MITGEHANGEN, MITGEFANGEN: HAFTUNGSRISIKEN FÜR VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT

Die Seite wird erstellt Christian Hamann
 
WEITER LESEN
MITGEHANGEN, MITGEFANGEN: HAFTUNGSRISIKEN FÜR VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT
MITGEHANGEN, MITGEFANGEN:

                             HAFTUNGSRISIKEN FÜR

      VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT

                                      30.09.2020

Rechtsanwalt Alexander Wagner                       Rechtsanwalt Julian Scheele
Partner                                             Senior Associate
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Lehrbeauftragter für IT-Recht der FH Südwestfalen

                                 WOLFF GÖBEL WAGNER
MITGEHANGEN, MITGEFANGEN: HAFTUNGSRISIKEN FÜR VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT
AGENDA

A. Geschäftsgeheimnisgesetz: LAG Düsseldorf

B. Privacy Shield: Einblick in die Aufsichtsbehörde

C. Omnibus-Richtlinie: Sie kommt!

D. P2B-Verordnung: Sie ist da!
MITGEHANGEN, MITGEFANGEN: HAFTUNGSRISIKEN FÜR VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT
A.

GESCHÄFTSGEHEIMNISGESETZ: LAG DÜSSELDORF
MITGEHANGEN, MITGEFANGEN: HAFTUNGSRISIKEN FÜR VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT
• GeschGehG trat am 26.04.2019 in Kraft.

• § 2 I b) GeschGehG
  Geschäftsgeheimnis ist eine Information [ … ] die Gegenstand von den Umständen nach
  angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen [ … ] ist.

• Konsequenz für Zentrale: Geschäftsgeheimniskonzept erforderlich.

• Technische + juristische Konzepte + Dokumentation erforderlich (vgl. auch WGW/Servicon
  am 21.01.2020 in Köln).

• Zu angemessenen Maßnahmen gehören NDA´s; auch mit Mitarbeitern. Die
  Vertraulichkeitserklärung muss transparent und hinreichend konkret sein. Nur auf „alle
  bekannt gewordenen Sachverhalte“ („catch-all-Klausel“) abzustellen, ist zu unbestimmt. Im
  Ergebnis keine angemessene Maßnahme (vgl. Folie 49 ppt. WGW/Servicon v. 21.01.2020
  in Köln).
MITGEHANGEN, MITGEFANGEN: HAFTUNGSRISIKEN FÜR VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT
• Jetzt auch LAG Düsseldorf (Az.: 12 SaGa 4/20 vom 03.06.2020)

   – „Angemessene    Geheimhaltungsmaßahmen    können    auch    in   vertraglichen
     Vereinbarungen liegen. Ungenügend ist eine Vereinbarung, die schlicht alle
     Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für
     geheimhaltungsbedürftig erklärt.“

   – „Bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und
     Kundendaten handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse. Dieses setzt angemessene
     Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am
     Geschäftsgeheimnis“
MITGEHANGEN, MITGEFANGEN: HAFTUNGSRISIKEN FÜR VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT
B.

PRIVACY SHIELD: EINBLICK IN DIE AUFSICHTSBEHÖRDE
MITGEHANGEN, MITGEFANGEN: HAFTUNGSRISIKEN FÜR VERBUNDGRUPPEN MIT DIENSTLEISTUNGS-ANGEBOT
© European Union 2016: EP / P-033757A / Didier BAUWERAERTS
• EuGH: Urteil vom 16. Juli 2020: Das Privacy Shield ist unwirksam. („Schrems II“)

• Auswirkung auf Zentrale und Mitglieder erheblich
   – Mittelstandsverband hat das juristisch erkannt und sich die Bundeskanzlerin gerichtet
     und auch auf der Staatssekretärsebene zutreffend adressiert.
   – Staatssekretär Bareiß erkennt die „höchste Dringlichkeit“.

• Weshalb „höchste Dringlichkeit“?
• Von der Entscheidung sind potentiell alle IT-Systeme der Zentrale betroffen.

