Neuheiten der Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 23.04.2021 und Landesbeiträge
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Bozen, 26.04.2021 Neuheiten der Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 23.04.2021 und Landesbeiträge Rundschreiben Nr. 7/2021 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie über die neuen Maßnahmen des Landes Südtirol, insbesondere über die neue Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 23.04.2021, sowie die neuen Informationen bezüglich der Landesbeiträge informieren. Für eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch oder per Mail zur Verfügung. Inhaltsverzeichnis 1. Neuheiten Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 23.04.2021 2. Neuheiten Verlustbeitrag Land und Fixkostenbeiträge 3. Besprechung Bilanzen Jahr 2020 (einfach auf das gewünschte Kapitel klicken, um direkt dorthin zu gelangen) Unsere Rundschreiben sind auch auf unserer Homepage www.studiozani.com in deutscher und italienischer Sprache verfügbar. Leonardo da Vinci Str. 10, 39100 Bozen Mo-Do: 8.30-12.30 Uhr I 14.00-17.00 Uhr
1. Neuheiten Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 23.04.2021 Am Freitag, den 23. April 2021, hat der Landeshauptmann Arno Kompatscher die neue Ver- ordnung Nr. 20 unterzeichnet. Diese Verordnung gilt ab heute, den 26. April 2021 bis zum 31. Juli 2021. Die komplette Verordnung finden Sie auch als Anhang zu diesem Rundschreiben vor. Auch auf staatlicher Ebene wurden letzte Woche neue Regelungen erlassen, doch im Lan- desgebiet gelten nach wie vor die Regelungen laut Landesverordnungen. Sollten Sie in eine andere Provinz oder Region reisen müssen, so bitten wir Sie vorher, sich über die geltenden Regelungen genau zu informieren. Eine große Neuigkeit, die bei der teilweisen Öffnung innerhalb der Provinz Bozen helfen soll, ist die Einführung eines sogenannten „Corona-Passes“ bzw. der „grünen Bescheinigung“. Diese gilt für geimpfte Personen, genesene Personen, oder Personen, die ein negatives Test- ergebnis vorweisen können, das nicht älter als 72 Stunden ist. Genauere Informationen zum Corona-Pass und wie Sie diesen erhalten bzw. vorweisen können, finden Sie unter folgendem Link: http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/corona-pass.asp Im Folgenden fassen wir die wichtigsten eingeführten Neuerungen der Verordnung des Lan- deshauptmanns Nr. 20 zusammen: Gastronomie darf wieder aufsperren: Ab heute, den 26.04.2021 sind die Tätigkeiten der Gastronomie im Freien gestattet, jedoch nur bei einer Konsumierung am Tisch mit maximal 4 Personen pro Tisch und nur bis um 22.00 Uhr, immer unter Voraussetzung der geltenden Sicherheitsbestimmungen. In geschlossenen Räumen sind gastronomische Tätigkeiten ebenfalls bis um 22.00 Uhr zuge- lassen, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: - Vorweis der sogenannten „grünen Bescheinigung“ bzw. „Corona-Pass“ - Konsumierung am Tisch, mit maximal 4 Personen; - Konsumierung in Restaurants nur nach Vormerkung; - Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der Anlage A des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4. Auch Mensen und dergleichen können Ihre Tätigkeit weiterhin fortführen, jedoch auch diese nur für Personen, welche eine grüne Bescheinigung vorweisen können, und immer unter Ein- haltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen. Für Autobahnraststätten und Gastronomie in Krankenhäusern reicht die Einhaltung der Ab- standsregeln und weiteren Sicherheitsbestimmungen. Verboten ist der Verzehr von Speisen und Getränken in der Nähe der Lokale sowie auf Straßen, Plätzen und an sonstigen öffentlich zugänglichen Orten, falls es nicht möglich ist, den zwi- schenmenschlichen Abstand von zwei Metern zu Personen einzuhalten, die nicht im selben Haushalt zusammenleben.
