Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2023

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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2023
Kundeninformationen und
Allgemeine Versicherungsbedingungen
der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG
Stand Januar 2023
Willkommen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde

Seit über 200 Jahren sichert und versichert die Gebäudeversi-           Bei wem sind Sie versichert?
cherung Bern (GVB) die mittlerweile rund 400’000 Gebäude im             Der Versicherungsschutz für die obligatorische Gebäude­
Kanton Bern obligatorisch und unbeschränkt gegen Feuer- und             ver­sicherung gegen Feuer- und Elementarschäden (GVB
Elementarschäden. Dank des Obligatoriums profitieren Sie von            Standard) wird durch die GVB gewährt. Sie ist ein nicht
niedrigen Prämien und unbegrenzten Deckungssummen.                      gewinnorientierter, öffentlich-rechtlicher Versicherer, welcher
                                                                        der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Bern unter-
Den obligatorischen Versicherungsschutz können Sie punktuell            steht. Die GVB hat ihren Sitz an der Papiermühlestrasse 130
mit massgeschneiderten und umfassenden Versicherungslösun-              in 3063 Ittigen.
gen ergänzen: Die GVB Privatversicherungen AG steht für eine
Extraportion Sicherheit rund um Gebäude. Als Tochtergesell-             Der Versicherungsschutz für Zusatzversicherun­gen (GVB Plus,
schaft der Gebäudeversicherung Bern (GVB) bietet sie Versiche-          GVB Top, GVB Aqua, GVB Casco, GVB Terra, GVB Solar
rungslösungen für Ihr Gebäude, die über die Leistungen der              und GVB Tech) wird von der GVB Privatversicherungen AG
kantonalen Gebäudeversicherung hinausgehen.                             angeboten. Als 100 %ige Tochtergesellschaft der GVB
                                                                        führt sie allfällige Gewinne an die Muttergesellschaft ab.
Unsere qualifizierten Mitarbeiter sorgen dafür, dass Sie als Kun-         Die GVB Privatver­sicherungen AG hat ihren Sitz an der Papier-
dinnen und Kunden optimal und auf jeweilige Bedürfnisse ab-             mühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Die Zusatzversicherungen
gestimmt betreut werden. Rund 150 externe Architekten, Bau-               unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungs­
fachleute und Ingenieure stehen zudem mit ihrem Fachwissen                vertrag (VVG). Als private Versicherungs­gesellschaft unter-
zur Verfügung. Damit Sie tagtäglich von besten Services profi-           steht die GVB Privatversicherungen AG der Kontrolle der
tieren können.                                                           ­Eid­genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und ist
                                                                        ­Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV).
Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die Ver-
tragsbedingungen unserer Versicherungen. Aus Gründen der Effi-
zienz und des Umweltschutzes liegt es in einer Fassung für die An-
gebote der GVB und der GVB Privatversicherungen AG vor. Für Sie
sind nur die Inhalte zu den auf Ihrer Police aufgeführten Produkten
der jeweiligen Gesellschaft relevant, bei der Sie versichert sind.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Partnerschaft.

Freundliche Grüsse

Stefan Dürig                                                          Andreas Dettwiler
Vorsitzender der Geschäftsleitung                                     Geschäftsleiter
Gebäudeversicherung Bern (GVB)                                        GVB Privatversicherungen AG

2
Inhaltsverzeichnis

1     Obligatorische Gebäudeversicherung
1.1   Versichertes Objekt                                          6
1.2   Versicherungswert                                            7
1.3   Versicherte Gefahren                                         8
1.4   Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen   10
1.5   Weitere Bestimmungen                                        11

2 	Zusatzversicherungen
2.1 Versicherte Objekte                                           12
2.2 Versicherungswert                                             14
2.3 Versicherte Gefahren                                          14
2.4 Entschädigungen im Schadensfall                               18
2.5 Weitere Bestimmungen                                          24

3     Gemeinsame Bestimmungen
3.1   Versicherungswert und Entschädigung                         25
3.2   Prämienzahlung                                              25
3.3   Pflichten der versicherten Person                           26
3.4   Datenschutz                                                 27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG
Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Ver-
tragsparteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedin-
gungen und den gesetzlichen Vorschriften.

