Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung - Ausgabe 2017

 
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Helvetia Motorfahrzeugversicherung

Ausgabe 2017

Ihre Schweizer Versicherung.
Unsere Serviceleistungen

Wir sind für Sie da:
im Notfall 24 Stunden – 365 Tage

In der Schweiz:
Telefon    058 280 3000
Fax        058 280 3001
www.helvetia.ch
Geschäftsstelle: siehe Police

Aus dem Ausland:
Telefon   +41 58 280 3000
Fax       +41 58 280 3001

Handelt es sich bei den von uns veranlassten Hilfsmassnahmen
um nicht versicherte Aufwendungen, gehen die Kosten zu Lasten
des Hilfesuchenden.

Diese Bedingungen sind Teil des Motorfahrzeugversicherungs­vertrages, den Sie mit uns abgeschlossen haben.

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       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Inhaltsübersicht

Gemeinsame Bestimmungen                                                  4   Kasko10

G1       Wo gilt Ihre Versicherung?                                      4   K1         Was ist versichert?                            10

G2       Wann beginnt und endet der Vertrag und                               K2         Worin besteht der Versicherungsschutz?         10
         der Versicherungsschutz?                                        4
                                                                              K3         Für welche Fälle besteht kein
G3       Gilt die Versicherung auch für Ersatzfahrzeuge?                 5              Versicherungsschutz?                           12

G4       Was ist bei Wechsel-Kontrollschildern zu beachten?              5   K4         Welches sind unsere Versicherungsleistungen?   13

G5       Was sollten Sie über die Prämie wissen?                         5   K5         Welche Bonussysteme haben Sie?                 14

G6       Was geschieht bei der Hinterlegung der                               K6         Was haben Sie bei einem Kaskoschadenfall
         Kontrollschilder?                                               5              besonders zu beachten?                         15

G7       Was sollten Sie über den Selbstbehalt wissen?                   6   K7	Wann besteht vorsorglicher
                                                                                  Kasko-Versicherungsschutz?15
G8       Wann kann der Vertrag angepasst werden?                         6
                                                                              Unfall                                                    16
G9       Welche Rechte haben Sie, wenn wir eine
         Vertragsanpassung verlangen?                                    6   U1         Wer ist versichert?                            16

G10      Was ist bei einem Schadenereignis zu beachten?                  6   U2         Worin besteht der Versicherungsschutz?         16

G11      Welche Schäden am Fahrzeug, entstanden bei                           U3         Für welche Fälle besteht kein
         Hilfeleistungen, sind versichert?                               7              Versicherungsschutz?                           16

G12      Welche Besonderheiten gelten bei                                     U4         Welches sind unsere Versicherungsleistungen?   17
         Gewerbsmässigkeit?                                              7
                                                                              U5         Was haben Sie bei einem Unfallereignis
G13      Welches ist der Gerichtsstand bei Streitigkeiten                                besonders zu beachten?                         19
         und an welche Adresse sind Mitteilungen zu richten? 7
                                                                              Assistance20
Haftpflicht                                                              8
                                                                              A1         Wer und was ist versichert?                    20
H1       Wer und was ist versichert?                                     8
                                                                              A2         Worin besteht der Versicherungsschutz?         20
H2       Worin besteht der Versicherungsschutz?                          8
                                                                              A3         Für welche Fälle besteht kein
H3       Für welche Fälle besteht kein Versicherungsschutz? 8                           Versicherungsschutz?                           21

H4       Welches sind unsere Versicherungsleistungen?                    9   A4         Welche Pflichten im Schadenfall haben Sie
                                                                                         zu beachten?                                   21
H5       Welches Bonussystem haben Sie?                                  9
                                                                              A5         Ansprüche gegenüber Dritten                    21
H6       Was haben Sie bei einem Haftpflichtschadenfall
         besonders zu beachten?                                         10   A6         Rechtsschutz                                   22

H7       Wann ist ein Kontrollschilderrückzug möglich?                  10   Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (AVB)
                                                                              für Motorfahrzeugversicherungsverträge,
                                                                              die liechtensteinischem Recht unterstehen                 24

                                                                              Begriffserklärungen25

                                                                              Stichwortverzeichnis26

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       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Gemeinsame Bestimmungen

G1		 Wo gilt Ihre Versicherung?                                          G2.5		Halterwechsel

Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein,      Wechselt das versicherte Fahrzeug den Halter, gehen Rechte und
in den Staaten Europas, sowie in den aussereuropäischen                  Pflichten aus dem Vertrag auf den neuen Halter über, wenn:
­Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinselstaaten. Keine­        ■ der neue Halter nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Halter-
 Geltung hat Ihre Versicherung in der Russischen Föderation,
 ­                                                                            wechsel schriftlich den Übergang des Vertrages ablehnt
 Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan,           ■ der neue Fahrzeugausweis nicht aufgrund eines anderen Ver-
 und im Iran. Auf dem Gebiet des Kosovos gilt die Versicherung                sicherungsvertrages ausgestellt wird.
 nicht für die Haftpflicht.
                                                                         Nachdem wir vom Halterwechsel Kenntnis erhalten haben, können
Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht               wir innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Machen wir
­unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der            davon Gebrauch, erlischt der Versicherungsschutz 4 Wochen nach
 örtlichen Geltung liegen.                                               Eintreffen der Rücktrittserklärung beim neuen Halter. Der neue
                                                                         Halter hat Anspruch auf die anteilsmässige Prämie bis zum Ende
                                                                         des laufenden Versicherungsjahres.
G2		 Wann beginnt und endet der Vertrag
			 und der Versicherungsschutz?                                         Bei einem Halterwechsel setzen wir die Bonusstufen auf diesen
                                                                         Zeitpunkt hin neu fest.
G2.1		 Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                         G2.6		 Konkurs des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsschutz beginnt an dem in Ihrem Vertrag festge-
legten Tag. Er gilt für Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer      Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag
verursacht werden.                                                       mit der Konkurseröffnung.

Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, verbleibt                Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfändba-
uns die Möglichkeit, die endgültige Übernahme der beantragten            re Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke
Versicherung abzulehnen. Machen wir davon Gebrauch, erlischt             begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und
der Versicherungsschutz 3 Tage nach Eintreffen der Ablehnungs-           seiner Familie.
erklärung bei Ihnen. Die Teilprämie bis zum Erlöschen des Ver­
sicherungsschutzes bleibt uns geschuldet. Dies gilt sinngemäss,          G2.7		Führerausweisentzug
wenn Sie eine Änderung des Versicherungsschutzes beantragen.
                                                                         Sie haben uns einen Führerausweisentzug in Folge Fahren:
G2.2		Versicherungsnachweis                                              ■ in angetrunkenem Zustand;
                                                                         ■ unter Drogeneinfluss;
Die Aushändigung eines Versicherungsnachweises gilt ab Ein­              ■ unter Medikamenteneinfluss;
lösungsdatum als Deckungszusage für die Haftpflichtversiche-             ■ mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung.
rung. Haben Sie uns einen schriftlichen Antrag vor Einlösung             zu melden. In diesen Fällen haben wir das Recht, den Vertrag an-
des Versicherungsnachweises übergeben, so gilt der Antrag als            zupassen oder aufzulösen.
­Deckungszusage ab dem Zeitpunkt, wo das Fahrzeug mit schwei-
 zer Kontrollschildern versehen ist (ausser Haftpflicht).                G2.8		Wohnsitz des Halters, Standort des Fahrzeuges
                                                                                oder Fahrzeugein­lösung mit ausländischen
G2.3		 Vertragsdauer, Vertragsablauf                                            Kontrollschildern

Die Vertragsdauer ist in Ihrem Vertrag eingetragen. Ihr Vertrag          Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den festen Standort des
verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir unter       Fahrzeuges ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechten­
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das       stein) oder löst er für das Fahrzeug ausländische Kontrollschilder,
Ende der Vertragsdauer kündigen.                                         erlischt der Vertrag, respektive die Deckung nach 30 Tagen. Kein
                                                                         Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge mit ständigem Stand-
Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr erlöschen         ort im Ausland.
automatisch.

G2.4		Schadenfall

Nach jedem versicherten Ereignis, für das wir eine Entschädigung
zu erbringen haben, können Sie oder wir die betroffene Branche
oder den gesamten Vertrag kündigen und zwar:
■ Sie, spätestens nachdem Sie von unserer Auszahlung Kennt-
   nis erhalten haben. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem
   ­Eintreffen der Mitteilung bei uns;
■ wir, spätestens wenn wir die Entschädigung bezahlen. Der
    Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung
    bei Ihnen.

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       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
G3		 Gilt die Versicherung auch                                          G5		 Was sollten Sie über die Prämie wissen?
			 für Ersatzfahrzeuge?
                                                                         G5.1		Fälligkeit
G3.1		Voraussetzungen
                                                                         Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Ver­
Die Versicherung gilt für das Ersatzfahrzeug nur, wenn:                  sicherungsjahr festgesetzt und im voraus bis zum im Vertrag
■ die Bewilligung für den Betrieb des Ersatzfahrzeuges bei den           angegebenen Tag zur Zahlung fällig. Ist Ratenzahlung verein-
    zuständigen Behörden eingeholt worden ist;                           bart, können wir eine Gebühr verlangen. Die erste Prämie ist bei
■ es anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontroll-           ­Aushändigung des Vertrages zur Zahlung fällig.
    schildern verwendet wird und unter die gleiche Fahrzeugart
    und in die gleiche Preisklasse fällt wie das versicherte Fahr-       Kommt der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen seiner
    zeug.                                                                Zahlungs­pflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der
                                                                         Säum­nisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen
G3.2		 Meldepflicht                                                      14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt
                                                                         die Mahnung ohne Folge, so ruht unsere Leistungspflicht vom
Wird das Ersatzfahrzeug mehr als 30 Tage verwendet, sind wir             Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien,
zu benachrichtigen. Erhalten wir keine solche Mitteilung, entfällt       Kosten und Zinsen.
­unsere Leistungs­pflicht gegenüber den Versicherten.
                                                                         G5.2		Rückerstattung
G3.3		 Ende des Versicherungsschutzes
                                                                         Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist bei
Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte           vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetzlichen oder
Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom-           vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeit-
men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug.                   punkt der Vertragsaufhebung geschuldet.

G3.4		 Ersetztes Fahrzeug                                                Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn:
                                                                         ■ Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt;
Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt bestehen.                           ■ der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall kün-
                                                                             digt und der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als
                                                                             ein Jahr in Kraft war.
G4		 Was ist bei Wechsel-Kontrollschildern
			 zu beachten?                                                         G5.3		Maklervergütung

G4.1		Versicherungsschutz                                                Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des Versiche-
                                                                         rungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versiche-
Die Versicherung gilt für die Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs­      rungsvertrages wahrnimmt, ist es möglich, dass Helvetia gestützt
amt mit der in Ihrem Vertrag eingetragenen Kontrollschildnummer          auf eine Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt
eingelöst sind, und zwar:                                                bezahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen
■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene          darüber, so muss er sich an den Dritten wenden.
    Fahrzeug in vollem Umfang;
■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur, sofern das Ereignis
    nicht auf Strassen eintritt, die dem öffentlichen Verkehr offen-     G6		 Was geschieht bei der Hinterlegung
    stehen.                                                              			 der Kontrollschilder?

Beim Übergang vom Wechsel- zum Einzelschild besteht für das              Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinanderfolgen-
ausgeschlossene Fahrzeug, solange es den Halter oder Besitzer            den Tagen hinterlegt, haben Sie bei der Wiedereinlösung Anspruch
nicht wechselt, Deckung wie bei einem hinterlegten Kontrollschild        auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hinterlegung.
(G6).
                                                                         Der Versicherungsschutz gilt noch 12 Monate ab Hinterlegungs­
G4.2		Rückgriff                                                          datum, jedoch nicht für Schäden auf Strassen, die dem öffentlichen
                                                                         Verkehr offenstehen.
Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die
dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund
eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflichtver-
sicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Versi-
cherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen wir
keine Leistungen.

5/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
G7		 Was sollten Sie über den                                            G7.3		 Zugfahrzeug, Anhänger, Auflieger
			 Selbstbehalt wissen?
                                                                         Sind Zugfahrzeug und Anhänger oder Auflieger bei uns mit
Ein in Ihrem Vertrag eingetragener Selbstbehalt geht bei jedem Er-       ­Selbstbehalt versichert und werden diese beim gleichen Ereignis
eignis, wofür wir eine Entschädigung erbringen oder das zu einer          beschädigt, geht nur ein Selbstbehalt pro Branche zu Ihren Lasten.
Rückstellung führt, zu Ihren Lasten. Der Selbstbehalt wird von der        Bei ungleichen Selbstbehalten gilt der höhere.
versicherten Entschädigung abgezogen.

