März 2021 - Bundespublikationen

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7. März 2021
      Volksabstimmung

      Erste Vorlage
                                       Volksinitiative
                                       «Ja zum Verhüllungsverbot»

      Zweite Vorlage
                                       Bundesgesetz über
                                       ­elektronische Identifizierungs-
                                        dienste (E-ID-Gesetz)

      Dritte Vorlage
                                       Wirtschaftspartnerschafts­
                                       abkommen mit Indonesien

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      Erste Vorlage                    Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»

                                       In Kürze                                                      4 –5
                                       Im Detail                                                       10
                                       Argumente                                                       14
                                       Abstimmungstext                                                 18

      Zweite Vorlage                   Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste
                                       (E-ID-Gesetz)

                                       In Kürze                                                      6 –7
                                       Im Detail                                                       20
                                       Argumente                                                       24
                                       Abstimmungstext                                                 28

      Dritte Vorlage                   Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Indonesien

                                       In Kürze                                                      8 –9
                                       Im Detail                                                       44
                                       Argumente                                                       50
                                       Abstimmungstext                                                 54

                                       Die Videos zu den                            Die App zu den
                                       Abstimmungen:                                Abstimmungen:

                                             admin.ch/videos-de                     VoteInfo

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4                                Erste Vorlage: Verhüllungsverbot

      In Kürze                         Volksinitiative
                                       «Ja zum Verhüllungsverbot»

      Ausgangslage                           Seit mehreren Jahren werden in der Schweiz Diskussionen
                                       um ein Verhüllungsverbot geführt. Der Bundesrat und das eid-
                                       genössische Parlament sprachen sich immer gegen ein schweiz-
                                       weites Verbot aus. Auf kantonaler Ebene haben St. Gallen und
                                       Tessin ein Verhüllungsverbot für das Gesicht eingeführt. Andere
                                       Kantone haben sich dagegen entschieden. In zahlreichen
                                       Kantonen gelten Vermummungsverbote bei Kundgebungen.

      Die Vorlage                             Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» verlangt,
                                       dass in der Schweiz niemand sein Gesicht verhüllen darf. Diese
                                       Vorschrift würde an allen Orten gelten, die öffentlich zugäng-
                                       lich sind: beispielsweise auf der Strasse, in Amtsstellen, im
                                       öffentlichen Verkehr, in Fussballstadien, Restaurants, Läden
                                       oder in der freien Natur. Ausnahmen wären ausschliesslich in
                                       Gotteshäusern und an anderen Sakralstätten möglich sowie
                                       aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit, der klimatischen
                                       Bedingungen und des einheimischen Brauchtums. Weitere
                                       Ausnahmen, beispielsweise für verhüllte Touristinnen, wären
                                       ausgeschlossen.

       Indirekter                            Bundesrat und Parlament geht die Initiative zu weit. Sie
      ­Gegenvorschlag                  stellen ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Dieser
                                       verlangt, dass Personen den Behörden ihr Gesicht zeigen
                                       müssen, wenn es für die Identifizierung notwendig ist. Der
                                       Gegenvorschlag sieht zudem Massnahmen zur Stärkung der
                                       Rechte der Frauen vor. Er kann nur in Kraft treten, wenn die
                                       Initiative abgelehnt wird.

                                             Vorlage im Detail                                      10
                                             Argumente                                              14
                                             Abstimmungstext                                        18

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      Abstimmungsfrage                 Wollen Sie die Volksinitiative
                                       «Ja zum Verhüllungsverbot» annehmen?

      Empfehlung
      von Bundesrat
      und Parlament
                                               Nein
                                             Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab. Die
                                       Gesichtsverhüllung ist ein Randphänomen. Ein schweiz­weites
                                       Verbot beschneidet die Rechte der Kantone, schadet dem
                                       ­Tourismus und hilft den betroffenen Frauen nicht. Der Gegen-
                                        vorschlag schliesst gezielt eine Lücke: Zur Identifizierung
                                        muss das Gesicht gezeigt werden.

                                                    admin.ch/verhuellungsverbot

      Empfehlung des
      Initiativkomitees                        Ja
                                            Für das Komitee ist die Gesichtsverhüllung im öffentlichen
                                       Raum Ausdruck der Unterdrückung der Frau; sie widerspreche
                                       dem freiheitlichen Zusammenleben. Deshalb brauche es ein
                                       Verhüllungsverbot. Die Initiative richte sich auch gegen jene
                                       Verhüllung, der kriminelle und zerstörerische Motive zugrunde
                                       liegen.

                                                    verhuellungsverbot.ch

      Abstimmung                                                77 Ja
      im Nationalrat                                                        113 Nein
                                             7 Enthaltungen

      Abstimmung                             7 Ja
      im Ständerat                                36 Nein
                                         2 Enthaltungen

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6                                Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz

      In Kürze                         Bundesgesetz über elektro­
                                       nische Identifizierungsdienste
                                       (E-ID-Gesetz)

      Ausgangslage                           Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen beziehen
                                       will, muss sich meistens identifizieren. Dafür gibt es heute
                                       verschiedene Verfahren, oft mit Benutzername und Passwort.
                                       Aber keines ist in der Schweiz gesetzlich geregelt, und für
                                       keines übernimmt der Bund die Garantie, dass es sicher und
                                       zuverlässig funktioniert. Deshalb haben Bundesrat und
                                       Parlament ein Gesetz ausgearbeitet als Grundlage für eine vom
                                       Bund anerkannte elektronische Identität, die E-ID. Gegen das
                                       Gesetz wurde das Referendum ergriffen.

      Die Vorlage                            Das neue Gesetz regelt, wie Personen im Internet mit der
                                       E-ID eindeutig identifiziert werden, damit sie Waren oder
                                       Dienstleistungen einfach und sicher online bestellen können.
                                       Zum Beispiel können sie damit ein Bankkonto eröffnen oder
                                       ein amtliches Dokument anfordern. Die E-ID ist freiwillig. Wer
                                       eine will, stellt zuerst bei einer vom Bund anerkannten E-ID-
                                       Anbieterin einen Antrag. Die Anbieterin übermittelt den
                                       Antrag an den Bund, der die Identität der antragstellenden
                                       Person prüft und der Anbieterin grünes Licht für die Ausstel-
                                       lung der E-ID gibt. Die technische Umsetzung der E-ID über-
                                       lässt der Bund den Anbieterinnen. Das können Unternehmen,
                                       Kantone und Gemeinden sein. Der Bund kontrolliert sie
                                       laufend. Bei der Ausstellung und der Nutzung der E-ID fallen
                                       wie bei jedem Identifizierungsverfahren persönliche Daten an.
                                       Bei der E-ID sind die Vorschriften zum Datenschutz noch
                                       strenger als üblich.

                                             Vorlage im Detail                                    20
                                             Argumente                                            24
                                             Abstimmungstext                                      28

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      Abstimmungsfrage                 Wollen Sie das Bundesgesetz vom
                                       27. September 2019 über
                                       elektronische Identifizierungsdienste
                                       (E-ID-Gesetz, BGEID) annehmen?

      Empfehlung
      von Bundesrat
      und Parlament
                                             Ja
                                              Vieles wird heute über das Internet abgewickelt. Darum
                                       ist es wichtig, dass wir uns auch online sicher ausweisen können.
                                       Das von Bundesrat und Parlament verabschiedete Gesetz
                                       schafft die Grundlage für eine einfache, sichere und vom Bund
                                       anerkannte elektronische Identität.

                                               admin.ch/e-id

      Empfehlung
      des Referendums-
      komitees
                                             Nein
                                             Laut dem Komitee würde mit dem neuen Gesetz ein
                                        amtlicher Ausweis kommerzialisiert und durch private An­bie­
                                       terinnen herausgegeben. Unternehmen wie Banken und
                                       ­Versicherungen würden die sensiblen Daten der Bürgerinnen
                                        und Bürger verwalten. Die Herausgabe von Identitätsaus­weisen
                                        müsse in staatlicher Verantwortung bleiben.

