Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2021/2022 - Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden ...
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INHALTSVERZEICHNIS Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Elternmitwirkung Tipps zur Mitwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Klassenpflegschaft/Elternabend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Tipps zur Vorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Praktische Ratschläge zur Klassenpflegschaftssitzung/Elternabend . . . . . . . . . . . . . 8 Mit Konflikten umgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 In diesen Gremien können Eltern vertreten sein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Das Schulleben mitgestalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Erziehungsauftrag Aus Verfassung und Schulgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Auszug aus dem Grundgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Auszug aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Auszug aus dem Schulgesetz für Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Elternbeiratsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Auszug aus der Schulkonferenzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Auszug aus der Konferenzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Wichtige Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Gremien und Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Angebote der Elternstiftung Baden-Württemberg und des Landesverbands für Schulfördervereine Baden-Württemberg für Eltern . . . . . . . . 58 Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 2
Sehr geehrte Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die Bildung und Erziehung der nachwachsenden Gene- Die Anmeldung können Sie über https://km-bw.de vor- rationen zählt zu einer der zentralen Aufgaben in unserer nehmen. Gesellschaft, die von Eltern und Lehrkräften gemeinsam In der Broschüre finden Sie viele Hinweise für eine enga- gestaltet werden muss. gierte Elternmitwirkung. So finden Sie beispielsweise auf den letzten Seiten wichtige Adressen wie die des Landes- Eine gute Kommunikation der beteiligten Partner ist als elternbeirats. Auch auf die regelmäßigen Angebote der Erfolgsgarant für die Zusammenarbeit zwischen Eltern- Elternstiftung und des Landesverbands der Schulförder- haus und Schule anzusehen. Schulleitungen und Lehr vereine wird hingewiesen. kräfte, die die Gesprächs- und Informationsangebote in Wir unterbreiten Ihnen Vorschläge, wie Sie sich auf den bewährter Weise fortgeführt haben, konnten die Heraus- Grundlagen des Schulgesetzes in unterschiedlichen forderungen der Coronapandemie leichter bewältigen. Ämtern und Gremien als Elternvertreterin und Eltern vertreter einbringen können. Dem Kultusministerium ist es wichtig, dass Sie sich über die Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen Für alle Fragen zum Regelbetrieb der Schulen und Kinder in Baden-Württemberg verlässlich und transparent infor- tageseinrichtungen im Schuljahr 2021/2022 unter Pande- mieren können. Deshalb erhalten Sie in Ihrem Amt als miebedingungen empfiehlt Ihnen das Kultusministerium, Elternvertretung jedes Jahr diese Informationsbroschüre. sich unter https://km-bw.de/Coronavirus auf dem Laufen- Wir versenden sie zum Schuljahresbeginn an alle öffentli- den zu halten. Es ist dem Kultusministerium ein wich chen und privaten Schulen im Land. Sie haben auch die tiges Anliegen, dass möglichst viele Eltern mit den rele- Möglichkeit, den Newsletter des Kultusministeriums für vanten Informationen versorgt werden. Geben Sie die Eltern zu beziehen. Der elektronische Infodienst infor- Informationen gerne an die Elternschaft in Baden-Würt- miert Eltern aktuell und aus erster Hand über neue Ideen temberg weiter! und Entwicklungen in Schule, Schulverwaltung und Bildungspolitik. Ihr Kultusministerium 3
ELTERNMITWIRKUNG Tipps zur Mitwirkung E LT E RNBEGRIFF ELTERN K AS S E ten Elternvertretungen einer Klasse vor Eltern sind in aller Regel die Personensor- Der Elternbeirat kann in den Schulen für liegen. Als amtierende Elternvertretung geberechtigten. Leben die Schülerinnen seine Zwecke Sammlungen durchführen. haben Sie bei vorliegender Unterschrift so und Schüler bei Pflegeeltern oder nahen Daneben können Einnahmen aus den die Möglichkeit, über die Telefonnummer Angehörigen, gelten diese gemäß § 1 Erlösen von Schulfesten aufgenommen und/oder die E-Mail-Adresse Kontakt mit Elternbeiratsverordnung als Eltern, an werden. Die geordnete Kassenführung den Eltern einer Klasse aufzunehmen. Es dernfalls gäbe es in solchen Fällen keine sollte aber in der Geschäftsordnung ab- geht dabei darum, dass Ihnen als Elternver- elterlichen Partner für die Schulen. Neben gesichert werden (siehe § 28 Nr. 9 Eltern- tretungen eine Kontaktaufnahme ermög- dem Begriff „Eltern“ wird zum Beispiel bei beiratsverordnung). licht wird, insbesondere zur Weitergabe Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen von Informationen und zur Wahrnehmung (§ 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg KO STEN Ihrer Aufgaben. Als gewählte Klassenel- [SchG]) das Wort „Erziehungsberechtigte“ Die notwendigen Kosten des Elternbeira- ternvertreterin bzw. Elternvertreter können gebraucht. In diesen Situationen sind die tes (vor allem für Porto und Papier) ge Sie wiederum darin einwilligen, dass ihre Personen gefordert, denen nach dem Fami- hören zu den sächlichen Schulkosten, für personenbezogenen Daten an den Eltern- lienrecht das Personensorgerecht zusteht. die der Schulträger aufkommt. beirat der Schule