Landtagswahl Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum - Landtag Nordrhein-Westfalens am 15. Mai 2022
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Landtagswahl Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 18. Landtag Nordrhein-Westfalens am 15. Mai 2022 - Briefwahlvorstand - bearbeitet von Wolfgang Schellen und Lutz Geuer
Wichtige Hinweise Hinweise für den Benutzer dieser Präsentation: Die Präsentation soll die Gemeinde bei der Unterrichtung der Mitglieder von Briefwahlvorständen vor der Wahl über ihre Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 LWahlO unterstützen. Die Präsentation trägt damit zur Vorbereitung der Landtagswahl am 15. Mai 2022, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlhandlung und zur regelkonformen Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses am Wahlabend bei. Die Präsentation weist auf wichtige Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung hin, ersetzt aber nicht die detaillierte Einarbeitung in diese Regelungen. Gleiches gilt für die Anlagen zur Landeswahlordnung. Bitte berücksichtigen Sie außerdem etwaige örtliche Besonderheiten. Zur Vertiefung der Inhalte empfehlen wir unseren Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des 18. Landtags Nordrhein-Westfalen mit der Artikelnummer 05/023/1000/40
Inhalt (1) I. Basisinformationen zur Landtagswahl 5 II. Stellung, Rechtsgrundlage und Zusammensetzung des 7 Wahlvorstands III. Die Mitwirkung im Wahlvorstand 9 IV. Die Aufgaben des Briefwahlvorstands 11 V. Der Briefwahlvorstand am Wahltag 13 VI. Die Prüfung der Briefwahlhandlung 15 (Briefwahlgeschäft: § 31 LWahlG, § 54 LWahlO) VII. Zurückweisungsgründe bei der Briefwahl 18 (§ 31 Abs. 2 LWahlG)
Inhalt (2) VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnis- 21 ses durch den Briefwahlvorstand (§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG; § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO) IX. Die Gültigkeit der Stimmen 35 (§ 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 26, 30 LWahlG; § 54 i.V.m. § 48 LWahlO) X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen 38 XI. Der Grundsatz der Öffentlichkeit 51 (§ 25 Abs. 1 LWahlG, § 36 LWahlO) XII. Schnellmeldung, Briefwahlniederschrift, Rückgabe von Wahlunter- 54 lagen (§§ 54 Abs. 4 und 5 i.V.m. §§ 49 bis 51 LWahlO)
I. Basisinformationen zur Landtagswahl • Wahltag ist Sonntag, der 15. Mai 2022. • Gewählt wird der 18. Landtag Nordrhein-Westfalen. • Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, ge- heimer und freier Wahl gewählt. • Maßgeblich sind das Landeswahlgesetz (LWahlG) und die Landes- wahlordnung (LWahlO). • Das Wahlrecht kann durch Urnen- oder durch Briefwahl ausgeübt werden. • Jede/r Wahlberechtigte hat 2 Stimmen: Mit der Erststimme wird die/der Bewerber/in im Wahlkreis gewählt (Direktkandidat/in), mit der Zweit- stimme die Landesliste einer Partei.
I. Basisinformationen zur Landtagswahl • Der Anteil der Zweitstimmen entscheidet über die Stärke der Parteien im Landtag. • Auf dem Stimmzettel steht die linke Spalte für die Abgabe der Erst- stimme zur Verfügung, die rechte Spalte für die Zweitstimme. • Dem Landtag gehören mindestens 181 Abgeordnete an, die in 128 Wahlkreisen direkt und über 53 Listenmandate gewählt werden. Die Mandatszahl kann sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate erhöhen. • Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt. • Der Landtag wählt die/den Ministerpräsidentin/en, die/der Mitglied des Landtags sein muss. • Das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl wird am Wahlabend festgestellt, das endgültige Ergebnis etwa 14 Tage später.
