Mobile Dienste - Sozial- und Gesundheitssprengel - Landesrechnungshof - Land Tirol
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Impressum Landesrechnungshof Tirol Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck Telefon: +43 512 508 3032 Email: lrh@tirol.gv.at www.tirol.gv.at/lrh Herausgegeben: LR-0560/89, 12.4.2021
Abkürzungsverzeichnis B-VG Bundes-Verfassungsgesetz BEP Bedarfs- und Entwicklungspläne BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nummer BVerG Bundesvergabegesetz BPGG Bundespflegegeldgesetz DGKP Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen F-VG Finanz-Verfassungsgesetz FAG Finanzausgleichsgesetz GuKG Gesundheits- und Krankenpflegegesetz idF in der Fassung LGBl. Nr. Landesgesetzblatt Nummer LRH Landesrechnungshof PFG Pflegefondsgesetz SGS Sozial- und Gesundheitssprengel TirLRHG Tiroler Landesrechnungshofgesetz TMSG Tiroler Mindestsicherungsgesetz TSBBG Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung .................................................................................................................................................................. 1
2. Rahmenbedingungen ............................................................................................................................................ 3
2.1. Pflegekette ........................................................................................................................................................... 3
2.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Richtlinien .................................................................................. 5
2.2.1. Gesetzliche Rahmenbedingen ................................................................................................................... 5
2.2.2. Richtlinien ....................................................................................................................................................... 9
2.3. Vertragliche Rahmenbedingungen ............................................................................................................. 11
2.4. Gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen........................................................................ 14
2.5. Personelle Rahmenbedingungen ................................................................................................................ 15
3. Bedarfs- und Entwicklungspläne ..................................................................................................................... 16
3.1. Erstellung ........................................................................................................................................................... 16
3.2. Evaluierung ........................................................................................................................................................ 17
4. Ausgaben und Finanzierung............................................................................................................................. 20
4.1. Gesamtausgaben ............................................................................................................................................ 20
4.2. Finanzierung..................................................................................................................................................... 20
4.2.1. Mittel der KlientInnen ................................................................................................................................ 21
4.2.2. Nettoausgaben des Landes Tirol ............................................................................................................22
4.3. Refinanzierung durch den Pflegefonds .....................................................................................................23
5. Investitionen ......................................................................................................................................................... 24
6. Leistungen ............................................................................................................................................................. 28
6.1. Leistungskatalog ..............................................................................................................................................28
6.2. Leistungsanbieter ............................................................................................................................................32
6.2.1. Sozial- und Gesundheitssprengel...........................................................................................................33
6.2.2. Sonstige Anbieter........................................................................................................................................33
6.3. Leistungsentgelt...............................................................................................................................................34
6.3.1. Einführung des Normkostenmodells.....................................................................................................34
6.3.2. Evaluierung des Normkostenmodells ...................................................................................................35
6.4. Dokumentations- und Berichtspflichten ..................................................................................................38
6.5. Leistungsentwicklung .....................................................................................................................................42
7. Qualitätssicherung .............................................................................................................................................. 45
8. Wirkung ...................................................................................................................................................................47
9. Aufsicht ................................................................................................................................................................... 51
10. Zusammenfassende Feststellungen ............................................................................................................... 53
Stellungnahme der Regierung1. Einleitung
Prüfungsauftrag Gemäß § 3 Abs. 1 des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes1 i.V.m. der Geschäfts
ordnung des Landesrechnungshofes ordnete der Landesrechnungshofdirektor am
8.4.2020 eine Prüfung des Themas „Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheits-
sprengel“ an.
Ausgangslage Die demografischen Entwicklungen mit einer stets älter werdenden Bevölkerung
haben in den vergangenen Jahren zu einer verstärkten Nachfrage nach öffentlichen
Pflegeleistungen geführt.
Diese verstärkte Nachfrage führte zu einem Anstieg des Bedarfs an Mobilen Diens
ten in den Sozial- und Gesundheitssprengeln (SGS) sowie auch an Pflegeheimplät
zen. Bei den Leistungen, die die Pflegeeinrichtungen für die betreuten Personen in
ihrer gewohnten Umgebung erbringen (Mobile Dienste), war eine Erhöhung von
rd. 450.000 Pflege- und Betreuungsstunden im Jahr 2000 auf rd. 715.000 Stunden
im Jahr 2019 festzustellen.
Diese Bedarfsentwicklung wird gemäß dem Evaluierungsbericht aus dem Jahr 2017
über den „Strukturplan Pflege 2012 - 2022“ auch zukünftig anhalten, was zusätz-
liche Ressourcen (Personal, Sach- und Finanzmittel) seitens des Landes Tirol erfor
dern wird.
Mobile Dienste Die Mobilen Dienste beinhalten grundsätzlich die ambulante Pflege und Betreu
ungsleistungen, wie beispielsweise Hauskrankenpflege und Hilfe zur Weiterführung
des Haushalts (Heimhilfe). Das Ziel ist, dass die betreuten Personen mit diesen Leis
tungen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes
Leben führen können.
SGS Die flächendeckende Versorgung mit Mobilen Diensten erfolgt im Land Tirol durch
rd. 70 Pflege- und Betreuungsorganisationen, wovon rd. 60 als SGS organisiert wa
ren. Die SGS sollten eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte
mobile Betreuung der pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung
gewährleisten.
Landesmittel Die Mobilen Dienste fallen in die Kompetenz der Länder. In der Art. 15a B-VG Ver
einbarung „Pflegebedürftige Personen“ verpflichteten sich die Länder Sorge zu tra
gen, dass u.a. die Mobilen Dienste dezentral und flächendeckend anzubieten sind.
Das Land Tirol stellte für die Mobilen Dienste im Zeitraum 2014 bis 2019 insgesamt
den Betrag iHv rd. 130,0 Mio. € zur Verfügung.
____________________________________________________________
1
Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Tiroler Landesrechnungshof (Tiroler Landesrechnungshofgesetz),
LGBl. Nr. 18/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 144/2018.
1Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
Prüfungsziele Ziel dieser Initiativprüfung des LRH war es, in Form einer Allgemeinen Prüfung2,
Angebot und Steuerung der Mobilen Dienste zu beurteilen. Weiters galt es festzu
stellen, wie die Versorgungsstrukturen ausgeprägt waren und ob es Optimierungs
potenziale bei der Auslastung, den Verträgen sowie den Tarifen gab.
