Landtagswahl Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum - Landtag Nordrhein-Westfalens am 15. Mai 2022

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Landtagswahl
 Vorbereitung und Durchführung
          der Wahl zum
18. Landtag Nordrhein-Westfalens
         am 15. Mai 2022
         - Briefwahlvorstand -

                   bearbeitet von
                   Wolfgang Schellen und Lutz Geuer
Wichtige Hinweise
Hinweise für den Benutzer dieser Präsentation:
Die Präsentation soll die Gemeinde bei der Unterrichtung der Mitglieder
von Briefwahlvorständen vor der Wahl über ihre Aufgaben gemäß § 5 Abs.
4 LWahlO unterstützen. Die Präsentation trägt damit zur Vorbereitung der
Landtagswahl am 15. Mai 2022, zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Wahlhandlung und zur regelkonformen Ermittlung des vorläufigen
Wahlergebnisses am Wahlabend bei.

Die    Präsentation     weist   auf    wichtige  Bestimmungen       des
Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung hin, ersetzt aber nicht
die detaillierte Einarbeitung in diese Regelungen. Gleiches gilt für die
Anlagen zur Landeswahlordnung. Bitte berücksichtigen Sie außerdem
etwaige örtliche Besonderheiten. Zur Vertiefung der Inhalte empfehlen
wir unseren Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl des 18. Landtags Nordrhein-Westfalen mit der Artikelnummer
05/023/1000/40
Inhalt (1)
I.    Basisinformationen zur Landtagswahl                 5
II.   Stellung, Rechtsgrundlage und Zusammensetzung des
                                                          7
      Wahlvorstands

III. Die Mitwirkung im Wahlvorstand                       9
IV. Die Aufgaben des Briefwahlvorstands                   11

V.    Der Briefwahlvorstand am Wahltag                    13
VI. Die Prüfung der Briefwahlhandlung
                                                          15
    (Briefwahlgeschäft: § 31 LWahlG, § 54 LWahlO)

VII. Zurückweisungsgründe bei der Briefwahl               18
     (§ 31 Abs. 2 LWahlG)
Inhalt (2)
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnis-
                                                                            21
      ses durch den Briefwahlvorstand
      (§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG; § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45
      Satz 2 LWahlO)

IX. Die Gültigkeit der Stimmen
                                                                            35
    (§ 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 26, 30 LWahlG; § 54 i.V.m. § 48 LWahlO)

X.   Beispiele für gültige und ungültige Stimmen                            38
XI. Der Grundsatz der Öffentlichkeit                                        51
    (§ 25 Abs. 1 LWahlG, § 36 LWahlO)
XII. Schnellmeldung, Briefwahlniederschrift, Rückgabe von Wahlunter-
                                                                            54
     lagen
     (§§ 54 Abs. 4 und 5 i.V.m. §§ 49 bis 51 LWahlO)
I. Basisinformationen zur Landtagswahl
•   Wahltag ist Sonntag, der 15. Mai 2022.

•   Gewählt wird der 18. Landtag Nordrhein-Westfalen.

•   Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, ge-
    heimer und freier Wahl gewählt.

•   Maßgeblich sind das Landeswahlgesetz (LWahlG) und die Landes-
    wahlordnung (LWahlO).

•   Das Wahlrecht kann durch Urnen- oder durch Briefwahl ausgeübt
    werden.

•   Jede/r Wahlberechtigte hat 2 Stimmen: Mit der Erststimme wird die/der
    Bewerber/in im Wahlkreis gewählt (Direktkandidat/in), mit der Zweit-
    stimme die Landesliste einer Partei.
I. Basisinformationen zur Landtagswahl
•   Der Anteil der Zweitstimmen entscheidet über die Stärke der Parteien
    im Landtag.

•   Auf dem Stimmzettel steht die linke Spalte für die Abgabe der Erst-
    stimme zur Verfügung, die rechte Spalte für die Zweitstimme.
•   Dem Landtag gehören mindestens 181 Abgeordnete an, die in 128
    Wahlkreisen direkt und über 53 Listenmandate gewählt werden. Die
    Mandatszahl kann sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate
    erhöhen.

•   Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt.

•   Der Landtag wählt die/den Ministerpräsidentin/en, die/der Mitglied des
    Landtags sein muss.

•   Das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl wird am Wahlabend
    festgestellt, das endgültige Ergebnis etwa 14 Tage später.
II. Stellung, Rechtsgrundlage und Zusammensetzung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand

•   ist ein kollegiales (mehrköpfiges) Wahlorgan, dessen Tätigkeit vom/von
    der Wahlvorsteher/in geleitet wird

•   ist in den §§ 8, 11 und 12 Landeswahlgesetz sowie §§ 5 bis 7 Landes-
    wahlordnung geregelt

•   wird vom/von der (Ober)Bürgermeister/in berufen

•   besteht aus bis zu 10 Personen:
     dem/der Wahlvorsteher/in,
     dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in (zugleich Beisitzer/in) und
     weiteren 3 bis 8 Beisitzer(inne)n, von denen eine/r der/die Schriftführer/in ist
II. Stellung, Rechtsgrundlage und Zusammensetzung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand

•   arbeitet ehrenamtlich (Erfrischungsgeld), unparteiisch, weitgehend un-
    abhängig und verschwiegen

