System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich - LRH-100000-56/9-2021-FU - Oö ...

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System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich - LRH-100000-56/9-2021-FU - Oö ...
System der land- und forstwirtschaftlichen
    Berufs- und Fachschulausbildung
            in Oberösterreich

                                    LRH-100000-56/9-2021-FU
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Auskünfte
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
A-4020 Linz, Promenade 31
Tel.: (+43 732) 7720-11426
E-Mail: post@lrh-ooe.at
www.lrh-ooe.at

Impressum
Herausgeber:
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
A-4020 Linz, Promenade 31
Redaktion:
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
Herausgegeben: Linz, im Juni 2021
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INHALTSVERZEICHNIS

Kurzfassung ........................................................................................................................ 1
Einleitung............................................................................................................................. 6
Ziele für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen ................................................. 6
Zuständigkeiten................................................................................................................... 9
     Einflussnahmemöglichkeiten des Landes OÖ nach Übertragung des land- und
     forstwirtschaftlichen Schulbereichs auf die Bildungsdirektion OÖ .................................... 9
     Eingliederung in die Bildungsdirektion OÖ ..................................................................... 13
     Landes- und bundesweite Abstimmungen ..................................................................... 14
Österreichisches Bildungssystem im Überblick............................................................. 15
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildung in Oberösterreich....................................... 18
     Wege zur Erlangung des Facharbeiterbriefs .................................................................. 18
     Überblick über das land- und forstwirtschaftliche Ausbildungssystem in OÖ.................. 20
     Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen in OÖ ......................................................... 24
          Schülerzahlenentwicklung ........................................................................................ 24
          Gewählte Fachrichtungen und Spezialisierungen ..................................................... 27
          Anrechnungen und Anerkennungen ......................................................................... 28
          Kompetenzorientiertes Unterrichtsmodell ................................................................. 30
          Berufliche Entwicklung der Absolventen ................................................................... 30
     Land- und forstwirtschaftliche Abendschulen in OÖ ....................................................... 31
     Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen in OÖ ....................................................... 32
     Kurse des LFI OÖ .......................................................................................................... 33
     Zusammenfassende Betrachtung des Ausbildungsangebots ......................................... 33
     Schülerstatistiken........................................................................................................... 36
Finanzielles........................................................................................................................ 37
     Einzahlungen und Auszahlungen................................................................................... 37
     Lehrerdienstposten ........................................................................................................ 41
     Uneinheitlichkeiten bei der Finanzierungsstruktur .......................................................... 43
Zusammenfassung der Empfehlungen............................................................................ 45

    Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
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Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

        Tabelle 1:         Entwicklung der jährlichen Schülerzahl vom Eintritt in die LFS
                           bis zum Eintritt in die Abschlussklasse seit 2013/14 ..........................25
        Tabelle 2:         Schüler in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen inkl.
                           Abendschulen im Schuljahr 2018/19 gegliedert nach
                           Jahrgängen in OÖ ..............................................................................36
        Tabelle 3:         Überblick über die Auszahlungen und Einzahlungen der LBFS
                           von 2018 bis 2020 in Mio. Euro ..........................................................38
        Tabelle 4:         Finanzierungsbeitrag des Bundes für land- und forstwirt-
                           schaftliche Lehrer in den Jahren 2018 bis 2020 in Mio. Euro.............41
        Tabelle 5:         Dienstpostenpläne in Verwendung in den Jahren 2018 bis 2020........42

        Abbildung 1:       Zusammenwirken der Oö. Landesregierung und der Bildungs-
                           direktion OÖ bei Aufgaben im Vollzugsbereich des Landes ...............10
        Abbildung 2:       Verteilung der 16-jährigen Schüler der Sekundarstufe II nach
                           Schultypen im Schuljahr 2018/19 .......................................................17
        Abbildung 3:       Wege zum Facharbeiter im land- und forstwirtschaftlichen
                           Sektor in OÖ ......................................................................................19
        Abbildung 4:       Agrarbildungslandschaft in OÖ...........................................................22
        Abbildung 5:       Schülerzahlentwicklung in den LFS in OÖ seit 2011/12......................25
        Abbildung 6:       Verteilung der LFS-Schüler nach gewählter Fachrichtung im
                           Schuljahr 2019/20 ..............................................................................27
        Abbildung 7:       Zugang zum Facharbeiterbrief nach Ausbildungsart im Jahr 2020 .....34
        Abbildung 8:       Verteilung der Facharbeiterbriefe nach land- und
                           forstwirtschaftlichen Berufen im Jahr 2020 ........................................35

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS/GLOSSAR

 A
 AHS                                                Allgemeinbildende höhere Schulen

                                                    Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu
                                                    Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt
 Ausbildungspflichtgesetz
                                                    wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), BGBl. I
                                                    Nr. 62/2016 idgF

 B
                                                    Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die
 BAG                                                Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsaus-
                                                    bildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969 idgF

 BD                                                 Bildungsdirektion OÖ

                                                    Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertra-
                                                    gungsgesetz 2019,
                                                    Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbil-
                                                    dungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Kinder-
                                                    bildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz, das
                                                    Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992,     das
                                                    Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz,
                                                    das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, das
 BDZÜG                                              Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
                                                    Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Landesbeam-
                                                    tengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertrags-
                                                    bedienstetengesetz, das Oö. Landes-Gehalts-
                                                    gesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungs-
                                                    gesetz und das Oö. Objektivierungsgesetz 1994
                                                    geändert     werden    (Oö.     Bildungsdirektion-
                                                    Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 –
                                                    Oö. BDZÜG 2019), LGBl. Nr. 47/2019 idgF

 BGBl.                                              Bundesgesetzblatt

 BHS                                                Berufsbildende höhere Schulen

                                                    Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz,
                                                    Bundesgesetz über die Einrichtung von Bil-
 BD-EG                                              dungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirek-
                                                    tionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I
                                                    Nr. 138/2017 idgF

                                                    Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017
 Bildungsreformgesetz
                                                    idgF

   Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
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 BMS                                                Berufsbildende mittlere Schulen

 BS                                                 Duale Ausbildung: Berufsschule und Lehre

                                                    Bundesgesetz vom 29.4.1975 betreffend die
 Bundesgesetz für land- und
                                                    Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
 forstwirtschaftliche Berufsschulen
                                                    Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 idgF

                                                    Bundesgesetz vom 29.4.1975 betreffend die
 Bundesgesetz für land- und
                                                    Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
 forstwirtschaftliche Fachschulen
                                                    Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975 idgF

                                                    Bundes-Verfassungsgesetz                   (B-VG),   BGBl.
 B-VG
                                                    Nr. 1/1930 (WV) idgF

                                                    Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze
                                                    für die Einrichtung und Geschäftsführung der
                                                    Ämter der Landesregierungen außer Wien
 BVG ÄmterLReg
                                                    (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesver-
                                                    fassungsgesetz – BVG ÄmterLReg), BGBl.
                                                    Nr. 289/1925 idgF

 D
 DPP                                                Dienstpostenplan, Stellenplan

 E
                                                    Schulverwaltungsprogramm für landwirtschaft-
 e*SA
                                                    liche Berufs- und Fachschulen

 F
                                                    Der Facharbeiterbrief ist eine Urkunde, die die
 Facharbeiterbrief                                  erfolgreiche Berufsbildung in einigen Branchen
                                                    bestätigt.

