MINDESTLOHN - ERLÄUTERUNGEN UND AUSTAUSCH ERSTER PRAKTISCHER ERFAHRUNGEN - STUTTGART, 13./ 20. MAI 2015
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Elektronische Kopie Mindestlohn – Erläuterungen und Austausch erster praktischer Erfahrungen Stuttgart, 13./ 20. Mai 2015
Elektronische Kopie INHALTSVERZEICHNIS „Mindestlohn - Erläuterungen und Austausch erster praktischer Erfahrungen“ Seite Stimmen zum Mindestlohn 1 Aufbau des Mindestlohngesetzes 2 Gliederung des Vortrags 2 I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG 3 II. Berechnung des Mindestlohns 8 III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten 12 IV. Dokumentations- und Meldepflichten 15 V. Kontrolle und Sanktionen 18 VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe 21 Das Ehrenamt 27 Die Referenten 29 1 Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript ist nicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auf fotomechanischem Wege. Rechtsstand Mai 2015
Elektronische Kopie Mindestlohn - Erläuterungen und Austausch erster praktischer Erfahrungen Rechtsanwalt / Steuerberater Dr. Rolf Kußmaul Rechtsanwalt Roland Hoch Stuttgart, 13./20. Mai 2015 Stimmen zum Mindestlohn „8,50 Euro – in der Kritik Arbeitgeber fordern Überarbeitung des „Viel zu bürokratische Mindestlohns“ (handelsblatt.com) Dokumentationspflichten“ (Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer) „Viel zu weitgehende Auftrag- geberhaftung“ (Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer) „Das Bäckerhandwerk muss ohne jeden Anhaltspunkt mit dem Besuch schwer bewaffneter Zöllner rechnen. Hier gilt es, auf den Zoll einzuwirken, in Bäckereifilialen nicht aufzutreten wie bei der Verfolgung organisierter Kriminalität auf einer Großbaustelle.“ (Holger Schwannecke, Zentralverband des deutschen Handwerks) 2 1
Elektronische Kopie Aufbau des Mindestlohngesetzes • Inhalt des Mindestlohns §§ 1 – 3 Kapitel II. und III. • Mindestlohnkommission §§ 4 – 12 • Zivilrechtliche Durchsetzung § 13 Kapitel VI. • Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Kapitel IV. und V. Behörden §§ 14 – 21 • Schlussvorschriften §§ 22 – 24 Kapitel I. 3 Gliederung des Vortrags I. II. III. Grundaussagen und Berechnung des Fälligkeit und Anwendungsbereich Mindestlohns Arbeitszeitkonten des MiLoG IV. V. VI. Dokumentations- Kontrolle und Haftung des und Meldepflichten Sanktionen Unternehmens und seiner Organe abschließend: Überblick zum Ehrenamt nach dem MiLoG 4 2
Elektronische Kopie I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG I. Grundaussagen und Anwendungsbereich II. III. des MiLoG Berechnung des Fälligkeit und Mindestlohns Arbeitszeitkonten IV. V. VI. Dokumentations- Kontrolle und Haftung des und Meldepflichten Sanktionen Unternehmens und seiner Organe 5 I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (1/10) Grundsatz • “Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines (§ 1 Abs. 1 MiLoG) Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.” Ergänzungen • Seit 1. Januar 2015: 8,50 Euro brutto je Zeitstunde zum Grundsatz • Anpassung durch Bundesregierung auf Vorschlag einer ständigen Mindestlohnkommission, erstmals zum 1. Januar 2017 • Mindestlohnkommission: Bundesregierung ernennt je drei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zzgl. neutralem oder alternierendem Vorsitz und zzgl. je eines Sachverständigen / Wissenschaftlers Unabdingbarkeit • Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Mindestlohn • Unverwirkbarkeit des Anspruchs auf Mindestlohn • Unverzichtbarkeit des Anspruchs auf Mindestlohn (außer im gerichtlichen Vergleich) • Unbeschränkbarkeit: Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn beschränken oder ausschließen Müssen die Regelungen zu Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen angepasst werden? • regelmäßige dreijährige Verjährung • höhere Gehaltsvereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Arbeitnehmerentsendegesetz …) bleiben unberührt (siehe aber auch Folien 27 ff) • unberührt bleiben auch etwaige Landestariftreuegesetze und andere Vergabevorschriften der öffentlichen Hand 6 3