•   wird als Urnenwahlvorstand in einem Stimmbezirk (Wahlraum) und als
    Briefwahlvorstand in einem Briefwahlbezirk der Gemeinde tätig

•   kann auch als beweglicher Wahlvorstand in bestimmten Einrichtungen
    und Anstalten eingesetzt werden („fliegende Wahlurne“, Wahlvorsteher/
    Stellvertreter/in und 2 Beisitzer/innen)

•   ist für die Durchführung der Wahl unverzichtbar

•   wird landesweit mehr als 16.000-mal benötigt
III. Die Mitwirkung im Wahlvorstand
Die Mitwirkung im Wahlvorstand

•   ist nur Wahlberechtigten erlaubt

•   kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden

•   schließt die Mitgliedschaft in einem weiteren Wahlorgan aus

•   steht Bewerber(inne)n für den Landtag und Vertrauenspersonen einge-
    reichter Wahlvorschläge nicht offen

•   wird durch eine Unterrichtung der Gemeinde über die Aufgaben des
    Wahlvorstands und die Abläufe am Wahltag vorbereitet

•   richtet sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes und der
    Landeswahlordnung
III. Die Mitwirkung im Wahlvorstand
Die Mitwirkung im Wahlvorstand

•   findet öffentlich statt

•   ist verantwortungsvoll und teambezogen

•   unterliegt im Sinn gegenseitiger Kontrolle dem Mehraugenprinzip

•   erfordert vor und im Wahlraum politische Neutralität seiner Mitglieder

•   ist mit einer Gesichtsverhüllung nicht vereinbar

•   wird auch im Berufungsschreiben der Gemeinde erläutert

•   ist ein wesentlicher Beitrag zum demokratischen Wahlverfahren
IV. Die Aufgaben des Briefwahlvorstands
Der Briefwahlvorstand

•   prüft die Wahlberechtigung der Briefwähler/innen und die Korrektheit
    der Stimmabgabe

•   achtet auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses in den Briefwahlunter-
    lagen

•   beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen

•   stellt die Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit im Briefwahl-
    raum sicher

•   garantiert Ruhe und Ordnung im Briefwahlraum

•   stellt das vorläufige Ergebnis im Briefwahlbezirk am Wahlabend fest
IV. Die Aufgaben des Briefwahlvorstands
Der Briefwahlvorstand

•   entscheidet dabei über die Gültigkeit der Stimmabgabe

•   gibt das Ergebnis im Briefwahlbezirk durch Schnellmeldung an das
    Wahlamt der Gemeinde weiter

•   dokumentiert seine Tätigkeit in der Briefwahlniederschrift

•   sichert die Briefwahlunterlagen gegen unzulässige Einsichtnahmen und
    Verlust

•   übergibt die Briefwahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände an das
    Wahlamt der Gemeinde
V. Der Briefwahlvorstand am Wahltag
Der Briefwahlvorstand

•   tritt am Nachmittag des Wahltags gemäß Einladung der Gemeinde
    zusammen

•   vereinbart die Aufgabenverteilung im Briefwahlraum

•   darf im Sinne politischer Neutralität im Wahlraum keine Parteiabzeichen
    tragen

•   muss während des sog. Briefwahlgeschäfts mindestens durch den/die
    Briefwahlvorsteher/in und den/die Schriftführer/in oder ihre Stellver-
    treter/innen und eine/n weitere/n Beisitzer/in (3 Mitglieder) besetzt sein

•   ist erst ab dieser Mindestbesetzung während des Briefwahlgeschäfts
    beschlussfähig
V. Der Briefwahlvorstand am Wahltag
Der Briefwahlvorstand

•   entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei einem Patt entscheidet die
    Stimme des Briefwahlvorstehers/der Briefwahlvorsteherin

•   wendet sich bei Problemen telefonisch oder per E-Mail an das Wahlamt
    der Gemeinde

•   soll bei der Ergebnisermittlung vollständig anwesend sein und ist dabei
    erst ab einer Mindestbesetzung von 5 Mitgliedern, darunter der/die
    Briefwahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellver-
    treter/innen, beschlussfähig (keine Abwesenheit ohne vorherige
    Abmeldung)

•   darf erst nach vollständigem Abschluss von Ergebnisermittlung und
    -meldung seine Tätigkeit beenden
VI. Die Prüfung der Briefwahlhandlung
Briefwahlgeschäft: § 31 LWahlG, § 54 LWahlO
Die Briefwahlhandlung
•   enthält die Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer zur unpar-
    teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit durch
    den/die Briefwahlvorsteher/in

•   ist öffentlich und beginnt schon während der Wahlzeit

•   folgt auf die Verteilung der hellroten Wahlbriefe durch die Gemeinde auf
    die Briefwahlvorstände, wobei die Anzahl in der Briefwahlniederschrift
    festgehalten wird (Anlage 19 LWahlO, Nr. 2.3 und 2.5)

