Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2022, Version Schweiz ohne Kanton Bern

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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2022, Version Schweiz ohne Kanton Bern
Kundeninformationen und Allgemeine
Versicherungsbedingungen
der GVB Privatversicherungen AG
Stand Januar 2022, Version Schweiz ohne Kanton Bern
Willkommen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde

Die GVB Privatversicherungen AG steht für eine Extraportion Si-     Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochtergesellschaft
cherheit rund um Gebäude. Als Tochtergesellschaft der Gebäu-        der Gebäudeversicherung Bern (GVB). Sie hat ihren Sitz an
deversicherung Bern (GVB) sorgen wir seit 2013 für einen opti-      der Papiermühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Als private
malen Rundumschutz privater und kommerziell genutzter               Versicherungsgesellschaft untersteht die GVB Privatversiche-
Immobilien in der ganzen Schweiz.                                   rungen AG der Kontrolle der Eidgenössischen Finanzmarkt-
                                                                    aufsicht (FINMA) und ist Mitglied des Schweizerischen Ver-
Wir bieten Versicherungslösungen, die über die Leistungen der      ­sicherungsverbands (SVV).
kantonalen Gebäudeversicherungen hinausgehen: Von Wasser
über Erdbeben bis Feuer - Sie profitieren in verschiedensten Be-
reichen von einer Extraportion Sicherheit. Unsere Produkte über-
zeugen mit attraktiven Prämien und nicht zuletzt mit einem top
Preis-Leistungs-Verhältnis.

Unsere qualifizierten Mitarbeitenden sorgen dafür, dass Sie als
Kundinnen und Kunden optimal und auf jeweilige Bedürfnisse
abgestimmt betreut werden. Rund 150 externe Architekten,
Baufachleute und Ingenieure stehen zudem mit ihrem Fachwis-
sen zur Verfügung. Damit Sie tagtäglich von besten Services
profitieren können.

Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die
Vertragsbedingungen der Versicherungsprodukte der GVB Privat­­
versicherungen AG.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine
gute Partnerschaft.

Freundliche Grüsse

Andreas Dettwiler
Geschäftsleiter
GVB Privatversicherungen AG

2
Inhaltsverzeichnis

1     Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude
1.1   Versichertes Objekt                            6
1.2   Versicherte Gefahren                           6
1.3   Entschädigungen im Schadensfall                7

2 	Gebäudezusatzversicherungen
2.1 Versicherte Objekte                               8
2.2 Versicherungswert                                10
2.3 Versicherte Gefahren                             10
2.4 Entschädigungen im Schadensfall                  14

3     Gemeinsame Bestimmungen
3.1   Generelle Ausschlüsse                          20
3.2   Vorgehen im Schadensfall                       20
3.3   Entschädigung                                  22
3.4   Verschiedene Bestimmungen                      24
3.5   Datenschutz                                    27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG
Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Vertrags-
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften.

Identität der Versicherungen                                          In Kantonen, die über keine kantonale Gebäudeversicherungsan-
                                                                      stalt verfügen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS und OW), sowie im Fürstentum
Wer ist die GVB Privatversicherungen AG?                              Liechtenstein deckt GVB Natura auch Feuer- und Elementarschä-
Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Gebäude-    den am Gebäude.
versicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Papiermühle-
strasse 130 in 3063 Ittigen.                                          Welche Ausschlüsse bestehen?
                                                                      Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse.
                                                                      Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungs-                     einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben.
schutzes
                                                                      Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatversicherungen AG           Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Ver-
versichern?                                                           sicherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie
Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit Versicherungs-     die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den All-
dienstleistungen an, welche die Feuer- und Elementarschadenversi-     gemeinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch
cherung für Gebäude optimal ergänzen. Bei den nachfolgenden           Besondere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang
­Deckungen handelt es sich um eine Schadenversicherung:               des Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten
                                                                      Produktes.
          GVB Plus
          Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und       Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen?
          weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z.B. bei der      Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon ausge-
          Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm.                       nommen sind die Produkte GVB Top und Plus. Bei GVB Natura ist ein
                                                                      Selbstbehalt nur bei Elementarschäden geschuldet. Individuell verein-
          GVB Top                                                     barte Selbstbehalte bleiben vorbehalten.
          Erweiterte Objektversicherung, z.B. bei Vandalismus,
          Marder-, Nager und Insektenschäden sowie Diebstahl von
          Gebäudeteilen.                                              Prämie und weitere Pflichten des Versicherers

