Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler - Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Gesetzliche Unfallversicherung Wir sind da, bevor Sie uns brauchen.
Herausgeber: Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße 1, 81539 München http://www.unfallkassen.de © Januar 2004, aktualisierte Fassung April 2006 Gestaltung: Liedtke&Kern, München Fotos: Blechschmidt, Fister, BUK-Archiv Bestell-Nr. GUV-SI 8030, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.
Inhalt Einleitung 6 Wer ist versichert? 7 Was ist versichert? 8 Was geschieht nach einem Unfall? 12 Was leisten die Unfallversicherungsträger? 14 Prävention und Erste Hilfe 18 Förderung der Sicherheit und Gesundheit in der Schule 22 Aufsicht und Haftung des Lehrers 27 Wer finanziert die Unfallversicherung? 33 Gemeindeunfallversicherungs- verbände und Unfallkassen 35 Die Bezeichnungen Lehrer, Schüler, Schulleiter usw. werden in dieser Schrift als geschlechtsneutrale Begriffe verwendet und schließen Lehrerinnen, Schülerinnen, Schulleiterinnen usw. stets mit ein. 5
Einleitung Seit 1971 stehen Schülerinnen und Im Bereich der Prävention haben die Schüler bei Schul- und Schulwegunfällen Unfallversicherungsträger in erster Linie unter dem Schutz der gesetzlichen beratende Aufgaben. Die Prävention Schüler-Unfallversicherung. Damit stehen durchzuführen, ist Aufgabe der für den ihnen die umfassenden Leistungen der Schulbereich Verantwortlichen. Die gesetzlichen Unfallversicherung zu, wie Unfallversicherungsträger bieten hier sie auch für Arbeitnehmer gelten – von vielfältige Unterstützung an – von der der spezifischen Heilbehandlung und sicherheitstechnischen Beratung bei der Rehabilitation bis zur Berufshilfe und Bauplanung bis zum praxisbezogenen gegebenenfalls lebenslangen Rente. Unterrichtsbeispiel. ● Die vorliegende Broschüre gibt einen Überblick über die Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Unfallver- sicherung; sie richtet sich insbesondere an Schulleiter, Lehrer und Eltern. 6
Wer ist versichert? Nach § 2 des Siebten Buches Sozial- gesetzbuch sind gegen Unfall versichert: Schüler allgemein bildender Schulen Allgemein bildende Schulen sind alle öffentlichen und privaten Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann oder die darüber hinaus zum Realschulabschluss oder zum Abitur führen; dazu gehören in erster Linie Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, alle Arten von Sonderschulen und die Einrichtungen fallen schulische Berechtigungen (Berufs- des zweiten Bildungsweges. schul-Abschluss, mittlerer Schulab- schluss, Fachschul-, Fachhochschul- oder fachgebundene bzw. allgemeine Hoch- Schüler berufsbildender Schulen schulreife) einschließlich der Vorbe- reitung auf externe Prüfungen, staatlich Die berufsbildenden Schulen dienen der geregelte oder bundesrechtlich geregelte Vorbereitung auf bestimmte Berufe Prüfungen. Eine berufsbildende Schule und der Verbesserung der Allgemeinbil- kann auch als Abteilung einer größeren dung. Soweit die praktische Ausbildung Trägerorganisation geführt werden. außerhalb der Schule erfolgt, sind sie Teilzeitschulen. Zu den berufsbildenden Schulen zählen Berufsschulen, Berufs- Teilnehmer an rechtlich aufbauschulen, Berufsfachschulen, vorgeschriebenen Maßnahmen Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fach- für die Aufnahme in Schulen oberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien. Die genannten Schul- Gesetzlich unfallversichert sind ferner die typen werden landesgesetzlich fest- Teilnehmer an rechtlich vorgeschriebenen gelegt. Maßnahmen für die Aufnahme Durch den Besuch der Schule muss die in Schulen. Voraussetzung für den Unfall- (Berufs-) Schulpflicht erfüllt werden versicherungsschutz ist, dass die oder der Besuch muss von der Schul- Maßnahme von der Schule, von einer pflicht befreien. Mit dem Besuch der Behörde oder in deren Auftrag durch- Schule muss ein schulrechtlicher Ab- geführt wird. Dies betrifft z.B. Schul- schluss angestrebt werden. Darunter tauglichkeitsuntersuchungen. 7
Was ist versichert? Ausgeschlossen sind Einrichtungen mit Versicherungsschutz besteht für anderen Bildungszielen als allgemein Schulunfälle und Berufskrankheiten. oder berufsbildende Schulen, z.B. Für die Anerkennung eines Unfalls ist ■ Musik-, Tanz-, Sport-, Fahrschulen ein innerer ursächlicher Zusammenhang und Einrichtungen, die Lehrgänge und in zweifacher Hinsicht erforderlich: Kurse oder Zusatzqualifikationen auf bestimmten Gebieten anbieten ■ Der Unfall muss durch die versicherte (z.B. Sprachkurse und Weiterbil- Tätigkeit eingetreten sein. dungsangebote für Angehörige der ■ Der Unfall muss den Körperschaden Gesundheits- und Sozialberufe, verursacht haben. DV-, Buchführungs- oder Sekretärinnenlehrgänge). Ein Unfall ist ein den Körper schädigen- des, zeitlich begrenztes Ereignis. Gesund- Versicherungsschutz besteht für Kinder heitsschäden, die zwar im Zusammen- bereits vor der Schulpflicht während des hang mit einem Unfall auftreten, ohne Besuchs von Tageseinrichtungen und der dass jedoch der Unfall wesentlich an der Betreuung in Tagespflege. Gesetzlich Entstehung oder der Verschlimmerung unfallversichert sind auch Studierende einer schon bestehenden krankhaften während der Aus- und Fortbildung an Veranlagung mitgewirkt hat, werden Hochschulen ● nicht als Unfallfolge entschädigt.Typische Beispiele hierfür sind: Meniskusschäden, Muskel- und Sehnenrisse. 8
Allgemein bildende Schulen ■ Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage wie Wanderungen, Unfallversichert sind alle Tätigkeiten Ausflüge, Besichtigungen, Schulfeiern innerhalb des rechtlichen und organisa- und Theaterbesuche, Schullandheim- torischen Verantwortungsbereichs der aufenthalte einschließlich der Wege Schule, z.B. von und zu dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet. ■ Teilnahme am Unterricht einschließ- lich der Pausen Ob eine lehrplanmäßige Schulveranstal- ■ Besuch von schulischen Arbeits- tung vorliegt, ergibt sich aus den schul- gemeinschaften, Neigungs- und rechtlichen Regelungen bzw. aus der Förderungsgruppen sowie bei Tätig- Entscheidung des Schulleiters. Die bloße keiten der Schülermitverwaltung Bereitstellung von Schulräumen und ■ Teilnahme an Betriebspraktika, die Einrichtungen für bestimmte Aktivitäten die Berufswahl und den Übergang sowie die Anwesenheit von Lehrkräften von der Schule in das Berufsleben reichen für sich allein nicht aus, um erleichtern sollen Versicherungsschutz zu begründen. Vielmehr muss es sich um eine von der 9
