Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen - LPA-GGV

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Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen - LPA-GGV
Meldepflicht für
grenzüberschreitende
Steuergestaltungen
Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen - LPA-GGV
1.    OECD‘s „Model Mandatory Disclosure Rules for CRS Avoidance
                      Arrangements and Opaque Offshore Structures” v. 9. März 2018,
                      https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/publications/model-

Relevant Links
                      mandatory-disclosure-rules-for-crs-avoidance-arrangements-and-opaque-
                      offshore-structures.htm

                 2.   EU-Richtlinie 2018/822 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie
                      2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen
                      Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige
                      grenzüberschreitende Gestaltungen v. 25. Mai 2018, Amtsbl. V. 5.6.2018
                      L 139/1, https://eur-lex.europa.eu/legal-
                      content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0822

                 3.   Summary Record of public consultation v. 24. September 2018,
                      http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.gro
                      upMeetingDoc&docid=19686

                 4.   Referentenentwurf, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht
                      zur Mitteilung von Steuergestaltungen v. 30. Januar 2019, Newsletter
                      GGV https://lpa-ggv.de/informationsbriefe/april-mai-2019-dac6-
                      umsetzung/

                                                             RL (EU) 2018/822 - DAC VI          2
Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen - LPA-GGV
RL (EU) 2018/822 - DAC VI
ENTWICKLUNG UND GELTUNG
                                                                 31.12.2019                   31.12.2020
      05.06.2018       11.09.2018                                Nat. Umsetzungsfrist         Erster
      Veröffent-       Diskussionsentwurf                        der RL                       Datenaustausch
      lichung der RL   des Umsetzungsgesetzes                                                 zw. Regierungen

         2018                              2019                     2020
                                30.01.2019
 25.05.2018                     Inoffizieller Referentenentwurf                         31.08.2020
                                                                     01.07.2020
 Verabschiedung der RL          des BMF                                                 Erste Meldung*
                                                              Erste Anwendung
                25.06.2018                                    der nat. Regelung
                In- Kraft- Treten der RL
                                     Gestaltungen in Übergangsphase
                                     erfassen, aufzeichnen und bewerten

                            * Die Intermediäre und die relevanten Steuerpflichtigen
                            legen der zuständigen Behörde vor, sofern betroffen, bis   Ab 1. Juli 2020
                            zum 31. August 2020 Informationen über die                 Gestaltungen sind
                            Gestaltungen, deren erster Umsetzungsschritt zwischen      innerhalb von 30 Tagen
                            dem Inkrafttreten am 25.6.2018 und dem                     anzeigepflichtig
                            Anwendungsbeginn der Richtlinie am 1.7.2020 liegt

                                                                                               RL (EU) 2018/822 - DAC VI   3
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MELDEPFLICHTIGE PERSON: INTERMEDIÄR
                                                      Intermediär

                  RL (EU) 2018/822                                            Diskussionsentwurf

jede Person, die eine meldepflichtige                         jeder, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet,       konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung
organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die          bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung
Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet.                 verwaltet (§ 138d Abs. 1 AO-E).

auch jede Person, die - unter Berücksichtigung der
relevanten Fakten und Umstände und auf der Grundlage
der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen
Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung
solcher Dienstleistungen erforderlich sind, - weiß oder
vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar
oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder
Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung,
Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder
Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen                      Nach „normalem“ EuR kommt eine
grenzüberschreitenden Gestaltung geleistet hat.                      unmittelbare Anwendung von EuR nur zu
                                                                     Gunsten des Bürgers in Frage (z.B. EuGH
                                                                     „van Gend & Loos“ 1963), deshalb
                                                                     - Annahme: „Aktive“ Rolle nach dt. Recht
                                                                     erforderlich.

                                                                                                     RL (EU) 2018/822 - DAC VI   4
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MELDEPFLICHTIGE PERSON: INTERMEDIÄR

                                                     Intermediär

                             Natürliche Person                     Sonstige Rechtsperson

▪     Die Verpflichtung zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen liegt grundsätzlich
      beim sog. Intermediär und hängt von der angebotenen Leistung ab, vgl. § 138d AO-E.
▪     Ob eine Verschwiegenheitspflicht (für RAe, StB, WP) greift, ist eine hiervon getrennte Frage.
▪     Intermediär ist, wer im Hinblick auf grenzüberschreitende Steuergestaltung eine der folgenden
      Leistungen erbringt:

