Verbraucherinformation zum Zurich Maklerkonzept Privatkunden 04.07 - Haftpflichtversicherung- in der Fassung 01/2008

 
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Verbraucherinformation
                 zum Zurich Maklerkonzept
                 Privatkunden 04.07
                 – Haftpflichtversicherung –

                 in der Fassung 01/2008

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Inhaltsverzeichnis

                 Allgemeine Hinweise                                                      3

                 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG-E über die Folgen einer Verletzung der   6
                 gesetzlichen Anzeigepflicht

                 Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für                                 7    ●
                 die Haftpflichtversicherung (AHB)

                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                    – Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen                      14   ●
                      für die Privathaftpflichtversicherung – PHV – (PH100)
                      sowie die Klauseln
                    – Besondere Klauseln zur Privathaftpflicht                            26   ●
                      zum Zurich Maklerkonzept Privatkunden

                 Zusatzbedingungen und Risikobeschreibungen
                    – PH200 Tierhalterhaftpflichtversicherung                             29   ●
                    – PH400 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung                31   ●
                    – PH500 Gewässerschadenhaftpflichtversicherung                        33   ●
                    – PH600 Bauherrenhaftpflichtversicherung                              34   ●

                 Merkblatt zur Datenverarbeitung                                          36

                                                                                               ●✓   vereinbart

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Allgemeine Hinweise

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                          5.     Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder
                                                                   anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die
die Rechtsverordnung zu den Informationspflichten (§ 7 Versiche-
                                                                   Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des
rungsvertragsgesetz) regelt den Umfang der Verbraucherinfor-
                                                                   Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
mation zu Versicherungsverträgen. Nachfolgend erhalten Sie diese
                                                                   (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des
Informationen bzw. einen Überblick darüber, wo Sie diese
                                                                   Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997
entnehmen können.
                                                                   über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG
                                                                   Nr. L 84 S. 22) fallen; Name und Anschrift des Garantiefonds
                                                                   sind anzugeben;
1.    Angaben über die Identität des Versicherers und der
etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos-           Diese Angaben sind für das Versicherungsgeschäft der Zurich
sen werden soll; das Handelsregister, bei dem der Rechts-          Gruppe Deutschland nicht relevant.
träger eingetragen ist und die zugehörige Registernummer;
zur Identität gehören insbesondere der Name, die Anschrift,
die Rechtsform und der Sitz.                                       6.    Angaben über die wesentlichen Merkmale der
                                                                   Versicherungsleistung, insbesondere
Zurich Versicherung Aktiengesellschaft (Deutschland)
Direktion Köln                                                     a)    die für das Versicherungsverhältnis geltenden
Riehler Straße 90                                                  Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der
50657 Köln                                                         Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag
Telefon 0221 7715-0                                                anwendbaren Rechts;
Fax 0221 7715-240
                                                                   b)    Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung
www.zuerich.de
                                                                   der Leistung des Versicherers.
Aufsichtsratsvorsitzende: Annette Court
                                                                   zu a):
Vorstand: Eduard Thometzek (Vors.), Andreas Bruckner,
                                                                   Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem
Dr. Bernd Dedert, Manfred Florian, Rüdiger Hackhausen,
                                                                   Versicherungsschein, dem Antrag, den beantragten Allgemeinen
Dr. Marita Kraemer, Dieter van Loo, Arnulf Loy, Josef Marx,
                                                                   Versicherungs-Bedingungen, Sonderbedingungen, Zusatzbedin-
Dr. Rolf G. Niemann, Axel Schmitz, Jürgen Schulz,
                                                                   gungen und / oder Klauseln sowie den gesetzlichen Bestimmun-
Dr. Jochen Schwarz, Jörg Wälder
                                                                   gen.
Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main (HRB 41176)
                                                                   Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepu-
                                                                   blik Deutschland Anwendung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.    Angaben über die Identität eines Vertreters des
                                                                   zu b):
Versicherers in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
                                                                   Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihren Allgemeinen Vertrags-
in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat,
                                                                   bedingungen.
wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter,
wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu
                                                                   7.    Angaben über den Gesamtpreis der Versicherung
tun hat und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber
                                                                   einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
dem Versicherungsnehmer tätig wird.
                                                                   wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
Diese Angaben sind für das Versicherungsgeschäft der Zurich        Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versiche-
Gruppe Deutschland nicht relevant.                                 rungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
                                                                   nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grund-
                                                                   lagen seiner Berechnung, die dem Versicherungsnehmer
3.    Angaben über die ladungsfähige Anschrift des Versi-          eine Überprüfung des Preises ermöglichen.
cherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäfts-
                                                                   Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot.
beziehung zwischen dem Versicherer, seinem Vertreter oder
einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2             Die zu zahlende Prämie enthält die zum Zeitpunkt der Antragstel-
und dem Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristi-           lung gültige Versicherungsteuer.
schen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
                                                                   Ist für die Jahresprämie Ratenzahlung vereinbart, werden folgende
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten.
                                                                   Zuschläge berechnet:
Zurich Versicherung Aktiengesellschaft (Deutschland)
                                                                   Zahlungsweise halbjährlich                      3%
Direktion Köln
Riehler Straße 90                                                  Zahlungsweise vierteljährlich und monatlich     5%
50657 Köln