                                                    Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für
                                                    die Jahre 2008 bis 2014 geregelt wird und
 FAG 2008                                           sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmun-
                                                    gen getroffen werden (Finanzausgleichsge-
                                                    setz 2008 – FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007

                                                    Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für
                                                    die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und
 FAG 2017                                           sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmun-
                                                    gen getroffen werden (Finanzausgleichsge-
                                                    setz 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 idgF

 FH                                                 Fachhochschule

   Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
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 FIW                                                Fischereiwirtschaft

 FR                                                 Fachrichtung, Fachrichtungen

                                                    Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen
                                                    und Tourismus seit 2020;
 Für land- und forstwirtschaftliche                 Bundesministerium für Nachhaltigkeit und
 Agenden zuständiges Ministerium                    Tourismus 2018 - 2020; davor Bundesministerium
                                                    für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
                                                    Wasserwirtschaft

 FW                                                 Forstwirtschaft

 G
 GB                                                 Gartenbau

                                                    Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Mana-
 GBM
                                                    gement, Direktion Präsidium

 H
 HAK                                                Handelsakademie

 HBLA                                               Höhere Bundeslehranstalt

 HTL                                                Höhere technische Lehranstalt

 J
 Jhg.                                               Jahrgang

 K
 KJ                                                 Kalenderjahr

 L
 LAS                                                Land- und forstwirtschaftliche Abendschulen

                                                    Land- und forstwirtschaftliche              Berufs-    und
 LBFS
                                                    Fachschulen

 LBHM                                               Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

 LBS                                                Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

     Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich - LRH-100000-56/9-2021-FU - Oö ...
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich         Juni 2021

                                                    Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das
                                                    Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-
 LDG
                                                    Dienstrechtsgesetz –    LDG 1984),   BGBl.
                                                    Nr. 302/1984 idgF

                                                    Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
 LFA OÖ
                                                    Fachausbildungsstelle Oberösterreich

                                                    Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die
                                                    Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter
                                                    in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und
 LFBAG
                                                    forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz –
                                                    LFBAG) und über Änderungen des Land-
                                                    arbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 298/1990

 LFI                                                Ländliches Fortbildungsinstitut

                                                    Verordnung des Bundesministers für Land- und
                                                    Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
 Lf-Landeslehrpersonen-                             betreffend Informationen über den Personal-
 Controllingverordnung                              aufwand und das Controlling im Bereich der land-
                                                    und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und
                                                    Landeslehrerinnen, BGBl. II Nr. 338/2012 idgF

 LFS                                                Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

 LGBl.                                              Landesgesetzblatt

 LHS                                                Land- und forstwirtschaftliche höhere Schulen

                                                    Bundesgesetz        über   das    Dienst-   und
                                                    Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen
                                                    Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirt-
 LLDG                                               schaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und
                                                    forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen Dienst-
                                                    rechtsgesetz – LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985
                                                    idgF

                                                    Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungs-
                                                    recht der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer
                                                    der Länder für öffentliche land- und forstwirt-
 LLVG
                                                    schaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und
                                                    forstwirtschaftliches  Landesvertragslehrperso-
                                                    nengesetz – LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 idgF

 LW                                                 Landwirtschaft

   Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
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System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich           Juni 2021

 O
                                                    Landesgesetz vom 7. Juli 1994 über den Verkehr
 Oö. Grundverkehrsgesetz                            mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz
                                                    1994 – Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88/1994 idgF

 Oö. Land- und forstwirtschaftliches                Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz,
 Schulgesetz                                        LGBl. Nr. 60/1997 (WV) idgF

                                                    Oö.     Landarbeitsordnung                 1989,   LGBl.
 Oö. Landarbeitsordnung
                                                    Nr. 25/1989 (WV) idgF

                                                    Landesgesetz vom 4. November 1993 über die
                                                    Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Ober-
 Oö. Landwirtschaftsgesetz
                                                    österreich (Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 –
                                                    Oö. LWG 1994), LGBl. Nr. 1/1994 idgF

                                                    Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsaus-
 Oö. LFBAG 1991
                                                    bildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95/1991 idgF

 P
                                                    Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisations-
                                                    gesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,
                                                    das Land- und forstwirtschaftliche Bundes-
                                                    schulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das
                                                    Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland,
                                                    das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das
 Pädagogikpaket 2018                                Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs
                                                    und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflicht-
                                                    gesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das
                                                    Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Pri-
                                                    vatschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005 und
                                                    das BIFIE-Gesetz 2008 geändert werden
                                                    (Pädagogikpaket 2018), BGBl. I 101/2018 idgF

 PW                                                 Pferdewirtschaft

 V
                                                    Ausgewählte Entscheidungen des Verfassungs-
 VfSlg
                                                    gerichtshofes

                                                    Vollzeitäquivalente; in diesem Bericht auch
 VZÄ
                                                    Lehreräquivalente

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 W
                                                    In diesem Modell werden in linearer Abhängigkeit
                                                    von Schülerzahlen und der Anzahl der Internats-
                                                    schüler und in Abhängigkeit von Unterrichts-
                                                    stunden fiktive Dienstposten nach einem
 Werteeinheitenmodell                               einheitlichen Schema für alle Bundesländer
 WE-Modell                                          ermittelt. Aus den österreichweit ermittelten Soll-
                                                    Dienstposten wird die prozentuelle Aufteilung des
                                                    Bundesbudgets abgeleitet und daraus die
                                                    Kostenerstattung an die einzelnen Bundesländer
                                                    fixiert.

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SYSTEM DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BERUFS- UND FACHSCHUL-
AUSBILDUNG IN OBERÖSTERREICH

Geprüfte Stellen:
Bildungsdirektion Oberösterreich
Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft
Direktion Personal, Abteilung Personal
Für Auskünfte standen auch
die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management (Direktion Präsidium),
die Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Oberösterreich sowie
die Direktion Finanzen
zur Verfügung.

Prüfungszeitraum:
5. November 2020 bis 18. März 2021

Rechtliche Grundlage:
Initiativprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 des
Oö. LRHG 2013, idgF.

Prüfungsgegenstand und -ziel:
Im Rahmen der Prüfung wurde das System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulausbildung in Oberösterreich beurteilt und seine Einbettung in das Schulsystem
Österreichs dargestellt. Dabei wurden die Ziele, die Ausbildungsmöglichkeiten, die
Zuständigkeiten des Landes OÖ und der Bildungsdirektion OÖ sowie die finanzielle
Entwicklung näher analysiert. Nicht umfasst war der Vergleich einzelner Schulstandorte.
Die Einrichtung der Bildungsdirektion wurde im Hinblick auf die Einflussnahmemöglichkeit des
Landes OÖ behandelt.

Prüfungsergebnis:
Das vorläufige Ergebnis der Prüfung wurde Vertreterinnen und Vertretern der Bildungs-
direktion OÖ, der Abteilung Gesellschaft, der Abteilung Personal sowie einer Vertreterin des
zuständigen politischen Büros in der Schlussbesprechung am 20. April 2021 zur Kenntnis
gebracht.

