Entgelte (April 2018) - Finanz Colloquium Heidelberg
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04 Entgelte (April 2018) Quelle Neuerung: LG Frankfurt vom 21.12.2017, AZ. 2-10 O 177/17 (AGB-Klausel ggü. Privatkunden, die die Zahlung von Kosten für die Abwicklung der einvernehlichen vorzeitigen Rückzahlung eines Immobileindarlehens von 300 Euro verlangen, ist unwirksam) Beschreibung: Das Landgericht Frankfurt hatte mit dieser Entscheidung die AGB-Klausel einer Bank für unwirksam erklärt, wonach Privatkunden Kosten (Verwaltungsaufwand) von 300 Euro für die Abwicklung der einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliendarlehens zu zahlen haben. Nach Ansicht des LG handele es sich bei der Bepreisung der einvernehmlichen vorzeitigen Darlehensrückzahlung um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die angegriffene Klausel umfasse ebenso die Fälle der § 489 Abs.1, 2, § 490 Abs. 2 BGB nach Kündigung durch den Verbraucher aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts, somit sämtliche Fälle, in denen die Vertragsparteien die Rückzahlung einvernehmlich ohne Streit abwickeln, gleich aufgrund welchen Rechtsgrundes es zur Rückzahlungsverpflichtung als solcher gekommen ist. Sofern dem Darlehensnehmer die Rückzahlung aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts zusteht, stellt dies eine unangemessene Bepreisung einer Leistung dar, die die Bank von Gesetzes wegen schuldet und das Gesetz in § 488 ff. BGB nicht kennt. Eine Abwälzung des anlässlich der Abwicklung des Darlehensvertrags anfallenden Verwaltungsaufwands auf den Darlehensnehmer ist dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags fremd. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung ist beim OLG Frankfurt anhängig. Praxistipp: Der weitere Fortgang (wohl bis zum BGH) sollte durch die Häuser verfolgt werden. Anhand der bisherigen Rechtsprechung des BGH etwa zu Darlehensbearbeitungsgebühren und Darlehenskontoführungsgebühren könnte die Argumentation
des LG Frankfurt jedoch Bestand haben. Dann wären entsprechende Preisverzeichnisse der Häuser anzupassen. 06 VerbrKrR mit Werbung (April 2018) Quelle Neuerung: OLG Karlsruhe vom 10.10.2017, Az. 17 U 129/16 (unvollständige Information über Widerrufsfolgen im entschiedenen Fall hatte keine Auswirkungen auf Widerrufsrecht des Darlehensnehmers Beschreibung: (aufgrund der Fülle der Entscheidungen sowie aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens lediglich Leitsatz des Gerichts): In einem weiteren „Widerrufsfall“ (Vertragsschluss im April 2010 im Wege des Fernabsatzes) hatte das OLG KA entschieden, dass in Fällen, in denen nach der in Textform dokumentierten tatsächlichen Vertragsgestaltung der Eintritt dieser Widerrufsfolge von vornherein ausgeschlossen ist, es dahinstehen kann, ob eine unzutreffende Belehrung über die Voraussetzungen der Wertersatzpflicht gem. § 312d Abs. 6 BGB a.F. die Widerrufsbelehrung insgesamt verunklart und sie damit insgesamt nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. In diesen Fällen sei ein Belehrungsdefizit in keinem denkbaren Fall geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrecht abzuhalten. Die unvollständige Information über die Widerrufsfolgen könne daher keine Auswirkungen auf das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers haben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BGH anhängig Praxistipp:. Informatorisch, Entscheidung des BGH ist abzuwarten.
Quelle Neuerung: OLG Karlsruhe vom 09.01.2018, Az. 17 U 219/15 (Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendeten Verbraucherdarlehensvertrag) Beschreibung: (aufgrund der Fülle der Entscheidungen sowie aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens lediglich Leitsatz des Gerichts): In einem weiteren Fall zur Verwirkung des Widerrufsrechts hat das OLG KA entschieden, dass eine Verwirkung in Fällen des Widerrufs eines auf Wunsch des Verbrauchers einverständlich vorzeitig beendeten Darlehensvertrags regelmäßig ausscheidet, wenn abgesehen von der Vertragsbeendigung auf Initiative des Verbrauchers (im zum entscheidenden Fall gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist) keinen weiteren Umstände ersichtlich sind, auf welche die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen könnte, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht nach Darlehensablösung keinen Gebrauch machen und die Bank außerdem keine Vermögensdispositionen in ihrem Geschäftsbetrieb getroffen hat, so dass ihr aus der verspäteten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Urteil ist ebenfalls nicht rechtskräftig, Revision ist beim BGH anhängig Praxistipp:. Informatorisch, Entscheidung des BGH ist abzuwarten. Quelle Neuerung: LG Düsseldorf vom 15.12.2017, Az. 10 O 143/17 (Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, die die Regelung des § 193 BGB generell abbedingt Beschreibung: Die beklagte Bank hatte in ihren Darlehensbedingungen folgende Klausel verwendet: „Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder an einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann
beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.“ Das LG Düsseldorf hatte mit der generellen Abbedingung des § 193 BGB in den Darlehensbedingungen für sämtliche Fristen damit auch eine unzulässige Verkürzung der 14-tägigen Widerrufsfrist als auch der 30-tägigen Rückgewährsfrist gesehen, da gemäß herrschender Kommentarmeinung bei der Berechnung der Widerrufsfrist § 193 BGB für anwendbar gehalten wird. Von den Verbraucherschützenden Vorschriften über das Widerrufsrechts dürfe jedoch allenfalls zugunsten der Verbraucher abgewichen werden. Die Abbedingung des § 193 könne jedoch zu einer unzulässigen Verkürzung des Widerrufsrechts führen, wenn das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen würde. Das Urteil ist ebenfalls nicht rechtskräftig, Berufung ist beim OLG Düsseldorf anhängig Praxistipp: Verbraucheranwälte könnten sich diese Entscheidung derzeit zu Nutze machen, jedoch ist die Entscheidung der Berufungsinstanz noch abzuwarten. Quelle Neuerung: LG Arnsberg vom 17.11.2017, Az. 2 O 45/17 (Verbraucherdarlehensvertrag, hier Kfz- Finanzierungsdarlehen muss Hinweis auf außerordentliches kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB enthalten) Beschreibung: In dieser Entscheidung hatte das LG Arnsberg zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrags (Kfz-Finanzierungsdarlehens) ausgeführt, dass der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über sein Kündigungsrecht enthalten muss. Der Darlehensvertrag enthalte die gem. § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden ist. Nach Art 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB müsse der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung enthalten. Der Verbraucher sei daher vollumfänglich darüber zu informieren, ob ihm ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht. Zwar müsse der Darlehensnehmer nicht über alle möglichen Lösungsrechte informiert werden, nach der
Gesetzesauslegung aber über alle möglichen Kündigungsrechte. Das Gericht schloss sich der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Meinung, dass nur über das ordentliche Kündigungsrecht zu belehren sei, aus v. G. ausdrücklich nicht an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung ist beim OLG Hamm anhängig Praxistipp: Zunächst informatorisch, die Entscheidung des OLG Hamm bleibt abzuwarten, wie dieses eine Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht einschätzt. Wahrscheinlich wird danach zu dieser streitigen Rechtsfrage noch eine Klärung durch den BGH erfolgen müssen. 07 Kreditrecht, Immo & Fiku (April 2018) Quelle Neuerung: Urt. d. BGH v. 11.10.2018 – IX ZR 295/16, juris – Fragen zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters beim Mobilienleasing in der Insolvenz des Leasinggebers bei Vollamortisationsleasing unter Refinanzierung des Leasinggebers durch Forderungsverkauf der Leasingforderungen bei paralleler Sicherungsübereignung des Leasingguts Bereich Unternehmensfinanzierung Beschreibung: I. Ausgangslage. Zur Unternehmensfinanzierung gehört auch die Refinanzierung von Leasingunternehmen des Mobilienleasings durch den Ankauf der Leasingforderungen durch die refinanzierende Bank, der zugleich die Mobilien sicherungsübereignet werden. In diesen Fällen stellt sich in der Insolvenz des Leasinggebers dann die Frage, ob bzw. inwieweit dessen Insolvenzverwalter in den üblichen Fällen des Finanzierungsleasing (des Leasingnehmers) bei Vollamortisation
Anspruch auf die Kostenbeiträge nach den §§ 166 ff., 170, 171 InsO hat. Mit dieser Fragestellung hat sich der BGH in dem Urteil zu IX ZR 295/16 auseinandergesetzt. Der Leasingvertrag überdauert nach § 108 Ab. 1 Satz 2 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingebers nur dann, wenn die Mobilien demjenigen, der ihre Herstellung oder Anschaffung refinanziert hat, zur Sicherung übertragen wurden. II. Sachverhalt. Die S. GmbH, über deren Vermögen am 01.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war Leasinggesellschaft auf dem Gebiet des KFZ-Leasing. In ihren Leasingbedingungen war vorgesehen, dass sie die Ansprüche aus den Leasingverträgen an Dritte abtreten durfte. Im September 2011 hatte die Schuldnerin mit der später beklagten Bank einen (praxisüblichen) Rahmenvertrag geschlossen, wonach die Beklagte bereit war, Leasingforderungen der Schuldnerin anzukaufen. Die Einzelgeschäfte wurden – ebenfalls praxisüblich – so abgeschlossen, dass die Beklagte auf Antrag der Schuldnerin die Forderungen aus Einzelleasingverträgen ankaufte gegen einen abgezinsten Kaufpreis („Forfaitierung“) und zwar unter Übernahme des Delkredererisikos des Leasingnehmers. Die Fahrzeuge wurden an die Beklagte sicherungsübereignet, bestehende Anwartschaftsrechte ebenfalls an sie übertragen. Letzteres hat damit zu tun, dass der Kaufpreis für die Leasingforderungen z. T. für die Bezahlung des Kaufpreises an den KFZ-Lieferanten/KFZ-Hersteller benötigt wird, der wiederum unter Eigentumsvorbehalt liefert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete der Insolvenzverwalter einige der verleasten KFZ, den Erlös leitete er an die beklagte Bank. Er hatte offenbar keine Verwertungskosten; er forderte jedoch von der Beklagten eine Feststellungskostenpauschale (vgl. § 171 Abs. 1 InsO; 4 % des Verwertungserlöses) in Höhe von 6.539,77 €. Das LG Chemnitz hat die Klage abgewiesen, das OLG Dresden hat ihr auf Berufung des Insolvenzverwalters stattgegeben. Auf die zugelassene Revision der beklagten Bank hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen. III. Begründung. Ausgangspunkt des Urteils ist der Umstand,