Weiters stellt der LRH die Verwendung der Mittel, die das Land Tirol für die Mobilen
Dienste im Rahmen der SGS bereitstellte, dar.
Prüfungs- Die Bewertungen im Rahmen dieser Prüfung bezogen sich im Wesentlichen auf die
gegenstand Darstellung von rechtlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Rah
menbedingungen. Weiters erfolgt eine Analyse der
• Bedarfsplanungen,
• ambulanten und stationären Leistungsangebote inklusive deren Wirkung,
• Organisation (Standards, Qualitätsmanagement, Flächendeckung) sowie
• Finanzierung durch das Land Tirol inklusive der Förderungsabwicklung.
Zuständigkeiten Gemäß der Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung3 ist Landesrat Dr. Bern
hard Tilg u.a. für Angelegenheiten der mobilen Pflege- und Betreuungseinrichtun
gen (Gesundheits- und Sozialsprengel, Wohn- und Pflegeheime) zuständig.
Die Finanzierung der baulichen Investitionen in Einrichtungen der mobilen Pflege-
und Betreuungseinrichtungen erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit von Landes
hauptmann Günther Platter4.
Gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung5 ist die Ab
teilung Soziales u.a. für die Förderung sozialer Einrichtungen, das Qualitätsmanage
ment, Wirtschaft und Controlling, die Ambulanten Dienste sowie die SGS zuständig.
Prüfungsgrenzen Die SGS haben als Träger Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder
Gemeindeverbände. Der LRH verfügt über keine Prüfungskompetenz bei diesen
Trägern. Deshalb prüfte der LRH die Zahlungsabwicklung mit den Trägern Mobiler
Dienste nur auf Seiten des Landes Tirol.
Unterlagen Die Erhebungen des LRH fanden überwiegend in der Abteilung Soziales, Fachbe
reich Mobile Dienste, statt. Die Prüfer erhielten Einsicht in die relevanten elektro
nischen Akten sowie in sonstige Unterlagen, Auswertungen und Statistiken. Der
LRH erhielt alle für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen.
____________________________________________________________
2
Allgemeine Prüfungen zielen auf einen aussagefähigen Überblick über die gesamte Tätigkeit einer Stelle.
3
Verordnung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999 zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 47/2020.
4
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die gegenständlichen Maßnahmen ergibt sich aus der Generalklausel gemäß Verord
nung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999 idF LGBl.
Nr. 47/2020.
5
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. Juni 2019 über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung LGBl.
Nr. 78/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2020.
2Überprüfter Der überprüfte Zeitraum umfasst die Jahre 2014 bis 2019. Die Initiativprüfung des
Zeitraum und LRH erfolgte durch zwei Prüfer des LRH in der Zeit von Mai 2020 bis Jänner 2021.
Durchführung
Tab. 1: Kenndaten (Quelle: Land Tirol, LRH)
Kenndaten 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Anzahl der betreuten Personen 10.605 11.134 11.568 12.151 12.811 13.453
Anzahl der MitarbeiterInnen 1.063 921 936 980 882 924
Leistungsstunden 875.447 922.735 948.560 693.413 704.999 714.855
Gesamtausgaben für Mobile Dienste in Mio. € 39,7 42,8 44,9 46,7 48,8 51,9
KlientInnenselbstbehalte in Mio. € 9,6 10,4 11,2 11,9 12,1 12,4
Ersätze der Sozialversicherungen in Mio. € 0,7 0,8 0,9 0,9 1,0 1,0
Landesmittel (Nettoausgaben) in Mio. € 19,1 20,5 21,3 22,0 23,2 25,0
Gemeindebeiträge in Mio. € 10,3 11,1 11,5 11,9 12,5 13,5
2. Rahmenbedingungen
2.1. Pflegekette
Die Leistungen, die im Rahmen der Mobilen Dienste erbracht werden, sind grund
sätzlich ein Glied der sogenannten „Pflegekette“. Die Pflegekette ist das Ineinan
dergreifen von Pflege- und Betreuungsformen, die vom selbstständigen Leben zu
Hause mit familiärer bzw. professioneller Unterstützung über Heimaufenthalte bis
zur Unterbringung in spezialisierten Langzeitpflegeinrichtungen (Landespflegekli
nik oder Hospiz- oder Palliativbetreuungen) die persönlichen Bedürfnisse der be
treuungs- oder pflegebedürftigen Personen abdecken.
3Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
Zusammengefasst stellen sich die einzelnen Glieder der „Pflegekette“ wie folgt dar:
Diagr. 1: Mobile Dienste als Glied der Pflegekette (Darstellung LRH)
Die Leistungsangebote der Pflegekette stehen für unterschiedliche Stufen der Hilfs
bedürftigkeit vom selbstständigen Aufenthalt in den eigenen vier Wänden bis zur
stationären Unterbringung in einem Pflegeheim zur Verfügung. Die zwischen die
sen beiden Endpunkten der Pflegekette angesiedelten „Kettenglieder“ können
ohne zwingende Reihenfolge und auch nur in „einzelnen Zwischenstufen“ in An
spruch genommen werden. Bei rapider Verschlechterung kann ein direkter Über
gang vom Wohnen im privaten Umfeld in ein Pflegeheim erforderlich sein.
Durch Stärkung verschiedener Glieder der Pflegekette entsteht eine Entlastung für
angrenzende Glieder. So bietet ein Ausbau der Mobilen Dienste die Möglichkeit, die
stationären Einrichtungen zu entlasten und überwiegend für höhere Pflegegeld
stufen zu nutzen.
Bevölkerungszuwächse, Altersentwicklungen, gesellschaftliche Veränderungen
und auch Änderungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen (z.B. der Wegfall
des Pflegeregresses) beeinflussen die Inanspruchnahme der jeweiligen Glieder der
Pflegekette.
42.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Richtlinien
2.2.1. Gesetzliche Rahmenbedingen
Zuständigkeiten Gemäß dem Bundes–Verfassungsgesetz (B–VG)6 ist das Pflegegeldwesen Angele
genheit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B–VG). Nach Art. 15 B–VG fallen die übrigen
Angelegenheiten der Pflege in den allgemeinen Kompetenztatbestand der Länder.