          GVB Aqua                                                    Wie hoch ist die Prämie?
          Deckt Wasserschäden am Gebäude, z.B. durch undichte         Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den ver-
          Leitungen, Rückstau und Grundwasser.                        sicherten Gegenständen und Risiken sowie von der gewünschten
                                                                      Deckung ab. Inbegriffen sind 5 % für die Eidgenössische Stempel-
          GVB Casco                                                   steuer.
          Versichert diverse Risiken wie z.B. Glasbruch, Gebäude-
          schäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall eines     Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Beginn
          Fahrzeugs.                                                  jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung des Bau-
                                                                      kostenindexes angepasst.
          GVB Terra
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude-         Wann wird die Prämienrechnung versendet?
          schäden durch Erdbeben, z.B. Risse, Statikschäden,          Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die
          Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab-          Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versicherungen
          sicherung der Hypothek.                                     kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt ver-
                                                                      sendet werden.
          GVB Solar
          Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage,          Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat-
          z.B. durch Überspannung oder Kurzschluss.                   versicherungen AG nicht bezahle?
                                                                      Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine
          GVB Tech                                                    Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die Zahlung
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Gebäude-     aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefordert werden
          technik, z.B. bei Schäden aufgrund falscher Bedienung       und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollständigen Bezahlung
          oder bei einem durch den Hersteller nicht gedeckten         der Prämie und der verursachten Kosten. Wird die Prämie nicht be-
          Materialfehler.                                             zahlt und innert gesetzlicher Frist nicht eingefordert, wird der Vertrag
                                                                      mit der GVB Privatversicherungen AG von Gesetzes wegen automa-
                                                                      tisch aufgehoben.
4
Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?                          pflicht, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung
Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen Be-          absenden.
dingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.              -   Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien
                                                                            oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon be-
Sie müssen uns anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befra-           troffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon ausge-
gen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit       nommen ist die Anpassung indexierter Versicherungssummen und
und so wie sie Ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssen, mittei-         Prämien an die Baukostenentwicklung. Ändern bei der gesetzlich
len. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich          geregelten Elementarschadenversicherung (gemäss Aufsichtsverord-
oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermögli-            nung AVO) auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die
cht, zu erfolgen. Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versiche-       Selbstbehalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den
rung eintretende Änderungen der im Antrag deklarierten oder auf             behördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht
der Police aufgeführten und für die Risikobeurteilung erheblichen           kein Kündigungsrecht.
Tatsachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel eine Änderung der          -   Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir
Nutzung des Gebäudes.                                                       die betroffene Versicherung kündigen.
                                                                        -   Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig be-
Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge-         antwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die Versi-
hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Sie          cherung kündigen.
im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflichtet,      -   Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den Ei-
bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z.B. Schät-          gentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und Pflich-
zungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte und                 ten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der gesetzlichen
Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen.                         Fristen kann die Übernahme des Vertrages abgelehnt werden.
                                                                        -   Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart
Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor                wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres
Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Schadens             unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Veränderungen an
der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den Schadenort frei         Eine Kündigung muss schriftlich oder in einer Form, die den
gegeben haben.                                                          Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

Laufzeit und Beendigung des Versicherungs-                              Datenschutz
vertrages
                                                                        Was gilt bezüglich Datenschutz?
Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen?                        Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung von
Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police ent-       Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz sowie an
nehmen.                                                                 die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung erfolgt im
                                                                        Rahmen der Vertragsanbahnung und während der Vertragsdauer.
Widerrufsrecht des Versicherungsvertrages                               Die Daten können sowohl physisch als auch elektronisch aufbewahrt
Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des            und zu Marketingzwecken verwendet werden. Falls zur Vertragsab-
Vertrages schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis      wicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die GVB Privat-
durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14        versicherungen AG die Daten an die an der Versicherung beteiligten
Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag be-        Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversi-
antragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der        cherer und an die Gesellschaften der GVB Gruppe zur Datenbearbei-
Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Wi-        tung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsver-
derruf der GVB Privatversicherungen AG mitteilt oder seine Wider-       hältnisses beteiligt sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG
rufserklärung der Post übergibt.                                        berechtigt, bei Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte,
                                                                        insbesondere bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung
Wann endet der Versicherungsvertrag?                                    sowie zur Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat-
Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen.   versicherungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von
Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der      Regressansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren
vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, verlängert         Versicherungen weiterzugeben.
sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie
nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind.                Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG
                                                                        erreichen?
Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende             Sie erreichen uns wie folgt:
bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten sind          Telefon 0800 666 999 oder 031 925 11 11
nachstehend angeführt:                                                  Email      info@gvb.ch
                                                                        Internet gvb-privatversicherungen.ch
- Hat die GVB Privatversicherungen AG die Informationspflicht nach
  Artikel 3 VVG verletzt, so sind Sie berechtigt, den Versicherungs-    Adresse GVB Privatversicherungen AG
  vertrag zu kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich oder in            Papiermühlestrasse 130
  einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,                   CH-3063 Ittigen
  ­innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationsverletzungs-                                                                            5
1 Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude

1.1 Versichertes Objekt                                          1.2 Versicherte Gefahren

1.1.1 Gebäude                                                     1.2.1 Feuerschäden
Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder   Versicherbar sind Feuerschäden, verursacht durch:
Gebäudeanteile, d. h. jedes nicht bewegliche Erzeugnis der        – Brand;
Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als   – Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung);
Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen.       – Blitzschlag;
Die Versicherungssumme hat dem ortsüblichen Neuwert (Wieder-      – Explosion und Implosion;
herstellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht       – abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge
Deckung zum Zeitwert vereinbart wird.                                oder Teile davon;
                                                                  – Meteoriten und andere Himmelskörper;
1.1.2 Stockwerkeigentum                                           – Seng- und Hitzeschäden (bis maximal CHF 5’000).
Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentümers ver­
sichert, gilt Folgendes:                                          1.2.2 Elementarschäden
Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonderrecht        Versicherbar sind Elementarschäden, verursacht durch:
zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichtigung der allfäl-     – Hochwasser;
ligen besonderen baulichen Ausstattungen) sowie die gemein-       – Überschwemmung;
schaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entspre-      – Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der
chend dem Wertanteil des versicherten Stockwerkeigentums.            Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft
                                                                     oder Gebäude abdeckt);
1.1.3 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe                                 – Hagel;
Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen        – Lawine;
sind massgebend:                                                  – Schneedruck;
– die Normen für die Gebäudeversicherung des Schweizerischen      – Felssturz;
   Versicherungsverbandes (SVV);                                  – Steinschlag;
– in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im         – Erdrutsch.
   Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden gesetzlichen
   Bestimmungen.
                                                                    Keine Elementarschäden sind:
Gebäudebestandteile, die zur Reparatur oder zum Unterhalt           – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten
vorübergehend demontiert werden, bleiben während maximal               Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangel­
3 Monaten mitversichert, unabhängig davon, wo sie sich inner-          haften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehr­
halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befinden.          massnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch
                                                                       von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden
                                                                       von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren
    Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:              oder längeren Zwischenräumen wiederholt;
    spezielle Fundationen, bauliche Anlagen ausserhalb des          – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen
    Gebäudes, künstlerische oder historische Werte gemäss              durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen
    den Normen des Schweizerischen Versicherungsverbandes              Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation
    (SVV). Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Be-               oder Veränderungen der Atomstruktur;
    stimmungen.                                                     – Betriebs­- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen
                                                                       erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden
                                                                       bei Hoch-­und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung
1.1.4 Geräte und Materialien                                           von Steinen, Kies, Sand oder Lehm;
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt        – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu               Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben;
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien             – Schäden durch Erschütterungen, welche durch tektonische
(Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die            Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben),
Reinigung zuständigen Personals.                                       und vulkanische Eruptionen.

6
Feuer- und Elementarversicherung
                                                                                              für Gebäude

  Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:              1.3.2 Schutzkosten nach Schadensfall
  Elementarschäden an leicht versetzbaren Bauten (wie                Die Versicherung vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum
  Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Tragluft- und            Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Die-
  Rautenhallen), an Treibhäusern sowie an Mobilheimen                nen die Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des
  samt Zubehör.                                                      Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die Versiche-
                                                                     rung nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten.

1.2.3 Deckungsausschlüsse                                            1.3.3 Folgekosten
Nicht versichert sind:                                               Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags-
– Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder allmähliche             dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder
  Raucheinwirkung entstehen;                                         Elementarschäden eintreten.
– Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen
  einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden;                  Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schaden-
– Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen,        sereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi-
  Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen         mal CHF 200’000) entschädigt:
  Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung            – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten)
  infolge Überlastung;                                               – Bewegungskosten
– Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie               – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem
  Schmelz­sicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung,         Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat
  entstehen;                                                         – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung,
– Rissschäden durch Sprengungen. Risse, welche die Sanierung           jedoch maximal während 24 Monaten und maximal
  eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen,           CHF 200’000)
  sind jedoch versichert;                                            – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden
– Schäden durch Unterdruck – ausgenommen Implosion –,                – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000
  Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräftemecha-             – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000
  nische Betriebsauswirkungen;
– Schneedruckschäden, die nur Bedachungsmaterialien,
  Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen.                         Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden:
                                                                       – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden
                                                                       – Sach- und Vermögensschäden von Dritten
                                                                       – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden
1.3 Entschädigungen im Schadensfall                                      wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie
                                                                         erfolgt wären
Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versichertes     – die Beseitigung vorbestandener Kontamination
Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, zu            – Anwalts- und Gerichtskosten
welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, beschä-            – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste /
digt worden ist.                                                         Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe
                                                                         Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem
                                                                         Versicherungsnehmer belastet werden können
                                                                       – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen
		 GVB Natura                                                            sowie Pensionen und Hotels
		 (Feuer- und Elementarversicherung)

Im Rahmen der GVB Natura-Deckung werden die Leistungen               1.3.4 Geräte und Materialien
gemäss Ziffer 1.3.1 bis 1.3.3 entschädigt.                           Nach besonderer Vereinbarung kann das Abhandenkommen
                                                                     oder die Beschädigung von Geräten und Materialien (gem. Ziffer
1.3.1 Feuer- und Elementarschäden                                    1.1.4), aufgrund eines versicherten Feuer-, Elementar-, Wasser-
Die Versicherung ersetzt infolge eines Feuer- oder Elementar­        oder Einbruchschadens, mitversichert werden.
ereignisses zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene,
versicherte Gegenstände.

