MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
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MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg Ausgabe 23/2018 07. November 2018 Neue Harth, der Klimawandel stellt neue Herausforderungen an den Schutz des jungen Waldes zwischen Cospudener und Zwenkauer See (Foto: LMBV, Peter Radke) Liebe Markkleebergerinnen und Markkleeberger, unsere Stadt ist die waldreichste in Westsachsen. Immerhin 27 Prozent un- Ende Oktober fand eine öffentliche Wanderung zum Thema Waldbewirt- serer Gesamtfläche bestehen aus Wald. Die Stadt Markkleeberg ist selbst schaftung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst in der Neuen Harth statt. der größte kommunale Waldeigentümer im gesamten Forstbezirk. Dieser Rund 50 Interessierte erlebten über zwei Stunden eine informative Füh- reicht von der Landesgrenze im Westen bis in die Region Oschatz und von rung. Taucha bis nach Geithain. Rund 250 Hektar sind unser. Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist von der Stadt Markkleeberg mit der Der Wald hat zahlreiche Funktionen zu erfüllen. Natürlich zählen dazu Bewirtschaftung der Wälder beauftragt. Seit vielen Jahren besteht eine die Erholungsfunktion, die Schutzfunktion in Bezug auf Mensch und Um- sehr gute Kooperation. Im Jahr 2013 erhielt Markkleeberg vom Sächsischen welt, aber auch die wirtschaftliche Nutzfunktion. Letztere spielt bei unse- Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine Auszeichnung für ren jungen Wäldern allerdings nur eine untergeordnete Rolle. vorbildliche Waldbewirtschaftung. Wenn der junge Wald sich entwickeln Der kommunale Wald ist noch sehr jung und liegt flächenmäßig vor soll, geschieht das nicht ohne Eingriffe des Menschen. allem im Bereich der Neuen Harth. Hier fanden in den letzten Jahrzehnten Dieses Anliegen wurde beim Waldspaziergang vor Ort erläutert. Zahl- Anpflanzungen in der Tagebaufolgelandschaft statt. Ein Prozess, der noch reiche neugierige Fragen konnten sofort kompetent beantwortet werden. nicht beendet ist. Der junge Wald ist pflegeintensiv und hat mit diversen Problemen zu kämpfen. Fortsetzung auf Seite 2
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Editorial Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 Mehrere Abschnitte des Kommunalwaldes Ein großes Problem für den Wald sind auch die Vernässungen. Verdichtete bestehen aus Eichenanpflanzungen. Erst im Standorte mit Ton und Lehm lassen Oberflächenwasser nicht versickern November 2017 wurden rund 10.000 Eichen und werden bei Trockenheit hart wie Beton. Der Grundwasserwiederan- in der Neuen Harth gepflanzt. Der vorheri- stieg leistet ebenfalls seinen Beitrag. Rotbuchen- und Eichenbestände ha- ge Pappelbestand wurde aufgelichtet und es ben großen Schaden genommen. wurden standortgerechte Laubbaumarten Knapp 15 Hektar Wald sind der Stadt bereits verloren gegangen bezie- gepflanzt. Das Ziel – stabile Mischwälder, die hungsweise drohen verloren zu gehen. Das Ziel ist und bleibt die Flächen unseren heutigen und künftigen klimatischen dauerhaft als Wald zu erhalten. Auch hier müssen, wenn möglich, ande- Bedingungen besser angepasst sind. re Baumarten gepflanzt werden. Ganz in der Nähe zum Cospudener See Die Eiche kann beispielsweise gut mit Tro- wurden Schwarzerlen gesetzt, die mit der Feuchtigkeit besser umgehen ckenheit, dichten Böden und heißen Tempera- können. turen umgehen. So konnten sich die Waldspa- Die Waldränder an den Wegen müssen ebenfalls gepflegt werden. Dazu ziergänger überzeugen, dass die Eichen trotz des diesjährigen Sommers im gehört der Verschnitt von Strauch- und Baumwuchs. Das Schnittgut wird Herbst noch grün im Laub standen. Bei der Pflanzung gelangen je Hektar übrigens einem guten Zweck zugeführt: Unser Kommunalwald ist zuver- 10.000 Bäume in den Boden. Ein 150-jähriger Eichenwald besteht nur lässiger Lieferant für den Leipziger Zoo. Die Tiere freuen sich über frisches noch aus 100 bis 150 Bäumen je Hektar. Im Rahmen der Waldpflege, um Futter aus Markkleeberg. den Bäumen im dauerhaften Bestand Platz zu schaffen, müssen 9.900 Bäume weichen, in dem sie absterben oder als Nutzholz dem Wald ent- Mit besten Grüßen zogen werden. Die Herausforderungen des Klimawandels machen Feldversuche not- wendig, um andere, nicht für unsere Region typische Baumarten, im Wal- danbau zu testen. So gibt es in der Neuen Harth auch eine Schonung mit Ihr Oberbürgermeister Karsten Schütze Walnussbäumen. Die Vorgängerbaumart ist leider dem Eschentriebsterben zum Opfer gefallen. Die Esche hat in unseren Wäldern keine Zukunft. Übrigens wird bei der Waldbewirtschaftung vollständig auf chemischen Pflanzenschutz verzichtet. So gilt es immer wieder, Lösungen im Einklang mit der Natur zu finden. Neben dem Eschentriebsterben bereitet auch der EINLADUNG zur Bürgersprechstunde bei Lärchenborkenkäfer Probleme. Der Befall dieser Käfer in Kombination mit Oberbürgermeister Karsten Schütze einem trockenen, heißen Sommer wird für die Lärche zur Todesfalle. Um Dienstag, 13. November 2018, ab 16.00 Uhr. eine Ausbreitung des Käfers zu verhindern, sind regelmäßige Kontrollen Bitte melden Sie sich unter der Telefonnummer 0341 3533277 an. und das Entfernen befallener Bäume notwendig. Babybilder für die Dezemberausgabe gesucht Es ist schon eine liebgewordene Tradition, dass Ende des Jahres in den Die Aufnahmen können noch bis spätestens 16. November Markkleeberger Stadtnachrichten die Fotos all jener Markkleeberger Kin- 2018 eingereicht werden. Die Digitalaufnahmen schicken Sie der veröffentlicht werden, die im zurückliegenden Jahr geboren wurden. per E-Mail bitte an die Adresse presse@markkleeberg.de. Die Stadtverwaltung Markkleeberg nimmt nach wie vor Fotos zu die- Die Aufnahmen werden dann in der Ausgabe 25 sem Zweck entgegen. Die Aufnahmen sollten im einfachsten Fall selbst der Markkleeberger Stadtnachrichten veröffent- erstellt sein (ansonsten mit dem Fotografen bitte die Nutzungsrechte licht. Die Ausgabe erscheint am 05. Dezember 2018. klären) und das Kind im Alter von zwei bis drei Monaten zeigen. Bitte Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum nicht vergessen. Daniel Kreusch / Pressesprecher Hinweis an alle Grund- und Gewerbesteuerzahler Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November eines jeden Jahres ist Wir bitten alle Zahlungspflichtigen, die das Lastschriftverfahren noch die Zahlung der Realsteuern fällig. Bitte versäumen Sie nicht den Zah- nicht nutzen, diese Möglichkeit für sich noch einmal zu prüfen und das lungstermin. Um Ihnen die Terminüberwachung für fällige Zahlungen ausgefüllte Formular (SEPA-Basis-Lastschriftmandat) in der Stadtkasse zu erleichtern, haben Sie die Möglichkeit, am SEPA-Basis-Lastschriftver- abzugeben. Die Stadtkasse wird dann die jeweils fälligen Beträge von fahren teilzunehmen. Die Formulare dazu sind in der Stadtkasse erhält- Ihrem Konto abbuchen und Sie brauchen sich nicht mehr um die Über- lich. Ferner besteht die Möglichkeit, sie im Internet unter http://www. weisungen zu kümmern. markkleeberg.de/export/sites/markkleeberg/de/stadt_verwaltung/ver- waltung/a-z/formulare/SEPA_Lastschrift_Steuer.pdf abzurufen. Solveig Beutling / Leiterin Amt für Finanzen Markkleeberger Stadtnachrichten | 2
Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 Aktuelles aus der Stadtverwaltung Aktuelles von der Baustelle Rathausstraße Pflasterarbeiten und Platzge- Rathausstraße fortgeführt werden. Auch der Südstraßenplatz nimmt staltung gehen voran langsam Gestalt an. Die Pflasterarbeiten werden beendet und die ers- Die Firma Strabag AG hat die ten Sitzelemente platziert. Nachdem auf dem Bahnhofsvorplatz die Bordanlage in der Rathausstra- letzten Leitungen um verlegt wurden, konnte anschließend die Brun- ße zwischen Hauptstraße und nenstube für das Wasserspiel gesetzt werden. Bahnunterführung der Deut- schen Bahn AG gesetzt. Damit Hinweis der Ladenbesitzer und Geschäftsleute können die Pflasterarbeiten auf Alle Geschäfte in der Rathausstraße und auch der Wochenmarkt sind dem östlichen Gehweg in der während der Bauarbeiten geöffnet. Flyer und Hinweisschilder machen darauf aufmerksam. Bordanlage in der Rathausstraße wurde gesetzt. Tina de Bernardo / Tiefbauamt (Foto: Daniel Kreusch) Kurz und knapp aus dem Stadtrat berichtet • Rücktritt. Sylvia Steinke-Gräfe (SPD) legt nach 14 Jahren als Stadträtin mehrere. So fallen aufgrund von Tarifsteigerungen höhere Personalkos- aus persönlichen Gründen ihr Mandat nieder. Der Stadtrat folgte dem ten an. In Krippe und Kindergarten macht sich zudem die Verbesserung Wunsch der Markkleebergerin mit 20 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme des Personalschlüssels bemerkbar. Nicht zuletzt ist auch die Betreuungs- und keiner Enthaltung. Oberbürgermeister Karsten Schütze dankte Sylvia zeit gestiegen. In die Gebühren wurden die 10. und 11. Betreuungsstunde Steinke-Gräfe für die jahrelange konstruktive Mitarbeit im Plenum. Wer innerhalb der Öffnungszeiten von Krippe und Kindergarten mit aufge- ihren Platz künftig einnehmen wird, stand zum Zeitpunkt des Redakti- nommen. Abstimmungsergebnis des Stadtrates: 17 Ja-Stimmen, drei Ge- onsschlusses dieser Ausgabe noch nicht fest. genstimmen, keine Enthaltung. • Sanierungsgebiet. Im Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Markkleeberg/ • Kita-Neubau. Für den Neubau der Kindertagesstätte „Am Wasserturm“ Ortskern Oetzsch“ sind die städtebaulichen Mängel und Missstände im gab der Stadtrat mit 13 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und sieben Ent- Wesentlichen beseitigt. Die letzten Sanierungsmaßnahmen wurden 2017 haltungen rund 70.500 Euro frei. Die Mittel werden als Eigenanteil für die abgeschlossen. Aus diesem Grund hat der Stadtrat mit 15 Ja-Stimmen, Ausstattung der Kita gebraucht. Hintergrund: Das Mobiliar aus der alten vier Gegenstimmen und einer Enthaltung beschlossen, die Satzung über Kita kann nur noch in einem geringen Umfang als ursprünglich angesetzt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtzentrum Mark- weiterverwendet werden. Die Gesamtkosten der Ausstattung werden so- kleeberg/Ortskern Oetzsch“ aufzuheben. Ist die Aufhebungssatzung mit rund 380.000 Euro betragen, Fördermittel in Höhe von rund 180.000 rechtswirksam, wird die Stadt beim Grundbuchamt die Löschung der Euro werden dafür erwartet. Die Kita soll im Jahr 2020 eröffnet werden. Sanierungsvermerke in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke 165 Kinder werden ab dann hier betreut. beantragen. Haben die Grundstückseigentümer nicht bereits einer frei- • Friedhof. Die Stadt Markkleeberg erhöht in den Jahren 2019 und 2020 willigen Ablöse von Ausgleichsbeiträgen für die Sanierung zugestimmt, den finanziellen Zuschuss für den kirchlichen Friedhof in Gaschwitz auf werden die Beträge mit Rechtswirksamkeit der Aufhebungssatzung für 12.000 Euro pro Jahr. Der bisherige, jährliche Zuschuss in Höhe von 2.500 sie nun verpflichtend. Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung Euro deckte die Kosten der Kirche zur Unterhaltung und Betreibung des werden die Beiträge per Bescheid erhoben. Das entsprechende Gutachten Friedhofes nicht ab. Der Stadtrat folgte dem Vorschlag der Stadt mit 17 dazu hat der Stadtrat ebenfalls beschlossen. Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und zwei Enthaltungen. Ja-Stimmen, vier Gegenstimmen, eine Enthaltung. • Zusätzliche Mittel. Der Zweckverband für Wasserversorgung und • Archiv. Die Stadt Markkleeberg hat eine neue Archivsatzung. Sie er- Abwasserbeseitigung (ZV WALL) hat per Bescheid seine Umlage erhöht, setzt das Regelwerk aus dem Jahr 2000. Der Stadtrat hat die Satzung da sich die Berechnungsgrundlage geändert hat. Für die Stadt bedeutet einstimmig verabschiedet. Abstimmungsergebnis: 20 Ja-Stimmen, keine dies: Waren bisher 450.000 Euro als Umlage an den Verband zu zahlen, Gegenstimme, keine Enthaltung. Für die Benutzung des Archivs werden schlagen mit dem Jahr 2018 nun 507.000 Euro zu Buche. Zusätzliche unter Umständen Gebühren fällig. Die zu Grunde liegende Archivgebüh- Kosten fallen auch bei der Grünflächenpflege an. Die Stadt hat sich um rensatzung beschloss der Stadtrat ebenfalls einstimmig mit 20 Ja-Stim- weitere Flächen zu kümmern (zum Beispiel Ausgleichsmaßnahmen für men, keiner Gegenstimme und keiner Enthaltung. das B-Plan-Gebiet Caritas), deshalb werden 40.000 Euro gebraucht. Wei- • Kitagebühren. Eltern müssen ab dem 01. Januar 2019 bei den Gebüh- tere 13.000 Euro fallen für die Gefahrenabwehr an Wasserläufen an. Die ren für die Nutzung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfle- Mehrkosten in Höhe von 110.000 Euro hat der Stadtrat gebilligt. Abstim- gestellen tiefer in die Tasche greifen. Die Gebühren erhöhen sich zum Bei- mungsergebnis: 20 Ja-Stimmen, keine Gegenstimme, keine Enthaltung. spiel für einen Krippenplatz (1. Kind, Betreuungszeit: neun Stunden) um • Bäume. Rund 3.000 Bäume befinden sich auf städtischen Grundstü- 12,26 Euro, für einen Kindergartenplatz (1. Kind, Betreuungszeit: neun cken, die nicht öffentliche Verkehrsflächen sind. Dazu zählen zum Beispiel Stunden) um 7,75 Euro und für einen Hortplatz (1. Kind, Betreuungs- Schulen, Kitas, Sportplätze und der agra-Park. Die Bäume müssen be- zeit: sechs Stunden) um 1,25 Euro. Die neuen Beiträge basieren auf der gutachtet, datenmäßig erfasst und regelmäßig beschnitten werden. Der Betriebskostenabrechnung von 2017. Gründe für die Steigerung gibt es Stadtrat hat mit 22 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und keiner Enthal- Markkleeberger Stadtnachrichten | 3
