System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich - LRH-100000-56/9-2021-FU - Oö ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich LRH-100000-56/9-2021-FU
Auskünfte Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4020 Linz, Promenade 31 Tel.: (+43 732) 7720-11426 E-Mail: post@lrh-ooe.at www.lrh-ooe.at Impressum Herausgeber: Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4020 Linz, Promenade 31 Redaktion: Oberösterreichischer Landesrechnungshof Herausgegeben: Linz, im Juni 2021
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 INHALTSVERZEICHNIS Kurzfassung ........................................................................................................................ 1 Einleitung............................................................................................................................. 6 Ziele für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen ................................................. 6 Zuständigkeiten................................................................................................................... 9 Einflussnahmemöglichkeiten des Landes OÖ nach Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Schulbereichs auf die Bildungsdirektion OÖ .................................... 9 Eingliederung in die Bildungsdirektion OÖ ..................................................................... 13 Landes- und bundesweite Abstimmungen ..................................................................... 14 Österreichisches Bildungssystem im Überblick............................................................. 15 Land- und forstwirtschaftliche Ausbildung in Oberösterreich....................................... 18 Wege zur Erlangung des Facharbeiterbriefs .................................................................. 18 Überblick über das land- und forstwirtschaftliche Ausbildungssystem in OÖ.................. 20 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen in OÖ ......................................................... 24 Schülerzahlenentwicklung ........................................................................................ 24 Gewählte Fachrichtungen und Spezialisierungen ..................................................... 27 Anrechnungen und Anerkennungen ......................................................................... 28 Kompetenzorientiertes Unterrichtsmodell ................................................................. 30 Berufliche Entwicklung der Absolventen ................................................................... 30 Land- und forstwirtschaftliche Abendschulen in OÖ ....................................................... 31 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen in OÖ ....................................................... 32 Kurse des LFI OÖ .......................................................................................................... 33 Zusammenfassende Betrachtung des Ausbildungsangebots ......................................... 33 Schülerstatistiken........................................................................................................... 36 Finanzielles........................................................................................................................ 37 Einzahlungen und Auszahlungen................................................................................... 37 Lehrerdienstposten ........................................................................................................ 41 Uneinheitlichkeiten bei der Finanzierungsstruktur .......................................................... 43 Zusammenfassung der Empfehlungen............................................................................ 45 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Entwicklung der jährlichen Schülerzahl vom Eintritt in die LFS bis zum Eintritt in die Abschlussklasse seit 2013/14 ..........................25 Tabelle 2: Schüler in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen inkl. Abendschulen im Schuljahr 2018/19 gegliedert nach Jahrgängen in OÖ ..............................................................................36 Tabelle 3: Überblick über die Auszahlungen und Einzahlungen der LBFS von 2018 bis 2020 in Mio. Euro ..........................................................38 Tabelle 4: Finanzierungsbeitrag des Bundes für land- und forstwirt- schaftliche Lehrer in den Jahren 2018 bis 2020 in Mio. Euro.............41 Tabelle 5: Dienstpostenpläne in Verwendung in den Jahren 2018 bis 2020........42 Abbildung 1: Zusammenwirken der Oö. Landesregierung und der Bildungs- direktion OÖ bei Aufgaben im Vollzugsbereich des Landes ...............10 Abbildung 2: Verteilung der 16-jährigen Schüler der Sekundarstufe II nach Schultypen im Schuljahr 2018/19 .......................................................17 Abbildung 3: Wege zum Facharbeiter im land- und forstwirtschaftlichen Sektor in OÖ ......................................................................................19 Abbildung 4: Agrarbildungslandschaft in OÖ...........................................................22 Abbildung 5: Schülerzahlentwicklung in den LFS in OÖ seit 2011/12......................25 Abbildung 6: Verteilung der LFS-Schüler nach gewählter Fachrichtung im Schuljahr 2019/20 ..............................................................................27 Abbildung 7: Zugang zum Facharbeiterbrief nach Ausbildungsart im Jahr 2020 .....34 Abbildung 8: Verteilung der Facharbeiterbriefe nach land- und forstwirtschaftlichen Berufen im Jahr 2020 ........................................35 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS/GLOSSAR A AHS Allgemeinbildende höhere Schulen Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt Ausbildungspflichtgesetz wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), BGBl. I Nr. 62/2016 idgF B Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die BAG Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsaus- bildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969 idgF BD Bildungsdirektion OÖ Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertra- gungsgesetz 