Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung - Ausgabe 2017
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung Ausgabe 2017 Ihre Schweizer Versicherung.
Unsere Serviceleistungen Wir sind für Sie da: im Notfall 24 Stunden – 365 Tage In der Schweiz: Telefon 058 280 3000 Fax 058 280 3001 www.helvetia.ch Geschäftsstelle: siehe Police Aus dem Ausland: Telefon +41 58 280 3000 Fax +41 58 280 3001 Handelt es sich bei den von uns veranlassten Hilfsmassnahmen um nicht versicherte Aufwendungen, gehen die Kosten zu Lasten des Hilfesuchenden. Diese Bedingungen sind Teil des Motorfahrzeugversicherungsvertrages, den Sie mit uns abgeschlossen haben. 2/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Inhaltsübersicht Gemeinsame Bestimmungen 4 Kasko10 G1 Wo gilt Ihre Versicherung? 4 K1 Was ist versichert? 10 G2 Wann beginnt und endet der Vertrag und K2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 10 der Versicherungsschutz? 4 K3 Für welche Fälle besteht kein G3 Gilt die Versicherung auch für Ersatzfahrzeuge? 5 Versicherungsschutz? 12 G4 Was ist bei Wechsel-Kontrollschildern zu beachten? 5 K4 Welches sind unsere Versicherungsleistungen? 13 G5 Was sollten Sie über die Prämie wissen? 5 K5 Welche Bonussysteme haben Sie? 14 G6 Was geschieht bei der Hinterlegung der K6 Was haben Sie bei einem Kaskoschadenfall Kontrollschilder? 5 besonders zu beachten? 15 G7 Was sollten Sie über den Selbstbehalt wissen? 6 K7 Wann besteht vorsorglicher Kasko-Versicherungsschutz?15 G8 Wann kann der Vertrag angepasst werden? 6 Unfall 16 G9 Welche Rechte haben Sie, wenn wir eine Vertragsanpassung verlangen? 6 U1 Wer ist versichert? 16 G10 Was ist bei einem Schadenereignis zu beachten? 6 U2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 16 G11 Welche Schäden am Fahrzeug, entstanden bei U3 Für welche Fälle besteht kein Hilfeleistungen, sind versichert? 7 Versicherungsschutz? 16 G12 Welche Besonderheiten gelten bei U4 Welches sind unsere Versicherungsleistungen? 17 Gewerbsmässigkeit? 7 U5 Was haben Sie bei einem Unfallereignis G13 Welches ist der Gerichtsstand bei Streitigkeiten besonders zu beachten? 19 und an welche Adresse sind Mitteilungen zu richten? 7 Assistance20 Haftpflicht 8 A1 Wer und was ist versichert? 20 H1 Wer und was ist versichert? 8 A2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 20 H2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 8 A3 Für welche Fälle besteht kein H3 Für welche Fälle besteht kein Versicherungsschutz? 8 Versicherungsschutz? 21 H4 Welches sind unsere Versicherungsleistungen? 9 A4 Welche Pflichten im Schadenfall haben Sie zu beachten? 21 H5 Welches Bonussystem haben Sie? 9 A5 Ansprüche gegenüber Dritten 21 H6 Was haben Sie bei einem Haftpflichtschadenfall besonders zu beachten? 10 A6 Rechtsschutz 22 H7 Wann ist ein Kontrollschilderrückzug möglich? 10 Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (AVB) für Motorfahrzeugversicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen 24 Begriffserklärungen25 Stichwortverzeichnis26 3/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Gemeinsame Bestimmungen G1 Wo gilt Ihre Versicherung? G2.5 Halterwechsel Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, Wechselt das versicherte Fahrzeug den Halter, gehen Rechte und in den Staaten Europas, sowie in den aussereuropäischen Pflichten aus dem Vertrag auf den neuen Halter über, wenn: Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinselstaaten. Keine ■ der neue Halter nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Halter- Geltung hat Ihre Versicherung in der Russischen Föderation, wechsel schriftlich den Übergang des Vertrages ablehnt Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, ■ der neue Fahrzeugausweis nicht aufgrund eines anderen Ver- und im Iran. Auf dem Gebiet des Kosovos gilt die Versicherung sicherungsvertrages ausgestellt wird. nicht für die Haftpflicht. Nachdem wir vom Halterwechsel Kenntnis erhalten haben, können Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht wir innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Machen wir unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der davon Gebrauch, erlischt der Versicherungsschutz 4 Wochen nach örtlichen Geltung liegen. Eintreffen der Rücktrittserklärung beim neuen Halter. Der neue Halter hat Anspruch auf die anteilsmässige Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. G2 Wann beginnt und endet der Vertrag und der Versicherungsschutz? Bei einem Halterwechsel setzen wir die Bonusstufen auf diesen Zeitpunkt hin neu fest. G2.1 Beginn des Versicherungsschutzes G2.6 Konkurs des Versicherungsnehmers Der Versicherungsschutz beginnt an dem in Ihrem Vertrag festge- legten Tag. Er gilt für Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag verursacht werden. mit der Konkurseröffnung. Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, verbleibt Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfändba- uns die Möglichkeit, die endgültige Übernahme der beantragten re Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke Versicherung abzulehnen. Machen wir davon Gebrauch, erlischt begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und der Versicherungsschutz 3 Tage nach Eintreffen der Ablehnungs- seiner Familie. erklärung bei Ihnen. Die Teilprämie bis zum Erlöschen des Ver sicherungsschutzes bleibt uns geschuldet. Dies gilt sinngemäss, G2.7 Führerausweisentzug wenn Sie eine Änderung des Versicherungsschutzes beantragen. Sie haben uns einen Führerausweisentzug in Folge Fahren: G2.2 Versicherungsnachweis ■ in angetrunkenem Zustand; ■ unter Drogeneinfluss; Die Aushändigung eines Versicherungsnachweises gilt ab Ein ■ unter Medikamenteneinfluss; lösungsdatum als Deckungszusage für die Haftpflichtversiche- ■ mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung. rung. Haben Sie uns einen schriftlichen Antrag vor Einlösung zu melden. In diesen Fällen haben wir das Recht, den Vertrag an- des Versicherungsnachweises übergeben, so gilt der Antrag als zupassen oder aufzulösen. Deckungszusage ab dem Zeitpunkt, wo das Fahrzeug mit schwei- zer Kontrollschildern versehen ist (ausser Haftpflicht). G2.8 Wohnsitz des Halters, Standort des Fahrzeuges oder Fahrzeugeinlösung mit ausländischen G2.3 Vertragsdauer, Vertragsablauf Kontrollschildern Die Vertragsdauer ist in Ihrem Vertrag eingetragen. Ihr Vertrag Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den festen Standort des verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir unter Fahrzeuges ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechten Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das stein) oder löst er für das Fahrzeug ausländische Kontrollschilder, Ende der Vertragsdauer kündigen. erlischt der Vertrag, respektive die Deckung nach 30 Tagen. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge mit ständigem Stand- Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr erlöschen ort im Ausland. automatisch. G2.4 Schadenfall Nach jedem versicherten Ereignis, für das wir eine Entschädigung zu erbringen haben, können Sie oder wir die betroffene Branche oder den gesamten Vertrag kündigen und zwar: ■ Sie, spätestens nachdem Sie von unserer Auszahlung Kennt- nis erhalten haben. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung bei uns; ■ wir, spätestens wenn wir die Entschädigung bezahlen. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei Ihnen. 4/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