weitergeleitet werden dürfen. VO LL JÄHRIGKEIT VO N SCHÜ LERI N - PO ST Ebenso können Sie als gewählter Eltern- NE N UND SCHÜL ER N Die Schulleitung ist verpflichtet, Post an beirat der Schule damit einverstanden sein, Auch wenn Schülerinnen und Schüler Elternvertreterinnen und -vertreter weiter- dass ihre personenbezogenen Daten an volljährig geworden sind, bleibt das kollek- zuleiten. Allerdings kann dies nicht für den Landeselternbeirat weitergeleitet wer- tive Mitwirkungsrecht ihrer Eltern erhalten Drucksachen, Postwurfsendungen, Rekla- den. Der Zweck dieser Datenerhebung (§ 55 Abs. 3 SchG). me und Ähnliches gelten. Zweifelsfälle besteht darin, dem Landeselternbeirat eine sollten vor Ort besprochen werden. Die Kontaktaufnahme mit den Elternbeiräten E INZ EL FÄL LE Post der Elternvertreterinnen und Eltern- zu ermöglichen, insbesondere zur Weiter- Angelegenheiten einzelner Schülerinnen vertreter an die Eltern wird entweder per gabe von Informationen und zur Wahrneh- und Schüler können die Elternvertretun- E-Mail (soweit dies datenschutzrechtlich mung von dessen Aufgaben. Auch hierfür gen nur mit Zustimmung der jeweiligen zulässig ist) versandt oder den Schülerin- stellt die Schule im Rahmen der EU-Da- Eltern behandeln (§ 55 Abs. 4 SchG). Falls nen und Schülern mitgegeben. tenschutzgrundverordnung Formulare zur durch die Probleme einzelner Schülerin- Verfügung. nen und Schüler Veränderungen im EI N W I LLI G U N G S E R K L Ä R U N G E N menschlichen Umgang in der Klasse oder ZU R W EI T E RG A B E D E R KO N TA K T- R E C H T L I C H E F R AG E N in Schulgemeinschaften auftreten, ist es DATEN In rechtlichen Fragen können Sie die Juris- außerdem möglich, die Situation in Eltern- Die Schulleitungen haben Einwilligungs- tinnen oder Juristen der Regierungspräsi- vertretungen anonym zur Sprache zu erklärungen zur Weitergabe der Kontakt- dien um Rat bitten. bringen. daten der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler an die gewähl- 4
S C H UL AUFSICHT Suchen Sie bei eventuellen Unstimmig- keiten das Gespräch mit den Fachlehr kräften, der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder der Schulleitung. Darüber hinaus sind für Grund-, Werk- real-, Haupt-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren die Staatlichen Schul- ämter, für Gymnasien und berufliche Schulen die Regierungspräsidien zuständig (siehe Seite 54 bis 56). S C H ULVERBUND Der Verbund von Schularten (§ 16 SchG) ist rechtlich eine Schule mit nur einem Elternbeirat. Die Geschäftsordnung des Elternbeirates kann aber schulartbezogene Ausschüsse vorsehen oder die für die Be- schlussfähigkeit erforderliche Zahl anwe- sender Mitglieder bei Tagesordnungspunk- ten (ausschließlich eine Schulart betreffend) herabsetzen. V E RSICHERUNGSSCHU TZ Als Elternvertretung üben Sie ein öffent- liches Ehrenamt aus. Hierbei sind Sie nach dem Sozialgesetzbuch gesetzlich unfallver- sichert, ebenso wie die Eltern, die von der Schule zur Unterstützung einer Dienst- handlung herangezogen werden. Dies betrifft Fälle, in denen Eltern bei der Auf- sicht helfen, zum Beispiel beim Schwim men oder im Schullandheim, oder in de- nen Eltern auf Bitten von Schulleitung und Schulträgern das Klassenzimmer ihrer Kinder selbst renovieren. 5
Klassenpflegschaft/ Elternabend T IP P S ZUR VORBER EI TU N G oder Stellvertreters ein wichtiger Punkt Aufgaben (vgl. § 57 Abs. 3 SchG und §§ 14 ff. Sie werden als Klassenelternvertretung mit Die Klassenpflegschaftssitzung ist das Elternbeiratsverordnung). Beachten Sie, Ihrer Stellvertreterin oder Ihrem Stellvertre- Herzstück der Elternbeteiligung an der dass in der Regel nur die Eltern wahlbe- ter jeweils für ein Jahr gewählt, falls nicht Schule. Auch alle Mitglieder der Elternbei- rechtigt sind, die das Sorgerecht haben durch Wahlordnung die Amtszeit um ein räte bis hinauf zum Landeselternbeirat (vgl. Seite 4 „Elternbegriff“). oder zwei Schuljahre verlängert wird, und haben irgendwann einmal ihre „zweite können in nicht mehr als einer Klasse der- Schullaufbahn“ bei einer Klassenpfleg- Bestimmungen zur Wahl selben Schule Mitglied der Elternvertretung schaftssitzung im Klassenzimmer ihres Gewählt wird in offener Abstimmung sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Kindes begonnen. Im nachfolgenden Text durch Handzeichen. Es genügt jedoch der Als Klassenelternvertreterin oder Klassen- sind die wichtigsten Regeln für die Eltern- Wunsch eines Elternteils, um die Wahl elternvertreter und Stellvertreterin oder mitwirkung auf Klassenebene und die geheim erfolgen zu lassen (vgl. § 18 Eltern- Stellvertreter arbeiten Sie im Team. Sie sind Wahl der Klassenelternvertreterinnen und beiratsverordnung). Jede anwesende Mut- beide Mitglied im Elternbeirat der Schule. Klassenelternvertreter zusammengefasst. ter und jeder anwesende Vater hat je eine Als Klassenelternvertreterin oder Klassen- Spätestens sechs Wochen nach Unter- Stimme – gleichgültig, wie viele Kinder elternvertreter sind Sie Vorsitzende oder richtsbeginn trifft sich die Klassenpfleg- die Klasse besuchen. Nicht anwesende Vorsitzender der Klassenpflegschaft und be- schaft, die aus den Eltern und den Lehr- Eltern können ihr Stimmrecht nicht über- rufen die Klassenpflegschaft nach § 8 Abs. 2 kräften der Klasse besteht, zur ersten Sit- tragen. Gewählt ist, wer die meisten Stim- Elternbeiratsverordnung ein, wenn es der zung. Elternvertreterinnen und Elternver- men erreicht – es genügt also die einfache Förderung der Erziehungsarbeit in der Klas- treter sowie die Klassenlehrkraft sollten Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei- se dienlich erscheint, mindestens jedoch gemeinsam