•   erfordert ein Verzeichnis der im Briefwahlbezirk (den ihm zugeordneten
    Stimmbezirken) für ungültig erklärten Wahlscheine - sog. Negativver-
    zeichnis, ggf. mit Nachträgen - oder die Mitteilung der Gemeinde, dass
    keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind
VI. Die Prüfung der Briefwahlhandlung
Briefwahlgeschäft: § 31 LWahlG, § 54 LWahlO
Die Briefwahlhandlung
•   beginnt mit dem Öffnen der hellroten Wahlbriefe - einer nach dem
    anderen - durch eine/n Beisitzer/in und der Entnahme des Inhalts:
    vorgesehen sind unterschriebener Wahlschein und verschlossener
    blauer Stimmzettelumschlag

•   geht mit der Prüfung des Schriftführers/der Schriftführerin - anhand des
    Namens und der Wahlscheinnummer - weiter, ob der Wahlschein im
    Negativverzeichnis (ggf. im Nachtrag) aufgeführt ist oder sonstige
    Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben werden

•   führt in diesen Fällen zur Aussonderung des Wahlbriefs und zu einem
    Beschluss des Briefwahlvorstands über seine Zulassung oder
    Zurückweisung
VI. Die Prüfung der Briefwahlhandlung
Briefwahlgeschäft: § 31 LWahlG, § 54 LWahlO
Die Briefwahlhandlung
•   gibt Aussonderung und Beschluss auch bei Bedenken gegen den
    Wahlbrief vor (vgl. nachfolgend VII.)

•   endet in unbedenklichen Fällen oder nach beschlossener Zulassung
    des Wahlbriefs mit dem Einwurf des ungeöffneten blauen Stimmzettel-
    umschlags in die Briefwahlurne
•   kennt keinen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis, aber die
    Dokumentation beanstandeter und nach Beschlussfassung zurück-
    gewiesener oder zugelassener Wahlbriefe in der Briefwahlniederschrift
    (Anlage 19 LWahlO, Nr. 2.6)

•   sieht die Beifügung der ausgesonderten Wahlbriefe samt Inhalt
    (Beschlussfälle) zur Briefwahlniederschrift - mit vermerktem Zurück-
    weisungsgrund, verschlossen, fortlaufend nummeriert, verpackt und
    versiegelt - als Anlagen vor
VII. Zurückweisungsgründe bei der Briefwahl
§ 31 Abs. 2 LWahlG
Nach § 31 Abs. 2 LWahlG sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist (am Wahltag bis 18 Uhr -
   soll im Wahlamt verbleiben),

2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3. dem Wahlbriefumschlag kein blauer Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

4. weder der hellrote Wahlbriefumschlag noch der blaue Stimmzettel-
   umschlag verschlossen ist,
VII. Zurückweisungsgründe bei der Briefwahl
§ 31 Abs. 2 LWahlG
Nach § 31 Abs. 2 LWahlG sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine
   gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an
   Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorge-
   schriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl-
   schein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer
   das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
VII. Zurückweisungsgründe bei der Briefwahl
§ 31 Abs. 2 LWahlG
•   Die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als
    Wähler/innen gezählt. Vielmehr gelten ihre Stimmen als nicht abge-
    geben.

•   Die Stimmen einer Briefwählerin/eines Briefwählers, die/der vor dem
    oder am Wahltag stirbt oder ihr/sein Wahlrecht verliert, bleiben gültig
    (§ 31 Abs. 4 LWahlG).
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

 Die Stimmenzählung
 •   erfolgt nach dem Ende der allgemeinen Wahlzeit (18 Uhr) und dem
     Abschluss des Briefwahlgeschäfts, findet im Wahlraum statt und ist wie
     die Wahlhandlung öffentlich
 •   erfordert die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern des Brief-
     wahlvorstands, darunter der/die Briefwahlvorsteher/in und der/die
     Schriftführer/in oder deren Stellvertreter/innen — alle Mitglieder des
     Briefwahlvorstands sollen anwesend sein
 •   gliedert sich in
     a) die Zählung der Wählerinnen und Wähler und
     b) die Zählung der Stimmen für die jeweiligen Landeslisten und
        Direktkandidat(inn)en
 •   beginnt mit der Freiräumung des Wahltisches und der Öffnung und
     vollständigen Leerung der Briefwahlurne
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

a) Die Zählung der Wählerinnen und Wähler

Gezählt werden

•   von den Beisitzer(inne)n die ungeöffneten blauen Stimmzettel-
    umschläge

•   von dem/der Schriftführer/in die Wahlscheine der zugelassenen Brief-
    wähler

Die Zahlen - Stimmzettelumschläge und Wahlscheine - müssen überein-
stimmen, anderenfalls ist die Zählung zu wiederholen. Im Falle einer
bleibenden Differenz wird die Zahl der Stimmzettelumschläge als Zahl der
Wähler/innen in die Briefwahlniederschrift eingetragen (Nr. 3.2 Buchstabe a)
und Abschnitt 4 Kennbuchstabe B).
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

b) Nach Öffnung der blauen Stimmzettelumschläge erfolgt die
   Zählung der Stimmen in vier Arbeitsgängen:

     1. Sortierung der Stimmzettel
     2. Prüfung und Zählung der in der Stimmabgabe überein-
        stimmenden Stimmzettel
     3. Prüfung und Zählung der in der Stimmabgabe abweichenden
        Stimmzettel („Splitting-Fälle“)
     4. Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel und Stimmzettel-
        umschläge
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Erster Arbeitsgang: Sortierung der Stimmzettel
Mehrere Beisitzer/innen stapeln die entfalteten Stimmzettel nach
(1) Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültigen Erst- und Zweitstimmen für
    den/die Bewerber/in und die Landesliste derselben Partei, getrennt
    nach Landeslisten

