MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg

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MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
MARKKLEEBERGER
STADTNACHRICHTEN
Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
                                                                                                                                        Ausgabe 23/2018
                                                                                                                                       07. November 2018

                                                                                      Neue Harth, der Klimawandel stellt neue Herausforderungen an den Schutz des
                                                                                  jungen Waldes zwischen Cospudener und Zwenkauer See (Foto: LMBV, Peter Radke)

 Liebe Markkleebergerinnen und Markkleeberger,
 unsere Stadt ist die waldreichste in Westsachsen. Immerhin 27 Prozent un-     Ende Oktober fand eine öffentliche Wanderung zum Thema Waldbewirt-
 serer Gesamtfläche bestehen aus Wald. Die Stadt Markkleeberg ist selbst       schaftung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst in der Neuen Harth statt.
 der größte kommunale Waldeigentümer im gesamten Forstbezirk. Dieser           Rund 50 Interessierte erlebten über zwei Stunden eine informative Füh-
 reicht von der Landesgrenze im Westen bis in die Region Oschatz und von       rung.
 Taucha bis nach Geithain. Rund 250 Hektar sind unser.                            Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist von der Stadt Markkleeberg mit der
    Der Wald hat zahlreiche Funktionen zu erfüllen. Natürlich zählen dazu      Bewirtschaftung der Wälder beauftragt. Seit vielen Jahren besteht eine
 die Erholungsfunktion, die Schutzfunktion in Bezug auf Mensch und Um-         sehr gute Kooperation. Im Jahr 2013 erhielt Markkleeberg vom Sächsischen
 welt, aber auch die wirtschaftliche Nutzfunktion. Letztere spielt bei unse-   Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine Auszeichnung für
 ren jungen Wäldern allerdings nur eine untergeordnete Rolle.                  vorbildliche Waldbewirtschaftung. Wenn der junge Wald sich entwickeln
    Der kommunale Wald ist noch sehr jung und liegt flächenmäßig vor           soll, geschieht das nicht ohne Eingriffe des Menschen.
 allem im Bereich der Neuen Harth. Hier fanden in den letzten Jahrzehnten         Dieses Anliegen wurde beim Waldspaziergang vor Ort erläutert. Zahl-
 Anpflanzungen in der Tagebaufolgelandschaft statt. Ein Prozess, der noch      reiche neugierige Fragen konnten sofort kompetent beantwortet werden.
 nicht beendet ist. Der junge Wald ist pflegeintensiv und hat mit diversen
 Problemen zu kämpfen.                                                                                                           Fortsetzung auf Seite 2
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Editorial                                                                     Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018

                            Mehrere Abschnitte des Kommunalwaldes            Ein großes Problem für den Wald sind auch die Vernässungen. Verdichtete
                            bestehen aus Eichenanpflanzungen. Erst im        Standorte mit Ton und Lehm lassen Oberflächenwasser nicht versickern
                            November 2017 wurden rund 10.000 Eichen          und werden bei Trockenheit hart wie Beton. Der Grundwasserwiederan-
                            in der Neuen Harth gepflanzt. Der vorheri-       stieg leistet ebenfalls seinen Beitrag. Rotbuchen- und Eichenbestände ha-
                            ge Pappelbestand wurde aufgelichtet und es       ben großen Schaden genommen.
                            wurden standortgerechte Laubbaumarten               Knapp 15 Hektar Wald sind der Stadt bereits verloren gegangen bezie-
                            gepflanzt. Das Ziel – stabile Mischwälder, die   hungsweise drohen verloren zu gehen. Das Ziel ist und bleibt die Flächen
                            unseren heutigen und künftigen klimatischen      dauerhaft als Wald zu erhalten. Auch hier müssen, wenn möglich, ande-
                            Bedingungen besser angepasst sind.               re Baumarten gepflanzt werden. Ganz in der Nähe zum Cospudener See
                               Die Eiche kann beispielsweise gut mit Tro-    wurden Schwarzerlen gesetzt, die mit der Feuchtigkeit besser umgehen
                            ckenheit, dichten Böden und heißen Tempera-      können.
                            turen umgehen. So konnten sich die Waldspa-         Die Waldränder an den Wegen müssen ebenfalls gepflegt werden. Dazu
ziergänger überzeugen, dass die Eichen trotz des diesjährigen Sommers im     gehört der Verschnitt von Strauch- und Baumwuchs. Das Schnittgut wird
Herbst noch grün im Laub standen. Bei der Pflanzung gelangen je Hektar       übrigens einem guten Zweck zugeführt: Unser Kommunalwald ist zuver-
10.000 Bäume in den Boden. Ein 150-jähriger Eichenwald besteht nur           lässiger Lieferant für den Leipziger Zoo. Die Tiere freuen sich über frisches
noch aus 100 bis 150 Bäumen je Hektar. Im Rahmen der Waldpflege, um          Futter aus Markkleeberg.
den Bäumen im dauerhaften Bestand Platz zu schaffen, müssen 9.900
Bäume weichen, in dem sie absterben oder als Nutzholz dem Wald ent-          Mit besten Grüßen
zogen werden.
   Die Herausforderungen des Klimawandels machen Feldversuche not-
wendig, um andere, nicht für unsere Region typische Baumarten, im Wal-
danbau zu testen. So gibt es in der Neuen Harth auch eine Schonung mit       Ihr Oberbürgermeister Karsten Schütze
Walnussbäumen. Die Vorgängerbaumart ist leider dem Eschentriebsterben
zum Opfer gefallen. Die Esche hat in unseren Wäldern keine Zukunft.
   Übrigens wird bei der Waldbewirtschaftung vollständig auf chemischen
Pflanzenschutz verzichtet. So gilt es immer wieder, Lösungen im Einklang
mit der Natur zu finden. Neben dem Eschentriebsterben bereitet auch der                     EINLADUNG zur Bürgersprechstunde bei
Lärchenborkenkäfer Probleme. Der Befall dieser Käfer in Kombination mit                        Oberbürgermeister Karsten Schütze
einem trockenen, heißen Sommer wird für die Lärche zur Todesfalle. Um                       Dienstag, 13. November 2018, ab 16.00 Uhr.
eine Ausbreitung des Käfers zu verhindern, sind regelmäßige Kontrollen           Bitte melden Sie sich unter der Telefonnummer 0341 3533277 an.
und das Entfernen befallener Bäume notwendig.

