2021 Gleiches Recht für beide - Ehe - Eingetragene Partnerschaft Gleichoder verschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft Kinder ...
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2021 Gleiches Recht für beide Ehe – Eingetragene Partnerschaft Gleich- oder verschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft Kinder in einer Familie | Gewalt in der Beziehung | Wichtige Adressen
Impressum: Medieninhaberin und Herausgeberin: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft Funktionsbereich Frauen und Gleichstellung Autorin: Ulrike Aichhorn Redaktion: Tanja Kopf, MSc Druck: Hausdruckerei im Amt der Vorarlberger Landesregierung Fotos: Land Vorarlberg; AA+W/stock.adobe.com Gestaltung: Fachbereich Mediengestaltung im Amt der Vorarlberger Landesregierung Februar 2021
Friedrich Schillers berühmte Gedichtzeilen „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang“ haben auch mehr als 200 Jahre nach Erscheinen noch Gültigkeit. Eine gute rechtliche Absicherung für alle Fälle ist jedenfalls sehr empfehlenswert. Waren aber zu Zeiten von Schiller die Möglichkeiten des Zusammenlebens noch auf die klassische Ehe zwischen Mann und Frau mit einer klaren Rollenaufteilung beschränkt, so gibt es heute zum Glück viele Formen, wie eine Partnerschaft gestaltet und gelebt werden kann. In der vorliegenden Broschüre finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Mo- delle von Lebensgemeinschaften. Welche Rechte und welche Pflichten damit jeweils verbunden sind und was am besten zu Ihnen passt, können Sie auf den folgenden Sei- ten herausfinden. Ich wünsche Ihnen alles Gute, Landesrätin Katharina Wiesflecker 3
INHALT
Inhalt Ehe – Eingetragene Partnerschaft..................................................................................................................6 1. Rechte und Pflichten...................................................................................................................................................................................... 7 2. Familienname.................................................................................................................................................................................................... 8 3. Unterhalt .........................................................................................................................................................................................................10 4. Vermögen und Schulden.............................................................................................................................................................................13 5. Ehe und eingetragene Partnerschaft in der Krise ..............................................................................................................................14 6. Scheidung der Ehe – Auflösung der eingetragenen Partnerschaft..............................................................................................15 7. Scheidungs- bzw. Auflösungsfolgen........................................................................................................................................................20 8. Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft........................................................................................................22 9. Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und umgekehrt............................................................................23 Gleich- oder verschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft...................................24 1. Definition ........................................................................................................................................................................................................25 2. Kein Unterhaltsanspruch.............................................................................................................................................................................25 3. Mitarbeit im Unternehmen des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin.............................................................................25 4. Krankenversicherung – Mitversicherung in der Lebensgemeinschaft..........................................................................................25 5. Gemeinsames Wohnen.................................................................................................................................................................................26 6. Erbrecht und Alterssicherung....................................................................................................................................................................28 7. Ende einer Lebensgemeinschaft................................................................................................................................................................29 Kinder in einer Familie....................................................................................................................................30 1. Vaterschaft .....................................................................................................................................................................................................31 2. Familienname des Kindes............................................................................................................................................................................31 3. Kindesobsorge.................................................................................................................................................................................................32 4. Kindesunterhalt ............................................................................................................................................................................................34 5. Recht auf persönliche Kontakte ..............................................................................................................................................................36 6. Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.........................................................................................................................................37 7. Besuchsmittler, Besuchsbegleitung, Mediation...................................................................................................................................38 Gewalt in der Beziehung.................................................................................................................................40 Wichtige Adressen............................................................................................................................................42 5