                                                                   8.     Angaben über gegebenenfalls zusätzlich anfallende
4.    Angaben über die Hauptgeschäftstätigkeit des                 Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages
Versicherers sowie Name und Anschrift der zuständigen              sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten,
Aufsichtsbehörde;                                                  die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in
                                                                   Rechnung gestellt werden; anzugeben sind auch alle
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
                                                                   Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Benutzung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                   von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                   zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn.                                                        Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus
                                                                   anderen Gründen werden nicht erhoben. Sie haben das Recht,
                                                                   jederzeit gegen Erstattung der Kosten Abschriften der Erklärungen

212831662 0801                                                                                                       Seite 3 von 38
zu fordern, die Sie mit Bezug auf den Vertrag, insbesondere bei       13. Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
der Antragstellung und im Schadenfall, abgegeben haben.               Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
                                                                      Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Aus wirtschaftlichen Gründen werden Beträge von EUR 2,– und
                                                                      Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist und die
weniger nicht erhoben und nicht erstattet.
                                                                      Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
                                                                      über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle des
                                                                      Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen hat.
9.   Angaben über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung
und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der                 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen
Prämien.                                                              widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
                                                                      zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwah-
Der Versicherungsschutz tritt erst nach Zahlung des Erstbeitrages,
                                                                      rung genügt die rechtzeitige Absendung.
zu dem auch die Versicherungsteuer gehört, in Kraft, jedoch nicht
vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Versicherungs-           Der Widerruf ist an folgende Stelle zu richten:
beginn. Soweit die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden        Zurich Versicherung AG (Deutschland)
Versicherungsbedingungen schon vor der Zahlung des Erstbeitra-        Direktion Köln
ges Versicherungsschutz vorsehen, erlischt dieser rückwirkend,        Riehler Straße 90
wenn der Erstbeitrag nicht unverzüglich gezahlt wird. Unverzüg-       50657 Köln
lich bedeutet, dass der Beitrag nach Ablauf von zwei Wochen           Fax-Nr.: 0221 7715-240
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig ist. Wenn eine            E-Mail: service@zurich.de
Zahlung später als zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungs-
                                                                      Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen in
scheines erfolgt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
                                                                      Textform folgende Unterlagen zugegangen sind:
Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.           – der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen ein-
                                                                        schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
Eine etwa erteilte vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer
                                                                        der weiteren Informationen
Kraft, falls der Einlösungsbetrag nicht unverzüglich gezahlt wird.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsfall bereits       – eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht
eingetreten ist. Versicherungsschutz besteht dann für den               und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die Ihnen Ihre
Versicherungsfall nicht.                                                Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
                                                                        Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
                                                                        und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag
                                                                        erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
                                                                        die Regelungen zu Form, Begründung und Fristwahrung des
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
                                                                        Widerrufs enthält.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
                                                                      Rechtsfolgen des Widerrufs
nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah-
lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach           Sofern Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben, haben wir nur den auf die
einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-         Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien/
cherers erfolgt. Kann die Abbuchung aus Gründen, die der Versi-       Beiträge zu erstatten, wenn Sie in der Belehrung auf Ihr Wider-
cherungsnehmer zu vertreten, also verschuldet hat nicht ausge-        rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
führt werden oder wird ihr widersprochen, erlischt eine etwa          Betrag hingewiesen worden sind und zugestimmt haben, dass der
gewährte vorläufige Deckung – falls nicht anderes vereinbart          Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die
worden ist – rückwirkend ab Beginn. Dies gilt auch, wenn der          Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Versicherungsschutz        Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der Hinweis unterblieben,
besteht dann für den Versicherungsfall nicht.                         haben wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungs-
                                                                      schutzes gezahlten Prämien/Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht,
                                                                      wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
10. Angaben über die Befristung der Gültigkeitsdauer der              genommen haben.
zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.                                             14. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
                                                                      Mindestlaufzeit des Vertrages.
Das Ihnen unterbreitete Angebot hat eine Gültigkeit von 3 Mona-
ten und gilt vorbehaltlich einer Änderung der vom Gesetzgeber         Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot.
festgelegten Versicherungsteuer sowie einer endgültigen Risiko-
prüfung.
                                                                      15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere
                                                                      zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließ-
11. Angaben über gegebenenfalls den Hinweis, dass sich                lich etwaiger Vertragsstrafen.
die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
                                                                      Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi-
wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzufüh-
                                                                      cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei-
renden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
                                                                      gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili-
deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt,
                                                                      gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Schriftform
auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der
                                                                      zugegangen ist.
Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für
künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken            Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei
sind zu bezeichnen.                                                   Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des
                                                                      dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer
Diese Angaben sind für das Versicherungsgeschäft der Zurich
                                                                      Frist von drei Monaten in Schriftform gekündigt werden.
Gruppe Deutschland nicht relevant.

                                                                      16. Angaben über die Mitgliedstaaten der Europäischen
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
                                                                      Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
                                                                      Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
                                                                      Versicherungsvertrags zugrunde legt.
der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll.
                                                                      Diese Angaben sind für das Versicherungsgeschäft der Zurich
Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot.
                                                                      Gruppe Deutschland nicht relevant.

212831662 0801                                                                                                             Seite 4 von 38
17. Angaben über eine Vertragsklausel über das auf den               19. Angaben über einen möglichen Zugang des Versiche-
Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige                    rungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde-
Gericht;                                                             und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
                                                                     Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
Wenn Sie uns verklagen, können Sie Ansprüche aus Ihrem Versi-
                                                                     darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für den Versiche-
cherungsvertrag bei den nachfolgenden Gerichten geltend
                                                                     rungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
machen:
                                                                     unberührt bleibt.
a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder das
                                                                     Die Zurich Gruppe Deutschland ist Mitglied im Verein „Ombuds-
   örtlich zuständige Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts-
                                                                     mann e.V.“. Hier können Sie unter der nachfolgenden Adresse
   ortes.
                                                                     das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
b) Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreu-   Anspruch nehmen, sofern der Versicherungsvertrag von Ihnen als
   ende Niederlassung örtlich zuständig ist.                         natürliche Person abgeschlossen wurde und weder Ihrer
                                                                     gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
Wenn wir Sie verklagen, können wir Ansprüche aus dem Versiche-
                                                                     zuzurechnen ist.
rungsvertrag bei nachfolgenden Gerichten geltend machen:
                                                                     Versicherungsombudsmann e.V.
a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
                                                                     Kronenstraße 13
b) Haben Sie einen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb, außerdem          10117 Berlin
   das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die              Telefon 01804 224424*
   Niederlassung Ihres Betriebes befindet.                           Fax 01804 224425*
                                                                     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                     Ihre Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges bleibt hiervon
18. Angaben über die Sprachen, in welchen die Vertrags-
                                                                     unberührt.
bedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorab-
informationen mitgeteilt werden sowie die Sprachen, in
welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung
                                                                     20. Angaben über die Möglichkeit einer Beschwerde bei
des Versicherungsnehmers die Kommunikation während
                                                                     der unter Nr. 4 genannten Aufsichtsbehörde.
der Laufzeit dieses Vertrags zu führen.
                                                                     Bei Fragen oder Beanstandungen, die im Zusammenhang mit Ihrer
Die Vertragssprache ist Deutsch, sofern im Einzelfall nicht etwas
                                                                     Versicherung stehen, können Sie sich direkt an die
anderes vereinbart wird.
                                                                     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                     Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                     Graurheindorfer Straße 108
                                                                     53117 Bonn.
                                                                     wenden.

