Privathaftpflichtversicherung - (PHV 2020) - LBN

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Privathaftpflichtversicherung
                (PHV 2020)

    LBN Versicherungsverein a.G. - Groß-Buchholzer Kirchweg 49 - 30655 Hannover
Telefon: 0511 36425-0 - Fax: 0511 36425-900 - E-Mail: info@lbn.de - Internet: www.lbn.de
Kundeninformation
Nach § 1 Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) ein-     5. Zustandekommen des Vertrages
schließlich Informationen über das Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 2 Versicherungsvertragsge-
setz (VVG) sowie über die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG.                  Der Versicherungsvertrag kommt durch Ihren Antrag und durch die
                                                                                                 Übersendung des Versicherungsscheins oder unsere Annahmeerklä-
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                                        rung zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
                                                                                                 rungsschein genannten Zeitpunkt, wenn Sie den Beitrag rechtzeitig ge-
mit dieser Kundeninformation erhalten Sie einen schnelleren Überblick                            zahlt haben.
über Ihren Versicherungsvertrag. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie
bitte den Produktinformationen, den Versicherungsbedingungen ein-                                Ihr Widerrufsrecht finden Sie unter Ziffer 7 und im Versicherungs-
schließlich der Erweiterungen sowie dem Versicherungsschein.                                     schein.
1. Identität des Versicherers                                                                    6. Mitteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
                                                                                                 (Rechtsfolgehinweis)
Name:                    LBN - Versicherungsverein a.G. (VVaG)
Anschrift:               Groß-Buchholzer Kirchweg 49                                             Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie
                         30655 Hannover                                                          alle Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Be-
Telefon:                 0511 36425-0                                                            achten Sie dabei insbesondere die Fragen nach Vorversicherer und
Telefax:                 0511 36425-900                                                          Vorschäden. Berücksichtigen Sie bitte, dass Sie Ihren Versicherungs-
E-Mail:                  info@lbn.de                                                             schutz gefährden, wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben ma-
Internet:                www.lbn.de                                                              chen. Lesen Sie deshalb bitte die folgenden Informationen, die sich aus
                                                                                                 den §§ 19 bis 22 VVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der gel-
Aufsichtsrat:            Rainer Walter (Vorsitzender)                                            tenden Versicherungsbedingungen ergeben.
Vorstand:                Stephanie Scheppmann (Vorsitzende),
                         Ralf Poelmeyer                                                          a. Vorvertragliche Anzeigepflicht
Eingetragen:             HRB 204309 Amtsgericht Hannover                                         Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung sind Sie verpflichtet, alle Ihnen
Der LBN - Versicherungsverein a.G. (VVaG) unterliegt der Aufsicht                                bekannten Gefahrumstände, nach denen wir in Textform fragen, wahr-
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),                               heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Fragen wir nach der Vertrags-
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.                                                            erklärung - aber vor Vertragsannahme - nach inzwischen aufgetretenen
                                                                                                 gefahrerheblichen Umständen, sind Sie ebenfalls zur Anzeige ver-
2. Geschäftstätigkeit des Versicherers                                                           pflichtet.
Der LBN - Versicherungsverein a.G. (VVaG) betreibt die Hausrat-,                                 b. Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
Glas-, Haftpflicht-, Unfallversicherung und die Unfall-Assistance.                               pflicht
3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung                                                Rücktritt und Leistungsfreiheit
Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind - sofern beantragt - die                           Verletzen Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kön-
folgenden Versicherungsbedingungen und Erweiterungen:                                            nen wir vom Vertrag zurücktreten. Bei grober Fahrlässigkeit haben wir
                                                                                                 kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch
Privathaftpflicht:
                                                                                                 bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder zu an-
Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
                                                                                                 deren Bedingungen abgeschlossen hätten.
(PHV 2020)
                                                                                                 Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, sind wir leis-
             -     Besonderer Teil LBN-GUT                                                       tungsfrei - es sei denn, Sie weisen nach, dass die falsche oder unvoll-
             -     Besonderer Teil LBN-BESSER                                                    ständige Angabe weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
             -     Besonderer Teil LBN-BESSER+                                                   cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
             -     Allgemeiner Teil                                                              Leistungspflicht ursächlich ist (Kausalität).
Tierhalterhaftpflicht:                                                                           Verletzen Sie die Anzeigepflicht arglistig, entfällt die Leistung.
Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung
                                                                                                 Kündigung
(THV-Hund 2020)
                                                                                                 Verletzen Sie die Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kön-
                                                                                                 nen wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen - es sei
             -     Besonderer Teil LBN-GUT
                                                                                                 denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
             -     Besonderer Teil LBN-BESSER
                                                                                                 stände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen.
             -     Besonderer Teil LBN-BESSER+
             -     Allgemeiner Teil                                                              Vertragsänderung
                                                                                                 Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir
In unseren Produktbeschreibungen und in den Versicherungsbedingun-
                                                                                                 bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände den Vertrag auch zu an-
gen können sie die Einzelheiten über Art und Umfang der jeweiligen
                                                                                                 deren Bedingungen geschlossen, dann werden diese anderen Bedin-
Versicherungsleistung nachlesen. Die vereinbarte Leistung wird nach
                                                                                                 gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
Eintritt des Versicherungsfalls und nach Feststellung unserer
                                                                                                 unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
Leistungspflicht fällig. Wir zahlen im Versicherungsfall die festgestellte
                                                                                                 der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich
Entschädigung maximal bis zur Deckungssumme oder sonstigen Ent-
                                                                                                 durch diese Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %, oder
schädigungsgrenzen.
                                                                                                 schließen wir den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den
4. Beitrag und Zahlung des Beitrages                                                             Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Ein-
                                                                                                 haltung einer Frist kündigen.
Detaillierte Angaben über die Beitragshöhe, die Zahlweise und die Zah-
lungsart entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag oder dem Versicherungs-                                Frist für die Ausübung unserer Rechte
schein.                                                                                          Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündi-
                                                                                                 gung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen
Bitte zahlen Sie den Einlösungsbetrag spätestens zwei Wochen nach
                                                                                                 und dabei die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt-
dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Sollte
                                                                                                 zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände inner-
Ihnen der Versicherungsschein erst nach dem Versicherungsbeginn
                                                                                                 halb eines Monats nach unserer Kenntnis anführen.
zugegangen sein, ist der Einlösungsbetrag spätestens zwei Wochen
nach Erhalt des Versicherungsscheines zu zahlen.                                                 Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verlet-
                                                                                                 zung der Anzeigenpflicht und der Umstände, die das von uns jeweils
Der Folgebeitrag wird jeweils zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                                                                                 geltend gemachte Recht begründen, Kenntnis erlangen. Die oben ge-
                                                                                                 nannten Rechte können wir nicht geltend machen, wenn wir die unrich-
                                                                                                 tige oder fehlende Angabe kannten.

