Mutterschutz Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - aus Sicht des Arbeitsschutzes

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Mutterschutz Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - aus Sicht des Arbeitsschutzes
Mutterschutz
Beschäftigungsverbote in der
     Schwangerschaft
- aus Sicht des Arbeitsschutzes -

Frau Sabine Hauke-Morawski   Frau Dr. Caroline Bernhard-Klimt
Gewerbeaufsichtsbeamtin      Gewerbemedizinaloberrätin
                             Ärztin für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin
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Mutterschutz Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - aus Sicht des Arbeitsschutzes
Landesamt für Umwelt-
    und Arbeitsschutz
                       (LUA)

                                                       Amtsleiterin
                                                     Helga May-Didion

    Zentrum für Biodokumentation      Zentrum für Arbeits- und Umweltmedizin                        Genehmigungslotse

Geschäftsbereich 1 Geschäftsbereich 2 Geschäftsbereich 3     Geschäftsbereich 4 Geschäftsbereich 5 Geschäftsbereich 6
   Zentrale Aufgaben      Wasser          Gewerbeaufsicht            Abfallwirtschaft       Natur und Boden     Umweltüberwachung
                                                               gesetzl. Eich- u. Meßwesen                           -analytik

                                                                                                                         -2 -
Mutterschutz Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - aus Sicht des Arbeitsschutzes
Aufteilung der Meldungen
             und der Anfragen

         Zentrum für               Gewerbeaufsicht
Arbeits- und Umweltmedizin
Telefon: 06 81 / 85 00-15 02 Telefon: 06 81 / 85 00-13 32
Fax:      06 81 / 85 00-15 09 Fax:    06 81 / 85 00-12 48
• Alle Arbeitsbereiche,      • Alle anderen
  die unter die Biostoff-
  verordnung fallen sowie
  Lehrerinnen/
  Betreuerinnen u. ä.
• medizinische Themen wie
  z. B. Impfprävention
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Mutterschutz Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - aus Sicht des Arbeitsschutzes
Gesetzliche Grundlagen

       Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen
       Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
       Ausfertigungsdatum: 24.01.1952
       zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.12.2011

       Verordnung zum Schutze der Mütter am
       Arbeitsplatz (MuSchArbV)
       Ausfertigungsdatum: 15.04.1997
       zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.12.2011

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Für wen gelten Gesetz und Verordnung?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in
einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für:
  Teilzeitbeschäftigte,
  Hausangestellte und Heimarbeiterinnen und
  für Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung
   befinden, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem
   Arbeitsvertrag beruht.
  Auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien
   Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet
   das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung.
Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere
Regelungen, die im Beamtenrecht beziehungsweise in der
Mutterschutzverordnung
 -5 -                  für Soldatinnen festgelegt sind.
Mitteilungspflichten
Unterrichtung des Arbeitgebers
 Damit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen
 einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre
 Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung
 mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
 Tun sie dies nicht, so können die Schutzvorschriften erst gelten,
 wenn sie die Mitteilung gemacht haben. Verlangt der Arbeitgeber
 ausdrücklich einen Nachweis der Ärztin beziehungsweise des
 Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er
 selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. Die
 Mitteilung der werdenden Mutter darf Dritten gegenüber
 nicht unbefugt bekannt geben.
Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
 Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, den
 zuständigen Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft
 mitzuteilen.
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www.saarland.de/49109.htm

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§ 1 MuSchArbV
         Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende
    oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe,
    biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die
    Verfahren oder Arbeitsbedingungen gefährdet werden können, Art,
    Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem
    Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
(2) Zweck der Beurteilung ist es,
     1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle
          Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen
          Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und
     2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen
    (z. B. den Betriebsarzt) schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende
    Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung
    wahrzunehmen.
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Aufgaben und Rollen der betrieblichen Akteure

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Beschäftigungsverbote
1. Generelle Beschäftigungsverbote
   (-beschränkungen) (§§ 4, 6, 8 MuSchG,
        §§ 4 und 5, Anlage 1 und 2 MuSchArbV)
        – Beschäftigungsbeschränkungen und
           -verbote, die aufgrund gesetzlicher
           Bestimmungen für alle Schwangeren
           gleichermaßen gelten
        – aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
        – wenn keine geeignete Tätigkeit verfügbar ist
        sind von dem Arbeitgeber (evtl. nach
        Beratung durch den Betriebsarzt)
        zu veranlassen!!!
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Der Arbeitgeber muss auf Grundlage der Gefährdungs-
beurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen.
Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:
 1. Eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf.
    der Arbeitszeiten
 2. Eine Umsetzung der werdenden bzw. stillenden Mutter
    auf einen geeigneten anderen Arbeitsplatz unter
    Umständen verbunden mit einer Reduzierung der
    Arbeitszeiten (teilweise Freistellung von der Arbeit)
    oder
 - falls beides nicht möglich ist
  3. eine vollständige Freistellung von der Arbeit
      (generelles Beschäftigungsverbot).
      Der Arbeitgeber muss das generelle
      Beschäftigungsverbot feststellen, dafür ist kein
-12 - ärztliches Attest erforderlich.
Beispiele für generelle Beschäftigungsverbote

 Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf
  Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr
  als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische
  Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert
  werden…………..
 nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit
  Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit
  diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
 Industrielärm > 80 dB (A)
 Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein
  gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt
  werden kann,
 Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
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2. Individuelle Beschäftigungsverbote
        (§ 3 Abs.1 MuSchG):
        „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden,
        soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder
        Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der
        Beschäftigung gefährdet ist.“
        – die Gefährdung liegt in besonderen Umständen des
            Einzelfalls
        – eine Befristung ist möglich
        – sie können sich auch auf einzelne Tätigkeiten oder
            zeitliche Beschränkungen beziehen, sofern diese
            nicht unter den § 4 MuSchG fallen.
        – sie sind von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
            abzugrenzen.
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Diese Regelung bietet dem Arzt die Möglichkeit zu
bestimmen,
• welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle körperliche
      Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des
      ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und
      deshalb nicht mehr ausgeübt werden dürfen und
• ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig
      bleiben.
Der Entscheidungsspielraum des Arztes erstreckt sich von
Beschränkungen hinsichtlich
• Art,
• Umfang und
• Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum
• Verbot jeglicher Tätigkeit.
Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung
ursächlich mit der Schwangerschaft zusammenhängt.
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Ein solches Beschäftigungsverbot kommt in Betracht:
• bei normalen Beschwerden der Schwangerschaft (z. B.
  frühmorgendliches Erbrechen, Übelkeit z. B. ausgelöst
  durch Gerüche, Rückenschmerzen),
• bei Komplikationen der Schwangerschaft,
  die (noch) keinen Krankheitswert haben wie
  z. B. drohende Fehlgeburt bzw. Frühgeburt,
  Zervixinsuffizienz, Thromboseneigung, Neigung zu
  Schwangerschaftstoxikosen sowie
• bei psychisch bedingtem Stress, der Leben und
  Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet.
  Voraussetzung ist, dass der gefährdende Stress gerade
  durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder
  verstärkt wird.
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Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch Vorlage
eines ärztlichen Attestes beim Arbeitgeber wirksam.
Das Attest ist klar abzufassen.
Es muss die Rechtsgrundlage (§ 3 MuSchG), die
voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der
untersagten Tätigkeit möglichst genau und allgemein
verständlich darstellen, da die Bescheinigung einen hohen
Beweiswert hat.
Im Hinblick auf die medizinische Schweigepflicht gehören
Angaben über den Gesundheitszustand und über den Verlauf
der Schwangerschaft nicht in das auszustellende ärztliche
Zeugnis.
Die Kosten des Attestes trägt die Arbeitnehmerin.

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Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit
 – liegt neben normalen schwangerschaftsbedingten
   Beschwerden eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
   vor, die mit der Schwangerschaft in keinem
   Zusammenhang steht (z.B. Unterarmfraktur, grippaler
   Infekt), ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen,
 – liegen über das normale Maß hinausgehende
   schwangerschaftsbedingte Beschwerden vor, die
   unabhängig von der Tätigkeit
   bereits zu einer krankheits-
   bedingten Arbeitsunfähigkeit
   führen (z. B. Gestose), ist eine
   Arbeitsunfähigkeitsschreibung
   vorzunehmen.
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Arbeitgeberpflichten   Verantwortung des Gynäkologen

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Finanzielle Sicherung
  Setzt eine Arbeitnehmerin wegen eines der o. g.
  Beschäftigungsverbote teilweise oder ganz mit der Arbeit
  aus, so entstehen für sie dadurch keine finanziellen
  Nachteile.
  Während der Zeit, in der die Beschäftigung untersagt ist,
  hat die Schwangere bzw. Stillende Anspruch auf den
  Durchschnittsverdienst nach § 11 MuSchG und wird unter
  Zahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.
  § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz regelt den
  Erstattungsanspruch der Arbeitgeber im Rahmen des
  U2-Verfahrens, in das grundsätzlich alle Arbeitgeber
  einbezogen sind.

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Was ist das U 2-Verfahren?
Im Rahmen des so genannten U2-Verfahrens
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) werden den
Arbeitgebern auf Antrag die Lohnfortzahlungen für
Beschäftigte mit Beschäftigungsverbot (einschließlich
Mutterschutzfrist) von der zuständigen Krankenkasse
ersetzt.
Seit 2006 werden alle Unternehmen, unabhängig von der
Anzahl der Beschäftigten, in das U2-Verfahren einbezogen.
Damit sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre
Beschäftigten einen Umlagebeitragssatz abzuführen. Im
Gegenzug erstattet die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung
für die bei ihr versicherten Beschäftigten, die im Mutterschutz
sind.
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„Vorläufiges Beschäftigungsverbot“
Bestehen aus ärztlicher Sicht ernst zu nehmende
Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für
Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des
Kindes ausgehen können, eventuell weil der Arbeitgeber
seinen Pflichten nicht nachkommt, so kann ein vorläufiges
Beschäftigungsverbot bis zur Klärung attestiert werden
(ärztliches Zeugnis: vgl. Bundesarbeitsgericht 5 AZR 49/98).
Der Arbeitgeber hat ggf. unter Einbeziehung der für den
Mutterschutz zuständigen Arbeitsschutzbehörde umgehend
eine Überprüfung der vermuteten Gefährdungen am
Arbeitsplatz durchzuführen. Das Beschäftigungsverbot
besteht bis zur Klärung, ob objektiv tatsächlich eine
Gesundheitsgefährdung besteht.
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Zusätzlich per Fax an das
              Landesamt für Umwelt-
              und Arbeitsschutz

bis zur Klärung durch die Aufsichtsbehörde

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Vielen Dank für Ihr
     Interesse!

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