Kommunikation und Kooperation

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Stadtverwaltung Koblenz
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales
                - Jugendamt -
     Rathauspassage 2 • 56068 Koblenz

                                                  Außenstelle Südallee 15 – 19, 56068 Koblenz

        Kommunikation
                 und
          Kooperation
                                                 von
                                                 Jugendhilfe
                                                 und
                                                 Schule
                      bei
            besonderem
         erzieherischem
              Bedarf von
           Schülerinnen
           und Schülern
                                                 und bei
                                                 Verdacht auf
                                                 Kindeswohl-
                                                 gefährdung
Impressum
                Herausgeber        Stadtverwaltung Koblenz
                                   Amt für Jugend, Familie, Senioren
                                   und Soziales – Jugendamt –
                                   Schängel-Center
                                   Rathauspassage 2
                                   56068 Koblenz
                    Redaktion      Sabine Schmengler
                                   erarbeitet in der AG "Schutz des Kindes als gemeinsame
                                   Aufgabe von Jugendamt und Schule" unter Mitwirkung von
                                   Elvira Unkelbach, Ekkehard Hameyer, Anke Theisen,
                                   Sabine Schmengler (Amt für Jugend, Familie, Senioren
                                   und Soziales), Dr. Margit Theis-Scholz, Dr. Ingeborg
                                   Thümmel (ADD Koblenz), Mechthild Dierschke
                                   (Schulpsychologisches Beratungszentrum), Ingbert Dengel
                                   (Hilda-Gymnasium), Doris Frey (Willi-Graf-Schule/
                                   Grundschule Neuendorf), Andreas Kerner, Ulla Knopp
                                   (Realschule plus Karthause), Renate Schneider (Hans-
                                   Zulliger-Schule/Förderschule)
                       Telefon     (0261) 129-23 57
                            Fax    (0261) 129-23 00
                        E-Mail     sabine.schmengler@stadt.koblenz.de
                  Herstellung      Hausdruckerei der Stadtverwaltung Koblenz
                                   Koblenz, im März 2011
                                   Auflage: 300 Exemplare

Die Dokumentation steht auch im Internet unter
http://www.koblenz.de/familie_soziales/sozialberichte.html zum Download bereit

                                                               2
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

                   Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                            von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

                                                                                                                                       Inhalt

1 Vorwort ........................................................................................................................................ 5
2 Einführung .................................................................................................................................. 6
3 Rechtliche Verankerung der Kommunikation und Kooperation
  von Jugendhilfe und Schule...................................................................................................... 7
Teil A: Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule
        bei besonderem erzieherischem Bedarf von Schülerinnen und
        Schülern ..................................................................................................... 11
1 Grundlage der Kommunikation und Kooperation ................................................................. 12
2 Zusammenarbeit unter Beachtung des Datenschutzes........................................................ 13
3 Formlose Betreuung und Hilfe zur Erziehung ....................................................................... 14
    3.1 Begriffsbestimmung: Formlose Betreuung ................................................................... 14
    3.2 Begriffsbestimmung: Hilfe zur Erziehung...................................................................... 15
4 Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung -
  Entscheidungsprozess / Hilfeplanverfahren.......................................................................... 19
    4.1 Antragstellung .................................................................................................................. 19
    4.2 Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ................................................... 19
    4.3 Formlose Betreuung / Situations- und Bedarfsanalyse
        (Sozialpädagogische Diagnose) ..................................................................................... 20
    4.4 Entscheidungsfindung, Hilfeplankonferenz (HPK) ....................................................... 20
    4.5 Hilfeplan nach § 36 SGB VIII............................................................................................ 21
    4.6 Durchführung der Hilfe durch freie Träger .................................................................. 22
5 Die Rolle der Schulsozialarbeit ............................................................................................... 22
6 Einschaltung des Schulpsychologischen Dienstes.............................................................. 24
7 Kooperation bei Feststellung des besonderen Förderbedarfes .......................................... 25
    7.1 Verfahren der Feststellung .............................................................................................. 25
    7.2 Besondere Vorgehensweise im Schwerpunktbereich
        sozial-emotionale Entwicklung....................................................................................... 27
8 Kooperation bei Schulausschlussverfahren - Rechtsgrundlagen....................................... 28

                                                                      -3-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

                 Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                          von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

                                                                                                                             Inhalt

Teil B Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
       bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ............................................... 29
1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................30
2. Hinweise zur Wahrnehmung und Beurteilung gewichtiger Anhaltspunkte für eine
   Kindeswohlgefährdung............................................................................................................31
3. Verfahren in der Schule zur Risikoeinschätzung von Kindeswohlgefährdung ..................34
4. Ablaufschema des Verfahrens in der Schule bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung...37
5 Verfahren im Jugendamt nach Bekanntwerden von Hinweisen auf
  Kindeswohlgefährdungen........................................................................................................38
    5.1    Bearbeitung und Auswertung von eingehenden Informationen ..................................38
    5.2    Durchführung der persönlichen Überprüfung und Klärung .........................................39
    5.3    Auswertung der persönlichen Überprüfung ..................................................................40
    5.4    Einbindung der beteiligten Personen .............................................................................40
    5.5    Im Überblick: Prüfung und Arbeitsabläufe im Jugendamt ...........................................41
6 Zusammenwirken von Jugendhilfe und Schule bei der akuten Kindeswohlgefährdung ..42
7 Rückmeldungen........................................................................................................................42
Anhang ................................................................................................................... 44
1 Gegenseitige Erreichbarkeit ....................................................................................................45
2 Allgemeine Informationen über Hilfsangebote in Koblenz ...................................................46
3 Gemeinsame Fortbildungen ....................................................................................................47
4 Gesetzestexte (Auszüge) zum Schulausschluss...................................................................47
    4.1 Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 .........................................................47
    4.2 Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
        Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
        (Übergreifende Schulordnung - ÜScho) vom 12. Juni 2009 .........................................48
5 Formulare/Vordrucke ...............................................................................................................50

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

            Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                     von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

1    Vorwort

In Koblenz kommunizieren und kooperieren Jugendhilfe und Schule seit vielen Jahren erfolgreich
miteinander.

Das Jugendamt koordiniert das Netzwerk Kindeswohl mit der Zielsetzung, Kinderschutz in Koblenz
zu optimieren. Hier sind Koblenzer Schulen aktiv vertreten, und die Schulaufsichtsbehörde - ADD -
hat einen festen Platz in der Steuerungsgruppe des Netzwerkes, um die schulische Sicht auf die
Belange der Kinder in die Planungen des Netzwerkes einzubringen. Das Netzwerk Kindeswohl hat
auch die Federführung bei der vorliegenden Arbeitshilfe übernommen.

Es gibt unter der Leitung der ADD und den Förderschulen das Netzwerk E. In diesem überlegen
Grund- und Förderschulen gemeinsam mit dem Jugendamt und der übergeordneten Schulbehör-
de, wie Problemen im frühen Schulkindalter begegnet werden kann, um besonderen schulischen
Förderbedarf im sozial-emotionalem Bereich zu vermeiden.

