Konzept zur Umsetzung der "Touristischen Hinweisbeschilderung" - im Regionalverband Saarbrücken Beiträge zur Regionalentwicklung
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Beiträge zur Regionalentwicklung Konzept zur Umsetzung der „Touristischen Hinweisbeschilderung“ im Regionalverband Saarbrücken
> Ansprechpartner Regionalverband Saarbrücken Fachdienst 60 (FD 60) – Regionalentwicklung und Planung Dr.-Ing. Sven Uhrhan Schlossplatz 1-15 66119 Saarbrücken Telefon + 49 (0) 681 / 506 6000 E-Mail regionalentwicklung@rvsbr.de Team Tourismus Alexa Weiß Schlossplatz 1-15 66119 Saarbrücken Telefon + 49 (0) 681 / 506 6050 E-Mail alexa.weiss@rvsbr.de Christina Jochum Schlossplatz 1-15 66119 Saarbrücken Telefon + 49 (0) 681 / 506 6051 E-Mail christina.jochum@rvsbr.de Stand: 10.03. 2015 2
> Inhalt Einleitung .............................................................................................................................. 5 Abgrenzung und Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung.................................. 6 Definitorische Abgrenzung .................................................................................................................. 6 Definition „Touristische Hinweisbeschilderung“............................................................................. 6 Verankerung in Richtlinien und Verordnungen............................................................................... 7 Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung ......................................................................... 8 Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung im Saarland ................................................. 8 Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung in anderen Bundesländern.......................... 8 Exkurs: Werbeeffekt von Leitsystemen........................................................................................... 9 Kriterien zur Auswahl touristisch bedeutsamer Ziele ....................................................................... 10 Kriterien laut RtB 2008 .................................................................................................................. 10 Auswahlkriterien der Tourismuszentrale Saarland ....................................................................... 11 Exkurs: Definition „touristisch bedeutsame Ziele für die Region Saarbrücken“........................... 12 Beschilderungssysteme und Beschilderungszeichen ...........................................................14 Auswahl der Beschilderungssysteme und Beschilderungszeichen im Saarland ............................... 14 Angaben zur Gestaltung der Beschilderung...................................................................................... 17 Farbgestaltung............................................................................................................................... 17 Schrift- und Schriftgröße ............................................................................................................... 17 Exkurs Mehrsprachigkeit ............................................................................................................... 17 Grafische Symbole laut RtB 2008 .................................................................................................. 19 Verwaltungsverfahren...........................................................................................................20 Antragstellung, Anhörung, Anordnung ............................................................................................. 20 Beschaffung und Aufstellung............................................................................................................. 20 Unterhaltung und Verkehrssicherung ............................................................................................... 21 Rückbau von Beschilderung und Reduzierung der Überbeschilderung ............................................ 21 Kosten und Finanzierung................................................................................................................... 23 Kostenträger.................................................................................................................................. 23 Finanzielle Förderung .................................................................................................................... 24 Höhe der Kosten............................................................................................................................ 24 Kostenzeitpunkt............................................................................................................................. 24 Arbeitsschritte zur Umsetzung.......................................................................................................... 25 Zielauswahl für den Regionalverband Saarbrücken..............................................................26 Hintergrund zu den erweiterten Auswahlkriterien des Regionalverbandes Saarbrücken................ 26 3
Erweiterte Auswahlkriterien des Regionalverbandes Saarbrücken.................................................. 27 Zielauswahl im Jahr 2015 .................................................................................................................. 29 Ziellistenvorschlag des Regionalverbandes Saarbrücken.................................................................. 31 Schlussbetrachtung..............................................................................................................43 Literaturverzeichnis ..............................................................................................................45 4