Legende:

Nachstehend werden in der Regel punkteweise die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der
Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle
(Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung des LRH (Kennzeichnung mit 4)
aneinandergereiht.

In Tabellen und Anlagen des Berichtes können bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben durch die
EDV-gestützte Verarbeitung der Daten rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten.

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              KURZFASSUNG

              (1)     Aufgaben des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens wurden
                      freiwillig auf die Bildungsdirektion OÖ übertragen – Einflussnahme-
                      möglichkeit bleibt gewahrt
                      Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen fallen gemäß
                      Art. 14a Bundes-Verfassungsgesetz weitestgehend in die Zuständigkeit der
                      Länder. Mit der Bildungsreform 2017 wurden Bildungsdirektionen als
                      gemeinsame Bund-Länder-Behörden für das allgemeine Schulwesen
                      geschaffen. Das Land OÖ übertrug freiwillig Angelegenheiten des land- und
                      forstwirtschaftlichen Schulwesens und weitgehend die Ausübung der Dienst-
                      hoheit über die Lehrer ab 1.9.2019 an die Bildungsdirektion Oberösterreich.
                      Zentrale Überlegung dahinter war, das land- und forstwirtschaftliche
                      Schulwesen in die einheitliche Betrachtung des Bildungssystems vom
                      Kleinkindalter bis zum Schul- oder Lehrabschluss zu integrieren, um das
                      Bildungssystem gesamthaft weiterzuentwickeln. Die Übertragung ändert
                      nichts an der verfassungsrechtlich verankerten Zuständigkeit des Landes.
                      Die Einflussnahmemöglichkeit der Oö. Landesregierung bleibt gewahrt,
                      auch wenn sie teilweise keine originäre Entscheidungsbefugnis mehr hat.
                      Die Bildungsdirektion als einen zweiten Hilfsapparat zur Wahrnehmung der
                      Aufgaben der Oö. Landesregierung zu nutzen, ist verfassungsrechtlich
                      ausgeschlossen. Im Amt der Oö. Landesregierung wurde aber bewusst
                      keine zusätzliche fachliche Expertise aufgebaut, um Parallelstrukturen zu
                      vermeiden. Diese Ausgestaltung stellt einen pragmatischen Weg dar – auch
                      deshalb, weil dieselben Mitarbeiter dieselben Aufgaben, nunmehr
                      organisatorisch der Bildungsdirektion zugeordnet, wahrnehmen. Das Amt
                      der Oö. Landesregierung kann aber die Oö. Landesregierung bei ihrer
                      Leitungs- und Aufsichtsfunktion fachlich nicht unterstützen. Dies erscheint
                      insbesondere problematisch, weil die Landesregierung als Oberbehörde
                      tätig und funktionsfähig sein muss. Es wäre daher rechtsverbindlich
                      festzulegen, welche Aufgaben und Leistungen im Bereich des Amtes der
                      Oö. Landesregierung erbracht werden müssen. Diesbezügliche fachliche
                      Ressourcen sollten zur Verfügung gestellt werden, damit der Oö. Landes-
                      regierung auch künftig ein Hilfsapparat für die Ausübung ihrer Aufgaben zur
                      Verfügung steht. (Berichtspunkte 1, 3, 4 und 5 – VERBESSERUNGSVOR-
                      SCHLAG I)

              (2)     Landwirtschaftliche Ausbildung ist auf die kleinstrukturierte Landwirt-
                      schaft in OÖ ausgerichtet
                      Österreich ist geprägt von einer kleinstrukturierten Land- und Forstwirtschaft.
                      Mehr als die Hälfte der 31.500 land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind
                      Nebenerwerbsbetriebe. Ein Hofübernehmer ist durchschnittlich zwischen
                      30 und 35 Jahre alt. Er sollte daher sowohl eine agrarische Ausbildung als
                      auch einen (außerlandwirtschaftlichen) Beruf haben, um die Zeit bis zur
                      Übernahme zu überbrücken und/oder zusätzliches Einkommen erwirt-
                      schaften zu können. Ziel der österreichischen und oberösterreichischen
                      Agrarpolitik ist es, die Existenz der bäuerlichen Landwirtschaft abzusichern.
                      Die land- und forstwirtschaftliche Ausbildung soll dies unterstützen. Die land-
                      und forstwirtschaftlichen Schulen sind so in das Bildungssystem Österreichs

 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence   1
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich           Juni 2021

                      eingebettet, dass grundsätzlich eine Durchlässigkeit innerhalb des Schul-
                      systems gegeben ist.
                      Aussagekräftige Befragungen von Fachschulabsolventen und sonstigen
                      Interessengruppen beispielsweise zu Qualität, Treffsicherheit und Zukunfts-
                      orientierung der Ausbildung fehlen. Solche Evaluierungen wären in
                      regelmäßigen Zeitintervallen vorteilhaft, um die Zielerreichung im land- und
                      forstwirtschaftlichen Schulsektor beurteilen zu können und um laufend
                      steuerungsrelevante Rückmeldungen zu erhalten. (Berichtspunkte 2, 8
                      und 19)

              (3)     Wege zur Erlangung des Facharbeiterbriefs sind vielfältig – Deckung
                      des quantitativen Bedarfs ist plausibel
                      Der Facharbeiterbrief ist ein zentraler Befähigungsnachweis im land- und
                      forstwirtschaftlichen Sektor – v.a. für die Betriebsübernahme und als Voraus-
                      setzung für die Gewährung von Agrarförderungen. Die Ausbildungsschienen
                      dafür sind je nach Zielgruppe unterschiedlich.
                      Im Jahr 2020 wurden insgesamt 1.548 Facharbeiterbriefe in OÖ ausgestellt.
                      Davon wurden 759 mit Abschluss der land- und forstwirtschaftlichen
                      Fachschulen zuerkannt, 353 über die weiterführende land- und forstwirt-
                      schaftliche Fachschule (Abendschule) und 321 über Kurse des Ländlichen
                      Fortbildungsinstituts OÖ erreicht. Weitere 96 wurden durch eine höhere
                      einschlägige Ausbildung zuerkannt. 19 Personen absolvierten eine betrieb-
                      liche Lehre und die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule. Neben der
                      Fachschule kommt dem zweiten Bildungsweg (Abendschule und Kurse)
                      somit eine wesentliche Bedeutung zu.
                      Mit dem mehrgleisigen System ist das Ziel erreicht, künftigen Hofüber-
                      nehmern – abhängig von Alter, Vorbildung und praktischer Erfahrung – die
                      Möglichkeit zu geben, den Facharbeiterbrief zu erlangen.
                      Basierend auf Einschätzungen des landwirtschaftlichen Schulreferats und
                      Informationen der Landwirtschaftskammer OÖ ist es plausibel, dass mit den
                      Ausgebildeten der Bedarf für die Hofnachfolge quantitativ gedeckt werden
                      konnte. (Berichtspunkte 10, 24 und 25)

              (4)     Fachschulen an 15 Standorten bilden vor allem in den Fachrichtungen
                      Landwirtschaft und Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
                      aus
                      In OÖ gibt es 15 Fachschulen des Landes OÖ in den Fachrichtungen
                      Landwirtschaft, Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Pferde-
                      wirtschaft und Gartenbau. In jüngerer Vergangenheit besuchten jährlich
                      rd. 2.500 Schüler die Fachschulen. In den letzten Jahren wurden kleinere
                      Fachschulen zu neuen, größeren Agarbildungszentren zusammengefasst.
                      Entscheidungen über Bedarf und Ausrichtung des Land- und forstwirt-
                      schaftlichen Schulwesens basieren auf Unterlagen aus dem Jahr 2013. Im
                      Hinblick auf künftige strukturelle Entwicklungen sollte die Bedarfsplanung
                      aktualisiert werden. Dabei wären Faktoren wie der Strukturwandel in der
                      Landwirtschaft, Trends im Konsumverhalten und in der Bewirtschaftung, etc.
                      einzubeziehen.