den Termin und die Tagesord- det das Los. Allerdings kann der Eltern einmal im Schulhalbjahr. Eine Sitzung der nung festlegen. Bei der Klassenpfleg- beirat dies durch Wahlordnung anders Klassenpflegschaft ist außerdem einzuberu- schaftssitzung werden Themen bespro- regeln (vgl. § 20 Elternbeiratsverordnung). fen, wenn ein Viertel der Eltern, die Klas- chen, die die ganze Klasse berühren, um Wie eine Wahl online durchgeführt wer- senlehrerin oder der Klassenlehrer, die nach § 56 SchG die engen Verbindungen den kann, erfahren Sie in der Publikation Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die zwischen Eltern und Schule zu pflegen. „Die Zusammenarbeit von Eltern und Elternbeiratsvorsitzenden darum nachsuchen. Neben dem Austausch von Eltern und Schule“ im Kapitel „Den Elternabend on- Stimmen Sie sich gemeinsam mit der Klas- Lehrkräften ist die Wahl der Klasseneltern- line gestalten“. Diese Publikation finden senlehrerin als stellvertretender Vorsitzen- vertreterin oder des Klassenelternvertre- Sie auf unserer Webseite km-bw.de unter den oder dem Klassenlehrer als stellvertre- ters und deren/dessen Stellvertreterin dem Menüpunkt „Publikationen“. tendem Vorsitzenden der Klassenpfleg- 6
schaft im Vorfeld ab, auch dann, wenn Sie • Entwicklungs- und Leistungsstandard Ebenso eignen sich folgende Fragestellun- bei geeigneten Tagesordnungspunkten der Klasse, Fragen der Disziplin, Verfah- gen zur Orientierung: auch die Schülervertretung teilnehmen ren und Maßstäbe der Leistungsbeurtei- • Welche Möglichkeiten bieten der Haupt- lassen möchten. lung (Notenbildung), Klassenarbeiten; schulabschluss, der Werkrealschulab- Bei Problemen einzelner Kinder ist ein • Fördermaßnahmen im Klassenverband schluss, der Realschulabschluss oder das persönliches Gespräch zwischen den be- und in Förderkursen; Abitur für den weiteren Bildungsweg troffenen Eltern und der Lehrerin oder • Stundenplan, Nachmittagsunterricht, meines Kindes? dem Lehrer angeraten. Einzelfälle dürfen Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Soziales • Welche Möglichkeit bietet eine duale im Rahmen der Klassenpflegschaft nicht Lernen; Ausbildung? erörtert werden. Gestalten Sie die Klassen- • Hausaufgaben, Prüfungs- und Verset- • Was bedeuten der Wahlpflichtunterricht pflegschaftssitzung so, dass sich alle Anwe- zungsregelungen, Lernmittel (zum Bei- und die Arbeitsgemeinschaften für die senden aktiv beteiligen und miteinander spiel Schulbücher, Taschenrechner) und Arbeit in der Realschule? ins Gespräch kommen. Einige Tipps zur deren Kosten; • Welche Kriterien sind bei der individu- kommunikativen Gestaltung finden Sie auf • Schülerbeförderung (Schulbusproble- ellen Gestaltung der Kursstufe in der Seite 10. me), Schullandheimaufenthalte, Aus- gymnasialen Oberstufe zu beachten? flüge, Wanderungen; • Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Inhalte können die in § 56 SchG aufgezähl- • Maßnahmen der beruflichen Orientie- mein Kind besonders begabt ist? ten Themen sein. Sie können auch weitere rung und Praxiserfahrungen; • Wo bekomme ich Hilfe, wenn mein Themen wählen. Für die Eltern einer Klas- • Förderung der Schülermitverantwortung Kind das Klassenziel nicht erreicht hat? se ist es auch von Belang, mit welchen der Klasse; • Welche Maßnahmen führt die Schule im Themen sich die Schulgemeinschaft im • Familien- und Geschlechtserziehung in Bereich der Prävention durch? Elternbeirat auseinander setzt. Damit der der Schule; • Wie werden in unserer Schule Schüle- Informationsfluss gegeben ist, sollte die • Beschlüsse der Klassenkonferenz, der rinnen und Schüler mit Fluchterfahrung Elternvertretung dazu aus dem Elternbeirat Schulkonferenz, des Elternbeirats und unterrichtet? der Schule berichten. des Schülerrats; • Welche weiterführenden Bildungsab- • Sucht-/Gewaltprävention; schlüsse können im beruflichen Schul- • Medienerziehung. wesen vermittelt werden? • Was und wie lernen die Kinder im Unterricht der Klasse? 7
PRAKTI SC H E R AT S C H L ÄG E Z U R Neben der Klassenlehrerin oder dem Klas- KLASSEN P F L E G S C H A F T S S I T Z U N G / senlehrer, die oder der immer bei der Klas- ELTERN A B E N D senpflegschaftssitzung anwesend ist, wer- den auch die Fachlehrkräfte eingeladen. Sie ERSTER S C H R I TT: VO R B E R E I T U N G müssen teilnehmen, sofern das nach der Eine rechtzeitige und gute Vorbereitung ist Tagesordnung erforderlich ist (§ 8 Abs. 4 mindestens der halbe Erfolg für die Klas- Elternbeiratsverordnung). Die Schulleiterin senpflegschaftssitzung. In einer Vorbespre- oder der Schulleiter sowie die oder der chung zur Klassenpflegschaftssitzung mit Elternbeiratsvorsitzende müssen eingeladen der Klassenlehrerin oder dem Klassenleh- werden (§ 6 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung). rer können Sie die Themen gemeinsam zusammen stellen. Thematisch vorbereite- Wenn die Themen, der Termin und der te Lehrkräfte können den Eltern bei einer Ort der Sitzung feststehen, muss eine Ein- Klassenpflegschaftssitzung sehr viel besser ladung mit folgenden Punkten an alle be- Rede und Antwort stehen. Mögliche The- treffenden Eltern, Lehrerinnen und Lehrer men sind auf Seite 7 aufgeführt. geschrieben werden: 1. Wann findet die Veranstaltung statt Gemeinsam mit der Klassenlehrkraft legen (Tag, Uhrzeit, Dauer)? Sie die Tagesordnung und den Termin fest. 2. Wo wird getagt? Überlegen Sie gemeinsam, mit welchen 3. Was soll besprochen werden? kommunikativen Methoden die Eltern ein- bezogen werden können. Oft eignen sich Die Einladung können Sie der Schule ge- hier Methoden, mit denen auch die Kin- ben, die sie vervielfältigt und an alle Emp- der im Unterricht lernen. So erfahren die fängerinnen und Empfänger weiterleitet. Eltern der Klasse gleichzeitig etwas über So könnte Ihre Einladung zur Klassenpfleg- den Schulalltag ihrer Kinder. schaftssitzung aussehen: § 8 Elternbeiratsverordnung schreibt vor, dass alle Beteiligten rechtzeitig eingeladen werden müssen. Die Einladung sollte we- nigstens eine Woche vor der Sitzung die teilnahmeberechtigten Eltern und Lehr- kräfte erreichen. Die Wahl- und Geschäfts- ordnung des Elternbeirats kann auch eine längere Einladungsfrist festlegen. Berück- sichtigen Sie bei der Terminsuche beispiels weise auch das Fernsehprogramm und Abendveranstaltungen der örtlichen Ver- eine: Die Übertragung eines attraktiven Fußballspiels oder eine wichtige Bespre- chung im Verein hält viele Eltern vom Besuch der Klassenpflegschaft ab. 8
