Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 Informationen für Wahlhelfer/innen
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Inhalt Wichtige Telefonnummern ..................................................................................................... 3 Vorbereitung .......................................................................................................................... 4 Prüfung der Wahlunterlagen .................................................................................................. 4 Prüfung der weiteren Materialien ........................................................................................... 4 Einrichten des Wahllokals ...................................................................................................... 4 Vollzähligkeit des Wahlvorstandes ......................................................................................... 4 Beginn der Wahlhandlung ...................................................................................................... 5 Allgemeine Regeln im Wahllokal ............................................................................................ 5 Verpflichtung des Wahlvorstandes ......................................................................................... 5 Stimmzettelschablone ............................................................................................................ 5 Wählerverzeichnis.................................................................................................................. 5 Wahlberechtigung (§ 12 Bundeswahlgesetz) ......................................................................... 6 Stimmabgabe im Wahllokal in Zeiten von Corona .................................................................. 6 Stimmabgabe im Wahllokal.................................................................................................... 7 Zurückweisung von Wählern/innen ........................................................................................ 8 Zurückweisung von Wähler/innen wegen Mängel bei der Stimmabgabe ................................ 8 Wähler/in mit „Wahlschein“? So geht´s: ................................................................................. 8 Rote Wahlbriefe ..................................................................................................................... 9 Möglichkeit 1 .......................................................................................................................... 9 Möglichkeit 2 .......................................................................................................................... 9 Ende der Wahlhandlung......................................................................................................... 9 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse ................................................................. 10 Zählung der Wähler/innen .................................................................................................... 10 Zählung der Stimmen, die zweifelsfrei als gültig oder ungültig anzusehen sind. ................... 11 Auszählen der Stimmzettel .................................................................................................. 11 Stapel 4 „Beschlussfälle“ Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken ....................................... 12 Zusammenstellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses ............................................... 12 Schnellmeldung ................................................................................................................... 13 Verpackung der Wahlunterlagen und Abschlussarbeiten ..................................................... 13 Anlagen zur Wahlniederschrift ............................................................................................. 13 Restlichen Wahlunterlagen .................................................................................................. 14 Check-Liste abzugebender Unterlagen ................................................................................ 15 Niederschriften über besondere Vorfälle während der Wahlhandlung .................................. 15 Abgabe Wahlunterlagen....................................................................................................... 16 Fallbeispiele ......................................................................................................................... 17 2