G3 Gilt die Versicherung auch G5 Was sollten Sie über die Prämie wissen? für Ersatzfahrzeuge? G5.1 Fälligkeit G3.1 Voraussetzungen Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Ver Die Versicherung gilt für das Ersatzfahrzeug nur, wenn: sicherungsjahr festgesetzt und im voraus bis zum im Vertrag ■ die Bewilligung für den Betrieb des Ersatzfahrzeuges bei den angegebenen Tag zur Zahlung fällig. Ist Ratenzahlung verein- zuständigen Behörden eingeholt worden ist; bart, können wir eine Gebühr verlangen. Die erste Prämie ist bei ■ es anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontroll- Aushändigung des Vertrages zur Zahlung fällig. schildern verwendet wird und unter die gleiche Fahrzeugart und in die gleiche Preisklasse fällt wie das versicherte Fahr- Kommt der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen seiner zeug. Zahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen G3.2 Meldepflicht 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Folge, so ruht unsere Leistungspflicht vom Wird das Ersatzfahrzeug mehr als 30 Tage verwendet, sind wir Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien, zu benachrichtigen. Erhalten wir keine solche Mitteilung, entfällt Kosten und Zinsen. unsere Leistungspflicht gegenüber den Versicherten. G5.2 Rückerstattung G3.3 Ende des Versicherungsschutzes Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist bei Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetzlichen oder Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom- vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeit- men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug. punkt der Vertragsaufhebung geschuldet. G3.4 Ersetztes Fahrzeug Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn: ■ Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt; Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt bestehen. ■ der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall kün- digt und der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr in Kraft war. G4 Was ist bei Wechsel-Kontrollschildern zu beachten? G5.3 Maklervergütung G4.1 Versicherungsschutz Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des Versiche- rungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versiche- Die Versicherung gilt für die Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs rungsvertrages wahrnimmt, ist es möglich, dass Helvetia gestützt amt mit der in Ihrem Vertrag eingetragenen Kontrollschildnummer auf eine Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt eingelöst sind, und zwar: bezahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen ■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene darüber, so muss er sich an den Dritten wenden. Fahrzeug in vollem Umfang; ■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur, sofern das Ereignis nicht auf Strassen eintritt, die dem öffentlichen Verkehr offen- G6 Was geschieht bei der Hinterlegung stehen. der Kontrollschilder? Beim Übergang vom Wechsel- zum Einzelschild besteht für das Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinanderfolgen- ausgeschlossene Fahrzeug, solange es den Halter oder Besitzer den Tagen hinterlegt, haben Sie bei der Wiedereinlösung Anspruch nicht wechselt, Deckung wie bei einem hinterlegten Kontrollschild auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hinterlegung. (G6). Der Versicherungsschutz gilt noch 12 Monate ab Hinterlegungs G4.2 Rückgriff datum, jedoch nicht für Schäden auf Strassen, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflichtver- sicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Versi- cherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen wir keine Leistungen. 5/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
G7 Was sollten Sie über den G7.3 Zugfahrzeug, Anhänger, Auflieger Selbstbehalt wissen? Sind Zugfahrzeug und Anhänger oder Auflieger bei uns mit Ein in Ihrem Vertrag eingetragener Selbstbehalt geht bei jedem Er- Selbstbehalt versichert und werden diese beim gleichen Ereignis eignis, wofür wir eine Entschädigung erbringen oder das zu einer beschädigt, geht nur ein Selbstbehalt pro Branche zu Ihren Lasten. Rückstellung führt, zu Ihren Lasten. Der Selbstbehalt wird von der Bei ungleichen Selbstbehalten gilt der höhere. versicherten Entschädigung abgezogen. Erfolgt kein Abzug bei der Entschädigungszahlung, können wir G8 Wann kann der Vertrag angepasst werden? den Selbstbehalt gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. G8.1 Unser Anpassungsrecht G7.1 Haftpflicht Wir können Vertragsanpassungen vom folgenden Versicherungs- jahr an verlangen bei Änderungen der: Bei jedem Ereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren ■ Prämien; Lasten: ■ Bonussysteme; ■ wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses ■ Selbstbehaltregelungen; das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und ■ Leistungen; ■ wenn dieser im Vertrag nicht als Halter oder häufigster Lenker ■ gesetzliche Abgaben; aufgeführt ist und ■ Gebühren. ■ in der Police kein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde. Wenn wir Vertragsanpassungen vornehmen, teilen wir Ihnen die Ist ein Fahrzeug auf eine Firma eingelöst, geht bei jedem Er- neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn eignis ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren Lasten, wenn des neuen Versicherungsjahres mit. der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und in der Police kein höhe- G8.2 Prämiengrundlagen rer Selbstbehalt vereinbart wurde. Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang so- Diese Regelungen gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge. wie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten Personen und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben, G7.2 Der Selbstbehalt wird nicht belastet: hat Helvetia das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnis- se anzupassen. 