Identität der Versicherungen
                                                                    Welche Ausschlüsse bestehen?
Wer ist die GVB Privatversicherungen AG?                            Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse.
Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Ge-       Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in
bäudeversicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Pa-     einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben.
piermühlestrasse 130 in 3063 Ittigen.
                                                                    Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
                                                                    Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Versi-
Versicherte Risiken und Umfang des Versiche-
                                                                    cherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie
rungsschutzes
                                                                    die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den Allge-
Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatversiche-                 meinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch Beson-
ungen AG versichern?                                                dere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang des
Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit                  Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten Produktes.
­Versicherungsdienstleistungen an, welche die Feuer- und
 ­Elementarschadenversicherung für Gebäude optimal ergänzen.        Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen?
  Bei den nachfolgenden Deckungen handelt es sich um eine           Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon
  Schadenversicherung:                                              ausgenommen sind die Produkte GVB Top und GVB Plus. Indivi-
                                                                    duell vereinbarte Selbstbehalte bleiben vorbehalten.
          GVB Plus
          Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und
                                                                    Prämie und weitere Pflichten des Versicherers
          weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z. B. bei
          der Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm.                 Wie hoch ist die Prämie?
                                                                    Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den
          GVB Top                                                   versicherten Gegenständen und Risiken sowie von der ge-
          Erweitert den obligatorischen Versicherungsschutz,        wünschten Deckung ab. Inbegriffen sind 5 % für die Eidgenös-
          z.  B. Neuwertdeckung, Vandalismus, Marder-, Nager- und   sische Stempelsteuer.
          Insektenschäden sowie Diebstahl von Gebäudeteilen.
                                                                    Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Be-
          GVB Aqua                                                  ginn jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung
          Deckt Wasserschäden am Gebäude, die nicht durch           des Baukostenindexes angepasst.
          die obligatorische Gebäudeversicherung übernommen
          werden, z. B. Wasserschäden durch undichte Lei-           Wann wird die Prämienrechnung versendet?
          tungen, Rückstau und Grundwasser.                         Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die
                                                                    Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versiche-
          GVB Casco                                                 rungen kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeit-
          Versichert diverse Risiken wie z. B. Glasbruch, Gebäu-    punkt versendet werden.
          deschäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall
          eines Fahrzeugs.                                          Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat-­
                                                                    versicherungen AG nicht bezahle?
          GVB Terra                                                 Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude-       eine Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die
          schäden durch Erdbeben, z. B. Risse, Statikschäden,       Zahlung aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefor-
          Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab-        dert werden und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollstän-
          sicherung der Hypothek.                                   digen Bezahlung der Prämie und der verursachten Kosten. Wird
                                                                    die Prämie nicht bezahlt und innert gesetzlicher Frist nicht einge-
          GVB Solar                                                 fordert, wird der Vertrag mit der GVB Privatversicherungen AG
          Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage,        von Gesetzes wegen automatisch aufgehoben.
          z. B. durch Überspannung oder Kurzschluss.
                                                                    Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?
          GVB Tech                                                  Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen Be-
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Ge-        dingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.
          bäudetechnik, z. B. bei Schäden aufgrund falscher Be-
          dienung oder bei einem durch den Hersteller nicht ge-     Sie müssen uns anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges
          deckten Materialfehler.                                   Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsa-

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chen, soweit und so wie sie Ihnen bekannt sind oder bekannt           - Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien
sein müssen, mitteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mittei-        oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon
lung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nach-        betroffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon
weis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.                                ausgenommen ist die Anpassung indexierter Versicherungs-
                                                                        summen und Prämien an die Baukostenentwicklung. In diesem
Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versicherung eintre-          Fall besteht kein Kündigungsrecht.
tende Änderungen der im Antrag deklarierten oder auf der Po-          - Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und
lice aufgeführten und für die Risikobeurteilung erheblichen Tat-        wir die betroffene Versicherung kündigen.
sachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel eine Änderung der           - Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig
Nutzung des Gebäudes.                                                   beantwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die
                                                                        Versicherung kündigen.
Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge-   - Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den
hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir          Eigentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und
Sie im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflich-     Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der ge-
tet, bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z. B.       setzlichen Fristen kann die Übernahme des Vertrages abge-
Schätzungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte            lehnt werden.
und Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen.               - Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer verein-
                                                                        bart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffol-
Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor            genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Scha-            gekündigt werden. GVB Terra kann von beiden Parteien unter
dens zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Verände-              Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das
rungen an der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den               Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Schadenort frei gegeben haben.
                                                                      Eine Kündigung muss schriftlich oder in einer Form, die den
                                                                      Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen?
                                                                      Datenschutz
Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police
entnehmen.                                                            Was gilt bezüglich Datenschutz?
                                                                      Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung
Widerrufsrecht des Versicherungsvertrages                             von Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz so-
Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss              wie an die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung
des Vertrages schriftlich oder in einer anderen Form, die den         erfolgt im Rahmen der Vertragsanbahnung und während der
Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist        Vertragsdauer. Die Daten können sowohl physisch als auch elek-
beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer           tronisch aufbewahrt und zu Marketingzwecken verwendet wer-
den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist einge-       den. Falls zur Vertragsabwicklung oder Schadenbehandlung er-
halten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Wi-           forderlich, wird die GVB Privatversicherungen AG die Daten an
derrufsfrist seinen Widerruf der GVB Privatversicherungen AG          die an der Versicherung beteiligten Dritten im In- und Ausland,
mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.             insbesondere an Mit- und Rückversicherer und an die Gesell-
                                                                      schaften der GVB Gruppe zur Datenbearbeitung bekannt geben,
Wann endet der Versicherungsvertrag?                                  die an der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beteiligt
Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlos-    sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG berechtigt, bei
sen. Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ab-      Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesonde-
lauf der vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, ver-    re bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung sowie zur
längert sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr,    Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat-versiche-
damit Sie nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind.    rungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von Regres-
                                                                      sansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren
Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende           Versicherungen weiterzugeben.
bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten
sind nachstehend angeführt:                                           Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG erreichen?
                                                                      Sie erreichen uns wie folgt:
- Hat die GVB Privatversicherungen AG die Informationspflicht         Telefon      0800 666 999 oder 031 925 11 11
  nach Artikel 3 VVG verletzt, so sind Sie berechtigt, den Versi-     Email        info@gvb.ch
  cherungsvertrag zu kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie              Internet     gvb-privatversicherungen.ch
  schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch
  Text ermöglicht, innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der In-         Adresse     GVB Privatversicherungen AG
  formationsverletzungspflicht, jedenfalls spätestens zwei Jahre                  Papiermühlestrasse 130
  nach der Pflichtverletzung absenden.                                            CH-3063 Ittigen

