Verbraucherinformation zum Zurich Maklerkonzept Privatkunden 04.07 - Haftpflichtversicherung- in der Fassung 01/2008
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Verbraucherinformation zum Zurich Maklerkonzept Privatkunden 04.07 – Haftpflichtversicherung – in der Fassung 01/2008 212831662 0801 Seite 1 von 38
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise 3 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG-E über die Folgen einer Verletzung der 6 gesetzlichen Anzeigepflicht Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für 7 ● die Haftpflichtversicherung (AHB) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen – Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen 14 ● für die Privathaftpflichtversicherung – PHV – (PH100) sowie die Klauseln – Besondere Klauseln zur Privathaftpflicht 26 ● zum Zurich Maklerkonzept Privatkunden Zusatzbedingungen und Risikobeschreibungen – PH200 Tierhalterhaftpflichtversicherung 29 ● – PH400 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 31 ● – PH500 Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 33 ● – PH600 Bauherrenhaftpflichtversicherung 34 ● Merkblatt zur Datenverarbeitung 36 ●✓ vereinbart 212831662 0801 Seite 2 von 38
Allgemeine Hinweise Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, 5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die die Rechtsverordnung zu den Informationspflichten (§ 7 Versiche- Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des rungsvertragsgesetz) regelt den Umfang der Verbraucherinfor- Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme mation zu Versicherungsverträgen. Nachfolgend erhalten Sie diese (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Informationen bzw. einen Überblick darüber, wo Sie diese Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 entnehmen können. über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; 1. Angaben über die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos- Diese Angaben sind für das Versicherungsgeschäft der Zurich sen werden soll; das Handelsregister, bei dem der Rechts- Gruppe Deutschland nicht relevant. träger eingetragen ist und die zugehörige Registernummer; zur Identität gehören insbesondere der Name, die Anschrift, die Rechtsform und der Sitz. 6. Angaben über die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Zurich Versicherung Aktiengesellschaft (Deutschland) Direktion Köln a) die für das Versicherungsverhältnis geltenden Riehler Straße 90 Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der 50657 Köln Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag Telefon 0221 7715-0 anwendbaren Rechts; Fax 0221 7715-240 b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung www.zuerich.de der Leistung des Versicherers. Aufsichtsratsvorsitzende: Annette Court zu a): Vorstand: Eduard Thometzek (Vors.), Andreas Bruckner, Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Dr. Bernd Dedert, Manfred Florian, Rüdiger Hackhausen, Versicherungsschein, dem Antrag, den beantragten Allgemeinen Dr. Marita Kraemer, Dieter van Loo, Arnulf Loy, Josef Marx, Versicherungs-Bedingungen, Sonderbedingungen, Zusatzbedin- Dr. Rolf G. Niemann, Axel Schmitz, Jürgen Schulz, gungen und / oder Klauseln sowie den gesetzlichen Bestimmun- Dr. Jochen Schwarz, Jörg Wälder gen. Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main (HRB 41176) Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepu- blik Deutschland Anwendung, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2. Angaben über die Identität eines Vertreters des zu b): Versicherers in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihren Allgemeinen Vertrags- in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, bedingungen. wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu 7. Angaben über den Gesamtpreis der Versicherung tun hat und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, dem Versicherungsnehmer tätig wird. wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Diese Angaben sind für das Versicherungsgeschäft der Zurich Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versiche- Gruppe Deutschland nicht relevant. rungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grund- lagen seiner Berechnung, die dem Versicherungsnehmer 3. Angaben über die ladungsfähige Anschrift des Versi- eine Überprüfung des Preises ermöglichen. cherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäfts- Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot. beziehung zwischen dem Versicherer, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 Die zu zahlende Prämie enthält die zum Zeitpunkt der Antragstel- und dem Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristi- lung gültige Versicherungsteuer. schen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen Ist für die Jahresprämie Ratenzahlung vereinbart, werden folgende auch den Namen eines Vertretungsberechtigten. Zuschläge berechnet: Zurich Versicherung Aktiengesellschaft (Deutschland) Zahlungsweise halbjährlich 3% Direktion Köln Riehler Straße 90 Zahlungsweise vierteljährlich und monatlich 5% 50657 Köln 8. Angaben über gegebenenfalls zusätzlich anfallende 4. Angaben über die Hauptgeschäftstätigkeit des Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages Versicherers sowie Name und Anschrift der zuständigen sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, Aufsichtsbehörde; die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; anzugeben sind auch alle Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Benutzung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche Sektor Versicherungsaufsicht zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn. Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. Sie haben das Recht, jederzeit gegen Erstattung der Kosten Abschriften der Erklärungen 212831662 0801 Seite 3 von 38
zu fordern, die Sie mit Bezug auf den Vertrag, insbesondere bei 13. Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines der Antragstellung und im Schadenfall, abgegeben haben. Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Aus wirtschaftlichen Gründen werden Beträge von EUR 2,– und Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist und die weniger nicht erhoben und nicht erstattet. Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen hat. 9. Angaben über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen Prämien. widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwah- Der Versicherungsschutz tritt erst nach Zahlung des Erstbeitrages, rung genügt die rechtzeitige Absendung. zu dem auch die Versicherungsteuer gehört, in Kraft, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Versicherungs- Der Widerruf ist an folgende Stelle zu richten: beginn. Soweit die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Zurich Versicherung AG (Deutschland) Versicherungsbedingungen schon vor der Zahlung des Erstbeitra- Direktion Köln ges Versicherungsschutz vorsehen, erlischt dieser rückwirkend, Riehler Straße 90 wenn der Erstbeitrag nicht unverzüglich gezahlt wird. Unverzüg- 50657 Köln lich bedeutet, dass der Beitrag nach Ablauf von zwei Wochen Fax-Nr.: 0221 7715-240 nach Zugang des Versicherungsscheins fällig ist. Wenn eine E-Mail: service@zurich.de Zahlung später als zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungs- Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen in scheines erfolgt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Textform folgende Unterlagen zugegangen sind: Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. – der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Eine etwa erteilte vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer der weiteren Informationen Kraft, falls der Einlösungsbetrag nicht unverzüglich gezahlt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsfall bereits – eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht eingetreten ist. Versicherungsschutz besteht dann für den und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die Ihnen Ihre Versicherungsfall nicht. Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer die Regelungen zu Form, Begründung und Fristwahrung des berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Widerrufs enthält. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- Rechtsfolgen des Widerrufs nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Sofern Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben, haben wir nur den auf die einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi- Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien/ cherers erfolgt. Kann die Abbuchung aus Gründen, die der Versi- Beiträge zu erstatten, wenn Sie in der Belehrung auf Ihr Wider- cherungsnehmer zu vertreten, also verschuldet hat nicht ausge- rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden führt werden oder wird ihr widersprochen, erlischt eine etwa Betrag hingewiesen worden sind und zugestimmt haben, dass der gewährte vorläufige Deckung – falls nicht anderes vereinbart Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die worden ist – rückwirkend ab Beginn. Dies gilt auch, wenn der Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Versicherungsschutz Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der Hinweis unterblieben, besteht dann für den Versicherungsfall nicht. haben wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungs- schutzes gezahlten Prämien/Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch 10. Angaben über die Befristung der Gültigkeitsdauer der genommen haben. zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. 14. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur Mindestlaufzeit des Vertrages. Das Ihnen unterbreitete Angebot hat eine Gültigkeit von 3 Mona- ten und gilt vorbehaltlich einer Änderung der vom Gesetzgeber Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot. festgelegten Versicherungsteuer sowie einer endgültigen Risiko- prüfung. 15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließ- 11. Angaben über gegebenenfalls den Hinweis, dass sich lich etwaiger Vertragsstrafen. die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzufüh- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- renden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Schriftform auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der zugegangen ist. Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei sind zu bezeichnen. Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Diese Angaben sind für das Versicherungsgeschäft der Zurich Frist von drei Monaten in Schriftform gekündigt werden. Gruppe Deutschland nicht relevant. 16. Angaben über die Mitgliedstaaten der Europäischen 12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während Versicherungsvertrags zugrunde legt. der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll. Diese Angaben sind für das Versicherungsgeschäft der Zurich Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot. Gruppe Deutschland nicht relevant. 212831662 0801 Seite 4 von 38
17. Angaben über eine Vertragsklausel über das auf den 19. Angaben über einen möglichen Zugang des Versiche- Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige rungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- Gericht; und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich Wenn Sie uns verklagen, können Sie Ansprüche aus Ihrem Versi- darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für den Versiche- cherungsvertrag bei den nachfolgenden Gerichten geltend rungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon machen: unberührt bleibt. a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder das Die Zurich Gruppe Deutschland ist Mitglied im Verein „Ombuds- örtlich zuständige Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts- mann e.V.“. Hier können Sie unter der nachfolgenden Adresse ortes. das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in b) Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreu- Anspruch nehmen, sofern der Versicherungsvertrag von Ihnen als ende Niederlassung örtlich zuständig ist. natürliche Person abgeschlossen wurde und weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit Wenn wir Sie verklagen, können wir Ansprüche aus dem Versiche- zuzurechnen ist. rungsvertrag bei nachfolgenden Gerichten geltend machen: Versicherungsombudsmann e.V. a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Kronenstraße 13 b) Haben Sie einen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb, außerdem 10117 Berlin das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Telefon 01804 224424* Niederlassung Ihres Betriebes befindet. Fax 01804 224425* E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Ihre Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges bleibt hiervon 18. Angaben über die Sprachen, in welchen die Vertrags- unberührt. bedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorab- informationen mitgeteilt werden sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung 20. Angaben über die Möglichkeit einer Beschwerde bei des Versicherungsnehmers die Kommunikation während der unter Nr. 4 genannten Aufsichtsbehörde. der Laufzeit dieses Vertrags zu führen. Bei Fragen oder Beanstandungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Die Vertragssprache ist Deutsch, sofern im Einzelfall nicht etwas Versicherung stehen, können Sie sich direkt an die anderes vereinbart wird. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn. wenden. * Kosten: 24 Cent pro Anruf/pro Fax (aus dem Festnetz, ggf. davon abweichender Tarif aus den Mobilfunknetzen) 212831662 0801 Seite 5 von 38
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG-E über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen 3. Vertragsänderung können, ist es notwendig, dass Sie alle Fragen wahrheitsgemäß Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden Personenbezogene Angaben (z. B. zur Unfallversicherung), die Sie die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestand- nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, teil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Zurich Versicherung AG (Deutschland) Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Direktion Köln Vertragsbestandteil. Riehler Str. 90 50657 Köln Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht schriftlich nachzuholen. angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertrags- wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. änderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeige- unserer Mitteilung hinweisen. pflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. 4. Ausübung unserer Rechte Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzu- Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte zeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertrags- Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer annahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Anzeigepflicht verletzt wird? zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange- 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falles – noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorver- tragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 212831662 0801 Seite 6 von 38
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Umfang des Versicherungsschutzes rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schaden- ereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder 01. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, 02. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen aufgrund 03. Versichertes Risiko gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen 04. Vorsorgeversicherung privatrechtlichen Inhalts 05. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 06. Begrenzung der Leistungen Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung 07. Ausschlüsse des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung kommt es nicht an. 08. Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag und Versicherungs- 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es steuer sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 09. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- Beitrag nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeiträge (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül- 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung lung durchführen zu können; 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes 13. Beitragsregulierung oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung geschuldeten Erfolges; 15. Beitragsangleichung (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung Leistung; 16. Dauer und Ende des Vertrages (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- 17. Wegfall des versicherten Risikos leistungen. 18. Kündigung nach Beitragsangleichung 19. Kündigung nach Versicherungsfall 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Rechtsvorschriften Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 22. Mehrfachversicherung 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden Obliegenheiten des Versicherungsnehmers dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Versichertes Risiko 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, Weitere Bestimmungen (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs- schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies 27. Mitversicherte Personen gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver- 28. Abtretungsverbot sicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugen sowie für 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor- sorgepflicht unterliegen, 30. Verjährung (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab- 31. Zuständiges Gericht schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche- 32. Anzuwendendes Recht rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag je- doch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. 4. Vorsorgeversicherung Umfang des Versicherungsschutzes 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall versichert. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde- für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines 212831662 0801 Seite 7 von 38
Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der 6. Begrenzung der Leistungen Beitragsrechnung erfolgen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versi- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzei- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- ge, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz rückwirkend ab dessen Entstehung. auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle ei- dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung nes Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versi- und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die cherungssummen begrenzt. Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach rungsfälle eingetreten ist, wenn diese Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche- – auf derselben Ursache, rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- stehung. – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli- chem und zeitlichem Zusammenhang oder 4.2 Der Versicherungsschutz für das neue Risiko ist von seiner Ent- stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Be- – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beru- trag von 1.500.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sach- hen. schäden und – soweit vereinbart – 250.000,00 EUR für Vermö- 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh- gensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein ge- mer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs- ringere Versicherungssummen festgesetzt sind. schein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Schadensersatzansprüche verpflichtet. Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu- lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht gen; auf die Versicherungssummen angerechnet. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur liegen; Gesamthöhe dieser Ansprüche. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah- Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi- lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die chern sind. Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- 5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbe- 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfra- trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. ge, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Schadenersatzverpflichtungen. Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche- teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung ver- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner- wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen wor- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr- Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht Anspruch des Dritten freizustellen. aufzukommen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des 7. Ausschlüsse Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmä- ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungs- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht nehmers abzugeben. ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versiche- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über rung ausgeschlossen: Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor- der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den sätzlich herbeigeführt haben. Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kos- 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden da- ten. durch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel- 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, haftigkeit oder Schädlichkeit das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh- 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusa- renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten gen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche- höheren Kosten des Verteidigers. rungsnehmers hinausgehen. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das 7.4 Haftpflichtansprüche Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 be- zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts nannten Personen gegen die Mitversicherten, bevollmächtigt. (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versi- cherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versiche- rungsvertrages. 212831662 0801 Seite 8 von 38
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons- 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer tigen Leistungen übernommen haben. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus- 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden- licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche- ereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je- rungsvertrag mitversicherten Personen gehören; doch mitversichert. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne 7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Part- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na- Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und tionalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Drit- Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die ten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes lichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal- der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be- ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche- sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund ge- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ge- fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; gen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könn- ten. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf- tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels- Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür- Haftpflichtrisiken. gerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine 7.10 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Dieser Ausschluss gilt nicht (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5; (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer herge- sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort stellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Ar- genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leis- leben. tung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt- 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und haftpflicht). allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepach- Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be- allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn fördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig- – Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz keit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbei- (UmweltHG-Anlagen); tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim- sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterlie- insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar gen; von der Tätigkeit betroffen waren; – Abwasseranlagen (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche- rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge- oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen be- werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, stimmt sind. Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal- unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder Benutzung betroffen waren; mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie- (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sa- Röntgenstrahlen). chen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit auf befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit (1) gentechnische Arbeiten, offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermei- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), dung von Schäden getroffen hatte. (3) Erzeugnisse, die zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: – Bestandteile aus GVO enthalten, Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Be- vollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. handelt, 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben- Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, so- den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Scha- weit es sich handelt um densursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder nichtung der gesamten Sache oder Leistung führt. Veränderung von Daten, Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im (2) Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten, Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 212831662 0801 Seite 9 von 38