dass die Beklagte lediglich Sicherungseigentümerin geworden war, wie sich aus der entsprechenden Formulierung im Rahmenvertrag ergab. Damit war sie Absonderungsberechtigte und die §§ 166 ff. InsO sind anwendbar. Allerdings muss der Insolvenzverwalter an den betroffenen Gegenständen des Sicherungsrechts unmittelbaren oder mittelbaren Besitz haben. Im Allgemeinen ist das problemlos der Fall. Hintergrund ist, so der BGH, dass die Gegenstände im Umlauf- und Anlagevermögen des Schuldners, an denen Sicherungsrechte bestehen, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers generell in einem „technisch- organisatorischen Verbund“ mit dem sonstigen Vermögen des Schuldners stehen. Den Gläubigern soll durch § 166 Abs. 1 InsO der Zugriff auf derartige Bestandteile des Schuldnervermögens verwehrt werden, um die wirtschaftliche Einheit des Unternehmens zu wahren und Fortführungschancen zu nutzen. Fehlt es an diesem technisch-organisatorischen Verbund der Gegenstände mit Sicherungsrechten, bedarf es auch keines Verwertungsrechtes des Verwalters. So ist dies etwa beim Faustpfand, dessen Gegenstand eben gerade nicht im Besitz des Insolvenzverwalters ist. Nach diesem Maßstab ist der Begriff des Besitzes des Verwalters in § 166 Abs. 1 InsO aus dem – zutreffenden – Blick des BGH zu würdigen; zu dem vom Gesetzgeber verfolgten und vorstehend umrissenen Zweck ist „Besitz“ teleologisch zu reduzieren. Im Sinne der zitierten Norm bedeutet „Besitz“ zwar grundsätzlich den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz im Sinne des Sachenrechts. Die sicherungsübereignete Sache, die vermietet oder verleast ist (Urteile „Flowtex“ – IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24 sowie „Kettenbagger“ – IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 7) erfüllt die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 InsO. Entscheidend sei bei mittelbarem Besitz, „dass die gesetzliche Vermutung einer Eingliederung der Sache in die wirtschaftliche Einheit des schuldnerischen Unternehmens zutrifft“ (BGH, IX ZR 295/16, Rn. 19 aE). Der mittelbare Besitz reiche aber aus dem Blick des Gesetzgebers nicht zur Bejahung eines Verwertungsrechts aus, so der Senat, wenn der Sicherungsnehmer unmittelbarer Besitzer ist oder eine vergleichbare Position innehabe (Beispiel:
Verpfändete Aktien in Sammelverwahrung). Dasselbe gelte, wenn der unmittelbare Besitzer eine Rechtsposition gegenüber dem Schuldner innehabe, die nicht erwarten lasse, dass die betreffende Sache in einen technisch-organisatorischen Verbund mit dem sonstigen Vermögen des Schuldners eintreten werde. Beurteilungszeitpunkt sei derjenige der Insolvenzeröffnung. Sei die Sache mit der Überlassung an den unmittelbaren Besitzer im Ergebnis aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden, fehle es an diesem Verbund und ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters sei zu verneinen. Beim Leasingvertrag sei die Anwendung des § 166 Abs. 1 InsO auf den Sicherungseigentümer des Leasingguts von der konkreten Vertragsgestaltung zwischen dem (insolventen) Leasinggeber und dem Leasingnehmer im Hinblick auf die Struktur des mittelbaren Besitzes des Schuldners abhängig. Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters scheide aus, wenn beim Finanzierungsleasing in der Insolvenz des Leasinggebers der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer für eine feste Grundmietzeit ohne ordentliches Kündigungsrecht überlassen worden ist und der Leasinggeber bei Ablauf der Grundmietzeit eine Vollamortisation erlange, weil der Leasingnehmer insgesamt einen Betrag (einschließlich einer vereinbarten Abschlusszahlung, Restwertgarantie, Kaufoption, Andienungsrecht oder vergleichbarer Leistungen) zahlen müsse, der das vom Leasinggeber „eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt“ (BGH, a.a.O., Rn. 29). Bei Vollamortisation fehle es daher an einer Basis, um aus dem mittelbaren Besitz des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters allein auf den gebotenen technisch-organisatorischen Zusammenhang mit dem Schuldnervermögen zu schließen. Während der Grundmietzeit könne der Schuldner den Leasinggegenstand nicht gegen den Willen des Leasingnehmers an sich bringen, in der Insolvenz bestehe der Leasingvertrag fort (§ 108 Abs. 1