Das Jugendamt Koblenz und die ADD führten am 16. September 2008 eine Fachtagung zum
Thema „Schutz des Kindes als gemeinsame Aufgabe von Jugendamt und Schule“ durch. Eine Do-
kumentation liegt hierzu vor. Sie kann unter

                  http://www.koblenz.de/familie_soziales/sozialberichte.html

abgerufen werden.

Diese Fachtagung endete mit dem Resümee, dass die Akteure in Schulen und im Jugendamt
einen hohen Abstimmungsbedarf haben, wenn es darum geht, den gemeinsamen Auftrag zum
Kindesschutz wirksam umzusetzen. Sie steckte daher das Ziel fest, in 2009 eine Arbeitsgruppe zu
konstituieren, die hierzu eine Arbeitshilfe erstellen wird. Daraus ergab sich eine Zusammenlegung
der bereits vorliegenden Arbeitshilfe: „Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und
Schule bei besonderen Problemlagen von Schülerinnen und Schülern“ (aus dem Jahr 2004) mit
der neuen Ausarbeitung zu den Themen: Zusammenarbeit von Schule und Jugendamt bei beson-
derem erzieherischem Bedarf (Teil A) und bei Kindeswohlgefährdung (Teil B).

Es ist erklärter Wille beider Seiten, diese Zusammenarbeit im Interesse der betroffenen Kinder,
Jugendlichen und Familien bestmöglich zu gestalten. Daher werden die in der vorliegenden
Arbeitshilfe festgelegten Abläufe und Handlungsanleitungen in Schule und Jugendamt so über-
nommen.

              Marie-Theres Hammes-Rosenstein                                Dr. Josef Peter Mertes
              Bürgermeisterin der Stadt Koblenz                         Präsident der Aufsichts- und
                                                                   Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
                                                       -5-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

2    Einführung                                              xität der zu berücksichtigenden Rechtsgrundla-
                                                             gen lassen es nicht in jedem Fall zu, ein ver-
Die Lebenswelt junger Menschen wird von                      bindliches, allgemein gültiges Raster für die Zu-
einer Vielzahl von sozialen Einflüssen geprägt.              sammenarbeit von Jugendhilfe und Schule zu
Daher ist Jugendhilfe nur ein Erziehungs- und                erstellen. Immer ist zusätzlich ein genaues Ab-
Bildungsbereich neben vielen anderen Feldern,                wägen im Einzelfall nötig.
die sich um Förderung und Hilfen für junge
Menschen bemühen. Sehen wir junge Men-                       Im Folgenden finden Sie Rechtsgrundlagen
schen in ihrer Ganzheitlichkeit, so bedeutet dies            über die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und
gleichzeitig, Jugendhilfe im Kontext zu anderen              Schule und Ausführungen zum Datenschutz.
Sozialisationsbereichen zu betrachten. Diesem
Gedanken trägt das Kinder- und Jugendhilfege-                Danach folgt Teil A: „Kommunikation und Koo-
setz im § 81 Rechnung, wonach die Träger der                 peration von Jugendhilfe und Schule bei beson-
öffentlichen Jugendhilfe mit anderen Stellen                 derem erzieherischem Bedarf von Schülerinnen
und öffentlichen Einrichtungen zusammenzuar-                 und Schülern“. Darin wird insbesondere auf die
beiten haben, deren Tätigkeit sich auf die Le-               verschiedenen Betreuungsformen eingegan-
benssituation junger Menschen und ihrer Fami-                gen, die das Jugendamt Schülern und deren
lien auswirkt.                                               Familien anbieten kann, wenn ein entspre-
                                                             chender erzieherischer Bedarf besteht. Hier ist
In diesem Zusammenhang wird u.a. der                         in vielen Fällen eine kontinuierliche Zusam-
Zusammenarbeit der Träger der öffentlichen Ju-               menarbeit von Jugendhilfe und Schule erfor-
gendhilfe und der Schulen außerordentliche                   derlich, die in der Arbeitshilfe beschrieben wird.
Bedeutung beigemessen, da Schulbesuch und
Sozialisation im schulischen Umfeld von be-                  Im Teil B: „Zusammenarbeit von Jugendhilfe
sonderer Wichtigkeit für die Entwicklung der                 und Schule bei Verdacht auf Kindeswohlge-
Kinder und Jugendlichen sind.                                fährdung“ wird auf die neue Verfahrensweise
                                                             eingegangen, die den Lehrpersonen hilft, eine
In der Praxis findet das Zusammenwirken von                  eigene Risikoeinschätzung vorzunehmen, wenn
Jugendhilfe und Schule in vielen Bereichen                   ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der
statt, wie z.B. in den Arbeitsfeldern Schulsozi-             Schule auftritt. Hier wurden das Instrument der
alarbeit und erzieherische Hilfen, sowie auch im             Fallbezogenen Klassenkonferenz und der Ein-
Kontext mit Kindeswohlgefährdung.                            satz bestimmter Formulare eingeführt. Damit
                                                             wird der Prozess vom Auftreten des Verdachtes
In den Aufgabengebieten, die das Jugendamt                   auf Kindeswohlgefährdung bis zu seiner Bestä-
abzudecken hat, ist es insbesondere der Sach-                tigung und Abhilfe oder bis zur Aufklärung und
bereich Allgemeiner Sozialdienst (ASD), in Ein-              Entkräftigung begleitet und dokumentiert.
zelfällen auch einzelne Sachgebiete der Abtei-
lung Sonderdienste, die im Problembereich mit                In der Arbeitshilfe wird zum besseren Lesever-
Schulen zu kooperieren haben.                                ständnis nur die Form Schüler verwandt, wenn
                                                             von Schülerinnen und Schülern die Rede ist.
Die Vielfalt der sich darstellenden Problemla-
gen und Fallkonstellationen sowie die Komple-

                                                        -6-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

            Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                     von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

