Merkblatt Gemeinsamer Antrag Antragsjahr 2019 - Saarland.de

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Merkblatt Gemeinsamer Antrag Antragsjahr 2019 - Saarland.de
Merkblatt
                     Gemeinsamer Antrag
                                  ______________________

                                    Antragsjahr

                                                2019
                                  ______________________

Das vorliegende Merkblatt enthält die wesentlichen Bestimmungen zu den mit dem Gemeinsamen Antrag
sowie den zusätzlich mit gesondertem Antrag zu beantragenden Maßnahmen.
Weitere Informationen in den Broschüren „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe
2015“ (ergänzt 2016; Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, BMEL und
Änderungen bei den Direktzahlungen ab dem Antragsjahr 2018, BMEL

https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/Direktzahlungen/direktzahlungen_node.html )

sowie „Cross Compliance 2018“ (Broschüre des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des
Saarlandes) sind Bestandteil des Sammelantrags 2019.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Hinweise und Erklärungen zum Gemeinsamen Antrag
(Adressen, Abtretung von Ansprüchen, Datenschutz, Veröffentlichung Daten)    S. 4

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung 2019
(Laden Antrag, Fristen, außersaarländ. Antragsteller..)                      S. 13

Allgemeine Hinweise zu den Förderverfahren 2019                              S. 16
(Antragsbestandteile, Zahlungsansprüche (ZA), Übertragung ZA)

Hinweise zum Ausfüllen des Sammelantrages, des Flächen-
und Nutzungsnachweises (FNN) sowie des grafischen Flächen-
und Baumnachweises                                                           S. 19
(Beschreibung einzelne Felder GA, Dauergrünland, ÖVF…)

Förderung des ökologischen Landbaues sowie von Agrarumwelt-
und Klimamaßnahmen im Programmzeitraum 2014 bis 2020
(Bedingungen AUKM: ext. Dauergrünland, Streuobst, Ökolandbau, Blühflächen)   S. 29

Neuanträge 2019: Förderung von Aufwendungen im Rahmen der
Bewirtschaftung von NATURA 2000-Gebieten und anderen
Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen
im Programmzeitraum 2014 bis 2020                                            S. 43

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen
spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Ausgleichszulage)               S. 46

Neuanträge ab 2019 zur Förderung des ökolog./biolog. Landbaus
(inkl. Matrix für Neuantragsteller Öko)                                      S. 47
Hinweise zum Ausfüllen des „Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN)
2019“ und des „Baumnachweises 2019“
(FNN: Schlagbearbeitung, Spaltenbeschreibung,ÖVF, DGL-Status..)              S. 51
   -Spaltenbeschreibung für die Antragstellung „Ext. Bewirtschaftung
    Dauergrünland“-Erfassung                                                 S. 53
   -Spaltenbeschreibung für die Antragstellung „Streuobst“-Erfassung         S. 54
Hinweise zur Antragstellung bzgl. Förderung von Aufwendungen
im Rahmen der Bewirtschaftung von NATURA 2000-Gebieten und
anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschrän-
kungen im Programmzeitraum 2014 bis 2020                                     S. 56
   -Themenleiste FNN Naturschutz                                             S. 56
   -Angabe von neuen Landschaftselementen (LE)                               S. 57
Hinweise zu Sanktionen, Flächenkürzungen,
Gewässerrandstreifen beim Antrag 2019                                        S. 59

ANLAGEN:

                                                    2
Anlage I. Kulturartenliste 2019                                     S. 61

Anlage II: Liste der zulässigen Leguminosenarten                    S. 68

Anlage III : Liste zulässiger Gattungen für Kurzumtriebsplantagen   S. 69

Anlage IV: Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem,
           brachliegendem Land                                      S. 70

Anlage V: Liste der Ansprechpersonen / Kontaktdaten                 S. 74

                                           3
Allgemeine Hinweise und Erklärungen zum Gemeinsamen Antrag
Im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarreform für die Jahre 2014 bis 2020 ist geregelt,
dass die Anträge auf Agrarförderung 2019 mittels eines elektronischen Systems auf der Grundlage ei-
nes geografischen Informationssystem (GIS) beantragt werden müssen.

Im Saarland werden ohne Ausnahme seit dem Antragsjahr 2016 nur noch elektronisch gestellte
Anträge zugelassen. Es gibt also keine Möglichkeit der Papierbeantragung mehr.

Werden künstlich Voraussetzungen geschaffen, um einen den Zielen der betreffenden Beihilfe-
/Prämienregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken, erhält der verantwortliche Betriebsinhaber ge-
mäß Artikel 60 der VO (EG) Nr. 1306/2013 keine Zahlungen nach dieser VO. Auf die Vorschriften des
Strafgesetzbuches zum Subventionsbetrug wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Der Gemeinsa-
me Antrag (inkl. Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche) kann nur bearbeitet werden, wenn die
Angaben vollständig sind und rechtzeitig bis zum 15.05.2019 bei der für Sie zuständigen Antragsbehör-
de (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/5) eingehen.
Die verspätete Einreichung von Anträgen hat eine Kürzung bzw. den Ausschluss von Zahlungen zur
Folge. Maßgebend für die Angabe im Flächen- und Nutzungsnachweis sind alle durch den Betrieb am
15.05.2019 selbst bewirtschafteten einschließlich der aus der Produktion genommenen Flächen (und
Landschaftselemente) des Betriebes. Im Tierbestandsnachweis ist der durchschnittliche Tierbestand
vollständig anzugeben.

WICHTIG:

Der Antrag ist nur gültig und fristgerecht gestellt, wenn die Datenträgerdatei (mit
Anlagen) und die Antragsdaten als Datei bis 15. Mai 2019 auf dem Server des
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV)
                  Referat A/5
                  Keplerstrasse 18
                  66117 Saarbrücken            eingegangen sind!
Ihre Antragsdaten, einschließlich der Datenträgerbegleitdatei (früher: Da-
tenträgerbegleitschein) werden nur noch auf elektronischem Weg übermit-
telt! Sie erhalten nach Eingang der Daten beim MUV eine Bestätigungs-
mail.

Allgemeine Hinweise und Erklärungen zum Gemeinsamen Antrag 2019:

   Ich/Wir versichere(n), dass ich/wir alle von mir/uns bewirtschafteten Flächen im FNN und
    GFN/GBN angegeben habe(n).
   Ich/Wir erkläre(n) mit meiner/unserer Unterschrift, dass alle in den Detailkarten korrigierten oder so
    belassenen Schläge den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen des Jahres 2019 entspre-
    chen.
   Ich/Wir erklären, dass ich/wir keinen weiteren Sammelantrag in Deutschland gestellt habe(n) und
    stellen werde(n).
   Ich/Wir erkennen die für die Zuweisung der Zahlungsansprüche und Gewährung der Beihilfe-
    zahlungen geltenden Rechtsgrundlagen (EU-Verordnungen, Rechtsvorschriften des Bundes und
    des Landes) und die nachstehenden Bestimmungen, von denen ich/wir Kenntnis genommen ha-
    be(n), für mich/uns als verbindlich an.

