AGB Datenschutzerklärung Tarifordnung Zusatzangebote

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Tarifordnung
Zusatzangebote
Anlage zum Rahmennutzungsvertrag
Stand: 01.10.2021
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Tarifordnung

Adresse und Öffnungszeiten

Stadtmobil Rhein-Neckar AG
M 1, 2
68161 Mannheim
Amtsgericht Mannheim HRB 9610

Hinweis zur Schlichtung: Die Verwenderin der AGB ist weder dazu verpflichtet noch
dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle teilzunehmen.

Alle Preise sind Bruttopreise inkl. der jeweils gültigen MwSt. und gelten für
Fahrten mit Fahrzeugen der Stadtmobil Rhein-Neckar AG.

Servicezentrale (24/7)                   Buchungs-App
0621 / 12 85 55 95                       stadtmobil carsharing (kostenlos im
stadtmobil-Büro                          AppStore und PlayStore)
0621 / 12 85 55 85
Fax                                      Öffnungszeiten stadtmobil-Büro:
0621 / 12 85 55 86                       Montag - Freitag 9:00 bis 17:00 Uhr
E-Mail                                   Mittwoch         9:00 bis 19:00 Uhr
rhein-neckar@stadtmobil.org
                                         Telefonzeiten stadtmobil-Büro:
Internet                                 Montag - Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
www.stadtmobil.de                        und 14:00 bis 17:00 Uhr

Onlinebuchung                            Bankverbindung
https://mein.stadtmobil.de               IBAN:   DE90 6709 2300 0033 2743 35
                                         BIC:    GENODE61WNM
                                         Volksbank Kurpfalz eG
Tarifordnung

Fixbeiträge
                                              Kartenpfand
                                              (wird bei Rückgabe              Monats-     Starterpaket
                                                                 Tarifstart
                                              der stadtmobil-                 beitrag     gesamt
                                              Karte erstattet)
VRN-Tarif
Voraussetzung: gültige VRN-Jahres- oder                  30,00 €    49,00 €      5,00 €           79 Euro
Halbjahreskarte vorhanden
Classic-Tarif (Voraussetzung: Mitgliedschaft im Trägerverein Ökostadt)

   Classic-Tarif Erstnutzer                              30,00 €    69,00 €      5,00 €           99 Euro
   Classic-Tarif Zweitnutzer (gem. § 2 AGB,
   gesamtschuldnerische Haftung mit                      30,00 €    35,00 €      2,50 €           65 Euro
   Erstnutzer)
   gewerblicher Kunde/jur. Person (3
                                                         90,00 €    99,00 €     10,00 €          189 Euro
   Karten im Starterpaket)
PLUS-Tarif (Voraussetzung: Mitgliedschaft
                                                         30,00 €    69,00 €     35,00 €           99 Euro
im Trägerverein Ökostadt)
   gewerblicher Kunde/jur. Person (3
                                                         90,00 €    99,00 €     35,00 €          189 Euro
   Karten im Starterpaket)
MIKRO-Tarif                                              30,00 €    79,00 €      0,00 €          109 Euro

Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist eine gute Bonität.
Der Monatsbeitrag wird Anfang Februar oder ab Neueintritt für das gesamte Kalen-
derjahr fällig; bei Neueintritt zeitanteilig nach Monaten (immer ab 1. d. Monats). Bei
Kündigung während des Kalenderjahres erstattet stadtmobil anteilig Monatsbeiträ-
ge.
Voraussetzungen für den Abschluss des Mikro-Tarifs sind der Abschluss des Sicher-
heitspakets, das Vorliegen eines Sepa-Lastschriftmandats und einer Mailadresse
(Rechnungsversand).
Bei gewerblichen Kunden sind im Starterpaket drei Kundenkarten enthalten. Vor-
aussetzung für den Vertragsabschluss als gewerblicher Kunde ist der Nachweis ei-
nes Gewerbes.
Tarifordnung

Fahrtkosten
Die Fahrtkosten setzen sich aus Zeit-, Kilometertarif und ggf. Buchungsgebühr pro
telefonischem Buchungsvorgang zusammen:
Buchung per Web/App                         Buchungsvorgang kostenfrei
Entgelt pro telefonischem Buchungsvorgang   1,00 €

Erläuterung zu den Fahrtkosten – stationsbasiertes CarSharing
Das Entgelt für eine Fahrt ergibt sich aus der Dauer der Buchung (Zeittarif) und den ge-
fahrenen Kilometern (Kilometertarif). Buchungsbeginn ist zu jeder halben und vollen
Stunde möglich. Die Mindestbuchungszeit beträgt eine Stunde, für halbe Stunden gilt die
Hälfte des Zeittarifs. Für den 24-Stunden- und den Wochentarif gelten beliebige Anfangs-
und Endzeiten.

Quernutzung (Nutzung der Fahrzeuge anderer Anbieter, ggf. erst nach einigen Monaten
möglich):
Fahrten bei anderen Anbietern werden für Kunden mit Mikro-Tarif im Mikro-Tarif, für Kun-
den mit Classic- und PLUS-Tarif im Classic-Tarif abgerechnet. Dies bezieht sich nur auf
Preise für Zeit und Kilometer in der jeweils von der Partnerorganisation vorgegebenen
Fahrzeugklasse.
Die Zuordnung der Fahrzeugtypen (z.B. Ford Focus Kombi) in die jeweiligen Tarifklassen
(z.B. C: Kombi) richtet sich bei der Quernutzung grundsätzlich nach der Tarifordnung von
stadtmobil Rhein-Neckar. Sollte aber die fahrzeuggebende Organisation einen Fahrzeug-
typ in einer höherpreisigen Tarifklasse einstufen, erfolgt die Abrechnung dieses Fahr-
zeugtyps in einer höheren und von der Tarifordnung der Stadtmobil Rhein-Neckar AG
abweichenden Tarifklasse. Auch die Gebühren für sonstige Aufwände werden, wenn sie
höher sind als die von stadtmobil Rhein-Neckar in der Tarifordnung vorgesehenen Preise,
an den/die verursachende:n Kunden/Kundin weiterberechnet.

Erläuterung zu den Fahrtkosten – JoeCar (Tarifklasse B)
JoeCars werden durch Vorhalten der Kundenkarte gebucht oder für max. 15 Minuten
über das Buchungssystem reserviert. Vor Fahrtbeginn muss kein Endzeitpunkt der Fahrt
festgelegt werden. Wird die Reservierung nicht in Anspruch genommen, so wird lediglich
die reservierte Zeit in Rechnung gestellt. Ein JoeCar kann für max. 168 Stunden (=7 Tage)
genutzt werden.
Tarifordnung

CLASSIC-/VRN-Tarif

     FAHRZEUGKLASSE                A             B          C            D             E            F

Kilometertarife               (inkl. Kraftstoff*, €/km)

bis 100 km                             0,21          0,24       0,27         0,30          0,32         0,38

ab 101. km                             0,20          0,23       0,24         0,26          0,27         0,33
                              Beim Zeittarif wird grundsätzlich der günstigste Tarif angewendet (Best-
Zeittarife
                              Case-Abrechnung).
nur JoeCar pro Minute,
                                                     0,12
0-24 Uhr
0 - 7 Uhr, nicht JoeCar, €/
                                       0,55          0,55       0,55         0,55          0,55         0,55
Stunde
7 - 24 Uhr, €/Stunde                   1,95          2,25       2,75         3,40          3,70         4,50

24 Std.                             27,00         27,00      33,00        40,80        44,40        54,00

Woche                             135,00         135,00     165,00       204,00       222,00       270,00

