Neuregelung der Wohneigentumsbesteuerung - Kanton Basel ...
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2 Ablauf der Medienkonferenz 1. Begrüssung 2. Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Januar 2017 3. Rasche Reaktion des Regierungsrats 4. Wohnkosten-Initiative 5. Abklärungen des Regierungsrats 6. Gegenvorschlag des Regierungsrats 7. Übrige parlamentarische Vorstösse zum Thema 8. Weiterer Fahrplan / Fazit 9. Fragen / Diskussion
5 Ausgangslage − Neues Berechnungsmodell seit 1. Januar 2007 − Eigenmietwert (EMW) bei 60 Prozent der Marktmiete − Überprüfung alle sechs Jahre, erstmals 2013 Steuergesetzesrevision 2016 (LRV 2014/433)
6 Steuergesetzesrevision 2016 Übersicht Wohneigentumsbesteuerung: − Neue Umrechnungstabelle für Eigenmietwertberechnung − Neuer pauschaler Abzug für Liegenschaftsunterhalt − Neuer Korrekturfaktor für Stockwerkeigentum (STWE)
7 Eigenmietwert – Neue Umrechnungstabelle § 27ter Abs. 5 StG 5Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 20'000 beträgt der Eigenmietwert 61,93 %. Für jeden um CHF 100 höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss nachstehender Tabelle: von CHF bis CHF um je % auf % 20'001 26'000 0,193000 % 50,35 % 26'001 35'000 0,085778 % 42,63 % 35'001 46'000 0,067091 % 35,25 % 46'001 61'000 0,040667 % 29,15 % 61'001 78'000 0,017294 % 26,21 % 78'001 99'000 0,012381 % 23,61 % 99'001 122'000 0,007478 % 21,89 % 122'001 203'000 0,002370 % 19,97 % 203'001 290'000 0,001966 % 18,26 % 290'001 435'000 0,001703 % 15,79 % Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über CHF 435'000 beträgt der Eigenmietwert einheitlich CHF 68'700.
8 Begründung des Bundesgerichts − Die per 2016 angepasste Umrechnungstabelle führt im Durch- schnitt zu einem EMW von 60,1 Prozent der marktüblichen Miete. − Aufgrund der Streubreite ist davon auszugehen, dass ein beträchtlicher Teil der Einzelwerte unter 60 Prozent liegt. − Untergrenze von 60 Prozent ist in jedem Einzelfall zu beachten. − Steuergesetz sieht eine Korrektur von Amtes wegen vor, wenn der Eigenmietwert nachweislich weniger als 60 Prozent beträgt (Korrektur "von unten"). − Punktuelle Korrekturen sind nicht geeignet, um die durch das System bedingten zu tiefen Eigenmietwerte zu korrigieren. Es fehlt ein zuverlässiges Instrument im Steuergesetz BL.
9 Umrechnungstabelle 2007 gilt weiter § 27ter Abs. 5 StG 5Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 20'000 beträgt der Eigenmietwert 64,53 %. Für jeden um CHF 100 höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss nachstehender Tabelle: von CHF bis CHF um je % auf % 20'001 26'000 0,192925 % 52,95 % 26'001 35'000 0,085723 % 45,23 % 35'001 46'000 0,067129 % 37,85 % 46'001 61'000 0,040658 % 31,75 % 61'001 78'000 0,017280 % 28,81 % 78'001 99'000 0,012379 % 26,21 % 99'001 122'000 0,007457 % 24,49 % 122'001 203'000 0,002375 % 22,57 % 203'001 290'000 0,001960 % 20,86 % 290'001 435'000 0,001701 % 18,39 % Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über CHF 435'000 beträgt der Eigenmietwert einheitlich CHF 80'000.
10 Neuer pauschaler Liegenschaftskostenabzug BL Bund Bis zu 10-jährige Gebäude 12 % 10 % (alt 25 %) Über 10-jährige Gebäude 24 % 20 % (alt 30 %)
11 Korrekturfaktor Stockwerkeigentum (STWE) − Erhöhung des Korrekturfaktors für STWE von 0,8 auf 0,9
12 Fazit aus Entscheid des Bundesgerichts − EMW für EFH: Gleich hoch wie 2015 − EMW für STWE: Höher (Korrekturfaktor neu bei 0,9) − Pauschalabzug: Tiefer (25 % → 12 %; 30 % → 24 %) Belastung der Wohneigentümer/innen ist höher als mit der Steuervorlage 2016 beabsichtigt
13 Finanzielle Folgen aus Entscheid des Bundesgerichts Mehrertrag Staatssteuern p.a. 9 Mio. Mehrertrag Gemeindesteuern p.a. 5 Mio. Mehrertrag Bundessteuern p.a. 3 Mio. Total p.a. 17 Mio.
