Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019
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W I S S E N S W E R T E S F Ü R E LT E R N Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter Schuljahr 2018/2019 MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
a b onnI e re n sIe d I e Inf od Iens te d es K ultus m In Is ter I um s ! Inf od I e ns t e lt e rn Aktuell informiert sein über bildungspolitische Themen, > Zielgruppe eltern Veranstaltungen, Fortbildungen und Wettbewerbe mit den Newslettern des Kultusministeriums. Nähere Infos unter www.km-bw.de/Infodienst+eltern www.km-bw.de/Infodienst+Eltern Inf od I e ns t s c h ul e Aktuell informiert sein über bildungspolitische Themen, > Zielgruppe lehrkräfte Veranstaltungen, Fortbildungen und Wettbewerbe mit den Newslettern des Kultusministeriums. Nähere Infos unter www.km-bw.de/Infodienst+schule www.km-bw.de/Infodienst+Schule Inf od I e ns t Aktuell informiert sein über bildungspolitische Themen, KI nd e r ga rt e n Veranstaltungen, Fortbildungen und Wettbewerbe mit > Zielgruppe den Newslettern des Kultusministeriums. erzieherinnen und erzieher Nähere Infos unter www.km-bw.de/Infodienst+Kindergarten www.km-bw.de/Infodienst+Kindergarten sc h ul n e w s onl I ne In Zusammenarbeit mit dem Landesschülerbeirat (LSBR) > Zielgruppe hat das Kultusministerium den Newsletter SchulNews on- schülerinnen und schüler line für alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen entwickelt. Neben aktuellen bildungspolitischen Themen informiert er über Veranstaltungen, Aktionen und Wettbewerbe sowie aus dem Landesschülerbeirat. Nähere Infos unter www.km-bw.de/schulnews+online www.km-bw.de/SchulNews+Online 2
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter INHALT Inhalt INHALT Vorwort ……………………………………………………………………………………………………………………… 4 ELTERNMITWIRKUNG Tipps zur Mitwirkung ……………………………………………………………………………………………… 5 KLASSENPFLEGSCHAFT/ELTERNABEND Tipps zur Vorbereitung …………………………………………………………………………………………… 6 Praktische Ratschläge zur Klassenpflegschaftssitzung (Elternabend) …………………………………………………………………………………………………………… 8 In diesen Gremien können Eltern vertreten sein ……………………………………………… 13 Das Schulleben mitgestalten ………………………………………………………………………………… 14 ERZIEHUNGSAUFTRAG AUS VERFASSUNG UND SCHULGESETZ Auszug aus dem Grundgesetz ………………………………………………………………………………… 16 Auszug aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg …………………………… 16 Auszug aus dem Schulgesetz für Baden-Württemberg ……………………………………… 17 Elternbeiratsverordnung ………………………………………………………………………………………… 34 Auszug aus der Schulkonferenzordnung……………………………………………………………… 41 Auszug aus der Konferenzordnung des Kultusministeriums …………………………… 42 RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ………………………………………………… 44 WICHTIGE ADRESSEN ……………………………………………………………………………………………… 46 3
VORWORT Vorwort Sehr geehrte Elternvertreterinnen, und Elternvertreter, ein gutes Miteinander von Eltern und Schulen im Land ist mir ein wichtiges Anliegen. Dieses Miteinander ist in Baden-Württemberg im Schulgesetz verankert. Die Klassenpfleg- schaften und Elternbeiräte pflegen die engen Verbindungen zwischen Eltern und Schule. In der Schulkonferenz wirken die Schulleitung, die Lehrkräfte, die Eltern, und die Schülerinnen und Schüler zusammen, vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten und beraten und beschlie- ßen bei Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, gemeinsam. Damit Sie als gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter für diese gesetzlich verankerte Mitwirkung gut vorbereitet sind, stellen wir Ihnen jedes Jahr zu Beginn des Schuljahres in der vorliegenden Informationsbroschüre Wissenswertes auf dem aktuellen Stand zusammen. Zudem erhalten Sie praktische Anregungen und Tipps für einzelne Aufgaben wie die Gestal- tung eines Elternabends. Wichtige Adressen und Links sorgen für eine umfassende Übersicht. Ich danke Ihnen ausdrücklich für die Bereitschaft, mit einer ehrenamtlichen Aufgabe zusätz- lich Verantwortung für eine gute Bildung zu übernehmen, und wünsche lhnen viel Erfolg bei lhren Tätigkeiten. Dr. Susanne Eisenmann 4
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter ELTERNMITWIRKUNG TIPPS ZUR MITWIRKUNG POST Die Schulleitung ist verpflichtet, Post an Elternvertre- ELTERNBEGRIFF terinnen und -vertreter weiterzuleiten. Allerdings kann Eltern sind in aller Regel die Personensorgeberech- dies nicht für Drucksachen, Postwurfsendungen, Re- tigten. Leben die Schülerinnen und Schüler bei Pfle- klame und Ähnliches gelten. Zweifelsfälle sollten vor geeltern oder nahen Angehörigen, gelten diese gemäß Ort besprochen werden. Die Post der Elternvertrete- § 1 Elternbeiratsverordnung als Eltern, andernfalls rinnen und Elternvertreter an die Eltern wird entwe- gäbe es in solchen Fällen keine elterlichen Partner für der per E-Mail (soweit dies datenschutzrechtlich zuläs- die Schulen. Neben dem Begriff „Eltern“ wird zum sig ist) versandt oder den Schülerinnen und Schülern Beispiel bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen mitgegeben. (§ 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg [SchG]) das Wort „Erziehungsberechtigte“ gebraucht. In diesen RECHTLICHE FRAGEN Situationen sind die Personen gefordert, denen nach In rechtlichen Fragen können Sie die Juristinnen oder dem Familienrecht das Personensorgerecht zusteht. Juristen der Regierungspräsidien um Rat bitten. VOLLJÄHRIGKEIT VON SCHÜLERINNEN SCHULAUFSICHT UND SCHÜLERN Suchen Sie bei eventuellen Unstimmigkeiten das Ge- Auch wenn Schülerinnen und Schüler volljährig ge- spräch mit den Fachlehrkräften, der Klassenlehrerin worden sind, bleibt das kollektive Mitwirkungsrecht oder dem Klassenlehrer oder der Schulleitung. Darüber ihrer Eltern erhalten (§ 55 Abs. 3 SchG). hinaus sind für Grund-, Werkreal-, Haupt-, Real-, Ge- meinschaftsschulen und sonderpädagogische Bildungs- EINZELFÄLLE und Beratungszentren die Staatlichen Schulämter, für Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler Gymnasien und berufliche Schulen die Regierungsprä- können die Elternvertretungen nur mit Zustimmung sidien zuständig (siehe Seite 46 bis 47). von deren Eltern behandeln (§ 55 Abs. 4 SchG). Falls durch die Probleme einzelner Schülerinnen und Schü- SCHULVERBUND ler Veränderungen im menschlichen Umgang in der Der Verbund von Schularten (§ 16 SchG) ist rechtlich Klasse oder in Schulgemeinschaften