        Konzeption                      Vermarktung                 Organisation         Bereitstellung/Verwaltung
▪   das Planen, Entwerfen         ▪   in den Markt bringen    ▪   systematische      ▪   Zur Nutzung für eine konkrete
    oder Entwickeln einer             und gegenüber Dritten       Vorbereitung und       Verwendung zur Verfügung
    konkreten                         (Kunden) anbieten           Planung der            stellen sowie Übernahme der
    Steuergestaltung                                              Steuergestaltung       Leitung der konkreten
                                                                                         Steuergestaltungsumsetzung
▪   in der Regel für einen
    konkreten Nutzer
    (Steuerpflichtiger)

                                                                                                   RL (EU) 2018/822 - DAC VI   5
RL (EU) 2018/822 - DAC VI
MELDEPFLICHTIGE PERSON: DER „NUTZER“

                 RL (EU) 2018/822                                                   Diskussionsentwurf

Relevanter Steuerpflichtiger, Art. 1 Abs.1 b) Nr. 22 RL             Nutzer, § 138 d Abs. 7 AO-E

                                                                    ist die Person oder Personenmehrheit, der eine
ist jede Person, der eine meldepflichtige
                                                                    mitteilungspflichtige grenzüberschreitende
grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung
                                                                    Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder
bereitgestellt wird oder die bereit ist, eine meldepflichtige
                                                                    die bereit ist, eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
grenzüberschreitende Gestaltung umzusetzen, oder die
                                                                    umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen
den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umgesetzt hat
                                                                    Gestaltung gemacht hat

                                    ist in geregelten Fällen (z.T. subsidiär) anzeigepflichtig

                            z.B. kein Intermediär existiert (Art.8 ab (6) RL / § 138 d Abs. 8 AO-E)

                            Betroffene müssen noch die folgenden Fragen untersuchen:
                            Ob und wann müssen Kunden informiert werden?
                            Müssen/dürfen/sollen andere Intermediäre informiert werden?

KOORDINATION?

                                                                                                          RL (EU) 2018/822 - DAC VI   6
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                                                                                                          Nein
   ●           Produkt / Gestaltung                       1 Grenzüberschreitende Elemente?

                                            2 Meldepflichtig?

                                           Inhalt: gestaltet/betrifft

                                                                                                                    Keine Anzeigepflicht
       Ja                                                                             Ja

  →                                                       →          Meldepflicht bzgl. autom.
                  Steuerliche Belastung
                                                                     Informationsaustausches
       Ja                                                                            Ja
                                                                                                          Nein
              hallmarks linked to
   a         the main benefit test             b   „stand-alone“ hallmarks
                                     +                                                                    Nein
             main benefit test
                                          Ja

                              3      Intermediär- / Nutzereigenschaft
        Ja                                                                            Ja

   a                  mit Meldepflicht                     b        Befreiung von Meldepflicht

                                                                                                          Nein
                                Ja
                        4                  Mitteilung an das BZSt
                 Während Übergangsphase
  →            (25. Juni 2018 – 30. Juni 2020)             →            Nach Übergangsphase
                                                               (ab 1. Juli 2020) innerhalb von 30 Tagen
                       bis 31.08.2018

                                                                                                                 RL (EU) 2018/822 - DAC VI   7
RL (EU) 2018/822 - DAC VI
           HALLMARK-SYSTEM DER RICHTLINIE UND DES AO-ENTWURFS

                      Kennzeichen gem. § 138e Abs. 1 AO-E                                    Kennzeichen gem. § 138e Abs. 2 AO-E

                         hallmarks linked to the main benefit test                                          “stand-alone” hallmarks

                       1a.) Qualifizierte Vertraulichkeitsklausel                             1a.) Staatenlose Zahlungsempf. oder Ansässigkeit in nicht-
                       1b.) Qualifiziertes Erfolgshonorar                                     kooperativen Staaten (Schwarze EU/OECD-Liste)
                                                                                              1b.) Transaktionen die Steuervergünstigungen in mehreren
                                                                                              Rechtsordnungen auslösen können,
                                                                                              1c.) Ausnutzung von Qualifikationskonflikten                     Anrechnungs-
                                                                                                                                                               betriebsstätte?
                       2.) Standardisierte Dokumentation und Struktur der Gestaltung (für
„Main-benefit“-Test

                                                                                                                             Auch wenn ATAD I u. II greifen?
                       mehr als einen Nutzer), ohne wesentl. Individualisierung

