Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.

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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
für Schülerinnen und Schüler

     Gesetzliche
     Unfallversicherung
     Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
für Schül
und Schül
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
Gesetzlicher
       Unfallversicherungsschutz
       für Schülerinnen
       und Schüler

lerinnen
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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
Herausgeber:
Bundesverband der Unfallkassen
Fockensteinstraße 1, 81539 München
http://www.unfallkassen.de

© Januar 2004, aktualisierte Fassung April 2006

Gestaltung:
Liedtke&Kern, München

Fotos:
Blechschmidt, Fister, BUK-Archiv

Bestell-Nr. GUV-SI 8030, zu beziehen
vom zuständigen Unfallversicherungsträger,
siehe vorletzte Umschlagseite.
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Inhalt

                                                      Einleitung                         6

                                                      Wer ist versichert?                 7

                                                      Was ist versichert?                8

                                                      Was geschieht nach einem Unfall?   12

                                                      Was leisten die
                                                      Unfallversicherungsträger?         14

                                                      Prävention und Erste Hilfe         18

                                                      Förderung der Sicherheit und
                                                      Gesundheit in der Schule           22

                                                      Aufsicht und Haftung des Lehrers   27

                                                      Wer finanziert
                                                      die Unfallversicherung?            33

                                                      Gemeindeunfallversicherungs-
                                                      verbände und Unfallkassen          35

Die Bezeichnungen Lehrer, Schüler, Schulleiter usw.
werden in dieser Schrift als geschlechtsneutrale
Begriffe verwendet und schließen Lehrerinnen,
Schülerinnen, Schulleiterinnen usw. stets mit ein.

                                                                                          5
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
Einleitung

Seit 1971 stehen Schülerinnen und          Im Bereich der Prävention haben die
Schüler bei Schul- und Schulwegunfällen    Unfallversicherungsträger in erster Linie
unter dem Schutz der gesetzlichen          beratende Aufgaben. Die Prävention
Schüler-Unfallversicherung. Damit stehen   durchzuführen, ist Aufgabe der für den
ihnen die umfassenden Leistungen der       Schulbereich Verantwortlichen. Die
gesetzlichen Unfallversicherung zu, wie    Unfallversicherungsträger bieten hier
sie auch für Arbeitnehmer gelten – von     vielfältige Unterstützung an – von der
der spezifischen Heilbehandlung und        sicherheitstechnischen Beratung bei der
Rehabilitation bis zur Berufshilfe und     Bauplanung bis zum praxisbezogenen
gegebenenfalls lebenslangen Rente.         Unterrichtsbeispiel. ●
Die vorliegende Broschüre gibt einen
Überblick über die Aufgaben und
Leistungen der gesetzlichen Unfallver-
sicherung; sie richtet sich insbesondere
an Schulleiter, Lehrer und Eltern.

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Wer ist versichert?

Nach § 2 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch sind gegen Unfall versichert:

Schüler allgemein bildender Schulen

Allgemein bildende Schulen sind alle
öffentlichen und privaten Schulen, an
denen die Schulpflicht erfüllt werden
kann oder die darüber hinaus zum
Realschulabschluss oder zum Abitur
führen; dazu gehören in erster Linie
Grund- und Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien, Gesamtschulen, alle Arten
von Sonderschulen und die Einrichtungen    fallen schulische Berechtigungen (Berufs-
des zweiten Bildungsweges.                 schul-Abschluss, mittlerer Schulab-
                                           schluss, Fachschul-, Fachhochschul- oder
                                           fachgebundene bzw. allgemeine Hoch-
Schüler berufsbildender Schulen            schulreife) einschließlich der Vorbe-
                                           reitung auf externe Prüfungen, staatlich
Die berufsbildenden Schulen dienen der     geregelte oder bundesrechtlich geregelte
Vorbereitung auf bestimmte Berufe          Prüfungen. Eine berufsbildende Schule
und der Verbesserung der Allgemeinbil-     kann auch als Abteilung einer größeren
dung. Soweit die praktische Ausbildung     Trägerorganisation geführt werden.
außerhalb der Schule erfolgt, sind sie
Teilzeitschulen. Zu den berufsbildenden
Schulen zählen Berufsschulen, Berufs-      Teilnehmer an rechtlich
aufbauschulen, Berufsfachschulen,          vorgeschriebenen Maßnahmen
Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fach-     für die Aufnahme in Schulen
oberschulen, Berufsoberschulen und
Fachakademien. Die genannten Schul-        Gesetzlich unfallversichert sind ferner die
typen werden landesgesetzlich fest-        Teilnehmer an rechtlich vorgeschriebenen
gelegt.                                    Maßnahmen für die Aufnahme
Durch den Besuch der Schule muss die       in Schulen. Voraussetzung für den Unfall-
(Berufs-) Schulpflicht erfüllt werden      versicherungsschutz ist, dass die
oder der Besuch muss von der Schul-        Maßnahme von der Schule, von einer
pflicht befreien. Mit dem Besuch der       Behörde oder in deren Auftrag durch-
Schule muss ein schulrechtlicher Ab-       geführt wird. Dies betrifft z.B. Schul-
schluss angestrebt werden. Darunter        tauglichkeitsuntersuchungen.

                                                                                     7
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
Was ist versichert?

Ausgeschlossen sind Einrichtungen mit      Versicherungsschutz besteht für
anderen Bildungszielen als allgemein       Schulunfälle und Berufskrankheiten.
oder berufsbildende Schulen, z.B.
                                           Für die Anerkennung eines Unfalls ist
■   Musik-, Tanz-, Sport-, Fahrschulen     ein innerer ursächlicher Zusammenhang
    und Einrichtungen, die Lehrgänge und   in zweifacher Hinsicht erforderlich:
    Kurse oder Zusatzqualifikationen
    auf bestimmten Gebieten anbieten       ■   Der Unfall muss durch die versicherte
    (z.B. Sprachkurse und Weiterbil-           Tätigkeit eingetreten sein.
    dungsangebote für Angehörige der       ■   Der Unfall muss den Körperschaden
    Gesundheits- und Sozialberufe,             verursacht haben.
    DV-, Buchführungs- oder
    Sekretärinnenlehrgänge).               Ein Unfall ist ein den Körper schädigen-
                                           des, zeitlich begrenztes Ereignis. Gesund-
Versicherungsschutz besteht für Kinder     heitsschäden, die zwar im Zusammen-
bereits vor der Schulpflicht während des   hang mit einem Unfall auftreten, ohne
Besuchs von Tageseinrichtungen und der     dass jedoch der Unfall wesentlich an der
Betreuung in Tagespflege. Gesetzlich       Entstehung oder der Verschlimmerung
unfallversichert sind auch Studierende     einer schon bestehenden krankhaften
während der Aus- und Fortbildung an        Veranlagung mitgewirkt hat, werden
Hochschulen ●                              nicht als Unfallfolge entschädigt.Typische
                                           Beispiele hierfür sind: Meniskusschäden,
                                           Muskel- und Sehnenrisse.

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Allgemein bildende Schulen                ■   Schulveranstaltungen außerhalb der
                                              Schulanlage wie Wanderungen,
Unfallversichert sind alle Tätigkeiten        Ausflüge, Besichtigungen, Schulfeiern
innerhalb des rechtlichen und organisa-       und Theaterbesuche, Schullandheim-
torischen Verantwortungsbereichs der          aufenthalte einschließlich der Wege
Schule, z.B.                                  von und zu dem Ort, an dem eine
                                              Schulveranstaltung stattfindet.
■   Teilnahme am Unterricht einschließ-
    lich der Pausen                       Ob eine lehrplanmäßige Schulveranstal-
■   Besuch von schulischen Arbeits-       tung vorliegt, ergibt sich aus den schul-
    gemeinschaften, Neigungs- und         rechtlichen Regelungen bzw. aus der
    Förderungsgruppen sowie bei Tätig-    Entscheidung des Schulleiters. Die bloße
    keiten der Schülermitverwaltung       Bereitstellung von Schulräumen und
■   Teilnahme an Betriebspraktika, die    Einrichtungen für bestimmte Aktivitäten
    die Berufswahl und den Übergang       sowie die Anwesenheit von Lehrkräften
    von der Schule in das Berufsleben     reichen für sich allein nicht aus, um
    erleichtern sollen                    Versicherungsschutz zu begründen.
                                          Vielmehr muss es sich um eine von der

