Mobilitätshilfen - amt der nö landesregierung abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten - Land Niederösterreich
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amt der nö landesregierung abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten mobilitätshilfen Gedruckt nach der Richtlinie „Schadstoffarme Druckerzeugnisse“des Österreichischen Umweltzeichens. gugler cross media, Melk; UWZ 609 amt der nö landesregierung abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten adresse » 3109 st. pölten, landhausplatz 1 telefon » 02742 9005 149 73 heft 23 fax » 02742 9005 149 50 internet » www.noe.gv.at
amt der nö landesregierung abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten mobilitätshilfen Um diese Broschüre gut lesbar zu halten wurde die doppelte, geschlechterspezifische Schreibweise nicht verwendet.
inhalt 1 Warum brauchen wir mobilitätshilfen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1.1 Gehsteigabsenkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1.2 Orientierungssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1.3 Bedarfsorientierte Verkehrssysteme (BVS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1.3.1 Anrufsammeltaxi (AST) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1.3.2 Rufbus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 1.3.3 Bürgerbus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 1.3.4 Organisationsunterstützung durch das Land NÖ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.4 ÖBB – Begünstigungen und Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2 Behindertenpass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.1 Vorteile/Begünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.2 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.3 Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.4 Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3 Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen . . . . . . . . . . . . . . . 11 3.1 Vorteile/Begünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 3.2 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 3.3 Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3.4 Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 4 Behindertenparkplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4.1 Allgemeine Behindertenparkplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4.2 „Reservierter“ Behindertenparkplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 4.2.1 Dokumente für den Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 4.2.2 Gebühren für den Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 5 Selbständige Nutzung motorisierter Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 5.1 Weg zum Erwerb der Lenkberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 5.2 Fahrsicherheitstraining für mobilitätseingeschränkte Personen . . . . . . . . . . . . . . 16 5.3 Elektromobile und Scooter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.4 Sonderregelung „Autobahnvignette“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.5 Behindertengerecht gestaltete Tankstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 6 Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 7 Weiterführende Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 7.1 Literaturquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 7.2 Internetquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 7.3 Abbildungs- und Fotoquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 7.4 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Abbildungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Fotoverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Mitwirkende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
vorwort der Familie, bei Freunden oder beruf- lich, kennt deren Sorgen und Bedürf- nisse nicht. Als Landeshauptmann möchte ich auch für jene Menschen eine Hilfe bieten, die mobilitätseingeschränkt sind und habe daher diese Broschüre in Auftrag gegeben. Sie soll eine Sammlung von verschiedenen Institutionen, Anlauf- stellen, Behörden und Begünstigungen sein, die den Betroffenen helfen kön- nen und mit denen sich die Menschen in ihrer Umgebung besser bewegen können. Das Ziel dieser Broschüre ist es, Erleichterungen im mobilen Leben der gehandicapten Menschen in Nieder- österreich, nicht nur im „Europäischen Für die meisten Menschen ist Mobil Jahr der Chancengleichheit im Verkehr sein eine Selbstverständlichkeit. Mobil 2007“, zu bringen. sein ist die Grundvoraussetzung für das selbständige Meistern des Allta- Diese Broschüre wird einen positiven ges. Es gibt aber in unserem Land Men- Beitrag zur Förderung der individuellen schen, für die jeder Ortswechsel nur mit Mobilitätsbedürfnisse der bewegungs- Aufwand durchgeführt werden kann. eingeschränkten Personen in Nieder- Im Jahre 2003 wurde bei einer Mobili- österreich leisten. tätserhebung festgestellt, das 8 % der Niederösterreicherinnen und Nieder- österreicher wegen körperlicher Handi- caps nur schwer am täglichen Leben teilnehmen können. Wer nicht direkt mit diesen Menschen zu tun hat, ob in Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll
1 warum brauchen wir mobilitätshilfen? Der Anteil der äl- ten Verkehrsteilnehmer zu verbessern? teren Menschen an Die Verkehrsberatung des Landes Nie- der Gesamtbevölke- derösterreich, eine Dienstleistungsein- rung in Österreich richtung, die im Jahre 1995 von Herrn und auch in Niede- Landshauptmann Dr. Pröll eingerichtet rösterreich steigt. wurde und für die Gemeinden kosten- Das bringt eine Reihe los zur Verfügung steht, wird im Jahre von Problemen und 2007 einige Möglichkeiten auf www. Herausforderung-en noe.gv.at/verkehrsberatung unter dem mit sich. Ältere Men- Titel „Chancengleichheit im Verkehr – schen können nicht Möglichkeiten einer Gemeinde“ zusam- mehr so gut gehen menstellen. Zwei Begriffe nehmen wir wie jüngere und sie vorweg: Gehsteigabsenkung und Ori- können sich nicht entierungssysteme. Außerdem sind im mehr so gut zurecht- Kapitel 1.3 Möglichkeiten beschrieben, finden. wie nicht nur gehbehinderte Menschen Wege zurücklegen können, sondern Was können die Ge- auch Personen, die ihre Wohnstätte meinden und das abseits der Linien des öffentlichen Land Niederösterreich tun, um die Situ- Verkehrs haben. ation vor allem für die nichtmotorisier- 1.1 Gehsteigabsenkungen Um das Gehen zu erleichtern sollten serführung. Bei Hausausfahrten sollen alle Gehsteige an Kreuzungen und bei die Gehsteige nicht abgesenkt werden. Querungshilfen abgesenkt werden. Die Fahrzeuge können über schräge Rand- taktile Erfassung des Gehsteiges von steine gefahren werden. Das fällt den Quelle: RU7 blinden Menschen soll aber gewährt Lenkern leichter als den Fußgängern Foto 1: bleiben. Ein gänzliches Auslaufen des die Bewältigung von Höhenlängsunter- Bei Einfahrten sollen Gehsteiges auf Fahrbahnniveau ist da- schieden. Gehsteige nicht abge- her nicht ratsam, auch wegen der Was- senkt werden. 1.2 Orientierungssysteme Foto 2: Ein guter Ortsplan Die Fähigkeit sich zu orientieren nimmt derösterreich zusammenarbeiten um erleichtert die mit dem Alter genauso ab wie etwa die einheitliche Orientierungssysteme zu Orientierung. Sehkraft. Wenn die Gemeinden in Nie- erhalten, fällt nicht nur alten Menschen
