Konzept zur Umsetzung der "Touristischen Hinweisbeschilderung" - im Regionalverband Saarbrücken Beiträge zur Regionalentwicklung

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Konzept zur Umsetzung der "Touristischen Hinweisbeschilderung" - im Regionalverband Saarbrücken Beiträge zur Regionalentwicklung
Beiträge zur Regionalentwicklung

Konzept zur Umsetzung der
„Touristischen Hinweisbeschilderung“
im Regionalverband Saarbrücken
Konzept zur Umsetzung der "Touristischen Hinweisbeschilderung" - im Regionalverband Saarbrücken Beiträge zur Regionalentwicklung
> Ansprechpartner

Regionalverband Saarbrücken
Fachdienst 60 (FD 60) – Regionalentwicklung und Planung

Dr.-Ing. Sven Uhrhan
Schlossplatz 1-15
66119 Saarbrücken
Telefon + 49 (0) 681 / 506 6000
E-Mail regionalentwicklung@rvsbr.de

Team Tourismus

Alexa Weiß
Schlossplatz 1-15
66119 Saarbrücken
Telefon + 49 (0) 681 / 506 6050
E-Mail alexa.weiss@rvsbr.de

Christina Jochum
Schlossplatz 1-15
66119 Saarbrücken
Telefon + 49 (0) 681 / 506 6051
E-Mail christina.jochum@rvsbr.de

Stand: 10.03. 2015

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Konzept zur Umsetzung der "Touristischen Hinweisbeschilderung" - im Regionalverband Saarbrücken Beiträge zur Regionalentwicklung
> Inhalt
Einleitung .............................................................................................................................. 5
Abgrenzung und Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung.................................. 6
   Definitorische Abgrenzung .................................................................................................................. 6
      Definition „Touristische Hinweisbeschilderung“............................................................................. 6
      Verankerung in Richtlinien und Verordnungen............................................................................... 7
   Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung ......................................................................... 8
      Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung im Saarland ................................................. 8
      Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung in anderen Bundesländern.......................... 8
      Exkurs: Werbeeffekt von Leitsystemen........................................................................................... 9
   Kriterien zur Auswahl touristisch bedeutsamer Ziele ....................................................................... 10
      Kriterien laut RtB 2008 .................................................................................................................. 10
      Auswahlkriterien der Tourismuszentrale Saarland ....................................................................... 11
      Exkurs: Definition „touristisch bedeutsame Ziele für die Region Saarbrücken“........................... 12
Beschilderungssysteme und Beschilderungszeichen ...........................................................14
   Auswahl der Beschilderungssysteme und Beschilderungszeichen im Saarland ............................... 14
   Angaben zur Gestaltung der Beschilderung...................................................................................... 17
      Farbgestaltung............................................................................................................................... 17
      Schrift- und Schriftgröße ............................................................................................................... 17
      Exkurs Mehrsprachigkeit ............................................................................................................... 17
      Grafische Symbole laut RtB 2008 .................................................................................................. 19
Verwaltungsverfahren...........................................................................................................20
   Antragstellung, Anhörung, Anordnung ............................................................................................. 20
   Beschaffung und Aufstellung............................................................................................................. 20
   Unterhaltung und Verkehrssicherung ............................................................................................... 21
   Rückbau von Beschilderung und Reduzierung der Überbeschilderung ............................................ 21
   Kosten und Finanzierung................................................................................................................... 23
      Kostenträger.................................................................................................................................. 23
      Finanzielle Förderung .................................................................................................................... 24
      Höhe der Kosten............................................................................................................................ 24
      Kostenzeitpunkt............................................................................................................................. 24
   Arbeitsschritte zur Umsetzung.......................................................................................................... 25
Zielauswahl für den Regionalverband Saarbrücken..............................................................26
   Hintergrund zu den erweiterten Auswahlkriterien des Regionalverbandes Saarbrücken................ 26

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Erweiterte Auswahlkriterien des Regionalverbandes Saarbrücken.................................................. 27
   Zielauswahl im Jahr 2015 .................................................................................................................. 29
   Ziellistenvorschlag des Regionalverbandes Saarbrücken.................................................................. 31
Schlussbetrachtung..............................................................................................................43
Literaturverzeichnis ..............................................................................................................45

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Einleitung
Die Anfänge des Projektes „Neuausrichtung der Touristischen Hinweisbeschilderung im
Saarland“ reichen bis zum Jahr 2006 zurück. Vor knapp 10 Jahren begann die damalige
Landesregierung mit der Konzeption einer einheitlichen „Touristischen Beschilderung für das
Saarland“, zu der auch die Wander-, Radwege- und Saarerlebnisland-Beschilderung“ zählen.
Die Wander-, Radwege- und Saarerlebnisland-Beschilderung ist in weiten Teilen bereits
umgesetzt, sodass die Touristische Hinweisbeschilderung der letzte noch fehlende Baustein
des Gesamtkonzepts zur einheitlichen touristischen Beschilderung im Saarland darstellt.

Anlass für die Überarbeitung und Vereinheitlichung der Touristischen Hinweisbeschilderung
ist ein als „verbesserungswürdig“, „unzureichend“, „uneinheitlich“ und „lückenhaft“
einzustufendes Bild von braunen Schildern, das sich derzeit in den saarländischen Städten
und Gemeinden bietet. In zahlreichen Ortschaften wurde das Aufstellen von nichtamtlichen
und amtlichen Objektwegweisern von der Verkehrsbehörde mitgetragen oder zumindest
toleriert. Dabei sind viele sinnvolle, wenn auch selten ausgereifte Lösungen entstanden. Statt
auf touristische Ziele hinzuweisen, wurden Touristische Hinweisschilder beispielsweise für
Werbezwecke entfremdet. In anderen Fällen wurden touristische Attraktionspunkte bzw.
Sehenswürdigkeiten von überregionaler Bedeutung mit dem sogenannten Zeichen 432
StVO, d.h. „weißen Wegweisern zu innerörtlichen Zielen“ ausgeschildert. Um eine landesweit
einheitliche, eindeutige und sichere Orientierung gewährleisten zu können, sieht die
Landesregierung ein landesweit einheitliches Beschilderungskonzept vor.

Für die Umsetzung des Beschilderungsprojekts zeigen sich auf der Landesebene das
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV/ Ref. E2) und der
Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) in Kooperation mit einem Verkehrsplanungsbüro
verantwortlich. Während das MWAEV für die Finanzierung bzw. Förderung des Projektes
zuständig ist, übernehmen der LfS in Kooperation mit dem Planungsbüro die koordinierende
und planende Rolle der Umsetzung.
Die Abwicklung des Projektes erfolgt auf der Landkreisebene, d.h. in jedem Landkreis
übernimmt eine entsprechende Fachabteilung (zumeist die Tourismusabteilung) die zentrale
Koordination für ihre Gemeinden. Im Regionalverband Saarbrücken liegt die
Projektkoordination beim Team Tourismus des FD 60 – Regionalentwicklung und Planung.
Um die Umsetzung transparent und fachlich fundiert zu gestalten, werden die
entsprechenden Fachabteilungen (Tourismus und Straßenverkehrsbehörden/
Ordnungsämter) der Regionalverbandskommunen sowie die Straßenverkehrsbehörde des
Regionalverbandes in Entscheidungen miteinbezogen.