Babybilder für die Dezemberausgabe gesucht
Es ist schon eine liebgewordene Tradition, dass Ende des Jahres in den       Die Aufnahmen können noch bis spätestens 16. November
Markkleeberger Stadtnachrichten die Fotos all jener Markkleeberger Kin-      2018 eingereicht werden. Die Digitalaufnahmen schicken Sie
der veröffentlicht werden, die im zurückliegenden Jahr geboren wurden.       per E-Mail bitte an die Adresse presse@markkleeberg.de.
Die Stadtverwaltung Markkleeberg nimmt nach wie vor Fotos zu die-            Die Aufnahmen werden dann in der Ausgabe 25
sem Zweck entgegen. Die Aufnahmen sollten im einfachsten Fall selbst         der Markkleeberger Stadtnachrichten veröffent-
erstellt sein (ansonsten mit dem Fotografen bitte die Nutzungsrechte         licht. Die Ausgabe erscheint am 05. Dezember 2018.
klären) und das Kind im Alter von zwei bis drei Monaten zeigen. Bitte
Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum nicht vergessen.                     Daniel Kreusch / Pressesprecher

Hinweis an alle Grund- und Gewerbesteuerzahler
Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November eines jeden Jahres ist     Wir bitten alle Zahlungspflichtigen, die das Lastschriftverfahren noch
die Zahlung der Realsteuern fällig. Bitte versäumen Sie nicht den Zah-       nicht nutzen, diese Möglichkeit für sich noch einmal zu prüfen und das
lungstermin. Um Ihnen die Terminüberwachung für fällige Zahlungen            ausgefüllte Formular (SEPA-Basis-Lastschriftmandat) in der Stadtkasse
zu erleichtern, haben Sie die Möglichkeit, am SEPA-Basis-Lastschriftver-     abzugeben. Die Stadtkasse wird dann die jeweils fälligen Beträge von
fahren teilzunehmen. Die Formulare dazu sind in der Stadtkasse erhält-       Ihrem Konto abbuchen und Sie brauchen sich nicht mehr um die Über-
lich. Ferner besteht die Möglichkeit, sie im Internet unter http://www.      weisungen zu kümmern.
markkleeberg.de/export/sites/markkleeberg/de/stadt_verwaltung/ver-
waltung/a-z/formulare/SEPA_Lastschrift_Steuer.pdf abzurufen.                 Solveig Beutling / Leiterin Amt für Finanzen

Markkleeberger Stadtnachrichten | 2
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018                                                              Aktuelles aus der Stadtverwaltung

Aktuelles von der Baustelle Rathausstraße
                                        Pflasterarbeiten und Platzge-        Rathausstraße fortgeführt werden. Auch der Südstraßenplatz nimmt
                                        staltung gehen voran                 langsam Gestalt an. Die Pflasterarbeiten werden beendet und die ers-
                                        Die Firma Strabag AG hat die         ten Sitzelemente platziert. Nachdem auf dem Bahnhofsvorplatz die
                                        Bordanlage in der Rathausstra-       letzten Leitungen um verlegt wurden, konnte anschließend die Brun-
                                        ße zwischen Hauptstraße und          nenstube für das Wasserspiel gesetzt werden.
                                        Bahnunterführung der Deut-
                                        schen Bahn AG gesetzt. Damit         Hinweis der Ladenbesitzer und Geschäftsleute
                                        können die Pflasterarbeiten auf      Alle Geschäfte in der Rathausstraße und auch der Wochenmarkt sind
                                        dem östlichen Gehweg in der          während der Bauarbeiten geöffnet. Flyer und Hinweisschilder machen
                                                                             darauf aufmerksam.
                                        Bordanlage in der Rathausstraße
                                        wurde gesetzt.                       Tina de Bernardo / Tiefbauamt
                                        (Foto: Daniel Kreusch)

Kurz und knapp aus dem Stadtrat berichtet
• Rücktritt. Sylvia Steinke-Gräfe (SPD) legt nach 14 Jahren als Stadträtin   mehrere. So fallen aufgrund von Tarifsteigerungen höhere Personalkos-
aus persönlichen Gründen ihr Mandat nieder. Der Stadtrat folgte dem          ten an. In Krippe und Kindergarten macht sich zudem die Verbesserung
Wunsch der Markkleebergerin mit 20 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme            des Personalschlüssels bemerkbar. Nicht zuletzt ist auch die Betreuungs-
und keiner Enthaltung. Oberbürgermeister Karsten Schütze dankte Sylvia       zeit gestiegen. In die Gebühren wurden die 10. und 11. Betreuungsstunde
Steinke-Gräfe für die jahrelange konstruktive Mitarbeit im Plenum. Wer       innerhalb der Öffnungszeiten von Krippe und Kindergarten mit aufge-
ihren Platz künftig einnehmen wird, stand zum Zeitpunkt des Redakti-         nommen. Abstimmungsergebnis des Stadtrates: 17 Ja-Stimmen, drei Ge-
onsschlusses dieser Ausgabe noch nicht fest.                                 genstimmen, keine Enthaltung.
• Sanierungsgebiet. Im Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Markkleeberg/          • Kita-Neubau. Für den Neubau der Kindertagesstätte „Am Wasserturm“
Ortskern Oetzsch“ sind die städtebaulichen Mängel und Missstände im          gab der Stadtrat mit 13 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und sieben Ent-
Wesentlichen beseitigt. Die letzten Sanierungsmaßnahmen wurden 2017          haltungen rund 70.500 Euro frei. Die Mittel werden als Eigenanteil für die
abgeschlossen. Aus diesem Grund hat der Stadtrat mit 15 Ja-Stimmen,          Ausstattung der Kita gebraucht. Hintergrund: Das Mobiliar aus der alten
vier Gegenstimmen und einer Enthaltung beschlossen, die Satzung über         Kita kann nur noch in einem geringen Umfang als ursprünglich angesetzt
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtzentrum Mark-          weiterverwendet werden. Die Gesamtkosten der Ausstattung werden so-
kleeberg/Ortskern Oetzsch“ aufzuheben. Ist die Aufhebungssatzung             mit rund 380.000 Euro betragen, Fördermittel in Höhe von rund 180.000
rechtswirksam, wird die Stadt beim Grundbuchamt die Löschung der             Euro werden dafür erwartet. Die Kita soll im Jahr 2020 eröffnet werden.
Sanierungsvermerke in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke           165 Kinder werden ab dann hier betreut.
beantragen. Haben die Grundstückseigentümer nicht bereits einer frei-        • Friedhof. Die Stadt Markkleeberg erhöht in den Jahren 2019 und 2020
willigen Ablöse von Ausgleichsbeiträgen für die Sanierung zugestimmt,        den finanziellen Zuschuss für den kirchlichen Friedhof in Gaschwitz auf
werden die Beträge mit Rechtswirksamkeit der Aufhebungssatzung für           12.000 Euro pro Jahr. Der bisherige, jährliche Zuschuss in Höhe von 2.500
sie nun verpflichtend. Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung         Euro deckte die Kosten der Kirche zur Unterhaltung und Betreibung des
werden die Beiträge per Bescheid erhoben. Das entsprechende Gutachten        Friedhofes nicht ab. Der Stadtrat folgte dem Vorschlag der Stadt mit 17
dazu hat der Stadtrat ebenfalls beschlossen. Abstimmungsergebnis: 15         Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und zwei Enthaltungen.
Ja-Stimmen, vier Gegenstimmen, eine Enthaltung.                              • Zusätzliche Mittel. Der Zweckverband für Wasserversorgung und
• Archiv. Die Stadt Markkleeberg hat eine neue Archivsatzung. Sie er-        Abwasserbeseitigung (ZV WALL) hat per Bescheid seine Umlage erhöht,
setzt das Regelwerk aus dem Jahr 2000. Der Stadtrat hat die Satzung          da sich die Berechnungsgrundlage geändert hat. Für die Stadt bedeutet
einstimmig verabschiedet. Abstimmungsergebnis: 20 Ja-Stimmen, keine          dies: Waren bisher 450.000 Euro als Umlage an den Verband zu zahlen,
Gegenstimme, keine Enthaltung. Für die Benutzung des Archivs werden          schlagen mit dem Jahr 2018 nun 507.000 Euro zu Buche. Zusätzliche
unter Umständen Gebühren fällig. Die zu Grunde liegende Archivgebüh-         Kosten fallen auch bei der Grünflächenpflege an. Die Stadt hat sich um
rensatzung beschloss der Stadtrat ebenfalls einstimmig mit 20 Ja-Stim-       weitere Flächen zu kümmern (zum Beispiel Ausgleichsmaßnahmen für
men, keiner Gegenstimme und keiner Enthaltung.                               das B-Plan-Gebiet Caritas), deshalb werden 40.000 Euro gebraucht. Wei-
• Kitagebühren. Eltern müssen ab dem 01. Januar 2019 bei den Gebüh-          tere 13.000 Euro fallen für die Gefahrenabwehr an Wasserläufen an. Die
ren für die Nutzung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfle-        Mehrkosten in Höhe von 110.000 Euro hat der Stadtrat gebilligt. Abstim-
gestellen tiefer in die Tasche greifen. Die Gebühren erhöhen sich zum Bei-   mungsergebnis: 20 Ja-Stimmen, keine Gegenstimme, keine Enthaltung.
spiel für einen Krippenplatz (1. Kind, Betreuungszeit: neun Stunden) um      • Bäume. Rund 3.000 Bäume befinden sich auf städtischen Grundstü-
12,26 Euro, für einen Kindergartenplatz (1. Kind, Betreuungszeit: neun       cken, die nicht öffentliche Verkehrsflächen sind. Dazu zählen zum Beispiel
Stunden) um 7,75 Euro und für einen Hortplatz (1. Kind, Betreuungs-          Schulen, Kitas, Sportplätze und der agra-Park. Die Bäume müssen be-
zeit: sechs Stunden) um 1,25 Euro. Die neuen Beiträge basieren auf der       gutachtet, datenmäßig erfasst und regelmäßig beschnitten werden. Der
Betriebskostenabrechnung von 2017. Gründe für die Steigerung gibt es         Stadtrat hat mit 22 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und keiner Enthal-

