Personalratswahlen 2021 - Leitfaden und Informationsschrift Praktische Hilfestellungen für die Durchführung der Wahlen: Verband Reale Bildung
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Personalratswahlen 2021 – Leitfaden Personalratswahlen 2021 Im Mai 2021 finden gleichzeitig die Wahlen der örtlichen • allen Personalmaßnahmen, die von der ADD Trier Personalräte (ÖPR), der Bezirks- (BPR) und Hauptper- ausgesprochen werden. sonalräte (HPR) statt. Für die Realschulen plus und die Integrierten Gesamtschulen bestehen jeweils eigene Stu- Der Hauptpersonalrat Realschulen plus beim Ministeri- fenvertretungen. Diese werden von den Lehrkräften der um für Bildung in Rheinland-Pfalz vertritt die Interessen jeweiligen Schulart gewählt. der Kolleginnen und Kollegen an Realschulen plus mit Fachoberschulen, Grund- und Realschulen plus und den Der Hauptwahlvorstand und der Bezirkswahlvorstand Schulen in freier Trägerschaft staatlich zugewiesenen sind bestellt. Die örtlichen Wahlvorstände sind vom Per- Lehrkräfte dieser Schulstufe. Entsprechendes gilt für den sonalrat (ÖPR) entsprechend den Vorgaben von § 16 des HPR IGS bezüglich der Lehrkräfte in den Integrierten Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) zu bestel- Gesamtschulen. len. Der HPR bestimmt u. a. mit bei Der örtliche Personalrat vertritt die Interessen der • Angeboten zur Fort- und Weiterbildung, Lehrkräfte einer Schule. Aufgabenbereiche des ÖPR sind insbesondere • Gestaltung der Lehrerausbildung, • Bestellung von Fachleiterinnen und Fachleitern, • Beantragung von Maßnahmen, die im Interesse • Erlass von Rechtsverordnungen und des Kollegiums liegen, Verwaltungsvorschriften. • Aufgreifen von Beschwerden, Anregungen und Fragen aus dem Kollegium, Bitte achten Sie darauf, dass auch an Ihrer Schule ord- • Zusammenarbeit mit den Stufenvertretungen bei nungsgemäß ein Wahlvorstand gebildet wird. der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, • Mitbestimmung in sozialen, organisatorischen Termine für die und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wahlvorstandsschulungen Der Bezirkspersonalrat Realschulen plus vertritt die Dienstag, 26. Januar 2020 – Bezirk Trier Interessen der Kolleginnen und Kollegen an Realschulen plus, Grund- und Realschulen plus mit Fachoberschule 09.30– ca. 16.30 Uhr · Berghotel Kockelsberg und den Schulen in freier Trägerschaft staatlich zugewie- Kockelsberg 1 · 54293 Trier senen Lehrkräfte dieser Schulstufe. Der Bezirkspersonalrat Mittwoch, 27. Januar 2020 – Bezirk Neustadt Integrierte Gesamtschulen ist zuständig für die Interes- 09.30 – ca. 16.30 Uhr · Palatinum senvertretung der Lehrkräfte an dieser Schulart bei der Bohligstraße 1 · 67112 Mutterstadt Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD). Donnerstag, 28. Januar 2020 – Bezirk Koblenz Der jeweilige Bezirkspersonalrat bestimmt u. a. mit bei 09.30 – ca. 16.30 Uhr · PinUp • Einstellungen, Versetzungen und Abordnungen Metternicher Feld 24 · 56072 Koblenz von Lehrkräften, nen und Kollegen, Liebe Kollegin wahrnehmen! e m it , da ss al le ihr Wahlrecht helfen Si wir ung gestalten it ei ne r ho he n Wahlbeteilig ei te re ntwicklung M on al rä te die W di e Pe rs chule Lehrkräfte über de r In te gr ierten Gesamts plus un d der Realschule it . maßgeblich m Informationsschrift für Wahlvorstände und örtliche Personalräte, erarbeitet von der VRB-Arbeitsgruppe Personalratswahlen. 2
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1 Inhalt Personalratswahlen 2021 ………………………… 2 9. Größe des Personalrats …………………………… 6 Leitfaden 10. Wahlvorschläge ………………………………… 7 1. Allgemeines zu den Wahlen ……………………… 4 11. Briefwahl ………………………………………… 7 2. Wahlvorstand – Einleitung der Wahl …………… 4 12. Wahlhandlung …………………………………… 8 3. Aufgaben des Wahlvorstands …………………… 4 13. Feststellung des Wahlergebnisses .…………… 8 4. Art der Wahl ……………………………………… 5 14. Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Schul- personalratsmitglied …………………………… 8 5. Dienststelle ……………………………………… 6 6. Wahlberechtigung ……………………………… 6 Praxis 7. Wählbarkeit ……………………………………… 6 Ihre Ansprechpartner bei Fragen …………………… 9 8. Feststellung der Zahl der Beschäftigten und Checkliste für die Personalratswahl ……………… 9 –11 Verzeichnis der Wahlberechtigten ……………… 6 Übersicht: Wahlberechtigung und Wählbarkeit 12–14 Mustervordrucke für die Durchführung der Wahl Sie als Wahlvorstände haben für die Durchführung der Personalratswahlen 2021 an den Schulen eine wichtige Aufgabe übernommen. Der ordnungsgemäße Wahlablauf erfordert die Beachtung vorgeschriebener Termine und Einhaltung be- stimmter Formalien. Um die Arbeit der Wahlvorstände zu erleichtern, drucken wir Musterformulare ab, die den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und den speziellen schulischen Bedürfnissen entsprechen. Sie müssen nur noch durch die individuellen Angaben der jeweiligen Schule ergänzt werden. Auf unserer Homepage finden Sie die Wahlbroschüre mit Musterformularen, die am PC ausgefüllt werden können. Link: https://www.vrb-rlp.de/service/personalratswahlen-2021 Muster 1 Bekanntmachung über die Zusammen- Muster 10 Erklärung bei schriftlicher Stimmabgabe setzung des örtlichen Wahlvorstandes (Briefwahl) (Kopie an den Hauptwahlvorstand) Muster 11 Ablaufplan Wahlhandlung Muster 2 Niederschrift des Wahlvorstandes über Muster 12 Stimmzettel bei Mehrheitswahl die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder Muster 13 Stimmzettel bei Verhältnis-/Listenwahl Muster 3 Wahlausschreiben für die Wahl des Muster 14 Niederschrift über das örtliche Ergebnis Personalrates der BPR-Wahl Muster 4 Feststellung der Zahl der Beschäftigten Muster 15 Niederschrift über das örtliche Ergebnis der HPR-Wahl Muster 5 a Verzeichnis der Wahlberechtigten für den Aushang Muster 16 Niederschrift über das Wahlergebnis (bei Mehrheitswahl) Muster 5 b Verzeichnis der Wahlberechtigten mit Geburtsdatum Muster 17 Niederschrift über das Wahlergebnis (bei Verhältnis-/Listenwahl) Muster 6 Wahlvorschlag bei Mehrheitswahl Muster 18 Benachrichtigung der gewählten Bewerber- Muster 7 Zustimmungserklärung zur Aufnahme in innen und Bewerber – Einberufung der den Wahlvorschlag konstituierenden Sitzung Muster 8 Bekanntmachung über eine Nachfrist für Muster 19 Mitteilung über die Konstituierung des die Einreichung von Wahlvorschlägen (falls örtlichen Personalrats an den Bezirks- und kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt) Hauptpersonalrat Realschule plus Muster 9 Wahlbenachrichtigung bei schriftlicher Stimmabgabe 3