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                      Etwa 1.000 von den rd. 14.500 Jugendlichen pro Geburtsjahrgang ent-
                      scheiden sich für eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Die
                      Aufstiegsquote in die Abschlussklasse lag in den letzten Schuljahren
                      zwischen rd. 70 und 73 Prozent. Der Großteil der Schulabbrecher verließ die
                      Schule bereits nach der ersten Klasse und damit nach Absolvierung der
                      allgemeinen Schulpflicht. Sollte es das Ziel sein, Schüler nur für die neunte
                      Schulstufe an die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zu binden,
                      wäre ein entsprechendes Angebot mit spezifischen Ausbildungsinhalten zu
                      machen. In der Folge wäre das Schulsystem so weiterzuentwickeln, dass die
                      nachfolgenden Berufsausbildungswege optimal unterstützt werden.
                      Mit 46 Prozent aller land- und forstwirtschaftlichen Fachschüler ist das Inter-
                      esse an der Fachrichtung Landwirtschaft am höchsten, gefolgt von der Fach-
                      richtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (rd. 41 Prozent).
                      Spezialisierungsmöglichkeiten innerhalb der Fachrichtungen erlauben eine
                      vertiefte landwirtschaftliche Ausbildung aber auch Anrechnungen für andere
                      (außerlandwirtschaftliche) Berufe. Mit diesen Spezialisierungen werden
                      Schulen auch beworben. Insbesondere in der Fachrichtung Ländliches
                      Betriebs- und Haushaltsmanagement kann die Betonung der
                      Spezialisierungen zu einer falschen Erwartungshaltung führen. Es wäre
                      daher stets darauf zu achten, die Schulen primär als land- und
                      forstwirtschaftliche Ausbildung zu positionieren.
                      Die land- und forstwirtschaftlichen Abendschulen werden an den Standorten
                      der Fachschulen in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Ländliches Betriebs-
                      und Haushaltsmanagement, Gartenbau und Forstwirtschaft angeboten. Sie
                      richten sich an Erwachsene, die bereits in der Landwirtschaft tätig sind oder
                      in eine Landwirtschaft einsteigen möchten. In den letzten Jahren entschie-
                      den sich rd. 400 Erwachsene jährlich für eine Abendschule; in erster Linie
                      für die Fachrichtung Landwirtschaft. Im Rahmen der Abendschule sind
                      500 Unterrichtsstunden – entweder in einem Schuljahr oder auf zwei Jahre
                      aufgeteilt – zu absolvieren. (Berichtspunkte 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und
                      20 – VERBESSERUNGSVORSCHLAG II)

              (5)     Zusammenführung der Berufsschule für landwirtschaftlichen Garten-
                      bau mit den gewerblichen Berufsschulen für Floristen sowie Garten-
                      und Grünflächengestaltung wäre zu prüfen
                      Am Standort Ritzlhof besteht die Berufsschule für landwirtschaftlichen
                      Gartenbau mit durchschnittlich rd. 53 Schülern. Am gleichen Standort sind
                      die gewerblichen Berufsschulen für Floristen sowie Garten- und Grün-
                      flächengestaltung angesiedelt. Laut Auskunft des landwirtschaftlichen
                      Schulreferats unterscheiden sich die Berufsausbildungen nicht maßgeblich.
                      Eine Zusammenführung der Berufsschule für landwirtschaftlichen Gartenbau
                      mit den gewerblichen Berufsschulen für Floristen sowie Garten- und Grün-
                      flächengestaltung sollte geprüft werden. (Berichtspunkt 22 – VERBESSE-
                      RUNGSVORSCHLAG III)

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              (6)     Bundesfinanzierungsbeitrag deckt 39 Prozent der Landeslehrer-
                      besoldungskosten
                      Die Auszahlungen des Landes OÖ für die land- und forstwirtschaftlichen
                      Berufs- und Fachschulen betrugen in den letzten drei Jahren durchschnitt-
                      lich rd. 40,5 Mio. Euro; der weitgehend größte Teil (durchschnittlich
                      rd. 25,8 Mio. Euro) entfiel dabei auf die Lehrergehälter. Diese werden
                      maßgeblich von der Altersstruktur der Lehrer und den zugrundeliegenden
                      Besoldungsschemata beeinflusst. Die Einzahlungen betrugen durchschnitt-
                      lich rd. 15,7 Mio. Euro, diese betrafen vorrangig Rückersätze des Bundes für
                      Lehrer (durchschnittlich rd. 10,2 Mio. Euro).
                      Das Finanzausgleichsgesetz 2017 sieht eine Mitfinanzierung der Aktivitäts-
                      bezüge der land- und forstwirtschaftlichen Lehrer durch den Bund in Höhe
                      von grundsätzlich 50 Prozent vor. In der Praxis stellt der Bund ein
                      gedeckeltes Budget für alle Bundesländer zur Verfügung. Das Land OÖ
                      erhielt davon in den letzten drei Jahren zwischen 22,8 und 23,3 Prozent
                      und konnte damit rd. 39 Prozent der Besoldungskosten der Landeslehrer
                      decken.
                      Bei den Bundesbeiträgen handelt es sich um keinen klassischen Kosten-
                      ersatz sondern vielmehr um einen Finanzierungsbeitrag, der auch in
                      maximalen Norm-Dienstposten ausgedrückt wird. Die Länder können aber
                      darüber hinaus Dienstposten genehmigen und finanzieren. Die über die
                      Vergütung des Bundes hinausgehenden Personalressourcen wären in
                      Hinblick auf mögliche Reduzierungen zu überprüfen; im Übrigen sollte das
                      Land OÖ bei künftigen Verhandlungen darauf hinwirken, dass eine
                      50-prozentige Mitfinanzierung der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer seitens
                      des Bundes erreicht wird. (Berichtspunkte 27, 28 und 29 – VERBESSE-
                      RUNGSVORSCHLAG IV)

