Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung - Ausgabe 2017
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung Ausgabe 2017 Ihre Schweizer Versicherung.
Unsere Serviceleistungen
Wir sind für Sie da:
im Notfall 24 Stunden – 365 Tage
In der Schweiz:
Telefon 058 280 3000
Fax 058 280 3001
www.helvetia.ch
Geschäftsstelle: siehe Police
Aus dem Ausland:
Telefon +41 58 280 3000
Fax +41 58 280 3001
Handelt es sich bei den von uns veranlassten Hilfsmassnahmen
um nicht versicherte Aufwendungen, gehen die Kosten zu Lasten
des Hilfesuchenden.
Diese Bedingungen sind Teil des Motorfahrzeugversicherungsvertrages, den Sie mit uns abgeschlossen haben.
2/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017Inhaltsübersicht
Gemeinsame Bestimmungen 4 Kasko10
G1 Wo gilt Ihre Versicherung? 4 K1 Was ist versichert? 10
G2 Wann beginnt und endet der Vertrag und K2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 10
der Versicherungsschutz? 4
K3 Für welche Fälle besteht kein
G3 Gilt die Versicherung auch für Ersatzfahrzeuge? 5 Versicherungsschutz? 12
G4 Was ist bei Wechsel-Kontrollschildern zu beachten? 5 K4 Welches sind unsere Versicherungsleistungen? 13
G5 Was sollten Sie über die Prämie wissen? 5 K5 Welche Bonussysteme haben Sie? 14
G6 Was geschieht bei der Hinterlegung der K6 Was haben Sie bei einem Kaskoschadenfall
Kontrollschilder? 5 besonders zu beachten? 15
G7 Was sollten Sie über den Selbstbehalt wissen? 6 K7 Wann besteht vorsorglicher
Kasko-Versicherungsschutz?15
G8 Wann kann der Vertrag angepasst werden? 6
Unfall 16
G9 Welche Rechte haben Sie, wenn wir eine
Vertragsanpassung verlangen? 6 U1 Wer ist versichert? 16
G10 Was ist bei einem Schadenereignis zu beachten? 6 U2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 16
G11 Welche Schäden am Fahrzeug, entstanden bei U3 Für welche Fälle besteht kein
Hilfeleistungen, sind versichert? 7 Versicherungsschutz? 16
G12 Welche Besonderheiten gelten bei U4 Welches sind unsere Versicherungsleistungen? 17
Gewerbsmässigkeit? 7
U5 Was haben Sie bei einem Unfallereignis
G13 Welches ist der Gerichtsstand bei Streitigkeiten besonders zu beachten? 19
und an welche Adresse sind Mitteilungen zu richten? 7
Assistance20
Haftpflicht 8
A1 Wer und was ist versichert? 20
H1 Wer und was ist versichert? 8
A2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 20
H2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 8
A3 Für welche Fälle besteht kein
H3 Für welche Fälle besteht kein Versicherungsschutz? 8 Versicherungsschutz? 21
H4 Welches sind unsere Versicherungsleistungen? 9 A4 Welche Pflichten im Schadenfall haben Sie
zu beachten? 21
H5 Welches Bonussystem haben Sie? 9
A5 Ansprüche gegenüber Dritten 21
H6 Was haben Sie bei einem Haftpflichtschadenfall
besonders zu beachten? 10 A6 Rechtsschutz 22
H7 Wann ist ein Kontrollschilderrückzug möglich? 10 Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (AVB)
für Motorfahrzeugversicherungsverträge,
die liechtensteinischem Recht unterstehen 24
Begriffserklärungen25
Stichwortverzeichnis26
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Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017Gemeinsame Bestimmungen
G1 Wo gilt Ihre Versicherung? G2.5 Halterwechsel
Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, Wechselt das versicherte Fahrzeug den Halter, gehen Rechte und
in den Staaten Europas, sowie in den aussereuropäischen Pflichten aus dem Vertrag auf den neuen Halter über, wenn:
Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinselstaaten. Keine ■ der neue Halter nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Halter-
Geltung hat Ihre Versicherung in der Russischen Föderation,
wechsel schriftlich den Übergang des Vertrages ablehnt
Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, ■ der neue Fahrzeugausweis nicht aufgrund eines anderen Ver-
und im Iran. Auf dem Gebiet des Kosovos gilt die Versicherung sicherungsvertrages ausgestellt wird.
nicht für die Haftpflicht.
Nachdem wir vom Halterwechsel Kenntnis erhalten haben, können
Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht wir innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Machen wir
unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der davon Gebrauch, erlischt der Versicherungsschutz 4 Wochen nach
örtlichen Geltung liegen. Eintreffen der Rücktrittserklärung beim neuen Halter. Der neue
Halter hat Anspruch auf die anteilsmässige Prämie bis zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres.
G2 Wann beginnt und endet der Vertrag
und der Versicherungsschutz? Bei einem Halterwechsel setzen wir die Bonusstufen auf diesen
Zeitpunkt hin neu fest.
G2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
G2.6 Konkurs des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsschutz beginnt an dem in Ihrem Vertrag festge-
legten Tag. Er gilt für Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag
verursacht werden. mit der Konkurseröffnung.
Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, verbleibt Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfändba-
uns die Möglichkeit, die endgültige Übernahme der beantragten re Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke
Versicherung abzulehnen. Machen wir davon Gebrauch, erlischt begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und
der Versicherungsschutz 3 Tage nach Eintreffen der Ablehnungs- seiner Familie.
erklärung bei Ihnen. Die Teilprämie bis zum Erlöschen des Ver
sicherungsschutzes bleibt uns geschuldet. Dies gilt sinngemäss, G2.7 Führerausweisentzug
wenn Sie eine Änderung des Versicherungsschutzes beantragen.
Sie haben uns einen Führerausweisentzug in Folge Fahren:
G2.2 Versicherungsnachweis ■ in angetrunkenem Zustand;
■ unter Drogeneinfluss;
Die Aushändigung eines Versicherungsnachweises gilt ab Ein ■ unter Medikamenteneinfluss;
lösungsdatum als Deckungszusage für die Haftpflichtversiche- ■ mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung.
rung. Haben Sie uns einen schriftlichen Antrag vor Einlösung zu melden. In diesen Fällen haben wir das Recht, den Vertrag an-
des Versicherungsnachweises übergeben, so gilt der Antrag als zupassen oder aufzulösen.