Schule veranlasste Maßnahme handeln; Berufliche Aus- und Fortbildung die Schule muss für die äußeren Bedingun- gen und die inhaltliche Gestaltung, die Wie bei allgemein bildenden Schulen ist Leitung und Aufsicht verantwortlich sein. die Teilnahme am Unterricht der berufs- bildenden Schulen und an sonstigen ■ Die Schüler sind auch während der schulischen Veranstaltungen versichert. Teilnahme an unmittelbar vor oder Im Betrieb sind die Auszubildenden beim nach dem Unterricht von der Schule Unfallversicherungsträger ihres Arbeit- oder im Zusammenwirken mit ihr gebers versichert (z.B. jeweilige Berufs- durchgeführten Betreuungsmaßnah- genossenschaft). men versichert, z.B. bei der Mittags- betreuung. Wegeunfälle Unversichert sind alle Tätigkeiten, die – auch wenn sie mit dem Schulbesuch ent- Der Weg zwischen Wohnung und Schule fernt zusammenhängen – im Wesentli- oder dem Ort einer Veranstaltung außer- chen dem privaten Lebensbereich der halb des Schulbereichs ist ebenfalls unfall- Schüler zuzuordnen sind, z.B. versichert. Dies gilt auch für Fahrgemein- schaften. Auf welche Weise diese Wege ■ die Erledigung von Hausaufgaben zurückgelegt werden – ob zu Fuß, mit dem oder die Vorbereitung auf den Fahrrad, einem Kfz oder mit öffentlichen Unterricht im häuslichen Bereich Verkehrsmitteln – ist ohne Belang. ■ die Teilnahme an Nachhilfeunterricht, Folgende Voraussetzungen müssen für sofern er nicht durch die Schule als den Unfallversicherungsschutz erfüllt sein: Schulveranstaltung angeboten wird ■ der Aufenthalt auf dem Schulgelände ■ Der Weg muss wegen des Besuchs außerhalb des Unterrichts einer Schule angetreten worden sein. ■ andere private Tätigkeiten (z.B. Essen, ■ Der Weg muss zeitlich mit der Aufnah- Schlafen auf einer Klassenfahrt). me oder Beendigung der versicherten Tätigkeit (z.B. Schulbesuch) zusam- Dagegen können auch Unfälle, die durch menhängen. altersbedingt typisches Verhalten von ■ Es muss sich um einen unmittelbaren Kindern und Jugendlichen verursacht Weg handeln. Dies braucht nicht die werden, unter Versicherungsschutz kürzeste Verbindung zwischen Woh- stehen (z.B. Unfälle beim Spielen wäh- nung und Schule zu sein, wenn z.B. rend der Pause oder auf dem Schulweg). ein anderer Weg gewählt wird, der ver- kehrstechnisch günstiger, störungs- freier oder risikoärmer ist. 10
■ Versicherungsschutz besteht auch für Der unfallversicherte Weg beginnt in der Kinder auf einem Abweg von dem Regel mit dem Verlassen des Wohn- unmittelbaren Weg zur versicherten hauses und endet beim Erreichen der Tätigkeit (z.B. Schulbesuch), wenn Schule. Dies gilt umgekehrt auch für das Kind wegen der beruflichen den Heimweg. Der Unfallversicherungs- Tätigkeit der Eltern in fremde Obhut schutz besteht gleichermaßen auf gegeben werden muss. Wegen zwischen Berufsschule und ■ Bei auswärtiger Unterbringung von Wohnung oder Arbeitsplatz. Wegen der Schülern sind auch Familienheim- gesetzlichen Berufsschulpflicht sind fahrten versichert, wenn die Familie die mit dem Schulbesuch zusammen- den Lebensmittelpunkt der Versicher- hängenden Wege beim Unfallversiche- ten bildet. rungsträger der Schule versichert; für ■ Versichert ist auch das Verwahren, den Weg von der Berufsschule zum Erneuern und In-Stand-Halten von Betrieb ist der Unfallversicherungsträger Arbeitsgeräten (z.B. Schulheften) des Arbeitgebers zuständig. sowie die Erstbeschaffung auf Veranlassung der Schule. Kein Versicherungsschutz besteht ■ während der Unterbrechung des Weges (z.B. Einkauf ) ■ bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen ■ in der Regel bei Abwegen, d.h. bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Schule führen. Wird der Weg aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, hat dies zur Folge, dass der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungs- schutz steht. ● 11
Was geschieht nach einem Unfall? Ärztliche und fachärztliche Behandlung Nach einem Unfall hat die Aufsicht führen- de Person nach Art und Umfang der Ver- letzung zu entscheiden, ob Erste Hilfe ge- nügt oder ob ein Arzt hinzugezogen wer- den muss. Versicherte mit leichten Verlet- zungen, die zwar ärztlicher Versorgung be- dürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sollen dem nächstgelegenen Arzt vor- gestellt werden. Bei darüber hinaus gehen- Eine Begleitung durch eine weitere Per- den Verletzungen, die zur Behandlungs- son sollte mindestens bei Verletzten im bedürftigkeit von voraussichtlich mehr als Grundschulalter erfolgen. einer Woche führen, soll direkt ein Durch- gangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Die Unfallversicherungsträger haben für Bei offensichtlichen Augen-, Hals-, Nasen- Verletzungen, die einer fachärztlichen oder Ohrenverletzungen ist direkt der oder besonderen unfallmedizinischen spezialisierte Facharzt aufzusuchen. Versorgung bedürfen, die nachstehenden Verfahren eingeführt. Ein schneller und fachgerechter Transport Verletzter zur Arztpraxis bzw. in das Kran- Durchgangsarztverfahren kenhaus kann entscheidend für den Erfolg Verletzte, die voraussichtlich länger als der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl eine Woche behandlungsbedürftig sind, des Transportmittels sind Art und Schwere müssen unverzüglich vom behandelnden der Verletzung zu beachten. So kann bei Arzt einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorge- leichten Verletzungen der Versicherte zu stellt werden. Ein Durchgangsarzt kann Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi auch direkt nach einem Unfall aufgesucht oder Privatwagen zum Arzt gebracht wer- werden. Durchgangsärzte sind Fachärzte den. Bei Verletzungen, die einen besonde- für Chirurgie mit besonderen Kenntnissen ren Transport oder eine sachkundige Be- und Erfahrungen auf dem gesamten treuung während des Transportes erfor- Gebiet der Unfallmedizin. dern, sollte dieser durch Krankentransport- oder Rettungstransportwagen erfolgen. H-Arzt-Verfahren Bei Zweifeln an der Transportfähigkeit H-Ärzte sind Ärzte mit erweiterten Kennt- Verletzter sollte grundsätzlich ein Arzt nissen und Erfahrungen auf dem Gebiet über das Transportfahrzeug und die Art der Unfallmedizin. Sie sind von der des Transportes entscheiden. Vorstellungspflicht beim D-Arzt befreit. 12
