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Wir sind www.schonungen.de Neun745drei Amtliches und Aktuelles aus der Großgemeinde Schonungen mit den Gemeindeteilen: Abersfeld, Forst, Hausen, Löffelsterz, Mainberg, Marktsteinach, Reichmannshausen, Waldsachsen und den Weilern: Bayerhof, Kaltenhof, Rednershof und Reichelshof 39. Jahrgang • Nr. 47 Freitag, den 18. Dezember 2020 Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr Schonungen 1
Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Œ ŒŒ Œ Œ Œ Œ Œ Œ Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, eigentlich könnten wir doch alle etwas Ablenkung vom „Corona-Alltag“ vertragen, stattdessen müssen wir uns langsam mit dem Gedanken an ein Weihnachtsfest mit Maske und Abstand anfreunden. Womöglich besinnlicher und ruhiger, als uns allen lieb ist, könnten der bevorstehende Advent und die Weihnachtsfeiertage heuer ausfallen. Die Corona-Krise trifft uns alle in unterschiedlichsten Lebenssitu- ationen und in unterschiedlichster Ausprägung. Die Allermeisten mussten sich bisher „nur“ in ihren Freizeitaktivitäten oder der Urlaubsplanung einschränken. Mit Blick auf Selbstständige und Beschäftigte der Veranstaltungs- und Reisebranche oder der Gastro- nomie mögen das Luxus-Probleme sein. Ihnen steht ein trauriges Weihnachtsfest bevor, denn es gibt nicht wenige Mitmenschen, die die Krise ohne Vorankündigung mit ganzer Wucht getroffen hat. Ein- samkeit, Perspektivlosigkeit, Ungewissheit und Jobängste mischen sich mit der Sorge um die eigene Gesundheit. Gewinner sind einmal mehr die großen Internetkonzerne wie Amazon, Netflix, Google,…, die selbst in diesen Zeiten mit dem Onlinehandel Rekordgewinne vermelden. Richten wir unseren Blick aus der virtuellen Welt zurück in unser schönes Schweinfurter OberLand. „Social Distancing“ wie es neudeutsch nun heißt, sollte nicht zu mehr sozialer Kälte führen. Mehr denn je ist jetzt in der Krise Solidarität und Mitmenschlichkeit gefragt. Es kommt nicht immer auf milliar- denschwere Rettungspakete an – manchmal zählt schon eine kleine Geste. Unterstützen wir also wann immer es nur geht die Betriebe und Unternehmen unserer Region. Jeder Euro, der hier in unserer Allianz und in unserer Großgemeinde Schonungen verbleibt, stärkt direkt un- sere Arbeitsplätze, das Steueraufkommen und hilft nicht zuletzt damit auch ihren Heimatgemeinden. Erinnern wir uns noch an die Anfänge der Pandemie mit einer nie dagewesenen Welle der Hilfsbereit- schaft, die auch ungeahnte Kreativität und Innovation freisetzte. Da wurden blitzschnell Hilfsnetz- werke aufgebaut und Sorgentelefone eingerichtet. Da nähten junge Mütter wie am Fließband „Mund- Nasen-Schutz“ für unsere Feuerwehrkameradinnen und Kameraden, da gaben Ausnahmekünstler in unserer Gemeinde Live-Konzerte im Internet und junge Menschen schrieben aufmunternde Bot- schaften mit Kreide auf unsere Straßen. Auch an die Menschen in unseren Pflegeeinrichtungen wurde gedacht: Bastel- und Postkartenaktionen wurden gestartet, blumige oder schokoladige Aufmerksam- keiten gespendet und sogar spontane Trompetenständchen vor dem Seniorenzentrum abgehalten. Leider sind wir heute endgültig im „Corona-Alltag“ angekommen und viele dieser Aktivitäten und Aktionen aus dem Frühjahr sind teilweise abgeebbt oder ganz eingeschlafen. Vielleicht ist das bevor- stehende Weihnachtsfest ein guter Anlass diese Solidarität und Mitmenschlichkeit wieder aufleben zu lassen. So paradox es klingen mag, aber ausgerechnet Corona sorgt dafür, dass uns der übliche Stress und die Hektik zur Adventszeit erspart bleibt und uns die zeitlichen Freiräume geschenkt werden. Machen wir also etwas draus! Nun wünsche ich Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit. Herzliche Grüße Ihr Stefan Rottmann, 1. Bürgermeister Allianzsprecher des Schweinfurter OberLandes 2 Schonungen
meister Stefan Rottmann. Als ruhige, besonnene und flexible Mitarbei- Mit dieser Ausgabe verabschieden terin war sie im Rathaus eine wichtige Stütze. Jetzt galt es allerdings wir uns von Ihnen für das Abschied zu nehmen: Nach vielen Jahrzehnten der Zusammenarbeit tritt sie ihren wohlverdienten Ruhestand an. Personalratsvorsitzende Jahr 2020 und wünschen Claudia Ullrich bedauerte das Ausscheiden:„Monika Schömburg war immer hilfsbereit und kümmerte sich um die Anliegen der Kollegen ein gesegnetes Weihnachtsfest und Bürger!“ und einen guten Rutsch ins Anders als sonst gab es wegen Corona keine Feierstunde, trotzdem NEUE JAHR. aber wertschätzende Worte im Kreise der Mitarbeiter des Hauptamtes im Sitzungssaal des Rathauses. Ihr REVISTA VERLAG Mitarbeiter u. Geschäftsführung Fundsachen Bitte beachten: Wegen des Feiertags am 6. Januar 2021 (Hl. Drei König) muss der Redaktionsschluss für Ausgabe Im Rathaus der Gemeinde Schonungen (Bürgerbüro, Zimmer 1, Markt- Nr. 1 (08.01.21) vorverlegt werden. Wir bitten um Abgabe platz 1) sind folgende Gegenstände abgegeben worden: der Berichte und Termine bei der Gemeinde bis Montag, 1 Kopfhörer, zwischen Waldsachsen und Buch 04.01.21, 10.00 Uhr. Beiträge und Veröffentlichungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können leider nicht mehr Gerne können Sie auch telefonisch unter der 09721/ 75 70-125 oder berücksichtigt werden. -126 nachfragen. Auf unserer Internetseite www.schonungen.de finden Sie ebenfalls immer die aktuellen Fundsachen. Amtliche Nachrichten Absage des Lichtspektakel am vierten Adventwochenende Sitzung des Gemeinderates Lichtinszenierungen sollen nachgeholt werden Dass die diesjährige 29. Schonunger Weihnacht der Corona-Pandemie Öffentliche Bekanntmachung zum Opfer fällt, war schon vor Monaten absehbar, denn Maske und Am Dienstag, 22.12.2020 um 19:00 Uhr findet im Sitzungssaal, Abstand vertragen sich nicht mit Glühwein und Weihnachtsstimmung. Rathaus Schonungen eine Sitzung des Gemeinderates statt. Schon so viele kleinere und größere Kulturveranstaltungen, Traditions- feste wie die Kirchweih, Konzerte, Wettkämpfe… mussten schweren Tagesordnung: Herzens gecancelt werden – ein Ende der Absage-Welle ist nicht 1. Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung und gleichzei- absehbar. tige Außerkraftsetzung der Erschließungsbeitragssatzung vom Auch wenn es dieses Jahr am zweiten Advent in Schonungens Straßen 26.10.1987, letztmals geändert mit Satzung vom 14.10.2003 und Gassen nicht nach Glühwein- und Lebkuchen duftete, so sollte es 2. Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2014-2017, nach den Vorstellungen der Rathausverantwortlichen doch wenig- Hier: aktueller Stand stens ein anderes besonderes Highlight kurz vor Heilig Abend geben. 3. Bekanntgaben und Anfragen Unter dem Motto „Schonungen mit Ausstrahlung“ war in diesem Jahr am vierten Advent, genauer gesagt ein wahres Lichterspektakel gep- Rottmann, 1. Bürgermeister lant. Prägnante und historische Bauwerke, aber auch viel frequentierte Gebäude und Einkaufsmärkte sollten entlang der Hauptstraßen und im Altort in verschiedensten Farben und Formationen leuchten. Keine Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung Insgesamt 200 Scheinwerfer, Lichterketten und Fackeln sollten Scho- am Do., 24.12.20, und am Do., 31.12.2020 nungen als Ort mit Ausstrahlung inszenieren: Das Projekt sollte vor allem in der Corona-Krise Wärme, Hoffnung und Zuversicht für das Die Gemeindeverwaltung einschließlich Bürgerbüro, Bücherei, Bauhof bevorstehende Weihnachtsfest und den anstehenden Jahreswechsel und Forstbetrieb sind an den oben genannten Tagen nicht erreichbar. spenden, erklärt Bürgermeister Stefan Rottmann. Mit dem Unterneh- Die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes wird wie men „redorange PA“ konnte ein zuverlässiger und innovativer Partner an Feiertagen und Wochenenden durch die Mitarbeiter des Bauhofs gefunden werden, der die Lichtershow umsetzen wollte und auch sichergestellt. zahlreiche lokale Betriebe und Unternehmen waren mit im Boot. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger von dieser Regelung Kenntnis zu nehmen. Das Foto zeigt von links: Geschäftsleiter Gerald Schmidt, Personal- ratsvorsitzende Claudia Ullrich, Monika Schömburg und Bürgermei- ster Stefan Rottmann. (Foto Birgit Wetz) Monika Schömburg in den Ruhestand verabschiedet Es ist noch gar nicht lange her, als Rat- hausmitarbeiterin Monika Schömburg ihr 40-jähriges Dienstjubiläum bei der Gemeinde Schonungen begehen konnte. Dabei ist es heute keine Selbstverständlichkeit über so viele Jahrzehnte bei ein und dem selben Arbeitgeber tätig zu sein. Monika Schömburg war für viele Bürgerinnen und Bürger eine Institution und erste Anlaufstelle im Rathaus. Sie kümmerte sich verlässlich um das Post- wesen und die Telefonvermittlung, erledigte darüber hinaus aber auch gewissenhaft Botendienste im Ort. Monika Schömburg ist bei allen Kollegen geschätzt und anerkannt, erklärte Bürger- Schonungen 3
Mit dem beschlossenen Lock-Down und den Ausgangssperren in den Abendstunden haben sich nun neue Umstände ergeben. Ein nächtlicher Spaziergang oder eine Rundfahrt am späten Abend, um das Lichtspektakel zu erleben, ist nicht ohne weiteres möglich. Die verschärften Hygienevorschriften erschweren zudem den Auf- und Abbau der Lichttechnik, zumal auch das Unternehmen „redorange“ in den LockDown versetzt wurde. Der Aufwand ist für die dann verkürzte Zeit auch nicht gerechtfertigt, sodass das Spektakel leider auf unbe- stimmte Zeit verschoben werden muss. „Wir haben Verständnis für die beschlossenen Maßnahmen und wol- len auch einen Beitrag leisten, damit das Infektionsgeschehen wieder unter Kontrolle kommt! Das Lichtspektakel wollen wir zu gegebener Zeit aber gerne nachholen!“, sagt Bürgermeister Rottmann. Jetzt bleibt es zumindest jeden selbst überlassen, an diesem Wo- chenende und über das Weihnachtsfest Häuser und Fassaden mit Lichterketten und Kerzenschein zu schmücken, um wenigstens etwas Erleuchtung in die dunkle Jahreszeit zu bringen. Grünes Licht für Umfeldgestaltung in Reichmannshausen Platzgestaltung am Feuerwehrgeräte- und Dorfgemeinschaftshaus in Reichmannshausen Es ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum neuen Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus in Reichmannshausen: Mit dem Richtfest liegt das Projekt voll im Zeitplan. Zwar gab es den standesgemäßen Zimmermannsspruch hoch oben vom Dachgebälk aus, auf ein Fest musste coronabedingt allerdings verzichtet werden. Im Frühsommer des nächsten Jahres soll das Projekt schließlich seiner Bestimmung übergeben werden, erklärt Bürgermeister Stefan Rottmann. Etwa 1,1 Mio. Euro werden investiert – mit rund 415.000 Euro Förderung wird auf der Habenseite gerechnet. Besonders dem Engagement der Aktiven Wehr rund um Kommandant Marco Walter sei es zu verdanken, dass beachtliche Eigenleistungen bisher schon in das Projekt geflossen sind, insbesondere beim Ab- bruch des alten Gerätehauses. Und weil das neue Haus immer mehr Kontur annimmt, laufen die Pla- nungen für das Umfeld rund um den Gebäudekomplex auf Hochtou- ren. Bereits im Arbeitskreis habe man sich intensiv mit der Bürger- schaft über die Neugestaltung beraten, erinnert sich Bürgermeister Stefan Rottmann: Funktionell, schlicht, vielfältig in der Nutzung und barrierefrei – darauf lässt sich die Planung charakterisieren. Das Amt für Ländliche Entwicklung habe bereits eine Förderung in Aussicht gestellt und wickelt das Projekt in eigener Zuständigkeit ab. Knapp 270.000 Euro waren ursprünglich für die Gestaltung geschätzt. So entstehen laut den ersten Entwürfen vier befestigte Parkplätze im Norden, einschließlich eines barrierefreien Parkplatzes und einem befestigten Zugang von den Stellplätzen Richtung Gebäudeeingang. Dazu sind auch Fahrradstellflächen geplant. Geplant sind weiterhin auch entsprechende Versorgungsinfrastruktur: So ist beispielsweise an Starkstromanschlüsse für mögliche E-Ladesäulen gedacht – am Gebäude selbst befinden sich Wasserentnahmestellen. Ein markantes Element stellen schließlich die Treppenanlage zum benachbarten Seeufer dar, die das Element Wasser erlebbar machen 4 Schonungen