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden 1. Allgemeines zu den Wahlen stellt die Dienststellenleitung den Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder Es finden in der Regel gleichzeitig statt: einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. • die Wahl des örtlichen Personalrats (ÖPR) • Hinweis: An Privatschulen, an denen keine örtlichen • die Wahl des Bezirkspersonalrats (BPR) Personalräte bestehen, bestellt der Dienststellenleiter • die Wahl des Hauptpersonalrats (HPR) den örtlichen Wahlvorstand zur Wahl der Stufenver- Hinweis: Ist der ÖPR noch nicht länger als ein Jahr im tretung (§ 16 Abs. 3 LPersVG/§ 49 WOLPersVG). Amt, erfolgt keine ÖPR-Wahl (§ 21 (5) LPersVG). Zusammensetzung des Wahlvorstands (§ 16 LPersVG) Gesetzliche Grundlagen: Drei Wahlberechtigte: • Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) Rhein- 1. Vorsitzende/Vorsitzender land-Pfalz mit Wahlordnung in der Fassung vom 2. Stellvertreterin/Stellvertreter 24.11.2000, Stand 16.8.2020 3. ein weiteres Mitglied Beide Geschlechter sollen vertreten sein (§ 16 LPersVG). • Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOL- Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmit- PersVG) vom 26.1.1993; GVBl Nr. 3/93, S. 89 ff, in der glied bestellt werden. Fassung vom 7.2.2018 GVBl, S. 9) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Hilfen Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung VRB-Handbuch für Lehrkräfte: gilt als Ablehnung. • Kapitel 11.0 Klaus Lotz, Beiträge zum Personalvertre- Personalratsmitglieder können auch im Wahlvorstand tungsrecht Rheinland-Pfalz: Aufbau, Zielsetzung und tätig sein. Gliederung • Kapitel 11.1 ders., Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–9 Rechte LPersVG) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung • 11.2.1 ders., Personalrat: Wahl und Zusammenset- seiner Aufgaben zu unterstützen: zung (§§ 10–19 LPersVG) • 11.2.2 ders., Personalrat: Amtszeit (§§ 20–25 LPersVG) • Sie stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung • Kommentar zur Wahlordnung zum Personalvertre- und erteilt die erforderlichen Auskünfte. tungsgesetz in Lautenbach, Ruppert: Personalvertre- • Sie stellt die erforderlichen Räume für die Vorberei- tungsrecht Rheinland-Pfalz. Kommentar mit Wahlord- tung und Durchführung der Wahl zur Verfügung. nung, Walhalla Verlag Regensburg 2021 • Sie stellt den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte. • W. Ilbertz, S. Süllwold, Leitfaden für Personalratswah- In jedem Wahlvorstand hat in der Regel je ein Wahl- len in Bund und Ländern, Berlin 6 2011 vorstandsmitglied Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Werktagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs- 2. Wahlvorstand veranstaltungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge. § 16 LPersVG • Regelfall: Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner 3. Aufgaben des Wahlvorstands Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte §§ 17; 18 LPersVG; § 1 WOLPersVG als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und die Vertretung wahrnimmt (§ 16 Aufgaben Abs.1). Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, • Ansonsten gilt: Besteht zwei Monate vor Ablauf der durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder kein Personalrat, beruft die Dienststellenleitung auf Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder ei- informiert die in der Dienststelle vertretenen Gewerk- ner in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine schaften rechtzeitig über Ort und Zeit der Sitzungen. Er Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvor- ein. Die Personalversammlung wählt eine Versamm- stand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. lungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferin- • Findet keine Personalversammlung statt oder wählt nen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, be- Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmen- 4
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1 zählung bestellen. Dabei soll er die in der Dienststelle Verzeichnis der Wahlberechtigten, den Ablauf der Wahl- vertretenen Geschlechter angemessen berücksichtigen. vorbereitungen, die damit verbundenen Fristen und ihre Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Analog zu den Neuregelungen für die Sitzungen der Per- Wahl (Absatz 4, Satz 2) zu informieren. Diese Unterrich- sonalvertretung in § 31 Abs. 1 LPersVG aus Anlass der tung kann per Briefpost, Fax oder E-Mail erfolgen. Covid-19-Pandemie kann der Wahlvorstand Sitzungen und Beschlüsse auch mittels Video- oder Telefonkonfe- Der Hauptwahlvorstand setzt durch die Bekannt- renz durchführen. (§ 31 Abs. 1 LPersVG)1 machung seiner Zusammensetzung auch die Wahl der örtlichen Personalräte in Gang. Bekanntmachungen des Wahlvorstands, der Konstituie- rung und der Mitglieder, sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeich- 4. Art der Wahl nen. Auch Beschäftigte, die gehindert sind, sich über § 15 LPersVG; §§ 6,7,8,25,28 WOLPersVG den Verlauf der Wahl des Personalrats zu unterrichten, werden durch Übersendung eines Abdrucks der Be- Für den Hauptpersonalrat und den Bezirkspersonalrat kanntgabe des Wahlvorstands und der Ersatzmitglieder wird die Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. von der bevorstehenden Wahl in Kenntnis gesetzt. Dies kann auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen. Liste 1 Bekanntgabe und Bekanntmachungen des Wahlvor- stands erfolgen schriftlich, • durch Aushang eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und gfls. Dislozierung, • zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhan- denen Informations- und Kommunikationstechnik, Für die Wahl der örtlichen