Versicherungsbestimmungen für Schadenversicherungen - Ausgabe 2021

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Versicherungsbestimmungen
für Schadenversicherungen
Ausgabe 2021
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Versicherungsbestimmungen                                                    Sympany

für Schadenversicherungen
Ausgabe 2021

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Produktinformationen im Überblick. home
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Allgemeine Versicherungsbestimmungen (AVB) home
Hausrat       						(HR)										Seite                                            7
Privathaftpflicht 					(PH)										Seite                                        10
Gebäude 							(GE)										Seite                                                11
Home Assistance    				(HA)										Seite                                        14
Allgemeines       					(A)											Seite                                        15
Schadenfall 							(S)											Seite                                            17

Allgemeine Produktinformationen im Überblick. car
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Allgemeine Versicherungsbestimmungen (AVB) car
Haftpflicht							(H) 										Seite                                             22
Kasko
  Teilkasko							(TK)											Seite                                            22
  Vollkasko							(VK)										Seite                                             22
  Versicherte Objekte				(KK)										Seite                                      22
Unfall								(U) 										Seite                                                 24
Grobfahrlässigkeit					(G)											Seite                                        24
Parkschäden						(P)											Seite                                              25
Fahrzeug Assistance					(FA) 										Seite                                      25
Erweiterter Auslandschadenschutz   (AU)										Seite                            25
Allgemeines						(A) 										Seite                                              26

Allgemeine Versicherungsbestimmungen (AVB) moto
Allgemeines						(M)											Seite                                              30

                   24h Helpline im Schadenfall
                   (car, moto,home): +41 58 521 11 75

                            Versicherungsbestimmungen für Schadenversicherungen        3
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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Produktinformationen im Überblick.
home

Allgemeine Versicherungsbestimmungen (AVB)
home

Hausrat 								(HR)
  Versicherte Objekte 					(HR1–HR15)
  Feuer und Elementar 					(HR16–HR26)
  Erdbeben 							(HR27–HR34)
  Diebstahl 							(HR35–HR44)
  Wasser 								(HR45–HR49)
  Mobiliarglas 							(HR50–HR51)
  Kosten 								(HR52–HR57)
  Schlossänderungskosten 				(HR58–HR59)
  Reisegepäck 							(HR60–HR63)

Privathaftpflicht 						(PH)
   Grunddeckung 						(PH1–PH6)
   Benützung fremder Motorfahrzeuge    (PH7–PH12)
   Gemietete oder entliehene Pferde 		 (PH13–PH16)
   Jagdhaftpflicht 						(PH17–PH18)

Gebäude 								(GE)
  Versicherte Objekte 					(GE1–GE5)
  Feuer und Elementar 					(GE6–GE10)
  Erdbeben 							(GE11–GE19)
  Diebstahl 							(GE20–GE22)
  Wasser 								(GE23–GE27)
  Gebäudeglas 							(GE28–GE30)
  Kosten 								(GE31–GE40)
  Gebäudehaftpflicht 					(GE41–GE56)

Home Assistance 						(HA)

Allgemeines 							(A)

Schadenfall 								(S)

4     home
Allgemeine Produktinformationen                                  Hausrat (HR)

im Überblick. home                                              Ihr persönlicher Hausrat wie Möbel, Kleider, elektronische
                                                                Geräte usw., auch gemietete Gegenstände, ist gegen
                                                                Beschädigung oder Verluste durch ein versichertes Ereignis
                                                                gedeckt. Im Maximum wird die vereinbarte Versicherungs­
 Allgemein                                                      summe entschädigt.
Diese Produktinformation gibt Ihnen einen Überblick über die    Auch Gartenanlagen und Fahrnisbauten sowie fest instal­
wichtigsten Punkte Ihrer Sympany Haushaltversicherung.          lierte Wohnwagen und Mobilheime können nach Verein­
                                                                barung mitversichert werden.
Ihre Rechte und Pflichten sind in den nachstehenden
Allgemeinen Versicherungssbedingungen (AVB) um­                 Versicherungssumme
schrieben. Zusätzlich gilt das Versicherungsvertragsgesetz      Es ist sehr wichtig, den Neuwert des gesamten Hausrates
(VVG).                                                          bei Vertragsbeginn korrekt zu ermitteln, damit im Schadenfall
Die versicherten Objekte, Deckungen, Optionen, Versiche­        keine Unterversicherung geltend gemacht werden muss.
rungssummen und Selbstbehalte finden Sie auf Ihrer Police.      Der aufgrund der Anzahl Zimmer und Personen sowie der
                                                                Ausstattung vorgegebene Wert ist als Richtwert zu verstehen,
Vertragspartner
                                                                der von Ihnen überprüft werden muss. Bei grossen Anschaff­
Verwalter der Versicherung ist die Sympany Versicherungen
                                                                ungen während der Vertragsdauer muss die Versicherungs­
AG, Peter-Merian-­Weg 4, 4052 Basel, Telefon +41 58 262 42 00
                                                                summe unbedingt angepasst werden.
(nachfolgend Sympany genannt).
                                                                Bei mittlerem und gehobenem Ausbaustandard wird auf die
Simpego Versicherungen AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
                                                                Geltendmachung der Unterversicherung verzichtet, wenn die­
(nachfolgend Versicherer genannt), ist der Risikoträger und
                                                                vorgegebene Versicherungssumme nicht reduziert wird.
bearbeitet die Schadenfälle.
                                                                Die bei einem Schaden möglicherweise anfallenden Zusatz­
Beginn und Dauer                                                kosten wie das Aufräumen und die Entsorgung des beschä­
Ihr Versicherungsschutz beginnt und endet an den in der         digten Hausrats sind zusätzlich bis zur vereinbarten Summe
Police vereinbarten Daten. Ohne Kündigung, welche drei          gedeckt.
Monate vor dem Ablaufdatum schriftlich zugestellt sein muss,
verlängert sich der Versicherungsschutz automatisch um ein      Kunst, Schmuck und Geldwerte
Jahr.                                                           Versichert sind auch Kunstgegenstände, Schmuck und
                                                                Geldwerte wie Bargeld, Münzen und Wertpapiere. Die
Selbstbehalt                                                    Leistungen sind auf die vereinbarte Limite begrenzt. Für
Pro Ereignis und Deckung werden die von Ihnen gewählten         Gegenstände und Sammlungen mit einem Wert von mehr
Selbstbehalte von der geschuldeten Entschädigung in Abzug       als CHF 20’000.– müssen Sie bei Versicherungsbeginn eine
gebracht.                                                       Inventarliste einreichen.

