Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019

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Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019
W I S S E N S W E R T E S F Ü R E LT E R N

      Elterninfo
für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
              Schuljahr 2018/2019

                                                   MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019
a b onnI e re n sIe d I e Inf od Iens te d es K ultus m In Is ter I um s !

Inf od I e ns t e lt e rn    Aktuell informiert sein über bildungspolitische Themen,
> Zielgruppe eltern          Veranstaltungen, Fortbildungen und Wettbewerbe mit
                             den Newslettern des Kultusministeriums.

                             Nähere Infos unter
                             www.km-bw.de/Infodienst+eltern
                             www.km-bw.de/Infodienst+Eltern

Inf od I e ns t s c h ul e   Aktuell informiert sein über bildungspolitische Themen,
> Zielgruppe lehrkräfte      Veranstaltungen, Fortbildungen und Wettbewerbe mit
                             den Newslettern des Kultusministeriums.

                             Nähere Infos unter
                             www.km-bw.de/Infodienst+schule
                             www.km-bw.de/Infodienst+Schule

Inf od I e ns t              Aktuell informiert sein über bildungspolitische Themen,
KI nd e r ga rt e n          Veranstaltungen, Fortbildungen und Wettbewerbe mit
> Zielgruppe                 den Newslettern des Kultusministeriums.
erzieherinnen
und erzieher                 Nähere Infos unter
                             www.km-bw.de/Infodienst+Kindergarten
                             www.km-bw.de/Infodienst+Kindergarten

sc h ul n e w s onl I ne     In Zusammenarbeit mit dem Landesschülerbeirat (LSBR)
> Zielgruppe                 hat das Kultusministerium den Newsletter SchulNews on-
schülerinnen und schüler     line für alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden
                             Schulen entwickelt. Neben aktuellen bildungspolitischen
                             Themen informiert er über Veranstaltungen, Aktionen und
                             Wettbewerbe sowie aus dem Landesschülerbeirat.

                             Nähere Infos unter
                             www.km-bw.de/schulnews+online
                             www.km-bw.de/SchulNews+Online

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Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                                              INHALT

                     Inhalt

                     INHALT

                       Vorwort ……………………………………………………………………………………………………………………… 4

                     ELTERNMITWIRKUNG
                       Tipps zur Mitwirkung ……………………………………………………………………………………………… 5

                     KLASSENPFLEGSCHAFT/ELTERNABEND
                       Tipps zur Vorbereitung …………………………………………………………………………………………… 6
                       Praktische Ratschläge zur Klassenpflegschaftssitzung
                       (Elternabend) …………………………………………………………………………………………………………… 8
                       In diesen Gremien können Eltern vertreten sein ……………………………………………… 13
                       Das Schulleben mitgestalten ………………………………………………………………………………… 14

                     ERZIEHUNGSAUFTRAG
                     AUS VERFASSUNG UND SCHULGESETZ
                       Auszug aus dem Grundgesetz ………………………………………………………………………………… 16
                       Auszug aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg …………………………… 16
                       Auszug aus dem Schulgesetz für Baden-Württemberg ……………………………………… 17
                       Elternbeiratsverordnung ………………………………………………………………………………………… 34
                       Auszug aus der Schulkonferenzordnung……………………………………………………………… 41
                       Auszug aus der Konferenzordnung des Kultusministeriums …………………………… 42

                     RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN         ………………………………………………… 44

                     WICHTIGE ADRESSEN   ……………………………………………………………………………………………… 46

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Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019
VORWORT

Vorwort

    Sehr geehrte Elternvertreterinnen,
    und Elternvertreter,

    ein gutes Miteinander von Eltern und Schulen im Land ist mir ein wichtiges Anliegen.
    Dieses Miteinander ist in Baden-Württemberg im Schulgesetz verankert. Die Klassenpfleg-
    schaften und Elternbeiräte pflegen die engen Verbindungen zwischen Eltern und Schule.
    In der Schulkonferenz wirken die Schulleitung, die Lehrkräfte, die Eltern, und die Schülerinnen
    und Schüler zusammen, vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten und beraten und beschlie-
    ßen bei Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, gemeinsam.

    Damit Sie als gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter für diese gesetzlich verankerte
    Mitwirkung gut vorbereitet sind, stellen wir Ihnen jedes Jahr zu Beginn des Schuljahres in
    der vorliegenden Informationsbroschüre Wissenswertes auf dem aktuellen Stand zusammen.
    Zudem erhalten Sie praktische Anregungen und Tipps für einzelne Aufgaben wie die Gestal-
    tung eines Elternabends. Wichtige Adressen und Links sorgen für eine umfassende Übersicht.

    Ich danke Ihnen ausdrücklich für die Bereitschaft, mit einer ehrenamtlichen Aufgabe zusätz-
    lich Verantwortung für eine gute Bildung zu übernehmen, und wünsche lhnen viel Erfolg bei
    lhren Tätigkeiten.

    Dr. Susanne Eisenmann

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Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                                                         ELTERNMITWIRKUNG

TIPPS ZUR MITWIRKUNG                                      POST
                                                          Die Schulleitung ist verpflichtet, Post an Elternvertre-
ELTERNBEGRIFF                                             terinnen und -vertreter weiterzuleiten. Allerdings kann
Eltern sind in aller Regel die Personensorgeberech-       dies nicht für Drucksachen, Postwurfsendungen, Re-
tigten. Leben die Schülerinnen und Schüler bei Pfle-      klame und Ähnliches gelten. Zweifelsfälle sollten vor
geeltern oder nahen Angehörigen, gelten diese gemäß       Ort besprochen werden. Die Post der Elternvertrete-
§ 1 Elternbeiratsverordnung als Eltern, andernfalls       rinnen und Elternvertreter an die Eltern wird entwe-
gäbe es in solchen Fällen keine elterlichen Partner für   der per E-Mail (soweit dies datenschutzrechtlich zuläs-
die Schulen. Neben dem Begriff „Eltern“ wird zum          sig ist) versandt oder den Schülerinnen und Schülern
Beispiel bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen            mitgegeben.
(§ 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg [SchG]) das
Wort „Erziehungsberechtigte“ gebraucht. In diesen         RECHTLICHE FRAGEN
Situationen sind die Personen gefordert, denen nach       In rechtlichen Fragen können Sie die Juristinnen oder
dem Familienrecht das Personensorgerecht zusteht.         Juristen der Regierungspräsidien um Rat bitten.

