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Wir sind                                                                                                                        www.schonungen.de

                                    Neun745drei  Amtliches und Aktuelles aus der Großgemeinde Schonungen mit den Gemeindeteilen:
             Abersfeld, Forst, Hausen, Löffelsterz, Mainberg, Marktsteinach, Reichmannshausen, Waldsachsen und den Weilern: Bayerhof, Kaltenhof, Rednershof und Reichelshof

39. Jahrgang • Nr. 47                                                                                                                                 Freitag, den 18. Dezember 2020

          Frohe Weihnachten
          und ein gutes
          neues Jahr

                                                                                                                                                                              Schonungen 1
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Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ ŒŒ Œ Œ Œ Œ Œ Œ   Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

                                               eigentlich könnten wir doch alle etwas Ablenkung vom
                                               „Corona-Alltag“ vertragen, stattdessen müssen wir uns
                                               langsam mit dem Gedanken an ein Weihnachtsfest mit Maske
                                               und Abstand anfreunden. Womöglich besinnlicher und ruhiger,
                                               als uns allen lieb ist, könnten der bevorstehende Advent und
                                               die Weihnachtsfeiertage heuer ausfallen.

                                               Die Corona-Krise trifft uns alle in unterschiedlichsten Lebenssitu-
                                               ationen und in unterschiedlichster Ausprägung. Die Allermeisten
                                               mussten sich bisher „nur“ in ihren Freizeitaktivitäten oder der Urlaubsplanung einschränken.
                                               Mit Blick auf Selbstständige und Beschäftigte der Veranstaltungs- und Reisebranche oder der Gastro-
                                               nomie mögen das Luxus-Probleme sein. Ihnen steht ein trauriges Weihnachtsfest bevor, denn es gibt
                                               nicht wenige Mitmenschen, die die Krise ohne Vorankündigung mit ganzer Wucht getroffen hat. Ein-
                                               samkeit, Perspektivlosigkeit, Ungewissheit und Jobängste mischen sich mit der Sorge um die eigene
                                               Gesundheit. Gewinner sind einmal mehr die großen Internetkonzerne wie Amazon, Netflix, Google,…,
                                               die selbst in diesen Zeiten mit dem Onlinehandel Rekordgewinne vermelden.

                                               Richten wir unseren Blick aus der virtuellen Welt zurück in unser schönes Schweinfurter OberLand.
                                               „Social Distancing“ wie es neudeutsch nun heißt, sollte nicht zu mehr sozialer Kälte führen. Mehr denn
                                               je ist jetzt in der Krise Solidarität und Mitmenschlichkeit gefragt. Es kommt nicht immer auf milliar-
                                               denschwere Rettungspakete an – manchmal zählt schon eine kleine Geste.

                                               Unterstützen wir also wann immer es nur geht die Betriebe und Unternehmen unserer Region. Jeder
                                               Euro, der hier in unserer Allianz und in unserer Großgemeinde Schonungen verbleibt, stärkt direkt un-
                                               sere Arbeitsplätze, das Steueraufkommen und hilft nicht zuletzt damit auch ihren Heimatgemeinden.
                                               Erinnern wir uns noch an die Anfänge der Pandemie mit einer nie dagewesenen Welle der Hilfsbereit-
                                               schaft, die auch ungeahnte Kreativität und Innovation freisetzte. Da wurden blitzschnell Hilfsnetz-
                                               werke aufgebaut und Sorgentelefone eingerichtet. Da nähten junge Mütter wie am Fließband „Mund-
                                               Nasen-Schutz“ für unsere Feuerwehrkameradinnen und Kameraden, da gaben Ausnahmekünstler
                                               in unserer Gemeinde Live-Konzerte im Internet und junge Menschen schrieben aufmunternde Bot-
                                               schaften mit Kreide auf unsere Straßen. Auch an die Menschen in unseren Pflegeeinrichtungen wurde
                                               gedacht: Bastel- und Postkartenaktionen wurden gestartet, blumige oder schokoladige Aufmerksam-
                                               keiten gespendet und sogar spontane Trompetenständchen vor dem Seniorenzentrum abgehalten.

                                               Leider sind wir heute endgültig im „Corona-Alltag“ angekommen und viele dieser Aktivitäten und
                                               Aktionen aus dem Frühjahr sind teilweise abgeebbt oder ganz eingeschlafen. Vielleicht ist das bevor-
                                               stehende Weihnachtsfest ein guter Anlass diese Solidarität und Mitmenschlichkeit wieder aufleben zu
                                               lassen. So paradox es klingen mag, aber ausgerechnet Corona sorgt dafür, dass uns der übliche Stress
                                               und die Hektik zur Adventszeit erspart bleibt und uns die zeitlichen Freiräume geschenkt werden.
                                               Machen wir also etwas draus!

                                               Nun wünsche ich Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit.