Elektronische Kopie I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (2/10) schon bislang seit 1. Januar 2015 schon bislang • Mindestlöhne 8,50 Euro brutto (§ 1 Abs. 2 MiLoG) Sittenwidrigkeits- im Sinne des AEntG Rechtsprechung des BAG • Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche • Mindestlöhne nach dem TVG Beispiele Grundsätzlicher Vorrang der Mindestlöhne „Richtschnur“: im Sinne des AEntG, in der Leiharbeits- Mindestlohn im branche sowie nach dem TVG vor dem sittenwidrige Vergütung = Dachdeckerhandwerk: allgemeinen Mindestlohn (§ 1 Abs. 3 weniger als 2/3 der in der 11,85 Euro West / Ost MiLoG) betreffenden Branche ortsüblichen Vergütung Mindestlohn im Elektrohandwerk: 10,10 Euro West 7 I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (3/10) Was passiert - rein zivilrechtlich - bei einer Unterschreitung des allgemeinen Mindestlohns? Teilweise vertretene Teilweise vertretene Teilweise vertretene Auffassung: Auffassung: Auffassung: AG schuldet dem AN AG schuldet die Differenz AG schuldet dem AN die Nachzahlung der Differenz zu (nur) die Nachzahlung der zu der in der 8,50 Euro. Differenz zu 8,50 Euro. betreffenden Branche ortsüblichen Vergütung Beträgt die Vergütung aber weniger als 2/3 der in der (mind. aber 8,50 Euro). betreffenden Branche üblichen Vergütung, schuldet der AG die Differenz zu der in der betreffenden Branche ortsüblichen Vergütung (mind. aber 8,50 Euro). Welche Auffassung wird sich in der Rechtsprechung durchsetzen? 8 4
Elektronische Kopie I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (4/10) persönliche Für jeden Arbeitnehmer (für Vollzeit- wie Teilzeitkräfte, auch für Aushilfen / Anwendbarkeit Minijobber / geringfügig Beschäftigte) sowie Praktikanten (Grundsatz; siehe dazu (§ 22 MiLoG) nachfolgende Folien): Aber: • nicht für Azubis • nicht für Minderjährige ohne Berufsausbildung • nicht im Falle sog. Einstiegsqualifizierung nach SGB oder Ausbildungsvorbereitung nach BBiG • nicht für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten • nicht für Ehrenamtsvergütungen (siehe dazu noch am Ende des Vortrags) betriebliche • für alle Betriebe / Unternehmen Anwendbarkeit • auch für gemeinnützige, kirchliche oder karitative Einrichtungen • auch für die öffentliche Hand • auch für private (!) Arbeitgeber (Grundsatz) • für alle Branchen 9 I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (5/10) Ausnahme für ausbildungsbegleitende Ausnahme für Praktika (max. 3 Monate Pflichtpraktika pro Praktikant (str.)) Praktikanten haben Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn! Ausnahme für Orientierungspraktika Aus für freiwillige (max. 3 Monate pro Praktika länger als Praktikant (str.)) 3 Monate! 10 5
Elektronische Kopie I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (6/10) Erstes Praktikum Zweites Praktikum beim selben AG Mindestlohn? Antworten des BMAS: Pflichtpraktikum Pflichtpraktikum Nein. Orientierungspraktikum Pflichtpraktikum Ja, beim zweiten Praktikum. (max. 3 Monate) Ausbildungsbegleitendes Praktikum Pflichtpraktikum Nein. (max. 3 Monate) Orientierungspraktikum Pflichtpraktikum Nein. (max. 3 Monate) Orientierungspraktikum Orientierungspraktikum Für beide Praktika. (max. 3 Monate) (max. 3 Monate) 11 I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (7/10) Erstes Praktikum Zweites Praktikum beim selben AG Mindestlohn? Orientierungspraktikum Ausbildungsbegleitendes Praktikum (max. 3 Monate) Nein. (max. 3 Monate) Ausbildungsbegleitendes Pflichtpraktikum Nein. Praktikum (max. 3 Monate) Ausbildungsbegleitendes Orientierungspraktikum Für beide Praktika. Praktikum (max. 3 Monate) (max. 3 Monate) Ausbildungsbegleitendes Ausbildungsbegleitendes Praktikum Für beide Praktika. Praktikum (max. 3 Monate) (max. 3 Monate) 12 6
Elektronische Kopie I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (8/10) Welchen Status hat Gilt das MiLoG der Student im bei Anfertigung Unternehmen? einer Bachelorarbeit Arbeitnehmer? im Unternehmen? Praktikant? Weisungs- gebunden- heit Abrech- nung im Kein Kein Arbeitnehmer? Außen- Mindestlohn! Wird die Vergütung für verhältnis die Einräumung von Nutzungsrechten an der Bachelorarbeit gezahlt? Ja? Mindestlohn! 13 I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (9/10) internationaler • Anwendbarkeit abhängig allein vom Tätigkeitsort innerhalb Deutschlands Mitarbeitereinsatz - Grundsätze - • Anwendbarkeit des MiLoG unabhängig • von Nationalität und Wohnsitz des Mitarbeiters • vom Lohnsteuer- und Sozialversicherungsstatut des Arbeitsverhältnisses (also von der Anwendbarkeit deutschen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts) • von der Nationalität und vom Sitz des Arbeitgebers keine Sonderregelung für Staatsangehörige der übrigen EU-Staaten 14 7
Elektronische Kopie I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (10/10) internationaler Pressemitteilung des BMAS vom 30. Januar 2015: Mitarbeitereinsatz - Verkehrsbereich - • Aussetzung der MiLoG-Kontrollen im reinen Transitverkehr • Aber: Anwendung des MiLoG auf • innerdeutsche Güterbeförderung durch ausländische Frachtführer (sog. Kabotagebeförderung) • grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Be- oder Entladung in Deutschland internationaler Muss ein deutscher Arbeitgeber seinen regelmäßig in Deutschland beschäftigten Mitarbeitereinsatz Arbeitnehmern auch für Tätigkeiten im Ausland den Mindestlohn von 8,50 Euro zahlen? - Auslandstätigkeit - Nach Ansicht des BMAS: Ja. Handelt der deutsche Arbeitgeber dieser Verpflichtung zuwider, stellt dies jedoch keine Ordnungswidrigkeit dar. 15 II. Berechnung des Mindestlohns II. Berechnung des I. Mindestlohns III. Grundaussagen und Fälligkeit und Anwendungsbereich Arbeitszeitkonten des MiLoG IV. V. VI. Dokumentations- Kontrolle und Haftung des und Meldepflichten Sanktionen Unternehmens und seiner Organe 16 8