3    Rechtliche Verankerung                                 Für das Jugendamt ist nicht nur die Forderung
     der Kommunikation                                      der Netzwerkbildung nach dem Landeskinder-
                                                            schutzgesetz relevant zur Zusammenarbeit mit
     und Kooperation von
                                                            den Schulen, sondern im SGB VIII, dem Kinder-
     Jugendhilfe und Schule                                 und Jugendhilfegesetz, gibt es entsprechende
                                                            Vorschriften. Dabei muss zunächst § 81 SGB
Im März 2008 ist das rheinland-pfälzische
                                                            VIII genannt werden:
Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl
und Kindergesundheit – Kinderschutzgesetz                   Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben
– (LKindSchuG) in Kraft getreten, das Maß-                  mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtun-
nahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kin-                   gen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssitua-
dergesundheit durch frühe Förderung und                     tion junger Menschen und ihrer Familien aus-
rechtzeitige Hilfen zur Vermeidung von Ver-                 wirkt, insbesondere mit
nachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung
regelt.                                                        1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
                                                                  (…) im Rahmen ihrer Aufgaben und Be-
In § 3 Abs. 2 werden die Schulen als Beteiligte                   fugnisse zusammenzuarbeiten.
der zu bildenden lokalen Netzwerke genannt.                 Die Schulen sind hier an erster Stelle innerhalb
                                                            einer Aufzählung von 9 Stellen benannt, was
Ebenso wurde § 3 Abs. 2 des Schulgesetzes
                                                            die Priorität verdeutlicht.
wie folgt ergänzt:
                                                            Als Grundlage der Arbeit im Kinderschutz gilt
Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefähr-
                                                            für das Jugendamt der Schutzauftrag § 8a
dung des Wohls einer Schülerin oder eines
                                                            SGB VIII, der in Abs. 1 besagt:
Schülers erkennbar und ist Abhilfe durch schu-
lische Maßnahmen nicht möglich, so wirkt die                Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts-
Schule auf die Inanspruchnahme erforderlicher               punkte für die Gefährdung des Wohls eines
weitergehender Hilfen hin und arbeitet dabei mit            Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es
dem Jugendamt zusammen.                                     das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken
                                                            mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.
In § 19 Abs. 1 SchulG wird diese Zusammen-
arbeit noch einmal deutlich festgeschrieben.                Dabei sind die Personensorgeberechtigten so-
                                                            wie das Kind oder der Jugendliche einzubezie-
Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufga-
                                                            hen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
ben mit den Trägern und Einrichtungen der
                                                            Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage ge-
freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere
                                                            stellt wird.
mit den Kindertagesstätten und in den lokalen
Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum                  Hält das Jugendamt zur Abwendung der Ge-
Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit                  fährdung die Gewährung von Hilfen für geeig-
mit.                                                        net und notwendig, so hat es diese den Perso-
                                                            nensorgeberechtigten oder den Erziehungsbe-
                                                            rechtigten anzubieten.

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung ist                4      Datenschutz
das Jugendamt dabei auf die Informationen an-
gewiesen, die es im Notfall bei den Institutionen            Der Datenschutz spielt auch in der Kommuni-
anfragen kann, die das Kind kennen. Und hier                 kation und Kooperation zwischen Jugendamt
ist besonders die Schule ein Ort, an dem das                 und Schule eine große Rolle. Grundsätzlich gilt:
Kind beobachtet werden kann.                                 „Alles ist verboten, es sei denn, es ist erlaubt.“
                                                             Die Erlaubnis erteilen in dieser Kooperation die
Im Landeskinderschutzgesetz wird aber nicht                  Sorgeberechtigten. Treten Schule und Jugend-
nur der Einsatz zur Abwendung von Kindes-                    amt miteinander in Kontakt, muss also das Ein-
wohlgefährdung gefordert, sondern auch das                   verständnis der Sorgeberechtigten vorliegen,
Engagement für Frühe Hilfen und Frühe Förde-                 sonst wird beiderseits gegen das Schwei-
rung, damit Kindeswohlgefährdung bereits im                  gepflichtsgebot nach § 203 StGB verstoßen.
Vorfeld verhindert werden kann. In § 3 Abs. 4                Ohne dieses Einverständnis darf es nicht zu
werden die Ziele der lokalen Netzwerke formu-                einer Kooperation der beiden Institutionen
liert. Unter Punkt 1 geht es darum, geeignete                kommen, außer dass die Namen und Adressen
Rahmenbedingungen zur frühen Förderung                       der betroffenen Personen anonymisiert werden.
sowie für eine wirkungsvolle Umsetzung des
Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung                               § 203 StGB Verletzung von
nach § 8a des Achten Sozialgesetzbuches zu                                 Privatgeheimnissen
schaffen.                                                    1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, na-
                                                             mentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
Aus dieser gesetzlichen Vorschrift ergeben sich              gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
die Teile A und B der Arbeitshilfe, die einerseits           Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (…)
den besonderen erzieherischen Bedarf von                        5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder
Schülern als gemeinsames Thema von Ju-                             staatlich anerkanntem Sozialpädagogen
gendhilfe und Schule beschreiben und anderer-                      (…) anvertraut worden oder sonst be-
seits eine genaue Vorgabe zur Verfahrens-                          kannt geworden ist (…),
weise in der Schule beim Verdacht auf Kindes-                wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
wohlgefährdung enthalten.                                    mit Geldstrafe bestraft.

                                                                      Datenschutz im Schulgesetz
                                                             Im Schulgesetz gibt § 67 Verarbeitung von
                                                             Daten, Statistische Erhebungen Auskunft
                                                             über den zu beachtenden Datenschutz durch
                                                             die Lehrkräfte:

                                                             1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen
                                                             und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften, päd-
                                                             agogischen und technischen Fachkräften sowie
                                                             sonstigem pädagogischen Personal dürfen
                                                             durch die Schulen, die Schulbehörden und die

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zur                      § 65 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 4 SGB VIII
Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zu-                    Besonderer Vertrauensschutz in der
gewiesenen schulbezogenen Aufgaben erfor-                        persönlichen und erzieherischen Hilfe
derlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen                Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers
Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur              der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck per-
Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin                   sönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut
oder des Empfängers erforderlich sind. Die Be-               worden sind, dürfen von diesem nur weiterge-
troffenen sind zur Angabe der Daten verpflich-               geben werden,
tet.                                                            2. dem Vormundschafts- oder dem Familien-
4) Die Übermittlung personenbezogener Daten                        gericht zur Erfüllung der Aufgaben nach §
an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit                 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Ge-
die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der                       fährdung des Wohls eines Kindes oder
Empfängerin oder dem Empfänger durch                               eines Jugendlichen ohne diese Mittei-
Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben er-                         lung eine für die Gewährung von Leistun-
forderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag                    gen notwendige gerichtliche Entschei-
der Schule nicht widerspricht.                                     dung nicht ermöglicht werden könnte,
5) Die Übermittlung personenbezogener Daten                        oder
an Personen oder andere Stellen außerhalb                       3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines
des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn                   Wechsels der Fallzuständigkeit im Ju-
    1. die Betroffenen einwilligen oder                            gendamt oder eines Wechsels der örtli-
    2. ein rechtliches Interesse der Empfänge-                     chen Zuständigkeit für die Gewährung
       rinnen oder Empfänger gegeben ist und                       oder Erbringung der Leistung verantwort-
       schutzwürdige Belange der Betroffenen                       lich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Ge-
       nicht beeinträchtigt werden.                                fährdung des Kindeswohls gegeben sind
Im Falle der Kindeswohlgefährdung ist der                          und die Daten für eine Abschätzung des
Datenschutz gesondert zu bewerten. § 67                            Gefährdungsrisikos notwenig sind, oder
Abs. 4 Schulgesetz erlaubt die Datenweiter-                     4 an die Fachkräfte, die zum Zwecke der
gabe zur Klärung und Abwendung von Kin-                            Abschätzung des Gefährdungsrisikos
deswohlgefährdung.                                                 nach § 8a hinzugezogen werden (…).