Die saarlandweite Gesamtabwicklung geschieht für jeden Landkreis im Einzelnen und der
Reihe nach. Begonnen wurde mit dem Landkreis Neunkirchen, in dem die Touristischen
Hinweisschilder im Jahr 2013 aufgestellt wurden. Im Regionalverband Saarbrücken sollen
noch im Jahr 2014 die vorbereitenden Schritte stattfinden, um die Schilder im Jahr 2015
aufstellen zu können. Die Nachbarlandkreise Saarlouis und der Saarpfalz-Kreis werden in
der Folge berücksichtigt.

Die Umsetzung des Projektes ist komplex und erfordert eine enge Abstimmung zwischen
den Projektbeteiligten. Bereits in der Phase der Auswahl der zu beschildernden Ziele
müssen Fragen zur Finanzierung, Unterhaltung sowie dem Rückbau von „alter und falscher“
Beschilderung beantwortet werden. Aus diesem Grund erarbeitete der Regionalverband
Saarbrücken dieses Konzept, das mit Projektfortschritt in Teilen noch zu erweitern ist. Das
Konzept soll als Grundlage zur einvernehmlichen und reibungslosen Zusammenarbeit
dienen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung aufzeigen.

Ein wesentliches Ziel dieser Handlungsempfehlungen lautet „Qualität statt Quantität“, d.h.
die Auswahl der zu beschildernden Sehenswürdigkeiten sollte mit dem Blick durch die
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„touristische Brille“ getroffen werden. Handelt es sich z.B. bei einer Gemeindekirche wirklich
um eine touristische Attraktion, die einen erheblichen touristischen Verkehr anzieht und
daher mit einer Touristischen Hinweisbeschilderung ausgewiesen werden sollte oder
empfiehlt es sich nicht viel mehr im Ermessen der jeweiligen Kommune, diese mit einer
innerörtlichen Wegweisung („weißer Beschilderung“) zu beschildern? So sollte auch kritisch
hinterfragt werden, ob mit einer Auszeichnung aller theoretisch möglichen Ziele im
Regionalverband Saarbrücken eine sichere Orientierung zu touristischen Highlights noch
erreicht werden kann oder ob damit das bestehende „Beschilderungschaos“ noch größer
wird? Darüber hinaus sollte ein durchdachtes Konzept für die Rückbeschilderung den
Erfordernissen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung tragen. Dieses
Konzept sowie eine landkreis- und landesübergreifende Zielabstimmung, eine Entscheidung
pro oder contra Zweisprachigkeit der Beschilderung und schließlich ein Vorschlag zum
Umgang mit der Verkehrssicherung sind weitere Bestandteile der Handlungsempfehlungen.

Die Handlungsempfehlungen werden nach Abstimmung mit den Regionalverbands-
kommunen, im Sinne einer landes- und landkreisübergreifenden Zusammenarbeit und
Projektumsetzung, den Nachbarlandkreisen und französischen Nachbarkommunen zur
Diskussion vorgelegt. In einem letzten Schritt werden sie den Projektverantwortlichen, (dem
MWAEV/ Ref. E2 und dem LfS) übergeben.

Abgrenzung und Zielsetzung der
Touristischen Hinweisbeschilderung
Definitorische Abgrenzung

Definition „Touristische Hinweisbeschilderung“

Die Touristische Hinweisbeschilderung ist eine amtliche Beschilderung. Wie auch bei den
anderen verschiedenfarbigen amtlichen Wegweisern („Gelbes System“, „Weißes System“,
„Blaues System“) handelt es sich bei dem „braunen System“ nicht um ein eigenständiges
System, sondern um Teile eines Systems, das in der StVO verankert ist.

„Mit dem „braunen System“, bzw. dem Zeichen 386.1 (Touristischer Hinweis) darf nur auf
bedeutsame Ziele hingewiesen werden, die von allgemeinem touristischem Interesse sind,
erheblichen touristischen Verkehr anziehen und sich grundsätzlich nicht weiter als 10 km
entfernt (Luftlinie) befinden sollen. Die Farbe „Braun“ (gemäß DIN 6171, Teil 1) ist
ausschließlich der touristischen Beschilderung vorbehalten“ (FGSV 2008 S. 7 ff.).

Im Gegensatz zum Touristischen Hinweis „in braun“, wird das Zeichen 432 („weißes
System“) gemäß StVO für die Wegweisung zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit
erheblicher Verkehrsbedeutung verwendet, die keine touristischen Ziele im Sinne der
Richtlinie für die touristische Beschilderung (RtB) sind (z.B. Einrichtungen für temporäre
Großveranstaltungen, wie Messe, Stadion, Multifunktionsarena oder öffentliche Anlagen
sowie Einrichtungen, die in erster Linie dem Erholungs- und Freizeitbedarf Ortsansässiger
dienen, wie Sportanlagen, Schwimmbäder, etc.).

In der Praxis wurden die Beschilderungsvorgaben in der Vergangenheit nicht immer stringent
verfolgt, was in einigen Bundesländern zu einer oft zitierten „Kraut- und

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Rübenbeschilderung“ geführt hat. Im Saarland wird im Zuge der Wiederaufnahme des
Projektes für touristische Ziele ausschließlich die braune Beschilderung verwendet. Unter
bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen des Projektes
Ziele, die bereits „in weiß“ ausgewiesen sind, mit dem „weißen System“ wenn notwendig
nachzubeschildern. So wurde beispielsweise die bereits vor Wiederaufnahme des Projektes
bestehende „weiße Beschilderung“, die auf das Veranstaltungszentrum „Illipse“ in Illingen
hinweist, um fehlende weiße Schilder ergänzt1.

Die Touristische Hinweisbeschilderung richtet sich grundsätzlich an alle Teilnehmer des
Straßenverkehrs, auch wenn sie überwiegend an den Bedürfnissen des Kraftverkehrs
ausgerichtet ist. „Nicht Gegenstand der Richtlinien sind Beschilderungen für den Rad- oder
den Fußgängerverkehr sowie Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe“ (FGSV 2008, S. 7).

Verankerung in Richtlinien und Verordnungen

       Richtlinie für die touristische Beschilderung (RtB 2008)

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Touristische Hinweisbeschilderung sind in der
Straßenverkehrsordnung (StVO), den ergänzenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
StVO (VwV-StVO), den Richtlinien für die wegeweisende Beschilderung außerhalb von
Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB) verankert.