Personalräte bestehen zwei • eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist Möglichkeiten: zulässig, wenn alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Personenwahl (Mehrheitswahl) Kenntnisnahme haben. Stimmzettel nach Muster 12 Bei Wahlen, die bis zum 31. Mai 2021 stattfinden, kann oder der Wahlvorstand für die gesamte Dienststelle oder Teile von ihr die schriftliche Stimmabgabe anordnen, wenn Verhältniswahl (Listenwahl) zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der persönli- Stimmzettel nach Muster 13 chen Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich Personenwahl bedeutet, dass nur ein Wahlvorschlag mit nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung kann den Namen aller Kandidaten (meist in alphabetischer ausschließlich oder ergänzend zur persönlichen Stimm- Reihenfolge) eingebracht wird. abgabe getroffen werden. (§ 19 Abs. 1 WOLPersVG)2 Argumente für diese Wahlart: Wahlausschreiben (§ 6 WOLPersVG) • Listenmäßige Trennung im Kollegium wird vermieden. Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. • Das Schulklima wird nicht durch gewerkschaftliche Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, die Meinungsverschiedenheiten getrübt. dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Tele- Empfehlung: Werden jedoch Listen (Verhältniswahl) ein- faxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder gereicht, dann sollten alle Verbände/Gewerkschaften unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einset- durch eine eigene Liste an Ihrer Schule vertreten sein. zung bekannt. Zu beachten ist: Die Lehrkräfte, das staatliche nichtpä- Eine besondere Informationspflicht besteht gegenüber dagogische Personal an Schulen und Studienseminaren Beschäftigten, die z. B. durch Elternzeit, Dienstunfä- sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte higkeit über längere Zeit u. ä. keine Kenntnisse über nach § 25 Abs. 7 des Schulgesetzes (SchulG) bilden ge- die Wahl und ihren Fortgang haben. Sie sind über die meinsam eine Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13 LPersVG bevorstehende Wahl sowie über ihre Aufnahme in das (§ 95 LPersVG). 1 Zum Zeitpunkt der Drucklegung der Broschüre war diese Regelung bis zum 28.2.2021 begrenzt. 2 Vorgriffsregelung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 6. November 2019, Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz. 5
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden 5. Dienststelle fenden zu halten. Bei Fehlern ist es zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Führt eine Berichtigung zur Streichung von § 5 LPersVG Beschäftigten, so sind sie unter Angabe der Gründe zu Dienststellen sind für die Wahl des örtlichen Personalrats benachrichtigen. die Realschulen plus, Realschulen plus mit FOS, Grund- und Realschulen plus und Integrierte Gesamtschulen. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten muss für jede Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten folgende An- Dienststellen sind auch die Studienseminare für gaben enthalten: das Lehramt an Realschulen plus. Letztere wäh- Liste nach Muster 5a Liste nach Muster 5b len den örtlichen Personalrat der Fachleiterinnen für den Aushang für den Wahlvorstand und Fachleiter sowie die Stufenvertretungen. Die 1. laufende Nummer 1. laufende Nummer Lehramtsanwärterinnen und -anwärter beteiligen 2. Familienname 2. Familienname sich nur an den Wahlen der Stufenvertretung. Sie 3. Vorname 3. Vorname wählen ihre örtliche Personalvertretung zu ande- 4. Amts- oder Berufsbezeichnung 4. Geburtsdatum ren Zeitpunkten. 5. Amts- oder Berufsbezeichnung 6. Vermerk über die Stimmabgabe 6. Wahlberechtigung § 10 LPersVG Das Verzeichnis der Wahlberechtigten oder eine Ab- Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten (§ 10 LPersVG), schrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis • die im Sinne des § 4 LPersVG in der Dienststelle tat- zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in sächlich (Beamtenverhältnis; Beschäftigungsverhält- der Dienststelle zur Einsicht auszulegen. An dislozierten nis) eingegliedert sind, Standorten muss es an den betroffenen Standorten zur • länger als zwei Monate beschäftigt sind, Kenntnis gebracht werden. • die in das Wählerverzeichnis aufgenommen sind. Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte kann innerhalb Eine detaillierte Übersicht finden Sie auf den Seiten12–14. von sechs Arbeitstagen nach Auslegung des Verzeich- nisses der Wahlberechtigten schriftlich Einspruch ge- 7. Wählbarkeit gen dessen Richtigkeit erheben. Über diesen Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich und teilt § 11 LPersVG seine Entscheidung dem Einspruchsführer unverzüg- Wählbar sind alle Wahlberechtigten, sofern sie am Wahl- lich, spätestens einen Tag vor Stimmabgabe, schriftlich tag mit. Das Verzeichnis ist bei begründetem Einspruch zu • das 18. Lebensjahr vollendet haben, berichtigen. Die Zahl der regelmäßigen Beschäftigten, • seit 6 Monaten bei einer Dienststelle, an der Personal- einschließlich des Anteils der Geschlechter, ist dem Be- vertretungen gebildet werden, beschäftigt sind, zirkswahlvorstand unverzüglich mitzuteilen (§ 34 WOL- PersVG). • länger als 3 Monate zu ihrer jetzigen Dienstelle abge- ordnet sind. (Dies gilt nicht, wenn die Rückkehr zur X Muster 4 und 5a, 5b abgebenden Dienststelle binnen weiterer sechs Mo- nate feststeht.) 9. Größe des Personalrats In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entspre- chend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein (§ 15 Abs. 1 § 12 LPersVG; § 5 WOLPersVG Satz 3 LPersVG). Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats. Eine detaillierte Übersicht finden Sie auf den Seiten12–14. Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Re- 8. Feststellung der Zahl gel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei der Beschäftigten und Verzeichnis wählbar sind, gebildet. der Wahlberechtigten Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel §§ 2 und 3 WOLPersVG • 5–20 Beschäftigten aus einer Person Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der Beschäftigten • 21–50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern und stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf. Die- • 51–100 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern ses ist bis zum Schluss der Stimmabgabe auf dem Lau- • 101–250 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. 6