Einleitung Die Anfänge des Projektes „Neuausrichtung der Touristischen Hinweisbeschilderung im Saarland“ reichen bis zum Jahr 2006 zurück. Vor knapp 10 Jahren begann die damalige Landesregierung mit der Konzeption einer einheitlichen „Touristischen Beschilderung für das Saarland“, zu der auch die Wander-, Radwege- und Saarerlebnisland-Beschilderung“ zählen. Die Wander-, Radwege- und Saarerlebnisland-Beschilderung ist in weiten Teilen bereits umgesetzt, sodass die Touristische Hinweisbeschilderung der letzte noch fehlende Baustein des Gesamtkonzepts zur einheitlichen touristischen Beschilderung im Saarland darstellt. Anlass für die Überarbeitung und Vereinheitlichung der Touristischen Hinweisbeschilderung ist ein als „verbesserungswürdig“, „unzureichend“, „uneinheitlich“ und „lückenhaft“ einzustufendes Bild von braunen Schildern, das sich derzeit in den saarländischen Städten und Gemeinden bietet. In zahlreichen Ortschaften wurde das Aufstellen von nichtamtlichen und amtlichen Objektwegweisern von der Verkehrsbehörde mitgetragen oder zumindest toleriert. Dabei sind viele sinnvolle, wenn auch selten ausgereifte Lösungen entstanden. Statt auf touristische Ziele hinzuweisen, wurden Touristische Hinweisschilder beispielsweise für Werbezwecke entfremdet. In anderen Fällen wurden touristische Attraktionspunkte bzw. Sehenswürdigkeiten von überregionaler Bedeutung mit dem sogenannten Zeichen 432 StVO, d.h. „weißen Wegweisern zu innerörtlichen Zielen“ ausgeschildert. Um eine landesweit einheitliche, eindeutige und sichere Orientierung gewährleisten zu können, sieht die Landesregierung ein landesweit einheitliches Beschilderungskonzept vor. Für die Umsetzung des Beschilderungsprojekts zeigen sich auf der Landesebene das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV/ Ref. E2) und der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) in Kooperation mit einem Verkehrsplanungsbüro verantwortlich. Während das MWAEV für die Finanzierung bzw. Förderung des Projektes zuständig ist, übernehmen der LfS in Kooperation mit dem Planungsbüro die koordinierende und planende Rolle der Umsetzung. Die Abwicklung des Projektes erfolgt auf der Landkreisebene, d.h. in jedem Landkreis übernimmt eine entsprechende Fachabteilung (zumeist die Tourismusabteilung) die zentrale Koordination für ihre Gemeinden. Im Regionalverband Saarbrücken liegt die Projektkoordination beim Team Tourismus des FD 60 – Regionalentwicklung und Planung. Um die Umsetzung transparent und fachlich fundiert zu gestalten, werden die entsprechenden Fachabteilungen (Tourismus und Straßenverkehrsbehörden/ Ordnungsämter) der Regionalverbandskommunen sowie die Straßenverkehrsbehörde des Regionalverbandes in Entscheidungen miteinbezogen. Die saarlandweite Gesamtabwicklung geschieht für jeden Landkreis im Einzelnen und der Reihe nach. Begonnen wurde mit dem Landkreis Neunkirchen, in dem die Touristischen Hinweisschilder im Jahr 2013 aufgestellt wurden. Im Regionalverband Saarbrücken sollen noch im Jahr 2014 die vorbereitenden Schritte stattfinden, um die Schilder im Jahr 2015 aufstellen zu können. Die Nachbarlandkreise Saarlouis und der Saarpfalz-Kreis werden in der Folge berücksichtigt. Die Umsetzung des Projektes ist komplex und erfordert eine enge Abstimmung zwischen den Projektbeteiligten. Bereits in der Phase der Auswahl der zu beschildernden Ziele müssen Fragen zur Finanzierung, Unterhaltung sowie dem Rückbau von „alter und falscher“ Beschilderung beantwortet werden. Aus diesem Grund erarbeitete der Regionalverband Saarbrücken dieses Konzept, das mit Projektfortschritt in Teilen noch zu erweitern ist. Das Konzept soll als Grundlage zur einvernehmlichen und reibungslosen Zusammenarbeit dienen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung aufzeigen. Ein wesentliches Ziel dieser Handlungsempfehlungen lautet „Qualität statt Quantität“, d.h. die Auswahl der zu beschildernden Sehenswürdigkeiten sollte mit dem Blick durch die 5
„touristische Brille“ getroffen werden. Handelt es sich z.B. bei einer Gemeindekirche wirklich um eine touristische Attraktion, die einen erheblichen touristischen Verkehr anzieht und daher mit einer Touristischen Hinweisbeschilderung ausgewiesen werden sollte oder empfiehlt es sich nicht viel mehr im Ermessen der jeweiligen Kommune, diese mit einer innerörtlichen Wegweisung („weißer Beschilderung“) zu beschildern? So sollte auch kritisch hinterfragt werden, ob mit einer Auszeichnung aller theoretisch möglichen Ziele im Regionalverband Saarbrücken eine sichere Orientierung zu touristischen Highlights noch erreicht werden kann oder ob damit das bestehende „Beschilderungschaos“ noch größer wird? Darüber hinaus sollte ein durchdachtes Konzept für die Rückbeschilderung den Erfordernissen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung tragen. Dieses Konzept sowie eine landkreis- und landesübergreifende Zielabstimmung, eine Entscheidung pro oder contra Zweisprachigkeit der Beschilderung und schließlich ein Vorschlag zum Umgang mit der Verkehrssicherung sind weitere Bestandteile der Handlungsempfehlungen. Die Handlungsempfehlungen werden nach Abstimmung mit den Regionalverbands- kommunen, im Sinne einer landes- und landkreisübergreifenden Zusammenarbeit und Projektumsetzung, den Nachbarlandkreisen und französischen Nachbarkommunen zur Diskussion vorgelegt. In einem letzten Schritt werden sie den Projektverantwortlichen, (dem MWAEV/ Ref. E2 und dem LfS) übergeben. Abgrenzung und Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung Definitorische Abgrenzung Definition „Touristische Hinweisbeschilderung“ Die Touristische Hinweisbeschilderung ist eine amtliche Beschilderung. Wie auch bei den anderen verschiedenfarbigen amtlichen Wegweisern („Gelbes System“, „Weißes System“, „Blaues System“) handelt es sich bei dem „braunen System“ nicht um ein eigenständiges System, sondern um Teile eines Systems, das in der StVO verankert ist. „Mit dem „braunen System“, bzw. dem Zeichen 386.1 (Touristischer Hinweis) darf nur auf bedeutsame Ziele hingewiesen werden, die von allgemeinem touristischem Interesse sind, erheblichen touristischen Verkehr anziehen und sich grundsätzlich nicht weiter als 10 km entfernt (Luftlinie) befinden sollen. Die Farbe „Braun“ (gemäß DIN 6171, Teil 1) ist ausschließlich der touristischen Beschilderung vorbehalten“ (FGSV 2008 S. 7 ff.). Im Gegensatz zum Touristischen Hinweis „in braun“, wird das Zeichen 432 („weißes System“) gemäß StVO für die Wegweisung zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung verwendet, die keine touristischen Ziele im Sinne der Richtlinie für die touristische Beschilderung (RtB) sind (z.B. Einrichtungen für temporäre Großveranstaltungen, wie Messe, Stadion, Multifunktionsarena oder öffentliche Anlagen sowie Einrichtungen, die in erster Linie dem Erholungs- und Freizeitbedarf Ortsansässiger dienen, wie Sportanlagen, Schwimmbäder, etc.). In der Praxis wurden die Beschilderungsvorgaben in der Vergangenheit nicht immer stringent verfolgt, was in einigen Bundesländern zu einer oft zitierten „Kraut- und 6
