Kommunikation und Kooperation
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Stadtverwaltung Koblenz Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales - Jugendamt - Rathauspassage 2 • 56068 Koblenz Außenstelle Südallee 15 – 19, 56068 Koblenz Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischem Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohl- gefährdung
Impressum Herausgeber Stadtverwaltung Koblenz Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt – Schängel-Center Rathauspassage 2 56068 Koblenz Redaktion Sabine Schmengler erarbeitet in der AG "Schutz des Kindes als gemeinsame Aufgabe von Jugendamt und Schule" unter Mitwirkung von Elvira Unkelbach, Ekkehard Hameyer, Anke Theisen, Sabine Schmengler (Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales), Dr. Margit Theis-Scholz, Dr. Ingeborg Thümmel (ADD Koblenz), Mechthild Dierschke (Schulpsychologisches Beratungszentrum), Ingbert Dengel (Hilda-Gymnasium), Doris Frey (Willi-Graf-Schule/ Grundschule Neuendorf), Andreas Kerner, Ulla Knopp (Realschule plus Karthause), Renate Schneider (Hans- Zulliger-Schule/Förderschule) Telefon (0261) 129-23 57 Fax (0261) 129-23 00 E-Mail sabine.schmengler@stadt.koblenz.de Herstellung Hausdruckerei der Stadtverwaltung Koblenz Koblenz, im März 2011 Auflage: 300 Exemplare Die Dokumentation steht auch im Internet unter http://www.koblenz.de/familie_soziales/sozialberichte.html zum Download bereit 2
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Inhalt 1 Vorwort ........................................................................................................................................ 5 2 Einführung .................................................................................................................................. 6 3 Rechtliche Verankerung der Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule...................................................................................................... 7 Teil A: Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischem Bedarf von Schülerinnen und Schülern ..................................................................................................... 11 1 Grundlage der Kommunikation und Kooperation ................................................................. 12 2 Zusammenarbeit unter Beachtung des Datenschutzes........................................................ 13 3 Formlose Betreuung und Hilfe zur Erziehung ....................................................................... 14 3.1 Begriffsbestimmung: Formlose Betreuung ................................................................... 14 3.2 Begriffsbestimmung: Hilfe zur Erziehung...................................................................... 15 4 Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung - Entscheidungsprozess / Hilfeplanverfahren.......................................................................... 19 4.1 Antragstellung .................................................................................................................. 19 4.2 Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ................................................... 19 4.3 Formlose Betreuung / Situations- und Bedarfsanalyse (Sozialpädagogische Diagnose) ..................................................................................... 20 4.4 Entscheidungsfindung, Hilfeplankonferenz (HPK) ....................................................... 20 4.5 Hilfeplan nach § 36 SGB VIII............................................................................................ 21 4.6 Durchführung der Hilfe durch freie Träger .................................................................. 22 5 Die Rolle der Schulsozialarbeit ............................................................................................... 22 6 Einschaltung des Schulpsychologischen Dienstes.............................................................. 24 7 Kooperation bei Feststellung des besonderen Förderbedarfes .......................................... 25 7.1 Verfahren der Feststellung .............................................................................................. 25 7.2 Besondere Vorgehensweise im Schwerpunktbereich sozial-emotionale Entwicklung....................................................................................... 27 8 Kooperation bei Schulausschlussverfahren - Rechtsgrundlagen....................................... 28 -3-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Inhalt Teil B Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ............................................... 29 1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................30 2. Hinweise zur Wahrnehmung und Beurteilung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung............................................................................................................31 3. Verfahren in der Schule zur Risikoeinschätzung von Kindeswohlgefährdung ..................34 4. Ablaufschema des Verfahrens in der Schule bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung...37 5 Verfahren im Jugendamt nach Bekanntwerden von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen........................................................................................................38 5.1 Bearbeitung und Auswertung von eingehenden Informationen ..................................38 5.2 Durchführung der persönlichen Überprüfung und Klärung .........................................39 5.3 Auswertung der persönlichen Überprüfung ..................................................................40 5.4 Einbindung der beteiligten Personen .............................................................................40 5.5 Im Überblick: Prüfung und Arbeitsabläufe im Jugendamt ...........................................41 6 Zusammenwirken von Jugendhilfe und Schule bei der akuten Kindeswohlgefährdung ..42 7 Rückmeldungen........................................................................................................................42 Anhang ................................................................................................................... 