Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
für Schülerinnen und Schüler
Gesetzliche
Unfallversicherung
Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.Herausgeber: Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße 1, 81539 München http://www.unfallkassen.de © Januar 2004, aktualisierte Fassung April 2006 Gestaltung: Liedtke&Kern, München Fotos: Blechschmidt, Fister, BUK-Archiv Bestell-Nr. GUV-SI 8030, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.
Inhalt
Einleitung 6
Wer ist versichert? 7
Was ist versichert? 8
Was geschieht nach einem Unfall? 12
Was leisten die
Unfallversicherungsträger? 14
Prävention und Erste Hilfe 18
Förderung der Sicherheit und
Gesundheit in der Schule 22
Aufsicht und Haftung des Lehrers 27
Wer finanziert
die Unfallversicherung? 33
Gemeindeunfallversicherungs-
verbände und Unfallkassen 35
Die Bezeichnungen Lehrer, Schüler, Schulleiter usw.
werden in dieser Schrift als geschlechtsneutrale
Begriffe verwendet und schließen Lehrerinnen,
Schülerinnen, Schulleiterinnen usw. stets mit ein.
5Einleitung Seit 1971 stehen Schülerinnen und Im Bereich der Prävention haben die Schüler bei Schul- und Schulwegunfällen Unfallversicherungsträger in erster Linie unter dem Schutz der gesetzlichen beratende Aufgaben. Die Prävention Schüler-Unfallversicherung. Damit stehen durchzuführen, ist Aufgabe der für den ihnen die umfassenden Leistungen der Schulbereich Verantwortlichen. Die gesetzlichen Unfallversicherung zu, wie Unfallversicherungsträger bieten hier sie auch für Arbeitnehmer gelten – von vielfältige Unterstützung an – von der der spezifischen Heilbehandlung und sicherheitstechnischen Beratung bei der Rehabilitation bis zur Berufshilfe und Bauplanung bis zum praxisbezogenen gegebenenfalls lebenslangen Rente. Unterrichtsbeispiel. ● Die vorliegende Broschüre gibt einen Überblick über die Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Unfallver- sicherung; sie richtet sich insbesondere an Schulleiter, Lehrer und Eltern. 6
Wer ist versichert?
Nach § 2 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch sind gegen Unfall versichert:
Schüler allgemein bildender Schulen
Allgemein bildende Schulen sind alle
öffentlichen und privaten Schulen, an
denen die Schulpflicht erfüllt werden
kann oder die darüber hinaus zum
Realschulabschluss oder zum Abitur
führen; dazu gehören in erster Linie
Grund- und Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien, Gesamtschulen, alle Arten
von Sonderschulen und die Einrichtungen fallen schulische Berechtigungen (Berufs-
des zweiten Bildungsweges. schul-Abschluss, mittlerer Schulab-
schluss, Fachschul-, Fachhochschul- oder
fachgebundene bzw. allgemeine Hoch-
Schüler berufsbildender Schulen schulreife) einschließlich der Vorbe-
reitung auf externe Prüfungen, staatlich
Die berufsbildenden Schulen dienen der geregelte oder bundesrechtlich geregelte
Vorbereitung auf bestimmte Berufe Prüfungen. Eine berufsbildende Schule
und der Verbesserung der Allgemeinbil- kann auch als Abteilung einer größeren
dung. Soweit die praktische Ausbildung Trägerorganisation geführt werden.
außerhalb der Schule erfolgt, sind sie
Teilzeitschulen. Zu den berufsbildenden
Schulen zählen Berufsschulen, Berufs- Teilnehmer an rechtlich
aufbauschulen, Berufsfachschulen, vorgeschriebenen Maßnahmen
Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fach- für die Aufnahme in Schulen
oberschulen, Berufsoberschulen und
Fachakademien. Die genannten Schul- Gesetzlich unfallversichert sind ferner die
typen werden landesgesetzlich fest- Teilnehmer an rechtlich vorgeschriebenen
gelegt. Maßnahmen für die Aufnahme
Durch den Besuch der Schule muss die in Schulen. Voraussetzung für den Unfall-
(Berufs-) Schulpflicht erfüllt werden versicherungsschutz ist, dass die
oder der Besuch muss von der Schul- Maßnahme von der Schule, von einer
pflicht befreien. Mit dem Besuch der Behörde oder in deren Auftrag durch-
Schule muss ein schulrechtlicher Ab- geführt wird. Dies betrifft z.B. Schul-
schluss angestrebt werden. Darunter tauglichkeitsuntersuchungen.
7Was ist versichert?
Ausgeschlossen sind Einrichtungen mit Versicherungsschutz besteht für
anderen Bildungszielen als allgemein Schulunfälle und Berufskrankheiten.
oder berufsbildende Schulen, z.B.
Für die Anerkennung eines Unfalls ist
■ Musik-, Tanz-, Sport-, Fahrschulen ein innerer ursächlicher Zusammenhang
und Einrichtungen, die Lehrgänge und in zweifacher Hinsicht erforderlich:
Kurse oder Zusatzqualifikationen
auf bestimmten Gebieten anbieten ■ Der Unfall muss durch die versicherte
(z.B. Sprachkurse und Weiterbil- Tätigkeit eingetreten sein.
dungsangebote für Angehörige der ■ Der Unfall muss den Körperschaden
Gesundheits- und Sozialberufe, verursacht haben.
DV-, Buchführungs- oder
Sekretärinnenlehrgänge). Ein Unfall ist ein den Körper schädigen-
des, zeitlich begrenztes Ereignis. Gesund-
Versicherungsschutz besteht für Kinder heitsschäden, die zwar im Zusammen-
bereits vor der Schulpflicht während des hang mit einem Unfall auftreten, ohne
Besuchs von Tageseinrichtungen und der dass jedoch der Unfall wesentlich an der
Betreuung in Tagespflege. Gesetzlich Entstehung oder der Verschlimmerung
unfallversichert sind auch Studierende einer schon bestehenden krankhaften
während der Aus- und Fortbildung an Veranlagung mitgewirkt hat, werden
Hochschulen ● nicht als Unfallfolge entschädigt.Typische
Beispiele hierfür sind: Meniskusschäden,
Muskel- und Sehnenrisse.
8Allgemein bildende Schulen ■ Schulveranstaltungen außerhalb der
Schulanlage wie Wanderungen,
Unfallversichert sind alle Tätigkeiten Ausflüge, Besichtigungen, Schulfeiern
innerhalb des rechtlichen und organisa- und Theaterbesuche, Schullandheim-
torischen Verantwortungsbereichs der aufenthalte einschließlich der Wege
Schule, z.B. von und zu dem Ort, an dem eine
Schulveranstaltung stattfindet.
■ Teilnahme am Unterricht einschließ-
lich der Pausen Ob eine lehrplanmäßige Schulveranstal-
■ Besuch von schulischen Arbeits- tung vorliegt, ergibt sich aus den schul-
gemeinschaften, Neigungs- und rechtlichen Regelungen bzw. aus der
Förderungsgruppen sowie bei Tätig- Entscheidung des Schulleiters. Die bloße
keiten der Schülermitverwaltung Bereitstellung von Schulräumen und
■ Teilnahme an Betriebspraktika, die Einrichtungen für bestimmte Aktivitäten
die Berufswahl und den Übergang sowie die Anwesenheit von Lehrkräften
von der Schule in das Berufsleben reichen für sich allein nicht aus, um
erleichtern sollen Versicherungsschutz zu begründen.
Vielmehr muss es sich um eine von der
9Schule veranlasste Maßnahme handeln; Berufliche Aus- und Fortbildung
die Schule muss für die äußeren Bedingun-
gen und die inhaltliche Gestaltung, die Wie bei allgemein bildenden Schulen ist
Leitung und Aufsicht verantwortlich sein. die Teilnahme am Unterricht der berufs-
bildenden Schulen und an sonstigen
■ Die Schüler sind auch während der schulischen Veranstaltungen versichert.