                                               Herzliche Grüße
                                               Ihr

                                               Stefan Rottmann, 1. Bürgermeister
                                               Allianzsprecher des Schweinfurter OberLandes

           2 Schonungen
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meister Stefan Rottmann. Als ruhige, besonnene und flexible Mitarbei-
                      Mit dieser Ausgabe verabschieden                terin war sie im Rathaus eine wichtige Stütze. Jetzt galt es allerdings
                               wir uns von Ihnen für das              Abschied zu nehmen: Nach vielen Jahrzehnten der Zusammenarbeit
                                                                      tritt sie ihren wohlverdienten Ruhestand an. Personalratsvorsitzende
                               Jahr 2020 und wünschen                 Claudia Ullrich bedauerte das Ausscheiden:„Monika Schömburg war
                                                                      immer hilfsbereit und kümmerte sich um die Anliegen der Kollegen
                        ein gesegnetes Weihnachtsfest                 und Bürger!“
                            und einen guten Rutsch ins                Anders als sonst gab es wegen Corona keine Feierstunde, trotzdem
                                          NEUE JAHR.                  aber wertschätzende Worte im Kreise der Mitarbeiter des Hauptamtes
                                                                      im Sitzungssaal des Rathauses.
                                   Ihr REVISTA VERLAG
                          Mitarbeiter u. Geschäftsführung
                                                                      Fundsachen
   Bitte beachten: Wegen des Feiertags am 6. Januar 2021
   (Hl. Drei König) muss der Redaktionsschluss für Ausgabe            Im Rathaus der Gemeinde Schonungen (Bürgerbüro, Zimmer 1, Markt-
   Nr. 1 (08.01.21) vorverlegt werden. Wir bitten um Abgabe           platz 1) sind folgende Gegenstände abgegeben worden:
   der Berichte und Termine bei der Gemeinde bis Montag,                          1 Kopfhörer, zwischen Waldsachsen und Buch
   04.01.21, 10.00 Uhr. Beiträge und Veröffentlichungen, die
   nach diesem Zeitpunkt eingehen, können leider nicht mehr           Gerne können Sie auch telefonisch unter der 09721/ 75 70-125 oder
   berücksichtigt werden.                                             -126 nachfragen.
                                                                      Auf unserer Internetseite www.schonungen.de finden Sie ebenfalls
                                                                      immer die aktuellen Fundsachen.

Amtliche Nachrichten                                                  Absage des Lichtspektakel
                                                                      am vierten Adventwochenende

Sitzung des Gemeinderates                                             Lichtinszenierungen sollen nachgeholt werden
                                                                      Dass die diesjährige 29. Schonunger Weihnacht der Corona-Pandemie
Öffentliche Bekanntmachung                                            zum Opfer fällt, war schon vor Monaten absehbar, denn Maske und
Am Dienstag, 22.12.2020 um 19:00 Uhr findet im Sitzungssaal,          Abstand vertragen sich nicht mit Glühwein und Weihnachtsstimmung.
Rathaus Schonungen eine Sitzung des Gemeinderates statt.              Schon so viele kleinere und größere Kulturveranstaltungen, Traditions-
                                                                      feste wie die Kirchweih, Konzerte, Wettkämpfe… mussten schweren
Tagesordnung:                                                         Herzens gecancelt werden – ein Ende der Absage-Welle ist nicht
1. Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung und gleichzei-     absehbar.
   tige Außerkraftsetzung der Erschließungsbeitragssatzung vom        Auch wenn es dieses Jahr am zweiten Advent in Schonungens Straßen
   26.10.1987, letztmals geändert mit Satzung vom 14.10.2003          und Gassen nicht nach Glühwein- und Lebkuchen duftete, so sollte es
2. Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2014-2017,               nach den Vorstellungen der Rathausverantwortlichen doch wenig-
   Hier: aktueller Stand                                              stens ein anderes besonderes Highlight kurz vor Heilig Abend geben.
3. Bekanntgaben und Anfragen                                          Unter dem Motto „Schonungen mit Ausstrahlung“ war in diesem Jahr
                                                                      am vierten Advent, genauer gesagt ein wahres Lichterspektakel gep-
Rottmann, 1. Bürgermeister                                            lant. Prägnante und historische Bauwerke, aber auch viel frequentierte
                                                                      Gebäude und Einkaufsmärkte sollten entlang der Hauptstraßen und
                                                                      im Altort in verschiedensten Farben und Formationen leuchten.
Keine Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung                           Insgesamt 200 Scheinwerfer, Lichterketten und Fackeln sollten Scho-
am Do., 24.12.20, und am Do., 31.12.2020                              nungen als Ort mit Ausstrahlung inszenieren: Das Projekt sollte vor
                                                                      allem in der Corona-Krise Wärme, Hoffnung und Zuversicht für das
Die Gemeindeverwaltung einschließlich Bürgerbüro, Bücherei, Bauhof    bevorstehende Weihnachtsfest und den anstehenden Jahreswechsel
und Forstbetrieb sind an den oben genannten Tagen nicht erreichbar.   spenden, erklärt Bürgermeister Stefan Rottmann. Mit dem Unterneh-
Die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes wird wie           men „redorange PA“ konnte ein zuverlässiger und innovativer Partner
an Feiertagen und Wochenenden durch die Mitarbeiter des Bauhofs       gefunden werden, der die Lichtershow umsetzen wollte und auch
sichergestellt.                                                       zahlreiche lokale Betriebe und Unternehmen waren mit im Boot.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger von dieser Regelung Kenntnis
zu nehmen.                                                            Das Foto zeigt von links: Geschäftsleiter Gerald Schmidt, Personal-
                                                                      ratsvorsitzende Claudia Ullrich, Monika Schömburg und Bürgermei-
                                                                      ster Stefan Rottmann. (Foto Birgit Wetz)
Monika Schömburg
in den Ruhestand verabschiedet

