MINDESTLOHN - ERLÄUTERUNGEN UND AUSTAUSCH ERSTER PRAKTISCHER ERFAHRUNGEN - STUTTGART, 13./ 20. MAI 2015

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MINDESTLOHN - ERLÄUTERUNGEN UND AUSTAUSCH ERSTER PRAKTISCHER ERFAHRUNGEN - STUTTGART, 13./ 20. MAI 2015
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        Mindestlohn –
Erläuterungen und Austausch
erster praktischer Erfahrungen

      Stuttgart, 13./ 20. Mai 2015
MINDESTLOHN - ERLÄUTERUNGEN UND AUSTAUSCH ERSTER PRAKTISCHER ERFAHRUNGEN - STUTTGART, 13./ 20. MAI 2015
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                                          INHALTSVERZEICHNIS

    „Mindestlohn - Erläuterungen und Austausch erster praktischer Erfahrungen“

                                                                                                                Seite

Stimmen zum Mindestlohn                                                                                           1

Aufbau des Mindestlohngesetzes                                                                                    2

Gliederung des Vortrags                                                                                           2

I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG                                                                  3

II. Berechnung des Mindestlohns                                                                                   8

III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten                                                                            12

IV. Dokumentations- und Meldepflichten                                                                           15

V. Kontrolle und Sanktionen                                                                                      18

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe                                                                   21

Das Ehrenamt                                                                                                     27

Die Referenten                                                                                                   29
1

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Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart. Dies gilt auch für
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Rechtsstand Mai 2015
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Mindestlohn -
Erläuterungen und Austausch erster praktischer Erfahrungen

Rechtsanwalt / Steuerberater Dr. Rolf Kußmaul
Rechtsanwalt Roland Hoch
Stuttgart, 13./20. Mai 2015

Stimmen zum Mindestlohn

   „8,50 Euro – in der Kritik
   Arbeitgeber fordern Überarbeitung des
                                                     „Viel zu bürokratische
   Mindestlohns“ (handelsblatt.com)
                                                     Dokumentationspflichten“
                                                     (Arbeitgeberpräsident Ingo
                                                     Kramer)
        „Viel zu weitgehende Auftrag-
        geberhaftung“
        (Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer)

                       „Das Bäckerhandwerk muss ohne jeden Anhaltspunkt mit
                       dem Besuch schwer bewaffneter Zöllner rechnen. Hier gilt
                       es, auf den Zoll einzuwirken, in Bäckereifilialen nicht
                       aufzutreten wie bei der Verfolgung organisierter
                       Kriminalität auf einer Großbaustelle.“
                       (Holger Schwannecke, Zentralverband des deutschen
                       Handwerks)

                                                                                          2

                                                                                                        1
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Aufbau des Mindestlohngesetzes

          • Inhalt des Mindestlohns     §§ 1 – 3                  Kapitel II. und III.

          • Mindestlohnkommission          §§ 4 – 12

          • Zivilrechtliche Durchsetzung      § 13               Kapitel VI.

          • Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche
                                                                 Kapitel IV. und V.
            Behörden     §§ 14 – 21

          • Schlussvorschriften   §§ 22 – 24                     Kapitel I.

                                                                                              3

Gliederung des Vortrags

                 I.
                                         II.                      III.
         Grundaussagen und
                                   Berechnung des           Fälligkeit und
         Anwendungsbereich
                                    Mindestlohns          Arbeitszeitkonten
             des MiLoG

                 IV.                       V.                     VI.
           Dokumentations-            Kontrolle und          Haftung des
          und Meldepflichten           Sanktionen           Unternehmens
                                                          und seiner Organe

             abschließend: Überblick zum Ehrenamt nach dem MiLoG

                                                                                              4

                                                                                                            2
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I. Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG

              I.
      Grundaussagen und
      Anwendungsbereich
                                             II.                       III.
          des MiLoG
                                       Berechnung des            Fälligkeit und
                                        Mindestlohns           Arbeitszeitkonten

                    IV.                      V.                        VI.
              Dokumentations-           Kontrolle und              Haftung des
             und Meldepflichten          Sanktionen               Unternehmens
                                                                und seiner Organe

                                                                                                          5

I.   Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (1/10)

 Grundsatz             •   “Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines
 (§ 1 Abs. 1 MiLoG)        Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.”

 Ergänzungen           •   Seit 1. Januar 2015: 8,50 Euro brutto je Zeitstunde
 zum Grundsatz         •   Anpassung durch Bundesregierung auf Vorschlag einer ständigen
                           Mindestlohnkommission, erstmals zum 1. Januar 2017
                       •   Mindestlohnkommission: Bundesregierung ernennt je drei Mitglieder auf Vorschlag der
                           Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zzgl. neutralem oder
                           alternierendem Vorsitz und zzgl. je eines Sachverständigen / Wissenschaftlers

 Unabdingbarkeit       •   Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Mindestlohn
                       •   Unverwirkbarkeit des Anspruchs auf Mindestlohn
                       •   Unverzichtbarkeit des Anspruchs auf Mindestlohn (außer im gerichtlichen Vergleich)
                       •   Unbeschränkbarkeit: Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die die Geltendmachung
                           des Anspruchs auf Mindestlohn beschränken oder ausschließen      Müssen die
                           Regelungen zu Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen angepasst werden?
                       •   regelmäßige dreijährige Verjährung
                       •   höhere Gehaltsvereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag,
                           Arbeitnehmerentsendegesetz …) bleiben unberührt (siehe aber auch Folien 27 ff)
                       •   unberührt bleiben auch etwaige Landestariftreuegesetze und andere
                           Vergabevorschriften der öffentlichen Hand
                                                                                                          6

                                                                                                                 3
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I.   Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (2/10)

          schon bislang                           seit 1. Januar 2015                           schon bislang

 •   Mindestlöhne                     8,50 Euro brutto (§ 1 Abs. 2 MiLoG)           Sittenwidrigkeits-
     im Sinne des AEntG                                                             Rechtsprechung des BAG

 •   Mindestlohn in der
     Leiharbeitsbranche

 •   Mindestlöhne
     nach dem TVG

 Beispiele                            Grundsätzlicher Vorrang der Mindestlöhne      „Richtschnur“:
                                      im Sinne des AEntG, in der Leiharbeits-
 Mindestlohn im                       branche sowie nach dem TVG vor dem            sittenwidrige Vergütung =
 Dachdeckerhandwerk:                  allgemeinen Mindestlohn (§ 1 Abs. 3           weniger als 2/3 der in der
 11,85 Euro West / Ost                MiLoG)                                        betreffenden Branche
                                                                                    ortsüblichen Vergütung
 Mindestlohn im
 Elektrohandwerk:
 10,10 Euro West

                                                                                                                 7

I.   Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (3/10)

                                         Was passiert - rein zivilrechtlich -
                             bei einer Unterschreitung des allgemeinen Mindestlohns?