Rübenbeschilderung“ geführt hat. Im Saarland wird im Zuge der Wiederaufnahme des Projektes für touristische Ziele ausschließlich die braune Beschilderung verwendet. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen des Projektes Ziele, die bereits „in weiß“ ausgewiesen sind, mit dem „weißen System“ wenn notwendig nachzubeschildern. So wurde beispielsweise die bereits vor Wiederaufnahme des Projektes bestehende „weiße Beschilderung“, die auf das Veranstaltungszentrum „Illipse“ in Illingen hinweist, um fehlende weiße Schilder ergänzt1. Die Touristische Hinweisbeschilderung richtet sich grundsätzlich an alle Teilnehmer des Straßenverkehrs, auch wenn sie überwiegend an den Bedürfnissen des Kraftverkehrs ausgerichtet ist. „Nicht Gegenstand der Richtlinien sind Beschilderungen für den Rad- oder den Fußgängerverkehr sowie Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe“ (FGSV 2008, S. 7). Verankerung in Richtlinien und Verordnungen Richtlinie für die touristische Beschilderung (RtB 2008) Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Touristische Hinweisbeschilderung sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), den ergänzenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO), den Richtlinien für die wegeweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB) verankert. In einigen Fällen weisen sie erhebliche und im Vergleich zur sonstigen amtlichen Wegweisung nicht verständliche Restriktionen auf. „In vielen Bundesländern wurden durch die Verkehrsministerien Initiativen ergriffen, um touristische Interessen bei der Ausschilderung im Straßenraum besser berücksichtigen zu können. Gemäß § 46 (2) StVO sind die obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen ermächtigt, von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragssteller zu genehmigen. Da die getroffenen Maßnahmen jedoch nicht einheitlich sind, ist im deutschen Tourismus eine für den nicht an Landesgrenzen orientierten Reiseverkehr kaum nachvollziehbare Vielfalt an Leiteinrichtungen entstanden (MWA Sachen-Anhalt 2002, S. 10).“ Im Saarland will man sich laut LfS, an den Richtlinien der touristischen Beschilderung (RtB 2008) orientieren. Richtlinie für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das sogenannte „weiße System“ (Zeichen 432) werden ebenfalls durch die Straßenverkehrsordnung (StVO), die ergänzenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) sowie die Richtlinien für die wegeweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) bestimmt. 1 In dem Schreiben „Touristische Beschilderung von Ausflugszielen im Saarland – weitere Vorgehensweise“, das von Herrn Dr. Anselm Römer (MWAEV) unterzeichnet wurde und am 04.03.2010 an die Landräte versendet wurde, steht „Gefördert werden die Schilder der Ziele, die in dieser Liste enthalten sind – in manchen Fällen nicht nur braune, sondern auch weiße Schilder“. Im Falle der Illipse wurden beispielsweise fehlende „weiße Schilder“ im Zuge der Neuaufnahme des Projektes ergänzt (laut Telefonat mit Frau Lefebre (LfS). Herr Dr. Schryen (MWAEV) bestätigte, dass auch „weiße Schilder“ (die auf z.B. auf Campingplätze und Veranstaltungshallen hinweisen) gefördert werden (s. E-Mail vom 24.11.2014). 7
Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung Die Hauptfunktion des Leitsystems „Touristische Hinweisbeschilderung“ besteht darin, nicht ortskundigen Gästen eine Orientierungshilfe zu touristischen Zielen zu bieten. Bereits der Name des Leitsystems verweist darauf, dass es auf den Tourismus bzw. Touristen ausgerichtet ist. Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung im Saarland Das ehemalige Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (MWW) des Saarlandes definierte bereits im Jahr 2007 verbindliche Ziele für die Touristische Hinweisbeschilderung im Saarland. Diese folgenden Ziele sind wesentlicher Bestandteil aller Arbeitsschritte zur Umsetzung des Gesamtprojektes. Tabelle 1: Ziele, die vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr für die Touristische Hinweisbeschilderung im Saarland gesetzt wurden: Landesweit einheitliche, eindeutige und sichere Orientierung gewährleisten Ausflugsziele logisch aufgebaut und durchgängig fortgeführt zu beschildern Keine Inflation: Ziele sind „Ausflugsziele mit überregionaler Bedeutung“ Verwendung möglichst weniger Schilder eindeutige Verkehrsführung und -lenkung alte, unlogische und unangepasste Beschilderung (die in den Listen nicht erfasst ist) abbauen Schilder mit falschem Layout und falscher Farbgebung (schwarz-weiß statt braun- weiß) abbauen. Quelle: LFS 2013, S. 3 Zielsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung in anderen Bundesländern Im Bundesland Sachsen-Anhalt wurde im Jahr 2002 zur Einrichtung der Touristischen Hinweisbeschilderung ein Konzept erarbeitet, das später eine Modellfunktion für andere Bundesländer hatte und unter anderem einen Anstoß zur Überarbeitung der Richtlinien der touristischen Beschilderung (RtB) von 1998 lieferte. Das Konzept beinhaltet neben den für das Saarland definierten Zielen folgende weitere Leitlinien eines touristischen Leitsystems, die auch auf andere Bundesländer bzw. Regionen übertragbar sind: Tabelle 2: Ziele eines touristischen Leitsystems im Bundesland Sachsen-Anhalt: Sicherheit im Verkehrsgeschehen erhöhen, in erster Linie durch Vermeidung von Suchverkehr. Das touristische Angebot überschaubar präsentieren, was durch übersichtliche, nicht überfrachtete Wegweiser geschieht. Touristische Attraktivität signalisieren, nach außen und nach innen („in dieser Stadt, in dieser Gegend wird etwas für den Tourismus getan“) Besucherströme lenken Umwelt- und Landschaftsbildbelastung reduzieren, durch die Bündelung von Informationen und ein einheitliches Erscheinungsbild. Kostenaufwand für Erstellung und Pflege der Leiteinrichtung durch die Verringerung des Beschilderungsaufwandes reduzieren.“ Quelle: MWA Sachsen-Anhalt 2002, S. 16 8
