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AGB Datenschutzerklärung Tarifordnung Zusatzangebote Anlage zum Rahmennutzungsvertrag Stand: 01.10.2021
Tarifordnung Adresse und Öffnungszeiten Stadtmobil Rhein-Neckar AG M 1, 2 68161 Mannheim Amtsgericht Mannheim HRB 9610 Hinweis zur Schlichtung: Die Verwenderin der AGB ist weder dazu verpflichtet noch dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle teilzunehmen. Alle Preise sind Bruttopreise inkl. der jeweils gültigen MwSt. und gelten für Fahrten mit Fahrzeugen der Stadtmobil Rhein-Neckar AG. Servicezentrale (24/7) Buchungs-App 0621 / 12 85 55 95 stadtmobil carsharing (kostenlos im stadtmobil-Büro AppStore und PlayStore) 0621 / 12 85 55 85 Fax Öffnungszeiten stadtmobil-Büro: 0621 / 12 85 55 86 Montag - Freitag 9:00 bis 17:00 Uhr E-Mail Mittwoch 9:00 bis 19:00 Uhr rhein-neckar@stadtmobil.org Telefonzeiten stadtmobil-Büro: Internet Montag - Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr www.stadtmobil.de und 14:00 bis 17:00 Uhr Onlinebuchung Bankverbindung https://mein.stadtmobil.de IBAN: DE90 6709 2300 0033 2743 35 BIC: GENODE61WNM Volksbank Kurpfalz eG
Tarifordnung Fixbeiträge Kartenpfand (wird bei Rückgabe Monats- Starterpaket Tarifstart der stadtmobil- beitrag gesamt Karte erstattet) VRN-Tarif Voraussetzung: gültige VRN-Jahres- oder 30,00 € 49,00 € 5,00 € 79 Euro Halbjahreskarte vorhanden Classic-Tarif (Voraussetzung: Mitgliedschaft im Trägerverein Ökostadt) Classic-Tarif Erstnutzer 30,00 € 69,00 € 5,00 € 99 Euro Classic-Tarif Zweitnutzer (gem. § 2 AGB, gesamtschuldnerische Haftung mit 30,00 € 35,00 € 2,50 € 65 Euro Erstnutzer) gewerblicher Kunde/jur. Person (3 90,00 € 99,00 € 10,00 € 189 Euro Karten im Starterpaket) PLUS-Tarif (Voraussetzung: Mitgliedschaft 30,00 € 69,00 € 35,00 € 99 Euro im Trägerverein Ökostadt) gewerblicher Kunde/jur. Person (3 90,00 € 99,00 € 35,00 € 189 Euro Karten im Starterpaket) MIKRO-Tarif 30,00 € 79,00 € 0,00 € 109 Euro Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist eine gute Bonität. Der Monatsbeitrag wird Anfang Februar oder ab Neueintritt für das gesamte Kalen- derjahr fällig; bei Neueintritt zeitanteilig nach Monaten (immer ab 1. d. Monats). Bei Kündigung während des Kalenderjahres erstattet stadtmobil anteilig Monatsbeiträ- ge. Voraussetzungen für den Abschluss des Mikro-Tarifs sind der Abschluss des Sicher- heitspakets, das Vorliegen eines Sepa-Lastschriftmandats und einer Mailadresse (Rechnungsversand). Bei gewerblichen Kunden sind im Starterpaket drei Kundenkarten enthalten. Vor- aussetzung für den Vertragsabschluss als gewerblicher Kunde ist der Nachweis ei- nes Gewerbes.
Tarifordnung Fahrtkosten Die Fahrtkosten setzen sich aus Zeit-, Kilometertarif und ggf. Buchungsgebühr pro telefonischem Buchungsvorgang zusammen: Buchung per Web/App Buchungsvorgang kostenfrei Entgelt pro telefonischem Buchungsvorgang 1,00 € Erläuterung zu den Fahrtkosten – stationsbasiertes CarSharing Das Entgelt für eine Fahrt ergibt sich aus der Dauer der Buchung (Zeittarif) und den ge- fahrenen Kilometern (Kilometertarif). Buchungsbeginn ist zu jeder halben und vollen Stunde möglich. Die Mindestbuchungszeit beträgt eine Stunde, für halbe Stunden gilt die Hälfte des Zeittarifs. Für den 24-Stunden- und den Wochentarif gelten beliebige Anfangs- und Endzeiten. Quernutzung (Nutzung der Fahrzeuge anderer Anbieter, ggf. erst nach einigen Monaten möglich): Fahrten bei anderen Anbietern werden für Kunden mit Mikro-Tarif im Mikro-Tarif, für Kun- den mit Classic- und PLUS-Tarif im Classic-Tarif abgerechnet. Dies bezieht sich nur auf Preise für Zeit und Kilometer in der jeweils von der Partnerorganisation vorgegebenen Fahrzeugklasse. Die Zuordnung der Fahrzeugtypen (z.B. Ford Focus Kombi) in die jeweiligen Tarifklassen (z.B. C: Kombi) richtet sich bei der Quernutzung grundsätzlich nach der Tarifordnung von stadtmobil Rhein-Neckar. Sollte aber die fahrzeuggebende Organisation einen Fahrzeug- typ in einer höherpreisigen Tarifklasse einstufen, erfolgt die Abrechnung dieses Fahr- zeugtyps in einer höheren und von der Tarifordnung der Stadtmobil Rhein-Neckar AG abweichenden Tarifklasse. Auch die Gebühren für sonstige Aufwände werden, wenn sie höher sind als die von stadtmobil Rhein-Neckar in der Tarifordnung vorgesehenen Preise, an den/die verursachende:n Kunden/Kundin weiterberechnet. Erläuterung zu den Fahrtkosten – JoeCar (Tarifklasse B) JoeCars werden durch Vorhalten der Kundenkarte gebucht oder für max. 15 Minuten über das Buchungssystem reserviert. Vor Fahrtbeginn muss kein Endzeitpunkt der Fahrt festgelegt werden. Wird die Reservierung nicht in Anspruch genommen, so wird lediglich die reservierte Zeit in Rechnung gestellt. Ein JoeCar kann für max. 168 Stunden (=7 Tage) genutzt werden.