Deckungszusage ab dem Zeitpunkt, wo das Fahrzeug mit schwei-
zer Kontrollschildern versehen ist (ausser Haftpflicht). G2.8 Wohnsitz des Halters, Standort des Fahrzeuges
oder Fahrzeugeinlösung mit ausländischen
G2.3 Vertragsdauer, Vertragsablauf Kontrollschildern
Die Vertragsdauer ist in Ihrem Vertrag eingetragen. Ihr Vertrag Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den festen Standort des
verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir unter Fahrzeuges ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechten
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das stein) oder löst er für das Fahrzeug ausländische Kontrollschilder,
Ende der Vertragsdauer kündigen. erlischt der Vertrag, respektive die Deckung nach 30 Tagen. Kein
Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge mit ständigem Stand-
Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr erlöschen ort im Ausland.
automatisch.
G2.4 Schadenfall
Nach jedem versicherten Ereignis, für das wir eine Entschädigung
zu erbringen haben, können Sie oder wir die betroffene Branche
oder den gesamten Vertrag kündigen und zwar:
■ Sie, spätestens nachdem Sie von unserer Auszahlung Kennt-
nis erhalten haben. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem
Eintreffen der Mitteilung bei uns;
■ wir, spätestens wenn wir die Entschädigung bezahlen. Der
Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung
bei Ihnen.
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Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017G3 Gilt die Versicherung auch G5 Was sollten Sie über die Prämie wissen?
für Ersatzfahrzeuge?
G5.1 Fälligkeit
G3.1 Voraussetzungen
Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Ver
Die Versicherung gilt für das Ersatzfahrzeug nur, wenn: sicherungsjahr festgesetzt und im voraus bis zum im Vertrag
■ die Bewilligung für den Betrieb des Ersatzfahrzeuges bei den angegebenen Tag zur Zahlung fällig. Ist Ratenzahlung verein-
zuständigen Behörden eingeholt worden ist; bart, können wir eine Gebühr verlangen. Die erste Prämie ist bei
■ es anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontroll- Aushändigung des Vertrages zur Zahlung fällig.
schildern verwendet wird und unter die gleiche Fahrzeugart
und in die gleiche Preisklasse fällt wie das versicherte Fahr- Kommt der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen seiner
zeug. Zahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der
Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen
G3.2 Meldepflicht 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt
die Mahnung ohne Folge, so ruht unsere Leistungspflicht vom
Wird das Ersatzfahrzeug mehr als 30 Tage verwendet, sind wir Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien,
zu benachrichtigen. Erhalten wir keine solche Mitteilung, entfällt Kosten und Zinsen.
unsere Leistungspflicht gegenüber den Versicherten.
G5.2 Rückerstattung
G3.3 Ende des Versicherungsschutzes
Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist bei
Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetzlichen oder
Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom- vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeit-
men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug. punkt der Vertragsaufhebung geschuldet.
G3.4 Ersetztes Fahrzeug Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn:
■ Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt;
Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt bestehen. ■ der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall kün-
digt und der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als
ein Jahr in Kraft war.
G4 Was ist bei Wechsel-Kontrollschildern
zu beachten? G5.3 Maklervergütung
G4.1 Versicherungsschutz Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des Versiche-
rungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versiche-
Die Versicherung gilt für die Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs rungsvertrages wahrnimmt, ist es möglich, dass Helvetia gestützt
amt mit der in Ihrem Vertrag eingetragenen Kontrollschildnummer auf eine Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt
eingelöst sind, und zwar: bezahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen
■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene darüber, so muss er sich an den Dritten wenden.
Fahrzeug in vollem Umfang;
■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur, sofern das Ereignis
nicht auf Strassen eintritt, die dem öffentlichen Verkehr offen- G6 Was geschieht bei der Hinterlegung
stehen. der Kontrollschilder?
Beim Übergang vom Wechsel- zum Einzelschild besteht für das Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinanderfolgen-
ausgeschlossene Fahrzeug, solange es den Halter oder Besitzer den Tagen hinterlegt, haben Sie bei der Wiedereinlösung Anspruch
nicht wechselt, Deckung wie bei einem hinterlegten Kontrollschild auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hinterlegung.
(G6).
Der Versicherungsschutz gilt noch 12 Monate ab Hinterlegungs
G4.2 Rückgriff datum, jedoch nicht für Schäden auf Strassen, die dem öffentlichen
Verkehr offenstehen.
Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die
dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund
eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflichtver-
sicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Versi-
cherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen wir
keine Leistungen.
5/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017G7 Was sollten Sie über den G7.3 Zugfahrzeug, Anhänger, Auflieger
Selbstbehalt wissen?
Sind Zugfahrzeug und Anhänger oder Auflieger bei uns mit
Ein in Ihrem Vertrag eingetragener Selbstbehalt geht bei jedem Er- Selbstbehalt versichert und werden diese beim gleichen Ereignis
eignis, wofür wir eine Entschädigung erbringen oder das zu einer beschädigt, geht nur ein Selbstbehalt pro Branche zu Ihren Lasten.
Rückstellung führt, zu Ihren Lasten. Der Selbstbehalt wird von der Bei ungleichen Selbstbehalten gilt der höhere.
versicherten Entschädigung abgezogen.
Erfolgt kein Abzug bei der Entschädigungszahlung, können wir G8 Wann kann der Vertrag angepasst werden?
den Selbstbehalt gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend
machen. G8.1 Unser Anpassungsrecht
G7.1 Haftpflicht Wir können Vertragsanpassungen vom folgenden Versicherungs-
jahr an verlangen bei Änderungen der:
Bei jedem Ereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren ■ Prämien;
Lasten: ■ Bonussysteme;
■ wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses ■ Selbstbehaltregelungen;
das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und ■ Leistungen;
■ wenn dieser im Vertrag nicht als Halter oder häufigster Lenker ■ gesetzliche Abgaben;
aufgeführt ist und ■ Gebühren.