                                                                                                                                    7
2 Gebäudezusatzversicherungen

2.1 Versicherte Objekte

2.1.1 Gebäude                                                     2.1.6 Solarenergieanlagen
Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude                    Solarthermische Anlagen
(vgl. Ziffer 1.1).                                                Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:
                                                                  – Flach-­oder Röhrenkollektoren mit Absorber
2.1.2 Gebäudeumgebung                                             – elektronischer Mess­-, Regeleinheiten und Temperaturfühler
Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse (ohne Gebäude­        – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes
charakter) sowie die Bepflanzung auf der Parzelle des Gebäudes.   – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss
Die Parzelle umfasst die zum Gebäude gehörende und gepflegte      – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung
Gebäudeumgebung. Land­wirtschaftliche oder gewerblich                mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage)
genutzte Anbauflächen und/oder bewirtschaftete Kulturen           – Zusatzheizungen (Nachladesystemen) innerhalb des Solar-
sowie Wald sind ausgeschlossen.                                      heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an der
                                                                     ver­sicherten solarthermischen Anlage)
2.1.3 Vermögen                                                    – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme
Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge            – Strom-­und Steuerverkabelungen
eines Feuer-­oder Elementarschadens am Gebäude, die durch         sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten
die Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso können
bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser-­oder
Erdbebenschadens am Gebäude versichert werden.                      Nicht versichert sind:
                                                                    – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb
2.1.4 Geräte und Materialien                                           der solarthermischen Wärmeerzeugung
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt        – Heizungsvor­- und -­rückläufe ausserhalb der wärme­
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu­              erzeugenden und/oder -­ speichernden Einheit
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien             – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art
(Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die         – Werkzeug aller Art
Reinigung zuständigen Personals.                                    – Hilfs­- und Betriebsstoffe
                                                                    – mobile Wechseldatenträger und Daten
2.1.5 Verglasungen                                                  – Verschleissteile
Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung
gelten namentlich:
– Fenster­und Türgläser
– Wandverkleidungen und Glasbausteine
– Kochflächen aus Glaskeramik
– Abdeckungen aus mineralischen Materialien
– Gläser von Solarenergieanlagen
– Lichtkuppeln
– bewegliche Verglasungen
– glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt,
   falls sie anstelle von Glas verwendet werden
– Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts,
   Pissoirs, Bidets etc.)

    Nicht versichert sind:
    Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungs-
    körper jeder Art, Lampenbirnen, Leucht­- und Neonröhren,
    Geschirr, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen,
    Bildschirmgläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln
    sowie an Wand­- und Bodenplatten sowie generell beweg­
    liche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten
    von Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern.

8
Gebäudezusatzversicherungen

Fotovoltaikanlagen                                                      – Alarm- und Sicherungsbereiche
Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:                          z. B. Einbruch-­und Brandmeldeanlagen, Umfeld-­und Raum­-
– Modulen                                                                  überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen
– Wechselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren                     und Türöffnungsanlagen und -­ vorrichtungen, Steuerung
– Einspeise-­ und Erzeugungszählern                                       Gebäudetechnik
– Modultragkonstruktionen                                              – Parking und Personenbeförderung
– Montagesets, wie z. B. Anschluss­, Befestigungs­- und                   z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs­
   Verbindungssets                                                         kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte
– Überspannungs-­und anderer Schutzeinrichtungen                          inkl. Behinderteneinrichtungen
   (Blitzschutz, Sicherungen etc.)                                      – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampf-
– Schaltern und Trenneinrichtungen                                        duschen, inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssyste-
– Monitoring­und Datenfernsystemen der Anlage                             men und Gartenbewässerungsanlagen
– fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme                        z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren,
– elektronischer Mess-­, Steuer-­und Regeleinheiten                       Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen
– Gleich-­ und Wechselstromverkabelung                                    mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem
sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten                       zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind
                                                                        – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche
                                                                           (ohne Inhalt von Geldautomaten)
   Nicht versichert sind:                                                  z. B. Kühl-­und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer,
   – Werkzeug aller Art                                                   Mikrowellengeräte und Wasch­- und Trockenmaschinen
   – Hilfs­- und Betriebsstoffe                                        – Beschattungssysteme
   – mobile Wechseldatenträger und Daten                                  z. B. Antriebs-­und Überwachungssysteme, Storen und Fenster-
   – Verschleissteile                                                     läden
                                                                        – Kommunikationstechnik
                                                                           z. B. Telefon-­und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate)
Örtlicher Geltungsbereich                                               – Wiederherstellungskosten für Daten und Datenträger
Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort              bis 10 % der vereinbarten Erstrisiko­-Versicherungssumme
in der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile
davon vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs­­
arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen-­
versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums               Nicht versichert sind:
Liechtenstein.                                                            – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und
                                                                            Geräte die industriellen, gewerblichen oder landwirt-
2.1.7 Gebäudetechnik                                                        schaftlichen Zwecken dienen
Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten elek-        – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und
trotechnischen Einrichtungen und dazugehörende Installationen,              Geräte im Contracting
Anlagen und Geräte (inkl. deren Verkabelung, jedoch ohne öf-              – Multimediageräte wie Beamer, TV, Aufnahme- und Wie-
fentliches Netz) im Gebäude oder auf dem dazugehörenden                     dergabegeräte, Set-Top-Boxen, Hi-Fi-Anlagen, Antennen,
Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu dessen                     Satellitenschüsseln und DSL-Hausverteilungsanlagen
Funktion dienen für:                                                      – Geothermische Anlagen oder Installationen ab einer Tiefe
– Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung                           von mehr als 200 m
  z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser­-               – Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leis-
  kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima­anlagen,       tung > 20 kW
  Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für den Zugang                  – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Geräte,
  des Bohrgerätes und anschliessender Wiederherstellung des                 für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt
  Geländes), Durchlauferhitzer, Kachel­- und Schwedenofen, Fäka-          – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen
  lienpumpen, Wasserenthärtungsanlagen inkl. der dazugehö-                – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer-
  renden Armaturen und der Betriebsmittel von Wärmepumpen/                  gemeinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen
  Klimaanlagen, aber ohne Rohrleitungen und Luftkanäle; Foto-               und Geräte
  voltaik-­und solarthermische Anlagen, Aufladestationen für
  Elektrofahrzeuge

                                                                                                                                       9
2.2 Versicherungswert                                                2.3 Versicherte Gefahren

2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert                            2.3.1 Feuerschäden
       der Feuer- und Elementarschadenversicherung                    Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.1.
Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem
Versicherungswert der Feuer- und Elementarversicherung des            2.3.2 Elementarschäden
Gebäudes, unter Vorbehalt der nachstehenden Ziffer 2.2.2.             Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.2.