Teilnahme an unmittelbar vor oder Im Betrieb sind die Auszubildenden beim
nach dem Unterricht von der Schule Unfallversicherungsträger ihres Arbeit-
oder im Zusammenwirken mit ihr gebers versichert (z.B. jeweilige Berufs-
durchgeführten Betreuungsmaßnah- genossenschaft).
men versichert, z.B. bei der Mittags-
betreuung.
Wegeunfälle
Unversichert sind alle Tätigkeiten, die –
auch wenn sie mit dem Schulbesuch ent- Der Weg zwischen Wohnung und Schule
fernt zusammenhängen – im Wesentli- oder dem Ort einer Veranstaltung außer-
chen dem privaten Lebensbereich der halb des Schulbereichs ist ebenfalls unfall-
Schüler zuzuordnen sind, z.B. versichert. Dies gilt auch für Fahrgemein-
schaften. Auf welche Weise diese Wege
■ die Erledigung von Hausaufgaben zurückgelegt werden – ob zu Fuß, mit dem
oder die Vorbereitung auf den Fahrrad, einem Kfz oder mit öffentlichen
Unterricht im häuslichen Bereich Verkehrsmitteln – ist ohne Belang.
■ die Teilnahme an Nachhilfeunterricht, Folgende Voraussetzungen müssen für
sofern er nicht durch die Schule als den Unfallversicherungsschutz erfüllt sein:
Schulveranstaltung angeboten wird
■ der Aufenthalt auf dem Schulgelände ■ Der Weg muss wegen des Besuchs
außerhalb des Unterrichts einer Schule angetreten worden sein.
■ andere private Tätigkeiten (z.B. Essen, ■ Der Weg muss zeitlich mit der Aufnah-
Schlafen auf einer Klassenfahrt). me oder Beendigung der versicherten
Tätigkeit (z.B. Schulbesuch) zusam-
Dagegen können auch Unfälle, die durch menhängen.
altersbedingt typisches Verhalten von ■ Es muss sich um einen unmittelbaren
Kindern und Jugendlichen verursacht Weg handeln. Dies braucht nicht die
werden, unter Versicherungsschutz kürzeste Verbindung zwischen Woh-
stehen (z.B. Unfälle beim Spielen wäh- nung und Schule zu sein, wenn z.B.
rend der Pause oder auf dem Schulweg). ein anderer Weg gewählt wird, der ver-
kehrstechnisch günstiger, störungs-
freier oder risikoärmer ist.
10■ Versicherungsschutz besteht auch für Der unfallversicherte Weg beginnt in der
Kinder auf einem Abweg von dem Regel mit dem Verlassen des Wohn-
unmittelbaren Weg zur versicherten hauses und endet beim Erreichen der
Tätigkeit (z.B. Schulbesuch), wenn Schule. Dies gilt umgekehrt auch für
das Kind wegen der beruflichen den Heimweg. Der Unfallversicherungs-
Tätigkeit der Eltern in fremde Obhut schutz besteht gleichermaßen auf
gegeben werden muss. Wegen zwischen Berufsschule und
■ Bei auswärtiger Unterbringung von Wohnung oder Arbeitsplatz. Wegen der
Schülern sind auch Familienheim- gesetzlichen Berufsschulpflicht sind
fahrten versichert, wenn die Familie die mit dem Schulbesuch zusammen-
den Lebensmittelpunkt der Versicher- hängenden Wege beim Unfallversiche-
ten bildet. rungsträger der Schule versichert; für
■ Versichert ist auch das Verwahren, den Weg von der Berufsschule zum
Erneuern und In-Stand-Halten von Betrieb ist der Unfallversicherungsträger
Arbeitsgeräten (z.B. Schulheften) des Arbeitgebers zuständig.
sowie die Erstbeschaffung auf
Veranlassung der Schule. Kein Versicherungsschutz besteht
■ während der Unterbrechung des
Weges (z.B. Einkauf )
■ bei Umwegen, die aus privaten
Gründen erfolgen
■ in der Regel bei Abwegen, d.h. bei
Wegen, die nicht in Richtung Wohnung
oder Schule führen.
Wird der Weg aus privaten Gründen
länger als zwei Stunden unterbrochen,
hat dies zur Folge, dass der restliche
Weg nicht mehr unter Versicherungs-
schutz steht. ●
11Was geschieht nach
einem Unfall?
Ärztliche und fachärztliche Behandlung
Nach einem Unfall hat die Aufsicht führen-
de Person nach Art und Umfang der Ver-
letzung zu entscheiden, ob Erste Hilfe ge-
nügt oder ob ein Arzt hinzugezogen wer-
den muss. Versicherte mit leichten Verlet-
zungen, die zwar ärztlicher Versorgung be-
dürfen, bei denen aber voraussichtlich nur
eine kurzfristige Behandlung erforderlich
ist, sollen dem nächstgelegenen Arzt vor-
gestellt werden. Bei darüber hinaus gehen- Eine Begleitung durch eine weitere Per-
den Verletzungen, die zur Behandlungs- son sollte mindestens bei Verletzten im
bedürftigkeit von voraussichtlich mehr als Grundschulalter erfolgen.
einer Woche führen, soll direkt ein Durch-
gangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Die Unfallversicherungsträger haben für
Bei offensichtlichen Augen-, Hals-, Nasen- Verletzungen, die einer fachärztlichen
oder Ohrenverletzungen ist direkt der oder besonderen unfallmedizinischen
spezialisierte Facharzt aufzusuchen. Versorgung bedürfen, die nachstehenden
Verfahren eingeführt.
Ein schneller und fachgerechter Transport
Verletzter zur Arztpraxis bzw. in das Kran- Durchgangsarztverfahren
kenhaus kann entscheidend für den Erfolg Verletzte, die voraussichtlich länger als
der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl eine Woche behandlungsbedürftig sind,
des Transportmittels sind Art und Schwere müssen unverzüglich vom behandelnden
der Verletzung zu beachten. So kann bei Arzt einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorge-
leichten Verletzungen der Versicherte zu stellt werden. Ein Durchgangsarzt kann
Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi auch direkt nach einem Unfall aufgesucht
oder Privatwagen zum Arzt gebracht wer- werden. Durchgangsärzte sind Fachärzte
den. Bei Verletzungen, die einen besonde- für Chirurgie mit besonderen Kenntnissen
ren Transport oder eine sachkundige Be- und Erfahrungen auf dem gesamten
treuung während des Transportes erfor- Gebiet der Unfallmedizin.
dern, sollte dieser durch Krankentransport-
oder Rettungstransportwagen erfolgen. H-Arzt-Verfahren
Bei Zweifeln an der Transportfähigkeit H-Ärzte sind Ärzte mit erweiterten Kennt-
Verletzter sollte grundsätzlich ein Arzt nissen und Erfahrungen auf dem Gebiet
über das Transportfahrzeug und die Art der Unfallmedizin. Sie sind von der
des Transportes entscheiden. Vorstellungspflicht beim D-Arzt befreit.
12Verletzungsartenverfahren
Versicherte mit bestimmten schweren
Verletzungen werden in speziell ausge-
wählten und zugelassenen Krankenhäu-
sern behandelt. Die dort vorhandenen
umfangreichen unfallmedizinischen
Erfahrungen des ärztlichen und sonstigen
medizinischen Personals sowie die medi-
zinisch-technischen Einrichtungen
gewährleisten eine besonders qualifizier- Für die Unfallanzeige existieren verbindli-
te Versorgung. Bei unter das Verletzungs- che Vordrucke*. Die Anzeige kann im Ein-
artenverfahren fallenden Verletzungen ist vernehmen mit dem Anzeigenempfänger
jeder Arzt verpflichtet, die Verletzten auch im Wege der elektronischen Daten-
unverzüglich in das nächste dafür zuge- übermittlung erstattet werden, soweit die
lassene Krankenhaus zu überweisen. Darstellung den Formularen entspricht
und geeignete Maßnahmen zur Sicher-
stellung des Datenschutzes getroffen
Pflicht zur Unfallanzeige wurden.