■ in der Police kein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde.
Wenn wir Vertragsanpassungen vornehmen, teilen wir Ihnen die
Ist ein Fahrzeug auf eine Firma eingelöst, geht bei jedem Er- neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn
eignis ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren Lasten, wenn des neuen Versicherungsjahres mit.
der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses das
25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und in der Police kein höhe- G8.2 Prämiengrundlagen
rer Selbstbehalt vereinbart wurde.
Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang so-
Diese Regelungen gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge. wie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten
Personen und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben,
G7.2 Der Selbstbehalt wird nicht belastet: hat Helvetia das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnis-
se anzupassen.
1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent-
schädigung erbringen müssen;
2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen, G9 Welche Rechte haben Sie, wenn wir
nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben, eine Vertragsanpassung verlangen?
zurückzahlen;
3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, G9.1 Zustimmung
obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein
Verschulden trifft: Erhalten wir bis spätestens am letzten Tag des Versicherungs-
4 bei Schäden während des von einem behördlichen konzessio- jahres keine Kündigung, gilt dies als Ihre Zustimmung zu den
nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes: Vertragsanpassungen.
5 bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung.
G9.2 Ablehnung
Haftpflicht:
6 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein Sind Sie mit den Vertragsanpassungen nicht einverstanden, können
Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal- Sie die von der Anpassung betroffenen Branchen oder den gesam-
haftung); ten Vertrag auf Ende des Versicherungsjahres schriftlich kündigen.
Kasko: Die Prämienanpassungen, welche wegen Bonusstufenänderungen
7 wenn wir in der Kollisionskasko Entschädigungen erbringen und Veränderungen von eidgenössischen Abgaben oder übrigen
müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen Gebühren erfolgen, bilden keinen Kündigungsgrund.
vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte alleine und voll-
umfänglich aus Verschulden haften und diese oder deren Ver-
sicherer den haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schaden zu G10 Was ist bei einem Schadenereignis
100 % vergütet haben; zu beachten?
8 wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem
Zeitwertzusatz entschädigen; G10.1 Meldung
9 wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repariert
und nicht ausgewechselt wird; Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden.
10 wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung
durch Helvetia organisiert und durch die von Helvetia bestimm-
ten Partnerbetriebe vorgenommen wird.
6/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017G10.2 Verletzung von Obliegenheiten G11 Welche Schäden am Fahrzeug,
(vertragswidriges Verhalten) entstanden bei Hilfeleistungen,
sind versichert?
Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten
wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt Versichert sind Verschmutzungen im Wageninnern sowie Schäden
oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Keine im und am versicherten Fahrzeug, welche bei Hilfeleistungen an
Herabsetzung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, verunfallten Menschen und Tieren entstehen.
dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgte oder der
Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich aufer-
legten Verpflichtung eingetreten wäre. G12 Welche Besonderheiten gelten
bei Gewerbsmässigkeit?
Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertrag (Sofern in Ihrem Vertrag eingeschlossen)
lichen Grund bleibt vorbehalten.
G12.1 Gefährliche Ladungen
Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle
einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6 Versichert ist das Risiko aus der Beförderung gefährlicher Ladun-
VVG. gen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung.
G10.3 Kürzung, Leistungsverweigerung G12.2 Gewerbsmässige Personentransporte
Wir können unsere Leistungen kürzen oder ganz verweigern, Versichert ist das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässigen
wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen. Personentransporten.
G10.4 Verzicht bei Grobfahrlässigkeit G12.3 Gewerbsmässige Ausmietung
Sofern die Zusatzversicherung Grobfahrlässigkeit mitversichert ist, Versichert ist das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässiger
verzichten wir bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten Ausmietung an Selbstfahrer.
Ereignisses auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht.
Kein Verzicht erfolgt, wenn die versicherte Person das versicher- G13 Welches ist der Gerichtsstand bei
te Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder Streitigkeiten und an welche Adressen
unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder durch ein sind Mitteilungen zu richten?
Geschwindigkeitsdelikt verursacht (Art. 31 Abs. 2, Art. 65 Abs. 3
sowie Art. 90 Abs. 4 Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, G13.1 Gerichtsstand
SVG) oder wenn der Lenker eine Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit vereitelt hat (Art. 91a Schweizerisches Strassen- Ansprüche können an unserem Sitz in St. Gallen oder am
verkehrsgesetz, SVG). Im letztgenannten Fall beträgt der nicht schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz des
versicherte Anteil mindestens 20 %. Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden. Für die Recht-
schutzversicherung gilt Art. A6.5
G10.5 Bonusschutz
G13.2 Ergänzende gesetzliche Grundlagen
Sofern die Zusatzversicherung Bonusschutz eingeschlossen
wurde, bleibt die Bonusstufe in der Haftpflicht- und Kaskoversiche- In Ergänzung zu diesen Versicherungsbedingungen gelten das
rung (Kollisionskasko, Teilkasko oder Parkschaden) beim ersten schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Schadenfall je Branche und Beobachtungsperiode, der zu einer (VVG) sowie, mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung, die Be-
Höherstufung führen würde, für das folgende Versicherungsjahr stimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung.
unverändert.
G13.3 Adressen
G10.6 Fälligkeit der Entschädigung
Alle Mitteilungen an uns können einer Geschäftsstelle oder dem
1 Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, Sitz in St.Gallen zugestellt werden. Unsere Mitteilungen an Sie
in dem wir die zur Festellung der Höhe des Schadens und erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Es ist
unserer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben. daher wichtig, dass Sie uns Adressänderungen so bald als möglich
2 Die Fälligkeit tritt insbesondere nicht ein, wenn: bekanntgeben.
■ Z weifel über die Berechtigung des Anspruchstellers zum
Zahlungsempfang bestehen;
■ e in polizeiliches oder strafrechtliches Verfahren wegen des
Schadens geführt wird und dieses nicht abgeschlossen ist.
3 Die Rechte geschädigter Dritter in Haftpflichtfällen bleiben un-
berührt.