*Anpassungsvorbehalt siehe unten, weitere Erläuterungen siehe Folgeseiten

*Anpassungsvorbehalt
Die Kilometertarife gelten für einen durchschnittlichen Superbenzinpreis (Aral) zwischen
1,20 € und 1,60 €. Bei einem Superbenzinpreis unter 1,20 € reduziert sich der Kilometer-
preis in allen Preisgruppen für den laufenden Monat ohne weitere Ankündigungen um
0,01 €/ km. Bei jeder weiteren Benzinpreissenkung um weitere 0,15 € sinkt der Kilometer-
tarif um zusätzliche 0,01 € (z. B. unter 1,05 um 2 Cent). Sollte der Superbenzinpreis über
1,60 € liegen, wird der Kilometerpreis im aktuellen Monat automatisch in allen Preisgrup-
pen um 0,01 €/km erhöht. Bei jeder weiteren Benzinpreiserhöhung um weitere 0,15 €
erhöht sich der Kilometertarif um zusätzliche 0,01 € (z. B. über 1,75 € um 0,02 €).
Tarifordnung

PLUS-Tarif
Plus-Tarif = 25 Prozent günstigere Fahrtkosten (als Classic) bei erhöhtem Mo-
natsbeitrag. Tarif gilt nur für Fahrten bei der Stadtmobil Rhein-Neckar AG. Fahr-
ten bei Partner-Organisationen werden im Classic-Tarif abgerechnet.
Mindestvertragslaufzeit ist ein Jahr.

     FAHRZEUGKLASSE                A             B          C            D             E            F

Kilometertarife               (inkl. Kraftstoff*, €/km)

bis 100 km                             0,16          0,18       0,20         0,23          0,24         0,29

ab 101. km                             0,15          0,17       0,18         0,19          0,20         0,25
                              Beim Zeittarif wird grundsätzlich der günstigste Tarif angewendet (Best-
Zeittarife
                              Case-Abrechnung).
nur JoeCar pro Minute,
                                                     0,09
0-24 Uhr
0 - 7 Uhr, nicht JoeCar, €/
                                       0,41          0,41       0,41         0,41          0,41         0,41
Stunde
7 - 24 Uhr, €/Stunde                   1,46          1,69       2,06         2,55          2,78         3,38

24 Std.                             20,25         20,25      24,75        30,60        33,30        40,50

Woche                             101,25         101,25     123,75       153,00       166,50       202,50

*Anpassungsvorbehalt siehe links, weitere Erläuterungen siehe Folgeseiten
Tarifordnung

MIKRO-Tarif
Mikro-Tarif = 25 Prozent teurere Fahrtkosten (als Classic), kein Monatsbeitrag.
Voraussetzungen: Abschluss des Sicherheitspakets, Vorliegen eines Sepa-Last-
schriftmandats und einer Mailadresse (für den Rechnungsversand).
Ist das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet oder haben Sie Ihre EU-/EWR-Fahrerlaub-
nis noch nicht seit mind. 2 Jahren, gilt das Sicherheitspaket ab Ihrem 21. Geburtstag
und ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die EU-/EWR-Fahrerlaubnis 2 Jahre besitzen.

     FAHRZEUGKLASSE                A             B          C            D             E            F

Kilometertarife               (inkl. Kraftstoff*, €/km)

bis 100 km                             0,26          0,30       0,34         0,38          0,40         0,48

ab 101. km                             0,25          0,29       0,30         0,32          0,34         0,41
                              Beim Zeittarif wird grundsätzlich der günstigste Tarif angewendet (Best-
Zeittarife
                              Case-Abrechnung).
nur JoeCar pro Minute,
                                                     0,15
0-24 Uhr
0 - 7 Uhr, nicht JoeCar, €/
                                       0,69          0,69       0,69         0,69          0,69         0,69
Stunde
7 - 24 Uhr, €/Stunde                   2,44          2,81       3,44         4,25          4,63         5,63
24 Std.                             33,75         33,75      41,25        51,00        55,50        67,50
Woche                             168,75         168,75     206,25       255,00       277,50       337,50
*Anpassungsvorbehalt siehe vorige Seite, weitere Erläuterungen siehe unten

Weitere Erläuterungen
Premium-Kraftstoffe sind nicht in den Preisen enthalten; stadtmobil stellt die Differenz
zu regulären Kraftstoffpreisen in Rechnung. Ladekosten (nur Strom, kein Parken) für
Elektroautos sind bis max. 0,50 € pro kWh erstattungsfähig (Nachweis notwendig).
Während Ihrer Nutzungszeit anfallende Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren,
Maut, Vignetten oder Ähnliches sind nicht in den Preisen enthalten.
Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail.
Tarifordnung

Pendeltarif
Über Nacht kostet die Stunde in jedem Tarif nur 0,30 €. Damit der günstige Stunden-
tarif greift, muss
• Ihre Buchung zwischen 17:30 und 18:30 Uhr beginnen.
• die Buchung am Folgetag zwischen 06:30 und 08:30 Uhr enden (samstags nicht.)
• ein Fahrzeug der Tarifklasse A oder B genutzt werden (Autos aus Viernheim kön-
  nen nicht vergünstigt genutzt werden).
Die Kilometer werden regulär gemäß Ihrem gewählten Tarif berechnet, die Vergüns-
tigung ab dem 101. km entfällt. Stornoregeln greifen nicht, da der Pendel-Stunden-
preis günstiger ist.
Eine weniger als 24 Stunden vorher vollständig stornierte Buchung wird zu den nor-
malen Stornopreisen berechnet.

Tarifwechsel
Ein Tarifwechsel ist zum Monatsersten möglich (erster Wechsel kostenfrei). Die
Entscheidung für den Plus-Tarif erfolgt für mindestens ein Jahr. Der Tarifwechsel-
Wunsch muss vor dem entsprechenden Monatsersten schriftlich mitgeteilt werden.
Es gelten bei jedem Wechsel die unter „Fixbeiträge“ genannten Voraussetzungen
für den jeweiligen Tarif (Preis für Tarifstart, Monatsbeiträge, sonstige Voraussetzun-
gen).

Buchung/Stornierung von Fahrzeugen (AGB § 6)
Wenn Buchungen weniger als 24 Stunden vor dem Buchungsbeginn storniert oder
teilstorniert (gekürzt) werden, ist die Hälfte des Zeittarifs zu zahlen, jedoch maximal
für 24 Stunden. Buchungen mit einer Dauer von 7 Tagen oder mehr müssen spätes-
tens 7 Tage vor Buchungsbeginn (teil-)storniert/gekürzt werden. Ansonsten ist die
Hälfte des Zeittarifs zu zahlen, jedoch maximal für 1 Woche.
Dem Kunden/der Kundin steht es frei nachzuweisen, dass stadtmobil im Einzelfall
geringere Aufwendungen entstanden sind.
Auch im Falle von abweichenden telefonischen Auskünften gilt immer die
schriftliche Tarifordnung!
Tarifordnung
Tarifordnung

