Merkblatt: Chalet - Module zur ILA - Berlin 2022

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Merkblatt: Chalet - Module zur ILA - Berlin 2022
Merkblatt: Chalet – Module zur ILA – Berlin 2022
auf dem ILA – Messegelände (BECA) und als Ergänzung der Tech. Richtlinien (Pkt. 4.8) der Messe Berlin

Die ILA – Berlin 2022 auf dem BECA - Messegelände in Schönefeld (OT Selchow) stellt wieder Chalet-Reihen aus
gekoppelten, eingeschossigen Zelt-Modulen entlang der Flightline zur Vermietung bereit.
Das vorliegende Merkblatt regelt die technischen Vorgaben und Anforderungen an diese Chalet–Module selbst sowie
alle freigabepflichtigen Ein- und Vorbauten, die innerhalb oder ggf. vor den Chalet-Modulen auf dem ILA – Messege-
lände errichtet werden.
Darüber hinaus gelten die Technischen Richtlinien (ILA 2022) der Messe Berlin GmbH ( https://www.ila-
berlin.de/de/downloads).

1.0        Vorbemerkungen
           Die Chalet–Zeltmodule als „Fliegende Bauten“, einschl. aller messe- und veranstaltungsbezogenen Einbau-
           ten sowie außenseitigen Vorbauten, gelten im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung [BbgBO, § 2 (4),
           Nr. 17/ § 76 (1)] grundsätzlich als versammlungsstätten-ähnlich genutzte Sonderbauten innerhalb des
           Messe- und Ausstellungsgeländes. Sonderbauten müssen die Anforderungen der geltenden, öffentlichen
           Vorschriften nach der Brandenburgischen Bauordnung [BbgBO] sowie insbesondere nachfolgender Best-
           immungen und Regelwerke in jeweils gültiger Fassung erfüllen:
           •   FlBauR – Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
           •   DIN EN 13 782 – Fliegende Bauten – Zelte
           •   DIN EN 13 814 – Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze

1.1        Hinweise aufgrund der SARS-COV-19 Pandemie
           Die Messe Berlin gibt aufgrund der anhaltenden Pandemielage einen Rahmen zur Umsetzung von Hygiene-
           und Schutzmaßnahmen (MB - Hygienekonzept) für den Veranstaltungsbetrieb zur ILA 2022 auf dem Mes-
           segelände Schönefeld vor.
           Auf Grundlage der jeweils gültigen Verordnung im Land Brandenburg werden erforderliche Maßnahmen
           geplant und umgesetzt. Ziel ist es, die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu ge-
           währleisten. In Brandenburg orientiert sich die Messe Berlin an der
           2. Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
           (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)

           Ziele der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Messe Berlin sind
           • Einhaltung eines gebotenen Abstandes zu anderen Personen und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Perso-
               nenzahl,
           • die Reduzierung von unmittelbaren länger andauernden Kontakten,
           • die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen durch eine Wegeführung gewährleisten,
           • die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände durch kürzere Reinigungs-
               und Desinfektionsintervalle,
           • die bestmögliche Gewährleistung der Nachverfolgung eines möglichen Infektionsgeschehens und Sicherstellung von Kontakt-
               daten durch geeignete Maßnahmen und
           • eine ausreichende Durchlüftung durch den Betrieb einer geeigneten Lüftungsanlage in geschlossenen Hallenbereichen zu er-
               möglichen,
           um die Teilnehmenden und Mitwirkenden von Veranstaltungen der Messe Berlin vor Infektionen bestmöglich
           zu schützen. Siehe dazu auch unsere Besonderen Standbau-Hinweise im Punkt  4.10.
           Wesentliche Elemente des Hygiene- und Sicherheitskonzepts sind neben der Einhaltung der aktuell vom
           RKI empfohlenen Abstandsregelungen, operative wie organisatorische Hygiene- und Sicherheitsmaßnah-
           men sowie Datenerhebungen, die eine möglichst lückenlose Rückverfolgbarkeit von festgestellten Infekti-
           onsfällen ermöglichen. Das Konzept dient als Richtschnur für die jeweilige Risikobeurteilung von Eigenver-
           anstaltungen der Messe Berlin. Darauf bauen dann die einzelnen anlagenbezogenen Hygiene- und Sicher-
           heitsmaßnahmen, die ggf. als ausstellerseitige Gefährdungsbeurteilungen alle individuellen Gegebenheiten /
           Gestaltungen vor Ort berücksichtigten.
           Die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entwickelt sich dynamisch. Die Messe Berlin, ILA – Projektleitung
           und die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden sind daher verpflichtet, die Schutz- und Hygieneanforde-
           rungen kontinuierlich dem Infektionsgeschehen anzupassen. Deshalb ist es möglich, dass zum Zeitpunkt
           der ILA 2022 einige Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind bzw. auch in geänderter Form gelten können.
           Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind auf der Grundlage der geltenden Arbeitsschutzvor-
           schriften (u.a. Arbeitsschutzstandards des BMAS) durch eine ausstellerseitige Gefährdungsbeurteilung fest-
           gelegt und dokumentiert. Sie bleiben von den Regelungen dieses Konzeptes unberührt.

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervor gehoben.                            Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                                           Seite 2 von 11

2.0        Sicherheitseinrichtungen
           Brand- und Rauchmelder, Feuerlöscheinrichtungen (einschl. aufgestellter Handfeuerlöscher), Rauchab-
           zugseinrichtungen, Nachströmöffnungen und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen, die
           grünen Notausgangskennzeichen sowie auszuhängende Flucht- und Rettungswegpläne und Brandschutz-
           ordnungen müssen jederzeit zugänglich und gut sichtbar sein; sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut
           werden.

3.0        Technische Daten und Ausstattung der Chalet-Module
           Die ILA – Chalets sind als reihenförmig gekoppelte, eingeschossige Rahmen-Zelte vorgesehen und in Ein-
           zelmodule unterteilbar.
           Ein Chalet besteht mindestens aus einem Grundmodul (Achsmaße: 10 m x 10 m / 100 m²) mit angeschlos-
           sener Terrassen-Freifläche (5 x 10 m / 50 m²).
           Ein Grundmodul ist mit baugleichen Modulen reihenförmig gekoppelt und so auch als größere zusammen-
           hängende Chalet-Einheit nutzbar. Die raumhohe Abtrennung der Chalet-Einheiten erfolgt bauseits durch
           doppelschalige, kerngedämmte Spannplatten-Wände (glatte Oberflächen, ohne Anstrich oder sonst. Beschichtungen).
           Vor der Eingangsfront jedes Chalet-Moduls ist zusätzlich eine freie Bebauungszone (max. Tiefe = 2,50 m)
           als sogenannter Vorbau-Bereich zur optionalen Errichtung von mieter- / kundenseitigen Vorbauten bzw.
           Eingangskonstruktionen ausgewiesen ( Pkt. 4.3.2 + 4.7).

3.1        Tech. Eckdaten der Chalet - Module
           Die Modul-Zelte bestehen als Rahmen- / Binderkonstruktion aus Aluminium–Systemprofilen mit gebogener
           Tonnen - Dachkonstruktion (über 10 m freitragend) mit entsprechend vorgefertigten Dachbinder-Profilen. Die
           Rahmen-Binder stehen dabei in einem gleichmäßigen Raster-Abstand von 5,0 m (Feld). Somit befinden sich
           an allen Außenfronten im Raster - Abstand von 5,0 m konstruktiv notwendige Modul–Systemstützen sowie
           in mind. jedem 5. bzw. 7. Frontfeld ein vertikaler Windverband (WV) als außenseitig angeordnete Diagonal-
           Profilstrebe.
           Die Position der System-Stützen ist bei der Planung bzw. dem Innenausbau unbedingt zu beachten.
           Die außenseitig angeordneten Diagonalstreben (WV) sind für eine mieter- / kundenseitigen Innen-Planung
           und den späteren -Ausbau soweit nicht einschränkend. Diese Diagonalprofile verlaufen auf der durchge-
           hend verglasten Terrassenfront grundsätzlich nur im oberen Außenwand-Drittel (noch oberhalb der Außen-
           tür) und an der Eingangsfront mit geschlossener Wandausführung in gewohnter Weise über die gesamte
           Wandhöhe im jeweiligen WV-Feld.
           Alle diese Bauteile sind aus statischen Gründen in ihrer Positionierung erforderlich und damit grundsätzlich
           unveränderlich. Eine planmäßige Verlegung von WV-Diagonalen ist nur in begründeten Ausnahmefällen
           und erst nach ausstellerseitiger Planvorlage (bis spätestens 14.03.2022) bei Messe Berlin (Technical Event
           Management) mit deren Prüfung / Freigabe möglich.