Wichtige Telefonnummern Bei allen Fragen, die Sie haben, ist das Wahlamt erreichbar unter Wahlamt Stadt Iserlohn 02371 / 217 – 1776 Wahlen@iserlohn.de Telefonische Durchgabe der Schnellmeldung Für die Durchgabe der Schnellmeldung wählen Sie bitte nur diese Nummer an: 02371 / 217 - 1666 Sie werden automatisch an einen freien Apparat des Telefonpools weitergeleitet. Sollten bei der telefonischen Durchgabe der Schnellmeldungen technische Probleme auftreten - und bitte nur dann - können Sie die hier aufgeführten Nummern des Telefonpools direkt anwählen. (02371) 217 – 1650 (02371) 217 – 1657 (02371) 217 – 1651 (02371) 217 – 1658 (02371) 217 – 1652 (02371) 217 – 1659 (02371) 217 – 1653 (02371) 217 – 1662 (02371) 217 – 1654 (02371) 217 – 1665 (02371) 217 – 1655 (02371) 217 – 1667 (02371) 217 – 1656 3
Vorbereitung Nach vielfach geäußertem Wunsch bei der Kommunalwahl 2020 haben wir die Inhaber/innen gebeten, die Wahllokale bereits ab 7.00 Uhr aufzuschließen. Ab 7.00 Uhr: Öffnung Wahllokal / Eintreffen der Wahlvorstandsmitglieder am Wahllokal Prüfung der Wahlunterlagen - Wählerverzeichnis (richtiger Wahlbezirk) - Verzeichnis nachträglich ausgestellter Wahlscheine - Ausreichende Anzahl von Stimmzetteln, richtiger Wahlkreis ? Iserlohn gehört zum Wahlkreis 150 Märkischer Kreis II. Dieser Kreis umfasst die Städte Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg und Werdohl. - Vordruck der Wahlniederschrift - Vordruck der Schnellmeldung - Texte Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung - Abdruck der Wahlbekanntmachung und Stimmzettelmuster Prüfung der weiteren Materialien - Wahlurne, Wahlkabinen - Hinweisschilder Wahlraum - Verpackungsmaterial für Wahlunterlagen - Notizpapier, Büromaterialien - Coronabedingte Utensilien (Spuckschutzwand, Masken, Desinfektionsmittel, Handschuhe, Hinweisschilder „Abstand halten, Masken tragen“) Einrichten des Wahllokals - keine Wahlwerbung am oder im Wahllokal, prüfen, bei Vorhandensein bitte Beweisfotos machen, danach Wahlwerbung entfernen - Wahlbekanntmachung und Muster des Stimmzettels gut sichtbar am Eingang zum Wahllokal aufhängen - Weg zum Wahllokal ausschildern - Ausreichend Tische und Stühle vorhanden? - Wahlkabinen aufstellen (gegen Einsichtnahme geschützt?) - Markierungen auf dem Boden anbringen - Corona bedingte Utensilien aufbauen (Spuckschutzwand aufstellen, Masken und Handschuhe für Sie und evtl. Wähler/innen und Desinfektionsmittel bereitlegen, Hinweisschilder „Abstand halten, Maske tragen“ aufhängen) Vollzähligkeit des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand besteht aus 8 Wahlhelfern. Überprüfen Sie bitte, ob die eingeteilten Mitglieder des Wahlvorstandes bis 7.30 Uhr am Wahllokal eingetroffen sind. Wenn die/der Wahlvorsteher/in oder der/die Schriftführer/in bis 7.35 Uhr nicht anwesend sind, kontaktieren Sie bitte sofort das Wahlamt. Ohne diese beiden Personen kann die Wahl nicht eröffnet werden. Aber auch wenn andere Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erscheinen, bitte im Wahlamt anrufen. Wahlamt Stadt Iserlohn 02371 / 217 – 1776 4
Beginn der Wahlhandlung 8.00 Uhr Allgemeine Regeln im Wahllokal Der Wahlvorstand besteht aus 8 Mitgliedern. Diese sind ein/e Wahlvorsteher/in und Stellvertreter/in, ein/e Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie 4 Beisitzer/innen. In der Regel werden die Mitglieder des Wahlvorstandes bereits vorher vom/n Wahlvorsteher/in in zwei Schichten eingeteilt. Der Wahlvorstand muss in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit mindestens drei Mitgliedern besetzt sein, darunter Wahlvorsteher/in oder Stellvertretung, Schriftführer/in oder Stellvertretung und ein/e Beisitzer/in. Ab 18.00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, um das Ergebnis im Wahlbezirk zu ermitteln und die Wahlniederschrift zu unterschreiben. Bitte tragen Sie sich in die Anwesenheitsliste Ihres Wahllokals ein. Dies ist wichtig für die Auszahlung des Erfrischungsgeldes. Verpflichtung des Wahlvorstandes Die Wahlhandlung beginnt pünktlich um 8.00 Uhr und wird durch den/die Wahlvorsteher/in eröffnet. Bei Antritt des Ehrenamtes sind die Mitglieder des Ehrenamtes auf ihre Verpflichtung zur Neutralität und Verschwiegenheit hinzuweisen. Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet, sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen. Dazu zählt auch, ob jemand schon gewählt hat oder nicht. Für Mitglieder des Wahlvorstandes ist das Tragen von Parteiabzeichen oder ähnlichen Symbolen einer Parteizugehörigkeit in jedem Fall untersagt. Stimmzettelschablone Eine Stimmzettelschablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und hochgradig sehbehinderte Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen können. Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse auf das einzelne Wahlverhalten der Wähler/innen zu. Sollte eine Stimmzettelschablone vor Ort benötigt werden, kann diese über das Wahlamt ausgehändigt werden. Der Stimmzettelinhalt kann unter der kostenlosen Hotline 0800 000 9671 0 der Blinden- und Sehbehindertenvereine NRW angehört werden. Wählerverzeichnis Das Wählerverzeichnis wird nach gesetzlichen Vorgaben vom Wahlamt erstellt und enthält alle Wahlberechtigten. Es dient dem Wahlvorstand zur Überprüfung der Wahlberechtigung. Der/die Schriftführer/in setzt nach Abgabe der Stimme den Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wähler mit Sperrvermerk „W“ dürfen bei Ihnen nur wählen, wenn sie einen gültigen Wahlschein mitbringen und abgeben. 5
Datum W Name Unterschrift Datum W Name Muster Wählerverzeichnis (Auszug) Stadt Iserlohn, Bundestagswahl 2021 Unterschrift Wahlberechtigung (§ 12 Bundeswahlgesetz) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wählen kann, wer bei Ihnen im Wählerverzeichnis steht (ohne Sperrvermerk W) oder einen gültigen Wahlschein vorlegt! Stimmabgabe im Wahllokal in Zeiten von Corona Gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 2 der Corona-Schutzverordnung besteht die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sog. OP-Maske) in Wahlräumen und deren Zuwegen innerhalb von Gebäuden. Dies bedeutet Wähler/innen sind in den Wahllokalen und auf den Wegen dorthin innerhalb von Gebäuden zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske verpflichtet. Gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 14a der Corona-Schutzverordnung kann für Mitglieder von Wahlvorständen auf das Tragen eine Maske verzichtet werden, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen ersetzt wird (Abtrennung des Sitzplatzes am Wahltisch durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) oder das jederzeitige Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist. Sobald Sie als Wahlhelfer/in an Ihrem Platz sitzen und den oben genannten Mindestabstand gewährleisten können, dürfen Sie die Maske abnehmen. Sollte ein/e Wähler/in jedoch darum bitten, dass auch Sie eine Maske tragen, so sollten Sie aus Loyalität dieser Person gegenüber dieser Bitte nachkommen. 6
Sollten Sie als Wahlhelfer/in oder auch ein/eine Wähler/in eine Maske vergessen haben, stehen medizinische Einwegmasken zur Verfügung. Umgang mit Maskenverweiger/innen bzw. Wähler/innen, die sich nicht an die Abstands- und Hygieneregeln halten Sollten Wähler/innen oder Wahlbeobachter/innen keine Maske tragen, sind sie aufzufordern eine solche aufzusetzen. Im Falle einer vergessenen Maske kann dem/r Wähler/in eine medizinische Maske angeboten werden (s.o.). Wenn Personen den Wahlraum ohne Maske betreten wollen, stellt es eine Störung der Ordnung im Wahlraum dar. Solche Personen können daher aus dem Wahlraum verwiesen werden (§ 31 S. 2 Bundeswahlgesetz, § 3 Abs. 4 CoronaSchVO). D.h. wenn andere Personen im Wahlraum gefährdet würden, kann der Wahlvorstand den Maskenverweigerer aus dem Wahlraum verweisen. Jedoch verliert die verwiesene Person nicht ihr Wahlrecht. In Wahlräumen soll