Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung - Unter den Flügeln des Löwen.
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung Gültig für Pensions- (Renten-)versicherungen Stand 12/2014 SAP 50792 Unter den Flügeln des Löwen.
Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen ................................................................................................................................. 3 Die Bestimmungen im Detail ........................................................................................................................ 3 Artikel 1 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? .................................................................... 3 Artikel 2 Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? ......................................................................... 4 Artikel 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ................................................................................ 4 Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? .................................................. 4 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? ................................................ 4 Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?.......................................... 5 Artikel 7 Wer erhält die Versicherungsleistung?..................................................................................... 5 Artikel 8 Wie lange können Ansprüche aus dem Ver-sicherungsvertrag geltend gemacht werden? .... 5 Artikel 9 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? ................................................................ 5 Artikel 10 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? .................................................................... 5 Artikel 11 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer?............................................................. 5 Artikel 12 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................ 5 Artikel 13 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................... 5 Artikel 14 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? ....................................................................... 5 Artikel 15 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? .................................. 6 Artikel 16 Wann kann der Versicherungsvertrag prämienfrei gestellt werden? ........................................ 7 Artikel 17 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung? ............................................ 7 Artikel 18 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ................................................................................... 7 Artikel 19 Welche Bedeutung hat .............................................................................................................. 7 - der flexible Pensionszahlungsbeginn? ....................................................................................................... 7 - die Kapitalauszahlung? .............................................................................................................................. 7 - die Gewinnbeteiligungsklausel? ................................................................................................................. 7 Artikel 20 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? .......... 8 Information zur Datenanwendung (gem. § 24 Datenschutzgesetz) ............................................................. 9 Anhang Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gemäß § 5b, 5c und 165a VersVG ............................................................................................................................ 12 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 2 von 13
Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig. Aufschubdauer ist der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Auszahlungsbeginn der Pension. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungsrückstellung die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rech- nungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten, daher der Name Deckungs- rückstellung. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht Gewinnbeteiligung, -anteile sind dem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten Versicherungsleistungen im Erlebens-, Ablebens- und Rückkaufsfall erhöhen. Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge. Pension ist die im Rahmen dieser Bedingungen und der Polizze garantierte Leistung des Versicherers während der Pensionszahlungsdauer. Die Pension wird auch als Stamm- pension bezeichnet. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vor dem Beginn der Pensionszahlungen gekündigt (rückgekauft) wird. Rücktrittsrecht ist das Recht des Versicherungsnehmers binnen 31 Tagen ab Erhalt dieses Hinweises vom Vertrag zurückzutreten, wenn bei Antragstellung entweder die Versicherungsbedingungen oder eine Antragsdurchschrift nicht übergeben wurden. Die Erklärung des Rücktritts muss innerhalb der Frist in geschriebener Form abgesendet werden. Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versiche- rungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Der Tarif/Geschäftsplan wird vom Versicherer der Finanzmarktaufsicht vorgelegt. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers im Er- bzw. Ablebensfall. Die Versicherungssumme im Erlebensfall entspricht dem zur Ver- rentung zur Verfügung stehenden Kapital. Die Bestimmungen im Detail Artikel 1 halb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben er- 1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag klären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles das Leben einer anderen Person versichert werden soll, Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles Beantwortung aller Fragen verantwortlich. hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag 1.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder Vertrages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall inner- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 3 von 13
