LANDKREIS ROSTOCK - Nachtragshaushalt 2020 Band VI - Interessenabwägungsverfahren und Anlagen 1-3
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Inhaltsverzeichnis Band I 1. 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 1 - 4 2. Vorbericht 1 - 52 Band II 1. Ergebnis- und Finanzhaushalt 1 - 3 2. Übersicht über Erträge und Aufwendungen zum Ergebnishaushalt 4 - 7 3. Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte 8 - 19 (§ 4 Abs. 11 Satz 1 GemHVO-Doppik) 4. Zugeordnete Produkte im Teilergebnishaushalt und im Teilfinanzhaushalt - 20 - 166 wesentliche/ sonstige Produkte (§ 4 Abs. 5 Satz 2 GemHVO-Doppik) – ggf. Investitionsübersicht 5. Wesentliche Produkte - Produktbeschreibungen 167 - 177 6. Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der 178 - 178 Kassenkredite im Haushaltsjahr 7. Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der 179 - 179 Kassenkredite im Finanzplanungszeitraum Band III 1. Investitionsübersicht 1 - 30 2. Investitionsprogramm 31 - 43 Band IV Nachtragsstellenplan 2020 (+ Anlagen zum Stellenplan) Band V Wirtschaftspläne und Auszüge aus den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften - Regionalbus Rostock GmbH - Wirtschaftsförderung Landkreis Rostock GmbH - Mecklenburgische Bäderbahn MBB Molli GmbH - Flughafen Rostock-Laage-Güstrow GmbH - Güstrower Werkstätten GmbH Band VI 1. Interessenabwägungsverfahren 2. Anlage 1 – Muster 1. Anschreiben an Gemeinden zur Datenabfrage 3. Anlage 2 – Muster 2. Anschreiben an Gemeinden zur Stellungnahme 4. Anlage 3 - Stellungnahmen der Gemeinden im Interessenabwägungsverfahren Stand 02.09.2020
Interessenabwägungsverfahren der Städte und Gemeinden zur Festsetzung der Kreisumlage in der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 1. Anlass der Interessenabwägung zur Höhe der Kreisumlage Der Landkreis Rostock führt das Verfahren zur Abwägung der Interessen der Städte und Gemeinden über die geplante Festsetzung der Kreisumlage nach der erstmaligen Beteiligung der Kommunen in 2014 und der stetigen Weiterentwicklung nun auch für die 1. Nachtragshaushaltsplanung des Haushaltsjahres 2020 fort. Mit dem Interessenabwägungsverfahren für die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2020 werden neben den eingereichten Stellungnahmen der Gemeinden zur ge- planten Höhe des Kreisumlagesatzes (Anlage 3) vor allem die Daten aus der Daten- abfrage der Gemeinden zur Beurteilung der finanziellen Lage herangezogen. Neben den übermittelten Daten der Gemeinden hat der Landkreis eine Vielzahl von statistischen Daten zur Finanzsituation der Gemeinden zur Entscheidungsfindung der Kreistagsmitglieder aufbereitet. Die Anschreiben zum Interessenabwägungsverfahren sind als Muster Anlage 1 – 1. Anschreiben an die Gemeinden zur Datenabfrage (öffentlich) sowie An- hang zur Anlage 1 – die Datentabelle (nichtöffentlich) Anlage 2 – 2. Anschreiben an die Gemeinden zur Stellungnahme und der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 (öffentlich) für die Kreistags- und Ausschussmitglieder einzusehen. Muster der Anschreiben sind als Anlage 1 und 2 diesem Bericht beigefügt. 2. Rechtliche Grundlagen zur Festsetzung einer Kreisumlage Die für die Festsetzung geltenden Rechtsgrundlagen haben sich seit der ersten Anhö- rung der Städte und Gemeinden im Jahr 2014 nicht wesentlich geändert. Sie werden zum besseren Verständnis hier auch weiterhin aufgeführt: 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 31.01.2013 (Az. 8C1.12), dass eine Kreisumlage, die ein Landkreis von seinen kreisangehörigen Gemeinden erhebt, nicht dazu führen darf, dass den Gemeinden keine finanzielle Mindestausstat- tung zur Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben sowie von freiwilligen Selbstverwaltungs- aufgaben mehr bleibt. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht die Grenze des verfassungsrechtlich äußerst Hinnehmbaren erst dann überschritten, wenn die Gemeinde nicht nur vorüber- gehend in einem Haushaltsjahr, sondern strukturell unterfinanziert ist. Das Gericht stellt in der Begründung fest: „Der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie wird nicht schon dann verletzt, wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur in einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsgebotenen Mi- nimum zurückbleibt; zur Überbrückung derartiger Notlagen steht der Gemeinde die Seite 1
Befugnis zur Aufnahme von Kassenkrediten zur Verfügung. Der Kernbereich der Ga- rantie ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.“ Weitere Urteile auf der Verwaltungsgerichtsebene mit diesem Tenor sind bekannt, u.a. das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 -3 KO 94/12-. Aus diesen Urteilen resultieren für den Landkreis erhebliche Ermittlungs- und Be- obachtungspflichten bezüglich der umlagepflichtigen Gemeinden. Weiterhin sind die Landkreise in der Pflicht, die gemeindlichen Beteiligungsrechte zu wahren. Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Kommunalfinanz- bericht 2017 diesbezüglich weitere Schritte bzw. Teilprozesse beschrieben um welche das Haushaltsaufstellungsverfahren der Landkreise zu erweitern ist. Folgende Schritte sollten eingehalten werden: 1. Mitteilung geplanter Umlagebedarf und Datenabfrage bei Kommunen 2. Rücklauf der kommunalen Daten an den Landkreis 3. Schätzung Kreisumlage; Übersendung des Entwurfs der Haushaltssatzung 4. Stellungnahme der Kommunen zum Entwurf der Haushaltssatzung Das OVG Greifswald hat mit Urteil AZ.: 2 L 463/16 aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 18.07.2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwe- rin mit AZ: 1 A 387/14 zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Das Oberver- waltungsgericht sah die Pflicht zur Anhörung der Gemeinde Perlin über die Höhe der Kreisumlage verletzt, die mit Erlass der Haushaltssatzung 2013 festgesetzt wurde. Mit Urteil vom 29.05.2019 hat das BVerwG aufgrund mündlicher Verhandlung ent- schieden, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG den Landkreis verpflichtet, vor der Festlegung der Höhe der Kreisumlage auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen offenzulegen. Eine Verpflichtung, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisum- lagesatzes förmlich anzuhören, lässt sich dem Grundgesetz hingegen nicht entneh- men. Die Revision des Landkreises Nordwestmecklenburg hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurücküberweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. 2.2. Nach § 120 der Kommunalverfassung M-V hat der Landkreis die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen nach Absatz 2 Nr. 1 soweit vertret- bar und geboten aus Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen, nach Nr. 2 aus Steuern, nach Nr. 3 im Übrigen aus einer Kreisumlage nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes M-V zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Ein- zahlungen nicht ausreichen. Somit hat der Landkreis Rostock zur Deckung seines Finanzbedarfes eine Kreisum- lage in Form eines einheitlichen Hebesatzes von allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu erheben. Eine innerhalb des Landkreises differenzierte Festsetzung des Hebesatzes zur Berücksichtigung der unterschiedlichen finanziellen Leistungsfä- higkeit der Städte und Gemeinden ist in Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich nicht vorgesehen. Sonderregelungen für große kreisangehörige Städte treffen für den Land- kreis Rostock nicht zu. Seite 2