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass sowohl die Ehe als auch die eingetragene Partnerschaft jeweils für hetero- und homosexuelle Menschen zugänglich zu sein hat. Daher können seit 1.1.2019 Heterosexuelle und Homo- sexuelle wählen, ob sie eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen wollen. Die folgenden Ausführungen fassen Ehe und eingetragene Partnerschaft in einem Kapitel zusammen, am Ende werden jene Bestimmungen angeführt, die sich in der Ehe von der eingetragenen Partnerschaft unterscheiden. 1. Rechte und Pflichten Aufgrund des geltenden Gleichberechtigungsgrund Sind die PartnerInnen in gleichem Ausmaß berufstätig, satzes haben die PartnerInnen grundsätzlich die gleichen müssen sie einerseits ihren Einkommen entsprechend zur Rechte und Pflichten, sowohl zueinander als auch in Be- Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beitragen ziehung zu ihren Kindern. und andererseits auch beide an der Haushaltsführung mitwirken. Ist beispielsweise nur eine Person erwerbs- An gemeinsamen Pflichten kennt das Gesetz z. B.: tätig und kümmert sich die andere als sog. „Vollhaus- anständige Begegnung frau“ („Vollhausmann“) um Haushalt und Familie, hat der gegenseitiger Beistand erwerbstätige Partner dennoch die Pflicht im Haushalt gemeinsames Wohnen mitzuhelfen (Gleichbeteiligungsgrundsatz). Unterhalt eine zumutbare und nach den Lebensverhältnissen Eine Pflicht ist die sog. Mitwirkungspflicht im Erwerb des des Paares übliche Mitwirkungspflicht im Erwerb des oder der anderen. Diese besteht aber nur soweit es zu- oder der anderen mutbar und nach den Lebensverhältnissen des Paares üb- lich ist. Die Frau müsste also beispielsweise nicht eine be- Diese Pflichten können vom Paar einvernehmlich gestal- stehende Erwerbstätigkeit aufgeben um den Mann in der tet und auch abgeändert werden. Derartige Vereinba- Firma zu unterstützen. Wirkt man mit, besteht Anspruch rungen müssen aber innerhalb der Grenzen der Wesens- auf angemessene Abgeltung. Die Höhe des Abgeltungs- elemente einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft anspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Leistun- liegen, es können also nicht alle Pflichten ausgeschlossen gen und es sind die gesamten Lebensverhältnisse und die werden, auch nicht einvernehmlich. gewährten Unterhaltsleistungen angemessen zu berück- sichtigen. Es besteht nicht ein ziffernmäßig bestimmter Kommentar Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeitszeit, son- Unter bestimmten Umständen kann man auch alleine dern eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch. In aufrechter von einer bestehenden Pflicht abgehen. Dies dann, Beziehung spielt dieser Anspruch auf Vergütung kaum wenn man einen wichtigen persönlichen Grund da- eine Rolle, er kann aber bei einer Scheidung bzw. Auflö- für hat und kein wichtiges Anliegen des oder der an- sung relevant werden. Der Anspruch kann rückwirkend deren oder der Kinder entgegensteht. So kann etwa für die letzten sechs Jahre geltend gemacht werden. wegen beruflicher Fortbildung oder der Pflege von Angehörigen vorübergehend von der Pflicht zum ge- Gehört die Wohnung, in der tipp meinsamen Wohnen einseitig abgegangen werden. das Paar lebt, etwa nur der Frau, hat der andere nicht Hinweis! verfügungsberechtigte Teil In der Ehe ist man zur Treue verpflichtet, in der ein- Schutz auf Erhaltung der getragenen Partnerschaft zu einer Vertrauensbezie- Wohnung, wenn an der hung. Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis besteht. Der verfügungsberechtigte Teil hat alles zu unterlassen bzw. vorzukehren, damit die Wohnung nicht verloren geht. 7
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 2. Familienname Eingetragene PartnerInnen behalten grundsätzlich ihre Haben die PartnerInnen einen Namen, der sich aus meh- bisherigen Namen bei, können aber auch andere Vari- reren Teilen zusammensetzt (entweder voneinander ge- anten der Namensführung wählen. In der Ehe gilt der trennt oder durch einen Bindestrich verbunden) können Grundsatz, dass ein gemeinsamer Familienname geführt sie entweder den gesamten Namen oder auch nur dessen werden soll, es besteht dazu aber keine Pflicht und es Teile in beliebiger Reihenfolge verwenden. Sie können können auch andere Konstellationen gewählt werden. auch einen aus den Namen beider gebildeten Doppel- namen zum gemeinsamen Familiendoppelnamen bestim- Folgende Varianten sind möglich: men. 2.1. Beibehaltung der bisherigen Namen Die Reihenfolge der Namen bei einem Doppelnamen muss einvernehmlich bestimmt werden. Wird kein gemeinsamer Familienname bestimmt, behält jede Person ex lege den bisherigen Namen. Welchen Na- Um endlose Namensketten zu vermeiden, dürfen bei ei- men ein Kind bei dieser Variante bekommen würde, siehe nem Doppelnamen nur zwei Namen(steile) herangezogen Kapitel „Kinder in einer Familie“ Pkt. 2. werden, die mit einem Bindestrich zwischen den beiden Teilen zu trennen sind. Nicht als Doppelname, sondern Beispiele als ein Name gelten Zusätze wie „van“ (van Beethoven), Frau Fuchs und Frau Schwarz heiraten und bestim- Mc (McGregor) und sonstige Zusätze, die für sich alleine men keinen gemeinsamen Familiennamen. Sie behal- genommen nicht bestehen können und keinen Namen ten ihre Namen bei und heißen weiterhin Fuchs und ergeben. Schwarz. Beispiel für einen gemeinsamen Familiendoppelnamen: 2.2. Gemeinsamer Name bzw. Herr Karl und Herr Hauser-Fuchs haben folgende Va- rianten zur Auswahl: gemeinsamer Doppelname Herr und Herr Karl; Herr und Herr Hauser-Fuchs; Herr und Herr Fuchs-Hauser; Herr und Herr Hauser; Herr Will das Paar einen gemeinsamen Namen führen, dann und Herr Fuchs; Herr und Herr Karl-Hauser; Herr und kann es dazu einen seiner Namen bestimmen oder aus Herr Hauser-Karl; Herr und Herr Karl-Fuchs; Herr und beiden Namen einen Doppelnamen bilden. Herr Fuchs-Karl. Beispiel für einen gemeinsamen Namen: Es ist nicht möglich, dass zwei Namen in umgekehrter Herr Karl und Frau Hofer können sich für Herr und Reihenfolge geführt werden, so wäre z. B. Herr Karl-Stein Frau Karl oder Herr und Frau Hofer entscheiden. und Frau Stein-Karl unzulässig. 8