Maskenverweigerern durch geeignete Maßnahmen des Wahlvorstands die Ausübung ihres Wahlrechts ohne Gefährdung anderer Personen ermöglicht werden; wenn z.B. kein Andrang (mehr) zur Stimmabgabe herrscht, das Einverständnis aller Anwesenden vorliegt und die Größe des Wahlraums berücksichtigt wird. Sollten sich Wähler/innen nicht an die Abstands- und Hygieneregeln halten, empfehlen wir folgende Vorgehensweise: Weisen Sie den/die Wähler/in freundlich, aber bestimmt auf die Einhaltung der Regeln hin. Bieten Sie eine bereitgestellte Einwegmaske an. Sollte sich der/die Wähler/rin dennoch weigern eine Maske zu tragen, stört er/sie die Ordnung im Wahlraum und kann diesem verwiesen werden. Dennoch behält er/sie sein Wahlrecht. Wir empfehlen, diesem/r Wähler/in das Wahlrecht ausüben zu lassen, ohne weitere/n Wähler/in im Wahllokal. In diesem Fall ist noch vorsorglicher auf den Mindestabstand zu dem/r jeweiligen Wahlhelfer/in zu achten. Sollte es weitergehende Schwierigkeiten geben, wenden Sie sich bitte an die Polizei. Stimmabgabe im Wahllokal Der/die Wahlberechtigte kann seine/ihre beiden Stimmen nur persönlich und geheim abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle des/r Wahlberechtigten ist unzulässig (§14 Abs. 4, § 33 BWG). Die Stimmabgabe erfolgt geheim, also unbedingt allein und in der Wahlkabine, so dass keine andere Person Kenntnisse von der Wahlentscheidung erhalten kann. Der/die Wahlberechtigte begibt sich allein in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen/ihren Stimmzettel und faltet ihn dort so zusammen, dass beim Einwurf in die Urne von Umstehenden, auch von Mitgliedern des Wahlvorstandes, nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat. Der/die hierzu beauftragte Beisitzer/in achtet darauf, dass der/die Wähler/in sich nur allein und nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält. Ausnahme: Ein/e Wähler/in, der/die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann eine Hilfsperson bestimmen, die ihm/ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. 7
Seit der Bundestagswahl 2017 ist es verboten, in der Wahlkabine zu fotografieren oder zu filmen, um das Wahlgeheimnis zu schützen und die Beeinflussung anderer Wähler/innen auszuschließen. Zurückweisung von Wählern/innen Der Wahlvorstand hat eine/n Wähler/in zurückzuweisen, der/die - nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzt, - im Wählerverzeichnis gestrichen ist; dann ist ein maschineller (gestr.) oder manueller Streichungsvermerk angebracht, - sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderliche Mitwirkung beim Abgleich von Gesicht und Ausweispapier verweigert, - keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Vermerk befindet, außer nach Rückfrage beim Wahlamt wird festgestellt, dass er nicht in das Wahlscheinverzeichnis eingetragen wurde, - bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, außer er weist nach oder der Wahlvorstand erkennt (z. B. anhand der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen), dass er noch nicht gewählt hat. - glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer in das Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonstige Bedenken an der Zulassung zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu vermerken. Zurückweisung von Wähler/innen wegen Mängel bei der Stimmabgabe Der Wahlvorstand hat eine/n Wähler/in zurückzuweisen, der/die: - seinen/ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, - seinen/ihren Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine/ihre Stimmabgabe erkennbar ist, - ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, - für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, oder - für den Wahlvorstand erkennbar, mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. - Bei diesen Zurückweisungen ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem der Wähler/die Wählerin den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes vernichtet hat. Wähler/in mit „Wahlschein“? So geht´s: Der Wahlschein ist ein urkundlicher Nachweis über das Wahlrecht. Wahlscheine werden auf Antrag ausgestellt und normalerweise für die Briefwahl verwendet. Der/die Wähler/in schickt seinen/ihren verpackten Stimmzettel per Post und legt als Beweis seines/ihres Wahlrechts den Wahlschein dazu. Im Wahllokal seines/ihres Wahlbezirks kann er/sie dann nicht noch einmal wählen, da er/sie durch den Eintrag „W“ im Wählerverzeichnis gesperrt ist. 8