2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme                           2.3.3 Wasserschäden
       bei Solarenergieanlagen                                        Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
                                                                      die verursacht werden durch:
Versicherungswert                                                     – Undichtigkeit
Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen       – Frost
neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der           – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser
Anschaffung, einschliesslich Zoll-­, Transport-­, Aufstellungs-­und   – Rückstau
aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be­         – Grund- und Hangwasser
stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch
Preiszugeständnisse abgezogen werden.                                 Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus-
                                                                      treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran
Versicherungssumme                                                    angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und
Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert.              Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc.
Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung
von 25 % für Erneuerungen (Erweiterungen/Austausch von                Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von
Kom­ponenten) und Preissteigerungen, die während der                  Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im
Vertrags­dauer eintreten können, gewährt. Die Versicherungs-          Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten
summe bildet die obere Grenze der Ersatzleistung pro Scha-            Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten.
densfall, zuzüglich der versicherten Kosten (gemäss Ziffer
2.4.34) sowie der Leistung für Ertragsausfall und Mehrkosten          Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das
(Ziffer 2.4.35 und 2.4.36).                                           Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach-
                                                                      rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene
                                                                      Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen.

                                                                      Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den
                                                                      Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer
                                                                      Ursache.

                                                                      Grund- und Hangwasserschäden entstehen in und an Gebäuden
                                                                      durch unterirdisches Wasser und dessen Folgen, unabhängig
                                                                      von ihrer Ursache.

10
Gebäudezusatzversicherungen

  Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten:             2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls
  – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher­anlagen etc.   Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch
  – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten                 das gewaltsame Eindringen Dritter (oder eines Versuches dazu)
     ­Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre           in ein Gebäude und damit in Zusammenhang stehende mutwilli-
  – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen-                ge Beschädigungen des Gebäudes oder der zu dessen Benüt-
      ablaufrohren                                                     zung erforderlichen Einrichtungen. Ein Ausbruchdiebstahl, bei
  – Wegräumen von Schnee und Eis                                       dem Dritte gewaltsam aus einem Gebäude oder einem Raum
                                                                       ausbrechen, wird dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt.
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:
  – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar-              2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
     oder Erdbebenereignisses entstehen                                Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem
  – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion                Gebäude verbunden sind.
     und mangelhaften Gebäudeunterhalt
  – die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssig-    2.3.7 Vandalismusschäden
     keitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsarbeiten    Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle
  – die vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten                      und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen
  – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von                   (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der
     ­Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten                 Umgebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Van-
      oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen                    dalismusschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine
  – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus                 Gruppen einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung
      Behältnissen entstehen                                           zu bewirken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen
  – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost       und Folgeschäden aufgrund versuchten oder erfolgten Ein-
  – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil diese       bruchdiebstahls.
      nicht beheizt werden
  – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation und           2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie
      Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, D ­ achbelag,             Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)
      Isolation) entstehen                                             Als Marder-, Nager-, Insekten- und Wildtierschäden gelten Schäden
  – die durch das Eindringen von Wasser durch offene ­Fenster,        am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insekten oder
      Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei            Wildtiere (Säugetiere und Vögel) sowie durch nachgewiesenen Befall
      Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen                des Gebäudes durch Hausbock, Holzwurm, Splintholzkäfer oder To-
  – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation haf-      tenuhr verursacht werden. Eingeschlossen ist zudem das kosten-
      tet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht                pflichtige Entfernen von Insektennestern.
  – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung ge-
      deckt sind oder gedeckt werden könnten
  – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen                Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
                                                                         Holzschädlinge (Ausnahme gemäss vorheriger Deckungs-
                                                                         umschreibung für Hausbock, Holzwurm, Splintholzkäfer
2.3.4 Glasbruchschäden                                                   oder Totenuhr), Hausschwamm; für Kosten, die aufgrund
Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung          der Eruierung, der Bekämpfung und der Beseitigung von
(gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und            Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren sowie durch
nicht nachfolgend ausgeschlossen werden.                                 Verunreinigungen entstehen; für Schäden durch Wurzelfrass
                                                                         sowie für Ernteausfälle, namentlich von Früchten aller Art.
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:
  – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks
  – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein
    Dritter dafür haftbar gemacht werden kann
  – durch Feuer- oder Elementarereignisse sowie durch
    Terror und Erdbeben
  – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober-
    fläche, der Politur oder der Malerei
  – durch reine Farbdifferenzen sowie Ersatz von Armaturen
    aller Art (insbesondere der Mischbatterie) bei Folge- und
    Komplementärschäden
                                                                                                                                       11
2.3.9 Fahrzeuganprall                                              2.3.12 Erdfall
Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch       Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges.                           natürlichen Hohlräumen.
                                                                   Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che-
                                                                   mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegentlich
     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an            auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen
     ­Fahrzeugen samt Ladung.                                      (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die zum
                                                                   plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort in Form
                                                                   von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar machen.
2.3.10 Gebäudeeinsturz
Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver­        2.3.13 Sengschäden
sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen     Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte
werden.                                                            Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer entstanden
                                                                   sind.