        Datenschutz im Sozialgesetz                           Datenschutz im Landeskinderschutzgesetz
§ 62 Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII Datenerhebung                  Das Landeskinderschutzgesetz äußert sich hier
Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozi-                 eindeutig in § 12 LKindSchuG Schweige- und
aldaten nur erhoben werden, wenn (…) ihre Er-                Geheimhaltungspflichten, Befugnis zur Un-
hebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder               terrichtung des Jugendamtes:
die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe-
bung bei anderen erfordert, die Kenntnis der                 Werden Personen, die Schweige- oder Ge-
Daten aber erforderlich ist für (…) die Erfüllung            heimhaltungspflichten im Sinne des § 203 des
des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefähr-                    Strafgesetzbuches unterliegen, gewichtige An-
dung.                                                        haltspunkte für eine Gefährdung des Wohls
                                                             eines Kindes oder Jugendlichen bekannt und
                                                             reichen die eigenen fachlichen Mittel nicht aus,

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

die Gefährdung abzuwenden, sollen sie bei den                rung entwickelt wurde. Dieses Formular muss
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten                   von der Schule auf ihre Belange angepasst
auf die Inanspruchnahme der erforderlichen                   werden. Das Muster befindet sich im Anhang.
weitergehenden Hilfen hinwirken. Ist ein Tätig-
werden dringend erforderlich, um die Gefähr-                 Wichtig ist für jede Institution, mit der die
dung abzuwenden und sind die Personensorge-                  Schule in Kontakt tritt, eine eigene Schweige-
oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder                pflichtsentbindung mit den Sorgeberechtigten
in der Lage, hieran mitzuwirken, sind die in Satz            auszufüllen. Es gibt keine Generalvollmacht.
1 genannten Personen befugt, dem Jugendamt
die vorliegenden Kenntnisse mitzuteilen; hierauf             Schüler können selbständig eine Schweige-
sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei               pflichtsentbindungserklärung abgeben, wenn
denn, damit wird der wirksame Schutz des Kin-                sie die nötige Verstandesreife hierzu sowie Ein-
des oder der oder des Jugendlichen infrage ge-               sichts- und Urteilsfähigkeit zur Einwilligung der
stellt.                                                      Datenweitergabe entwickelt haben. Es ist eine
                                                             Entscheidung im Einzelfall. Erfahrungswerte
Ein Austausch von Informationen ist unter Be-                zeigen, dass die Schüler mindestens 15 Jahre
achtung dieser Vorschriften ohne Einverständ-                alt sein sollten.
nis der Sorgeberechtigten im Zusammenhang
mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung er-                   Im Konfliktfall mit den Eltern muss gegebenen-
laubt. Grundsätzlich muss jedes Mal geprüft                  falls der Weg über das Familiengericht gesucht
werden, ob es möglich ist, die Sorgeberechtig-               werden.
ten zu informieren. Ein Weglassen dieser In-
formation ist erst dann zulässig, wenn sich da-
durch die Situation für das Kind verschärfen
würde. Mit dieser Handhabung wird das Trans-
parenzgebot des Datenschutzes beachtet.

Auf dieser Grundlage lässt sich auch die Be-
fugnis der Schule begründen, dem Jugendamt
auf Nachfrage Auskunft zu geben, wenn sich
dieses zur Klärung eines Verdachtes auf Kin-
deswohlgefährdung fragend an die Schule
wendet.

Zur Erleichterung der Durchführung der
Schweigepflichtsentbindung durch die Sorgebe-
rechtigten kann die Schule ein Formular ver-
wenden, das im Netzwerk Kindeswohl als Mu-
ster für eine Schweigepflichtsentbindungserklä-

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
         von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

                                        Teil A

     Kommunikation und Kooperation
        von Jugendhilfe und Schule
  bei besonderem erzieherischem Bedarf
      von Schülerinnen und Schülern

                                           - 11 -
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             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

1     Grundlage der Kommunikation                            Es ist daher erklärtes Ziel beider Institutio-
                                                             nen, zukünftig verstärkt die Möglichkeit die-
      und Kooperation
                                                             ses Mediums einzusetzen, unabhängig von
Grundlage für eine gelingende Kommunikation                  der Frage, bei welcher Institution die Prob-
und Kooperation zwischen Jugendhilfe und                     lematik eines Kindes festgestellt wird.
Schule ist die Erkenntnis, dass beide Seiten
                                                             Die hierbei für alle Beteiligten (Eltern, junge
einen eigenständigen Erziehungs- und Bil-
                                                             Menschen - abhängig vom Alter -, Schulpsy-
dungsauftrag haben und sich darüber hinaus
                                                             chologischer Dienst, Lehrer/-innen und Mitar-
trotz unterschiedlicher gesetzlicher Arbeitsauf-
                                                             beiter/-innen des Jugendamtes) geschaffene
träge bei der Verwirklichung des Rechts junger
                                                             Transparenz ermöglicht eine ganzheitliche Be-
Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und
                                                             trachtung des Problemfalles und damit die
Erziehung zu eigenverantwortlichen und ge-
                                                             bestmöglichen Lösungsansätze.
meinschaftlichen Persönlichkeiten einzubringen
haben. Unerlässlich für das Zusammenwirken
                                                             Bei allen Beteiligten muss eine Offenheit hin-
der Institutionen sind deshalb dabei:
                                                             sichtlich des Ergebnisses des Runden Tisches
                                                             erwartet werden. Dann schafft diese Art der
     das gegenseitige Wissen um die
                                                             Beteiligung in der Regel die Voraussetzung zur
      Aufgaben der Institutionen,
                                                             Akzeptanz des besprochenen Vorgehens.
     Respekt vor dem jeweils anderen
      Arbeitsauftrag,
                                                             Da Runde Tische in der Regel mit einem hohen
     die Anerkennung der jeweiligen
                                                             personellen, organisatorischen und zeitlichen
      Fachlichkeit und die Bereitschaft, diese
                                                             Aufwand verbunden sind, können formelle Vor-
      auch zur Erfüllung des eigenen
                                                             aussetzungen an die Einberufung nicht außer
      Arbeitsauftrages zu nutzen,
                                                             Acht gelassen werden. So sind die §§ 58 und
     die Erkenntnis, dass letztlich das Handeln
                                                             83 des Schulgesetzes zu beachten, wonach die
      beider Institutionen am Wohl bzw. an der
                                                             Schule bei besonderen Problemlagen das
      Abwendung von Gefahren des
                                                             Jugendamt einzuschalten hat. Dieses hat im
      betroffenen jungen Menschen orientiert
                                                             Einzelfall die Schulleitung zu entscheiden.
      sein muss.
                                                             Auch innerhalb des Jugendamtes hat vor der
Handlungsmöglichkeit: Der Runde Tisch als                    Einberufung eines Runden Tisches ein Klä-
eine bewährte Form der Kooperation                           rungsprozess stattzufinden. Die zuständige
Es ist selbstverständlich, dass die Begriffe                 Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter sollte
Kommunikation und Kooperation im Einzelfall                  zunächst ein Vorgespräch mit der betreffenden
persönliche Kontakte zwischen Schule (Lehrer/-               Familie führen mit dem Ziel der Erstellung einer
in) und Jugendamt (Mitarbeiter/-innen des                    Problemanalyse, der Klärung der datenschutz-
Kommunalen Sozialdienstes) beinhalten müs-                   rechtlichen Voraussetzungen und einer Ab-
sen. Die Initiierung sogenannter Runder Tische               sprache über das weitere Vorgehen.
hat sich in der Vergangenheit als sehr hilfreich
und effektiv erwiesen, da hier die Betroffenen               Für den Fall, dass die Familie mit der Einberu-
unmittelbar und frühzeitig einbezogen werden.                fung eines Runden Tisches nicht einverstanden