Tarifordnung CLASSIC-/VRN-Tarif FAHRZEUGKLASSE A B C D E F Kilometertarife (inkl. Kraftstoff*, €/km) bis 100 km 0,21 0,24 0,27 0,30 0,32 0,38 ab 101. km 0,20 0,23 0,24 0,26 0,27 0,33 Beim Zeittarif wird grundsätzlich der günstigste Tarif angewendet (Best- Zeittarife Case-Abrechnung). nur JoeCar pro Minute, 0,12 0-24 Uhr 0 - 7 Uhr, nicht JoeCar, €/ 0,55 0,55 0,55 0,55 0,55 0,55 Stunde 7 - 24 Uhr, €/Stunde 1,95 2,25 2,75 3,40 3,70 4,50 24 Std. 27,00 27,00 33,00 40,80 44,40 54,00 Woche 135,00 135,00 165,00 204,00 222,00 270,00 *Anpassungsvorbehalt siehe unten, weitere Erläuterungen siehe Folgeseiten *Anpassungsvorbehalt Die Kilometertarife gelten für einen durchschnittlichen Superbenzinpreis (Aral) zwischen 1,20 € und 1,60 €. Bei einem Superbenzinpreis unter 1,20 € reduziert sich der Kilometer- preis in allen Preisgruppen für den laufenden Monat ohne weitere Ankündigungen um 0,01 €/ km. Bei jeder weiteren Benzinpreissenkung um weitere 0,15 € sinkt der Kilometer- tarif um zusätzliche 0,01 € (z. B. unter 1,05 um 2 Cent). Sollte der Superbenzinpreis über 1,60 € liegen, wird der Kilometerpreis im aktuellen Monat automatisch in allen Preisgrup- pen um 0,01 €/km erhöht. Bei jeder weiteren Benzinpreiserhöhung um weitere 0,15 € erhöht sich der Kilometertarif um zusätzliche 0,01 € (z. B. über 1,75 € um 0,02 €).
Tarifordnung PLUS-Tarif Plus-Tarif = 25 Prozent günstigere Fahrtkosten (als Classic) bei erhöhtem Mo- natsbeitrag. Tarif gilt nur für Fahrten bei der Stadtmobil Rhein-Neckar AG. Fahr- ten bei Partner-Organisationen werden im Classic-Tarif abgerechnet. Mindestvertragslaufzeit ist ein Jahr. FAHRZEUGKLASSE A B C D E F Kilometertarife (inkl. Kraftstoff*, €/km) bis 100 km 0,16 0,18 0,20 0,23 0,24 0,29 ab 101. km 0,15 0,17 0,18 0,19 0,20 0,25 Beim Zeittarif wird grundsätzlich der günstigste Tarif angewendet (Best- Zeittarife Case-Abrechnung). nur JoeCar pro Minute, 0,09 0-24 Uhr 0 - 7 Uhr, nicht JoeCar, €/ 0,41 0,41 0,41 0,41 0,41 0,41 Stunde 7 - 24 Uhr, €/Stunde 1,46 1,69 2,06 2,55 2,78 3,38 24 Std. 20,25 20,25 24,75 30,60 33,30 40,50 Woche 101,25 101,25 123,75 153,00 166,50 202,50 *Anpassungsvorbehalt siehe links, weitere Erläuterungen siehe Folgeseiten
Tarifordnung MIKRO-Tarif Mikro-Tarif = 25 Prozent teurere Fahrtkosten (als Classic), kein Monatsbeitrag. Voraussetzungen: Abschluss des Sicherheitspakets, Vorliegen eines Sepa-Last- schriftmandats und einer Mailadresse (für den Rechnungsversand). Ist das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet oder haben Sie Ihre EU-/EWR-Fahrerlaub- nis noch nicht seit mind. 2 Jahren, gilt das Sicherheitspaket ab Ihrem 21. Geburtstag und ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die EU-/EWR-Fahrerlaubnis 2 Jahre besitzen. FAHRZEUGKLASSE A B C D E F Kilometertarife (inkl. Kraftstoff*, €/km) bis 100 km 0,26 0,30 0,34 0,38 0,40 0,48 ab 101. km 0,25 0,29 0,30 0,32 0,34 0,41 Beim Zeittarif wird grundsätzlich der günstigste Tarif angewendet (Best- Zeittarife Case-Abrechnung). nur JoeCar pro Minute, 0,15 0-24 Uhr 0 - 7 Uhr, nicht JoeCar, €/ 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 Stunde 7 - 24 Uhr, €/Stunde 2,44 2,81 3,44 4,25 4,63 5,63 24 Std. 33,75 33,75 41,25 51,00 55,50 67,50 Woche 168,75 168,75 206,25 255,00 277,50 337,50 *Anpassungsvorbehalt siehe vorige Seite, weitere Erläuterungen siehe unten Weitere Erläuterungen Premium-Kraftstoffe sind nicht in den Preisen enthalten; stadtmobil stellt die Differenz zu regulären Kraftstoffpreisen in Rechnung. Ladekosten (nur Strom, kein Parken) für Elektroautos sind bis max. 0,50 € pro kWh erstattungsfähig (Nachweis notwendig). Während Ihrer Nutzungszeit anfallende Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren, Maut, Vignetten oder Ähnliches sind nicht in den Preisen enthalten. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail.
Tarifordnung Pendeltarif Über Nacht kostet die Stunde in jedem Tarif nur 0,30 €. Damit der günstige Stunden- tarif greift, muss • Ihre Buchung zwischen 17:30 und 18:30 Uhr beginnen. • die Buchung am Folgetag zwischen 06:30 und 08:30 Uhr enden (samstags nicht.) • ein Fahrzeug der Tarifklasse A oder B genutzt werden (Autos aus Viernheim kön- nen nicht vergünstigt genutzt werden). Die Kilometer werden regulär gemäß Ihrem gewählten Tarif berechnet, die Vergüns- tigung ab dem 101. km entfällt. Stornoregeln greifen nicht, da der Pendel-Stunden- preis günstiger ist. Eine weniger als 24 Stunden vorher vollständig stornierte Buchung wird zu den nor- malen Stornopreisen berechnet. Tarifwechsel Ein Tarifwechsel ist zum Monatsersten möglich (erster Wechsel kostenfrei). Die Entscheidung für den Plus-Tarif erfolgt für mindestens ein Jahr. Der Tarifwechsel- Wunsch muss vor dem entsprechenden Monatsersten schriftlich mitgeteilt werden. Es gelten bei jedem Wechsel die unter „Fixbeiträge“ genannten Voraussetzungen für den jeweiligen Tarif (Preis für Tarifstart, Monatsbeiträge, sonstige Voraussetzun- gen). Buchung/Stornierung von Fahrzeugen (AGB § 6) Wenn Buchungen weniger als 24 Stunden vor dem Buchungsbeginn storniert oder teilstorniert (gekürzt) werden, ist die Hälfte des Zeittarifs zu zahlen, jedoch maximal für 24 Stunden. Buchungen mit einer Dauer von 7 Tagen oder mehr müssen spätes- tens 7 Tage vor Buchungsbeginn (teil-)storniert/gekürzt werden. Ansonsten ist die Hälfte des Zeittarifs zu zahlen, jedoch maximal für 1 Woche. Dem Kunden/der Kundin steht es frei nachzuweisen, dass stadtmobil im Einzelfall geringere Aufwendungen entstanden sind. Auch im Falle von abweichenden telefonischen Auskünften gilt immer die schriftliche Tarifordnung!
