Nutzung und Schutz von Maschinen- und Produktionsdaten - Noerr

 
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Nutzung und Schutz von Maschinen- und Produktionsdaten - Noerr
/Nutzung und Schutz von
 Maschinen- und Produktionsdaten
 ​Live Webinar - 23. Februar 2021                Alicante
                                                 Berlin
                                                 Bratislava
 ​Dr. Mansur Pour Rafsendjani                    Brüssel

  ​Dr. David Bomhard                             Budapest
                                                 Bukarest
                                                 Dresden
                                                 Düsseldorf
 ​Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB München   Frankfurt/M.
                                                 Hamburg
                                                 London
                                                 Moskau
                                                 München
                                                 New York
                                                 Prag
                                                 Warschau

                                                 noerr.com
Nutzung und Schutz von Maschinen- und Produktionsdaten - Noerr
/Live-Webinar: Ablauf & Hinweise
    Fragen im Chat
        Sie haben die Möglichkeit live über den Chat Fragen zu stellen.
        Im öffentlichen Chat sind Ihre Fragen für alle Teilnehmer und in der Aufzeichnung sichtbar, formulieren Sie diese bitte so, dass
         keine Rückschlüsse auf konkrete Fälle vorgenommen werden können.
        Wenn Sie anonym bleiben möchten, stellen Sie bitte keine Fragen im öffentlichen Chat, sondern nutzen Sie im Feld „An:“ die
         Auswahl „Nur Moderatoren“.
        Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ggf. nicht jede Frage beantworten können. Sie können gerne im Nachgang auf uns
         zukommen.

 Datenschutzhinweis:
 Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter Video- und Audioaufzeichnungen des Webinars machen kann und diese
 ggf. im Internet verbreitet. Wenn Sie anonym bleiben möchten, stellen Sie bitte keine Fragen im öffentlichen Chat
 (hier ist Ihr Name und Ihre Frage für jeden Teilnehmer sichtbar), sondern nutzen Sie für Fragen im Feld „An:“
 die Auswahl „Nur Moderatoren“.
/Die drei ???
 • Was sind Maschinendaten?
 • Wem gehören Maschinendaten?
 • Wie können Maschinendaten rechtlich geschützt werden?
/Was sind Maschinendaten?
/ Von der Information zu Daten

     Daten resultieren aus Informationen
     Information wird zum Datum, wenn diese in einer für eine Datenverarbeitung erkennbare Form codiert
      wird
     Datum = maschinenlesbare codierte Information

5
/ Welche Maschinendaten fallen in der Produktion an?

           Sensordaten          Kontrolldaten            Produktdaten           Nutzungsdaten            Zustandsdaten
   Temperatur               Einhaltung              Dokumentation der       Auslastung               Vorräte
   Geschwindigkeit           Wartungsintervalle       produzierten            Leistungsspitzen         Lagerbestände
   Abnutzung                Hardwarefehler           Ergebnisse              Produktionsfrequenz      Füllstände
   Drehmoment               Überwachung             Produktqualität         Verbrauch
                              vertragsgemäßer         Produktionsmenge        Benutzungsfehler
                              Nutzung                                          Ausschussquote

                                                      Weiterverarbeitung
                                                      Datenanalyse

    6
/ Wer hat Interesse an den Maschinendaten
                                     Konkurrenz
                              etc.
                                                   Versicherung

               Anlagenbetreiber                          Software-
                                                         hersteller

                                                      Wissenschaft/
                  Regierung
                                                       Forschung

                                                   Endkunden
                       Produzenten
                                       Verkäufer

7
/ Spannungsfeld Datenökonomie

  Datenzugang                vs.     Geheimhaltung

     jeder braucht Daten               niemand gibt oder
                                         darf eigene Daten
                                         hergeben
     Free Flow of Data-Verordnung
      Data Governance Act, GWB          DSGVO, GeschGehG,
                                         GWB
/Wem gehören Maschinendaten?
/ WEM GEHÖREN DIE MASCHINENDATEN?

                                        etc. …?

         Hersteller?

     Betroffene                     Auftraggeber?
      Person?          Eigentümer
                           der
                       Maschine?