Absender: M. Muster Musterstr. 136 […] Musterhausen Telefon: […] E-Mail: […] An alle Eltern, Lehrerinnen und Lehrer der Klasse 6 a 1 Musterhausen, den 1. Oktober 2021 Liebe Eltern, liebe Lehrerinnen und Lehrer der 6 a, zur nächsten Sitzung der Klassenpflegschaft laden wir Sie herzlich ein, am Donnerstag, 14. Oktober 2021, 19 Uhr in das Klassenzimmer/in den Raum […] zu kommen. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Begrüßung und Austausch 2. Bericht der Klassenlehrkraft über den aktuellen Stand der Klasse 3. Wahl der Klassenelternvertreter 4. Geplanter Schullandheimaufenthalt 5. Lernmittel 6. Termine und Kurzinfos Die Eltern freuen sich, wenn möglichst viele Lehrerinnen und Lehrer teilnehmen. Die Englischlehrerin, Frau Maier, berichtet zu Punkt 5 der Tagesordnung. Unsere Sitzung dauert voraussichtlich bis 21 Uhr. Anschließend wollen wir uns noch im Café „Kanne“ zum ersten Elternstammtisch treffen. Mit freundlichen Grüßen M. Muster Elternvertreter/in Klassenlehrer/in ! Name der Schülerin/des Schülers: An der nächsten Sitzung der Klassenpflegschaft am 14. Oktober 2021 nehme ich teil. kann ich nicht teilnehmen. Folgendes Thema ist mir noch wichtig: Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten: 1 Mehrfertigung an Schulleiterin oder Schulleiter, Vorsitzende oder Vorsitzenden des Elternbeirats, gegebenenfalls an Klassensprecherin oder Klassensprecher. An Berufsschulen, Berufskollegs in Teilzeitunterricht und in entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren die Sonderregelungen für Berufsschulen berücksichtigen. 9
Damit alle Teilnehmenden sich willkom- Kontrollliste • Ist der Termin günstig (zum Beispiel An- men fühlen und gut miteinander ins Ge- 1. Tagesordnung festlegen reisezeit für auswärtige Eltern, Fahrzei- spräch kommen können, sollten Sie sich • Sind Wahlen erforderlich? ten öffentlicher Verkehrsmittel, Fernseh- gemeinsam mit der Lehrkraft im Vorfeld • Gibt es ein Schwerpunktthema? programme berücksichtigen)? überlegen, wie ein angenehmer Rahmen • Welche Themen haben Eltern und Leh- gestaltet werden kann. So empfiehlt es rerinnen oder Lehrer vorgeschlagen? 3. Einladungsschreiben herausgeben sich, eine Sitzordnung zu wählen, bei der • Was hat sich seit der letzten Sitzung an • Alle Beteiligten und Berechtigten ein- sich alle Anwesenden anschauen können der Schule und in der Klasse ereignet? laden (Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung, (zum Beispiel Stuhlkreis, Tischviereck). • Wie bringen wir die Teilnehmenden Elternbeiratsvorsitzende oder Elternbei- Darüber hinaus sind Namensschilder (ent- miteinander ins Gespräch? ratsvorsitzenden und eventuell Klassen- weder als Aufsteller oder als Etikett zum sprecherin oder Klassensprecher Ankleben) hilfreich. Dies hilft neu hinzu- 2. Termin festlegen [§ 56 Abs. 3 SchG]). An Berufsschulen, kommenden Eltern, aber auch den (Fach-) • Erreicht die Einladung die Empfängerin- Berufskollegs in Teilzeitunterricht und Lehrkräften, die gegebenenfalls nicht alle nen und Empfänger wenigstens eine Wo- entsprechenden sonderpädagogischen Eltern mit Namen kennen. Auch ein Ge- che vor dem Termin? Nach § 9 Elternbei- Bildungs- und Beratungszentren tränk oder kleine Energiespender helfen, ratsverordnung kann die Schulkonferenz § 59 SchG berücksichtigen. eine angenehme Gesprächsatmosphäre eine Geschäftsordnung für die Klassen- • Allen Betroffenen Bescheid geben herzustellen. pflegschaften erlassen und dort auch (Hausmeisterin oder Hausmeister mit- Sie finden hier noch einmal alle Punkte, Bestimmungen zur Form und Frist der teilen, in welchem Zeitraum das Zimmer die für die Vorbereitung einer Klassen- Einladung vorsehen. benötigt wird). pflegschaft wichtig sein können: • Können alle Beteiligten kommen (Stell- vertreterinnen und Stellvertreter, Lehr- 4. Weitere Vorbereitungen kraft fragen)? • Muss ich mich zu einem Thema noch • Ist ein Raum frei (Klassenlehrerin oder genauer informieren (Betroffene befra- Klassenlehrer, Hausmeisterin oder Haus- gen, Vorschriften einsehen)? meister fragen; gegebenenfalls Neben- • Sind Unterlagen notwendig (Liste zum raum eines Cafés oder einer Gaststätte Eintragen von Elternadressen vorberei- belegen)? ten)? 10
