Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Hamburgische Bürgerschaft

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BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                              Drucksache    21/12516
21. Wahlperiode                                                                                          03. 04. 18

                      Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

                        Verkauf der mittelbar gehaltenen Anteile
           der Freien und Hansestadt Hamburg an der HSH Nordbank AG mit
                                Entwurf eines Gesetzes
        über die Kreditaufnahme und Auszahlungen an die HSH Finanzfonds AöR
          im Zusammenhang mit der Veräußerung der HSH Nordbank AG und
                    Änderung des Haushaltsbeschlusses 2017/2018

1.   Anlass und Zweck der Mitteilung                           Veräußerung der HSH, und um Zustimmung zu
                                                               einer Änderung des Haushaltsbeschlusses 2017/
     Die Entscheidung der Europäischen Kommission
                                                               2018 gebeten.
     im Beihilfeverfahren der HSH Nordbank AG
     („HSH“) vom 2. Mai 2016 beinhaltete die Verpflich-
                                                          2.   Hintergrund
     tung, dass die HSH bis Ende Februar 2018 in
     einem wettbewerblichen und diskriminierungs-         2.1 Rettung der HSH Nordbank AG ab 2009
     freien Verfahren zu privatisieren ist. Andernfalls
     müssen das Neugeschäft eingestellt und die Ver-           Im Jahr 2009 beschlossen die Länder zugunsten
     mögenswerte mit dem Ziel der Abwicklung ver-              der HSH ein gemeinsames Rettungspaket, nach-
     waltet werden (siehe Drucksache 21/2177). Mit             dem die HSH infolge der Finanzkrise in eine
     der Unterzeichnung eines Anteilskaufvertrages             ­erhebliche finanzielle Schieflage geraten war. Zu
     am 28. Februar 2018 haben die Freie und Hanse-             diesem Zeitpunkt waren noch mehr als 60 Mrd.
     stadt Hamburg („FHH“) und das Land Schleswig-              Euro der Verbindlichkeiten der HSH durch die
     Holstein (zusammen „die Länder“) einen wichti-             Länder garantiert (Gewährträgerhaftung). Das
     gen Schritt im Privatisierungsverfahren erreicht.          Rettungspaket enthielt neben einer Kapitalerhö-
     Mit dieser Mitteilung wird die Bürgerschaft der            hung in Höhe von 3 Mrd. Euro auch die Verein­
     Freien und Hansestadt Hamburg um Kenntnis-                 barung einer Zweitverlustgarantie („Sunrise Ga-
     nahme dieser Drucksache, um Zustimmung zur                 rantie“) zur Abschirmung von Kreditausfallrisiken
     Veräußerung der Anteile der HSH Beteiligungs               in einem definierten Referenzportfolio bis zu einer
     Management GmbH („HoldCo“) an der HSH, um                  Höhe von maximal 10 Mrd. Euro. Die Maßnah-
     Beschluss eines Gesetzes über die Kreditauf-               men, die von der Europäischen Kommission als
     nahme und Auszahlungen an die HSH Finanz-                  Beihilfe genehmigt wurden, wurden über die zu
     fonds AöR („Finfo“) im Zusammenhang mit der                diesem Zweck gemeinsam gegründete Länder­

                                                                                                                 1
Drucksache 21/12516                  Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode

    anstalt Finfo   umgesetzt     (siehe   Drucksache          Jahres 2016 (30. Juni 2016) umgesetzt (siehe
    19/2428).                                                  Drucksache 21/7385).
    Im Jahr 2011 kündigte die HSH aus ökonomischen             Die Europäische Kommission hatte ihre Genehmi-
    Gründen die Sunrise Garantie in drei Teilschritten         gung der Wiedererhöhung der Sunrise Garantie
    anteilig und reduzierte den Garantiehöchstbetrag           u.a. an die Bedingung geknüpft, dass die HSH bis
    auf letztlich 7 Mrd. Euro. Die Länder hatten aus           Ende Februar 2018 in einem wettbewerblichen
    bankaufsichtsrechtlichen Gründen auf diese Ent-            und diskriminierungsfreien Verfahren privatisiert
    scheidungen der HSH keinen Einfluss. Im Jahr               oder, bei erfolglosem Abschluss des Veräuße-
    2013 bat der Vorstand der HSH darum, den Ga-               rungsverfahrens, abgewickelt wird.
    rantiehöchstbetrag wieder auf 10 Mrd. Euro zu
    ­erhöhen, um die Kapitalquote erneut zu stärken.      3.   Umsetzung der Privatisierung der HSH Nord-
     Dem stimmten die Länder im Sommer 2013 zu                 bank AG
     (siehe Drucksache 20/7297). Die Europäische               Die Länder leiteten zur Umsetzung der Entschei-
     Kommission sah die Wiedererhöhung der Sunrise             dung der Europäischen Kommission am 23. Ja-
     Garantie als neue Beihilfe zugunsten der HSH an           nuar 2017 ein Verkaufsverfahren ein, das zum
     und eröffnete erneut ein beihilferechtliches Prüf-        28. Februar 2018 mit einem Anteilskaufvertrag
     verfahren, das im Ergebnis mit der Entscheidung           („Signing“) abgeschlossen wurde.
     vom 2. Mai 2016 abgeschlossen wurde (siehe
                                                               Sowohl die Bankenaufsicht (Europäische Zentral-
     Drucksache 21/2177).
                                                               bank [„EZB“], Bundesbank, Bundesanstalt für
                                                               ­Finanzdienstleistungsaufsicht [„BaFin“]) als auch
2.2 Pflicht zur Privatisierung der HSH Nordbank AG
                                                                die Europäische Kommission wurden in das
    Im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmi-                  Privatisierungsverfahren laufend eingebunden
                                                                ­
    gungsverfahrens verständigten sich die Länder               und haben dieses konstruktiv begleitet. Darüber
    mit der Europäischen Kommission im Oktober                  hinaus haben die Länder ebenfalls den Deut-
                                                                ­
    2015 auf folgende Maßnahmen (siehe Druck­                   schen Sparkassen- und Giroverband („DSGV“) in
    sache 21/2177 und 21/7385):                                 das Privatisierungsverfahren eingebunden.
    – Aufspaltung der HSH in eine Holdinggesell-          3.1 Das Privatisierungsverfahren bis zum Signing
      schaft (die spätere HoldCo) und eine operative
      Gesellschaft (die HSH Nordbank AG (auch                  3.1.1  Angebotsphasen
      OpCo genannt)) und Aufteilung der Prämien-               Auf die Verkaufsanzeige vom 23. Januar 2017
      verbindlichkeiten unter der Sunrise Garantie             bekundeten 35 Marktteilnehmer ihr Interesse
                                                               ­
      auf beide Gesellschaften,                                an dem Erwerb der Anteile der HSH. Mit über
    – Übernahme eines Portfolios notleidender Kre-             20 ­Interessenten wurden Vertraulichkeitsverein-
      dite mit einem Volumen von bis zu 6,2 Mrd.               barungen zur Teilnahme am Privatisierungsver-
      Euro (Exposure at Default, EaD) zu Marktwer-             fahren abgeschlossen.
      ten auf eine Einheit der Länder (die spätere             Aus den zehn bis zum 31. März 2017 auf die
      hsh portfoliomanagement AöR [„hsh pm“]).                 ­Anteile an der HSH eingegangenen indikativen
    Über diese Maßnahmen entschieden der Schles-                Angeboten wurden sieben Bieter in die nächste
    wig-Holsteinische Landtag und die Hamburgische              Prozessphase übernommen. Sie hatten Gelegen-
    Bürgerschaft noch im Jahr 2015. Dabei wurde                 heit, ihre Angebote auf breiterer Informations-
    durch Staatsvertrag auch die hsh pm als Landes-             grundlage – unter anderem einem virtuellen Da-
    Abwicklungsanstalt im Sinne von § 8b Finanz-                tenraum, Fact Books und Expertentreffen – fortzu-
    marktstabilisierungsfondsgesetz errichtet. Zudem            entwickeln.
    wurde die HoldCo gegründet, die im gemeinsa-               Fünf Bieter gaben zum 30. Juni 2017 erweiterte
    men Eigentum von Hamburgischer Versorgungs-                indikative Angebote ab. Diese Bieter erhielten
    fonds AöR [„HVF“] (5,2 %), Hamburger Gesell-               im nächsten Schritt Zugang zu weitergehenden
    schaft für Vermögens- und Beteiligungsmanage-              Informationen zur HSH. Hierzu gehörten unter
    ment [„HGV“] (6,7 %), der Finfo (71,7 %), dem              anderem vertiefte Informationen zu Geschäfts-
                                                               ­
    Land Schleswig-Holstein (10,6 %) und dem Spar-             zahlen sowie Gespräche mit den Eigentümern
    kassen- und Giroverband Schleswig-Holstein                 und dem Management der HSH.
    [„SGVSH“] (5,9 %) steht.
                                                               Zum 27. Oktober 2017 wurden aus dem Kreis der
    Nach der endgültigen Genehmigungsentschei-                 Bieter drei verbindliche Angebote für die HSH ab-
    dung der Europäischen Kommission am 2. Mai                 gegeben. Diese wurden nach mehreren Verhand-
    2016 wurden diese Maßnahmen zur Mitte des                  lungsrunden mit den Ländern zum 5. Januar 2018