Einzelentgelte
a) Verlust einer stadtmobil-Karte                                                                30,00 €
b) Nutzung ohne vorherige Buchung                                                               250,00 €
c) Schadenspauschale bei unterlassener Schadenkontrolle (AGB § 10)                              250,00 €
d) Überziehung des Buchungszeitraumes (zzgl. zusätzliche Nutzungszeit in
                                                                                                 30,00 €
Halbstundenschritten)
e) Überlassung des Fahrzeugs an unberechtigte Dritte (AGB § 8)                                  900,00 €
f) Bestellung von Zubehör (Dachgrundträger, Fahrradträger, Schneeketten, zusätzl.     erste Woche 15,00 €
Kindersitze, Zweitschlüssel, zusätzl. Ladekabel o. Ä.), jeweils                     jede weitere angefan-
Bestellung bis max. 1 Woche vor Buchungsbeginn und nach Verfügbarkeit möglich.         gene Woche 5,00 €
Nicht benötigtes Zubehör muss eine Woche vor Buchungsbeginn storniert werden,
ansonsten fällt die Hälfte der Leihgebühr als Stornokosten an.
g) zusätzliche stadtmobil-Karten bei einem Rahmenvertrag für gewerbliche Kunden,
je Karte (zzgl. 30,00 € Kartenpfand)                                                             15,00 €

Bearbeitungsentgelte/Aufwandsentschädigung
 a) Mitarbeitereinsatz für vom Kunden verursachten Personalaufwand (z.B. Rückga-
 be mit weniger als 1/4 vollem Tank, Umparken falsch geparkter FZG, verlorener/
 eingeschlossener Autoschlüssel, Verschmutzung von Fahrzeug oder Innenraum,
 JoeCar außerhalb der Stadtgrenzen abgestellt etc.), nach Arbeitsaufwand
 pro angefangener Stunde, pro Mitarbeiter:in                                                     45,00 €
 b) Unterstützung durch stadtmobil oder beauftragte Partner wegen leerer Batterie
 (bei Verschulden d. Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin), pauschal                                 60,00 €
 c) Aufwandsentschädigung für falsches Abstellen eines JoeCars innerhalb der
 Stadtgrenzen und außerhalb des Bediengebiets                                                    15,00 €
 d) Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, Parkverstößen, Besitzstörungen                           5,00 €
 e) Bearbeitung Tarifwechsel (erster Wechsel ist kostenfrei)                                     15,00 €
 f) Mahngebühren pro Mahnung                                                                       5,00 €
 g) Rücklastschriften/Retouren
 belastete Bankgebühren, mind.                                                                     3,00 €
 h) Ausfallgebühr für FZG (bei Verschulden d. Fahrzeugführers//Fahrzeugführerin),                30,00 €
 max. 7 Tage, je Tag
 i) Herausgabe der PIN, Fernöffnung/-schließung des Fahrzeugs bei vergessener
 stadtmobil-Karte, jeweils                                                                         5,00 €
Tarifordnung
                                                              Tarifordnung

Selbstbeteiligung im Versicherungsfall (AGB § 13)
                                                                                              Ausfallgebühr
                                                                                              für beschädig-
                                                                             Max. pro Scha-   tes Fahrzeug,
 Selbstbeteiligung       Haftpflicht       Teilkasko        Vollkasko
                                                                             densfall         pro angefan-
                                                                                              genem Tag,
                                                                                              max. 7 Tage
Selbstbeteiligung ohne
                                750,00 €         300,00 €         750,00 €         900,00 €          30,00 €
Sicherheitspaket
Selbstbeteiligung
                              1.200,00 €         300,00 €       1.200,00 €       1.200,00 €          30,00 €
erhöht*

*Erhöhte Selbstbeteiligung pro Schadensfall
Für Führerscheinanfänger (deutsche oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis weniger als 2 Jahre) und Personen, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für Kunden, die in den 12 Monaten vor dem aktuellen Schaden bereits einen Schaden verursacht haben.

Sicherheitspaket
Wer einen Schaden verursacht, trägt einen Teil des Schadens selbst (Selbstbeteili-
gung). Dies ist beim Privatwagen wie auch beim CarSharing der Fall.
Für einen Betrag von 39,- € pro Jahr (Gültigkeitsjahr läuft 12 Monate ab Antragsstel-
lung immer ab dem Monatsersten) können Sie die Selbstbeteiligung reduzieren. Für
Kunden im Mikro-Tarif ist der Abschluss des Sicherheitspakets Pflicht.

Zur Erinnerung:
Alle stadtmobil-Autos sind voll-, teilkasko- und haftpflichtversichert.
Haftpflichtversicherung trägt die Kosten für Schäden beim Unfallgegner
Teilkaskoversicherung    trägt Kosten z.B. für Glasschäden, Wildschäden, Diebstahl
Vollkaskoversicherung    trägt die Reparaturkosten für Schäden am stadtmobil-Auto

Bedingungen für die Inanspruchnahme des Sicherheitspakets:
• mind. 2 Jahre deutsche oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis und 21. Lebensjahr vollendet
• mind. 2 Jahre unfallfreies Fahren bei stadtmobil, ausgenommen Neuverträge
• Haftungsreduktion gilt für einen Schadensfall pro Jahr. Bei einem weiteren Scha-
  densfall gilt die aktuell gültige Tarifordnung.
Tarifordnung

  Sicherheitspaket
  direkt bei Anmeldung:
  25 Euro im ersten Jahr!

Was bringt’s?
                                                                                                 Ausfallgebühr
                                                                                                 für beschädig-
                                                                                Max. pro Scha-   tes Fahrzeug,
Selbstbeteiligung        Haftpflicht       Teilkasko          Vollkasko
                                                                                densfall         pro angefan-
                                                                                                 genem Tag,
                                                                                                 max. 7 Tage
Selbstbeteiligung ohne
                                750,00 €           300,00 €         750,00 €          900,00 €          30,00 €
Sicherheitspaket
Selbstbeteiligung mit
                                250,00 €           100,00 €         250,00 €          300,00 €           0,00 €
Sicherheitspaket

Entgelt für das Sicherheitspaket (pro 12 Monate)                          39,00 €

Was ist zu beachten?
• Die Festlegung ist ab Antragsstellung für 12 Monate zu treffen und der Betrag für
  12 Monate zu entrichten; eine Rückerstattung erfolgt nicht.
• Die Laufzeit ist nicht begrenzt, d.h. wenn die Reduktion nicht weiter laufen soll,
  muss das Sicherheitspaket vier Wochen vor Ablauf der 12 Monate schriftlich ge-
  kündigt werden.
• Die Reduktion gilt vorbehaltlich des Zahlungseingangs bei stadtmobil.
• stadtmobil hat das Recht, einen Antrag abzulehnen oder nach Ablauf eines Jahres
  nicht weiterzuführen. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann stadtmobil
  das Sicherheitspaket kündigen.
• Im Übrigen gelten die Bedingungen des Rahmennutzungsvertrags sowie die Ver-
  sicherungsbedingungen.
Wollen Sie das Angebot wahrnehmen und Ihre Selbstbeteiligung reduzieren? Sie
können das Sicherheitspaket einfach per Mail beantragen.
Zusatzangebote

Unterwegs mit Freunden: Das „Job-Ticket“ von stadtmobil

CarSharing-„Job-Ticket“
Mit Freunden samstags in Frankreich brunchen oder zu fünft zum Wanderwochen-
ende in die Pfalz oder den Odenwald: Mit Ihrem „Job-Ticket“ von stadtmobil fahren
bis zu vier Personen kostenlos mit!
stadtmobil bietet in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN)
ein „Job-Ticket“ an, das Sie als Kunde/Kundin bekommen können, obwohl Sie kein:e
Mitarbeiter:in von stadtmobil sind.
Das ist einzigartig! Das „Job-Ticket“ gilt im ganzen Verbundgebiet. Sie können werk-
tags nach 19 Uhr, an Feiertagen und am Wochenende bis zu vier weitere Personen
kostenlos mitnehmen.
Der VRN unterstützt damit die sinnvolle kombinierte Mobilität und erschließt dem
öffentlichen Personenverkehr neue Kundenkreise.