• Werden technische Geräte, wie z. B. 3. Bei der Diskussion muss ein „roter D R I TT E R S C H R I TT: Notebook oder Beamer benötigt? Faden“ erkennbar sein N AC H B E R E I T U N G • Mit wem kann ich zusammenarbeiten? Fassen Sie ab und zu den Stand der Dis- Notieren Sie sich unmittelbar nach der • Wer hilft bei der Vorbereitung des kussion zusammen. Scheuen Sie sich auch Klassenpflegschaft, was Ihnen bei der Ver- Raumes, beim Aufräumen am Ende der nicht, bei kompliziertem Sachverhalt ein- anstaltung aufgefallen ist und was Sie das Veranstaltung? zelne Punkte an die Tafel zu schreiben. nächste Mal eventuell anders machen • Was muss ich zur Sitzung mitnehmen Versuchen Sie ein Thema stets durch eine wollen. Das hilft bei der Vorbereitung der (Papier für Wahlen sowie Namensschil- Zusammenfassung abzuschließen. Sollte nächsten Sitzung. Welche Themen sind der, Informationsmaterial, Kreide)? ein Diskussionsbeitrag nicht zum Thema vorgeschlagen worden? Müssen Beschlüsse • gegebenenfalls Bewirtung passen, bitten Sie darum, den Beitrag an umgesetzt werden? Falls das der Fall ist, geeigneter Stelle vorzutragen. Gibt es sollten Sie möglichst früh die ersten Schrit- Z WE ITER SCHRITT: VERLAU F DER keinen passenden Tagesordnungspunkt te dazu in die Wege leiten. K LASSENPFL EGSCH AFTSSI TZU N G können Sie das Thema in den Themen- Es ist nicht vorgeschrieben und nur an Sie als Klassenelternvertreterin oder Klas- speicher für eine weitere Sitzung aufneh- wenigen Schulen üblich, dass ein Protokoll senelternvertreter sind gleichzeitig Vorsit- men. Ergibt sich nach einer Diskussion in über den Verlauf der Sitzung angefertigt zende oder Vorsitzender und leiten die einer wichtigen Frage kein einheitliches wird. Das Protokoll kann knapp abgefasst Sitzung. Stellvertretende Vorsitzende oder Meinungsbild, so empfiehlt es sich, eine sein, es sollte aber wenigstens folgende stellvertretender Vorsitzender ist die Klas- Abstimmung herbeizuführen. Dies kann Punkte enthalten: Datum und Uhrzeit der senlehrkraft, die bei Verhinderung der zum Beispiel der Fall sein, wenn unter den Sitzung, die Tagesordnung und die Ab- Klassenelternvertreterin oder des Klassen- Eltern strittig ist, ob eine Studienfahrt nach stimmungsergebnisse. elternvertreters die Sitzung leitet. Prag oder München führen soll. An manchen Schulen finden Nachbespre- Die Leitung ist gar nicht so schwierig, Vor einer Abstimmung müssen die einzel- chungen in einer Sitzung des Elternbeirates wenn Sie ein paar Regeln beachten: nen Standpunkte noch einmal deutlich statt, bei denen die Schulleiterin oder der herausgestellt werden. Das Abstimmungs- Schulleiter anwesend ist. Aus diesen Be- 1. An der Diskussion sollten sich verfahren wurde bereits auf Seite 6 bei der sprechungen können sich Anregungen für möglichst viele beteiligen Wahl der Klassenelternvertreterin oder des die Schulleitung und für die Arbeit aller Es empfiehlt sich in der Regel, dass Sie in Klassenelternvertreters beschrieben (siehe Klassenpflegschaftsvorsitzenden ergeben. das jeweilige Thema kurz einführen. Dann §§ 7 und 9 Elternbeiratsverordnung). kann darüber eine freie und offene Diskus- Die Gemeinnützige Elternstiftung Baden- sion stattfinden, an der sich möglichst viele 4. Keine Diskussion über Einzelfälle Württemberg bietet für Elternvertreter Eltern beteiligen sollten. Wenn einige Die Klassenpflegschaft dient der Ausspra- und Elternvertreterinnen unter anderen wenige sich sehr stark beteiligen, so sollten che und dem Austausch über die klassen- folgende Seminare anwie zum Beispiel Sie auch die übrigen Eltern bitten, ihre interne Lernsituation. Aufgabe der Klas- „Elternabend online - geht das denn?“, Meinung zu sagen. Auch ein Austausch in senpflegschaft ist es grundsätzlich nicht, Elternvertretung - Rechte, Pflichten, Kleingruppen kann sinnvoll sein. problematische Einzelfälle zu behandeln. Zuständigkeiten“ oder „ Leitung und Hierzu sind vielmehr Elternsprechstunden Moderation von Sitzungen“ 2. Die Diskussion muss sachlich bleiben und Elternsprechtage da. Allerdings kann Ihre Aufgabe ist es, neutral zu sein. Ver- sich das Verhalten einzelner Schülerinnen zichten Sie deshalb darauf, Diskussionsbei- und Schüler auf die gesamte Lernsituation träge zu loben oder zu tadeln. Achten Sie der Klasse auswirken, sodass solche Einzel- Weitere Informationen zur Gemeinnützigen Elternstiftung und ihren Angeboten für darauf, dass niemand einen anderen per- fälle auch in der Klassenpflegschaft zumin- Eltern sowie zur Anmeldung sind finden sönlich angreift oder beleidigt. In diesem dest mittelbar ohne Namensnennung ange- Sie unter www.elternstiftung.de; die Kon- taktdaten und die aktuellen Angebote sind Fall müssten Sie sofort eingreifen. sprochen werden können. auf Seite 58 dieser Broschüre dargestellt. 11
Mit Konflikten umgehen TIPPS FÜR ELTER NVERTR E T E R I N N E N U N D E LT E R N VE RT R E T E R Als Elternvertreterin oder Elternvertreter werden Sie Wird ein Anliegen an Sie herangetragen, gilt es zu von den Eltern Ihrer Klasse auch angesprochen, wenn nächst herauszufinden, um welches Thema es geht. es um Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte Das geht am besten durch gutes Zuhören und Nach- geht. Dann müssen Sie entscheiden, wie Sie mit dem fragen, ohne das Geschehene zu bewerten. Dann Konflikt umgehen. Eine grundsätzliche Leitlinie für sollten Sie entscheiden, ob bei dem Anliegen lediglich das Handeln als Elternvertreterin oder Elternvertreter das betreffende Kind mit seinen Sorgeberechtigen lautet, ausgleichend und vermittelnd zu handeln. Das betroffen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, bedeutet für die Elternvertre-tung, dass sie zu einer wenn sich eine Mutter über die zu schwierige Klassen- Entschärfung des Konflikts und einer einvernehmli- arbeit und die zu schlechte Note Ihres Kindes be- chen Lösung beitragen sollte. schwert und Sie als Elternvertretung bittet, sich bei Allerdings sind Sie nicht für jedes Anliegen, das Eltern der Lehrkraft für eine bessere Note des Kindes ein an Sie herantragen, zuständig. Die Übersicht zeigt, wie zusetzen. Sie dies entscheiden können. PROBLEM/ANFRAGE R Um was geht es? ? ? individuelles Elternrecht kollektives Elternrecht NICHT Aufgabe der Aufgabe der Eltern- Eltern- vertretung vertretung Wenn Auftrag deeskalieren, der Eltern Lösungen zum Wohle aller finden Elternvertretung entscheidet ! Auftrag und Rolle klären 12