7/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen 7
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017Haftpflicht
H1 Wer und was ist versichert? H3 Für welche Fälle besteht
kein Versicherungsschutz?
H1.1 Personen
Nachstehende Einschränkungen gelten gegenüber den Geschä
Versichert sind der Halter der versicherten Fahrzeuge und alle digten nur, wenn sie nach Gesetz zulässig sind.
Personen, für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung
verantwortlich ist. H3.1 Nicht versichert sind Ansprüche:
H1.2 Fahrzeuge 1 des Halters aus Sachschäden;
2 aus Personenschäden des Halters, wenn er Lenker des ver
Versichert sind die im Vertrag eingetragenen Fahrzeuge. sicherten Fahrzeuges ist;
3 aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partner
Von diesen Fahrzeugen gezogene Anhänger oder geschleppte und der Konkubinatspartner des Halters und der Verwandten
oder gestossene Fahrzeuge sowie abgekoppelte Anhänger sind des Halters im gemeinsamen Haushalt;
ebenfalls versichert – (soweit die Verantwortung im Sinne von 4 von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für
Art. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung gegeben ist). welche die Entwendung erkennbar war;
5 aus Unfällen bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen
Geschwindigkeitsfahrten inklusive Trainingsfahrten sowie üb-
H2 Worin besteht der Versicherungsschutz? rige Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen
Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt
H2.1 Zivilrechtliche Ansprüche werden. Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientie-
rungsfahrten und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz.
Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für Bei motorsportlichen Veranstaltungen im Sinne der schwei-
zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht zerischen Strassenverkehrsgebung in der Schweiz und im
bestimmungen gegen sie erhoben werden infolge: Fürstentum Liechtenstein sind Ansprüche Dritter jedoch nur
■ Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden); ausgeschlossen, wenn für die betreffende Veranstaltung die
■ Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden) in gesetzlich vorgeschriebene Versicherung besteht;
folgenden Situationen: 6 für Schäden an versicherten Fahrzeugen, Anhängern sowie für
■ beim Betrieb des Fahrzeuges; Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder da-
■ bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht wer- mit beförderten Sachen und Tieren mit Ausnahme von Gegen-
den, wenn es nicht in Betrieb ist; ständen, die der Geschädigte mit sich führt, wie Reisegepäck
■ bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeuges; und dergleichen;
■ beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug, beim Öffnen 7 für Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die
und Schliessen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim Kernenergie gehaftet wird;
An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschaden
Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, Verletzung oder gesetz der EU
sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren. 8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in
Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
H2.2 Schadenverhütungskosten 9 die durch bewusste Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen,
behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt schutz dienen, entstehen;
eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich Ihre 10 die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
Versicherung auch auf die zu Lasten eines Versicherten gehenden gesetzliche Verpflichtung hinausgehen;
Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwen 11 Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter.
dung dieser Gefahr verursacht werden.
H3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht:
H2.3 Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach
dem Umweltschadengesetz der EU 1 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung;
2 aus Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen
Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für Führerausweis nicht besitzen;
öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung und Kostentragung 3 aus Fahrten der Lenker, die ohne die gesetzlich vorgeschrie-
von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz der EU, bene Begleitung fahren;
die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfall 4 aus Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen Vor-
artige Störung des bestimmungemässen Gebrauchs des Fahr- schriften Personen mitführen;
zeuges (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Der Versiche- 5 aus Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten
rungsschutz besteht in den Ländern der EU, welche die Richtlinie Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein;
2004/35 EG vom 21.4.2004 in das Landesrecht umgesetzt haben. 6 aus Fahrten der Personen, die das Fahrzeug entwendet
haben.
Die nicht versicherten Ansprüche sind unter H3.1 Ziffer 8 –11 auf-
geführt. Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz,
sofern diese Mängel, auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit,
nicht hätten erkannt werden können.
8/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017H4 Welches sind unsere Versicherungs- H5 Welches Bonussystem haben Sie?
leistungen?
Das gültige System ist in Ihrem Vertrag eingetragen.
Wir bezahlen Forderungen aus berechtigten Ansprüchen und
wehren unberechtigte Ansprüche ab. H5.1 System H (Haftpflicht)
H4.1 Versicherungssumme a Bonusstufe
Bonusstufe % der Grundprämie
Unsere Leistungen je versichertes Ereignis sind auf die im Vertrag
eingetragene Versicherungssumme begrenzt, wobei unbeschadet 0 35
der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen, Anwalts-, 1 40
Experten- und Gerichtskosten darin inbegriffen sind. 2 45
3 50
H4.2 Einschränkungen 4 55
5 60
Unsere Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch 6 65
Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schaden- 7 70
verhütungskosten sind zusammen je versichertes Ereignis auf die 8 80
gesetzlichen Mindestversicherungssummen gemäss Artikel 3 der 9 90
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) begrenzt, wobei unbe 10 100
schadet der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen, 11 110
Anwalts-, Experten- und Gerichtskosten darin inbegriffen sind. Die 12 120
Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Um- 13 130
weltschadengesetz der EU gem. Artikel H2.3 sind pro versichertes 14 140
Ereignis auf insgesamt CHF 5 Mio. begrenzt.
H4.3 Direkte Zahlungen an Geschädigte und Rückgriff b Beobachtungsperiode
Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis
Haben wir den Geschädigten direkt Entschädigungen ausbezahlt, 31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden-
müssen Sie uns den Betrag bis zur Höhe des vereinbarten Selbst- verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem
behaltes zurückzahlen, und zwar unabhängig davon, wer das 1. Januar.
Fahrzeug im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses gelenkt hat.
c Bonusstufe für die Prämie
Unsere Leistungen können wir von Ihnen oder den Versicherten Bei Vertragsabschluss legen wir die Bonusstufe fest.
teilweise oder ganz zurückfordern: Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungs-
■ wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; periode kein Schadenereignis eingetreten ist, welches zu einer
■ wenn wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung Entschädigung oder Rückstellung führte.
(Beispiel: Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Für jedes während der Beobachtungsperiode eingetretene
Leistungen erbringen müssen, nachdem Ihr Versicherungs- Schadenereignis, das zu einer Entschädigung oder Rückstel-
schutz bereits sistiert war oder aufgehört hatte; lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen.
