LEITFADEN ANFORDERUNGEN AN KOMMUNALE BRANDSCHUTZ-BEAUFTRAGTE (KOBS)

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LEITFADEN
ANFORDERUNGEN AN
KOMMUNALE BRANDSCHUTZ-
BEAUFTRAGTE (KOBS)

25.03
1. Februar 2020

GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich • Thurgauerstrasse 56 • Postfach • 8050 Zürich
T 044 308 21 11 • F 044 303 11 20 • info@gvz.ch • www.gvz.ch
INHALTSVERZEICHNIS

1       GELTUNGSBEREICH                                                 3

2       ANFORDERUNGEN ALLGEMEIN                                         3
2.1     Grundausbildung                                                 3
2.2     Weiterbildung                                                   3
2.3     Unabhängigkeit der kommunalen Brandschutzbehörde                4
2.4     Arbeitspensum                                                   4

3       SELBST- UND SOZIALKOMPETENZEN                                   4
3.1     Selbstkompetenzen                                               4
3.2     Sozialkompetenzen                                               4

4       FACHKOMPETENZEN UND -TÄTIGKEITEN                                5
4.1     Beratung                                                        5
4.2     Baubewilligungsverfahren                                        5
4.2.1   Baugesuch                                                       5
4.2.2   Brandschutzpläne und Konzepte                                   5
4.2.3   Baufreigabe                                                     5
4.2.4   Rohbauvollendung                                                5
4.2.5   Bezugsbewilligung                                               6
4.2.6   Rekursverfahren (Baurekursgericht, Verwaltungsgericht)          6
4.3     Bewilligungen (Wärmetechnische Anlagen / Gefährliche Stoffe /
        Veranstaltungen)                                                6
4.3.1   Allgemein                                                       6
4.3.2   Wärmetechnische Anlagen                                         6
4.3.3   Lagerung gefährlicher Stoffe                                    6
4.3.4   Lagerung und Verkauf von Feuerwerk                              6
4.3.5   Festanlässe / Dekorationen                                      6
4.4     Kontrollen                                                      7
4.4.1   Periodische Kontrollen                                          7
4.4.2   Kontrollen «Fall zu Fall»                                       7
4.4.3   Baustellenkontrollen                                            7

5       ANHANG                                                          8

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1         GELTUNGSBEREICH
Gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
vom 24. September 1978 werden die feuerpolizeilichen Aufgaben von den politischen
Gemeinden besorgt, soweit nicht die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ)
zuständig ist. Die Gemeinden bestellen hierfür fachkundige Organe.

Der vorliegende Leitfaden soll Gemeinden bei der Anstellung von neuen Kommunalen
Brandschutzbeauftragten (KOBS) unterstützen. Überdies dient er Gemeinden und Statt-
haltern, amtierende KOBS besser beurteilen und fördern zu können. Mithilfe dieses Leit-
fadens können konkrete Ausbildungs- und Entwicklungsbedürfnisse von KOBS erkannt
werden. Aus Kapitel 4 können Gemeinden und Statthalter zudem das Pflichtenheft des
KOBS ableiten.

2         ANFORDERUNGEN ALLGEMEIN
2.1       Grundausbildung
1.    KOBS sollten über den eidg. Fachausweis Brandschutzfachfrau/-mann verfügen.
      Bei neu eintretenden KOBS sollte überdies unbedingt darauf geachtet werden, dass
      dieser Abschluss bereits vorhanden ist oder innerhalb von maximal drei Jahren er-
      folgreich absolviert wird.
2.    Für KOBS in urbanen Gebieten, welche Bauten mit erhöhtem Brandrisiko (wie z. B.
      Hochhäuser, Verkaufsgeschäfte, Spitäler) beurteilen, begleiten und abnehmen, ist
      es sinnvoll, die weiterführende höhere Fachprüfung «Brandschutzexperte/-in mit
      eidg. Diplom» zu absolvieren.