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

ist, hängt das weitere Vorgehen von der Ein-                 2      Zusammenarbeit unter
schätzung zu einer möglichen Gefährdung ab.                         Beachtung des Datenschutzes
Die Einberufung eines Runden Tisches gegen
den Willen und Wunsch der Personensorgebe-                   In Fällen von besonderem erzieherischem Be-
rechtigten ist in einem solchen Fall zunächst mit            darf von Schülern liegt es im Interesse und in
der Sachbereichsleitung und im Anschluss                     der Verpflichtung von Jugendhilfe und Schule,
hieran mit der Schule über die Schulleitung ab-              das jeweilige Handeln aufeinander abzustim-
zustimmen.                                                   men und den jungen Menschen durch eine ge-
                                                             zielte Kooperation die geeignete Hilfe zukom-
Die Verabredung zu Runden Tischen kann na-
                                                             men zu lassen.
türlich nur dann vorgenommen werden, wenn
der Sachverhalt eine entsprechende zeitliche                 Daher gilt es zunächst, Einvernehmen mit den
Verschiebung erlaubt. Bei akuten Fällen der                  von der Problemlage unmittelbar betroffenen
Gefährdung des Kindeswohls müssen sowohl                     Personen zu erzielen, um eine Weitergabe von
Jugendhilfe als auch Schule selbstverständlich               Informationen zu ermöglichen und sie aktiv in
schnell handeln und entscheiden. Aber auch in                den Beratungs- und Hilfeprozess einbinden zu
diesen akuten Fällen sollte das Handeln zwi-                 können. Die Akteure von Jugendhilfe und
schen den Institutionen abgestimmt und trans-                Schule müssen versuchen, alle Beteiligten da-
parent gemacht werden.                                       von zu überzeugen, dass im Interesse einer
                                                             konstruktiven Problembearbeitung alle dazu
                                                             notwendigen Fakten und Problemanteile offen
                                                             gelegt werden sollen.

                                                             Die Vertraulichkeit zwischen den Beteiligten
                                                             muss dabei selbstverständlich gesichert sein.
                                                             Sowohl Schule als auch Jugendamt haben im
                                                             Beratungsprozess gegenüber den Eltern offen
                                                             zu legen, wie und wo die anvertrauten Mittei-
                                                             lungen, Ergebnisse und Aufzeichnungen doku-
                                                             mentiert werden.

                                                             Eine für die betroffenen Familien transparente
                                                             Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule,
                                                             unter Einbeziehung von Lehrpersonen, gehört
                                                             zu den Grundlagen für eine vom Jugendamt fe-
                                                             derführend durchzuführende Hilfeplanung ge-
                                                             mäß § 36 SGB VIII.

                                                             Die beteiligten Schüler und ihre Familien dürfen
                                                             aufgrund § 65 SGB VIII Besonderer Vertrau-
                                                             ensschutz in der persönlichen und erzieheri-

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

schen Hilfe, davon ausgehen, dass Lehrperso-                 3      Formlose Betreuung
nen und sozialpädagogische Fachkräfte nur mit                       und Hilfe zur Erziehung
ihrer Erlaubnis oder im Falle einer außerordent-
lichen Notlage kommunizieren.                                    Auftrag der Jugendhilfe (§ 1 SGB VIII)
                                                             Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner
In der praktischen Umsetzung ist eine Verlet-
                                                             Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigen-
zung des Datenschutzes nicht gegeben,
                                                             verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
    wenn es ein gemeinsames Gespräch mit
                                                             Persönlichkeit. Vorrangig die Eltern haben das
     dem Einverständnis aller Beteiligten gibt
                                                             Recht und die Pflicht, diese Aufgabe für ihre
    wenn die sorgeberechtigten Eltern oder
                                                             Kinder zu erfüllen. Über ihre Betätigung wacht
     der Schüler entsprechend seines
                                                             die staatliche Gemeinschaft. Die Jugendhilfe
     persönlichen Reifegrades eine
                                                             wiederum hat die Aufgabe, diese von den El-
     Entbindung von der Schweigepflicht
                                                             tern zu erbringende Leistung bedarfsorientiert
     gegenüber Lehrperson und Sozialarbeiter
                                                             zu fördern, zu unterstützen.
     des Jugendamtes erklären (s. Anhang Nr.
     7, Mustererklärung)                                     Dies geschieht insbesondere auch durch Be-
    wenn ein rechtfertigender Notstand                      ratung im Rahmen einer sogenannten formlo-
     vorliegt, d.h. eine Offenbarung zum                     sen Betreuung oder durch die Gewährung von
     Schutz des Kindeswohls erforderlich ist                 Hilfe zur Erziehung. Diese Aufgabenbereiche
    bei gesetzlichen Mitteilungspflichten, wie              obliegen im Jugendamt dem Allgemeinen Sozi-
     sie z.B. für das Jugendamt gegenüber                    aldienst (ASD).
     dem Familiengericht bestehen
    im Fall der Zeugnispflicht nach der                                           Leitlinien
     Strafprozessordnung.                                        der Jugendhilfe und damit auch des ASD:
                                                                   Hilfe zur Selbsthilfe
Das Thema Datenschutz fördert und fordert die                      ganzheitliche Arbeit, Beteiligung der
Sensibilität in der Zusammenarbeit und ver-                          Betroffenen
pflichtet das Hilfesystem für die Familie, mit                     Berücksichtigung des Wunsch- und
dieser genau zu überlegen, wie ein weiteres                          Wahlrechts
Vorgehen aussieht. Denn mit dieser Transpa-                        Hilfegewährung präventive Arbeit
renz fällt es den Klienten auch leichter, die ent-                 mit Angebotscharakter
sprechenden Schweigepflichtsentbindungen zu                        Freiwilligkeit
erklären und damit die Kooperation zwischen
Jugendhilfe und Schule zu unterstützen.

