Rechtliche Grundlagen zum Homeoffice und der Telearbeit

 
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DGUV Forum 8/2020        Schwerpunkt Homeoffice

Rechtliche Grundlagen zum Homeoffice
und der Telearbeit
Key Facts                                                                                      Autorin

•    Klare, verbindliche, individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber                       Prof. Dr. Katrin Kanzenbach
     oder Arbeitgeberin und Beschäftigten helfen Rechtssicherheit im Home­
     office zu gewährleisten
•    Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz gelten auch für Tätig­
     keiten im Homeoffice
•    Bei Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel können Arbeitgeberin­
     nen und Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den
     Verordnungen des Arbeitsschutzes erfüllt sind

Durch COVID-19 hat sich Arbeit in die eigenen vier Wände verlagert und dürfte in vielen Bereichen
zum „New Normal“ werden. Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung, des Arbeits-,
Daten- und Gesundheitsschutzes im Homeoffice sind nicht immer klar ersichtlich. Dieser Beitrag
beleuchtet die aktuellen Herausforderungen insbesondere für die Tätigkeit der Beschäftigten im
Homeoffice und welche Pflichten den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin treffen.

1.0 Ausgangssituation                        Zum Schutz der Beschäftigten können Ar-           Verantwortung? Dieser Beitrag beleuchtet
                                             beitgeber und Arbeitgeberinnen anordnen,          die aktuellen Herausforderungen insbe-
Durch die wiederholte Ausbreitung von        dass die Arbeitsleistung von zu Hause zu          sondere für die Tätigkeit der Beschäftigten
COVID-19 erlebt die Beschäftigung im Ho-     erbringen ist, wenn dies kollektiv- oder in-      im Homeoffice und welche Pflichten den
meoffice eine bislang nicht gekannte Ver-    dividualvertraglich vereinbart ist. Andern-       Arbeitgeber und die Arbeitgeberin treffen.
breitung in Deutschland. Trotz der derzeit   falls stellt sich hier die Frage, ob diese Wei-
eingeleiteten Exit-Strategien mit Sicher-    sung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers         2.0 Arbeiten in flexiblen
heits- und Hygienekonzepten in Unterneh-     und der Arbeitgeberin umfasst ist. Auch           ­Arbeitszeitmodellen
men und Organisationen hat diese Situa-      Fragen zur Arbeitszeitgestaltung, des Ar-
tion in den letzten sechs Monaten zu einer   beits-, Daten- und Gesundheitsschutzes im         In der heutigen Arbeitswelt gehört das
gewichtigen und wahrscheinlich nachhal-      Homeoffice sind meist unscharf geregelt.          Arbeiten in flexiblen Arbeitszeitmodellen
tigen Veränderung der Arbeitswelt für        Eine weitere Herausforderung während              mittlerweile für viele Beschäftigte zum be-
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie       der Coronapandemie ist die intensivierte          trieblichen Alltag.[2] In einigen Branchen
Beschäftigte geführt. Die Fürsorge- und      Arbeit in virtuellen Teams sowie Videokon-        und im öffentlichen Dienst sind Formen
Schutzpflichten des Arbeitgebers und der     ferenzen und mit flexiblen Arbeitszeitrege-       der Telearbeit gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Ar-
Arbeitgeberin den Beschäftigten gegen-       lungen. Die Vorteile sind schnell erkenn-         beitsstättenverordnung (ArbStättV), mobi-
über, die Identifizierung und Bewertung      bar, die Anzahl der Dienstreisen und die          les Arbeiten und Homeoffice-Regelungen[3]
von Risikogruppen, von Gefährdungen          Reisezeiten verringern sich. Unternehmen          verbunden mit Vertrauensarbeitszeit in-
und Gefahrenquellen im Betrieb und der       sparen Kosten im Hinblick auf nicht not-          zwischen in arbeitsvertragliche Regelun-
Einleitung geeigneter Maßnahmen der          wendige Anmietung von Büroraum und die            gen oder in Betriebs- und Dienstvereinba-
Arbeitssicherheit und des Gesundheits-       Zahlung von Büromieten. Es gilt auf der           rungen integriert. Die Begrifflichkeiten im
schutzes, die in Abstimmung mit dem Be-      anderen Seite, den Datenschutz zu gewähr-         Zusammenhang mit der Tätigkeit außer-
triebsrat oder der Betriebsrätin und dem     leisten. Personenbezogene und geschäfts-          halb der betrieblichen Arbeitsstätte werden
Personalrat oder der Personalrätin erfol-    relevante Daten müssen ausreichend vor            uneinheitlich angewandt. Eindeutig abzu-
gen müssen, bestimmen mittlerweile den       unbefugtem Zugriff Dritter geschützt wer-         grenzen ist die Telearbeit vom mobilen Ar-
betrieblichen Alltag.[1]                     den. Wer trägt im Homeoffice hierfür die          beiten und dem Homeoffice. Während die