                                                                                        Stand 05/2020
Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündi-                11. Gerichtsstand
gung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss.
                                                                                 a. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
treten sind.                                                                     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder aus der Versiche-
                                                                                 rungsvermittlung gegen uns ist neben den Gerichtsständen der Zivil-
Wird die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, dann erhöht
                                                                                 prozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
sich die Frist auf zehn Jahre.
                                                                                 Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Schließt ein Vertreter für Sie den Vertrag ab, so sind bei der Anzeige-
                                                                                 b. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
pflicht wie auch bei den Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht
die Kenntnis und die Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen ausschließ-
Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.                                         lich bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz zuständig
                                                                                 ist.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ih-           12. Aufsichtsbehörde
rem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last
                                                                                 Wir bemühen uns, Sie umfassend zu beraten, zu betreuen und einen
fällt.
                                                                                 Versicherungsfall schnell und korrekt zu regulieren. Sollten Sie trotz-
7. Widerrufsrecht                                                                dem nicht zufrieden sein, so können Sie sich jederzeit an uns oder
                                                                                 auch an die Versicherungsaufsicht wenden:
Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
zwei Wochen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist         Bereich Versicherungen
beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Versicherungsschein, die              Graurheindorfer Str. 108
Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen                 53117 Bonn
sowie die Verbraucherinformationen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG und                Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
diese Belehrung in Textform zugegangen sind.                                     Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des             13. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
LBN - Versicherungsverein a.G.                                                   Wir sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“, einer
Groß-Buchholzer Kirchweg 49                                                      unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur
30655 Hannover                                                                   Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versiche-
Fax: 0511 36425-900                                                              rungsunternehmen.
E-Mail: info@lbn.de                                                              Sollten Sie als Verbraucher im Verlauf des Vertragsverhältnisses mit
Folgen des Widerrufs                                                             einer unserer Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz                 kostenlosen außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den
und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs               Versicherungsombudsmann als neutralen Schlichter zu kontaktieren.
entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der              Sie erreichen den Versicherungsombudsmann unter:
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Der Teil            Versicherungsombudsmann e. V.
des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,            Postfach 080632
dürfen wir in diesem Fall einbehalten.                                           10006 Berlin
Der Betrag errechnet sich wie folgt: Anzahl der Tage, an denen Versi-            Telefon: 0800 3696000
cherungsschutz bestanden hat x 1/360 des Jahresbeitrags.                         Fax: 0800 3699000
                                                                                 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Erstattung zurück zu zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spä-
testens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versiche-                 Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu wählen, bleibt davon unberührt.
rungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu gewähren
und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
8. Laufzeit des Vertrages und Kündigungsmöglichkeiten
Die Versicherung beginnt um 00.00 Uhr am Tag des Vertragsabschlus-
ses und endet um 24.00 Uhr am letzten Tag der Vertragszeit.
Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils
um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einer
der beiden Vertragsparteien gekündigt wird.
Weiter besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
         für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach ei-
          nem Versicherungsfall,
         für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,
         für den Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung.
Einzelheiten können Sie aus den Versicherungsbedingungen entneh-
men. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
9. Anwendbares Recht
Auf die vorvertraglichen Verhandlungen und den Vertrag ist das deut-
sche Recht anzuwenden.
10. Anzuwendende Sprache
Sämtliche Korrespondenz und Kommunikation erfolgt in deutscher
Sprache.

