Motorfahrzeugversicherung - Kundeninformation Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Zürich Versicherung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Ausgabe 10/2019 Motorfahrzeugversicherung Kundeninformation Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Für den Notfall: 0800 80 80 80 Aus dem Ausland +41 44 628 98 98
Inhaltsverzeichnis Art. Seite Art. Seite Produktübersicht 3 Unfallversicherung 301 Versicherte Personen 12 Kundeninformation 4 302 Versicherte Unfälle 12 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 5 303 Versicherungsleistungen 12 Ausgabe 10/2019 304 Ausschlüsse 13 305 Überbesetzte Fahrzeuge 14 Gemeinsame Bestimmungen 306 Anrechnung auf Haftpflichtansprüche 14 1 Vertragsgrundlagen 5 Pannenhilfe 2 Zeitliche Geltung 5 401 Versicherte Fahrzeuge 14 3 Örtliche Geltung 5 402 Versicherte Personen 14 4 Prämienzahlung und Vertragsanpassung 6 403 Versicherte Ereignisse 14 5 Schadenfreiheitsbonus 6 404 Versicherte Leistungen 14 6 Selbstbehalt 6 405 Pannenhilfe CH/FL 14 7 Wechselschilder 7 406 Pannenhilfe Europa 15 8 Ersatzfahrzeuge 7 407 Ausschlüsse 16 9 Hinterlegung der Kontrollschilder 7 408 Ansprüche gegenüber Dritten 16 10 Vorgehen im Schadenfall (Obliegenheiten) 7 409 Haftung im Zusammenhang 16 11 Kündigung im Schadenfall 7 mit der Erbringung der Pannenhilfe 12 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten 7 Rechtsschutzversicherung 13 Abtretung von Ansprüchen 8 501 Versicherte Personen 16 14 Gerichtsstand 8 502 Versicherungsumfang 16 15 Sanktionen 8 503 Zeitliche Geltung und versichertes Ereignis 16 Haftpflichtversicherung 504 Versicherungsleistungen 17 101 Versicherungsumfang 8 505 Nicht versicherte Rechtsfälle 17 102 Versicherte Personen 8 506 Leistungskürzungen 17 103 Versicherungsleistungen 8 507 Fallabwicklung 17 104 Ausschlüsse 8 508 Meinungsverschiedenheiten 18 105 Rückgriff 9 509 Kommunikationssprache 18 Kaskoversicherung Begriffserläuterungen 18 201 Versicherungsumfang 9 Stichwortverzeichnis 19 202 Versicherte Ereignisse 9 203 Versicherungsleistungen 10 204 Ausschlüsse 11 2
Produktübersicht Leistungen Haftpflichtversicherung Haftpflicht inkl. Bonusschutz Grobfahrlässigkeitsschutz Haftpflicht Kaskoversicherung Kollision inkl. Bonusschutz Vollkasko Grobfahrlässigkeitsschutz Kollision Diebstahl Elementar Teilkasko Feuer Tier Glas/Glas PLUS Vandalismus Marder Parkschaden/Parkschaden PLUS 1 Mitgeführte Sachen (inkl. elektronische Geräte 2) Cyber-Angriff (für Personenwagen) Sicherheitsbekleidung (für Motorräder) Unfallversicherung (Fahrzeuginsassen) Tod Invalidität Taggeld Spitaltaggeld Heilungskosten Pannenhilfe 3 CH/FL CH/FL mit Ersatzfahrzeug Europa mit Ersatzfahrzeug Rechtsschutzversicherung Verkehrsrechtsschutz Optionale Deckungsbausteine 1 gilt für Personen-/Lieferwagen, Motorräder, Anhänger, Busse und Gesellschaftswagen 2 gilt für Personen-/Lieferwagen und Motorräder 3 gilt für Motorfahrzeuge bis 3’500 kg und Wohnmobile bis 9’000 kg Massgebend sind der Inhalt der Police sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3
Kundeninformation Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knap- rung gemäss Gesetz resp. in der Kasko- und Unfallversicherung sowie per Form einen Überblick über die Versicherungsgesellschaft und den Pannenhilfe gemäss dem von Zurich ausgestellten Antrag/Offerte, wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die Rechte und besteht maximal jedoch während 4 Wochen ab Einlösedatum. Die Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Antrag/der Höchstentschädigung in der Kaskoversicherung beträgt maximal Offerte bzw. der Police, den Vertragsbedingungen sowie aus den CHF 60’000 für Motorräder und maximal CHF 200’000 für Motorwagen. anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Wann endet der Vertrag? Nach Annahme des Antrages/der Offerte wird dem Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: eine Police zugestellt. Diese entspricht inhaltlich dem Antrag/der • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern verein- Offerte. bart, drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn Wer ist der Versicherer? der dreimonatigen Frist bei Zurich bzw. Orion eintrifft. Wird der Der Versicherer ist die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, nachste- Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um hend Zurich genannt, mit Sitz am Mythenquai 2, 8002 Zürich. ein Jahr. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, endet In Bezug auf die Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer die Orion er am Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt Rechtsschutz-Versicherung AG, nachstehend Orion genannt, mit Sitz in ist; 4051 Basel. • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, Zurich und Orion sind Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht. spätestens vierzehn Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch Zurich (bzw. der Fallerledigung durch Orion); Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des • wenn Zurich vom Vertragsanpassungsrecht Gebrauch macht. Die Versicherungsschutzes? Kündigung muss in diesem Fall spätestens am letzten Tag des laufen- Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes den Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen; ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police und aus den • wenn Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss VVG verletzt Vertragsbedingungen. haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von einer solchen Verletzung Kenntnis Wie hoch ist die Prämie? erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und dem solchen Pflichtverletzung. gewünschten Versicherungsschutz ab. Bei Ratenzahlung kommt eine Gebühr für die Teilzahlung hinzu. Alle Angaben zur Prämie und möglichen Zurich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: Gebühren sind im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police enthalten. • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern verein- bart, drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung? ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbe- der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird zahlt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstat- der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch tet Zurich die anteilige Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungs- um ein Jahr. