Mutterschutz Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - aus Sicht des Arbeitsschutzes
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Mutterschutz Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - aus Sicht des Arbeitsschutzes - Frau Sabine Hauke-Morawski Frau Dr. Caroline Bernhard-Klimt Gewerbeaufsichtsbeamtin Gewerbemedizinaloberrätin Ärztin für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin -1 -
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) Amtsleiterin Helga May-Didion Zentrum für Biodokumentation Zentrum für Arbeits- und Umweltmedizin Genehmigungslotse Geschäftsbereich 1 Geschäftsbereich 2 Geschäftsbereich 3 Geschäftsbereich 4 Geschäftsbereich 5 Geschäftsbereich 6 Zentrale Aufgaben Wasser Gewerbeaufsicht Abfallwirtschaft Natur und Boden Umweltüberwachung gesetzl. Eich- u. Meßwesen -analytik -2 -
Aufteilung der Meldungen und der Anfragen Zentrum für Gewerbeaufsicht Arbeits- und Umweltmedizin Telefon: 06 81 / 85 00-15 02 Telefon: 06 81 / 85 00-13 32 Fax: 06 81 / 85 00-15 09 Fax: 06 81 / 85 00-12 48 • Alle Arbeitsbereiche, • Alle anderen die unter die Biostoff- verordnung fallen sowie Lehrerinnen/ Betreuerinnen u. ä. • medizinische Themen wie z. B. Impfprävention -3 -
Gesetzliche Grundlagen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) Ausfertigungsdatum: 24.01.1952 zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.12.2011 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Ausfertigungsdatum: 15.04.1997 zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.12.2011 -4 -
Für wen gelten Gesetz und Verordnung? Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für: Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen und für Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht. Auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht beziehungsweise in der Mutterschutzverordnung -5 - für Soldatinnen festgelegt sind.
Mitteilungspflichten Unterrichtung des Arbeitgebers Damit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Tun sie dies nicht, so können die Schutzvorschriften erst gelten, wenn sie die Mitteilung gemacht haben. Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich einen Nachweis der Ärztin beziehungsweise des Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. Die Mitteilung der werdenden Mutter darf Dritten gegenüber nicht unbefugt bekannt geben. Mitteilung an die Aufsichtsbehörde Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft mitzuteilen. -6 -
www.saarland.de/49109.htm -7 -
-8 -
§ 1 MuSchArbV Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. (2) Zweck der Beurteilung ist es, 1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. (3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen (z. B. den Betriebsarzt) schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen. -9 -
Aufgaben und Rollen der betrieblichen Akteure -10 -
Beschäftigungsverbote 1. Generelle Beschäftigungsverbote (-beschränkungen) (§§ 4, 6, 8 MuSchG, §§ 4 und 5, Anlage 1 und 2 MuSchArbV) – Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für alle Schwangeren gleichermaßen gelten – aufgrund der Gefährdungsbeurteilung – wenn keine geeignete Tätigkeit verfügbar ist sind von dem Arbeitgeber (evtl. nach Beratung durch den Betriebsarzt) zu veranlassen!!! -11 -
Der Arbeitgeber muss auf Grundlage der Gefährdungs- beurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten: 1. Eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten 2. Eine Umsetzung der werdenden bzw. stillenden Mutter auf einen geeigneten anderen Arbeitsplatz unter Umständen verbunden mit einer Reduzierung der Arbeitszeiten (teilweise Freistellung von der Arbeit) oder - falls beides nicht möglich ist 3. eine vollständige Freistellung von der Arbeit (generelles Beschäftigungsverbot). Der Arbeitgeber muss das generelle Beschäftigungsverbot feststellen, dafür ist kein -12 - ärztliches Attest erforderlich.