1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent- schädigung erbringen müssen; 2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen, G9 Welche Rechte haben Sie, wenn wir nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben, eine Vertragsanpassung verlangen? zurückzahlen; 3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, G9.1 Zustimmung obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein Verschulden trifft: Erhalten wir bis spätestens am letzten Tag des Versicherungs- 4 bei Schäden während des von einem behördlichen konzessio- jahres keine Kündigung, gilt dies als Ihre Zustimmung zu den nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes: Vertragsanpassungen. 5 bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung. G9.2 Ablehnung Haftpflicht: 6 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein Sind Sie mit den Vertragsanpassungen nicht einverstanden, können Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal- Sie die von der Anpassung betroffenen Branchen oder den gesam- haftung); ten Vertrag auf Ende des Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Kasko: Die Prämienanpassungen, welche wegen Bonusstufenänderungen 7 wenn wir in der Kollisionskasko Entschädigungen erbringen und Veränderungen von eidgenössischen Abgaben oder übrigen müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen Gebühren erfolgen, bilden keinen Kündigungsgrund. vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte alleine und voll- umfänglich aus Verschulden haften und diese oder deren Ver- sicherer den haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schaden zu G10 Was ist bei einem Schadenereignis 100 % vergütet haben; zu beachten? 8 wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Zeitwertzusatz entschädigen; G10.1 Meldung 9 wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repariert und nicht ausgewechselt wird; Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden. 10 wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung durch Helvetia organisiert und durch die von Helvetia bestimm- ten Partnerbetriebe vorgenommen wird. 6/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
G10.2 Verletzung von Obliegenheiten G11 Welche Schäden am Fahrzeug, (vertragswidriges Verhalten) entstanden bei Hilfeleistungen, sind versichert? Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt Versichert sind Verschmutzungen im Wageninnern sowie Schäden oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Keine im und am versicherten Fahrzeug, welche bei Hilfeleistungen an Herabsetzung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, verunfallten Menschen und Tieren entstehen. dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgte oder der Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich aufer- legten Verpflichtung eingetreten wäre. G12 Welche Besonderheiten gelten bei Gewerbsmässigkeit? Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertrag (Sofern in Ihrem Vertrag eingeschlossen) lichen Grund bleibt vorbehalten. G12.1 Gefährliche Ladungen Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6 Versichert ist das Risiko aus der Beförderung gefährlicher Ladun- VVG. gen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung. G10.3 Kürzung, Leistungsverweigerung G12.2 Gewerbsmässige Personentransporte Wir können unsere Leistungen kürzen oder ganz verweigern, Versichert ist das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässigen wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen. Personentransporten. G10.4 Verzicht bei Grobfahrlässigkeit G12.3 Gewerbsmässige Ausmietung Sofern die Zusatzversicherung Grobfahrlässigkeit mitversichert ist, Versichert ist das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässiger verzichten wir bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten Ausmietung an Selbstfahrer. Ereignisses auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht. Kein Verzicht erfolgt, wenn die versicherte Person das versicher- G13 Welches ist der Gerichtsstand bei te Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder Streitigkeiten und an welche Adressen unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder durch ein sind Mitteilungen zu richten? Geschwindigkeitsdelikt verursacht (Art. 31 Abs. 2, Art. 65 Abs. 3 sowie Art. 90 Abs. 4 Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, G13.1 Gerichtsstand SVG) oder wenn der Lenker eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt hat (Art. 91a Schweizerisches Strassen- Ansprüche können an unserem Sitz in St. Gallen oder am verkehrsgesetz, SVG). Im letztgenannten Fall beträgt der nicht schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz des versicherte Anteil mindestens 20 %. Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden. Für die Recht- schutzversicherung gilt Art. A6.5 G10.5 Bonusschutz G13.2 Ergänzende gesetzliche Grundlagen Sofern die Zusatzversicherung Bonusschutz eingeschlossen wurde, bleibt die Bonusstufe in der Haftpflicht- und Kaskoversiche- In Ergänzung zu diesen Versicherungsbedingungen gelten das rung (Kollisionskasko, Teilkasko oder Parkschaden) beim ersten schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Schadenfall je Branche und Beobachtungsperiode, der zu einer (VVG) sowie, mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung, die Be- Höherstufung führen würde, für das folgende Versicherungsjahr stimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung. unverändert. G13.3 Adressen G10.6 Fälligkeit der Entschädigung Alle Mitteilungen an uns können einer Geschäftsstelle oder dem 1 Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, Sitz in St.Gallen zugestellt werden. Unsere Mitteilungen an Sie in dem wir die zur Festellung der Höhe des Schadens und erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Es ist unserer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben. daher wichtig, dass Sie uns Adressänderungen so bald als möglich 2 Die Fälligkeit tritt insbesondere nicht ein, wenn: bekanntgeben. ■ Z weifel über die Berechtigung des Anspruchstellers zum Zahlungsempfang bestehen; ■ e in polizeiliches oder strafrechtliches Verfahren wegen des Schadens geführt wird und dieses nicht abgeschlossen ist. 3 Die Rechte geschädigter Dritter in Haftpflichtfällen bleiben un- berührt. 