Vorteile:
• Pro Monat eine Zeitgutschrift bei stadtmobil CarSharing.
• Werktags ab 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen fahren vier weite-
  re Personen kostenlos mit.
Das Ticket
• gilt in Bussen und Bahnen des gesamten Verkehrsverbundes Rhein-Neckar – von
  Zweibrücken bis Würzburg und im Süden bis Wissembourg im Elsass (nicht in zu-
  schlagspflichtigen Zügen der Deutschen Bahn AG).
• kann drei Monate nach CarSharing-Vertragsabschluss im Classic- oder Plus-Ta-
  rif zum Monatsersten beantragt werden. stadtmobil kann den Antrag ablehnen,
Zusatzangebote

  wenn die Bedingungen (s. u.) nicht erfüllt sind
• ist an die aktive CarSharing-Nutzung gebunden: Voraussetzung ist, dass Sie
  CarSharing regelmäßig nutzen und in einer Stadt wohnen, in der CarSharing-Fahr-
  zeuge der Stadtmobil Rhein-Neckar AG stationiert sind.

Konditionen:
• Konzipiert ist das Ticket wie das Job-Ticket. Den Arbeitgeberanteil tragen Sie aller-
  dings selbst. Daher zahlen Sie einen Teil des Betrags an die Rhein-Neckar-Verkehr
  GmbH und einen Teil an stadtmobil Rhein-Neckar (im Namen und auf Rechnung
  der RNV). Die aktuellen Preise finden Sie im CSVT-Infoblatt (Download auf www.
  stadtmobil.de).
• Die RNV bucht den Betrag monatlich ab, stadtmobil alle drei Monate im jeweils
  mittleren Monat.
• Laufzeit: Das „Job-Ticket“-Abonnement gilt für mindestens ein Jahr, danach kann
  monatlich gekündigt werden.

Vorgehen
• Wenn nötig, wechseln Sie bei stadtmobil in den Classic-/Plus-Tarif (Voraussetzung
  für „Job-Ticket“).
• Antrag für stadtmobil ausfüllen, mit allen notwendigen Unterlagen (Tarifwechsel-
  wunsch, ggf. Beitrittserklärung Ökostadt-Verein) an stadtmobil senden.
• Der Antrag für das „Job-Ticket“ gegenüber der RNV wird online ausgefüllt (Infos
  bei stadtmobil).
• stadtmobil prüft Ihre Bestellung und gibt sie frei. Die RNV schickt Ihnen das Ticket
  bis zum Monatsersten (Ihr gewünschter Starttermin) per Post zu.
• Das „Job-Ticket“ erhalten Sie, solange Sie Kunde/Kundin von stadtmobil Rhein-Ne-
  ckar im Classic-/ Plus-Tarif sind. Wenn Sie Ihren Vertrag mit stadtmobil kündigen
  oder den Tarif wechseln, können Sie das Ticket nicht mehr über stadtmobil bezie-
  hen. Bitte kündigen Sie bei der RNV separat und senden Sie stadtmobil die Kün-
  digungsbestätigung zu! Die Jahreskarte darf dann nicht mehr benutzt und muss
  nach dem Kündigungstermin an die RNV zurückgegeben werden.
• Fragen zu den VRN-Tarifbestimmungen? Die Hotline der RNV-Kundenberatung er-
  reichen Sie unter der Telefon-Nr.: 0621 / 465 444.
Zusatzangebote

VRNnextbike

Wollten Sie auch schon mal mit Ihrem Besuch eine Radtour unternehmen und wuss-
ten nicht so genau, wo Sie die fehlenden drei Fahrräder ausleihen könnten? Dass es
solche Situationen gibt, wissen wir - auch wenn das eigene Fahrrad in der Werkstatt
ist, ist es manchmal gut, einen Ersatz zu haben. stadtmobil-Kundinnen und -Kunden
fahren viel Fahrrad – deshalb bietet stadtmobil in Kooperation mit VRNnextbike jetzt
auch die Möglichkeit an, Leihfahrräder zu nutzen.

Mit einem Vertrag im Classic-, Plus- oder VRN-Tarif können Sie das Fahrradverleih-
system der Region, VRNnextbike, zum günstigen Sonderpreis nutzen. Sie erhalten
den RadCard-Tarif zu besonderen Konditionen.

Die aktuellen Tarife und weitere Informationen finden Sie unter
www.vrnnextbike.de
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Gegenstand                                              der Leistungen, wie für eigenes.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln
die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden/der            § 4 Vorauszahlung
Kundin und der Stadtmobil Rhein-Neckar AG, im fol-        Sofern bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung
genden „stadtmobil“ genannt, bezüglich der Überlas-       geleistet wurde (Sicherheit für Forderungen gegen
sung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung           den Kunden/die Kundin, die stadtmobil aus oder im
in der Form von CarSharing. Weiterhin gelten die Ta-      Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag
rifordnung, das Handbuch und das Bordbuch im Fahr-        zustehen), wird diese dem Kunden/der Kundin nach
zeug.                                                     Ende des Rahmennutzungsvertrags und nach Aus-
                                                          gleich aller Forderungen unverzinst erstattet.
§ 2 Kundengemeinschaften
1. Mehrere Kunden/Kundinnen können eine Kun-              § 5 Zugangsmittel
   dengemeinschaft, bestehend aus einem/einer             1. Jede:r Kunde/Kundin erhält Zugangsmittel mit einer
   Erstnutzer:in und einer/einem oder mehreren                persönlichen Geheimzahl und hinterlegt dafür ein
   Zweitnutzern/Zweitnutzerinnen, bilden. Für die             Pfand gemäß der aktuell gültigen Tarifordnung.
   Kundengemeinschaft gelten die in der Tarifordnung      2. Nur Kunden/Kundinnen in Person oder Beauftragte
   genannten Bedingungen. Der/die Erstnutzer:in               (Fahrer:innen) juristischer Personen nach §3 dür-
   nimmt Erklärungen und Mitteilungen von stadtmo-            fen die Zugangsmittel benutzen. Persönliche Ge-
   bil für die Gemeinschaft entgegen.                         heimzahlen (z.B. zu Zugangsmitteln) dürfen Dritten
2. Die Mitglieder der Kundengemeinschaft haften ge-           nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimzahl
   samtschuldnerisch für alle Forderungen, die stadt-         darf nicht auf dem Zugangsmittel vermerkt oder in
   mobil im Zusammenhang mit dem Rahmennut-                   anderer Weise zusammen mit dem Zugangsmittel
   zungsvertrag zustehen.                                     aufbewahrt werden.
                                                          3. Das Zugangsmittel bleibt Eigentum von stadtmo-
§ 3 Juristische Personen als Kunden                           bil. Der Verlust des Zugangsmittels ist stadtmobil
1. Ist der Kunde/die Kundin eine juristische Person           unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des
   oder ein:e gewerbliche:r Kunde/Kundin, kann er/            Verlustes sind schriftlich darzulegen. Für den Ersatz
   sie weitere Personen als Beauftragte (Fahrer:innen)        verlorener oder beschädigter Zugangsmittel hat der
   benennen, die im Namen und auf Rechnung des                Kunde/die Kundin ein Verlustentgelt zu entrichten,
   Kunden/der Kundin Fahrzeuge buchen und/oder                dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.
   nutzen können. Die Kosten hierfür sind der Tariford-       Der/die Kunde/Kundin haftet im gesetzlichen Rah-
   nung zu entnehmen.                                         men für alle durch den Verlust der Zugangsmittel
2. Die Beauftragten versichern zuvor durch Unter-             verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch
   schrift, dass sie die Bestimmungen dieser Allge-           der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde.
   meinen Geschäftsbedingungen anerkennen und                 Dem Kunden/der Kundin bleibt der Nachweis offen,
   beachten. Der Kunde/die Kundin hat sicherzustel-           dass der Schaden geringer war.
   len, dass Beauftragte die Regelungen dieser Allge-
   meinen Geschäftsbedingungen beachten und bei           § 6 Buchung, Nutzung
   Fahrten mit Fahrzeugen von stadtmobil fahrtüchtig      1. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich zur Zahlung
   und im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrer-       von Nutzungskosten gemäß der jeweils gültigen
   laubnis sind.                                             Tarifordnung, sowie der monatlichen Fixkosten ge-
3. Der Kunde/die Kundin haftet für die Erfüllung der         mäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
   Pflichten aus diesem Vertrag und für Verschulden          gültigen Tarifordnung. Tarifänderungen sind nur
   seiner/ihrer Beauftragten, als Empfangsgehilfen           gemäß §16 dieser AGB zulässig.
AGB

2. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, vor jeder Nut-       zuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdau-
   zung das Fahrzeug entsprechend den Regelungen               ernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutsch-
   des Handbuchs zu buchen. Überschneidungen mit               land gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung
   bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig.            aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen
3. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Bu-              gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaub-
   chung ist als Straftat strafbar. stadtmobil behält          nis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der
   sich vor, entsprechend Anzeige und Strafantrag zu           Kunde/die Kundin ist verpflichtet, stadtmobil über
   stellen. Unabhängig von weitergehenden Schaden-             Wegfall oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis
   ersatzforderungen hat der Kunde/die Kundin in die-          unverzüglich zu informieren.
   sem Fall das entsprechende Nutzungsentgelt sowie         3. Der Kunde/die Kundin kann sich von einer dritten
   eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Zahlung der Ver-         Person fahren lassen. Er kann das Fahrzeug an
   tragsstrafe wird auf eventuelle Schadenersatzforde-         Dritte weitergeben, die selbst Kunde/Kundin von
   rungen angerechnet.                                         stadtmobil Rhein-Neckar sind. Er/sie ist in jedem
4. Buchungen können gemäß der Bedingungen der Ta-              Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des/der Dritten
   rifordnung storniert oder teilstorniert (gekürzt) wer-      zu prüfen und sich von seiner/ihrer Fahrtüchtigkeit
   den. Steht dem Kunden/der Kundin bei Beginn der             zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug nie-
   Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so           mandem überlassen werden. Soweit kein Versiche-
   steht ihm/ihr frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen          rungsschutz besteht, haftet der Kunde/die Kundin
   oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren.                 für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen,
                                                               denen er/sie die Fahrt ermöglicht hat.
§ 7 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nut-
zung eines falschen Fahrzeugs                               § 9 Behandlung der Fahrzeuge
1. Der Kunde/die Kundin darf das Fahrzeug nur inner-        1. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ord-
   halb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlän-           nungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbe-
   gerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn              sondere bei längeren Fahrten sind die Betriebs-
   es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer          flüssigkeiten und der Reifendruck in regelmäßigen
   anderen Buchung kommt.                                      Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korri-
2. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeit-          gieren.
   raums zurückgestellt oder die Buchung erst nach          2. Im Interesse aller Kund:inn:en und der Allgemein-
   Ende des Buchungszeitraums verlängert, hat der              heit ist auf eine kraftstoffsparende Fahrweise zu
   Kunde/die Kundin zusätzlich zum üblichen Entgelt            achten.
   ein Verspätungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe        3. Das Rauchen ist im Fahrzeug im Interesse von nicht-
   der Tarifordnung zu entnehmen ist.                          rauchenden Kund:inn:en und Kindern verboten.
3. Nutzt der Kunde/die Kundin ein anderes als das von       4. Dem Kunden/der Kundin ist es verboten, das Fahr-
   ihm/ihr gebuchte Fahrzeug, hat der Kunde/die Kun-           zeug zu nutzen: für Geländefahrten, zur Teilnahme
   din zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Entgelt zu          an Motorsportveranstaltungen, Fahrzeugtests, für
   entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu ent-            Fahrschulungen und Veranstaltungen wie Fahrsi-
   nehmen ist.                                                 cherheitstrainings und Motorsport sowie im Rah-
                                                               men von Autokorsos, Straßenumzügen oder po-
§ 8 Berechtigte Fahrer:innen, gültige Fahrerlaub-              litischen Veranstaltungen. stadtmobil behält sich
nis                                                            die Erteilung von schriftlichen Ausnahmegenehmi-
1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen            gungen vor. Ohne Zustimmung in Textform dürfen
   Rahmennutzungsvertrag mit stadtmobil Rhein-                 Fahrzeuge für diese Zwecke nicht genutzt werden.
   Neckar abgeschlossen haben und Beauftrage                   Ebenso ist es verboten das Fahrzeug zu nutzen zur
   (Fahrer:innen) nach §3.                                     gewerblichen Mitnahme von Personen, für die Be-
2. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, bei jeder Fahrt      förderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst
   seine/ihre gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mit-        gefährlicher Stoffe, für die Begehung von Straftaten
AGB

   sowie für sonstige Nutzungen, die über den ver-              Funktionsweise des Fahrzeugs und vorhandener
   tragsmäßigen Gebrauch hinausgehen, oder wenn                 Assistenzsysteme vor Fahrtantritt vertraut zu ma-
   der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Rauschmit-             chen.
   teln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüch-        5. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, Sicherungs-
   tigkeit beeinträchtigen.                                     vorrichtungen gegen Fremdparker an den Stellplät-
                                                                zen zu nutzen (Pfosten aufstellen, Ketten einhängen
§ 10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel                    etc.).
1. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, das Fahrzeug
   vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit, sichtbare        § 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten,
   Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen                Reparaturen
   zu überprüfen. Die Schadenskontrolle umfasst              1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt
   bei E-Mobilen auch die Ladesäule und Ladekabel.              am Fahrzeug auftreten, hat der Kunde/die Kundin
   Schäden und Mängel, die nicht von stadtmobil im              stadtmobil unverzüglich zu melden, alles Erforder-
   Bordbuch eingetragen sind, müssen vor Fahrtan-               liche zur Aufklärung beizutragen und den Schaden
   tritt stadtmobil gemeldet werden. Eine Nutzung               möglichst gering zu halten.
   des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher        2. Unfälle müssen polizeilich aufgenommen werden.
   Erlaubnis der stadtmobil zulässig, diese wird nicht          Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, außer bei
   unbillig verweigert. Gründe einer Verweigerung               zwingenden anderen Umständen, bis zum Ab-
   sind Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweis-            schluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfall-
   pflichten im Zusammenhang mit Ordnungswid-                   ort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die
   rigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlich schwerwie-            der Beweissicherung und der Schadensminderung
   gende Umstände. Wenn der Kunde/die Kundin die                dienen. Der Kunde/die Kundin darf bei einem Unfall
   geforderte Schadenskontrolle vor Antritt der Fahrt           kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernah-
   nicht durchführt (d. h. trotz offensichtlicher Schä-         me oder eine vergleichbare Erklärung abgeben.
   den das Fahrzeug ohne Zustimmung von stadtmo-             3. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung
   bil startet), behält sich stadtmobil das Recht vor,          von stadtmobil erfolgen und müssen in Fachwerk-
   eine Schadenspauschale geltend zu machen, deren              stätten in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur
   Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Dies gilt            erfolgt im Namen von stadtmobil, die auch die not-
   nicht, sofern der Kunde/die Kundin nachweist, dass           wendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der ent-
   aufgrund der von ihm zu vertretenden Obliegen-               sprechenden Rechnung trägt, sofern der Kunde/die
   heitsverletzung gar kein Schaden oder ein wesent-            Kundin nicht selbst für den Schaden haftet.
   lich niedriger Schaden entstanden ist.
2. Hält der Kunde/die Kundin die vorgenannten Pflich-        § 12 Rückgabe des Fahrzeugs
   ten nicht ein, haftet er/sie für alle aus der nicht zu-   1. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, das Fahr-
   lässigen Nutzung entstehenden Folgeschäden. Ist              zeug zum Ende der Buchungszeit ordnungsgemäß
   der Folgeschaden höher als der Betrag der Eigen-             zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungs-
   beteiligung, so ist die Haftung auf den geringeren           gemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen
   Betrag begrenzt.                                             Zustand mit mindestens einem ¼ vollen Tank,
3. Der Kunde/die Kundin ist aus haftungsrechtlichen             mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsge-
   Gründen verpflichtet, jederzeit mit einer den Witte-         mäß verschlossen an seinem definierten Stellplatz
   rungsverhältnissen angepassten Bereifung zu fah-             abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür
   ren. stadtmobil bietet die Möglichkeit, Fahrzeuge            vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der
   mit wintertauglicher Bereifung zu buchen. Macht              Fahrzeugschlüssel darf nicht an andere Personen
   der Kunde/die Kundin hiervon keinen Gebrauch, ist            weitergegeben werden.
   eine Haftung seitens stadtmobil wegen nicht ange-         2. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich
   passter Bereifung ausgeschlossen.                            verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß zurück-
4. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, sich mit der          gestellt, hat der Kunde/die Kundin, der/die diesen
AGB