II. Stellung, Rechtsgrundlage und Zusammensetzung des Wahlvorstands Der Wahlvorstand • ist ein kollegiales (mehrköpfiges) Wahlorgan, dessen Tätigkeit vom/von der Wahlvorsteher/in geleitet wird • ist in den §§ 8, 11 und 12 Landeswahlgesetz sowie §§ 5 bis 7 Landes- wahlordnung geregelt • wird vom/von der (Ober)Bürgermeister/in berufen • besteht aus bis zu 10 Personen: dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in (zugleich Beisitzer/in) und weiteren 3 bis 8 Beisitzer(inne)n, von denen eine/r der/die Schriftführer/in ist
II. Stellung, Rechtsgrundlage und Zusammensetzung des Wahlvorstands Der Wahlvorstand • arbeitet ehrenamtlich (Erfrischungsgeld), unparteiisch, weitgehend un- abhängig und verschwiegen • wird als Urnenwahlvorstand in einem Stimmbezirk (Wahlraum) und als Briefwahlvorstand in einem Briefwahlbezirk der Gemeinde tätig • kann auch als beweglicher Wahlvorstand in bestimmten Einrichtungen und Anstalten eingesetzt werden („fliegende Wahlurne“, Wahlvorsteher/ Stellvertreter/in und 2 Beisitzer/innen) • ist für die Durchführung der Wahl unverzichtbar • wird landesweit mehr als 16.000-mal benötigt
III. Die Mitwirkung im Wahlvorstand Die Mitwirkung im Wahlvorstand • ist nur Wahlberechtigten erlaubt • kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden • schließt die Mitgliedschaft in einem weiteren Wahlorgan aus • steht Bewerber(inne)n für den Landtag und Vertrauenspersonen einge- reichter Wahlvorschläge nicht offen • wird durch eine Unterrichtung der Gemeinde über die Aufgaben des Wahlvorstands und die Abläufe am Wahltag vorbereitet • richtet sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung
III. Die Mitwirkung im Wahlvorstand Die Mitwirkung im Wahlvorstand • findet öffentlich statt • ist verantwortungsvoll und teambezogen • unterliegt im Sinn gegenseitiger Kontrolle dem Mehraugenprinzip • erfordert vor und im Wahlraum politische Neutralität seiner Mitglieder • ist mit einer Gesichtsverhüllung nicht vereinbar • wird auch im Berufungsschreiben der Gemeinde erläutert • ist ein wesentlicher Beitrag zum demokratischen Wahlverfahren
IV. Die Aufgaben des Briefwahlvorstands Der Briefwahlvorstand • prüft die Wahlberechtigung der Briefwähler/innen und die Korrektheit der Stimmabgabe • achtet auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses in den Briefwahlunter- lagen • beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen • stellt die Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit im Briefwahl- raum sicher • garantiert Ruhe und Ordnung im Briefwahlraum • stellt das vorläufige Ergebnis im Briefwahlbezirk am Wahlabend fest
IV. Die Aufgaben des Briefwahlvorstands Der Briefwahlvorstand • entscheidet dabei über die Gültigkeit der Stimmabgabe • gibt das Ergebnis im Briefwahlbezirk durch Schnellmeldung an das Wahlamt der Gemeinde weiter • dokumentiert seine Tätigkeit in der Briefwahlniederschrift • sichert die Briefwahlunterlagen gegen unzulässige Einsichtnahmen und Verlust • übergibt die Briefwahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände an das Wahlamt der Gemeinde
V. Der Briefwahlvorstand am Wahltag Der Briefwahlvorstand • tritt am Nachmittag des Wahltags gemäß Einladung der Gemeinde zusammen • vereinbart die Aufgabenverteilung im Briefwahlraum • darf im Sinne politischer Neutralität im Wahlraum keine Parteiabzeichen tragen • muss während des sog. Briefwahlgeschäfts mindestens durch den/die Briefwahlvorsteher/in und den/die Schriftführer/in oder ihre Stellver- treter/innen und eine/n weitere/n Beisitzer/in (3 Mitglieder) besetzt sein • ist erst ab dieser Mindestbesetzung während des Briefwahlgeschäfts beschlussfähig