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1 Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalrats- sind gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit der mitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlaus- Aufforderung, die Mängel innerhalb von drei Arbeitsta- schreibens. gen zu beseitigen, zurückzugeben. 10. Wahlvorschläge Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig. Betreffen die Mängel nur ein- §§ 7–13 WOLPersVG zelne Bewerberinnen und Bewerber, so werden diese Wahlvorschläge können durch die wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen gestrichen. Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Geht kein gültiger Wahlvorschlag ein, so gibt der Wahl- Verbände und Gewerkschaften gemacht werden. (Ein vorstand dies sofort bekannt und fordert zur Einreichung Verband oder eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs vertreten, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter Arbeitstagen auf. Gehen auch in dieser Nachfrist keine dem Verband oder der Gewerkschaft angehört.) gültigen Wahlvorschläge ein, so gibt der Wahlvorstand Jeder in der Dienststelle vertretene Verband oder jede sofort bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann. Gewerkschaft kann nur einen Wahlvorschlag machen. Der Wahlvorschlag muss von einer befugten Vertre- X Muster 6 terin oder einem Vertreter eines Verbandes oder einer Gewerkschaft unterzeichnet sein. 11. Briefwahl § 17 WOLPersVG Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) ist möglich. Der sind auf dem Wahlvorschlag (Familienname, Vorname, Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Briefwäh- Geburtsdatum, Amts- oder Berufsbezeichnung) unter- lern einander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. • Wahlvorschläge, Stimmzettel mit Umschlägen und Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwan- eine Erklärung, dass der Stimmzettel persönlich bzw. zigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch bei Gebrechen durch eine Vertrauensperson gekenn- von mindestens drei Wahlberechtigten, unterzeichnet zeichnet ist sein. Nach Einreichung eines Wahlvorschlags kann eine • sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgezogen des Wahlvorstandes und als Absender den Namen des werden. wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt. Wie schon im Wahlausschreiben steht, gilt für den Wahl- vorschlag, dass jede und jeder Beschäftigte für die Wahl Die schriftliche Stimmabgabe ist auch zulässig, wenn des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt die Wahl nicht am Ort der dienstlichen Tätigkeit der werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen Beschäftigten oder des Beschäftigten durchgeführt wird. darf (§ 15 Abs. 6 LPErsVG). Die Stimmabgabe durch den Wähler erfolgt Eine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und • durch unbeobachtete persönliche Kennzeichnung Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizu- des Stimmzettels, durch Falten des/der Stimmzettel/s, fügen. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. sodass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und Ein- Der Wahlvorstand vermerkt den Tag und die Uhrzeit des legung der Stimmzettel in den Wahlumschlag, Eingangs auf den Wahlvorschlägen. Ungültige Wahl- • durch Unterschrift unter die vorgedruckte Erklärung vorschläge (nicht genügend Unterschriften, verfristete unter Angabe von Ort und Datum, Einreichung u. a.; s. § 10 WOLPersVG) sind unter Anga- • durch Verschluss des Wahlumschlages (den Stimmzet- be der Gründe unverzüglich zurückzugeben. tel enthaltend) und der unterschriebenen Erklärung im Freiumschlag, rechtzeitige Absendung oder Über- Wahlvorschläge mit Bewerberinnen und Bewerbern, gabe an den Wahlvorstand vor Abschluss der Stimm- • die nicht wählbar sind, abgabe. • nicht die o. g. Angaben enthalten, Diese Briefwahlunterlagen müssen vor Abschluss der • ohne schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen. Bewerber eingereicht wurden, • die nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften ent- X Muster 10 halten, 7
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden 12. Wahlhandlung 13. Feststellung des Wahlergebnisses § 16 WOLPersVG § 20 WOLPersVG Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahl- müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein vorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor Vorstandsmitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum an- und stellt das Wahlergebnis fest. Über das Wahlergebnis wesend sein. fertigt er eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitglie- dern zu unterzeichnen ist. Für die Wahl des örtlichen Personalrats und der Stufen- vertretungen sind Stimmzettel unterschiedlicher Farbe X Muster 14–17 zu verwenden. • Ein Abdruck der Niederschrift ist der Dienststellenlei- Die Stimmzettel müssen im Wahlraum unbeobachtet tung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerk- gekennzeichnet werden können. Vor Beginn der Stimm- schaften zu übersenden. abgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu ver- • Die als Personalratsmitglieder Gewählten sind unver- schließen. Die Urnen müssen so eingerichtet sein, dass züglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor der Öffnung ihrer Wahl zu informieren. der Urne entnommen werden können. • Das Wahlergebnis ist unverzüglich für die Dauer von Bei der schriftlichen Stimmabgabe ist nur ein Wahlum- zwei Wochen durch Aushang bekannt zu machen. Die schlag zu verwenden. Der Wahlvorstand entnimmt die Bekanntmachung muss enthalten: Stimmzettel aus dem Wahlumschlag und legt sie nach 1. die Zahl der in das Verzeichnis der Wahlberech- Vermerk der Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlbe- tigten eingetragenen Wahlberechtigten, rechtigten uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. Verspätet eingehende Freiumschläge sind mit 2. die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs unge- haben, öffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen und einen 3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unge- öffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten 4. die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvor- wurde. (§ 18 (2) WOLPersVG). Die Anfechtung der Wahl schläge oder die Bewerberinnen und Bewerber, ist binnen einer Frist von 12 Werktagen, vom Tag der der Bekanntgabe der Wahlergebnisse ab gerechnet, möglich 5. die Namen und die Reihenfolge der gewählten (§ 19 LPersVG). Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatz- mitglieder. X Muster 11 Der örtliche Wahlvorstand zählt auch die Stimmen, die Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustel- auf die Vorschlagslisten für die Wahl von BPR und HPR len, ob die Wählerin oder der Wähler im Verzeichnis der entfallen, und fertigt Wahlniederschriften an. Diese sind Wahlberechtigten eingetragen ist. unverzüglich nach Feststellung der Wahlergebnisse an Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das den Bezirkswahlvorstand zu übersenden. Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Die Wahlunterlagen sind durch den ÖPR bis zum Ab- Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand die schluss der nächsten Personalratswahl aufzubewahren Wahlurne für die Zwischenzeit so zu verschließen und (§ 24 WOLPersVG). aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Bei der Wiedereröffnung der Wahl 14. Aufgaben, Rechte und Pflichten oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung eines Schulpersonalratsmitglieds hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass Personalratsarbeit umfasst im Wesentlichen folgende der Verschluss unversehrt ist. Bereiche: • Beteiligung in personellen Angelegenheiten (§§ 78, Wahlurnen, die verschließbar sind, können bei 79 LPersVG). den Städten und Kommunen ausgeliehen werden. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Schulträger. • Beteiligung in sozialen, organisatorischen und wirt- schaftlichen Angelegenheiten (§ 80 LPersVG). 8
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1 • Sonstige Fälle der Beteiligung (§§ 83–85 LPersVG). • Kontakt zum Bezirks- und Hauptpersonalrat halten. Grundlegend für die Personalratsarbeit ist das Wäch- • Überwachung der Verteilung von Anrechnungsstun- teramt (§§ 68, 69 (2) LPersVG). Der Personalrat hat den. darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht • Mitbestimmung bei Fortbildung (§ 78 (16); § 79 (17)). und Billigkeit behandelt werden. • Mitbestimmung bei der Anordnung von vorhersehba- rer Mehrarbeit (§ 80 (6)). Besondere Aufgaben des örtlichen Personalrats: • Beantragung von Maßnahmen, die im Interesse der • Wächteramt (darüber wachen, dass Verordnungen Beschäftigten liegen (§ 69 Abs. 1 (1)). und Gesetze zugunsten der Beschäftigten eingehalten • Beschwerden, Anregungen und Fragen der Beschäf- werden (§§ 68, 69 Abs. 1 (2)). tigten aufgreifen, überprüfen und vertreten (§ 69 Abs. • Erörterung der Personalanforderungen und Gliede- 1 (3)). rungspläne (§ 84 (1)). Diese Übersicht ist nicht abschließend. • Beteiligung beim Arbeitsschutz (§ 86). • Dienstvereinbarungen mit dem Schulleiter (§ 76). Rechte des örtlichen Personalrats: • Personalratssitzungen (§ 29) und Vierteljahresgesprä- • Freistellung (§ 40) che mit dem Schulleiter (§ 67 (1)). • Anspruch auf Schulung (§ 41) • Personalversammlungen einberufen und durchführen • Mittel für Kosten und Sachaufwand (§ 43) (§§ 47–51). • Schutz (z. B. bei Abordnung und Versetzung) (§ 70) • Tätigkeitsbericht in der Personalversammlung abgeben (§ 48). IHRE ANSPRECHPARTNER Brauchen Sie weitere Informationen? Michael Eich Bengjamin Bajraktari Bei Unklarheiten und „Notfällen“ Telefon (p): 0 72 73 / 8 08 40 58 Telefon: 01 63 / 7 40 51 24 wenden Sie sich an: Telefon (d): 0 63 23 / 93 81 30 bengjamin.bajraktari@vrb-rlp.de michael.eich@vrb-rlp.de Checkliste In der Woche vom 3. bis 7. Mai 2021 werden an den (für Realschulen plus und IGS). Wenn an einer Schule der Schulen die Wahlen zum Örtlichen Personalrat sowie die Örtliche Personalrat nur an einzelnen Tagen innerhalb Wahlen zu den Bezirkspersonalräten und zu den Haupt- der Wahlwoche gewählt wird, ergeben sich für die Wahl personalräten an Realschulen plus und Intergrierten der Örtlichen Personalräte abweichende Termine. Gesamtschulen durchgeführt. Bei den angegebenen Fristen gilt das folgende: Werk- Bei den Terminen wurde von den Vorgaben im LPersVG tage = Montag bis Samstag, ohne Feiertage, Arbeits- und in der WOLPersVG ausgegangen. tage = Tage an denen an der jeweiligen Schule Unter- richt stattfindet, Kalendertage = alle Tage im Kalender; Auf dieser Grundlage entscheidet der örtliche Wahlvor- stand über die genaue Festlegung. Es wird empfohlen, eine Wahlvorstandsschulung des VRB zu besuchen oder Michael Eich oder Bengjamin Bei den Terminempfehlungen in der „Checkliste“ ab Bajraktari anzurufen, um offene Fragen zu klären. Seite 10 wurde davon ausgegangen, dass das Wahlaus- schreiben am 8. Februar 2021 erlassen und am gleichen Die angegebenen Muster findet man im Anschluss an Tag das Wählerverzeichnis ausgelegt wurde. Diese die Tabelle „Wahlberechtigung und Wählbarkeit“ in Termine verschieben sich entsprechend, wenn das Wahl- diesem Leitfaden oder auf der VRB-Homepage: ausschreiben früher oder später erlassen wird bzw. das Wählerverzeichnis früher oder später ausgelegt wird. https://www.vrb-rlp.de/service/personalratswahlen-2021 Die genannten Termine sind als Anhalt gedacht und beziehen sich auf die Wahlen für den BPR und den HPR 9