                                                                        Stand 05/2020
Privathaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

LBN Versicherungsverein a.G.                                               LBN – GUT
                                                                           LBN – BESSER
                                                                           LBN – BESSER+

Dieses Blatt dient zu Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Privathaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert
sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?

Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammen-
hang mit Schadensersatzforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie verantwortlich sind.

         Was ist versichert?                                                Was ist nicht versichert?

        Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung                       Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Hierfür
        ist:                                                               benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu
        -    gegen Sie geltend gemachte Haftpflicht-                       gehören zum Beispiel:
             ansprüche zu prüfen,                                      X    berufliche Tätigkeiten,
        -    berechtigte Ansprüche zu befriedigen und                  X    das Führen und Halten von
        -    unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                            versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen,
                                                                       X    das Halten von Hunden und Pferden.
        Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die
        wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens,
        dazu gehören auch beispielsweise:
       von Ihnen verursachte Schäden als Teilnehmer
        im Straßenverkehr als Fußgänger oder
        Radfahrer,                                                          Gibt es Deckungseinschränkungen?
       von Ihnen verursachte Schäden bei der
        Ausübung von Sport,                                                Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
       Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere,                      versichern. Sonst müssten wir eine erheblich
       von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner                         höhere Prämie verlangen. Deshalb haben wir
        einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses –                       einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
        egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind,                          herausgenommen, zum Beispiel:
       Schäden aus dem Verlust fremder Schlüssel,                     !    Schäden aus vorsätzlicher Handlung,
       Schäden gemieteter, geliehener oder
                                                                       !    Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und
        gepachteter fremder beweglicher Sachen,
                                                                            übermäßige Beanspruchung an versicherten
                                                                            gemieteten Sachen,
       Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf
        weitere Personen erstrecken, wie z. B. Ihren                   !    Sach- und Vermögensschäden zwischen
        Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.                            versicherten Personen.

        Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                       !    Wir leisten für Schäden lediglich bis zu den
       Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                            vereinbarten Versicherungssummen und wenn
        summen können Sie Ihrem Antrag oder auch                            Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist
        Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                                            berücksichtigen.

         Wo bin ich versichert?
        Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslands-
        aufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.

                                                       Stand 05/2020
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z. B. Änderung des
    Familienstandes.
   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatz-
    ansprüche geltend gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich, den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße und vollständige Schadeninformationen bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
    unterstützen.

Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann
Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen,
die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.

Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist,
dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine
Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr
(Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit
geschehen). Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherungs-
vertrag kündigen.

                                            Stand 05/2020
Datenschutzhinweise
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die                            Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten                                   sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m.
durch den LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG)                                Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Daten-
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu-                                  kategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j)
stehenden Rechte.                                                            DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
                                                                             Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken
                                                                             sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementie-
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                rung und Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten
LBN Versicherungsverein a. G. (VVaG)                                         Datenverarbeitungsverfahren.