Erfolgt kein Abzug bei der Entschädigungszahlung, können wir             G8		 Wann kann der Vertrag angepasst werden?
den Selbstbehalt gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend
machen.                                                                  G8.1		 Unser Anpassungsrecht

G7.1		 Haftpflicht                                                       Wir können Vertragsanpassungen vom folgenden Versicherungs-
                                                                         jahr an verlangen bei Änderungen der:
Bei jedem Ereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren        ■ Prämien;
Lasten:                                                                  ■ Bonussysteme;
■ wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses            ■ Selbstbehaltregelungen;
    das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und                      ■ Leistungen;
■ wenn dieser im Vertrag nicht als Halter oder häufigster Lenker         ■ gesetzliche Abgaben;
    aufgeführt ist und                                                   ■ Gebühren.
■ in der Police kein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde.
                                                                         Wenn wir Vertragsanpassungen vornehmen, teilen wir Ihnen die
Ist ein Fahrzeug auf eine Firma eingelöst, geht bei jedem Er-            neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn
eignis ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren Lasten, wenn            des neuen Versicherungsjahres mit.
der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses das
25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und in der Police kein höhe-     G8.2		 Prämiengrundlagen
rer Selbstbehalt vereinbart wurde.
                                                                         Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang so-
Diese Regelungen gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge.         wie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten
                                                                         Personen und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben,
G7.2		 Der Selbstbehalt wird nicht belastet:                             hat Helvetia das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnis-
                                                                         se anzupassen.
1   wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent-
    schädigung erbringen müssen;
2   wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,               G9		 Welche Rechte haben Sie, wenn wir
    nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben,            			 eine Vertragsanpassung verlangen?
    zurückzahlen;
3   wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen,              G9.1		Zustimmung
    ­obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein
     Verschulden trifft:                                                 Erhalten wir bis spätestens am letzten Tag des Versicherungs-
4   bei Schäden während des von einem behördlichen konzessio-            jahres keine Kündigung, gilt dies als Ihre Zustimmung zu den
     nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes:                      ­Vertragsanpassungen.
5   bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung.
                                                                         G9.2		Ablehnung
Haftpflicht:
6 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein                 Sind Sie mit den Vertragsanpassungen nicht einverstanden, können
   Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal-         Sie die von der Anpassung betroffenen Branchen oder den gesam-
   haftung);                                                             ten Vertrag auf Ende des Versicherungsjahres schriftlich kündigen.

Kasko:                                                                   Die Prämienanpassungen, welche wegen Bonusstufenänderungen
7 wenn wir in der Kollisionskasko Entschädigungen erbringen              und Veränderungen von eidgenössischen Abgaben oder übrigen
   müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen             Gebühren erfolgen, bilden keinen Kündigungsgrund.
   vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte alleine und voll-
   umfänglich aus Verschulden haften und diese oder deren Ver-
   sicherer den haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schaden zu            G10		 Was ist bei einem Schadenereignis
   100 % vergütet haben;                                                 			 zu beachten?
8 wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem
   Zeitwertzusatz entschädigen;                                          G10.1		 Meldung
9 wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repariert
   und nicht ausgewechselt wird;                                         Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden.
10 wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung
   durch Helvetia organisiert und durch die von Helvetia bestimm-
   ten Partnerbetriebe vorgenommen wird.

6/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
G10.2		 Verletzung von Obliegenheiten                                    G11		 Welche Schäden am Fahrzeug,
        (vertragswidriges Verhalten)                                     			 entstanden bei Hilfeleistungen,
                                                                         			 sind versichert?
Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten
wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt        Versichert sind Verschmutzungen im Wageninnern sowie Schäden
oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Keine               im und am versicherten Fahrzeug, welche bei Hilfeleistungen an
Herabsetzung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer beweist,              verunfallten Menschen und Tieren entstehen.
dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgte oder der
Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich aufer-
legten Verpflichtung eingetreten wäre.                                   G12		 Welche Besonderheiten gelten
                                                                         			 bei Gewerbsmässigkeit?
Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertrag­                    (Sofern in Ihrem Vertrag eingeschlossen)
lichen Grund bleibt vorbehalten.
                                                                         G12.1		 Gefährliche Ladungen
Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle
einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6         Versichert ist das Risiko aus der Beförderung gefährlicher Ladun-
VVG.                                                                     gen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrs­gesetzgebung.

G10.3		 Kürzung, Leistungsverweigerung                                   G12.2		 Gewerbsmässige Personentransporte

Wir können unsere Leistungen kürzen oder ganz verweigern,                Versichert ist das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässigen
wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen.                     Personentransporten.

G10.4		 Verzicht bei Grobfahrlässigkeit                                  G12.3		 Gewerbsmässige Ausmietung

Sofern die Zusatzversicherung Grobfahrlässigkeit mitversichert ist,      Versichert ist das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässiger
verzichten wir bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten        Ausmietung an Selbstfahrer.
Ereignisses auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht.

Kein Verzicht erfolgt, wenn die versicherte Person das versicher-        G13		Welches ist der Gerichtsstand bei
te Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder             			 Streitigkeiten und an welche Adressen
unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder durch ein         			 sind Mitteilungen zu richten?
Geschwindigkeitsdelikt verursacht (Art. 31 Abs. 2, Art. 65 Abs. 3
sowie Art. 90 Abs. 4 Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz,             G13.1		 Gerichtsstand
SVG) oder wenn der Lenker eine Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit vereitelt hat (Art. 91a Schweizerisches Strassen-        Ansprüche können an unserem Sitz in St. Gallen oder am
verkehrsgesetz, SVG). Im letztgenannten Fall beträgt der nicht           schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz des
versicherte Anteil mindestens 20 %.                                      ­Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden. Für die Recht-
                                                                          schutzversicherung gilt Art. A6.5
G10.5		 Bonusschutz
                                                                         G13.2		 Ergänzende gesetzliche Grundlagen
Sofern die Zusatzversicherung Bonusschutz eingeschlossen
­wurde, bleibt die Bonusstufe in der Haftpflicht- und Kaskoversiche-     In Ergänzung zu diesen Versicherungsbedingungen gelten das
 rung (Kollisionskasko, Teilkasko oder Parkschaden) beim ersten          schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
 Schadenfall je Branche und Beobachtungsperiode, der zu einer            (VVG) sowie, mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung, die Be-
 Höherstufung führen würde, für das folgende Versicherungsjahr           stimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung.
 unverändert.
                                                                         G13.3		 Adressen
G10.6		 Fälligkeit der Entschädigung
                                                                         Alle Mitteilungen an uns können einer Geschäftsstelle oder dem
1   Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig,            Sitz in St.Gallen zugestellt werden. Unsere Mitteilungen an Sie
    in dem wir die zur Festellung der Höhe des Schadens und              erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Es ist
    unserer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben.            daher wichtig, dass Sie uns Adressänderungen so bald als möglich
2   Die Fälligkeit tritt insbesondere nicht ein, wenn:                   bekanntgeben.
    ■ Z weifel über die Berechtigung des Anspruchstellers zum
        Zahlungsempfang bestehen;
    ■ e in polizeiliches oder strafrechtliches Verfahren wegen des
        Schadens geführt wird und dieses nicht abgeschlossen ist.
3   Die Rechte geschädigter Dritter in Haftpflichtfällen bleiben un-
    berührt.