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 2.3. Gemeinsamer Familienname und 2.4. Familienname des Kindes Doppelname Wird ein gemeinsamer Familienname bestimmt, kann Siehe Kapitel „Kinder in einer Familie“ Pkt. 2. diejenige Person, deren Name nicht gemeinsamer Fami- lienname wird bestimmen, dass sie einen aus dem ge- meinsamen Familiennamen und ihrem Namen gebildeten 2.5. Familienname nach Scheidung bzw. Doppelnamen führen will. Auflösung Die Führung eines Doppelnamens ist aber nur möglich, Siehe Pkt. 7.4. wenn der gemeinsame Familienname nicht bereits aus mehreren Teilen besteht, andernfalls kann nur einer die- ser Teile verwendet werden. 2.6. Änderung des Familiennamens Beispiel Grundsätzlich kann ein Familienname nur einmal be- Frau Karl und Frau Hauser heiraten. Zum gemeinsa- stimmt werden. Auch die Wiederannahme eines früheren men Familiennamen wird Karl bestimmt. Frau Hauser Familiennamens ist nur einmal zulässig. Sollte sich aber möchte ihren bisherigen Namen als Doppelnamen in aufrechter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft der weiterführen. Sie kann entweder Karl-Hauser oder Name ändern, z. B. durch Adoption, kann eine erneute Hauser-Karl wählen. Bestimmung über den Familiennamen vorgenommen werden. Nicht möglich ist, dass diejenige Person, von deren Dop- pelname ein Namensteil zum gemeinsamen Familienna- men bestimmt wurde, ihren zweiten Namensteil bei sich 2.7. Anpassung des Namens an das hinzustellt. Geschlecht Beispiel Es ist möglich, den Namen nach dem Geschlecht abzu- Herr Hofer-Berg und Frau Hauser heiraten. Zum ge- wandeln, wenn dies der Herkunft der Person oder der meinsamen Familiennamen wird Hofer bestimmt. Tradition der Sprache entspricht, aus der dieser Name Herr Hofer-Berg, nunmehr Herr Hofer, kann also stammt. Vor allem in slawischen Sprachen gibt es z. B. nicht den Namen Hofer-Berg oder Berg-Hofer füh- „weibliche Zusätze“ wie „-ová“, „-owa“ und „-á“. Man ren. Auch kann Herr Hofer nicht den Namen seiner kann umgekehrt auch bestimmen, dass eine auf das Ge- Frau voran- oder hintanstellen, sich also nicht Herr schlecht hinweisende Endung des Namens wegfallen soll. Hofer-Hauser oder Herr Hauser-Hofer nennen. 9
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 3. Unterhalt 3.1. Unterhalt in einer sog. „Hausfrauenehe“ Für die angemessenen Bedürfnisse der Lebensgemein- Der Unterhaltsanspruch für die haushaltsführende Per- schaft ist gemeinsam aufzukommen. Dabei leistet jene son besteht grundsätzlich auch im Fall einer Trennung. Person, die den gemeinsamen Haushalt führt, die Kin- Verlässt etwa der Mann die Familie und zieht zur Freun- der betreut und erzieht etc. durch diese Tätigkeiten ihren din, steht der Frau nach wie vor Unterhalt zu, auch wenn Beitrag und hat dadurch Anspruch auf Unterhalt. Diese sie nicht mehr den Haushalt für den Mann führt. Auch Konstruktion wird „Hausfrauenehe“ genannt (und gilt wenn die Frau aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, auch für Hausmänner). Ein Unterhaltsanspruch steht der weil das Zusammenleben mit dem Mann unzumutbar haushaltsführenden Person grundsätzlich auch dann zu, ist, z. B. wegen Gewalt oder Alkoholmissbrauch, verliert wenn sie ihren Beitrag nicht zu leisten vermag, z. B. we- sie nicht ihren Unterhaltsanspruch. Wichtig ist, dass die gen Krankheit. Gründe für den Auszug gerechtfertigt sind und nachge- wiesen werden können, z. B. durch ein ärztliches Attest. Die Unterhaltshöhe richtet sich im Zweifel nach richtlini- Man kann sich die Zulässigkeit des Auszugs auch vom enartigen Prozentwerten. Demnach hat die Vollhausfrau Gericht bestätigen lassen (Antrag auf sog. „gesonderte (der Vollhausmann) ohne eigenes Einkommen einen Un- Wohnungnahme“). terhaltsanspruch in Höhe von 33 % des Nettoeinkom- mens des verdienenden Teiles. Davon werden für jedes Vom Unterhalt zu unterscheiden ist das sog. Haushalts- unterhaltsberechtigte Kind je 4 % abgezogen (für Babys oder Wirtschaftsgeld. Dieses umfasst vor allem die Kosten 2 %). Muss z. B. der Ehemann auch noch für eine ge- für „Haus und Hof“ und für die laufenden Bedürfnisse der schiedene Ex-Frau Unterhalt leisten, dann reduziert sich Familie, z. B. Nahrungsmittel, Putzmittel, Hygieneartikel der Unterhaltsanspruch noch einmal um 1 % bis 3 %. etc., die allen Familienmitgliedern zugutekommen. Diese Berechnungsmethode versteht sich für ein ge- Kommentar trennt lebendes Paar, Naturalunterhaltsleistungen sind Hat die unterhaltspflichtige Person ein geringes Ein- anzurechnen, z. B. die Bezahlung der Miete. kommen und mehrere Unterhaltsverpflichtungen, kann es passieren, dass nicht genügend Geld da ist Kommentar und daher alle Unterhaltsansprüche im gleichen Ver- Ist die Hausfrau selbst erwerbstätig, steht ihr weniger hältnis gekürzt werden. Eine absolute Belastbarkeits- Unterhalt zu (siehe Pkt. 3.2.). Grundsätzlich bleiben grenze für die Unterhaltspflicht gibt es nicht. Es ist unerhebliche Nebeneinkünfte unberücksichtigt, z. B. möglich, dass der unterhaltspflichtigen Person weni- für stundenweise Bügel- oder Putzarbeiten. ger als das Existenzminimum bleibt. Nach der Rechtsprechung umfasst der Unterhaltsan- spruch vor allem Naturalunterhalt, wie Nahrung und Wohnung, aber auch notwendige Prozess- und Anwalts- kosten. Bei aufrechter Lebensgemeinschaft kann der Unterhalt grundsätzlich aber auch (ganz oder teilweise) als Geldunterhalt verlangt werden, solange dies nicht als unbillig anzusehen ist. Lebt das Paar getrennt, besteht grundsätzlich ein Geldunterhaltsanspruch. 10
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 3.2. Unterhalt für die erwerbstätige Hausfrau (den erwerbstätigen Hausmann) Oft ist die Hausfrau (in Teilzeit) erwerbstätig. In diesem Fall wirken sich eigene, regelmäßige Einkünfte grundsätzlich unterhaltsmindernd aus. Allerdings bleiben gelegentliche Einkünfte unberücksichtigt, wenn sie nur einen Bruchteil der Einkünfte des anderen oder der anderen ausmachen. Nicht berücksichtigt und damit nicht unterhaltsmindernd wären z. B. Einkünfte aus fallweisen Nachhilfestunden oder gelegentlichen Schreibarbeiten. Eigene regelmäßige Einkünfte, z. B. aus regelmäßigen Arbeitsleistungen, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie in Bezug auf die Lebensverhältnisse des Paares ins Gewicht fallen. Beispiel zur Berechnung des Unterhalts, wenn beide Einkommen haben und getrennt leben: Monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von Person A (=Jahreseinkommen geteilt durch 12) € 2.000,00 Monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von Person B € 900,00 Summe Familieneinkommen € 2.900,00 40 % abzüglich 4 % je Kind, bei 1 Kind somit 36 % € 1.044,00 abzüglich eigenes Einkommen von Person B € - 900,00 Unterhaltsanspruch von Person B € 144,00 3.3. Kranken- und Sozialversicherung Nicht erwerbstätige und daher nicht selbst versicherte Für minderjährige Kinder fällt grundsätzlich kein Zusatz- Angehörige (eingetragene Partnerin, eingetragener Part- beitrag an. Für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung ner, Ehefrau, Ehemann; zur Mitversicherung von Lebens- befinden, ist eine beitragsfreie Mitversicherung längstens gefährtInnen siehe Kapitel „Nichteheliche Lebensgemein- bis zu ihrem 27. Geburtstag möglich, wenn sie keine ei- schaft“ Pkt. 4.) können als Angehörige der erwerbstätigen gene Krankenversicherung haben und die sonstigen Vor- Person mitversichert werden, ohne selbst Beiträge leisten aussetzungen vorliegen. zu müssen. Eine Mitversicherung kostet 3,4 % des sozi- alversicherungspflichtigen Einkommens der versicherten Ab der Geburt des ersten Kindes ist eine beitragsfreie Mit- Person. Dieser Zusatzbeitrag wird von der Krankenkas- versicherung für die Hausfrau möglich (Geburtsurkunde se vorgeschrieben und ist von der versicherten Person des Kindes an den Krankenversicherungsträger übermit- zu leisten, verweigert sie die Zahlung, besteht dennoch teln). Es besteht bereits Anspruch auf jene Kosten, die im Krankenversicherungsschutz für Angehörige. Rahmen der Geburt entstehen, z. B. Hebamme, Kranken- haus, etc. Es wird aber kein Wochengeld ausbezahlt. Liegt eine besondere soziale Schutzwürdigkeit vor, kann der Zusatzbeitrag reduziert werden oder gänzlich entfal- Hat sich die mitversicherte Person in der Vergangenheit len. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatli- der Erziehung eines Kindes oder mehrerer im gemein- che Nettoeinkommen der versicherten Person den Aus- samen Haushalt lebender Kinder mindestens vier Jahre gleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht übersteigt. hindurch gewidmet oder widmet sich aktuell der Erzie- Während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, hung, entfällt der Zusatzbeitrag. Eine beitragsfreie Mit- Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist kein versicherung besteht auch bei der Angehörigenpflege ab Zusatzbeitrag zu leisten, ebenso nicht während der Ab- Pflegegeldstufe 3 oder wenn die versicherte Person selbst leistung des Präsenz- oder Zivildienstes. Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht (und die sonstigen Voraus- setzungen erfüllt sind). 11
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT Mitversicherte Angehörige haben keinen Anspruch auf Kommentar Krankengeld und sind nicht unfallversichert. Ein Unfall Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversiche- im Haushalt ist also rechtlich kein Arbeitsunfall (Ausnah- rung ist nicht möglich. Geringfügig Beschäftigte sind me bäuerlicher Haushalt). also nie arbeitslosenversichert. Wenn Sie „geringfügig Das Land Vorarlberg ge- tipp tipp beschäftigt“ und daher währt einen Familienzu- grundsätzlich nur unfall- schuss zwischen € 50.- und versichert sind, können Sie € 503.- (Stand 2021) je sich für einen monatlichen nach dem so genannten Beitrag in der Kranken- gewichteten „Pro-Kopf- und Pensionsversicherung Einkommen“ der Familie. versichern lassen. Dafür ist ein Antrag beim zuständigen Das heißt, die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Krankenversicherungsträger (z. B. Österreichische Ge- dem Familien-Nettoeinkommen und der Zahl der Fami- sundheitskasse ÖGK) nötig. lienmitglieder. Der Familienzuschuss wird für jedes Kind unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2021 bei einem Mo- für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt. natseinkommen von € 475,86. Bei einer geringfügigen www.vorarlberg.at/familienzuschuss; Beschäftigung entspricht das Bruttoentgelt dem Netto- familienzuschuss@vorarlberg.at. entgelt, da keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer anfallen. 2021 beträgt der monatliche Beitrag für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensions- und Krankenversi- cherung € 67,18. PartnerInnen und Kinder können mit- versichert werden. Ist man geringfügig be- tipp schäftigt und freiwillig in der Pensions- und Kran- kenversicherung selbstver- sichert, hat man Anspruch auf Kranken- und Wochen- geld und erwirbt pro Monat der geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versiche- rungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt. 12
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 4. Vermögen und Schulden Was ist bei einer Scheidung aufzuteilen? Grundsätzlich wird nur Vermögen geteilt, das das 4.1. Vermögen und Schulden bei aufrechter Paar während aufrechter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft gemeinsam geschaffen hat, also das Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft sog. eheliche bzw. partnerschaftliche Gebrauchs- vermögen und die ehelichen bzw. partnerschaftli- Werden keine anderslautenden Verträge geschlossen, gilt chen Ersparnisse, z. B. Bilder, Hausrat, Familien-PKW, der gesetzliche Güterstand der sog. Gütertrennung. Das Wertpapiere, Giro- und Gehaltskonten, Bausparver- heißt, dass jede Person jeweils alleiniges Eigentum an träge, Lebensversicherungen. dem behält, was sie in die Ehe bzw. eingetragene Part- Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen in nerschaft mitgebracht hat. An dem, was sie während der einem inneren Zusammenhang stehen, z. B. Kredit für Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erwirbt, erwirbt sie die Ehewohnung, sind in die Aufteilung einzubezie- auch allein Eigentum. hen. Die Wohnung (das Haus) ist grundsätzlich in die Auf- Dasselbe gilt für Schulden: so haftet beispielsweise die teilung des Vermögens bei der Scheidung einzube- Ehefrau nicht für Verbindlichkeiten ihrer Ehefrau, wenn ziehen. Wurde aber etwa die Ehewohnung von der sie keinen entsprechenden Kredit- oder Bürgschaftsver- Ehefrau oder dem Ehemann in die Ehe eingebracht, trag (mit)unterschrieben hat. geerbt oder wurde sie von Dritten, z. B. den Eltern, geschenkt, ist die Ehewohnung nur dann in die Auf- teilung einzubeziehen, wenn dies vom Ehepaar ver- 4.2. Vermögen und Schulden im Scheidungs- einbart wurde. bzw. Auflösungsfall Was muss nicht aufgeteilt werden? Der Grundsatz der Gütertrennung wird bei einer Schei- Sachen, die man bereits vor der Ehe hatte und in die dung bzw. Auflösung durch die Bestimmungen über die Ehe eingebracht hat; Aufteilung des sog. ehelichen bzw. partnerschaftlichen Erbschaften und Schenkungen von dritten Personen, Gebrauchsvermögens und der ehelichen bzw. partner- z. B. den Eltern; schaftlichen Ersparnisse eingeschränkt. Bei der Auftei- Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder lung sind die Schulden, die mit den Ersparnissen in ei- der Ausübung eines Berufes dienen, z. B. Schmuck, nem inneren Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen. Hobbyausrüstung, Werkzeug für den Beruf; Wenn eine Ehe geschieden bzw. eine eingetragene Part- Gegenstände, die zu einem Unternehmen gehören nerschaft aufgelöst wird, sind das Gebrauchsvermögen sowie Unternehmensanteile, sofern es sich nicht um und die Ersparnisse unter beiden aufzuteilen, unabhän- bloße Wertanlagen handelt. Fließen dem Unterneh- gig von den Eigentumsverhältnissen, es sei denn, es gibt men aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder eine im Voraus getroffene anders lautende Vereinbarung. den ehelichen Ersparnissen zu, so sind diese zu be- Denn das Paar kann im Voraus eine Vereinbarung schlie- rücksichtigen. ßen, die die Aufteilung der Ehewohnung oder auch der ehelichen bzw. partnerschaftlichen Ersparnisse regelt. Wenn PartnerInnen ge- tipp Eine derartige Vereinbarung muss in Form eines Notari- meinsam ein Haus bauen atsaktes geschlossen werden und beide für den Kredit haften, sollten grundsätz- lich auch beide grundbü- cherliches Eigentumsrecht erwerben. 13