2019, Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbil- dungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Kinder- bildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, das BDZÜG Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Landesbeam- tengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertrags- bedienstetengesetz, das Oö. Landes-Gehalts- gesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungs- gesetz und das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert werden (Oö. Bildungsdirektion- Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 – Oö. BDZÜG 2019), LGBl. Nr. 47/2019 idgF BGBl. Bundesgesetzblatt BHS Berufsbildende höhere Schulen Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetz über die Einrichtung von Bil- BD-EG dungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirek- tionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017 idgF Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017 Bildungsreformgesetz idgF Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 BMS Berufsbildende mittlere Schulen BS Duale Ausbildung: Berufsschule und Lehre Bundesgesetz vom 29.4.1975 betreffend die Bundesgesetz für land- und Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche forstwirtschaftliche Berufsschulen Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 idgF Bundesgesetz vom 29.4.1975 betreffend die Bundesgesetz für land- und Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche forstwirtschaftliche Fachschulen Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975 idgF Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. B-VG Nr. 1/1930 (WV) idgF Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien BVG ÄmterLReg (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesver- fassungsgesetz – BVG ÄmterLReg), BGBl. Nr. 289/1925 idgF D DPP Dienstpostenplan, Stellenplan E Schulverwaltungsprogramm für landwirtschaft- e*SA liche Berufs- und Fachschulen F Der Facharbeiterbrief ist eine Urkunde, die die Facharbeiterbrief erfolgreiche Berufsbildung in einigen Branchen bestätigt. Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2014 geregelt wird und FAG 2008 sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmun- gen getroffen werden (Finanzausgleichsge- setz 2008 – FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007 Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und FAG 2017 sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmun- gen getroffen werden (Finanzausgleichsge- setz 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 idgF FH Fachhochschule Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 FIW Fischereiwirtschaft FR Fachrichtung, Fachrichtungen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus seit 2020; Für land- und forstwirtschaftliche Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Agenden zuständiges Ministerium Tourismus 2018 - 2020; davor Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft FW Forstwirtschaft G GB Gartenbau Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Mana- GBM gement, Direktion Präsidium H HAK Handelsakademie HBLA Höhere Bundeslehranstalt HTL Höhere technische Lehranstalt J Jhg. Jahrgang K KJ Kalenderjahr L LAS Land- und forstwirtschaftliche Abendschulen Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und LBFS Fachschulen LBHM Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement LBS Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer- LDG Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 idgF Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und LFA OÖ Fachausbildungsstelle Oberösterreich Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und LFBAG forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG) und über Änderungen des Land- arbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 298/1990 LFI Ländliches Fortbildungsinstitut Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Lf-Landeslehrpersonen- betreffend Informationen über den Personal- Controllingverordnung aufwand und das Controlling im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und Landeslehrerinnen, BGBl. II Nr. 338/2012 idgF LFS Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen LGBl. Landesgesetzblatt LHS Land- und forstwirtschaftliche höhere Schulen Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirt- LLDG schaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen Dienst- rechtsgesetz – LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985 idgF Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungs- recht der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer der Länder für öffentliche land- und forstwirt- LLVG schaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrperso- nengesetz – LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 idgF LW Landwirtschaft Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 O Landesgesetz vom 7. Juli 1994 über den Verkehr Oö. Grundverkehrsgesetz mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 – Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88/1994 idgF Oö. Land- und forstwirtschaftliches Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Schulgesetz LGBl. Nr. 60/1997 (WV) idgF Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Oö. Landarbeitsordnung Nr. 25/1989 (WV) idgF Landesgesetz vom 4. November 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Ober- Oö. Landwirtschaftsgesetz österreich (Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 – Oö. LWG 1994), LGBl. Nr. 1/1994 idgF Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsaus- Oö. LFBAG 1991 bildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95/1991 idgF P Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisations- gesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundes- schulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Pädagogikpaket 2018 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflicht- gesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Pri- vatschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005 und das BIFIE-Gesetz 2008 geändert werden (Pädagogikpaket 2018), BGBl. I 101/2018 idgF PW Pferdewirtschaft V Ausgewählte Entscheidungen des Verfassungs- VfSlg gerichtshofes Vollzeitäquivalente; in diesem Bericht auch VZÄ Lehreräquivalente Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 W In diesem Modell werden in linearer Abhängigkeit von Schülerzahlen und der Anzahl der Internats- schüler und in Abhängigkeit von Unterrichts- stunden fiktive Dienstposten nach einem Werteeinheitenmodell einheitlichen Schema für alle Bundesländer WE-Modell ermittelt. Aus den österreichweit ermittelten Soll- Dienstposten wird die prozentuelle Aufteilung des Bundesbudgets abgeleitet und daraus die Kostenerstattung an die einzelnen Bundesländer fixiert. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 SYSTEM DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BERUFS- UND FACHSCHUL- AUSBILDUNG IN OBERÖSTERREICH Geprüfte Stellen: Bildungsdirektion Oberösterreich Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft Direktion Personal, Abteilung Personal Für Auskünfte standen auch die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management (Direktion Präsidium), die Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Oberösterreich sowie die Direktion Finanzen zur Verfügung. Prüfungszeitraum: 5. November 2020 bis 18. März 2021 Rechtliche Grundlage: Initiativprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 des Oö. LRHG 2013, idgF. Prüfungsgegenstand und -ziel: Im Rahmen der Prüfung wurde das System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich beurteilt und seine Einbettung in das Schulsystem Österreichs dargestellt. Dabei wurden die Ziele, die Ausbildungsmöglichkeiten, die Zuständigkeiten des Landes OÖ und der Bildungsdirektion OÖ sowie die finanzielle Entwicklung näher analysiert. Nicht umfasst war der Vergleich einzelner Schulstandorte. Die Einrichtung der Bildungsdirektion wurde im Hinblick auf die Einflussnahmemöglichkeit des Landes OÖ behandelt. Prüfungsergebnis: Das vorläufige Ergebnis der Prüfung wurde Vertreterinnen und Vertretern der Bildungs- direktion OÖ, der Abteilung Gesellschaft, der Abteilung Personal sowie einer Vertreterin des zuständigen politischen Büros in der Schlussbesprechung am 20. April 2021 zur Kenntnis gebracht. Legende: Nachstehend werden in der Regel punkteweise die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle (Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung des LRH (Kennzeichnung mit 4) aneinandergereiht. In Tabellen und Anlagen des Berichtes können bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben durch die EDV-gestützte Verarbeitung der Daten rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 KURZFASSUNG (1) Aufgaben des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens wurden freiwillig auf die Bildungsdirektion OÖ übertragen – Einflussnahme- möglichkeit bleibt gewahrt Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen fallen gemäß Art. 14a Bundes-Verfassungsgesetz weitestgehend in die Zuständigkeit der Länder. Mit der Bildungsreform 2017 wurden Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden für das allgemeine Schulwesen geschaffen. Das Land OÖ übertrug freiwillig Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und weitgehend die Ausübung der Dienst- hoheit über die Lehrer ab 1.9.2019 an die Bildungsdirektion Oberösterreich. Zentrale Überlegung dahinter war, das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen in die einheitliche Betrachtung des Bildungssystems vom Kleinkindalter bis zum Schul- oder Lehrabschluss zu integrieren, um das Bildungssystem gesamthaft weiterzuentwickeln. Die Übertragung ändert nichts an der verfassungsrechtlich verankerten Zuständigkeit des Landes. Die Einflussnahmemöglichkeit der Oö. Landesregierung bleibt gewahrt, auch wenn sie teilweise keine originäre Entscheidungsbefugnis mehr hat. Die Bildungsdirektion als einen zweiten Hilfsapparat zur Wahrnehmung der Aufgaben der Oö. Landesregierung zu nutzen, ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Im Amt der Oö. Landesregierung wurde aber bewusst keine zusätzliche fachliche Expertise aufgebaut, um Parallelstrukturen zu vermeiden. Diese Ausgestaltung stellt einen pragmatischen Weg dar – auch deshalb, weil dieselben Mitarbeiter dieselben Aufgaben, nunmehr organisatorisch der Bildungsdirektion zugeordnet, wahrnehmen. Das Amt der Oö. Landesregierung kann aber die Oö. Landesregierung bei ihrer Leitungs- und Aufsichtsfunktion fachlich nicht unterstützen. Dies erscheint insbesondere problematisch, weil die Landesregierung als Oberbehörde tätig und funktionsfähig sein muss. Es wäre daher rechtsverbindlich festzulegen, welche Aufgaben und Leistungen im Bereich des Amtes der Oö. Landesregierung erbracht werden müssen. Diesbezügliche fachliche Ressourcen sollten zur Verfügung gestellt werden, damit der Oö. Landes- regierung auch künftig ein Hilfsapparat für die Ausübung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht. (Berichtspunkte 1, 3, 4 und 5 – VERBESSERUNGSVOR- SCHLAG I) (2) Landwirtschaftliche Ausbildung ist auf die kleinstrukturierte Landwirt- schaft in OÖ ausgerichtet Österreich ist geprägt von einer kleinstrukturierten Land- und Forstwirtschaft. Mehr als die Hälfte der 31.500 land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind Nebenerwerbsbetriebe. Ein Hofübernehmer ist durchschnittlich zwischen 30 und 35 Jahre alt. Er sollte daher sowohl eine agrarische Ausbildung als auch einen (außerlandwirtschaftlichen) Beruf haben, um die Zeit bis zur Übernahme zu überbrücken und/oder zusätzliches Einkommen erwirt- schaften zu können. Ziel der österreichischen und oberösterreichischen Agrarpolitik ist es, die Existenz der bäuerlichen Landwirtschaft abzusichern. Die land- und forstwirtschaftliche Ausbildung soll dies unterstützen. Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen sind so in das Bildungssystem Österreichs Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 1