Jeder Unfall, durch den ein Kind oder Die Leitung der Einrichtung kann ihrer
Jugendlicher im Zusammenhang mit Meldepflicht nur dann nachkommen,
dem Besuch einer Schule oder durch wenn sie von dem Unfall rechtzeitig
einen Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem Kenntnis erhält. Insbesondere bei Unfäl-
Weg zwischen Wohnung und Schule) len auf dem Weg zur oder von der Schule
getötet oder so verletzt wurde, dass es ist es daher mitunter notwendig, sich bei
ärztlich behandelt werden muss, ist von den Eltern oder dem Verletzten nach den
der Schulleitung oder deren Beauftrag- näheren Umständen des Unfalls zu
ten anzuzeigen. Der Anzeigepflichtige erkundigen.
oder sein Bevollmächtigter hat die
Anzeige binnen drei Tagen zu erstatten,
nachdem er von dem Unfall Kenntnis
erhalten hat. Tödliche Unfälle, Massen-
unfälle und Unfälle mit schwerwiegenden
Gesundheitsschäden sind sofort dem
Unfallversicherungsträger zu melden
(Telefon, Fax, E-Mail).
* erhältlich im Buchhandel, bei den Unfallver-
sicherungsträgern und im Internet:
www.unfallkassen.de unter der Rubrik Formulare
13Was leisten die
Unfallversicherungsträger?
Bei Wegeunfällen oder auch wenn ärzt- Die gesetzliche Unfallversicherung hat die
liche Behandlung erst später in Anspruch Aufgabe,
genommen wird, sollten aber auch die
Eltern von sich aus die Schule umgehend ■ mit allen geeigneten Mitteln Schul-
über den Unfall unterrichten. Eine fristge- unfälle und Berufskrankheiten sowie
rechte Meldung des Unfalls und die voll- arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
ständige Beantwortung aller in dem zu verhüten
Unfallanzeigenvordruck gestellten Fragen ■ nach Eintritt von Schulunfällen oder
ist deshalb wichtig, damit der Unfallver- Berufskrankheiten die Gesundheit
sicherungsträger rasch beurteilen kann, und Leistungsfähigkeit der Versicher-
ten mit allen geeigneten Mitteln wie-
■ welche besonderen Maßnahmen derherzustellen und
der Heilbehandlung oder der Berufs- ■ die Versicherten oder ihre Hinterblie-
hilfe (z.B. Vorstellung bei einem benen durch Geldleistungen zu ent-
Facharzt, Verlegung in eine besondere schädigen. Sachschäden werden aller-
Unfallklinik, Einleitung schulischer dings nicht ersetzt, ebenso besteht
Maßnahmen) zu treffen sind und kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
■ ob eine Entschädigungspflicht gege-
ben ist und welche Leistungen in Die Unfallversicherungsträger prüfen von
Betracht kommen. ● sich aus, ob und welche Leistungen zu
erbringen sind.
Heilbehandlung
Die Unfallversicherungsträger übernehmen
die Kosten für eine umfassende Heil-
behandlung. Sie wird so lange erbracht,
bis ihr Ziel erreicht ist. Die Heilbehandlung
umfasst insbesondere:
■ Erstversorgung
■ ärztliche und zahnärztliche Behand-
lung
■ Arznei-, Verband- und Heilmittel (z.B.
Krankengymnastik, Bewegungs- und
Sprachtherapie)
■ Versorgung mit Hilfsmitteln
■ häusliche Krankenpflege
14■ Behandlung in Krankenhäusern und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Rehabilitationseinrichtungen
■ Leistungen zur medizinischen Die Leistungen zur Teilhabe für unfallver-
Rehabilitation. letzte Kinder umfassen
Hilfsmittel, die durch den Unfall beschä- ■ heil- und sonderpädagogische Maß-
digt wurden oder verloren gingen – z.B. nahmen sowie Hilfen, die erforderlich
Brillen – sind wiederherzustellen oder sind, um ihnen eine ihren Fähig-
zu erneuern. Für Versicherte, die bei keiten entsprechende allgemeine
bestimmten Alltagsverrichtungen in Schulbildung zu ermöglichen
erheblichem Umfang fremder Hilfe bedür- ■ berufsfördernde Leistungen, um sie
fen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- zu befähigen, eine angemessene
bzw. Heimpflege gewährt. Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu er-
lernen oder auszuüben.
Der behandelnde Arzt sollte unbedingt
darauf hingewiesen werden, dass ein Insbesondere kommen folgende
Schulunfall vorliegt. Der Arzt rechnet Leistungen in Betracht:
dann direkt mit dem Unfallversicherungs-
träger ab. Dies gilt auch, wenn die Eltern ■ Einzelunterricht am Krankenbett oder
von Versicherten oder die Versicherten zu Hause, wenn infolge der unfallbe-
selbst privat krankenversichert sind. dingten Dauer des Unterrichtsausfalls
Privatärztliche Behandlung ist in der der weitere Bildungsweg gefährdet ist
gesetzlichen Unfallversicherung weder ■ Übernahme der Fahrkosten zur Schule,
vorgesehen noch erstattungsfähig. um eine frühzeitige Teilnahme am
Unterricht zu ermöglichen und dadurch
drohenden Anschlussschwierigkeiten
zu begegnen
15■ Ausstattung mit technischen Unter- ■ sonstige Leistungen, die erforderlich
richts- und Lernhilfen sind, um das Ziel der Rehabilitation zu
■ schulische Ausbildung in einer erreichen oder zu sichern, insbeson-
Sondereinrichtung für Behinderte dere spätere Hilfen im Arbeitsleben.
einschließlich der Unterbringung in
einem Wohn- oder Pflegeheim
■ berufsfördernde Leistungen (z.B. be- Geldleistungen während der
rufliche Aus- und Fortbildung, Hilfen Heilbehandlung und der schulisch-
zur Erlangung eines Arbeitsplatzes beruflichen Rehabilitation
einschließlich Leistungen zur Förde-
rung der Arbeitsaufnahme sowie Schüler, die bei Beginn der Arbeitsun-
Eingliederungshilfen an Arbeitgeber). fähigkeit einer bezahlten Beschäftigung
nachgegangen sind, erhalten Verletzten-
geld, soweit Arbeitsentgelt nicht ge-
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der zahlt wird. Berufstätige Eltern erhalten
Gemeinschaft und ergänzende Leistungen für eine begrenzte Zeit Kinderpflege-
Verletztengeld, wenn
Hierzu zählen insbesondere:
■ es nach ärztlichem Zeugnis erforder-
■ Übernahme der erforderlichen Fahr- lich ist, dass sie zur Beaufsichtigung,
und Transportkosten, z.B. bei stationä- Betreuung oder Pflege ihres verletz-
rer oder ambulanter ärztlicher Behand- ten Kindes der Arbeit fernbleiben
lung, unter bestimmten Voraussetzun- ■ eine andere im Haushalt lebende
gen auch für Familienheimfahrten oder Person das Kind nicht beaufsichtigen,
für Besuchsfahrten von Angehörigen betreuen oder pflegen kann und
ins Krankenhaus. Hierzu gehören auch ■ das Kind das 12.Lebensjahr noch
die Kosten für eine wegen der Verlet- nicht vollendet hat.
zung erforderliche Begleitperson;
■ Beratung sowie sozialpädagogische Während der Dauer der Leistungen zur
und psychosoziale Betreuung Teilhabe am Arbeitsleben erhalten die
■ ärztlich verordneter Rehabilitations- Versicherten Übergangsgeld, wenn sie
sport in Gruppen unter ärztlicher wegen der Teilnahme an der Maßnahme
Betreuung nicht ganztägig erwerbstätig sein können.
■ Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe Zum Ausgleich einer besonderen Härte
(z.B. Hilfe zum Erwerb eines wegen kann in Einzelfällen für die Dauer der
der Unfallfolgen erforderlichen Heilbehandlung und der Leistungen zur
Kraftfahrzeugs, behindertengerechte Teilhabe am Arbeitsleben eine besondere
Anpassung der Wohnung) Unterstützung gewährt werden.