                                                                     *
                                                                         Kosten: 24 Cent pro Anruf/pro Fax (aus dem Festnetz, ggf. davon abweichender Tarif
                                                                         aus den Mobilfunknetzen)

212831662 0801                                                                                                                           Seite 5 von 38
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG-E über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen               3.    Vertragsänderung
können, ist es notwendig, dass Sie alle Fragen wahrheitsgemäß
                                                                       Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
                                                                       Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände,
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                                                                       wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden
Personenbezogene Angaben (z. B. zur Unfallversicherung), die Sie       die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestand-
nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,            teil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der                        anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie
                                                                       die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Zurich Versicherung AG (Deutschland)
                                                                       Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Direktion Köln
                                                                       Vertragsbestandteil.
Riehler Str. 90
50657 Köln                                                             Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
                                                                       10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
schriftlich nachzuholen.
                                                                       angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,      eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertrags-
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.                änderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeige-        unserer Mitteilung hinweisen.
pflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

                                                                       4.    Ausübung unserer Rechte
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
                                                                       Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle     Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in          machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzu-           Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
zeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertrags-      Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
annahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,           Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                       Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
                                                                       weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
                                                                       nicht verstrichen ist.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche
                                                                       Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                       zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange-
1.    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                  zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
                                                                       kannten.
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären
wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
  falles
– noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie
die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.

2.    Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorver-
tragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB)

Umfang des Versicherungsschutzes                                             rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schaden-
                                                                             ereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
01.   Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
                                                                             sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
02.   Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen                            aufgrund
03.   Versichertes Risiko                                                      gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
04.   Vorsorgeversicherung                                                              privatrechtlichen Inhalts
05.   Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers                 von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
                                                                             wird.
06.   Begrenzung der Leistungen
                                                                             Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
07.   Ausschlüsse
                                                                             des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                                                                             Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung                             kommt es nicht an.
08.   Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag und Versicherungs-    1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es
      steuer                                                                 sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
09.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
      Beitrag                                                                    nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
                                                                                 Leistung;
10.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeiträge
                                                                             (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül-
11.   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung                    lung durchführen zu können;
12.   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                         (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
13.   Beitragsregulierung                                                        oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
14.   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                 geschuldeten Erfolges;
15.   Beitragsangleichung                                                    (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
                                                                                 ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                                                                             (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                           Leistung;
16.   Dauer und Ende des Vertrages                                           (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
17.   Wegfall des versicherten Risikos                                           leistungen.
18.   Kündigung nach Beitragsangleichung
19.   Kündigung nach Versicherungsfall                                 2.    Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
20.   Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                    Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
21.   Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von                    erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
      Rechtsvorschriften                                                     Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
22.   Mehrfachversicherung                                             2.1   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                                                             Sachschäden entstanden sind;
                                                                       2.2   Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                      dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
23.   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles              Versichertes Risiko
25.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles             3.1   Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
26.   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                         (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                                                                                 angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
Weitere Bestimmungen                                                         (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
                                                                                 schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies
27.   Mitversicherte Personen
                                                                                 gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver-
28.   Abtretungsverbot                                                           sicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugen sowie für
29.   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                          sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
                                                                                 sorgepflicht unterliegen,
30.   Verjährung
                                                                             (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab-
31.   Zuständiges Gericht
                                                                                 schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche-
32.   Anzuwendendes Recht                                                        rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
                                                                       3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
                                                                             versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
                                                                             neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag je-
                                                                             doch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.