Elektronische Kopie II. Berechnung des Mindestlohns (1/7) Beispiel Ansicht 1 (wohl Ansicht des BMAS): Der Arbeiter A erhält bei einer regelmäßigen 173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (5-Tage-Woche) eine Vergütung von 1.500,00 Euro. Kein Verstoß gegen das MiLoG. Verstoß gegen das MiLoG? Ansicht 2: Arbeitstage im Juli 2015: 23 23 Arbeitstage x 8 Std. x 8,50 Euro = 1.564,00 Euro Verstoß gegen das MiLoG. 17 II. Berechnung des Mindestlohns (2/7) Beispiel 173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro Der Arbeiter A erhält bei einer regelmäßigen 20 Überstunden x 8,50 Euro = 170,00 Euro vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (5-Tage-Woche) eine Vergütung von 1.600,00 Euro. 1.473,33 Euro + 170,00 Euro = 1.643,33 Euro Überstunden sind laut Arbeitsvertrag bereits Verstoß gegen das MiLoG. mit der Fixvergütung abgegolten. Im August 2015 erbringt A 20 Überstunden. Verstoß gegen das MiLoG? 18 9
Elektronische Kopie II. Berechnung des Mindestlohns (3/7) Was ist eine vergütungspflichtige Arbeitsstunde Allgemeiner Mindestlohn? im Sinne des MiLoG? Zeiten der Arbeitsbereitschaft AN am Arbeitsplatz anwesend; Allgemeiner Mindestlohn. Bsp.: Rettungssanitäter Zeiten des Bereitschaftsdienstes AN nicht am Arbeitsplatz anwesend; Ansicht Zoll: Allgemeiner Mindestlohn. Aufenthaltsort vom AG festgelegt Zeiten der Rufbereitschaft AN nicht am Arbeitsplatz anwesend; Ansicht Zoll: Aufenthaltsort nicht vom AG festgelegt Kein allgemeiner Mindestlohn. Zeiten einer Dienstreise (Kein Außendienst-Mitarbeiter!) Während der üblichen Arbeitszeit: Allgemeiner Mindestlohn; außerhalb der üblichen Arbeitszeit: Kein allgemeiner Mindestlohn, es sei denn, es wird eine Arbeitsleistung erbracht. 19 II. Berechnung des Mindestlohns (4/7) Beispiel 1.000 Euro monatliches Fixgehalt 500 Euro erfolgsabhängige Prämie (Jahresprämie 6.000 Euro, auf den Monat umgerechnet) 400 Euro Privatnutzung Pkw 300 Euro Pensionszusage in Form einer Einzahlung in eine Direktversicherung 200 Euro Überstundenzuschläge 100 Euro Weihnachtsgeld (1.200 Euro im November, auf den Monat umgerechnet) 2.500 Euro jährlicher Monatsdurchschnitt (~ 14,42 Euro/Std.) Genügt das dem Mindestlohngesetz? 20 10
Elektronische Kopie II. Berechnung des Mindestlohns (5/7) zum Mindestlohn • das Festgehalt (Monatsgehalt, fester Stundenlohn) werden • verstetigt (monatlich?) ausgezahlte Garantieprämien oder -gratifikationen angerechnet • Überstundenzuschläge (str.) • Sonn- und Feiertagszuschläge (str.) • Schichtarbeitszulage (str.) zum Mindestlohn • variable (insb. ergebnis- oder leistungsabhängige) Vergütungsbestandteile werden nicht • freiwillige Leistungen angerechnet • Urlaubs- und Weihnachtsgeld (werden aber im Auszahlungsmonat angerechnet) • Sachbezüge (Dienstwagen, Telefon, Waren) • Nachtarbeitszuschläge • Leistungen zur Betrieblichen Altersversorgung (Ausn.: Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG) • Vermögenswirksame Leistungen • Leistungen ohne Entgeltcharakter • Überlassung von Dienstkleidung • Trinkgeld • Aufwands- und Auslagenerstattungen, Spesen, Wegegeld 21 II. Berechnung des Mindestlohns (6/7) zählt mit zählt nicht mit 22 11
Elektronische Kopie II. Berechnung des Mindestlohns (7/7) zählt mit 1.000 Euro Fixgehalt ja 1.000 Euro erfolgsabhängige Prämie (Jahresprämie 6.000 Euro, auf den 500 Euro nein Monat umgerechnet) 400 Euro Privatnutzung Pkw nein Pensionszusage in Form einer Einzahlung in eine 300 Euro nein Direktversicherung 200 Euro Überstundenzuschläge str. 200 Euro Weihnachtsgeld (1.200 Euro im November, auf den Monat 100 Euro nein* umgerechnet) 2.500 Euro Monatsverdienst 1.200 Euro “zählbarer” Stundenlohn = 1.200 Euro / 173,33 Std./Monat = 6,92 Euro/Std. < 8,50 Euro/Std. * Im Auszahlungsmonat November werden die 1.200 Euro Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet. 23 III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten III. I. Fälligkeit und II. Arbeitszeitkonten Grundaussagen und Berechnung des Anwendungsbereich Mindestlohns des MiLoG IV. V. VI. Dokumentations- Kontrolle und Haftung des und Meldepflichten Sanktionen Unternehmens und seiner Organe 24 12
