Mobile Dienste - Sozial- und Gesundheitssprengel - Landesrechnungshof - Land Tirol
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Impressum Landesrechnungshof Tirol Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck Telefon: +43 512 508 3032 Email: lrh@tirol.gv.at www.tirol.gv.at/lrh Herausgegeben: LR-0560/89, 12.4.2021
Abkürzungsverzeichnis B-VG Bundes-Verfassungsgesetz BEP Bedarfs- und Entwicklungspläne BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nummer BVerG Bundesvergabegesetz BPGG Bundespflegegeldgesetz DGKP Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen F-VG Finanz-Verfassungsgesetz FAG Finanzausgleichsgesetz GuKG Gesundheits- und Krankenpflegegesetz idF in der Fassung LGBl. Nr. Landesgesetzblatt Nummer LRH Landesrechnungshof PFG Pflegefondsgesetz SGS Sozial- und Gesundheitssprengel TirLRHG Tiroler Landesrechnungshofgesetz TMSG Tiroler Mindestsicherungsgesetz TSBBG Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung .................................................................................................................................................................. 1 2. Rahmenbedingungen ............................................................................................................................................ 3 2.1. Pflegekette ........................................................................................................................................................... 3 2.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Richtlinien .................................................................................. 5 2.2.1. Gesetzliche Rahmenbedingen ................................................................................................................... 5 2.2.2. Richtlinien ....................................................................................................................................................... 9 2.3. Vertragliche Rahmenbedingungen ............................................................................................................. 11 2.4. Gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen........................................................................ 14 2.5. Personelle Rahmenbedingungen ................................................................................................................ 15 3. Bedarfs- und Entwicklungspläne ..................................................................................................................... 16 3.1. Erstellung ........................................................................................................................................................... 16 3.2. Evaluierung ........................................................................................................................................................ 17 4. Ausgaben und Finanzierung............................................................................................................................. 20 4.1. Gesamtausgaben ............................................................................................................................................ 20 4.2. Finanzierung..................................................................................................................................................... 20 4.2.1. Mittel der KlientInnen ................................................................................................................................ 21 4.2.2. Nettoausgaben des Landes Tirol ............................................................................................................22 4.3. Refinanzierung durch den Pflegefonds .....................................................................................................23 5. Investitionen ......................................................................................................................................................... 24 6. Leistungen ............................................................................................................................................................. 28 6.1. Leistungskatalog ..............................................................................................................................................28 6.2. Leistungsanbieter ............................................................................................................................................32 6.2.1. Sozial- und Gesundheitssprengel...........................................................................................................33 6.2.2. Sonstige Anbieter........................................................................................................................................33 6.3. Leistungsentgelt...............................................................................................................................................34 6.3.1. Einführung des Normkostenmodells.....................................................................................................34 6.3.2. Evaluierung des Normkostenmodells ...................................................................................................35 6.4. Dokumentations- und Berichtspflichten ..................................................................................................38 6.5. Leistungsentwicklung .....................................................................................................................................42 7. Qualitätssicherung .............................................................................................................................................. 45 8. Wirkung ...................................................................................................................................................................47 9. Aufsicht ................................................................................................................................................................... 51 10. Zusammenfassende Feststellungen ............................................................................................................... 53 Stellungnahme der Regierung