In diesem Fall ist das individuelle Elternrecht betrof- fen und die Elternvertretung ist zunächst einmal NICHT zuständig. Sie kann aber tätig werden, wenn die erziehungsberechtigten Eltern sie ausdrücklich um Unterstützung bitten (einen Auftrag erteilen). In die- sem Fall kann die Elternvertretung entscheiden, ob sie die Eltern unterstützen möchte oder nicht. Wichtig ist zu wissen, dass die Elternvertretung auch ablehnen darf. Möchte die Elternvertretung die Eltern unterstüt- zen, dann sollte sie vor dem ersten Schritt mit den Eltern klären, welche Form der Unterstützung die Eltern möchten (z. B. das Gespräch mit der Lehrkraft mit der Mutter gemeinsam führen) und welche Rolle die Elternvertretung dabei einnehmen soll (z. B. nur unterstützend dabei sein oder für das Elternteil sprechen). Anders ist der Fall gelagert, wenn viele Schülerinnen und Schüler oder die Klasse insgesamt betroffen sind. Hier noch einige Tipps für die Gesprächsführung: Berichten beispielsweise mehrere Eltern einer Klasse • Vereinbaren Sie einen Termin und führen Sie das Ihnen als Elternvertretung, dass die Schülerinnen und Gespräch in ungestörter Atmosphäre. Schüler jede Woche mehr als zwei Stunden allein für • Verwenden Sie Ich-Aussagen. Beschreiben Sie Ihr die Bearbeitung der Hausaufgaben in einem Neben- Anliegen, ohne zu werten, und machen Sie deutlich, fach brauchen, tritt ein anderer Fall ein. Dann sollte was Tatsachen und was Vermutungen sind. die Elternvertretung im Rahmen der kollektiven El- • Hören Sie aufmerksam zu und versuchen Sie, sich in ternmitwirkung – es geht um viele Schüler – in ihrem Ihren Gesprächspartner hineinzuversetzen. Amt das Gespräch mit der zuständigen Lehrkraft zu • Sammeln Sie gemeinsam Lösungsideen und suchen suchen. Dieses Gespräch sollte immer zunächst mit Sie gemeinsam die Beste aus. der betroffenen Lehrkraft, in diesem Fall der Lehrkraft • Fassen Sie am Ende das Ergebnis noch einmal zu- des Nebenfaches, geführt werden. Sollte kein zufrie- sammen und vereinbaren gegebenen einen Folge denstellendes Ergebnis erzielt werden, kann in einem termin. weiteren Schritt die Klassenlehrkraft, die Fach- bzw. Der Landeselternbeirat hat mit der Schulverwaltung Abteilungsleitung und schließlich die Schulleitung einen Leitfaden „Hilfe bei Konflikten zwischen Eltern hinzugezogen werden. Dabei sollte die Elternvertre- und Lehrern.“ erarbeitet. Diesen können Sie auf tung stets an einer Lösung zum Wohl aller, auch der www.leb-bw.de unter p Infos/Downloads p Schule Lehrkraft, interessiert sein. Dies ist Voraussetzung für im Blickpunkt p SIB Schuljahr 2010/2011 Nr. 2 ein konstruktives Miteinander und eine erfolgreiche herunterladen. Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, Weitere praktische Hilfestellung gibt das Seminar „Kommunikation und Umgang mit Konflikten“ der wenden Sie sich an den Vorstand des Elternbeirats der Gemeinnützigen Elternstiftung Baden-Württemberg. Schule. Diese erfahrenen Personen wissen in der Re- Weitere Infos und Anmeldung unter www.elternstiftung.de (siehe auch Seite 58). gel, ob es z. B. einen Konfliktleitfaden an der Schule gibt und geben gerne Hilfestellung bei schwierigeren Fällen. 13
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In diesen Gremien können Eltern vertreten sein Elternbeirat (§ 57 SchG) Überörtliche Arbeitskreise Bundeselternrat Der Elternbeirat ist die Vertretung der (§ 58 Abs. 2 SchG) Der Bundeselternrat ist die Dachorganisa- Eltern der Schülerschaft einer Schule. Das Kultusministerium, die Regierungs- tion der Landeselternvertretungen in Spätestens neun Wochen nach Beginn des präsidien und die Staatlichen Schulämter Deutschland (Anschrift: Geschäftsstelle des Schuljahres muss sich der Elternbeirat, das beraten und unterstützen diese Arbeits- Bundeselternrats, Bernauer Str. 100, 16515 sind die gewählten Elternvertreterinnen kreise. Die überörtlichen Arbeitskreise Oranienburg). Er unterstützt die Elternver- und Elternvertreter der einzelnen Klassen tauschen Erfahrungen und Meinungen aus, treter in den Ländern bei der Mitwirkung in und ihre Stellvertreterinnen und Stellver- führen gemeinsam Veranstaltungen durch der Schule und koordiniert die Elternmit- treter, konstituiert und aus seiner Mitte und erarbeiten Stellungnahmen. wirkung auf Bundesebene. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder Landeselternbeirat (§ 60 SchG) einen stellvertretenden Vorsitzenden ge- Der Landeselternbeirat ist die gewählte wählt haben. Vertretung der Eltern auf Landesebene. Die Mitgliederübersicht des Landeseltern- Gesamtelternbeirat (§ 58 Abs. 1 SchG) beirates finden Sie auf Seite 57. Gibt es im Verantwortungsbereich eines Schulträgers – Gemeinde oder Kreis – Landesschulbeirat (§ 71 SchG) mehr als eine Schule, bilden die Vorsitzen- Der Landesschulbeirat ist ein Forum aller den und je eine Stellvertreterin oder ein am Schulleben beteiligten Gruppen: Das Stellvertreter der Elternbeiräte aller Schu- Kultusministerium beruft in den Landes- len des Schulträgers den Gesamtelternbei- schulbeirat neben Eltern, Lehrerinnen und rat. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch Lehrern, Schülerinnen und Schülern auch kann der Elternbeirat aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter der kommuna- andere Vertreter entsenden. len Landesverbände, der Hochschulen, der Auch Elternvertreterinnen und Elternver- Arbeitgeber und Gewerkschaften, der treter von Privatschulen (sog. Ersatzschu- Kirchen und anerkannten Religionsgemein- len) können diesem Gremium als vollbe- schaften sowie Vertreterinnen und Vertreter rechtigte Mitglieder beitreten (§ 31 Abs. 1 der für die Berufserziehung der Schülerin- Elternbeiratsverordnung). nen und Schüler Mitverantwortlichen. 15
