Motorfahrzeugversicherung - Kundeninformation Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Zürich Versicherung

Die Seite wird erstellt Christopher Schade
 
WEITER LESEN
Motorfahrzeugversicherung - Kundeninformation Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Zürich Versicherung
Ausgabe 10/2019

Motorfahrzeugversicherung
Kundeninformation
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                             Einfach anrufen!
                                            Wir sind für Sie da.

                                            Für den Notfall:
                                             0800 80 80 80
                                             Aus dem Ausland
                                             +41 44 628 98 98
Inhaltsverzeichnis

     Art.                                        Seite   Art.                                              Seite

     Produktübersicht                               3    Unfallversicherung
                                                         301 Versicherte Personen                           12
     Kundeninformation                              4
                                                         302 Versicherte Unfälle                            12
     Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)      5    303 Versicherungsleistungen                        12
     Ausgabe 10/2019                                     304 Ausschlüsse                                    13
                                                         305 Überbesetzte Fahrzeuge                         14
     Gemeinsame Bestimmungen                             306 Anrechnung auf Haftpflichtansprüche            14
       1 Vertragsgrundlagen	 5                           Pannenhilfe
       2 Zeitliche Geltung	 5                            401 Versicherte Fahrzeuge                          14
       3 Örtliche Geltung	 5                             402 Versicherte Personen                           14
       4 Prämienzahlung und Vertragsanpassung	 6         403 Versicherte Ereignisse                         14
       5 Schadenfreiheitsbonus	 6                        404 Versicherte Leistungen                         14
       6 Selbstbehalt	 6                                 405 Pannenhilfe CH/FL                              14
       7 Wechselschilder	 7                              406 Pannenhilfe Europa                             15
       8 Ersatzfahrzeuge	 7                              407 Ausschlüsse                                    16
       9 Hinterlegung der Kontrollschilder	 7            408 Ansprüche gegenüber Dritten                    16
      10 Vorgehen im Schadenfall (Obliegenheiten)	  7    409	Haftung im Zusammenhang                       16
      11 Kündigung im Schadenfall	  7                         mit der Erbringung der Pannenhilfe
      12 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten	  7
                                                         Rechtsschutzversicherung
      13 Abtretung von Ansprüchen	  8
                                                         501 Versicherte Personen                           16
      14 Gerichtsstand	 8
                                                         502 Versicherungsumfang                            16
      15 Sanktionen	 8
                                                         503 Zeitliche Geltung und versichertes Ereignis    16
     Haftpflichtversicherung                             504 Versicherungsleistungen                        17
     101	Versicherungsumfang 	  8                       505 Nicht versicherte Rechtsfälle                  17
     102 Versicherte Personen	  8                        506 Leistungskürzungen                             17
     103 Versicherungsleistungen	 8                      507 Fallabwicklung                                 17
     104 Ausschlüsse	 8                                  508 Meinungsverschiedenheiten                      18
     105 Rückgriff	 9                                    509 Kommunikationssprache                          18
     Kaskoversicherung                                   Begriffserläuterungen                              18
     201 Versicherungsumfang	 9
                                                         Stichwortverzeichnis                               19
     202 Versicherte Ereignisse	  9
     203 Versicherungsleistungen 10
     204 Ausschlüsse             11

2
Produktübersicht

    Leistungen

    Haftpflichtversicherung

    Haftpflicht inkl. Bonusschutz

    Grobfahrlässigkeitsschutz Haftpflicht

    Kaskoversicherung

    Kollision inkl. Bonusschutz

                                                                                        Vollkasko
    Grobfahrlässigkeitsschutz Kollision

    Diebstahl

    Elementar

                                                                                                    Teilkasko
    Feuer

    Tier

    Glas/Glas PLUS

    Vandalismus

    Marder

    Parkschaden/Parkschaden PLUS 1

    Mitgeführte Sachen (inkl. elektronische Geräte 2)

    Cyber-Angriff (für Personenwagen)

    Sicherheitsbekleidung (für Motorräder)

    Unfallversicherung (Fahrzeuginsassen)

    Tod

    Invalidität

    Taggeld

    Spitaltaggeld

    Heilungskosten

    Pannenhilfe 3

    CH/FL

    CH/FL mit Ersatzfahrzeug

    Europa mit Ersatzfahrzeug

    Rechtsschutzversicherung

    Verkehrsrechtsschutz

     Optionale Deckungsbausteine
1
  gilt für Personen-/Lieferwagen, Motorräder, Anhänger, Busse und Gesellschaftswagen
2
  gilt für Personen-/Lieferwagen und Motorräder
3
  gilt für Motorfahrzeuge bis 3’500 kg und Wohnmobile bis 9’000 kg

Massgebend sind der Inhalt der Police sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

                                                                                                                3
Kundeninformation

    Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knap-         rung gemäss Gesetz resp. in der Kasko- und Unfallversicherung sowie
    per Form einen Überblick über die Versicherungsgesellschaft und den          Pannenhilfe gemäss dem von Zurich ausgestellten Antrag/Offerte,
    wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die Rechte und               besteht maximal jedoch während 4 Wochen ab Einlösedatum. Die
    Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Antrag/der               Höchstentschädigung in der Kaskoversicherung beträgt maximal
    Offerte bzw. der Police, den Vertragsbedingungen sowie aus den               CHF 60’000 für Motorräder und maximal CHF 200’000 für Motorwagen.
    anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem Bundesgesetz über
    den Versicherungsvertrag (VVG).                                              Wann endet der Vertrag?
    Nach Annahme des Antrages/der Offerte wird dem Versicherungsnehmer           Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden:
    eine Police zugestellt. Diese entspricht inhaltlich dem Antrag/der           • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern verein-
    Offerte.                                                                       bart, drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung
                                                                                   ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn
    Wer ist der Versicherer?                                                       der dreimonatigen Frist bei Zurich bzw. Orion eintrifft. Wird der
    Der Versicherer ist die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, nachste-         Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um
    hend Zurich genannt, mit Sitz am Mythenquai 2, 8002 Zürich.                    ein Jahr. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, endet
    In Bezug auf die Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer die Orion        er am Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt
    Rechtsschutz-Versicherung AG, nachstehend Orion genannt, mit Sitz in           ist;
    4051 Basel.                                                                  • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist,
    Zurich und Orion sind Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht.         spätestens vierzehn Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch
                                                                                   Zurich (bzw. der Fallerledigung durch Orion);
    Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des                    • wenn Zurich vom Vertragsanpassungsrecht Gebrauch macht. Die
    Versicherungsschutzes?                                                         Kündigung muss in diesem Fall spätestens am letzten Tag des laufen-
    Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes            den Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen;
    ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police und aus den          • wenn Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss VVG verletzt
    Vertragsbedingungen.                                                           haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem
                                                                                   der Versicherungsnehmer von einer solchen Verletzung Kenntnis
    Wie hoch ist die Prämie?                                                       erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer
    Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und dem                 solchen Pflichtverletzung.
    gewünschten Versicherungsschutz ab. Bei Ratenzahlung kommt eine
    Gebühr für die Teilzahlung hinzu. Alle Angaben zur Prämie und möglichen      Zurich kann den Vertrag durch Kündigung beenden:
    Gebühren sind im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police enthalten.         • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern verein-
                                                                                   bart, drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung
    Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung?                           ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn
    Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbe-               der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird
    zahlt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstat-         der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch
    tet Zurich die anteilige Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungs-       um ein Jahr. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen,
    periode zurück.                                                                endet er am Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police
    Die Prämie wird nicht zurückerstattet, wenn                                    aufgeführt ist;
    • die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos (Total-        • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist,
      schadenfall) erbracht wurde;                                                 sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt (bzw.
    • die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und           vor Fallerledigung durch Orion);
      der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertrags-          • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mit-
      abschluss folgenden Jahres kündigt.                                          geteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht).

    Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungsnehmer?                       Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden:
    • Gefahrserhöhung: Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erheb-         • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in
      liche Tatsache und erhöht sich damit das Risiko eines versicherten           Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie
      Schadenfalles wesentlich, muss dies Zurich unverzüglich mitgeteilt           einzufordern;
      werden.                                                                    • im Falle eines Versicherungsbetrugs.
    • Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag           Kündigt eine der Parteien und sieht die Kündigung nichts anderes vor,
      – wie bei Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. – hat der             so gilt sie für sämtliche Versicherungen der Police.
      Versicherungsnehmer mitzuwirken und Zurich bzw. Orion alle erfor-
                                                                                 Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungs-
      derlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten
                                                                                 möglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus
      zuhanden von Zurich bzw. Orion einzuholen und Dritte schriftlich zu
                                                                                 den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.
      ermächtigen, Zurich bzw. Orion die entsprechenden Informationen,
      Unterlagen etc. herauszugeben. Zurich bzw. Orion ist zudem berech-         Werden vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte durch
      tigt, eigene Abklärungen vorzunehmen.                                      Zurich entschädigt?
    • Versicherungsfall: Das versicherte Ereignis ist Zurich bzw. Orion unver-   Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des Versicherungs-
      züglich zu melden.                                                         nehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags
    Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere         wahrnimmt, ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung
    Pflichten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem             diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. Wünscht der
    VVG.                                                                         Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich
                                                                                 an den Dritten wenden.
    Wann beginnt die Versicherung?
    Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte            Wie behandeln Zurich bzw. Orion Kundendaten?
    bzw. in der Police aufgeführt ist.                                           Zurich und Orion bearbeiten Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen
    Wurde ein Versicherungsnachweis ausgestellt, gewährt Zurich bis              oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwenden diese insbeson-
    zur Zustellung der Police provisorischen Versicherungsschutz. Dessen         dere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die
    Dauer und Deckungsumfang bestimmt sich in der Haftpflichtversiche-           Bearbeitung von Versicherungsfällen und für statistische Auswertungen.

4
Kundeninformation

Ebenso können Zurich und Orion die Daten für Marketingzwecke bear-        Daten, inklusive besonders schützenswerter Daten, beauftragen. Dritte
beiten (z.B. Analysen, Erstellung Kundenprofile), diese mit Daten von     und Auftragnehmer (innerhalb und ausserhalb der Zurich Insurance
Drittquellen anreichern und die Daten an andere Gesellschaften der        Group AG) können in der Schweiz oder im Ausland ansässig sein.
Zurich Insurance Group AG in der Schweiz sowie an die Sammelstiftungen    Erfolgt dabei eine Übermittlung der Daten in Länder, in denen eine
der beruflichen Vorsorge der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG   Gesetzgebung für einen angemessenen Schutz der Daten fehlt, so
für Marketingzwecke bekannt geben. Das Kundenprofil dient der             gewährleisten Zurich und Orion durch hinreichende Garantien den
Optimierung der Leistungserbringung und der Unterbreitung von indi-       Schutz der Daten. Ferner können Zurich bzw. Orion bei Amtsstellen
viduellen Angeboten durch die vorgenannten Gesellschaften und             und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den
deren Vertrieb. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbe-        Schadenverlauf, einholen und die Daten zur Erfüllung regulatorischer
wahrt. Zurich und Orion können im erforderlichen Umfang Daten an          oder gesetzlicher Pflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen
die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland,     offenlegen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages.
insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländi-      Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei Zurich bzw. Orion die
sche Gesellschaften der Zurich Insurance Group AG zur Bearbeitung         gesetzlich vorgesehenen Auskünfte über die Bearbeitung der ihn
weiterleiten. Zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung im Bereich der          betreffenden Daten zu verlangen.
Motorfahrzeugversicherungen können die fahrzeugbezogenen
Schadendaten an die SVV Solution AG (einer Tochtergesellschaft des
                                                                          Wenn Sie schnell Hilfe oder einen Rat brauchen, sind wir rund
Schweizerischen Versicherungsverbandes) zur Eintragung in die elek­
                                                                          um die Uhr und weltweit unter der Gratisnummer 0800 80 80 80,
tronische Datensammlung CarClaims-Info übermittelt werden. Sofern
                                                                          aus dem Ausland +41 44 628 98 98, für Sie da.
ein Makler oder Vermittler für den Versicherungsnehmer bzw. Zurich
und Orion handelt, können Zurich und Orion diesem für die vorge-          Zur Sicherstellung einer einwandfreien Serviceleistung zeichnen wir alle
nannten Zwecke Kundendaten bekannt geben. Zurich und Orion kön-           Gespräche im Kontakt mit den Kundendienstzentren auf.
nen Dritte sowie andere Gesellschaften der Zurich Insurance Group AG,     Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Bezeich-
insbesondere im Zusammenhang mit der umfassenden oder teilweisen          nung verzichtet.
Auslagerung von Geschäftsbereichen und Dienstleistungen (z.B. Ver-
tragsverwaltung, Zahlungsverkehr, Inkasso, IT) mit der Bearbeitung der

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 10/2019

Gemeinsame Bestimmungen                                                   • in der Kasko- und Unfallversicherung sowie Pannenhilfe gemäss dem
                                                                            von Zurich ausgestellten Antrag/Offerte, maximal jedoch während
Art. 1                                                                      4 Wochen ab Einlösedatum. Die Höchstentschädigung in der Kasko-
Vertragsgrundlagen                                                          versicherung beträgt maximal CHF 60’000 für Motorräder und maxi-
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Umfang der            mal CHF 200’000 für Motorwagen.
Versicherung sind in der Police, den Allgemeinen Versicherungs-           Wird ein Antrag abgelehnt, erlischt der provisorische Versiche-
bedingungen (AVB) und den allfälligen Besonderen Bedingungen festge-      rungsschutz 3 Tage nach Zustellung der Ablehnungserklärung an den
legt. Eine vollständige Produktübersicht befindet sich auf Seite 3.       Versicherungsnehmer. Bis zum Erlöschen des Versicherungsschutzes ist
Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar,         die Prämie anteilmässig geschuldet.
insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)         Wird der Vertrag nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich
sowie die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG).            gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um ein Jahr. Die
Für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechten-    Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag
stein gehen bei Abweichungen die zwingenden Bestimmungen des              vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft.
liechtensteinischen Rechts vor.                                           Sieht die Kündigung nichts anderes vor, so gilt sie für sämtliche
Folgende Fahrzeug-Verwendungsarten sind nur versichert, sofern dies       Versicherungen der Police. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abge-
ausdrücklich vereinbart wird und in der Police aufgeführt ist             schlossen, endet er am Tag, der in der Police aufgeführt ist.
• gewerbsmässige Personenbeförderung,
                                                                          Art. 3
• gewerbsmässige Vermietung an Selbstfahrer,                              Örtliche Geltung
• gewerbsmässige Verwendung als Fahrschulfahrzeug.                        Die Versicherung gilt für Schadenereignisse, die in der Schweiz und im
                                                                          Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas sowie in den
Art. 2                                                                    Mittelmeer-Rand- und Inselstaaten eintreten. Bei Transport über Meer
Zeitliche Geltung                                                         wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist     Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen.
und gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht            In folgenden Staaten gilt die Versicherung jedoch nicht: Weiss-
­werden. Für die Rechtsschutzversicherung gelten die Bestimmungen         russland, Moldawien, Ukraine, Russische Föderation, Georgien,
 in Art. 503.                                                             Armenien, Aserbeidschan, Kasachstan, Ägypten, Algerien, Libanon,
Wurde ein Versicherungsnachweis ausgestellt, gewährt Zurich bis zur       Libyen und Syrien.
Zustellung der Police provisorischen Versicherungsschutz                  Die Pannenhilfe CH/FL gilt nur für Schadenereignisse, die sich in der
• für Haftpflichtschäden im Rahmen der gesetzlichen Mindestgarantie-      Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ereignen.
  summe,                                                                  Falls der Halter sein Domizil von der Schweiz oder vom Fürstentum
                                                                          Liechtenstein ins Ausland verlegt (das Fürstentum Liechtenstein gilt
                                                                          nicht als Ausland), erlischt die Versicherung auf den Zeitpunkt der

                                                                                                                                                         5
Gemeinsame Bestimmungen

    Hinterlegung der schweizerischen bzw. liechtensteinischen Kontroll-       4.8 Verrechnung
    schilder oder sobald das versicherte Fahrzeug im Ausland immatriku-       Zurich kann ihre ausstehenden Forderungen gegenüber dem
    liert wird, spätestens mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in wel-    Versicherungsnehmer mit dessen Ansprüchen auf Entschädigung aus
    chem der Wegzug erfolgt.                                                  Schadenfällen bzw. Prämienrückerstattung verrechnen.