sowie Menschen mit Handicap die Ori- an sonst wichtigen Punkten im Ort. Wie entierung und auch die Fortbewegung ein gutes Orientierungssystem ausseh- in einer nicht vertrauten Umgebung en kann entnehmen Sie bitte der Inter- leichter, sondern uns allen. netseite des Landes Niederösterreich Der Eckpfeiler eines guten Orientie- www.noe.gv.at/verkehrsberatung unter rungssystems ist ein gut lesbarer dem Titel „Orientierungssysteme im Ortsplan, aufgestellt an den Hauptein- Ortsgebiet“. fahrten, am Bahnhof, im Zentrum und Quelle: Praschl 1.3 Bedarfsorientierte Verkehrssysteme (BVS) 1 In diesem Kapitel werden Angebote geringen Fahrgastzahlen nicht sinnvoll beschrieben, die es den Menschen er- ist. So kann zusätzlich zum bestehen- leichtern sollen in ihrer Umgebung mo- den Linienverkehr eine bessere Versor- bil zu sein. Diese Angebote erleichtern gung mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Bewegungen aller Menschen. geboten werden. Um eine kosteneffiziente Verkehrser- schließung in städtischen und länd- Merkmale des AST lichen Gebieten zu gewährleisten, un- Es gibt keinen fixen Fahrplan, sondern terstützt das Land Niederösterreich nur vorgegebene Abfahrtszeiten von Abb.1: die Einführung von bedarfsgesteuerten Verkehrssystemen. der Sammelstelle. Es gibt auch keine Abfahrtszeiten des Der Vorteil gegenüber dem konventio- fix vorgegebene Strecke, sondern nur AST in verschiedenen nellen Linienverkehr ist, dass Fahrten ein festgelegtes Bedienungsgebiet, in- Gemeinden2 nerhalb dessen Fahrten möglich sind. * Der Fahrgast ist verpflichtet, bis zu 10 Minuten über nur mehr bei Bedarf durchgeführt wer- die angegebenen Abfahrtszeiten hinaus zu warten. Mögliche Endpunkte sind eine AST-Sam- den, wodurch Leerfahrten vermieden ** In Baden werden folgende Sammelstellen bedient: melstelle oder eine gewählte Adresse. Josefsplatz, Bahnhof, Krankenhaus/Leesdorf Bhf werden. Durch eine bedarfsgerechte Wahl der Fahrzeuggröße und das Sam- Die Abfahrtszeiten*) Montag bis Freitag (Werktage) Samstag Sonn- und Feiertag meln von Fahrgästen wird die Kapazi- im Überblick letztes letztes letztes tätsauslastung gesteigert. Baden**) 19:15 00:15 00:52 15:15 04:15 08:15 00:15 00:52 Diese Formen von öffentlichen Ver- Oberwaltersdorf 19:25 00:25 01:02 15:25 04:25 08:25 00:25 01:02 kehrsmitteln bieten für körperlich ein- geschränkte Personen eine deutliche Tattendorf 19:28 00:28 01:05 15:28 04:28 08:28 00:28 01:05 alle 60 Minuten alle 60 Minuten alle 60 Minuten Verbesserung des Lebensstandards. Teesdorf 19:30 00:30 01:07 15:30 04:30 08:30 00:30 01:07 Blumau/Neurißhof 19:35 00:35 01:12 15:35 04:35 08:35 00:35 01:12 1.3.1 Anrufsammeltaxi (AST) Schönau/Triesting 19:40 00:40 01:17 15:40 04:40 08:40 00:40 01:17 Günselsdorf 19:43 00:43 01:20 15:43 04:43 08:43 00:43 01:20 Ein AST ist einerseits in dünn besie- Leobersdorf Bahnhof 19:45 00:45 01:22 15:45 04:45 08:45 00:45 01:22 delten Gebieten und andererseits zu Schwachlastzeiten sinnvoll, in denen 1 URL: http://www.noel.gv.at/Service/ru/ru7/lvk/ast/ folder_bedarfsgesteuerte_verkehre.pdf [12. 09. 06]. die Führung eines Busses aufgrund der 2 Quelle: VOR
Anmeldezentrale Effektive Kosten der Gemeinde(n) für (Dispositionszentrale) ein Anruf-Sammel-Taxi (AST)-System Um den Gemeinden Organisations- und Kosten des Verkehrsunternehmens, Finanzhilfe bei der Einrichtung des abzüglich: AST zu geben, hat das Land Nieder- • Fahrgasteinnahmen österreich eine landesweite „Disposi- • Förderung durch das Land tionszentrale für bedarfsgesteuerte Niederösterreich (30 – 40 %) Verkehrssysteme“ eingerichtet. Diese • Förderung durch den Bund ermöglicht eine zentrale und effiziente (derzeit nicht fix) Organisation, Disposition und Abrech- = effektive Kosten für die Gemeinde(n) nung für die Gemeinden. 1.3.2 Rufbus Aufgabe der Dispositionszentrale: Der Unterschied zum AST liegt darin, • nimmt alle Anrufe der Fahrgäste dass der Rufbus nach einem fixen Fahr- entgegen plan verkehrt. Es werden die Haltestel- • sorgt für die Zusammenstellung der len, welche meist abseits der direkten jeweiligen Fahrtrouten Linienführung liegen, jedoch nur bei • trägt zur Vereinfachung von Steue- Bedarf angefahren. rung, Abrechnung und Kontrolle des • Fixer Fahrplan, wobei einzelne Halte- AST-Betriebes für die Gemeinden bei stellen abseits der direkten Linienführung nur bei Vorliegen Die Kosten für die Dispositionszentrale eines Bedienungswunsches (zumeist werden zur Gänze vom Land Niederös- per Telefon) angefahren werden. terreich getragen. • Das Einsteigen bei einer Bedarfs- haltestelle wird einer Rufbuszentrale Fahrtwunschanmeldung per Telefon bekannt gegeben, das Aussteigen • aus ganz NÖ zum Ortstarif unter dem Buslenker. 3 0810/810-278 • Rufbus fährt nur Haltestellen an, • Anmeldungen bis zu 20 Minuten keine beliebigen Adressen. vor Fahrtantritt • Die Anmeldung erfolgt über die NÖ • Bekanntgabe der AST-Haltestelle, Dispositionszentrale (landesweit 4 Abfahrtszeit und Anzahl der einheitliche Tel.Nr. 0810/810-278). Fahrgäste Betriebszeiten und Tarife 1.3.3 Bürgerbus • Betriebstage und Betriebszeiten • Bürgerbusse kommen dann zum werden durch die Gemeinde Einsatz, wenn es weder ein Verkehrs- festgelegt unternehmen, noch ein örtliches Ta- • Tarife basieren auf dem Linienver- xiunternehmen gibt, welches die nach- kehrstarif plus einem „Komfort- gefragte Verkehrsleistung erbringt. zuschlag“ (von ein bis zwei Euro) je • Die Kleinbusse werden zumeist von nach Wunsch der Gemeinde ehrenamtlich agierenden Bürgern 3 Stand 12. 09. 06 4 Stand 12. 09. 06 • Abrechnung nach Pauschaltarifen gesteuert.