                                                                       4.     Vorsorgeversicherung
Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                       4.1   Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu
                                                                             entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
1.    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                         versichert.
1.1   Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos         (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde-
      für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh-                rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines

212831662 0801                                                                                                         Seite 7 von 38
Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der          6.    Begrenzung der Leistungen
          Beitragsrechnung erfolgen.
                                                                         6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versi-
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzei-           cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-
          ge, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko             grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          rückwirkend ab dessen Entstehung.                                    auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange-   6.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
          zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,             gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle ei-
          dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung            nes Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versi-
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die                 cherungssummen begrenzt.
          Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
                                                                         6.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
      (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen            zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein
          angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung               Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
          über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach           rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-
                                                                               –   auf derselben Ursache,
          rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent-
          stehung.                                                             –   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-
                                                                                   chem und zeitlichem Zusammenhang oder
4.2   Der Versicherungsschutz für das neue Risiko ist von seiner Ent-
      stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Be-          –   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beru-
      trag von 1.500.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sach-                   hen.
      schäden und – soweit vereinbart – 250.000,00 EUR für Vermö-        6.4   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh-
      gensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein ge-            mer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs-
      ringere Versicherungssummen festgesetzt sind.                            schein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung
4.3   Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken                          (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist
                                                                               der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter
      (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
                                                                               Schadensersatzansprüche verpflichtet.
          Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu-
          lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-   6.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
          gen;                                                                 auf die Versicherungssummen angerechnet.
      (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;      6.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
                                                                               Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer
      (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
                                                                               die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur
          liegen;
                                                                               Gesamthöhe dieser Ansprüche.
      (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
                                                                         6.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
          Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
                                                                               lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
          chern sind.
                                                                               Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
                                                                               Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-
5.    Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers                   betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
                                                                               nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbe-
5.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfra-          trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
      ge, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten               Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
      Schadenersatzverpflichtungen.                                            Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
                                                                               Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
      Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der              Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
      Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur-               Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche-
      teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung ver-           rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
      pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner-          wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
      kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne              die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
      Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen wor-              rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit
      den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch           ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
      ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                  6.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
                                                                               pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
      Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers              gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
      mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der          Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-
      Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom               aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
      Anspruch des Dritten freizustellen.                                      aufzukommen.

5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
                                                                         7.    Ausschlüsse
      Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmä-
      ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungs-                Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
      nehmers abzugeben.                                                       ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versiche-
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über           rung ausgeschlossen:
      Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist         7.1   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor-
      der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den          sätzlich herbeigeführt haben.
      Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kos-      7.2   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden da-
      ten.                                                                     durch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,            haftigkeit oder Schädlichkeit
      das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht-           –   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi-
                                                                               –   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
      gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-
      wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh-        7.3   Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusa-
      renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten               gen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
      höheren Kosten des Verteidigers.                                         rungsnehmers hinausgehen.
5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das       7.4   Haftpflichtansprüche
      Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente             (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 be-
      zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts                nannten Personen gegen die Mitversicherten,
      bevollmächtigt.
                                                                               (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versi-
                                                                                   cherungsvertrages,
                                                                               (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versiche-
                                                                                   rungsvertrages.