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 5. Ehe und eingetragene Partnerschaft in der Krise 5.1. Mediation Zur Lösung von Konflikten in Zusammenhang mit Tren- Regeln Sie – soweit mög- tipp nung, Scheidung und Auflösung (Unterhalt, Obsorge, lich – Unterhaltsansprüche Besuchsrecht, Vermögensaufteilung etc.) kann eine Me- z. B. für Kinder vor Beginn diation hilfreich sein. Voraussetzung ist die Bereitschaft einer Mediation. Denn der Begegnung „auf Augenhöhe“, die Fähigkeit für sich während eines Mediations- selbst einzustehen sowie Kompromisse zu schließen. verfahrens sind die Fristen zur Geltendmachung von Die Mediatorinnen und Mediatoren treffen keine inhalt- Ansprüchen, auf die sich die Mediation bezieht, ge- lichen Entscheidungen, ihre primäre Aufgabe ist es, das hemmt (z. B. Verfahren betreffend Unterhalt, Obsorge, Gespräch zu leiten und die Interessen aller Beteiligten im Scheidung). Auge zu haben. Sie sind neutral, also nicht parteiisch. Das Familienministerium gewährt eine Förderung für die Kommentar Kosten einer Mediation bei Vorliegen bestimmter Vor- Während laufender Mediation kann man zusätzlich aussetzungen. In der geförderten Co-Mediation des Fa- rechtliche Information „von außen“ einholen. Bei milienministeriums erarbeiten die Konfliktparteien unter Unklarheiten über die rechtlichen Auswirkungen ei- Anleitung eines Mediationsteams (juristische und psy- ner geplanten Regelung wird dies dringend empfoh- chologische Quellenberufe) einvernehmliche Lösungen len. Das Ergebnis einer Mediation ist rechtlich nicht bei Scheidungen. verbindlich. Dies ist erst der entsprechende Gerichts- akt, z. B. der Scheidungsvergleich. Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen wer- den, wenn Sie sich für Mediatorinnen und Mediatoren entscheiden, die in der Liste des Bundeskanzleramtes an- geführt sind. Die Namen und Adressen der geförderten Vereine sowie Familienmediatorinnen und Familienmedi- atoren finden Sie unter https://.bmfj.gv.at/familie/trennung-scheidung/mediation.html 14
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 6. Scheidung der Ehe – Auflösung 6.2. Scheidung bzw. Auflösung wegen der eingetragenen Partnerschaft Zerrüttung ohne Verschulden Bei einer Scheidung bzw. Auflösung sind verschiedene Ist die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft wegen eines „Arten“ zu unterscheiden. An die verschiedenen Varian- Verhaltens, das nicht als Eheverfehlung betrachtet wer- ten knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen, vor al- den kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder lem beim Unterhalt und bei der Witwen- oder Witwer- einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief pension. zerrüttet, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemein- schaft nicht erwartet werden kann, kann die Scheidung bzw. Auflösung begehrt werden. Auch wenn der ande- re Partner bzw. die andere Partnerin an einer schweren 6.1. Gerichtliche Scheidung bzw. Auflösung ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und wegen Verschuldens ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann, ist dies Eine Scheidung bzw. Auflösung kann wegen schwerer ein Scheidungs- bzw. Auflösungsgrund. Allerdings sollen Verfehlungen begehrt werden, wenn die oder der andere Härten für die kranke Person vermieden werden. schuldhaft die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft so tief und unheilbar zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Zu den schweren Ver- 6.3. Scheidung bzw. Auflösung wegen fehlungen, die einen Scheidungs- bzw. Auflösungsgrund Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft darstellen, zählen etwa die Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids, böswilliges Verlassen, an- Führt das Paar seit drei Jahren keine häusliche Lebensge- dauerndes grundloses liebloses Verhalten, Ehebruch bzw. meinschaft mehr und lebt von Tisch und Bett getrennt, Vertrauensbruch in der eingetragenen Partnerschaft. kann wegen tiefgreifender, unheilbarer Zerrüttung die Auch wenn durch ehrloses oder unsittliches Verhalten, Scheidung bzw. Auflösung mittels Klage verlangt werden. z. B. Drogenkonsum, Alkoholismus, Diebstahl etc. die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft unheilbar zerrüttet wur- Eine Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft liegt de, kann die Scheidung bzw. Auflösung begehrt werden. jedenfalls dann vor, wenn das Paar nicht mehr zusammen wohnt. Allerdings kann unter Umständen das Getrennt- Kommentar leben auch vorliegen, wenn das Paar zwar noch unter Behauptete Verfehlungen müssen bewiesen wer- einem Dach lebt, aber komplett getrennt wirtschaftet den. Sie verjähren innerhalb von sechs Monaten ab und wohnt. Kenntnis der behaupteten Verfehlung. Lebt das Paar getrennt, ist diese Frist unterbrochen. Wurde eine Leben die PartnerInnen zunächst getrennt, versöhnen Verfehlung verziehen, kann sie nicht mehr als Klage- sich dann und ziehen wieder zusammen, um sich erneut grund herangezogen werden. zu trennen, werden die Fristen des jeweiligen Getrenntle- bens nicht zusammengezählt. Vielmehr beginnt die Frist jeweils von vorne an zu laufen. Die Zeiten von mehreren Trennungen werden also nicht addiert. Nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemein- schaft von eingetragenen PartnerInnen ist der Auflö- sungsklage vom Gericht jedenfalls stattzugeben. Anders bei der Ehescheidung, hier gibt es die sog. Härteabwä- gung, die eine Scheidung bis zu sechs Jahren hinauszö- gern kann, wenn jene Person, die die Scheidung nicht will, besonders hart getroffen werden würde. Nach sechs Jahren Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann dann die Scheidung nicht mehr verhindert werden. 15
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT Kommentar 6.3.1. Witwen- oder Witwerpension bei Scheidung Bei der Aufhebung der häuslichen Lebensgemein- bzw. Auflösung wegen Aufhebung der häus- schaft ist darauf zu achten, dass kein sog. „böswilliges lichen Gemeinschaft in Verbindung mit einem Verlassen“ vorliegt. Dies wäre dann gegeben, wenn Verschuldensantrag die häusliche Gemeinschaft völlig grundlos aufge- Für eine spezielle Gruppe von Frauen (in der Praxis be- hoben und somit eine schwere Verfehlung begangen trifft es so gut wie nie Männer) ist die Scheidung bzw. wird, die einen Scheidungs- bzw. Auflösungsgrund Auflösung wegen Aufhebung der häuslichen Gemein- darstellt. Kein böswilliges Verlassen liegt vor, wenn schaft besonders relevant. Lebt(e) nämlich eine Frau in das weitere Zusammenleben wegen schwerer Verfeh- einer Partnerschaft mit klassischer Rollenverteilung, war lungen der Partnerin oder des Partners unzumutbar selbst nicht oder nur geringfügig erwerbstätig und hat ist. Man darf also ausziehen, wenn z. B. der Ehemann daher keine oder nur eine geringe eigene Alterssicherung die Ehefrau oder die Kinder massiv bedroht, schika- (Pensionsanspruch), kann eine Scheidung bzw. Auflösung niert, schlägt etc. Auch aus persönlichen Gründen wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in Ver- darf man vorübergehend getrennt leben, ohne dass bindung mit einem Verschuldensantrag weitreichende böswilliges Verlassen