7/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen 7 Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Haftpflicht H1 Wer und was ist versichert? H3 Für welche Fälle besteht kein Versicherungsschutz? H1.1 Personen Nachstehende Einschränkungen gelten gegenüber den Geschä Versichert sind der Halter der versicherten Fahrzeuge und alle digten nur, wenn sie nach Gesetz zulässig sind. Personen, für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist. H3.1 Nicht versichert sind Ansprüche: H1.2 Fahrzeuge 1 des Halters aus Sachschäden; 2 aus Personenschäden des Halters, wenn er Lenker des ver Versichert sind die im Vertrag eingetragenen Fahrzeuge. sicherten Fahrzeuges ist; 3 aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partner Von diesen Fahrzeugen gezogene Anhänger oder geschleppte und der Konkubinatspartner des Halters und der Verwandten oder gestossene Fahrzeuge sowie abgekoppelte Anhänger sind des Halters im gemeinsamen Haushalt; ebenfalls versichert – (soweit die Verantwortung im Sinne von 4 von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für Art. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung gegeben ist). welche die Entwendung erkennbar war; 5 aus Unfällen bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inklusive Trainingsfahrten sowie üb- H2 Worin besteht der Versicherungsschutz? rige Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt H2.1 Zivilrechtliche Ansprüche werden. Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientie- rungsfahrten und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz. Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für Bei motorsportlichen Veranstaltungen im Sinne der schwei- zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht zerischen Strassenverkehrsgebung in der Schweiz und im bestimmungen gegen sie erhoben werden infolge: Fürstentum Liechtenstein sind Ansprüche Dritter jedoch nur ■ Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden); ausgeschlossen, wenn für die betreffende Veranstaltung die ■ Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden) in gesetzlich vorgeschriebene Versicherung besteht; folgenden Situationen: 6 für Schäden an versicherten Fahrzeugen, Anhängern sowie für ■ beim Betrieb des Fahrzeuges; Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder da- ■ bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht wer- mit beförderten Sachen und Tieren mit Ausnahme von Gegen- den, wenn es nicht in Betrieb ist; ständen, die der Geschädigte mit sich führt, wie Reisegepäck ■ bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeuges; und dergleichen; ■ beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug, beim Öffnen 7 für Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die und Schliessen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim Kernenergie gehaftet wird; An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges. Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschaden Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, Verletzung oder gesetz der EU sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren. 8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; H2.2 Schadenverhütungskosten 9 die durch bewusste Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt schutz dienen, entstehen; eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich Ihre 10 die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die Versicherung auch auf die zu Lasten eines Versicherten gehenden gesetzliche Verpflichtung hinausgehen; Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwen 11 Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter. dung dieser Gefahr verursacht werden. H3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht: H2.3 Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz der EU 1 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; 2 aus Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für Führerausweis nicht besitzen; öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung und Kostentragung 3 aus Fahrten der Lenker, die ohne die gesetzlich vorgeschrie- von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz der EU, bene Begleitung fahren; die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfall 4 aus Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen Vor- artige Störung des bestimmungemässen Gebrauchs des Fahr- schriften Personen mitführen; zeuges (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Der Versiche- 5 aus Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten rungsschutz besteht in den Ländern der EU, welche die Richtlinie Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein; 2004/35 EG vom 21.4.2004 in das Landesrecht umgesetzt haben. 6 aus Fahrten der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben. Die nicht versicherten Ansprüche sind unter H3.1 Ziffer 8 –11 auf- geführt. Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz, sofern diese Mängel, auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, nicht hätten erkannt werden können. 8/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
H4 Welches sind unsere Versicherungs- H5 Welches Bonussystem haben Sie? leistungen? Das gültige System ist in Ihrem Vertrag eingetragen. Wir bezahlen Forderungen aus berechtigten Ansprüchen und wehren unberechtigte Ansprüche ab. H5.1 System H (Haftpflicht) H4.1 Versicherungssumme a Bonusstufe Bonusstufe % der Grundprämie Unsere Leistungen je versichertes Ereignis sind auf die im Vertrag eingetragene Versicherungssumme begrenzt, wobei unbeschadet 0 35 der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen, Anwalts-, 1 40 Experten- und Gerichtskosten darin inbegriffen sind. 2 45 3 50 H4.2 Einschränkungen 4 55 5 60 Unsere Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch 6 65 Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schaden- 7 70 verhütungskosten sind zusammen je versichertes Ereignis auf die 8 80 gesetzlichen Mindestversicherungssummen gemäss Artikel 3 der 9 90 Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) begrenzt, wobei unbe 10 100 schadet der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen, 11 110 Anwalts-, Experten- und Gerichtskosten darin inbegriffen sind. Die 12 120 Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Um- 13 130 weltschadengesetz der EU gem. Artikel H2.3 sind pro versichertes 14 140 Ereignis auf insgesamt CHF 5 Mio. begrenzt. H4.3 Direkte Zahlungen an Geschädigte und Rückgriff b Beobachtungsperiode Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis Haben wir den Geschädigten direkt Entschädigungen ausbezahlt, 31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden- müssen Sie uns den Betrag bis zur Höhe des vereinbarten