14 3. Rasche Reaktion des Regierungsrats
15 Rasche Reaktion des Regierungsrats − Sofortiger Auftrag an die Steuerverwaltung, eine Änderung des Steuergesetzes vorzubereiten. − Erarbeitung von Vorschlägen für eine – mit Blick auf das Bundesgericht – verfassungskonforme Besteuerung von Wohneigentum. − Zeitliches Vorziehen der alle sechs Jahre vorgeschriebenen, repräsentativen Erhebung zur Überprüfung der Eigenmiet- werte. − Zeitnahe Neuordnung der Wohneigentumsbesteuerung in BL als prioritäres Ziel.
16 4. Wohnkosten-Initiative Peter B. Nefzger Leiter der Steuerverwaltung Finanz- und Kirchendirektion
17 4. Wohnkosten-Initiative
18 Initiative «Für eine faire ordentliche Besteuerung der Wohnkosten» − Neue Umrechnungstabelle zur Festlegung des EMW − Sicherstellung der Korrektur «von unten» Verweis auf VO − Nachweis bei Korrektur «von oben» Verweis auf VO − Pflicht zum jährlichen Versand des Liegenschaftsblatts − Einsetzung einer Konsultativkommission mit einem Vorschlagsrecht für den Hauseigentümerverband Baselland (HEV) − Einführung eines Arbeitszimmerabzugs − Unterhaltskosten: bis zu 10-jährige Gebäude: 18 Prozent über 10-jährige Gebäude: 28 Prozent − Inkraftsetzung per 1. Januar 2016
19 5. Abklärungen des Regierungsrats
20 Auftrag an Prof. Dr. iur. René Matteotti Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Initiative betreffend: − Verfassungskonformität der Rückwirkung − Wahl einer Konsultativkommission mit Vorschlagsrecht für den Hauseigentümerverband Baselland (HEV) − Bundesrechtskonformität des Arbeitszimmerabzugs
21 Prof. Dr. iur. René Matteotti − Rechtsanwalt − Ordinarius für Schweizerisches, Europäisches und Internationales Steuerrecht − Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich − Counsel bei Baker & McKenzie, Zürich − Ausgewiesener Spezialist − Mitglied des vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzten Forums Finanzplatz Schweiz − Mitglied der Fachgruppe Steuern der Schweizerischen Treuhandkammer
22 Ergebnis des Gutachtens Matteotti (1) Rückwirkung «Die rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderung zur Besteuerung des EMW und der Erhöhung der Pauschalabzüge erweist sich (unter Vorbehalt) als verfassungskonform.» − Begünstigende Rückwirkung − Formell-gesetzliche Grundlage − Überwiegendes öffentliches Interesse der Initianten − Zeitlich mässige Rückwirkung − Keine stossenden Rechtsungleichheiten − Kein Eingriff in wohlerworbene Rechte Vorbehalt: Pauschalabzug von 28 Prozent bewegt sich im verfassungsrechtlichen Graubereich
23 Ergebnis des Gutachtens Matteotti (2) Wahl der Konsultativkommission «Die vorgeschlagene Bestimmung zur Wahl einer Konsultativ- kommission zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Eigenmietwert und zu den Pauschalabzügen verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), welches auch im Rahmen der Gesetzgebung beachtet werden muss.» − Verstoss gegen Rechtsgleichheitsgebot − Ausschluss der Mieterinnen und Mieter
24 Ergebnis des Gutachtens Matteotti (3) Arbeitszimmerabzug «Der vorgeschlagene Arbeitszimmerabzug verletzt mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Steuer- harmonisierungsgesetz (StHG).» − Art. 9 Abs.1 StHG schliesst weitere ausserfiskalisch motivierte Abzüge aus. − Vorgaben des Bundesgerichts zum Arbeitszimmerabzug werden verletzt.