Exkurs: Werbeeffekt von Leitsystemen Neben der Hauptfunktion des Leitsystems „ortsunkundigen Gästen eine Orientierungshilfe zu bieten“, wird einem Leitsystem darüber hinaus auch oftmals ein Werbeeffekt zugesprochen. Welche Funktion ein touristisches Leitsystem gegenüber anderen Informationsmedien im Tourismus hat, zeigt die nachfolgende Tabelle 3. Klassische touristische Informationssysteme und Tourismuswerbung, wie Presse und andere Medien, machen den potentiellen Kunden auf eine Destination, ein Reiseangebot bzw. eine touristische Attraktion aufmerksam. Ist der Gast danach motiviert, ein Ziel zu besuchen, informiert er sich gegebenenfalls in spezifischer Reise- und Regionalliteratur. Anschließend trifft er die Entscheidung, welches Ziel besucht werden soll. Ist die Entscheidung gefallen und der Gast begibt sich aktiv auf die Reise zu seinem Ziel, hat dann ein touristisches Leitsystem die Funktion, den Gast beim Auffinden der Attraktion zu unterstützen. Tabelle 3: Informationsmedien im Tourismus Quelle: RHEIN/ SCHULER 2012, S. 128 9
Kriterien zur Auswahl touristisch bedeutsamer Ziele Kriterien laut RtB 2008 Die Auswahl touristisch bedeutsamer Ziele ist in den Richtlinien zur touristischen Beschilderung (RtB 2008, S. 9 f.) wie folgt verankert: (1) Mit dem Zeichen 386.1 darf nur auf bedeutsame Ziele hingewiesen werden, die von allgemeinem touristischem Interesse sind, erheblichen touristischen Verkehr anziehen und sich grundsätzlich nicht weiter als 10 km entfernt (Luftlinie) befinden sollen. (2) Touristisch bedeutsame Ziele im Sinne der RtB können beispielsweise sein: - Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler - Welterbestätten der UNESCO - Sonstige Anlagen oder Einrichtungen von kultureller, geschichtlicher oder kulturhistorischer Bedeutung - Stadtbereiche oder städtebauliche Ensemble von baulicher Bedeutung oder städtebaulicher Besonderheit, wie z.B. historischer Stadtkern - Naturdenkmäler (gemäß BNatSchG) - Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, National- oder Naturparks (gemäß BNatSchG), soweit es der Schutzzweck erlaubt - Sonstige zur Erholung geeignete Landschaften oder Landschaftsparks - Gärten - Kriegsgräberstätten - Erholungs- und Freizeitgebiete oder –einrichtungen (z.B. Freizeitparks oder Wildparks (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 432) (3) Folgende Bedingungen soll ein touristisch bedeutsames Ziel erfüllen: - Permanente, ganzjährige öffentliche Zugänglichkeit mit üblichen täglichen Öffnungszeiten. Ist eine touristische Einrichtung über einen längeren Zeitraum geschlossen (z.B. bei saisonalen Öffnungszeiten), ist die Beschilderung auf geeignete Weise unkenntlich zu machen. - Zum Ziel führt eine Zufahrtstraße - Ausreichender Parkraum ist vorhanden - Vom Parkplatz aus führt ein verkehrssicherer Fußweg zum Ziel - Die Einrichtung selbst ist verkehrssicher zugänglich (4) Keine touristisch bedeutsamen Ziele im Sinne der RtB sind: - Private, öffentlich nicht zugängliche Ziele - Einrichtungen für temporäre Großveranstaltungen, wie Messen, Stadion, Multifunktions-Arena - Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe - Öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die in erster Linie dem Erholungs- und Freizeitbedarf Ortsansässiger dienen, wie Sportanlagen, Schwimmbäder etc. (6) Werbung oder Inhalte, die als solche missverstanden werden können, sind unzulässig (vgl. § 33 StVO). 10
Auswahlkriterien der Tourismuszentrale Saarland Zur Selektion der touristischen Ausflugsziele entwickelten das MWAEV/ Ref. E2 in Zusammenarbeit mit der Tourismuszentrale Saarland einen 10 Kriterien umfassenden Katalog. Die Operationalisierung bzw. Konkretisierung der Kriterien erfolgte im Jahr 2005 durch verschiedene Variablen, die einerseits mit Hilfe eines vollstandardisierten Fragebogens bei den Tourismusorganisationen der Landkreise und Kommunen erhoben und andererseits im Rahmen einer Desk Reserch2 von Mitarbeitern der TZS im erfasst wurden. „Die Bewertung der Beschilderungswürdigkeit eines touristischen Ausflugsziels wurde mithilfe eines Scoring-Modells3 vorgenommen. Hierzu wurden die einzelnen Selektionskriterien gewichtet. Die Gewichtung erfolgte dabei intuitiv, d.h. die Selektionskriterien wurden im Team der TZS diskutiert, in eine Reihenfolge abnehmender Bedeutung gebracht und die Gewichtung nach subjektiver Einschätzung festgelegt (s. Tabelle 4) (TZS o.J. S. 8).“ Das Ergebnis dieses Auswahl- und Bewertungsverfahrens ist eine Liste mit 90 TOP-Zielen im Saarland, die mit der Touristischen Hinweisbeschilderung ausgewiesen werden sollten. Im Laufe der Jahre ist diese Liste aufgrund mehrfacher Bearbeitung auf 116 TOP-Ziele angewachsen. Tabelle 4: Gewichtung der Selektionskriterien Quelle: TZS o.J. S. 8 Unabhängig des Kriterienkatalogs und der TOP-Ziele-Liste wurden im Jahr 2007 folgende Ziele als Gegenstand der Touristischen Hinweisbeschilderung saarlandweit gesetzt (s. Schreiben vom 15.06.2007 an die LK, unterzeichnet von Herrn Dr. Georgi und LfS 2013, S. 4): Campingplätze Veranstaltungshallen Golfplätze „Gärten ohne Grenzen“ Mobilität (inkl. Häfen) Reiten Startpunkte der Premiumwanderwege 2 Eine Desk Research (auch Sekundärforschung) bedient sich im Gegensatz zur Primärforschung an vorhandenen Informationsquellen zur Gewinnung von Marktinformationen. In diesem Falle wurde auf Reiseführer, Flyer, Broschüren sowie Internetseiten zurückgegriffen. 3 Scoring-Modell: Punktbewertungsverfahren 11
Exkurs: Definition „touristisch bedeutsame Ziele für die Region Saarbrücken“ Die Hauptfunktion des Leitsystems „Touristische Hinweisbeschilderung“ besteht darin, nicht ortskundigen Gästen eine Orientierungshilfe zu touristischen Zielen zu bieten. Bereits der Name des Leitsystems verweist darauf, dass es sich bei diesen Ortsunkundigen um Touristen handelt. Um eindeutig festlegen zu können, was unter einem Touristen und für den Tourismus relevanten Zielen zu verstehen ist, bedarf es einer Tourismusdefinition4. Das Saarland hat im Vergleich zu anderen Tourismusregionen relativ spät damit begonnen, die Entwicklung des Tourismus als Wirtschaftszweig zu förden. Bis zur Erarbeitung der Tourismusstrategie Saarland 2015 wurde kein klares Imageprofil als Reise- und Urlaubsziel herausgearbeitet (vgl. MWW Saarland 2009, S. 83). Mit der fehlenden Profilierung fehlte auch ein einheitliches Tourismusverständnis unter den verschiedenen saarländischen Tourismusakteuren. So existierten auch in der Region Saarbrücken bis zur Entwicklung der