Selbst- verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem behaltes zurückzahlen, und zwar unabhängig davon, wer das 1. Januar. Fahrzeug im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses gelenkt hat. c Bonusstufe für die Prämie Unsere Leistungen können wir von Ihnen oder den Versicherten Bei Vertragsabschluss legen wir die Bonusstufe fest. teilweise oder ganz zurückfordern: Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungs- ■ wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; periode kein Schadenereignis eingetreten ist, welches zu einer ■ wenn wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung Entschädigung oder Rückstellung führte. (Beispiel: Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Für jedes während der Beobachtungsperiode eingetretene Leistungen erbringen müssen, nachdem Ihr Versicherungs- Schadenereignis, das zu einer Entschädigung oder Rückstel- schutz bereits sistiert war oder aufgehört hatte; lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen. ■ wenn wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel: Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen d Keine Stufenerhöhung erfolgt: Leistungen erbringen müssen und bei einem gleichen Ereignis 1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine in der Schweiz ein Rückgriffsrecht bestehen würde, im Umfang Entschädigung erbringen müssen; dieses entsprechenden Rückgriffsrechtes 2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen, nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren Erhalten wir 4 Wochen nach unserer Aufforderung Ihre Zahlung haben, zurückzahlen; nicht, werden wir Sie schriftlich ersuchen, innert 14 Tagen nach 3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, Absendung unserer Mahnung zu bezahlen. Beachten Sie unsere obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges Mahnung nicht, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen. kein Verschulden trifft; Den entsprechenden Betrag sind Sie uns weiterhin schuldig. 4 bei Schäden während des von einem behördlich konzes sionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes; 5 bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung; 6 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausalhaftung). H5.2 System Z Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie. 9/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Kasko H6 Was haben Sie bei einem Haftpflicht- K1 Was ist versichert? schadenfall besonders zu beachten? K1.1 Fahrzeug H6.1 Verhandlungen Versichert sind die in Ihrem Vertrag eingetragenen Fahrzeuge. Die Verhandlungen mit Geschädigten führen wir in unserem Na- men oder als Vertreter der Versicherten. Als Nutzfahrzeuge bezeichnen wir alle Motorwagen und Anhänger mit Ausnahme der Personenwagen, Motorräder und Motorfahr H6.2 Ansprüche, Zahlungen räder. Die Versicherten dürfen von sich aus Geschädigten gegenüber K1.2 Ausrüstungen und Zubehör keine Ansprüche anerkennen und keine Zahlungen leisten. a Personenwagen und Motorräder H6.3 Zivilprozess Ohne besondere Vereinbarung sind aufpreispflichtige Aus- rüstungen und Zubehörteile bis zu einem Wert von 10 % des Kommt es zu einem Zivilprozess, haben die Versicherten uns Katalogpreises mitversichert. dessen Führung zu überlassen. Bei Werten über 10 % des Katalogpreises müssen sämtliche Zubehör- und Ausrüstungsteile mittels einer besonderen Ver- H6.4 Erledigung der Ansprüche einbarung mitversichert werden. In diesem Fall sind die ein- zelnen Zubehör- und Ausrüstungsteile bis zu der bestimmten Die von uns getroffene Erledigung der Ansprüche ist für die Ver Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Bestimmung sicherten verbindlich. K4 versichert. b Nutzfahrzeuge H7 Wann ist ein Kontrollschilderrückzug Ausrüstungen und Zubehörteile sind nur mitversichert, wenn möglich? sie in der Police aufgeführt oder in der Versicherungssumme mit ihrem Neuwert eingeschlossen sind. Wir können den Rückzug der Kontrollschilder veranlassen, Gerätschaften sind im Rahmen des in der Police eingetra- wenn Sie: genen Neuwertes versichert, sofern sie zum Zeitpunkt des ■ die Prämie; Schadenereignisses am Fahrzeug befestigt oder angehängt ■ den Selbstbehalt; sind. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind Anhänger den ■ den Rückgriffsbetrag; Gerätschaften gleichgestellt. Wenn Sie nicht alleiniger Eigen- oder andere geschuldete Beträge nicht bezahlen, oder sonstige tümer des von einem Schadenfall betroffenen Gerätes sind, ist gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen den Rückzug zu unsere Entschädigung für dieses Gerät auf den Zeitwert be- lassen. grenzt. c Welche Gegenstände sind nicht versichert? ■ Bild, Ton- und Datenträger; ■ H elme, Kleidungsstücke jeder Art (Beispiele: Motorrad bekleidung, Stiefel, Handschuhe, Mützen); ■ tragbare Geräte (Beispiele: Telefone, MP3-Player, Mobil telefone, Funkgeräte), welche auch unabhängig von den Fahrzeugen verwendet werden können. Versichert sind dagegen im Fahrzeug befestigte Navigationssysteme und Geräte der Unterhaltungselektronik, wenn diese im Zu- sammenhang mit einem versicherten Fahrzeugschaden beschädigt werden oder abhanden kommen. K2 Worin besteht der Versicherungsschutz? Wir unterscheiden zwischen Teil- und Kollisionskasko sowie den einzelnen Zusatzvereinbarungen. In Ihrem Vertrag ist der verein- barte Versicherungsschutz eingetragen. K2.1 Teilkasko a Feuer Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden infolge Brand, Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss. Schäden an elektro- nischen Geräten, Bauteilen und Batterien sind nur versichert, sofern die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurück zuführen ist. Schäden am Fahrzeug anlässlich der Löschaktion 10/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