           Jeglicher kraftschlüssige Anschluss oder Befestigung mit statisch tragenden Lasten an die maßgeb-
           lich tragenden und/oder statisch aussteifenden Bauteile der Chalet-Module durch mieter- / kunden-
           seitige Vorbau- / An- und Ausbau – Konstruktionen ist unzulässig.

           Technische Daten und Ausstattung:

            Chalet - Modul                                        Daten, Beschreibung
            Achsmaß                                               10 m x 10 m
            Grundfläche                                           100 m²
            Stützen-Abstand (Achsmaß)                             5,0 m
            Lichte Raumhöhe
                                   (gewölbtes Tonnendach)
                      min. bis Traufriegel (seitlich)             3,62 m
                       max. bis Firstpfette (mittig)              4,54 m !!
            Dach–Traglasten (für Installationen)                  am gewölbten Hauptriegel alle 5 m oder Firstpfette (l = 5,0 m)
                           mit zul. Installationslast             max. 0,1 kN/m (10 kg/m)
                                                                  bzw. 0,5 kN (50 kg) Einzellast am Firstpunkt / in Feldmitte
                                                        oder      an allen 4 Zwischenpfetten (Abstand je ca. 1,2 m ab Firstpunkt)
                                                                  max. 0,01 kN/m (1 kg/m) je Pfette
                                                                  bzw. 0,05 kN (5 kg) Einzellast in jeder Pfetten-Mitte
            Dachplane                                             Verspannte Zeltplane, weiß (lichtundurchlässig)
                                                                  aus beidseitig PVC-beschichtetem Polyestergewebe

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.                        Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                                            Seite 3 von 11

            Chalet - Modul                                        Daten, Beschreibung
            Boden                                                 Kassetten-Bodenelemente (1,0 x 2,0 m) mit Sperrholz-
                                                                  Plattenbelag (d = ca. 22 mm)
            Tragfähigkeit d. Bodens
                                                   Nutzlast:      5,0 kN/m² (500 kg/m²)
            Eingangs- / Giebelfront                               PVC (hart) beschichtetes Sandwichpaneel (d = 22 mm) mit
                                                                  PUR-Dämmstoffkern; weiße, glatte Oberflächen, in horizontaler
                                                                  Anordnung
                                                     Höhe         ca. 3,85 m (aus 3 Paneelen, je ca. 1,2 m)
                                             Paneel-Länge         ca. 2,5 m (ohne Tür)
            Modul-Trennwand (Innen)                               Holzplatten-Ständerwand (2-schalig) mit Kerndämmung; un-
                                                                  verkleidete, unbeschichtete, glatt-saubere Wand- / Plattenober-
                                                                  fläche
            Fensterfront zur Terrasse                             Glasrahmen-Paneele mit ESG-Sicherheitsverglasung (d = 6
            (NUR bis h = 2,5 m verglast)                          mm) im ½ - Rasterformat und in horizontaler Anordnung, wie
                                                                  Eingangs-/Giebelfront
                                                     Höhe         ca. 3,85 m (aus 2 Glas-Paneelen + 1x Wandpaneel, je ca. 1,2 m)
                                             Paneel-Länge         ca. 2,5 m (ohne Tür)
                                                                  mit 1 Glastür-Anlage (2-flg.)
            Eingangsfront                                         Wie vor, mit 1 Glastür-Anlage (2-flg.)
            Treppen (-podeste); je bis zu 3 Stei-                 An Eingangsfront (hier nur nach Bedarf) und Terrassen-
            gungen)                                               Außenkante, aus Holz mit beidseitiger Geländerbrüstung aus
                                              Breite              Holzplatten, gestrichen,
                                                                  b = ca. 1,25 m
            Glas-Türen (2-flügl.)                                 Druck – Riegelglastür (push-bar), schwellenfrei zum Chalet-
                                                                  Boden
                                    Abmessungen (b / h)           b = 1,90 m / h = 2,3 m
                                                                  Alle Glas-Außentüren der Chalets erfolgen ausschließlich und system-
                                                                  bedingt stets in 2-flügliger, nach außen aufschlagender Ausführung
                                 Tür-Anschlag / Position          wahlweise in Feldmitte oder bündig am Rahmen-Stiel möglich
                    Anzahl:            Im Grund-Modul             2 Stk. (1 Stk. je Frontseite)
                                  ab 2. Erweiterungsmodul         Je 1 Stk. an einer Frontseite (in max. 15 m Abstand zur nächs-
                                                                  ten Tür-Anlage auf gleicher Frontseite und so fortlaufend
            Terrassen-Abmessung                                   5 m x 10 m (50 m²) an allen Chalet-Blöcken (WEST + EAST )
                                                                  zur individuellen Gestaltung und Möblierung
            Terrassen–Geländer                                    aus transparenten, gekoppelten Geländer-Steckelementen
                                                                  (Edelstahl-Rundprofilen mit geschlossener Klar-Glasfüllung)
                                                        Höhe      h = 1,1 m / b = ca. 1,25 m (je Steckelement) und mind. 1 Trep-
                                                                  pen – Abgangsöffnung je Grundmodul.
            Terrassen–Boden / -Oberfläche                         Wie Chalet-Boden (Kassetten-Bodenelemente: 1,0 x 2,0 m)
                                                                  zur freien, mieterseitigen Belegung, um ca. 3 cm zum innensei-
                                                                  tigen Chalet-Boden abgesenkt

3.2        Übergabe - Standard
           Der Übergabe-Standard der Chalet-Module entspricht den baulichen Angaben in o.g. Tabelle. Dazu gehört
           auch eine (1) Bodenöffnung bis max. 40 x 40 cm, u.a für Wasserzu-/ablauf sowie Stromversorgung (Art /
           Position / Umfang / Anschlüsse nach Aussteller- / Kunden-Bestellung).
           Zu beachten ist weiterhin: Alle Chalet–Module werden:
           • ohne Unter- bzw. Zwischendecken oder Innenwänden (außer Modul-Trennwand)
           • ohne vorgerichtete Medienöffnungen / -schlitzen in den Modul-Trennwänden bzw. Front- / Giebelpanee-
              len ( Pkt. 4.8 + 4.11),
           • ohne Innen-Beleuchtung, lediglich 1x Grundbeleuchtung (für Aufbau-Start) in ca. jedem zweiten Modul
           • ohne selbstleuchtende Notausgangsbeschilderung über allen Außentüren, dort nur anschlussfertige Elt.-
              Verkabelung zur kundenseitigen Lieferung + Montage von regelkonformen NA-Piktogrammleuchten
           • ohne Sonnenschutz-Einrichtungen,
           • ohne Teppichboden
           übergeben. Die Chalet–Einheiten werden standardgemäß auch weder mit Heizungs- noch mit Lüftungsan-
           lagen (zur Klimatisierung) ausgestattet.

3.3       Störungen
          Bei Störungen der technischen Versorgung ist unverzüglich die ILA - Messeleitung bzw. örtliche, technische
          Projektleitung (Technical Event Management) der Messe Berlin zu informieren. Für Verluste und Schäden,
          die durch diese Störungen entstehen, haftet die Messe Berlin nicht.