                                                                                                                     Markkleeberger Stadtnachrichten | 3
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Stadtnachrichten                                                                Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018

tung 28.000 Euro als sogenannte überplanmäßige Mittel beschlossen,           B 2/95 als einzig mögliche Lösung, um den agra-Park als Garten- und Na-
damit die Stadt die Aufgaben einem externen Sachverständigen über-           turdenkmal sowie Erholungspark nachhaltig zu sichern. Die jetzige, bau-
geben kann.                                                                  fällige Brücke muss weichen. Der Stadtrat unterstützt dieses Ansinnen
• Brücke B 2. Am 03. September 2018 hat das Landesamt für Straßenbau         und hat eine Stellungnahme an das LASuV verabschiedet. Abstimmungs-
und Verkehr (LASuV) im Großen Lindensaal die Varianten einer Querung         ergebnis: 19 Ja-Stimmen, eine Gegenstimme, keine Enthaltung.
der B 2 durch den agra-Park vorgestellt. Das Gutachten des Landschafts-
architekturbüros Von Gagern empfiehlt einen ebenerdigen Tunnel für die       Daniel Kreusch / Pressesprecher

Kindergarten „Villa Kunterbunt“ übt für den Ernstfall
„Brand im Kindergarten und eine Person wird vermisst“, so lautete das        Einsatzleiter Frank Zieger handelte schnell, indem er eine Wasserversor-
Stichwort für die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Markkleeberg          gung aufbauen ließ und der Angriffstrupp sich mit Atemschutz ausrüs-
am 19. September 2018. Sie übten einen Einsatz in der Kindertagesstätte      tete. Kurz darauf war klar: Die Räumung des Kindergartens bei Auslösen
„Villa Kunterbunt“. Beim Eintreffen der Feuerwehr stieg Rauch aus dem        des Feueralarm hat ohne Probleme funktioniert. Die Kinder waren alle am
Gebäude und viele Kinder standen geordnet im Garten der Kita in der          richtigen Platz und vollzählig. Nur der Hausmeister wurde vermisst, er
Schmiedestraße.                                                              muss sich noch im Gebäude befinden.
                                                                                Kein Problem für die Feuerwehr. Im dichten Brandrauch suchte der
                                                                             Trupp nach der vermissten Person und fand Hausmeister Heiko hinter
                                                                             einer Tür. Nachdem er gerettet worden war, konnte die kleine Übung der
                                                                             Feuerwehr Markkleeberg zusammen mit dem Kindergarten „Villa Kunter-
                                                                             bunt“ beendet werden.
                                                                                Einmal im Jahr sind alle Kindertagesstätten aufgefordert eine Brand-
                                                                             schutzübung durchzuführen. Gerne auch mit Unterstützung der Freiwil-
                                                                             ligen Feuerwehr Markkleeberg.

                                                                             Mario Preller / Freiwillige Feuerwehr Markkleeberg

                                                                             Felix Rößler (3.v.re.) erklärt den Kinder die Ausrüstung der Feuerwehr
                                                                             (Foto: Mario Preller)

Tag der offenen Tür in der Orangerie Gaschwitz
Begegnungszentrum Markkleeberg und Quartiersmanagement laden am              Darüber hinaus wird es auch die eine oder andere Überraschung geben,
Sonnabend, dem 10. November 2018, zu einem Tag der offenen Tür in die        teilen die Veranstalter mit.
Orangerie Gaschwitz ein. In der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr haben       Alle Einwohnerinnen und Einwohner sind zu diesem Tag der offenen Tür
Interessierte die Möglichkeit, die Räumlichkeiten der Orangerie zu besich-   herzlich eingeladen. Der Eintritt ist frei.
tigen. Dabei werden ihnen die Angebote im Haus vorgestellt. Dazu finden
verschiedene „Schnupper-Workshops“ statt und Stände sind aufgebaut.          Daniel Kreusch / Pressesprecher

Beratungstermine der Verbraucherzentrale
Rathausstraße 13 | Termine unter Telefon: 0341 6962929
Energieberatung: 22. November 2018 (15.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

DRK-Sozialmarkt und Tafel Hauptstraße 231, Großstädteln (neben Supermarkt)
Der Sozialmarkt des Deutschen Roten Kreuzes ist dienstags und                Informationen gibt es unter der Telefonnummer 0341 30879848.
mittwochs von 10.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 10.00 bis 15.00           Leipziger Tafel: Neuanmeldungen mittwochs 11.00 bis 11.30 Uhr,
Uhr geöffnet. Dort gibt es zum kleinen Preis gebrauchte Kleidung, Mö-        Ausgabe ab 12.00 Uhr.
bel, Heimtextilien, Taschen, Schuhe, Spielwaren.

                                           Die Ausgabe 24/2018 erscheint am 22. November 2018.