    Art. 4                                                                    Art. 5
    Prämienzahlung und Vertragsanpassungen                                    Schadenfreiheitsbonus
                                                                              Zurich gewährt jeweils nach Ablauf einer Periode von 3 vollen
    4.1 Prämiengrundlagen
                                                                              Versicherungsjahren einen Bonus, sofern
    Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang sowie den
    Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten Personen und         • in der Police vereinbart und
    zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben, ist Zurich unverzüglich    • in diesem Zeitraum aus der Haftpflicht- oder Kollisionskasko-
    zu informieren. Zurich hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geän-      versicherung keine Leistungen beansprucht werden.
    derten Verhältnisse anzupassen.                                           Der Prozentsatz für die Berechnung des Schadenfreiheitsbonus ist in
                                                                              der Police aufgeführt. Berücksichtigt werden die in dieser Periode
    4.2 Prämienverlauf                                                        effektiv bezahlten Prämien. Der Bonus wird in Form einer separaten
    Die Prämie bleibt nach einem Schadenfall unverändert (Prämienschutz       Rückzahlung gewährt.
    bzw. Bonusschutz). Ausgenommen sind Sanierungen im Einzelfall.
                                                                              Werden Leistungen beansprucht, beginnt eine neue Periode mit dem
    Bei deklarierten Junglenkern reduziert sich die Prämie jeweils per        Versicherungsjahr, welches auf das Meldedatum des Schadenfalls folgt.
    Hauptfälligkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
                                                                              Das Versicherungsjahr beginnt jeweils per Hauptfälligkeit. Das 1. Ver-
    4.3 Ratenzahlung                                                          sicherungsjahr wird berücksichtigt, wenn es mindestens 11 Monate
                                                                              gedauert hat.
    Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten. Zurich ist berechtigt,
    den Zuschlag bei Hauptfälligkeit anzupassen. Der Versicherungsnehmer      Keine Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsbonus haben
    hat in diesem Fall das Recht, die Zahlungsweise zu ändern. Die            • Schäden aus der Teilkasko-, Unfall-, Pannenhilfe- und Rechts-
    Mitteilung des Versicherungsnehmers muss spätestens am Datum der            schutzversicherung,
    Prämienfälligkeit bei Zurich eintreffen.                                  • Haftpflichtschäden, in denen der Selbstbehalt nach Art. 6.3 entfällt,
    4.4 Saldi                                                                 • Kollisionsschäden, an denen die versicherte Person kein Verschulden
    Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus          trifft und die Entschädigung für den Wiederbeschaffungswert zu
    Prämienabrechnungen unter CHF 5.                                            100% durch den Kollisionsgegner oder dessen Haftpflichtversicherer
                                                                                erbracht wird.
    4.5 Vertragsanpassungen durch Zurich
    Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungsjahr, den          Art. 6
    Vertrag anpassen (z.B. Prämien erhöhen, Versicherungsbedingungen          Selbstbehalt
    oder Versicherungssummen anpassen, Selbstbehaltsregelungen                Der Versicherungsnehmer hat pro Schadenfall, für den Zurich
    ändern).                                                                  Leistungen erbringt, den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
    Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien bzw.                 6.1 Reduktion des Selbstbehaltes nach schadenfreien Jahren
    Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versi-
                                                                              Der vereinbarte Selbstbehalt für Haftpflicht und Kollision reduziert sich
    cherungsjahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hier-
                                                                              nach Ablauf einer Periode von 3 vollen Versicherungsjahren um
    auf das Recht, den Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den
                                                                              CHF 500, sofern aus diesen Versicherungen keine Leistungen bean-
    von der Änderung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungs-
                                                                              sprucht werden.
    jahres zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des
    laufenden Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen. Unterlässt er die    Nach Ablauf von weiteren 3 vollen, schadenfreien Versicherungsjahren
    Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Versicherungs-      reduziert sich der Selbstbehalt ein zweites Mal um CHF 500. Der
    vertrages.                                                                Selbstbehalt kann jedoch nicht unter CHF 0 fallen.
    Nicht zur Kündigung berechtigen                                           Ab dem Meldedatum des ersten Schadenereignisses gelten wieder die
                                                                              in der Police vereinbarten Selbstbehalte für Haftpflicht und Kollision.
    • Änderung von Ratenzuschlägen,
                                                                              Die neue Periode beginnt mit dem Versicherungsjahr, welches auf das
    • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben (eidg. Stempel-       Meldedatum des Schadenereignisses folgt.
      abgabe, Unfallverhütungsbeitrag, Beiträge gemäss Strassenverkehrs-
                                                                              Das Versicherungsjahr beginnt jeweils per Hauptfälligkeit. Das 1. Ver-
      gesetz),
                                                                              sicherungsjahr wird berücksichtigt, wenn es mindestens 11 Monate
    • gesetzlich oder behördlich angeordnete Vertragsanpassungen.             gedauert hat.
    4.6 Verzugsfolgen                                                         Teilkaskoschäden und Schadenereignisse, die unter Art. 6.3 fallen,
                                                                              werden nicht berücksichtigt.
    Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so
    wird er zur Zahlung aufgefordert und hat die Mahnkosten sowie den         6.2 Einforderung des Selbstbehaltes
    Verzugszins zu zahlen. Zudem hat er für die Kosten aufzukommen, die
                                                                              Hat Zurich Haftpflichtansprüche des Geschädigten direkt abgefunden,
    Zurich aufgrund eines Schilderentzuges entstehen.
                                                                              ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, ihr die geleistete Ent-
    4.7 Prämienrückerstattung                                                 schädigung bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes zurückzuer-
                                                                              statten, unabhängig davon, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt des
    Wird der Vertrag vorzeitig aufgehoben, erstattet Zurich die Prämie für
                                                                              Schadenereignisses gelenkt hat. Kommt der Versicherungsnehmer sei-
    die nicht abgelaufene Versicherungsdauer zurück.
                                                                              ner Zahlungspflicht innert 4 Wochen seit der Mitteilung von Zurich
    Die Prämie bleibt jedoch für das ganze Versicherungsjahr geschuldet,      nicht nach, wird er unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich
    wenn                                                                      aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung
    • der Vertrag infolge Totalschadens aufgehoben wird, für den Zurich       zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, erlischt der Vertrag in sei-
      eine Entschädigung erbracht hat,                                        ner Gesamtheit mit dem Ablauf der Mahnfrist. Die Verzugsfolgen
    • der Versicherungsnehmer den Vertrag im ersten Versicherungsjahr         gemäss Art. 4.6 bleiben vorbehalten.
      im Teilschadenfall kündigt.