Groß-Buchholzer Kirchweg 49                                                  Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs.
                                                                             1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von
30655 Hannover                                                               uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere der
Telefon: 0511 36425-0                                                        Fall sein:

E-Mail: info@lbn.de                                                                  zur Gewährleistung der lT-Sicherheit und des
                                                                                      lT-Betriebs,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den
vorgenannten Kontaktdaten oder unter der E-Mail-Adresse:                             zur Werbung für unsere eigenen Versicherungspro-
                                                                                      dukte und für andere Produkte von Kooperations-
datenschutzbeauftragter@lbn.de.
                                                                                      partnern sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                                                                     zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten,
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter                                    insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung
Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),                                 von Unstimmigkeiten, die auf Versicherungsmiss-
der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des                                  brauch hindeuten können.
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdaten-
schutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen                      Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf                       Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B.
die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-                     aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtli-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft"                        cher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht.
verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versi-                  Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem
cherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet                 Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6
auf www.lbn.de unter der Rubrik „Datenschutz“ abrufen.                       Abs. 1 c) DSGVO.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen                  Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den                          nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns                     darüber zuvor informieren.
zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen-
bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko                       3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse
bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der Versi-                        Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs
cherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten                        Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur                        diese und nutzen sie gegebenenfalls für die weitere Kommu-
Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden                      nikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern
benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versicherungs-                    Sie dieser Nutzung nicht widersprechen.
fall eingetreten ist.
                                                                             Wir weisen Sie darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse,
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versiche-                            soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für
rungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten                         eigene oder ähnliche Versicherungsprodukte verwenden.
nicht möglich.
                                                                             Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widerspre-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen                          chen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten
Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statisti-                 nach den Basistarifen anfallen.
ken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung
aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit dem                       4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
LBN Versicherungsverein a. G. (VVaG) bestehenden                             Daten
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten                        a. Rückversicherer
Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich
einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentschei-                     Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen
dungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                             Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann
                                                                             es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezoge-                     an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich
ner Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist                    ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall
Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien                    machen kann.
personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei

                                                                 Stand 05/2020
b. Vermittler                                                               b. Beschwerderecht
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von                     Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den
einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler                 oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Da-
die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages                        tenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zustän-
benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch                       dige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie
betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu                   Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in
Ihrer Betreuung und Beratung in ihren Versicherungs- und                    Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover.
Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.                             8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
c. Externe Dienstleister                                                    Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und                    bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.                     prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür
                                                                            erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und                  nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren
Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts-                 Versicherer erfolgen.
beziehungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang
                                                                            9. Bonitätsauskünfte
sowie unserer Internetseite unter www.lbn.de in der Rubrik
Datenschutz entnehmen.                                                      Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchfüh-
d. Weitere Empfänger                                                        rung auf Grund unserer berechtigten Interessen notwendig
                                                                            ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Beurteilung
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten                      Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsver-
an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur                     haltens ab.
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hierzu zählen
unter anderem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-                  Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte
aufsicht (BaFin) oder der Versicherungsombudsmann.                          unserer Dienstleisterliste.

5. Dauer der Datenspeicherung                                               10. Datenübermittlung in ein Drittland

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für                    Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer-
die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.                     halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln,
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten                        erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die
für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen                      EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be-
unser Unternehmen geltend gemacht werden können                             stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran-
(gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig                  tien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz-
Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen                         vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden
Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies                  sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten-
ergibt sich regelmäßig durch rechtliche Nachweis- und                       schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern
Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im Handelsge-                     finden Sie gegebenenfalls in unserer Dienstleisterliste.
setzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz                       Sie können die Informationen auch unter den unter Ziffer 1
geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach bis zu                   genannten Kontaktinformationen anfordern.
zehn Jahre.
                                                                            11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
6. Betroffenenrechte
                                                                            Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrages erfolgt nach
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft                        dem Durchlaufen des Mahnverfahrens gemäß den jeweiligen
über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.                     Versicherungsbedingungen eine automatisierte Vertragskün-
Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzun-                    digung.
gen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan-
gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der                   Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei
Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe                     Antragstellung auf unserer Website befragen, entscheiden
der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten,               wir vollautomatisiert über die Höhe der von Ihnen zu zahlen-
gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.                             den Versicherungsprämie.

a. Widerspruchsrechte                                                       Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom
                                                                            Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer perso-                 der Informationen.
nenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
widersprechen. Ihren Werbewiderspruch richten Sie bitte an
info@lbn.de.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-
sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die
gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht
können Sie ebenfalls unter der oben genannte Adresse
geltend machen.