Tarifordnung Tarifordnung Einzelentgelte a) Verlust einer stadtmobil-Karte 30,00 € b) Nutzung ohne vorherige Buchung 250,00 € c) Schadenspauschale bei unterlassener Schadenkontrolle (AGB § 10) 250,00 € d) Überziehung des Buchungszeitraumes (zzgl. zusätzliche Nutzungszeit in 30,00 € Halbstundenschritten) e) Überlassung des Fahrzeugs an unberechtigte Dritte (AGB § 8) 900,00 € f) Bestellung von Zubehör (Dachgrundträger, Fahrradträger, Schneeketten, zusätzl. erste Woche 15,00 € Kindersitze, Zweitschlüssel, zusätzl. Ladekabel o. Ä.), jeweils jede weitere angefan- Bestellung bis max. 1 Woche vor Buchungsbeginn und nach Verfügbarkeit möglich. gene Woche 5,00 € Nicht benötigtes Zubehör muss eine Woche vor Buchungsbeginn storniert werden, ansonsten fällt die Hälfte der Leihgebühr als Stornokosten an. g) zusätzliche stadtmobil-Karten bei einem Rahmenvertrag für gewerbliche Kunden, je Karte (zzgl. 30,00 € Kartenpfand) 15,00 € Bearbeitungsentgelte/Aufwandsentschädigung a) Mitarbeitereinsatz für vom Kunden verursachten Personalaufwand (z.B. Rückga- be mit weniger als 1/4 vollem Tank, Umparken falsch geparkter FZG, verlorener/ eingeschlossener Autoschlüssel, Verschmutzung von Fahrzeug oder Innenraum, JoeCar außerhalb der Stadtgrenzen abgestellt etc.), nach Arbeitsaufwand pro angefangener Stunde, pro Mitarbeiter:in 45,00 € b) Unterstützung durch stadtmobil oder beauftragte Partner wegen leerer Batterie (bei Verschulden d. Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin), pauschal 60,00 € c) Aufwandsentschädigung für falsches Abstellen eines JoeCars innerhalb der Stadtgrenzen und außerhalb des Bediengebiets 15,00 € d) Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, Parkverstößen, Besitzstörungen 5,00 € e) Bearbeitung Tarifwechsel (erster Wechsel ist kostenfrei) 15,00 € f) Mahngebühren pro Mahnung 5,00 € g) Rücklastschriften/Retouren belastete Bankgebühren, mind. 3,00 € h) Ausfallgebühr für FZG (bei Verschulden d. Fahrzeugführers//Fahrzeugführerin), 30,00 € max. 7 Tage, je Tag i) Herausgabe der PIN, Fernöffnung/-schließung des Fahrzeugs bei vergessener stadtmobil-Karte, jeweils 5,00 €
Tarifordnung Tarifordnung Selbstbeteiligung im Versicherungsfall (AGB § 13) Ausfallgebühr für beschädig- Max. pro Scha- tes Fahrzeug, Selbstbeteiligung Haftpflicht Teilkasko Vollkasko densfall pro angefan- genem Tag, max. 7 Tage Selbstbeteiligung ohne 750,00 € 300,00 € 750,00 € 900,00 € 30,00 € Sicherheitspaket Selbstbeteiligung 1.200,00 € 300,00 € 1.200,00 € 1.200,00 € 30,00 € erhöht* *Erhöhte Selbstbeteiligung pro Schadensfall Für Führerscheinanfänger (deutsche oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis weniger als 2 Jahre) und Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kunden, die in den 12 Monaten vor dem aktuellen Schaden bereits einen Schaden verursacht haben. Sicherheitspaket Wer einen Schaden verursacht, trägt einen Teil des Schadens selbst (Selbstbeteili- gung). Dies ist beim Privatwagen wie auch beim CarSharing der Fall. Für einen Betrag von 39,- € pro Jahr (Gültigkeitsjahr läuft 12 Monate ab Antragsstel- lung immer ab dem Monatsersten) können Sie die Selbstbeteiligung reduzieren. Für Kunden im Mikro-Tarif ist der Abschluss des Sicherheitspakets Pflicht. Zur Erinnerung: Alle stadtmobil-Autos sind voll-, teilkasko- und haftpflichtversichert. Haftpflichtversicherung trägt die Kosten für Schäden beim Unfallgegner Teilkaskoversicherung trägt Kosten z.B. für Glasschäden, Wildschäden, Diebstahl Vollkaskoversicherung trägt die Reparaturkosten für Schäden am stadtmobil-Auto Bedingungen für die Inanspruchnahme des Sicherheitspakets: • mind. 2 Jahre deutsche oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis und 21. Lebensjahr vollendet • mind. 2 Jahre unfallfreies Fahren bei stadtmobil, ausgenommen Neuverträge • Haftungsreduktion gilt für einen Schadensfall pro Jahr. Bei einem weiteren Scha- densfall gilt die aktuell gültige Tarifordnung.
Tarifordnung Sicherheitspaket direkt bei Anmeldung: 25 Euro im ersten Jahr! Was bringt’s? Ausfallgebühr für beschädig- Max. pro Scha- tes Fahrzeug, Selbstbeteiligung Haftpflicht Teilkasko Vollkasko densfall pro angefan- genem Tag, max. 7 Tage Selbstbeteiligung ohne 750,00 € 300,00 € 750,00 € 900,00 € 30,00 € Sicherheitspaket Selbstbeteiligung mit 250,00 € 100,00 € 250,00 € 300,00 € 0,00 € Sicherheitspaket Entgelt für das Sicherheitspaket (pro 12 Monate) 39,00 € Was ist zu beachten? • Die Festlegung ist ab Antragsstellung für 12 Monate zu treffen und der Betrag für 12 Monate zu entrichten; eine Rückerstattung erfolgt nicht. • Die Laufzeit ist nicht begrenzt, d.h. wenn die Reduktion nicht weiter laufen soll, muss das Sicherheitspaket vier Wochen vor Ablauf der 12 Monate schriftlich ge- kündigt werden. • Die Reduktion gilt vorbehaltlich des Zahlungseingangs bei stadtmobil. • stadtmobil hat das Recht, einen Antrag abzulehnen oder nach Ablauf eines Jahres nicht weiterzuführen. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann stadtmobil das Sicherheitspaket kündigen. • Im Übrigen gelten die Bedingungen des Rahmennutzungsvertrags sowie die Ver- sicherungsbedingungen. Wollen Sie das Angebot wahrnehmen und Ihre Selbstbeteiligung reduzieren? Sie können das Sicherheitspaket einfach per Mail beantragen.