 Teilweise vertretene           Teilweise vertretene         Teilweise vertretene Auffassung:
 Auffassung:                    Auffassung:

 AG schuldet dem AN             AG schuldet die Differenz    AG schuldet dem AN die Nachzahlung der Differenz zu
 (nur) die Nachzahlung der      zu der in der                8,50 Euro.
 Differenz zu 8,50 Euro.        betreffenden Branche
                                ortsüblichen Vergütung       Beträgt die Vergütung aber weniger als 2/3 der in der
                                (mind. aber 8,50 Euro).      betreffenden Branche üblichen Vergütung, schuldet der
                                                             AG die Differenz zu der in der betreffenden Branche
                                                             ortsüblichen Vergütung (mind. aber 8,50 Euro).

                          Welche Auffassung wird sich in der Rechtsprechung durchsetzen?

                                                                                                                 8

                                                                                                                         4
MINDESTLOHN - ERLÄUTERUNGEN UND AUSTAUSCH ERSTER PRAKTISCHER ERFAHRUNGEN - STUTTGART, 13./ 20. MAI 2015
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I.   Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (4/10)

 persönliche             Für jeden Arbeitnehmer (für Vollzeit- wie Teilzeitkräfte, auch für Aushilfen /
 Anwendbarkeit           Minijobber / geringfügig Beschäftigte) sowie Praktikanten (Grundsatz; siehe dazu
 (§ 22 MiLoG)            nachfolgende Folien): Aber:

                             •   nicht für Azubis

                             •   nicht für Minderjährige ohne Berufsausbildung

                             •   nicht im Falle sog. Einstiegsqualifizierung nach SGB oder Ausbildungsvorbereitung
                                 nach BBiG

                             •   nicht für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten

                             •   nicht für Ehrenamtsvergütungen (siehe dazu noch am Ende des Vortrags)

 betriebliche            •   für alle Betriebe / Unternehmen
 Anwendbarkeit           •   auch für gemeinnützige, kirchliche oder karitative Einrichtungen
                         •   auch für die öffentliche Hand
                         •   auch für private (!) Arbeitgeber (Grundsatz)
                         •   für alle Branchen
                                                                                                               9

I.   Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (5/10)

                                                                                    Ausnahme für
                                                                               ausbildungsbegleitende
       Ausnahme für                                                           Praktika (max. 3 Monate
       Pflichtpraktika                                                           pro Praktikant (str.))

                                          Praktikanten haben
                                           Anspruch auf den
                                              allgemeinen
                                             Mindestlohn!

             Ausnahme für
         Orientierungspraktika                                                    Aus für freiwillige
         (max. 3 Monate pro                                                       Praktika länger als
            Praktikant (str.))                                                        3 Monate!

                                                                                                              10

                                                                                                                      5
Elektronische Kopie

I.    Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (6/10)

         Erstes Praktikum        Zweites Praktikum beim selben AG          Mindestlohn?

                                                                       Antworten des BMAS:

          Pflichtpraktikum                 Pflichtpraktikum                     Nein.

                                       Orientierungspraktikum
          Pflichtpraktikum                                            Ja, beim zweiten Praktikum.
                                          (max. 3 Monate)

                                  Ausbildungsbegleitendes Praktikum
          Pflichtpraktikum                                                       Nein.
                                           (max. 3 Monate)

      Orientierungspraktikum
                                           Pflichtpraktikum                     Nein.
         (max. 3 Monate)

      Orientierungspraktikum           Orientierungspraktikum
                                                                          Für beide Praktika.
         (max. 3 Monate)                  (max. 3 Monate)

                                                                                                11

I.    Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (7/10)

         Erstes Praktikum        Zweites Praktikum beim selben AG          Mindestlohn?

      Orientierungspraktikum      Ausbildungsbegleitendes Praktikum
                                           (max. 3 Monate)                      Nein.
         (max. 3 Monate)

      Ausbildungsbegleitendes
                                           Pflichtpraktikum                      Nein.
     Praktikum (max. 3 Monate)

      Ausbildungsbegleitendes          Orientierungspraktikum
                                                                          Für beide Praktika.
     Praktikum (max. 3 Monate)            (max. 3 Monate)

      Ausbildungsbegleitendes     Ausbildungsbegleitendes Praktikum
                                                                          Für beide Praktika.
     Praktikum (max. 3 Monate)             (max. 3 Monate)

                                                                                                12

                                                                                                     6
Elektronische Kopie

I.   Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (8/10)

                                                             Welchen Status hat
             Gilt das MiLoG                                   der Student im
            bei Anfertigung                                   Unternehmen?
          einer Bachelorarbeit                                Arbeitnehmer?
           im Unternehmen?                                      Praktikant?
                                                                                              Weisungs-
                                                                                              gebunden-
                                                                                                 heit

                                                                                                   Abrech-
                                                                                                   nung im
        Kein                      Kein Arbeitnehmer?                                               Außen-
     Mindestlohn!                Wird die Vergütung für                                           verhältnis
                                  die Einräumung von
                                  Nutzungsrechten an
                                   der Bachelorarbeit
                                      gezahlt? Ja?                             Mindestlohn!