     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden,              2.3.14 Erdbeben
     verursacht durch:                                             Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge-
     – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben    bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-,
     – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel         Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von
        und schlechten Baugrund                                    Erdbeben oder vulkanischer Eruption.
     – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am
        Gebäude                                                    Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschäden,
                                                                   welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räumlich
                                                                   zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden
2.3.11 Vermögensschäden                                            stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in ununterbro­
Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines          chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausal-
Feuer­- oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur           kette auslösende Gefahr.
Deckung aus der Feuer- und Elementarschadenversicherung:
Verzinsung der Schadenzahlung der GVB Privatversicherungen
AG gemäss Ziffer 2.4.2, Räumungs- und Abbruchkosten­                 Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an
entschädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie,         Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei-
wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall.                   setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht
                                                                     durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden,
                                                                     verursacht durch Wasser aus Stauseen.
     Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal der
     Feuer- und Elementarschadenversicherung des Gebäudes.           Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf-
     Insoweit und in dem Masse, als in der Feuer- und Elementar-     ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter ­Planung
     versicherung ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch       oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.
     in der Zusatz­versicherung der Versicherungsschutz.

12
Gebäudezusatzversicherungen

2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl                        2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik
        von Solarenergieanlagen                                       Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen
Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende           oder Zerstörungen als Folge von:
Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere als         – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich-
Folge von:                                                               keit, Bedienungsfehler, Anprallen)
– Vandalismus                                                         – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler)
– falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit              – Überspannung
– Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern
– Tierverbiss
– Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung                              Nicht versichert sind:
– Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen              – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen wären,
– Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon                               um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge-
                                                                           forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, wie
Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung             Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Service-,
oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer                Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen
2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge       – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-, Ein-
eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist.                   bruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glasbruchversi-
                                                                           cherung versichert werden können (gilt nicht für Ertrags-
                                                                           ausfälle bei Solarenergieanlagen)
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht           – Schäden, für die der Hersteller, der Verkäufer, die Repara-
  durch:                                                                   tur-, Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Ver-
  – Feuer- und Elementarereignisse                                         trag haftet
  – Versuche und Experimente, bei denen die normale                    – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer
     Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über-                  Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxidation,
     schritten wird                                                        Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infolge
  – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen                        Frosts und Schneedrucks
     Wasseranlagen                                                      – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg,
  – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen                            innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen
  – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen                   oder Veränderungen der Atomkernstruktur
     der Atomkernstruktur                                               – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit As-
  – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge                  best
     oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht                   – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen sowie
  – Meteoriten oder andere Himmelskörper                                   Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im Zusam-
  – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder                     menhang mit dem Schadensereignis ausgeführt werden
     Zivilschutzorganisationen                                          – Verlust durch Diebstahl, Schadprogrammen (z.B. Compu-
  – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen                                 terviren) oder Hackerangriffen
  – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel-
     che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung
     oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind
  – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, ther-
     mischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung,
     ­Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von
      Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstige Ablagerungen.
      ­Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und
       ­plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen
        ­versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert

  Nicht versichert sind:
  – Unterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten
  – Vermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall
     und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36)
  – Schäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich
     ­vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind
                                                                                                                                        13
2.4 Entschädigungen im Schadensfall

Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versicher­    2.4.4 Erdfall
tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt,        Versichert sind Sachschäden und Kosten an der Umgebung,
zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, be-          innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2), verursacht
schädigt worden ist.                                                durch Erdfall.

                                                                    Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5 % der Gebäude­-
                                                                    ver­sicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt
        GVB Plus                                                    (Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt
        (Umgebungsversicherung)                                     jedoch maximal CHF 20’000 pro Schadenfall.

Im Rahmen der GVB Plus-Deckung werden die Leistungen                2.4.5 Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)
­gemäss Ziffer 2.4.1 bis 2.4.5 entschädigt.                         Versichert sind Sachschäden an Garten- und baulichen Anlagen
                                                                    an der Umgebung, innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer
2.4.1 Umgebungsversicherung                                         2.1.2), verursacht durch Wildtiere.
Die Umgebungsversicherung umfasst die Wiederherstellung der
baulichen Erzeugnisse in der Gebäudeumgebung (vgl. Ziffer 2.1.2).   Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5 % der Gebäude­
Darin eingeschlossen sind: Schlamm- und Schutträumung sowie         versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt
Anhumusierung und Bepflanzung (Jungpflanzen) auf der Parzelle       ­(Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt
nach Feuer- und Elementarschäden. Hagel- und Schneedruck-            ­jedoch maximal CHF 10’000 pro Schadenfall.
schäden an der Bepflanzung sind ausgeschlossen. Die Entschä­
digung aus der Umgebungsversicherung ist grundsätzlich auf
maximal 5 % der Gebäudeversicherungssumme pro Ereignis und
Objekt beschränkt (Abweichungen gemäss Police).                             GVB Top
                                                                            (Ergänzungsversicherung)
2.4.2 Verzinsung der Entschädigung
Schadensleistungen der GVB Privatversicherungen AG werden ab        Im Rahmen der GVB Top-Deckung werden die Leistungen
Schadenseintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier        ­gemäss Ziffer 2.4.6 bis 2.4.14 entschädigt.
Jahre verzinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar fest-
gelegt und gilt für ein Jahr.                                       2.4.6 Neuwertversicherung ohne Altersabzüge
                                                                    Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar (namentlich
2.4.3 Entschädigung des Selbstbehaltes                             Kanton Bern und Kanton Jura).

