Neuregelung der Wohneigentumsbesteuerung - Kanton Basel ...

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Neuregelung der Wohneigentumsbesteuerung - Kanton Basel ...
Dr. Anton Lauber, Medienkonferenz vom 6. März 2018

Neuregelung der Wohneigentumsbesteuerung
Neuregelung der Wohneigentumsbesteuerung - Kanton Basel ...
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Ablauf der Medienkonferenz
1. Begrüssung
2. Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Januar 2017
3. Rasche Reaktion des Regierungsrats
4. Wohnkosten-Initiative
5. Abklärungen des Regierungsrats
6. Gegenvorschlag des Regierungsrats
7. Übrige parlamentarische Vorstösse zum Thema
8. Weiterer Fahrplan / Fazit
9. Fragen / Diskussion
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1. Begrüssung
                Regierungsrat Dr. Anton Lauber
                Vorsteher der
                Finanz- und Kirchendirektion
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2. Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Januar 2017
(2C_519/2015)
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Ausgangslage
− Neues Berechnungsmodell seit 1. Januar 2007
− Eigenmietwert (EMW) bei 60 Prozent der Marktmiete
− Überprüfung alle sechs Jahre, erstmals 2013

     Steuergesetzesrevision 2016 (LRV 2014/433)
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Steuergesetzesrevision 2016
Übersicht Wohneigentumsbesteuerung:
− Neue Umrechnungstabelle für Eigenmietwertberechnung
− Neuer pauschaler Abzug für Liegenschaftsunterhalt
− Neuer Korrekturfaktor für Stockwerkeigentum (STWE)
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Eigenmietwert – Neue Umrechnungstabelle
    § 27ter Abs. 5 StG
    5Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 20'000 beträgt der Eigenmietwert 61,93 %.
    Für jeden um CHF 100 höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss
    nachstehender Tabelle:
                 von CHF           bis CHF           um je %             auf %
                      20'001             26'000        0,193000 %         50,35 %
                      26'001             35'000        0,085778 %         42,63 %
                      35'001             46'000        0,067091 %         35,25 %
                      46'001             61'000        0,040667 %         29,15 %
                      61'001             78'000        0,017294 %         26,21 %

                                                                     
                      78'001             99'000        0,012381 %         23,61 %
                      99'001            122'000        0,007478 %         21,89 %
                     122'001            203'000        0,002370 %         19,97 %
                     203'001            290'000        0,001966 %         18,26 %
                     290'001            435'000        0,001703 %         15,79 %

    Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über CHF 435'000 beträgt der Eigenmietwert
    einheitlich CHF 68'700.
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Begründung des Bundesgerichts
− Die per 2016 angepasste Umrechnungstabelle führt im Durch-
  schnitt zu einem EMW von 60,1 Prozent der marktüblichen Miete.
− Aufgrund der Streubreite ist davon auszugehen, dass ein
  beträchtlicher Teil der Einzelwerte unter 60 Prozent liegt.
− Untergrenze von 60 Prozent ist in jedem Einzelfall zu beachten.
− Steuergesetz sieht eine Korrektur von Amtes wegen vor, wenn
  der Eigenmietwert nachweislich weniger als 60 Prozent beträgt
  (Korrektur "von unten").
− Punktuelle Korrekturen sind nicht geeignet, um die durch das
  System bedingten zu tiefen Eigenmietwerte zu korrigieren.
  Es fehlt ein zuverlässiges Instrument im Steuergesetz BL.
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Umrechnungstabelle 2007 gilt weiter
    § 27ter Abs. 5 StG
    5Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 20'000 beträgt der Eigenmietwert 64,53 %.
    Für jeden um CHF 100 höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss
    nachstehender Tabelle:
                von CHF           bis CHF            um je %            auf %
                     20'001             26'000         0,192925 %        52,95 %
                     26'001             35'000         0,085723 %        45,23 %
                     35'001             46'000         0,067129 %        37,85 %
                     46'001             61'000         0,040658 %        31,75 %
                     61'001             78'000         0,017280 %        28,81 %
                     78'001             99'000         0,012379 %        26,21 %
                     99'001            122'000         0,007457 %        24,49 %
                    122'001            203'000         0,002375 %        22,57 %
                    203'001            290'000         0,001960 %        20,86 %
                    290'001            435'000         0,001701 %        18,39 %

    Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über CHF 435'000 beträgt der Eigenmietwert
    einheitlich CHF 80'000.
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Neuer pauschaler Liegenschaftskostenabzug

                                 BL         Bund

 Bis zu 10-jährige Gebäude      12 %        10 %
                              (alt 25 %)
 Über 10-jährige Gebäude        24 %        20 %
                              (alt 30 %)
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Korrekturfaktor Stockwerkeigentum (STWE)
− Erhöhung des Korrekturfaktors für STWE von 0,8 auf 0,9
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Fazit aus Entscheid des Bundesgerichts
− EMW für EFH:    Gleich hoch wie 2015
− EMW für STWE: Höher (Korrekturfaktor neu bei 0,9)
− Pauschalabzug: Tiefer (25 % → 12 %; 30 % → 24 %)

      Belastung der Wohneigentümer/innen ist höher
      als mit der Steuervorlage 2016 beabsichtigt
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Finanzielle Folgen aus Entscheid des Bundesgerichts

 Mehrertrag Staatssteuern p.a.                 9 Mio.

 Mehrertrag Gemeindesteuern p.a.               5 Mio.

 Mehrertrag Bundessteuern p.a.                 3 Mio.

 Total p.a.                                  17 Mio.
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3. Rasche Reaktion des Regierungsrats
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Rasche Reaktion des Regierungsrats
− Sofortiger Auftrag an die Steuerverwaltung, eine Änderung
  des Steuergesetzes vorzubereiten.
− Erarbeitung von Vorschlägen für eine – mit Blick auf das
  Bundesgericht – verfassungskonforme Besteuerung von
  Wohneigentum.
− Zeitliches Vorziehen der alle sechs Jahre vorgeschriebenen,
  repräsentativen Erhebung zur Überprüfung der Eigenmiet-
  werte.
− Zeitnahe Neuordnung der Wohneigentumsbesteuerung in
  BL als prioritäres Ziel.
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4. Wohnkosten-Initiative
                       Peter B. Nefzger
                       Leiter der Steuerverwaltung
                       Finanz- und Kirchendirektion
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4. Wohnkosten-Initiative
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Initiative «Für eine faire ordentliche Besteuerung der
Wohnkosten»
− Neue Umrechnungstabelle zur Festlegung des EMW
− Sicherstellung der Korrektur «von unten»  Verweis auf VO
− Nachweis bei Korrektur «von oben»  Verweis auf VO
− Pflicht zum jährlichen Versand des Liegenschaftsblatts
− Einsetzung einer Konsultativkommission mit einem
  Vorschlagsrecht für den Hauseigentümerverband Baselland (HEV)
− Einführung eines Arbeitszimmerabzugs
− Unterhaltskosten:    bis zu 10-jährige Gebäude: 18 Prozent
                       über 10-jährige Gebäude: 28 Prozent
− Inkraftsetzung per 1. Januar 2016
19

5. Abklärungen des Regierungsrats
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Auftrag an Prof. Dr. iur. René Matteotti
Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Initiative betreffend:
− Verfassungskonformität der Rückwirkung
− Wahl einer Konsultativkommission mit Vorschlagsrecht für
  den Hauseigentümerverband Baselland (HEV)
− Bundesrechtskonformität des Arbeitszimmerabzugs
21

Prof. Dr. iur. René Matteotti
− Rechtsanwalt
− Ordinarius für Schweizerisches, Europäisches und
  Internationales Steuerrecht
− Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich
− Counsel bei Baker & McKenzie, Zürich
− Ausgewiesener Spezialist
− Mitglied des vom Eidgenössischen Finanzdepartement
  eingesetzten Forums Finanzplatz Schweiz
− Mitglied der Fachgruppe Steuern der Schweizerischen
  Treuhandkammer
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Ergebnis des Gutachtens Matteotti (1)
Rückwirkung
«Die rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderung zur
Besteuerung des EMW und der Erhöhung der Pauschalabzüge
erweist sich (unter Vorbehalt) als verfassungskonform.»
− Begünstigende Rückwirkung 
− Formell-gesetzliche Grundlage 
− Überwiegendes öffentliches Interesse der Initianten 
− Zeitlich mässige Rückwirkung 
− Keine stossenden Rechtsungleichheiten 
− Kein Eingriff in wohlerworbene Rechte 