                                                                                                                                    5
Angebot der Gebäudeversicherung Bern

1 Obligatorische Gebäudeversicherung

1.1 Versichertes Objekt

1.1.1 Gebäude                                                      1.1.3 Bauart
Die Versicherung der Gebäude umfasst die Gebäude selbst und        Die GVB unterscheidet massive und nicht massive Gebäude. Ein
die zu deren Benützung erforderlichen Einrichtungen. Das ver-      Gebäude gilt als massiv, wenn mindestens 80 % der Umfassungs­
sicherte Gebäude ist in der Police aufgeführt. Aus der Umschrei-   wände, der Tragkonstruktion, der Decken und Dachflächen aus
bung in der Police geht hervor, wie das versicherte Gebäude        nicht brennbaren Materialien bestehen.
zurzeit bzw. seit der letzten durch die Gebäudeversicherung Bern
anerkannten Gebäudeschätzung genutzt wird.
                                                                     Nur wenn sie auf der Police einzeln aufgeführt sind, sind
1.1.2 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe                                    betriebliche Einrichtungen gewerblicher, industrieller und
Mit dem Gebäude sind alle ortsgebundenen, gebäudevollenden­          landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate
den Einrichtungen versichert, die mit dem Gebäude fest verbun-       und Leitungen) einschliesslich der zugehörigen baulichen
den sind, unabhängig davon, ob sie vom Gebäudeeigentümer             Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrich-
oder von einem Dritten (Mieter, Pächter etc.) angebracht worden      tungen und Behälter), die mit betrieblichen Einrichtungen
sind. Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie, ohne       ein zusammenhängendes Ganzes bilden, versichert.
selbst Schaden zu nehmen oder ohne Beschädigung des Gebäu-
des oder Gebäudeteils, fachmännisch nicht entfernt werden            Gebäude mit einem Versicherungswert bis CHF 25’000
kann. Dem Gebäude gleichgestellt sind auf der Parzelle gele-         können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der Gebäude-
gene Einrich­tun­gen, die mit dem Gebäude baulich-funktionell        versicherung Bern versichert werden.
eine Einheit bilden oder das Gebäude funktionsfähig machen.
                                                                     Fahrhabe ist in der obligatorischen Gebäudeversicherung
Versichert sind namentlich*:                                         nicht versichert.
– alle Einrichtungen, die dem umbauten Raum dazu verhelfen,
   benützbar zu sein, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fen-
   sterläden, Storen, Bodenbeläge aller Art
– die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes
   dienenden Einrichtungen
– die der Beleuchtung des Raumes dienenden Einrichtungen,
   welche nur durch Fachleute bzw. bauseits installiert werden
   können
– die sanitären Einrichtungen
– die zentralen Energieerzeugungs­und Verteilanlagen für
   Dampf, Druckluft, Elektrizität, Gas und Vakuum
– Solarenergieanlagen, Jauchegruben, Wärmepumpen, Erdson-
   den und dergleichen

* Vergleiche dazu auch die Abgrenzungswegleitung unter:
   gvb.ch/avb

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Gebäudeversicherung Bern
                                                                                       Obligatorische Gebäudeversicherung

1.2 Versicherungswert

1.2.1 Während der Bauzeit                                      1.2.2 Nach Abschluss der Bauzeit
Für Neubauten sowie für Um- und Anbauten von mehr als          Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Das
CHF 25’000 muss vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung         heisst, der Versicherungswert entspricht dem Kostenaufwand für
über die veranschlagten Baukosten resp. über die bauliche      die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Grösse, im glei-
Wertvermehrung abgeschlossen werden.                           chen Ausbaustandard, zur gleichen Nutzung und am gleichen
                                                               Standort. Die auf der Police aufgeführte Versicherungssumme
                                                               widerspiegelt die oberste Haftungsgrenze in einem Schadensfall.
  Vermeiden Sie eine Unterversicherung und lassen Sie Ihr      Ist der Versicherungswert höher als die Versicherungssumme,
  Gebäude periodisch neu Schätzen (vgl. Ziffer 3.1).           ist ein Gebäude unterversichert.

                                                               Namentlich bei schlecht unterhaltenen, leer stehenden und zum
Gebäudeteile und Einrichtungen sind vom Zeitpunkt an versi-    Abbruch bestimmten Gebäuden oder wenn Präventionsauflagen
chert, da sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude dauerhaft   nicht erfüllt werden, kann von der Wertart Neuwert abgewichen
fest verbunden sind.                                           und eine andere Wertart festgelegt werden. In Betracht fallen:
                                                               reduzierter Neuwert, feste Versicherungssumme, vereinbarte
Die obligatorische Bauversicherung (Bauzeitversicherung) er-   Versicherungssumme und Abbruchwert (entsprechende Details
streckt sich auf die Zeit vom gemeldeten Baubeginn bis zum     werden auf der Police ausführlich dargelegt).
Inkrafttreten der ordentlichen obligatorischen Gebäudeversi-
cherung.

  Die obligatorische Bauzeitversicherung ist nicht zu ver-
  wechseln mit der Bauwesen-, der Bauherrenhaftpflicht-
  und der Baugarantieversicherung. Diese Versicherungen
  decken unterschiedliche Gefahren.