V. Der Briefwahlvorstand am Wahltag Der Briefwahlvorstand • entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei einem Patt entscheidet die Stimme des Briefwahlvorstehers/der Briefwahlvorsteherin • wendet sich bei Problemen telefonisch oder per E-Mail an das Wahlamt der Gemeinde • soll bei der Ergebnisermittlung vollständig anwesend sein und ist dabei erst ab einer Mindestbesetzung von 5 Mitgliedern, darunter der/die Briefwahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellver- treter/innen, beschlussfähig (keine Abwesenheit ohne vorherige Abmeldung) • darf erst nach vollständigem Abschluss von Ergebnisermittlung und -meldung seine Tätigkeit beenden
VI. Die Prüfung der Briefwahlhandlung Briefwahlgeschäft: § 31 LWahlG, § 54 LWahlO Die Briefwahlhandlung • enthält die Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer zur unpar- teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit durch den/die Briefwahlvorsteher/in • ist öffentlich und beginnt schon während der Wahlzeit • folgt auf die Verteilung der hellroten Wahlbriefe durch die Gemeinde auf die Briefwahlvorstände, wobei die Anzahl in der Briefwahlniederschrift festgehalten wird (Anlage 19 LWahlO, Nr. 2.3 und 2.5) • erfordert ein Verzeichnis der im Briefwahlbezirk (den ihm zugeordneten Stimmbezirken) für ungültig erklärten Wahlscheine - sog. Negativver- zeichnis, ggf. mit Nachträgen - oder die Mitteilung der Gemeinde, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind
VI. Die Prüfung der Briefwahlhandlung Briefwahlgeschäft: § 31 LWahlG, § 54 LWahlO Die Briefwahlhandlung • beginnt mit dem Öffnen der hellroten Wahlbriefe - einer nach dem anderen - durch eine/n Beisitzer/in und der Entnahme des Inhalts: vorgesehen sind unterschriebener Wahlschein und verschlossener blauer Stimmzettelumschlag • geht mit der Prüfung des Schriftführers/der Schriftführerin - anhand des Namens und der Wahlscheinnummer - weiter, ob der Wahlschein im Negativverzeichnis (ggf. im Nachtrag) aufgeführt ist oder sonstige Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben werden • führt in diesen Fällen zur Aussonderung des Wahlbriefs und zu einem Beschluss des Briefwahlvorstands über seine Zulassung oder Zurückweisung
VI. Die Prüfung der Briefwahlhandlung Briefwahlgeschäft: § 31 LWahlG, § 54 LWahlO Die Briefwahlhandlung • gibt Aussonderung und Beschluss auch bei Bedenken gegen den Wahlbrief vor (vgl. nachfolgend VII.) • endet in unbedenklichen Fällen oder nach beschlossener Zulassung des Wahlbriefs mit dem Einwurf des ungeöffneten blauen Stimmzettel- umschlags in die Briefwahlurne • kennt keinen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis, aber die Dokumentation beanstandeter und nach Beschlussfassung zurück- gewiesener oder zugelassener Wahlbriefe in der Briefwahlniederschrift (Anlage 19 LWahlO, Nr. 2.6) • sieht die Beifügung der ausgesonderten Wahlbriefe samt Inhalt (Beschlussfälle) zur Briefwahlniederschrift - mit vermerktem Zurück- weisungsgrund, verschlossen, fortlaufend nummeriert, verpackt und versiegelt - als Anlagen vor
VII. Zurückweisungsgründe bei der Briefwahl § 31 Abs. 2 LWahlG Nach § 31 Abs. 2 LWahlG sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist (am Wahltag bis 18 Uhr - soll im Wahlamt verbleiben), 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein blauer Stimmzettelumschlag beigefügt ist, 4. weder der hellrote Wahlbriefumschlag noch der blaue Stimmzettel- umschlag verschlossen ist,
VII. Zurückweisungsgründe bei der Briefwahl § 31 Abs. 2 LWahlG Nach § 31 Abs. 2 LWahlG sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorge- schriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl- schein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
VII. Zurückweisungsgründe bei der Briefwahl § 31 Abs. 2 LWahlG • Die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler/innen gezählt. Vielmehr gelten ihre Stimmen als nicht abge- geben. • Die Stimmen einer Briefwählerin/eines Briefwählers, die/der vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr/sein Wahlrecht verliert, bleiben gültig (§ 31 Abs. 4 LWahlG).
