Novus ENERGIE - Ebner Stolz

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Novus ENERGIE - Ebner Stolz
1. AUSGABE 2021

novus
 ENERGIE

 Viel Neues für        Modifizierungen der      Einführung neuer
 den Energievertrieb   Stromgrundversorgungs­   IT-Verfahren im Bereich
                       verordnung und der       der Energiesteuer zum
                       Gasgrundversorgungs­     01.02.2021 und Änderun­
                       verordnung               gen im Zahlungsverkehr
Novus ENERGIE - Ebner Stolz
novus EDITORIAL

Vorwort
                      Liebe Leserin, lieber Leser,

                      nie zuvor wurde die öffentliche Diskussion so vom Thema Klima- und Energiepolitik bestimmt
                      wie in den letzten Wochen und Monaten. Mit dem bahnbrechenden Urteil des Bundes­
                      verfassungsgerichts, dem aktualisierten Klimaschutzgesetz und dem Gesetzespaket der
                      EU-Kommission „Fit for 55“ sind die Weichen für die Dekarbonisierung der Gesellschaft
                      gestellt. Jetzt wird es darum gehen, die ambitionierten Ziele auch in die Praxis umzusetzen.

                      Ein Werkzeug zur Umsetzung ist der nationale Emissionshandel, mit dem wir uns in der
                      letzten Ausgabe ausführlich beschäftigt haben. Wir berichten über aktuelle Entwicklungen
                      dazu.

                      Neuigkeiten gibt es auch bei der Abwicklung der Energiesteuererhebung. Die Digitalisierung
                      schreitet voran und verändert den Informationsaustausch und den Zahlungsverkehr. Wir
                      erläutern, was Sie dabei zu beachten haben.

                      In der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat
                      eine Reihe von Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen, die weitreichende Auswirkungen
                      auf den Energievertrieb haben. Diese Änderungen stehen um Mittelpunkt unseres aktuellen
                      Novus Energie.

                      Wir wünschen viel Vergnügen bei der Lektüre und bleiben Sie gesund!

                      Christoph Germer
                      Rechtsanwalt und Counsel bei
                      Ebner Stolz in Hamburg

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Novus ENERGIE - Ebner Stolz
INHALT

   IM FOKUS
Viel Neues für den Energievertrieb                                                       4

   NACHGEHAKT
Drittmengenabgrenzung                                                                    8

Brennstoffemissionshandelsgesetz                                                         8

   RECHTSBERATUNG

Modifizierungen der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung 9

Verordnung zur Umsetzung der Effizienzrichtlinien                                       11

Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet                                      13
GEIG in Kraft getreten                                                                  14

Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber                                                     15

   STEUERBERATUNG

Einführung neuer IT-Verfahren im Bereich der Energiesteuer zum 01.02.2021
und Änderungen im Zahlungsverkehr                                                       17

Neugestaltung von Strom- und Energiesteuerentlastungen für Unternehmen
des produzierenden Gewerbes ab 2023                                                     18

   INTERN                                                                               20

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novus IM FOKUS

Viel Neues für den Energievertrieb
Mit dem „Energiewirtschaftsrechtsände-          Neuregelungen für reine Wasserstoffnetze       Tarifgestaltung
rungsgesetz“ liegt ein neues Gesetz vor,        werden mit einer entsprechenden Gesetzes­
das die Rahmenbedingungen für Ener-             änderung die Rechte der Letztverbraucher       Künftig müssen Stromlieferanten, die mehr
gielieferungen erheblich verändern wird.        im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) noch­       als 200.000 Kunden beliefern, den Kunden,
Das Gesetz ist am 26.07.2021 verkündet          mals erweitert. Die Änderungen betreffen       die ein intelligentes Messsystem installiert
worden (BGBl. I 2021, S. 3026) und mit          die Produkt- und Tarifgestaltung, einzelne     haben, dynamische Tarife anbieten und
kleinen Ausnahmen am 27.07.2021 in              Vertragsinhalte, den Prozess der Vertragsan­   umfassend über die Vor- und Nachteile
Kraft getreten.                                 bahnung und -abwicklung, die Verbrauchs­       dieser Tarife und der intelligenten Messsyste­
                                                ermittlung, die Rechnungsinhalte, Fällig­      me informieren. Die Pflicht wird bis 2025 in
Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher      keitsregelungen und die Stromkennzeich-        zwei Stufen auf Unternehmen ausgedehnt,
Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­        nung.                                          die mehr als 50.000 Kunden beliefern. In
stoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, so der                                                  § 3 Nr. 31b EnWG 2021 wird der Begriff der
offizielle Titel, wurde am 24.06.2021 vom       Im Folgenden geben wir Ihnen einen Über­       dynamischen Tarife definiert. Das sind Strom­
Bundestag beschlossen und einen Tag später      blick über die Änderungen, die den Energie­    lieferverträge, bei denen die Preisschwan­
vom Bundesrat bestätigt. Es dient der Um­       vertrieb betreffen.                            kungen auf den Spot-Märkten in Interval­
setzung des EU-Winterpakets. Neben den                                                         len wiedergespiegelt werden, die mindes-
                                                                                               tens den Abrechnungsintervallen des je­
                                                                                               weiligen Marktes entsprechen.