Bundes- und Aufgrund dieser Zuständigkeiten gelten im Zusammenhang mit den Mobilen
Landesgesetze Diensten in SGS die nachfolgenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen
Bestimmungen
• des Bundespflegegeldgesetzes,
• des Pflegefondsgesetzes,
• des Finanzausgleichsgesetzes 2017,
• der Art. 15a B-VG Vereinbarung Pflegebedürftige Personen sowie
• des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.
Bundespflegegeldgesetz
Zweck Die Grundlage für die Auszahlungen des Pflegegeldes ist das Bundespflegegeldge
setz (BPGG)7. Gemäß dem BPGG hat das Pflegegeld den Zweck, pflegebedürftigen
Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie deren Möglichkeit
zu verbessern, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Höhe Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Ausmaß des Pflegebedarfs und glie
dert sich in 7 Stufen. Anspruchsvoraussetzung ist ein Mindestpflegebedarf von
mehr als 65 Stunden monatlich (Stufe 1). Weitere Grundvoraussetzungen sind eine
voraussichtliche Dauer des Pflegebedarfs von mindestens sechs Monaten und ein
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich in folgender monatlicher Höhe je Pflege
bedarf (und damit je Pflegestufe):
____________________________________________________________
6
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 24/2020.
7
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 34/2020.
5Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
Tab. 2: Höhe des Pflegegeldes nach Stufen (Quelle: BPGG)
Pflegegeldstufe Pflegebedarf in Stunden Höhe in €
1 65 157,30
2 95 290,00
3 120 451,80
4 160 677,60
5 180 920,30
6 180 1.285,20
7 180 1.688,90
Bei den Pflegegeldstufen 5, 6 und 7 beträgt der Pflegebedarf zwar jeweils 180 Stun
den, jedoch unterscheiden sich die Pflegegeldstufen nach dem Ausmaß des Pfle
geaufwandes.
Pflegefondsgesetz
Im Jahr 2011 errichtete der Bund einen Pflegefonds. Die Ziele, die Strategie, die Mit
telbereitstellung, die Widmung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse, die Pla
nung und das Berichtswesen sowie die Führung der Pflegedienstleistungsstatistik
sind im Pflegefondsgesetz (PFG)8 geregelt.
Ziele Mit dem PFG sollte eine österreichweite Harmonisierung der bis dahin unterschied
lichen neun Ländersysteme in der Pflege und Betreuung erfolgen. Mit der Gewäh
rung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder
und Gemeinden bei der Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen.
Strategie Zur Umsetzung dieser Ziele gilt gemäß dem PFG u.a. die Strategie „Mobil vor stati
onär“: Wenn möglich, sollte die Betreuung pflegebedürftiger Personen durch am
bulante Pflege- und Betreuungsangebote erfolgen und die Betreuung in Pflegehei
men vermieden werden.
Mittel- Der Pflegefonds hat den Ländern gemäß PFG zur teilweisen Abdeckung der Aus
bereitstellung gaben bei Pflegemaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2021 einen Zweckzuschuss
iHv insgesamt 3,25 Mrd. € zur Verfügung zu stellen. Die Mittel stiegen von
100,0 Mio. € im Jahr 2011 auf 417,0 Mio. € im Jahr 2021.
Widmung der Der Zweckzuschuss wurde für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der
Zweckzuschüsse Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege
zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
• an stationären Betreuungs- und Pflegediensten,
• an teilstationärer Tagesbetreuung,
____________________________________________________________
8
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten
Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird
(Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020.
6• an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen,
• eines Case- und Caremanagements,
• an alternativen Wohnformen,
• an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten sowie
• an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten (Mobile Dienste).
Das Angebot der Mobile Dienste beinhaltet gemäß dem PFG
• soziale Betreuung oder
• Pflege oder
• die Unterstützung bei der Haushaltsführung oder
• die Hospiz- und Palliativbetreuung.
Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kosten
beiträge an Personen, die mobile Betreuungs- und Pflegedienste in Anspruch neh
men, soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Planung und Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungs
Berichtswesen unterlagen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu
mentenschutz zu übermitteln.
Abrechnung Die Länder haben die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die
Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum dem Bund
zu belegen.
Pflegedienst- Gemäß den Bestimmungen des PFG haben die Länder Daten an die Statistik Aus
leistungsstatistik tria9 zu übermitteln. Diese hat eine Pflegedienstleistungsdatenbank einzurichten.
Die Regelung über die von den Ländern zu übermittelnden Daten erfolgt in der
Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 201210.
Diese Verordnung verpflichtet die Länder zur Erhebung u.a. der Leistungsstunden
der Mobilen Dienste in den SGS. Die jährliche Anzahl und die Verteilung der Leis
tungsstunden auf die Tiroler Bezirke bildeten eine Grundlage für die Analysen und
Planungen im „Strukturplan Pflege 2012 - 2022“ (siehe das Kapitel „Bedarfs- und
Entwicklungspläne“).
Bewertung Das PFG regelt somit zusammengefasst
• die Beobachtung der Kosten (über die Pflegedienstleistungsstatistik),
• die Steuerung der Mengenkomponente (über die Regelung eines Versor
gungsgrads) und
____________________________________________________________
9
Die Statistik Austria ist gemäß dem Bundesstatistikgesetz 2000 eine Bundesanstalt öffentlichen Rechts. Sie besorgt die Aufgaben der
Erhebung, Sammlung, Analyse und Veröffentlichung amtlicher Statistiken für Österreich.
10
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflege
dienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 –
PDStV 2012), BGBl. II Nr. 302/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 376/2018.
7Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
• die Preiskomponente (über das Ziel, eine österreichweite Harmonisierung
zu erreichen).
Finanzausgleichsgesetz 2017
Mittelaufbringung Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung
der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017
(FAG 2017)11 aufgebracht.
Kosten- Im Rahmen des FAG 2017 einigten sich die Vertragsparteien Bund, Länder und Ge
dämpfungspfad meinden auf einen Kostendämpfungspfad in der Pflege12. Demnach dürfen Kos
tensteigerungen gegenüber dem Vorjahr jährlich 4,6 % der Bruttoausgaben nicht
überschreiten. Eine jährliche Überprüfung der festgelegten Höchstwerte durch das
Bundesministerium für Finanzen ist zwar gesetzlich vorgesehen, nicht hingegen
Sanktionen im Fall einer Überschreitung. Die Vereinbarung im Rahmen des
FAG 2017 sieht lediglich erneute Verhandlungen vor, falls der Kostendämpfungs
pfad nicht eingehalten werden konnte.