(2) Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültigen Erst- und Zweitstimmen für
    den/die Bewerber/in und die Landesliste verschiedener Parteien sowie
    Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder die Zweitstimme zweifels-
    frei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist
    („Splitting-Fälle“)

(3) leeren Stimmzettelumschläge und ungekennzeichneten Stimmzetteln
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Erster Arbeitsgang: Sortierung der Stimmzettel
Mehrere Beisitzer/innen stapeln die entfalteten Stimmzettel nach
(4) Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten

(5) Stimmzetteln und Stimmzettelumschlägen, die Anlass zu Bedenken
    geben und über die der Briefwahlvorstand später beschließen muss
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Erster Arbeitsgang: Sortierung der Stimmzettel
       Stapel 1                                                               Stapel 2                                                            Stapel 3                               Stapel 4
                         Stimmzettel
                                               Stimmzettel
                                              für die Landtagswahl
                                                                                     Stimmzettel
                                                                                   für die Landtagswahl
                                                                                      am 15.05.2022
                                                                                                                                                                                      Stimmzettelumschläge
                                                                                                                                                                                      mit mehreren Stimm-
                     für die Bundestagswahl      am 15.05.2022                                                                                             Stimmzettel
                                                                              Sie haben 2 Stimmen                     Stimmzettel
                           Sie haben 2 Stimmen
                          am 26.09.2021                                                                                                                  für die Landtagswahl
                                                                                                                                                            am 15.05.2022
              Sie haben 2 Stimmen                                                                                   für die Landtagswahl
                                                                                                                       am 15.05.2022                Sie haben 2 Stimmen

                                                                               hier 1 Stimme   hier 1 Stimme
                                                                                                               Sie haben 2 Stimmen
                                                                                                                                                                                      zetteln
               Stimmzettel              hier 1 Stimme    hier 1 Stimme
             für die Landtagswahl
                  hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                am 15.05.2022                                                                                                                        hier 1 Stimme   hier 1 Stimme
        Sie haben 2 Stimmen                                                                                     hier 1 Stimme   hier 1 Stimme

         hier 1 Stimme   hier 1 Stimme
                                                                                                                                                                                         Stapel 5
                                                                                                                                                                                                  Stimmzettel
                                                                                                                                                                                                für die Landtagswahl
                                                                                                                                                                                                   am 15.05.2022
                                                                                                                                                                                           Sie haben 2 Stimmen

                                                                         Stimmzettel mit zweifelsfrei                                                   leer, ungültig
                                                                                                                                                                                            hier 1 Stimme   hier 1 Stimme

                                                                         gültiger Erst- und Zweitstimme
Stimmzettel mit zweifelsfrei                                             für den Bewerber und die                                               ungekennzeichnete
gültiger Erst- und                                                       Landesliste verschiedener                                              Stimmzettel und leere
Zweitstimme für den                                                      Parteien sowie Stimmzettel,                                            Stimmzettelumschläge
Wahlkreisbewerber und die                                                auf denen nur die Erst- oder
Landesliste derselben                                                    die Zweitstimme zweifelsfrei                                                                                Stimmzettel mit Anlass zu
Partei                                                                   gültig und die andere Stimme                                                                                Bedenken über die der
                                                                         nicht abgegeben worden ist                                                                                  Briefwahlvorstand später
                                                                         („Splitting-Fälle“)                                                                                         beschließen muss
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Zweiter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen
und ungültigen Stimmen mit Übereinstimmung von Erst- und Zweit-
stimme, Stapel (1) und (3)

•   Wahlvorsteher/in und Stellvertreter/in erhalten die Stimmzettelstapel (1)
    in der Reihenfolge der Landeslisten, prüfen, ob die Kennzeichnung
    jeweils gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche/n
    Bewerber/in und für welche Landesliste er Stimmen enthält — ergeben
    sich Bedenken, kommt der Stimmzettel auf Stapel (5)

•   nur der/die Wahlvorsteher/in erhält die leeren Stimmzettelumschläge
    und die ungekennzeichneten Stimmzettel des Stapels (3), prüft diese
    und sagt an, dass beide Stimmen ungültig sind
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Zweiter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen
und ungültigen Stimmen mit Übereinstimmung von Erst- und Zweit-
stimme, Stapel (1) und (3)

•   jeweils 2 Beisitzer/innen zählen die geprüften Stimmzettelstapel (1) mit
    den gültigen Erst- und Zweitstimmen und (3) mit den ungültigen Erst-
    und Zweitstimmen unter gegenseitiger Kontrolle durch

•   die Zählergebnisse werden in die Briefwahlniederschrift eingetragen
    (Anlage 19 LWahlO, Abschnitt 4, ZS I, ungültige Erststimmen unter C, gültige unter D1,
    D2, D3 usw.; ungültige Zweitstimmen unter E, gültige unter F1, F2, F3 usw.)
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
 § 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