44 1 Gegenseitige Erreichbarkeit ....................................................................................................45 2 Allgemeine Informationen über Hilfsangebote in Koblenz ...................................................46 3 Gemeinsame Fortbildungen ....................................................................................................47 4 Gesetzestexte (Auszüge) zum Schulausschluss...................................................................47 4.1 Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 .........................................................47 4.2 Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung - ÜScho) vom 12. Juni 2009 .........................................48 5 Formulare/Vordrucke ...............................................................................................................50 -4-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 1 Vorwort In Koblenz kommunizieren und kooperieren Jugendhilfe und Schule seit vielen Jahren erfolgreich miteinander. Das Jugendamt koordiniert das Netzwerk Kindeswohl mit der Zielsetzung, Kinderschutz in Koblenz zu optimieren. Hier sind Koblenzer Schulen aktiv vertreten, und die Schulaufsichtsbehörde - ADD - hat einen festen Platz in der Steuerungsgruppe des Netzwerkes, um die schulische Sicht auf die Belange der Kinder in die Planungen des Netzwerkes einzubringen. Das Netzwerk Kindeswohl hat auch die Federführung bei der vorliegenden Arbeitshilfe übernommen. Es gibt unter der Leitung der ADD und den Förderschulen das Netzwerk E. In diesem überlegen Grund- und Förderschulen gemeinsam mit dem Jugendamt und der übergeordneten Schulbehör- de, wie Problemen im frühen Schulkindalter begegnet werden kann, um besonderen schulischen Förderbedarf im sozial-emotionalem Bereich zu vermeiden. Das Jugendamt Koblenz und die ADD führten am 16. September 2008 eine Fachtagung zum Thema „Schutz des Kindes als gemeinsame Aufgabe von Jugendamt und Schule“ durch. Eine Do- kumentation liegt hierzu vor. Sie kann unter http://www.koblenz.de/familie_soziales/sozialberichte.html abgerufen werden. Diese Fachtagung endete mit dem Resümee, dass die Akteure in Schulen und im Jugendamt einen hohen Abstimmungsbedarf haben, wenn es darum geht, den gemeinsamen Auftrag zum Kindesschutz wirksam umzusetzen. Sie steckte daher das Ziel fest, in 2009 eine Arbeitsgruppe zu konstituieren, die hierzu eine Arbeitshilfe erstellen wird. Daraus ergab sich eine Zusammenlegung der bereits vorliegenden Arbeitshilfe: „Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderen Problemlagen von Schülerinnen und Schülern“ (aus dem Jahr 2004) mit der neuen Ausarbeitung zu den Themen: Zusammenarbeit von Schule und Jugendamt bei beson- derem erzieherischem Bedarf (Teil A) und bei Kindeswohlgefährdung (Teil B). Es ist erklärter Wille beider Seiten, diese Zusammenarbeit im Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Familien bestmöglich zu gestalten. Daher werden die in der vorliegenden Arbeitshilfe festgelegten Abläufe und Handlungsanleitungen in Schule und Jugendamt so über- nommen. Marie-Theres Hammes-Rosenstein Dr. Josef Peter Mertes Bürgermeisterin der Stadt Koblenz Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz -5-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 2 Einführung xität der zu berücksichtigenden Rechtsgrundla- gen lassen es nicht in jedem Fall zu, ein ver- Die Lebenswelt junger Menschen wird von bindliches, allgemein gültiges Raster für die Zu- einer Vielzahl von sozialen Einflüssen geprägt. sammenarbeit von Jugendhilfe und Schule zu Daher ist Jugendhilfe nur ein Erziehungs- und erstellen. Immer ist zusätzlich ein genaues Ab- Bildungsbereich neben vielen anderen Feldern, wägen im Einzelfall nötig. die sich um Förderung und Hilfen für junge Menschen bemühen. Sehen wir junge Men- Im Folgenden finden Sie Rechtsgrundlagen schen in ihrer Ganzheitlichkeit, so bedeutet dies über die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und gleichzeitig, Jugendhilfe im Kontext zu anderen Schule und Ausführungen zum Datenschutz. Sozialisationsbereichen zu betrachten. Diesem Gedanken trägt das Kinder- und Jugendhilfege- Danach folgt Teil A: „Kommunikation und Koo- setz im § 81 Rechnung, wonach die Träger der peration von Jugendhilfe und Schule bei beson- öffentlichen Jugendhilfe mit anderen Stellen derem erzieherischem Bedarf von Schülerinnen und öffentlichen Einrichtungen zusammenzuar- und Schülern“. Darin wird insbesondere auf die beiten haben, deren Tätigkeit sich auf die Le- verschiedenen Betreuungsformen eingegan- benssituation junger Menschen und ihrer Fami- gen, die das Jugendamt Schülern und deren lien auswirkt. Familien anbieten kann, wenn ein entspre- chender erzieherischer Bedarf besteht. Hier ist In diesem Zusammenhang wird u.a. der in vielen Fällen eine kontinuierliche Zusam- Zusammenarbeit der Träger der öffentlichen Ju- menarbeit von Jugendhilfe und Schule erfor- gendhilfe und der Schulen außerordentliche derlich, die in der Arbeitshilfe beschrieben wird. Bedeutung beigemessen, da Schulbesuch und Sozialisation im schulischen Umfeld von be- Im Teil B: „Zusammenarbeit von Jugendhilfe sonderer Wichtigkeit für die Entwicklung der und Schule bei Verdacht auf Kindeswohlge- Kinder und Jugendlichen sind. fährdung“ wird auf die neue Verfahrensweise eingegangen, die den Lehrpersonen hilft, eine In der Praxis findet das Zusammenwirken von eigene Risikoeinschätzung vorzunehmen, wenn Jugendhilfe und Schule in vielen Bereichen ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der statt, wie z.B. in den Arbeitsfeldern Schulsozi- Schule auftritt. Hier wurden das Instrument der alarbeit und erzieherische Hilfen, sowie auch im Fallbezogenen Klassenkonferenz und der Ein- Kontext mit Kindeswohlgefährdung. satz bestimmter Formulare eingeführt. Damit wird der Prozess vom Auftreten des Verdachtes In den Aufgabengebieten, die das Jugendamt auf Kindeswohlgefährdung bis zu seiner Bestä- abzudecken