Prämie                                                          Einbruchdiebstahl
Die Prämie wird Ihnen zu Beginn jeder Versicherungsperiode      Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn Ihre Wohnung oder Ihr
in Rechnung gestellt und ist inklusive der aufgeführten         Haus gewaltsam aufgebrochen oder mittels eines gestohle­
Steuern und Abgaben innerhalb der auf der Rechnung fest­        nen Schlüssels geöffnet wurde.
gesetzten Frist zahlbar. Nach Absprache ist halbjährliche,
vierteljährliche oder monatliche Zahlung möglich.               Einfacher Diebstahl
                                                                Das Risiko des einfachen Diebstahls, d.h. Diebstahl, der weder
Erlöschen des Vertrages                                         als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt (z.B. Taschen-
Der Vertrag erlischt insbesondere,                              und Trickdiebstahl), ist eingeschlossen. Gedeckt sind beispiels­
• wenn Sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen                    weise Velodiebstahl oder Garderobendiebstahl.
• wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen
• wenn Sie oder Sympany den Vertrag im Schadenfall oder         Einfacher Diebstahl auswärts (ausserhalb des Versicherungs­
   auf Ablauf kündigen                                          standortes) sind die Leistungen pro Ereignis auf die verein­
                                                                barte Limite begrenzt.
Rückerstattung der Prämie
Falls die Police nach Gesetz oder Vertrag während des Versi­    Reisegepäck
cherungsjahres aufgehoben wird, wird Ihnen die nicht ver­       Ihr Reisegepäck ist versichert, falls es während des Transports
brauchte Prämie anteilig zurückbezahlt. Ausgenommen ist die     durch Dritte oder während eines Autounfalls beschädigt oder
Kündigung im Falle eines Totalschadens oder bei Kündigung im    gestohlen wird oder verloren geht.
Schadenfall während des ersten Versicherungsjahres
                                                                Option «Schlossänderungskosten»
                                                                Falls Ihre Schlüssel oder Zugangskarten gestohlen werden
                                                                oder verloren gehen, übernimmt der Versicherer die Kosten für
                                                                die notwendigen Änderungen der Schlösser bis zum festge­
                                                                legten Maximalbetrag.

                                                                                                                   home         5
Option «Erdbeben»
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Hausrat und auch Ihr Gebäude
gegen den Verlust oder die Beschädigung durch ein Erdbeben
zu versichern.

 Privathaftpflicht (PH)

Versichert ist die Haftpflicht für Schäden, die Sie und andere
in Ihrem Haushalt lebende Personen, wie Ihre Kinder, als
Privatperson einer anderen Person zufügen. Dazu gehören
auch Schäden, die Sie als Mieter oder Halter von Haustieren
verursachen.
Option «Benützung fremder Fahrzeuge»
Falls Sie gelegentlich, d.h. maximal 6-mal in 3 Monaten, ein
fremdes Fahrzeug benutzen oder ein Fahrzeug während des
Urlaubs geliehen haben, ist dieses gegen Schäden durch Sie
versichert. Nicht versichert sind Mietfahrzeuge.

 Gebäude (GE)

Versichert sind die in der Police bezeichneten Ein- bis Drei­
familienhäuser sowie Stockwerkeigentum, die von Ihnen
bewohnt und vorwiegend privat genutzt werden. Versichert
werden können auch Ferienhäuser oder -wohnungen,
Gartenanlagen und Fahrnisbauten sowie fest installierte
Wohnwagen und Mobilheime.

Versicherte Ereignisse
Die in der Police aufgeführten Gebäude sind bei Feuer-
und Elementarereignissen (Sturmwind, Hagel, Überschwem­
mungen usw.), bei Einbruch und Diebstahl sowie Wasser-
und Glasschäden versichert.

Versichert ist auch Ihre Haftpflicht als Gebäude- und Grund­
eigentümer.

In Kantonen, in welchen die Feuerversicherung durch eine
kantonale Anstalt versichert werden muss, kann eine Zusatz­
versicherung abgeschlossen werden.

 Home Assistance (HA)
Im Schadenfall (Leitungsbruch, Glasbruch usw.) organisiert der
Versicherer für Sie die notwendigen Sofortmassnahmen und
übernehmen die Interventionskosten bis CHF 500.–.

Voraussetzung: Sie informieren sofort das Kundencenter,
welches rund um die Uhr erreichbar ist und die Hilfeleistung
unverzüglich organisiert.

 Verhalten bei einem Schadenfall (S)
Der wichtigste Grundsatz: Ruhe bewahren!

Bei Einbruch oder Diebstahl benachrichtigen Sie unverzüglich
die Polizei. Bei Schäden am Reisegepäck lassen Sie sich diese
vom Transporteur bestätigen.

Es ist Ihre Pflicht, während oder nach Eintritt eines Schadens
alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, die den Schaden
möglichst klein halten oder mindern, z.B. bei Feuer, Über­
schwemmungen oder Sturmwinden.

In Notfällen ist Sympany umgehend unter der folgenden
Telefonnummer zu kontaktieren:

+41 58 521 11 75

6      home
Allgemeine Versicherungsbestimmungen                            HR9 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung,
                                                                wird empfohlen, ein Inventarblatt auszufüllen.
(AVB) home
                                                                H1R0 Die Versicherungssumme muss dem Ersatzwert (Neu­
                                                                wert) aller versicherten Sachen im Zeitpunkt des Vertragsab­
                                                                schlusses entsprechen (Vollwert).
 Hausrat (HR)                                                   HR11 Für Schmuck, Geldwerte, Reisegepäck, Gartenanlagen
Versicherte Objekte                                             und Fahrnisbauten, Wohnwagen und Wohnmobile wird eine
                                                                spezielle Leistungsbegrenzung (Sublimite) pro Ereignis fest­
Versicherte Gegenstände                                         gesetzt (Teilwert).
HR1		 Alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen
Sachen, inklusive                                               HR12 Kunstgegenstände, Schmuck oder Sammlungen im
• anvertrauter, geleaster und gemieteter Gegenstände            Wert von über CHF 20’000.– sind einzeln zu deklarieren.
• Fahrnisbauten, z.B. Schreberhäuschen                          HR13 Ändert sich der Ersatzwert während der Vertragslauf­
• Gästeeffekten                                                 zeit (z.B. wegen Neuanschaffungen), sind Sie verpflichtet, dies
• Haustiere                                                     Sympany unverzüglich zu melden (Obliegenheit).
• privat erworbener Berufswerkzeuge und -kleider
   von Unselbstständigerwerbenden                               Nicht versichert
• Fahrräder                                                     HR14 Einzelne Sachen und Haustiere, für die eine besondere
                                                                Versicherung besteht, sowie Sachen, die bei einer kantonalen
Schmuck und Geldwerte                                           Versicherungsanstalt versichert sind oder versichert werden
HR2		 Schmuck und Geldwerte sind am Versicherungsort            müssten.
als Bestandteil des Hausrates im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme mitversichert, soweit sie nicht durch eine   HR15 Sachen, die nicht Hausrat sind, wie
separate Wertsachenversicherung gedeckt sind oder eine          • Motorfahrzeuge inkl. Anhänger, Motorräder und Motorfahr­
separate Deckungslimite oder Einschränkung vereinbart ist         räder sowie E-Bikes mit Tretunterstützung über 25 km/h
(siehe HR42).                                                   • eingelöste Wohnwagen, selbstfahrende Wohnmobile und
                                                                  andere Fahrzeuge
HR3		 Als Schmuck gelten Sachen aus verarbeiteten Edel­         • Wasserfahrzeuge, für die bei einer Benützung eine obliga­
metallen, Edelsteinen oder Perlen sowie Armband- und              torische Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist
Taschenuhren.                                                   • Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen
HR4 Unter Geldwerten sind zu verstehen:                           werden müssen
• Bargeld
                                                                Feuer und Elementar
• Wertpapiere, Sparhefte und Reisechecks
• Münzen und Medaillen                                          Versicherungsschutz
• Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren)
                                                                Feuer
• ungefasste Edelsteine und Perlen
                                                                HR16 Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion und Implosion
• unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente und Gutscheine