Ein/e Wähler/in, der/die den Wahlschein doch nicht für die Briefwahl verwendet hat, kann noch im Wahllokal wählen, wenn er/sie den Wahlschein mitbringt und abgibt. Der/die Inhaber/in des Wahlscheines muss sich ausweisen. Der/die Wahlvorsteher/in prüft den Wahlschein. Ergeben sich keine Beanstandungen, kann der/die Wähler/in zur Wahl zugelassen werden. Gibt es jedoch Zweifel an der Gültigkeit des Wahlscheines oder am rechtmäßigen Besitz, muss der Wahlvorstand diese klären und über die Zulassung oder Zurückweisung des/r Wählers/in entscheiden. Der Wahlschein wird einbehalten, auch im Fall der Zurückweisung! Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken und der Wahlschein der Niederschrift beizufügen. Bei Fragen zum Wählen mit Wahlschein rufen Sie uns gern an! Wahlamt Stadt Iserlohn 02371 / 217 – 1776 Achtung: Der Wahlschein muss für den Wahlkreis 150 gültig sein! Rote Wahlbriefe Rote Wahlbriefe bitte nicht annehmen, sondern auf folgende Möglichkeiten hinweisen: Möglichkeit 1 Den Wahlbrief bis 18.00 Uhr im Rathaus I oder Rathaus II oder im Bürgerbüro Letmathe bzw. Bürgerbüro Hennen in die Hausbriefkästen einwerfen, dann wird er bei der Briefwahl noch mitgezählt. Möglichkeit 2 Nur, wenn die Person der Inhaber/die Inhaberin des Wahlscheines ist ! Den/die Wähler/in den roten Wahlbriefumschlag öffnen lassen Den enthaltenen Wahlschein entnehmen lassen, entgegen nehmen und prüfen – richtiger Wahlkreis Wahlkreis 150 Der Wähler/die Wählerin muss sich als Wahlscheininhaber/in ausweisen Dann den blauen Stimmzettelumschlag vor Ihren Augen zerreißen lassen und mitnehmen (Wahlgeheimnis!) Dem/r Wähler/in einen neuen Stimmzettel aushändigen und wählen lassen Es wird kein Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis gemacht, stattdessen ist der Wahlschein unbedingt einzubehalten und später mitzuzählen. Ende der Wahlhandlung Um 18.00 Uhr – ausnahmslos; eine Verlängerung ist unzulässig – sagt der/die Wahlvorsteher/in den Schluss der Wahlhandlung an. Von da ab dürfen nur noch Wähler/innen ihre Stimme abgeben, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen bzw. aufgrund des Hygienekonzeptes davor befinden. 9
Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler/innen ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für beendet. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse Bitte beachten Sie, dass bei der Auszählung der Stimmen Maskenpflicht besteht; da Sie dabei im engen Kontakt mit anderen Wahlhelfern/innen sind und den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhalten können. Die Auszählung, wie auch die gesamte Wahlhandlung, ist öffentlich! Der Wahlvorstand ist bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nur beschlussfähig, wenn der/die Wahlvorsteher/in oder die Stellvertreterung und der/die Schriftführer/in oder die Stellvertreterung und mindestens drei Beisitzer/innen anwesend sind. Bitte lassen Sie sich bei der Auszählung nicht aus der Ruhe bringen, hier gilt: Sorgfalt vor Schnelligkeit! Die Ermittlung des Wahlergebnisses vollzieht sich in folgenden Abschnitten: 1. Zählung der Wähler/innen, 2. Zählung der Stimmen, die zweifelsfrei als gültig oder ungültig anzusehen sind, 3. Beschlussfassung über „bedenkliche“ Stimmzettel, 4. Zusammenstellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 5. Schnellmeldung, 6. Ausfüllen der Wahlniederschrift Vor Beginn der Ergebnisermittlung entfernen Sie bitte alle nicht benutzten Stimmzettel und alle sonstigen für die Ergebnisermittlung nicht benötigten Papiere vom Wahltisch. Zählung der Wähler/innen Achtung, sollte es sich abzeichnen, dass Sie weniger als 50 Stimmzettel in der Urne haben, zählen Sie bitte zunächst die Stimmabgabevermerke (Haken) in Ihrem Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine. Sollten sich tatsächlich weniger als 50 Stimmzettel in der Urne befinden, dürfen