PRAXISRATGEBER DIENSTFAHRRAD 2018 - FELIX1

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PRAXISRATGEBER DIENSTFAHRRAD 2018 - FELIX1
2018
     Annika Haucke
     Andreas Reichert

    Praxisratgeber
    Dienstfahrrad
     mit Mustervertrag und
     Anbieterliste

     3. Auflage

Der Ratgeber wurde erstellt von der felix1.de AG Steuerberatungsgesellschaft
Mauerstr. 86-88, 10117 Berlin, www.felix1.de
PRAXISRATGEBER DIENSTFAHRRAD 2018 - FELIX1
Praxisratgeber Dienstfahrrad

Vorwort
Mit diesem Praxisratgeber geben wir Ihnen als Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer einen umfassenden Überblick rund um das Thema
Dienstfahrrad. Lesen Sie, welche Schritte notwendig sind, um ein
Dienstfahrradmodell in Ihrem Unternehmen zu etablieren. Dabei
legen wir steuerliche Fallen offen und geben Tipps, wie man das
Optimum herausholen kann. Sollten Sie sich für Leasing als Finan-
zierungsform entscheiden, nutzen Sie am besten unsere Anbie-
terliste als Entscheidungshilfe. Abschließend erhalten Sie von uns
einen Mustervertrag an die Hand, den Sie als Arbeitgeber gerne als
Grundlage für die Überlassungsverträge an Ihre Arbeitnehmer ver-
wenden dürfen.

In unserer mittlerweile dritten Auflage haben wir das aktuelle
BMF-Schreiben zur Übernahme der Pauschalversteuerung mit neu-
en interessanten Aspekten berücksichtigt. Um Ihnen das Lesen zu
erleichtern, haben wir die Anbieterliste überarbeitet: Wir haben uns
auf die Aspekte konzentriert, die nicht einer ständigen Änderung
unterliegen. Auf Einzelaspekte wie Versicherungen und Wartung
gehen wir daher nur noch beispielhaft ein.

Viel Spaß bei der Lektüre wünschen Ihnen
Annika Haucke                                                       Andreas Reichert

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PRAXISRATGEBER DIENSTFAHRRAD 2018 - FELIX1
Praxisratgeber Dienstfahrrad

                                                 Arbeitgeber

Das sind Ihre Vorteile:                                                  Hier erfahren Sie:
   Imagegewinn                                                               wie es sich für Sie lohnt, ein
                                                                             Dienstfahrrad anzuschaffen
   Mitarbeiterbindung

   Werbung für das Unternehmen                                               was für Sie die beste
                                                                             Finanzierungform ist

                                                                             welche Schritte notwendig sind,
                                                                             um ein Dienstfahrradmodell in Ihrem
                                                                             Unternehmen einzuführen

                                               Arbeitnehmer

Das sind Ihre Vorteile:                                                  Hier erfahren Sie:
   Umweltschutz                                                              ob Sie günstiger an Ihr Traumrad
                                                                             kommen, wenn Sie mit Ihrem Chef
   Förderung der Gesundheit
                                                                             sprechen
   schont den Geldbeutel
                                                                             in welchen Fällen sich ein Dienst-
                                                                             fahrrad für Sie lohnt

                                                                             wie Sie Ihren Chef von der Einfüh-
                                                                             rung eines Dienstfahrradmodells
                                                                             überzeugen

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Praxisratgeber Dienstfahrrad

Inhaltsverzeichnis
1. Dienstfahrrad: Bedeutung und Vorteile................................................................................5
    1.1 Gute Gründe für Arbeitgeber..........................................................................................................5
    1.2 Gute Gründe für Arbeitnehmer....................................................................................................... 7
    1.3 Der Siegeszug der Dienstfahrräder............................................................................................... 8
    1.4 Begriffserklärung E-Bike............................................................................................................... 10

2. So wird´s gemacht..................................................................................................................11
    2.1 Schritt I: Der Arbeitgeber besorgt das Fahrrad.............................................................................12
         2.1.1 Variante 1: Kaufen...................................................................................................................12
         2.1.2 Variante 2: Finanzieren durch Darlehen............................................................................... 13

         2.1.3 Variante 3: Leasen................................................................................................................. 13

    2.2 Schritt II: Überlassungsvertrag mit Arbeitnehmer......................................................................17

         2.2.1 Der Überlassungsvertrag......................................................................................................17
         2.2.2 So versteuert der Arbeitnehmer die Privatnutzung............................................................17

         2.2.3 Was passiert auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers?............................................ 21

         2.2.4 Der Mitarbeiter kündigt – und das Fahrrad?......................................................................25
3. Weitere Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber das Rad für sich nutzen kann...................26
    3.1 Gehaltsverhandlung.....................................................................................................................26

    3.2 Motivation von Mitarbeitern........................................................................................................26

    3.3 Radelnde Werbung...................................................................................................................... 28

4. Das ideale Dienstradmodell.................................................................................................29
5. Fazit........................................................................................................................................ 31
6. Praktische Hilfen...................................................................................................................33
    6.1 Anbieterliste..................................................................................................................................35

    6.2 Mustervertrag...............................................................................................................................36
Anhang....................................................................................................................................................41

    Über felix1.de....................................................................................................................................... 41
    Über die Autoren................................................................................................................................ 41
Impressum............................................................................................................................................. 44

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PRAXISRATGEBER DIENSTFAHRRAD 2018 - FELIX1
Praxisratgeber Dienstfahrrad

1. Dienstfahrrad: Bedeutung und Vorteile

Lang ist es her: Im Jahr 2007 sicherte sich Google mal ganz anders Aufmerksamkeit. Denn der
Suchmaschinengigant schenkte zum Frühlingsanfang jedem seiner Mitarbeiter in Deutsch-
land ein Fahrrad. Nicht ohne Hintergedanken, denn die Googler sollten dadurch „gesund blei-
ben, ihre Stadt besser kennenlernen und die Umweltbelastung durch ihren Arbeitsweg verrin-
gern“, so Holger Meyer, der erste Google-Mitarbeiter in Deutschland1. Die Angestellten konnten
damals zwischen einem Cruiser, einem Mountainbike und einem Klapprad wählen. “Klar“, kön-
nen Skeptiker einwenden, „das ist das milliardenschwere Google, für die waren das nur die
berühmten Peanuts, ein normales Unternehmen kann sich so etwas doch gar nicht leisten“.
Das mag im Jahr 2007 noch gestimmt haben.

Heute sieht das ganz anders aus: Jeder Arbeitgeber kann in die Fußstapfen von Google tre-
ten, zumindest was das Dienstfahrrad betrifft – ganz egal wie klein oder groß sein Unterneh-
men auch sein mag. Und immer mehr machen das auch. Über 200.000 Diensträder2 sind auf
deutschen Straßen und Radwegen unterwegs, Tendenz steigend. Und wir reden hier nicht von
199-Euro-Rädern, sondern von hochwertigen Mountainbikes, Rennrädern und E-Bikes – also
von Rädern für Fahrradliebhaber. Woran das alles liegt? Vor allem an den obersten Finanz-
behörden der Länder. Die stellten mit gleich lautenden Erlassen vom 23. November 2012 (S
2334 BStBl 2012 I S. 1224) - ganz kurz gesagt - Dienstwagen und Dienstrad steuerlich gleich.
Diensträder lassen sich seitdem auch privat nutzen. Die Folge war ein Boom der Dienstfahrrä-
der – klassische Räder aber auch viele E-Bikes.