■ wenn wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung
(Beispiel: Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen d Keine Stufenerhöhung erfolgt:
Leistungen erbringen müssen und bei einem gleichen Ereignis 1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine
in der Schweiz ein Rückgriffsrecht bestehen würde, im Umfang Entschädigung erbringen müssen;
dieses entsprechenden Rückgriffsrechtes 2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,
nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren
Erhalten wir 4 Wochen nach unserer Aufforderung Ihre Zahlung haben, zurückzahlen;
nicht, werden wir Sie schriftlich ersuchen, innert 14 Tagen nach 3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen,
Absendung unserer Mahnung zu bezahlen. Beachten Sie unsere obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges
Mahnung nicht, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen. kein Verschulden trifft;
Den entsprechenden Betrag sind Sie uns weiterhin schuldig. 4 bei Schäden während des von einem behördlich konzes
sionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes;
5 bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung;
6 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl
kein Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine
Kausalhaftung).
H5.2 System Z
Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig
vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie.
9/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017Kasko
H6 Was haben Sie bei einem Haftpflicht- K1 Was ist versichert?
schadenfall besonders zu beachten?
K1.1 Fahrzeug
H6.1 Verhandlungen
Versichert sind die in Ihrem Vertrag eingetragenen Fahrzeuge.
Die Verhandlungen mit Geschädigten führen wir in unserem Na-
men oder als Vertreter der Versicherten. Als Nutzfahrzeuge bezeichnen wir alle Motorwagen und Anhänger
mit Ausnahme der Personenwagen, Motorräder und Motorfahr
H6.2 Ansprüche, Zahlungen räder.
Die Versicherten dürfen von sich aus Geschädigten gegenüber K1.2 Ausrüstungen und Zubehör
keine Ansprüche anerkennen und keine Zahlungen leisten.
a Personenwagen und Motorräder
H6.3 Zivilprozess Ohne besondere Vereinbarung sind aufpreispflichtige Aus-
rüstungen und Zubehörteile bis zu einem Wert von 10 % des
Kommt es zu einem Zivilprozess, haben die Versicherten uns Katalogpreises mitversichert.
dessen Führung zu überlassen. Bei Werten über 10 % des Katalogpreises müssen sämtliche
Zubehör- und Ausrüstungsteile mittels einer besonderen Ver-
H6.4 Erledigung der Ansprüche einbarung mitversichert werden. In diesem Fall sind die ein-
zelnen Zubehör- und Ausrüstungsteile bis zu der bestimmten
Die von uns getroffene Erledigung der Ansprüche ist für die Ver Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Bestimmung
sicherten verbindlich. K4 versichert.
b Nutzfahrzeuge
H7 Wann ist ein Kontrollschilderrückzug Ausrüstungen und Zubehörteile sind nur mitversichert, wenn
möglich? sie in der Police aufgeführt oder in der Versicherungssumme
mit ihrem Neuwert eingeschlossen sind.
Wir können den Rückzug der Kontrollschilder veranlassen, Gerätschaften sind im Rahmen des in der Police eingetra-
wenn Sie: genen Neuwertes versichert, sofern sie zum Zeitpunkt des
■ die Prämie; Schadenereignisses am Fahrzeug befestigt oder angehängt
■ den Selbstbehalt; sind. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind Anhänger den
■ den Rückgriffsbetrag; Gerätschaften gleichgestellt. Wenn Sie nicht alleiniger Eigen-
oder andere geschuldete Beträge nicht bezahlen, oder sonstige tümer des von einem Schadenfall betroffenen Gerätes sind, ist
gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen den Rückzug zu unsere Entschädigung für dieses Gerät auf den Zeitwert be-
lassen. grenzt.
c Welche Gegenstände sind nicht versichert?
■ Bild, Ton- und Datenträger;
■ H elme, Kleidungsstücke jeder Art (Beispiele: Motorrad
bekleidung, Stiefel, Handschuhe, Mützen);
■ tragbare Geräte (Beispiele: Telefone, MP3-Player, Mobil
telefone, Funkgeräte), welche auch unabhängig von den
Fahrzeugen verwendet werden können. Versichert sind
dagegen im Fahrzeug befestigte Navigationssysteme und
Geräte der Unterhaltungselektronik, wenn diese im Zu-
sammenhang mit einem versicherten Fahrzeugschaden
beschädigt werden oder abhanden kommen.
K2 Worin besteht der Versicherungsschutz?
Wir unterscheiden zwischen Teil- und Kollisionskasko sowie den
einzelnen Zusatzvereinbarungen. In Ihrem Vertrag ist der verein-
barte Versicherungsschutz eingetragen.
K2.1 Teilkasko
a Feuer
Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden infolge Brand,
Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss. Schäden an elektro-
nischen Geräten, Bauteilen und Batterien sind nur versichert,
sofern die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurück
zuführen ist. Schäden am Fahrzeug anlässlich der Löschaktion
10/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017sind ebenfalls versichert. Brandschäden sind nicht versichert, h Luftfahrzeugabsturz
wenn der Fahrzeugbesitzer vertragliche Ansprüche gegenüber Beschädigung durch abstürzende und notlandende Luft- und
dem Verkäufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend Raumfahrzeuge oder deren Teile.
machen kann.
Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf K2.2 Kollisionskasko
einen Brand zurückzuführen.
Versichert sind Schäden entstanden durch plötzliche, gewaltsame
b Elementarereignisse äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch Anprall, Zu-
Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmit- sammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken, selbst dann,
telbar verursacht werden durch die Naturereignisse Sturm wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschä-
(= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schä- den eintreten; ferner Schäden durch mutwillige oder böswillige
den durch unmittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee Handlungen Dritter. Verwindungen beim Kippen oder Be- und Ent-
(Schneedruck), Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug laden sind auch ohne äussere Einwirkung der Kollision gleichge-
herabfallende Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), stellt.