                                                                                  9
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
Schule veranlasste Maßnahme handeln;           Berufliche Aus- und Fortbildung
die Schule muss für die äußeren Bedingun-
gen und die inhaltliche Gestaltung, die        Wie bei allgemein bildenden Schulen ist
Leitung und Aufsicht verantwortlich sein.      die Teilnahme am Unterricht der berufs-
                                               bildenden Schulen und an sonstigen
■    Die Schüler sind auch während der         schulischen Veranstaltungen versichert.
     Teilnahme an unmittelbar vor oder         Im Betrieb sind die Auszubildenden beim
     nach dem Unterricht von der Schule        Unfallversicherungsträger ihres Arbeit-
     oder im Zusammenwirken mit ihr            gebers versichert (z.B. jeweilige Berufs-
     durchgeführten Betreuungsmaßnah-          genossenschaft).
     men versichert, z.B. bei der Mittags-
     betreuung.
                                               Wegeunfälle
Unversichert sind alle Tätigkeiten, die –
 auch wenn sie mit dem Schulbesuch ent-        Der Weg zwischen Wohnung und Schule
fernt zusammenhängen – im Wesentli-            oder dem Ort einer Veranstaltung außer-
chen dem privaten Lebensbereich der            halb des Schulbereichs ist ebenfalls unfall-
Schüler zuzuordnen sind, z.B.                  versichert. Dies gilt auch für Fahrgemein-
                                               schaften. Auf welche Weise diese Wege
■    die Erledigung von Hausaufgaben           zurückgelegt werden – ob zu Fuß, mit dem
     oder die Vorbereitung auf den             Fahrrad, einem Kfz oder mit öffentlichen
     Unterricht im häuslichen Bereich          Verkehrsmitteln – ist ohne Belang.
■    die Teilnahme an Nachhilfeunterricht,     Folgende Voraussetzungen müssen für
     sofern er nicht durch die Schule als      den Unfallversicherungsschutz erfüllt sein:
     Schulveranstaltung angeboten wird
■    der Aufenthalt auf dem Schulgelände       ■   Der Weg muss wegen des Besuchs
     außerhalb des Unterrichts                     einer Schule angetreten worden sein.
■    andere private Tätigkeiten (z.B. Essen,   ■   Der Weg muss zeitlich mit der Aufnah-
     Schlafen auf einer Klassenfahrt).             me oder Beendigung der versicherten
                                                   Tätigkeit (z.B. Schulbesuch) zusam-
Dagegen können auch Unfälle, die durch             menhängen.
altersbedingt typisches Verhalten von          ■   Es muss sich um einen unmittelbaren
Kindern und Jugendlichen verursacht                Weg handeln. Dies braucht nicht die
werden, unter Versicherungsschutz                  kürzeste Verbindung zwischen Woh-
stehen (z.B. Unfälle beim Spielen wäh-             nung und Schule zu sein, wenn z.B.
rend der Pause oder auf dem Schulweg).             ein anderer Weg gewählt wird, der ver-
                                                   kehrstechnisch günstiger, störungs-
                                                   freier oder risikoärmer ist.

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■   Versicherungsschutz besteht auch für   Der unfallversicherte Weg beginnt in der
    Kinder auf einem Abweg von dem         Regel mit dem Verlassen des Wohn-
    unmittelbaren Weg zur versicherten     hauses und endet beim Erreichen der
    Tätigkeit (z.B. Schulbesuch), wenn     Schule. Dies gilt umgekehrt auch für
    das Kind wegen der beruflichen         den Heimweg. Der Unfallversicherungs-
    Tätigkeit der Eltern in fremde Obhut   schutz besteht gleichermaßen auf
    gegeben werden muss.                   Wegen zwischen Berufsschule und
■   Bei auswärtiger Unterbringung von      Wohnung oder Arbeitsplatz. Wegen der
    Schülern sind auch Familienheim-       gesetzlichen Berufsschulpflicht sind
    fahrten versichert, wenn die Familie   die mit dem Schulbesuch zusammen-
    den Lebensmittelpunkt der Versicher-   hängenden Wege beim Unfallversiche-
    ten bildet.                            rungsträger der Schule versichert; für
■   Versichert ist auch das Verwahren,     den Weg von der Berufsschule zum
    Erneuern und In-Stand-Halten von       Betrieb ist der Unfallversicherungsträger
    Arbeitsgeräten (z.B. Schulheften)      des Arbeitgebers zuständig.
    sowie die Erstbeschaffung auf
    Veranlassung der Schule.               Kein Versicherungsschutz besteht

                                           ■   während der Unterbrechung des
                                               Weges (z.B. Einkauf )
                                           ■   bei Umwegen, die aus privaten
                                               Gründen erfolgen
                                           ■   in der Regel bei Abwegen, d.h. bei
                                               Wegen, die nicht in Richtung Wohnung
                                               oder Schule führen.

                                           Wird der Weg aus privaten Gründen
                                           länger als zwei Stunden unterbrochen,
                                           hat dies zur Folge, dass der restliche
                                           Weg nicht mehr unter Versicherungs-
                                           schutz steht. ●

                                                                                    11
Was geschieht nach
einem Unfall?

Ärztliche und fachärztliche Behandlung

Nach einem Unfall hat die Aufsicht führen-
de Person nach Art und Umfang der Ver-
letzung zu entscheiden, ob Erste Hilfe ge-
nügt oder ob ein Arzt hinzugezogen wer-
den muss. Versicherte mit leichten Verlet-
zungen, die zwar ärztlicher Versorgung be-
dürfen, bei denen aber voraussichtlich nur
eine kurzfristige Behandlung erforderlich
ist, sollen dem nächstgelegenen Arzt vor-
gestellt werden. Bei darüber hinaus gehen-    Eine Begleitung durch eine weitere Per-
den Verletzungen, die zur Behandlungs-        son sollte mindestens bei Verletzten im
bedürftigkeit von voraussichtlich mehr als    Grundschulalter erfolgen.
einer Woche führen, soll direkt ein Durch-
gangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden.         Die Unfallversicherungsträger haben für
Bei offensichtlichen Augen-, Hals-, Nasen-    Verletzungen, die einer fachärztlichen
oder Ohrenverletzungen ist direkt der         oder besonderen unfallmedizinischen
spezialisierte Facharzt aufzusuchen.          Versorgung bedürfen, die nachstehenden
                                              Verfahren eingeführt.
Ein schneller und fachgerechter Transport
Verletzter zur Arztpraxis bzw. in das Kran-   Durchgangsarztverfahren
kenhaus kann entscheidend für den Erfolg      Verletzte, die voraussichtlich länger als
der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl      eine Woche behandlungsbedürftig sind,
des Transportmittels sind Art und Schwere     müssen unverzüglich vom behandelnden
der Verletzung zu beachten. So kann bei       Arzt einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorge-
leichten Verletzungen der Versicherte zu      stellt werden. Ein Durchgangsarzt kann
Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi   auch direkt nach einem Unfall aufgesucht
oder Privatwagen zum Arzt gebracht wer-       werden. Durchgangsärzte sind Fachärzte
den. Bei Verletzungen, die einen besonde-     für Chirurgie mit besonderen Kenntnissen
ren Transport oder eine sachkundige Be-       und Erfahrungen auf dem gesamten
treuung während des Transportes erfor-        Gebiet der Unfallmedizin.
dern, sollte dieser durch Krankentransport-
oder Rettungstransportwagen erfolgen.         H-Arzt-Verfahren
Bei Zweifeln an der Transportfähigkeit        H-Ärzte sind Ärzte mit erweiterten Kennt-
Verletzter sollte grundsätzlich ein Arzt      nissen und Erfahrungen auf dem Gebiet
über das Transportfahrzeug und die Art        der Unfallmedizin. Sie sind von der
des Transportes entscheiden.                  Vorstellungspflicht beim D-Arzt befreit.

12
Verletzungsartenverfahren
Versicherte mit bestimmten schweren
Verletzungen werden in speziell ausge-
wählten und zugelassenen Krankenhäu-
sern behandelt. Die dort vorhandenen
umfangreichen unfallmedizinischen
Erfahrungen des ärztlichen und sonstigen
medizinischen Personals sowie die medi-
zinisch-technischen Einrichtungen
gewährleisten eine besonders qualifizier-   Für die Unfallanzeige existieren verbindli-
te Versorgung. Bei unter das Verletzungs-   che Vordrucke*. Die Anzeige kann im Ein-
artenverfahren fallenden Verletzungen ist   vernehmen mit dem Anzeigenempfänger
jeder Arzt verpflichtet, die Verletzten     auch im Wege der elektronischen Daten-
unverzüglich in das nächste dafür zuge-     übermittlung erstattet werden, soweit die
lassene Krankenhaus zu überweisen.          Darstellung den Formularen entspricht
                                            und geeignete Maßnahmen zur Sicher-
                                            stellung des Datenschutzes getroffen
Pflicht zur Unfallanzeige                   wurden.