Abb. 2: konventioneller BVS am Beispiel des reiner Bedarfsverkehr Linienverkehr Anrufsammeltaxi (AST) (Taxibetrieb) Die Unterschiede des Verkehrsmittelan- Betriebsform Linienbetrieb Flächenbetrieb Flächenbetrieb gebotes im Überblick 5 Linienkonzession ja nein nein Haltestellenkonzession ja nein nein Einstieg Haltestelle Sammelstelle Haustüre Ausstieg Haltestelle Haustüre/Sammelstelle Haustüre Fahrplan ja nur für Abfahrtszeiten nein Anmeldung nein ja ja Fahrgastbündelung ja ja nein Fahrpreis ÖV-Tarif ÖV-Tarif plus Zuschlag entfernungsabhängig Fahrzeug Standardbus Taxi, Kleinbus Taxi, Kleinbus 1.3.4 Organisationsunterstüt- Verkehrsverbund Ost-Region GmbH zung durch das Land NÖ (VOR GmbH) Abteilung Gesamtverkehrsangelegen- • ist zuständig für Integration von heiten (Abt. RU7) 6 Projekten in das gesamte Verbund- angebot • berät hinsichtlich aller Möglichkeiten • bietet Informationen aus der alternativer Formen des öffentlichen Planungspraxis und Verkehrs • berät Sie in Fragen der • beauftragt die NÖ Anmeldezentrale Kommunikation und Information • stellt Kontakte zu den relevanten Stellen her (Verkehrsverbunde, Ver- Kontakt kehrsunternehmen, Förderstellen, DI Michael Reinbacher etc.) Verkehrsbund Ost-Region GmbH • begleitet die Projektplanung Mariahilfer Straße 77-79 Kontakt 1060 Wien Tel.: 01/526 60 48-167, Fax-DW:105 DI Regina Rausch E-Mail: michael.reinbacher@vor.at Abteilung Gesamtverkehrs- angelegenheiten Landhausplatz 1; Haus 16 3109 St.Pölten, Tel.: 02742/90 05-141 98 5 URL: http://www.noel.gv.at/Service/ru/ru7/lvk/ast/ folder_bedarfsgesteuerte_verkehre.pdf [12. 09. 06]. Fax-DW: 149 50 6 Zuständig für die Verwaltung des NÖ Nahver- E-Mail: regina.rausch@noel.gv.at kehrsfinanzierungsprogramms, der vom Land Nie- derösterreich eingerichteten Förderung für neue post.ru7@noel.gv.at Verkehrsprojekte
1.4 ÖBB – Begünstigungen und Informationen „ÖBB-Vorteilscard Spezial“ 7 „ÖBB-Vorteilscard Blind“ 8 Die Vorteilscard Spezial gilt für Men- Die Vorteilscard kostet € 18,90 (Stand: schen mit Mobilitätseinschränkungen. 29. 08. 2006) und gilt ein Jahr ab Aus- Sie kostet € 19,90 (Stand: 29. 08. stellung. Der Karteninhaber erhält beim 2006), gilt 1 Jahr ab Ausstellung und Vorweisen dieser Karte 50% Ermä- kann bei allen Bahnhöfen bezogen wer- ßigung für Fahrten mit der Bahn oder den. Beim Kauf einer Fahrkarte erhält einem ÖBB-Postbus, eine Begleitper- der Inhaber dieser Vorteilscard eine son und/oder Blindenhund fahren gra- Fahrpreisermäßigung von 50% für tis mit. Sie ist beim „Österreichischen Fahrten mit Bahn oder ÖBB-Postbus- Blindenverband“, bei der „Hilfsgemein- sen. Falls im Behindertenpass ein ent- schaft der Blinden und Sehschwachen“ sprechender Vermerk vorhanden ist, und bei „Engel auf Pfoten“ (Verein zur so fährt die Begleitperson gratis. Förderung der Mobilität sehbehinder- ter und blinder Menschen) erhältlich. Die Berechtigungsvoraussetzungen sind: 9 • Bezug erhöhter Familienbeihilfe Kontakt durch die Familienbeihilfenkarte Österreichischer Blinden- • Bezug von Pflegegeld, einer anderen und Sehbehindertenverband vergleichbaren Leistung oder einer Hägelingasse 3, 2. Stock Versehrtenrente 1140 Wien (Minderung der Erwerbsfähigkeit von Tel.: 01/982 75 84-201 mind. 70%) Fax: 01/982 75 84-204 • Besitz eines „Behindertenpasses“ E-Mail: office@blindenverband.at gemäß Bundesbehindertengesetz Internet: http://www.oebsv.at, Art.1 § 40 mit einer eingetragenen http://www.blindenverband.at Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 70% oder mit einem Hilfsgemeinschaft der Blinden und Vermerk „Der Inhaber des Passes Sehschwachen Österreichs kann die Fahrpreisermäßigung nach Jägerstraße 36, 1200 Wien dem Bundesbehindertengesetz in Tel: 01/330 35 45 Anspruch nehmen“. Fax: 01/330 35 45-11 E-mail: info@hilfsgemeinschaft.at • Versorgungsberechtigte nach dem Internet: http://www.hilfsgemeinschaft.at Heeresversorgungsgesetz • Bürger anderer Staaten, wenn ein Engel auf Pfoten amtlicher Ausweis vorgelegt wird, Wienerbergstraße 16/32/25, 1120 Wien der dem Inhalt nach dem Behinder- Tel: 01/817 18 75 7 URL: http://www.oebb.at [29. 08. 06]. 8 URL: http://www.oebb.at [29. 08. 06]. tenpass § 40 des Bundesbehinder- E-Mail: info@engelaufpfoten.at 9 Stand 29. 08. 06 tengesetzes entspricht Internet: http://www.engelaufpfoten.at
2 behindertenpass 10 Grundlagen Zuständigkeit Gesetz: Landesstelle des Bundessozialamtes Art.1 § 40 Bundesbehindertengesetz Grenzgasse 11/3. Stock § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 3100 St. Pölten Tel: 05 99 88 Der Behindertenpass dient als bundes- Fax: 05 99 88-76 99 einheitlicher Nachweis einer Behinde- E-Mail: bundessozialamt.noe1@basb.gv.at rung. Er wird dreisprachig ausgestellt (Englisch, Französisch und Deutsch) Zuständigkeit für Süd- und Ostnieder- und wird auch im Ausland anerkannt. österreich Ein Anspruch auf eine Finanzleistung Babenbergerstraße 5 11 entsteht daraus nicht. 1010 Wien Tel: 05 9988 Der Behindertenpass muss beim Bun- Fax: 05 99 88-22 84 desamt für Soziales und Behinderten- E-Mail: bundessozialamt.noe1@basb.gv.at wesen - kurz: Bundessozialamt (BSA) - beantragt werden. Dieser Antrag kann formlos per Post beim Hausbrief- fach des jeweiligen Bundessozialamtes (wenn vorhanden) oder auch per Fax eingebracht werden. 2.1 Vorteile/Begünstigungen Wenn die Nutzung des öffentlicher Ver- werden dadurch Vergünstigungen bei et- kehrsmittel nicht zumutbar ist, können waigen Kultur- und Freizeiteinrich- Betroffene unter Vorlage des Behin- tungen angeboten, um die sozialen dertenpasses diverse Vergünstigungen Kontakte beeinträchtigter Personen erhalten, wie etwa gratis die Jahres- aufrecht zu erhalten. vignette für die Autobahn.12 Ebenso 2.2 Voraussetzungen 13 10 URL: http://www.basb.bmsg.gv.at [29. 08. 06]. 11 URL: http://www.help.gv.at [05. 07. 06]. siehe Seiten 18 und 19 Der Behindertenpass kann von Per- Minderung der Erwerbsfähigkeit von 12 URL: http://www.service4u.at/blickkontakt/pass.html [12. 09. 06]. sonen in Anspruch genommen werden, mindestens 50% vorliegt. 13 URL: http://www.service4u.at/blickkontakt/pass.html deren gewöhnlicher Aufenthalt14 oder [12. 09. 06]. 14 Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, Hauptwohnsitz in Österreich ist und Der Aufenthalt oder Hauptwohnsitz in wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet ein Grad der Behinderung oder eine Österreich muss beim Bundessozialamt nicht nur vorübergehend verweilt.