Sie diese nicht öffnen. Kontaktieren Sie bitte sofort das Wahlamt! Sind mehr als 50 Stimmzettel in der Urne: Die Wahlurne wird geöffnet, die Stimmzettel entnommen und gezählt. Es hat sich bewährt, Stapel von jeweils 10 oder 20 oder 50 Stück zu bilden. Parallel dazu zählt der/die Schriftführer/in die Stimmabgabevermerke und die eingenommenen Wahlscheine. Die Summe aus Stimmabgabevermerken und eingenommenen Wahlscheinen müsste mit der Anzahl der Stimmzettel übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte die Zählung noch einmal wiederholen. Ergibt sich weiterhin keine Übereinstimmung, ist die Abweichung in der Niederschrift einzutragen. Dann gilt: die Anzahl der Stimmzettel = Anzahl der Wähler/innen. 10
Die Anzahl der Stimmzettel (Wähler/innen) tragen Sie bitte bei Buchstabe B und die Anzahl der eingenommenen gültigen Wahlscheine bei B1 auf Seite 10 in die Niederschrift ein. Zählung der Stimmen, die zweifelsfrei als gültig oder ungültig anzusehen sind. Sortieren der Stimmzettel Die Stimmzettel werden wie folgt sortiert: Stapel 1 Erst- und Zweitstimme identisch = Stimmen für denselben Wahlvorschlag (Kandidat/innen und Partei) sind zweifelsfrei (eindeutig) gültig. Innerhalb dieses Stapels erfolgt die Sortierung getrennt nach Landeslisten. Stapel 2 Erst- und Zweitstimme nicht gleich a) Erst- und Zweitstimme sind unterschiedlich, aber zweifelsfrei gültig b) Erststimme ist zweifelsfrei gültig, Zweitstimme wurde nicht abgegeben (also ungültig) c) Erststimme wurde nicht abgegeben (also ungültig), Zweitstimme ist zweifelsfrei gültig Stapel 3 Erst- und Zweitstimme ungültig ungekennzeichnete, also leere Stimmzettel Stapel 4 Beschlussfälle Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand später beschließen muss (getrennt nach Erst- und Zweitstimme) Auszählen der Stimmzettel Stapel 1 „Erst- und Zweitstimme identisch“ Die Stimmzettel werden in der Reihenfolge der Kandidat/innen sortiert. Die gültigen Stimmen werden in der Niederschrift unter Zwischensumme 1 (ZS I) sowohl bei den Bewerber/innen (D1, D2, D3 usw.) als auch bei den Parteien (F1, F2, F3 usw.) eingetragen. Stapel 3 „Erst- und Zweitstimme ungültig“ Die Anzahl der komplett ungekennzeichneten (leeren!) Stimmzettel wird in der Niederschrift als ungültige Stimmen bei Zwischensumme 1 (ZS I), Zeile C (ungültige Erststimmen) und Zeile E (ungültige Zweitstimmen) eingetragen. Stapel 2 „Erst- und Zweitstimme nicht gleich“ 1. Die Stimmzettel werden nach der Zweitstimme (Landesliste) sortiert und gezählt. Nichtabgegebene Zweitstimmen gelten als ungültige Stimmen. Diese sind in der Niederschrift in der Zeile E (ungültige Zweitstimmen) unter Zwischensumme 2 (ZS II) einzutragen. 2. Gültige Stimmen sind in der Niederschrift in den Zeilen F1, F2, F3 usw. in der Spalte Zwischensumme 2 (ZS II) einzutragen. 11
3. Die Stimmzettel werden jetzt nach der Erststimme neu sortiert und gezählt. Nicht abgegebene Erststimmen sind ungültige Stimmen und werden in der Niederschrift in Zeile C der Spalte Zwischensumme 2 (ZS II) eingetragen. Gültige Stimmen werden in den Zeilen D1, D2, D3 usw. der Spalte Zwischensumme 2 (ZS II) bei den Erststimmen eingetragen. Stapel 4 „Beschlussfälle“ Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken Der gesamte Wahlvorstand prüft jeden einzelnen Stimmzettel des Stapels 4, stimmt über die Gültigkeit des Stimmzettels ab und vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels (z.B. Erststimme = gültig, Zweitstimme = ungültig). Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/r Wahlvorstehers/in entscheidend. Die Ergebnisse werden in der Niederschrift in der Spalte Zwischensumme 3 (ZS III) eingetragen: ungültige Zweitstimmen bei E, gültige Zweitstimmen bei F1, F2, F3 usw.; ungültige Erststimmen bei C, gültige Erststimmen bei D1, D2, D3 usw. Diese Stimmzettel (Beschlussfälle) sind mit einer laufenden Nummer zu versehen und der Niederschrift als Anlage beizufügen - bitte in die blaue Mappe, Klarsichthülle mit der Beschriftung: Anlage zur Niederschrift Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 BWO besonders beschlossen hat unabhängig vom Ergebnis der Beschlussfassung diese