Mobilitätshilfen - amt der nö landesregierung abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten - Land Niederösterreich

 
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Mobilitätshilfen - amt der nö landesregierung abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten - Land Niederösterreich
amt der nö landesregierung
                                                    abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten

                                                        mobilitätshilfen

              Gedruckt nach der Richtlinie
             „Schadstoffarme Druckerzeugnisse“des
              Österreichischen Umweltzeichens.
              gugler cross media, Melk; UWZ 609

amt der nö landesregierung 
abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten
adresse » 3109 st. pölten, landhausplatz 1
telefon » 02742 9005 149 73                                                    heft 23
fax » 02742 9005 149 50
internet » www.noe.gv.at
Mobilitätshilfen - amt der nö landesregierung abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten - Land Niederösterreich
amt der nö landesregierung 
abteilung gesamtverkehrsangelegenheiten

                                                         mobilitätshilfen

Um diese Broschüre gut lesbar zu halten wurde die doppelte, geschlechterspezifische Schreibweise
nicht verwendet.
inhalt

       1           Warum brauchen wir mobilitätshilfen? .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
                   1.1              Gehsteigabsenkungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
                   1.2 Orientierungssystem . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
                   1.3 Bedarfsorientierte Verkehrssysteme (BVS)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
                                    1.3.1 Anrufsammeltaxi (AST) . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
                                    1.3.2 Rufbus  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
                                    1.3.3 Bürgerbus .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
                                    1.3.4 Organisationsunterstützung durch das Land NÖ .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
                   1.4 ÖBB – Begünstigungen und Informationen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
       2 Behindertenpass . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
                   2.1 Vorteile/Begünstigungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
                   2.2 Voraussetzungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
                   2.3 Dokumente . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
                   2.4 Gebühren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
       3	Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11
                   3.1 Vorteile/Begünstigungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11
                   3.2 Voraussetzungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11
                   3.3 Dokumente . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12
                   3.4 Gebühren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12
       4 Behindertenparkplatz .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13
                   4.1 Allgemeine Behindertenparkplätze . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13
                   4.2 „Reservierter“ Behindertenparkplatz .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 14
                                    4.2.1 Dokumente für den Antrag  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 14
                                    4.2.2 Gebühren für den Antrag .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 14
       5 Selbständige Nutzung motorisierter Fahrzeuge  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15
                   5.1 Weg zum Erwerb der Lenkberechtigung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15
                   5.2 Fahrsicherheitstraining für mobilitätseingeschränkte Personen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16
                   5.3 Elektromobile und Scooter . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 17
                   5.4 Sonderregelung „Autobahnvignette“ . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18
                   5.5 Behindertengerecht gestaltete Tankstellen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19
       6 Behörden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21
       7 Weiterführende Literatur . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 23
                   7.1 Literaturquellen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 23
                   7.2 Internetquellen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 23
                   7.3 Abbildungs- und Fotoquellen . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 23
                   7.4 Grundlagen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 23
       Abbildungsverzeichnis  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
       Fotoverzeichnis .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
       Mitwirkende . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25
       Impressum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28

   
vorwort

                                           der Familie, bei Freunden oder beruf-
                                           lich, kennt deren Sorgen und Bedürf-
                                           nisse nicht.

                                           Als Landeshauptmann möchte ich  auch
                                           für jene Menschen eine Hilfe bieten,
                                           die mobilitätseingeschränkt sind und
                                           habe daher diese Broschüre in Auftrag
                                           gegeben.  Sie soll eine Sammlung von
                                           verschiedenen Institutionen, Anlauf-
                                           stellen, Behörden und Begünstigungen
                                           sein, die den Betroffenen helfen kön-
                                           nen und mit denen sich die Menschen
                                           in ihrer Umgebung besser bewegen
                                           können.  Das Ziel dieser Broschüre ist
                                           es, Erleichterungen im mobilen Leben
                                           der gehandicapten Menschen in Nieder-
                                           österreich, nicht nur im „Europäischen
Für die meisten Menschen ist Mobil
                                           Jahr der Chancengleichheit im Verkehr
sein eine Selbstverständlichkeit.  Mobil
                                           2007“, zu bringen.
sein ist die Grundvoraussetzung für
das selbständige Meistern des Allta-
                                           Diese Broschüre wird einen positiven
ges. Es gibt aber in unserem Land Men-
                                           Beitrag zur Förderung der individuellen
schen, für die jeder Ortswechsel nur mit
                                           Mobilitätsbedürfnisse der bewegungs-
Aufwand durchgeführt werden kann.
                                           eingeschränkten Personen in Nieder-
Im Jahre 2003 wurde bei einer Mobili-
                                           österreich leisten.
tätserhebung festgestellt, das 8 % der
Niederösterreicherinnen und Nieder-
österreicher wegen körperlicher Handi-
caps nur schwer am täglichen Leben
teilnehmen können.  Wer nicht direkt
mit diesen Menschen zu tun hat, ob in      Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll

                                                                                     
1             warum brauchen wir
              mobilitätshilfen?

                                              Der Anteil der äl-        ten Verkehrsteilnehmer zu verbessern?
                                              teren Menschen an         Die Verkehrsberatung des Landes Nie-
                                              der Gesamtbevölke-        derösterreich, eine Dienstleistungsein-
                                              rung in Österreich        richtung, die im Jahre 1995 von Herrn
                                              und auch in Niede-        Landshauptmann Dr. Pröll eingerichtet
                                              rösterreich    steigt.    wurde und für die Gemeinden kosten-
                                              Das bringt eine Reihe     los zur Verfügung steht, wird im Jahre
                                              von Problemen und         2007 einige Möglichkeiten auf www.
                                              Herausforderung-en        noe.gv.at/verkehrsberatung unter dem
                                              mit sich. Ältere Men-     Titel „Chancengleichheit im Verkehr –
                                              schen können nicht        Möglichkeiten einer Gemeinde“ zusam-
                                              mehr so gut gehen         menstellen.  Zwei Begriffe nehmen wir
                                              wie jüngere und sie       vorweg: Gehsteigabsenkung und Ori-
                                              können sich nicht         entierungssysteme. Außerdem sind im
                                              mehr so gut zurecht-      Kapitel 1.3 Möglichkeiten beschrieben,
                                              finden.                   wie nicht nur gehbehinderte Menschen
                                                                        Wege zurücklegen können, sondern
                                              Was können die Ge-        auch Personen, die ihre Wohnstätte
                                              meinden und das           abseits der Linien des öffentlichen
                            Land Niederösterreich tun, um die Situ-     Verkehrs haben.
                            ation vor allem für die nichtmotorisier-

                            1.1 Gehsteigabsenkungen
                            Um das Gehen zu erleichtern sollten         serführung. Bei Hausausfahrten sollen
                            alle Gehsteige an Kreuzungen und bei        die Gehsteige nicht abgesenkt werden.
                            Querungshilfen abgesenkt werden. Die        Fahrzeuge können über schräge Rand-
                            taktile Erfassung des Gehsteiges von        steine gefahren werden.  Das fällt den
Quelle: RU7
                            blinden Menschen soll aber gewährt          Lenkern leichter als den Fußgängern
Foto 1:                     bleiben.  Ein gänzliches Auslaufen des      die Bewältigung von Höhenlängsunter-
Bei Einfahrten sollen       Gehsteiges auf Fahrbahnniveau ist da-       schieden.
Gehsteige nicht abge-       her nicht ratsam, auch wegen der Was-
senkt werden.

                            1.2 Orientierungssysteme
Foto 2:
Ein guter Ortsplan          Die Fähigkeit sich zu orientieren nimmt     derösterreich zusammenarbeiten um
erleichtert die             mit dem Alter genauso ab wie etwa die       einheitliche Orientierungssysteme zu
Orientierung.               Sehkraft.  Wenn die Gemeinden in Nie-       erhalten, fällt nicht nur alten Menschen

                        
sowie Menschen mit Handicap die Ori-      an sonst wichtigen Punkten im Ort. Wie
entierung und auch die Fortbewegung       ein gutes Orientierungssystem ausseh-
in einer nicht vertrauten Umgebung        en kann entnehmen Sie bitte der Inter-
leichter, sondern uns allen.              netseite des Landes Niederösterreich
Der Eckpfeiler eines guten Orientie-      www.noe.gv.at/verkehrsberatung unter
rungssystems ist ein gut lesbarer         dem Titel „Orientierungssysteme im
Ortsplan, aufgestellt an den Hauptein-    Ortsgebiet“.
fahrten, am Bahnhof, im Zentrum und                                                                                  Quelle: Praschl