VOLLJÄHRIGKEIT VON SCHÜLERINNEN                           SCHULAUFSICHT
UND SCHÜLERN                                              Suchen Sie bei eventuellen Unstimmigkeiten das Ge-
Auch wenn Schülerinnen und Schüler volljährig ge-         spräch mit den Fachlehrkräften, der Klassenlehrerin
worden sind, bleibt das kollektive Mitwirkungsrecht       oder dem Klassenlehrer oder der Schulleitung. Darüber
ihrer Eltern erhalten (§ 55 Abs. 3 SchG).                 hinaus sind für Grund-, Werkreal-, Haupt-, Real-, Ge-
                                                          meinschaftsschulen und sonderpädagogische Bildungs-
EINZELFÄLLE                                               und Beratungszentren die Staatlichen Schulämter, für
Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler        Gymnasien und berufliche Schulen die Regierungsprä-
können die Elternvertretungen nur mit Zustimmung          sidien zuständig (siehe Seite 46 bis 47).
von deren Eltern behandeln (§ 55 Abs. 4 SchG). Falls
durch die Probleme einzelner Schülerinnen und Schü-       SCHULVERBUND
ler Veränderungen im menschlichen Umgang in der           Der Verbund von Schularten (§ 16 SchG) ist rechtlich
Klasse oder in Schulgemeinschaften auftreten, ist es      eine Schule mit nur einem Elternbeirat. Die Geschäfts-
außerdem möglich, die Situation in Elternvertretungen     ordnung des Elternbeirates kann aber schulartbezo-
anonym zur Sprache zu bringen.                            gene Ausschüsse vorsehen oder die für die Beschluss-
                                                          fähigkeit erforderliche Zahl anwesender Mitglieder bei
ELTERNKASSE                                               Tagesordnungspunkten (ausschließlich eine Schulart
Der Elternbeirat kann in den Schulen für seine Zwecke     betreffend) herabsetzen.
Sammlungen durchführen. Daneben können Einnah-
men aus den Erlösen von Schulfesten aufgenommen           VERSICHERUNGSSCHUTZ
werden. Die geordnete Kassenführung sollte aber in        Als Elternvertretung üben Sie ein öffentliches Ehren-
der Geschäftsordnung abgesichert werden (siehe § 28       amt aus. Hierbei sind Sie nach dem Sozialgesetzbuch
Nr. 9 Elternbeiratsverordnung).                           gesetzlich unfallversichert, ebenso wie die Eltern, die
                                                          von der Schule zur Unterstützung einer Diensthand-
KOSTEN                                                    lung herangezogen werden. Dies betrifft Fälle, in de-
Die notwendigen Kosten des Elternbeirates (vor allem      nen Eltern bei der Aufsicht helfen, zum Beispiel beim
für Porto und Briefpapier) gehören zu den sächlichen      Schwimmen oder im Schullandheim, oder in denen El-
Schulkosten, für die der Schulträger aufkommt.            tern auf Bitten von Schulleitung und Schulträgern das
                                                          Klassenzimmer ihrer Kinder selbst renovieren.

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KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

    Klassenpflegschaft/Elternabend

    TIPPS ZUR VORBEREITUNG                                   die Wahl der Klassenelternvertreterin oder des Klas-
                                                             senelternvertreters und dessen/deren Stellvertreterin
    Die Klassenpflegschaftssitzung ist das Herzstück der     oder Stellvertreters (§ 57 Abs. 3 SchG und § 14 ff. El-
    Elternbeteiligung an der Schule. Auch alle Mitglieder    ternbeiratsverordnung) ein wichtiger Punkt. Beachten
    der Elternbeiräte bis hinauf zum Landeselternbeirat      Sie, dass in der Regel nur die Eltern wahlberechtigt
    haben irgendwann einmal ihre „zweite Schullaufbahn“      sind, die das Sorgerecht haben (siehe Seite 5 „Eltern-
    bei einer Klassenpflegschaftssitzung im Klassenzim-      begriff“).
    mer ihres Kindes begonnen. Im nachfolgenden Text
    sind die wichtigsten Regeln für die Elternmitwirkung     BESTIMMUNGEN ZUR WAHL
    auf Klassenebene und die Wahl der Klassenelternver-      Gewählt wird in offener Abstimmung durch Handzei-
    treterinnen und Klassenelternvertreter zusammenge-       chen. Es genügt jedoch der Wunsch eines Elternteils,
    fasst:                                                   um die Wahl geheim erfolgen zu lassen (vgl. Elternbei-
    Spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn           ratsverordnung § 18). Jede(r) der anwesenden Mütter
    trifft sich die Klassenpflegschaft, die aus den Eltern   und Väter hat je eine Stimme – gleichgültig, wie viele
    und den Lehrkräften der Klasse besteht, zur ersten       Kinder die Klasse besuchen. Nicht anwesende Eltern
    Sitzung. Elternvertreterinnen, Elternvertreter und die   können ihr Stimmrecht nicht übertragen. Gewählt ist,
    Klassenlehrkraft sollten gemeinsam den Termin und        wer die meisten Stimmen erreicht – es genügt also die
    die Tagesordnung festlegen. Bei der Klassenpfleg-        einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    schaftssitzung werden Themen besprochen, die die         das Los. Allerdings kann der Elternbeirat dies durch
    ganze Klasse berühren, um nach § 56 SchG die engen       Wahlordnung anders regeln (vgl. Elternbeiratsverord-
    Verbindungen zwischen Eltern und Schule zu pflegen.      nung § 20).
    Neben dem Austausch von Eltern und Lehrkräften ist

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Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                           KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

