Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2023
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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2023
Willkommen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Seit über 200 Jahren sichert und versichert die Gebäudeversi- Bei wem sind Sie versichert? cherung Bern (GVB) die mittlerweile rund 400’000 Gebäude im Der Versicherungsschutz für die obligatorische Gebäude Kanton Bern obligatorisch und unbeschränkt gegen Feuer- und versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden (GVB Elementarschäden. Dank des Obligatoriums profitieren Sie von Standard) wird durch die GVB gewährt. Sie ist ein nicht niedrigen Prämien und unbegrenzten Deckungssummen. gewinnorientierter, öffentlich-rechtlicher Versicherer, welcher der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Bern unter- Den obligatorischen Versicherungsschutz können Sie punktuell steht. Die GVB hat ihren Sitz an der Papiermühlestrasse 130 mit massgeschneiderten und umfassenden Versicherungslösun- in 3063 Ittigen. gen ergänzen: Die GVB Privatversicherungen AG steht für eine Extraportion Sicherheit rund um Gebäude. Als Tochtergesell- Der Versicherungsschutz für Zusatzversicherungen (GVB Plus, schaft der Gebäudeversicherung Bern (GVB) bietet sie Versiche- GVB Top, GVB Aqua, GVB Casco, GVB Terra, GVB Solar rungslösungen für Ihr Gebäude, die über die Leistungen der und GVB Tech) wird von der GVB Privatversicherungen AG kantonalen Gebäudeversicherung hinausgehen. angeboten. Als 100 %ige Tochtergesellschaft der GVB führt sie allfällige Gewinne an die Muttergesellschaft ab. Unsere qualifizierten Mitarbeiter sorgen dafür, dass Sie als Kun- Die GVB Privatversicherungen AG hat ihren Sitz an der Papier- dinnen und Kunden optimal und auf jeweilige Bedürfnisse ab- mühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Die Zusatzversicherungen gestimmt betreut werden. Rund 150 externe Architekten, Bau- unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungs fachleute und Ingenieure stehen zudem mit ihrem Fachwissen vertrag (VVG). Als private Versicherungsgesellschaft unter- zur Verfügung. Damit Sie tagtäglich von besten Services profi- steht die GVB Privatversicherungen AG der Kontrolle der tieren können. Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und ist Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV). Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die Ver- tragsbedingungen unserer Versicherungen. Aus Gründen der Effi- zienz und des Umweltschutzes liegt es in einer Fassung für die An- gebote der GVB und der GVB Privatversicherungen AG vor. Für Sie sind nur die Inhalte zu den auf Ihrer Police aufgeführten Produkten der jeweiligen Gesellschaft relevant, bei der Sie versichert sind. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Partnerschaft. Freundliche Grüsse Stefan Dürig Andreas Dettwiler Vorsitzender der Geschäftsleitung Geschäftsleiter Gebäudeversicherung Bern (GVB) GVB Privatversicherungen AG 2
Inhaltsverzeichnis 1 Obligatorische Gebäudeversicherung 1.1 Versichertes Objekt 6 1.2 Versicherungswert 7 1.3 Versicherte Gefahren 8 1.4 Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen 10 1.5 Weitere Bestimmungen 11 2 Zusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 12 2.2 Versicherungswert 14 2.3 Versicherte Gefahren 14 2.4 Entschädigungen im Schadensfall 18 2.5 Weitere Bestimmungen 24 3 Gemeinsame Bestimmungen 3.1 Versicherungswert und Entschädigung 25 3.2 Prämienzahlung 25 3.3 Pflichten der versicherten Person 26 3.4 Datenschutz 27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedin- gungen und den gesetzlichen Vorschriften. Identität der Versicherungen Welche Ausschlüsse bestehen? Wer ist die GVB Privatversicherungen AG? Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse. Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Ge- Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in bäudeversicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Pa- einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben. piermühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Versi- Versicherte Risiken und Umfang des Versiche- cherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie rungsschutzes die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den Allge- Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatversiche- meinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch Beson- ungen AG versichern? dere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang des Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten Produktes. Versicherungsdienstleistungen an, welche die Feuer- und Elementarschadenversicherung für Gebäude optimal ergänzen. Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen? Bei den nachfolgenden Deckungen handelt es sich um eine Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon Schadenversicherung: ausgenommen sind die Produkte GVB Top und GVB Plus. Indivi- duell vereinbarte Selbstbehalte bleiben vorbehalten. GVB Plus Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und Prämie und weitere Pflichten des Versicherers weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z. B. bei der Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm. Wie hoch ist die Prämie? Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den GVB Top versicherten Gegenständen und Risiken sowie von der ge- Erweitert den obligatorischen Versicherungsschutz, wünschten Deckung ab. Inbegriffen sind 5 % für die Eidgenös- z. B. Neuwertdeckung, Vandalismus, Marder-, Nager- und sische Stempelsteuer. Insektenschäden sowie Diebstahl von Gebäudeteilen. Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Be- GVB Aqua ginn jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung Deckt Wasserschäden am Gebäude, die nicht durch des Baukostenindexes angepasst. die obligatorische Gebäudeversicherung übernommen werden, z. B. Wasserschäden durch undichte Lei- Wann wird die Prämienrechnung versendet? tungen, Rückstau und Grundwasser. Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versiche- GVB Casco rungen kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeit- Versichert diverse Risiken wie z. B. Glasbruch, Gebäu- punkt versendet werden. deschäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall eines Fahrzeugs. Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat- versicherungen AG nicht bezahle? GVB Terra Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude- eine Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die schäden durch Erdbeben, z. B. Risse, Statikschäden, Zahlung aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefor- Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab- dert werden und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollstän- sicherung der Hypothek. digen Bezahlung der Prämie und der verursachten Kosten. Wird die Prämie nicht bezahlt und innert gesetzlicher Frist nicht einge- GVB Solar fordert, wird der Vertrag mit der GVB Privatversicherungen AG Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage, von Gesetzes wegen automatisch aufgehoben. z. B. durch Überspannung oder Kurzschluss. Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer? GVB Tech Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen Be- Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Ge- dingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. bäudetechnik, z. B. bei Schäden aufgrund falscher Be- dienung oder bei einem durch den Hersteller nicht ge- Sie müssen uns anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges deckten Materialfehler. Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsa- 4
chen, soweit und so wie sie Ihnen bekannt sind oder bekannt - Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien sein müssen, mitteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mittei- oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon lung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nach- betroffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon weis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. ausgenommen ist die Anpassung indexierter Versicherungs- summen und Prämien an die Baukostenentwicklung. In diesem Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versicherung eintre- Fall besteht kein Kündigungsrecht. tende Änderungen der im Antrag deklarierten oder auf der Po- - Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und lice aufgeführten und für die Risikobeurteilung erheblichen Tat- wir die betroffene Versicherung kündigen. sachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel eine Änderung der - Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig Nutzung des Gebäudes. beantwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die Versicherung kündigen. Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge- - Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Eigentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und Sie im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflich- Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der ge- tet, bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z. B. setzlichen Fristen kann die Übernahme des Vertrages abge- Schätzungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte lehnt werden. und Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen. - Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer verein- bart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffol- Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Scha- gekündigt werden. GVB Terra kann von beiden Parteien unter dens zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Verände- Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das rungen an der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Schadenort frei gegeben haben. Eine Kündigung muss schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen? Datenschutz Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police entnehmen. Was gilt bezüglich Datenschutz? Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung Widerrufsrecht des Versicherungsvertrages von Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz so- Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss wie an die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung des Vertrages schriftlich oder in einer anderen Form, die den erfolgt im Rahmen der Vertragsanbahnung und während der Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist Vertragsdauer. Die Daten können sowohl physisch als auch elek- beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer tronisch aufbewahrt und zu Marketingzwecken verwendet wer- den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist einge- den. Falls zur Vertragsabwicklung oder Schadenbehandlung er- halten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Wi- forderlich, wird die GVB Privatversicherungen AG die Daten an derrufsfrist seinen Widerruf der GVB Privatversicherungen AG die an der Versicherung beteiligten Dritten im In- und Ausland, mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. insbesondere an Mit- und Rückversicherer und an die Gesell- schaften der GVB Gruppe zur Datenbearbeitung bekannt geben, Wann endet der Versicherungsvertrag? die an der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beteiligt Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlos- sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG berechtigt, bei sen. Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ab- Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesonde- lauf der vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, ver- re bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung sowie zur längert sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat-versiche- damit Sie nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind. rungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von Regres- sansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende Versicherungen weiterzugeben. bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten sind nachstehend angeführt: Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG erreichen? Sie erreichen uns wie folgt: - Hat die GVB Privatversicherungen AG die Informationspflicht Telefon 0800 666 999 oder 031 925 11 11 nach Artikel 3 VVG verletzt, so sind Sie berechtigt, den Versi- Email info@gvb.ch cherungsvertrag zu kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie Internet gvb-privatversicherungen.ch schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der In- Adresse GVB Privatversicherungen AG formationsverletzungspflicht, jedenfalls spätestens zwei Jahre Papiermühlestrasse 130 nach der Pflichtverletzung absenden. CH-3063 Ittigen 5