                                    Das Dienstrad ist ein Paradebeispiel für eine
                                    Win-Win-Situation mit vielen Vorteilen für
                                    Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

1.1 Gute Gründe für Arbeitgeber

Arbeitgeber sparen in der Regel Lohnnebenkosten, wenn das Dienstrad im Rahmen einer Ge-
haltsumwandlung dem Arbeitnehmer überlassen wird. Aus diesem Grund sind Diensträder
auch eine gute Alternative zur Gehaltserhöhung. Anstatt dem Arbeitnehmer also 100 Euro
mehr auszuzahlen und zusätzlich ca. 20 Euro Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, stellt
man einfach ein Fahrrad zur privaten Nutzung zur Verfügung und spart sich die Sozialversiche-
rung auf die Leasingraten. Auf die Privatnutzung fallen allerdings Sozialversicherungsbeiträge
an. Insbesondere, wenn der Spielraum in einer Gehaltsverhandlung ausgereizt ist, kann das
Dienstfahrrad eine Möglichkeit sein, dem Arbeitnehmer doch noch entgegenzukommen, ohne
zu hohe Kosten zu verursachen.

1 https://www.googlewatchblog.de/2007/03/jeder-googler-bekommt-ein-fahrrad-geschenkt/
2 „Das Dienstrad als Steuerfalle“, Roland Wehl, NWB 2016, 37.

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Gute Gründe sind auch gesündere Mitarbeiter, die weniger Ausfallzeiten verursachen. Schon
2009 belegte eine niederländische Studie des Forschungsinstituts TNO3, dass Angestellte, die
mit dem Rad zur Arbeit fahren, im Schnitt einen Tag weniger krank sind als Nichtradler. Klingt
wenig, ist es aber nicht. Denn, so die Studie, würde nur ein Prozent aller Angestellten mehr
mit dem Rad zur Arbeit fahren, würden Arbeitgeber 27 Millionen Euro pro Jahr sparen. Und
das in den Niederlanden. Hochgerechnet auf Deutschland wären das über 100 Millionen Euro.
Eine deutsche Studie der EcoLibro GmbH ergab 20154, dass Angestellte, die regelmäßig mit
dem Rad zur Arbeit fahren, 1,4 Tage weniger krank sind als der Durchschnitt und knapp 2 Tage
weniger als Autofahrer und Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV).

Krankheitstage pro Jahr in Abhängigkeit der Wahl des Verkehrsmittels zur Arbeitsstelle

                           Verkehrsmittel                                         Krankheitstage

                            Zu Fuß                                                3,31

                            Nur Fahrrad                                           3,41

                            Mix (wenig Auto)                                      4,86

                            Mix (viel Auto)                                       5,18

                            Auto und Krafträder*                                  5,26

                            ÖPNV                                                  5,32

* wie Motorrad, Moped und Mofa

Fahrräder lohnen sich finanziell insbesondere in Ballungsgebieten. Da ein Fahrrad nun mal we-
niger Platz als ein Auto braucht, sind in vielen Fällen auch geringere Parkraumkosten drin. Na-
türlich sind Mitarbeiter auch motivierter, wenn Ihnen der Chef hilft, günstig an ein gutes Rad
zu kommen. Der Grad der Mitarbeiterbindung steigt dadurch an. Nicht zu unterschätzen ist
schließlich die Außenwirkung. Der Unternehmer macht aktiv etwas für den Umweltschutz und
das lässt sich immer gut darstellen. immer gut darstellen. Das kann für einen Imagegewinn in
der öffentlichen Wahrnehmung sorgen. Und dieser lässt sich sogar noch steigern, wenn zum
Beispiel auf dem Rad Werbung für das Unternehmen auftaucht – die Google-Räder trugen
übrigens fast selbstverständlich den Schriftzug des Unternehmens.

3 https://nationaler-radverkehrsplan.de/de/aktuell/nachrichten/arbeitgeber-sparen-27-millionen-euro-pro-jahr
4 http://t1p.de/50ny

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1.2 Gute Gründe für Arbeitnehmer

Wer kann sich schon ein Cross-E-Bike oder ein 7kg-Carbon-Rennrad für über 3.000 Euro leis-
ten? Das Dienstradmodell macht so etwas möglich. Auch Arbeitnehmer können mit dem
Dienstfahrrad-Argument in Gehaltsverhandlungen gehen – und den Arbeitgeber dazu bringen,
dass er die Kosten (oder einen Teil davon) übernimmt. Abhängig von der Verhandlungsstärke
des Arbeitnehmers übernimmt der Arbeitgeber die Kosten ganz oder der Arbeitnehmer kann
sein Traumrad wenigstens günstig finanzieren, ohne bei seiner Bank um einen Kredit bitten
zu müssen. Finanzieller Nebeneffekt: Wartungs- und Versicherungskosten sind oftmals im
Dienstradmodell enthalten. Wird das Fahrrad beschädigt oder entwendet, hat man in der Re-
gel Anspruch auf Ersatz.

      Tipp: Arbeitnehmer mit Dienstrad müssen nicht mit dem Rad zur Arbeit fahren. Der
      Arbeitgeber kann also auch das teure Mountainbike finanzieren, mit dem man aus-
      schließlich außerhalb geteerter Wege unterwegs ist.

Natürlich kommt der oben beschriebene gesundheitliche Effekt vor allem dem radelnden
Arbeitnehmer zugute. 30 Minuten tägliche Bewegung empfiehlt die Weltgesundheitsor-
ganisation WHO. Und die kann man auf dem Rad vor und nach der Arbeit locker schaffen.
Ganz ehrlich, wie schwer ist es, den inneren Schweinehund zu überwinden, wenn man vor
oder nach der Arbeit zum Sport gehen muss?

Eine britische Langzeitstudie5 belegt, dass Radfahrer entspannter und zufriedener zur
Arbeit kommen. Die bereits erwähnte deutsche Studie aus dem Jahr 2015 bestätigt die
Ergebnisse und attestierte Arbeitnehmern, die regelmäßig mit dem Rad zur Arbeit kom-
men, das mit Abstand höchste Wohlbefinden („Well-Being Score“).

5 http://www.sueddeutsche.de/wissen/psyche-der-pendler-glueck-der-radler-frust-der-autofahrer-1.2130063ps://web.
archive.org/web/20170108202952/http:/www.ecolibro.de/fileadmin/images/ecolibro/downloads/BROSCHU ERE_Mobili-
taet_und_Gesundheit_061115_1MB.pdf
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Wohlbefinden in Abhängigkeit der Wahl des Verkehrsmittels zur Arbeitsstelle

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                            Nur Fahrrad                                            60,61

                            Mix (viel Auto)                                        56,64

                            Mix (wenig Auto)                                       55,68

                            Auto und Krafträder*                                   54,61

                            ÖPNV                                                   52,02

                            Zu Fuß                                                 49,52

* wie Motorrad, Moped und Mofa

Schließlich ist das Fahrrad vermutlich das zweitgünstigste Fortbewegungsmittel nach den ei-
genen Füßen. Wer etwa vom öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) aufs Rad umsteigt, kann sich
die Monatskarte in der Regel sparen. Und die kostet beispielsweise in Berlin aktuell 81 Euro.
Bleibt das Auto stehen, spart man oftmals noch viel mehr, insbesondere dann, wenn man
langfristig auf das Kraftfahrzeug verzichten kann.

      Tipp: Gerade in Großstädten mit Alternativen für Schmuddeltage, an denen man
      nicht radeln möchte (z.B. Car-Sharing), ist es eine Überlegung wert, sich von seinem
      Auto zu trennen. Es lohnt sich, hier im Detail nachzurechnen und alle Alternativen in
      Betracht zu ziehen.