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Stadtnachrichten Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 tung 28.000 Euro als sogenannte überplanmäßige Mittel beschlossen, B 2/95 als einzig mögliche Lösung, um den agra-Park als Garten- und Na- damit die Stadt die Aufgaben einem externen Sachverständigen über- turdenkmal sowie Erholungspark nachhaltig zu sichern. Die jetzige, bau- geben kann. fällige Brücke muss weichen. Der Stadtrat unterstützt dieses Ansinnen • Brücke B 2. Am 03. September 2018 hat das Landesamt für Straßenbau und hat eine Stellungnahme an das LASuV verabschiedet. Abstimmungs- und Verkehr (LASuV) im Großen Lindensaal die Varianten einer Querung ergebnis: 19 Ja-Stimmen, eine Gegenstimme, keine Enthaltung. der B 2 durch den agra-Park vorgestellt. Das Gutachten des Landschafts- architekturbüros Von Gagern empfiehlt einen ebenerdigen Tunnel für die Daniel Kreusch / Pressesprecher Kindergarten „Villa Kunterbunt“ übt für den Ernstfall „Brand im Kindergarten und eine Person wird vermisst“, so lautete das Einsatzleiter Frank Zieger handelte schnell, indem er eine Wasserversor- Stichwort für die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Markkleeberg gung aufbauen ließ und der Angriffstrupp sich mit Atemschutz ausrüs- am 19. September 2018. Sie übten einen Einsatz in der Kindertagesstätte tete. Kurz darauf war klar: Die Räumung des Kindergartens bei Auslösen „Villa Kunterbunt“. Beim Eintreffen der Feuerwehr stieg Rauch aus dem des Feueralarm hat ohne Probleme funktioniert. Die Kinder waren alle am Gebäude und viele Kinder standen geordnet im Garten der Kita in der richtigen Platz und vollzählig. Nur der Hausmeister wurde vermisst, er Schmiedestraße. muss sich noch im Gebäude befinden. Kein Problem für die Feuerwehr. Im dichten Brandrauch suchte der Trupp nach der vermissten Person und fand Hausmeister Heiko hinter einer Tür. Nachdem er gerettet worden war, konnte die kleine Übung der Feuerwehr Markkleeberg zusammen mit dem Kindergarten „Villa Kunter- bunt“ beendet werden. Einmal im Jahr sind alle Kindertagesstätten aufgefordert eine Brand- schutzübung durchzuführen. Gerne auch mit Unterstützung der Freiwil- ligen Feuerwehr Markkleeberg. Mario Preller / Freiwillige Feuerwehr Markkleeberg Felix Rößler (3.v.re.) erklärt den Kinder die Ausrüstung der Feuerwehr (Foto: Mario Preller) Tag der offenen Tür in der Orangerie Gaschwitz Begegnungszentrum Markkleeberg und Quartiersmanagement laden am Darüber hinaus wird es auch die eine oder andere Überraschung geben, Sonnabend, dem 10. November 2018, zu einem Tag der offenen Tür in die teilen die Veranstalter mit. Orangerie Gaschwitz ein. In der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr haben Alle Einwohnerinnen und Einwohner sind zu diesem Tag der offenen Tür Interessierte die Möglichkeit, die Räumlichkeiten der Orangerie zu besich- herzlich eingeladen. Der Eintritt ist frei. tigen. Dabei werden ihnen die Angebote im Haus vorgestellt. Dazu finden verschiedene „Schnupper-Workshops“ statt und Stände sind aufgebaut. Daniel Kreusch / Pressesprecher Beratungstermine der Verbraucherzentrale Rathausstraße 13 | Termine unter Telefon: 0341 6962929 Energieberatung: 22. November 2018 (15.00 Uhr bis 18.00 Uhr) DRK-Sozialmarkt und Tafel Hauptstraße 231, Großstädteln (neben Supermarkt) Der Sozialmarkt des Deutschen Roten Kreuzes ist dienstags und Informationen gibt es unter der Telefonnummer 0341 30879848. mittwochs von 10.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 10.00 bis 15.00 Leipziger Tafel: Neuanmeldungen mittwochs 11.00 bis 11.30 Uhr, Uhr geöffnet. Dort gibt es zum kleinen Preis gebrauchte Kleidung, Mö- Ausgabe ab 12.00 Uhr. bel, Heimtextilien, Taschen, Schuhe, Spielwaren. Die Ausgabe 24/2018 erscheint am 22. November 2018. Markkleeberger Stadtnachrichten | 4
Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 Amtliche Bekanntmachungen Satzung der Stadt Markkleeberg über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs (Archivsatzung) Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemein- chivaufgaben gemäß § 13 SächsArchivG ein eigenes, den archivfachlichen deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 13 Abs. 4 S. 2 Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entspre- des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) in der jeweils chendes Archiv. aktuellen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Markkleeberg in seiner Sitzung (2) Das Archiv ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Markkleeberg. am 17. Oktober 2018 folgende Satzung beschlossen: (3) Das Archiv ist die Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archiv- wesens sowie für die Heimat-, Regional- und Lokalgeschichte. Inhalt ERSTER TEIL – Allgemeine Grundsätze 2 § 3 Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich 2 (1) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unter- § 2 Stellung des Archivs 2 lagen mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmitteln. Archivwürdige Un- § 3 Begriffsbestimmungen 2 terlagen entstehen bei Organen, Behörden und öffentlichen Einrichtungen ZWEITER TEIL – Aufgaben des Archivs 3 der Stadt Markkleeberg, kommunalen Eigenbetrieben der Stadt Markklee- § 4 Aufgaben des Archivs 3 berg und der Aufsicht der Stadt Markkleeberg unterstehenden juristischen § 5 Anbietung und Übernahme von Unterlagen 4 Personen des öffentlichen Rechts; darüber hinaus auch bei sonstigen öf- § 6 Rechtsansprüche Betroffener 6 fentlichen Stellen, bei natürlichen Personen und juristischen Personen des § 7 Deposita 6 Privatrechts. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial, das von § 8 Verwaltung und Sicherung des Archivguts 6 den Archiven ergänzend gesammelt wird. DRITTER TEIL – Benutzung des Archivs 7 (2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeich- Erster Abschnitt – Recht auf Benutzung und Benutzungsarten 7 nungen, insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, § 9 Recht auf Benutzung 7 Karten, Risse, Pläne, Medaillen, Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen sowie § 10 Benutzungsarten 7 elektronische Unterlagen, auch die, die einer laufenden Aktualisierung un- § 11 Persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung) 8 terliegen. § 12 Mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung durch das (3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzge- Archivpersonal 8 bung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und § 13 Abgabe und Verwendung von Reproduktionen 8 Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Per- § 14 Übermittlung und Vervielfältigung von Archivgut in sonen und Institutionen oder Dritter zukommt. besonderen Fällen 9 (4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen und Bewerten von Unterlagen § 15 Ausleihe und Versendung von Archivgut 9 und das Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbar- § 16 Belegexemplare 9 machen und Auswerten von Archivgut. Zweiter Abschnitt - Benutzungsverhältnis 10 (5) Als Entstehung gilt der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung der Unterlagen. § 17 