vorliegt, z. B. weil man Ange- Auswirkungen haben. hörige pflegt oder aus Gründen beruflicher Aus- und Weiterbildung. Wird bei einer Scheidung bzw. Auflösung wegen Auf- hebung der häuslichen Gemeinschaft von der beklagten Um sicher zu gehen, dass Partei ein sog. Verschuldensantrag gestellt und das Ver- tipp kein böswilliges Verlassen schulden der klagenden Partei vom Gericht festgestellt, vorliegt, kann man sich den hat die schuldlos geschiedene Partei Anspruch auf volle Auszug vom zuständigen Witwen- bzw. Witwerpension, so als wäre sie nicht ge- Bezirksgericht genehmigen schieden, wenn: lassen (Antrag auf „geson- im Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil ein Unter- derte Wohnungnahme“). haltstitel festgelegt und beziffert ist, Zieht man aus, dürfen persönliche Gegenstände mitge- die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft mindestens nommen werden, eheliche bzw. partnerschaftliche Ge- 15 Jahre gedauert hat und genstände, z. B. Bettwäsche, nur mit Zustimmung des die schuldlose Partei bei der Scheidung bzw. Auf- oder der anderen. Den Wohnungs- bzw. Hausschlüssel lösung das 40. Lebensjahr vollendet hatte oder er- darf man behalten. werbsunfähig ist oder im Todeszeitpunkt der unter- haltspflichtigen Person aus der geschiedenen Ehe Für die Scheidung bzw. Auflösung wegen Aufhebung der bzw. aufgelösten Partnerschaft ein noch nicht selbst- häuslichen Gemeinschaft ist es zunächst gleichgültig, erhaltungsfähiges Kind existiert. wer an der Zerrüttung schuld ist oder wer die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat. Denn das Verschulden an Liegen alle Voraussetzungen vor, steht auch nach der der Zerrüttung wird nur über Antrag der beklagten Par- Scheidung bzw. Auflösung ein Unterhaltsanspruch wie tei geprüft. Dieser sog. Verschuldensantrag hat weitrei- bei aufrechter Beziehung zu, ebenso ein Anspruch auf chende Folgen für den Unterhalt und die Witwen- oder Witwen- bzw. Witwerpension, ganz so als wäre die Ehe Witwerpension. nie geschieden bzw. die eingetragene Partnerschaft nie aufgelöst worden. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhält die schuldlos geschiedene Partei lediglich Witwen- bzw. Witwerpension in Höhe des Unterhaltsanspruchs. 16
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT Verfügt z. B. eine Ehefrau Sind minderjährige Kinder vorhanden muss Weiters tipp nur über geringe Sozialver- vereinbart werden, sicherungszeiten, ist sie im wer die Obsorge über die Kinder erhält, bei gemein- Scheidungszeitpunkt über samer Obsorge muss bestimmt werden, bei wem das 40 Jahre alt und hat die Kind hauptsächlich leben wird; Ehe länger als 15 Jahre ge- wie das Recht auf persönliche Kontakte mit dem Kind dauert, sollte genau über- gestaltet wird und auch der Kindesunterhalt muss prüft werden, welche Form der Ehescheidung angezeigt geregelt werden. ist. Bei überwiegendem Verschulden des anderen ist von der einvernehmlichen Scheidung zur Wahrung der vollen Beim Kontaktrecht wird tipp Witwenpensionsansprüche unter Umständen abzuraten. empfohlen, die wesentli- chen Eckpunkte zu klären, Kommentar um spätere Streitigkeiten Wichtig ist, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenen- zu vermeiden, z. B. wo wird pension im Zusammenhang mit einer Scheidung bzw. das Kind übergeben/abge- Auflösung wegen Aufhebung der häuslichen Ge- holt, was passiert mit ver- meinschaft in Verbindung mit einem Verschuldens- säumten Besuchsterminen, wie werden die Ferien und antrag nur dann besteht, wenn man nicht selbst die Feiertage (Weihnachten, Ostern) geregelt etc. Auch bei Scheidungs- bzw. Auflösungsklage eingereicht hat. gemeinsamer Obsorge kann eine detaillierte Kontakt- Denn die klagende Partei hat keinen Anspruch, ledig- rechtsregelung erfolgen. lich die beklagte Partei und auch nur dann, wenn sie im Zuge der Scheidung den Antrag gestellt hat, das Kommentar Verschulden der klagenden Partei festzustellen. Vor einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Auflösung müssen die Eltern eines minderjährigen Kindes eine ver- pflichtende Beratung über die besonderen Bedürfnisse 6.4. Einvernehmliche Scheidung – des Kindes absolvieren. Die einvernehmliche Scheidung einvernehmliche Auflösung bzw. Auflösung ist nur möglich, wenn dem Gericht eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass eine entspre- Ist die häusliche Lebensgemeinschaft seit mindestens ei- chende Beratung vorangegangen ist. Eine Einzelberatung nem halben Jahr aufgehoben und gestehen beide Part- ist nicht notwendig, es können mehrere Elternpaare eine nerInnen die unheilbare Zerrüttung der Beziehung, dann kostengünstigere Gruppenberatung in Anspruch neh- können sie gemeinsam die Scheidung bzw. Auflösung men. Die Kosten sind je nach Art der Beratung (Einzel- beantragen. Voraussetzung ist aber, dass es eine schriftli- beratung, Gruppenberatung), Gericht bzw. Bundesland che Vereinbarung über die wichtigsten Scheidungs- bzw. unterschiedlich. Auflösungsfolgen gibt. Eine Liste entsprechender Beratungseinrichtungen und Im sog. Scheidungs- bzw. Auflösungsvergleich müssen deren Kosten finden Sie unter folgende Punkte geklärt und vereinbart werden: www.kinderrechte.gv.at/beratung/ die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den PartnerInnen; die Aufteilung des ehelichen bzw. partnerschaftli- Da bei der Elternberatung tipp chen Gebrauchsvermögens, der ehelichen bzw. part- auch über die zukünftige nerschaftlichen Ersparnisse und Schulden; Gestaltung des Familien- wer bleibt in der bisherigen Wohnung? Gibt es eine und Kindesalltags gespro- Ausgleichszahlung, in welcher Höhe? chen wird, ist es besonders wichtig, dass beide Eltern- teile gemeinsam die Bera- tung absolvieren. 17
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT Zur Sicherung des Kindeswohls kann das Gericht im Rah- 6.5. Kosten einer Scheidung bzw. Auflösung men eines Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens, aber (Stand 2021) auch bei aufrechter Beziehung Maßnahmen anordnen. So können die Eltern zur Teilnahme an einem Erstge- 6.5.1. Gerichtskosten bei einvernehmlicher Scheidung spräch über eine Mediation verpflichtet werden, zum bzw. Auflösung Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung € 293.- für beide für den Scheidungs- bzw. Auflö- oder zur Teilnahme an einer Beratung oder Schulung sungsantrag zuzüglich zum Umgang mit Gewalt und Aggression. Auch die Ver- € 293.- für beide für den Scheidungs- bzw. Auflö- hängung eines Ausreiseverbotes eines Elternteils mit dem sungsvergleich bzw. Kind und die Abnahme des Reisedokumentes des Kindes € 439.