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Die Stimmenzählung • erfolgt nach dem Ende der allgemeinen Wahlzeit (18 Uhr) und dem Abschluss des Briefwahlgeschäfts, findet im Wahlraum statt und ist wie die Wahlhandlung öffentlich • erfordert die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern des Brief- wahlvorstands, darunter der/die Briefwahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder deren Stellvertreter/innen — alle Mitglieder des Briefwahlvorstands sollen anwesend sein • gliedert sich in a) die Zählung der Wählerinnen und Wähler und b) die Zählung der Stimmen für die jeweiligen Landeslisten und Direktkandidat(inn)en • beginnt mit der Freiräumung des Wahltisches und der Öffnung und vollständigen Leerung der Briefwahlurne
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO a) Die Zählung der Wählerinnen und Wähler Gezählt werden • von den Beisitzer(inne)n die ungeöffneten blauen Stimmzettel- umschläge • von dem/der Schriftführer/in die Wahlscheine der zugelassenen Brief- wähler Die Zahlen - Stimmzettelumschläge und Wahlscheine - müssen überein- stimmen, anderenfalls ist die Zählung zu wiederholen. Im Falle einer bleibenden Differenz wird die Zahl der Stimmzettelumschläge als Zahl der Wähler/innen in die Briefwahlniederschrift eingetragen (Nr. 3.2 Buchstabe a) und Abschnitt 4 Kennbuchstabe B).
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO b) Nach Öffnung der blauen Stimmzettelumschläge erfolgt die Zählung der Stimmen in vier Arbeitsgängen: 1. Sortierung der Stimmzettel 2. Prüfung und Zählung der in der Stimmabgabe überein- stimmenden Stimmzettel 3. Prüfung und Zählung der in der Stimmabgabe abweichenden Stimmzettel („Splitting-Fälle“) 4. Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel und Stimmzettel- umschläge
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Erster Arbeitsgang: Sortierung der Stimmzettel Mehrere Beisitzer/innen stapeln die entfalteten Stimmzettel nach (1) Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültigen Erst- und Zweitstimmen für den/die Bewerber/in und die Landesliste derselben Partei, getrennt nach Landeslisten (2) Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültigen Erst- und Zweitstimmen für den/die Bewerber/in und die Landesliste verschiedener Parteien sowie Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder die Zweitstimme zweifels- frei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist („Splitting-Fälle“) (3) leeren Stimmzettelumschläge und ungekennzeichneten Stimmzetteln
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Erster Arbeitsgang: Sortierung der Stimmzettel Mehrere Beisitzer/innen stapeln die entfalteten Stimmzettel nach (4) Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten (5) Stimmzetteln und Stimmzettelumschlägen, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Briefwahlvorstand später beschließen muss
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Erster Arbeitsgang: Sortierung der Stimmzettel Stapel 1 Stapel 2 Stapel 3 Stapel 4 Stimmzettel Stimmzettel für die Landtagswahl Stimmzettel für die Landtagswahl am 15.05.2022 Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimm- für die Bundestagswahl am 15.05.2022 Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 26.09.2021 für die Landtagswahl am 15.05.2022 Sie haben 2 Stimmen für die Landtagswahl am 15.05.2022 Sie haben 2 Stimmen hier 1 Stimme hier 1 Stimme Sie haben 2 Stimmen zetteln Stimmzettel hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Landtagswahl hier 1 Stimme hier 1 Stimme am 15.05.2022 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Sie haben 2 Stimmen hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stapel 5 Stimmzettel für die Landtagswahl am 15.05.2022 Sie haben 2 Stimmen Stimmzettel mit zweifelsfrei leer, ungültig hier 1 Stimme hier 1 Stimme gültiger Erst- und Zweitstimme Stimmzettel mit zweifelsfrei für den Bewerber und die ungekennzeichnete gültiger Erst- und Landesliste verschiedener Stimmzettel und leere Zweitstimme für den Parteien sowie Stimmzettel, Stimmzettelumschläge Wahlkreisbewerber und die auf denen nur die Erst- oder Landesliste derselben die Zweitstimme zweifelsfrei Stimmzettel mit Anlass zu Partei gültig und die andere Stimme Bedenken über die der nicht abgegeben worden ist Briefwahlvorstand später („Splitting-Fälle“) beschließen muss
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Zweiter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen mit Übereinstimmung von Erst- und Zweit- stimme, Stapel (1) und (3) • Wahlvorsteher/in und Stellvertreter/in erhalten die Stimmzettelstapel (1) in der Reihenfolge der Landeslisten, prüfen, ob die Kennzeichnung jeweils gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche/n Bewerber/in und für welche Landesliste er Stimmen enthält — ergeben sich Bedenken, kommt der Stimmzettel auf Stapel (5) • nur der/die Wahlvorsteher/in erhält die leeren Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel des Stapels (3), prüft diese und sagt an, dass beide Stimmen ungültig sind
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Zweiter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen mit Übereinstimmung von Erst- und Zweit- stimme, Stapel (1) und (3) • jeweils 2 Beisitzer/innen zählen die geprüften Stimmzettelstapel (1) mit den gültigen Erst- und Zweitstimmen und (3) mit den ungültigen Erst- und Zweitstimmen unter gegenseitiger Kontrolle durch • die Zählergebnisse werden in die Briefwahlniederschrift eingetragen (Anlage 19 LWahlO, Abschnitt 4, ZS I, ungültige Erststimmen unter C, gültige unter D1, D2, D3 usw.; ungültige Zweitstimmen unter E, gültige unter F1, F2, F3 usw.)