   Umstand verschuldet, die Kosten gemäß des tat-              nach den Regelungen des Innenausgleichs bei
   sächlichen (Reinigungs-) Aufwandes zu entrichten.           der Mehrfachversicherung gem. § 78 Abs. 2 Satz 1
   Dies gilt auch, wenn der Kunde/die Kundin ver-              WG verlangen kann. Der Schaden von stadtmobil
   säumt, Sicherungsmöglichkeiten am Stellplatz zu             besteht in diesem Falle insbesondere in der Erhö-
   nutzen und das Fahrzeug wegen Fremdparkern                  hung der Versicherungsprämien für die Folgejahre.
   nicht ordnungsgemäß zurückgeben kann.                       Der Kunde/die Kundin ist gegenüber stadtmobil
                                                               verpflichtet, auf Anfrage den Abschluss der unter
§ 13 Versicherungen                                            Ziff. 1 genannten Versicherung nachzuweisen.
1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht-, teil- und vollkasko-
   versichert.                                               § 14 Haftung von stadtmobil
2. Der Kunde/die Kundin haftet für sämtliche Schäden,        stadtmobil haftet gegenüber dem Kunden/der Kundin
   die während seiner/ihrer Buchungszeit auftreten,          im Rahmen der Anmietung und Nutzung eines Fahr-
   soweit er/sie nicht nachweist, dass er/sie diese nicht    zeugs nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahr-
   zu vertreten hat, begrenzt auf die Höhe der Selbst-       lässig durch stadtmobil oder einen für die Abwicklung
   beteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung und die       beauftragten Dritten verursacht wurden oder für die
   in jedem Schadensfall nur einmal zu erbringende           eine Halterhaftung gegeben ist. Für einfaches Ver-
   Höchstsumme sind der Tarifordnung zu entneh-              schulden haftet stadtmobil nur für Schäden an Leib,
   men. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehen-        Leben und Gesundheit. Im Übrigen haftet stadtmobil
   de Haftung bleibt hiervon unberührt.                      nicht. stadtmobil haftet, außer bei Vorsatz und grober
3. Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt    Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für Schäden, die da-
   ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani-          raus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht
   scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig-         zur Verfügung steht.
   nis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere
   Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvor-           § 15 Haftung des Kunden/der Kundin, Vertrags-
   gangs oder reine Bruchschäden. Dies gilt beispiels-       strafen, Nutzungsausschluss
   weise bei durch mangelnde Sicherung der Ladung            1. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahr-
   oder Fehlbedienung verursachten Schäden (Getrie-             zeugs oder den Schaden eines anderen haftet der
   beschaden durch Verschalten, Motorschaden durch              Kunde/die Kundin nach den gesetzlichen Bestim-
   Falschbetankung etc.) oder für abhanden gekom-               mungen. Der Kunde/die Kundin haftet auf vollen
   mene Fahrzeugteile (Kofferraumabdeckung, Kin-                Schadensersatz, wenn
   dersitz, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel        • die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs
   etc.), für die der Kunde/die Kundin vollständig ein-      oder
   zutreten hat.
4.          Versicherung           für         Anhänger      • ein Schaden anderer
   Der Kunde/die Kundin ist für den Fall, dass ein nicht       dadurch eingetreten ist, oder
   bereits nach § 1 PflVG pflichtversicherungspflichti-      • die Feststellung eines Schadenfalls vereitelt oder
   ger Anhänger (daher versicherungsfrei gem. §2 l Nr.         erschwert wird,
   6 lit. b PflVG) mit der Mietsache (dem stadtmobil-
   Fahrzeug) verbunden und/ oder betrieben wird, ver-          weil der Kunde/die Kundin oder Dritte, für die er/
   pflichtet, auf eigene Kosten eine separate Haftpflicht-     sie einzustehen hat, vorsätzlich die vertragliche Ob-
   versicherung für den Anhänger abzuschließen.                liegenheit (insbesondere AGB §§ 9, 10, 11 und 12)
   Kommt der Kunde/die Kundin dieser Verpflichtung             verletzt oder gegen die Allgemeinen Bedingungen
   nicht nach, so ist er im Schadensfall gegenüber             für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verstoßen hat.
   stadtmobil zum Ersatz des Schaden verpflichtet, der         Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-
   stadtmobil daraus entsteht, dass der Haftpflicht-           liegenheit haftet der Kunde/die Kundin in einem
   versicherer der Mietsache keinen Innenausgleich             der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver-
   von einem Haftpflichtversicherer des Anhängers              hältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
AGB