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Vertragsinhalte                                  Sonderregelungen für Verträge mit                Vertragsanbahnung / -abwicklung
                                                 Haushaltskunden außerhalb der Grund-
Bisher gelten die Regelungen des § 41            versorgung                                       Bereits jetzt hat der Lieferant dem Kunden
EnWG, die Mindestinhalte für Energieliefer­                                                       unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob
verträge definieren, nur für Verträge mit        Auch künftig wird es Sonderregelungen für        und zu welchem Termin er eine vom Kunden
Haushaltskunden. Künftig gelten diese            Verträge mit Haushaltskunden außerhalb           gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
Regelungen für Energielieferverträge mit         der Grundversorgung geben. Künftig bedür­        Der Lieferantenwechsel darf maximal drei
allen Letztverbrauchern, gleich ob Haus­         fen sowohl der Abschluss von Energieliefer­      Wochen betragen. Neu ist, dass ab 2026
haltskunden, Verbraucher oder Unterneh­          verträgen als auch deren Kündigung durch         der technische Vorgang des Lieferanten­
mer.                                             den Energielieferanten der Textform, d.h.        wechsels nicht mehr länger als 24 Stunden
                                                 Verträge können nicht wirksam nur am Tele­       dauern darf.
Neu ist die Verpflichtung in § 41 Abs. 1 Nr. 4   fon geschlossen werden. Die Kündigung
EnWG 2021, wonach im Vertrag ausdrücklich        durch den Haushaltskunden bleibt aber            Neu ist weiterhin, dass der Lieferant dem
angegeben werden muss, ob der Messstellen­       weiterhin formfrei möglich. Der Energieliefe­    Letztverbraucher nach Vertragsschluss, in­
betrieb und die Entgelte dafür im Vertrag ent­   rant muss dem Haushaltskunden dessen             nerhalb angemessener Frist eine leicht ver­
halten sind, ob es sich also um einen „All-in­   Kündigung allerdings innerhalb einer Woche       ständliche, klar gekennzeichnete Zusam-
clusive-Vertrag“ handelt oder nicht.             nach Zugang unter Angabe des Vertrags­           menfassung der wichtigsten Vertragsbe-
                                                 endes in Textform bestätigen.                    dingungen übermitteln muss. Der Kunde soll,
Neu ist weiterhin, dass ein ausdrücklicher                                                        so die Gesetzesbegründung, die Möglichkeit
Hinweis im Vertrag enthalten sein muss,          Neu ist ebenfalls die Regelung in § 41b Abs. 2   bekommen, die wichtigsten Vertragsbedin­
ob die Belieferung im Rahmen der Grundver­       EnWG 2021. Sie betrifft die Pflichten des        gungen nachvollziehen zu können.
sorgung erfolgt oder außerhalb der Grund­        Lieferanten im Vorfeld einer geplanten Ver­
versorgung.                                      sorgungsunterbrechung wegen Nichtzah­            Die Verpflichtung des Lieferanten, Kunden
                                                 lung. Bevor der Lieferant eine Versorgungs­      über beabsichtigte Vertrags- oder Preisände­
Künftig müssen in allen Verträgen mit Letzt­     unterbrechung einleitet, ist er verpflichtet,    rungen zu informieren, wird ebenfalls neu
verbrauchern Informationen über die Rechte       den Haushaltskunden kostenlos auf etwaige        gestaltet. Die Regelung ist in § 41 Abs. 5 EnWG
der Letztverbraucher aufgenommen wer­            Hilfsangebote, Vorauszahlungssysteme, Ener­      2021 enthalten. Dadurch, dass § 41 EnWG
den. Nach wie vor haben aber ausschließlich      gieaudits oder Energieberatungsdienste,          künftig nicht nur für Haushaltskunden, son­
Verbraucher das Recht, die Schlichtungs­         Möglichkeiten der Schuldnerberatung und          dern für alle Letztverbraucher gilt, gilt auch
stelle anzurufen oder den Verbraucherser­        ähnliches hinzuweisen.                           die Verpflichtung zur Information über Preis-
vice der Bundesnetzagentur (BNetzA) in An­                                                        und Vertragsänderungen einschließlich des
spruch zu nehmen.                                Die Pflichten machen es außerordentlich unat­    Sonderkündigungsrechts für alle Letztver­
                                                 traktiv, außerhalb der Grundversorgung Haus­     braucher und nicht nur für Haushaltskunden.
Neu ist ebenfalls, dass gemäß § 41 Abs. 2        haltskunden bei Zahlungsschwierigkeiten die
EnWG 2021 nunmehr allen Letztverbrau­            Versorgungsunterbrechung anzudrohen.             Die neue Regelung sieht vor, dass über Preis­
chern unterschiedliche Zahlungsmöglichkei­                                                        änderungen spätestens zwei Wochen und bei
ten angeboten werden müssen. Die Kosten          Neu ist auch, dass der Haushaltskunde bei        Haushaltskunden spätestens einen Monat vor
dieser Zahlungssysteme dürfen die Kosten         Umzug mit einer Frist von sechs Wochen zur       Eintritt der Änderung zu unterrichten ist. Die
nicht übersteigen, die dem Energielieferan­      außerordentlichen Kündigung des Energielie­      Unterrichtung hat „unmittelbar“ unter Hin­
ten tatsächlich für die Nutzung der jewei­       fervertrages berechtigt ist. Der Lieferant hat   weis auf Anlass, Voraussetzungen und Um­
ligen Zahlungsart entstehen.                     die Möglichkeit, dem Kunden die Fortsetzung      fang der Preisänderungen zu erfolgen.
                                                 der Belieferung zu den bisherigen Bedingun­
Unberührt bleiben die Informationspflich­        gen an der neuen Adresse anzubieten. Dazu        Nach wie vor kann der Kunde den Vertrag oh­
ten nach Art. 246 EGBGB, die ebenfalls           muss der Kunde in seiner außerordentlichen       ne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des
nach wie vor nur gegenüber Verbrauchern          Kündigung seine künftige Anschrift oder die      Wirksamwerdens der Änderungen kündigen.
gelten.                                          an der künftigen Entnahmestelle verwendete
                                                 Identifikationsnummer mitteilen.                 Die Regelung wirft allerdings einige Fragen
                                                                                                  auf.

                                                                                                                                               5
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novus IM FOKUS

� Bislang war die Regelung auf Verträge mit     Verbrauchsermittlung / Rechnungs- und          In § 40b EnWG 2021 sind Neuregelungen
  Haushaltskunden außerhalb der Grund­          Informationszeiträume                          zu Rechnungs- und Informationszeiträumen
  versorgung beschränkt. D. h., dass für                                                       getroffen. Künftig darf der Abrechnungs­
  Preisänderungen im Rahmen der Grund­          In § 40a und 40b EnWG 2021 werden              zeitraum nicht länger als ein Jahr sein. Nach
  versorgung ausschließlich die Grundver­       nunmehr die Regelungen für die Verbrauchs­     wie vor hat der Lieferant auf Wunsch des
  sorgungsverordnung galt. Preisänderun­        ermittlung und für Rechnungs- und Informa­     Kunden monatliche, viertel- oder halbjähr­
  gen gegenüber anderen Kunden als              tionszeiträume gesondert getroffen.            liche Abrechnungen anzubieten. Neu ist,
  Haushaltskunden mussten nicht mit einem                                                      dass dem Kunden auf Wunsch eine elektro­
  Kündigungsrecht verbunden werden.             In § 40a Abs. 1 EnWG 2021 ist geregelt,        nische Übermittlung der Rechnung anzubie­
                                                welche Werte der Energielieferant zur Ab­      ten ist.
� Die neue Regelung könnte so verstanden        rechnung des Verbrauchs heranziehen darf.
  werden, dass Preisänderungen auch im          Das sind zum einen Ablesewerte oder recht­     Neu ist weiterhin, dass Kunden, bei denen
  Rahmen der Grundversorgung künftig            mäßig ermittelte Ersatzwerte, die der Liefe­   keine Fernübermittlung der Verbrauchs­daten
  nur mit individueller Mitteilung an den       rant vom Messstellenbetreiber oder dem         erfolgt und die sich für eine elektronische
  Kunden und nicht mehr im Wege der             Netzbetreiber erhalten hat, und zum ande­      Übermittlung entschieden haben, mindes­
  öffentlichen Bekanntmachung zulässig          ren Werte, die er selbst durch Ablesung        tens alle sechs Monate und auf Verlangen
  sein sollen.                                  der Messeinrichtung gewonnen hat, oder         sogar alle drei Monate unentgeltlich Abrech­
                                                Werte, die ihm durch Selbstablesung vom        nungsinformationen erhalten müssen. Ab­
� Die Regelung gilt künftig auch gegenüber      Kunden übermittelt wurden.                     rechnungsinformationen sind alle Informati­
  Nicht-Haushaltskunden, also gegenüber                                                        onen, die auch in einer Rechnung enthalten
  allen Letztverbrauchern und insbesondere      Neu ist, dass Haushaltskunden im Einzelfall    sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforde­
  auch Unternehmen. Fraglich ist, ob davon      einer Selbstablesung widersprechen dürfen,     rung (§ 3 Nr. 1 EnWG 2021).
  abweichende vertragliche Regelungen           wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Gemäß
  insbesondere gegenüber Unternehmern           der Gesetzesbegründung soll eine Unzumut­      Kunden, bei denen eine Fernübermittlung
  zulässig bleiben.                             barkeit bspw. bei Gebrechlichkeit des Kun­     der Verbrauchsdaten erfolgt, müssen sogar
                                                den vorliegen.                                 monatlich Abrechnungsinformationen zur
� Aus der Begründung ergibt sich, dass                                                         Verfügung gestellt werden. Das kann über
  eine Preisänderung in diesem Sinne nicht      Eine Schätzung ist erst dann zulässig, wenn    das Internet oder „andere geeignete elektro­
  vorliegen soll, wenn vertraglich vereinbart   der Lieferant keinerlei Möglichkeit hat,       nische Medien“ erfolgen.
  ist, dass bestimmte Kostenänderungen          tatsächlich abgelesene Messwerte zu erlan­
  automatisch weitergegeben werden. Das         gen.                                           Schließlich werden Lieferanten verpflichtet,
  ist ein klarer Hinweis darauf, dass auch                                                     sog. „ergänzende Informationen“ zur Ver­
  gegenüber Verbrauchern sog. „desinte­         Wenn Schätzwerte der Abrechnung zugrun­        brauchhistorie des Kunden dem Kunden
  grierte Preismodelle“ zulässig sein kön­      de gelegt werden, müssen diese künftig         selbst oder einem von ihm benannten Drit­
  nen, mit denen Änderungen von Steuern,        optisch besonders hervorgehoben sein.          ten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzen­
  Abgaben und Umlagen oder Netzentgel­          Der Lieferant muss darlegen, aus welchem       den Informationen müssen die kumulierten
  ten automatisch an den Kunden weiter­         Grund er Schätzwerte zugrunde gelegt           Daten mindestens für die letzten drei Jahre
  gegeben werden können, ohne dass dem          hat und welche Faktoren für die Schätzung      umfassen.
  Kunden daraus ein Sonderkündigungs­           maßgeblich waren.
  recht entsteht.