In einigen Fällen weisen sie erhebliche und im Vergleich zur sonstigen amtlichen
Wegweisung nicht verständliche Restriktionen auf. „In vielen Bundesländern wurden durch
die Verkehrsministerien Initiativen ergriffen, um touristische Interessen bei der
Ausschilderung im Straßenraum besser berücksichtigen zu können. Gemäß § 46 (2) StVO
sind die obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen
ermächtigt, von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen für bestimmte
Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragssteller zu genehmigen. Da die getroffenen
Maßnahmen jedoch nicht einheitlich sind, ist im deutschen Tourismus eine für den nicht an
Landesgrenzen orientierten Reiseverkehr kaum nachvollziehbare Vielfalt an
Leiteinrichtungen entstanden (MWA Sachen-Anhalt 2002, S. 10).“ Im Saarland will man sich
laut LfS, an den Richtlinien der touristischen Beschilderung (RtB 2008) orientieren.

       Richtlinie für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen
       (RWB)

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das sogenannte „weiße System“ (Zeichen 432)
werden ebenfalls durch die Straßenverkehrsordnung (StVO), die ergänzenden Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) sowie die Richtlinien für die wegeweisende
Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) bestimmt.

1
 In dem Schreiben „Touristische Beschilderung von Ausflugszielen im Saarland – weitere
Vorgehensweise“, das von Herrn Dr. Anselm Römer (MWAEV) unterzeichnet wurde und am
04.03.2010 an die Landräte versendet wurde, steht „Gefördert werden die Schilder der Ziele, die in
dieser Liste enthalten sind – in manchen Fällen nicht nur braune, sondern auch weiße Schilder“. Im
Falle der Illipse wurden beispielsweise fehlende „weiße Schilder“ im Zuge der Neuaufnahme des
Projektes ergänzt (laut Telefonat mit Frau Lefebre (LfS). Herr Dr. Schryen (MWAEV) bestätigte, dass
auch „weiße Schilder“ (die auf z.B. auf Campingplätze und Veranstaltungshallen hinweisen) gefördert
werden (s. E-Mail vom 24.11.2014).

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Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung

Die Hauptfunktion des Leitsystems „Touristische Hinweisbeschilderung“ besteht darin, nicht
ortskundigen Gästen eine Orientierungshilfe zu touristischen Zielen zu bieten. Bereits der
Name des Leitsystems verweist darauf, dass es auf den Tourismus bzw. Touristen
ausgerichtet ist.

Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung im Saarland

Das ehemalige Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (MWW) des Saarlandes
definierte bereits im Jahr 2007 verbindliche Ziele für die Touristische Hinweisbeschilderung
im Saarland. Diese folgenden Ziele sind wesentlicher Bestandteil aller Arbeitsschritte zur
Umsetzung des Gesamtprojektes.

Tabelle 1: Ziele, die vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr für
die Touristische Hinweisbeschilderung im Saarland gesetzt wurden:

        Landesweit einheitliche, eindeutige und sichere Orientierung gewährleisten
        Ausflugsziele logisch aufgebaut und durchgängig fortgeführt zu beschildern
        Keine Inflation: Ziele sind „Ausflugsziele mit überregionaler Bedeutung“
        Verwendung möglichst weniger Schilder
        eindeutige Verkehrsführung und -lenkung
        alte, unlogische und unangepasste Beschilderung (die in den Listen nicht erfasst ist)
        abbauen
        Schilder mit falschem Layout und falscher Farbgebung (schwarz-weiß statt braun-
        weiß) abbauen.

Quelle: LFS 2013, S. 3

Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung in anderen
Bundesländern

Im Bundesland Sachsen-Anhalt wurde im Jahr 2002 zur Einrichtung der Touristischen
Hinweisbeschilderung ein Konzept erarbeitet, das später eine Modellfunktion für andere
Bundesländer hatte und unter anderem einen Anstoß zur Überarbeitung der Richtlinien der
touristischen Beschilderung (RtB) von 1998 lieferte. Das Konzept beinhaltet neben den für
das Saarland definierten Zielen folgende weitere Leitlinien eines touristischen Leitsystems,
die auch auf andere Bundesländer bzw. Regionen übertragbar sind:

Tabelle 2: Ziele eines touristischen Leitsystems im Bundesland Sachsen-Anhalt:

        Sicherheit im Verkehrsgeschehen erhöhen, in erster Linie durch Vermeidung von
        Suchverkehr.
        Das touristische Angebot überschaubar präsentieren, was durch übersichtliche,
        nicht überfrachtete Wegweiser geschieht.
        Touristische Attraktivität signalisieren, nach außen und nach innen („in dieser
        Stadt, in dieser Gegend wird etwas für den Tourismus getan“)
        Besucherströme lenken
        Umwelt- und Landschaftsbildbelastung reduzieren, durch die Bündelung von
        Informationen und ein einheitliches Erscheinungsbild.
        Kostenaufwand für Erstellung und Pflege der Leiteinrichtung durch die Verringerung
        des Beschilderungsaufwandes reduzieren.“

Quelle: MWA Sachsen-Anhalt 2002, S. 16

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Exkurs: Werbeeffekt von Leitsystemen

Neben der Hauptfunktion des Leitsystems „ortsunkundigen Gästen eine Orientierungshilfe zu
bieten“, wird einem Leitsystem darüber hinaus auch oftmals ein Werbeeffekt zugesprochen.
Welche Funktion ein touristisches Leitsystem gegenüber anderen Informationsmedien im
Tourismus hat, zeigt die nachfolgende Tabelle 3.

Klassische touristische Informationssysteme und Tourismuswerbung, wie Presse und andere
Medien, machen den potentiellen Kunden auf eine Destination, ein Reiseangebot bzw. eine
touristische Attraktion aufmerksam. Ist der Gast danach motiviert, ein Ziel zu besuchen,
informiert er sich gegebenenfalls in spezifischer Reise- und Regionalliteratur. Anschließend
trifft er die Entscheidung, welches Ziel besucht werden soll. Ist die Entscheidung gefallen
und der Gast begibt sich aktiv auf die Reise zu seinem Ziel, hat dann ein touristisches
Leitsystem die Funktion, den Gast beim Auffinden der Attraktion zu unterstützen.

Tabelle 3: Informationsmedien im Tourismus

Quelle: RHEIN/ SCHULER 2012, S. 128

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Kriterien zur Auswahl touristisch bedeutsamer Ziele

Kriterien laut RtB 2008

Die Auswahl touristisch bedeutsamer Ziele ist in den Richtlinien zur touristischen
Beschilderung (RtB 2008, S. 9 f.) wie folgt verankert:

       (1) Mit dem Zeichen 386.1 darf nur auf bedeutsame Ziele hingewiesen werden, die
           von allgemeinem touristischem Interesse sind, erheblichen touristischen Verkehr
           anziehen und sich grundsätzlich nicht weiter als 10 km entfernt (Luftlinie) befinden
           sollen.