Markkleeberger Stadtnachrichten | 4
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018                                                                            Amtliche Bekanntmachungen

Satzung der Stadt Markkleeberg über die Aufgaben und die Benutzung des
Stadtarchivs (Archivsatzung)
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemein-           chivaufgaben gemäß § 13 SächsArchivG ein eigenes, den archivfachlichen
deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 13 Abs. 4 S. 2             Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entspre-
des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) in der jeweils           chendes Archiv.
aktuellen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Markkleeberg in seiner Sitzung      (2) Das Archiv ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Markkleeberg.
am 17. Oktober 2018 folgende Satzung beschlossen:                                (3) Das Archiv ist die Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archiv-
                                                                                     wesens sowie für die Heimat-, Regional- und Lokalgeschichte.
Inhalt
ERSTER TEIL – Allgemeine Grundsätze                                        2     § 3 Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich                                                        2     (1) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unter-
§ 2 Stellung des Archivs                                                   2         lagen mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmitteln. Archivwürdige Un-
§ 3 Begriffsbestimmungen                                                   2         terlagen entstehen bei Organen, Behörden und öffentlichen Einrichtungen
ZWEITER TEIL – Aufgaben des Archivs                                        3         der Stadt Markkleeberg, kommunalen Eigenbetrieben der Stadt Markklee-
§ 4 Aufgaben des Archivs                                                   3         berg und der Aufsicht der Stadt Markkleeberg unterstehenden juristischen
§ 5 Anbietung und Übernahme von Unterlagen                                 4         Personen des öffentlichen Rechts; darüber hinaus auch bei sonstigen öf-
§ 6 Rechtsansprüche Betroffener                                            6         fentlichen Stellen, bei natürlichen Personen und juristischen Personen des
§ 7 Deposita                                                               6         Privatrechts. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial, das von
§ 8 Verwaltung und Sicherung des Archivguts                                6         den Archiven ergänzend gesammelt wird.
DRITTER TEIL – Benutzung des Archivs                                       7     (2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeich-
Erster Abschnitt – Recht auf Benutzung und Benutzungsarten                 7         nungen, insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke,
§ 9 Recht auf Benutzung                                                    7         Karten, Risse, Pläne, Medaillen, Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen sowie
§ 10 Benutzungsarten                                                       7         elektronische Unterlagen, auch die, die einer laufenden Aktualisierung un-
§ 11 Persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung)                           8         terliegen.
§ 12 Mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung durch das                    (3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzge-
      Archivpersonal                                                       8         bung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und
§ 13 Abgabe und Verwendung von Reproduktionen                              8         Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Per-
§ 14 Übermittlung und Vervielfältigung von Archivgut in                              sonen und Institutionen oder Dritter zukommt.
      besonderen Fällen                                                    9     (4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen und Bewerten von Unterlagen
§ 15 Ausleihe und Versendung von Archivgut                                 9         und das Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbar-
§ 16 Belegexemplare                                                        9         machen und Auswerten von Archivgut.
Zweiter Abschnitt - Benutzungsverhältnis                                  10     (5) Als Entstehung gilt der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung der Unterlagen.
§ 17 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses                              10
§ 18 Benutzungsantrag                                                     10     ZWEITER TEIL – Aufgaben des Archivs
§ 19 Einschränkung und Versagung der Benutzung                            11
§ 20 Benutzungsgenehmigung                                                11     § 4 Aufgaben des Archivs
§ 21 Schutzfristen und Schutzfristverkürzungen                            12     (1) Das Archiv archiviert die Unterlagen aller Organe, Behörden und öffent-
§ 22 Gebühren und Auslagen, Pfand                                         13         lichen Einrichtungen der Stadt Markkleeberg, der kommunalen Eigenbe-
§ 23 Haftung des Benutzers                                                13         triebe der Stadt Markkleeberg und der Aufsicht der Stadt Markkleeberg
VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen                                        13         unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Maß-
§ 24 Weiterführende Bestimmungen des Sächsischen Archivgesetzes           13         gabe des Sächsischen Archivgesetzes und dieser Satzung. Diese Aufga-
§ 25 Ergänzende Regelungen                                                13         be erstreckt sich auch auf das Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt
§ 26 Inkrafttreten                                                        14         Markkleeberg und der Funktionsträger der in Satz 1 genannten Stellen
                                                                                     sowie auf die Unterlagen der staatlichen oder wirtschaftsleitenden Orga-
ERSTER TEIL – Allgemeine Grundsätze                                                  ne, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen der Kreise,
                                                                                     Städte und Gemeinden aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
§ 1 Geltungsbereich                                                                  1990.
(1) Diese Satzung regelt die Archivierung von Unterlagen im Stadtarchiv          (2) Das Archiv kann aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder Vereinba-
    Markkleeberg sowie die Benutzung des Stadtarchivs Markkleebergs (im              rungen auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen archivieren. Es gelten
    Folgenden Archiv genannt).                                                       die Vorschriften dieser Satzung, sofern die Rechtsvorschriften oder Ver-
(2) Für Archivgut, das auf der Grundlage einer Vereinbarung oder letztwilligen       einbarungen nichts anderes bestimmen.
    Verfügung übernommen wurde, gelten die nachstehenden Bestimmungen            (3) Das Archiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfü-
    nur, soweit in der Vereinbarung oder letztwilligen Verfügung keine abwei-        gungen auch Archivgut von natürlichen oder juristischen Personen des
    chenden Bestimmungen getroffen wurden.                                           Privatrechts archivieren. Es gelten die Regelungen dieser Satzung, sofern
(3) Für Archivgut, das von anderen Archiven übersandt wurde, gelten die              die Vereinbarungen oder letztwillige Verfügungen nichts anderes bestim-
    nachstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit mit dem versenden-               men.
    den Archiv nichts anderes vereinbart wurde.                                  (4) Das Archiv berät die Stellen nach Absatz 1 bei der Verwaltung und Siche-
                                                                                     rung ihrer Unterlagen. Das Archiv ist an allen grundsätzlichen Fragen zu
§ 2 Stellung des Archivs                                                             beteiligen, die Folgen für eine mögliche spätere Archivierung haben kön-
(1) Die Stadt Markkleeberg unterhält für die Erfüllung aller städtischen Ar-         nen; insbesondere bei Maßnahmen zu Aktenplan und Aktenordnung, dem

                                                                                                                            Markkleeberger Stadtnachrichten | 5
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Amtliche Bekanntmachungen                                                           Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018