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   Die technische und digitale Entwicklung sowie die Veränderung
   der Arbeitswelt scheinen momentan schneller fortzuschreiten,
   als der Gesetzgeber mit rechtlichen Anpassungen im Arbeits-
   zeitgesetz darauf reagieren kann.“

Legaldefinition der Telearbeit des § 2 Abs. 7    Von den bisherigen positiven Erfahrungen        Unternehmens, wenn keine Einsatzwech-
Satz 1 ArbStättV vorgibt, dass Telearbeits-      mit dem Arbeiten im Homeoffice – Wegfall        seltätigkeit vereinbart worden war. Auch
plätze „vom Arbeitgeber fest eingerichtete       eines langen Anfahrtsweges zur Arbeits-         war bei der Umsetzung der europäischen
Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich         stätte und bessere Vereinbarkeit von Fa-        Richtlinie 2003/88/EG an neue Arbeitsfor-
der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber       milie und Beruf – profitieren nicht nur die     men wie Crowdworking, das Arbeiten im
eine mit dem Beschäftigten vereinbarte           Beschäftigten, sondern auch die Arbeitge-       Homeoffice via VPN und/oder über Cloud-
wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer           ber und Arbeitgeberinnen.[7] Mit dem Ge-        Lösungen sowie Videokonferenztools noch
der Einrichtung festgelegt hat“ sind, defi-      winn an Arbeitszeit erwarten die Arbeit-        nicht zu denken. Die technische und di-
niert das Gesetz Homeoffice und mobiles          geber und Arbeitgeberinnen eine höhere          gitale Entwicklung sowie die Verände-
Arbeiten nicht. In der Praxis bedeutet die-      Arbeitsproduktivität der Beschäftigten.[8]      rung der Arbeitswelt scheinen momentan
se Nichtregelung für viele Beschäftigte im       Die Beschäftigten im Homeoffice arbeiten        schneller fortzuschreiten, als der Gesetz-
Homeoffice, die Arbeit mit dem Notebook          durchaus bis an ihr Limit, die Grenzen zwi-     geber mit rechtlichen Anpassungen im Ar-
zu Hause am Küchentisch unter mangel-            schen Privatem inklusive Kinderbetreuung        beitszeitgesetz darauf reagieren kann. Um
haften ergonomischen Arbeitsplatzbedin-          auf der einen Seite und Arbeit auf der an-      mit betrieblichen Anforderungen adäquat
gungen zu erledigen. Auch die technische         deren sind fließend. Eine Studie empfiehlt      umzugehen, sollten die Sozialpartner auf
Infrastruktur genügt nicht immer den An-         den Führungskräften, die Arbeitsstunden         betrieblicher Ebene flexible Lösungen für
forderungen, weder an das digitale Arbei-        ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fle-     die Beschäftigten vereinbaren. In Betrieben
ten noch an den Datenschutz.                     xibel zu handhaben.[9] Die Ergebnisse der       ohne Arbeitnehmervertretung haben Be-
                                                 Studie haben gezeigt, dass Beschäftigte         schäftigte die Möglichkeit, direkt mit dem
Die Erfordernis für klare Vereinbarungen         durchaus selbstständig die Prioritäten ihrer    Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, indivi-
zum Homeoffice zwischen den Beschäftig-          Anstrengungen bei flexibler Optimierung         duelle arbeitsvertragliche Regelungen zur
ten und Arbeitgeberinnen beziehungsweise         ihrer Arbeitszeit setzen können und damit       flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit bei-
Arbeitgebern zeigt – nach einer im zweiten       ihre Arbeitsergebnisse erhöhen. Dies ist ein    spielsweise im Homeoffice auszuhandeln.
Quartal 2020 vom ifo Institut durchgeführ-       Faktor, der zur Steigerung der Beschäftig-
ten Befragung von Personalleitungen – ein        tenzufriedenheit beitragen kann.[10]            Mit der Pandemie ergibt sich für das na-
Vergleich des Anteils der Belegschaft, die                                                       tionale Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf-
im Homeoffice vor der COVID-19-Pande-            3.0 Das deutsche Arbeitszeit-                   grund des festgestellten aktuellen außer-
mie arbeitete und aktuell arbeitet.[4] Die       gesetz                                          gewöhnlichen Notfalls, des Coronavirus
Befragung von circa 800 Personalleitern                                                          (COVID-19), eine weitere Herausforderung
und Personalleiterinnen kommt zu dem             Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von 1994[11],     in Bezug auf die derzeit gesetzlich geregelte
Ergebnis, dass in der Vor-COVID-19-Zeit          aktualisiert durch die europäische Richtli-     Arbeitszeit für Beschäftigte in sogenannten
rund 40 Prozent der Belegschaften in             nie 2003/88/EG,[12] gilt auch in Zeiten einer   „systemrelevanten“ Bereichen gemäß §§ 3
Unternehmen im Homeoffice gearbeitet             Krise für die Arbeitnehmer und Arbeitneh-       und 6 II ArbZG. Hierauf hat der Gesetzgeber
haben, während in der Pandemiezeit die           merinnen sowie für die Auszubildenden.          kurzfristig mit einer Einfügung des § 14 IV
Homeoffice-Nutzung auf rund 60 Prozent           Im Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes         ArbZG[13] und mit dem Erlass einer befris-
gestiegen ist.[5] Circa 47 Prozent der Befrag-   stand die Digitalisierung der Arbeitswelt       teten COVID-19-Arbeitszeitverordnung –
ten gaben an, Homeoffice in ihrem Unter-         am Anfang und der gewöhnliche Arbeits-          (COVID-19-ArbZV)[14] zur Flexibilisierung
nehmen in Zukunft häufiger zu nutzen.[6]         ort der Beschäftigten war beim Sitz des         der Arbeitszeit reagiert.