unvollständige Angaben können darüber hinaus nach 2.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand- Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten des Versicherungsschutzes führen. In einem wir ebenfalls den Geldwert der Deckungsrückstellung. Versicherungsfall leisten wir dann ebenfalls nur den Rückkaufswert. 2.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch 1.3 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, Antragstellung gebunden. bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungs- fällen den Geldwert der Deckungsrückstellung. 1.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein- barten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Artikel 3 Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1.5 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Der des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze Versicherungsnehmer kann nach Vereinbarung auch in erklärt haben und die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten (Artikel 1.6) bezahlt wurde. Vor dem in der Polizze angege- bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen von benen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungs- höchstens 2 % der Prämie. Im Versicherungsfall (Artikel schutz. 13) werden die offenen Raten des laufenden Versiche- rungsjahres von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht. Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den 1.6 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Versicherer? Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb zweier 4.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen können wir die Übergabe der Polizze und Identitäts- Fälligkeitstag zu bezahlen. nachweise und, falls von uns angefordert, die Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten, die die 1.7 Wird die erste oder eine einmalige Prämie nicht recht- Angaben zur Steuerpflicht gem. Artikel 20.2 enthält, zeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei und können vom sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vertrag zurücktreten, es sei denn der Versicherungs- Reisepass), verlangen. nehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Ver- Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze schulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, können wir die Leistungserbringung von einer wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ärztlichen Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten bezahlen. vorzulegen. 1.8 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, erhält 4.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Ver- der Versicherungsnehmer eine Mahnung. Wird der sicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Ver- Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung fest- sicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Auszah- gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen bezahlt, lung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten nötigen Unterlagen. Frist kündigen oder prämienfrei stellen, es sei denn der Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung 4.3 Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Bezugs- ohne Verschulden verhindert. Im Falle der Prämienfrei- berechtigten genanntes Konto in Österreich überweisen, stellung vermindert sich der Versicherungsschutz auf die über das ausschließlich der Bezugsberechtigte verfü- prämienfreie Pension. gungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Kosten des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir Artikel 2 können verlangen, dass uns bei sonstigem Aufschub Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Pen- 2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- sionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche- Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt rungsfall beruht. werden. 2.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei 4.4 Bei Überweisungen an einen im Ausland lebenden Be- Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die zugsberechtigten trägt dieser die Gefahr und die Leistungspflicht des Versicherers erweiternde Änderung Kosten. des Vertrages leisten wir den Geldwert der Deckungs- rückstellung. Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die oder Abtretung? freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 4 von 13
schriftlichen Anzeige in geschriebener Form zu ihrer Wirk- Artikel 9 samkeit auch unserer Zustimmung. Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem Versicherungsvertrag betreffen? Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungsbedingungen. 6.1 Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten und sonstiger Artikel 10 Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag Welches Recht ist auf den Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger anzuwenden? zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags- muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Steuerliche hervorgehen. Bloß mündliche Erklärungen sind Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht unwirksam. des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine bleiben davon unberührt (siehe Artikel 20). Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Artikel 11 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der 6.2 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers Versicherer? sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zu- nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des grunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto als dem Versicherungsnehmer zugegangen. Wenn der Wagner-Platz 5. Versicherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Bei Beschwerden kann sich der Versicherungsnehmer auch Europas nimmt, muss uns eine Person innerhalb an die FMA wenden. Österreichs benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. Artikel 12 Wo ist der Erfüllungsort der Artikel 7 Versicherungsleistung? Wer erhält die Versicherungsleistung? Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Regional- direktion im jeweiligen Bundesland. 7.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs- berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis Artikel 13 dahin kann der Versicherungsnehmer die Welche Leistungen werden im Versicherungsfall Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und erbracht? Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt werden. 13.1 Bei Ableben des Versicherten leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme. 7.