INDIEN QUELLENSTEUERN, STEUER-REGISTRIERUNG (PAN) UND STEUERDEKLARATION ADDING VALUE - Rödl & Partner
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INDIEN QUELLENSTEUERN, STEUER- Update REGISTRIERUNG (PAN) UND November 2018 STEUERDEKLARATION ADDING VALUE www.roedl.de/indien | www.roedl.com/india
PAN UPDATE NOVEMBER 2018 Quellensteuern, Steuerregistrierung (PAN) und Steuerdeklaration Tillmann Ruppert schiedenen Doppelbesteuerungsabkommen Rödl & Partner Nürnberg („DBAs“) genannten Höchstsätze halten muss. Für in Deutschland steuerlich ansässige Unter- AUSGANGSLAGE nehmen gilt: Bestimmte Einkünfte ausländischer Unternehmen Vergütungen für unterliegen in Indien der Quellensteuer. Der Steu- technische Dienst- 10 % ersatz beträgt nach nationalem indischen Recht leistungen in Verbindung mit verschiedenen Doppel- Lizenzgebühren 10 % besteuerungsabkommen i.d.R. 10 % des Bruttobe- 10 % trages (i.d.R. des Rechnungsbetrages). Bis Mitte Zinszahlungen (in einigen Fällen rd. 2016 waren ausländische Unternehmen gezwun- 5 %) gen, sich in Indien steuerlich zu registrieren, um zu vermeiden, dass die abzuführende Quellen- Die Besteuerung von „Vergütungen für technische steuer auf rd. 20 % stieg (Sect. 206 AA Income Dienstleistungen“ ist eine Besonderheit. Nur we- Tax Act). Sie mussten eine Permanent Account nige Länder kennen sie, Indien gehört dazu. Der Number („PAN“) beantragen und in Indien vorle- Begriff ist denkbar weit gefasst und umfasst Ver- gen. Seit dem 1. Juni 2016 gilt diese automatische gütungen für Dienstleistungen auf den Gebieten Erhöhung für ausländische Unternehmen unter der „Geschäftsleitung“, der „Technik“ oder der bestimmten Bedingungen nicht mehr. Im Ergebnis „Beratung“. Die meisten nach Indien berechneten bleibt die Notwendigkeit einer Steuerregistrierung Dienstleistungen werden unter diese Kategorien jedoch bestehen. fallen. Ausnahmen gelten nach nationalem indi- schen Recht für Montagevergütungen und, nach Rechtsprechung einiger Behördeninstanzen (In- come Tax Appelate Tribunals), wohl auch für Ver- gütungen, die mit dem Verkauf von Waren un- trennbar verbunden sind. Eine bindende Recht- sprechung gibt es hier jedoch noch nicht. Besteht eine steuerliche Betriebsstätte in Indien (Ausnahmefall), beispielsweise durch eine Monta- ge von mehr als 6 Monaten Dauer, so beträgt die Quellensteuer nach nationalem indischem Recht PAN-Karte 40 % (plus Aufschlag und Ausbildungsabgabe). Die Quellensteuer kann dabei nur über einen be- sonderen Antrag bei der indischen Finanzverwal- WORAUF FÄLLT QUELLENSTEUER AN UND IN tung reduziert werden. WELCHER HÖHE? Besonderheiten bestehen bei Zahlungen für die Quellensteuern finden Anwendung auf verschie- Übertragung von Wirtschaftsgütern. Hat Indien dene Einkünfte, die in Indien der Income Tax das Besteuerungsrecht (z.B. wenn Anteile an indi- (Einkommensteuer) unterliegen. Es ist grundsätz- schen Unternehmen übertragen werden), so rich- lich zu unterscheiden, ob die Einkünfte einer tet sich der Quellensteuersatz ausschließlich steuerlichen Betriebsstätte des ausländischen nach nationalem indischen Recht. Das DBA greift Unternehmens zugerechnet werden, oder nicht. hier nicht. Die Quellensteuer variiert zwischen 10 % und 40 %. Im Standardfall, also bei Nichtbestehen einer steuerlichen Betriebsstätte in Indien, betragen die Quellensteuern i.d.R. 10 %. Das gibt das nationale indische Recht vor, wobei es sich an die in ver- 2
PAN UPDATE NOVEMBER 2018 KANN ICH EINE ERSTATTUNG DER QUELLEN- Werden die Informationen nicht gegeben, hat der STEUER IN INDIEN GELTEND MACHEN? Entrichtungspflichtige weiterhin nach Sect. 206AA Income Tax Act eine Quellensteuer von Nein. Sofern keine steuerliche Betriebsstätte in 20 % (ggf. plus Aufschlag und Ausbildungsabga- Indien besteht, handelt es sich um eine finale be) abzuführen. Besteuerung in Höhe von 10 % des Bruttobetra- ges. Nur im Betriebsstättenfall handelt es sich um ERHALTE ICH BELEGE ÜBER ABGEFÜHRTE eine Art Steuervorauszahlung, so dass eine Er- QUELLENSTEUERN? stattung möglich ist, soweit die auf den Betriebs- stättengewinn festgesetzte Steuer geringer ist als Ausländische Unternehmen können vom Entrich- die abgeführte Quellensteuer. tungspflichtigen einen Beleg über die abgeführte Quellensteuer verlangen (sog. „Form 16A“). Er ist KANN ICH EINE ERSTATTUNG DER QUELLEN- auch