Angebot der Gebäudeversicherung Bern 1 Obligatorische Gebäudeversicherung 1.1 Versichertes Objekt 1.1.1 Gebäude 1.1.3 Bauart Die Versicherung der Gebäude umfasst die Gebäude selbst und Die GVB unterscheidet massive und nicht massive Gebäude. Ein die zu deren Benützung erforderlichen Einrichtungen. Das ver- Gebäude gilt als massiv, wenn mindestens 80 % der Umfassungs sicherte Gebäude ist in der Police aufgeführt. Aus der Umschrei- wände, der Tragkonstruktion, der Decken und Dachflächen aus bung in der Police geht hervor, wie das versicherte Gebäude nicht brennbaren Materialien bestehen. zurzeit bzw. seit der letzten durch die Gebäudeversicherung Bern anerkannten Gebäudeschätzung genutzt wird. Nur wenn sie auf der Police einzeln aufgeführt sind, sind 1.1.2 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe betriebliche Einrichtungen gewerblicher, industrieller und Mit dem Gebäude sind alle ortsgebundenen, gebäudevollenden landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate den Einrichtungen versichert, die mit dem Gebäude fest verbun- und Leitungen) einschliesslich der zugehörigen baulichen den sind, unabhängig davon, ob sie vom Gebäudeeigentümer Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrich- oder von einem Dritten (Mieter, Pächter etc.) angebracht worden tungen und Behälter), die mit betrieblichen Einrichtungen sind. Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie, ohne ein zusammenhängendes Ganzes bilden, versichert. selbst Schaden zu nehmen oder ohne Beschädigung des Gebäu- des oder Gebäudeteils, fachmännisch nicht entfernt werden Gebäude mit einem Versicherungswert bis CHF 25’000 kann. Dem Gebäude gleichgestellt sind auf der Parzelle gele- können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der Gebäude- gene Einrichtungen, die mit dem Gebäude baulich-funktionell versicherung Bern versichert werden. eine Einheit bilden oder das Gebäude funktionsfähig machen. Fahrhabe ist in der obligatorischen Gebäudeversicherung Versichert sind namentlich*: nicht versichert. – alle Einrichtungen, die dem umbauten Raum dazu verhelfen, benützbar zu sein, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fen- sterläden, Storen, Bodenbeläge aller Art – die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen – die der Beleuchtung des Raumes dienenden Einrichtungen, welche nur durch Fachleute bzw. bauseits installiert werden können – die sanitären Einrichtungen – die zentralen Energieerzeugungsund Verteilanlagen für Dampf, Druckluft, Elektrizität, Gas und Vakuum – Solarenergieanlagen, Jauchegruben, Wärmepumpen, Erdson- den und dergleichen * Vergleiche dazu auch die Abgrenzungswegleitung unter: gvb.ch/avb 6
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung 1.2 Versicherungswert 1.2.1 Während der Bauzeit 1.2.2 Nach Abschluss der Bauzeit Für Neubauten sowie für Um- und Anbauten von mehr als Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Das CHF 25’000 muss vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung heisst, der Versicherungswert entspricht dem Kostenaufwand für über die veranschlagten Baukosten resp. über die bauliche die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Grösse, im glei- Wertvermehrung abgeschlossen werden. chen Ausbaustandard, zur gleichen Nutzung und am gleichen Standort. Die auf der Police aufgeführte Versicherungssumme widerspiegelt die oberste Haftungsgrenze in einem Schadensfall. Vermeiden Sie eine Unterversicherung und lassen Sie Ihr Ist der Versicherungswert höher als die Versicherungssumme, Gebäude periodisch neu Schätzen (vgl. Ziffer 3.1). ist ein Gebäude unterversichert. Namentlich bei schlecht unterhaltenen, leer stehenden und zum Gebäudeteile und Einrichtungen sind vom Zeitpunkt an versi- Abbruch bestimmten Gebäuden oder wenn Präventionsauflagen chert, da sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude dauerhaft nicht erfüllt werden, kann von der Wertart Neuwert abgewichen fest verbunden sind. und eine andere Wertart festgelegt werden. In Betracht fallen: reduzierter Neuwert, feste Versicherungssumme, vereinbarte Die obligatorische Bauversicherung (Bauzeitversicherung) er- Versicherungssumme und Abbruchwert (entsprechende Details streckt sich auf die Zeit vom gemeldeten Baubeginn bis zum werden auf der Police ausführlich dargelegt). Inkrafttreten der ordentlichen obligatorischen Gebäudeversi- cherung. Die obligatorische Bauzeitversicherung ist nicht zu ver- wechseln mit der Bauwesen-, der Bauherrenhaftpflicht- und der Baugarantieversicherung. Diese Versicherungen decken unterschiedliche Gefahren. 7