       (2) Touristisch bedeutsame Ziele im Sinne der RtB können beispielsweise sein:
           - Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler
           - Welterbestätten der UNESCO
           - Sonstige Anlagen oder Einrichtungen von kultureller, geschichtlicher oder
              kulturhistorischer Bedeutung
           - Stadtbereiche oder städtebauliche Ensemble von baulicher Bedeutung oder
              städtebaulicher Besonderheit, wie z.B. historischer Stadtkern
           - Naturdenkmäler (gemäß BNatSchG)
           - Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, National- oder Naturparks
              (gemäß BNatSchG), soweit es der Schutzzweck erlaubt
           - Sonstige zur Erholung geeignete Landschaften oder Landschaftsparks
           - Gärten
           - Kriegsgräberstätten
           - Erholungs- und Freizeitgebiete oder –einrichtungen (z.B. Freizeitparks oder
              Wildparks (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 432)

       (3) Folgende Bedingungen soll ein touristisch bedeutsames Ziel erfüllen:
           - Permanente, ganzjährige öffentliche Zugänglichkeit mit üblichen täglichen
               Öffnungszeiten. Ist eine touristische Einrichtung über einen längeren Zeitraum
               geschlossen (z.B. bei saisonalen Öffnungszeiten), ist die Beschilderung auf
               geeignete Weise unkenntlich zu machen.
           - Zum Ziel führt eine Zufahrtstraße
           - Ausreichender Parkraum ist vorhanden
           - Vom Parkplatz aus führt ein verkehrssicherer Fußweg zum Ziel
           - Die Einrichtung selbst ist verkehrssicher zugänglich

       (4) Keine touristisch bedeutsamen Ziele im Sinne der RtB sind:
           - Private, öffentlich nicht zugängliche Ziele
           - Einrichtungen für temporäre Großveranstaltungen, wie Messen, Stadion,
              Multifunktions-Arena
           - Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe
           - Öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die in erster Linie dem Erholungs- und
              Freizeitbedarf Ortsansässiger dienen, wie Sportanlagen, Schwimmbäder etc.

       (6) Werbung oder Inhalte, die als solche missverstanden werden können, sind
       unzulässig (vgl. § 33 StVO).

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Auswahlkriterien der Tourismuszentrale Saarland

Zur Selektion der touristischen Ausflugsziele entwickelten das MWAEV/ Ref. E2 in
Zusammenarbeit mit der Tourismuszentrale Saarland einen 10 Kriterien umfassenden
Katalog. Die Operationalisierung bzw. Konkretisierung der Kriterien erfolgte im Jahr 2005
durch verschiedene Variablen, die einerseits mit Hilfe eines vollstandardisierten
Fragebogens bei den Tourismusorganisationen der Landkreise und Kommunen erhoben und
andererseits im Rahmen einer Desk Reserch2 von Mitarbeitern der TZS im erfasst wurden.

„Die Bewertung der Beschilderungswürdigkeit eines touristischen Ausflugsziels wurde
mithilfe eines Scoring-Modells3 vorgenommen. Hierzu wurden die einzelnen
Selektionskriterien gewichtet. Die Gewichtung erfolgte dabei intuitiv, d.h. die
Selektionskriterien wurden im Team der TZS diskutiert, in eine Reihenfolge abnehmender
Bedeutung gebracht und die Gewichtung nach subjektiver Einschätzung festgelegt (s.
Tabelle 4) (TZS o.J. S. 8).“

Das Ergebnis dieses Auswahl- und Bewertungsverfahrens ist eine Liste mit 90 TOP-Zielen
im Saarland, die mit der Touristischen Hinweisbeschilderung ausgewiesen werden sollten.
Im Laufe der Jahre ist diese Liste aufgrund mehrfacher Bearbeitung auf 116 TOP-Ziele
angewachsen.

Tabelle 4: Gewichtung der Selektionskriterien

Quelle: TZS o.J. S. 8

Unabhängig des Kriterienkatalogs und der TOP-Ziele-Liste wurden im Jahr 2007 folgende
Ziele als Gegenstand der Touristischen Hinweisbeschilderung saarlandweit gesetzt (s.
Schreiben vom 15.06.2007 an die LK, unterzeichnet von Herrn Dr. Georgi und LfS 2013, S.
4):
        Campingplätze
        Veranstaltungshallen
        Golfplätze
        „Gärten ohne Grenzen“
        Mobilität (inkl. Häfen)
        Reiten
        Startpunkte der Premiumwanderwege

2
  Eine Desk Research (auch Sekundärforschung) bedient sich im Gegensatz zur Primärforschung an
vorhandenen Informationsquellen zur Gewinnung von Marktinformationen. In diesem Falle wurde auf
Reiseführer, Flyer, Broschüren sowie Internetseiten zurückgegriffen.
3
  Scoring-Modell: Punktbewertungsverfahren

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Exkurs: Definition „touristisch bedeutsame Ziele für die Region
Saarbrücken“

Die Hauptfunktion des Leitsystems „Touristische Hinweisbeschilderung“ besteht darin, nicht
ortskundigen Gästen eine Orientierungshilfe zu touristischen Zielen zu bieten. Bereits der
Name des Leitsystems verweist darauf, dass es sich bei diesen Ortsunkundigen um
Touristen handelt. Um eindeutig festlegen zu können, was unter einem Touristen und für den
Tourismus relevanten Zielen zu verstehen ist, bedarf es einer Tourismusdefinition4.

Das Saarland hat im Vergleich zu anderen Tourismusregionen relativ spät damit begonnen,
die Entwicklung des Tourismus als Wirtschaftszweig zu förden. Bis zur Erarbeitung der
Tourismusstrategie Saarland 2015 wurde kein klares Imageprofil als Reise- und Urlaubsziel
herausgearbeitet (vgl. MWW Saarland 2009, S. 83). Mit der fehlenden Profilierung fehlte
auch ein einheitliches Tourismusverständnis unter den verschiedenen saarländischen
Tourismusakteuren. So existierten auch in der Region Saarbrücken bis zur Entwicklung der
Tourismusstrategie im Jahre 2011 unterschiedliche Auffassungen davon, was „Tourismus“
ist.

Im Zuge der Tourismusstrategie für die Region Saarbrücken 2020 wurde für die Region
Saarbrücken festgelegt, was unter „Tourismus“ und den „für den überregionalen Tourismus
relevanten Zielen in der Region Saarbrücken“ verstanden wird. In dieser Definition, auf die
sich auch die kommunalen Akteure des Regionalverbandes Saarbrücken bei der Evaluierung
der Tourismusstrategie im Jahr 2014 wieder einheitlich verständigt haben, wird zwischen
touristischen Zielen für den „überregionalen Tourismus“, den sogenannten
„Freizeitausflugsverkehr“ und die „Naherholung“ unterschieden:

4
  Der Begriff „Tourismus“ ist schwer definierbar und nicht nach einer Norm festgelegt. Die
unterschiedlichen Tourismusdefinitionen zeigen, dass die Grenzen zwischen touristisch und
nicht touristisch motivierter Reise fließend sind. So werden in unterschiedlichen Ländern
andere Definitionen herangezogen und selbst in verschiedenen Regionen der USA oder
Kanada werden unterschiedliche Definitionen angewendet. „Auch nach mehr als 200 Jahren
Verwendung des Begriffs Tourist bzw. Tourismus konnte man sich nicht einmal im gleichen
Land auf eine einheitliche Sichtweise des Tourismus verständigen“ (GROSS 2001, S. 6).
Gegenwärtig wird die Definition der United Nations World Tourism Organisation (UNWTO
2010, S. 10) in der Literatur am häufigsten verwendet:
„A visitor is a traveller taking a trip to a main destination outside his/her usual environment,
for less than a year, for any main purpose (business, leisure or other personal purpose) other
than to be employed by a resident entity in the country or place visited. These trips taken by
visitors qualify as tourism trips. Tourism refers the activity of visitors.“

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Abbildung 1: Definition „Tourismus“ und „touristische Ziele“ in der Region
Saarbrücken

Definition „Tourismus“ und „touristische Ziele“ in der Region Saarbrücken

        Als touristisch relevant sind touristische Ziele definiert, die die Strahlkraft besitzen,
        Tagesgäste aus der weiteren Umgebung zur Region Saarbrücken sowie
        Übernachtungsgäste, deren Wohnsitz (Quellgebiet) in mindestens 80 km Entfernung
        liegt, anzuziehen.