Verletzungsartenverfahren Versicherte mit bestimmten schweren Verletzungen werden in speziell ausge- wählten und zugelassenen Krankenhäu- sern behandelt. Die dort vorhandenen umfangreichen unfallmedizinischen Erfahrungen des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals sowie die medi- zinisch-technischen Einrichtungen gewährleisten eine besonders qualifizier- Für die Unfallanzeige existieren verbindli- te Versorgung. Bei unter das Verletzungs- che Vordrucke*. Die Anzeige kann im Ein- artenverfahren fallenden Verletzungen ist vernehmen mit dem Anzeigenempfänger jeder Arzt verpflichtet, die Verletzten auch im Wege der elektronischen Daten- unverzüglich in das nächste dafür zuge- übermittlung erstattet werden, soweit die lassene Krankenhaus zu überweisen. Darstellung den Formularen entspricht und geeignete Maßnahmen zur Sicher- stellung des Datenschutzes getroffen Pflicht zur Unfallanzeige wurden. Jeder Unfall, durch den ein Kind oder Die Leitung der Einrichtung kann ihrer Jugendlicher im Zusammenhang mit Meldepflicht nur dann nachkommen, dem Besuch einer Schule oder durch wenn sie von dem Unfall rechtzeitig einen Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem Kenntnis erhält. Insbesondere bei Unfäl- Weg zwischen Wohnung und Schule) len auf dem Weg zur oder von der Schule getötet oder so verletzt wurde, dass es ist es daher mitunter notwendig, sich bei ärztlich behandelt werden muss, ist von den Eltern oder dem Verletzten nach den der Schulleitung oder deren Beauftrag- näheren Umständen des Unfalls zu ten anzuzeigen. Der Anzeigepflichtige erkundigen. oder sein Bevollmächtigter hat die Anzeige binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. Tödliche Unfälle, Massen- unfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem Unfallversicherungsträger zu melden (Telefon, Fax, E-Mail). * erhältlich im Buchhandel, bei den Unfallver- sicherungsträgern und im Internet: www.unfallkassen.de unter der Rubrik Formulare 13
Was leisten die Unfallversicherungsträger? Bei Wegeunfällen oder auch wenn ärzt- Die gesetzliche Unfallversicherung hat die liche Behandlung erst später in Anspruch Aufgabe, genommen wird, sollten aber auch die Eltern von sich aus die Schule umgehend ■ mit allen geeigneten Mitteln Schul- über den Unfall unterrichten. Eine fristge- unfälle und Berufskrankheiten sowie rechte Meldung des Unfalls und die voll- arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ständige Beantwortung aller in dem zu verhüten Unfallanzeigenvordruck gestellten Fragen ■ nach Eintritt von Schulunfällen oder ist deshalb wichtig, damit der Unfallver- Berufskrankheiten die Gesundheit sicherungsträger rasch beurteilen kann, und Leistungsfähigkeit der Versicher- ten mit allen geeigneten Mitteln wie- ■ welche besonderen Maßnahmen derherzustellen und der Heilbehandlung oder der Berufs- ■ die Versicherten oder ihre Hinterblie- hilfe (z.B. Vorstellung bei einem benen durch Geldleistungen zu ent- Facharzt, Verlegung in eine besondere schädigen. Sachschäden werden aller- Unfallklinik, Einleitung schulischer dings nicht ersetzt, ebenso besteht Maßnahmen) zu treffen sind und kein Anspruch auf Schmerzensgeld. ■ ob eine Entschädigungspflicht gege- ben ist und welche Leistungen in Die Unfallversicherungsträger prüfen von Betracht kommen. ● sich aus, ob und welche Leistungen zu erbringen sind. Heilbehandlung Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten für eine umfassende Heil- behandlung. Sie wird so lange erbracht, bis ihr Ziel erreicht ist. Die Heilbehandlung umfasst insbesondere: ■ Erstversorgung ■ ärztliche und zahnärztliche Behand- lung ■ Arznei-, Verband- und Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Bewegungs- und Sprachtherapie) ■ Versorgung mit Hilfsmitteln ■ häusliche Krankenpflege 14
■ Behandlung in Krankenhäusern und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rehabilitationseinrichtungen ■ Leistungen zur medizinischen Die Leistungen zur Teilhabe für unfallver- Rehabilitation. letzte Kinder umfassen Hilfsmittel, die durch den Unfall beschä- ■ heil- und sonderpädagogische Maß- digt wurden oder verloren gingen – z.B. nahmen sowie Hilfen, die erforderlich Brillen – sind wiederherzustellen oder sind, um ihnen eine ihren Fähig- zu erneuern. Für Versicherte, die bei keiten entsprechende allgemeine bestimmten Alltagsverrichtungen in Schulbildung zu ermöglichen erheblichem Umfang fremder Hilfe bedür- ■ berufsfördernde Leistungen, um sie fen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- zu befähigen, eine angemessene bzw. Heimpflege gewährt. Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu er- lernen oder auszuüben. Der behandelnde Arzt sollte unbedingt darauf hingewiesen werden, dass ein Insbesondere kommen folgende Schulunfall vorliegt. Der Arzt rechnet Leistungen in Betracht: dann direkt mit dem Unfallversicherungs- träger ab. Dies gilt auch, wenn die Eltern ■ Einzelunterricht am Krankenbett oder von Versicherten oder die Versicherten zu Hause, wenn infolge der unfallbe- selbst privat krankenversichert sind. dingten Dauer des Unterrichtsausfalls Privatärztliche Behandlung ist in der der weitere Bildungsweg gefährdet ist gesetzlichen Unfallversicherung weder ■ Übernahme der Fahrkosten zur Schule, vorgesehen noch erstattungsfähig. um eine frühzeitige Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen und dadurch drohenden Anschlussschwierigkeiten zu begegnen 15
■ Ausstattung mit technischen Unter- ■ sonstige Leistungen, die erforderlich richts- und Lernhilfen sind, um das Ziel der Rehabilitation zu ■ schulische Ausbildung in einer erreichen oder zu sichern, insbeson- Sondereinrichtung für Behinderte dere spätere Hilfen im Arbeitsleben. einschließlich der Unterbringung in einem Wohn- oder Pflegeheim ■ berufsfördernde Leistungen (z.B. be- Geldleistungen während der rufliche Aus- und Fortbildung, Hilfen Heilbehandlung und der schulisch- zur Erlangung eines Arbeitsplatzes beruflichen Rehabilitation einschließlich Leistungen zur Förde- rung der Arbeitsaufnahme sowie Schüler, die bei Beginn der Arbeitsun- Eingliederungshilfen an Arbeitgeber). fähigkeit einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind, erhalten Verletzten- geld, soweit Arbeitsentgelt nicht ge- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der zahlt wird. Berufstätige Eltern erhalten Gemeinschaft und ergänzende Leistungen für eine begrenzte Zeit Kinderpflege- Verletztengeld, wenn Hierzu zählen insbesondere: ■ es nach ärztlichem Zeugnis erforder- ■ Übernahme der erforderlichen Fahr- lich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, und Transportkosten, z.B. bei stationä- Betreuung oder Pflege ihres verletz- rer oder ambulanter ärztlicher Behand- ten Kindes der Arbeit fernbleiben lung, unter bestimmten Voraussetzun- ■ eine andere im Haushalt lebende gen auch für Familienheimfahrten oder Person das Kind nicht beaufsichtigen, für Besuchsfahrten von Angehörigen betreuen oder pflegen kann und ins Krankenhaus. Hierzu gehören auch ■ das Kind das 12.Lebensjahr noch die Kosten für eine wegen der Verlet- nicht vollendet hat. zung erforderliche Begleitperson; ■ Beratung sowie sozialpädagogische Während der Dauer der Leistungen zur und psychosoziale Betreuung Teilhabe am Arbeitsleben erhalten die ■ ärztlich verordneter Rehabilitations- Versicherten Übergangsgeld, wenn sie sport in Gruppen unter ärztlicher wegen der Teilnahme an der Maßnahme Betreuung nicht ganztägig erwerbstätig sein können. ■ Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe Zum Ausgleich einer besonderen Härte (z.B. Hilfe zum Erwerb eines wegen kann in Einzelfällen für die Dauer der der Unfallfolgen erforderlichen Heilbehandlung und der Leistungen zur Kraftfahrzeugs, behindertengerechte Teilhabe am Arbeitsleben eine besondere Anpassung der Wohnung) Unterstützung gewährt werden. 16