Zusatzangebote Unterwegs mit Freunden: Das „Job-Ticket“ von stadtmobil CarSharing-„Job-Ticket“ Mit Freunden samstags in Frankreich brunchen oder zu fünft zum Wanderwochen- ende in die Pfalz oder den Odenwald: Mit Ihrem „Job-Ticket“ von stadtmobil fahren bis zu vier Personen kostenlos mit! stadtmobil bietet in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) ein „Job-Ticket“ an, das Sie als Kunde/Kundin bekommen können, obwohl Sie kein:e Mitarbeiter:in von stadtmobil sind. Das ist einzigartig! Das „Job-Ticket“ gilt im ganzen Verbundgebiet. Sie können werk- tags nach 19 Uhr, an Feiertagen und am Wochenende bis zu vier weitere Personen kostenlos mitnehmen. Der VRN unterstützt damit die sinnvolle kombinierte Mobilität und erschließt dem öffentlichen Personenverkehr neue Kundenkreise. Vorteile: • Pro Monat eine Zeitgutschrift bei stadtmobil CarSharing. • Werktags ab 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen fahren vier weite- re Personen kostenlos mit. Das Ticket • gilt in Bussen und Bahnen des gesamten Verkehrsverbundes Rhein-Neckar – von Zweibrücken bis Würzburg und im Süden bis Wissembourg im Elsass (nicht in zu- schlagspflichtigen Zügen der Deutschen Bahn AG). • kann drei Monate nach CarSharing-Vertragsabschluss im Classic- oder Plus-Ta- rif zum Monatsersten beantragt werden. stadtmobil kann den Antrag ablehnen,
Zusatzangebote wenn die Bedingungen (s. u.) nicht erfüllt sind • ist an die aktive CarSharing-Nutzung gebunden: Voraussetzung ist, dass Sie CarSharing regelmäßig nutzen und in einer Stadt wohnen, in der CarSharing-Fahr- zeuge der Stadtmobil Rhein-Neckar AG stationiert sind. Konditionen: • Konzipiert ist das Ticket wie das Job-Ticket. Den Arbeitgeberanteil tragen Sie aller- dings selbst. Daher zahlen Sie einen Teil des Betrags an die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH und einen Teil an stadtmobil Rhein-Neckar (im Namen und auf Rechnung der RNV). Die aktuellen Preise finden Sie im CSVT-Infoblatt (Download auf www. stadtmobil.de). • Die RNV bucht den Betrag monatlich ab, stadtmobil alle drei Monate im jeweils mittleren Monat. • Laufzeit: Das „Job-Ticket“-Abonnement gilt für mindestens ein Jahr, danach kann monatlich gekündigt werden. Vorgehen • Wenn nötig, wechseln Sie bei stadtmobil in den Classic-/Plus-Tarif (Voraussetzung für „Job-Ticket“). • Antrag für stadtmobil ausfüllen, mit allen notwendigen Unterlagen (Tarifwechsel- wunsch, ggf. Beitrittserklärung Ökostadt-Verein) an stadtmobil senden. • Der Antrag für das „Job-Ticket“ gegenüber der RNV wird online ausgefüllt (Infos bei stadtmobil). • stadtmobil prüft Ihre Bestellung und gibt sie frei. Die RNV schickt Ihnen das Ticket bis zum Monatsersten (Ihr gewünschter Starttermin) per Post zu. • Das „Job-Ticket“ erhalten Sie, solange Sie Kunde/Kundin von stadtmobil Rhein-Ne- ckar im Classic-/ Plus-Tarif sind. Wenn Sie Ihren Vertrag mit stadtmobil kündigen oder den Tarif wechseln, können Sie das Ticket nicht mehr über stadtmobil bezie- hen. Bitte kündigen Sie bei der RNV separat und senden Sie stadtmobil die Kün- digungsbestätigung zu! Die Jahreskarte darf dann nicht mehr benutzt und muss nach dem Kündigungstermin an die RNV zurückgegeben werden. • Fragen zu den VRN-Tarifbestimmungen? Die Hotline der RNV-Kundenberatung er- reichen Sie unter der Telefon-Nr.: 0621 / 465 444.
Zusatzangebote VRNnextbike Wollten Sie auch schon mal mit Ihrem Besuch eine Radtour unternehmen und wuss- ten nicht so genau, wo Sie die fehlenden drei Fahrräder ausleihen könnten? Dass es solche Situationen gibt, wissen wir - auch wenn das eigene Fahrrad in der Werkstatt ist, ist es manchmal gut, einen Ersatz zu haben. stadtmobil-Kundinnen und -Kunden fahren viel Fahrrad – deshalb bietet stadtmobil in Kooperation mit VRNnextbike jetzt auch die Möglichkeit an, Leihfahrräder zu nutzen. Mit einem Vertrag im Classic-, Plus- oder VRN-Tarif können Sie das Fahrradverleih- system der Region, VRNnextbike, zum günstigen Sonderpreis nutzen. Sie erhalten den RadCard-Tarif zu besonderen Konditionen. Die aktuellen Tarife und weitere Informationen finden Sie unter www.vrnnextbike.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) § 1 Gegenstand der Leistungen, wie für eigenes. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden/der § 4 Vorauszahlung Kundin und der Stadtmobil Rhein-Neckar AG, im fol- Sofern bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung genden „stadtmobil“ genannt, bezüglich der Überlas- geleistet wurde (Sicherheit für Forderungen gegen sung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung den Kunden/die Kundin, die stadtmobil aus oder im in der Form von CarSharing. Weiterhin gelten die Ta- Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag rifordnung, das Handbuch und das Bordbuch im Fahr- zustehen), wird diese dem Kunden/der Kundin nach zeug. Ende des Rahmennutzungsvertrags und nach Aus- gleich aller Forderungen unverzinst erstattet. § 2 Kundengemeinschaften 1. Mehrere Kunden/Kundinnen können eine Kun- § 5 Zugangsmittel dengemeinschaft, bestehend aus einem/einer 1. Jede:r Kunde/Kundin erhält Zugangsmittel mit einer Erstnutzer:in und einer/einem oder mehreren persönlichen Geheimzahl und hinterlegt dafür ein Zweitnutzern/Zweitnutzerinnen, bilden. Für die Pfand gemäß der aktuell gültigen Tarifordnung. Kundengemeinschaft gelten die in der Tarifordnung 2. Nur Kunden/Kundinnen in Person oder Beauftragte genannten Bedingungen. Der/die Erstnutzer:in (Fahrer:innen) juristischer Personen nach §3 dür- nimmt Erklärungen und Mitteilungen von stadtmo- fen die Zugangsmittel benutzen. Persönliche Ge- bil für die Gemeinschaft entgegen. heimzahlen (z.B. zu Zugangsmitteln) dürfen Dritten 2. Die Mitglieder der Kundengemeinschaft haften ge- nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimzahl samtschuldnerisch für alle Forderungen, die stadt- darf nicht auf dem Zugangsmittel vermerkt oder in mobil im Zusammenhang mit dem Rahmennut- anderer Weise zusammen mit dem Zugangsmittel zungsvertrag zustehen. aufbewahrt werden. 3. Das Zugangsmittel bleibt Eigentum von stadtmo- § 3 Juristische Personen als Kunden bil. Der Verlust des Zugangsmittels ist stadtmobil 1. Ist der Kunde/die Kundin eine juristische Person unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des oder ein:e gewerbliche:r Kunde/Kundin, kann er/ Verlustes sind schriftlich darzulegen. Für den Ersatz sie weitere Personen als Beauftragte (Fahrer:innen) verlorener oder beschädigter Zugangsmittel hat der benennen, die im Namen und auf Rechnung des Kunde/die Kundin ein Verlustentgelt zu entrichten, Kunden/der Kundin Fahrzeuge buchen und/oder dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. nutzen können. Die Kosten hierfür sind der Tariford- Der/die Kunde/Kundin haftet im gesetzlichen Rah- nung zu entnehmen. men für alle durch den Verlust der Zugangsmittel 2. Die Beauftragten versichern zuvor durch Unter- verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch schrift, dass sie die Bestimmungen dieser Allge- der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. meinen Geschäftsbedingungen anerkennen und Dem Kunden/der Kundin bleibt der Nachweis offen, beachten. Der Kunde/die Kundin hat sicherzustel- dass der Schaden geringer war. len, dass Beauftragte die Regelungen dieser Allge- meinen Geschäftsbedingungen beachten und bei § 6 Buchung, Nutzung Fahrten mit Fahrzeugen von stadtmobil fahrtüchtig 1. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich zur Zahlung und im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrer- von Nutzungskosten gemäß der jeweils gültigen laubnis sind. Tarifordnung, sowie der monatlichen Fixkosten ge- 3. Der Kunde/die Kundin haftet für die Erfüllung der mäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Pflichten aus diesem Vertrag und für Verschulden gültigen Tarifordnung. Tarifänderungen sind nur seiner/ihrer Beauftragten, als Empfangsgehilfen gemäß §16 dieser AGB zulässig.