AUFGABEN
Sie werden als Klassenelternvertretung mit Ihrer Stell-
vertreterin oder Ihrem Stellvertreter jeweils für ein
Jahr gewählt, falls nicht durch Wahlordnung die Amts-
zeit um ein oder zwei Schuljahre verlängert wird, und
können in nicht mehr als einer Klasse derselben Schu-
le Elternvertretung sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
Als Klassenelternvertreterin oder Klassenelternver-
treter und Stellvertreterin oder Stellvertreter arbei-
ten Sie im Team. Sie sind beide Mitglied im Eltern-
beirat der Schule. Als Klassenelternvertreterin oder
Klassenelternvertreter sind Sie Vorsitzende oder Vor-
sitzender der Klassenpflegschaft und berufen die Klas-
senpflegschaft nach § 8 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung
ein, wenn es der Förderung der Erziehungsarbeit in der
Klasse dienlich erscheint, mindestens jedoch einmal
im Schulhalbjahr. Eine Sitzung der Klassenpflegschaft
ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der El-          landheimaufenthalte, Ausflüge, Wanderungen;
tern, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, die      • Maßnahmen der beruflichen Orientierung und
Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Elternbei-      Praxiserfahrungen;
ratsvorsitzenden darum nachsuchen.                         • Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse;
Stimmen Sie sich gemeinsam mit der Klassenlehrerin         • Familien- und Geschlechtserziehung in der Schule;
als stellvertretende Vorsitzender oder dem Klassen-        • Beschlüsse der Klassenkonferenz, der Schulkon-
lehrer als stellvertretendem Vorsitzenden der Klas-          ferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats;
senpflegschaft im Vorfeld ab, wenn Sie bei geeigneten      • Sucht-/Gewaltprävention;
Tagesordnungspunkten auch die Schülervertreterin           • Medienerziehung.
oder den Schülervertreter teilnehmen lassen möchten.
Bei Problemen einzelner Kinder ist ein persönliches        Ebenso eignen sich folgende Fragestellungen zur
Gespräch zwischen den betroffenen Eltern und der           Orientierung:
Lehrerin oder dem Lehrer angeraten. Einzelfälle dürfen     • Welche Möglichkeiten bieten der Hauptschulab-
im Rahmen der Klassenpflegschaft nicht erörtert wer-         schluss, der Werkrealschulabschluss, der Real-
den. Versuchen Sie bei der Klassenpflegschaftssitzung        schulabschluss oder das Abitur für den weiteren
möglichst viele Eltern zu erreichen. Es soll keineswegs      Bildungsweg meines Kindes?
eine Pflichtübung sein, deren Ende Eltern, Lehrerinnen     • Welche Möglichkeit bietet eine duale Ausbildung?
und Lehrer herbeisehnen, um dann fluchtartig die Schu-     • Was bedeuten der Wahlpflichtunterricht und die
le zu verlassen. Zur interessanten Gestaltung können Sie     Arbeitsgemeinschaften für die Arbeit in der Real-
sich nach den in § 56 SchG aufgezählten Themen richten       schule?
oder andere wählen:                                        • Welche Kriterien sind bei der individuellen Gestal-
• Entwicklungs- und Leistungsstandard der Klasse,            tung der Kursstufe in der gymnasialen Oberstufe zu
   Fragen der Disziplin, Verfahren und Maßstäbe der          beachten?
   Leistungsbeurteilung (Notenbildung), Klassen-           • Welche Möglichkeiten gibt es, wenn mein Kind
   arbeiten;                                                 besonders begabt ist?
• Fördermaßnahmen im Klassenverband und in                 • Wo bekomme ich Hilfe, wenn mein Kind das Klas-
   Förderkursen;                                             senziel nicht erreicht hat?
• Stundenplan, Nachmittagsunterricht, Arbeits-             • Welche Maßnahmen führt die Schule im Bereich
   gemeinschaften, Kurse, Soziales Lernen;                   der Prävention durch?
• Hausaufgaben, Prüfungs- und Versetzungsrege-             • Wie werden in unserer Schule Schülerinnen und
   lungen, Lernmittel (zum Beispiel Schulbücher,             Schüler mit Fluchterfahrung unterrichtet?
   Taschenrechner) und deren Kosten;                       • Welche weiterführenden Bildungsabschlüsse kön-
• Schülerbeförderung (Schulbusprobleme), Schul-              nen im beruflichen Schulwesen vermittelt werden?

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KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

    PRAKTISCHE RATSCHLÄGE ZUR                                  Neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer,
    KLASSENPFLEGSCHAFTS-                                       die oder der immer bei der Klassenpflegschaftssitzung
    SITZUNG (ELTERNABEND)                                      anwesend ist, werden auch die Fachlehrkräfte einge-
                                                               laden. Sie müssen teilnehmen, sofern das nach der
                                                               Tagesordnung erforderlich ist (§ 8 Abs. 3 Elternbeirats-
    ERSTER SCHRITT: VORBEREITUNG                               verordnung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter so-
    Eine rechtzeitige und gute Vorbereitung ist mindes-        wie die oder der Elternbeiratsvorsitzende müssen ein-
    tens der halbe Erfolg für die Klassenpflegschaftssit-      geladen werden (§ 6 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung).
    zung. Eine Themenliste können Sie sich auch unter
    Mitwirkung anderer Eltern und der Lehrerin oder des        Wenn die Themen, der Termin und der Ort der Sit-
    Lehrers überlegen. Treffen Sie sich doch mit ihnen zu      zung festliegen, muss eine Einladung mit folgenden
    einer Vorbesprechung der Klassenpflegschaftssitzung.       Punkten an alle betreffenden Eltern, Lehrerinnen und
    Thematisch vorbereitete Lehrkräfte können den Eltern       Lehrer geschrieben werden:
    sehr viel besser Rede und Antwort stehen. Mögliche         1. Wann findet die Veranstaltung statt
    Themen sind auf Seite 7 aufgeführt.                           (Tag, Uhrzeit)?
                                                               2. Wo wird getagt?
    Legen Sie zusammen mit der Klassenlehrerin oder            3. Was soll besprochen werden?
    dem Klassenlehrer die Tagesordnung und den Sit-
    zungstermin fest. § 8 Elternbeiratsverordnung schreibt     Die Einladung können Sie der Schule geben, die sie
    vor, dass alle Beteiligten rechtzeitig eingeladen werden   vervielfältigt und an alle Empfängerinnen und Empfän-
    müssen. Die Einladung sollte wenigstens eine Woche         ger weiterleitet. So könnte Ihre Einladung zur Klassen-
    vor der Sitzung die teilnahmeberechtigten Eltern und       pflegschaftssitzung aussehen:
    Lehrkräfte erreichen. Berücksichtigen Sie bei der Ter-
    minsuche beispielsweise auch das Fernsehprogramm
    und Abendveranstaltungen der örtlichen Vereine: Die
    Übertragung eines attraktiven Fußballspiels im Fern-
    sehen oder eine wichtige Besprechung im Verein hält
    viele Eltern vom Besuch der Klassenpflegschaft ab.

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Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                               KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

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          M. Muster
          Musterstr. 136
          […] Musterhausen
          Telefon: […]
          E-Mail: […]

          An alle Eltern, Lehrerinnen und Lehrer
          der Klasse 6 a 1
          					Musterhausen, den 24. September 2018

          Liebe Eltern, liebe Lehrerinnen und Lehrer der 6 a,
          zur nächsten Sitzung der Klassenpflegschaft laden wir Sie herzlich ein
                      am Donnerstag, den 18. Oktober 2018, 19 Uhr
                      in das Klassenzimmer/in den Raum […] zu kommen.
          Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
          1. Begrüßung und Austausch
          2. Bericht der Klassenlehrkraft über den aktuellen Stand der Klasse
          3. Wahl der Klassenelternvertreter
          4. Geplanter Schullandheimaufenthalt
          5. Lernmittel
          6. Termine und Kurzinfos
          Die Eltern freuen sich, wenn möglichst viele Lehrerinnen und Lehrer teilnehmen.
          Die Englischlehrerin, Frau Maier, berichtet zu Punkt 5 der Tagesordnung.
          Unsere Sitzung dauert voraussichtlich bis 21 Uhr. Anschließend wollen wir uns noch im Café „Kanne“
          zum ersten Elternstammtisch treffen.
          Mit freundlichen Grüßen

          M. Muster
          Elternvertreter/in				Klassenlehrer/in
                                                                                                                                     !

          Name der Schülerin/des Schülers:
          An der nächsten Sitzung der Klassenpflegschaft am 18. Oktober 2018
              nehme ich teil.                        kann ich nicht teilnehmen.
          Folgendes Thema ist mir noch wichtig:

          Unterschrift der / des Erziehungsberechtigten:

1 Mehrfertigung an Schulleiterin oder Schulleiter, Vorsitzende oder Vorsitzenden des Elternbeirats, gegebenenfalls an Klassen-
  sprecherin oder Klassensprecher. An Berufsschulen, Berufskollegs in Teilzeitunterricht und in entsprechenden sonderpädago-
  gischen Bildungs- und Beratungszentren die Sonderregelungen für Berufsschulen berücksichtigen.