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 eingebettet, dass grundsätzlich eine Durchlässigkeit innerhalb des Schul- systems gegeben ist. Aussagekräftige Befragungen von Fachschulabsolventen und sonstigen Interessengruppen beispielsweise zu Qualität, Treffsicherheit und Zukunfts- orientierung der Ausbildung fehlen. Solche Evaluierungen wären in regelmäßigen Zeitintervallen vorteilhaft, um die Zielerreichung im land- und forstwirtschaftlichen Schulsektor beurteilen zu können und um laufend steuerungsrelevante Rückmeldungen zu erhalten. (Berichtspunkte 2, 8 und 19) (3) Wege zur Erlangung des Facharbeiterbriefs sind vielfältig – Deckung des quantitativen Bedarfs ist plausibel Der Facharbeiterbrief ist ein zentraler Befähigungsnachweis im land- und forstwirtschaftlichen Sektor – v.a. für die Betriebsübernahme und als Voraus- setzung für die Gewährung von Agrarförderungen. Die Ausbildungsschienen dafür sind je nach Zielgruppe unterschiedlich. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 1.548 Facharbeiterbriefe in OÖ ausgestellt. Davon wurden 759 mit Abschluss der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zuerkannt, 353 über die weiterführende land- und forstwirt- schaftliche Fachschule (Abendschule) und 321 über Kurse des Ländlichen Fortbildungsinstituts OÖ erreicht. Weitere 96 wurden durch eine höhere einschlägige Ausbildung zuerkannt. 19 Personen absolvierten eine betrieb- liche Lehre und die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule. Neben der Fachschule kommt dem zweiten Bildungsweg (Abendschule und Kurse) somit eine wesentliche Bedeutung zu. Mit dem mehrgleisigen System ist das Ziel erreicht, künftigen Hofüber- nehmern – abhängig von Alter, Vorbildung und praktischer Erfahrung – die Möglichkeit zu geben, den Facharbeiterbrief zu erlangen. Basierend auf Einschätzungen des landwirtschaftlichen Schulreferats und Informationen der Landwirtschaftskammer OÖ ist es plausibel, dass mit den Ausgebildeten der Bedarf für die Hofnachfolge quantitativ gedeckt werden konnte. (Berichtspunkte 10, 24 und 25) (4) Fachschulen an 15 Standorten bilden vor allem in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement aus In OÖ gibt es 15 Fachschulen des Landes OÖ in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Pferde- wirtschaft und Gartenbau. In jüngerer Vergangenheit besuchten jährlich rd. 2.500 Schüler die Fachschulen. In den letzten Jahren wurden kleinere Fachschulen zu neuen, größeren Agarbildungszentren zusammengefasst. Entscheidungen über Bedarf und Ausrichtung des Land- und forstwirt- schaftlichen Schulwesens basieren auf Unterlagen aus dem Jahr 2013. Im Hinblick auf künftige strukturelle Entwicklungen sollte die Bedarfsplanung aktualisiert werden. Dabei wären Faktoren wie der Strukturwandel in der Landwirtschaft, Trends im Konsumverhalten und in der Bewirtschaftung, etc. einzubeziehen. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 2
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 Etwa 1.000 von den rd. 14.500 Jugendlichen pro Geburtsjahrgang ent- scheiden sich für eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Die Aufstiegsquote in die Abschlussklasse lag in den letzten Schuljahren zwischen rd. 70 und 73 Prozent. Der Großteil der Schulabbrecher verließ die Schule bereits nach der ersten Klasse und damit nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht. Sollte es das Ziel sein, Schüler nur für die neunte Schulstufe an die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zu binden, wäre ein entsprechendes Angebot mit spezifischen Ausbildungsinhalten zu machen. In der Folge wäre das Schulsystem so weiterzuentwickeln, dass die nachfolgenden Berufsausbildungswege optimal unterstützt werden. Mit 46 Prozent aller land- und forstwirtschaftlichen Fachschüler ist das Inter- esse an der Fachrichtung Landwirtschaft am höchsten, gefolgt von der Fach- richtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (rd. 41 Prozent). Spezialisierungsmöglichkeiten innerhalb der Fachrichtungen erlauben eine vertiefte landwirtschaftliche Ausbildung aber auch Anrechnungen für andere (außerlandwirtschaftliche) Berufe. Mit diesen Spezialisierungen werden Schulen auch beworben. Insbesondere in der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement kann die Betonung der Spezialisierungen zu einer falschen Erwartungshaltung führen. Es wäre daher stets darauf zu achten, die Schulen primär als land- und forstwirtschaftliche Ausbildung zu positionieren. Die land- und forstwirtschaftlichen Abendschulen werden an den Standorten der Fachschulen in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Gartenbau und Forstwirtschaft angeboten. Sie richten sich an Erwachsene, die bereits in der Landwirtschaft tätig sind oder in eine Landwirtschaft einsteigen möchten. In den letzten Jahren entschie- den sich rd. 400 Erwachsene jährlich für eine Abendschule; in erster Linie für die Fachrichtung Landwirtschaft. Im Rahmen der Abendschule sind 500 Unterrichtsstunden – entweder in einem Schuljahr oder auf zwei Jahre aufgeteilt – zu absolvieren. (Berichtspunkte 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 – VERBESSERUNGSVORSCHLAG II) (5) Zusammenführung der Berufsschule für landwirtschaftlichen Garten- bau mit den gewerblichen Berufsschulen für Floristen sowie Garten- und Grünflächengestaltung wäre zu prüfen Am Standort Ritzlhof besteht die Berufsschule für landwirtschaftlichen Gartenbau mit durchschnittlich rd. 53 Schülern. Am gleichen Standort sind die gewerblichen Berufsschulen für Floristen sowie Garten- und Grün- flächengestaltung angesiedelt. Laut Auskunft des landwirtschaftlichen Schulreferats unterscheiden sich die Berufsausbildungen nicht maßgeblich. Eine Zusammenführung der Berufsschule für landwirtschaftlichen Gartenbau mit den gewerblichen Berufsschulen für Floristen sowie Garten- und Grün- flächengestaltung sollte geprüft werden. (Berichtspunkt 22 – VERBESSE- RUNGSVORSCHLAG III) Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 3