 Zweiter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen
 und ungültigen Stimmen mit Übereinstimmung von Erst- und Zweit-
 stimme, Stapel (1) und (3)
                        Stimmzettel
                    fürStimmzettel
                        die Bundestagswahl                                                               Stimmzettel                     Stimmzettel                     Stimmzettel
                    für die
                         amLandtagswahl
                    Stimmzettel
                             18.09.2005                                                               fürStimmzettel
                                                                                                          die Bundestagswahl          fürStimmzettel
                                                                                                                                          die Bundestagswahl          fürStimmzettel
                                                                                                                                                                          die Bundestagswahl
                       am 15.05.2022                                                                  für die
                                                                                                           amLandtagswahl             für die
                                                                                                                                           amLandtagswahl             für die
              Sie   haben
                für die        2 Stimmen
                        Bundestagswahl                                                                         18.09.2005                      18.09.2005                  amLandtagswahl
                                                                                                                                                                               18.09.2005
             Sie haben        2 Stimmen
                     am 18.09.2005                                                                       am 15.05.2022
                                                                                                  Sie haben 2 Stimmen
                                                                                                                                         am 15.05.2022
                                                                                                                                  Sie haben 2 Stimmen                    am 15.05.2022
                                                                                                                                                                  Sie haben 2 Stimmen
            Sie haben 2 Stimmen                                                                  Sie haben 2 Stimmen             Sie haben 2 Stimmen             Sie haben 2 Stimmen

                 hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                hier 1 Stimme hier 1 Stimme                                                        hier 1 Stimme hier 1 Stimme     hier 1 Stimme hier 1 Stimme     hier 1 Stimme hier 1 Stimme
              hier 1 Stimme   hier 1 Stimme                                                       hier 1 Stimme hier 1 Stimme     hier 1 Stimme hier 1 Stimme     hier 1 Stimme hier 1 Stimme

                                                                                                                                                                                                 ...
Stapel 1 - Stimmzettel mit zweifelsfrei                                                            • Sortieren nach Parteien
gültiger Erst- und Zweitstimme für den
                                                                                                   • Prüfen
Wahlkreisbewerber und die Landesliste
                                                                                                   • Zählen
derselben Partei                                                       Stimmzettel
                                                                     für die Landtagswahl
                                                                        am 15.05.2022

Stapel 3 – ungekennzeichnete                                    Sie haben 2 Stimmen

Stimmzettel und leere                                            hier 1 Stimme   hier 1 Stimme

Stimmzettelumschläge
                                               leer, ungültig
                                                                                                    Zählen dieser Stimmzettel/Umschläge
                                                                                                    (= ungültige Erst- und Zweitstimme)
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Dritter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen
und ungültigen Stimmen ohne Übereinstimmung von Erst- und Zweit-
stimme („Splitting-Fälle“), Stapel (2)

•   Briefwahlvorsteher/in erhält Stimmzettelstapel (2), sortiert die Stimm-
    zettel nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten bzw. ohne
    Zweitstimmen-Abgabe und sagt laut an, für welche Landesliste die
    Zweitstimme abgegeben wurde oder dass eine nicht abgegebene
    Zweitstimme ungültig ist — ergeben sich Bedenken, kommt der Stimm-
    zettel auf Stapel (5)

•   2 Beisitzer/innen zählen die gültigen und ungültigen Zweitstimmen
    unter gegenseitiger Kontrolle durch
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Dritter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen
und ungültigen Stimmen ohne Übereinstimmung von Erst- und Zweit-
stimme („Splitting-Fälle“), Stapel (2)

•   Briefwahlvorsteher/in ordnet die Stimmzettel neu nach Bewerber-Erst-
    stimmen bzw. ohne Erststimmen-Abgabe und sagt laut an, für welche/n
    Bewerber/in die Erststimme abgegeben wurde oder dass eine nicht
    abgegebene Erststimme ungültig ist — ergeben sich Bedenken, kommt
    Stimmzettel auf Stapel (5)

•   2 Beisitzer/innen zählen die gültigen und ungültigen Erststimmen unter
    gegenseitiger Kontrolle durch

•   die Zählergebnisse werden in die Briefwahlniederschrift eingetragen
    (Abschnitt 4, ZS II, ungültige Erststimmen unter C, gültige u. D1, D2, D3 usw.; ungültige
    Zweitstimmen unter E, gültige u. F1, F2, F3 usw.)
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Dritter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen
und ungültigen Stimmen ohne Übereinstimmung von Erst- und Zweit-
stimme („Splitting-Fälle“), Stapel (2)
                                                        Stimmzettel                       Stimmzettel                     Stimmzettel                             Stimmzettel
                                                     fürStimmzettel
                                                         die Bundestagswahl            fürStimmzettel
                                                                                           die Bundestagswahl          fürStimmzettel
                                                                                                                           die Bundestagswahl                  fürStimmzettel
                                                                                                                                                                   die Bundestagswahl
                                                     für die
                                                          amLandtagswahl               für die
                                                                                            amLandtagswahl                                                     für die
                                                              18.09.2005                        18.09.2005             für die
                                                                                                                            amLandtagswahl
                                                                                                                                18.09.2005                          amLandtagswahl
                                                                                                                                                                        18.09.2005
                                                        am 15.05.2022                     am 15.05.2022                   am 15.05.2022                           am 15.05.2022
                                                 Siehaben
                                                     haben22Stimmen
                                                             Stimmen              Siehaben
                                                                                 Sie  haben22Stimmen
                                                                                              Stimmen              Siehaben
                                                                                                                       haben22Stimmen
                                                                                                                               Stimmen                    Sie haben 2 Stimmen
                                                Sie                                                               Sie                                    Sie haben 2 Stimmen