    Einsatz von Recyclingpapier, dem Einsatz von Mikrofilmen und der Ein-          (6) Für Entscheidungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen ist aus-
    führung neuer und Änderung bestehender informationstechnologischer                  schließlich das Archiv zuständig. Es entscheidet innerhalb von sechs Mo-
    Systeme zur Erstellung, Bearbeitung und Speicherung von Unterlagen                  naten über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und deren
    sowie zur Archivierung elektronischer Unterlagen.                                   Übernahme in das Archiv. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Pflicht zur
(5) Das Archiv fördert die Erforschung, Vermittlung und Verbreitung der Hei-            weiteren Aufbewahrung. Dem Archiv ist zur Feststellung der Archivwür-
    mat-, Regional- und Lokalgeschichte und betreibt historische Bildungsar-            digkeit auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen und die dazugehörigen
    beit. Es unterstützt die Tätigkeit der örtlichen Heimat- und Geschichtsver-         Registraturhilfsmittel zu gewähren.
    eine und fördert die Realisierung praxisrelevanter Aufgabenstellungen mit      (7) Wird durch das Archiv die Archivwürdigkeit der Unterlagen bejaht, hat
    historischem Bezug, unter anderem auf den Gebieten der Denkmalpflege,               die anbietende Stelle die Unterlagen einschließlich der von ihr erstellten
    der Ortserneuerung und -sanierung und der Erbepflege/Teilhabe am kul-               Ablieferungsnachweise innerhalb von sechs Monaten an das Archiv zu
    turellen Erbe.                                                                      übergeben. Wird die Archivwürdigkeit verneint, hat die anbietende Stel-
(6) Das Archiv führt die Stadtchronik.                                                  le die Unterlagen zu vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch
(7) Das Archiv kann die Funktion eines Verwaltungs- oder Zwischenarchivs                schutzwürdige Belange Betroffener dem entgegenstehen. Über die Ver-
    übernehmen. Soweit Unterlagen in diesem verwahrt werden, bleibt das                 nichtung ist ein Nachweis zu fertigen, der 30 Jahre aufzubewahren ist.
    Verfügungsrecht der abgebenden Stelle über die Unterlagen, einschließ-         (8) Das Archiv kann Unterlagen bereits vor Ablauf der für die abgebende
    lich der Entscheidung über die Benutzung durch Dritte, bestehen. Für die-           Stelle jeweils geltenden Aufbewahrungsfrist übernehmen, soweit Rechts-
    se Unterlagen gelten die bisher für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften,            vorschriften nicht entgegenstehen. Die durch Rechts- und Verwaltungs-
    insbesondere die Aktenordnung (DA Nr. 0/9) in der jeweils gültigen Fas-             vorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen werden auch durch die
    sung, für die Dauer der Verwahrung im Verwaltungs- oder Zwischenarchiv              Aufbewahrung im Archiv eingehalten.
    fort. Die Verantwortung des zuständigen Archivs beschränkt sich bis zur        (9) Das Archiv kann
    Übernahme der Unterlagen aus dem Verwaltungs- oder Zwischenarchiv                   1. auf die Anbietung von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten
    auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur                    und für diese eine unbefristete Vernichtungsgenehmigung erteilen; § 5
    Verwahrung und Sicherung der Unterlagen sowie deren Bereitstellung für                 Abs. 7 S. 2 und 3 gelten entsprechend,
    die abgebenden Stellen. Das Verfügungsrecht der abgebenden Stelle er-               2. Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen vorab festlegen
    lischt mit der Übernahme der Unterlagen durch das Archiv.                              (Bewertungsmodell).
                                                                                   (10) Das Archiv hat nach der Übernahme ebenso wie die abgebende Stelle die
§ 5 Anbietung und Übernahme von Unterlagen                                              schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere
(1) Die Organe, Behörden und öffentlichen Einrichtungen der Stadt Markklee-             hat es bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung
    berg, die kommunalen Eigenbetriebe der Stadt Markkleeberg und die der               seiner Aufgaben die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung
    Aufsicht der Stadt Markkleeberg unterstehenden juristischen Personen                dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten.
    des öffentlichen Rechts (anbietungspflichtige Stellen) haben dem Archiv
    alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Auf-     § 6 Rechtsansprüche Betroffener
    gaben nicht mehr benötigen. Abweichend von Satz 1 sind die Unterlagen          (1) Rechtsansprüche betroffener Personen gemäß Artikel 15 der Verord-
    jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, sofern auf             nung (EU) 2016/679 beschränken sich auf eine Auskunft über die im
    Bundes- oder Landesebene durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften                 Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten, wenn das Archivgut durch
    keine längeren Aufbewahrungsfristen bestimmt werden.                                Namen der Personen erschlossen ist. Die Auskunft kann auch in Form
(2) Abweichend von Absatz 1 sind elektronische Unterlagen, die einer laufen-            der Einsicht in das Archivgut oder durch Aushändigung einer Kopie ge-
    den Aktualisierung unterliegen, ebenfalls anzubieten. Näheres regeln das            währt werden.
    Archiv und die abgebende Stelle einvernehmlich.                                (2) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Per-
(3) Soweit Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmen, erstreckt                 son bestritten, hat sie das Recht zu verlangen, dass dem Archivgut ihre
    sich die Anbietungspflicht auch auf Unterlagen,                                     Gegendarstellung beigefügt wird, wenn die betroffene Person ein be-
    1. die dem Datenschutz oder dem Geheimschutz unterliegen,                           rechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht dieses
    2. die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)                   Recht den Angehörigen nach § 10 Absatz 4 Satz 2 zu. Weitergehende
       2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April                 Rechte auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679,
       2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-              auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf
       bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der                   Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU)
       Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016,        2016/679 bestehen nicht. Eine Mitteilungspflicht des Archivs gemäß Ar-
       S. 72), in der jeweils geltenden Fassung                                         tikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht.
    3. die personenbezogenen Daten enthalten, welche nach Bundes- oder             (3) Ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 der Verordnung
       Landesrecht gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssten oder               (EU) 2016/679 und ein Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen
       könnten; soweit die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies be-           die Archivierung sie betreffender Daten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der
       sonders kenntlich zu machen.                                                     Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht.
(4) Werden die nach Absatz 1 anbietungspflichtigen Stellen in eine private
    Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine private Stelle über-       § 7 Deposita
    tragen, haben sie alle Unterlagen, die zum Wirksamwerden der Änderung          (1) Andere als die gemäß § 5 Abs. 1 anbietungspflichtigen Stellen können ihr
    vorhanden sind, unverzüglich zu erfassen und dem Archiv ein Verzeichnis            Archivgut dem Archiv als Depositum unter Wahrung des Eigentums zur
    dieser Unterlagen zu übermitteln. Die Unterlagen sind dem Archiv anzu-             Übernahme anbieten. Zwischen dem Eigentümer des Archivguts und dem
    bieten, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.          Archiv ist ein Depositalvertrag abzuschließen.
    Die Absätze 2, 3, 6 und 7 gelten entsprechend.                                 (2) Das Archiv ist zur Übernahme nicht verpflichtet.
(5) Die anbietungspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die von ihnen heraus-     (3) Depositalgut unterliegt den gleichen Bestimmungen wie das öffentliche
    gegebenen Veröffentlichungen unmittelbar nach Erscheinen einfach an                Archivgut, sofern nicht durch Depositalvertrag etwas anderes bestimmt
    das Archiv abzugeben.                                                              wird.

Markkleeberger Stadtnachrichten | 6
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018                                                                            Amtliche Bekanntmachungen