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 (6) Bundesfinanzierungsbeitrag deckt 39 Prozent der Landeslehrer- besoldungskosten Die Auszahlungen des Landes OÖ für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betrugen in den letzten drei Jahren durchschnitt- lich rd. 40,5 Mio. Euro; der weitgehend größte Teil (durchschnittlich rd. 25,8 Mio. Euro) entfiel dabei auf die Lehrergehälter. Diese werden maßgeblich von der Altersstruktur der Lehrer und den zugrundeliegenden Besoldungsschemata beeinflusst. Die Einzahlungen betrugen durchschnitt- lich rd. 15,7 Mio. Euro, diese betrafen vorrangig Rückersätze des Bundes für Lehrer (durchschnittlich rd. 10,2 Mio. Euro). Das Finanzausgleichsgesetz 2017 sieht eine Mitfinanzierung der Aktivitäts- bezüge der land- und forstwirtschaftlichen Lehrer durch den Bund in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent vor. In der Praxis stellt der Bund ein gedeckeltes Budget für alle Bundesländer zur Verfügung. Das Land OÖ erhielt davon in den letzten drei Jahren zwischen 22,8 und 23,3 Prozent und konnte damit rd. 39 Prozent der Besoldungskosten der Landeslehrer decken. Bei den Bundesbeiträgen handelt es sich um keinen klassischen Kosten- ersatz sondern vielmehr um einen Finanzierungsbeitrag, der auch in maximalen Norm-Dienstposten ausgedrückt wird. Die Länder können aber darüber hinaus Dienstposten genehmigen und finanzieren. Die über die Vergütung des Bundes hinausgehenden Personalressourcen wären in Hinblick auf mögliche Reduzierungen zu überprüfen; im Übrigen sollte das Land OÖ bei künftigen Verhandlungen darauf hinwirken, dass eine 50-prozentige Mitfinanzierung der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer seitens des Bundes erreicht wird. (Berichtspunkte 27, 28 und 29 – VERBESSE- RUNGSVORSCHLAG IV) (7) Stellenpläne sollten überarbeitet werden Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gibt es im Land OÖ verschiedene Stellen- bzw. Dienstpostenpläne, die für unterschied- liche Zwecke (Vorlage an den Oö. Landtag, Basis für die Verteilung des Bundesbudgets, beschäftigte Vollzeitäquivalente, etc.) erstellt werden und die in ihrer Ermittlungsmethodik teilweise deutlich voneinander abweichen. Das Kontingent der vom Oö. Landtag genehmigten Dienstposten wurde in den letzten Jahren nicht ausgeschöpft. Auch aufgrund der steigenden Anzahl der Lehrer im neuen Besoldungsschema wären die Dienstposten- bzw. Stellenpläne zu überarbeiten. (Berichtspunkt 30 ) (8) Finanzierungssystem für die Lehrerbesoldung ist für unterschiedliche Schultypen uneinheitlich Entsprechend der aktuellen Rechtslage ist die Finanzierung der Aktivitäts- bezüge der Lehrer im österreichischen Schulsystem unsystematisch. Dies betrifft Lehrer für die neunte Schulstufe, den Erzieherdienst und das jeweils finanzierende Ministerium. Eine Vereinheitlichung der Finanzierung der Besoldungskosten der Lehrer würde dem entgegenwirken. Das Land OÖ sollte beim Bund auf eine Vereinheitlichung hinwirken. (Berichtspunkt 32 – VERBESSERUNGSVORSCHLAG V) Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 4
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 (9) Die Empfehlungen des LRH an die geprüfte(n) Stelle(n) sind unter Berichtspunkt 33 zusammengefasst. (10) Im Sinne des § 9 Abs. 2 Oö. LRHG empfiehlt der LRH dem Kontrollaus- schuss betreffend folgende Beanstandungen und Verbesserungsvor- schläge eine einmalige Folgeprüfung zu beschließen: I. Das Land OÖ sollte klar und rechtsverbindlich festlegen, welche Aufgaben und Leistungen im Bereich des Amtes der Oö. Landesregie- rung erbracht werden müssen. Diesbezügliche fachliche Ressourcen sollten daher zur Verfügung gestellt werden. Sicherzustellen wäre jedenfalls, dass der Oö. Landesregierung auch künftig ein Hilfsapparat für die Ausübung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht. (Berichts- punkt 4 – Umsetzung mittelfristig) II. Im Hinblick auf künftige strukturelle Entwicklungen sollte die Bedarfsplanung aktualisiert werden. Dabei wären Faktoren wie der Strukturwandel in der Landwirtschaft, Trends im Konsumverhalten und in der Bewirtschaftung, etc. einzubeziehen. (Berichtspunkt 12 – Umsetzung mittelfristig) III. Eine Zusammenführung der Berufsschule für landwirtschaftlichen Gartenbau mit den gewerblichen Berufsschulen für Floristen sowie Garten- und Grünflächengestaltung wäre zu prüfen. (Berichts- punkt 22 – Umsetzung mittelfristig) IV. Die über die Vergütung des Bundes hinausgehenden Personal- ressourcen wären in Hinblick auf mögliche Reduzierungen zu über- prüfen. Bei künftigen Verhandlungen wäre überdies darauf hinzuwirken, dass entsprechend den Grundsätzen des § 4 Finanz- ausgleichsgesetz eine Mitfinanzierung der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen seitens des Bundes in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent erreicht wird. (Berichtspunkt 29 – Umsetzung mittelfristig) V. Im Hinblick auf die unsystematischen Finanzierungsstrukturen für die Lehrer wäre beim Bund auf eine Vereinheitlichung der Finanzierung der Besoldungskosten hinzuwirken. (Berichtspunkt 32 – Umsetzung mittelfristig) Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 5
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 EINLEITUNG 1.1. Im Vergleich zu Art. 14 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), der das Schul- wesen regelt, kommen den Ländern bei Art. 14a B-VG – der das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen regelt – in Gesetzgebung und Vollziehung weitreichendere Befugnisse zu. Nur in folgenden Angelegenheiten liegt die Zuständigkeit für land- und forstwirtschaftliche Schulen beim Bund: · Grundsatzgesetzgebung für die Berufs- und Fachschulen, · Gesetzgebung und Vollziehung für die höheren Schulen, · Gesetzgebung und Vollziehung für die zweijährige Forstfachschule in Traunkirchen (mittlere Schule) sowie · Gesetzgebung für das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer. Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (LBFS) fallen somit – mit Ausnahme der Forstfachschule – in die Zuständigkeit des Landes. Sie sind Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsangebots, das bis zum akademischen Niveau reicht. In den letzten fünf Schuljahren besuchten in OÖ an 15 Standorten durchschnittlich rd. 2.500 Schüler eine LBFS, zusätzlich entschieden sich rd. 400 Erwachsene für eine Land- und forstwirtschaftliche Abendschule (LAS). Das Ausbildungsergebnis ist der Facharbeiterbrief. Dabei handelt es sich um einen zentralen Befähigungsnachweis im land- und forstwirt- schaftlichen Sektor. Die Auszahlungen des Landes OÖ für diesen Schulsektor betrugen in den letzten drei Jahren durchschnittlich rd. 40,5 Mio. Euro, der weitgehend größte Teil (durchschnittlich rd. 25,8 Mio. Euro) entfiel dabei auf die Lehrer- gehälter. Die Einzahlungen betrugen durchschnittlich rd. 15,7 Mio. Euro; diese betrafen vorrangig Rückersätze des Bundes für Lehrer (durch- schnittlich rd. 10,2 Mio. Euro). ZIELE FÜR DAS LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE SCHULWESEN 2.1. Österreich ist geprägt von einer kleinstrukturierten Land- und Forstwirt- schaft. In OÖ gab es laut der letzten Agrarstrukturerhebung 2016 etwa 31.5001 land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Mehr als die Hälfte sind Nebenerwerbsbetriebe.2 Ein Hofübernehmer ist durchschnittlich zwischen 30 und 35 Jahre alt. Er sollte daher neben einer agrarischen Ausbildung auch einen (außerlandwirtschaftlichen) Beruf haben, um die Zeit bis zur 1 siehe Grüner Bericht 2020 des Landes OÖ gemäß § 12 Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994, LGBI. Nr. 1/1994 idgF 2 Definition Nebenerwerbsbetrieb: in diesen Landwirtschaften ist der Betriebsleiter bzw. das Betriebs- leiterehepaar mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in außerlandwirtschaftlichen Berufen tätig. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 6