Jeder Unfall, durch den ein Kind oder       Die Leitung der Einrichtung kann ihrer
Jugendlicher im Zusammenhang mit            Meldepflicht nur dann nachkommen,
dem Besuch einer Schule oder durch          wenn sie von dem Unfall rechtzeitig
einen Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem       Kenntnis erhält. Insbesondere bei Unfäl-
Weg zwischen Wohnung und Schule)            len auf dem Weg zur oder von der Schule
getötet oder so verletzt wurde, dass es     ist es daher mitunter notwendig, sich bei
ärztlich behandelt werden muss, ist von     den Eltern oder dem Verletzten nach den
der Schulleitung oder deren Beauftrag-      näheren Umständen des Unfalls zu
ten anzuzeigen. Der Anzeigepflichtige       erkundigen.
oder sein Bevollmächtigter hat die
Anzeige binnen drei Tagen zu erstatten,
nachdem er von dem Unfall Kenntnis
erhalten hat. Tödliche Unfälle, Massen-
unfälle und Unfälle mit schwerwiegenden
Gesundheitsschäden sind sofort dem
Unfallversicherungsträger zu melden
(Telefon, Fax, E-Mail).
                                            * erhältlich im Buchhandel, bei den Unfallver-
                                             sicherungsträgern und im Internet:
                                             www.unfallkassen.de unter der Rubrik Formulare

                                                                                              13
Was leisten die
                                              Unfallversicherungsträger?

Bei Wegeunfällen oder auch wenn ärzt-         Die gesetzliche Unfallversicherung hat die
liche Behandlung erst später in Anspruch      Aufgabe,
genommen wird, sollten aber auch die
Eltern von sich aus die Schule umgehend       ■   mit allen geeigneten Mitteln Schul-
über den Unfall unterrichten. Eine fristge-       unfälle und Berufskrankheiten sowie
rechte Meldung des Unfalls und die voll-          arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
ständige Beantwortung aller in dem                zu verhüten
Unfallanzeigenvordruck gestellten Fragen      ■   nach Eintritt von Schulunfällen oder
ist deshalb wichtig, damit der Unfallver-         Berufskrankheiten die Gesundheit
sicherungsträger rasch beurteilen kann,           und Leistungsfähigkeit der Versicher-
                                                  ten mit allen geeigneten Mitteln wie-
■    welche besonderen Maßnahmen                  derherzustellen und
     der Heilbehandlung oder der Berufs-      ■   die Versicherten oder ihre Hinterblie-
     hilfe (z.B. Vorstellung bei einem            benen durch Geldleistungen zu ent-
     Facharzt, Verlegung in eine besondere        schädigen. Sachschäden werden aller-
     Unfallklinik, Einleitung schulischer         dings nicht ersetzt, ebenso besteht
     Maßnahmen) zu treffen sind und               kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
■    ob eine Entschädigungspflicht gege-
     ben ist und welche Leistungen in         Die Unfallversicherungsträger prüfen von
     Betracht kommen. ●                       sich aus, ob und welche Leistungen zu
                                              erbringen sind.

                                              Heilbehandlung

                                              Die Unfallversicherungsträger übernehmen
                                              die Kosten für eine umfassende Heil-
                                              behandlung. Sie wird so lange erbracht,
                                              bis ihr Ziel erreicht ist. Die Heilbehandlung
                                              umfasst insbesondere:

                                              ■   Erstversorgung
                                              ■   ärztliche und zahnärztliche Behand-
                                                  lung
                                              ■   Arznei-, Verband- und Heilmittel (z.B.
                                                  Krankengymnastik, Bewegungs- und
                                                  Sprachtherapie)
                                              ■   Versorgung mit Hilfsmitteln
                                              ■   häusliche Krankenpflege

14
■   Behandlung in Krankenhäusern und         Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    Rehabilitationseinrichtungen
■   Leistungen zur medizinischen             Die Leistungen zur Teilhabe für unfallver-
    Rehabilitation.                          letzte Kinder umfassen

Hilfsmittel, die durch den Unfall beschä-    ■   heil- und sonderpädagogische Maß-
digt wurden oder verloren gingen – z.B.          nahmen sowie Hilfen, die erforderlich
Brillen – sind wiederherzustellen oder           sind, um ihnen eine ihren Fähig-
zu erneuern. Für Versicherte, die bei            keiten entsprechende allgemeine
bestimmten Alltagsverrichtungen in               Schulbildung zu ermöglichen
erheblichem Umfang fremder Hilfe bedür-      ■   berufsfördernde Leistungen, um sie
fen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus-          zu befähigen, eine angemessene
bzw. Heimpflege gewährt.                         Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu er-
                                                 lernen oder auszuüben.
Der behandelnde Arzt sollte unbedingt
darauf hingewiesen werden, dass ein          Insbesondere kommen folgende
Schulunfall vorliegt. Der Arzt rechnet       Leistungen in Betracht:
dann direkt mit dem Unfallversicherungs-
träger ab. Dies gilt auch, wenn die Eltern   ■   Einzelunterricht am Krankenbett oder
von Versicherten oder die Versicherten           zu Hause, wenn infolge der unfallbe-
selbst privat krankenversichert sind.            dingten Dauer des Unterrichtsausfalls
Privatärztliche Behandlung ist in der            der weitere Bildungsweg gefährdet ist
gesetzlichen Unfallversicherung weder        ■   Übernahme der Fahrkosten zur Schule,
vorgesehen noch erstattungsfähig.                um eine frühzeitige Teilnahme am
                                                 Unterricht zu ermöglichen und dadurch
                                                 drohenden Anschlussschwierigkeiten
                                                 zu begegnen

                                                                                     15
■    Ausstattung mit technischen Unter-        ■   sonstige Leistungen, die erforderlich
     richts- und Lernhilfen                        sind, um das Ziel der Rehabilitation zu
■    schulische Ausbildung in einer                erreichen oder zu sichern, insbeson-
     Sondereinrichtung für Behinderte              dere spätere Hilfen im Arbeitsleben.
     einschließlich der Unterbringung in
     einem Wohn- oder Pflegeheim
■    berufsfördernde Leistungen (z.B. be-      Geldleistungen während der
     rufliche Aus- und Fortbildung, Hilfen     Heilbehandlung und der schulisch-
     zur Erlangung eines Arbeitsplatzes        beruflichen Rehabilitation
     einschließlich Leistungen zur Förde-
     rung der Arbeitsaufnahme sowie            Schüler, die bei Beginn der Arbeitsun-
     Eingliederungshilfen an Arbeitgeber).     fähigkeit einer bezahlten Beschäftigung
                                               nachgegangen sind, erhalten Verletzten-
                                               geld, soweit Arbeitsentgelt nicht ge-
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der        zahlt wird. Berufstätige Eltern erhalten
Gemeinschaft und ergänzende Leistungen         für eine begrenzte Zeit Kinderpflege-
                                               Verletztengeld, wenn
Hierzu zählen insbesondere:
                                               ■   es nach ärztlichem Zeugnis erforder-
■    Übernahme der erforderlichen Fahr-            lich ist, dass sie zur Beaufsichtigung,
     und Transportkosten, z.B. bei stationä-       Betreuung oder Pflege ihres verletz-
     rer oder ambulanter ärztlicher Behand-        ten Kindes der Arbeit fernbleiben
     lung, unter bestimmten Voraussetzun-      ■   eine andere im Haushalt lebende
     gen auch für Familienheimfahrten oder         Person das Kind nicht beaufsichtigen,
     für Besuchsfahrten von Angehörigen            betreuen oder pflegen kann und
     ins Krankenhaus. Hierzu gehören auch      ■   das Kind das 12.Lebensjahr noch
     die Kosten für eine wegen der Verlet-         nicht vollendet hat.
     zung erforderliche Begleitperson;
■    Beratung sowie sozialpädagogische         Während der Dauer der Leistungen zur
     und psychosoziale Betreuung               Teilhabe am Arbeitsleben erhalten die
■    ärztlich verordneter Rehabilitations-     Versicherten Übergangsgeld, wenn sie
     sport in Gruppen unter ärztlicher         wegen der Teilnahme an der Maßnahme
     Betreuung                                 nicht ganztägig erwerbstätig sein können.
■    Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe          Zum Ausgleich einer besonderen Härte
     (z.B. Hilfe zum Erwerb eines wegen        kann in Einzelfällen für die Dauer der
     der Unfallfolgen erforderlichen           Heilbehandlung und der Leistungen zur
     Kraftfahrzeugs, behindertengerechte       Teilhabe am Arbeitsleben eine besondere
     Anpassung der Wohnung)                    Unterstützung gewährt werden.