                                                                                                                                 9
KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

     Es ist gar nicht so einfach, in einem Klassenzimmer güns-       sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs-
     tige Voraussetzungen für die Klassenpflegschaftssitzung         zentren SchG § 59 berücksichtigen.
     herzustellen: Die Tische und Stühle sind in den meisten     •   Allen Betroffenen Bescheid geben (Hausmeisterin
     Klassenzimmern mit Blick auf die Tafel angeordnet.              oder Hausmeister mitteilen, von wann bis wann
     Leider können sich dadurch die Eltern nicht gegensei-           das Zimmer gebraucht wird).
     tig anschauen. Besser ist es, die Sitzordnung so zu ver-
     ändern, dass alle miteinander reden können, ohne dass       4.		 WEITERE VORBEREITUNGEN
     sich jemand umdrehen muss (zum Beispiel Stuhlkreis,         •   Muss ich mich zu einem Thema noch genauer
     Tischviereck).                                                  informieren (Betroffene befragen, Vorschriften
     Sie finden hier noch einmal alle Punkte, die für die Vor-       einsehen)?
     bereitung einer Klassenpflegschaft wichtig sein können:     •   Sind Unterlagen notwendig (Liste zum Eintragen
                                                                     von Elternadressen vorbereiten)?
     KONTROLLLISTE                                               •   Werden technische Geräte, wie z. B. Notebook
     1.		 TAGESORDNUNG FESTLEGEN                                     oder Beamer benötigt?
     •		Sind Wahlen erforderlich?                                •   Mit wem kann ich zusammenarbeiten?
     •		Gibt es ein Schwerpunktthema?                            •   Wer hilft bei der Vorbereitung des Raumes, beim
     •		Welche Themen haben Eltern und Lehrerinnen                   Aufräumen am Ende der Veranstaltung?
        oder Lehrer vorgeschlagen?                               •   Was muss ich zur Sitzung mitnehmen (Papier für
     •		Was hat sich seit der letzten Sitzung an der Schule          Wahlen sowie Namensschilder, Informations-
        und in der Klasse ereignet?                                  material, Kreide)?

     2.		 TERMIN FESTLEGEN                                       ZWEITER SCHRITT:
     •		Erreicht die Einladung die Empfänger wenigstens          VERLAUF DER KLASSENPFLEG-
        eine Woche vor dem Termin? Nach § 9 Eltern-              SCHAFTSSITZUNG
        beiratsverordnung kann die Schulkonferenz eine           Sie als Klassenelternvertreterin oder Klasseneltern-
        Geschäftsordnung für die Klassenpflegschaften            vertreter sind gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzen-
        erlassen und dort auch Bestimmungen zur Form             der und leiten die Sitzung. Stellvertretende Vorsitzende
        und Frist der Einladung vorsehen.                        oder stellvertretender Vorsitzender ist die Klassenlehr-
     •		Können alle Beteiligten kommen (Stellvertrete-           kraft, die bei Verhinderung der Klassenelternvertrete-
        rinnen und Stellvertreter, Lehrkraft fragen)?            rin oder des Klassenelternvertreters die Sitzung leitet.
     •		Ist ein Raum frei (Klassenlehrerin und Klassen-          Das ist gar nicht so schwierig, wenn Sie ein paar Regeln
        lehrer, Hausmeisterin oder Hausmeister fragen;           beachten:
        eventuell Nebenraum eines Cafés oder einer
        Gaststätte belegen)?                                     1. AN DER DISKUSSION SOLLTEN SICH
     •		Ist der Termin günstig (Anreisezeit für auswärtige       MÖGLICHST VIELE BETEILIGEN
        Eltern, Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel,          Es empfiehlt sich in der Regel, dass Sie in das jeweilige
        Fernsehprogramme berücksichtigen)?                       Thema kurz einführen. Dann kann darüber eine freie
                                                                 und offene Diskussion stattfinden, an der sich mög-
     3.		 EINLADUNGSSCHREIBEN HERAUSGEBEN                        lichst viele Eltern beteiligen sollten. Wenn einige we-
     •   Alle Beteiligten und Berechtigte einladen               nige sich sehr stark beteiligen, so sollten Sie auch die
         (Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung, Elternbeiratsvor-    übrigen Eltern bitten, ihre Meinung zu sagen.
         sitzende oder Elternbeiratsvorsitzenden und
         eventuell Klassensprecherin oder Klassensprecher        2. DIE DISKUSSION MUSS SACHLICH BLEIBEN
         [SchG § 56 Abs. 3]). An Berufsschulen, Berufs-          Ihre Aufgabe ist es, neutral zu sein. Verzichten Sie
         kollegs in Teilzeitunterricht und entsprechenden        deshalb darauf, Diskussionsbeiträge zu loben oder zu

10
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                             KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

tadeln. Achten Sie darauf, dass niemand einen ande-
ren persönlich angreift oder beleidigt. In diesem Fall
müssten Sie sofort eingreifen.