Tourismusstrategie im Jahre 2011 unterschiedliche Auffassungen davon, was „Tourismus“ ist. Im Zuge der Tourismusstrategie für die Region Saarbrücken 2020 wurde für die Region Saarbrücken festgelegt, was unter „Tourismus“ und den „für den überregionalen Tourismus relevanten Zielen in der Region Saarbrücken“ verstanden wird. In dieser Definition, auf die sich auch die kommunalen Akteure des Regionalverbandes Saarbrücken bei der Evaluierung der Tourismusstrategie im Jahr 2014 wieder einheitlich verständigt haben, wird zwischen touristischen Zielen für den „überregionalen Tourismus“, den sogenannten „Freizeitausflugsverkehr“ und die „Naherholung“ unterschieden: 4 Der Begriff „Tourismus“ ist schwer definierbar und nicht nach einer Norm festgelegt. Die unterschiedlichen Tourismusdefinitionen zeigen, dass die Grenzen zwischen touristisch und nicht touristisch motivierter Reise fließend sind. So werden in unterschiedlichen Ländern andere Definitionen herangezogen und selbst in verschiedenen Regionen der USA oder Kanada werden unterschiedliche Definitionen angewendet. „Auch nach mehr als 200 Jahren Verwendung des Begriffs Tourist bzw. Tourismus konnte man sich nicht einmal im gleichen Land auf eine einheitliche Sichtweise des Tourismus verständigen“ (GROSS 2001, S. 6). Gegenwärtig wird die Definition der United Nations World Tourism Organisation (UNWTO 2010, S. 10) in der Literatur am häufigsten verwendet: „A visitor is a traveller taking a trip to a main destination outside his/her usual environment, for less than a year, for any main purpose (business, leisure or other personal purpose) other than to be employed by a resident entity in the country or place visited. These trips taken by visitors qualify as tourism trips. Tourism refers the activity of visitors.“ 12
Abbildung 1: Definition „Tourismus“ und „touristische Ziele“ in der Region Saarbrücken Definition „Tourismus“ und „touristische Ziele“ in der Region Saarbrücken Als touristisch relevant sind touristische Ziele definiert, die die Strahlkraft besitzen, Tagesgäste aus der weiteren Umgebung zur Region Saarbrücken sowie Übernachtungsgäste, deren Wohnsitz (Quellgebiet) in mindestens 80 km Entfernung liegt, anzuziehen. Ziele mit örtlicher Bedeutung bzw. überörtlicher Bedeutung zwischen Gemeinden, die keine Strahlkraft auf den überregionalen Tagestouristen bzw. den Übernachtungsgast ausüben, zählen in der Begriffsdefinition zur Kategorie „Freizeitausflugsverkehr“. „Naherholung“, bzw. „Nahtourismus“ findet zum Bereich der Ziele statt, die eine regionale Bedeutung bzw. überregionale Bedeutung zwischen 2 Nachbarregionen besitzen. Quelle: Ergebnisprotokoll des Tourismus-Workshops „Tourismusregion Saarbrücken – Gemeinsam unsere Stärken sehen, hilfreiche Strukturen schaffen und die nächsten Schritte vereinbaren“ vom 19. Juni 2012 in Saarbrücken 13
Beschilderungssysteme und Beschilderungszeichen Auswahl der Beschilderungssysteme und Beschilderungszeichen im Saarland Gegenstand des Projektes „Umsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung im Saarland“ sind der „Touristische Hinweis“ (Zeichen 386.1) und in Teilen auch der „Wegweiser zu innerörtlichen Zielen“ (Zeichen 432). Nicht berücksichtigt werden das Zeichen 386.3 und das Zeichen 386.2. Was unter den unterschiedlichen Zeichen und Systemen zu verstehen ist und welche Ausführungen im Saarland verwendet werden, wird im Folgenden dargestellt: Im Kapitel „Definition Touristische Hinweisbeschilderung“ wurde bereits erläutert, wann das „weiße“ und in welchen Fällen das „braune“ Beschilderungssystem zum Zuge kommt. Im Gegensatz zum Touristischen Hinweis in „braun“ (Zeichen 386.1), der den Ortsunkundigen zu touristischen Zielen an Straßen außerhalb von Autobahnen leitet, wird das Zeichen 432 („weißes System“) zur Wegweisung zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung verwendet, die keine touristischen Ziele im Sinne der Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB 2008) sind (z.B. Einrichtungen für temporäre Großveranstaltungen, wie Messen, Stadion, Multifunktionsarena oder öffentliche Anlagen sowie Einrichtungen, die in erster Linie dem Erholungs- und Freizeitbedarf Ortsansässiger dienen, wie Sportanlagen, Schwimmbäder, etc.). Neben dem „Touristischen Hinweis“ (Zeichen 386.1) außerhalb von Autobahnen und den „Wegweisern zu innerörtlichen Zielen“ (Zeichen 432) gibt es in Deutschland weitere Zeichen, die auf touristische Ziele hinweisen. Zum einen sind dies die sogenannten „touristischen Unterrichtungstafeln an Autobahnen“ (Zeichen 386.3) und zum anderen die Beschilderung von touristischen Routen mit dem Zeichen 386.2. Ein Beispiel für eine solche Unterrichtungstafel ist im Saarland auf der Autobahn A1 in Höhe der Abfahrt Riegelsberg zu finden. Sie verweist auf das Weltkulturerbe Völklinger Hütte. Bei der Beschilderung zur „Barockstraße“ handelt es sich um ein Beispiel einer sogenannten touristische Route mit dem Zeichen 386.2. Beide Beschilderungszeichen sind nicht Gegenstand des Projektes „Umsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung im Saarland“. 14
Abbildung 2: Unterschiedliche Arten des Zeichens 386.1 „Touristischer Hinweis“ Zeichen 386.1 Zeichen 386.1 als Hinweisschild mit kennzeichnender Funktion Das Zeichen steht außerhalb von Hinweis auf ein touristisch bedeutsames Autobahnen. Es dient dem Hinweis auf Ziel im unmittelbaren Nahbereich touristisch bedeutsame Ziele. Es kann auch als Wegweiser ausgeführt werden. Zeichen „Touristischer Hinweis mit Bezugsziel“ Das touristisch bedeutsame Das touristisch bedeutsame Das touristisch bedeutsame Ziel liegt in einem Ort (oder Ziel liegt hinter einem Ort, Ziel liegt vor einem Ort, der Ortsteil), der bereits in der der in der folgenden in der folgenden wegweisenden Wegweisung gezeigt wird. Wegweisung gezeigt wird. Beschilderung gezeigt wird. Die Hinweistafel enthält die Die Hinweistafel enthält die Die Hinweistafel enthält die Angaben „via“ und Angaben „Richtung“ und Angaben „in“ und „Ortsname“ zur Zielführung. „Ortsname“ zur Zielführung. „Ortsname“ zur Zielführung. Zeichen 386.1 in als brauner Farbeinsatz im Vorwegweiser Die Integration der touristischen Hinweise in die wegweisende Beschilderung nach RWB erfolgt in Form von braunen Farbeinsätzen und in Form von Schildern mit brauner Grundfarbe. Quelle: FGSV 2008, S. 8f. und Archiv des LfS 2014 15