Es ist noch gar nicht lange her, als Rat-
hausmitarbeiterin Monika Schömburg ihr
40-jähriges Dienstjubiläum bei der Gemeinde
Schonungen begehen konnte. Dabei ist es
heute keine Selbstverständlichkeit über so
viele Jahrzehnte bei ein und dem selben
Arbeitgeber tätig zu sein. Monika Schömburg
war für viele Bürgerinnen und Bürger eine
Institution und erste Anlaufstelle im Rathaus.
Sie kümmerte sich verlässlich um das Post-
wesen und die Telefonvermittlung, erledigte
darüber hinaus aber auch gewissenhaft
Botendienste im Ort.
Monika Schömburg ist bei allen Kollegen
geschätzt und anerkannt, erklärte Bürger-
                                                                                                                                   Schonungen 3
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Mit dem beschlossenen Lock-Down und den Ausgangssperren in
               den Abendstunden haben sich nun neue Umstände ergeben. Ein
               nächtlicher Spaziergang oder eine Rundfahrt am späten Abend, um
               das Lichtspektakel zu erleben, ist nicht ohne weiteres möglich. Die
               verschärften Hygienevorschriften erschweren zudem den Auf- und
               Abbau der Lichttechnik, zumal auch das Unternehmen „redorange“ in
               den LockDown versetzt wurde. Der Aufwand ist für die dann verkürzte
               Zeit auch nicht gerechtfertigt, sodass das Spektakel leider auf unbe-
               stimmte Zeit verschoben werden muss.
               „Wir haben Verständnis für die beschlossenen Maßnahmen und wol-
               len auch einen Beitrag leisten, damit das Infektionsgeschehen wieder
               unter Kontrolle kommt! Das Lichtspektakel wollen wir zu gegebener
               Zeit aber gerne nachholen!“, sagt Bürgermeister Rottmann.
               Jetzt bleibt es zumindest jeden selbst überlassen, an diesem Wo-
               chenende und über das Weihnachtsfest Häuser und Fassaden mit
               Lichterketten und Kerzenschein zu schmücken, um wenigstens etwas
               Erleuchtung in die dunkle Jahreszeit zu bringen.

               Grünes Licht für Umfeldgestaltung
               in Reichmannshausen

               Platzgestaltung am Feuerwehrgeräte- und
               Dorfgemeinschaftshaus in Reichmannshausen
               Es ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum neuen Feuerwehr-
               und Dorfgemeinschaftshaus in Reichmannshausen: Mit dem Richtfest
               liegt das Projekt voll im Zeitplan. Zwar gab es den standesgemäßen
               Zimmermannsspruch hoch oben vom Dachgebälk aus, auf ein Fest
               musste coronabedingt allerdings verzichtet werden. Im Frühsommer
               des nächsten Jahres soll das Projekt schließlich seiner Bestimmung
               übergeben werden, erklärt Bürgermeister Stefan Rottmann. Etwa 1,1
               Mio. Euro werden investiert – mit rund 415.000 Euro Förderung wird
               auf der Habenseite gerechnet.
               Besonders dem Engagement der Aktiven Wehr rund um Kommandant
               Marco Walter sei es zu verdanken, dass beachtliche Eigenleistungen
               bisher schon in das Projekt geflossen sind, insbesondere beim Ab-
               bruch des alten Gerätehauses.
               Und weil das neue Haus immer mehr Kontur annimmt, laufen die Pla-
               nungen für das Umfeld rund um den Gebäudekomplex auf Hochtou-
               ren. Bereits im Arbeitskreis habe man sich intensiv mit der Bürger-
               schaft über die Neugestaltung beraten, erinnert sich Bürgermeister
               Stefan Rottmann: Funktionell, schlicht, vielfältig in der Nutzung und
               barrierefrei – darauf lässt sich die Planung charakterisieren. Das Amt
               für Ländliche Entwicklung habe bereits eine Förderung in Aussicht
               gestellt und wickelt das Projekt in eigener Zuständigkeit ab. Knapp
               270.000 Euro waren ursprünglich für die Gestaltung geschätzt.
               So entstehen laut den ersten Entwürfen vier befestigte Parkplätze
               im Norden, einschließlich eines barrierefreien Parkplatzes und einem
               befestigten Zugang von den Stellplätzen Richtung Gebäudeeingang.
               Dazu sind auch Fahrradstellflächen geplant. Geplant sind weiterhin
               auch entsprechende Versorgungsinfrastruktur: So ist beispielsweise
               an Starkstromanschlüsse für mögliche E-Ladesäulen gedacht – am
               Gebäude selbst befinden sich Wasserentnahmestellen.
               Ein markantes Element stellen schließlich die Treppenanlage zum
               benachbarten Seeufer dar, die das Element Wasser erlebbar machen