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.                         Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                                        Seite 4 von 11

4.0        Standbaubestimmungen
4.1        Standsicherheit / Barrierefreiheit
           Alle veranstaltungsbezogenen Chalet-Einbauten, einschließlich Einrichtungen, Exponaten sowie außenseiti-
           gen Vorbauten oder Werbeträger-Anlagen sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit
           und Ordnung, vor allem Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.
           Für die Tragfähigkeit und Standsicherheit aller Chalet–Einbauten, zusätzlich ausgeführter Vorbauten und
           Terrassen-Einrichtungen (wie Sonnenschutz, Wandabtrennungen u.a.) ist allein der Kunde / Aussteller ver-
           antwortlich und nachweispflichtig. Es gelten grundsätzlich die Anforderungen der Brandenburgischen Bau-
           ordnung [BbgBO] sowie die unter 1.0 benannten Verordnungen, Richtlinien und techn. Regeln.
           Bei den Chalet-Einbauten sollte auf Barrierefreiheit geachtet werden. Die Chalets sollten grundsätzlich
           auch für Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.
           Soweit Chalet-Bereiche für das allgemeine Messe-Publikum frei zugänglich sein sollen, ist ein Hauptzu-
           bzw. – ausgang der Chalet-Einheit barrierefrei auszuführen. Alternativ sind standbetriebliche, organisatori-
           sche Maßnahmen (hilfestellendes Kunden- / Ausstellerpersonal od. ähnl.) zur gesicherten Zugänglichkeit,
           Begleitung und insbesondere zur Notfall-Evakuierung von mobilitätseingeschränkten Besuchern und Roll-
           stuhlfahrern durch den Kunden / Aussteller / Chalet-Betreiber auf Nachfrage der Messe Berlin zu benennen.

4.2        Standbau-Freigabe
           Die veranstaltungsbezogenen, ausstellerseitigen Ein- und Ausbauten in den Chalet-Einheiten, -Terrassen
           sowie alle freistehenden Chalet-Vorbauten sind als Sonderbauten prüf- und freigabepflichtig.
           Zu den freigabepflichtigen Standbauten vor und innerhalb der Chalets zählen:
           • Außenseitig freistehende Vorbauten (wie Überdachungen, Zugangstreppen etc., einschl. Verkleidungen)
              an der Eingangsfront sowie Einrichtungen (u.a. Sonnenschutz-Dächer, Wandabtrennungen) auf den Ter-
              rassenflächen
           • Alle sonstigen begehbaren Standbau-Anlagen im Chalet:
              o Podeste, Stufen, Galerien (h > 20 cm über Chalet-Boden), einschl. dazugehöriger Geländer;
              o Lastabhängungen vom Zelt-Dachtragwerk, z. B. für Unterdecken-Systemen, Medien–Installationen;
              o Einzel-Exponate zur Ausstellungs- und Präsentationszwecken innerhalb des Chalets und/oder auf
                   den Terrassen mit erhöhten Einzelstützen- bzw. Punktlasten, ggf. zur erforderlichen Verstärkung des
                   vorhandenen Chalet- / Terrassen - Zeltbodens.
           Ein prüffähiger, nachvollziehbarer Standsicherheitsnachweis ist dazu in jedem Fall vom Kunden / Aussteller
           zu erbringen.

4.2.1      Prüfung und Freigabe von Bauten
           Zur Prüfung und Freigabe müssen der Messe Berlin (Technical Event Management) vermaßte Ausbau- und
           Einrichtungspläne der Chalet–Einheit und Terrassenfläche, mindestens im Maßstab 1:100 mit Grundrissen,
           Schnitten / Ansichten spätestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn zur Freigabe als Papier-Ausfertigung (1-
           fach) und immer auch als digitale pdf–Dateien [messetechnik@messe-berlin.de] vorgelegt werden.
           Nach Überprüfung der vorgelegten Chalet-/Stand – Aufplanung ergeht ein Freigabe - Vermerk der Messe
           Berlin (Technical Event Management) an den Kunden / Aussteller / Standbauer zurück. Erst mit dem Frei-
           gabevermerk ist die eingereichte Chalet-Planung zur Ausführung freigegeben.
           Bei der zusammenhängenden Nutzung einer Chalet-Einheit ab 300 m² Nutzfläche ( Zusammenle-
           gungen von drei Chalet–Modulen), erfolgt zudem eine behördliche Gebrauchsabnahme, einschl. örtliche
           Begehung. Hierfür sind die nachfolgenden Chalet- / Standbau - Unterlagen als Papier-Ausfertigung sowie
           als digitale pdf–Dateien [messetechnik@messe-berlin.de] bei der Messe Berlin (Technical Event Manage-
           ment) verbindlich einzureichen.
           Es werden folgende Unterlagen bis spätestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn in deutscher bzw. englischer
           Sprache benötigt:
           a) Statische Berechnung (in zweifacher Ausfertigung) nach technischen Regelwerken (DIN EN) bzw.
                Eurocodes (EC) für alle o.g. freigabepflichtigen Chalet - Standbauten und Vorbauten
           b) Baubeschreibung und Brandschutznachweis / -konzept*) mit Materialangaben (Prüfzeugnisse) für
                Chalet–Einbauten (einschl. Vorbau)
                *) Bei einer zusammenhängend genutzten, ausgebauten Chalet-Einheit ab 300 m² Nutzfläche ist die Vorlage eines auf
                     den Ausbau abgestimmten, prüffähigen Brandschutznachweises in deutscher Sprache erforderlich.
                    sowie die Vorlage eines entsprechenden Flucht- und Rettungswegplans (FuR-Plan, mind. im A3–Format), gem. DIN
                    ISO 23601, mit Brandschutzordnung nach DIN 14096 in zweisprachiger Ausführung (dtsch./engl.), der in der Chalet-
                    Einheit an jederzeit zugänglichen Stellen (im Eingangsbereich) für die Veranstaltungsdauer auszuhängen ist.
           c) Vermasste Einbau- / Einrichtungspläne im Maßstab 1:100 (Grundrisse mit Raumgrößen, Ansichten,
                Schnitte), einschl. Pläne zum Vorbau u.U. mit Konstruktionsdetails in größerem Maßstab.
           d) Betriebl. Hygienekonzept mit Schutzmaßnahmen (zur Verringerung eines Corona - Infektionsrisikos)
           Sollten keine im o.g. Sinne prüffähigen, technischen, statischen bzw. brandschutzrelevanten Unterlagen vor-
           liegen, behält sich die Messe Berlin vor, weitere Maßnahmen (u.a. örtl. Bewertung mit Prüfer / Sachverstän-
           digen) bzw. resultierende Auflagen zu erteilen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde / Aussteller / Standbauer.
           Für verspätet eingereichte Unterlagen wird ein Verspätungszuschlag an den Kunden / Aussteller /
           Standbauer berechnet.

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.                     Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                           Seite 5 von 11

4.3        Bauhöhen
4.3.1      Innerhalb des Chalets
           Die lichte Raumhöhe in den Chalet-Modulen darf nach Einbau von ausstellerseitigen Unterdecken (bevor-
           zugt in offener Bauweise) bzw. Abhängungen eine lichte Höhe von 2,30 m (ab OK. Fußboden) an keiner
           Stelle unterschreiten.
           Bauhöhen über die generelle, lichte Traufhöhe der Chaletkonstruktion von ca. 3,60 m sind zum Schutz der
           Dachplane anzeige- / freigabepflichtig.
           Ausstellungs- / Präsentations-Exponate unterliegen keiner Höhenbeschränkung, sofern sie die lichte Trauf-
           höhe der Modulkonstruktion nicht überschreiten, was dann auch eine möglichst erleichterte Einbringung si-
           cherstellt.
4.3.2      Chalet - Vorbauten
           Alle mieterseitigen Vorbau- / Eingangskonstruktionen an der Chalet-Eingangsfront sind grundsätzlich vorla-
           gepflichtig und genehmigungsbedürftig. Diese baulichen Anlagen sind ausschließlich innerhalb einer festge-
           legten Bebauungszone (Vorbau-Bereich) direkt vor der Eingangsfront der Chalets zulässig.
           • Max. Tiefe eines Front-Vorbaus: 2,50 m
           • Max. Bauhöhe ab Chalet-Boden: 3,85 m (bis OK. Chalet - Traufe)