                                               e-id-referendum.ch

      Abstimmung                                                               144 Ja
      im Nationalrat                                 51 Nein
                                         2 Enthaltungen

      Abstimmung                                  35 Ja
      im Ständerat                       2 Nein
                                           8 Enthaltungen

Abstimmungsbroschuere_07-03-2021_de.indd 7                                                      14.12.2020 11:12:30
8                                Dritte Vorlage: Abkommen mit Indonesien

      In Kürze                         Wirtschaftspartnerschafts­
                                       abkommen mit Indonesien

      Ausgangslage                           Schweizer Unternehmen sind auf Exporte und verlässliche
                                       Wirtschaftsbeziehungen angewiesen. Um ihnen den Zugang
                                       zu ausländischen Märkten zu sichern und zu verbessern,
                                       unterhält die Schweiz ein breites Netzwerk von Abkommen mit
                                       Partnerländern. Heute erschweren hohe Zölle und andere
                                       Barrieren den Handel mit Indonesien, dem bevölkerungsmässig
                                       viertgrössten Land der Welt. Deshalb hat die Schweiz auch mit
                                       Indonesien ein Abkommen ausgehandelt. Dagegen wurde das
                                       Referendum ergriffen. Kritisiert wird insbesondere, dass die
                                       Schweiz die Zölle für Palmöl unter bestimmten Voraussetzun-
                                       gen senkt.

      Die Vorlage                            Das Abkommen sieht vor, dass alle wichtigen Schweizer
                                       Güter zollfrei nach Indonesien exportiert werden können. Es
                                       bringt Schweizer Unternehmen auf dem wachsenden indonesi-
                                       schen Markt in eine mindestens gleich gute Ausgangslage wie
                                       ihre ausländische Konkurrenz. Im Gegenzug schafft die Schweiz
                                       die Zölle für indonesische Industrieprodukte ab. Für Agrar­
                                       produkte hingegen baut sie die Zölle nur teilweise ab, dies
                                       zum Schutz der Schweizer Landwirtschaft. Indonesien und die
                                       Schweiz verpflichten sich zu einem Handel, der mit einer
                                       nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht. Für den Import
                                       von indonesischem Palmöl sieht das Abkommen für eine
                                       beschränkte Menge gewisse Zollreduktionen vor. Wer Palmöl
                                       zu diesen Bedingungen importieren will, muss nachweisen,
                                       dass es unter Einhaltung der vereinbarten Umwelt- und
                                       Sozialauflagen produziert wurde.

                                             Vorlage im Detail                                   44
                                             Argumente                                           50
                                             Abstimmungstext                                     54

Abstimmungsbroschuere_07-03-2021_de.indd 8                                                  14.12.2020 11:12:30
9

      Abstimmungsfrage                 Wollen Sie den Bundesbeschluss vom
                                       20. Dezember 2019 über die Genehmigung
                                       des Umfassenden Wirtschafts-
                                       partnerschaftsabkommens zwischen
                                       den EFTA-Staaten und Indonesien
                                       ­annehmen?

      Empfehlung
      von Bundesrat
      und Parlament
                                             Ja
                                            Für Bundesrat und Parlament handelt es sich um ein
                                       wichtiges und ausgewogenes Abkommen. Es berücksichtigt
                                       sowohl die wirtschaftlichen Interessen beider Länder als auch
                                       das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Nur nachhaltiges
                                       Palmöl kann zu den vorteilhafteren Bedingungen des Abkom-
                                       mens importiert werden.

                                              admin.ch/abkommen-indonesien

      Empfehlung
      des Referendums-
      komitees
                                             Nein
                                            Für das Referendumskomitee kann das mit dem Abkom-
                                       men verbundene Versprechen der Nachhaltigkeit kaum
                                       eingelöst werden. Dazu fehlten wirksame Kontroll- und
                                       Sanktionsmöglichkeiten. Das billige Palmöl führe zur Zerstö-
                                       rung von Urwäldern und konkurrenziere in der Schweiz
                                       beispielsweise Sonnenblumen- und Rapsöl.

                                              stop-palmoel.ch

      Abstimmung                                                       119 Ja
      im Nationalrat                                  56 Nein
                                             21 Enthaltungen

      Abstimmung                                  34 Ja
      im Ständerat                         8 Nein
                                         2 Enthaltungen

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10                               Erste Vorlage: Verhüllungsverbot

      Im Detail                        Volksinitiative
                                       «Ja zum Verhüllungsverbot»

                                          Argumente Initiativkomitee                14
                                          Argumente Bundesrat und Parlament         16
                                          Abstimmungstext                           18

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11

       Heute sind                            Heute gibt es kein schweizweites Gesichtsverhüllungsver-
      ­Kantone                         bot. Der Bundesrat und das eidgenössische Parlament haben
       zuständig                       sich in den vergangenen Jahren immer gegen ein solches
                                       ausgesprochen. In der Schweiz ist es Aufgabe der Kantone, die
                                       Nutzung des öffentlichen Raums zu regeln. Sie können dabei
                                       auch das Tragen von Kleidungsstücken verbieten, die das
                                       Gesicht verhüllen (z. B. Burka, Niqab). Die Kantone Tessin und
                                       St. Gallen haben dies getan. Andere Kantone wie Zürich,
                                       Schwyz oder Glarus haben sich gegen ein Gesichtsverhüllungs-
                                       verbot entschieden. In 15 Kantonen gilt bei Kundgebungen
                                       oder Sportanlässen ein Vermummungsverbot.

      Verhüllungsverbot in Kantonen

                                                                    SH
                                               BS
                                                                                   TG

                                                    BL    AG            ZH
                                       JU                                                AR
                                               SO                                          AI
                                                                                    SG
                                                                        ZG
                                                         LU
                                                                             SZ
                            NE
                                                                                    GL
                                                                   NW
                                              BE              OW
                                                                         UR
                                        FR                                                      GR
                    VD

                                                                              TI

        GE
                                              VS

             Kantone mit Verhüllungsverbot
             Kantone mit Vermummungsverbot bei Kundgebungen und/oder Sportanlässen
             Kantone ohne eine spezifische Regelung

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12                               Erste Vorlage: Verhüllungsverbot

      Verhüllung kann                        Eine Verhüllung des Gesichts kann bereits heute Folgen
      Folgen haben                     haben. Ist die Vollverschleierung Ausdruck mangelnder
                                       Integration, können die Behörden die Erteilung der Aufent-
                                       halts- und der Niederlassungsbewilligung wie auch die Einbür-
                                       gerung verweigern. Ausserdem macht sich strafbar, wer eine
                                       Person zwingt, ihr Gesicht zu verhüllen. Das ist nach schweize-
                                       rischem Recht eine Nötigung.

      Initiative verlangt                    Die Initiative verlangt ein Verbot der Gesichtsverhüllung
      schweizweites                    an allen Orten, die öffentlich zugänglich sind: auf der Strasse,
      Verbot                           im öffentlichen Verkehr, in Amtsstellen, Fussballstadien,
                                       Restaurants, Läden oder auch in der freien Natur. Zusätzlich
                                       zum Straftatbestand der Nötigung will die Initiative in der
                                       Verfassung verankern, dass niemand eine Person zwingen darf,
                                       ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

      Ausnahmen                             Die Initiative legt die Ausnahmen vom Gesichtsverhül-
                                       lungsverbot abschliessend fest: Verhüllen darf man sich in
                                       Gotteshäusern und an anderen Sakralstätten, wenn es der
                                       Sicherheit oder der Gesundheit dient (z. B. Motorradhelm,
                                       Hygienemaske), wegen des Wetters (z. B. Schal) oder wenn das
                                       Verhüllen Bestandteil des einheimischen Brauchtums ist (z. B.
                                       Fastnachtskostüm). Weitere Ausnahmen, etwa für verhüllte
                                       Touristinnen, erlaubt die Initiative nicht.

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13

                                         Indirekter Gegenvorschlag
                                         Bundesrat und Parlament haben einen indirekten Gegenvorschlag
                                         verabschiedet, weil ihnen die Initiative zu weit geht. Mit dem
                                         Gegenvorschlag wollen sie gezielt eine Lücke im Bundesrecht
                                         schliessen: Personen sollen Behörden ihr Gesicht zeigen müssen,
                                         wenn es für die Identifizierung notwendig ist. Dies gilt beispiels-
                                         weise in Amtsstellen oder im öffentlichen Verkehr. Wer sich
                                         weigert, sein Gesicht zu enthüllen, wird mit Busse bestraft. Die
                                         Behörden können diesen Personen auch eine Leistung verwei-
                                         gern. Mit dem Gegenvorschlag wollen Bundesrat und Parlament
                                         zudem die Rechte der Frauen stärken. Das geschieht mit punktuel-
                                         len Gesetzesänderungen in den Bereichen Integration, Gleich­
                                         stellung und Entwicklungszusammenarbeit. Diese Änderungen
                                         ermöglichen dem Bund, spezifische Förderprogramme zu unter-
                                         stützen und dadurch zur Gleichstellung der Geschlechter beizu-
                                         tragen. Der Gegenvorschlag tritt in Kraft, wenn die Initiative
                                         abgelehnt wird und er nicht mit einem Referendum erfolgreich
                                         bekämpft wird.