              (7)     Stellenpläne sollten überarbeitet werden
                      Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gibt es im
                      Land OÖ verschiedene Stellen- bzw. Dienstpostenpläne, die für unterschied-
                      liche Zwecke (Vorlage an den Oö. Landtag, Basis für die Verteilung des
                      Bundesbudgets, beschäftigte Vollzeitäquivalente, etc.) erstellt werden und
                      die in ihrer Ermittlungsmethodik teilweise deutlich voneinander abweichen.
                      Das Kontingent der vom Oö. Landtag genehmigten Dienstposten wurde in
                      den letzten Jahren nicht ausgeschöpft. Auch aufgrund der steigenden
                      Anzahl der Lehrer im neuen Besoldungsschema wären die Dienstposten-
                      bzw. Stellenpläne zu überarbeiten. (Berichtspunkt 30 )

              (8)     Finanzierungssystem für die Lehrerbesoldung ist für unterschiedliche
                      Schultypen uneinheitlich
                      Entsprechend der aktuellen Rechtslage ist die Finanzierung der Aktivitäts-
                      bezüge der Lehrer im österreichischen Schulsystem unsystematisch. Dies
                      betrifft Lehrer für die neunte Schulstufe, den Erzieherdienst und das jeweils
                      finanzierende Ministerium. Eine Vereinheitlichung der Finanzierung der
                      Besoldungskosten der Lehrer würde dem entgegenwirken. Das Land OÖ
                      sollte beim Bund auf eine Vereinheitlichung hinwirken. (Berichtspunkt 32 –
                      VERBESSERUNGSVORSCHLAG V)

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              (9)     Die Empfehlungen des LRH an die geprüfte(n) Stelle(n) sind unter
                      Berichtspunkt 33 zusammengefasst.

              (10) Im Sinne des § 9 Abs. 2 Oö. LRHG empfiehlt der LRH dem Kontrollaus-
                   schuss betreffend folgende Beanstandungen und Verbesserungsvor-
                   schläge eine einmalige Folgeprüfung zu beschließen:

              I.      Das Land OÖ sollte klar und rechtsverbindlich festlegen, welche
                      Aufgaben und Leistungen im Bereich des Amtes der Oö. Landesregie-
                      rung erbracht werden müssen. Diesbezügliche fachliche Ressourcen
                      sollten daher zur Verfügung gestellt werden. Sicherzustellen wäre
                      jedenfalls, dass der Oö. Landesregierung auch künftig ein Hilfsapparat
                      für die Ausübung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht. (Berichts-
                      punkt 4 – Umsetzung mittelfristig)

              II.     Im Hinblick auf künftige strukturelle Entwicklungen sollte die
                      Bedarfsplanung aktualisiert werden. Dabei wären Faktoren wie der
                      Strukturwandel in der Landwirtschaft, Trends im Konsumverhalten und
                      in der Bewirtschaftung, etc. einzubeziehen. (Berichtspunkt 12 –
                      Umsetzung mittelfristig)

              III.    Eine Zusammenführung der Berufsschule für landwirtschaftlichen
                      Gartenbau mit den gewerblichen Berufsschulen für Floristen sowie
                      Garten- und Grünflächengestaltung wäre zu prüfen. (Berichts-
                      punkt 22 – Umsetzung mittelfristig)

              IV.     Die über die Vergütung des Bundes hinausgehenden Personal-
                      ressourcen wären in Hinblick auf mögliche Reduzierungen zu über-
                      prüfen. Bei künftigen Verhandlungen wäre überdies darauf
                      hinzuwirken, dass entsprechend den Grundsätzen des § 4 Finanz-
                      ausgleichsgesetz eine Mitfinanzierung der Aktivitätsbezüge der
                      Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
                      Fachschulen seitens des Bundes in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent
                      erreicht wird. (Berichtspunkt 29 – Umsetzung mittelfristig)

              V.      Im Hinblick auf die unsystematischen Finanzierungsstrukturen für
                      die Lehrer wäre beim Bund auf eine Vereinheitlichung der Finanzierung
                      der Besoldungskosten hinzuwirken. (Berichtspunkt 32 – Umsetzung
                      mittelfristig)

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              EINLEITUNG

              1.1.     Im Vergleich zu Art. 14 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), der das Schul-
                       wesen regelt, kommen den Ländern bei Art. 14a B-VG – der das land- und
                       forstwirtschaftliche Schulwesen regelt – in Gesetzgebung und Vollziehung
                       weitreichendere Befugnisse zu. Nur in folgenden Angelegenheiten liegt die
                       Zuständigkeit für land- und forstwirtschaftliche Schulen beim Bund:
                       · Grundsatzgesetzgebung für die Berufs- und Fachschulen,
                       · Gesetzgebung und Vollziehung für die höheren Schulen,
                       · Gesetzgebung und Vollziehung für die zweijährige Forstfachschule in
                          Traunkirchen (mittlere Schule) sowie
                       · Gesetzgebung für das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen
                          Landeslehrer.
                       Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (LBFS) fallen
                       somit – mit Ausnahme der Forstfachschule – in die Zuständigkeit des
                       Landes. Sie sind Teil eines land- und forstwirtschaftlichen
                       Ausbildungsangebots, das bis zum akademischen Niveau reicht.
                       In den letzten fünf Schuljahren besuchten in OÖ an 15 Standorten
                       durchschnittlich rd. 2.500 Schüler eine LBFS, zusätzlich entschieden sich
                       rd. 400 Erwachsene für eine Land- und forstwirtschaftliche Abendschule
                       (LAS). Das Ausbildungsergebnis ist der Facharbeiterbrief. Dabei handelt es
                       sich um einen zentralen Befähigungsnachweis im land- und forstwirt-
                       schaftlichen Sektor.
                       Die Auszahlungen des Landes OÖ für diesen Schulsektor betrugen in den
                       letzten drei Jahren durchschnittlich rd. 40,5 Mio. Euro, der weitgehend
                       größte Teil (durchschnittlich rd. 25,8 Mio. Euro) entfiel dabei auf die Lehrer-
                       gehälter. Die Einzahlungen betrugen durchschnittlich rd. 15,7 Mio. Euro;
                       diese betrafen vorrangig Rückersätze des Bundes für Lehrer (durch-
                       schnittlich rd. 10,2 Mio. Euro).

              ZIELE FÜR DAS LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE
              SCHULWESEN

              2.1.     Österreich ist geprägt von einer kleinstrukturierten Land- und Forstwirt-
                       schaft. In OÖ gab es laut der letzten Agrarstrukturerhebung 2016 etwa
                       31.5001 land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Mehr als die Hälfte sind
                       Nebenerwerbsbetriebe.2 Ein Hofübernehmer ist durchschnittlich zwischen
                       30 und 35 Jahre alt. Er sollte daher neben einer agrarischen Ausbildung
                       auch einen (außerlandwirtschaftlichen) Beruf haben, um die Zeit bis zur

              1
                  siehe Grüner Bericht 2020 des Landes OÖ gemäß § 12 Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994,
                  LGBI. Nr. 1/1994 idgF
              2
                  Definition Nebenerwerbsbetrieb: in diesen Landwirtschaften ist der Betriebsleiter bzw. das Betriebs-
                  leiterehepaar mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in außerlandwirtschaftlichen Berufen tätig.