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses 10 § 18 Benutzungsantrag 10 ZWEITER TEIL – Aufgaben des Archivs § 19 Einschränkung und Versagung der Benutzung 11 § 20 Benutzungsgenehmigung 11 § 4 Aufgaben des Archivs § 21 Schutzfristen und Schutzfristverkürzungen 12 (1) Das Archiv archiviert die Unterlagen aller Organe, Behörden und öffent- § 22 Gebühren und Auslagen, Pfand 13 lichen Einrichtungen der Stadt Markkleeberg, der kommunalen Eigenbe- § 23 Haftung des Benutzers 13 triebe der Stadt Markkleeberg und der Aufsicht der Stadt Markkleeberg VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen 13 unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Maß- § 24 Weiterführende Bestimmungen des Sächsischen Archivgesetzes 13 gabe des Sächsischen Archivgesetzes und dieser Satzung. Diese Aufga- § 25 Ergänzende Regelungen 13 be erstreckt sich auch auf das Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt § 26 Inkrafttreten 14 Markkleeberg und der Funktionsträger der in Satz 1 genannten Stellen sowie auf die Unterlagen der staatlichen oder wirtschaftsleitenden Orga- ERSTER TEIL – Allgemeine Grundsätze ne, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen der Kreise, Städte und Gemeinden aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober § 1 Geltungsbereich 1990. (1) Diese Satzung regelt die Archivierung von Unterlagen im Stadtarchiv (2) Das Archiv kann aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder Vereinba- Markkleeberg sowie die Benutzung des Stadtarchivs Markkleebergs (im rungen auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen archivieren. Es gelten Folgenden Archiv genannt). die Vorschriften dieser Satzung, sofern die Rechtsvorschriften oder Ver- (2) Für Archivgut, das auf der Grundlage einer Vereinbarung oder letztwilligen einbarungen nichts anderes bestimmen. Verfügung übernommen wurde, gelten die nachstehenden Bestimmungen (3) Das Archiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfü- nur, soweit in der Vereinbarung oder letztwilligen Verfügung keine abwei- gungen auch Archivgut von natürlichen oder juristischen Personen des chenden Bestimmungen getroffen wurden. Privatrechts archivieren. Es gelten die Regelungen dieser Satzung, sofern (3) Für Archivgut, das von anderen Archiven übersandt wurde, gelten die die Vereinbarungen oder letztwillige Verfügungen nichts anderes bestim- nachstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit mit dem versenden- men. den Archiv nichts anderes vereinbart wurde. (4) Das Archiv berät die Stellen nach Absatz 1 bei der Verwaltung und Siche- rung ihrer Unterlagen. Das Archiv ist an allen grundsätzlichen Fragen zu § 2 Stellung des Archivs beteiligen, die Folgen für eine mögliche spätere Archivierung haben kön- (1) Die Stadt Markkleeberg unterhält für die Erfüllung aller städtischen Ar- nen; insbesondere bei Maßnahmen zu Aktenplan und Aktenordnung, dem Markkleeberger Stadtnachrichten | 5
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Amtliche Bekanntmachungen Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 Einsatz von Recyclingpapier, dem Einsatz von Mikrofilmen und der Ein- (6) Für Entscheidungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen ist aus- führung neuer und Änderung bestehender informationstechnologischer schließlich das Archiv zuständig. Es entscheidet innerhalb von sechs Mo- Systeme zur Erstellung, Bearbeitung und Speicherung von Unterlagen naten über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und deren sowie zur Archivierung elektronischer Unterlagen. Übernahme in das Archiv. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Pflicht zur (5) Das Archiv fördert die Erforschung, Vermittlung und Verbreitung der Hei- weiteren Aufbewahrung. Dem Archiv ist zur Feststellung der Archivwür- mat-, Regional- und Lokalgeschichte und betreibt historische Bildungsar- digkeit auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen und die dazugehörigen beit. Es unterstützt die Tätigkeit der örtlichen Heimat- und Geschichtsver- Registraturhilfsmittel zu gewähren. eine und fördert die Realisierung praxisrelevanter Aufgabenstellungen mit (7) Wird durch das Archiv die Archivwürdigkeit der Unterlagen bejaht, hat historischem Bezug, unter anderem auf den Gebieten der Denkmalpflege, die anbietende Stelle die Unterlagen einschließlich der von ihr erstellten der Ortserneuerung und -sanierung und der Erbepflege/Teilhabe am kul- Ablieferungsnachweise innerhalb von sechs Monaten an das Archiv zu turellen Erbe. übergeben. Wird die Archivwürdigkeit verneint, hat die anbietende Stel- (6) Das Archiv führt die Stadtchronik. le die Unterlagen zu vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch (7) Das Archiv kann die Funktion eines Verwaltungs- oder Zwischenarchivs schutzwürdige Belange Betroffener dem entgegenstehen. Über die Ver- übernehmen. Soweit Unterlagen in diesem verwahrt werden, bleibt das nichtung ist ein Nachweis zu fertigen, der 30 Jahre aufzubewahren ist. Verfügungsrecht der abgebenden Stelle über die Unterlagen, einschließ- (8) Das Archiv kann Unterlagen bereits vor Ablauf der für die abgebende lich der Entscheidung über die Benutzung durch Dritte, bestehen. Für die- Stelle jeweils geltenden Aufbewahrungsfrist übernehmen, soweit Rechts- se Unterlagen gelten die bisher für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften, vorschriften nicht entgegenstehen. Die durch Rechts- und Verwaltungs- insbesondere die Aktenordnung (DA Nr. 0/9) in der jeweils gültigen Fas- vorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen werden auch durch die sung, für die Dauer der Verwahrung im Verwaltungs- oder Zwischenarchiv Aufbewahrung im Archiv eingehalten. fort. Die Verantwortung des zuständigen Archivs beschränkt sich bis zur (9) Das Archiv kann Übernahme der Unterlagen aus dem Verwaltungs- oder Zwischenarchiv 1. auf die Anbietung von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur und für diese eine unbefristete Vernichtungsgenehmigung erteilen; § 5 Verwahrung und Sicherung der Unterlagen sowie deren Bereitstellung für Abs. 7 S. 2 und 3 gelten entsprechend, die abgebenden Stellen. Das Verfügungsrecht der abgebenden Stelle er- 2. Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen vorab festlegen lischt mit der Übernahme der Unterlagen durch das Archiv. (Bewertungsmodell). (10) Das Archiv hat nach der Übernahme ebenso wie die abgebende Stelle die § 5 Anbietung und Übernahme von Unterlagen schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere (1) Die Organe, Behörden und öffentlichen Einrichtungen der Stadt Markklee- hat es bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung berg, die kommunalen Eigenbetriebe der Stadt Markkleeberg und die der seiner Aufgaben die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung Aufsicht der Stadt Markkleeberg unterstehenden juristischen Personen dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten. des öffentlichen Rechts (anbietungspflichtige Stellen) haben dem Archiv alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Auf- § 6 Rechtsansprüche Betroffener gaben nicht mehr benötigen. Abweichend von Satz 1 sind die Unterlagen (1) Rechtsansprüche betroffener Personen gemäß Artikel 15 der Verord- jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, sofern auf nung (EU) 2016/679 beschränken sich auf eine Auskunft über die im Bundes- oder Landesebene durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten, wenn das Archivgut durch keine längeren Aufbewahrungsfristen bestimmt werden. Namen der Personen erschlossen ist. Die Auskunft kann auch in Form (2) Abweichend von Absatz 1 sind elektronische Unterlagen, die einer laufen- der Einsicht in das Archivgut oder durch Aushändigung einer Kopie ge- den Aktualisierung unterliegen, ebenfalls anzubieten. Näheres regeln das währt werden. Archiv und die abgebende Stelle einvernehmlich. (2) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Per- (3) Soweit Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmen, erstreckt son bestritten, hat sie das Recht zu verlangen, dass dem Archivgut ihre sich die Anbietungspflicht auch auf Unterlagen, Gegendarstellung beigefügt wird, wenn die betroffene Person ein be- 1. die dem Datenschutz oder dem Geheimschutz unterliegen, rechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht dieses 2. die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Recht den Angehörigen nach § 10 Absatz 4 Satz 2 zu. Weitergehende 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Rechte auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, 2016/679 bestehen nicht. Eine Mitteilungspflicht des Archivs gemäß Ar- S. 72), in der jeweils geltenden Fassung tikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht. 3. die personenbezogenen Daten enthalten, welche nach Bundes- oder (3) Ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 der Verordnung Landesrecht gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssten oder (EU) 2016/679 und ein Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen könnten; soweit die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies be- die Archivierung sie betreffender Daten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der sonders kenntlich zu machen. Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. (4) Werden die nach Absatz 1 anbietungspflichtigen Stellen in eine private Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine private Stelle über- § 7 Deposita tragen, haben sie alle Unterlagen, die zum Wirksamwerden der Änderung (1) Andere als die gemäß § 5 Abs. 1 anbietungspflichtigen Stellen können ihr vorhanden sind, unverzüglich zu erfassen und dem Archiv ein Verzeichnis Archivgut dem Archiv als Depositum unter Wahrung des Eigentums zur dieser Unterlagen zu übermitteln. Die Unterlagen sind dem Archiv anzu- Übernahme anbieten. Zwischen dem Eigentümer des Archivguts und dem bieten, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Archiv ist ein Depositalvertrag abzuschließen. Die Absätze 2, 3, 6 und 7 gelten entsprechend. (2) Das Archiv ist zur Übernahme nicht verpflichtet. (5) Die anbietungspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die von ihnen heraus- (3) Depositalgut unterliegt den gleichen Bestimmungen wie das öffentliche gegebenen Veröffentlichungen unmittelbar nach Erscheinen einfach an Archivgut, sofern nicht durch Depositalvertrag etwas anderes bestimmt das Archiv abzugeben. wird. Markkleeberger Stadtnachrichten | 6
Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 Amtliche Bekanntmachungen § 8 Verwaltung und Sicherung des Archivguts (2) Verbindliche Auskünfte werden nur schriftlich auf schriftliche Anfrage erteilt. (1) Das Archiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist verpflich- (3) Schriftliche Auskünfte erstrecken sich in der Regel auf Hinweise zu Art, tet, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bear- Umfang, Zustand und Inhalt des benötigten Archivguts. Ein Anspruch auf beiten und einer ordnungsgemäßen Benutzung zugänglich zu machen. Bearbeitung von darüber hinausgehenden Anfragen besteht nicht, soweit (2) Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Un- nicht Rechte Betroffener im Sinne des § 6 dieser Satzung berührt sind. terlagen gemäß § 5 Abs. 7 erfolgt die Widmung zu öffentlichem Archiv- gut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch § 13 Abgabe und Verwendung von Reproduktionen bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird. Das Archiv kann (1) Von dem Archivgut können Reproduktionen angefertigt werden, soweit von dem Besitzer die Herausgabe des öffentlichen Archivguts verlangen. konservatorische, urheberrechtliche oder organisatorische Gründe nicht (3) Das Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, soweit nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Be- archivfachliche Belange entgegenstehen. Es ist nachhaltig vor Schäden, troffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Über die geeigneten Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen. Reproduktionsverfahren entscheidet das Archiv. (4) Archivgut ist ein Bestandteil des Kulturguts der Stadt Markkleeberg. Sei- (2) Reproduktionen sind schriftlich bei dem Archiv zu beantragen. ne Veräußerung ist verboten. (3) Ein Anspruch auf Anfertigung und Herausgabe von Reproduktionen be- steht nur für Betroffene im Sinne des § 6 dieser Satzung. DRITTER TEIL – Benutzung des Archivs (4) Die Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut aus dem Archiv ist nur unter Nennung des Archivs und der Signatur zulässig. Erster Abschnitt – Recht auf Benutzung und Benutzungsarten § 14 Übermittlung und Vervielfältigung von Archivgut in besonderen Fällen § 9 Recht auf Benutzung (1) Das Archiv kann anderen Archiven, Museen und Forschungsstellen, die zu Jedermann hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzen- dem Zweck unterhalten werden, das Schicksal natürlicher Personen unter den Bestimmungen der Benutzungsordnung des Archivs Markkleeberg und staatlicher Gewaltherrschaft darzustellen und zu erforschen, Vervielfälti- vorbehaltlich der Rechte aus § 6 das Archiv zu benutzen. gungen von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht. Die Über- § 10 Benutzungsarten mittlung ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle ausreichende Ga- (1) Als Benutzung des Archivs gelten: rantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Aus- 1. die persönliche Einsichtnahme in das Archivgut des Archivs übung der damit verbundenen Rechte bietet und sich in einer schriftlichen (Direktbenutzung) (§ 11), Vereinbarung mit dem Archiv verpflichtet, die §§ 6 und 21 entsprechend 2. die mündliche und schriftliche Auskunftserteilung sowie Beratung anzuwenden. durch das Archivpersonal (§ 12) und (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Sächsischen 3. die Ausleihe und Versendung von Archivgut (§ 15). Staatsministeriums des Innern. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte (2) Über die Art und Weise der Benutzung des Archivguts entscheidet das Ar- ist vor der Übermittlung in Drittländer im Sinne des § 17 des Gesetzes chiv unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen und Dritter sowie des Erhaltungszustandes des Archivguts im Einzelfall. (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 26. April 2018, in der (3) Die Benutzung von Archivgut erfolgt in der Regel durch persönliche Ein- jeweils geltenden Fassung, anzuhören. sichtnahme im Archiv. Dem Anspruch auf Archivbenutzung kann auch durch Vorlage von Reproduktionen entsprochen werden. § 15 Ausleihe und Versendung von Archivgut (4) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme kann, insbesondere zum (1) Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht. Sie kann aber Schutz des Archivguts und zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter, in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zu amtlichen Zwecken bei auch die Auskunftserteilung in mündlicher oder schriftlicher Form treten. öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke erfolgen. Die Versen- (5) Die Ausleihe und der Versand von Archivgut erfolgen nur in begründeten dung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Ausnahmefällen, insbesondere für amtliche Zwecke öffentlicher Stellen (2) Für nichtamtliche Zwecke kann Archivgut nur an hauptamtlich geführte oder für Ausstellungszwecke. Archive versendet werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich § 11 Persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung) einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das (1) Das Archivgut wird während der Öffnungszeiten des Archivs und in den Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden. dafür vorgesehenen Räumlichkeiten (Benutzerräume) eingesehen. (3) Eine Versendung von Archivgut ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, (2) Das Archivgut wird nach vorangegangener archivfachlicher Beratung dass das Archivgut wirksam vor Verlust oder Beschädigungen geschützt durch das Archivpersonal im Original oder als Reproduktion vorgelegt. wird und der Zweck nicht auch durch Reproduktionen, Auskunftserteilung Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts oder in sonstiger Weise erreicht werden kann. beschränken und die Bereithaltung zur Nutzung zeitlich beschränken. (3) Ein Anspruch auf eine über die archivfachliche Beratung hinausgehende § 16 Belegexemplare Unterstützung, z. B. Hilfe beim Lesen von Schriften, besteht nicht. Der Benutzer ist verpflichtet, ein Belegexemplar des Werkes, das er unter we- (4) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts und der Verwertung sentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst oder erstellt hat, von Erkenntnissen aus dem Archivgut die Urheber- und Persönlichkeits- unaufgefordert und unmittelbar nach Erscheinen unentgeltlich an das Archiv rechte sowie sonstigen schutzwürdigen Belange von Betroffenen und abzugeben. Das gilt auch für nicht veröffentlichte Werke. Dritten zu wahren. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte haftet aus- schließlich der Benutzer. Zweiter Abschnitt - Benutzungsverhältnis § 12 Mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung durch das Archivpersonal § 17 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses (1) Das Archiv erteilt im Rahmen seines Aufgabenbereichs und seiner Mög- Zwischen dem Archiv und dem Benutzer kommt ein öffentlich-rechtliches lichkeiten mündliche und schriftliche Auskünfte. Benutzungsverhältnis zustande. Markkleeberger Stadtnachrichten | 7
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Amtliche Bekanntmachungen Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 § 18 Benutzungsantrag (3) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen, insbeson- (1) Die Benutzung des Archivs ist nur nach Genehmigung möglich. Sie ist dere Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. schriftlich bei dem Archiv zu beantragen. (4) Einzelheiten der Benutzung des Archivs regelt die Benutzungsordnung des (2) Im Antrag anzugeben bzw. dem Antrag beizufügen sind: Archivs gemäß § 27 in der jeweils geltenden Fassung. 1. Name und Vorname, 2. Anschrift, § 20 Benutzungsgenehmigung 3. Name, Vorname und Anschrift von Begleitpersonen, (1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt der Leiter des Archivs, sein Vertreter 4. Thematik der Recherche und Forschungsgegenstand sowie voraus- oder eine durch den Leiter des Archivs beauftragte Person nach Maßgabe sichtlicher zeitlicher Umfang und Dauer des Benutzungsvorhabens, des Sächsischen Archivgesetzes und dieser Satzung. 5. im Falle der Vertretung auch Name und Anschrift des Vertretenen unter (2) Die Benutzungsgenehmigung wird jeweils personen- und zweckgebunden Nachweis der Vertretungsmacht, und nur für das laufende Kalenderjahr erteilt. Bei Änderung des Benut- 6. Titel und Signatur des gewünschten Archivguts, soweit bereits bekannt. zungszwecks ist ein erneuter Benutzungsantrag zu stellen. Änderungen der Angaben zu Nr. 1 bis 5, die zwischen der Antragstel- lung und dem Abschluss des Benutzungsvorhabens eintreten, sind dem § 21 Schutzfristen und Schutzfristverkürzungen Archiv unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Benutzer dieser Verpflich- (1) Die Benutzung von Archivgut ist unbeschadet des § 19 Abs. 1 erst nach tung nicht nach, haftet er dem Archiv gegenüber für die daraus entste- Ablauf von Fristen (Schutzfristen) zulässig. Für die Benutzung von Archiv- henden Kosten. gut gelten folgende Schutzfristen: (3) Auf Verlangen des Archivs hat sich der Benutzer zur Überprüfung der 1. eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Entstehung der Unter- Identität auszuweisen. lagen, (4) Mit seiner Unterschrift auf dem Benutzungsantrag oder Inanspruchnah- 2. eine Schutzfrist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, die me einer Leistung des Archivs erklärt sich der Benutzer mit der Verarbei- sich nach ihrer Zweckbestimmung auf einen durch ein Berufsgeheim- tung seiner persönlichen Daten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend den nis, ein besonderes Amtsgeheimnis oder einen durch sonstige Rechts- Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestim- vorschrift über Geheimhaltung geschützten Lebenssachverhalt bezie- mung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) hen, und einverstanden und verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften 3. eine Schutzfrist von dieser Satzung und der Benutzungsordnung des Archivs und zur Aner- a. 10 Jahren nach dem Tod der Person oder kennung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren des b. 100 Jahren nach der Geburt der Person, wenn das Todesjahr nur mit Stadtarchivs Markkleebergs und die Erstattung von Auslagen (Archivge- unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist, oder bührensatzung). c. 60 Jahre nach der Entstehung von Unterlagen, wenn weder das Todesjahr noch das Geburtsjahr feststellbar ist, § 19 Einschränkung und Versagung der Benutzung für Archivgut, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentli- (1) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn chen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht 1. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik (personenbezogenes Archivgut). Deutschland, eines ihrer Länder oder der Stadt Markkleeberg gefährdet Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung würde, unterliegt, gelten § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 3 des Bundesarchivgeset- 2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffe- zes entsprechend. ner oder Dritter entgegenstehen, (2) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die 3. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden, bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Die 4. der Erhaltungszustand des Archivguts entgegensteht, Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Archivgut 5. ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde, nach § 4 Abs. 1 Satz 2. Für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und abso- 6. der Ordnungs- und Verzeichnungszustand eine Benutzung nicht zu- lute Personen der Zeitgeschichte, soweit nicht ihr schutzwürdiger privater lässt, Lebensbereich betroffen ist, gilt die Schutzfrist des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 7. Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entge- 3 nicht. Entsprechendes gilt auch für Mitarbeiter der in § 4 Abs. 1 Satz 2 genstehen. genannten Stellen. Die Benutzung kann auch aus weiteren wichtigen Gründen eingeschränkt (3) Die in Absatz 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung oder versagt werden. Die Entscheidung trifft das Archiv. durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten (2) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen, zurückgenommen oder die Schutzfristen des Absatzes 1 nur für Unterlagen, die bei ihnen auf- eingeschränkt werden, wenn grund besonderer Vorschriften hätten in der Verarbeitung eingeschränkt, 1. Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, gelöscht oder vernichtet werden müssen. 2. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benut- (4) Eine Benutzung personenbezogenen Archivguts ist unabhängig von den zungserlaubnis geführt hätten, in Absatz 1 genannten Schutzfristen zulässig, wenn die Person, auf die 3. der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen sich das Archivgut bezieht, eingewilligt hat. Nach dem Tod der Person ist dieser Satzung oder der Benutzungsordnung verstößt, ihm erteilte Auf- die Einwilligung von dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen lagen nicht erfüllt, den Weisungen des Archivpersonals nicht Folge Lebenspartner, nach dessen Tod von den geschäftsfähigen Kindern der leistet oder durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung betroffenen Person und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden des Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden ist, sind, von den Eltern der betroffenen Person zu erklären. 4. der Benutzer Urheber- oder Persönlichkeitsrechte sowie schutz- würdi- (5) Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 können im Einzelfall ge Belange Dritter nicht beachtet, verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbe- 5. der Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise zogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung nachkommt. für ein konkretes Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtig- Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben ter Belange einer anderen Person oder öffentlichen Stelle erforderlich ist bestehen. und wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungs- Markkleeberger Stadtnachrichten | 8
Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 Amtliche Bekanntmachungen vorhabens oder die berechtigten Belange einer anderen Person oder öf- § 26 Inkrafttreten fentlichen Stelle die schutzwürdigen Belange der Person, auf die sich das Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archiv- Archivgut bezieht, überwiegen. Soweit der Forschungszweck es zulässt, satzung vom 20. September 2000 außer Kraft. sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem STADT Archivgut zu veröffentlichen. * 1 * (6) Die Verkürzung von Schutzfristen ist unter Darlegung der für die Schutz- A G M RK fristverkürzung maßgeblichen Gründe zu beantragen. KLEEBE R Über die Verkürzung entscheidet der Leiter des Archivs oder sein Vertre- Markkleeberg, 18. Oktober 2018 Karsten Schütze ter. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; bei Ablehnung in Oberbürgermeister schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe. Hinweis: § 22 Gebühren und Auslagen, Pfand Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Für die Benutzung des Archivs werden Gebühren und Auslagen nach der Sat- Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von zung der Stadt Markkleeberg über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Stadtarchivs Markkleebergs und die Erstattung von Auslagen (Archivgebüh- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, rensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, § 23 Haftung des Benutzers 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit widerspro- Der Benutzer verpflichtet sich zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Ar- chen hat, chivgut und haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Schäden. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Ge- meinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrün- § 24 Weiterführende Bestimmungen des Sächsischen Archivgesetzes den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Weiterführende Bestimmungen des Sächsischen Archivgesetzes bleiben un- Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann berührt. auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. § 25 Ergänzende Regelungen STADT Die Archivleitung ist berechtigt, im Rahmen einer Benutzungsordnung Aus- * 1 * führungsbestimmungen zu dieser Satzung, insbesondere zum geordneten A G M Ablauf der Benutzung und zum Schutz des Archivguts zu erlassen und be- RK KLEEBE R kanntzugeben sowie die Öffnungszeiten des Archivs festzulegen. Markkleeberg, 18. Oktober 2018 Karsten Schütze Oberbürgermeister Satzung der Stadt Markkleeberg über die Erhebung von Benutzungsgebüh- ren des Stadtarchivs Markkleeberg und die Erstattung von Auslagen (Archivgebührensatzung) Auf der Grundlage § 4 Auslagen 3 - des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den § 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren 3 Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom § 6 Inkrafttreten 3 9. März 2018, ANLAGE 4 - der §§ 2, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntma- § 1 Gebührenpflicht chung vom 9. März 2018 (1) Die Stadt Markkleeberg erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Mark- - § 13 des Sächsischen Archivgesetzes (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 kleeberg (im Folgenden Archiv genannt) als öffentliche Einrichtung der (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 Stadt Markkleeberg Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Sat- (SächsGVBl. 