Gartenanlagen und Fahrnisbauten                                 HR17 Abstürzende und notlandende Luft- und Raum­
HR5 Ausserhalb des Gebäudes liegende, auf dem gleichen          fahrzeuge oder Teile davon sowie Meteoriten oder andere
Grundstück befindliche Gartenanlagen (Bepflanzungen) sowie      Himmelskörper
bauliche Einrichtungen, für die keine ordentliche Baubewilli­   Seng- und Stromwirkungsschäden
gung erforderlich ist wie Gartenhäuschen, Stützmauern, Skulp­   HR18 Seng- und Nutzfeuerschäden
turen, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefkästen, Fahnenstangen,
Zäune und dergleichen und die nicht als Hausrat gelten.         HR19 Verderb von Tiefkühlgut bei technischem Versagen des
                                                                Kühlaggregates oder bei Ausfall der öffentlichen Stromzufuhr
Die Versicherung gilt nur für die Deckungen Feuer, Elementar,
Wasser und Diebstahl.                                           HR20 Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen
                                                                Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der
Wohnwagen und Mobilheime                                        elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch
HR6 Nicht immatrikulierte Wohnwagen und Mobilheime an           Erwärmung infolge Überlastung (Stromwirkungsschäden)
dem in der Police aufgeführten festen Standort.
                                                                HR21 Für Seng- und Stromwirkungsschäden wird eine spezi­
HR7 Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und Hausrat             elle Leistungsbegrenzung (Sublimite) pro Ereignis festgesetzt
sind in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung die         (Teilwert).
entsprechenden kantonalen Bestimmungen massgebend.
                                                                Nicht versichert
Die Versicherung gilt nur für die Deckungen Feuer, Elementar,   HR22 Schäden durch allmähliche Raucheinwirkung
Wasser und Diebstahl.
                                                                HR23 Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen
Festsetzung der Versicherungssumme                              in Erfüllung ihrer normalen Funktion entstanden sind, z.B.
HR8 Die Versicherungssumme wird aufgrund der Anzahl             Beschädigung der Schmelzsicherung.
Zimmer, der versicherten Personen sowie des Einrichtungs­
standards festgesetzt.

                                                                                                                  home          7
Elementarereignisse                                             HR36 Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl
HR24 Als Elementarereignisse gelten:                            durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes,
• Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von                 sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder
   75 km/h und mehr), Hagel                                     Beraubung angeeignet hat.
• Lawine, Schneedruck
                                                                Beschädigung/Vandalismus
• Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
                                                                HR37 Beschädigungen oder Vandalismus im Zusammenhang
HR25 Versichert sind auch Diebstahl-, Wasser- und Glasbruch­    mit einem Diebstahl oder einem Versuch dazu.
schäden als Folge von Feuer- und Elementarschäden.
                                                                Beraubung
Nicht versichert                                                HR38 Diebstahl
HR26 Nicht versichert sind Schäden, die verursacht sind durch   • unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen
• Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte                Personen
   bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt         • bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Unfall, Ohnmacht
• Unterlassung von Abwehrmassnahmen                               oder Tod
• künstliche Erdbewegungen
                                                                Einfacher Diebstahl am versicherten Standort
• Schneerutsch von Dächern
                                                                HR39 Darunter fallen
• Grundwasser
                                                                • Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als
• Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfah­
                                                                   Beraubung gilt
   rungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen
                                                                • Diebstahl durch Aufbrechen von Fahrzeugen
   wiederholt
                                                                • Einschleichen
• Rückstau von Wasser aus der Kanalisation ohne Rücksicht
                                                                • Taschen- und Trickdiebstahl
   auf ihre Ursache
                                                                an den in der Police aufgeführten Standorten.
Erdbeben                                                        Schmuck und Geldwerte
Versicherungsschutz                                             HR40 Für Schmuck und Geldwerte (siehe HR2-HR4) sind die
HR27 Als Erdbeben gelten Erschütterungen, welche durch          Leistungen ohne Unterversicherung pro Ereignis auf die verein­
tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden.         barte Limite beschränkt.
Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich      Einfacher Diebstahl auswärts
geschaffener Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben.        HR41 Darunter fallen die Sachverhalte nach HR39 ausserhalb
HR28 In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erd­      der versicherten Standorte.
bebendienst, ob es sich um ein tektonisches Ereignis handelt.   HR42 Die Leistungen sind für alle versicherten Gegenstände
HR29 Bei Verlust oder Schaden als direkte Folge eines Erd­      ohne Unterversicherung pro Ereignis auf die vereinbarte Limite
bebens oder verursacht durch Feuer und/oder Wasser als          beschränkt.
mittel- oder unmittelbare Folge eines Erdbebens, haften die     HR43 Fahrräder sind nur versichert, wenn sie mit einem
Versicherer gemäss HR30–HR32.                                   Schloss korrekt gesichert worden sind.
HR30 Innerhalb der Dauer von 168 aufeinanderfolgenden           Nicht versichert
Stunden nach dem erstmaligen Auftreten eines Erdbebens          HR44 Nicht versichert sind
wird für den Betrag gehaftet, welcher den in der Police fest­   • Schäden durch Verlieren oder Verlegen
gesetzten Selbst­behalt übersteigt.                             • Geldwerte bei einfachem Diebstahl
HR31 Später eintretende Verluste oder Schäden werden als        • Bargeld- oder Warenbezug mittels Bank-, Post-, Kredit- oder
neues Ereignis betrachtet und unter Abzug des in der Police        Kundenkarten und Ähnlichem, ungeachtet der Ursache ihres
vereinbarten Selbstbehaltes entschädigt.                           Abhandenkommens
                                                                • reine Vandalenschäden, d.h. Schäden am Hausrat, die
HR32 Pro Ereignis wird der Selbstbehalt einmal abgezogen.          nicht im Zusammenhang mit einem Diebstahl oder einem
Einmalgarantie pro Versicherungsjahr                               Versuch dazu stehen
HR33 Die Gesamtentschädigung pro Versicherungsjahr bleibt       • Schäden an den Gebäuden
in jedem Fall auf die vertraglich vereinbarte Versicherungs­    • Schäden, die infolge eines Feuer– oder Elementar­
summe limitiert.                                                   ereignisses entstanden sind

Nicht versichert                                                Wasser
HR34 Nicht versichert sind
                                                                Versicherungsschutz
• Erdbeben, die auf menschliches Verhalten zurückzuführen
                                                                HR45 Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus
   sind. z.B. Geothermie.
                                                                • Wasserleitungsanlagen, die nur den Gebäuden dienen, in
Diebstahl                                                         denen sich die versicherten Sachen befinden, sowie den da­
                                                                  ran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten
Versicherungsschutz                                             • Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten
                                                                • Heizungs- und Wärmegewinnungsanlagen, Heizöltanks
Einbruchdiebstahl
                                                                  oder Kühleinrichtungen
HR35 Diebstahl durch gewaltsames
• Eindringen in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes
• Aufbrechen eines Behältnisses im Inneren eines Gebäudes

8      home
HR46 Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser ins         Aufräumungs- und Entsorgungskosten
Gebäude                                                           HR54 Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von
• aus Aussenablaufrohren und Dachrinnen                           Überresten versicherter Sachen und für deren Abfuhr bis zum
• durch das Dach selbst                                           nächsten geeigneten Ablagerungsplatz sowie Ablagerungs-,
• durch geschlossene Fenster, Türen oder Oberlichter              Entsorgungs- und Vernichtungskosten.