Hochwasser, Überschwemmungen. Die Aufzählung ist ab-
schliessend. K2.3 Militärische Verwendung
c Schneerutsch Unsere Leistungen werden subsidiär ausgerichtet. Entschädigt
Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch wird der Teil des versicherten Schadens, der durch das Militär nicht
Herabfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahr- bezahlt wird.
zeug. Wenn Äste wegen der Schneelast abbrechen und
herunterfallen, so sind die durch die Äste und den Schnee ver- K2.4 Welche Zusatzversicherungsmöglichkeiten
ursachten Schäden am versicherten Fahrzeug gedeckt. haben Sie?
(Sofern in Ihrem Vertrag eingeschlossen)
d Diebstahl
Versichert sind Verlust, Abhandenkommen, Zerstörung oder a Parkschaden
Beschädigung durch Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch Versichert ist bis zu der in der Police eingetragenen Ver
und Raub der versicherten Gegenstände oder beim Versuch sicherungssumme der Schaden, der durch unbekannte Dritt
dazu, wenn sie unfreiwillig eingetreten sind. personen an Ihrem parkierten Fahrzeug verursacht wird.
Keine Entschädigung erfolgt, wenn das Fahrzeug durch Fami- Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden.
lienangehörige des Versicherungsnehmers gestohlen, entwen-
det oder bei einem Diebstahlversuch abhanden gekommen b Glas Plus
oder beschädigt worden ist. Als Familienangehörige gelten: In Ergänzung zu Art. K 2.1e Glas, sind alle Bruchschäden an
der Ehegatte und die Verwandten in auf- und absteigender Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glaser-
Linie sowie die Geschwister untereinander. satz dienen, versichert. Ein Schaden am Fahrzeugrückspiegel
ist auch versichert, wenn nur das Gehäuse beschädigt wurde
e Glas und ein Ersatz desselben notwendig ist. Ebenfalls mitversi-
Versichert sind unfreiwillig eingetretene Brüche sowie unfall chert sind Glühlampen, sofern sie bei einem Glasbruch zer-
bedingte Schäden an Front-, Seiten-, Heck- und Dachschei- stört werden. Selbstbehalt- und Bonusstufenregelungen gelten
ben (die Aufzählung ist abschliessend), die das Auswechseln analog der Teilkaskoversicherung.
der Scheiben aus Sicherheitsgründen nötig machen. Der Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Re-
Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Werkstoffe, die paratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten
als Glasersatz dienen. Versichert sind ebenfalls Windschutz der Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder über
scheiben von Motorrädern und Motorfahrrädern. steigen.
Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa-
ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der c Persönliche Effekten
Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen. Versichert sind Beschädigungen oder Zerstörung der mit
dem deklarierten Personenwagen von seinen Insassen zum
f Tiere persönlichen Bedarf mitgeführten persönliche Effekten zum
Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch Kol- Neuwert bis zu dem in Ihrem Vertrag eingetragenen Betrag,
lision mit Tieren auf öffentlichen Strassen sowie Biss- und wenn am Fahrzeug ein Schaden entstanden ist.
Folgeschäden am Fahrzeug durch Marder. Schäden, die da- Bei einem Diebstahl ist nur dann Versicherungsschutz
durch entstehen, dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht gewährt, wenn sich die persönlichen Effekten im vollständig
versichert. abgeschlossenen Fahrzeug befunden haben.
g Mutwillige Beschädigungen Nicht versichert sind:
Versichert sind das mutwillige oder böswillige Abbrechen von Bargeld, Kreditkarten, Fahrkarten und Abonnemente, Wertpapiere,
Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervor- Sparhefte, Edelmetalle, Münzen und Medaillen, ungefasste Edel-
richtungen, Zerstechen der Reifen sowie das Hineinschütten steine und Perlen, Schmucksachen, Ton-, Bild- und Datenträger,
von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank. Bei Kommunikationsmittel, EDV-Hard- und Software und Navigations-
Motorrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von geräte, Radio und Fernsehapparate, Faxgeräte, Handelswaren
Satteltaschen und Sitzflächen versichert. Die Aufzählung ist und Sachen, die der Berufsausübung dienen. Subjektive Werte
abschliessend. werden nicht entschädigt.
11/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017d Motorräder: Schäden an Sicherheitsbekleidung K3.2 Unruhen
Wir bezahlen bis zu der in der Police vereinbarten Versiche-
rungssumme die Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen
die folgenden Beträge: in den ersten zwei Jahren nach der oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult
Neuanschaffung den Betrag, den die Wiederbeschaffung einer oder Streik), Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitäts
gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses verletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den dage-
erfordert; danach reduziert sich die Entschädigung auf 75 % gen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Halter lege glaub-
des Neuanschaffungspreises. haft dar, dass er bzw. der Lenker die zumutbaren Vorkehrungen
zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. beweist, dass die
Die versicherte Sicherheitsbekleidung umfasst: Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen.
■ H elme;
■ Schutzanzüge, Kombi, inkl. Protektoren; K3.3 Requisition
■ Stiefel;
■ Handschuhe. Schäden während militärischer oder behördlicher Requisition der
Die Aufzählung ist abschliessend. Fahrzeuge.
Unter Schäden an Sicherheitsbekleidung verstehen wir: K3.4 Verbrechen, Vergehen
■ d ie Beschädigung oder Zerstörung, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem Unfall des benutzten Motor- Schäden infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder
rades stehen; nicht versichert sind rein optische Beschä- Vergehen oder beim Versuch dazu.
digungen, durch die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt
wird; K3.5 Naturereignisse
■ d en Diebstahl, sofern sich die versicherte Sache in voll-
ständig abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Verän-
und gegen Diebstahl gesicherten Behältnissen befunden derungen der Atomkernstruktur (z.B. radioaktive Kontamination),
hat; der Diebstahl von Helmen ist auch versichert, wenn sie es sei denn, der Halter lege glaubhaft dar, dass er bzw. der Lenker
mit einem Helmschloss am Motorrad gesichert waren. die zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens ge-
troffen hat, bzw. beweist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen
Versichert sind Schäden an der Sicherheitsbekleidung des in keinem Zusammenhang stehen.