Elektronische Kopie III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (1/5) Fälligkeit des • zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit des Gehalts Mindestlohns (Vereinbarung z. B. per Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) (§ 2 Abs. 1 MiLoG) • spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (Bankarbeitstage in Frankfurt am Main sind bundesweit relevant) Arbeitszeitkonto • zeitversetzter Ausgleich des Mindestlohnanspruchs durch Arbeitszeitkonten möglich (§ 2 Abs. 2 MiLoG) • Ausgleich durch Freizeitgewährung oder Zahlung möglich • Voraussetzungen: • schriftliche Vereinbarung • Ausgleich innerhalb von 12 Monaten • monatlich werden max. 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto eingestellt Wertguthaben- • Fälligkeitsregelung und Voraussetzungen für das Arbeitszeitkonto finden keine vereinbarungen Anwendung auf Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV nach SGB IV • Langzeitarbeitszeitkonten nach § 7b SGB IV bleiben zulässig (z. B. für Sabbaticals (§ 2 Abs. 3 MiLoG) oder Vorruhestand, aber eben nicht zur Flexiblisierung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktionszyklen). • Die in ein solches Wertguthaben umgewandelte Arbeitszeit unterliegt zwar dem Mindestlohngebot, nicht aber der strengen Fälligkeitsregelung des MiLoG. 25 III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (2/5) Sanktion • verspätete Zahlung ist bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro!) Empfehlung: • Führung von Arbeitszeitkonten und Ausgleich von Überstunden durch Zahlung im Führung von Folgemonat UND / ODER Arbeitszeitkonten • jedenfalls im Falle schwankender Arbeitszeiten bei mindestlohnkritischer Lohnhöhe: schriftliche Vereinbarung von Arbeitszeitkonten entsprechend § 2 Abs. 2 MiLoG Vorteile: • relativ großzügiger Ausgleichszeitraum von 12 Monaten • Ausgleich nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Freizeit möglich (Saisongeschäft!) 26 13
Elektronische Kopie III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (3/5) Beispiel Nein. Mit dem Arbeiter A (Gehalt: 1.600,00 Euro; Der Ausgleich hat nach dem “First in-First Out”-Prinzip 40 Stundenwoche) ist ein Arbeitszeitkonto stattzufinden. schriftlich vereinbart. A leistet Das heißt: Ausgleich der Überstunden im Februar 2015 4, Februar 2015 bis spätestens Februar 2016, im Juli 2015 20 und Juli 2015 bis spätestens Juli 2016 und im Dezember 2015 23 Dezember 2015 bis spätestens Dezember 2016. Überstunden und also im Jahr 2015 insgesamt 47 Überstunden. Reicht es nach den Bestimmungen des MiLoG aus, diese 47 Überstunden innerhalb von 12 Monaten und also bis spätestens 31. Dezember 2016 auszugleichen? 27 III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (4/5) Beispiel (Fortsetzung) Februar 2015 173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro Mit dem Arbeiter A (Gehalt: 1.600,00 Euro; 4 Überstunden x 8,50 Euro = 34,00 Euro 40 Stundenwoche) ist ein Arbeitszeitkonto 1.473,33 Euro + 34,00 Euro = 1.507,33 Euro schriftlich vereinbart. 1.507,33 Euro < 1.600,00 Euro A leistet 0 Stunden im Februar 2015 4, Juli 2015 im Juli 2015 20 und 173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro im Dezember 2015 23 20 Überstunden x 8,50 Euro = 170,00 Euro Überstunden. 1.473,33 Euro + 170,00 Euro = 1.643,33 Euro 1.643,33 Euro – 1.600,00 Euro = 43,33 Euro Welche Zahl an Überstunden muss innerhalb 43,33 Euro / 8,50 Euro p. Std. = 5,10 Std. von 12 Monaten ausgeglichen werden? 5,10 Stunden Dezember 2015 8,10 Stunden 28 14
Elektronische Kopie III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (5/5) Beispiel Juli 2015 Mit dem Angestellten A (Gehalt: 3.800,00 Euro; 173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro 40 Stundenwoche) ist ein Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart. 85 Überstunden x 8,50 Euro = 722,50 Euro A leistet 1.473,33 Euro + 722,50 Euro = 2.195,83 Euro im Juli 2015 85 2.195,83 Euro < 3.800,00 Euro Überstunden. Welche Zahl an Überstunden muss innerhalb Die Parteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie mit den welcher Zeit ausgeglichen werden? 85 Überstunden verfahren; jedenfalls macht das MiLoG dazu keine Vorgaben. 29 IV. Dokumentations- und Meldepflichten I. II. III. Grundaussagen und Berechnung des Fälligkeit und Anwendungsbereich Mindestlohns Arbeitszeitkonten des MiLoG V. VI. Kontrolle und Haftung des IV. Sanktionen Unternehmens Dokumentations- und seiner Organe und Meldepflichten 30 15