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, periode zurück. endet er am Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police Die Prämie wird nicht zurückerstattet, wenn aufgeführt ist; • die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos (Total- • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, schadenfall) erbracht wurde; sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt (bzw. • die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und vor Fallerledigung durch Orion); der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertrags- • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mit- abschluss folgenden Jahres kündigt. geteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • Gefahrserhöhung: Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erheb- • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in liche Tatsache und erhöht sich damit das Risiko eines versicherten Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie Schadenfalles wesentlich, muss dies Zurich unverzüglich mitgeteilt einzufordern; werden. • im Falle eines Versicherungsbetrugs. • Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag Kündigt eine der Parteien und sieht die Kündigung nichts anderes vor, – wie bei Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. – hat der so gilt sie für sämtliche Versicherungen der Police. Versicherungsnehmer mitzuwirken und Zurich bzw. Orion alle erfor- Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungs- derlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten möglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus zuhanden von Zurich bzw. Orion einzuholen und Dritte schriftlich zu den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG. ermächtigen, Zurich bzw. Orion die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. Zurich bzw. Orion ist zudem berech- Werden vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte durch tigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Zurich entschädigt? • Versicherungsfall: Das versicherte Ereignis ist Zurich bzw. Orion unver- Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des Versicherungs- züglich zu melden. nehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere wahrnimmt, ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung Pflichten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. Wünscht der VVG. Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. Wann beginnt die Versicherung? Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte Wie behandeln Zurich bzw. Orion Kundendaten? bzw. in der Police aufgeführt ist. Zurich und Orion bearbeiten Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen Wurde ein Versicherungsnachweis ausgestellt, gewährt Zurich bis oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwenden diese insbeson- zur Zustellung der Police provisorischen Versicherungsschutz. Dessen dere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Dauer und Deckungsumfang bestimmt sich in der Haftpflichtversiche- Bearbeitung von Versicherungsfällen und für statistische Auswertungen. 4
Kundeninformation Ebenso können Zurich und Orion die Daten für Marketingzwecke bear- Daten, inklusive besonders schützenswerter Daten, beauftragen. Dritte beiten (z.B. Analysen, Erstellung Kundenprofile), diese mit Daten von und Auftragnehmer (innerhalb und ausserhalb der Zurich Insurance Drittquellen anreichern und die Daten an andere Gesellschaften der Group AG) können in der Schweiz oder im Ausland ansässig sein. Zurich Insurance Group AG in der Schweiz sowie an die Sammelstiftungen Erfolgt dabei eine Übermittlung der Daten in Länder, in denen eine der beruflichen Vorsorge der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Gesetzgebung für einen angemessenen Schutz der Daten fehlt, so für Marketingzwecke bekannt geben. Das Kundenprofil dient der gewährleisten Zurich und Orion durch hinreichende Garantien den Optimierung der Leistungserbringung und der Unterbreitung von indi- Schutz der Daten. Ferner können Zurich bzw. Orion bei Amtsstellen viduellen Angeboten durch die vorgenannten Gesellschaften und und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den deren Vertrieb. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbe- Schadenverlauf, einholen und die Daten zur Erfüllung regulatorischer wahrt. Zurich und Orion können im erforderlichen Umfang Daten an oder gesetzlicher Pflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, offenlegen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländi- Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei Zurich bzw. Orion die sche Gesellschaften der Zurich Insurance Group AG zur Bearbeitung gesetzlich vorgesehenen Auskünfte über die Bearbeitung der ihn weiterleiten. Zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung im Bereich der betreffenden Daten zu verlangen. Motorfahrzeugversicherungen können die fahrzeugbezogenen Schadendaten an die SVV Solution AG (einer Tochtergesellschaft des Wenn Sie schnell Hilfe oder einen Rat brauchen, sind wir rund Schweizerischen Versicherungsverbandes) zur Eintragung in die elek um die Uhr und weltweit unter der Gratisnummer 0800 80 80 80, tronische Datensammlung CarClaims-Info übermittelt werden. Sofern aus dem Ausland +41 44 628 98 98, für Sie da. ein Makler oder Vermittler für den Versicherungsnehmer bzw. Zurich und Orion handelt, können Zurich und Orion diesem für die vorge- Zur Sicherstellung einer einwandfreien Serviceleistung zeichnen wir alle nannten Zwecke Kundendaten bekannt geben. Zurich und Orion kön- Gespräche im Kontakt mit den Kundendienstzentren auf. nen Dritte sowie andere Gesellschaften der Zurich Insurance Group AG, Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Bezeich- insbesondere im Zusammenhang mit der umfassenden oder teilweisen nung verzichtet. Auslagerung von Geschäftsbereichen und Dienstleistungen (z.B. Ver- tragsverwaltung, Zahlungsverkehr, Inkasso, IT) mit der Bearbeitung der Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 10/2019 Gemeinsame Bestimmungen • in der Kasko- und Unfallversicherung sowie Pannenhilfe gemäss dem von Zurich ausgestellten Antrag/Offerte, maximal jedoch während Art. 1 4 Wochen ab Einlösedatum. Die Höchstentschädigung in der Kasko- Vertragsgrundlagen versicherung beträgt maximal CHF 60’000 für Motorräder und maxi- Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Umfang der mal CHF 200’000 für Motorwagen. Versicherung sind in der Police, den Allgemeinen Versicherungs- Wird ein Antrag abgelehnt, erlischt der provisorische Versiche- bedingungen (AVB) und den allfälligen Besonderen Bedingungen festge- rungsschutz 3 Tage nach Zustellung der Ablehnungserklärung an den legt. Eine vollständige Produktübersicht befindet sich auf Seite 3. Versicherungsnehmer. Bis zum Erlöschen des Versicherungsschutzes ist Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar, die Prämie anteilmässig geschuldet. insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Wird der Vertrag nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich sowie die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG). gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um ein Jahr. Die Für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechten- Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag stein gehen bei Abweichungen die zwingenden Bestimmungen des vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft. liechtensteinischen Rechts vor. Sieht die Kündigung nichts anderes vor, so gilt sie für sämtliche Folgende Fahrzeug-Verwendungsarten sind nur versichert, sofern dies Versicherungen der Police. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abge- ausdrücklich vereinbart wird und in der Police aufgeführt ist schlossen, endet er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. • gewerbsmässige Personenbeförderung, Art. 3 • gewerbsmässige Vermietung an Selbstfahrer, Örtliche Geltung • gewerbsmässige Verwendung als Fahrschulfahrzeug. Die Versicherung gilt für Schadenereignisse, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas sowie in den Art. 2 Mittelmeer-Rand- und Inselstaaten eintreten. Bei Transport über Meer Zeitliche Geltung wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen. und gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht In folgenden Staaten gilt die Versicherung jedoch nicht: Weiss- werden. Für die Rechtsschutzversicherung gelten die Bestimmungen russland, Moldawien, Ukraine, Russische Föderation, Georgien, in Art. 503. Armenien, Aserbeidschan, Kasachstan, Ägypten, Algerien, Libanon, Wurde ein Versicherungsnachweis ausgestellt, gewährt Zurich bis zur Libyen und Syrien. Zustellung der Police provisorischen Versicherungsschutz Die Pannenhilfe CH/FL gilt nur für Schadenereignisse, die sich in der • für Haftpflichtschäden im Rahmen der gesetzlichen Mindestgarantie- Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ereignen. summe, Falls der Halter sein Domizil von der Schweiz oder vom Fürstentum Liechtenstein ins Ausland verlegt (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland), erlischt die Versicherung auf den Zeitpunkt der 5
Gemeinsame Bestimmungen Hinterlegung der schweizerischen bzw. liechtensteinischen Kontroll- 4.8 Verrechnung schilder oder sobald das versicherte Fahrzeug im Ausland immatriku- Zurich kann ihre ausstehenden Forderungen gegenüber dem liert wird, spätestens mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in wel- Versicherungsnehmer mit dessen Ansprüchen auf Entschädigung aus chem der Wegzug erfolgt. Schadenfällen bzw. Prämienrückerstattung verrechnen. Art. 4 Art. 5 Prämienzahlung und Vertragsanpassungen Schadenfreiheitsbonus Zurich gewährt jeweils nach Ablauf einer Periode von 3 vollen 4.1 Prämiengrundlagen Versicherungsjahren einen Bonus, sofern Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang sowie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten Personen und • in der Police vereinbart und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben, ist Zurich unverzüglich • in diesem Zeitraum aus der Haftpflicht- oder Kollisionskasko- zu informieren. Zurich hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geän- versicherung keine Leistungen beansprucht werden. derten Verhältnisse anzupassen. Der Prozentsatz für die Berechnung des Schadenfreiheitsbonus ist in der Police aufgeführt. Berücksichtigt werden die in dieser Periode 4.2 Prämienverlauf effektiv bezahlten Prämien. Der Bonus wird in Form einer separaten Die Prämie bleibt nach einem Schadenfall unverändert (Prämienschutz Rückzahlung gewährt. bzw. Bonusschutz). Ausgenommen sind Sanierungen im Einzelfall. Werden Leistungen beansprucht, beginnt eine neue Periode mit dem Bei deklarierten Junglenkern reduziert sich die Prämie jeweils per Versicherungsjahr, welches auf das Meldedatum des Schadenfalls folgt. Hauptfälligkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Versicherungsjahr beginnt jeweils per Hauptfälligkeit. Das 1. Ver- 4.3 Ratenzahlung sicherungsjahr wird berücksichtigt, wenn es mindestens 11 Monate gedauert hat. Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten. Zurich ist berechtigt, den Zuschlag bei Hauptfälligkeit anzupassen. Der Versicherungsnehmer Keine Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsbonus haben hat in diesem Fall das Recht, die Zahlungsweise zu ändern. Die • Schäden aus der Teilkasko-, Unfall-, Pannenhilfe- und Rechts- Mitteilung des Versicherungsnehmers muss spätestens am Datum der schutzversicherung, Prämienfälligkeit bei Zurich eintreffen. • Haftpflichtschäden, in denen der Selbstbehalt nach Art. 6.3 entfällt, 4.4 Saldi • Kollisionsschäden, an denen die versicherte Person kein Verschulden Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus trifft und die Entschädigung für den Wiederbeschaffungswert zu Prämienabrechnungen unter CHF 5. 100% durch den Kollisionsgegner oder dessen Haftpflichtversicherer erbracht wird. 4.5 Vertragsanpassungen durch Zurich Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungsjahr, den Art. 6 Vertrag anpassen (z.B. Prämien erhöhen, Versicherungsbedingungen Selbstbehalt oder Versicherungssummen anpassen, Selbstbehaltsregelungen Der Versicherungsnehmer hat pro Schadenfall, für den Zurich ändern). Leistungen erbringt, den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien bzw. 6.1 Reduktion des Selbstbehaltes nach schadenfreien Jahren Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versi- Der vereinbarte Selbstbehalt für Haftpflicht und Kollision reduziert sich cherungsjahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hier- nach Ablauf einer Periode von 3 vollen Versicherungsjahren um auf das Recht, den Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den CHF 500, sofern aus diesen Versicherungen keine Leistungen bean- von der Änderung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungs- sprucht werden. jahres zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen. Unterlässt er die Nach Ablauf von weiteren 3 vollen, schadenfreien Versicherungsjahren Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Versicherungs- reduziert sich der Selbstbehalt ein zweites Mal um CHF 500. Der vertrages. Selbstbehalt kann jedoch nicht unter CHF 0 fallen. Nicht zur Kündigung berechtigen Ab dem Meldedatum des ersten Schadenereignisses gelten wieder die in der Police vereinbarten Selbstbehalte für Haftpflicht und Kollision. • Änderung von Ratenzuschlägen, Die neue Periode beginnt mit dem Versicherungsjahr, welches auf das • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben (eidg. Stempel- Meldedatum des Schadenereignisses folgt. abgabe, Unfallverhütungsbeitrag, Beiträge gemäss Strassenverkehrs- Das Versicherungsjahr beginnt jeweils per Hauptfälligkeit. Das 1. Ver- gesetz), sicherungsjahr wird berücksichtigt, wenn es mindestens 11 Monate • gesetzlich oder behördlich angeordnete Vertragsanpassungen. gedauert hat. 4.6 Verzugsfolgen Teilkaskoschäden und Schadenereignisse, die unter Art. 6.3 fallen, werden nicht berücksichtigt. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat die Mahnkosten sowie den 6.2 Einforderung des Selbstbehaltes Verzugszins zu zahlen. Zudem hat er für die Kosten aufzukommen, die Hat Zurich Haftpflichtansprüche des Geschädigten direkt abgefunden, Zurich aufgrund eines Schilderentzuges entstehen. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, ihr die geleistete Ent- 4.7 Prämienrückerstattung schädigung bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes zurückzuer- statten, unabhängig davon, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt des Wird der Vertrag vorzeitig aufgehoben, erstattet Zurich die Prämie für Schadenereignisses gelenkt hat. Kommt der Versicherungsnehmer sei- die nicht abgelaufene Versicherungsdauer zurück. ner Zahlungspflicht innert 4 Wochen seit der Mitteilung von Zurich Die Prämie bleibt jedoch für das ganze Versicherungsjahr geschuldet, nicht nach, wird er unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich wenn aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung • der Vertrag infolge Totalschadens aufgehoben wird, für den Zurich zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, erlischt der Vertrag in sei- eine Entschädigung erbracht hat, ner Gesamtheit mit dem Ablauf der Mahnfrist. Die Verzugsfolgen • der Versicherungsnehmer den Vertrag im ersten Versicherungsjahr gemäss Art. 4.6 bleiben vorbehalten. im Teilschadenfall kündigt. 6
Gemeinsame Bestimmungen 6.3 Wegfall des Selbstbehaltes Werden die Kontrollschilder 12 Monate seit der Hinterlegung nicht In der Haftpflichtversicherung entfällt der Selbstbehalt wieder eingelöst, wird der Vertrag automatisch aufgehoben. • wenn die Entschädigung geleistet werden muss, obwohl kein Art. 10 Verschulden einer versicherten Person vorliegt (Kausalhaftung), Vorgehen im Schadenfall (Obliegenheiten) • für Schäden, die sich bei Strolchenfahrten ereignen, wenn den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges keine Schuld trifft, 10.1 Meldepflicht • wenn der Schadenfall ohne Kostenfolge bleibt, Der Versicherte ist verpflichtet, Zurich bzw. Orion das Schadenereignis unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu melden und bei allen • wenn der Versicherungsnehmer Zurich den Schadenaufwand innert Abklärungen zu unterstützen, insbesondere erforderliche Vollmachten 30 Tagen zurückerstattet, nachdem er von der Erledigung Kenntnis auszustellen sowie alle relevanten Unterlagen zu übergeben. Zurich erhalten hat. bzw. Orion können bei Bedarf eine schriftliche Schadenanzeige ein 6.4 Fahrunterricht und Führerprüfung verlangen. In der Haftpflichtversicherung entfällt der Selbstbehalt für Schäden, die In folgenden Fällen muss auch die Polizei benachrichtigt werden sich während des von einem Fahrlehrer mit behördlicher Konzession • Unfälle mit Personenschäden, erteilten Fahrunterrichts oder bei der amtlichen Führerprüfung ereig- • Diebstahl, nen. • Tierschäden (Meldung an Wildhüter ist ebenso zulässig). 6.5 Zugfahrzeug und Anhänger In allen anderen Fällen kann Zurich im Einzelfall eine Polizeimeldung Sind Zugfahrzeug und Anhänger bei Zurich versichert und werden verlangen. beide beim gleichen Ereignis von einem Schadenfall betroffen, fällt nur Auf Verlangen von Zurich hat der Versicherte zudem Strafanzeige ein- ein Selbstbehalt an. Bei ungleichen Selbstbehalten kommt der höhere zureichen. zur Anwendung. 10.2 Haftpflichtversicherung 6.6 Mitgeführte Sachen und Sicherheitsbekleidung Zurich führt Verhandlungen mit dem Geschädigten. Bei Unfällen im Für mitgeführte Sachen bzw. Sicherheitsbekleidung fällt generell kein Ausland ist Zurich ermächtigt, Dritte mit der Schadenbehandlung zu Selbstbehalt an. beauftragen. Die Erledigung der Ansprüche des Geschädigten durch Zurich ist für den Versicherten in allen Fällen verbindlich. Art. 7 Der Versicherte darf Ansprüche des Geschädigten nicht anerkennen Wechselschilder oder Zahlungen leisten. Die Führung eines Zivilprozesses liegt bei Wenn die Versicherung für Fahrzeuge abgeschlossen wird, die mit Zurich. Wechselschildern zirkulieren, gilt sie • für das vorschriftsgemäss mit Kontrollschildern versehene Fahrzeug 10.3 Kaskoversicherung in vollem Umfang; Zurich ist Gelegenheit zu geben, das beschädigte Fahrzeug vor und • für die übrigen, nicht mit diesen Schildern versehenen Fahrzeuge nach der Reparatur zu besichtigen. Andernfalls kann die Leistung nur, soweit sich der Schaden nicht auf einer öffentlichen Strasse gekürzt werden oder ganz entfallen. ereignet. Ist Help Point PLUS vereinbart, muss der Versicherte das Kasko- Verursacht ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder ereignis telefonisch melden oder einen Help Point kontaktieren, damit einen Haftpflichtschaden, steht Zurich für ihre Leistungen der Rückgriff Zurich die Schadenabwicklung organisieren und die Reparatur in einer auf die Versicherten zu. Für alle anderen Schäden besteht kein von Zurich bestimmten Werkstatt durchführen lassen kann. Bei Versicherungsschutz. Verletzung dieser Bestimmung trägt der Versicherte einen zusätzlichen Selbstbehalt von CHF 500. Die Umstellung von Wechsel- zu Einzelschilder (oder umgekehrt) kann zu einer Änderung der Prämie führen. 10.4 Pannenhilfe Art. 8 Um die Leistungen der Pannenhilfe beanspruchen zu können, muss Ersatzfahrzeuge bei Eintritt des Ereignisses Zurich unverzüglich telefonisch informiert werden. Sofern eine versicherte Hilfsmassnahme nicht durch Zurich Verwendet der Halter mit Bewilligung der zuständigen Behörde anstelle organisiert, angeordnet bzw. durchgeführt wird, entfällt die des versicherten Fahrzeuges mit denselben Kontrollschildern ein Leistungspflicht für diese Massnahme. Ersatzfahrzeug, gelten die Haftpflicht-, die Unfall-, die Rechtsschutzversicherung und die Pannenhilfe ausschliesslich für das Art. 11 Ersatzfahrzeug. Die Kaskoversicherung gilt für ein gleichwertiges Kündigung im Schadenfall Ersatzfahrzeug und bleibt für das ersetzte Fahrzeug mit Ausnahme von Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, können Kollisionsschäden (Art. 202.1) in Kraft. sowohl der Versicherungsnehmer als auch Zurich den Vertrag kündigen. Art. 9 Der Versicherungsnehmer kann spätestens 14 Tage, nachdem er von Hinterlegung der Kontrollschilder der Auszahlung der Entschädigung (bzw. von der Fallerledigung durch Orion) Kenntnis erhalten hat, kündigen. Eine Kündigung durch Zurich Werden die Kontrollschilder des versicherten Fahrzeuges bei der zustän- muss spätestens mit der Auszahlung der Entschädigung (bzw. vor digen Behörde hinterlegt, wird die Versicherung ab Hinter- Fallerledigung durch Orion) erfolgen. legungszeitpunkt bis zur Wiedereinlösung der Kontrollschilder für das versicherte Fahrzeug in folgendem Umfang sistiert. Kündigt eine der Parteien und sieht die Kündigung nichts anderes vor, so gilt sie für sämtliche Versicherungen der Police. Der Während der Dauer der Sistierung, längstens jedoch während 12 Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung Monaten, gelten die Haftpflicht- und Kaskoversicherung in unveränder- bei der anderen Partei. tem Umfang. Haftpflicht- und Kollisionsschäden (einschliesslich Kollision mit Tieren) sind allerdings nur versichert, soweit sich die Schäden nicht Art. 12 auf öffentlichen Strassen ereignen. Die Unfall- und Rechtsschutz- Folgen bei vertragswidrigem Verhalten versicherung sowie die Pannenhilfe ruhen ganz. Bei Verletzung von Obliegenheiten durch einen Versicherten kann Zurich gewährt einen Sistierungsrabatt in der Höhe der auf die die Leistung von Zurich bzw. Orion gekürzt werden oder entfallen. Sistierungszeit anfallenden Prämie. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherte nachweist, dass 7