Mir/Uns ist bekannt, dass die Verordnungen und Merkblätter beim Ministerium für Umwelt und Verbrau-
cherschutz, Referat A/5 (MUV) eingesehen werden können.

Mir/Uns ist bekannt, dass alle Angaben - einschließlich derer des Flächen- und des Nutzungsnach-
weises sowie aller weiteren Anlagen - subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des

                                                    4
Strafgesetzbuches in Verbindung mit §2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme
von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, S. 2037) sind.

Mir/Uns ist auch bekannt, dass
   ich/wir nach § 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet bin/sind, der zuständigen Behörde
    unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Bewilligung, die Gewährung, die
    Weitergewährung, die Inanspruchnahme oder das Belassen der Beihilfezahlungen haben oder ihr
    entgegenstehen oder für die Rückforderung der Leistungen sowie für die Festsetzung der Zah-
    lungsansprüche erheblich sind,
   falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben zur Strafverfolgung führen können und mir/uns
    auch die Kosten für Kontrollmaßnahmen auferlegt werden können,
   die Zuweisung der Zahlungsansprüche/Beihilfezahlungen bei falschen, unvollständigen oder unter-
    lassenen Angaben oder bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung oder Einhaltung der
    Bedingungen und Auflagen bzw. der übernommenen Verpflichtung widerrufen bzw. zuzüglich Zin-
    sen zurückgefordert werden können,
   das MUV verpflichtet ist, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, der
    Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen,
   der Antrag im Falle fehlender oder nicht fristgemäß nachgereichter Unterlagen abgelehnt oder die
    Zahlung gekürzt werden kann,
   den Landesstellen oder vom Land beauftragten Stellen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
    Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Ver-
    ordnung sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder
    im Rahmen ihrer Befugnisse das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der
    Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten ist, auf Verlangen die in
    Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und
    sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sind, Auskunft zu erteilen und die erfor-
    derliche Unterstützung zu gewähren ist. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen bin ich ver-
    pflichtet, auf meine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, so weit die zuständigen Stel-
    len dies verlangen,
   die Ansprüche aus dieser Antragstellung erlöschen, wenn ich einem nach den rechtlichen Vorga-
    ben berechtigten Prüforgan die Prüfung verweigere,
   vom MUV alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der Antragsvoraussetzun-
    gen sowie der Höhe der Beihilfezahlungen erforderlich sind, auch rückwirkend angefordert werden
    können,
   das MUV entsprechend den Beihilfevorschriften Auflagen auch nachträglich erteilen kann.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, alle Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten für die
Dauer von sechs Jahren ab der Antragstellung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvor-
schriften eine andere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist.

Ich/Wir teile(n) jede Abweichung von den Antragsangaben und jeden Wechsel des Nutzungsberechtig-
ten während der Dauer der von mir/uns übernommenen Verpflichtungen sowie jede beihilferelevante
Änderung meiner/unserer Unternehmensverhältnisse durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung ge-
genüber dem MUV sofort mit.

Ich/Wir bleibe(n) verantwortlich für die weitere Einhaltung der Verpflichtungen beim Übergang des Un-
ternehmens (ganz oder teilweise) auf einen anderen Nutzungsberechtigten während der Zeit der Ver-
pflichtungsdauer, es sei denn, der Nachfolger übernimmt die Verpflichtungen für die restliche Dauer der
Verpflichtungszeit durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem MUV.

Jede Nichteinhaltung von Beihilfevoraussetzungen werde(n) ich/wir dem MUV unter Angabe der
Gründe unverzüglich und in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände innerhalb
von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem ich/wir hierzu in der Lage bin/sind, schriftlich
mitteilen.

                                                    5
Mir/Uns ist bekannt, dass

   der Antrag abgelehnt wird, wenn eine Kontrolle vor Ort durch den Betriebsinhaber oder seinen Ver-
    treter verhindert wird,
   mir/uns keine Zahlungen zustehen, wenn ich/wir die für den Erhalt solcher Zahlungen erforderli-
    chen Bedingungen künstlich geschaffen habe(n).

Ich/Wir erkläre(n), dass eine Umwandlung bzw. Gründung meines/unseres Unternehmens nicht der
missbräuchlichen Umgehung der Bestimmungen über Begrenzungen von Beihilfezahlungen im Sinne
des Subventionsgesetzes dient.

Über mein/unser Unternehmen wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die Gesamtvollstre-
ckung/ ein Insolvenzverfahren eröffnet, noch befindet sich mein/unser Unternehmen in Auflösung nach
§ 41 Satz 1 oder § 69 Abs. 3 Satz 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. I, S. 1418), noch habe(n) ich/wir die Gesamtvollstreckung/ ein
Insolvenzverfahren beantragt.

Mir/Uns ist bekannt,

   dass in Verbindung mit der Gewährung von Direktzahlungen die Einhaltung der so genannten
    anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) kontrolliert wird,
   dass Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen Kürzungen der Zahlungen bzw. den Aus-
    schluss von den Zahlungen zur Folge haben können. Einzelheiten zu den bestehenden Verpflich-
    tungen entnehmen Sie bitte der „Informationsbroschüre Cross Compliance“.

Besondere Nebenbestimmungen zu Abtretungen von Ansprüchen aus der Agrarförderung

Vorbemerkungen

Die Direktzahlungen tragen wesentlich zur Einkommenssicherung und Einkommensstabilisierung der
Landwirte sowie zum Ausgleich von Kosten- und Wettbewerbsnachteilen aufgrund anspruchsvoller
Standards in den Bereichen Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutz bei.

Es soll daher ausgeschlossen werden, dass diese öffentlichen Fördergelder mittelbar oder unmittelbar
anderen Zwecken zugutekommen. Unter anderem aus diesem Grund muss die Zahlstelle im Rahmen
des Auszahlungsverfahrens sicherstellen, dass die Zahlungen ausschließlich auf Bankkonten von
Begünstigten oder deren Bevollmächtigten geleistet werden (Anhang I zu Artikel 1 der Verordnung
(EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen
Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung
des Euro).