4.4        Brandschutz und Sicherheitsbestimmungen
4.4.1      Standbau- und Dekorationsmaterialien
           Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase und / oder Rauch bildende Materialien wie
           Polystyrol-Hartschaum (Styropor), PVC oder ähnliche sowie verschiedene Acrylglasprodukte dürfen nicht
           verwendet werden. Die eingesetzten Materialien dürfen im Brandfall nicht zu einer starken Rauchentwick-
           lung beitragen.
           An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen
           gestellt werden (z. B. nicht brennbar).
           Dekorationsmaterialien müssen mindestens als schwerentflammbar nach DIN 4102-1 der Brandschutz-
           klasse B1, nicht brennend abtropfend bzw. DIN EN 13501-1 der Klasse C - s2, d0 einstufbar sein. Abge-
           hängte Vorhänge und Verkleidungen dürfen den Fußboden nicht berühren. Der Einsatz von Kunststoffka-
           belbindern zur Befestigung statisch beanspruchter, tragender Teile ist nicht gestattet.
           Die Prüfzeugnisse über die ausweisbaren Baustoffklassen der verwendeten Materialien sind bereitzuhalten
           und der Messe Berlin (Technical Event Management) auf Nachfrage in gültiger, aktueller Fassung vorzule-
           gen. Gehölze und Pflanzen dürfen zu Dekorationszwecken nur verwendet werden, wenn sie frisch geschnit-
           ten worden sind bzw. als Topf- / Kübelbepflanzung verwendet werden.
4.4.2      Standüberdachung, Unterdecken
           Waagerechte Dekorationen (wie auch Sonnenschutz-Überdachungen auf den Terrassen) und vollflächige
           Unterdecken-Systeme in 2,30 m Mindest-Höhe sind freigabepflichtig.
           Es sind für diese Flächen mindestens schwerentflammbare Materialien zu verwenden, der Nachweis der
           Brandschutzklasse B 1 nach DIN 4102-1, nicht brennend abtropfend bzw. DIN EN 13501-1 der Klasse C
           - s2, d0 ist durch Prüfzeugnis zu erbringen. Der Einsatz von Kunststoffrasterdecken ist unzulässig.
4.4.3      Aschenbehälter, Aschenbecher
           Sofern innerhalb der Chalet-Einheiten abgegrenzte Bereiche für Raucher vorgesehen und ausgewiesen sind
           sowie auf allen Terrassenflächen, muss für die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Aschenbechern
           oder Aschebehältern aus nichtbrennbarem Material mit dicht schließenden Deckeln sowie für deren regel-
           mäßige Entleerung durch den Kunden / Aussteller Sorge getragen werden.
4.4.4      Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter
           Innerhalb der Chalet-Einheiten dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien
           aufgestellt werden. Taugliche Wertstoff- und Reststoffbehälter sind regelmäßig von dort, spätestens nach
           täglichem Messe-Ende in die Wertstoffstationen auf dem ILA - Freigelände zu entleeren.
           Fallen größere Mengen brennbarer Materialien an, sind diese mehrmals am Tag zu entsorgen.
4.4.5      Leergut
           Die Lagerung von Leergut jeglicher Art (z. B. Verpackungen und Packmittel) innerhalb und außerhalb der
           Chalets, Vorbauten bzw. unterhalb der Chalet-Böden ist verboten. Anfallendes Leergut ist unverzüglich zu
           entfernen.
4.4.6      Brandmelde-Einrichtungen und Feuerlöscher
           Brand- / Rauchmelde-Einrichtungen
           In jedem Chalet-Einzelmodul (Grundfläche = 100 m²) muss während der Laufzeit der Veranstaltung eine au-
           tomatisch auslösende Alarmierungseinrichtung, mindestens in Form eines punktförmigen, optischen
           Rauchmelders nach DIN EN 54-7 funktionsgerecht und fachgerecht installiert sein.
           Der Melder soll mittels akustischer Signalgebung (DIN-Ton nach DIN 33404-3) auf eine Gefahrensituation
           hinweisen und zur unmittelbaren Alarmierung der Personen innerhalb eines Chalets dienen.

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.        Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                                                     Seite 6 von 11

           Das akustische Signal der Alarmierungseinrichtung muss sich von sonstigen betrieblichen Signalen unter-
           scheiden und den allgemeinen Geräuschpegel jederzeit um 10 dB(A) übersteigen. Ein Schallemissionswert
           des Alarmsignals von mind. 85 dB(A) sollte daher nicht unterschritten werden.
           Der Rauchmelder ist etwa in Decken-Mitte des flächengrößten Nutzbereiches eines Chalets zu befestigen.
           Beim Einbau der Melder sind die Installationshinweise des Herstellers zu beachten.
           Bei erweiterten, zusammenhängend genutzten Chalet-Einheiten (> 100 m² Nutzfläche) ist die erforder-
           liche Anzahl der Rauchmelder in entsprechender Weise zu erhöhen und auf die flächengrößten Nutzberei-
           che möglichst gleichmäßig zu verteilen (max. Melder-Abstand ca. 6 – 7 m). Alle so verteilten Rauchmelder
           sind dann über Funk- oder Kabelverbindungen miteinander zu vernetzen, so dass eine flächenabdeckende,
           gleichzeitige Alarmierung von jedem Melderpunkt aus in der gesamten Chalet-Einheit sichergestellt ist.
           Die fachgerechte Installation der Brandmelde-Einrichtungen kann im Auftrag und zu Lasten des Kunden- /
           Ausstellers durch die Vertragsfirma der Messe Berlin vorgenommen werden. Soweit die Installation dieser
           Anlagen durch andere, ggf. durch den kunden- / ausstellerseitigen Messebau selbst bzw. dessen beauftrag-
           ten Firmen erfolgt, ist der Messe Berlin (Technical Event Management) mit der funktionsgerechten Installati-
           on der Brandmelde-Einrichtungen (Rauchmelder o.a.) in der Chalet-Einheit, spätestens mit der bautechni-
           schen Abnahme eine schriftliche Bescheinigung (in deutscher Sprache) zur erfolgten Funktionsprüfung (ein-
           schl. durchgeführter Probe-Auslösung) und mängelfreien Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen.
           Feuerlöscher
           In jedem Chalet-Einzelmodul mit 100 m² Grundfläche muss während des Auf- und Abbaus sowie während
           der Laufzeit der Veranstaltung ein geeigneter Feuerlöscher, gem. DIN EN 3 für die Brandklassen A, B, C mit
           mindestens 10 Löscheinheiten (LE) vorgehalten werden.
           Zusammenhängend genutzte Chalet-Einheiten bis zu 600 m² Grundfläche sind während des Auf- und Ab-
           baus und während der Laufzeit der Veranstaltung mindestens zwei geeignete Feuerlöscher, gem. DIN EN 3
           für die Brandklassen A, B, C mit je mindestens 12 Löscheinheiten (LE) vorgehalten werden.
           In Küchen- / Cateringbereichen mit Zubereitung von Speisen (erhitzte Fette, Öle) sind hierfür geeignete
           Feuerlöscher (Brandklasse A, F) vorzuhalten. Bei großflächigen Chalet-Einheiten (> 600 m² Grundfläche)
           können weitere Feuerlöscher verlangt werden.
           Alle Feuerlöscher im Chalet sind an gut sichtbaren und ständig zugänglichen Standorten, die entsprechend
           der Technischen Regel für Arbeitsstätten - Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung /ASR A1.3/ zu
           kennzeichnen sind, griffbereit und kippsicher aufzustellen (mit Bodenständer bzw. Wandbefestigung).

4.4.6.1 Einweisung des Standpersonals (vor Messe-Beginn)
        Vor Beginn der veranstaltungsbezogenen Nutzungsaufnahme in den Chalets ist das gesamte, während der
        Veranstaltungsdauer anwesende, tätige Standpersonal des Kunden / Ausstellers über die vorhandenen
        Brand- und Sicherheitseinrichtungen, die organisatorischen Hygiene- / Corona - Schutzmaßnahmen der
        Chalet-Einheit sowie die allgemeinen Verhaltensregeln bei Alarm- / Notfällen anhand der erstellten Brand-
        schutzordnung zu informieren. Diese Unterweisung sollte insbesondere alle Festlegungen / Regelungen um-
        fassen:
           • allg. Brand- und Sicherheitsbestimmungen des ILA – Geländes (Alarmierungs- / Notfall-Nr.),
           • Alarmierungseinrichtungen (chalet-interne Rauchmelder, Signaltöne, etc.),
           • Feuerlöscher (Standorte, Gebrauch),
           • Flucht- und Rettungswege (FuR-Plan) und deren überwachte Frei- und Offenhaltung während der Veranstaltungszeit,
           • besonderen Evakuierungsaufgaben (z.B. bei anwesenden mobilitätseingeschränkten Personen, Rollstuhlfahrern).
           Die erfolgte Durchführung dieser Mitarbeiter–Einweisung ist durch den Kunden / Chalet-Leiter zu dokumen-
           tieren und der Messe Berlin (Technical Event Management) mit Start der veranstaltungsbezogenen Chalet-
           Nutzung, spätestens mit Messe-Beginn schriftlich vorzulegen. Darin ist auch der/die verantwortliche Chalet–
           Leiter*in (täglich anwesende/r Vertreter*in) namentlich und mit Telefon-Kontakt zu benennen.
4.4.7      Glas und Acrylglas
           Es darf nur für die Konstruktion, den Verwendungszweck und hierfür beanspruchungsgeeignete Sicher-
           heitsverglasung bei allen Einbauten in den Chalets bzw. bei deren Vorbauten und auf den Terrassenflächen
           verwendet werden. Es gelten grundsätzlich die Anforderungen und Festlegungen der nachfolgend benann-
           ten technischen Baubestimmung:
           DIN 18008 (T.1 - T.5) – Glas im Bauwesen, Bemessungs- und Konstruktionsregeln
               Teil 1: Begriffe und allg. Grundlagen
               Teil 2: Linienförmig, gelagerte Verglasungen
               Teil 3: Punktförmig, gelagerte Verglasungen
               Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen
               Teil 5: Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen
           in der jeweils gültigen Fassung.
           Für den Chalet-Innenausbau beachten Sie dazu auch unser Merkblatt „Glas im Standbau innerhalb von
           Messehallen“ ( www.ila-berlin.de – Downloads). Auf Grundlage der v.g. Baubestimmungen und dortigen Vor-
           gaben sind alle Glaskonstruktionen gemäß den vorgesehenen Einsatzzwecken, als
           • Vertikalverglasung, ggf. mit absturzsichernder Funktion;
           • Überkopfverglasung;
           • begehbare Verglasung

