Finanzierungsalternative Factoring - Was passiert in der Insolvenz des Kunden? Chancen für Factoringinstitute und Verwalter - Mannheim, 25 ...

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Finanzierungsalternative Factoring - Was passiert in der Insolvenz des Kunden? Chancen für Factoringinstitute und Verwalter - Mannheim, 25 ...
Finanzierungsalternative Factoring – Was passiert in
     der Insolvenz des Kunden? Chancen für
          Factoringinstitute und Verwalter

                 Mannheim, 25. Februar 2014
Inhalt

         Allgemeines

         Factoring im Insolvenzverfahren

         Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden

         Kollision von Forderungsabtretungen

         Exkurs: Abwehrklauseln und § 354a HGB

         Exkurs: Zentralregulierung und Factoring

                                 2                        © 2014 Achsnick Pape Opp
Allgemeines (1) - Differenzierungen

                                                 Factoringart

       echtes oder unechtes Factoring                              stilles oder offenes Verfahren

       wichtig für: (Ersatz-) Aussonderung und                  wichtig für: Einziehungsbefugnis und
       Kollision mit Drittrechten                               Aussonderung der Forderung

                                                      3                                                © 2014 Achsnick Pape Opp
Allgemeines (2) - Factoringmodelle

                    ƒ   echtes Factoring: bei endgültiger Übernahme des Ausfallrisikos (Delkredere) durch den Factor
      echtes /      ƒ   stellt in Deutschland den Regelfall dar aufgrund Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt
     unechtes           des Vorlieferanten
     Factoring      ƒ   unechtes Factoring prinzipiell möglich (z. B. Dienstleistungsbereich); stellt Kreditgeschäft dar,
                        keine Bilanzentlastung

                    ƒ   beim offenen Factoring wird der Abnehmer durch Vermerk auf der Rechnung (offene Abtretung)
     offenes /          zur Zahlung an den Factor aufgefordert
      stilles
                    ƒ   beim stillen Verfahren wird die Zession dem Abnehmer gegenüber nicht offen gelegt,
     Factoring
                        zusätzlicher Kontroll- und Regelungsaufwand, Sicherungsvereinbarungen

                    ƒ   Factoring für grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsgeschäfte,              bei    denen
      Export-/          Unternehmen die Leistungen eines Factors in Deutschland in Anspruch nehmen
      Import-
                    ƒ   Die Factoring-Anbieter wickeln das Factoring entweder direkt oder unter Einschaltung eines
     Factoring
                        Kooperationspartners (Import-Factor) ab

                    ƒ   Übernahme der drei Standardfunktionen Finanzierung, Risikoabsicherung und Dienstleistung
    Full-Service-       durch den Factor; auch Standard-, Old-Line- oder Main-Line-Factoring genannt
     Factoring      ƒ   Fälligkeits-Factoring: ohne oder nur eingeschränkte Finanzierungsfunktion, nur Dienstleistung
                        und Risikoabsicherung gewünscht

                                                          4                                                    © 2014 Achsnick Pape Opp
Allgemeines (3) – Übliche Konditionen

    Factoring-                          0,25 bis 1,0% vom Bruttoumsatz
     Gebühr            (bei weniger als 3,0 Mio. EUR Jahresumsatz auch deutlich über 1,0%)

                                          80 bis 90% der Forderungen
  Finanzierungs-
      Quote            (Rest als Sicherheitseinbehalt für Skontoabzüge oder Mängelrügen –
                                        Gutschrift bei Zahlung oder Fälligkeit)

        Vor-                 3,0 bis 7,0% für den effektiven Vorfinanzierungszeitraum
   finanzierungs-     (meist Kopplung an Dreimonats-EURIBOR – tendenziell umso niedriger,
      Zinssatz                           je besser die Bonität des Kunden)

    Delkredere-
                                  zwischen 20 und 60 EUR pro Debitor und Jahr
     Prüfung

                                              5                                          © 2014 Achsnick Pape Opp
Allgemeines (4) – Bilanzeffekt durch Factoring

          Aktiva                  Passiva                            Aktiva                       Passiva

     Anlagevermögen             Eigenkapital                    Anlagevermögen
                                                                                              Eigenkapital

         Vorräte                                                     Vorräte

                                                                  Forderungen
                                                                                              Fremdkapital
       Forderungen              Fremdkapital
                                                                  Bank / Kasse

       Bank / Kasse                                                            Bilanzverkürzung

                      Verminderung der Bilanzsumme und Verbesserung der Eigenkapitalquote

                                                       6                                                    © 2014 Achsnick Pape Opp
Inhalt

         Grundsätzliches

         Factoring im Insolvenzverfahren

         Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden

         Kollision von Forderungsabtretungen

         Exkurs: Abwehrklauseln und § 354a HGB

         Exkurs: Zentralregulierung und Factoring

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Eröffnungsverfahren (1) – Insolvenzantrag und Eröffnungsverfahren

     Schicksal des         ƒ   Gesetzliche Regelungen: Grds. kein Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters.
   Factoringvertrages      ƒ   Regelmäßig vertragliches Kündigungsrecht des Factors.

                           ƒ   Bei Anordnung eines allgemeines Verfügungsverbots ist die (weitere) Forderungsabtretung
                               untersagt.
     Allgemeines
                           ƒ   Entscheidend ist, ob die Forderungen zuvor entstanden sind und abgetreten wurden.
   Verfügungsverbot
                           ƒ   Factor ist auch berechtigt, wenn der Bedingungseintritt bei aufschiebend bedingter
                               Vorauszession erst nach Wirksamwerden des allgemeinen Veräußerungsverbots entsteht.

                           ƒ   Verwertungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Bezieht sich nach der gesetzgeberischen
                               Begründung nicht auf Factoring (BT-Drs. 16/3227, S. 16), ist jedoch umstritten.
                           ƒ   Einziehungs- und Verwertungsrecht gemäß § 166 InsO bezieht sich nicht auf unter Verzicht
                               auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös und Bereicherungsanspruch des
    Einziehungsrecht           vorrangigen Bereicherungsschuldners bei Doppelabtretung.
    und Offenlegung
                           ƒ   Factoringverträge    enthalten   regelmäßig    Einziehungsrecht    des    Factors       und
                               Offenlegungspflicht des Anschlusskunden.
                           ƒ   In der Praxis werden regelmäßig zwischen Factor und Insolvenzverwalter abgestimmte
                               Debitorenrundschreiben versandt.

  Unklare oder streitige   ƒ   Treuhänderischer Einbehalt.
  Forderungsinhaber-       ƒ   Zahlung auf Anderkonten.
         schaft            ƒ   Hinterlegung.