4 Schonungen
Neun745drei - lrasw-data.de
soll. Dazu kommt die Verlegung des Löschwasserzugangs.                     Postein- und –ausgang, Telefonzentrale
Eine besondere Herausforderung stellt das Höhennivellement dar, da         Neumeier Bianca
das Gelände vom Münsterer Weg am Friedhof zum Dorfsee leicht ab-           09721 / 75 70 -0, -127
schüssig ist. Hier wurden bereits mögliche Lösungsansätze zwischen
Landschaftsarchitektin Miriam Glanz und dem beauftragten Architek-         Vorzimmer 1. Bürgermeister, VHS
turbüro Göger besprochen. Mit einer Reihe Muschelkalkquadersteine          Wetz Birgit
soll die Wegeführung zwischen Gebäude und See eingefasst werden            09721 / 75 70 -101
und der Höhenunterschied ausgeglichen werden. Die Steine dienen
nicht nur als gestalterisches Element sondern auch als Sitzgelegenheit     Kultur, Gemeindeblatt, Ferienspaß, Veranstaltungskalender,
am Gewässer.                                                               Weihnachtsmarkt
Insgesamt betrachtet entsteht nicht nur ein attraktiveres Umfeld:          Herder Sigrid
Auch als Festplatz zum Beispiel für das alljährliche Seefest lässt sich    09721 / 75 70 -112
die Fläche hervorragend nutzen. So kann der Platz als Parkmöglichkeit
aber auch als beliebter Treffpunkt für Fest-lichkeiten aller Art genutzt   EDV
werden. Auch der Gemeinderat gab für die Planungen einstimmig              Stock Rainer
grünes Licht.                                                              09721 / 75 70 -116
Foto St. Rottmann
                                                                           Bauamt
                                                                           Bauamtsleiter
Rathausbesuch weiterhin                                                    Heurich Sebastian
nur mit Terminvereinbarung möglich                                         09721 / 75 70 -310

Wir befinden uns wegen der Corona-Pandemie weiterhin in einem              Bauanträge
Ausnahmezustand, sodass der Einlass in das Rathaus nach wie vor nur        Jaskulla Danuta
mit einer Terminvereinbarung möglich ist. Wir bitten Sie dafür um Ver-     09721 / 75 70 -323
ständnis. Haben Sie ein Anliegen, dann rufen Sie den/die zuständige/n
Sachbearbeiter/in im Rathaus an – die Kontaktdaten finden Sie im An-       Beiträge
schluss. Anhand dieser telefonischen Absprache kann der/die zustän-        Dietz Sina
dige Mitarbeiter/in entscheiden, welche Dringlichkeit Ihr Anliegen hat     09721 / 75 70 -314
und ob eine persönliche Vorsprache im Rathaus zwingend erforderlich
ist. Trifft dieser Fall ein, erhalten Sie einen verbindlichen Termin.      Assistenz Bauamt
Am vereinbarten Besuchstermin klingeln Sie bitte an der Rathaustür.        Klöffel Annemarie, Ledermann Sandra
Anschließend werden Sie am Eingang abgeholt. Zu diesem Termin              09721 / 75 70 -312, -311
ist zwingend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und wir bitten Sie,
sich die Hände mit dem Desinfektionsmittel im Eingangsbereich zu           Kämmerei
desinfizieren. Zu beachten ist weiterhin der Mindestabstand von 1,5 m      Leiter der Kämmerei
zu anderen Besuchern und zu den Mitarbeitern.                              Kestel Tim
Unter diesen Bedingungen können wir Ihnen am Sichersten unseren            09721 / 75 70 -210
Service der Gemeindeverwaltung anbieten und das Risiko einer Virus-
übertragung minimieren.                                                    gemeindl. Liegenschaften, Hallenbad, Turnhallenbelegung,
                                                                           Gemeindewald
                                                                           Mantel Kurt
                                                                           09721 / 75 70 -213
Telefonische Erreichbarkeit und Zuständigkeiten
der einzelnen Mitarbeiter im Rathaus
                                                                           Zuschussangelegenheiten, Gewerbesteuer, Kindergärten, Holzverkauf
                                                                           Hammer Milena
Aufgrund der Schließung des Rathauses sollen möglichst viele Bür-
                                                                           09721 / 75 70 -214
geranfragen per Telefon abgewickelt werden. In der folgenden Liste
finden Sie die zuständigen Mitarbeiter mit ihren Durchwahlnummern.
                                                                           Grundsteuer, Hundesteuer, Schmutz- und Niederschlagswasser,
                                                                           Versicherungen
Ordnungsamt
                                                                           Ullrich Claudia
Leiter des Ordnungsamtes, Feuerwehrwesen, StVO
                                                                           09721 / 75 70 -215
Schlegel Sven
09721 / 75 70 -120
                                                                           Gebäudemanager
                                                                           Kupfer Karlheinz
Passangelegenheiten, Führungszeugnisse, An- und Ummeldungen
                                                                           09721 / 75 70 -327
Schmitt Eva, Albert Linda
09721 / 75 70 -125, -126
                                                                           Gemeindekasse
                                                                           Stock Anette, Schuler Gudrun
Sterbefälle, Anmeldung Veranstaltungen
                                                                           09721 / 75 70 -221, -220
Keicher Christina
09721 / 75 70 -128
                                                                           Bauhof
                                                                           Bauhofleiter
Hauptamt
                                                                           Nees Philipp
Geschäftsleitung
                                                                           0151 / 14757295
Schmidt Gerald
09721 / 75 70 -110
                                                                           Bauhofbüro
                                                                           09721 / 58383
Schulangelegenheiten, Datenschutz, Archiv
Feser Uta
                                                                           e-mail der Gemeinde Schonungen
09721 / 75 70 -113
                                                                           gemeinde@schonungen.de
Personalangelegenheiten
Wolker Beate
09721 / 75 70 -115