                                                             3.1    Begriffsbestimmung:
                                                                    Formlose Betreuung

                                                             Die formlose Betreuung als Beratungsprozess
                                                             durch den ASD ergibt sich aus der Kontaktauf-
                                                             nahme zum Jugendamt (ASD) durch Ratsu-
                                                             chende oder durch Kontaktaufnahme seitens

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

            Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                     von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

des ASD nach eingehenden Hinweisen Dritter                  sen. Die Beteiligten können schließlich aber
(z.B. Schulen, Polizei, Kliniken, Nachbarn, Ver-            auch zu der Erkenntnis gelangen, dass diese
wandte) auf Problemlagen Kinder in Familien                 nicht ausreichend ist, es vielmehr einer intensi-
betreffend.                                                 veren, problemspezifischen Hilfe bedarf. Es be-
                                                            steht dann die Möglichkeit der Einleitung einer
Die sich hieraus ergebende formlose Bera-                   Hilfe zur Erziehung nach den Bestimmungen
tung/Betreuung (es bedarf keines Jugendhilfe-               des SGB VIII.
antrages) findet in der Regel im Jugendamt
(Komm-Struktur) oder in Form von Hausbesu-                  In eine Hilfe zur Erziehung fließen die im Rah-
chen (aufsuchende Beratung) statt. Die „form-               men der „formlosen Betreuung“ gewonnenen
lose Betreuung“ hat einen lösungsorientierten               Erkenntnisse ein. Sie bilden die Grundlage für
Ansatz und kann durchaus auch zur Vermitt-                  die im Vorfeld der Entscheidung über eine Hil-
lung an andere Leistungserbringer führen.                   feart zu erstellende „Sozialpädagogische Diag-
                                                            nose“.
An den ASD herangetragene Fragen und
Problemlagen können u.a. sein:
    Fragen zur Betreuung des Kindes,
    familiäre Konflikte,
                                                            3.2    Begriffsbestimmung:
     Erziehungsschwierigkeiten,
                                                                   Hilfe zur Erziehung
    Verdacht auf
     Kindesmisshandlung/sexuellen                           Die Gewährung der Hilfen zur Erziehung sind in
     Missbrauch,                                            §§ 27 bis 35 SGB VIII geregelt.
    schulische Probleme,
    Straftat eines Kindes,                                       § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
    Arbeitslosigkeit, Ausbildungs- oder                    Anspruchsberechtigte und damit Antragsteller
     Arbeitsplatzsuche,                                     sind die Sorgeberechtigten eines Kindes oder
    Wohnsituation,                                         eines Jugendlichen.
    finanzielle Schwierigkeiten,
    Alkohol-/Medikamenten-/Drogenprobleme                  Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass
     eines jungen Menschen und/oder eines                   eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendli-
     Erziehungsberechtigten,                                chen entsprechende Erziehung nicht gewähr-
    Integrationsschwierigkeiten von                        leistet und die Hilfe für seine Entwicklung ge-
     Migrantinnen und Migranten,                            eignet und notwendig ist;
    Trennung und Scheidung (insbesondere
     auch bei Auseinandersetzungen mit der                  Erzieherische Hilfen orientieren sich hinsichtlich
     Ausübung des Sorgerechts),                             Art und Umfang am erzieherischen Bedarf im
    Umgang des nicht im Haushalt lebenden                  Einzelfall.
     Elternteils, bzw. mit sonstigen
     sorgeberechtigten Personen.                            Hilfe zur Erziehung beinhaltet hinsichtlich ihres
                                                            Umfangs insbesondere pädagogische und da-
Häufig gelingt es im Rahmen der Formlosen                   mit verbundene therapeutische Leistungen. Im
Betreuung, die Problemlage nachhaltig zu lö-                Gesetz finden wir keine abschließende Aufli-

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

stung der Hilfeformen. Daher ist es dem öffent-              Aufgabe ist die Unterstützung des Kindes oder
lichen Jugendhilfeträger möglich, auch eine                  des Jugendlichen bei der Bewältigung von Ent-
Vielzahl „flexibler Hilfen“, die nicht ausdrücklich          wicklungsproblemen sowie die Förderung in der
im Gesetzestext aufgeführt sind, zu gewähren,                Verselbständigung.
wie z.B. „Video-Home-Training“ (VHT), sozial-
pädagogische Hausaufgabenbetreuung, ambu-                    Es wird in diesem Rahmen Beratung und An-
lante „Clearing-Maßnahmen, wie DINO = Dia-                   leitung der Eltern in der Erziehung geleistet. Es
gnose - Neue - Orientierung.                                 entsteht eine enge Verknüpfung der Arbeit der
                                                             Erziehungsbeistandschaft mit der Gesamtfami-
           § 28 Erziehungsberatung                           lie sowie dem sozialen Umfeld des Kindes oder
Aufgrund spezifischer Personalausstattung der                Jugendlichen.
Beratungsstellen (insbesondere Psychologen)
besteht eine Abgrenzung zur Förderung der Er-                Konkrete Hilfestellungen des Erziehungsbei-
ziehung in der Familie durch das Jugendamt                   standes:
(„formlose Betreuungen“).                                        zur Verbesserung der Erziehungs-,
                                                                  Beziehungs- und
Beratungsschwerpunkte sind auch hier die Be-                      Kommunikationssituation innerhalb der
ratung in erzieherischen Fragen sowie Partner-                    Familie,
schafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung.                     bei Schwierigkeiten in der Schule, der
Auch „Betreuter Umgang“ und „Diagnostik“ zur                      Ausbildungsstelle oder berufsfördernden
Klärung des Vorliegens einer seelischen Behin-                    Maßnahmen,
derung werden geleistet.                                         bei Problemen im sozialen Umfeld, im
                                                                  Freizeitverhalten sowie
In zunehmendem Maße weichen die Bera-                            im Freundeskreis der Kinder und
tungsstellen von ihrer „Komm-Struktur“ ab und                     Jugendlichen.
bieten auch „zugehende Beratung“ in Schulen
und Kindertagesstätten an.                                   Erziehungsbeistandschaften    enden      nicht
                                                             zwangsläufig mit dem Erreichen der Volljährig-
Besonderheit: Die Inanspruchnahme dieser                     keit!
Form der Hilfen zur Erziehung bedarf keiner
Antragstellung beim Jugendamt.                                   § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
                                                             Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine
          § 29 Soziale Gruppenarbeit                         intensive Form ambulanter Erziehungshilfe. Sie
Die soziale Gruppenarbeit wird angewandt im                  ist auf längere Dauer ausgelegt.
Rahmen von Jugendgerichtsverfahren (z. B.
Anti-Aggressionstraining) und ist damit eine                 Zielgruppe sind Familiensysteme in ihrer Ge-
Hilfemöglichkeit, die für die Arbeit der Jugend-             samtheit, die durch intensive Betreuung und
gerichtshilfe relevant ist.                                  Begleitung in ihren Erziehungsaufgaben bei der
                                                             Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung
 § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer                   von Konflikten, im Kontakt mit Ämtern und In-
Erziehungsbeistandschaften stellen eine am-                  stitutionen, unterstützt werden müssen.
bulante Form von Hilfe zur Erziehung dar. Ihre

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Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt

             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Verstärkt auftretende Problemlagen sind:                     Tagesgruppenerziehung ist hinsichtlich des
   Suchtproblematik bei Eltern und                          Betreuungsschlüssels weitaus intensiver, und
     Jugendlichen                                            sie unterliegt anderen Rahmenbedingungen
   Psychische Erkrankungen                                  und pädagogischen Konzepten.
   Grenzdebilität bzw. Debilität bei Eltern
     und Kindern                                                           § 33 Vollzeitpflege
   Schwere Deprivation und Retardierung                     Die Unterbringung eines Kindes in einer Pfle-
     der Kinder                                              gefamilie ist gekennzeichnet durch soziale
   Zunehmendes Gewaltpotenzial innerhalb                    Nähe und emotionale Sicherheit außerhalb der
     der Familien                                            Herkunftsfamilie.
   Mangelnde Erziehungskompetenz der
     Eltern                                                  Es gibt verschiedene Pflegeformen: Es kann
   Arbeit mit ausländischen                                 sich um eine bei Hilfebeginn sich abzeichnende
     Familien/Sprachproblematik                              zeitlich befristete Erziehungshilfe mit Planung
   Integrationsarbeit                                       der Rückführung des Kindes in die Herkunfts-
   Ansteigende Arbeitslosigkeit                             familie handeln (Familien ergänzende Hilfe).
   Finanzielle Probleme/Überschuldung                       Fortlaufende Kontakte zwischen Herkunfts- und
                                                             Pflegefamilie und die Förderung der Beziehung
(Bei Bedarf besteht die Möglichkeit einer Ver-               des Kindes zu seiner Familie sind wesentliche
knüpfung dieser Hilfe mit Zusatzmodulen aus                  Inhalte dieser Form der Vollzeitpflege.
dem Spektrum der oben genannten „flexiblen
Hilfen“ oder mit anderen Formen der Hilfen zur               Daneben gibt es die auf Dauer angelegte Er-
Erziehung.)                                                  ziehungshilfe, d.h. die Pflegefamilie wird neuer,
                                                             fester Lebensort für das Kind. Die Pflegefamilie
     § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe                     tritt hierbei an die Stelle der Herkunftsfamilie
Bei der Erziehung in einer Tagesgruppe handelt               und wird somit zur neuen Familie. Kontakte zu
es sich um eine teilstationäre Form der Hilfe zur            den Eltern und Geschwistern des Kindes kön-
Erziehung. Sie beinhaltet das soziale Lernen in              nen weiterhin bestehen, eine Rückkehr des
der Gruppe sowie die Begleitung der schuli-                  Kindes zu seinen Eltern ist jedoch nicht vorge-
schen Förderung. Ein weiterer Schwerpunkt ist                sehen.
die Elternarbeit mit dem Auftrag, Erziehungs-
ziele kontinuierlich zu kommunizieren und Hil-               Eine besondere Form der Hilfe stellen die Sozi-
feverläufe einschließlich auftretender Problem-              alpädagogischen Pflegestellen hinsichtlich ihrer
lagen gemeinsam zu reflektieren.                             Profession dar, was bedeutet, dass ein Pflege-
                                                             elternteil eine Fachkraft für den Bereich der zu
Oberstes Ziel der Tagesgruppenarbeit ist die                 leistenden Erziehungsarbeit sein muss, um be-
Sicherung des Verbleibs des Kindes in der Fa-                sonderen Anforderungen des aufzunehmenden
milie, einhergehend mit der Entlastung in der                Kindes gerecht werden zu können.
Versorgung und Betreuung.

Die Tagesgruppenerziehung ist nicht vergleich-
bar mit der in einem Hort geleisteten Arbeit. Die

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                     von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

     § 34 Hilfe zur Erziehung in Heimen                     bot für junge Menschen im Alter von 16 bis 21
     und sonstige betreute Wohnformen                       Jahren, die sich in einer schwierigen Ent-
Grundlage der vollstationären Form der Hilfe                wicklungs- und Krisensituation befinden und
zur Erziehung in einem Heim ist, dass die Er-               nicht bzw. nicht mehr in ihrer bisherigen Wohn-
ziehungskraft der Familie durch andere Ange-                umgebung leben können (Herkunftsfamilie,
bote und Leistungen der Jugendhilfe nicht so                Pflegefamilie, Heimeinrichtung, u. U. auch Ob-
gestärkt werden kann, dass eine tragfähige Er-              dachlosigkeit).
ziehungssituation gewährleistet ist.
                                                            Das Hauptaugenmerk der Hilfe liegt auf der
Mögliche Aufgaben der Heimerziehung sind:                   Stärkung der Eigenkompetenz der jungen Men-
   Anstreben einer Rückkehr des Kindes                     schen, d.h. dem Lernprozess, anstehende Auf-
     oder des Jugendlichen in die                           gaben und Probleme zunehmend selbst zu be-
     Herkunftsfamilie                                       wältigen.
   Vorbereitung einer dauerhaften
     Unterbringung in einer anderen Familie                 Inhaltliche Arbeit findet insbesondere in folgen-
     oder einer familienähnlichen Wohnform                  den Lebensbereichen statt: Schule, Ausbildung,
   Förderung und Begleitung der                            Beruf, Persönlichkeitsentwicklung, Klärung so-
     Verselbständigung von Jugendlichen.                    zialer Beziehungen, Freizeitverhalten, Umgang
                                                            mit Finanzen usw.
Wichtig bei der Vermittlung in die Heimerzie-
hung sind für den öffentlichen Jugendhilfeträger                             § 35 Intensive
die Berücksichtigung der Aspekte „milieunahe                     sozialpädagogische Einzelbetreuung
Heimerziehung“ und „familienaktivierende Heim               Die Intensive sozialpädagogische Einzelfallhilfe
erziehung“, was bedeutet:                                   (ISE) ist ein Angebot für Jugendliche, die einer
    Unterbringung in einer dem                             intensiven Unterstützung zur sozialen Integra-
      Lebensmittelpunkt der Familie möglichst               tion und zur eigenverantwortlichen Lebensfüh-
      nahen Einrichtung                                     rung bedürfen.
    eine möglichst intensive Einbindung der
      Eltern/der Herkunftsfamilie und deren                 In den meisten Fällen sind bereits andere Ju-
      Beteiligung in die laufende                           gendhilfemaßnahmen vorausgegangen und
      Erziehungsarbeit.                                     oftmals gescheitert.

Der Heimbereich bietet eine Vielzahl von Grup-              Diese Hilfeform erfolgt ambulant oder im Rah-
penarten an, insbesondere Regel- und Schicht-               men einer betreuten Wohnform (Einzelwoh-
dienstgruppen - im Einzelfall auch geschlos-                nen).
sene Formen, Außenwohngruppen, familien-
ähnliche Gruppen mit Schichtdienst, Familien-
gruppen, Verselbständigungsgruppen, 5-Tage-
Gruppen.