Elektronische Kopie IV. Dokumentations- und Meldepflichten (1/4) Anwendungs- • Arbeitgeber in folgenden Branchen: (Bei Leiharbeit: Verpflichtung trifft den Entleiher!) bereich - Bau - Gaststätten / Beherbergung - Personenbeförderung - Spedition / Transport / Logistik - Schausteller - Gebäudereinigung - Forstwirtschaft - Messe- und Veranstaltungsbau - Fleischwirtschaft • außerdem für alle Minijobber / geringfügig Beschäftigte (unabhängig von der Branche!), jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten Erstellen und • Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Bereithalten von • spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung Dokumenten • Aufbewahrungspflicht während des Arbeitsverhältnisses, jedoch max. zwei Jahre (§ 17 MiLoG) • Aufbewahrungsort bei im Inland ansässigen Arbeitgebern im Gesetz nicht geregelt; auf Verlangen der Behörde: Aufbewahrung am Beschäftigungsort • Erleichterung für mobile Tätigkeiten ohne konkrete Vorgaben zur Lage der Arbeitszeit Aufzeichnung Dauer genügt (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung) • Erleichterung für Mitarbeiter mit verstetigtem regelmäßigem Bruttomonatsentgelt > 2.958 Euro (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) 31 IV. Dokumentations- und Meldepflichten (2/4) Formblatt, Stand: 10. März 2015, herausgegeben von der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ) 32 16
Elektronische Kopie IV. Dokumentations- und Meldepflichten (3/4) Anwendungs- • Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in folgenden Branchen: bereich: - Bau Ausschließlich - Gaststätten / Beherbergung - Personenbeförderung grenzüber- - Spedition / Transport / Logistik - Schausteller schreitende - Gebäudereinigung - Forstwirtschaft Sachverhalte - Messe- und Veranstaltungsbau - Fleischwirtschaft • Bei Leiharbeit: Verpflichtung trifft den Entleiher im Inland! Meldepflicht • Anmeldung in deutscher Sprache: (§ 16 MiLoG) • u. a. mit Angaben zu Mitarbeitern, Dauer der Beschäftigung, Ort der Beschäftigung im Inland, Ort im Inland, an dem die Dokumentation nach § 17 MiLoG aufbewahrt wird, arbeitgeberseitig verantwortlich Handelndem • schriftliche Versicherung des Arbeitgebers zum MiLoG • entsprechend für Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) • zuständige Behörde: Zollverwaltung • weitere Regelungen in Mindestlohnmeldeverordnung und MiLoDokV 33 IV. Dokumentations- und Meldepflichten (4/4) Beispiel • S hat einen Stundenlohn von 25,96 Euro: Informatik-Student S arbeitet für ein 450,00 Euro / 17,33 Std. / Monat = 25,96 Euro Software-Unternehmen einen halben Tag in der Woche • Bei einer Vollzeittätigkeit (40 Stunden / Woche) entspricht dieser (4 Stunden) auf Basis eines Stundenlohn einer Vergütung von 4.500,00 Euro. 450 Euro-Vertrags. • Aber: Ausnahme nach MiLoDokV nicht einschlägig! Müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet • Die Entgeltgrenze von 2.958,00 Euro gilt auch für Teilzeittätigkeiten werden? Oder gilt die Privilegierung (so ausdrücklich die amtliche Begründung zur Verordnung). nach der Mindestlohn- dokumentationspflichten- Verordnung? 34 17
Elektronische Kopie V. Kontrolle und Sanktionen I. II. III. Grundaussagen und Berechnung des Fälligkeit und Anwendungsbereich Mindestlohns Arbeitszeitkonten des MiLoG IV. VI. Dokumentations- Haftung des und Meldepflichten Unternehmens und V. seiner Organe Kontrolle und Sanktionen 35 V. Kontrolle und Sanktionen (1/5) Kontrolle • zuständige Behörde: Hauptzollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit (§§ 14, 15 MiLoG) • Befugnisse entsprechend Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (für alle Branchen): • Betreten durch bewaffnete Beamte von Geschäftsräumen des Arbeitgebers oder eines Dritten, bei dem der Mitarbeiter tätig ist • Befragung der Arbeitnehmer und Einsicht in deren mitgeführte Unterlagen • Identitätsfeststellung einschl. Anhalten von Fahrzeugen • Einsichtnahme in Lohn- und Meldeunterlagen, Geschäftsbücher usw. • Mitnahme von Daten • Duldungs- und Mitwirkungspflicht der Beteiligten • kein konkreter Verdacht erforderlich • Ablauf eher wie Fahndungsmaßnahme als wie Außenprüfung Folgerungen • Prüfung durch den Zoll ist unangenehm, oftmals wenig Kooperationsbereitschaft / Verständnis anzutreffen; eher Polizeimaßnahme als geregelte Prüfung • keine Planbarkeit, da i. d. R. keine Vorankündigung und keine Prüfungsanordnung • Vorsichtsmaßnahmen (ähnlich wie für Steuerfahndung) / Stress-Situation!: • sofern anwendbar: Mindestlohndokumentation ordnungsgemäß vorhalten • für den Abwesenheitsfall einen verlässlichen und informierten Mitarbeiter bestimmen, der Ansprechpartner für den Zoll sein kann • Informationsketten (an Geschäftsführer? an Rechtsanwalt?) klar regeln 36 18