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Rechnungsinhalte                                  Weil viele Verbraucher nicht wissen, ob        Stromkennzeichnung
                                                  sie im Rahmen der Grundversorgung oder
Bereits bisher regelt § 40 EnWG sehr aus­         außerhalb der Grundversorgung beliefert        Im Gesamtenergieträgermix des Unterneh­
führlich, welche konkreten Inhalte Rechnun­       werden, muss auch das neben der einschlä­      mens werden künftig die Strommengen
gen für Energielieferungen an Letztverbrau­       gigen Produktbezeichnung künftig in der        „erneuerbare Energien, finanziert aus der
cher haben müssen. Künftig sollen noch            Rechnung enthalten sein.                       EEG-Umlage“ nicht mehr aufgeführt. Der
eine ganze Reihe weiterer Informationen                                                          „EEG-Anteil“ soll künftig nur noch im Pro­
hinzukommen.                                      Künftig muss die Zusammensetzung des           duktmix ausgewiesen werden. Der Gesamt­
                                                  Gesamtpreises in der Stromrechnung noch        versorgermix soll das Beschaffungsverhalten
Neu ist, dass nunmehr nicht nur bei Haushalts­    detaillierter aufgeschlüsselt werden. Neben    abbilden. Da der Lieferant die EEG-Strom­
kunden, sondern bei allen Kunden der An­          der Konzessionsabgabe, den Netzentgelten       mengen nicht beschafft, sollen sie auch
fangszählerstand und der Endzählerstand des       und den darin enthaltenen Entgelten für        im Gesamtversorgermix nicht mehr angege­
abgerechneten Zeitraums angegeben werden          den Messstellenbetrieb müssen künftig die      ben werden.
müssen. Die Regelung dürfte aber nur für Kun­     einzelnen Umlagen und Aufschläge sowie
den gelten, die nach Standardlastprofilen (SLP)   bei Gasrechnungen bis zum 31.12.2025 die       Sonstiges
beliefert werden, weil es bei Kunden mit regis­   Kosten für den Erwerb von Emissionszertifi­
trierender Leistungsmessung (RLM) keinen          katen nach dem BEHG dargestellt werden.        In § 41d und e EnWG 2021 werden künftig
Anfangs- und Endzählerstand gibt.                                                                Dienstleistungen außerhalb von Energieliefe­
                                                  Fälligkeit                                     rungen geregelt. Dort sind die Verpflichtun­
Neu ist weiterhin, dass künftig auch nicht                                                       gen von Lieferanten und Bilanzkreisverant­
nur bei Haushaltskunden, sondern bei allen        Forderungen aus Energierechnungen sind         wortlichen im Hinblick auf Aggregatoren
Kunden in grafischer Form ein Vergleich           nach wie vor wie vom Lieferanten ange­         sowie die Eckdaten der Verträge zwischen
des Jahresverbrauchs des Kunden zum Jah­          geben, frühestens allerdings zwei Wochen       Aggregatoren und Anlagenbetreibern oder
resverbrauch von Vergleichskundengruppen          nach Zugang der Rechnung fällig. Für die       Letztverbrauchern geregelt.
dargestellt werden muss. Aus der Gesetzes­        Abrechnung und die Auszahlung von Gutha­
begründung ergibt sich nicht, wie das             ben werden verpflichtende Fristen gesetzt.     Hinweis: Im Gesetz sind keine Übergangs­
bei gewerblichen und industriellen Kunden         Die Rechnung muss künftig spätestens sechs     vorschriften vorgesehen. In der Gesetzesbe­
abgebildet werden soll.                           Wochen nach Ende des abzurechnenden            gründung ist sogar ausdrücklich erwähnt,
                                                  Zeitraums bzw. nach Beendigung des Liefer­     dass eine Übergangsregelung als nicht ange­
Neu ist weiterhin die Pflicht zur Information     verhältnisses zur Verfügung gestellt werden.   zeigt erachtet wird, weil es sich um die
über Kontaktstellen zur Beratung in Energie­      Guthaben müssen mit der nächsten Ab­           Umsetzung von EU-Richtlinien handelt und
angelegenheiten und die Pflicht, den Kunden       schlagszahlung verrechnet oder binnen          das keinen Aufschub dulde. Das heißt, dass
auf die Verfügbarkeit und die Möglichkeiten       zwei Wochen ausgezahlt werden. Guthaben        die Änderungen am 27.07.2021 in Kraft
eines Lieferantenwechsels hinzuweisen.            aus einer Abschlussrechnung müssen eben­       getreten sind und umgesetzt werden müs­
                                                  falls binnen zwei Wochen ausgezahlt            sen.
Nach § 41c EnWG 2021 hat die BNetzA               werden. Maßgeblich ist jeweils der Tag der
künftig sicherzustellen, dass Haushaltskun­       Rechnungsstellung.
den und sonstige Verbraucher mit einem
Verbrauch von weniger als 100.000 kWh/
Jahr unentgeltlichen Zugang zu mindestens
einem Preisvergleichsinstrument haben, das
die in § 41c Abs. 2 EnWG 2021 im Einzelnen
aufgeführten Anforderungen erfüllt. Auch
auf dieses Vergleichsinstrument muss der
Lieferant in der Rechnung hinweisen.

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Novus ENERGIE - Ebner Stolz
novus NACHGEHAKT

Drittmengenabgrenzung
Übergangsregelung verlängert – Pflicht          Konzept vorzulegen, wie die Regelungen           tragungsnetzbetreiber in Bezug auf die ein­
zur Messung erst ab 2022!                       zu Messung ab dem Jahr 2022 umgesetzt            schlägigen Regelungen ist.
                                                werden sollen.
Ende des vergangenen Jahres hat der Ge­                                                          In weiten Teilen beschränkt sich das Papier
setzgeber noch für eine echte Überraschung      Anforderungen ÜNB an Erklärung § 104             darauf, auf die Ausführungen im Leitfaden
gesorgt. Die Frist in § 62b EEG und die         Abs. 10 EEG 2021                                 der BNetzA „Messen und Schätzen“ zu ver­
Übergangsregelung zur Drittmengenabgren­                                                         weisen. Hilfreich sind für betroffene Unter­
zung in § 104 Abs. 10, 11 EEG wurden in         Ende Januar 2020 haben die Übertragungs­         nehmen die Aussagen zur Höhe von Si­
letzter Minute um ein weiteres Jahr bis zum     netzbetreiber (ÜNB) ein Papier mit dem sper­     cherheitsaufschlägen bei unterschiedlichen
31.12.2021 verlängert. Das heißt, dass          rigen Titel „Grundverständnis der Übertra­       Schätzmethoden. Zudem finden sich darin
Strommengen, die das privilegierte Unter­       gungsnetzbetreiber für die Identifikation des    die Anforderungen, die Übertragungsnetz­
nehmen nicht selbst verbraucht, sondern an      Letztverbrauchers, für die Zurechnung der        betreiber an einen Bericht nach § 104 Abs. 10
Dritte weiterleitet auch für das Jahr 2021      Stromverbräuche, für sachgerechte Schät­         EEG 2021 stellen, aus dem hervorgeht, wie
noch im Wege der Schätzung ermittelt            zungen und für die Sicherstellung der Zeit­      die Einhaltung der ab dem 01.01.2022 zu
werden dürfen. Wer von dieser Möglichkeit       gleicheit“ vorgelegt. Ziel des Papiers ist es,   beachtenden Vorgaben zur Messung von
Gebrauch macht, hat erst mit der Jahres­        den betroffenen Unternehmen aufzuzeigen,         Drittverbräuchen sichergestellt wird.
meldung 2021 im ersten Quartal 2022 ein         wie das gemeinsame Verständnis der Über­