Satz 2 InsO). Der Leasinggeber selbst erwerbe beim Finanzierungsleasing vielmehr den Gegenstand nur deshalb, um ihn dem Leasingnehmer zur Verfügung zu stellen. Die grundsätzliche Rückgabepflicht des Leasingnehmers am Ende des Leasingzeitraums sei hier kein hinreichender Aspekt, die von § 166 Abs. 1 InsO geforderte technisch-organisatorische Einbindung zu begründen. Anders sei dies allerdings außerhalb einer Vollamortisation sowie bei anderen Konstellationen des Finanzierungsleasings, wenn der Schuldner Entscheidungen des Leasingnehmers beeinflussen könne wie bei Tochtergesellschaften des Leasingebers oder bei Betriebsaufspaltungen mit beherrschendem Einfluss des Schuldners auf die Betriebsgesellschaft. An einem mittelbaren Besitz des Leasingebers fehle es aber auch bereits dann, wenn die Sicherungsübereignung an die Bank auf dem Wege der Zession des Herausgabeanspruchs gegen den Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag nach den §§ 929, 931 BGB erfolgt sei. Der Schuldner verliere dann seinen mittelbaren Besitz. Es sei dabei nicht nötig, dass alle Ansprüche aus dem Besitzmittlungsverhältnis abgetreten würden, die Zession allein des Herausgabeanspruchs sei hinreichend. Der Leasingnehmer müsse hiervon nichts wissen, er müsse auch nicht daran mitwirken. Vorliegend war ungeklärt, wie die betroffenen Leasingverträge im Einzelnen aussahen, wie die Besitzverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen waren und wie die Sicherungsübereignung vorgenommen wurde. Daher musste der BGH aufheben und an das OLG Dresden zurückverweisen. Praxistipp: Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Leasingrefinanzierung beim Finanzierungsleasing sowie zum Verständnis des Besitzbegriffes nach Maßgabe des § 166 Abs. 1 InsO. Zum einen bestätigt der BGH hier entgegen Bedenken in der Literatur mit der allgemeinen Überzeugung praktisch implizit, dass die Leasingrefinanzierung durch
Forfaitierung mit Sicherungsübereignung mobiler Leasinggüter an deren Finanzier, der Herstellung oder Kauf finanziert, nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO „insolvenzfest“ ist (vgl. zu der Diskussion bei Ringstmeier, in: K. Schmidt (Hrsg.), InsO, Kommentar, 19. Aufl. 2016, § 108 Rn. 35–38). Damit einher geht die rechtliche Werthaltigkeit der im Rahmen des Forderungskaufs verkauften und abgetretenen Leasingraten. Beim Vollamortisationsleasing geht der BGH darüber hinaus und nimmt dem Insolvenzverwalter auch die Gläubigerbeiträge, denn § 166 Abs. 1 InsO erfasst sowohl den Verwertungs- als auch den Feststellungsbeitrag. Insoweit ist aber das Urteil ggf. ein Pyrrhus-Sieg des Absonderungsberechtigten, denn der Insolvenzverwalter, der keinen Besitz an den Gegenständen des Absonderungsrechts hat und keinen Gläubigerbeitrag erhält, ist nicht nur nicht zur Verwertung berechtigt, sondern umgekehrt auch nicht dazu verpflichtet. Er wird daher, soll er die Verwertung organisieren, einen Verwertungsvertrag mit dem Gläubiger vorschlagen, der im Zweifel die gesetzlichen Beiträge überschreitet. Werden die Leasinggegenstände aufgrund entsprechender Vereinbarung im Leasingvertrag vom Leasingnehmer am Ende der Grundmietzeit des Vollamortisationsleasing übernommen, bedarf es natürlich keiner Verwertung an Dritte. Die Entscheidung festigt ferner die Auslegung des Begriffs des „mittelbaren“ Besitzes für die Zwecke des § 166 ff. InsO; erforderlich für deren Anwendung ist, dass der Gegenstand der Sicherungsübertragung in den „technisch-organisatorischen Verbund“ des Schuldnervermögens insgesamt im Interesse der Wahrung von Fortführungschancen eingebunden ist. Schließlich werden die Institute bei der Leasingrefinanzierung durch Forderungskauf grundsätzlich darauf achten, dass sie das Sicherungseigentum durch
Zession des Herausgabeanspruchs des Leasingebers gegen den Leasingnehmer erwerben (§§ 929, 931 BGB) erwerben, weil dann der mittelbare Besitz des Leasingnehmers untergeht. Wie stets wird man bei der Leasingrefinanzierung auch darauf achten, den jeweiligen steuerrechtlichen Anforderungen zu genügen und mit den Sicherungsinteressen der finanzierenden Bank abzugleichen. 08 Kreditsicherheiten (April 2018) Quelle Neuerung: BGH, Beschl. v. 01.03.2018 – IX ZB 95/15, juris = JurionRS 2018, 11966 – Pfändungsschutz für Mieteinkünfte des Schuldners trotz Insolvenzeröffnung, Abtretung und trotz des Haftungsverbands der Grundschuld Beschreibung: Miet-/Pachteinkünfte des Schuldners, aus denen dieser seinen Lebensunterhalt bestreitet, sind nach Maßgabe des § 850i ZPO von der Pfändung freigestellt, wie aus dem Leitsatz der vorstehenden Entscheidung des BGH hervorgeht: „Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.“