                                                                                                                                        Schonungen 5
Neun745drei - lrasw-data.de
Zweckverband zur Wasserversorgung                                             entsprechend.
der Rhön-Maintal-Gruppe                                                    4. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8
                                                                              lfSG sofort vollziehbar.
Der Zweckverband zur Wasserversorgung
der Rhön-Maintal-Gruppe in Poppen-                                         5. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73
hausen sucht ab sofort, spätestens zum                                        Abs. 1 a Nrn. 6 und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit
01.04.2021:                                                                   einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.
                      Bautechniker (Tiefbau) m/w/d
Wir bieten Ihnen eine abwechslungsreiche und interessante Aufgabe          6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 10.12.2020 in Kraft
in unserem technischen Büro, auf Baustellen und in den Versorgungs-           und tritt mit Ablauf des 06.01.2021 außer Kraft.
anlagen. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarif des TV-V. Eine ausführ-
liche Stellenbeschreibung und weitere Informationen finden Sie auf         7. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom
unserer Homepage: www.rmg-poppenhausen.de                                     02.11.2020 in gleicher Angelegenheit, zuletzt verlängert durch
Idealerweise verfügen Sie über                                                Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 wird aufgehoben.
• eine abgeschlossene Ausbildung zum Bautechniker, vorzugsweise
     Tiefbau                                                               Hinweis:
• Erfahrung in einem CAD-System (vorzugsweise Auto-CAD)                    Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer
• sichereren Umgang mit der EDV, speziell Kenntnisse MS-Office             Allgemein- verfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemein-
     (Word, Excel, etc.)                                                   verfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im
• Erfahrung in der Bauleitung/Bauüberwachung (wünschenswert)               Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, am
• den Führerschein der Klasse B (zwingend erforderlich)                    Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allge-
Sie sind flexibel, teamfähig und belastbar. Sie arbeiten selbstständig     meinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort
und mitdenkend. Sie haben Führungserfahrung, Sozialkompetenz und           eingesehen werden.
Durchsetzungsvermögen.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte per E-Mail bitte bis zum 15.01.2021        Schweinfurt, 09.12.2020
ausschließlich als PDF-Dokument an (bewerbung@rmg-poppenhau-               gez. Florian Töpper Landrat
sen.de) oder per Post. Für Fragen steht Ihnen unser Betriebsleiter, Herr
Eusemann unter 09725 700-141 gerne zur Verfügung.
                                                                           Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-
Zweckverband zur Wasserversorgung                                          verordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020
der Rhön-Maintal-Gruppe
Bergstraße 4, 97490 Poppenhausen                                           Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29,
www.rmg-poppenhausen.de                                                    30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000
                                                                           (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Novem-
                                                                           ber 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung
                                                                           mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014
                                                                           (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Ja-
Nachrichten aus dem Landkreis                                              nuar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische
                                                                           Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Allgemeinverfügung                                                                                        Teil 1
Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter                                         Allgemeine Regelungen
Infektionszahlen
                                                                                                               §1
Das Landratsamt Schweinfurt ergänzt auf Grundlage von § 28 Abs. 1                          Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung,
Satz 1, § 28a, des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit §                             Kontaktdatenerfassung
28 S. 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaß-     (1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen
nahmenverordnung vom 8. Dezember 2020 (10. BaylfSMV) und § 65                  Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und
Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2             den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer mög-
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die all-              lich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m
gemein auf Grundlage der 10. BayIfSMV geltenden Regelungen durch               einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffent-
folgende                                                                       lichen Raum nich tmöglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung
                          Allgemeinverfügung:                                  getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf
                                                                               ausreichende Belüftung zu achten.
1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Stadt                 (2) Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine
   Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar               Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
   die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald- Dom) umschließen – die              1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht
   Marktstraße sowie die Kirchgasse, in der Marktgemeinde Werneck                  befreit.
   für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof               2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das
   und Würzburger Straße angeordnet. Dies gilt für die Stadt Gerolzh-              Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behin-
   ofen und die Marktgemeinde Werneck jeden Tag (auch sonntags                     derung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
   und feiertags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. § 2 der 10.             oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit;
   BayIfSMV bleibt unberührt.                                                      die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen
                                                                                   insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fach-
2. Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 und                  lich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose),
   4 der 10. BayIfSMV wird im gesamten Gebiet des Landkreises                      den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkran-
   Schweinfurt auf täglich eine Person, bei Minderjährigen auch von                kung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine
   den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer                      Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
   festen Besuchszeit beschränkt. Im Übrigen bleibt § 9 der 10. BayIfS-        3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig,
   MV unberührt.                                                                   solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation
                                                                                   mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwin-
3. In Mittagsbetreuungen haben das Personal und die betreuten                      genden Gründen erforderlich ist.
   Kinder eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen. § 2 der 10. BayIfS-        (3) 1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorge-
   MV bleibt unberührt. § 18 Abs. 2 S. 2 bis 4 der 10. BayIfSMV gilt           sehenen Schutz- und Hygienekonzepte zum Zweck der Kon-