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       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Haftpflicht

H1		 Wer und was ist versichert?                                         H3		 Für welche Fälle besteht
                                                                         			 kein Versicherungsschutz?
H1.1		Personen
                                                                         Nachstehende Einschränkungen gelten gegenüber den Geschä­
Versichert sind der Halter der versicherten Fahrzeuge und alle           digten nur, wenn sie nach Gesetz zulässig sind.
Personen, für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung
­verantwortlich ist.                                                     H3.1		 Nicht versichert sind Ansprüche:

H1.2		Fahrzeuge                                                          1   des Halters aus Sachschäden;
                                                                         2   aus Personenschäden des Halters, wenn er Lenker des ver­
Versichert sind die im Vertrag eingetragenen Fahr­zeuge.                     sicherten Fahrzeuges ist;
                                                                         3   aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partner
Von diesen Fahrzeugen gezogene Anhänger oder geschleppte                     und der Konkubinatspartner des Halters und der Verwandten
oder gestossene Fahrzeuge sowie abgekoppelte Anhänger sind                   des Halters im gemeinsamen Haushalt;
ebenfalls versichert – (soweit die Verantwortung im Sinne von            4   von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für
Art. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung gegeben ist).                     welche die Entwendung erkennbar war;
                                                                         5   aus Unfällen bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen
                                                                             Geschwindigkeitsfahrten inklusive Trainingsfahrten sowie üb-
H2		 Worin besteht der Versicherungsschutz?                                  rige Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen
                                                                             Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt
H2.1		 Zivilrechtliche Ansprüche                                             werden. Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientie-
                                                                             rungsfahrten und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz.
Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für                  Bei motorsportlichen Veranstaltungen im Sinne der schwei-
zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­            zerischen Strassenverkehrsgebung in der Schweiz und im
bestimmungen gegen sie erhoben werden infolge:                               Fürstentum Liechtenstein sind Ansprüche Dritter jedoch nur
■ Verletzung oder Tötung von Personen (Personen­schäden);                   ausgeschlossen, wenn für die betreffende Veranstaltung die
■ Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden) in                  gesetzlich vorgeschriebene Versicherung besteht;
     folgenden Situationen:                                              6   für Schäden an versicherten Fahrzeugen, Anhängern sowie für
     ■ beim Betrieb des Fahrzeuges;                                         Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder da-
     ■ bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht wer-               mit beförderten Sachen und Tieren mit Ausnahme von Gegen-
         den, wenn es nicht in Betrieb ist;                                  ständen, die der Geschädigte mit sich führt, wie Reisegepäck
     ■ bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeuges;                    und dergleichen;
     ■ beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug, beim Öffnen           7   für Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die
         und Schliessen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim­                Kernenergie gehaftet wird;
         An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges.
                                                                         Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschaden­
Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, Verletzung oder           gesetz der EU
sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren.             8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in
                                                                            Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
H2.2		Schadenverhütungskosten                                            9 die durch bewusste Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen,
                                                                            behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt              schutz dienen, entstehen;
eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich Ihre       10 die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
Versicherung auch auf die zu Lasten eines Versicherten gehenden             gesetzliche Verpflichtung hinausgehen;
Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwen­                   11 Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter.
dung dieser Gefahr verursacht werden.
                                                                         H3.2		 Nicht versichert ist die Haftpflicht:
H2.3		 Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach
       dem Umweltschadengesetz der EU                                    1   aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung;
                                                                         2   aus Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen
Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für                  ­Führerausweis nicht besitzen;
öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung und Kostentragung          3   aus Fahrten der Lenker, die ohne die gesetzlich vorgeschrie-
von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz der EU,                        bene Begleitung fahren;
die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfall­      4   aus Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen Vor-
artige Störung des bestimmungemässen Gebrauchs des Fahr-                      schriften Personen mitführen;
zeuges (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Der Versiche-           5   aus Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten
rungsschutz besteht in den Ländern der EU, welche die Richtlinie              Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein;
2004/35 EG vom 21.4.2004 in das Landesrecht umgesetzt haben.             6   aus Fahrten der Personen, die das Fahrzeug entwendet
                                                                              ­haben.
Die nicht versicherten Ansprüche sind unter H3.1 Ziffer 8 –11 auf-
geführt.                                                                 Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz,
                                                                         sofern diese Mängel, auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit,
                                                                         nicht hätten erkannt werden können.

8/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
H4		 Welches sind unsere Versicherungs-                                  H5		 Welches Bonussystem haben Sie?
			 leistungen?
                                                                         Das gültige System ist in Ihrem Vertrag eingetragen.
Wir bezahlen Forderungen aus berechtigten Ansprüchen und
­wehren unberechtigte Ansprüche ab.                                      H5.1		 System H (Haftpflicht)

H4.1		Versicherungssumme                                                 a    Bonusstufe

                                                                         Bonusstufe                        % der Grundprämie
Unsere Leistungen je versichertes Ereignis sind auf die im Vertrag
eingetragene Versicherungssumme begrenzt, wobei unbeschadet              0                                 35

der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen, Anwalts-,          1                                 40

Experten- und Gerichtskosten darin inbegriffen sind.                     2                                 45
                                                                         3                                 50
H4.2		Einschränkungen                                                    4                                 55
                                                                         5                                 60
Unsere Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch               6                                 65
Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schaden-          7                                 70
verhütungskosten sind zusammen je versichertes Ereignis auf die          8                                 80
gesetzlichen Mindestversicherungssummen gemäss Artikel 3 der             9                                 90
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) begrenzt, wobei unbe­              10                                100
schadet der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen,            11                                110
Anwalts-, Experten- und Gerichtskosten darin inbegriffen sind. Die       12                                120
Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Um-            13                                130
weltschadengesetz der EU gem. Artikel H2.3 sind pro versichertes         14                                140
Ereignis auf insgesamt CHF 5 Mio. begrenzt.

H4.3		 Direkte Zahlungen an Geschädigte und Rückgriff                    b    Beobachtungsperiode
                                                                              Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis
Haben wir den Geschädigten direkt Entschädigungen aus­bezahlt,                31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden-
müssen Sie uns den Betrag bis zur Höhe des vereinbarten Selbst-               verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem
behaltes zurückzahlen, und zwar unabhängig davon, wer das                     1. Januar.
Fahrzeug im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses gelenkt hat.
                                                                  c           Bonusstufe für die Prämie
Unsere Leistungen können wir von Ihnen oder den Versicherten                  Bei Vertragsabschluss legen wir die Bonusstufe fest.
teilweise oder ganz zurückfordern:                                            Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungs-
■ wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen;                       periode kein Schadenereignis eingetreten ist, welches zu einer
■ wenn wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung­                      Entschädigung oder Rückstellung führte.
     (Beispiel: Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen                  Für jedes während der Beobachtungsperiode eingetretene
     Leistungen erbringen müssen, nachdem Ihr Versicherungs-                  Schadenereignis, das zu einer Entschädigung oder Rückstel-
     schutz bereits sistiert war oder aufgehört hatte;                        lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen.
■ wenn wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung
     (Beispiel:­  Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen    d           Keine Stufenerhöhung erfolgt:
     Leistungen erbringen müssen und bei einem gleichen Ereignis              1	wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine
     in der Schweiz ein Rückgriffsrecht bestehen würde, im Umfang                ­Entschädigung erbringen müssen;
     dieses entsprechenden Rückgriffsrechtes                                  2	wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,
                                                                                  nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren
Erhalten wir 4 Wochen nach unserer Aufforderung Ihre Zahlung                      haben, zurückzahlen;
nicht, werden wir Sie schriftlich ersuchen, innert 14 Tagen nach              3	wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen,
Absendung unserer Mahnung zu bezahlen. Beachten Sie unsere                        obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges
Mahnung nicht, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen.                 kein Verschulden trifft;
Den entsprechenden Betrag sind Sie uns weiterhin schuldig.                    4	bei Schäden während des von einem behördlich konzes­
                                                                                  sionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes;
                                                                              5	bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung;
                                                                              6	wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl
                                                                                  kein Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine
                                                                                  Kausal­haftung).