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.                                  Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                             Seite 7 von 11

           prüffähig statisch nachzuweisen und regelgerecht auszuführen.
           Grundsätzlich ist die Verwendung von Glasscheiben mit Kantenabbrüchen unzulässig. Freie Glaskanten
           sind so zu bearbeiten oder zu schützen, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Raumhohe
           Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren.
 4.4.8     Geschlossene Aufenthaltsräume
           Alle Aufenthaltsräume innerhalb einer Chalet-Einheit, die allseits umschlossen sind (geschlossene Räume)
           und keine Sichtverbindung zum übrigen Chalet-Bereich haben, sind mit einer akustischen / optischen Alar-
           mierung, im Sinne der Brand- / Rauchmelde-Einrichtungen ( Pkt. 4.4.6) auszurüsten, um eine jederzeitige
           Alarmierung zu gewährleisten. In Ausnahmefällen können Ersatzmaßnahmen genehmigt werden.
           Geschlossene Aufenthaltsräume > 100 m² Nutzfläche bzw. die von > 100 Personen zeitgleich genutzt wer-
           den können, müssen mindestens zwei unabhängige Ausgänge (lichte Breite: mind. 1,2 m) unmittelbar zu
           den Flurgängen eines Chalets und/oder ins Freie haben. Diese Ausgänge sind möglichst weit voneinander
           entfernt anzuordnen.

4.5        Ausgänge / Rettungswege, Türen
4.5.1      Ausgänge / Rettungswege
           Die Entfernung von jeder Stelle innerhalb einer Chalet-Einheit bis zu deren Ausgängen ins Freie darf nicht
           mehr als 30 m Lauflinie betragen. Daher ist jede Chalet–Einheit bis max. 200 m2 Grundfläche ( Grund-
           modul + 1. Erweiterungsmodul) mit je einer 2-flügligen Ausgangstür an den gegenüberliegenden Frontseiten
           als Türen-Basisanzahl standardmäßig ausgestattet. Größere zusammenhängend genutzte Chalet–Einheiten
           ab 300 m² Grundfläche erhalten dann zusätzlich zur o.g. Tür-Basisanzahl und in einem regelmäßig fortlau-
           fenden Abstand von max. 15 m mindestens 1 weitere Ausgangstür an einer Frontseite.
           Die Flure und Rettungswege zu diesen Notausgängen müssen dabei eine lichte Breite von mind. 1,2 m auf-
           weisen. Die Rettungswege sowie NA-Außentüren sind nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten - Si-
           cherheits- und Gesundheitskennzeichnung /ASR A1.3/ gut sichtbar zu kennzeichnen.
4.5.2      Türen
           Die Verwendung von Pendeltüren, Drehtüren sowie sonstiger Zugangssperren in kraftbetätigter Ausführung
           in Rettungswegen ist nur mit ausweisbarer, bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) möglich.
           Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
           Manuell zu betätigende Drehtüren / -kreuze in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn diese mechanische
           Vorrichtungen aufweisen, die im Gefahrenfalle eine Öffnung der Drehtüren / -kreuze von innen leicht und in
           voller Breite sicherstellen.
           Zulässig sind ferner auch automatische bzw. elektrisch betriebene Schiebetüranlagen, soweit für diese Tür-
           anlagen eine gültige, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) vorgelegt werden kann, der örtliche Ein-
           bau in allen Teilen zulassungskonform sowie gem. der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Ret-
           tungswegen (AutSchR) erfolgt und die Rettungswege durch den Schiebetür-Einbau nicht beeinträchtigt sind.
           Zweiflüglige Türanlagen müssen jederzeit leichtgängig mit einem einzigen Griff von innen (in Fluchtrichtung)
           und in voller Breite geöffnet werden können. Bei nebenstehender Anordnung weiterer Flügel-Türanlagen ist
           ein Durchschlagen der Türflügel in die Öffnungsbreite der jeweils benachbarten Türanlage mit geeigneten
           Blockier- bzw. Feststelleinrichtungen zu verhindern. In solchen Fällen müssen alle Türflügel eine max. 90°-
           Stellung im geöffneten Zustand aufweisen.
           Bei kunden- / ausstellerseits zusätzlicher Anordnung von außenseitigen Abgangstreppen (ggf. integriert in
           Vorbauten) muss ferner nach der Ausgangstür ein schwellenfreies Abgangspodest (in Mindestbreite eines
           Türflügels) bis zum Stufenabgang folgen.

4.6        Brüstungen, Podeste
           Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind
           mit Brüstungen zu umwehren. Diese müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
           Brüstungen an Flächen innerhalb der Chalets bzw. dessen Vorbauten mit eingeschränktem, geregeltem
           Fachbesucherzugang sind mindestens mit einem durchgehenden, festen und griffsicheren Handlauf sowie
           einem Mittel- und Untergurt zu versehen. Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzu-
           führen.
           Um ein Überklettern der Brüstungen (durch Kinder) zu erschweren, sind an allg. zugänglichen Messebesu-
           cher-Bereichen geschlossene Brüstungsfüllungen oder vertikal verlaufende Füllstäbe mit einem freien Stab-
           abstand bzw. Öffnungsmaß in einer Richtung von max. 0,12 m erforderlich.
           Für Podeste und hierfür erforderliche Brüstungen ist ein prüffähiger Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
           Die Podest-Belastbarkeit muss je nach Nutzung, gemäß DIN EN 1991-1-1/NA in Verbindung mit Nationalem
           Anhang, Tab. 6.1DE, [Kat. C1] mindestens für 3,0 kN/m2 ausgelegt sein.
           Einstufig begehbare Podeste dürfen höchstens 0,20 m hoch sein. Leitern, Aufstiege, Stege und Treppen
           müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.          Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                             Seite 8 von 11