sind ebenfalls versichert. Brandschäden sind nicht versichert, h Luftfahrzeugabsturz wenn der Fahrzeugbesitzer vertragliche Ansprüche gegenüber Beschädigung durch abstürzende und notlandende Luft- und dem Verkäufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend Raumfahrzeuge oder deren Teile. machen kann. Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf K2.2 Kollisionskasko einen Brand zurückzuführen. Versichert sind Schäden entstanden durch plötzliche, gewaltsame b Elementarereignisse äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch Anprall, Zu- Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmit- sammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken, selbst dann, telbar verursacht werden durch die Naturereignisse Sturm wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschä- (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schä- den eintreten; ferner Schäden durch mutwillige oder böswillige den durch unmittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee Handlungen Dritter. Verwindungen beim Kippen oder Be- und Ent- (Schneedruck), Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug laden sind auch ohne äussere Einwirkung der Kollision gleichge- herabfallende Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), stellt. Hochwasser, Überschwemmungen. Die Aufzählung ist ab- schliessend. K2.3 Militärische Verwendung c Schneerutsch Unsere Leistungen werden subsidiär ausgerichtet. Entschädigt Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch wird der Teil des versicherten Schadens, der durch das Militär nicht Herabfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahr- bezahlt wird. zeug. Wenn Äste wegen der Schneelast abbrechen und herunterfallen, so sind die durch die Äste und den Schnee ver- K2.4 Welche Zusatzversicherungsmöglichkeiten ursachten Schäden am versicherten Fahrzeug gedeckt. haben Sie? (Sofern in Ihrem Vertrag eingeschlossen) d Diebstahl Versichert sind Verlust, Abhandenkommen, Zerstörung oder a Parkschaden Beschädigung durch Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch Versichert ist bis zu der in der Police eingetragenen Ver und Raub der versicherten Gegenstände oder beim Versuch sicherungssumme der Schaden, der durch unbekannte Dritt dazu, wenn sie unfreiwillig eingetreten sind. personen an Ihrem parkierten Fahrzeug verursacht wird. Keine Entschädigung erfolgt, wenn das Fahrzeug durch Fami- Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden. lienangehörige des Versicherungsnehmers gestohlen, entwen- det oder bei einem Diebstahlversuch abhanden gekommen b Glas Plus oder beschädigt worden ist. Als Familienangehörige gelten: In Ergänzung zu Art. K 2.1e Glas, sind alle Bruchschäden an der Ehegatte und die Verwandten in auf- und absteigender Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glaser- Linie sowie die Geschwister untereinander. satz dienen, versichert. Ein Schaden am Fahrzeugrückspiegel ist auch versichert, wenn nur das Gehäuse beschädigt wurde e Glas und ein Ersatz desselben notwendig ist. Ebenfalls mitversi- Versichert sind unfreiwillig eingetretene Brüche sowie unfall chert sind Glühlampen, sofern sie bei einem Glasbruch zer- bedingte Schäden an Front-, Seiten-, Heck- und Dachschei- stört werden. Selbstbehalt- und Bonusstufenregelungen gelten ben (die Aufzählung ist abschliessend), die das Auswechseln analog der Teilkaskoversicherung. der Scheiben aus Sicherheitsgründen nötig machen. Der Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Re- Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Werkstoffe, die paratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten als Glasersatz dienen. Versichert sind ebenfalls Windschutz der Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder über scheiben von Motorrädern und Motorfahrrädern. steigen. Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa- ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der c Persönliche Effekten Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen. Versichert sind Beschädigungen oder Zerstörung der mit dem deklarierten Personenwagen von seinen Insassen zum f Tiere persönlichen Bedarf mitgeführten persönliche Effekten zum Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch Kol- Neuwert bis zu dem in Ihrem Vertrag eingetragenen Betrag, lision mit Tieren auf öffentlichen Strassen sowie Biss- und wenn am Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Folgeschäden am Fahrzeug durch Marder. Schäden, die da- Bei einem Diebstahl ist nur dann Versicherungsschutz durch entstehen, dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht gewährt, wenn sich die persönlichen Effekten im vollständig versichert. abgeschlossenen Fahrzeug befunden haben. g Mutwillige Beschädigungen Nicht versichert sind: Versichert sind das mutwillige oder böswillige Abbrechen von Bargeld, Kreditkarten, Fahrkarten und Abonnemente, Wertpapiere, Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervor- Sparhefte, Edelmetalle, Münzen und Medaillen, ungefasste Edel- richtungen, Zerstechen der Reifen sowie das Hineinschütten steine und Perlen, Schmucksachen, Ton-, Bild- und Datenträger, von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank. Bei Kommunikationsmittel, EDV-Hard- und Software und Navigations- Motorrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von geräte, Radio und Fernsehapparate, Faxgeräte, Handelswaren Satteltaschen und Sitzflächen versichert. Die Aufzählung ist und Sachen, die der Berufsausübung dienen. Subjektive Werte abschliessend. werden nicht entschädigt. 11/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
d Motorräder: Schäden an Sicherheitsbekleidung K3.2 Unruhen Wir bezahlen bis zu der in der Police vereinbarten Versiche- rungssumme die Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen die folgenden Beträge: in den ersten zwei Jahren nach der oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult Neuanschaffung den Betrag, den die Wiederbeschaffung einer oder Streik), Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitäts gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses verletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den dage- erfordert; danach reduziert sich die Entschädigung auf 75 % gen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Halter lege glaub- des Neuanschaffungspreises. haft dar, dass er bzw. der Lenker die zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. beweist, dass die Die versicherte Sicherheitsbekleidung umfasst: Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen. ■ H elme; ■ Schutzanzüge, Kombi, inkl. Protektoren; K3.3 Requisition ■ Stiefel; ■ Handschuhe. Schäden während militärischer oder behördlicher Requisition der Die Aufzählung ist abschliessend. Fahrzeuge. Unter Schäden an Sicherheitsbekleidung verstehen wir: K3.4 Verbrechen, Vergehen ■ d ie Beschädigung oder Zerstörung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Unfall des benutzten Motor- Schäden infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder rades stehen; nicht versichert sind rein optische Beschä- Vergehen oder beim Versuch dazu. digungen, durch die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird; K3.5 Naturereignisse ■ d en Diebstahl, sofern sich die versicherte Sache in voll- ständig abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Verän- und gegen Diebstahl gesicherten Behältnissen befunden derungen der Atomkernstruktur (z.B. radioaktive