25 Schlussfolgerungen − Unzweifelhaft eine formulierte Gesetzesinitiative − Offensichtlicher Verstoss gegen die Verfassung resp. höherrangiges Bundesrecht bei − Vorschlagsrecht HEV bei Wahl der Konsultativkommission − Arbeitszimmerabzug − Kein Problem bezüglich Einheit der Materie − Übrige Punkte sind Teil der materiellen Behandlung der Wohnkosten-Initiative und des Gegenvorschlags Antrag RR: - Rechtsgültigkeitserklärung der Initiative - Ungültigkeitserklärung von Konsultativ- kommission und Arbeitszimmerabzug
26 6. Gegenvorschlag des Regierungsrats Regierungsrat Dr. Anton Lauber Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion
27 6. Gegenvorschlag des Regierungsrats
28 Wieso ein Gegenvorschlag? − Eine formulierte Gesetzesinitiative muss unverändert vor das Volk; das Parlament kann nur ja oder nein sagen. − Wenn der Regierungsrat einen Gegenvorschlag unterbreitet, erhält der Landrat Gestaltungsmöglichkeiten. − Gleichzeitig kann das Tempo hoch gehalten werden (keine Vernehmlassung). − Ein Gegenvorschlag ermöglicht auch, einer Teil-Ungültigkeit der Initiative auszuweichen. − Vermeidung von weiteren Beschwerden an das Bundesgericht.
29 Teil-Ungültigkeit der Initiative Teil-Ungültigkeit stellt sich insbesondere bei zwei Themen: − Konsultativkommission: Hier ist die Ungültigkeit gemäss Gutachten am klarsten. − Arbeitszimmeranzug: Hier schliesst das Gutachten ebenfalls auf Ungültigkeit.
30 6. Gegenvorschlag des Regierungsrats Peter B. Nefzger Leiter der Steuerverwaltung Finanz- und Kirchendirektion
31 Übersicht über den Gegenvorschlag − Neue Umrechnungstabelle für Eigenmietwertberechnung − Zielwert von 60 – 65 Prozent des marktüblichen Mietwerts − Indexierung des Eigenmietwerts − Gesetzliche Korrektur "von unten" − Pauschaler Liegenschaftskostenabzug von 20 % und 25 % − Rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 − Pflicht zur jährlichen Zustellung des Liegenschaftsblatts
32 Neue Umrechnungstabelle (1) § 27ter Abs. 5 StG 5Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 20'000 beträgt der Eigenmietwert 63,23 %. Für jeden um CHF 100 höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss nachstehender Tabelle: von CHF bis CHF um je % auf % 20'001 26'000 0,192963 % 51,65 % 26'001 35'000 0,085751 % 43,93 % 35'001 46'000 0,067110 % 36,55 % 46'001 61'000 0,040663 % 30,45 % 61'001 78'000 0,017287 % 27,51 % 78'001 99'000 0,012380 % 24,91 % 99'001 122'000 0,007468 % 23,19 % 122'001 203'000 0,002373 % 21,27 % 203'001 290'000 0,001963 % 19,56 % 290'001 435'000 0,001702 % 17,09 % Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über CHF 435'000 beträgt der Eigenmietwert einheitlich CHF 74'340.
33 Neue Umrechnungstabelle (2) − Zielerreichung − Neuer Zielwert im Steuergesetz: 60 – 65 Prozent Umrechnungstabelle gemäss Wohnkosten-Initiative
34 Indexierung des Eigenmietwerts − Ablösung der periodischen, alle sechs Jahre durchzu- führenden Überprüfung − Indexierung aufgrund der kantonalen Mietpreise − Indexierung alle fünf Jahre (erstmals per 2022) bei wesentlicher Veränderung (Veränderung von mindestens einem Prozentpunkt) − Basis = Mietpreiserhebung des Statistischen Amts Beobachtungszeitraum Ø Mietpreis Index Gültig ab 2010–2014 1'388 100 2016 2015–2019 ? ? 2022
35 Gesetzliche Korrektur "von unten" − Systematische Überprüfung / Korrektur bei nachweislicher Unter- schreitung von 60 Prozent − Plausibilisierung der formelmässig berechneten Eigenmietwerte − Vergleich von berechnetem EMW mit Median-Mietpreis je Gemeinde Wohnfläche gemäss GWR: 79 m2 Median-Mietpreis Gemeinde X: 79 x CHF 205 = CHF 16'195 Berechneter EMW: = CHF 10'105 Zielerreichung: 62,4 % Keine Korrektur − Wohnfläche vom Bundesamt für Statistik − Vergleichsberechnungen durch unabhängigen Dritten
36 Pauschaler Liegenschaftskostenabzug – Varianten Bis Wohnkosten- Gegen- Aktuell 31.12.15 Initiative vorschlag Bis zu 10-jährige 25 % 12 % 18 % 20 % Gebäude Über 10-jährige 30 % 24 % 28 % 25 % Gebäude − Moderate Anpassung im Vergleich zur Wohnkosten-Initiative − Aus verfassungsmässiger Sicht vertretbar
37 Vergleich pauschaler Liegenschaftskostenabzug Bund / Andere Kantone < 10 Jahre > 10 Jahre Bund 10 % 20 % ZH 20 % 20 % SH 15 % 25 % AI 20 % 20 % SG 20 % 20 % VD 20 % 20 % BL aktuell 12 % 24 % BL Gegenvorschlag 20 % 25 % 20 Kantone 10 % 20 %
38 Moderate Mehrbelastung des Wohneigentums Mehrbelastung gem. Mehrbelastung gem. BGE vom Gegenvorschlag 12. Januar 2017 Staatssteuern p.a. + 9 Mio. + 3,5 - 4,5 Mio. Gemeindesteuern p.a. + 5 Mio. + 1,9 - 2,3 Mio. Bundessteuern p.a. + 3 Mio. + ≈ 2 Mio. Total p.a. + 17 Mio. + 7,4 - 8,8 Mio.