- für beide, wenn die Vereinbarung die Über- sind möglich. tragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Die bisher mitversicherte Rechte zum Inhalt hat. tipp Person ist nach der Schei- dung bzw. Auflösung nicht Bei einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Auflösung mehr versichert. Um einen trägt jede und jeder die eigenen Kosten. durchgehenden Versiche- rungsschutz zu gewähr- Hat jemand nicht mehr als € 4.637,- Vermögen und über- leisten, muss entweder eine steigen die Jahreseinkünfte nicht € 13.912,-, entfallen die eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen oder innerhalb Gerichtsgebühren für das Verfahren auf einvernehmliche von sechs Wochen nach Rechtskraft der Scheidung bzw. Scheidung bzw. Auflösung und die Scheidungsfolgen- der Auflösung ein Antrag auf Selbst- bzw. Weiterversi- bzw. Auflösungsvereinbarung. Erfüllen beide PartnerIn- cherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nen diese Voraussetzungen, sind beide von den Gebühren gestellt werden (gilt nicht für B-KUVG). Der Antrag muss befreit, liegen sie nur bei einer oder einem vor, hat die unbedingt fristgerecht eingebracht werden, auch wenn andere Person die Gebühren in voller Höhe zu entrichten. man noch kein schriftliches Scheidungs- bzw. Auflö- Die Gebührenbefreiung muss beantragt werden. Sie um- sungsdokument hat (dieses kann nachgereicht werden). fasst nicht allfällige Gebühren für eine Dolmetscherin/ Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen sollte zu- einen Dolmetscher. gleich mit dem Antrag auf Selbst- bzw. Weiterversiche- rung auch die Beitragsherabsetzung beantragt werden. 6.5.2. Gerichtskosten einer „strittigen“ Scheidung Die Kinder sind weiterhin mitversichert. bzw. Auflösung € 312,- Gerichtliche Pauschalgebühr für die Einbringung einer reinen Scheidungs- bzw. Auflösungsklage (I. Ins- tanz). Schließen die Parteien einen Vergleich, fallen zusätzliche Gebühren an. Entspricht der Vergleich dem typischen und notwendigen Inhalt eines Scheidungsfolgen- bzw. Auflösungsvergleichs bei einer einvernehmlichen Schei- dung bzw. Auflösung, sind dafür € 293.- an Gebühren zu entrichten. Ist der Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sa- che, beträgt die Pauschalgebühr € 439,-. Bei einer streitigen Scheidung muss jede Partei zunächst die Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen. Unter- liegt man gänzlich, muss man der anderen Partei die Kos- ten ersetzen. Obsiegt eine Partei nur zum Teil, werden die Kosten entsprechend anteilig aufgeteilt. 18
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 6.5.3. Anwaltskosten Beachten Sie, dass zu den Gerichtskosten noch allfällige Kosten für eine Anwältin bzw. einen Anwalt dazu kommen kön- nen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Auflösung und bei einer streitigen Scheidung bzw. Auflösung besteht in I. Instanz keine absolute Anwaltspflicht. Wenn Sie sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen, besprechen Sie im tipp Vorfeld die auf Sie zukommenden Kosten. 6.5.4. Verfahrenshilfe Wer die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe. Verfahrenshilfe kann in der Befreiung von Gebühren, aber auch in der Bei- gebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes bestehen. Da in familienrechtlichen Verfahren in I. Instanz keine absolute Rechtsanwaltspflicht besteht, wird bei „normalen“ Scheidungsverfahren eher keine rechtsanwaltliche Vertre- tung beigestellt werden. Für die Beantragung von Verfahrenshilfe muss ein Vermögensbekenntnis (Formular) vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden (unrichtige Angaben sind strafbar). Auch im Falle einer Verfahrenshilfe ist es wichtig, dass Sie mit Ihrem Anwalt bzw. Ihrer tipp Anwältin abklären, welche rechtlichen Handlungen von der Verfahrenshilfe umfasst sind. Bezieht sich die Verfahrenshilfe z. B. auf das Scheidungsverfahren, wäre das anwaltliche Tätigwerden etwa in Obsorge oder Unterhaltsfragen davon nicht umfasst und müsste selbst bezahlt werden. 19
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 7. Scheidungs- bzw. Auflösungsfolgen 7.1. Unterhalt Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung bzw. Auflö- sung kann aufgrund verschiedener Tatsachen bestehen. Der Unterhalt wird einvernehmlich vereinbart. Kommentar Der Unterhalt muss aufgrund eines Verschuldens an Ein bestehender Unterhaltsanspruch erlischt durch der Zerrüttung der Ehe bzw. Partnerschaft bezahlt eine Heirat oder Verpartnerung. Anderes gilt, wenn werden (Urteil). Eine schuldlos geschiedene Partei die unterhaltsberechtigte Person eine nichteheliche erhält vor allem dann Unterhalt, wenn die eigenen Lebensgemeinschaft eingeht. Für die Dauer der Le- Einkünfte zur angemessenen Lebensführung nicht bensgemeinschaft ruht der Unterhalt, er erlischt aber ausreichen und die schuldig geschiedene Partei leis- nicht. Das bedeutet, dass mit Beendigung der Le- tungsfähig ist. bensgemeinschaft der Unterhalt wieder zusteht. Ob Unter bestimmten Umständen kann aber auch unab- eine Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht, führt in hängig vom Verschulden Unterhalt gewährt werden: der Praxis oft zu Beweisschwierigkeiten. 1. Betreuungsunterhalt für die Mutter bzw. den Va- ter bis zum 5. Lebensjahr des jüngsten Kindes (in Einzelfällen auch danach). 2. Unterhalt für (ältere) Frauen bzw. Männer, die auf- grund von Familienarbeit (Haushaltsführung, Pfle- ge und Erziehung von Kindern, Betreuung eines/ einer Angehörigen) ihre Erwerbsmöglichkeiten zu- gunsten der Familie zurückgestellt hatten und sich daher selbst nicht oder nicht ausreichend erhalten können. Beispiel zur Berechnung des Unterhalts, wenn beide PartnerInnen Einkommen und 1 Kind haben: Monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen der schuldig geschiedenen Person (= Jahreseinkommen geteilt durch 12) € 2.000,00 Monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen der schuldlos geschiedenen Person € 900,00 Summe Familieneinkommen € 2.900,00 40 % abzüglich 4 % je Kind, bei 1 Kind somit 36 % € 1.044,00 abzüglich eigenes Einkommen der schuldlos geschiedenen Person € -900,00 Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Person € 144,00 tipp Besteht ein Unterhaltsanspruch bzw. wird freiwillig, regelmäßig und nachweisbar Unterhalt geleistet, wird der Unterhaltsbetrag im Fall des Todes der unterhaltsleistenden Partei von der Pensionsversicherungsanstalt grundsätzlich weiterbezahlt (sog. „uneigentliche Witwen- oder Witwerpension“). 20