§ 8 Verwaltung und Sicherung des Archivguts                                     (2) Verbindliche Auskünfte werden nur schriftlich auf schriftliche Anfrage erteilt.
(1) Das Archiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist verpflich-    (3) Schriftliche Auskünfte erstrecken sich in der Regel auf Hinweise zu Art,
    tet, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bear-         Umfang, Zustand und Inhalt des benötigten Archivguts. Ein Anspruch auf
    beiten und einer ordnungsgemäßen Benutzung zugänglich zu machen.                Bearbeitung von darüber hinausgehenden Anfragen besteht nicht, soweit
(2) Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Un-           nicht Rechte Betroffener im Sinne des § 6 dieser Satzung berührt sind.
    terlagen gemäß § 5 Abs. 7 erfolgt die Widmung zu öffentlichem Archiv-
    gut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch       § 13 Abgabe und Verwendung von Reproduktionen
    bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird. Das Archiv kann       (1) Von dem Archivgut können Reproduktionen angefertigt werden, soweit
    von dem Besitzer die Herausgabe des öffentlichen Archivguts verlangen.          konservatorische, urheberrechtliche oder organisatorische Gründe nicht
(3) Das Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, soweit nicht           entgegenstehen und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Be-
    archivfachliche Belange entgegenstehen. Es ist nachhaltig vor Schäden,          troffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Über die geeigneten
    Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.                       Reproduktionsverfahren entscheidet das Archiv.
(4) Archivgut ist ein Bestandteil des Kulturguts der Stadt Markkleeberg. Sei-   (2) Reproduktionen sind schriftlich bei dem Archiv zu beantragen.
    ne Veräußerung ist verboten.                                                (3) Ein Anspruch auf Anfertigung und Herausgabe von Reproduktionen be-
                                                                                    steht nur für Betroffene im Sinne des § 6 dieser Satzung.
DRITTER TEIL – Benutzung des Archivs                                            (4) Die Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut aus dem Archiv
                                                                                    ist nur unter Nennung des Archivs und der Signatur zulässig.
Erster Abschnitt – Recht auf Benutzung und Benutzungsarten
                                                                                § 14 Übermittlung und Vervielfältigung von Archivgut in besonderen Fällen
§ 9 Recht auf Benutzung                                                         (1) Das Archiv kann anderen Archiven, Museen und Forschungsstellen, die zu
Jedermann hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzen-              dem Zweck unterhalten werden, das Schicksal natürlicher Personen unter
den Bestimmungen der Benutzungsordnung des Archivs Markkleeberg und                 staatlicher Gewaltherrschaft darzustellen und zu erforschen, Vervielfälti-
vorbehaltlich der Rechte aus § 6 das Archiv zu benutzen.                            gungen von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein
                                                                                    besonderes öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht. Die Über-
§ 10 Benutzungsarten                                                                mittlung ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle ausreichende Ga-
(1) Als Benutzung des Archivs gelten:                                               rantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Aus-
    1. die persönliche Einsichtnahme in das Archivgut des Archivs                   übung der damit verbundenen Rechte bietet und sich in einer schriftlichen
		 (Direktbenutzung) (§ 11),                                                        Vereinbarung mit dem Archiv verpflichtet, die §§ 6 und 21 entsprechend
    2. die mündliche und schriftliche Auskunftserteilung sowie Beratung             anzuwenden.
       durch das Archivpersonal (§ 12) und                                      (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Sächsischen
    3. die Ausleihe und Versendung von Archivgut (§ 15).                            Staatsministeriums des Innern. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
(2) Über die Art und Weise der Benutzung des Archivguts entscheidet das Ar-         ist vor der Übermittlung in Drittländer im Sinne des § 17 des Gesetzes
    chiv unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen       zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen
    und Dritter sowie des Erhaltungszustandes des Archivguts im Einzelfall.         (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 26. April 2018, in der
(3) Die Benutzung von Archivgut erfolgt in der Regel durch persönliche Ein-         jeweils geltenden Fassung, anzuhören.
    sichtnahme im Archiv. Dem Anspruch auf Archivbenutzung kann auch
    durch Vorlage von Reproduktionen entsprochen werden.                        § 15 Ausleihe und Versendung von Archivgut
(4) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme kann, insbesondere zum         (1) Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht. Sie kann aber
    Schutz des Archivguts und zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter,           in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zu amtlichen Zwecken bei
    auch die Auskunftserteilung in mündlicher oder schriftlicher Form treten.       öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke erfolgen. Die Versen-
(5) Die Ausleihe und der Versand von Archivgut erfolgen nur in begründeten          dung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
    Ausnahmefällen, insbesondere für amtliche Zwecke öffentlicher Stellen       (2) Für nichtamtliche Zwecke kann Archivgut nur an hauptamtlich geführte
    oder für Ausstellungszwecke.                                                    Archive versendet werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in
                                                                                    den Benutzerräumen nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich
§ 11 Persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung)                                    einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das
(1) Das Archivgut wird während der Öffnungszeiten des Archivs und in den            Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
    dafür vorgesehenen Räumlichkeiten (Benutzerräume) eingesehen.               (3) Eine Versendung von Archivgut ist nur möglich, wenn sichergestellt ist,
(2) Das Archivgut wird nach vorangegangener archivfachlicher Beratung               dass das Archivgut wirksam vor Verlust oder Beschädigungen geschützt
    durch das Archivpersonal im Original oder als Reproduktion vorgelegt.           wird und der Zweck nicht auch durch Reproduktionen, Auskunftserteilung
    Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts            oder in sonstiger Weise erreicht werden kann.
    beschränken und die Bereithaltung zur Nutzung zeitlich beschränken.
(3) Ein Anspruch auf eine über die archivfachliche Beratung hinausgehende       § 16 Belegexemplare
    Unterstützung, z. B. Hilfe beim Lesen von Schriften, besteht nicht.         Der Benutzer ist verpflichtet, ein Belegexemplar des Werkes, das er unter we-
(4) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts und der Verwertung       sentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst oder erstellt hat,
    von Erkenntnissen aus dem Archivgut die Urheber- und Persönlichkeits-       unaufgefordert und unmittelbar nach Erscheinen unentgeltlich an das Archiv
    rechte sowie sonstigen schutzwürdigen Belange von Betroffenen und           abzugeben. Das gilt auch für nicht veröffentlichte Werke.
    Dritten zu wahren. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte haftet aus-
    schließlich der Benutzer.                                                   Zweiter Abschnitt - Benutzungsverhältnis

§ 12 Mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung durch das Archivpersonal    § 17 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Archiv erteilt im Rahmen seines Aufgabenbereichs und seiner Mög-        Zwischen dem Archiv und dem Benutzer kommt ein öffentlich-rechtliches
    lichkeiten mündliche und schriftliche Auskünfte.                            Benutzungsverhältnis zustande.

                                                                                                                             Markkleeberger Stadtnachrichten | 7
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Amtliche Bekanntmachungen                                                        Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018