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah- Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminie- lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen rungen. wurde. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultie- noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Ver- ren. Das Gleiche gilt für Sachschäden und alle sich daraus erge- trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- benden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräu- Abs. 3 darauf hingewiesen hat. ßerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungs- weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. nehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Be- trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwi- schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 8. Beginn des Versicherungsschutzes/ Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Beitrag und Versicherungssteuer die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- berechtigten Einziehung nicht widerspricht. schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- 9.1 zahlt. nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteu- einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver- er, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz be- sicherers erfolgt. stimmten Höhe zu entrichten hat. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver- erster oder einmaliger Beitrag treten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb vereinbart ist - unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge- Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als fordert worden ist. erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitrags- bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nur zahlung verlangen. dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die- 13. Beitragsregulierung se Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam ge- 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, macht hat. ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfol- Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu- gen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versi- weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. cherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstra- fe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be- weist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, den trifft. am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche- oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit- der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall punkt erfolgt. versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi- der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Min- cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent- die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. sprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre- Der Versicherer wird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. werden berücksichtigt Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, entstandenen Schadens zu verlangen. kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi- raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsre- eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen gulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Ein- von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 212831662 0801 Seite 10 von 38
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf 18. Kündigung nach Beitragsangleichung Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit soforti- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, ger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- Beitragserhöhung wirksam werden sollte. spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der 15. Beitragsangleichung Beitragserhöhung zugehen. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme be- Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- rechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Min- recht. destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsbe- rechnung der Beitragsangleichung. 19. Kündigung nach Versicherungsfall 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah- – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wur- lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche- de oder rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gericht- rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze lich zugestellt wird. Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. der Klage zugegangen sein. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu Schadenfälle. einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der lau- 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle fenden Versicherungsperiode, wirksam wird. einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresbeiträge um den Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei- Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. tragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be- kannt gegeben. 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche- 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringe- besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Ver- ren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je- sicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums weils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz er- Pflichten ein. höhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß- nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalender- brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses jahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- von einem Dritten übernommen wird. schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben wür- 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle de. – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, von einem Monat, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs- periode Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung in Schriftform gekündigt werden. 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 16. Dauer und Ende des Vertrages – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den abgeschlossen. Dritten Kenntnis erlangt; 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über- sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags- gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. ist. 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und nen Zeitpunkt. der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Ge- samtschuldner. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver- spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche- züglich anzuzeigen. rungsjahres zugegangen sein. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige 17. Wegfall des versicherten Risikos dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so er- mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber lischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht nicht geschlossen hätte. für diese Versicherungsperiode nur derjenige Beitrag zu, die dem Zeit- Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle raum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit- punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem 212831662 0801 Seite 11 von 38
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