AGB 2. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, vor jeder Nut- zuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdau- zung das Fahrzeug entsprechend den Regelungen ernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutsch- des Handbuchs zu buchen. Überschneidungen mit land gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen 3. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Bu- gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaub- chung ist als Straftat strafbar. stadtmobil behält nis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der sich vor, entsprechend Anzeige und Strafantrag zu Kunde/die Kundin ist verpflichtet, stadtmobil über stellen. Unabhängig von weitergehenden Schaden- Wegfall oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis ersatzforderungen hat der Kunde/die Kundin in die- unverzüglich zu informieren. sem Fall das entsprechende Nutzungsentgelt sowie 3. Der Kunde/die Kundin kann sich von einer dritten eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Zahlung der Ver- Person fahren lassen. Er kann das Fahrzeug an tragsstrafe wird auf eventuelle Schadenersatzforde- Dritte weitergeben, die selbst Kunde/Kundin von rungen angerechnet. stadtmobil Rhein-Neckar sind. Er/sie ist in jedem 4. Buchungen können gemäß der Bedingungen der Ta- Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des/der Dritten rifordnung storniert oder teilstorniert (gekürzt) wer- zu prüfen und sich von seiner/ihrer Fahrtüchtigkeit den. Steht dem Kunden/der Kundin bei Beginn der zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug nie- Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so mandem überlassen werden. Soweit kein Versiche- steht ihm/ihr frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen rungsschutz besteht, haftet der Kunde/die Kundin oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren. für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er/sie die Fahrt ermöglicht hat. § 7 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nut- zung eines falschen Fahrzeugs § 9 Behandlung der Fahrzeuge 1. Der Kunde/die Kundin darf das Fahrzeug nur inner- 1. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ord- halb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlän- nungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbe- gerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn sondere bei längeren Fahrten sind die Betriebs- es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer flüssigkeiten und der Reifendruck in regelmäßigen anderen Buchung kommt. Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korri- 2. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeit- gieren. raums zurückgestellt oder die Buchung erst nach 2. Im Interesse aller Kund:inn:en und der Allgemein- Ende des Buchungszeitraums verlängert, hat der heit ist auf eine kraftstoffsparende Fahrweise zu Kunde/die Kundin zusätzlich zum üblichen Entgelt achten. ein Verspätungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe 3. Das Rauchen ist im Fahrzeug im Interesse von nicht- der Tarifordnung zu entnehmen ist. rauchenden Kund:inn:en und Kindern verboten. 3. Nutzt der Kunde/die Kundin ein anderes als das von 4. Dem Kunden/der Kundin ist es verboten, das Fahr- ihm/ihr gebuchte Fahrzeug, hat der Kunde/die Kun- zeug zu nutzen: für Geländefahrten, zur Teilnahme din zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Entgelt zu an Motorsportveranstaltungen, Fahrzeugtests, für entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu ent- Fahrschulungen und Veranstaltungen wie Fahrsi- nehmen ist. cherheitstrainings und Motorsport sowie im Rah- men von Autokorsos, Straßenumzügen oder po- § 8 Berechtigte Fahrer:innen, gültige Fahrerlaub- litischen Veranstaltungen. stadtmobil behält sich nis die Erteilung von schriftlichen Ausnahmegenehmi- 1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen gungen vor. Ohne Zustimmung in Textform dürfen Rahmennutzungsvertrag mit stadtmobil Rhein- Fahrzeuge für diese Zwecke nicht genutzt werden. Neckar abgeschlossen haben und Beauftrage Ebenso ist es verboten das Fahrzeug zu nutzen zur (Fahrer:innen) nach §3. gewerblichen Mitnahme von Personen, für die Be- 2. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, bei jeder Fahrt förderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst seine/ihre gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mit- gefährlicher Stoffe, für die Begehung von Straftaten
AGB sowie für sonstige Nutzungen, die über den ver- Funktionsweise des Fahrzeugs und vorhandener tragsmäßigen Gebrauch hinausgehen, oder wenn Assistenzsysteme vor Fahrtantritt vertraut zu ma- der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Rauschmit- chen. teln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüch- 5. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, Sicherungs- tigkeit beeinträchtigen. vorrichtungen gegen Fremdparker an den Stellplät- zen zu nutzen (Pfosten aufstellen, Ketten einhängen § 10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel etc.). 1. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit, sichtbare § 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen Reparaturen zu überprüfen. Die Schadenskontrolle umfasst 1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt bei E-Mobilen auch die Ladesäule und Ladekabel. am Fahrzeug auftreten, hat der Kunde/die Kundin Schäden und Mängel, die nicht von stadtmobil im stadtmobil unverzüglich zu melden, alles Erforder- Bordbuch eingetragen sind, müssen vor Fahrtan- liche zur Aufklärung beizutragen und den Schaden tritt stadtmobil gemeldet werden. Eine Nutzung möglichst gering zu halten. des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher 2. Unfälle müssen polizeilich aufgenommen werden. Erlaubnis der stadtmobil zulässig, diese wird nicht Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, außer bei unbillig verweigert. Gründe einer Verweigerung zwingenden anderen Umständen, bis zum Ab- sind Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweis- schluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfall- pflichten im Zusammenhang mit Ordnungswid- ort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die rigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlich schwerwie- der Beweissicherung und der Schadensminderung gende Umstände. Wenn der Kunde/die Kundin die dienen. Der Kunde/die Kundin darf bei einem Unfall geforderte Schadenskontrolle vor Antritt der Fahrt kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernah- nicht durchführt (d. h. trotz offensichtlicher Schä- me oder eine vergleichbare Erklärung abgeben. den das Fahrzeug ohne Zustimmung von stadtmo- 3. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung bil startet), behält sich stadtmobil das Recht vor, von stadtmobil erfolgen und müssen in Fachwerk- eine Schadenspauschale geltend zu machen, deren stätten in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Dies gilt erfolgt im Namen von stadtmobil, die auch die not- nicht, sofern der Kunde/die Kundin nachweist, dass wendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der ent- aufgrund der von ihm zu vertretenden Obliegen- sprechenden Rechnung trägt, sofern der Kunde/die heitsverletzung gar kein Schaden oder ein wesent- Kundin nicht selbst für den Schaden haftet. lich niedriger Schaden entstanden ist. 2. Hält der Kunde/die Kundin die vorgenannten Pflich- § 12 Rückgabe des Fahrzeugs ten nicht ein, haftet er/sie für alle aus der nicht zu- 1. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, das Fahr- lässigen Nutzung entstehenden Folgeschäden. Ist zeug zum Ende der Buchungszeit ordnungsgemäß der Folgeschaden höher als der Betrag der Eigen- zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungs- beteiligung, so ist die Haftung auf den geringeren gemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Betrag begrenzt. Zustand mit mindestens einem ¼ vollen Tank, 3. Der Kunde/die Kundin ist aus haftungsrechtlichen mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsge- Gründen verpflichtet, jederzeit mit einer den Witte- mäß verschlossen an seinem definierten Stellplatz rungsverhältnissen angepassten Bereifung zu fah- abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür ren. stadtmobil bietet die Möglichkeit, Fahrzeuge vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der mit wintertauglicher Bereifung zu buchen. Macht Fahrzeugschlüssel darf nicht an andere Personen der Kunde/die Kundin hiervon keinen Gebrauch, ist weitergegeben werden. eine Haftung seitens stadtmobil wegen nicht ange- 2. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich passter Bereifung ausgeschlossen. verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß zurück- 4. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, sich mit der gestellt, hat der Kunde/die Kundin, der/die diesen
AGB Umstand verschuldet, die Kosten gemäß des tat- nach den Regelungen des Innenausgleichs bei sächlichen (Reinigungs-) Aufwandes zu entrichten. der Mehrfachversicherung gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 Dies gilt auch, wenn der Kunde/die Kundin ver- WG verlangen kann. Der Schaden von stadtmobil säumt, Sicherungsmöglichkeiten am Stellplatz zu besteht in diesem Falle insbesondere in der Erhö- nutzen und das Fahrzeug wegen Fremdparkern hung der Versicherungsprämien für die Folgejahre. nicht ordnungsgemäß zurückgeben kann. Der Kunde/die Kundin ist gegenüber stadtmobil verpflichtet, auf Anfrage den Abschluss der unter § 13 Versicherungen Ziff. 1 genannten Versicherung nachzuweisen. 1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht-, teil- und vollkasko- versichert. § 14 Haftung von stadtmobil 2. Der Kunde/die Kundin haftet für sämtliche Schäden, stadtmobil haftet gegenüber dem Kunden/der Kundin die während seiner/ihrer Buchungszeit auftreten, im Rahmen der Anmietung und Nutzung eines Fahr- soweit er/sie nicht nachweist, dass er/sie diese nicht zeugs nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahr- zu vertreten hat, begrenzt auf die Höhe der Selbst- lässig durch stadtmobil oder einen für die Abwicklung beteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung und die beauftragten Dritten verursacht wurden oder für die in jedem Schadensfall nur einmal zu erbringende eine Halterhaftung gegeben ist. Für einfaches Ver- Höchstsumme sind der Tarifordnung zu entneh- schulden haftet stadtmobil nur für Schäden an Leib, men. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehen- Leben und Gesundheit. Im Übrigen haftet stadtmobil de Haftung bleibt hiervon unberührt. nicht. stadtmobil haftet, außer bei Vorsatz und grober 3. Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für Schäden, die da- ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani- raus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig- zur Verfügung steht. nis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvor- § 15 Haftung des Kunden/der Kundin, Vertrags- gangs oder reine Bruchschäden. Dies gilt beispiels- strafen, Nutzungsausschluss weise bei durch mangelnde Sicherung der Ladung 1. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahr- oder Fehlbedienung verursachten Schäden (Getrie- zeugs oder den Schaden eines anderen haftet der beschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Kunde/die Kundin nach den gesetzlichen Bestim- Falschbetankung etc.) oder für abhanden gekom- mungen. Der Kunde/die Kundin haftet auf vollen mene Fahrzeugteile (Kofferraumabdeckung, Kin- Schadensersatz, wenn dersitz, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel • die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs etc.), für die der Kunde/die Kundin vollständig ein- oder zutreten hat. 4. Versicherung für Anhänger • ein Schaden anderer Der Kunde/die Kundin ist für den Fall, dass ein nicht dadurch eingetreten ist, oder bereits nach § 1 PflVG pflichtversicherungspflichti- • die Feststellung eines Schadenfalls vereitelt oder ger Anhänger (daher versicherungsfrei gem. §2 l Nr. erschwert wird, 6 lit. b PflVG) mit der Mietsache (dem stadtmobil- Fahrzeug) verbunden und/ oder betrieben wird, ver- weil der Kunde/die Kundin oder Dritte, für die er/ pflichtet, auf eigene Kosten eine separate Haftpflicht- sie einzustehen hat, vorsätzlich die vertragliche Ob- versicherung für den Anhänger abzuschließen. liegenheit (insbesondere AGB §§ 9, 10, 11 und 12) Kommt der Kunde/die Kundin dieser Verpflichtung verletzt oder gegen die Allgemeinen Bedingungen nicht nach, so ist er im Schadensfall gegenüber für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verstoßen hat. stadtmobil zum Ersatz des Schaden verpflichtet, der Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob- stadtmobil daraus entsteht, dass der Haftpflicht- liegenheit haftet der Kunde/die Kundin in einem versicherer der Mietsache keinen Innenausgleich der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver- von einem Haftpflichtversicherer des Anhängers hältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
AGB groben Fahrlässigkeit trägt der Kunde/die Kundin. tergehenden Schaden geltend zu machen. Außer bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit 5. Bei erheblichen Vertragsverletzungen kann stadt- besteht abweichend hiervon keine Haftung, soweit mobil – nach vorheriger Abmahnung – mit soforti- die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- ger Wirkung den Kunden/die Kundin von der Fahr- tritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch zeugnutzung vorübergehend ausschließen und die für die Feststellung oder den Umfang der Schadens- Zugangsmittel sperren, sofern der Kunde/die Kun- leistung ursächlich ist. Die Haftung erstreckt sich din – trotz vorheriger Abmahnung – sein vertrags- auch auf die Schadennebenkosten wie zum Beispiel widriges Verhalten fortsetzt oder wiederholt. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wert- 6. Der Kunde/die Kundin haftet für das Handeln der minderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der von ihm/ihr benannten Fahrtberechtigten (nach §8) Versicherungsprämien, Schadenrückkäufe an den wie für eigenes und übernimmt sämtliche aus de- Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhun- ren Nutzung entstehende Kosten als eigene Schuld. gen oder zusätzliche Verwaltungskosten. 2. Die vollständige oder teilweise Haftung auf Schaden- § 16 Entgelt, Lastschriftmandat, Zahlungsverzug ersatz durch den Kunden/die Kundin nach Absatz 1 1. Die Höhe der Fahrtkosten, Monatsbeiträge und wei- hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Schadens- teren Entgelte ergibt sich aus der Tarifordnung, die falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob- jedem Kunden/jeder Kundin ausgehändigt wird. liegenheit zur Voraussetzung, dass stadtmobil den Wenn ein Kunde/eine Kundin eine dort aufgeführte Kunden/die Kundin durch gesonderte Mitteilung Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abwei- in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die zu 3. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich zur Zahlung diesem Zeitpunkt ausgehändigte Tarifordnung. Für einer Vertragsstrafe, wenn er/sie ein Fahrzeug ohne die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistun- Buchung nutzt (§6 Abs. 2) oder ein Fahrzeug einer gen, die im Auftrag des Kunden/der Kundin oder nicht fahrberechtigten Person überlässt (§8). Falls dessen/deren mutmaßlichem Interesse erbracht neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender werden und die, nach den Umständen zu urteilen, Schaden entsteht, wird die Vertragsstrafe auf die nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, Schadenersatzforderung angerechnet. soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, 4. Der Kunde/die Kundin haftet unbeschränkt für sämt- die gesetzlichen Vorschriften. Alle Preise sind Brut- liche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvor- topreise inkl. der jeweils gültigen MwSt. schriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen 2. Die Änderung der Fahrtkosten erfolgt aufgrund des sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er/sie Nutzungsvertrages mit dem Kunden/der Kundin. verursacht. Der Kunde/die Kundin stellt stadtmo- stadtmobil wird dem Kunden/der Kundin die Än- bil von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, derungen der Fahrtkosten mitteilen. Bei einer Er- Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden höhung kann der Kunde/die Kundin, sofern nichts oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße anderes vereinbart ist, den Nutzungsvertrag inner- / Besitzstörungen von stadtmobil erheben. Als halb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der stadt- Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf die- mobil für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, ses Kündigungsrecht wird ihn stadtmobil in ihrem die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde/ Ermittlung von während der Mietzeit begangener die Kundin mit sofortiger Wirkung, wird das geän- Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen derte Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung an stadtmobil richten, erhält diese vom Kunden/ nicht zugrunde gelegt. Es besteht kein Anspruch auf von der Kundin für jede derartige Anfrage eine Auf- die Fortführung des Vertrags zu unveränderten Ta- wandspauschale gem. Tarifordnung, es sei denn rifbedingungen. der Kunde/die Kundin weist nach, dass stadtmobil 3. Änderungen der Entgelte für solche Leistungen, ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstan- die vom Kunden/von der Kundin im Rahmen der den ist; stadtmobil ist es unbenommen einen wei- Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in
AGB Anspruch genommen werden (z.B. Monatsbeiträ- tigung bei Erreichen dieses Rahmens zu entziehen. ge, Senkung der Selbstbeteiligung im Schadens- Der Kreditrahmen kann allgemein oder im Einzelfall fall), werden dem Kunden/der Kundin spätestens festgesetzt werden. stadtmobil kann den Kreditrah- zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt men – unter Berücksichtigung der berechtigten Be- ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. lange des Kunden/der Kundin – jederzeit reduzieren, Die Zustimmung des Kunden/der Kundin gilt als wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls erkenn- erteilt, wenn er/sie seine Ablehnung nicht vor dem bar wird, dass die Zahlung der im vereinbarten Kre- vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens ditrahmen möglichen Leistungen gefährdet ist. der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Geneh- stadtmobil kann dem Kunden/der Kundin die Bu- migungswirkung wird stadtmobil in ihrem Ange- chungsberechtigung entziehen, wenn: bot besonders hinweisen. Werden dem Kunden/ • Kommunikationsinformationen ohne Vorankün- der Kundin die Änderungen angeboten, kann er/ digung ungültig werden (z. B. Anschrift, Telefon- nummer, E-Mail), sie den von der Änderung betroffenen Vertrag auch • die Abwicklung eines Schadens zwischen Kunde/ fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündi- Kundin und stadtmobil strittig ist, gungsrecht wird ihn/sie stadtmobil in ihrem Ange- • ein Bankeinzug unangekündigt nicht bedient wird bot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde/die oder die offenen Forderungen gegenüber dem Kundin mit sofortiger Wirkung, wird das geänderte Kunden/der Kundin mehr als 75 Euro betragen oder Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung nicht • begründete Verdachtsmomente dafür bestehen, zugrunde gelegt. Es besteht kein Anspruch auf die dass der Kunde/die Kundin andere Verkehrsteil- Fortführung des Vertrags zu unveränderten Tarifbe- nehmer oder andere stadtmobil-Kund:inn:en dingungen. gefährdet oder schädigt. 4. Der Rechnungsversand erfolgt per Email. Postrech- nungen werden ab einem Betrag von 30 Euro (brut- § 18 Kündigung, Beendigung des Vertrags to) ausgestellt und versendet. 1. Der Rahmennutzungsvertrag kann sowohl vom 5. Der Kunde/die Kundin erteilt der stadtmobil ein Kunden/von der Kundin als auch von stadtmobil SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug aller mit dem mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende Rahmennutzungsvertrag zusammenhängenden gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Text- fälligen Beträge von seinem/ihrem Konto. Zwischen form. dem Rechnungsdatum und dem Einzug des Rech- 2. Unberührt hiervon bleibt das Recht von stadtmo- nungsbetrages liegt eine Frist von fünf Werktagen bil, den Rahmennutzungsvertrag aus wichtigem (inkl. Samstag, exkl. Tag der Rechnungsstellung und Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Einzugstag), während derer der Kunde/die Kundin Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei berechtigt ist, die Begründetheit des Rechnungsbe- erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingun- trages zu überprüfen. Wird der eingezogene Betrag gen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form von der Bank zurückbelastet und hat der Kunde/die vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch Kundin diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er/sie den Kunden/die Kundin oder einer dritten Person, die Kosten gem. Tarifordnung. für die der Kunde/die Kundin einzustehen hat. 6. Bei Zahlungsverzug ist stadtmobil berechtigt, Mahn- 3. Zum Ende des Rahmennutzungsvertrags, spätes- kosten und Verzugszinsen nach gesetzlichen Rege- tens aber sechs Wochen nach Vertragsende, sind lungen zu erheben und dem Kunden/der Kundin die die Zugangsmittel und alle sonstigen Gegenstände Buchungsberechtigung zu entziehen. und Hilfsmittel, die der Kunde/die Kundin im Rah- men des Rahmennutzungsvertrags erhalten hat, §17 Buchungsberechtigung unbeschädigt zurückzugeben. Nur dann wird das stadtmobil ist berechtigt, dem Kunden/der Kundin Pfand (§5) erstattet. Andernfalls werden Verlustge- eine Obergrenze (Kreditrahmen) für noch nicht ab- bühren gemäß Tarifordnung in Rechnung gestellt. gerechnete Fahrten, Buchungen und sonstige Rech- 4. Die Vorauszahlung (§4) wird nach Erstellung der letz- nungspositionen zu setzen und die Buchungsberech- ten Rechnung und nach Begleichung aller Forde-