Gemeinsame Bestimmungen die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist. Art. 14 Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Gerichtsstand Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet. Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten wahlweise zur Verfügung Art. 13 • Zürich (Zurich) oder Basel (Orion), Abtretung von Ansprüchen Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer end- • der schweizerische oder liechtensteinische (Wohn-)Sitz des Versiche- gültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von Zurich rungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. weder übertragen noch verpfändet werden. Art. 15 Sanktionen Zurich bzw. Orion erbringt keine Leistungen, wenn dadurch anwend- bare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden. Haftpflichtversicherung Art. 101 Art. 102 Versicherungsumfang Versicherte Personen Versichert sind der Versicherungsnehmer, der Halter und die Personen, 101.1 Versicherte Haftpflicht für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist. Versichert sind Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen einen Versicherten erhoben werden Art. 103 wegen Versicherungsleistungen • Tötung oder Verletzung von Personen (Personenschäden), Zurich bezahlt berechtigte und wehrt unberechtigte Ansprüche für den • Tötung oder Verletzung von Tieren sowie Zerstörung oder Versicherten ab. Beschädigung von Sachen (Sachschäden). Die Leistungen sind auf CHF 100 Millionen pro Ereignis begrenzt ein- schliesslich allfälliger Schadenzinsen, Anwalts- und Gerichtskosten. Schadenursachen Die Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch Feuer, Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schadenverhü • durch den Betrieb des versicherten Motorfahrzeuges, tungskosten sind zusammen auf CHF 5 Millionen pro Schadenereignis • bei Verkehrsunfällen, die von diesem Fahrzeug verursacht werden, begrenzt. Art. 104.7 bleibt vorbehalten. wenn es nicht in Betrieb ist, Wo die schweizerische Strassenverkehrsgesetzgebung eine höhere • infolge Hilfeleistung nach Unfällen dieses Fahrzeuges. Versicherungssumme vorschreibt, ist diese massgebend und gilt als Höchstleistung von Zurich. Versichert sind auch Schäden • beim Ein- und Aussteigen aus dem Motorfahrzeug, Art. 104 Ausschlüsse • beim Besteigen und Verlassen des Motorrades, Kein Versicherungsschutz besteht für: • beim Öffnen oder Schliessen der Türen, der Motorhaube, des Cabrio- oder Schiebedaches oder des Kofferraumes, 104.1 Sachschäden • beim Anhängen oder Loslösen eines Anhängers oder geschleppten Ansprüche aus Sachschäden des Halters, Schäden am versicherten Fahrzeuges. Fahrzeug, Anhänger sowie für Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten Sachen oder Tieren und Sachen, die damit befördert 101.2 Schadenverhütungskosten werden. Mitversichert sind jedoch Schäden an Gegenständen, die Steht der Eintritt eines unvorhergesehenen, versicherten Schadens andere Personen mit sich führen, wie Reisegepäck und dergleichen; unmittelbar bevor, sind die Kosten angemessener Massnahmen zur Verhinderung des Schadens versichert. 104.2 Rennen und ähnliche Fahrten Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, Rallyes und ähnlichen Wett- 101.3 Grobfahrlässigkeitsschutz fahrten, allen Fahrten auf Rennstrecken sowie dazugehörenden Sofern in der Police zusätzlich vereinbart, verzichtet Zurich auf den Nebenstrecken. Bei Veranstaltungen dieser Art in der Schweiz und im Rückgriff gegenüber den Versicherten, wenn das Schadenereignis Fürstentum Liechtenstein sind Ansprüche Dritter im Sinne von Art. 72 grobfahrlässig verursacht wird. Zurich nimmt jedoch Rückgriff auf die Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) jedoch nur ausgeschlossen, Versicherten, wenn der Schaden wenn für die betreffende Veranstaltung die gesetzlich vorgeschriebene • in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder Versicherung besteht; • durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- 104.3 Unerlaubte Fahrten geschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem Die Haftpflicht des Lenkers, der den gesetzlich erforderlichen Lernfahr- nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 90 Abs. oder Führerausweis nicht besitzt, ohne vorgeschriebene Begleitung 3 SVG versursacht wird. fährt, unerlaubt Personen mitnimmt oder von Personen, die dem Beim Rückgriff wird die Schwere des Verschuldens und die wirtschaft- Lenker das versicherte Fahrzeug überlassen, obwohl sie diese Mängel liche Leistungsfähigkeit der Person, auf welche Rückgriff genommen hätten erkennen können; wird, berücksichtigt. 8
Haftpflichtversicherung 104.4 Nicht bewilligte Fahrten Art. 105 Die Haftpflicht im Zusammenhang mit Fahrten, die gesetzlich oder Rückgriff behördlich nicht bewilligt sind und die Haftpflicht von Personen, die Die gesetzlichen Bestimmungen geben dem Geschädigten das Recht, das anvertraute Fahrzeug zu Fahrten verwenden, zu denen sie nicht seine Forderungen direkt gegenüber Zurich geltend zu machen. Aus ermächtigt sind; diesem Grunde können die Ausschlüsse gemäss • Art. 104.3 Unerlaubte Fahrten, 104.5 Strolchenfahrten • Art. 104.4 Nicht bewilligte Fahrten, Die Haftpflicht von Personen, die das versicherte Fahrzeug zum Gebrauch entwendet haben, und diejenige des Lenkers, der von der • Art. 104.5 Strolchenfahrten, Entwendung wusste oder hätte wissen können; • Art. 104.6 Verbrechen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. 104.6 Verbrechen Ansprüche aus Unfällen im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe den Versicherungsschutz Begehung von Verbrechen, Vergehen oder dem Versuch dazu; einschränken, (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand) oder aufheben (z.B. Fahren ohne gesetzlich erforderlichen Führerausweis) kann Zurich 104.7 Kernenergie ihre Aufwendungen von den Versicherten teilweise oder ganz zurück- Ansprüche aus Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die fordern. Ebenso kann Zurich ihre Aufwendungen zurückfordern, wenn Kernenergie gehaftet wird. sie Leistungen erbringen muss, obwohl die Versicherung bereits erlo- schen ist. Kaskoversicherung Art. 201 Kollisionsschäden, welche ausschliesslich die Bereifung betreffen, sind Versicherungsumfang nicht versichert. 