3. BEI DER DISKUSSION MUSS EIN „ROTER
FADEN“ ERKENNBAR SEIN
Fassen Sie ab und zu den Stand der Diskussion zusam-
men. Scheuen Sie sich auch nicht, bei kompliziertem
Sachverhalt einzelne Punkte an die Tafel zu schreiben.
Versuchen Sie ein Thema stets durch eine Zusammen-
fassung abzuschließen. Sollte ein Diskussionsbeitrag
nicht zum Thema passen, bitten Sie darum, den Bei-
trag an geeigneter Stelle, zum Beispiel beim Tagesord-
nungspunkt „Verschiedenes“ vorzutragen. Ergibt sich
nach einer Diskussion in einer wichtigen Frage kein
einheitliches Meinungsbild, so empfiehlt es sich, eine
Abstimmung herbeizuführen. Dies kann zum Beispiel
der Fall sein, wenn unter den Eltern strittig ist, ob eine
Studienfahrt nach Prag oder München führen soll.
Vor einer Abstimmung müssen die einzelnen Stand-
punkte noch einmal deutlich herausgestellt werden.           Sitzung. Welche Themen sind vorgeschlagen worden?
Das Abstimmungsverfahren wurde bereits auf Seite 6           Müssen Beschlüsse umgesetzt werden? Falls das der
bei der Wahl der Klassenelternvertreterin oder des           Fall ist, sollten Sie möglichst früh die ersten Schritte
Klassenelternvertreters beschrieben (siehe §§ 7 und 9        dazu in die Wege leiten.
Elternbeiratsverordnung).                                    Die Gemeinnützige Elternstiftung Baden-Württem-
                                                             berg bietet für Elternvertreter und Elternvertreterin-
4. KEINE DISKUSSION ÜBER EINZELFÄLLE                         nen dazu folgende Seminare an: „So gelingt der Eltern-
Die Klassenpflegschaft dient der Aussprache und dem          abend!“ und „Leitung und Moderation von Sitzungen“.
Austausch über die klasseninterne Lernsituation. Auf-        Weitere Infos und Anmeldung unter
gabe der Klassenpflegschaft ist es grundsätzlich nicht,      www.elternstiftung.de.
problematische Einzelfälle zu behandeln. Hierzu sind         Es ist nicht vorgeschrieben und nur an wenigen Schu-
vielmehr Elternsprechstunden und Elternsprechtage            len üblich, dass ein Protokoll über den Verlauf der
da. Allerdings kann sich das Verhalten einzelner Schü-       Sitzung angefertigt wird. Das Protokoll kann knapp ab-
lerinnen und Schüler auf die gesamte Lernsituation der       gefasst sein, es sollte aber wenigstens folgende Punkte
Klasse auswirken, sodass solche Einzelfälle auch in der      enthalten: Datum und Uhrzeit der Sitzung, die Tages-
Klassenpflegschaft zumindest mittelbar ohne Namens-          ordnung und die Abstimmungsergebnisse.
nennung angesprochen werden können.                          An manchen Schulen finden Nachbesprechungen in
                                                             einer Sitzung des Elternbeirates statt, bei denen die
                                                             Schulleiterin oder der Schulleiter anwesend ist. Aus
DRITTER SCHRITT:                                             diesen Besprechungen können sich Anregungen für
NACHBEREITUNG                                                die Schulleitung und für die Arbeit aller Klassenpfleg-
Notieren Sie sich unmittelbar nach der Klassenpfleg-         schaftsvorsitzenden ergeben.
schaft, was Ihnen bei der Veranstaltung aufgefallen ist
und was Sie das nächste Mal eventuell anders machen
wollen. Das hilft bei der Vorbereitung der nächsten

                                                                                                                        11
KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

     WIE KÖNNEN KONFLIKTE VERHINDERT WERDEN?                   13. Äußern Sie Kritik möglichst in Form von
     TIPPS FÜR KONFLIKTGESPRÄCHE                                   ­Erwartungen und Wünschen.
     1. Sprechen Sie das Problem möglichst früh an.            14. Entspannen Sie kritische Gesprächsphasen durch
         Je mehr Zeit Sie verstreichen lassen, desto mehr           Humor und positives Umdeuten.
         Ärger staut sich auf und desto schwieriger wird die   15. Heben Sie Punkte hervor, in welchen Sie mit
         Konfliktlösung.                                            Ihrem Gegenüber übereinstimmen.
     2. Fragen Sie Ihre Gesprächspartnerin oder Ihren          16. Finden Sie ein gemeinsames Ziel und lenken Sie
         Gesprächspartner, ob sie oder er für Sie Zeit hat,         Ihre Energien darauf.
         oder äußern Sie ganz einfach Ihren Wunsch, mit        17. Sammeln Sie mit Ihrer Gesprächspartnerin oder
         ihr oder ihm sprechen zu wollen.                           Ihrem Gesprächspartner Lösungsideen und suchen
     3. Führen Sie das Gespräch an einem separaten Ort              Sie die beste aus.
         und in ungestörter Atmosphäre.                        18. Fassen Sie die Gesprächsergebnisse zusammen und
     4. Bringen Sie das Konfliktthema in der Ich-Form               sagen Sie klar, was wer künftig anders macht.
         vor. Sagen Sie, was Sie stört, worüber Sie sich       19. Vereinbaren Sie ein Folgegespräch, das der Erfolgs-
         ärgern, womit Sie unzufrieden sind.                        kontrolle oder eventuell auch der Behandlung
     5. Tragen Sie Ihre Streitpunkte so vor, dass klar ist,         weiterer Konfliktpunkte dienen soll.
         was Tatsachen und Vermutungen sind.                   20. Formulieren Sie einen motivierenden Schlusskom-
     6. Lassen Sie Ihrer Gesprächspartnerin oder Ihrem              mentar und verabschieden Sie Ihre Gesprächspart-
         Gesprächspartner angemessen Zeit, ihre oder seine          nerin oder Ihren Gesprächspartner freundlich.
         Sichtweise darzulegen.
                                                               Quelle: Regierungspräsidium Tübingen (2001): Konflikt-
     7. Hören Sie ihr oder ihm aufmerksam zu und versu-        moderation in der Schule. Tübingen.
         chen Sie, sich in sie oder ihn hineinzuversetzen.
     8. Verhalten Sie sich höflich und fair.                   Der Landeselternbeirat hat mit der Schulverwaltung
     9. Trennen Sie zwischen sachlichen und emotionalen        einen Leitfaden „Hilfe bei Konflikten zwischen Eltern
         Konfliktanteilen.                                     und Lehrern.“ erarbeitet. Diesen können Sie auf
     10. Wiederholen Sie das, was Ihr Gegenüber gesagt         www.leb-bw.de unter > Infos/Downloads >
         hat, in eigenen Worten.                               Schule im Blickpunkt > SIB Schuljahr 2010/2011
     11. Stellen Sie konstruktive W-Fragen (Was? Wie?          Nr. 2 herunterladen.
         Woran? Wer? Wo?).                                     Weitere praktische Hilfestellung gibt das Seminar
     12. Vermeiden Sie vorschnelle Wertungen und Schluss-      „Kommunikation und Umgang mit Konflikten“ der
         folgerungen. Bleiben Sie offen für neue Erkennt-      Gemeinnützigen Elternstiftung Baden-Württemberg.
         nisse und Gesichtspunkte.                             Weitere Infos und Anmeldung unter
                                                               www.elternstiftung.de.

12
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                          KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