16Versichertenrenten Für Schüler gilt als Jahresarbeitsver-
dienst, solange sie das 6. Lebensjahr
Die Rente soll den Lebensunterhalt der noch nicht vollendet haben, ein Viertel,
Versicherten sichern, soweit ihre Erwerbs- danach bis zur Vollendung des 15. Lebens-
fähigkeit durch den Unfall eingeschränkt jahres ein Drittel der Bezugsgröße.
ist. Bei Kindern bemisst sich die Nach Beendigung der Ausbildung wird
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Jahresarbeitsverdienst nach den
den Auswirkungen, die sich bei Erwach- dann maßgebenden Einkommensverhält-
senen mit gleichem Gesundheitsschaden nissen neu berechnet.
ergeben würden.
Versicherte erhalten eine Rente, wenn
und solange die Minderung der Erwerbs- Anpassung der Geldleistungen
fähigkeit über die 26.Woche nach dem
Unfall hinaus andauert und wenigstens Die Renten aus der Unfallversicherung
einen Grad von 20 Prozent erreicht. und das Pflegegeld werden jährlich
Bei Schülern, die in der Regel keiner der allgemeinen Entwicklung der Löhne
Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachgehen, und Gehälter angepasst.
beginnt die Rente mit dem Tag nach
dem Unfall.
Leistungen im Todesfall
Vollrente: Sie beträgt bei Verlust der
Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls
Jahresarbeitsverdienstes. sind zu zahlen:
Teilrente: Sie entspricht bei teilweiser
Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Teil ■ Sterbegeld in Höhe von einem
der Vollrente, der dem Grad der Minde- Siebtel der im Zeitpunkt des Todes
rung der Erwerbsfähigkeit entspricht. geltenden Bezugsgröße
■ die erforderlichen Kosten der Über-
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamt- führung des Verstorbenen an den Ort
betrag der Arbeitsentgelte und Arbeits- der Bestattung
einkommen der Versicherten in den ■ gegebenenfalls Rente an die Hinter-
letzten zwölf Kalendermonaten vor dem bliebenen. ●
Unfall, begrenzt auf den durch Gesetz,
Satzung oder Rechtsverordnung fest-
gelegten Höchstbetrag.
Er beträgt mindestens 60 Prozent – bei
Minderjährigen 40 Prozent – der zum
Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen Be-
zugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV.
17Prävention
und Erste Hilfe
Die Unfallversicherungsträger sorgen Die Unfallverhütungsvorschriften werden
mit allen geeigneten Mitteln für die Ver- durch Regeln für Sicherheit und Gesund-
hütung von Arbeits-, (Schul-)unfällen heitsschutz ergänzt. Durch sie werden die
und für eine wirksame Erste Hilfe. Zu einzelnen Anforderungen der Unfall-
diesem Zweck erlassen sie Unfallver- verhütungsvorschriften für bestimmte
hütungsvorschriften, die Unternehmer Gefahrenbereiche präzisiert, allgemein
und Versicherte zu beachten haben. Zu anerkannte sicherheitstechnische Regeln
den „geeigneten Mitteln“ gehören auch festgeschrieben und neuere sicherheits-
Regeln für Sicherheit und Gesundheits- technische Erkenntnisse in Verhaltens-
schutz, Grundsätze und Informationen. anordnungen umgesetzt.
Unterrichtsbeispiele, Plakate und Im Gegensatz zu den Unfallverhütungs-
Aushänge für den Unterricht sowie Filme vorschriften sind Regeln für Sicherheit
unterstützen die Präventionsarbeit. und Gesundheitsschutz nicht unmittelbar
Darüber hinaus werden Schulungs- zwingendes Recht. Sie sind jedoch über
veranstaltungen für die mit der Unfall- § 2 der Unfallverhütungsvorschrift
verhütung und Sicherheitserziehung „Allgemeine Vorschriften“ zu beachten,
betrauten Personen durchgeführt. soweit sie allgemein anerkannte sicher-
heitstechnische Regeln enthalten. Von
den Maßnahmen darf nur dann abge-
Vorschriften und Regeln wichen werden, wenn die Sicherheit –
d.h. das Schutzziel der jeweiligen
Für den Bereich der Schulen wird derzeit Vorschrift – auf andere Weise gewähr-
eine spezielle Unfallverhütungsvorschrift leistet wird.
erarbeitet. Im Einzelfall ist auf die jewei- Im Gegensatz zu den Unfallverhütungs-
ligen Bestimmungen der einschlägigen vorschriften und Regeln für Sicherheit
Unfallverhütungsvorschriften zurückzu- und Gesundheitsschutz, die Unternehmer
greifen. Im Übrigen sind die Regelungen wie Versicherte zu einem bestimmten
der für alle Bereiche geltenden Verhalten veranlassen sollen, dienen die
Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine anderen Veröffentlichungen der Unfall-
Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) versicherungsträger in erster Linie der
zu beachten. Sie enthält insbesondere Information. In ihnen werden Hinweise
Aussagen über die Pflichten des Unterneh- gegeben
mers, die sichere Gestaltung von Arbeits-
plätzen, Verkehrswegen, Fußböden, ■ auf bestimmte Gefahren
grundsätzliche Bestimmungen über den ■ auf Verhaltensregeln, wie Gefahren
Brandschutz, das Tragen persönlicher begegnet werden kann
Schutzausrüstungen, das Arbeiten an ■ welche Maßnahmen nach Eintritt
gefährlichen Stellen sowie Verhaltens- eines Unfalles zu ergreifen sind.
anweisungen für die Versicherten.
18Daneben geben die Informationen
Auskunft
■ über bestimmte Pflichten, die sich
aus den Unfallverhütungsvorschriften
ergeben
■ wie diese Pflichten erfüllt werden
können
■ und Hinweise auf andere technische
Regelungen (z.B. nationale und
europäische Normen).
Die Informationen enthalten keine ver- seinen nachgeordneten Dienststellen bis
bindlichen Regelungen, sondern Erfah- hin zur Schulleitung und zu den Lehrern
rungen, Hinweise und Informationen, aufgerufen. Lehrpläne und Schulbücher
die Unternehmern wie auch Versicherten müssen die erforderlichen Kenntnisse,
bei der Verhütung von Arbeitsunfällen Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln
dienlich sein sollen. helfen.
In der Verantwortung des Sachkosten-
Unfälle können verhütet werden durch trägers einer Schule liegt es, dass durch
entsprechende Gestaltung der Baulich-
■ geeignete Baulichkeiten und Ein- keiten und der Einrichtungen, also des
richtungen, die Gefährdungen „äußeren Schulbereichs“, Unfälle weit-
ausschließen (Sicherheitstechnik) gehend vermieden werden.
■ organisatorische Maßnahmen, die Durch die Zweiteilung der Verantwortlich-
in der Schule die Sicherheit gewähr- keit der Sicherheit in Schulen ergeben
leisten (Sicherheitsorganisation) sich auch unterschiedliche präventive
■ Erziehung der Schüler zu sicher- Aufgaben im
heitsbewusstem Verhalten
(Sicherheitserziehung). „äußeren Schulbereich“ für den
Sachkostenträger und im
Die beiden letztgenannten Ziele gehören „inneren Schulbereich“ für den
in den so genannten „inneren Schulbe- Schulhoheitsträger.
reich“, den Schulbetrieb. Diesen können
die Unfallversicherungsträger der öffent-
lichen Hand und der Sachkostenträger
einer Schule kaum beeinflussen. Hier ist
der Schulhoheitsträger, d.h. der Kultus-
minister bzw. der Bildungssenator mit
19Aufgaben im äußeren Schulbereich: ■ im Zusammenwirken mit dem
Sachkostenträger und dem
■ Unterhaltung von Gebäuden und Schulhoheitsträger eine wirksame
Wartung von Einrichtungen ein- Erste Hilfe sicherzustellen
schließlich der Außenanlagen sowie ■ die Lehrkräfte über die vom Unfall-
der Schulbusbetrieb versicherungsträger herausgegebenen
■ Beachten der Unfallverhütungs- Sicherheitsbestimmungen sowie sons-
vorschriften und sonstiger Regeln der tige Materialien zur Unfallverhütung zu
Sicherheitstechnik informieren
■ Bereitstellung von Einrichtungen zur ■ durch schulinterne organisatorische
Ersten Hilfe Maßnahmen und Regelungen (z.B.