1.3 Bedarfsorientierte Verkehrssysteme (BVS)                                      1

In diesem Kapitel werden Angebote         geringen Fahrgastzahlen nicht sinnvoll
beschrieben, die es den Menschen er-      ist.  So kann zusätzlich zum bestehen-
leichtern sollen in ihrer Umgebung mo-    den Linienverkehr eine bessere Versor-
bil zu sein. Diese Angebote erleichtern   gung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
die Bewegungen aller Menschen.            geboten werden.
Um eine kosteneffiziente Verkehrser-
schließung in städtischen und länd-       Merkmale des AST
lichen Gebieten zu gewährleisten, un-
                                          Es gibt keinen fixen Fahrplan, sondern
terstützt das Land Niederösterreich
                                          nur vorgegebene Abfahrtszeiten von                                     Abb.1:
die Einführung von bedarfsgesteuerten
Verkehrssystemen.
                                          der Sammelstelle.  Es gibt auch keine                                  Abfahrtszeiten des
Der Vorteil gegenüber dem konventio-
                                          fix vorgegebene Strecke, sondern nur                                   AST in verschiedenen
nellen Linienverkehr ist, dass Fahrten
                                          ein festgelegtes Bedienungsgebiet, in-                                 Gemeinden2
                                          nerhalb dessen Fahrten möglich sind.                                   * Der Fahrgast ist verpflichtet, bis zu 10 Minuten über
nur mehr bei Bedarf durchgeführt wer-                                                                              die angegebenen Abfahrtszeiten hinaus zu warten.
                                          Mögliche Endpunkte sind eine AST-Sam-
den, wodurch Leerfahrten vermieden                                                                               ** In Baden werden folgende Sammelstellen bedient:
                                          melstelle oder eine gewählte Adresse.                                    Josefsplatz, Bahnhof, Krankenhaus/Leesdorf Bhf
werden.  Durch eine bedarfsgerechte
Wahl der Fahrzeuggröße und das Sam-
                                          Die Abfahrtszeiten*) Montag bis Freitag (Werktage)                               Samstag                                 Sonn- und Feiertag
meln von Fahrgästen wird die Kapazi-      im Überblick                                 letztes                                                   letztes                                        letztes
tätsauslastung gesteigert.
                                           Baden**)               19:15   00:15                         00:52   15:15                            04:15     08:15                        00:15 00:52
Diese Formen von öffentlichen Ver-
                                           Oberwaltersdorf        19:25   00:25                         01:02   15:25                            04:25 08:25                            00:25 01:02
kehrsmitteln bieten für körperlich ein-
geschränkte Personen eine deutliche        Tattendorf             19:28   00:28                         01:05   15:28                            04:28 08:28                            00:28 01:05
                                                                                      alle 60 Minuten

                                                                                                                               alle 60 Minuten

                                                                                                                                                                      alle 60 Minuten

Verbesserung des Lebensstandards.          Teesdorf               19:30 00:30                           01:07   15:30                            04:30 08:30                            00:30 01:07
                                           Blumau/Neurißhof       19:35   00:35                         01:12   15:35                            04:35 08:35                            00:35   01:12
1.3.1 Anrufsammeltaxi (AST)                Schönau/Triesting      19:40 00:40                           01:17   15:40                            04:40 08:40                            00:40   01:17
                                           Günselsdorf            19:43   00:43                         01:20   15:43                            04:43 08:43                            00:43 01:20
Ein AST ist einerseits in dünn besie-
                                           Leobersdorf Bahnhof    19:45   00:45                         01:22   15:45                            04:45 08:45                            00:45 01:22
delten Gebieten und andererseits zu
Schwachlastzeiten sinnvoll, in denen                                                                             1      URL: http://www.noel.gv.at/Service/ru/ru7/lvk/ast/
                                                                                                                        folder_bedarfsgesteuerte_verkehre.pdf [12. 09. 06].
die Führung eines Busses aufgrund der                                                                            2 Quelle: VOR

                                                                                                                 
Anmeldezentrale                           Effektive Kosten der Gemeinde(n) für
                         (Dispositionszentrale)                    ein Anruf-Sammel-Taxi (AST)-System
                         Um den Gemeinden Organisations- und       Kosten des Verkehrsunternehmens,
                         Finanzhilfe bei der Einrichtung des       abzüglich:
                         AST zu geben, hat das Land Nieder-        • Fahrgasteinnahmen
                         österreich eine landesweite „Disposi-     • Förderung durch das Land
                         tionszentrale für bedarfsgesteuerte         Niederösterreich (30 – 40 %)
                         Verkehrssysteme“ eingerichtet.  Diese     • Förderung durch den Bund
                         ermöglicht eine zentrale und effiziente     (derzeit nicht fix)
                         Organisation, Disposition und Abrech-       = effektive Kosten für die Gemeinde(n)
                         nung für die Gemeinden.
                                                                   1.3.2 Rufbus
                         Aufgabe der Dispositionszentrale:
                                                                   Der Unterschied zum AST liegt darin,
                         • nimmt alle Anrufe der Fahrgäste
                                                                   dass der Rufbus nach einem fixen Fahr-
                           entgegen
                                                                   plan verkehrt. Es werden die Haltestel-
                         • sorgt für die Zusammenstellung der
                                                                   len, welche meist abseits der direkten
                           jeweiligen Fahrtrouten
                                                                   Linienführung liegen, jedoch nur bei
                         • trägt zur Vereinfachung von Steue-
                                                                   Bedarf angefahren.
                           rung, Abrechnung und Kontrolle des
                                                                   • Fixer Fahrplan, wobei einzelne Halte-
                           AST-Betriebes für die Gemeinden bei
                                                                     stellen abseits der direkten
                                                                     Linienführung nur bei Vorliegen
                         Die Kosten für die Dispositionszentrale     eines Bedienungswunsches (zumeist
                         werden zur Gänze vom Land Niederös-         per Telefon) angefahren werden.
                         terreich getragen.                        • Das Einsteigen bei einer Bedarfs-
                                                                     haltestelle wird einer Rufbuszentrale
                         Fahrtwunschanmeldung per Telefon            bekannt gegeben, das Aussteigen
                         • aus ganz NÖ zum Ortstarif unter           dem Buslenker.
                                          3
                           0810/810-278                            • Rufbus fährt nur Haltestellen an,
                         • Anmeldungen bis zu 20 Minuten             keine beliebigen Adressen.
                           vor Fahrtantritt                        • Die Anmeldung erfolgt über die NÖ
                         • Bekanntgabe der AST-Haltestelle,          Dispositionszentrale (landesweit
                                                                                                         4
                           Abfahrtszeit und Anzahl der               einheitliche Tel.Nr. 0810/810-278).
                           Fahrgäste

                         Betriebszeiten und Tarife                 1.3.3 Bürgerbus
                         • Betriebstage und Betriebszeiten         • Bürgerbusse kommen dann zum
                           werden durch die Gemeinde                 Einsatz, wenn es weder ein Verkehrs-
                           festgelegt                                unternehmen, noch ein örtliches Ta-
                         • Tarife basieren auf dem Linienver-        xiunternehmen gibt, welches die nach-
                           kehrstarif plus einem „Komfort-           gefragte Verkehrsleistung erbringt.
                           zuschlag“ (von ein bis zwei Euro) je    • Die Kleinbusse werden zumeist von
                           nach Wunsch der Gemeinde                  ehrenamtlich agierenden Bürgern
3 Stand 12. 09. 06
4 Stand 12. 09. 06       • Abrechnung nach Pauschaltarifen           gesteuert.

                     
Abb. 2:
                          konventioneller    BVS am Beispiel des      reiner Bedarfsverkehr
                           Linienverkehr    Anrufsammeltaxi (AST)          (Taxibetrieb)
                                                                                              Die Unterschiede
                                                                                              des Verkehrsmittelan-
 Betriebsform              Linienbetrieb        Flächenbetrieb            Flächenbetrieb      gebotes im Überblick 5
 Linienkonzession                ja                  nein                      nein

 Haltestellenkonzession          ja                  nein                      nein

 Einstieg                   Haltestelle          Sammelstelle               Haustüre

 Ausstieg                   Haltestelle     Haustüre/Sammelstelle           Haustüre

 Fahrplan                        ja          nur für Abfahrtszeiten            nein

 Anmeldung                     nein                    ja                       ja

 Fahrgastbündelung               ja                    ja                      nein

 Fahrpreis                    ÖV-Tarif       ÖV-Tarif plus Zuschlag    entfernungsabhängig

 Fahrzeug                   Standardbus          Taxi, Kleinbus           Taxi, Kleinbus

1.3.4 Organisationsunterstüt-               Verkehrsverbund Ost-Region GmbH
zung durch das Land NÖ                      (VOR GmbH)