       Vorbehalt: Pauschalabzug von 28 Prozent bewegt sich im
                  verfassungsrechtlichen Graubereich
23

Ergebnis des Gutachtens Matteotti (2)
Wahl der Konsultativkommission
«Die vorgeschlagene Bestimmung zur Wahl einer Konsultativ-
kommission zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen
zum Eigenmietwert und zu den Pauschalabzügen verstösst
gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), welches
auch im Rahmen der Gesetzgebung beachtet werden muss.»
− Verstoss gegen Rechtsgleichheitsgebot
− Ausschluss der Mieterinnen und Mieter
24

Ergebnis des Gutachtens Matteotti (3)
Arbeitszimmerabzug
«Der vorgeschlagene Arbeitszimmerabzug verletzt mit Blick
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Steuer-
harmonisierungsgesetz (StHG).»
− Art. 9 Abs.1 StHG schliesst weitere ausserfiskalisch
  motivierte Abzüge aus.
− Vorgaben des Bundesgerichts zum Arbeitszimmerabzug
  werden verletzt.
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Schlussfolgerungen
− Unzweifelhaft eine formulierte Gesetzesinitiative
− Offensichtlicher Verstoss gegen die Verfassung resp.
  höherrangiges Bundesrecht bei
  − Vorschlagsrecht HEV bei Wahl der Konsultativkommission
  − Arbeitszimmerabzug
− Kein Problem bezüglich Einheit der Materie
− Übrige Punkte sind Teil der materiellen Behandlung der
  Wohnkosten-Initiative und des Gegenvorschlags

      Antrag RR: - Rechtsgültigkeitserklärung der Initiative
                 - Ungültigkeitserklärung von Konsultativ-
                   kommission und Arbeitszimmerabzug
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6. Gegenvorschlag des Regierungsrats
                     Regierungsrat Dr. Anton Lauber
                     Vorsteher der
                     Finanz- und Kirchendirektion
27

6. Gegenvorschlag des Regierungsrats
28

Wieso ein Gegenvorschlag?
− Eine formulierte Gesetzesinitiative muss unverändert vor
  das Volk; das Parlament kann nur ja oder nein sagen.
− Wenn der Regierungsrat einen Gegenvorschlag unterbreitet,
  erhält der Landrat Gestaltungsmöglichkeiten.
− Gleichzeitig kann das Tempo hoch gehalten werden
  (keine Vernehmlassung).
− Ein Gegenvorschlag ermöglicht auch, einer Teil-Ungültigkeit
  der Initiative auszuweichen.
− Vermeidung von weiteren Beschwerden an das
  Bundesgericht.
29

Teil-Ungültigkeit der Initiative
Teil-Ungültigkeit stellt sich insbesondere bei zwei Themen:

− Konsultativkommission:
  Hier ist die Ungültigkeit gemäss Gutachten am klarsten.

− Arbeitszimmeranzug:
  Hier schliesst das Gutachten ebenfalls auf Ungültigkeit.
30

6. Gegenvorschlag des Regierungsrats
                     Peter B. Nefzger
                     Leiter der Steuerverwaltung
                     Finanz- und Kirchendirektion
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Übersicht über den Gegenvorschlag
− Neue Umrechnungstabelle für Eigenmietwertberechnung
− Zielwert von 60 – 65 Prozent des marktüblichen Mietwerts
− Indexierung des Eigenmietwerts
− Gesetzliche Korrektur "von unten"
− Pauschaler Liegenschaftskostenabzug von 20 % und 25 %
− Rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2016
− Pflicht zur jährlichen Zustellung des Liegenschaftsblatts
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Neue Umrechnungstabelle (1)
 § 27ter Abs. 5 StG
 5Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 20'000 beträgt der Eigenmietwert 63,23 %.
 Für jeden um CHF 100 höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss
 nachstehender Tabelle:
             von CHF           bis CHF            um je %            auf %
                  20'001             26'000         0,192963 %         51,65 %
                  26'001             35'000         0,085751 %         43,93 %
                  35'001             46'000         0,067110 %         36,55 %
                  46'001             61'000         0,040663 %         30,45 %
                  61'001             78'000         0,017287 %         27,51 %
                  78'001             99'000         0,012380 %         24,91 %
                  99'001            122'000         0,007468 %         23,19 %
                 122'001            203'000         0,002373 %         21,27 %
                 203'001            290'000         0,001963 %         19,56 %
                 290'001            435'000         0,001702 %         17,09 %

 Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über CHF 435'000 beträgt der Eigenmietwert
 einheitlich CHF 74'340.
33

Neue Umrechnungstabelle (2)
− Zielerreichung

− Neuer Zielwert im Steuergesetz: 60 – 65 Prozent

     Umrechnungstabelle gemäss Wohnkosten-Initiative
34

Indexierung des Eigenmietwerts
− Ablösung der periodischen, alle sechs Jahre durchzu-
  führenden Überprüfung
− Indexierung aufgrund der kantonalen Mietpreise
− Indexierung alle fünf Jahre (erstmals per 2022) bei
  wesentlicher Veränderung (Veränderung von mindestens
  einem Prozentpunkt)
− Basis = Mietpreiserhebung des Statistischen Amts

     Beobachtungszeitraum   Ø Mietpreis   Index    Gültig ab
          2010–2014            1'388      100        2016
          2015–2019             ?          ?         2022
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Gesetzliche Korrektur "von unten"
− Systematische Überprüfung / Korrektur bei nachweislicher Unter-
  schreitung von 60 Prozent
− Plausibilisierung der formelmässig berechneten Eigenmietwerte
− Vergleich von berechnetem EMW mit Median-Mietpreis je Gemeinde

 Wohnfläche gemäss GWR:            79 m2
 Median-Mietpreis Gemeinde X:      79 x CHF 205    = CHF 16'195
 Berechneter EMW:                                  = CHF 10'105
 Zielerreichung:                   62,4 %  Keine Korrektur

− Wohnfläche vom Bundesamt für Statistik
− Vergleichsberechnungen durch unabhängigen Dritten
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Pauschaler Liegenschaftskostenabzug – Varianten

                       Bis                Wohnkosten-    Gegen-
                                Aktuell
                     31.12.15              Initiative   vorschlag

 Bis zu 10-jährige
                      25 %      12 %         18 %         20 %
 Gebäude
 Über 10-jährige
                      30 %      24 %         28 %         25 %
 Gebäude

− Moderate Anpassung im Vergleich zur Wohnkosten-Initiative
− Aus verfassungsmässiger Sicht vertretbar
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Vergleich pauschaler Liegenschaftskostenabzug
 Bund / Andere Kantone    < 10 Jahre      > 10 Jahre

 Bund                      10 %             20 %
 ZH                        20 %             20 %
 SH                        15 %             25 %
 AI                        20 %             20 %
 SG                        20 %             20 %
 VD                        20 %             20 %
 BL aktuell                12 %             24 %
 BL Gegenvorschlag         20 %             25 %

 20 Kantone                10 %             20 %
38

Moderate Mehrbelastung des Wohneigentums

                        Mehrbelastung gem.
                                             Mehrbelastung gem.
                        BGE vom
                                             Gegenvorschlag
                        12. Januar 2017

 Staatssteuern p.a.            + 9 Mio.         + 3,5 - 4,5 Mio.

 Gemeindesteuern p.a.          + 5 Mio.         + 1,9 - 2,3 Mio.

 Bundessteuern p.a.            + 3 Mio.          +     ≈ 2 Mio.

 Total p.a.                    + 17 Mio.        + 7,4 - 8,8 Mio.
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Inkraftsetzung
− Rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2016
− Unter Berücksichtigung des Gutachtens von
  Prof. Dr. iur. R. Matteotti
− Mehrbelastung des Wohneigentums war nie beabsichtigt
− Voraussetzung:
  Definitiver Beschluss (Volksabstimmung) im Jahr 2018