• Nicht nur Web-Dienste (Facebook, Google, Youtube, Skype for Business, MS Teams, etc.)
  sind betroffen.

• Alle Systeme (ERP, CMS, DMS, sind SaaS, ASP, PaaS, IaaS) und Services (also jede
  Software, Webtool, Plattform, etc.) sind denktheoretisch betroffen, denn Anbieter der
  Leistung (Subunternehmen) kann Dritteinbezug in die Verbundgruppenzentrale und die
  Anschlusshäuser „tragen“.

• Sonderproblem: Microsoft 365
• Auch E-Mail-Server betroffen, denn wegen Cloud-Act / FISA können
  US-Sicherheitsbehörden auch Zugriff auf E-Mail-Server verlangen.

• Rechtsfolgen
   – Bußgeld (bis zu 20 Mio. EURO, 4 % des Jahresumsatzes;
     Achtung: AOK-Fall!)
   – Datenverarbeitungsuntersagungsverfügung (Abschalten)
   – Abmahnung
   – Regress Zentrale ./. Anschlusshaus
   – Sonderkündigungsrecht durch Mitglied?

• Schrems legt mit seiner Datenschutzorganisation nach.
• Maßnahmen
  – Vollständiges Data Mapping (alle Anbieter jeder Software, Tool, etc.)
     • Sonderproblem: Substituierbarkeit mappen!
  – Alle Dienstleister abfragen
  – Über Rechtslage ein Drittland informieren
  – Risikoanalyse
  – EU-Standarddatenschutzklauseln vereinbaren
     • Sonderproblem: Modifikation kann zur Genehmigungspflicht führen
  – Anpassung Datenschutzhinweise (nicht nur Webpage!)
  – Anpassung Consent-Tool („Cookies“)

• ALLES ENGMASCHIG DOKUMENTIEREN!
• Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-
  Württemberg, Dr. Stefan Brink am 23.09.2020 im Video-Call:
   – „Allein über den Verarbeitungsstandort kommen Sie nicht weiter“.
   – „Wer was hat: Gut! Wir räumen alle vorab ab, die nichts geprüft und dokumentiert
     haben.“
   – „Wer sagen kann, ich habe es versucht, ist bei den oberen 10 % dabei und kein
     Ansprechpartner für Bußgeld.“
   – „Wenn Ihr Vertragspartner nicht über SCC verhandelt, dann ist er schlicht kein
     Vertragspartner für Sie.“
   – „Sie müssen nur besser sein, als die 80 %, dann befassen wir uns mit den 20 %.“
   – „Wir suchen uns die, die den Schuss nicht gehört haben – jedenfalls kommen wir dann
     nicht mehr dieses Jahr!“
   – „Jedes Bemühen ist aufzuschreiben und zu dokumentieren. Bei der Untersuchung
     bringt das zwar hinsichtlich Verfügung nix, aber kein Bußgeld wird verhängt.“
   – „Soweit Ergänzungen zu SCC versucht wurden zu verhandeln, wird der Fall nicht
     priorisiert. Das Verfahren wird dann nicht geduldet aber hinten angestellt in Sachen
     Anordnungen und Bußgeldern.“
C.

OMNIBUS-RICHTLINIE: SIE KOMMT!
• Omnibus-Richtlinie zum EU-Verbraucherrecht
   – Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-
     Verbraucherschutzvorschriften und zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG, 98/6/EG,
     2005/29/EG und 2011/83/EU.

• Trat am 07.01.2020 in Kraft.
• Mitgliedsstaaten haben 24 Monate Zeit, um die für die Umsetzung erforderlichen
  Maßnahmen zu treffen.
• Diese Maßnahmen sind dann 6 Monate später von den Mitgliedsstaaten anzuwenden.
• Was kommt auf Verbundgruppen und Händler zu?

   – Verbot von Doppelqualitäten von Produkten
      • Eine identische Vermarktung eines Produktes, das im verschiedenen Versionen in
        mehreren EU-Ländern verkauft wird und dabei „signifikant“ unterschiedliche
        Zusammensetzung / Charakteristika hat, ist verboten, es sei den, es besteht eine
        objektive Rechtfertigung.