   groben Fahrlässigkeit trägt der Kunde/die Kundin.         tergehenden Schaden geltend zu machen.
   Außer bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit      5. Bei erheblichen Vertragsverletzungen kann stadt-
   besteht abweichend hiervon keine Haftung, soweit          mobil – nach vorheriger Abmahnung – mit soforti-
   die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-        ger Wirkung den Kunden/die Kundin von der Fahr-
   tritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch       zeugnutzung vorübergehend ausschließen und die
   für die Feststellung oder den Umfang der Schadens-        Zugangsmittel sperren, sofern der Kunde/die Kun-
   leistung ursächlich ist. Die Haftung erstreckt sich       din – trotz vorheriger Abmahnung – sein vertrags-
   auch auf die Schadennebenkosten wie zum Beispiel          widriges Verhalten fortsetzt oder wiederholt.
   Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wert-         6. Der Kunde/die Kundin haftet für das Handeln der
   minderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der            von ihm/ihr benannten Fahrtberechtigten (nach §8)
   Versicherungsprämien, Schadenrückkäufe an den             wie für eigenes und übernimmt sämtliche aus de-
   Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhun-            ren Nutzung entstehende Kosten als eigene Schuld.
   gen oder zusätzliche Verwaltungskosten.
2. Die vollständige oder teilweise Haftung auf Schaden-   § 16 Entgelt, Lastschriftmandat, Zahlungsverzug
   ersatz durch den Kunden/die Kundin nach Absatz 1       1. Die Höhe der Fahrtkosten, Monatsbeiträge und wei-
   hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Schadens-      teren Entgelte ergibt sich aus der Tarifordnung, die
   falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob-         jedem Kunden/jeder Kundin ausgehändigt wird.
   liegenheit zur Voraussetzung, dass stadtmobil den         Wenn ein Kunde/eine Kundin eine dort aufgeführte
   Kunden/die Kundin durch gesonderte Mitteilung             Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abwei-
   in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.        chende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die zu
3. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich zur Zahlung        diesem Zeitpunkt ausgehändigte Tarifordnung. Für
   einer Vertragsstrafe, wenn er/sie ein Fahrzeug ohne       die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistun-
   Buchung nutzt (§6 Abs. 2) oder ein Fahrzeug einer         gen, die im Auftrag des Kunden/der Kundin oder
   nicht fahrberechtigten Person überlässt (§8). Falls       dessen/deren mutmaßlichem Interesse erbracht
   neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender          werden und die, nach den Umständen zu urteilen,
   Schaden entsteht, wird die Vertragsstrafe auf die         nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten,
   Schadenersatzforderung angerechnet.                       soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde,
4. Der Kunde/die Kundin haftet unbeschränkt für sämt-        die gesetzlichen Vorschriften. Alle Preise sind Brut-
   liche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvor-           topreise inkl. der jeweils gültigen MwSt.
   schriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen        2. Die Änderung der Fahrtkosten erfolgt aufgrund des
   sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er/sie           Nutzungsvertrages mit dem Kunden/der Kundin.
   verursacht. Der Kunde/die Kundin stellt stadtmo-          stadtmobil wird dem Kunden/der Kundin die Än-
   bil von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern,           derungen der Fahrtkosten mitteilen. Bei einer Er-
   Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden          höhung kann der Kunde/die Kundin, sofern nichts
   oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße         anderes vereinbart ist, den Nutzungsvertrag inner-
   / Besitzstörungen von stadtmobil erheben. Als             halb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der
   Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der stadt-          Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf die-
   mobil für die Bearbeitung von Anfragen entsteht,          ses Kündigungsrecht wird ihn stadtmobil in ihrem
   die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur          Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde/
   Ermittlung von während der Mietzeit begangener            die Kundin mit sofortiger Wirkung, wird das geän-
   Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen           derte Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung
   an stadtmobil richten, erhält diese vom Kunden/           nicht zugrunde gelegt. Es besteht kein Anspruch auf
   von der Kundin für jede derartige Anfrage eine Auf-       die Fortführung des Vertrags zu unveränderten Ta-
   wandspauschale gem. Tarifordnung, es sei denn             rifbedingungen.
   der Kunde/die Kundin weist nach, dass stadtmobil       3. Änderungen der Entgelte für solche Leistungen,
   ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstan-          die vom Kunden/von der Kundin im Rahmen der
   den ist; stadtmobil ist es unbenommen einen wei-          Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in
AGB

   Anspruch genommen werden (z.B. Monatsbeiträ-          tigung bei Erreichen dieses Rahmens zu entziehen.
   ge, Senkung der Selbstbeteiligung im Schadens-        Der Kreditrahmen kann allgemein oder im Einzelfall
   fall), werden dem Kunden/der Kundin spätestens        festgesetzt werden. stadtmobil kann den Kreditrah-
   zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt         men – unter Berücksichtigung der berechtigten Be-
   ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.           lange des Kunden/der Kundin – jederzeit reduzieren,
   Die Zustimmung des Kunden/der Kundin gilt als         wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls erkenn-
   erteilt, wenn er/sie seine Ablehnung nicht vor dem    bar wird, dass die Zahlung der im vereinbarten Kre-
   vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens          ditrahmen möglichen Leistungen gefährdet ist.
   der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Geneh-        stadtmobil kann dem Kunden/der Kundin die Bu-
   migungswirkung wird stadtmobil in ihrem Ange-         chungsberechtigung entziehen, wenn:
   bot besonders hinweisen. Werden dem Kunden/           • Kommunikationsinformationen ohne Vorankün-
   der Kundin die Änderungen angeboten, kann er/           digung ungültig werden (z. B. Anschrift, Telefon-
                                                           nummer, E-Mail),
   sie den von der Änderung betroffenen Vertrag auch     • die Abwicklung eines Schadens zwischen Kunde/
   fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündi-     Kundin und stadtmobil strittig ist,
   gungsrecht wird ihn/sie stadtmobil in ihrem Ange-     • ein Bankeinzug unangekündigt nicht bedient wird
   bot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde/die          oder die offenen Forderungen gegenüber dem
   Kundin mit sofortiger Wirkung, wird das geänderte       Kunden/der Kundin mehr als 75 Euro betragen
                                                           oder
   Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung nicht    • begründete Verdachtsmomente dafür bestehen,
   zugrunde gelegt. Es besteht kein Anspruch auf die       dass der Kunde/die Kundin andere Verkehrsteil-
   Fortführung des Vertrags zu unveränderten Tarifbe-      nehmer oder andere stadtmobil-Kund:inn:en
   dingungen.                                              gefährdet oder schädigt.
4. Der Rechnungsversand erfolgt per Email. Postrech-
   nungen werden ab einem Betrag von 30 Euro (brut-      § 18 Kündigung, Beendigung des Vertrags
   to) ausgestellt und versendet.                        1. Der Rahmennutzungsvertrag kann sowohl vom
5. Der Kunde/die Kundin erteilt der stadtmobil ein          Kunden/von der Kundin als auch von stadtmobil
   SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug aller mit dem          mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende
   Rahmennutzungsvertrag          zusammenhängenden         gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Text-
   fälligen Beträge von seinem/ihrem Konto. Zwischen        form.
   dem Rechnungsdatum und dem Einzug des Rech-           2. Unberührt hiervon bleibt das Recht von stadtmo-
   nungsbetrages liegt eine Frist von fünf Werktagen        bil, den Rahmennutzungsvertrag aus wichtigem
   (inkl. Samstag, exkl. Tag der Rechnungsstellung und      Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige
   Einzugstag), während derer der Kunde/die Kundin          Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei
   berechtigt ist, die Begründetheit des Rechnungsbe-       erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingun-
   trages zu überprüfen. Wird der eingezogene Betrag        gen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form
   von der Bank zurückbelastet und hat der Kunde/die        vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch
   Kundin diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er/sie       den Kunden/die Kundin oder einer dritten Person,
   die Kosten gem. Tarifordnung.                            für die der Kunde/die Kundin einzustehen hat.
6. Bei Zahlungsverzug ist stadtmobil berechtigt, Mahn-   3. Zum Ende des Rahmennutzungsvertrags, spätes-
   kosten und Verzugszinsen nach gesetzlichen Rege-         tens aber sechs Wochen nach Vertragsende, sind
   lungen zu erheben und dem Kunden/der Kundin die          die Zugangsmittel und alle sonstigen Gegenstände
   Buchungsberechtigung zu entziehen.                       und Hilfsmittel, die der Kunde/die Kundin im Rah-
                                                            men des Rahmennutzungsvertrags erhalten hat,
§17 Buchungsberechtigung                                    unbeschädigt zurückzugeben. Nur dann wird das
stadtmobil ist berechtigt, dem Kunden/der Kundin            Pfand (§5) erstattet. Andernfalls werden Verlustge-
eine Obergrenze (Kreditrahmen) für noch nicht ab-           bühren gemäß Tarifordnung in Rechnung gestellt.
gerechnete Fahrten, Buchungen und sonstige Rech-         4. Die Vorauszahlung (§4) wird nach Erstellung der letz-
nungspositionen zu setzen und die Buchungsberech-           ten Rechnung und nach Begleichung aller Forde-
AGB