6
Gemeinsame Bestimmungen

6.3 Wegfall des Selbstbehaltes                                              Werden die Kontrollschilder 12 Monate seit der Hinterlegung nicht
In der Haftpflichtversicherung entfällt der Selbstbehalt                    wieder eingelöst, wird der Vertrag automatisch aufgehoben.
• wenn die Entschädigung geleistet werden muss, obwohl kein
                                                                            Art. 10
  Verschulden einer versicherten Person vorliegt (Kausalhaftung),
                                                                            Vorgehen im Schadenfall (Obliegenheiten)
• für Schäden, die sich bei Strolchenfahrten ereignen, wenn den Halter
  an der Entwendung des Fahrzeuges keine Schuld trifft,                     10.1 Meldepflicht
• wenn der Schadenfall ohne Kostenfolge bleibt,                             Der Versicherte ist verpflichtet, Zurich bzw. Orion das Schadenereignis
                                                                            unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu melden und bei allen
• wenn der Versicherungsnehmer Zurich den Schadenaufwand innert
                                                                            Abklärungen zu unterstützen, insbesondere erforderliche Vollmachten
  30 Tagen zurückerstattet, nachdem er von der Erledigung Kenntnis
                                                                            auszustellen sowie alle relevanten Unterlagen zu übergeben. Zurich
  erhalten hat.
                                                                            bzw. Orion können bei Bedarf eine schriftliche Schadenanzeige ein­
6.4 Fahrunterricht und Führerprüfung                                        verlangen.
In der Haftpflichtversicherung entfällt der Selbstbehalt für Schäden, die   In folgenden Fällen muss auch die Polizei benachrichtigt werden
sich während des von einem Fahrlehrer mit behördlicher Konzession           • Unfälle mit Personenschäden,
erteilten Fahrunterrichts oder bei der amtlichen Führerprüfung ereig-       • Diebstahl,
nen.
                                                                            • Tierschäden (Meldung an Wildhüter ist ebenso zulässig).
6.5 Zugfahrzeug und Anhänger                                                In allen anderen Fällen kann Zurich im Einzelfall eine Polizeimeldung
Sind Zugfahrzeug und Anhänger bei Zurich versichert und werden              verlangen.
beide beim gleichen Ereignis von einem Schadenfall betroffen, fällt nur     Auf Verlangen von Zurich hat der Versicherte zudem Strafanzeige ein-
ein Selbstbehalt an. Bei ungleichen Selbstbehalten kommt der höhere         zureichen.
zur Anwendung.
                                                                            10.2 Haftpflichtversicherung
6.6 Mitgeführte Sachen und Sicherheitsbekleidung                            Zurich führt Verhandlungen mit dem Geschädigten. Bei Unfällen im
Für mitgeführte Sachen bzw. Sicherheitsbekleidung fällt generell kein       Ausland ist Zurich ermächtigt, Dritte mit der Schadenbehandlung zu
Selbstbehalt an.                                                            beauftragen. Die Erledigung der Ansprüche des Geschädigten durch
                                                                            Zurich ist für den Versicherten in allen Fällen verbindlich.
Art. 7
                                                                            Der Versicherte darf Ansprüche des Geschädigten nicht anerkennen
Wechselschilder
                                                                            oder Zahlungen leisten. Die Führung eines Zivilprozesses liegt bei
Wenn die Versicherung für Fahrzeuge abgeschlossen wird, die mit             Zurich.
Wechselschildern zirkulieren, gilt sie
• für das vorschriftsgemäss mit Kontrollschildern versehene Fahrzeug        10.3 Kaskoversicherung
  in vollem Umfang;                                                         Zurich ist Gelegenheit zu geben, das beschädigte Fahrzeug vor und
• für die übrigen, nicht mit diesen Schildern versehenen Fahrzeuge          nach der Reparatur zu besichtigen. Andernfalls kann die Leistung
  nur, soweit sich der Schaden nicht auf einer öffentlichen Strasse         gekürzt werden oder ganz entfallen.
  ereignet.                                                                 Ist Help Point PLUS vereinbart, muss der Versicherte das Kasko-
Verursacht ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder          ereignis telefonisch melden oder einen Help Point kontaktieren, damit
einen Haftpflichtschaden, steht Zurich für ihre Leistungen der Rückgriff    Zurich die Schadenabwicklung organisieren und die Reparatur in einer
auf die Versicherten zu. Für alle anderen Schäden besteht kein              von Zurich bestimmten Werkstatt durchführen lassen kann. Bei
Versicherungsschutz.                                                        Verletzung dieser Bestimmung trägt der Versicherte einen zusätzlichen
                                                                            Selbstbehalt von CHF 500.
Die Umstellung von Wechsel- zu Einzelschilder (oder umgekehrt) kann
zu einer Änderung der Prämie führen.                                        10.4 Pannenhilfe
Art. 8                                                                      Um die Leistungen der Pannenhilfe beanspruchen zu können, muss
Ersatzfahrzeuge                                                             bei Eintritt des Ereignisses Zurich unverzüglich telefonisch informiert
                                                                            werden. Sofern eine versicherte Hilfsmassnahme nicht durch Zurich
Verwendet der Halter mit Bewilligung der zuständigen Behörde anstelle
                                                                            organisiert, angeordnet bzw. durchgeführt wird, entfällt die
des versicherten Fahrzeuges mit denselben Kontrollschildern ein
                                                                            Leistungspflicht für diese Massnahme.
Ersatzfahrzeug, gelten die Haftpflicht-, die Unfall-, die
Rechtsschutzversicherung und die Pannenhilfe ausschliesslich für das        Art. 11
Ersatzfahrzeug. Die Kaskoversicherung gilt für ein gleichwertiges           Kündigung im Schadenfall
Ersatzfahrzeug und bleibt für das ersetzte Fahrzeug mit Ausnahme von
                                                                            Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, können
Kollisionsschäden (Art. 202.1) in Kraft.
                                                                            sowohl der Versicherungsnehmer als auch Zurich den Vertrag kündigen.
Art. 9                                                                      Der Versicherungsnehmer kann spätestens 14 Tage, nachdem er von
Hinterlegung der Kontrollschilder                                           der Auszahlung der Entschädigung (bzw. von der Fallerledigung durch
                                                                            Orion) Kenntnis erhalten hat, kündigen. Eine Kündigung durch Zurich
Werden die Kontrollschilder des versicherten Fahrzeuges bei der zustän-
                                                                            muss spätestens mit der Auszahlung der Entschädigung (bzw. vor
digen Behörde hinterlegt, wird die Versicherung ab Hinter-
                                                                            Fallerledigung durch Orion) erfolgen.
legungszeitpunkt bis zur Wiedereinlösung der Kontrollschilder für das
versicherte Fahrzeug in folgendem Umfang sistiert.                          Kündigt eine der Parteien und sieht die Kündigung nichts anderes
                                                                            vor, so gilt sie für sämtliche Versicherungen der Police. Der
Während der Dauer der Sistierung, längstens jedoch während 12
                                                                            Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung
Monaten, gelten die Haftpflicht- und Kaskoversicherung in unveränder-
                                                                            bei der anderen Partei.
tem Umfang. Haftpflicht- und Kollisionsschäden (einschliesslich Kollision
mit Tieren) sind allerdings nur versichert, soweit sich die Schäden nicht   Art. 12
auf öffentlichen Strassen ereignen. Die Unfall- und Rechtsschutz-           Folgen bei vertragswidrigem Verhalten
versicherung sowie die Pannenhilfe ruhen ganz.
                                                                            Bei Verletzung von Obliegenheiten durch einen Versicherten kann
Zurich gewährt einen Sistierungsrabatt in der Höhe der auf die              die Leistung von Zurich bzw. Orion gekürzt werden oder entfallen.
Sistierungszeit anfallenden Prämie.                                         Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherte nachweist, dass

                                                                                                                                                      7
Gemeinsame Bestimmungen

    die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist.      Art. 14
    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte           Gerichtsstand
    Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.                            Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder dem
                                                                            Anspruchsberechtigten wahlweise zur Verfügung
    Art. 13
                                                                            • Zürich (Zurich) oder Basel (Orion),
    Abtretung von Ansprüchen
    Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer end-     • der schweizerische oder liechtensteinische (Wohn-)Sitz des Versiche-
    gültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von Zurich             rungsnehmers oder Anspruchsberechtigten.
    weder übertragen noch verpfändet werden.
                                                                            Art. 15
                                                                            Sanktionen
                                                                            Zurich bzw. Orion erbringt keine Leistungen, wenn dadurch anwend-
                                                                            bare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.