Hinzu kommt, dass die tatsächliche Höhe von Beihilfezahlungen aus der Agrarförderung erst nach Ab-
schluss eines komplexen Kontroll- und ggf. Sanktionsverfahrens feststeht, weshalb sich eventuelle An-
sprüche daraus im Vorhinein regelmäßig weder vorwegnehmen, noch zuverlässig beziffern lassen. Im
Gegensatz zu den aus dem EGFL finanzierten Direktzahlungen handelt es sich bei den Förderungen
aus dem ELER darüber hinaus um Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung, auf
die zunächst generell kein Rechtsanspruch besteht.

Der Möglichkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Agrarförderung sind daher bestimmte Grenzen
gesetzt.

                                                   6
Mit Rücksicht auf die Liquiditätsvorteile für die Landwirte wurde im Saarland bisher darauf verzichtet,
die Möglichkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Agrarförderung völlig auszuschließen oder we-
sentlich zu beschränken. Angesichts des sprunghaft ansteigenden Umfangs von Abtretungen – bei
gleichzeitig häufiger Unkenntnis sowohl der rechtlichen Mindestanforderungen, als auch der Tragweite
solcher Verfügungen – wird zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zum Schutz der Interessen
aller Beteiligten die Möglichkeit zur Abtretung von Ansprüchen aus der Agrarförderung eingeschränkt.

Um von der Möglichkeit der Abtretung Gebrauch machen zu können, ist die Abgabe der nachfol-
genden rechtsverbindlichen Erklärung erforderlich. Diese wird bestätigt, wenn die Felder unter
Punkt „Allgemeine Hinweise zur Weitergabe von Daten und zur Kenntnisnahme der zur Verfü-
gung gestellten Informationen zum Antrag“ des Sammelantrages ausgefüllt werden.

1. Ich willige mit der Abgabe meines Agrarförderantrages ein, dass Forderungsabtretungen zugunsten
    Dritter gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verpfändungen an Dritte gemäß §
    1273 ff BGB grundsätzlich ausgeschlossen sind, es sei denn, die Abtretungs-
    /Verpfändungserklärung enthält folgenden Passus oder ist mit einer entsprechenden Zusatzerklä-
    rung versehen:

   „Ansprüche des Saarlandes aufgrund von Rückforderungen aus Maßnahmen, die ganz oder teilwei-
   se aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abtei-
   lung Ausrichtung und Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
   sowie aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
   (ELER) finanziert werden bzw. wurden, werden vorrangig vor den Ansprüchen aus dieser Abtretung
   oder der Verpfändung befriedigt. Dies gilt auch für solche Forderungen, die bis zur Auszahlung der
   abgetretenen oder verpfändeten Ansprüche noch entstehen und seitens des Saarlandes geltend
   gemacht werden.“

2. Mir ist zudem bekannt, dass durch Abgabe meines vollständigen Antrags die Vereinbarung geschlos-
   sen wird (Aufrechnungsvertrag), dass sämtliche bestehenden und künftig entstehenden Forderun-
   gen gegen mich, welche aus Fördermaßnahmen resultieren, die aus den Fonds EAGFL, EGFL oder
   ELER finanziert werden oder wurden, mit meinen vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprü-
   chen auf Direktzahlungen oder Zuwendungen aus land- und forstwirtschaftlichen Fördermaßnahmen
   maßnahmen- und fondsübergreifend zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorrangig aufgerechnet wer-
   den.

3. Ich erkläre, dass ich im Falle einer vollständigen oder teilweisen Abtretung meiner Ansprüche aus der
    Antragstellung diese Abtretung(en) längstens zwei Wochen nach vorgenommener Abtretung anzei-
    ge. Ich trage dafür Sorge, dass Abtretungsanzeigen mindestens vier Wochen vor der Zahlbarma-
    chung der Prämie bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.

4. Abtretungen, die auch für Folgejahre gelten sollen, werde ich jedes Jahr bis zum 31. Januar neu an-
   zeigen. Ich bin damit einverstanden, dass Abtretungen, die von mir in den vorgenannten Anzeigefris-
   ten der Bewilligungsbehörde nicht angezeigt worden sind, unberücksichtigt bleiben.

5. Unbeschadet der jährlichen Anzeigepflicht erkläre ich mich damit einverstanden, dass

        a) Abtretungen ohne Begrenzung des abgetretenen Betrages nur für die Laufzeit von maximal
        einem Jahr verfügt werden können;

        b) Abtretungen ohne Begrenzung ihrer Laufzeit nur für einen festen Betrag verfügt werden kön-
        nen. Dabei ist anzugeben, welche Forderung(en) des Zessionars (Begünstigter der Abtretung)
        durch die Abtretung befriedigt werden soll(en).

6. Darüber hinaus erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Zahlstelle eine von mir abgetretene
   Forderung mit befreiender Wirkung bei einer geeigneten Stelle (§§ 372 ff. BGB i. V. m. d. Hinterle-
   gungsordnung) auf meine Kosten hinterlegen kann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Abtre-
   tungsvereinbarung bestehen bzw. entstanden sind.

                                                    7
Aufrechnungsvertrag bei Forderungen Dritter:
Mir ist bekannt, dass die Vereinbarung geschlossen wird (Aufrechnungsvertrag), dass sämtliche beste-
henden und künftig entstehenden Forderungen gegen mich aufgrund von Fördermaßnahmen, die aus
den Fonds EGFL oder ELER finanziert werden, mit meinem vorhandenen oder künftig entstehenden An-
sprüchen aus Zuwendungen aus land- und forstwirtschaftlichen Fördermaßnahmen maßnahmen- und
fondsübergreifend zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorrangig aufgerechnet werden.

Der Leistungsempfänger hat die erhaltenen Mittel unverzüglich zurückzuzahlen, wenn er

a.   sie zu Unrecht erhalten hat, sie durch falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben erhalten
     hat,
b.   die mit dem jeweiligen Antrag eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält,
c.   gegen produktions-, tierschutz-, umwelt- oder lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstößt.

Zurückzuzahlende EU-Mittel sind gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014, nationale Beihilfenan-
teile sind gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation vom
20. Juni 2005 (BGBL I D. 1847 – MOG-) bez. § 49 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
5 v. H. für das Jahr über dem jeweils gültigen Basissatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab
den im Zinsbescheid angegebenen Zeitpunkten zu verzinsen. Für die Unwirksamkeit, den Widerruf, die
Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Erstattungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 23 Januar 2003, (BGBI. I S. 102) bzw. des MOG in den jeweils geltenden Fas-
sungen.

Der landwirtschaftliche Unternehmer und im Falle einer Gesellschaft die beteiligten Gesellschafter als
Antragsteller sind verpflichtet, die Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu set-
zen, wenn die für die Gewährung der Leistungen maßgeblichen Umstände oder angegebenen Tatsachen
sich ändern oder wegfallen.