2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode                   Drucksache 21/12516

   in fortgeschriebenen verbindlichen Angeboten         vertrags zwischen der HoldCo und den Bietern
   konkretisiert.                                       bzw. nunmehr den Erwerbern festgelegt.

   3.1.2   Auswahlentscheidung und Signing              3.1.3   Übersicht über die Erwerber
   Die Verkäuferin, die HoldCo, hat in Sitzungen        Bei den Erwerbern handelt es sich vornehmlich
   ihres Aufsichtsrates sowie der Gesellschafter­       um voneinander unabhängige, internationale Fi-
   versammlung am 15. Januar 2018 folgende Ent-         nanzinvestoren:
   scheidungen im Hinblick auf die Bieterauswahl
   sowie das weitere Vorgehen getroffen:                – Cerberus European Investments LLC („Cerbe-
                                                          rus“, der Erwerb der Aktien erfolgt im Anteils-
   Für das Angebot eines der Bieter ließ sich auf der     kaufvertrag durch die drei Gesellschaften Pro-
   Grundlage des vorgelegten fortgeschriebenen            montoria Holding 221 B.V., Promontoria Hol-
   Angebots keine ausreichende Eignung feststel-          ding 231 B.V. und Promontoria Holding 233
   len. Der Bieter wurde nicht länger am Privatisie-      B.V.) ist ein US-amerikanischer, weltweit tätiger
   rungsverfahren beteiligt.                              Finanzinvestor und betreut ein Fondsvolumen
   Zwei Angebote von Bietern wurden als ausrei-           von mehr als 30 Mrd. USD. Die Investitions-
   chend geeignet und umsetzbar angesehen. Das            schwerpunkte von Cerberus liegen in den Be-
   Angebot von Cerberus European Investments              reichen Private Equity, Finanzierung, Immobi-
   LLC, JC Flowers & Co., Goldentree Asset Ma-            lien und leistungsgestörte Kredite. Cerberus
   nagement LP, Centaurus Capital LP, BAWAG               hat in der Vergangenheit umfangreich in den
   P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Öster-       Finanzmarkt in Europa investiert, unter ande-
   reichische Postsparkasse Aktiengesellschaft („die      rem in die österreichische BAWAG PSK und die
   Bietergruppe“), die den höheren Preis geboten          französische MyMoneyBank. Daneben hält
   hatten, wurde als das nach den Wertungskriterien       Cerberus Beteiligungen an der Deutschen
   wirtschaftlichste Angebot für exklusive Verhand-       Bank und an der Commerzbank. Im Bereich
   lungen ausgewählt. Der andere Bieter verblieb als      leistungsgestörter Kredite ist Cerberus nach
   Reservebieter im Verfahren.                            eigener Auskunft einer der größten Investoren
                                                          weltweit, vor allem im Bereich von leistungs­
   Die Auswahl richtete sich nach einem Wertungs-         gestörten Schifffahrtskrediten (siehe auch
   mechanismus, der für alle Phasen des Privatisie-       www.cerberuscapital.com).
   rungsverfahrens galt und allen Bietern vorab mit-
   geteilt worden war. Sie erfolgte anhand von zwei     – JC Flowers & Co. („JCF“, der Erwerb der Ak-
   Wertungsstufen:                                        tien erfolgt im Anteilskaufvertrag durch die Ge-
                                                          sellschaft JCF IV Neptun Holdings S.à.r.l.) ist
   – Eignung der Bieter: Hierzu wurden die finan­         ein US-amerikanischer, weltweit tätiger Finan-
     ziellen Aspekte bzw. Verfügbarkeit der erfor-        zinvestor mit Fokus auf Finanzmarktinvestitio-
     derlichen finanziellen Mittel, die EU-rechtliche     nen und betreut ein Fondsvolumen von rund
     Genehmigungsfähigkeit, die (banken-) auf-            15 Mrd. USD. JCF hat in der Vergangenheit
     sichtsrechtliche Genehmigungsfähigkeit, die          mehrfach in den Finanzmarkt in Europa inves-
     kartellrechtliche Genehmigungsfähigkeit sowie        tiert, unter anderem in die niederländische
     die Transaktionsressourcen geprüft.                  NIBC Bank, die britische OneSavings Bank,
   – Wirtschaftliche Bewertung des Angebots:              die ehemalige deutsche HypoRealEstate und
     Unter den als geeignet angesehenen Bietern           in das deutsche Fintech Kreditech. Darüber
     bzw. Angeboten wurde eine Bewertung des              ­hinaus halten von JCF beratene Fonds seit lan-
     Kaufpreises sowie der wirtschaftlich relevanten       ger Zeit einen Minderheitsanteil an der HSH
     Anpassungen des von der HoldCo vorgelegten            (siehe auch www.jcfco.com).
     Entwurfs des Anteilskaufvertrages vorgenom-
                                                        – GoldenTree Asset Management LP („Golden-
     men.
                                                          tree“, der Erwerb der Aktien erfolgt im Anteils-
   Mit der auf dieser Grundlage ausgewählten Bie-         kaufvertrag durch die Gesellschaft GoldenTree
   tergruppe wurden unmittelbar nach der Auswahl-         Asset Management S.à.r.l.) ist eine US-ameri-
   entscheidung exklusive Vertragsverhandlungen           kanische, weltweit tätige Kapitalanlagegesell-
   begonnen. Mit Datum vom 1. Februar 2018 wurde          schaft mit einem Fokus auf Finanzanlagen.
   die Exklusivität der Bietergruppe bis zum 28. Feb-     Goldentree betreut ein Fondsvolumen von rund
   ruar 2018 verlängert. Das Ergebnis der Verhand-        26 Mrd. USD und streut seine Investitionen
   lungen wurde am 28. Februar 2018 mit der Ver-          über     verschiedene    Investmentkategorien
   tragsunterzeichnung (Signing) des Anteilskauf-         (siehe auch www.goldentree.com).