     Analog Wohnkosten-Initiative
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Umsetzung in der Veranlagung
− Steuerjahr 2016 ist grösstenteils definitiv veranlagt.
− Steuerjahr 2017 wird aktuell veranlagt  definitive Veranlagung!
     − AHV-Abrechnungen bei Selbständig-
       erwerbenden
     − Militärpflichtersatzabgabe
     − Krankenkassenprämienverbilligungen
     − etc.
− Nach der Inkraftsetzung werden die Jahre 2016 und 2017 von
  Amtes wegen rektifiziert.
− Information der Steuerkundschaft auf verschiedenen Kanälen
  (Steuerveranlagung, Amtsblatt, Internet, BL-Steuerinfo etc.).
41

Jährlicher Versand Liegenschaftsblatt
§ 27ter Absatz 10
10 Die kantonale Steuerverwaltung stellt den betroffenen
Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Informationsschreiben mit den
jeweils aktuellen Angaben zu den individuellen Liegenschafts-
werten zu. Aus diesem müssen der steuerliche Brandlager-
wert und diejenigen weiteren Zahlen betreffend die Liegen-
schaft hervorgehen, welche die betroffenen Steuerpflichtigen
für die Einreichung ihrer Steuererklärungen benötigen. Der
Versand dieser Dokumente hat auch dann jährlich zu erfolgen,
wenn sich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben
haben.
     Berücksichtigung einer Forderung der Wohnkosten-Initiative
42

Finanzielle Auswirkungen (wiederkehrend)
 Massnahme                  Auswirkung

 Anpassung Eigenmietwerte Mindererträge Staatssteuer: CHF 2 - 2,5 Mio.
 (EMW-Tabelle)
                          (Gemeindesteuer: CHF 1,2 - 1,4 Mio.)

 Neuregelung                Mindererträge Staatssteuer: CHF 2,5 - 3 Mio.
 Pauschalabzug
                            (Gemeindesteuer: CHF 1,5 - 1,7 Mio.)

 Total                      Mindererträge Staatssteuer: CHF 4,5 - 5,5 Mio.

                            (Gemeindesteuer: CHF 2,7 - 3,1 Mio.)
43

Finanzielle Auswirkungen (einmalig)
 Massnahme                                    Kosten in CHF

 Überprüfung EMW und Entwicklung der                  45'000
 systematischen Korrektur "von unten"

 Effektive Durchführung der Korrektur              30'000–35'000
 "von unten"

 Anpassung der Veranlagungssoftware /             80'000–100'000
 IT-Systeme

 Druck und Versand von Rektifikaten infolge       60'000–120'000
 Rückwirkung
44

6. Gegenvorschlag des Regierungsrats
                     Regierungsrat Dr. Anton Lauber
                     Vorsteher der
                     Finanz- und Kirchendirektion
45

Zusammenfassung zum Gegenvorschlag
Gegenvorschlag stimmt mit der Initiative in folgenden Punkten
überein:

− Umrechnungstabelle EMW

− Rückwirkung

− Versand Liegenschaftsblatt
46

Abweichungen zur Wohnkosten-Initiative
Gegenvorschlag weicht in folgenden wesentlichen Punkten
von der Initiative ab:

− Wahl der Konsultativkommission

− Arbeitszimmerabzug

− Höhe der Pauschalabzüge
47

Keine Neuregelung des Arbeitszimmerabzugs
− Arbeitszimmerabzug gemäss Wohnkosten-Initiative verstösst
  gegen Bundesrecht  Ablehnung durch den Regierungsrat.
− Arbeitszimmerabzug ist in der Verordnung zum Steuergesetz
  bereits geregelt.
− Regelung entspricht den strengen Vorgaben des Bundesgerichts.
− Liberalisierung des Abzugs ist Sache des Bundesgesetzgebers.
− Regelung des Arbeitszimmerabzugs im Steuergesetz:
     − Möglich, aber nicht nötig.
     − Weniger Flexibilität bei Änderung der Vorgaben des Bundes-
       gerichts.
48

7. Übrige parlamentarische Vorstösse zum Thema
49

Parlamentarische Initiative 2017/071
− Eingereicht von Michael Herrmann
− Pauschalabzug Liegenschaftsunterhalt wie früher
     − Liegenschaft < 10 Jahre: 25 Prozent
     − Liegenschaft > 10 Jahre: 30 Prozent
− Gültigkeit ab 1. Januar 2017
− Überweisung am 6. April 2017 an die Finanzkommission
50