hat, ist es insbesondere der Sach- tigung und Abhilfe oder bis zur Aufklärung und bereich Allgemeiner Sozialdienst (ASD), in Ein- Entkräftigung begleitet und dokumentiert. zelfällen auch einzelne Sachgebiete der Abtei- lung Sonderdienste, die im Problembereich mit In der Arbeitshilfe wird zum besseren Lesever- Schulen zu kooperieren haben. ständnis nur die Form Schüler verwandt, wenn von Schülerinnen und Schülern die Rede ist. Die Vielfalt der sich darstellenden Problemla- gen und Fallkonstellationen sowie die Komple- -6-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 3 Rechtliche Verankerung Für das Jugendamt ist nicht nur die Forderung der Kommunikation der Netzwerkbildung nach dem Landeskinder- schutzgesetz relevant zur Zusammenarbeit mit und Kooperation von den Schulen, sondern im SGB VIII, dem Kinder- Jugendhilfe und Schule und Jugendhilfegesetz, gibt es entsprechende Vorschriften. Dabei muss zunächst § 81 SGB Im März 2008 ist das rheinland-pfälzische VIII genannt werden: Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit – Kinderschutzgesetz Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben – (LKindSchuG) in Kraft getreten, das Maß- mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtun- nahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kin- gen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssitua- dergesundheit durch frühe Förderung und tion junger Menschen und ihrer Familien aus- rechtzeitige Hilfen zur Vermeidung von Ver- wirkt, insbesondere mit nachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung regelt. 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, (…) im Rahmen ihrer Aufgaben und Be- In § 3 Abs. 2 werden die Schulen als Beteiligte fugnisse zusammenzuarbeiten. der zu bildenden lokalen Netzwerke genannt. Die Schulen sind hier an erster Stelle innerhalb einer Aufzählung von 9 Stellen benannt, was Ebenso wurde § 3 Abs. 2 des Schulgesetzes die Priorität verdeutlicht. wie folgt ergänzt: Als Grundlage der Arbeit im Kinderschutz gilt Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefähr- für das Jugendamt der Schutzauftrag § 8a dung des Wohls einer Schülerin oder eines SGB VIII, der in Abs. 1 besagt: Schülers erkennbar und ist Abhilfe durch schu- lische Maßnahmen nicht möglich, so wirkt die Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts- Schule auf die Inanspruchnahme erforderlicher punkte für die Gefährdung des Wohls eines weitergehender Hilfen hin und arbeitet dabei mit Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es dem Jugendamt zusammen. das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. In § 19 Abs. 1 SchulG wird diese Zusammen- arbeit noch einmal deutlich festgeschrieben. Dabei sind die Personensorgeberechtigten so- wie das Kind oder der Jugendliche einzubezie- Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufga- hen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des ben mit den Trägern und Einrichtungen der Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage ge- freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere stellt wird. mit den Kindertagesstätten und in den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Hält das Jugendamt zur Abwendung der Ge- Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit fährdung die Gewährung von Hilfen für geeig- mit. net und notwendig, so hat es diese den Perso- nensorgeberechtigten oder den Erziehungsbe- rechtigten anzubieten. -7-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung ist 4 Datenschutz das Jugendamt dabei auf die Informationen an- gewiesen, die es im Notfall bei den Institutionen Der Datenschutz spielt auch in der Kommuni- anfragen kann, die das Kind kennen. Und hier kation und Kooperation zwischen Jugendamt ist besonders die Schule ein Ort, an dem das und Schule eine große Rolle. Grundsätzlich gilt: Kind beobachtet werden kann. „Alles ist verboten, es sei denn, es ist erlaubt.“ Die Erlaubnis erteilen in dieser Kooperation die Im Landeskinderschutzgesetz wird aber nicht Sorgeberechtigten. Treten Schule und Jugend- nur der Einsatz zur Abwendung von Kindes- amt miteinander in Kontakt, muss also das Ein- wohlgefährdung gefordert, sondern auch das verständnis der Sorgeberechtigten vorliegen, Engagement für Frühe Hilfen und Frühe Förde- sonst wird beiderseits gegen das Schwei- rung, damit Kindeswohlgefährdung bereits im gepflichtsgebot nach § 203 StGB verstoßen. Vorfeld verhindert werden kann. In § 3 Abs. 4 Ohne dieses Einverständnis darf es nicht zu werden die Ziele der lokalen Netzwerke formu- einer Kooperation der beiden Institutionen liert. Unter Punkt 1 geht es darum, geeignete kommen, außer dass die Namen und Adressen Rahmenbedingungen zur frühen Förderung der betroffenen Personen anonymisiert werden. sowie für eine wirkungsvolle Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung § 203 StGB Verletzung von nach § 8a des Achten Sozialgesetzbuches zu Privatgeheimnissen schaffen. 1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, na- mentlich ein zum persönlichen Lebensbereich Aus dieser gesetzlichen Vorschrift ergeben sich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder die Teile A und B der Arbeitshilfe, die einerseits Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (…) den besonderen erzieherischen Bedarf von 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder Schülern als gemeinsames Thema von Ju- staatlich anerkanntem Sozialpädagogen gendhilfe und Schule beschreiben und anderer- (…) anvertraut worden oder sonst be- seits eine genaue Vorgabe zur Verfahrens- kannt geworden ist (…), weise in der Schule beim Verdacht auf Kindes- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder wohlgefährdung enthalten. mit Geldstrafe bestraft. Datenschutz im Schulgesetz Im Schulgesetz gibt § 67 Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen Auskunft über den zu beachtenden Datenschutz durch die Lehrkräfte: 1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften, päd- agogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem pädagogischen Personal dürfen durch die Schulen, die Schulbehörden und die -8-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zur § 65 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 4 SGB VIII Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zu- Besonderer Vertrauensschutz in der gewiesenen schulbezogenen Aufgaben erfor- persönlichen und erzieherischen Hilfe derlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck per- Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin sönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut oder des Empfängers erforderlich sind. Die Be- worden sind, dürfen von diesem nur weiterge- troffenen sind zur Angabe der Daten verpflich- geben werden, tet. 2. dem Vormundschafts- oder dem Familien- 4) Die Übermittlung personenbezogener Daten gericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Ge- die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der fährdung des Wohls eines Kindes oder Empfängerin oder dem Empfänger durch eines Jugendlichen ohne diese Mittei- Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben er- lung eine für die Gewährung von Leistun- forderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag gen notwendige gerichtliche Entschei- der Schule nicht widerspricht. dung nicht ermöglicht werden könnte, 5) Die Übermittlung personenbezogener Daten oder an Personen oder andere Stellen außerhalb 3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn Wechsels der Fallzuständigkeit im Ju- 1. die Betroffenen einwilligen oder gendamt oder eines Wechsels der örtli- 2. ein rechtliches Interesse der Empfänge- chen Zuständigkeit für die Gewährung rinnen oder Empfänger gegeben ist und oder Erbringung der Leistung verantwort- schutzwürdige Belange der Betroffenen lich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Ge- nicht beeinträchtigt werden. fährdung des Kindeswohls gegeben sind Im Falle der Kindeswohlgefährdung ist der und die Daten für eine Abschätzung des Datenschutz gesondert zu bewerten. § 67 Gefährdungsrisikos notwenig sind, oder Abs. 4 Schulgesetz erlaubt die Datenweiter- 4 an die Fachkräfte, die zum Zwecke der gabe zur Klärung und Abwendung von Kin- Abschätzung des Gefährdungsrisikos deswohlgefährdung. nach § 8a hinzugezogen werden (…). Datenschutz im Sozialgesetz Datenschutz im Landeskinderschutzgesetz § 62 Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII Datenerhebung Das Landeskinderschutzgesetz äußert sich hier Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozi- eindeutig in § 12 LKindSchuG Schweige- und aldaten nur erhoben werden, wenn (…) ihre Er- Geheimhaltungspflichten, Befugnis zur Un- hebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder terrichtung des Jugendamtes: die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe- bung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Werden Personen, die Schweige- oder Ge- Daten aber erforderlich ist für (…) die Erfüllung heimhaltungspflichten im Sinne des § 203 des des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefähr- Strafgesetzbuches unterliegen, gewichtige An- dung. haltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt und reichen die eigenen fachlichen Mittel nicht aus, -9-
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die Gefährdung abzuwenden, sollen sie bei den rung entwickelt wurde. Dieses Formular muss Personensorge- oder Erziehungsberechtigten von der Schule auf ihre Belange angepasst auf die Inanspruchnahme der erforderlichen werden. Das Muster befindet sich im Anhang. weitergehenden Hilfen hinwirken. Ist ein Tätig- werden dringend erforderlich, um die Gefähr- Wichtig ist für jede Institution, mit der die dung abzuwenden und sind die Personensorge- Schule in Kontakt tritt, eine eigene Schweige- oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder pflichtsentbindung mit den Sorgeberechtigten in der Lage, hieran mitzuwirken, sind die in Satz auszufüllen. Es gibt keine Generalvollmacht. 1 genannten Personen befugt, dem Jugendamt die vorliegenden Kenntnisse mitzuteilen; hierauf Schüler können selbständig eine Schweige- sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei pflichtsentbindungserklärung abgeben, wenn denn, damit wird der wirksame Schutz des Kin- sie die nötige Verstandesreife hierzu sowie Ein- des oder der oder des Jugendlichen infrage ge- sichts- und Urteilsfähigkeit zur Einwilligung der stellt. Datenweitergabe entwickelt haben. Es ist eine Entscheidung im Einzelfall. Erfahrungswerte Ein Austausch von Informationen ist unter Be- zeigen, dass die Schüler mindestens 15 Jahre achtung dieser Vorschriften ohne Einverständ- alt sein sollten. nis der Sorgeberechtigten im Zusammenhang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung er- Im Konfliktfall mit den Eltern muss gegebenen- laubt. Grundsätzlich muss jedes Mal geprüft falls der Weg über das Familiengericht gesucht werden, ob es möglich ist, die Sorgeberechtig- werden. ten zu informieren. Ein Weglassen dieser In- formation ist erst dann zulässig, wenn sich da- durch die Situation für das Kind verschärfen würde. Mit dieser Handhabung wird das Trans- parenzgebot des Datenschutzes beachtet. Auf dieser Grundlage lässt sich auch die Be- fugnis der Schule begründen, dem Jugendamt auf Nachfrage Auskunft zu geben, wenn sich dieses zur Klärung eines Verdachtes auf Kin- deswohlgefährdung fragend an die Schule wendet. Zur Erleichterung der Durchführung der Schweigepflichtsentbindung durch die Sorgebe- rechtigten kann die Schule ein Formular ver- wenden, das im Netzwerk Kindeswohl als Mu- ster für eine Schweigepflichtsentbindungserklä- - 10 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Teil A Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischem Bedarf von Schülerinnen und Schülern - 11 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 1 Grundlage der Kommunikation Es ist daher erklärtes Ziel beider Institutio- nen, zukünftig verstärkt die Möglichkeit die- und Kooperation ses Mediums einzusetzen, unabhängig von Grundlage für eine gelingende Kommunikation der Frage, bei welcher Institution die Prob- und Kooperation zwischen Jugendhilfe und lematik eines Kindes festgestellt wird. Schule ist die Erkenntnis, dass