermeister daran orientie- ren kann (vgl. dazu § 13 MustergeschO des Bayerischen Landkreistags und § 22 GeschO-BayGT). Unabhängig davon muss der erste Bürgermeister bei jedem Tages- ordnungspunkt prüfen, ob es öffentlich (Regel!) oder nichtöffentlich zu behandeln ist. 201
7 Der Geschäftsgang Vorweg: Einberufungsrecht Das Gesetz unterscheidet zwischen „Einberufung“ (Art. 46 Abs. 2 GO) und „Ladung“ (Art. 45 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 GO). Ladungsvorgang Die Einberufung ist die Willensentscheidung des ersten Bürgermeisters (und nur er ist dafür zuständig; eine Übertragung nach Art. 39 Abs. 2 GO ist ausgeschlossen), den Gemeinderat „zusammentreten“ zu lassen, die Ladung ist der technische Vor- gang des fristgerechten Zusendens der schriftlichen oder elektronischen Einladung 3); der Gemeinderat wird einberufen, das einzelne Gemeinderatsmitglied wird geladen 4). A B C Der Ladungsvorgang Der Ladungsvorgang, das Einberufen der Sitzung, ist vom Inhalt der Ladung zu un- terscheiden. Inhalt der Ladung Zum Inhalt der Ladung gehören Angaben zum Sitzungstag, Sitzungsort, Beginn der Sitzung und eine vollständige Tagesordnung, vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO, siehe oben unter 7.2.1. A B C Form, Frist und Art der Ladung Form, Frist und Art Bei dem Ladungsvorgang geht es um die Form, um die Art und um die Frist der La- der Ladung dung. Über die Form und über die Frist der Ladung muss die GeschO verbindliche Aussagen treffen (vgl. Art. 45 Abs. 2 GO), über die Art der Ladung entscheidet der erste Bürgermeister. Der erste Bürgermeister muss die Bestimmungen über Ladungs- form und Ladungsfrist im Hinblick auf Art. 47 Abs. 2 GO zwingend beachten. Form – Form der Ladung schriftlich, Die GeschO des Gemeinderats wird grundsätzlich eine schriftliche Ladung oder eine elektronisch Ladung in elektronischer Form festlegen (vgl. Art. 45 Abs. 2 GO). Das ergibt sich aber schon daraus, dass alle Gemeinderatsmitglieder das Recht haben, eine „ausge- feilte“ Tagesordnung zu bekommen, die ein gezieltes Vorbereiten auf die Sitzung ermöglicht. Das wiederum ist „aus der Natur der Sache“ nur schriftlich oder elektro- nisch gesichert, auf keinen Fall (fern-)mündlich. Nur auf diese Weise erhalten alle Mitglieder dieselben Informationen. Die Ladung in elektronischer Form setzt voraus, dass die Gemeinderatsmitglieder eine E-Mail-Adresse dafür zur Verfügung stellen (vgl. dazu Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG). Geheimhaltung Im Hinblick auf TOP, die nichtöffentlich zu behandeln sind, muss sichergestellt sein, dass den Geheimhaltungsinteressen durch entsprechende Vorkehrungen Rech- nung getragen wird 5). Die geheim zu haltenden Informationen und Unterlagen sind Ratsinformations verschlüsselt beizufügen oder müssen – sofern sie über ein internes Ratsinformati- systeme onssystem zum Abruf bereitgehalten werden – vor fremdem Zugriff über persönliche Passwörter geschützt sein. Im Fall der elektronischen Ladung sollte die GeschO auch über den Zugang bzw. über die Zugangsfiktion eine Aussage treffen (z. B. entsprechend Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG oder aber entsprechend § 130 BGB, vgl. dazu § 25 Variante 1 Abs. 2 GeschO-BayGT). 3) BayVGH, Beschluss vom 04.10.2010, BayVBl 2011, 85, 86 4) Bauer/Böhle/Ecker, Erl. 6 zu Art. 46 GO 5) Bauer/Böhle/Ecker, Erl. 5 zu Art. 45 GO 202
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