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 Übernahme zu überbrücken und/oder zusätzliches Einkommen erwirt- schaften zu können. Zentrales Anliegen der österreichischen Agrarpolitik ist es, die Existenz der bäuerlichen Landwirtschaft abzusichern, das Bildungsniveau in der Land- und Forstwirtschaft zu heben und die Bildungseinrichtungen zu stärken.3 Ebenso bekennt sich die Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm dazu, ein eigenständiges land- und forstwirtschaftliches Bildungssystem nachhaltig abzusichern, dieses zu attraktivieren und weiterzuentwickeln.4 Auch im Arbeitsübereinkommen 2015 - 2021 für OÖ5 finden sich für die Landwirtschaft Ziele, wie die Sicherung der bäuerlichen Einkommen, die Verbesserung der Wettbewerbssituation, die erfolgreiche unternehme- rische Weiterentwicklung der bäuerlichen Familienbetriebe sowie die Sicherstellung der Hofnachfolge. Damit soll auch in Zukunft eine flächendeckende und nachhaltige Landbewirtschaftung gewährleistet werden. Das für Agrarangelegenheiten zuständige Mitglied der Oö. Landesre- gierung initiierte 2019 einen breit angelegten Prozess unter Einbindung zahlreicher Interessensgruppen zur Bearbeitung der Zukunftsperspektiven der Landwirtschaft in OÖ. Der Ergebnisbericht „Zukunft Landwirt- schaft 2030“ wurde im Herbst 2020 präsentiert; darin wurde das Bekenntnis zu einer regionalen, kleinstrukturierten, modernen Landwirtschaft bestätigt. Die land- und forstwirtschaftliche Ausbildung soll dies unterstützen und richtet sich demnach vorwiegend an potentielle Hofübernehmer und Personen mit landwirtschaftlichem Hintergrund. Die Anforderungen an ein land- und forstwirtschaftliches Bildungssystem sind daher in quantitativer und qualitativer6 Hinsicht vor allem: · Potentielle Hofübernehmer müssen die Möglichkeit haben, eine entspre- chende Schule zu besuchen. · Es müssen ausreichend viele Facharbeiter oder Meister als künftige Betriebsführer zur Verfügung stehen. · Die Bildungsangebote müssen zeitgemäß, innovativ und an die Bedürf- nisse der Land- und Forstwirtschaft angepasst sein. · Absolventen sollten mit einer breiten Berufsausbildung den regionalen Arbeitsmarkt bedienen können. 3 siehe „Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024“ siehe Bildungs- und Beratungsbericht 2017 des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: Bildung ist die Priorität 1 im ländlichen Entwicklungsprogramm 2014 - 2020 4 siehe „Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024“ 5 siehe „Mit Mut und Entschlossenheit – Oberösterreich weiter entwickeln“. Arbeitsübereinkommen 2015 - 2021 der ÖVP und der FPÖ 6 siehe Agrarischer Bildungsbericht 2008 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Bildungs- und Beratungsbericht 2017 des Bundesministeriums für Nachhaltig- keit und Tourismus und Information zur Pressekonferenz des Landes OÖ „Strategiepräsentation Zukunft Landwirtschaft 2030“ vom 19.10.2020 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 7
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 · Die Bildungsangebote sollen verbesserte und zusätzliche Einkommens- perspektiven im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eröffnen (z. B. Bio-Produktion, Produktveredelung, Urlaub am Bauernhof). · Mehrberufliche Ausbildungen sollten ermöglicht werden, um am regionalen Arbeitsmarkt einen außerlandwirtschaftlichen Beruf ausüben zu können oder die Zeit bis zur Hofübernahme überbrücken zu können. Dieser Bedarf spiegelt sich auch in den Aufgaben, die im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz7 (aufbauend auf den gleichlautenden Aufgaben im entsprechenden Grundsatzgesetz des Bundes8) für LBFS genannt sind, wider: 9 · Die Fachschulen sollen auf eine selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirt- schaft vorbereiten. · Die Berufsschulen sollen den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vermitteln. · Andere Aufgaben (für beide Ausbildungsschienen) betreffen die Persönlichkeitsbildung und die Vertiefung der Allgemeinbildung. Auch die allgemeinen Forderungen, die an das Bildungswesen gestellt werden, sind für die LBFS gültig. Das sind u.a. die generelle Hebung des Ausbildungsniveaus und die Erhöhung der Abschlussquote. Auch die Eingliederung ins Schulsystem und die grundsätzliche Durchlässigkeit zwischen den Schultypen gehört dazu.10 Ziel war in OÖ stets, eine bedarfsgerechte Ausbildung zu ermöglichen. Dies wurde auch nach Eingliederung des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens in die Bildungsdirektion (BD) als Ziel in der Ressourcen-Ziel- Leistungsplanung festgehalten. Die Ressourcen-Ziel-Leistungsplanungen stellen ein Steuerungsinstrument des Bundes und des Landes für die BD dar. 2.2. Aus Sicht des LRH sind die grundsätzlichen Ziele der Agrarpolitik und die daraus abgeleiteten Aufgaben für die Ausrichtung der Ausbildung schlüssig, wenngleich die Ziele wenig konkret formuliert und messbar sind. Aussagen zur Zielerreichung finden sich in den Berichtspunkten 8, 10, 11, 13, 17 und 19. 7 siehe § 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997 (WV) idgF 8 siehe Artikel I des Bundesgesetzes vom 29.4.1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975 idgF und des Bundesgesetzes vom 29.4.1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 idgF 9 Die aus den Aufgaben abgeleiteten Bildungsziele für die LBFS sind in den Lehrplänen konkretisiert, es handelt sich dabei um Verordnungen des Landes OÖ bzw. der BD (Verordnung der Oö. Landesre- gierung vom 28.4.1997, LGBl. Nr. 92/1997 idgF, mit der die Lehrpläne für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erlassen werden). 10 siehe Bildungs- und Beratungsbericht 2017 des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 8