16
Versichertenrenten                           Für Schüler gilt als Jahresarbeitsver-
                                             dienst, solange sie das 6. Lebensjahr
Die Rente soll den Lebensunterhalt der       noch nicht vollendet haben, ein Viertel,
Versicherten sichern, soweit ihre Erwerbs-   danach bis zur Vollendung des 15. Lebens-
fähigkeit durch den Unfall eingeschränkt     jahres ein Drittel der Bezugsgröße.
ist. Bei Kindern bemisst sich die            Nach Beendigung der Ausbildung wird
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach          der Jahresarbeitsverdienst nach den
den Auswirkungen, die sich bei Erwach-       dann maßgebenden Einkommensverhält-
senen mit gleichem Gesundheitsschaden        nissen neu berechnet.
ergeben würden.
Versicherte erhalten eine Rente, wenn
und solange die Minderung der Erwerbs-       Anpassung der Geldleistungen
fähigkeit über die 26.Woche nach dem
Unfall hinaus andauert und wenigstens        Die Renten aus der Unfallversicherung
einen Grad von 20 Prozent erreicht.          und das Pflegegeld werden jährlich
Bei Schülern, die in der Regel keiner        der allgemeinen Entwicklung der Löhne
Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachgehen,     und Gehälter angepasst.
beginnt die Rente mit dem Tag nach
dem Unfall.
                                             Leistungen im Todesfall
Vollrente: Sie beträgt bei Verlust der
Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des            Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls
Jahresarbeitsverdienstes.                    sind zu zahlen:
Teilrente: Sie entspricht bei teilweiser
Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Teil      ■   Sterbegeld in Höhe von einem
der Vollrente, der dem Grad der Minde-           Siebtel der im Zeitpunkt des Todes
rung der Erwerbsfähigkeit entspricht.            geltenden Bezugsgröße
                                             ■   die erforderlichen Kosten der Über-
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamt-       führung des Verstorbenen an den Ort
betrag der Arbeitsentgelte und Arbeits-          der Bestattung
einkommen der Versicherten in den            ■   gegebenenfalls Rente an die Hinter-
letzten zwölf Kalendermonaten vor dem            bliebenen. ●
Unfall, begrenzt auf den durch Gesetz,
Satzung oder Rechtsverordnung fest-
gelegten Höchstbetrag.
Er beträgt mindestens 60 Prozent – bei
Minderjährigen 40 Prozent – der zum
Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen Be-
zugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV.

                                                                                        17
Prävention
und Erste Hilfe

Die Unfallversicherungsträger sorgen           Die Unfallverhütungsvorschriften werden
mit allen geeigneten Mitteln für die Ver-      durch Regeln für Sicherheit und Gesund-
hütung von Arbeits-, (Schul-)unfällen          heitsschutz ergänzt. Durch sie werden die
und für eine wirksame Erste Hilfe. Zu          einzelnen Anforderungen der Unfall-
diesem Zweck erlassen sie Unfallver-           verhütungsvorschriften für bestimmte
hütungsvorschriften, die Unternehmer           Gefahrenbereiche präzisiert, allgemein
und Versicherte zu beachten haben. Zu          anerkannte sicherheitstechnische Regeln
den „geeigneten Mitteln“ gehören auch          festgeschrieben und neuere sicherheits-
Regeln für Sicherheit und Gesundheits-         technische Erkenntnisse in Verhaltens-
schutz, Grundsätze und Informationen.          anordnungen umgesetzt.
Unterrichtsbeispiele, Plakate und              Im Gegensatz zu den Unfallverhütungs-
Aushänge für den Unterricht sowie Filme        vorschriften sind Regeln für Sicherheit
unterstützen die Präventionsarbeit.            und Gesundheitsschutz nicht unmittelbar
Darüber hinaus werden Schulungs-               zwingendes Recht. Sie sind jedoch über
veranstaltungen für die mit der Unfall-        § 2 der Unfallverhütungsvorschrift
verhütung und Sicherheitserziehung             „Allgemeine Vorschriften“ zu beachten,
betrauten Personen durchgeführt.               soweit sie allgemein anerkannte sicher-
                                               heitstechnische Regeln enthalten. Von
                                               den Maßnahmen darf nur dann abge-
Vorschriften und Regeln                        wichen werden, wenn die Sicherheit –
                                                d.h. das Schutzziel der jeweiligen
Für den Bereich der Schulen wird derzeit       Vorschrift – auf andere Weise gewähr-
eine spezielle Unfallverhütungsvorschrift      leistet wird.
erarbeitet. Im Einzelfall ist auf die jewei-   Im Gegensatz zu den Unfallverhütungs-
ligen Bestimmungen der einschlägigen           vorschriften und Regeln für Sicherheit
Unfallverhütungsvorschriften zurückzu-         und Gesundheitsschutz, die Unternehmer
greifen. Im Übrigen sind die Regelungen        wie Versicherte zu einem bestimmten
der für alle Bereiche geltenden                Verhalten veranlassen sollen, dienen die
Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine         anderen Veröffentlichungen der Unfall-
Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)      versicherungsträger in erster Linie der
zu beachten. Sie enthält insbesondere          Information. In ihnen werden Hinweise
Aussagen über die Pflichten des Unterneh-      gegeben
mers, die sichere Gestaltung von Arbeits-
plätzen, Verkehrswegen, Fußböden,              ■   auf bestimmte Gefahren
grundsätzliche Bestimmungen über den           ■   auf Verhaltensregeln, wie Gefahren
Brandschutz, das Tragen persönlicher               begegnet werden kann
Schutzausrüstungen, das Arbeiten an            ■   welche Maßnahmen nach Eintritt
gefährlichen Stellen sowie Verhaltens-             eines Unfalles zu ergreifen sind.
anweisungen für die Versicherten.

18
Daneben geben die Informationen
Auskunft

■   über bestimmte Pflichten, die sich
    aus den Unfallverhütungsvorschriften
    ergeben
■   wie diese Pflichten erfüllt werden
    können
■   und Hinweise auf andere technische
    Regelungen (z.B. nationale und
    europäische Normen).

Die Informationen enthalten keine ver-      seinen nachgeordneten Dienststellen bis
bindlichen Regelungen, sondern Erfah-       hin zur Schulleitung und zu den Lehrern
rungen, Hinweise und Informationen,         aufgerufen. Lehrpläne und Schulbücher
die Unternehmern wie auch Versicherten      müssen die erforderlichen Kenntnisse,
bei der Verhütung von Arbeitsunfällen       Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln
dienlich sein sollen.                       helfen.
                                            In der Verantwortung des Sachkosten-
Unfälle können verhütet werden durch        trägers einer Schule liegt es, dass durch
                                            entsprechende Gestaltung der Baulich-
■   geeignete Baulichkeiten und Ein-        keiten und der Einrichtungen, also des
    richtungen, die Gefährdungen            „äußeren Schulbereichs“, Unfälle weit-
    ausschließen (Sicherheitstechnik)       gehend vermieden werden.
■   organisatorische Maßnahmen, die         Durch die Zweiteilung der Verantwortlich-
    in der Schule die Sicherheit gewähr-    keit der Sicherheit in Schulen ergeben
    leisten (Sicherheitsorganisation)       sich auch unterschiedliche präventive
■   Erziehung der Schüler zu sicher-        Aufgaben im
    heitsbewusstem Verhalten
    (Sicherheitserziehung).                 „äußeren Schulbereich“ für den
                                            Sachkostenträger und im
Die beiden letztgenannten Ziele gehören     „inneren Schulbereich“ für den
in den so genannten „inneren Schulbe-       Schulhoheitsträger.
reich“, den Schulbetrieb. Diesen können
die Unfallversicherungsträger der öffent-
lichen Hand und der Sachkostenträger
einer Schule kaum beeinflussen. Hier ist
der Schulhoheitsträger, d.h. der Kultus-
minister bzw. der Bildungssenator mit