   – Harmonisierte Geldbußen bei Verbraucherrechtsverstoßen
      • Bis 2 Mio. EURO

   – Recht auf individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher
       • Bei bestimmten Verstößen sollen für Verbraucher individuelle „verhältnismäßige
         und effektive“ Abhilfe-Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Dazu soll auch Recht
         zur Preisminderung, Vertragsbeendigung, Schadensersatz gehören.
• Transparenzpflichten
   – Kennzeichnung von bezahlten Suchresultaten.
   – Es ist verboten, den Eindruck zu erwecken, dass Produktbewertungen von einem
     Verbraucher stamme, der das Produkt gekauft habe, ohne angemessene und
     verhältnismäßige Schritte zu Sicherstellung, dass Bewertung von solch einem
     Verbraucher stammt.
   – Verbot, falsche Verbraucherbewertungen zu veröffentlichen, um damit zu werben.
   – Informationspflicht des Händlers bei Kundenbewertungsanzeigen, ob diese tatsächlich
     von Kunden stammen.
   – Vorvertragliche Information zum Gewährleistungsrecht.
   – Vorvertragliche Information, ob angezeigte Preise durch automatisierte
     Entscheidungssysteme personalisiert sind.

• Preisinformationspflicht
   – Händler muss bei jeder Information über Preisreduktion auch den vorherigen Preis
     aufführen, den der Händler mind. 30 Tage vor Reduzierung verlangte.
D.

P2B-VERORDNUNG: SIE IST DA!
• Im April 2019 hat EU-Parlament die „Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von
  Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
  (P2B-VO oder „Platform-to-Business-Verordnung“) beschlossen.

• Seit dem 12. Juli 2020 gilt die P2B-VO in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, d. h. sie ist
  verbindlich zu beachtendes Recht.

• P2B-VO soll die Rechte gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und
  -plattformen stärken und letztlich dem Verbraucherschutz dienen.
• Digitale Plattformen (z. B. Amazon, eBay, Rakuten, Google Play, Check24, Verivox,
  Expedia, etc.) ermöglichen es kleinen und mittelständischen Unternehmen den
  Vertriebskanal zu erweitern.

   – ALLERDINGS: Dadurch wächst die Gefahr der Abhängigkeit von diesen Online-
     Marktplätzen, die als Gatekeeper den Marktzugang steuern können.

• Brüssel hat daher umfangreiche Transparenz- und Informationspflichten – bis hin zur
  Pflicht zum Beschwerdemanagement – den Plattformbetreibern auferlegt, was nun in einer
  umfangreichen Anpassung von Verträgen / AGB mündet.
• Das Problem: Auch die Verbundgruppenzentrale, die ihren Händlern die Teilnahme an
  „Marktplätzen“ anbietet, wird von der P2B-VO erfasst.

                                                Online-Vermittlungsdienst
                         hm B äl
                                         tn
                                           is    („Marktplatz/Zentrale“)
                                       )
                                    g“

                                                                               Nu
                       na (AG erh

                                 tra
                              er
                            sv

                                                                                 tzu
                           ev
                 ag
                rt r

                                                                                    ng
              Ve

                   eil
                   /„T

      Gewerblicher Nutzer                             Absatz von Ware            Verbraucher
         („Mitglied“)                                   („Verkauf“)
                                                                            („Kunde des Mitglieds“)
• Anwendungsbereich

  – Online-Vermittlungsdienste gem. Art. 2 Nr. 2 P2B-VO sind Dienste, die folgende
    Bedingungen erfüllen:

      • Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne Art. 1 I b) RL 2015/1535
        („Fernabsatz“).

      • Es wird gewerblichen Nutzern ermöglicht, Verbrauchern Waren oder
        Dienstleistungen anzubieten indem die Einleitung direkter Transaktionen zwischen
        gewerblichen Nutzern und Verbraucher vermittelt wird, unabhängig davon, wo
        diese Transaktion abgeschlossen wird.