                                                                         H5.2		 System Z

                                                                         Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig
                                                                         vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie.

9/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Kasko

 H6      Was haben Sie bei einem Haftpflicht­-                            K1		 Was ist versichert?
		       schadenfall besonders zu beachten?
                                                                          K1.1		Fahrzeug
H6.1		Verhandlungen
                                                                          Versichert sind die in Ihrem Vertrag eingetragenen Fahrzeuge.
Die Verhandlungen mit Geschädigten führen wir in unserem Na-
men oder als Vertreter der Versicherten.                                  Als Nutzfahrzeuge bezeichnen wir alle Motorwagen und Anhänger
                                                                          mit Ausnahme der Personenwagen, Motorräder und Motorfahr­
H6.2		 Ansprüche, Zahlungen                                               räder.

Die Versicherten dürfen von sich aus Geschädigten gegenüber               K1.2		 Ausrüstungen und Zubehör
keine Ansprüche anerkennen und keine Zahlungen leisten.
                                                                          a   Personenwagen und Motorräder
H6.3		Zivilprozess                                                            Ohne besondere Vereinbarung sind aufpreispflichtige Aus-
                                                                              rüstungen und Zubehörteile bis zu einem Wert von 10 % des
Kommt es zu einem Zivilprozess, haben die Versicherten uns                    Katalog­preises mitversichert.
­dessen Führung zu überlassen.                                                Bei Werten über 10 % des Katalogpreises müssen sämtliche
                                                                              Zubehör- und Ausrüstungsteile mittels einer besonderen Ver-
H6.4		 Erledigung der Ansprüche                                               einbarung mitversichert werden. In diesem Fall sind die ein-
                                                                              zelnen Zubehör- und Ausrüstungsteile bis zu der bestimmten
Die von uns getroffene Erledigung der Ansprüche ist für die Ver­              Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Bestimmung
sicherten verbindlich.                                                        K4 versichert.

                                                                          b   Nutzfahrzeuge
H7		 Wann ist ein Kontrollschilderrückzug                                     Ausrüstungen und Zubehörteile sind nur mitversichert, wenn
			 möglich?                                                                  sie in der Police aufgeführt oder in der Versicherungssumme
                                                                              mit ihrem Neuwert eingeschlossen sind.
Wir können den Rückzug der Kontrollschilder veranlassen,                      Gerätschaften sind im Rahmen des in der Police eingetra-
wenn Sie:                                                                     genen Neuwertes versichert, sofern sie zum Zeitpunkt des
■ die Prämie;                                                                Schaden­ereignisses am Fahrzeug befestigt oder angehängt
■ den Selbstbehalt;                                                           sind. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind Anhänger den
■ den Rückgriffsbetrag;                                                       Gerätschaften gleichgestellt. Wenn Sie nicht alleiniger Eigen-
oder andere geschuldete Beträge nicht bezahlen, oder sonstige                 tümer des von einem Schadenfall betroffenen Gerätes sind, ist
gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen den Rückzug zu­                    unsere Entschädigung für dieses Gerät auf den Zeitwert be-
lassen.                                                                       grenzt.

                                                                          c   Welche Gegenstände sind nicht versichert?
                                                                              ■ Bild, Ton- und Datenträger;
                                                                              ■ H elme, Kleidungsstücke jeder Art (Beispiele: Motorrad­
                                                                                 bekleidung, Stiefel, Handschuhe, Mützen);
                                                                              ■ tragbare Geräte (Beispiele: Telefone, MP3-Player, Mobil­
                                                                                 telefone, Funkgeräte), welche auch unabhängig von den
                                                                                 Fahrzeugen verwendet werden können. Versichert sind
                                                                                 dagegen im Fahrzeug befestigte Navigationssysteme und
                                                                                 Geräte der Unterhaltungselektronik, wenn diese im Zu-
                                                                                 sammenhang mit einem versicherten Fahrzeugschaden
                                                                                 beschädigt werden oder abhanden kommen.

                                                                          K2		 Worin besteht der Versicherungsschutz?

                                                                          Wir unterscheiden zwischen Teil- und Kollisionskasko sowie den
                                                                          einzelnen Zusatzvereinbarungen. In Ihrem Vertrag ist der verein-
                                                                          barte Versicherungsschutz eingetragen.

                                                                          K2.1		Teilkasko

                                                                          a   Feuer
                                                                              Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden infolge Brand,
                                                                              Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss. Schäden an elektro-
                                                                              nischen Geräten, Bauteilen und Batterien sind nur versichert,
                                                                              sofern die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurück­
                                                                              zuführen ist. Schäden am Fahrzeug anlässlich der Löschaktion

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        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
sind ebenfalls versichert. Brandschäden sind nicht versichert,        h   Luftfahrzeugabsturz
    wenn der Fahrzeugbesitzer vertragliche Ansprüche gegenüber                Beschädigung durch abstürzende und notlandende Luft- und
    dem Verkäufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend                  Raumfahrzeuge oder deren Teile.
    ­machen kann.
    Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf          K2.2		Kollisionskasko
     einen Brand zurückzuführen.
                                                                          Versichert sind Schäden entstanden durch plötzliche, gewaltsame
b   Elementarereignisse                                                   äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch Anprall, Zu-
    Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmit-         sammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken, selbst dann,
    telbar verursacht werden durch die Naturereignisse Sturm              wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschä-
    (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schä-                den eintreten; ferner Schäden durch mutwillige oder böswillige
    den durch unmittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee               Handlungen Dritter. Verwindungen beim Kippen oder Be- und Ent-
    (Schneedruck), Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug             laden sind auch ohne äussere Einwirkung der Kollision gleichge-
    herabfallende Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch),               stellt.
    Hochwasser, Überschwemmungen. Die Aufzählung ist ab-
    schliessend.                                                          K2.3		 Militärische Verwendung

