Nutzung und Schutz von Maschinen- und Produktionsdaten - Noerr
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/Nutzung und Schutz von Maschinen- und Produktionsdaten Live Webinar - 23. Februar 2021 Alicante Berlin Bratislava Dr. Mansur Pour Rafsendjani Brüssel Dr. David Bomhard Budapest Bukarest Dresden Düsseldorf Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB München Frankfurt/M. Hamburg London Moskau München New York Prag Warschau noerr.com
/Live-Webinar: Ablauf & Hinweise Fragen im Chat Sie haben die Möglichkeit live über den Chat Fragen zu stellen. Im öffentlichen Chat sind Ihre Fragen für alle Teilnehmer und in der Aufzeichnung sichtbar, formulieren Sie diese bitte so, dass keine Rückschlüsse auf konkrete Fälle vorgenommen werden können. Wenn Sie anonym bleiben möchten, stellen Sie bitte keine Fragen im öffentlichen Chat, sondern nutzen Sie im Feld „An:“ die Auswahl „Nur Moderatoren“. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ggf. nicht jede Frage beantworten können. Sie können gerne im Nachgang auf uns zukommen. Datenschutzhinweis: Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter Video- und Audioaufzeichnungen des Webinars machen kann und diese ggf. im Internet verbreitet. Wenn Sie anonym bleiben möchten, stellen Sie bitte keine Fragen im öffentlichen Chat (hier ist Ihr Name und Ihre Frage für jeden Teilnehmer sichtbar), sondern nutzen Sie für Fragen im Feld „An:“ die Auswahl „Nur Moderatoren“.
/Die drei ??? • Was sind Maschinendaten? • Wem gehören Maschinendaten? • Wie können Maschinendaten rechtlich geschützt werden?
/Was sind Maschinendaten?
/ Von der Information zu Daten Daten resultieren aus Informationen Information wird zum Datum, wenn diese in einer für eine Datenverarbeitung erkennbare Form codiert wird Datum = maschinenlesbare codierte Information 5
/ Welche Maschinendaten fallen in der Produktion an? Sensordaten Kontrolldaten Produktdaten Nutzungsdaten Zustandsdaten Temperatur Einhaltung Dokumentation der Auslastung Vorräte Geschwindigkeit Wartungsintervalle produzierten Leistungsspitzen Lagerbestände Abnutzung Hardwarefehler Ergebnisse Produktionsfrequenz Füllstände Drehmoment Überwachung Produktqualität Verbrauch vertragsgemäßer Produktionsmenge Benutzungsfehler Nutzung Ausschussquote Weiterverarbeitung Datenanalyse 6
/ Wer hat Interesse an den Maschinendaten Konkurrenz etc. Versicherung Anlagenbetreiber Software- hersteller Wissenschaft/ Regierung Forschung Endkunden Produzenten Verkäufer 7
/ Spannungsfeld Datenökonomie Datenzugang vs. Geheimhaltung jeder braucht Daten niemand gibt oder darf eigene Daten hergeben Free Flow of Data-Verordnung Data Governance Act, GWB DSGVO, GeschGehG, GWB
/Wem gehören Maschinendaten?
/ WEM GEHÖREN DIE MASCHINENDATEN? etc. …? Hersteller? Betroffene Auftraggeber? Person? Eigentümer der Maschine? 10
/ Dateneigentum Die Beantwortung hängt vom anwendbaren Recht ab Deutsches Zivilrecht: kennt kein Eigentum an Daten Schweizer Zivilrecht (Art 713 ZGB) und Französisches Zivilrecht stehen einer Ausweitung des Eigentumsbegriffs auf unkörperliche Gegenstände wie z.B. Daten offener gegenüber Im deutschen Zivilrecht kann Eigentum rechtsgeschäftlich oder durch Hoheitsakt entstehen Der Eigentumsbegriff im deutschen Zivilrecht setzt aber stets eine Sache voraus (vgl. z.B. § 903, §§ 929 ff. BGB) § 90 BGB: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände“ Datenträger haben Sachqualität iSd § 90 BGB Daten selbst haben indessen keine Sachqualität Analogie von §§ 903, 929 ff. BGB scheidet aus wegen des Typenzwangs (Numerus Clausus) des Sachenrechts 11
/ Datenbesitz Auch der Besitz knüpft nach § 854 BGB an eine „Sache“ im Sinne des § 90 BGB an. Analoge Anwendung des § 854 ff. BGB diskutiert in der Literatur Danach soll Datenbesitz erhalten, der die Daten speichert (sog. Skripturakt) Aber auch hier: Zwar Besitzrechte am Datenträger de lege lata denkbar, nicht jedoch an Daten isoliert 12
/ Verfassungsrechtlicher Schutz von Besitz und Eigentum? Verfassungsrechtlich schützt Art. 14 GG sowohl Eigentum und Besitz an Sachen Aber: auch das GG enthält keine Definition von Eigentum BVerfG: Das GG schützt alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf GG setzt also voraus, dass eine Eigentumsposition zugewiesen worden ist Denkbar: Immaterialgüterrechtliche Eigentumsposition („Geistiges Eigentum“) 13