                                                                                   19
Aufgaben im äußeren Schulbereich:            ■   im Zusammenwirken mit dem
                                                 Sachkostenträger und dem
■    Unterhaltung von Gebäuden und               Schulhoheitsträger eine wirksame
     Wartung von Einrichtungen ein-              Erste Hilfe sicherzustellen
     schließlich der Außenanlagen sowie      ■   die Lehrkräfte über die vom Unfall-
     der Schulbusbetrieb                         versicherungsträger herausgegebenen
■    Beachten der Unfallverhütungs-              Sicherheitsbestimmungen sowie sons-
     vorschriften und sonstiger Regeln der       tige Materialien zur Unfallverhütung zu
     Sicherheitstechnik                          informieren
■    Bereitstellung von Einrichtungen zur    ■   durch schulinterne organisatorische
     Ersten Hilfe                                Maßnahmen und Regelungen (z.B.
■    Bestellen eines Sicherheitsbeauf-           Bestellung eines Sicherheitsbeauftrag-
     tragten für den äußeren Schulbereich        ten) den Sicherheitsstatus der Schule
     (z.B. Hausmeister).                         zu fördern und damit Gefährdungen
                                                 der Schüler auszuschließen
Im äußeren Schulbereich überprüfen           ■   alle Lehrkräfte anzuhalten, bei der
Aufsichtspersonen der gesetzlichen               Durchführung ihres Unterrichts oder
Unfallversicherungsträger Baulichkeiten          sonstiger schulischer Veranstaltungen,
und Einrichtungen auf Grund der beste-           Gefährdungen der Schüler auszu-
henden Vorschriften und anderer Regeln           schließen
der Sicherheitstechnik. Sie beraten den      ■   die Lehrkräfte – insbesondere die Lehr-
Sachkostenträger und haben für die               kräfte der für Sicherheitsfragen beson-
Beseitigung festgestellter technischer           ders bedeutsamen Unterrichtsfächer –
Mängel zu sorgen.                                anzuhalten, sicherheitsrelevante The-
Als Aufgaben im inneren Schulbereich             men bei sich dafür bietenden Gelegen-
ergeben sich für die Schulleitung:               heiten im Unterricht aufzugreifen
                                             ■   an Besichtigungen der Schule und an
■    in Zusammenarbeit mit Sicherheits-          Beratungsgesprächen von Aufsichts-
     beauftragten Ursachen von Schüler-          personen des Unfallversicherungs-
     unfällen zu ermitteln und Maßnahmen         trägers teilzunehmen
     zur Vermeidung ähnlicher Unfälle zu     ■   Sorge zu tragen, dass jeder Schüler-
     ergreifen                                   unfall möglichst unmittelbar nach dem
■    dem Sachkostenträger Mängel am              Unfall dokumentiert wird.
     Schulgebäude und an Schuleinrich-
     tungen, die zu einer Gefährdung der     Die Unfallversicherungsträger beraten
     Schüler führen können, unverzüglich     die Lehrkräfte auch in Fragen der Sicher-
     anzuzeigen und auf deren baldige        heit im inneren Schulbereich. Einige
     Beseitigung hinzuwirken                 Unfallversicherungsträger beschäftigen
                                             hierfür pädagogisch geschulte Mitarbeiter.

20
Die Organisation der Sicherheit
in der Schule

Die Sicherheit in der Schule muss orga-
nisiert werden. Hierzu ist es notwendig,
dass Sachkostenträger, Schulhoheits-
träger und Schulleitung eng zusammen-
arbeiten. Dies gilt insbesondere für die
Aufgaben der Ersten Hilfe und der Schü-
lerbeförderung sowie für die Beseitigung
festgestellter technischer Mängel.
Die Durchführung der Unfallverhütung in       material vorhanden sein. Es ist anzustre-
Schulen ist durch die obersten Schul-         ben, dass Lehrkräfte, die bei schulischen
behörden geregelt. Sie erlassen Bekannt-      Veranstaltungen in Situationen gelangen
machungen bzw. Dienstanweisungen, die         können, die Hilfeleistungen erfordern
die Durchführung der Unfallverhütung in       (z.B. Klassenfahrten, Besichtigungen)
Schulen festlegen.                            adäquat ausgebildet sind. Dies gilt ins-
                                              besondere für alle Lehrkräfte des Faches
                                              Sport, der technisch-naturwissenschaft-
Erste Hilfe                                   lichen Fächer und der praktischen
                                              Ausbildung in beruflichen Schulen.
Eine sachgemäß durchgeführte Erste
Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen   Darüber hinaus sollten Hausmeister
begrenzen. Bei der Organisation einer         und sonstige Angestellte der Schule
wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammen-      (z.B. Schulverwaltungskräfte) ausgebildet
arbeit zwischen Sachkostenträger und          werden.
dem Schulhoheitsträger von besonderer
Bedeutung (z.B. Einrichtung von Erste-        Der Inhalt der Ausbildung muss schul-
Hilfe-Räumen, Schulung von Lehrkräften        bezogen sein; die Ausbildung selbst soll-
in Erster Hilfe). Es muss dafür gesorgt       te möglichst für alle Schulbediensteten
werden, dass eine ausreichende Zahl von       verbindlich sein. Die Erfahrung zeigt,
Personen mit Kenntnissen in Erster Hilfe      dass die Kenntnisse und Fertigkeiten
zur Verfügung steht.                          regelmäßig in Erste-Hilfe-Trainingskursen
Hält sich ein Klassenverband (Lerngruppe)     aufgefrischt werden müssen. Die Aus-
außerhalb der Schule auf (z.B. Wande-         bildung ist in der Regel kostenfrei; die
rungen, Schullandheim), muss ebenfalls        Übernahme der Kosten erfolgt in
jemand mit Erste-Hilfe-Kenntnissen            Absprache mit dem zuständigen Unfall-
unmittelbar erreichbar und Verband-           versicherungsträger. ●

                                                                                     21
Förderung der Sicherheit
und Gesundheit in der
Schule

Die Förderung der Sicherheit in der         Sicherheitserziehung ist zunächst prakti-
Schule hat nicht nur die Aufgabe, Unfälle   zierte Fürsorge, wenn es darum geht,
im Zusammenhang mit dem Schul-              Gefahren abzuwenden, die von Kindern
besuch zu vermeiden. Sie soll vielmehr      nicht selbst erkannt und bewältigt
auf alle Lebensbereiche (Schulweg,          werden können. Nach und nach verfolgt
Haus-/Freizeitbereich, Vorbereitung auf     sie das Ziel, die Kinder zur selbstständi-
den Arbeitsplatz) ausstrahlen.              gen Bewältigung von Lebenssituationen
Im Mittelpunkt steht das Kind mit seinen    zu erziehen.
entwicklungsbedingten Besonderheiten.       Dabei kann es notwendig werden, das
Absolute Sicherheit ist nicht erreichbar.   Kind mit Gefahren zu konfrontieren und
Übertriebene Bewahrung vor Gefahren-        ihm die Möglichkeit zu geben, sich in
situationen kann beim Kind sogar            Gefahrensituationen zu bewähren;
letztlich Unsicherheit erzeugen. Deshalb    Sicherheitserziehung ist auch Erziehung
ist ein kontrolliertes Heranführen an       zum Umgang mit Gefahren.
Gefahren notwendig.                         Ziele der Sicherheitserziehung können
                                            nur im Zusammenhang mit denen
                                            der gesamten Erziehung – wie z.B. Selbst-
                                            bestimmung, Mündigkeit, Selbstver-
                                            trauen – gesehen werden. Angestrebt
                                            wird ein sicheres Verhalten – nicht nur in
                                            Gefahrensituationen.