Mit der Antragstellung werden die Publizitätsvorschriften entsprechend Artikel 66 Absatz 1 Buch-
stabe i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Dezember 2013 und Anhang III der Verordnung
(EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 anerkannt und eingehalten.

                                                     8
Erklärungen zum Schutz und zur Veröffentlichung der im Rahmen der Agrarförde-
rung übermittelten personenbezogenen Daten:

Ich/Wir bin/sind entsprechend
    -      der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
           Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
           linie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO)
           sowie
    -      Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und
    -      Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) vom 16. Mai 2018 (Amtsblatt des Saarlandes vom
           24. Mai 2018, S. 254 ff.), alle in der jeweils geltenden Fassung,
zur Umsetzung
    - der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dez.
       2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen
       von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und
    - der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dez.
       2013 mit Vorschriften über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
       Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
    - sowie der dazu ergangenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des
       Saarlandes
damit einverstanden, dass die von mir/uns in diesem Antrag angegebenen Daten:

       für die Feststellung der Beihilfeansprüche, deren Auszahlung sowie zu Kontrollzwecken erfasst, ver-
        arbeitet, mit der Hit/ZID-Datenbank abgeglichen und gespeichert werden sowie an die Bewilligungs-
        behörde und die zuständigen Behörden von Land, Bund und EU zur Erstellung von Statistiken
        übermittelt werden;
       für alle Fördermaßnahmen, die von mir/uns beantragt werden und für alle vertraglich vereinbarten
        Maßnahmen zu anonymisierten betriebswirtschaftlichen Auswertungen, für allgemeine Beratungs-
        und Statistikzwecke, die im öffentlichen Interesse liegen, oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt
        erfolgen, verwendet werden;
       an beauftragte Dritte zur Durchführung der Programmbewertung (Evaluierung gem. VO (EU) Nr.
        1305/2013, VO (EU) Nr. 1303/2013 und VO (EU) Nr. 809/2014) und für die Erarbeitung und Abgabe
        von Stellungnahmen durch die Agrarverwaltung als Träger öffentlicher Belange weitergegeben und
        dort verwendet werden können;
       für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke und für wissenschaftliche oder historische For-
        schungszwecke (unter Beachtung von Art. 89 EU-DSGVO) weiterverarbeitet werden können;
       mit den Angaben in früheren und folgenden Jahren und mit dem Automatisierten Liegenschaftsbuch
        abgeglichen werden können;
       10 Jahre aufbewahrt werden.

Mir ist außerdem bekannt und ich bin damit einverstanden,
       dass die in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) enthaltenen Angaben zur Vorbereitung mei-
        ner/unserer Antragsunterlagen genutzt werden;
       dass ich/wir die mir/uns zugesandten Orthofotos gem. § 14 Abs. 4 des SDSG nur zum Zwecke der
        Antragstellung verwenden darf;
       dass gem. § 3 des InVeKoS-Datengesetz den Fachrechts-Behörden Daten für die Kontrolle der Ein-
        haltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) übermittelt werden;
       auf Anfrage zusätzliche Daten zum Betrieb für Zwecke der Auswertung und Bewertung der Förder-
        programme der saarländischen Entwicklungspläne (SEPL) zur Verfügung zu stellen;
       dass die Daten an Finanzbehörden übermittelt werden, soweit sie Daten anfordern und die Übermitt-
        lung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
       dass die Daten zum Abgleich mit anderen Förderprogrammen, die im Rahmen der EU-
        Beihilferegelungen und der nationalen Verordnungen gewährt werden, verwendet werden;
       dass die Daten an die hierfür zuständigen Stellen nach §197 Absatz 4 des Siebten Buches Sozial-
        gesetzbuch zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zwecke der Beitragserhebung an die
        Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übermittelt werden können;

                                                      9
    dass für beteiligte Gesellschafter bzw. Mitunternehmer die rechtswirksame Bekanntgabe der
     Bescheide mit Wirkung für und gegen jeden Gesellschafter sowie die Gesellschaft als solcher an die
     im Sammelantrag genannte Person (bzw. das genannte Unternehmen) und Postanschrift erfolgt.
     Weiterhin erkläre ich mit damit einverstanden, dass alle Auszahlungen rechtswirksam auf das im
     Sammelantrag genannte Konto erfolgen.
    dass ich/wir die hier geforderten Daten und die vorstehende Einwilligung verweigern und je-
     derzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann/können, die Daten jedoch für die Bewilli-
     gung und Zahlung der geltend gemachten Beihilfen sowie zu Kontrollzwecken erforderlich
     sind und die Verweigerung oder der Widerruf dieser Einwilligung zur Folge haben kann, dass
     eine beantragte Förderung nicht gewährt wird.

Kontaktdaten im Saarland zum Thema Datenschutz:

Kontaktdaten des/der Verantwortlichen für die Einhaltung des Datenschutzes in der zuständigen Bewilli-
gungsbehörde:
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes,
Leitung Zahlstelle ELER/EGFL (Ref. A/5),
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten des Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Valerie Jobstvogt
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
eMail:      datenschutz@umwelt.saarland.de
Internet:   https://www.saarland.de/237080.htm
Ihre Rechte als Betroffener:
Diese sind auf der o. g. Internetseite unter den Punkten „Betroffenenrechte“, „Widerspruchsrecht“, „Be-
schwerderecht“ zu finden.

Unterrichtung der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds (EGFL/ELER)
über die Veröffentlichung und Verarbeitung Ihrer Daten gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizon-
tale Verordnung)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Ver-
waltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik sowie gemäß Art. 57 ff. der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Ga-
rantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-
lung des Ländlichen Raumes (ELER) spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vorange-
gangene Jahr im Internet zu veröffentlichen.
Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten der Be-
günstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des
Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
Mit der Veröffentlichung der Daten über die Begünstigten aus den Europäischen Agrarfonds verfolgt die
Europäische Union das Ziel, die Transparenz der Verwendung der Unionsmittel und die Öffentlichkeits-
wirkung und Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung
der EU-Unionsmittel zu verstärken.
Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 (Beginn: 16.10.2013) an die
Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EU-Agrarfonds.

                                                   10
Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:

1. den Namen der Begünstigten, und zwar
   a. Vorname und Nachname, sofern der Begünstigte eine natürlichen Personen ist
   b. den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische
      Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersön-
      lichkeit besitzt;
   c. den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung,
      sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;
2. die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleit-
   zahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;
3. eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finan-
   zierte Maßnahme gemäß Artikel 57 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU)
   Nr. 908/2014 sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushalts-
   jahr erhalten hat;
4. eine Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des
   Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Ziffer 3 gewährt werden und der Art und des Ziels jeder Maß-
   nahme.

Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen ent-
sprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen
Union und des nationalen Beitrags.
Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbetrag an Beihilfen aus den EU-Agrarfonds in einem Jahr gleich
oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegte Schwellenwert (in Deutschland:1.250 €) ist. In diesem Fall wird
der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Be-
günstigte auf Grund der unter 2., 3. und 4. aufgeführten Informationen infolge einer begrenzten Anzahl
von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten dennoch möglich sein, werden - um
dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der die-
se Gemeinde gehört, veröffentlicht.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgender rechtlichen Grundlage:

   a.   Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
        2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpoli-
        tik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),

   b.   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchfüh-
        rungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des
        Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rech-
        nungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L
        255 vom 28.8.2014, S. 59),

   c.   Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG),

   d.   der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIVO)

in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Informationen werden auf einer speziellen - vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen -
Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse
www.agrar-fischerei-zahlungen.de von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der
Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugäng-
lich.
Für die personenbezogenen Daten bleiben – bis zu deren Aufhebung am 25. Mai 2018 - die Vorschriften
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.

                                                   11
L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und - ab deren Inkrafttreten am 25. Mai 2018 - die Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Abl. L 119/1 vom 4.Mai 2016 und L 314/72 vom 22.November 2016) in der jeweils
gültigen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder unbe-
rührt. Auf die in diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Aus-
übung dieser Rechte gegenüber den für die betreffenden Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und
der Länder wird verwiesen. Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internetseite eine
Website http://ec.europa.eu/grants/search/beneficiaries_de.htm eingerichtet, die auf die Veröffentli-
chungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist.

Für Teilnehmer an den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (ELER/AUKM)
Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften während des Verpflichtungszeitraums,
macht das Saarland davon Gebrauch, gemäß Artikel 48 der VO (EU) Nr. 1305/2013 eine Überprüfungs-
klausel für die Zuwendungsbescheide bei den einzelnen Fördermaßnahmen vorzusehen

Eigenerklärung gemäß § 98b AufenthG
Ich/Wir versichere/n, dass in den letzten 5 Jahren gegen mich/uns (Antragsteller bzw. nach Satzung oder
Gesetz Vertretungsberechtigter) keine Geldbuße von wenigstens 2500 Euro nach § 404 Absatz 2 Num-
mer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig verhängt wurde oder ich/wir (Antragsteller bzw.
nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter) nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als
90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde/n.

Es wird ausdrücklich erklärt, dass die in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) und dem HerkunftsIn-
formationssystem Tiere (HIT) enthaltenen Angaben zutreffend und vollständig sind und dort ggf. fehler-
hafte Angaben korrigiert bzw. fehlende Angaben vom Tierhalter übermittelt werden.

                                                  12
Allgemeine wichtige (!) Hinweise zur Antragsstellung 2019
                              (siehe auch Kapitel 5 der BMEL-Broschüre)

 Der Antrag ist mit allen erforderlichen zahlungsbegründenden Anlagen bis spätestens 15. Mai 2019
  (Antragsendtermin) beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (= MUV), Referat A/5, (im
  Folgenden „Antragsbehörde“) elektronisch einzureichen.
 Nach Unternehmens- bzw. Betriebsübergang, wenn Sie also Neueinsteiger oder Wiedereinsteiger in
  das Antragsverfahren sind, bitte vor der Antragstellung (!) das online-Formular:
   https://www.buergerdienste-
   saar.de/jfs/findform?shortname=muv_antrag_invekos&formtecid=3&areashortname=MUV_F1
   ausfüllen. Sie erhalten dann das Softwarepaket für das aktuelle Antragsjahr sowie Ihre 4-stellige An-
   tragsteller-Nummer.
 Der/Die Antragsteller/in trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aller eingereich-
  ten Antragsunterlagen, auch für die bereits vorgedruckten und eingezeichneten Daten.
 Es wird empfohlen, insbesondere zur Klärung eventueller Unklarheiten rechtzeitig Kontakt zu der/dem
  Sachbearbeiter/in aufzunehmen (Liste der Ansprechpartner siehe am Ende des Dokuments).
 In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, den Antrag so früh wie möglich abzugeben, damit ggf.
  noch fehlende Unterlagen, die für die Festsetzung der Zahlungsansprüche oder die Bewilligung der ver-
  schiedenen Förderungen erforderlich sind, innerhalb der Antragsfrist nachgereicht werden können.
 Bitte überprüfen Sie vor dem Absenden des Antrags nochmals gewissenhaft die Richtigkeit und
  Vollständigkeit Ihrer Angaben!
 Achten Sie darauf, die exakte Bankverbindung anzugeben, damit Überweisungen an Sie reibungslos
  ablaufen können. Teilen Sie Änderungen Ihrer Bankverbindung, die nach Abgabe des „Gemeinsamen
  Antrags 2019" erfolgt sind, der Zahlstelle () bitte umgehend schriftlich mit.
 Die Nachmeldung einzelner Flächen oder die Änderung hinsichtlich Nutzung bzw. Beihilferegelung
  einzelner Flächen nach der Antragsstellung sowie die Nachreichung bzw. Änderung zahlungsbegrün-
  dender Unterlagen, Verträge oder Erklärungen ist bis einschließlich 31. Mai 2019 möglich. Der Antrag
  kann auch ganz oder teilweise (z.B. einzelne Flächen) schriftlich wieder zurückgenommen werden.
 Gleichzeitig mit dem elektronischen geobasierten Beihilfeantrag wird seit 2016 das System der Vorab-
  prüfung (PreCheck) durchgeführt. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Überprüfung der Flä-
  chenangaben durch die Bewilligungsbehörde, die dem Antragsteller die Möglichkeit bieten soll, notwen-
  dige Änderungen an den eingereichten Flächengrenzen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sanktions-
  frei vornehmen zu können. Nach Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde werden die beantragten
  Flächen unter anderem darauf geprüft, ob
   - sich die beantragten Flächen mit Nachbarflächen überschneiden
   - sich die beantragten Flächen außerhalb der förderfähigen Fläche befinden.
 Diese Prüfungen erfolgen nur für Flächen im Saarland. Wird eine eingezeichnete Fläche im Rahmen
  der genannten Prüfungen als fehlerhaft festgestellt, bekommt der betroffene Antragsteller hierüber eine
  Mitteilung. In diesem Anschreiben werden sämtliche Ergebnisse der Vorabprüfung mit den genauen
  Flächenangaben und der Art der Feststellung aufgeführt. Die Prüfung wird nach Antragsschluss ab En-
  de Mai vorgenommen.
 Beim PreCheck kann sich der Antragsteller mit den Angaben aus dem Mail-Anschreiben die betroffenen
  Flächen im elektronischen Antragsprogramm „AsDigital“ ansehen. Das Programm wird bis zum Termin
  der letztmöglichen Rückmeldung verfügbar sein. Die notwendigen Korrekturen sind der Antragsbehörde
  mitzuteilen. Zu den Feststellungen durch den Antragsteller muss eine Rückmeldung spätestens bis zum
  21. Juni 2019 bei der Antragsbehörde eingehen. Der Termin zur Rückmeldung und mögliche Terminän-
  derungen sind dem Mailanschreiben zu entnehmen. Zu beachten ist, dass ausschließlich Korrekturen
  zu den als fehlerhaft festgestellten Flächen mitgeteilt werden erfolgen können. Darüber hinausgehende
  Änderungen, wie Nutzungsänderungen oder Änderungen an Flächengrenzen, die nicht als fehlerhaft
  festgestellt wurden, sind im Rahmen der Vorabprüfung nicht zulässig. Diese sind - wie bisher auch –nur
  als Änderungen des Sammelantrages bis 31. Mai gesondert mitzuteilen (siehe weiter oben unter
  „Nachmeldung einzelner Flächen, Meldung der Nutzungsänderung einzelner Flächen“). Beim PreCheck
                                                    13
werden die Korrekturen der Flächen entsprechend Ihrer Rückmeldung von der Antragsbehörde vorge-
   nommen. Diese korrigierten Angaben gelten dann als beantragt und die Änderungen erfolgen damit
   sanktionsfrei. Es handelt sich hierbei um ein vorläufiges Ergebnis. Spätere Feststellungen im Rahmen
   von Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen bleiben hiervon unberührt.
 Diese Korrekturmöglichkeit besteht allerdings nicht mehr, wenn das MUV bereits auf Unregelmäßigkei-
  ten im Antrag hingewiesen hat oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt wurde.