durch einen gültigen Aufenthaltstitel oder Urteil auf Grund eines Bun- (etwa Niederlassungsbewilligung) oder desgesetzes. Dies könnte etwa im einen Meldezettel nachgewiesen wer- Verfahren wegen Invaliditätspension den. Den Grad der Behinderung oder geschehen sein. die Minderung der Erwerbsfähigkeit • Bezug einer Geldleistung wegen stellt der ärztliche Dienst (Amtsarzt) Invalidität, Berufsunfähigkeit, des Bundessozialamtes fest, sofern Dienstunfähigkeit oder dauernder diese nicht schon durch eine aktuelle Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines amtsärztliche Bescheinigung nachge- Bundesgesetzes. Dies ist der Fall, wiesen werden kann. wenn Invaliditäts-, Berufsunfähig- keits-, Dienstunfähigkeitspension Daneben gelten noch die Vorausset- oder eine Unfallrente bezogen wird. zungen nach Art.1 § 40 Abs. 1 des Bun- • Bezug einer Geldleistung nach dem desbehindertengesetzes, die erfüllt Bundespflegegeldgesetz oder einer werden müssen, um einen Rechtsan- gleichartigen Leistung (z. B. nach spruch auf die Ausstellung eines Be- dem Landespflegegeldgesetz) hindertenpasses zu haben:15 • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe • Zugehörigkeit zum Kreis der be- • Feststellung des Grades der Be- günstigten Behinderten nach dem hinderung oder der Minderung der Behinderteneinstellungsgesetz Erwerbsfähigkeit durch Bescheid 2.3 Dokumente • Antrag auf Ausstellung eines Behin- • Bescheide und Urteile, Befunde oder dertenpasses: Die Formulare können Krankengeschichte, etc. auf der Homepage des Bundesso- • Einkommenssteuererklärung – zialamtes unter http://www.basb. Beilage für außergewöhnliche bmsg.gv.at, wie auch in der Katego- Belastungen rie „Behindertenpass“ unter http:// • 2 Fotos www.help.gv.at abgerufen werden. • Meldezettel und Personalausweis 2.4 Gebühren Für die Ausstellung eines Behinderten- 15 URL: http://www.service4u.at/blickkontakt/passwer. html [12. 09. 06]. passes fallen keine Gebühren an. 10
3 ausweis für dauernd stark gehbehinderte personen Grundlagen Gesetz: § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) 3.1 Vorteile/Begünstigungen 16 Der Ausweis dient als Nachweis der „dau- • Parken auf Behindertenparkplätzen ernden, starken Gehbehinderung“ (sie- • Unbeschränktes Parken in Kurzpark- he 4.2). Laut § 29b StVO können geh- zonen behinderten Personen unter anderem • Parken auf Straßenstellen, die durch folgende Rechte eingeräumt werden: „Parkverbot“ gekennzeichnet sind • die Befreiung von der motorbezo- • Parken in Fußgängerzonen während genen Versicherungssteuer der Ladetätigkeitszeiten • das Ansuchen um finanzielle • Halten im Halte- und Parkverbot für Unterstützungen für die Adaptie- die Dauer des Ein- und Aussteigens, rung von Kraftfahrzeugen wie auch für das Ein- und Ausladen • die Rückvergütung der Normal- eines nötigen Behelfes (Rollstuhl verbrauchsabgabe und dgl.). • das Ansuchen um einen Behinder- tenparkplatz Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist Folgende Bestimmungen gelten auch es notwendig, den Ausweis hinter der für Lenker von Kraftfahrzeugen, die ei- Windschutzscheibe gut erkennbar an- ne dauernd, stark gehbehinderte Per- zubringen. Der Ausweis ist auf Verlan- son befördern: gen vorzuzeigen. 3.2 Voraussetzungen 17 Die Voraussetzung für die Erlangung fähig sind, oder sich auch auf kurzen eines Behindertenausweises nach § 29b Strecken nur mit außerordentlicher StVO ist eine dauernd starke Gehbehin- Anstrengung fortbewegen können. Die derung. Gehbehinderung muss dauernd vor- handen sein. Bei Wegfall der dauernd Als „dauernd stark gehbehindert“ gel- starken Gehbehinderung ist der Aus- ten Personen, die infolge eines Gebre- weis vom Inhaber der ausstellenden 16 URL: http://www.help.gv.at/Content.Node/126/Sei- te.1260200.html [07. 06. 06]. chens oder einer Krankheit nicht geh- Behörde unverzüglich abzuliefern. 17 Vgl. § 29b StVO. 11
3.3 Dokumente 18 • Für das Ansuchen benötigt man ein Antragsformular, das auf Anfrage von der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) übermittelt wird. • 2 Fotos 3.4 Gebühren 19 (Stand: 05. 10. 2006) • feste Gebühr € 26,- • Landesverwaltungsabgabe: € 1,82 18 URL: http://www.help.gv.at/Content.Node/126/ Seite.1260200.html [07. 06. 06]. 19 URL: http://www.help.gv.at/Content.Node/126 /Seite.1260200.html [07. 06. 06]. 12
4 behindertenparkplatz 20 Gehbehinderten Personen, die auf ein Grundlagen ihrer Behinderung entsprechendes Ge- ÖNORM: B 1600 rät (z. B. Rollstuhl) angewiesen sind, Gesetz: § 29b StVO können gewisse Begünstigungen im § 43 Abs 1 lit d StVO Straßenverkehr zuerkannt werden. So § 52 lit a Z 13b StVO besteht die Möglichkeit, auf öffentlichen § 54 Abs 5 lit h StVO Verkehrsflächen „Behindertenstell- Verordnung: Anl.6 Bodenmarkierungs- plätze“ zu nutzen. Diese sind von allen verordnung Berechtigten gem. § 29b StVO nutz- bar. Es können auch individuelle Stell- plätze beantragt werden, die nur für einen speziellen Nutzer bestimmt sind. 4.1 Allgemeine Behindertenparkplätze Auf Behindertenstellplätzen dürfen parken, sofern sie den Ausweis sicht- Personen, die über einen Gehbehinder- bar hinter der Windschutzscheibe an- tenausweis nach § 29b StVO verfügen bringen. Abb. 3: Behindertenstellplatz – Einzel- und Reihenaufstellung 21 Quelle: ÖNORM B 1600 (näheres S. 23) –> 120 230 –> 120 –> 350 –> 580 Anzahl Lage Werden Stellplätze, Einzelstellplätze Die Stellplätze sollten stufenlos und oder Garagen mit mehr als 5 Stellplät- möglichst nah zum Gehsteig und zu zen geschaffen, ist für die ersten 50 einem behindertengerechten Eingang mindestens ein Stellplatz, für je weitere oder Aufzug angeordnet sein. Die nahe 50 angefangene ist ein weiterer Stell- gelegenen Ziele sollen ohne Überwin- platz für den Personenkraftwagen ei- dung von Höhenunterschieden erreich- 20 URL: http://www.help.gv.at/Content.Node/126/ 22 ner behinderten Person vorzusehen. bar sein. Ebenso sollte der Stellplatz Seite.1260000.html#parken [07. 06. 06]. 21 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 8. eben, also ohne Längs- oder Quernei- 22 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 7. gung angelegt werden.23 23 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 8. 13