               Stapel 2                           hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                 hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                                                    hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                                                   hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                                                                                    hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                                                                                   hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                                                                                                                            hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                                                                                                                           hier 1 Stimme hier 1 Stimme

                                                                                                                                                  ...
                         Stimmzettel
                     fürStimmzettel
                         die Bundestagswahl
                     Stimmzettel
                     für die
                          amLandtagswahl
                              18.09.2005
                        am 15.05.2022
                 für die Bundestagswahl
               Sie   haben      2 Stimmen
              Sie haben       2 Stimmen
                      am 18.09.2005
             Sie haben 2 Stimmen

                  hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                 hier 1 Stimme hier 1 Stimme
               hier 1 Stimme   hier 1 Stimme

                                                              • 1. Sortieren nach Zweitstimmen
                                                              • Prüfen
                                                              • Zählen
                                                        Stimmzettel                     Stimmzettel                       Stimmzettel                           Stimmzettel
                                                     fürStimmzettel                  fürStimmzettel                    fürStimmzettel                        fürStimmzettel
                                                         die Bundestagswahl              die Bundestagswahl                die Bundestagswahl
                                                     für die                                                                                                     die Bundestagswahl
                                                          amLandtagswahl
                                                              18.09.2005             für die
                                                                                          amLandtagswahl
                                                                                              18.09.2005               für die
                                                                                                                            amLandtagswahl
                                                                                                                                18.09.2005                   für die
                                                        am 15.05.2022                   am 15.05.2022                     am 15.05.2022                           amLandtagswahl
                                                                                                                                                                      18.09.2005
                                                 Sie haben 2 Stimmen             Sie haben 2 Stimmen               Sie haben 2 Stimmen                          am 15.05.2022
                                                                                                                                                         Sie haben 2 Stimmen
                                                Sie haben 2 Stimmen             Sie haben 2 Stimmen               Sie haben 2 Stimmen

Stimmzettel mit zweifelsfrei gültiger Erst-
                                                                                                                                                        Sie haben 2 Stimmen

und Zweitstimme für den Bewerber und
                                                  hier 1 Stimme hier 1 Stimme     hier 1 Stimme hier 1 Stimme       hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                 hier 1 Stimme hier 1 Stimme     hier 1 Stimme hier 1 Stimme       hier 1 Stimme hier 1 Stimme            hier 1 Stimme hier 1 Stimme
                                                                                                                                                         hier 1 Stimme hier 1 Stimme

die Landesliste verschiedener Parteien
sowie Stimmzettel, auf denen nur die
                                                                                                                                                  ...
Erst- oder die Zweitstimme zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht                                • 2. Neusortieren nach Erststimmen
                                                                  • Prüfen
abgegeben worden ist
                                                                  • Zählen
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Vierter Arbeitsgang: Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel,
Stapel (4)

•   Über jeden Einzelfall und die Gültigkeit jeder einzelnen Stimme
    entscheidet der Briefwahlvorstand durch Beschluss.

•   Der/Die Briefwahlvorsteher/in gibt jede Entscheidung mündlich
    bekannt, sagt bei den gültigen Stimmen an, welche/r Bewerber/in
    bzw. welche Landesliste sie erhalten hat und vermerkt auf der
    Rückseite des Stimmzettels, ob beide Stimmen, nur die Erst- oder nur
    die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist
    („1g, 2g, 1u, 2u, 1 + 2 g, 1 + 2 u“ oder ausführlicher)

•   Stimmzettel und Stimmzettelumschläge (ggf. mit den zugehörigen
    Stimmzetteln), über die beschlossen worden ist, sind fortlaufend
    zu nummerieren, zu verpacken und zu versiegeln und der
    Briefwahlniederschrift als Anlagen beizufügen.
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Briefwahlergebnisses durch
      den Briefwahlvorstand
§ 31 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 30 LWahlG, § 54 Abs. 4 i.V.m. § 45 Satz 2 LWahlO

Vierter Arbeitsgang: Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel,
Stapel (4)

•   Die durch Beschluss für gültig und ungültig erklärten Stimmen müssen
    ebenfalls in die Briefwahlniederschrift aufgenommen werden (Abschnitt 4,
    ZS III, ungültige Erststimmen unter C, gültige unter D1, D2, D3 usw.; ungültige
    Zweitstimmen unter E, gültige unter F1, F2, F3 usw.)

•   Der/Die Schriftführer/in addiert die Zwischensummen (ZS) I bis III,
    Überprüfung durch 2 Beisitzer/innen.

•   Beantragt ein Mitglied des Briefwahlvorstands eine erneute Zählung
    der Stimmen, ist der Zählvorgang vollumfänglich zu wiederholen und
    die Begründung in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.
IX. Die Gültigkeit der Stimmen
§ 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 26, 30 LWahlG, § 54 i.V.m. § 48 LWahlO

•   § 26 Abs. 2 LWahlG sieht eine Stimmabgabe durch Ankreuzen vor.