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Eröffnungsverfahren (2) – Wirksamer Forderungserwerb im
Eröffnungsverfahren

  Abschluss                                                                    Insolvenzeröffnung
                             Insolvenzantrag
Factoringvertrag
                                                  Eröffnungsverfahren

 Vorausabtretung                                   Forderungsverkauf                                Ausschluss des Rechtserwerbs
 − unter der aufschiebenden                        (Bedingungseintritt)                                      (§ 91 InsO)
   Bedingung des
   Forderungsankaufs
 − (Sicherungszession) der nicht
   angekauften Forderungen

                                               Abschluss des Kaufvertrages über                     Nach Eröffnung sind Verfügungen
                                               die Forderung stellt lediglich                       des Schuldners unwirksam (§ 81
                                               schuldrechtliches Verpflichtungs-                    InsO)    und     der     sonstige
Verfügung     (Abtretung)  erfolgt             geschäft     dar, welches     die                    Rechtserwerb      (auch     ohne
bereits   mit    Abschluss    des              aufschiebende Bedingung herbei-                      Verfügung) ist ausgeschlossen (§
Factoringvertrages                             führt                                                91 InsO)

 Der BGH hat für den Fall der Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alt. InsO) entschieden, dass
 der Verfügungstatbestand bereits mit der Einigung über den Übergang der künftigen Forderung abgeschlossen ist und die
 Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes dem Rechtserwerb des Zessionars selbst dann nicht entgegensteht, wenn zum
 Rechtsübergang noch der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts durch den Schuldner erforderlich ist, da § 91 InsO im
 Eröffnungsverfahren nicht gilt (vgl. BGH NZI 2010, 138). Entsprechendes gilt, wenn dem Schuldner ein allgemeines
 Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO).

                                                                  9                                                       © 2014 Achsnick Pape Opp
Insolvenzeröffnung (1) – Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf F-Verträge

                   Factoring-                                                            Einzelne
                 Rahmenvertrag                                                    Forderungskaufverträge

       Echtes                     Unechtes                                    Echtes                    Unechtes
      Factoring                   Factoring                                  Factoring                  Factoring

                                                                                                   ƒ Bei Erfüllung
       Im Regelfall                                                                                  insolvenzfest
                              Erlöschen (§§ 115,
   Erlöschen (§§ 115,                                                       Fallgruppen            ƒ Factor steht nach
                                  116 InsO)
        116 InsO)                                                                                    h.M. ein Abson-
                                                                                                     derungsrecht zu

  Factoringverträge umfassen verschiedene Funktionen, namentlich (i) die Finanzierungsfunktion, (ii) die Delkredere- und
  (iii) die Dienstleistungsfunktion (Debitorenmanagement, Mahnwesen, etc.). Aufgrund der Dienstleistungsfunktion werden
  Factoringverträge nach h.M. als entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge qualifiziert (vgl. Scharf in: Hellner/Steuer,
  Bankrecht und Bankpraxis, Band 5, Rz. 13/31), die gem. §§ 115, 116 InsO mit Eröffnung automatisch erlöschen.

                                                            10                                                 © 2014 Achsnick Pape Opp
Insolvenzeröffnung (2) - Schicksal der Forderungskaufverträge beim
echten Factoring

     1. Fallgruppe:           2. Fallgruppe:         3. Fallgruppe:         4. Fallgruppe:        5. Fallgruppe:
Abgetretene und vom       Abgetretene, vom       Angediente, aber       Nach Eröffnung des    Nach Eröffnung des
  Factor bezahlte        Factor bezahlte, aber   vom Factor noch        Insolvenzverfahrens   Insolvenzverfahrens
   Forderungen                noch nicht          nicht bezahlte            angediente            entstandene
                              werthaltige          Forderungen             Forderungen           Forderungen
                             Forderungen

 ƒ   Bei vollständiger    ƒ   Bei Valutierung    ƒ   Kein               ƒ   Kein              ƒ   Kein
     Erfüllung                während des            Forderungser-          Forderungser-         Forderungser-
     insolvenzfest;           Eröffnungs-            werb ohne              werb ohne             werb ohne
     kein Wahlrecht           verfahrens             Mitwirkung des         Mitwirkung des        Mitwirkung des
     des Insolvenz-           insolvenzfest;         Insolvenzverwal-       Insolvenz-            Insolvenz-
     verwalters               kein Wahlrecht         ters                   verwalters            verwalters
                              des Insolvenz-
 ƒ   Aussonderungs-                              ƒ   Bestehen eines
                              verwalters
     recht des                                       Anwartschafts-
     Factors              ƒ   bei Valutierung        rechts des
                              nach                   Factors ist
                              Verfahrens-            umstritten
                              eröffnung: Wahl-
                              recht des Insol-
                              venzverwalters

                                                          11                                           © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (1)

    Aufrechnung in Krise und Insolvenz (1)

    Kontokorrentverhältnis zwischen Factor und Kunde:

       Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Anschlusskunden entstehen im Laufe der Zeit eine Vielzahl
       wechselseitiger Ansprüche aus den einzelnen Forderungskäufen (Ansprüche des Kunden auf Kaufpreiszahlung und
       Freisetzung von Kaufpreiseinbehalten, Rückgriffsansprüche des Factors wegen berechtigter Kürzungen der
       Debitoren oder erstellter Gutschriften, Zinsen und Gebühren, etc.). Daher führt der Factor regelmäßig verschiedene
       Konten für den Kunden. Die angekauften Forderungen werden auf einem Forderungs- oder Factoringkonto verbucht,
       die Sicherungseinbehalte auf einem Einbehaltskonto gebucht. Nach erfolgreichem Forderungseinzug werden dann
       die Sicherungseinbehalte freigesetzt und auf ein Abrechnungskonto umgebucht, auf dem die wechselseitigen
       Ansprüche zu festgelegten Stichtagen saldiert werden.

                                                                                   Einbehalts-
    Tag            Vorgang              Factoringkonto     Buchung Factor                             Abrechnungskonto
                                                                                      konto
1.1.      Rechnung 1                           10.000,00 Kaufpreis (85%)                 1.500,00                    8.500,00
1.1.      Rechnung 2                            5.000,00 Kaufpreis (85%)                   750,00                    4.250,00
1.1.      Rechnung 3                            5.000,00 Kaufpreis                         750,00                    4.250,00
21.1.     Zahlungseingang zu 1                 -10.000,00 Freisetzung KPE               -1.500,00                    1.500,00

21.1.     Zahlungseingang zu 2                  -5.000,00 Freisetzung KPE                 -750,00                       750,00

21.1.     Saldierung                                      Auszahlung                                               -19.250,00
1.2.      Gutschrift zu 3                       -5.000,00 Rückgriff                                                 -4.250,00
                                                     0,00                                  750,00                   -4.250,00

                                                                12                                                 © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (2)

    Aufrechnung in Krise und Insolvenz (2)

    Kaufmännisches Kontokorrentverhältnis:

    § 355 HGB

    (1) Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, dass die aus der Verbindung entspringenden
        beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch
        Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen
        werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein Überschuss
        gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung
        Zinsen enthalten sind.