                                                                                                         3
Drucksache 21/12516                  Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode

    – Centaurus Capital LP („Centaurus“, der Er-          rise-Garantie-Anpassungsbetrag“). Der Gesamt-
      werb der Aktien erfolgt im Anteilskaufvertrag       kaufpreis, den die Parteien vereinbart haben, ist
      durch die Gesellschaft Chi Centauri LLC) ist        somit die Differenz aus dem Basiskaufpreis und
      ein sog. Family Office mit Sitz in Texas,           einem etwaigen Sunrise-Garantie-Anpassungs-
      USA, das sich im Wesentlichen auf Private-          betrag (siehe 3.2.2 Sunrise Garantie).
      Equity ­ Investitionen in Nordamerika, Europa
                                                          Die Hauptversammlung der HSH hat der Aktien-
      und ­  Lateinamerika fokussiert (siehe auch
                                                          veräußerung am 28. Februar 2018 zugestimmt.
      www.centaurus-capital.com).
    – BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft         3.2.2  Sunrise Garantie
      und Österreichische Postsparkasse Aktien­           Im Rahmen des Anteilskaufvertrags wird eine
      gesellschaft („BAWAG“) ist eine der größten         ­Regelung zur Sunrise Garantie dahingehend ge-
      Banken Österreichs. Die BAWAG befand sich            troffen, dass die Sunrise Garantie bis zum Clo-
      im Jahr 2006 in wirtschaftlich schwierigen Um-       sing beendet wird. Die Erwerber haben eine vor-
      ständen und wurde im Jahr 2007 von Cerberus          zeitige Beendigung der Sunrise Garantie zum
      übernommen. Im Zuge einer Kapitalerhöhung            Closing als wesentliche Grundlage ihres Ange-
      ist im Jahre 2012 Goldentree in den Eigentü-         bots gefordert und bei der Kalkulation des Kauf-
      merkreis eingetreten. Seit der Übernahme             preises unterstellt. Zur Umsetzung dieser Rege-
      durch Cerberus wurde die BAWAG unter Auf-            lungen haben die Finfo als Garantiegeberin, die
      wendung erheblicher Ressourcen restruktu-            HSH als Garantienehmerin sowie die HoldCo eine
      riert. Auf dieser Basis ist die BAWAG im Okto-       Aufhebungsvereinbarung getroffen, deren Voll-
      ber 2017 an der Wiener Börse gelistet worden         zug an den Vollzug des Anteilskaufvertrages ge-
      (siehe auch www.bawagpsk.com).                       bunden ist.
3.2 Wesentliche Bestandteile des Kaufvertrages            Bis zum Closing werden dazu in Prüfverfahren die
    Der Anteilskaufvertrag ist zwischen der HoldCo        Verluste ermittelt, mit deren Ausgleich bei Fortlauf
    und den Erwerbern im Laufe der vorangeschrie-         der Garantie zu rechnen gewesen wäre. Verluste,
    benen Angebotsphasen entwickelt worden. Die           die der HSH im Rahmen der Portfolioübertragung
    Europäische Kommission ist über die Fortschrei-       (siehe 3.2.3 Portfolioübertragung) entstehen, wer-
    bung des Anteilskaufvertrages informiert worden.      den nur insoweit berücksichtigt, wie diese unter
    Die Länder haben von der Europäischen Kommis-         der Sunrise Garantie abrechenbar sind. Auf der
    sion bisher keine Hinweise erhalten, die einer        Grundlage der Ergebnisse des Prüfverfahrens
    Umsetzung des Anteilskaufvertrages entgegen-          wird der Ablösungsbetrag für die Beendigung
    stehen.                                               der Sunrise Garantie bestimmt („Ausgleichszah-
                                                          lung“).
    3.2.1  Kaufpreis
                                                          Das in der Aufhebungsvereinbarung vereinbarte
    Die HoldCo veräußert alle ihre Anteile an der HSH     Prüfverfahren zur Bestimmung der Höhe der Aus-
    (94,9 %) an die Erwerber, sodass die (mittelbare)     gleichszahlung soll bis zum 15. Juni 2018 abge-
    Beteiligung der Länder an der HSH vollständig         schlossen sein. Hierzu wird die Finfo als Garantie-
    beendet wird. Zugleich werden auch die von JCF        geberin der HSH einen Abrechnungsbericht zur
    beratenen Minderheitsgesellschafter ihre Beteili-     Verfügung stellen, der die abschließende Ablöse-
    gungen in Höhe von 5,1 % an die Erwerber ver­         zahlung an die HSH festlegt (siehe auch 5.3, 5.4,
    äußern.                                               5.5).
    Die HoldCo erhält dafür bei Vollzug der Trans­        Sollte die Sunrise Garantie – entgegen der bishe-
    aktion („Closing“) einen Basiskaufpreis, der auf      rigen Planungen der HSH und der Erwerber –
    1.000.246.000,00 Euro für 94,9 % der Aktien (ent-     nicht vollständig in Höhe von 10 Mrd. Euro in An-
    spricht 1,054 Mrd. Euro für 100 % der Aktien) fest-   spruch genommen werden, verringert sich der
    gelegt wurde. Bei der Vereinbarung zur Höhe des       von den Erwerbern an die HoldCo zu zahlende
    Basiskaufpreises sind auch gutachterlich unter-       Gesamtkaufpreis um den Sunrise-Garantie-An-
    legte ökonomische Effekte aus der Veräußerung         passungsbetrag. Die Höhe der Zahlungen aus
    eines abgetrennten Portfolios eingeflossen (siehe     der Sunrise Garantie und die Höhe des Gesamt-
    3.2.3 Portfolioübertragung). Die genaue Höhe des      kaufpreises stehen damit in einer Wechselwir-
    Gesamtkaufpreises wird erst unmittelbar nach          kung zueinander: Werden die Länder (über die
    Closing feststehen. Der Gesamtkaufpreis errech-       Finfo) in geringerem Umfang aus der Sunrise
    net sich mittels eines Kaufpreisanpassungsme-         ­Garantie in Anspruch genommen, müssen somit
    chanismus im Zusammenhang mit der Höhe der             nicht für Verluste in Höhe von 10 Mrd. Euro auf-
    Inanspruchnahme der Sunrise Garantie („Sun-            kommen, vermindert sich der Gesamtkaufpreis

4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode                    Drucksache 21/12516