212831662 0801                                                                                                          Seite 8 von 38
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
7.5   Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer                            tigen Leistungen übernommen haben.
      (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-         7.9    Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden-
          licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-                    ereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je-
          rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;                            doch mitversichert.
          Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne            7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
          des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Part-                weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf
          nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und                    der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-
          Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und                    tionalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies
          -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel,                   gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Drit-
          Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die                 ten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
          durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes                 lichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden
          Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden                    entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
          sind).
      (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn                   Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal-
          der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be-                       ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder
          schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;                        anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba-
      (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-                    sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund ge-
          rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf-                 setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ge-
          fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                gen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könn-
                                                                                    ten.
      (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf-
          tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-                   Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater
          gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür-                Haftpflichtrisiken.
          gerlichen Rechts ist;
      (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine             7.10 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung
          eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                                    Dieser Ausschluss gilt nicht
      (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
          zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5;                                               (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
                                                                                    oder
      Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken
                                                                                    (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer herge-
      sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort
                                                                                        stellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Ar-
      genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
                                                                                        beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leis-
      leben.
                                                                                        tung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt-
7.6   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und                          haftpflicht).
      allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der                       Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch
      Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepach-                   Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung,
      tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie                Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
      Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
                                                                                    –   Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
7.7   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und                          herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be-
      allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn                               fördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
      (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-                 –   Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
          keit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbei-                       (UmweltHG-Anlagen);
          tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
                                                                                    –   Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim-
          sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
                                                                                        mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterlie-
          insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
                                                                                        gen;
          von der Tätigkeit betroffen waren;
                                                                                    –   Abwasseranlagen
      (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
          rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-                      oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen be-
          werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,                    stimmt sind.
          Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei       7.11   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal-
          unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,                 tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
          als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der          7.12   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
          Benutzung betroffen waren;                                                mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie-
      (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit              renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
          des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sa-                Röntgenstrahlen).
          chen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt –        7.13   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
          deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit             auf
          befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi-
          cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit               (1) gentechnische Arbeiten,
          offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermei-                  (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
          dung von Schäden getroffen hatte.                                         (3) Erzeugnisse, die
      zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:                                                   –   Bestandteile aus GVO enthalten,
      Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff.               –   aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
      7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Be-
      vollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers              7.14   Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus
      gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und                 ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
      zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die                      (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
      durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.                     handelt,
7.8   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-                      (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
      nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder                   (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
      sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
                                                                             7.15   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
      oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben-
                                                                                    Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, so-
      den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Scha-
                                                                                    weit es sich handelt um
      densursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer
      mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-                (1) Löschung, Unterdrückung,       Unbrauchbarmachung        oder
      nichtung der gesamten Sache oder Leistung führt.                                  Veränderung von Daten,
      Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im                  (2) Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten,
      Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-                   (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

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(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                    zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff.
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7.16   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
       Namensrechtsverletzungen.                                            10.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
                                                                                   noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
7.17   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,                zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah-
       Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminie-                 lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
       rungen.                                                                     wurde.
7.18   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der              10.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
       Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultie-              noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Ver-
       ren. Das Gleiche gilt für Sachschäden und alle sich daraus erge-            trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi-
       benden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versi-                 cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2
       cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräu-                   Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
       ßerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versiche-
       rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er                  Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungs-
       weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                       nehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Be-
                                                                                   trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwi-
                                                                                   schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten
                                                                                   sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
                                                                            11.    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
8.     Beginn des Versicherungsschutzes/                                           Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
       Beitrag und Versicherungssteuer                                             die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
                                                                                   eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
                                                                                   berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
       schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
       den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff.           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
       9.1 zahlt.                                                                  nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah-
                                                                                   lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteu-
                                                                                   einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver-
       er, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz be-
                                                                                   sicherers erfolgt.
       stimmten Höhe zu entrichten hat.
                                                                                   Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
                                                                                   Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat,
9.     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/                                     oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-
       erster oder einmaliger Beitrag                                              treten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden
9.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes                 kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb
       vereinbart ist - unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach              des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
       Zugang des Versicherungsscheins fällig.                                     Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst
                                                                                   verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge-
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als           fordert worden ist.
       erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
                                                                            12.    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
9.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
       Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,             Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die
       beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das               noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
       gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die             nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
       Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die            Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitrags-
       bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nur            zahlung verlangen.
       dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-
       rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
       durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die-      13.    Beitragsregulierung
       se Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam ge-         13.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen,
       macht hat.                                                                  ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
                                                                                   den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung
9.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen                    kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfol-
       Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu-             gen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der
       rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer          Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
       kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-                 nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versi-
       weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                     cherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstra-
                                                                                   fe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes
10.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag                         verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
                                                                                   weist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul-
10.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,            den trifft.
       am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
                                                                            13.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche-              oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
       rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-                  der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
       punkt erfolgt.                                                              versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs
10.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-           der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Min-
       cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er                 destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent-
       die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.                              sprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre-
       Der Versicherer wird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und             tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages
       eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.                       werden berücksichtigt
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug      13.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
       entstandenen Schadens zu verlangen.                                         kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
                                                                                   machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit-
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-            raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer-
       cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform                den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsre-
       eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen                    gulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
       betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die                 Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb
       rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Ein-               von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
                                                                                   Beitrages erfolgten.