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14                               Erste Vorlage: Verhüllungsverbot

      Argumente                        Initiativkomitee
                                       Unsere Initiative dreht sich um zentrale Fragen des Zusam-
                                       menlebens: Wollen wir in der Schweiz Gesichtsverhüllung
                                       zulassen, welche die Unterdrückung der Frau symbolisiert?
                                       Lassen wir Chaoten gewähren, die ihr Gesicht verhüllen,
                                       um andere zu attackieren? Wir sagen: Nein! Die Erfahrun-
                                       gen aus dem Tessin und dem Ausland beweisen, dass sich
                                       Verhüllungsverbote im öffentlichen Raum bestens bewährt
                                       haben. Gerade viele arabische Touristinnen würden sich
                                       freuen, sich bei uns ihrer «Stoffgefängnisse» entledigen zu
                                       dürfen!

      Freie Menschen                        In aufgeklärten Staaten wie der Schweiz gilt: Freie
      zeigen Gesicht                   Menschen – Frauen und Männer – blicken einander ins Gesicht,
                                       wenn sie miteinander sprechen. Gesichtsverhüllung im öffentli-
                                       chen Raum steht in Konflikt mit freiheitlichem Zusammenle-
                                       ben: Unsere Werte werden mit Füssen getreten, wenn sich
                                       Frauen in unserer Gesellschaft nicht mehr als Individuen zu
                                       erkennen geben dürfen.

      Gebot der Gleich-                      Dass Frauen ebenso wie Männer in der Öffentlichkeit
      berechtigung                     jederzeit ihr ganzes Angesicht zeigen, ist ein Gebot elementa-
                                       rer Gleichberechtigung. Auf der ganzen Welt kämpfen Frauen
                                       für diese Freiheit und versuchen unter Inkaufnahme grosser
                                       Opfer, dem Zwang zu Verhüllung und Unterwerfung zu ent-
                                       fliehen. Ein Verhüllungsverbot spöttisch als «Kleidervorschrift»
                                       abzutun, ist ein Hohn gegenüber allen Frauen, die unter den
                                       Auswüchsen eines radikalen Islams leiden.

      Für Sicherheit                        Unsere Initiative richtet sich ausdrücklich auch gegen jene
      und Ordnung                      Verhüllung, der kriminelle und zerstörerische Motive zugrunde
                                       liegen. Ein landesweit gültiges Verhüllungsverbot schafft
                                       Rechtssicherheit: Die Sicherheitsorgane erhalten Rückenwind
                                       und den Auftrag, gegen vermummte Straftäter konsequent
                                       vorzugehen.

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      Kein Konflikt mit                      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
      Religions- und                   hielt in einem Urteil von 2014 fest, dass das Verbot von Burka
      Meinungsfreiheit                 und Niqab in der Öffentlichkeit verhältnismässig ist und weder
                                       die Religions- noch die Meinungsfreiheit verletzt. Burka und
                                       Niqab werden im Koran mit keinem Wort erwähnt. Kein
                                       Wunder, lehnt ein Grossteil der Muslime die Ganzkörperverhül-
                                       lung von Frauen ebenso ab wie die meisten Nichtmuslime.

      Covid-19 tangiert                     Zur Eindämmung von Covid-19 haben Bund und Kantone
      die Initiative nicht             bekanntlich verfügt, an bestimmten Orten seien Hygienemas-
                                       ken zu tragen. Diese zeitlich begrenzte Massnahme tangiert
                                       unsere Initiative in keiner Weise. Der Initiativtext sieht nämlich
                                       Ausnahmen aus gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten,
                                       klimatischen (z. B. im Wintersport) sowie aus Gründen des
                                       einheimischen Brauchtums (Fasnacht, Volksbräuche) vor.

      Empfehlung des                          Darum empfiehlt das Initiativkomitee:
      Initiativkomitees

                                              Ja
                                                verhuellungsverbot.ch

                                       Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Initiativkomitee.
                                       Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich.

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      Argumente                        Bundesrat und Parlament
                                       Der Bundesrat anerkennt, dass die Vollverschleierung Un-
                                       behagen auslösen kann. Ein schweizweites Verbot geht
                                       aber zu weit. Die Gesichtsverhüllung ist in der Schweiz ein
                                       Randphänomen. Die Initiative greift zudem in die Zustän-
                                       digkeit der Kantone ein. Bundesrat und Parlament stellen
                                       der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber
                                       und schliessen gezielt eine Lücke: Alle Personen müssen
                                       den Behörden ihr Gesicht zeigen, wenn dies für die Identi-
                                       fizierung notwendig ist. Bundesrat und Parlament lehnen
                                       die Volksinitiative insbesondere aus den folgenden Grün-
                                       den ab:

      Vollverschleierung                    Frauen, die ihr Gesicht gänzlich verhüllen, können zwar
      ist ein Rand­                    ein Unbehagen auslösen, sind in der Schweiz aber selten
      phänomen                         anzutreffen. In erster Linie handelt es sich dabei um Touristin-
                                       nen, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. Ein schweiz-
                                       weites Verbot wäre übertrieben.

       Kantonale                             Dort, wo sie Handlungsbedarf sehen, können die Kanto-
      ­Zuständigkeit                   ne eine Regelung erlassen. Bundesrat und Parlament wollen
       wahren                          beim bewährten Grundsatz bleiben, dass die Kantone selber
                                       entscheiden, ob sie die Gesichtsverhüllung verbieten möchten.
                                       Sie kennen die Anliegen ihrer Bevölkerung am besten. So kann
                                       jeder Kanton gemäss den eigenen Bedürfnissen regeln, wie er
                                       beispielsweise mit vollverschleierten Touristinnen umgeht.
                                       Zugleich würde ein schweizweites Verbot aber nicht die ein­-
                                       heitliche Lösung bringen, welche die Initianten versprechen:
                                       Unterschiedliche Regelungen in den Kantonen zur Durchset-
                                       zung des Verbots könnten zu einem Flickenteppich führen,
                                       etwa bei den Bussen.

       Verbot ist                            Die Initiative verspricht, der Unterdrückung der Frau
      ­kontraproduktiv                 entgegenzuwirken. Allerdings stärkt ein Verhüllungsverbot die
                                       Stellung der verschleierten Frauen nicht. Im Gegenteil: Es könn-
                                       te dazu führen, dass diese Frauen nicht mehr am öffentlichen
                                       Leben teilnehmen.

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      Verhüllung kann                       Bereits heute kann die Vollverschleierung rechtliche
      schon heute                      Folgen haben. Ist sie Ausdruck mangelnder Integration,
      Konsequenzen                     können die Behörden die Erteilung der Aufenthalts- und der
      haben                            Niederlassungsbewilligung oder auch die Einbürgerung
                                       verweigern. Ausserdem macht sich schon gemäss geltendem
                                       Recht strafbar, wer eine Frau zwingt, ihr Gesicht zu verhüllen.
                                       Eine zusätzliche Bestimmung in der Bundesverfassung hätte
                                       nur symbolische Bedeutung.

      Gegenvorschlag                         Bundesrat und Parlament sind sich bewusst, dass Gesichts-
      löst Probleme                    verhüllungen vereinzelt zu konkreten Problemen führen
      gezielt                          können. Der indirekte Gegenvorschlag ermöglicht es, gezielt
                                       darauf zu reagieren. Die Initiative sieht eine unnötige und zu
                                       starre Lösung für die ganze Schweiz vor. Im Gegensatz zur
                                       Initiative respektiert der Gegenvorschlag die bewährte Zustän-
                                       digkeit der Kantone.

      Empfehlung von                        Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und
      Bundesrat und                    Parlament, die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»
      Parlament                        abzulehnen.

                                              Nein
                                              admin.ch/verhuellungsverbot

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      §            Abstimmungstext
                            Abstimmungstext
                   Abstimmungstext
                   Bundesbeschluss
                   Bundesbeschluss
                   zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»
                   zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»
                                 Bundesbeschluss
                                  zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»
                   vom 19. Juni 2020
                                  vom 19. Juni 2020
                   vom 19. Juni 2020

                   Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                   Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                   gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung11,
                   gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung ,
                   nach Prüfung der am 15. September 201722 eingereichten Volksinitiative
                   nach Prüfung der am 15. September 2017 eingereichten Volksinitiative
                   «Ja zum Verhüllungsverbot»,
                   «Ja zum Verhüllungsverbot»,
                   nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 201933,
                   nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 2019 ,
                   beschliesst:
                   beschliesst:

                   Art. 1
                   Art. 1
                   1 Die Volksinitiative vom 15. September 2017 «Ja zum Verhüllungsverbot» ist gül-
                   1 Die Volksinitiative vom 15. September 2017 «Ja zum Verhüllungsverbot» ist gül-
                   tig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
                   tig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
                   2 Sie lautet:
                   2 Sie lautet:

                   Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
                   Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

                   Art. 10a        Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
                   Art. 10a        Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
                   1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die
                   1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die
                   öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruch-
                   öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruch-
                   bare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
                   bare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
                   2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu ver-
                   2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu ver-
                   hüllen.
                   hüllen.
                   3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der
                   3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der
                   Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen
                   Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen
                   Brauchtums.
                   Brauchtums.