                                                                                                            13

I.   Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (9/10)

 internationaler      •   Anwendbarkeit abhängig allein vom Tätigkeitsort innerhalb Deutschlands
 Mitarbeitereinsatz
 - Grundsätze -       •   Anwendbarkeit des MiLoG unabhängig

                          •   von Nationalität und Wohnsitz des Mitarbeiters

                          •   vom Lohnsteuer- und Sozialversicherungsstatut des Arbeitsverhältnisses (also von
                              der Anwendbarkeit deutschen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts)

                          •   von der Nationalität und vom Sitz des Arbeitgebers

                          keine Sonderregelung für Staatsangehörige der übrigen EU-Staaten

                                                                                                            14

                                                                                                                   7
Elektronische Kopie

I.   Grundaussagen und Anwendungsbereich des MiLoG (10/10)

 internationaler         Pressemitteilung des BMAS vom 30. Januar 2015:
 Mitarbeitereinsatz
 - Verkehrsbereich -     •   Aussetzung der MiLoG-Kontrollen im reinen Transitverkehr

                         •   Aber: Anwendung des MiLoG auf

                             •   innerdeutsche Güterbeförderung durch ausländische Frachtführer
                                 (sog. Kabotagebeförderung)

                             •   grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Be- oder Entladung in Deutschland

 internationaler         Muss ein deutscher Arbeitgeber seinen regelmäßig in Deutschland beschäftigten
 Mitarbeitereinsatz      Arbeitnehmern auch für Tätigkeiten im Ausland den Mindestlohn von 8,50 Euro zahlen?
 - Auslandstätigkeit -
                         Nach Ansicht des BMAS: Ja. Handelt der deutsche Arbeitgeber dieser Verpflichtung
                         zuwider, stellt dies jedoch keine Ordnungswidrigkeit dar.

                                                                                                            15

II. Berechnung des Mindestlohns

                                          II.
                                    Berechnung des
                     I.              Mindestlohns                        III.
             Grundaussagen und                                     Fälligkeit und
             Anwendungsbereich                                   Arbeitszeitkonten
                 des MiLoG

                     IV.                       V.                       VI.
               Dokumentations-            Kontrolle und            Haftung des
              und Meldepflichten           Sanktionen           Unternehmens und
                                                                  seiner Organe

                                                                                                            16

                                                                                                                   8
Elektronische Kopie

II. Berechnung des Mindestlohns (1/7)

Beispiel                                       Ansicht 1 (wohl Ansicht des BMAS):

Der Arbeiter A erhält bei einer regelmäßigen   173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40
Stunden wöchentlich (5-Tage-Woche) eine
Vergütung von 1.500,00 Euro.                      Kein Verstoß gegen das MiLoG.

Verstoß gegen das MiLoG?
                                               Ansicht 2:

                                               Arbeitstage im Juli 2015: 23

                                               23 Arbeitstage x 8 Std. x 8,50 Euro = 1.564,00 Euro

                                                  Verstoß gegen das MiLoG.

                                                                                                     17

II. Berechnung des Mindestlohns (2/7)

Beispiel                                       173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro

Der Arbeiter A erhält bei einer regelmäßigen   20 Überstunden x 8,50 Euro = 170,00 Euro
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40
Stunden wöchentlich (5-Tage-Woche) eine
Vergütung von 1.600,00 Euro.                   1.473,33 Euro + 170,00 Euro = 1.643,33 Euro

Überstunden sind laut Arbeitsvertrag bereits      Verstoß gegen das MiLoG.
mit der Fixvergütung abgegolten.

Im August 2015 erbringt A 20 Überstunden.

Verstoß gegen das MiLoG?

                                                                                                     18

                                                                                                             9
Elektronische Kopie

II. Berechnung des Mindestlohns (3/7)

Was ist eine vergütungspflichtige Arbeitsstunde                       Allgemeiner Mindestlohn?
im Sinne des MiLoG?

Zeiten der Arbeitsbereitschaft   AN am Arbeitsplatz anwesend;         Allgemeiner Mindestlohn.
Bsp.: Rettungssanitäter

Zeiten des Bereitschaftsdienstes AN nicht am Arbeitsplatz anwesend;   Ansicht Zoll: Allgemeiner Mindestlohn.
Aufenthaltsort vom AG festgelegt

Zeiten der Rufbereitschaft  AN nicht am Arbeitsplatz anwesend;        Ansicht Zoll:
Aufenthaltsort nicht vom AG festgelegt                                Kein allgemeiner Mindestlohn.

Zeiten einer Dienstreise (Kein Außendienst-Mitarbeiter!)              Während der üblichen Arbeitszeit:
                                                                      Allgemeiner Mindestlohn;
                                                                      außerhalb der üblichen Arbeitszeit:
                                                                      Kein allgemeiner Mindestlohn,
                                                                      es sei denn, es wird eine
                                                                      Arbeitsleistung erbracht.

                                                                                                        19

II. Berechnung des Mindestlohns (4/7)

Beispiel

       1.000 Euro monatliches Fixgehalt

         500 Euro erfolgsabhängige Prämie (Jahresprämie 6.000 Euro, auf den Monat umgerechnet)
         400 Euro Privatnutzung Pkw
         300 Euro Pensionszusage in Form einer Einzahlung in eine Direktversicherung

         200 Euro Überstundenzuschläge
         100 Euro Weihnachtsgeld (1.200 Euro im November, auf den Monat umgerechnet)
      2.500 Euro jährlicher Monatsdurchschnitt (~ 14,42 Euro/Std.)

Genügt das dem Mindestlohngesetz?

                                                                                                        20

                                                                                                               10
Elektronische Kopie

II. Berechnung des Mindestlohns (5/7)

zum Mindestlohn   •   das Festgehalt (Monatsgehalt, fester Stundenlohn)
werden            •   verstetigt (monatlich?) ausgezahlte Garantieprämien oder -gratifikationen
angerechnet       •   Überstundenzuschläge (str.)
                  •   Sonn- und Feiertagszuschläge (str.)
                  •   Schichtarbeitszulage (str.)

zum Mindestlohn   •   variable (insb. ergebnis- oder leistungsabhängige) Vergütungsbestandteile
werden nicht      •   freiwillige Leistungen
angerechnet       •   Urlaubs- und Weihnachtsgeld (werden aber im Auszahlungsmonat angerechnet)
                  •   Sachbezüge (Dienstwagen, Telefon, Waren)
                  •   Nachtarbeitszuschläge
                  •   Leistungen zur Betrieblichen Altersversorgung (Ausn.: Entgeltumwandlung nach § 1a
                      BetrAVG)
                  •   Vermögenswirksame Leistungen
                  •   Leistungen ohne Entgeltcharakter
                      •      Überlassung von Dienstkleidung
                      •      Trinkgeld
                  •   Aufwands- und Auslagenerstattungen, Spesen, Wegegeld