notwendig, um eine Steueranrechnung in STEUER IN DEUTSCHLAND GELTEND MACHEN? Deutschland geltend zu machen. Hat das auslän- dische Unternehmen keine PAN, wird der Beleg Nein. Nur eine Anrechnung ist – in engen Grenzen nur den Namen und ggf. die Identifikationsnum- – möglich. Grundsätzlich kann die indische Quel- mer des Unternehmens nennen. lensteuer in Höhe von 10 % nur soweit auf die deutsche Körperschaft- oder Einkommensteuer angerechnet werden, soweit sie auf Einkünfte aus IST MEIN UNTERNEHMEN ZUR ABGABE VON Indien anfällt („per country limitation“). Auf die STEUERERKLÄRUNGEN VERPFLICHTET? Gewerbesteuer ist sie stets nicht anrechenbar. Das führt v.a. bei Kapitalgesellschaften in aller Ja. Die genannte Erleichterung in Sachen PAN- Regel zu hohen, nicht anrechenbaren Steuerüber- Registrierung vereinfacht aktuell nur die Handha- hängen. Wir raten dazu, die Quellensteuer kauf- bung bei den einzelnen Zahlungsvorgängen. Sie männisch als Kostenfaktor zu verstehen. ändert nichts an der Pflicht ausländischer Unter- nehmen, in Indien Steuererklärungen über Ein- WANN KANN ICH FÜR MEIN UNTERNEHMEN künfte, die der indischen Income Tax unterliegen, AUF EINE PAN-REGISTRIERUNG VERZICHTEN? abzugeben, auch wenn die Steuerschuld bereits durch den Entrichtungspflichtigen im Wege der Ausländische Unternehmen können auf eine Quellensteuer beglichen wurde. Ausländische PAN-Registrierung verzichten, wenn sie folgende Unternehmen sind nach Sect. 115A und 115G In- Einkünfte aus Indien erzielen: come Tax Act nur dann von dieser Pflicht befreit, wenn sie ausschließlich Zins- oder Dividenden- – Vergütungen für technische Dienstleistungen einkünfte oder Einkünfte aus der Veräußerung – Lizenzgebühren langfristig gehaltener Wirtschaftsgüter (Long – Zahlungen für die Übertragung von Anlagever- Term Capital Gains) erzielen. Und das auch nur mögen (Capital Assets) dann, soweit die anfallende Quellensteuer bereits – Zinszahlungen gezahlt wurde. Für die in der Praxis wichtige Gruppe der Einkünfte aus Vergütungen für Dienst- Zusätzlich hat das ausländische Unternehmen leistungen und Lizenzgebühren gelten die Aus- der für die Zahlung der Quellensteuer zuständigen nahmen jedoch nicht. Steuererklärungen sind Person, z.B. dem indischen Kunden („Entrich- weiterhin abzugeben. tungspflichtiger“), folgende Informationen zu ge- ben. Sofern die Einkünfte von verbundenen indischen Unternehmen stammen, ist zusammen mit der – Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer Steuererklärung eine vereinfachte Verrechnungs- – Adresse im Ansässigkeitsstaat preisdokumentation als Testat eines indischen – Steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung („Tax Wirtschaftsprüfers abzugeben (sog. „Form Residency Certificate“), ausgestellt durch die 3CEB“). Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates – Steueridentifikationsnummer des Unterneh- mens im Ansässigkeitsstaat oder – falls diese nicht vergeben wird – eine andere staatlich ver- gebene und eindeutige Nummer Ferner ist eine sogenannte Form 10-F auszufüllen, die im Ergebnis die Angaben der Ansässigkeits- bescheinigung wiederholt. 3
PAN UPDATE NOVEMBER 2018 WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE ABGABE haft und würde durch die Finanzverwaltung nur DER STEUERERKLÄRUNG UND FORM 3CEB? nach längeren Erläuterungen anerkannt. Mit ei- nem erheblichen Mehraufwand in der Betreuung Die Fristen variieren mit der Person des Steuer- wäre zu rechnen. pflichtigen. WAS ÄNDERT SICH, WENN ICH MIT DEM KUN- Regelfall Frist zur Ab- Frist bei zu- DEN VEREINBARE, DASS ER DIE QUELLEN- gabe Steuer- sätzlicher STEUER WIRTSCHAFTLICH TRÄGT? erklärung Form 3CEB Natürliche Wirtschaftlich ist das natürlich sinnvoll. Aber 31.7. 30.11. verfahrensseitig ändert sich nicht viel. Zwar ver- Personen Personenge- suchen viele ausländische Unternehmen zu Recht 31.7. 30.11. einen Quellensteuereinbehalt zu vermeiden. Und sellschaften Kapitalgesell- in der Tat kann (bei einer entsprechenden Ver- 30.9. 