Brennstoffemissionshandelsgesetz
Verordnungen                                    Die EBeV 2022 enthält Übergangsregelun­          Carbon Leakage Verordnung
                                                gen, die in den Jahren 2021 und 2022 für
Pünktlich zum Start des nationalen Brenn­       die Berichterstattung gelten. In Anlage 1 der    Mit Spannung wurde erwartet, welche
stoffemissionshandels sind die zwei wich­       Verordnung finden sich auch die Rechenver­       Ausnahmen zur Vermeidung des sog. Car­
tigsten Verordnungen zum Gesetz in Kraft        fahren, mit denen                                bon-Leakage vorgesehen werden. Am
getreten: die Brennstoffemissionshandels­                                                        07.07.2021 hat die Bundesregierung die
verordnung (BEHV) und die Berichterstat­        � die berichts- und abgabepflichtigen Emis­      BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
tungsverordnung (EBeV 2022), beide vom            sionen,                                        beschlossen. Zuvor hatte der Bundestag
17.12.2020.                                     � die Emissionen aus einem in Verkehr            Änderungen gegenüber dem vorherigen
                                                  gebrachten Brennstoff und                      Vorschlag der Bundesregierung verlangt.
Die BEHV enthält u.a. Details zu den Konten,    � die abzugsfähigen Emissionen ermittelt         Die Verordnung tritt nach der Verkündung
die Verpflichtete bei der Emissionshandels­       werden.                                        in Kraft.
stelle des Umweltbundesamtes eröffnen
müssen, um Zertifikate kaufen und entwer­       Schließlich enthält die EBeV 2022 auch           Die Verordnung soll sicherstellen, dass Un­
ten zu können. Im Zusammenhang mit              Regelungen dazu, wie die Brennstoffemissi­       ternehmen, die dem Brennstoffemissions­
den Anträgen auf Kontoeröffnung müssen          onen ermittelt und berücksichtigt werden,        handel unterliegen, künftig eine finanzielle
Angaben gemacht werden, die wahrschein­         die aus Anlagen stammen, die dem EU-Emis­        Kompensation erhalten, wenn die CO2-
lich nicht jedes Unternehmen auf Anhieb         sionshandel unterliegen (EBeV 2022, Anl. 3).     Bepreisung zu einer Benachteiligung im
vorliegen hat. Verpflichtend sind z. B. Anga­                                                    grenzüberschreitenden Wettbewerb führt.
ben zur Geldwäscheprävention im Unter­          Leitfaden DEHST                                  Der Großteil dieser Mittel muss wiederum
nehmen (BEHV, Anlage 2 Nr. 9) oder die                                                           in den Klimaschutz investiert werden.
Vorlage eines Führungszeugnisses für den        Im April 2021 hat die DEHST eine aktualisier­
vom Unternehmen zu benennenden Konto­           te Version ihres Leitfadens zum nationalen
bevollmächtigten (BEHV, Anlage 5 Nr. 6).        Emissionshandel 2021 und 2022 vorgelegt.
Compliance-Konten können bereits eröffnet       Darin sind ergänzende Informationen zur
werden, Handelskonten werden voraussicht­       Abwicklung des Emissionshandels, zur Men­
lich in den nächsten Monaten eröffnet wer­      genermittlung und zur Berichterstattung
den können.                                     enthalten.

8
Novus ENERGIE - Ebner Stolz
novus RECHTSBERATUNG

Modifizierungen der Stromgrundversorgungsverordnung
und der Gasgrundversorgungsverordnung
Aus dem EU-Winterpaket ergibt sich              auch zurückziehen und einen neuen Verord­          der Grundversorger auf Verlangen des
die Verpflichtung, die Regelungen der           nungsentwurf als Kompromissvorschlag un­           Kunden einen Grundversorgungsvertrag
Strom- und der Gasgrundversorgung an-           terbreiten.                                        auch ohne Einbeziehung der Organisati­
zupassen und kundenfreundlicher zu                                                                 on des Messstellenbetriebs anzubieten
gestalten. Das Bundeswirtschaftsminis-          Dem Vernehmen nach sind die Branchenver­           hat. Das betrifft die Fälle, in denen der
terium hatte dazu den Entwurf einer             bände derzeit damit befasst, beim Bundes­          Letztverbraucher selbst einen Messstel­
Verordnung zur Anpassung der Strom-             wirtschaftsministerium auf eine für die Bran­      lenbetreiber beauftragt hat.
grundversorgungsverordnung und der              che verträglichere Regelung hinzuwirken.
Gasgrundversorgungsverordnung an                Ob die Bundesregierung noch vor der Bun­        � In § 2 Abs. 3 StromGVV und § 2 Abs. 3
unionsrechtliche Vorgaben vorgelegt             destagswahl aktiv wird, lässt sich nur schwer     Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
(BR-Drs. 397/21). Dieser Entwurf sah u.         prognostizieren.                                  ist aufgeführt, welche Angaben im Grund­
a. Änderungen beim Verfahren zur Ver-                                                             versorgungsvertrag oder in der Bestätigung
sorgungsunterbrechung vor. Die Rechte           Im Folgenden stellen wir Ihnen die Änderun­       des Vertrages enthalten sein müssen. Diese
des Kunden sollen deutlich gestärkt             gen vor, die sich aus der vom Bundesrat be­       Auflistung wird ergänzt. Ausdrücklich auf­
werden. In seiner Sitzung vom                   schlossenen Verordnung ergeben, sofern sie        geführt werden muss künftig der Zeitraum
25.06.2021 hat der Bundesrat auf Vor-           in dieser Fassung von der Bundesregierung         der Abrechnungen, Informationen über die
schlag des federführenden Ausschusses           erlassen wird.                                    Rechte des Kunden im Hinblick auf Ver­
die Verordnung unter Berücksichtigung                                                             braucherbeschwerden, die Kontaktdaten
weiterer Änderungen beschlossen. Insb.          Vertragsgestaltung der Grundversor-               des Verbraucherservices der BNetzA und
bei drohenden Versorgungsunterbre-              gung wird der von Sonderverträgen an-             das Muster der Abwendungsvereinbarung
chungen sollen den Kunden noch mehr             geglichen                                         des Grundversorgers nach § 19 Abs. 5
Rechte eingeräumt werden.                                                                         StromGVV bzw. GasGVV, auf das wir
                                                � Mit der letzten Änderung der Strom­             weiter unten noch detaillierter eingehen
Formal hat der Bundesrat der Verordnung           grundersorgungsverordnung (StromGVV)            werden.
nach Maßgabe der Änderungen zuge­                 war in § 1 Abs. 1 klargestellt worden,
stimmt. Die Bundesregierung kann nunmehr          dass der Grundversorgungsvertrag ein          � § 2 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV wird
die Verordnung so erlassen, wie sie der Bun­      sogenannter kombinierter Vertrag ge-            weiterhin um eine Regelung ergänzt, wo­
desrat beschlossen hat. Geschieht dies, tritt     mäß § 9 Abs. 2 Messstellenbetriebsge-           nach § 41 Abs. 1 EnWG unberührt bleibt.
die Änderung mit Verkündigung in Kraft. Die       setz ist. Nunmehr wird ein neuer Satz 4 in      § 41 Abs. 1 EnWG regelt den Inhalt eines
Bundesregierung kann das Vorhaben aber            § 1 Abs. 1 StromGVV eingefügt, wonach           Energieliefervertrages mit Letztverbrauchern.