Art. 15a-B-VG Vereinbarung „Pflegebedürftige Personen“
Zur Festlegung von Regelungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines öster
reichweit einheitlich gestalteten Pflegeleistungssystems schlossen der Bund und
die Länder im Jahr 1993 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab. Diese Verein
barung „Pflegebedürftige Personen“13 beinhaltet Bestimmungen u.a. über Grund-
sätze, Organisation, Standards, Finanzierung, Planung und die Einrichtung eines
„Arbeitskreises für Pflegevorsorge“.
Grundsätze Der Bund und die Länder kamen überein, dass die Pflegeleistungen unabhängig
von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt werden. Von den Ländern sind
bei gleichen Voraussetzungen gleiche Leistungen bereitzustellen.
Organisation Weiters verpflichteten sich die Länder, dafür Sorge zu tragen, dass die sozialen
Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen dezentral und flächendeckend
angeboten werden. Die Länder hatten insbesondere dafür zu sorgen, dass
• alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste ko
ordiniert und
• Information und Beratung sichergestellt werden.
Finanzierung, Die Geldleistungen, insbesondere das Pflegegeld, übernimmt der Bund. Die Länder
Standards haben für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären
Diensten für pflegebedürftige Personen zu sorgen.
____________________________________________________________
11
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestim
mungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019.
12
Die Einigung erfolgte in dem zwischen dem Bundesminister für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Gemeindebund
und dem Österreichischen Städtebund am 7.11.2016 geschlossenem „Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017“.
13
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen“, BGBl.
Nr. 866/1993.
8Planung Zur langfristigen Sicherung der Mindeststandards verpflichteten sich die Länder,
Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erstellen. Siehe das nachfolgende Kapitel „Be
darfs- und Entwicklungspläne“.
Arbeitskreis für Auf Basis des Art. 15a B-VG Pflegebedürftige Personen richteten das Bundesminis
Pflegevorsorge terium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Länder
den „Arbeitskreis für Pflegevorsorge“ ein. Zu den Aufgaben des Arbeitskreises zählt
u.a. die Erstellung eines Jahresberichtes über die Pflegevorsorge in Österreich. Die
sem Arbeitskreis gehören 21 Personen14 an.
Tiroler Mindestsicherungsgesetz
Grundlage Dem Land Tirol obliegt als Träger der Mindestsicherung nach den Bestimmungen
des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG)15 u.a. die Gewährung der Hilfe zur
Pflege (§ 4 Abs. 3 lit. e TMSG) und der Hilfe zur Betreuung (§ 4 Abs, 3 lit. d TMSG).
Leistungen Gemäß § 13 lit. b TMSG besteht die Hilfe zur Pflege und die Hilfe zur Betreuung
insbesondere auch in der mobilen Pflege. Die mobile Pflege umfasst die häusliche
Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der
Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die
teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und
Pflege.
Leistungs- Das Land Tirol kann gemäß § 41 TMSG mit natürlichen und juristischen Personen,
erbringung insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrt, zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung
durch Träger bei der Gewährung von Leistungen im Rahmen der Mobilen Dienste Vereinbarun
gen abschließen.
Voraussetzungen Gemäß § 44 TMSG ist die Voraussetzung für die Leistungsgewährung im Rahmen
der Abrechnung der Mobilen Dienste die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und nicht das Vorlie
mit den Trägern gen einer Notlage, wie bei den sonstigen Leistungen der Mindestsicherung. Weiters
hat das Land Tirol mit Leistungserbringern der Mobilen Dienste landesweit einheit
liche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und Betreuung zu ver
einbaren.
2.2.2. Richtlinien
Auf Basis der dargestellten Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Bund und
den Ländern regelte das Land Tirol die Förderung der Leistungserbringung der Mo
bilen Dienste in SGS durch Richtlinien.
____________________________________________________________
14
Drei VertreterInnen des Bundes, neun VertreterInnen der Länder, ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversi
cherungsträger, drei VertreterInnen der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, ein Vertreter der Bundeskammer für
Arbeiter und Angestellte, ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Vertreter des Österreichischen Gewerk
schaftsbundes, ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirt
schaftskammer Österreichs.
15
Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl.
Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019.
9Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
Die Tiroler Landesregierung legte in den
• „Richtlinien des Landes Tirol zur Gewährung von Leistungen der mobilen
Pflege und Betreuung in Tirol“,
• „Richtlinien für das Betreute Wohnen“,
• „Richtlinien des Landes Tirol zur Förderung der Tagespflege für pflege- und
betreuungsbedürftige Personen in Tirol“ sowie
• „Richtlinien des Landes Tirol für die Gewährung von Zuschüssen zu Hilfs
mitteln und Maßnahmen für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für
die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigun
gen“
u.a. die grundsätzlichen Ziele der Mobilen Dienste, die anspruchsberechtigten För
derungswerberInnen und das Förderverfahren fest.
Ziele Dieses Leistungsangebot soll den pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen
im Rahmen der dargestellten gesetzlichen Rahmenbedingungen einen langen Auf
enthalt in ihrer gewohnten Umgebung ermöglichen.
Anspruchs- Die Förderung nach diesen Richtlinien können pflege- und betreuungsbedürftige
berechtigte För Personen bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:
derungswerber
• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichgestellte,
• Hauptwohnsitz in Tirol,
• Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7 nach dem BPGG oder ärztliche
Bestätigung sowie
• Betreuung und Pflege im eigenen Haushalt.
Förderverfahren Die Förderverfahren im Rahmen der Richtlinien beinhalten grundsätzlich
• das Vorliegen eines schriftlichen Antrages auf Genehmigung inklusive aller
Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit
einer Maßnahme nach den jeweiligen Richtlinien erforderlich sind,
• eine positive Beurteilung des Bedarfs durch die Abteilung Soziales,
• die Genehmigung durch das Land Tirol sowie
• die schriftliche Leistungsvereinbarung mit dem Land Tirol.