§ 18 Benutzungsantrag                                                           (3) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen, insbeson-
(1) Die Benutzung des Archivs ist nur nach Genehmigung möglich. Sie ist             dere Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden.
    schriftlich bei dem Archiv zu beantragen.                                   (4) Einzelheiten der Benutzung des Archivs regelt die Benutzungsordnung des
(2) Im Antrag anzugeben bzw. dem Antrag beizufügen sind:                            Archivs gemäß § 27 in der jeweils geltenden Fassung.
    1. Name und Vorname,
    2. Anschrift,                                                               § 20 Benutzungsgenehmigung
    3. Name, Vorname und Anschrift von Begleitpersonen,                         (1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt der Leiter des Archivs, sein Vertreter
    4. Thematik der Recherche und Forschungsgegenstand sowie voraus-                oder eine durch den Leiter des Archivs beauftragte Person nach Maßgabe
       sichtlicher zeitlicher Umfang und Dauer des Benutzungsvorhabens,             des Sächsischen Archivgesetzes und dieser Satzung.
    5. im Falle der Vertretung auch Name und Anschrift des Vertretenen unter    (2) Die Benutzungsgenehmigung wird jeweils personen- und zweckgebunden
       Nachweis der Vertretungsmacht,                                               und nur für das laufende Kalenderjahr erteilt. Bei Änderung des Benut-
    6. Titel und Signatur des gewünschten Archivguts, soweit bereits bekannt.       zungszwecks ist ein erneuter Benutzungsantrag zu stellen.
		 Änderungen der Angaben zu Nr. 1 bis 5, die zwischen der Antragstel-
       lung und dem Abschluss des Benutzungsvorhabens eintreten, sind dem       § 21 Schutzfristen und Schutzfristverkürzungen
       Archiv unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Benutzer dieser Verpflich-    (1) Die Benutzung von Archivgut ist unbeschadet des § 19 Abs. 1 erst nach
       tung nicht nach, haftet er dem Archiv gegenüber für die daraus entste-       Ablauf von Fristen (Schutzfristen) zulässig. Für die Benutzung von Archiv-
       henden Kosten.                                                               gut gelten folgende Schutzfristen:
(3) Auf Verlangen des Archivs hat sich der Benutzer zur Überprüfung der             1. eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Entstehung der Unter-
    Identität auszuweisen.                                                             lagen,
(4) Mit seiner Unterschrift auf dem Benutzungsantrag oder Inanspruchnah-            2. eine Schutzfrist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, die
    me einer Leistung des Archivs erklärt sich der Benutzer mit der Verarbei-          sich nach ihrer Zweckbestimmung auf einen durch ein Berufsgeheim-
    tung seiner persönlichen Daten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend den            nis, ein besonderes Amtsgeheimnis oder einen durch sonstige Rechts-
    Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestim-            vorschrift über Geheimhaltung geschützten Lebenssachverhalt bezie-
    mung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG)               hen, und
    einverstanden und verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften             3. eine Schutzfrist von
    dieser Satzung und der Benutzungsordnung des Archivs und zur Aner-          		 a. 10 Jahren nach dem Tod der Person oder
    kennung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren des            		 b. 100 Jahren nach der Geburt der Person, wenn das Todesjahr nur mit
    Stadtarchivs Markkleebergs und die Erstattung von Auslagen (Archivge-              unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist, oder
    bührensatzung).                                                             		 c. 60 Jahre nach der Entstehung von Unterlagen, wenn weder das
                                                                                       Todesjahr noch das Geburtsjahr feststellbar ist,
§ 19 Einschränkung und Versagung der Benutzung                                  		 für Archivgut, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentli-
(1) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn                            chen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht
    1. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik                  (personenbezogenes Archivgut).
       Deutschland, eines ihrer Länder oder der Stadt Markkleeberg gefährdet        Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung
       würde,                                                                       unterliegt, gelten § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 3 des Bundesarchivgeset-
    2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffe-           zes entsprechend.
       ner oder Dritter entgegenstehen,                                         (2) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die
    3. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,                       bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Die
    4. der Erhaltungszustand des Archivguts entgegensteht,                          Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Archivgut
    5. ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde,                       nach § 4 Abs. 1 Satz 2. Für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und abso-
    6. der Ordnungs- und Verzeichnungszustand eine Benutzung nicht zu-              lute Personen der Zeitgeschichte, soweit nicht ihr schutzwürdiger privater
       lässt,                                                                       Lebensbereich betroffen ist, gilt die Schutzfrist des Absatzes 1 Satz 2 Nr.
    7. Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entge-            3 nicht. Entsprechendes gilt auch für Mitarbeiter der in § 4 Abs. 1 Satz 2
       genstehen.                                                                   genannten Stellen.
    Die Benutzung kann auch aus weiteren wichtigen Gründen eingeschränkt        (3) Die in Absatz 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung
    oder versagt werden. Die Entscheidung trifft das Archiv.                        durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen, zurückgenommen oder                  die Schutzfristen des Absatzes 1 nur für Unterlagen, die bei ihnen auf-
    eingeschränkt werden, wenn                                                      grund besonderer Vorschriften hätten in der Verarbeitung eingeschränkt,
    1. Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,                 gelöscht oder vernichtet werden müssen.
    2. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benut-         (4) Eine Benutzung personenbezogenen Archivguts ist unabhängig von den
       zungserlaubnis geführt hätten,                                               in Absatz 1 genannten Schutzfristen zulässig, wenn die Person, auf die
    3. der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen            sich das Archivgut bezieht, eingewilligt hat. Nach dem Tod der Person ist
       dieser Satzung oder der Benutzungsordnung verstößt, ihm erteilte Auf-        die Einwilligung von dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
       lagen nicht erfüllt, den Weisungen des Archivpersonals nicht Folge           Lebenspartner, nach dessen Tod von den geschäftsfähigen Kindern der
       leistet oder durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung          betroffenen Person und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden
       des Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden ist,                         sind, von den Eltern der betroffenen Person zu erklären.
    4. der Benutzer Urheber- oder Persönlichkeitsrechte sowie schutz- würdi-    (5) Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 können im Einzelfall
       ge Belange Dritter nicht beachtet,                                           verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbe-
    5. der Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise         zogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung
       nachkommt.                                                                   für ein konkretes Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtig-
    Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben          ter Belange einer anderen Person oder öffentlichen Stelle erforderlich ist
    bestehen.                                                                       und wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungs-

Markkleeberger Stadtnachrichten | 8
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018                                                                               Amtliche Bekanntmachungen

    vorhabens oder die berechtigten Belange einer anderen Person oder öf-       § 26 Inkrafttreten
    fentlichen Stelle die schutzwürdigen Belange der Person, auf die sich das   Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archiv-
    Archivgut bezieht, überwiegen. Soweit der Forschungszweck es zulässt,       satzung vom 20. September 2000 außer Kraft.
    sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem
                                                                                                 STADT

    Archivgut zu veröffentlichen.                                                       *
                                                                                                      1
                                                                                                              *

(6) Die Verkürzung von Schutzfristen ist unter Darlegung der für die Schutz-
                                                                                            A

                                                                                                          G
                                                                                        M
                                                                                                RK
    fristverkürzung maßgeblichen Gründe zu beantragen.                                               KLEEBE

                                                                                                          R
    Über die Verkürzung entscheidet der Leiter des Archivs oder sein Vertre-    Markkleeberg, 18. Oktober 2018                       Karsten Schütze
    ter. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; bei Ablehnung in                                                        Oberbürgermeister
    schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe.
                                                                                Hinweis:
§ 22 Gebühren und Auslagen, Pfand                                               Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu
Für die Benutzung des Archivs werden Gebühren und Auslagen nach der Sat-        Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
zung der Stadt Markkleeberg über die Erhebung von Benutzungsgebühren des        Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Stadtarchivs Markkleebergs und die Erstattung von Auslagen (Archivgebüh-        1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
rensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.                           2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder
                                                                                   die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
§ 23 Haftung des Benutzers                                                      3. der Oberbürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit widerspro-
Der Benutzer verpflichtet sich zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Ar-              chen hat,
chivgut und haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Schäden.          4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
                                                                                   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen                                                 b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Ge-
                                                                                   meinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrün-
§ 24 Weiterführende Bestimmungen des Sächsischen Archivgesetzes                    den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Weiterführende Bestimmungen des Sächsischen Archivgesetzes bleiben un-          Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann
berührt.                                                                        auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
                                                                                geltend machen.
§ 25 Ergänzende Regelungen
                                                                                                 STADT
Die Archivleitung ist berechtigt, im Rahmen einer Benutzungsordnung Aus-                *
                                                                                                      1
                                                                                                              *

führungsbestimmungen zu dieser Satzung, insbesondere zum geordneten
                                                                                            A
                                                                                                          G
                                                                                        M

Ablauf der Benutzung und zum Schutz des Archivguts zu erlassen und be-                          RK
                                                                                                     KLEEBE
                                                                                                          R

kanntzugeben sowie die Öffnungszeiten des Archivs festzulegen.                  Markkleeberg, 18. Oktober 2018                       Karsten Schütze
                                                                                                                                     Oberbürgermeister