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4.0 Rechtliche Grundlagen im                    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG),[20]       aus dem Koalitionsvertrag[25] wieder auf-
Homeoffice                                      keinen individuellen Anspruch der Beschäf-      gegriffen und bereitet zum Herbst einen
                                                tigten auf die Einrichtung eines Telearbeits-   entsprechenden Gesetzesentwurf vor.[26]
Aufgrund des aktuellen Infektionsge-            platzes oder auf Homeoffice. Schwerbehin-       Wünschenswert wäre zukünftig eine kla-
schehens durch das neuartige Coronavi-          derte Menschen können in Einzelfällen           re gesetzliche Regelung für die Beschäf-
rus SARS-CoV-2 sowie die hierdurch verur-       unter bestimmten Voraussetzungen eine           tigten, unter welchen Bedingungen eine
sachte Krankheit COVID-19 ergab sich die        Beschäftigung in Telearbeit durchsetzen,        Arbeit im Homeoffice vom Arbeitgeber und
Herausforderung, die damit einhergehen-         da sie Anspruch auf eine behinderungsge-        der Arbeitgeberin abgelehnt werden kann.
den Ansteckungsrisiken zu vermindern.           rechte Einrichtung und Unterhaltung ein-
Infolgedessen wurden seit März 2020 in          schließlich Gestaltung der Arbeitsplätze,       4.2 Das Direktionsrecht
Unternehmen und Organisationen, wie             des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation
aufgezeigt,[15] mit den Beschäftigten ver-      und der Arbeitszeit haben, wenn es für den      Fraglich ist, ob der Arbeitgeber und die Ar-
stärkt Vereinbarungen getroffen, dass die       Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitge-       beitgeberin berechtigt sind, einseitig ein
Arbeitszeit im Homeoffice erbracht wer-         berin zumutbar ist (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4     Arbeiten im Homeoffice per Direktionsrecht
den kann, wenn die Tätigkeit dazu geeig-        SGB IX).[21] Ein allgemeiner Anspruch auf       gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) an-
net und die infrastrukturelle Ausstattung       Homeoffice oder Telearbeit besteht nach         zuweisen. Es stellt sich die Frage, ob die-
vorhanden ist. Die COVID-19-Pandemie            deutschem Arbeitsrecht nicht.                   se Weisung zur Änderung des Arbeitsor-
verlangt dabei den Arbeitgebern und Ar-                                                         tes vom Direktionsrecht des Arbeitgebers
beitgeberinnen sowie den Beschäftigten          Auch das niederländische Gesetz über            und der Arbeitgeberin im Sinne der §§ 611a
besondere Anstrengungen ab. Welche              die Flexibilität am Arbeitsplatz, das seit      Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 106 GewO
Überlegungen sind dazu vom Gesetzge-            dem 1. Januar 2016 existiert, enthält nach      nach billigem Ermessen umfasst ist. Ende
ber bereits vorhanden?                          dem Sachstand des Wissenschaftlichen            2018 entschied das Landesarbeitsgericht
                                                Dienstes des Deutschen Bundestages kei-         (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Leit-
4.1 Der Anspruch auf Homeoffice                 ne Verpflichtung des Arbeitgebers und           satz noch, dass Arbeitgeber und Arbeitge-
                                                der Arbeitgeberin, dem Verlangen auf            berinnen nicht allein aufgrund ihres Wei-
Überlegungen zum Recht auf mobiles Ar-          Telearbeit oder Homeoffice stattzugeben.        sungsrechts berechtigt sind, Beschäftigten
beiten wurden bereits im Koalitionsvertrag      Der Antrag der Beschäftigten ist ernsthaft      Telearbeit zuzuweisen.[27] In Krisenzeiten