■ Bestellen eines Sicherheitsbeauf- Bestellung eines Sicherheitsbeauftrag-
tragten für den äußeren Schulbereich ten) den Sicherheitsstatus der Schule
(z.B. Hausmeister). zu fördern und damit Gefährdungen
der Schüler auszuschließen
Im äußeren Schulbereich überprüfen ■ alle Lehrkräfte anzuhalten, bei der
Aufsichtspersonen der gesetzlichen Durchführung ihres Unterrichts oder
Unfallversicherungsträger Baulichkeiten sonstiger schulischer Veranstaltungen,
und Einrichtungen auf Grund der beste- Gefährdungen der Schüler auszu-
henden Vorschriften und anderer Regeln schließen
der Sicherheitstechnik. Sie beraten den ■ die Lehrkräfte – insbesondere die Lehr-
Sachkostenträger und haben für die kräfte der für Sicherheitsfragen beson-
Beseitigung festgestellter technischer ders bedeutsamen Unterrichtsfächer –
Mängel zu sorgen. anzuhalten, sicherheitsrelevante The-
Als Aufgaben im inneren Schulbereich men bei sich dafür bietenden Gelegen-
ergeben sich für die Schulleitung: heiten im Unterricht aufzugreifen
■ an Besichtigungen der Schule und an
■ in Zusammenarbeit mit Sicherheits- Beratungsgesprächen von Aufsichts-
beauftragten Ursachen von Schüler- personen des Unfallversicherungs-
unfällen zu ermitteln und Maßnahmen trägers teilzunehmen
zur Vermeidung ähnlicher Unfälle zu ■ Sorge zu tragen, dass jeder Schüler-
ergreifen unfall möglichst unmittelbar nach dem
■ dem Sachkostenträger Mängel am Unfall dokumentiert wird.
Schulgebäude und an Schuleinrich-
tungen, die zu einer Gefährdung der Die Unfallversicherungsträger beraten
Schüler führen können, unverzüglich die Lehrkräfte auch in Fragen der Sicher-
anzuzeigen und auf deren baldige heit im inneren Schulbereich. Einige
Beseitigung hinzuwirken Unfallversicherungsträger beschäftigen
hierfür pädagogisch geschulte Mitarbeiter.
20Die Organisation der Sicherheit
in der Schule
Die Sicherheit in der Schule muss orga-
nisiert werden. Hierzu ist es notwendig,
dass Sachkostenträger, Schulhoheits-
träger und Schulleitung eng zusammen-
arbeiten. Dies gilt insbesondere für die
Aufgaben der Ersten Hilfe und der Schü-
lerbeförderung sowie für die Beseitigung
festgestellter technischer Mängel.
Die Durchführung der Unfallverhütung in material vorhanden sein. Es ist anzustre-
Schulen ist durch die obersten Schul- ben, dass Lehrkräfte, die bei schulischen
behörden geregelt. Sie erlassen Bekannt- Veranstaltungen in Situationen gelangen
machungen bzw. Dienstanweisungen, die können, die Hilfeleistungen erfordern
die Durchführung der Unfallverhütung in (z.B. Klassenfahrten, Besichtigungen)
Schulen festlegen. adäquat ausgebildet sind. Dies gilt ins-
besondere für alle Lehrkräfte des Faches
Sport, der technisch-naturwissenschaft-
Erste Hilfe lichen Fächer und der praktischen
Ausbildung in beruflichen Schulen.
Eine sachgemäß durchgeführte Erste
Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen Darüber hinaus sollten Hausmeister
begrenzen. Bei der Organisation einer und sonstige Angestellte der Schule
wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammen- (z.B. Schulverwaltungskräfte) ausgebildet
arbeit zwischen Sachkostenträger und werden.
dem Schulhoheitsträger von besonderer
Bedeutung (z.B. Einrichtung von Erste- Der Inhalt der Ausbildung muss schul-
Hilfe-Räumen, Schulung von Lehrkräften bezogen sein; die Ausbildung selbst soll-
in Erster Hilfe). Es muss dafür gesorgt te möglichst für alle Schulbediensteten
werden, dass eine ausreichende Zahl von verbindlich sein. Die Erfahrung zeigt,
Personen mit Kenntnissen in Erster Hilfe dass die Kenntnisse und Fertigkeiten
zur Verfügung steht. regelmäßig in Erste-Hilfe-Trainingskursen
Hält sich ein Klassenverband (Lerngruppe) aufgefrischt werden müssen. Die Aus-
außerhalb der Schule auf (z.B. Wande- bildung ist in der Regel kostenfrei; die
rungen, Schullandheim), muss ebenfalls Übernahme der Kosten erfolgt in
jemand mit Erste-Hilfe-Kenntnissen Absprache mit dem zuständigen Unfall-
unmittelbar erreichbar und Verband- versicherungsträger. ●
21Förderung der Sicherheit
und Gesundheit in der
Schule
Die Förderung der Sicherheit in der Sicherheitserziehung ist zunächst prakti-
Schule hat nicht nur die Aufgabe, Unfälle zierte Fürsorge, wenn es darum geht,
im Zusammenhang mit dem Schul- Gefahren abzuwenden, die von Kindern
besuch zu vermeiden. Sie soll vielmehr nicht selbst erkannt und bewältigt
auf alle Lebensbereiche (Schulweg, werden können. Nach und nach verfolgt
Haus-/Freizeitbereich, Vorbereitung auf sie das Ziel, die Kinder zur selbstständi-
den Arbeitsplatz) ausstrahlen. gen Bewältigung von Lebenssituationen
Im Mittelpunkt steht das Kind mit seinen zu erziehen.
entwicklungsbedingten Besonderheiten. Dabei kann es notwendig werden, das
Absolute Sicherheit ist nicht erreichbar. Kind mit Gefahren zu konfrontieren und
Übertriebene Bewahrung vor Gefahren- ihm die Möglichkeit zu geben, sich in
situationen kann beim Kind sogar Gefahrensituationen zu bewähren;
letztlich Unsicherheit erzeugen. Deshalb Sicherheitserziehung ist auch Erziehung
ist ein kontrolliertes Heranführen an zum Umgang mit Gefahren.
Gefahren notwendig. Ziele der Sicherheitserziehung können
nur im Zusammenhang mit denen
der gesamten Erziehung – wie z.B. Selbst-
bestimmung, Mündigkeit, Selbstver-
trauen – gesehen werden. Angestrebt
wird ein sicheres Verhalten – nicht nur in
Gefahrensituationen.
22Um sicherheitsbewusst handeln zu kön- Grundlagen der Entwicklungs- und Lern-
nen, muss das Kind befähigt werden, psychologie. Viele dieser Grundlagen sind
Gefahren gerade in der Sicherheitserziehung
besonders gut anwendbar, z.B. das
■ zu erkennen und zu beurteilen Lernen am Vorbild, das handelnde
■ zu bewältigen oder zu vermeiden und Lernen, das soziale Lernen oder die
■ für deren Beseitigung zu sorgen. Situationsbezogenheit.