1. Einleitung Prüfungsauftrag Gemäß § 3 Abs. 1 des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes1 i.V.m. der Geschäfts ordnung des Landesrechnungshofes ordnete der Landesrechnungshofdirektor am 8.4.2020 eine Prüfung des Themas „Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheits- sprengel“ an. Ausgangslage Die demografischen Entwicklungen mit einer stets älter werdenden Bevölkerung haben in den vergangenen Jahren zu einer verstärkten Nachfrage nach öffentlichen Pflegeleistungen geführt. Diese verstärkte Nachfrage führte zu einem Anstieg des Bedarfs an Mobilen Diens ten in den Sozial- und Gesundheitssprengeln (SGS) sowie auch an Pflegeheimplät zen. Bei den Leistungen, die die Pflegeeinrichtungen für die betreuten Personen in ihrer gewohnten Umgebung erbringen (Mobile Dienste), war eine Erhöhung von rd. 450.000 Pflege- und Betreuungsstunden im Jahr 2000 auf rd. 715.000 Stunden im Jahr 2019 festzustellen. Diese Bedarfsentwicklung wird gemäß dem Evaluierungsbericht aus dem Jahr 2017 über den „Strukturplan Pflege 2012 - 2022“ auch zukünftig anhalten, was zusätz- liche Ressourcen (Personal, Sach- und Finanzmittel) seitens des Landes Tirol erfor dern wird. Mobile Dienste Die Mobilen Dienste beinhalten grundsätzlich die ambulante Pflege und Betreu ungsleistungen, wie beispielsweise Hauskrankenpflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Heimhilfe). Das Ziel ist, dass die betreuten Personen mit diesen Leis tungen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben führen können. SGS Die flächendeckende Versorgung mit Mobilen Diensten erfolgt im Land Tirol durch rd. 70 Pflege- und Betreuungsorganisationen, wovon rd. 60 als SGS organisiert wa ren. Die SGS sollten eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte mobile Betreuung der pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung gewährleisten. Landesmittel Die Mobilen Dienste fallen in die Kompetenz der Länder. In der Art. 15a B-VG Ver einbarung „Pflegebedürftige Personen“ verpflichteten sich die Länder Sorge zu tra gen, dass u.a. die Mobilen Dienste dezentral und flächendeckend anzubieten sind. Das Land Tirol stellte für die Mobilen Dienste im Zeitraum 2014 bis 2019 insgesamt den Betrag iHv rd. 130,0 Mio. € zur Verfügung. ____________________________________________________________ 1 Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Tiroler Landesrechnungshof (Tiroler Landesrechnungshofgesetz), LGBl. Nr. 18/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 144/2018. 1
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel Prüfungsziele Ziel dieser Initiativprüfung des LRH war es, in Form einer Allgemeinen Prüfung2, Angebot und Steuerung der Mobilen Dienste zu beurteilen. Weiters galt es festzu stellen, wie die Versorgungsstrukturen ausgeprägt waren und ob es Optimierungs potenziale bei der Auslastung, den Verträgen sowie den Tarifen gab. Weiters stellt der LRH die Verwendung der Mittel, die das Land Tirol für die Mobilen Dienste im Rahmen der SGS bereitstellte, dar. Prüfungs- Die Bewertungen im Rahmen dieser Prüfung bezogen sich im Wesentlichen auf die gegenstand Darstellung von rechtlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Rah menbedingungen. Weiters erfolgt eine Analyse der • Bedarfsplanungen, • ambulanten und stationären Leistungsangebote inklusive deren Wirkung, • Organisation (Standards, Qualitätsmanagement, Flächendeckung) sowie • Finanzierung durch das Land Tirol inklusive der Förderungsabwicklung. Zuständigkeiten Gemäß der Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung3 ist Landesrat Dr. Bern hard Tilg u.a. für Angelegenheiten der mobilen Pflege- und Betreuungseinrichtun gen (Gesundheits- und Sozialsprengel, Wohn- und Pflegeheime) zuständig. Die Finanzierung der baulichen Investitionen in Einrichtungen der mobilen Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit von Landes hauptmann Günther Platter4. Gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung5 ist die Ab teilung Soziales u.a. für die Förderung sozialer Einrichtungen, das Qualitätsmanage ment, Wirtschaft und Controlling, die Ambulanten Dienste sowie die SGS zuständig. Prüfungsgrenzen Die SGS haben als Träger Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gemeindeverbände. Der LRH verfügt über keine Prüfungskompetenz bei diesen Trägern. Deshalb prüfte der LRH die Zahlungsabwicklung mit den Trägern Mobiler Dienste nur auf Seiten des Landes Tirol. Unterlagen Die Erhebungen des LRH fanden überwiegend in der Abteilung Soziales, Fachbe reich Mobile Dienste, statt. Die Prüfer erhielten Einsicht in die relevanten elektro nischen Akten sowie in sonstige Unterlagen, Auswertungen und Statistiken. Der LRH erhielt alle für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen. ____________________________________________________________ 2 Allgemeine Prüfungen zielen auf einen aussagefähigen Überblick über die gesamte Tätigkeit einer Stelle. 3 Verordnung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2020. 4 Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die gegenständlichen Maßnahmen ergibt sich aus der Generalklausel gemäß Verord nung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999 idF LGBl. Nr. 47/2020. 5 Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. Juni 2019 über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung LGBl. Nr. 78/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2020. 2