                                                                                                                            7
1.3 Versicherte Gefahren

1.3.1 Feuerschäden                                                         Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein
Die Feuerversicherung deckt Schäden am versicherten Objekt,                Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch:
die entstehen durch:                                                       –A bnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des
– Feuer, Brand                                                               Gebäudes oder Gebäudeteils
– Rauch oder Hitze                                                         –n icht plötzliche oder unfallmässige Einwirkung von
– Blitzschlag (mit oder ohne Zündung)                                        Rauch, Hitze
– e lektrische Überspannung als Folge von Blitzschlag oder                –b estimmungsgemässen Einsatz bzw. Gebrauch von
   Elementarereignissen                                                      Feuer- und Rauchquellen (Nutzfeuer)
– Explosion                                                                – eine Hitzequelle ohne Flamme (Sengschäden)
                                                                           – Staubablagerungen («Magic Dust»)
Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit einer Lichterscheinung,              – direkte oder indirekte Einwirkungen von Erdbeben
die durch Flammen hervorgerufen wird. Ein versicherter Schaden
entsteht nur durch ein Schadenfeuer (Brand), welches dadurch               Schäden durch herabstürzende und notlandende Luft- und
qualifiziert ist, dass es seinen Herd aus eigener Kraft verlassen hat.     Raumfahrzeuge oder Teile davon werden nur vergütet,
                                                                           wenn kein Dritter hierfür ersatzpflichtig ist.
Rauch ist ein direkter Folgeschaden eines Feuers und als solcher,
aber auch als selbstständiges Ereignis gedeckt. Rauch beinhaltet,
im Gegensatz zu Dampf, Russpartikel.                                     1.3.2 Elementarschäden
                                                                         Als Elementarschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
Hitze ist oft eine Folgeerscheinung eines Feuers. Sie kann aber          die verursacht werden durch:
auch Schäden verursachen, ohne dass ein offenes Feuer ausge-             – Sturmwind
brochen ist.                                                             – Hagel
                                                                         – Hochwasser und Überschwemmung
Blitzschlag ruft oft einen Brand hervor, der dann als solcher ge-        – Erdrutsch
deckt ist. Insbesondere sind aber auch Schäden an elektrischen           – Steinschlag und Felssturz
Anlagen gedeckt, sofern sie nachweisbar auf die durch den                – Lawinen und Schneerutsch
Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sind.                – Schneedruck

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen                Als Sturmwind gilt Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens
und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung.             63 km/h (im Zehnminutenmittel), der in der Umgebung zahl-
Der Druckausgleich erfolgt von einem relativen Überdruck von             reiche weitere Gebäude beschädigt. Schäden im Gebäudeinnern
innen zu einem relativen Unterdruck nach aussen. Somit sind              können nur dann übernommen werden, wenn sie eine direkte
insbesondere Implosionen nicht gedeckt. Zudem sind sogenann-             Folge der durch den Sturm beschädigten Gebäudehülle sind.
te Schleuderbrüche keine Explosionen, da sie nicht auf der Aus-
dehnung von Gasen und Dämpfen beruhen. Ebenso wenig gel-                 Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
ten Zerstörungen aufgrund von Druck von Flüssigkeiten oder               Schäden an einem versicherten Objekt werden übernommen,
Schäden aufgrund des Überschallknalls als Explosionen.                   wenn sie durch direkte oder indirekte Einwirkung des Hagels
                                                                         entstanden sind.

                                                                         Als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten Schäden,
                                                                         die entstehen durch ebenerdig von aussen in das Gebäude ein­
                                                                         gedrungenes Oberflächenwasser durch Öffnungen, welche für
                                                                         den ordentlichen Gebrauch des Gebäudes nötig sind (Türen,
                                                                         Fenster etc.). Ursache für Hochwasser- und Überschwemmungs-
                                                                         schäden ist immer Niederschlag oder Schmelzwasser. Über-
                                                                         schwemmungsschäden werden dabei direkt, Hochwasserschäden
                                                                         indirekt durch überdurchschnittlich hohe Pegel (stehende Ge-
                                                                         wässer) bzw. Abflussmengen (fliessende Gewässer) ausgelöst.

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Gebäudeversicherung Bern
                                                                                           Obligatorische Gebäudeversicherung

Als Erdrutsch gilt das natürliche, unaufhaltsame, oberflächliche   1.3.3 Terror- und Unruheschäden
Abrutschen von Erdreich in geneigtem Gelände. Ein Erdrutsch wird   Versicherte Objekte sind begrenzt gegen Terror und Unruhe
vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Gebäudes           gedeckt (vgl. Ziffer 1.4.5).
zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes namentlich weitere Gebäude
beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden         Als Terrorschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie
sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.         Sachbeschädigungen an Gebäuden, bei denen feststeht, dass
                                                                   sie durch Einzelne oder Gruppen mit der Absicht, durch der­
Schäden infolge von Steinschlag, Felssturz, Lawine oder Schnee-    artige Gewaltakte politische, religiöse, ethische, ideologische
rutsch sind versichert, wenn diese plötzlich, unaufhaltsam und     oder ähnliche Ziele zu verwirklichen, verursacht worden sind.
auf natürliche Art und Weise im Gelände oder vom Dach              Als Unruheschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie
(Dachlawine) niedergehen.                                          Sachbeschädigungen an Gebäuden, die während Ausschreitun­
                                                                   gen aller Art, d. h. während grösserer Personenansammlungen,
Schneedruckschäden entstehen durch die Einwirkung des Ge-          entstanden sind.
wichtes von natürlich angesammelter, ruhender Schnee- oder
Eismasse.

  Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein
  Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch:
  – Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des
     ­Gebäudes oder Gebäudeteils
  –R   ückstau aus Abläufen im Innern des Gebäudes (hierzu
      gehören insbesondere auch Lichtschächte, Kellerhals­
      entwässerungen, Sickerleitungen, Abläufe und Rinnen
      unmittelbar vor dem Gebäude) oder wegen Eindringens
      von Grundwasser
  –W   asser (und andere Flüssigkeiten), das – gleichgültig
      aus welcher Ursache – aus Leitungen oder daran
      angeschlossenen Einrichtungen ausgeflossen ist
  –W   asserleitungsbrüche und Frostschäden an Wasser­
      leitungen inner- oder ausserhalb des Gebäudes
  –b   losses Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelz-
      wasser in oberen Stockwerken, z. B. durch das Dach,
      über den Balkon oder deren Abläufe
  –W   asserinfiltration durch undichte Gebäudehülle
      (baulicher Mangel)
  –d   irekte und indirekte Einwirkung von Erdbeben

  Nicht versichert sind Schäden, die entstanden sind durch
  fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordent-
  licher Heftigkeit, schlechten Baugrund, mangelhafte
  Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt sowie vorbe-
  stehende Kontamination (z. B. im Zusammenhang mit
  Asbest).

  Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin
  oder der Hauseigentümer durch zumutbare Massnahmen
  hätte verhindern können, sind ebenfalls nicht gedeckt.

                                                                                                                                     9
1.4 Entschädigungen im Schadensfall
     und ergänzende Leistungen
Voraussetzung für eine Schadenleistung ist, dass ein versicher­    1.4.2 Schutzkosten nach Schadensfall
tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt,       Die GVB vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz
zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand,             noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Dienen die
­beschädigt worden ist.                                            Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäu-
                                                                   des oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die GVB nur die die-
1.4.1 Feuer- und Elementarschäden                                  sem Interesse entsprechenden Kosten.
Bei einer Zerstörung des Gebäudes bildet die Versicherungssum-
me die obere Begrenzung der Entschädigungsleistung (zuzüglich      1.4.3 Räumungs-, Entsorgungs- und
Leistungen aus Ziffer 1.4.3); wiederverwendbare Restwerte wer-            Dekontaminationskosten
den angerechnet.                                                   Für versicherte Gebäude beträgt die maximale Entschädigung
                                                                   für Räumungs-, Entsorgungs- und Dekontaminationskosten
Im Teilschadensfall werden grundsätzlich die Kosten für die Wie-   10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden
derherstellung der beschädigten Gebäudeteile, d. h. die Repara-    nach Abzug der Entwertung.
turkosten, vergütet.
                                                                   1.4.4 Schäden an Kulturen und Gebäuden
Im Rahmen der Neuwertdeckung werden im Schadensfall für            Die GVB bezahlt Schäden an Kulturen und benachbarten Ge-
beschädigte Bauteile Alters- und Unterhaltsabzüge vorgenom-        bäuden, sofern sie bei der Bekämpfung eines Feuer- oder Ele-
men, sofern die Altersentwertung mehr als 40 % beträgt (Art.       mentarschadensereignisses entstanden sind, bei Kultur­schäden
25 GVG).                                                           jedoch höchstens bis 5 % der Entschädigung der GVB für den
                                                                   Gebäudeschaden nach Abzug der Entwertung.
Verzichtet der ­Eigentümer auf eine Wiederherstellung, wird der
Zeitwert entschädigt. Der Zeitwert bestimmt sich durch die line-    1.4.5 Terror- und Unruheschäden
are Abschreibung der Baukosten.                                     Im Schadensfall wird pro Gebäude und Ereignis ein Selbstbehalt
                                                                    von 10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden
Die obligatorische Bauzeitversicherung erfolgt zu steigendem        nach Abzug der Entwertung, jedoch mindestens CHF 2’000, be-
Wert und wird grundsätzlich durch die in der Police aufgeführte     rechnet. Zudem sind die gesamten Entschädigungen für Terror-
Bauzeitversicherungssumme begrenzt. Im Schadensfall werden         und Unruheschäden pro Kalenderjahr für alle im Kanton Bern
grundsätzlich die Kosten für die Wiederherstellung der bereits     ­versicherten Gebäude auf 100 Mio. CHF begrenzt. Überschrei-
verbauten, beschädigten Gebäudeteile, d. h. die Reparaturkosten,   ten alle Leistungen zusammen den Betrag von 100 Mio. CHF,
vergütet.                                                          werden die individuellen Leistungen proportional gekürzt.

Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren
Behebungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Beschädigung stehen, wird eine angemessene Minderwert­
entschädigung vergütet.

     Selbstbehalte bei Feuer- und Elementarschäden
     Bei Feuerschäden wird kein Selbstbehalt geltend gemacht.
     Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt 10 %
     der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden
     nach Abzug der Entwertung, mindestens CHF 100,
     maximal CHF 1’000 pro Gebäude und Ereignis. Spezielle
     Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

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Gebäudeversicherung Bern
                                                                                           Obligatorische Gebäudeversicherung

1.5 Weitere Bestimmungen

  1.5.1 Obligatorische Bauzeitversicherung, wertver­                1.5.4 Mehrwertsteuer (MWST)
          mehrende Investitionen                                     Ist der/die Versicherungsnehmer/-in MWST-pflichtig, wird
  Für Neu-, An-, Aus- und Umbauten sowie Erneuerungen eines          der Schaden immer exkl. Mehrwertsteuer abgerechnet.
  Gebäudes ist ab Beginn der Bauarbeiten durch den Bauherrn          Unabhängig davon, ob der/die Versicherungsnehmer/-in
  oder seinen Vertreter bei der GVB eine obligatorische Bauzeit-     zum vollen oder zu einem reduzierten Satz abrechnet, wird
  versicherung abzuschliessen. Auch bei anderen wertvermehren-       der volle Normalsatz in Abzug gebracht. Dies gilt auch für
  den Investitionen ist eine Meldung an die GVB notwendig, um        Versicherungsnehmer, die mit einem Vorsteuerkürzungs-
   im Schadensfall Unterversicherungsabzüge zu vermeiden. Er-        schlüssel abrechnen.
fährt ein Bauvorhaben gegenüber den eingereichten Unterlagen
­wesentliche Änderungen, ist auch dies der GVB umgehend zu
 ­melden. Als wesentliche Änderungen gelten zusätzliche Anbau-     1.5.5 Abgaben und Steuern
  ten, ein bedeutend verbesserter Ausbau, eine nachträgliche       Der Rechnungsbetrag der obligatorischen Gebäudeversicherung
  ­Änderung der Zweckbestimmung sowie die erheb­liche Über-        beinhaltet neben der Versicherungsprämie und der darauf
   schreitung des Kostenvoranschlags.                              ­berechneten eidgenössischen Stempelsteuer auch einen Präven-
                                                                    tionsanteil. Mit dem auf der Rechnung separat ausge­wiesenen
1.5.2 Prämiensätze                                                  Präventionsanteil unterstützt die GVB die ­Schadensprävention
Die angewendeten Prämiensätze für die obligatorische Gebäude­       und die Feuerwehren im Kanton Bern. Die Versicherungsprämie
versicherung sind dem von der Staatskanzlei des Kantons Bern        und der Präventionsanteil sind mehrwertsteuerfrei.
publizierten Tarif zu entnehmen. Die Prämien werden in Promille
(‰) der Versicherungssumme angegeben.                              1.5.6 Anwendbares Recht
                                                                   Verbindlich für das Versicherungsverhältnis sind die gemäss
Die obligatorische Gebäudeversicherung unterscheidet zwischen      der Police getroffenen Vereinbarungen, das kantonale
Grundprämien und Prämienzuschlägen.                                Gebäude­versicherungsgesetz (GVG) vom 9. Juni 2010, die
                                                                   Gebäudever­sicherungsverordnung (GVV) vom 27. Oktober
                                                                   2010, der Prämientarif der GVB sowie ergänzend das schwei-
  Beispiel massive Bauweise                                        zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Die
  Die Versicherungssumme CHF 100’000 und der P­ rämiensatz         vorliegenden Ausführungen enthalten nur einen Auszug aus
  0,34 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 34.                        diesen Erlassen und sind nicht vollständig.