10
/ Dateneigentum

      Die Beantwortung hängt vom anwendbaren Recht ab
      Deutsches Zivilrecht: kennt kein Eigentum an Daten
      Schweizer Zivilrecht (Art 713 ZGB) und Französisches Zivilrecht stehen einer Ausweitung des
       Eigentumsbegriffs auf unkörperliche Gegenstände wie z.B. Daten offener gegenüber
      Im deutschen Zivilrecht kann Eigentum rechtsgeschäftlich oder durch Hoheitsakt entstehen
      Der Eigentumsbegriff im deutschen Zivilrecht setzt aber stets eine Sache voraus (vgl. z.B. § 903, §§ 929
       ff. BGB)
      § 90 BGB: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände“
          Datenträger haben Sachqualität iSd § 90 BGB
          Daten selbst haben indessen keine Sachqualität
      Analogie von §§ 903, 929 ff. BGB scheidet aus wegen des Typenzwangs (Numerus Clausus) des
       Sachenrechts

11
/ Datenbesitz

      Auch der Besitz knüpft nach § 854 BGB an eine „Sache“ im Sinne des § 90 BGB an.
      Analoge Anwendung des § 854 ff. BGB diskutiert in der Literatur
      Danach soll Datenbesitz erhalten, der die Daten speichert (sog. Skripturakt)
      Aber auch hier:
         Zwar Besitzrechte am Datenträger de lege lata denkbar, nicht jedoch an Daten
          isoliert

12
/ Verfassungsrechtlicher Schutz von Besitz und Eigentum?

      Verfassungsrechtlich schützt Art. 14 GG sowohl Eigentum und Besitz an Sachen
      Aber: auch das GG enthält keine Definition von Eigentum
      BVerfG: Das GG schützt alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der
       Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen
       Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen
       ausüben darf
      GG setzt also voraus, dass eine Eigentumsposition zugewiesen worden ist
      Denkbar: Immaterialgüterrechtliche Eigentumsposition („Geistiges Eigentum“)

13
/ Urheberrecht

      § 2 Abs. 2 UrhG: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
       Schöpfungen“

      Reine Messdaten, die von der Maschine aufgezeichnet werden, sind keine persönlich-
       geistige Schöpfung
      Zudem fehlende Schöpfungshöhe
      Abgrenzung zum Software-Urheberrecht: Werden Daten durch maschinelles Lernen
       (Deep Learning) verarbeitet, kann allerdings Urheberrecht am Verfahren selbst – dem
       Algorithmus - bestehen

     ​

14
/ Datenbankschutz
     ​§ 87a UrhG
     ​(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten […] deren Beschaffung,
      Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. […]
     ​(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1
      vorgenommen hat

     ​§ 87b UrhG
     ​(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art
      oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
      wiederzugeben

      Jedoch: Maschinengenerierte Daten werden jedoch vielfach ohne größeren Aufwand,
       quasi „nebenbei“ generiert
      Nicht jede Datensammlung ist eine Datenbank
15
/ Patentrecht

     ​§ 1 PatG
     ​(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer
      erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind […]
     ​(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: […] 4. die Wiedergabe
      von Informationen

      Kein Schutz des PatG für isolierte Maschinendaten

16
/ DSGVO

      Datenschutzrecht nur für personenbezogene Daten anwendbar (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).
      Kein Zuweisungsgehalt: Die DSGVO weist dem Betroffenen keine Vermögensposition
       an „seinen“ Daten zu
      Grundsatz der freien Widerruflichkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
           Ständige Hoheit des Betroffenen über seine Daten → Widerruf der Einwilligung jederzeit
            möglich
           Person ist vor Abgabe der Einwilligung über Widerrufsrecht zu informieren
           Widerruf muss nicht inhaltlich begründet werden
           Aber: Wirkung Widerruf ex nunc → bis zum Widerruf erfolgte Datenverarbeitung bleibt
            rechtmäßig; Rechtsgrund für die Verarbeitung in der Vergangenheit kann durch Widerruf nicht
            entzogen werden

17   ​
/Wie können Maschinendaten
 rechtlich geschützt werden?
/ Vertragliche Gestaltungen