Ergänzt werden diese Richtlinien durch den „Leitfaden über die Bemessungsgrund
lage für die KlientInnenselbstbehalte“, den „Leistungskatalog für Mobile Pflege-
und Betreuungsdienste“ sowie durch das „Merkblatt für die Mobilen Dienste“, die
u.a. die Qualität der zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen festlegen.
Detaillierte Darstellungen über die Umsetzung der im Leitfaden, Leistungskatalog
und Merkblatt festgelegten Bestimmungen erfolgen im Kapitel „Organisation“.
10Recht auf Der LRH weist darauf hin, dass das Land Tirol grundsätzlich verpflichtet ist, Ände
Stellungnahme rungen der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen der Mobilen Dienste acht
Wochen vor Inkrafttreten der Richtlinie der mobilen Pflege- und Betreuungsorga
nisation zur Kenntnis zu bringen. Wird innerhalb dieser Frist von der Organisation
keine Stellungnahme abgegeben, so ersetzen diese die bestehende Richtlinie und
werden zum Vertragsbestandteil.
Bewertung Der LRH stellt fest, dass das Land Tirol den mobilen Betreuungsorganisationen
Richtlinienänderungen (Höhe der Normkostensätze, usw.) jeweils fristgerecht zur
Kenntnis gebracht hat.
2.3. Vertragliche Rahmenbedingungen
Ausgangslage Das Land Tirol beauftragte Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Leistungen im
Rahmen der Mobilen Dienste. Jene KlientInnen, die das Leistungsangebot im Zu
sammenhang mit Mobilen Diensten benötigen, können aus dem Anbieterkreis frei
wählen.
Vertragsarten Die Rechte und Pflichten der KlientInnen, des Landes Tirol, der mobilen Pflege- und
Betreuungsorganisationen sowie der Sozialversicherungsträger regeln Direktver
rechnungsvereinbarungen (inklusive Zusatzvereinbarung) sowie Pflege- und Be
treuungsvereinbarungen.
Keine Ausschrei Der LRH weist darauf hin, dass bei den durch diese mobilen Pflege- und Betreu
bungspflicht ungseinrichtungen erbrachten Leistungen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen
keine Ausschreibungen erforderlich sind, weil das BVergG 201816 für „nichtwirt
schaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ einen Ausnahmetatbe
stand von der Anwendung des Vergaberechts normiert.17
Direktverrechnungssvereinbarungen
Vertragspartner Das Land Tirol schließt grundsätzlich mit den Organisationen, welche mobile
Pflege- und Betreuungsdienste erbringen und mit dem Land Tirol verrechnen,
„Direktverrechnungsvereinbarungen“ ab. Diese von der Tiroler Landesregierung
beschlossenen Vereinbarungen können jedoch grundsätzlich nur zwischen dem
Land Tirol, einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbänden und Organisationen
abgeschlossen werden, welche dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit und/oder
Mildtätigkeit entsprechen.
____________________________________________________________
16
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 91/2019.
17
Im Hinblick auf die Ausnahme siehe auch die Erläuterungen gemäß § 9 Abs. 1 Z. 18 des Entwurfes des Vergaberechtsreformgesetzes
2017 zum BVergG und den von der Europäischen Kommission am 29.4.2013 veröffentlichten „Leitfaden zur Anwendung der Vorschrif
ten der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemei
nem Interesse“. Nach Ansicht der Europäischen Kommission gilt es als Indiz für einen öffentlichen Auftrag, wenn die Bedingungen für
die Leistungserbringung bis in Einzelheiten von der öffentlichen Stelle festgelegt werden.
11Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
Inhalte Die Vereinbarungen beinhalteten insbesondere die Verpflichtung der Anbieter zur
Leistungserbringung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die Beschrei
bung der Leistungen samt Ausbildungserfordernissen und Zielgruppen, den räum
lichen Wirkungsbereich, die Finanzierung, die Abrechnungsmodalitäten, die Doku
mentation der Zeit- und Leistungserfassung sowie die Meldepflicht von (persönli
chen) Daten.
Pflege- und Betreuungsvereinbarungen
Vertragspartner Die einzelnen KlientInnen (betreuungsbedürftige Personen) haben mit den mobi
len Pflege- und Betreuungsorganisationen (z.B. SGS) eine schriftliche „Pflege- und
Betreuungsvereinbarung“ abzuschließen.
Inhalte Diese Vereinbarungen regeln insbesondere Leistungsarten, Ausmaß der Leistungs
erbringung sowie Förderung der Stundenfinanzierung durch das Land Tirol (Norm
kosten). Eine detaillierte Darstellung erfolgt im Kapitel „Leistungsangebot“.
Musterver- Die Festlegung der Inhalte dieser Vereinbarungen erfolgt durch, von der Tiroler
einbarungen Landesregierung beschlossene, „Mustervereinbarungen“. Diese Mustervereinba
rungen legen für alle KlientInnen die gleichen Rechte, Pflichten und Leistungen fest.
Die verpflichtende Verwendung dieser Mustervereinbarungen sollte
• eine transparente Leistungserbringung,
• eine den Richtlinien entsprechende Leistungsqualität (Qualitätssicherung)
und
• eine klare Festlegung der Zusammenarbeit mit mobilen Pflege- und Be
treuungseinrichtungen
gewährleisten.
Die jeweiligen Leistungsverrechnungen mit dem Land Tirol erfolgen deshalb nur
auf Grundlage von Vereinbarungen, deren Inhalte auf diesen Mustervereinbarun
gen basierten.
Überblick und rechtliche Zusammenhänge
Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Land Tirol, den KlientInnen und den
mobilen Pflege- und Betreuungseinrichtungen stellen sich grafisch wie folgt dar:
12Diagr. 2: Überblick über rechtliche Zusammenhänge zwischen Land Tirol, KlientInnen und mobile Pflege- und Be
treuungseinrichtungen (Quelle: LRH)
Für die Erbringung und die Verrechnung von Leistungen, die im Rahmen von Mo
bilen Diensten erbracht werden, müssen
• ein Rechtsanspruch der KlientInnen,
• eine Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und den mobilen Pflege- und
Betreuungseinrichtungen sowie
• eine Vereinbarung zwischen der mobilen Pflege- und Betreuungseinrich
tung und den KlientInnen
vorliegen.