    Haftpflichtversicherung

    Art. 101                                                                Art. 102
    Versicherungsumfang                                                     Versicherte Personen
                                                                            Versichert sind der Versicherungsnehmer, der Halter und die Personen,
    101.1 Versicherte Haftpflicht
                                                                            für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist.
    Versichert sind Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher
    Haftpflichtbestimmungen gegen einen Versicherten erhoben werden         Art. 103
    wegen                                                                   Versicherungsleistungen
    • Tötung oder Verletzung von Personen (Personenschäden),                Zurich bezahlt berechtigte und wehrt unberechtigte Ansprüche für den
    • Tötung oder Verletzung von Tieren sowie Zerstörung oder               Versicherten ab.
      Beschädigung von Sachen (Sachschäden).                                Die Leistungen sind auf CHF 100 Millionen pro Ereignis begrenzt ein-
                                                                            schliesslich allfälliger Schadenzinsen, Anwalts- und Gerichtskosten.
    Schadenursachen
                                                                            Die Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch Feuer,
    Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden                             Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schadenverhü­
    • durch den Betrieb des versicherten Motorfahrzeuges,                   tungskosten sind zusammen auf CHF 5 Millionen pro Schadenereignis
    • bei Verkehrsunfällen, die von diesem Fahrzeug verursacht werden,      begrenzt. Art. 104.7 bleibt vorbehalten.
      wenn es nicht in Betrieb ist,                                         Wo die schweizerische Strassenverkehrsgesetzgebung eine höhere
    • infolge Hilfeleistung nach Unfällen dieses Fahrzeuges.                Versicherungssumme vorschreibt, ist diese massgebend und gilt als
                                                                            Höchstleistung von Zurich.
    Versichert sind auch Schäden
    • beim Ein- und Aussteigen aus dem Motorfahrzeug,                       Art. 104
                                                                            Ausschlüsse
    • beim Besteigen und Verlassen des Motorrades,
                                                                            Kein Versicherungsschutz besteht für:
    • beim Öffnen oder Schliessen der Türen, der Motorhaube, des
      Cabrio- oder Schiebedaches oder des Kofferraumes,                     104.1 Sachschäden
    • beim Anhängen oder Loslösen eines Anhängers oder geschleppten         Ansprüche aus Sachschäden des Halters, Schäden am versicherten
      Fahrzeuges.                                                           Fahrzeug, Anhänger sowie für Schäden an den an diesen Fahrzeugen
                                                                            angebrachten Sachen oder Tieren und Sachen, die damit befördert
    101.2 Schadenverhütungskosten                                           werden. Mitversichert sind jedoch Schäden an Gegenständen, die
    Steht der Eintritt eines unvorhergesehenen, versicherten Schadens       andere Personen mit sich führen, wie Reisegepäck und dergleichen;
    unmittelbar bevor, sind die Kosten angemessener Massnahmen zur
    Verhinderung des Schadens versichert.                                   104.2 Rennen und ähnliche Fahrten
                                                                            Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, Rallyes und ähnlichen Wett-
    101.3 Grobfahrlässigkeitsschutz                                         fahrten, allen Fahrten auf Rennstrecken sowie dazugehörenden
    Sofern in der Police zusätzlich vereinbart, verzichtet Zurich auf den   Nebenstrecken. Bei Veranstaltungen dieser Art in der Schweiz und im
    Rückgriff gegenüber den Versicherten, wenn das Schadenereignis          Fürstentum Liechtenstein sind Ansprüche Dritter im Sinne von Art. 72
    grobfahrlässig verursacht wird. Zurich nimmt jedoch Rückgriff auf die   Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) jedoch nur ausgeschlossen,
    Versicherten, wenn der Schaden                                          wenn für die betreffende Veranstaltung die gesetzlich vorgeschriebene
    • in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder                      Versicherung besteht;
    • durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst-             104.3 Unerlaubte Fahrten
      geschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem        Die Haftpflicht des Lenkers, der den gesetzlich erforderlichen Lernfahr-
      nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 90 Abs.      oder Führerausweis nicht besitzt, ohne vorgeschriebene Begleitung
      3 SVG versursacht wird.                                               fährt, unerlaubt Personen mitnimmt oder von Personen, die dem
    Beim Rückgriff wird die Schwere des Verschuldens und die wirtschaft-    Lenker das versicherte Fahrzeug überlassen, obwohl sie diese Mängel
    liche Leistungsfähigkeit der Person, auf welche Rückgriff genommen      hätten erkennen können;
    wird, berücksichtigt.

8
Haftpflichtversicherung

104.4 Nicht bewilligte Fahrten                                            Art. 105
Die Haftpflicht im Zusammenhang mit Fahrten, die gesetzlich oder          Rückgriff
behördlich nicht bewilligt sind und die Haftpflicht von Personen, die     Die gesetzlichen Bestimmungen geben dem Geschädigten das Recht,
das anvertraute Fahrzeug zu Fahrten verwenden, zu denen sie nicht         seine Forderungen direkt gegenüber Zurich geltend zu machen. Aus
ermächtigt sind;                                                          diesem Grunde können die Ausschlüsse gemäss
                                                                          • Art. 104.3 Unerlaubte Fahrten,
104.5 Strolchenfahrten
                                                                          • Art. 104.4 Nicht bewilligte Fahrten,
Die Haftpflicht von Personen, die das versicherte Fahrzeug zum
Gebrauch entwendet haben, und diejenige des Lenkers, der von der          • Art. 104.5 Strolchenfahrten,
Entwendung wusste oder hätte wissen können;                               • Art. 104.6 Verbrechen
                                                                          dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
104.6 Verbrechen
Ansprüche aus Unfällen im Zusammenhang mit der vorsätzlichen              Wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe den Versicherungsschutz
Begehung von Verbrechen, Vergehen oder dem Versuch dazu;                  einschränken, (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand) oder aufheben
                                                                          (z.B. Fahren ohne gesetzlich erforderlichen Führerausweis) kann Zurich
104.7 Kernenergie                                                         ihre Aufwendungen von den Versicherten teilweise oder ganz zurück-
Ansprüche aus Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die          fordern. Ebenso kann Zurich ihre Aufwendungen zurückfordern, wenn
Kernenergie gehaftet wird.                                                sie Leistungen erbringen muss, obwohl die Versicherung bereits erlo-
                                                                          schen ist.

Kaskoversicherung

Art. 201                                                                  Kollisionsschäden, welche ausschliesslich die Bereifung betreffen, sind
Versicherungsumfang                                                       nicht versichert.