                                                                                                                                             9
novus RECHTSBERATUNG

� In § 8 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV wird         durch Betroffenen zu besorgen ist. Gemäß        Die Unterbrechung muss nicht wie bisher
  ein neuer Satz 4 angefügt. Danach darf der      der Beschlussfassung des Bundesrats soll        drei Tage im Voraus, sondern acht Tage im
  Grundversorger die vom Kunden verlangte         eine Versorgungsunterbrechung grundsätz­        Voraus angekündigt werden. Dazu sollen
  Prüfung der Messeinrichtung nicht von           lich auch dann unverhältnismäßig sein, wenn     nach Möglichkeit Kommunikationsmittel wie
  einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung      von ihr grundlegende Belange von Minder­        E-Mail oder Textnachrichten genutzt wer­
  abhängig machen, wenn der Kunde Um­             jährigen, Pflegebedürftigen oder schwer­        den. Der Bundesrat begründet das damit,
  stände darlegt, die Zweifel an der ord­         kranken Personen betroffen sind.                dass Kunden auf derartige Mitteilungen eher
  nungsgemäßen Funktion der Messeinrich­                                                          reagieren als auf einen Brief.
  tung begründen.                                 Ausweislich der Begründung des Bundesrats
                                                  ist bspw. der Bedarf nach Teilnahme am          Gemäß einem neuen § 19 Abs. 5 StromGVV
� § 11 der StromGVV und der GasGVV, der           Homeschooling ein solcher grundlegender         bzw. GasGVV muss dem Kunden spätestens
  bislang mit „Ablesung“ überschrieben ist,       Belang Minderjähriger. Nach dieser Maßga­       mit der Unterbrechungsandrohung eine Ab­
  wird nunmehr mit „Verbrauchsermittlung“         be dürften Versorgungsunterbrechungen           wendungsvereinbarung angeboten werden.
  überschrieben. In Abs. 1 wird für die Ermitt­   fast immer unzulässig sein. Die aufgeführten    Diese muss eine zinsfreie Ratenzahlungsver­
  lung des Verbrauchs auf § 40a EnWG ver­         Tatbestände sind nur eine beispielhafte Auf­    einbarung über die Rückstände und eine
  wiesen.                                         zählung. Das heißt, dass auch Auswirkun­        Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis
                                                  gen, die diesen Beispielen ähnlich sind, dazu   beinhalten. Die Ratenzahlungsvereinbarung
� In § 12 Abs. 1 StromGVV und GasGVV wird         führen würden, dass die Versorgungsunter­       soll sicherstellen, dass die Rückstände inner­
  künftig bezüglich der Abrechnung auf die        brechung unverhältnismäßig wird.                halb eines zumutbaren Zeitraums ausgegli­
  Neuregelung in § 40b Abs. 1 EnWG ver-                                                           chen werden. Zumutbar sein soll ein Zeit­
  wiesen.                                         Gemäß der geplanten Neuregelung müssen          raum von sechs bis 18 Monaten. Nimmt der
                                                  Kunden mit der Androhung der Unterbre­          Kunde das Angebot an, darf die Versorgung
� In § 14 StromGVV und GasGVV wird der            chung über die Möglichkeit informiert wer­      erst dann unterbrochen werden, wenn der
  Begriff „Vorkassensysteme“ durch „Vor­          den, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit      Kunde seinen Verpflichtungen aus der Ab­
  auszahlungssysteme“ ersetzt und ein Ver­        der Unterbrechung in Textform vorzutragen.      wendungsvereinbarung nicht nachkommt.
  weis auf § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG          Damit soll sichergestellt werden, dass sich
  eingefügt.                                      der Grundversorger nicht darauf berufen         Das Muster der Abwendungsvereinbarung
                                                  kann, nichts von den Umständen gewusst zu       muss auf der Internetseite des Grundversor­
� In § 16 StromGVV und GasGVV (Rechnun­           haben, die zur Unverhältnismäßigkeit der        gers veröffentlicht werden. Diese Verpflich­
  gen und Abschläge) wird auf § 40 Abs. 1         Versorgungsunterbrechung führen.                tung gilt ab dem 01.01.2022. Weiterhin ist
  bis 4 EnWG verwiesen und ein Verweis auf                                                        in der Unterbrechungsandrohung darauf
  § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG angefügt.         Bereits bislang ist in der StromGVV geregelt,   hinzuweisen, welche Kosten durch die Un­
  Dieser Verweis regelt die anzubietenden         dass eine Sperrung nur dann zulässig ist,       terbrechung und die Wiederherstellung ent­
  Zahlungsweisen.                                 wenn der Zahlungsrückstand des Kunden           stehen werden.
                                                  mindestens 100 Euro beträgt. Künftig soll
Versorgungsunterbrechung wegen Zah-               eine Sperrung erst dann zulässig sein, wenn     Hinweis: Übergangsregelungen sind nicht
lungsverzug wird schwieriger                      der Kunde mit Abschlägen oder Vorauszah­        vorgesehen. Die Änderungen werden am
                                                  lungen in Höhe von mindestens zwei Mo­          Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen sind in § 19           natsbeträgen oder einem Sechstel des vor­       Das Muster der Abwendungsvereinbarung
StromGVV und GasGVV enthalten und be­             aussichtlichen Betrages der Jahresrechnung      ist zum 01.01.2022 zu veröffentlichen.
treffen die Regelungen zur Versorgungsun­         und mindestens 100 Euro im Rückstand ist.
terbrechung wegen Zahlungsverzugs.                                                                Aufgrund der Änderungen muss insb. der
                                                  Künftig muss der Grundversorger dem             Prozess der Versorgungsunterbrechung in
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV und             Kunden gemäß einem neuen § 19 Abs. 3            nahezu allen Belangen angepasst werden.
GasGVV darf die Versorgung wegen Zah­             StromGVV bzw. GasGVV mit der Androhung
lungsverzugs nicht unterbrochen werden,           der Unterbrechung eine Information über
wenn die Folgen der Unterbrechung außer           Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre­
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung        chung zukommen lassen. Damit soll der Kun­
stehen. Das soll künftig dahingehend kon­         de über Hilfsangebote, Energieaudits oder
kretisiert werden, dass die Verhältnismäßig­      Energieberatungen, staatliche Unterstützungs­
keit insbesondere dann nicht gewahrt sein         möglichkeiten oder Schuldnerberatung infor­
soll, wenn in Folge der Unterbrechung eine        miert werden. Diese Informationen sind auch
konkrete Gefahr für Leib und Leben der da­        in „leichter Sprache“ mitzuteilen.

