Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen - LPA-GGV
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1. OECD‘s „Model Mandatory Disclosure Rules for CRS Avoidance Arrangements and Opaque Offshore Structures” v. 9. März 2018, https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/publications/model- Relevant Links mandatory-disclosure-rules-for-crs-avoidance-arrangements-and-opaque- offshore-structures.htm 2. EU-Richtlinie 2018/822 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen v. 25. Mai 2018, Amtsbl. V. 5.6.2018 L 139/1, https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0822 3. Summary Record of public consultation v. 24. September 2018, http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.gro upMeetingDoc&docid=19686 4. Referentenentwurf, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen v. 30. Januar 2019, Newsletter GGV https://lpa-ggv.de/informationsbriefe/april-mai-2019-dac6- umsetzung/ RL (EU) 2018/822 - DAC VI 2
RL (EU) 2018/822 - DAC VI ENTWICKLUNG UND GELTUNG 31.12.2019 31.12.2020 05.06.2018 11.09.2018 Nat. Umsetzungsfrist Erster Veröffent- Diskussionsentwurf der RL Datenaustausch lichung der RL des Umsetzungsgesetzes zw. Regierungen 2018 2019 2020 30.01.2019 25.05.2018 Inoffizieller Referentenentwurf 31.08.2020 01.07.2020 Verabschiedung der RL des BMF Erste Meldung* Erste Anwendung 25.06.2018 der nat. Regelung In- Kraft- Treten der RL Gestaltungen in Übergangsphase erfassen, aufzeichnen und bewerten * Die Intermediäre und die relevanten Steuerpflichtigen legen der zuständigen Behörde vor, sofern betroffen, bis Ab 1. Juli 2020 zum 31. August 2020 Informationen über die Gestaltungen sind Gestaltungen, deren erster Umsetzungsschritt zwischen innerhalb von 30 Tagen dem Inkrafttreten am 25.6.2018 und dem anzeigepflichtig Anwendungsbeginn der Richtlinie am 1.7.2020 liegt RL (EU) 2018/822 - DAC VI 3
RL (EU) 2018/822 - DAC VI MELDEPFLICHTIGE PERSON: INTERMEDIÄR Intermediär RL (EU) 2018/822 Diskussionsentwurf jede Person, die eine meldepflichtige jeder, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet. verwaltet (§ 138d Abs. 1 AO-E). auch jede Person, die - unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind, - weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Nach „normalem“ EuR kommt eine grenzüberschreitenden Gestaltung geleistet hat. unmittelbare Anwendung von EuR nur zu Gunsten des Bürgers in Frage (z.B. EuGH „van Gend & Loos“ 1963), deshalb - Annahme: „Aktive“ Rolle nach dt. Recht erforderlich. RL (EU) 2018/822 - DAC VI 4
RL (EU) 2018/822 - DAC VI MELDEPFLICHTIGE PERSON: INTERMEDIÄR Intermediär Natürliche Person Sonstige Rechtsperson ▪ Die Verpflichtung zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen liegt grundsätzlich beim sog. Intermediär und hängt von der angebotenen Leistung ab, vgl. § 138d AO-E. ▪ Ob eine Verschwiegenheitspflicht (für RAe, StB, WP) greift, ist eine hiervon getrennte Frage. ▪ Intermediär ist, wer im Hinblick auf grenzüberschreitende Steuergestaltung eine der folgenden Leistungen erbringt: Konzeption Vermarktung Organisation Bereitstellung/Verwaltung ▪ das Planen, Entwerfen ▪ in den Markt bringen ▪ systematische ▪ Zur Nutzung für eine konkrete oder Entwickeln einer und gegenüber Dritten Vorbereitung und Verwendung zur Verfügung konkreten (Kunden) anbieten Planung der stellen sowie Übernahme der Steuergestaltung Steuergestaltung Leitung der konkreten Steuergestaltungsumsetzung ▪ in der Regel für einen konkreten Nutzer (Steuerpflichtiger) RL (EU) 2018/822 - DAC VI 5
RL (EU) 2018/822 - DAC VI MELDEPFLICHTIGE PERSON: DER „NUTZER“ RL (EU) 2018/822 Diskussionsentwurf Relevanter Steuerpflichtiger, Art. 1 Abs.1 b) Nr. 22 RL Nutzer, § 138 d Abs. 7 AO-E ist die Person oder Personenmehrheit, der eine ist jede Person, der eine meldepflichtige mitteilungspflichtige grenzüberschreitende grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder bereitgestellt wird oder die bereit ist, eine meldepflichtige die bereit ist, eine grenzüberschreitende Steuergestaltung grenzüberschreitende Gestaltung umzusetzen, oder die umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umgesetzt hat Gestaltung gemacht hat ist in geregelten Fällen (z.T. subsidiär) anzeigepflichtig z.B. kein Intermediär existiert (Art.8 ab (6) RL / § 138 d Abs. 8 AO-E) Betroffene müssen noch die folgenden Fragen untersuchen: Ob und wann müssen Kunden informiert werden? Müssen/dürfen/sollen andere Intermediäre informiert werden? KOORDINATION? RL (EU) 2018/822 - DAC VI 6
RL (EU) 2018/822 - DAC VI Nein ● Produkt / Gestaltung 1 Grenzüberschreitende Elemente? 2 Meldepflichtig? Inhalt: gestaltet/betrifft Keine Anzeigepflicht Ja Ja → → Meldepflicht bzgl. autom. Steuerliche Belastung Informationsaustausches Ja Ja Nein hallmarks linked to a the main benefit test b „stand-alone“ hallmarks + Nein main benefit test Ja 3 Intermediär- / Nutzereigenschaft Ja Ja a mit Meldepflicht b Befreiung von Meldepflicht Nein Ja 4 Mitteilung an das BZSt Während Übergangsphase → (25. Juni 2018 – 30. Juni 2020) → Nach Übergangsphase (ab 1. Juli 2020) innerhalb von 30 Tagen bis 31.08.2018 RL (EU) 2018/822 - DAC VI 7