   Hinweise für Antragsteller, die im Antragsjahr 2019 auch Flächen außerhalb des
   Saarlandes in anderen Bundesländern bewirtschaften
   Sofern Sie in den Vorjahren in Ihrem Agrarförderantrag angegeben hatten, dass Sie Flächen in Rhein-
   land-Pfalz bewirtschaften, ist ein weiterer grafischer Antrag zu stellen.
   Ab dem Antragsjahr 2018 sind alle Flächen in anderen Bundesländern, also auch Ihre Flächen in
   Rheinland-Pfalz, grafisch anzugeben. Für Ihre Flächen in Rheinland-Pfalz steht Ihnen die grafische An-
   tragssoftware des Landes Rheinland-Pfalz "AS Digital" zur Verfügung. Die grafische Erfassung Ihrer
   Flächen in AS Digital erfolgt ähnlich, wie Sie es auch von dem grafischen Antragssystem des Saarlan-
   des kennen.
   Das Wichtigste in Kürze:
 1. Zuständigkeit
   Für Sie ist grundsätzlich die untere Landwirtschaftsbehörde (Kreisverwaltung) in Rheinland-Pfalz zu-
   ständig, in deren Landkreis die meisten Ihrer in Rheinland-Pfalz bewirtschafteten Flächen liegen.
 2. Registrierung bei der zuständigen Kreisverwaltung
   Sofern Sie bereits in den Vorjahren Flächen in Rheinland-Pfalz beantragt haben, erhalten Sie automa-
   tisch ein Schreiben mit Ihrem Passwort für die Anmeldung in AS Digital. Eine Registrierung bei der zu-
   ständigen Kreisverwaltung ist nur dann nötig, wenn Sie erstmals Flächen in Rheinland-Pfalz beantragen
   möchten. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall direkt mit der jeweiligen Kreisverwaltung in Verbindung.
   Die Ansprechpartner bei den Kreisverwaltungen finden Sie unter
   https://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html oder direkt unter www.eantrag.rlp.de.
 3. Anmeldung in AS Digital
   Die Anmeldung in AS Digital erfolgt mit der 15-stelligen Betriebsnummer Ihres Betriebssitzlandes, also
   z.B. 276091234567899 und der entsprechenden PIN.
   ACHTUNG: Antragstellende, die bereits in den Vorjahren für rheinland-pfälzische Flächen ein-
   zelbetriebliche Agrarumweltmaßnahmen beantragt haben, und die bereits eine rheinland-
   pfälzische Unternehmensnummer besitzen, melden sich mit der rheinland-pfälzischen Unter-
   nehmensnummer an!
 4. Teilnahme an Schulungen/Informationsveranstaltungen zu AS Digital
   Der technische Support Rheinland-Pfalz sowie die jeweiligen Kreisverwaltungen bieten Ihnen Unterstüt-
   zung bei der Antragerstellung an. Nähere Informationen zu Webinaren, Veranstaltungen und Demovi-
   deos erhalten Sie unter www.eantrag.rlp.de.
 5. WICHTIG – Abgabe eines kompletten Antrags inklusive Datenträgerbegleitschein erforderlich!
   Für Ihre rheinland-pfälzischen Flächen gilt Ihr Antrag erst dann als gestellt, wenn Sie nach Abschluss
   Ihrer Bearbeitung in AS Digital den Antrag gesendet und den Datenträgerbegleitschein von Ihnen un-
   terschrieben bei Ihrer zuständigen rheinland-pfälzischen Kreisverwaltung eingereicht haben.
   Bitte beachten Sie hierzu die geltenden Fristen: Der Datenträgerbegleitschein muss bis zum
   15. Mai 2019
   unterschrieben bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung in Rheinland-Pfalz vorliegen!