        Ziele mit örtlicher Bedeutung bzw. überörtlicher Bedeutung zwischen Gemeinden,
        die keine Strahlkraft auf den überregionalen Tagestouristen bzw. den
        Übernachtungsgast ausüben, zählen in der Begriffsdefinition zur Kategorie
        „Freizeitausflugsverkehr“.

        „Naherholung“, bzw. „Nahtourismus“ findet zum Bereich der Ziele statt, die eine
        regionale Bedeutung bzw. überregionale Bedeutung zwischen 2 Nachbarregionen
        besitzen.

Quelle: Ergebnisprotokoll des Tourismus-Workshops „Tourismusregion Saarbrücken – Gemeinsam unsere
Stärken sehen, hilfreiche Strukturen schaffen und die nächsten Schritte vereinbaren“ vom 19. Juni 2012 in
Saarbrücken

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Beschilderungssysteme und
Beschilderungszeichen
Auswahl der Beschilderungssysteme und Beschilderungszeichen
im Saarland

Gegenstand des Projektes „Umsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung im
Saarland“ sind der „Touristische Hinweis“ (Zeichen 386.1) und in Teilen auch der
„Wegweiser zu innerörtlichen Zielen“ (Zeichen 432). Nicht berücksichtigt werden das Zeichen
386.3 und das Zeichen 386.2. Was unter den unterschiedlichen Zeichen und Systemen zu
verstehen ist und welche Ausführungen im Saarland verwendet werden, wird im Folgenden
dargestellt:

Im Kapitel „Definition Touristische Hinweisbeschilderung“ wurde bereits erläutert, wann das
„weiße“ und in welchen Fällen das „braune“ Beschilderungssystem zum Zuge kommt. Im
Gegensatz zum Touristischen Hinweis in „braun“ (Zeichen 386.1), der den Ortsunkundigen
zu touristischen Zielen an Straßen außerhalb von Autobahnen leitet, wird das Zeichen 432
(„weißes System“) zur Wegweisung zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit
erheblicher Verkehrsbedeutung verwendet, die keine touristischen Ziele im Sinne der
Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB 2008) sind (z.B. Einrichtungen für
temporäre Großveranstaltungen, wie Messen, Stadion, Multifunktionsarena oder öffentliche
Anlagen sowie Einrichtungen, die in erster Linie dem Erholungs- und Freizeitbedarf
Ortsansässiger dienen, wie Sportanlagen, Schwimmbäder, etc.).

Neben dem „Touristischen Hinweis“ (Zeichen 386.1) außerhalb von Autobahnen und den
„Wegweisern zu innerörtlichen Zielen“ (Zeichen 432) gibt es in Deutschland weitere Zeichen,
die auf touristische Ziele hinweisen. Zum einen sind dies die sogenannten „touristischen
Unterrichtungstafeln an Autobahnen“ (Zeichen 386.3) und zum anderen die Beschilderung
von touristischen Routen mit dem Zeichen 386.2.
Ein Beispiel für eine solche Unterrichtungstafel ist im Saarland auf der Autobahn A1 in Höhe
der Abfahrt Riegelsberg zu finden. Sie verweist auf das Weltkulturerbe Völklinger Hütte. Bei
der Beschilderung zur „Barockstraße“ handelt es sich um ein Beispiel einer sogenannten
touristische Route mit dem Zeichen 386.2.
Beide Beschilderungszeichen sind nicht Gegenstand des Projektes „Umsetzung der
Touristischen Hinweisbeschilderung im Saarland“.

                                                                                          14
Abbildung 2: Unterschiedliche Arten des Zeichens 386.1 „Touristischer Hinweis“

Zeichen 386.1                                       Zeichen 386.1 als Hinweisschild mit
                                                    kennzeichnender Funktion

Das Zeichen steht außerhalb von                     Hinweis auf ein touristisch bedeutsames
Autobahnen. Es dient dem Hinweis auf                Ziel im unmittelbaren Nahbereich
touristisch bedeutsame Ziele. Es kann
auch als Wegweiser ausgeführt werden.

Zeichen „Touristischer Hinweis mit Bezugsziel“

Das touristisch bedeutsame          Das touristisch bedeutsame         Das touristisch bedeutsame
Ziel liegt in einem Ort (oder       Ziel liegt hinter einem Ort,       Ziel liegt vor einem Ort, der
Ortsteil), der bereits in der       der in der folgenden               in der folgenden
wegweisenden                        Wegweisung gezeigt wird.           Wegweisung gezeigt wird.
Beschilderung gezeigt wird.         Die Hinweistafel enthält die       Die Hinweistafel enthält die
Die Hinweistafel enthält die        Angaben „via“ und                  Angaben „Richtung“ und
Angaben „in“ und                    „Ortsname“ zur Zielführung.        „Ortsname“ zur Zielführung.
„Ortsname“ zur Zielführung.

Zeichen 386.1 in als brauner Farbeinsatz im Vorwegweiser

                                                       Die Integration der touristischen Hinweise in
                                                       die wegweisende Beschilderung nach RWB
                                                       erfolgt in Form von braunen Farbeinsätzen
                                                       und in Form von Schildern mit brauner
                                                       Grundfarbe.

Quelle: FGSV 2008, S. 8f. und Archiv des LfS 2014

                                                                                                   15
Abbildung 3: Unterschiedliche Arten des Zeichens 432

Zeichen 432                                 Zeichen 432 in                     Zeichen 432 mit
                                            Vorwegweisern                      kennzeichnender
                                                                               Funktion in
                                                                               Vorwegweisern

Pfeilwegweiser                              Die Integration des Zeichens 432 in die Wegweisende
                                            Beschilderung nach RWB erfolgt in Form von Schildern
                                            mit weißer Grundfarbe
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/anlage_3.php (09.10.2014) und Archiv des LfS 2014

Abbildung 4: Zeichen, die nicht Gegenstand des Konzeptes sind

Zeichen 386.3 „Touristische                Zeichen 386.2
Unterrichtungstafel“                       „Touristische Route“

Das Zeichen steht an der                   Das Zeichen steht
Autobahn. Es dient der                     außerhalb von Autobahnen.
Unterrichtung über touristisch             Es dient der Kennzeichnung
bedeutsame Ziele.                          des Verlaufs touristischer
                                           Routen. Es kann auch als
                                           Wegweiser aufgeführt sein.