  Beispiel nicht massive Bauweise
  Die Versicherungssumme CHF 100’000 und der P­ rämiensatz
  0,66 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 66.

Bei der obligatorischen Bauzeitversicherung werden zwei Drittel
der obligatorischen Grundversicherungsprämie verrechnet.

Diese Prämiensätze werden unter Umständen bei erhöhter Feuer-
und/oder Elementarschadengefährdung infolge von Nutzung
oder Exposition durch risikobasierte Prämienzuschläge erhöht.

1.5.3 Verwirkung von Ansprüchen
Entschädigungsansprüche, die nicht innert zwei Jahren nach dem
Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.

                                                                                                                                  11
Angebot der GVB Privatversicherungen AG

2 Zusatzversicherungen

2.1 Versicherte Objekte

 2.1.1 Gebäude                                                        Nicht versichert sind:
 Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude gemäss        Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungskörper
 der obligatorischen Gebäudeversicherung (Ziffer 1.1).                jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr,
 Wird ausschliesslich eine einzelne Stockwerkeinheit versichert,      Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirm-
 beschränkt sich der Versicherungsschutz auf jenen Gebäude­           gläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie
 anteil, welcher gemäss Sonderrecht dem einzelnen Stockwerk­          an Wand- und Bodenplatten sowie generell beweg­liche
 eigentümer zugewiesen werden kann. Gemeinschaftliche                 Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von
­Ge­­­bäude­teile, für welche kein Versicherungsschutz besteht,       Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern.
 ­werden proportional gemäss Wertquote entschädigt.

2.1.2 Gebäudeumgebung                                               2.1.6 Solarenergieanlagen
Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse sowie die Bepflanzung           Solarthermische Anlagen
auf der Parzelle des Gebäudes. Die Parzelle umfasst die zum         Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:
Gebäude gehörende und gepflegte Gebäudeumgebung. Land-              – Flach- oder Röhrenkollektoren mit Absorber
wirtschaftliche oder gewerblich genutzte Anbauflächen und/          – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler
oder bewirtschaftete Kulturen sind ausgeschlossen.                  – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes
                                                                    – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss
2.1.3 Vermögen                                                      – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung
Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines           mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage)
Feuer- oder Elementarschadens am Gebäude, die durch die             – Zusatzheizungen (Nachladesysteme) innerhalb des Solar­
obligatorische Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso          heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an
sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser-                der ver­sicherten solarthermischen Anlage)
und Erdbebenschadens am Gebäude versichert.                         – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme
                                                                    – Strom- und Steuerverkabelungen
2.1.4 Geräte und Materialien                                        sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten.
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu­
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien               Nicht versichert sind:
(Brenn­stoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die          – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb
Reinigung zuständigen Personals.                                         der solarthermischen Wärmeerzeugung
                                                                      – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme­
2.1.5 Verglasungen                                                       erzeugenden und/oder -speichernden Einheit
Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung           – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art
gelten namentlich:                                                    – Werkzeug aller Art
– Fenster- und Türgläser                                              – Hilfs- und Betriebsstoffe
– Wandverkleidungen und Glasbausteine                                 – mobile Wechsel­datenträger und Daten
– Kochflächen aus Glaskeramik                                         – Verschleissteile
– Abdeckungen aus mineralischen Materialien
– Gläser von Solarenergieanlagen
– Lichtkuppeln
– Mobiliarverglasung (Verglasungen an beweglichen Sachen)
– glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie
   anstelle von Glas verwendet werden
– Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs,
   Bidets etc.)

12
GVB Privatversicherungen AG
                                                                                             Zusatzversicherungen

