Privathaftpflichtversicherung - (PHV 2020) - LBN
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Privathaftpflichtversicherung (PHV 2020) LBN Versicherungsverein a.G. - Groß-Buchholzer Kirchweg 49 - 30655 Hannover Telefon: 0511 36425-0 - Fax: 0511 36425-900 - E-Mail: info@lbn.de - Internet: www.lbn.de
Kundeninformation Nach § 1 Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) ein- 5. Zustandekommen des Vertrages schließlich Informationen über das Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) sowie über die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG. Der Versicherungsvertrag kommt durch Ihren Antrag und durch die Übersendung des Versicherungsscheins oder unsere Annahmeerklä- Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, rung zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein genannten Zeitpunkt, wenn Sie den Beitrag rechtzeitig ge- mit dieser Kundeninformation erhalten Sie einen schnelleren Überblick zahlt haben. über Ihren Versicherungsvertrag. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Produktinformationen, den Versicherungsbedingungen ein- Ihr Widerrufsrecht finden Sie unter Ziffer 7 und im Versicherungs- schließlich der Erweiterungen sowie dem Versicherungsschein. schein. 1. Identität des Versicherers 6. Mitteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (Rechtsfolgehinweis) Name: LBN - Versicherungsverein a.G. (VVaG) Anschrift: Groß-Buchholzer Kirchweg 49 Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie 30655 Hannover alle Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Be- Telefon: 0511 36425-0 achten Sie dabei insbesondere die Fragen nach Vorversicherer und Telefax: 0511 36425-900 Vorschäden. Berücksichtigen Sie bitte, dass Sie Ihren Versicherungs- E-Mail: info@lbn.de schutz gefährden, wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben ma- Internet: www.lbn.de chen. Lesen Sie deshalb bitte die folgenden Informationen, die sich aus den §§ 19 bis 22 VVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der gel- Aufsichtsrat: Rainer Walter (Vorsitzender) tenden Versicherungsbedingungen ergeben. Vorstand: Stephanie Scheppmann (Vorsitzende), Ralf Poelmeyer a. Vorvertragliche Anzeigepflicht Eingetragen: HRB 204309 Amtsgericht Hannover Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung sind Sie verpflichtet, alle Ihnen Der LBN - Versicherungsverein a.G. (VVaG) unterliegt der Aufsicht bekannten Gefahrumstände, nach denen wir in Textform fragen, wahr- durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Fragen wir nach der Vertrags- Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. erklärung - aber vor Vertragsannahme - nach inzwischen aufgetretenen gefahrerheblichen Umständen, sind Sie ebenfalls zur Anzeige ver- 2. Geschäftstätigkeit des Versicherers pflichtet. Der LBN - Versicherungsverein a.G. (VVaG) betreibt die Hausrat-, b. Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- Glas-, Haftpflicht-, Unfallversicherung und die Unfall-Assistance. pflicht 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Rücktritt und Leistungsfreiheit Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind - sofern beantragt - die Verletzen Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kön- folgenden Versicherungsbedingungen und Erweiterungen: nen wir vom Vertrag zurücktreten. Bei grober Fahrlässigkeit haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch Privathaftpflicht: bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder zu an- Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung deren Bedingungen abgeschlossen hätten. (PHV 2020) Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, sind wir leis- - Besonderer Teil LBN-GUT tungsfrei - es sei denn, Sie weisen nach, dass die falsche oder unvoll- - Besonderer Teil LBN-BESSER ständige Angabe weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- - Besonderer Teil LBN-BESSER+ cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer - Allgemeiner Teil Leistungspflicht ursächlich ist (Kausalität). Tierhalterhaftpflicht: Verletzen Sie die Anzeigepflicht arglistig, entfällt die Leistung. Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung Kündigung (THV-Hund 2020) Verletzen Sie die Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kön- nen wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen - es sei - Besonderer Teil LBN-GUT denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- - Besonderer Teil LBN-BESSER stände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen. - Besonderer Teil LBN-BESSER+ - Allgemeiner Teil Vertragsänderung Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir In unseren Produktbeschreibungen und in den Versicherungsbedingun- bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände den Vertrag auch zu an- gen können sie die Einzelheiten über Art und Umfang der jeweiligen deren Bedingungen geschlossen, dann werden diese anderen Bedin- Versicherungsleistung nachlesen. Die vereinbarte Leistung wird nach gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer Eintritt des Versicherungsfalls und nach Feststellung unserer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Leistungspflicht fällig. Wir zahlen im Versicherungsfall die festgestellte der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich Entschädigung maximal bis zur Deckungssumme oder sonstigen Ent- durch diese Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %, oder schädigungsgrenzen. schließen wir den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den 4. Beitrag und Zahlung des Beitrages Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Ein- haltung einer Frist kündigen. Detaillierte Angaben über die Beitragshöhe, die Zahlweise und die Zah- lungsart entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag oder dem Versicherungs- Frist für die Ausübung unserer Rechte schein. Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündi- gung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen Bitte zahlen Sie den Einlösungsbetrag spätestens zwei Wochen nach und dabei die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt- dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Sollte zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände inner- Ihnen der Versicherungsschein erst nach dem Versicherungsbeginn halb eines Monats nach unserer Kenntnis anführen. zugegangen sein, ist der Einlösungsbetrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines zu zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verlet- zung der Anzeigenpflicht und der Umstände, die das von uns jeweils Der Folgebeitrag wird jeweils zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. geltend gemachte Recht begründen, Kenntnis erlangen. Die oben ge- nannten Rechte können wir nicht geltend machen, wenn wir die unrich- tige oder fehlende Angabe kannten. Stand 05/2020
Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündi- 11. Gerichtsstand gung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. a. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge- treten sind. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder aus der Versiche- rungsvermittlung gegen uns ist neben den Gerichtsständen der Zivil- Wird die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, dann erhöht prozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Frist auf zehn Jahre. Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Vertreter des Versicherungsnehmers Schließt ein Vertreter für Sie den Vertrag ab, so sind bei der Anzeige- b. Klagen gegen den Versicherungsnehmer pflicht wie auch bei den Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht die Kenntnis und die Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen ausschließ- Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. lich bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ih- 12. Aufsichtsbehörde rem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last Wir bemühen uns, Sie umfassend zu beraten, zu betreuen und einen fällt. Versicherungsfall schnell und korrekt zu regulieren. Sollten Sie trotz- 7. Widerrufsrecht dem nicht zufrieden sein, so können Sie sich jederzeit an uns oder auch an die Versicherungsaufsicht wenden: Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zwei Wochen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist Bereich Versicherungen beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Versicherungsschein, die Graurheindorfer Str. 108 Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen 53117 Bonn sowie die Verbraucherinformationen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG und Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des 13. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: LBN - Versicherungsverein a.G. Wir sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“, einer Groß-Buchholzer Kirchweg 49 unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur 30655 Hannover Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versiche- Fax: 0511 36425-900 rungsunternehmen. E-Mail: info@lbn.de Sollten Sie als Verbraucher im Verlauf des Vertragsverhältnisses mit Folgen des Widerrufs einer unserer Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz kostenlosen außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs Versicherungsombudsmann als neutralen Schlichter zu kontaktieren. entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Sie erreichen den Versicherungsombudsmann unter: Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Der Teil Versicherungsombudsmann e. V. des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, Postfach 080632 dürfen wir in diesem Fall einbehalten. 10006 Berlin Der Betrag errechnet sich wie folgt: Anzahl der Tage, an denen Versi- Telefon: 0800 3696000 cherungsschutz bestanden hat x 1/360 des Jahresbeitrags. Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Erstattung zurück zu zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spä- testens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versiche- Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu wählen, bleibt davon unberührt. rungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. 8. Laufzeit des Vertrages und Kündigungsmöglichkeiten Die Versicherung beginnt um 00.00 Uhr am Tag des Vertragsabschlus- ses und endet um 24.00 Uhr am letzten Tag der Vertragszeit. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Weiter besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach ei- nem Versicherungsfall, für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie, für den Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung. Einzelheiten können Sie aus den Versicherungsbedingungen entneh- men. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 9. Anwendbares Recht Auf die vorvertraglichen Verhandlungen und den Vertrag ist das deut- sche Recht anzuwenden. 10. Anzuwendende Sprache Sämtliche Korrespondenz und Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. Stand 05/2020
Privathaftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten LBN Versicherungsverein a.G. LBN – GUT LBN – BESSER LBN – BESSER+ Dieses Blatt dient zu Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Privathaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammen- hang mit Schadensersatzforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie verantwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Hierfür ist: benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu - gegen Sie geltend gemachte Haftpflicht- gehören zum Beispiel: ansprüche zu prüfen, X berufliche Tätigkeiten, - berechtigte Ansprüche zu befriedigen und X das Führen und Halten von - unberechtigte Ansprüche abzuwehren. versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, X das Halten von Hunden und Pferden. Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu gehören auch beispielsweise: von Ihnen verursachte Schäden als Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer, Gibt es Deckungseinschränkungen? von Ihnen verursachte Schäden bei der Ausübung von Sport, Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere, versichern. Sonst müssten wir eine erheblich von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner höhere Prämie verlangen. Deshalb haben wir einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses – einige Fälle aus dem Versicherungsschutz egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind, herausgenommen, zum Beispiel: Schäden aus dem Verlust fremder Schlüssel, ! Schäden aus vorsätzlicher Handlung, Schäden gemieteter, geliehener oder ! Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und gepachteter fremder beweglicher Sachen, übermäßige Beanspruchung an versicherten gemieteten Sachen, Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen erstrecken, wie z. B. Ihren ! Sach- und Vermögensschäden zwischen Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder. versicherten Personen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? ! Wir leisten für Schäden lediglich bis zu den Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- vereinbarten Versicherungssummen und wenn summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist Ihrem Versicherungsschein entnehmen. diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. Wo bin ich versichert? Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslands- aufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Stand 05/2020
Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z. B. Änderung des Familienstandes. Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatz- ansprüche geltend gemacht worden sind. Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich, den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße und vollständige Schadeninformationen bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherungs- vertrag kündigen. Stand 05/2020
Datenschutzhinweise Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. durch den LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG) Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Daten- und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu- kategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) stehenden Rechte. DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementie- 1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung rung und Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten LBN Versicherungsverein a. G. (VVaG) Datenverarbeitungsverfahren. Groß-Buchholzer Kirchweg 49 Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von 30655 Hannover uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere der Telefon: 0511 36425-0 Fall sein: E-Mail: info@lbn.de zur Gewährleistung der lT-Sicherheit und des lT-Betriebs, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten oder unter der E-Mail-Adresse: zur Werbung für unsere eigenen Versicherungspro- dukte und für andere Produkte von Kooperations- datenschutzbeauftragter@lbn.de. partnern sowie für Markt- und Meinungsumfragen, 2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), von Unstimmigkeiten, die auf Versicherungsmiss- der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des brauch hindeuten können. Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge- aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtli- nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft" cher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versi- Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem cherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 auf www.lbn.de unter der Rubrik „Datenschutz“ abrufen. Abs. 1 c) DSGVO. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns darüber zuvor informieren. zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen- bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko 3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der Versi- Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs cherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur diese und nutzen sie gegebenenfalls für die weitere Kommu- Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden nikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versicherungs- Sie dieser Nutzung nicht widersprechen. fall eingetreten ist. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse, Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versiche- soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für rungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten eigene oder ähnliche Versicherungsprodukte verwenden. nicht möglich. Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widerspre- Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen chen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statisti- nach den Basistarifen anfallen. ken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit dem 4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen LBN Versicherungsverein a. G. (VVaG) bestehenden Daten Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten a. Rückversicherer Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentschei- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen dungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezoge- an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ner Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien machen kann. personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Stand 05/2020