Quelle: FGSV 2008, S. 12ff.

                                                                                                 16
Angaben zur Gestaltung der Beschilderung

Die Art und die Gestaltung der Schilder sind sowohl in der StVO, als auch als Anlage zu
VwV-StVO im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) festgelegt. Für die touristische
Beschilderung nach den Teilen 1 und 2 dieser Richtlinien sind insbesondere die Richtlinien
für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) zu beachten (z. B.
Wahl der Schriftgröße, Umklappregel, etc.)(FGSV 2008, S. 7).

Die ausführlichen Angaben zur Gestaltung können in den oben genannten Regelwerken
nachgelesen werden. Im Folgenden werden die Angaben auf das Wesentliche reduziert:

Farbgestaltung

Für die Farbgestaltung gilt die DIN 6171-1 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen – Teil 1: Farbbereiche bei Beleuchtung mit Tageslicht“.

Touristische Schilder und Farbeinsätze sind braun. Die Schrift und ggf. vorhandene
Richtungspfeile sind weiß. Touristische Schilder haben einen weißen Kontraststreifen. Die
Breite des Kontraststreifens und die Eckradien eines Schildes sowie die Umrandung der
touristischen Schilder richten sich nach den RWB.

(FGSV 2008, S. 16)

Schrift- und Schriftgröße

Die Inhalte der Schilder müssen je nach Standort von der Nutzergruppe mit der schnellsten
Reisegeschwindigkeit sicher erfassbar sein. Das heißt, bei der Wegweisung im Straßenraum
ist die Schildergröße an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Kraftverkehrs zu
orientieren. Miteinander kombinierte unterschiedliche Schilder („weiß“, „braun“, „grün“) sollen
stets gleich lang sein. Die RWB 2000 halten hierfür ein umfassendes Regelwerk vor.

Die Ausführung der Schrift richtet sich nach der DIN 1451, Teil 2 „Schriften; Serifenlose
Linear-Antiqua; Verkehrsschrift“. Im Regelfall wird die Mittelschrift verwendet. Die Engschrift
sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein (s. RWB 2000).

Die Schriftgröße ist gemäß der RWB 2000 abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit
(bei seitlicher Aufstellung): bis 40 km/h = 105 mm, 50 km/h = 126, bis 100 km/h 175 mm. Die
genauen Maße bzw. das Verhältnis zwischen Schilder- und Schriftgröße sind in den RtB
2008 und der RWB 2000 festgelegt (s. FGSV, S. 25f. und s. RWB 2000, S. 19).

Exkurs Mehrsprachigkeit

„Bei der Wegweisung besteht die Notwendigkeit, die Inhalte auf das zur Verkehrslenkung
Erforderliche zu beschränken. Nur übersichtliche Wegweiser können die gewünschte
Hilfestellung in bestimmten Entscheidungssituationen bieten, ohne einen Aufenthalt vor der
Beschilderung erforderlich zu machen. Dies ist ganz besonders wichtig für die Wegweisung
im Straßenraum, wo die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werden
dürfen“ (MWA Sachsen-Anhalt 2002, S. 15f.).

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Eine bundesgesetzliche Regelung über die Bezeichnung von ausländischen Orten im
Grenzgebiet auf Hinweisschildern deutscher Straßen gibt es nicht.

Eine Orientierung bieten allerdings die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf
Autobahnen (RWBA 2000) sowie vergleichbare Regelungen der Richtlinien für die
wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000). Da im Zielverzeichnis
der Bundesautobahnen auch ausländische Großstädte enthalten sind (z.B. Basel für die
Bundesautobahn A 5, Breslau für die Bundesautobahn A 13, Luxemburg für die Autobahn A
64 etc.), ist in den RWBA 2000, Kapitel 3.2.6 Absatz 2 Folgendes festgelegt:

„Bei grenzüberschreitender Wegweisung ist für Ziele in benachbarten Ländern im
Allgemeinen die ausländische Schreibweise zu wählen. Bei starker sprachlicher
Abweichung der Ortsbezeichnung kann die deutsche Schreibweise verwendet und die
ausländische Bezeichnung durch Schrägstrich getrennt nachgestellt werden (z.B.
Breslau/Wroclaw)“.

Im Saarland würde es mit Blick auf die erst jüngst entworfene „Frankreichstrategie“
naheliegen, die textlichen Angaben auf den Touristischen Hinweisschildern zweisprachig,
d.h. deutsch-französisch, anzulegen. Unter Berücksichtigung aller Gestaltungsregeln und der
Notwendigkeit, die Inhalte auf das zur Verkehrslenkung Erforderliche zu beschränken, wird
vom Regionalverband Saarbrücken davon ausgegangen, dass eine bilinguale Gestaltung der
Touristischen Hinweisbeschilderung in der Praxis nur unter erschwerten Bedingungen
umsetzbar und unter Umständen nicht zwingend notwendig ist.

Ein Beispiel: Der Eigenname des benachbarten französischen Bergbaumuseums lautet
„Musée Les Mineurs Wendel“. In diesem Falle wird von Seiten des Regionalverbandes
Saarbrücken ausgegangen, dass ein zusätzlicher textlicher Hinweis in Deutsch nach dem
obigen Muster (Museum Les Mineurs Wendel/ Musée Les Mineurs Wendel) zum einen aus
Platzmangel auf dem Schild sowie zum anderen aufgrund des Gleichklangs der Wörter
„Musée“ und „Museum“ nicht zwingend erforderlich ist und keinen echten Mehrwert darstellt.
Weitergehend hätte eine Übersetzung von Namen und Bezeichnungen zur Folge, dass die
Übersetzung eventuell beim Nutzer sogar die Frage aufwirft, ob es sich um ein und dieselbe
Einrichtung bzw. um ein und dasselbe Ziel handelt (nach obigem Muster in etwa: „Museum
der Bergbauarbeiter Wendel/ Musée Les Mineurs (Wendel)“).

Von Seiten des Regionalverbandes Saarbrücken wird aus den genannten Gründen
empfohlen, nach den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA
2000) sowie den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen
(RWB 2000) zu verfahren. Für Ziele, die in benachbarten Ländern liegen und bereits aus
dem Regionalverband Saarbrücken anzuzeigen sind, sollte demnach im Allgemeinen die
ausländische Schreibweise (bzw. der Eigenname der Einrichtung in ausländischer
Schreibweise) gewählt werden. Bei starker sprachlicher Abweichung der Zielbezeichnung
könnte zusätzlich die deutsche Schreibweise auf den Schildern aufgeführt werden.
Im letztgenannten Fall müsste entweder für jedes Ziel festgelegt werden, inwieweit das Ziel
räumlich in der Grenzregion liegt und ob diese Regelung für das Ziel zum Zuge kommen
kann oder es bedarf dann einer Festlegung der räumlichen Ausdehnung der Grenzregion.
(Ein Beispiel: Gehören Ziele, die in der Stadt Friedrichsthal liegen, noch zur Grenzregion und
sollten diese zweisprachig ausgewiesen werden?).