Die Sicherheitserziehung und -förderung
Darüber hinaus muss das Kind motiviert darf nicht auf die Vermittlung von Wissen
werden, sich mit Gefahren auseinander beschränkt werden, sondern muss kog-
zu setzen. nitive und motorische Fähigkeiten und
Bei der Auseinandersetzung mit Ge- Fertigkeiten fördern, vor allem aber
fahren muss das Kind auf drei Ebenen motivationale (affektive) Bereiche an-
Kompetenzen erwerben: sprechen. Nur so ist die notwendige
Handlungsfähigkeit zu erreichen. Auch
■ Sachkompetenz (Kenntnis von Verhaltenstraining ist daher ein Mittel
der Gefährlichkeit einer Sache und zur Förderung der Sicherheit.
der sichere Umgang mit ihr) Die Förderung der Sicherheit lässt sich
■ Selbstkompetenz (Reaktionsvermögen in der Schule besonders gut realisieren,
und Körperbeherrschung sowie die wenn in den Lehrplänen an dafür geeig-
Bereitschaft, Gefahren wahrzunehmen neten Stellen sicherheitsrelevante Ziele
und für die eigene Sicherheit zu und Inhalte explizit ausgewiesen wer-
sorgen) den. In allgemein bildenden Schulen
■ Sozialkompetenz (Bereitschaft Verant- sind folgende Fächer für die Sicherheits-
wortung für andere zu übernehmen, erziehung von besonderer Bedeutung:
anderen Hilfe zu leisten, Verhaltens-
normen einzuhalten und Vorsorge für ■ Sachunterricht (Grundschule)
die Zukunft zu treffen). ■ Sport
■ naturwissenschaftlicher Unterricht
Der Erwerb dieser Kompetenzen ■ Technikunterricht/Werken
sollte so früh wie möglich vorbereitet ■ Hauswirtschaftsunterricht.
werden.
Sicherheitserziehung und Gesundheit Eine besondere Wirksamkeit hat Sicher-
sind Bestandteil der gesamten Erziehung. heitserziehung bei aktuellen Anlässen
Daher gelten hierfür auch die Kriterien (z.B. Unfall) oder bei außerunterricht-
der schulischen Erziehungsarbeit wie lichen Gelegenheiten (z.B. Wanderungen).
Handlungsorientiertheit, Altersangemes-
senheit, Sachbezogenheit usw. sowie
23Die Einbeziehung sicherheitsrelevanter Bewegungsförderung
Lernziele und -inhalte in die Lehrpläne
sowie die Lehreraus- und -fortbildung in Der Bewegungsraum für Kinder ist mehr
diesem Bereich muss weiter verstärkt und mehr eingeschränkt und verliert
werden. zunehmend an Attraktivität. Das Toben
Auch bedarf die Förderung der Sicherheit und Spielen auf der Straße, im Wald
einer wirksamen Vorbereitung durch und auf der Wiese ist heutzutage eher
Eltern; Elternverbände müssen daher die Ausnahme als der Regelfall. Passive
für die Belange der Sicherheitserziehung Freizeitaktivitäten, die durch Video und
gewonnen werden. Computer geprägt sind, gewinnen an
Jeder, der mit Kindern und Heranwach- Bedeutung. Dadurch sind motorische
senden zu tun hat, d.h. insbesondere Aktivitäten und das natürliche Bewe-
Eltern und Lehrkräfte, sollte sich gungstraining auf ein Minimum reduziert.
der Vorbildfunktion seines Verhaltens Und auch in der Schule sitzen die Kinder
bewusst sein. überwiegend.
Schulen müssen über geeignetes ein- Die Folgen des Bewegungsmangels
wandfreies Unterrichts- und Informations- sind bereits bei Kindern und Jugendlichen
material verfügen. Das vorhandene Haltungsschäden, Übergewicht, Herz-
Material muss aber auch eingesetzt Kreislauf-Probleme und koordinative
werden. Themen zur Förderung der Mängel.
Sicherheit und Gesundheit müssen Aus der Sicht der Unfallverhütung und
in Schulbüchern, Filmen, Postern, Lehrer- der Förderung der Sicherheit ist es des-
handreichungen usw. einen angemes- halb notwendig, der Bewegung in der
senen Stellenwert erhalten. Schule wieder einen höheren Stellenwert
Die Träger der gesetzlichen Unfallver- einzuräumen. Dem Bewegungsbedürfnis
sicherung bieten interessierten Lehrern der Schüler soll stärker entsprochen
eine Vielzahl von Materialien für die werden.
Sicherheitserziehung in allen Schulstufen Die Bewegungsförderung in der Schule
an. Informationen erhalten Sie von ihrem sollte aber nicht nur in das Unterrichts-
zuständigen Unfallversicherungsträger. fach „Sport“ eingebunden werden.
Auch in anderen Unterrichtsfächern sol-
len sich die Kinder bewegen.
Unterbrechungen des Unterrichts durch
Gymnastik, Spiele oder auch Übungen
mit Alltagsmaterialien und Singspielen
können dazu beitragen, einseitigen
Belastungen entgegenzuwirken und
Ermüdungserscheinungen zu beseitigen.
Aggressionen werden abgebaut und
24Gesundheitsförderung
Gesundheitsförderung in der Schule
hat neben der Sicherheitserziehung in
den letzten Jahren an Bedeutung ge-
wonnen und wird auch in den kommen-
den Jahren ein bedeutendes Hand-
lungsfeld sein.
Die Gesundheitsförderung ist in Verbin-
die Konzentrationsfähigkeit wird wieder- dung mit der Sicherheitserziehung ein
hergestellt. Die Bewegungspausen im Thema für die Unfallversicherungsträger.
Unterricht tragen somit also nicht nur Bei sehr vielen Unterrichtsthemen las-
dem Bewegungsbedürfnis der Kinder sen sich die beiden Aspekte gut verbin-
Rechnung, sondern erleichtern auch die den bzw. sie ergänzen sich.
Arbeit der Lehrkraft. Schulische Gesundheitsförderung sollte
Auch während der Pausen sollen die sowohl individuelles Verhalten als auch
Schüler sich ihren Interessen und die schulischen Rahmenbedingungen
Bedürfnissen entsprechend bewegen einbeziehen. Es werden also die Verän-
bzw. ausruhen können. Dazu ist eine derungen der Lebensbedingungen
sinnvolle Strukturierung des Pausen- ebenso einbezogen wie die Stärkung
geländes notwendig; die Aktivitäten der gesund erhaltender Faktoren beim ein-
Kinder können durch Kleingeräte und zelnen Menschen. Damit zielt die Gesund-
Spielangebote unterstützt werden. heitsförderung nicht nur auf die individu-
Bewegung, Spiel und Sport fördern nicht elle Entwicklung gesunder Lebens-
nur langfristig die Bewegungssicherheit, weisen, sondern auch auf die Gestaltung
sondern haben auch kurzfristige posi- gesundheitsfördernder Strukturen. Ent-
tive Auswirkungen auf das Unfallge- sprechend umfasst eine ganzheitliche
schehen in der Schule. Deshalb muss Strategie sowohl Angebote, die die
der Bewegungsförderung in der Schule Vermeidung von riskantem Verhalten
mehr Beachtung geschenkt werden. thematisieren (Verhaltensprävention)
als auch Maßnahmen, die die Schaffung
gesundheitsgerechter Arbeits- und
Lebensbedingungen zum Ziel haben
(Verhältnisprävention).