auftreten, ist es eine Schule mit nur einem Elternbeirat. Die Geschäfts- außerdem möglich, die Situation in Elternvertretungen ordnung des Elternbeirates kann aber schulartbezo- anonym zur Sprache zu bringen. gene Ausschüsse vorsehen oder die für die Beschluss- fähigkeit erforderliche Zahl anwesender Mitglieder bei ELTERNKASSE Tagesordnungspunkten (ausschließlich eine Schulart Der Elternbeirat kann in den Schulen für seine Zwecke betreffend) herabsetzen. Sammlungen durchführen. Daneben können Einnah- men aus den Erlösen von Schulfesten aufgenommen VERSICHERUNGSSCHUTZ werden. Die geordnete Kassenführung sollte aber in Als Elternvertretung üben Sie ein öffentliches Ehren- der Geschäftsordnung abgesichert werden (siehe § 28 amt aus. Hierbei sind Sie nach dem Sozialgesetzbuch Nr. 9 Elternbeiratsverordnung). gesetzlich unfallversichert, ebenso wie die Eltern, die von der Schule zur Unterstützung einer Diensthand- KOSTEN lung herangezogen werden. Dies betrifft Fälle, in de- Die notwendigen Kosten des Elternbeirates (vor allem nen Eltern bei der Aufsicht helfen, zum Beispiel beim für Porto und Briefpapier) gehören zu den sächlichen Schwimmen oder im Schullandheim, oder in denen El- Schulkosten, für die der Schulträger aufkommt. tern auf Bitten von Schulleitung und Schulträgern das Klassenzimmer ihrer Kinder selbst renovieren. 5
KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND Klassenpflegschaft/Elternabend TIPPS ZUR VORBEREITUNG die Wahl der Klassenelternvertreterin oder des Klas- senelternvertreters und dessen/deren Stellvertreterin Die Klassenpflegschaftssitzung ist das Herzstück der oder Stellvertreters (§ 57 Abs. 3 SchG und § 14 ff. El- Elternbeteiligung an der Schule. Auch alle Mitglieder ternbeiratsverordnung) ein wichtiger Punkt. Beachten der Elternbeiräte bis hinauf zum Landeselternbeirat Sie, dass in der Regel nur die Eltern wahlberechtigt haben irgendwann einmal ihre „zweite Schullaufbahn“ sind, die das Sorgerecht haben (siehe Seite 5 „Eltern- bei einer Klassenpflegschaftssitzung im Klassenzim- begriff“). mer ihres Kindes begonnen. Im nachfolgenden Text sind die wichtigsten Regeln für die Elternmitwirkung BESTIMMUNGEN ZUR WAHL auf Klassenebene und die Wahl der Klassenelternver- Gewählt wird in offener Abstimmung durch Handzei- treterinnen und Klassenelternvertreter zusammenge- chen. Es genügt jedoch der Wunsch eines Elternteils, fasst: um die Wahl geheim erfolgen zu lassen (vgl. Elternbei- Spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn ratsverordnung § 18). Jede(r) der anwesenden Mütter trifft sich die Klassenpflegschaft, die aus den Eltern und Väter hat je eine Stimme – gleichgültig, wie viele und den Lehrkräften der Klasse besteht, zur ersten Kinder die Klasse besuchen. Nicht anwesende Eltern Sitzung. Elternvertreterinnen, Elternvertreter und die können ihr Stimmrecht nicht übertragen. Gewählt ist, Klassenlehrkraft sollten gemeinsam den Termin und wer die meisten Stimmen erreicht – es genügt also die die Tagesordnung festlegen. Bei der Klassenpfleg- einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet schaftssitzung werden Themen besprochen, die die das Los. Allerdings kann der Elternbeirat dies durch ganze Klasse berühren, um nach § 56 SchG die engen Wahlordnung anders regeln (vgl. Elternbeiratsverord- Verbindungen zwischen Eltern und Schule zu pflegen. nung § 20). Neben dem Austausch von Eltern und Lehrkräften ist 6
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND AUFGABEN Sie werden als Klassenelternvertretung mit Ihrer Stell- vertreterin oder Ihrem Stellvertreter jeweils für ein Jahr gewählt, falls nicht durch Wahlordnung die Amts- zeit um ein oder zwei Schuljahre verlängert wird, und können in nicht mehr als einer Klasse derselben Schu- le Elternvertretung sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Als Klassenelternvertreterin oder Klassenelternver- treter und Stellvertreterin oder Stellvertreter arbei- ten Sie im Team. Sie sind beide Mitglied im Eltern- beirat der Schule. Als Klassenelternvertreterin oder Klassenelternvertreter sind Sie Vorsitzende oder Vor- sitzender der Klassenpflegschaft und berufen die Klas- senpflegschaft nach § 8 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung ein, wenn es der Förderung der Erziehungsarbeit in der Klasse dienlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr. Eine Sitzung der Klassenpflegschaft ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der El- landheimaufenthalte, Ausflüge, Wanderungen; tern, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, die • Maßnahmen der beruflichen Orientierung und Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Elternbei- Praxiserfahrungen; ratsvorsitzenden darum nachsuchen. • Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse; Stimmen Sie sich gemeinsam mit der Klassenlehrerin • Familien- und Geschlechtserziehung in der Schule; als stellvertretende Vorsitzender oder dem Klassen- • Beschlüsse der Klassenkonferenz, der Schulkon- lehrer als stellvertretendem Vorsitzenden der Klas- ferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats; senpflegschaft im Vorfeld ab, wenn Sie bei geeigneten • Sucht-/Gewaltprävention; Tagesordnungspunkten auch die Schülervertreterin • Medienerziehung. oder den Schülervertreter teilnehmen lassen möchten. Bei Problemen einzelner Kinder ist ein persönliches Ebenso eignen sich folgende Fragestellungen zur Gespräch zwischen den betroffenen Eltern und der Orientierung: Lehrerin oder dem Lehrer angeraten. Einzelfälle dürfen • Welche Möglichkeiten bieten der Hauptschulab- im Rahmen der Klassenpflegschaft nicht erörtert wer- schluss, der Werkrealschulabschluss, der Real- den. Versuchen Sie bei der Klassenpflegschaftssitzung schulabschluss oder das Abitur für den weiteren möglichst viele Eltern zu erreichen. Es soll keineswegs Bildungsweg meines Kindes? eine Pflichtübung sein, deren Ende Eltern, Lehrerinnen • Welche Möglichkeit bietet eine duale Ausbildung? und Lehrer herbeisehnen, um dann fluchtartig die Schu- • Was bedeuten der Wahlpflichtunterricht und die le zu verlassen. Zur interessanten Gestaltung können Sie Arbeitsgemeinschaften für die Arbeit in der Real- sich nach den in § 56 SchG aufgezählten Themen richten schule? oder andere wählen: • Welche Kriterien sind bei der individuellen Gestal- • Entwicklungs- und Leistungsstandard der Klasse, tung der Kursstufe in der gymnasialen Oberstufe zu Fragen der Disziplin, Verfahren und Maßstäbe der beachten? Leistungsbeurteilung (Notenbildung), Klassen- • Welche Möglichkeiten gibt es, wenn mein Kind arbeiten; besonders begabt ist? • Fördermaßnahmen im Klassenverband und in • Wo bekomme ich Hilfe, wenn mein Kind das Klas- Förderkursen; senziel nicht erreicht hat? • Stundenplan, Nachmittagsunterricht, Arbeits- • Welche Maßnahmen führt die Schule im Bereich gemeinschaften, Kurse, Soziales Lernen; der Prävention durch? • Hausaufgaben, Prüfungs- und Versetzungsrege- • Wie werden in unserer Schule Schülerinnen und lungen, Lernmittel (zum Beispiel Schulbücher, Schüler mit Fluchterfahrung unterrichtet? Taschenrechner) und deren Kosten; • Welche weiterführenden Bildungsabschlüsse kön- • Schülerbeförderung (Schulbusprobleme), Schul- nen im beruflichen Schulwesen vermittelt werden? 7
KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND PRAKTISCHE RATSCHLÄGE ZUR Neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, KLASSENPFLEGSCHAFTS- die oder der immer bei der Klassenpflegschaftssitzung SITZUNG (ELTERNABEND) anwesend ist, werden auch die Fachlehrkräfte einge- laden. Sie müssen teilnehmen, sofern das nach der Tagesordnung erforderlich ist (§ 8 Abs. 3 Elternbeirats- ERSTER SCHRITT: VORBEREITUNG verordnung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter so- Eine rechtzeitige und gute Vorbereitung ist mindes- wie die oder der Elternbeiratsvorsitzende müssen ein- tens der halbe Erfolg für die Klassenpflegschaftssit- geladen werden (§ 6 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung). zung. Eine Themenliste können Sie sich auch unter Mitwirkung anderer Eltern und der Lehrerin oder des Wenn die Themen, der Termin und der Ort der Sit- Lehrers überlegen. Treffen Sie sich doch mit ihnen zu zung festliegen, muss eine Einladung mit folgenden einer Vorbesprechung der Klassenpflegschaftssitzung. Punkten an alle betreffenden Eltern, Lehrerinnen und Thematisch vorbereitete Lehrkräfte können den Eltern Lehrer geschrieben werden: sehr viel besser Rede und Antwort stehen. Mögliche 1. Wann findet die Veranstaltung statt Themen sind auf Seite 7 aufgeführt. (Tag, Uhrzeit)? 2. Wo wird getagt? Legen Sie zusammen mit der Klassenlehrerin oder 3. Was soll besprochen werden? dem Klassenlehrer die Tagesordnung und den Sit- zungstermin fest. § 8 Elternbeiratsverordnung schreibt Die Einladung können Sie der Schule geben, die sie vor, dass alle Beteiligten rechtzeitig eingeladen werden vervielfältigt und an alle Empfängerinnen und Empfän- müssen. Die Einladung sollte wenigstens eine Woche ger weiterleitet. So könnte Ihre Einladung zur Klassen- vor der Sitzung die teilnahmeberechtigten Eltern und pflegschaftssitzung aussehen: Lehrkräfte erreichen. Berücksichtigen Sie bei der Ter- minsuche beispielsweise auch das Fernsehprogramm und Abendveranstaltungen der örtlichen Vereine: Die Übertragung eines attraktiven Fußballspiels im Fern- sehen oder eine wichtige Besprechung im Verein hält viele Eltern vom Besuch der Klassenpflegschaft ab. 8
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND Absender: M. Muster Musterstr. 136 […] Musterhausen Telefon: […] E-Mail: […] An alle Eltern, Lehrerinnen und Lehrer der Klasse 6 a 1 Musterhausen, den 24. September 2018 Liebe Eltern, liebe Lehrerinnen und Lehrer der 6 a, zur nächsten Sitzung der Klassenpflegschaft laden wir Sie herzlich ein am Donnerstag, den 18. Oktober 2018, 19 Uhr in das Klassenzimmer/in den Raum […] zu kommen. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Begrüßung und Austausch 2. Bericht der Klassenlehrkraft über den aktuellen Stand der Klasse 3. Wahl der Klassenelternvertreter 4. Geplanter Schullandheimaufenthalt 5. Lernmittel 6. Termine und Kurzinfos Die Eltern freuen sich, wenn möglichst viele Lehrerinnen und Lehrer teilnehmen. Die Englischlehrerin, Frau Maier, berichtet zu Punkt 5 der Tagesordnung. Unsere Sitzung dauert voraussichtlich bis 21 Uhr. Anschließend wollen wir uns noch im Café „Kanne“ zum ersten Elternstammtisch treffen. Mit freundlichen Grüßen M. Muster Elternvertreter/in Klassenlehrer/in ! Name der Schülerin/des Schülers: An der nächsten Sitzung der Klassenpflegschaft am 18. Oktober 2018 nehme ich teil. kann ich nicht teilnehmen. Folgendes Thema ist mir noch wichtig: Unterschrift der / des Erziehungsberechtigten: 1 Mehrfertigung an Schulleiterin oder Schulleiter, Vorsitzende oder Vorsitzenden des Elternbeirats, gegebenenfalls an Klassen- sprecherin oder Klassensprecher. An Berufsschulen, Berufskollegs in Teilzeitunterricht und in entsprechenden sonderpädago- gischen Bildungs- und Beratungszentren die Sonderregelungen für Berufsschulen berücksichtigen. 9
KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND Es ist gar nicht so einfach, in einem Klassenzimmer güns- sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs- tige Voraussetzungen für die Klassenpflegschaftssitzung zentren SchG § 59 berücksichtigen. herzustellen: Die Tische und Stühle sind in den meisten • Allen Betroffenen Bescheid geben (Hausmeisterin Klassenzimmern mit Blick auf die Tafel angeordnet. oder Hausmeister mitteilen, von wann bis wann Leider können sich dadurch die Eltern nicht gegensei- das Zimmer gebraucht wird). tig anschauen. Besser ist es, die Sitzordnung so zu ver- ändern, dass alle miteinander reden können, ohne dass 4. WEITERE VORBEREITUNGEN sich jemand umdrehen muss (zum Beispiel Stuhlkreis, • Muss ich mich zu einem Thema noch genauer Tischviereck). informieren (Betroffene befragen, Vorschriften Sie finden hier noch einmal alle Punkte, die für die Vor- einsehen)? bereitung einer Klassenpflegschaft wichtig sein können: • Sind Unterlagen notwendig (Liste zum Eintragen von Elternadressen vorbereiten)? KONTROLLLISTE • Werden technische Geräte, wie z. B. Notebook 1. TAGESORDNUNG FESTLEGEN oder Beamer benötigt? • Sind Wahlen erforderlich? • Mit wem kann ich zusammenarbeiten? • Gibt es ein Schwerpunktthema? • Wer hilft bei der Vorbereitung des Raumes, beim • Welche Themen haben Eltern und Lehrerinnen Aufräumen am Ende der Veranstaltung? oder Lehrer vorgeschlagen? • Was muss ich zur Sitzung mitnehmen (Papier für • Was hat sich seit der letzten Sitzung an der Schule Wahlen sowie Namensschilder, Informations- und in der Klasse ereignet? material, Kreide)? 