RL (EU) 2018/822 - DAC VI HALLMARK-SYSTEM DER RICHTLINIE UND DES AO-ENTWURFS Kennzeichen gem. § 138e Abs. 1 AO-E Kennzeichen gem. § 138e Abs. 2 AO-E hallmarks linked to the main benefit test “stand-alone” hallmarks 1a.) Qualifizierte Vertraulichkeitsklausel 1a.) Staatenlose Zahlungsempf. oder Ansässigkeit in nicht- 1b.) Qualifiziertes Erfolgshonorar kooperativen Staaten (Schwarze EU/OECD-Liste) 1b.) Transaktionen die Steuervergünstigungen in mehreren Rechtsordnungen auslösen können, 1c.) Ausnutzung von Qualifikationskonflikten Anrechnungs- betriebsstätte? 2.) Standardisierte Dokumentation und Struktur der Gestaltung (für „Main-benefit“-Test Auch wenn ATAD I u. II greifen? mehr als einen Nutzer), ohne wesentl. Individualisierung 2.) Gestaltungen zur Umgehung der Meldestandards der Nähe zur OECD (Common Reporting Standard – CRS) - Finanzkonto Steuer- hinter- 3a.) Erwerb einer Verlustgesellschaft (Verlustnutzung) ziehung… 3b.) Umwandlung von Einkünften in Vermögen, in Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einnahmen 3.) Gestaltungen mit rechtl. und wirtsch. Intransparenten 3c.) Transaktionen mit zwischengeschalteten Unternehmen ohne Eigentumsketten (Verschleierung des wirtsch. Berechtigten) primäre wirtschaftliche Funktion; zirkuläre Vermögensverschiebung („round tripping“) 4.) Gestaltungen unter Einbeziehung der Verrechnungspreise 4a.) unilaterale Safe-Harbour-Regelungen 3d.) Zahlungsempf. mit null oder nahe zu null Besteuerung 4b.) Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen 3e.) Ansässigkeit des Zahlungsempf. in einem Staat in dem die Wirtschaftsgütern zw. verbundenen Unternehmen Zahlung 4c.) Übertragungen von Funktionen, Risiken oder Wirtschaftsgütern aa. steuerbefreit ist oder zw. Verbundenen Unternehmen bb. einem präferentiellen Steuerregime unterworfen ist RL (EU) 2018/822 - DAC VI 8
RL (EU) 2018/822 - DAC VI DATENSATZ DER MELDUNG ➢ §138f Abs. 3 Nr. 1-12 AO-E enthält eine Auflistung des Datensatzes, der gem. §138d Abs. 1 AO-E an das zuständige BZSt vollständig zu übermitteln ist ➢ noch kein Meldeformular vorhanden; wir erwarten ein XML-Schema analog zur CRS-Meldung! Angaben zum Intermediär = nat. Person: Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Steueransässigkeit, 1 Steueridentifikationsmerkmal Angaben zum Intermediär = jur. Person: Firma oder Name, Anschrift, Steueransässigkeit, Steueridentifikationsmerkmal 2 oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach §139c AO, falls nicht vergeben die Steuernummer Angaben zum Nutzer = nat. Person: Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Steueransässigkeit, 3 Steueridentifikationsmerkmal Angaben zum Nutzer = jur. Person: Firma oder Name, Anschrift, Steueransässigkeit, Wirtschafts- 4 Identifikationsnummer nach §139c AO, falls nicht vergeben die Steuernummer Verbundene Unternehmen des Nutzers: Firma oder Name, Anschrift, Steueransässigkeit, Steueridentifikationsmerkmal 5 oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach §139c AO, falls nicht vergeben die Steuernummer 6 Nennung des Kennzeichens, welches die Mitteilungspflicht auslöst/begründet Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung (Bezeichnung unter der die Gestaltung 7 allgemein bekannt ist (z.B. „Cum-Ex“) + abstrakte Beschreibung der Geschäftstätigkeit oder Gestaltungen) Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung gemacht wurde oder 8 voraussichtliche gemacht werden wird Nennung der einschlägigen Vorschriften, die die Grundlage der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung bilden 9 (Vorschriften die zum Gelingen der Steuergestaltung führen) 10 Wert der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung (Wert bemisst sich am erwarteten steuerlichen Vorteil) 11 Nennung der Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der Steuergestaltung betroffen sind 12 Nennung anderer betroffenen Personen, die von der Steuergestaltung betroffen sind (Ansässigkeit in Mitgliedstaat) RL (EU) 2018/822 - DAC VI 9
RL (EU) 2018/822 - DAC VI SANKTIONEN Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, §138d AO-E RL 2018/822 Tatbestand § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO-E: „Sanktionen müssen wirksam, „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig verhältnismäßig und abschreckend sein.“ der Mitteilungspflicht nach den §§138d, 138f Abs. 2, [§138f Abs. 3 Nr. 1-6, 8 und 9 - Datensatz] nicht, [nicht vollständig] oder nicht rechtzeitig nachkommt,[…]“. §379 Abs. 7 AO-E: Geldbuße ▪ OWiG: Kein „Kumulationsverbot“ „Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1, 1d ▪ Anknüpfungstat für §§ 30, 130 und 1e kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, […].“ OWiG (Organhaftung!) RL (EU) 2018/822 - DAC VI 10
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