Kontamination), hat; der Diebstahl von Helmen ist auch versichert, wenn sie es sei denn, der Halter lege glaubhaft dar, dass er bzw. der Lenker mit einem Helmschloss am Motorrad gesichert waren. die zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens ge- troffen hat, bzw. beweist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen Versichert sind Schäden an der Sicherheitsbekleidung des in keinem Zusammenhang stehen. Lenkers des versicherten Motorrades und der mitgeführten Personen. Zusätzlich gilt der Versicherungsschutz für den Ver- K3.6 Fahrten ohne Berechtigung oder Ermächtigung sicherungsnehmer als Lenker oder Mitfahrer eines beliebigen Motorrades. Schäden aus: Haben wir aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche 1 Fahrten ohne behördliche Bewilligung; die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche 2 Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führer- geltend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe ausweis nicht besitzen; der erbrachten Leistungen an uns abzutreten. 3 Fahrten der Lenker, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fahren; Kein Versicherungsschutz besteht für Regress- und Aus- 4 Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen Vorschrif- gleichsansprüche Dritter. ten Personen mitführen; 5 Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten Fahr- zeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein; K3 Für welche Fälle besteht 6 Fahrten auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police ver- kein Versicherungsschutz? merkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug montiert ist. K3.1 Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz, sofern diese Mängel, auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen nicht hätten erkannt werden können. Geschwindigkeitsfahrten inklusive Trainingsfahrten sowie übrige Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen Verkehrs- K3.7 Ionisation flächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt werden. Schäden durch Einwirkung ionisierender Strahlen. Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientierungsfahrten und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz. K3.8 Betriebsschäden Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, im besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des Fahrzeuges, Materialermüdung, Schäden infolge mangelhafter Schmierung oder Ölung, Schäden wegen Ölmangels, Schäden wegen Einfüllens von falschem Kraftstoff, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers (ausser als Folge eines versicherten Diebstahls), Material-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehler sowie Schäden 12/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
durch das Ladegut; ferner Schäden, die ausschliesslich die Be- d Überreste reifung (ausgenommen durch Zerstechen) oder die Batterie be- Die Entschädigung (nach Abzug des Selbstbehaltes) ver- treffen. mindert sich um den Wert der Überreste des unreparierten Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör. Wird dieser nicht K3.9 Nutzungsausfall, Minderwert abgezogen, gehen die Überreste in unser Eigentum über. Schäden durch Nutzungsausfall, geringere Leistungs- oder K4.2 Teilschaden Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Liebhaber-, Minder- und Mehrwerte. Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den K3.10 Regress- und Ausgleichsansprüche Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qua- Regress- und Ausgleichsansprüche von Privathaftpflichtversiche- litativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden rern für Schäden am benutzten Fahrzeug. können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originaltei- len aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abge K3.11 Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung nützte Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu gespritzt oder andere Abnützungsmängel behoben, so sind wir berechtigt, auf den Re- Schäden durch Veruntreuung oder unrechtmässige Aneignung. paraturkosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden Abzug (neu für alt) zu machen. K4 Welches sind unsere Für zerstochene Reifen wird der Zeitwert bezahlt. Versicherungsleistungen? Wünschen Sie, dass die Reparatur nicht ausgeführt wird, entschä- In Ihrem Vertrag ist eingetragen, ob Ihre Versicherung mit oder digen wir 90 % des ermittelten Schadenbetrages (ohne MWST). ohne Zeitwertzusatz abgeschlossen wurde. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird abgezogen. K4.1 Totalschaden K4.3 Weitere Kosten a Mit Zeitwertzusatz Wir bezahlen für das Fahrzeug: Ein Totalschaden liegt vor: 1 die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächst- ■ w enn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebs gelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete jahren 65 % des Katalogpreises und später den Zeitwert Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten erreichen oder übersteigen, oder Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten ■ w enn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistun- nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns gen sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfal- nicht wieder aufgefunden wird. len, wenn sie nicht durch Helvetia organisiert oder angeordnet wurden; Zeitwertzusatztabelle 2 den Rücktransport bei Diebstahl, wenn das Fahrzeug innert 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Schadenanzeige aufge- Betriebsjahr Entschädigung in % funden wird; des Katalogpreises 3 die Zollkosten, für die Sie in Folge eines versicherten Ereig- im 1. Jahr 100% nisses belangt werden; im 2. Jahr 100% 4 Einstellkosten (Standgebühren) bis CHF 500.–. im 3. Jahr 90 – 80% im 4. Jahr 80 – 70% Die Leistungen aus der Kaskodeckung gemäss Artikel K4.3 und im 5. Jahr 70 – 60% der Assistancedeckung gemäss Artikel A 2 lit. c, d, f, g und h sind im 6. Jahr 60 – 50% nur einmal je versichertes Ereignis geschuldet und können nicht im 7. Jahr 50 – 40% kumuliert werden. Ist die Assistancedeckung versichert, werden ab 8. Jahr Zeitwert zuzüglich 10 % davon die Aufwendungen gemäss Artikel K4.3 lit.1 bis 3 über diese abge wickelt. b Ohne Zeitwertzusatz Ein Totalschaden liegt vor: K4.4 Kürzung unserer Leistungen ■ w enn die Reparaturkosten den Zeitwert erreichen oder (In Ergänzung zu Artikel G10.3) übersteigen, oder ■ w enn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Ta- Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene gen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei Schäden: uns nicht wieder aufgefunden wird. ■ die Reparaturkosten erhöht; Wir vergüten den Zeitwert. ■ den Zustand des Fahrzeuges durch die Reparatur verbessert; ■ den Totalschaden eher herbeigeführt, geht der entsprechende c Entschädigung Teil der Kosten zu Ihren Lasten. Dieser ist durch Sachverstän- Liegt die ermittelte Entschädigung über dem Preis, zu dem Sie dige festzusetzen. das Fahrzeug mit Ausrüstungen und Zubehör erworben haben, wird Ihnen dieser, mindestens jedoch der Zeitwert vergütet. 