2.2       Weiterbildung
1.    Um das Fachwissen auf einem professionellen Niveau zu halten und die von der
      VKF erlangten Zertifikate «Brandschutzfachfrau/-mann VKF» bzw. «Brandschutz-
      experte/-in VKF» aufrecht zu erhalten, haben sich KOBS kontinuierlich weiterzubil-
      den. Einschlägige Fachausbildungen bieten z. B. die GVZ Gebäudeversicherung
      Kanton Zürich, der Feuerpolizeiverband Kanton Zürich oder die Vereinigung Kanto-
      naler Feuerversicherungen an.
2.    KOBS sollten den für den Brandschutz anerkannten Stand der Technik kennen und
      sich diesbezüglich stufengerecht weiterbilden.
3.    Im Weiteren sollten sie den Austausch mit anderen KOBS und dem bezirksverant-
      wortlichen Brandschutzexperten der GVZ aktiv pflegen. Dies kann sichergestellt
      werden durch Teilnahme an den «Jours Fixes» der GVZ und mit einer Mitgliedschaft
      beim Feuerpolizeiverband Kanton Zürich. Die GVZ erwartet eine Minimalpräsenz
      an den «Jours Fixes». Die Anzahl ist abhängig vom konkret betreuten Kantonsge-
      biet oder Bezirk.

                                                                                       3/9
2.3       Unabhängigkeit der kommunalen Brandschutzbehörde
Die kommunale Brandschutzbehörde kann entweder durch die Gemeinde selbst, durch
Interkommunale Anstalten (IKA) oder durch mandatierte Stellen wahrgenommen wer-
den. Wird die hoheitliche Aufgabe des kommunalen Brandschutzorganes im Mandat an
Dritte (z. B. Ingenieurbüros) delegiert, ist deren Unabhängigkeit gemäss Verwaltungs-
rechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG 175.2) vertraglich sicherzustellen.

2.4       Arbeitspensum
1.    KOBS sollten mindestens 50% (oder ca. 21 Stunden pro Woche) ihrer Arbeitszeit
      für die brandschutztechnischen Belange aufwenden können, um den Anforderun-
      gen, welche an sie gestellt werden, nachkommen zu können.
2.    Eine Reduktion auf mindestens 40% (oder ca. 17 Stunden pro Woche) ist nur sinn-
      voll, wenn KOBS neben dem vorbeugenden Brandschutz weitere 40% in verwand-
      ten Themen (z. B. baurechtliche Kontrollen, Rauchgaskontrollen) tätig sind.
3.    Bei Pensen von weniger als 40% empfiehlt sich die Bildung von Interkommunalen
      Anstalten (IKA) oder die Vergabe eines Mandates an unabhängige Dritte (siehe Ka-
      pitel 2.3), bei welchen die beauftragten Personen die Anforderungen gemäss Ziffer
      2.4 Abs. 1 und 2 erfüllen.

3         SELBST- UND SOZIALKOMPETENZEN
3.1       Selbstkompetenzen
KOBS sollten mindestens nachfolgend aufgeführte Selbstkompetenzen erfüllen:
– Freundliche und zielorientierte Ausdrucksweise
– Rasche Auffassungsgabe
– Sicheres Auftreten und Durchsetzungsvermögen
– Gute schriftliche Ausdrucksweise
– Vernetztes ganzheitliches Denken
– Gute EDV-Kenntnisse
– Belastbarkeit

3.2       Sozialkompetenzen
KOBS sollten mindestens nachfolgend aufgeführte Sozialkompetenzen erfüllen:
– Verhandlungsgeschick
– Dienstleistungsorientierung
– Kundenorientierung
– Probleme erkennen und proaktiv angehen
– Selbstbewusstsein
– Kritik- und Konfliktfähigkeit

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4       FACHKOMPETENZEN UND -TÄTIGKEITEN
In diesem Kapitel werden die fachlichen Kompetenzen und Tätigkeiten bzw. Pflichten
von KOBS aufgeführt. Diese Pflichten implizieren die Anforderungen an KOBS. Folglich
müssen KOBS die notwendigen Fachkompetenzen aufweisen, um die untenstehenden
Tätigkeiten kompetent und selbstständig wahrnehmen zu können.

4.1     Beratung
KOBS unterstützen fachkompetent Eigentümer-, Bauherr- und Nutzerschaften, Planer
sowie QS Verantwortliche Brandschutz beratend im Rahmen von Baubewilligungsver-
fahren, Bewilligungen, Stellungnahmen zu Konzepten, periodischen Kontrollen und all-
gemeinen Brandschutzthemen.