Abteilung Gesamtverkehrsangelegen-          • ist zuständig für Integration von
heiten (Abt. RU7) 6                           Projekten in das gesamte Verbund-
                                              angebot
• berät hinsichtlich aller Möglichkeiten
                                            • bietet Informationen aus der
  alternativer Formen des öffentlichen
                                              Planungspraxis und
  Verkehrs
                                            • berät Sie in Fragen der
• beauftragt die NÖ Anmeldezentrale
                                              Kommunikation und Information
• stellt Kontakte zu den relevanten
  Stellen her (Verkehrsverbunde, Ver-       Kontakt
  kehrsunternehmen, Förderstellen,          DI Michael Reinbacher
  etc.)                                     Verkehrsbund Ost-Region GmbH
• begleitet die Projektplanung              Mariahilfer Straße 77-79
Kontakt                                     1060 Wien
                                            Tel.: 01/526 60 48-167, Fax-DW:105
DI Regina Rausch
                                            E-Mail: michael.reinbacher@vor.at
Abteilung Gesamtverkehrs-
angelegenheiten
Landhausplatz 1; Haus 16
3109 St.Pölten,
Tel.: 02742/90 05-141 98                                                                      5 URL: http://www.noel.gv.at/Service/ru/ru7/lvk/ast/
                                                                                                folder_bedarfsgesteuerte_verkehre.pdf [12. 09. 06].
Fax-DW: 149 50
                                                                                              6 Zuständig für die Verwaltung des NÖ Nahver-
E-Mail: regina.rausch@noel.gv.at                                                                kehrsfinanzierungsprogramms, der vom Land Nie-
                                                                                                derösterreich eingerichteten Förderung für neue
        post.ru7@noel.gv.at                                                                     Verkehrsprojekte

                                                                                              
1.4 ÖBB – Begünstigungen und Informationen

                                              „ÖBB-Vorteilscard Spezial“ 7              „ÖBB-Vorteilscard Blind“ 8

                                              Die Vorteilscard Spezial gilt für Men-    Die Vorteilscard kostet € 18,90 (Stand:
                                              schen mit Mobilitätseinschränkungen.      29. 08. 2006) und gilt ein Jahr ab Aus-
                                              Sie kostet € 19,90 (Stand: 29.  08.       stellung. Der Karteninhaber erhält beim
                                              2006), gilt 1 Jahr ab Ausstellung und     Vorweisen dieser Karte 50% Ermä-
                                              kann bei allen Bahnhöfen bezogen wer-     ßigung für Fahrten mit der Bahn oder
                                              den.  Beim Kauf einer Fahrkarte erhält    einem ÖBB-Postbus, eine Begleitper-
                                              der Inhaber dieser Vorteilscard eine      son und/oder Blindenhund fahren gra-
                                              Fahrpreisermäßigung von 50% für           tis mit. Sie ist beim „Österreichischen
                                              Fahrten mit Bahn oder ÖBB-Postbus-        Blindenverband“, bei der „Hilfsgemein-
                                              sen.  Falls im Behindertenpass ein ent-   schaft der Blinden und Sehschwachen“
                                              sprechender Vermerk vorhanden ist,        und bei „Engel auf Pfoten“ (Verein zur
                                              so fährt die Begleitperson gratis.        Förderung der Mobilität sehbehinder-
                                                                                        ter und blinder Menschen) erhältlich.
                                              Die Berechtigungsvoraussetzungen sind:
                                                                                                  9
                                              • Bezug erhöhter Familienbeihilfe         Kontakt
                                                durch die Familienbeihilfenkarte
                                                                                        Österreichischer Blinden-
                                              • Bezug von Pflegegeld, einer anderen     und Sehbehindertenverband
                                                vergleichbaren Leistung oder einer
                                                                                        Hägelingasse 3, 2. Stock
                                                Versehrtenrente
                                                                                        1140 Wien
                                                (Minderung der Erwerbsfähigkeit von     Tel.: 01/982 75 84-201
                                                mind. 70%)                              Fax: 01/982 75 84-204
                                              • Besitz eines „Behindertenpasses“        E-Mail: office@blindenverband.at
                                                gemäß Bundesbehindertengesetz           Internet: http://www.oebsv.at,
                                                Art.1 § 40 mit einer eingetragenen      http://www.blindenverband.at
                                                Minderung der Erwerbsfähigkeit
                                                von mind. 70% oder mit einem            Hilfsgemeinschaft der Blinden und
                                                Vermerk „Der Inhaber des Passes         Sehschwachen Österreichs
                                                kann die Fahrpreisermäßigung nach       Jägerstraße 36, 1200 Wien
                                                dem Bundesbehindertengesetz in          Tel: 01/330 35 45
                                                Anspruch nehmen“.                       Fax: 01/330 35 45-11
                                                                                        E-mail: info@hilfsgemeinschaft.at
                                              • Versorgungsberechtigte nach dem
                                                                                        Internet: http://www.hilfsgemeinschaft.at
                                                Heeresversorgungsgesetz

                                              • Bürger anderer Staaten, wenn ein        Engel auf Pfoten
                                                amtlicher Ausweis vorgelegt wird,       Wienerbergstraße 16/32/25, 1120 Wien
                                                der dem Inhalt nach dem Behinder-       Tel: 01/817 18 75
7 URL: http://www.oebb.at [29. 08. 06].
8 URL: http://www.oebb.at [29. 08. 06].
                                                tenpass § 40 des Bundesbehinder-        E-Mail: info@engelaufpfoten.at
9 Stand 29. 08. 06                              tengesetzes entspricht                  Internet: http://www.engelaufpfoten.at

                                          
2            behindertenpass

                                                          10
Grundlagen                                Zuständigkeit
Gesetz:                                   Landesstelle des Bundessozialamtes
Art.1 § 40 Bundesbehindertengesetz        Grenzgasse 11/3. Stock
§ 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz      3100 St. Pölten
                                          Tel: 05 99 88
Der Behindertenpass dient als bundes-     Fax: 05 99 88-76 99
einheitlicher Nachweis einer Behinde-     E-Mail: bundessozialamt.noe1@basb.gv.at
rung.  Er wird dreisprachig ausgestellt
(Englisch, Französisch und Deutsch)       Zuständigkeit für Süd- und Ostnieder-
und wird auch im Ausland anerkannt.       österreich
Ein Anspruch auf eine Finanzleistung      Babenbergerstraße 5
                        11
entsteht daraus nicht.                    1010 Wien
                                          Tel: 05 9988
Der Behindertenpass muss beim Bun-        Fax: 05 99 88-22 84
desamt für Soziales und Behinderten-      E-Mail: bundessozialamt.noe1@basb.gv.at
wesen - kurz: Bundessozialamt (BSA)
- beantragt werden.  Dieser Antrag
kann formlos per Post beim Hausbrief-
fach des jeweiligen Bundessozialamtes
(wenn vorhanden) oder auch per Fax
eingebracht werden.

2.1 Vorteile/Begünstigungen

Wenn die Nutzung des öffentlicher Ver-    werden dadurch Vergünstigungen bei et-
kehrsmittel nicht zumutbar ist, können    waigen Kultur- und Freizeiteinrich-
Betroffene unter Vorlage des Behin-       tungen angeboten, um die sozialen
dertenpasses diverse Vergünstigungen      Kontakte beeinträchtigter Personen
erhalten, wie etwa gratis die Jahres-     aufrecht zu erhalten.
vignette für die Autobahn.12 Ebenso

2.2 Voraussetzungen              13
                                                                                    10 URL: http://www.basb.bmsg.gv.at [29. 08. 06].
                                                                                    11 URL: http://www.help.gv.at [05. 07. 06].
                                                                                       siehe Seiten 18 und 19
Der Behindertenpass kann von Per-         Minderung der Erwerbsfähigkeit von        12 URL: http://www.service4u.at/blickkontakt/pass.html
                                                                                       [12. 09. 06].
sonen in Anspruch genommen werden,        mindestens 50% vorliegt.                  13 URL: http://www.service4u.at/blickkontakt/pass.html
deren gewöhnlicher Aufenthalt14 oder                                                   [12. 09. 06].
                                                                                    14 Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort,
Hauptwohnsitz in Österreich ist und       Der Aufenthalt oder Hauptwohnsitz in         wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
                                                                                       lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet
ein Grad der Behinderung oder eine        Österreich muss beim Bundessozialamt         nicht nur vorübergehend verweilt.