                   Art. 197 Ziff. 1244
                   Art. 197 Ziff. 12
                   12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a
                   12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a
                   (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)
                   (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)
                   Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen
                   Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen
                   Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.
                   Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.

                   1      SR 101
                   12
                    23
                          BBl101
                          SR  2017 6447
                     34
                          BBl 2017
                          BBl 2019 6447
                                   2913
                          BBl 2019 2913 Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung
                          Die endgültige
                      4   Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung
                          von der Bundeskanzlei   festgelegt.
                          von der Bundeskanzlei festgelegt.

                   2
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Abstimmungsbroschuere_07-03-2021_de.indd 18                                                                14.12.2020 11:12:30
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                   Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». BB

     §             Art. 2
                   Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». BB
                   Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
                   Art. 2
                   Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

                                                                                                     3

                                                                                                     3

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20                               Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz

      Im Detail                        Bundesgesetz über elektro­
                                       nische Identifizierungsdienste
                                       (E-ID-Gesetz)

      Ausgangslage                          Das Internet hat den Alltag und die Bedürfnisse der
                                       Menschen und Unternehmen auch in der Schweiz verändert.
                                       Immer mehr Waren und Dienstleistungen werden heute online
                                       gekauft oder genutzt, und auch Behörden setzen immer mehr
                                       auf Online-Angebote. Dabei ist es oft notwendig, dass beide
                                       Seiten mit Sicherheit wissen, mit wem sie es zu tun haben, und
                                       dass die Daten gut geschützt sind.

      Gesetzlich ­geregelt                   Zur Identifizierung von Personen, die Online-Angebote
      und vom Bund                     nutzen, fehlt bisher in der Schweiz ein Verfahren, das gesetz-
      anerkannt                        lich geregelt und vom Bund anerkannt ist. Nutzerinnen und
                                       Nutzer sollen sich einfach und sicher im digitalen Raum auswei-
                                       sen können. Aus diesem Grund wollen Bundesrat und Parla-
                                       ment eine vom Bund anerkannte elektronische Identität
                                       schaffen: die E-ID.

                                          Argumente Referendumskomitee                            24
                                          Argumente Bundesrat und Parlament                       26
                                          Abstimmungstext                                         28

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21

      Was bringt                             Mit der E-ID kann sich eine Person einfach und sicher bei
      die E-ID?                        verschiedenen Online-Diensten anmelden und Waren oder
                                       Dienstleistungen beziehen. Sie kann künftig Angebote im
                                       Internet nutzen, für die sie bisher ihre Identität umständlich
                                       nachweisen musste, zum Beispiel durch persönliches Erschei-
                                       nen. Mit der E-ID kann sie etwa direkt ein Handy-Abo ab-
                                       schliessen, ein Bankkonto eröffnen oder einen Betreibungsre-
                                       gisterauszug bestellen. Die sichere E-ID kann zudem helfen, die
                                       Anzahl Passwörter zu verringern.

      Eindeutige                            Die neue E-ID erlaubt es, eindeutig festzustellen, dass
      Identifizierung                  jemand wirklich die Person ist, als die sie sich online ausgibt.
                                       Die E-ID besteht insbesondere aus verifiziertem Namen,
                                       Vornamen und Geburtsdatum.

      Bund ist für E-ID                      Will eine Person eine E-ID, beantragt sie diese bei einer
      verantwortlich                   vom Bund anerkannten E-ID-Anbieterin. Diese leitet die
                                       Anfrage dem Bund weiter. Anhand bestehender Register prüft
                                       der Bund, ob die Angaben der Person zu ihrer Identität
                                       stimmen, bevor er grünes Licht für die Ausstellung der E-ID
                                       gibt. Er leitet der E-ID-Anbieterin nur die absolut notwendigen
                                       Daten weiter und nur, wenn die betroffene Person dieser
                                       Weitergabe zugestimmt hat.

      Technische                            Die E-ID-Anbieterinnen kümmern sich um die technische
      Umsetzung                        Umsetzung und stellen sicher, dass die E-ID zur eindeutigen
                                       Identifizierung im Internet genutzt werden kann. Sie stellen
                                       dazu beispielsweise eine App für das Handy zur Verfügung.

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22                               Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz

      Wie funktioniert die E-ID?
      Zusammenspiel von vier Akteuren

                                              – Anerkennt und kontrolliert E-ID-Anbieterinnen
                                              – Prüft Identität von Nutzerin / Nutzer
                                              – Gibt E-ID-Anbieterin Okay
                                              – Leitet nur absolut notwendige Daten weiter

                                                                  Bund

        – Beantragt E-ID bei                                                                         – Erhält vom Bund
          E-ID-Anbieterin                                                                              Daten und Okay
        – Bestätigt Identität                                                                          für E-ID
          gegenüber Bund                                                                             – Stellt Online-Dienst
        – Setzt E-ID online ein          Nutzerin /                                E-ID-Anbieterin     Daten zur Verfügung
                                         Nutzer

                                                              Online-Dienst

                                              – Prüft E-ID mit E-ID-Anbieterin
                                              – Liefert Waren oder erbringt Dienstleistung

      E-ID ist freiwillig                    Es steht allen frei, eine E-ID zu beantragen. Das E-ID-Ge-
                                       setz sieht nicht vor, dass wir alles nur noch online abwickeln
                                       können. Und wer im Internet einkaufen will, wird das auch
                                       ohne E-ID tun können: Wenn es für die Online-Abwicklung
                                       eines Geschäfts nicht nötig ist, die Identität eindeutig festzu-
                                       stellen, dann braucht es auch keine E-ID. Die E-ID erhöht
                                       jedoch die Sicherheit und die Nutzerfreundlichkeit bei Online-
                                       Geschäften.

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23

      Datenschutz                            Der Datenschutz im E-ID-Gesetz geht über die Vorgaben
                                       des Datenschutzgesetzes hinaus. Daten dürfen immer nur mit
                                       der ausdrücklichen Zustimmung der E-ID-Nutzerinnen und
                                       -Nutzer weitergegeben werden. E-ID-Anbieterinnen ihrerseits
                                       dürfen Daten nur für Identifizierungen verwenden. Sie dürfen
                                       sie weder für andere Zwecke nutzen noch weitergeben, auch
                                       nicht an die Online-Dienste. Und sie müssen die Daten in der
                                       Schweiz speichern. Die E-ID-Systeme müssen zudem einen
                                       hohen Informatik-Sicherheitsstandard aufweisen, damit der
                                       Schutz der Daten jederzeit gewährleistet ist. Zu Daten der
                                       Online-Dienste wie etwa zu Gesundheits- oder Bankdaten
                                       haben E-ID-Anbieterinnen in keinem Fall Zugang.

      Aufgabenteilung                        Bei der neuen E-ID sind die Aufgaben aufgeteilt. Der
      Staat – Private                  Bund nimmt seine hoheitlichen Aufgaben wahr: Erstens prüft
                                       er die Identität der einzelnen Personen und stimmt der
                                       Ausstellung jeder einzelnen E-ID zu. Zweitens anerkennt und
                                       kontrolliert er alle E-ID-Anbieterinnen. Die technische Umset-
                                       zung überträgt der Bund diesen Anbieterinnen: So können
                                       private Unternehmen, Kantone oder Gemeinden konkrete
                                       E-ID-Lösungen anbieten. Ziel dieser Aufgabenteilung ist, den
                                       E-ID-Anbieterinnen zu ermöglichen, flexibel auf die techni-
                                       schen Entwicklungen und auf die Bedürfnisse von verschiede-
                                       nen Personengruppen zu reagieren. Und die Nutzerinnen und
                                       Nutzer können die Angebote verschiedener Anbieterinnen
                                       vergleichen und die für sie beste Lösung wählen.