/ Urheberrecht § 2 Abs. 2 UrhG: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“ Reine Messdaten, die von der Maschine aufgezeichnet werden, sind keine persönlich- geistige Schöpfung Zudem fehlende Schöpfungshöhe Abgrenzung zum Software-Urheberrecht: Werden Daten durch maschinelles Lernen (Deep Learning) verarbeitet, kann allerdings Urheberrecht am Verfahren selbst – dem Algorithmus - bestehen 14
/ Datenbankschutz § 87a UrhG (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten […] deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. […] (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat § 87b UrhG (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben Jedoch: Maschinengenerierte Daten werden jedoch vielfach ohne größeren Aufwand, quasi „nebenbei“ generiert Nicht jede Datensammlung ist eine Datenbank 15
/ Patentrecht § 1 PatG (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind […] (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: […] 4. die Wiedergabe von Informationen Kein Schutz des PatG für isolierte Maschinendaten 16
/ DSGVO Datenschutzrecht nur für personenbezogene Daten anwendbar (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Kein Zuweisungsgehalt: Die DSGVO weist dem Betroffenen keine Vermögensposition an „seinen“ Daten zu Grundsatz der freien Widerruflichkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) Ständige Hoheit des Betroffenen über seine Daten → Widerruf der Einwilligung jederzeit möglich Person ist vor Abgabe der Einwilligung über Widerrufsrecht zu informieren Widerruf muss nicht inhaltlich begründet werden Aber: Wirkung Widerruf ex nunc → bis zum Widerruf erfolgte Datenverarbeitung bleibt rechtmäßig; Rechtsgrund für die Verarbeitung in der Vergangenheit kann durch Widerruf nicht entzogen werden 17
/Wie können Maschinendaten rechtlich geschützt werden?
/ Vertragliche Gestaltungen Vertragliche Zuweisung von Nutzungsrechten und Schutz an Maschinendaten in mehreren Konstellation relevant Kooperation: Daten gegen Geld oder Daten gegen Dienstleitung („Zahlen durch Daten“), wie z.B. Datenhandel, Datentausch, Datenlizenzierungsverträge Isolierter Schutz von Maschinendaten durch NDA und Geheimhaltungsvereinbarungen in Arbeitsverträgen oder Dienstleistungsverträgen erfolgen 19
/ NDA und Geheimhaltungsvereinbarungen Zuweisung Nutzungsrechten an Informationen und Daten an eine Partei (Achtung: Abgrenzung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten erforderlich) Verbot der Offenlegung von Daten oder der zweckwidrigen Nutzung von Daten Daten als vertrauliche Informationen Sorgfaltsanforderungen im Umgang mit Daten, Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards Verhalten für Nutzung von IT-Infrastruktur, Einhaltung bestimmter Arbeitsabläufe Verweis auf IT-Sicherheitspolicy des Unternehmens Melde- und Hinweispflichten, wenn Hinweise auf rechtswidrige Nutzung bestehen Absicherung durch Vertragsstrafe oder Schadenspauschalen 20
/ Datenlizenzverträge (1) Grundsatz der Vertragsfreiheit Definition der Daten Herzstück: Datenlizenzierung (Dauer/Exklusivität/Umfang) Anspruch auf Datenzugang Aufbewahrung Datenlokalisation Datenqualität Anonymisierung 21
/ Datenlizenzverträge (2) Vergütungsmodelle Partizipation an sekundären Analyseergebnissen Know-how-Schutz (Schutz von Bestands-IP) Mechanismenzur Verhinderung von Marktmacht und Wettbewerbsproblemen Beendigungsszenarien Exit-Management 22
/ Rechtsschutz über das Geheimnisschutzgesetz Seit 19.04.2019 in Kraft Umsetzung der europäischen Geschäftsgeheimnis-RL (RL 2016/943) Ablösung der lückenhaften Regelungen §§ 17 bis 19 UWG Zivilrechtliche Vereinheitlichung der Rechtslage in der EU (keine Kompetenz der EU für das Strafrecht) Regelt sowohl materielles Recht als auch Verfahrensrecht Schützt Geschäftsgeheimnisse (legaldefiniert in § 2 GeschGhG) Vorteil des zeitlich unbeschränkten Schutzes (solange Information geheim bleibt) 23