Hinweis: Im Übrigen wird auf die eingehende Darstellung der Entscheidung und ihrer Gründe auf das Rechtsmonitoring (April 2018) des Rechtsgebiets 9 (Sanierung, Abwicklung, Insolvenz) hingewiesen. 09 Sanierung, Abwicklung, Insolvenz (April 2018) Quelle Neuerung: BGH, Beschl. v. 01.03.2018 – IX ZB 95/15, juris = JurionRS 2018, 11966 – Pfändungsschutz für Mieteinkünfte des Schuldners trotz Insolvenzeröffnung, Abtretung trotz des Haftungsverbands der Grundschuld Beschreibung I. Ausgangslage. In der Insolvenz des Vermieters von vermieteten Immobilien bestehen die Mietverträge fort (§ 108 Abs. 1 Satz 1 InsO). In der Praxis sind die Immobilien häufig finanziert. Der finanzierenden Bank stehen zur Absicherung ihrer Forderungen regelmäßig (vollstreckbare) Grundschulden ebenso zur Verfügung wie die Sicherungszession der Mieten. Die Verwertung der Substanz der Immobilien kann durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG geschehen, die Einziehung der Mieten im Interesse insbesondere der finanzierenden Bank durch Zwangsverwaltung (vgl. §§ 49 InsO, 15 ff. ZVG zur Zwangsversteigerung, 146 ff. ZVG zur Zwangsverwaltung). Die Mietzession (in Gestalt einer „Globalzession“ der Mieten) wird für die Dauer des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 110 InsO unwirksam. Die sog. dingliche Pfändung der Mieten aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835, 836 ZPO scheidet im Insolvenzverfahren ebenfalls aus, da § 49 InsO unanwendbar ist; die Pfändung aufgrund bloß schuldrechtlichen Zahlungstitels und die dingliche Pfändung
scheitern zudem jedenfalls an § 110 Abs. 2 InsO, an der Rückschlagsperre des § 88 InsO und an § 89 InsO sowie an § 91 InsO. Mit anderen Worten wird der Mietanspruch Massegegenstand, soweit nicht aufgrund dinglichen Duldungstitels des aus der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibenden Grundpfandgläubigers die Zwangsverwaltung angeordnet wird. Der Schuldner persönlich – als natürliche Person – hat daher als Folge entweder der Pfändung, der Abtretung (oder Verpfändung) bzw. aufgrund des Insolvenzbeschlags keinen Anspruch mehr auf die Miete gegen den Mieter als Drittschuldner. Mietansprüche gehören auf den ersten Blick auch nicht zu den geschützten und der Insolvenzmasse entzogenen Vermögensgegenständen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. II. Rechtsproblematik des vom BGH entschiedenen Falles. Die vom BGH in dem Beschluss zu IX ZB 95/15 beantwortete Frage geht dahin, ob entgegen der vorstehend umrissenen Rechtslage dem Schuldner nicht ein gewisser Pfändungsschutz zu gewähren ist, wenn dieser aus Mieteinnahmen seinen Lebensunterhalt bestreitet, die Miete also seine einzige Einkommensquelle ist. III. Sachverhalt. Über das Vermögen des Schuldners, einer natürlichen Person, wurde am 29.10.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Er ist Eigentümer von zwei vermieteten Mehrfamilienhäusern, deren Erwerb von einer Sparkasse finanziert wurde. Dieser stehen die Miet-/Pachtansprüche im Rahmen einer Sicherungszession zur Verfügung; zur Besicherung der Finanzierung sind ferner Grundschulden zu je ca. 511 T€ an jedem der Grundstücke eingetragen. Zur Tabelle meldete die Sparkasse mehr als 2 Mio. € an. Die Insolvenzverwalterin zieht die Miete/Pacht im Rahmen einer sog. stillen oder kalten Zwangsverwaltung ein (siehe dazu Cranshaw/Welsch, DZWiR 2017, 101-133) und zwar in Höhe von ca. 6.000 €/Monat, die sie nach Abzug „eines Betrages für die Feststellung“ an die Sparkasse auszahlt. Der Schuldner beantragte, 517,89 € monatlich „pfandfrei“ zu stellen, da ihm sonst nicht der nach § 850c ZPO pfändungsfreie Betrag zur Lebensführung zur Verfügung stehe (ab 01.07.2017:
1.133,80 €, § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Amtsgericht Frankfurt/Oder als Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) hat dem Antrag stattgegeben, das LG Frankfurt/Oder hat ihn auf Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Auf zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners hat der BGH den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zurückverwiesen. III. Begründung: Der BGH geht von § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO aus, wonach Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, auch nicht Teil der Insolvenzmasse sind. Satz 2 dieser Vorschrift umfasst u. a. § 850i ZPO. Nach dieser Bestimmung muss dem Schuldner aus „Einkünften, die kein Arbeitseinkommen sind“ (§ 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO) so viel verbleiben, als ihm nach Schätzung des Gerichts bleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde. Das Gesetz übertrage hier, so der Senat, den Pfändungsschutz für Arbeitseinkünfte auf sonstige Einkünfte des Schuldners. Dazu gehörten nach der Senatsjudikatur auch solche aus Miete und Pacht. Der Schuldner solle damit in die Lage versetzt werden, seinen angemessenen Lebensunterhalt aus Eigenmitteln zu bestreiten und nicht auf staatliche Leistungen angewiesen sein (die dann faktisch mittelbar die Gläubigerbefriedigung fördern würden, denen Einkünfte des Schuldners zuflössen, die unter der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen liegen). Die Abtretung an die Sparkasse, so der BGH, sei hier irrelevant, diese habe insoweit