                                                                Stand 05/2020
Dienstleister und Auftragnehmer des LBN

Untenstehend stellen wir Ihnen die Liste der Dienstleister des LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG) zur Verfügung, die im Sinne
der Artikel 21 und 22 der „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungs-
wirtschaft“ (Code of Conduct) personenbezogene Daten sowie Gesundheitsdaten im Auftrag erheben und verarbeiten und/oder
im Wege der Funktionsübertragung übermittelt bekommen können.

Die folgende Liste nennt mögliche Dienstleister und Auftragnehmer des LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG). Das bedeutet,
dass für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung im Einzelfall geprüft wird, ob und wenn ja, welcher
Dienstleister / Auftragnehmer beauftragt wird. Keinesfalls erfolgt eine automatische Datenübermittlung an jeden, der in der Liste
genannt ist.

Die Liste wird laufend aktualisiert und kann auch bei dem LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG), Groß-Buchholzer Kirchweg 49,
30655 Hannover, Telefon: 0511 36425-0 oder per E-Mail: info@lbn.de angefordert werden.

 Auftragnehmer / Dienstleister                  Übertragene Aufgabe / Funktion                               Gesundheitsdaten
 Adressermittler (Axiom)                        Adressprüfung                                                Nein
 Aktuar                                         Versicherungsmathematische Funktion                          Nein
 arvato infoscore (informa Solutions GmbH)      Bonitätsprüfung                                              Nein
 Assekurata Management Services                 Interne Revision                                             Ja, teilweise
 Banken                                         Durchführung Zahlungsverkehr                                 Nein
 Dienstleister für Schadenbearbeitung           Erstellung von Berichte, Schadenbesichtigung                 Ja, teilweise
 Gutachter/Sachverständige (z. B. Ärzte)        Erstellung Gutachten, Beratungsdienstleistungen              Ja, teilweise
 IT-Dienstleister                               Wartungs- und Servicearbeiten                                Ja, teilweise
 Koch Aktenvernichtung                          Aktenvernichtung                                             Ja
 KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft           Prüfung des Jahresabschluss                                  Ja, teilweise
 KSP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH              Inkasso                                                      Nein
 Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH        Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen       Ja
 Marketingunternehmen                           Marketingaktionen                                            Nein
 Rechtsanwälte                                  Juristische Beratung, Interessenvertretung                   Ja, teilweise
 Segelhorst DatenService GmbH                   Dokumentendruck und -versand                                 Nein
 Rückversicherer                                Leistungsprüfung, Beratungsdienstleistungen                  Ja, teilweise
 Übersetzer                                     Übersetzung                                                  Ja, teilweise
 VdS Schadenverhütung GmbH                      Risikoeinschätzung                                           Nein
 Versicherungsvermittler                        Bestandsverwaltung, Schadenbearbeitung                       Ja, teilweise

                                                              Stand 05/2020
Groß-Buchholzer Kirchweg 49 - 30655 Hannover - Telefon: 0511 36425-0 - Fax: 0511 36425-900 - E-Mail: info@lbn.de - Internet: www.lbn.de
__________________________________________________________________________________________________________________

           Versicherungsbedingungen Privathaftpflicht (PHV 2020)

                                           Besonderer Teil LBN-BESSER

                                           Allgemeiner Teil
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Personen-, Sach- und
Vermögensschäden, wenn Sie als Privatperson aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen (Privatrecht)
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz
verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzan-
sprüche (passive Rechtsschutzfunktion) und die Übernahme berechtigter Schadensersatzverpflichtungen.

Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene
Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Ihre LBN-Haftpflichtversicherung

Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:

Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Schadenereignis: Das ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

Versicherungssumme: Die vereinbarte Versicherungssumme ist die Höchstgrenze der Leistung je Schadenfall. Die pauschale Versicherungs-
summe gilt zusammen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. LBN stellt Ihnen die vereinbarte Summe im Jahr auch mehrfach zur
Verfügung, ist also nicht in einem Versicherungsjahr maximiert. Die Versicherungssumme kann für bestimmte mitversicherte Leistungen
begrenzt sein.