Elektronische Kopie V. Kontrolle und Sanktionen (2/5) Einzelfragen einer Überprüfung durch den Zoll Darf der Zoll in den Nein, der Arbeitgeber hat jedoch Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und Geschäftsräumen Schränke und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Schubladen öffnen? Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können, dem Zoll vorzulegen. Darf der Zoll Kunden in einem Nach dem reinen Gesetzeswortlaut: Ja. In der Literatur wird bisweilen eine Restaurant hinsichtlich der gegenteilige Auffassung vertreten. Arbeitszeit des Bedienungs- personals befragen? Dürfen sich Mitarbeiter, die von (Leider) Nein. Die Mitarbeiter müssen die Fragen des Zolls vollständig und ihrem Arbeitgeber weniger als wahrheitsgemäß beantworten. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des den allgemeinen Mindestlohn MiLoG hat nur der Arbeitgeber ein Auskunftsverweigerungsrecht. erhalten, gegenüber dem Zoll „ausschweigen“? 37 V. Kontrolle und Sanktionen (3/5) Rechtsfolgen und 1. Nachzahlung des Mindestlohns Sanktionen 2. Bußgelder (§ 21 MiLoG) (§§ 19, 21 MiLoG) • bis zu 30.000 Euro • jedoch bis zu 500.000 Euro für • die Nichtzahlung des Mindestlohns oder • die vorsätzliche oder fahrlässige Beauftragung eines Subunternehmers, der seinerseits (oder dessen Nachunternehmer) den Mindestlohn nicht zahlt 3. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 19 MiLoG) • Bieterwettbewerbe auf Liefer-, Bau oder Dienstleistungsaufträge nach § 98 GWB • Ausschluss gilt bereits nach Bußgeld von 2.500 Euro • Ausschluss gilt bis zum Nachweis wiederhergestellter Zuverlässigkeit • weitere Details geregelt, auch zur Erfassung im Gewerbezentralregister 4. negative Presse insb. im Falle “erfolgreicher” Überprüfung durch den Zoll (durch Wettbewerb oder unzufriedenen - ehemaligen - Mitarbeiter veranlasst?) Auftragsverluste? 5. Strafbarkeit nach § 266a StGB (Strafbarkeit der vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) Prognose: Außenprüfungen der Sozialversicherungsträger werden Mindestlohnverstöße bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverkürzung aufdecken 38 19
Elektronische Kopie V. Kontrolle und Sanktionen (4/5) Mindestlohnverstöße Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge 39 V. Kontrolle und Sanktionen (5/5) Kontrolle des Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des BR im Zusammenhang mit einer geplanten MiLoG durch den Einstellung, selbst wenn der BR Kenntnis davon hat, dass die Vergütung, die der Betriebsrat (BR)? Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu zahlen beabsichtigt, den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet Aber: 1. Recht des BR auf Einsicht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter 2. Anspruch des BR auf Auskunft darüber, aus welchen Entgeltarten mit welchen Beträgen sich das in den Bruttoentgeltlisten genannte Effektiventgelt zusammensetzt 3. Anspruch des BR auf Auskunft hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Stunden, die dem aus der Bruttoentgeltliste ersichtlichen Arbeitsentgelt zugrunde liegen 40 20
Elektronische Kopie VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe I. II. III. Grundaussagen und Berechnung des Fälligkeit und Anwendungsbereich Mindestlohns Arbeitszeitkonten des MiLoG IV. V. Dokumentations- Kontrolle und Sanktionen VI. und Meldepflichten Haftung des Unternehmens und seiner Organe 41 VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (1/11) Haftung für • Auslöser der Haftung: Nicht-Zahlung des allgemeinen Mindestlohns Subunternehmer (§ 13 MiLoG i. V. m. • Voraussetzung der Haftung: Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung § 14 AEntG) • Gläubiger des Anspruchs: Arbeitnehmer des Subunternehmers • Schuldner des Anspruchs: Unternehmen, das den Subunternehmer einschaltet (= sog. Generalunternehmer) • Kein Schuldner: - private Arbeitgeber - der Auftraggeber des Generalunternehmers • branchenunabhängig und verschuldens- und wissensunabhängig • mehrstufige Auftragskette mit entsprechender Haftungskette möglich Haftungsvolumen • Haftung “nur” für die Nettolohndifferenz, nicht auch für Lohnsteuern / Sozialabgaben • Haftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge • Regressanspruch gegen den Subunternehmer häufig wertlos 42 21
Elektronische Kopie VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (2/11) – Beispiel 1 bestellt Maschine bei U1 U1 für eigene Produktion U2 bestellt Maschine bei U3 liefert für Rechnung U1 an U2 U3 U3 verstößt gegen MiLoG! Frage: Haftet U2 - oder U1 - dafür, falls die Mitarbeiter des U3 nicht den allgemeinen Mindestlohn erhalten? Antwort: Weder U2 noch U1 haften. 43 VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (3/11) – Beispiel 2 Auftrag zur Reinigung eines U1 Gebäudes des U2 U2 U1 verstößt gegen MiLoG! Frage: Haftet U2 dafür, falls die Mitarbeiter des U1 nicht den allgemeinen Mindestlohn erhalten? Antwort: Nein, keine Haftung des U2. 44 22
Elektronische Kopie VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (4/11) – Beispiel 3 Auftrag zur Reinigung eines U1 Gebäudes des U2 U2 Auftrag an U3 zur Reinigung eines Durchführung der Gebäudes des U2 Gebäudereinigung (Subunternehmer- bei U2 Auftrag) U3 U3 verstößt gegen MiLoG! Frage: Haftet U2 - oder U1 - dafür, falls die Mitarbeiter des U3 nicht den allgemeinen Mindestlohn erhalten? Antwort: U1 haftet für den MiLoG-Verstoß des U3. U2 trifft keine Haftung. 45 VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (5/11) – Beispiel 4 Auftrag zur Reinigung eines U1 Gebäudes des U2 U2 Auftrag an U3 zur Reinigung eines Durchführung der Gebäudes des U2 Gebäudereinigung (Subunternehmer- bei U2 Auftrag) U3 U3 verstößt gegen MiLoG! Auftrag zur Renovierung eines Gebäudes des U1 U4 46 23