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 ZUSTÄNDIGKEITEN Einflussnahmemöglichkeiten des Landes OÖ nach Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Schulbereichs auf die Bildungsdirektion OÖ 3.1. Das Bildungsreformgesetz 201711 war die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Schaffung eines neuen Behördentyps (Bildungsdirek- tionen).12 Diese wurden mit Wirksamkeit vom 1.1.2019 in jedem Bundesland am Sitz der Landesregierung als gemeinsame Bund-Länder- Behörde eingerichtet.13 Ihnen obliegt seither die Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen im Sinn des Art. 14 B-VG.14 Darüber hinaus können den BD aber auch andere Angelegenheiten der Bundes- oder Landesvollziehung mit Konnex zu den obligatorischen Aufgaben durch Bundes- oder Landesgesetz übertragen werden. Das sind u. a. im Vollzugsbereich der Länder liegende Aufgaben des landwirtschaftlichen Schulwesens oder des Kindergarten- und Hortwesens. Gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG übertrug das Land OÖ Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und weitgehend die Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit Wirkung ab 1.9.2019 an die BD.15 Die jeweilige BD ist sowohl Behörde des Bundes als auch des Landes – abhängig von den zu vollziehenden Angelegenheiten. Sie unterliegt somit mit den – verpflichtend oder freiwillig – übertragenen Agenden entweder den Vorgaben des Bundesministers oder jenen der Landesregierung bzw. eines einzelnen Mitgliedes derselben.16 Gemäß § 16 BD-EG kann ein Präsident bzw. eine Präsidentin der BD bestellt werden. In OÖ nimmt die in der Oö. Landesregierung für Bildungsangelegenheiten zuständige Landes- hauptmann-Stellvertreterin diese Funktion wahr. Sie übt grundsätzlich die Dienst- und Fachaufsicht17 über den Bildungsdirektor aus, unterliegt aber selbst den Weisungen des Bundesministers oder der Landesregierung bzw. eines einzelnen Mitgliedes derselben. Der Bildungsdirektor unterliegt somit sowohl den Weisungen der Landesregierung bzw. eines Mitglieds derselben als auch jenen der Präsidentin. 11 Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017 idgF 12 Art. 113 B-VG 13 Art. 113 Abs. 3 B-VG, § 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017 idgF 14 Ihnen kommt demnach neben der Vollziehung der Angelegenheiten der äußeren Schulorganisation auch die Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts sowohl der Bundeslehrer und Landeslehrer für öffentliche Schulen als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Schulen) sowie die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht und das Bildungscontrolling zu. 15 Oö. Bildungsdirektionen-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 (Oö. BDZÜG), LGBl. Nr. 47/2019 idgF 16 § 7 BD-EG 17 § 17 BD-EG Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 9
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 Die folgende Abbildung fasst das Zusammenspiel der Oö. Landesregierung und der BD schematisch zusammen; weitere Erläuterungen dazu sind in den folgenden Berichtspunkten enthalten. Abbildung 1: Zusammenwirken der Oö. Landesregierung und der Bildungsdirektion OÖ bei Aufgaben im Vollzugsbereich des Landes Aufgaben im Vollzugsbereich des Landes (verfassungsrechtlich) d.h. grundsätzlich Leitungsbefugnis der LReg freiwillig verpflichtend an die BD übertragene (verfassungsrechtlich) Aufgaben nicht an die BD übertragene Aufgaben an die BD übertragene (gesetzlich zu Aufgaben definieren) mit Mitwirkung der BD (Teilentscheidungen im Vollzug durch die BD; ohne Mitwirkung der BD Mitwirkung gesetzlich zu definieren) Wille des LR bzw. der LReg ist auch bei allen Entscheidungen der BD als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu berücksichtigen LR bzw. LReg haben Weisungsrecht (direkt oder über Präsidentin der BD) Entscheidung trifft BD (als Behörde) Entscheidung trifft LR bzw. LReg (als Behörde) vorzubereiten vom Geschäftsapparat der BD vorzubereiten vom Amt der LReg als Hilfsapparat Quelle: LRH-eigene Darstellung Wie eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Landes OÖ18 darlegt, geht bei den im Vollzugsbereich der Länder liegenden und an die BD übertragenen Aufgaben die Entscheidungsbefugnis auf die BD über. Der Oö. Landesregierung kommt in ihrer Eigenschaft als oberstes Vollzugs- organ des Landes bei diesen Agenden die Rolle der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Das bedeutet, dass sie die Leitungsbefugnis hat, somit letztverantwortlich ist und ihr Wille zu berücksichtigen ist. Mit der Leitungsfunktion ist das Weisungs- und Aufsichtsrecht verbunden.19 Auf diese Weise kann die Landesregierung oder das zuständige Mitglied derselben auf den Inhalt der Entscheidungen der untergeordneten Behörde Einfluss nehmen. Übertragung bedeutet Verlagerung der Willensbildung und somit Entscheidung. Davon zu unterscheiden ist die der Bildungsdirektion ebenso mit Art. 113 Abs. 4 B-VG eingeräumte Möglichkeit der Mitwirkung an der Vollziehung anderer nicht übertragener Rechtsmaterien. Die Mitwirkung beschränkt sich hier auf ein Stellungnahme- und Anhörungsrecht. Entscheidungsverantwortlich bleibt die Oö. Landesregierung. 18 Aktenvermerk der Direktion Verfassungsdienst vom 22.3.2018 mit dem Betreff „Feiwillige Übertragung von Angelegenheiten auf die Bildungsdirektion bzw. Vorsehen der Mitwirkung der Bildungsdirektion an deren Vollziehung – Rahmenbedingungen gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017“ 19 Das Aufsichtsrecht der vorgesetzten Organe stellt sich ebenso wie das Weisungsrecht als Aspekt ihrer Leitungsbefugnis dar; ohne Aufsicht wäre Leitung nicht vorstellbar (VfSlg 4117/1961). Das Aufsichts- recht ist dahin auszuüben, dass die nachgeordneten Organe ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen (Sach- aufsicht) und nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen (Rechtsaufsicht). Zu diesem Zweck stehen einem vorgesetzten Organ alle denkbaren Möglichkeiten der Aufsicht zu Gebote; einer gesetzlichen Determinierung bedarf es nicht (VfSlg 4117/1961) (Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 20 Rz 10). Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 10