Fotovoltaikanlagen                                                   – Alarm- und Sicherungsbereiche
Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:                        z. B. Einbruch- und Brandmeldeanlagen, Umfeld- und Raum­
– Modulen                                                              überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen
–W  echselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren                 und Türöffnungsanlagen und -vorrichtungen, Steuerung
– E inspeise- und Erzeugungszählern                                    ­Gebäudetechnik
– Modultragkonstruktionen                                           – Parking und Personenbeförderung
–M  ontagesets, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs-                     z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs-
   und Verbindungssets                                                  kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte
–Ü  berspannungs- und anderer Schutzeinrichtungen                      inkl. Behinderteneinrichtungen
   (Blitzschutz, Sicherungen etc.)                                   – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampfduschen,
– S chaltern und Trenneinrichtungen                                    inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssystemen und
–M  onitoring- und Datenfernsystemen der Anlage                        Gartenbewässerungsanlagen
– f est eingebauter Datenträger und Betriebssysteme                    z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren,
– e lektronischer Mess-, Steuer- und Regeleinheiten                    Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen
– Gleich-
          und Wechselstromverkabelung                                 mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem
sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten.                   zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind
                                                                     – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche (ohne
                                                                        Inhalt von Geldautomaten)
  Nicht versichert sind:                                                z. B. Kühl- und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer,
  –W  erkzeug aller Art                                                Mikrowellengeräte und Wasch- und Trockenmaschinen
  – Hilfs- und Betriebsstoffe                                        – Beschattungssysteme
  –m  obile Wechseldatenträger und Daten                               z. B. Antriebs- und Überwachungssysteme, Storen und Fenster-
  – ­Verschleissteile                                                   läden
                                                                     – Kommunikationstechnik
                                                                         z. B. Telefon- und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate)
Örtlicher Geltungsbereich                                            – Wiederherstellungskosten für Daten und Daten-
Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort in         träger
der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon       bis 10 % der vereinbarten Erstrisiko-Versicherungssumme
vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs­
arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen-
versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums            Nicht versichert sind:
Liechtenstein.                                                         – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und
                                                                          Geräte die industriellen, gewerblichen oder landwirt-
2.1.7 Gebäudetechnik                                                     schaftlichen Zwecken dienen
Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten           – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und
elektrotechnischen Einrichtungen und dazugehörende Installa-              Geräte im Contracting
tionen, Anlagen und Geräte (inkl. deren Verkabelung, jedoch            – Multimediageräte wie Beamer, TV, Aufnahme- und Wie-
ohne öffentliches Netz) im Gebäude oder auf dem dazugehö-                 dergabegeräte, Set-Top-Boxen, Hi-Fi-Anlagen, Antennen,
renden Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu                   Satellitenschüsseln und DSL-Hausverteilungsanlagen
dessen Funktion dienen für:                                            – Geothermische Anlagen oder Installationen ab einer Tie-
– Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung                         fe von mehr als 200 m
  z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser-             – Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leis-
  kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima­             tung > 20 kW
  anlagen, Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für                 – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Gerä-
  den Zugang des Bohrgerätes und anschliessender Wieder­                  te, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr
  her­stellung des Geländes), Durchlauferhitzer, ­Kachel- und             trägt
  Schwedenofen, Fäkalienpumpen, Wasserenthär­tungs­anlagen             – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen
  inkl. der dazugehörenden Armaturen und der Betriebsmittel            – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer­ge-
  von Wärmepumpen / Klimaanalgen, aber ohne Rohr­leitungen                meinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen
  und Luftkanäle; Fotovoltaik- und solar­thermische Anlagen,              und Geräte
   Aufladestationen für Elektrofahrzeuge;

                                                                                                                                    13
2.2 Versicherungswert                                              2.3 Versicherte Gefahren

2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert                           2.3.1 Feuerschäden
        der Grundversicherung                                       Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.1.
Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem
in der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegten             2.3.2 Elementarschäden
­Ver­sicherungswert.                                                Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.2.

2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme                         2.3.3 Wasserschäden
       bei Solarenergieanlagen                                      Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
                                                                    die verursacht werden durch:
Versicherungswert                                                   – Undichtigkeit
Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen     – Frost
neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der         – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser
Anschaffung, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und   – Rückstau
aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be-       – Grund- und Hangwasser
stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch
Preiszugeständnisse abgezogen werden.                               Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus-
                                                                    treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und dar-
Versicherungssumme                                                  an angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und
Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert.            Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc.
Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung
von 25 % für Erneuerungen (Erweiterungen / Austausch von Kom-       Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von
ponenten) und Preissteigerungen, die während der Vertragsdauer      Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im
eintreten können, gewährt. Die Versicherungssumme bildet die        Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten
obere Grenze der Ersatzleistung pro Schadensfall, zuzüglich         Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten.
der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.34) sowie der Leistung
für Ertragsausfall und Mehrkosten (Ziffer 2.4.35 bis 2.4.36).       Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch
                                                                    das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus
                                                                    Dachrinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch ge-
                                                                    schlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen.

                                                                    Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den
                                                                    Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer
                                                                    Ursache.

                                                                    Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Gebäu-
                                                                    des durch unterirdisches Wasser.

14
GVB Privatversicherungen AG
                                                                                         Zusatzversicherungen

Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten:        2.3.4 Glasbruchschäden
– Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher­          Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung
   anlagen etc.                                                 (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und
– Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten            nicht nachfolgend ausgeschlossen werden.
   ­Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen
    wäre
– Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten           Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:
    für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung                – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks
– Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen-             – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein Drit-
    ablaufrohren                                                     ter dafür haftbar gemacht werden kann
– Wegräumen von Schnee und Eis                                    – durch Feuer-­oder Elementarereignisse sowie durch Terror
                                                                     und Erdbeben
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:                  – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober-
– durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar-              fläche, der Politur oder der Malerei
     oder Erdbebenereignisses entstehen                           – durch reine Farbdifferenzen sowie Ersatz von Armaturen
– die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion                aller Art (insbesondere der Mischbatterie) bei Folge- und
     und mangelhaften Gebäudeunterhalt                               Komplementärschäden
–die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren
     von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie
    bei Revisionsarbeiten                                       2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls
– welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten              Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch das
– die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von              gewaltsame Eindringen Dritter (oder eines Versuches dazu) in ein
   ­Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten            Gebäude und damit in Zusammenhang stehende mutwillige Be-
    oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen               schädigungen des Gebäudes oder der zu dessen Benützung er-
– die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus            forderlichen Einrichtungen. Ein Ausbruchdiebstahl, bei dem Dritte
    Behältnissen entstehen                                      gewaltsam aus einem Gebäude oder einem Raum ausbrechen,
– an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten        wird dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt.
   Frost
– durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil        2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
    diese nicht beheizt werden                                  Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem
– die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation          Gebäude verbunden sind.
    und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion,
    ­Dachbelag, Isolation) entstehen                            2.3.7 Vandalismusschäden
– die durch das Eindringen von Wasser durch offene ­Fenster,   Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle
  Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach             und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen
  bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen         (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der Um-
– durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation      gebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Vandalis-
     haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht       musschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine Gruppen
– durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung         einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung zu bewir-
     gedeckt sind oder gedeckt werden könnten                   ken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen und Folge-
– durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen        schäden aufgrund versuchten oder erfolgten Einbruchdiebstahls.
– aufgrund vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusam-
    menhang mit Asbest)