                                                                                    
durch einen gültigen Aufenthaltstitel        oder Urteil auf Grund eines Bun-
                                                        (etwa Niederlassungsbewilligung) oder        desgesetzes. Dies könnte etwa im
                                                        einen Meldezettel nachgewiesen wer-          Verfahren wegen Invaliditätspension
                                                        den.  Den Grad der Behinderung oder          geschehen sein.
                                                        die Minderung der Erwerbsfähigkeit       •   Bezug einer Geldleistung wegen
                                                        stellt der ärztliche Dienst (Amtsarzt)       Invalidität, Berufsunfähigkeit,
                                                        des Bundessozialamtes fest, sofern           Dienstunfähigkeit oder dauernder
                                                        diese nicht schon durch eine aktuelle        Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines
                                                        amtsärztliche Bescheinigung nachge-          Bundesgesetzes. Dies ist der Fall,
                                                        wiesen werden kann.                          wenn Invaliditäts-, Berufsunfähig-
                                                                                                     keits-, Dienstunfähigkeitspension
                                                        Daneben gelten noch die Vorausset-           oder eine Unfallrente bezogen wird.
                                                        zungen nach Art.1 § 40 Abs. 1 des Bun-   •   Bezug einer Geldleistung nach dem
                                                        desbehindertengesetzes, die erfüllt          Bundespflegegeldgesetz oder einer
                                                        werden müssen, um einen Rechtsan-            gleichartigen Leistung (z. B. nach
                                                        spruch auf die Ausstellung eines Be-         dem Landespflegegeldgesetz)
                                                        hindertenpasses zu haben:15              •   Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
                                                                                                 •   Zugehörigkeit zum Kreis der be-
                                                        • Feststellung des Grades der Be-            günstigten Behinderten nach dem
                                                          hinderung oder der Minderung der           Behinderteneinstellungsgesetz
                                                          Erwerbsfähigkeit durch Bescheid

                                                        2.3 Dokumente

                                                        • Antrag auf Ausstellung eines Behin-    • Bescheide und Urteile, Befunde oder
                                                          dertenpasses: Die Formulare können       Krankengeschichte, etc.
                                                          auf der Homepage des Bundesso-         • Einkommenssteuererklärung –
                                                          zialamtes unter http://www.basb.         Beilage für außergewöhnliche
                                                          bmsg.gv.at, wie auch in der Katego-      Belastungen
                                                          rie „Behindertenpass“ unter http://    • 2 Fotos
                                                          www.help.gv.at abgerufen werden.       • Meldezettel und Personalausweis

                                                        2.4	Gebühren

                                                        Für die Ausstellung eines Behinderten-
15 URL: http://www.service4u.at/blickkontakt/passwer.
   html [12. 09. 06].                                   passes fallen keine Gebühren an.

                                             10
3            ausweis für dauernd
             stark gehbehinderte
             personen
Grundlagen
Gesetz: § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

3.1 Vorteile/Begünstigungen                  16

Der Ausweis dient als Nachweis der „dau-   • Parken auf Behindertenparkplätzen
ernden, starken Gehbehinderung“ (sie-      • Unbeschränktes Parken in Kurzpark-
he 4.2). Laut § 29b StVO können geh-         zonen
behinderten Personen unter anderem         • Parken auf Straßenstellen, die durch
folgende Rechte eingeräumt werden:           „Parkverbot“ gekennzeichnet sind
• die Befreiung von der motorbezo-         • Parken in Fußgängerzonen während
  genen Versicherungssteuer                  der Ladetätigkeitszeiten
• das Ansuchen um finanzielle              • Halten im Halte- und Parkverbot für
  Unterstützungen für die Adaptie-           die Dauer des Ein- und Aussteigens,
  rung von Kraftfahrzeugen                   wie auch für das Ein- und Ausladen
• die Rückvergütung der Normal-              eines nötigen Behelfes (Rollstuhl
  verbrauchsabgabe                           und dgl.).
• das Ansuchen um einen Behinder-
  tenparkplatz                             Bei Inanspruchnahme der erwähnten
                                           Halte- und Parkerleichterungen ist
Folgende Bestimmungen gelten auch          es notwendig, den Ausweis hinter der
für Lenker von Kraftfahrzeugen, die ei-    Windschutzscheibe gut erkennbar an-
ne dauernd, stark gehbehinderte Per-       zubringen. Der Ausweis ist auf Verlan-
son befördern:                             gen vorzuzeigen.

3.2 Voraussetzungen               17

Die Voraussetzung für die Erlangung        fähig sind, oder sich auch auf kurzen
eines Behindertenausweises nach § 29b      Strecken nur mit außerordentlicher
StVO ist eine dauernd starke Gehbehin-     Anstrengung fortbewegen können. Die
derung.                                    Gehbehinderung muss dauernd vor-
                                           handen sein.  Bei Wegfall der dauernd
Als „dauernd stark gehbehindert“ gel-      starken Gehbehinderung ist der Aus-
ten Personen, die infolge eines Gebre-     weis vom Inhaber der ausstellenden       16 URL: http://www.help.gv.at/Content.Node/126/Sei-
                                                                                       te.1260200.html [07. 06. 06].
chens oder einer Krankheit nicht geh-      Behörde unverzüglich abzuliefern.        17 Vgl. § 29b StVO.

                                                                                    11
3.3 Dokumente            18

                                                  • Für das Ansuchen benötigt man ein Antragsformular, das auf Anfrage von der
                                                    zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) übermittelt wird.
                                                  • 2 Fotos

                                                  3.4 Gebühren        19

                                                  (Stand: 05. 10. 2006)
                                                  • feste Gebühr € 26,-
                                                  • Landesverwaltungsabgabe: € 1,82

18 URL: http://www.help.gv.at/Content.Node/126/
   Seite.1260200.html [07. 06. 06].
19 URL: http://www.help.gv.at/Content.Node/126
   /Seite.1260200.html [07. 06. 06].

                                             12
4                behindertenparkplatz                                                                                         20

Gehbehinderten Personen, die auf ein         Grundlagen
ihrer Behinderung entsprechendes Ge-         ÖNORM: B 1600
rät (z.  B.  Rollstuhl) angewiesen sind,     Gesetz:     § 29b StVO
können gewisse Begünstigungen im                         § 43 Abs 1 lit d StVO
Straßenverkehr zuerkannt werden.  So                     § 52 lit a Z 13b StVO
besteht die Möglichkeit, auf öffentlichen                § 54 Abs 5 lit h StVO
Verkehrsflächen        „Behindertenstell-    Verordnung: Anl.6 Bodenmarkierungs-
plätze“ zu nutzen. Diese sind von allen                  verordnung
Berechtigten gem.  § 29b StVO   nutz-
bar.  Es können auch individuelle Stell-
plätze beantragt werden, die nur für
einen speziellen Nutzer bestimmt sind.

4.1 Allgemeine Behindertenparkplätze

Auf Behindertenstellplätzen dürfen           parken, sofern sie den Ausweis sicht-
Personen, die über einen Gehbehinder-        bar hinter der Windschutzscheibe an-
tenausweis nach § 29b StVO verfügen          bringen.

                                                                                       Abb. 3:
                                                                                       Behindertenstellplatz –
                                                                                       Einzel- und
                                                                                       Reihenaufstellung 21
                                                                                       Quelle: ÖNORM B 1600 (näheres S. 23)

        –> 120            230                              –> 120
                 –> 350                                   –> 580

Anzahl                                       Lage
Werden Stellplätze, Einzelstellplätze        Die Stellplätze sollten stufenlos und
oder Garagen mit mehr als 5 Stellplät-       möglichst nah zum Gehsteig und zu
zen geschaffen, ist für die ersten 50        einem behindertengerechten Eingang
mindestens ein Stellplatz, für je weitere    oder Aufzug angeordnet sein. Die nahe
50 angefangene ist ein weiterer Stell-       gelegenen Ziele sollen ohne Überwin-
platz für den Personenkraftwagen ei-         dung von Höhenunterschieden erreich-
                                                                                       20 URL: http://www.help.gv.at/Content.Node/126/
                                        22
ner behinderten Person vorzusehen.           bar sein.  Ebenso sollte der Stellplatz      Seite.1260000.html#parken [07. 06. 06].
                                                                                       21 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 8.
                                             eben, also ohne Längs- oder Quernei-      22 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 7.
                                             gung angelegt werden.23                   23 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 8.

                                                                                       13
Anordnung                                nebeneinander ist es zulässig, eine ge-
                                                        Eine schräge oder rechtwinkelige An-     meinsame Aussteigefläche mit einer
                                                        ordnung der Behindertenstellplätze       Breite von 120 cm anzuordnen, sofern
                                                        zum Fahrstreifen und zur Fahrbahn ist    diese durch eine deutliche Schraffur
                                                        aus Platzgründen zu bevorzugen.  Bei     gekennzeichnet ist.  Dadurch reduziert
                                                        Stellflächen parallel zum Fahrstrei-     sich die Breite von zwei nebeneinander
                                                        fen oder zur Fahrbahn ist meistens (je   angeordneten Behindertenstellplätzen
                                                        nach Verkehrsmenge) eine Breite von      von 700 cm auf 580 cm.25
                                                        350 cm sowie eine Länge von mindes-
                                                        tens 650 cm vorzusehen. Zum angren-      Markierung und
                                              Foto 3:   zenden Gehweg ist an einer Stelle eine   Kennzeichnung
              Markierung eines                          Absenkung auf Straßenniveau von min-     Behindertengerechte Stellplätze sind
             Behindertenstell-                          destens 120 cm Breite erforderlich.24    mit einem Verkehrszeichen (s.  Kapitel
                       platzes                                                                   4.2) auszustatten und können zusätz-
                                                        Breite                                   lich mit Bodenmarkierungen gekenn-
                                                        Die Breite des Behindertenstellplatzes   zeichnet werden.
                                                        muss mindestens 350 cm betragen.
                                                        Bei mehreren Behindertenstellplätzen