HR47 Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grund­             Zusätzliche Lebenshaltungskosten
wasser im Innern des Gebäudes.                                    HR55 Kosten aus der Unbenützbarkeit der beschädigten
                                                                  Räume sowie die aus Untermiete entstehenden Ertragsaus­
HR48 Kosten für Auftauen und Reparaturen von eingefrore­
                                                                  fälle. Eingesparte Kosten werden abgezogen.
nen oder durch Frost beschädigten Wasserleitungen, die vom
Versicherten als Mieter im Innern des Gebäudes installiert wor­   Notmassnahmen
den sind, und an den daran angeschlossenen Apparaten.             HR56 Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser, Notab­
                                                                  deckungen etc., welche dazu dienen, das Ausmass des Scha­
Nicht versichert
                                                                  dens zu mindern oder zusätzlichen Schaden zu verhindern.
HR49 Nicht versichert sind
• Schäden durch Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser, das           Nicht versichert
   durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder             HR57 Nicht versichert sind
   anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist                  • Entsorgungskosten von Luft, Wasser und Erdreich (inkl.
• Schäden beim Auffüllen von Flüssigkeitsbehältern und bei           Fauna und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit
   Revisions- und Reparaturarbeiten an Heizungs- und Tank­           versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind
   anlagen sowie an sämtlichen Wärme- und Kälteanlagen            • Kosten für die Wiederherstellung von Bild-, Ton- oder
• Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation           Datenaufzeichnungen sowie EDV-Software auf Datenträgern
   haftbar ist                                                       jeder Art
• Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenom­           • Kosten für die Leistungen von öffentlichen Feuerwehren,
   men bei Frostschäden) sowie Unterhalts- und Schadenver­           der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter
   hütungskosten, z.B. Ersatzkosten für eine defekte Wasser­
   leitung                                                        Schlossänderungskosten
• Schäden, die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses     Versicherungsschutz
   entstanden sind                                                HR58 Bei Diebstahl, Raub oder Verlust von Schlüsseln erbrin­gt
                                                                  der Versicherer die folgenden Leistungen:
Mobiliarglas
                                                                  • Kosten für Notmassnahmen (wie Ersatzschloss, Nottüren,
Versicherungsschutz                                                  Verriegelungen)
HR50 Bruchschäden an Mobiliarverglasungen, das heisst             • Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln,
• Verglasungen von Einrichtungsgegenständen                          Magnetkarten und dergleichen oder von Schlössern an den
• Tischplatten aus Stein                                             im Versicherungsvertrag aufgeführten Versicherungsorten
• glasähnlichen Materialien wie Plexiglas und ähnlichen              sowie an gemieteten Banksafes
  Kunststoffen, falls sie anstelle von Glas verwendet werden
                                                                  HR59 Die Leistungen sind ohne Unterversicherung pro
• Glasbruchschäden bei inneren Unruhen
                                                                  Ereignis auf die in der Police festgesetzte Limite beschränkt.
Nicht versichert
HR51 Nicht versichert sind Bruchschäden                           Reisegepäck
• an optischen Gläsern oder Brillengläsern                        Versicherungsschutz
• an Glasgeschirr oder Hohlgläsern, z.B. Vasen                    HR60 Abhandenkommen, Verlust oder Beschädigung von
• an Beleuchtungskörpern, Glühbirnen, Leucht-                     Reisegepäck, während sich dieses in Gewahrsam einer Trans­
   und Neonröhren                                                 port- oder Reiseunternehmung befindet.
• an Kacheln, Wand- und Bodenplatten
• der Oberfläche von Bade- und Dusch­wannen,                      HR61 Beschädigung bei einem Autounfall oder Diebstahl aus
   z.B. Emailschäden                                              dem verschlossenen Auto.
• verglaster Teile von Gartenanlagen und Fahrnisbauten,           HR62 Die Leistungen sind für alle versicherten Gegenstände
   Wohnwagen und -mobilen
                                                                  ohne Unterversicherung pro Ereignis auf die vereinbarte Limite
• die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses              beschränkt.
   entstanden sind
                                                                  Nicht versichert
Kosten                                                            HR63 Nicht versichert sind
Versicherungsschutz                                               • Schäden durch Verlieren oder Verlegen
HR52 Versichert sind die nachstehenden zusätzlichen Kosten        • Geldwerte bei einfachem Diebstahl
im Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden in der         • Bargeld- oder Warenbezug mittels Bank-, Post-, Kredit- oder
Hausratversicherung.                                                 Kundenkarten und Ähnlichem, ungeachtet der Ursache des
                                                                     Abhandenkommens der Karten
HR53 Die Leistungen für sämtliche Kosten sind pro Ereignis        • Schäden, die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses
auf die in der Police festgesetzte Limite begrenzt.                  entstanden sind.

                                                                                                                     home          9
Privathaftpflicht (PH)                                          • Sachschäden an Effekten von Besuchern
                                                                 • Schäden einer vorübergehenden Aufsichtsperson von
Grunddeckung                                                        Kindern und Haustieren, welche ihr von letzteren zugefügt
Versicherungsschutz                                                 werden
PH1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen und     Diese Aufzählung ist abschliessend.
den anderen versicherten Personen in der Eigenschaft als         Nicht versichert
Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens (ein­         PH6 Nicht versichert sind:
schliesslich nebenberufliche oder nebenamtliche Tätigkeiten      • Die Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes
bis max. CHF 20’000.– Umsatz pro Jahr), insbesondere als            und Amtes oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen
• Mieter und Pächter von selbst genutzten, unbeweglichen            Beschäftigung (Wagnisse nach Unfallversicherungsgesetz),
   Sachen (Mieterschäden)                                           z.B. Tauchen tiefer als 40 m
• Eigentümer, Mieter oder Pächter von unbebauten Grund­          • Bearbeitungs-, Gewährleistungs- und Obhutsschäden im
   stücken, z.B. Garten- oder Pflanzland bis 1’000 m2               Zusammenhang mit einem versicherten Nebenerwerb.
• Familienhaupt                                                  • Die Haftpflicht als Eigentümer von Gebäuden und Ferien­
• Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal                           häusern oder Teilen davon sowie den dazugehörenden
• Sportler                                                          Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen
• Halter von Haustieren                                          • Die Haftpflicht für Schäden, die weder auf einen ver­
• Halter von Modellflugzeugen bis 30 kg Gewicht                     sicherten Personen- noch auf einen dem Geschädigten
   (Versicherungsnachweis obligatorisch)                            zugefügten Sachschaden zurückzuführen sind
• Benützer fremder Motorfahrzeuge für den Bonusverlust aus       • Die Haftpflicht im Zusammenhang mit Risiken, für die von
   der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, berechnet bis         Gesetzes wegen eine Haftpflichtversicherung abgeschlos­
   auf die Prämienstufe vor dem versicherten Ereignis, für den      sen werden muss, sowie die Haftpflicht als Halter und
   die Deckungslimite der Halterversicherung übersteigenden         aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen jeder Art
   Schaden sowie für Ansprüche, die durch eine abzuschlies­         (aus­genommen Modellflugzeuge bis 30 kg Gewicht).
   sende obligatorische Haftpflichtversicherung nicht gedeckt       z.B. Der Versicherungsnehmer fährt mit seinem Motor­
   sind. Ausgenommen ist der Selbstbehalt aus der Motorfahr­        fahrzeug einen Fussgänger an
   zeug-Haftpflichtversicherung                                  • Ansprüche der Versicherten sowie von Personen, die mit
• Benützer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, soweit der           dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt
   Schaden nicht durch eine gesetzliche Haftpflichtversiche­        leben. Gleiches gilt für Ansprüche Dritter, die aus der
   rung gedeckt ist oder gedeckt sein müsste                        Schädigung dieser Personen abgeleitet werden (z.B. Versor­
• Angehöriger der schweizerischen Armee, des schweize­              gerschaden). Davon ausgenommen sind Ansprüche von
   rischen Zivilschutzes und der Feuerwehr                          vorübergehend im selben Haushalt mit Ihnen lebenden
• ermächtigter Besitzer fremder beweglicher Sachen                  minderjährigen fremden Personen
   (Obhutsschäden)                                               • Die Haftpflicht für Schäden, die allmählich entstanden sind,
PH2 Der Versicherungsschutz gilt bei haftpflichtrechtlich           z.B. übermässig vergilbte Wände aufgrund von Rauch­
ersatzfähigen Ansprüchen Dritter wegen                              einwirkungen
• Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstiger        • Die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherten
   Gesundheitsschädigung                                            mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten
                                                                    oder die in Kauf genommen wurden
• Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust
   von Sachen                                                    • Die Haftpflicht im Zusammenhang mit der vorsätzlichen
                                                                    Begehung von Verbrechen oder Vergehen
• Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung
   von Tieren, gemäss den gesetzlichen Grundlagen                • Die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Übertragung
                                                                    ansteckender Krankheiten
PH3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf                   • Die Haftpflicht bei Fahrten mit Motor- und Wasserfahr­
• Entschädigung begründeter Ansprüche                               zeugen, die nach Gesetz, von der Behörde oder vom Halter
• Abwehr unbegründeter Ansprüche                                    nicht erlaubt sind, z.B. Fahren eines Motorfahrzeuges ohne
                                                                    gültigen Führerausweis
PH4 Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
                                                                 • Die Haftpflicht bei Fahrten mit Motor– und Wasserfahr­
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Expertise-,
                                                                    zeugen, die an Rennen und Trainings auf Rennstrecken
Anwalts-, Gerichtskosten, Schadenzinsen und ähnliche Kosten,
                                                                    teilnehmen
welche mit dem Schadenereignis in unmittelbarem Zusam­
menhang stehen.                                                  Benützung fremder Motorfahrzeuge
Wunschhaftung                                                    PH7 Schäden an fremden Motorfahrzeugen bis 3500 kg
PH5 Auch ohne rechtlich feststehende Haftung übernnimmt          Gesamtgewicht, fremden Anhängern und Wasserfahrzeugen
der Versicherer auf Ihren Wunsch bis zu einem Betrag von         aus der gelegentlichen (nicht regelmässigen) Benützung.
CHF 100’000.– pro Ereignis
• Schäden, die von urteilsunfähigen Kindern und urteils­         PH8 Gelegentlich ist die Benützung insbesondere, wenn sie
   unfähigen Hausgenossen verursacht werden                      6-mal in den letzten 3 Monaten nicht übersteigt.
• Schäden, die fremde minderjährige Personen erleiden,
                                                                 Ferienfahrten
   welche vorübergehend in Ihrem Haushalt leben
                                                                 PH9 Bei Ferienfahrten gilt der Versicherungsschutz während
• Sachschäden aus dem Sport- und Spielbetrieb (z.B. beim
                                                                 der gesamten Dauer der Ferien, unabhängig von der Anzahl
   Fussball wird die Brille des Mitspielers beschädigt)