1.3 Der Siegeszug der Dienstfahrräder

Ende 2012 wurde der Startschuss für den Run auf die Dienstfahrräder gegeben. Auslöser wa-
ren die obersten Finanzbehörden der Länder. Sie übertrugen das Modell des Dienstwagens auf
das der Diensträder. In der Folge konnte die 1-Prozent-Methode auch auf die Privatnutzung
von Firmenfahrrädern angewandt werden6.

6 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, S 2334 BStBl 2012 I S. 1224

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Warum die 1-Prozent-Methode so vorteilhaft ist, wird deutlich, wenn man die Alternative be-
denkt: Ohne Pauschalierung müsste man die Privatnutzung exakt berechnen und dazu ein
Fahrtenbuch führen. Das ist nicht nur schwer umzusetzen. Es führt in der Regel auch zur Ver-
ringerung des steuerlichen Vorteils auf annähernd null Euro. Denn wer fährt schon ein Fahrrad
überwiegend dienstlich?7

Mit der Einführung der 1-Prozent-Methode für Dienstfahrräder muss der Arbeitnehmer nun
lediglich monatlich 1 Prozent der auf hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preis-
empfehlung (brutto) des Rads versteuern. Und dabei spielt es keine Rolle, wie häufig (oder
eher wie selten) das Fahrrad tatsächlich für Dienstfahrten genutzt wird.

      Tipp: Bei einem Dienstwagen muss der Arbeitnehmer zusätzlich noch den Weg zur
      Arbeit als geldwerten Vorteil in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilome-
      ter versteuern. Für Dienstfahrräder gilt das nicht. Trotzdem können die Fahrten zur
      Arbeit als Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden.

Wie sich dem Titel der Erlasse entnehmen lässt, fallen elektrisch betriebene Räder unter die
Dienstfahrradregelung, „wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u.a. keine
Kennzeichen- und Versicherungspflicht)“. Nicht nur klassische Fahrräder werden damit hoch-
interessant als Dienstrad, sondern auch E-Bikes.

7 Anmerkung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten in diesem Zusammenhang nicht als Dienstfahrt.
Unabhängig davon können diese Fahrten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

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1.4 Begriffserklärung E-Bike

                                 Was sind E-Bikes und die oft in diesem Zusammenhang erwähnten
                                  Pedelecs und S-Pedelecs? Meist – und so auch in diesem Ratgeber
                                  – wird E-Bike als Oberbegriff für alle Formen von elektrisch betrie-
                                   benen Zweirädern verwendet. Ursprünglich waren damit jedoch
                                   nur Elektroräder gemeint, die ohne jede Trittleistung des Fahrers
                                  verwendet werden können. Diese fallen aber regelmäßig nicht un-
                                 ter die Dienstfahrradregelung, sondern werden als Kraftfahrzeug be-
                                handelt, also als Dienstwagen.

Genau aus diesem Grund gibt es auch einen Unterschied zwischen Pedelec und S-Pedelec.
Beide haben einen Elektromotor, der aber – mit Ausnahme des Anfahrens – nur läuft, wenn
zugleich in die Pedale getreten wird. Beim Pedelec ist die Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h
beschränkt – und die Dienstfahrradregelung greift zu 100 Prozent. S-Pedelecs hingegen dür-
fen bis zu 45 km/h schnell werden und zählen zu den Kleinkrafträdern, für die dann steuerlich
die Dienstwagenregelung greift.

                                     Pedelec                                S-Pedelec

                                    25 km/h                                  45 km/h

      Tipp: Wer sich nicht entscheiden kann, ob er lieber einen Dienstwagen fahren oder
      mit dem Dienstrad unterwegs sein möchte: Es ist kein Problem, beides zu haben.
      Auch zwei Diensträder sind möglich.

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2. So wird´s gemacht
Doch wie läuft das nun konkret, wenn man sich ein Dienstrad anschaffen will? Eigentlich ist
das ganz einfach und läuft in zwei Schritten ab.

1. Kauf-/Leasingvertrag                                            2. Überlassungsvertrag (Arbeitsvertrag)

   Händler                  Arbeitgeber                                      Arbeitgeber    Arbeitnehmer

 Schritt I: Kauf-/Leasingvertrag
 Der Arbeitgeber besorgt das Fahrrad. Hierzu schließt der Arbeitgeber einen Vertrag mit
 dem Händler oder Anbieter seiner Wahl – sei es nun ein Kaufvertrag oder auch ein Lea-
 singvertrag. Das kann auch in Form eines Rahmenvertrags und weiterer Einzelleasingver-
 träge geschehen. Oftmals kann sich der Arbeitnehmer ein Rad seiner Wahl aussuchen.
 Der Preis des Rads ist meist Verhandlungssache und Teil des Gehaltsgesprächs. Bei fes-
 ten Dienstradmodellen im Unternehmen kann das Rad aber auch vom Arbeitgeber vorge-
 geben werden.

 Schritt II: Überlassungsvertrag (Arbeitsvertrag)
 Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer das Fahrrad. Dazu sollte eine schriftliche
 Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden (Überlas-
 sungsvertrag). Auch hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten – bestimmte
 Punkte müssen zwingend enthalten sein, andere kann der Arbeitgeber mit dem Arbeit-
 nehmer ausklügeln. Schauen Sie sich hierzu auch unseren Mustervertrag an.

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2.1 Schritt I: Der Arbeitgeber besorgt das Fahrrad

Es gibt verschiedene Arten für den Arbeitgeber, das Fahrrad anzuschaffen:
Er kauft oder fremdfinanziert das Rad oder aber er least es.

                                        Kaufen                  Finanzieren                 Leasen

2.1.1 Variante 1: Kaufen

Wenn der Arbeitgeber ein Dienstrad kauft, sind diese Kosten Betriebsausgaben, die den Ge-
winn mindern. Aber: Die Anschaffungskosten lassen sich nicht sofort in voller Höhe abziehen.
Stattdessen müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Dabei gilt: Alles, was
fest mit dem Fahrrad verbunden ist, zählt zu den Anschaffungskosten. Dazu gehört z.B. die
Beleuchtung, aber auch ein Ersatzakku für ein E-Bike. Zubehör wie Helm, Fahrradtaschen und
Regenkleidung gehören nicht zu den Anschaffungskosten des Fahrrads.

Bei Fahrrädern beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sieben Jahre. Dabei wird keine
Unterscheidung nach E-Bike, Rennrad oder Mountainbike gemacht. Möchte man die Abschrei-
bungsdauer verkürzen, muss man begründen können, warum die Nutzungsdauer geringer ist.
Gelingen sollte dies zum Beispiel einem Fahrradkurier.

Beispiel: Abschreibung beim Arbeitgeber. Das Fahrrad kostet 3.100 Euro (netto). Bei einer Nut-
zungsdauer von sieben Jahren ergibt sich daraus eine Gewinnminderung von 443 Euro pro Jahr.

               Buchwert am Anfang des Jahres                            Abschreibung      Buchwert am Ende des Jahres

  1. Jahr                             3.100 Euro                              443 Euro                     2.657 Euro

  2. Jahr                             2.657 Euro                              443 Euro                      2.214 Euro

  3. Jahr                             2.214 Euro                              443 Euro                      1.771 Euro

  4. Jahr                              1.771 Euro                             443 Euro                      1.328 Euro

  5. Jahr                             1.328 Euro                              443 Euro                       885 Euro

  6. Jahr                              885 Euro                               443 Euro                       442 Euro

  7. Jahr                              442 Euro                               442 Euro                         0 Euro

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      Tipp: Die laufenden Kosten für Reparaturen, Wartung, Versicherung oder Aus-
      tausch des Akkus beim E-Bike müssen nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben
      werden, sondern lassen sich sofort als Betriebsausgaben abziehen.