1.3 Versicherte Gefahren 1.3.1 Feuerschäden Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein Die Feuerversicherung deckt Schäden am versicherten Objekt, Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch: die entstehen durch: –A bnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des – Feuer, Brand Gebäudes oder Gebäudeteils – Rauch oder Hitze –n icht plötzliche oder unfallmässige Einwirkung von – Blitzschlag (mit oder ohne Zündung) Rauch, Hitze – e lektrische Überspannung als Folge von Blitzschlag oder –b estimmungsgemässen Einsatz bzw. Gebrauch von Elementarereignissen Feuer- und Rauchquellen (Nutzfeuer) – Explosion – eine Hitzequelle ohne Flamme (Sengschäden) – Staubablagerungen («Magic Dust») Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit einer Lichterscheinung, – direkte oder indirekte Einwirkungen von Erdbeben die durch Flammen hervorgerufen wird. Ein versicherter Schaden entsteht nur durch ein Schadenfeuer (Brand), welches dadurch Schäden durch herabstürzende und notlandende Luft- und qualifiziert ist, dass es seinen Herd aus eigener Kraft verlassen hat. Raumfahrzeuge oder Teile davon werden nur vergütet, wenn kein Dritter hierfür ersatzpflichtig ist. Rauch ist ein direkter Folgeschaden eines Feuers und als solcher, aber auch als selbstständiges Ereignis gedeckt. Rauch beinhaltet, im Gegensatz zu Dampf, Russpartikel. 1.3.2 Elementarschäden Als Elementarschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, Hitze ist oft eine Folgeerscheinung eines Feuers. Sie kann aber die verursacht werden durch: auch Schäden verursachen, ohne dass ein offenes Feuer ausge- – Sturmwind brochen ist. – Hagel – Hochwasser und Überschwemmung Blitzschlag ruft oft einen Brand hervor, der dann als solcher ge- – Erdrutsch deckt ist. Insbesondere sind aber auch Schäden an elektrischen – Steinschlag und Felssturz Anlagen gedeckt, sofern sie nachweisbar auf die durch den – Lawinen und Schneerutsch Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sind. – Schneedruck Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen Als Sturmwind gilt Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung. 63 km/h (im Zehnminutenmittel), der in der Umgebung zahl- Der Druckausgleich erfolgt von einem relativen Überdruck von reiche weitere Gebäude beschädigt. Schäden im Gebäudeinnern innen zu einem relativen Unterdruck nach aussen. Somit sind können nur dann übernommen werden, wenn sie eine direkte insbesondere Implosionen nicht gedeckt. Zudem sind sogenann- Folge der durch den Sturm beschädigten Gebäudehülle sind. te Schleuderbrüche keine Explosionen, da sie nicht auf der Aus- dehnung von Gasen und Dämpfen beruhen. Ebenso wenig gel- Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. ten Zerstörungen aufgrund von Druck von Flüssigkeiten oder Schäden an einem versicherten Objekt werden übernommen, Schäden aufgrund des Überschallknalls als Explosionen. wenn sie durch direkte oder indirekte Einwirkung des Hagels entstanden sind. Als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die entstehen durch ebenerdig von aussen in das Gebäude ein gedrungenes Oberflächenwasser durch Öffnungen, welche für den ordentlichen Gebrauch des Gebäudes nötig sind (Türen, Fenster etc.). Ursache für Hochwasser- und Überschwemmungs- schäden ist immer Niederschlag oder Schmelzwasser. Über- schwemmungsschäden werden dabei direkt, Hochwasserschäden indirekt durch überdurchschnittlich hohe Pegel (stehende Ge- wässer) bzw. Abflussmengen (fliessende Gewässer) ausgelöst. 8
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung Als Erdrutsch gilt das natürliche, unaufhaltsame, oberflächliche 1.3.3 Terror- und Unruheschäden Abrutschen von Erdreich in geneigtem Gelände. Ein Erdrutsch wird Versicherte Objekte sind begrenzt gegen Terror und Unruhe vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Gebäudes gedeckt (vgl. Ziffer 1.4.5). zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden Als Terrorschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden. Sachbeschädigungen an Gebäuden, bei denen feststeht, dass sie durch Einzelne oder Gruppen mit der Absicht, durch der Schäden infolge von Steinschlag, Felssturz, Lawine oder Schnee- artige Gewaltakte politische, religiöse, ethische, ideologische rutsch sind versichert, wenn diese plötzlich, unaufhaltsam und oder ähnliche Ziele zu verwirklichen, verursacht worden sind. auf natürliche Art und Weise im Gelände oder vom Dach Als Unruheschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie (Dachlawine) niedergehen. Sachbeschädigungen an Gebäuden, die während Ausschreitun gen aller Art, d. h. während grösserer Personenansammlungen, Schneedruckschäden entstehen durch die Einwirkung des Ge- entstanden sind. wichtes von natürlich angesammelter, ruhender Schnee- oder Eismasse. Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch: – Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des Gebäudes oder Gebäudeteils –R ückstau aus Abläufen im Innern des Gebäudes (hierzu gehören insbesondere auch Lichtschächte, Kellerhals entwässerungen, Sickerleitungen, Abläufe und Rinnen unmittelbar vor dem Gebäude) oder wegen Eindringens von Grundwasser –W asser (und andere Flüssigkeiten), das – gleichgültig aus welcher Ursache – aus Leitungen oder daran angeschlossenen Einrichtungen ausgeflossen ist –W asserleitungsbrüche und Frostschäden an Wasser leitungen inner- oder ausserhalb des Gebäudes –b losses Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelz- wasser in oberen Stockwerken, z. B. durch das Dach, über den Balkon oder deren Abläufe –W asserinfiltration durch undichte Gebäudehülle (baulicher Mangel) –d irekte und indirekte Einwirkung von Erdbeben Nicht versichert sind Schäden, die entstanden sind durch fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordent- licher Heftigkeit, schlechten Baugrund, mangelhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt sowie vorbe- stehende Kontamination (z. B. im Zusammenhang mit Asbest). Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer durch zumutbare Massnahmen hätte verhindern können, sind ebenfalls nicht gedeckt. 9