Versichertenrenten Für Schüler gilt als Jahresarbeitsver- dienst, solange sie das 6. Lebensjahr Die Rente soll den Lebensunterhalt der noch nicht vollendet haben, ein Viertel, Versicherten sichern, soweit ihre Erwerbs- danach bis zur Vollendung des 15. Lebens- fähigkeit durch den Unfall eingeschränkt jahres ein Drittel der Bezugsgröße. ist. Bei Kindern bemisst sich die Nach Beendigung der Ausbildung wird Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Jahresarbeitsverdienst nach den den Auswirkungen, die sich bei Erwach- dann maßgebenden Einkommensverhält- senen mit gleichem Gesundheitsschaden nissen neu berechnet. ergeben würden. Versicherte erhalten eine Rente, wenn und solange die Minderung der Erwerbs- Anpassung der Geldleistungen fähigkeit über die 26.Woche nach dem Unfall hinaus andauert und wenigstens Die Renten aus der Unfallversicherung einen Grad von 20 Prozent erreicht. und das Pflegegeld werden jährlich Bei Schülern, die in der Regel keiner der allgemeinen Entwicklung der Löhne Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachgehen, und Gehälter angepasst. beginnt die Rente mit dem Tag nach dem Unfall. Leistungen im Todesfall Vollrente: Sie beträgt bei Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls Jahresarbeitsverdienstes. sind zu zahlen: Teilrente: Sie entspricht bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Teil ■ Sterbegeld in Höhe von einem der Vollrente, der dem Grad der Minde- Siebtel der im Zeitpunkt des Todes rung der Erwerbsfähigkeit entspricht. geltenden Bezugsgröße ■ die erforderlichen Kosten der Über- Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamt- führung des Verstorbenen an den Ort betrag der Arbeitsentgelte und Arbeits- der Bestattung einkommen der Versicherten in den ■ gegebenenfalls Rente an die Hinter- letzten zwölf Kalendermonaten vor dem bliebenen. ● Unfall, begrenzt auf den durch Gesetz, Satzung oder Rechtsverordnung fest- gelegten Höchstbetrag. Er beträgt mindestens 60 Prozent – bei Minderjährigen 40 Prozent – der zum Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen Be- zugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV. 17
Prävention und Erste Hilfe Die Unfallversicherungsträger sorgen Die Unfallverhütungsvorschriften werden mit allen geeigneten Mitteln für die Ver- durch Regeln für Sicherheit und Gesund- hütung von Arbeits-, (Schul-)unfällen heitsschutz ergänzt. Durch sie werden die und für eine wirksame Erste Hilfe. Zu einzelnen Anforderungen der Unfall- diesem Zweck erlassen sie Unfallver- verhütungsvorschriften für bestimmte hütungsvorschriften, die Unternehmer Gefahrenbereiche präzisiert, allgemein und Versicherte zu beachten haben. Zu anerkannte sicherheitstechnische Regeln den „geeigneten Mitteln“ gehören auch festgeschrieben und neuere sicherheits- Regeln für Sicherheit und Gesundheits- technische Erkenntnisse in Verhaltens- schutz, Grundsätze und Informationen. anordnungen umgesetzt. Unterrichtsbeispiele, Plakate und Im Gegensatz zu den Unfallverhütungs- Aushänge für den Unterricht sowie Filme vorschriften sind Regeln für Sicherheit unterstützen die Präventionsarbeit. und Gesundheitsschutz nicht unmittelbar Darüber hinaus werden Schulungs- zwingendes Recht. Sie sind jedoch über veranstaltungen für die mit der Unfall- § 2 der Unfallverhütungsvorschrift verhütung und Sicherheitserziehung „Allgemeine Vorschriften“ zu beachten, betrauten Personen durchgeführt. soweit sie allgemein anerkannte sicher- heitstechnische Regeln enthalten. Von den Maßnahmen darf nur dann abge- Vorschriften und Regeln wichen werden, wenn die Sicherheit – d.h. das Schutzziel der jeweiligen Für den Bereich der Schulen wird derzeit Vorschrift – auf andere Weise gewähr- eine spezielle Unfallverhütungsvorschrift leistet wird. erarbeitet. Im Einzelfall ist auf die jewei- Im Gegensatz zu den Unfallverhütungs- ligen Bestimmungen der einschlägigen vorschriften und Regeln für Sicherheit Unfallverhütungsvorschriften zurückzu- und Gesundheitsschutz, die Unternehmer greifen. Im Übrigen sind die Regelungen wie Versicherte zu einem bestimmten der für alle Bereiche geltenden Verhalten veranlassen sollen, dienen die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine anderen Veröffentlichungen der Unfall- Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) versicherungsträger in erster Linie der zu beachten. Sie enthält insbesondere Information. In ihnen werden Hinweise Aussagen über die Pflichten des Unterneh- gegeben mers, die sichere Gestaltung von Arbeits- plätzen, Verkehrswegen, Fußböden, ■ auf bestimmte Gefahren grundsätzliche Bestimmungen über den ■ auf Verhaltensregeln, wie Gefahren Brandschutz, das Tragen persönlicher begegnet werden kann Schutzausrüstungen, das Arbeiten an ■ welche Maßnahmen nach Eintritt gefährlichen Stellen sowie Verhaltens- eines Unfalles zu ergreifen sind. anweisungen für die Versicherten. 18
Daneben geben die Informationen Auskunft ■ über bestimmte Pflichten, die sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben ■ wie diese Pflichten erfüllt werden können ■ und Hinweise auf andere technische Regelungen (z.B. nationale und europäische Normen). Die Informationen enthalten keine ver- seinen nachgeordneten Dienststellen bis bindlichen Regelungen, sondern Erfah- hin zur Schulleitung und zu den Lehrern rungen, Hinweise und Informationen, aufgerufen. Lehrpläne und Schulbücher die Unternehmern wie auch Versicherten müssen die erforderlichen Kenntnisse, bei der Verhütung von Arbeitsunfällen Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln dienlich sein sollen. helfen. In der Verantwortung des Sachkosten- Unfälle können verhütet werden durch trägers einer Schule liegt es, dass durch entsprechende Gestaltung der Baulich- ■ geeignete Baulichkeiten und Ein- keiten und der Einrichtungen, also des richtungen, die Gefährdungen „äußeren Schulbereichs“, Unfälle weit- ausschließen (Sicherheitstechnik) gehend vermieden werden. ■ organisatorische Maßnahmen, die Durch die Zweiteilung der Verantwortlich- in der Schule die Sicherheit gewähr- keit der Sicherheit in Schulen ergeben leisten (Sicherheitsorganisation) sich auch unterschiedliche präventive ■ Erziehung der Schüler zu sicher- Aufgaben im heitsbewusstem Verhalten (Sicherheitserziehung). „äußeren Schulbereich“ für den Sachkostenträger und im Die beiden letztgenannten Ziele gehören „inneren Schulbereich“ für den in den so genannten „inneren Schulbe- Schulhoheitsträger. reich“, den Schulbetrieb. Diesen können die Unfallversicherungsträger der öffent- lichen Hand und der Sachkostenträger einer Schule kaum beeinflussen. Hier ist der Schulhoheitsträger, d.h. der Kultus- minister bzw. der Bildungssenator mit 19