2.1.2 Variante 2: Finanzieren durch Darlehen

Fehlt das Kapital für die Anschaffung des Dienstrades oder lockt die Hausbank mit günstigen
Zinsen, kann das Fahrrad auch fremdfinanziert werden. Wichtig zu wissen: Steuerlich ändert
sich für den Arbeitgeber nichts. Die Anschaffungskosten des Fahrrads sind wie beim Kauf
über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Darlehenszinsen werden dabei genauso wie die
anderen laufenden Kosten für z.B. Reparaturen behandelt und sind sofort als Betriebsausgabe
abziehbar.

Einige Banken verlangen allerdings den Abschluss einer Versicherung oder zusätzliche Sicher-
heiten, bevor sie einen Kredit vergeben. Man sollte auch darauf achten, dass man sich durch
die Finanzierung der Räder keine Finanzierungslücken aufbaut. Wenn durch die Anschaffung
der Diensträder andere wichtigere Investitionen ausbleiben müssen, sollte man das Dienstrad-
modell besser verschieben – oder sich für ein Leasingmodell entscheiden.

2.1.3 Variante 3: Leasen

Statt das Fahrrad zu kaufen, kann der Arbeitgeber es auch leasen, also über einen längeren
Zeitraum mieten. Das Leasing von Dienstfahrrädern erfreut sich großer Beliebtheit. Arbeitge-
ber, die dabei vor allem einen großen organisatorischen Aufwand sehen, können beruhigt sein.
Denn mit dem Dienstfahrrad-Boom entstanden viele Leasingfirmen wie Jobrad.org, Business-
bike und Company-Bike-Solutions. Diese nehmen Arbeitgebern tatsächlich einen Großteil der
Arbeit ab, weil sie sich um fast alles rund um das geleaste Dienstfahrrad kümmern.

Buchhalterisch ist Leasing nicht kompliziert. Die laufenden Leasingraten werden einfach so-
fort als Betriebsausgabe abgezogen und mindern den Gewinn. Ist der Unternehmer vorsteu-
erabzugsberechtigt, erhält er auch die Umsatzsteuer aus den Leasingraten vom Finanzamt
erstattet. Der Vorteil gegenüber Finanzierung: Es gibt kein Darlehen, das die Eigenkapitalquo-
te verschlechtert. Das Unternehmen steht somit aus Sicht von potentiellen Darlehensgebern
günstiger da.

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In der Regel bieten Leasingfirmen ein Leasing über 36 Monate an. Nach Ablauf dieser Zeit
kann das Fahrrad dann gekauft oder zurückgegeben werden.

      Schauen Sie sich die Leasingverträge genau an. Es ist möglich, dass die Verträge
      eine Klausel enthalten, nach der sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht recht-
      zeitig gekündigt wird.

2.1.3.1 Den Arbeitnehmer an den Leasingkosten beteiligen

Wer am Ende die Leasingkosten finanziell trägt, kann unabhängig vom Leasingvertrag ent-
schieden werden. Der Arbeitgeber kann die Leasingraten komplett selbst übernehmen oder sie
dem Arbeitnehmer weiterbelasten. Schließlich ist es auch möglich, dass sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Leasingraten teilen.

Trägt der Arbeitnehmer die Leasingraten bzw. einen Teil davon, erfolgt dies in Form einer Ge-
haltsumwandlung. Hier wird das Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Höhe der zu übernehmen-
den Leasingrate gekürzt. Oder: Anstelle einer Gehaltserhöhung erhält der Arbeitnehmer das
Dienstrad.

Wichtig: Es wird das Bruttogehalt gekürzt. Die vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingra-
ten führen im Ergebnis zu einer geringeren Lohnsteuer und Sozialversicherung. Und davon
profitiert auch der Arbeitgeber. Denn die Ersparnis erstreckt sich nicht nur auf die Arbeitneh-
mer-, sondern auch auf die Arbeitgeberanteile. Und diese betragen immerhin ca. 20 Prozent.

Beispiel: Ein Unternehmer least 5 Fahrräder für eine monatliche Leasingrate von 50 Euro net-
to. Die Mitarbeiter erhalten ein monatliches Gehalt von 3.000 Euro brutto. Der Unternehmer
spart somit pro Monat:

                        50 Euro x 19,375 Prozent8 x 5 Mitarbeiter = 48,44 Euro

Der Arbeitgeber spart also über die Leasingdauer von 3 Jahren mehr als 1.700 Euro an Sozial-
versicherungsbeiträgen.

  Sozialversicherungsbeiträge                                   1 Arbeitnehmer                           5 Arbeitnehmer

  Ersparnis 1 Monat                                                   9,69 Euro                               48,45 Euro

  Ersparnis 1 Jahr                                                  116,28 Euro                              581,40 Euro

  Ersparnis 3 Jahre                                                348,84 Euro                             1.744,20 Euro

8 Prozentsatz kann in Einzelfällen abweichen. Gerechnet wurde mit folgenden Arbeitgeberanteilen für 2018: Rentenversicherung
  9,30 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1,5 Prozent, Krankenversicherung 7,3 Prozent, Pflegeversicherung 1,275 Prozent.

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Geschmälert wird die Ersparnis allerdings durch die Versteuerung der Privatnutzung des Ar-
beitnehmers. Denn auch auf den geldwerten Vorteil fallen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialver-
sicherung an (s. unten).

Steuerfalle: Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Leasingnehmer

       Dem Arbeitnehmer zum Traumrad verhelfen? Dabei zeigen sich Arbeitgeber gerne
       hilfsbereit. Wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad auswählt und die Leasingraten
       und die Versicherungsbeiträge trägt, dann soll er sich doch bitte auch das Recht
       einräumen können, das Rad am Ende des Leasingzeitraums vergünstigt zu erwer-
       ben. Am Ende sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Geld und der Arbeitnehmer
       erhält sein Traumrad zum besonders günstigen Preis. Richtig?

       Das ist nur die halbe Wahrheit. Wer so vorgeht, kann die Steuervorteile vergessen:
       Denn in der Folge wird der Arbeitnehmer zum wirtschaftlichen Leasingnehmer und
       das Fahrrad wird nicht mehr als Dienstfahrrad behandelt. Das bedeutet: Die Ge-
       haltsumwandlung wird auf einmal rückwirkend steuer- und sozialversicherungs-
       pflichtig. Alles wird steuerlich so behandelt, als hätte der Arbeitnehmer das Fahr-
       rad direkt selbst geleast. Das gilt es zu verhindern. Denn üblicherweise werden
       solche Fehler erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt und die erfolgt in
       der Regel erst Jahre später.

       Voraussetzung für ein funktionierendes Dienstfahrradmodell ist, dass sich der
       Arbeitgeber auch wirklich wie ein Leasingnehmer verhält. Gibt er die Rechte und
       Pflichten einfach an den Arbeitnehmer weiter - ist er also nur „auf dem Papier“
       der Leasingnehmer - lässt das Finanzamt das nicht durchgehen. Auf der sicheren
       Seite sind Sie, wenn Sie folgende Regeln beachten:

            Koppeln Sie als Arbeitgeber den Überlassungsvertrag an das Arbeitsverhältnis.
            Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie das Fahrrad zurücknehmen
            (s. hierzu auch OFD Nordrhein-Westfalen vom 3.5.2016, Kurzinfo LSt 1/2016).