    (2) Der Rechnungsabschluss geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

    (3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung
        gekündigt werden, dass derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung
        beanspruchen kann.

 Die Voraussetzungen des § 355 HGB sind bei Factoringverhältnissen regelmäßig erfüllt.

                                                                13                                                © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (3)

    Aufrechnung in Krise und Insolvenz (3)

    Voraussetzungen des kaufm. Kontokorrents:

                                          Sowohl Factor als auch Anschlusskunde sind schon aufgrund ihrer
        Kaufmannseigenschaft              Rechtsform (Form-)Kaufleute i. S. d. § 6 HGB (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG
                                          (GmbH); § 3 Abs. 1 AktG (AG) bzw. § 278 Abs. 3 AktG (KG aA); §§ 105 Abs.
                                          1, 161 Abs. 2 HGB bzw. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB (OHG, KG und GmbH
                                          Co. KG)).

                                          Durch den Factoringrahmenvertrag stehen Factor und Anschlusskunde in
    Dauernde Geschäftsverbindung          einer dauernden Geschäftsbeziehung, innerhalb derer laufend wechselseitige
                                          Ansprüche aus den einzelnen Forderungskäufen entstehen, welche auf dem
                                          Abrechnungskonto verrechnet werden.

                                          Ist oftmals explizit im Factoringvertrag oder den AGB des Factors enthalten.
         Kontokorrentabrede               Aber auch ohne ausdrückliche Regelung im Factoringvertrag kann eine
                                          Kontokorrentabrede stillschweigend durch die gelebte Factoringpraxis und den
                                          allein maßgeblichen tatsächlichen Vollzug der Verrechnung begründet werden
                                          (vgl. BGH ZIP 1991, 1069; OLG Köln ZInsO 2004, 683).

                                          § 355 Abs. 2 HGB bestimmt Zeitraum von einem Jahr, sofern nichts anderes
        Kontokorrentperioden              vereinbart wird. Die Anforderungen an die Vereinbarung von
                                          Kontokorrentperioden sind aber nicht zu überspannen. So können die Parteien
                                          – auch stillschweigend durch tatsächliche Handhabung – kürzere
                                          Zeitabschnitte festlegen oder vereinbaren, dass eine Verrechnung nach einer
                                          bestimmten Anzahl von Geschäftsvorfällen oder am Ende der
                                          Geschäftsbeziehung vorgenommen wird.

                                                         14                                                 © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (4)

    Aufrechnung in Krise und Insolvenz (4)

    Rechtsfolgen der Kontokorrentabrede:

                                           Die kontokorrentgebundenen Einzelansprüche sind „gelähmt“, d. h. diese
             „Lähmung“                     können nicht mehr aus dem Kontokorrent separiert werden, sondern stehen
                                           ausschließlich zur Verrechnung im Rahmen des Rechnungsabschlusses. Die
                                           Forderungen können nicht mehr selbstständig – auch nicht klageweise –
                                           geltend gemacht, gepfändet oder abgetreten werden (vgl. OLG Köln ZInsO
                                           2004, 683).

                                           Nach Abschluss einer Rechnungsperiode werden die Einzelansprüche unter
              Novation                     Verrechnung der in der Periode in das Kontokorrent eingestellten
                                           Einzelforderungen durch den Saldoanspruch ersetzt. Dies geschieht durch
                                           einen abstrakten Schuldanerkenntnisvertrag i. S. v. § 781 BGB, der durch
                                           Saldomitteilung der einen und Saldoanerkenntnis der anderen Seite zumeist
                                           durch Schweigen während der Einwendungsfrist zustande kommt. Die
                                           saldierten Einzelforderungen erlöschen und werden durch den abstrakten
                                           Saldoanspruch als neue, vom Schuldgrund losgelöste Forderung ersetzt
                                           (Novation) (st. Rspr. BGH ZIP 1999, 626; BGH NJW 1985, 1706; BGH ZIP
                                           1981, 591).

                                           Der Saldo wird, sofern er nicht getilgt wird, als erster Rechnungsposten in die
             Saldovortrag                  nächste Rechnungsperiode vorgetragen. Die Saldoforderung selbst ist im
                                           Gegensatz zu den kontokorrentgebundenen Einzelforderungen pfändbar und
                                           kann auch im Voraus abgetreten werden. Sind in den Saldo einzelne
                                           Forderungen zu Unrecht eingeflossen oder nicht berücksichtigt worden, kann
                                           die benachteiligte Seite das Anerkenntnis nach §§ 812 ff BGB kondizieren,
                                           wenn ihr die Unrichtigkeit der Angaben nicht bekannt war (§ 814 BGB).

                                                          15                                                    © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (5)

    Aufrechnung in Krise und Insolvenz (5)

    Beendigung des Kontokorrent in der Insolvenz des Anschlusskunden:

    Das Kontokorrentverhältnis zwischen Factor und Kunde erlischt spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
    Vermögen des Anschlusskunden gemäß §§ 115, 116 InsO automatisch (vgl. BGH ZIP 2007, 319 ; BGH NJW 2004, 1444).
    Meist tritt die Beendigung des Factoringvertrages und damit auch der immanenten Kontokorrentbeziehung aber bereits vor
    Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, nämlich dann, wenn der Factor Kenntnis von einem Insolvenzantrag erlangt und
    deshalb sein außerordentliches Kündigungsrecht ausübt.

    Endet das Kontokorrent mit einer Saldoanerkennung zum Ende einer Rechnungsperiode, so besteht zum Abschluss der
    Geschäftsverbindung nur die abstrakte Saldoforderung. Endet dagegen das Kontokorrent – wie zumeist – während einer
    Rechnungsperiode, so ist eine abschließende Schlusssaldierung vorzunehmen. In diese gehen – neben dem anerkannten
    Saldo aus dem letzten Rechnungsabschluss, sofern dieser nicht getilgt wurde – die bis dahin in das Kontokorrent
    eingestellten Einzelansprüche ein. Es entsteht ein sofort und ohne Anerkenntnis fälliger Anspruch auf den Überschuss als
    kausaler Schlusssaldo aus den ehemals gebundenen Einzelansprüchen auf den Stichtag der Beendigung des
    Kontokorrents (vgl. § 355 Abs. 3 HGB). Ein Überschuss des Factors ist dann Insolvenzforderung, ein Überschuss des
    Anschlusskunden kann vom Verwalter zur Masse gezogen werden.