201.1 Fahrzeug                                                            202.2 Grobfahrlässigkeitsschutz
Versichert sind Schäden am deklarierten Fahrzeug sowie dazugehören-       Wird die Kollision grobfahrlässig verursacht, verzichtet Zurich auf eine
den Ersatzteilen und Zubehör, die gegen den Willen des                    Kürzung der Leistung.
Versicherungsnehmers eintreten.                                           Wird der Schaden jedoch in angetrunkenem oder fahrunfähigem
                                                                          Zustand verursacht, ohne dass ein Fall nach Art. 204.6 vorliegt, werden
201.2 Zubehör
                                                                          die Leistungen nach der Schwere des Verschuldens gekürzt.
Bei Personen-, Lieferwagen und Motorrädern sind Ausrüstungen und
Zubehör, die über die serienmässige Normalausrüstung hinausgehen          202.3 Teilkasko
und für die ein Aufpreis bezahlt werden muss, ohne besondere
Vereinbarung bis zu einem Wert von 10% des Katalogpreises mitversi-       a) Diebstahl
chert.                                                                    Versichert sind Schäden aus Verlust, Zerstörung oder Beschädigung
Bei allen übrigen Fahrzeugen sind Zusatz- und Sonderausrüstungen nur      des Fahrzeuges infolge Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch (auch
mitversichert, wenn sie im Antrag/Offerte mit ihrem Neuwert de-           durch Car-Hacking) oder Raub im Sinne der strafrechtlichen Bestim-
klariert sind. Werden diese Werte und/oder der Katalogpreis zu tief       mungen. Die Aufzählung ist abschliessend.
deklariert, erfolgt eine verhältnismässige Kürzung der Versicherungs­     Beschädigungen des Fahrzeuges anlässlich eines versuchten Diebstahls
leistungen.                                                               bzw. einer versuchten Entwendung zum Gebrauch oder eines versuch-
Nicht versichert ist Zubehör, das auch unabhängig vom Fahrzeug ver-       ten Raubes sind mitversichert.
wendet werden kann.                                                       Fahrzeugentwendungen durch Personen, die mit dem Versiche-
                                                                          rungsnehmer im gleichen Haushalt wohnen, gelten nicht als
Art. 202                                                                  Diebstahlschäden.
Versicherte Ereignisse
Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz folgende Kolli­      b) Feuer
sions- und Teilkaskoereignisse, die zusammen eine Vollkaskoversicherung   Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Brand, Explosion,
ergeben:                                                                  Blitzschlag, Kurzschluss und durch die Löschaktion.
                                                                          Sengschäden sind nicht versichert.
202.1 Kollision
Versichert sind Schäden durch plötzliche, gewaltsame äussere              Schäden an elektronischen und elektrischen Geräten und Bauteilen
Einwirkung, also im Besonderen Schäden durch Anprall, Zusam-              sind nur versichert, wenn die Ursache nicht auf einen inneren Defekt
menstoss, Umkippen, Absturz, Einsinken, und zwar selbst dann, wenn        zurückzuführen ist.
sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden eintre-      Während der Garantiezeit sind Schäden nur versichert, wenn keine
ten. Schäden durch mutwillige Handlungen Dritter sind ebenfalls mit-      Gewährleistungsansprüche gestellt werden können.
versichert.
                                                                          c) Elementar
Verwindungen am Fahrzeug beim Kippen, Be- und Entladen sind auch
ohne äussere Einwirkung versichert. Voraussetzung für den Versiche-       Versichert sind Schäden als unmittelbare Folge von
rungsschutz ist, dass beim Kippen, Be- und Entladen die Betriebs- und     • Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel,
Sicherheitsvorschriften eingehalten und Sicherheitssysteme nicht über-    • Hochwasser, Überschwemmung,
brückt oder abgeschaltet sind.

                                                                                                                                                     9
Kaskoversicherung

     • Erdrutsch, Felssturz oder Steinschlag (Beschädigung durch direkt auf      Nicht versichert sind: Alle Arten von Zahlungsmitteln, Geldwerten,
       das Fahrzeug herabfallende Steine oder Erdmassen),                        Fahrkarten, Tickets und Abonnemente, Kundenkarten, Wertpapiere,
     • Lawine, Schneerutsch, herabfallendem Eis, Schneedruck.                    Edelmetalle, Schmucksachen, Motorfahrzeuge, sämtliche Dateien und
                                                                                 gespeicherte Daten sowie Akten. Tiere sowie Liebhaberwerte werden
     Alle anderen Elementarschäden sind ausgeschlossen. Mitversichert            nicht entschädigt.
     sind Schäden durch abstürzende Luftfahrzeuge wie Flugzeuge,
     Raumfahrzeuge oder Teile davon.                                             Nicht als mitgeführte Sachen gilt Sicherheitsbekleidung bei Motor-
                                                                                 rädern.
     d) Glas
                                                                                 Mitgeführte Haustiere
     Versichert sind Bruchschäden der Front-, Seiten-, Heck- und Dach-
     scheiben aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz dienen. Die      Werden mitgeführte Haustiere im versicherten Personenwagen oder
     Aufzählung ist abschliessend.                                               Wohnmobil verletzt, zahlt Zurich die notwendigen Kosten für
                                                                                 Heilungsmassnahmen bis maximal CHF 5’000 pro Ereignis.
     Glas PLUS
                                                                                 j) Cyber-Angriff
     Wurde Glas PLUS vereinbart, sind zusätzlich Bruchschäden an allen
     Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz die-       Versichert sind die Verschlüsselung, Beschädigung und Zerstörung der
     nen, versichert. Ebenfalls mitversichert sind Leuchtmittel, sofern sie in   Software, die durch ein Schadprogramm am versicherten Fahrzeug
     Zusammenhang mit einem Glasbruch zerstört werden.                           verursacht werden und dieses unbenutzbar machen oder dessen
                                                                                 Funktionen beeinträchtigen.
     Bei Motorrädern entspricht der Versicherungsumfang der Variante Glas
     PLUS.                                                                       Zurich übernimmt die Kosten für die Wiederherstellung der Software
                                                                                 bzw. der Hardware (z.B. Steuergerät) bis zu der in der Police festgeleg-
     Keine Entschädigung erfolgt unter dem Titel Glas bzw. Glas PLUS,            ten Versicherungssumme.
     wenn die gesamten Instandstellungskosten (Glas und andere
     Reparaturkosten) den Wiederbeschaffungswert des deklarierten                Der Versicherte ist verpflichtet die Systeme und Programme auf dem
     Fahrzeuges erreichen oder wenn die beschädigten Fahrzeugteile nicht         aktuellen Stand der Technik zu halten oder den Empfehlungen der
     ersetzt oder repariert werden.                                              offiziellen Software des Herstellers zu entsprechen und diese vor unbe-
                                                                                 rechtigtem Eindringen Dritter zu schützen und das Aufspielen neuer
     e) Tier                                                                     Software und vorhandener Updates vorzunehmen.
     Versichert sind Schäden durch Zusammenstoss des deklarierten                Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit
     Fahrzeuges mit Tieren. Schäden infolge Ausweichmanövern gelten              • der Übertragung eines Schadprogrammes durch die Garage oder
     nicht als Tierschäden, sondern als Kollisionsschäden im Sinne von Art.        den Hersteller bzw. des Softwareanbieters auf das Fahrzeug,
     202.1.
                                                                                 • den Kosten für die Wiederherstellung von Fahrzeug unabhängigen
     f) Vandalismus                                                                Dateien und gespeicherten Daten (z.B. Musikdateien) im Fahrzeug,
     Versichert ist das mutwillige                                               • den Kosten durch die unberechtigte Nutzung des Internets,
     • Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervor-         • Ansprüchen aus Datenschutzverletzungen gegen einen Versicherten.
       richtungen,
                                                                                 k) Sicherheitsbekleidung (Motorräder)
     • Bemalen oder Besprayen – nicht aber Zerkratzen – der Lackierung,
                                                                                 Versichert sind Diebstahl und Schäden an der Sicherheitsbekleidung
     • Zerstechen der Reifen,                                                    des Lenkers des versicherten Motorrades und der mitgeführten
     • Aufschlitzen des Cabrioletverdecks,                                       Personen.
     • Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstofftank.            Die Sicherheitsbekleidung umfasst Helme, Kombi inkl. Protektoren,
     Die Aufzählung ist abschliessend.                                           Schutz­anzüge, Stiefel und Handschuhe. Die Aufzählung ist ab­
                                                                                 schliessend.
     g) Marder                                                                   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
     Versichert sind Schäden und Folgeschäden am deklarierten Fahrzeug           • die Beschädigung oder die Zerstörung, die in unmittelbarem
     durch Bisse von Mardern oder Nagetieren.                                      Zusammenhang mit einem Unfall des benutzten Motorrades steht;
                                                                                   nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, durch die die
     h) Parkschaden
                                                                                   Sicherheitswirkung nicht beeinträchtigt wird,
     Versichert sind Schäden am deklarierten Fahrzeug, welche dieses im
     parkierten Zustand durch unbekannte Fahrzeuge oder Personen erlei-          • den Diebstahl, sofern sich die versicherte Sache in vollständig abge-
     det. Pro Kalenderjahr werden maximal zwei Schadenfälle bezahlt,               schlossenen, am Motorrad fest montierten und gegen Diebstahl
     dabei ist das Anmeldedatum massgebend. Die Leistungen sind auf die            gesicherten Behälter (Ablage/Staufach) befindet; der Diebstahl von
     in der Police festgelegte Versicherungssumme begrenzt.                        Helmen ist auch versichert, wenn sie mit einem Helmschloss am
                                                                                   Motorrad gesichert sind.
     Parkschaden PLUS                                                            Zusätzlich gilt der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer
     Wurde Parkschaden PLUS vereinbart, besteht keine betragliche Limite.        und/oder die im gleichen Haushalt lebenden Personen als Lenker oder
                                                                                 Mitfahrer eines beliebigen Motorrades.
     i) Mitgeführte Sachen
     Versicherungsschutz besteht, wenn mitgeführte Sachen der Insassen/          Art. 203
     Benützer                                                                    Versicherungsleistungen
     • gleichzeitig mit dem deklarierten Fahrzeug beschädigt werden,             203.1 Teilschaden
     • gestohlen werden, indem das vollständig abgeschlossene Fahrzeug           Wird das Fahrzeug durch ein versichertes Ereignis beschädigt, zahlt
       oder die daran montierten, gegen Diebstahl gesicherten Behälter           Zurich die Kosten einer dem Zustand und Alter des Fahrzeuges ange-
       gewaltsam geöffnet werden.                                                messenen Reparatur.
     Ton, Bild- und Datenträger, EDV-Hard- und Software, sämtliche TV-,          Der Versicherungsnehmer kann die Reparaturwerkstatt nach seiner
     Kommunikations- und Navigationsgeräte sowie Handelswaren und                Wahl bestimmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Help Point PLUS verein-
     Sachen, die der Berufsausübung dienen, sind nur versichert, wenn es         bart wurde. Sofern Zurich mit der vom Versicherungsnehmer beauf-
     sich beim deklarierten Fahrzeug um einen Personenwagen, Lieferwagen         tragten Reparaturwerkstatt keine Einigung über die Kostenvoranschläge
     oder ein Motorrad handelt.                                                  erzielen kann, behält sich Zurich vor, eine zusätzliche Offerte eines