soll. Dazu kommt die Verlegung des Löschwasserzugangs. Postein- und –ausgang, Telefonzentrale Eine besondere Herausforderung stellt das Höhennivellement dar, da Neumeier Bianca das Gelände vom Münsterer Weg am Friedhof zum Dorfsee leicht ab- 09721 / 75 70 -0, -127 schüssig ist. Hier wurden bereits mögliche Lösungsansätze zwischen Landschaftsarchitektin Miriam Glanz und dem beauftragten Architek- Vorzimmer 1. Bürgermeister, VHS turbüro Göger besprochen. Mit einer Reihe Muschelkalkquadersteine Wetz Birgit soll die Wegeführung zwischen Gebäude und See eingefasst werden 09721 / 75 70 -101 und der Höhenunterschied ausgeglichen werden. Die Steine dienen nicht nur als gestalterisches Element sondern auch als Sitzgelegenheit Kultur, Gemeindeblatt, Ferienspaß, Veranstaltungskalender, am Gewässer. Weihnachtsmarkt Insgesamt betrachtet entsteht nicht nur ein attraktiveres Umfeld: Herder Sigrid Auch als Festplatz zum Beispiel für das alljährliche Seefest lässt sich 09721 / 75 70 -112 die Fläche hervorragend nutzen. So kann der Platz als Parkmöglichkeit aber auch als beliebter Treffpunkt für Fest-lichkeiten aller Art genutzt EDV werden. Auch der Gemeinderat gab für die Planungen einstimmig Stock Rainer grünes Licht. 09721 / 75 70 -116 Foto St. Rottmann Bauamt Bauamtsleiter Rathausbesuch weiterhin Heurich Sebastian nur mit Terminvereinbarung möglich 09721 / 75 70 -310 Wir befinden uns wegen der Corona-Pandemie weiterhin in einem Bauanträge Ausnahmezustand, sodass der Einlass in das Rathaus nach wie vor nur Jaskulla Danuta mit einer Terminvereinbarung möglich ist. Wir bitten Sie dafür um Ver- 09721 / 75 70 -323 ständnis. Haben Sie ein Anliegen, dann rufen Sie den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in im Rathaus an – die Kontaktdaten finden Sie im An- Beiträge schluss. Anhand dieser telefonischen Absprache kann der/die zustän- Dietz Sina dige Mitarbeiter/in entscheiden, welche Dringlichkeit Ihr Anliegen hat 09721 / 75 70 -314 und ob eine persönliche Vorsprache im Rathaus zwingend erforderlich ist. Trifft dieser Fall ein, erhalten Sie einen verbindlichen Termin. Assistenz Bauamt Am vereinbarten Besuchstermin klingeln Sie bitte an der Rathaustür. Klöffel Annemarie, Ledermann Sandra Anschließend werden Sie am Eingang abgeholt. Zu diesem Termin 09721 / 75 70 -312, -311 ist zwingend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und wir bitten Sie, sich die Hände mit dem Desinfektionsmittel im Eingangsbereich zu Kämmerei desinfizieren. Zu beachten ist weiterhin der Mindestabstand von 1,5 m Leiter der Kämmerei zu anderen Besuchern und zu den Mitarbeitern. Kestel Tim Unter diesen Bedingungen können wir Ihnen am Sichersten unseren 09721 / 75 70 -210 Service der Gemeindeverwaltung anbieten und das Risiko einer Virus- übertragung minimieren. gemeindl. Liegenschaften, Hallenbad, Turnhallenbelegung, Gemeindewald Mantel Kurt 09721 / 75 70 -213 Telefonische Erreichbarkeit und Zuständigkeiten der einzelnen Mitarbeiter im Rathaus Zuschussangelegenheiten, Gewerbesteuer, Kindergärten, Holzverkauf Hammer Milena Aufgrund der Schließung des Rathauses sollen möglichst viele Bür- 09721 / 75 70 -214 geranfragen per Telefon abgewickelt werden. In der folgenden Liste finden Sie die zuständigen Mitarbeiter mit ihren Durchwahlnummern. Grundsteuer, Hundesteuer, Schmutz- und Niederschlagswasser, Versicherungen Ordnungsamt Ullrich Claudia Leiter des Ordnungsamtes, Feuerwehrwesen, StVO 09721 / 75 70 -215 Schlegel Sven 09721 / 75 70 -120 Gebäudemanager Kupfer Karlheinz Passangelegenheiten, Führungszeugnisse, An- und Ummeldungen 09721 / 75 70 -327 Schmitt Eva, Albert Linda 09721 / 75 70 -125, -126 Gemeindekasse Stock Anette, Schuler Gudrun Sterbefälle, Anmeldung Veranstaltungen 09721 / 75 70 -221, -220 Keicher Christina 09721 / 75 70 -128 Bauhof Bauhofleiter Hauptamt Nees Philipp Geschäftsleitung 0151 / 14757295 Schmidt Gerald 09721 / 75 70 -110 Bauhofbüro 09721 / 58383 Schulangelegenheiten, Datenschutz, Archiv Feser Uta e-mail der Gemeinde Schonungen 09721 / 75 70 -113 gemeinde@schonungen.de Personalangelegenheiten Wolker Beate 09721 / 75 70 -115 Schonungen 5