                                                   14
Konsequenzen bei Fristversäumnis (gemäß VO (EU) Nr. 640/2014)
   Bei Sammelanträgen, die bis zu 25 Kalendertage nach Ablauf des Antragsendtermins beim MUV
    eingehen, werden die beantragten Zahlungen um 1 % für jeden Arbeitstag Verspätung gekürzt.
   Nach dem 11. Juni 2019 eingehende Anträge führen zum vollständigen Verlust der Zahlung und der
    Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Nachmeldungen oder Änderungen nach diesem Zeitpunkt
    werden nicht mehr prämienerhöhend berücksichtigt.
   Bei Änderungen einzelner Flächen bzw. zahlungsbegründender Unterlagen, Verträge oder Erklärun-
    gen nach dem 31. Mai 2019 werden die Zahlungen für die Anträge dieser Flächen ebenfalls um
    1 % je Arbeitstag gekürzt.
   Bei verspäteten Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Frist: 15.05.2019) werden Kür-
    zungen der dem Antrag entsprechenden Betriebsprämie, nicht jedoch des Zahlungsanspru-
    ches/betriebsindividuellen Betrages, von 3 % je Arbeitstag Verspätung vorgenommen.
   Jede Änderung, die Auswirkung auf die Förderberechtigung hat, ist dem MUV unverzüglich schrift-
    lich mitzuteilen.
   Kann aufgrund eines anerkannten Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine
    beantragte Fläche nicht bestimmungsgemäß bewirtschaftet werden, so bleibt der Beihilfeanspruch
    dennoch bestehen. Derartige Fälle sind dem MUV innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeit-
    punkt, ab dem der Antragsteller hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
   Für den Fall, dass ausschließlich Zahlungen für saarländische Agrar-Umwelt- und Klima-
    Maßnahmen beantragt werden, sind im Sammelantrag nur die Angaben auf der Seite 1, die „All-
    gemeinen Angaben“ unter Punkt 2, die Angaben im FNN sowie die Angaben zu saarländischen Ag-
    rarumwelt- und Klima-Maßnahmen maßgeblich.

  Bitte lesen Sie dieses Merkblatt zunächst aufmerksam durch,
 bevor Sie mit dem Ausfüllen Ihres Gemeinsamen Antrages 2019
                            beginnen!

Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten die wichtigsten Hinweise zum Ausfüllen des Gemein-
samen Antrages 2019.

Bitte beachten Sie jedoch, dass nur die nationalen Verordnungen sowie die Verordnungen der EU
rechtsverbindlichen Charakter haben.

Weitere wichtige und hilfreiche Informationen, Hinweise und Erläuterungen finden Sie in der Bro-
schüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die Ihnen zugesandt wurde und unter den Hilfsdokumenten
beigefügt ist, bzw. im Internet unter

http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/UmsetzungGAPinD.pdf?_blob=publicationFile

abgerufen werden kann.

                                                15
Allgemeine Hinweise zu den Förderverfahren 2019
Die Angaben des Gemeinsamen Antrages 2019 werden mit Hilfe der Datenverarbeitung erfasst und bear-
beitet.

Alle Fragen sind zu beantworten. In den Fällen einer „Ja/Nein-Abfrage“ ist die entsprechende Antwort
durch Ankreuzen kenntlich zu machen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die Förderprogram-
me, die beantragt werden, an der entsprechenden Stelle angekreuzt werden müssen.

Der elektronische Antrag muss mit den Antragsdatendatei und der Datenträgerbegleitdatei spätestens bis
15. Mai 2019 beim MUV eingegangen sein. Bei später eingereichten Anträgen bzw. Änderungen muss mit
Kürzungen gerechnet werden bzw. kann keine Förderung gewährt werden.

Der Antrag 2019 muss, um als vollständig zu gelten, mindestens folgende Angaben
und Unterlagen enthalten:

   Die Datendatei und die Datenträgerbegleitdatei – beide werden automatisiert aus dem Programm AS-
    Digital versandt.
   Einen vollständig ausgefüllten Flächen- und Nutzungsnachweis
   Einen vollständig ausgefüllten Gemeinsamen Antrag
   Einen vollständig ausgefüllten Nachweis Landschaftselemente, soweit solche Teile der landwirtschaft-
    lichen Fläche sind und von Ihnen noch nicht beantragt wurden.
   Gesonderte Anträge auf Zuweisung der Zahlungsansprüche, soweit die entsprechende Fallkonstella-
    tion bei Ihnen zutrifft
   Ab dem Jahr Jahr 2016 kann der Antrag nur noch auf elektronischem Weg gestellt werden. Ab 2019
    gibt es nur noch eine Datenträgerbegleitdatei, die nicht mehr unterschrieben werden muss und die au-
    tomatisch von Ihrem PC mit dem Antrag versendet wird. Es gibt dennoch ggf. einige Anlagen im GA,
    die Sie unterschreiben müssen (z. B. unterschriebene Vollmacht für einen Dritten, Ihren Antrag zu
    stellen). Diese können ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt und dann aus dem Antragspro-
    gramm vom PC heruntergeladen und mit dem Antrag versendet werden.

Wichtig:
Achten Sie darauf, die exakte Bankverbindung in Form IBAN- und BIC-Nummer an-
zugeben, damit Überweisungen an Sie reibungslos ablaufen können. Teilen Sie
Änderungen Ihrer Bankverbindung nach Abgabe des „Gemeinsamen Antrags
2019“ dem MUV umgehend schriftlich mit. Die Mitteilung kann auch über den LINK
https://www.buergerdienste-
saar.de/jfs/findform?shortname=muv_antrag_invekos&formtecid=3&areashortnam
e=MUV_F1 erfolgen.

Cross Compliance
Voraussetzung für den vollständigen Erhalt der Direktzahlungen ist die Einhaltung von bestimmten Bewirt-
schaftungsauflagen. Dieses Reformelement wird als Cross Compliance-Regelung oder als Einhaltung an-
derweitiger Verpflichtungen bezeichnet. Die Auflagen betreffen die landwirtschaftlichen Flächen, die land-
wirtschaftliche Erzeugung und die landwirtschaftliche Tätigkeit. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte der
Cross Compliance-Broschüre  https://www.saarland.de/126854.htm

                                                    16
Verfahren bei der Übertragung/Einzug von Zahlungsansprüchen
Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) ist jederzeit möglich. Neu ab dem Jahr 2015 ist, dass es
ab 2015 möglich ist, ZA ohne Fläche befristet zu übertragen. Die bisherige Pflicht, nach der bei ZA-
Verpachtung mindestens eine entsprechende Fläche mit zu übergeben ist, entfällt.

Des Weiteren sind die im Folgenden beschriebenen, wie auch die in den Vorjahren geltenden Grundsätze
zur Übertragung weiterhin einzuhalten:
ZA können unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden. Die Übertragung wird zwischen dem
ZA-Eigentümer und einem Betriebsinhaber (möglichst schriftlich) vereinbart und durchgeführt.
Nur wenn die Übertragung nach den geltenden EU-Regelungen zulässig war und die Übertragung in der
Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) bis 11. Juni 2019 vorgenommen wurde, kann die Übertragung bei der
nächsten Betriebsprämienzahlung berücksichtigt werden.

NEU 2019: Regionsbezug der ZA aufgehoben!
ZA können zwischen den Regionen (=Bundesländern) frei übertragen werden und sind in allen Re-
gionen aktivierbar. D. h. sie können mit Flächen zur Auszahlung der Direktzahlungen geltend ge-
macht werden.