Die von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Richtlinien und Merkblätter
sind dabei verbindliche Vertragsbestandteile im Rahmen der Leistungserbringung
durch die jeweiligen mobilen Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Zusammengefasst entsteht durch die zwischen der mobilen Pflege- und Betreu
ungseinrichtung (z.B. SGS) und den KlientInnen abgeschlossene Pflege- und Be
treuungsvereinbarung ein Anspruch auf eine Individualförderung.
13Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
2.4. Gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen
Der Ausbau der Mobilen Dienste in SGS war im Prüfzeitraum 2014 bis 2018 wesent
lich von
• den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie
• den daraus abgeleiteten und im „Regierungsprogramm für Tirol 2018 –
2023“ festgelegten politischen Vorgaben
abhängig.
Gesellschaftliche Rahmenbedingungen
Alterszusammen Laut langfristiger Prognose der Statistik Austria sind bei der österreichischen Be
setzung völkerung wesentliche Veränderungen hinsichtlich ihrer Alterszusammensetzung
zu erwarten.
Demnach wird der Anteil der Personen ab 80 Jahren an der österreichischen Ge
samtbevölkerung, bei denen Pflegebedarf häufig auftritt, von rd. 5 % im Jahr 2015
(rd. 0,43 Mio. Personen) zunächst auf rd. 7 % im Jahr 2030 (rd. 0,63 Mio. Personen)
und weiter auf rd. 12 % im Jahr 2060 (rd. 1,10 Mio. Personen) steigen.
Im Gegensatz dazu wird das Verhältnis der 50– bis 64–jährigen Personen18, zu den
über den 80-jährigen Personen von 4,0 im Jahr 2015 auf 1,6 im Jahr 2060 sinken.
Wandel in der Neben den dargestellten demografischen Veränderungen werden zukünftig auch
Bevölkerungs
• die steigende Frauenerwerbsquote,
struktur
• die sinkende Fertilitätsrate,
• der Anstieg bei der Anzahl von Single– und Geschiedenenhaushalten,
• die höheren Mobilitätserfordernisse bei der Berufsausübung,
• die Reduzierung der Haushaltsgrößen und
• die Veränderungen im Gesundheitszustand der älteren Bevölkerung
eine verstärkte Erhöhung der Nachfrage nach Mobilen Diensten verursachen.
Regierungsprogramm für Tirol 2018 - 2023
Die demografischen Veränderungen und der dargestellte gesellschaftliche Wandel
berücksichtigten die Koalitionspartner Tiroler Volkspartei und Tiroler Grüne in ih
rem „Regierungsprogramm für Tirol 2018 - 2023“. Das Regierungsprogramm bein
haltet u.a.
• eine Evaluierung des „Strukturplanes Pflege 2012 - 2022“.
____________________________________________________________
18
Die typischerweise informelle (private) Pflegeleistungen erbringen.
14• die Evaluierung der Personalsituation im Bereich der Pflege, bei Bedarf Auf
stockung der Ausbildungsplätze und Umsetzung einer Image-Kampagne
für die Pflegeberufe (insbesondere im Bereich Langzeitpflege und Mobile
Dienste) sowie
• den Ausbau der mobilen Pflege nach dem Grundsatz „Mobil vor stationär“
mit den Schwerpunkten in den Bereichen mobile Pflege, SGS, Tagesstruk
turen und Betreutes Wohnen.
Im Mittelpunkt stand somit „die nahtlose Fortführung des Modernisierungsschubs
im Pflegebereich durch den Ausbau der mobilen Pflege unter dem Leitsatz „Mobil
vor stationär“ gemeinsam mit den SGS, die Verwirklichung von generationenüber
greifenden Konzepten, die flächendeckende Umsetzung von Pflegeberatungsstel
len, den Ausbau von Betreutem Wohnen und der Tages- und Kurzzeitpflege sowie
die Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitssituation für Pflegekräfte. Besonde
res Augenmerk soll auf der Entlastung und der Unterstützung von pflegenden An
gehörigen als tragende Säule des Systems liegen.“
2.5. Personelle Rahmenbedingungen
Personalstand Für die Abwicklung der Mobilen Dienste ist in der Abteilung Soziales der Fachbe
reich „Mobile Dienste“ zuständig. Im Fachbereich waren zum Stand November
2020 drei vollzeitbeschäftigte und fünf teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen tätig
(zwei Mitarbeiterinnen mit einem Beschäftigungsausmaß von jeweils 50 %, drei
Mitarbeiterinnen mit einem Beschäftigungsausmaß von jeweils 60 %, zwei Mitar
beiterinnen und die Fachbereichsleiterin mit einem Beschäftigungsausmaß von
100 %).
Aufgaben Diesen Mitarbeiterinnen sind im Rahmen der „Internen Geschäftseinteilung des
gem. interner Ge Fachbereiches Mobile Dienste“ folgende Aufgaben zugeteilt:
schäftseinteilung
• Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit mobilen Pflege
diensten,
• Betreuung und Aufsicht über die Sozial-und Gesundheitssprengel (SGS)
und andere mobile Pflegedienste,
• Vorgabe und Überprüfung von Standards und Qualität der durch die Mo
bilen Dienste erbrachten Leistungen,
• finanzielle Förderung der mobilen Pflegedienste und Abrechnung der er
brachten Leistungen,
• finanzielle Förderung der Tagespflege und Abrechnung der erbrachten
Leistungen sowie
• Projekte, Planungen, Statistiken im Bereich der mobilen Pflegedienste.
Zusätzlich zur Aufgabenerledigung beinhaltet diese Geschäftseinteilung organisa
torische Vorgaben im Zusammenhang mit Vertretungsregelungen, allgemeinen
15Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
Aufgaben (Telefondienst, Aktenverwaltung, Beschwerdemanagement, Vorgangs
weise bei allgemeinen und politischen Anfragen) sowie Fertigungsbefugnissen.
3. Bedarfs- und Entwicklungspläne
Grundlage Wie bereits dargestellt verpflichtet die zwischen dem Bund und den Ländern ge
schlossene Vereinbarung nach Art. 15a B-VG „Pflegebedürftige Personen“ das Land
Tirol Bedarfs- und Entwicklungspläne (BEP) zu erstellen.