                                                                                                    21

II. Berechnung des Mindestlohns (6/7)

                       zählt mit                    zählt nicht mit

                                                                                                    22

                                                                                                             11
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II. Berechnung des Mindestlohns (7/7)

                                                                                                            zählt mit
  1.000 Euro Fixgehalt                                                                            ja       1.000 Euro
                  erfolgsabhängige Prämie (Jahresprämie 6.000 Euro, auf den
     500 Euro                                                                                   nein
                  Monat umgerechnet)
     400 Euro Privatnutzung Pkw                                                                 nein
              Pensionszusage in Form einer Einzahlung in eine
     300 Euro                                                                                   nein
              Direktversicherung
     200 Euro Überstundenzuschläge                                                               str.       200 Euro
                  Weihnachtsgeld (1.200 Euro im November, auf den Monat
     100 Euro                                                                                   nein*
                  umgerechnet)
  2.500 Euro Monatsverdienst                                                                               1.200 Euro

     “zählbarer” Stundenlohn
  = 1.200 Euro / 173,33 Std./Monat = 6,92 Euro/Std. < 8,50 Euro/Std.

* Im Auszahlungsmonat November werden die 1.200 Euro Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet.
                                                                                                                 23

III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten

                                                                                    III.
                      I.                                                      Fälligkeit und
                                                    II.                     Arbeitszeitkonten
              Grundaussagen und
                                              Berechnung des
              Anwendungsbereich
                                               Mindestlohns
                  des MiLoG

                     IV.                            V.                         VI.
               Dokumentations-                 Kontrolle und              Haftung des
              und Meldepflichten                Sanktionen             Unternehmens und
                                                                         seiner Organe

                                                                                                                 24

                                                                                                                              12
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III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (1/5)

Fälligkeit des       •   zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit des Gehalts
Mindestlohns             (Vereinbarung z. B. per Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag)
(§ 2 Abs. 1 MiLoG)   •   spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats, der auf den Monat
                         der Arbeitsleistung folgt (Bankarbeitstage in Frankfurt am Main sind bundesweit
                         relevant)

Arbeitszeitkonto     •   zeitversetzter Ausgleich des Mindestlohnanspruchs durch Arbeitszeitkonten möglich
(§ 2 Abs. 2 MiLoG)   •   Ausgleich durch Freizeitgewährung oder Zahlung möglich
                     •   Voraussetzungen:
                         • schriftliche Vereinbarung
                         • Ausgleich innerhalb von 12 Monaten
                         • monatlich werden max. 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das
                             Arbeitszeitkonto eingestellt

Wertguthaben-        •   Fälligkeitsregelung und Voraussetzungen für das Arbeitszeitkonto finden keine
vereinbarungen           Anwendung auf Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV
nach SGB IV              • Langzeitarbeitszeitkonten nach § 7b SGB IV bleiben zulässig (z. B. für Sabbaticals
(§ 2 Abs. 3 MiLoG)            oder Vorruhestand, aber eben nicht zur Flexiblisierung der täglichen oder
                              wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktionszyklen).
                         • Die in ein solches Wertguthaben umgewandelte Arbeitszeit unterliegt zwar dem
                              Mindestlohngebot, nicht aber der strengen Fälligkeitsregelung des MiLoG.
                                                                                                           25

III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (2/5)

Sanktion             •   verspätete Zahlung ist bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro!)

Empfehlung:          •   Führung von Arbeitszeitkonten und Ausgleich von Überstunden durch Zahlung im
Führung von              Folgemonat UND / ODER
Arbeitszeitkonten
                     •   jedenfalls im Falle schwankender Arbeitszeiten bei mindestlohnkritischer Lohnhöhe:
                         schriftliche Vereinbarung von Arbeitszeitkonten entsprechend § 2 Abs. 2 MiLoG

                         Vorteile:
                         • relativ großzügiger Ausgleichszeitraum von 12 Monaten
                         • Ausgleich nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Freizeit möglich
                             (Saisongeschäft!)

                                                                                                           26

                                                                                                                 13
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III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (3/5)

Beispiel                                      Nein.

Mit dem Arbeiter A (Gehalt: 1.600,00 Euro;    Der Ausgleich hat nach dem “First in-First Out”-Prinzip
40 Stundenwoche) ist ein Arbeitszeitkonto     stattzufinden.
schriftlich vereinbart.

A leistet                                     Das heißt: Ausgleich der Überstunden

im Februar 2015          4,                   Februar 2015            bis spätestens Februar 2016,
im Juli 2015             20 und               Juli 2015               bis spätestens Juli 2016 und
im Dezember 2015         23
                                              Dezember 2015           bis spätestens Dezember 2016.
Überstunden und also im Jahr 2015 insgesamt
47 Überstunden.

Reicht es nach den Bestimmungen des MiLoG
aus, diese 47 Überstunden innerhalb von 12
Monaten und also bis spätestens
31. Dezember 2016 auszugleichen?

                                                                                                        27

III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (4/5)

Beispiel (Fortsetzung)                        Februar 2015
                                              173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro
Mit dem Arbeiter A (Gehalt: 1.600,00 Euro;    4 Überstunden x 8,50 Euro = 34,00 Euro
40 Stundenwoche) ist ein Arbeitszeitkonto
                                              1.473,33 Euro + 34,00 Euro = 1.507,33 Euro
schriftlich vereinbart.
                                              1.507,33 Euro < 1.600,00 Euro
A leistet                                        0 Stunden

im Februar 2015          4,                   Juli 2015
im Juli 2015             20 und
                                              173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro
im Dezember 2015         23
                                              20 Überstunden x 8,50 Euro = 170,00 Euro
Überstunden.                                  1.473,33 Euro + 170,00 Euro = 1.643,33 Euro
                                              1.643,33 Euro – 1.600,00 Euro = 43,33 Euro
Welche Zahl an Überstunden muss innerhalb     43,33 Euro / 8,50 Euro p. Std. = 5,10 Std.
von 12 Monaten ausgeglichen werden?               5,10 Stunden

                                              Dezember 2015
                                                 8,10 Stunden

                                                                                                        28

                                                                                                             14
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III. Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (5/5)

Beispiel                                         Juli 2015

Mit dem Angestellten A (Gehalt: 3.800,00 Euro;   173,33 Std./Monat x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro
40 Stundenwoche) ist ein Arbeitszeitkonto
schriftlich vereinbart.
                                                 85 Überstunden x 8,50 Euro = 722,50 Euro
A leistet
                                                 1.473,33 Euro + 722,50 Euro = 2.195,83 Euro
im Juli 2015          85
                                                 2.195,83 Euro < 3.800,00 Euro
Überstunden.