1.4 Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen Voraussetzung für eine Schadenleistung ist, dass ein versicher 1.4.2 Schutzkosten nach Schadensfall tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, Die GVB vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Dienen die beschädigt worden ist. Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäu- des oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die GVB nur die die- 1.4.1 Feuer- und Elementarschäden sem Interesse entsprechenden Kosten. Bei einer Zerstörung des Gebäudes bildet die Versicherungssum- me die obere Begrenzung der Entschädigungsleistung (zuzüglich 1.4.3 Räumungs-, Entsorgungs- und Leistungen aus Ziffer 1.4.3); wiederverwendbare Restwerte wer- Dekontaminationskosten den angerechnet. Für versicherte Gebäude beträgt die maximale Entschädigung für Räumungs-, Entsorgungs- und Dekontaminationskosten Im Teilschadensfall werden grundsätzlich die Kosten für die Wie- 10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden derherstellung der beschädigten Gebäudeteile, d. h. die Repara- nach Abzug der Entwertung. turkosten, vergütet. 1.4.4 Schäden an Kulturen und Gebäuden Im Rahmen der Neuwertdeckung werden im Schadensfall für Die GVB bezahlt Schäden an Kulturen und benachbarten Ge- beschädigte Bauteile Alters- und Unterhaltsabzüge vorgenom- bäuden, sofern sie bei der Bekämpfung eines Feuer- oder Ele- men, sofern die Altersentwertung mehr als 40 % beträgt (Art. mentarschadensereignisses entstanden sind, bei Kulturschäden 25 GVG). jedoch höchstens bis 5 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden nach Abzug der Entwertung. Verzichtet der Eigentümer auf eine Wiederherstellung, wird der Zeitwert entschädigt. Der Zeitwert bestimmt sich durch die line- 1.4.5 Terror- und Unruheschäden are Abschreibung der Baukosten. Im Schadensfall wird pro Gebäude und Ereignis ein Selbstbehalt von 10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden Die obligatorische Bauzeitversicherung erfolgt zu steigendem nach Abzug der Entwertung, jedoch mindestens CHF 2’000, be- Wert und wird grundsätzlich durch die in der Police aufgeführte rechnet. Zudem sind die gesamten Entschädigungen für Terror- Bauzeitversicherungssumme begrenzt. Im Schadensfall werden und Unruheschäden pro Kalenderjahr für alle im Kanton Bern grundsätzlich die Kosten für die Wiederherstellung der bereits versicherten Gebäude auf 100 Mio. CHF begrenzt. Überschrei- verbauten, beschädigten Gebäudeteile, d. h. die Reparaturkosten, ten alle Leistungen zusammen den Betrag von 100 Mio. CHF, vergütet. werden die individuellen Leistungen proportional gekürzt. Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Beschädigung stehen, wird eine angemessene Minderwert entschädigung vergütet. Selbstbehalte bei Feuer- und Elementarschäden Bei Feuerschäden wird kein Selbstbehalt geltend gemacht. Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt 10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden nach Abzug der Entwertung, mindestens CHF 100, maximal CHF 1’000 pro Gebäude und Ereignis. Spezielle Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 10
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung 1.5 Weitere Bestimmungen 1.5.1 Obligatorische Bauzeitversicherung, wertver 1.5.4 Mehrwertsteuer (MWST) mehrende Investitionen Ist der/die Versicherungsnehmer/-in MWST-pflichtig, wird Für Neu-, An-, Aus- und Umbauten sowie Erneuerungen eines der Schaden immer exkl. Mehrwertsteuer abgerechnet. Gebäudes ist ab Beginn der Bauarbeiten durch den Bauherrn Unabhängig davon, ob der/die Versicherungsnehmer/-in oder seinen Vertreter bei der GVB eine obligatorische Bauzeit- zum vollen oder zu einem reduzierten Satz abrechnet, wird versicherung abzuschliessen. Auch bei anderen wertvermehren- der volle Normalsatz in Abzug gebracht. Dies gilt auch für den Investitionen ist eine Meldung an die GVB notwendig, um Versicherungsnehmer, die mit einem Vorsteuerkürzungs- im Schadensfall Unterversicherungsabzüge zu vermeiden. Er- schlüssel abrechnen. fährt ein Bauvorhaben gegenüber den eingereichten Unterlagen wesentliche Änderungen, ist auch dies der GVB umgehend zu melden. Als wesentliche Änderungen gelten zusätzliche Anbau- 1.5.5 Abgaben und Steuern ten, ein bedeutend verbesserter Ausbau, eine nachträgliche Der Rechnungsbetrag der obligatorischen Gebäudeversicherung Änderung der Zweckbestimmung sowie die erhebliche Über- beinhaltet neben der Versicherungsprämie und der darauf schreitung des Kostenvoranschlags. berechneten eidgenössischen Stempelsteuer auch einen Präven- tionsanteil. Mit dem auf der Rechnung separat ausgewiesenen 1.5.2 Prämiensätze Präventionsanteil unterstützt die GVB die Schadensprävention Die angewendeten Prämiensätze für die obligatorische Gebäude und die Feuerwehren im Kanton Bern. Die Versicherungsprämie versicherung sind dem von der Staatskanzlei des Kantons Bern und der Präventionsanteil sind mehrwertsteuerfrei. publizierten Tarif zu entnehmen. Die Prämien werden in Promille (‰) der Versicherungssumme angegeben. 1.5.6 Anwendbares Recht Verbindlich für das Versicherungsverhältnis sind die gemäss Die obligatorische Gebäudeversicherung unterscheidet zwischen der Police getroffenen Vereinbarungen, das kantonale Grundprämien und Prämienzuschlägen. Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 9. Juni 2010, die Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) vom 27. Oktober 2010, der Prämientarif der GVB sowie ergänzend das schwei- Beispiel massive Bauweise zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Die Die Versicherungssumme CHF 100’000 und der P rämiensatz vorliegenden Ausführungen enthalten nur einen Auszug aus 0,34 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 34. diesen Erlassen und sind nicht vollständig. Beispiel nicht massive Bauweise Die Versicherungssumme CHF 100’000 und der P rämiensatz 0,66 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 66. Bei der obligatorischen Bauzeitversicherung werden zwei Drittel der obligatorischen Grundversicherungsprämie verrechnet. Diese Prämiensätze werden unter Umständen bei erhöhter Feuer- und/oder Elementarschadengefährdung infolge von Nutzung oder Exposition durch risikobasierte Prämienzuschläge erhöht. 1.5.3 Verwirkung von Ansprüchen Entschädigungsansprüche, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt. 11