   auf 100 % der Anteile entsprechend. Wirtschaft-       Rahmen der Transaktion neben dem Aktien­
   lich ist diese Anpassung im Ergebnis für die Län-     erwerb vorsehen, ein bestimmtes Kreditportfolio
   der weitgehend neutral, da die Auszahlung unter       („Carve-Out Portfolio“) aus der HSH herauszu­
   der Sunrise Garantie unmittelbar mit dem Ge-          lösen. Der Portfolioübertragungsvertrag wird nur
   samtkaufpreis korrespondiert. Dabei ist vertrag-      dann umgesetzt, wenn auch der Anteilskaufver-
   lich vereinbart, dass der Gesamtkaufpreis nicht       trag vollzogen wird.
   unter den Betrag von einem Euro sinkt. Hierfür ist
                                                         Dieses Portfolio setzt sich aus notleidenden Kre-
   in den Anteilskaufvertrag zusätzlich eine Voll-
                                                         diten („non-performing exposure“ oder „NPE“)
   zugsbedingung aufgenommen worden: Danach
                                                         sowie aus gesunden Schiffskrediten („performing
   hängt die Umsetzung des Anteilskaufvertrags von
                                                         exposure“ oder „PE“) der sogenannten Abbau-
   einer Erklärung der Finfo ab, mit der diese bestä-
                                                         bank der HSH zusammen. Der weit überwiegende
   tigt, dass der unter der Sunrise Garantie zu zah-
                                                         Teil der im Carve-Out Portfolio enthaltenen Kre-
   lende Betrag nicht unter 9 Mrd. Euro liegt (siehe
                                                         dite ist durch die Sunrise Garantie abgesichert.
   auch 3.2.6 Vollzugsbedingungen). Könnte diese
                                                         Das Portfolio hat einen Nettobuchwert von rund
   Bestätigung nicht erteilt werden, würde der An-
                                                         3,5 Mrd. Mrd. Euro (zum Stichtag 31. Dezember
   teilskaufvertrag nicht umgesetzt. Anhaltspunkte,
                                                         2017).
   dass die Finfo eine solche Bestätigung nicht ertei-
   len wird, liegen derzeit nicht vor.                   Es ist vorgesehen, dass dieses Carve-Out Port­
                                                         folio von einer dazu neu errichteten Zweckgesell-
   Eine (vorzeitige) Beendigung der Sunrise Garan-
                                                         schaft erworben wird. Diese ist von der HSH voll-
   tie wird von der Europäischen Kommission unter
                                                         ständig getrennt und liegt in der Sphäre der
   beihilferechtlichen Gesichtspunkten grundsätz-
                                                         ­Erwerber, wobei sich die Beteiligungsverhältnisse
   lich akzeptiert. Sie hatte aber gefordert, dass für
                                                          von denen beim Anteilskauf unterscheiden. In
   den Ausfall von Prämienzahlungen der HSH und
                                                          den Verhandlungen zum Anteilskaufvertrag
   ökonomische Nachteile einer früheren Refinan-
                                                          haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die
   zierung eine Kompensationszahlung zu leisten
                                                          Carve-Out Portfolio-Übernahme zu einem gut­
   ist. Diese wurde in der Auflösungsvereinbarung
                                                          achterlich ermittelten (Markt-)Wert erfolgt.
   mit 100 Mio. Euro vereinbart und wird von der
   ­Europäischen Kommission bis zum Closing vali-        Die Hauptversammlung der HSH hat dem Ab-
    diert.                                               schluss des Portfolioübertragungsvertrages am
                                                         28. Februar 2018 zugestimmt.
   Im Zeitraum von Unterzeichnung der Aufhebungs-
   vereinbarung (zugleich mit Signing des Anteils-       3.2.4  Haftungskonzept
   kaufvertrages) bis zur Beendigung der Garantie
   zum Closing erfolgen keine regelmäßigen Zahlun-       Der Anteilskaufvertrag enthält darüber hinaus
   gen unter der Garantie an die HSH, außer den­         ­Regelungen, mit denen die Haftung der HoldCo
   jenigen, die bei Unterzeichnung der Aufhebungs-        (bzw. mittelbar der Länder) im Rahmen des recht-
   vereinbarung bereits bestätigt, aber noch nicht        lich Möglichen begrenzt bzw. teilweise sogar aus-
   abgerechnet waren. Sollte es bis zum 30. Sep-          geschlossen wird. Insbesondere werden wesent­
   tember 2018 noch nicht zu einem Closing der            liche Nachhaftungsrisiken für die HoldCo aus
   Transaktion gekommen sein, leistet die Finfo an        vertraglichen Garantien und Freistellungen aus-
   die HSH eine Abschlagszahlung auf die Aus-             geschlossen.
   gleichszahlung, soweit dies erforderlich ist, um      Zu diesem Zweck hat der Erwerber eine sog. War-
   maßgebliche durch den Wegfall der regelmäßigen        ranties & Indemnities-Versicherung abgeschlos-
   Zahlungen bedingte Beeinträchtigungen der Li-         sen, die die HoldCo (bzw. mittelbar die Länder)
   quidität der HSH zu verhindern.                       bei einem Eintritt von Schadensfällen freistellt.
   Die Hauptversammlung der HSH hat dem Ab-              Die HoldCo ist nicht selbst Partei dieses Versiche-
   schluss der Aufhebungsvereinbarung am 28. Fe­         rungsverhältnisses, wird sich jedoch anteilig in
   bruar 2018 zugestimmt.                                Höhe von 3,25 Mio. Euro an den Kosten für die
                                                         Versicherungsprämie beteiligen.
   3.2.3  Portfolioübertragung
                                                         Das Versicherungskonzept ergänzt die vertraglich
   Der Anteilskaufvertrag wird durch einen Portfolio-    vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haf-
   übertragungsvertrag („Loan Sale and Purchase          tungsbegrenzungen. Denn mit diesen allein ließe
   Agreement“ oder „LSPA“) ergänzt, der zwischen         sich nicht ausschließen, dass die HoldCo einer
   der HSH und einer von den Erwerbern dazu er-          Nachhaftung, zum Beispiel von Steuerrisiken, un-
   richteten Zweckgesellschaft geschlossen wird.         terliegen würde. Dies wird mit dem Versicherungs-
   Dies hat den Hintergrund, dass die Erwerber im        konzept erreicht.

                                                                                                          5
Drucksache 21/12516                  Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode

    Insoweit haben die Parteien im Anteilskaufvertrag         Bedingungen erfüllt sind (oder auf die Erfüllung,
    ausdrücklich vereinbart, dass alle Ansprüche der          soweit vertraglich zulässig, durch eine der Par-
    Erwerber gegenüber der HoldCo (bzw. mittelbar             teien verzichtet wurde), kommt es zum Vollzug
    der Länder) aus einer Garantieverletzung oder             des Anteilskaufvertrages und dem damit verbun-
    der vereinbarten Steuerfreistellung ausgeschlos-          denen Übergang des Eigentums an den Aktien
    sen sind und die Erwerber insoweit etwaige An-            der HSH auf die Erwerber. Zu den wesentlichen
    sprüche allein gegenüber der Versicherung gel-            Closing Bedingungen zählen insbesondere:
    tend machen können.                                       – die Erteilung einer beihilferechtlichen Geneh-
    3.2.5  Gewährträgerhaftung                                   migung durch die Europäische Kommission,
                                                                 die unter Berücksichtigung des von den Erwer-
    Aus der im Jahre 2009 bestehenden Gewähr­                    bern eingereichten Business Plans für die HSH
    trägerhaftung der Länder in Höhe von mehr als                prüft, ob diese mittelfristig lebensfähig ist,
    60 Mrd. Euro verbleibt nach der Privatisierung            – der erfolgreiche Abschluss der (bank-)auf-
    eine Haftung in Höhe von rund 3,3 Mrd. Euro, die             sichtsrechtlichen Genehmigungsprozesse un­
    sich bis zum Jahre 2041 kontinuierlich reduziert.            ter Federführung der EZB (sogenanntes In­
    Diese Haftung setzt sich im Jahr 2018 aus rund               haberkontrollverfahren),
    2,2 Mrd. Euro für Einlagen (gegebenenfalls zu-
    züglich 0,3 Mrd. Euro für Stille Einlagen) und rund       – die Zustimmung der Hamburgischen Bürger-
    1,1 Mrd. Euro für Pensionsverbindlichkeiten der              schaft und des Schleswig-Holsteinischen
    Beschäftigten der HSH zusammen. Eine vollstän-               Landtags,
    dige Entlassung der Länder aus dieser Gewähr-             – eine schriftliche Bestätigung der Finfo an die
    trägerhaftung ist grundsätzlich nicht möglich. Der           HSH und die Erwerber, die aussagt, dass die
    beste Schutz vor einer Haftung aus gewährträger-             Ausgleichszahlung unter der Sunrise Garantie
    behafteten Verbindlichkeiten ist der langfristige            mindestens 9 Mrd. Euro beträgt (siehe auch
    Fortbestand der HSH nach der Privatisierung. Da-             3.2.2 Sunrise Garantie),
    rüber hinaus haben die HoldCo und der Erwerber            – die Erfüllung kartell- und wettbewerbsrecht­
    im Anteilskaufvertrag eine Vereinbarung getrof-              licher Anforderungen,
    fen, gemeinsam bis zum Closing an einer Lösung
    für die verbleibende Gewährträgerhaftung der              – eine Verlängerung der Mitgliedschaft der HSH
    Länder zu arbeiten, die die Länder für mögliche              im Sicherungssystem des DSGV, die einen
    Schäden aus einer eventuellen späteren Insol-                ­unmittelbaren Übergang in das private Siche-
    venz der HSH so weit wie möglich absichert.                   rungssystem des Bundes Deutscher Banken
    Diese Lösung soll nach aktuellen Überlegungen                 („BdB“) ermöglicht.
    dadurch erreicht werden, dass die in der HSH ver-     3.3 Fortführung des Privatisierungsverfahrens bis
    bleibenden gewährträgerbehafteten Verbindlich-            Closing
    keiten wirtschaftlich vor einer Insolvenz abge-
    schirmt werden. Eine solche Struktur würde die            Das Privatisierungsverfahren wird von der Ver-
    Länder im ersten Schritt nicht vor einer Inan-            käuferin und den Ländern sowie den Erwerbern
    spruchnahme durch Gläubiger im Insolvenzfalle             nach dem Signing bis zum Vollzug der Trans­
    der HSH schützen, könnte aber gewährleisten,              aktion (Closing) fortgeführt. In diesem Zeitraum
    dass die Gläubiger zur Befriedigung der Forde-            bereiten sich die Vertragsparteien auf die ding­
    rungen bzw. die Länder zur Befriedigung eines             liche Übertragung der Aktien an der HSH vor.
    etwaigen Rückgewähranspruches auf in der HSH              Die Umsetzung der Vollzugsbedingungen (siehe
    bzw. in einer für diese Zwecke errichteten eigen-         auch 3.2.6 Vollzugsbedingungen) ist in diesem
    ständischen juristischen Person gebundenen Mit-           Zeitraum von wesentlicher Bedeutung.
    tel zurückgreifen könnten. Ob bzw. inwieweit eine
    solcher Vereinbarung so geschlossen werden                In der Sphäre der Länder liegen vor allem die Ein-
    kann, dass sie im Insolvenzfall tatsächlich wirk-         leitung der Zustimmungsverfahren des Schles-
    sam ist, kann derzeit nicht sicher vorhergesagt           wig-Holsteinischen Landtags und der Hamburgi-
    werden. Insofern handelt es sich um eine Option           schen Bürgerschaft. Darüber hinaus bereitet die
    zur Verbesserung der Risikolage der Länder, die           in Ländersphäre befindliche Finfo die Ablösung
    aber keine notwendige Bedingung für den Vollzug           der Sunrise Garantie vor und prüft hier vor allem
    des Kaufvertrags darstellt.                               in einem zweistufigen Verfahren eine finale Aus-
                                                              zahlung an die HSH (siehe auch 3.2.2 Sunrise
    3.2.6  Vollzugsbedingungen                                Garantie).
    Der Anteilskaufvertrag enthält Vollzugsbedingun-          Weiterhin werden verschiedene Institutionen über
    gen („Closing Bedingungen“). Erst wenn diese              die Transaktion der HSH befinden. Die Europäi-