2. TERMIN FESTLEGEN ZWEITER SCHRITT: • Erreicht die Einladung die Empfänger wenigstens VERLAUF DER KLASSENPFLEG- eine Woche vor dem Termin? Nach § 9 Eltern- SCHAFTSSITZUNG beiratsverordnung kann die Schulkonferenz eine Sie als Klassenelternvertreterin oder Klasseneltern- Geschäftsordnung für die Klassenpflegschaften vertreter sind gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzen- erlassen und dort auch Bestimmungen zur Form der und leiten die Sitzung. Stellvertretende Vorsitzende und Frist der Einladung vorsehen. oder stellvertretender Vorsitzender ist die Klassenlehr- • Können alle Beteiligten kommen (Stellvertrete- kraft, die bei Verhinderung der Klassenelternvertrete- rinnen und Stellvertreter, Lehrkraft fragen)? rin oder des Klassenelternvertreters die Sitzung leitet. • Ist ein Raum frei (Klassenlehrerin und Klassen- Das ist gar nicht so schwierig, wenn Sie ein paar Regeln lehrer, Hausmeisterin oder Hausmeister fragen; beachten: eventuell Nebenraum eines Cafés oder einer Gaststätte belegen)? 1. AN DER DISKUSSION SOLLTEN SICH • Ist der Termin günstig (Anreisezeit für auswärtige MÖGLICHST VIELE BETEILIGEN Eltern, Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel, Es empfiehlt sich in der Regel, dass Sie in das jeweilige Fernsehprogramme berücksichtigen)? Thema kurz einführen. Dann kann darüber eine freie und offene Diskussion stattfinden, an der sich mög- 3. EINLADUNGSSCHREIBEN HERAUSGEBEN lichst viele Eltern beteiligen sollten. Wenn einige we- • Alle Beteiligten und Berechtigte einladen nige sich sehr stark beteiligen, so sollten Sie auch die (Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung, Elternbeiratsvor- übrigen Eltern bitten, ihre Meinung zu sagen. sitzende oder Elternbeiratsvorsitzenden und eventuell Klassensprecherin oder Klassensprecher 2. DIE DISKUSSION MUSS SACHLICH BLEIBEN [SchG § 56 Abs. 3]). An Berufsschulen, Berufs- Ihre Aufgabe ist es, neutral zu sein. Verzichten Sie kollegs in Teilzeitunterricht und entsprechenden deshalb darauf, Diskussionsbeiträge zu loben oder zu 10
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND tadeln. Achten Sie darauf, dass niemand einen ande- ren persönlich angreift oder beleidigt. In diesem Fall müssten Sie sofort eingreifen. 3. BEI DER DISKUSSION MUSS EIN „ROTER FADEN“ ERKENNBAR SEIN Fassen Sie ab und zu den Stand der Diskussion zusam- men. Scheuen Sie sich auch nicht, bei kompliziertem Sachverhalt einzelne Punkte an die Tafel zu schreiben. Versuchen Sie ein Thema stets durch eine Zusammen- fassung abzuschließen. Sollte ein Diskussionsbeitrag nicht zum Thema passen, bitten Sie darum, den Bei- trag an geeigneter Stelle, zum Beispiel beim Tagesord- nungspunkt „Verschiedenes“ vorzutragen. Ergibt sich nach einer Diskussion in einer wichtigen Frage kein einheitliches Meinungsbild, so empfiehlt es sich, eine Abstimmung herbeizuführen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn unter den Eltern strittig ist, ob eine Studienfahrt nach Prag oder München führen soll. Vor einer Abstimmung müssen die einzelnen Stand- punkte noch einmal deutlich herausgestellt werden. Sitzung. Welche Themen sind vorgeschlagen worden? Das Abstimmungsverfahren wurde bereits auf Seite 6 Müssen Beschlüsse umgesetzt werden? Falls das der bei der Wahl der Klassenelternvertreterin oder des Fall ist, sollten Sie möglichst früh die ersten Schritte Klassenelternvertreters beschrieben (siehe §§ 7 und 9 dazu in die Wege leiten. Elternbeiratsverordnung). Die Gemeinnützige Elternstiftung Baden-Württem- berg bietet für Elternvertreter und Elternvertreterin- 4. KEINE DISKUSSION ÜBER EINZELFÄLLE nen dazu folgende Seminare an: „So gelingt der Eltern- Die Klassenpflegschaft dient der Aussprache und dem abend!“ und „Leitung und Moderation von Sitzungen“. Austausch über die klasseninterne Lernsituation. Auf- Weitere Infos und Anmeldung unter gabe der Klassenpflegschaft ist es grundsätzlich nicht, www.elternstiftung.de. problematische Einzelfälle zu behandeln. Hierzu sind Es ist nicht vorgeschrieben und nur an wenigen Schu- vielmehr Elternsprechstunden und Elternsprechtage len üblich, dass ein Protokoll über den Verlauf der da. Allerdings kann sich das Verhalten einzelner Schü- Sitzung angefertigt wird. Das Protokoll kann knapp ab- lerinnen und Schüler auf die gesamte Lernsituation der gefasst sein, es sollte aber wenigstens folgende Punkte Klasse auswirken, sodass solche Einzelfälle auch in der enthalten: Datum und Uhrzeit der Sitzung, die Tages- Klassenpflegschaft zumindest mittelbar ohne Namens- ordnung und die Abstimmungsergebnisse. nennung angesprochen werden können. An manchen Schulen finden Nachbesprechungen in einer Sitzung des Elternbeirates statt, bei denen die Schulleiterin oder der Schulleiter anwesend ist. Aus DRITTER SCHRITT: diesen Besprechungen können sich Anregungen für NACHBEREITUNG die Schulleitung und für die Arbeit aller Klassenpfleg- Notieren Sie sich unmittelbar nach der Klassenpfleg- schaftsvorsitzenden ergeben. schaft, was Ihnen bei der Veranstaltung aufgefallen ist und was Sie das nächste Mal eventuell anders machen wollen. Das hilft bei der Vorbereitung der nächsten 11
KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND WIE KÖNNEN KONFLIKTE VERHINDERT WERDEN? 13. Äußern Sie Kritik möglichst in Form von TIPPS FÜR KONFLIKTGESPRÄCHE Erwartungen und Wünschen. 1. Sprechen Sie das Problem möglichst früh an. 14. Entspannen Sie kritische Gesprächsphasen durch Je mehr Zeit Sie verstreichen lassen, desto mehr Humor und positives Umdeuten. Ärger staut sich auf und desto schwieriger wird die 15. Heben Sie Punkte hervor, in welchen Sie mit Konfliktlösung. Ihrem Gegenüber übereinstimmen. 2. Fragen Sie Ihre Gesprächspartnerin oder Ihren 16. Finden Sie ein gemeinsames Ziel und lenken Sie Gesprächspartner, ob sie oder er für Sie Zeit hat, Ihre Energien darauf. oder äußern Sie ganz einfach Ihren Wunsch, mit 17. Sammeln Sie mit Ihrer Gesprächspartnerin oder ihr oder ihm sprechen zu wollen. Ihrem Gesprächspartner Lösungsideen und suchen 3. Führen Sie das Gespräch an einem separaten Ort Sie die beste aus. und in ungestörter Atmosphäre. 