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Zweiter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen mit Übereinstimmung von Erst- und Zweit- stimme, Stapel (1) und (3) Stimmzettel fürStimmzettel die Bundestagswahl Stimmzettel Stimmzettel Stimmzettel für die amLandtagswahl Stimmzettel 18.09.2005 fürStimmzettel die Bundestagswahl fürStimmzettel die Bundestagswahl fürStimmzettel die Bundestagswahl am 15.05.2022 für die amLandtagswahl für die amLandtagswahl für die Sie haben für die 2 Stimmen Bundestagswahl 18.09.2005 18.09.2005 amLandtagswahl 18.09.2005 Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 am 15.05.2022 Sie haben 2 Stimmen am 15.05.2022 Sie haben 2 Stimmen am 15.05.2022 Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme ... Stapel 1 - Stimmzettel mit zweifelsfrei • Sortieren nach Parteien gültiger Erst- und Zweitstimme für den • Prüfen Wahlkreisbewerber und die Landesliste • Zählen derselben Partei Stimmzettel für die Landtagswahl am 15.05.2022 Stapel 3 – ungekennzeichnete Sie haben 2 Stimmen Stimmzettel und leere hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettelumschläge leer, ungültig Zählen dieser Stimmzettel/Umschläge (= ungültige Erst- und Zweitstimme)
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Dritter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen ohne Übereinstimmung von Erst- und Zweit- stimme („Splitting-Fälle“), Stapel (2) • Briefwahlvorsteher/in erhält Stimmzettelstapel (2), sortiert die Stimm- zettel nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten bzw. ohne Zweitstimmen-Abgabe und sagt laut an, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben wurde oder dass eine nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist — ergeben sich Bedenken, kommt der Stimm- zettel auf Stapel (5) • 2 Beisitzer/innen zählen die gültigen und ungültigen Zweitstimmen unter gegenseitiger Kontrolle durch
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Dritter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen ohne Übereinstimmung von Erst- und Zweit- stimme („Splitting-Fälle“), Stapel (2) • Briefwahlvorsteher/in ordnet die Stimmzettel neu nach Bewerber-Erst- stimmen bzw. ohne Erststimmen-Abgabe und sagt laut an, für welche/n Bewerber/in die Erststimme abgegeben wurde oder dass eine nicht abgegebene Erststimme ungültig ist — ergeben sich Bedenken, kommt Stimmzettel auf Stapel (5) • 2 Beisitzer/innen zählen die gültigen und ungültigen Erststimmen unter gegenseitiger Kontrolle durch • die Zählergebnisse werden in die Briefwahlniederschrift eingetragen (Abschnitt 4, ZS II, ungültige Erststimmen unter C, gültige u. D1, D2, D3 usw.; ungültige Zweitstimmen unter E, gültige u. F1, F2, F3 usw.)