2.3. Dem Gesetzgeber ist offensichtlich bewusst, dass ein Landkreis nicht über eine nen- nenswerte Kompetenz zur Erschließung zusätzlicher Steuerquellen verfügt, um eine vorhandene Finanznot zu lindern. Er beteiligt deshalb die Landkreise über die Kreisumlage an den von den Städten und Gemeinden in bestimmten Grenzen gestalt- baren eigenen Steuereinnahmen. Bei einer Abwägung im Sinne des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 ist deshalb auch zu prüfen, ob eine durch die Kreisumlage belastete Gemeinde ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten (z.B. Steuer- einnahmen) voll ausschöpft, um daraus die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungs- garantie zu verwirklichen. Nach § 44 Kommunalverfassung M-V - Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen, sind die Kommunen an die bestehenden Abgabeerhebungsmöglichkei- ten nach den gesetzlichen Vorschriften gebunden, d.h. zur Sicherung der Finanzierung der Aufgabenerfüllung besteht die Verpflichtung, die bestehenden Abgabeerhebungs- möglichkeiten zu nutzen. Hierbei kommt die Abgabenhoheit als stützendes Element der kommunalen Selbstverwaltung zum Tragen. Der Kommune ist dabei eine vollstän- dige Einschätzungsprärogative bei der Frage des Umfangs der Entgelterhebung ein- geräumt. Diese wird allerdings durch § 43 Abs. 6 der Kommunalverfassung MV begrenzt, indem bestimmt wird, dass die zur Sicherung des Haushaltsausgleiches erforderlichen Mittel über eine angemessene und gebotene Einnahmenerzielung zu beschaffen sind. Den Kommunen selbst obliegt dabei die Ausgestaltung unter den verschiedenen Ein- nahmearten und hierbei insbesondere die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde zur Deckung des Finanzbedarfes die eigenen Steuerquellen heranziehen will. 3. Ermittlung einer vorläufigen Kreisumlage 2020 zur Durchführung des Interes- senabwägungsverfahrens Die Verwaltung des Landkreises Rostock hat unter strikter Beachtung der Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Entwurf eines 1. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2020 aufgestellt. Entscheidenden Einfluss auf die Planung des 1. Nachtragshaushaltes 2020 haben u.a. die Änderungen durch das neue Finanzaus- gleichsgesetz M-V, die Änderungen im Rahmen der beitragsfreien KITA, die Umset- zung des Bundesteilhabegesetzes, die Änderungen im Bereich der Hilfe zur Erzie- hung, zusätzliche Investitionskosten im Bereich der Schulen und Straßen sowie die Entwicklung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Planung hat ergeben, dass die Erträge aus den Finanzzuweisungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und aus den Entgelten für erbrachte Leistungen nicht aus- reichen, um die dem Landkreis übertragenen Pflichtaufgaben und die vom Kreistag beschlossenen freiwilligen Leistungen zu finanzieren. Auf der Grundlage des § 120 Abs. 2 Ziffer 3 der Kommunalverfassung M-V in Verbindung mit § 23 des Finanzaus- gleichgesetzes M-V hat der Landkreis Rostock deshalb zur Deckung seines Finanz- bedarfes eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu er- heben. Mit der Vorlage der Orientierungsdaten zur Haushaltsplanung 2020 vom Minis- terium für Inneres und Europa vom 30. Oktober 2019 wird für den Landkreis Rostock für das Haushaltsjahr 2020 eine Erhöhung der Zuweisungen nach FAG von ca. 14,1 Mio. EUR prognostiziert. Entsprechend § 8 GemHVO-Doppik M-V werden bekanntge- gebene Orientierungsdaten im Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt. Seite 3
Im Interessenabwägungsverfahren wurde mit Schreiben vom 06.12.2019 erneut die Datenabfrage zur wirtschaftlichen Lage vorgenommen. (Muster siehe Anlage 1) Be- reits aus vorherigen Datenabfragen vorhandene Meldungen wurden somit aktualisiert. Bei der vorläufigen Festsetzung des Hebesatzes der Kreisumlage für das Haushalts- jahr 2020 hat die Verwaltung sowohl den Finanzbedarf des Landkreises Rostock als auch die Finanzlage der kreisangehörigen Kommunen abgewogen. Danach errechnete sich eine Kreisumlage in Höhe von 38,01 v.H. der Umlagegrund- lagen. Aus Sicht der Verwaltung sind die Umlagesätze für die Kommunen des Landkreises Rostock tragbar. Dafür sprechen folgende Gründe: • Der Umlagesatz von 38,01 v.H. stellt eine deutliche Senkung des Umlagesatzes gegenüber dem Ursprungsplan 2020 (39,96 v.H.) dar. In der Entwicklung der Um- lagesätze, betrachtet von 2012 bis 2019: 2019 (39,77 v.H.), 2018 (37,39 v.H.), 2017 (36,69 v.H.), 2016 (38,72 v.H.), 2015 (39,67 v.H.),2014 (43,06 v.H.), 2013 (45,63 v.H.) und 2012 (45,30 v.H.) ist erkenn- bar, dass der Umlagesatz 2017 einen absoluten „Tiefstand“ aufweist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Umlagegrundlagen von 2014 bis 2020 deutlich angestiegen sind, was auf eine Verbesserung der Finanzsituation im kreisangehörigen Raum hindeutet. Der Landkreis Rostock kann seinen Finanzbedarf für das Jahr 2020 nur mit dem geplanten Kreisumlagesatz von 38,01 v.H. ausgleichen. Veränderung zum in EUR Kreisumlagegrundlage Umlagesatz absolute Kreisumlage Vorjahr 2012 150.036.844,93 45,30% 67.966.690,75 2013 146.933.877,33 45,63% 67.045.928,23 -920.762,53 2014 160.924.761,47 43,06% 69.294.202,29 2.248.274,06 2015 175.363.952,74 39,67% 69.566.880,05 272.677,76 2016 180.165.826,88 38,72% 69.760.208,17 193.328,12 2017 190.113.604,98 36,69% 69.752.681,67 -7.526,50 2018 206.238.303,05 37,39% 77.112.501,51 7.359.819,84 2019 207.746.623,68 39,77% 82.620.832,24 5.508.330,73 Urspr. 2020 211.000.000,00 39,96% 84.315.600,00 1.694.767,76 NT 2020 221.841.205,32 38,01% 84.315.600,00 0,00 2021 224.940.805,05 38,01% 85.500.000,00 1.184.400,00 2022 227.834.780,32 38,01% 86.600.000,00 1.100.000,00 2023 231.254.932,91 38,01% 87.900.000,00 1.300.000,00 Der absolute Wert der Kreisumlage wird im 1. Nachtragshaushalt 2020 im Ver- gleich zum Ursprungshaushalt beibehalten. Aufgrund von Rundungen des Prozent- satzes beträgt die tatsächliche Kreisumlage 84.321,8 T EUR. Seite 4