   rungen, die stadtmobil gegen den Kunden/die Kun-            nutzung ergeben, sofern sie nicht von stadtmobil
   din aus dem Rahmennutzungsvertrag zustehen,                 verursacht wurden.
   spätestens aber sechs Wochen nach Vertragsende,          3. Der Kunde/die Kundin kann auf eigenen Namen
   bzw. nach Rückgabe der Zugangsmittel von stadt-             und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistun-
   mobil zurückerstattet. stadtmobil ist berechtigt,           gen von Dritten in Anspruch nehmen, die im Car-
   Forderungen gegen den Kunden/die Kundin aus                 Sharing-Handbuch genannt sind. Die Leistungen
   dem Rahmennutzungsvertrag mit der Forderung                 werden durch stadtmobil in Rechnung gestellt.
   des Kunden/der Kundin auf Rückzahlung der Vor-              stadtmobil übernimmt keine Gewährleistung oder
   auszahlung zu verrechnen oder von ihrem Zurück-             Haftung für die Leistungen des Dritten, es sei denn
   behaltungsrecht bis zur Erfüllung der Forderungen           der Schaden sei durch Vorsatz oder grobe Fahrläs-
   aus Abs. 3 Gebrauch zu machen.                              sigkeit von stadtmobil entstanden oder betrifft ver-
5. Kündigt ein Mitglied einer Kundengemeinschaft               schuldete Schäden an der Gesundheit oder Leben
   nach §2, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Rah-      des Kunden/der Kundin. Reklamationen sind direkt
   mennutzungsverträge der restlichen Mitglieder der           an den Dritten zu richten.
   Kundengemeinschaft.                                      4. Die Nutzung der Fahrzeuge anderer Anbieter (Quer-
                                                               nutzung) ist für den Kunden/die Kundin erst nach
§ 19 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung                     einer Vertragslaufzeit von mehr als 3 Monaten mög-
1. stadtmobil kann Dritte mit Aufgaben beauftragen,            lich. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kunden/der
   die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag erge-                Kundin oder stadtmobil und der fahrzeuggebenden
   ben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der            Partner-Organisation, die auf eine Nutzung des
   Fahrzeuge (Servicezentrale), das Bereitstellen von          Kunden/der Kundin zurückgehen, kann stadtmobil
   Fahrzeugen, die Mitgliederverwaltung, die Abrech-           den Kunden/die Kundin von der Nutzung von Autos
   nung der Fahrten des Kunden/der Kundin und die              anderer CarSharing-Organisationen ausschließen.
   Rechnungserstellung. Näheres ist dem CarSharing-
   Handbuch zu entnehmen. Wird die Rechnungser-             § 20 Änderung der AGB
   stellung an einen Dritten vergeben, kann stadtmobil      Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden
   den Dritten beauftragen, dem Kunden/der Kundin           dem Kunden/der Kundin spätestens zwei Monate vor
   die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und           dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwer-
   – falls ein Lastschriftmandat erteilt wurde – vom        dens in Textform angeboten. Die Zustimmung des
   Konto des Kunden/der Kundin abzubuchen. Zahlun-          Kunden/der Kundin gilt als erteilt, wenn er seine Ab-
   gen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender         lehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
   Wirkung für den Kunden/der Kundin stadtmobil             Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf
   gegenüber.                                               diese Genehmigungswirkung wird ihn stadtmobil in
2. Der Kunde/die Kundin kann stadtmobil beauftragen,        ihrem Angebot besonders hinweisen.
   auf Rechnung des Kunden/der Kundin Fahrzeu-
   ge von anderen CarSharing-Anbietern zu buchen            § 21 Datenschutz
   (Quernutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt           1. Der Kunde/die Kundin kennt und anerkennt die bei-
   zu den Preisen und Bedingungen des jeweiligen               gefügte Datenschutzerklärung.
   CarSharing-Anbieters. stadtmobil kann den CarSha-        2. Der Kunde/die Kundin wird darauf hingewiesen,
   ring-Anbieter beauftragen, die Kosten der Quernut-          dass seine/ihre Daten zur Durchführung des Rah-
   zung im eigenen Namen dem Kunden/der Kundin in              mennutzungsvertrags elektronisch gespeichert und
   Rechnung zu stellen und – falls ein Lastschriftman-         verarbeitet werden.
   dat erteilt wurde – vom Konto des Kunden/der Kun-        3. stadtmobil darf personenbezogene Daten im Rah-
   din abzubuchen. Ansonsten werden die Kosten der             men des Bundesdatenschutzgesetzes an Ordnungs-
   Quernutzung durch stadtmobil abgerechnet. Der               und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
   Kunde/die Kundin stellt stadtmobil von sämtlichen        4. Falls stadtmobil oder der Kunde/die Kundin Leistun-
   Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Quer-          gen von Dritten nach §19 dieser AGB in Anspruch
AGB

    nimmt, wird stadtmobil an den Dritten die zur Er-    dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO
    ledigung seiner Aufgabe notwendigen personen-        (siehe Anlage zur Datenschutzerklärung) entnommen
    bezogenen Daten des Kunden/der Kundin weiter-        oder online unter www.schufa.de/datenschutz einge-
    geben. Die schutzwürdigen Belange des Kunden /       sehen werden.
    der Kundin dürfen dadurch nicht beeinträchtigt
    werden.                                              § 23 Gerichtsstand
5. Im Übrigen ist eine Datenverarbeitung und -weiter-    1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem
    gabe nur auf Grundlage der geltenden datenschutz-        Recht.
    rechtlichen Bestimmungen zulässig.                   2. Ist der Kunde/die Kundin ein Kaufmann, der nicht zu
                                                             den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige
§ 22 Schufa                                                  Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handels-
stadtmobil behält sich vor, im Rahmen dieses Vertrags-       gewerbes zuzurechnen, so kann stadtmobil diesen
verhältnisses erhobene personenbezogene Daten                Kunden/diese Kundin an dem für den Sitz von stadt-
über die Beantragung, die Durchführung und Been-             mobil zuständigen Gericht oder bei einem anderen
digung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über            zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für
nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches          eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5,           für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. stadtmo-
65201 Wiesbaden, zu übermitteln. Rechtsgrundlagen            bil kann von diesem Kunden/dieser Kundin nur an
dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buch-          dem für den Sitz von stadtmobil zuständigen Ge-
stabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Daten-        richt verklagt werden.
schutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen
auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f     § 24 Gültigkeit
DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung      1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedin-
berechtigter Interessen von stadtmobil oder Dritten         gungen (AGB, Datenschutzerklärung, Handbuch,
erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grund-       Tarifordnung, Versicherungsbedingungen) unwirk-
rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person,          sam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,           nicht.
überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA            2. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwi-
dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur         schen Kunde/Kundin und stadtmobil sind nur gül-
Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von             tig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden..
Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches).                                                   Hinweis zur Schlichtung: Die Verwenderin dieser
Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und          AGB ist weder dazu verpflichtet noch dazu bereit,
verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung          an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-
(Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen     braucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weite-
ren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessen-
heitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht)
Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kre-
ditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nä-
here Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können
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