      • Dienst wird dem gewerblichen Nutzer auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung
        gestellt.
• Lösungen / Angebote für Webpages, die den Händler durch die Zentrale zu Verfügung
  gestellt werden, fallen nicht darunter.

• Gilt nicht für B2B Marktplätze.

• Verordnung gilt für alle Dienste, unabhängig von der Größe und/der Ausrichtung.

• Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte sogar die Forderung, dass
  Marktplatzbetreiber und Händler gesamtschuldnerisch haften (vgl. Positionspapier vom
  12.02.2020, Ziffer 4, Seite 18).
• Verbundgruppenzentrale hat bei den Nutzungsverträgen / Teilnahmevereinbarungen / AGB
  mit dem Anschlusshaus zwingende „Gestaltungen“ / „Regelungsregime“ zu beachten.
   – Folge
       • Neukonzeptionierung der Verträge / AGB für die Zukunft.
       • Neukonzeptionierung der Verträge / AGB für die Bestandsverträge.
          – Sonderproblem: Umsetzung bei Bestands-Verträgen.

• Anforderungen der P2B-VO gelten auch, wenn Teilnahme am Marktplatz im
  Anschlusshausvertrag / Mitgliedsvertrag inbegriffen ist.
   – Das gilt auch dann, wenn kein gesondertes Teilnahmeentgelt gefordert wird.
   – Achtung: Diese „Bauart“ wird zum Problem.
• Die Anforderungen an die AGB
   – AGB müssen klar und verständlich sein
      (= insb. hinreichend bestimmt + genau abgefasst sein)
   – AGB müssen jederzeit leicht verfügbar sein
   – Verstoße führen zur Nichtigkeit der AGB (Art. 3 III P2B-VO)
   – Sonderproblem:
      Teilnahmevertrag sagt nichts über die Verfügbarkeit des Marktplatzes aus.
       • In der Regel sind die Teilnahmeverträge Saas, PaaS, IaaS, ASP Lösungen (=
           Mietrecht)
       • Wenn Verfügbarkeit nicht eingegrenzt / definiert, so gilt 7/24 an 365 Tagen (= 100
           %). – Das kann kein Anbieter wollen.
       • Insbesondere problematisch, wenn der Mitgliedsvertrag die Marktplatzteilnahme
           inkludiert.
       • GEFAHR:
           Mitglied kann bei Verfügbarkeitsunterschreitung Mitgliedsvertrag
           fristlos kündigen.
• Übrigens

   – Wegen der AvP-Insolvenz und möglichem Interesse der BaFin an der Freistellung
     niemals den ZR mit der Mitgliedschaft vertraglich unauflösbar koppeln schon gar nicht,
     wenn keine „Subunternehmerklausel“ beinhaltet ist
   – Begründung:
      • Wenn auf „externen“ Regulierer umgestellt wird, dann ggf. Sonderkündigungsrecht
         des gesamten Mitgliedsvertrages.
• Zentrale hat über zusätzliche Vertriebskanäle und Partnerprogramme zu informieren,
  soweit vorhanden.

• Gründe benennen, nach welchen (objektiven) Kriterien die Nutzung der Teilnahme
  ausgesetzt, beendet oder sonst eingeschränkt werden, Art. 3 I lit. c), Art. 4.

• Informationen zu Auswirkungen auf geistiges Eigentum des Mitglieds, Art. 3 I lit. e).
   – Achtung: Nutzung von Bildern des Mitglieds auch für weitere Mitglieder?

• Hauptparameter + Gründe benennen für Gewichtung bei Ranking (Art. 5).
   – Achtung: Im Falle von Gesellschaftern das Prinzip der Gleichbehandlung der
     Gesellschafter beachten.
• Informationen über Nebenwaren und Dienstleistungen der Zentrale (Art. 6)
   – Beispiel: Zentrale bietet Vermittlung von Finanzprodukten, Garantieverlängerungen,
      Reparatur, etc.