beide Seiten Die hierbei für alle Beteiligten (Eltern, junge einen eigenständigen Erziehungs- und Bil- Menschen - abhängig vom Alter -, Schulpsy- dungsauftrag haben und sich darüber hinaus chologischer Dienst, Lehrer/-innen und Mitar- trotz unterschiedlicher gesetzlicher Arbeitsauf- beiter/-innen des Jugendamtes) geschaffene träge bei der Verwirklichung des Rechts junger Transparenz ermöglicht eine ganzheitliche Be- Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und trachtung des Problemfalles und damit die Erziehung zu eigenverantwortlichen und ge- bestmöglichen Lösungsansätze. meinschaftlichen Persönlichkeiten einzubringen haben. Unerlässlich für das Zusammenwirken Bei allen Beteiligten muss eine Offenheit hin- der Institutionen sind deshalb dabei: sichtlich des Ergebnisses des Runden Tisches erwartet werden. Dann schafft diese Art der das gegenseitige Wissen um die Beteiligung in der Regel die Voraussetzung zur Aufgaben der Institutionen, Akzeptanz des besprochenen Vorgehens. Respekt vor dem jeweils anderen Arbeitsauftrag, Da Runde Tische in der Regel mit einem hohen die Anerkennung der jeweiligen personellen, organisatorischen und zeitlichen Fachlichkeit und die Bereitschaft, diese Aufwand verbunden sind, können formelle Vor- auch zur Erfüllung des eigenen aussetzungen an die Einberufung nicht außer Arbeitsauftrages zu nutzen, Acht gelassen werden. So sind die §§ 58 und die Erkenntnis, dass letztlich das Handeln 83 des Schulgesetzes zu beachten, wonach die beider Institutionen am Wohl bzw. an der Schule bei besonderen Problemlagen das Abwendung von Gefahren des Jugendamt einzuschalten hat. Dieses hat im betroffenen jungen Menschen orientiert Einzelfall die Schulleitung zu entscheiden. sein muss. Auch innerhalb des Jugendamtes hat vor der Handlungsmöglichkeit: Der Runde Tisch als Einberufung eines Runden Tisches ein Klä- eine bewährte Form der Kooperation rungsprozess stattzufinden. Die zuständige Es ist selbstverständlich, dass die Begriffe Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter sollte Kommunikation und Kooperation im Einzelfall zunächst ein Vorgespräch mit der betreffenden persönliche Kontakte zwischen Schule (Lehrer/- Familie führen mit dem Ziel der Erstellung einer in) und Jugendamt (Mitarbeiter/-innen des Problemanalyse, der Klärung der datenschutz- Kommunalen Sozialdienstes) beinhalten müs- rechtlichen Voraussetzungen und einer Ab- sen. Die Initiierung sogenannter Runder Tische sprache über das weitere Vorgehen. hat sich in der Vergangenheit als sehr hilfreich und effektiv erwiesen, da hier die Betroffenen Für den Fall, dass die Familie mit der Einberu- unmittelbar und frühzeitig einbezogen werden. fung eines Runden Tisches nicht einverstanden - 12 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist, hängt das weitere Vorgehen von der Ein- 2 Zusammenarbeit unter schätzung zu einer möglichen Gefährdung ab. Beachtung des Datenschutzes Die Einberufung eines Runden Tisches gegen den Willen und Wunsch der Personensorgebe- In Fällen von besonderem erzieherischem Be- rechtigten ist in einem solchen Fall zunächst mit darf von Schülern liegt es im Interesse und in der Sachbereichsleitung und im Anschluss der Verpflichtung von Jugendhilfe und Schule, hieran mit der Schule über die Schulleitung ab- das jeweilige Handeln aufeinander abzustim- zustimmen. men und den jungen Menschen durch eine ge- zielte Kooperation die geeignete Hilfe zukom- Die Verabredung zu Runden Tischen kann na- men zu lassen. türlich nur dann vorgenommen werden, wenn der Sachverhalt eine entsprechende zeitliche Daher gilt es zunächst, Einvernehmen mit den Verschiebung erlaubt. Bei akuten Fällen der von der Problemlage unmittelbar betroffenen Gefährdung des Kindeswohls müssen sowohl Personen zu erzielen, um eine Weitergabe von Jugendhilfe als auch Schule selbstverständlich Informationen zu ermöglichen und sie aktiv in schnell handeln und entscheiden. Aber auch in den Beratungs- und Hilfeprozess einbinden zu diesen akuten Fällen sollte das Handeln zwi- können. Die Akteure von Jugendhilfe und schen den Institutionen abgestimmt und trans- Schule müssen versuchen, alle Beteiligten da- parent gemacht werden. von zu überzeugen, dass im Interesse einer konstruktiven Problembearbeitung alle dazu notwendigen Fakten und Problemanteile offen gelegt werden sollen. Die Vertraulichkeit zwischen den Beteiligten muss dabei selbstverständlich gesichert sein. Sowohl Schule als auch Jugendamt haben im Beratungsprozess gegenüber den Eltern offen zu legen, wie und wo die anvertrauten Mittei- lungen, Ergebnisse und Aufzeichnungen doku- mentiert werden. Eine für die betroffenen Familien transparente Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule, unter Einbeziehung von Lehrpersonen, gehört zu den Grundlagen für eine vom Jugendamt fe- derführend durchzuführende Hilfeplanung ge- mäß § 36 SGB VIII. Die beteiligten Schüler und ihre Familien dürfen aufgrund § 65 SGB VIII Besonderer Vertrau- ensschutz in der persönlichen und erzieheri- - 13 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung schen Hilfe, davon ausgehen, dass Lehrperso- 3 Formlose Betreuung nen und sozialpädagogische Fachkräfte nur mit und Hilfe zur Erziehung ihrer Erlaubnis oder im Falle einer außerordent- lichen Notlage kommunizieren. Auftrag der Jugendhilfe (§ 1 SGB VIII) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner In der praktischen Umsetzung ist eine Verlet- Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigen- zung des Datenschutzes nicht gegeben, verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen wenn es ein gemeinsames Gespräch mit Persönlichkeit. Vorrangig die Eltern haben das dem Einverständnis aller Beteiligten gibt Recht und die Pflicht, diese Aufgabe für ihre wenn die sorgeberechtigten Eltern oder Kinder zu erfüllen. Über ihre Betätigung wacht der Schüler entsprechend seines die staatliche Gemeinschaft. Die Jugendhilfe persönlichen Reifegrades eine wiederum hat die Aufgabe, diese von den El- Entbindung von der Schweigepflicht tern zu erbringende Leistung bedarfsorientiert gegenüber Lehrperson und Sozialarbeiter