Welche Zahl an Überstunden muss innerhalb           Die Parteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie mit den
welcher Zeit ausgeglichen werden?                   85 Überstunden verfahren; jedenfalls macht das MiLoG
                                                    dazu keine Vorgaben.

                                                                                                           29

IV. Dokumentations- und Meldepflichten

                       I.
                                             II.                     III.
               Grundaussagen und
                                       Berechnung des          Fälligkeit und
               Anwendungsbereich
                                        Mindestlohns         Arbeitszeitkonten
                   des MiLoG

                                             V.                     VI.
                                        Kontrolle und           Haftung des
              IV.                        Sanktionen            Unternehmens
        Dokumentations-                                      und seiner Organe
       und Meldepflichten

                                                                                                           30

                                                                                                                  15
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IV. Dokumentations- und Meldepflichten (1/4)

Anwendungs-        •   Arbeitgeber in folgenden Branchen: (Bei Leiharbeit: Verpflichtung trifft den Entleiher!)
bereich
                       - Bau
                       - Gaststätten / Beherbergung                  - Personenbeförderung
                       - Spedition / Transport / Logistik            - Schausteller
                       - Gebäudereinigung                            - Forstwirtschaft
                       - Messe- und Veranstaltungsbau                - Fleischwirtschaft

                   •   außerdem für alle Minijobber / geringfügig Beschäftigte (unabhängig von der
                       Branche!), jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten

Erstellen und      •   Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
Bereithalten von   •   spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung
Dokumenten         •   Aufbewahrungspflicht während des Arbeitsverhältnisses, jedoch max. zwei Jahre
(§ 17 MiLoG)
                   •   Aufbewahrungsort bei im Inland ansässigen Arbeitgebern im Gesetz nicht geregelt;
                       auf Verlangen der Behörde: Aufbewahrung am Beschäftigungsort
                   •   Erleichterung für mobile Tätigkeiten ohne konkrete Vorgaben zur Lage der Arbeitszeit
                          Aufzeichnung Dauer genügt (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung)
                   •   Erleichterung für Mitarbeiter mit verstetigtem regelmäßigem Bruttomonatsentgelt
                       > 2.958 Euro (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)

                                                                                                            31

IV. Dokumentations- und Meldepflichten (2/4)

                                                Formblatt, Stand: 10. März 2015,
                                                herausgegeben von der Minijob-Zentrale
                                                (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See )

                                                                                                            32

                                                                                                                   16
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IV. Dokumentations- und Meldepflichten (3/4)

Anwendungs-             •   Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in folgenden Branchen:
bereich:
                            - Bau
Ausschließlich              - Gaststätten / Beherbergung                   - Personenbeförderung
grenzüber-                  - Spedition / Transport / Logistik             - Schausteller
schreitende                 - Gebäudereinigung                             - Forstwirtschaft
Sachverhalte                - Messe- und Veranstaltungsbau                 - Fleischwirtschaft

                        •   Bei Leiharbeit: Verpflichtung trifft den Entleiher im Inland!

Meldepflicht            •   Anmeldung in deutscher Sprache:
(§ 16 MiLoG)
                            •    u. a. mit Angaben zu Mitarbeitern, Dauer der Beschäftigung, Ort der
                                 Beschäftigung im Inland, Ort im Inland, an dem die Dokumentation nach
                                 § 17 MiLoG aufbewahrt wird, arbeitgeberseitig verantwortlich Handelndem
                            •    schriftliche Versicherung des Arbeitgebers zum MiLoG

                        •   entsprechend für Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)
                        •   zuständige Behörde: Zollverwaltung
                        •   weitere Regelungen in Mindestlohnmeldeverordnung und MiLoDokV

                                                                                                                    33

IV. Dokumentations- und Meldepflichten (4/4)

Beispiel                                   •   S hat einen Stundenlohn von 25,96 Euro:

Informatik-Student S arbeitet für ein          450,00 Euro / 17,33 Std. / Monat = 25,96 Euro
Software-Unternehmen einen
halben Tag in der Woche                    •   Bei einer Vollzeittätigkeit (40 Stunden / Woche) entspricht dieser
(4 Stunden) auf Basis eines                    Stundenlohn einer Vergütung von 4.500,00 Euro.
450 Euro-Vertrags.
                                           •   Aber: Ausnahme nach MiLoDokV nicht einschlägig!
Müssen Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet
                                           •   Die Entgeltgrenze von 2.958,00 Euro gilt auch für Teilzeittätigkeiten
werden? Oder gilt die Privilegierung
                                               (so ausdrücklich die amtliche Begründung zur Verordnung).
nach der Mindestlohn-
dokumentationspflichten-
Verordnung?