Beispiele für generelle Beschäftigungsverbote Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden………….. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, Industrielärm > 80 dB (A) Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo -13 -
2. Individuelle Beschäftigungsverbote (§ 3 Abs.1 MuSchG): „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“ – die Gefährdung liegt in besonderen Umständen des Einzelfalls – eine Befristung ist möglich – sie können sich auch auf einzelne Tätigkeiten oder zeitliche Beschränkungen beziehen, sofern diese nicht unter den § 4 MuSchG fallen. – sie sind von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzugrenzen. -14 -
Diese Regelung bietet dem Arzt die Möglichkeit zu bestimmen, • welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und deshalb nicht mehr ausgeübt werden dürfen und • ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Der Entscheidungsspielraum des Arztes erstreckt sich von Beschränkungen hinsichtlich • Art, • Umfang und • Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum • Verbot jeglicher Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung ursächlich mit der Schwangerschaft zusammenhängt. -15 -
Ein solches Beschäftigungsverbot kommt in Betracht: • bei normalen Beschwerden der Schwangerschaft (z. B. frühmorgendliches Erbrechen, Übelkeit z. B. ausgelöst durch Gerüche, Rückenschmerzen), • bei Komplikationen der Schwangerschaft, die (noch) keinen Krankheitswert haben wie z. B. drohende Fehlgeburt bzw. Frühgeburt, Zervixinsuffizienz, Thromboseneigung, Neigung zu Schwangerschaftstoxikosen sowie • bei psychisch bedingtem Stress, der Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Voraussetzung ist, dass der gefährdende Stress gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird. -16 -
Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Arbeitgeber wirksam. Das Attest ist klar abzufassen. Es muss die Rechtsgrundlage (§ 3 MuSchG), die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit möglichst genau und allgemein verständlich darstellen, da die Bescheinigung einen hohen Beweiswert hat. Im Hinblick auf die medizinische Schweigepflicht gehören Angaben über den Gesundheitszustand und über den Verlauf der Schwangerschaft nicht in das auszustellende ärztliche Zeugnis. Die Kosten des Attestes trägt die Arbeitnehmerin. -17 -
-18 -
Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit – liegt neben normalen schwangerschaftsbedingten Beschwerden eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, die mit der Schwangerschaft in keinem Zusammenhang steht (z.B. Unterarmfraktur, grippaler Infekt), ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, – liegen über das normale Maß hinausgehende schwangerschaftsbedingte Beschwerden vor, die unabhängig von der Tätigkeit bereits zu einer krankheits- bedingten Arbeitsunfähigkeit führen (z. B. Gestose), ist eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung vorzunehmen. -19 -
Arbeitgeberpflichten Verantwortung des Gynäkologen -20 -
-21 -
22
Finanzielle Sicherung Setzt eine Arbeitnehmerin wegen eines der o. g. Beschäftigungsverbote teilweise oder ganz mit der Arbeit aus, so entstehen für sie dadurch keine finanziellen Nachteile. Während der Zeit, in der die Beschäftigung untersagt ist, hat die Schwangere bzw. Stillende Anspruch auf den Durchschnittsverdienst nach § 11 MuSchG und wird unter Zahlung des Arbeitsentgelts freigestellt. § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz regelt den Erstattungsanspruch der Arbeitgeber im Rahmen des U2-Verfahrens, in das grundsätzlich alle Arbeitgeber einbezogen sind. -23 -
Was ist das U 2-Verfahren? Im Rahmen des so genannten U2-Verfahrens (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) werden den Arbeitgebern auf Antrag die Lohnfortzahlungen für Beschäftigte mit Beschäftigungsverbot (einschließlich Mutterschutzfrist) von der zuständigen Krankenkasse ersetzt. Seit 2006 werden alle Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, in das U2-Verfahren einbezogen. Damit sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Beschäftigten einen Umlagebeitragssatz abzuführen. Im Gegenzug erstattet die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung für die bei ihr versicherten Beschäftigten, die im Mutterschutz sind. -24 -
-25 -
„Vorläufiges Beschäftigungsverbot“ Bestehen aus ärztlicher Sicht ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes ausgehen können, eventuell weil der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, so kann ein vorläufiges Beschäftigungsverbot bis zur Klärung attestiert werden (ärztliches Zeugnis: vgl. Bundesarbeitsgericht 5 AZR 49/98). Der Arbeitgeber hat ggf. unter Einbeziehung der für den Mutterschutz zuständigen Arbeitsschutzbehörde umgehend eine Überprüfung der vermuteten Gefährdungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Das Beschäftigungsverbot besteht bis zur Klärung, ob objektiv tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung besteht. -26 -
Zusätzlich per Fax an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bis zur Klärung durch die Aufsichtsbehörde 27
Vielen Dank für Ihr Interesse! -28 -
Sie können auch lesen