39 Inkraftsetzung − Rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 − Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. iur. R. Matteotti − Mehrbelastung des Wohneigentums war nie beabsichtigt − Voraussetzung: Definitiver Beschluss (Volksabstimmung) im Jahr 2018 Analog Wohnkosten-Initiative
40 Umsetzung in der Veranlagung − Steuerjahr 2016 ist grösstenteils definitiv veranlagt. − Steuerjahr 2017 wird aktuell veranlagt definitive Veranlagung! − AHV-Abrechnungen bei Selbständig- erwerbenden − Militärpflichtersatzabgabe − Krankenkassenprämienverbilligungen − etc. − Nach der Inkraftsetzung werden die Jahre 2016 und 2017 von Amtes wegen rektifiziert. − Information der Steuerkundschaft auf verschiedenen Kanälen (Steuerveranlagung, Amtsblatt, Internet, BL-Steuerinfo etc.).
41 Jährlicher Versand Liegenschaftsblatt § 27ter Absatz 10 10 Die kantonale Steuerverwaltung stellt den betroffenen Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Informationsschreiben mit den jeweils aktuellen Angaben zu den individuellen Liegenschafts- werten zu. Aus diesem müssen der steuerliche Brandlager- wert und diejenigen weiteren Zahlen betreffend die Liegen- schaft hervorgehen, welche die betroffenen Steuerpflichtigen für die Einreichung ihrer Steuererklärungen benötigen. Der Versand dieser Dokumente hat auch dann jährlich zu erfolgen, wenn sich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben. Berücksichtigung einer Forderung der Wohnkosten-Initiative
42 Finanzielle Auswirkungen (wiederkehrend) Massnahme Auswirkung Anpassung Eigenmietwerte Mindererträge Staatssteuer: CHF 2 - 2,5 Mio. (EMW-Tabelle) (Gemeindesteuer: CHF 1,2 - 1,4 Mio.) Neuregelung Mindererträge Staatssteuer: CHF 2,5 - 3 Mio. Pauschalabzug (Gemeindesteuer: CHF 1,5 - 1,7 Mio.) Total Mindererträge Staatssteuer: CHF 4,5 - 5,5 Mio. (Gemeindesteuer: CHF 2,7 - 3,1 Mio.)
43 Finanzielle Auswirkungen (einmalig) Massnahme Kosten in CHF Überprüfung EMW und Entwicklung der 45'000 systematischen Korrektur "von unten" Effektive Durchführung der Korrektur 30'000–35'000 "von unten" Anpassung der Veranlagungssoftware / 80'000–100'000 IT-Systeme Druck und Versand von Rektifikaten infolge 60'000–120'000 Rückwirkung
44 6. Gegenvorschlag des Regierungsrats Regierungsrat Dr. Anton Lauber Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion
45 Zusammenfassung zum Gegenvorschlag Gegenvorschlag stimmt mit der Initiative in folgenden Punkten überein: − Umrechnungstabelle EMW − Rückwirkung − Versand Liegenschaftsblatt
46 Abweichungen zur Wohnkosten-Initiative Gegenvorschlag weicht in folgenden wesentlichen Punkten von der Initiative ab: − Wahl der Konsultativkommission − Arbeitszimmerabzug − Höhe der Pauschalabzüge
47 Keine Neuregelung des Arbeitszimmerabzugs − Arbeitszimmerabzug gemäss Wohnkosten-Initiative verstösst gegen Bundesrecht Ablehnung durch den Regierungsrat. − Arbeitszimmerabzug ist in der Verordnung zum Steuergesetz bereits geregelt. − Regelung entspricht den strengen Vorgaben des Bundesgerichts. − Liberalisierung des Abzugs ist Sache des Bundesgesetzgebers. − Regelung des Arbeitszimmerabzugs im Steuergesetz: − Möglich, aber nicht nötig. − Weniger Flexibilität bei Änderung der Vorgaben des Bundes- gerichts.