                                                                                                                    34

                                                                                                                         17
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V. Kontrolle und Sanktionen

                   I.
                                             II.                       III.
           Grundaussagen und
                                       Berechnung des            Fälligkeit und
           Anwendungsbereich
                                        Mindestlohns           Arbeitszeitkonten
               des MiLoG

                   IV.                                                VI.
             Dokumentations-                                     Haftung des
            und Meldepflichten                                Unternehmens und
                                      V.                        seiner Organe
                                 Kontrolle und
                                  Sanktionen

                                                                                                            35

V. Kontrolle und Sanktionen (1/5)

Kontrolle             •   zuständige Behörde: Hauptzollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(§§ 14, 15 MiLoG)     •   Befugnisse entsprechend Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (für alle Branchen):
                          •    Betreten durch bewaffnete Beamte von Geschäftsräumen des Arbeitgebers oder
                               eines Dritten, bei dem der Mitarbeiter tätig ist
                          •    Befragung der Arbeitnehmer und Einsicht in deren mitgeführte Unterlagen
                          •    Identitätsfeststellung einschl. Anhalten von Fahrzeugen
                          •    Einsichtnahme in Lohn- und Meldeunterlagen, Geschäftsbücher usw.
                          •    Mitnahme von Daten
                      •   Duldungs- und Mitwirkungspflicht der Beteiligten
                      •   kein konkreter Verdacht erforderlich
                          •    Ablauf eher wie Fahndungsmaßnahme als wie Außenprüfung

Folgerungen           •   Prüfung durch den Zoll ist unangenehm, oftmals wenig Kooperationsbereitschaft /
                          Verständnis anzutreffen; eher Polizeimaßnahme als geregelte Prüfung
                      •   keine Planbarkeit, da i. d. R. keine Vorankündigung und keine Prüfungsanordnung
                      •   Vorsichtsmaßnahmen (ähnlich wie für Steuerfahndung) / Stress-Situation!:
                          •    sofern anwendbar: Mindestlohndokumentation ordnungsgemäß vorhalten
                          •    für den Abwesenheitsfall einen verlässlichen und informierten Mitarbeiter
                               bestimmen, der Ansprechpartner für den Zoll sein kann
                          •    Informationsketten (an Geschäftsführer? an Rechtsanwalt?) klar regeln

                                                                                                            36

                                                                                                                 18
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V. Kontrolle und Sanktionen (2/5)

Einzelfragen einer Überprüfung durch den Zoll

Darf der Zoll in den                 Nein, der Arbeitgeber hat jedoch Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und
Geschäftsräumen Schränke und         andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von
Schubladen öffnen?                   Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet
                                     werden können, dem Zoll vorzulegen.

Darf der Zoll Kunden in einem        Nach dem reinen Gesetzeswortlaut: Ja. In der Literatur wird bisweilen eine
Restaurant hinsichtlich der          gegenteilige Auffassung vertreten.
Arbeitszeit des Bedienungs-
personals befragen?

Dürfen sich Mitarbeiter, die von     (Leider) Nein. Die Mitarbeiter müssen die Fragen des Zolls vollständig und
ihrem Arbeitgeber weniger als        wahrheitsgemäß beantworten. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des
den allgemeinen Mindestlohn          MiLoG hat nur der Arbeitgeber ein Auskunftsverweigerungsrecht.
erhalten, gegenüber dem Zoll
„ausschweigen“?

                                                                                                              37

V. Kontrolle und Sanktionen (3/5)

Rechtsfolgen und        1. Nachzahlung des Mindestlohns
Sanktionen
                        2. Bußgelder (§ 21 MiLoG)
(§§ 19, 21 MiLoG)
                             • bis zu 30.000 Euro
                             • jedoch bis zu 500.000 Euro für
                                 • die Nichtzahlung des Mindestlohns oder
                                 • die vorsätzliche oder fahrlässige Beauftragung eines Subunternehmers, der
                                   seinerseits (oder dessen Nachunternehmer) den Mindestlohn nicht zahlt
                        3. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 19 MiLoG)
                             • Bieterwettbewerbe auf Liefer-, Bau oder Dienstleistungsaufträge nach § 98 GWB
                             • Ausschluss gilt bereits nach Bußgeld von 2.500 Euro
                             • Ausschluss gilt bis zum Nachweis wiederhergestellter Zuverlässigkeit
                             • weitere Details geregelt, auch zur Erfassung im Gewerbezentralregister
                        4. negative Presse insb. im Falle “erfolgreicher” Überprüfung durch den Zoll (durch
                           Wettbewerb oder unzufriedenen - ehemaligen - Mitarbeiter veranlasst?)
                           Auftragsverluste?
                        5. Strafbarkeit nach § 266a StGB (Strafbarkeit der vorsätzlichen Nichtabführung von
                           Sozialversicherungsbeiträgen)

                           Prognose: Außenprüfungen der Sozialversicherungsträger werden Mindestlohnverstöße
                           bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverkürzung aufdecken

                                                                                                              38

                                                                                                                     19
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V. Kontrolle und Sanktionen (4/5)

    Mindestlohnverstöße

                                                 Ausschluss von
                                                  der Vergabe
                                                  öffentlicher
                                                   Aufträge

                                                                                                       39

V. Kontrolle und Sanktionen (5/5)

Kontrolle des       Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des BR im Zusammenhang mit einer geplanten
MiLoG durch den     Einstellung, selbst wenn der BR Kenntnis davon hat, dass die Vergütung, die der
Betriebsrat (BR)?   Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu zahlen beabsichtigt, den gesetzlichen Mindestlohn
                    unterschreitet

                    Aber:

                    1. Recht des BR auf Einsicht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter

                    2. Anspruch des BR auf Auskunft darüber, aus welchen Entgeltarten mit welchen
                       Beträgen sich das in den Bruttoentgeltlisten genannte Effektiventgelt zusammensetzt

                    3. Anspruch des BR auf Auskunft hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Stunden, die
                       dem aus der Bruttoentgeltliste ersichtlichen Arbeitsentgelt zugrunde liegen

                                                                                                       40

                                                                                                              20
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VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe

                    I.
                                              II.                       III.
            Grundaussagen und
                                        Berechnung des            Fälligkeit und
            Anwendungsbereich
                                         Mindestlohns           Arbeitszeitkonten
                des MiLoG

                    IV.                       V.
              Dokumentations-            Kontrolle und
                                          Sanktionen                       VI.
             und Meldepflichten
                                                                      Haftung des
                                                                     Unternehmens
                                                                   und seiner Organe

                                                                                                           41

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (1/11)

Haftung für            •   Auslöser der Haftung:          Nicht-Zahlung des allgemeinen Mindestlohns
Subunternehmer
(§ 13 MiLoG i. V. m.   •   Voraussetzung der Haftung: Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung
§ 14 AEntG)

                       •   Gläubiger des Anspruchs:       Arbeitnehmer des Subunternehmers

                       •   Schuldner des Anspruchs:       Unternehmen, das den Subunternehmer
                                                          einschaltet (= sog. Generalunternehmer)

                       •   Kein Schuldner:                - private Arbeitgeber
                                                          - der Auftraggeber des Generalunternehmers

                       •   branchenunabhängig und verschuldens- und wissensunabhängig

                       •   mehrstufige Auftragskette mit entsprechender Haftungskette möglich

Haftungsvolumen        •   Haftung “nur” für die Nettolohndifferenz, nicht auch für Lohnsteuern / Sozialabgaben

                       •   Haftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge

                       •   Regressanspruch gegen den Subunternehmer häufig wertlos
                                                                                                           42

                                                                                                                  21
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VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (2/11) – Beispiel 1

                                     bestellt Maschine bei U1
         U1                           für eigene Produktion
                                                                             U2

                    bestellt
                Maschine bei U3                                     liefert für Rechnung
                                                                          U1 an U2

                                           U3
                                                             U3 verstößt gegen MiLoG!