c   Schneerutsch                                                          Unsere Leistungen werden subsidiär ausgerichtet. Entschädigt
    Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch               wird der Teil des versicherten Schadens, der durch das Militär nicht
    ­Herabfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahr-            bezahlt wird.
     zeug. Wenn Äste wegen der Schneelast abbrechen und
     ­herunterfallen, so sind die durch die Äste und den Schnee ver-      K2.4		 Welche Zusatzversicherungsmöglichkeiten
      ursachten Schäden am versicherten Fahrzeug gedeckt.                        haben Sie?
                                                                                 (Sofern in Ihrem Vertrag eingeschlossen)
d   Diebstahl
    Versichert sind Verlust, Abhandenkommen, Zerstörung oder              a	 Parkschaden
    Beschädigung durch Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch                 	  Versichert ist bis zu der in der Police eingetragenen Ver­
    und Raub der versicherten Gegenstände oder beim Versuch                   sicherungssumme der Schaden, der durch unbekannte Dritt­
    dazu, wenn sie unfreiwillig eingetreten sind.                             personen an Ihrem parkierten Fahrzeug verursacht wird.
    Keine Entschädigung erfolgt, wenn das Fahrzeug durch Fami-                Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden.
    lienangehörige des Versicherungsnehmers gestohlen, entwen-
    det oder bei einem Diebstahlversuch abhanden gekommen                 b   Glas Plus
    oder beschädigt worden ist. Als Familienangehörige gelten:                In Ergänzung zu Art. K 2.1e Glas, sind alle Bruchschäden an
    der Ehegatte und die Verwandten in auf- und absteigender                  Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glaser-
    ­Linie sowie die Geschwister untereinander.                               satz dienen, versichert. Ein Schaden am Fahrzeugrückspiegel
                                                                              ist auch versichert, wenn nur das Gehäuse beschädigt wurde
e   Glas                                                                      und ein Ersatz desselben notwendig ist. Ebenfalls mitversi-
    Versichert sind unfreiwillig eingetretene Brüche sowie unfall­            chert sind Glühlampen, sofern sie bei einem Glasbruch zer-
    bedingte Schäden an Front-, Seiten-, Heck- und Dachschei-                 stört werden. Selbstbehalt- und Bonusstufenregelungen gelten
    ben (die Aufzählung ist abschliessend), die das Auswechseln               analog der Teilkaskoversicherung.
    der Scheiben aus Sicherheitsgründen nötig machen. Der                     Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Re-
    Ver­sicherungsschutz erstreckt sich auch auf Werkstoffe, die              paratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten
    als Glasersatz dienen. Versichert sind ebenfalls Windschutz­              der Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder über­
    scheiben von Motorrädern und Motorfahrrädern.                             steigen.
    Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa-
    ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der           c   Persönliche Effekten
    Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen.            Versichert sind Beschädigungen oder Zerstörung der mit
                                                                              dem deklarierten Personenwagen von seinen Insassen zum
f   Tiere                                                                     persönlichen Bedarf mitgeführten persönliche Effekten zum
                                                                              ­
    Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch Kol-              Neuwert bis zu dem in Ihrem Vertrag eingetragenen Betrag,
    lision mit Tieren auf öffentlichen Strassen sowie Biss- und               wenn am Fahrzeug ein Schaden entstanden ist.
    ­Folgeschäden am Fahrzeug durch Marder. Schäden, die da-                  Bei einem Diebstahl ist nur dann Versicherungsschutz
     durch entstehen, dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht            ­gewährt, wenn sich die persönlichen Effekten im vollständig
     versichert.                                                               abgeschlossenen Fahrzeug befunden haben.

g   Mutwillige Beschädigungen                                             Nicht versichert sind:
    Versichert sind das mutwillige oder böswillige Abbrechen von          Bargeld, Kreditkarten, Fahrkarten und Abonnemente, Wertpapiere,
    Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervor-                Sparhefte, Edelmetalle, Münzen und Medaillen, ungefasste Edel-
    richtungen, Zerstechen der Reifen sowie das Hineinschütten            steine und Perlen, Schmucksachen, Ton-, Bild- und Datenträger,
    von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank. Bei          Kommunikationsmittel, EDV-Hard- und Software und Navigations-
    Motorrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von            geräte, Radio und Fernsehapparate, Faxgeräte, Handelswaren
    Satteltaschen und Sitzflächen versichert. Die Aufzählung ist          und Sachen, die der Berufsausübung dienen. Subjektive Werte
    abschliessend.                                                        werden nicht entschädigt.

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        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
d   Motorräder: Schäden an Sicherheitsbekleidung                          K3.2		Unruhen
    Wir bezahlen bis zu der in der Police vereinbarten Versiche-
    rungssumme die Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch             Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen
    die folgenden Beträge: in den ersten zwei Jahren nach der             oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult
    Neuanschaffung den Betrag, den die Wiederbeschaffung einer            oder Streik), Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitäts­
    gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses              verletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den dage-
    erfordert; danach reduziert sich die Entschädigung auf 75 %           gen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Halter lege glaub-
    des Neuanschaffungs­preises.                                          haft dar, dass er bzw. der Lenker die zumutbaren Vorkehrungen
                                                                          zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. beweist, dass die
    Die versicherte Sicherheitsbekleidung umfasst:                        Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen.
    ■ H  elme;
    ■ Schutzanzüge, Kombi, inkl. Protektoren;                             K3.3		Requisition
    ■ Stiefel;
    ■ Handschuhe.                                                         Schäden während militärischer oder behördlicher Requisition der
    Die Aufzählung ist abschliessend.                                     Fahrzeuge.

    Unter Schäden an Sicherheitsbekleidung verstehen wir:                 K3.4		 Verbrechen, Vergehen
    ■ d ie Beschädigung oder Zerstörung, die in unmittelbarem
       Zusammenhang mit einem Unfall des benutzten Motor-                 Schäden infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder
       rades stehen; nicht versichert sind rein optische Beschä-          Vergehen oder beim Versuch dazu.
       digungen, durch die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt
       wird;                                                              K3.5		Naturereignisse
    ■ d en Diebstahl, sofern sich die versicherte Sache in voll-
       ständig abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten               Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Verän-
       und gegen Diebstahl gesicherten Behältnissen befunden              derungen der Atomkernstruktur (z.B. radioaktive Kontamination),
       hat; der Diebstahl von Helmen ist auch versichert, wenn sie        es sei denn, der Halter lege glaubhaft dar, dass er bzw. der Lenker
       mit einem Helmschloss am Motorrad gesichert waren.                 die zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens ge-
                                                                          troffen hat, bzw. beweist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen
    Versichert sind Schäden an der Sicherheitsbekleidung des              in ­keinem Zusammenhang stehen.
    Lenkers des versicherten Motorrades und der mitgeführten
    Personen. Zusätzlich gilt der Versicherungsschutz für den Ver-        K3.6		 Fahrten ohne Berechtigung oder Ermächtigung
    sicherungsnehmer als Lenker oder Mitfahrer eines beliebigen
    Motorrades.                                                           Schäden aus:
    Haben wir aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche­         1 Fahrten ohne behördliche Bewilligung;
    die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche               2 Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führer-
    ­geltend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe             ausweis nicht besitzen;
     der erbrachten Leistungen an uns abzutreten.                         3 Fahrten der Lenker, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene
                                                                             Begleitung fahren;
    Kein Versicherungsschutz besteht für Regress- und Aus-                4 Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen Vorschrif-
    gleichsansprüche Dritter.                                                ten Personen mitführen;
                                                                          5 Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten Fahr-
                                                                             zeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein;
K3		 Für welche Fälle besteht                                             6 Fahrten auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police ver-
			 kein Versicherungsschutz?                                                merkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug montiert
                                                                             ist.
K3.1		Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf
       Renn- und Trainingsstrecken                                        Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz,
                                                                          sofern diese Mängel, auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit,
Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen                   nicht hätten erkannt werden können.
­Geschwindigkeitsfahrten inklusive Trainingsfahrten sowie übrige
 Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen Verkehrs-             K3.7   Ionisation
 flächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt werden.
                                                                          Schäden durch Einwirkung ionisierender Strahlen.
Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientierungsfahrten
und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz.                              K3.8   Betriebsschäden