      Unabhängige                           Wer die E-ID anbietet, muss vom Bund anerkannt werden
      Anerkennung                      und untersteht dessen Kontrolle. Dazu setzt der Bundesrat
      und Kontrolle                    eine Eidgenössische E-ID-Kommission (EIDCOM) ein. Sie ist für
                                       die Anerkennung der verschiedenen E-ID-Anbieterinnen und
                                       von deren technischen Systemen zuständig. Sie kontrolliert
                                       zudem laufend die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben,
                                       etwa im Bereich des Datenschutzes. Die Kommission kann einer
                                       E-ID-Anbieterin, die gegen das Gesetz verstösst, die Zulassung
                                       entziehen.

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24                               Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz

      Argumente                        Referendumskomitee
                                       Das E-ID-Gesetz will erstmals einen amtlichen Ausweis
                                       kommerzialisieren und durch private Anbieter herausgeben
                                       lassen: den digitalen Schweizer Pass. An die Stelle der
                                       Passbüros würden Unternehmen wie Banken und Versiche­
                                       rungen treten und die sensiblen Daten der Bürgerinnen
                                       und Bürger verwalten. Gegen die Privatisierung wehrt
                                       sich eine breite Allianz von Organisationen und Parteien.
                                       Die Herausgabe von Identitätsausweisen muss in staat-
                                       licher Verantwortung bleiben und gehört unter demokra­
                                       tische Kontrolle.

       Digitaler                            Die elektronische Identität (E-ID) ist ein neuer amtlicher
      ­Schweizer Pass                  Ausweis: der digitale Schweizer Pass. Grundlage ist das Bundes-
                                       gesetz über elektronische Identifizierungsdienste. Die E-ID soll
                                       im Internet als Nachweis der eigenen Identität verwendet
                                       werden können und ist vergleichbar mit der Identitätskarte
                                       oder dem Schweizer Pass im realen Leben.

      Bund wird zum                         Mit der Kommerzialisierung der digitalen Identität wird
      Datenlieferanten                 der Bund zu einem Datenlieferanten degradiert. Das Bundes-
                                       amt für Polizei würde dafür eigens eine neue Personendaten-
                                       bank schaffen, um privaten Konzernen die persönlichen Daten
                                       der Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung zu stellen.

      Ungenügender                          Im Gegensatz zu den bisherigen Ausweisen würde jede
      Datenschutz                      Nutzung der E-ID bei einem privaten Unternehmen aufge-
                                       zeichnet und zentral gespeichert. Dadurch entsteht ein
                                       Missbrauchspotenzial. Der einzige wirksame Datenschutz wäre,
                                       auf die Erhebung von unnötigen Daten zu verzichten.

      Vertrauen der                         Gemäss repräsentativen Umfragen wollen über 80 Pro-
      Bevölkerung fehlt                zent der Bevölkerung den digitalen Pass nicht von Firmen,
                                       sondern vom Staat beziehen. Das Vertrauen in private Unter-
                                       nehmen fehlt. Mit dem E-ID-Gesetz haben sich Bundesrat und
                                       Parlament über den Willen der Bevölkerung hinweggesetzt.

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      Seniorenverbände                      Ältere Menschen befürchten, dass ihnen die E-ID durch
      sagen Nein                       die privaten Unternehmen aufgezwungen wird. Deshalb
                                       lehnen der Schweizer Seniorenrat, der Schweizer Verband für
                                       Seniorenfragen und die Vereinigung aktiver Senioren- und
                                       Selbsthilfeorganisationen der Schweiz die Vorlage ab.

      Acht Kantone                            Acht Kantone verwehren dem E-ID-Gesetz ihre Unterstüt-
      lehnen das                       zung, weil sie die Herausgabe von Ausweisen als staatliche
      Gesetz ab                        Kernaufgabe erachten. Der Kanton Schaffhausen und die Stadt
                                       Zug geben bereits eine eigene E-ID heraus. Der Bund könnte
                                       problemlos selbst einen digitalen Pass herausgeben. Auch
                                       unser Nachbarland Liechtenstein schaffte dies innert Jahres-
                                       frist.

      Empfehlung                              Darum empfiehlt das Referendumskomitee:
      des Referendums-
      komitees
                                              Nein
                                                e-id-referendum.ch

                                       Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee.
                                       Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich.

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      Argumente                        Bundesrat und Parlament
                                       Das Internet gehört zu unserem Alltag. Auch online kann
                                       es nötig sein, sicher zu wissen, mit wem man es zu tun
                                       hat. Dazu braucht es eine zweifelsfreie Identifizierung
                                       und gleichzeitig den Schutz der persönlichen Daten. Mit
                                       der E-ID nach Schweizer Recht, die vom Bund reguliert
                                       und anerkannt ist, können Behördengänge einfacher und
                                       ­Geschäfte effizient und sicher im Internet abgewickelt
                                        ­werden. Davon profitieren alle: die Bevölkerung, die
                                         ­Unternehmen und die Behörden. Bundesrat und Parlament
                                          befürworten die Vorlage aus folgenden Gründen:

      Einfach und sicher                      Es gibt heute bereits viele Angebote zur elektronischen
                                       Identifizierung – keines davon ist aber vom Bund anerkannt.
                                       Es ist deshalb höchste Zeit für eine schweizerische E-ID: Dank
                                       der Überprüfung der Identität durch den Bund und dem
                                       ausgebauten Datenschutz können Nutzerinnen und Nutzer
                                       im Internet einfach und sicher Waren und Dienstleistungen
                                       beziehen. Sie sind besser vor Missbrauch und Betrug geschützt.
                                       Die unübersichtliche Vielzahl von Passwörtern verringert sich,
                                       und umständliche Registrierungen fallen weg. Die E-ID ist kein
                                       Ausweis und hat mit dem Schweizer Pass oder der Identitäts-
                                       karte nichts zu tun.

      Handlungsbedarf                       Viele Staaten kennen bereits heute E-ID-Lösungen. Die
                                       Schweiz hinkt dieser Entwicklung hinterher. In Wirtschaft und
                                       Gesellschaft gibt es ein grosses Bedürfnis nach der E-ID, weil
                                       damit neue Angebote im Internet möglich werden. Auch die
                                       Mehrheit der Kantone unterstützt das neue E-ID-Gesetz.

       Sinnvolle                            Bundesrat und Parlament haben sich für eine zukunfts-
      ­Aufgabenteilung                 orientierte Lösung mit einer klaren Aufgabenteilung entschie-
                                       den. Der Bund behält seine hoheitliche Aufgabe, er prüft die
                                       Identität von Personen und kontrolliert die E-ID-Anbieterin-
                                       nen. Er bleibt somit Garant für ein sicheres und vertrauenswür-
                                       diges System. Die technische Umsetzung überlässt der Bund
                                       hingegen Unternehmen, Kantonen und Gemeinden. Dadurch
                                       fördert er innovative und kundenfreundliche Anwendungen.
                                       So tut jeder, was er am besten kann.

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      Datenschutz                            Das neue Gesetz führt strenge Pflichten zum Umgang
      wird gestärkt                    mit Daten ein. Persönliche Daten werden nur mit dem aus-
                                       drücklichen Einverständnis der betroffenen Person weiterge-
                                       geben. Zudem werden nur die jeweils notwendigen Daten
                                       übermittelt – für den Jugendschutz wird beispielsweise nur
                                       bestätigt, dass eine Person volljährig ist, das Geburtsdatum
                                       wird nicht angegeben. Technische und organisatorische Vor-
                                       gaben garantieren zudem einen hohen Sicherheitsstandard
                                       der Informatiksysteme.

       Schlüssel zur                         Dank der E-ID wird vieles im Internet einfacher und
       weiteren                        sicherer. Darum ist dieses Gesetz auch ein Schlüssel für die
      ­Digitalisierung                 weitere Digitalisierung der Schweiz. Es werden neue Angebote
                                       und Möglichkeiten entstehen. Die Schweiz bleibt am Puls der
                                       weltweiten Entwicklung.

      Empfehlung                            Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla-
      von Bundesrat                    ment, das Bundesgesetz über elektronische Identifizierungs-
      und Parlament                    dienste anzunehmen.