2014 S. 2) und zung. - Satzung der Stadt Markkleeberg über die Aufgaben und die Benutzung des (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verzeichnis über die Be- Stadtarchivs (Archivsatzung) in der Fassung der Beschlussfassung vom 17. nutzungsgebühren des Archivs der Stadt Markkleeberg (Anlage). Oktober 2018, (3) Kosten (Gebühren und Auslagen) für nicht in diesem Verzeichnis genannte - hat der Stadtrat der Stadt Markkleeberg in seiner Sitzung vom 17. Oktober Amtshandlungen werden gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt 2018 folgende Satzung beschlossen: Markkleeberg in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Inhalt § 2 Gebührenschuldner § 1 Gebührenpflicht 2 (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist derjenige, § 2 Gebührenschuldner 2 1. der das Archiv benutzt oder § 3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigungen 2 2. in dessen Interesse die Benutzung erfolgt, Markkleeberger Stadtnachrichten | 9
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Amtliche Bekanntmachungen Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018 3. der die Benutzungsgebühr und Auslagen gegenüber dem Archiv § 6 Inkrafttreten schriftlich übernimmt oder Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. 4. der kraft Gesetzes für die Schuld eines anderen haftet. STADT (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. * 1 * A G M RK § 3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigungen KLEEBE R (1) Gebühren nach den Ziffern 1 und 4 des Gebührenverzeichnisses werden Markkleeberg, 18. Oktober 2018 Karten Schütze nicht erhoben für Archivbenutzungen, die Oberbürgermeister 1. Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsop- ferfürsorge oder die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, ANLAGE des Heimkehrergesetzes, des Wohngeldgesetzes und des Bundesausbil- Verzeichnis über die Benutzungsgebühren und Auslagen des Stadt- dungsförderungsgesetzes betreffen, archivs Markkleeberg (Gebührenverzeichnis) 2. durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Frei- staat Sachsen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Anlage zur Gebührensatzung der Stadt Markkleeberg für das Stadtarchiv besitzen sowie durch gemeinnützige Vereine oder natürliche Personen Markkleeberg. erfolgen und wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschungen dienen, 1. Persönliche Benutzung des Archivs (Direktbenutzung) 3. durch Schüler, Auszubildende und Studierende im Rahmen von Unter- 1.a. Einsichtnahme in Archivgut 23,00 EUR richt, Ausbildung und Studium erfolgen. 1.b. Einsichtnahme in Bauakte 12,00 EUR (2) Eine Gebührenermäßigung um die Hälfte wird gewährt, insbesondere für: 1.c. wenn die Einsichtnahme eine halbe Arbeitsstunden über- 1. Schüler, Auszubildende und Studierende, die nicht unter § 3 Abs. 1 steigen sollte, je weitere angefangene halbe Arbeitsstunde 10,00 EUR Ziff. 3 fallen, 2. Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen (§ 22 SGB II, 2. Bearbeitung von Benutzungsanfragen § 28 SGB XII), Sämtliche Rechercheleistungen und Auskunftsleistungen unabhängig des 3. Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Rechercheergebnis 4. Freiwillige im sozialen/ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligen- je angefangene halbe Arbeitsstunde 21,00 EUR dienstegesetz. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur bei Vorlage eines ent- 3. Anfertigung von Reproduktionen sprechenden Nachweises und sofern keine gewerblichen Zwecke verfolgt 3.1.Aufträge, die durch ein Kopierbüro erfolgen müssen werden. 3.1.a. Grundgebühr 32,00 EUR (4) Von einer Gebührenerhebung kann außerdem im Einzelfall ganz oder teil- 3.1.b. Kopien von Archivgut tatsächlicher Aufwand weise abgesehen werden, wenn 1. die Archivbenutzung einfacher Natur ist und lediglich einen geringfü- 3.2. Scans gigen Aufwand erfordert, 3.2.a. je Scan von losen Vorlagen 0,20 EUR 2. die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde, 3.2.b. je Scan von fest formierten Vorlagen 0,45 EUR 3. das öffentliche Interesse an der jeweiligen Benutzung überwiegt oder 4. sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen. 3.3. Kopien von losen, ungebundenen Archivgut (5) Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen entbinden nicht von der Zah- 3.3.a. Kopien, Druckausgaben s/w, DIN A4 je Seite 0,50 EUR lung der sonstigen Gebühren des Gebührenverzeichnisses und der Ausla- 3.3.b. Kopien, Druckausgaben s/w, DIN A3 je Seite 0,75 EUR gen gemäß § 5. 3.3.c. Farbzuschlag je Seite 50,00 % § 4 Auslagen 3.4. Kopien von gebundenen Archivgut Neben den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren werden Auslagen 3.4.a. Kopien, Druckausgaben s/w, DIN A4 je Seite 0,80 EUR gesondert erhoben. Auslagen sind insbesondere: 3.4.b. Kopien, Druckausgaben s/w, DIN A3 je Seite 1,05 EUR 1. Entgelte für Postleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Brief- 3.4.c. Kopien aus Personenstandsunterlagen 1,10 EUR sendungen, 3.4.d. Farbzuschlag je Seite 50,00 % 2. sonstige im Zusammenhang mit dem Versand anfallende Kosten (z. B. für Verpackung und Versicherung), 3.5. Bereitstellung der Scans per Mail je Datei 1,40 EUR 3. die anderen Behörden und Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, insbesondere im Rahmen der Fernleihe. 4. Sonderleistungen 4.a. Anfertigen von Transkriptionen, je angefangene § 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren halbe Stunde 21,00 EUR (1) Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs, unabhängig 4.b. Beglaubigungen von Personenstandsunterlagen vom Erfolg der Recherche. pro Registereintrag 5,00 EUR (2) Benutzungsgebühren und Auslagen werden sofort nach Beendigung der 4.c. Beglaubigungen, je Dokument 5,00 EUR Benutzung mit Bekanntgabe der Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt durch das Archiv bestimmt ist. (3) Das Archiv kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Hinweis: Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschuss- Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu leistung abhängig machen. Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Schuldner auf Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Markkleeberger Stadtnachrichten | 10
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