Anordnung nebeneinander ist es zulässig, eine ge- Eine schräge oder rechtwinkelige An- meinsame Aussteigefläche mit einer ordnung der Behindertenstellplätze Breite von 120 cm anzuordnen, sofern zum Fahrstreifen und zur Fahrbahn ist diese durch eine deutliche Schraffur aus Platzgründen zu bevorzugen. Bei gekennzeichnet ist. Dadurch reduziert Stellflächen parallel zum Fahrstrei- sich die Breite von zwei nebeneinander fen oder zur Fahrbahn ist meistens (je angeordneten Behindertenstellplätzen nach Verkehrsmenge) eine Breite von von 700 cm auf 580 cm.25 350 cm sowie eine Länge von mindes- tens 650 cm vorzusehen. Zum angren- Markierung und Foto 3: zenden Gehweg ist an einer Stelle eine Kennzeichnung Markierung eines Absenkung auf Straßenniveau von min- Behindertengerechte Stellplätze sind Behindertenstell- destens 120 cm Breite erforderlich.24 mit einem Verkehrszeichen (s. Kapitel platzes 4.2) auszustatten und können zusätz- Breite lich mit Bodenmarkierungen gekenn- Die Breite des Behindertenstellplatzes zeichnet werden. muss mindestens 350 cm betragen. Bei mehreren Behindertenstellplätzen 4.2 „Reservierter“ Behindertenparkplatz Auf Ansuchen kann die Behörde für 4.2.1 Dokumente für den Antrag 26 ein bestimmtes Kraftfahrzeug einen • Ausweis nach § 29b StVO Behindertenstellplatz an der Arbeits- (siehe Seite 11) stelle oder dem Wohnsitz des gehbe- • formloses Ansuchen (siehe Seite 11) hinderten Menschen verordnen (siehe • Name und Kontaktmöglichkeit des § 43 Abs 1 lit d StVO). Antragstellers • genauer Ort, wo der Behinderten- Dieser Stellplatz wird durch Angabe stellplatz errichtet werden soll des Kennzeichens auf einer Zusatzta- Foto 4: fel unterhalb der Halte- und Parkver- Nach einer Ortsverhandlung wird über Reservierter Behinder- botstafel zusätzlich zum Behinderten- die Errichtung des Behindertenstell- tenstellplatz symbol kenntlich gemacht. Auf einem platzes entschieden. solchen Stellplatz darf kein anderes Fahrzeug abgestellt werden. 4.2.2 Gebühren für den Antrag 27 (Stand: 07. 06. 2006) • für den Antrag: € 13,– • Verhandlungsgebühren ca. € 43,– 24 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 8. 25 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 8. 26 URL: http://www.help.gv.at [07. 06. 06]. 27 URL: http://www.help.gv.at [07. 06. 06]. 14
5 selbständige nutzung motorisierter fahrzeuge 5.1 Weg zum Erwerb der Lenkerberechtigung 28 Liegt eine Behinderung vor, muss eine Bedingte Eignung: Fahrschule ausgewählt werden, die über Die Lenkerberechtigung gilt für alle ein behindertengerechtes Schulfahr- Fahrzeuge, welche bestimmte tech- zeug verfügt. Im Beratungsgespräch nische Bedingungen erfüllen. Die Be- soll geklärt werden, welche Ausgleichs- dingungen werden mit Zahlencodes in einrichtungen bei welcher Körperbe- den Führerschein eingetragen. hinderung im Fahrzeug notwendig sind. Beschränkte Eignung: Grundsätzliche Bei sehr umfangreichen und kompli- Voraussetzungen zierten Umbauten prüft die Behörde • Erreichung des vorgeschriebenen durch einen technischen Sachverstän- Mindestalters digen bei jedem Fahrzeugwechsel, ob • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit die technischen Umbauten geeignet • Nachweis der fachlichen Befähigung sind, um die körperliche Behinderung • Absolvierung eines Kurses in Erste- des Lenkers auszugleichen. Die Lenker- Hilfe-Maßnahmen berechtigung gilt nur für die mit Kenn- • Nachweis der Gesundheitseignung zeichen oder Fahrgestellnummer im Führerschein eingetragenen Fahrzeuge. Weg zur Berechtigung Anmeldung: Zuschuss: 29 Das Ansuchen wird gemeinsam mit Beschäftigte oder arbeitsuchende, be- zwei Passbildern und einem amtlichen günstigte Behinderte (mit Behinder- Lichtbildausweis bei der Bezirksver- tenpass), die zur Erreichung oder Er- waltungsbehörde eingereicht. Ein ärzt- haltung eines Arbeitsplatzes auf die liches Gutachten ist hierfür noch nicht Benützung eines Kraftfahrzeuges an- notwendig. Erst danach erfolgt eine gewiesen sind, kann zur Erlangung der Vorladung zum Amtsarzt. Lenkerberechtigung ein Zuschuss der durchschnittlichen Kosten gewährt Amtsarzt/Gutachten eines werden (ca. 50 %). Dieser Zuschuss ist technischen Sachverständigen: nicht vom Einkommen abhängig. Die Beim Vorliegen einer Körperbehinde- Antragstellung erfolgt beim örtlich, rung darf das Arztgutachten nicht von zuständigen Bundessozialamt. Die Vor- einem privaten Arzt, sondern nur von aussetzung ist die Unzumutbarkeit der einem Amtsarzt erstellt werden. In ein- Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. fachen Fällen stellt der Amtsarzt von sich aus Bedingungen für das zu ver- Die Voraussetzung, um einen wendende Fahrzeug (z. B. Automatikge- Zuschuss zu erhalten triebe). Andernfalls erstellt der Amts- ist ein Behindertenpass, in welchem die arzt ein Facharztgutachten und ordnet Unzumutbarkeit der Benützung eines eine Beobachtungsfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittels eingetra- 28 URL: http://www.mobility.at [01. 09. 06]. 29 URL: http://www.clubmobil.at/Foerderungen.html technischen Sachverständigen an. gen ist. [30.10. 06]. 15
Fahrschulausbildung Fahrstunden mit größerem Die Fahrschulausbildung wird grund- Trainingsaufwand sätzlich gleich organisiert wie bei Fahr- Das spezielle Training ist auf die Körper- schülern ohne Behinderung. Die Un- behinderung abgestimmt, wie z. B. die terschiede, wie die Möglichkeiten des Bedienung individueller elektronischer Erwerbes des Ausweises nach § 29b Elemente im Fahrzeug. Der gesamte StVO, werden mit einem Ergänzungs- Trainingsaufwand kann aber teilweise blatt in der Fahrschule vermittelt. deutlich über der vorgeschriebenen Mindestausbildungsdauer liegen. 5.2 Fahrsicherheitstraining für mobilitätseingeschränkte Personen Der ÖAMTC bietet ein Fahrsicherheits- Kontakt training für Personen mit einem Behin- ÖAMTC derungsgrad von mind. 50 % an. Dieses Informationen und Anmeldungen für dient zur Steigerung des persönlichen ganz Österreich Sicherheitsgefühls und zur verbes- Edith Grüneis-Pacher serten Handhabung des eigenen Fahr- CLUB MOBIL Hotline 0664/213 30 42 zeuges in Konflikt- und Stresssitua- Fax: 07766/3624 tionen. Weiters werden den Teilnehmern E-Mail: edith@clubmobil.at im Rahmen des Kurses Informationen bezüglich Umbauten des Fahrzeuges Standorte für gegeben. 30 Fahrsicherheitstrainings in NÖ Test & Training GmbH im ÖAMTC-Fahr- Anforderungen bei einer Teilnahme 31 sicherheitszentrum Wachauring • Personen mit einem Behinderungs- Pöverding, 3390 Melk grad von mindestens 50%, die eine Leiter: Hans Danzinger Lenkerberechtigung der Gruppe B Telefon: 02752/528 55 und einen Ausweis nach § 29b StVO Fax: 02752/528 55-2479 besitzen • die Teilnehmer fahren den aktiven Test & Training GmbH im ÖAMTC- Teil des Fahrtechniktrainings mit Fahrsicherheitszentrum Teesdorf dem eigenen Fahrzeug 2524 Teesdorf • die Kosten in Niederösterreich Leiter: Gerhard Blümel ca. € 65,00 Telefon: 022 53/817 00-0 Fax: 01/711 99 20-21 00 und 30 Auskunft vom 11. 07. 2005 31 Auskunft vom 11. 07. 2005 02253/817 00-21 05 16