Frage:    Haftet U2 - oder U1 - dafür, falls die Mitarbeiter des U3 nicht den allgemeinen Mindestlohn
          erhalten?

Antwort: Weder U2 noch U1 haften.

                                                                                                        43

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (3/11) – Beispiel 2

                                    Auftrag zur Reinigung eines
         U1                              Gebäudes des U2
                                                                             U2

              U1 verstößt gegen MiLoG!

Frage:    Haftet U2 dafür, falls die Mitarbeiter des U1 nicht den allgemeinen Mindestlohn
          erhalten?

Antwort: Nein, keine Haftung des U2.

                                                                                                        44

                                                                                                             22
Elektronische Kopie

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (4/11) – Beispiel 3

                                      Auftrag zur Reinigung eines
            U1                             Gebäudes des U2
                                                                               U2

                  Auftrag an U3
               zur Reinigung eines                                     Durchführung der
                Gebäudes des U2                                        Gebäudereinigung
                (Subunternehmer-                                            bei U2
                    Auftrag)
                                             U3
                                                               U3 verstößt gegen MiLoG!

Frage:      Haftet U2 - oder U1 - dafür, falls die Mitarbeiter des U3 nicht den allgemeinen Mindestlohn
            erhalten?

Antwort: U1 haftet für den MiLoG-Verstoß des U3. U2 trifft keine Haftung.

                                                                                                          45

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (5/11) – Beispiel 4

                                      Auftrag zur Reinigung eines
            U1                             Gebäudes des U2
                                                                               U2

                  Auftrag an U3
               zur Reinigung eines                                     Durchführung der
                Gebäudes des U2                                        Gebäudereinigung
                (Subunternehmer-                                            bei U2
                    Auftrag)
                                             U3
                                                               U3 verstößt gegen MiLoG!

         Auftrag zur Renovierung eines
                      Gebäudes des U1
   U4

                                                                                                          46

                                                                                                               23
Elektronische Kopie

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (6/11)

Beispiel zum Haftungsvolumen             1.   Enge Sichtweise:
                                              A1 und A2 können wegen der 100 geleisteten Stunden die
Subunternehmer S hat zehn Mitarbeiter.        Netto-Lohndifferenz vom Auftragnehmer des X
Diesen Mitarbeitern zahlt S lediglich         (“Generalunternehmer”) verlangen.
6,50 Euro / Stunde.
                                         2.   Weite Sichtweise:
Zwei der Mitarbeiter von S (A1 und A2)        A1 und A2 können auch wegen aller übrigen (!) Stunden, die
sind in KW 19 und 20 (2015) bei               sie bei S (!) gearbeitet haben, die Netto-Lohndifferenz vom
Auftraggeber X tätig. Zeitaufwand: 100        Auftragnehmer des X (“Generalunternehmer”) verlangen.
Stunden.
                                         3.   Sehr weite Sichtweise:
Welche Ansprüche können gegenüber             Jeder (!) Mitarbeiter von S kann wegen jeder (!) Stunde, die er
dem Auftragnehmer von X, dem sog.             bei S (!) gearbeitet hat, die Netto-Lohndifferenz vom
Generalunternehmer, geltend gemacht           Auftragnehmer des X (“Generalunternehmer”) verlangen.
werden?

                                         Welche Sichtweise wird sich durchsetzen?

                                                                                                         47

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (7/11)

(Ergänzung des Beispiels zum Haftungsvolumen)
                                                          Ansprüche von A1 und A2 wegen der
                                                          100 geleisteten Stunden bei X (Ansicht 1)

                                                               Ansprüche von A1 und A2 auch
                                                               wegen aller übrigen (!) Stunden, die
                                                               sie bei ihrem Arbeitgeber S gearbeitet
                                                               haben (Ansicht 2)

                                                          Ansprüche auch aller übrigen
                                                          Arbeitnehmer von S wegen jeder (!)
                                                          Stunde, die sie bei ihrem Arbeitgeber S
                                                          gearbeitet haben (Ansicht 3)

                                                                                                         48

                                                                                                                24
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VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (8/11)

persönliches         •   Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG / des Vorstands nach § 93 AktG /
Haftungsrisiko von       der Angestellten wegen Verletzung des Arbeitsvertrags
Geschäftsführern
und Vorständen,      •   Reine Innenhaftung! – Im Grundsatz keine Haftung gegenüber Dritten, sondern nur
Risiko                   gegenüber der Gesellschaft.
bußgeldrechtlicher
Sanktionen
                     •   Beauftragung eines Subunternehmers mit Mindestlohnverstoß
                         = Sorgfaltspflichtverstoß des Geschäftsführers / Vorstands im Einzelfall?

                     •   wenn ja: Regressforderung der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer / Vorstand
                         möglich

                     •   wenn ja: Verhängung einer Geldbuße gegenüber Geschäftsführer und Vorstand
                         möglich, einfache Fahrlässigkeit genügt!