Satzung der Stadt Markkleeberg über die Erhebung von Benutzungsgebüh-
ren des Stadtarchivs Markkleeberg und die Erstattung von Auslagen
(Archivgebührensatzung)
Auf der Grundlage                                                               § 4 Auslagen                                                                3
- des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den      § 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren                         3
  Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom           § 6 Inkrafttreten                                                           3
  9. März 2018,                                                                 ANLAGE                                                                      4
- der §§ 2, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)
  Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntma-               § 1 Gebührenpflicht
  chung vom 9. März 2018                                                        (1) Die Stadt Markkleeberg erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Mark-
- § 13 des Sächsischen Archivgesetzes (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993               kleeberg (im Folgenden Archiv genannt) als öffentliche Einrichtung der
  (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013          Stadt Markkleeberg Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Sat-
  (SächsGVBl. 2014 S. 2) und                                                        zung.
- Satzung der Stadt Markkleeberg über die Aufgaben und die Benutzung des        (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verzeichnis über die Be-
  Stadtarchivs (Archivsatzung) in der Fassung der Beschlussfassung vom 17.          nutzungsgebühren des Archivs der Stadt Markkleeberg (Anlage).
  Oktober 2018,                                                                 (3) Kosten (Gebühren und Auslagen) für nicht in diesem Verzeichnis genannte
- hat der Stadtrat der Stadt Markkleeberg in seiner Sitzung vom 17. Oktober         Amtshandlungen werden gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt
  2018 folgende Satzung beschlossen:                                                Markkleeberg in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

Inhalt                                                                          § 2 Gebührenschuldner
§ 1 Gebührenpflicht                                                       2     (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist derjenige,
§ 2 Gebührenschuldner                                                     2         1. der das Archiv benutzt oder
§ 3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigungen                            2         2. in dessen Interesse die Benutzung erfolgt,

                                                                                                                           Markkleeberger Stadtnachrichten | 9
MARKKLEEBERGER STADTNACHRICHTEN - Amts- und Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Markkleeberg
Amtsblatt der Stadt Markkleeberg – Amtliche Bekanntmachungen                                                         Ausgabe 23/2018 | 07. November 2018

    3. der die Benutzungsgebühr und Auslagen gegenüber dem Archiv               § 6 Inkrafttreten
		 schriftlich übernimmt oder                                                   Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.
    4. der kraft Gesetzes für die Schuld eines anderen haftet.
                                                                                                 STADT

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.                                       *
                                                                                                      1
                                                                                                              *

                                                                                            A

                                                                                                          G
                                                                                        M
                                                                                                RK
§ 3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigungen                                                       KLEEBE

                                                                                                          R
(1) Gebühren nach den Ziffern 1 und 4 des Gebührenverzeichnisses werden         Markkleeberg, 18. Oktober 2018                      Karten Schütze
    nicht erhoben für Archivbenutzungen, die                                                                                        Oberbürgermeister
    1. Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsop-
       ferfürsorge oder die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes,         ANLAGE
       des Heimkehrergesetzes, des Wohngeldgesetzes und des Bundesausbil-       Verzeichnis über die Benutzungsgebühren und Auslagen des Stadt-
       dungsförderungsgesetzes betreffen,                                       archivs Markkleeberg (Gebührenverzeichnis)
    2. durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Frei-
       staat Sachsen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts      als Anlage zur Gebührensatzung der Stadt Markkleeberg für das Stadtarchiv
       besitzen sowie durch gemeinnützige Vereine oder natürliche Personen      Markkleeberg.
       erfolgen und wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschungen
       dienen,                                                                  1. Persönliche Benutzung des Archivs (Direktbenutzung)
    3. durch Schüler, Auszubildende und Studierende im Rahmen von Unter-        1.a. Einsichtnahme in Archivgut                                  23,00 EUR
       richt, Ausbildung und Studium erfolgen.                                  1.b. Einsichtnahme in Bauakte                                    12,00 EUR
(2) Eine Gebührenermäßigung um die Hälfte wird gewährt, insbesondere für:       1.c. wenn die Einsichtnahme eine halbe Arbeitsstunden über-
    1. Schüler, Auszubildende und Studierende, die nicht unter § 3 Abs. 1             steigen sollte, je weitere angefangene halbe Arbeitsstunde 10,00 EUR
		 Ziff. 3 fallen,
    2. Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen (§ 22 SGB II,       2. Bearbeitung von Benutzungsanfragen
       § 28 SGB XII),                                                           Sämtliche Rechercheleistungen und Auskunftsleistungen unabhängig des
    3. Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes,                               Rechercheergebnis
    4. Freiwillige im sozialen/ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligen-   je angefangene halbe Arbeitsstunde                         21,00 EUR
       dienstegesetz.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur bei Vorlage eines ent-      3. Anfertigung von Reproduktionen
    sprechenden Nachweises und sofern keine gewerblichen Zwecke verfolgt        3.1.Aufträge, die durch ein Kopierbüro erfolgen müssen
    werden.                                                                     3.1.a. Grundgebühr                                               32,00 EUR
(4) Von einer Gebührenerhebung kann außerdem im Einzelfall ganz oder teil-      3.1.b. Kopien von Archivgut                          tatsächlicher Aufwand
    weise abgesehen werden, wenn
    1. die Archivbenutzung einfacher Natur ist und lediglich einen geringfü-    3.2. Scans
       gigen Aufwand erfordert,                                                 3.2.a. je Scan von losen Vorlagen                                0,20 EUR
    2. die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde,                        3.2.b. je Scan von fest formierten Vorlagen                      0,45 EUR
    3. das öffentliche Interesse an der jeweiligen Benutzung überwiegt oder
    4. sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen.                                3.3. Kopien von losen, ungebundenen Archivgut
(5) Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen entbinden nicht von der Zah-          3.3.a. Kopien, Druckausgaben s/w, DIN A4 je Seite                0,50 EUR
    lung der sonstigen Gebühren des Gebührenverzeichnisses und der Ausla-       3.3.b. Kopien, Druckausgaben s/w, DIN A3 je Seite                0,75 EUR
    gen gemäß § 5.                                                              3.3.c. Farbzuschlag je Seite                                      50,00 %

§ 4 Auslagen                                                                    3.4. Kopien von gebundenen Archivgut
Neben den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren werden Auslagen         3.4.a. Kopien, Druckausgaben s/w, DIN A4 je Seite                0,80 EUR
gesondert erhoben. Auslagen sind insbesondere:                                  3.4.b. Kopien, Druckausgaben s/w, DIN A3 je Seite                1,05 EUR
1. Entgelte für Postleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Brief-        3.4.c. Kopien aus Personenstandsunterlagen                       1,10 EUR
    sendungen,                                                                  3.4.d. Farbzuschlag je Seite                                      50,00 %
2. sonstige im Zusammenhang mit dem Versand anfallende Kosten (z. B. für
    Verpackung und Versicherung),                                               3.5. Bereitstellung der Scans per Mail je Datei                  1,40 EUR
3. die anderen Behörden und Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge,
    insbesondere im Rahmen der Fernleihe.                                       4. Sonderleistungen
                                                                                4.a. Anfertigen von Transkriptionen, je angefangene
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren                                   halbe Stunde                                              21,00 EUR
(1) Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs, unabhängig          4.b. Beglaubigungen von Personenstandsunterlagen
    vom Erfolg der Recherche.                                                         pro Registereintrag                                        5,00 EUR
(2) Benutzungsgebühren und Auslagen werden sofort nach Beendigung der           4.c. Beglaubigungen, je Dokument                                 5,00 EUR
    Benutzung mit Bekanntgabe der Festsetzung an den Schuldner fällig,
    wenn nicht ein anderer Zeitpunkt durch das Archiv bestimmt ist.
(3) Das Archiv kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und           Hinweis:
    Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschuss-     Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu
    leistung abhängig machen. Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis     Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
    zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Schuldner auf         Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
    dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.                  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

Markkleeberger Stadtnachrichten | 10
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