Fahrsicherheitszentrum Waldviertel Termine für individuelle Fahrsicher- (Partner vom ÖAMTC) heitstrainings sind auf folgenden Zweiländerstraße 2, 3950 Gmünd Wegen zugänglich: Niederösterreich • Homepage: http://www.clubmobil.at Leiter: Ing. Herbert Weber • Termine werden automatisch an alle Tel: 02852/518 66 ÖAMTC-Mitglieder geschickt Fax: 02852/518 66-4 • bei div. Behindertenverbänden 5.3 Elektromobile und Scooter Grundlagen Foto 5: Gesetz: §§65 - 69 StVO Elektromobile Förderungen Für die Vergabe etwaiger Förderungen sowie für Informationen bezüglich der Voraussetzungen für Förderungen sind die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehör- den (Bezirkshauptmannschaften: Fach- gebiet Soziales G2) zu kontaktieren. Elektromobile Je nach Art und Typ dürfen Elektromo- bile auf der Fahrbahn, auf Radanlagen Micro-Scooter (Radweg, Radfahrstreifen, Mehrzweck- • sind Kleinfahrzeuge und unterglie- streifen, Radfahrerüberfahrten), Wohn- dern sich in jene mit „starrem“ und straßen und in Fußgängerzonen ver- jene mit „beweglichem“ Lenker. wendet werden. • Micro-Scooter mit starrem Lenker dürfen nur außerhalb der Fahrbahn Ab 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ist (private Flächen) genutzt werden. für das Fahrzeug eine Haftpflichtver- • Micro-Scooter mit beweglichem sicherung und ab 25 km/h Höchstge- Lenker dürfen auf Gehsteigen, Geh- schwindigkeit eine Lenkerberechti- und Radwegen, in Fußgängerzonen, gung notwendig. Das Mindestalter des auf Schutzwegen, in Wohnstraßen Benutzers hängt vom Fahrzeugtyp und Spielstraßen, nicht jedoch auf und der damit verbundenen Bauartge- Radwegen, Radfahrüberfahrten und schwindigkeit ab. Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, 17
Fahrbahnen und in öffentlichen • dürfen NICHT auf Gehwegen und Verkehrsmitteln verwendet werden. Gehsteigen verwendet werden Elektro-Scooter Benzin-Scooter „Elektrofahrräder“ • sind mit einem Motor versehene • sind elektrisch angetriebene Fahr- Geräte räder und gelten als Fahrräder (zu- • werden, sofern die Bauartgeschwin- gelassene Höchstleistung von nicht digkeit mehr als 20 km/h beträgt, mehr als 400 Watt; Bauartgeschwin- gemäß Kraftfahrgesetz als Kfz digkeit von nicht mehr als 20 km/h); eingestuft und dürfen nur auf der daher kommen die für Radfahrer Fahrbahn gefahren werden geltenden Vorschriften der StVO zur • Für die Benützung benötigt man Anwendung einen Zulassungsschein und eine • dürfen auf der Fahrbahn, außer bei Kennzeichentafel. Es gilt die Helm- Vorhandensein einer Radfahranlage pflicht. Sofern die Fahrer jünger verwendet werden. Wenn eine Rad- als 24 Jahre sind (Mindestalter 16 fahranlage, z. B. Radweg, Radfahr- Jahre), benötigen sie einen Moped- streifen, Mehrzweckstreifen oder ausweis zur Inbetriebnahme des Radfahrerüberfahrt vorhanden ist, Fahrzeuges. so muss diese verwendet werden. 5.4 Sonderregelung „Autobahnvignette“ 32 Grundlagen 3,5 t muss im Besitz eines österreichi- Gesetz: schen Behindertenpasses (gem. § 40 • § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz Bundesbehindertengesetz) und einem • Art.1 § 40 Bundesbehindertengesetz Ausweis gem. § 29b StVO sein. In- und ausländische behinderte Men- Der Behindertenpass enthält folgende schen, die ihren ordentlichen Wohnsitz Eintragung: oder gewöhnlichen Aufenthalt in Öster- • dauernde starke Gehbehinderung reich haben, unterliegen einer Sonder- • Blindheit: Das Kraftfahrzeug ist Landesstelle Niederösterreich: regelung und erhalten eine Gratis-Au- auf die blinde Person angemeldet. 3100 St. Pölten tobahnvignette, ausgegeben von der Es wird allerdings von einer nicht Grenzgasse 11 3. Stock Landesstelle des Bundessozialamtes, seheingeschränkten Person gelenkt, Tel.: 0 2742 /312 24 DW 7631 in dessen Sprengel der Betroffene sei- um die blinde Person transportieren nen Wohnsitz hat. zu können. • Unzumutbarkeit der Benützung Voraussetzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Der Fahrzeughalter eines Kfz mit einem dauernder Gesundheitsschädigung 32 URL: http://www.asfinag.at [12. 09. 06]. höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 18
5.5 Behindertengerecht gestaltete Tankstellen Die folgende Übersicht bietet einen der Tabelle33 aufgelisteten Tankstellen Überblick über alle, auf Niederöster- verfügen beispielsweise über behinder- reichs Autobahnen und Schnellstraßen tengerechte Toiletten, ein Buffet mit existierenden Tankstellen, die behin- Sitzgelegenheit und einen ebenerdigen dertengerecht gestaltet wurden. Die in Eingang oder eine Auffahrtsrampe. A1: Wien-Auhof Novotel HotelbetriebsgmbH Zufahrt in beide Richtungen A1: Großram Motor Hotel & Restaurant Großram Zufahrt in beide Richtungen A1: Völlerndorf Autobahnrestaurant St. Pölten Zufahrt in beide Richtungen A1: Kemmelbach Autobahnrestaurant Bergland/Ybbs Zufahrt in beide Richtungen A1: Kemmelbach Autobahnrestaurant Kemmelbach Zufahrt in einer Richtung A1: Strengberg Autobahnrestaurant Strengberg Zufahrt in einer Richtung A1: Haag Autobahnrestaurant Mostviertel Rast Zufahrt in einer Richtung A1: St. Valentin Autobahnrestaurant St. Valentin Zufahrt in beide Richtungen A2: Guntramsdorf Autobahnrestaurant Guntramsdorf Zufahrt in beide Richtungen A2: Wöllersdorf Autobahnrestaurant Föhrenberg Zufahrt in einer Richtung A2: Bad Fischau Autobahnrasthaus Bad Fischau Zufahrt in einer Richtung A2: Zöbern Autobahnstation Zöbern Zufahrt in beide Richtungen A4: Wien-Simmering Autobahnstation Simmering Zufahrt in einer Richtung A4: Göttlesbrunn Seminarhotel Göttlesbrunn Zufahrt in beide Richtungen A21: Alland Autobahnstation Restop Landgut Alland Zufahrt in beide Richtungen A22: Korneuburg-Nord Autobahnstation Korneuburg Zufahrt in einer Richtung A22: Korneuburg-Süd Autobahnstation Korneuburg Zufahrt in einer Richtung A22: Stockerau Autobahnraststätte Stockerau Zufahrt in einer Richtung S4: Pöttsching Schnellstraßenrasthaus Pöttsching Zufahrt in beide Richtungen S6: Schottwien Schnellstraßenrasthaus Schottwien Zufahrt in beide Richtungen S33: St. Pölten Autobahnrestaurant St. Pölten Zufahrt in einer Richtung 33 in Anlehnung an Broschüre „Tanken und Rasten“ des ARBÖ. 19