von 2018 festgehalten. Es ist das „mobile       unter Berücksichtigung der Interessen zu        muss der Sachverhalt neu bewertet wer-
Arbeiten zu fördern und zu erleichtern“.[16]    prüfen.[22] Danach können Arbeitnehmer          den. Die Literatur ist sich einig, dass zum
Den Tarifparteien sollen dabei Freiräume für    und Arbeitnehmerinnen unter bestimm-            Schutz der Beschäftigten, der Arbeitgeber
eine Tariföffnungsklausel zur Vereinbarung      ten Voraussetzungen bei ihrem Arbeitgeber       und die Arbeitgeberin anordnen können,
von „mehr selbstbestimmter Arbeitszeit der      oder ihrer Arbeitgeberin Änderungen der         dass die Arbeitsleistung zu Hause unter
Arbeitnehmer und mehr betriebliche Flexi-       Arbeitszeit, der Lage der Arbeitszeit sowie     der Voraussetzung einer kollektiv- oder
bilisierung in der zunehmend digitalisier-      des Arbeitsplatzes (Telearbeitsplatz) ver-      individualvertraglichen Vereinbarung zu
ten Arbeitswelt“[17] für die Erprobung einge-   langen. Der Antrag ist schriftlich zu stel-     erbringen ist.[28] Dies wird während der CO-
räumt werden. Damit könnte dann „mittels        len. Der Arbeitgeber beziehungsweise die        VID-19-Pandemie bei einer Interessensab-
Betriebsvereinbarungen insbesondere die         Arbeitgeberin muss diesem zustimmen,            wägung zwischen der Fürsorgepflicht des
Höchstarbeitszeit wöchentlich flexibler ge-     wenn nicht schwerwiegende betriebliche          Arbeitgebers und der Arbeitgeberin und
regelt werden“.[18] Dazu soll ein rechtlicher   oder dienstliche Belange entgegenstehen.        Art. 13 Grundgesetz (GG), der Unverletz-
Rahmen geschaffen werden. Dieser umfasst        Dabei sind sie verpflichtet, das Verlangen      lichkeit der Privatwohnung als Rückzugs-
auch einen „Auskunftsanspruch der Arbeit-       ernsthaft zu prüfen und mit der antragstel-     ort der Beschäftigten, wahrscheinlich zu
nehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber über         lenden Person zu beraten.[23]                   bejahen sein. Etwaige Einschränkungen
die Entscheidungsgründe der Ablehnung                                                           werden die Beschäftigten zum Schutz ih-
sowie Rechtssicherheit für Arbeitnehmer         Ende 2019 wurde ein Antrag an den Deut-         rer Gesundheit hinzunehmen haben.[29] Es
wie Arbeitgeber im Umgang mit privat ge-        schen Bundestag zur Vorlage eines Gesetz-       bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung
nutzter Firmentechnik“. Auch die Tarif-         entwurfes „Recht auf Homeoffice einfüh-         zukünftig entscheiden wird. Das Bundesar-
partner sollen Vereinbarungen zu mobiler        ren – Mobiles Arbeiten erleichtern“ mit         beitsgericht (BAG) entschied bereits, dass
Arbeit treffen können. Der Rahmen dient         acht Eckpunkten eingebracht.[24] Mit der        eine Weisung an Beschäftigte, die Arbeits-
dazu, den vielfältigen Wünschen und An-         vielfältigen Ermöglichung des Arbeitens im      leistung außerhalb der Arbeitsstätte im Ho-
forderungen in der Arbeitszeitgestaltung ge-    Homeoffice für die Beschäftigten in der be-     meoffice als Arbeitsort zu erbringen, auch
recht zu werden.[19] Bis heute gibt es, außer   trieblichen Praxis in COVID-19-Zeiten wird      ohne eine Änderungskündigung innerhalb
einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie         dieses Thema politisch an Fahrt aufneh-         individueller arbeitsvertraglicher Vereinba-
Entscheidung im Rahmen der dienstlichen         men. Das Bundesministerium für Arbeit           rung oder einschlägiger Kollektivverträge
Möglichkeiten gemäß §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 2     und Soziales (BMAS) hat aktuell die Pläne       möglich ist.[30] Sollte die individuelle Ver-