6 Schonungen
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taktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit         können sich im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 stattdes-
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt              sen auch alle Angehörigen eines Hausstands mit vier über diesen
    neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)       Hausstand hinausgehenden, zum engsten Familienkreis gehö-
    Folgendes:                                                                renden Personen zuzüglich zu deren Hausständen gehörenden
    1. Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine                 Kindern unter 14 Jahren treffen. 4Zum engsten Familienkreis im
       sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse              Sinne des Satzes 3 gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner
       oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.                   einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader
    2. Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontakt-              Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Ange-
       daten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.                       hörigen ihres Hausstands.
    2Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im          (2) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie
    öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher             für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten
    Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen           des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer
    Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene                   Personen zwingend erforderlich ist.
    Daten erheben; Satz1 gilt entsprechend.
                                                                                                          Teil 2
                                   §2                                                              Öffentliches Leben
                  Allgemeine Ausgangsbeschränkung
1Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe                                             §5
erlaubt. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:                                 Veranstaltungen, Feiern
1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,                1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind

2. der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Ange-             Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versamm-
    boten nach §§ 18 bis 21, soweit sie zulässig sind, und die Teilnah-   lungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festi-
    me an Prüfungen nach § 17,                                            vitäten landesweit untersagt. 2Feiern auf öffentlichen Plätzen und
3. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinär-        Anlagen ist untersagt. 3Auf von den zuständigen Kreisverwaltungsbe-
    medizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehöri-         hörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten
    gen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,                         oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich
4. Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungs-          Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend
    betrieben in dem nach §§ 12, 13 zulässigen Ausmaß,                    aufhalten, ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie
5. der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kon-           F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes (SprengG) mit sich zu
    taktbeschränkung nach § 4,                                            führen oder abzubrennen.
6. der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichte-
    helichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen                                                §6
    mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung                              Gottesdienste, Zusammenkünfte
    nach § 4,                                                                                  von Glaubensgemeinschaften
7. die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,                          Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Mo-
8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und              scheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
    Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach           sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    § 4,                                                                  1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl
9. die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen              nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Min-
    im engsten Familien- und Freundeskreis,                                   destabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
10. Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der           2. Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören,
    Kontaktbeschränkung nach § 4,                                             ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
11. die Versorgung von Tieren,                                            3. Für die Besucher gilt Maskenpflicht.
12. Behördengänge,                                                        4. Gemeindegesang ist untersagt.
13. die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von            5. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zu-
    Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6                  sammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus
    sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des § 7.                 möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkon-
                                                                              zept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
                                  §3                                          vorzulegen.
                    Nächtliche Ausgangssperre                             6. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaf-
Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer            ten, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind
Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund                    untersagt.
1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder          7. Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensge-
   anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,                         meinschaften, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die
2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder un-            zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach
   aufschiebbarer Ausbildungszwecke,                                          vorheriger Anmeldung zulässig.
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger                                                  §7
   Personen und Minderjähriger,                                                 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes
5. der Begleitung Sterbender,                                             (1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter
6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder                              freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestab-
7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.                         stand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen
                                                                              Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden.
                                    §4                                        2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes

                         Kontaktbeschränkung                                  (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall
(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat                erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art.
    genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist                15 BayVersG sicherzustellen, dass
    vorbehaltlich des § 3 nur gestattet                                       1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
    1. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie                       2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren
    2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solan-               auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares
        ge dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht                Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen,
        überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden                  wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und
        Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Be-               ortsfest stattfindet.
        tracht.                                                               3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen
    2§ 2 Nr. 7 und 9 bleibt unberührt. 3Unbeschadet Satz 1 Nr. 2 hinaus       sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner
                                                                                                                                      Schonungen 7
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während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der                        der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in
    Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern                Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu
    die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht                  unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der
    sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.                Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
(2) Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen                   oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrich-
    Räumen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:                          tungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei
    1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzu-                    Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem
       stellen, dass zwischen allen Teilnehmern grundsätzlich ein                  Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und
       Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und jeder Körper-                      Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreis-
       kontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten                    verwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.
       vermieden werden kann.                                                   2Ambulante Pflegedienste müssen ihre Beschäftigten im Rahmen