                                                                16                                                 © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (6)

    Aufrechnung in Krise und Insolvenz (6)

    Insolvenzfestigkeit der vorgenommenen Verrechnungen:

    Da die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsbeschränkungen der §§ 94 ff. InsO erst ab Verfahrenseröffnung eingreifen, sind
    die bis dahin vorgenommenen Verrechnungen grundsätzlich wirksam. Etwas anderes gilt gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO
    jedoch dann, wenn der Factor die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Als
    Rechtshandlung kommt jedes Geschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung
    führt. Im Falle eines Kontokorrents werden die Forderungen des Kunden, die durch eine anfechtbare Rechtshandlung
    begründet wurden, nicht in die Verrechnung einbezogen und getilgt, sondern bestehen in voller Höhe fort.
    Anfechtungsrechtlich ist darauf abzustellen, ob die Forderung des Kunden, gegen die der Factor mit seinen
    Gewährleistungsansprüchen aufrechnet, durch eine anfechtbare Rechtshandlung begründet wurde.

    Maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Aufrechnungslage entstanden ist. Unerheblich ist demgegenüber, wann die
    Aufrechnung erklärt wurde, da die Auf- bzw. Verrechnung selbst nach Schaffung der Aufrechnungsmöglichkeit keine
    eigenständige, anfechtungsrechtlich relevante Gläubigerbenachteiligung mehr bedeutet. Abzustellen ist also darauf, wann
    die gegenseitigen Ansprüche entstanden und sich in aufrechenbarer Weise gegenüber getreten sind.

                                                               17                                                 © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (7)

    Aufrechnung in Krise und Insolvenz (7)

    Zeitpunkt der Anspruchsentstehung:

                                          Der Rückgriffsanspruch des Factors entsteht regelmäßig, sobald feststeht,
    Rückgriffsanspruch des Factors        dass der Debitor die Rechnung berechtigterweise gekürzt hat oder sobald der
                                          Kunde dem Debitor eine Gutschrift erteilt.

                                          Der Kaufpreisanspruch entsteht nach dem Factoringvertrag regelmäßig sofort
    Kaufpreisanspruch des Kunden          mit Ankauf der Forderung und ist sofort fällig

    Anspruch auf Auszahlung von           Der Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens entsteht, sobald eine (auch
             Guthaben                     tägliche) Saldierung ein (Tages-)Guthaben des Kunden ergibt. Die weiteren
                                          Vereinbarungen bestimmen, wann der Kunde die Auszahlung verlangen kann,
                                          mithin wann der Anspruch fällig wird oder ob der Kunde darüber verfügen darf.

    Anspruch auf Freisetzung von          Abhängig davon, ob der Anspruch auf Freisetzung des Sicherungseinbehaltes
       Kaufpreiseinbehalten               als noch nicht fälliger Teil des Kaufpreises oder als aufschiebend bedingt auf
                                          den Einzug der angekauften Forderung anzusehen ist. Im Falle einer
                                          Fälligkeitsregelung wäre der Anspruch auf Freisetzung bereits entstanden,
                                          aber mangels Fälligkeit noch nicht durchsetzbar. Im Falle einer
                                          aufschiebenden Bedingung würde der Anspruch erst mit dem
                                          Bedingungseintritt entstehen bzw. endgültig nicht entstehen, sobald feststeht,
                                          dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann.

                                                         18                                                   © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (8)

    Aufrechnung in Krise und Insolvenz (8)

    Fallgruppen:

       Aufrechnungslage             Aufrechnungslage                        Aufrechnungslage                      Aufrechnungslage
      in diesem Zeitraum           in diesem Zeitraum                      in diesem Zeitraum                    in diesem Zeitraum
           entstanden                   entstanden                              entstanden                            entstanden

        = grds. wirksam              = grds. wirksam                        = grds. wirksam                        = unter den
        (vgl. § 94 InsO)             (vgl. § 94 InsO)                       (vgl. § 94 InsO)                 Voraussetzungen von
                                                                                                            § 95 und § 96 Abs. 1 Nr.
          Ausnahme:                    Ausnahme:                       aber: § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.           1, 2 und 4 InsO wirksam
    § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m.   § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m.             V. m. §§ 130, 131, 133
          § 133 InsO              §§ 130, 131, 133 InsO                          InsO
                                                                        idR (+) wg. Kenntnis d.
                                                                          Insolvenzantrages

     4. Monat bis 10 Jahre                                               Insolvenzantrags-
                                  3-Monatszeitraum vor                                                               eröffnetes
              vor                                                      verfahren (idR bis zu 3
                                 Insolvenzantragstellung                                                         Insolvenzverfahren
    Insolvenzantragstellung                                                   Monaten)

                                                              Insolvenz-                            Insolvenz-
                                                                antrag                               eröffnung

                                                                  19                                                        © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (9)

    Anfechtung (1)

    Grundsatz:

                                  Verkauf und Abtretung

                 Anschlusskunde                                        Factor
                                      Zahlung Kaufpreis

                                       § 142 InsO            „unanfechtbares Bargeschäft“

    Ausnahme:

                                  Verkauf und Abtretung

                 Anschlusskunde                                        Factor
                                        Verrechnung mit
                                      Rückgriffsansprüchen

                                        § 142 InsO

                                            20                                              © 2014 Achsnick Pape Opp
Aufrechnung und Anfechtung (10)

    Anfechtung (2)

                                                   Anfechtbarkeit

     Grundsatz:           Globalzession:         Fälligkeits-/         bestimmte        Deckungsge-
                                                  Inhouse-            Aufrechnungs-      schäfte nach
                                                  Factoring:              lagen         Insolvenzreife:
 ƒ Forderungs-        ƒ    grds.
   erwerb                  Austausch        ƒ    grds. keine        ƒ unzulässig,     ƒ problematisch,
   ist Austausch           gleichwertiger        Privilegierung       wenn              wenn
   gleichwertiger          Leistungen                                 Aufrechnungs-     Insolvenzver-
   Leistungen                               ƒ    Ausnahme:            lage              walter
                      ƒ    Ausnahme:             Zahlung über         anfechtbar        Erfüllung
                           ggf. spätere          verpfändetes         erlangt wurde     gegenüber
                           Zahlung durch         Konto / Treu-                          Debitor anficht
                           Factor                handkonto

                             grds.
    unanfechtba-                                                                       "mittelbare"
                          unanfechtba-          Anfechtungs-        Anfechtungs-
        res                                                                           Anfechtungs-
                              res                  risiken             risiken
    Bargeschäft                                                                          risiken
                          Bargeschäft

                                                      21                                 © 2014 Achsnick Pape Opp
Weiterleitungsprobleme bei Zahlungseingängen

                              Zahlungen auf angekaufte
                                    Forderungen

        bereits erfolgt                                    noch nicht erfolgt

                                       nach
      vor Insolvenzantrag
                                 Insolvenzantrag

       Ersatzaussonderung       Ersatzaussonderung         Pr.: Einziehungsbefugnis
       (Pr.: KK-Linie und       (Pr.: Unterscheidbarkeit   und Aussonderung der
       dingliches Recht)        und Verrechnung)           Forderung

                                          22                                  © 2014 Achsnick Pape Opp
noch nicht erfolgte Zahlungen - Einziehungsbefugnis

  In dem – unproblematischeren – Fall, dass die vom Factor angekauften und bevorschussten
  Forderungen noch nicht bezahlt sind, kommt es vor allem auf eine zügige Offenlegung und einen
  schnellen Forderungseinzug mit dem Verwalter, zur Not auch „am Verwalter vorbei“ an. Häufig wollen
  Insolvenzverwalter auch zweifelsfrei angekaufte und bevorschusste Forderungen selbst einziehen und
  versenden dann eigene, mit dem Factor nicht abgestimmte Debitorenrundschreiben. Dem Factor sagen
  sie, sie wollen die Debitoren „nur nicht verunsichern“. Der Insolvenzverwalter beansprucht (später) für
  den Forderungseinzug die gesetzlichen Feststellungs- und Verwertungspauschalen (§ 171 InsO). Wichtig
  hier: schnelle Abstimmung, um Verwirrungen auf Debitorenseite, fehlgeleitete Zahlungen und unnötigen
  Mehraufwand zu vermeiden.