4.2     Baubewilligungsverfahren
4.2.1     Baugesuch
1. Durchführen von Vorbesprechungen, Sitzungen und Festlegung der Protokollfüh-
     rung
2. Brandschutztechnische Prüfung von Baugesuchen und schriftliches Ausformulieren
     von feuerpolizeilichen Auflagen (Nebenbestimmungen) zuhanden der örtlichen
     Baubehörde für die Baubewilligung bzw. zuhanden der GVZ Brandschutz für Ge-
     bäude gemäss § 3 Verordnung vorbeugender Brandschutz.
3. Konzepte gemäss Brandschutznorm Art. 11 und 12, Abweichungen von Standard-
     massnahmen, Konzepte mit Ingenieurmethoden und Nachweise in Zusammenar-
     beit mit der GVZ prüfen, beurteilen und gegebenenfalls abnehmen.

4.2.2    Brandschutzpläne und Konzepte
1. Brandschutztechnische Prüfung und Beurteilung von Brandschutzplänen, Brand-
     schutzkonzepten, NRWA / LRWA–Konzepten, Lüftungs- und Sicherheitsbeleuch-
     tungsplänen und Feuerwehrzufahrten.
2. Schriftliche Stellungnahmen und Genehmigungen zu diesen Plänen und Konzepten
     erstellen.

4.2.3     Baufreigabe
1. Kennen der verwaltungsrechtlichen Grundsätze für Baufreigaben respektive Bau-
     verweigerungen.
2. Brandschutztechnische Bedingungen prüfen und freigeben zuhanden des Bauam-
     tes.

4.2.4    Rohbauvollendung
Prüfen und allenfalls genehmigen von:
1. Mieterausbauten
2. Konstruktionsdetails von z. B. Brandmauern, Fassadenanschlüssen brandab-
     schnittsbildender Wände und Decken, Installationsschächten, Holzbauteilen, Aus-
     senwandkonstruktionen
3. Konzepten über die Sicherheitsstromversorgungen
4. Grobkonzepten über die Brandfallsteuerungen
5. Lagerkonzepten gefährlicher Stoffe
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4.2.5    Bezugsbewilligung
1. Abnahme baulicher Brandschutz, Sicherheitsbeleuchtung, Rauch- und Wärmeab-
     zugsanlagen, organisatorischer Brandschutz, abwehrender Brandschutz sowie
     Brandfallsteuerung.
2. Prüfung der Übereinstimmungserklärung sowie stichprobenartige Prüfung der Voll-
     ständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität von Konformitätserklärungen und
     Nachweisen.

4.2.6    Rekursverfahren (Baurekursgericht, Verwaltungsgericht)
1. Verwaltungsrechtliche Grundsätze und mögliche Vorgehensweisen zur Durchset-
     zung von Brandschutzbedingungen kennen.

4.3     Bewilligungen (Wärmetechnische Anlagen / Gefährliche
        Stoffe / Veranstaltungen)
4.3.1   Allgemein
Prüfung der eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und
Nachvollziehbarkeit gestützt auf die Weisung 20.01 «Feuerpolizeiliche Bewilligungen»
der GVZ.

4.3.2    Wärmetechnische Anlagen
1. Prüfung von Installationsattesten
2. Beurteilung und Bewilligung von Heizöl-/Erdgasanlagen mit einer Nennwärmeleis-
     tung über 600 kW sowie Schnitzel-, Pellets- und Stückholzfeuerungen, Wärmepum-
     pen mit brennbarem Kältemittel.
3. Zwischen- und Abnahmekontrollen wärmetechnischer Anlagen (auch bei Bewilli-
     gungen, welche durch die GVZ erteilt wurden).

4.3.3    Lagerung gefährlicher Stoffe
1. Prüfen von Gesuchen und Bewilligung von Lagern von 50 kg bis 300 kg brennbarer
     Gase.
2. Abnahmekontrollen von Lagern brennbarer Gase ab 50 kg und von Lagern brenn-
     barer Flüssigkeiten, welche von der GVZ bewilligt wurden.