Angebot der GVB Privatversicherungen AG 2 Zusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 2.1.1 Gebäude Nicht versichert sind: Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude gemäss Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungskörper der obligatorischen Gebäudeversicherung (Ziffer 1.1). jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr, Wird ausschliesslich eine einzelne Stockwerkeinheit versichert, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirm- beschränkt sich der Versicherungsschutz auf jenen Gebäude gläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie anteil, welcher gemäss Sonderrecht dem einzelnen Stockwerk an Wand- und Bodenplatten sowie generell bewegliche eigentümer zugewiesen werden kann. Gemeinschaftliche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von Gebäudeteile, für welche kein Versicherungsschutz besteht, Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern. werden proportional gemäss Wertquote entschädigt. 2.1.2 Gebäudeumgebung 2.1.6 Solarenergieanlagen Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse sowie die Bepflanzung Solarthermische Anlagen auf der Parzelle des Gebäudes. Die Parzelle umfasst die zum Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: Gebäude gehörende und gepflegte Gebäudeumgebung. Land- – Flach- oder Röhrenkollektoren mit Absorber wirtschaftliche oder gewerblich genutzte Anbauflächen und/ – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler oder bewirtschaftete Kulturen sind ausgeschlossen. – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss 2.1.3 Vermögen – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) Feuer- oder Elementarschadens am Gebäude, die durch die – Zusatzheizungen (Nachladesysteme) innerhalb des Solar obligatorische Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser- der versicherten solarthermischen Anlage) und Erdbebenschadens am Gebäude versichert. – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme – Strom- und Steuerverkabelungen 2.1.4 Geräte und Materialien sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten. Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien Nicht versichert sind: (Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb Reinigung zuständigen Personals. der solarthermischen Wärmeerzeugung – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme 2.1.5 Verglasungen erzeugenden und/oder -speichernden Einheit Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art gelten namentlich: – Werkzeug aller Art – Fenster- und Türgläser – Hilfs- und Betriebsstoffe – Wandverkleidungen und Glasbausteine – mobile Wechseldatenträger und Daten – Kochflächen aus Glaskeramik – Verschleissteile – Abdeckungen aus mineralischen Materialien – Gläser von Solarenergieanlagen – Lichtkuppeln – Mobiliarverglasung (Verglasungen an beweglichen Sachen) – glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie anstelle von Glas verwendet werden – Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs, Bidets etc.) 12
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen Fotovoltaikanlagen – Alarm- und Sicherungsbereiche Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: z. B. Einbruch- und Brandmeldeanlagen, Umfeld- und Raum – Modulen überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen –W echselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren und Türöffnungsanlagen und -vorrichtungen, Steuerung – E inspeise- und Erzeugungszählern Gebäudetechnik – Modultragkonstruktionen – Parking und Personenbeförderung –M ontagesets, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs- und Verbindungssets kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte –Ü berspannungs- und anderer Schutzeinrichtungen inkl. Behinderteneinrichtungen (Blitzschutz, Sicherungen etc.) – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampfduschen, – S chaltern und Trenneinrichtungen inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssystemen und –M onitoring- und Datenfernsystemen der Anlage Gartenbewässerungsanlagen – f est eingebauter Datenträger und Betriebssysteme z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren, – e lektronischer Mess-, Steuer- und Regeleinheiten Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen – Gleich- und Wechselstromverkabelung mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten. zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche (ohne Inhalt von Geldautomaten) Nicht versichert sind: z. B. Kühl- und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer, –W erkzeug aller Art Mikrowellengeräte und Wasch- und Trockenmaschinen – Hilfs- und Betriebsstoffe – Beschattungssysteme –m obile Wechseldatenträger und Daten z. B. Antriebs- und Überwachungssysteme, Storen und Fenster- – Verschleissteile läden – Kommunikationstechnik z. B. Telefon- und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate) Örtlicher Geltungsbereich – Wiederherstellungskosten für Daten und Daten- Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort in träger der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon bis 10 % der vereinbarten Erstrisiko-Versicherungssumme vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen- versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Nicht versichert sind: Liechtenstein. – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und Geräte die industriellen, gewerblichen oder landwirt- 2.1.7 Gebäudetechnik schaftlichen Zwecken dienen Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und elektrotechnischen Einrichtungen und dazugehörende Installa- Geräte im Contracting tionen, Anlagen und Geräte (inkl. deren Verkabelung, jedoch – Multimediageräte wie Beamer, TV, Aufnahme- und Wie- ohne öffentliches Netz) im Gebäude oder auf dem dazugehö- dergabegeräte, Set-Top-Boxen, Hi-Fi-Anlagen, Antennen, renden Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu Satellitenschüsseln und DSL-Hausverteilungsanlagen dessen Funktion dienen für: – Geothermische Anlagen oder Installationen ab einer Tie- – Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung fe von mehr als 200 m z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser- – Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leis- kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima tung > 20 kW anlagen, Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Gerä- den Zugang des Bohrgerätes und anschliessender Wieder te, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr herstellung des Geländes), Durchlauferhitzer, Kachel- und trägt Schwedenofen, Fäkalienpumpen, Wasserenthärtungsanlagen – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen inkl. der dazugehörenden Armaturen und der Betriebsmittel – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümerge- von Wärmepumpen / Klimaanalgen, aber ohne Rohrleitungen meinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Luftkanäle; Fotovoltaik- und solarthermische Anlagen, und Geräte Aufladestationen für Elektrofahrzeuge; 13