Das Schulleben mitgestalten Mit den bisher beschriebenen rechtlich • Zusammenarbeit von Elternbeiräten von • Hausaufgaben- und Freizeitbetreuung; geregelten Mitwirkungsmöglichkeiten sind Grundschule und Kindergarten sowie • Sprachförderung; die Chancen für die partnerschaftliche von Grundschule und weiterführenden • Organisation von Berufsbildungsmessen. Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schulen. Das Engagement der Freiwilligen ist eine Schule noch keineswegs erschöpft. Unterstützung für die Schule sowie deren Eine lebendige Schule entsteht nur dann, Förderverein der Schule Schülerinnen und Schüler. Je nach Schul- wenn Eltern, Lehrerinnen und Lehrer An vielen Schulen gibt es einen Förderver- form und Größe der Schule unterscheiden gemeinsam den Freiraum nutzen, der für ein, in dem Eltern von Schülerinnen und sich die Projekte, die durch Schulförder- die Verwirklichung von Interessen und Schülern, ehemalige Schülerinnen und vereine angestoßen und umgesetzt werden. Neigungen in der Schule vorhanden ist. Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und an- Der Schulförderverein ist in der Regel ein Die Eltern haben dabei vielfältige Mög- dere „Förderer“, die an der Schule interes- eingetragener Verein. Falls Sie an Ihrer lichkeiten, am Schulleben mitzuwirken. siert sind, zusammenarbeiten. Diese Verei- Schule einen Förderverein gründen möch- Nachfolgend einige Beispiele: ne haben es sich zur Aufgabe gemacht, die ten oder Unterstützung und Beratung im • Herausgabe gemeinsamer Informations- Schule auf vielfältige Weise zu fördern. Vereinsmanagement eines Schulförderver- briefe des Elternbeirates und der Schul- Schulfördervereine unterstützen die Schu- eins benötigen, können Sie sich von den leitung an die Eltern; len beispielsweise durch die Finanzierung Regierungspräsidien sowie vom Landesver- • Elternmitwirkung an Schulorchestern, von Geräten für den naturwissenschaftli- band der Schulfördervereine Baden-Würt- Theatern, Schulfesten sowie bei sport- chen Unterricht, Musikinstrumenten oder temberg e. V. (LSFV BW) beraten lassen. lichen Veranstaltungen; Spielgeräten für den Schulhof. Sie geben Zudem gibt das Justizministerium eine • „Arbeitskaffee“ – zwanglose Besprechung finanziell schlechter gestellten Schülerin- Broschüre mit Hinweisen zur Vereinsgrün- über wichtige, die Schule betreffende nen und Schülern Zuschüsse für Schulland- dung heraus (Schillerplatz 4, 70173 Stutt- Fragen zwischen Schulleitung, Elternver- heimaufenthalte und Studienfahrten. Auch gart, www.jum.baden-wuerttemberg.de). tretung und eventuell Lehrerinnen und kulturelle Angebote wie Dichterlesungen, Die Satzung eines der Schule zugeordne- Lehrern (zwei- bis dreimal pro Jahr); Kindertheater oder Marionettenspiel orga- ten Fördervereins sollte mit dem örtlichen • Herausgabe einer „Schulzeitung“; nisieren die Vereine und wirken bei der Finanzamt abgestimmt werden, um die • Mitarbeit bei Projekttagen oder Veran- Gestaltung von Schulfesten mit. Gemeinnützigkeit juristisch abzusichern. staltungen; Schulfördervereine unterstützen jedoch Nur wenn er gemeinnützig ist, darf ein • Eltern als Expertinnen und Experten im nicht nur finanziell: Die Tätigkeiten eines Schulförderverein Spendenbescheinigun- Unterricht (zum Beispiel Vorstellung Schulfördervereins reichen von kleineren gen ausstellen und steuerfreie Einnahmen ihrer Berufe); Aktionen bis hin zu festen Stützen im haben. • Informationsveranstaltungen von Eltern Schulalltag. Beispiele für die Beteiligung Der LSFV BW unterstützt die Arbeit von für Eltern (zum Beispiel über die Gefah- von Schulfördervereinen sind: Schulfördervereinen durch Rechtsberatun- ren von Internetangeboten und jugend- • Organisation und Durchführung der gen und vielfältige Fortbildungsangebote gefährdenden Computerspielen); Ganztagsbetreuung; sowie ein auf die Bedürfnisse von Schul- • Diskussionskreise über Fragen der Er- • Betreiben einer Schulmensa; fördervereinen zugeschnittenes Versiche- ziehung; • Organisation von Nachmittagskursen rungsangebot. Hier finden Sie weitere • gemeinsame Wanderungen, Organisation (z. B. Kochen, Werken, Musik); Informationen (www.lsfv-bw.de). von Spiel- und Grillnachmittagen; • Durchführung von Lesepatenschaften; • Förderung von Schulpartnerschaften; • Organisation von Vorträgen und Aus- Die Adresse und die Angebote des LSFV • Zusammenarbeit von Schule und Verein; stellungen; finden Sie auf Seite 58. 16
Verteilung der Kosten Das öffentliche Schulwesen wird gemeinsam vom Land Baden-Württemberg und von den kommu- nalen Schulträgern – das sind die Gemeinden, Städte und Landkreise – getragen. Für den päda- gogischen Bereich ist im Wesentlichen das Land zuständig; neben der Einstellung und Bezahlung von Lehrerinnen und Lehrern werden aber auch Zuschüsse für den Bau von Schulen und Sportstätten vergeben. Für den eigentlichen Schulbau, die Einrichtung mit Tischen und Ähnlichem sowie für Lern- mittel sind die kommunalen Schulträger verantwortlich. Ferner kommen diese für die Kosten des laufenden Betriebs der Schulen auf, wie zum Beispiel die Unterhaltung der Schulgebäude, die Heizung, die Reinigung und die Bezahlung der Gehälter für das Schulsekretariat und den Haus- meisterdienst. Der Schulträger stellt die notwendigen Lernmittel zur Verfügung und trägt die Fahrtkosten zur Schule oder beteiligt sich daran. Die Lernmittelfreiheit ist im Schulgesetz geregelt. (§ 94 SchG, siehe Seite 40).