  Die Einziehungsbefugnis bezüglich der angekauften Forderungen obliegt grundsätzlich weiterhin dem
  Factor. Dies ergibt sich sowohl aus dem Aussonderungsrecht des Factors an den ihm gehörenden
  Forderungen nach § 47 InsO als auch aus den vertraglichen Regelungen. § 166 II InsO gilt nur für
  lediglich   sicherungsabgetretene        =      absonderungsbehaftete         Forderungen.      Ausnahme:
  Beschlussermächtigung gem. § 21 II 1 Nr. 5 InsO, wobei diese Vorschrift nach der Gesetzesbegründung
  und hM für echtes Factoring nicht gelten soll (vgl. ausführlich Bette, ZInsO 2010, 1630 ff. m.w.N.).

                                                      23                                           © 2014 Achsnick Pape Opp
noch nicht erfolgte Zahlungen - häufige Argumente des Verwalters

      ƒ   vermeintliche Einziehungsbefugnis des Verwalters

      ƒ   Handlingsprobleme („Verunsicherung“ der Debitoren, alles besser „in einer Hand“ belassen
          usw.) sowie Kosten, hier auch oft Einzug durch Drittdienstleister (i. Ü. auch aller sonstigen
          Forderungen) auf Kosten des Factors, Beteiligung der Masse nach § 171 InsO iHv gesamt
          mind. 9 % gesetzeswidrig auch auf aussonderungsbehaftete Forderungen

      ƒ   „Unsicherheit“ über die Rechtslage bei Kollision mit verlängerten EV-Rechten der Lieferanten
          und Globalzession der Banken, auch im Hinblick auf nicht angekaufte und dem Factor nur
          sicherungszedierte Forderungen

      ƒ   Bestreiten des Vorliegens von echtem Factoring und der Bestimmtheit der Abtretungen

      ƒ   Anfechtungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten         (§§   131,   133   InsO;   freizusetzende
          Kaufpreiseinbehalte/Sperrbeträge)

     Hauptprobleme:
     „Aussitzen“ durch Insolvenzverwalter, Zeitverlust, schleppender Forderungseinzug, hohe Kosten,
     Rechtsunsicherheit

                                                    24                                            © 2014 Achsnick Pape Opp
bereits erfolgte Zahlungen – Ersatzaussonderungsrecht (1)

     ƒ     In dem Fall, dass die vom Factor angekauften und bevorschussten Forderungen bereits
           bezahlt sind, kommt es primär auf den Zahlungszeitpunkt, den Zahlungsempfänger und den
           Charakter des Eingangskontos an:

     1.     Sind die Zahlungen auf einem (im Zahlungszeitpunkt stets) im Guthaben geführten Konto
            des insolventen Anschlusskunden eingegangen (Ausnahme) und dort noch unterscheidbar
            vorhanden, wandelt sich der Aussonderungsanspruch des Factors grds. in einen
            Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO, es sei denn, das Konto war einem Dritten
            wirksam verpfändet.

     2.     Sind die Zahlungen auf einem im Kontokorrent geführten Konto des insolventen
            Anschlusskunden eingegangen, besteht grds. nur ein Weiterleitungsanspruch des Factors
            als bloße Insolvenzforderung (hierzu auch Ganter in MüKo zur InsO, Band 1, § 47 Rn. 271
            m.w.N. und unter Hinweis auf BGHZ 70, 86). Zudem bestehen dann idR Pfandrechte nach
            Nr. 14 AGB-Banken.

     ...

                                                    25                                         © 2014 Achsnick Pape Opp
bereits erfolgte Zahlungen – Ersatzaussonderungsrecht (2)

     3.    Sind die Zahlungen auf einem Konto des Insolvenzverwalters (Problem Eigenverwaltung!)
           eingegangen, kommt es darauf an, ob dies ein Anderkonto war (Regelfall) und die Beträge
           noch unterscheidbar in der Masse vorhanden sind. Dann besteht ebenfalls ein
           Ersatzaussonderungsrecht.

     4.    Fehlt es bei einer Zahlung an den Insolvenzverwalter hingegen an der Unterscheidbarkeit
           und gingen die Zahlungen (ausnahmsweise) erst nach Eröffnung des Verfahrens ein, so
           kommt auch ein Massebereicherungsanspruch des Factors nach § 55 I Nr. 3 InsO in
           Betracht. Das Gleiche kann gelten, wenn bei Zahlungseingängen zwischen Antrag und
           Eröffnung ein sog. starker vorläufiger Verwalter bestellt war (Ausnahme).

     ...

                                                   26                                         © 2014 Achsnick Pape Opp
bereits erfolgte Zahlungen – Ersatzaussonderungsrecht (3)

 ƒ   Voraussetzung für das Ersatzaussonderungsrecht ist jedoch, dass der Forderungseinzug durch den
     insolventen Anschlusskunden oder den Insolvenzverwalter unberechtigt erfolgte.

 ƒ   Beim Forderungseinzug durch den Anschlusskunden kommt es hier wiederum auf die – erloschene
     oder bedingte – Einziehungsbefugnis (probl. im stillen und Inhouse-Verfahren, auch wg. § 407 BGB,
     besser bei offenem, halboffenem und Full Service-Verfahren), beim Einzug durch den
     Insolvenzverwalter dagegen auf §§ 166 II, 21 InsO an.

 ƒ   Wichtig hier: Als Nichtberechtigter i.S. des § 48 InsO verfügt der Schuldner auch dann, wenn er zwar
     nach außen die Verfügungsbefugnis (noch) hat, im Innenverhältnis aber quasidinglichen
     Einschränkungen unterliegt (vgl. nur Ganter in MüKo zur InsO, Band 1, § 48 Rn. 29 m.w.N., siehe auch
     § 47 Rn. 354 ff.), wie zum Beispiel bei vertraglich vereinbarten Treuhandverhältnissen. IdR ergibt sich
     die Weiterleitungspflicht an und der Forderungseinzug für den Factor sowie die lediglich
     treuhänderische Verwahrung der Zahlungseingänge (auch Schecks) für den Factor aus den jeweiligen
     Factoring-Rahmenvereinbarungen. Lassen sich Abtretungsvermerke auf Rechnungen, die Verpflichtung
     zur Offenlegung oder andere Hinweise für eine erloschene oder beschränkte Einziehungsbefugnis des
     Kunden finden, sollte sich die unberechtigte Verfügung im Innenverhältnis auch damit begründen
     lassen.