Deliktsfähigkeit: Eine Deliktsfähigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei einem Haftpflichtschaden für die Herbeiführung des Schadens haftbar
bzw. verantwortlich gemacht werden kann. Als nicht deliktsfähig gelten in der deutschen Rechtsprechung Kinder bis zum Alter von sieben
Jahren, ebenso wie geistig verwirrte und bewusstlose Menschen (§§ 827, 828 BGB).

Aufsichtspflichtverletzung: Eltern haften für Schäden ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn ein
Schaden eintritt und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, ist die Aufsichtsperson für diesen Schaden nicht ersatzpflichtig (§ 832 BGB).

Gefälligkeitshandlungen / Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis: Kommt es im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung durch den
Versicherungsnehmer zu einer Schädigung, so gilt aufgrund der Rechtsprechung in der Regel kein Haftungsausschluss für verursachte
Schäden, wenn eine Privathaftpflichtversicherung besteht. Somit verzichtet LBN im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen
Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.

Ausschlüsse: Sie dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse oder in den Bestimmungen zu einzelnen Risiken und Deckungserweite-
rungen.

Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie uns einen
Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von diesem Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden
Sie Ihren Versicherungsschutz.

                                                                        2
Versicherungsbedingungen Privathaftpflicht (PHV 2020)
                                                              - Stand 05/2020 -

A. Besonderer Teil LBN-BESSER

Inhaltsverzeichnis                                                                                                    Seite

§1     Welches Privathaftpflichtrisiko ist versichert?                                                                    4
§2     Welche Personen sind mitversichert? Welche Regelungen gelten zwischen den Versicherten?                            4
§3     Wann besteht Versicherungsschutz? Welche Ansprüche sind nicht versichert?                                          5
§4     Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Was für Vollmachten hat der Versicherer?                        5
§5     Gibt es Leistungsbegrenzungen?                                                                                     6
§6     Welche besonderen Risiken und Deckungserweiterungen sind mitversichert und was ist allgemein ausgeschlossen?       6
§7     Welche Regelungen gelten bei Risikoveränderungen und bei Hinzukommen neuer Risiken?                               17
§8     Was umfasst die Forderungsausfalldeckung?                                                                         17
§9     Was ist die Verbesserungsgarantie?                                                                                18
§ 10   Was beinhaltet die GDV-Garantie?                                                                                  18
§ 11   Was ist die Garantie der Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“?                                       18
§ 12   Was ist die Diensthaftpflicht LBN-Lehrer? (gegen Mehrbeitrag versicherbar)                                        18

B. Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis                                                                                                    Seite

§1     Beginn des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlung                                                          19
§2     Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung                                                                           20
§3     Fortsetzung des Vertrags nach Tod des Versicherungsnehmers                                                        21
§4     Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten                                                                          21
§5     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                       22
§6     Beitragsangleichung                                                                                               23
§7     Weitere Regelungen                                                                                                23