                                                        4.2 „Reservierter“ Behindertenparkplatz
                                                        Auf Ansuchen kann die Behörde für        4.2.1 Dokumente für den Antrag 26
                                                        ein bestimmtes Kraftfahrzeug einen       • Ausweis nach § 29b StVO
                                                        Behindertenstellplatz an der Arbeits-      (siehe Seite 11)
                                                        stelle oder dem Wohnsitz des gehbe-      • formloses Ansuchen (siehe Seite 11)
                                                        hinderten Menschen verordnen (siehe      • Name und Kontaktmöglichkeit des
                                                        § 43 Abs 1 lit d StVO).                    Antragstellers
                                                                                                 • genauer Ort, wo der Behinderten-
                                                        Dieser Stellplatz wird durch Angabe        stellplatz errichtet werden soll
                                                        des Kennzeichens auf einer Zusatzta-
                                              Foto 4:   fel unterhalb der Halte- und Parkver-    Nach einer Ortsverhandlung wird über
 Reservierter Behinder-                                 botstafel zusätzlich zum Behinderten-    die Errichtung des Behindertenstell-
           tenstellplatz                                symbol kenntlich gemacht.  Auf einem     platzes entschieden.
                                                        solchen Stellplatz darf kein anderes
                                                        Fahrzeug abgestellt werden.              4.2.2 Gebühren für den Antrag 27
                                                                                                 (Stand: 07. 06. 2006)
                                                                                                 • für den Antrag: € 13,–
                                                                                                 • Verhandlungsgebühren ca. € 43,–
24 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 8.
25 Vgl. ÖNORM B 1600, S. 8.
26 URL: http://www.help.gv.at [07. 06. 06].
27 URL: http://www.help.gv.at [07. 06. 06].

                                                14
5            selbständige nutzung
             motorisierter fahrzeuge

5.1 Weg zum Erwerb der Lenkerberechtigung                              28

Liegt eine Behinderung vor, muss eine      Bedingte Eignung:
Fahrschule ausgewählt werden, die über     Die Lenkerberechtigung gilt für alle
ein behindertengerechtes Schulfahr-        Fahrzeuge, welche bestimmte tech-
zeug verfügt.  Im Beratungsgespräch        nische Bedingungen erfüllen.  Die Be-
soll geklärt werden, welche Ausgleichs-    dingungen werden mit Zahlencodes in
einrichtungen bei welcher Körperbe-        den Führerschein eingetragen.
hinderung im Fahrzeug notwendig sind.
                                           Beschränkte Eignung:
Grundsätzliche                             Bei sehr umfangreichen und kompli-
Voraussetzungen                            zierten Umbauten prüft die Behörde
• Erreichung des vorgeschriebenen          durch einen technischen Sachverstän-
  Mindestalters                            digen bei jedem Fahrzeugwechsel, ob
• Nachweis der Vertrauenswürdigkeit        die technischen Umbauten geeignet
• Nachweis der fachlichen Befähigung       sind, um die körperliche Behinderung
• Absolvierung eines Kurses in Erste-      des Lenkers auszugleichen. Die Lenker-
  Hilfe-Maßnahmen                          berechtigung gilt nur für die mit Kenn-
• Nachweis der Gesundheitseignung          zeichen oder Fahrgestellnummer im
                                           Führerschein eingetragenen Fahrzeuge.
Weg zur Berechtigung
Anmeldung:                                 Zuschuss: 29
Das Ansuchen wird gemeinsam mit            Beschäftigte oder arbeitsuchende, be-
zwei Passbildern und einem amtlichen       günstigte Behinderte (mit Behinder-
Lichtbildausweis bei der Bezirksver-       tenpass), die zur Erreichung oder Er-
waltungsbehörde eingereicht. Ein ärzt-     haltung eines Arbeitsplatzes auf die
liches Gutachten ist hierfür noch nicht    Benützung eines Kraftfahrzeuges an-
notwendig.  Erst danach erfolgt eine       gewiesen sind, kann zur Erlangung der
Vorladung zum Amtsarzt.                    Lenkerberechtigung ein Zuschuss der
                                           durchschnittlichen Kosten gewährt
Amtsarzt/Gutachten eines                   werden (ca. 50 %). Dieser Zuschuss ist
technischen Sachverständigen:              nicht vom Einkommen abhängig.  Die
Beim Vorliegen einer Körperbehinde-        Antragstellung erfolgt beim örtlich,
rung darf das Arztgutachten nicht von      zuständigen Bundessozialamt. Die Vor-
einem privaten Arzt, sondern nur von       aussetzung ist die Unzumutbarkeit der
einem Amtsarzt erstellt werden. In ein-    Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
fachen Fällen stellt der Amtsarzt von
sich aus Bedingungen für das zu ver-       Die Voraussetzung, um einen
wendende Fahrzeug (z. B. Automatikge-      Zuschuss zu erhalten
triebe).  Andernfalls erstellt der Amts-   ist ein Behindertenpass, in welchem die
arzt ein Facharztgutachten und ordnet      Unzumutbarkeit der Benützung eines
eine Beobachtungsfahrt mit einem           öffentlichen Verkehrsmittels eingetra-    28 URL: http://www.mobility.at [01. 09. 06].
                                                                                     29 URL: http://www.clubmobil.at/Foerderungen.html
technischen Sachverständigen an.           gen ist.                                     [30.10. 06].

                                                                                     15
Fahrschulausbildung                         Fahrstunden mit größerem
                                    Die Fahrschulausbildung wird grund-         Trainingsaufwand
                                    sätzlich gleich organisiert wie bei Fahr-   Das spezielle Training ist auf die Körper-
                                    schülern ohne Behinderung.  Die Un-         behinderung abgestimmt, wie z.  B.  die
                                    terschiede, wie die Möglichkeiten des       Bedienung individueller elektronischer
                                    Erwerbes des Ausweises nach § 29b           Elemente im Fahrzeug.  Der gesamte
                                    StVO, werden mit einem Ergänzungs-          Trainingsaufwand kann aber teilweise
                                    blatt in der Fahrschule vermittelt.         deutlich über der vorgeschriebenen
                                                                                Mindestausbildungsdauer liegen.

                                    5.2	Fahrsicherheitstraining für
                                        mobilitätseingeschränkte Personen

                                    Der ÖAMTC bietet ein Fahrsicherheits-       Kontakt
                                    training für Personen mit einem Behin-      ÖAMTC
                                    derungsgrad von mind. 50 % an. Dieses       Informationen und Anmeldungen für
                                    dient zur Steigerung des persönlichen       ganz Österreich
                                    Sicherheitsgefühls und zur verbes-          Edith Grüneis-Pacher
                                    serten Handhabung des eigenen Fahr-         CLUB MOBIL Hotline 0664/213 30 42
                                    zeuges in Konflikt- und Stresssitua-        Fax: 07766/3624
                                    tionen. Weiters werden den Teilnehmern      E-Mail: edith@clubmobil.at
                                    im Rahmen des Kurses Informationen
                                    bezüglich Umbauten des Fahrzeuges           Standorte für
                                    gegeben. 30                                 Fahrsicherheitstrainings in NÖ
                                                                                Test & Training GmbH im ÖAMTC-Fahr-
                                    Anforderungen bei einer Teilnahme 31
                                                                                sicherheitszentrum Wachauring
                                    • Personen mit einem Behinderungs-
                                                                                Pöverding, 3390 Melk
                                      grad von mindestens 50%, die eine
                                                                                Leiter: Hans Danzinger
                                      Lenkerberechtigung der Gruppe B
                                                                                Telefon: 02752/528 55
                                      und einen Ausweis nach § 29b StVO
                                                                                Fax: 02752/528 55-2479
                                      besitzen
                                    • die Teilnehmer fahren den aktiven
                                                                                Test & Training GmbH im ÖAMTC-
                                      Teil des Fahrtechniktrainings mit
                                                                                Fahrsicherheitszentrum Teesdorf
                                      dem eigenen Fahrzeug
                                                                                2524 Teesdorf
                                    • die Kosten in Niederösterreich
                                                                                Leiter: Gerhard Blümel
                                      ca. € 65,00
                                                                                Telefon: 022 53/817 00-0
                                                                                Fax: 01/711 99 20-21 00 und
30 Auskunft vom 11. 07. 2005
31 Auskunft vom 11. 07. 2005                                                    02253/817 00-21 05

                               16
Fahrsicherheitszentrum Waldviertel        Termine für individuelle Fahrsicher-
(Partner vom ÖAMTC)                       heitstrainings sind auf folgenden
Zweiländerstraße 2, 3950 Gmünd            Wegen zugänglich:
Niederösterreich                          • Homepage: http://www.clubmobil.at
Leiter: Ing. Herbert Weber                • Termine werden automatisch an alle
Tel: 02852/518 66                           ÖAMTC-Mitglieder geschickt
Fax: 02852/518 66-4                       • bei div. Behindertenverbänden

5.3 Elektromobile und Scooter
Grundlagen                                                                        Foto 5:
Gesetz: §§65 - 69 StVO                                                            Elektromobile

Förderungen
Für die Vergabe etwaiger Förderungen
sowie für Informationen bezüglich der
Voraussetzungen für Förderungen sind
die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehör-
den (Bezirkshauptmannschaften: Fach-
gebiet Soziales G2) zu kontaktieren.