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DGUV Forum 8/2020         Schwerpunkt Homeoffice

  Ende 2018 entschied das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Leit-
  satz noch, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nicht allein
  aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt sind, Beschäftigten
  Telearbeit zuzuweisen. In Krisenzeiten muss der Sachverhalt neu
  bewertet werden.“

einbarung mangels Formerfordernis bis-         kann ein häufiger Wechsel zwischen der         4.4 Die Feiertagsregelung im
her nur konkludent getroffen worden sein,      Arbeitstätigkeit und privaten Angelegen-       Homeoffice
sollte im Nachhinein eine klare schriftliche   heiten die korrekte Erfassung der Arbeits-
Regelung vereinbart werden.[31] Damit der      zeit erschweren.                               Aus der gesetzlichen Einhaltung der
Arbeitgeber und die Arbeitgeberin die Be-                                                     Feiertagsruhe nach § 9 ArbZG auch im
schäftigten bei Bedarf wieder an den Ar-       Von einem möglichen Rechtsanspruch und         Homeoffice, meist am Wohnsitz der Be-
beitsplatz zurückholen können, bietet sich     einer eventuellen Pflicht auf Homeoffice       schäftigten, und des vom Wohnsitz der
eine befristete Vereinbarung, mit einem be-    abgesehen, unterliegt die Arbeitszeit ge-      Beschäftigten abweichenden unterschied-
lastbaren sachlichen Grund, an.[32]            mäß § 3 ArbZG im Homeoffice den gesetzli-      lichen Lage des Stammsitzes des Unter-
                                               chen Regelungen nach dem ArbZG. Die Ru-        nehmens oder der Organisation in unter-
Im Rahmen des Direktionsrechts nach            hepausen gemäß § 4 ArbZG sind genauso          schiedlichen Bundesländern kann sich
§ 106 GewO können Arbeitgeber und Ar-          einzuhalten, zu dokumentieren und nicht        die Frage ergeben, welche Feiertagsre-
beitgeberinnen auch verlangen, dass bei-       Teil der Arbeitszeit. Wer während der Ar-      gelung anzuwenden ist. Hier gilt grund-
spielsweise nach der Aufhebung der Gefah-      beitszeit private Sachen erledigt, muss die-   sätzlich die Anzahl der Feiertage am Ar-
renlage, Beschäftigte an den Arbeitsplatz      se Unterbrechung selbstverständlich doku-      beitsort. Das bedeutet, wenn zum Beispiel
zurückkehren müssen. Dabei sollten be-         mentieren. Es ist durchaus üblich, von den     der Beschäftigte mit der Homeoffice-Rege-
gründete und nachgewiesene Anhalts-            Beschäftigten in regelmäßigen Abständen        lung an seinem Wohnsitz in Hamburg, der
punkte, etwa bei Vorlage eines amtsärzt-       Berichte über den Arbeitsfortschritt und/      auch sein tatsächlicher Arbeitsort ist, ar-
lichen Attests durch die Beschäftigten,        oder Teilarbeitsergebnisse anzufordern.[34]    beitet, der Stammsitz des Unternehmens
beachtet und die gegenseitigen Interessen      Die Rechtsprechung hat eine arbeitsver-        sich aber in München befindet, wird er
sorgfältig abgewogen werden. Die bei der       tragliche Nebenpflicht gemäß §§ 241 Abs. 2,    beispielsweise an Fronleichnam, einem
Ausübung des Direktionsrechts gebotene         242 BGB in Verbindung mit §§ 611, 611a BGB     Feiertag in Bayern, in Hamburg seine
Interessenabwägung darf nicht offensicht-      der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen         Arbeitszeit erbringen müssen. Der Be-
lich rechtswidrig erfolgen.[33]                zum Nachweis von Arbeitsergebnissen an-        schäftigte mit Homeoffice (Arbeitsort) in
                                               erkannt.[35] Vor diesem Hintergrund haben      Bayern erhält an diesem Feiertag Entgelt
4.3 Die Arbeitszeit im                         Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auch die      nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz
­Homeoffice                                    Möglichkeit, von Beschäftigten die Füh-        (EFZG), ohne die werktägliche Arbeits-
                                               rung und Vorlage von Tätigkeitsnachwei-        zeit erbringen zu müssen. Befinden sich
Generell ist zunächst festzuhalten, dass       sen zu verlangen.                              der Wohnsitz der oder des Beschäftigten
für die Arbeitszeit, ihre Erfassung und die                                                   und der Sitz des Unternehmens und der
Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeits-    Auch die Regelungen zur Lage der Arbeits-      Arbeitsort nicht im selben Bundesland
zeit durch den Arbeitgeber und die Arbeit-     zeit im Homeoffice sollten zwischen Arbeit-    und gibt es in den betroffenen Bundes-
geberin nach § 106 GewO im Homeoffice          geber beziehungsweise Arbeitgeberin und        ländern eine unterschiedliche Anzahl an
keine anderen Regelungen als am betrieb-       Beschäftigten einvernehmlich schriftlich       gesetzlichen Feiertagen, so sind die tat-
lichen Arbeitsplatz gelten. Die Herausfor-     vereinbart werden. Dies gilt beispielswei-     sächlichen und rechtlichen Verhältnisse
derung für die Arbeitgeber und Arbeitge-       se für die Fragen, in welchem befristeten      am Arbeitsort maßgebend.[37] Maßgeblich
berinnen besteht in der eingeschränkten        Zeitraum und in welchem Zeitkorridor die       für die Feiertage sind somit weder der Sitz
Kontrollmöglichkeit der Einhaltung der         Arbeitsleistung im Homeoffice inklusive        des Unternehmens noch der Wohnsitz der
Arbeitszeit durch die Beschäftigten. Den       der Pausenregelungen und Erreichbarkeit        Beschäftigten, sondern der tatsächliche
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen            zu erbringen ist.[36]                          Arbeitsort.