Überprüfter Der überprüfte Zeitraum umfasst die Jahre 2014 bis 2019. Die Initiativprüfung des Zeitraum und LRH erfolgte durch zwei Prüfer des LRH in der Zeit von Mai 2020 bis Jänner 2021. Durchführung Tab. 1: Kenndaten (Quelle: Land Tirol, LRH) Kenndaten 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Anzahl der betreuten Personen 10.605 11.134 11.568 12.151 12.811 13.453 Anzahl der MitarbeiterInnen 1.063 921 936 980 882 924 Leistungsstunden 875.447 922.735 948.560 693.413 704.999 714.855 Gesamtausgaben für Mobile Dienste in Mio. € 39,7 42,8 44,9 46,7 48,8 51,9 KlientInnenselbstbehalte in Mio. € 9,6 10,4 11,2 11,9 12,1 12,4 Ersätze der Sozialversicherungen in Mio. € 0,7 0,8 0,9 0,9 1,0 1,0 Landesmittel (Nettoausgaben) in Mio. € 19,1 20,5 21,3 22,0 23,2 25,0 Gemeindebeiträge in Mio. € 10,3 11,1 11,5 11,9 12,5 13,5 2. Rahmenbedingungen 2.1. Pflegekette Die Leistungen, die im Rahmen der Mobilen Dienste erbracht werden, sind grund sätzlich ein Glied der sogenannten „Pflegekette“. Die Pflegekette ist das Ineinan dergreifen von Pflege- und Betreuungsformen, die vom selbstständigen Leben zu Hause mit familiärer bzw. professioneller Unterstützung über Heimaufenthalte bis zur Unterbringung in spezialisierten Langzeitpflegeinrichtungen (Landespflegekli nik oder Hospiz- oder Palliativbetreuungen) die persönlichen Bedürfnisse der be treuungs- oder pflegebedürftigen Personen abdecken. 3
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel Zusammengefasst stellen sich die einzelnen Glieder der „Pflegekette“ wie folgt dar: Diagr. 1: Mobile Dienste als Glied der Pflegekette (Darstellung LRH) Die Leistungsangebote der Pflegekette stehen für unterschiedliche Stufen der Hilfs bedürftigkeit vom selbstständigen Aufenthalt in den eigenen vier Wänden bis zur stationären Unterbringung in einem Pflegeheim zur Verfügung. Die zwischen die sen beiden Endpunkten der Pflegekette angesiedelten „Kettenglieder“ können ohne zwingende Reihenfolge und auch nur in „einzelnen Zwischenstufen“ in An spruch genommen werden. Bei rapider Verschlechterung kann ein direkter Über gang vom Wohnen im privaten Umfeld in ein Pflegeheim erforderlich sein. Durch Stärkung verschiedener Glieder der Pflegekette entsteht eine Entlastung für angrenzende Glieder. So bietet ein Ausbau der Mobilen Dienste die Möglichkeit, die stationären Einrichtungen zu entlasten und überwiegend für höhere Pflegegeld stufen zu nutzen. Bevölkerungszuwächse, Altersentwicklungen, gesellschaftliche Veränderungen und auch Änderungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen (z.B. der Wegfall des Pflegeregresses) beeinflussen die Inanspruchnahme der jeweiligen Glieder der Pflegekette. 4
2.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Richtlinien 2.2.1. Gesetzliche Rahmenbedingen Zuständigkeiten Gemäß dem Bundes–Verfassungsgesetz (B–VG)6 ist das Pflegegeldwesen Angele genheit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B–VG). Nach Art. 15 B–VG fallen die übrigen Angelegenheiten der Pflege in den allgemeinen Kompetenztatbestand der Länder. Bundes- und Aufgrund dieser Zuständigkeiten gelten im Zusammenhang mit den Mobilen Landesgesetze Diensten in SGS die nachfolgenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Bestimmungen • des Bundespflegegeldgesetzes, • des Pflegefondsgesetzes, • des Finanzausgleichsgesetzes 2017, • der Art. 15a B-VG Vereinbarung Pflegebedürftige Personen sowie • des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. Bundespflegegeldgesetz Zweck Die Grundlage für die Auszahlungen des Pflegegeldes ist das Bundespflegegeldge setz (BPGG)7. Gemäß dem BPGG hat das Pflegegeld den Zweck, pflegebedürftigen Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie deren Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Höhe Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Ausmaß des Pflegebedarfs und glie dert sich in 7 Stufen. Anspruchsvoraussetzung ist ein Mindestpflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich (Stufe 1). Weitere Grundvoraussetzungen sind eine voraussichtliche Dauer des Pflegebedarfs von mindestens sechs Monaten und ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich in folgender monatlicher Höhe je Pflege bedarf (und damit je Pflegestufe): ____________________________________________________________ 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020. 7 Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2020. 5
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel Tab. 2: Höhe des Pflegegeldes nach Stufen (Quelle: BPGG) Pflegegeldstufe Pflegebedarf in Stunden Höhe in € 1 65 157,30 2 95 290,00 3 120 451,80 4 160 677,60 5 180 920,30 6 180 1.285,20 7 180 1.688,90 Bei den Pflegegeldstufen 5, 6 und 7 beträgt der Pflegebedarf zwar jeweils 180 Stun den, jedoch unterscheiden sich die Pflegegeldstufen nach dem Ausmaß des Pfle geaufwandes. Pflegefondsgesetz Im Jahr 2011 errichtete der Bund einen Pflegefonds. Die Ziele, die Strategie, die Mit telbereitstellung, die Widmung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse, die Pla nung und das Berichtswesen sowie die Führung der Pflegedienstleistungsstatistik sind im Pflegefondsgesetz (PFG)8 geregelt. Ziele Mit dem PFG sollte eine österreichweite Harmonisierung der bis dahin unterschied lichen neun Ländersysteme in der Pflege und Betreuung erfolgen. Mit der Gewäh rung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden bei der Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen. Strategie Zur Umsetzung dieser Ziele gilt gemäß dem PFG u.a. die Strategie „Mobil vor stati onär“: Wenn möglich, sollte die Betreuung pflegebedürftiger Personen durch am bulante Pflege- und Betreuungsangebote erfolgen und die Betreuung in Pflegehei men vermieden werden. Mittel- Der Pflegefonds hat den Ländern gemäß PFG zur teilweisen Abdeckung der Aus bereitstellung gaben bei Pflegemaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2021 einen Zweckzuschuss iHv insgesamt 3,25 Mrd. € zur Verfügung zu stellen. Die Mittel stiegen von 100,0 Mio. € im Jahr 2011 auf 417,0 Mio. € im Jahr 2021. Widmung der Der Zweckzuschuss wurde für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Zweckzuschüsse Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote • an stationären Betreuungs- und Pflegediensten, • an teilstationärer Tagesbetreuung, ____________________________________________________________ 8 Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020. 6