Abbildung 3: Unterschiedliche Arten des Zeichens 432 Zeichen 432 Zeichen 432 in Zeichen 432 mit Vorwegweisern kennzeichnender Funktion in Vorwegweisern Pfeilwegweiser Die Integration des Zeichens 432 in die Wegweisende Beschilderung nach RWB erfolgt in Form von Schildern mit weißer Grundfarbe Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/anlage_3.php (09.10.2014) und Archiv des LfS 2014 Abbildung 4: Zeichen, die nicht Gegenstand des Konzeptes sind Zeichen 386.3 „Touristische Zeichen 386.2 Unterrichtungstafel“ „Touristische Route“ Das Zeichen steht an der Das Zeichen steht Autobahn. Es dient der außerhalb von Autobahnen. Unterrichtung über touristisch Es dient der Kennzeichnung bedeutsame Ziele. des Verlaufs touristischer Routen. Es kann auch als Wegweiser aufgeführt sein. Quelle: FGSV 2008, S. 12ff. 16
Angaben zur Gestaltung der Beschilderung Die Art und die Gestaltung der Schilder sind sowohl in der StVO, als auch als Anlage zu VwV-StVO im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) festgelegt. Für die touristische Beschilderung nach den Teilen 1 und 2 dieser Richtlinien sind insbesondere die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) zu beachten (z. B. Wahl der Schriftgröße, Umklappregel, etc.)(FGSV 2008, S. 7). Die ausführlichen Angaben zur Gestaltung können in den oben genannten Regelwerken nachgelesen werden. Im Folgenden werden die Angaben auf das Wesentliche reduziert: Farbgestaltung Für die Farbgestaltung gilt die DIN 6171-1 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen – Teil 1: Farbbereiche bei Beleuchtung mit Tageslicht“. Touristische Schilder und Farbeinsätze sind braun. Die Schrift und ggf. vorhandene Richtungspfeile sind weiß. Touristische Schilder haben einen weißen Kontraststreifen. Die Breite des Kontraststreifens und die Eckradien eines Schildes sowie die Umrandung der touristischen Schilder richten sich nach den RWB. (FGSV 2008, S. 16) Schrift- und Schriftgröße Die Inhalte der Schilder müssen je nach Standort von der Nutzergruppe mit der schnellsten Reisegeschwindigkeit sicher erfassbar sein. Das heißt, bei der Wegweisung im Straßenraum ist die Schildergröße an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Kraftverkehrs zu orientieren. Miteinander kombinierte unterschiedliche Schilder („weiß“, „braun“, „grün“) sollen stets gleich lang sein. Die RWB 2000 halten hierfür ein umfassendes Regelwerk vor. Die Ausführung der Schrift richtet sich nach der DIN 1451, Teil 2 „Schriften; Serifenlose Linear-Antiqua; Verkehrsschrift“. Im Regelfall wird die Mittelschrift verwendet. Die Engschrift sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein (s. RWB 2000). Die Schriftgröße ist gemäß der RWB 2000 abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit (bei seitlicher Aufstellung): bis 40 km/h = 105 mm, 50 km/h = 126, bis 100 km/h 175 mm. Die genauen Maße bzw. das Verhältnis zwischen Schilder- und Schriftgröße sind in den RtB 2008 und der RWB 2000 festgelegt (s. FGSV, S. 25f. und s. RWB 2000, S. 19). Exkurs Mehrsprachigkeit „Bei der Wegweisung besteht die Notwendigkeit, die Inhalte auf das zur Verkehrslenkung Erforderliche zu beschränken. Nur übersichtliche Wegweiser können die gewünschte Hilfestellung in bestimmten Entscheidungssituationen bieten, ohne einen Aufenthalt vor der Beschilderung erforderlich zu machen. Dies ist ganz besonders wichtig für die Wegweisung im Straßenraum, wo die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werden dürfen“ (MWA Sachsen-Anhalt 2002, S. 15f.). 17
Eine bundesgesetzliche Regelung über die Bezeichnung von ausländischen Orten im Grenzgebiet auf Hinweisschildern deutscher Straßen gibt es nicht. Eine Orientierung bieten allerdings die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) sowie vergleichbare Regelungen der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000). Da im Zielverzeichnis der Bundesautobahnen auch ausländische Großstädte enthalten sind (z.B. Basel für die Bundesautobahn A 5, Breslau für die Bundesautobahn A 13, Luxemburg für die Autobahn A 64 etc.), ist in den RWBA 2000, Kapitel 3.2.6 Absatz 2 Folgendes festgelegt: „Bei grenzüberschreitender Wegweisung ist für Ziele in benachbarten Ländern im Allgemeinen die ausländische Schreibweise zu wählen. Bei starker sprachlicher Abweichung der Ortsbezeichnung kann die deutsche Schreibweise verwendet und die ausländische Bezeichnung durch Schrägstrich getrennt nachgestellt werden (z.B. Breslau/Wroclaw)“. Im Saarland würde es mit Blick auf die erst jüngst entworfene „Frankreichstrategie“ naheliegen, die textlichen Angaben auf den Touristischen Hinweisschildern zweisprachig, d.h. deutsch-französisch, anzulegen. Unter Berücksichtigung aller Gestaltungsregeln und der Notwendigkeit, die Inhalte auf das zur Verkehrslenkung Erforderliche zu beschränken, wird vom Regionalverband Saarbrücken davon ausgegangen, dass eine bilinguale Gestaltung der Touristischen Hinweisbeschilderung in der Praxis nur unter erschwerten Bedingungen umsetzbar und unter Umständen nicht zwingend notwendig ist. Ein Beispiel: Der Eigenname des benachbarten französischen Bergbaumuseums lautet „Musée Les Mineurs Wendel“. In diesem Falle wird von Seiten des Regionalverbandes Saarbrücken ausgegangen, dass ein zusätzlicher textlicher Hinweis in Deutsch nach dem obigen Muster (Museum Les Mineurs Wendel/ Musée Les Mineurs Wendel) zum einen aus Platzmangel auf dem Schild sowie zum anderen aufgrund des Gleichklangs der Wörter „Musée“ und „Museum“ nicht zwingend erforderlich ist und keinen echten Mehrwert darstellt. Weitergehend hätte eine Übersetzung von Namen und Bezeichnungen zur Folge, dass die Übersetzung eventuell beim Nutzer sogar die Frage aufwirft, ob es sich um ein und dieselbe Einrichtung bzw. um ein und dasselbe Ziel handelt (nach obigem Muster in etwa: „Museum der Bergbauarbeiter Wendel/ Musée Les Mineurs (Wendel)“). Von Seiten des Regionalverbandes Saarbrücken wird aus den genannten Gründen empfohlen, nach den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) sowie den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) zu verfahren. Für Ziele, die in benachbarten Ländern liegen und bereits aus dem Regionalverband Saarbrücken anzuzeigen sind, sollte demnach im Allgemeinen die ausländische Schreibweise (bzw. der Eigenname der Einrichtung in ausländischer Schreibweise) gewählt werden. Bei starker sprachlicher Abweichung der Zielbezeichnung könnte zusätzlich die deutsche Schreibweise auf den Schildern aufgeführt werden. Im letztgenannten Fall müsste entweder für jedes Ziel festgelegt werden, inwieweit das Ziel räumlich in der Grenzregion liegt und ob diese Regelung für das Ziel zum Zuge kommen kann oder es bedarf dann einer Festlegung der räumlichen Ausdehnung der Grenzregion. (Ein Beispiel: Gehören Ziele, die in der Stadt Friedrichsthal liegen, noch zur Grenzregion und sollten diese zweisprachig ausgewiesen werden?). 18