6
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode                         Drucksache 21/12516

   sche Kommission wird bis zum Closing eine Ren-            laufes der HSH bewegen dürfen. Es dürfen also
   tabilitätsprüfung (sog. „viability test“) des Busi-       keine zur bisherigen Praxis der HSH konträren
   ness Plans der Erwerber durchführen. Die euro-            und vermögensschädigenden Handlungen (sog.
   päische Bankenaufsicht wird ein sogenanntes               „Leakage“) veranlasst werden, anderenfalls
   Inhaberkontrollverfahren durchführen. Im Rah-
   ­                                                         machte sich die Verkäuferin schadenersatzpflich-
   men dieses Verfahrens prüfen BaFin und EZB                tig. Zudem hat die HoldCo die HSH auf Maßnah-
   sämtliche Erwerber, die eine qualifizierte Beteili-       men hingewiesen, die im Zeitraum bis Closing die
   gung (grundsätzlich mehr als 10 % des Kapitals            Mitwirkung der Gesellschafter erfordern. Hierbei
   oder der Stimmrechte) an der HSH erwerben wol-            geht es dabei insbesondere auch um Maßnah-
   len. Dabei wird insbesondere untersucht, ob der           men, die die HSH nicht ohne Zustimmung der
   von den künftigen Inhabern erstellte Business             ­Erwerber durchführen darf, um sicherzustellen,
   Plan über einen Mehrjahreshorizont die Stabilität          dass der ordnungsgemäße Geschäftsverlauf fort-
   der HSH erwarten lässt. Zudem werden im Zuge               geführt wird (sog. Pre-Closing Covenants). Dazu
   des Verfahrens auch die Zuverlässigkeit und wirt-          gehören unter anderem Satzungsänderungen,
   schaftlichen Verhältnisse der jeweiligen anzeige-          die Schaffung oder Ausgabe neuer Aktien oder
   pflichtigen Erwerber sowie die Herkunft der finan-         die Verfügung über bestehende Aktien. Außer-
   ziellen Mittel für den Erwerb der Beteiligung ge-          dem haben die Parteien bestimmte Grundsätze
   prüft. Darüber hinaus wird der DSGV gemeinsam              bei der Erstellung von Steuererklärungen verein-
   mit dem BdB den Übergang der HSH aus der                   bart, deren Standards die HSH nach Möglichkeit
   ­öffentlichen Einlagensicherung in die privatrecht­        bereits vor Closing erfüllen soll.
    liche Einlagensicherung des BdB verhandeln.
    Zudem werden europäische Kartellbehörden die         3.4 Folgen der Privatisierung
    Transaktion prüfen.
                                                             Mit dem Vollzug des Anteilskaufvertrages (Clo-
   Der Zeitpunkt des Closings richtet sich hierbei
                                                             sing) werden die Länder ihre mittelbare Beteili-
   nach dem Fortschreiten der beschriebenen Teil-
                                                             gung an der HSH aufgeben. Mit Ausnahme der in
   prozesse. Grundsätzlich findet das Closing am
                                                             der HSH verbleibenden gewährträgerbehafteten
   letzten Geschäftstag des Kalendermonats statt, in
                                                             Verbindlichkeiten gehen die wesentlichen Risiken
   dem die letzte Vollzugsbedingung erfüllt wurde
                                                             und Chancen aus dem Geschäft der HSH auf die
   (oder darauf verzichtet wurde), es sei denn, dass
                                                             Erwerber über, sodass die Länder grundsätzlich
   die Erfüllung der Closing-Bedingungen (oder eine
                                                             keiner weiteren Haftung ausgesetzt sind (siehe
   entsprechender Verzicht) weniger als 15 Ge-
                                                             auch 3.2.4 Haftungskonzept und 3.2.5 Gewähr-
   schäftstage vor dem letzten Geschäftstag des ent-
                                                             trägerhaftung).
   sprechenden Kalendermonats erfolgt. In diesem
   Fall findet das Closing grundsätzlich am letzten          Die Länder werden nach dem Closing über die
   Geschäftstag des folgenden Kalendermonats                 weitere Verwendung der HoldCo und der Finfo be-
   statt.                                                    finden. Grundsätzlich planen die Länder, die
   Neben den Vollzugsbedingungen haben die Er-               HoldCo, die nach Vollzug der Privatisierung ihren
   werber und die Verkäuferin vertraglich festgehal-         Geschäftszweck verliert, unter Berücksichtigung
   ten, dass sie sich nach besten Kräften bemühen            bestehender wirtschaftlicher Verpflichtungen auf-
   und alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengun-          zulösen, wobei allerdings noch rechtliche und
   gen unternehmen werden, um ein gemeinsames                ökonomische Fragestellungen zu prüfen sind. Mit
   Konzept zu entwickeln, mit dem die Länder die             Blick auf die Finfo werden die Länder prüfen, wie
   Haftung für in der HSH verbleibende, gewährträ-           unter Berücksichtigung der bestehenden wirt-
   gerbehaftete Verbindlichkeiten verringern können          schaftlichen Verpflichtungen verfahren werden
   (siehe auch 3.2.7 Gewährträgerhaftung).                   kann. Die Länder wollen aus ökonomischen Grün-
                                                             den bereits vor Closing davon absehen, die Aus-
   Die HSH wird im Zeitraum bis Vollzug des Anteils-         gleichszahlung (siehe 3.2.2 Sunrise Garantie)
   kaufvertrages ihre gewöhnliche Geschäftstätig-            durch die Finfo refinanzieren zu lassen (siehe
   keit fortführen und interne Vorbereitungen für den        hierzu auch 5.2 Gesetz über die Kreditaufnahme
   Abschluss der Privatisierung treffen. Die Erwer-          und Auszahlungen an die HSH Finanzfonds AöR
   ber und die Verkäuferin haben mit Blick auf die           im Zusammenhang mit der Veräußerung der HSH
   HSH daher im Anteilskaufvertrag vereinbart, dass          Nordbank AG, 5.3 Verfahren zur Refinanzierung
   sich Vermögensabflüsse aus der HSH zu Guns-               der Inanspruchnahme aus der Sunrise Garantie,
   ten der HoldCo, der Länder, der Finfo, dem                und 5.4 Zwischenfinanzierung der Ausgleichs-
   SGVSH, der HGV oder der hsh pm nur noch im                zahlung aus der Sunrise Garantie mittels Liquidi-
   Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsver-                  tätshilfen).