b. Vermittler b. Beschwerderecht Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Da- die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages tenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zustän- benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch dige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Ihrer Betreuung und Beratung in ihren Versicherungs- und Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover. Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. 8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer c. Externe Dienstleister Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über- gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts- Versicherer erfolgen. beziehungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang 9. Bonitätsauskünfte sowie unserer Internetseite unter www.lbn.de in der Rubrik Datenschutz entnehmen. Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchfüh- d. Weitere Empfänger rung auf Grund unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Beurteilung Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsver- an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur haltens ab. Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hierzu zählen unter anderem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte aufsicht (BaFin) oder der Versicherungsombudsmann. unserer Dienstleisterliste. 5. Dauer der Datenspeicherung 10. Datenübermittlung in ein Drittland Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- unser Unternehmen geltend gemacht werden können stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig tien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten- ergibt sich regelmäßig durch rechtliche Nachweis- und schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im Handelsge- finden Sie gegebenenfalls in unserer Dienstleisterliste. setzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz Sie können die Informationen auch unter den unter Ziffer 1 geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach bis zu genannten Kontaktinformationen anfordern. zehn Jahre. 11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen 6. Betroffenenrechte Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrages erfolgt nach Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft dem Durchlaufen des Mahnverfahrens gemäß den jeweiligen über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Versicherungsbedingungen eine automatisierte Vertragskün- Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzun- digung. gen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan- gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe Antragstellung auf unserer Website befragen, entscheiden der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, wir vollautomatisiert über die Höhe der von Ihnen zu zahlen- gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. den Versicherungsprämie. a. Widerspruchsrechte Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer perso- der Informationen. nenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Ihren Werbewiderspruch richten Sie bitte an info@lbn.de. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können Sie ebenfalls unter der oben genannte Adresse geltend machen. Stand 05/2020
Dienstleister und Auftragnehmer des LBN Untenstehend stellen wir Ihnen die Liste der Dienstleister des LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG) zur Verfügung, die im Sinne der Artikel 21 und 22 der „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungs- wirtschaft“ (Code of Conduct) personenbezogene Daten sowie Gesundheitsdaten im Auftrag erheben und verarbeiten und/oder im Wege der Funktionsübertragung übermittelt bekommen können. Die folgende Liste nennt mögliche Dienstleister und Auftragnehmer des LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG). Das bedeutet, dass für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung im Einzelfall geprüft wird, ob und wenn ja, welcher Dienstleister / Auftragnehmer beauftragt wird. Keinesfalls erfolgt eine automatische Datenübermittlung an jeden, der in der Liste genannt ist. Die Liste wird laufend aktualisiert und kann auch bei dem LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG), Groß-Buchholzer Kirchweg 49, 30655 Hannover, Telefon: 0511 36425-0 oder per E-Mail: info@lbn.de angefordert werden. Auftragnehmer / Dienstleister Übertragene Aufgabe / Funktion Gesundheitsdaten Adressermittler (Axiom) Adressprüfung Nein Aktuar Versicherungsmathematische Funktion Nein arvato infoscore (informa Solutions GmbH) Bonitätsprüfung Nein Assekurata Management Services Interne Revision Ja, teilweise Banken Durchführung Zahlungsverkehr Nein Dienstleister für Schadenbearbeitung Erstellung von Berichte, Schadenbesichtigung Ja, teilweise Gutachter/Sachverständige (z. B. Ärzte) Erstellung Gutachten, Beratungsdienstleistungen Ja, teilweise IT-Dienstleister Wartungs- und Servicearbeiten Ja, teilweise Koch Aktenvernichtung Aktenvernichtung Ja KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Prüfung des Jahresabschluss Ja, teilweise KSP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Inkasso Nein Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen Ja Marketingunternehmen Marketingaktionen Nein Rechtsanwälte Juristische Beratung, Interessenvertretung Ja, teilweise Segelhorst DatenService GmbH Dokumentendruck und -versand Nein Rückversicherer Leistungsprüfung, Beratungsdienstleistungen Ja, teilweise Übersetzer Übersetzung Ja, teilweise VdS Schadenverhütung GmbH Risikoeinschätzung Nein Versicherungsvermittler Bestandsverwaltung, Schadenbearbeitung Ja, teilweise Stand 05/2020