• Informationen, wenn eine differenzierte Behandlung von Eigenangeboten stattfindet oder
  von Händlern, die die Zentrale kontrolliert.
   – Beispiel: Zentrale mit Direktvertrieb gegenüber Verbrauchern – eher unüblich.

• Erläuterungen, ob Zentrale auch nach Ablauf des Marktplatznutzungsvertrages Zugriff auf
  Verbraucher (= Kunden) – Daten hat.
   – WICHTIG: Konzeptionell ggf. Anmeldung über Marktplatz und ggf. auch
      Newsletterpermission zugunsten der Zentrale
   – Achtung: BGH setzt hohe Anforderungen an wirksame Permisson!
• Informationen zu „Bestpreisklauseln“, Art. 10
   – In bestimmten Fällen können Marktplatzbetreiber in AGB einschränken, dass Händler
      Waren zu günstigeren Bedingungen auf anderem Wege als über Marktplatz anbieten

• Information zum internen Beschwerdemanagementsystem, Art. 11

• Information zum Mediationsverfahren, Art. 12
• Das Beschwerdemanagementsystem und das Mediationsmanagment entfällt nur, wenn
  Marktplatzbetreiber weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bzw.
  Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. EURO hat.

• Übrigens: Wer kein KMU-Unternehmen ist, der hat im Rahmen des
  Beschwerdemanagements Berichte über getroffene Entscheidungen (Art. 11 IV) zu
  veröffentlichen.
• Verfahren bei AGB-Änderung (Workflow einrichten!)
  (Fristenmanagement und Änderungsmanagement)

   – Beabsichtigte Änderung auf dauerhaften Datenträgern mitteilen (Hinweise im Intranet
     oder Pop-Up genügen nicht!) an Händler (z. B. per E-Mail).

   – Zwischen Datum der Information und Wirksamwerden der neuen AGB müssen mind.
     15 Tage liegen. Ggf. sogar länger.
      • ACHTUNG:
         Dann muss aber auch Änderungsbefugnis im Vertrag / AGB vorgesehen sein.
• Jede Änderung berechtigt zur Kündigung des Händlers

   – ALLERDINGS: Einstellen neuer Angebote stellt Verzicht auf Kündigungsrecht dar. Auch
     davon gibt es wiederrum Ausnahmen. Frist gilt nicht bei Notmaßnahmen (Verletzung
     von Datenschutz, Cybersicherheitslücken).

   – SONDERPROBLEM: Technische Änderungen wegen Upgrade/Release der Plattform?

• Verstoß gegen diese Vorgaben führt zur Nichtigkeit der geänderten AGB, Art. 3 III P2B-VO.
• Begründungsmanagement, Art. 4 P2B-VO

   – Will die Zentrale Einschränkungen, Aussetzungen oder Beendigung vornehmen, dann
     spätestens zeitgleich mit der Maßnahme auf dauerhaftem Datenträger begründen.
     (Beispiel: Angebot entspricht nicht Qualitätsvorgaben der Zentrale)

   – Soll Nutzung / Teilnahme vollständig für Mitglied beendet werden, so muss die
     Begründung 30 Tage vor Beendigungszeitpunkt übermittelt werden. Das gilt nur dann
     nicht, wenn Zentrale wegen behördlicher Weisung handelt, wiederholte Verstöße gegen
     AGB vorliegen, etc.
• Durchsetzung und Sanktionen

   – Art. 14 P2B-VO:
     Möglichkeit für Organisation und Verbände, Verstöße gegen die P2B-VO gerichtlich mit
     dem Ziel der Beseitigung und Unterlassung zu verfolgen.

   – Viel relevanter aber die Probleme der Nichtigkeit und damit verbundener
     Kündigungsmöglichkeiten.
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

          WOLFF GÖBEL WAGNER
          Rechtsanwälte Fachanwälte

           Grünstr. 16, 58095 Hagen
              Tel.: 02331 9149-0
             Fax: 02331 9149-41

               info@wgw.law
               www.wgw.law
Sie können auch lesen