                                                                                                            7
Drucksache 21/12516                    Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode

     Die hsh portfolio management AöR, die im Jahr               Die Länder haben im Übrigen geprüft, ob jenseits
     2016 ein Portfolio notleidender Schiffskredite von          des europäischen Abwicklungsregimes für Ban-
     der HSH übernommen hat, ist von der Privatisie-             ken nach den Regelungen der Bank Recovery
     rung nicht betroffen und wird ihren Geschäfts­              and Resolution Directive („BRRD“) bzw. der SRM-
     betrieb als gemeinsame Anstalt der Länder unver-            Verordnung im Rahmen einer „geordneten Rück-
     ändert fortführen.                                          führung“ auch noch eine alternative Möglichkeit
                                                                 bestanden hätte, die HSH unter Einhaltung der
4.   Alternative Szenarien zu einer Privatisierung               Vorgaben der Beihilfeentscheidung abzuwickeln.
                                                                 In den dafür erforderlichen Abstimmungen mit
     Die Länder sind nach der Entscheidung der Euro-
                                                                 der Bankenaufsicht konnte dafür aus rechtlichen
     päischen Kommission vom 2. Mai 2016 zur Priva-
                                                                 und tatsächlichen Gründen kein verlässlich um-
     tisierung der HSH verpflichtet. Ein Fortbestand
                                                                 setzbares Modell gefunden werden. Da die Län-
     der HSH im Eigentum der Länder ist nicht mög-
                                                                 der nicht bereit sind, weitere Garantien zur Ver­
     lich. Scheitert die Privatisierung, muss die HSH
                                                                 fügung zu stellen, hätte das Modell im Übrigen
     nach den Vorgaben dieser Entscheidung ihr Neu-
                                                                 verlangt, dass ein Dritter in erheblichen Umfang
     geschäft einstellen und abgewickelt werden
                                                                 Liquiditätsgarantien hätte zur Verfügung stellen
     (siehe Ziffer 5.9 des Zusagenkatalogs zur Ent-
                                                                 müssen.
     scheidung der Europäischen Kommission vom
     2. Mai 2016). Die Alternative zur Privatisierung            Vor diesem Hintergrund ist die Privatisierung ge-
     der HSH besteht demnach allein in ihrer Abwick-             genüber der Abwicklung nach dem europäischen
     lung, die mit unwägbaren Risiken verbunden wäre             Abwicklungsregime nach heutigem Kenntnis-
     und nach heutigem Kenntnisstand zu wirtschaft­              stand für die Haushalte der Länder wirtschaftlich
     lichen Nachteilen für die Haushalte und das Ver-            vorteilhaft (siehe auch 5.1 Vermögensposition der
     mögen der Länder gegenüber der vorgeschlage-                Länder). Im Übrigen ist auch in einem Abwick-
     nen Lösung führen würde.                                    lungsszenario letztlich von einer Vollinanspruch-
     Es ist davon auszugehen, dass die europäische               nahme der Sunrise Garantie auszugehen.
     Abwicklungsbehörde (Single Resolution Board,                Schließlich würde bei einem denkbaren Verkauf
     „SRB“) bei einem Scheitern des Privatisierungs-             der HSH durch die Abwicklungsbehörde ein Kauf-
     verfahrens die Abwicklung der HSH anordnen                  preis nicht mehr an die Länder fließen.
     würde. Dazu würde zunächst geprüft, ob die HSH
     als systemrelevantes Institut zu betrachten ist, so-   5.   Finanzielle Auswirkungen
     dass die Regelungen des einheitlichen europäi-
                                                            5.1 Vermögensposition der Länder
     schen Abwicklungsregimes (so genannte Single
     Resolution Mechanism-Verordnung [„SRM-VO“]                  Der Privatisierungsbeschluss der Europäischen
     sowie das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz                 Kommission aus dem Oktober 2015 verpflichtet
     [SAG]) – und nicht das nationale Insolvenzrecht –           die Länder, die HSH zu privatisieren oder abzu­
     greifen.                                                    wickeln. Die Länder haben vor dem Hintergrund
                                                                 dieser Maßgabe im Verlaufe der Privatisierung
     Bei einer Abwicklung unter Anwendung des
                                                                 fortwährend ihre Vermögensposition analysiert.
     ­einheitlichen europäischen Abwicklungsregimes
                                                                 Im Wesentlichen wurden hierbei vorliegende An-
      hätten die Länder auf die dann folgenden Verfah-
                                                                 gebote mit dem Referenzszenario der Länder, der
      rensschritte keinen Einfluss. Seine Durchführung
                                                                 Abwicklung unter dem SAG (siehe auch 4. Alter-
      läge allein in der Hand der Abwicklungsbehörden.
                                                                 native Szenarien zur Privatisierung), verglichen.
     Diese könnten verschiedene Abwicklungsinstru-               Seit dem Eingang konkreter Angebote und auch
     mente einsetzen, die einzeln oder in Kombination            mit dem Abschluss des Anteilskaufvertrages hat
     angeordnet werden können. Dies sind insbeson-               sich nach entsprechenden Analysen der Berater
     dere Maßnahmen der Restrukturierung der Kapi-               der Länder die Vermögensposition der Länder im
     talseite (so genannter „Bail-in“), die Unterneh-            Privatisierungsszenario (rund -10,8 Mrd. Euro) ge-
     mensveräußerung und/oder die Übertragung von                genüber einem Abwicklungsszenario unter dem
     Vermögensgegenständen der Bank auf ein so                   SAG (je nach Verlauf und unterstellten Annahmen
     genanntes Brückeninstitut. Dabei wäre davon                 von rund -11,6 bis -13,4 Mrd. Euro) stets positiver
     auszugehen, dass die Länder im Zuge eines Bail-             dargestellt. Berücksichtigt wurden bei der Fort-
     in ihre Beteiligung an der HSH verlieren würden,            schreibung der Vermögensposition im Wesent­
     ohne dafür einen Ausgleich zu erhalten. Zudem               lichen Elemente der Sunrise Garantie (Garan-
     haften die Länder aus der Gewährträgerhaftung               tieprämien, Inanspruchnahme der Garantie, Kom-
     für von dieser erfasste Verbindlichkeiten und Ka-           pensationszahlung zur Ablösung der Garantie),
     pitalinstrumente.                                           Betriebs- und Refinanzierungskosten sowie

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode                       Drucksache 21/12516