Behindertengerecht gestaltete Tankstellen in Niederösterreich 34 (Stand: 2005) behin- Buffet Eingang derten- mit mit Bedienung Nr. Autobahn Tankstelle Bedienung Zufahrt Rasthaus gerechte Sitzgele- Auffahrts- Rasthaus Toiletten genheit rampe beide Novotel HotelbetriebsgmbH 1 A1 Westautobahn OMV X X Richtungen Wien-Auhof, 1140 Wien, Tel: 01/979 25 42 beide Motor Hotel & Restaurant Großram 2 A1 Westautobahn OMV X X X X X Richtungen 3033 Großram, Tel: 02233/571 19 beide Autobahnrestaurant St. Pölten 3 A1 Westautobahn Aral X X X X X Richtungen 3385 Völlerndorf, Tel: 02749/2755 nur Richtung Autobahnrestaurant Bergland/Ybbs 4 A1 Westautobahn Agip X X X X Wien 3373 Kemmelbach, Oberegging 74, Tel: 07412/54060 nur Richtung Autobahnrestaurant Kemmelbach 5 A1 Westautobahn BP X X X X X Salzburg 3373 Kemmelbach, Rasthausstraße 8, Tel: 07412/551 16-8 nur Richtung Autobahnrestaurant Strengberg; 6 A1 Westautobahn Shell X X X Salzburg Most-Land-Rast, 3314 Strengberg, Tel: 07432/22 74 BP nur Richtung Autobahnrestaurant Mostviertel Rast 7 A1 Westautobahn X X X X Autohof Wien 3350 Haag, Tel: 07434/421 80 beide Autobahnrestaurant St. Valentin 8 A1 Westautobahn OMV X X Richtungen 4300 St. Valentin, Rasthausstraße 6, Tel. 07435/520 02 beide Autobahnraststation Guntramsdorf, 9 A2 Südautobahn BP X X X X X Richtungen 2353 Guntramsdorf, Tel: 02236/568 40 nur Richtung Autobahnrasthaus Föhrenberg 10 A2 Südautobahn Shell X X X X X Wien 2752 Wöllersdorf, Tel: 02622/420 62 nur Richtung Autobahnrasthaus Bad Fischau, 2721 Bad Fischau 11 A2 Südautobahn OMV X X X Aufzug X Arnoldstein Hundertwasser-Rasthaus, Tel: 02639/24 12 beide Autobahnstation Zöbern 12 A2 Südautobahn Shell X X X x Richtungen 2871 Zöbern, Maierhöfen 30, Tel: 02642/512 01 nur Richtung Autobahnstation Simmering 13 A4 Ostautobahn OMV X X X ebenerdig X Wien 1110 Wien, Haidequerstraße 2, Tel. 01/768 53 13 beide Seminarhotel Göttlesbrunn 14 A4 Ostautobahn OMV X X X „Prof. Gottfried Kumpf-Rasthaus“, 2464 Göttlesbrunn ebenerdig X Richtungen Tel: 02162/88 70 A21 Außenring- beide Autobahnstation Restop Landgut Alland 15 BP X X X X autobahn Richtungen 2534 Alland, Weissenweg 471, Tel: 02258/65 75 A22 Donauufer- nur Richtung Autobahnstation Korneuburg 16 AGIP X X ebenerdig X autobahn Stockerau 2100 Korneuburg, Tel: 02262/ 745 89 A22 Donauufer- nur Richtung Autobahnstation Korneuburg 17 AGIP X X ebenerdig X autobahn Wien 2100 Korneuburg, Tel: 02262/ 753 49 nur Richtung Autobahnraststätte Stockerau 18 A22 Stockerau OMV X X ebenerdig X Wien 2000 Stockerau, Tel: 02266/634 06 S4 Mattersburger beide Schnellstrassenrasthaus Pöttsching 19 AGIP X X ebenerdig X Schnellstraße Richtungen 7033 Pöttsching, Tel: 02625/371 87 S6 Semmering beide Schellstraßenrasthaus Schottwien 20 AGIP X X ebenerdig Schnellstraße Richtungen 2641 Schottwien S33 Kremser nur Richtung Autobahnrestaurant St. Pölten 21 AGIP X X ebenerdig X Schnellstraße Krems 3100 St. Pölten, Tel: 02742/23 00 70 34 in Anlehnung an Broschüre „Tanken und Rasten“ des ARBÖ 20
6 behörden 35 Niederösterreichische Bezirkshauptmannschaften BH-Amstetten BH-Baden BH-Bruck an der Leitha Bürgerbüro Bürgerbüro Bürgerbüro Preinsbacher Straße 11 Schwartzstraße 50 Fischamender Straße 10 3300 Amstetten 2500 Baden 2460 Bruck an der Leitha 1. Stock, Zimmer 106 1. Stock, Zimmer 144, 145, 178, 179 1. Stock, Zimmer 1.001 E-Mail: post.bham@noel.gv.at E-Mail: post.bhbaden@noel.gv.at E-Mail: post.bhbl@noel.gv.at Tel: 074 72/90 25 /DW 211 30 Tel: 022 52/90 25/DW 221 30 Tel: 021 62/90 25/DW 231 30 Fax: 074 72/90 25-210 00 Fax: 022 52/90 25-220 00 Fax: 021 62/90 25-230 00 BH-Gänserndorf BH-Gmünd BH-Hollabrunn Bürgerbüro Bürgerbüro Bürgerbüro Schönkirchner Straße 1 Schremser Straße 8 Mühlgasse 24 2230 Gänserndorf 3950 Gmünd 2020 Hollabrunn 2. Stock, Zimmer 237 Erdgeschoss, Zimmer E01 1. Stock, Zimmer 119-122 E-Mail: post.bhgf@noel.gv.at E-Mail: post.bhgd@noel.gv.at E-Mail: post.bhhl@noel.gv.at Tel: 022 82/90 25/DW 241 30 Tel: 028 52/90 25/DW 251 30 Tel: 029 52/90 25/DW 271 30 Fax: 022 82/90 25-240 00 Fax: 028 52/90 25-250 00 Fax: 029 52/90 25-271 31 BH-Horn BH-Korneuburg BH-Krems Bürgerbüro Bürgerbüro Bürgerbüro Frauenhofenerstraße 2 Bankmannring 5 Körnermarkt 1 3580 Horn 2100 Korneuburg 3500 Krems 1. Stock, Zimmer 126 Erdgeschoss E26 1. Stock, Zimmer 100 E-Mail: post.bhho@noel.gv.at E-Mail: post.bhko@noel.gv.at E-Mail: post.bhkr@noel.gv.at Tel: 029 82/90 25/DW 281 30 Tel: 022 62/90 25/DW 291 30 Tel: 027 32/90 25/ DW 301 30 Fax: 029 82/90 25-280 00 Fax: 02262/9025-29000 Fax: 027 32/90 25-300 00 35 Vgl. URL: http://www.noe.gv.at/service/bh/Bezirkshauptmannschaften.htm [01. 09. 06]. 21