18. Fassen Sie die Gesprächsergebnisse zusammen und 4. Bringen Sie das Konfliktthema in der Ich-Form sagen Sie klar, was wer künftig anders macht. vor. Sagen Sie, was Sie stört, worüber Sie sich 19. Vereinbaren Sie ein Folgegespräch, das der Erfolgs- ärgern, womit Sie unzufrieden sind. kontrolle oder eventuell auch der Behandlung 5. Tragen Sie Ihre Streitpunkte so vor, dass klar ist, weiterer Konfliktpunkte dienen soll. was Tatsachen und Vermutungen sind. 20. Formulieren Sie einen motivierenden Schlusskom- 6. Lassen Sie Ihrer Gesprächspartnerin oder Ihrem mentar und verabschieden Sie Ihre Gesprächspart- Gesprächspartner angemessen Zeit, ihre oder seine nerin oder Ihren Gesprächspartner freundlich. Sichtweise darzulegen. Quelle: Regierungspräsidium Tübingen (2001): Konflikt- 7. Hören Sie ihr oder ihm aufmerksam zu und versu- moderation in der Schule. Tübingen. chen Sie, sich in sie oder ihn hineinzuversetzen. 8. Verhalten Sie sich höflich und fair. Der Landeselternbeirat hat mit der Schulverwaltung 9. Trennen Sie zwischen sachlichen und emotionalen einen Leitfaden „Hilfe bei Konflikten zwischen Eltern Konfliktanteilen. und Lehrern.“ erarbeitet. Diesen können Sie auf 10. Wiederholen Sie das, was Ihr Gegenüber gesagt www.leb-bw.de unter > Infos/Downloads > hat, in eigenen Worten. Schule im Blickpunkt > SIB Schuljahr 2010/2011 11. Stellen Sie konstruktive W-Fragen (Was? Wie? Nr. 2 herunterladen. Woran? Wer? Wo?). Weitere praktische Hilfestellung gibt das Seminar 12. Vermeiden Sie vorschnelle Wertungen und Schluss- „Kommunikation und Umgang mit Konflikten“ der folgerungen. Bleiben Sie offen für neue Erkennt- Gemeinnützigen Elternstiftung Baden-Württemberg. nisse und Gesichtspunkte. Weitere Infos und Anmeldung unter www.elternstiftung.de. 12
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND IN DIESEN GREMIEN KÖNNEN ELTERN VERTRETEN SEIN ELTERNBEIRAT (§ 57 SchG) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schülerschaft einer Schule. Spätestens neun Wochen nach Beginn des Schuljahres muss sich der Elternbei- rat, das sind die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter der einzelnen Klassen und ihre Stell- LANDESELTERNBEIRAT (§ 60 SchG) vertreterinnen und Stellvertreter, konstituiert und aus Der Landeselternbeirat ist die gewählte Vertretung der seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden Eltern auf Landesebene. Die Mitgliederübersicht des und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell- Landeselternbeirates finden Sie auf Seite 48. vertretenden Vorsitzenden gewählt haben. LANDESSCHULBEIRAT (§ 71 SchG) GESAMTELTERNBEIRAT (§ 58 Abs. 1 SchG) Der Landesschulbeirat ist ein Forum aller am Schul- Gibt es im Verantwortungsbereich eines Schulträ- leben beteiligten Gruppen: Das Kultusministerium gers – Gemeinde oder Kreis – mehr als eine Schule, beruft in den Landesschulbeirat neben Eltern, Lehre- bilden die Vorsitzenden und je ein Stellvertreter der rinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schüler auch Elternbeiräte aller Schulen des Schulträgers den Ge- Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Lan- samtelternbeirat. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch desverbände, der Hochschulen, der Arbeitgeber und kann der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter Gewerkschaften, der Kirchen und anerkannten Religi- entsenden. onsgemeinschaften sowie Vertreterinnen und Vertreter Auch Elternvertreterinnen und Elternvertreter von der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwort- Privatschulen (sog. Ersatzschulen) können diesem Gre- lichen. mium als vollberechtigte Mitglieder beitreten (§ 31 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung). BUNDESELTERNRAT Der Bundeselternrat ist die Dachorganisation der Lan- ÜBERÖRTLICHE ARBEITSKREISE deselternvertretungen in Deutschland. (Anschrift: Ge- (§ 58 ABS. 2 SchG) schäftsstelle des Bundeselternrats, Bernauer Str. 100, Das Kultusministerium, die Regierungspräsidien und 16515 Oranienburg). Der Bundeselternrat pflegt durch die Staatlichen Schulämter beraten und unterstützen seine Delegierten auch Beziehungen zu Elternorganisa- diese Arbeitskreise. Die überörtlichen Arbeitskreise tionen in anderen Staaten. tauschen Erfahrungen und Meinungen aus, führen ge- meinsam Veranstaltungen durch und erarbeiten Stel- lungnahmen. 13
KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND DAS SCHULLEBEN MITGESTALTEN • gemeinsame Wanderungen, Organisation von Spiel- und Grillnachmittagen; Mit den bisher beschriebenen rechtlich geregelten • Förderung von Schulpartnerschaften; Mitwirkungsmöglichkeiten sind die Chancen für part- • Zusammenarbeit von Schule und Verein; nerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und • Zusammenarbeit von Elternbeiräten von Grund- Schule noch keineswegs erschöpft. schule und Kindergarten sowie von Grundschule Eine lebendige Schule entsteht nur dann, wenn Eltern, und weiterführenden Schulen. Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam den Freiraum nut- zen, der für die Verwirklichung von Interessen und FÖRDERVEREIN DER SCHULE Neigungen in der Schule vorhanden ist. Die Eltern An vielen Schulen gibt es einen Förderverein, in dem haben dabei vielfältige Möglichkeiten, am Schulleben Eltern von Schülerinnen und Schülern, ehemalige mitzuwirken. Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer Nachfolgend einige Beispiele: und andere „Förderer“, die an der Schule interessiert • Herausgabe gemeinsamer Informationsbriefe des sind, zusammenarbeiten. Diese Vereine haben es sich Elternbeirates und der Schulleitung an die Eltern; zur Aufgabe gemacht, die Schule auf vielfältige Weise • Elternmitwirkung an Schulorchestern, Theatern, zu fördern. Schulfesten sowie bei sportlichen Veranstaltungen; Schulfördervereine unterstützen die Schulen beispiels- • „Arbeitskaffee“ – zwanglose Besprechung über weise durch die Finanzierung von Geräten für den na- wichtige, die Schule betreffende Fragen zwischen turwissenschaftlichen Unterricht, Musikinstrumenten Schulleitung, Elternvertretung und eventuell Lehre- oder Spielgeräten für den Schulhof. Sie geben finan- rinnen und Lehrern (zwei- bis dreimal pro Jahr); ziell schlechter gestellten Schülerinnen und Schülern • Herausgabe einer „Schulzeitung“; Zuschüsse für Schullandheimaufenthalte und Studi- • Mitarbeit bei Projekttagen oder Veranstaltungen; enfahrten. Auch kulturelle Angebote wie Dichterle- • Eltern als Expertinnen und Experten im Unter- sungen, Kindertheater oder Marionettenspiel organi- richt (zum Beispiel Vorstellung ihrer Berufe); sieren die Vereine und wirken bei der Gestaltung von • Informationsveranstaltungen von Eltern für E ltern Schulfesten mit. (zum Beispiel über die Gefahren von Internetange- Schulfördervereine unterstützen jedoch nicht nur fi- boten und jugendgefährdenden Computerspielen); nanziell: Die Tätigkeiten eines Schulfördervereins rei- • Diskussionskreise über Fragen der Erziehung; chen von kleineren Aktionen bis hin zu festen Stützen 14