212831662 0801                                                                                                             Seite 10 von 38
13.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf             18.    Kündigung nach Beitragsangleichung
       Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
                                                                           Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff.
                                                                           15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
14.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                          kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
                                                                           eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit soforti-
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,       ger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
       soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-       Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
       spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
       dem Versicherungsschutz bestanden hat.                              Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
                                                                           Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-
                                                                           rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
15.    Beitragsangleichung                                                 Beitragserhöhung zugehen.
15.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
       Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme be-           Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs-
       rechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Min-        recht.
       destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsbe-
       rechnung der Beitragsangleichung.
                                                                           19.    Kündigung nach Versicherungsfall
15.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für      19.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
       im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah-               –   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wur-
       lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-                  de oder
       rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen                 –   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
       Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz                   Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gericht-
       rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze                 lich zugestellt wird.
       Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell               Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens
       durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die              einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung
       Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.                 der Klage zugegangen sein.
       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die      19.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
       Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt              nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
       durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten                 rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
       Schadenfälle.                                                              einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der lau-
15.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle           fenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
       einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresbeiträge um den            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
       sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei-              Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
       tragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem
       Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be-
       kannt gegeben.                                                      20.    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche-        20.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung
       rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringe-             besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Ver-
       ren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je-              sicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
       weils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der           sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
       Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz er-              Pflichten ein.
       höhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen                Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
       nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalender-                brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses
       jahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-                 von einem Dritten übernommen wird.
       schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben wür-
                                                                           20.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
       de.
                                                                                  –   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
15.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
                                                                                      von einem Monat,
       entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch
       in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.                                –   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
                                                                                      Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-
                                                                                      periode
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
                                                                                  in Schriftform gekündigt werden.
                                                                           20.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.    Dauer und Ende des Vertrages                                               –   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
16.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit                 Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
       abgeschlossen.                                                                 Dritten Kenntnis erlangt;
16.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert               –   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
       sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags-                 gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
       partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen                   eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
       Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen                   der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
       ist.                                                                20.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
16.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der               Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis
       Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-               nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
       nen Zeitpunkt.                                                             der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Ge-
                                                                                  samtschuldner.
16.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag
       schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden     20.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch
       Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner            den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver-
       spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-             züglich anzuzeigen.
       rungsjahres zugegangen sein.                                               Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
                                                                                  kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als
                                                                                  einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
17.    Wegfall des versicherten Risikos                                           dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so er-              mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber
lischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht           nicht geschlossen hätte.
für diese Versicherungsperiode nur derjenige Beitrag zu, die dem Zeit-            Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
raum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.                        Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit-
                                                                                  punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
                                                                                  Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem

212831662 0801                                                                                                              Seite 11 von 38
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