4.7        Chalet - Vorbauten
           Vor der Eingangsfront jedes Chalet-Moduls ist eine freie Bebauungszone (bmax = 2,50 m) zur wahlweisen Er-
           richtung von kunden- / ausstellerseitigen Vorbauten bzw. Eingangskonstruktionen nutzbar. Derartige Vor-
           bau- / Eingangskonstruktionen (wie Entree-Überdachungen, Zugangstreppen etc., einschl. allseitiger Ver-
           kleidungen) sind grundsätzlich vorlage- und freigabepflichtig. Siehe hierzu  Pkt. 4.2.
           Grundsätzlich sind diese Vorbauten im statischen Sinne als freistehende und selbstständig tragende
           Konstruktionen für die maßgeblichen Wind- / Nutz- und Eigenlasten standsicher nachzuweisen.
           Die anzusetzenden Wind- / Nutzlasten sind im  Punkt 4.9 zu entnehmen.
           Eine kraftschlüssige bzw. –übertragende Lasteinwirkung der Vorbau-Anlage im Gebrauchszustand
           auf die Tragelemente der nebenstehenden Chalet–Module (Zeltanlage) ist unzulässig. Daher sind
           auch jegliche kraftschlüssige Anbindungen bzw. Befestigungen der Vorbau-Konstruktion an den
           tragenden Zelt-Systemprofilen der Chalet-Module unzulässig.
           Für die Gestaltung des Vorbaus ist der Kunde / Aussteller zuständig. Hierbei sind die typischen Ausstel-
           lungskriterien der Veranstaltung zu berücksichtigen. Seitenflächen, die an Chalet-Frontachse grenzen, sind,
           mit glatter Oberfläche, einfarbig, neutral weiß zu halten, um dem Nachbar-Chalet in dessen Gestaltung nicht
           zu beeinträchtigen.
           Statisch wirksame Abspannungen und Halterungen an notwendigen Ballastierungen bzw. Verankerungen
           müssen aus nichtbrennbaren (nbr) Materialien bestehen.
           Für Bodenverankerungen und sonstige Gründungsarbeiten sind der Messe Berlin (Technical Event Ma-
           nagement), im Vorfeld genaue Lagepläne zur schriftlichen Freigabe einzureichen. Ohne schriftliche Freigabe
           ist jede Form der Verankerung oder Gründung im Geländeboden um die Chalet-Module untersagt. Die Wie-
           derherstellung des Geländebereichs nach erfolgtem Abbau der Vorbauten wird von der Messe Berlin oder
           deren Vertragsfirmen kostenpflichtig durchgeführt.

4.8        Eingriffe in die Chalet - Bausubstanz
           Tragende Profile, Wand- und Glaspaneele der Chalets (Zeltstruktur) dürfen nicht beschädigt, verschmutzt
           oder auf andere Art verändert werden (z. B. durch Bohren, Schrauben, Nageln). Auch das Streichen, Tape-
           zieren und Bekleben ist nicht gestattet.
           Zusätzliche Öffnungen in den Wandpaneelen (Sandwich-Elemente) für Medien-Leitungen (u. a. Klimatisie-
           rung, Lüftung) sind in direkter Abstimmung mit der örtl. Zeltbau-Firma ( Punkt 4.11) in Art, Position und
           Umfang vorher anzuzeigen, planerisch vorzubereiten und abzustimmen. Die Kosten zur Herstellung dieser
           Öffnungen sowie aller anderen, abgestimmten baul. Anpassungen bzw. Abweichungen vom Übergabe-
           Standard ( Punkt 3.2) gehen zu Lasten des Kunden / Ausstellers.
           Zeltstützen in den Chalet–Front- und Giebelseiten, einschl. dortiger Windverbände können ohne Beschädi-
           gung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhe umbaut bzw. verkleidet werden. Die Demontage oder
           Positionsänderung dieser tragenden, konstruktiven Bauteile ist ohne Prüfung und ohne ausdrückliche Frei-
           gabe der Messe Berlin (Technical Event Management) aus statischen Gründen nicht zulässig.
4.8.1      Chalet-Böden, -Verglasung
           Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind lage- und unfallsicher auf dem Systemboden der Chalet-Module
           und der jeweiligen, vom Kunden / Aussteller gestaltbaren Terrassenflächen zu verlegen.
           Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Substanzen wie Öle, Fette, Farben
           und Ähnliches müssen sofort vom Chalet-Systemboden entfernt werden.
           Der Chalet-Boden darf nicht gestrichen werden. Verankerungen und Befestigungen im Chalet-Boden sind,
           soweit wieder rückstandsfrei entfernbar, möglich.
           Bohrungen durch den System-Fußboden der Chalet-Module sind grundsätzlich nicht zulässig. Für die er-
           forderliche Medieneinführung (Wasser/Abwasser, Daten, Strom) ist je Chalet-Einheit eine (1) Öffnungsfläche
           von max. 40 x 40 cm im Mietpreis (kostenfrei) enthalten.
           Jede weitere bzw. größere Fußboden-Öffnung ist zu bestellen und in direkter Abstimmung mit der örtl. Zelt-
           bau-Firma ( Punkt 4.11) in Art, Anzahl + Position planerisch vorzubereiten. Alle zusätzlich bestellten bzw.
           bei der Chalet-Rückgabe ( Punkt 4.10) festgestellten Fußboden-Öffnungen werden dem Mieter, Kunden
           (Standbau) in Rechnung gestellt.

           Klebe-Folien auf Paneel- /Tür – Verglasung
           Die großflächige Anbringung von selbstklebenden Folien auf der Paneel- und/oder Tür-Verglasung ist immer
           kritisch zu bewerten. Hierfür sind ausschließlich, entsprechend taugliche Folien-Materialien- und Beschich-
           tungen zu verwenden, die eine leichtgängige, vollständige und rückstandslose Entfernung von den
           Scheiben beim Rückbau sicherstellt (örtl. Folien-Verprobung vorab hier sinnvoll !).
           Über die mehrtägige Dauer der Folien-Verklebung dürfen keine temperaturbedingten Schäden (Spannungs-
           risse, etc.) an den Glasscheiben auftreten.
           Beschädigungen an den Verglasungen sowie Mehraufwendungen zur vollständigen Folienentfernung, ein-
           schl. Kleberesten, gehen zu Lasten des Mieters, Kunden (Standbau).

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.          Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                                           Seite 9 von 11

4.8.2      Last-Abhängungen im Chalet - Modul
           Last-Abhängungen vom gewölbten Hauptriegel (Zeltrahmen) der Chalet-Module alle 5,0 m bzw. vom First-
           profil sind bedingt möglich. Hierfür stehen spezielle, variable positionierbare Tragklemmen zur kundenseiti-
           gen Vormontage am Hauptriegel für entsprechende Abhängungen (in begrenzter Anzahl !) vor Ort zur Verfü-
           gung. Bei Bedarf muß eine höhere Anzahl dieser System-Tragklemmen bei der örtl. Zeltbau-Firma vor Bau-
           beginn kostenpflichtig bestellt werden (Pkt.  4.12).
           Es sind zul. Installationslasten von max. 0,1 kN/m (10 kg/m) bzw. 0,5 kN (50 kg) Einzellast am Firstpunkt
           oder in Feldmitte der Firstpfette möglich. Abhängungen in geringerem Lastumfang sind auch an den 4 Zwi-
           schenpfetten-Profilen möglich (siehe dazu Tabelle: Technische Daten im  3.1)
           Im Verlauf der Innen-Trennwand zwischen den einzelnen Chalet–Einheiten stehen keine Anschlagpunkte
           am Dach-Hauptbinder zur Verfügung.
           Wegen der Lastbeschränkung sind alle Last-Abhängungen grundsätzlich genehmigungspflichtig, vor Aus-
           bau-Beginn mit Lastangaben / Plänen bei Messe Berlin (Technical Event Management) vorzulegen und ge-
           mäß /DGUV Vorschrift 17/ auszuführen. Höherlastige Schwerlastabhängungen (> 0,5 kN / Pkt.) vom Dach-
           tragwerk der Chalet-Module sind nicht möglich.