10     home
der Benützungen. z.B. Ein Versicherter fährt mit dem Fahrzeug       • sämtliche Jagdhaftpflichtschäden in Frankreich
des Kollegen für zwei Wochen nach Frankreich in die Ferien.         • die in der Privathaftpflicht ausgeschlossenen Risiken (PH6)
Kaskoversicherung
PH10 Bezahlt eine Kaskoversicherung den Schaden am frem­             Gebäude (GE)
den Fahrzeug, vergütet der Versicherer den Selbstbehalt sowie       Versicherte Objekte
den Bonusverlust aus der Kaskoversicherung, berechnet bis auf
die Prämienstufe vor dem versicherten Ereignis.                     Versicherte Gebäude
                                                                    GE1    Versichert sind Sie als Eigentümer von den in der Police
PH11 Sofern ein Selbstbehalt in der Privathaftpflichtversiche­      aufgeführten Gebäuden oder Stockwerkeigentumsanteilen,
rung vereinbart wurde, ist dieser in jedem Fall selbst zu tragen.   welche von Ihnen bewohnt und überwiegend privat genutzt
Nicht versichert                                                    werden, sowie fest mit diesen verbundenen Anlagen wie
PH12 Nicht versichert sind Schäden an fremden Motorfahr­            Antennen, Solarzellen etc.
zeugen (inkl. Anhänger) und an Wasserfahrzeugen,                    GE2    Auf dem versicherten Grundstück befindliche Neben­
• die gemietet oder die von einem Versicherten geleast sind         gebäude wie Garagen, Schuppen, Leitungen, Kanalisation
• die auf einen Garagisten oder den Arbeitgeber eines Versi­        usw., welche auf dem Katasterplan aufgeführt sind und in
   cherten zugelassen sind                                          Ihrem Eigentum sind.
• für die in der Privathaftpflicht ausgeschlossenen Risiken
   (PH6)                                                            Festsetzung der Versicherungssumme
• bei Fahrten, die ein Versicherter gegen Entgelt ausführt          GE3    Die Versicherungssumme wird aufgrund einer
• die während des Fahrunterrichts oder während der                  Gebäude­schätzung durch die kantonale Gebäudeversicherung
   amtlichen Fahrprüfung verursacht werden                          oder durch die Fachstelle für Gebäudeschätzung festgesetzt.
• Regressansprüche Dritter und die Übernahme einer                  GE4     Ändert sich dieser Wert während der Vertragslaufzeit,
   Kürzung der Leistungen oder eines Regresses wegen                sind Sie verpflichtet, Sympany dies unverzüglich zu melden.
   grober Fahrlässigkeit                                            Bei Änderung der Verhältnisse ist Sympany berechtigt, eine
                                                                    Neubewertung zu verlangen.
Gemietete oder entliehene Pferde
                                                                    Nicht versichert
PH13 Die gesetzliche Haftpflicht für die durch ein Unfallereig­
                                                                    GE5      Nicht versichert sind Sachen, die nicht unter GE1–GE4
nis entstandenen Schäden an gemieteten oder entliehenen
                                                                    fallen, wie
Pferden (inkl. deren Sattel- und Zaumzeug).
                                                                    • Hausrat
PH14 Die vertraglichen Leistungen beinhalten                        • eingelöste Wohnwagen, selbstfahrende Wohnmobile und
• Ansprüche für deren Tötung, Wertverminderung und                      andere Fahrzeuge
  vorübergehende Gebrauchsunfähigkeit                               • Gartenanlagen und Fahrnisbauten (separate Deckung in
• die Kosten der tierärztlichen Behandlung                              Hausrat)
                                                                    • Baumaterialien, die mit dem Bauwerk nicht fest verbunden
PH15 Der Tod eines Pferdes bzw. die tierärztliche Anordnung
                                                                        sind
zur Einschläferung oder Notschlachtung ist Sympany rechtzei­
                                                                    • betriebliche und gewerbliche Einrichtungen
tig bekannt zu geben, sodass eine Sektion oder eine Expertise
                                                                    • Sachen und Gefahren, welche anderweitig versichert sind
vorgenommen werden könnte.
                                                                        (z.B. bei einer kantonalen Gebäudeversicherung) oder
Nicht versichert                                                        versichert werden müssten
PH16 Nicht versichert sind
• Pensionspferde, die von einem Versicherten in Pension             Feuer und Elementar
   genommen wurden und für die er verantwortlich ist                Versicherungsschutz
• die in der Privathaftpflicht ausgeschlossenen Risiken (PH6)
                                                                    Feuer
Jagdhaftpflicht                                                     GE6   Darunter fallen:
                                                                    • Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion und Implosion
PH17 Die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsvertrag
                                                                    • abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge
namentlich genannten Personen für Schäden, die entstehen
                                                                      oder Teile davon sowie Meteoriten oder andere Himmels­
• aus der Ausübung der Jagd
                                                                      körper
• aus der Jagdaufsicht und dem Jagdschutz
                                                                    • Seng- und Nutzfeuerschäden
• aus Einrichtungen, die der Jagd und dem Jagdschutz dienen
• aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen              Nicht versichert
• als Jagdschusswaffenbesitzer und Schütze auch ausserhalb          GE7    Nicht versichert sind Schäden durch allmähliche Rauch­
  der Jagdzeit                                                      einwirkung.