                                                                                                           49

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (9/11)

Maßnahmen zur        •   Gesetzgeber erwartet sorgfältige Auswahl der Subunternehmer; z. B.
Vermeidung
bußgeldrechtlicher       •     auffällig niedriger Angebotspreis?
Sanktionen und
                         •     schriftliche Zusicherung der Einhaltung des MiLoG vor / bei Vertragsabschluss
persönlicher
Haftung von              •     schriftliche Zusicherung von Kontrollbefugnissen
Geschäftsführern         •     schriftliches Verbot weiterer Unteraufträge (oder Zustimmungsvorbehalt)
und Vorständen           •     Nachweis aktueller öffentlicher Aufträge
                         •     Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters
                         •     Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen
                         •     eigene Recherche (Google; lokale Zeitung; Brancheninsider)

                     •   keine Möglichkeit einer Anfrage beim Hauptzollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit

                     •   keine Möglichkeit, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu erhalten

                     •   Sorgfalt / Vorsicht als Gebot eigenen Interesses

                                                                                                           50

                                                                                                                   25
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VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (10/11)

Maßnahmen zur            •   Die genannte Sorgfalt / Vorsicht schützt
Vermeidung
bußgeldrechtlicher           •    den Geschäftsführer / Vorstand vor eigener (verschuldensabhängiger) Haftung
Sanktionen und                    aus Pflichtverletzung;
persönlicher
Haftung von                  •    das Unternehmen und die handelnden Personen vor empfindlichen (ebenfalls
Geschäftsführern                  verschuldensabhängigen) Bußgeldern bis 500.000 Euro (§ 21 Abs. 2 MiLoG).
und Vorständen
                         •   denkbare flankierende Maßnahmen (je nach Einzelfall):

                             •    Rückbürgschaften einholen (vom Gesellschafter des Subunternehmers, von
                                  Banken)

                             •    Versicherungslösungen

                             •    Sicherheitsleistungen od. Sicherheitseinbehalte

                             •    Kontrolle des Subunternehmers

                             •    Befragung der Mitarbeiter des Subunternehmers

                                                                                                           51

VI. Haftung des Unternehmens und seiner Organe (11/11)

Fazit:

1.       Die Bürgenhaftung des Generalunternehmers für Subunternehmer lässt sich nicht vermeiden,
         außer durch Nichterteilung des Auftrags.

2.       Sorgfalt und eine gewisse Vorsicht vor / bei der Beauftragung vermindern das Risiko
         bußgeldrechtlicher Konsequenzen und der persönlichen Haftung der Organe bzw. Angestellten.

3.       Sorgfältige Vertragsgestaltung und flankierende Maßnahmen vermindern das tatsächliche
         wirtschaftliche Risiko im Haftungsfall.

                                                                                                           52

                                                                                                                   26
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Das Ehrenamt

                                                                                                          53

Das Ehrenamt (1/2)

Ausnahmeregelung      “Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von … ehrenamtlich Tätigen.”
(§ 22 Abs. 3 MiLoG)

Was ist das wert?     Sicher ist nur:
Was bedeutet es?
                      •   Eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die Aufwendungsersatz, aber kein Entgelt
                          gewährt wird, unterliegt nicht dem Mindestlohn.

                      •   Nach der Gesetzesbegründung auch keine Mindestlohnpflicht bei Tätigkeit im Rahmen
                          des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwiligen sozialen Jahres, eines freiwilligen
                          ökologischen Jahres, usw.

Begriff des           •   Nach der Gesetzesbegründung:
Ehrenamts
                          Ehrenamt = Tätigkeit, die nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen
                          Gegenleistung, sondern aus Spaß an der Sache erfolgt und von dem Willen geprägt
                          ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen / den Vereinszweck zu fördern

                      •   Dient das Entgelt - bei wertender Gesamtbetrachtung - überwiegend zur Besserung
                          der wirtschaftlichen Existenz und Sicherung der Lebensgrundlage der betreffenden
                          Person? Falls ja, MiLoG (+).

                                                                                                          54

                                                                                                                  27
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Das Ehrenamt (2/2)

PM des BMAS            •   für Amateur-Vertragsspieler im Sport Klarstellung durch das BMAS nach Gespräch mit
                           DOSB und DFB am 23. Februar 2015:

                           •   im Vordergrund stehe sportliche Betätigung, nicht finanzielle Gegenleistung

                           •       selbst dann keine Mindestlohnpflicht, wenn als Minijob angemeldet

Zusammentreffen        •   Bsp.: Übungsleiter mit Zusatzaufgabe Materialpflege / Kontrolle der Trainingsstätte
von Ehrenamt und
Minijob                •   Die bisher - in der Praxis übliche - einheitliche Handhabung von Ehrenamt und Minijob
                           darf nicht fortgesetzt werden!

                       •   klare Trennung zwischen echtem Ehrenamt und vergüteter Tätigkeit:

                           •   Zusammentreffen in derselben Person möglichst vermeiden

                           •   wenn “unumgänglich”: klar unterschiedene Tätigkeiten für beide Segmente
                               schriftlich festhalten

                                                                                                                 55

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   und Prüfungsgesellschaften in Deutschland

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                                                                                                                 56

                                                                                                                      28
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unsere Standorte im Überblick

 Berlin                           Bonn                            Bremen                          Düsseldorf
 Chausseestraße 128/129           Portlandweg 1                   Kohlhökerstraße 52              Königsallee 64
 10115 Berlin                     53227 Bonn                      28203 Bremen                    40212 Düsseldorf
 Telefon +49 30 283992-0          Telefon +49 228 85029-0         Telefon +49 421 985986-0        Telefon +49 211 9219-70
 Telefax +49 30 283992-99         Telefax +49 228 85029-10        Telefax +49 421 985986-99       Telefax +49 211 9219-798
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 Frankfurt                        Hamburg                         Hannover                        Köln
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                                                                                                                           57

Dr. Rolf Kußmaul

                                                                 Unternehmenssanierung
                                                                 Insolvenzrecht
                                                                 Umstrukturierungen
                                                                 Gesellschaftsrecht
                                                                 Kollektivarbeitsrecht
                                                                 Unternehmenskauf

Rechtsanwalt
Steuerberater

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                                                                                                                           58

                                                                                                                                   29
Elektronische Kopie

Roland Hoch

                                     Gestaltung von Arbeitsverträgen
                                     Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen
                                     (KMU) in Fragestellungen des individuellen und kollektiven
                                     Arbeitsrechts
                                     Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten
                                     Mitglied im Center of Competence (CoC) Arbeitsrecht

Rechtsanwalt

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