22
Um sicherheitsbewusst handeln zu kön-       Grundlagen der Entwicklungs- und Lern-
nen, muss das Kind befähigt werden,         psychologie. Viele dieser Grundlagen sind
Gefahren                                    gerade in der Sicherheitserziehung
                                            besonders gut anwendbar, z.B. das
■   zu erkennen und zu beurteilen           Lernen am Vorbild, das handelnde
■   zu bewältigen oder zu vermeiden und     Lernen, das soziale Lernen oder die
■   für deren Beseitigung zu sorgen.        Situationsbezogenheit.
                                            Die Sicherheitserziehung und -förderung
Darüber hinaus muss das Kind motiviert      darf nicht auf die Vermittlung von Wissen
werden, sich mit Gefahren auseinander       beschränkt werden, sondern muss kog-
zu setzen.                                  nitive und motorische Fähigkeiten und
Bei der Auseinandersetzung mit Ge-          Fertigkeiten fördern, vor allem aber
fahren muss das Kind auf drei Ebenen        motivationale (affektive) Bereiche an-
Kompetenzen erwerben:                       sprechen. Nur so ist die notwendige
                                            Handlungsfähigkeit zu erreichen. Auch
■   Sachkompetenz (Kenntnis von             Verhaltenstraining ist daher ein Mittel
    der Gefährlichkeit einer Sache und      zur Förderung der Sicherheit.
    der sichere Umgang mit ihr)             Die Förderung der Sicherheit lässt sich
■   Selbstkompetenz (Reaktionsvermögen      in der Schule besonders gut realisieren,
    und Körperbeherrschung sowie die        wenn in den Lehrplänen an dafür geeig-
    Bereitschaft, Gefahren wahrzunehmen     neten Stellen sicherheitsrelevante Ziele
    und für die eigene Sicherheit zu        und Inhalte explizit ausgewiesen wer-
    sorgen)                                 den. In allgemein bildenden Schulen
■   Sozialkompetenz (Bereitschaft Verant-   sind folgende Fächer für die Sicherheits-
    wortung für andere zu übernehmen,       erziehung von besonderer Bedeutung:
    anderen Hilfe zu leisten, Verhaltens-
    normen einzuhalten und Vorsorge für     ■   Sachunterricht (Grundschule)
    die Zukunft zu treffen).                ■   Sport
                                            ■   naturwissenschaftlicher Unterricht
Der Erwerb dieser Kompetenzen               ■   Technikunterricht/Werken
sollte so früh wie möglich vorbereitet      ■   Hauswirtschaftsunterricht.
werden.
Sicherheitserziehung und Gesundheit         Eine besondere Wirksamkeit hat Sicher-
sind Bestandteil der gesamten Erziehung.    heitserziehung bei aktuellen Anlässen
Daher gelten hierfür auch die Kriterien     (z.B. Unfall) oder bei außerunterricht-
der schulischen Erziehungsarbeit wie        lichen Gelegenheiten (z.B. Wanderungen).
Handlungsorientiertheit, Altersangemes-
senheit, Sachbezogenheit usw. sowie

                                                                                     23
Die Einbeziehung sicherheitsrelevanter      Bewegungsförderung
Lernziele und -inhalte in die Lehrpläne
sowie die Lehreraus- und -fortbildung in    Der Bewegungsraum für Kinder ist mehr
diesem Bereich muss weiter verstärkt        und mehr eingeschränkt und verliert
werden.                                     zunehmend an Attraktivität. Das Toben
Auch bedarf die Förderung der Sicherheit    und Spielen auf der Straße, im Wald
einer wirksamen Vorbereitung durch          und auf der Wiese ist heutzutage eher
Eltern; Elternverbände müssen daher         die Ausnahme als der Regelfall. Passive
für die Belange der Sicherheitserziehung    Freizeitaktivitäten, die durch Video und
gewonnen werden.                            Computer geprägt sind, gewinnen an
Jeder, der mit Kindern und Heranwach-       Bedeutung. Dadurch sind motorische
senden zu tun hat, d.h. insbesondere        Aktivitäten und das natürliche Bewe-
Eltern und Lehrkräfte, sollte sich          gungstraining auf ein Minimum reduziert.
der Vorbildfunktion seines Verhaltens       Und auch in der Schule sitzen die Kinder
bewusst sein.                               überwiegend.
Schulen müssen über geeignetes ein-         Die Folgen des Bewegungsmangels
wandfreies Unterrichts- und Informations-   sind bereits bei Kindern und Jugendlichen
material verfügen. Das vorhandene           Haltungsschäden, Übergewicht, Herz-
Material muss aber auch eingesetzt          Kreislauf-Probleme und koordinative
werden. Themen zur Förderung der            Mängel.
Sicherheit und Gesundheit müssen            Aus der Sicht der Unfallverhütung und
in Schulbüchern, Filmen, Postern, Lehrer-   der Förderung der Sicherheit ist es des-
handreichungen usw. einen angemes-          halb notwendig, der Bewegung in der
senen Stellenwert erhalten.                 Schule wieder einen höheren Stellenwert
Die Träger der gesetzlichen Unfallver-      einzuräumen. Dem Bewegungsbedürfnis
sicherung bieten interessierten Lehrern     der Schüler soll stärker entsprochen
eine Vielzahl von Materialien für die       werden.
Sicherheitserziehung in allen Schulstufen   Die Bewegungsförderung in der Schule
an. Informationen erhalten Sie von ihrem    sollte aber nicht nur in das Unterrichts-
zuständigen Unfallversicherungsträger.      fach „Sport“ eingebunden werden.
                                            Auch in anderen Unterrichtsfächern sol-
                                            len sich die Kinder bewegen.
                                            Unterbrechungen des Unterrichts durch
                                            Gymnastik, Spiele oder auch Übungen
                                            mit Alltagsmaterialien und Singspielen
                                            können dazu beitragen, einseitigen
                                            Belastungen entgegenzuwirken und
                                            Ermüdungserscheinungen zu beseitigen.
                                            Aggressionen werden abgebaut und

24
Gesundheitsförderung

                                           Gesundheitsförderung in der Schule
                                           hat neben der Sicherheitserziehung in
                                           den letzten Jahren an Bedeutung ge-
                                           wonnen und wird auch in den kommen-
                                           den Jahren ein bedeutendes Hand-
                                           lungsfeld sein.
                                           Die Gesundheitsförderung ist in Verbin-
die Konzentrationsfähigkeit wird wieder-   dung mit der Sicherheitserziehung ein
hergestellt. Die Bewegungspausen im        Thema für die Unfallversicherungsträger.
Unterricht tragen somit also nicht nur     Bei sehr vielen Unterrichtsthemen las-
dem Bewegungsbedürfnis der Kinder          sen sich die beiden Aspekte gut verbin-
Rechnung, sondern erleichtern auch die     den bzw. sie ergänzen sich.
Arbeit der Lehrkraft.                      Schulische Gesundheitsförderung sollte
Auch während der Pausen sollen die         sowohl individuelles Verhalten als auch
Schüler sich ihren Interessen und          die schulischen Rahmenbedingungen
Bedürfnissen entsprechend bewegen          einbeziehen. Es werden also die Verän-
bzw. ausruhen können. Dazu ist eine        derungen der Lebensbedingungen
sinnvolle Strukturierung des Pausen-       ebenso einbezogen wie die Stärkung
geländes notwendig; die Aktivitäten der    gesund erhaltender Faktoren beim ein-
Kinder können durch Kleingeräte und        zelnen Menschen. Damit zielt die Gesund-
Spielangebote unterstützt werden.          heitsförderung nicht nur auf die individu-
Bewegung, Spiel und Sport fördern nicht    elle Entwicklung gesunder Lebens-
nur langfristig die Bewegungssicherheit,   weisen, sondern auch auf die Gestaltung
sondern haben auch kurzfristige posi-      gesundheitsfördernder Strukturen. Ent-
tive Auswirkungen auf das Unfallge-        sprechend umfasst eine ganzheitliche
schehen in der Schule. Deshalb muss        Strategie sowohl Angebote, die die
der Bewegungsförderung in der Schule       Vermeidung von riskantem Verhalten
mehr Beachtung geschenkt werden.           thematisieren (Verhaltensprävention)
                                           als auch Maßnahmen, die die Schaffung
                                           gesundheitsgerechter Arbeits- und
                                           Lebensbedingungen zum Ziel haben
                                           (Verhältnisprävention).