Das Betreute Wohnen als Einzelwohnen oder in
einer Wohngruppe ist ein vollstationäres Ange-

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                           von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

4        Die Gewährung einer                                       aber Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, die
         Hilfe zur Erziehung                                       Leistung seiner Unterschrift auf dem Jugend-
                                                                   hilfeantrag verweigert. In diesen Fällen kann
         - Entscheidungsprozess /
                                                                   das Problem gelöst werden, indem der mit dem
         Hilfeplanverfahren                                       Kind zusammenlebende Elternteil bei Gericht
                                                                   nach den entsprechenden Bestimmungen die
Die Soziale Gruppenarbeit, § 29 SGB VIII                           alleinige elterliche Sorge oder aber die gericht-
(soziale Gruppenarbeit im Rahmen der Ju-                           liche Ersetzung der Unterschrift des anderen
gendgerichtshilfe), unterliegt einem „verein-                      Elternteils beantragt.
fachten Verfahren“ in Bezug auf Entschei-
dungsfindung und Hilfeplanverfahren.                               In jedem Fall aber ist eine solche Vorgehens-
                                                                   weise mit einer zeitlichen Verzögerung hinsicht-
4.1      Antragstellung                                            lich der Einleitung einer Hilfe zur Erziehung
                                                                   verbunden.
Grundlage für die Einleitung eines Hilfeplan-
verfahrens und des Entscheidungsprozesses ist
stets die Antragstellung vonseiten der Sorgebe-
rechtigten. Einerseits kann sich die Antragstel-                   4.2   Prüfung der örtlichen und sachlichen
lung aus einer vorausgegangenen Formlosen                                Zuständigkeit
Betreuung ergeben, andererseits werden An-
träge auch von Sorgeberechtigen gestellt, die                      Geht beim Jugendamt ein Antrag auf Hilfe zur
zuvor beim ASD nicht bekannt waren. Auch in                        Erziehung ein, so gilt es zeitnah zu klären, ob
diesen Fällen bedarf es seitens des ASD zu-                        das kontaktierte Jugendamt (oder ein anderes
nächst einer sozialpädagogischen Diagnostik,                       Jugendamt) örtlich und für die beantragte Hilfe-
wie dies im Rahmen der Formlosen Betreuung                         art sachlich zuständig ist (oder ein anderer
vorgesehen ist.                                                    Leistungsträger). Der oftmals komplexe Klä-
                                                                   rungsprozess kann sich in Einzelfällen über
Der Antrag kann zunächst mündlich oder in                          mehrere Monate hinziehen. Es kann dabei auch
formloser schriftlicher Form gestellt werden,                      in seltenen Einzelfällen auf Grund der Dring-
muss beim Jugendamt schließlich aber doch                          lichkeit der zu leistenden Hilfe das nicht zu-
als Grundlage der Hilfegewährung unter Ver-                        ständige Jugendamt, bei dem der Antrag ein-
wendung des vorgegebenen Vordruckes einge-                         gegangen ist, in Vorleistung treten.
reicht werden.
                                                                   Hinsichtlich der Klärung von Zuständigkeitsfra-
Insbesondere bei getrennt lebenden Eltern                          gen besteht eine enge Kooperation des ASD
kommt es gelegentlich vor, dass der nicht mit                      mit dem Sachbereich Wirtschaftliche Jugend-
im Haushalt des Kindes lebende Elternteil, der                     hilfe (WJH).


    gilt nicht für § 28 SGB VIII: Die Erziehungsberatung ist ein
offenes Angebot, welches ohne vorherige Kontaktierung des
Jugendamtes in Anspruch genommen werden kann.

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             Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf
                      von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

4.3   Formlose Betreuung /                                   4.4    Entscheidungsfindung,
      Situations- und Bedarfsanalyse                                Hilfeplankonferenz (HPK)
      (Sozialpädagogische Diagnose)
                                                             Nach § 36a SGB VIII obliegt dem Jugendamt
An dieser Stelle tritt ein Beratungs- und Betreu-            die Steuerungsverantwortung bezüglich der
ungsprozess ein, der oben bereits als Formlose               Hilfegewährung und Kostenübernahme. Uner-
Betreuung beschrieben wurde. Die Fachkraft                   lässliche Grundlage für die Kostenübernahme
des ASD führt in diesem Zusammenhang Ge-                     ist somit, dass im Jugendamt hinsichtlich der
spräche mit den zu beteiligenden Familienmit-                Hilfegewährung „nach Maßgabe des Hilfeplans
gliedern und gegebenenfalls mit Personen /                   und unter Beachtung des Wunsch- und Wahl-
Institutionen (Schulen!), die im Kontext mit der             rechts“ eine Entscheidung herbeigeführt wurde.
jeweils benannten Problematik stehen. Hierfür                Dies bedeutet auch, dass Familien- und Ju-
bedarf es der Zustimmung der Sorgeberech-                    gendrichter über die Gewährung und Annahme
tigten und u.U. auch eines betroffenen Jugend-               von Hilfe zur Erziehung nicht zu entscheiden
lichen.                                                      haben.

                                                             Die Entscheidung über Gewährung oder Ableh-
Es gilt für die Fachkraft, Informationen über an-
                                                             nung einer Hilfe zur Erziehung fällt stets im Ju-
gesprochene Problematiken, deren ursächli-
                                                             gendamt innerhalb einer Hilfeplankonferenz.
chen Zusammenhänge - vor allem auch im in-
nerfamiliären Kontext - sowie über vorhandene
                                                             Diese Hilfeplankonferenz (HPK) wird nach
Schwachstellen, aber insbesondere auch per-
                                                             Terminabsprache in der Regel von der fallzu-
sönliche und im Familiensystem vorhandene
                                                             ständigen Fachkraft einberufen. Teilnehmende
Ressourcen zu sammeln. Dabei gelingt es in
                                                             sind diese Fachkraft und ihre Vertretung, gege-
vielen Fällen durchaus, mit Beratung durch die
                                                             benenfalls auch Fachkräfte des Sachbereiches
Fachkraft oder aber durch Weitervermittlung an
                                                             „Sonderdienste“ sowie zwei Leitungskräfte (alle
eine spezifische Beratungsstelle das Erforder-
                                                             sind Entscheidungsträger). Hinzu können
nis der Einleitung einer Hilfe zur Erziehung zu
                                                             nach Entscheidung durch die fallführende
überwinden.
                                                             Fachkraft weitere Fachkräfte mit beratender
                                                             Funktion eingeladen werden, die mit der be-
Zeichnet sich jedoch nachhaltig der Bedarf                   sprochenen Problematik vertraut und befasst
einer Hilfe zur Erziehung ab, so hat die Fach-               sind (z.B. SchulsozialarbeiterInnen, Lehrkräfte,
kraft im ASD in dem Beratungs- und Diagnose-                 Mitarbeiter freier Träger). Der Sachbereich
prozess Erkenntnisse sammeln können, die als                 Wirtschaftliche Jugendhilfe entscheidet jeweils
Grundlage der weiteren Entscheidungsfindung                  nach spezifischen fachlichen Gesichtspunkten
dienen.                                                      den eigenen Zuständigkeitsbereich betreffend
                                                             über eine Teilnahme an der HPK.

                                                             Grundlage der Fallbesprechung und Entschei-
                                                             dungsfindung ist die von der fallzuständigen
                                                             Fachkraft erstellte und vorab versandte stan-
                                                             dardisierte Hilfeplankonferenzvorlage, nach

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