Elektronische Kopie VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (6/11) Beispiel zum Haftungsvolumen 1. Enge Sichtweise: A1 und A2 können wegen der 100 geleisteten Stunden die Subunternehmer S hat zehn Mitarbeiter. Netto-Lohndifferenz vom Auftragnehmer des X Diesen Mitarbeitern zahlt S lediglich (“Generalunternehmer”) verlangen. 6,50 Euro / Stunde. 2. Weite Sichtweise: Zwei der Mitarbeiter von S (A1 und A2) A1 und A2 können auch wegen aller übrigen (!) Stunden, die sind in KW 19 und 20 (2015) bei sie bei S (!) gearbeitet haben, die Netto-Lohndifferenz vom Auftraggeber X tätig. Zeitaufwand: 100 Auftragnehmer des X (“Generalunternehmer”) verlangen. Stunden. 3. Sehr weite Sichtweise: Welche Ansprüche können gegenüber Jeder (!) Mitarbeiter von S kann wegen jeder (!) Stunde, die er dem Auftragnehmer von X, dem sog. bei S (!) gearbeitet hat, die Netto-Lohndifferenz vom Generalunternehmer, geltend gemacht Auftragnehmer des X (“Generalunternehmer”) verlangen. werden? Welche Sichtweise wird sich durchsetzen? 47 VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (7/11) (Ergänzung des Beispiels zum Haftungsvolumen) Ansprüche von A1 und A2 wegen der 100 geleisteten Stunden bei X (Ansicht 1) Ansprüche von A1 und A2 auch wegen aller übrigen (!) Stunden, die sie bei ihrem Arbeitgeber S gearbeitet haben (Ansicht 2) Ansprüche auch aller übrigen Arbeitnehmer von S wegen jeder (!) Stunde, die sie bei ihrem Arbeitgeber S gearbeitet haben (Ansicht 3) 48 24
Elektronische Kopie VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (8/11) persönliches • Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG / des Vorstands nach § 93 AktG / Haftungsrisiko von der Angestellten wegen Verletzung des Arbeitsvertrags Geschäftsführern und Vorständen, • Reine Innenhaftung! – Im Grundsatz keine Haftung gegenüber Dritten, sondern nur Risiko gegenüber der Gesellschaft. bußgeldrechtlicher Sanktionen • Beauftragung eines Subunternehmers mit Mindestlohnverstoß = Sorgfaltspflichtverstoß des Geschäftsführers / Vorstands im Einzelfall? • wenn ja: Regressforderung der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer / Vorstand möglich • wenn ja: Verhängung einer Geldbuße gegenüber Geschäftsführer und Vorstand möglich, einfache Fahrlässigkeit genügt! 49 VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (9/11) Maßnahmen zur • Gesetzgeber erwartet sorgfältige Auswahl der Subunternehmer; z. B. Vermeidung bußgeldrechtlicher • auffällig niedriger Angebotspreis? Sanktionen und • schriftliche Zusicherung der Einhaltung des MiLoG vor / bei Vertragsabschluss persönlicher Haftung von • schriftliche Zusicherung von Kontrollbefugnissen Geschäftsführern • schriftliches Verbot weiterer Unteraufträge (oder Zustimmungsvorbehalt) und Vorständen • Nachweis aktueller öffentlicher Aufträge • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen • eigene Recherche (Google; lokale Zeitung; Brancheninsider) • keine Möglichkeit einer Anfrage beim Hauptzollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit • keine Möglichkeit, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu erhalten • Sorgfalt / Vorsicht als Gebot eigenen Interesses 50 25
Elektronische Kopie VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (10/11) Maßnahmen zur • Die genannte Sorgfalt / Vorsicht schützt Vermeidung bußgeldrechtlicher • den Geschäftsführer / Vorstand vor eigener (verschuldensabhängiger) Haftung Sanktionen und aus Pflichtverletzung; persönlicher Haftung von • das Unternehmen und die handelnden Personen vor empfindlichen (ebenfalls Geschäftsführern verschuldensabhängigen) Bußgeldern bis 500.000 Euro (§ 21 Abs. 2 MiLoG). und Vorständen • denkbare flankierende Maßnahmen (je nach Einzelfall): • Rückbürgschaften einholen (vom Gesellschafter des Subunternehmers, von Banken) • Versicherungslösungen • Sicherheitsleistungen od. Sicherheitseinbehalte • Kontrolle des Subunternehmers • Befragung der Mitarbeiter des Subunternehmers 51 VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (11/11) Fazit: 1. Die Bürgenhaftung des Generalunternehmers für Subunternehmer lässt sich nicht vermeiden, außer durch Nichterteilung des Auftrags. 2. Sorgfalt und eine gewisse Vorsicht vor / bei der Beauftragung vermindern das Risiko bußgeldrechtlicher Konsequenzen und der persönlichen Haftung der Organe bzw. Angestellten. 3. Sorgfältige Vertragsgestaltung und flankierende Maßnahmen vermindern das tatsächliche wirtschaftliche Risiko im Haftungsfall. 52 26