Kantonale Gebäudeversicherung                                       2.4.7 Kostenlose automatische Bauversicherung
Der in der obligatorischen Gebäudeversicherung für Feuer- und       Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur im Kanton Bern ver-
Elementarschäden geltende Selbstbehalt wird entschädigt,            sicherbar.
soweit es sich dabei nicht um einen besonderen, von der kanto-
nalen Gebäudeversicherung verfügten oder vom Kunden selber,         2.4.8 Räumungs-, Abbruch-, Entsorgungs-, Bewegungs-
freiwillig gewählten, höheren Selbstbehalt handelt.                        und Schutzkosten sowie Dekontaminations­
                                                                           kosten
Feuer- und Elementarversicherung                                    Zusätzlich zu den Leistungen aus der Feuer- und Elementar­
Falls das versicherte Objekt gegen Feuer- und Elementarschaden      schadenversicherung sind Kosten bis 10 % der versicherten
(Ziffer 1.2.) bei der GVB Privatversicherungen AG versichert ist,   Schadensumme für das Gebäude versichert.
wird der in dieser Versicherung für Elementarschäden geltende
Selbstbehalt entschädigt.                                           2.4.9 Vandalismusschäden
                                                                    Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal
                                                                    CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an
                                                                    baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.

14
Gebäudezusatzversicherungen

2.4.10 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie                        2.4.16 Verzinsung der Entschädigung
        Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)                   Im Rahmen von GVB Aqua werden Wasserschäden ab Schadens­
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal                      eintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre ver­
CHF 10’000.                                                              zinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und
                                                                         gilt für ein Jahr.
2.4.11 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal                      2.4.17 Folgekosten
CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an           Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags-
baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.       dauer an versicherten Objekten als Folge von Wasserschäden oder
                                                                         infolge Einbruchdiebstahls eintreten. Ist das Objekt bei einer kan-
2.4.12 Präventive Sofortmassnahmen                                       tonalen Gebäudeversicherung versichert, sind die effektiven Folge-
GVB Top deckt die Kosten für zweckmässige Sofortmassnahmen               kosten auch bei Feuer- und Elementarschäden subsidiär mitversi-
auf der Parzelle zur Verhütung oder Verminderung von unmittel-           chert.
bar bevorstehenden Gebäudeschäden wegen Überschwemmung,
Hochwasser, Steinschlag oder erheblicher Schneefälle. GVB Top            Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens-
deckt dabei pro Schadenfall und Objekt maximal CHF 10’000.               ereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi-
                                                                         mal CHF 200’000) entschädigt:
2.4.13 Sengschäden an selbst bewohnten Gebäuden                         – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich verfügt)
        oder Gebäudeteilen                                                  von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der Sachscha-
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal                         den ereignet hat
CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden              – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch
an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.       maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000)
                                                                         – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden
2.4.14 Verzinsung / Entschädigung Selbstbehalt                           – Gebäudeschäden infolge Einbruchs
Analog GVB Plus (Ziffer 2.4.2 und 2.4.3).                                – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden
                                                                            bis maximal CHF 5’000
                                                                         – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5’000
                                                                         – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000
        GVB Aqua                                                         – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000
        (Wasserversicherung)
Im Rahmen der GVB Aqua-Deckung werden die Leistungen                       Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua
gemäss Ziffer 2.4.15 bis 2.4.17 entschädigt.                               und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen.

2.4.15 Wasserschäden
Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten
Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss ­Police             Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden:
vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge, d. h. zum            – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden
Neuwert. Uneingeschränkt, d. h. maximal bis zur festgelegten Versi-         – Sach- und Vermögensschäden von Dritten
cherungssumme, sind mitversichert: Kosten für das Suchen des Lei-           – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden
tungslecks, das Freilegen geborstener sowie Zumauern oder                      wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie
­Eindecken der reparierten flüssigkeits- oder gasführenden ­Leitungen,         erfolgt wären
 auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem ver­sicherten Gebäu-          – die Beseitigung vorbestandener Kontamination
 de bzw. den baulichen Anlagen oder als Dauer­einrichtung installier-       – Anwalts- und Gerichtskosten
 ten Sachen ausserhalb des Gebäudes dienen und der Gebäudeeigen-            – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste/Chemie-,
 tümer für diese Leitungen unterhaltspflichtig ist.                            Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter,
                                                                               soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer
Zusätzlich versichert ist der Einsatz von Wasserortungsgeräten und             belastet werden können
Suchkosten bei einem Wasserschaden im Innern des Gebäudes,                  – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld)
dessen Ursache nicht auf eine undichte Leitung zurückzuführen ist,          – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen
unter der Voraussetzung, dass die diesbezüglichen Arbeiten in Ab-              sowie Pensionen und Hotels
sprache oder auf Empfehlung der GVB Privatversicherungen AG
veranlasst worden sind. Diese Kosten sind pro Schadenfall auf
CHF 3’000 begrenzt.                                                                                                                        15
GVB Casco                                                            GVB Terra
        (Bruchversicherung)                                                  (Erdbebenversicherung)
Im Rahmen der GVB Casco-Deckung werden die Leistungen                Im Rahmen der GVB Terra-Deckung werden die Leistungen
­gemäss Ziffer 2.4.18 bis 2.4.22 entschädigt.                        gemäss Ziffer 2.4.24 und 2.4.27 entschädigt.