4.9        Nutzlasten / Lastannahmen
           Der Zelt-Sytemboden der Chalet-Module ist standardgemäß für eine Nutzlast von 5,0 kN/m² (500 kg/m²)
           ausgelegt und dementsprechend unterbaut.
           Für darauf erhöht angeordnete, begehbare Podest-Ebenen sind nach DIN EN 1991-1-1/NA, in Verbindung
           mit Nationalem Anhang, Tab. 6.1 DE, [Kat. C] als lotrechte Nutzlast anzusetzen:
           • Bei einer eingeschränkten Nutzung durch Fachbesucher (Regelfall-Nutzung in den Chalets) oder
              Standpersonal für Besprechungen und Kundenbetreuung, d. h. Möblierung mit Tischen und Stühlen in
              freier Anordnung oder in abgeteilten Besprechungsbüros eine Nutzlast [Kat. C1]: qk = 3,0 kN/m2.
           • Bei einer uneingeschränkte Nutzung als frei zugängliche Ausstellungs- und Versammlungsfläche ohne
              oder mit dichter Bestuhlung eine Nutzlast [bis Kat. C3]: qk = 5,0 kN/m2.
           • Treppen und Treppenpodeste (beim Chalet-Zugang, ggf. mit Vorbau) müssen immer für eine Nutzlast
              [Kat. T2]: qk = 5,0 kN/m2 ausgelegt werden.
           Zur Erzielung einer ausreichenden Längs- und Querstabilität bei Podesten oder Stufenanlagen ist in
           oberster Fußbodenhöhe eine Horizontallast von 1/20 qk (qk = lotrechte Nutzlast) anzusetzen.
           Für absturzsichernde Brüstungen und Geländer ist nach DIN EN 1991-1-1/NA in Verbindung mit Nationa-
           lem Anhang, Tabelle 6.12 DE eine horizontale Nutzlast [bei Flächen der Kat. C1 – C4] von qk = 1,0 kN/m
           in Holmhöhe (h = 1,10 m) anzusetzen.
           Der gleiche Lastansatz ist auch für raumhoch verkleidende Wandelemente anzusetzen, die gleichzeitig ab-
           sturzsichernde Funktionen übernehmen, soweit vor diesen keine gesonderte, tragfähige Brüstungsanlage
           innenseitig vorgesetzt ist.
4.9.1      Stützen - Einzellasten
           Erhöhte Stützen-Einzellasten (> ca. 10 kN) auf dem Chalet-Fußboden infolge des kunden- / mieterseitigen
           Ausbaus bzw. der Einbringung von Exponaten sind gesondert auszuweisen und vermerkt in einem vermaß-
           ten, maßstäblichen Stützen-Lageplan in deutscher Sprache zur Prüfung bei der Messe Berlin (Technical
           Event Management) vorzulegen.
           Eine kostenpflichtige Untersuchung zur erhöhten Lasteinleitung in den aufgeständerten Chalet - Systembo-
           den (ggf. durch verstärkende Boden-Unterfütterung), ist durch die Messe Berlin erforderlich. Die Prüfunter-
           lagen und der Stützen-Lageplan werden durch die Messe Berlin (Technical Event Management) zu Lasten
           des Kunden / Ausstellers / Standbauers bewertet. Eventuell erforderliche, bauliche Auflagen und Verstär-
           kungsmaßnahmen hieraus sind für den Kunden / Aussteller / Standbauer verbindlich.

4.9.2      Windlasten (u.a. für Chalet-Vorbauten)
           Für die Chalet-Vorbauten sind, wie bei allen Standbauten im ILA–Freigelände die regulären Winddruck- und
           Soglasten nach DIN EN 1991-1-4/NA für alle tragenden Elemente von Überdachungen und Außenwand-
           Flächen nachweislich zu berücksichtigen.
           Bitte beachten Sie hierzu unser  Merkblatt: Standbauten im Freigelände ( www.ila-berlin.de – Down-
           loads), wo die maßgeblichen Windlast-Ansätze unter Punkt 3.1 + 3.2 vermerkt sind.
           In Anlehnung an DIN EN 1991-1-4, NA.B.5 ist für temporäre Standbauanlagen eine Abminderung des ermit-
           telten Geschwindigkeitsdrucks als vorübergehender Zustand und ohne Sicherungsmaßnahmen für Vorbau-
           ten (max. h < ca. 4,0 m) wie folgt zulässig:
           •   Standbau-Höhe bis 4 m (< 10,0 m)         qred = 0,7*) x 0,65 = 0,46 kN/m² ( vm = ca. 28 m/s)
               *)   HINWEIS:
                  Diese Reduzierung des rechnerischen Geschwindigkeitsdrucks gilt für den Nachweis der ungesicherten Konstruktion. Ihre
                  Anwendung setzt voraus, dass die Wetterlage ausreichend genau beobachtet wird, ggf. Sturmwarnungen durch einen qua-
                  lifizierten Wetterdienst eingeholt werden und Maßnahmen zur Betriebseinstellung vorbereitet sind.
           Alle sonstigen aufgehenden, vorgebauten oder freistehenden Wand- / Dach-Elemente im Außen- bzw. Ter-
           rassenbereich der Chalet-Module sind zur Erzielung einer ausreichenden Standsicherheit und Stabilität mit
           den regulären Winddruck- und Soglasten nach DIN EN 1991-1-4/NA in Verbindung mit Nationalem Anhang
           nachzuweisen.

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.                       Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                                             Seite 10 von 11

4.10       Besondere Standbau – Hinweise (unter SARS-CoV-2 / Corona - hygienischen Aspekten)
           Die nachfolgenden Empfehlungen, Hinweise sowie sinnvollen Planungen zur Innen-Gestaltung und zum
           Standbau in den einzelnen Chalet-Einheiten unter pandemischen, hygienisch-gebotenen Aspekten bilden
           die hinlänglich bekannten Maßnahmen und Handlungshilfen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz
           des Bundes und den Hygieneschutz-Verordnungen der Bundesländer ergeben.
           Weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene-Anforderungen aus anderen Rechtsvor-
           schriften (z. B. Arbeitsschutzrecht) sind ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus zu beachten.
           Praxishinweise für die örtlichen Auf-/Abbau - Arbeiten
           • Objektbezogenes Hygienekonzept für den Auf-/Abbau erstellen und ausgedruckt beim Chalet-Ausbau mitführen. Verantwortliche
             Personen (Standbauleiter*in / Hygiene-Beauftragter*in) benennen.
           • Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinn des SARS-CoV-2. Alle Mitarbeiter sind zu den Maßnahmen des SARS-CoV-2
             Arbeitsschutzes zu unterweisen.
           • Verbesserung der Abläufe, detaillierte Terminplanung. Die Gewerke sollten nacheinander arbeiten. Jedes Gewerk erhält sein ei-
             genes Zeitfenster (gestaffelte Arbeitsweise).
           • Einhaltung der Hygieneregelung: Mundschutz, Desinfektionsmittel (sonst. PSA) müssen ausreichend auch für externe Firmen
             vor Ort sein.
           • Während des Auf-/ Abbaus mit anwesendem Personal ist für eine anhaltend gute Durchlüftung (Frischluft-Zufuhr) innerhalb
             der Chalet-Einheit zu sorgen.
           • Vermeiden Sie Arbeiten im Team. Wenn nicht anders möglich, kleine, feste Teams bilden. Mundschutz muss in den Chalet-
             Innenbereichen grundsätzlich getragen werden, insbesondere verpflichtend (als FFP2-Maske), wenn ein montagebedingter
             Sicherheitsabstand von Personen von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
           • Registrierung und Dokumentation der Name und Anwesenheiten von Mitarbeitern, Zulieferern, Dienstleistern, Fremdfirmen,
             selbstständigen Mitarbeitern, die am Standbau im Chalet tätig sind.
           • Onlineregistrierung aller bei Auf-/Abbau anwesender Personen notwendig. Die Kontrolle erfolgt über das Scannen der Aus-
             weise beim Betreten und Verlassen des Messegeländes.
           • Nutzen Sie die auf dem ILA-Messegelände geltenden, tägl. Auf- / Abbauzeiten voll aus und beginnen sie die Montagen und Anlie-
             ferungen frühzeitig. Die Disposition von Personal und Material verlangt zu Corona Zeiten sehr viel mehr Konzentration auf die
             Termine und Abläufe.
           Planerische, bauliche und organisatorische / betriebliche Hinweise
           Grundsätzliche Anmerkungen
           • Mehr freien Raum einplanen, um allg. Abstandsregeln gewährleisten zu können. Die Anzahl der zeitgleich anwesenden
             Gäste / Besucher in einer Chalet-Einheit kann je nach Infektionslage ggf. beschränkt werden.
           • Die zulässige Personenzahl (Besucher, Aussteller, Dienstleister, etc.) auf dem ILA-Messegelände regelt die Messe Berlin an den
             Gelände-Zugängen. Der Chalet-Mieter beeinflusst soweit eigenverantwortlich die zulässige Anzahl anwesender Gäste unter Ein-
             haltung der Abstandsbedürfnisse in seinem Chalet durch Planung / Gestaltung der verfügbaren Freiflächen und seine organisato-
             rischen Hygienemaßnahmen.
           • Die technischen Richtlinien der Messe Berlin auf dem ILA-Gelände gelten weiterhin unverändert. Mögliche, zusätzliche Auflagen
             der ILA-Projektleitung bei der Standgestaltung beachten.
           Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) richtet sich nach den behördl. Vorgaben
           der zum ILA Zeitpunkt aktuell im Land Brandenburg geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung /2.
           SARS-CoV-2-EindV/
           • Zunächst besteht in allen zur ILA-Veranstaltung genutzten / zugänglichen Innenräumen / Hallen / Zelten (u.a. Chalets) die
             Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, mind. im OP-Standard.
           • Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten auf Sitzplätzen oder an Kontaktzonen, die durch andere Schutzmaßnahmen u.a. eine
             transparente Abschirmung (z.B. Plexiglas/Glas) geschützt sind.
           Einplanen von Empfangs-Einrichtungen (Terminals, Countern, etc.) am Ein-/Zugang der Chalet-Einheit zur
           namentlichen / digitalen Registrierung der Chalet-Gäste und -Personals bei Anwesenheit.
           Die zulässige Anzahl der zeitgleich anwesenden Gäste in Chalet regelt sich über die frei begehbare Flä-
           che unter Berücksichtigung der gebotenen Abstandsregeln. Je mehr frei begehbare Fläche eingeplant wird,
           desto mehr Besuchern und Gästen könnte der Zugang in ein Chalet ermöglicht werden.
           Abstandsregeln planerisch bei der Chalet-Konzeption und Möblierung berücksichtigen
           • Raumteiler planen.
           • Auf physische, engräumige Kontaktpunkte / -bereiche wie Theken, Stehtische und Türklinken möglichst vermeiden.
           • Bevorzugt glatte, wisch- und desinfizierbare Oberflächen verwenden.
           • Bei Empfangstheken und Exponat-Präsentationen einen Mindestabstand zu Gangbereichen berücksichtigen.
           • Hygieneschutzwände einbauen, wenn ein allg. Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
           • Breite Treppen oder Podest-Zugänge vorsehen.
           • Die Exponate und Präsentationsflächen (z.B. LED-Wände) unter Einbeziehung der Abstandsregen planen, so dass es nicht zu
             Ansammlungen der Chalet-Gäste kommt. Ausreichend dimensionierte Aufenthalts- bzw. Sitzbereiche sind einzuplanen.