Grafische Symbole laut RtB 2008 Einheitlich bezeichenbare Zielangaben werden durch grafische Symbole dargestellt. Diese können nach den Regeln der RWB 2000 mit verbal ausgeschriebenen Zielangaben ergänzt werden. Die grafische Gestaltung der Symbole, die im Saarland zum Zuge kommen, richtet sich nach den RWB 2000, den RtB 2008, der StVO sowie der TIN (Touristischen Informationsnorm) des DTV (Deutschen Tourismusverbandes e.V.) und den Bestimmungen für das Blaue Band des Bundes. Unternehmenslogos sind nicht zulässig. Einen Überblick über verwendbare Symbole geben Abbildung 5 und Abbildung 6. Grafische Symbole für touristisch bedeutsame Ziele haben ein weißes Symbolfeld und zusätzlich einen braunen Rand, wenn sie auf weißer oder gelber Grundfarbe gezeigt werden s. Abbildung 6. Der braune Rand entfällt, wenn das Symbol zusammen mit der verbal ausgeschriebenen Zielangabe im braunen Einsatz oder auf einem braunen Schild gezeigt wird. Quelle: FGSV 2008, S. 11 Abbildung 5: Im Saarland verwendbare Abbildung 6: Zusammenstellung der Piktogramme und grafische Symbole grafischen Symbole für die touristische Beschilderung mit Zeichen 386.1 laut RtB 2008: Quelle: LFS 2003, S. 8 Quelle: FGSV 2008, S. 11 19
Verwaltungsverfahren Antragstellung, Anhörung, Anordnung (1) Laut den RtB 2008 sind Anträge für touristische Beschilderungen mit dem Zeichen 386.1 bis 386.3 an die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten. Dem Antrag sind Pläne für den Entwurf des Zeichens beizufügen. Angesichts der Vielzahl der zu genehmigenden Schilder wurde vom MWAEV in einem Schreiben (vom 30.10.2012, unterzeichnet von Dr. Anselm Römer) festgelegt, dass die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden der Landkreise die verkehrsrechtlichen Anordnungen zusammengefasst in einer Anordnung für ihren jeweiligen Landkreis erlassen können. (2) Die Straßenverkehrsbehörde beteiligt im Anordnungsverfahren nach § 45 StVO insbesondere auch fachkundige Stellen. Dies sind auf Landesebene z.B. die Tourismusverbände und die für den Naturschutz und Denkmalpflege zuständigen Stellen. (3) Die Straßenverkehrsbehörde erlässt die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der touristischen Beschilderung. Darin eingeschlossen ist auch die Entscheidung über den Umfang der Maßnahme, über die Ausführung der Zeichen, über den Standort sowie über die Art ihrer Aufstellung. (4) Die obersten zuständigen Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes können zu bestimmten Zeichen, Darstellungen, Aufstellorten usw. einen Zustimmungsvorbehalt festlegen. (5) Entfallen die Voraussetzungen für eine touristische Beschilderung z.B. durch straßenbauliche Veränderungen oder durch eine andere vorrangige Beschilderung nach StVO an gleicher Stelle, ist die touristische Beschilderung zu entfernen oder, wenn möglich, räumlich zu versetzen. FGSV 2008, S. 16 Beschaffung und Aufstellung (1) Laut den RtB erfolgt die Beschaffung der Schilder für die touristische Beschilderung nach den Zeichen 386.1 bis 386.3 StVO wie die Beschaffung anderer Verkehrszeichen auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde durch die Straßenbaubehörde (hier: LfS). (2) Die Aufstellung und Unterhaltung der touristischen Beschilderung erfolgt auf Veranlassung der zuständigen Straßenbaubehörde (hier: LfS). 20
Unterhaltung und Verkehrssicherung Die rechtlichen Fragen zum Eigentum, Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung der Beschilderung werden in einer Vereinbarung, die zwischen dem Landesbetrieb für Straßenbau und dem Regionalverband Saarbrücken zu treffen ist, geregelt. Der LfS lässt die Vereinbarung dem RVS zur kritischen Durchsicht zeitnah zukommen. Der Regionalverband Saarbrücken wird nach dem Aufstellen der Beschilderung Eigentümer der Touristischen Hinweisbeschilderung. Als Eigentümer ist er für die Unterhaltung der Schilder, die Verkehrssicherung und einen möglichen Rückbau verantwortlich und trägt deren Kosten. Die Beschilderung wird größtenteils auf öffentlichen Grundstücken (Bund/ Land/ Gemeinde) aufgestellt. Sollte ein Aufstellen auf privaten Grundstücken notwendig sein, so müsste der Regionalverband als Antragsteller und späterer Eigentümer der Beschilderung eine Vereinbarung zur Verkehrssicherung mit den Eigentümern der Grundstücke schließen. Werden im Regionalverband Schilder aufgestellt, die auf ein Ziel eines benachbarten Landkreises (landkreisübergreifende Zielspinnenausweisung) hinweisen, wird der Nachbarlandkreis, in dem das Ziel liegt, Eigentümer dieser Beschilderung. Die Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht sind dann in einer Vereinbarung zwischen dem Regionalverband Saarbrücken und dem entsprechenden Landkreis zu regeln. Der Regionalverband Saarbrücken schlägt vor, dass der Nachbarlandkreis den Regionalverband Saarbrücken mit der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht beauftragt. Die Kosten für die Unterhaltung und Verkehrssicherung werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Im Landkreis Merzig-Wadern erweist sich zum aktuellen Zeitpunkt der Projektumsetzung die Übernahme der Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht als problematisch, was zur saarlandweiten Diskussion führte, ob diese Maßnahmen zentral durch den LfS für das gesamte Saarland übernommen werden können. Bisheriger Stand ist, dass die Landkreise die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht dezentral übernehmen sollen. Sollte es zu einer zentralen Lösung kommen, wären die für den LfS entstehenden Kosten durch die Landkreise zu tragen (s. Protokoll zur Vorbesprechung „Projektumsetzung im Regionalverband Saarbrücken“ vom 13.08.2014, zwischen