                                                                                           18
Grafische Symbole laut RtB 2008

Einheitlich bezeichenbare Zielangaben werden durch grafische Symbole dargestellt. Diese
können nach den Regeln der RWB 2000 mit verbal ausgeschriebenen Zielangaben ergänzt
werden.

Die grafische Gestaltung der Symbole, die im Saarland zum Zuge kommen, richtet sich nach
den RWB 2000, den RtB 2008, der StVO sowie der TIN (Touristischen Informationsnorm)
des DTV (Deutschen Tourismusverbandes e.V.) und den Bestimmungen für das Blaue Band
des Bundes. Unternehmenslogos sind nicht zulässig. Einen Überblick über verwendbare
Symbole geben Abbildung 5 und Abbildung 6.

Grafische Symbole für touristisch bedeutsame Ziele haben ein weißes Symbolfeld und
zusätzlich einen braunen Rand, wenn sie auf weißer oder gelber Grundfarbe gezeigt werden
s. Abbildung 6. Der braune Rand entfällt, wenn das Symbol zusammen mit der verbal
ausgeschriebenen Zielangabe im braunen Einsatz oder auf einem braunen Schild gezeigt
wird.

Quelle: FGSV 2008, S. 11

Abbildung 5: Im Saarland verwendbare         Abbildung 6: Zusammenstellung der
Piktogramme und grafische Symbole            grafischen Symbole für die touristische
                                             Beschilderung mit Zeichen 386.1 laut RtB
                                             2008:

Quelle: LFS 2003, S. 8                       Quelle: FGSV 2008, S. 11

                                                                                      19
Verwaltungsverfahren
Antragstellung, Anhörung, Anordnung

   (1) Laut den RtB 2008 sind Anträge für touristische Beschilderungen mit dem Zeichen
       386.1 bis 386.3 an die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten. Dem Antrag
       sind Pläne für den Entwurf des Zeichens beizufügen. Angesichts der Vielzahl der zu
       genehmigenden Schilder wurde vom MWAEV in einem Schreiben (vom 30.10.2012,
       unterzeichnet von Dr. Anselm Römer) festgelegt, dass die jeweiligen
       Straßenverkehrsbehörden der Landkreise die verkehrsrechtlichen Anordnungen
       zusammengefasst in einer Anordnung für ihren jeweiligen Landkreis erlassen
       können.

   (2) Die Straßenverkehrsbehörde beteiligt im Anordnungsverfahren nach § 45 StVO
       insbesondere auch fachkundige Stellen. Dies sind auf Landesebene z.B. die
       Tourismusverbände und die für den Naturschutz und Denkmalpflege zuständigen
       Stellen.

   (3) Die Straßenverkehrsbehörde erlässt die verkehrsrechtliche Anordnung zur
       Aufstellung der touristischen Beschilderung. Darin eingeschlossen ist auch die
       Entscheidung über den Umfang der Maßnahme, über die Ausführung der Zeichen,
       über den Standort sowie über die Art ihrer Aufstellung.

   (4) Die obersten zuständigen Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten
       Stellen des Landes können zu bestimmten Zeichen, Darstellungen, Aufstellorten usw.
       einen Zustimmungsvorbehalt festlegen.

   (5) Entfallen die Voraussetzungen für eine touristische Beschilderung z.B. durch
       straßenbauliche Veränderungen oder durch eine andere vorrangige Beschilderung
       nach StVO an gleicher Stelle, ist die touristische Beschilderung zu entfernen oder,
       wenn möglich, räumlich zu versetzen.

FGSV 2008, S. 16

Beschaffung und Aufstellung

   (1) Laut den RtB erfolgt die Beschaffung der Schilder für die touristische Beschilderung
       nach den Zeichen 386.1 bis 386.3 StVO wie die Beschaffung anderer
       Verkehrszeichen auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde durch die
       Straßenbaubehörde (hier: LfS).

   (2) Die Aufstellung und Unterhaltung der touristischen Beschilderung erfolgt auf
       Veranlassung der zuständigen Straßenbaubehörde (hier: LfS).

                                                                                             20
Unterhaltung und Verkehrssicherung

Die rechtlichen Fragen zum Eigentum, Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung der
Beschilderung werden in einer Vereinbarung, die zwischen dem Landesbetrieb für
Straßenbau und dem Regionalverband Saarbrücken zu treffen ist, geregelt. Der LfS lässt die
Vereinbarung dem RVS zur kritischen Durchsicht zeitnah zukommen.

Der Regionalverband Saarbrücken wird nach dem Aufstellen der Beschilderung Eigentümer
der Touristischen Hinweisbeschilderung. Als Eigentümer ist er für die Unterhaltung der
Schilder, die Verkehrssicherung und einen möglichen Rückbau verantwortlich und trägt
deren Kosten.

Die Beschilderung wird größtenteils auf öffentlichen Grundstücken (Bund/ Land/ Gemeinde)
aufgestellt. Sollte ein Aufstellen auf privaten Grundstücken notwendig sein, so müsste der
Regionalverband als Antragsteller und späterer Eigentümer der Beschilderung eine
Vereinbarung zur Verkehrssicherung mit den Eigentümern der Grundstücke schließen.

Werden im Regionalverband Schilder aufgestellt, die auf ein Ziel eines benachbarten
Landkreises (landkreisübergreifende Zielspinnenausweisung) hinweisen, wird der
Nachbarlandkreis, in dem das Ziel liegt, Eigentümer dieser Beschilderung. Die Unterhaltung
und die Verkehrssicherungspflicht sind dann in einer Vereinbarung zwischen dem
Regionalverband Saarbrücken und dem entsprechenden Landkreis zu regeln. Der
Regionalverband Saarbrücken schlägt vor, dass der Nachbarlandkreis den Regionalverband
Saarbrücken mit der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht beauftragt. Die Kosten für
die Unterhaltung und Verkehrssicherung werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

Im Landkreis Merzig-Wadern erweist sich zum aktuellen Zeitpunkt der Projektumsetzung die
Übernahme der Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht als problematisch, was zur
saarlandweiten Diskussion führte, ob diese Maßnahmen zentral durch den LfS für das
gesamte Saarland übernommen werden können. Bisheriger Stand ist, dass die Landkreise
die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht dezentral übernehmen sollen. Sollte es zu
einer zentralen Lösung kommen, wären die für den LfS entstehenden Kosten durch die
Landkreise zu tragen (s. Protokoll zur Vorbesprechung „Projektumsetzung im
Regionalverband Saarbrücken“ vom 13.08.2014, zwischen dem LfS, MWAEV und dem RVS)
und der oben genannte Vorschlag des Regionalverbandes Saarbrücken zur Verrechung von
Kosten zwischen benachbarten Landkreisen hinfällig.