10
Verordnung zur Umsetzung der Effizienzrichtlinien
Mit dem sog. „Winterpaket“ sind zudem          Preisanpassungsklauseln untersagt werden          Pflicht zum Einbau von Messeinrichtun-
u.a. in den EU-Richtlinien 2018/2001 und       soll. Damit wären Wärmeversorger nicht            gen
2018/2002 Vorgaben für die Mitglieds-          mehr in der Lage, auf geänderte Kosten­
staaten aufgestellt worden, wie die Be-        strukturen oder neue Kostenfaktoren durch         Nach § 3 FFVAV-E sind Versorgungsunter­
treiber von Fernwärme- und Fernkälte-          eine einseitige Änderung der Preisanpas­          nehmen verpflichtet, zur Ermittlung des
netzen künftig die Abrechnung und die          sungsklausel zu reagieren.                        verbrauchsabhängigen Entgelts Messein­
Kundeninformation zu gestalten haben.                                                            richtungen zu verwenden, die mess- und
                                               Hinweis: Über diese Änderungswünsche              eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu      sowie die FFVAV ist allerdings noch nicht         Der Verbrauch ist durch Messung festzustel­
den Entwurf einer Verordnung zur Umset­        das letzte Wort gesprochen. Formal hat der        len. Wenn das Versorgungsunternehmen
zung der Vorgaben zu Fernwärme und Fern­       Bundesrat mit dem Beschluss (BR-Drs.              aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat,
kälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie   310/21 (Beschluss)) dem Verordnungsent­           an der Messung gehindert ist, darf die Ver­
in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgelegt,    wurf des Bundeswirtschaftsministeriums mit        brauchserfassung auch mittels Schätzung
der der Zustimmung des Bundesrates bedarf.     Änderungsvorschlägen zugestimmt. Wie es           erfolgen.
Völlig überraschend hat der Bundesrat mit      jetzt weitergeht, liegt in der Hand des Bun­
seinem zu diesem Entwurf ergangenen            deswirtschaftsministeriums. Das Ministeri­        Messeinrichtungen, die nach dem Inkraft­
Beschluss vom 25.06.2021 grundsätzliche        um kann die Verordnung genauso erlassen,          treten der Verordnung installiert werden,
Änderungen an der Verordnung über Allge­       wie der Bundesrat vorgeschlagen hat. Die          müssen fernablesbar sein. Bereits installierte,
meine Bedingungen für die Versorgung mit       Verordnung wird sodann im Bundesgesetz­           nicht fernablesbare Messeinrichtungen müs­
Fernwärme (AVBFernwärmeV) vorgeschla­          blatt verkündet und tritt in Kraft. Stattdessen   sen bis Ende 2026 mit der Funktion der
gen und damit die gesamte Wärmebranche         kann das Bundeswirtschaftsministerium             Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch
in erhebliche Verunsicherung gestürzt. Die     dem Bundesrat auch einen überarbeiteten           fernablesbare Messeinrichtungen ersetzt
gravierenden Änderungen an der AVBFern­        Entwurf der Verordnung vorlegen, über den         werden.
wärmeV dürften geeignet sein, vielerorts       der Bundesrat dann erneut zu entscheiden
den Bestand der Fernwärmeversorgung aufs       hätte.                                            Fernablesbar ist gemäß § 2 Abs. 1 FFVAV-E
Spiel zu setzen. In seinem Beschluss stimmte                                                     jede Messeinrichtung, die ohne Zugang zu
der Bundesrat hingegen der Fernwärme-          Die Sitzung vom 25.06.2021 war die letzte         den einzelnen Nutzereinheiten abgelesen
oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und       Sitzung des Bundesrats vor der parlamentari­      werden kann.
-Abrechnunsverordnung (FFVAV) zu.              schen Sommerpause. Die nächste Sitzung
                                               des Bundesrats findet am 17.09.2021 statt.        Informationen an den Kunden
Änderungsvorschläge des Bundesrates            Derzeit scheint offen, wie das Bundeswirt­
                                               schaftsministerium weiter vorgehen wird.          In § 4 FFVAV-E ist geregelt, in welchem
Mit einer Neuregelung in § 3 AVBFernwär­       Wenn das Ministerium die Änderungswün­            Turnus das Versorgungsunternehmen dem
meV sollen Kunden berechtigt werden, die       sche des Bundesrats aufgreift und die Verord­     Kunden welche Informationen übermitteln
bestellte Fernwärmeleistung ohne weitere       nung entsprechend erlässt, müssen die Pflich­     muss. Die Verordnung differenziert zwischen
Nachweise um bis zu 50 % zu reduzieren.        ten aus der dann geänderten AVBFernwärmeV         Abrechnungen, Abrechnungsinformationen
Wenn Kunden beabsichtigen, erneuerbare         und der FFVAV unverzüglich umgesetzt wer­         und Verbrauchsinformationen. Alle diese
Energien einzusetzen, sollen sie berechtigt    den.                                              Informationen sind dem Kunden unentgelt­
sein, die bestellte Leistung auch darüber                                                        lich zu übermitteln. Auf Wunsch des Kunden
hinaus anzupassen oder den Wärmeliefer­        Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauch-              sind die Informationen elektronisch bereit­
vertrag sogar zu kündigen.                     serfassungs- und -Abrechnungsverord-              zustellen. Dies kann entweder durch eine
                                               nung – FFVAV                                      elektronische Übermittlung, z. B. per E-Mail,
Durch einen neuen § 24 Abs. 4 Satz 4 AVB­                                                        oder dadurch erfolgen, dass Unterlagen in
FernwärmeV soll geregelt werden, dass eine     Die bislang noch nicht in Kraft getretene         einem Kundenportal des Versorgungsunter­
Änderung einer Preisänderungsklausel nicht     FFVAV regelt in fünf Paragraphen, welche          nehmens bereitgestellt werden.
einseitig durch öffentliche Bekanntgabe        Vorgaben die Lieferanten von Fernwärme
erfolgen darf. Aus der Begründung des          oder Fernkälte in Bezug auf die Verbrauchs­       Die Abrechnung muss, wie bisher auch,
Beschlusses des Bundesrats ist zu entneh­      erfassung und Abrechnung sowie die in die­        mindestens einmal im Jahr erfolgen. Davon
men, dass nicht nur eine einseitige Ände­      sem Zusammenhang erforderliche Bereitstel­        zu unterscheiden ist die Pflicht, Abrech­
rung durch öffentliche Bekanntmachung,         lung von Informationen einzuhalten haben.         nungsinformationen und Verbrauchsinfor­
sondern jegliche einseitige Änderung der                                                         mationen zur Verfügung zu stellen. Gemäß

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novus RECHTSBERATUNG

§ 4 Abs. 3 FFVAV-E müssen, wenn fernables­        Anzugeben sind schließlich die auf Wärme         Schließlich soll dem Kunden ein Vergleich
bare Messeinrichtungen installiert sind,          oder Kälte erhobenen Steuern, Abgaben            mit normierten oder durch Vergleichstests
Abrechnungsinformationen einschließlich           oder Zölle. Dabei geht es ausdrücklich nicht     ermittelten Durchschnittskunden derselben
Verbrauchsinformationen auf Verlangen des         um die Abgaben, die auf einzelne Energie­        Nutzerkategorie bereitgestellt werden.
Kunden oder wenn der Kunde seine Abrech­          träger erhoben werden, sondern diejenigen,       Wenn es keine gängigen Nutzerkategorien
nung elektronisch erhält, mindestens viertel­     die auf die Endprodukte Wärme und Kälte          gibt, kann, so die Begründung, auf den
jährlich und ansonsten mindestens zweimal         erhoben werden.                                  Durchschnittsverbrauch pro Wohnfläche ab­
im Jahr zur Verfügung gestellt werden.                                                             gestellt werden. Wenn Abrechnungen elek­
                                                  Darunter fällt allenfalls ein etwaiges Gestat­   tronisch zur Verfügung gestellt werden,
Ab dem 01.01.2022 müssen Abrechnungs­             tungsentgelt, das das Versorgungsunterneh­       kann ein solcher Vergleich auch auf der
informationen und Verbrauchsinformatio­           men für die Nutzung von Straßen und We­          Internetseite des Versorgers veröffentlicht
nen monatlich zur Verfügung gestellt wer­         gen an die Kommune entrichtet.                   werden. In der Abrechnung soll darauf hin­
den.                                                                                               gewiesen werden.
                                                  Dem Kunden muss weiterhin mit der Ab­
§ 5 FFVAV-E regelt, welche Inhalte das Ver­       rechnung ein Vergleich des aktuellen Wär­        Das Versorgungsunternehmen muss dem
sorgungsunternehmen dem Kunden über­              me- oder Kälteverbrauchs mit dem Wärme-          Kunden Informationen über den Primärener­
mitteln muss. Die Informationspflichten wer­      oder Kälteverbrauch im gleichen Vorjahres-       giefaktor eines technisch zusammenhängen­
den im Wesentlichen denen bei der                 zeitraum übermittelt werden. Der Vergleich       den Fernkälte- oder Fernwärmesystems zu­
Belieferung mit Strom und Gas angeglichen.        hat witterungsbereinigt zu erfolgen und          gänglich machen und darüber informieren,
                                                  muss in grafischer Form vorliegen.               wie hoch in dem technisch zusammenhän­
Neben den Informationen über die für den                                                           genden System der prozentuale Anteil der
Kunden geltenden Preise und dem tatsächli­        Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FFVAV-E müssen dem         eingesetzten erneuerbaren Energien ist. Die­
chen, abgerechneten Verbrauch müssen              Kunden Kontaktinformationen, wie Inter­          se Informationen müssen nicht zwingend in
künftig Informationen über den aktuellen          netadressen von Verbraucherorganisationen,       der Abrechnung enthalten sein, es ist ausrei­
Anteil der eingesetzten Energieträger und         Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtun­      chend, sie auf der Internetseite vorzuhalten.
der eingesetzten Wärme- oder Kältegewin­          gen übermittelt werden, bei denen Informa­       In der Abrechnung sollte jedenfalls darauf
nungstechnologien im Gesamtenergiemix             tionen über Maßnahmen zur Energieeffizi­         hingewiesen werden, wo der Kunde die In­
übermittelt werden. Ausweislich der Begrün­       enzverbesserung, Kundenvergleichsprofile         formationen finden kann.
dung zur Verordnung soll der gesamte Ener­        und technische Spezifikationen für energie­
gie- und Technologiemix angegeben wer­            betriebene Geräte eingeholt werden kön­          Wenn der Kunde es wünscht, sind die Infor­
den, der zur Wärme- oder Kältegewinnung           nen. Diese Informationen sollen dem Kun­         mationen über die Abrechnungen und den
genutzt wird. Die einzelnen Technologien          den ermöglichen, die Kosten für die              historischen Verbrauch des Kunden auch an
sollen anteilig in der zeitaktuellen Reihenfol­   Wärme- oder Kälteversorgung zu verringern        einen vom Kunden benannten Energie­
ge des Einsatzes angegeben werden, die An­        und langfristig Energie einzusparen.             dienstleister zu übermitteln.
teile müssen nicht prozentual aufgelistet
werden.                                           Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FFVAV-E müssen dem
                                                  Kunden Informationen über Beschwerdever­
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) FFVAV-E müssen          fahren im Zusammenhang mit der Ver­
die mit dem Energiemix verbundenen jährli­        brauchsmessung und der Abrechnung, über
chen Treibhausgasemissionen angegeben             Dienste von Bürgerbeauftragten oder alter­
werden. Bei Systemen mit einer thermischen        native Streitbeilegungsverfahren übermittelt
Gesamtleistung unter 20 MW gilt die Ver­          werden, sofern diese zur Anwendung kom­
pflichtung allerdings erst ab dem 01.01.2022.     men. Derzeit besteht in Deutschland nicht
                                                  die Verpflichtung für Wärmeversorger, sich
                                                  an solchen Verfahren zu beteiligen.