                                                       27                                           © 2014 Achsnick Pape Opp
bereits erfolgte Zahlungen – Ersatzaussonderungsrecht (4)

     ƒ    Komfortabler ist die Rechtsposition des Factors im Allgemeinen dann, wenn dieser ein
          dingliches Recht an dem Konto, auf dem die streitigen Zahlungen eingegangen sind, geltend
          machen kann. Ein solches kann sich ergeben aus:

     1.    Konto-/Guthabenverpfändung an den Factor.

     2.    (Voraus-)Abtretung des Kontoguthabens, bei Kontokorrentverhältnissen ggf. Abtretung der
           Schlusssaldoforderung (beachte aber BGH vom 25.06.2009 (IX ZR 98/08), NJW 2009, 2677,
           andererseits wiederum BGH vom 18.03.2010 (IX ZR 111/08)).

     3.    Treuhandabrede (str., da nur „quasidinglich“).

                                                      28                                       © 2014 Achsnick Pape Opp
Inhalt

         Grundsätzliches

         Factoring im Insolvenzverfahren

         Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden

         Kollision von Forderungsabtretungen

         Exkurs: Abwehrklauseln und § 354a HGB

         Exkurs: Zentralregulierung und Factoring

                                 29                       © 2014 Achsnick Pape Opp
Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden (1)

 ƒ       Einziehungsrecht
     –   Bleibt grundsätzlich beim Factor.
     –   Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers ändert eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 InsO
         hieran nichts (umstritten).

 ƒ       Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche
     –   Insolvenzverwalter kann wegen Vertragsverletzung nach § 280 BGB, Verletzung des Rechts am
         eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB sowie als Verwalter nach § 60
         Abs. 1 InsO haften.
     –   Insoweit hat er Verletzungshandlungen zu unterlassen.
     –   Ggf. schuldet er Rechnungslegung.

 ƒ       Einziehungsrecht Weiterleitungsansprüche bei Debitorenzahlungen
     –   Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Anspruch besteht, ist aber häufig eingeschränkt
         werthaltig.
     –   Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
 …

                                                         30                                          © 2014 Achsnick Pape Opp
Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden (2)

 ƒ       Auskunfts-, Informations- und Einsichtsrechte
     –   Vertragliche Ansprüche.
     –   Gesetzliche Ansprüche (insbesondere §§ 260, 402, 242 BGB; aus-/absonderungsspezifische
         Ansprüche).

 ƒ       Sicherungsrechte
     –   Insolvenzverwalter kann wegen Vertragsverletzung nach § 280 BGB, Verletzung des Rechts am
         eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB sowie als Verwalter nach § 60
         Abs. 1 InsO haften.
     –   Insoweit hat er Verletzungshandlungen zu unterlassen.
     –   Ggf. schuldet er Rechnungslegung.

 ƒ       Schicksal des Factoringvertrages
     –   Gesetzliche Regelungen: Grds. kein Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters.
     –   Regelmäßig vertragliches Kündigungsrecht des Factors.
 ...

                                                         31                                        © 2014 Achsnick Pape Opp
Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden (3)

 ƒ       Allgemeines Veräußerungsverbot
     –   Bei Anordnung eines allgemeines Veräußerungsverbots ist die (weitere) Forderungsabtretung
         untersagt.
     –   Entscheidend ist, ob die Forderungen zuvor entstanden sind und abgetreten wurden.
     –   Factor ist auch berechtigt, wenn der Bedingungseintritt bei aufschiebend bedingter Vorauszession erst
         nach Wirksamwerden des allgemeinen Veräußerungsverbots entsteht.

 ƒ       Einziehungsrecht und Offenlegung
     –   Verwertungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Bezieht sich nach der gesetzgeberischen Begründung
         nicht auf Factoring (BT-Drs. 16/3227, S. 16), ist jedoch nicht unumstritten.
     –   Einziehungs- und Verwertungsrecht gemäß § 166 InsO bezieht sich nicht auf unter Verzicht auf die
         Rücknahme hinterlegten Forderungserlös und Bereicherungsanspruch des vorrangigen
         Bereicherungsschuldners bei Doppelabtretung.
     –   Factoringverträge enthalten regelmäßig Einziehungsrecht des Factors und Offenlegungspflicht des
         Anschlusskunden.
     –   In der Praxis werden regelmäßig zwischen Factor und Insolvenzverwalter abgestimmte
         Debitorenrundschreiben versandt.

                                                          32                                           © 2014 Achsnick Pape Opp
Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden (4)

 ƒ       Unklare oder streitige Forderungsinhaberschaft
     –   Treuhänderischer Einbehalt.
     –   Zahlung auf Anderkonten.
     –   Hinterlegung.

 ƒ       Insolvenzgutachten und Rechte des Factors
     –   Kaum Einflussmöglichkeiten des Factors.
     –   Akteneinsichtsrecht besteht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 ƒ       Absprachen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter
     –   Grds. kann Insolvenzverwalter auch Rechtshandlungen anfechten, die er als vorläufiger
         Insolvenzverwalter vorgenommen hat.
     –   Ausnahme: Gläubiger vertraut in die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen
         Insolvenzverwalters; schutzwürdiges Vertrauen.

                                                         33                                       © 2014 Achsnick Pape Opp
Inhalt

         Grundsätzliches

         Factoring im Insolvenzverfahren

         Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden

         Kollision von Forderungsabtretungen

         Exkurs: Abwehrklauseln und § 354a HGB

         Exkurs: Zentralregulierung und Factoring

                                 34                       © 2014 Achsnick Pape Opp
Kollision von Sicherheiten der Umlauffinanzierer (1)

   Kollision von Forderungsabtretungen:

                                  Factor                 Debitoren

                              Globalzession            verlängerter EV

                                 Banken                 Lieferanten

                                              35                         © 2014 Achsnick Pape Opp
Kollision von Sicherheiten der Umlauffinanzierer (2)

   Auflösung der Kollisionen nach der Rspr. (1):

                                                        Echtes Factoring

    mit verlängertem EV                                                    mit Banken-Globalzession

    ƒ   bei zeitlichem Vorrang der Factoring-Zession                       ƒ   nur eine zeitlich frühere Factoring-Zession
        steht      Lieferant wie    bei     erlaubter                          setzt sich nach dem Prioritätsprinzip
        Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen                             gegenüber späterer Banken-Globalzession
        Barzahlung, da Anschlusskunde gutgeschrie-                             durch,
        benen Forderungsgegenwert endgültig behal-
        ten darf,                                                          ƒ   bei   zeitlichem  Vorrang    der   Banken-
                                                                               Globalzession deckt die dem Darlehens-
    ƒ   ist verlängerter Eigentumsvorbehalt zuerst                             nehmer erteilte Einziehungsermächtigung
        vereinbart, wird nachfolgende Factoring-                               dagegen nicht die nochmalige Abtretung der
        Zession von der Einziehungsermächtigung des                            Forderungen an einen Factor ab.
        Vorbehaltslieferanten gedeckt.