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige 13.2 Im Erlebensfall leisten wir die Pension, erhöht um die Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Pension aus der erworbenen Gewinnbeteiligung. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. Artikel 14 7.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist. 14.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetz- lichen Bestimmungen von den Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von den Versi- Artikel 8 cherungsprämien Abschlusskosten (vgl.(a)), Verwal- Wie lange können Ansprüche aus dem Ver- tungskosten (vgl.(b)) und Kosten zur Deckung des Ab- sicherungsvertrag geltend gemacht werden? lebensrisikos (Risikokosten) (vgl. (c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend (a) Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Versiche- gemacht werden. Danach tritt Verjährung ein. rungsvertrages fällig. Bei Verträgen mit laufender Prä- Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die mienzahlung werden diese nach dem so genannten Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Zillmerverfahren verrechnet. Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst 10 Jahre Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der An- ab Fälligkeit der Leistung. fangszeit des Vertrages, die Deckungsrückstellung und damit auch der Rückkaufswert oder die prämienfreie Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 5 von 13
Versicherungsleistung gering ist. Die für diesen Vertrag der Mahnung geltenden Rückkaufswerte und prämienfreien Pensionen - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren sind in den entsprechenden Tabellen in der Polizze dargestellt. 14.4.2 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind Die Abschlusskosten betragen bei Verträgen mit beispielsweise: laufender Prämienzahlung maximal 5,0% der während – Ausstellen einer Duplikatspolizze der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden – Abschriften der Versicherungsurkunde Nettoprämiensumme, bei Einmalprämien und – Änderung der Zahlungsweise Zuzahlungen maximal 7,5% der Nettoprämie. – Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung) Bei Rückkauf bzw. Prämienfreistellung innerhalb der – umfangreiche Vertragsbeauskunftungen ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 Versicherungs- vertragsgesetz berücksichtigt (Artikel 15.3). 14.4.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge- legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das (b) Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der Versiche- Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen rungsprämie enthalten sind, setzen sich wie folgt zu- Gebühren zu verlangen. sammen: maximal 4 % der Nettoprämie zuzüglich EUR 15,– sowie 0,05 % der Versicherungssumme für den Er- Artikel 15 lebensfall. Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie oder und Rückkaufswert? prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,1 % des zur Ver- 15.1 Auf Pensionsversicherungen mit bereits laufenden rentung zur Verfügung stehenden Kapitals. Pensionszahlungen (liquide Renten) sowie auf Pensi- onsversicherungen mit späterem Auszahlungsbeginn bei Bei Rentenversicherungen wird vor Beginn der Pen- Übertragung von Beträgen aus einer Pensionskasse sionszahlung 1 % des zur Verrentung zur Verfügung oder betrieblichen Kollektivversicherung finden die stehenden Kapitals als Verwaltungskosten für die Absätze 15.2 bis 15.3 keine Anwendung. laufende Abwicklung des Pensionsvertrages verrechnet. 15.2 Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungs- (c) Deckung des Ablebensrisikos vertrag durch Erklärung in geschriebener Form Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos sind ab- kündigen: hängig von Alter des Versicherten, der Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbarten Versiche- - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden rungssumme. Die Risikokosten errechnen sich jährlich Versicherungsjahres aus der Differenz zwischen der für den Todesfall ver- - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger einbarten Versicherungssumme und dem Wert der Frist mit Wirkung zum Monatsende, Deckungsrückstellung, multipliziert mit der Ablebens- - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten wahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung Versicherungsjahres. kommenden Sterbetafel. Eine Kündigung ist nur vor dem vereinbarten Aus- 14.2 Die in 14.1 genannten Kostenbestandteile berücksichti- zahlungsbeginn der Pension möglich. gen wir bereits bei der Kalkulation der Prämien, sie sind daher in der Prämie enthalten. Bei prämienfrei gestellten 15.3 Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages Verträgen entnehmen wir die Risiko- und erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert Verwaltungskosten der Deckungsrückstellung. zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der 14.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten Deckungsrückstellung des Versicherungsvertrages nach 14.1 sind Teil der versicherungsmathematischen vermindert um einen Stornoabzug. Dieser Abzug beträgt Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für maximal 8 % der geschäftsplanmäßigen Deckungsrück- bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. stellung. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktauf- § 176 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz sicht (FMA) jederzeit überprüfbar. berücksichtigt (Artikel 15.4). 14.4 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent- Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versiche- halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer rungsjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen veranlassten Mehraufwendungen (siehe Art. 14.4.1 und Rückkaufswerttabelle ersichtlich. 14.4.2) verrechnen wir angemessene Gebühren. Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen 15.4 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz in der Gebühren für diese Aufwendungen können bei uns Fassung des Versicherungsrechtsänderungsgesetzes erfragt, unserer Homepage www.generali.at entnommen 2006 oder auf Wunsch zugesandt werden. § 176 Abs.5 Versicherungsvertragsgesetz. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem 14.4.1 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr- Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren aufwendungen sind beispielsweise: Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des - Mahnung Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Ab- - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von schlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 6 von 13
Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit ent- gutgeschrieben. Die Details sind in Artikel 19 „Bedeutung der spricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung Gewinnbeteiligungsklausel“ dargestellt. in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum Artikel 19 von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Welche Bedeutung hat Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. - der flexible Pensionszahlungsbeginn? Artikel 16 Wann kann der Versicherungsvertrag Liegt der vereinbarte Auszahlungsbeginn der Pension prämienfrei gestellt werden? zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr der versicherten Person, kann dieser auf maximal 5 Jahre vor oder 5 Jahre 16.1 Der Versicherungsnehmer kann seinen Versiche- nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt verlegt werden. rungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form In diesem Fall wird die Pensionshöhe gemäß den vertrag- prämienfrei stellen lichen Grundlagen neu berechnet. Die Verlegung muss spätestens 6 Wochen vor Beginn des vereinbarten bzw. bei - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Vorverlegung 1 Jahr vor dem gewünschten Auszahlungs- Versicherungsjahres beginn in geschriebener Form bekannt gegeben werden. - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch - die Kapitalauszahlung? mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungs- jahres. Anstelle der Pensionsleistung kann im Erlebensfall eine einmalige Kapitalauszahlung in Höhe des Rückkaufswertes 16.2 Bei einer Prämienfreistellung setzen wir die Pensions- (Artikel 15.3) in Anspruch genommen werden. Das Recht höhe nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen besteht, solange die erste Pension nicht ausbezahlt ist. auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. Dieses Recht hat vor Fälligkeit der Versicherungsnehmer, Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf nach Fälligkeit der Bezugsberechtigte. Grundlage des Rückkaufswertes (siehe 15.2) eine verminderte Pension ermittelt. Bei Prämienfreistellung - die Gewinnbeteiligungsklausel? innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt (Artikel Allgemein 15.3). (1) Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die in Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Versi- der Regel lange Versicherungsdauer sicherzustellen, cherungsjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen sind die vereinbarten Versicherungsprämien vorsichtig Tabelle für prämienfreie Pension ersichtlich. kalkuliert. Zudem bilden wir Rückstellungen, um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den verein- Die Jahrespension darf EUR 180,– nicht unterschreiten, barten Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die zur andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rück- Bedeckung der Rückstellungen erforderlichen Mittel kaufswert (siehe 15.2) ausbezahlt. werden in unserem der Überwachung durch den Treu- händer unterliegenden Vermögen angelegt. 16.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versiche- Aus den angelegten Mitteln, den hieraus erzielten rungsnehmer eine neue Polizze mit der angepassten Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zu- Versicherungsleistung und eine aktualisierte Rück- gesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die kaufswerttabelle. Kosten für den Abschluss und die Verwaltung der Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Artikel 17 Gewinnen beteiligen wir die Versicherungsnehmer. Welche Nachteile hat eine Kündigung oder (2) Wir widmen alljährlich gemäß § 18 (4) Versicherungs- Prämienfreistellung? aufsichtsgesetz einen angemessenen Teil des Über- schusses der Gewinnbeteiligung. Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versicherungs- vertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert (3) Für die Durchführung der Gewinnbeteiligung haben wir liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der gleichartige Versicherungen in Gewinnverbände Summe der einbezahlten Prämien. Aufgrund der bei Ver- zusammengefasst. tragsabschluss anfallenden Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn ein geringer Rück- (4) Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteile werden kaufswert bzw. eine geringe prämienfreie Pension zur Verfü- verzinslich angesammelt und erhöhen die Leistung aus gung. Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien der Hauptversicherung. Als Ansammlungszinsfuß wird ist ausgeschlossen. der im betreffenden Abrechnungsverband des Gewinnverbandes C für die Verzinsung der Artikel 18 Gewinnbeteiligung deklarierte Prozentsatz verwendet. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Gewinnverband C Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der Versicherungs- nehmer an den von uns erzielten Überschüssen teil. Der (1) Den Verträgen des Gewinnverbandes C werden jährlich Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und Gewinnanteile zugeteilt. Wurden während der Auf- schubdauer Schlussgewinnanteile deklariert, so erhöhen Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 7 von 13