            Überlassen Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht alle Rechte und Pflich-
            ten, sondern behalten Sie sich möglichst viele Rechte vor (hierzu auch BFH-Ur-
            teil vom 18.12.2014, Aktenzeichen VI R 75/13). Sprich:
            • Übernehmen Sie einen Teil der Kosten, z.B. die Versicherung und Wartung.
              Das ist insbesondere ein Muss, wenn der Arbeitnehmer die Leasingraten
              komplett übernimmt.
            • Achten Sie darauf, dass dem Arbeitnehmer keine Kaufoption eingeräumt wird
              – weder im Leasing- noch im Überlassungsvertrag (vgl. auch BMF-Schreiben
              vom 19.4.1971, BStBl 1971 I, S. 264).

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2.1.3.2 Es mit einem Dienstradmodell allen Recht machen

Die Fahrradwünsche der Mitarbeiter sind so unterschiedlich wie die Mitarbeiter selbst. Der eine
möchte ein Mountainbike, der nächste begehrt ein Rennrad und der dritte ist mit einem güns-
tigen Citybike zufrieden. In der Praxis kann es sehr aufwändig sein, mit jedem Mitarbeiter sein
eigenes Dienstradmodell auszuhandeln, so dass sich am Ende auch keiner benachteiligt fühlt.

Aus diesem Grund bietet sich für Unternehmer mit mehreren Arbeitnehmern ein Dienstrad-
modell an, das alle Mitarbeiter gleich behandelt und trotzdem deren Wünsche berücksichtigt.
Erreichen kann man dies, indem man einerseits die Auswahl des Fahrrads dem Mitarbeiter
überlässt und andererseits feste Regeln für die Dienstradüberlassung und –finanzierung auf-
stellt. Ein solches Modell könnte beispielsweise wie folgt aussehen:

 1. Der Mitarbeiter darf sich sein Fahrrad selbst aussuchen.
    Der Arbeitgeber gibt allerdings den Händler bzw. Leasinganbieter vor.
 2. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit einem festen Betrag an den Leasingraten.
 3. Der Arbeitgeber legt fest, dass die Fahrräder nach einem bestimmten Zeitraum,
    z.B. nach drei Jahren, zurückgegeben werden müssen. Dem Arbeitnehmer ist es
    freigestellt, anschließend ein neues Dienstrad zu leasen.

Beispiel: Das Unternehmen schafft für seine Mitarbeiter einen Fuhrpark für Diensträder an.
Die Mitarbeiter können aus verschiedenen Rädern im Wert von 1.500 bis 3.000 Euro auswäh-
len. Der Arbeitgeber trägt für jeden Mitarbeiter 40 Euro der Leasingkosten pro Monat. Alles,
was darüber hinausgeht, zahlt der Arbeitnehmer durch Bruttolohnverzicht. Errechnet anhand
eines Arbeitnehmers aus Baden-Württemberg mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro (Sin-
gle, keine Kinder, keine Kirchensteuer) bedeutet das:

  Neupreis Dienstrad                                 1.500 Euro          2.000 Euro       2.500 Euro   3.000 Euro

  Leasing-Rate + Versicherung                       45,00 Euro           60,00 Euro       75,00 Euro   90,00 Euro
  circa (variiert je nach Leasinganbieter)
  Anteil des Arbeitgebers                           40,00 Euro           40,00 Euro       40,00 Euro   40,00 Euro

  Anteil des Arbeitnehmers                            5,00 Euro          20,00 Euro       35,00 Euro   50,00 Euro

  Netto-Belastung des Arbeitnehmers                   9,79 Euro          20,00 Euro       30,20 Euro   40,39 Euro

      Tipp: Als Arbeitgeber können Sie auch verschiedene Fahrradmodelle vorgeben, zwi-
      schen denen Ihre Mitarbeiter wählen können. Das hat den Vorteil, dass Sie für Ihre
      Dienstfahrräder einen einheitlichen Außenauftritt gewährleisten können, der zu Ih-
      rer Marke passt.

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2.2 Schritt II: Überlassungsvertrag mit Arbeitnehmer
Nachdem wir nun geklärt haben, wie sich die verschiedenen Varianten auf den Arbeitgeber
auswirken, stellt sich im zweiten Schritt die Frage: Wie kommt das Rad zum Arbeitnehmer?
Und was sind die Auswirkungen für den Arbeitnehmer?

2.2.1 Der Überlassungsvertrag

Der Arbeitgeber hat das neue Bike - gefahren werden will es nun aber vom Arbeitnehmer.
Dazu muss der Arbeitgeber es ihm überlassen. Üblicherweise erfolgt dies durch schriftlichen
Überlassungsvertrag, eine Anlage zum Arbeitsvertrag. Hier müssen einige Punkte zwingend
geregelt werden, damit es mit der steuerlichen Behandlung als Dienstfahrrad klappt.

Dazu gehören z.B. das Modell, der Barlohnverzicht, die Frage, inwieweit der Arbeitgeber die
Kosten übernimmt oder die Bedingungen, unter denen das Fahrrad zurückgegeben werden
muss. Zusätzlich kann der Chef noch weitere Dinge mit dem Angestellten regeln. Er kann ihn
zum Beispiel zum Tragen eines Helms verpflichten oder festhalten, dass das Rad mit dem
Firmenlogo gebrandet wird.

2.2.2 So versteuert der Arbeitnehmer die Privatnutzung

Für den Angestellten macht es prinzipiell keinen Unterschied, ob der Chef das Rad kauft, fi-
nanziert oder least. Die steuerliche Behandlung der Privatfahrten ist für ihn in allen Fällen
gleich.

Der Arbeitnehmer hat theoretisch zwei Möglichkeiten, die private Nutzung des Fahrrads zu
versteuern: die 1-Prozent-Methode oder die Ermittlung der exakten privaten Nutzung mit Hilfe
eines Fahrtenbuchs.

2.2.2.1 Möglichkeit 1: Die 1-Prozent-Methode
Hier muss der Arbeitnehmer lediglich den geldwerten Vorteil über die 1-Prozent-Methode ver-
steuern. Wichtig: 1 Prozent bezieht sich nicht auf die Leasingraten, sondern auf die unver-
bindliche Preisempfehlung inklusive Mehrwertsteuer. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge
kommt hier nicht zur Anwendung.

Beispiel: Ein unverheirateter und kinderloser Arbeitnehmer (25 Jahre, keine Kirchensteuer) in
Baden-Württemberg hat ein Bruttogehalt von 2.500 Euro. Der Arbeitgeber least ein Rad für
3.100 Euro (netto), das sind 3.689 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der geldwerte Vorteil be-
trägt 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Betrags, das heißt 1 Prozent von 3.600
Euro, also 36 Euro monatlich.

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                1. Nettogehalt ohne Dienstfahrrad:
                   Bruttogehalt:                                                            2.500 Euro

                   Lohnsteuer + Soli:                                                       315,18 Euro
                   Sozialversicherungsbeiträge:                                             518,13 Euro

                   Nettogehalt:                                                           1.666,70 Euro

                2. Nettogehalt mit Dienstfahrrad:
                   Bruttogehalt:                                                            2.500 Euro

                   Geldwerter Vorteil:                                                         36 Euro
                   Gesamtbruttogehalt:                                                       2.536 Euro

                   Lohnsteuer + Soli:                                                       324,23 Euro

                   Sozialversicherungsbeiträge:                                            525,59 Euro

                   Abzug des geldwerten Vorteils:                                              36 Euro

                   Nettogehalt:                                                           1.650,18 Euro

  Vorteil Arbeitnehmer

  Das Nettoeinkommen sinkt zwar um 16,52 Euro pro Monat, der Arbeitnehmer kann dafür
  aber ein hochwertiges Fahrrad unbeschränkt nutzen. Ein 3.600-Euro-Rad kostet den Ar-
  beitnehmer also weniger als 200 Euro pro Jahr.