• an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, • eines Case- und Caremanagements, • an alternativen Wohnformen, • an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten sowie • an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten (Mobile Dienste). Das Angebot der Mobile Dienste beinhaltet gemäß dem PFG • soziale Betreuung oder • Pflege oder • die Unterstützung bei der Haushaltsführung oder • die Hospiz- und Palliativbetreuung. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kosten beiträge an Personen, die mobile Betreuungs- und Pflegedienste in Anspruch neh men, soziale Aspekte berücksichtigt werden. Planung und Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungs Berichtswesen unterlagen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu mentenschutz zu übermitteln. Abrechnung Die Länder haben die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum dem Bund zu belegen. Pflegedienst- Gemäß den Bestimmungen des PFG haben die Länder Daten an die Statistik Aus leistungsstatistik tria9 zu übermitteln. Diese hat eine Pflegedienstleistungsdatenbank einzurichten. Die Regelung über die von den Ländern zu übermittelnden Daten erfolgt in der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 201210. Diese Verordnung verpflichtet die Länder zur Erhebung u.a. der Leistungsstunden der Mobilen Dienste in den SGS. Die jährliche Anzahl und die Verteilung der Leis tungsstunden auf die Tiroler Bezirke bildeten eine Grundlage für die Analysen und Planungen im „Strukturplan Pflege 2012 - 2022“ (siehe das Kapitel „Bedarfs- und Entwicklungspläne“). Bewertung Das PFG regelt somit zusammengefasst • die Beobachtung der Kosten (über die Pflegedienstleistungsstatistik), • die Steuerung der Mengenkomponente (über die Regelung eines Versor gungsgrads) und ____________________________________________________________ 9 Die Statistik Austria ist gemäß dem Bundesstatistikgesetz 2000 eine Bundesanstalt öffentlichen Rechts. Sie besorgt die Aufgaben der Erhebung, Sammlung, Analyse und Veröffentlichung amtlicher Statistiken für Österreich. 10 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflege dienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 – PDStV 2012), BGBl. II Nr. 302/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 376/2018. 7
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel • die Preiskomponente (über das Ziel, eine österreichweite Harmonisierung zu erreichen). Finanzausgleichsgesetz 2017 Mittelaufbringung Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017)11 aufgebracht. Kosten- Im Rahmen des FAG 2017 einigten sich die Vertragsparteien Bund, Länder und Ge dämpfungspfad meinden auf einen Kostendämpfungspfad in der Pflege12. Demnach dürfen Kos tensteigerungen gegenüber dem Vorjahr jährlich 4,6 % der Bruttoausgaben nicht überschreiten. Eine jährliche Überprüfung der festgelegten Höchstwerte durch das Bundesministerium für Finanzen ist zwar gesetzlich vorgesehen, nicht hingegen Sanktionen im Fall einer Überschreitung. Die Vereinbarung im Rahmen des FAG 2017 sieht lediglich erneute Verhandlungen vor, falls der Kostendämpfungs pfad nicht eingehalten werden konnte. Art. 15a-B-VG Vereinbarung „Pflegebedürftige Personen“ Zur Festlegung von Regelungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines öster reichweit einheitlich gestalteten Pflegeleistungssystems schlossen der Bund und die Länder im Jahr 1993 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab. Diese Verein barung „Pflegebedürftige Personen“13 beinhaltet Bestimmungen u.a. über Grund- sätze, Organisation, Standards, Finanzierung, Planung und die Einrichtung eines „Arbeitskreises für Pflegevorsorge“. Grundsätze Der Bund und die Länder kamen überein, dass die Pflegeleistungen unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt werden. Von den Ländern sind bei gleichen Voraussetzungen gleiche Leistungen bereitzustellen. Organisation Weiters verpflichteten sich die Länder, dafür Sorge zu tragen, dass die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen dezentral und flächendeckend angeboten werden. Die Länder hatten insbesondere dafür zu sorgen, dass • alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste ko ordiniert und • Information und Beratung sichergestellt werden. Finanzierung, Die Geldleistungen, insbesondere das Pflegegeld, übernimmt der Bund. Die Länder Standards haben für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten für pflegebedürftige Personen zu sorgen. ____________________________________________________________ 11 Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestim mungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019. 12 Die Einigung erfolgte in dem zwischen dem Bundesminister für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund am 7.11.2016 geschlossenem „Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017“. 13 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen“, BGBl. Nr. 866/1993. 8
Planung Zur langfristigen Sicherung der Mindeststandards verpflichteten sich die Länder, Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erstellen. Siehe das nachfolgende Kapitel „Be darfs- und Entwicklungspläne“. Arbeitskreis für Auf Basis des Art. 15a B-VG Pflegebedürftige Personen richteten das Bundesminis Pflegevorsorge terium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Länder den „Arbeitskreis für Pflegevorsorge“ ein. Zu den Aufgaben des Arbeitskreises zählt u.a. die Erstellung eines Jahresberichtes über die Pflegevorsorge in Österreich. Die sem Arbeitskreis gehören 21 Personen14 an. Tiroler Mindestsicherungsgesetz Grundlage Dem Land Tirol obliegt als Träger der Mindestsicherung nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG)15 u.a. die Gewährung der Hilfe zur Pflege (§ 4 Abs. 3 lit. e TMSG) und der Hilfe zur Betreuung (§ 4 Abs, 3 lit. d TMSG). Leistungen Gemäß § 13 lit. b TMSG besteht die Hilfe zur Pflege und die Hilfe zur Betreuung insbesondere auch in der mobilen Pflege. Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege. Leistungs- Das Land Tirol kann gemäß § 41 TMSG mit natürlichen und juristischen Personen, erbringung insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrt, zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung durch Träger bei der Gewährung von Leistungen im Rahmen der Mobilen Dienste Vereinbarun gen abschließen. Voraussetzungen Gemäß § 44 TMSG ist die Voraussetzung für die Leistungsgewährung im Rahmen der Abrechnung der Mobilen Dienste die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und nicht das Vorlie mit den Trägern gen einer Notlage, wie bei den sonstigen Leistungen der Mindestsicherung. Weiters hat das Land Tirol mit Leistungserbringern der Mobilen Dienste landesweit einheit liche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und Betreuung zu ver einbaren. 2.2.2. Richtlinien Auf Basis der dargestellten Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern regelte das Land Tirol die Förderung der Leistungserbringung der Mo bilen Dienste in SGS durch Richtlinien. ____________________________________________________________ 14 Drei VertreterInnen des Bundes, neun VertreterInnen der Länder, ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversi cherungsträger, drei VertreterInnen der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Vertreter des Österreichischen Gewerk schaftsbundes, ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirt schaftskammer Österreichs. 15 Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019. 9
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel Die Tiroler Landesregierung legte in den • „Richtlinien des Landes Tirol zur Gewährung von Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol“, • „Richtlinien für das Betreute Wohnen“, • „Richtlinien des Landes Tirol zur Förderung der Tagespflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen in Tirol“ sowie • „Richtlinien des Landes Tirol für die Gewährung von Zuschüssen zu Hilfs mitteln und Maßnahmen für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigun gen“ u.a. die grundsätzlichen Ziele der Mobilen Dienste, die anspruchsberechtigten För derungswerberInnen und das Förderverfahren fest. Ziele Dieses Leistungsangebot soll den pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen im Rahmen der dargestellten gesetzlichen Rahmenbedingungen einen langen Auf enthalt in ihrer gewohnten Umgebung ermöglichen. Anspruchs- Die Förderung nach diesen Richtlinien können pflege- und betreuungsbedürftige berechtigte För Personen bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden: derungswerber • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichgestellte, • Hauptwohnsitz in Tirol, • Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7 nach dem BPGG oder ärztliche Bestätigung sowie • Betreuung und Pflege im eigenen Haushalt. Förderverfahren Die Förderverfahren im Rahmen der Richtlinien beinhalten grundsätzlich • das Vorliegen eines schriftlichen Antrages auf Genehmigung inklusive aller Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit einer Maßnahme nach den jeweiligen Richtlinien erforderlich sind, • eine positive Beurteilung des Bedarfs durch die Abteilung Soziales, • die Genehmigung durch das Land Tirol sowie • die schriftliche Leistungsvereinbarung mit dem Land Tirol. Ergänzt werden diese Richtlinien durch den „Leitfaden über die Bemessungsgrund lage für die KlientInnenselbstbehalte“, den „Leistungskatalog für Mobile Pflege- und Betreuungsdienste“ sowie durch das „Merkblatt für die Mobilen Dienste“, die u.a. die Qualität der zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen festlegen. Detaillierte Darstellungen über die Umsetzung der im Leitfaden, Leistungskatalog und Merkblatt festgelegten Bestimmungen erfolgen im Kapitel „Organisation“. 10
Recht auf Der LRH weist darauf hin, dass das Land Tirol grundsätzlich verpflichtet ist, Ände Stellungnahme rungen der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen der Mobilen Dienste acht Wochen vor Inkrafttreten der Richtlinie der mobilen Pflege- und Betreuungsorga nisation zur Kenntnis zu bringen. Wird innerhalb dieser Frist von der Organisation keine Stellungnahme abgegeben, so ersetzen diese die bestehende Richtlinie und werden zum Vertragsbestandteil. Bewertung Der LRH stellt fest, dass das Land Tirol den mobilen Betreuungsorganisationen Richtlinienänderungen (Höhe der Normkostensätze, usw.) jeweils fristgerecht zur Kenntnis gebracht hat. 2.3. Vertragliche Rahmenbedingungen Ausgangslage Das Land Tirol beauftragte Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Leistungen im Rahmen der Mobilen Dienste. Jene KlientInnen, die das Leistungsangebot im Zu sammenhang mit Mobilen Diensten benötigen, können aus dem Anbieterkreis frei wählen. Vertragsarten Die Rechte und Pflichten der KlientInnen, des Landes Tirol, der mobilen Pflege- und Betreuungsorganisationen sowie der Sozialversicherungsträger regeln Direktver rechnungsvereinbarungen (inklusive Zusatzvereinbarung) sowie Pflege- und Be treuungsvereinbarungen. Keine Ausschrei Der LRH weist darauf hin, dass bei den durch diese mobilen Pflege- und Betreu bungspflicht ungseinrichtungen erbrachten Leistungen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen keine Ausschreibungen erforderlich sind, weil das BVergG 201816 für „nichtwirt schaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ einen Ausnahmetatbe stand von der Anwendung des Vergaberechts normiert.17 Direktverrechnungssvereinbarungen Vertragspartner Das Land Tirol schließt grundsätzlich mit den Organisationen, welche mobile Pflege- und Betreuungsdienste erbringen und mit dem Land Tirol verrechnen, „Direktverrechnungsvereinbarungen“ ab. Diese von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Vereinbarungen können jedoch grundsätzlich nur zwischen dem Land Tirol, einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbänden und Organisationen abgeschlossen werden, welche dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit und/oder Mildtätigkeit entsprechen. ____________________________________________________________ 16 Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2019. 17 Im Hinblick auf die Ausnahme siehe auch die Erläuterungen gemäß § 9 Abs. 1 Z. 18 des Entwurfes des Vergaberechtsreformgesetzes 2017 zum BVergG und den von der Europäischen Kommission am 29.4.2013 veröffentlichten „Leitfaden zur Anwendung der Vorschrif ten der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemei nem Interesse“. Nach Ansicht der Europäischen Kommission gilt es als Indiz für einen öffentlichen Auftrag, wenn die Bedingungen für die Leistungserbringung bis in Einzelheiten von der öffentlichen Stelle festgelegt werden. 11