•   Abgesehen davon ist jede Kennzeichnung des Stimmzettels zulässig,
    die den Willen der Wählerin/des Wählers zweifelsfrei erkennen lässt,
    z. B. das Anstreichen eines Kreises oder im Feld einer Bewerberin/
    eines Bewerbers oder einer Landesliste, das Verstärken der Kreisum-
    randung oder das Ausmalen des Kreises, das Streichen aller nicht
    gewünschten Bewerber/innen bzw. Landeslisten bis auf eine/n.

•   Fragezeichen und Risse in den Kreis sind keine Kennzeichnungen.

•   Der Stimmzettel muss auf der Vorderseite gekennzeichnet sein und
    kann mit dem Schreibstift der Wahlkabine, mit einem sonstigen Blei-,
    Farb- oder Tintenstift oder mit Kugelschreiber erfolgen.
IX. Die Gültigkeit der Stimmen
§ 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 26, 30 LWahlG, § 54 i.V.m. § 48 LWahlO

•   Ungültig sind Stimmen (§ 30 Satz 1 LWahlG), wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

•   In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig.

•   Bei den Nummern 3 und 4 ist dies jeweils gesondert für die Erst- und für
    die Zweitstimme zu prüfen.
IX. Die Gültigkeit der Stimmen
§ 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 26, 30 LWahlG, § 54 i.V.m. § 48 LWahlO

•   Zusätze und Vorbehalte führen zur Ungültigkeit, wenn der/die Wähler/in
    über die Kennzeichnung hinaus eine weitere Willensäußerung kundtut,
    z. B. die Beleidigung oder Belobigung einer Bewerberin/eines Bewer-
    bers oder einer Landesliste oder sonstige Erklärungen.

•   Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die
    Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.

•   Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgege-
    bene Stimme ungültig.

•   Mehrere Kreuze bei einer Bewerberin/einem Bewerber oder einer
    Landesliste bedeuten eine Wiederholung des Wählerwillens, bei der die
    Stimmabgabe gültig bleibt (§ 48 Abs. 2 Satz 2 LWahlO).
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Die Kennzeichnung muss nicht
                       durch ein Kreuz im Kreis erfolgen.
                       Der Wählerwille ist eindeutig er-
                       kennbar.

                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Es wurde keine Erststimme
                       abgegeben.
                       Es wurde mehr als eine Zweit-
                       stimme abgegeben.

                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme ungültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                                 Es wurde eine Beleidigung auf den
                                 Stimmzettel geschrieben.

                                 Wertung:
                                 Erst- und Zweitstimme ungültig

           Alle Politiker sind
           bestechlich
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Der Stimmzettel wurde ganz durch-
                       gestrichen. Die Erst- und Zweit-
                       stimme kann nicht gewertet werden.

                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme ungültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Der Stimmzettel wurde bis auf die
                       letzte Partei ganz durchgestrichen.
                       Der Wählerwille war den ganzen
                       Stimmzettel durchzustreichen. Da-
                       mit ist er als ungültig zu werten.

                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme ungültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Auf dem Stimmzettel wurden alle
                       Kandidaten und alle Parteien bis auf
                       die ersten durchgestrichen.
                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Es wurde zur Erststimme ein Vor-
                       behalt vermerkt und ein Landes-
                       listenbewerber wurde gestrichen.

                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme ungültig

  Nur wenn er für
  ein Tempolimit auf
  Autobahnen ist!
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                                 Es wurde ein allgemeiner Vorbehalt
                                 vermerkt.

                                 Wertung:
                                 Erst- und Zweitstimme ungültig

            Keine
            Berufspolitiker in
            den Bundestag!
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Es wurde zur Erststimme ein
                       positiver Kommentar geschrieben.

                       Wertung:
                       Erststimme ungültig
                       Zweitstimme gültig

    Weiter so
    Brigitte!
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Die nicht geltende Kennzeichnung
                       ist klar getilgt.

                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Mehrere Markierungen für einen
                       Kandidaten oder eine Partei gelten
                       als eine Kennzeichnung.

                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Der erste Kandidat wurde ange-
                       kreuzt und gleichzeitig die anderen
                       Kandidaten gestrichen.

                       Wertung:
                       Erst- und Zweitstimme gültig
X. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen

                       Bis auf den ersten Kandidaten
                       wurden alle anderen gestrichen. Der
                       Wählerwille ist eindeutig erkennbar.
                       Es wurde keine Zweitstimme
                       abgegeben.

                       Wertung:
                       Erststimme    gültig
                       Zweitstimme ungültig
XI. Der Grundsatz der Öffentlichkeit
§ 25 Abs. 1 LWahlG, § 36 LWahlO

•   Das Briefwahlgeschäft und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses
    - und damit alle Beratungen und Entscheidungen des Briefwahlvor-
    stands - sind ausnahmslos öffentlich (keine Ausschlussmöglichkeit).

•   Während des Briefwahlgeschäfts und der Ergebnisermittlung hat jeder-
    mann - auch Nichtwahlberechtigte - Zutritt zum Briefwahlraum, soweit
    das ohne Störung der vorzunehmenden Handlungen möglich ist.