                                                                          Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, im besonderen auch
                                                                          Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des
                                                                          Fahrzeuges, Materialermüdung, Schäden infolge mangelhafter
                                                                          Schmierung oder Ölung, Schäden wegen Ölmangels, Schäden
                                                                          wegen Einfüllens von falschem Kraftstoff, Einfrieren oder Fehlen
                                                                          des Kühlwassers (ausser als Folge eines versicherten Diebstahls),
                                                                          Material-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehler sowie Schäden

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        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
durch das Ladegut; ferner Schäden, die ausschliesslich die Be-            d   Überreste
reifung (ausgenommen durch Zerstechen) oder die Batterie be-                  Die Entschädigung (nach Abzug des Selbstbehaltes) ver-
treffen.                                                                      mindert sich um den Wert der Überreste des unreparierten
                                                                              Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör. Wird dieser nicht
K3.9		 Nutzungsausfall, Minderwert                                            ­ab­gezogen, gehen die Überreste in unser Eigentum über.

Schäden durch Nutzungsausfall, geringere Leistungs- oder                  K4.2		Teilschaden
Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Liebhaber-, Minder-
und Mehrwerte.                                                            Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische
                                                                          Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den
K3.10		 Regress- und Ausgleichsansprüche                                  Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei
                                                                          repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qua-
Regress- und Ausgleichsansprüche von Privathaftpflichtversiche-           litativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden
rern für Schäden am benutzten Fahrzeug.                                   können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originaltei-
                                                                          len aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abge­
K3.11		 Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung                            nützte Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu gespritzt oder andere
                                                                          Abnützungsmängel behoben, so sind wir be­rechtigt, auf den Re-
Schäden durch Veruntreuung oder unrechtmässige Aneignung.                 paraturkosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden
                                                                          Abzug (neu für alt) zu machen.

K4		 Welches sind unsere                                                  Für zerstochene Reifen wird der Zeitwert bezahlt.
			 Versicherungsleistungen?
                                                                          Wünschen Sie, dass die Reparatur nicht ausgeführt wird, entschä-
In Ihrem Vertrag ist eingetragen, ob Ihre Versicherung mit oder           digen wir 90 % des ermittelten Schadenbetrages (ohne MWST).
ohne Zeitwertzusatz abgeschlossen wurde.                                  Ein vereinbarter Selbstbehalt wird abgezogen.

K4.1		Totalschaden                                                        K4.3		 Weitere Kosten

a   Mit Zeitwertzusatz                                                    Wir bezahlen für das Fahrzeug:
    Ein Totalschaden liegt vor:                                           1	die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächst-
    ■ w  enn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebs­                gelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete
        jahren 65 % des Katalogpreises und später den Zeitwert                Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten
        erreichen oder übersteigen, oder                                      Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten
    ■ w  enn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen                 Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistun-
        nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns                 gen sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfal-
        nicht wieder aufgefunden wird.                                        len, wenn sie nicht durch Helvetia organisiert oder angeordnet
                                                                              ­wurden;
Zeitwertzusatztabelle                                                     2 den Rücktransport bei Diebstahl, wenn das Fahrzeug innert
                                                                               30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Schadenanzeige aufge-
Betriebsjahr                             Entschädigung in %
                                                                               funden wird;
                                         des Katalogpreises
                                                                          3 die Zollkosten, für die Sie in Folge eines versicherten Ereig-
im 1. Jahr                               100%
                                                                               nisses belangt werden;
im 2. Jahr                               100%
                                                                          4 Einstellkosten (Standgebühren) bis CHF 500.–.
im 3. Jahr                               90 – 80%
im 4. Jahr                               80 – 70%
                                                                          Die Leistungen aus der Kaskodeckung gemäss Artikel K4.3 und
im 5. Jahr                               70 – 60%
                                                                          der Assistancedeckung gemäss Artikel A 2 lit. c, d, f, g und h sind
im 6. Jahr                               60 – 50%
                                                                          nur einmal je versichertes Ereignis geschuldet und können nicht
im 7. Jahr                               50 – 40%
                                                                          kumuliert werden. Ist die Assistancedeckung versichert, werden
ab 8. Jahr                               Zeitwert zuzüglich 10 % davon
                                                                          die Aufwendungen gemäss Artikel K4.3 lit.1 bis 3 über diese abge­
                                                                          wickelt.
b   Ohne Zeitwertzusatz
    Ein Totalschaden liegt vor:                                           K4.4		 Kürzung unserer Leistungen
    ■ w  enn die Reparaturkosten den Zeitwert erreichen oder                    (In Ergänzung zu Artikel G10.3)
        übersteigen, oder
    ■ w  enn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Ta-               Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene
        gen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei             Schäden:
        uns nicht wieder aufgefunden wird.                                ■ die Reparaturkosten erhöht;
    Wir vergüten den Zeitwert.                                            ■ den Zustand des Fahrzeuges durch die Reparatur verbessert;
                                                                          ■ den Totalschaden eher herbeigeführt, geht der entsprechende
c   Entschädigung                                                            Teil der Kosten zu Ihren Lasten. Dieser ist durch Sachverstän-
    Liegt die ermittelte Entschädigung über dem Preis, zu dem Sie            dige festzusetzen.
    das Fahrzeug mit Ausrüstungen und Zubehör erworben haben,
    wird Ihnen dieser, mindestens jedoch der Zeitwert vergütet.