Aufgaben im äußeren Schulbereich: ■ im Zusammenwirken mit dem Sachkostenträger und dem ■ Unterhaltung von Gebäuden und Schulhoheitsträger eine wirksame Wartung von Einrichtungen ein- Erste Hilfe sicherzustellen schließlich der Außenanlagen sowie ■ die Lehrkräfte über die vom Unfall- der Schulbusbetrieb versicherungsträger herausgegebenen ■ Beachten der Unfallverhütungs- Sicherheitsbestimmungen sowie sons- vorschriften und sonstiger Regeln der tige Materialien zur Unfallverhütung zu Sicherheitstechnik informieren ■ Bereitstellung von Einrichtungen zur ■ durch schulinterne organisatorische Ersten Hilfe Maßnahmen und Regelungen (z.B. ■ Bestellen eines Sicherheitsbeauf- Bestellung eines Sicherheitsbeauftrag- tragten für den äußeren Schulbereich ten) den Sicherheitsstatus der Schule (z.B. Hausmeister). zu fördern und damit Gefährdungen der Schüler auszuschließen Im äußeren Schulbereich überprüfen ■ alle Lehrkräfte anzuhalten, bei der Aufsichtspersonen der gesetzlichen Durchführung ihres Unterrichts oder Unfallversicherungsträger Baulichkeiten sonstiger schulischer Veranstaltungen, und Einrichtungen auf Grund der beste- Gefährdungen der Schüler auszu- henden Vorschriften und anderer Regeln schließen der Sicherheitstechnik. Sie beraten den ■ die Lehrkräfte – insbesondere die Lehr- Sachkostenträger und haben für die kräfte der für Sicherheitsfragen beson- Beseitigung festgestellter technischer ders bedeutsamen Unterrichtsfächer – Mängel zu sorgen. anzuhalten, sicherheitsrelevante The- Als Aufgaben im inneren Schulbereich men bei sich dafür bietenden Gelegen- ergeben sich für die Schulleitung: heiten im Unterricht aufzugreifen ■ an Besichtigungen der Schule und an ■ in Zusammenarbeit mit Sicherheits- Beratungsgesprächen von Aufsichts- beauftragten Ursachen von Schüler- personen des Unfallversicherungs- unfällen zu ermitteln und Maßnahmen trägers teilzunehmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle zu ■ Sorge zu tragen, dass jeder Schüler- ergreifen unfall möglichst unmittelbar nach dem ■ dem Sachkostenträger Mängel am Unfall dokumentiert wird. Schulgebäude und an Schuleinrich- tungen, die zu einer Gefährdung der Die Unfallversicherungsträger beraten Schüler führen können, unverzüglich die Lehrkräfte auch in Fragen der Sicher- anzuzeigen und auf deren baldige heit im inneren Schulbereich. Einige Beseitigung hinzuwirken Unfallversicherungsträger beschäftigen hierfür pädagogisch geschulte Mitarbeiter. 20
Die Organisation der Sicherheit in der Schule Die Sicherheit in der Schule muss orga- nisiert werden. Hierzu ist es notwendig, dass Sachkostenträger, Schulhoheits- träger und Schulleitung eng zusammen- arbeiten. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Ersten Hilfe und der Schü- lerbeförderung sowie für die Beseitigung festgestellter technischer Mängel. Die Durchführung der Unfallverhütung in material vorhanden sein. Es ist anzustre- Schulen ist durch die obersten Schul- ben, dass Lehrkräfte, die bei schulischen behörden geregelt. Sie erlassen Bekannt- Veranstaltungen in Situationen gelangen machungen bzw. Dienstanweisungen, die können, die Hilfeleistungen erfordern die Durchführung der Unfallverhütung in (z.B. Klassenfahrten, Besichtigungen) Schulen festlegen. adäquat ausgebildet sind. Dies gilt ins- besondere für alle Lehrkräfte des Faches Sport, der technisch-naturwissenschaft- Erste Hilfe lichen Fächer und der praktischen Ausbildung in beruflichen Schulen. Eine sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen Darüber hinaus sollten Hausmeister begrenzen. Bei der Organisation einer und sonstige Angestellte der Schule wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammen- (z.B. Schulverwaltungskräfte) ausgebildet arbeit zwischen Sachkostenträger und werden. dem Schulhoheitsträger von besonderer Bedeutung (z.B. Einrichtung von Erste- Der Inhalt der Ausbildung muss schul- Hilfe-Räumen, Schulung von Lehrkräften bezogen sein; die Ausbildung selbst soll- in Erster Hilfe). Es muss dafür gesorgt te möglichst für alle Schulbediensteten werden, dass eine ausreichende Zahl von verbindlich sein. Die Erfahrung zeigt, Personen mit Kenntnissen in Erster Hilfe dass die Kenntnisse und Fertigkeiten zur Verfügung steht. regelmäßig in Erste-Hilfe-Trainingskursen Hält sich ein Klassenverband (Lerngruppe) aufgefrischt werden müssen. Die Aus- außerhalb der Schule auf (z.B. Wande- bildung ist in der Regel kostenfrei; die rungen, Schullandheim), muss ebenfalls Übernahme der Kosten erfolgt in jemand mit Erste-Hilfe-Kenntnissen Absprache mit dem zuständigen Unfall- unmittelbar erreichbar und Verband- versicherungsträger. ● 21
Förderung der Sicherheit und Gesundheit in der Schule Die Förderung der Sicherheit in der Sicherheitserziehung ist zunächst prakti- Schule hat nicht nur die Aufgabe, Unfälle zierte Fürsorge, wenn es darum geht, im Zusammenhang mit dem Schul- Gefahren abzuwenden, die von Kindern besuch zu vermeiden. Sie soll vielmehr nicht selbst erkannt und bewältigt auf alle Lebensbereiche (Schulweg, werden können. Nach und nach verfolgt Haus-/Freizeitbereich, Vorbereitung auf sie das Ziel, die Kinder zur selbstständi- den Arbeitsplatz) ausstrahlen. gen Bewältigung von Lebenssituationen Im Mittelpunkt steht das Kind mit seinen zu erziehen. entwicklungsbedingten Besonderheiten. Dabei kann es notwendig werden, das Absolute Sicherheit ist nicht erreichbar. Kind mit Gefahren zu konfrontieren und Übertriebene Bewahrung vor Gefahren- ihm die Möglichkeit zu geben, sich in situationen kann beim Kind sogar Gefahrensituationen zu bewähren; letztlich Unsicherheit erzeugen. Deshalb Sicherheitserziehung ist auch Erziehung ist ein kontrolliertes Heranführen an zum Umgang mit Gefahren. Gefahren notwendig. Ziele der Sicherheitserziehung können nur im Zusammenhang mit denen der gesamten Erziehung – wie z.B. Selbst- bestimmung, Mündigkeit, Selbstver- trauen – gesehen werden. Angestrebt wird ein sicheres Verhalten – nicht nur in Gefahrensituationen. 22