10
Kaskoversicherung

anerkannten namhaften Reparaturbetriebes einzuholen und dem                   203.3 Kosten
Versicherungsnehmer die geschätzten Kosten mit befreiender Wirkung            Bei einem versicherten Schadenereignis zahlt Zurich die Kosten für
auszuzahlen.
                                                                              •	das Bergen und Abschleppen bis zur nächstgelegenen, geeigneten
Wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene                        Werkstatt,
Schäden die Reparaturkosten wesentlich erhöht haben oder durch die
                                                                              • Schäden am Wageninnern bei Hilfeleistung an Verunfallte,
Reparatur der Zustand des Fahrzeuges wesentlich verbessert wurde,
hat der Versicherungsnehmer einen angemessenen Teil dieser Kosten             • den Rücktransport des Fahrzeuges aus dem Ausland in die Schweiz.
selbst zu tragen.                                                               Dies gilt nicht
Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades entschädigt.                      • bei einem Totalschaden,
Ist der Anspruchsberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, wird der                • wenn die Reparatur vor Ort durchgeführt werden kann,
Mehrwertsteueranteil abgezogen.                                                 •	wenn das Fahrzeug durch den Versicherungsnehmer, Halter oder
Bei Auszahlung ohne erfolgte Reparatur werden die ermittelten                      den Lenker zurückgeführt werden kann,
Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer vergütet.                                   • wenn Dritte für die Kosten aufzukommen haben,
203.2 Totalschaden                                                            • den Zollbetrag.
Zurich erbringt die Leistungen gemäss nachstehender Entschädi­
                                                                              203.4 Entschädigung bei Fahrzeugdiebstahl
gungstabelle, wenn
                                                                              Wird ein entwendetes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Eingang der
• die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebsjahren mindestens            Diebstahlmeldung bei Zurich gefunden, übernimmt Zurich die Kosten
  65% der Entschädigung gemäss nachstehender Basistabelle betra-              einer notwendigen Reparatur, es sei denn es liegt ein Totalschaden vor.
  gen,
• die Reparaturkosten nach mehr als zwei Betriebsjahren mindestens            203.5 Mitgeführte Sachen und Sicherheitsbekleidung
  den Wiederbeschaffungswert erreichen,                                       Zurich zahlt die Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch
• das entwendete Fahrzeug nicht innert 30 Tagen nach Eingang der              • bei mitgeführten Sachen den Betrag, den die Neuanschaffung einer
  Diebstahlmeldung bei Zurich wieder gefunden wird.                             gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses erfor-
                                                                                dert. Die Höchstentschädigung reduziert sich um den Restwert;
Entschädigungstabelle
                                                                              • bei Sicherheitsbekleidung in den ersten zwei Jahren nach der
Betriebsjahr                in % des Fahrzeugneuwertes*                         Neuanschaffung den Betrag, den die Wiederbeschaffung einer
                            Basistabelle         Kaufpreisschutz                gleichwertigen neuen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses
                                                                                erfordert; danach reduziert sich die Entschädigung auf 75% des
 im 1. Jahr                 100%                     100%                       aktuellen Neuanschaffungspreises.
 im 2. Jahr                 95%–85%                  100%                     Die Leistungen sind auf die in der Police festgelegte Versicherungssumme
 im 3. Jahr                 85%–75%                  100%                     begrenzt.
 im 4. Jahr                 75%–65%                  100%                     Mit der Entschädigung der gestohlenen oder beschädigten Sachen
                                                                              gehen die Eigentumsrechte auf Zurich über.
 im 5. Jahr                 65%–55%                  100%
                                                                              Werden gestohlene Sachen nachträglich beigebracht, ist die Ent-
 im 6. Jahr                 55%–45%                  55%–45%
                                                                              schädigung, abzüglich einer Pauschale für einen eventuellen Minder-
 im 7. Jahr                 45%–40%                  45%–40%                  wert, zurückzuzahlen oder die Sachen Zurich zur Verfügung zu stellen.
 mehr als 7 Jahre           Wiederbeschaffungswert   Wiederbeschaffungswert
                                                                              203.6 Wohnmobile und Wohnanhänger
 * deklarierter Katalogpreis und Zubehör
                                                                              Die Reparaturkosten werden nur dann vergütet, wenn der Schaden
Sofern in der Police Kaufpreisschutz vereinbart ist, entschädigt Zurich       tatsächlich behoben und eine Reparaturrechnung vorgelegt wird.
bis zum 5. Betriebsjahr 100% des Fahrzeugneuwertes, im Maximum                Ohne ausgeführte Reparatur ist die Leistung auf die Wertminderung
jedoch den bezahlten Kaufpreis.                                               des Fahrzeuges beschränkt.
Als Wiederbeschaffungswert gilt der Betrag, der am Schadendatum für
den Kauf eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeuges auf dem            203.7 Kürzung der Leistungen
freien Markt aufgewendet werden müsste. Ist für die Festlegung des            Zurich hat das Recht, ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen,
Wiederbeschaffungswertes keine Einigung möglich, sind die                     soweit sie nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Bewertungsrichtlinien für Strassenfahrzeuge und Anhänger des                  (VVG) dazu berechtigt ist.
Schweizerischen Verbandes der neutralen freiberuflichen Fahrzeug-             Ist das versicherte Ereignis grobfahrlässig oder vorsätzlich von einer
Sachverständigen (vffs) massgebend.                                           Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder
Liegt die Entschädigung über dem Preis, zu dem das Fahrzeug erwor-            dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, hat
ben wurde, wird nur dieser vergütet, mindestens aber der                      Zurich das Recht, ihre Leistungen im gleichen Mass zu kürzen oder
Wiederbeschaffungswert. Liegt der Wiederbeschaffungswert über                 abzulehnen, als wenn das Ereignis vom Versicherungsnehmer oder
dem seinerzeitigen Neuwert, wird nur dieser vergütet.                         dem Anspruchsberechtigten selbst verursacht worden wäre.
Von der Entschädigung werden vorbestandene, unreparierte Schäden              Art. 204
abgezogen.                                                                    Ausschlüsse
Die Leistung vermindert sich stets um den Wert des unreparierten              Nicht versichert sind:
Fahrzeuges oder Zubehörs. Wird dieser Wert von der Höchstent­
schädigung nicht abgezogen, gehen die Überreste mit der Auszahlung            204.1 Betriebsschäden
in das Eigentum von Zurich über.                                              • Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden,
Diese Regelungen gelten sinngemäss auch für einzelne Ausrüstungen             • Schäden aus Bedienungsvorgängen und wegen Einfüllen von fal-
und Zubehör, ausgenommen Reifen.                                                schen Kraftstoffen/Flüssigkeiten,
Ist der Anspruchsberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, wird der              • Schäden wegen Ölmangels,
Mehrwertsteueranteil abgezogen.
                                                                              • Schäden infolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers,
                                                                              • Schäden, welche ausschliesslich die Batterien betreffen,