                                                                                                                                      21
DGUV Forum 8/2020        Schwerpunkt Homeoffice

     Im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice
     sind die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und
     die Integration der im Homeoffice befindlichen Beschäftigten
     in betriebliche Abläufe sowie die aufgrund der pandemischen
     Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Belastungs-
     faktoren zu berücksichtigen.“

4.5 Der Arbeitsschutz im                       werden sollte. Dieser Standard ist keine      zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-
­Homeoffice                                    verbindliche Rechtsnorm, stellt aber ein      Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder
                                               Regelwerk dar, das der Arbeitgeber und        Datenträger, für den Arbeitgeber und die
Die Grundpflichten hinsichtlich des Ar-        die Arbeitgeberin als „Orientierungshil-      Arbeitgeberin tätig zu sein“.[46] Im Hinblick
beitsschutzes gemäß § 3 ArbSchG treffen        fe“ oder „Richtlinie“ zur Unterstützung       auf die Gefährdungsbeurteilung im Ho-
den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin          und Empfehlung bei der Festlegung der         meoffice sind die Gestaltung der Arbeits-
auch dann, wenn der Arbeitnehmer und           Schutzmaßnahmen angemessen einzu-             aufgaben, der Arbeitszeit und die Inte-
die Arbeitnehmerin im Homeoffice tätig         beziehen hat.[41] Die Bundesanstalt für Ar-   gration der im Homeoffice befindlichen
sind. Während die Einführung, Durchset-        beitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)         Beschäftigten in betriebliche Abläufe so-
zung und Überwachung arbeitsschutz-            konkretisiert diesen Standard in ihren        wie die aufgrund der pandemischen Lage
rechtlicher Anforderungen im Homeoffice        FAQs zu besonderen technischen, orga-         zusätzlich zu betrachtenden psychischen
schon vor der Pandemie eine Herausforde-       nisatorischen und persönlichen Maß-           Belastungsfaktoren zu berücksichtigen.[47]
rung war, wird dies unter Zeitdruck noch       nahmen. [42] Branchenspezifische Kon-         Zum Homeoffice gibt die CoVArbSchR un-
verschärft.[38] Der Kontrollmöglichkeit des    kretisierungen geben die DGUV und die         ter Punkt 4.2.4 Abs. 2 Satz 1 explizit vor,
Arbeitgebers und der Arbeitgeberin sind        Unfallversicherungsträger.[43] Die Arbeits-   dass auch für Tätigkeiten im Homeoffi-
hier Grenzen gesetzt. Sie haben kein Zu-       schutzausschüsse beim BMAS haben in           ce die Regelungen des ArbSchG und des
trittsrecht zur Wohnung der Beschäftig-        Zusammenarbeit mit der BAuA die SARS-         ArbZG gelten.
ten, vgl. Art. 13 GG, wenn ein solches nicht   CoV-2-Arbeitsschutzregel (CoVArbSchR)
zwischen den Parteien vereinbart ist. Hier     am 20. August 2020 veröffentlicht.[44] Die    Das heißt für die Praxis konkret, dass der
könnten die Regelungen zum Telearbeits-        SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beinhal-        Arbeitgeber und die Arbeitgeberin die
platz Abhilfe schaffen. Ein Telearbeitsplatz   tet Konkretisierungen der Verordnungen        Beschäftigten im Hinblick auf einzuhal-
entsteht nach § 2 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV      nach § 18 ArbSchG. Bei Einhaltung kön-        tende Arbeitszeiten, Ruhepausen mit der
erst mit einer individuellen Vereinbarung      nen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen          notwendigen Dokumentation, die ergo-
zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin        davon ausgehen, dass die Anforderun-          nomische Arbeitsplatzgestaltung und die
und den Beschäftigten über „Bedingun-          gen aus den Verordnungen erfüllt sind.        Nutzung der Arbeitsmittel, zum Beispiel
gen der Telearbeit“. Diese kann arbeitsver-    Die Regel hat das Ziel, die Gesundheit der    korrekte Bildschirmposition, möglichst
traglich oder mit einer Zusatzvereinbarung     Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-       separate Tastatur und Maus, richtige und
zum Arbeitsvertrag geregelt werden. Die        2-Pandemie durch Maßnahmen des Ar-            wechselnde Sitzhaltung und Bewegungs-
Vereinbarung sollte die Rahmenbedin-           beitsschutzes wirkungsvoll zu schützen.       pausen zu unterweisen hat.[48] Auffallend
gungen der Telearbeit sowie Details zum        Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist ge-     ist, dass zur Kostentragungspflicht keine
Arbeits- und Gesundheitsschutz an Tele-        mäß § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf     Empfehlungen gegeben werden. Gemäß
arbeitsplätzen beinhalten.[39] Analog kann     den Zeitraum der Pandemie befristet.[45] In   § 3 Abs. 3 ArbSchG dürfen Arbeitgeber und
bei der Arbeit im Homeoffice vorgegangen       dieser Arbeitsschutzregel wird der Begriff    Arbeitgeberinnen den Beschäftigten keine
werden.                                        des Homeoffice als eine Form des mobi-        Kosten für den Arbeitsschutz auferlegen.
                                               len Arbeitens beschrieben, die es Beschäf-    Betriebe, die die empfohlenen Schutz-
Das BMAS hat einen SARS-CoV-2-Arbeits-         tigten ermöglicht, „nach vorheriger Ab-       maßnahmen nach der SARS-CoV-2-Ar-
schutzstandard[40] erlassen, der vom Ar-       stimmung mit dem Arbeitgeber und der          beitsschutzregel umsetzen, können davon
beitgeber und der Arbeitgeberin beachtet       Arbeitgeberin zeitweilig im Privatbereich,    ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.[49]