zu fördern, zu unterstützen. des Jugendamtes erklären (s. Anhang Nr. 7, Mustererklärung) Dies geschieht insbesondere auch durch Be- wenn ein rechtfertigender Notstand ratung im Rahmen einer sogenannten formlo- vorliegt, d.h. eine Offenbarung zum sen Betreuung oder durch die Gewährung von Schutz des Kindeswohls erforderlich ist Hilfe zur Erziehung. Diese Aufgabenbereiche bei gesetzlichen Mitteilungspflichten, wie obliegen im Jugendamt dem Allgemeinen Sozi- sie z.B. für das Jugendamt gegenüber aldienst (ASD). dem Familiengericht bestehen im Fall der Zeugnispflicht nach der Leitlinien Strafprozessordnung. der Jugendhilfe und damit auch des ASD: Hilfe zur Selbsthilfe Das Thema Datenschutz fördert und fordert die ganzheitliche Arbeit, Beteiligung der Sensibilität in der Zusammenarbeit und ver- Betroffenen pflichtet das Hilfesystem für die Familie, mit Berücksichtigung des Wunsch- und dieser genau zu überlegen, wie ein weiteres Wahlrechts Vorgehen aussieht. Denn mit dieser Transpa- Hilfegewährung präventive Arbeit renz fällt es den Klienten auch leichter, die ent- mit Angebotscharakter sprechenden Schweigepflichtsentbindungen zu Freiwilligkeit erklären und damit die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule zu unterstützen. 3.1 Begriffsbestimmung: Formlose Betreuung Die formlose Betreuung als Beratungsprozess durch den ASD ergibt sich aus der Kontaktauf- nahme zum Jugendamt (ASD) durch Ratsu- chende oder durch Kontaktaufnahme seitens - 14 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung des ASD nach eingehenden Hinweisen Dritter sen. Die Beteiligten können schließlich aber (z.B. Schulen, Polizei, Kliniken, Nachbarn, Ver- auch zu der Erkenntnis gelangen, dass diese wandte) auf Problemlagen Kinder in Familien nicht ausreichend ist, es vielmehr einer intensi- betreffend. veren, problemspezifischen Hilfe bedarf. Es be- steht dann die Möglichkeit der Einleitung einer Die sich hieraus ergebende formlose Bera- Hilfe zur Erziehung nach den Bestimmungen tung/Betreuung (es bedarf keines Jugendhilfe- des SGB VIII. antrages) findet in der Regel im Jugendamt (Komm-Struktur) oder in Form von Hausbesu- In eine Hilfe zur Erziehung fließen die im Rah- chen (aufsuchende Beratung) statt. Die „form- men der „formlosen Betreuung“ gewonnenen lose Betreuung“ hat einen lösungsorientierten Erkenntnisse ein. Sie bilden die Grundlage für Ansatz und kann durchaus auch zur Vermitt- die im Vorfeld der Entscheidung über eine Hil- lung an andere Leistungserbringer führen. feart zu erstellende „Sozialpädagogische Diag- nose“. An den ASD herangetragene Fragen und Problemlagen können u.a. sein: Fragen zur Betreuung des Kindes, familiäre Konflikte, 3.2 Begriffsbestimmung: Erziehungsschwierigkeiten, Hilfe zur Erziehung Verdacht auf Kindesmisshandlung/sexuellen Die Gewährung der Hilfen zur Erziehung sind in Missbrauch, §§ 27 bis 35 SGB VIII geregelt. schulische Probleme, Straftat eines Kindes, § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung Arbeitslosigkeit, Ausbildungs- oder Anspruchsberechtigte und damit Antragsteller Arbeitsplatzsuche, sind die Sorgeberechtigten eines Kindes oder Wohnsituation, eines Jugendlichen. finanzielle Schwierigkeiten, Alkohol-/Medikamenten-/Drogenprobleme Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass eines jungen Menschen und/oder eines eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendli- Erziehungsberechtigten, chen entsprechende Erziehung nicht gewähr- Integrationsschwierigkeiten von leistet und die Hilfe für seine Entwicklung ge- Migrantinnen und Migranten, eignet und notwendig ist; Trennung und Scheidung (insbesondere auch bei Auseinandersetzungen mit der Erzieherische Hilfen orientieren sich hinsichtlich Ausübung des Sorgerechts), Art und Umfang am erzieherischen Bedarf im Umgang des nicht im Haushalt lebenden Einzelfall. Elternteils, bzw. mit sonstigen sorgeberechtigten Personen. Hilfe zur Erziehung beinhaltet hinsichtlich ihres Umfangs insbesondere pädagogische und da- Häufig gelingt es im Rahmen der Formlosen mit verbundene therapeutische Leistungen. Im Betreuung, die Problemlage nachhaltig zu lö- Gesetz finden wir keine abschließende Aufli- - 15 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung stung der Hilfeformen. Daher ist es dem öffent- Aufgabe ist die Unterstützung des Kindes oder lichen Jugendhilfeträger möglich, auch eine des Jugendlichen bei der Bewältigung von Ent- Vielzahl „flexibler Hilfen“, die nicht ausdrücklich wicklungsproblemen sowie die Förderung in der im Gesetzestext aufgeführt sind, zu gewähren, Verselbständigung. wie z.B. „Video-Home-Training“ (VHT), sozial- pädagogische Hausaufgabenbetreuung, ambu- Es wird in diesem Rahmen Beratung und An- lante „Clearing-Maßnahmen, wie DINO = Dia- leitung der Eltern in der Erziehung geleistet. Es gnose - Neue - Orientierung. entsteht eine enge Verknüpfung der Arbeit der Erziehungsbeistandschaft mit der Gesamtfami- § 28 Erziehungsberatung lie sowie dem sozialen Umfeld des Kindes oder Aufgrund spezifischer Personalausstattung der Jugendlichen. Beratungsstellen (insbesondere Psychologen) besteht eine Abgrenzung zur Förderung der Er- Konkrete Hilfestellungen des Erziehungsbei- ziehung in der Familie durch das Jugendamt standes: („formlose Betreuungen“). zur Verbesserung der Erziehungs-, Beziehungs- und Beratungsschwerpunkte sind auch hier die Be- Kommunikationssituation innerhalb der ratung in erzieherischen Fragen sowie Partner- Familie, schafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung. bei Schwierigkeiten in der Schule, der Auch „Betreuter Umgang“ und „Diagnostik“ zur Ausbildungsstelle oder berufsfördernden Klärung des Vorliegens einer seelischen Behin- Maßnahmen, derung werden geleistet. bei Problemen im sozialen Umfeld, im Freizeitverhalten sowie In zunehmendem Maße weichen die Bera- im Freundeskreis der Kinder und tungsstellen von ihrer „Komm-Struktur“ ab und Jugendlichen. bieten auch „zugehende Beratung“ in Schulen und Kindertagesstätten an. Erziehungsbeistandschaften enden nicht zwangsläufig mit dem Erreichen der Volljährig- Besonderheit: Die Inanspruchnahme dieser keit! Form