48 7. Übrige parlamentarische Vorstösse zum Thema
49 Parlamentarische Initiative 2017/071 − Eingereicht von Michael Herrmann − Pauschalabzug Liegenschaftsunterhalt wie früher − Liegenschaft < 10 Jahre: 25 Prozent − Liegenschaft > 10 Jahre: 30 Prozent − Gültigkeit ab 1. Januar 2017 − Überweisung am 6. April 2017 an die Finanzkommission
50 Parlamentarische Initiative 2017/572 − Eingereicht von Christoph Buser (Präsident Initiativkomitee Wohnkosten-Initiative) − Ausgearbeiteter Entwurf für Änderung des Steuergesetzes − Inhalt wie Wohnkosten-Initiative, ausser − Streichung der Konsultativkommission − Bundesrechtskonforme Formulierung des Arbeitszimmer- abzugs − Vom Landrat noch nicht überwiesen
51 Motion 2018/76 − Eingereicht von Jürg Wiedemann − Keine bundesrechtswidrige Wohneigentumsvorlage / keine Wohneigentumsvorlage im Grenzbereich − Zweckverwendung der Mehreinnahmen aus der bundes- rechtskonformen Eigenmietwert-Festlegung für einen Verpflichtungskredit für das Energiepaket − Vom Landrat noch nicht überwiesen
52 8. Weiterer Fahrplan / Fazit
53 Rasche Reaktion des Regierungsrats (1) Massnahme Datum Entscheid des Bundesgerichts 12. Januar 2017 Erteilung des Auftrages an die Steuerverwaltung, eine 27. Januar 2017 Revision des Steuergesetzes vorzubereiten mit folgenden Eckwerten: - Ausgewogene und verfassungskonforme Wohneigentumsbesteuerung - Vorgezogene Durchführung der alle sechs Jahre vorgeschriebenen, repräsentativen Erhebung zur Überprüfung der Eigenmietwerte Zustellung der schriftlichen Begründung des Bundesgerichts 11. April 2017 Einreichung der Wohnkosten-Initiative zur Vorprüfung 27. April 2017
54 Rasche Reaktion des Regierungsrats (2) Massnahme Datum Eingang des Gutachtens von Dr. iur. R. Matteotti zur 26. September 2017 formellen Rechtsgültigkeit der Wohnkosten-Initiative Einreichen der Wohnkosten-Initiative 18. Oktober 2017 LRV 2017/588 zur formellen Rechtsgültigkeit 21. November 2017 Abschlussbericht von Wüest Partner AG betreffend 15. Januar 2018 Überprüfung der Eigenmietwerte Beschluss des Regierungsrats über die Eckwerte des 23. Januar 2018 Gegenvorschlags Verabschiedung des Gegenvorschlags durch Regierungsrat 6. März 2018 Der Regierungsrat hat sehr schnell reagiert
55 Fazit − Gegenvorschlag des Regierungsrats ist ausgewogen und setzt die Anforderungen des Bundesgerichts um. − Wohnkosten-Initiative geht in richtige Richtung, hat aber Mängel. − Gegenvorschlag stellt die Gleichbehandlung von Mietern und Wohneigentümern sicher. − Mit der Rückwirkung wird die von Regierung und Landrat nicht gewollte Mehrbelastung des Wohneigentums korrigiert. − Umsetzung wird im Vollzug eine Herausforderung, ist aber vertretbar. − Es wird wieder Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Wohneigentum geschaffen. Rasche politische Beschlussfassung ist entscheidend!
56 9. Fragen / Diskussion
57 Anhang
58 Energiestrategie 2050 − Umsetzung von zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben − Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind abzugsfähig − Investitionen, welche dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen, sind abzugsfähig − Aufwandüberschüsse bei energetischen Investitionskosten, Investitionen in den Umweltschutz sowie Rückbaukosten können auf die nachfolgenden zwei Steuerperioden über- tragen werden − Inkraftsetzung per 1. Januar 2020
59 Nachbesteuerung bei ausserkantonaler Ersatz- beschaffung − BGE vom 28. September 2017 (2C_70/2017) − Ersatzbeschaffung bei selbstbewohntem Wohneigentum Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben − Ersatzbeschaffung über die Kantonsgrenze Nachbesteuerungsrecht des Zuzugskantons (Einheitsmethode) − Zwingende Aufhebung der 20-jährigen Nachbesteuerung in BL
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