Entwicklung der Kreisumlage 60,00% 250.000.000,00 € 55,00% 200.000.000,00 € 50,00% 45,00% 150.000.000,00 € 40,00% 100.000.000,00 € 35,00% 30,00% 50.000.000,00 € Umlagesatz in % Kreiumlagegrundlage absolute Kreisumlage • Mit dem Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2020 erhebt der Landkreis, wie auch in den Jahren zuvor, eine der niedrigsten Kreisumlage im Vergleich zu den anderen Landkreisen. So hat der strukturell vergleichbare Landkreis Ludwigslust-Parchim einen Umlagesatz von 39,9 v.H. für das Haushaltsjahr 2020 geplant. • Bereits der Umlagesatz von 43,06 v.H. (HHJ 2014) war der niedrigste Satz aller Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern, für 2020 ist der Umlagesatz des Land- kreises Rostock mit 38,01 v.H. der zweitniedrigste Umlagesatz knapp hinter Nord- west-Mecklenburg mit geplanten 37,8385 v.H.. Zum Vergleich: Die Umlagesätze für 2020 betragen nach heutigem Kenntnisstand in Ludwigslust-Parchim 39,9 v.H., in Vorpommern-Rügen 41,47 v.H., in Vorpommern-Greifswald 44,75 v.H. und im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 44,2940 v.H. Vergleich der Kreisumlagesätze LRO LuP NWM VR VG MSE 2012 45,3000% 42,9966% 42,1700% 45,0000% 45,0000% 48,3050% 2013 45,6300% 42,9966% 43,6700% 47,0000% 45,5000% 48,3050% 2014 43,0600% 43,8700% 43,6700% 47,0000% 47,0000% 48,3050% 2015 39,6700% 43,8700% 43,6700% 47,4800% 47,0000% 48,3050% 2016 38,7200% 44,4000% 42,5000% 46,4800% 47,0000% 48,3050% 2017 36,6900% 43,4000% 42,0000% 46,4800% 47,0000% 48,3050% 2018 37,3900% 40,8000% 39,8000% 46,0200% 46,3600% 46,3050% 2019 39,7700% 39,9000% 39,8500% 43,3500% 45,5000% 46,3050% 2020 38,0100% 39,9000% 37,8385% 41,4700% 44,7500% 44,2940% Entwicklung der Kreisumlagesätze im Vergleich 49,0000% 47,0000% 45,0000% 43,0000% 41,0000% 39,0000% 37,0000% 35,0000% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 LRO LuP NWM VR VG MSE Seite 5
Vergleich der Kreisumlage je Einwohner Laut den aktuell vorliegenden Informationen entwickelt sich die Kreisumlage je Ein- wohner in den Landkreisen wie in folgendem Diagramm dargestellt. Vergleich Kreisumlage je Einwohner in EUR 480 460 440 EUR/Einwohner 420 400 380 360 340 320 300 LUP LRO MSE NWM VG VR Kreisumlage je EW 2018 385,81 360,02 413,63 385,02 403,41 416,67 Kreisumlage je EW 2019 396,90 384,93 446,76 402,44 422,14 416,32 Kreisumlage je EW 2020 418,69 391,96 466,43 396,30 449,13 419,45 • Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landkreises Rostock sind damit über einen längeren Zeitraum (seit 2014) gegenüber anderen Gemeinden im Land finanziell privilegiert. Eine wesentliche Ursache dafür ist die sparsame Haushalts- politik des Landkreises. Trotz sparsamster Haushaltspolitik ist für das Haushalts- jahr 2020 eine Kreisumlage mit einem Umlagesatz von 38,01 v.H. festzusetzen. Selbst dies stellt nach wie vor einen geringen Umlagesatz im Gesamtvergleich der Landkreise in den Vorjahren dar. Bereits seit der Haushaltsplanung 2017/2018 wur- den vorhandene Überschüsse im Finanzhaushalt kontinuierlich u.a. zur Entlastung der Kreisumlage eingesetzt. • Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass in finanzieller Hinsicht der kommunale Ge- staltungsspielraum in einigen Gemeinden eingeschränkt ist. Dabei ist jedoch die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Grenze noch nicht überschritten. Bei dieser Bewertung sind neben den eigenen Einnahmen der Gemeinden und den Schlüsselzuweisungen nach dem FAG M-V auch die erheblichen zusätzlichen Mit- tel aus den Sofort- und Konsolidierungshilfen des Landes in den Jahren 2013 bis 2017 sowie aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds M-V 2018 und 2019 zu berücksichtigen. Es ist deshalb zu erwarten, dass vorhandene Finanzprobleme der Gemeinden im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nur für einen „vo- rübergehenden Zeitraum“ bestehen. • Die Leistungen des Landkreises im Rahmen seiner Aufgaben und seiner Aus- gleichsfunktion kommen allen Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises und damit auch den Einwohnerinnen und Einwohnern aller Gemeinden zugute. Dabei stehen die soziale und die kulturelle Ausgleichsfunktion im Vordergrund. • Im Landkreis Rostock gibt es zurzeit mit 112 selbstständigen Städten und Gemein- den und 23 selbständigen Verwaltungseinheiten (Ämter, amtsfreie Städte und Ge- meinden) eine vergleichsweise sehr kleinteilige Struktur. Die von der Landesregie- rung und vom Landesrechnungshof immer wieder dargestellten Einsparmöglich- keiten durch freiwillige Gemeinde- und Verwaltungsfusionen sind in den letzten Seite 6
Jahren nur in wenigen Fällen genutzt worden. So erfolgte zum 26.05.2019 die Ein- gemeindung der Gemeinden Boddin und Lühburg in die Gemeinde Walkendorf. Ebenfalls zum 26.05.2019 wurde die Gemeinde Diekhof in die Stadt Laage und die Gemeinde Kirch Mulsow in die Gemeinde Carinerland eingemeindet. Bereits zum 01.01.2018 erfolgte die Eingemeindung der vormals eigenständigen Gemeinde Klein Kussewitz zur Gemeinde Bentwisch. Im Jahr 2014 erfolgte zuvor die letzte Eingemeindung der vormals eigenständigen Gemeinde Langhagen zur Gemeinde Lalendorf. Selbstverständlich ist dem Landkreis aus den Erfahrungen von bisher zwei Kreisgebietsreformen bekannt, dass solche Einspareffekte nur mittel- und langfristig zu erreichen sind. Seite 7
4. Auswertung zum Interessenabwägungsverfahren 4.1. Allgemeines Von den Städten und Gemeinden des Landkreises Rostock wurden im Rahmen der Abwägung der Kreisumlage für die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020, resultierend aus dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes, Finanzdaten über einen Zeit- raum von 10 Jahren abgefragt. Da davon ausgegangen wird, dass die finanzielle Min- destausstattung nur im Falle eines strukturellen Defizits, das über einen mehrjährigen Zeitraum das Minimum unterschreitet, verletzt ist, muss die Finanzsituation der Ge- meinden über einen längeren Zeitraum betrachtet werden. Um eine einheitliche Be- trachtungsweise zu gewährleisten, schien eine Abfrage ab 2012, der gesamtheitlichen Umstellung auf die Doppik, sinnvoll. Im Zuge der Datenabfrage zum Interessenabwägungsverfahren der Kreisumlage für den Nachtragshaushalt 2020 haben aktuell 92 Gemeinden der nunmehr 112 kreisan- gehörigen Kommunen Daten zurückgemeldet. Dennoch liegen Daten aus vorherigen Datenabfragen vor, die auch weiterhin genutzt werden. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl Gemeinden 119 118 117 117 117 117 116 116 112 112 Anzahl der Datenrück- 117 117 116 116 116 109 115 115 111 111 meldungen durch Ge- meinden Diese weisen zum Teil Lücken auf, die eine einheitliche Betrachtungsweise nur mit großem Aufwand möglich machen. Die Analysen müssen sich auf die verfügbaren Da- ten beschränken. Neben den gemeldeten Daten der Gemeinden werden ebenfalls Daten aus allgemein zugänglichen Datenquellen genutzt, um ein umfassendes Bild der Finanzsituation der Gemeinden abbilden zu können. Die weiteren Datenquellen sind die amtliche Statistik des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Online-Portal zum kommunalen Finanz- ausgleich Mecklenburg-Vorpommern und eigene Übersichten des Landkreises Rostock, z.B. zu den Umlageverpflichtungen der Gemeinden an den Landkreis Rostock. Eine Einbeziehung kameraler Haushaltsjahre wurde nicht vorgenommen, da sich eine belastbare Vergleichbarkeit auf Grund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Be- wertungsspielräume nicht darstellen lässt. Die Einreichung von Finanzdaten zur Abfrage über einen Zeitraum von 10 Jahren wurde von der Großzahl der Gemeinden wahrgenommen, 7 Gemeinden bzw. Ämter haben keine aktualisierten Daten gemeldet. 10 Stellungnahmen zur Höhe der Kreisum- lage wurden eingereicht. Die Gemeindefinanzanalyse für den Zeitraum 2012-2021 steht den Kreistags- und Ausschussmitgliedern als nichtöffentliche Anlage 4 zur Einsichtnahme zur Verfügung. Eine Zusammenfassung der Stellungnahmen findet sich unter Punkt 4.4. auf der Seite 23. Im Anschluss an den Bericht zum Interessenabwägungsverfahren sind die Stel- lungnahmen angefügt. (siehe Anlage 3) Nach der erstmaligen Anhörung zur Festlegung der Höhe der Kreisumlage im Jahr 2014 wurde die Weiterführung dieses Prozesses von den Städten und Gemeinden begrüßt. Diese Form der Beteiligung wurde von den Kommunen auch genutzt, um weitere Themenbereiche anzusprechen. Seite 8
4.2. Analyse Gemeindefinanzdaten Die Entwicklung der Gemeinden soll nachfolgend durch folgende Punkte dargestellt werden: - Einwohnerentwicklung im Landkreis Rostock - Entwicklung der Ausgleichsmöglichkeiten der Ergebnishaushalte durch die Ge- meinden - Entwicklung der Ausgleichsmöglichkeiten der Finanzhaushalte der Gemeinden - Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten, Krediten zur Siche- rung der Zahlungsfähigkeit (Kassenkredite) und die Entwicklung der liquiden Mittel der Gemeinden - Entwicklung des Finanzierungsrahmens aus Steuern und Zuweisungen in den Jahren 2012-2018 4.2.1. Einwohnerentwicklung im Landkreis Rostock Der Landkreis Rostock zeigt durch seine wirtschaftlichen, touristischen Potentiale und seiner Lage zum Oberzentrum Rostock nach einem Rückgang der Einwohnerzahlen bis zum Jahr 2013 nunmehr eine konstante Zunahme der Einwohner. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einwohnerzahl am 31.12. 210.732 210.555 211.878 213.473 213.945 214.635 215.113 Einwohnerzahl am 31.12. 216.000 215.000 214.000 213.000 212.000 211.000 210.000 209.000 208.000 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einwohnerzahl am 31.12. Die Entwicklung zwischen dem 31.12.2012 und dem 31.12.2018 zeigt einen Zuwachs von 4.381 Einwohnern. Dies entspricht einer Veränderung von 2,08 %. Seite 9
4.2.2. Entwicklung der Ausgleichsmöglichkeiten der Ergebnishaushalte durch die Gemeinden. In der Datenabfrage wurden die Gemeinden aufgefordert Angaben zu tätigen, ob der Ausgleich des Ergebnishaushaltes im jeweiligen Jahr möglich ist und ob dies bereits vor der Veränderung der Rücklagen der Fall ist. 4.2.2.1. Gemeinden mit Ausgleich des Ergebnishaushaltes Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Anzahl der Gemeinden, die den Ausgleich im Ergebnishaushalt im Entwicklungszeitraum 2012 bis 2021 schaffen. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl der Gemeinden mit 72 80 84 86 90 85 95 86 83 89 Ausgleich des Ergebnis- haushaltes Anzahl der Gemeinden 39 35 30 28 24 25 19 28 27 20 ohne Ausgleich des Ergeb- nishaushaltes Gesamtanzahl der 111 115 114 114 114 110 114 114 110 109 Meldungen Anzahl der Gemeinden mit 65% 70% 74% 75% 79% 77% 83% 75% 75% 82% Ausgleich des Ergebnis- haushaltes in % Gemeinden mit Ausgleich des Ergebnishaushaltes 120 90% 115 80% 70% 110 60% 105 50% 40% 100 30% 95 20% 10% 90 0% 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Gesamtanzahl der Meldungen 111 115 114 114 114 110 114 114 110 109 Anzahl der Gemeinden mit Ausgleich des 65% 70% 74% 75% 79% 77% 83% 75% 75% 82% Ergebnishaushaltes in % Die Entwicklung zeigt einen stetigen Anstieg des Anteils der Gemeinden, welche den Ausgleich des Ergebnishaushaltes schaffen. Dennoch gibt es Gemeinden, die den Ausgleich des Ergebnishaushaltes nicht errei- chen. Seite 10
4.2.2.2. Gemeinden mit Ausgleich des Ergebnishaushaltes vor Ver- änderung der Rücklagen Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung zwischen den Jahren 2012- 2021 wie viele Gemeinden den Ausgleich im Ergebnishaushalt bereits vor Verände- rung der Rücklagen schaffen, d.h. ohne die Auflösung der entsprechenden zweckge- bundenen Kapitalrücklagen, der Ergebnisrücklagen etc. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl der Gemeinden 59 72 71 84 84 62 73 52 49 56 mit Ausgleich des Ergeb- nishaushaltes vor Verän- derung der Rücklagen Anzahl der Gemeinden 52 43 43 30 28 48 41 62 61 53 ohne Ausgleich des Er- gebnishaushaltes vor Ver- änderung der Rücklagen Gesamtanzahl der Mel- 111 115 114 114 112 110 114 114 110 109 dungen Anzahl der Gemeinden 53% 63% 62% 74% 75% 56% 64% 46% 45% 51% mit Ausgleich des Ergeb- nishaushaltes vor Verän- derung der Rücklagen in Prozent Gemeinden mit Ausgleich des Ergebnishaushaltes vor Veränderung der Rücklagen 120 80% 115 60% 110 105 40% 100 20% 95 90 0% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Gesamtanzahl der Meldungen 111 115 114 114 112 110 114 114 110 109 Anzahl der Gemeinden mit Ausgleich des Ergebnishaushaltes vor 53% 63% 62% 74% 75% 56% 64% 46% 45% 51% Veränderung der Rücklagen in Prozent Die Entwicklung zwischen den Jahren 2012 und dem Jahr 2016 zeigt einen deutlichen Anstieg der Gemeinden, welche den Ausgleich des Ergebnishaushaltes bereits vor der Veränderung der Rücklagen schaffen. Da für diesen Zeitraum eine Vielzahl von Jah- resabschlüssen bei den Gemeinden vorliegt, zeigt sich, dass es vielen Gemeinden möglich war ihre gesamten Aufwendungen des Jahres aus den zufließenden Erträgen des Jahres zu decken. Im Zeitraum ab dem Jahr 2017 verringert sich der Anteil der Gemeinden, welche den Ausgleich des Ergebnishaushaltes vor Veränderung der Rücklagen schaffen. Dies liegt vor allem daran, dass in den Jahren vorhandene positive Vorträge der Vorjahre zum Ausgleich der Ergebnishaushalte eingesetzt werden können. Deutlich wird dies auch, wenn man sich die konstante Entwicklung der Gemeinden mit Ausgleich des Ergebnishaushaltes auf Seite 10 ansieht. Doch bereits 2018 steigt der Anteil der Gemeinden wieder, welche den Ausgleich des Ergebnishaushaltes schon vor Veränderung der Rücklagen schaffen. Seite 11