keine gesicherte Rechtsposition. Zum einen sei diese Sicherungszession nach § 110 InsO nur bis zum 30.11.2014 wirksam gewesen. Ohne Belang sei, dass diese Norm nur dem Schutz der Masse diene. Die Abtretung scheitere (bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages) auch an den §§ 134, 400 BGB, denn Arbeitseinkommen und ihm gleichgestellte Einkünfte seien nur pfändbar im Rahmen der §§ 850a ff. ZPO. Das gilt auch, wenn sich die Pfändbarkeit nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern durch Entscheidung des Prozessgerichts (bzw. des Insolvenzgerichts) auf Antrag des Schuldners wie im Fall des § 850i ZPO. Diese Norm sei zwingende Vorschrift des Schuldnerschutzes und nicht abdingbar. Anders sei dies nur, wenn der Zessionar dem
Schuldner eine „Leistung gewährt, die den Pfändungsschutz entbehrlich macht“ (Anm. d. Verfassers: Das ist etwa bei der Lohnzession in den Fällen der Insolvenzgeldfinanzierung der Fall). Auch der Haftungsverband der Grundschuld (vgl. §§ 1192 Abs. 1, 1123 Abs. 1 BGB) könne keine Zuweisung der gesamten Mieteinnahmen an die Sparkasse begründen. Zum einen könne der Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Beschlagnahme im Rahmen der Immobiliarvollstreckung über die Mieten frei verfügen. Die Sparkasse hätte den Zugriff auf die Miete allerdings durch deren dingliche Pfändung (§§ 829, 835, 836 ZPO) oder die Zwangsverwaltung (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG) bewirken können. Der dinglichen Pfändung hätte der Schuldner nach § 850i ZPO begegnen können, nicht aber der Zwangsverwaltung, da § 149 ZVG keine Freistellung der Mieten bis zur Pfändungsfreigrenze vorsehe (siehe in dieser Norm aber die Sonderregelung für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke). Ob im Hinblick auf die Neufassung des § 850i ZPO (2009) auch im Fall der Zwangsverwaltung ein Schutz gem. § 850i ZPO bis zur Pfändungsfreigrenze zu gewähren sei, hat der BGH aus verfahrensrechtlichen Gründen offengelassen, da die Zwangsverwaltung eben nicht angeordnet worden sei. Die stille Zwangsverwaltung begründe aber kein Recht der Sparkasse, da sie eben nicht der Anordnung der Zwangsverwaltung gleichsteht. Die Zurückverweisung erfolgte, da im bisherigen Verfahrensverlauf nicht geprüft worden war, in welcher Höhe ggf. dem Schuldner ein Teil der Mieteinnahmen zu belassen ist. Praxistipp: Die Entscheidung bestätigt zum einen die Zulässigkeit der stillen oder kalten Zwangsverwaltung aufgrund Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Grundpfandgläubiger. Sie zeigt aber auch deren Grenzen auf: Sie ist keine Beschlagnahme nach Maßgabe des ZVG und sie hat daher auch nicht die Folgen der Beschlagnahme der Miete oder Pacht für den
Grundpfandgläubiger. Will der Gläubiger unverkürzt auf Miete/Pacht zugreifen, bleibt ihm in der Insolvenz des Schuldners allenfalls die Zwangsverwaltung, naturgemäß unter Abzug der Verwaltungsaufwendungen und abzüglich der Zwangsverwaltervergütung. Die stille Zwangsverwaltung bringt dem Gläubiger insoweit keine Vorteile, als der Insolvenzverwalter dieselben Aufwendungen aus der Miete decken muss wie der Zwangsverwalter, da ansonsten die stille Zwangsverwaltung zu Nachteilen für die Masse führen würde und daher insolvenzzweckwidrig wäre (siehe Cranshaw/Welsch, DZWiR 2017, 101 ff.). In allen anderen Fällen – zur Zwangsverwaltung siehe im Folgenden – ist § 850i ZPO heranzuziehen. Damit muss dem Schuldner soviel an Einkünften verbleiben, wie sie ihm nach Schätzung des Gerichts (Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht) verblieben, wenn er Arbeitseinkünfte hätte, d. h. im Umfang der pfändungsfreien Einkünfte nach den §§ 850a ff. ZPO. Das gilt auch im eröffneten Insolvenzverfahren. Es spricht nach der hier vertretenen Auffassung viel dafür, dass die Norm auch in der Zwangsverwaltung gilt, wenn der BGH hier die Frage auch offenlassen musste. Zum einen spricht bereits § 149 Abs. 3 ZVG dafür, wenn dort Erträge aus dem für die Urproduktion genutzten Grundstück zum Unterhalt des Schuldners zur Verfügung zu stellen sind. Man darf davon ausgehen, dass der Gesetzgeber das in der vorliegenden Entscheidung spezifische Problem der für den Unterhalt des Schuldners verwendeten Miete/Pacht nicht gesehen hat, so dass entweder § 850i ZPO oder § 149 Abs. 3 ZVG (analog) auf den Fall des Bestreitens des Lebensunterhalts aus der Miete anzuwenden sind. Des Weiteren – und das scheint entscheidend – ist die Immobiliarvollstreckung nach dem ZVG Teil der Zwangsvollstreckung der ZPO (vgl. § 864 ZPO) und § 850i ZPO dürfte als Pfändungsschutzvorschrift lex specialis zum ZVG sein, das mit Ausnahme des § 149