    2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind höchstens              verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an zwei ver-
       100 Teilnehmer zugelassen.                                               schiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem
    3. Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 3 gilt entspre-       Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
       chend.                                                               (3) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
    4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuar-
       beiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe-                                           Teil 3
       hörde vorzulegen.                                                                                Sport und Freizeit
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind Versammlungen am 31. Dezem-
    ber 2020 und 1. Januar 2021 untersagt.                                                                    § 10
                                                                                                             Sport
                                 §8                                         (1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur unter Beachtung
   Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse                   der Kontaktbeschränkung nach § 4 erlaubt. 2Die Ausübung von
1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu                   Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.
gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für          (2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der
das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und           Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter fol-
Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die              genden Voraussetzungen zulässig:
Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Touristische              1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
Busreisen sind untersagt.                                                       2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die
                                                                                    für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale
                                    §9                                              Berichterstattung erforderlich sind.
               Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen                          3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein
(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von                                   Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten,
    1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-                   das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
        tungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare              (3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen,
        medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs.           Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist unter-
        3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG),                                             sagt. 2Abs. 2 bleibt unberührt.
    2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des
        Elften Buches Sozialgesetzbuch,                                                                         § 11
    3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des                                       Freizeiteinrichtungen
        § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leis-      (1)   1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Frei-

        tungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht                zeiteinrichtungen ist untersagt. 2Freizeitaktivitäten dürfen gewerb-
        werden,                                                                   lich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen
    4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3                   angeboten werden.
        des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außer-         (2)   1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung

        klinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste               von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind
        gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,                       gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich
    5. Altenheimen und Seniorenresidenzen                                         auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
    gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglich-        (3)   Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen
    keit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.                  sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind
    2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der                   untersagt.
    Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und                (4)   Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im
    Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu                     Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und
    beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe-                Flusskreuzfahrten sind untersagt.
    hörde vorzulegen.                                                       (5)   1Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimm-

(2) 1In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend            bädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt.
    Folgendes:                                                                    2§ 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

    1. Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person               (6)   Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken,
        besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches            Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungs-
        negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem                stätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
        Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen
        nachweisen muss; die dem Testergebnis zu Grunde liegende                                              Teil 4
        Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens                                   Wirtschaftsleben
        48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage
        vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die                                            § 12
        jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts                      Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
        erfüllen; jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Ein-       (1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und
        richtung eine FFP2-Maske zu tragen; vom 25. bis 27. Dezember            zugehörige Abholdienste sind untersagt. 2Ausgenommen sind der
        2020 darf die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung               Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste,
        mittels eines POC-Antigen-Schnelltests höchstens 72 Stun-               Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken,
        den und mittels eines PCR-Tests höchstens vier Tage vor dem             Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen,
        Besuch vorgenommen worden sein.                                         Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filia-
    2. Das Personal unterliegt der Beobachtung durch die zustän-                len des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons,
        dige Kreisverwaltungsbehörde und hat sich regelmäßig,                   der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der
        mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der                Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Ver-
8 Schonungen
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sorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.             (2) Für Übernachtungsangebote nach Abs. 1 Satz 1 gilt:
    3Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2              1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass
    im Sinne von § 3a SprengG und von Waren, die über das übliche                  zwischen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören,
    Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Für             und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Min-
    nach Satz 2 zulässigerweisegeöffnete Betriebe und den Großhan-                 destabstand von 1,5 m eingehalten wird.
    del gilt:                                                                   2. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Haus-
    1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,                stand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder
        dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen                   einer Wohneinheit untergebracht werden.
        den Kunden eingehalten werden kann.                                     3. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen
    2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,                ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann,
        dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden                 sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restau-
        Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800           rantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Masken-
        m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für              pflicht; § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
        den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.                      4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der
    3. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt                  Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Lan-
        Maskenpflicht in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelän-                desentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege
        de, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen               bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungs-
        und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und                 betriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen
        Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente                     Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
        oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infekti-             5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe
        onsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das            von § 1 Abs. 3 zu erheben.
        Personal.                                                           (3) Für gastronomische Angebote gelten die jeweils speziellen Rege-
    4. Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hy-              lungen dieser Verordnung.
        gienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständi-
        gen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.                                                           § 15
    5Für Einkaufszentren gilt:                                                               Tagungen, Kongresse, Messen
    1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gelten die Sätze 1         Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind
        bis 4.                                                              untersagt.
    2. Hinsichtlich der Einkaufszentren gilt Satz 4 mit der Maßgabe,
        dass sich die zugelassene Kundenhöchstzahl nach der für Kun-                                         § 16
        den zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst                                Betriebliche Unterkünfte
        und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kunden-             1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die minde-

        ströme des Einkaufszentrums berücksichtigen muss.                   stens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in
(2) Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden            betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht
    unabdingbar ist, wie zum Beispiel Friseure, Kosmetikstudios, Mas-       sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen
    sagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt.       Schutz- und Hygienemaßnahmen von der zuständigen Kreisverwal-
(3) 1Die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen son-              tungsbehörde im Einzelfall angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für
    stigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und         die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich
    pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige            und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
    Behandlungenangeboten werden, ist zulässig. 2In ihnen gilt Abs.1
    Satz 4 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mas-                                         Teil 5
    kenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht                            Bildung und Kultur
    zulässt. 3Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen
    Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.                                                                  § 17
(4) 1Märkte sind untersagt. 2Ausgenommen ist nur der Verkauf von                                       Prüfungswesen
    Lebensmitteln. 3Für deren Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und     1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen

    4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygiene-           Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die
    konzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für           Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht
    Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit            möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaß-
    und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeite-               nahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer
    nist. 4Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitper-        sind nicht zugelassen.
    sonen gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 entsprechend.
                                                                                                                § 18
                                   § 13                                                                      Schulen
                              Gastronomie                                   (1) 1Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-
(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3           hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind für Schüler geschlos-
    untersagt.                                                                  sen. 2Sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. Rege-
(2) 1Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen                 lungen zur Notbetreuung und zu Angeboten des Distanzlernens
    Speisen und Getränken. 2Bei der Abgabe von Speisen und Ge-                  werden vom zuständigen Staatsministerium im Benehmen mit
    tränken ist ein Verzehr vor Ort untersagt.                                  dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen.
(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Be-         (2) 1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Die Schulen
    triebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen,         und die Träger der Mittagsbetreuung haben für alle Tätigkeiten
    die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand                auf dem Schulgelände ein Schutz- und Hygienekonzept auf der
    von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hy-          Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht
    gienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen                und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestell-
    Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.                                         ten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf
                                                                                Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
                                § 14                                        (3) Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt auch für den Lehr- und Studienbe-
                           Beherbergung                                         trieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am
(1) 1Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbe-                  Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
    trieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und
    allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften                                            § 19
    nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und                         Tagesbetreuungsangebote für Kinder,
    geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2Übernach-                          Jugendliche und junge Volljährige
    tungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.                  (1) 1Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferien-
                                                                                                                                         Schonungen 9
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tagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind                  keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
    geschlossen. 2Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staats-               3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte,
    ministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit                  insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen;
    dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekannt-                Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand
    machung erlassen.                                                             von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
(2) 1Für Heilpädagogische Tagesstätten haben die jeweiligen Träger         (2) Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.
    ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen           (3) Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine
    von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für         vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten personell nicht
    Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygie-                mehr gewährleistet werden kann, hat die zuständige Kreisverwal-
    nekonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen                 tungsbehörde
    Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungs-              1. dies gegenüber der zuständigen Regierung anzuzeigen und
    spezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berück-              2. um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und
    sichtigen.                                                                    Bundeswehr zu ersuchen.

                                    § 20                                                                   § 25
          Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen                 Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz
(1)   Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie         Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber
      der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenen-             dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhter Inzidenzwert an Neuin-
      bildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer          fektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner
      Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind          innerhalb von sieben Tagen, so muss die zuständige Kreisverwaltungs-
      vorbehaltlich Abs. 2 in Präsenzform untersagt.                       behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unbescha-
(2)   1Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen An-         det des § 27 weitergehende Anordnungen treffen.
      gehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Tech-
      nischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten                                     § 26
      ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Masken-               Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz kleiner 50
      pflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten     Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a
      werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbe-             Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen
      reichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2     mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von
      gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekon-    sieben Tagen nicht überschritten und hat die Entwicklung des Inzi-
      zept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisver-       denzwertes eine sinkende Tendenz, so kann die zuständige Kreisver-
      waltungsbehörde vorzulegen.                                          waltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung
(3)   Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform untersagt.         erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verord-
(4)   Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare an          nung durch Allgemeinverfügung zulassen.
      Fahrschulen sind in Präsenzform untersagt.
                                                                                                           Teil 7
                                 § 21                                                               Schlussvorschriften
                             Hochschulen
1An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt.                                              § 27
2Praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstal-          Örtliche Maßnahmen, ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
tungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen          (1) 1Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des
erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sichergestellt ist,       Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unbe-
dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von           rührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch
1,5 m eingehalten wird. 3In Veranstaltungen nach Satz 2 besteht Mas-           soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und
kenpflicht. 4Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben             Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende
unberührt.                                                                     Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher
                                                                               Sicht erforderlich ist.
                                § 22                                       (2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von
                       Bibliotheken, Archive                                   der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit
Bibliotheken und Archive sind geschlossen.                                     dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnah-
                                                                               megenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine
                                 § 23                                          allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraus-
                             Kulturstätten                                     setzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Geschlossen sind:                                                              Regierung erteilt werden.
1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen
   Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und ver-                                           § 28
   gleichbare Kulturstätten,                                                                       Ordnungswidrigkeiten
2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Ein-          Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer
   richtungen,                                                             vorsätzlich oder fahrlässig
3. zoologische und botanische Gärten.                                      1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 falsche Kontaktdaten angibt,
                                                                           2. entgegen § 2 die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt oder sich
                               Teil 6                                          entgegen § 3 außerhalb einer Wohnung aufhält,
         Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen                   3. sich entgegen § 4 Abs. 1 mit weiteren Personen aufhält,
                                                                           4. entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 eine Veranstal-
                                 § 24                                          tung oder Versammlung durchführt, entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 als
           Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot,                         Veranstalter kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann oder
                Nachverfolgung von Infektionsketten                            entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 an einer
(1) Es besteht Maskenpflicht                                                   Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt,
    1. auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzule-           5. entgegen § 5 Satz 2 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert
       genden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder                 oder entgegen § 5 Satz 3 pyrotechnische Gegenstände mit sich
       sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen              führt oder abbrennt,
       sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur                6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 als Teilnehmer einer
       vorübergehend aufhalten,                                                Versammlung der Maskenpflicht nicht nachkommt,
    2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der          7. entgegen §§ 8, 9, 12 oder 14 als Besucher, Kunde, Begleitperson
       Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öf-            oder Gast der Maskenpflicht oder der Pflicht zum Tragen einer
       fentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung            FFP2-Maske nicht nachkommt,
10 Schonungen
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