ERZIEHUNGSAUFTRAG Aus Verfassung und Schulgesetz § Auszug aus dem Grundgesetz Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen 15. November 2019 (BGBl.I S. 1546) Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen ARTI KEL 6 Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religions- Schutze der staatlichen Ordnung. gemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen erteilen. obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen staatliche Gemeinschaft. wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Ge- Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberech- nehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen tigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Gründen zu verwahrlosen drohen. wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und die Fürsorge der Gemeinschaft. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnis- (5) Den unehelichen Kindern sind durch die sen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und recht- leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung liche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen ist. Kindern. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogi- ARTI KEL 7 sches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschafts- des Staates. schule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule über die Teilnahme des Kindes am Religionsunter- dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. richt zu bestimmen. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. 18
§ Auszug aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 305) A RT I K E L 1 6 (1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf A RT IKEL 11 der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entspre- Religionsunterrichts gemeinsam erteilt. chende Erziehung und Ausbildung. (2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach A RT IKEL 12 Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht (1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden. christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen (3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sitt- der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer licher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und so- Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den zialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung Lehrern und den Eltern zu beheben. zu erziehen. (2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Berei- A RT I K E L 17 chen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Ge- (1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der meinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend. sozialen Ethik. (2) Die Schulaufsicht wird durch fachlich vorgebildete, haupt- A RT IKEL 13 amtlich tätige Beamte ausgeübt. Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässi- (3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung gung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Ge- erworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermäch- fährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände tigten Stellen abgelegt werden. schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können (4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden. an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz. A RT IKEL 14 (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. A RT I K E L 18 (2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordent- unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirk- liches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsge- licht. meinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die A RT IKEL 15 Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern (1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen. Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben. A RT I K E L 2 1 (2) ... (1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungs- (3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung freudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen. Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden. (2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach. 19 19
§ Auszug aus dem Schulgesetz für Baden-Württemberg In der Fassung vom 1. August 1983 Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu (GBl. S. 397, K. u. U. S. 584), zuletzt geändert durch sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfal- Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 tung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern; (GBl. S. 144) • zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstel- lungen der freiheitlich-demokratischen Grundord- § 1 ERZI EHU N G S- U N D BI LD U N G S - nung zu erziehen, die im Einzelnen eine Ausein- AU FTRAG DER SCHU LE andersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der jedoch die freiheitlich-demokratische Grundord- durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch- nung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung land und der Verfassung des Landes Baden-Württem- verankert, nicht in Frage gestellt werden darf; berg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass • auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzuberei- wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Bega- ten und die dazu notwendige Urteils- und Entschei- bung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat dungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltig- und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, keit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschied- in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet lichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten. werden muss. (3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule (2) Die Schule hat den in der Landesverfassung ver- das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung ankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirk- und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten lichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erzie- und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere hung und Bildung zu berücksichtigen. gehalten, die Schüler (4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erfor- • in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher derlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen die- Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedenslie- sen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere be, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie der Würde und der Überzeugung anderer, zu für die Lehrerbildung. 20
§ 4 SCHUL ARTEN, S CHU LSTU FEN (2) Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträgers im (1) Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen auf der Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Basis eines pädagogischen Konzepts in der verbindlichen Form Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. Sie können in oder in der Wahlform eingerichtet werden, sofern die dafür Schultypen gegliedert sein. Das Kultusministerium kann neue notwendigen Voraussetzungen vorliegen. In der verbindlichen Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. In Landtags bedarf, einrichten. der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnah- Schularten sind die Grundschule, die Hauptschule und die Werk- me. Die Einführung der Ganztagsschule kann aufwachsend realschule, die Realschule, das Gymnasium, die Gemeinschafts- beginnend ab der Klassenstufe 1 erfolgen; für die noch nicht in schule, das Kolleg, die Berufsschule, die Berufsfachschule, das der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichteten Berufskolleg, die Berufsoberschule, die Fachschule sowie das Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die Ganztags- sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum. schule in der jeweils anderen Form oder in der bisherigen Form (2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungs- auslaufend eingerichtet werden. wege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem organi- (3) Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschule besuchen satorischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die oder in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet wurden, altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist unterliegen die Zeiten des Ganztagsbetriebs nach Abs. 1 Satz 2 in der Regel nachzuweisen, dass bestimmte Bildungsziele erreicht mit Ausnahme der Mittagspause einschließlich des Mittagessens worden sind. der Schulpflicht nach § 72 Abs. 3. Für die Zeiten des Ganztags- Schulstufen sind betriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ent- die Primarstufe, sprechend. Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden. die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe, (4) Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsfüh- die Sekundarstufe II. rung und Betreuung der Schüler beim Mittagessen obliegen dem (3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schulträger. Die darüber hinausgehende Betreuung und Auf- Schularten zulässt, sollen, besonders innerhalb der Schulstufen, sichtsführung in der Mittagspause wird vom Land wahrgenom- die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinan- men. Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Landes der abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den Schular- in Form eines pauschalen Ausgleichs. Der Ausgleichsbetrag ten ermöglicht werden. bemisst sich nach den pauschalierten Kosten für das Aufsichtsper- sonal. Für jeweils 80 Schüler wird dabei eine Aufsichtsperson § 4a GANZTAGSSCHULEN AN GRUNDSCHULEN SOWIE DEN eingerechnet, wobei für jede Schule rechnerisch ein Sockel von GRUNDSTUFEN DER SONDERPÄDAGOGISCHEN BILDUNGS- mindestens zwei Aufsichtspersonen gilt. Die Zahl der Aufsichts- UND BERATUNGSZENTREN MIT FÖRDERSCHWERPUNKT personen errechnet sich aus der Zahl der Schüler und der Zahl LERNEN der Schulen an dem für die Schulstatistik maßgebenden Tag des (1) Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen vorangegangenen Jahres. Für jede Aufsichtsperson und Stunde der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit sind 15 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag wird entsprechend Förderschwerpunkt Lernen fördern die Schüler individuell und der Beamtenbesoldung im mittleren Dienst dynamisiert. ganzheitlich, und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung (5) Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet die und im sozialen Miteinander. Sie verbinden an drei oder vier obere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag des Schulträgers auf Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer Einrichtung einer Ganztagsschule bedarf der Zustimmung der rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Schulkonferenz. Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten. 21
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