2.2 Versicherungswert 2.3 Versicherte Gefahren 2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert 2.3.1 Feuerschäden der Grundversicherung Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.1. Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem in der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegten 2.3.2 Elementarschäden Versicherungswert. Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.2. 2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme 2.3.3 Wasserschäden bei Solarenergieanlagen Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: Versicherungswert – Undichtigkeit Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen – Frost neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser Anschaffung, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und – Rückstau aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be- – Grund- und Hangwasser stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch Preiszugeständnisse abgezogen werden. Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus- treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und dar- Versicherungssumme an angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert. Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung von 25 % für Erneuerungen (Erweiterungen / Austausch von Kom- Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von ponenten) und Preissteigerungen, die während der Vertragsdauer Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im eintreten können, gewährt. Die Versicherungssumme bildet die Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten obere Grenze der Ersatzleistung pro Schadensfall, zuzüglich Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.34) sowie der Leistung für Ertragsausfall und Mehrkosten (Ziffer 2.4.35 bis 2.4.36). Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dachrinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch ge- schlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Gebäu- des durch unterirdisches Wasser. 14
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: 2.3.4 Glasbruchschäden – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung anlagen etc. (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten nicht nachfolgend ausgeschlossen werden. Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein Drit- ablaufrohren ter dafür haftbar gemacht werden kann – Wegräumen von Schnee und Eis – durch Feuer-oder Elementarereignisse sowie durch Terror und Erdbeben Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober- – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- fläche, der Politur oder der Malerei oder Erdbebenereignisses entstehen – durch reine Farbdifferenzen sowie Ersatz von Armaturen – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion aller Art (insbesondere der Mischbatterie) bei Folge- und und mangelhaften Gebäudeunterhalt Komplementärschäden –die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsarbeiten 2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch das – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von gewaltsame Eindringen Dritter (oder eines Versuches dazu) in ein Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten Gebäude und damit in Zusammenhang stehende mutwillige Be- oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen schädigungen des Gebäudes oder der zu dessen Benützung er- – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus forderlichen Einrichtungen. Ein Ausbruchdiebstahl, bei dem Dritte Behältnissen entstehen gewaltsam aus einem Gebäude oder einem Raum ausbrechen, – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten wird dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt. Frost – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil 2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen diese nicht beheizt werden Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation Gebäude verbunden sind. und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, Dachbelag, Isolation) entstehen 2.3.7 Vandalismusschäden – die durch das Eindringen von Wasser durch offene Fenster, Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der Um- – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation gebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Vandalis- haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht musschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine Gruppen – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung zu bewir- gedeckt sind oder gedeckt werden könnten ken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen und Folge- – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen schäden aufgrund versuchten oder erfolgten Einbruchdiebstahls. – aufgrund vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusam- menhang mit Asbest) 15