Stimmzettel sind gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 BWO – fortlaufend nummeriert und mit dem Ergebnis der Beschlussfassung versehen - der Wahlniederschrift beizufügen Zusammenstellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Anschließend ermitteln Sie das Gesamtergebnis durch Zusammenzählen der Zwischensummen und tragen dieses in die Niederschrift ein. Wir haben für Sie sog. Vorschreibblätter vorbereitet. Diese sind in der blauen Mappe der Wahlniederschrift vorgeheftet und sollten von Ihnen zur Ergebnisermittlung genutzt werden. Danach können Sie die ermittelten Zahlen sauber in die Niederschrift übertragen. Achtung ! ALLE Mitglieder des Wahlvorstandes müssen die Niederschrift unterschreiben! Besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie die hierzu vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse sind unter Nr. 5.1 der Wahlniederschrift zu vermerken und der Niederschrift als Anlage beizufügen – bitte in die blaue Mappe, Klarsichthülle mit der Beschriftung: Anlage zur Niederschrift Besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie die hierzu vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse einzutragen in der Wahlniederschrift unter Nr. 5.1 12
Schnellmeldung Nach der Feststellung des Wahlergebnisses gibt der/die Wahlvorsteher/in das Wahlergebnis im Wahllokal mündlich bekannt. Danach wird das Ergebnis in die Schnellmeldung eingetragen und der/die Wahlvorsteher/in gibt es telefonisch an das Team der Ergebniserfassung im Wahlamt durch. Für die Durchgabe der Schnellmeldung wählen Sie bitte nur diese Nummer an: 02371 / 217 – 1666 Eine ausführliche Liste mit den am Wahlsonntag wichtigen Telefonnummern finden Sie auf der Seite 3. Verpackung der Wahlunterlagen und Abschlussarbeiten Anlagen zur Wahlniederschrift - Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 BWO besonders beschlossen hat - Wahlscheine der Wähler/innen, über deren Zulassung der Wahlvorstand nach § 59 BWO besonders beschlossen hat - Niederschriften über besondere Vorfälle während der Wahlhandlung - Niederschriften über besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie die hierzu vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse Diese Anlagen kommen in die vorbereiteten Klett-Taschen in der blauen Mappe. Sie müssen nicht versiegelt werden. 13
Restlichen Wahlunterlagen Die restlichen Wahlunterlagen werden in Pakete eingepackt. Die Pakete enthalten jeweils: gültige Stimmen, geordnet und Umschläge sind bereits vorbereitet, wenn diese gebündelt nach den Stimmen für die nicht ausreichen, finden Sie in der Wahlurne Blanko- einzelnen Wahlkreisbewerber Umschläge und Blanko-Etiketten, die nach Bedarf (Erststimme) zu beschriften und zu bekleben sind. gültige Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel eingenommene Wahlscheine (die NICHT Anlage zur Niederschrift sind) Diese Pakete sind zu versiegeln 14
Check-Liste abzugebender Unterlagen Graue Mappe mit folgendem Inhalt: Wählerverzeichnis mit Beurkundungsblatt Blaue Mappe mit folgendem Inhalt: Schnellmeldung + Vorschreibblatt Wahlniederschrift mit allen Unterschriften!!! Blaue Mappe, Klett-Taschen: Anlagen zur Niederschrift Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 BWO besonders beschlossen hat Wahlscheine der Wähler/innen, über deren Zulassung der Wahlvorstand nach § 59 BWO besonders beschlossen hat Niederschriften über besondere Vorfälle während der Wahlhandlung Niederschriften über besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie die hierzu vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse Sonstige Unterlagen Umschläge mit gültigen Stimmen, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlkreisbewerber/innen (Erststimme) Umschläge mit gültigen Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist Umschlag mit ungekennzeichneten (leeren) Stimmzetteln Umschlag mit eingenommenen Wahlscheinen (die NICHT Anlage zur Niederschrift sind) Anwesenheitsliste (für die Auszahlung des Erfrischungsgeldes) Urnenschlüssel - falls ausgehändigt - Wahllokalschlüssel Bitte darauf achten, dass die Niederschrift von allen Wahlhelfern/innen unterschrieben ist! 15