13/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Vorbestandene Schäden, mangelhafter Unterhalt oder Abnützung b System S (Teilkasko), werden im Rahmen der dadurch bedingten Wertminderung oder U (Parkschaden) der geschätzten Reparaturkosten angerechnet. Bonusstufe % der Grundprämie Wurde der Katalogpreis inklusive Ausrüstung und Zubehör des 0 60 Fahrzeuges zu tief deklariert, erfolgt im Schadenfall eine verhält- 1 65 nismässige Kürzung der Entschädigung. 2 70 3 75 K4.5 Rücknahmepflicht 4 80 5 85 Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach 6 90 Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns aufgefunden, 7 95 so sind Sie verpflichtet, das instandgestellte Fahrzeug zurück 8 100 zunehmen. 9 110 10 120 K4.6 Mehrwertsteuer 11 125 12 130 Die Mehrwertsteuer wird nicht entschädigt, wenn der Anspruchs- 13 135 berechtigte mehrwertsteuerpflichtig ist. Schadenzahlungen, die 14 140 auf der Basis der voraussichtlichen Reparaturkosten ausbezahlt werden, beinhalten keine Mehrwertsteuer. c Beobachtungsperiode Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis K5 Welche Bonussysteme haben Sie? 31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden- verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem Die gültigen Systeme sind in Ihrem Vertrag eingetragen. 1. Januar. K5.1 Systeme d Bonusstufe für die Prämie Bei Vertragsabschluss legen wir die Bonusstufe fest. a System B (Kollision) Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungs- periode kein Schadenereignis eingetreten ist, welches zu einer Bonusstufe % der Grundprämie Entschädigung oder Rückstellung führte. 0 35 Für jedes eingetretene Schadenereignis während der Beo- 1 40 bachtungsperiode, das zu einer Entschädigung oder Rückstel- 2 45 lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen. 3 50 4 55 e Keine Stufenerhöhung bei System B, S, U erfolgt: 5 60 1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent- 6 65 schädigung erbringen müssen; 7 70 2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen, 8 80 nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren 9 90 haben, zurückzahlen; 10 100 3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen 11 110 müssen, obwohl den Halter an der Entwendung des Fahr- 12 120 zeuges kein Verschulden trifft; 13 130 4 bei Schäden während des von einem behördlich konzes 14 140 sionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes; 5 bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung; 6 wenn wir in der Kollisionskasko Entschädigungen erbrin- gen müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte alleine und vollumfänglich aus Verschulden haften und diese oder deren Versicherer den haftpflichtrechtlich aus- gewiesenen Schaden zu 100 % vergütet haben; 7 wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Zeitwertzusatz entschädigen; 8 wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repa- riert und nicht ausgewechselt wird; 9 wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung durch Helvetia organisiert und durch die von Helvetia be- stimmten Partnerbetriebe vorgenommen wird. 14/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
f Keine Stufenerhöhung bei System S erfolgt zusätzlich: K7 Wann besteht vorsorglicher wenn der geforderte Schadenbetrag CHF 400.– vor Abzug des Kasko-Versicherungsschutz? Selbstbehaltes nicht übersteigt. Haben Sie noch keinen Versicherungsantrag unterzeichnet, ist K5.2 System Z Ihr Personenwagen und Ihr Motorrad (ausgenommen Motorfahr- räder) ab Einlösungsdatum beim Strassenverkehrsamt während Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig 20 Tagen für Kollisionskaskorisiken (bis zum 7. Betriebsjahr) und vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie. Teilkaskorisiken versichert. Der Versicherungsschutz gilt für Personenwagen bis zu einem K6 Was haben Sie bei einem Kaskoschadenfall Katalogpreis von CHF 100’000.–; für Motorräder bis CHF 40’000.–. besonders zu beachten? Je Kollisionsereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 500.– zu Ihren K6.1 Reparatur Lasten. In dringenden Fällen können Sie ohne Rückfrage eine Reparatur Diese Schäden beeinflussen die Einstufung in den Bonussyste- vornehmen, sofern die voraussichtlichen Kosten CHF 1’000.– (bei men nicht. Motorfahrrädern CHF 200.–) nicht übersteigen. Wir gewähren keinen Versicherungsschutz, wenn bereits eine Es ist Helvetia Gelegenheit zu geben, das beschädigte Fahrzeug Kollisionskasko / Teilkasko vorhanden ist. vor und nach der Reparatur zu besichtigen. Andernfalls kann die Leistung von Helvetia gekürzt werden oder ganz entfallen. K6.2 Wahl Reparaturwerkstatt Die Wahl der Reparaturwerkstätte ist Sache des Versicherungs- nehmers. Wir behalten uns jedoch vor, eine andere qualifizierte Reparaturwerkstätte zu bestimmen, sofern mit der vom Versiche- rungsnehmer beauftragten Firma keine Einigung über die Repa- raturmethode oder die Kostenvoranschläge erzielt werden kann. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, das Fahrzeug in der von uns bezeichneten Garage reparieren zu lassen, so entschädigen wir den von unserem Experten geschätzten Reparaturkostenbe- trag. K6.3 Auskünfte, Unterlagen Sie haben uns jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sachen zu gestatten, sowie für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu unterbreiten. K6.4 Diebstahlschaden Bei einem Diebstahlschaden müssen Sie unverzüglich die zustän- dige Polizei benachrichtigen. Erfolgt der Diebstahl im Ausland, ist er zusätzlich beim Polizeiposten am schweizerischen Wohnort zu melden. Wird das Fahrzeug aufgefunden oder wird über dessen Verbleib etwas bekannt, sind wir unverzüglich darüber zu informieren. K6.5 Tierschaden Bei einer Kollision mit einem Tier haben Sie, bzw. der Lenker dafür zu sorgen, dass die zuständigen Organe (Polizei oder Wildhüter) über das Ereignis ein Protokoll aufnehmen oder der Tierhalter das Ereignis bestätigt. Im Unterlassungsfall übernehmen wir den Schaden am Fahrzeug nur, wenn eine Kollisionskaskoversiche- rung besteht. 15/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
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