4.3.4    Lagerung und Verkauf von Feuerwerk
1. Prüfen von Gesuchen und Bewilligung von Lagerung (5 kg bis 300 kg) sowie Ver-
     kauf von Feuerwerkskörpern.
2. Abnahmekontrollen von Lagern und Verkaufsständen mit Feuerwerkskörpern.

4.3.5    Festanlässe / Dekorationen
1. Prüfen und bewilligen von Veranstaltungskonzepten.
2. Kontrolle der im Veranstaltungskonzept definierten Anforderungen (Fluchtwege,
     Feuerwehrzufahrten, Kochgelegenheiten, Dekorationen, Sicherheitsbeleuchtung,
     Rettungszeichen, Schutzabstände usw.).
3. Erteilen von feuerpolizeilichen Bewilligungen sowie Kontrollen für Indoor-Feuer-
     werke.

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4.    Erstellen von Abbrandbewilligungen zuhanden der zuständigen Gemeindeorgane.

4.4       Kontrollen
4.4.1    Periodische Kontrollen
1. Anmeldung und Durchführung von periodischen Gebäudekontrollen gemäss Wei-
     sung «Feuerpolizeiliche Kontrollen» der GVZ.
2. Erstellen von Kontrollberichten und Durchführung von Nachkontrollen.
3. Führen eines Gebäudeverzeichnisses.

4.4.2     Kontrollen «Fall zu Fall»
1.    Durchführen von Kontrollen «Fall zu Fall» gemäss Weisung «Feuerpolizeiliche
      Kontrollen» der GVZ.
2.    Erstellen von Kontrollberichten und Durchführung von Nachkontrollen.

4.4.3     Baustellenkontrollen
1. Kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der brandschutztechnischen Bedin-
     gungen der Baubewilligung und deren Nachfolgeentscheide bzw. Nebenbewilligun-
     gen.
2. Pflegt den Kontakt, z. B. in Form eines «Jour Fixe» mit den Qualitätssicherungsbe-
     auftragten Brandschutz.
3. Überprüft stichprobenartig die Ausführung von:
      – 0-Serien
      – Tragwerksverkleidungen
      – Brandabschnittsbildungen und deren Anschlüsse
      – Verwendung (brennbarer) Baustoffe
      – Abschottungen
      – Installationsschächte
      – Fassadenkonstruktionen
      – Bewilligte Konzepte und Nachweise (inkl. technischer Gewerke, sofern nicht
         die GVZ für den Vollzug zuständig ist)

      Diese Aufzählung ist nicht abschliessend

Hinweis: Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit ist das Dokument in männlicher Form verfasst.

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5       ANHANG

Bausteine einer möglichen Stellenausschreibung KOBS:

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir
eine/einen

Brandschutzfachfrau/-mann VKF

Ihr Aufgabenbereich
– Prüfen von Baugesuchen in brandschutztechnischer Hinsicht
– Beratung von Bauherrschaften und Architekten sowie der Verwaltung und der
     Baubehörde in Fragen des Brandschutzes
– Planung und Durchführung von feuerpolizeilichen Kontrollen
– Durchführen         von  Baukontrollen     und Abnahmen     (Rohbaukontrollen,
     Zwischenkontrollen, Bezugskontrollen etc.)
– Prüfen und Erstellen von Bewilligungen (wärmetechnische Anlagen und Lagerung
     gefährlicher Stoffe)
– Verfassen von Genehmigungen, Stellungnahmen, Aktennotizen etc.

Sie bringen mit
– Abgeschlossene Berufsbildung und Weiterbildung zum Brandschutzfachfrau/-
     mann mit Eidg. Fachausweis oder fundierte Kenntnisse im Bereich Hochbau
– Gewandtheit im schriftlichen und mündlichen Umgang mit Behörden, Planern,
     Bauherren und Privaten
– Selbstständiges, speditives und exaktes Arbeiten
– Flexibilität und Teamfähigkeit
– Durchsetzungsvermögen und Belastbarkeit

                                                                               8/9
Thurgauerstrasse 56
Postfach · 8050 Zürich
T 044 308 21 11 · F 044 303 11 20   9/9
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