Abgabe Wahlunterlagen Die Unterlagen bitte noch am Wahlabend im Städtischen Saalbau, Von-der-Kuhlen-Str. 35, 58642 Iserlohn abgeben. Die übrig gebliebenen (unbenutzten) Stimmzettel, eingenommene Wahlbenachrichtigungen und das Büromaterial verbleiben in der Urne im Wahllokal. Vor Verlassen des Wahllokals bitten wir Sie neben den üblichen Wahlaufräumarbeiten zusätzlich um eine kurze Flächendesinfektion von Tischen, Stühlen und Türklinken (auch im Eingangsbereich). Gerade in Räumlichkeiten, die am nächsten Tag direkt wieder benutzt werden – wie Schulen – schützt die Desinfektion die folgenden Nutzer/innen, wie Schüler/innen. Vielen Dank für Ihre Hilfe!!! 16
Fallbeispiele Wählen mit Wahlbezirksnummer & laufende Nummer im Wählerverzeichnis Wahlbenachrichtigung vergleichen Bei Zweifel an der Identität: Lichtbildausweis überprüfen Stimmzettel aushändigen und wählen lassen Stimmabgabevermerk prüfen (muss leer sein) und Wahlbenachrichtigung einziehen Stimmabgabe vermerken Wählen ohne Legitimation durch Personalausweis/Reisepass/Führerschein oder Wahlbenachrichtigung sonstigem amtlichen Lichtbildausweis Suche im Wählerverzeichnis Stimmzettel aushändigen und wählen lassen Stimmabgabe vermerken Im falschen Stimmabgabe nur im zuständigen Wahlraum/Wahlbezirk möglich Wahlraum/Wahlbezirk Finden Sie den/die Wähler/in nicht in Ihrem Wählerverzeichnis, rufen Sie im Wahlamt an 02371/217-1776 Keine Legitimation durch Personalausweis/Reisepass/Führerschein oder Wahlbenachrichtigung sonstigem amtlichen Lichtbildausweis für aktuelle Wahl Suche im Wählerverzeichnis (erhalten) Stimmzettel aushändigen und wählen lassen Stimmabgabe vermerken Wähler ist im Legitimation durch Personalausweis/Reisepass/Führerschein oder Wählerverzeichnis sonstigem amtlichen Lichtbildausweis nicht zu finden Zugezogene Wähler/innen werden im Wählerverzeichnis (Zuzug) nachgetragen. Sie finden sie auf der letzten Seite des Wählerverzeichnisses Stimmzettel aushändigen und wählen lassen Stimmabgabe vermerken Wählen mit Wer aufgrund körperlicher Beeinträchtigung oder einer Leseschwäche Hilfsperson nicht in der Lage ist zu wählen, kann sich einer Hilfsperson bedienen. Diese ist wegen des Wahlgeheimnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wählen mit Legitimation durch Personalausweis/Reisepass/Führerschein oder Wahlschein sonstigem amtlichen Lichtbildausweis Wenn Wähler/in auch Wahlscheininhaber/in ist, dann Brief öffnen lassen Wahlschein dem/r Wahlvorsteher/in übergeben Stimmzettelumschlag zerreißen lassen und unbedingt mitnehmen lassen (Wahlgeheimnis) Prüfung des Wahlscheines, ob korrekter Wahlkreis (150), aktuelle Wahl und nicht auf der Negativliste steht. Wahlschein muss auf den/die Besitzer/in ausgestellt sein Stimmzettel aushändigen & Wahlschein einziehen Kein Stimmabgabevermerk (wird in Niederschrift gesondert eingetragen) 17
Wählen mit Wahlbrief Grundsätzlich keine Entgegennahme von Wahlbriefen (Umwandlung Wahlbriefinhaber/in darf Wahlbrief öffnen Briefwahl in Wahlschein dem/der Wahlvorsteher/in übergeben Urnenwahl) Prüfung des Wahlscheines, ob korrekter Wahlkreis, aktuelle Wahl und nicht auf der Negativliste steht. Vernichtung des roten und blauen Umschlages durch Wähler/in, jedoch keine Entsorgung im Wahlraum! Stimmzettel aushändigen & Wahlschein einziehen Kein Stimmabgabevermerk Wahlschein bei der Ergebnisermittlung mitzählen Abgabe roter Keine roten Wahlbriefe annehmen, Abgabe im Briefwahlbüro oder Wahlbrief Wahlbrief bis 18.00 Uhr im Rathaus I oder Rathaus II oder im Bürgerbüro Letmathe bzw. Bürgerbüro Hennen in die Hausbriefkästen einwerfen. So wird er bei der Briefwahl noch mitgezählt. Wählerverzeichnis: Im Wählerverzeichnis sind alle Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind. Wahlschein: Der Wahlschein ist Voraussetzung für die Briefwahl. Der/die Inhaber/in eines Wahlscheins hat das Recht seine Stimme abzugeben Negativliste: Die Negativliste beinhaltet die ungültigen Wahlscheine. Wahlbriefumschlag: Der Wahlbriefumschlag ist ein roter Umschlag. Stimmzettelumschlag: Der Stimmzettelumschlag ist ein blauer Umschlag. 18
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