AGB rungen, die stadtmobil gegen den Kunden/die Kun- nutzung ergeben, sofern sie nicht von stadtmobil din aus dem Rahmennutzungsvertrag zustehen, verursacht wurden. spätestens aber sechs Wochen nach Vertragsende, 3. Der Kunde/die Kundin kann auf eigenen Namen bzw. nach Rückgabe der Zugangsmittel von stadt- und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistun- mobil zurückerstattet. stadtmobil ist berechtigt, gen von Dritten in Anspruch nehmen, die im Car- Forderungen gegen den Kunden/die Kundin aus Sharing-Handbuch genannt sind. Die Leistungen dem Rahmennutzungsvertrag mit der Forderung werden durch stadtmobil in Rechnung gestellt. des Kunden/der Kundin auf Rückzahlung der Vor- stadtmobil übernimmt keine Gewährleistung oder auszahlung zu verrechnen oder von ihrem Zurück- Haftung für die Leistungen des Dritten, es sei denn behaltungsrecht bis zur Erfüllung der Forderungen der Schaden sei durch Vorsatz oder grobe Fahrläs- aus Abs. 3 Gebrauch zu machen. sigkeit von stadtmobil entstanden oder betrifft ver- 5. Kündigt ein Mitglied einer Kundengemeinschaft schuldete Schäden an der Gesundheit oder Leben nach §2, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Rah- des Kunden/der Kundin. Reklamationen sind direkt mennutzungsverträge der restlichen Mitglieder der an den Dritten zu richten. Kundengemeinschaft. 4. Die Nutzung der Fahrzeuge anderer Anbieter (Quer- nutzung) ist für den Kunden/die Kundin erst nach § 19 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung einer Vertragslaufzeit von mehr als 3 Monaten mög- 1. stadtmobil kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, lich. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kunden/der die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag erge- Kundin oder stadtmobil und der fahrzeuggebenden ben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der Partner-Organisation, die auf eine Nutzung des Fahrzeuge (Servicezentrale), das Bereitstellen von Kunden/der Kundin zurückgehen, kann stadtmobil Fahrzeugen, die Mitgliederverwaltung, die Abrech- den Kunden/die Kundin von der Nutzung von Autos nung der Fahrten des Kunden/der Kundin und die anderer CarSharing-Organisationen ausschließen. Rechnungserstellung. Näheres ist dem CarSharing- Handbuch zu entnehmen. Wird die Rechnungser- § 20 Änderung der AGB stellung an einen Dritten vergeben, kann stadtmobil Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden den Dritten beauftragen, dem Kunden/der Kundin dem Kunden/der Kundin spätestens zwei Monate vor die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwer- – falls ein Lastschriftmandat erteilt wurde – vom dens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Konto des Kunden/der Kundin abzubuchen. Zahlun- Kunden/der Kundin gilt als erteilt, wenn er seine Ab- gen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender lehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirkung für den Kunden/der Kundin stadtmobil Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf gegenüber. diese Genehmigungswirkung wird ihn stadtmobil in 2. Der Kunde/die Kundin kann stadtmobil beauftragen, ihrem Angebot besonders hinweisen. auf Rechnung des Kunden/der Kundin Fahrzeu- ge von anderen CarSharing-Anbietern zu buchen § 21 Datenschutz (Quernutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt 1. Der Kunde/die Kundin kennt und anerkennt die bei- zu den Preisen und Bedingungen des jeweiligen gefügte Datenschutzerklärung. CarSharing-Anbieters. stadtmobil kann den CarSha- 2. Der Kunde/die Kundin wird darauf hingewiesen, ring-Anbieter beauftragen, die Kosten der Quernut- dass seine/ihre Daten zur Durchführung des Rah- zung im eigenen Namen dem Kunden/der Kundin in mennutzungsvertrags elektronisch gespeichert und Rechnung zu stellen und – falls ein Lastschriftman- verarbeitet werden. dat erteilt wurde – vom Konto des Kunden/der Kun- 3. stadtmobil darf personenbezogene Daten im Rah- din abzubuchen. Ansonsten werden die Kosten der men des Bundesdatenschutzgesetzes an Ordnungs- Quernutzung durch stadtmobil abgerechnet. Der und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Kunde/die Kundin stellt stadtmobil von sämtlichen 4. Falls stadtmobil oder der Kunde/die Kundin Leistun- Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Quer- gen von Dritten nach §19 dieser AGB in Anspruch
AGB nimmt, wird stadtmobil an den Dritten die zur Er- dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO ledigung seiner Aufgabe notwendigen personen- (siehe Anlage zur Datenschutzerklärung) entnommen bezogenen Daten des Kunden/der Kundin weiter- oder online unter www.schufa.de/datenschutz einge- geben. Die schutzwürdigen Belange des Kunden / sehen werden. der Kundin dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 23 Gerichtsstand 5. Im Übrigen ist eine Datenverarbeitung und -weiter- 1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem gabe nur auf Grundlage der geltenden datenschutz- Recht. rechtlichen Bestimmungen zulässig. 2. Ist der Kunde/die Kundin ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige § 22 Schufa Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handels- stadtmobil behält sich vor, im Rahmen dieses Vertrags- gewerbes zuzurechnen, so kann stadtmobil diesen verhältnisses erhobene personenbezogene Daten Kunden/diese Kundin an dem für den Sitz von stadt- über die Beantragung, die Durchführung und Been- mobil zuständigen Gericht oder bei einem anderen digung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches eine juristische Person des öffentlichen Rechts und Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. stadtmo- 65201 Wiesbaden, zu übermitteln. Rechtsgrundlagen bil kann von diesem Kunden/dieser Kundin nur an dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buch- dem für den Sitz von stadtmobil zuständigen Ge- stabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Daten- richt verklagt werden. schutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f § 24 Gültigkeit DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung 1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedin- berechtigter Interessen von stadtmobil oder Dritten gungen (AGB, Datenschutzerklärung, Handbuch, erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grund- Tarifordnung, Versicherungsbedingungen) unwirk- rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, sam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht. überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA 2. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwi- dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur schen Kunde/Kundin und stadtmobil sind nur gül- Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von tig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.. Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches). Hinweis zur Schlichtung: Die Verwenderin dieser Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und AGB ist weder dazu verpflichtet noch dazu bereit, verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver- (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen braucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weite- ren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessen- heitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kre- ditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nä- here Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können
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