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 7.2. Vermögens- und Schuldenteilung bei Scheidung bzw. Auflösung Kommentar Zum „ehelichen bzw. partnerschaftlichen Gebrauchs- Bei einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Auflösung vermögen“ und den „ehelichen bzw. partnerschaftli- muss sich das Paar über die Aufteilung des ehelichen chen Ersparnissen“ gehören z. B. der Hausrat, Teppiche, bzw. partnerschaftlichen Vermögens, der ehelichen bzw. Bilder, Campingausrüstung, der Familien-PKW, Haus- partnerschaftlichen Ersparnisse und Schulden einigen, tiere, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Spargutha- andernfalls ist die einvernehmliche Scheidung bzw. Auf- ben, Giro- und Gehaltskonten, Bausparverträge. lösung nicht möglich. Eine gerichtliche Aufteilung ist bei einer streitigen Schei- 7.3. Gemeinsame Schulden nach Scheidung dung bzw. Auflösung möglich. Der Aufteilungsantrag bzw. Auflösung muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Auflösungsurteils bei Gericht eingebracht werden, Es müssen nicht nur das eheliche bzw. partnerschaftli- ansonsten geht der Aufteilungsanspruch verloren. che Gebrauchsvermögen und die ehelichen bzw. partner- schaftlichen Ersparnisse aufgeteilt werden, sondern auch Grundsätzlich wird nur Vermögen, das die Partne- die gemeinsamen ehelichen bzw. partnerschaftlichen rInnen während aufrechter Ehe bzw. Partnerschaft Schulden. gemeinsam geschaffen haben, aufgeteilt (eheliches bzw. partnerschaftliches Gebrauchsvermögen und Das Gericht kann dabei unter Umständen die von den Ersparnisse). PartnerInnen ursprünglich eingegangene Kredithaftung Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen in lockern. Ein derartiger Antrag muss innerhalb eines Jah- einem inneren Zusammenhang stehen, z. B. Kredit res nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung bzw. für die gemeinsame Wohnung, sind in die Aufteilung Auflösung bei Gericht eingebracht werden, am besten einzubeziehen. aber gleich direkt bei der Scheidung bzw. Auflösung. Das Die gemeinsame Wohnung bzw. das gemeinsame Gericht kann dann mit Beschluss aussprechen, dass eine Haus ist grundsätzlich in die Aufteilung des Vermö- Person der Bank oder anderen Gläubigern gegenüber für gens einzubeziehen. Wurde aber die Wohnung von eheliche bzw. partnerschaftliche Schulden zukünftig nur einem Partner oder einer Partnerin in die Ehe bzw. mehr in Form einer sog. Ausfallsbürgschaft haftet. Bei ei- Partnerschaft eingebracht, geerbt oder wurde sie von ner Ausfallsbürgschaft darf man erst dann zur Schulden- Dritten, z. B. den Eltern, geschenkt, ist die Wohnung tilgung herangezogen werden, wenn die Eintreibung der nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn dies Schulden beim Hauptschuldner erfolglos versucht wurde vereinbart worden ist. oder die Eintreibung nicht möglich oder nicht zumutbar Die PartnerInnen können im Voraus eine Vereinba- ist, z. B. bei einer schwierigen Exekution im Ausland. rung schließen, die die Aufteilung regelt. Eine derar- tige Vereinbarung muss in Form eines Notariatsaktes Wenn die PartnerInnen ge- geschlossen werden. tipp meinsam ein Haus bauen Nicht der Aufteilung unterliegen in die Ehe bzw. oder eine Wohnung kau- Partnerschaft eingebrachte Sachen, Erbschaften und fen und beide für den ent- Schenkungen, Gegenstände, die dem persönlichen sprechenden Kredit haften, Gebrauch oder der Ausübung eines Berufes dienen sollten grundsätzlich auch und Gegenstände, die zu einem Unternehmen gehö- beide grundbücherliches ren sowie Unternehmensanteile, sofern es sich nicht Eigentumsrecht erwerben. um bloße Wertanlagen handelt. Fließen dem Unter- nehmen aber Zuwendungen aus dem ehelichen bzw. partnerschaftlichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen bzw. partnerschaftlichen Ersparnissen zu, so sind diese zu berücksichtigen. 21
EHE – EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT 7.4. Name nach Scheidung bzw. Auflösung spruch genommen werden können. Im Fall einer Scheidung bzw. Auflösung behält jede Per- Angesichts der unter Um- tipp son grundsätzlich den bisherigen Namen, es kann aber ständen nicht unbeträcht- auch jeder früher rechtmäßig geführte Familiennamen lichen Kosten einer Selbst- wieder angenommen werden. Auch das Kind behält den versicherung kann ein bisherigen Namen. Antrag auf Herabsetzung des Beitrags anlässlich der Antragstellung auf freiwil- 7.5. Krankenversicherung nach Scheidung lige Krankenversicherung sinnvoll sein. Diese Mäßigung der Zahlungspflicht liegt im Ermessen des Sozialversiche- bzw. Auflösung rungsträgers und gilt für ein Jahr, sodass ein neuerlicher Herabsetzungsantrag vor Ablauf dieser Zeitspanne in Be- Ist die Scheidung bzw. Auflösung rechtskräftig, erlischt tracht gezogen werden muss. die Mitversicherung in der Krankenversicherung (siehe Pkt. 3.3.). Ein Weiterbestehen der Mitversicherung kann nicht vertraglich vereinbart werden. Kommentar Auf die Aufhebungs- und Nichtigkeitsgründe wird Eine Kranken-Mitversicherung nach einer Scheidung hier wegen der geringen rechtlichen Relevanz nicht bzw. Auflösung ist nur in Ausnahmefällen möglich, vor eingegangen, gleiches gilt für die Unterhaltsverwir- allem für Beamtinnen oder Beamte, Landeslehrerinnen kung. oder Landeslehrer, wenn und solange Unterhalt zusteht. War man in aufrechter Ehe bzw. Partnerschaft mitversi- 8. Unterschiede zwischen Ehe und ein- chert, bestehen nach der Scheidung verschiedene Mög- getragener Partnerschaft lichkeiten zu einem eigenen Versicherungsschutz zu gelangen. Neben der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Die Ehe unterscheidet sich von der eingetragenen Part- bieten sich insbesondere die freiwillige Selbstversiche- nerschaft in einigen Punkten. Insbesondere sind dies: rung, die freiwillige Weiterversicherung oder die Selbst- versicherung bei geringfügiger Beschäftigung an (siehe Die Verpartnerung ist nur für volljährige Personen Pkt. 3.3.; Informationen und Beratung erhalten Sie von möglich, also ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ihrem Sozialversicherungsträger, siehe Kapitel Wichtige Eine Eheschließung ist unter bestimmten Umständen Adressen). bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zulässig. Leben die eingetragenen PartnerInnen drei Jahre ge- Kommentar trennt, ist eine Auflösung auch gegen den Willen und Wesentlich für die Kontinuität des Krankenversiche- Widerstand eines Partners oder einer Partnerin nicht rungsschutzes ist die Antragstellung binnen sechs Wo- zu verhindern. Die Ehe hingegen hat einen „Bestand- chen (ASVG) bzw. sechs Monaten (GSVG, BSVG) nach schutz“ bis zu sechs Jahren. Rechtskraft der Scheidung bzw. Auflösung. Nur wenn Treue ist eine eheliche, aber keine partnerschaftliche diese Frist gewahrt wird, schließt die Selbst- bzw. Wei- Pflicht. Dafür sind nur eingetragene PartnerInnen zu terversicherung an die vorangegangene Versicherung einer Vertrauensbeziehung verpflichtet. unmittelbar an, sodass Leistungen bereits ab dem Be- Dementsprechend ist Ehebruch ein Scheidungsgrund, ginn der Selbst- bzw. Weiterversicherung in Anspruch aber kein Auflösungsgrund für die eingetragene genommen werden können. Für den Fall, dass diese Partnerschaft. Frist versäumt wird, beginnt die Selbst- bzw. Weiter- Bei der Zerrüttungsscheidung einer Ehe steht ein hö- versicherung zwar mit dem auf die Antragstellung fol- herer Unterhalt zu als bei der entsprechenden Auflö- genden Tag, ein Anspruch auf Versicherungsleistungen sung einer eingetragenen Partnerschaft. besteht allerdings erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem ASVG bzw. sechs Monaten nach dem GSVG und dem BSVG. In diesem Zeitraum müssen Beiträge geleistet werden, ohne dass Leistungen in An- 22
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