2.4.18 Glasbruchschäden                                              2.4.24 Erdbebenversicherung
Die Versicherung ersetzt Bruchschäden an den versicherten Vergla-    Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten
sungen, höchstens 1 % der Versicherungssumme pro Schadens-           Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss
fall und Objekt. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme,      ­Gebäudefeuerversicherung vergütet. Die Entschädigung erfolgt
jedoch maximal bis CHF 3’000, sind Folge- und Komplementär-           ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert.
schäden am Gebäude mitversichert. Provisorische Sofortmassnah-
men werden bis maximal CHF 5’000 zusätzlich entschädigt.             Als Erdbeben gelten dabei Erschütterungen, welche durch tekto-
                                                                     nische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Erschütte-
2.4.19 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls                     rungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener
Für nachstehend aufgeführte Kosten werden pro Schadens­              Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen
ereignis insgesamt bis maximal 20 % der Versicherungssumme           entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um
entschädigt:                                                         ein tektonisches Ereignis handelt. Alle Erdbeben, die innerhalb
– Gebäudeschäden infolge Einbruchs                                   von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Er-
– Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden               schütterung auftreten, bilden ein Schadensereignis. Gedeckt sind
  bis maximal CHF 5’000                                              alle Schadensereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode
– Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5’000                       fällt. Bei einem zweiten Beben im gleichen Kalenderjahr besteht
– provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000               nochmals der gleiche Versicherungsschutz.

2.4.20 Fahrzeuganprall                                               Als vulkanische Eruptionen gelten die mit dem Emporsteigen
Entschädigt wird höchstens 1 % der Versicherungssumme pro            und/oder Austreten von Magma (Gesteinsschmelze) verbunde-
Schadensfall und Objekt. Provisorische Sofortmassnahmen wer-         nen Erscheinungen wie Lavafluss, Ascheregen oder Gaswolken.
den bis maximal CHF 5’000 zusätzlich entschädigt. Falls GVB
Plus mitversichert, sind auch Schäden an Garten- und baulichen       Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution,
Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.             Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen
                                                                     Personen oder Sachen anlässlich einer Zusammenrottung, eines
2.4.21 Gebäudeeinsturz                                               Krawalls oder Tumults) und den dagegen ergriffenen Massnahmen
Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten      sowie bei Veränderungen der Atomstruktur haftet die GVB
Gebäudes ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert, vergütet.             Privatver­sicherungen AG nur, wenn der Versicherungsnehmer
Provisorische Sofortmassnahmen werden bis maximal CHF 5’000          nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem
zusätzlich entschädigt.                                              Zusammenhang steht.

2.4.22 Verzinsung der Entschädigung                                  2.4.25 Folgekosten
Im Rahmen von GVB Casco werden Schäden als Folge der durch           Zusätzlich werden folgende Kosten bis maximal CHF 200’000
GVB Casco versicherten Gefahren ab Schadenseintritt bis zur          entschädigt:
Auszahlung während längstens dreier Jahre verzinst. Der Zinssatz     – Aufräumungs- und Erdbewegungskosten
wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und gilt für ein Jahr.     – zusätzliche Lebenshaltungskosten sowie Mehrkosten für die
                                                                       Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeiten des vom Ge-
2.4.23 Mietertragsausfall                                              bäudeeigentümer selbst benützten Gebäudes, die aus der Un-
Nach besonderer Vereinbarung kann innerhalb der Haftzeit von           benutzbarkeit des versicherten Gebäudes oder Gebäudeteilen
24 Monaten der effektive Mietertragsausfall – aufgrund eines           entstehen (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch ma-
ver­sicherten Feuer-, Elementar-, Wasser- oder Einbruchschadens –      ximal während 24 Monaten)
der dem Gebäudeeigentümer aus der Unbenutzbarkeit von                – Expertenkosten/Notreparatur
vermieteten Räumen im versicherten Gebäude oder in der ver­          – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung,
sicherten E­ igentumswohnung entsteht, mitversichert werden.           jedoch maximal während 24 Monaten)
Ausgeschlossen bleibt der Mietertrag von Ferienhäusern, F­ erien­-   – Schäden an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. 2.1.2)
wohnungen sowie Pensionen und Hotels. Falls GVB Natura oder            sofern GVB Plus mitversichert
GVB Aqua mitversichert ist, entfällt die pauschale Deckung des       – alle übrigen Sachfolgekosten bis maximal CHF 25’000
Mietertrages gemäss AVB Ziffer 1.3.3, respektive Ziffer 2.4.17.      – provisorische Sofortmassnahmen

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