     Vertragliche Zuweisung von Nutzungsrechten und Schutz an
      Maschinendaten in mehreren Konstellation relevant
     Kooperation: Daten gegen Geld oder Daten gegen Dienstleitung
      („Zahlen durch Daten“), wie z.B. Datenhandel, Datentausch,
      Datenlizenzierungsverträge
     Isolierter Schutz von Maschinendaten durch NDA und
      Geheimhaltungsvereinbarungen in Arbeitsverträgen oder
      Dienstleistungsverträgen erfolgen

19
/ NDA und Geheimhaltungsvereinbarungen

      Zuweisung Nutzungsrechten an Informationen und Daten an eine Partei (Achtung:
       Abgrenzung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten erforderlich)
      Verbot der Offenlegung von Daten oder der zweckwidrigen Nutzung von Daten
      Daten als vertrauliche Informationen
      Sorgfaltsanforderungen im Umgang mit Daten, Einhaltung bestimmter
       Sicherheitsstandards
      Verhalten für Nutzung von IT-Infrastruktur, Einhaltung bestimmter Arbeitsabläufe
      Verweis auf IT-Sicherheitspolicy des Unternehmens
      Melde- und Hinweispflichten, wenn Hinweise auf rechtswidrige Nutzung bestehen
      Absicherung durch Vertragsstrafe oder Schadenspauschalen

20
/ Datenlizenzverträge (1)

      Grundsatz    der Vertragsfreiheit
      Definition   der Daten
      Herzstück:   Datenlizenzierung (Dauer/Exklusivität/Umfang)
      Anspruch     auf Datenzugang
      Aufbewahrung

      Datenlokalisation

      Datenqualität

      Anonymisierung
21
/ Datenlizenzverträge (2)

      Vergütungsmodelle

      Partizipation   an sekundären Analyseergebnissen
      Know-how-Schutz (Schutz     von Bestands-IP)
      Mechanismenzur Verhinderung von Marktmacht und
      Wettbewerbsproblemen
      Beendigungsszenarien

      Exit-Management

22
/ Rechtsschutz über das Geheimnisschutzgesetz

      Seit 19.04.2019 in Kraft
      Umsetzung der europäischen Geschäftsgeheimnis-RL (RL 2016/943)
      Ablösung der lückenhaften Regelungen §§ 17 bis 19 UWG
      Zivilrechtliche Vereinheitlichung der Rechtslage in der EU (keine Kompetenz der EU
       für das Strafrecht)
      Regelt sowohl materielles Recht als auch Verfahrensrecht
      Schützt Geschäftsgeheimnisse (legaldefiniert in § 2 GeschGhG)
      Vorteil des zeitlich unbeschränkten Schutzes (solange Information geheim bleibt)

23
/ Arsenal an Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer (1)

      Beseitigung der   Beeinträchtigung (§ 6 S. 1, 1. Alt.)
      Unterlassung bei Wiederholungsgefahr       (§ 6 S. 1, 2. Alt.)
      Unterlassung auch bei    drohender erstmaliger Verletzung (§ 6 S. 2)
      Vernichtung   oder Herausgabe u.a. von elektronischen Dateien (§ 7 Nr. 1)
      Rückruf rechtsverletzender Produkte (§ 7 Nr. 2)

      Dauerhafte Entfernung     rechtsverletzender Produkte aus Vertriebswegen (§ 7 Nr. 3)
      Vernichtung   rechtsverletzender Produkte (§ 7 N. 4)
      Rücknahme rechtsverletzender Produkte vom          Markt (§ 7 Nr. 5)
      Auskunftsanspruch    (§ 8)

24
/ Arsenal an Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer (2)

      Schadensersatzanspruch gegen    Rechtsverletzer bei Verschulden (§ 10 Abs. 1)
      Immaterieller Schaden kann   ersetzt verlangt werden (§ 10 Abs. 2)
      Abfindungsanspruch in Höhe einer angemessenen Vergütung, wenn Rechtsverletzer
      weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (§ 11)
      Haftung desInhabers des Unternehmens, wenn Rechtsverletzer Beschäftigter oder
      Beauftragter eines Unternehmens ist (§ 12)
      Herausgabeanspruch des Erlangten auch nach Verjährung des
      Schadensersatzanspruches nach § 10 (§ 13)

25
/ Maschinendaten – Geschäftsgeheimnis?