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden Checkliste Aufgaben des Wahlvorstands Gesetzliche Notizen/ Wann? Was ist zu tun? Vorgaben Erledigt 1. Wahlvorstand bestellen (spätestens 3 Monate vor Ende der möglichst frühzeitig, § 16 LPersVG und Amtszeit des Personalrats). Siehe Seite 4 spätestens am 8.2.2021 § 20 LPersVG 2. Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstands durch Aushang an unverzüglich nach seiner § 1 (5) WOLPersVG einem für alle zugänglichen Ort auch mittels der in der Dienst- Bestellung, stelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik. spätestens am 8.2.2021 (Eine ausschließliche elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.) Siehe Seiten 4, 5 X Muster 1 3. Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, vor dem Erlass des Wahlaus- § 5 (1) WOLPersVG maßgebend für die Ermittlung ist die Zahl der Beschäftigten 10 schreibens; entsprechend § 12 (3) und (4) Werktage vor dem Erlass des Wahlausschreibens! Siehe Seite 6 der Terminempfehlung am LPersVG X Muster 2 27.1.2021 4. Erlass des Wahlausschreibens (spätestens 6 Wochen vor dem spätestens am 02.04.2021, § 6 WOLPersVG letzten Tag der Stimmabgabe). Ein Abdruck des LPersVG und Terminempfehlung: 8.2.2021 des WOLPersVG sind beizufügen. X Muster 3 5. Feststellung der Zahl der Beschäftigten und Feststellung des unverzüglich nach Erlass § 2 (1) WOLPersVG Anteils weiblicher/männlicher Wahlberechtigter. Siehe Seite 6 des Wahlausschreibens; § 34 WOLPersVG X Muster 4 Terminempfehlung: 8.2.2021 § 4 LPersVG § 10 LPersVG 6. Aufstellung (mit Geburtsdatum) und Auslegung des Wählerver- unverzüglich nach Erlass § 2 (2); § 34 zeichnisses (ohne Geburtsdatum) bis Abschluss der Stimmabga- des Wahlausschreibens; in Verbindung mit be an geeigneter Stelle in der Dienststelle. Siehe Seite 6. Über- Terminempfehlung: 8.2.2021 § 42 WOLPersVG sicht über Wahlberechtigung und Wählbarkeit auf Seiten 12–14. X Muster 5 a und Muster 5 b 7. Einspruchsfrist gegen Wählerverzeichnis: Der Einspruch muss innerhalb von 6 Arbeitstagen § 3 (1); § 3 (2) schriftlich erfolgen. Über den Einspruch entscheidet der Wahl- nach Auslegung des Wähler- WOLPersVG vorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem/der Beschwer- verzeichnisses: entsprechend deführenden spätestens 1 Tag vor Beginn der Stimmabgabe Terminempfehlung am schriftlich mitzuteilen. Ggf. Berichtigung des Wählerverzeich- 18.2.2021, wenn bewegl. nisses. Ferientage an Fastnacht Mo + Di 8. Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge (18 Kalen- Frist: 18 Kalendertage nach § 7 WOLPersVG dertage vom Tag nach Erlass des Wahlausschreibens gerechnet) Erlass des Wahlausschrei- § 10 LPersVG • Neben den Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewer- bens: entsprechend der Ter- § 8 WOLPersVG ber auf dem Wahlvorschlag sind Vorname, das Geburtsda- minempfehlung am 28.2.2021 § 8 WOLPersVG tum und die Amtsbezeichnung einzugeben. Nachfrist: weitere 6 Arbeits- § 7 WOLPersVG tage; nach Terminempfehlung § 9 WOLPersVG • Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von 1/20 – am 8.3.2021 § 11 WOLPersVG mindestens aber 3 Beschäftigten – unterschrieben sein. • Zur Wahl des PR können die wahlberechtigten Beschäftig- ten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften1 Wahlvorschläge machen. Eine Gewerkschaft ist in der Dienst- stelle vertreten, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftig- ter der Gewerkschaft angehört. Siehe Seiten 6–7 X Muster 6 Die/Der Bewerberin/Bewerber muss der Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. X Muster 7 Liegt nach Ablauf der Fristen kein gültiger Wahlvorschlag vor, gibt der Wahlvorstand das sofort durch Aushang bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von 6 Arbeitstagen auf. Gehen auch dann keine gültigen Wahlvorschläge ein, gibt der Wahlvorstand bekannt, dass diese Wahl nicht stattfinden kann. Siehe Seite 7 X Muster 8 10
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1 Aufgaben des Wahlvorstands Gesetzliche Notizen/ Wann? Was ist zu tun? Vorgaben Erledigt 9. • Festhalten des Eingangs der Wahlvorschläge mit Datum und Beginn der Einreichungsfrist = § 10 WOLPersVG Uhrzeit des Eingangs Erlass des Wahlausschreibens: § 12 WOLPersVG • Bezeichnung der Wahlvorschläge mit Ordnungsnummern in nach Terminempfehlung am der Reihenfolge ihres Eingangs. 8.2.2021 Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Bei gleichzei- tigem Eingang mehrerer Wahlvorschläge entscheidet das Los über die Reihenfolge. (Bei Personenwahl nur ein Wahlvorschlag in der Reihenfolge ihres Eingangs.) 10. Bekanntgabe des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge (spätes- im Normalfall spätestens am § 12 WOLPersVG tens 5 Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe) 26.4.2021 § 13 WOLPersVG 11. Briefwahl möglich (enthält Wahlvorschläge und Wahlausschrei- sobald alle Wahlvorschläge § 17 WOLPersVG ben). Siehe Seite 7 vorliegen § 18 WOLPersVG X Muster 9 und 10 12. Vorbereitung und Durchführung des Wahlgangs. gewählt wird vom §§ 15–19 Siehe Seiten 7 und 8 3.–7.05.2021, WOLPersVG X Muster 11 ÖPR-Wahl evtl. abweichend §§ 39 und 42 • Stimmzettel für ÖPR: weiß WOLPersVG • Stimmzettel für BPR: blau • Stimmzettel für HPR: rot X Muster 12 oder 13 • Geheime Wahl • Geschlossene Wahlurnen 13. Feststellung des Wahlerergebnisses: unverzüglich nach §§ 18–20, • Vergleich Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der nach dem Abschluss der Wahl: Feststel- § 40 (1) und (2) Verzeichnis der Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen lung des Wahlergebnisses WOLPersVG möglichst am 7.5.2020 • Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel • bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los • telefonische und schriftliche Übermittlung der Ergebnisse für den HPR und für den BPR ausschließlich an den jeweiligen Bezirkswahlvorstand BPR RS plus bzw. IGS (per Einschreiben) X Muster 14 oder 15 14. Die Wahlniederschrift enthält: unverzüglich nach Feststel- § 21 (1) und (2) • Wahlergebnis (Name der gewählten Bewerber/Zahl der Stim- lung des Wahlergebnisses WOLPersVG men/besondere Vorkommnisse). Siehe Seite 8 § 21 (3) WOL-PersVG X Muster 16 oder 17 Die Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Verbänden bzw. Gewerkschaften ist eine Abschrift der Nieder- schrift zuzusenden. 15. Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber. unverzüglich nach Feststel- § 22 WOLPersVG X Muster 18 lung des Wahlergebnisses 16. Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch zweiwöchigen Aus- unverzüglich nach Feststel- § 17 (3) LPersVG hang. lung des Wahlergebnisses § 23 WOLPersVG X Muster 16 oder 17 17. Konstituierende Sitzung des neuen ÖPR (spätestens 6 Werkta- spätestens am 15.5.2021, § 29 (1) LPersVG ge nach der Wahl). Der Vorsitzende des Wahlvorstands beruft wenn man den Samstag ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des freihalten will, bis zum neuen ÖPR. 14.05.2021 X Muster 19 Der Gewerkschaftsbegriff wird im LPersVG in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet. Der VRB besitzt als Berufsorganisation im Sinne des LPersVG die Eigenschaft einer Gewerkschaft im weiteren Sinne. 1 11