Elektromobile
Je nach Art und Typ dürfen Elektromo-
bile auf der Fahrbahn, auf Radanlagen     Micro-Scooter
(Radweg, Radfahrstreifen, Mehrzweck-      • sind Kleinfahrzeuge und unterglie-
streifen, Radfahrerüberfahrten), Wohn-      dern sich in jene mit „starrem“ und
straßen und in Fußgängerzonen ver-          jene mit „beweglichem“ Lenker.
wendet werden.                            • Micro-Scooter mit starrem Lenker
                                            dürfen nur außerhalb der Fahrbahn
Ab 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ist         (private Flächen) genutzt werden.
für das Fahrzeug eine Haftpflichtver-     • Micro-Scooter mit beweglichem
sicherung und ab 25 km/h Höchstge-          Lenker dürfen auf Gehsteigen, Geh-
schwindigkeit eine Lenkerberechti-          und Radwegen, in Fußgängerzonen,
gung notwendig.  Das Mindestalter des       auf Schutzwegen, in Wohnstraßen
Benutzers hängt vom Fahrzeugtyp             und Spielstraßen, nicht jedoch auf
und der damit verbundenen Bauartge-         Radwegen, Radfahrüberfahrten und
schwindigkeit ab.                           Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen,

                                                                                  17
Fahrbahnen und in öffentlichen         • dürfen NICHT auf Gehwegen und
                                                     Verkehrsmitteln verwendet werden.        Gehsteigen verwendet werden

                                                   Elektro-Scooter                          Benzin-Scooter
                                                   „Elektrofahrräder“                       • sind mit einem Motor versehene
                                                   • sind elektrisch angetriebene Fahr-       Geräte
                                                     räder und gelten als Fahrräder (zu-    • werden, sofern die Bauartgeschwin-
                                                     gelassene Höchstleistung von nicht       digkeit mehr als 20 km/h beträgt,
                                                     mehr als 400 Watt; Bauartgeschwin-       gemäß Kraftfahrgesetz als Kfz
                                                     digkeit von nicht mehr als 20 km/h);     eingestuft und dürfen nur auf der
                                                     daher kommen die für Radfahrer           Fahrbahn gefahren werden
                                                     geltenden Vorschriften der StVO zur    • Für die Benützung benötigt man
                                                     Anwendung                                einen Zulassungsschein und eine
                                                   • dürfen auf der Fahrbahn, außer bei       Kennzeichentafel. Es gilt die Helm-
                                                     Vorhandensein einer Radfahranlage        pflicht. Sofern die Fahrer jünger
                                                     verwendet werden. Wenn eine Rad-         als 24 Jahre sind (Mindestalter 16
                                                     fahranlage, z. B. Radweg, Radfahr-       Jahre), benötigen sie einen Moped-
                                                     streifen, Mehrzweckstreifen oder         ausweis zur Inbetriebnahme des
                                                     Radfahrerüberfahrt vorhanden ist,        Fahrzeuges.
                                                     so muss diese verwendet werden.

                                                   5.4 Sonderregelung „Autobahnvignette“                         32

                                                   Grundlagen                               3,5 t muss im Besitz eines österreichi-
                                                   Gesetz:                                  schen Behindertenpasses (gem.  § 40
                                                   • § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz   Bundesbehindertengesetz) und einem
                                                   • Art.1 § 40 Bundesbehindertengesetz     Ausweis gem. § 29b StVO sein.

                                                   In- und ausländische behinderte Men-     Der Behindertenpass enthält folgende
                                                   schen, die ihren ordentlichen Wohnsitz   Eintragung:
                                                   oder gewöhnlichen Aufenthalt in Öster-   • dauernde starke Gehbehinderung
                                                   reich haben, unterliegen einer Sonder-   • Blindheit: Das Kraftfahrzeug ist
  Landesstelle Niederösterreich:                   regelung und erhalten eine Gratis-Au-      auf die blinde Person angemeldet.
  3100 St. Pölten
                                                   tobahnvignette, ausgegeben von der         Es wird allerdings von einer nicht
  Grenzgasse 11
  3. Stock                                         Landesstelle des Bundessozialamtes,        seheingeschränkten Person gelenkt,
  Tel.: 0 2742 /312 24 DW 7631                     in dessen Sprengel der Betroffene sei-     um die blinde Person transportieren
                                                   nen Wohnsitz hat.                          zu können.
                                                                                            • Unzumutbarkeit der Benützung
                                                   Voraussetzung                              öffentlicher Verkehrsmittel wegen
                                                   Der Fahrzeughalter eines Kfz mit einem     dauernder Gesundheitsschädigung
32 URL: http://www.asfinag.at [12. 09. 06].        höchstzulässigen Gesamtgewicht bis

                                              18
5.5 Behindertengerecht gestaltete Tankstellen

Die folgende Übersicht bietet einen                          der Tabelle33 aufgelisteten Tankstellen
Überblick über alle, auf Niederöster-                        verfügen beispielsweise über behinder-
reichs Autobahnen und Schnellstraßen                         tengerechte Toiletten, ein Buffet mit
existierenden Tankstellen, die behin-                        Sitzgelegenheit und einen ebenerdigen
dertengerecht gestaltet wurden. Die in                       Eingang oder eine Auffahrtsrampe.

  A1:     Wien-Auhof                      Novotel HotelbetriebsgmbH                                    Zufahrt in beide Richtungen

  A1:     Großram                         Motor Hotel & Restaurant Großram                             Zufahrt in beide Richtungen

  A1:     Völlerndorf                     Autobahnrestaurant St. Pölten                                Zufahrt in beide Richtungen

  A1:     Kemmelbach                      Autobahnrestaurant Bergland/Ybbs                             Zufahrt in beide Richtungen

  A1:     Kemmelbach                      Autobahnrestaurant Kemmelbach                                Zufahrt in einer Richtung

  A1:     Strengberg                      Autobahnrestaurant Strengberg                                Zufahrt in einer Richtung

  A1:     Haag                            Autobahnrestaurant Mostviertel Rast                          Zufahrt in einer Richtung

  A1:     St. Valentin                    Autobahnrestaurant St. Valentin                              Zufahrt in beide Richtungen

  A2:     Guntramsdorf                    Autobahnrestaurant Guntramsdorf                              Zufahrt in beide Richtungen

  A2:     Wöllersdorf                     Autobahnrestaurant Föhrenberg                                Zufahrt in einer Richtung

  A2:     Bad Fischau                     Autobahnrasthaus Bad Fischau                                 Zufahrt in einer Richtung

  A2:     Zöbern                          Autobahnstation Zöbern                                       Zufahrt in beide Richtungen

  A4:     Wien-Simmering                  Autobahnstation Simmering                                    Zufahrt in einer Richtung

  A4:     Göttlesbrunn                    Seminarhotel Göttlesbrunn                                    Zufahrt in beide Richtungen

  A21: Alland                             Autobahnstation Restop Landgut Alland                        Zufahrt in beide Richtungen

  A22: Korneuburg-Nord                    Autobahnstation Korneuburg                                   Zufahrt in einer Richtung

  A22: Korneuburg-Süd                     Autobahnstation Korneuburg                                   Zufahrt in einer Richtung

  A22: Stockerau                          Autobahnraststätte Stockerau                                 Zufahrt in einer Richtung

  S4:     Pöttsching                      Schnellstraßenrasthaus Pöttsching                            Zufahrt in beide Richtungen

  S6:     Schottwien                      Schnellstraßenrasthaus Schottwien                            Zufahrt in beide Richtungen

  S33: St. Pölten                         Autobahnrestaurant St. Pölten                                Zufahrt in einer Richtung
33 in Anlehnung an Broschüre „Tanken und Rasten“ des ARBÖ.