               Echtes Factoring geht vor                                            ältere Globalzession geht vor

                                                              36                                                    © 2014 Achsnick Pape Opp
Kollision von Sicherheiten der Umlauffinanzierer (3)

   Auflösung der Kollisionen nach der Rspr. (2):

                                                          Unechtes Factoring

    mit verlängertem EV                                                        mit Banken-Globalzession

    ƒ   Rechtslage umstritten, BGH behandelt un-                               ƒ   nur eine zeitlich frühere Factoring-Zession
        echtes Factoring wegen der Rückbelastungs-                                 setzt sich nach dem Prioritätsprinzip ge-
        möglichkeit wie bloße Sicherungszession                                    genüber    späterer   Banken-Globalzession
        zugunsten eines Geldkreditgebers. Soweit die                               durch,
        Abtretung an den Vorbehaltslieferanten zeitlich
        vorrangig ist, ist die Factoringzession von der                        ƒ   bei   zeitlichem  Vorrang    der   Banken-
        Einziehungsermächtigung nicht mehr gedeckt.                                Globalzession deckt die dem Darlehens-
        Bei vorrangiger Factoring-Zession gelten                                   nehmer erteilte Einziehungsermächtigung
        Grundsätze der Kollision Banken-Globalzession                              dagegen nicht die nochmalige Abtretung der
        und verlängerter EV („Vertragsbruchtheorie“).                              Forderungen an einen Factor ab.

                Verlängerter EV geht vor                                                ältere Globalzession geht vor

                                                                 37                                                     © 2014 Achsnick Pape Opp
Inhalt

         Grundsätzliches

         Factoring im Insolvenzverfahren

         Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden

         Kollision von Forderungsabtretungen

         Exkurs: Abwehrklauseln und § 354a HGB

         Exkurs: Zentralregulierung und Factoring

                                 38                       © 2014 Achsnick Pape Opp
„Abwehrklauseln“ in Lieferanten-AGB (1)

   „Regelfall“ verlängerter EV:

                           Lieferung unter verl. EV                           Forderung
           Lieferant                                     Anschlusskunde                               Abnehmer

                                                             § 398 BGB
                                                                                             § 398 BGB

    verlängerter EV                                             Factor

    ƒ   Lieferant behält sich Eigentum an Ware bis zur
        vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor

    ƒ   Lieferant   ermächtigt   (§     185    BGB)                       Auflösung Kollision in der Rspr.:
        Anschlusskunden, Ware im Rahmen des
        ordnungsgemäßen       Geschäftsverkehr   zu                       ƒ   Die dem Anschlusskunden vom Lieferanten
        verarbeiten und / oder (Mit-) Eigentum an                             erteilte Ermächtigung, die Forderung beim
        Abnehmer zu übertragen                                                Abnehmer einzuziehen, umfasst auch die
                                                                              Befugnis,   diese     nochmals     –    gegen
    ƒ   Als Gegenleistung für den Verlust des                                 Kaufpreiszahlung – an einen Factor abzutreten
        Eigentums an der Vorbehaltsware lässt sich
        Lieferant   die    Forderung     aus     der                      ƒ   Begründung: Der Lieferant steht bei der Sofort-
        Weiterveräußerung sicherungshalber im Voraus                          Zahlung durch den Factor nicht schlechter als
        abtreten                                                              bei (späterer) Zahlung durch den Abnehmer
                                                                              (vgl. BGH WM 78, 787)
    ƒ   Ermächtigung des Anschlusskunden umfasst
        i.d.R.   auch   Einzugsermächtigung,  d.h.
        Anschlusskunde darf die an den Lieferanten
        abgetretene   Forderung   beim   Abnehmer
        einziehen

                                                                    39                                                     © 2014 Achsnick Pape Opp
„Abwehrklauseln“ in Lieferanten-AGB (2)

       Verlängerter EV mit „Abwehrklausel“ bzgl. Abtretung:

                               Lieferung unter verl. EV                    Forderung
               Lieferant                                  Anschlusskunde                          Abnehmer

                                                              § 398 BGB
                                                                                          § 398 BGB ?
    AGB des Lieferanten

    ƒ   Lieferant liefert wie zuvor unter verlängertem
        EV                                                       Factor
    ƒ   Ergänzend enthalten die AGB des Lieferanten
        Einschränkungen der dem Anschlusskunden
        erteilten Ermächtigung zum Einzug der
                                                                           Probleme:
        Weiterveräußerungsforderung, z.B.
                                                                           ƒ   Einschränkung der Einzugsermächtigung in den
        −   Explizites Verbot der nochmaligen Abtretung
                                                                               Lieferanten-AGB könnte wirksamer Abtretung
        −   Keine Einzugsermächtigung für Anschluss-                           an den Factor entgegenstehen
            kunden
                                                                           oder
        −   Zustimmungsvorbehalt
                                                                           ƒ   Anschlusskunde verletzt mit nochmaliger
        −   Unterrichtungspflichten                                            Abtretung an den Factor ggf. vertragliche
                                                                               Pflichten gegenüber seinem Lieferanten
        −   Weiterleitungspflichten

    ƒ   Das OLG Hamburg hat die Befugnis, die
        Einziehungsermächtigung im Hinblick auf
        Factoring einzuschränken, gebilligt (vgl. OLG
        Hamburg, Urt. v. 15.01.2010, Az.: 11 U 190/08).

                                                                     40                                               © 2014 Achsnick Pape Opp
„Abwehrklauseln“ in Lieferanten-AGB (3)

   Prioritätsgrundsatz:

                   Factor                              Abnehmer                              Lieferant
                                                                                                           1

                                                                                       3           4
Factoringvertrag   1        2
                                                                           Lieferung unter             Einzelabtretung der
                                Vorausabtretung                             Vereinbarung               Weiterveräußerungs-
                                                                           verlängerter EV                  forderung

                                                    Anschlusskunde

                                                  Prioritätsgrundsatz
                                        Die zeitliche frühere Abtretung geht vor.

                                                           41                                                   © 2014 Achsnick Pape Opp
„Abwehrklauseln“ in Lieferanten-AGB (4)

       Rechtliche Konsequenzen:

    ƒ     Der verlängerte EV zugunsten des Lieferant ist i.d.R. in den Lieferbedingungen geregelt. AGB müssen
          aber mit jeder Lieferung neu vereinbart werden, d.h. die Vorausabtretung der
          Weiterveräußerungsforderung erfolgt jeweils erst mit Vereinbarung der entsprechenden AGB bei
          Lieferung.