Um sicherheitsbewusst handeln zu kön- Grundlagen der Entwicklungs- und Lern- nen, muss das Kind befähigt werden, psychologie. Viele dieser Grundlagen sind Gefahren gerade in der Sicherheitserziehung besonders gut anwendbar, z.B. das ■ zu erkennen und zu beurteilen Lernen am Vorbild, das handelnde ■ zu bewältigen oder zu vermeiden und Lernen, das soziale Lernen oder die ■ für deren Beseitigung zu sorgen. Situationsbezogenheit. Die Sicherheitserziehung und -förderung Darüber hinaus muss das Kind motiviert darf nicht auf die Vermittlung von Wissen werden, sich mit Gefahren auseinander beschränkt werden, sondern muss kog- zu setzen. nitive und motorische Fähigkeiten und Bei der Auseinandersetzung mit Ge- Fertigkeiten fördern, vor allem aber fahren muss das Kind auf drei Ebenen motivationale (affektive) Bereiche an- Kompetenzen erwerben: sprechen. Nur so ist die notwendige Handlungsfähigkeit zu erreichen. Auch ■ Sachkompetenz (Kenntnis von Verhaltenstraining ist daher ein Mittel der Gefährlichkeit einer Sache und zur Förderung der Sicherheit. der sichere Umgang mit ihr) Die Förderung der Sicherheit lässt sich ■ Selbstkompetenz (Reaktionsvermögen in der Schule besonders gut realisieren, und Körperbeherrschung sowie die wenn in den Lehrplänen an dafür geeig- Bereitschaft, Gefahren wahrzunehmen neten Stellen sicherheitsrelevante Ziele und für die eigene Sicherheit zu und Inhalte explizit ausgewiesen wer- sorgen) den. In allgemein bildenden Schulen ■ Sozialkompetenz (Bereitschaft Verant- sind folgende Fächer für die Sicherheits- wortung für andere zu übernehmen, erziehung von besonderer Bedeutung: anderen Hilfe zu leisten, Verhaltens- normen einzuhalten und Vorsorge für ■ Sachunterricht (Grundschule) die Zukunft zu treffen). ■ Sport ■ naturwissenschaftlicher Unterricht Der Erwerb dieser Kompetenzen ■ Technikunterricht/Werken sollte so früh wie möglich vorbereitet ■ Hauswirtschaftsunterricht. werden. Sicherheitserziehung und Gesundheit Eine besondere Wirksamkeit hat Sicher- sind Bestandteil der gesamten Erziehung. heitserziehung bei aktuellen Anlässen Daher gelten hierfür auch die Kriterien (z.B. Unfall) oder bei außerunterricht- der schulischen Erziehungsarbeit wie lichen Gelegenheiten (z.B. Wanderungen). Handlungsorientiertheit, Altersangemes- senheit, Sachbezogenheit usw. sowie 23
Die Einbeziehung sicherheitsrelevanter Bewegungsförderung Lernziele und -inhalte in die Lehrpläne sowie die Lehreraus- und -fortbildung in Der Bewegungsraum für Kinder ist mehr diesem Bereich muss weiter verstärkt und mehr eingeschränkt und verliert werden. zunehmend an Attraktivität. Das Toben Auch bedarf die Förderung der Sicherheit und Spielen auf der Straße, im Wald einer wirksamen Vorbereitung durch und auf der Wiese ist heutzutage eher Eltern; Elternverbände müssen daher die Ausnahme als der Regelfall. Passive für die Belange der Sicherheitserziehung Freizeitaktivitäten, die durch Video und gewonnen werden. Computer geprägt sind, gewinnen an Jeder, der mit Kindern und Heranwach- Bedeutung. Dadurch sind motorische senden zu tun hat, d.h. insbesondere Aktivitäten und das natürliche Bewe- Eltern und Lehrkräfte, sollte sich gungstraining auf ein Minimum reduziert. der Vorbildfunktion seines Verhaltens Und auch in der Schule sitzen die Kinder bewusst sein. überwiegend. Schulen müssen über geeignetes ein- Die Folgen des Bewegungsmangels wandfreies Unterrichts- und Informations- sind bereits bei Kindern und Jugendlichen material verfügen. Das vorhandene Haltungsschäden, Übergewicht, Herz- Material muss aber auch eingesetzt Kreislauf-Probleme und koordinative werden. Themen zur Förderung der Mängel. Sicherheit und Gesundheit müssen Aus der Sicht der Unfallverhütung und in Schulbüchern, Filmen, Postern, Lehrer- der Förderung der Sicherheit ist es des- handreichungen usw. einen angemes- halb notwendig, der Bewegung in der senen Stellenwert erhalten. Schule wieder einen höheren Stellenwert Die Träger der gesetzlichen Unfallver- einzuräumen. Dem Bewegungsbedürfnis sicherung bieten interessierten Lehrern der Schüler soll stärker entsprochen eine Vielzahl von Materialien für die werden. Sicherheitserziehung in allen Schulstufen Die Bewegungsförderung in der Schule an. Informationen erhalten Sie von ihrem sollte aber nicht nur in das Unterrichts- zuständigen Unfallversicherungsträger. fach „Sport“ eingebunden werden. Auch in anderen Unterrichtsfächern sol- len sich die Kinder bewegen. Unterbrechungen des Unterrichts durch Gymnastik, Spiele oder auch Übungen mit Alltagsmaterialien und Singspielen können dazu beitragen, einseitigen Belastungen entgegenzuwirken und Ermüdungserscheinungen zu beseitigen. Aggressionen werden abgebaut und 24
Gesundheitsförderung Gesundheitsförderung in der Schule hat neben der Sicherheitserziehung in den letzten Jahren an Bedeutung ge- wonnen und wird auch in den kommen- den Jahren ein bedeutendes Hand- lungsfeld sein. Die Gesundheitsförderung ist in Verbin- die Konzentrationsfähigkeit wird wieder- dung mit der Sicherheitserziehung ein hergestellt. Die Bewegungspausen im Thema für die Unfallversicherungsträger. Unterricht tragen somit also nicht nur Bei sehr vielen Unterrichtsthemen las- dem Bewegungsbedürfnis der Kinder sen sich die beiden Aspekte gut verbin- Rechnung, sondern erleichtern auch die den bzw. sie ergänzen sich. Arbeit der Lehrkraft. Schulische Gesundheitsförderung sollte Auch während der Pausen sollen die sowohl individuelles Verhalten als auch Schüler sich ihren Interessen und die schulischen Rahmenbedingungen Bedürfnissen entsprechend bewegen einbeziehen. Es werden also die Verän- bzw. ausruhen können. Dazu ist eine derungen der Lebensbedingungen sinnvolle Strukturierung des Pausen- ebenso einbezogen wie die Stärkung geländes notwendig; die Aktivitäten der gesund erhaltender Faktoren beim ein- Kinder können durch Kleingeräte und zelnen Menschen. Damit zielt die Gesund- Spielangebote unterstützt werden. heitsförderung nicht nur auf die individu- Bewegung, Spiel und Sport fördern nicht elle Entwicklung gesunder Lebens- nur langfristig die Bewegungssicherheit, weisen, sondern auch auf die Gestaltung sondern haben auch kurzfristige posi- gesundheitsfördernder Strukturen. Ent- tive Auswirkungen auf das Unfallge- sprechend umfasst eine ganzheitliche schehen in der Schule. Deshalb muss Strategie sowohl Angebote, die die der Bewegungsförderung in der Schule Vermeidung von riskantem Verhalten mehr Beachtung geschenkt werden. thematisieren (Verhaltensprävention) als auch Maßnahmen, die die Schaffung gesundheitsgerechter Arbeits- und Lebensbedingungen zum Ziel haben (Verhältnisprävention). 25
Die Schule ist ein besonders wichtiger verständlicher werden sie für die eigene Einstiegsort für Maßnahmen der Lebensführung. Schüler brauchen Hilfe- Gesundheitsförderung, da sie fast alle stellung bei der Ausbildung eines Ge- Heranwachsenden während einer sundheits- und Sicherheitsbewusstseins. entscheidenden Phase ihrer Persönlich- Die Schule kann hier entscheidende keitsentwicklung erreicht. Je früher Voraussetzungen schaffen. ● Maßnahmen einsetzen, um so selbst- 26