                                                                                                         19
Behindertengerecht gestaltete Tankstellen in Niederösterreich 34 (Stand: 2005)
                                                        behin-                     Buffet                                                              Eingang
                                                       derten-                      mit                                                                  mit     Bedienung
  Nr.          Autobahn          Tankstelle Bedienung               Zufahrt                                       Rasthaus
                                                      gerechte                   Sitzgele-                                                            Auffahrts- Rasthaus
                                                      Toiletten                   genheit                                                               rampe

                                                                     beide                             Novotel HotelbetriebsgmbH
   1       A1 Westautobahn           OMV                                                                                                                  X         X
                                                                  Richtungen                     Wien-Auhof, 1140 Wien, Tel: 01/979 25 42

                                                                     beide                          Motor Hotel & Restaurant Großram
   2       A1 Westautobahn           OMV           X        X                       X                                                                     X         X
                                                                  Richtungen                         3033 Großram, Tel: 02233/571 19

                                                                     beide                            Autobahnrestaurant St. Pölten
   3       A1 Westautobahn           Aral          X        X                       X                                                                     X         X
                                                                  Richtungen                         3385 Völlerndorf, Tel: 02749/2755

                                                                  nur Richtung                     Autobahnrestaurant Bergland/Ybbs
   4       A1 Westautobahn          Agip           X        X                       X                                                                     X
                                                                      Wien                   3373 Kemmelbach, Oberegging 74, Tel: 07412/54060

                                                                  nur Richtung                       Autobahnrestaurant Kemmelbach
   5       A1 Westautobahn            BP           X        X                       X                                                                     X         X
                                                                    Salzburg                 3373 Kemmelbach, Rasthausstraße 8, Tel: 07412/551 16-8

                                                                  nur Richtung                      Autobahnrestaurant Strengberg;
   6       A1 Westautobahn          Shell          X        X                                                                                             X
                                                                    Salzburg                 Most-Land-Rast, 3314 Strengberg, Tel: 07432/22 74

                                     BP                           nur Richtung                     Autobahnrestaurant Mostviertel Rast
   7       A1 Westautobahn                         X                                X                                                                     X         X
                                   Autohof                            Wien                            3350 Haag, Tel: 07434/421 80

                                                                     beide                            Autobahnrestaurant St. Valentin
   8       A1 Westautobahn           OMV           X        X
                                                                  Richtungen                 4300 St. Valentin, Rasthausstraße 6, Tel. 07435/520 02

                                                                     beide                         Autobahnraststation Guntramsdorf,
   9       A2 Südautobahn             BP           X        X                       X                                                                     X         X
                                                                  Richtungen                      2353 Guntramsdorf, Tel: 02236/568 40

                                                                  nur Richtung                        Autobahnrasthaus Föhrenberg
  10       A2 Südautobahn           Shell          X        X                       X                                                                     X         X
                                                                      Wien                         2752 Wöllersdorf, Tel: 02622/420 62

                                                                  nur Richtung                Autobahnrasthaus Bad Fischau, 2721 Bad Fischau
   11      A2 Südautobahn            OMV           X        X                       X                                                                  Aufzug       X
                                                                   Arnoldstein                  Hundertwasser-Rasthaus, Tel: 02639/24 12

                                                                     beide                              Autobahnstation Zöbern
   12      A2 Südautobahn           Shell          X        X                       X                                                                     x
                                                                  Richtungen                  2871 Zöbern, Maierhöfen 30, Tel: 02642/512 01

                                                                  nur Richtung                          Autobahnstation Simmering
   13       A4 Ostautobahn           OMV           X        X                       X                                                         ebenerdig             X
                                                                      Wien                    1110 Wien, Haidequerstraße 2, Tel. 01/768 53 13

                                                                     beide                               Seminarhotel Göttlesbrunn
  14        A4 Ostautobahn           OMV           X        X                       X         „Prof. Gottfried Kumpf-Rasthaus“, 2464 Göttlesbrunn     ebenerdig     X
                                                                  Richtungen                                     Tel: 02162/88 70

            A21 Außenring-                                           beide                       Autobahnstation Restop Landgut Alland
   15                                 BP           X        X                                                                                             X         X
              autobahn                                            Richtungen                  2534 Alland, Weissenweg 471, Tel: 02258/65 75

            A22 Donauufer-                                        nur Richtung                        Autobahnstation Korneuburg
   16                               AGIP           X        X                                                                                         ebenerdig     X
              autobahn                                             Stockerau                       2100 Korneuburg, Tel: 02262/ 745 89

            A22 Donauufer-                                        nur Richtung                         Autobahnstation Korneuburg
   17                               AGIP           X        X                                                                                         ebenerdig     X
              autobahn                                                Wien                         2100 Korneuburg, Tel: 02262/ 753 49

                                                                  nur Richtung                        Autobahnraststätte Stockerau
  18        A22 Stockerau            OMV           X        X                                                                                         ebenerdig     X
                                                                      Wien                          2000 Stockerau, Tel: 02266/634 06

           S4 Mattersburger                                          beide                          Schnellstrassenrasthaus Pöttsching
   19                               AGIP                    X                       X                                                                 ebenerdig     X
             Schnellstraße                                        Richtungen                        7033 Pöttsching, Tel: 02625/371 87

            S6 Semmering                                             beide                           Schellstraßenrasthaus Schottwien
  20                                AGIP                    X                       X                                                                 ebenerdig
            Schnellstraße                                         Richtungen                                  2641 Schottwien

             S33 Kremser                                          nur Richtung                        Autobahnrestaurant St. Pölten
   21                               AGIP                    X                       X                                                                 ebenerdig     X
             Schnellstraße                                           Krems                         3100 St. Pölten, Tel: 02742/23 00 70

34 in Anlehnung an Broschüre „Tanken und Rasten“ des ARBÖ

                                            20
6                     behörden                                                       35

Niederösterreichische Bezirkshauptmannschaften

     BH-Amstetten                                                   BH-Baden                              BH-Bruck an der Leitha
     Bürgerbüro                                                     Bürgerbüro                            Bürgerbüro
     Preinsbacher Straße 11                                         Schwartzstraße 50                     Fischamender Straße 10
     3300 Amstetten                                                 2500 Baden                            2460 Bruck an der Leitha
     1. Stock, Zimmer 106                                           1. Stock, Zimmer 144, 145, 178, 179   1. Stock, Zimmer 1.001
     E-Mail: post.bham@noel.gv.at                                   E-Mail: post.bhbaden@noel.gv.at       E-Mail:  post.bhbl@noel.gv.at
     Tel:  074 72/90 25 /DW 211 30                                  Tel:  022 52/90 25/DW 221 30          Tel:  021 62/90 25/DW 231 30
     Fax: 074 72/90 25-210 00                                       Fax: 022 52/90 25-220 00              Fax: 021 62/90 25-230 00

     BH-Gänserndorf                                                 BH-Gmünd                              BH-Hollabrunn
     Bürgerbüro                                                     Bürgerbüro                            Bürgerbüro
     Schönkirchner Straße 1                                         Schremser Straße 8                    Mühlgasse 24
     2230 Gänserndorf                                               3950 Gmünd                            2020 Hollabrunn
     2. Stock, Zimmer 237                                           Erdgeschoss, Zimmer E01               1. Stock, Zimmer 119-122
     E-Mail: post.bhgf@noel.gv.at                                   E-Mail: post.bhgd@noel.gv.at          E-Mail: post.bhhl@noel.gv.at
     Tel:  022 82/90 25/DW 241 30                                   Tel:  028 52/90 25/DW 251 30          Tel: 029 52/90 25/DW 271 30
     Fax: 022 82/90 25-240 00                                       Fax: 028 52/90 25-250 00              Fax: 029 52/90 25-271 31

     BH-Horn                                                        BH-Korneuburg                         BH-Krems
     Bürgerbüro                                                     Bürgerbüro                            Bürgerbüro
     Frauenhofenerstraße 2                                          Bankmannring 5                        Körnermarkt 1
     3580 Horn                                                      2100 Korneuburg                       3500 Krems
     1. Stock, Zimmer 126                                           Erdgeschoss E26                       1. Stock,  Zimmer 100
     E-Mail: post.bhho@noel.gv.at                                   E-Mail: post.bhko@noel.gv.at          E-Mail: post.bhkr@noel.gv.at
     Tel: 029 82/90 25/DW 281 30                                    Tel: 022 62/90 25/DW 291 30           Tel: 027 32/90 25/ DW 301 30
     Fax: 029 82/90 25-280 00                                       Fax: 02262/9025-29000                 Fax: 027 32/90 25-300 00

35 Vgl. URL: http://www.noe.gv.at/service/bh/Bezirkshauptmannschaften.htm [01. 09. 06].

                                                                                                              21
BH-Lilienfeld                     BH-Melk                        BH-Mistelbach
Bürgerbüro                        Bürgerbüro                     Bürgerbüro
Am Anger 2                        Abt-Karl-Straße 23             Hauptplatz 4-5
3180 Lilienfeld                   3390 Melk                      2130 Mistelbach
Erdgeschoss, Zimmer 03            Erdgeschoss, Zimmer E02        1. Stock, Zimmer 37 Zubau
E-Mail: post.bhlf@noel.gv.at      E-Mail: post.bhme@noel.gv.at   E-Mail: post.bhmi@noel.gv.at
Tel:  027 62/90 25/DW 311 30      Tel:  027 52/90 25/DW 321 30   Tel:  025 72/90 25/DW 331 30
Fax: 027 62/90 25-310 00          Fax: 027 52/90 25-320 00       Fax: 025 72/90 25-330 00