/ Arsenal an Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer (1) Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 6 S. 1, 1. Alt.) Unterlassung bei Wiederholungsgefahr (§ 6 S. 1, 2. Alt.) Unterlassung auch bei drohender erstmaliger Verletzung (§ 6 S. 2) Vernichtung oder Herausgabe u.a. von elektronischen Dateien (§ 7 Nr. 1) Rückruf rechtsverletzender Produkte (§ 7 Nr. 2) Dauerhafte Entfernung rechtsverletzender Produkte aus Vertriebswegen (§ 7 Nr. 3) Vernichtung rechtsverletzender Produkte (§ 7 N. 4) Rücknahme rechtsverletzender Produkte vom Markt (§ 7 Nr. 5) Auskunftsanspruch (§ 8) 24
/ Arsenal an Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer (2) Schadensersatzanspruch gegen Rechtsverletzer bei Verschulden (§ 10 Abs. 1) Immaterieller Schaden kann ersetzt verlangt werden (§ 10 Abs. 2) Abfindungsanspruch in Höhe einer angemessenen Vergütung, wenn Rechtsverletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (§ 11) Haftung desInhabers des Unternehmens, wenn Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens ist (§ 12) Herausgabeanspruch des Erlangten auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruches nach § 10 (§ 13) 25
/ Maschinendaten – Geschäftsgeheimnis? Legaldefinition § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG: Geschäftsgeheimnis ist eine Information a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Wissen zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und c) bei der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht 26
/ Maschinendaten – Geschäftsgeheimnis? Maschinendaten sind Geschäftsgeheimnisse, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind: a) Geheim b) Kommerzieller Wert c) Angemessene Schutzmaßnahmen (neu) d) Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse Darlegungs- und Beweislast liegt beim Inhaber (vgl. OLG Frankfurt, Az – 6 W 113/20 – juris) 27
/ Geheime Information Geheim – Legaldefinition in § 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG: “Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist.“ Maschinengenerierte Daten sind nicht ohne Weiteres nicht zugänglich, denn sie stehen unter der Kontrolle des Unternehmens, das die betreffenden Maschinen einsetzt und Daten erzeugt Die Daten sind anderen „Fachkreisen“ nicht bekannt, denn es werden individuelle Produktionsabläufe oder -bedingungen erfasst, die auch dann anderen nicht bekannt sind, wenn diese die gleichen Maschinen einsetzen 28
/ Wirtschaftlicher Wert Wirtschaftlichen Wert ist weit zu verstehen. Potenzieller Handelswert ausreichend. Möglichkeit der kommerziellen Nutzung genügt Maschinengenerierte Daten erlauben Auswertungen zur Verbesserung von Produktionsabläufen, Erkennen und Reduktion von Stillstandzeiten (wg. Werkzeugwechsel, Aufrüstung, Mängel etc.) Daraus ergeben sich wirtschaftliche Vermarktungsmöglichkeiten und somit ein wirtschaftlicher Wert von Maschinendaten Liegt auch bei Rohdaten vor, wenn diese nach bestimmten Kriterien ausgewertet oder mit anderen Daten aus anderen Quellen zusammengeführt werden können 29
/ Angemessene Schutzmaßnahme § 2 Abs. 1 b) – Zentrale Bedeutung und Änderung zur bisherigen Rechtslage Bloßer Geheimhaltungswille nicht mehr ausreichend Angemessenheit nicht legaldefiniert. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – Beurteilungsspielraum Praxis: Analyse und Kategorisierung der betreffenden Information. Je wichtiger die Information desto höher die Anforderung an die Schutzmaßnahme Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen – z.B. Verschlüsselung, Zugangsbeschränkung oder Anweisungen an Mitarbeiter, sind ggf. auch vertragliche Maßnahmen erforderlich (z.B. NDA, Geheimhaltungsklauseln in Arbeits- und Dienstleistungsverträgen) (OLG Stuttgart, WRP 2021, 242 ff.) 30
/ Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse § 2 Nr. 1 c) GeschGehG Berechtigtes Interesse kann nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein Sinn und Zweck der Einschränkung ist der Ausschluss von rechtlich missbilligten Geheimhaltungsinteressen vom Schutz des GeschGehG. Dadurch sollen Wertungswidersprüche innerhalb der Rechtsordnung vermieden werden 31
/ Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Geschützt ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Legaldefiniert in § 2 Nr. 2 GeschGehG: jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis inne hat Eigentümer? – Problem: Anlagenleasing (Eigentum verbleibt beim Leasinggeber) Jedenfalls produzierendes Unternehmen In Verträgen mit Leasinggesellschaften oder auch mit Data-Dienstleistern sollten entsprechende Zuweisungen der Daten zum produzierenden Unternehmen und Schranken der Datennutzung entsprechend vertraglich geregelt werden 32
/ § 4 GeschGehG – Verbotene Verhandlungen Anspruch auf Schadensersatz oder Abfindung besteht nur bei Verletzung des Geschäftsgeheimnisses Verletzungshandlungen sind in § 4 GeschGehG definiert: Unbefugter Zugang, Aneignung, Kopieren sonstiges Verhalten, das nicht den Marktgepflogenheiten entspricht Geschäftsgeheimnis darf nicht genutzt oder offengelegt, wenn der Verletzer dieses • unbefugt erlangt hat, oder • dadurch gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung verstößt, oder • gegen eine Verpflichtung zur Nichtoffenlegung verstößt Verletzungshandlung begeht auch, wer über eine andere Person ein Geschäftsgeheimnis nutzt, offenlegt oder erlangt, die ihrerseits gegen § 4 Abs. 1/Abs. 2 GeschGehG verstoßen hat. 33
/ Fazit Maschinengenerierte Daten können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. In einem Prozess müssen die 4 Voraussetzung substantiiert dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden Durch eine Klage geht der Geheimhaltungscharakter nicht verloren. Das GeschGehG sieht verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz vor, insb. durch: insb. Pflicht der Prozessbeteiligten zu vertraulichen Behandlung, § 16 Abs. 1 GeschGehG, auch nach Abschluss des Verfahrens (§ 18 GeschGehG) Öffentlichkeit kann von mündl. Verhandlung ausgeschlossen werden (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GeschGehG) Einschränkung Akteneinsichtsrecht Dritter, § 16 Abs. 3 GeschGehG , Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung, § 17 GeschGehG 34
/ Weitere Geheimnisschutz-Paragraphen § 85 GmbHG (GF, AR, Liquidator) § 404 AktG (Vorstand, AR, Prüfer) § 53 SE-AG § 138 VAG § 315 UmwG § 333 HGB (Prüfer) § 120 BetrVG § 23 ArbeitnehmererfG §§ 202a StGB (Ausspähung von Daten), 202c (Vorbereitungshandlungen), § 202d StGB (Datenhehlerei) §§ 203 (Verletzung Privatgeheimnis), 204 StGB (unbefugte Verwertung) § 266 StGB (Untreue, Vermögensbetreuungspflicht) 35
/ Ausblick: Maschinendaten in der EU Der klare Trend des nationalen und europäischen Gesetzgebers Richtung: Datenzugang / Open Access 14.11.2018: Free Flow of Data - VO (EU) 2018/1807 25.11.2020: Vorschlag für Data Governance Act Angekündigt für 2021: Data Act 18.01.2021: 10. GWB-Novelle 36
/ Free Flow of Data - VO (EU) 2018/1807 Art. 3 (Begriffsbestimmungen) Nr. 5: „Datenlokalisierungsauflage“ bezeichnet eine Verpflichtung, ein Verbot, eine Bedingung, eine Beschränkung oder eine andere Anforderung, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats enthalten ist […] und die bestimmt, dass die Datenverarbeitung im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats stattfinden muss, oder die die Verarbeitung von Daten in einem anderen Mitgliedstaat behindert; Art. 4 (Freier Datenverkehr in der Union) (1) Datenlokalisierungsauflagen sind unzulässig, es sei denn, sie sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum 30. Mai 2021 dafür, dass alle bestehenden Datenlokalisierungsauflagen, die durch allgemeine Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt sind und die nicht mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels vereinbar sind, aufgehoben werden. 37
/ 10. GWB-Novelle § 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb: „[…]Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen: […] 4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, 5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter. […]“ § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht „[…](1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.“ 38
/Vielen Dank für Ihre Teilnahme! Der nächste Digital Talk findet statt am 23. März 2021 Digitales IT-Vertrags- und Dienstleister- Management Weitere Details erhalten Sie in der Einladung. Wir freuen uns, Sie auch dazu wieder begrüßen zu dürfen!
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