Elektronische Kopie Das Ehrenamt 53 Das Ehrenamt (1/2) Ausnahmeregelung “Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von … ehrenamtlich Tätigen.” (§ 22 Abs. 3 MiLoG) Was ist das wert? Sicher ist nur: Was bedeutet es? • Eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die Aufwendungsersatz, aber kein Entgelt gewährt wird, unterliegt nicht dem Mindestlohn. • Nach der Gesetzesbegründung auch keine Mindestlohnpflicht bei Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwiligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres, usw. Begriff des • Nach der Gesetzesbegründung: Ehrenamts Ehrenamt = Tätigkeit, die nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern aus Spaß an der Sache erfolgt und von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen / den Vereinszweck zu fördern • Dient das Entgelt - bei wertender Gesamtbetrachtung - überwiegend zur Besserung der wirtschaftlichen Existenz und Sicherung der Lebensgrundlage der betreffenden Person? Falls ja, MiLoG (+). 54 27
Elektronische Kopie Das Ehrenamt (2/2) PM des BMAS • für Amateur-Vertragsspieler im Sport Klarstellung durch das BMAS nach Gespräch mit DOSB und DFB am 23. Februar 2015: • im Vordergrund stehe sportliche Betätigung, nicht finanzielle Gegenleistung • selbst dann keine Mindestlohnpflicht, wenn als Minijob angemeldet Zusammentreffen • Bsp.: Übungsleiter mit Zusatzaufgabe Materialpflege / Kontrolle der Trainingsstätte von Ehrenamt und Minijob • Die bisher - in der Praxis übliche - einheitliche Handhabung von Ehrenamt und Minijob darf nicht fortgesetzt werden! • klare Trennung zwischen echtem Ehrenamt und vergüteter Tätigkeit: • Zusammentreffen in derselben Person möglichst vermeiden • wenn “unumgänglich”: klar unterschiedene Tätigkeiten für beide Segmente schriftlich festhalten 55 Ebner Stolz in Deutschland 14 Standorte, überall vor Ort rund 1.100 Mitarbeiter und 100 Partner Nr. 7 der großen unabhängigen Beratungs- und Prüfungsgesellschaften in Deutschland NEXIA International als weltweites Netzwerk (fast 600 Partnerfirmen in über 100 Ländern) hohe Berufsträgerquote aus Wirtschaftsprüfern Steuerberatern Rechtsanwälten Unternehmensberatern umfassende Beratung aus einer Hand mit klarem Fokus auf dem Mittelstand kompetent, persönlich engagiert, verantwortungsvoll und effizient 56 28
Elektronische Kopie unsere Standorte im Überblick Berlin Bonn Bremen Düsseldorf Chausseestraße 128/129 Portlandweg 1 Kohlhökerstraße 52 Königsallee 64 10115 Berlin 53227 Bonn 28203 Bremen 40212 Düsseldorf Telefon +49 30 283992-0 Telefon +49 228 85029-0 Telefon +49 421 985986-0 Telefon +49 211 9219-70 Telefax +49 30 283992-99 Telefax +49 228 85029-10 Telefax +49 421 985986-99 Telefax +49 211 9219-798 mail-berlin@ebnerstolz.de mail-bonn@ebnerstolz.de mail-bremen@ebnerstolz.de mail-duesseldorf@ebnerstolz.de Frankfurt Hamburg Hannover Köln Bockenheimer Landstraße 107 Ludwig-Erhard-Straße 1 Karl-Wiechert-Allee 1d Gereonstraße 43/65 60325 Frankfurt a. M. 20459 Hamburg 30625 Hannover 50670 Köln Telefon +49 69 7104883-0 Telefon +49 40 37097-0 Telefon +49 511 936227-0 Telefon +49 221 20643-0 Telefax +49 69 7104883-5 Telefax +49 40 37097-999 Telefax +49 511 936227-30 Telefax +49 221 20643-10 mail-frankfurt@ebnerstolz.de mail-hamburg@ebnerstolz.de mail-hannover@ebnerstolz.de mail-koeln@ebnerstolz.de Leipzig München Reutlingen Siegen Richard-Wagner-Straße 1 Arnulfstraße 27 Kaiserstraße 88/1 Hohler Weg 3 04109 Leipzig 80335 München 72764 Reutlingen 57072 Siegen Telefon +49 341 24443-0 Telefon +49 89 549018-0 Telefon +49 7121 9489-0 Telefon +49 271 66056-0 Telefax +49 341 24443-11 Telefax +49 89 549018-241 Telefax +49 7121 9489-89 Telefax +49 271 66056-24 mail-leipzig@ebnerstolz.de mail-muenchen@ebnerstolz.de mail-reutlingen@ebnerstolz.de mail-siegen@ebnerstolz.de Solingen Stuttgart Konrad-Adenauer-Straße 72 - 74 Kronenstraße 30 42651 Solingen 70174 Stuttgart Telefon +49 212 2520-60 Telefon +49 711 2049-0 Telefax +49 212 2520-670 Telefax +49 711 2049-1333 mail-solingen@ebnerstolz.de mail-stuttgart@ebnerstolz.de 57 Dr. Rolf Kußmaul Unternehmenssanierung Insolvenzrecht Umstrukturierungen Gesellschaftsrecht Kollektivarbeitsrecht Unternehmenskauf Rechtsanwalt Steuerberater E-Mail rolf.kussmaul@ebnerstolz.de Tel. +49 711 2049-1176 Fax +49 711 2049-1360 58 29
Elektronische Kopie Roland Hoch Gestaltung von Arbeitsverträgen Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) in Fragestellungen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten Mitglied im Center of Competence (CoC) Arbeitsrecht Rechtsanwalt E-Mail roland.hoch@ebnerstolz.de Tel. +49 711 2049 - 1291 Fax +49 711 2049 - 4291 59 30
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