Lenkers des versicherten Motorrades und der mitgeführten
Personen. Zusätzlich gilt der Versicherungsschutz für den Ver- K3.6 Fahrten ohne Berechtigung oder Ermächtigung
sicherungsnehmer als Lenker oder Mitfahrer eines beliebigen
Motorrades. Schäden aus:
Haben wir aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche 1 Fahrten ohne behördliche Bewilligung;
die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche 2 Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führer-
geltend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe ausweis nicht besitzen;
der erbrachten Leistungen an uns abzutreten. 3 Fahrten der Lenker, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Begleitung fahren;
Kein Versicherungsschutz besteht für Regress- und Aus- 4 Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen Vorschrif-
gleichsansprüche Dritter. ten Personen mitführen;
5 Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten Fahr-
zeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein;
K3 Für welche Fälle besteht 6 Fahrten auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police ver-
kein Versicherungsschutz? merkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug montiert
ist.
K3.1 Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf
Renn- und Trainingsstrecken Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz,
sofern diese Mängel, auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit,
Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen nicht hätten erkannt werden können.
Geschwindigkeitsfahrten inklusive Trainingsfahrten sowie übrige
Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen Verkehrs- K3.7 Ionisation
flächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt werden.
Schäden durch Einwirkung ionisierender Strahlen.
Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientierungsfahrten
und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz. K3.8 Betriebsschäden
Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, im besonderen auch
Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des
Fahrzeuges, Materialermüdung, Schäden infolge mangelhafter
Schmierung oder Ölung, Schäden wegen Ölmangels, Schäden
wegen Einfüllens von falschem Kraftstoff, Einfrieren oder Fehlen
des Kühlwassers (ausser als Folge eines versicherten Diebstahls),
Material-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehler sowie Schäden
12/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017durch das Ladegut; ferner Schäden, die ausschliesslich die Be- d Überreste
reifung (ausgenommen durch Zerstechen) oder die Batterie be- Die Entschädigung (nach Abzug des Selbstbehaltes) ver-
treffen. mindert sich um den Wert der Überreste des unreparierten
Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör. Wird dieser nicht
K3.9 Nutzungsausfall, Minderwert abgezogen, gehen die Überreste in unser Eigentum über.
Schäden durch Nutzungsausfall, geringere Leistungs- oder K4.2 Teilschaden
Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Liebhaber-, Minder-
und Mehrwerte. Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische
Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den
K3.10 Regress- und Ausgleichsansprüche Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei
repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qua-
Regress- und Ausgleichsansprüche von Privathaftpflichtversiche- litativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden
rern für Schäden am benutzten Fahrzeug. können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originaltei-
len aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abge
K3.11 Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung nützte Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu gespritzt oder andere
Abnützungsmängel behoben, so sind wir berechtigt, auf den Re-
Schäden durch Veruntreuung oder unrechtmässige Aneignung. paraturkosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden
Abzug (neu für alt) zu machen.
K4 Welches sind unsere Für zerstochene Reifen wird der Zeitwert bezahlt.
Versicherungsleistungen?
Wünschen Sie, dass die Reparatur nicht ausgeführt wird, entschä-
In Ihrem Vertrag ist eingetragen, ob Ihre Versicherung mit oder digen wir 90 % des ermittelten Schadenbetrages (ohne MWST).
ohne Zeitwertzusatz abgeschlossen wurde. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird abgezogen.
K4.1 Totalschaden K4.3 Weitere Kosten
a Mit Zeitwertzusatz Wir bezahlen für das Fahrzeug:
Ein Totalschaden liegt vor: 1 die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächst-
■ w enn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebs gelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete
jahren 65 % des Katalogpreises und später den Zeitwert Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten
erreichen oder übersteigen, oder Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten
■ w enn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistun-
nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns gen sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfal-
nicht wieder aufgefunden wird. len, wenn sie nicht durch Helvetia organisiert oder angeordnet
wurden;
Zeitwertzusatztabelle 2 den Rücktransport bei Diebstahl, wenn das Fahrzeug innert
30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Schadenanzeige aufge-
Betriebsjahr Entschädigung in %
funden wird;
des Katalogpreises
3 die Zollkosten, für die Sie in Folge eines versicherten Ereig-
im 1. Jahr 100%
nisses belangt werden;
im 2. Jahr 100%
4 Einstellkosten (Standgebühren) bis CHF 500.–.
im 3. Jahr 90 – 80%
im 4. Jahr 80 – 70%
Die Leistungen aus der Kaskodeckung gemäss Artikel K4.3 und
im 5. Jahr 70 – 60%
der Assistancedeckung gemäss Artikel A 2 lit. c, d, f, g und h sind
im 6. Jahr 60 – 50%
nur einmal je versichertes Ereignis geschuldet und können nicht
im 7. Jahr 50 – 40%
kumuliert werden. Ist die Assistancedeckung versichert, werden
ab 8. Jahr Zeitwert zuzüglich 10 % davon
die Aufwendungen gemäss Artikel K4.3 lit.1 bis 3 über diese abge
wickelt.
b Ohne Zeitwertzusatz
Ein Totalschaden liegt vor: K4.4 Kürzung unserer Leistungen
■ w enn die Reparaturkosten den Zeitwert erreichen oder (In Ergänzung zu Artikel G10.3)
übersteigen, oder
■ w enn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Ta- Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene
gen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei Schäden:
uns nicht wieder aufgefunden wird. ■ die Reparaturkosten erhöht;
Wir vergüten den Zeitwert. ■ den Zustand des Fahrzeuges durch die Reparatur verbessert;
■ den Totalschaden eher herbeigeführt, geht der entsprechende
c Entschädigung Teil der Kosten zu Ihren Lasten. Dieser ist durch Sachverstän-
Liegt die ermittelte Entschädigung über dem Preis, zu dem Sie dige festzusetzen.
das Fahrzeug mit Ausrüstungen und Zubehör erworben haben,
wird Ihnen dieser, mindestens jedoch der Zeitwert vergütet.
13/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017Vorbestandene Schäden, mangelhafter Unterhalt oder Abnützung b System S (Teilkasko),
werden im Rahmen der dadurch bedingten Wertminderung oder U (Parkschaden)
der geschätzten Reparaturkosten angerechnet.