Zweckverband zur Wasserversorgung entsprechend. der Rhön-Maintal-Gruppe 4. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe in Poppen- 5. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 hausen sucht ab sofort, spätestens zum Abs. 1 a Nrn. 6 und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit 01.04.2021: einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann. Bautechniker (Tiefbau) m/w/d Wir bieten Ihnen eine abwechslungsreiche und interessante Aufgabe 6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 10.12.2020 in Kraft in unserem technischen Büro, auf Baustellen und in den Versorgungs- und tritt mit Ablauf des 06.01.2021 außer Kraft. anlagen. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarif des TV-V. Eine ausführ- liche Stellenbeschreibung und weitere Informationen finden Sie auf 7. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom unserer Homepage: www.rmg-poppenhausen.de 02.11.2020 in gleicher Angelegenheit, zuletzt verlängert durch Idealerweise verfügen Sie über Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 wird aufgehoben. • eine abgeschlossene Ausbildung zum Bautechniker, vorzugsweise Tiefbau Hinweis: • Erfahrung in einem CAD-System (vorzugsweise Auto-CAD) Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer • sichereren Umgang mit der EDV, speziell Kenntnisse MS-Office Allgemein- verfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemein- (Word, Excel, etc.) verfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im • Erfahrung in der Bauleitung/Bauüberwachung (wünschenswert) Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, am • den Führerschein der Klasse B (zwingend erforderlich) Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allge- Sie sind flexibel, teamfähig und belastbar. Sie arbeiten selbstständig meinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort und mitdenkend. Sie haben Führungserfahrung, Sozialkompetenz und eingesehen werden. Durchsetzungsvermögen. Ihre Bewerbung senden Sie bitte per E-Mail bitte bis zum 15.01.2021 Schweinfurt, 09.12.2020 ausschließlich als PDF-Dokument an (bewerbung@rmg-poppenhau- gez. Florian Töpper Landrat sen.de) oder per Post. Für Fragen steht Ihnen unser Betriebsleiter, Herr Eusemann unter 09725 700-141 gerne zur Verfügung. Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen- Zweckverband zur Wasserversorgung verordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 der Rhön-Maintal-Gruppe Bergstraße 4, 97490 Poppenhausen Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, www.rmg-poppenhausen.de 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Novem- ber 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Ja- Nachrichten aus dem Landkreis nuar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: Allgemeinverfügung Teil 1 Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Allgemeine Regelungen Infektionszahlen §1 Das Landratsamt Schweinfurt ergänzt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Satz 1, § 28a, des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § Kontaktdatenerfassung 28 S. 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaß- (1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen nahmenverordnung vom 8. Dezember 2020 (10. BaylfSMV) und § 65 Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer mög- des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die all- lich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m gemein auf Grundlage der 10. BayIfSMV geltenden Regelungen durch einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffent- folgende lichen Raum nich tmöglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung Allgemeinverfügung: getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten. 1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Stadt (2) Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt: die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald- Dom) umschließen – die 1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht Marktstraße sowie die Kirchgasse, in der Marktgemeinde Werneck befreit. für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das und Würzburger Straße angeordnet. Dies gilt für die Stadt Gerolzh- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behin- ofen und die Marktgemeinde Werneck jeden Tag (auch sonntags derung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und feiertags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. § 2 der 10. oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; BayIfSMV bleibt unberührt. die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fach- 2. Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 und lich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), 4 der 10. BayIfSMV wird im gesamten Gebiet des Landkreises den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkran- Schweinfurt auf täglich eine Person, bei Minderjährigen auch von kung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält. festen Besuchszeit beschränkt. Im Übrigen bleibt § 9 der 10. BayIfS- 3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, MV unberührt. solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwin- 3. In Mittagsbetreuungen haben das Personal und die betreuten genden Gründen erforderlich ist. Kinder eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen. § 2 der 10. BayIfS- (3) 1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorge- MV bleibt unberührt. § 18 Abs. 2 S. 2 bis 4 der 10. BayIfSMV gilt sehenen Schutz- und Hygienekonzepte zum Zweck der Kon- 6 Schonungen
taktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit können sich im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 stattdes- dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt sen auch alle Angehörigen eines Hausstands mit vier über diesen neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Hausstand hinausgehenden, zum engsten Familienkreis gehö- Folgendes: renden Personen zuzüglich zu deren Hausständen gehörenden 1. Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine Kindern unter 14 Jahren treffen. 4Zum engsten Familienkreis im sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse Sinne des Satzes 3 gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader 2. Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontakt- Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Ange- daten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein. hörigen ihres Hausstands. 2Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im (2) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Personen zwingend erforderlich ist. Daten erheben; Satz1 gilt entsprechend. Teil 2 §2 Öffentliches Leben Allgemeine Ausgangsbeschränkung 1Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe §5 erlaubt. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere: Veranstaltungen, Feiern 1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, 1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind 2. der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Ange- Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versamm- boten nach §§ 18 bis 21, soweit sie zulässig sind, und die Teilnah- lungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festi- me an Prüfungen nach § 17, vitäten landesweit untersagt. 2Feiern auf öffentlichen Plätzen und 3. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinär- Anlagen ist untersagt. 3Auf von den zuständigen Kreisverwaltungsbe- medizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehöri- hörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten gen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden, oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich 4. Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungs- Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend betrieben in dem nach §§ 12, 13 zulässigen Ausmaß, aufhalten, ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 5. der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kon- F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes (SprengG) mit sich zu taktbeschränkung nach § 4, führen oder abzubrennen. 6. der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichte- helichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen §6 mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung Gottesdienste, Zusammenkünfte nach § 4, von Glaubensgemeinschaften 7. die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Mo- 8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und scheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: § 4, 1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl 9. die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Min- im engsten Familien- und Freundeskreis, destabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. 10. Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der 2. Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, Kontaktbeschränkung nach § 4, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. 11. die Versorgung von Tieren, 3. Für die Besucher gilt Maskenpflicht. 12. Behördengänge, 4. Gemeindegesang ist untersagt. 13. die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von 5. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zu- Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6 sammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des § 7. möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkon- zept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde §3 vorzulegen. Nächtliche Ausgangssperre 6. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaf- Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer ten, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund untersagt. 1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder 7. Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensge- anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, meinschaften, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die 2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder un- zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach aufschiebbarer Ausbildungszwecke, vorheriger Anmeldung zulässig. 3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, 4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger §7 Personen und Minderjähriger, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes 5. der Begleitung Sterbender, (1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter 6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestab- 7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. stand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. §4 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes Kontaktbeschränkung (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall (1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist 15 BayVersG sicherzustellen, dass vorbehaltlich des § 3 nur gestattet 1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und 1. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie 2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren 2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solan- auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares ge dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Be- ortsfest stattfindet. tracht. 3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen 2§ 2 Nr. 7 und 9 bleibt unberührt. 3Unbeschadet Satz 1 Nr. 2 hinaus sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner Schonungen 7