der Hilfen zur Erziehung bedarf keiner Antragstellung beim Jugendamt. § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine § 29 Soziale Gruppenarbeit intensive Form ambulanter Erziehungshilfe. Sie Die soziale Gruppenarbeit wird angewandt im ist auf längere Dauer ausgelegt. Rahmen von Jugendgerichtsverfahren (z. B. Anti-Aggressionstraining) und ist damit eine Zielgruppe sind Familiensysteme in ihrer Ge- Hilfemöglichkeit, die für die Arbeit der Jugend- samtheit, die durch intensive Betreuung und gerichtshilfe relevant ist. Begleitung in ihren Erziehungsaufgaben bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer von Konflikten, im Kontakt mit Ämtern und In- Erziehungsbeistandschaften stellen eine am- stitutionen, unterstützt werden müssen. bulante Form von Hilfe zur Erziehung dar. Ihre - 16 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Verstärkt auftretende Problemlagen sind: Tagesgruppenerziehung ist hinsichtlich des Suchtproblematik bei Eltern und Betreuungsschlüssels weitaus intensiver, und Jugendlichen sie unterliegt anderen Rahmenbedingungen Psychische Erkrankungen und pädagogischen Konzepten. Grenzdebilität bzw. Debilität bei Eltern und Kindern § 33 Vollzeitpflege Schwere Deprivation und Retardierung Die Unterbringung eines Kindes in einer Pfle- der Kinder gefamilie ist gekennzeichnet durch soziale Zunehmendes Gewaltpotenzial innerhalb Nähe und emotionale Sicherheit außerhalb der der Familien Herkunftsfamilie. Mangelnde Erziehungskompetenz der Eltern Es gibt verschiedene Pflegeformen: Es kann Arbeit mit ausländischen sich um eine bei Hilfebeginn sich abzeichnende Familien/Sprachproblematik zeitlich befristete Erziehungshilfe mit Planung Integrationsarbeit der Rückführung des Kindes in die Herkunfts- Ansteigende Arbeitslosigkeit familie handeln (Familien ergänzende Hilfe). Finanzielle Probleme/Überschuldung Fortlaufende Kontakte zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie und die Förderung der Beziehung (Bei Bedarf besteht die Möglichkeit einer Ver- des Kindes zu seiner Familie sind wesentliche knüpfung dieser Hilfe mit Zusatzmodulen aus Inhalte dieser Form der Vollzeitpflege. dem Spektrum der oben genannten „flexiblen Hilfen“ oder mit anderen Formen der Hilfen zur Daneben gibt es die auf Dauer angelegte Er- Erziehung.) ziehungshilfe, d.h. die Pflegefamilie wird neuer, fester Lebensort für das Kind. Die Pflegefamilie § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe tritt hierbei an die Stelle der Herkunftsfamilie Bei der Erziehung in einer Tagesgruppe handelt und wird somit zur neuen Familie. Kontakte zu es sich um eine teilstationäre Form der Hilfe zur den Eltern und Geschwistern des Kindes kön- Erziehung. Sie beinhaltet das soziale Lernen in nen weiterhin bestehen, eine Rückkehr des der Gruppe sowie die Begleitung der schuli- Kindes zu seinen Eltern ist jedoch nicht vorge- schen Förderung. Ein weiterer Schwerpunkt ist sehen. die Elternarbeit mit dem Auftrag, Erziehungs- ziele kontinuierlich zu kommunizieren und Hil- Eine besondere Form der Hilfe stellen die Sozi- feverläufe einschließlich auftretender Problem- alpädagogischen Pflegestellen hinsichtlich ihrer lagen gemeinsam zu reflektieren. Profession dar, was bedeutet, dass ein Pflege- elternteil eine Fachkraft für den Bereich der zu Oberstes Ziel der Tagesgruppenarbeit ist die leistenden Erziehungsarbeit sein muss, um be- Sicherung des Verbleibs des Kindes in der Fa- sonderen Anforderungen des aufzunehmenden milie, einhergehend mit der Entlastung in der Kindes gerecht werden zu können. Versorgung und Betreuung. Die Tagesgruppenerziehung ist nicht vergleich- bar mit der in einem Hort geleisteten Arbeit. Die - 17 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung § 34 Hilfe zur Erziehung in Heimen bot für junge Menschen im Alter von 16 bis 21 und sonstige betreute Wohnformen Jahren, die sich in einer schwierigen Ent- Grundlage der vollstationären Form der Hilfe wicklungs- und Krisensituation befinden und zur Erziehung in einem Heim ist, dass die Er- nicht bzw. nicht mehr in ihrer bisherigen Wohn- ziehungskraft der Familie durch andere Ange- umgebung leben können (Herkunftsfamilie, bote und Leistungen der Jugendhilfe nicht so Pflegefamilie, Heimeinrichtung, u. U. auch Ob- gestärkt werden kann, dass eine tragfähige Er- dachlosigkeit). ziehungssituation gewährleistet ist. Das Hauptaugenmerk der Hilfe liegt auf der Mögliche Aufgaben der Heimerziehung sind: Stärkung der Eigenkompetenz der jungen Men- Anstreben einer Rückkehr des Kindes schen, d.h. dem Lernprozess, anstehende Auf- oder des Jugendlichen in die gaben und Probleme zunehmend selbst zu be- Herkunftsfamilie wältigen. Vorbereitung einer dauerhaften Unterbringung in einer anderen Familie Inhaltliche Arbeit findet insbesondere in folgen- oder einer familienähnlichen Wohnform den Lebensbereichen statt: Schule, Ausbildung, Förderung und Begleitung der Beruf, Persönlichkeitsentwicklung, Klärung so- Verselbständigung von Jugendlichen. zialer Beziehungen, Freizeitverhalten, Umgang mit Finanzen usw. Wichtig bei der Vermittlung in die Heimerzie- hung sind für den öffentlichen Jugendhilfeträger § 35 Intensive die Berücksichtigung der Aspekte „milieunahe sozialpädagogische Einzelbetreuung Heimerziehung“ und „familienaktivierende Heim Die Intensive sozialpädagogische Einzelfallhilfe erziehung“, was bedeutet: (ISE) ist ein Angebot für Jugendliche, die einer Unterbringung in einer dem intensiven Unterstützung zur sozialen Integra- Lebensmittelpunkt der Familie möglichst tion und zur eigenverantwortlichen Lebensfüh- nahen Einrichtung rung bedürfen. eine möglichst intensive Einbindung der Eltern/der Herkunftsfamilie und deren In den meisten Fällen sind bereits andere Ju- Beteiligung in die laufende gendhilfemaßnahmen vorausgegangen und Erziehungsarbeit. oftmals gescheitert. Der Heimbereich bietet eine Vielzahl von Grup- Diese Hilfeform erfolgt ambulant oder im Rah- penarten an, insbesondere Regel- und Schicht- men einer betreuten Wohnform (Einzelwoh- dienstgruppen - im Einzelfall auch geschlos- nen). sene Formen, Außenwohngruppen, familien- ähnliche Gruppen