22
DGUV Forum 8/2020         Schwerpunkt Homeoffice

      Die Chancen der Digitalisierung eröffnen eine Gelegenheit,
      das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrecht beweglicher und die
      Bedingungen für das Arbeiten im Homeoffice nachhaltig und
      rechtssicher zu gestalten.“

4.6 Der Datenschutz im                         Art. 9 Abs. 1 DSGVO, von Beschäftigtenda-      durch den Arbeitgeber und die Arbeitge-
­Homeoffice                                    ten nach § 26 BDSG und von Sozialdaten         berin hilfreich.[56] Zur einmaligen Anschaf-
                                               §§ 67 ff. SGB X geboten. Hilfreiche Emp-       fung beispielsweise eines ergonomischen
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen stellen       fehlungen für die Praxis gibt der Bundes-      Bürostuhls und Schreibtisches zu Hause
wie beschrieben den Beschäftigten im Ho-       beauftragte für den Datenschutz und die        bedarf es einer individuellen Vereinbarung
meoffice notwendige technische Arbeits-        Informationsfreiheit (BfDI).[52] Der Arbeit-   zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
mittel wie PC oder Notebook, Dockingsta-       geber und die Arbeitgeberin haben die Be-      und den Beschäftigten. Für die Kosten, die
tion und Weiteres zur Verfügung. Solange       schäftigten auf das Datengeheimnis nach        die Beschäftigten allein übernehmen, soll-
nicht das gesamte private Arbeitszimmer        § 53 BDSG zu verpflichten. Diese Verpflich-    te geprüft werden, inwieweit sie steuerlich
fest vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin    tung bleibt im Homeoffice bestehen.[53] Die    absetzbar sind.
eingerichtet und keine Vereinbarung dazu       Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
getroffen wird, entsteht kein Telearbeits-     sollten sorgfältig prüfen, wer während         5 Fazit und Ausblick
platz nach § 2 Abs. 7 Satz 1 ArbStättV.[50]    einer Tätigkeit im Homeoffice Zutritt zum
Durch die Einrichtung und Anbindung            Arbeitsplatz hat, um den unbefugten Zu-        Mit Eintritt des aktuellen außergewöhnli-
der Beschäftigten an die Systeme des Ar-       gang zu personenbezogenen Daten zu ver-        chen Notfalls und dessen Auswirkungen
beitgebers und der Arbeitgeberin und die       hindern. Dem Arbeitgeber und der Arbeit-       auf die betriebliche Praxis werden die Dis-
Verarbeitung personenbezogener Daten           geberin wird empfohlen, Regelungen zum         kussionen zur flexiblen Arbeitszeitgestal-
im Homeoffice ergeben sich datenschutz-        Datenschutz inklusive eines Kontroll- und      tung von anderen wichtigen Regelungs-
rechtliche Herausforderungen. Die Rege-        Zugangsrechts in die Homeoffice-Vereinba-      themen bezüglich des Infektionsschutzes
lungen der Datenschutz-Grundverordnung         rung, aufzunehmen.[54]                         in Unternehmen und Organisationen und
(DSGVO) und des Bundesdatenschutzge-                                                          den Ausgestaltungen der Tätigkeit im Ho-
setzes (BDSG) sind auch hier zu beachten.      4.7 Pflicht zur Kostenübernah-                 meoffice überlagert. Gerade in dieser Zeit
Mit der Verarbeitung der Daten im Homeof-      me des Arbeitgebers und der                    ist nochmals deutlich geworden, dass teil-
fice bleiben zunächst der Arbeitgeber und      Arbeitgeberin im Homeoffice                    weise aufgrund fehlender gesetzlicher
die Arbeitgeberin in der Verantwortung ge-                                                    Regelungen zum Homeoffice klare indi-
mäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.[51] Der „Verantwort-   Der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin          viduelle oder kollektive Vereinbarungen
liche“ und der „Auftragsverarbeiter“ haben     sind verpflichtet, den Beschäftigten für       notwendig sind, um den Bedürfnissen der
nach § 64 Abs. 1 BDSG „die erforderlichen      eine ordnungsgemäße Erbringung der ge-         Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im
technischen und organisatorischen Maß-         schuldeten Arbeitsleistung, die erforderli-    Homeoffice und den Anforderungen an die
nahmen zu treffen, um bei der Verarbei-        chen Arbeitsmittel wie beispielsweise den      Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gerecht
tung personenbezogener Daten ein dem           PC oder das Notebook zur Verfügung zu          zu werden.
Risiko angemessenes Schutzniveau zu            stellen. Dies gilt grundsätzlich auch bei
gewährleisten“. Dazu sind beispielsweise       Tätigkeiten im Homeoffice.[55] Beschäftig-     Letztendlich bleibt festzuhalten, dass
Verschlüsselungsverfahren inklusive ei-        te sollten darauf achten, mit dem Arbeitge-    klare schriftliche individuelle Vereinba-
ner Ablageverschlüsselung auf dem mo-          ber oder der Arbeitgeberin vorab eine klare    rungen zwischen Arbeitgeberinnen und
bilen Gerät nach dem neuesten Stand der        Kostenregelung über weitere Anschaffun-        Arbeitgebern sowie Beschäftigten getrof-
Technik geeignet, um personenbezogene          gen zu treffen. Um Streitigkeiten zu vermei-   fen werden müssen, um bei sich schnell
Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter       den, ist die Übernahme einer monatlichen       ändernden Bedingungen, wie einer Pan-
zu schützen. Besondere Vorsicht ist bei der    Kostenpauschale für laufende Internet-,        demie, die Sicherheit und den Gesund-
Verarbeitung von „sensiblen“ Daten nach        Telefonkosten und anteilige Mietkosten         heitsschutz der Arbeitnehmer und Arbeit-