während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten. Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (2) Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrich- Räumen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: tungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzu- Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem stellen, dass zwischen allen Teilnehmern grundsätzlich ein Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und jeder Körper- Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreis- kontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten verwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren. vermieden werden kann. 2Ambulante Pflegedienste müssen ihre Beschäftigten im Rahmen 2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind höchstens verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an zwei ver- 100 Teilnehmer zugelassen. schiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem 3. Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 3 gilt entspre- Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. chend. (3) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig. 4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuar- beiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe- Teil 3 hörde vorzulegen. Sport und Freizeit (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind Versammlungen am 31. Dezem- ber 2020 und 1. Januar 2021 untersagt. § 10 Sport §8 (1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur unter Beachtung Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse der Kontaktbeschränkung nach § 4 erlaubt. 2Die Ausübung von 1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt. gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für (2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter fol- Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die genden Voraussetzungen zulässig: Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Touristische 1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen. Busreisen sind untersagt. 2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale §9 Berichterstattung erforderlich sind. Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen 3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein (1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, 1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrich- das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist. tungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare (3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist unter- 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), sagt. 2Abs. 2 bleibt unberührt. 2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, § 11 3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Freizeiteinrichtungen § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leis- (1) 1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Frei- tungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht zeiteinrichtungen ist untersagt. 2Freizeitaktivitäten dürfen gewerb- werden, lich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen 4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 angeboten werden. des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außer- (2) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung klinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen, gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich 5. Altenheimen und Seniorenresidenzen auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten. gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglich- (3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen keit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der untersagt. Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und (4) Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe- Flusskreuzfahrten sind untersagt. hörde vorzulegen. (5) 1Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimm- (2) 1In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend bädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt. Folgendes: 2§ 10 Abs. 2 bleibt unberührt. 1. Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person (6) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungs- negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem stätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Teil 4 Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens Wirtschaftsleben 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die § 12 jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte erfüllen; jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Ein- (1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und richtung eine FFP2-Maske zu tragen; vom 25. bis 27. Dezember zugehörige Abholdienste sind untersagt. 2Ausgenommen sind der 2020 darf die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, mittels eines POC-Antigen-Schnelltests höchstens 72 Stun- Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, den und mittels eines PCR-Tests höchstens vier Tage vor dem Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Besuch vorgenommen worden sein. Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filia- 2. Das Personal unterliegt der Beobachtung durch die zustän- len des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, dige Kreisverwaltungsbehörde und hat sich regelmäßig, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Ver- 8 Schonungen
sorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. (2) Für Übernachtungsangebote nach Abs. 1 Satz 1 gilt: 3Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass im Sinne von § 3a SprengG und von Waren, die über das übliche zwischen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Für und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Min- nach Satz 2 zulässigerweisegeöffnete Betriebe und den Großhan- destabstand von 1,5 m eingehalten wird. del gilt: 2. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Haus- 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, stand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen einer Wohneinheit untergebracht werden. den Kunden eingehalten werden kann. 3. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen 2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restau- Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 rantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Masken- m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für pflicht; § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. 4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der 3. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Lan- Maskenpflicht in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelän- desentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege de, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungs- und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und betriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infekti- 5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe onsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das von § 1 Abs. 3 zu erheben. Personal. (3) Für gastronomische Angebote gelten die jeweils speziellen Rege- 4. Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hy- lungen dieser Verordnung. gienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständi- gen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. § 15 5Für Einkaufszentren gilt: Tagungen, Kongresse, Messen 1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gelten die Sätze 1 Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind bis 4. untersagt. 2. Hinsichtlich der Einkaufszentren gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass sich die zugelassene Kundenhöchstzahl nach der für Kun- § 16 den zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst Betriebliche Unterkünfte und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kunden- 1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die minde- ströme des Einkaufszentrums berücksichtigen muss. stens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in (2) Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht unabdingbar ist, wie zum Beispiel Friseure, Kosmetikstudios, Mas- sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen sagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt. Schutz- und Hygienemaßnahmen von der zuständigen Kreisverwal- (3) 1Die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen son- tungsbehörde im Einzelfall angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für stigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Behandlungenangeboten werden, ist zulässig. 2In ihnen gilt Abs.1 Satz 4 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mas- Teil 5 kenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht Bildung und Kultur zulässt. 3Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt. § 17 (4) 1Märkte sind untersagt. 2Ausgenommen ist nur der Verkauf von Prüfungswesen Lebensmitteln. 3Für deren Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygiene- Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die konzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaß- und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeite- nahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer nist. 4Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitper- sind nicht zugelassen. sonen gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 entsprechend. § 18 § 13 Schulen Gastronomie (1) 1Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erzie- (1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind für Schüler geschlos- untersagt. sen. 2Sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. Rege- (2) 1Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen lungen zur Notbetreuung und zu Angeboten des Distanzlernens Speisen und Getränken. 2Bei der Abgabe von Speisen und Ge- werden vom zuständigen Staatsministerium im Benehmen mit tränken ist ein Verzehr vor Ort untersagt. dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen. (3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Be- (2) 1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Die Schulen triebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, und die Träger der Mittagsbetreuung haben für alle Tätigkeiten die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand auf dem Schulgelände ein Schutz- und Hygienekonzept auf der von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hy- Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht gienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestell- Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. ten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. § 14 (3) Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt auch für den Lehr- und Studienbe- Beherbergung trieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am (1) 1Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbe- Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern. trieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften § 19 nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und Tagesbetreuungsangebote für Kinder, geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2Übernach- Jugendliche und junge Volljährige tungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. (1) 1Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferien- Schonungen 9
tagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, geschlossen. 2Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staats- 3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, ministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekannt- Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand machung erlassen. von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (2) 1Für Heilpädagogische Tagesstätten haben die jeweiligen Träger (2) Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen (3) Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten personell nicht Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygie- mehr gewährleistet werden kann, hat die zuständige Kreisverwal- nekonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen tungsbehörde Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungs- 1. dies gegenüber der zuständigen Regierung anzuzeigen und spezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berück- 2. um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und sichtigen. Bundeswehr zu ersuchen. § 20 § 25 Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz (1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenen- dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhter Inzidenzwert an Neuin- bildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer fektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind innerhalb von sieben Tagen, so muss die zuständige Kreisverwaltungs- vorbehaltlich Abs. 2 in Präsenzform untersagt. behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unbescha- (2) 1Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen An- det des § 27 weitergehende Anordnungen treffen. gehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Tech- nischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten § 26 ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Masken- Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz kleiner 50 pflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbe- Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen reichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekon- sieben Tagen nicht überschritten und hat die Entwicklung des Inzi- zept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisver- denzwertes eine sinkende Tendenz, so kann die zuständige Kreisver- waltungsbehörde vorzulegen. waltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung (3) Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform untersagt. erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verord- (4) Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare an nung durch Allgemeinverfügung zulassen. Fahrschulen sind in Präsenzform untersagt. Teil 7 § 21 Schlussvorschriften Hochschulen 1An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. § 27 2Praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstal- Örtliche Maßnahmen, ergänzende Anordnungen, Ausnahmen tungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen (1) 1Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sichergestellt ist, Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unbe- dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von rührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch 1,5 m eingehalten wird. 3In Veranstaltungen nach Satz 2 besteht Mas- soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und kenpflicht. 4Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende unberührt. Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist. § 22 (2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von Bibliotheken, Archive der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit Bibliotheken und Archive sind geschlossen. dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnah- megenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine § 23 allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraus- Kulturstätten setzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Geschlossen sind: Regierung erteilt werden. 1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und ver- § 28 gleichbare Kulturstätten, Ordnungswidrigkeiten 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Ein- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer richtungen, vorsätzlich oder fahrlässig 3. zoologische und botanische Gärten. 1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 falsche Kontaktdaten angibt, 2. entgegen § 2 die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt oder sich Teil 6 entgegen § 3 außerhalb einer Wohnung aufhält, Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen 3. sich entgegen § 4 Abs. 1 mit weiteren Personen aufhält, 4. entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 eine Veranstal- § 24 tung oder Versammlung durchführt, entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 als Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Veranstalter kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann oder Nachverfolgung von Infektionsketten entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 an einer (1) Es besteht Maskenpflicht Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt, 1. auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzule- 5. entgegen § 5 Satz 2 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert genden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder oder entgegen § 5 Satz 3 pyrotechnische Gegenstände mit sich sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen führt oder abbrennt, sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur 6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 als Teilnehmer einer vorübergehend aufhalten, Versammlung der Maskenpflicht nicht nachkommt, 2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der 7. entgegen §§ 8, 9, 12 oder 14 als Besucher, Kunde, Begleitperson Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öf- oder Gast der Maskenpflicht oder der Pflicht zum Tragen einer fentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung FFP2-Maske nicht nachkommt, 10 Schonungen
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