     ​Legaldefinition § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG:
     ​Geschäftsgeheimnis ist
     eine Information
     a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer
        Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von
        Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Wissen zugänglich ist und
        daher von wirtschaftlichem Wert ist und
     b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen
        Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
     c) bei der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht

26
/ Maschinendaten – Geschäftsgeheimnis?

      Maschinendaten sind Geschäftsgeheimnisse, wenn 4 Voraussetzungen
       erfüllt sind:
       a)   Geheim
       b)   Kommerzieller Wert
       c)   Angemessene Schutzmaßnahmen (neu)
       d)   Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
      Darlegungs- und Beweislast liegt beim Inhaber (vgl. OLG Frankfurt, Az –
       6 W 113/20 – juris)

27
/ Geheime Information

      Geheim – Legaldefinition in § 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG:
            “Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und
            Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die
            üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt
            oder ohne Weiteres zugänglich ist.“
      Maschinengenerierte Daten sind nicht ohne Weiteres nicht zugänglich, denn sie
       stehen unter der Kontrolle des Unternehmens, das die betreffenden Maschinen
       einsetzt und Daten erzeugt
      Die Daten sind anderen „Fachkreisen“ nicht bekannt, denn es werden individuelle
       Produktionsabläufe oder -bedingungen erfasst, die auch dann anderen nicht bekannt
       sind, wenn diese die gleichen Maschinen einsetzen

28
/ Wirtschaftlicher Wert

      Wirtschaftlichen Wert ist weit zu verstehen.
      Potenzieller Handelswert ausreichend. Möglichkeit der kommerziellen Nutzung
       genügt
      Maschinengenerierte Daten erlauben Auswertungen zur Verbesserung von
       Produktionsabläufen, Erkennen und Reduktion von Stillstandzeiten (wg.
       Werkzeugwechsel, Aufrüstung, Mängel etc.)
      Daraus ergeben sich wirtschaftliche Vermarktungsmöglichkeiten und somit ein
       wirtschaftlicher Wert von Maschinendaten
      Liegt auch bei Rohdaten vor, wenn diese nach bestimmten Kriterien ausgewertet oder
       mit anderen Daten aus anderen Quellen zusammengeführt werden können

29
/ Angemessene Schutzmaßnahme

     ​§ 2 Abs. 1 b) – Zentrale Bedeutung und Änderung zur bisherigen Rechtslage
      Bloßer Geheimhaltungswille nicht mehr ausreichend
      Angemessenheit nicht legaldefiniert.
      Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls –
       Beurteilungsspielraum
      Praxis: Analyse und Kategorisierung der betreffenden Information. Je wichtiger die
       Information desto höher die Anforderung an die Schutzmaßnahme
      Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen – z.B. Verschlüsselung,
       Zugangsbeschränkung oder Anweisungen an Mitarbeiter, sind ggf. auch vertragliche
       Maßnahmen erforderlich (z.B. NDA, Geheimhaltungsklauseln in Arbeits- und
       Dienstleistungsverträgen) (OLG Stuttgart, WRP 2021, 242 ff.)
30
/ Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse

     ​§ 2 Nr. 1 c) GeschGehG

      Berechtigtes Interesse kann nach dem Willen des deutschen
       Gesetzgebers jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein
      Sinn und Zweck der Einschränkung ist der Ausschluss von rechtlich
       missbilligten Geheimhaltungsinteressen vom Schutz des GeschGehG.
      Dadurch sollen Wertungswidersprüche innerhalb der Rechtsordnung
       vermieden werden

31
/ Inhaber des Geschäftsgeheimnisses

      Geschützt ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses
      Legaldefiniert in § 2 Nr. 2 GeschGehG: jede natürliche oder juristische Person,
       welche die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis inne hat
         Eigentümer? – Problem: Anlagenleasing (Eigentum verbleibt beim Leasinggeber)
         Jedenfalls produzierendes Unternehmen
      In Verträgen mit Leasinggesellschaften oder auch mit Data-Dienstleistern sollten
       entsprechende Zuweisungen der Daten zum produzierenden Unternehmen und
       Schranken der Datennutzung entsprechend vertraglich geregelt werden