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Dritter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen ohne Übereinstimmung von Erst- und Zweit- stimme („Splitting-Fälle“), Stapel (2) Stimmzettel Stimmzettel Stimmzettel Stimmzettel fürStimmzettel die Bundestagswahl fürStimmzettel die Bundestagswahl fürStimmzettel die Bundestagswahl fürStimmzettel die Bundestagswahl für die amLandtagswahl für die amLandtagswahl für die 18.09.2005 18.09.2005 für die amLandtagswahl 18.09.2005 amLandtagswahl 18.09.2005 am 15.05.2022 am 15.05.2022 am 15.05.2022 am 15.05.2022 Siehaben haben22Stimmen Stimmen Siehaben Sie haben22Stimmen Stimmen Siehaben haben22Stimmen Stimmen Sie haben 2 Stimmen Sie Sie Sie haben 2 Stimmen Stapel 2 hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme ... Stimmzettel fürStimmzettel die Bundestagswahl Stimmzettel für die amLandtagswahl 18.09.2005 am 15.05.2022 für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 Sie haben 2 Stimmen hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme • 1. Sortieren nach Zweitstimmen • Prüfen • Zählen Stimmzettel Stimmzettel Stimmzettel Stimmzettel fürStimmzettel fürStimmzettel fürStimmzettel fürStimmzettel die Bundestagswahl die Bundestagswahl die Bundestagswahl für die die Bundestagswahl amLandtagswahl 18.09.2005 für die amLandtagswahl 18.09.2005 für die amLandtagswahl 18.09.2005 für die am 15.05.2022 am 15.05.2022 am 15.05.2022 amLandtagswahl 18.09.2005 Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen am 15.05.2022 Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen Sie haben 2 Stimmen Stimmzettel mit zweifelsfrei gültiger Erst- Sie haben 2 Stimmen und Zweitstimme für den Bewerber und hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme hier 1 Stimme die Landesliste verschiedener Parteien sowie Stimmzettel, auf denen nur die ... Erst- oder die Zweitstimme zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht • 2. Neusortieren nach Erststimmen • Prüfen abgegeben worden ist • Zählen
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Vierter Arbeitsgang: Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel, Stapel (4) • Über jeden Einzelfall und die Gültigkeit jeder einzelnen Stimme entscheidet der Briefwahlvorstand durch Beschluss. • Der/Die Briefwahlvorsteher/in gibt jede Entscheidung mündlich bekannt, sagt bei den gültigen Stimmen an, welche/r Bewerber/in bzw. welche Landesliste sie erhalten hat und vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob beide Stimmen, nur die Erst- oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist („1g, 2g, 1u, 2u, 1 + 2 g, 1 + 2 u“ oder ausführlicher) • Stimmzettel und Stimmzettelumschläge (ggf. mit den zugehörigen Stimmzetteln), über die beschlossen worden ist, sind fortlaufend zu nummerieren, zu verpacken und zu versiegeln und der Briefwahlniederschrift als Anlagen beizufügen.
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO Vierter Arbeitsgang: Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel, Stapel (4) • Die durch Beschluss für gültig und ungültig erklärten Stimmen müssen ebenfalls in die Briefwahlniederschrift aufgenommen werden (Abschnitt 4, ZS III, ungültige Erststimmen unter C, gültige unter D1, D2, D3 usw.; ungültige Zweitstimmen unter E, gültige unter F1, F2, F3 usw.) • Der/Die Schriftführer/in addiert die Zwischensummen (ZS) I bis III, Überprüfung durch 2 Beisitzer/innen. • Beantragt ein Mitglied des Briefwahlvorstands eine erneute Zählung der Stimmen, ist der Zählvorgang vollumfänglich zu wiederholen und die Begründung in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.
IX. Die Gültigkeit der Stimmen § 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 26, 30 LWahlG, § 54 i.V.m. § 48 LWahlO • § 26 Abs. 2 LWahlG sieht eine Stimmabgabe durch Ankreuzen vor. • Abgesehen davon ist jede Kennzeichnung des Stimmzettels zulässig, die den Willen der Wählerin/des Wählers zweifelsfrei erkennen lässt, z. B. das Anstreichen eines Kreises oder im Feld einer Bewerberin/ eines Bewerbers oder einer Landesliste, das Verstärken der Kreisum- randung oder das Ausmalen des Kreises, das Streichen aller nicht gewünschten Bewerber/innen bzw. Landeslisten bis auf eine/n. • Fragezeichen und Risse in den Kreis sind keine Kennzeichnungen. • Der Stimmzettel muss auf der Vorderseite gekennzeichnet sein und kann mit dem Schreibstift der Wahlkabine, mit einem sonstigen Blei-, Farb- oder Tintenstift oder mit Kugelschreiber erfolgen.