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 3.2. Die freiwillige Übertragung von Aufgaben und das Ausmaß der Übertragung im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens waren politi- sche Entscheidungen. Diese Aufgabenübertragung ändert nichts an der verfassungsrechtlich verankerten Zuständigkeit des Landes. Im Falle der an die BD zur Entscheidung oder Mitwirkung übertragenen Aufgaben hat die Oö. Landesregierung zwar keine originäre Entscheidungsbefugnis mehr, bleibt aber als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde letztver- antwortlich. Der LRH sieht mit der gewählten Konstruktion die Möglichkeit zur Einflussnahme der Oö. Landesregierung für die in ihre Verantwortung fallenden Agenden gewährleistet. 4.1. Grundsätzlich besorgt das Amt der Oö. Landesregierung unter Leitung der Landesregierung bzw. des zuständigen Mitglieds die Geschäfte als deren Hilfsapparat. Die fachliche Zuordnung ergibt sich aus der Geschäfts- ordnung und der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung. Einen zweiten Hilfsapparat einzurichten, ist seit 1925 verfassungsrechtlich ausgeschlossen.20 Die BD kann somit kein zweiter Hilfsapparat für die Oö. Landesregierung sein. Dementsprechend sind die an die BD übertragenen Aufgaben im Vollzug des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens in der Geschäfts- einteilung und dem Kompetenzenkatalog des Amtes der Oö. Landes- regierung unverändert enthalten. D.h. es wäre grundsätzlich im Amt der Oö. Landesregierung entsprechende Sachkompetenz vorzuhalten, um bei den übertragenen Aufgaben die Leitungs- und Aufsichtsfunktion zweck- mäßig wahrnehmen zu können. Im Amt der Oö. Landesregierung wurde dafür jedoch bewusst keine zusätzliche fachliche Expertise aufgebaut, um Parallelstrukturen zu vermeiden. Fachliche Auskünfte zu den LBFS werden für die Oö. Landesregierung direkt von der BD aufbereitet. Das Amt der Oö. Landesregierung übernimmt in diesem Zusammenhang die Weiter- leitung, um bei Beschlüssen der Oö. Landesregierung formal korrekte Abläufe zu gewährleisten. Eine Konkretisierung des Umfangs der vom Amt der Oö. Landesregierung wahrzunehmenden Aufgaben liegt nicht vor. 4.2. Aus Sicht des LRH kann es bei der Übertragung von Aufgaben des Landes an die BD nicht das Ziel gewesen sein, Parallelstrukturen aufzubauen. Die für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gewählte Lösung stellt – auch deshalb, weil vor und nach der Aufgabenübertragung dieselben Mitarbeiter dieselben Aufgaben wahrnahmen und wahrnehmen – einen pragmatischen Weg dar. Der LRH weist jedoch darauf hin, dass damit das Amt der Oö. Landes- regierung die Oö. Landesregierung bei ihrer Leitungs- und Aufsichts- funktion fachlich nicht unterstützen kann. Dies erscheint insbesondere problematisch, weil die Landesregierung als Oberbehörde tätig und funktionsfähig sein muss. 20 BVG ÄmterLReg (Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäfts- führung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (Ämter-der-Landesregierungen-Bundes- verfassungsgesetz – BVG ÄmterLReg), BGBl. Nr. 289/1925 idgF) Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 11
System der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulausbildung in Oberösterreich Juni 2021 Unter Beibehaltung des Ziels der weitgehenden Vermeidung von Doppelstrukturen wird es daher erforderlich sein, klar und rechtsverbindlich festzulegen, welche Aufgaben und Leistungen im Bereich des Amtes der Oö. Landesregierung erbracht werden müssen. Diesbezügliche fachliche Ressourcen sollten daher zur Verfügung gestellt werden. Sicherzustellen wäre jedenfalls, dass der Oö. Landesregierung auch künftig ein Hilfs- apparat für die Ausübung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht. 5.1. Die behördlichen Aufgaben des land- und forstwirtschaftlichen Schul- wesens sowie der land- und forstwirtschaftlichen Schülerheime wurden an die BD übertragen, indem im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz die BD anstelle der Landesregierung als Schulbehörde trat. Die Oö. Landesregierung behielt sich bei wesentlichen übertragenen Entscheidungen – nämlich bei jenen, die vor Übertragung auch in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung als Kollegialorgan fielen – vorab eine ausdrückliche Zustimmung vor.21 Nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz trifft dies für die Erlassung von Verordnungen zu. Außerdem wurde mit dem Oö. BDZÜG weitgehend die Ausübung der Diensthoheit über die land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen und somit auch die Personalverwaltung des Dienstgebers Land OÖ auf die BD übertragen. Dies gilt – wenn auch unter den nachstehenden Einschrän- kungen – sowohl für die pragmatisierten Lehrpersonen als auch für die Vertragslehrer an öffentlichen LBFS sowie für die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und für Gastlehrer. Folgende wesentliche Aufgaben der Diensthoheit wurden ausdrücklich zurückbehalten, d.h. die Oö. Landesregierung mit dem Amt der Oö. Landesregierung als Hilfsapparat bleiben unmittelbar zuständig für: · die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrpersonen für öffentliche LBFS auf Vorschlag der BD · die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land OÖ von Lehrpersonen für öffentliche LBFS · die Aufnahmen von Lehrpersonen, mit Ausnahme von Gastlehrern, für öffentliche LBFS in den Oö. Landesdienst · die Auswahl und Bestellung von Leitern öffentlicher LBFS (Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften In diesen nicht übertragenen Bereichen sind teilweise Anhörungs- bzw. Stellungnahmerechte der BD vorgesehen. Beispielsweise ist bei den beiden letztgenannten Aufzählungspunkten der Bildungsdirektor oder ein Bediensteter der BD in dessen Auftrag ohne Stimmrecht beizuziehen und anzuhören, ebenso kann er eine fachliche Stellungnahme abgeben. 21 Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22.6.2020; alle Regierungsbeschlüsse sind über das Amt der Oö. Landesregierung einzureichen. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 12
Sie können auch lesen