Neue Regelungen auch für Hotels und andere Beherbergungsstrukturen: Auch Beherbergungsstrukturen dürfen nur mehr Gäste unterbringen, die eine grüne Beschei- nigung vorweisen können. Zudem dürfen die Dienste der Struktur nur den übernachtenden Hotelgästen angeboten werden, mit Ausnahme der Gastronomie, für welche die Regelungen im Punkt vorher zutreffen. Neben den geltenden Sicherheitsbestimmungen muss auch die maximale Anzahl der Personen pro Raum eingehalten werden, wobei der Abstand zwischen nicht zusammenlebenden Personen in Gemeinschaftsräumen jedenfalls mindestens 1 Meter betragen muss. Handel und Dienstleitungen: Dienste an der Person können stattfinden, insofern sowohl das Personal, als auch die Kunden FFP2-Masken oder ähnliche tragen. Am Sonntag müssen alle Handels- und Dienstleistungstätigkeiten eingestellt werden, mit Aus- nahme der Apotheken, Parapharmazien, Tabaktrafiken, sowie Geschäfte des Lebensmittelver- kaufs. In Einkaufszentren muss ein Sicherheitsdienst den gestaffelten Zugang der Personen kontrol- lieren. In den Räumlichkeiten der zulässigen Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von einem Kun- den je 10 m2 zulässig; in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m2 sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig. In öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkei- ten sowie in allen gewerblichen Einrichtungen besteht die Pflicht, am Eingang der Räumlich- keiten ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen. Bewegungsfreiheit: Es gilt auch weiterhin das Bewegungsverbot zwischen 22 Uhr und 5 Uhr, es sei denn aus nach- gewiesener Dringlichkeit und die Rückkehr zum Wohnort nach der Arbeit. Es ist erlaubt, im Freien Bewegungstätigkeiten durchzuführen, auch auf dafür ausgestatteten Flächen und in öffentlichen Parks, jedoch mit einem Abstand von mindestens einem Meter und mit der Verpflichtung einen Schutz der Atemwege zu tragen. Sport: Es ist erlaubt, im Freien sportliche Aktivitäten durchzuführen jedoch mit einem Abstand von mindestens 2 Metern und mit der Verpflichtung einen Schutz der Atemwege zu tragen. Weiterhin sind nur Sportwettkämpfe von internationalem Interesse zulässig, unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Aber ab sofort sind auch Trainingseinheiten im Freien für jegliche Sportar- ten erlaubt, auch Mannschaftssportarten, insofern alle beteiligten Personen eine grüne Be- scheinigung vorweisen können. Die Benützung von Umkleideräumen und Duschen ist jedoch weiterhin in jedem Fall untersagt. Sport in geschlossenen Räumen ist weiterhin untersagt, doch voraussichtlich ab dem 15. Mai können die Freibäder wieder öffnen und ab dem 01. Juni die Turnhallen und Fitnesscenter. Außerdem ist es in geschlossenen Räumen erlaubt, dass Einzelpersonen oder Personen des- selben Haushalts unter Anweisung eines Trainers (Personal Training) eine der genannten Tä- tigkeiten ausüben, sofern immer ein zwischenmenschlicher Abstand von mindestens 2 Metern
eingehalten wird. In allen genannten Fällen ist jedoch die Vorlage einer grünen Bescheinigung Voraussetzung. Schule und Betreuungsdienste: Tätigkeiten der Kleinkindbetreuungsdienste und der Kindergärten können in Präsenz abgehal- ten werden, genauso wie die schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Grund- und Mit- telschulen sowie in den Musikschulen. In den Oberschulen und Berufsschulen sind maximal 75% der Berechtigten zum Unterricht in Präsenz zugelassen. Die genauen Bestimmungen bzgl. Präsenzunterricht und Versammlungen in Schulen, Bil- dungsreisen und Prüfungen, u.a., finden Sie direkt im Gesetzestext der beigelegten Verord- nung. Veranstaltungen und Versammlungen: Ausgesetzt sind alle organisierten öffentlich zugänglichen Veranstaltungen jedweder Art, ein- schließlich Kulturveranstaltungen, Veranstaltungen mit Freizeit-, Sport- oder Messecharakter, unabhängig davon, ob sie an öffentlichen oder an privaten Orten stattfinden, vorbehaltlich der folgenden Ausnahmen: - Öffentlich zugängliche Aufführungen können jedoch mit Sitzplatzreservierung und unter Ein- haltung der Mindestabstände und Sicherheitsbestimmungen abgehalten werden. Zugelassen ist eine Besetzung von nicht mehr als 50 % der genehmigten Höchstkapazität; bei Aufführun- gen im Freien dürfen nicht mehr als 1.000 Zuschauer/innen anwesend sein, bei Aufführungen in geschlossenen Räumen nicht mehr als 500 Zuschauer/innen pro Saal. Es gilt jedoch zu be- achten, dass für diesen Punkt und auch alle folgenden, die Vorlage der grünen Bescheinigung verpflichtend ist, wenn die Veranstaltung in geschlossenen Räumlichkeiten stattfindet. - Ab dem 15. Juni 2021 ist auch die Veranstaltung von Messen in Präsenz und ab dem 1. Juli 2021 die Abhaltung von Tagungen und Kongressen in Präsenz erlaubt. - Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen sind ausgesetzt, außer wenn die Proben in Gruppen mit maximal 15 Personen stattfinden. - Museen und andere kulturelle Einrichtungen und Orte, einschließlich Bibliotheken, Archive, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen, sind ab sofort wieder für das Publikum zugänglich. Feste sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien bleiben verboten, einschließlich jener im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien. Genauso bleiben auch alle Aktivitäten, die in Tanzlokalen und Diskotheken stattfinden und Dorffeste jeglicher Art verboten.