3.1. Erstellung
Auftrag Zur Umsetzung der Verpflichtung einen BEP zu erstellen, beauftragte die Tiroler
Landesregierung die Abteilung Soziales im Frühjahr 2011 mit der Ausarbeitung des
„Strukturplanes Pflege 2012 - 2022“. Im Herbst 2012 erfolgte dessen Fertigstellung.
Die Tiroler Landesregierung beschloss am 27.11.2012 die Inhalte und die festgeleg
ten Maßnahmen des Strukturplanes.
Inhalte Der von der Tiroler Landesregierung beschlossene „Strukturplan Pflege 2012 -
2022“ beinhaltet im Wesentlichen wie sich die Anzahl von pflegebedürftigen Per
sonen entwickelt sowie mögliche Planungsstrategien und Planungsgrundsätze für
die Errichtung von Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangeboten in Tirol.
Empfehlungen Der Strukturplan beinhaltet die Empfehlungen an das Land Tirol, den Tiroler Ge
meindeverband und an die Stadt Innsbruck
• mobile Pflege- und Betreuungsleistungen (Mobile Dienste) umfassend
auszubauen,
• ein „Case- und Caremanagement“ kontinuierlich aufzubauen, um dadurch
eine Qualitätsverbesserung der Abläufe bei den Mobilen Diensten zu errei
chen,
• das Angebot von Tagespflegeplätzen bei den Mobilen Diensten zu erwei
tern sowie
• die derzeitige Versorgung um eine mobile Hospiz- und Palliativversorgung
zu ergänzen.
Die Betreuung und Pflege zu Hause im gewohnten sozialen Umfeld sollte die er
strebenswerteste Form der Versorgung sein. Deshalb sollte die Leitlinie „Mobil vor
stationär“ die richtungsweisende Grundlage für das Ausbauprogramm des mobilen
Pflege- und Betreuungsangebotes (Mobile Dienste) im „Strukturplan Pflege 2012 –
2022“ darstellen.
Um diese Ziele zu erreichen, sollten sich die Leistungsstunden der Mobilen Dienste
bis zum Jahr 2022 wie folgt auf die Gesundheits- und Sozialsprengel in den Tiroler
Bezirken und auf die Einrichtungen der Stadt Innsbruck verteilen.
16Tab. 3: Planung der Leistungsstundenanzahl bei den Mobilen Diensten bis 2022 (Quelle: Abt. Soziales)
Bezirk Ist 2012 Soll 2017 Soll 2022
Innsbruck-Stadt 168.780 199.330 224.890
Imst 46.194 57.375 66.593
Innsbruck-Land 127.271 164.983 197.439
Kitzbühel 78.153 93.288 106.066
Kufstein 106.176 129.362 148.833
Landeck 48.322 58.407 66.263
Lienz 109.933 123.136 133.319
Reutte 16.845 24.683 31.135
Schwaz 68.462 85.740 100.240
Summe 770.136 936.304 1.074.778
Gemäß dem „Strukturplan Pflege 2012 – 2022“ sollten somit die Träger Mobiler
Dienste (SGS und sonstige Anbieter)19 ihr Angebot bis zum Jahr 2017 um 165.000
Leistungsstunden und bis zum Jahr 2022 um weitere 140.000 Leistungsstunden
ausbauen (insgesamt somit um 305.000 Leistungsstunden).
3.2. Evaluierung
Ausgangslage
Entfall des Im Jahr 2017 griff der Bundesgesetzgeber durch eine Verfassungsbestimmung zur
Pflegeregresses Abschaffung des Pflegeregresses in die Finanzierung der Sachleistungen ein. Mit
Wirkung vom 1.1.2018 erfolgte gemäß 330a ASVG20 die österreichweite Abschaf
fung des Pflegeregresses21.
Auftrag Um durch den Entfall des Pflegeregresses eine Verlagerung auf den stationären
der Tiroler Sektor der Pflege entgegen zu wirken, beauftragte die Tiroler Landesregierung im
Landesregierung Frühjahr 2017 die Abteilung Soziales, eine Evaluierung des „Strukturplanes Pflege
2012 – 2022“ durchzuführen. Bei der Evaluierung sollte der Ausbau von Betreu
ungs- und Pflegedienstleistungen, die nicht dem stationären Bereich zuzuordnen
sind (dazu zählen die Mobilen Dienste und die Tagespflege), vorrangig berücksich
tigt werden.
____________________________________________________________
19
Siehe das Kapitel 6.2. „Leistungsanbieter“.
20
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl.
Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1956 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 31/2020.
21
Der Pflegeregress bezeichnete im Fall einer geförderten Langzeitpflege einer Person den Rückgriff (Regress) der Bundesländer auf das
Privatvermögen des Betroffenen und dessen Angehörigen.
17Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
Evaluierungsziele Zielvorgabe der Evaluation war zu überprüfen, ob die Planungsvorgaben eingehal
ten wurden sowie festzustellen, ob die ursprünglich vorgesehenen Ausbaumaß
nahmen aufgrund
• aktualisierter Daten (z.B. im Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwick
lung in Tirol) und
• Änderungen bei den Rahmenbedingungen (Entfall des Pflegeregresses)
Gültigkeit besitzen oder entsprechend anzupassen sind.
Umsetzung und Der von der Abteilung Soziales, Fachbereich Sozialplanung, erstellte Evaluierungs
Fertigstellung bericht lag im April 2019 vor.
Ergebnisse
Dieser Evaluierungsbericht zum „Strukturplan Pflege 2012 – 2022“ prognostizierte,
dass die Bevölkerung in Tirol von 2012 bis 2022 von rd. 715.000 auf 770.000 und
damit um rd. 55.000 (+ 7,5 %) steigen wird. Weiters wird sich der Anteil der Ein
wohner, die älter als 75 Lebensjahre sind, von 7,4 % auf 9,5 % erhöhen.
Um dieser Bevölkerungsentwicklung und dem Entfall des Pflegeregresses entge
genzuwirken, sollte sich das Leistungsangebot der Mobilen Dienste um rd. 310.000
Leistungsstunden und die Kapazität bei Einrichtungen für betreutes Wohnen und
Tagespflege um insgesamt rd. 400 Plätze erhöhen.