Nicht versichert                                                    Elementarereignisse
PH18 Nicht versichert sind                                          GE8    Darunter fallen:
• Schäden, die anlässlich einer Widerhandlung gegen das             • Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von
   anwendbare Jagdrecht verursacht werden, z.B. Jagen ohne             75 km/h und mehr), Hagel
   gültige Jagdberechtigung                                         • Lawine, Schneedruck
• Wald- und Flurschäden, z.B. Zertrampeln eines natur­              • Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
   geschützten Pfades

                                                                                                                      home       11
GE9   Versichert sind auch Diebstahl-, Wasser- und Glasbruch­   Erdbebenfonds der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich.
schäden als Folge von Feuer- und Elementarschäden.              Der im Verzeichnis festgelegte Selbstbehalt kommt von der
                                                                Entschädigung des Versicherers in Abzug.
Nicht versichert
GE10 Nicht versichert sind Schäden, die verursacht sind durch   Diebstahl
• Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bau­
   liche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt            Versicherungsschutz
• Unterlassung von Abwehrmassnahmen                             GE20 Beschädigungen an den versicherten Gebäuden, im
• künstliche Erdbewegungen                                      Zusammenhang mit einem versicherten Einbruch, einer
• Schneerutsch von Dächern                                      Beraubung, einem Diebstahl oder einem Versuch dazu (siehe
• Grundwasser                                                   HR35–HR38)
• Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfah­       GE21 Unbefugtes Entfernen von Gebäudebestandteilen und
   rungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen         baulichen Anlagen am Versicherungsort
   wiederholt
• Rückstau von Wasser aus der Kanalisation ohne Rücksicht       Nicht versichert
   auf ihre Ursache                                             GE22 Nicht versichert sind
• Betriebs- oder Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfah­      • reine Vandalenschäden
   rungsgemäss gerechnet werden muss                            • Schäden, die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses
• Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im            entstanden sind
   Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben
                                                                Wasser
• Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Beda­
   chungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre       Versicherungsschutz
   betreffen                                                    GE23 Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus
                                                                • Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Gebäude
Erdbeben
                                                                  dienen, und daran angeschlossene Einrichtungen und
Versicherungsschutz                                               Apparate
GE11 Als Erdbeben gelten Erschütterungen, welche durch          • Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten
tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden.         • Heizungs- und Wärmegewinnungsanlagen
Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich      • Heizöltanks oder Kühleinrichtungen
geschaffener Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben.
                                                                GE24 Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser ins
GE12 In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erd­      Gebäude
bebendienst, ob es sich um ein tektonisches Ereignis handelt.   • aus Aussenablaufrohren und Dachrinnen
                                                                • durch das Dach selbst
GE13 Bei Verlust oder Schaden als direkte Folge eines Erdbe­    • durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter
bens oder verursacht durch Feuer und/oder Wasser als mittel-
oder unmittelbare Folge eines Erdbebens, haften die Versiche­   GE25 Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grund­
rer gemäss GE14–GE16.                                           wasser im Innern des Gebäudes

GE14 Innerhalb der Dauer von 168 aufeinanderfolgenden           GE26 Kosten für Auftauen und Reparaturen von eingefrore­
Stunden nach dem erstmaligen Auftreten eines Erdbebens          nen oder durch Frost beschädigten Wasserleitungen und daran
wird für den Betrag gehaftet, welcher den in der Police fest­   angeschlossenen Apparaten, auch ausserhalb des Gebäudes,
gesetzten Selbst­behalt übersteigt.                             soweit sie nur dem versicherten Gebäude dienen, und zwar im
                                                                Rahmen des Anteils, für den Sie für deren Unterhalt aufzu­
GE15 Später eintretende Verluste oder Schäden werden als        kommen haben
neues Ereignis betrachtet und unter Abzug des in der Police
vereinbarten Selbstbehaltes entschädigt.                        Nicht versichert
                                                                GE27 Nicht versichert sind
GE16   Pro Ereignis wird der Selbstbehalt einmal abgezogen.     • Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das
Einmalgarantie pro Versicherungsjahr                               durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder
GE17 Die Gesamtentschädigung pro Versicherungsjahr bleibt          anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist
in jedem Fall auf die vertraglich vereinbarte Versicherungs­    • Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation,
summe limitiert.                                                   inkl. Fenstern, Türen etc.) sowie am Dach (an der tragenden
                                                                   Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation) durch
Nicht versichert                                                   Regen-, Schnee- und Schmelzwasser
GE18 Nicht versichert sind Erdbeben, die auf menschliches       • Schäden beim Auffüllen von Flüssigkeitsbehältern und bei
Verhalten zurückzuführen sind, z.B. Geothermie.                    Revisionsarbeiten an Heizungs- und Tankanlagen sowie an
GE19 Die Leistungen aus dem Vertrag erfolgen subsidiär             sämtlichen Wärme- und Kälteanlagen
zur Ausschüttung des Schweizerischen Pools für Erdbeben­        • Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen und
deckung oder des Erdbebenfonds der Gebäudeversicherung             Aussenablaufrohren
des Kantons Zürich. Die Entschädigung berechnet sich aus dem    • Rückstauschäden, für die der Eigen­tümer der Kanalisation
ermittelten Gesamtschaden unter Abzug der Ausschüttung aus         haftbar ist
dem Schweizerischen Pool für Erdbebendeckung oder dem           • Schäden, verursacht durch künstlich erzeugten Frost

12     home
• Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund,            Aufräumungs- und Vernichtungskosten
  fehlerhafte bauliche Konstruktion, insbesondere infolge       GE35 Die Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von
  Missachtung von Baunormen (SIA-Normen)                        Überresten versicherter Sachen und für deren Abfuhr bis zum
• Schäden durch mangelhaften Gebäudeunterhalt oder              nächsten geeigneten Deponierungsplatz sowie Ablagerungs-,
  Unterlassung von Abwehrmassnahmen                             Entsorgungs- und Vernichtungskosten.
• Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenom­
                                                                Nachteuerung
  men bei Frostschaden) sowie Unterhalts- und Schadenver­
                                                                GE36 Die Erhöhung der Baukosten während längstens 24
  hütungskosten
                                                                Monaten zwischen Eintritt des Schadens und durchgeführtem
• Schäden, die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses
                                                                bedingungsgemässem Wiederaufbau. Die Erhöhung berechnet
  entstanden sind
                                                                sich nach dem für das beschädigte Gebäude massgebenden
Gebäudeglas                                                     Baukostenindex.