4.2.3. Entwicklung der Ausgleichsmöglichkeiten der Finanzhaushalte durch die Gemeinden 4.2.3.1. Anzahl der Gemeinden mit jahresbezogenem Ausgleich im Finanzhaushalt Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung zwischen den Jahren 2012- 2021 wie viele Gemeinden den Ausgleich im Finanzhaushalt jahresbezogen schaffen. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl der Gemeinden mit 56 71 76 93 91 91 79 72 56 73 jahresbezogenem Ausgleich im Finanzhaushalt Anzahl der Gemeinden mit 61 45 39 22 24 25 35 43 55 38 keinem jahresbezogenen Ausgleich im Finanzhaushalt Gesamtanzahl der Meldun- 117 116 115 115 115 116 114 115 111 111 gen bezgl. jahresbezoge- nem Ausgleich im Finanz- haushalt Anzahl der Gemeinden mit 48% 61% 66% 81% 79% 78% 69% 63% 50% 66% jahresbezogenem Ausgleich im Finanzhaushalt in Prozent Anzahl der Gemeinden mit jahresbezogenem Ausgleich im Finanzhaushalt 140 90% 120 80% 70% 100 60% 80 50% 60 40% 30% 40 20% 20 10% 0 0% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Gesamtanzahl der Meldungen bezgl. jahresbezogenem Ausgleich im 117 116 115 115 115 116 114 115 111 111 Finanzhaushalt Anzahl der Gemeinden mit jahresbezogenem Ausgleich im 56 71 76 93 91 91 79 72 56 73 Finanzhaushalt Anzahl der Gemeinden mit jahresbezogenem Ausgleich im 48% 61% 66% 81% 79% 78% 69% 63% 50% 66% Finanzhaushalt in Prozent Die Entwicklung zwischen den Jahren 2012 und 2017 zeigt einen deutlichen Anstieg des Anteils der Gemeinden, welche einen jahresbezogenen Ausgleich des Finanz- haushaltes schaffen. Also, bei wie vielen Gemeinden der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die planmäßige Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Seite 12
4.2.3.2. Gemeinden mit Ausgleich des Finanzhaushaltes unter An- rechnung von Vorträgen aus Vorjahren Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung zwischen den Jahren 2012- 2021 wie viele Gemeinden den Ausgleich im Finanzhaushalt unter Anrechnung von Vorträgen aus Vorjahren schaffen. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl der Gemeinden 89 88 92 95 95 99 102 95 95 95 welchen der Ausgleich möglich ist. Anzahl der Gemeinden 28 28 23 20 20 17 12 19 14 14 welchen der Ausgleich nicht möglich ist. Gesamtanzahl der 117 116 115 115 115 116 114 114 109 109 Meldungen Anzahl der Gemeinden 76% 76% 80% 83% 83% 85% 89% 83% 87% 87% welchen der Ausgleich möglich ist in Prozent Gemeinden mit Ausgleich des Finanzhaushaltes unter Anrechnung von Vorträgen aus Vorjahren 140 95% 120 90% 100 85% 80 80% 60 40 75% 20 70% 0 65% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Gesamtanzahl der Meldungen 117 116 115 115 115 116 114 114 109 109 Anzahl der Gemeinden welchen der 89 88 92 95 95 99 102 95 95 95 Ausgleich möglich ist. Anzahl der Gemeinden welchen der 76% 76% 80% 83% 83% 85% 89% 83% 87% 87% Ausgleich möglich ist in Prozent Die Entwicklung zeigt einen Anstieg des Anteils der Gemeinden, welche den Ausgleich des Finanzhaushaltes unter Anrechnung von Vorträgen aus Vorjahren erreichen kön- nen. Dieser Anteil hält auch über den Planungszeitraum ab dem Jahr 2019 an. Dies liegt, gegenüber der Betrachtung des jahresbezogenen Ausgleichs des Finanzhaus- haltes (siehe Seite 12), an der Möglichkeit den Finanzhaushalt durch Vorträge aus Vorjahren auszugleichen. Seite 13
4.2.4. Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten, Kassenkrediten und die Entwicklung der liquiden Mittel der Gemein- den 4.2.4.1. Gemeinden mit Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten In der Datenabfrage wurden die Gemeinden aufgefordert Angaben zu den Verbind- lichkeiten aus Investitionskrediten zu tätigen. Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung zwischen den Jahren 2012 und 2021 wie viele Gemeinden Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten haben und wie hoch der Bestand der gemeldeten Investitionskredite im Zeitverlauf von 2012-2021 ist. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl der Gemeinden mit 86 89 89 89 89 88 86 87 81 78 Verbindlichkeiten aus Inves- titionskrediten Anzahl der Gemeinden ohne 25 25 26 26 26 27 29 28 30 33 Verbindlichkeiten aus Inves- titionskrediten Gesamtanzahl der Meldun- 111 114 115 115 115 115 115 115 111 111 gen Anzahl der Gemeinden mit 77% 78% 77% 77% 77% 77% 75% 76% 73% 70% Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten in Pro- zent Im Zeitverlauf zeigt sich, dass der Anteil der Gemeinden mit Verbindlichkeiten aus In- vestitionskrediten relativ konstant bei ca. 77% liegt und sich nur sehr langsam redu- ziert. Gemeinden mit Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten 140 80% 120 78% 100 76% 80 74% 60 72% 40 70% 20 68% 0 66% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Gesamtanzahl der Meldungen 111 114 115 115 115 115 115 115 111 111 Anzahl der Gemeinden mit Verbind- 86 89 89 89 89 88 86 87 81 78 lichkeiten aus Investitionskrediten Anzahl der Gemeinden mit Verbind- lichkeiten aus Investitionskrediten in 77% 78% 77% 77% 77% 77% 75% 76% 73% 70% Prozent Höhe aller gemeldeten Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten 140.000.000,00 120.000.000,00 100.000.000,00 80.000.000,00 123.576.306,65 117.586.968,05 102.578.493,00 102.445.586,28 75.090.206,56 92.758.579,67 82.508.079,79 72.668.480,27 67.569.684,65 61.759.300,65 60.000.000,00 40.000.000,00 20.000.000,00 - 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Seite 14
Die Summe der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten zeigt einen deutlichen Rück- gang der investiven Verschuldung der Gemeinden. Gegenüber dem Jahr 2012 wurde für das Jahr 2018 ein Rückgang der investiven Verschuldung um ca. 39 % gemeldet. Bis zum Jahr 2021 wird ein weiterer Rückgang der investiven Verschuldung auf ca. 50 % des Niveaus von 2012 erwartet. 4.2.4.2. Gemeinden mit Kassenkrediten In der Datenabfrage wurden die Gemeinden aufgefordert Angaben zu den Verbind- lichkeiten aus Kassenkrediten zu tätigen. Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung zwischen den Jahren 2012 und 2021 wie viele Gemeinden Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten aufnehmen mussten und wie hoch der gemeldete Bestand der Kassenkredite im Zeitverlauf von 2012-2021 ist. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl der Gemeinden mit 24 22 22 19 16 12 10 13 15 16 Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Anzahl der Gemeinden ohne 93 94 93 96 99 103 98 102 91 90 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Gesamtzahl der Meldungen 117 116 115 115 115 115 108 115 106 106 Anzahl der Gemeinden mit 21% 19% 19% 17% 14% 10% 9% 11% 14% 15% Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit in Prozent Gemeinden mit Kassenkrediten 140 25% 120 20% 100 80 15% 60 10% 40 20 5% 0 0% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Gesamtzahl der Meldungen 117 116 115 115 115 115 108 115 106 106 Anzahl der Gemeinden mit 24 22 22 19 16 12 10 13 15 16 Kassenkrediten Anzahl der Gemeinden mit 21% 19% 19% 17% 14% 10% 9% 11% 14% 15% Kassenkkrediten in Prozent Im Zeitverlauf zeigt sich, dass sich der Anteil der Gemeinden mit Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit deutlich reduziert hat. Höhe der gemeldeten Kassenkrediten 15.000.000,00 10.835.509,38 2.944.431,63 9.924.734,38 9.747.403,68 8.006.857,89 4.921.548,33 2.081.739,09 5.305.641,37 5.193.739,70 6.944.865,70 10.000.000,00 5.000.000,00 - 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Die Summe der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zeigt einen deutlichen Rückgang. Gegenüber dem Jahr 2012 wurde für das Jahr 2018 ein Rückgang der Verschuldung um ca. 79 % gemeldet. Seite 15