IN DIESEN GREMIEN KÖNNEN
ELTERN VERTRETEN SEIN

ELTERNBEIRAT (§ 57 SchG)
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der
Schülerschaft einer Schule. Spätestens neun Wochen
nach Beginn des Schuljahres muss sich der Elternbei-
rat, das sind die gewählten Elternvertreterinnen und
Elternvertreter der einzelnen Klassen und ihre Stell-     LANDESELTERNBEIRAT (§ 60 SchG)
vertreterinnen und Stellvertreter, konstituiert und aus   Der Landeselternbeirat ist die gewählte Vertretung der
seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden     Eltern auf Landesebene. Die Mitgliederübersicht des
und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-   Landeselternbeirates finden Sie auf Seite 48.
vertretenden Vorsitzenden gewählt haben.
                                                          LANDESSCHULBEIRAT (§ 71 SchG)
GESAMTELTERNBEIRAT (§ 58 Abs. 1 SchG)                     Der Landesschulbeirat ist ein Forum aller am Schul-
Gibt es im Verantwortungsbereich eines Schulträ-          leben beteiligten Gruppen: Das Kultusministerium
gers – Gemeinde oder Kreis – mehr als eine Schule,        beruft in den Landesschulbeirat neben Eltern, Lehre-
bilden die Vorsitzenden und je ein Stellvertreter der     rinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schüler auch
Elternbeiräte aller Schulen des Schulträgers den Ge-      Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Lan-
samtelternbeirat. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch    desverbände, der Hochschulen, der Arbeitgeber und
kann der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter   Gewerkschaften, der Kirchen und anerkannten Religi-
entsenden.                                                onsgemeinschaften sowie Vertreterinnen und Vertreter
Auch Elternvertreterinnen und Elternvertreter von         der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwort-
Privatschulen (sog. Ersatzschulen) können diesem Gre-     lichen.
mium als vollberechtigte Mitglieder beitreten (§ 31
Abs. 1 Elternbeiratsverordnung).                          BUNDESELTERNRAT
                                                          Der Bundeselternrat ist die Dachorganisation der Lan-
ÜBERÖRTLICHE ARBEITSKREISE                                deselternvertretungen in Deutschland. (Anschrift: Ge-
(§ 58 ABS. 2 SchG)                                        schäftsstelle des Bundeselternrats, Bernauer Str. 100,
Das Kultusministerium, die Regierungspräsidien und        16515 Oranienburg). Der Bundeselternrat pflegt durch
die Staatlichen Schulämter beraten und unterstützen       seine Delegierten auch Beziehungen zu Elternorganisa-
diese Arbeitskreise. Die überörtlichen Arbeitskreise      tionen in anderen Staaten.
tauschen Erfahrungen und Meinungen aus, führen ge-
meinsam Veranstaltungen durch und erarbeiten Stel-
lungnahmen.

                                                                                                                   13
KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

     DAS SCHULLEBEN MITGESTALTEN                              • gemeinsame Wanderungen, Organisation von Spiel-
                                                                und Grillnachmittagen;
     Mit den bisher beschriebenen rechtlich geregelten        • Förderung von Schulpartnerschaften;
     Mitwirkungsmöglichkeiten sind die Chancen für part-      • Zusammenarbeit von Schule und Verein;
     nerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und        • Zusammenarbeit von Elternbeiräten von Grund-
     Schule noch keineswegs erschöpft.                          schule und Kindergarten sowie von Grundschule
     Eine lebendige Schule entsteht nur dann, wenn Eltern,      und weiterführenden Schulen.
     Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam den Freiraum nut-
     zen, der für die Verwirklichung von Interessen und       FÖRDERVEREIN DER SCHULE
     Neigungen in der Schule vorhanden ist. Die Eltern        An vielen Schulen gibt es einen Förderverein, in dem
     haben dabei vielfältige Möglichkeiten, am Schulleben     Eltern von Schülerinnen und Schülern, ehemalige
     mitzuwirken.                                             Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer
     Nachfolgend einige Beispiele:                            und andere „Förderer“, die an der Schule interessiert
     • Herausgabe gemeinsamer Informationsbriefe des          sind, zusammenarbeiten. Diese Vereine haben es sich
        Elternbeirates und der Schulleitung an die Eltern;    zur Aufgabe gemacht, die Schule auf vielfältige Weise
     • Elternmitwirkung an Schulorchestern, Theatern,         zu fördern.
        Schulfesten sowie bei sportlichen Veranstaltungen;    Schulfördervereine unterstützen die Schulen beispiels-
     • „Arbeitskaffee“ – zwanglose Besprechung über           weise durch die Finanzierung von Geräten für den na-
        wichtige, die Schule betreffende Fragen zwischen      turwissenschaftlichen Unterricht, Musikinstrumenten
        Schulleitung, Elternvertretung und eventuell Lehre-   oder Spielgeräten für den Schulhof. Sie geben finan-
        rinnen und Lehrern (zwei- bis dreimal pro Jahr);      ziell schlechter gestellten Schülerinnen und Schülern
     • Herausgabe einer „Schulzeitung“;                       Zuschüsse für Schullandheimaufenthalte und Studi-
     • Mitarbeit bei Projekttagen oder Veranstaltungen;       enfahrten. Auch kulturelle Angebote wie Dichterle-
     • Eltern als Expertinnen und Experten im Unter-		        sungen, Kindertheater oder Marionettenspiel organi-
        richt (zum Beispiel Vorstellung ihrer Berufe);        sieren die Vereine und wirken bei der Gestaltung von
     • Informationsveranstaltungen von Eltern für E
                                                  ­ ltern     Schulfesten mit.
        (zum Beispiel über die Gefahren von Internetange-     Schulfördervereine unterstützen jedoch nicht nur fi-
        boten und jugendgefährdenden Computerspielen);        nanziell: Die Tätigkeiten eines Schulfördervereins rei-
     • Diskussionskreise über Fragen der Erziehung;           chen von kleineren Aktionen bis hin zu festen Stützen

14
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                           KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND

im Schulalltag. Beispiele für die Beteiligung von Schul-   Für den pädagogischen Bereich ist im Wesentlichen
fördervereinen sind:                                       das Land zuständig; neben der Einstellung und Bezah-
• Organisation und Durchführung der Ganztags-              lung von Lehrerinnen und Lehrern werden aber auch
   betreuung;                                              Zuschüsse für den Bau von Schulen und Sportstätten
• Betreiben einer Schulmensa;                              vergeben. Für den eigentlichen Schulbau, die Einrich-
• Organisation von Nachmittagskursen                       tung mit Tischen und Ähnlichem sowie für Lernmittel
   (z. B. Kochen, Werken, Musik);                          sind die kommunalen Schulträger verantwortlich. Fer-
• Durchführung von Lesepatenschaften;                      ner kommen diese für die Kosten des laufenden Be-
• Organisation von Vorträgen und Ausstellungen;            triebs der Schulen auf, wie zum Beispiel die Unterhal-
• Hausaufgaben- und Freizeitbetreuung;                     tung der Schulgebäude, die Heizung, die Reinigung
• Sprachförderung;                                         und die Bezahlung der Gehälter für das Schulsekreta-
• Organisation von Berufsbildungsmessen.                   riat und den Hausmeisterdienst.
Das Engagement der Freiwilligen ist eine Unterstüt-        Der Schulträger stellt die notwendigen Lernmittel zur
zung für die Schule sowie deren Schülerinnen und           Verfügung und trägt die Fahrtkosten zur Schule oder
Schüler. Je nach Schulform und Größe der Schule            beteiligt sich daran.
unterscheiden sich die Projekte, die durch Schulför-       Lernmittel, die einen geringen Wert haben, wie zum
dervereine angestoßen und umgesetzt werden. Der            Beispiel Schulhefte und Schreibgeräte, zahlen die Eltern
Schulförderverein ist in der Regel ein eingetragener       (§ 94 SchG, siehe Seite 34).
Verein. Falls Sie an Ihrer Schule einen Förderverein
gründen möchten oder Unterstützung und Beratung
im Vereinsmanagement eines Schulfördervereins be-
nötigen, können Sie sich von den Regierungspräsidien
sowie vom Landesverband e. V. der Schulfördervereine
Baden-Württemberg (LSFV BW) beraten lassen. Zu-
dem gibt das Justizministerium eine Broschüre mit
Hinweisen zur Vereinsgründung heraus (Schillerplatz
4, 70173 Stuttgart, www.jum.baden-wuerttemberg.de,
Tel: 0711 279-0). Die Satzung eines der Schule zugeord-
neten Fördervereins sollte mit dem örtlichen Finanz-
amt abgestimmt werden, um die Gemeinnützigkeit
juristisch abzusichern. Nur wenn er gemeinnützig ist,
darf ein Schulförderverein Spendenbescheinigungen
ausstellen und steuerfreie Einnahmen haben.
Der LSFV BW unterstützt die Arbeit von Schulförder-
vereinen durch Rechtsberatungen und vielfältige Fort-
bildungsangebote sowie ein auf die Bedürfnisse von
Schulfördervereinen zugeschnittenes Versicherungsan-
gebot. Hier finden Sie weitere Informationen (www.
lsfv-bw.de, Adresse siehe Seite 48).