 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence          6
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                       Übernahme zu überbrücken und/oder zusätzliches Einkommen erwirt-
                       schaften zu können.
                       Zentrales Anliegen der österreichischen Agrarpolitik ist es, die Existenz der
                       bäuerlichen Landwirtschaft abzusichern, das Bildungsniveau in der Land-
                       und Forstwirtschaft zu heben und die Bildungseinrichtungen zu stärken.3
                       Ebenso bekennt sich die Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm
                       dazu, ein eigenständiges land- und forstwirtschaftliches Bildungssystem
                       nachhaltig abzusichern, dieses zu attraktivieren und weiterzuentwickeln.4
                       Auch im Arbeitsübereinkommen 2015 - 2021 für OÖ5 finden sich für die
                       Landwirtschaft Ziele, wie die Sicherung der bäuerlichen Einkommen, die
                       Verbesserung der Wettbewerbssituation, die erfolgreiche unternehme-
                       rische Weiterentwicklung der bäuerlichen Familienbetriebe sowie die
                       Sicherstellung der Hofnachfolge. Damit soll auch in Zukunft eine
                       flächendeckende und nachhaltige Landbewirtschaftung gewährleistet
                       werden.
                       Das für Agrarangelegenheiten zuständige Mitglied der Oö. Landesre-
                       gierung initiierte 2019 einen breit angelegten Prozess unter Einbindung
                       zahlreicher Interessensgruppen zur Bearbeitung der Zukunftsperspektiven
                       der Landwirtschaft in OÖ. Der Ergebnisbericht „Zukunft Landwirt-
                       schaft 2030“ wurde im Herbst 2020 präsentiert; darin wurde das Bekenntnis
                       zu einer regionalen, kleinstrukturierten, modernen Landwirtschaft bestätigt.
                       Die land- und forstwirtschaftliche Ausbildung soll dies unterstützen und
                       richtet sich demnach vorwiegend an potentielle Hofübernehmer und
                       Personen mit landwirtschaftlichem Hintergrund.
                       Die Anforderungen an ein land- und forstwirtschaftliches Bildungssystem
                       sind daher in quantitativer und qualitativer6 Hinsicht vor allem:
                       · Potentielle Hofübernehmer müssen die Möglichkeit haben, eine entspre-
                          chende Schule zu besuchen.
                       · Es müssen ausreichend viele Facharbeiter oder Meister als künftige
                          Betriebsführer zur Verfügung stehen.
                       · Die Bildungsangebote müssen zeitgemäß, innovativ und an die Bedürf-
                          nisse der Land- und Forstwirtschaft angepasst sein.
                       · Absolventen sollten mit einer breiten Berufsausbildung den regionalen
                          Arbeitsmarkt bedienen können.

              3
                  siehe „Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024“
                  siehe Bildungs- und Beratungsbericht 2017 des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus:
                  Bildung ist die Priorität 1 im ländlichen Entwicklungsprogramm 2014 - 2020
              4
                  siehe „Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024“
              5
                  siehe „Mit Mut und Entschlossenheit – Oberösterreich weiter entwickeln“. Arbeitsübereinkommen
                  2015 - 2021 der ÖVP und der FPÖ
              6
                  siehe Agrarischer Bildungsbericht 2008 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
                  und Wasserwirtschaft, Bildungs- und Beratungsbericht 2017 des Bundesministeriums für Nachhaltig-
                  keit und Tourismus und Information zur Pressekonferenz des Landes OÖ „Strategiepräsentation
                  Zukunft Landwirtschaft 2030“ vom 19.10.2020

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                        · Die Bildungsangebote sollen verbesserte und zusätzliche Einkommens-
                           perspektiven im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eröffnen
                           (z. B. Bio-Produktion, Produktveredelung, Urlaub am Bauernhof).
                        · Mehrberufliche    Ausbildungen sollten ermöglicht werden, um am
                           regionalen Arbeitsmarkt einen außerlandwirtschaftlichen Beruf ausüben
                           zu können oder die Zeit bis zur Hofübernahme überbrücken zu können.
                        Dieser Bedarf spiegelt sich auch in den Aufgaben, die im Oö. Land- und
                        forstwirtschaftlichen Schulgesetz7 (aufbauend auf den gleichlautenden
                        Aufgaben im entsprechenden Grundsatzgesetz des Bundes8) für LBFS
                        genannt sind, wider: 9
                        · Die Fachschulen sollen auf eine selbständige Führung eines land- und
                           forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung
                           einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirt-
                           schaft vorbereiten.
                        · Die Berufsschulen sollen den Schülern die schulische Grundausbildung
                           für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vermitteln.
                        · Andere    Aufgaben (für beide Ausbildungsschienen) betreffen die
                           Persönlichkeitsbildung und die Vertiefung der Allgemeinbildung.
                        Auch die allgemeinen Forderungen, die an das Bildungswesen gestellt
                        werden, sind für die LBFS gültig. Das sind u.a. die generelle Hebung des
                        Ausbildungsniveaus und die Erhöhung der Abschlussquote. Auch die
                        Eingliederung ins Schulsystem und die grundsätzliche Durchlässigkeit
                        zwischen den Schultypen gehört dazu.10
                        Ziel war in OÖ stets, eine bedarfsgerechte Ausbildung zu ermöglichen. Dies
                        wurde auch nach Eingliederung des land- und forstwirtschaftlichen
                        Schulwesens in die Bildungsdirektion (BD) als Ziel in der Ressourcen-Ziel-
                        Leistungsplanung festgehalten. Die Ressourcen-Ziel-Leistungsplanungen
                        stellen ein Steuerungsinstrument des Bundes und des Landes für die BD
                        dar.
              2.2.      Aus Sicht des LRH sind die grundsätzlichen Ziele der Agrarpolitik und die
                        daraus abgeleiteten Aufgaben für die Ausrichtung der Ausbildung
                        schlüssig, wenngleich die Ziele wenig konkret formuliert und messbar sind.
                        Aussagen zur Zielerreichung finden sich in den Berichtspunkten 8, 10, 11,
                        13, 17 und 19.