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel Inhalte Die Vereinbarungen beinhalteten insbesondere die Verpflichtung der Anbieter zur Leistungserbringung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die Beschrei bung der Leistungen samt Ausbildungserfordernissen und Zielgruppen, den räum lichen Wirkungsbereich, die Finanzierung, die Abrechnungsmodalitäten, die Doku mentation der Zeit- und Leistungserfassung sowie die Meldepflicht von (persönli chen) Daten. Pflege- und Betreuungsvereinbarungen Vertragspartner Die einzelnen KlientInnen (betreuungsbedürftige Personen) haben mit den mobi len Pflege- und Betreuungsorganisationen (z.B. SGS) eine schriftliche „Pflege- und Betreuungsvereinbarung“ abzuschließen. Inhalte Diese Vereinbarungen regeln insbesondere Leistungsarten, Ausmaß der Leistungs erbringung sowie Förderung der Stundenfinanzierung durch das Land Tirol (Norm kosten). Eine detaillierte Darstellung erfolgt im Kapitel „Leistungsangebot“. Musterver- Die Festlegung der Inhalte dieser Vereinbarungen erfolgt durch, von der Tiroler einbarungen Landesregierung beschlossene, „Mustervereinbarungen“. Diese Mustervereinba rungen legen für alle KlientInnen die gleichen Rechte, Pflichten und Leistungen fest. Die verpflichtende Verwendung dieser Mustervereinbarungen sollte • eine transparente Leistungserbringung, • eine den Richtlinien entsprechende Leistungsqualität (Qualitätssicherung) und • eine klare Festlegung der Zusammenarbeit mit mobilen Pflege- und Be treuungseinrichtungen gewährleisten. Die jeweiligen Leistungsverrechnungen mit dem Land Tirol erfolgen deshalb nur auf Grundlage von Vereinbarungen, deren Inhalte auf diesen Mustervereinbarun gen basierten. Überblick und rechtliche Zusammenhänge Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Land Tirol, den KlientInnen und den mobilen Pflege- und Betreuungseinrichtungen stellen sich grafisch wie folgt dar: 12
Diagr. 2: Überblick über rechtliche Zusammenhänge zwischen Land Tirol, KlientInnen und mobile Pflege- und Be treuungseinrichtungen (Quelle: LRH) Für die Erbringung und die Verrechnung von Leistungen, die im Rahmen von Mo bilen Diensten erbracht werden, müssen • ein Rechtsanspruch der KlientInnen, • eine Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und den mobilen Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie • eine Vereinbarung zwischen der mobilen Pflege- und Betreuungseinrich tung und den KlientInnen vorliegen. Die von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Richtlinien und Merkblätter sind dabei verbindliche Vertragsbestandteile im Rahmen der Leistungserbringung durch die jeweiligen mobilen Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Zusammengefasst entsteht durch die zwischen der mobilen Pflege- und Betreu ungseinrichtung (z.B. SGS) und den KlientInnen abgeschlossene Pflege- und Be treuungsvereinbarung ein Anspruch auf eine Individualförderung. 13
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel 2.4. Gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen Der Ausbau der Mobilen Dienste in SGS war im Prüfzeitraum 2014 bis 2018 wesent lich von • den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie • den daraus abgeleiteten und im „Regierungsprogramm für Tirol 2018 – 2023“ festgelegten politischen Vorgaben abhängig. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen Alterszusammen Laut langfristiger Prognose der Statistik Austria sind bei der österreichischen Be setzung völkerung wesentliche Veränderungen hinsichtlich ihrer Alterszusammensetzung zu erwarten. Demnach wird der Anteil der Personen ab 80 Jahren an der österreichischen Ge samtbevölkerung, bei denen Pflegebedarf häufig auftritt, von rd. 5 % im Jahr 2015 (rd. 0,43 Mio. Personen) zunächst auf rd. 7 % im Jahr 2030 (rd. 0,63 Mio. Personen) und weiter auf rd. 12 % im Jahr 2060 (rd. 1,10 Mio. Personen) steigen. Im Gegensatz dazu wird das Verhältnis der 50– bis 64–jährigen Personen18, zu den über den 80-jährigen Personen von 4,0 im Jahr 2015 auf 1,6 im Jahr 2060 sinken. Wandel in der Neben den dargestellten demografischen Veränderungen werden zukünftig auch Bevölkerungs • die steigende Frauenerwerbsquote, struktur • die sinkende Fertilitätsrate, • der Anstieg bei der Anzahl von Single– und Geschiedenenhaushalten, • die höheren Mobilitätserfordernisse bei der Berufsausübung, • die Reduzierung der Haushaltsgrößen und • die Veränderungen im Gesundheitszustand der älteren Bevölkerung eine verstärkte Erhöhung der Nachfrage nach Mobilen Diensten verursachen. Regierungsprogramm für Tirol 2018 - 2023 Die demografischen Veränderungen und der dargestellte gesellschaftliche Wandel berücksichtigten die Koalitionspartner Tiroler Volkspartei und Tiroler Grüne in ih rem „Regierungsprogramm für Tirol 2018 - 2023“. Das Regierungsprogramm bein haltet u.a. • eine Evaluierung des „Strukturplanes Pflege 2012 - 2022“. ____________________________________________________________ 18 Die typischerweise informelle (private) Pflegeleistungen erbringen. 14