.

Rückbau von Beschilderung und Reduzierung der
Überbeschilderung

Einer der ersten Punkte der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der „Abbau des
Schilderwaldes und die Reduzierung der Überbeschilderung“. Bereits in der Planungsphase
zur touristischen Hinweisbeschilderung sollten die untenstehenden Regelungen unbedingt
beachtet werden, da in einigen Kommunen des Regionalverbandes bereits eine dichte
Beschilderung herrscht und mit Einrichtung eines neuen Systems und den damit
einhergehenden neuen Schildern eine „Überbeschilderung“ herbeigeführt werden könnte.
Die in den der Touristischen Hinweisbeschilderung zu Grunde liegenden rechtlichen
Regelwerken getroffenen Angaben zur maximalen Anzahl an kombinierbaren
Verkehrszeichen bzw. des einzuhaltenden Abstands dieser Verkehrszeichen untereinander
ist unbedingt einzuhalten.

Zur Reduzierung der Überbeschilderung und dem Rückbau von Beschilderung sehen die
rechtlichen Regelwerke im Wesentlichen folgende Grundsätze vor:

                                                                                         21
„Abbau des Schilderwaldes. Reduzierung der Überbeschilderung“

„Die StVO wurde im Jahr 2009 ganz grundsätzlich überarbeitet mit dem Ziel, die
Überbeschilderung zu reduzieren; die Änderungen richten sich insoweit besonders an
die Verwaltungen, denen die Entfernung von nicht behördlichen Verkehrszeichen
erleichtert und die Anordnung neuer Verkehrszeichen erschwert werden soll. Eine
Regelung durch Verkehrszeichen soll punktuell nur dort erfolgen, wo die
eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO durch den
Verkehrsteilnehmer nicht ausreichen würde [...]. Mit dem Ziel, überflüssige
Verkehrszeichen zu beseitigen, hat z.B. die Untere Straßenverkehrsbehörde des
Rhein-Sieg-Kreises im Rahmen der Aktion „…Und tschüß“ gemeinsam mit dem
ADAC Nordrhein in 8 Gemeinden sämtliche Verkehrszeichen sorgfältig auf ihre
Erforderlichkeit beurteilt; ca. 2.500 Zeichen wurden von ihr dabei auf einem
Straßennetz von knapp 1.900 km bis Projektende im Mai 2011 entfernt (Präambel/
Einführung StVO)“.

Darüber hinaus besteht für die Neuaufstellung von Verkehrszeichen das Gebot,
Verkehrszeichen nur äußerst sparsam und nur bei Vorliegen eines
Verkehrsbedürfnisses zu verwenden (§ 39 StVO). Touristische Beschilderung mit den
Zeichen 386.1 bis 386.3 darf nur äußerst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf
die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht
beeinträchtigt werden (StVO-VwV zu Anlagen 1-4).

Verbot von Werbung und Propaganda

In § 33 StVO „Verbot der Werbung und Propaganda mit Verkehrszeichen und der
Verwendung von den Verkehrszeichen ähnelnden Schildern“ wird bestimmt, dass
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen
verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht
angebracht oder sonst verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den Verkehr
auswirken können. In den VwV-StVO (1998, 25) wird hierzu weiter ausgeführt:
„Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine Einrichtung nicht den Eindruck
erwecken, dass es sich um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes
Verkehrszeichen (…) handelt. Verwechselbar ist eine Einrichtung auch dann, wenn
(nur) andere Farben gewählt werden.

§ 6 (1)3g StVG: Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht gemäß dem
Straßenverkehrsgesetz das Verbot von Werbung und Propaganda, soweit diese
geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des
Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu
beeinträchtigen.

Bei strenger Auslegung verstoßen alle bislang installierten nichtamtlichen Schilder
gegen diese Vorschriften. Eine Verwechslungsgefahr ist zumindest mit den amtlichen
Straßennamenschildern – zu denen es in den VwV-StVo (1998, 62) heißt: „Die
Schilder haben entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf
hellem Grund“ – nahezu immer gegeben. Eine zweifelsfrei im Einklang mit den
rechtlichen Vorschriften stehende Ausschilderung ist somit nur möglich, wenn die
Vorschriften an die sich geänderten Bedingungen angepasst werden.

                                                                                  22
Bestandsführung

       RtB 2008, S17:

       (1) Die Straßenverkehrsbehörde soll in regelmäßigen Abständen die touristische
       Beschilderung nach den Zeichen 386.1 bis 386.3 auf ihr Erfordernis überprüfen. Dazu
       empfiehlt sich, eine Bestandsdatei zu führen.

       (2) Entbehrliche touristische Beschilderungen oder solche, für die die
       Voraussetzungen nach diesen Richtlinien nicht mehr vorliegen, sollen auf Anordnung
       der Straßenverkehrsbehörde entfernt werden.

       In der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 19.02.2015 wurde vereinbart, dass der
       Rückbau der Touristischen Hinweisbeschilderung im Zuge der Verkehrsschau der
       Unteren Verkehrsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken erfolgen wird.

       Im Rahmen der Verkehrsschau werden alle Schilder entfernt bzw. rückgebaut, die
       beschädigt sind oder nicht mehr benötigt werden.

       Grundlagen zur Entscheidung, welche Ziele ausgeschildert bleiben und deren
       Beschilderung aufgrund des technischen Zustandes (z.B. beschädigte Schilder)
       ersetzt werden soll, ist die Zielliste des Konzepts. Die Beschilderung von Zielen, die
       nicht in der Liste aufgeführt ist, wird, sofern sie in unzureichendem technischen
       Zustand ist, rückgebaut und nicht ersetzt.

       Die Entscheidung zur Rückbeschilderung wird im Einvernehmen zwischen der
       Unteren Verkehrsbehörde und dem Fachdienst 60 – Regionalentwicklung und
       Planung des Regionalverbandes Saarbrücken getroffen.

       Ein genereller Rückbau bzw. eine Neuordnung von Beschilderungssystemen in den
       Städten und Gemeinden des Regionalverbandes Saarbrücken wird im
       Zusammenhang mit der Umsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung nicht
       erfolgen.

Kosten und Finanzierung

Kostenträger

Die Kosten der Touristischen Hinweisbeschilderung (Zeichen 386.1) trägt abweichend von
§ 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung des Zeichens
beantragt (§ 51 StVO). Gleiches gilt für die Kosten der Aufstellung der Beschilderung zu
innerörtlichen Zielen (Zeichen 432).

Dies gilt für die Kosten der Erstellung, Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und
gegebenenfalls Demontage der Beschilderung.

Antragsteller ist der Regionalverband im Auftrag seiner Kommunen. Als späterer Eigentümer
der Schilder trägt er die Kosten im Rahmen der kommunalen Umlage.

Kosten für Beschilderung, bei der der Regionalverband Saarbrücken nicht Eigentümer der
Schilder ist (landkreisübergreifende Zielspinnenausweisung) werden vom entsprechenden
Antragsteller bzw. späteren Eigentümer getragen.

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