Abs. 3 ZPO, der sachlich im Zwangsverwaltungsverfahren bei Grundstücken der Urproduktion vorrangig ist, keine allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften enthält. Beispielsweise ist auch im Verfahren nach dem ZVG grundsätzlich § 765a ZPO anwendbar. Die Institute werden in den eher selteneren Fällen wie hier prüfen, ob sie einem entsprechenden Antrag des Schuldners auf Teilüberlassung von Mieten nach § 850i ZPO im Grundsatz wirklich noch generell entgegentreten, oder ob sie nicht lediglich Einwendungen insoweit erheben, als die Tatsachenangaben des Schuldners zu seinen Einnahmen und ggf. Einnahmemöglichkeiten nicht zutreffen. Mindestens vorsorglich werden sie auch die Zusammenrechnung (analog) § 850e ZPO anregen. Ist allerdings die Zwangsverwaltung nicht anhängig, dürften sie mit der „Totalablehnung“ des Schuldnerantrags ohne substantiierten Vortrag, warum er trotz Anwendung des § 850i ZPO keinen Anspruch auf Teilfreigabe der Miete hat, keinen Erfolg haben. Das gilt auch für den Insolvenzverwalter. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass der Beschluss des BGH eine gewisse „Entwertung“ der Mietzession mit sich bringt, ggf. auch eine solche der Zwangsverwaltung. Insoweit bleibt aber eine weitere Entscheidung des BGH abzuwarten. 10 Wertpapiere Zivil & Aufsichtsrecht (April 2018)
Quelle Neuerung: BaFin-Mitteilung vom 23.03.2018 (BaFin wird ESMA-Leitlinien zu Anforderungen der MiFID II an die Produktüberwachung, Product Governance, anwenden) Beschreibung: Anfang Februar hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die deutsche Fassung ihrer Leitlinien herausgegeben, die die Anforderungen der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) an die Produktüberwachung (Product Governance) konkretisieren, also an die Entwicklung und Vertriebssteuerung von Finanzinstrumenten. Im Mittelpunkt stehen Vorgaben zum Zielmarkt, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig zu bestimmen haben. Die BaFin erklärt hiermit, dass sie die Leitlinien anwenden wird. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 2 der MiFID II müssen Konzepteure (Manufacturers) und Vertreiber (Distributors) von Finanzinstrumenten ein Produktfreigabeverfahren vorhalten, um zu verhindern, dass ihre Interessen mit denen ihrer Kunden kollidieren. In diesem Verfahren ist unter anderem für jedes Finanzinstrument ein Endkundenzielmarkt festzulegen. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle einschlägigen Risiken für den jeweiligen Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie für diesen geeignet ist. Die Leitlinien konkretisieren, wie diese Vorgaben praktisch umzusetzen sind. Sie geben etwa Kategorien vor, die bei der Zielmarktidentifizierung herangezogen werden sollten, und beschreiben Besonderheiten für verschiedene Produkt- und Dienstleistungsarten. Praxistipp: Die Leitlinien sind durch die Häuser zu beachten.
11 Komplexe Anlageprodukte (April 2018) Quelle Neuerung: Pressemitteilung der ESMA vom 27.03.2018 (ESMA führt zum Schutz der Kleinanleger Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs binärer Optionen und Beschränkung für Differenzgeschäft CFD ein) Beschreibung: Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat Maßnahmen in Bezug auf das Angebot von Differenzgeschäften (CFD) und binären Optionen an Kleinanleger in der Europäischen Union beschlossen. Die beschlossenen Maßnahmen umfassen: 1. Binäre Optionen – Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger; 2. Differenzgeschäfte (CFD) – Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von CFD an Kleinanleger. Diese Beschränkung umfasst mehrere Maßnahmen: Hebel- Obergrenzen (Leverage-Limits) bei der Eröffnung von Positionen; MarginGlattstellungsvorschrift (Margin- Close-out) auf Einzelkontobasis; Negativsaldoschutz auf Einzelkontobasis; Unterbindung des Einsatzes von Anreizen durch CFD-Anbieter und firmenspezifische standardisierte Risikowarnungen. In Übereinstimmung mit der MiFIR kann die ESMA nur vorübergehende Interventionsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Monaten einführen. Vor dem Ablauf dieser drei Monate wird die ESMA prüfen, ob eine Verlängerung der Interventionsmaßnahmen um weitere drei Monate erforderlich ist. Die ESMA hat gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden festgestellt, dass in Zusammenhang mit CFD und binären Optionen, die Kleinanlegern angeboten werden, erhebliche
Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes bestehen. Diese Bedenken ergeben sich aus der Komplexität und mangelnden Transparenz dieser Produkte, den besonderen Merkmalen von CFD (überaus großer Hebeleffekt) und binären Optionen (strukturell erwartete negative Rendite und damit verbundener Interessenkonflikt zwischen Anbietern und Kunden), dem Missverhältnis zwischen der erwarteten Rendite und dem Verlustrisiko sowie aus Vermarktungs- und Vertriebsaspekten. Link zur Pressemeldung: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_anlage_ press_release_product_intervention_de.pdf?__blob=publicationFi le&v=2 Praxistipp: Das Verbot bzw. die Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs sind durch betroffene Häuser zu beachten. 