Erhöhung der Bei der Erstellung des „Strukturplanes Pflege 2012 – 2022“ waren für das Jahr 2022
Leistungsstunden insgesamt rd. 1,1 Mio. Leistungsstunden für die Mobilen Dienste vorgesehen (Soll
2022 alt). Auf Basis der Evaluierungsergebnisse des Strukturplanes erfolgte eine Er
höhung auf insgesamt rd. 1,4 Mio. Leistungsstunden (Soll 2022 neu).
Die Anzahl der Leistungsstunden bei den Mobilen Diensten verteilt sich, unter Be
rücksichtigung der 30 %igen Erhöhung (Soll 2022 Neu), wie folgt auf die Tiroler
Bezirke und die Stadt Innsbruck:
Tab. 4: Veränderungen bei der geplanten Leistungsstundenanzahl aufgrund des Entfalles des Pflege-
regresses (Quelle: Abt. Soziales)
Bezirk Soll 2022 alt Soll 2022 neu Erhöhung
Innsbruck-Stadt 224.890 230.000 2%
Imst 66.593 98.842 48%
Innsbruck-Land 197.439 263.653 34%
Kitzbühel 106.066 137.887 30%
Kufstein 148.833 193.485 30%
Landeck 66.263 87.444 32%
Lienz 133.319 197.728 48%
Reutte 31.135 45.531 46%
Schwaz 100.240 132.229 32%
Summe 1.074.778 1.386.799 29%
18Durch diese Erhöhung der Ausbauobergrenzen bei den Mobilen Diensten in den
SGS sollte bis zum Jahr 2022 die aufgrund der Abschaffung des Pflegeregresses be
fürchtete Verlagerung auf den stationären Sektor der Pflege abgefedert werden.
Der Ausbau sollte auch zu einer Entlastung der Langzeitpflegeeinrichtungen und
der Krankenanstalten führen.
Erhöhung der Wie das Leistungsangebot im Rahmen der Mobilen Dienste sollten auch das be
Plätze im betreu treute Wohnen und die Tagespflege (verstärkt) dazu beitragen, dass pflegebedürf
ten Wohnen und tige Personen länger in der gewohnten häuslichen Umgebung verbleiben können.
Tagespflege
Gemäß dem Evaluierungsergebnis sollten die SGS, wie in der nachfolgenden Ta
belle ersichtlich ist, zusätzlich rd. 400 Plätze in Einrichtungen für betreutes Wohnen
und in der Tagespflege errichten:
Tab. 5: Geplante Plätze beim betreuten Wohnen und in der Tagespflege bis zum Jahr 2022
(Quelle: Abt. Soziales)
Evaluierungsergebnis betreutes Wohnen Tagespflege
Soll 2022 alt 962 417
Soll 2022 neu 1.251 542
Erhöhung 289 125
Reduzierung der Durch den geplanten Ausbau der Leistungsstunden bei den Mobilen Diensten so
Pflegeheimplätze wie durch die ergänzenden Angebote im Rahmen des betreuten Wohnens und der
Tagespflege wollte das Land Tirol eine Reduktion der Plätze im stationären Bereich
(Alten- und Pflegeheime, Übergangspflege, Kurzzeitpflege) erreichen. Diese (ge
plante) Reduktion iHv insgesamt rd. 300 Plätzen stellt sich gemäß des Evaluie
rungsberichtes wie folgt dar:
Tab. 6: Geplante Plätze in Alten- und Pflegeheimen, in der Übergangspflege und in der Kurzzeitpflege
(Quelle: Abt. Soziales)
Evaluierungsergebnis Pflegeheime Übergangspflege Kurzzeitpflege
Soll 2022 alt 6.991 215 215
Soll 2022 neu 6.794 106 215
Reduktion -197 -109 0
Die geplanten Plätze in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen sollten unverändert blei
ben.
19Landesrechnungshof Tirol
Mobile Dienste – Sozial- und Gesundheitssprengel
4. Ausgaben und Finanzierung
4.1. Gesamtausgaben
Die Gesamtausgaben für Leistungen im Rahmen der Mobilen Dienste betrugen im
Bundesland Tirol zwischen 2014 und 2019 insgesamt rd. 275,0 Mio. €. Die jährliche
Verteilung dieser Gesamtausgaben VP 1-411304-7682015 „Hilfe für pflegebedürf
tige Personen“ (Mobile Dienste) stellt sich wie folgt dar:
Tab. 7: Gesamtausgaben für die Mobilen Dienste im Zeitraum 2014 bis 2019
(Beträge in Mio. €; Quelle: Abt. Soziales, Fachbereich Mobile Dienste)
Gesamtausgaben 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Entwicklung 39,7 42,8 44,9 46,7 48,8 51,9
Damit haben sich diese jährlichen Gesamtausgaben im Zeitraum 2014 bis 2019 um
12,2 Mio. € (+ 31 %) erhöht.
Wie im nachfolgenden Kapitel dargestellt, erfolgt die Finanzierung dieser Gesamt
ausgaben für Leistungen im Rahmen der Mobilen Dienste durch Mittel
• der KlientInnen (Selbstbehalte),
• der Sozialversicherungen (Ersätze) und
• des Landes Tirol (Nettoausgaben) und der Gemeinden.
Die Refinanzierung der Landes- und Gemeindemittel erfolgt (teilweise) durch den
Pflegefonds des Bundes.
4.2. Finanzierung
Ausgangslage Bis zum Jahr 2009 erfolgte die Finanzierung der Mobilen Dienste durch die Gewäh
rung von Förderungen an jene Träger, die Leistungen im Rahmen Mobiler Dienste
anboten (Subventionsfinanzierung).
Diese Träger (überwiegend SGS) verwendeten diese Subventionen zur Abgangs-
deckung. Die Qualität der von den Einrichtungen an die KlientInnen erbrachten
mobilen Betreuungs- und Pflegeleistungen bildeten jedoch keine Grundlage für die
Finanzierung durch das Land Tirol.
Änderungen Am 15.12.2009 beschloss die Tiroler Landesregierung die Subventionsfinanzierung
der Mobilen Dienste ab dem 1.1.2010 auf eine Leistungsfinanzierung umzustellen.
Bei der Leistungsfinanzierung bildeten die von den Anbietern Mobiler Dienste er
brachten und dokumentierten Leistungsstunden die Verrechnungsgrundlage mit
dem Land Tirol.
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