Groß-Buchholzer Kirchweg 49 - 30655 Hannover - Telefon: 0511 36425-0 - Fax: 0511 36425-900 - E-Mail: info@lbn.de - Internet: www.lbn.de __________________________________________________________________________________________________________________ Versicherungsbedingungen Privathaftpflicht (PHV 2020) Besonderer Teil LBN-BESSER Allgemeiner Teil
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, wenn Sie als Privatperson aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen (Privatrecht) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzan- sprüche (passive Rechtsschutzfunktion) und die Übernahme berechtigter Schadensersatzverpflichtungen. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihre LBN-Haftpflichtversicherung Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Schadenereignis: Das ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Versicherungssumme: Die vereinbarte Versicherungssumme ist die Höchstgrenze der Leistung je Schadenfall. Die pauschale Versicherungs- summe gilt zusammen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. LBN stellt Ihnen die vereinbarte Summe im Jahr auch mehrfach zur Verfügung, ist also nicht in einem Versicherungsjahr maximiert. Die Versicherungssumme kann für bestimmte mitversicherte Leistungen begrenzt sein. Deliktsfähigkeit: Eine Deliktsfähigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei einem Haftpflichtschaden für die Herbeiführung des Schadens haftbar bzw. verantwortlich gemacht werden kann. Als nicht deliktsfähig gelten in der deutschen Rechtsprechung Kinder bis zum Alter von sieben Jahren, ebenso wie geistig verwirrte und bewusstlose Menschen (§§ 827, 828 BGB). Aufsichtspflichtverletzung: Eltern haften für Schäden ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn ein Schaden eintritt und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, ist die Aufsichtsperson für diesen Schaden nicht ersatzpflichtig (§ 832 BGB). Gefälligkeitshandlungen / Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis: Kommt es im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung durch den Versicherungsnehmer zu einer Schädigung, so gilt aufgrund der Rechtsprechung in der Regel kein Haftungsausschluss für verursachte Schäden, wenn eine Privathaftpflichtversicherung besteht. Somit verzichtet LBN im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt. Ausschlüsse: Sie dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse oder in den Bestimmungen zu einzelnen Risiken und Deckungserweite- rungen. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie uns einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von diesem Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. 2
Versicherungsbedingungen Privathaftpflicht (PHV 2020) - Stand 05/2020 - A. Besonderer Teil LBN-BESSER Inhaltsverzeichnis Seite §1 Welches Privathaftpflichtrisiko ist versichert? 4 §2 Welche Personen sind mitversichert? Welche Regelungen gelten zwischen den Versicherten? 4 §3 Wann besteht Versicherungsschutz? Welche Ansprüche sind nicht versichert? 5 §4 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Was für Vollmachten hat der Versicherer? 5 §5 Gibt es Leistungsbegrenzungen? 6 §6 Welche besonderen Risiken und Deckungserweiterungen sind mitversichert und was ist allgemein ausgeschlossen? 6 §7 Welche Regelungen gelten bei Risikoveränderungen und bei Hinzukommen neuer Risiken? 17 §8 Was umfasst die Forderungsausfalldeckung? 17 §9 Was ist die Verbesserungsgarantie? 18 § 10 Was beinhaltet die GDV-Garantie? 18 § 11 Was ist die Garantie der Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“? 18 § 12 Was ist die Diensthaftpflicht LBN-Lehrer? (gegen Mehrbeitrag versicherbar) 18 B. Allgemeiner Teil Inhaltsverzeichnis Seite §1 Beginn des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlung 19 §2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 20 §3 Fortsetzung des Vertrags nach Tod des Versicherungsnehmers 21 §4 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten 21 §5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 22 §6 Beitragsangleichung 23 §7 Weitere Regelungen 23 3
A. Besonderer Teil LBN-BESSER § 1 Welches Privathaftpflichtrisiko ist versichert? 6. Eltern / Großeltern im Haushalt des Versicherungsnehmers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Eltern und der Großel- Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die tern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren Lebenspartners, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in des täglichen Lebens als häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Privatperson Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicher- und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder ten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese Amtes. in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim oder betreutes Wohnen) leben. § 2 Welche Personen sind mitversichert? Welche 7. Sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers Regelungen gelten zwischen den Versicherten? Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sonstiger Personen, die nicht in Ziffer 1 bis 6 genannt sind, sofern diese mit dem Versicherungs- I. Mitversicherte Personen nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. 1. Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 8. Vorübergehend eingegliederte Personen im Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von sonstigen vorüberge- hend (maximal zwei Jahre) in den Familienverbund eingegliederten Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetrage- unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler), soweit nen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset- nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. zes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht ande- rer Staaten lebt. 9. Beschäftigte Personen im Haushalt des Versicherungsneh- mers 2. Lebenspartner Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemein- Versicherungsnehmers beschäftigen Personen gegenüber Dritten schaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht- aus dieser Tätigkeit. ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner beim Versiche- rungsnehmer behördlich gemeldet ist. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefällig- keitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen dienst versehen. nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetrage- nen Lebenspartnerschaft leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des 3. Minderjährige Kinder Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht minderjähriger Kinder (auch 10. Minderjährige Übernachtungsgäste Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der versicherten Personen gemäß Ziffer 1 und 2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von minderjährigen Über- nachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers (z. B. 4. Volljährige Kinder Enkel auf Besuch), sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht volljähriger, unverheirateter und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden 11. Freiwillige Helfer im Notfall Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der versicherten Personen gemäß Ziffer 1 und 2, solange sie sich noch in einer Schul- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen gegenüber oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Dritten, wenn sie dem Versicherungsnehmer und den mitversicher- ten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Als Berufsausbildung gelten berufliche Erstausbildung, Lehre und / oder Studium sowie Bachelor- und unmittelbar angeschlossener 12. Nachversicherungsschutz für Kinder Masterstudiengang – nicht jedoch Referendarzeiten, Fortbildungs- Entfällt die Mitversicherung eines Kindes gemäß Ziffer 4 und 5, da maßnahmen und dergleichen. das Kind berufstätig wird oder geheiratet hat, besteht der Versiche- Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdiens- rungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages, tes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen mindestens jedoch für sechs Monate. bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. II. Regelungen zwischen versicherten Personen Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfs- wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. tätigkeit ausgeübt wird. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen 5. Volljährige unverheiratete Kinder im Haushalt des Versiche- oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder rungsnehmers einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs- Unabhängig von den Bestimmungen gemäß Ziffer 4 bleibt die Mitver- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver- sicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit dem sicherten Personen. Versicherungsnehmer besteht. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versiche- Dies gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer rungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind Behinderung. sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 4
Versichert sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- untereinander wegen Personenschäden. nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, Eingeschlossen sind auch übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenver- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül- sicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentli- lung durchführen zu können, chen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan- des oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis- III. Tarif Single oder Single-ü60 / Tarif Single mit tung geschuldeten Erfolges, Kind / Tarif Paar oder Paar-ü60 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf Sofern ein Single-Tarif oder der Single mit Kind-Tarif oder ein Paar- ordnungsgemäße Vertragserfüllung, Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen) gilt folgendes: auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, 1. Tarif Single / Tarif Single-ü60 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persön- leistungen. liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzel- person. Es besteht auch kein Versicherungsschutz für Ansprüche, soweit sie auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer I 1 Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers bis 8 haben für diesen Tarif keine Gültigkeit. hinausgehen. 2. Tarif Single mit Kind Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persön- § 4 Welche Leistungen umfasst der Versicherungs- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzel- schutz? Was für Vollmachten hat der Versicherer? person und seines Kindes gemäß Ziffer I 3 bis 5. Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer I 1 I. Leistungsumfang und 2 sowie 6 und 7 haben für diesen Tarif keine Gültigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst 3. Tarif Paar / Tarif Paar-ü60 die Prüfung der Haftpflichtfrage, Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persön- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzel- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und person und der seines Partners gemäß Ziffer I 1 und 2. die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechti- Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer I 3 gen Schadenersatzverpflichtungen. bis 5 und 7 haben für diesen Tarif keine Gültigkeit. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der 4. Änderung Familienstand / Haushaltsverhältnis Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist Änderungen des Familienstandes oder des Haushaltsverhältnisses und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß § 7. Versicherers abgeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. § 3 Wann besteht Versicherungsschutz? Welche Ansprüche sind nicht versichert? Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch I. Versicherungsschutz des Dritten freizustellen. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs- II. Vollmachten des Versicherers nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenen Vermögensschaden Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig zur Folge hatte, aufgrund erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. gesetzlicher Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über die Haftpflichtbestimmungen Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer privatrechtlichen Inhalts führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versi- von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. cherungsnehmers. II. Schadenereignis Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha- zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder geneh- nicht an. migt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi- gers. III. Nicht versicherte Ansprüche Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente um gesetzliche Ansprüche handelt, zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5
§ 5 Gibt es Leistungsbegrenzungen? VI. Mehraufwand durch Versicherungsnehmer Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht- I. Vereinbarte Versicherungssumme anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Ent- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies schädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versi- § 6 Welche besonderen Risiken und Deckungser- cherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das Ein- oder weiterungen sind mitversichert? Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. I. Besondere Risiken und Deckungserweiterungen II. Serienschaden Folgend wird der Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), Ausschlüsse geregelt: der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 1. Familie und Haushalt 2. Haus- und Grundbesitz auf derselben Ursache, 3. Miete / Leihe / Pacht 4. Schäden im Ausland auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli- 5. Vermögensschäden chem und zeitlichem, Zusammenhang oder 6. Schäden bei einer Gefälligkeitshandlung auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln 7. Schäden durch deliktsunfähige Personen 8. Schlüsselverlust beruhen. 9. Sachschäden bei beruflicher Tätigkeit 10. Nebenberufliche Tätigkeiten III. Generelle Selbstbeteiligung (sofern vereinbart) 11. Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem 12. Tageseltern / Babysitter / Au-pair Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers 13. Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligentätigkeit mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen fest- 14. Sport / Fahrräder gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten 15. Tiere Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- 16. Übertragung elektronischer Daten summe übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der 17. Ansprüche aus Benachteiligungen begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer I Satz 1 bleibt 18. Allmählichkeitsschäden unberührt. 19. Abwässer 20. Umweltrisiko Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer 21. Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, Kraftfahrzeugen / Kraftfahrzeuganhängern zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 22. Schäden beim Be- und Entladen eines Kraftfahr- zeugs / Kraftfahrzeuganhängers IV. Kosten 23. Betankungsschäden an geliehenen / gemieteten Kraftfahrzeugen Die Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungs- 24. Gebrauch von Luftfahrzeugen summen angerechnet. 25. Gebrauch von Wasserfahrzeugen 26. Gebrauch von Modellfahrzeugen Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi- 27. Waffenbesitz und -gebrauch cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die 28. Neuwertentschädigung Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- höhe dieser Ansprüche. Soweit keine abweichenden Regelungen aufgeführt werden, gelten auch für diese besonderen Risiken und Deckungserweiterungen alle anderen Vertragsbestimmungen (z. B. § 4 - Leistungsumfang oder V. Rentenzahlungen § 6 II - Allgemeine Ausschlüsse). Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun- 1. Familie und Haushalt gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhält- als Familien- oder Haushaltsvorstand (z. B. aus der nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital- Aufsichtspflicht über Minderjährige), wert der Rente vom Versicherer erstattet. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der 2. Haus- und Grundbesitz Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung a. Eigentümer / Mieter zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungs- mers als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über- als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht 6
Sie können auch lesen