                                                                          3
A. Besonderer Teil LBN-BESSER

§ 1 Welches Privathaftpflichtrisiko ist versichert?                            6. Eltern / Großeltern im Haushalt des Versicherungsnehmers
                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Eltern und der Großel-
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
                                                                               tern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
                                                                               Lebenspartners, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in
des täglichen Lebens als
                                                                               häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind.
                               Privatperson
                                                                               Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicher-
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder             ten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese
Amtes.                                                                         in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim oder betreutes Wohnen)
                                                                               leben.
§ 2 Welche Personen sind mitversichert? Welche                                 7. Sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers
Regelungen gelten zwischen den Versicherten?                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sonstiger Personen, die nicht
                                                                               in Ziffer 1 bis 6 genannt sind, sofern diese mit dem Versicherungs-
I. Mitversicherte Personen                                                     nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
                                                                               gemeldet sind.
1. Ehegatte / eingetragener Lebenspartner
                                                                               8. Vorübergehend eingegliederte Personen im Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und des
eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von sonstigen vorüberge-
                                                                               hend (maximal zwei Jahre) in den Familienverbund eingegliederten
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetrage-            unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler), soweit
nen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-                nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
zes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht ande-
rer Staaten lebt.                                                              9. Beschäftigte Personen im Haushalt des Versicherungsneh-
                                                                               mers
2. Lebenspartner
                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemein-           Versicherungsnehmers beschäftigen Personen gegenüber Dritten
schaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht-              aus dieser Tätigkeit.
ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner beim Versiche-
rungsnehmer behördlich gemeldet ist.                                           Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefällig-
                                                                               keitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu-
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen                  dienst versehen.
nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft leben.                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
                                                                               es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
3. Minderjährige Kinder                                                        Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht minderjähriger Kinder (auch         10. Minderjährige Übernachtungsgäste
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der versicherten Personen gemäß
Ziffer 1 und 2.                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von minderjährigen Über-
                                                                               nachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers (z. B.
4. Volljährige Kinder                                                          Enkel auf Besuch), sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz
                                                                               besteht.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht volljähriger, unverheirateter
und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden                  11. Freiwillige Helfer im Notfall
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der versicherten
Personen gemäß Ziffer 1 und 2, solange sie sich noch in einer Schul-           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen gegenüber
oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden.                Dritten, wenn sie dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-
                                                                               ten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten.
Als Berufsausbildung gelten berufliche Erstausbildung, Lehre und /
oder Studium sowie Bachelor- und unmittelbar angeschlossener                   12. Nachversicherungsschutz für Kinder
Masterstudiengang – nicht jedoch Referendarzeiten, Fortbildungs-               Entfällt die Mitversicherung eines Kindes gemäß Ziffer 4 und 5, da
maßnahmen und dergleichen.                                                     das Kind berufstätig wird oder geheiratet hat, besteht der Versiche-
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdiens-              rungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages,
tes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen             mindestens jedoch für sechs Monate.
bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die
Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                      II. Regelungen zwischen versicherten Personen
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt              Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in                 sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit              Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung,
bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfs-            wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
tätigkeit ausgeübt wird.
                                                                               Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
5. Volljährige unverheiratete Kinder im Haushalt des Versiche-                 oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
rungsnehmers                                                                   einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
Unabhängig von den Bestimmungen gemäß Ziffer 4 bleibt die Mitver-              schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
sicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit dem                 sicherten Personen.
Versicherungsnehmer besteht.                                                   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versiche-
Dies gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer          rungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
Behinderung.                                                                   sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
                                                                               Personen verantwortlich.

                                                                           4
Versichert sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen                       auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
untereinander wegen Personenschäden.                                                  nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
                                                                                      Leistung,
Eingeschlossen sind auch übergangsfähige Regressansprüche von
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenver-                 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül-
sicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentli-                      lung durchführen zu können,
chen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
                                                                                     wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan-
                                                                                      des oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
III. Tarif Single oder Single-ü60 / Tarif Single mit                                  tung geschuldeten Erfolges,
Kind / Tarif Paar oder Paar-ü60
                                                                                     auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
Sofern ein Single-Tarif oder der Single mit Kind-Tarif oder ein Paar-                 ordnungsgemäße Vertragserfüllung,
Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen) gilt folgendes:                                               auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
                                                                                      der Leistung,
1. Tarif Single / Tarif Single-ü60
                                                                                     wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persön-                   leistungen.
liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzel-
person.                                                                     Es besteht auch kein Versicherungsschutz für Ansprüche, soweit sie
                                                                            auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer I 1              Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
bis 8 haben für diesen Tarif keine Gültigkeit.                              hinausgehen.
2. Tarif Single mit Kind
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persön-         § 4 Welche Leistungen umfasst der Versicherungs-
liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzel-          schutz? Was für Vollmachten hat der Versicherer?
person und seines Kindes gemäß Ziffer I 3 bis 5.
Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer I 1              I. Leistungsumfang
und 2 sowie 6 und 7 haben für diesen Tarif keine Gültigkeit.
                                                                            Der Versicherungsschutz umfasst
3. Tarif Paar / Tarif Paar-ü60
                                                                                     die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persön-
liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzel-                   die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
person und der seines Partners gemäß Ziffer I 1 und 2.
                                                                                     die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechti-
Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer I 3                        gen Schadenersatzverpflichtungen.
bis 5 und 7 haben für diesen Tarif keine Gültigkeit.
                                                                            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der
4. Änderung Familienstand / Haushaltsverhältnis                             Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
                                                                            Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
Änderungen des Familienstandes oder des Haushaltsverhältnisses              und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über           Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß § 7.            Versicherers abgeben oder geschlossen worden sind, binden den
                                                                            Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
                                                                            Vergleich bestanden hätte.
§ 3 Wann besteht Versicherungsschutz? Welche
Ansprüche sind nicht versichert?                                            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
                                                                            bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche-
                                                                            rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch
I. Versicherungsschutz                                                      des Dritten freizustellen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-           II. Vollmachten des Versicherers
nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen             Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenen Vermögensschaden                Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
zur Folge hatte, aufgrund                                                   erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
                                                                            abzugeben.
                                 gesetzlicher
                                                                            Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über die
                       Haftpflichtbestimmungen                              Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
                                                                            Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
                       privatrechtlichen Inhalts                            führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versi-
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.              cherungsnehmers.