                                                                                   25
Die Schule ist ein besonders wichtiger   verständlicher werden sie für die eigene
Einstiegsort für Maßnahmen der           Lebensführung. Schüler brauchen Hilfe-
Gesundheitsförderung, da sie fast alle   stellung bei der Ausbildung eines Ge-
Heranwachsenden während einer            sundheits- und Sicherheitsbewusstseins.
entscheidenden Phase ihrer Persönlich-   Die Schule kann hier entscheidende
keitsentwicklung erreicht. Je früher     Voraussetzungen schaffen. ●
Maßnahmen einsetzen, um so selbst-

26
Aufsicht und Haftung
des Lehrers

Aufsicht                                      umfasst die Durchführung der Aufsicht
                                              auch die sorgfältige Auswahl und An-
Die Aufsichtsführung ist eine pädagogi-       leitung sowie den sachgerechten Einsatz
sche Aufgabe. In Schulen werden über-         dieser Hilfspersonen.
wiegend Minderjährige unterrichtet und        Im Übrigen besteht eine Aufsichtspflicht
erzogen, die schon infolge ihres Alters       für jeden Lehrer, soweit sich die
einer besonderen Beaufsichtigung              Notwendigkeit aus den Umständen
bedürfen.                                     ergibt. Raufen z.B. Schüler im Schul-
Hinzu kommt, dass das Zusammensein            gebäude, so ist jede vorbeikommende
von Kindern und Jugendlichen in               Lehrkraft zum Eingreifen verpflichtet.
größeren Gruppen auf oft engem Raum           Letztlich besteht nämlich eine Aufsichts-
einerseits ebenso wie eine erhöhte            pflicht sämtlicher Lehrer einer Schule
Unfallgefahr bei verschiedenen schuli-        gegenüber allen die Schule besuchen-
schen Veranstaltungen andererseits eine       den Schüler.
besondere Fürsorge durch die Schule           Nach Schulunfällen ist der Aufsicht
erfordern. Es liegt nahe, dass diese          Führende verpflichtet, sich um die
Fürsorge von demjenigen ausgeübt              verletzten Schüler zu kümmern. Er muss
wird, dem die Schüler zur Unterrichtung       insbesondere die Versorgung des
und Erziehung anvertraut sind. Beauf-         verletzten Kindes mit Erste-Hilfe-
sichtigung und Schutz der Kinder sind         Maßnahmen sicherstellen. Dabei endet
daher mit dem Beruf des Lehrers not-          die Aufsicht nicht damit, dass das ver-
wendig verbundene Aufgaben; sie zählen        letzte Kind von einem Dritten (z.B. Haus-
zu den wichtigsten Dienstpflichten.           meister, Krankenwagen, Taxe) vom
Inhalt dieser Aufsicht ist es, sowohl die     Schulhof gefahren wird; es muss auch
Schüler selbst bei schulischen Veran-
staltungen vor Schäden zu bewahren als
auch zu verhindern, dass diese Schüler
andere schädigen. Die Aufsicht besteht
gegenüber den minderjährigen, aber
auch – entsprechend dem Alter modifi-
ziert – gegenüber volljährigen Schülern.
Aufsichtspflichtig ist zunächst der Lehrer,
dem die Schüler anvertraut sind. Dabei
spielt es keine Rolle, ob dies auf Grund
einer Zuweisung (z.B. im Wege der
Unterrichtsverteilung) erfolgt, oder ob
der Lehrer freiwillig die Aufsicht über-
nommen hat. Wenn Hilfspersonen bei der
Aufsichtsführung unterstützen sollen,

                                                                                     27
eine verantwortliche Begleitung während      ■   Schulbushaltestellen, die räumlich
des Transports und während der ärzt-             und funktionell nicht dem Schul-
lichen Behandlung vom Aufsicht Führen-           betrieb zugeordnet sind (soweit
den sichergestellt werden, z.B. indem er         landesrechtliche Regelungen nicht
selbst den verletzten Schüler begleitet          anderes bestimmen)
oder die Eltern bittet, dies zu über-        ■   Beförderung im Schulbus
nehmen.                                      ■   Handlungen eines Schülers außerhalb
                                                 des schulischen Bereiches
                                             ■   unerlaubtes Entfernen eines Schülers
Aufsichtsführung                                 vom Ort der Aufsichtsführung, sofern
                                                 der Lehrer alles Zumutbare unter-
Die Ausübung der Aufsicht ist sowohl             nommen hat, um dies zu verhindern
zeitlich als auch räumlich durch den         ■   Wanderungen und Fahrten während
schulischen Bereich begrenzt. Die Auf-           der Freizeit oder in den Ferien, die
sicht beschränkt sich zeitlich auf:              nicht von der Schule angeordnet sind
                                                 und demzufolge keine schulischen
■    den Unterricht und eine angemes-            Veranstaltungen darstellen. Dies gilt
     sene Zeit davor und danach (ist in          auch bei Teilnahme eines Lehrers als
     Länderregelungen festgelegt)                Begleitperson.
■    Pausen
■    Schulwanderungen und Klassen-           Der Inhalt der Aufsicht hängt von den
     fahrten                                 Umständen des Einzelfalles ab.
■    sonstige schulische Veranstaltungen,    Aufsichtsmaßnahmen sind abhängig von:
     auch wenn die Teilnahme den
     Schülern freigestellt ist.              ■   dem Alter und der Einsichtsfähigkeit
                                                 der Schüler
Die Aufsicht beschränkt sich räumlich auf:   ■   den räumlichen Verhältnissen am Ort
                                                 der Aufsichtsführung
■    die schulischen Anlagen                 ■   erkennbaren, akuten Gefährdungs-
■    den Ort der Schulveranstaltungen            möglichkeiten (z.B. Baustelle auf dem
■    die Wege zwischen verschiedenen             Schulgelände).
     Orten schulischer Veranstaltungen.
                                             Die Aufsicht ist durch drei wesentliche
Die Aufsicht der Schule erstreckt sich       Komponenten gekennzeichnet:
u.a. nicht auf:                              Sie muss kontinuierlich, aktiv und
                                             präventiv erfolgen.
■    den Schulweg zwischen Wohnung und
     Schule oder dem sonstigen Ort einer
     schulischen Veranstaltung

28
Kontinuierliche Aufsichtsführung, d.h.      Steht bereits einige Zeit vorher fest,
die Aufsicht muss grundsätzlich ununter-    dass wegen Abwesenheit des Lehrers
brochen ausgeübt werden. Da der Lehrer      die Klasse nicht von ihm beaufsichtigt
nicht jedes einzelne Kind ständig im        werden kann, so ist von der Schule die
Auge behalten kann, müssen sich die         ersatzweise Aufsichtsführung sicherzu-
Schüler zumindest durch die Anwesen-        stellen. Kommt die Schule dieser
heit des Lehrers beaufsichtigt fühlen.      Verpflichtung nicht oder nur unvollkom-
Ist der Lehrer aus persönlichen oder aus    men nach, so trifft die Verantwortung
dienstlichen Gründen gezwungen, den         für diesen Organisationsmangel den
Ort der Aufsichtsführung zu verlassen, so   Schulleiter.
muss er alle zumutbaren Vorkehrungen
treffen, um für die Zeit seiner
Abwesenheit Gefahren von den                Aktive Aufsichtsführung, d.h. der Lehrer
Schülern oder durch die Schüler abzu-       darf sich in der Regel nicht mit War-
wenden.                                     nungen und Weisungen an die Schüler
Ob hierfür Belehrungen ausreichen, ob       zur Verhütung von Unfällen und Schäden
ggf. die Bitte an den Lehrer der Nach-      begnügen. Er muss vielmehr im Rahmen
barklasse um Aufsichtsführung oder die      des ihm Möglichen und Zumutbaren
Beauftragung eines geeigneten Schülers      Vorsorge für den Fall treffen, dass seine
mit der Aufsicht in Betracht kommt,         Ermahnungen nicht beachtet werden.
richtet sich immer nach der Lage des        Verbote muss er erforderlichenfalls
Einzelfalles. Wesentlich ist auch hier,     durchsetzen.
dass sich die Schüler nicht völlig unbe-    So verletzt ein Lehrer beispielsweise
aufsichtigt fühlen.                         seine Aufsichtspflicht, wenn er zwar die

                                                                                   29
Schüler bei einem Schulausflug in felsi-
ges Gelände vor dem Klettern warnt,
dann aber doch kletternde Schüler nicht
weiter beachtet.
In einem solchen Fall muss er eingrei-
fen, etwa durch Anordnung, dass diese
Schüler sich für den Rest des Ausfluges
unmittelbar bei dem Lehrer aufhalten        Haftung des Lehrers bei Verletzungen
müssen.                                     der Aufsicht