Aufsicht und Haftung des Lehrers Aufsicht umfasst die Durchführung der Aufsicht auch die sorgfältige Auswahl und An- Die Aufsichtsführung ist eine pädagogi- leitung sowie den sachgerechten Einsatz sche Aufgabe. In Schulen werden über- dieser Hilfspersonen. wiegend Minderjährige unterrichtet und Im Übrigen besteht eine Aufsichtspflicht erzogen, die schon infolge ihres Alters für jeden Lehrer, soweit sich die einer besonderen Beaufsichtigung Notwendigkeit aus den Umständen bedürfen. ergibt. Raufen z.B. Schüler im Schul- Hinzu kommt, dass das Zusammensein gebäude, so ist jede vorbeikommende von Kindern und Jugendlichen in Lehrkraft zum Eingreifen verpflichtet. größeren Gruppen auf oft engem Raum Letztlich besteht nämlich eine Aufsichts- einerseits ebenso wie eine erhöhte pflicht sämtlicher Lehrer einer Schule Unfallgefahr bei verschiedenen schuli- gegenüber allen die Schule besuchen- schen Veranstaltungen andererseits eine den Schüler. besondere Fürsorge durch die Schule Nach Schulunfällen ist der Aufsicht erfordern. Es liegt nahe, dass diese Führende verpflichtet, sich um die Fürsorge von demjenigen ausgeübt verletzten Schüler zu kümmern. Er muss wird, dem die Schüler zur Unterrichtung insbesondere die Versorgung des und Erziehung anvertraut sind. Beauf- verletzten Kindes mit Erste-Hilfe- sichtigung und Schutz der Kinder sind Maßnahmen sicherstellen. Dabei endet daher mit dem Beruf des Lehrers not- die Aufsicht nicht damit, dass das ver- wendig verbundene Aufgaben; sie zählen letzte Kind von einem Dritten (z.B. Haus- zu den wichtigsten Dienstpflichten. meister, Krankenwagen, Taxe) vom Inhalt dieser Aufsicht ist es, sowohl die Schulhof gefahren wird; es muss auch Schüler selbst bei schulischen Veran- staltungen vor Schäden zu bewahren als auch zu verhindern, dass diese Schüler andere schädigen. Die Aufsicht besteht gegenüber den minderjährigen, aber auch – entsprechend dem Alter modifi- ziert – gegenüber volljährigen Schülern. Aufsichtspflichtig ist zunächst der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies auf Grund einer Zuweisung (z.B. im Wege der Unterrichtsverteilung) erfolgt, oder ob der Lehrer freiwillig die Aufsicht über- nommen hat. Wenn Hilfspersonen bei der Aufsichtsführung unterstützen sollen, 27
eine verantwortliche Begleitung während ■ Schulbushaltestellen, die räumlich des Transports und während der ärzt- und funktionell nicht dem Schul- lichen Behandlung vom Aufsicht Führen- betrieb zugeordnet sind (soweit den sichergestellt werden, z.B. indem er landesrechtliche Regelungen nicht selbst den verletzten Schüler begleitet anderes bestimmen) oder die Eltern bittet, dies zu über- ■ Beförderung im Schulbus nehmen. ■ Handlungen eines Schülers außerhalb des schulischen Bereiches ■ unerlaubtes Entfernen eines Schülers Aufsichtsführung vom Ort der Aufsichtsführung, sofern der Lehrer alles Zumutbare unter- Die Ausübung der Aufsicht ist sowohl nommen hat, um dies zu verhindern zeitlich als auch räumlich durch den ■ Wanderungen und Fahrten während schulischen Bereich begrenzt. Die Auf- der Freizeit oder in den Ferien, die sicht beschränkt sich zeitlich auf: nicht von der Schule angeordnet sind und demzufolge keine schulischen ■ den Unterricht und eine angemes- Veranstaltungen darstellen. Dies gilt sene Zeit davor und danach (ist in auch bei Teilnahme eines Lehrers als Länderregelungen festgelegt) Begleitperson. ■ Pausen ■ Schulwanderungen und Klassen- Der Inhalt der Aufsicht hängt von den fahrten Umständen des Einzelfalles ab. ■ sonstige schulische Veranstaltungen, Aufsichtsmaßnahmen sind abhängig von: auch wenn die Teilnahme den Schülern freigestellt ist. ■ dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler Die Aufsicht beschränkt sich räumlich auf: ■ den räumlichen Verhältnissen am Ort der Aufsichtsführung ■ die schulischen Anlagen ■ erkennbaren, akuten Gefährdungs- ■ den Ort der Schulveranstaltungen möglichkeiten (z.B. Baustelle auf dem ■ die Wege zwischen verschiedenen Schulgelände). Orten schulischer Veranstaltungen. Die Aufsicht ist durch drei wesentliche Die Aufsicht der Schule erstreckt sich Komponenten gekennzeichnet: u.a. nicht auf: Sie muss kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen. ■ den Schulweg zwischen Wohnung und Schule oder dem sonstigen Ort einer schulischen Veranstaltung 28
Kontinuierliche Aufsichtsführung, d.h. Steht bereits einige Zeit vorher fest, die Aufsicht muss grundsätzlich ununter- dass wegen Abwesenheit des Lehrers brochen ausgeübt werden. Da der Lehrer die Klasse nicht von ihm beaufsichtigt nicht jedes einzelne Kind ständig im werden kann, so ist von der Schule die Auge behalten kann, müssen sich die ersatzweise Aufsichtsführung sicherzu- Schüler zumindest durch die Anwesen- stellen. Kommt die Schule dieser heit des Lehrers beaufsichtigt fühlen. Verpflichtung nicht oder nur unvollkom- Ist der Lehrer aus persönlichen oder aus men nach, so trifft die Verantwortung dienstlichen Gründen gezwungen, den für diesen Organisationsmangel den Ort der Aufsichtsführung zu verlassen, so Schulleiter. muss er alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um für die Zeit seiner Abwesenheit Gefahren von den Aktive Aufsichtsführung, d.h. der Lehrer Schülern oder durch die Schüler abzu- darf sich in der Regel nicht mit War- wenden. nungen und Weisungen an die Schüler Ob hierfür Belehrungen ausreichen, ob zur Verhütung von Unfällen und Schäden ggf. die Bitte an den Lehrer der Nach- begnügen. Er muss vielmehr im Rahmen barklasse um Aufsichtsführung oder die des ihm Möglichen und Zumutbaren Beauftragung eines geeigneten Schülers Vorsorge für den Fall treffen, dass seine mit der Aufsicht in Betracht kommt, Ermahnungen nicht beachtet werden. richtet sich immer nach der Lage des Verbote muss er erforderlichenfalls Einzelfalles. Wesentlich ist auch hier, durchsetzen. dass sich die Schüler nicht völlig unbe- So verletzt ein Lehrer beispielsweise aufsichtigt fühlen. seine Aufsichtspflicht, wenn er zwar die 29