4.2.4.3. Gemeinden mit liquiden Mitteln In der Datenabfrage wurden die Gemeinden aufgefordert Angaben zu den liquiden Mitteln zu tätigen. Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung zwischen den Jahren 2012 und 2021 wie viele Gemeinden über liquide Mittel verfügen und wie hoch der gemel- dete Bestand der liquiden Mittel im Zeitverlauf von 2012-2021 ist. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl der Gemeinden 96 97 96 98 102 104 99 101 90 91 mit liquiden Mitteln Anzahl der Gemeinden 22 20 20 18 14 12 9 14 16 15 ohne liquide Mittel Gesamtanzahl der Mel- 118 117 116 116 116 116 108 115 106 106 dungen Anzahl der Gemeinden 81% 83% 83% 84% 88% 90% 92% 88% 85% 86% mit liquiden Mitteln in Prozent Gemeinden mit liquiden Mitteln 140 94% 120 92% 90% 100 88% 80 86% 60 84% 40 82% 80% 20 78% 0 76% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Gesamtanzahl der Meldungen 118 117 116 116 116 116 108 115 106 106 Anzahl der Gemeinden mit liquiden 96 97 96 98 102 104 99 101 90 91 Mitteln Anzahl der Gemeinden mit liquiden 81% 83% 83% 84% 88% 90% 92% 88% 85% 86% Mitteln in Prozent Im Zeitverlauf zwischen den Jahren 2012 und 2018 zeigt sich, dass sich der Anteil der Gemeinden, die über liquide Mittel verfügen, deutlich gesteigert hat. Im Planungszeit- raum wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der Gemeinden mit liquiden Mitteln konstant bleibt. Höhe der gemeldeten liquiden Mittel 250.000.000,00 200.000.000,00 113.240.914,95 103.963.952,86 125.050.671,95 147.861.161,43 173.959.620,87 193.920.896,41 176.841.965,83 161.175.511,53 124.094.273,05 127.422.307,81 150.000.000,00 100.000.000,00 50.000.000,00 - 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Nach einem deutlichen Anstieg bis zum Jahr 2017, sind die durchschnittlichen Sum- men der verfügbaren liquiden Mittel leicht rückläufig. Gegenüber dem Jahr 2012 ist die Höhe der gemeldeten liquiden Mittel im Betrachtungsjahr 2020 mit durchschnittlich 20.130.320,19 EUR dennoch deutlich gestiegen. Seite 16
4.2.5. Entwicklung des Finanzierungsrahmens aus Steuern und Zuweisungen in den Jahren 2012-2018 Für die Jahre 2012-2018 konnten aus dem Realsteuervergleich und dem Online-Portal kommunaler Finanzausgleich Mecklenburg-Vorpom- mern flächendeckend Angaben zu den Steuern und den Zuweisungen der Gemeinden ermittelt werden, einzig die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern (Hunde-,Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer) wurden aus der Datenerhebung der Gemeinden bezogen und liegen nicht für alle Gemeinden vor. Da diese von ihrem Volumen her keinen großen Anteil am Finanzierungsrahmen der Gemeinden ausmachen, bleiben die fehlenden Meldun- gen zu den örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern in den folgenden Übersichten unberücksichtigt. Da für die Jahre 2019-2021 eine flächendeckende Meldung der Steuern nicht vorliegt, kann die Gesamtwertung für die kreisangehörigen Gemeinden für diesen Zeitraum nicht erfolgen. Für die einzelnen Gemeinden ist eine Analyse je nach Vollständigkeit der Meldungen unter der Gemeindefinanzanalyse (Anlage 4) im internen Bereich der Kreistagsmitglieder für den ganzen Zeitraum von 2012-2021 möglich. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Steuern Grundsteuer A 2.372.869,00 € 2.483.608,00 € 2.574.393,00 € 2.658.077,00 € 2.726.388,00 € 2.863.202,00 € 2.850.911,00 € Grundsteuer B 17.768.645,00 € 18.696.678,00 € 19.118.902,00 € 19.419.286,00 € 19.996.441,00 € 20.514.409,00 € 20.813.868,00 € Gewerbesteuer 47.039.965,00 € 58.859.330,00 € 57.015.766,00 € 58.150.839,00 € 68.838.914,00 € 63.279.130,00 € 71.258.707,00 € Gewerbesteuerumlage 5.270.845,00 € 6.590.596,00 € 6.343.709,00 € 6.384.553,00 € 7.725.905,00 € 6.624.388,00 € 7.467.610,00 € Gemeindeanteil an der Einkommens- teuer 41.810.647,00 € 45.888.010,00 € 50.488.309,00 € 55.305.847,00 € 56.663.924,00 € 59.996.841,00 € 63.605.484,00 € Gemeindeanteil an der Umsatzteuer 5.420.272,00 € 5.481.767,00 € 5.656.300,00 € 6.615.952,00 € 6.817.797,00 € 8.489.355,00 € 10.775.589,00 € Leistungen nach dem Familienleis- tungsausgleich 8.877.591,00 € 9.026.331,00 € 9.548.076,00 € 9.523.907,00 € 9.594.431,00 € 10.084.867,62 € 10.362.770,00 € Steuer-Istaufkommen (A,B,GewSt abzgl. GewSt-Um- lage,Est,Ust,FLA) 118.019.144,00 € 133.845.128,00 € 138.058.037,00 € 145.289.355,00 € 156.911.990,00 € 158.603.416,62 € 172.199.719,00 € Hundesteuer 706.969,16 € 766.933,92 € 783.328,66 € 818.811,81 € 830.301,74 € 887.170,34 € 926.167,31 € Vergnügungssteuer 392.913,81 € 409.792,50 € 415.670,89 € 509.608,97 € 549.165,64 € 572.408,78 € 580.905,47 € Seite 17
Zweitwohnungssteuer 371.558,05 € 495.429,06 € 575.935,77 € 689.568,15 € 736.646,23 € 825.425,83 € 849.099,53 € Zuweisungen Schlüsselzuweisungen 38.613.837,13 € 44.897.231,23 € 43.887.126,97 € 43.737.391,49 € 44.970.281,06 € 45.411.593,77 € 45.557.641,12 € Finanzierungsrahmen Steuern und Schlüsselzuweisungen 156.632.981,13 € 178.742.359,23 € 181.945.163,97 € 189.026.746,49 € 201.882.271,06 € 204.015.010,39 € 217.757.360,12 € Finanzierungsrahmen Steuern und Schlüsselzuweisungen /je Einwoh- ner 743,28 € 848,91 € 858,73 € 885,48 € 943,62 € 950,52 € 1.012,29 € Der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer ist die schlüsselmäßige Verteilung eines prozentualen Anteils des Aufkommens an Lohn- und veranlagter Einkommenssteuer sowie des Aufkommens aus dem Zinsabschlag (einschließlich der Zerlegungsanteile), der allen Gemeinden bundesweit zusteht. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist die schlüsselmäßige Verteilung eines prozentualen Anteils des Aufkommens an der Umsatz- steuer, der allen Gemeinden bundesweit zusteht. Entwicklung des Finanzierungsrahmen aus Steuern und Schlüsselzuweisungen €12.000.000,00 €1.600,00 €1.400,00 €10.000.000,00 €1.200,00 €8.000.000,00 €1.000,00 €6.000.000,00 €800,00 €600,00 €4.000.000,00 €400,00 €2.000.000,00 €200,00 €- €- 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Schlüsselzuweisungen Zweitwohnungssteuer Vergnügungssteuer Hundesteuer Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich Gemeindeanteil an der Umsatzteuer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gewerbesteuer abzgl. Gewerbesteuerumlage Grundsteuer B Grundsteuer A Finanzierungsrahmen Steuern und Schlüsselzuweisungen /je Einwohner Seite 18