2.2.2.2 Möglichkeit 2: Fahrtenbuch führen

Das Prinzip des Fahrtenbuchs ist einfach: Jede Fahrt wird registriert und nach privat bezie-
hungsweise dienstlich unterteilt. Ist der Anteil der privaten Nutzung relativ gering, lassen sich
im Vergleich zur 1-Prozent-Methode Steuern sparen. Beim Dienstwagen mit geringer privater
Nutzung ergibt das durchaus Sinn. Ersparnisse von über 1.000 Euro jährlich sind da locker drin.

Beim Dienstrad sieht das ganz anders aus. So ist schon das Führen des Fahrtenbuchs nicht
trivial. Am praktikabelsten dürfte noch eine Fitness-App wie Runtastic sein, mit der man ein-
fach alle Radfahrten aufzeichnen lässt – um hinterher nach privat und dienstlich zu trennen.
Der Aufwand ist groß, die mögliche Steuerersparnis hingegen klein und es ist nicht sehr wahr-
scheinlich, dass diese Form von Fahrtenbuch vom Finanzamt auch tatsächlich anerkannt wird9.

9 Echtfälle waren den Autoren zum Zeitpunkt der Verfassung der Studie nicht bekannt.

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Hauptproblem ist jedoch, dass mit einem Dienstrad in der Regel nicht viele Dienstfahrten
durchgeführt werden. Denn die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gelten hier nicht
als Dienstfahrt. Auch wenn die Fahrten zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale als
Werbungskosten berücksichtigt werden können, sind sie hier als Privatfahrt zu behandeln.
Für die meisten Dienstradler ist die 1-Prozent-Methode also nicht nur einfacher, sondern sogar
günstiger.

Fazit: Klare Empfehlung für die 1-Prozent-Methode.

2.2.2.3 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 Vorteil Dienstfahrrad:

  Während Fahrten mit dem Dienstwagen von und zum Arbeitsplatz zusätzlich besteuert
  werden müssen, sind Fahrräder davon befreit.

      Tipp: Die Fahrten zur Arbeit lassen sich als Werbungskosten von der Steuer abset-
      zen. Für jeden Kilometer der einfachen Strecke (also nicht Hin- und Rückfahrt) sind
      das immer 30 Cent. Mit dieser Entfernungs- oder Kilometerpauschale kommt übers
      Jahr einiges zusammen, wie die Tabelle zeigt:

Entfernungspauschale bei 220 Arbeitstagen

  Einfache Strecke                              5 km                   10 km                15 km       20 km
  Entfernungspauschale                      330 Euro                660 Euro              990 Euro   1.320 Euro

20 Kilometer mag für den einen oder anderen schon recht weit sein, doch diese Strecke muss
auch nicht zwingend mit einem Fahrrad zurückgelegt werden. Denn der Steuervorteil lässt sich
auch nutzen, wenn das Dienstrad ein Pedelec ist, das maximal 25 km/h schnell ist.

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Exkurs: 1-Prozent-Methode beim S-Pedelec

       Anders sieht das schon bei einem S-Pedelec aus (bis zu 45 km/h). Das wird steu-
       erlich als Kraftfahrzeug gewertet – und damit muss der Arbeitsweg versteuert
       werden. Was das im Detail bedeutet, zeigt das folgende Beispiel:

       Arbeitnehmer mit S-Pedelec: Wir nehmen zum Vergleich wieder den Radler aus
       Baden-Württemberg. Er fährt jetzt allerdings ein S-Pedelec, das ebenfalls 3.689
       Euro kostet (wie das Fahrrad). Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-
       stätte beträgt 15 km. Er muss zusätzlich 16,20 Euro monatlich als geldwerten Vor-
       teil für den Arbeitsweg besteuern (0,03 Prozent * 3.600 Euro * 15 km).

       Nettogehalt mit S-Pedelec:

                 Bruttogehalt                                           2.500 Euro
                 Geldwerter Vorteil (1-Prozent-Methode)                    36 Euro
                 Geldwerter Vorteil (Arbeitsweg)                           16 Euro
                 Gesamtbruttogehalt                                     2.552 Euro
                 Lohnsteuer + Soli                                     328,27 Euro
                 Sozialversicherungsbeiträge                          528,90 Euro
                 Abzug des geldwerten Vorteils                             52 Euro
                 Nettogehalt                                         1,642,83 Euro

       Zum Vergleich: Das Nettogehalt ohne Dienstfahrrad beträgt 1.666,70 Euro (knapp
       24 Euro mehr), das mit Fahrrad/Pedelec 1.650,18 Euro. Steuerlich ist der Unter-
       schied zwischen Fahrrad/Pedelec und einem S-Pedelec also nicht so riesengroß
       (7,35 Euro monatlich), allerdings gibt es für das S-Pedelec einige weitere Dinge zu
       beachten.

       Denn für ein S-Pedelec braucht man eine Versicherung, ein Versicherungskennzei-
       chen, einen Mofa-Führerschein (Klasse AM) und einen Helm – es besteht Helm-
       pflicht! Und zu allem Überfluss: Wer den Führerschein verliert, darf auch nicht
       mehr S-Pedelec fahren.

       Tipp für Arbeitgeber: Sie können die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeits-
       stätte pauschal mit 15 Prozent besteuern. Im Beispiel müssen 16,20 Euro pro Mo-
       nat versteuert werden. Dies ergibt eine Steuer von 2,56 Euro inklusive Soli und
       Kirchensteuer. Der Betrag ist sozialversicherungsfrei.

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2.2.3 Was passiert auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers?

Die Antwort hat einen Namen: Gehaltsumwandlung. Der Angestellte verzichtet auf einen Teil
seines Gehalts bzw. auf eine Gehaltserhöhung. Sein Bruttogehalt ist also mit Fahrrad niedriger,
damit werden aber automatisch auch weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Beispiel: Der Arbeitgeber least ein Pedelec für seinen Arbeitnehmer aus Baden-Württemberg
(25 Jahre, Single, keine Kinder, keine Kirchensteuer). Der Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt
von 3.000 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung seines Wunschrades beträgt 2.800 Euro
brutto. Er verzichtet auf sein Gehalt in Höhe der Leasingrate von 80 Euro im Monat, muss aber
wie bisher den geldwerten Vorteil (1 Prozent von 2.800 Euro = 28 Euro) versteuern.

Tabelle: Vergleich der monatlichen Lohnabrechnungen mit und ohne Gehaltsumwandlung

  vorheriges Bruttogehalt                                                                                    3.000 Euro

  Leasingrate                                                                                                  - 80 Euro

  neues Bruttogehalt                                                                                          2.920 Euro

  + 1 Prozent von 2.800 Euro                                                                                   + 28 Euro

  Steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttogehalt                                                  2.948 Euro

                                                Ohne Dienstfahrrad                        Leasingmodell

  Bruttolohn                                             3.000 Euro                          3.000 Euro

  Gehaltsumwandlung                                        0,00 Euro                        -80,00 Euro

  geldwerter Vorteil                                       0,00 Euro                         28,00 Euro

  Bruttolohn                                             3.000 Euro                          2.948 Euro

  Lohnsteuer + Soli                                     -445,47 Euro                        -431,49 Euro

  Sozialversicherungsabgaben                            -621,75 Euro                        -610,97 Euro

  geldwerter Vorteil                                       0,00 Euro                        -28,00 Euro

  Nettolohn/Auszahlung                                 1.932,78 Euro                       1.877,54 Euro

  Vorteile für den Arbeitnehmer:

  Zwar sinkt sein Bruttogehalt, er zahlt dafür aber auch 24,76 Euro weniger an Steuern und
  Sozialabgaben. Netto hat er dadurch 55,24 Euro weniger im Monat – was deutlich
  weniger ist als die 80 Euro, die für das Rad-Leasing fällig werden.