IX. Die Gültigkeit der Stimmen § 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 26, 30 LWahlG, § 54 i.V.m. § 48 LWahlO • Ungültig sind Stimmen (§ 30 Satz 1 LWahlG), wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. • In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. • Bei den Nummern 3 und 4 ist dies jeweils gesondert für die Erst- und für die Zweitstimme zu prüfen.
IX. Die Gültigkeit der Stimmen § 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 26, 30 LWahlG, § 54 i.V.m. § 48 LWahlO • Zusätze und Vorbehalte führen zur Ungültigkeit, wenn der/die Wähler/in über die Kennzeichnung hinaus eine weitere Willensäußerung kundtut, z. B. die Beleidigung oder Belobigung einer Bewerberin/eines Bewer- bers oder einer Landesliste oder sonstige Erklärungen. • Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig. • Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgege- bene Stimme ungültig. • Mehrere Kreuze bei einer Bewerberin/einem Bewerber oder einer Landesliste bedeuten eine Wiederholung des Wählerwillens, bei der die Stimmabgabe gültig bleibt (§ 48 Abs. 2 Satz 2 LWahlO).
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Die Kennzeichnung muss nicht durch ein Kreuz im Kreis erfolgen. Der Wählerwille ist eindeutig er- kennbar. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Es wurde keine Erststimme abgegeben. Es wurde mehr als eine Zweit- stimme abgegeben. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Es wurde eine Beleidigung auf den Stimmzettel geschrieben. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Alle Politiker sind bestechlich
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Der Stimmzettel wurde ganz durch- gestrichen. Die Erst- und Zweit- stimme kann nicht gewertet werden. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Der Stimmzettel wurde bis auf die letzte Partei ganz durchgestrichen. Der Wählerwille war den ganzen Stimmzettel durchzustreichen. Da- mit ist er als ungültig zu werten. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Auf dem Stimmzettel wurden alle Kandidaten und alle Parteien bis auf die ersten durchgestrichen. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Es wurde zur Erststimme ein Vor- behalt vermerkt und ein Landes- listenbewerber wurde gestrichen. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Nur wenn er für ein Tempolimit auf Autobahnen ist!
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Es wurde ein allgemeiner Vorbehalt vermerkt. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Keine Berufspolitiker in den Bundestag!
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Es wurde zur Erststimme ein positiver Kommentar geschrieben. Wertung: Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Weiter so Brigitte!
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Die nicht geltende Kennzeichnung ist klar getilgt. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Mehrere Markierungen für einen Kandidaten oder eine Partei gelten als eine Kennzeichnung. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Der erste Kandidat wurde ange- kreuzt und gleichzeitig die anderen Kandidaten gestrichen. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Bis auf den ersten Kandidaten wurden alle anderen gestrichen. Der Wählerwille ist eindeutig erkennbar. Es wurde keine Zweitstimme abgegeben. Wertung: Erststimme gültig Zweitstimme ungültig
XI. Der Grundsatz der Öffentlichkeit § 25 Abs. 1 LWahlG, § 36 LWahlO • Das Briefwahlgeschäft und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses - und damit alle Beratungen und Entscheidungen des Briefwahlvor- stands - sind ausnahmslos öffentlich (keine Ausschlussmöglichkeit). • Während des Briefwahlgeschäfts und der Ergebnisermittlung hat jeder- mann - auch Nichtwahlberechtigte - Zutritt zum Briefwahlraum, soweit das ohne Störung der vorzunehmenden Handlungen möglich ist. • Der Briefwahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Briefwahlraum; er kann ggf. Personen, die die Ordnung stören, aus dem Briefwahlraum verweisen (ggf. mit Unterstützung des Ordnungsamtes oder der Polizei).