                                              Ja
                                              admin.ch/e-id

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28                               Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz

      §                    Abstimmungstext
                   Abstimmungstext
                   Bundesgesetz
                   Bundesgesetz
                   über elektronische
                   über elektronische Identifizierungsdienste
                                      Identifizierungsdienste
                                Bundesgesetz
                   (E-ID-Gesetz,über
                   (E-ID-Gesetz, BGEID)
                                 BGEID)
                                      elektronische Identifizierungsdienste
                                 (E-ID-Gesetz, BGEID)
                                 vom 27. September 2019
                   vom 27.
                   vom 27. September
                           September 2019
                                     2019

                   Die Bundesversammlung
                   Die Bundesversammlung der  der Schweizerischen
                                                  Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                                                                    Eidgenossenschaft,
                   gestützt auf
                   gestützt auf die
                                die Artikel
                                    Artikel 95
                                            95 Absatz
                                               Absatz 1,
                                                       1, 96
                                                          96 Absatz
                                                             Absatz 11 und
                                                                       und 97
                                                                           97 Absatz
                                                                               Absatz 11
                   der Bundesverfassung
                   der Bundesverfassung11,,
                   nach Einsicht
                   nach Einsicht in
                                  in die
                                     die Botschaft
                                         Botschaft des
                                                   des Bundesrates
                                                       Bundesrates vom
                                                                    vom 1.1. Juni
                                                                             Juni 2018
                                                                                  201822,,
                   beschliesst:
                   beschliesst:

                   1. Abschnitt:
                   1. Abschnitt: Allgemeine
                                 Allgemeine Bestimmungen
                                            Bestimmungen

                    Art. 11
                   Art.             Gegenstand und
                                    Gegenstand und Zweck
                                                   Zweck
                      Dieses Gesetz
                   11 Dieses Gesetz regelt:
                                    regelt:
                        a.
                        a.   Inhalt, Ausstellung,
                             Inhalt, Ausstellung, Verwendung,
                                                  Verwendung, Sperrung
                                                                Sperrung und
                                                                          und Widerruf
                                                                               Widerruf von
                                                                                        von nach
                                                                                              nach diesem
                                                                                                   diesem
                             Gesetz anerkannten
                             Gesetz  anerkannten elektronischen
                                                  elektronischen Einheiten,
                                                                 Einheiten, die
                                                                            die zur
                                                                                zur Identifizierung
                                                                                    Identifizierung natür-
                                                                                                    natür-
                             licher Personen
                             licher Personen verwendet
                                              verwendet werden
                                                         werden (E-ID);
                                                                (E-ID);
                        b.
                        b.   die Anerkennung
                             die Anerkennung derder Anbieterinnen
                                                     Anbieterinnen von
                                                                    von elektronischen
                                                                        elektronischen Identitätsdienstleis-
                                                                                         Identitätsdienstleis-
                             tungen (Identity-Provider,
                             tungen  (Identity-Provider, IdP)
                                                         IdP) sowie
                                                              sowie die
                                                                    die Aufsicht
                                                                        Aufsicht über
                                                                                 über sie;
                                                                                       sie;
                        c.
                        c.   die staatliche
                             die staatliche Identifizierung
                                            Identifizierung der
                                                            der Inhaberinnen
                                                                Inhaberinnen und
                                                                               und Inhaber
                                                                                    Inhaber einer
                                                                                             einer E-ID
                                                                                                    E-ID und
                                                                                                          und
                             die Lieferung
                             die Lieferung von
                                            von Personenidentifizierungsdaten
                                                Personenidentifizierungsdaten anan die
                                                                                   die IdP;
                                                                                       IdP;
                        d.
                        d.   die Rechte
                             die  Rechte und
                                         und Pflichten
                                             Pflichten der
                                                       der Inhaberinnen
                                                           Inhaberinnen und
                                                                         und Inhaber
                                                                             Inhaber einer
                                                                                     einer E-ID;
                                                                                           E-ID;
                        e.
                        e.   die Rechte
                             die  Rechte und
                                         und Pflichten
                                             Pflichten der
                                                       der Betreiberinnen
                                                            Betreiberinnen von
                                                                           von E-ID-verwendenden
                                                                               E-ID-verwendenden Diens-
                                                                                                 Diens-
                             ten.
                             ten.
                      Es hat
                   22 Es hat zum
                              zum Zweck:
                                   Zweck:
                        a.
                        a.   die sichere
                             die sichere Identifizierung
                                         Identifizierung im
                                                         im elektronischen
                                                             elektronischen Geschäftsverkehr
                                                                            Geschäftsverkehr unter
                                                                                             unter Priva-
                                                                                                   Priva-
                             ten und
                             ten und mit
                                     mit Behörden
                                         Behörden zuzu fördern;
                                                       fördern;
                        b.
                        b.   den Schutz
                             den  Schutz der
                                         der Persönlichkeit
                                              Persönlichkeit und
                                                              und der
                                                                   der Grundrechte
                                                                       Grundrechte von
                                                                                     von Personen,
                                                                                          Personen, über
                                                                                                     über die
                                                                                                          die
                             Daten bearbeitet
                             Daten  bearbeitet werden,
                                               werden, zu
                                                       zu gewährleisten;
                                                           gewährleisten; und
                                                                           und
                        c.
                        c.   die Standardisierung
                             die Standardisierung und
                                                   und die
                                                       die Interoperabilität
                                                            Interoperabilität der
                                                                              der E-ID
                                                                                  E-ID sicherzustellen.
                                                                                       sicherzustellen.
                      Das
                        Gesetz und
                   33 Das
                        Gesetz und die
                                    die darauf
                                         darauf gestützten
                                                gestützten Verordnungen
                                                           Verordnungen beachten
                                                                        beachten den
                                                                                 den Grundsatz
                                                                                     Grundsatz der
                                                                                               der
                   Technologieneutralität.
                   Technologieneutralität.

                   Art. 22
                   Art.           Begriffe
                                 Begriffe
                   In diesem
                   In diesem Gesetz
                             Gesetz bedeuten:
                                    bedeuten:

                   11       101
                         SR 101
                         SR
                   22        2018 3915
                         BBl 2018
                         BBl      3915

                   22

Abstimmungsbroschuere_07-03-2021_de.indd 28                                                              14.12.2020 11:12:31
29

                   E-ID-Gesetz

     §            E-ID-Gesetz
                      a.    E-ID-System: elektronisches System, das von einem IdP für die Ausstellung,
                            Verwaltung und Anwendung von E-ID betrieben wird;
                      a.    E-ID-System: elektronisches System, das von einem IdP für die Ausstellung,
                      b.    E-ID-verwendender
                            Verwaltung          Dienst: eine
                                       und Anwendung         Informatikanwendung,
                                                        von E-ID  betrieben wird; gegenüber der sich
                            E-ID-Inhaberinnen und -Inhaber über ein E-ID-System identifizieren.
                      b.    E-ID-verwendender Dienst: eine Informatikanwendung, gegenüber der sich
                            E-ID-Inhaberinnen und -Inhaber über ein E-ID-System identifizieren.
                  2. Abschnitt:
                  Ausstellung, Arten und Inhalt sowie Sperrung und Widerruf von E-ID
                  2. Abschnitt:
                  Ausstellung,
                  Art. 3        Arten und Voraussetzungen
                                Persönliche Inhalt sowie Sperrung und Widerruf von E-ID
                  1 Folgende Personen können eine E-ID beantragen:
                  Art. 3          Persönliche Voraussetzungen
                     a. Schweizerinnen
                  1 Folgende               und Schweizer,
                              Personen können               die zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID
                                                 eine E-ID beantragen:
                          über einen gültigen Schweizer Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom
                     a. Schweizerinnen     und Schweizer, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID
                          22. Juni 20013 verfügen;
                          über einen gültigen Schweizer Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom
                     b. 22.
                          Ausländerinnen   und Ausländer:
                              Juni 20013 verfügen;
                          1. die zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID im Besitz eines gültigen,
                     b. Ausländerinnen und Ausländer:
                               nach Artikel 13 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
                          1. die
                               16. zum  Zeitpunkt
                                   Dezember     2005der AusstellungAusweispapiers
                                                     4 anerkannten  der E-ID im Besitz   eines über
                                                                                   sind oder    gültigen,
                                                                                                     eine
                               nach  Artikel 13  Absatz  1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
                               gültige Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung verfügen,   vom
                               16.
                               oderDezember 2005 anerkannten Ausweispapiers sind oder über eine
                                                     4
                               gültige Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung verfügen,
                          2. deren Identität zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID in einem be-
                               oder
                               sonderen Identifizierungsverfahren verlässlich festgestellt werden
                          2. deren
                               konnte.Identität zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID in einem be-
                               sonderen Identifizierungsverfahren verlässlich festgestellt werden
                  2 Der Bundesrat legt die Verfahren fest für die Überprüfung der Ausweise von
                               konnte.
                  Schweizerinnen und Schweizern und für die Überprüfung der Ausweise sowie der
                  2 Der Bundesrat legt die Verfahren fest für die Überprüfung der Ausweise von
                  Identität von Ausländerinnen und Ausländern.
                  Schweizerinnen und Schweizern und für die Überprüfung der Ausweise sowie der
                  Identität von Ausländerinnen und Ausländern.
                  Art. 4          Sicherheitsniveaus
                  1 E-ID werden für die Sicherheitsniveaus niedrig, substanziell und hoch ausgestellt.
                  Art. 4          Sicherheitsniveaus
                  Diese bieten folgenden Schutz:
                  1 E-ID werden für die Sicherheitsniveaus niedrig, substanziell und hoch ausgestellt.
                     a. bieten
                  Diese   niedrig: Minderung
                               folgenden       der Gefahr von Identitätsmissbrauch und Identitätsver-
                                         Schutz:
                          änderung;
                     a. niedrig: Minderung der Gefahr von Identitätsmissbrauch und Identitätsver-
                     b. änderung;
                          substanziell: hoher Schutz gegen Identitätsmissbrauch und Identitätsver-
                          änderung;
                     b. substanziell: hoher Schutz gegen Identitätsmissbrauch und Identitätsver-
                     c. änderung;
                          hoch: höchstmöglicher Schutz gegen Identitätsmissbrauch und Identitätsver-
                          änderung.
                     c. hoch: höchstmöglicher Schutz gegen Identitätsmissbrauch und Identitätsver-
                  2 Die verschiedenen Sicherheitsniveaus unterscheiden sich durch:
                          änderung.
                     a. verschiedenen
                  2 Die   den Prozess,Sicherheitsniveaus
                                        wie die E-ID ausgestellt wird, und
                                                         unterscheiden  sich die Regeln für deren An-
                                                                             durch:
                          wendung;
                     a. den Prozess, wie die E-ID ausgestellt wird, und die Regeln für deren An-
                          wendung;