30.11. handlungsposition) mit dem indischen Kunden schaften vereinbart werden, dass er eine Vergütung, z.B. Beispiel: Eine deutsche GmbH erzielt in Indien im für eine Schulung, ohne Steuerabzug zahlen soll. Finanzjahr 2018-19 (1.4.2018 bis 31.3.2019) quel- Der Kunde wird in diesem Fall die Quellensteuer lensteuerpflichtige Einkünfte aus Schulungsleis- auf einen um den Effekt der Übernahme erhöhten tungen. Über diese Einkünfte ist zum 30.9.2019 Betrag berechnen und abführen. Die Vergütung eine Steuererklärung in Indien abzugeben. Liegen würde er ungekürzt an das ausländische Unter- zusätzlich Transaktionen mit verbundenen Unter- nehmen überweisen. nehmen vor (werden die Schulungen beispiels- weise an ein indisches Joint-Venture berechnet), Das ändert jedoch nichts an der Pflicht des aus- so ist auch eine Form 3CEB abzugeben und die ländischen Unternehmens, eine Steuererklärung Frist verlängert sich auf den 30.11.2019. über diese Einkünfte in Indien abzugeben. Hierfür sollten die Quellensteuern weiterhin der PAN des Wird die Frist versäumt, ist die Steuererklärung ausländischen Unternehmens zugeschlüsselt spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende des sein. Bei der deutschen Steuererklärung erhöhen jeweiligen Finanzjahres abzugeben (d.h. im Bei- sich gleichzeitig die zu erklärenden Einkünfte um spiel bis zum 31.3.2020). Nach Ablauf dieser zwei- den Effekt der Steuerübernahme und die Steuer- ten Frist ist die Abgabe einer Steuererklärung im anrechnung muss sichergestellt werden. Hier normalen Verfahren nicht mehr möglich und hohe passieren in der Praxis oft Fehler. Die Herstellung Strafzuschläge sowie ggf. strafrechtliche Folgen einer im Ergebnis erfolgreichen Steuerübernahme drohen. und ihre korrekte Deklaration ist ein wichtiger Bereich der Steuerberatung für Indien. Die Erfüllung der Deklarationspflichten wird durch die Finanzverwaltung überwacht. Das gilt BITTE WENDEN SIE SICH FÜR WEITERE auch dann, wenn keine PAN vorliegt. INFORMATIONEN AN: MACHT ES VOR DIESEM HINTERGRUND SINN, Tillmann Ruppert AUF EINE PAN-REGISTRIERUNG ZU VERZICH- Rechtsanwalt, Partner TEN? Rödl & Partner Nürnberg T: +49 (9 11) 91 93 – 31 25 Nein. Hat das ausländische Unternehmen (wie tillmann.ruppert@roedl.com zumeist) eine Steuererklärung in Indien abzuge- ben, benötigt es eine PAN. Insofern geht die Ge- setzesänderung von 2016 derzeit ins Leere. RÖDL & PARTNER Zudem sollte mit der PAN-Registrierung nicht lange gewartet werden. Hat das ausländische Rödl & Partner ist seit 2007 in Indien präsent. Unternehmen bei Zahlung des Entgelts durch den Aktuell arbeiten über 100 Kollegen in 6 eigenen indischen Kunden keine PAN, kann der Kunde sie Niederlassungen an den Standorten Pune, Mum- bei (gleichzeitiger) Zahlung der Quellensteuer bai und Delhi sowie Ahmedabad, Chennai und auch nicht melden. Folglich wird die Quellensteu- Bangalore. er dem ausländischen Unternehmen nicht auto- matisch zugeordnet. Eine hierauf erstellte Steuer- erklärung wäre für das System zunächst fehler- 4
PAN UPDATE NOVEMBER 2018 Impressum Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsan- gebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrecht- li-che oder betriebs-wirtschaftliche Beratung, noch kann QUELLENSTEUERN, STEUER-REGISTRIERUNG (PAN) es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung UND STEUERDEKLARATION, des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen Update November 2018 ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt be- müht, jedoch haftet Rödl & Part-ner nicht für die Richtig- keit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die Herausgeber: Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft ent-haltenen Informationen sind nicht auf einen speziel- Steuerberatungsgesellschaft mbH len Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Äußere Sulzbacher Str. 110 Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets 90491 Nürnberg fach-licher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner über- nimmt keine Verantwortung für Ent-scheidungen, die der + 49 (9 11) 91 93 - 3125 Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere An- www.roedl.de/indien | www.roedl.com/india sprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer Verantwortlich für den Inhalt: dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Tillmann Ruppert Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Verän- Rechtsanwalt derungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Associate Partner Wie-dergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen tillmann.ruppert@roedl.com Genehmigung von Rödl & Partner. 5
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