dem LfS, MWAEV und dem RVS) und der oben genannte Vorschlag des Regionalverbandes Saarbrücken zur Verrechung von Kosten zwischen benachbarten Landkreisen hinfällig. . Rückbau von Beschilderung und Reduzierung der Überbeschilderung Einer der ersten Punkte der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der „Abbau des Schilderwaldes und die Reduzierung der Überbeschilderung“. Bereits in der Planungsphase zur touristischen Hinweisbeschilderung sollten die untenstehenden Regelungen unbedingt beachtet werden, da in einigen Kommunen des Regionalverbandes bereits eine dichte Beschilderung herrscht und mit Einrichtung eines neuen Systems und den damit einhergehenden neuen Schildern eine „Überbeschilderung“ herbeigeführt werden könnte. Die in den der Touristischen Hinweisbeschilderung zu Grunde liegenden rechtlichen Regelwerken getroffenen Angaben zur maximalen Anzahl an kombinierbaren Verkehrszeichen bzw. des einzuhaltenden Abstands dieser Verkehrszeichen untereinander ist unbedingt einzuhalten. Zur Reduzierung der Überbeschilderung und dem Rückbau von Beschilderung sehen die rechtlichen Regelwerke im Wesentlichen folgende Grundsätze vor: 21
„Abbau des Schilderwaldes. Reduzierung der Überbeschilderung“ „Die StVO wurde im Jahr 2009 ganz grundsätzlich überarbeitet mit dem Ziel, die Überbeschilderung zu reduzieren; die Änderungen richten sich insoweit besonders an die Verwaltungen, denen die Entfernung von nicht behördlichen Verkehrszeichen erleichtert und die Anordnung neuer Verkehrszeichen erschwert werden soll. Eine Regelung durch Verkehrszeichen soll punktuell nur dort erfolgen, wo die eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO durch den Verkehrsteilnehmer nicht ausreichen würde [...]. Mit dem Ziel, überflüssige Verkehrszeichen zu beseitigen, hat z.B. die Untere Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises im Rahmen der Aktion „…Und tschüß“ gemeinsam mit dem ADAC Nordrhein in 8 Gemeinden sämtliche Verkehrszeichen sorgfältig auf ihre Erforderlichkeit beurteilt; ca. 2.500 Zeichen wurden von ihr dabei auf einem Straßennetz von knapp 1.900 km bis Projektende im Mai 2011 entfernt (Präambel/ Einführung StVO)“. Darüber hinaus besteht für die Neuaufstellung von Verkehrszeichen das Gebot, Verkehrszeichen nur äußerst sparsam und nur bei Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses zu verwenden (§ 39 StVO). Touristische Beschilderung mit den Zeichen 386.1 bis 386.3 darf nur äußerst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden (StVO-VwV zu Anlagen 1-4). Verbot von Werbung und Propaganda In § 33 StVO „Verbot der Werbung und Propaganda mit Verkehrszeichen und der Verwendung von den Verkehrszeichen ähnelnden Schildern“ wird bestimmt, dass Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. In den VwV-StVO (1998, 25) wird hierzu weiter ausgeführt: „Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Verkehrszeichen (…) handelt. Verwechselbar ist eine Einrichtung auch dann, wenn (nur) andere Farben gewählt werden. § 6 (1)3g StVG: Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht gemäß dem Straßenverkehrsgesetz das Verbot von Werbung und Propaganda, soweit diese geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Bei strenger Auslegung verstoßen alle bislang installierten nichtamtlichen Schilder gegen diese Vorschriften. Eine Verwechslungsgefahr ist zumindest mit den amtlichen Straßennamenschildern – zu denen es in den VwV-StVo (1998, 62) heißt: „Die Schilder haben entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund“ – nahezu immer gegeben. Eine zweifelsfrei im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften stehende Ausschilderung ist somit nur möglich, wenn die Vorschriften an die sich geänderten Bedingungen angepasst werden. 22
Bestandsführung RtB 2008, S17: (1) Die Straßenverkehrsbehörde soll in regelmäßigen Abständen die touristische Beschilderung nach den Zeichen 386.1 bis 386.3 auf ihr Erfordernis überprüfen. Dazu empfiehlt sich, eine Bestandsdatei zu führen. (2) Entbehrliche touristische Beschilderungen oder solche, für die die Voraussetzungen nach diesen Richtlinien nicht mehr vorliegen, sollen auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde entfernt werden. In der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 19.02.2015 wurde vereinbart, dass der Rückbau der Touristischen Hinweisbeschilderung im Zuge der Verkehrsschau der Unteren Verkehrsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken erfolgen wird. Im Rahmen der Verkehrsschau werden alle Schilder entfernt bzw. rückgebaut, die beschädigt sind oder nicht mehr benötigt werden. Grundlagen zur Entscheidung, welche Ziele ausgeschildert bleiben und deren Beschilderung aufgrund des technischen Zustandes (z.B. beschädigte Schilder) ersetzt werden soll, ist die Zielliste des Konzepts. Die Beschilderung von Zielen, die nicht in der Liste aufgeführt ist, wird, sofern sie in unzureichendem technischen Zustand ist, rückgebaut und nicht ersetzt. Die Entscheidung zur Rückbeschilderung wird im Einvernehmen zwischen der Unteren Verkehrsbehörde und dem Fachdienst 60 – Regionalentwicklung und Planung des Regionalverbandes Saarbrücken getroffen. Ein genereller Rückbau bzw. eine Neuordnung von Beschilderungssystemen in den Städten und Gemeinden des Regionalverbandes Saarbrücken wird im Zusammenhang mit der Umsetzung der Touristischen Hinweisbeschilderung nicht erfolgen. Kosten und Finanzierung Kostenträger Die Kosten der Touristischen Hinweisbeschilderung (Zeichen 386.1) trägt abweichend von § 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung des Zeichens beantragt (§ 51 StVO). Gleiches gilt für die Kosten der Aufstellung der Beschilderung zu innerörtlichen Zielen (Zeichen 432). Dies gilt für die Kosten der Erstellung, Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und gegebenenfalls Demontage der Beschilderung. Antragsteller ist der Regionalverband im Auftrag seiner Kommunen. Als späterer Eigentümer der Schilder trägt er die Kosten im Rahmen der kommunalen Umlage. Kosten für Beschilderung, bei der der Regionalverband Saarbrücken nicht Eigentümer der Schilder ist (landkreisübergreifende Zielspinnenausweisung) werden vom entsprechenden Antragsteller bzw. späteren Eigentümer getragen. 23
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