32
/ § 4 GeschGehG – Verbotene Verhandlungen

      Anspruch auf Schadensersatz oder Abfindung besteht nur bei Verletzung des Geschäftsgeheimnisses
      Verletzungshandlungen sind in § 4 GeschGehG definiert:
             Unbefugter Zugang, Aneignung, Kopieren
             sonstiges Verhalten, das nicht den Marktgepflogenheiten entspricht
             Geschäftsgeheimnis darf nicht genutzt oder offengelegt, wenn der Verletzer dieses
          •     unbefugt erlangt hat, oder
          •     dadurch gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung verstößt, oder
          •     gegen eine Verpflichtung zur Nichtoffenlegung verstößt
      Verletzungshandlung begeht auch, wer über eine andere Person ein Geschäftsgeheimnis nutzt,
       offenlegt oder erlangt, die ihrerseits gegen § 4 Abs. 1/Abs. 2 GeschGehG verstoßen hat.

33
/ Fazit

      Maschinengenerierte Daten können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.
      In einem Prozess müssen die 4 Voraussetzung substantiiert dargelegt und im
       Bestreitensfall bewiesen werden
      Durch eine Klage geht der Geheimhaltungscharakter nicht verloren. Das GeschGehG
       sieht verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz vor, insb. durch:
         insb. Pflicht der Prozessbeteiligten zu vertraulichen Behandlung, § 16 Abs. 1
          GeschGehG, auch nach Abschluss des Verfahrens (§ 18 GeschGehG)
         Öffentlichkeit kann von mündl. Verhandlung ausgeschlossen werden (§ 19 Abs. 2
          Nr. 1 GeschGehG)
         Einschränkung Akteneinsichtsrecht Dritter, § 16 Abs. 3 GeschGehG ,
         Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung, § 17 GeschGehG
34
/ Weitere Geheimnisschutz-Paragraphen

      § 85 GmbHG (GF, AR, Liquidator)
      § 404 AktG (Vorstand, AR, Prüfer)
      § 53 SE-AG
      § 138 VAG
      § 315 UmwG
      § 333 HGB (Prüfer)
      § 120 BetrVG
      § 23 ArbeitnehmererfG
      §§ 202a StGB (Ausspähung von Daten), 202c (Vorbereitungshandlungen), § 202d StGB (Datenhehlerei)
      §§ 203 (Verletzung Privatgeheimnis), 204 StGB (unbefugte Verwertung)
      § 266 StGB (Untreue, Vermögensbetreuungspflicht)

35
/ Ausblick: Maschinendaten in der EU

     Der klare Trend des nationalen und europäischen Gesetzgebers Richtung:
     Datenzugang / Open Access

      14.11.2018: Free Flow of Data - VO (EU) 2018/1807
      25.11.2020: Vorschlag für Data Governance Act
      Angekündigt für 2021: Data Act

      18.01.2021: 10. GWB-Novelle

36
/ Free Flow of Data - VO (EU) 2018/1807
     Art. 3 (Begriffsbestimmungen)
     Nr. 5: „Datenlokalisierungsauflage“ bezeichnet eine Verpflichtung, ein Verbot, eine Bedingung, eine
     Beschränkung oder eine andere Anforderung, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines
     Mitgliedstaats enthalten ist […] und die bestimmt, dass die Datenverarbeitung im Hoheitsgebiet
     eines bestimmten Mitgliedstaats stattfinden muss, oder die die Verarbeitung von Daten in einem
     anderen Mitgliedstaat behindert;
     Art. 4 (Freier Datenverkehr in der Union)
        (1) Datenlokalisierungsauflagen sind unzulässig, es sei denn, sie sind aus Gründen der
         öffentlichen Sicherheit unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.
        (3) Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum 30. Mai 2021 dafür, dass alle bestehenden
         Datenlokalisierungsauflagen, die durch allgemeine Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt
         sind und die nicht mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels vereinbar sind, aufgehoben werden.

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/ 10. GWB-Novelle
     § 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung
     für den Wettbewerb:
     „[…]Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den
     Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen: […] 4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, 5.
     die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein
     damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter. […]“
     § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
     „[…](1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die
     eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert
     werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige
     Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann,
     wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.“

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/Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
 Der nächste Digital Talk findet statt am

 23. März 2021
 Digitales IT-Vertrags- und Dienstleister-
 Management

 Weitere Details erhalten Sie in der Einladung. Wir freuen
 uns, Sie auch dazu wieder begrüßen zu dürfen!
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