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter KLASSENPFLEGSCHAFTSSITZUNG /ELTERNABEND im Schulalltag. Beispiele für die Beteiligung von Schul- Für den pädagogischen Bereich ist im Wesentlichen fördervereinen sind: das Land zuständig; neben der Einstellung und Bezah- • Organisation und Durchführung der Ganztags- lung von Lehrerinnen und Lehrern werden aber auch betreuung; Zuschüsse für den Bau von Schulen und Sportstätten • Betreiben einer Schulmensa; vergeben. Für den eigentlichen Schulbau, die Einrich- • Organisation von Nachmittagskursen tung mit Tischen und Ähnlichem sowie für Lernmittel (z. B. Kochen, Werken, Musik); sind die kommunalen Schulträger verantwortlich. Fer- • Durchführung von Lesepatenschaften; ner kommen diese für die Kosten des laufenden Be- • Organisation von Vorträgen und Ausstellungen; triebs der Schulen auf, wie zum Beispiel die Unterhal- • Hausaufgaben- und Freizeitbetreuung; tung der Schulgebäude, die Heizung, die Reinigung • Sprachförderung; und die Bezahlung der Gehälter für das Schulsekreta- • Organisation von Berufsbildungsmessen. riat und den Hausmeisterdienst. Das Engagement der Freiwilligen ist eine Unterstüt- Der Schulträger stellt die notwendigen Lernmittel zur zung für die Schule sowie deren Schülerinnen und Verfügung und trägt die Fahrtkosten zur Schule oder Schüler. Je nach Schulform und Größe der Schule beteiligt sich daran. unterscheiden sich die Projekte, die durch Schulför- Lernmittel, die einen geringen Wert haben, wie zum dervereine angestoßen und umgesetzt werden. Der Beispiel Schulhefte und Schreibgeräte, zahlen die Eltern Schulförderverein ist in der Regel ein eingetragener (§ 94 SchG, siehe Seite 34). Verein. Falls Sie an Ihrer Schule einen Förderverein gründen möchten oder Unterstützung und Beratung im Vereinsmanagement eines Schulfördervereins be- nötigen, können Sie sich von den Regierungspräsidien sowie vom Landesverband e. V. der Schulfördervereine Baden-Württemberg (LSFV BW) beraten lassen. Zu- dem gibt das Justizministerium eine Broschüre mit Hinweisen zur Vereinsgründung heraus (Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart, www.jum.baden-wuerttemberg.de, Tel: 0711 279-0). Die Satzung eines der Schule zugeord- neten Fördervereins sollte mit dem örtlichen Finanz- amt abgestimmt werden, um die Gemeinnützigkeit juristisch abzusichern. Nur wenn er gemeinnützig ist, darf ein Schulförderverein Spendenbescheinigungen ausstellen und steuerfreie Einnahmen haben. Der LSFV BW unterstützt die Arbeit von Schulförder- vereinen durch Rechtsberatungen und vielfältige Fort- bildungsangebote sowie ein auf die Bedürfnisse von Schulfördervereinen zugeschnittenes Versicherungsan- gebot. Hier finden Sie weitere Informationen (www. lsfv-bw.de, Adresse siehe Seite 48). VERTEILUNG DER KOSTEN Das öffentliche Schulwesen wird gemeinsam vom Land Baden-Württemberg und von den kommunalen Schul- trägern – das sind die Gemeinden, Städte und Landkreise – getragen. 15
ERZIEHUNGSAUFTRAG Erziehungsauftrag Aus Verfassung und Schulgesetz Auszug aus dem § (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogi- Grundgesetz sches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erzie- Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom hungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, 13. Juli 2017 | 2347 als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser In den gekennzeichneten ARTIKEL 6 Art in der Gemeinde nicht besteht. Textabschnitten haben sich Änderungen ergeben. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür- liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen ob- Auszug aus der liegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staat- liche Gemeinschaft. § Verfassung des Landes (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Baden-Württemberg dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberech- (GBl. S. 1032) tigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. ARTIKEL 11 (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Her- Fürsorge der Gemeinschaft. kunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetz- Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. gebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der ARTIKEL 12 Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. (1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller ARTIKEL 7 Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwort- des Staates. lichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu (2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren bestimmen. Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemein- (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schu- schaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden ge- len mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordent- gliederte Jugend. liches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichts- rechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung ARTIKEL 13 mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften er- Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Ver- teilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet nachlässigung und gegen sittliche, geistige, körper- werden, Religionsunterricht zu erteilen. liche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öf- erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können fentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Ge- werden. nehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der ARTIKEL 14 wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und (2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnis- Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird sen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung stufenweise verwirklicht. ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. 16