201.1 Fahrzeug 202.2 Grobfahrlässigkeitsschutz Versichert sind Schäden am deklarierten Fahrzeug sowie dazugehören- Wird die Kollision grobfahrlässig verursacht, verzichtet Zurich auf eine den Ersatzteilen und Zubehör, die gegen den Willen des Kürzung der Leistung. Versicherungsnehmers eintreten. Wird der Schaden jedoch in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verursacht, ohne dass ein Fall nach Art. 204.6 vorliegt, werden 201.2 Zubehör die Leistungen nach der Schwere des Verschuldens gekürzt. Bei Personen-, Lieferwagen und Motorrädern sind Ausrüstungen und Zubehör, die über die serienmässige Normalausrüstung hinausgehen 202.3 Teilkasko und für die ein Aufpreis bezahlt werden muss, ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Wert von 10% des Katalogpreises mitversi- a) Diebstahl chert. Versichert sind Schäden aus Verlust, Zerstörung oder Beschädigung Bei allen übrigen Fahrzeugen sind Zusatz- und Sonderausrüstungen nur des Fahrzeuges infolge Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch (auch mitversichert, wenn sie im Antrag/Offerte mit ihrem Neuwert de- durch Car-Hacking) oder Raub im Sinne der strafrechtlichen Bestim- klariert sind. Werden diese Werte und/oder der Katalogpreis zu tief mungen. Die Aufzählung ist abschliessend. deklariert, erfolgt eine verhältnismässige Kürzung der Versicherungs Beschädigungen des Fahrzeuges anlässlich eines versuchten Diebstahls leistungen. bzw. einer versuchten Entwendung zum Gebrauch oder eines versuch- Nicht versichert ist Zubehör, das auch unabhängig vom Fahrzeug ver- ten Raubes sind mitversichert. wendet werden kann. Fahrzeugentwendungen durch Personen, die mit dem Versiche- rungsnehmer im gleichen Haushalt wohnen, gelten nicht als Art. 202 Diebstahlschäden. Versicherte Ereignisse Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz folgende Kolli b) Feuer sions- und Teilkaskoereignisse, die zusammen eine Vollkaskoversicherung Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Brand, Explosion, ergeben: Blitzschlag, Kurzschluss und durch die Löschaktion. Sengschäden sind nicht versichert. 202.1 Kollision Versichert sind Schäden durch plötzliche, gewaltsame äussere Schäden an elektronischen und elektrischen Geräten und Bauteilen Einwirkung, also im Besonderen Schäden durch Anprall, Zusam- sind nur versichert, wenn die Ursache nicht auf einen inneren Defekt menstoss, Umkippen, Absturz, Einsinken, und zwar selbst dann, wenn zurückzuführen ist. sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden eintre- Während der Garantiezeit sind Schäden nur versichert, wenn keine ten. Schäden durch mutwillige Handlungen Dritter sind ebenfalls mit- Gewährleistungsansprüche gestellt werden können. versichert. c) Elementar Verwindungen am Fahrzeug beim Kippen, Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwirkung versichert. Voraussetzung für den Versiche- Versichert sind Schäden als unmittelbare Folge von rungsschutz ist, dass beim Kippen, Be- und Entladen die Betriebs- und • Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Sicherheitsvorschriften eingehalten und Sicherheitssysteme nicht über- • Hochwasser, Überschwemmung, brückt oder abgeschaltet sind. 9
Kaskoversicherung • Erdrutsch, Felssturz oder Steinschlag (Beschädigung durch direkt auf Nicht versichert sind: Alle Arten von Zahlungsmitteln, Geldwerten, das Fahrzeug herabfallende Steine oder Erdmassen), Fahrkarten, Tickets und Abonnemente, Kundenkarten, Wertpapiere, • Lawine, Schneerutsch, herabfallendem Eis, Schneedruck. Edelmetalle, Schmucksachen, Motorfahrzeuge, sämtliche Dateien und gespeicherte Daten sowie Akten. Tiere sowie Liebhaberwerte werden Alle anderen Elementarschäden sind ausgeschlossen. Mitversichert nicht entschädigt. sind Schäden durch abstürzende Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Raumfahrzeuge oder Teile davon. Nicht als mitgeführte Sachen gilt Sicherheitsbekleidung bei Motor- rädern. d) Glas Mitgeführte Haustiere Versichert sind Bruchschäden der Front-, Seiten-, Heck- und Dach- scheiben aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz dienen. Die Werden mitgeführte Haustiere im versicherten Personenwagen oder Aufzählung ist abschliessend. Wohnmobil verletzt, zahlt Zurich die notwendigen Kosten für Heilungsmassnahmen bis maximal CHF 5’000 pro Ereignis. Glas PLUS j) Cyber-Angriff Wurde Glas PLUS vereinbart, sind zusätzlich Bruchschäden an allen Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz die- Versichert sind die Verschlüsselung, Beschädigung und Zerstörung der nen, versichert. Ebenfalls mitversichert sind Leuchtmittel, sofern sie in Software, die durch ein Schadprogramm am versicherten Fahrzeug Zusammenhang mit einem Glasbruch zerstört werden. verursacht werden und dieses unbenutzbar machen oder dessen Funktionen beeinträchtigen. Bei Motorrädern entspricht der Versicherungsumfang der Variante Glas PLUS. Zurich übernimmt die Kosten für die Wiederherstellung der Software bzw. der Hardware (z.B. Steuergerät) bis zu der in der Police festgeleg- Keine Entschädigung erfolgt unter dem Titel Glas bzw. Glas PLUS, ten Versicherungssumme. wenn die gesamten Instandstellungskosten (Glas und andere Reparaturkosten) den Wiederbeschaffungswert des deklarierten Der Versicherte ist verpflichtet die Systeme und Programme auf dem Fahrzeuges erreichen oder wenn die beschädigten Fahrzeugteile nicht aktuellen Stand der Technik zu halten oder den Empfehlungen der ersetzt oder repariert werden. offiziellen Software des Herstellers zu entsprechen und diese vor unbe- rechtigtem Eindringen Dritter zu schützen und das Aufspielen neuer e) Tier Software und vorhandener Updates vorzunehmen. Versichert sind Schäden durch Zusammenstoss des deklarierten Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeuges mit Tieren. Schäden infolge Ausweichmanövern gelten • der Übertragung eines Schadprogrammes durch die Garage oder nicht als Tierschäden, sondern als Kollisionsschäden im Sinne von Art. den Hersteller bzw. des Softwareanbieters auf das Fahrzeug, 202.1. • den Kosten für die Wiederherstellung von Fahrzeug unabhängigen f) Vandalismus Dateien und gespeicherten Daten (z.B. Musikdateien) im Fahrzeug, Versichert ist das mutwillige • den Kosten durch die unberechtigte Nutzung des Internets, • Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervor- • Ansprüchen aus Datenschutzverletzungen gegen einen Versicherten. richtungen, k) Sicherheitsbekleidung (Motorräder) • Bemalen oder Besprayen – nicht aber Zerkratzen – der Lackierung, Versichert sind Diebstahl und