12 Wertpapier-Compliance (April 2018) Quelle Neuerung: ESMA, Produktintervention zu binären Optionen und Differenzgeschäften (CFDs), Pressemitteilung vom 27. März 2018, ESMA 71-98-128 Beschreibung: Die Europäische Wertpapier- und Marktregulierungsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat am 27. März 2018 ihre Entscheidung bekannt gegeben, den Vertrieb von binären Optionen („binary options“) an Privatkunden zu verbieten und den Vertrieb von finanziellen Differenzgeschäften („Contracts for Differences“, CFDs) an Privatkunden stark zu beschränken. Die ESMA reagiert damit auf häufige und hohe Verluste von Privatkunden, die in solchen Produkten investiert sind. Die von der ESMA gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014 (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente – MiFIR) für den Vertrieb von CFDs beschlossenen Maßnahmen umfassen 1. Hebel-Obergrenzen (Leverage-Limits) zwischen 30:1 und 2:1 (je nach Volatilität des Basiswerts (siehe unten) bei Eröffnung einer Position durch Privatkunden: 30:1 für Hauptwährungspaare; 20:1 für andere Währungspaare, Gold und wichtige Indizes; 10:1 für Rohstoffe (außer Gold) und andere Aktienindizes; 5:1 für Einzelwertpapiere und andere Basiswerte; 2:1 für Kryptowährungen; 2. Margin-Glattstellungsvorschrift (Margin-Close-out) auf Einzelkontobasis. Dabei wird der Prozentsatz der Margin, bei dem CFD-Anbieter ein oder mehrere CFD eines Privatkunden glattstellen müssen, standardisiert (50 % der erforderlichen Mindest-Margin); 3. Negativsaldoschutz auf Einzelkontobasis. Durch diese Maßnahme wird eine einheitliche Verlustbegrenzung für Privatkunden gewährleistet; 4. Anreizbeschränkung für CFD-Handel; 5. Standardisierte Risikowarnung, aus der u. a. der Prozentsatz der Privatkundenkonten des CFD-Anbieters hervorgeht, in denen Verluste verzeichnet werden. Weitere Informationen zu den beschlossenen Produktinterventionsmaßnahmen in Bezug auf binäre Optionen und CFD sowie ein Q&A-Katalog finden sich auf der Internetseite der ESMA. Die ESMA beabsichtigt, die Maßnahmen in den kommenden Wochen in sämtliche EU-Amtssprachen übersetzen zu lassen. Anschließend wird die ESMA eine amtliche Mitteilung auf ihrer Website veröffentlichen. Daraufhin werden die Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Maßnahmen
in Bezug auf binäre Optionen treten einen Monat und die Maßnahmen in Bezug auf CFD zwei Monate nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Gemäß den Vorgaben der MiFIR kann die ESMA nur vorübergehende Interventionsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Monaten ergreifen. Vor dem Ablauf dieser drei Monate wird die ESMA prüfen, ob eine Verlängerung der Interventionsmaßnahmen um weitere drei Monate erforderlich ist. Praxistipp: Wertpapierdienstleistungsunternehmen, aber auch allen übrigen Marktteilnehmern, die mit dem Vertrieb von binären Optionen oder CFDs an Privatkunden befasst sind, wird bereits jetzt empfohlen, sich mit den alsbald in Kraft tretenden Produktinterventionsmaßnahmen auseinanderzusetzen und deren Umsetzung vorzubereiten. 13 Geldwäscheprävention & - compliance (April 2018) Quelle Neuerung: Konsultationen der BaFin zum Entwurf der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz vom 15.03.2018 Beschreibung: Mit der Veröffentlichung des Konsultationspapiers am 15.03.2018 hat die BaFin die Sicht ihrer Auslegung des neuen Geldwäschegesetzes vom 23.06.2017 veröffentlicht. Bis zum 11.05.2018 können noch Ergänzungs- oder Verbesserungsvorschläge eingereicht werden. Da es sich bei dem Konsultationspapier noch um einen Entwurf der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz handelt, sind Abstimmungen mit den Verbänden noch möglich. Praxistipp: Auch wenn die Hinweise der BaFin noch nicht bindend sind, geben diese gute Anhaltspunkte, wie man sich
bereits jetzt zu verhalten hat, um eine regelkonforme Umsetzung des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. Entsprechend sollte das Konsultationspapier schon jetzt als Grundlage für Ihre internen Regelungen herangezogen werden. 16 Datenschutzcompliance (April 2018) (Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht) Zu finden im Internet unter : https://www.lda.bayern.de/media/baylda_ds-gvo_6_special _categories.pdf Beschreibung: Im Wesentlichen hat sich zur bisherigen Definition der besonderen Arten personenbezogener Daten in § 3 Abs. 9 BDSG nicht viel geändert. Neu hinzugekommen sind jedoch genetische Angaben sowie biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person. Bei der Entscheidung über Sanktionen sind die betroffenen Kategorien von Daten zu berücksichtigen (Art. 83 Abs. 2 g DSGVO). Ein Verstoß, der besondere Kategorien personenbezogener Daten betrifft, wird danach künftig eher zu einer höheren Sanktion führen. Praxistipp: In die Definition besonderer Kategorien personenbezogener Daten wurden in der DSGVO gezielt biometrische und genetische Daten aufgenommen. In der Praxis bedeutet dies, dass Verantwortliche nun besonders aufmerksam die Auswirkungen dieser Einordnung verfolgen müssen.
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