                                                                                                                                  15
2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie                    automatische Bauzeitversicherung, höhere Räumungskostenent­
       Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)               schädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie,
Als Marder­-, Nager-­, Insekten-­und Wildtierschäden gelten Schä-   wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall.
den am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insek-
ten oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) sowie durch nachge-
wiesenen Befall des Gebäudes durch Hausbock, Holzwurm,                Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal
Splintholzkäfer oder Totenuhr verursacht werden. Eingeschlos-         der obligatorischen Gebäudeversicherung. Insoweit und in
sen ist zudem das kostenpflichtige Entfernen von Wespen-, Hor-        dem Masse, als in der obligatorischen Gebäudeversicherung
nissen- und Bienennestern.                                            ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch in der Zusatz-
                                                                      versicherung der Versicherungsschutz.

     Nicht versichert sind:
     – S chäden durch Holzschädlinge (Ausnahme gemäss vor-         2.3.12 Erdfall
       heriger Deckungsumschreibung für Hausbock, Holz-             Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
       wurm, Splintholzkäfer oder Totenuhr)                         natürlichen Hohlräumen.
     – S chäden durch Hausschwamm                                  Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che-
     – S chäden durch Wurzelfrass                                  mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegent-
     – E rnteausfälle, namentlich von Früchten aller Art           lich auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen
     –K  osten, die aufgrund der Eruierung und Bekämpfung          (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die
       von Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren oder           zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort
       Verunreinigungen entstehen                                   in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar
                                                                    machen.

2.3.9 Fahrzeuganprall                                               2.3.13 Sengschäden
Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch        Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenz-
Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges.                            te Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer ent-
                                                                    standen sind.

     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an             2.3.14 Erdbeben
     ­Fahrzeugen samt Ladung.                                       Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge-
                                                                    bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-­,
                                                                    Elementar-­und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von
2.3.10 Gebäudeeinsturz                                              Erdbeben oder vulkanischer Eruption.
Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver­
sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen      Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschä-
werden.                                                             den, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räum-
                                                                    lich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte
                                                                    Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in un-
     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden,               unterbrochener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die
     verursacht durch:                                              die Kausalkette auslösende Gefahr.
     – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben
     – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel
        und schlechten Baugrund                                       Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an
     – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am              Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei-
        Gebäude                                                       setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht
                                                                      durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden,
                                                                      verursacht durch Wasser aus Stauseen.
2.3.11 Vermögensschäden
Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines Feuer-      Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf-
oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur Deckung              ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter ­Planung
aus der obligatorischen Gebäudeversicherung: Verzinsung der           oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.
Schadenzahlung, Wegfall des Selbstbehalts, Neuwertdeckung,

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GVB Privatversicherungen AG
                                                                                               Zusatzversicherungen

2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl                        2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik
        von Solarenergieanlagen                                       Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen
Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende           oder Zerstörungen als Folge von:
Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere             – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich-
als Folge von:                                                           keit, Bedienungsfehler, Anprallen)
– Vandalismus                                                         – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler)
– falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit              – Überspannung
– Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern
– Tierverbiss
– Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung                              Nicht versichert sind:
– Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen              – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen wä-
– Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon                               ren, um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die
                                                                           ge- forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten,
Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung             wie Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Ser-
oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer                vice-, Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen
2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge       – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-, Ein-
eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist.                   bruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glasbruchver-
                                                                           sicherung versichert werden können (gilt nicht für Ertrag-
                                                                           sausfälle bei Solarenergieanlagen)
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verur-               – Schäden, für die der Hersteller, der Verkäufer, die Repara-
  sacht durch:                                                             tur-, Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Ver-
  – Feuer- und Elementarereignisse                                         trag haftet
  – Versuche und Experimente, bei denen die normale                    – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer
     Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über-                  Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxidation,
     schritten wird                                                        Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infolge
  – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen                        Frosts und Schneedrucks
     Wasseranlagen                                                      – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg,
  – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen                            innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen
  – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen                   oder Veränderungen der Atomkernstruktur
     der Atomkernstruktur                                               – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit As-
  – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahr-                      best
     zeuge oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht             – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen so-
  – Meteoriten oder andere Himmelskörper                                   wie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im
  – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder                     Zusammenhang mit dem Schadensereignis ausgeführt
     Zivilschutzorganisationen                                             werden
  – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen                              – Verlust durch Diebstahl, Schadprogrammen (z. B. Compu-
  – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel-                terviren) oder Hackerangriffen
     che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung
     oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind
  – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, ther-
     mischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung,
     ­Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von
      Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstige Ablagerungen.
      ­Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und
       ­plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen
        ­versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert

  Nicht versichert sind:
  – U  nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten
  – Vermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall
     und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36)
  – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich
     ­vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind

                                                                                                                                        17
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