25Die Schule ist ein besonders wichtiger verständlicher werden sie für die eigene Einstiegsort für Maßnahmen der Lebensführung. Schüler brauchen Hilfe- Gesundheitsförderung, da sie fast alle stellung bei der Ausbildung eines Ge- Heranwachsenden während einer sundheits- und Sicherheitsbewusstseins. entscheidenden Phase ihrer Persönlich- Die Schule kann hier entscheidende keitsentwicklung erreicht. Je früher Voraussetzungen schaffen. ● Maßnahmen einsetzen, um so selbst- 26
Aufsicht und Haftung
des Lehrers
Aufsicht umfasst die Durchführung der Aufsicht
auch die sorgfältige Auswahl und An-
Die Aufsichtsführung ist eine pädagogi- leitung sowie den sachgerechten Einsatz
sche Aufgabe. In Schulen werden über- dieser Hilfspersonen.
wiegend Minderjährige unterrichtet und Im Übrigen besteht eine Aufsichtspflicht
erzogen, die schon infolge ihres Alters für jeden Lehrer, soweit sich die
einer besonderen Beaufsichtigung Notwendigkeit aus den Umständen
bedürfen. ergibt. Raufen z.B. Schüler im Schul-
Hinzu kommt, dass das Zusammensein gebäude, so ist jede vorbeikommende
von Kindern und Jugendlichen in Lehrkraft zum Eingreifen verpflichtet.
größeren Gruppen auf oft engem Raum Letztlich besteht nämlich eine Aufsichts-
einerseits ebenso wie eine erhöhte pflicht sämtlicher Lehrer einer Schule
Unfallgefahr bei verschiedenen schuli- gegenüber allen die Schule besuchen-
schen Veranstaltungen andererseits eine den Schüler.
besondere Fürsorge durch die Schule Nach Schulunfällen ist der Aufsicht
erfordern. Es liegt nahe, dass diese Führende verpflichtet, sich um die
Fürsorge von demjenigen ausgeübt verletzten Schüler zu kümmern. Er muss
wird, dem die Schüler zur Unterrichtung insbesondere die Versorgung des
und Erziehung anvertraut sind. Beauf- verletzten Kindes mit Erste-Hilfe-
sichtigung und Schutz der Kinder sind Maßnahmen sicherstellen. Dabei endet
daher mit dem Beruf des Lehrers not- die Aufsicht nicht damit, dass das ver-
wendig verbundene Aufgaben; sie zählen letzte Kind von einem Dritten (z.B. Haus-
zu den wichtigsten Dienstpflichten. meister, Krankenwagen, Taxe) vom
Inhalt dieser Aufsicht ist es, sowohl die Schulhof gefahren wird; es muss auch
Schüler selbst bei schulischen Veran-
staltungen vor Schäden zu bewahren als
auch zu verhindern, dass diese Schüler
andere schädigen. Die Aufsicht besteht
gegenüber den minderjährigen, aber
auch – entsprechend dem Alter modifi-
ziert – gegenüber volljährigen Schülern.
Aufsichtspflichtig ist zunächst der Lehrer,
dem die Schüler anvertraut sind. Dabei
spielt es keine Rolle, ob dies auf Grund
einer Zuweisung (z.B. im Wege der
Unterrichtsverteilung) erfolgt, oder ob
der Lehrer freiwillig die Aufsicht über-
nommen hat. Wenn Hilfspersonen bei der
Aufsichtsführung unterstützen sollen,
27eine verantwortliche Begleitung während ■ Schulbushaltestellen, die räumlich
des Transports und während der ärzt- und funktionell nicht dem Schul-
lichen Behandlung vom Aufsicht Führen- betrieb zugeordnet sind (soweit
den sichergestellt werden, z.B. indem er landesrechtliche Regelungen nicht
selbst den verletzten Schüler begleitet anderes bestimmen)
oder die Eltern bittet, dies zu über- ■ Beförderung im Schulbus
nehmen. ■ Handlungen eines Schülers außerhalb
des schulischen Bereiches
■ unerlaubtes Entfernen eines Schülers
Aufsichtsführung vom Ort der Aufsichtsführung, sofern
der Lehrer alles Zumutbare unter-
Die Ausübung der Aufsicht ist sowohl nommen hat, um dies zu verhindern
zeitlich als auch räumlich durch den ■ Wanderungen und Fahrten während
schulischen Bereich begrenzt. Die Auf- der Freizeit oder in den Ferien, die
sicht beschränkt sich zeitlich auf: nicht von der Schule angeordnet sind
und demzufolge keine schulischen
■ den Unterricht und eine angemes- Veranstaltungen darstellen. Dies gilt
sene Zeit davor und danach (ist in auch bei Teilnahme eines Lehrers als
Länderregelungen festgelegt) Begleitperson.
■ Pausen
■ Schulwanderungen und Klassen- Der Inhalt der Aufsicht hängt von den
fahrten Umständen des Einzelfalles ab.
■ sonstige schulische Veranstaltungen, Aufsichtsmaßnahmen sind abhängig von:
auch wenn die Teilnahme den
Schülern freigestellt ist. ■ dem Alter und der Einsichtsfähigkeit
der Schüler
Die Aufsicht beschränkt sich räumlich auf: ■ den räumlichen Verhältnissen am Ort
der Aufsichtsführung
■ die schulischen Anlagen ■ erkennbaren, akuten Gefährdungs-
■ den Ort der Schulveranstaltungen möglichkeiten (z.B. Baustelle auf dem
■ die Wege zwischen verschiedenen Schulgelände).
Orten schulischer Veranstaltungen.
Die Aufsicht ist durch drei wesentliche
Die Aufsicht der Schule erstreckt sich Komponenten gekennzeichnet:
u.a. nicht auf: Sie muss kontinuierlich, aktiv und
präventiv erfolgen.
■ den Schulweg zwischen Wohnung und
Schule oder dem sonstigen Ort einer
schulischen Veranstaltung
28Kontinuierliche Aufsichtsführung, d.h. Steht bereits einige Zeit vorher fest,
die Aufsicht muss grundsätzlich ununter- dass wegen Abwesenheit des Lehrers
brochen ausgeübt werden. Da der Lehrer die Klasse nicht von ihm beaufsichtigt
nicht jedes einzelne Kind ständig im werden kann, so ist von der Schule die
Auge behalten kann, müssen sich die ersatzweise Aufsichtsführung sicherzu-
Schüler zumindest durch die Anwesen- stellen. Kommt die Schule dieser
heit des Lehrers beaufsichtigt fühlen. Verpflichtung nicht oder nur unvollkom-
Ist der Lehrer aus persönlichen oder aus men nach, so trifft die Verantwortung
dienstlichen Gründen gezwungen, den für diesen Organisationsmangel den
Ort der Aufsichtsführung zu verlassen, so Schulleiter.
muss er alle zumutbaren Vorkehrungen
treffen, um für die Zeit seiner
Abwesenheit Gefahren von den Aktive Aufsichtsführung, d.h. der Lehrer
Schülern oder durch die Schüler abzu- darf sich in der Regel nicht mit War-
wenden. nungen und Weisungen an die Schüler
Ob hierfür Belehrungen ausreichen, ob zur Verhütung von Unfällen und Schäden
ggf. die Bitte an den Lehrer der Nach- begnügen. Er muss vielmehr im Rahmen
barklasse um Aufsichtsführung oder die des ihm Möglichen und Zumutbaren
Beauftragung eines geeigneten Schülers Vorsorge für den Fall treffen, dass seine
mit der Aufsicht in Betracht kommt, Ermahnungen nicht beachtet werden.
richtet sich immer nach der Lage des Verbote muss er erforderlichenfalls
Einzelfalles. Wesentlich ist auch hier, durchsetzen.
dass sich die Schüler nicht völlig unbe- So verletzt ein Lehrer beispielsweise
aufsichtigt fühlen. seine Aufsichtspflicht, wenn er zwar die
29Schüler bei einem Schulausflug in felsi-
ges Gelände vor dem Klettern warnt,
dann aber doch kletternde Schüler nicht
weiter beachtet.
In einem solchen Fall muss er eingrei-
fen, etwa durch Anordnung, dass diese
Schüler sich für den Rest des Ausfluges
unmittelbar bei dem Lehrer aufhalten Haftung des Lehrers bei Verletzungen
müssen. der Aufsicht
Wird ein Schüler im Zusammenhang mit
Präventive Aufsichtsführung, d.h. um- dem Schulbesuch verletzt, stellt sich die
sichtiges und vorausschauendes Handeln, Frage nach der Haftung des Lehrers.
z.B. bei der Pausenaufsicht, bei Klas- Dabei kann sich eine „Haftung“ in dreier-
senfahrten, Wanderungen oder Klassen- lei Hinsicht ergeben:
feiern.