                  3     SR 143.1
                  4     SR 142.20
                  3     SR 143.1
                  4     SR 142.20
                                                                                                        3
                                                                                                        3

Abstimmungsbroschuere_07-03-2021_de.indd 29                                                          14.12.2020 11:12:31
30                               Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz

                   E-ID-Gesetz

     §             E-ID-Gesetz
                       b.   den Betrieb des E-ID-Systems, insbesondere die Aktualisierung der Perso-
                            nenidentifizierungsdaten.
                       b. den Betrieb des E-ID-Systems, insbesondere die Aktualisierung der Perso-
                   3 Eine für ein bestimmtes Sicherheitsniveau ausgestellte E-ID kann auch auf einem
                            nenidentifizierungsdaten.
                   tieferen Sicherheitsniveau eingesetzt werden.
                   3 Eine für ein bestimmtes Sicherheitsniveau ausgestellte E-ID kann auch auf einem
                   4 Der Bundesrat regelt die verschiedenen Sicherheitsniveaus, insbesondere die Min-
                   tieferen Sicherheitsniveau eingesetzt werden.
                   destanforderungen    an die Identifizierung; er berücksichtigt dabei den jeweiligen
                   4 Der Bundesrat regelt die verschiedenen Sicherheitsniveaus, insbesondere die Min-
                   Stand der Technik.
                   destanforderungen an die Identifizierung; er berücksichtigt dabei den jeweiligen
                   Stand der Technik.
                   Art. 5          Personenidentifizierungsdaten
                   1 Für5das Sicherheitsniveau
                   Art.                        niedrig enthält die E-ID die folgenden Personenidentifi-
                                  Personenidentifizierungsdaten
                   zierungsdaten:
                   1 Für das Sicherheitsniveau niedrig enthält die E-ID die folgenden Personenidentifi-
                      a. E-ID-Registrierungsnummer;
                   zierungsdaten:
                       b.
                       a.      amtlicher Name;
                               E-ID-Registrierungsnummer;
                       c.
                       b.      Vornamen;
                               amtlicher Name;
                      d.
                      c. Geburtsdatum.
                           Vornamen;
                   2 Für
                      d. dasGeburtsdatum.
                             Sicherheitsniveau substanziell enthält die E-ID zusätzlich folgende Perso-
                   nenidentifizierungsdaten:
                   2 Für das Sicherheitsniveau substanziell enthält die E-ID zusätzlich folgende Perso-
                      a. Geschlecht;
                   nenidentifizierungsdaten:
                       b.
                       a.      Geburtsort;
                               Geschlecht;
                       c.
                       b.      Staatsangehörigkeit.
                               Geburtsort;
                   3 Für
                      c. das  Sicherheitsniveau hoch enthält die E-ID zusätzlich das Gesichtsbild aus
                            Staatsangehörigkeit.
                   dem   Informationssystem    nach Artikel 24.
                   3 Für das Sicherheitsniveau hoch enthält die E-ID zusätzlich das Gesichtsbild aus
                   4 Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
                   dem Informationssystem nach Artikel 24.
                   kann   das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Personenidentifizierungsdaten mit zu-
                   4 Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
                   sätzlichen Informationen über die letzte Aktualisierung der Daten im Informations-
                   kann das
                   system     Bundesamt
                            nach Artikel 24für Polizei (fedpol) die Personenidentifizierungsdaten mit zu-
                                             versehen.
                   sätzlichen Informationen über die letzte Aktualisierung der Daten im Informations-
                   system nach Artikel 24 versehen.
                   Art. 6           Ausstellungsprozess
                   1 Wer6 eine E-IDAusstellungsprozess
                   Art.               will, beantragt deren Ausstellung über einen IdP bei fedpol. Die
                   initiale Überprüfung    der beanspruchten Identität kann in einer für die Ausstellung
                   1 Wer eine E-ID will, beantragt deren Ausstellung über einen IdP bei fedpol. Die
                   von   Ausweisen verantwortlichen Stelle nach Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom
                   initiale
                   22.  JuniÜberprüfung    der beanspruchten Identität kann in einer für die Ausstellung
                             20015 erfolgen.
                   von Ausweisen verantwortlichen Stelle nach Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom
                   2 Fedpol übermittelt    dem IdP die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5,
                   22. Juni 20015 erfolgen.
                   sofern die antragstellende Person:
                   2 Fedpol übermittelt dem IdP die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5,
                      a. die
                   sofern   dieantragstellende
                                persönlichen Voraussetzungen
                                               Person:          nach Artikel 3 erfüllt;
                      b.
                      a. entsprechend      demVoraussetzungen
                            die persönlichen    beantragten Sicherheitsniveau
                                                                nach Artikel 3 identifiziert
                                                                                erfüllt;     wurde;
                       c.
                       b.      in die Übermittlung
                               entsprechend        eingewilligtSicherheitsniveau
                                            dem beantragten      hat.            identifiziert wurde;
                       c.      in die Übermittlung eingewilligt hat.
                   5        SR 143.1
                   5        SR 143.1
                   4
                   4

Abstimmungsbroschuere_07-03-2021_de.indd 30                                                             14.12.2020 11:12:31
31