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden Wahlberechtigung und Wählbarkeit beschäftigt zählt als Fallgruppe bei (Plan-) Beschäftig- ÖPR BPR und HPR Stelle an te/r an … Lehrerinnen und Lehrer wahlberechtigt wählbar wahlberechtigt wählbar Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, Lehrkräfte Land/ADD, jew. Schule jew. Schule jew. Schulart im Beschäftigungsverhältnis (TV-L) 1 jew. Schule Mit voller Stundenzahl abgeordnete Lehrkräf- nach 3 Monaten an nach 3 Monaten aufnehmender Schule, te im Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis Land/ADD, jew. Schule an aufnehmender wenn nicht feststeht, jew. Schulart (TV-L) jew. Schule Schule dass die Abordnung nach Ausnahme: FöL, siehe unten. 6 Monaten beendet wird Teilabgeordnete Lehrkräfte, Studienrat/rätin Schulart mit der höchsten Unterrichtsver- Land/ADD, Stammschule und im Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis jew. Schule Einsatzschule Stammschule pflichtung (Ausnahmen: FöL‘in in integr. (TV-L), Pädagogische Fachkraft Maßnahmen) Land/ADD, Lehrkräfte an FOS jew. Schule jew. Schule jew. Schule jew. Schulart Land/ADD, Lehrkräfte im Sabbatjahr jew. Schule jew. Schule jew. Schule jew. Schulart Lehrkräfte in der Freistellungsphase der Land/ADD, jew. Schule Altersteilzeit jew. Schule Beurlaubte/r in Elternzeit, auch mit unter- Land/ADD, jew. Schule jew. Schule jew. Schulart hälftiger Beschäftigung jew. Schule Beurlaubte/r nach § 76 (Urlaub aus familiären Gründen), § 32 UrlVO (Urlaub aus wichtigem Land/ADD, Grund unter Fortfall der Bezüge), § 28 TV-L jew. Schule jew. Schule Stammschule jew. Schulart (Urlaub aus wichtigem Grund unter Fortfall der Bezüge), Auslandsschuldienst Beurlaubte/r nach § 77 LBG (bei Bewerber- Land/ADD, jew. Schule überhang, Altersurlaub) jew. Schule Land/ADD, Gleichstellungsbeauftragte jew. Schule jew. Schule jew. Schule jew. Schulart Lehrkraft mit voller Stundenzahl an Universi- Land Stammschule tät, Museum oder PL abgeordnet teilabgeordnete Lehrkraft an Universität, Land Stammschule jew. Schule jew. Schulart Ministerium, Museum oder PL Seiteneinsteiger/in Land/ADD jew. Schule jew. Schule jew. Schulart Land/ADD, jew. Schulart, Lehramtsanwärter/in, Quereinsteiger/in Seminar und Schule Studienseminar Studienseminar Wahlort: Studienseminar Land/ADD, jew. Schulart, Lehramtsanwärter/in im Studienseminar Studienseminar Seminar und Schule Studienseminar Wahlort: Studienseminar zugewiesene (staatliche) Lehrkraft an Land/ADD bei BPR/HPR Wahl jew. Schulart Privatschule Pfarrer/in im Gestellungsvertrag, Kirche Katechet/in im Kirchendienst Fremdsprachenassistent/in, länger als 6 Land/ADD, Monate an der Schule Stipendium Musiklehrer/in in Intrumentalklassen (Honorarvertrag) Land/ADD, Stammschule und HSU Lehrer/in (Herkunftsprachenunterricht) jew. Schule Einsatzschule/n Stammschule Stammschule Sprachförderlehrkräfte für Sprachintensiv- Land/ADD, Stammschule und Stammschule Stammschule kurse (DaZ) jew. Schule Einsatzschule/n Schulsozialarbeiter/in Kommune Integrationshelfer/in Kommune/Träger Berufseinstiegsbegleiter Träger Schulsekretärin/Hausmeister Kommune/Träger ehrenamtliche Bibliothekskräfte PES-Ehrenamtsver- ehrenamtliche AG-Leiter trag durch Schule externe Kraft: Jedem Kind seine Kunst Land (Honorarvertrag) 12
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1 beschäftigt zählt als Fallgruppe bei (Plan-) Beschäftig- ÖPR BPR und HPR Stelle an te/r an … Schulleitung und erweiterte Schulleitung wahlberechtigt wählbar wahlberechtigt wählbar Land/ADD, Schulleiter/in, 1. Stellvertreter/in jew. Schule jew. Schulart jew. Schule Land/ADD, 2. Stellv. Schulleiter/in jew. Schule jew. Schule jew. Schule jew. Schulart Primarstufenleiterin/-leiter an einer Land/ADD, jew. Schule jew. Schule RS plus GRS plus jew. Schule Rektorin und Rektor, Oberstudiendirek- tor/in oder Studiendirektorin und Studien- direktor zur Koordinierung schulfachlicher Land/ADD, IGS IGS IGS Aufgaben als didaktische Koordinatorin und jew. Schule didaktischer Koordinator der Sekundarstufe I an Integrierten Gesamtschulen Konrektorin und Konrektor oder Realschulkon- rektorin und Realschulkonrektor als päda- Land/ADD, gogische Koordinatorin oder pädagogischer jew. Schule IGS IGS IGS Koordinator der Klassenstufen 5/6, 7/8 oder 9/10 an Integrierten Gesamtschulen Pädagogische Koordinatorin/pädagogischer Land/ADD, RS plus RS Plus RS plus Koordinator an einer Realschule plus jew. Schule Didaktische Koordinatorin/Didaktischer Land/ADD, RS plus RS plus RS plus Koordinator an einer Realschule plus jew. Schule Land/ADD, Koordinator/in an einer FOS jew. Schule RS plus RS plus RS plus Schulverwaltungskraft Land RS plus RS plus RS plus Beschäftigte an Studienseminaren Land, Seminarleiter/in, Stellvertreter/in Studienseminar Studienseminar jew. Schulart Land, Leiter/in einer Teildienststelle Studienseminar Studienseminar jew. Schulart ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Land, Studienseminar jew. Schulart Dienststellenleitung Studienseminar hauptamtliche Fachleiter/in Studienseminar, Land/ADD, BPR, HPR, Seminar und Schule Studienseminar Fachleiter/in Berufspraxis Studienseminar Wahlort: Studienseminar hauptamtliche Fachleiter/in Studienseminar, Land/ADD, BPR, HPR, Seminar und Schule Studienseminar übrige Fächer Studienseminar Wahlort: Studienseminar hauptamtliche Fachleiter/in für das Lehramt Land/ADD, BPR, HPR der IGS, Seminar und IGS Studienseminar an RS plus mit Stammschule IGS Studienseminar Wahlort: Studienseminar