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter ERZIEHUNGSAUFTRAG ARTIKEL 15 ARTIKEL 21 (1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Haupt- (1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und ver- schulen) haben die Schulform der christlichen Gemein- antwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der schaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, Gestaltung des Schullebens zu beteiligen. die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschu- (2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordent- le mit christlichem Charakter gegolten haben. liches Lehrfach. (2) ... (3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei Auszug aus dem der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens be- rücksichtigt werden. § Schulgesetz für ARTIKEL 16 Baden-Württemberg (1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die In der Fassung vom 1. August 1983 Kinder auf der Grundlage christlicher und abendlän- (GBl. S. 397, K. u. U. S. 584), zuletzt geändert durch discher Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Un- Gesetz vom 8. Mai 2018 (GABI. S. 153) terricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt. § 1 ERZIEHUNGS- UND (2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen BILDUNGSAUFTRAG DER SCHULE ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch- Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen je- land und der Verfassung des Landes Baden-Württem- doch nicht benachteiligt werden. berg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass (3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Bega- in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Re- bung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat ligionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, beheben. Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet wer- ARTIKEL 17 den muss. (1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit (2) Die Schule hat den in der Landesverfassung ver- und der sozialen Ethik. ankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirk- (2) Die Schulaufsicht wird durch fachlich vorgebilde- lichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten te, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt. und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere (3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Be- gehalten, die Schüler rechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen • in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden. Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedenslie- (4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewähl- be, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung te Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Ar- der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leis- beit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz. tungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozi- aler Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ARTIKEL 18 ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern; Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schu- • zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstel- len ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grund- lungen der freiheitlich-demokratischen Grundord- sätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet nung zu erziehen, die im Einzelnen eine Ausein- des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren andersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme jedoch die freiheitlich-demokratische Grundord- am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern nung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberech- verankert, nicht in Frage gestellt werden darf; tigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des • auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Lehrers überlassen. 17
ERZIEHUNGSAUFTRAG staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzuberei- § 4 a GANZTAGSSCHULEN AN GRUND- ten und die dazu notwendige Urteils- und Entschei- SCHULEN SOWIE DEN GRUNDSTUFEN dungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltig- DER SONDERPÄDAGOGISCHEN keit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen BILDUNGS- UND BERATUNGSZENTREN der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschied- MIT FÖRDERSCHWERPUNKT LERNEN lichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten. (1) Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den (3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen för- und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten dern die Schüler individuell und ganzheitlich, und und die Verantwortung der übrigen Träger der Erzie- stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und hung und Bildung zu berücksichtigen. im sozialen Miteinander. Sie verbinden an drei oder (4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erfor- vier Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstun- derlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen die- den in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, sen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Ak- für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie tivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen für die Lehrerbildung. und organisatorischen Einheit. Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten. § 4 SCHULARTEN, SCHULSTUFEN (2) Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträ- (1) Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder gers im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erzie- Ressourcen auf der Basis eines pädagogischen Kon- hungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. zepts in der verbindlichen Form oder in der Wahl- Sie können in Schultypen gegliedert sein. Das Kultusmini- form eingerichtet werden, sofern die dafür notwendi- sterium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, gen Voraussetzungen vorliegen. In der verbindlichen die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten. Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztags- Schularten sind die Grundschule, die Hauptschule und betrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule die Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, die Möglichkeit der Teilnahme. Die Einführung der die Gemeinschaftsschule, das Kolleg, die Berufsschule, Ganztagsschule kann aufwachsend beginnend ab der die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsober- Klassenstufe 1 erfolgen; für die noch nicht in der ver- schule, die Fachschule sowie das sonderpädagogische bindlichen Form oder in der Wahlform eingerichteten Bildungs- und Beratungszentrum. Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die (2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Ganztagsschule in der jeweils anderen Form oder in der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die bisherigen Form auslaufend eingerichtet werden. sich aus dem organisatorischen Aufbau des Schulwesens (3) Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschu- und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung le besuchen oder in der Wahlform am Ganztagsbe- der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel trieb angemeldet wurden, unterliegen die Zeiten des nachzuweisen, dass bestimmte Bildungsziele erreicht Ganztagsbetriebs nach Abs. 1 Satz 2 mit Ausnahme worden sind. der Mittagspause einschließlich des Mittagessens der Schulstufen sind Schulpflicht nach § 72 Abs. 3. Für die Zeiten des Ganz- die Primarstufe, tagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Abs. die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe, 1 Satz 1 entsprechend. Für das Mittagessen kann ein die Sekundarstufe II. Entgelt erhoben werden. (3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der (4) Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die einzelnen Schularten zulässt, sollen, besonders inner- Aufsichtsführung und Betreuung der Schüler beim halb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgän- Mittagessen obliegen dem Schulträger. Die darüber ge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und hinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermög- der Mittagspause wird vom Land wahrgenommen. licht werden. Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Landes in Form eines pauschalen Ausgleichs. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich nach den pauscha- lierten Kosten für das Aufsichtspersonal. Für jeweils 18
Elterninfo für gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter ERZIEHUNGSAUFTRAG 80 Schüler wird dabei eine Aufsichtsperson einge- § 5 a GRUNDSCHULFÖRDERKLASSEN rechnet, wobei für jede Schule rechnerisch ein So- (1) Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt ckel von mindestens zwei Aufsichtspersonen gilt. werden, sollen Förderklassen eingerichtet werden. Sie Die Zahl der Aufsichtspersonen errechnet sich aus haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf der Zahl der Schüler und der Zahl der Schulen an den Besuch der Grundschule vorzubereiten. dem für die Schulstatistik maßgebenden Tag des vo- (2) Die Förderklassen werden an Grundschulen ge- rangegangenen Jahres. Für jede Aufsichtsperson und führt. Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich Stunde sind 15 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag Leiter der Förderklasse. Für die Einrichtung gilt § 30 wird entsprechend der Beamtenbesoldung im mittle- entsprechend. ren Dienst dynamisiert. (3) Für den Besuch der Grundschulförderklasse kann (5) Über die Einrichtung von Ganztagsschulen ent- eine Gebühr erhoben werden. Das Kultusministerium scheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit des Schulträgers auf Einrichtung einer Ganztagsschule dem Finanzministerium die Höhe der Gebühr ein- bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. schließlich Gebührenermäßigungen und das Verfahren (6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähe- des Einzugs. § 24 des Landesgebührengesetzes gilt ent- re zu der Antragstellung, dem erforderlichen pädago- sprechend. gischen Konzept, den notwendigen Voraussetzungen für den Ganztagsbetrieb, den Mindestschülerzahlen, der § 6 WERKREALSCHULE, HAUPT- Förderung sowie der Zusammenarbeit mit außerschu- SCHULE lischen Partnern durch Rechtsverordnung zu regeln. (1) Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an § 5 GRUNDSCHULE lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen (1) Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekenn- die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie zeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schü- ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leis- ler von den spielerischen Formen zu den schulischen tungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Formen des Lernens und Arbeitens. Dazu gehören die Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler Orientierung. Sie schafft die Grundlage für eine Be- in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung rufsausbildung und für weiterführende, insbesondere von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie berufsbezogene schulische Bildungsgänge. die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und (2) Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf des schöpferischen Ausdrucks. Die Grundschule um- und umfasst sechs Schuljahre. Sie schließt mit einem fasst vier Schuljahre. Abschlussverfahren ab und vermittelt nach fünf oder (2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtig- sechs Schuljahren einen Hauptschulabschluss oder ten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das nach sechs Schuljahren einen dem Realschulabschluss Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leis- gleichwertigen Bildungsstand. Das Führen eines sechs- tungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie ten Schuljahres setzt voraus, dass eine Mindestschü- das Entwicklungspotential des Kindes betrachtet. Es lerzahl erreicht wird; sie wird vom Kultusministerium wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. Das sechste Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsbe- Schuljahr kann auch an zentralen Werkrealschulen an- rechtigten werden dargelegt. Die Grundschule erteilt geboten werden. Soweit Schulen das sechste Schuljahr eine Empfehlung, welche weiterführende Schulart das nicht anbieten und auch nicht mit einer das sechste Kind aus pädagogisch-fachlicher Sicht besuchen soll Schuljahr anbietenden Schule nach Satz 1 kooperieren, (Grundschulempfehlung). Die Erziehungsberechtigten führen sie die Schulartbezeichnung „Hauptschule“. legen als Teil der Anmeldung die Grundschulempfeh- (3) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet lung der weiterführenden Schule vor. Die freie Ent- ist, kann im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger scheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf Bildungsgang geführt werden, in dem Klasse 9 der der Grundschule aufbauenden Schularten bleibt hier- Werkrealschule und das Berufsvorbereitungsjahr (§ 10 von unberührt. Abs. 5) verbunden sind. 19
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