                                                                                                                                                         11
Kaskoversicherung

     • Schäden durch das Ladegut (ausser im Anschluss an ein unter             Alkoholprobe vorgenommen, gilt dasselbe bei einer Atem­
       Kollision versichertes Ereignis);                                       alkoholkonzentration von 0.80 mg/l oder mehr. Ebenso Schäden durch
                                                                               besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
     204.2 Minderwert und Nutzungsausfall                                      waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten
     Minderwert (Reduktion des Marktwertes aufgrund einer Reparatur,           Rennen mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG;
     geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges) sowie
     Nutzungsausfall;                                                          204.7 Besondere Diebstahlereignisse
                                                                               • Diebstahl von Kraftstoffen,
     204.3 Rennen und ähnliche Fahrten
                                                                               • Motorraddiebstahl, wenn das Fahrzeug im Freien, in einer
     Schäden bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen                  Sammelgarage oder in einem unverschlossenen Raum nicht abge-
     Wettfahrten, bei allen Fahrten auf Rennstrecken und dazugehörenden          schlossen bzw. ohne aktivierte Lenksperre war;
     Nebenstrecken;
                                                                               204.8 Verbrechen
     204.4 Unerlaubte Fahrten
                                                                               Schäden im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von
     Schäden bei Führung des Fahrzeuges durch einen Lenker, der den            Verbrechen, Vergehen oder dem Versuch dazu;
     gesetzlich erforderlichen Lernfahr- oder Führerausweis nicht besitzt,
     ohne vorgeschriebene Begleitung fährt oder unerlaubt Personen mit-        204.9 Ausnahmezustand
     nimmt, sofern der Versicherte diese Mängel hätte kennen können;           Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,
                                                                               Revolution, Rebellion, Aufstand sowie bei Erdbeben, vulkanischen
     204.5 Nicht bewilligte Fahrten
                                                                               Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur, es sei denn,
     Schäden bei Fahrten, die behördlich oder gesetzlich nicht bewilligt       dass die Schäden nachweislich mit diesen Ereignissen in keinem
     sind;                                                                     Zusammenhang stehen;
     204.6 Alkohol/Verletzung der Verkehrsregeln                               Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen
     Schäden, wenn der Lenker im Zeitpunkt des Unfalles einen                  oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult),
     Blutalkoholgehalt von 1.6‰ (Minimalwert) oder mehr aufweist oder          es sei denn, die zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des
     fahrunfähig ist, weil er unter Medikamenten mit betäubender Wirkung       Schadens wurden nachweislich getroffen;
     oder Drogen steht. Wurde keine Blutprobe, sondern eine Atem-              Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges.

     Unfallversicherung

     Art. 301                                                                  Art. 302
     Versicherte Personen                                                      Versicherte Unfälle
                                                                               Versichert sind Unfälle, die den versicherten Personen bei der Benutzung
     301.1 Versicherte gemäss Police
                                                                               des versicherten oder bei der Benutzung von fremden Fahrzeugen
     Versichert sind die in der Police aufgeführten Personen.                  sowie bei der Hilfeleistung an anderen Verkehrsteilnehmern zustossen.
     301.2 Unfall- und Pannenhelfer                                            Als Unfälle gelten Körperschädigungen gemäss den gesetzlichen
     Mitversichert sind Personen, die bei Unfällen oder Pannen des versi-      Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung.
     cherten Fahrzeuges den Insassen/Benützern Hilfe leisten. Ausgenommen      Den Unfällen werden gleichgestellt
     sind jedoch Personen, welche diese Hilfe in Ausübung ihrer beruflichen    • das unfreiwillige Einatmen von Gasen oder Dämpfen,
     Tätigkeit oder in offizieller Funktion erbringen (wie Polizei, Sanität,
                                                                               • Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheits­
     Personal des Motorfahrzeuggewerbes, offizielle Pannenhelfer usw.).
                                                                                 schädigungen durch ultraviolette Strahlen (ausgenommen
     301.3 Personen in fremden Motorwagen                                        Sonnenbrand) oder Ertrinken.
     Verunfallen der Versicherungsnehmer und/oder die im gleichen              Art. 303
     Haushalt lebenden Personen als Lenker oder Mitfahrer in fremden           Versicherungsleistungen
     Motorwagen (Personen- und Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht
                                                                               Zurich zahlt die in der Police aufgeführten Leistungen wie folgt:
     von max. 3’500 kg und max. 9 Sitzplätzen), sind folgende Leistungen
     versichert:                                                               303.1 Im Todesfall
     Im Todesfall       CHF 30’000                                             Stirbt eine versicherte Person durch einen Unfall, zahlt Zurich die ver-
     Bei Invalidität    CHF 60’000                                             einbarte Versicherungssumme an folgende, nacheinander bezugsbe-
     Mehrere im gleichen Haushalt eingelöste Motorwagen mit Insassen­          rechtigten Personen
     versicherung berechtigen die Versicherten nur zum einmaligen Bezug        1. den Ehegatten oder eingetragenen Partner,
     dieser Leistungen.                                                        2. die Kinder zu gleichen Teilen,
     Die Versicherung gilt weltweit, jedoch während max. 6 Wochen nach         3. die Eltern zu gleichen Teilen,
     Verlassen des örtlichen Geltungsbereiches.
                                                                               4. die Grosseltern zu gleichen Teilen,
                                                                               5. die Geschwister zu gleichen Teilen.
                                                                               Sind keine bezugsberechtigten Personen vorhanden, werden nur die
                                                                               Bestattungskosten bis zu 30% der Todesfallsumme bezahlt.

12
Sie können auch lesen