• die Evaluierung der Personalsituation im Bereich der Pflege, bei Bedarf Auf stockung der Ausbildungsplätze und Umsetzung einer Image-Kampagne für die Pflegeberufe (insbesondere im Bereich Langzeitpflege und Mobile Dienste) sowie • den Ausbau der mobilen Pflege nach dem Grundsatz „Mobil vor stationär“ mit den Schwerpunkten in den Bereichen mobile Pflege, SGS, Tagesstruk turen und Betreutes Wohnen. Im Mittelpunkt stand somit „die nahtlose Fortführung des Modernisierungsschubs im Pflegebereich durch den Ausbau der mobilen Pflege unter dem Leitsatz „Mobil vor stationär“ gemeinsam mit den SGS, die Verwirklichung von generationenüber greifenden Konzepten, die flächendeckende Umsetzung von Pflegeberatungsstel len, den Ausbau von Betreutem Wohnen und der Tages- und Kurzzeitpflege sowie die Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitssituation für Pflegekräfte. Besonde res Augenmerk soll auf der Entlastung und der Unterstützung von pflegenden An gehörigen als tragende Säule des Systems liegen.“ 2.5. Personelle Rahmenbedingungen Personalstand Für die Abwicklung der Mobilen Dienste ist in der Abteilung Soziales der Fachbe reich „Mobile Dienste“ zuständig. Im Fachbereich waren zum Stand November 2020 drei vollzeitbeschäftigte und fünf teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen tätig (zwei Mitarbeiterinnen mit einem Beschäftigungsausmaß von jeweils 50 %, drei Mitarbeiterinnen mit einem Beschäftigungsausmaß von jeweils 60 %, zwei Mitar beiterinnen und die Fachbereichsleiterin mit einem Beschäftigungsausmaß von 100 %). Aufgaben Diesen Mitarbeiterinnen sind im Rahmen der „Internen Geschäftseinteilung des gem. interner Ge Fachbereiches Mobile Dienste“ folgende Aufgaben zugeteilt: schäftseinteilung • Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit mobilen Pflege diensten, • Betreuung und Aufsicht über die Sozial-und Gesundheitssprengel (SGS) und andere mobile Pflegedienste, • Vorgabe und Überprüfung von Standards und Qualität der durch die Mo bilen Dienste erbrachten Leistungen, • finanzielle Förderung der mobilen Pflegedienste und Abrechnung der er brachten Leistungen, • finanzielle Förderung der Tagespflege und Abrechnung der erbrachten Leistungen sowie • Projekte, Planungen, Statistiken im Bereich der mobilen Pflegedienste. Zusätzlich zur Aufgabenerledigung beinhaltet diese Geschäftseinteilung organisa torische Vorgaben im Zusammenhang mit Vertretungsregelungen, allgemeinen 15
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel Aufgaben (Telefondienst, Aktenverwaltung, Beschwerdemanagement, Vorgangs weise bei allgemeinen und politischen Anfragen) sowie Fertigungsbefugnissen. 3. Bedarfs- und Entwicklungspläne Grundlage Wie bereits dargestellt verpflichtet die zwischen dem Bund und den Ländern ge schlossene Vereinbarung nach Art. 15a B-VG „Pflegebedürftige Personen“ das Land Tirol Bedarfs- und Entwicklungspläne (BEP) zu erstellen. 3.1. Erstellung Auftrag Zur Umsetzung der Verpflichtung einen BEP zu erstellen, beauftragte die Tiroler Landesregierung die Abteilung Soziales im Frühjahr 2011 mit der Ausarbeitung des „Strukturplanes Pflege 2012 - 2022“. Im Herbst 2012 erfolgte dessen Fertigstellung. Die Tiroler Landesregierung beschloss am 27.11.2012 die Inhalte und die festgeleg ten Maßnahmen des Strukturplanes. Inhalte Der von der Tiroler Landesregierung beschlossene „Strukturplan Pflege 2012 - 2022“ beinhaltet im Wesentlichen wie sich die Anzahl von pflegebedürftigen Per sonen entwickelt sowie mögliche Planungsstrategien und Planungsgrundsätze für die Errichtung von Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangeboten in Tirol. Empfehlungen Der Strukturplan beinhaltet die Empfehlungen an das Land Tirol, den Tiroler Ge meindeverband und an die Stadt Innsbruck • mobile Pflege- und Betreuungsleistungen (Mobile Dienste) umfassend auszubauen, • ein „Case- und Caremanagement“ kontinuierlich aufzubauen, um dadurch eine Qualitätsverbesserung der Abläufe bei den Mobilen Diensten zu errei chen, • das Angebot von Tagespflegeplätzen bei den Mobilen Diensten zu erwei tern sowie • die derzeitige Versorgung um eine mobile Hospiz- und Palliativversorgung zu ergänzen. Die Betreuung und Pflege zu Hause im gewohnten sozialen Umfeld sollte die er strebenswerteste Form der Versorgung sein. Deshalb sollte die Leitlinie „Mobil vor stationär“ die richtungsweisende Grundlage für das Ausbauprogramm des mobilen Pflege- und Betreuungsangebotes (Mobile Dienste) im „Strukturplan Pflege 2012 – 2022“ darstellen. Um diese Ziele zu erreichen, sollten sich die Leistungsstunden der Mobilen Dienste bis zum Jahr 2022 wie folgt auf die Gesundheits- und Sozialsprengel in den Tiroler Bezirken und auf die Einrichtungen der Stadt Innsbruck verteilen. 16
Tab. 3: Planung der Leistungsstundenanzahl bei den Mobilen Diensten bis 2022 (Quelle: Abt. Soziales) Bezirk Ist 2012 Soll 2017 Soll 2022 Innsbruck-Stadt 168.780 199.330 224.890 Imst 46.194 57.375 66.593 Innsbruck-Land 127.271 164.983 197.439 Kitzbühel 78.153 93.288 106.066 Kufstein 106.176 129.362 148.833 Landeck 48.322 58.407 66.263 Lienz 109.933 123.136 133.319 Reutte 16.845 24.683 31.135 Schwaz 68.462 85.740 100.240 Summe 770.136 936.304 1.074.778 Gemäß dem „Strukturplan Pflege 2012 – 2022“ sollten somit die Träger Mobiler Dienste (SGS und sonstige Anbieter)19 ihr Angebot bis zum Jahr 2017 um 165.000 Leistungsstunden und bis zum Jahr 2022 um weitere 140.000 Leistungsstunden ausbauen (insgesamt somit um 305.000 Leistungsstunden). 3.2. Evaluierung Ausgangslage Entfall des Im Jahr 2017 griff der Bundesgesetzgeber durch eine Verfassungsbestimmung zur Pflegeregresses Abschaffung des Pflegeregresses in die Finanzierung der Sachleistungen ein. Mit Wirkung vom 1.1.2018 erfolgte gemäß 330a ASVG20 die österreichweite Abschaf fung des Pflegeregresses21. Auftrag Um durch den Entfall des Pflegeregresses eine Verlagerung auf den stationären der Tiroler Sektor der Pflege entgegen zu wirken, beauftragte die Tiroler Landesregierung im Landesregierung Frühjahr 2017 die Abteilung Soziales, eine Evaluierung des „Strukturplanes Pflege 2012 – 2022“ durchzuführen. Bei der Evaluierung sollte der Ausbau von Betreu ungs- und Pflegedienstleistungen, die nicht dem stationären Bereich zuzuordnen sind (dazu zählen die Mobilen Dienste und die Tagespflege), vorrangig berücksich tigt werden. ____________________________________________________________ 19 Siehe das Kapitel 6.2. „Leistungsanbieter“. 20 Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1956 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 31/2020. 21 Der Pflegeregress bezeichnete im Fall einer geförderten Langzeitpflege einer Person den Rückgriff (Regress) der Bundesländer auf das Privatvermögen des Betroffenen und dessen Angehörigen. 17