Schüler bei einem Schulausflug in felsi- ges Gelände vor dem Klettern warnt, dann aber doch kletternde Schüler nicht weiter beachtet. In einem solchen Fall muss er eingrei- fen, etwa durch Anordnung, dass diese Schüler sich für den Rest des Ausfluges unmittelbar bei dem Lehrer aufhalten Haftung des Lehrers bei Verletzungen müssen. der Aufsicht Wird ein Schüler im Zusammenhang mit Präventive Aufsichtsführung, d.h. um- dem Schulbesuch verletzt, stellt sich die sichtiges und vorausschauendes Handeln, Frage nach der Haftung des Lehrers. z.B. bei der Pausenaufsicht, bei Klas- Dabei kann sich eine „Haftung“ in dreier- senfahrten, Wanderungen oder Klassen- lei Hinsicht ergeben: feiern. Der Lehrer muss sich stets überlegen, ob ■ Zivilrechtliche Haftung durch die örtlichen oder zeitlichen Ver- (Schadenersatz) hältnisse oder aus einem Verhalten der ■ Strafrechtliche Haftung Schüler Gefahren entstehen können und ■ Disziplinarrechtliche Haftung wie er diese Gefahren abwenden kann. Dazu zählt z.B. die Anordnung eines aus- Zur zivilrechtlichen Haftung ist auf reichenden Sicherheitsabstandes Folgendes hinzuweisen: vor der Bushaltestelle beim Schulausflug ebenso wie die Warnung der Schüler vor zurückschnellenden Ästen beim Personenschäden von Schülern Waldlauf. Bei der Planung einer Schulwanderung Seit der Einführung der gesetzlichen ist es sinnvoll, das Ziel vorher zu er- Schüler-Unfallversicherung sind alle kunden, z.B. Abgehen der Wanderstrecke, Schüler der allgemein bildenden und be- Besuch der Jugendherberge oder des rufsbildenden Schulen gesetzlich gegen Schullandheimes. Unfälle (Personenschäden) versichert, Allgemein gültige Regelungen über das die sie im Zusammenhang mit dem richtige Verhalten des Lehrers im Einzel- Schulbesuch erleiden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b fall sind nicht möglich, da es immer auf SGB VII). Die Kosten dieser gesetzlichen die jeweiligen Umstände ankommt. Unfallversicherung tragen die Schulträger dadurch, dass sie an den zuständigen Unfallversicherungsträger Beiträge entrichten. 30
Im Hinblick auf diese Beitragszahlung (z.B. zerreißt sich ein Schüler bei einem sind der Schulträger, die Lehrer und Sportunfall die Kleidung) handelt, sind Schüler oder sonst in der Schule tätige bei öffentlichen Schulen Schadenersatz- Personen, z.B. Schulsekretärin, Haus- ansprüche wegen Verletzung der Auf- meister, aber auch freiwillige Helfer und sicht nicht gegen den Lehrer, sondern Begleitpersonen bei schulischen Veran- stets nur gegen dessen Dienstherrn zu staltungen grundsätzlich von der zivil- richten (§ 839 Abs. 1, ggf. § 253 Abs. 2 rechtlichen Haftung freigestellt (§§ 104 f., BGB, i.V.m. Art. 34 GG). 106 Abs. 1 SGB VII). Dieses so genannte Haftungsprivileg schließt Ansprüche der Schüler unter- Regress bei Vorsatz und einander (z.B. bei Raufereien in der grober Fahrlässigkeit Schule) und gegen sonstige Schul- angehörige (Lehrer, Verwaltungspersonal Die Haftungsfreistellung durch das SGBVII usw.) aus. Ausgeschlossen werden damit will ebenso wenig wie die Regelung des insbesondere der Amtshaftungsanspruch Art. 34 GG den Lehrer, der seine Dienst- nach § 839 Abs. 1 BGB und der Anspruch pflichten grob fahrlässig oder gar vor- auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) sätzlich verletzt, aus jeglicher finanzieller gegen den Lehrer, der seine Aufsichts- Verantwortung entlassen. Dies könnte pflicht verletzt hat. zu einer Vernachlässigung der Aufsicht Hinsichtlich etwaiger Fehler bei der Auf- führen und würde damit nicht nur die sichtsführung hat dies zur Folge, dass Schüler erheblichen Gefahren aussetzen, nur ein vorsätzlicher Verstoß zu einer sondern auch die Träger der gesetz- zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem lichen Unfallversicherung und damit Schüler führen kann. Das kann dann der letztendlich den Steuerzahler in unver- Fall sein, wenn ein Lehrer bewusst und tretbarer Weise belasten. Deshalb gewollt seine Aufsichtspflicht verletzt kennen sowohl das SGBVII als auch die und die Schädigung billigend in Kauf Beamtengesetze des Bundes und der nimmt. Länder die Möglichkeiten des Rückgriffs gegen den Schädiger. So kann sowohl der Unfallversicherungsträger als auch Personenschäden Dritter der Dienstherr den Ersatz der von ihm und Sachschäden zugunsten des verletzten Schülers ge- machten Aufwendungen verlangen, wenn Soweit es sich um Personenschäden der Lehrer vorsätzlich oder grob fahrläs- schulfremder Dritter (z.B. wird beim Ball- sig seine Pflichten gegenüber dem spielen im Rahmen des Sportunter- anvertrauten Kind vernachlässigt hat. richtes ein unbeteiligter Passant durch Vorsatz setzt nicht nur die bewusste einen Ball verletzt) oder um Sachschäden Verletzung der Aufsicht, sondern auch 31
noch das billigende in Kauf nehmen der Strafrechtliche Haftung Folgen dieser Pflichtverletzung voraus. Es ist also ein auf die Herbeiführung Verletzungen der Aufsicht führen dann des Unfalls gerichtetes, absichtliches zu einer strafrechtlichen Ahndung, wenn Verhalten und dürfte daher in der Praxis die Aufsicht Führenden vorsätzlich oder kaum vorkommen. Grobe Fahrlässigkeit fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen liegt vor, wenn schon einfachste, ganz haben (vgl. §§ 223, 229 StGB). Der nahe liegende Überlegungen nicht ange- Strafrichter wird sich mit der Frage aus- stellt wurden und wenn das nicht beach- einander setzen müssen, welche Auf- tet wurde, was im konkreten Fall jedem sichtsmaßnahme in der jeweiligen einleuchten musste. Das Maß der im Situation erforderlich, geeignet und zu- Einzelfall erforderlichen Sorgfalt mutbar war. Ist eine Schulveranstaltung bestimmt sich nach der Lebenserfahrung im Hinblick auf die erforderlichen und Gewissenhaftigkeit eines besonne- Aufsichtsmaßnahmen unter Beachtung nen „durchschnittlichen“ Lehrers unter der dafür üblichen Grundsätze geplant Berücksichtigung der jeweiligen worden und wurde die Aufsicht auch Umstände und der persönlichen Ver- dementsprechend durchgeführt, wird ein hältnisse. Jedoch besteht nach § 110 sich ereignender Unfall kaum zu Abs. 1 SGB VII, abweichend von den all- strafrechtlichen Konsequenzen führen. gemeinen Haftungsgrundsätzen, bereits Denn auch unter strafrechtlichen bei schuldhafter Herbeiführung des Gesichtspunkten wird eine lückenlose, Unfalls die Rückgriffshaftung des Schä- vollständige Überwachung der Schüler digers, ohne dass sich die grobe Fahr- nicht gefordert, jedenfalls so lange nicht, lässigkeit bzw. der Vorsatz auch auf die wie außergewöhnliche Gefahrenlagen Verletzungsfolgen beziehen muss. nicht erkennbar vorliegen. Handelt es sich um eine „leichte“ Fahr- lässigkeit (im Gegensatz zu „grober“ Fahrlässigkeit), so ist ein Regress nach Disziplinarrechtliche Haftung den bestehenden Bestimmungen nicht möglich. Verletzungen der Aufsicht Dienstrechtlich gesehen ist die Verlet- zur Begründung einer zivilrechtlichen zung der Aufsichtsführung ein Dienstver- Haftung müssen massiv sein. Der Mangel gehen. Welche Maßnahmen der Dienst- an einschlägiger Rechtsprechung ist ein herr für angemessen hält, wird sich nach sicheres Indiz dafür, dass Irrtümer, Fehl- der Schwere der Dienstpflichtverletzung einschätzung, Fehler infolge Überlastung richten. In aller Regel wird es zu diszi- in aller Regel nicht geeignet sein wer- plinarrechtlichen Folgen einer Verletzung den, eine zivilrechtliche Haftung des der Aufsichtsführung in den Fällen kom- Verantwortlichen auszulösen. men, bei denen eine zivil-/strafrechtliche Haftung bejaht wird. ● 32
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