diese bei Ablauf der Aufschubdauer die Leistungen. Die Gewinnanteil, so wird der übersteigende Gewinnanteil jährlichen Gewinnanteile teilen wir zum Ende eines jeden als Einmalprämie für eine Versicherungsjahres zu. Bei Versicherungen mit einer sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension ver- vereinbarten Prämienzahlungsdauer unter 20 Jahren wendet. Diese prämienfreie Zusatzpension unterliegt erfolgt die ebenfalls den Bestimmungen betreffend die Bonus- erste Zuteilung zum Ende des ersten, ansonsten zum pension. Sinkt der Gewinnanteil im betreffenden Ab- Ende des zweiten Versicherungsjahres. rechnungsverband des Gewinnverbandes C unter die für die Finanzierung der Bonuspension erforderliche (2) Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem Zins- Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgenden und Kostengewinnanteil. Der Zinsgewinnanteil wird im Jahrestag versicherungs-mathematisch reduziert. Bei Verhältnis der maßgebenden Deckungsrückstellung einem späteren Ansteigen des Gewinnanteiles des bemessen. Kostengewinnanteile werden im Verhältnis betreffenden Abrechnungsverbandes im Gewinnverband des zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals C bis zu jener für die Finanzierung der Bonuspension festgesetzt. erforderlichen Höhe, wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag wieder versicherungsmathematisch (3) Wurden während der Aufschubdauer Schlussgewinn- aufgewertet. Übersteigende Gewinnanteile werden anteile, die von der Anzahl der abgelaufenen Versiche- wieder als Einmalprämie für eine sofort beginnende, rungsjahre und der Höhe des zur Verrentung zur Verfü- prämienfreie Zusatzpension verwendet. Die Höhe des gung stehenden Kapitals abhängig sind, deklariert, Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit dem für eine kommen diese bei Ablauf der Aufschubdauer zu den allfällige Valorisierung verbleibenden Gewinnanteil Leistungen aus der jährlichen Gewinnbeteiligung hinzu. jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht. Ab 5 Jahren vor Ablauf der vereinbarten Aufschubdauer, frühestens aber nach Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung ein Artikel 20 Schlussgewinnanteil, diskontiert mit 7 % p.a. für die bis Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken zum vereinbarten Ablauf der Aufschubdauer verbleiben- sich ausländische Vorschriften aus? den Jahre und bemessen nach dem Verhältnis von zu- rückgelegter zu vereinbarter Aufschubdauer, hinzu- 20.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren kommen. Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und (4) Zins- und Kostengewinnanteile werden verzinslich an- Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt gesammelt und erhöhen die Leistung aus der Haupt- des Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser versicherung. Als Ansammlungszinsfuß wird die Summe steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine aus dem Prozentsatz des rechnungsmäßigen Zinsfußes, Verminderung der Versicherungsleistung oder eine ergänzt durch den im betreffenden Abrech- andere Besteuerung des Versicherungsvertrages zur nungsverband des Gewinnverbandes C deklarierten Folge haben. Prozentsatz für Zinsgewinnanteile verwendet. Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Erläuterungen zur Pensionszahlungen Pensionsversicherung“. 20.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns über alle (1) Rentenversicherungen, bei denen eine Pension laufend Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der ausbezahlt wird, erhalten jeweils am Jahrestag des Ver- persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers sicherungsbeginnes Gewinnanteile aus Zinsgewinn relevant sein können (insbesondere österreichische gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von und/oder ausländische Steuerpflicht und weiteren zusätzlichen Pensionen in entsprechender Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und Höhe verwendet werden. Die Höhe der einzelnen gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Gewinnanteile wird in Prozenten der Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben. geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung zum Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so Bilanzstichtag festgesetzt. ist diese verpflichtet, uns über eine allfällige Sitzverlegung und für die Beurteilung der Steuerpflicht Die Deckungsrückstellung umfasst die Deckungsrück- relevante Änderung der Eigentümerstruktur zu stellung für die Stammpension und für die zusätzliche informieren. Pension, die sich aus den bisher gutgeschriebenen Gewinnanteilen ergeben hat. 20.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den (2) Bei Rentenversicherungen kann vor Auszahlung der entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum ersten Pensionsrate über Antrag ab Beginn der Pensi- Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils onszahlung zusätzlich zur Stammpension eine Bonus- zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden pension ausbezahlt werden. Dieser Antrag ist vor Fällig- abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des keit der Versicherung vom Versicherungsnehmer, nach Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Eintritt der Fälligkeit vom jeweiligen Bezugs- Rückerstattung der abgeführten Beträge von berechtigten zu stellen. Der Antrag Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. auf eine Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige Pensionszahlungsdauer und kann später nicht wider- rufen werden. Die Bonuspension wird aus einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert. Übersteigt der im Rahmen des betreffenden Abrechnungsverbandes des Gewinnverbandes C deklarierte Gewinnanteil den für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 8 von 13
Gesundheitsdaten durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Information zur Datenanwendung (gem. § 24 Datenschutzgesetz) Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesund- Sehr geehrter Kunde, heitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Be- handlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Be- wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der urteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über Ihre Daten verwendet werden, gemäß § 24 Datenschutz- die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang gesetz 2000 (DSG) über den Zweck, für den stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen. Davon Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten und Glauben erforderlich ist. Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder – 1. Zweck der Datenanwendung beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behand- Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck lung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusions- der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Ver- plan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher tragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen, der um- Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der fassenden Betreuung und Beratung in Versicherungs- pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, angelegenheiten (auch in anderen Versicherungszweigen) gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, sowie im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienst- wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das leistungen, die von Gesellschaften der Generali Gruppe Auslangen gefunden werden kann). angeboten oder für Kooperationspartner vermittelt werden sowie für statistische Auswertungen verwendet. Im Wesent- Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur für den Ver- lichen beinhaltet dies: sicherungszweig verwendet, für den sie ermittelt werden; Datenverarbeitung beim Versicherer Fragebögen zum Gesundheitszustand sind daher für jede a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der beantragte Versicherung neu auszufüllen. Die Verwendung Vertragsverwaltung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt aus- Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung schließlich im Rahmen der §§ 11a-d Versicherungs- und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig vertragsgesetz. sind; das sind vor allem Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.B. Sachver- Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechung in der ständige, etc.). Zur Verwaltung Ihres Vertrages werden Krankheitskostenversicherung weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), In der Krankheitskostenversicherung können Leistungen Versicherungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bank- zwischen dem Versicherer und dem Gesundheitsdienstleister verbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten direkt verrechnet werden. Dies bedarf eines Auftrags des im eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen, Leistungsfall betroffenen Versicherungsnehmers oder geführt (Vertragsdaten). Versicherten, welchen dieser an den Gesundheitsdienstleister Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Be- erteilt. urteilung, ob und zu welchen Bedingungen ihr Versiche- rungsvertrag abgeschlossen werden soll unerlässlich sind, Bei Vorliegen dieses Auftrags darf der Versicherer die ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Ver- nachfolgenden Daten beim Gesundheitsdienstleister ohne tragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten durch ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers oder Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder be- Versicherten ermitteln: handelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrich- tungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge 1. Zwecks Einholung der Deckungszusage des Versicherers: sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind Daten über die Identität des Betroffenen, das Versiche- folgende medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungs- rungsverhältnis und die Aufnahmediagnose (Daten zum berichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten Be- klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, handlung sowie zu der Frage, ob der Behandlung ein Unfall wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das zugrunde liegt); Auslangen gefunden werden kann. 2. Zwecks Abrechnung und Überprüfung der Leistungen: b) Im Versicherungsfall a) Daten über die erbrachten Behandlungsleistungen Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre (Daten zum Grund einer Behandlung und zu deren Angaben zum Schaden- bzw. Leistungsfall und ggf. auch Ausmaß) einschließlich des Operationsberichts; Angaben von Dritten, wie etwa von den mit der Schadens- b) Daten über die Dauer des stationären Aufenthalts oder /Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von der Behandlung; den mit der Schadensbehebung und Leistungserbringung c) Daten über die Entlassung oder die Beendigung der betrauten Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Reparatur- Behandlung. werkstätte, Handwerker, etc.) und von Auskunftspersonen (z.B. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Diese Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechnung Zahlungen (Leistungsdaten). können der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte jederzeit untersagen. Eine Untersagung könnte zur Folge Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von haben, dass der Versicherer zumindest vorerst die Deckung Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur verweigert und der Versicherungsnehmer oder Versicherte Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen unerlässlich dadurch für diejenigen Leistungen zahlungspflichtig bleiben, sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die sonst gedeckt wären. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 9 von 13
Gesundheitsdaten werden an Gruppenunternehmen jedoch Übermittlung von Gesundheitsdaten im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt. Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß §§ 11 a- d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Weiters arbeiten unsere Gruppenunternehmen und Vermittler Einzelfall ausdrücklich erteilte Zustimmung, nur an folgende zur umfassenden Beratung und Betreuung der Kunden in Empfänger übermittelt: Finanzdienstleistungen (z.B. Bausparverträge, Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- Investmentfondsvertrieb etc.) auch mit Banken und Finanz- oder Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Ab- dienstleistungsunternehmen außerhalb der Gruppe zusam- wicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mit- men. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen wirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige, Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter, Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.B. die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, genannten Kooperationspartner im Rahmen ihrer Kun- Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streit- denberatung/-betreuung unsere Versicherungen als Ergän- beilegung und ihre Organe (z.B. Patientenanwalt) ein- zung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. schließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen. Sensible Daten, wie z.B. über Ihren Gesundheitszustand, werden an Kooperationspartner keinesfalls übermittelt. Übermittlung von nichtsensiblen Daten Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an Eine Verwendung personenbezogener Daten für Informa- die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres tionszusendungen erfolgt nur, wenn Sie die separate Zu- Vertrages sowie der Schaden-/Leistungsfeststellung und - stimmung gegeben haben. behebung befassten Empfänger (z.B. Ärzte, Banken, Repa- raturwerkstätten, andere Versicherer, Behörden) übermittelt, Übermittlungen an Vermittler/Berater soweit dies für die ordnungsgemäße Erstellung und Ver- In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des waltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungs- sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unter- bearbeitung erforderlich ist. nehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im In- auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler und Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des Versi- Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusam- cherungsschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch menarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und Ihre Personalien zur Erstellung und Verwaltung der Mit- und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Ver- auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen mittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungs- zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die daten, z.B. Polizzennummer, Prämien, Art des Versiche- Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie rungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln. und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Für die Antragsprüfung und Leistungsbearbeitung kann es Dienstleistungen, z.B. Abschluss und Stand Ihres Bauspar- ferner erforderlich sein, dass Daten zwischen vertrages etc. Versicherern ausgetauscht werden (z.B. Bonus/ Malus- einstufung, bestehende Doppelversicherungen, gesetzlicher Sensible Daten, wie z.B. über Ihren Gesundheitszustand, Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen, etc.). Die werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt. Die Ver- dabei weitergegebenen Daten betreffen vor allem Name und mittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der Anschrift, Angaben zur versicherten Sache/Person, Art des genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden Versicherungsschutzes oder Angaben zum Schaden, wie von uns über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder etwa Schadenhöhe und Schadentag. Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine besonderen Ver- Verwendung von Daten in der Unternehmensgruppe und bei schwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Daten- Kooperationspartnern geheimnis) zu beachten. Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen an- bieten zu können, arbeiten wir innerhalb unserer Unter- 2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch nehmensgruppe und mit Kooperationspartnern zusammen. gegen die Datenverarbeitung In Ihrem Versicherungsantrag sind Zustimmungserklärungen Die wichtigsten Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit schriftlich sind zur Zeit: widerrufen werden können. Unter den in § 28 DSG genannten - Generali Holding Vienna AG, Wien Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen - Europäische Reiseversicherung AG, Wien die Verwendung ihrer Daten Widerspruch zu erheben. - Generali Versicherung AG, Wien Werden die Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz - Generali FinanzService GmbH, Wien oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung - Generali Bank AG, Wien widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten - Generali Leasing GmbH, Wien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch Die aktuelle Liste der Gesellschaften der Unternehmens- jedoch eine automationsunterstützte Bearbeitung und gruppe der Generali Holding Vienna AG und unserer Ko- Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich ist, behalten operationspartner finden Sie im Internet unter wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag auf- zulösen. http://www.generali.at/generali-gruppe/ unternehmen/ konzerngesellschaften.html 3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 10 von 13
Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Sie haben als Betroffener nach dem Datenschutzgesetz Schwarzenbergplatz 7, ist eine Einrichtung der Versiche- neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchs- rungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von recht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versiche- Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder rungsbetrug. Über dieses Informationsverbundsystem Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung Personen- Die jeweils aktuelle Version dieses Informationsblattes finden identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Sie im Internet unter: Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten http://www.generali.at/datenschutzhinweise-privacy- zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) und in den statement.html anderen Versicherungszweigen darüber hinaus Daten zum Für allfällige Anfragen und Auskünfte zum Thema Daten- Versicherungsfall auch zum Zwecke der Leistungs- schutz steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter bearbeitung an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen (Tel.: 01-53401/11399; E-mail: datenschutz@generali.at) zur Versicherer(n) übermittelt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung Verfügung. dient diese Datenübermittlung auch der Prämieneinstufung im Bonus/ Malussystem. 4. Nichtbeantwortung von Fragen Der Versicherungsnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Schadens- /Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nicht-Beantwortung von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die Nichtzahlung der Versicherungsleistung bewirken. 5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur Ihrer Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Entbindung von Ärzten, Krankenhäuser und von sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen Versicherungsunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten. Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmungserklärung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Seite 11 von 13
Sie können auch lesen