BH-Lilienfeld BH-Melk BH-Mistelbach Bürgerbüro Bürgerbüro Bürgerbüro Am Anger 2 Abt-Karl-Straße 23 Hauptplatz 4-5 3180 Lilienfeld 3390 Melk 2130 Mistelbach Erdgeschoss, Zimmer 03 Erdgeschoss, Zimmer E02 1. Stock, Zimmer 37 Zubau E-Mail: post.bhlf@noel.gv.at E-Mail: post.bhme@noel.gv.at E-Mail: post.bhmi@noel.gv.at Tel: 027 62/90 25/DW 311 30 Tel: 027 52/90 25/DW 321 30 Tel: 025 72/90 25/DW 331 30 Fax: 027 62/90 25-310 00 Fax: 027 52/90 25-320 00 Fax: 025 72/90 25-330 00 BH-Mödling BH-Neunkirchen BH-St. Pölten Bürgerbüro Bürgerbüro Bürgerbüro Bahnstraße 2 Peischinger Straße 17 Am Bischofteich 1 2340 Mödling 2620 Neunkirchen 3100 St. Pölten Erdgeschoß Erdgeschoss, Zimmer E33 Erdgeschoss, Zimmer 11 E-Mail: post.bhmd@noel.gv.at E-Mail: post.bhnk@noel.gv.at E-Mail: post.bhpl@noel.gv.at Tel: 022 36/90 25/DW 341 30 Tel: 026 35/90 25/DW 351 30 Tel: 027 42/90 25/DW 371 30 Fax: 022 36/90 25-340 00 Fax: 026 35/90 25-350 00 Fax: 027 42/90 25-370 00 BH-Scheibbs BH-Tulln BH-Waidhofen/Thaya Bürgerbüro Bürgerbüro Bürgerbüro Rathausplatz 5 Hauptplatz 33 Aignerstraße 1 3270 Scheibbs 3430 Tulln 3830 Waidhofen/Thaya Amtsgebäude 1, Stg.2, Zimmer 04 Erdgeschoß E02 – E04 1. Stock , Zi. 114 E-Mail: post.bhsb@noel.gv.at E-Mail: post.bhtu@noel.gv.at E-Mail: post.bhwt@noel.gv.at Tel: 074 82/90 25/DW 381 30 Tel: 022 72/90 25/DW 391 30 Tel: 028 42/90 25/DW 401 30 Fax: 074 82/90 25-380 00 Fax: 027 42/90 25-390 00 Fax: 028 42/90 25-400 00 BH-Wiener Neustadt BH-Wien Umgebung BH-Zwettl Bürgerbüro Bürgerbüro Bürgerbüro Ungargasse 33 Leopoldstraße 21 Am Statzenberg 1 2700 Wr. Neustadt 3400 Klosterneuburg 3910 Zwettl Erdgeschoss, Zimmer E09, E10, 1. Stock, Zimmer 125 - 127 Erdgeschoss, Zimmer 16 E24, E25, E26 E-Mail: post.bhwu@noel.gv.at E-Mail: post.bhzt@noel.gv.at E-Mail: post.bhwb@noel.gv.at Tel: 022 43/90 25/DW 261 30 Tel: 028 22/90 25/DW 421 30 Tel: 026 22/90 25/DW 411 30 Fax: 022 43/90 25-260 00 Fax: 028 22/90 25-420 00 Fax: 026 22/90 25-410 00 22
7 weiterführende literatur Die Broschüre entstand durch Zuhilfe- auch Broschüren und Gesetzestexte nahme verschiedenster Quellen. Primär bzgl. der behandelten Thematik. wurden Internetquellen verwendet, wie 7.1 Literaturquellen ARBÖ: Tanken und Rasten, 2002. 7.2 Internetquellen 7.3 Abbildungs- und Fotoquellen http://www.ab5zig.at http://www.asfinag.at Abb. 1: http://www.vor.at http://www.basb.bmsg.gv.at Abb. 2: http://www.noe.gv.at/service/ http://www.clubmobil.at ru/ru7/lvk/ast/folder_bedarfs http://www.help.gv.at gesteuerte_verkehre.pdf http://www.mobility.at Abb. 3: ÖNORM B 1600, S.8. http://www.noel.gv.at Abb. 4: in Anlehnung an die Broschüre http://www.oeamtc.at „Tanken und Rasten“ des ARBÖ. http://www.oebb.at Foto 1: KfV http://www.service4u.at Foto 2: KfV http://www.vor.at Foto 3: KfV Gesetze Paragraph Erklärung 7.4 Grundlagen § 29b gehbehinderte Personen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und § 43 Abs1 lit d. Hinweise Nebenstehend eine Übersicht der Ge- § 52 lit a Z 13b Halten und Parken verboten setze und der ÖNORM, die in der vorlie- StVO § 54 Abs 5 Zusatztafel geltend für Fahrzeuge, die nach § 29b genden Broschüre Anwendung fanden: lit h Abs. 4 gekennzeichnet sind §§ 65-66 Besondere Vorschriften für den Verkehr mit §§ 68-69 Fahrrädern und Motorfahrrädern Bodenmarkierungsverordnung Anl. 6 Kennzeichnung einer Behindertenparkfläche Bundesbehindertengesetz Art. 1 § 40 Behindertenpass Bundesstraßen- §7 Autobahnvignette finanzierungsgesetz Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, 2005-05 © Österreichisches Normungsinstitut – Weitergabe an Dritte ist nur mit Genehmigung des Österreichischen ÖNORM B 1600 Normungsinstituts gestattet. Bezugsmöglichkeit der ÖNORM B 1600: Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien; www.on-norm.at, sales@on-norm.at 23
Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Abfahrtszeiten des AST in verschiedenen Gemeinden..................................................... 5 Abb. 2: Die Unterschiede des Verkehrsmittelangebotes im Überblick..................................7 Abb. 3: Behindertenstellplatz – Einzel- und Reihenaufstellung................................................. 13 Fotoverzeichnis Foto 1: Bei Einfahrten sollten Gehsteige nicht abgesenkt werden........................................... 4 Foto 2: Ein guter Ortsplan erleichtert die Orientierung...................................................................... 4 Foto 3: Markierung eines Behindertenstellplatzes.................................................................................. 14 Foto 4: Reservierter Behindertenstellplatz.................................................................................................... 14 Foto 5: Elektromobile............................................................................................................................................................. 17 Projektleitung, Redaktion Ing. Christian Hofecker Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten (RU7) A-3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Autoren Dipl.-Ing. Sabine Kaulich Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) Team Verkehrsökonomie A-1100 Wien, Schleiergasse 18 E-Mail: sabine.kaulich@kfv.at Dipl.-Ing. Christian Kräutler Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) Leitung der Projektgruppe Region Ost A-1050 Wien, Siebenbrunneng. 21A E-Mail: christian.kraeutler@kfv.at Leitung der Landesstelle Burgenland A-7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1 E-Mail: christian.kraeutler@kfv.at 24
Mag.(FH) Nina Siedl Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) Landesstelle Wien A-1050 Wien, Siebenbrunneng. 21A unterstützt von: Mitwirkende: Peter Trimmel Ing. Günther Ertl Kuratorium für Verkehrssicherheit Projektleiter für die Bevorrangung (KfV) des Öffentlichen Personennahverkehrs Projektgruppe Region Ost in Wien Landesstelle Niederösterreich Wiener Linien - V41p A-3100 St. Pölten A-1030 Wien, Erdbergstr. 202 Julius-Raab Promenade 27 Tel.: +43 (0)1 7909 DW 41300 E-Mail: peter.trimmel@kfv.at Fax.: +43 (0)1 7909 DW 41309 Mobil: +43 (0)664 183 04 57 Mag.(FH) Martin Paal E-Mail: guenther.ertl@wienerlinien.at Kuratorium für Verkehrssicherheit Internet: http://www.wienerlinien.at (KfV) Projektgruppe Region Ost Dipl.-Ing. Sandra Hiller Landesstelle Wien Amt der NÖ Landesregierung A-1050 Wien, Siebenbrunneng. 21A Abteilung Gesamtverkehrs- E-Mail: martin.paal@kfv.at angelegenheiten A-3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Dipl.-Ing. Jana Kopta Tel.: +43 (0)2742-9005 DW 14191 Kuratorium für Verkehrssicherheit Mobil: +43 (0)676-812 14191 (KfV) Fax: +43 (0) 2742-9005 DW 14950 Landesstelle Wien E-Mail: post.ru7@noel.gv.at A-1050 Wien, Siebenbrunneng. 21A Internet: http://www.noe.gv.at/ verkehrsberatung Dietmar Janoschek Freiraum – Die Experten für Barrierefreiheit European Institute for Design and Disability Austria A-4020 Linz, Unionstraße 147/25 Tel. +43 (0)699-14 13 23 45 E-Mail: generaloffice@freiraum-europa.org Internet: http://www.freiraum-europa.org 25
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