II. Schadenereignis
                                                                            Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung           einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-         zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es              Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder geneh-
nicht an.                                                                   migt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder
                                                                            die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi-
                                                                            gers.
III. Nicht versicherte Ansprüche
                                                                            Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich           das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
um gesetzliche Ansprüche handelt,                                           zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
                                                                            auszuüben.

                                                                        5
§ 5 Gibt es Leistungsbegrenzungen?                                           VI. Mehraufwand durch Versicherungsnehmer
                                                                             Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
I. Vereinbarte Versicherungssumme                                            anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
                                                                             Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
                                                                             für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Ent-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
                                                                             schädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versi-           § 6 Welche besonderen Risiken und Deckungser-
cherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das Ein- oder              weiterungen sind mitversichert?
Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
                                                                             I. Besondere Risiken und Deckungserweiterungen
II. Serienschaden
                                                                             Folgend wird der Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                 Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),         Ausschlüsse geregelt:
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese                                                                        1.         Familie und Haushalt
                                                                                  2.         Haus- und Grundbesitz
          auf derselben Ursache,                                                 3.         Miete / Leihe / Pacht
                                                                                  4.         Schäden im Ausland
          auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-
                                                                                  5.         Vermögensschäden
           chem und zeitlichem, Zusammenhang oder
                                                                                  6.         Schäden bei einer Gefälligkeitshandlung
          auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                       7.         Schäden durch deliktsunfähige Personen
                                                                                  8.         Schlüsselverlust
beruhen.                                                                          9.         Sachschäden bei beruflicher Tätigkeit
                                                                                  10.        Nebenberufliche Tätigkeiten
III. Generelle Selbstbeteiligung (sofern vereinbart)                              11.        Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer
                                                                                             Unterricht
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                12.        Tageseltern / Babysitter / Au-pair
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers                  13.        Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligentätigkeit
mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen fest-                      14.        Sport / Fahrräder
gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten                    15.        Tiere
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-               16.        Übertragung elektronischer Daten
summe übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der                      17.        Ansprüche aus Benachteiligungen
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer I Satz 1 bleibt                18.        Allmählichkeitsschäden
unberührt.                                                                        19.        Abwässer
                                                                                  20.        Umweltrisiko
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer               21.        Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,                         Kraftfahrzeugen / Kraftfahrzeuganhängern
zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.                    22.        Schäden beim Be- und Entladen eines Kraftfahr-
                                                                                             zeugs / Kraftfahrzeuganhängers
IV. Kosten                                                                        23.        Betankungsschäden an geliehenen / gemieteten
                                                                                             Kraftfahrzeugen
Die Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungs-                   24.        Gebrauch von Luftfahrzeugen
summen angerechnet.                                                               25.        Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                                  26.        Gebrauch von Modellfahrzeugen
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-                 27.        Waffenbesitz und -gebrauch
cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die                    28.        Neuwertentschädigung
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
höhe dieser Ansprüche.                                                       Soweit keine abweichenden Regelungen aufgeführt werden, gelten
                                                                             auch für diese besonderen Risiken und Deckungserweiterungen alle
                                                                             anderen Vertragsbestimmungen (z. B. § 4 - Leistungsumfang oder
V. Rentenzahlungen
                                                                             § 6 II - Allgemeine Ausschlüsse).
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun-
                                                                             1. Familie und Haushalt
gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhält-                     als Familien- oder Haushaltsvorstand (z. B. aus der
nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital-                         Aufsichtspflicht über Minderjährige),
wert der Rente vom Versicherer erstattet.
                                                                                       als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der                2. Haus- und Grundbesitz
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung             a. Eigentümer / Mieter
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
                                                                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungs-                  mers als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter)
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug                       einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum
sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über-                          als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von
der Versicherungssumme abgesetzt.                                                                Bei Sondereigentümern sind versichert
                                                                                                  Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
                                                                                                  Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
                                                                                                  Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht

                                                                         6
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