Übernehmer der ZA
Außer bei der Übertragung von ZA im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge muss der
ZA-Übernehmer eine "Aktive Betriebsinhaberschaft" vorweisen können. Ein Übernehmer, der über keine
Unternehmensnummer verfügt, muss sich vor der Übertragung als „Aktiver Betriebsinhaber“ bei der An-
tragsbehörde registrieren lassen.

Endgültige Übertragung von ZA
Als eine endgültige Übertragung von ZA wird die Übertragung mit Eigentumsübergang verstanden. Hierzu
gehören z. B. der Kauf oder die Schenkung.

Verpachtung von ZA
Eine Pacht/Verpachtung oder sonstige befristete Übertragung von ZA ist ohne damit einhergehende Flä-
chenübergabe möglich.

Mitteilung der Übertragung:
Eine Übertragung der ZA durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erfolgt seit dem
Jahr 2016 nicht mehr!

Die Übertragung der ZA muss vom Abgeber und Übernehmer selbst über das Internetportal der ZID durch-
geführt werden. Der Zugang zur ZID ist über die ZID-Nummer und die persönliche Identifizierungsnummer
(PIN) möglich, die den Inhabern von ZA auf Anfrage zugeteilt wird /wurde. Die ZID-Nummer und PIN sind
bei der Antragsbehörde entweder per Mail bei stammdatenverwaltung@umwelt.saarland.de oder telefo-
nisch anzufordern. Es wird dringend gebeten, die PIN nicht an Dritte weiterzugeben. Für die Unterstützung
durch Dritte gibt es umfangreiche Vertretungsregelungen (Meldevollmacht), die ausreichend Sicherheit vor
Missbrauch der HIT- und ZID-Daten bieten.
Damit die ZA beim Übernehmer für die Basisprämie 2019 berücksichtigt werden können, ist die fristgerech-
te Übergabeverbuchung durch den Übergeber der ZA als auch die fristgerechte Übernahmeverbuchung
durch den Übernehmer der ZA erforderlich. Das Internet-Meldeverfahren plausibilisiert direkt einige Anga-
ben. Ausdrucke können erstellt werden und ggf. als Bestandteil dem Übertragungsvertrag beigefügt wer-
den.

Ausnahmen: Hof- und Betriebsübergaben

Auch bei Hofübergaben sind die ZA fristgerecht zu übertragen und die Übertragung zu melden. In diesen
Fällen erfolgt jedoch die Übertragung ausnahmsweise durch MUV! Entsprechende Formulare können beim
MUV angefordert werden. Letztmöglicher Meldetermin hierfür ist der 11 Juni 2019.

Weitere Ausführungen: BMEL-Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015"
(Ergänzungen 2016), Punkt 4.2.4 Übertragung von Zahlungsansprüchen.

                                                   17
Einzug einer Auswahl von Zahlungsansprüchen (ZA) in die Nationale Reserve we-
gen zweimaliger Nichtnutzung
Wenn ein Betriebsinhaber in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht alle seine ZA aktiviert, werden in dem
Umfang ZA in die nationale Reserve eingezogen, in dem während eines Zeitraums von zwei aufeinander-
folgenden Jahren ZA nicht aktiviert worden sind (Art. 31 VO (EG) Nr. 1307/2013). Ein Einzug von ZA kann
somit nur dann vermieden werden, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr alle ZA aktiviert werden. Bei
der Bestimmung der in die nationale Reserve einzuziehenden ZA werden vorrangig die eigenen ZA eines
Betriebsinhabers herangezogen. Die Nutzung oder Nichtnutzung eines bestimmten einzelnen ZA ist daher
irrelevant.

Beispiel:
Betriebsinhaber A bewirtschaftet im Jahr 2015 50 Hektar beihilfefähige Fläche.
 Er erhält 50 Zahlungsansprüche, die er auch aktiviert.
 Ende 2015 verliert er 5 Hektar. 2016 kann er daher nur 45 ZA aktivieren.
 Ende 2016 verliert er nochmals 3 Hektar. 2017 kann er daher nur 42 ZA aktivieren.
Damit hat er eine Zahl von 5 Zahlungsansprüchen zwei Jahre hintereinander nicht genutzt; diese werden
ab dem Jahr 2017 in die nationale Reserve eingezogen. Ende 2017 kann er 2 Hektar Ackerland pachten.
2018 kann er damit 44 Zahlungsansprüche aktivieren. Es wird aber nochmals ein Zahlungsanspruch in die
nationale Reserve ab dem Jahr 2018 eingezogen, da diese Zahl von Zahlungsansprüchen zwei Jahre hin-
tereinander (2017 und 2018) nicht aktiviert wurde.

Übersicht Nutzung in den Jahren 2016 bis 2018
                                       Jahr 2015 Jahr 2016 Jahr 2017 Jahr 2018
Anzahl ZA zur Antragstellung                         50       50        45
Beihilfefähige Fläche [in ha]                        45       42        44
Aktivierte ZA (lt. ZID)                   alles      45       42        44
Nicht aktivierte ZA vor Einzug           nichts      5         8         1
Voraussichtlicher Einzug ZA                          5         5         1
Erfolgter Einzug                                   keiner      5
Nicht aktivierte ZA nach Einzug                    keine       3

Die Aktivierung der Zahlungsansprüche sowie der Umfang eines eventuellen Einzugs kann jeder Antrag-
steller in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) mit seiner ZID-Zugangskennung und seiner ZID-PIN un-
ter „Übersicht ZA-Konto für Antragstellung“ unter der „Übersicht Nutzung in den Jahren“ einsehen.

Bescheid über den Einzug von ZA

Nach Artikel 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/20i4 sind Fälle höherer Gewalt und außer-
gewöhnliche Umstände der zuständigen Behörde mit den von ihr
anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der
Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Der Einzug (auch
bei freiwilliger Rückgabe) von ZA in die NR (nationale Reserve) ist ein belastender, in Rechte eingreifen-
der Verwaltungsakt, über den ein Bescheid zu erstellen ist.
ZA werden beim jeweiligen Inhaber der ZA zum exakt definierten Einzugstermin eingezogen. Dies kann der
Eigentümer oder der Pächter von ZA sein. Werden gepachtete ZA eingezogen, erhält der Inhaber der ZA
den Bescheid über den Einzug und der Eigentümer der ZA einen Abdruck des Bescheids zur Information.

Als Tag des Rückflusses gilt der Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung von Zahlungsansprüchen
im Rahmen des Basisprämienantrags eines Jahres(gemäß Art. 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 809/2014)

Der Rückfluss bzw. Einzug der Zahlungsansprüche erfolgt jeweils rückwirkend zum 15.05. des Jahres der
letzten Nichtnutzung.
Eventuelle Ausgleichsansprüche sind privatrechtlich zu klären.

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