Die Entwicklung zwischen den Jahren 2012 und 2018 zeigt eine deutliche Erhöhung der Mittel, die den Gemeinden zufließen. Der Gemein- deanteil an der Einkommenssteuer stieg in diesem Zeitraum um 52 %. Um fast 100 % ist der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gestiegen. Die Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage hat sich im betrachteten Zeitraum um 52 % erhöht. Entwicklung des Finanzierungsrahmen, der Kreisumlage und deren Differenz €250.000.000,00 50,00% 43,39% 45,00% 37,51% 38,09% 36,80% €200.000.000,00 34,55% 35,41% 40,00% 34,19% 35,00% €150.000.000,00 30,00% 25,00% €100.000.000,00 20,00% 15,00% 156.632.981 178.742.359 111.696.431 181.945.164 112.650.962 189.026.746 119.459.866 201.882.271 132.122.063 204.015.010 134.262.329 217.757.360 140.644.859 88.666.290 67.966.691 67.045.928 69.294.202 69.566.880 69.760.208 69.752.682 77.112.502 €50.000.000,00 10,00% 5,00% €- 0,00% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Finanzierungsrahmen Steuern und Schlüsselzuweisungen Differenz Steuern, Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage Kreisumlage Anteil Kreisumlage an Finanzierungsrahmen in % Die Übersicht zeigt deutlich die gestiegenen Mittel aus Steuern und Zuweisungen, die den Gemeinden zugeflossen sind. Waren es im Jahr 2012 für die Gesamtheit der Gemeinden noch ~ 156,6 Mio. EUR, stiegen die jährlichen Mittel bis zum Jahr 2018 kontinuierlich auf dann ~ 217,8 Mio. EUR an. Im gleichen Zeitraum entwickelte sich der Gesamtbetrag der zu zahlenden Kreisumlage von ~ 68,0 Mio. EUR für das Jahr 2012 auf ~ 77,1 Mio. EUR für das Jahr 2018. Für das Jahr 2019 waren ~ 82,3 Mio. EUR Kreisumlage zu zahlen, für das Jahr 2020 ist eine Kreisumlage von ~ 84,3 Mio. EUR zu zahlen. Der Differenzbetrag zwischen den Steuern und Schlüsselzuweisungen, die die Gemeinden erhalten haben, und der zu zahlenden Kreisum- lage hat sich in den Jahren von 2012 (~88,7 Mio. EUR) zu 2018 (~140,6 Mio. EUR) deutlich erhöht und zeigt, dass den Gemeinden jährlich nun deutlich mehr Mittel für Ihre Aufgabenerfüllung zur Verfügung standen. Seite 19
Vergleich der finanziellen Situation des Landkreises und der Gemeinden Der Landkreis Rostock als auch die Gemeinden des Landkreises Rostock erhalten folgende FAG-Zuweisungen. Veränderung 2019 - in EUR - 2019 2020 zu 2020 (A) für den Landkreis 61.209.016,30 75.160.735,04 13.951.718,74 § 19 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben (ehemals § 13 FAG) 37.154.881,61 44.662.744,33 7.507.862,72 (ehemals § 18 ÖPNV) 2.032.257,62 0,00 -2.032.257,62 (ehemals § 17 Schülerbeförderung) 1.865.270,98 0,00 -1.865.270,98 § 22 Zuweisungen für die Wahrnehmung gesetz- lich übertragener Aufgaben • § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als Landkreis (ehem. § 15 Abs.2 FAG) 15.869.853,24 17.395.514,78 1.525.661,54 • § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 als Träger von Katas- terämtern (ehemals § 15 Abs. 4 FAG) 3.204.969,47 3.458.377,01 253.407,54 § 23 Abs. 4 FAG Zuweisungen für Infrastruktur 0,00 8.125.474,49 8.125.474,49 § 29 Abs. 2 Satz 2 Finanzausgleichsumlage von kreisangehörigen Gemeinden an den Landkreis (ehemals § 8 FAG) 905.309,43 1.509.644,20 604.334,77 Konnex • Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetz (UWZG) 8.249,95 8.555,26 305,31 • Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG- ZustV MV) 423,64 424,97 1,33 (ehemals Kindertagesförderungsgesetz) 164.800,36 0,00 -164.800,36 (B) Zuweisungen für die Ämter und kreisange- hörigen Gemeinden 79.361.286,53 95.323.554,93 15.962.268,40 § 16 Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufga- ben (ehemals § 12 FAG) 47.883.321,57 67.741.999,68 19.858.678,11 § 22 (ehemals § 15 FAG) Zuweisungen für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufga- ben • § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an die Ämter u. amts- freien Gemeinden (ehemals § 15 Abs.1 FAG) 8.971.699,12 9.744.061,04 772.361,92 § 23(3) FAG Zuweisungen für Infrastruktur 0,00 14.193.441,58 14.193.441,58 § 24 Übergangszuweisungen an kreisangehörige zentrale Orte (ehemals § 16 FAG) Zuweisungen übergemeindlicher Aufgaben 12.530.792,99 5.102.436,83 -7.428.356,16 § 29 Abs. 2 Satz 2 Finanzausgleichsumlage an den Landkreis von kreisangehörigen Gemeinden -908.309,43 -1.509.644,20 -601.334,77 Familienleistungsausgleich 10.834.172,28 0,00 -10.834.172,28 Konnex • Brandschutz- u. Hilfeleistungsgesetz (AWF) 49.610,00 51.260,00 1.650,00 Seite 20
Vorstehende Tabelle zeigt die Veränderungen des FAG von 2019 zu 2020 sowohl für den Landkreis als auch für die Gemeinden. Der Landkreis erhält ca. 14 Mio. EUR und die Gemeinden ca. 16 Mio. EUR mehr für das Jahr 2020 als für das Vorjahr 2019. Der Landkreis verliert Zuweisungen gem. § 17 FAG für die Schülerbeförderung und gem. § 18 FAG für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 3,897 Mio. EUR. Diese kommen den Schlüsselzuweisungen zugute, die sich um 7,5 Mio. EUR erhöhten. Die Gemeinden verlieren ca. 10,834 Mio. an Familienleistungsausgleich sowie 7,428 Mio. EUR für übergemeindliche Aufgaben. Die gemeindlicher Schlüsselzuweisungen erhö- hen sich um 19,858 Mio. EUR. Laut Orientierungsdatenerlass vom 30.10.2019 werden in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt 150 Mio. EUR für allgemeine Zuweisungen, insbesondere für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsmaßnahmen in den Berei- chen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digita- lisierung und Breitband nach § 23 FAG m-V bereitgestellt. Diese Mittel werden zu 65 % den Gemeinden und 35 % den Landkreisen zugewiesen. Der Landkreis Rostock erhält 2020 8,125 Mio. EUR und die Gemeinden im Landkreis Rostock 14,193 Mio. EUR um in diese Aufgaben zu investieren. Für den Vergleich der FAG-Zuweisungen zwischen den Landkreisen und Kommunen folgt im nachfolgenden Diagramm eine Darstellung der FAG-Zuweisungen je Einwoh- ner. Entwicklung der FAG-Zuweisungen in EUR je Einwohner €500,00 €400,00 €74,20 €300,00 €64,86 €200,00 €368,93 €284,54 €100,00 €- 2019 2020 2019 2020 FAG-Zuweisungen Landkreis Rostock Erhöhung durch neues FAG FAG-Zuweisungen Gemeinden Erhöhung durch neues FAG Ein wichtiger Aspekt zur Beurteilung der finanziellen Situation stellt die investive Ver- schuldung dar. Folgende Darstellung zeigt die investive Verschuldung des Landkrei- ses im Vergleich zur investiven Verschuldung der Kommunen im Zeitverlauf 2012 bis 2018 auf Grundlage der eingereichten Daten der Kommunen. Seite 21