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel Evaluierungsziele Zielvorgabe der Evaluation war zu überprüfen, ob die Planungsvorgaben eingehal ten wurden sowie festzustellen, ob die ursprünglich vorgesehenen Ausbaumaß nahmen aufgrund • aktualisierter Daten (z.B. im Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwick lung in Tirol) und • Änderungen bei den Rahmenbedingungen (Entfall des Pflegeregresses) Gültigkeit besitzen oder entsprechend anzupassen sind. Umsetzung und Der von der Abteilung Soziales, Fachbereich Sozialplanung, erstellte Evaluierungs Fertigstellung bericht lag im April 2019 vor. Ergebnisse Dieser Evaluierungsbericht zum „Strukturplan Pflege 2012 – 2022“ prognostizierte, dass die Bevölkerung in Tirol von 2012 bis 2022 von rd. 715.000 auf 770.000 und damit um rd. 55.000 (+ 7,5 %) steigen wird. Weiters wird sich der Anteil der Ein wohner, die älter als 75 Lebensjahre sind, von 7,4 % auf 9,5 % erhöhen. Um dieser Bevölkerungsentwicklung und dem Entfall des Pflegeregresses entge genzuwirken, sollte sich das Leistungsangebot der Mobilen Dienste um rd. 310.000 Leistungsstunden und die Kapazität bei Einrichtungen für betreutes Wohnen und Tagespflege um insgesamt rd. 400 Plätze erhöhen. Erhöhung der Bei der Erstellung des „Strukturplanes Pflege 2012 – 2022“ waren für das Jahr 2022 Leistungsstunden insgesamt rd. 1,1 Mio. Leistungsstunden für die Mobilen Dienste vorgesehen (Soll 2022 alt). Auf Basis der Evaluierungsergebnisse des Strukturplanes erfolgte eine Er höhung auf insgesamt rd. 1,4 Mio. Leistungsstunden (Soll 2022 neu). Die Anzahl der Leistungsstunden bei den Mobilen Diensten verteilt sich, unter Be rücksichtigung der 30 %igen Erhöhung (Soll 2022 Neu), wie folgt auf die Tiroler Bezirke und die Stadt Innsbruck: Tab. 4: Veränderungen bei der geplanten Leistungsstundenanzahl aufgrund des Entfalles des Pflege- regresses (Quelle: Abt. Soziales) Bezirk Soll 2022 alt Soll 2022 neu Erhöhung Innsbruck-Stadt 224.890 230.000 2% Imst 66.593 98.842 48% Innsbruck-Land 197.439 263.653 34% Kitzbühel 106.066 137.887 30% Kufstein 148.833 193.485 30% Landeck 66.263 87.444 32% Lienz 133.319 197.728 48% Reutte 31.135 45.531 46% Schwaz 100.240 132.229 32% Summe 1.074.778 1.386.799 29% 18
Durch diese Erhöhung der Ausbauobergrenzen bei den Mobilen Diensten in den SGS sollte bis zum Jahr 2022 die aufgrund der Abschaffung des Pflegeregresses be fürchtete Verlagerung auf den stationären Sektor der Pflege abgefedert werden. Der Ausbau sollte auch zu einer Entlastung der Langzeitpflegeeinrichtungen und der Krankenanstalten führen. Erhöhung der Wie das Leistungsangebot im Rahmen der Mobilen Dienste sollten auch das be Plätze im betreu treute Wohnen und die Tagespflege (verstärkt) dazu beitragen, dass pflegebedürf ten Wohnen und tige Personen länger in der gewohnten häuslichen Umgebung verbleiben können. Tagespflege Gemäß dem Evaluierungsergebnis sollten die SGS, wie in der nachfolgenden Ta belle ersichtlich ist, zusätzlich rd. 400 Plätze in Einrichtungen für betreutes Wohnen und in der Tagespflege errichten: Tab. 5: Geplante Plätze beim betreuten Wohnen und in der Tagespflege bis zum Jahr 2022 (Quelle: Abt. Soziales) Evaluierungsergebnis betreutes Wohnen Tagespflege Soll 2022 alt 962 417 Soll 2022 neu 1.251 542 Erhöhung 289 125 Reduzierung der Durch den geplanten Ausbau der Leistungsstunden bei den Mobilen Diensten so Pflegeheimplätze wie durch die ergänzenden Angebote im Rahmen des betreuten Wohnens und der Tagespflege wollte das Land Tirol eine Reduktion der Plätze im stationären Bereich (Alten- und Pflegeheime, Übergangspflege, Kurzzeitpflege) erreichen. Diese (ge plante) Reduktion iHv insgesamt rd. 300 Plätzen stellt sich gemäß des Evaluie rungsberichtes wie folgt dar: Tab. 6: Geplante Plätze in Alten- und Pflegeheimen, in der Übergangspflege und in der Kurzzeitpflege (Quelle: Abt. Soziales) Evaluierungsergebnis Pflegeheime Übergangspflege Kurzzeitpflege Soll 2022 alt 6.991 215 215 Soll 2022 neu 6.794 106 215 Reduktion -197 -109 0 Die geplanten Plätze in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen sollten unverändert blei ben. 19
Landesrechnungshof Tirol Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel 4. Ausgaben und Finanzierung 4.1. Gesamtausgaben Die Gesamtausgaben für Leistungen im Rahmen der Mobilen Dienste betrugen im Bundesland Tirol zwischen 2014 und 2019 insgesamt rd. 275,0 Mio. €. Die jährliche Verteilung dieser Gesamtausgaben VP 1-411304-7682015 „Hilfe für pflegebedürf tige Personen“ (Mobile Dienste) stellt sich wie folgt dar: Tab. 7: Gesamtausgaben für die Mobilen Dienste im Zeitraum 2014 bis 2019 (Beträge in Mio. €; Quelle: Abt. Soziales, Fachbereich Mobile Dienste) Gesamtausgaben 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Entwicklung 39,7 42,8 44,9 46,7 48,8 51,9 Damit haben sich diese jährlichen Gesamtausgaben im Zeitraum 2014 bis 2019 um 12,2 Mio. € (+ 31 %) erhöht. Wie im nachfolgenden Kapitel dargestellt, erfolgt die Finanzierung dieser Gesamt ausgaben für Leistungen im Rahmen der Mobilen Dienste durch Mittel • der KlientInnen (Selbstbehalte), • der Sozialversicherungen (Ersätze) und • des Landes Tirol (Nettoausgaben) und der Gemeinden. Die Refinanzierung der Landes- und Gemeindemittel erfolgt (teilweise) durch den Pflegefonds des Bundes. 4.2. Finanzierung Ausgangslage Bis zum Jahr 2009 erfolgte die Finanzierung der Mobilen Dienste durch die Gewäh rung von Förderungen an jene Träger, die Leistungen im Rahmen Mobiler Dienste anboten (Subventionsfinanzierung). Diese Träger (überwiegend SGS) verwendeten diese Subventionen zur Abgangs- deckung. Die Qualität der von den Einrichtungen an die KlientInnen erbrachten mobilen Betreuungs- und Pflegeleistungen bildeten jedoch keine Grundlage für die Finanzierung durch das Land Tirol. Änderungen Am 15.12.2009 beschloss die Tiroler Landesregierung die Subventionsfinanzierung der Mobilen Dienste ab dem 1.1.2010 auf eine Leistungsfinanzierung umzustellen. Bei der Leistungsfinanzierung bildeten die von den Anbietern Mobiler Dienste er brachten und dokumentierten Leistungsstunden die Verrechnungsgrundlage mit dem Land Tirol. 20
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