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       Achtung Falle: Die Besteuerung des Preisvorteils

       Schaut man sich die Vergleichsrechner vieler Leasinganbieter an, kommen dort oft Ersparnisse
       von 30 bis 40 Prozent raus – im Vergleich zwischen Leasing über drei Jahre und einem Neukauf.

       Hier liegt aber eine Falle! In einigen Rechnungen wird der vergünstigte Verkauf des Rades nach
       drei Jahren an den Arbeitnehmer einbezogen. Dabei wird übersehen, dass das drei Jahre alte
       Rad deutlich mehr wert ist. Und hier liegt der Hund begraben: Denn diesen Vorteil muss der
       Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern!

       Das hat zwischenzeitlich auch das BMF mit Schreiben vom 17.11.2017 klargestellt (IV C 5 – S
       2334/12/10002-04). Gleichzeitig hat es bestätigt, dass der tatsächliche Wert des Fahrrads
       mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP angesetzt werden kann. Das hatte
       bereits die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen mit Kurzinformation aus dem Mai 2017
       geklärt (OFD NRW, Kurzinformation LSt vom 17.05.2017): Das gilt immer, wenn der Arbeitneh-
       mer bei Beendigung der Überlassung das Rad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert
       übernimmt. Und das sogar ausdrücklich auch dann, wenn
                • der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Leasingnehmer ist oder
                • keine Kaufoption vereinbart wurde.

       Das heißt: Völlig egal, ob die Behandlung als Dienstfahrrad mit der Besteuerung der Privat-
       nutzung beim Arbeitnehmer erfolgt – er muss IMMER den Preisvorteil besteuern, wenn er
       das Rad günstiger erwirbt. Denn dieser gilt als Arbeitslohn von dritter Seite. Doch einige Vor-
       teilsrechner verschweigen dieses „Detail“. Folge: Die vielmals suggerierte Ersparnis von an-
       geblich 30-40 Prozent liegt damit auf einmal bei unter 10 Prozent.

       Bei Zugrundelegung dieses Wertes ergibt sich für das obige Beispiel:

           Kosten des Fahrrads bei Nutzung des Leasingmodells

           Mehrbelastung durch Fahrradleasing im Leasingzeitraum                           1.988,64 Euro
           (36 Monate × 55,24 Euro)

           zzgl. Nutzung der Kaufoption                                                     280,00 Euro
           (10 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung)

           Gesamtkosten durch Fahrradleasing                                              2.268,64 Euro

           Versteuerung des Preisvorteils

           Wert Gebrauchtrad desselben Modells (40 Prozent)                                1.120,00 Euro

           Kaufpreis                                                                       - 280,00 Euro

           Differenz (zu besteuernder Preisvorteil)                                         840,00 Euro

           Steuer und Sozialversicherung auf den Preisvorteil                               437,94 Euro

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Auswirkungen für den Arbeitnehmer                                  ohne Versteuerung     mit Versteuerung
                                                                             des Preisvorteils   des Preisvorteils

        Kosten für das Fahrrad bei "normalem" Kauf                               2.800,00 Euro      2.800,00 Euro

        Kosten für das Fahrrad bei Anwendung des Leasingmodells                  2.268,64 Euro      2.268,64 Euro

        Versteuerung des Preisvorteils                                                                437,94 Euro

        Ersparnis für den Arbeitnehmer                                          531,36 Euro         93,42 Euro
                                                                              (18,98 Prozent)      (3,34 Prozent)

      Legt man einen tatsächlichen Restwert nach 3 Jahren von 40 Prozent zugrunde, er-
      gibt sich lediglich eine Ersparnis von 93,42 Euro – eigentlich ein Witz gegenüber den
      in so vielen Rechnern suggerierten 531,36 Euro. Denn damit schrumpft die Ersparnis
      auf einmal von 18,98 Prozent auf gerade einmal 3,34 Prozent.

      Achtung: Beachten Sie, dass die Kaufoption nicht im Leasingvertrag stehen darf.
      Ansonsten ist das Modell „Dienstrad“ grundsätzlich gefährdet (siehe oben).

Pauschalversteuerung

Das BMF hat in seinem Schreiben klargestellt: Wird das Fahrrad zu einem günstigeren Preis
versteuert, als es tatsächlich wert ist, muss der Unterschiedsbetrag versteuert werden. Der Be-
trag wird wie Arbeitslohn behandelt, nur eben von einem Dritten „ausbezahlt“ – also von dem
Leasinganbieter. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich, wie oben beschrieben, auf Grundlage
eines Wertes von 40 Prozent der auf 100 Euro abgerundeten UVP des Herstellers abzüglich
der tatsächlichen Kaufpreiszahlung. Dieser Betrag kann pauschal mit 30 Prozent versteuert
werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Einige Anbieter wie JobRad machen nun folgendes: Sie übernehmen für den Arbeitnehmer die
pauschale Steuer und erhöhen im Gegenzug den Kaufpreis von den ursprünglichen 10 Prozent
auf ein paar Prozent mehr. Im Fall von JobRad sind das 17 Prozent. Es verbleibt damit ein zu
versteuernder Preisvorteil von 40 Prozent - 17 Prozent = 23 Prozent. 30 Prozent davon sind 6,9
Prozent.

Andere Anbieter (z.B. Businessbike) reagieren ähnlich und nehmen eine Preiserhöhung des
Kaufpreises vor. Die Erhöhung liegt dabei je nach Anbieter zwischen 3 und 7 Prozent (also ei-
nem Restkaufpreis von 13-17 Prozent).

Vorteil: Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen sich um die Versteuerung kümmern.
Berechnung anhand des JobRad-Modells:

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                                           Kosten des Fahrrads bei Nut-              JobRad-Modell seit dem
                                           zung des Leasingmodells                   1.11.2017

 Mehrbelastung durch Fahrrad-              1.988,64 Euro                             1.988,64 Euro
 leasing im Leasingzeitraum (36
 Monate + 55,24 Euro)

 Zzgl. Nutzung der Kaufoption              280 Euro (10 Prozent der UVP)             476 Euro (17 Prozent der UVP)

 Gesamtkosten durch Fahrrad-               2.268,64 Euro                             2.464,64 Euro
 leasing

  Auswirkungen für                         Ohne Versteuerung            Mit Versteuerung        JobRad-Modell
  Arbeitnehmer                             des Preisvorteils            des Preisvorteils       seit dem 1.11.2017

 Kosten für Fahrrad bei                    2.800,00 Euro                2.800,00 Euro           2.800,00 Euro
 „normalem Kauf“

 Kosten für Fahrrad bei Anwen-             2.268,64 Euro                2.268,64 Euro           2.464,64 Euro
 dung des Leasingmodells

 Versteuerung des PV                                                    437,94 Euro             entfällt

 Ersparnis für den                         531,36 Euro                  93,42 Euro              335,36 Euro
 Arbeitnehmer

 in Prozent                                18,98 Prozent                3,34 Prozent            11,98 Prozent

Ein weiterer Vorteil des Leasings ist: Wer es drei Jahre gewohnt war, mit einem recht neuen
und hochmodernen Rad unterwegs zu sein, wird ohnehin eine andere Variante wählen. Er gibt
das Rad nach Ablauf von drei Jahren einfach zurück – und least wieder ein nagelneues Rad.