                   E-ID-Gesetz

     §            E-ID-Gesetz
                   3Es protokolliert die Datenübermittlungen im Zusammenhang mit dem Ausstel-
                  lungsprozess.
                  3 Es protokolliert die Datenübermittlungen im Zusammenhang mit dem Ausstel-
                  4 Der IdP ordnet die Personenidentifizierungsdaten der E-ID zu und stellt die E-ID
                  lungsprozess.
                  der antragstellenden Person aus.
                  4 Der IdP ordnet die Personenidentifizierungsdaten der E-ID zu und stellt die E-ID
                  5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zum Ausstellungsprozess, insbesondere:
                  der antragstellenden Person aus.
                     a. Bundesrat
                  5 Der   zum genauen
                                   erlässtAblauf;
                                           nähere Vorschriften zum Ausstellungsprozess, insbesondere:
                       b.
                       a. zu den
                          zum     für die
                               genauen    Identifizierung zu verwendenden Personenidentifizierungs-
                                       Ablauf;
                          daten.
                     b. zu den für die Identifizierung zu verwendenden Personenidentifizierungs-
                          daten.
                   Art. 7         Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten
                  Der IdP
                  Art.  7 aktualisiert  die von ihm
                                  Aktualisierung  dergeführten Personenidentifizierungsdaten, indem er
                                                      Personenidentifizierungsdaten
                  bei fedpol eine automatisierte Abfrage anhand der E-ID-Registrierungsnummer wie
                  Der
                  folgtIdP aktualisiert die von ihm geführten Personenidentifizierungsdaten, indem er
                        vornimmt:
                  bei fedpol eine automatisierte Abfrage anhand der E-ID-Registrierungsnummer wie
                     a. vornimmt:
                  folgt   für E-ID des Sicherheitsniveaus niedrig: jährlich;
                       b.
                       a.     für E-ID
                              für E-ID des
                                       des Sicherheitsniveaus
                                           Sicherheitsniveaus niedrig:
                                                              substanziell: quartalsweise;
                                                                       jährlich;
                       c.
                       b.     für E-ID
                              für E-ID des
                                       des Sicherheitsniveaus
                                           Sicherheitsniveaus substanziell:
                                                              hoch: wöchentlich.
                                                                            quartalsweise;
                     c. für E-ID des Sicherheitsniveaus hoch: wöchentlich.
                  Art. 8           Systematische Verwendung der Versichertennummer
                                   zum Datenaustausch
                  Art. 8           Systematische Verwendung der Versichertennummer
                  1 Fedpol verwendet beim elektronischen Datenaustausch mit den Personenregistern
                                   zum Datenaustausch
                  nach Artikel 24 Absatz 3 die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesge-
                  1 Fedpol verwendet beim elektronischen Datenaustausch mit den Personenregistern
                  setzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                  nach   Artikel 24 Absatzsystematisch
                  (Versichertennummer)     3 die Versichertennummer    nachvon
                                                       zur Identifizierung  Artikel 50c des Bundesge-
                                                                               Personen.
                  setzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                  2 Es darf zur Identifizierung von Personen die Versichertennummer durch ein Ab-
                  (Versichertennummer)    systematisch zur Identifizierung von Personen.
                  rufverfahren denjenigen Betreiberinnen von E-ID verwendenden Diensten zugäng-
                  2 Es darf zur Identifizierung von Personen die Versichertennummer durch ein Ab-
                  lich machen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer berech-
                  rufverfahren
                  tigt sind.     denjenigen Betreiberinnen von E-ID verwendenden Diensten zugäng-
                  lich machen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer berech-
                  tigt sind.
                  Art. 9           Datenbearbeitung
                  1 IdP dürfen von fedpol übermittelte Personenidentifizierungsdaten nur bearbeiten,
                  Art.  9          Datenbearbeitung
                  bis die E-ID widerrufen wird, und nur für Identifizierungen nach diesem Gesetz.
                  1 IdP dürfen von fedpol übermittelte Personenidentifizierungsdaten nur bearbeiten,
                  2 Für E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell dürfen sie das Gesichtsbild aus dem
                  bis die E-ID widerrufen wird, und nur für Identifizierungen nach diesem Gesetz.
                  Informationssystem nach Artikel 24 nur während des Ausstellungsprozesses ver-
                  2 Für E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell dürfen sie das Gesichtsbild aus dem
                  wenden.
                  Informationssystem nach Artikel 24 nur während des Ausstellungsprozesses ver-
                  3 Folgende Kategorien von Daten sind getrennt zu halten, so dass ihre Sicherheit
                  wenden.
                  auch gewährleistet werden kann, wenn die Sicherheit einer anderen Kategorie kom-
                  3 Folgende Kategorien von Daten sind getrennt zu halten, so dass ihre Sicherheit
                  promittiert ist:
                  auch gewährleistet werden kann, wenn die Sicherheit einer anderen Kategorie kom-
                      a. die ist:
                  promittiert Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5;
                       b.
                       a.     die Personenidentifizierungsdaten
                              die Nutzungsdaten;                nach Artikel 5;
                       b.     die Nutzungsdaten;
                   6        SR 831.10
                  6     SR 831.10
                                                                                                     5
                                                                                                     5

Abstimmungsbroschuere_07-03-2021_de.indd 31                                                       14.12.2020 11:12:31
32                               Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz

                   E-ID-Gesetz

     §             E-ID-Gesetz
                        c.   die übrigen Daten.
                     c. die übrigen Daten.
                   Art. 10      Subsidiäres E-ID-System des Bundes
                   1 Falls
                   Art. 10die Zwecke  nach Artikel
                                   Subsidiäres      1 Absatz 2des
                                               E-ID-System      nicht erfüllt werden, kann:
                                                                  Bundes
                      a. die
                   1 Falls derZwecke
                               Bundesrat
                                      nach Artikel 1 Absatz 2 nicht erfülltbeauftragen,
                                          eine Verwaltungseinheit   damit                ein E-ID-System
                                                                              werden, kann:
                           zu betreiben und eine E-ID auszustellen; oder
                      a. der Bundesrat eine Verwaltungseinheit damit beauftragen, ein E-ID-System
                      b. der   Bund sichund
                           zu betreiben  an eine
                                             entsprechenden  Unternehmen
                                                 E-ID auszustellen;   oder beteiligen.
                   2 Die Bestimmungen über IdP sind in diesen Fällen auf die betreffende Verwaltungs-
                      b. der Bund sich an entsprechenden Unternehmen beteiligen.
                   einheit anwendbar.
                   2 Die Bestimmungen über IdP sind in diesen Fällen auf die betreffende Verwaltungs-
                   einheit anwendbar.
                   Art. 11         Sperrung und Widerruf
                   1  Besteht
                    Art.  11 die Gefahr,  dassund
                                    Sperrung   eineWiderruf
                                                    Drittperson Zugang zu einer E-ID haben könnte, oder
                   wird   der Verlust oder der Verdacht auf Missbrauch gemeldet, so muss der IdP die
                    1 Besteht die Gefahr, dass eine Drittperson Zugang zu einer E-ID haben könnte, oder
                   E-ID unverzüglich sperren. Vor der Sperrung prüft er die Meldung.
                    wird der Verlust oder der Verdacht auf Missbrauch gemeldet, so muss der IdP die
                   2 Er informiert die Inhaberin oder den Inhaber der E-ID unverzüglich über die Sper-
                    E-ID unverzüglich sperren. Vor der Sperrung prüft er die Meldung.
                   rung.
                    2 Er informiert die Inhaberin oder den Inhaber der E-ID unverzüglich über die Sper-
                   3 Fedpol erklärt eine E-ID-Registrierungsnummer im Todesfall der Inhaberin oder
                    rung.
                   des Inhabers der E-ID für ungültig.
                    3 Fedpol erklärt eine E-ID-Registrierungsnummer im Todesfall der Inhaberin oder
                   4 Der IdP widerruft die E-ID, die diese Nummer enthalten.
                    des Inhabers der E-ID für ungültig.
                   54 Der Bundesrat regelt die Sperrung und den Widerruf einer E-ID.
                      Der IdP widerruft die E-ID, die diese Nummer enthalten.
                   5   Der Bundesrat regelt die Sperrung und den Widerruf einer E-ID.
                   3. Abschnitt: Inhaberinnen und Inhaber von E-ID
                   3. Abschnitt:
                   Art. 12       Inhaberinnen und Inhaber von E-ID
                   1 Die12
                   Art.  Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID hat die nach den Umständen notwendi-
                   gen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit seine E-ID nicht missbräuchlich
                   1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID hat die nach den Umständen notwendi-
                   verwendet werden kann.
                   gen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit seine E-ID nicht missbräuchlich
                   2 Wird für eine Informatikanwendung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine
                   verwendet werden kann.
                   Identifizierung des Sicherheitsniveaus niedrig angewendet, muss für diese Anwen-
                   2 Wird für eine Informatikanwendung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine
                   dung auch ein Zugang ohne E-ID möglich sein. Der Bundesrat kann Ausnahmen
                   Identifizierung des Sicherheitsniveaus niedrig angewendet, muss für diese Anwen-
                   vorsehen.
                   dung auch ein Zugang ohne E-ID möglich sein. Der Bundesrat kann Ausnahmen
                   vorsehen.
                   4. Abschnitt:
                   Anbieterinnen von elektronischen Identitätsdienstleistungen
                   4. Abschnitt:
                   Anbieterinnen
                   Art. 13        von elektronischen Identitätsdienstleistungen
                                 Anerkennung
                   1 IdP,13die E-ID Anerkennung
                   Art.             nach diesem Gesetz ausstellen wollen, brauchen eine Anerkennung
                   der Eidgenössischen   E-ID-Kommission (EIDCOM). Die EIDCOM erteilt die Aner-
                   1 IdP, die E-ID nach diesem Gesetz ausstellen wollen, brauchen eine Anerkennung
                   kennung    nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe-
                   der Eidgenössischen
                   auftragten  (EDÖB). E-ID-Kommission (EIDCOM). Die EIDCOM erteilt die Aner-
                   kennung nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe-
                   2 Ein IdP wird anerkannt, wenn er:
                   auftragten (EDÖB).
                   2   Ein IdP wird anerkannt, wenn er:
                   6
                   6

Abstimmungsbroschuere_07-03-2021_de.indd 32                                                        14.12.2020 11:12:31
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