Bonusstufe % der Grundprämie
Wurde der Katalogpreis inklusive Ausrüstung und Zubehör des 0 60
Fahrzeuges zu tief deklariert, erfolgt im Schadenfall eine verhält- 1 65
nismässige Kürzung der Entschädigung. 2 70
3 75
K4.5 Rücknahmepflicht 4 80
5 85
Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach 6 90
Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns aufgefunden, 7 95
so sind Sie verpflichtet, das instandgestellte Fahrzeug zurück 8 100
zunehmen. 9 110
10 120
K4.6 Mehrwertsteuer 11 125
12 130
Die Mehrwertsteuer wird nicht entschädigt, wenn der Anspruchs- 13 135
berechtigte mehrwertsteuerpflichtig ist. Schadenzahlungen, die 14 140
auf der Basis der voraussichtlichen Reparaturkosten ausbezahlt
werden, beinhalten keine Mehrwertsteuer.
c Beobachtungsperiode
Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis
K5 Welche Bonussysteme haben Sie? 31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden-
verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem
Die gültigen Systeme sind in Ihrem Vertrag eingetragen. 1. Januar.
K5.1 Systeme d Bonusstufe für die Prämie
Bei Vertragsabschluss legen wir die Bonusstufe fest.
a System B (Kollision) Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungs-
periode kein Schadenereignis eingetreten ist, welches zu einer
Bonusstufe % der Grundprämie
Entschädigung oder Rückstellung führte.
0 35 Für jedes eingetretene Schadenereignis während der Beo-
1 40 bachtungsperiode, das zu einer Entschädigung oder Rückstel-
2 45 lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen.
3 50
4 55 e Keine Stufenerhöhung bei System B, S, U erfolgt:
5 60 1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent-
6 65 schädigung erbringen müssen;
7 70 2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,
8 80 nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren
9 90 haben, zurückzahlen;
10 100 3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen
11 110 müssen, obwohl den Halter an der Entwendung des Fahr-
12 120 zeuges kein Verschulden trifft;
13 130
4 bei Schäden während des von einem behördlich konzes
14 140
sionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes;
5 bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung;
6 wenn wir in der Kollisionskasko Entschädigungen erbrin-
gen müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten
Personen vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte
alleine und vollumfänglich aus Verschulden haften und
diese oder deren Versicherer den haftpflichtrechtlich aus-
gewiesenen Schaden zu 100 % vergütet haben;
7 wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem
Zeitwertzusatz entschädigen;
8 wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repa-
riert und nicht ausgewechselt wird;
9 wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung
durch Helvetia organisiert und durch die von Helvetia be-
stimmten Partnerbetriebe vorgenommen wird.
14/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017f Keine Stufenerhöhung bei System S erfolgt zusätzlich: K7 Wann besteht vorsorglicher
wenn der geforderte Schadenbetrag CHF 400.– vor Abzug des Kasko-Versicherungsschutz?
Selbstbehaltes nicht übersteigt.
Haben Sie noch keinen Versicherungsantrag unterzeichnet, ist
K5.2 System Z Ihr Personenwagen und Ihr Motorrad (ausgenommen Motorfahr-
räder) ab Einlösungsdatum beim Strassenverkehrsamt während
Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig 20 Tagen für Kollisionskaskorisiken (bis zum 7. Betriebsjahr) und
vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie. Teilkaskorisiken versichert.
Der Versicherungsschutz gilt für Personenwagen bis zu einem
K6 Was haben Sie bei einem Kaskoschadenfall Katalogpreis von CHF 100’000.–; für Motorräder bis CHF 40’000.–.
besonders zu beachten?
Je Kollisionsereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 500.– zu Ihren
K6.1 Reparatur Lasten.
In dringenden Fällen können Sie ohne Rückfrage eine Reparatur Diese Schäden beeinflussen die Einstufung in den Bonussyste-
vornehmen, sofern die voraussichtlichen Kosten CHF 1’000.– (bei men nicht.
Motorfahrrädern CHF 200.–) nicht übersteigen.
Wir gewähren keinen Versicherungsschutz, wenn bereits eine
Es ist Helvetia Gelegenheit zu geben, das beschädigte Fahrzeug Kollisionskasko / Teilkasko vorhanden ist.
vor und nach der Reparatur zu besichtigen. Andernfalls kann die
Leistung von Helvetia gekürzt werden oder ganz entfallen.
K6.2 Wahl Reparaturwerkstatt
Die Wahl der Reparaturwerkstätte ist Sache des Versicherungs-
nehmers. Wir behalten uns jedoch vor, eine andere qualifizierte
Reparaturwerkstätte zu bestimmen, sofern mit der vom Versiche-
rungsnehmer beauftragten Firma keine Einigung über die Repa-
raturmethode oder die Kostenvoranschläge erzielt werden kann.
Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, das Fahrzeug in der von
uns bezeichneten Garage reparieren zu lassen, so entschädigen
wir den von unserem Experten geschätzten Reparaturkostenbe-
trag.
K6.3 Auskünfte, Unterlagen
Sie haben uns jederzeit die Untersuchung der beschädigten
Sachen zu gestatten, sowie für die Feststellung des Schadens
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu unterbreiten.
K6.4 Diebstahlschaden
Bei einem Diebstahlschaden müssen Sie unverzüglich die zustän-
dige Polizei benachrichtigen. Erfolgt der Diebstahl im Ausland, ist
er zusätzlich beim Polizeiposten am schweizerischen Wohnort zu
melden.
Wird das Fahrzeug aufgefunden oder wird über dessen Verbleib
etwas bekannt, sind wir unverzüglich darüber zu informieren.
K6.5 Tierschaden
Bei einer Kollision mit einem Tier haben Sie, bzw. der Lenker dafür
zu sorgen, dass die zuständigen Organe (Polizei oder Wildhüter)
über das Ereignis ein Protokoll aufnehmen oder der Tierhalter
das Ereignis bestätigt. Im Unterlassungsfall übernehmen wir den
Schaden am Fahrzeug nur, wenn eine Kollisionskaskoversiche-
rung besteht.
15/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
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