2. Neuheiten Verlustbeitrag Land und Fixkostenbeiträge Vorab möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass alle Kunden sich einen Zugang via SPID zu den öffentlichen Ämtern besorgen und diesen auch für Ihre Tätigkeit freischalten sollen. Nähere Informationen dazu finden Sie bei der Handelskammer (welche mit Ihnen zusammen den SPID vor Ort einrichtet) entweder per Telefon unter 0471/945520 bzw. 0471/945553, oder unter folgendem Link: https://www.handelskammer.bz.it/de/dienstleistungen/digitali- sierung/digitale-identit%C3%A4t-spid Es ist nun bestätigt worden, dass man nur für einen Beitrag des Landes ansuchen darf, sprich entweder für den Verlustbeitrag oder für den Fixkostenbeitrag. Diese Beiträge stehen nur Un- ternehmen und Freiberuflern zu, die einen Umsatzrückgang im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 von mehr als 30% vorweisen können. Da mit letzter Woche die vorläufigen Bestimmungen des Fixkostenbeitrags veröffentlicht wur- den, werden wir eine Berechnung für all unsere Kunden durchführen, und jene Kunden kon- taktieren, die die Voraussetzungen erfüllen. Auch werden wir hierbei kontrollieren, welcher der beiden Beiträge für den jeweiligen Kunden vorteilhafter ist. Währenddem man bereits für den Verlustbeitrag ansuchen kann, können die Ansuchen für den Fixkostenbeitrag voraussichtlich erst im Juni dieses Jahres verschickt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit für letzteren eine Vorfinanzierung bei den Südtiroler Banken anzusu- chen, insofern wir als Wirtschaftsberater die Berechnung und die Summe des Beitrags bestä- tigen. Sollten Sie also die Notwendigkeit haben, sich den Fixkostenbeitrag vorfinanzieren zu lassen, so bitten wir Sie darum, uns zeitnah zu kontaktieren, sodass wir gleich alles Nötige vorbereiten können. Alle anderen Kunden werden wir in den nächsten Wochen kontaktieren und mit Ihnen direkt das weitere Vorgehen und die individuelle Höhe der Beiträge besprechen. 3. Besprechung Bilanzen Jahr 2020 Gerne gehen wir mit Ihnen auch dieses Jahr wieder die Bilanz des Jahres 2020 für Ihren Betrieb durch und besprechen mit Ihnen die Stärken und Schwächen Ihres Unternehmens. Wir wer- den einige Kunden direkt kontaktieren, doch wir laden alle unsere Kunden dazu ein dieses Angebot anzunehmen. Gerne können Sie sich diesbezüglich für einen Termin bei uns melden. *****
Unser Büro in Bozen ist in der Zeit der Steuererklärungen (ab 03. Mai) nur mehr Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr für Parteienverkehr geöffnet. Nachmittags werden nur mehr Kunden mit Terminvereinbarung empfangen und eingehende Telefonate am Nachmittag werden nicht persönlich entgegengenommen. In unserer Zweigstelle in Eppan, J. G. Plazerstr. Nr. 34, stehen wir Ihnen jede Woche donners- tags von 15:00 bis 19:00 Uhr zur Verfügung; In unserer Zweigstelle in Neumarkt, Fleimstalerstr.4/B (neben dem Gasthof Post, im Zentrum) stehen wir Ihnen jede Woche mittwochs von 09:00 bis 13:00 Uhr zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Studio Zani und Partner Team STUDIO ZANI & PARTNER Dr. Arnold Zani
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