12
Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet
In der jeweils letzten Sitzung vor der          Das heißt, dass sich die Laufzeit des Vertra­   Telefonwerbung nur mit dokumentier-
parlamentarischen Sommerpause haben             ges über die Erstlaufzeit von zwei Jahren auf   ter Einwilligung des Verbrauchers
der Bundestag und der Bundesrat das             unbestimmte Zeit verlängern darf, wenn der
Gesetz für faire Verbraucherverträge            Kunde nicht spätestens einen Monat nach         Schon bisher war es unzulässig, Verbraucher
verabschiedet. Das Gesetz tritt am ers-         Ablauf der zwei Jahre kündigt. Der Vertrag      zu Werbezwecken anzurufen, ohne das der
ten Tag des siebten auf die Verkündung          läuft dann mit unbestimmter Laufzeit weiter     Verbraucher zuvor seine Einwilligung erklärt
folgenden Monats in Kraft.                      und muss vom Kunden mit einer Frist von         hätte. Durch einen neuen § 7a Gesetz gegen
                                                höchstens einem Monat gekündigt werden          den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden
Erstlaufzeit von zwei Jahren ist weiter-        können. Danach wären Kündigungsfristen          Unternehmen verpflichtet, die Einwilligung
hin möglich                                     von einem Monat zum Monatsende nicht            des Verbrauchers zu dokumentieren, fünf
                                                zulässig, weil diese Frist immer länger als     Jahre aufzubewahren und auf Anforderung
Bislang darf die Erstlaufzeit von Strom- und    einen Monat ist. Untermonatliche Kündigun­      der BNetzA als zuständige Stelle vorzulegen.
Gaslieferverträgen durch Allgemeine Ge­         gen werden damit die Regel.                     Die Art der Einwilligung wird nicht vorge­
schäftsbedingungen (AGB) auf zwei Jahre                                                         schrieben. Verstöße gegen diese Verpflich­
festgelegt werden (§ 309 Nr. 9 BGB). Das        Ab 01.07.2022 muss die Online-Kündi-            tung werden mit Bußgeld belegt.
bleibt auch weiterhin möglich.                  gung per „Kündigungsbutton“ angebo-
                                                ten werden                                      Energielieferverträge müssen mindes-
Kündigungsfrist höchstens ein Monat                                                             tens in Textform geschlossen werden
                                                Mit einem neuen § 314k BGB werden Unter­
Bislang darf sich der Vertrag verlängern,       nehmen, die den Vertragsschluss im Internet     Im Regierungsentwurf war noch vorgese­
wenn er nicht mit einer Frist von drei Mona­    anbieten, verpflichtet, eine „Kündigungs­       hen, dass telefonisch abgeschlossene Ener­
ten zum Laufzeitende gekündigt wird. Künf­      schaltfläche“ vorzusehen, über die der Ver­     gielieferverträge mindestens in Textform
tig beträgt diese Frist nur noch einen Monat.   braucher Verträge kündigen kann, die er mit     bestätigt werden müssen, um wirksam zu
Der Kunde hat also länger Zeit, sich zu         dem Anbieter abgeschlossen hat. Diese           werden. Diese Regelung ist aus dem Gesetz
entscheiden, ob er den Vertrag fortsetzen       Schaltfläche darf nur mit „Verträge hier kün­   für faire Verbraucherverträge gestrichen und
möchte, oder nicht.                             digen“ oder einer ähnlichen eindeutigen         in das Energiewirtschaftsrechtsänderungs­
                                                Bezeichnung beschriftet sein. Der Verbrau­      gesetz integriert worden.
Automatische       Verlängerung      einge-     cher muss über diese Schaltfläche wiederum
schränkt                                        zu einer Bestätigungsseite gelangen, auf der    Geltung nur für Neuverträge und weite-
                                                er die erforderlichen Angaben zu dem Ver­       re Übergangsregelung
Gegenwärtig darf sich der Vertrag, wenn         trag machen kann, den er kündigen möchte.
er nicht gekündigt wird, um jeweils ein                                                         Die Regelung zur Vertragslaufzeit tritt am
weiteres Jahr verlängern. Künftig ist eine      Verbrauchern soll damit eine einfache Mög­      ersten Tag des siebten Monats nach Verkün­
automatische Verlängerung nur mit einer         lichkeit angeboten werden, Dauerschuldver­      dung des Gesetzes in Kraft und gilt nur für
unbestimmten Laufzeit des Vertrages zuläs­      hältnisse sicher und ohne Aufwand zu kün­       Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes
sig und das auch nur dann, wenn eine            digen. Ab dem 01.07.2022 müssen auch            geschlossen wurden. Der Regelung zum
Kündigungsfrist von längstens einem Monat       Verträge über diesen Button gekündigt           Kündigungsbutton tritt am 01.07.2022 in
vorgesehen wird.                                werden können, die vorher abgeschlossen         Kraft.
                                                worden sind.