Parlamentarische Initiative 2017/572
− Eingereicht von Christoph Buser
  (Präsident Initiativkomitee Wohnkosten-Initiative)
− Ausgearbeiteter Entwurf für Änderung des Steuergesetzes
− Inhalt wie Wohnkosten-Initiative, ausser
     − Streichung der Konsultativkommission
     − Bundesrechtskonforme Formulierung des Arbeitszimmer-
       abzugs
− Vom Landrat noch nicht überwiesen
51

Motion 2018/76
− Eingereicht von Jürg Wiedemann
− Keine bundesrechtswidrige Wohneigentumsvorlage /
  keine Wohneigentumsvorlage im Grenzbereich
− Zweckverwendung der Mehreinnahmen aus der bundes-
  rechtskonformen Eigenmietwert-Festlegung für einen
  Verpflichtungskredit für das Energiepaket
− Vom Landrat noch nicht überwiesen
52

8. Weiterer Fahrplan / Fazit
53

Rasche Reaktion des Regierungsrats (1)
 Massnahme                                                      Datum

 Entscheid des Bundesgerichts                                 12. Januar 2017

 Erteilung des Auftrages an die Steuerverwaltung, eine        27. Januar 2017
 Revision des Steuergesetzes vorzubereiten mit folgenden
 Eckwerten:
 - Ausgewogene und verfassungskonforme
    Wohneigentumsbesteuerung
 - Vorgezogene Durchführung der alle sechs Jahre
    vorgeschriebenen, repräsentativen Erhebung zur
    Überprüfung der Eigenmietwerte

 Zustellung der schriftlichen Begründung des Bundesgerichts     11. April 2017

 Einreichung der Wohnkosten-Initiative zur Vorprüfung           27. April 2017
54

Rasche Reaktion des Regierungsrats (2)
 Massnahme                                                     Datum
 Eingang des Gutachtens von Dr. iur. R. Matteotti zur     26. September 2017
 formellen Rechtsgültigkeit der Wohnkosten-Initiative

 Einreichen der Wohnkosten-Initiative                       18. Oktober 2017
 LRV 2017/588 zur formellen Rechtsgültigkeit              21. November 2017
 Abschlussbericht von Wüest Partner AG betreffend            15. Januar 2018
 Überprüfung der Eigenmietwerte

 Beschluss des Regierungsrats über die Eckwerte des          23. Januar 2018
 Gegenvorschlags

 Verabschiedung des Gegenvorschlags durch Regierungsrat         6. März 2018

          Der Regierungsrat hat sehr schnell reagiert
55

Fazit
− Gegenvorschlag des Regierungsrats ist ausgewogen und setzt die
  Anforderungen des Bundesgerichts um.
− Wohnkosten-Initiative geht in richtige Richtung, hat aber Mängel.
− Gegenvorschlag stellt die Gleichbehandlung von Mietern und
  Wohneigentümern sicher.
− Mit der Rückwirkung wird die von Regierung und Landrat nicht gewollte
  Mehrbelastung des Wohneigentums korrigiert.
− Umsetzung wird im Vollzug eine Herausforderung, ist aber vertretbar.
− Es wird wieder Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit bei der
  Besteuerung von Wohneigentum geschaffen.

     Rasche politische Beschlussfassung ist entscheidend!
56

9. Fragen / Diskussion
57

Anhang
58

Energiestrategie 2050
− Umsetzung von zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben
− Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind
  abzugsfähig
− Investitionen, welche dem Energiesparen und dem Umwelt-
  schutz dienen, sind abzugsfähig
− Aufwandüberschüsse bei energetischen Investitionskosten,
  Investitionen in den Umweltschutz sowie Rückbaukosten
  können auf die nachfolgenden zwei Steuerperioden über-
  tragen werden
− Inkraftsetzung per 1. Januar 2020
59

Nachbesteuerung bei ausserkantonaler Ersatz-
beschaffung
− BGE vom 28. September 2017 (2C_70/2017)
− Ersatzbeschaffung bei selbstbewohntem Wohneigentum
   Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben
− Ersatzbeschaffung über die Kantonsgrenze
   Nachbesteuerungsrecht des Zuzugskantons
     (Einheitsmethode)
− Zwingende Aufhebung der 20-jährigen Nachbesteuerung in
  BL
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