•   Der Briefwahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Briefwahlraum;
    er kann ggf. Personen, die die Ordnung stören, aus dem Briefwahlraum
    verweisen (ggf. mit Unterstützung des Ordnungsamtes oder der
    Polizei).
XI. Der Grundsatz der Öffentlichkeit
§ 25 Abs. 1 LWahlG, § 36 LWahlO

Der Öffentlichkeitsgrundsatz berechtigt Dritte (Wahlbeobachter/ innen)
jedoch nicht dazu,
•   am Wahltisch Platz zu nehmen,
•   das Briefwahlgeschäft und die Auszählung zu behindern oder grundlos
    zu verzögern,
•   sich in Entscheidungen des Briefwahlvorstands - etwa über die Zulas-
    sung oder Zurückweisung von Wahlbriefen, die Gültigkeit von Stimmen
    oder eine Neuauszählung - einzumischen,
•   Negativverzeichnisse im Briefwahlraum einzusehen,
•   auf Wahlscheine, Stimmzettel, Schnellmeldungen und Briefwahlnieder-
    schriften zuzugreifen,
•   Fotos oder Kopien von Schnellmeldungen und Briefwahlniederschriften
    zu machen,
XI. Der Grundsatz der Öffentlichkeit
§ 25 Abs. 1 LWahlG, § 36 LWahlO

Der Öffentlichkeitsgrundsatz berechtigt Dritte (Wahlbeobachter/ innen)
jedoch nicht dazu,
•   im Briefwahlraum zu filmen oder zu fotografieren, da Privatpersonen
    sich nicht auf ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen
    können und das Persönlichkeitsrecht anwesender Wahlberechtigter oder
    anderer Wahlbeobachter/innen entgegenstehen dürfte.

Medienvertreter(inne)n wird der/die Briefwahlvorsteher/in Foto- und Video-
aufnahmen genehmigen, wenn das Briefwahlgeschäft und die Auszählung
unbeeinträchtigt bleiben und das Einverständnis der genannten Personen
vorliegt.

Wahlbeobachter/innen können aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
keine Rechte herleiten, da es auf Wahlorgane wie den Briefwahlvorstand
nicht anwendbar ist.
XII. Schnellmeldung, Briefwahlniederschrift, Rückgabe der Wahlunterlagen
§§ 54 Abs. 4 und 5 i.V.m. §§ 49 bis 51 LWahlO

•   Nach Abschluss der Auszählung meldet der/die Briefwahlvorsteher/in
    das Wahlergebnis schnellstmöglich auf dem vorgegebenen Weg dem/
    der Bürgermeister/in (Wahlamt) mithilfe des Vordrucks (Anlage 20 LWahlO).

•   Der/Die Schriftführer/in vervollständigt die Briefwahlniederschrift (Anlage
    19) und fügt ihr folgende Anlagen bei:
     (1) die Wahlbriefe bzw. Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand
         besonders beschlossen hat,
     (2) die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, gegen die Bedenken
         bestanden und über die der Briefwahlvorstand ebenfalls besonders
         beschlossen hat.
•   Die Anlagen sind fortlaufend zu nummerieren, zu verpacken, mit einer
    Inhaltsaufschrift zu versehen und zu versiegeln.
XII. Schnellmeldung, Briefwahlniederschrift, Rückgabe der Wahlunterlagen
§§ 54 Abs. 4 und 5 i.V.m. §§ 49 bis 51 LWahlO

•   Alle anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstands müssen die Brief-
    wahlniederschrift unterschreiben, Weigerungen sind dort zu ver-
    merken.

•   Der/Die Briefwahlvorsteher/in hat die Briefwahlniederschrift mit Anlagen
    unverzüglich - noch am Wahlabend - dem Wahlamt der Gemeinde zu
    übergeben.

•   Die übrigen benutzten Stimmzettel, leere Stimmzettelumschläge und
    Wahlscheine sind der Gemeinde in fünf versiegelten Paketen zu über-
    geben (§ 51 Abs. 1 LWahlO). Zurückzugeben sind auch das Negativver-
    zeichnis, die Wahlurne nebst Schloss und Schlüssel sowie die weiteren
    Ausstattungsgegenstände und Unterlagen.
Denken Sie bitte auch bei dieser Wahl daran:
•   Genauigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit sind für die
    Mitwirkung im Briefwahlvorstand unverzichtbar.
•   Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses werden
    alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes dringend benötigt.
•   Gegenseitige Kontrolle im Briefwahlvorstand erhöht die Sicherheit
    und ist gesetzlich vorgeschrieben. Verlangen Sie Kontrolle und
    erneute Zählung, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit eines
    Ergebnisses haben.
•   Die Briefwahlunterlagen, insbesondere Stimmzettel und Wahlscheine,
    sind Urkunden und sorgfältig zu verwahren; sie dürfen Unbefugten
    nicht zugänglich gemacht werden. Jede Vernichtung, die das Gesetz
    nicht ausdrücklich zulässt, ist unzulässig.
•   In jedem Stadium des Briefwahlgeschäfts gilt

        „Zuverlässigkeit vor Schnelligkeit“
Viel Erfolg

wünscht Ihnen Ihr Partner

           Deutscher Gemeindeverlag GmbH
           Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart
           Telefon: 0711 7863-7355
           Telefax: 0711 7863-8400
           E-Mail: dgv@kohlhammer.de
           www.kohlhammer.de
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