VERTEILUNG DER KOSTEN
Das öffentliche Schulwesen wird gemeinsam vom Land
Baden-Württemberg und von den kommunalen Schul-
trägern – das sind die Gemeinden, Städte und Landkreise
– getragen.

                                                                                                                      15
ERZIEHUNGSAUFTRAG

                                                              Erziehungsauftrag
                                                              Aus Verfassung und Schulgesetz
                                              Auszug aus dem
                                    §
                                                                                              (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn
                                                                                              die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogi-
                                              Grundgesetz                                     sches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erzie-
                                  Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom           hungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule,
                                  13. Juli 2017 | 2347                                        als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet
                                                                                              werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser
In den gekennzeichneten           ARTIKEL 6                                                   Art in der Gemeinde nicht besteht.
Textabschnitten haben sich
Änderungen ergeben.
                                  (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen             (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
                                  Schutze der staatlichen Ordnung.
                                  (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür-
                                  liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen ob-
                                                                                                         Auszug aus der
                                  liegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staat-
                                  liche Gemeinschaft.
                                                                                                §        Verfassung des Landes
                                  (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten                        Baden-Württemberg
                                  dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der
                                                                                              Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2015
                                  Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberech-
                                                                                              (GBl. S. 1032)
                                  tigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
                                  Gründen zu verwahrlosen drohen.
                                                                                              ARTIKEL 11
                                  (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die
                                                                                              (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Her-
                                  Fürsorge der Gemeinschaft.
                                                                                              kunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner
                                  (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetz-
                                                                                              Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
                                  gebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche
                                  und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der
                                                                                              ARTIKEL 12
                                  Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
                                                                                              (1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste
                                                                                              der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller
                                  ARTIKEL 7
                                                                                              Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk
                                  (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht
                                                                                              und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwort-
                                  des Staates.
                                                                                              lichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu
                                  (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über
                                                                                              freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
                                  die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu
                                                                                              (2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren
                                  bestimmen.
                                                                                              Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemein-
                                  (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schu-
                                                                                              schaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden ge-
                                  len mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordent-
                                                                                              gliederte Jugend.
                                  liches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichts-
                                  rechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung
                                                                                              ARTIKEL 13
                                  mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften er-
                                                                                              Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Ver-
                                  teilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet
                                                                                              nachlässigung und gegen sittliche, geistige, körper-
                                  werden, Religionsunterricht zu erteilen.
                                                                                              liche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat,
                                  (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen
                                                                                              Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die
                                  wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öf-
                                                                                              erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können
                                  fentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des
                                                                                              auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen
                                  Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Ge-
                                                                                              werden.
                                  nehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen
                                  in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der
                                                                                              ARTIKEL 14
                                  wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
                                                                                              (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
                                  hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und
                                                                                              (2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen
                                  eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnis-
                                                                                              Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird
                                  sen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung
                                                                                              stufenweise verwirklicht.
                                  ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
                                  Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

                             16
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                                                       ERZIEHUNGSAUFTRAG

ARTIKEL 15                                                ARTIKEL 21
(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Haupt-      (1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und ver-
schulen) haben die Schulform der christlichen Gemein-     antwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der
schaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen,      Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.
die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschu-    (2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordent-
le mit christlichem Charakter gegolten haben.             liches Lehrfach.
(2) ...
(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung
und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei
                                                                     Auszug aus dem
der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens be-
rücksichtigt werden.                                        §        Schulgesetz für
ARTIKEL 16
                                                                     Baden-Württemberg
(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die       In der Fassung vom 1. August 1983
Kinder auf der Grundlage christlicher und abendlän-       (GBl. S. 397, K. u. U. S. 584), zuletzt geändert durch
discher Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Un-        Gesetz vom 8. Mai 2018 (GABI. S. 153)
terricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts
gemeinsam erteilt.                                        § 1 ERZIEHUNGS- UND
(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen     BILDUNGSAUFTRAG DER SCHULE
ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis     (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der
der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.         durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch-
Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen je-         land und der Verfassung des Landes Baden-Württem-
doch nicht benachteiligt werden.                          berg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass
(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen       jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder
Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie    wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Bega-
in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Re-       bung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat
ligionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu      und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung,
beheben.                                                  Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie
                                                          in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet wer-
ARTIKEL 17                                                den muss.
(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit     (2) Die Schule hat den in der Landesverfassung ver-
und der sozialen Ethik.                                   ankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirk-
(2) Die Schulaufsicht wird durch fachlich vorgebilde-     lichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten
te, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.                  und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere
(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Be-   gehalten, die Schüler
rechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen   • in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher
oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden.          Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedenslie-
(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewähl-           be, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung
te Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Ar-         der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leis-
beit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.               tungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozi-
                                                              aler Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung
ARTIKEL 18                                                    ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern;
Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schu-     • zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstel-
len ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grund-            lungen der freiheitlich-demokratischen Grundord-
sätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet            nung zu erziehen, die im Einzelnen eine Ausein-
des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren         andersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei
Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme         jedoch die freiheitlich-demokratische Grundord-
am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern          nung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung
bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberech-             verankert, nicht in Frage gestellt werden darf;
tigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des    • auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen
Lehrers überlassen.