Schäden an der Sicherheitsbekleidung • Zerstechen der Reifen, des Lenkers des versicherten Motorrades und der mitgeführten • Aufschlitzen des Cabrioletverdecks, Personen. • Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstofftank. Die Sicherheitsbekleidung umfasst Helme, Kombi inkl. Protektoren, Die Aufzählung ist abschliessend. Schutzanzüge, Stiefel und Handschuhe. Die Aufzählung ist ab schliessend. g) Marder Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versichert sind Schäden und Folgeschäden am deklarierten Fahrzeug • die Beschädigung oder die Zerstörung, die in unmittelbarem durch Bisse von Mardern oder Nagetieren. Zusammenhang mit einem Unfall des benutzten Motorrades steht; nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, durch die die h) Parkschaden Sicherheitswirkung nicht beeinträchtigt wird, Versichert sind Schäden am deklarierten Fahrzeug, welche dieses im parkierten Zustand durch unbekannte Fahrzeuge oder Personen erlei- • den Diebstahl, sofern sich die versicherte Sache in vollständig abge- det. Pro Kalenderjahr werden maximal zwei Schadenfälle bezahlt, schlossenen, am Motorrad fest montierten und gegen Diebstahl dabei ist das Anmeldedatum massgebend. Die Leistungen sind auf die gesicherten Behälter (Ablage/Staufach) befindet; der Diebstahl von in der Police festgelegte Versicherungssumme begrenzt. Helmen ist auch versichert, wenn sie mit einem Helmschloss am Motorrad gesichert sind. Parkschaden PLUS Zusätzlich gilt der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer Wurde Parkschaden PLUS vereinbart, besteht keine betragliche Limite. und/oder die im gleichen Haushalt lebenden Personen als Lenker oder Mitfahrer eines beliebigen Motorrades. i) Mitgeführte Sachen Versicherungsschutz besteht, wenn mitgeführte Sachen der Insassen/ Art. 203 Benützer Versicherungsleistungen • gleichzeitig mit dem deklarierten Fahrzeug beschädigt werden, 203.1 Teilschaden • gestohlen werden, indem das vollständig abgeschlossene Fahrzeug Wird das Fahrzeug durch ein versichertes Ereignis beschädigt, zahlt oder die daran montierten, gegen Diebstahl gesicherten Behälter Zurich die Kosten einer dem Zustand und Alter des Fahrzeuges ange- gewaltsam geöffnet werden. messenen Reparatur. Ton, Bild- und Datenträger, EDV-Hard- und Software, sämtliche TV-, Der Versicherungsnehmer kann die Reparaturwerkstatt nach seiner Kommunikations- und Navigationsgeräte sowie Handelswaren und Wahl bestimmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Help Point PLUS verein- Sachen, die der Berufsausübung dienen, sind nur versichert, wenn es bart wurde. Sofern Zurich mit der vom Versicherungsnehmer beauf- sich beim deklarierten Fahrzeug um einen Personenwagen, Lieferwagen tragten Reparaturwerkstatt keine Einigung über die Kostenvoranschläge oder ein Motorrad handelt. erzielen kann, behält sich Zurich vor, eine zusätzliche Offerte eines 10
Kaskoversicherung anerkannten namhaften Reparaturbetriebes einzuholen und dem 203.3 Kosten Versicherungsnehmer die geschätzten Kosten mit befreiender Wirkung Bei einem versicherten Schadenereignis zahlt Zurich die Kosten für auszuzahlen. • das Bergen und Abschleppen bis zur nächstgelegenen, geeigneten Wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Werkstatt, Schäden die Reparaturkosten wesentlich erhöht haben oder durch die • Schäden am Wageninnern bei Hilfeleistung an Verunfallte, Reparatur der Zustand des Fahrzeuges wesentlich verbessert wurde, hat der Versicherungsnehmer einen angemessenen Teil dieser Kosten • den Rücktransport des Fahrzeuges aus dem Ausland in die Schweiz. selbst zu tragen. Dies gilt nicht Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades entschädigt. • bei einem Totalschaden, Ist der Anspruchsberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, wird der • wenn die Reparatur vor Ort durchgeführt werden kann, Mehrwertsteueranteil abgezogen. • wenn das Fahrzeug durch den Versicherungsnehmer, Halter oder Bei Auszahlung ohne erfolgte Reparatur werden die ermittelten den Lenker zurückgeführt werden kann, Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer vergütet. • wenn Dritte für die Kosten aufzukommen haben, 203.2 Totalschaden • den Zollbetrag. Zurich erbringt die Leistungen gemäss nachstehender Entschädi 203.4 Entschädigung bei Fahrzeugdiebstahl gungstabelle, wenn Wird ein entwendetes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Eingang der • die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebsjahren mindestens Diebstahlmeldung bei Zurich gefunden, übernimmt Zurich die Kosten 65% der Entschädigung gemäss nachstehender Basistabelle betra- einer notwendigen Reparatur, es sei denn es liegt ein Totalschaden vor. gen, • die Reparaturkosten nach mehr als zwei Betriebsjahren mindestens 203.5 Mitgeführte Sachen und Sicherheitsbekleidung den Wiederbeschaffungswert erreichen, Zurich zahlt die Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch • das entwendete Fahrzeug nicht innert 30 Tagen nach Eingang der • bei mitgeführten Sachen den Betrag, den die Neuanschaffung einer Diebstahlmeldung bei Zurich wieder gefunden wird. gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses erfor- dert. Die Höchstentschädigung reduziert sich um den Restwert; Entschädigungstabelle • bei Sicherheitsbekleidung in den ersten zwei Jahren nach der Betriebsjahr in % des Fahrzeugneuwertes* Neuanschaffung den Betrag, den die Wiederbeschaffung einer Basistabelle Kaufpreisschutz gleichwertigen neuen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses erfordert; danach reduziert sich die Entschädigung auf 75% des im 1. Jahr 100% 100% aktuellen Neuanschaffungspreises. im 2. Jahr 95%–85% 100% Die Leistungen sind auf die in der Police festgelegte Versicherungssumme im 3. Jahr 85%–75% 100% begrenzt. im 4. Jahr 75%–65% 100% Mit der Entschädigung der gestohlenen oder beschädigten Sachen gehen die Eigentumsrechte auf Zurich über. im 5. Jahr 65%–55% 100% Werden gestohlene Sachen nachträglich beigebracht, ist die Ent- im 6. Jahr 55%–45% 55%–45% schädigung, abzüglich einer Pauschale für einen eventuellen Minder- im 7. Jahr 45%–40% 45%–40% wert, zurückzuzahlen oder die Sachen Zurich zur Verfügung zu stellen. mehr als 7 Jahre Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungswert 203.6 Wohnmobile und Wohnanhänger * deklarierter Katalogpreis und Zubehör Die Reparaturkosten werden nur dann vergütet, wenn der Schaden Sofern in der Police Kaufpreisschutz vereinbart ist, entschädigt Zurich tatsächlich behoben und eine Reparaturrechnung vorgelegt wird. bis zum 5. Betriebsjahr 100% des Fahrzeugneuwertes, im Maximum Ohne ausgeführte Reparatur ist die Leistung auf die Wertminderung jedoch den bezahlten Kaufpreis. des Fahrzeuges beschränkt. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Betrag, der am Schadendatum für den Kauf eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeuges auf dem 203.7 Kürzung der Leistungen freien Markt aufgewendet werden müsste. Ist für die Festlegung des Zurich hat das Recht, ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen, Wiederbeschaffungswertes keine Einigung möglich, sind die soweit sie nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Bewertungsrichtlinien für Strassenfahrzeuge und Anhänger des (VVG) dazu berechtigt ist. Schweizerischen Verbandes der neutralen freiberuflichen Fahrzeug- Ist das versicherte Ereignis grobfahrlässig oder vorsätzlich von einer Sachverständigen (vffs) massgebend. Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder Liegt die Entschädigung über dem Preis, zu dem das Fahrzeug erwor- dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, hat ben wurde, wird nur dieser vergütet, mindestens aber der Zurich das Recht, ihre Leistungen im gleichen Mass zu kürzen oder Wiederbeschaffungswert. Liegt der Wiederbeschaffungswert über abzulehnen, als wenn das Ereignis vom Versicherungsnehmer oder dem seinerzeitigen Neuwert, wird nur dieser vergütet. dem Anspruchsberechtigten selbst verursacht worden wäre. Von der Entschädigung werden vorbestandene, unreparierte Schäden Art. 204 abgezogen. Ausschlüsse Die Leistung vermindert sich stets um den Wert des unreparierten Nicht versichert sind: Fahrzeuges oder Zubehörs. Wird dieser Wert von der Höchstent schädigung nicht abgezogen, gehen die Überreste mit der Auszahlung 204.1 Betriebsschäden in das Eigentum von Zurich über. • Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, Diese Regelungen gelten sinngemäss auch für einzelne Ausrüstungen • Schäden aus Bedienungsvorgängen und wegen Einfüllen von fal- und Zubehör, ausgenommen Reifen. schen Kraftstoffen/Flüssigkeiten, Ist der Anspruchsberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, wird der • Schäden wegen Ölmangels, Mehrwertsteueranteil abgezogen. • Schäden infolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers, • Schäden, welche ausschliesslich die Batterien betreffen, 11
Kaskoversicherung • Schäden durch das Ladegut (ausser im Anschluss an ein unter Alkoholprobe vorgenommen, gilt dasselbe bei einer Atem Kollision versichertes Ereignis); alkoholkonzentration von 0.80 mg/l oder mehr. Ebenso Schäden durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, 204.2 Minderwert und Nutzungsausfall waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Minderwert (Reduktion des Marktwertes aufgrund einer Reparatur, Rennen mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG; geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges) sowie Nutzungsausfall; 204.7 Besondere Diebstahlereignisse • Diebstahl von Kraftstoffen, 204.3 Rennen und ähnliche Fahrten • Motorraddiebstahl, wenn das Fahrzeug im Freien, in einer Schäden bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Sammelgarage oder in einem unverschlossenen Raum nicht abge- Wettfahrten, bei allen Fahrten auf Rennstrecken und dazugehörenden schlossen bzw. ohne aktivierte Lenksperre war; Nebenstrecken; 204.8 Verbrechen 204.4 Unerlaubte Fahrten Schäden im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von Schäden bei Führung des Fahrzeuges durch einen Lenker, der den Verbrechen, Vergehen oder dem Versuch dazu; gesetzlich erforderlichen Lernfahr- oder Führerausweis nicht besitzt, ohne vorgeschriebene Begleitung fährt oder unerlaubt Personen mit- 204.9 Ausnahmezustand nimmt, sofern der Versicherte diese Mängel hätte kennen können; Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand sowie bei Erdbeben, vulkanischen 204.5 Nicht bewilligte Fahrten Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur, es sei denn, Schäden bei Fahrten, die behördlich oder gesetzlich nicht bewilligt dass die Schäden nachweislich mit diesen Ereignissen in keinem sind; Zusammenhang stehen; 204.6 Alkohol/Verletzung der Verkehrsregeln Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen Schäden, wenn der Lenker im Zeitpunkt des Unfalles einen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult), Blutalkoholgehalt von 1.6‰ (Minimalwert) oder mehr aufweist oder es sei denn, die zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des fahrunfähig ist, weil er unter Medikamenten mit betäubender Wirkung Schadens wurden nachweislich getroffen; oder Drogen steht. Wurde keine Blutprobe, sondern eine Atem- Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges. Unfallversicherung Art. 301 Art. 302 Versicherte Personen Versicherte Unfälle Versichert sind Unfälle, die den versicherten Personen bei der Benutzung 301.1 Versicherte gemäss Police des versicherten oder bei der Benutzung von fremden Fahrzeugen Versichert sind die in der Police aufgeführten Personen. sowie bei der Hilfeleistung an anderen Verkehrsteilnehmern zustossen. 301.2 Unfall- und Pannenhelfer Als Unfälle gelten Körperschädigungen gemäss den gesetzlichen Mitversichert sind Personen, die bei Unfällen oder Pannen des versi- Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung. cherten Fahrzeuges den Insassen/Benützern Hilfe leisten. Ausgenommen Den Unfällen werden gleichgestellt sind jedoch Personen, welche diese Hilfe in Ausübung ihrer beruflichen • das unfreiwillige Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Tätigkeit oder in offizieller Funktion erbringen (wie Polizei, Sanität, • Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheits Personal des Motorfahrzeuggewerbes, offizielle Pannenhelfer usw.). schädigungen durch ultraviolette Strahlen (ausgenommen 301.3 Personen in fremden Motorwagen Sonnenbrand) oder Ertrinken. Verunfallen der Versicherungsnehmer und/oder die im gleichen Art. 303 Haushalt lebenden Personen als Lenker oder Mitfahrer in fremden Versicherungsleistungen Motorwagen (Personen- und Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht Zurich zahlt die in der Police aufgeführten Leistungen wie folgt: von max. 3’500 kg und max. 9 Sitzplätzen), sind folgende Leistungen versichert: 303.1 Im Todesfall Im Todesfall CHF 30’000 Stirbt eine versicherte Person durch einen Unfall, zahlt Zurich die ver- Bei Invalidität CHF 60’000 einbarte Versicherungssumme an folgende, nacheinander bezugsbe- Mehrere im gleichen Haushalt eingelöste Motorwagen mit Insassen rechtigten Personen versicherung berechtigen die Versicherten nur zum einmaligen Bezug 1. den Ehegatten oder eingetragenen Partner, dieser Leistungen. 2. die Kinder zu gleichen Teilen, Die Versicherung gilt weltweit, jedoch während max. 6 Wochen nach 3. die Eltern zu gleichen Teilen, Verlassen des örtlichen Geltungsbereiches. 4. die Grosseltern zu gleichen Teilen, 5. die Geschwister zu gleichen Teilen. Sind keine bezugsberechtigten Personen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zu 30% der Todesfallsumme bezahlt. 12
Sie können auch lesen