2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie automatische Bauzeitversicherung, höhere Räumungskostenent Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) schädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie, Als Marder-, Nager-, Insekten-und Wildtierschäden gelten Schä- wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall. den am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insek- ten oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) sowie durch nachge- wiesenen Befall des Gebäudes durch Hausbock, Holzwurm, Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal Splintholzkäfer oder Totenuhr verursacht werden. Eingeschlos- der obligatorischen Gebäudeversicherung. Insoweit und in sen ist zudem das kostenpflichtige Entfernen von Wespen-, Hor- dem Masse, als in der obligatorischen Gebäudeversicherung nissen- und Bienennestern. ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch in der Zusatz- versicherung der Versicherungsschutz. Nicht versichert sind: – S chäden durch Holzschädlinge (Ausnahme gemäss vor- 2.3.12 Erdfall heriger Deckungsumschreibung für Hausbock, Holz- Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über wurm, Splintholzkäfer oder Totenuhr) natürlichen Hohlräumen. – S chäden durch Hausschwamm Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che- – S chäden durch Wurzelfrass mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegent- – E rnteausfälle, namentlich von Früchten aller Art lich auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen –K osten, die aufgrund der Eruierung und Bekämpfung (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die von Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren oder zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort Verunreinigungen entstehen in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar machen. 2.3.9 Fahrzeuganprall 2.3.13 Sengschäden Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenz- Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges. te Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer ent- standen sind. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an 2.3.14 Erdbeben Fahrzeugen samt Ladung. Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge- bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, Elementar-und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von 2.3.10 Gebäudeeinsturz Erdbeben oder vulkanischer Eruption. Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschä- werden. den, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räum- lich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in un- Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, unterbrochener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die verursacht durch: die Kausalkette auslösende Gefahr. – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel und schlechten Baugrund Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei- Gebäude setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. 2.3.11 Vermögensschäden Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines Feuer- Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf- oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur Deckung ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung aus der obligatorischen Gebäudeversicherung: Verzinsung der oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts. Schadenzahlung, Wegfall des Selbstbehalts, Neuwertdeckung, 16
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen 2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl 2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik von Solarenergieanlagen Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende oder Zerstörungen als Folge von: Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich- als Folge von: keit, Bedienungsfehler, Anprallen) – Vandalismus – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler) – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit – Überspannung – Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern – Tierverbiss – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung Nicht versichert sind: – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen wä- – Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon ren, um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge- forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung wie Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Ser- oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer vice-, Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen 2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-, Ein- eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist. bruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glasbruchver- sicherung versichert werden können (gilt nicht für Ertrag- sausfälle bei Solarenergieanlagen) Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verur- – Schäden, für die der Hersteller, der Verkäufer, die Repara- sacht durch: tur-, Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Ver- – Feuer- und Elementarereignisse trag haftet – Versuche und Experimente, bei denen die normale – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über- Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxidation, schritten wird Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infolge – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Frosts und Schneedrucks Wasseranlagen – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg, – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen oder Veränderungen der Atomkernstruktur der Atomkernstruktur – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit As- – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahr- best zeuge oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen so- – Meteoriten oder andere Himmelskörper wie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zusammenhang mit dem Schadensereignis ausgeführt Zivilschutzorganisationen werden – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen – Verlust durch Diebstahl, Schadprogrammen (z. B. Compu- – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel- terviren) oder Hackerangriffen che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, ther- mischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstige Ablagerungen. Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert Nicht versichert sind: – U nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten – Vermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36) – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind 17
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