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.                           Stand: März 2022
Merkblatt: ILA 2022 - Chalets                                                                                            Seite 11 von 11

           Sitzbereiche und Besprechungsräume großzügig gestalten.
           Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Chalet, evtl. Einmal- Mundschutz sind bereitzustellen.
           • Mind. 1 Desinfektions-Spender je Chalet- und Terrassenzutritt sowie in allen eingerichteten Sanitär- / WC- / Küchenbereichen
             sind verpflichtend vorzusehen.
           Abgehängte, geschlossene Unterdecken sind in den Chalets unbedingt zu vermeiden. Eine vollständige,
           gute und anhaltende Durchlüftung der gesamten Chalet-Einheit ist zu gewährleistet; daher sind umbaute,
           kleine Räume (< 10 m²) für einen längeren Aufenthalt von Gästen und/oder Personal unzulässig.
           • Soweit möglich, ist der Einbau einer mech. Lüftungs- / Klimaanlage bei erhöhtem Zuluft-/Frischluft - Betrieb (reine Umluft-
             Anlagen sind unzulässig) für die Chalet-Einheit unbedingt vorzusehen, um eine verbindliche Oberbeschränkungen des zeitglei-
             chen Personen-Aufenthaltes in der Chalet-Einheit zu vermeiden.
           Cateringbereiche und Küchen sind nach den geltenden Vorgaben für die Gastronomie der geltenden
           SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung /2. SARS-CoV-2-EindV/ zu betreiben.
           • Cateringbezogenes Hygienekonzept ist vom Chalet-Mieter vorzulegen. Bestuhlte Cateringbereiche sind nur bei Einhaltung
             einer abstandgerechten Tisch-Anordnung zu planen.

4.11       Abbau und protokollierte Rückgabe der Chalet - Module
           Mit dem Beginn der Mietdauer (Aufbau-Start) werden die Chalet-Einheiten in o.g. Ausstattungs-Standard /
           einwandfreiem Zustand von der Messe Berlin an den Mieter / Kunden - Standbau übergeben.
           Nach Ende der Veranstaltung sind sämtliche Chalet–Einheiten mit Terrassen- / Vorbaubereich vom Ausstel-
           ler / Kunden in sauberem und baufreiem Zustand der Messe Berlin (Technical Event Management) mit pro-
           tokolliertem Rückgabe-Verfahren spätestens bis zum festgesetzten Abbau-Ende wieder zu übergeben.
           Der Aus- und Abbau aller kunden- / aussteller- / standbauseits vorgenommenen Einbauten und Ausstattun-
           gen innerhalb der Chalets und den Außen-Terrassen, wie u.a. die rückstandsfreie Entfernung von aussteller-
           / kundenseitig eingebrachten Klebebändern, Bodenbelägen, etc.) sowie der Vorbauten mit Ballastierungen,
           ggf. genehmigten Verankerungen, Gründungen usw., im Außenbereich müssen bis zum angemeldeten
           Rückgabe-Termin abgeschlossen sein. Der Rückgabe-Zustand jeder Chalet-Einheit (einschl. Vorbau-
           Bereich) wird von Messe Berlin (Technical Event Management) gemeinsam mit einem anwesenden Vertre-
           ter des Kunden / Ausstellers / Mieters vor Ort besichtigt. Der Zustand der Chalet-Einheit wird schriftlich in ei-
           nem Übergabe-Protokoll dokumentiert und bestätigt. Somit sind nach erfolgter Übergabe hiernach festge-
           stellte Beschädigungen und/oder Verunreinigungen durch den jeweiligen Mieter in/an der Chalet-Einheit so-
           wie an bestehenden Außenanlagen / Objekten im Freigelände (u.a. im genutzten Vorbau - Bereich) doku-
           mentiert. Die Kosten für Schäden und Schadensbeseitigungen gehen zu Lasten des Mieters.
           Bis zur messebestätigten Rückgabe der Chalet-Module ist seitens des Kunden / Ausstellers für die notwen-
           dige Sicherheit vor Ort zu sorgen. Der anfallende Bauschutt ist sofort über die Vertragsfirma der Messe Ber-
           lin entfernen zu lassen. Vormals begrünte Flächen werden ausschließlich von der Messe Berlin zu Lasten
           des Kunden / Ausstellers wiederinstandgesetzt.
           Sollten bis zum festgesetzten Abbauende die Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgeführt worden sein,
           ist die Messe Berlin berechtigt, diese zu Lasten des Kunden / Ausstellers / Standbaufirma durch Vertrags-
           firmen vornehmen zu lassen.

4.12       Zusätzl. Änderungen / Ergänzungen NUR mit örtl. Zeltbau-Firma (für die ILA 2022 – Chaletmodule)
           Ausstellerseitig individuelle, bauliche Anpassungen, Abweichungen bzw. Ergänzungen beim Übergabe -
           Standard ( Punkt 3.2) einer Chalet-Einheit, die sich aus einer vorliegenden und freigegeben Chalet - In-
           nenplanung ergeben, gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden / Ausstellers. Diese zusätzlichen Maß-
           nahmen können nur mit/durch die örtl. ausführende Zeltbau-Firma:
                                                                                              NEPTUNUS GmbH
                                                                                                                Georg-Glock-Straße 8
                                                                                                                 40474 Düsseldorf
                                                                                                             Tel. +49 / (0)3222 / 1090176
           vorbereitet / durchgeführt werden, sind daher vorher planerisch dort abzustimmen und zu bestellen.
           Dies betrifft u.a.
           • Medien-Bohrungen / -Öffnungen im Chalet-Boden und/oder in Außenwandpaneelen
           • Ergänzung / Verschiebung der Außentür-Position
           • Ergänzung / Verschiebung des Terrassen-Abgangs (für Brüstungs-Anordnung)
           Alle diesbezüglichen Anfragen und Festlegungen sind der o.g. Zeltbau-Firma via Email abstimmbar. Die
           Messe Berlin (Technical Event Management) ist informell an der Kommunikation zu beteiligen (CC).
                                                              An:                         Hr. Marcus Gisbertz
                                                                                          m.gisbertz@neptunus.eu
                                                              CC:                         messetechnik@messe-berlin.de
                                                              Betreff-Kennung:            ILA 2022 / Chalet-Nr. / Name d. Aussteller

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen zur Vorgängerversion (ILA 2018) sind blau hervorgehoben.                          Stand: März 2022
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