Versicherungsschutz                                             Geräte und Materialien für den Gebäudeunterhalt
GE28 Bruchschäden an                                            GE37 Kosten für die Reparatur oder den Ersatz von Geräten
• Gebäudeverglasungen                                           und Materialien, die dem Unterhalt oder der Benützung des
• sanitären Einrichtungen aus Glas, Kunststoff, Keramik,        Gebäudes und des dazugehörenden Grundstückes dienen.
  Porzellan oder Stein                                          Freilegungs- und Lecksuchkosten
• Glaskeramikkochfeldern                                        GE38 Kosten für das Suchen (Lecksuchkosten) und Freilegen
• Küchenarbeitsflächen aus Stein                                defekter sowie Zumauern oder Eindecken der reparierten
• Lichtkuppeln                                                  Wasserleitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie
• Gläsern von Sonnenkollektoren                                 nur dem versicherten Gebäude dienen, und zwar im Rahmen
• Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas                      des Anteils, für den Sie für deren Unterhalt aufzukommen
GE29 Bei Glasbruch sind die Schäden an Malereien, Schriften,    haben.
Folien, geätztem und sandbestrahltem Glas mitversichert.        Notmassnahmen
Nicht versichert                                                GE39 Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser, Notabde­
GE30 Bruchschäden                                               ckungen etc., welche dazu dienen, das Ausmass des Schadens
• an Fahrnisbauten, Wohnwagen und Mobilheimen                   zu mindern oder zusätzlichen Schaden zu verhindern.
• an Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern, Glühbirnen, Leucht-      Nicht versichert
   und Neonröhren                                               GE40 Nicht versichert sind
• an Rohrleitungen                                              • Freilegungs- und Lecksuchkosten für Wasserleitungen,
• an Kacheln, Wand- und Bodenplatten                               die nicht dem versicherten Gebäude dienen
• im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Installation oder        • Freilegungs- und Lecksuchkosten defekter sowie Zumauern
   Versetzung der versicherten Verglasungen und anderen            oder Eindecken reparierter Erdregister, Erdsonden, Erdspei­
   Objekte inkl. der dazugehörenden Umrahmungen                    cher und dergleichen
• der Oberfläche von Bade- und Dusch­wannen,                    • Kosten für Leistungen von öffentlichen Feuerwehren, der
   (z.B. Emailschäden)                                             Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter
• die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses            • Die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna
   entstanden sind                                                 und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten
                                                                   Sachen durchmischt oder belegt werden
Kosten
                                                                • Hagel- und Schneedruckschäden an Pflanzen
Versicherungsschutz                                             • Geräte und Materialien sowie Einrichtungsgegenstände, die
GE31 Versichert sind die nachstehenden zusätzlichen Kosten         nicht dem Unterhalt und der Benützung der versicherten
im Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden an              Gebäude dienen
den versicherten Gebäuden.
                                                                Gebäudehaftpflicht
GE32 Die Leistungen für sämtliche Kosten sind pro Ereignis
auf die in der Police festgesetzte Limite begrenzt.             Versicherungsschutz
                                                                GE41 Die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer von den in
Ausfall des Mietertrages bei vermieteten Räumlichkeiten         der Police aufgeführten, selbst bewohnten
GE33 Der aus der Unbenützbarkeit der beschädigten Räume         • Häusern und Ferienhäusern mit maximal drei Wohnungen
entstehende Mietertragsausfall, während längstens 24 Mona­      • Wohnungen im Stockwerkeigentum
ten. Massgebend ist der Bruttomietertrag abzüglich einge­       sowie von den dazugehörenden privat genutzten Grund­
sparter Kosten.                                                 stücken, Anlagen und Einrichtungen.
Fortlaufende feste Kosten                                       GE42 Der Versicherungsschutz gilt bei haftpflichtrechtlich
GE34 Bei dem vom Eigentümer selbst bewohnten Gebäude            ersatzfähigen Ansprüchen Dritter wegen
oder Stockwerkeigentum die bei Unbenützbarkeit der              • Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstiger
beschädigten Räume weiterhin fortlaufenden festen Kosten,          Gesundheitsschädigung
z.B. Hypothekarzinsen, Heiz- und Nebenkosten sowie Versiche­    • Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust
rungsprämien, während längstens 24 Monaten.                        von Sachen
                                                                • Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung
                                                                   von Tieren, gemäss den gesetzlichen Grundlagen

                                                                                                                 home       13
GE43 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf                    halt leben. Gleiches gilt für Ansprüche Dritter, die aus der
• Entschädigung begründeter Ansprüche                              Schädigung dieser Personen abgeleitet werden (z.B. Versorger­
• Abwehr unbegründeter Ansprüche                                   schaden). Davon ausgenommen sind Ansprüche von vor­
                                                                   übergehend im selben Haushalt mit Ihnen lebenden minder­
GE44 Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
                                                                   jährigen fremden Personen.
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Expertise-,
Anwalts-, Gerichtskosten, Schadenzinsen und ähnliche Kosten,       GE54 Die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom
welche mit dem Schadenereignis in unmittelbarem Zusam­             Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden
menhang stehen.                                                    mussten oder die in Kauf genommen wurden.

Schadenverhütungskosten                                            GE55 Die Haftpflicht im Zusammenhang mit der vorsätzlichen
GE45 Versichert sind Schadenverhütungskosten bei Umwelt­           Begehung von Verbrechen oder Vergehen.
beeinträchtigung aus Heiz- und Tankanlagen, sofern der
                                                                   GE56 Die Haftpflicht für Schäden, die weder auf einen
Schaden die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen,
                                                                   versicherten Personen- noch auf einen dem Geschädigten
unvorhergesehenen Ereignisses ist, das sofortige Massnahmen
                                                                   zugefügten Sachschaden zurückzuführen sind.
erfordert, und die Anlagen zudem fachmännisch und vor­
schriftsgemäss unterhalten worden sind.
                                                                    Home Assistance (HA)
Stockwerkeigentum
GE46 Die gesetzliche Haftpflicht als Stockwerkeigentümer/-in,      Versicherungsschutz
vorausgesetzt die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat eine         HA1 Entsteht infolge eines Feuer­, Elementar­, Einbruch­- oder
separate Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen und          Wasserereignisses sowie bei Glasbruch eine Notsituation, bei
der Schaden übersteigt die Deckungslimite der Haftpflichtver­      welcher ohne sofortiges Handeln weiterer Schaden im oder
sicherung der Stockwerkeigentümergemeinschaft                      am Gebäude oder am versicherten Hausrat entstehen würde,
• für Schäden am Gesamteigentum unter Abzug der                    werden für Sie die Handwerker für die notwendigen Sofort­
   Eigentumsquote                                                  massnahmen organisiert.
• für Schäden Dritter im Rahmen der Eigentumsquote                 HA2 Für Gebäude­- und Stockwerkeigentümer werden für Sie
Bauherr                                                            die Handwerker für die notwendigen Sofortmassnahmen auch
GE47 Ihre Haftung als Bauherr bis zu einer Gesamtbau­              bei Ausfall von Heizungs­, Klima­, Lüftungs­, Sanitär­und Elektro­
summe von CHF 100’000.–.                                           anlagen organisiert.

Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeein­­                    HA3 Bei einem versicherten Ereignis erbringt der Versicherer
trächtigung                                                        folgende Leistungen
GE48 Versichert ist auch die Haftpflicht für Personen- und         • Organisation der geeigneten Handwerker für die not­
Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträch­               wendigen Sofortmassnahmen rund um die Uhr
tigung, sofern diese die Folge eines einzelnen, plötzlich einge­   • Übernahme der Kosten für notwendige Sofortmassnahmen
tretenen und unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem             bis CHF 500.– pro Ereignis und maximal 5 Schadenfällen pro
sofortige Massnahmen erfordert.                                       Jahr

GE49 Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige               Bei Ereignissen, die nicht eine Notsituation gemäss HA1 und
Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch        HA2 darstellen, wird Ihnen die Telefonnummern von geeig­
Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen            neten Handwerkern, welche Notfalldienstleistungen erbringen
sowie ein vom Gesetzgeber als Umweltschaden bezeichneter           vermittelt.
Sachverhalt.
                                                                   Pflichten im Schadenfall
Schadenverhütungskosten                                            HA4 Im Schadenfall ist unverzüglich die 24-Stunden-Gratis­
GE50 Die Kosten für angemessene Massnahmen zur Ab­                 nummer anzurufen (siehe allgemeine Produktinformationen).
wendung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten
                                                                   HA5 Es werden nur Leistungen bezahlt, welche vom Kunden­
Schadens infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses.
                                                                   center des Versicherers organisiert oder mit ihm abgesprochen
Nicht versichert                                                   worden sind.
GE51 Nicht versichert sind Ansprüche im Zusammenhang mit
einer Umweltbeeinträchtigung                                       Nicht versichert
• durch Altlasten, z.B. verunreinigtes Erdreich                    HA6 Nicht versichert sind
• durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Beseitigung        • die Kosten zur definitiven Schadensbehebung
   von Abfällen aller Art, soweit es sich nicht um privat          • die Kosten, welche Gegenstand von Garantie-, Service- oder
   genutzte Kompostieranlagen handelt                                 Unterhaltsverträgen sind
• die auf eine schuldhafte Missachtung gesetzlicher und            • Garantieleistungen, welche durch die Ausführung der
   behördlicher Vorschriften zurückzuführen ist                       Sofortmassnahmen der vermittelten Handwerker not­
                                                                      wendig werden
GE52 Die Haftpflicht für Schäden, die allmählich entstanden        • sämtliche Leistungen, die mit der ordentlichen Wartung und
sind, z.B. Umweltschäden durch Ölverlust des Autos.                   Instandhaltung mittelbar oder unmittelbar in Zusammen­
GE53 Ansprüche der Versicherten sowie von Personen, die               hang stehen oder durch Unterlassung der ordentlichen
mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haus­             Wartung entstanden sind

14     home
• die Kosten für Umtriebe, die mit einem versicherten Ereig­      Örtlicher Geltungsbereich
  nis in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten für die Wieder­         Hausrat und Gebäude
  beschaffung der beschädigten Sachen oder für polizeiliche       A11		 Die Versicherung gilt an den im Versicherungsvertrag
  Zwecke                                                          aufgeführten Versicherungsorten.
• Folgeschäden, welche aufgrund eines versicherten
  Ereignisses entstehen                                           A12		 Teile des Hausrats sind vorübergehend, d.h. während
                                                                  max. 365 aufeinanderfolgenden Tagen, auch auf Reisen oder
                                                                  an in der Police nicht aufgeführten Standorten auf der ganzen
 Allgemeines (A)
                                                                  Welt versichert, z.B. Ferienreisen, Auslandaufenthalte.
Versicherte Personen
                                                                  Privathaftpflicht
Hausrat und Gebäude                                               A13		 Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Welt.

A1 		 Sie als Versicherungsnehmer und die mit Ihnen in            Nicht versichert
Hausgemeinschaft lebenden Personen.                               A14		 Die Jagdhaftpflicht in Frankreich.

Privathaftpflicht                                                 Zeitlicher Geltungsbereich

1- bis 2-Personen-Haushalt                                        Hausrat und Gebäude
A2			 Versichert sind Sie und eine weitere, mit Ihnen in          A15   Die Versicherung gilt für Schäden und Schadenver­
Wohngemeinschaft lebende Person.                                  hütungskosten, die während der Vertragsdauer verursacht
                                                                  werden.
A3			 Bei Familienzuwachs wird während dreier Monate seit
dem Zeitpunkt, in welchem eine oder mehrere weitere Person        Privat- und Gebäudehaftpflicht
im gleichen Haushalt leben, voller Versiche­rungsschutz ge­       A16     Die Versicherung gilt für Schadenfälle, die während der
währt, sofern die Police in dieser Zeitspanne in eine Familien­   Vertragsdauer eintreten.
versicherung umgewandelt wird.
                                                                  A17 		 Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein
Familien                                                          Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tekto­
A4			 Versichert sind alle mit Ihnen im gemeinsamen Haus­         nische Ursache zurückzuführen sind.
halt lebenden und bei den Behörden an dieser Adresse ange­
                                                                  A18    Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist,
meldeten Personen.
                                                                  dass der Versicherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war.
A5			 Versichert sind zudem vorübergehend in Ihrem Haus­
                                                                  Automatische Summenanpassung Hausrat und Gebäude
halt lebende Personen, z.B. Ferienkinder.
                                                                  A19    Die Vollwertversicherungssumme für Hausrat wird bei
Beide Varianten                                                   einer Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise
A6			 Versichert ist auch Ihr privates Dienst-, Aufsichts- oder   (Stand 30. September) von jeweils mehr als 3%-Punkten
Aushilfspersonals während der Zeit, in welcher diese für Sie      gegenüber der Basis von Juli 2009 alljährlich per 1. Januar
tätig sind.                                                       angepasst. Die Prämie wird entsprechend aktualisiert.

salto plus                                                        A20 Die Versicherungssumme für Gebäude wird bei einer
                                                                  Änderung des Zürcher Baukostenindexes von jeweils mehr als
A7			 Versichert sind ausschliesslich Sie als Vertragspartner.    3%-Punkten gegenüber der Basis 2009 alljährlich per 1. Januar
A8			 Bei Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person wird         angepasst. Die Prämie wird entsprechend aktualisiert.
während dreier Monate seit dem Zeitpunkt, in welchem diese        A21 Bei solchen Prämienanpassungen besteht kein Kündi­
Person im gleichen Haushalt mit Ihnen lebt, voller Versiche­      gungsrecht.
rungsschutz gewährt, sofern die Police in dieser Zeit­spanne in
eine Familien­oder 2­Personen ­Versicherung um­gewandelt          Änderung der Tarife, Selbstbehalte und der Allgemeinen
wird.                                                             Bedingungen
                                                                  A22 Der Versicherer kann auf den Beginn eines neuen Versi­
A9			 Bei Vollendung des 32. Altersjahres wird die Police
                                                                  cherungsjahres die Prämien und Selbstbehalte ändern. Die
automatisch in eine 1- bis 2-Personen-Versicherung umgewan­
                                                                  Änderung wird Ihnen spätestens 30 Tage vor Ablauf des lau­
delt.
                                                                  fenden Versi­cherungsjahres bekannt gegeben.
Allgemeine Ausschlüsse                                            A23 Sind Sie mit der Erhöhung der Prämien oder Selbst­
A10		 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus            behalte nicht einverstanden, so können Sie den davon betroff-­
• kriegerischen Ereignissen                                       ­e­­nen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen.
• inneren Unruhen (ausser bei Glasbruch), das heisst Gewalt­       Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag
   tätigkeiten gegen Personen und Sachen bei Zusammen­             des laufenden Versicherungsjahres bei Sympany eintrifft.
   rottung, Krawall oder Tumulten
                                                                  Gesetzliche Änderungen
• vulkanischen Eruptionen
                                                                  A24 Wird die Änderung gesetzlich vorgeschrieben,
• Veränderung der Atomstruktur
                                                                  (z.B. Elementarschäden) besteht kein Kündigungsrecht.
• Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasser­
   anlagen
sofern Sie nicht nachweisen, dass der Schadenfall mit diesen
Ereignissen in keinem Zusammenhang steht.

                                                                                                                    home       15
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