    ƒ     Da dem Factor bereits mit Abschluss des Factoringvertrages sämtliche Forderungen aus LuL im
          Voraus abgetreten werden, genießt die Abtretung an den Factor zeitlich Vorrang vor späteren
          Abtretungen an Vorbehaltslieferanten im Rahmen des verlängerten EV.

    ƒ     In der Praxis werden deshalb häufig Rahmenvereinbarungen (§ 305 Abs. 3 BGB) zwischen
          Lieferanten bzw. Kreditversicherern und dem Kunden über die Geltung von AGB geschlossen. Diese
          gelten dann für sämtliche nachfolgenden Lieferungen als vereinbart. Gelegentlich werden die
          Weiterveräußerungsforderungen innerhalb einer solchen Rahmenvereinbarung im Wege der
          Globalzession bereits im Voraus an den Lieferanten abgetreten. In diesem Fall geht die Globalzession
          an den Lieferanten einer zeitlich nach Abschluss der EV-Rahmenvereinbarung liegenden Factoring-
          Globalzession nach dem Prioritätsgrundsatz vor.

    ƒ     Enthält die EV-Rahmenvereinbarung entsprechende Einschränkungen der Einziehungsbefugnis im
          Hinblick auf Factoring, ist die Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel im Einzelfall zu prüfen. Ein
          vollständiger Ausschluss des echten Factoring durch AGB-Klauseln dürfte unwirksam sein, da er
          letztendlich der o.g. Privilegierung des Factorings diametral entgegenläuft (vgl. Beck in: Festschrift
          Lüer, S. 121, 134 f.).

                                                           42                                           © 2014 Achsnick Pape Opp
„Abwehrklauseln“ in Lieferanten-AGB (5)

   Prioritätsgrundsatz:

                   Factor                              Abnehmer                           Lieferant
                                                                                                        1

                                                                            EV-       1         4
Factoringvertrag   2        3                                         Rahmenvereinba-
                                                                          rung mit                    Lieferung
                                Vorausabtretung                        Globalzession

                                                    Anschlusskunde

                                                  Prioritätsgrundsatz
                                        Die zeitliche frühere Abtretung geht vor.

                                                           43                                                © 2014 Achsnick Pape Opp
Exkurs: § 354a HGB - Grundsatz

                                                                  schuldbefr. Zahlung

                                       Debitor                                                 Factor

               Offenlegung Abtretung                     § 407
                                                         BGB             schuldbefr. Zahlung
 In der Regel durch

 ƒ   Informationsschreiben                  Warenlieferung
     („Abtretungsanzeige“)                                                                              Abtretung
 ƒ   Abtretungsvermerk auf Rechnung

                                                                  Anschlusskunde

                                                     § 407 BGB
     Hat der Drittschuldner Kenntnis von der Abtretung, kann er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an
                                              den Zedenten leisten.

                                                             44                                         © 2014 Achsnick Pape Opp
Exkurs: § 354a HGB - Ausnahme

                                                                  schuldbefr. Zahlung

                                       Debitor                                                 Factor

                                                                      § 354a
                                                                       HGB
                 Abtretungsverbot
                                                                         schuldbefr. Zahlung
 Einkaufsbedingungen

 ƒ   Verbot, die gegen den Verwender        Warenlieferung
     gerichteten Forderungen ohne                                                                       Abtretung
     dessen Zustimmung abzutreten

                                                                  Anschlusskunde

                                                     § 354a HGB
     Im kaufm. Geschäftsverkehr gilt: Hat der Drittschuldner die Forderungsabtretung durch Vereinbarung mit
      dem Zedenten (§ 399 BGB) ausgeschlossen, ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Drittschuldner
             kann jedoch mit schuldbefreiender Wirkung weiter an den bisherigen Gläubiger leisten.

                                                             45                                         © 2014 Achsnick Pape Opp
Inhalt

         Grundsätzliches

         Factoring im Insolvenzverfahren

         Rechte des Factors in der Insolvenz des Kunden

         Kollision von Forderungsabtretungen

         Exkurs: Abwehrklauseln und § 354a HGB

         Exkurs: Zentralregulierung und Factoring

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Exkurs: Zentralregulierung (1) - Grundstruktur

                                                   Kaufvertrag

                     Lieferant                                               Anschlusshaus

                                                                                          - AGB
                                                                                          - Satzung
                                                                                          - Dreier-
                                                                                            vereinbarung
  Zentralregulierungs-
                                                                                          - Vereinbarung
 und Delkrederevertrag                                                                      zur Durch-
                                                                                            führung des
                                                                                            Zahlungs-
                                                                                            verkehrs
                                              Zentralregulierer

  Bei Zentralregulierung handelt es sich dem Grunde nach um ein Abrechnungs- und Zahlungsverkehrssystem für
  (Waren-)Lieferungen von Lieferanten an die Anschlusshäuser über den Zentralregulierer, wobei der Zentralregulierer
  den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr gegenüber den Anschlusshäusern übernimmt. Diese Art der
  Abrechnung ist für die Lieferanten und Anschlusshäuser zwingend, soweit Anschlusshaus und Lieferant vertraglich
  in die betreffende Zentralregulierung eingebunden sind. Dies wird von einem Rahmenvertrag über die
  Zentralkonditionen zwischen Zentralregulierer und Lieferant sowie regelmäßig von der Übernahme des
  Delkredererisikos durch den Zentralregulierer für die Anschlusshäuser gegenüber den Lieferanten flankiert.

                                                         47                                             © 2014 Achsnick Pape Opp
Exkurs: Zentralregulierung (2) - Einbindung von Factoring

   Am Beispiel einer Einkaufsgenossenschaft

                                                    Factor

                                          4. Forderungs-     5. Kauf-   7. Weiterleitung von 6.
                                             abtretung       preis-
                                                             zahlung

                  2. Zahlung Kaufpreis

                                           Zentralregulierer

                      3. Forderungs-                                                          6. Erstattung von 2.
                         übergang

                   Lieferant                                                 Anschlusshaus
                                               1. Kaufpreisforderung

                                                        48                                                © 2014 Achsnick Pape Opp
Exkurs: Zentralregulierung (3) - Doppelzahlungsproblematik

   Szenario: Anschlusshaus zahlt an Zentralregulierer, bevor dieser an den Lieferanten zahlt

                                             Zentralregulierer

                                                    Insolvenz
                                                                                         2. Zahlung Kaufpreis

                                               1. Kaufpreisforderung
                    Lieferant                                               Anschlusshaus
                                           3. Erneute Inanspruchnahme
                                           Doppelzahlungsproblematik

                                                        49                                           © 2014 Achsnick Pape Opp
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