    ­ ückstellungen der hsh pm, Betriebs- und Refi-
    R                                                        genüber einer Kreditaufnahme der Finfo zu
    nanzierungskosten und Verbindlichkeiten der              ­erzielen.
    Finfo, eine Szenario-Analyse für Haftungsschä-
                                                             Der Senat schlägt vor, diese besondere Situation
    den aus gewährträgerbehafteten Verbindlichkei-
                                                             haushaltsrechtlich eigenständig zu regeln (siehe
    ten im Falle einer Abwicklung unter dem SAG und
                                                             Anlage 2 Gesetz über die Kreditaufnahme und
    der Kaufpreis.
                                                             Auszahlungen an die hsh finanzfonds AöR im Zu-
                                                             sammenhang mit der Veräußerung der HSH
5.2 Gesetz über die Kreditaufnahme und Auszahlun-            Nordbank AG). Die Regelung in § 2 dieses Ge-
    gen an die HSH Finanzfonds AöR im Zusammen-              setzentwurfs zur Kreditaufnahme ist erforderlich,
    hang mit der Veräußerung der HSH Nordbank AG             da die in § 28 Absatz 2 der Landeshaushalts­
                                                             ordnung (LHO) abschließend geregelten Fälle auf
    Die Länder beabsichtigen, die zum Closing durch          den vorliegenden Sonderfall nicht anwendbar
    die Finfo an die HSH zu leistende Ausgleichszah-         sind.
    lung aus der Auflösungsvereinbarung zur Sunrise
    Garantie (siehe 3.2.2 Sunrise Garantie) nicht über       Die Regelung in § 1 zu Auszahlungen an die Finfo
    weitere Kreditaufnahmen der Finfo, sondern aus           ist erforderlich, da diese Teil des bereinigten
    ihren Kernhaushalten zu finanzieren, also die            ­Finanzmittelbedarfs im Sinne des § 2 Absatz 1
    ­Inanspruchnahme der Länder durch die Finfo je-           des Finanzrahmengesetzes (FRG) sind und ande-
     weils zur Hälfte aus der zwischen den Ländern            renfalls für die Auszahlungen die Obergrenzen
     und der Finfo vereinbarten Rückgarantie zu be-           des § 3 FRG gelten würden.
     dienen.                                                 Um die Beschränkung der Kreditaufnahme und
                                                             die Auszahlungen an die Finfo für diesen einmali-
    Die Auflösungsvereinbarung zur Sunrise Garantie
                                                             gen und zeitlich begrenzten Sonderfall sicherzu-
    und die damit verbundene Ausgleichszahlung
                                                             stellen, sollen keine (dauerhaft geltenden) Ände-
    durch die Finfo an die HSH, bis hin zur Vollinan-
                                                             rungen der Landeshaushaltsordnung oder des
    spruchnahme der Sunrise Garantie, stellt eine
                                                             Finanzrahmengesetzes vorgenommen werden.
    einmalige und zeitlich begrenzte Sondersituation
    für den Haushalt der Freien und Hansestadt Ham-          Das vorgeschlagene Gesetz setzt den Rahmen
    burg dar. Für die zunächst bei der Finfo entste-         für die Kreditaufnahme und die Auszahlungen an
    henden Verluste sind die Länder in § 3 Absatz 3          die Finfo. Unberührt bleibt, dass die Einzahlun-
    des Staatsvertrages zwischen der Freien und              gen und Auszahlungen nach Inkrafttreten des Ge-
    Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-               setzes im Haushaltsplan veranschlagt werden
    Holstein über die Errichtung der „hsh finanzfonds        müssen und die Kreditaufnahme im Haushalts­
    AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen           beschluss ermächtigt werden muss (siehe 5.3).
    Rechts vom 7. April 2009 (HmbGVBl. S. 95), zu-
                                                             Zur Bereinigung des Landesrechts soll das Ge-
    letzt geändert am 8. und 9. Dezember 2015
                                                             setz gemäß § 3 mit Ablauf des Jahres 2020 außer
    (HmbGVBl. S. 344, 349) ermächtigt, durch ver-
                                                             Kraft treten. Die Kreditaufnahme nach § 2 ist für
    tragliche Vereinbarung mit der Finfo jeweils zur
                                                             das Haushaltsjahr 2018 zu erwarten; das Finanz-
    Hälfte die Lasten der Finfo im Zusammenhang mit
                                                             rahmengesetz enthält Regelungen, die bis zum
    der Sunrise Garantie zu übernehmen. Auf dieser
                                                             Haushaltsjahr 2020 wirken. Mit Ablauf des Jahres
    Grundlage haben die Länder mit Rückgarantie-
                                                             2020 besteht deshalb endgültig kein Bedarf mehr
    vertrag vom 2. Juni 2009 zwischen den Ländern
                                                             für dieses Gesetz.
    und der Finfo je zur Hälfte eine sogenannte Rück-
    garantie übernommen. Aus dieser Rückgarantie
                                                          5.3 Verfahren zur Refinanzierung der Inanspruch-
    kann die Freie und Hansestadt Hamburg durch
                                                              nahme aus der Sunrise Garantie
    die Finfo in Höhe der Hälfte der ihr entstandenen
    Verluste im Rahmen der Sunrise Garantie – wor-           Um die Inanspruchnahme der Länder durch die
    unter auch die Ausgleichszahlung fällt – in An-          Finfo aus der Rückgarantie (siehe 5.2 Gesetz
    spruch genommen werden, sobald die Finfo die             über die Kreditaufnahme und Auszahlungen an
    Zahlung verlangt. Mit Zustimmung der beiden              die HSH Finanzfonds AöR im Zusammenhang mit
    Länder als Anstaltsträger kann die Finfo mit dem         der Veräußerung der HSH Nordbank AG) zu be-
    Closing den noch offenen Anteil der Sunrise              dienen, ist vorgesehen, nach Inkrafttreten des in
    Garantie gemäß dem Rückgarantievertrag von
    ­                                                        5.2 ausgeführten Gesetzes bei der Bürgerschaft
    den Ländern fordern. Dieses Vorgehen ermög-              zu beantragen, den Senat zur zusätzlichen Auf-
    licht es den Ländern, die Kapitalbedarfe frühzeitig      nahme von Deckungskrediten in Höhe von bis zu
    in ihre individuellen Refinanzierungsstrategien          2,95 Mrd. Euro zu ermächtigen, um die zunächst
    einzubeziehen und Refinanzierungsvorteile ge-            durch die Finfo zu leistende Ausgleichszahlung