Land/ADD, jew. Schulart, Lehrbeauftrage/r Fachleiter/in jew. Schule Seminar und Schule Stammschule Wahlort: Stammschule Land/ BPR, HPR Wahlort: Sekretär/in Studienseminar Studienseminar Studienseminar Studienseminar Sonderfälle: Mitarbeiter/innen an PES Schulen Land/ADD/ Vertretungskraft im Kapovaz-Vertrag jew. Schule jew. Schule jew. Schule jew. Schulart verbeamtete oder angestellte Lehrkräfte im Ruhestand, Beschäftigung von mehr als 2 Land/ADD/ jew. Schule jew. Schule jew. Schulart Monaten am Wahltag (PES-Vertrag, Vertre- jew. Schule tungsvertrag) 1 verbeamtete oder angestellte Lehrkraft Land/ADD/ Stammschule und Stammschule ausschließlich Schulart des Hauptamtes anderer Schulen in Nebentätigkeit jew. Schule Einsatzschule/n Freie Mitarbeiter/in im Honorarvertrag Pädagogisches Personal als Aufsicht oder AG- Leiter/in (Einzelarbeitsvertrag, Bezahlung aus Land/ADD/ jew. Schule jew. Schule jew. Schulart Landesmitteln, kein Honorarvertrag) Beschäfti- jew. Schule gung von mehr als 2 Monaten am Wahltag 1 Lehrkraft in Altersteilzeit (Freistellungsphase) Land/ADD/ Beschäftigung von mehr als 2 Monaten am jew. Schule jew. Schule jew. Schule jew. Schulart Wahltag 1 13
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden beschäftigt zählt als Fallgruppe bei (Plan-) Beschäftig- ÖPR BPR und HPR Stelle an te/r an … Sonderfälle: Mitarbeiter/innen bei integrierten wahlberechtigt wählbar wahlberechtigt wählbar Maßnahmen an Regelschulen/Schwerpunktschulen PF an Schwerpunktschulen (volle Unter- Land/ADD/ richtsverpflichtung an einer Regelschule, die Regelschule Regelschule Regelschule Regelschule Stammschule ist) PF an Schwerpunktschulen (volle Unterrichts- Land/ADD/ Förderschule und verpflichtung an einer Regelschule, Stamm- Regelschule Schwerpunktschule Regelschule Förderschule schule ist die Förderschule) FöL, PF an Schwerpunktschulen (volle Unter- Land/ADD/Förder- Förderschule und Förderschule (=Stammschule) Förderschule richtsverpflichtung an mehreren Regelschulen) schule/Regelschule Regelschule/n FöL in integrierter Förderung (Unterrichtsver- Land/ADD/Förder- Förderschule und Förderschule (=Stammschule) Förderschule pflichtung an mehreren Regelschulen) schule/Regelschule Regelschule/n FöL in integrierter Förderung (Unterrichtsver- Land/ADD/Förder- Förderschule und Förderschule (=Stammschule) Förderschule pflichtung an Regelschule(n) und Förderschule) schule/Regelschule Regelschule/n FöL in Beratungsfunktion des Förder- und Land/ADD/ Förderschule Förderschule Förderschule Beratungszentrums (FBZ) Förderschule Sonderfälle: Mitarbeiter/innen an Ganztagsschulen Mitarbeiter/innen im GTS-Bereich für Aufsicht Land/ADD/ oder Mittagessenbetreuung (Einzelarbeits- jew. Schule jew. Schule jew. Schule jew. Schulart vertrag) Mitarbeiter/in für Essensvorbereitung, Schulträger Spüldienst Land/ADD/ Mitarbeiter/in in AG-Leitung (Nebentätigkeit) jew. Schule jew. Schule Päd. Mitarbeiter/in in AG-Leitung – im Rahmen Land/ADD/ jew. Schule seines/ihres Hauptamtes (z. B. Amtsarzt) jew. Schule Freie Mitarbeiter/in (für Betreuung, Aufsicht, AG-Leitung) mit Honorarvertrag Übungsleiter/in, Musiklehrer/in, AG-Leiter/in Verein, Kirche u. a. (von Kooperationspartner auf Grund und andere eines Dienstleistungs- oder Kooperations- Kooperations- vertrages eingesetzt) partner Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) Land/Schule jew. Schule jew. Schule jew. Schulart und im Bundesfreiwilligen Dienst (Bufdis) Kommunen, Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) andere Träger und im Bundesfreiwilligen Dienst (Bufdis) (DRK, Caritas …) Fachschule/Einsatz- Erzieher/innen im Anerkennungsjahr schule Einsatzschule Einsatzschule Schulart der Einsatzschule Förderung durch Erzieher/innen im Berufspraktium das Ministerium Fußnote/Anmerkungen 1 Beschäftigte zählen nach 2 Monaten Zugehörigkeit zur Dienststelle zu den Beschäftigten, damit erhalten sie das Wahlrecht, nach 6 Monaten Zugehörigkeit zur Dienststelle erhalten sie das passive Wahlrecht. 14
………………………………………………… Schulnummer (SNR) Muster 1 Bezirk: Koblenz Trier Neustadt Der Wahlvorstand ………………………………………………………………………… ………………………………………, den ………………………… Name der Schule/des Seminars Ort Datum Bekanntmachung über die Zusammensetzung des örtlichen Wahlvorstandes für die Personalratswahl (§ 16 Abs. 1 LPers VG • § 1 Abs. 4 WOLPersVG) Der örtliche Wahlvorstand für die Wahl des örtlichen Personalrats besteht aus: 1. …………………………………………………………………………… ……………………………………………… Vor- und Zuname des/der Vorsitzenden Amtsbezeichnung ……………………………………… ………………………………………………………………………………… Telefon Dienstanschrift ……………………………………………………………………………… E-Mail-Adresse 2. …………………………………………………………………………… ……………………………………………… Vor- und Zuname des/der stellvertretenden Vorsitzenden Amtsbezeichnung ……………………………………… ………………………………………………………………………………… Telefon Dienstanschrift ……………………………………………………………………………… E-Mail-Adresse 3. …………………………………………………………………………… ……………………………………………… Vor- und Zuname Amtsbezeichnung ……………………………………… ………………………………………………………………………………… Telefon Dienstanschrift ……………………………………………………………………………… E-Mail-Adresse Ersatzmitglieder: 1. ………………………………………………………………………… ……………………………………………… 2. ………………………………………………………………………… ……………………………………………… 3. ………………………………………………………………………… ……………………………………………… ………………………………… ………………………………… ………………………………… Unterschrift der/des Vorsitzenden Unterschrift Unterschrift Adressen HWV und BWV Kopie am ………………… an Hauptwahlvorstand Hauptwahlvorstand Realschulen plus oder: Beide Wahlen zu den Stufenvertretungen HPR und BPR werden durch den Bezirks- und Bezirkswahlvorstand geschickt. Hauptwahlvorstand Integrierte Gesamtschulen wahlvorstand am Standort Trier durch- Ministerium für Bildung in Rheinland-Pfalz geführt. Daher alle Wahlunterlagen und Mittlere Bleiche 61 · 55116 Mainz Fragen bitte direkt an den jeweiligen Aushang am ………………… bis zum Abschluss Bezirkswahlvorstand in Trier richten. Bezirkswahlvorstand Realschulen plus der Stimmabgabe. oder: Bezirkswahlvorstand Integrierte Gesamtschulen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier Abgenommen am ………………… Willy-Brandt-Platz 3 · 54290 Trier
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