              7
                   siehe § 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997 (WV) idgF
              8
                   siehe Artikel I des Bundesgesetzes vom 29.4.1975 betreffend die Grundsätze für land- und
                   forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975 idgF und des Bundesgesetzes vom 29.4.1975
                   betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 idgF
              9
                   Die aus den Aufgaben abgeleiteten Bildungsziele für die LBFS sind in den Lehrplänen konkretisiert, es
                   handelt sich dabei um Verordnungen des Landes OÖ bzw. der BD (Verordnung der Oö. Landesre-
                   gierung vom 28.4.1997, LGBl. Nr. 92/1997 idgF, mit der die Lehrpläne für land- und forstwirtschaftliche
                   Berufs- und Fachschulen erlassen werden).
              10
                   siehe Bildungs- und Beratungsbericht 2017 des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus

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              ZUSTÄNDIGKEITEN

              Einflussnahmemöglichkeiten des Landes OÖ nach Übertragung des
              land- und forstwirtschaftlichen Schulbereichs auf die
              Bildungsdirektion OÖ

              3.1.      Das Bildungsreformgesetz 201711 war die bundesverfassungsrechtliche
                        Grundlage für die Schaffung eines neuen Behördentyps (Bildungsdirek-
                        tionen).12 Diese wurden mit Wirksamkeit vom 1.1.2019 in jedem
                        Bundesland am Sitz der Landesregierung als gemeinsame Bund-Länder-
                        Behörde eingerichtet.13 Ihnen obliegt seither die Vollziehung des
                        Schulrechts für öffentliche Schulen im Sinn des Art. 14 B-VG.14 Darüber
                        hinaus können den BD aber auch andere Angelegenheiten der Bundes-
                        oder Landesvollziehung mit Konnex zu den obligatorischen Aufgaben durch
                        Bundes- oder Landesgesetz übertragen werden. Das sind u. a. im
                        Vollzugsbereich der Länder liegende Aufgaben des landwirtschaftlichen
                        Schulwesens oder des Kindergarten- und Hortwesens.
                        Gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG übertrug das Land OÖ Angelegenheiten des
                        land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und weitgehend die Ausübung
                        der Diensthoheit hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer an land- und
                        forstwirtschaftlichen Schulen mit Wirkung ab 1.9.2019 an die BD.15
                        Die jeweilige BD ist sowohl Behörde des Bundes als auch des Landes –
                        abhängig von den zu vollziehenden Angelegenheiten. Sie unterliegt somit
                        mit den – verpflichtend oder freiwillig – übertragenen Agenden entweder
                        den Vorgaben des Bundesministers oder jenen der Landesregierung bzw.
                        eines einzelnen Mitgliedes derselben.16 Gemäß § 16 BD-EG kann ein
                        Präsident bzw. eine Präsidentin der BD bestellt werden. In OÖ nimmt die in
                        der Oö. Landesregierung für Bildungsangelegenheiten zuständige Landes-
                        hauptmann-Stellvertreterin diese Funktion wahr. Sie übt grundsätzlich die
                        Dienst- und Fachaufsicht17 über den Bildungsdirektor aus, unterliegt aber
                        selbst den Weisungen des Bundesministers oder der Landesregierung bzw.
                        eines einzelnen Mitgliedes derselben. Der Bildungsdirektor unterliegt somit
                        sowohl den Weisungen der Landesregierung bzw. eines Mitglieds
                        derselben als auch jenen der Präsidentin.

              11
                   Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017 idgF
              12
                   Art. 113 B-VG
              13
                   Art. 113 Abs. 3 B-VG, § 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017 idgF
              14
                   Ihnen kommt demnach neben der Vollziehung der Angelegenheiten der äußeren Schulorganisation
                   auch die Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts sowohl der Bundeslehrer und
                   Landeslehrer für öffentliche Schulen als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen
                   Schulen (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Schulen) sowie die Qualitätssicherung, die
                   Schulaufsicht und das Bildungscontrolling zu.
              15
                   Oö. Bildungsdirektionen-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 (Oö. BDZÜG), LGBl.
                   Nr. 47/2019 idgF
              16
                   § 7 BD-EG
              17
                   § 17 BD-EG

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                        Die folgende Abbildung fasst das Zusammenspiel der Oö. Landesregierung
                        und der BD schematisch zusammen; weitere Erläuterungen dazu sind in
                        den folgenden Berichtspunkten enthalten.

                        Abbildung 1: Zusammenwirken der Oö. Landesregierung und der Bildungsdirektion OÖ
                                     bei Aufgaben im Vollzugsbereich des Landes
                                                   Aufgaben im Vollzugsbereich des Landes (verfassungsrechtlich)
                                                           d.h. grundsätzlich Leitungsbefugnis der LReg

                                                                freiwillig
                               verpflichtend
                                                        an die BD übertragene
                          (verfassungsrechtlich)
                                                               Aufgaben                    nicht an die BD übertragene Aufgaben
                          an die BD übertragene
                                                            (gesetzlich zu
                                Aufgaben
                                                              definieren)

                                                                                     mit Mitwirkung der BD
                                                                                    (Teilentscheidungen im
                                                                                     Vollzug durch die BD;      ohne Mitwirkung der BD
                                                                                     Mitwirkung gesetzlich
                                                                                         zu definieren)

                          Wille des LR bzw. der LReg ist auch bei allen Entscheidungen der BD als sachlich
                                       in Betracht kommende Oberbehörde zu berücksichtigen
                              LR bzw. LReg haben Weisungsrecht (direkt oder über Präsidentin der BD)

                                 Entscheidung trifft BD (als Behörde)                  Entscheidung trifft LR bzw. LReg (als Behörde)

                             vorzubereiten vom Geschäftsapparat der BD                vorzubereiten vom Amt der LReg als Hilfsapparat

                                                                                                      Quelle: LRH-eigene Darstellung

                        Wie eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Landes OÖ18
                        darlegt, geht bei den im Vollzugsbereich der Länder liegenden und an die
                        BD übertragenen Aufgaben die Entscheidungsbefugnis auf die BD über.
                        Der Oö. Landesregierung kommt in ihrer Eigenschaft als oberstes Vollzugs-
                        organ des Landes bei diesen Agenden die Rolle der sachlich in Betracht
                        kommenden Oberbehörde zu. Das bedeutet, dass sie die Leitungsbefugnis
                        hat, somit letztverantwortlich ist und ihr Wille zu berücksichtigen ist. Mit der
                        Leitungsfunktion ist das Weisungs- und Aufsichtsrecht verbunden.19 Auf
                        diese Weise kann die Landesregierung oder das zuständige Mitglied
                        derselben auf den Inhalt der Entscheidungen der untergeordneten Behörde
                        Einfluss nehmen.
                        Übertragung bedeutet Verlagerung der Willensbildung und somit
                        Entscheidung. Davon zu unterscheiden ist die der Bildungsdirektion ebenso
                        mit Art. 113 Abs. 4 B-VG eingeräumte Möglichkeit der Mitwirkung an der
                        Vollziehung anderer nicht übertragener Rechtsmaterien. Die Mitwirkung
                        beschränkt sich hier auf ein Stellungnahme- und Anhörungsrecht.
                        Entscheidungsverantwortlich bleibt die Oö. Landesregierung.

              18
                   Aktenvermerk der Direktion Verfassungsdienst vom 22.3.2018 mit dem Betreff „Feiwillige Übertragung
                   von Angelegenheiten auf die Bildungsdirektion bzw. Vorsehen der Mitwirkung der Bildungsdirektion an
                   deren Vollziehung – Rahmenbedingungen gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017“
              19
                   Das Aufsichtsrecht der vorgesetzten Organe stellt sich ebenso wie das Weisungsrecht als Aspekt ihrer
                   Leitungsbefugnis dar; ohne Aufsicht wäre Leitung nicht vorstellbar (VfSlg 4117/1961). Das Aufsichts-
                   recht ist dahin auszuüben, dass die nachgeordneten Organe ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen (Sach-
                   aufsicht) und nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen (Rechtsaufsicht). Zu diesem Zweck stehen
                   einem vorgesetzten Organ alle denkbaren Möglichkeiten der Aufsicht zu Gebote; einer gesetzlichen
                   Determinierung bedarf es nicht (VfSlg 4117/1961) (Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 20 Rz 10).