                                            Wird ein Schüler im Zusammenhang mit
Präventive Aufsichtsführung, d.h. um-       dem Schulbesuch verletzt, stellt sich die
sichtiges und vorausschauendes Handeln,     Frage nach der Haftung des Lehrers.
z.B. bei der Pausenaufsicht, bei Klas-      Dabei kann sich eine „Haftung“ in dreier-
senfahrten, Wanderungen oder Klassen-       lei Hinsicht ergeben:
feiern.
Der Lehrer muss sich stets überlegen, ob    ■   Zivilrechtliche Haftung
durch die örtlichen oder zeitlichen Ver-        (Schadenersatz)
hältnisse oder aus einem Verhalten der      ■   Strafrechtliche Haftung
Schüler Gefahren entstehen können und       ■   Disziplinarrechtliche Haftung
wie er diese Gefahren abwenden kann.
Dazu zählt z.B. die Anordnung eines aus-    Zur zivilrechtlichen Haftung ist auf
reichenden Sicherheitsabstandes             Folgendes hinzuweisen:
vor der Bushaltestelle beim Schulausflug
ebenso wie die Warnung der Schüler
vor zurückschnellenden Ästen beim           Personenschäden von Schülern
Waldlauf.
Bei der Planung einer Schulwanderung        Seit der Einführung der gesetzlichen
ist es sinnvoll, das Ziel vorher zu er-     Schüler-Unfallversicherung sind alle
kunden, z.B. Abgehen der Wanderstrecke,     Schüler der allgemein bildenden und be-
Besuch der Jugendherberge oder des          rufsbildenden Schulen gesetzlich gegen
Schullandheimes.                            Unfälle (Personenschäden) versichert,
Allgemein gültige Regelungen über das       die sie im Zusammenhang mit dem
richtige Verhalten des Lehrers im Einzel-   Schulbesuch erleiden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b
fall sind nicht möglich, da es immer auf    SGB VII). Die Kosten dieser gesetzlichen
die jeweiligen Umstände ankommt.            Unfallversicherung tragen die Schulträger
                                            dadurch, dass sie an den zuständigen
                                            Unfallversicherungsträger Beiträge
                                            entrichten.

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Im Hinblick auf diese Beitragszahlung          (z.B. zerreißt sich ein Schüler bei einem
sind der Schulträger, die Lehrer und           Sportunfall die Kleidung) handelt, sind
Schüler oder sonst in der Schule tätige        bei öffentlichen Schulen Schadenersatz-
Personen, z.B. Schulsekretärin, Haus-          ansprüche wegen Verletzung der Auf-
meister, aber auch freiwillige Helfer und      sicht nicht gegen den Lehrer, sondern
Begleitpersonen bei schulischen Veran-         stets nur gegen dessen Dienstherrn zu
staltungen grundsätzlich von der zivil-        richten (§ 839 Abs. 1, ggf. § 253 Abs. 2
rechtlichen Haftung freigestellt (§§ 104 f.,   BGB, i.V.m. Art. 34 GG).
106 Abs. 1 SGB VII).
Dieses so genannte Haftungsprivileg
schließt Ansprüche der Schüler unter-          Regress bei Vorsatz und
einander (z.B. bei Raufereien in der           grober Fahrlässigkeit
Schule) und gegen sonstige Schul-
angehörige (Lehrer, Verwaltungspersonal        Die Haftungsfreistellung durch das SGBVII
usw.) aus. Ausgeschlossen werden damit         will ebenso wenig wie die Regelung des
insbesondere der Amtshaftungsanspruch          Art. 34 GG den Lehrer, der seine Dienst-
nach § 839 Abs. 1 BGB und der Anspruch         pflichten grob fahrlässig oder gar vor-
auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)          sätzlich verletzt, aus jeglicher finanzieller
gegen den Lehrer, der seine Aufsichts-         Verantwortung entlassen. Dies könnte
pflicht verletzt hat.                          zu einer Vernachlässigung der Aufsicht
Hinsichtlich etwaiger Fehler bei der Auf-      führen und würde damit nicht nur die
sichtsführung hat dies zur Folge, dass         Schüler erheblichen Gefahren aussetzen,
nur ein vorsätzlicher Verstoß zu einer         sondern auch die Träger der gesetz-
zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem         lichen Unfallversicherung und damit
Schüler führen kann. Das kann dann der         letztendlich den Steuerzahler in unver-
Fall sein, wenn ein Lehrer bewusst und         tretbarer Weise belasten. Deshalb
gewollt seine Aufsichtspflicht verletzt        kennen sowohl das SGBVII als auch die
und die Schädigung billigend in Kauf           Beamtengesetze des Bundes und der
nimmt.                                         Länder die Möglichkeiten des Rückgriffs
                                               gegen den Schädiger. So kann sowohl
                                               der Unfallversicherungsträger als auch
Personenschäden Dritter                        der Dienstherr den Ersatz der von ihm
und Sachschäden                                zugunsten des verletzten Schülers ge-
                                               machten Aufwendungen verlangen, wenn
Soweit es sich um Personenschäden              der Lehrer vorsätzlich oder grob fahrläs-
schulfremder Dritter (z.B. wird beim Ball-     sig seine Pflichten gegenüber dem
spielen im Rahmen des Sportunter-              anvertrauten Kind vernachlässigt hat.
richtes ein unbeteiligter Passant durch        Vorsatz setzt nicht nur die bewusste
einen Ball verletzt) oder um Sachschäden       Verletzung der Aufsicht, sondern auch

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noch das billigende in Kauf nehmen der       Strafrechtliche Haftung
Folgen dieser Pflichtverletzung voraus.
Es ist also ein auf die Herbeiführung        Verletzungen der Aufsicht führen dann
des Unfalls gerichtetes, absichtliches       zu einer strafrechtlichen Ahndung, wenn
Verhalten und dürfte daher in der Praxis     die Aufsicht Führenden vorsätzlich oder
kaum vorkommen. Grobe Fahrlässigkeit         fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen
liegt vor, wenn schon einfachste, ganz       haben (vgl. §§ 223, 229 StGB). Der
nahe liegende Überlegungen nicht ange-       Strafrichter wird sich mit der Frage aus-
stellt wurden und wenn das nicht beach-      einander setzen müssen, welche Auf-
tet wurde, was im konkreten Fall jedem       sichtsmaßnahme in der jeweiligen
einleuchten musste. Das Maß der im           Situation erforderlich, geeignet und zu-
Einzelfall erforderlichen Sorgfalt           mutbar war. Ist eine Schulveranstaltung
bestimmt sich nach der Lebenserfahrung       im Hinblick auf die erforderlichen
und Gewissenhaftigkeit eines besonne-        Aufsichtsmaßnahmen unter Beachtung
nen „durchschnittlichen“ Lehrers unter       der dafür üblichen Grundsätze geplant
Berücksichtigung der jeweiligen              worden und wurde die Aufsicht auch
Umstände und der persönlichen Ver-           dementsprechend durchgeführt, wird ein
hältnisse. Jedoch besteht nach § 110         sich ereignender Unfall kaum zu
Abs. 1 SGB VII, abweichend von den all-      strafrechtlichen Konsequenzen führen.
gemeinen Haftungsgrundsätzen, bereits        Denn auch unter strafrechtlichen
bei schuldhafter Herbeiführung des           Gesichtspunkten wird eine lückenlose,
Unfalls die Rückgriffshaftung des Schä-      vollständige Überwachung der Schüler
digers, ohne dass sich die grobe Fahr-       nicht gefordert, jedenfalls so lange nicht,
lässigkeit bzw. der Vorsatz auch auf die     wie außergewöhnliche Gefahrenlagen
Verletzungsfolgen beziehen muss.             nicht erkennbar vorliegen.
Handelt es sich um eine „leichte“ Fahr-
lässigkeit (im Gegensatz zu „grober“
Fahrlässigkeit), so ist ein Regress nach     Disziplinarrechtliche Haftung
den bestehenden Bestimmungen nicht
möglich. Verletzungen der Aufsicht           Dienstrechtlich gesehen ist die Verlet-
zur Begründung einer zivilrechtlichen        zung der Aufsichtsführung ein Dienstver-
Haftung müssen massiv sein. Der Mangel       gehen. Welche Maßnahmen der Dienst-
an einschlägiger Rechtsprechung ist ein      herr für angemessen hält, wird sich nach
sicheres Indiz dafür, dass Irrtümer, Fehl-   der Schwere der Dienstpflichtverletzung
einschätzung, Fehler infolge Überlastung     richten. In aller Regel wird es zu diszi-
in aller Regel nicht geeignet sein wer-      plinarrechtlichen Folgen einer Verletzung
den, eine zivilrechtliche Haftung des        der Aufsichtsführung in den Fällen kom-
Verantwortlichen auszulösen.                 men, bei denen eine zivil-/strafrechtliche
                                             Haftung bejaht wird. ●

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