Einen kleinen Wermutstropfen gibt es beim Gehaltsverzicht aber auch: Wenn der Arbeitneh-
mer arbeitslos wird, erhält er etwas weniger Arbeitslosengeld, da dies vom Nettogehalt be-
rechnet wird. Entsprechend verhält es sich beim Elterngeld, das mit Dienstrad etwas geringer
ausfallen kann. Zudem zahlt er etwas weniger in die Rentenversicherung ein und die Rente
wird dadurch geringfügig kleiner.

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Fazit: Der Arbeitnehmer kann durch die Gehaltsumwandlung gegenüber dem Fahrradkauf
aus der eigenen Tasche sparen. Die Ersparnis fällt allerdings deutlich geringer aus, als es oft-
mals suggeriert wird. Der Traum vom „um 40 Prozent vergünstigten Traumrad“ dürfte da-
mit ein Traum bleiben. Doch es gibt sehr gute Gründe, warum sich die Abwicklung über den
Arbeitgeber trotzdem lohnt: Denn der Arbeitnehmer hat einen klaren Liquiditätsvorteil. Die
Anschaffungskosten muss er nicht auf einen Schlag aufbringen, sondern kann sie über Jahre
abbezahlen – und das ganz bequem über die Gehaltsabrechnung. Und: Der Mitarbeiter hat die
Möglichkeit, immer das neueste Fahrradmodell zu fahren.

2.2.4 Der Mitarbeiter kündigt – und das Fahrrad?

Unabhängig von der Finanzierungsform der Diensträder sollte sich der Arbeitgeber genau
überlegen, was bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer passiert. Gibt es die Möglichkeit,
dass ein anderer Arbeitnehmer das Rad übernimmt? Das ist nicht selbstverständlich, denn
nicht jedes Rad passt zu jeder Körpergröße - insbesondere wenn es sich um ein stark individu-
alisiertes „Traumrad“ handelt.

Viele Leasinganbieter lösen es so, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, das Rad zu über-
nehmen, sodass weder dem Leasinggeber noch dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht. Das
erscheint zunächst sinnvoll, denn der Mitarbeiter wird das Rad wahrscheinlich sowieso behal-
ten wollen. Allerdings raten wir dringend davon ab. Denn diese Übernahmeverpflichtung ist
ein Indiz dafür, dass eigentlich der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Leasingnehmer ist. In der
Folge könnte das Dienstradmodell zusammenbrechen (siehe Seite 15).

      Achtung: Überlegen Sie es sich als Arbeitgeber gut, ob Sie Ihrem Mitarbeiter sein
      Traumrad finanzieren möchten. Denn dies hat Nachteile:
      - Sie können es in der Regel nicht als Werbemittel nutzen.
      - Sie können es meistens nicht weiterverwenden, wenn der Arbeitnehmer
         das Unternehmen verlässt.

      Tipp: Übernehmen Sie in den Überlassungsvertrag neben einem konkreten Modell
      die Klausel, dass auch ein anderes Rad überlassen werden kann (vgl. auch § 1 Absatz
      2 Mustervertrag).

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3. Weitere Möglichkeiten, wie der
Arbeitgeber das Rad für sich nutzen kann

Unternehmer müssen aber nicht nur die Entscheidung zwischen Kauf, Leasing und Finanzie-
rung treffen. Sie haben weitere Chancen, aktiv und mit eigenen Ideen das Projekt Dienstrad
zum Erfolg zu führen. Exemplarisch zeigen wir drei Beispiele. Der eigenen Phantasie sind aber
kaum Grenzen gesetzt.

3.1 Gehaltsverhandlung
Das Dienstrad kann für Arbeitgeber in Gehaltsverhandlungen mit Angestellten und Bewer-
bern das sprichwörtliche Trumpf-Ass im Ärmel sein. Da ist zum Beispiel der fahrradbegeisterte
Mitarbeiter, den der Chef unbedingt behalten will. Dieser verlangt deutlich mehr Geld. Zu viel,
findet der Arbeitgeber. Es lässt sich aber bestimmt ein Kompromiss finden, in dem die Lohn-
erhöhung nicht so hoch ausfällt, es aber das Dienstrad obendrauf gibt.

Auch die Anschaffung von Diensträdern für das Unternehmen lässt sich prinzipiell als eine
Lohnerhöhung „verkaufen“, wenn der Arbeitgeber tatsächlich die Kosten übernimmt. Wenn
es keine Tarifbindung gibt, lässt sich die nächste Gehaltserhöhung dadurch auch etwas nach
hinten verschieben.

Und nicht zu vergessen: Auch für Bewerber kann das Unternehmen als attraktiver wahrge-
nommen werden, wenn es zum Gehalt zusätzlich ein Dienstrad gibt.

3.2 Motivation von Mitarbeitern
Wie eingangs erwähnt wurde, sind radelnde Mitarbeiter gesünder und zufriedener. Diese Zu-
friedenheit lässt sich aber noch steigern.

Guten Anklang finden sicher auch Veranstaltungen wie Fahrradaktionstage oder die gemein-
same Teilnahme an einem Radrennen oder einer Sternfahrt. Ein tolles Mittel wäre auch, für
solche Aktionen Teamshirts drucken zu lassen: Das steigert das Zusammengehörigkeitsge-
fühl. Nicht zuletzt freut sich der radelnde Mitarbeiter selbstverständlich auch über Duschen
und Reparaturstationen bzw. Aufladestationen für sein e-Bike. Hier sind dem Arbeitgeber in
seiner Kreativität keine Grenzen gesetzt.

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        Imagegewinn durch das Dienstfahrrad: So können Sie als Arbeitgeber punkten

  firmeninterne Werbung               Radrouten-Planer               Fahrradaktionstage      Radsportgruppen
        Intranet etc.             Fahrradwege zum Betrieb               Shirts drucken    z.B. an einer Sternfahrt
                                                                                                teilnehmen

                                                Infrastruktur verbessern

Umkleiden und Duschen              Überwachte Parkplätze             Reparaturstationen        Aufladestationen
                                                                                                für das e-Bike

Außer bei über 25 km/h schnellen E-Bikes besteht keine Helmpflicht. Zwar setzen in der Tat
immer mehr Radfahrer freiwillig einen Helm auf, doch die „Verweigerer“ sind immer noch in
der Überzahl, obwohl die Schutzfunktion belegt ist10.

Chefs können prinzipiell die Helmpflicht mit in den Vertrag zum Dienstfahrrad aufnehmen. Der
Chef kommt damit der Fürsorgepflicht für seine Angestellten nach, denn er kümmert sich um
die Gesundheit seiner Angestellten. Natürlich kann es in diesem Punkt auch Gegenwind ge-
ben. Eine kostenlose Info-Veranstaltung zum Thema Fahrradhelm wäre daher sicher sinnvoll.
Ist die Helmpflicht vertraglich vereinbart und verstößt ein Angestellter dagegen, lassen sich
bei einem Unfall Rückschlüsse auf die Haftung des Arbeitnehmers schließen.

10 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/209034/umfrage/umfrage-zur-nutzung-von-fahrradhelmen/
https://blog.babbel.com/de/dienstfahrraeder-statt-dienstwagen-mit-dem-fahrrad-auf-der-ueberholspur-und-
dreimal-um-die-welt/

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