                                                                                                                   17
ERZIEHUNGSAUFTRAG

         staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzuberei-     § 4 a GANZTAGSSCHULEN AN GRUND-
         ten und die dazu notwendige Urteils- und Entschei-      SCHULEN SOWIE DEN GRUNDSTUFEN
         dungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltig-     DER SONDERPÄDAGOGISCHEN
         keit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen       BILDUNGS- UND BERATUNGSZENTREN
         der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschied-      MIT FÖRDERSCHWERPUNKT LERNEN
         lichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.        (1) Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den
     (3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das     Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und
     verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung           Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen för-
     und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten          dern die Schüler individuell und ganzheitlich, und
     und die Verantwortung der übrigen Träger der Erzie-         stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und
     hung und Bildung zu berücksichtigen.                        im sozialen Miteinander. Sie verbinden an drei oder
     (4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erfor-        vier Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstun-
     derlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen die-            den in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht,
     sen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere         Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Ak-
     für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie        tivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen
     für die Lehrerbildung.                                      und organisatorischen Einheit. Dabei sollen sie mit
                                                                 außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.
     § 4 SCHULARTEN, SCHULSTUFEN                                 (2) Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträ-
     (1) Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder       gers im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten
     des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erzie-            Ressourcen auf der Basis eines pädagogischen Kon-
     hungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe.     zepts in der verbindlichen Form oder in der Wahl-
     Sie können in Schultypen gegliedert sein. Das Kultusmini-   form eingerichtet werden, sofern die dafür notwendi-
     sterium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung,        gen Voraussetzungen vorliegen. In der verbindlichen
     die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten.         Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztags-
     Schularten sind die Grundschule, die Hauptschule und        betrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule
     die Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium,          die Möglichkeit der Teilnahme. Die Einführung der
     die Gemeinschaftsschule, das Kolleg, die Berufsschule,      Ganztagsschule kann aufwachsend beginnend ab der
     die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsober-     Klassenstufe 1 erfolgen; für die noch nicht in der ver-
     schule, die Fachschule sowie das sonderpädagogische         bindlichen Form oder in der Wahlform eingerichteten
     Bildungs- und Beratungszentrum.                             Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die
     (2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der          Ganztagsschule in der jeweils anderen Form oder in der
     Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die        bisherigen Form auslaufend eingerichtet werden.
     sich aus dem organisatorischen Aufbau des Schulwesens       (3) Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschu-
     und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung         le besuchen oder in der Wahlform am Ganztagsbe-
     der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel         trieb angemeldet wurden, unterliegen die Zeiten des
     nachzuweisen, dass bestimmte Bildungsziele erreicht         Ganztagsbetriebs nach Abs. 1 Satz 2 mit Ausnahme
     worden sind.                                                der Mittagspause einschließlich des Mittagessens der
     Schulstufen sind                                            Schulpflicht nach § 72 Abs. 3. Für die Zeiten des Ganz-
     die Primarstufe,                                            tagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Abs.
     die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe,                 1 Satz 1 entsprechend. Für das Mittagessen kann ein
     die Sekundarstufe II.                                       Entgelt erhoben werden.
     (3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der       (4) Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die
     einzelnen Schularten zulässt, sollen, besonders inner-      Aufsichtsführung und Betreuung der Schüler beim
     halb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgän-      Mittagessen obliegen dem Schulträger. Die darüber
     ge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und         hinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in
     sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermög-          der Mittagspause wird vom Land wahrgenommen.
     licht werden.                                               Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des
                                                                 Landes in Form eines pauschalen Ausgleichs. Der
                                                                 Ausgleichsbetrag bemisst sich nach den pauscha-
                                                                 lierten Kosten für das Aufsichtspersonal. Für jeweils

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Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter
                                                                                      ERZIEHUNGSAUFTRAG

80 Schüler wird dabei eine Aufsichtsperson einge-        § 5 a GRUNDSCHULFÖRDERKLASSEN
rechnet, wobei für jede Schule rechnerisch ein So-       (1) Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt
ckel von mindestens zwei Aufsichtspersonen gilt.         werden, sollen Förderklassen eingerichtet werden. Sie
Die Zahl der Aufsichtspersonen errechnet sich aus        haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf
der Zahl der Schüler und der Zahl der Schulen an         den Besuch der Grundschule vorzubereiten.
dem für die Schulstatistik maßgebenden Tag des vo-       (2) Die Förderklassen werden an Grundschulen ge-
rangegangenen Jahres. Für jede Aufsichtsperson und       führt. Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich
Stunde sind 15 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag     Leiter der Förderklasse. Für die Einrichtung gilt § 30
wird entsprechend der Beamtenbesoldung im mittle-        entsprechend.
ren Dienst dynamisiert.                                  (3) Für den Besuch der Grundschulförderklasse kann
(5) Über die Einrichtung von Ganztagsschulen ent-        eine Gebühr erhoben werden. Das Kultusministerium
scheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag     regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
des Schulträgers auf Einrichtung einer Ganztagsschule    dem Finanzministerium die Höhe der Gebühr ein-
bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.                schließlich Gebührenermäßigungen und das Verfahren
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähe-     des Einzugs. § 24 des Landesgebührengesetzes gilt ent-
re zu der Antragstellung, dem erforderlichen pädago-     sprechend.
gischen Konzept, den notwendigen Voraussetzungen
für den Ganztagsbetrieb, den Mindestschülerzahlen, der   § 6 WERKREALSCHULE, HAUPT-
Förderung sowie der Zusammenarbeit mit außerschu-        SCHULE
lischen Partnern durch Rechtsverordnung zu regeln.       (1) Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende
                                                         und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an
§ 5 GRUNDSCHULE                                          lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen
(1) Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe        orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische
des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und      Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt
Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekenn-    die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie
zeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schü-      ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leis-
ler von den spielerischen Formen zu den schulischen      tungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle
Formen des Lernens und Arbeitens. Dazu gehören die       Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen
Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler      Orientierung. Sie schafft die Grundlage für eine Be-
in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung          rufsausbildung und für weiterführende, insbesondere
von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie         berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und      (2) Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf
des schöpferischen Ausdrucks. Die Grundschule um-        und umfasst sechs Schuljahre. Sie schließt mit einem
fasst vier Schuljahre.                                   Abschlussverfahren ab und vermittelt nach fünf oder
(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtig-       sechs Schuljahren einen Hauptschulabschluss oder
ten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das   nach sechs Schuljahren einen dem Realschulabschluss
Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leis-        gleichwertigen Bildungsstand. Das Führen eines sechs-
tungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie   ten Schuljahres setzt voraus, dass eine Mindestschü-
das Entwicklungspotential des Kindes betrachtet. Es      lerzahl erreicht wird; sie wird vom Kultusministerium
wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die      durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. Das sechste
Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsbe-          Schuljahr kann auch an zentralen Werkrealschulen an-
rechtigten werden dargelegt. Die Grundschule erteilt     geboten werden. Soweit Schulen das sechste Schuljahr
eine Empfehlung, welche weiterführende Schulart das      nicht anbieten und auch nicht mit einer das sechste
Kind aus pädagogisch-fachlicher Sicht besuchen soll      Schuljahr anbietenden Schule nach Satz 1 kooperieren,
(Grundschulempfehlung). Die Erziehungsberechtigten       führen sie die Schulartbezeichnung „Hauptschule“.
legen als Teil der Anmeldung die Grundschulempfeh-       (3) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet
lung der weiterführenden Schule vor. Die freie Ent-      ist, kann im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger
scheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf    Bildungsgang geführt werden, in dem Klasse 9 der
der Grundschule aufbauenden Schularten bleibt hier-      Werkrealschule und das Berufsvorbereitungsjahr (§ 10
von unberührt.                                           Abs. 5) verbunden sind.

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