Der Lehrer muss sich stets überlegen, ob ■ Zivilrechtliche Haftung
durch die örtlichen oder zeitlichen Ver- (Schadenersatz)
hältnisse oder aus einem Verhalten der ■ Strafrechtliche Haftung
Schüler Gefahren entstehen können und ■ Disziplinarrechtliche Haftung
wie er diese Gefahren abwenden kann.
Dazu zählt z.B. die Anordnung eines aus- Zur zivilrechtlichen Haftung ist auf
reichenden Sicherheitsabstandes Folgendes hinzuweisen:
vor der Bushaltestelle beim Schulausflug
ebenso wie die Warnung der Schüler
vor zurückschnellenden Ästen beim Personenschäden von Schülern
Waldlauf.
Bei der Planung einer Schulwanderung Seit der Einführung der gesetzlichen
ist es sinnvoll, das Ziel vorher zu er- Schüler-Unfallversicherung sind alle
kunden, z.B. Abgehen der Wanderstrecke, Schüler der allgemein bildenden und be-
Besuch der Jugendherberge oder des rufsbildenden Schulen gesetzlich gegen
Schullandheimes. Unfälle (Personenschäden) versichert,
Allgemein gültige Regelungen über das die sie im Zusammenhang mit dem
richtige Verhalten des Lehrers im Einzel- Schulbesuch erleiden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b
fall sind nicht möglich, da es immer auf SGB VII). Die Kosten dieser gesetzlichen
die jeweiligen Umstände ankommt. Unfallversicherung tragen die Schulträger
dadurch, dass sie an den zuständigen
Unfallversicherungsträger Beiträge
entrichten.
30Im Hinblick auf diese Beitragszahlung (z.B. zerreißt sich ein Schüler bei einem
sind der Schulträger, die Lehrer und Sportunfall die Kleidung) handelt, sind
Schüler oder sonst in der Schule tätige bei öffentlichen Schulen Schadenersatz-
Personen, z.B. Schulsekretärin, Haus- ansprüche wegen Verletzung der Auf-
meister, aber auch freiwillige Helfer und sicht nicht gegen den Lehrer, sondern
Begleitpersonen bei schulischen Veran- stets nur gegen dessen Dienstherrn zu
staltungen grundsätzlich von der zivil- richten (§ 839 Abs. 1, ggf. § 253 Abs. 2
rechtlichen Haftung freigestellt (§§ 104 f., BGB, i.V.m. Art. 34 GG).
106 Abs. 1 SGB VII).
Dieses so genannte Haftungsprivileg
schließt Ansprüche der Schüler unter- Regress bei Vorsatz und
einander (z.B. bei Raufereien in der grober Fahrlässigkeit
Schule) und gegen sonstige Schul-
angehörige (Lehrer, Verwaltungspersonal Die Haftungsfreistellung durch das SGBVII
usw.) aus. Ausgeschlossen werden damit will ebenso wenig wie die Regelung des
insbesondere der Amtshaftungsanspruch Art. 34 GG den Lehrer, der seine Dienst-
nach § 839 Abs. 1 BGB und der Anspruch pflichten grob fahrlässig oder gar vor-
auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) sätzlich verletzt, aus jeglicher finanzieller
gegen den Lehrer, der seine Aufsichts- Verantwortung entlassen. Dies könnte
pflicht verletzt hat. zu einer Vernachlässigung der Aufsicht
Hinsichtlich etwaiger Fehler bei der Auf- führen und würde damit nicht nur die
sichtsführung hat dies zur Folge, dass Schüler erheblichen Gefahren aussetzen,
nur ein vorsätzlicher Verstoß zu einer sondern auch die Träger der gesetz-
zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem lichen Unfallversicherung und damit
Schüler führen kann. Das kann dann der letztendlich den Steuerzahler in unver-
Fall sein, wenn ein Lehrer bewusst und tretbarer Weise belasten. Deshalb
gewollt seine Aufsichtspflicht verletzt kennen sowohl das SGBVII als auch die
und die Schädigung billigend in Kauf Beamtengesetze des Bundes und der
nimmt. Länder die Möglichkeiten des Rückgriffs
gegen den Schädiger. So kann sowohl
der Unfallversicherungsträger als auch
Personenschäden Dritter der Dienstherr den Ersatz der von ihm
und Sachschäden zugunsten des verletzten Schülers ge-
machten Aufwendungen verlangen, wenn
Soweit es sich um Personenschäden der Lehrer vorsätzlich oder grob fahrläs-
schulfremder Dritter (z.B. wird beim Ball- sig seine Pflichten gegenüber dem
spielen im Rahmen des Sportunter- anvertrauten Kind vernachlässigt hat.
richtes ein unbeteiligter Passant durch Vorsatz setzt nicht nur die bewusste
einen Ball verletzt) oder um Sachschäden Verletzung der Aufsicht, sondern auch
31noch das billigende in Kauf nehmen der Strafrechtliche Haftung
Folgen dieser Pflichtverletzung voraus.
Es ist also ein auf die Herbeiführung Verletzungen der Aufsicht führen dann
des Unfalls gerichtetes, absichtliches zu einer strafrechtlichen Ahndung, wenn
Verhalten und dürfte daher in der Praxis die Aufsicht Führenden vorsätzlich oder
kaum vorkommen. Grobe Fahrlässigkeit fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen
liegt vor, wenn schon einfachste, ganz haben (vgl. §§ 223, 229 StGB). Der
nahe liegende Überlegungen nicht ange- Strafrichter wird sich mit der Frage aus-
stellt wurden und wenn das nicht beach- einander setzen müssen, welche Auf-
tet wurde, was im konkreten Fall jedem sichtsmaßnahme in der jeweiligen
einleuchten musste. Das Maß der im Situation erforderlich, geeignet und zu-
Einzelfall erforderlichen Sorgfalt mutbar war. Ist eine Schulveranstaltung
bestimmt sich nach der Lebenserfahrung im Hinblick auf die erforderlichen
und Gewissenhaftigkeit eines besonne- Aufsichtsmaßnahmen unter Beachtung
nen „durchschnittlichen“ Lehrers unter der dafür üblichen Grundsätze geplant
Berücksichtigung der jeweiligen worden und wurde die Aufsicht auch
Umstände und der persönlichen Ver- dementsprechend durchgeführt, wird ein
hältnisse. Jedoch besteht nach § 110 sich ereignender Unfall kaum zu
Abs. 1 SGB VII, abweichend von den all- strafrechtlichen Konsequenzen führen.
gemeinen Haftungsgrundsätzen, bereits Denn auch unter strafrechtlichen
bei schuldhafter Herbeiführung des Gesichtspunkten wird eine lückenlose,
Unfalls die Rückgriffshaftung des Schä- vollständige Überwachung der Schüler
digers, ohne dass sich die grobe Fahr- nicht gefordert, jedenfalls so lange nicht,
lässigkeit bzw. der Vorsatz auch auf die wie außergewöhnliche Gefahrenlagen
Verletzungsfolgen beziehen muss. nicht erkennbar vorliegen.
Handelt es sich um eine „leichte“ Fahr-
lässigkeit (im Gegensatz zu „grober“
Fahrlässigkeit), so ist ein Regress nach Disziplinarrechtliche Haftung
den bestehenden Bestimmungen nicht
möglich. Verletzungen der Aufsicht Dienstrechtlich gesehen ist die Verlet-
zur Begründung einer zivilrechtlichen zung der Aufsichtsführung ein Dienstver-
Haftung müssen massiv sein. Der Mangel gehen. Welche Maßnahmen der Dienst-
an einschlägiger Rechtsprechung ist ein herr für angemessen hält, wird sich nach
sicheres Indiz dafür, dass Irrtümer, Fehl- der Schwere der Dienstpflichtverletzung
einschätzung, Fehler infolge Überlastung richten. In aller Regel wird es zu diszi-
in aller Regel nicht geeignet sein wer- plinarrechtlichen Folgen einer Verletzung
den, eine zivilrechtliche Haftung des der Aufsichtsführung in den Fällen kom-
Verantwortlichen auszulösen. men, bei denen eine zivil-/strafrechtliche
Haftung bejaht wird. ●
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