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              3.2.     Die freiwillige Übertragung von Aufgaben und das Ausmaß der Übertragung
                       im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens waren politi-
                       sche Entscheidungen. Diese Aufgabenübertragung ändert nichts an der
                       verfassungsrechtlich verankerten Zuständigkeit des Landes. Im Falle der
                       an die BD zur Entscheidung oder Mitwirkung übertragenen Aufgaben hat
                       die Oö. Landesregierung zwar keine originäre Entscheidungsbefugnis
                       mehr, bleibt aber als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde letztver-
                       antwortlich. Der LRH sieht mit der gewählten Konstruktion die Möglichkeit
                       zur Einflussnahme der Oö. Landesregierung für die in ihre Verantwortung
                       fallenden Agenden gewährleistet.
              4.1.     Grundsätzlich besorgt das Amt der Oö. Landesregierung unter Leitung der
                       Landesregierung bzw. des zuständigen Mitglieds die Geschäfte als deren
                       Hilfsapparat. Die fachliche Zuordnung ergibt sich aus der Geschäfts-
                       ordnung und der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung. Einen
                       zweiten Hilfsapparat einzurichten, ist seit 1925 verfassungsrechtlich
                       ausgeschlossen.20
                       Die BD kann somit kein zweiter Hilfsapparat für die Oö. Landesregierung
                       sein. Dementsprechend sind die an die BD übertragenen Aufgaben im
                       Vollzug des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens in der Geschäfts-
                       einteilung und dem Kompetenzenkatalog des Amtes der Oö. Landes-
                       regierung unverändert enthalten. D.h. es wäre grundsätzlich im Amt der
                       Oö. Landesregierung entsprechende Sachkompetenz vorzuhalten, um bei
                       den übertragenen Aufgaben die Leitungs- und Aufsichtsfunktion zweck-
                       mäßig wahrnehmen zu können. Im Amt der Oö. Landesregierung wurde
                       dafür jedoch bewusst keine zusätzliche fachliche Expertise aufgebaut, um
                       Parallelstrukturen zu vermeiden. Fachliche Auskünfte zu den LBFS werden
                       für die Oö. Landesregierung direkt von der BD aufbereitet. Das Amt der
                       Oö. Landesregierung übernimmt in diesem Zusammenhang die Weiter-
                       leitung, um bei Beschlüssen der Oö. Landesregierung formal korrekte
                       Abläufe zu gewährleisten. Eine Konkretisierung des Umfangs der vom Amt
                       der Oö. Landesregierung wahrzunehmenden Aufgaben liegt nicht vor.
              4.2.     Aus Sicht des LRH kann es bei der Übertragung von Aufgaben des Landes
                       an die BD nicht das Ziel gewesen sein, Parallelstrukturen aufzubauen. Die
                       für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gewählte Lösung stellt –
                       auch deshalb, weil vor und nach der Aufgabenübertragung dieselben
                       Mitarbeiter dieselben Aufgaben wahrnahmen und wahrnehmen – einen
                       pragmatischen Weg dar.
                       Der LRH weist jedoch darauf hin, dass damit das Amt der Oö. Landes-
                       regierung die Oö. Landesregierung bei ihrer Leitungs- und Aufsichts-
                       funktion fachlich nicht unterstützen kann. Dies erscheint insbesondere
                       problematisch, weil die Landesregierung als Oberbehörde tätig und
                       funktionsfähig sein muss.

              20
                   BVG ÄmterLReg (Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäfts-
                   führung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (Ämter-der-Landesregierungen-Bundes-
                   verfassungsgesetz – BVG ÄmterLReg), BGBl. Nr. 289/1925 idgF)

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                       Unter Beibehaltung des Ziels der weitgehenden Vermeidung von
                       Doppelstrukturen wird es daher erforderlich sein, klar und rechtsverbindlich
                       festzulegen, welche Aufgaben und Leistungen im Bereich des Amtes der
                       Oö. Landesregierung erbracht werden müssen. Diesbezügliche fachliche
                       Ressourcen sollten daher zur Verfügung gestellt werden. Sicherzustellen
                       wäre jedenfalls, dass der Oö. Landesregierung auch künftig ein Hilfs-
                       apparat für die Ausübung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht.
              5.1.     Die behördlichen Aufgaben des land- und forstwirtschaftlichen Schul-
                       wesens sowie der land- und forstwirtschaftlichen Schülerheime wurden an
                       die BD übertragen, indem im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen
                       Schulgesetz die BD anstelle der Landesregierung als Schulbehörde trat.
                       Die Oö. Landesregierung behielt sich bei wesentlichen übertragenen
                       Entscheidungen – nämlich bei jenen, die vor Übertragung auch in den
                       Zuständigkeitsbereich der Landesregierung als Kollegialorgan fielen –
                       vorab eine ausdrückliche Zustimmung vor.21 Nach dem Oö. Land- und
                       forstwirtschaftlichen Schulgesetz trifft dies für die Erlassung von
                       Verordnungen zu.
                       Außerdem wurde mit dem Oö. BDZÜG weitgehend die Ausübung der
                       Diensthoheit über die land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen und
                       somit auch die Personalverwaltung des Dienstgebers Land OÖ auf die BD
                       übertragen. Dies gilt – wenn auch unter den nachstehenden Einschrän-
                       kungen – sowohl für die pragmatisierten Lehrpersonen als auch für die
                       Vertragslehrer an öffentlichen LBFS sowie für die Bezieher von Ruhe- und
                       Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
                       für Gastlehrer.
                       Folgende wesentliche Aufgaben der Diensthoheit wurden ausdrücklich
                       zurückbehalten, d.h. die Oö. Landesregierung mit dem Amt der
                       Oö. Landesregierung als Hilfsapparat bleiben unmittelbar zuständig für:
                       · die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrpersonen für öffentliche
                          LBFS auf Vorschlag der BD
                       · die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum
                          Land OÖ von Lehrpersonen für öffentliche LBFS
                       · die Aufnahmen von Lehrpersonen, mit Ausnahme von Gastlehrern, für
                          öffentliche LBFS in den Oö. Landesdienst
                       · die Auswahl und Bestellung von Leitern öffentlicher LBFS (Schulleitern)
                          nach den bundesgesetzlichen Vorschriften
                       In diesen nicht übertragenen Bereichen sind teilweise Anhörungs- bzw.
                       Stellungnahmerechte der BD vorgesehen. Beispielsweise ist bei den
                       beiden letztgenannten Aufzählungspunkten der Bildungsdirektor oder ein
                       Bediensteter der BD in dessen Auftrag ohne Stimmrecht beizuziehen und
                       anzuhören, ebenso kann er eine fachliche Stellungnahme abgeben.

              21
                   Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22.6.2020; alle Regierungsbeschlüsse sind über das Amt der
                   Oö. Landesregierung einzureichen.

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