XI. Der Grundsatz der Öffentlichkeit § 25 Abs. 1 LWahlG, § 36 LWahlO Der Öffentlichkeitsgrundsatz berechtigt Dritte (Wahlbeobachter/ innen) jedoch nicht dazu, • am Wahltisch Platz zu nehmen, • das Briefwahlgeschäft und die Auszählung zu behindern oder grundlos zu verzögern, • sich in Entscheidungen des Briefwahlvorstands - etwa über die Zulas- sung oder Zurückweisung von Wahlbriefen, die Gültigkeit von Stimmen oder eine Neuauszählung - einzumischen, • Negativverzeichnisse im Briefwahlraum einzusehen, • auf Wahlscheine, Stimmzettel, Schnellmeldungen und Briefwahlnieder- schriften zuzugreifen, • Fotos oder Kopien von Schnellmeldungen und Briefwahlniederschriften zu machen,
XI. Der Grundsatz der Öffentlichkeit § 25 Abs. 1 LWahlG, § 36 LWahlO Der Öffentlichkeitsgrundsatz berechtigt Dritte (Wahlbeobachter/ innen) jedoch nicht dazu, • im Briefwahlraum zu filmen oder zu fotografieren, da Privatpersonen sich nicht auf ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen können und das Persönlichkeitsrecht anwesender Wahlberechtigter oder anderer Wahlbeobachter/innen entgegenstehen dürfte. Medienvertreter(inne)n wird der/die Briefwahlvorsteher/in Foto- und Video- aufnahmen genehmigen, wenn das Briefwahlgeschäft und die Auszählung unbeeinträchtigt bleiben und das Einverständnis der genannten Personen vorliegt. Wahlbeobachter/innen können aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keine Rechte herleiten, da es auf Wahlorgane wie den Briefwahlvorstand nicht anwendbar ist.
XII. Schnellmeldung, Briefwahlniederschrift, Rückgabe der Wahlunterlagen §§ 54 Abs. 4 und 5 i.V.m. §§ 49 bis 51 LWahlO • Nach Abschluss der Auszählung meldet der/die Briefwahlvorsteher/in das Wahlergebnis schnellstmöglich auf dem vorgegebenen Weg dem/ der Bürgermeister/in (Wahlamt) mithilfe des Vordrucks (Anlage 20 LWahlO). • Der/Die Schriftführer/in vervollständigt die Briefwahlniederschrift (Anlage 19) und fügt ihr folgende Anlagen bei: (1) die Wahlbriefe bzw. Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat, (2) die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, gegen die Bedenken bestanden und über die der Briefwahlvorstand ebenfalls besonders beschlossen hat. • Die Anlagen sind fortlaufend zu nummerieren, zu verpacken, mit einer Inhaltsaufschrift zu versehen und zu versiegeln.
XII. Schnellmeldung, Briefwahlniederschrift, Rückgabe der Wahlunterlagen §§ 54 Abs. 4 und 5 i.V.m. §§ 49 bis 51 LWahlO • Alle anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstands müssen die Brief- wahlniederschrift unterschreiben, Weigerungen sind dort zu ver- merken. • Der/Die Briefwahlvorsteher/in hat die Briefwahlniederschrift mit Anlagen unverzüglich - noch am Wahlabend - dem Wahlamt der Gemeinde zu übergeben. • Die übrigen benutzten Stimmzettel, leere Stimmzettelumschläge und Wahlscheine sind der Gemeinde in fünf versiegelten Paketen zu über- geben (§ 51 Abs. 1 LWahlO). Zurückzugeben sind auch das Negativver- zeichnis, die Wahlurne nebst Schloss und Schlüssel sowie die weiteren Ausstattungsgegenstände und Unterlagen.
Denken Sie bitte auch bei dieser Wahl daran: • Genauigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit sind für die Mitwirkung im Briefwahlvorstand unverzichtbar. • Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses werden alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes dringend benötigt. • Gegenseitige Kontrolle im Briefwahlvorstand erhöht die Sicherheit und ist gesetzlich vorgeschrieben. Verlangen Sie Kontrolle und erneute Zählung, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit eines Ergebnisses haben. • Die Briefwahlunterlagen, insbesondere Stimmzettel und Wahlscheine, sind Urkunden und sorgfältig zu verwahren; sie dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. Jede Vernichtung, die das Gesetz nicht ausdrücklich zulässt, ist unzulässig. • In jedem Stadium des Briefwahlgeschäfts gilt „Zuverlässigkeit vor Schnelligkeit“
Viel Erfolg wünscht Ihnen Ihr Partner Deutscher Gemeindeverlag GmbH Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart Telefon: 0711 7863-7355 Telefax: 0711 7863-8400 E-Mail: dgv@kohlhammer.de www.kohlhammer.de
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