13/27 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen
        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
Vorbestandene Schäden, mangelhafter Unterhalt oder Abnützung              b    System S (Teilkasko),
werden im Rahmen der dadurch bedingten Wertminderung oder                      U (Parkschaden)
der geschätzten Reparaturkosten angerechnet.
                                                                          Bonusstufe                         % der Grundprämie

Wurde der Katalogpreis inklusive Ausrüstung und Zubehör des               0                                  60

Fahrzeuges zu tief deklariert, erfolgt im Schadenfall eine verhält-       1                                  65

nismässige Kürzung der Entschädigung.                                     2                                  70
                                                                          3                                  75
K4.5		 Rücknahmepflicht                                                   4                                  80
                                                                          5                                  85
Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach                6                                  90
Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns aufgefunden,             7                                  95
so sind Sie verpflichtet, das instandgestellte Fahrzeug zurück­           8                                  100
zunehmen.                                                                 9                                  110
                                                                          10                                 120
K4.6		Mehrwertsteuer                                                      11                                 125
                                                                          12                                 130
Die Mehrwertsteuer wird nicht entschädigt, wenn der Anspruchs-            13                                 135
berechtigte mehrwertsteuerpflichtig ist. Schadenzahlungen, die            14                                 140
auf der Basis der voraussichtlichen Reparaturkosten ausbezahlt
werden, beinhalten keine Mehrwertsteuer.
                                                                          c    Beobachtungsperiode
                                                                               Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis
K5		 Welche Bonussysteme haben Sie?                                            31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden-
                                                                               verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem
Die gültigen Systeme sind in Ihrem Vertrag eingetragen.                        1. Januar.

K5.1		Systeme                                                             d    Bonusstufe für die Prämie
                                                                               Bei Vertragsabschluss legen wir die Bonusstufe fest.
a    System B (Kollision)                                                      Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungs-
                                                                               periode kein Schadenereignis eingetreten ist, welches zu einer
Bonusstufe                               % der Grundprämie
                                                                               Entschädigung oder Rückstellung führte.
0                                        35                                    Für jedes eingetretene Schadenereignis während der Beo-
1                                        40                                    bachtungsperiode, das zu einer Entschädigung oder Rückstel-
2                                        45                                    lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen.
3                                        50
4                                        55                               e    Keine Stufenerhöhung bei System B, S, U erfolgt:
5                                        60                                    1	wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent-
6                                        65                                       schädigung erbringen müssen;
7                                        70                                    2	wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,
8                                        80                                       nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren
9                                        90                                       ­haben, zurückzahlen;
10                                       100                                   3	wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen
11                                       110                                       müssen, obwohl den Halter an der Entwendung des Fahr-
12                                       120                                       zeuges kein Verschulden trifft;
13                                       130
                                                                               4	bei Schäden während des von einem behördlich konzes­
14                                       140
                                                                                   sionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes;
                                                                               5 bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung;
                                                                               6	wenn wir in der Kollisionskasko Entschädigungen erbrin-
                                                                                   gen müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten
                                                                                   Personen vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte
                                                                                   alleine und vollumfänglich aus Verschulden haften und
                                                                                   ­
                                                                                   ­diese oder deren Versicherer den haftpflichtrechtlich aus-
                                                                                    gewiesenen Schaden zu 100 % vergütet haben;
                                                                               7	wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem
                                                                                    Zeitwertzusatz entschädigen;
                                                                               8	wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repa-
                                                                                    riert und nicht ausgewechselt wird;
                                                                               9	wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung
                                                                                    durch Helvetia organisiert und durch die von Helvetia be-
                                                                                    stimmten Partnerbetriebe vorgenommen wird.

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        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
f   Keine Stufenerhöhung bei System S erfolgt zusätzlich:                 K7		 Wann besteht vorsorglicher
    wenn der geforderte Schadenbetrag CHF 400.– vor Abzug des             			 Kasko-Versicherungsschutz?
    Selbstbehaltes nicht übersteigt.
                                                                          Haben Sie noch keinen Versicherungsantrag unterzeichnet, ist
K5.2		 System Z                                                           Ihr Personenwagen und Ihr Motorrad (ausgenommen Motorfahr-
                                                                          räder) ab Einlösungs­datum beim Strassenverkehrsamt während
Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig           20 Tagen für Kollisionskasko­risiken (bis zum 7. Betriebsjahr) und
vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie.                           Teilkasko­risiken versichert.

                                                                          Der Versicherungsschutz gilt für Personenwagen bis zu einem
K6		 Was haben Sie bei einem Kasko­schadenfall                            ­Katalogpreis von CHF 100’000.–; für Motorräder bis CHF 40’000.–.
			 besonders zu beachten?
                                                                          Je Kollisionsereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 500.– zu Ihren
K6.1		Reparatur                                                           Lasten.

In dringenden Fällen können Sie ohne Rückfrage eine Reparatur             Diese Schäden beeinflussen die Einstufung in den Bonussyste-
vornehmen, sofern die voraussichtlichen Kosten CHF 1’000.– (bei           men nicht.
Motorfahrrädern CHF 200.–) nicht übersteigen.
                                                                          Wir gewähren keinen Versicherungsschutz, wenn bereits eine
Es ist Helvetia Gelegenheit zu geben, das beschädigte Fahrzeug            ­Kollisionskasko / Teilkasko vorhanden ist.
vor und nach der Reparatur zu besichtigen. Andernfalls kann die
Leistung von Helvetia gekürzt werden oder ganz entfallen.

K6.2		 Wahl Reparaturwerkstatt

Die Wahl der Reparaturwerkstätte ist Sache des Versicherungs-
nehmers. Wir behalten uns jedoch vor, eine andere qualifizierte
Reparaturwerkstätte zu bestimmen, sofern mit der vom Versiche-
rungsnehmer beauftragten Firma keine Einigung über die Repa-
raturmethode oder die Kostenvoranschläge erzielt werden kann.
Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, das Fahrzeug in der von
uns bezeichneten Garage reparieren zu lassen, so entschädigen
wir den von unserem Experten geschätzten Reparaturkostenbe-
trag.

K6.3		 Auskünfte, Unterlagen

Sie haben uns jederzeit die Untersuchung der beschädigten
­Sachen zu gestatten, sowie für die Feststellung des Schadens
 ­erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu unterbreiten.

K6.4		Diebstahlschaden

Bei einem Diebstahlschaden müssen Sie unverzüglich die zustän-
dige Polizei benachrichtigen. Erfolgt der Diebstahl im Ausland, ist
er zusätzlich beim Polizeiposten am schweizerischen Wohnort zu
melden.

Wird das Fahrzeug aufgefunden oder wird über dessen Verbleib
etwas bekannt, sind wir unverzüglich darüber zu informieren.

K6.5		Tierschaden

Bei einer Kollision mit einem Tier haben Sie, bzw. der Lenker ­dafür
zu sorgen, dass die zuständigen Organe (Polizei oder Wildhüter)
über das Ereignis ein Protokoll aufnehmen oder der Tierhalter
das Ereignis bestätigt. Im Unterlassungsfall übernehmen wir den
Schaden am Fahrzeug nur, wenn eine Kollisionskaskoversiche-
rung besteht.

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        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2017
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