mit Schichtdienst, Familien- gruppen, Verselbständigungsgruppen, 5-Tage- Gruppen. Das Betreute Wohnen als Einzelwohnen oder in einer Wohngruppe ist ein vollstationäres Ange- - 18 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 4 Die Gewährung einer aber Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, die Hilfe zur Erziehung Leistung seiner Unterschrift auf dem Jugend- hilfeantrag verweigert. In diesen Fällen kann - Entscheidungsprozess / das Problem gelöst werden, indem der mit dem Hilfeplanverfahren Kind zusammenlebende Elternteil bei Gericht nach den entsprechenden Bestimmungen die Die Soziale Gruppenarbeit, § 29 SGB VIII alleinige elterliche Sorge oder aber die gericht- (soziale Gruppenarbeit im Rahmen der Ju- liche Ersetzung der Unterschrift des anderen gendgerichtshilfe), unterliegt einem „verein- Elternteils beantragt. fachten Verfahren“ in Bezug auf Entschei- dungsfindung und Hilfeplanverfahren. In jedem Fall aber ist eine solche Vorgehens- weise mit einer zeitlichen Verzögerung hinsicht- 4.1 Antragstellung lich der Einleitung einer Hilfe zur Erziehung verbunden. Grundlage für die Einleitung eines Hilfeplan- verfahrens und des Entscheidungsprozesses ist stets die Antragstellung vonseiten der Sorgebe- rechtigten. Einerseits kann sich die Antragstel- 4.2 Prüfung der örtlichen und sachlichen lung aus einer vorausgegangenen Formlosen Zuständigkeit Betreuung ergeben, andererseits werden An- träge auch von Sorgeberechtigen gestellt, die Geht beim Jugendamt ein Antrag auf Hilfe zur zuvor beim ASD nicht bekannt waren. Auch in Erziehung ein, so gilt es zeitnah zu klären, ob diesen Fällen bedarf es seitens des ASD zu- das kontaktierte Jugendamt (oder ein anderes nächst einer sozialpädagogischen Diagnostik, Jugendamt) örtlich und für die beantragte Hilfe- wie dies im Rahmen der Formlosen Betreuung art sachlich zuständig ist (oder ein anderer vorgesehen ist. Leistungsträger). Der oftmals komplexe Klä- rungsprozess kann sich in Einzelfällen über Der Antrag kann zunächst mündlich oder in mehrere Monate hinziehen. Es kann dabei auch formloser schriftlicher Form gestellt werden, in seltenen Einzelfällen auf Grund der Dring- muss beim Jugendamt schließlich aber doch lichkeit der zu leistenden Hilfe das nicht zu- als Grundlage der Hilfegewährung unter Ver- ständige Jugendamt, bei dem der Antrag ein- wendung des vorgegebenen Vordruckes einge- gegangen ist, in Vorleistung treten. reicht werden. Hinsichtlich der Klärung von Zuständigkeitsfra- Insbesondere bei getrennt lebenden Eltern gen besteht eine enge Kooperation des ASD kommt es gelegentlich vor, dass der nicht mit mit dem Sachbereich Wirtschaftliche Jugend- im Haushalt des Kindes lebende Elternteil, der hilfe (WJH). gilt nicht für § 28 SGB VIII: Die Erziehungsberatung ist ein offenes Angebot, welches ohne vorherige Kontaktierung des Jugendamtes in Anspruch genommen werden kann. - 19 -
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – Jugendamt Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule bei besonderem erzieherischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern und bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 4.3 Formlose Betreuung / 4.4 Entscheidungsfindung, Situations- und Bedarfsanalyse Hilfeplankonferenz (HPK) (Sozialpädagogische Diagnose) Nach § 36a SGB VIII obliegt dem Jugendamt An dieser Stelle tritt ein Beratungs- und Betreu- die Steuerungsverantwortung bezüglich der ungsprozess ein, der oben bereits als Formlose Hilfegewährung und Kostenübernahme. Uner- Betreuung beschrieben wurde. Die Fachkraft lässliche Grundlage für die Kostenübernahme des ASD führt in diesem Zusammenhang Ge- ist somit, dass im Jugendamt hinsichtlich der spräche mit den zu beteiligenden Familienmit- Hilfegewährung „nach Maßgabe des Hilfeplans gliedern und gegebenenfalls mit Personen / und unter Beachtung des Wunsch- und Wahl- Institutionen (Schulen!), die im Kontext mit der rechts“ eine Entscheidung herbeigeführt wurde. jeweils benannten Problematik stehen. Hierfür Dies bedeutet auch, dass Familien- und Ju- bedarf es der Zustimmung der Sorgeberech- gendrichter über die Gewährung und Annahme tigten und u.U. auch eines betroffenen Jugend- von Hilfe zur Erziehung nicht zu entscheiden lichen. haben. Die Entscheidung über Gewährung oder Ableh- Es gilt für die Fachkraft, Informationen über an- nung einer Hilfe zur Erziehung fällt stets im Ju- gesprochene Problematiken, deren ursächli- gendamt innerhalb einer Hilfeplankonferenz. chen Zusammenhänge - vor allem auch im in- nerfamiliären Kontext - sowie über vorhandene Diese Hilfeplankonferenz (HPK) wird nach Schwachstellen, aber insbesondere auch per- Terminabsprache in der Regel von der fallzu- sönliche und im Familiensystem vorhandene ständigen Fachkraft einberufen. Teilnehmende Ressourcen zu sammeln. Dabei gelingt es in sind diese Fachkraft und ihre Vertretung, gege- vielen Fällen durchaus, mit Beratung durch die benenfalls auch Fachkräfte des Sachbereiches Fachkraft oder aber durch Weitervermittlung an „Sonderdienste“ sowie zwei Leitungskräfte (alle eine spezifische Beratungsstelle das Erforder- sind Entscheidungsträger). Hinzu können nis der Einleitung einer Hilfe zur Erziehung zu nach Entscheidung durch die fallführende überwinden. Fachkraft weitere Fachkräfte mit beratender Funktion eingeladen werden, die mit der be- Zeichnet sich jedoch nachhaltig der Bedarf sprochenen Problematik vertraut und befasst einer Hilfe zur Erziehung ab, so hat die Fach- sind (z.B. SchulsozialarbeiterInnen, Lehrkräfte, kraft im ASD in dem Beratungs- und Diagnose- Mitarbeiter freier Träger). Der Sachbereich prozess Erkenntnisse sammeln können, die als Wirtschaftliche Jugendhilfe entscheidet jeweils Grundlage der weiteren Entscheidungsfindung nach spezifischen fachlichen Gesichtspunkten dienen. den eigenen Zuständigkeitsbereich betreffend über eine Teilnahme an der HPK. Grundlage der Fallbesprechung und Entschei- dungsfindung ist die von der fallzuständigen Fachkraft erstellte und vorab versandte stan- dardisierte Hilfeplankonferenzvorlage, nach - 20 -
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