Entwicklung der investiven Verschuldung je Einwohner €800,00 €586,41 €600,00 €349,07 €400,00 €434,37 €200,00 256,80 €- 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Kreis je EW Gemeinden je EW Der investive Schuldenstand des Landkreises Rostock sinkt im Zeitraum von 2012 bis 2018 um ~ 40 % auf 256,80 EUR / je Einwohner von ursprünglich 434,37 EUR / je Einwohner. Die Gemeinden konnten ihren investiven Schuldenstand im selben Zeitraum ebenfalls um ~ 40 % von 586,41 EUR / je Einwohner auf einen Wert von 349,07 EUR / Einwoh- ner reduzieren. Interessant in diesem Zusammenhang ist es, sich die Entwicklung der liquiden Mittel abzüglich der Kassenkredite in der folgenden Darstellung anzuschauen. Entwicklung der liquiden Mittel abzüglich der Kassenkredite je €1.000,00 Einwohner €812,41 €900,00 €800,00 €700,00 €600,00 €446,25 €500,00 €400,00 €300,00 €200,00 €78,51 €100,00 €(36,08) €- €(100,00) 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Kreis je EW Gemeinden je EW Die liquiden Mittel des Landkreises Rostock stiegen im Zeitraum von -36,08 EUR / je Einwohner (Kassenkredit) auf 78,51 EUR / je Einwohner, während sich die Gemeinden des Landkreises Rostock einen Stand der liquiden Mittel in Höhe von 812,41 EUR / je Einwohner von ursprünglich 446,25 EUR / je Einwohner in 2012 erwirtschaften konn- ten. Seite 22
4.3. Anhörung im Rahmen der gemeindlichen Beteiligungsrechte/Stellung Für den Verwaltungsvorschlag, zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushalts- jahr 2020 mit einem Umlagesatz von 38,01 v.H., wurden die Gemeinden im Rahmen der gemeindlichen Beteiligungsrechte gebeten, Stellung zur Höhe des Kreisumlage- satzes zu nehmen. Es wurde von einigen Gemeinden signalisiert, dass auf Basis der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Informationen eine entsprechende Stellungnahme zur Kreisum- lage in der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 nicht möglich sei. Diese frühzeitige Gelegenheit zur Darstellung der Auswirkungen des geplanten Kreisumlagesatzes auf den gemeindeeigenen Haushalt der Kommunen ist geboten, um die Aussagen zur wirtschaftlichen Lage der Kommunen bei der endgültigen Abwägung durch die Gre- mien des Landkreises zu berücksichtigen. Das erweiterte Haushaltsaufstellungsverfahren des Landkreises Rostock gliedert sich, wie im Kommunalfinanzbericht 2017 des Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpom- mern empfohlen, in folgende Schritte: a) Information der Ämter b) Rücklauf der Ämter an das Amt für Finanzen und Controlling 1. Mitteilung geplanter Umlagebedarf und Datenabfrage bei Kommunen 2. Rücklauf der kommunalen Daten an den Landkreis 3. Schätzung Kreisumlage; Übersendung des Entwurfs der Haushaltssatzung 4. Stellungnahme der Kommunen zum Entwurf der Haushaltssatzung a) Erste Ausschussberatung b) Beschluss durch Vertretungskörperschaft c) Genehmigung d) Bekanntmachung/Veröffentlichung Bis zum Zeitpunkt der Übersendung des Entwurfes der Haushaltssatzung wurden die Bedarfsmeldungen der Fachämter in die Berechnungen der Kreisumlage aufgenom- men sowie eine vorläufige Abwägung mit der finanziellen Situation der Kommunen auf Grundlage der gemeldeten Daten durchgeführt. Mit der Übersendung des Entwurfes der Haushaltssatzung und der Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf soll den Gemeinden die Gelegenheit gegeben wer- den, sich zu den Auswirkungen des mitgeteilten Kreisumlagesatzes auf ihren Haushalt zu äußern. Die in den Stellungnahmen getätigten Aussagen zu den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde durch die geplante Kreisumlagehöhe werden in dem Abwägungsverfahren berücksichtigt. Die Durchführung des eigentlichen Inte- ressenabwägungsverfahren, welches dem Ausgleich der Finanzausstattung zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden dient, obliegt allein den Kreis- tagsmitgliedern. Weiterhin ist aus den Stellungnahmen abzuleiten, dass sich die Finanzsituation vieler Gemeinden grundsätzlich stabilisiert hat, dass es aber nach wie vor Gemeinden gibt, die ihre Aufgaben – Pflichtaufgaben und/oder freiwillige Aufgaben – nur im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen erfüllen können und dass ein steigender Wertumfang der Kreisumlage auf großes Unverständnis bei den Kommunen trifft. Zu- künftige Haushaltsausgleiche werden erschwert bzw. Haushaltskonsolidierungszeit- räume verlängert. Haushaltskonsolidierung ist nicht automatisch mit dem Wegfall der finanziellen Leis- tungsfähigkeit gleichzusetzen. Haushaltskonsolidierung bedeutet in vielen Fällen „nur“ Seite 23
das Zurückfahren des Gemeindehaushalts von dem hohen Niveau der Aufbaujahre auf ein auch im Bundesvergleich normales Maß. Diesem Anpassungsprozess, der durch die Reduzierung des Solidarpakts und der EU-Förderung ausgelöst wird, müs- sen sich alle Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Landkreise stellen. Alle Kommunen (Gemeinden, Städte, Landkreise) müssen sich unter den aktuellen finanziellen Rahmenbedingungen der Haushaltskonsolidierung stellen. Aus den Stel- lungnahmen geht hervor, dass der Landkreis den Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes 2020 unter diesem Gesichtspunkt nochmals überprüft und überarbeitet. Die Entwicklung des Personalbedarfes im Landkreis Rostock zur Erfüllung der Pflicht- aufgaben und freiwilligen Aufgaben ist ebenfalls ein Kritikpunkt der Stellungnahmen der Gemeinden. An dieser Stelle kann ausgeführt werden, dass in den gesondert er- folgten Stellenplangesprächen die beantragten Stellen durch die Amtsleiter umfänglich fachlich begründet werden mussten. Ebenso wurden realistische Einstellungszeit- punkte berücksichtigt, so dass Stellen nicht für ein komplettes Jahr in den Personal- aufwendungen eingeplant wurden. 4.4. Bewertung von Aussagen zur Kreisumlage Die Kreisumlage stellt für alle Gemeinden eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Die Aufgabenbreite des Landkreises, insbesondere übergemeindliche Aufgaben, Än- derungen in der Erbringung von Leistungen durch Gesetzesänderungen, insbeson- dere im Bereich Kinderbetreuung und im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes, führt dazu, dass für das Haushaltsjahr ab 2019 eine moderat höhere Kreisumlage notwen- dig wird. Von den Gemeinden wurde die Senkung des in dem Interessenabwägungsverfahrens mitgeteilten Hebesatzes der Kreisumlage für Jahr 2020 gefordert. Es wurde die stetige Prüfung der Ausgabeansätze gefordert, um die Ausgleichsmöglichkeiten durch die Er- hebung der Kreisumlage in einem erträglichen Maß für die kreisangehörigen Kommu- nen zu halten. Die Gemeinden sind sich der Ausgleichsfunktion des Landkreises be- wusst, aber sehen die Höhe der Kreisumlage in Bezug auf ihre Haushalte zum Teil als nicht angemessen an. Seite 24
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