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novus RECHTSBERATUNG

GEIG in Kraft getreten
Am 25.03.2021 ist das Gesetz zum Auf-          Regelungen für Neubauten                          Quartiersansatz
bau einer gebäudeintegrierten Lade-
und Leitungsinfrastruktur für die Elek­        In neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf           Eigentümer, deren Gebäude in einem räum­
tromobilität (Gebäude-Elektromobilitäts-       Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder          lichen Zusammenhang stehen, können
infrastruktur-Gesetz – GEIG) in Kraft          angrenzend an das Gebäude muss jeder              Vereinbarungen zur gemeinsamen Erfüllung
getreten. Das Gesetz setzt eine Vorgabe        Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die      der Verpflichtungen aus dem Gesetz schlie­
aus EU-Richtlinien um und begründet            Elektromobilität ausgestattet werden. Lei­        ßen. An diesen Vereinbarungen können Drit­
die Verpflichtung, beim Neubau und bei         tungsinfrastruktur sind z. B. Leerrohre, Bo­      te, z. B. Energieversorgungsunternehmen,
größeren Renovierungen von Gebäuden            den- oder Wandinstallationssysteme, Kabel­        beteiligt werden. Das gleiche Recht hat ein
Ladeinfrastruktur für E-Mobile vorzuse-        pritschen und ähnliche Vorrichtungen sowie        Eigentümer, der für mehrere Gebäude in
hen. Parallel dazu hat der Gesetzgeber         zwingend der erforderliche Raum für den           einem räumlichen Zusammenhang die
durch Änderungen im Wohnungseigen-             Zählerplatz.                                      Pflichten aus dem Gesetz erfüllen muss. Statt
tumsgesetz die Errichtung von Lade-                                                              einer Vereinbarung müssen diese Eigen­
punkten und Ladeinfrastruktur in Ge-           In neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als           tümer eine Dokumentation über die Erfül­
bäuden erleichtert, die dem Wohnungs-          sechs Stellplätzen innerhalb des Gebäudes         lung der Voraussetzungen erstellen und der
eigentumsgesetz unterfallen.                   oder angrenzend an das Gebäude muss               Behörde auf Nachfrage vorlegen.
                                               jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruk­
Überblick                                      tur und mindestens ein Stellplatz mit einem       Sonstige Regelungen / Ausblick
                                               Ladepunkt ausgestattet werden. Eigentü­
Das GEIG setzt die Vorgaben aus der Richt­     mer, die für mehrere Nichtwohngebäude             Das Gesetz enthält in § 2 Definitionen der
linie (EU) 2018/844 des Europäischen Parla­    verpflichtet sind, dürfen die Ladepunkte in       wichtigsten verwendeten Begriffe. In einer
ments und des Rates vom 30.05.2018 zur         einer der Immobilien bündeln, wenn das            gesonderten Vorschrift wird geregelt, wie
Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die    sinnvoll ist.                                     gemischt genutzte Gebäude zu behandeln
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und                                                          sind. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen
der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffi­    Regelungen für größere Renovierungen              ist mit empfindlichen Geldbußen (bis 10.000
zienz (ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75) in                                                      Euro) bewehrt. Öffentliche Gebäude, die be­
nationales Recht um.                           Werden bestehende Wohngebäude mit                 reits nach anderen Vorschriften vergleichba­
                                               mehr als zehn Stellplätzen im oder angren­        ren Anforderungen unterliegen, sind vom
Das Gesetz verpflichtet die Eigentümer von     zend an das Gebäude einer größeren Reno­          Anwendungsbereich des Gesetzes ausge­
Wohn- und Nichtwohngebäuden mit größe­         vierung unterzogen, die den Parkplatz oder        nommen. Wenn bei Bestandsgebäuden die
ren Parkplätzen, in und an den Gebäuden        bei Stellplätzen im Gebäude die elektrische       Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen
Ladeinfrastruktur für Elektromobile und        Infrastruktur des Gebäudes umfasst, muss          7 % der Kosten der Renovierung überstei­
Ladepunkte vorzusehen.                         jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur aus­   gen, gelten die Anforderungen ebenfalls
                                               gestattet werden.                                 nicht.
Eigentümer von Gebäuden, die im räumli­
chen Zusammenhang stehen (Quartiere),          Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn           Hinweis: Es wird sich zeigen, wie der
können Vereinbarungen zur gemeinsamen          Stellplätzen im oder angrenzend an das            Markt die Regelungen aufnimmt, ob also
Erfüllung der Verpflichtungen treffen. An      Gebäude muss jeder fünfte Stellplatz mit          die Ausstattungsverpflichtungen freiwil­
diesen Vereinbarungen können auch Dritte,      Leitungsinfrastruktur und zusätzlich ein          lig erfüllt bzw. übererfüllt werden oder
z. B. Energieversorgungsunternehmen, be­       Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet       die Verpflichteten versuchen werden, den
teiligt werden.                                werden.                                           Auflagen zu entgehen, indem sie die
                                                                                                 zweifellos vorhandenen Schwächen des
Die Neuregelungen gelten für alle Bauvorha­    Regelungen für bestehende Nichtwohn-              Gesetzes ausnutzen.
ben, für die der Bauantrag oder eine ver­      gebäude
gleichbare Genehmigung oder Anzeige nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wur­   Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr
de.                                            als 20 Stellplätzen im oder angrenzend an
                                               das Gebäude müssen auch ohne Renovie­
                                               rung nach dem 01.01.2025 einen Ladepunkt
                                               erhalten.

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Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber
Am 01.10.2021 treten umfangreiche              schluss vom 06.11.2020, BK6-20-0959,            steuert werden können, in den Redispatch
Änderungen in Sachen Redispatch und            Beschluss vom 12.03.2021, BK6-20-060, und       einbezogen. Auch wärmegeführte KWK-
Einspeisemanagement in Kraft. Diese            Beschluss vom 23.03.2021, BK6-20-061).          Anlagen werden am Redispatch beteiligt,
Änderungen sind in erster Linie durch          Die Beschlüsse regeln die Prozesse zum          da diese Anlagen auch Kondensationsstrom
die Netzbetreiber umzusetzen. Aller-           bilanziellen Ausgleich, zur Kommunikation       erzeugen, der uneingeschränkt dem sog.
dings sind auch Betreiber von EEG- und         und die erforderlichen Änderungen in            „negativen Redispatch“ unterliegt. Die Neu­
KWK-Anlagen von den Änderungen                 den Marktregeln für die Durchführung der        regelungen beziehen alle Netzbetreiber und
betroffen.                                     Bilanzkreisabrechnung (MaBiS), die Netzbe­      nicht nur die Übertragungsnetz­betreiber in
                                               treiberkoordinierung bei der Durchführung       den Prozess ein.
Das Management von Netzengpässen               von Redispatch-Maßnahmen und die Infor­
wird neu geregelt                              mationsbereitstellung für Redispatch-Maß­       Alle Anlagenbetreiber müssen mitma-
                                               nahmen.                                         chen
Mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz,
das am 13.05.2019 in Kraft getreten ist,       (Fast) alle Betreiber von Stromerzeu-           Alle Betreiber der oben genannten Anlagen
hat der Gesetzgeber die Regelungen zum         gungsanlagen sind davon betroffen               können zum Redispatch herangezogen wer­
Management von Netzengpässen mit Wir­                                                          den.
kung zum 01.10.2021 erheblich geändert.        Bislang waren ausschließlich die Übertra­
Künftig unterliegt die Abregelung von Erzeu­   gungsnetzbetreiber dafür zuständig, Netz­       Das geschieht grundsätzlich so, dass in ver­
gungsanlagen im Falle von Netzengpässen        engpässe durch Eingriffe in die Fahrweise       brauchsstarken Regionen zusätzliche Kraft­
und Spannungsproblemen einem einheitli­        von Erzeugungsanlagen zu vermeiden. Aus­        werksleistung aktiviert und gleichzeitig in
chen Rechtsrahmen, der in §§ 13, 13a,          schließlich Anlagen mit einer Leistung ab       verbrauchsschwachen Regionen Kraftwerks­
14 EnWG n.F. und § 11a Verordnung über         10 MW sind bisher in das System des Redis­      leistung reduziert wird. Netzbetreiber for­
den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnet­     patch eingebunden.                              dern Anlagenbetreiber auf, ihre Fahrweise
zen (StromNZV) n.F. geregelt ist.                                                              entsprechend zu korrigieren, oder greifen
                                               Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum       selbst im Wege der Fernsteuerung in die
Die gesetzlichen Bestimmungen ermächti­        01.10.2021 ändert sich das. Künftig sind alle   Fahrweise der jeweiligen Anlagen ein.
gen die BNetzA, die Details des sog. „Redis­   Erzeugungsanlagen einschließlich EEG- und
patch 2.0“ durch Festlegungen zu regeln.       KWK-Anlagen ab einer Leistung von 100 kW        Der Einspeisevorrang für EEG-Anlagen und
Die BNetzA hat zwischenzeitlich drei Festle­   sowie alle EEG- und KWK-Anlagen, die            hocheffiziente KWK-Anlagen soll auch bei
gungen nebst Anlagen beschlossen (Be­          jederzeit durch den Netzbetreiber fernge­       Redispatch-Maßnahmen aufrechterhalten

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