BH-Mödling                        BH-Neunkirchen                 BH-St. Pölten
Bürgerbüro                        Bürgerbüro                     Bürgerbüro
Bahnstraße 2                      Peischinger Straße 17          Am Bischofteich 1
2340 Mödling                      2620 Neunkirchen               3100 St. Pölten
Erdgeschoß                        Erdgeschoss, Zimmer E33        Erdgeschoss, Zimmer 11
E-Mail: post.bhmd@noel.gv.at      E-Mail: post.bhnk@noel.gv.at   E-Mail: post.bhpl@noel.gv.at
Tel:  022 36/90 25/DW 341 30      Tel:  026 35/90 25/DW 351 30   Tel:  027 42/90 25/DW 371 30
Fax: 022 36/90 25-340 00          Fax: 026 35/90 25-350 00       Fax: 027 42/90 25-370 00

BH-Scheibbs                       BH-Tulln                       BH-Waidhofen/Thaya
Bürgerbüro                        Bürgerbüro                     Bürgerbüro
Rathausplatz 5                    Hauptplatz 33                  Aignerstraße 1
3270 Scheibbs                     3430 Tulln                     3830 Waidhofen/Thaya
Amtsgebäude 1, Stg.2, Zimmer 04   Erdgeschoß E02 – E04           1. Stock , Zi. 114
E-Mail: post.bhsb@noel.gv.at      E-Mail: post.bhtu@noel.gv.at   E-Mail: post.bhwt@noel.gv.at
Tel:  074 82/90 25/DW 381 30      Tel:  022 72/90 25/DW 391 30   Tel:  028 42/90 25/DW 401 30
Fax: 074 82/90 25-380 00          Fax: 027 42/90 25-390 00       Fax: 028 42/90 25-400 00

BH-Wiener Neustadt                BH-Wien Umgebung               BH-Zwettl
Bürgerbüro                        Bürgerbüro                     Bürgerbüro
Ungargasse 33                     Leopoldstraße 21               Am Statzenberg 1
2700 Wr. Neustadt                 3400 Klosterneuburg            3910 Zwettl
Erdgeschoss, Zimmer E09, E10,     1. Stock, Zimmer 125 - 127     Erdgeschoss, Zimmer 16
E24, E25, E26                     E-Mail: post.bhwu@noel.gv.at   E-Mail: post.bhzt@noel.gv.at
E-Mail: post.bhwb@noel.gv.at      Tel:  022 43/90 25/DW 261 30   Tel:  028 22/90 25/DW 421 30
Tel:  026 22/90 25/DW 411 30      Fax: 022 43/90 25-260 00       Fax: 028 22/90 25-420 00
Fax: 026 22/90 25-410 00

                        22
7            weiterführende
             literatur

Die Broschüre entstand durch Zuhilfe-     auch Broschüren und Gesetzestexte
nahme verschiedenster Quellen. Primär     bzgl. der behandelten Thematik.
wurden Internetquellen verwendet, wie

7.1 Literaturquellen		                    ARBÖ: Tanken und Rasten, 2002.

7.2 Internetquellen                       7.3	Abbildungs- und
                                          	Fotoquellen
http://www.ab5zig.at
http://www.asfinag.at                     Abb. 1: http://www.vor.at
http://www.basb.bmsg.gv.at                Abb. 2: http://www.noe.gv.at/service/
http://www.clubmobil.at                           ru/ru7/lvk/ast/folder_bedarfs
http://www.help.gv.at                             gesteuerte_verkehre.pdf
http://www.mobility.at                    Abb. 3: ÖNORM B 1600, S.8.
http://www.noel.gv.at                     Abb. 4: in Anlehnung an die Broschüre
http://www.oeamtc.at                      „Tanken und Rasten“ des ARBÖ.
http://www.oebb.at                        Foto 1: KfV
http://www.service4u.at                   Foto 2: KfV
http://www.vor.at                         Foto 3: KfV

                                                   Gesetze               Paragraph                              Erklärung
7.4 Grundlagen                                                              § 29b          gehbehinderte Personen
                                                                                           Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und
                                                                        § 43 Abs1 lit d.
                                                                                           Hinweise
Nebenstehend eine Übersicht der Ge-
                                                                        § 52 lit a Z 13b   Halten und Parken verboten
setze und der ÖNORM, die in der vorlie-              StVO
                                                                          § 54 Abs 5       Zusatztafel geltend für Fahrzeuge, die nach § 29b
genden Broschüre Anwendung fanden:                                           lit h         Abs. 4 gekennzeichnet sind
                                                                           §§ 65-66        Besondere Vorschriften für den Verkehr mit
                                                                           §§ 68-69        Fahrrädern und Motorfahrrädern
                                           Bodenmarkierungsverordnung       Anl. 6         Kennzeichnung einer Behindertenparkfläche
                                            Bundesbehindertengesetz       Art. 1 § 40      Behindertenpass
                                                 Bundesstraßen-
                                                                              §7           Autobahnvignette
                                              finanzierungsgesetz
                                                                                           Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, 2005-05
                                                                                           © Österreichisches Normungsinstitut – Weitergabe an
                                                                                           Dritte ist nur mit Genehmigung des Österreichischen
                                                    ÖNORM                  B 1600          Normungsinstituts gestattet.
                                                                                           Bezugsmöglichkeit der ÖNORM B 1600:
                                                                                           Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38,
                                                                                           1020 Wien; www.on-norm.at, sales@on-norm.at

                                                                                                    23
Abbildungsverzeichnis
     Abb. 1: Abfahrtszeiten des AST in verschiedenen Gemeinden..................................................... 5
     Abb. 2: Die Unterschiede des Verkehrsmittelangebotes im Überblick..................................7
     Abb. 3: Behindertenstellplatz – Einzel- und Reihenaufstellung................................................. 13

     Fotoverzeichnis
     Foto 1:    Bei Einfahrten sollten Gehsteige nicht abgesenkt werden........................................... 4
     Foto 2:    Ein guter Ortsplan erleichtert die Orientierung...................................................................... 4
     Foto 3:    Markierung eines Behindertenstellplatzes.................................................................................. 14
     Foto 4:    Reservierter Behindertenstellplatz.................................................................................................... 14
     Foto 5:    Elektromobile............................................................................................................................................................. 17

                              Projektleitung, Redaktion
                                   Ing. Christian Hofecker
                                   Amt der NÖ Landesregierung
                                   Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten (RU7)
                                   A-3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

     Autoren
                                   Dipl.-Ing. Sabine Kaulich
                                   Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)
                                   Team Verkehrsökonomie
                                   A-1100 Wien, Schleiergasse 18
                                   E-Mail: sabine.kaulich@kfv.at

                                   Dipl.-Ing. Christian Kräutler
                                   Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)
                                   Leitung der Projektgruppe Region Ost
                                   A-1050 Wien, Siebenbrunneng. 21A
                                   E-Mail: christian.kraeutler@kfv.at
                                   Leitung der Landesstelle Burgenland
                                   A-7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1
                                   E-Mail: christian.kraeutler@kfv.at

24
Mag.(FH) Nina Siedl
               Kuratorium für
               Verkehrssicherheit (KfV)
               Landesstelle Wien
               A-1050 Wien, Siebenbrunneng. 21A

unterstützt von:                       Mitwirkende:

Peter Trimmel                          Ing. Günther Ertl
Kuratorium für Verkehrssicherheit      Projektleiter für die Bevorrangung
(KfV)                                  des Öffentlichen Personennahverkehrs
Projektgruppe Region Ost               in Wien
Landesstelle Niederösterreich          Wiener Linien - V41p
A-3100 St. Pölten                      A-1030 Wien, Erdbergstr. 202
Julius-Raab Promenade 27               Tel.: +43 (0)1 7909 DW 41300
E-Mail: peter.trimmel@kfv.at           Fax.: +43 (0)1 7909 DW 41309
                                       Mobil: +43 (0)664 183 04 57
Mag.(FH) Martin Paal                   E-Mail: guenther.ertl@wienerlinien.at
Kuratorium für Verkehrssicherheit      Internet: http://www.wienerlinien.at
(KfV)
Projektgruppe Region Ost               Dipl.-Ing. Sandra Hiller
Landesstelle Wien                      Amt der NÖ Landesregierung
A-1050 Wien, Siebenbrunneng. 21A       Abteilung Gesamtverkehrs-
E-Mail: martin.paal@kfv.at             angelegenheiten
                                       A-3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Dipl.-Ing. Jana Kopta                  Tel.: +43 (0)2742-9005 DW 14191
Kuratorium für Verkehrssicherheit      Mobil: +43 (0)676-812 14191
(KfV)                                  Fax: +43 (0) 2742-9005 DW 14950
Landesstelle Wien                      E-Mail: post.ru7@noel.gv.at
A-1050 Wien, Siebenbrunneng. 21A       Internet: http://www.noe.gv.at/
                                       verkehrsberatung

                                       Dietmar Janoschek
                                       Freiraum – Die Experten für
                                       Barrierefreiheit
                                       European Institute for Design and
                                       Disability Austria
                                       A-4020 Linz, Unionstraße 147/25
                                       Tel. +43 (0)699-14 13 23 45
                                       E-Mail: generaloffice@freiraum-europa.org
                                       Internet: http://www.freiraum-europa.org

                                                                                   25
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