                                                                                              2.) Gestaltungen zur Umgehung der Meldestandards der                Nähe zur
                                                                                              OECD (Common Reporting Standard – CRS) - Finanzkonto                Steuer-
                                                                                                                                                                  hinter-
                       3a.) Erwerb einer Verlustgesellschaft (Verlustnutzung)                                                                                     ziehung…
                       3b.) Umwandlung von Einkünften in Vermögen, in Schenkungen oder
                       andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einnahmen    3.) Gestaltungen mit rechtl. und wirtsch. Intransparenten
                       3c.) Transaktionen mit zwischengeschalteten Unternehmen ohne           Eigentumsketten (Verschleierung des wirtsch. Berechtigten)
                       primäre wirtschaftliche Funktion; zirkuläre Vermögensverschiebung
                       („round tripping“)

                                                                                              4.) Gestaltungen unter Einbeziehung der Verrechnungspreise
                                                                                              4a.) unilaterale Safe-Harbour-Regelungen
                       3d.) Zahlungsempf. mit null oder nahe zu null Besteuerung              4b.) Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen
                       3e.) Ansässigkeit des Zahlungsempf. in einem Staat in dem die          Wirtschaftsgütern zw. verbundenen Unternehmen
                       Zahlung                                                                4c.) Übertragungen von Funktionen, Risiken oder Wirtschaftsgütern
                       aa. steuerbefreit ist oder                                             zw. Verbundenen Unternehmen
                       bb. einem präferentiellen Steuerregime unterworfen ist

                                                                                                                                          RL (EU) 2018/822 - DAC VI         8
RL (EU) 2018/822 - DAC VI
DATENSATZ DER MELDUNG
➢ §138f Abs. 3 Nr. 1-12 AO-E enthält eine Auflistung des Datensatzes, der gem. §138d Abs. 1 AO-E an
  das zuständige BZSt vollständig zu übermitteln ist
➢ noch kein Meldeformular vorhanden; wir erwarten ein XML-Schema analog zur CRS-Meldung!
     Angaben zum Intermediär = nat. Person: Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Steueransässigkeit,
1    Steueridentifikationsmerkmal
     Angaben zum Intermediär = jur. Person: Firma oder Name, Anschrift, Steueransässigkeit, Steueridentifikationsmerkmal
2    oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach §139c AO, falls nicht vergeben die Steuernummer
     Angaben zum Nutzer = nat. Person: Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Steueransässigkeit,
3    Steueridentifikationsmerkmal
     Angaben zum Nutzer = jur. Person: Firma oder Name, Anschrift, Steueransässigkeit, Wirtschafts-
4    Identifikationsnummer nach §139c AO, falls nicht vergeben die Steuernummer
     Verbundene Unternehmen des Nutzers: Firma oder Name, Anschrift, Steueransässigkeit, Steueridentifikationsmerkmal
5    oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach §139c AO, falls nicht vergeben die Steuernummer

6    Nennung des Kennzeichens, welches die Mitteilungspflicht auslöst/begründet

     Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung (Bezeichnung unter der die Gestaltung
7    allgemein bekannt ist (z.B. „Cum-Ex“) + abstrakte Beschreibung der Geschäftstätigkeit oder Gestaltungen)
     Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung gemacht wurde oder
8    voraussichtliche gemacht werden wird
     Nennung der einschlägigen Vorschriften, die die Grundlage der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung bilden
9    (Vorschriften die zum Gelingen der Steuergestaltung führen)

10   Wert der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung (Wert bemisst sich am erwarteten steuerlichen Vorteil)

11   Nennung der Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der Steuergestaltung betroffen sind

12   Nennung anderer betroffenen Personen, die von der Steuergestaltung betroffen sind (Ansässigkeit in Mitgliedstaat)

                                                                                                                           RL (EU) 2018/822 - DAC VI   9
RL (EU) 2018/822 - DAC VI
SANKTIONEN

              Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, §138d AO-E
RL 2018/822

                                                           Tatbestand
                                                                        § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO-E:

                    „Sanktionen müssen wirksam,                         „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
               verhältnismäßig und abschreckend sein.“                  der Mitteilungspflicht nach den §§138d, 138f Abs. 2,
                                                                        [§138f Abs. 3 Nr. 1-6, 8 und 9 - Datensatz] nicht, [nicht
                                                                        vollständig] oder nicht rechtzeitig nachkommt,[…]“.

                                                                        §379 Abs. 7 AO-E:

                                                           Geldbuße
                      ▪   OWiG: Kein „Kumulationsverbot“                „Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1, 1d
                      ▪   Anknüpfungstat für §§ 30, 130                 und 1e kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro
                                                                        geahndet werden, […].“
                          OWiG (Organhaftung!)

                                                                                                             RL (EU) 2018/822 - DAC VI   10
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