                                                                                                            9
Drucksache 21/12516                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode

     aus der Aufhebungsvereinbarung (siehe 3.2.2              stärkungskredite aufzunehmen, gegebenenfalls
     Sunrise Garantie) auf der Grundlage der durch            gedeckt werden könnte.
     die Länder je zur Hälfte zugunsten der Finfo ge-
     währten Rückgarantie mittel- bis langfristig im       5.5 Auswirkungen auf die Vermögenslage und den
     Kernhaushalt refinanzieren zu können. Die Höhe            Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Ham-
     der aufzunehmenden Deckungskredite errechnet              burg
     sich aus der per Ende 2017 erfolgten Verlust­
     zuweisung unter der Sunrise Garantie (bzw. der           Insgesamt sind in der Bilanz der Freien und Han-
     an die HSH erfolgten Zahlungen auf Basis der             sestadt Hamburg bereits Rückstellungen für eine
     Sunrise Garantie) in Höhe von 4,1 Mrd. Euro. Die         mögliche Vollinanspruchnahme aus der Rück­
     unter der Sunrise Garantie verbleibenden und             garantie gegenüber der Finfo in Höhe von 5 Mrd.
     von der Finfo an die HSH zu leistenden bis zu            Euro gebildet worden.
     5,9 Mrd. Euro (Zweitverlusttranche), sind im Rah-
     men der Rückgarantie je zur Hälfte auf die Länder        In Abhängigkeit der Inanspruchnahme der Sun-
     zu verteilen, sodass sich für die Freie und Hanse-       rise Garantie werden die bereits bestehenden
     stadt Hamburg bis zu 2,95 Mrd. Euro zusätzlich           Rückstellungen deshalb im Wege eines bilanziel-
     ergeben können. Da zwischen dem Beschluss                len Passivtauschs als Verbindlichkeiten gegen-
     der Bürgerschaft über diese Drucksache und dem           über der Finfo auszuweisen sein. Für den Ge-
     folgenden Inkrafttreten des in 5.2 genannten Ge-         samtergebnisplan und die Gesamtergebnisrech-
     setzes einerseits und dem Closing andererseits           nung der Freien und Hansestadt Hamburg ist
     voraussichtlich nur ein kurzer Zeitraum verblei-         dieser Vorgang neutral.
     ben wird, wird der Senat den Antrag auf Nachbe-
     willigung der Kreditermächtigung voraussichtlich         Mit dem Closing wird die Finfo – mit Zustimmung
     als dringlichen Antrag in die Bürgerschaft einbrin-      der Länder als Anstaltsträger – den noch offenen
     gen. Im Übrigen wird die Finfo den entsprechen-          Anteil der Sunrise Garantie in Höhe von bis zu
     den Teil ihrer Kreditaufnahmeermächtigung damit          5,9 Mrd. Euro gemäß dem Rückgarantievertrag
     nicht in Anspruch nehmen.                                von den Ländern fordern. Deshalb wird in Höhe
                                                              der durch die Freie und Hansestadt Hamburg
5.4 Zwischenfinanzierung der Ausgleichszahlung                hälftig übernommenen Rückgarantie Liquidität
    aus der Sunrise Garantie mittels Liquiditätshilfen        von bis zu 2,95 Mrd. Euro benötigt, die im Haus-
                                                              haltsplan 2017/2018 nicht veranschlagt ist und
     Die Erfüllung der letzten Vollzugsbedingung führt        aus den laufenden Einzahlungen nicht gedeckt
     nach dem in 3.3 Fortführung des Privatisierungs-         werden kann.
     verfahrens bis Closing beschrieben Mechanis-
     mus zum Closing. Zu diesem Zeitpunkt wird die            Der für die Finanzierung in 2018 anzusetzende
     Ausgleichszahlung aus der Aufhebungsvereinba-            Zinsaufwand von voraussichtlich bis zu 25 Mio.
     rung fällig. Für den Fall, dass das Closing vollzo-      Euro kann auf Grund der günstigen Zinsentwick-
     gen wird, der Beschluss der Hamburgischen Bür-           lung am Kapitalmarkt aus dem bestehenden Zins-
     gerschaft gemäß des angekündigten Dringlich-             budget der Freien und Hansestadt Hamburg
     keitsantrages zur Ermächtigung des Senats zu-            finanziert werden. In den Folgejahren wird ein
                                                              ­
     sätzliche Deckungskredite in Höhe von bis zu             ­Zinsaufwand von voraussichtlich bis zu 50 Mio.
     2,95 Mrd. Euro aufzunehmen (siehe 5.3 Verfahren           Euro geplant, der im Rahmen der mittelfristigen
     zur Refinanzierung der Ausgleichszahlung aus              Finanzplanung berücksichtigt ist.
     der Sunrise Garantie) aber zu diesem Zeitpunkt
     noch aussteht, bedarf es der Möglichkeit, der            Die Vereinnahmung des Kaufpreises kann dazu
     Finfo kurzfristig Mittel zur Erfüllung der vertrag­      führen, dass die Finfo einen Teil der unterstellten
     lichen Pflichten zur Verfügung zu stellen. Daher         Vollinanspruchnahme der Sunrise Garantie aus
     soll der Senat ermächtigt werden, im Haushalts-          eigenen Mitteln bestreiten kann und die Rück­
     jahr 2018 zusätzliche Liquiditätshilfen in Höhe          garantie nicht vollständig in Anspruch nehmen
     von bis zu 2,95 Mrd. Euro an die Finfo zu gewäh-         muss. In der Folge könnten die beschriebenen
     ren, bis diese durch eine langfristige Finanzie-         Rückstellungen in der Bilanz der Freien und Han-
     rung ersetzt werden. Die erforderliche Änderung          sestadt Hamburg im entsprechend anteiligen Um-
     des Haushaltsbeschlusses ergibt sich aus Anlage          fang aufgelöst und ein entsprechender Erlös ge-
     3. Der Senat geht davon aus, dass eine solche            bucht werden. Dies gilt ebenso für den Fall, dass
     kurzzeitige Zwischenfinanzierung aus der vor-            von der HSH ein geringerer Betrag als 10 Mrd.
     handenen Ermächtigung (siehe Artikel 2 Nr. 4 des         Euro aus der Sunrise Garantie in Anspruch ge-
     Haushaltsbeschlusses 2017/2018), Kassenver-              nommen werden sollte (siehe Abschnitt 3.2.2).

10
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode                       Drucksache 21/12516

6.   Petitum                                                6.4 der in Anlage 3 aufgeführten Änderung des
                                                                Haushaltsbeschlusses 2017/2018 zuzustim-
     Die Bürgerschaft wird gebeten,                             men.
     6.1 den Inhalt dieser Drucksache zur Kenntnis
         nehmen,
     6.2 die Veräußerung der Anteile der HSH Beteili-
         gungs Management GmbH an der HSH
         Nordbank AG an Promontoria Holding 221
         B.V., Promontoria Holding 231 B.V., Promon-
         toria Holding 233 B.V., JCF IV Neptun Hol-
         dings S.à.r.l., BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit
         und Wirtschaft und Österreichische Post-       Anlagen
         sparkasse Aktiengesellschaft, GoldenTree
         Asset Management Lux S.à.r.l. und Chi Cen-     Anlage 1:
         tauri LLC gemäß dem Kaufvertrag vom 28.
         Februar 2018 („Share Purchase Agreement        Wesentliche Beteiligte im Privatisierungsverfahren
         relating to shares in HSH Nordbank AG“) zur
         Veräußerung der Anteile der HSH Beteili-       Anlage 2:
         gungs Management GmbH an der HSH
                                                        Gesetz über die Kreditaufnahme und Auszahlungen
         Nordbank AG zu beschließen,
                                                        an die HSH Finanzfonds AöR im Zusammenhang mit
     6.3 das in Anlage 2 aufgeführte Gesetz über die    der Veräußerung der HSH Nordbank AG
         Kreditaufnahme und Auszahlungen an die
         HSH Finanzfonds AöR im Zusammenhang            Anlage 3:
         mit der Veräußerung der HSH Nordbank AG
         zu beschließen, sowie                          Änderung des Haushaltsbeschlusses 2017/2018

                                                                                                    Anlage 1

                       Wesentliche Beteiligte im Privatisierungsverfahren

Beteiligte                                                    Weiterführende Informationen
Bund Deutscher Banken („BdB“)                                 https://bankenverband.de/
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen („BaFin“)            https://www.bafin.de/
Bundesbank („BuBa“)                                           https://www.bundesbank.de/
Bundesministerium für Finanzen („BMF“)                        www.bundesfinanzministerium.de/
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi“)         www.bmwi.de/
Deutsche Sparkassen- und Giroverband („DSGV“)                 https://www.dsgv.de/
Europäische Zentralbank („EZB“)                               https://www.ecb.europa.eu/
Europäischen Kommission, Wettbewerbsdirektorat                http://ec.europa.eu/competition/
Single Resolution Board („SRB“)                               https://srb.europa.eu/

                                                                                                             11
Drucksache 21/12516                      Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode

                                                                                                                    Anlage 2

                                      Gesetz
       über die Kreditaufnahme und Auszahlungen an die HSH Finanzfonds AöR
            im Zusammenhang mit der Veräußerung der HSH Nordbank AG
                                                          Vom . . . . . . . .

                        §1                                                                                  §2
    Auszahlungen, die auf Grund einer Inanspruch-                          Über § 28 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushalts-
nahme aus der Rückgarantie der Freien und Hanse-                       ordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503),
stadt Hamburg nach § 3 Absatz 3 des Staatsvertrags                     zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 222),
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und                         in der jeweils geltenden Fassung hinaus, dürfen Ein-
dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der                    zahlungen aus der Aufnahme von Krediten veran-
„HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des                     schlagt werden, soweit dies zur Finanzierung der Aus-
öffentlichen Rechts vom 3. April und 5. April 2009                     zahlungen erforderlich ist, die auf Grund der Inan-
(HmbGVBl. S. 96), geändert am 8. Dezember und                          spruchnahme aus der in § 1 genannten Rückgarantie
9. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 349), erforderlich                       geleistet werden müssen oder die der HSH Finanz-
sind oder die der HSH Finanzfonds AöR zur Tilgung                      fonds AöR zur Tilgung von Verbindlichkeiten dienen.
von Verbindlichkeiten dienen, dürfen über die in § 3
des Finanzrahmengesetzes vom 21. Dezember 2012                                                              §3
(HmbGVBl. 2013 S. 8), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 372), in der jeweils geltenden                       § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer
Fassung genannten Obergrenzen hinaus geleistet                         Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des
werden.                                                                31. Dezember 2020 außer Kraft.

                                                                                                                    Anlage 3

                       Änderung des Haushaltsbeschlusses 2017/2018

                             In Artikel 4 – Liquiditätshilfen – wird folgender Satz
                             angefügt:
                                „Darüber hinaus wird der Senat ermächtigt, der
                                HSH Finanzfonds AöR im Haushaltsjahr 2018 Li-
                                quiditätshilfen in Höhe von bis zu 2,95 Mrd. Euro
                                zu gewähren.“

12                     Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0
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