                                                                                                                                       23
DGUV Forum 8/2020           Schwerpunkt Homeoffice

nehmerinnen zu gewährleisten und damit              modelle gewähren. Der deutsche Gesetz-          Arbeiten im Homeoffice nachhaltig und
auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unter-            geber hat mit den Erfahrungen der aktu-         rechtssicher zu gestalten.        ←
nehmen und Organisationen zu erhalten.              ellen Herausforderungen die Möglichkeit,
Mittlerweile hat der Gesetzgeber den Ar-            die bereits vorhandenen Pläne für eine          Anmerkung: Dieser Text ist teilweise ein
                                                                                                    Exzerpt des Beitrags „Das deutsche Arbeits­
beitsschutzstandard bereits teilweise an            moderne Arbeitswelt an die tatsächliche
                                                                                                    zeitgesetz im Spannungsfeld von COVID-19
die Anforderungen des Homeoffice ange-              Situation anzupassen. Die Chancen der           und der europäischen Rechtsprechung“ von
passt. Viele Unternehmen und Organisa-              Digitalisierung eröffnen eine Gelegenheit,      Prof. Dr. Katrin Kanzenbach in der Ausgabe
tionen werden auch nach der Pandemie                das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrecht         DGUV-Forum 5/2020.
ihren Beschäftigten flexible Arbeitszeit-           beweglicher und die Bedingungen für das

Fußnoten                                            [21] VGH München, 29.10.2019 – BeckRS 2019,     sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf
[1] Kanzenbach, K. (2020): Gesundheits- und         30480                                           [41] Vgl. Wilrich, NZA 2020, 635
Arbeitsschutz im Homeoffice. In: Arbeits­           [22] WD 6: Arbeit und Soziales, Ein­            [42] BAuA: FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutz­
schutz in Recht und Praxis, 2020 (9), Editorial     zelfragen zum niederländischen Ge­              standard, https://www.baua.de/DE/Themen/
[2] Maschke, M.: Flexible Arbeitszeitgestal­        setz über die Flexibilität am Arbeits­          Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Corona­
tung, (Friedrich-Ebert-Stiftung, Hrsg.), https://   platz, https://www.bundestag.de/                virus/FAQ/FAQ_node.html (abgerufen am
library.fes.de/pdf-files/wiso/12491.pdf (ab­        resource/blob/435984/403773b1ffe5798b­          27.08.2020)
gerufen am 12.06.2020)                              2620b5e99436bcba/wd-6-047-16-pdf-data.          [43] DGUV: Informationen für spezifische
[3] Gesetzlich nicht definiert                      pdf (abgerufen am 12.06.2020); Frans­           Branchen, https://www.dguv.de/de/prae­
[4] Statista (03.08.2020): Homeoffice-Nutzung       sen, E.: New Dutch flexible work legisla­       vention/corona/informationen-fuer-spezi­
vor und während der Corona-Krise 2. Quartal         tion, https://www.lexology.com/library/         fische-branchen/index.jsp (abgerufen am
2020. (ifo Institut, Hrsg.), https://de.statista.   detail.aspx?g=59e9aaf0-5542-42d5-a2ed-          27.08.2020)
com/statistik/daten/studie/1140049/umfra­           15dd287a8cbd (abgerufen am 12.06.2020)          [44] BMAS, GMBl 2020, S. 484–495 (Nr.
ge/corona-krise-homeoffice-nutzung-und-po­          [23] Ebda.                                      24/2020), https://www.baua.de/DE/Angebo­
tenzial/ (abgerufen am 27.08.2020)                  [24] BT-Drs. 19/13077                           te/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regel­
[5] Ebda.                                           [25] Siehe Fn. 16                               werk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=pu­
[6] Ebda.                                           [26] Haufe Online Redaktion, Recht auf Ho­      blicationFile&v=6
[7] Statista (04.08.2020): Umfrage zu den           meoffice-Arbeitsplatz: Kommt das Gesetz?,       [45] BeckOK ArbSchR/Kanzenbach, ArbSchG
Vorteilen von Homeoffice in Deutschland             https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/     § 3, Rn. 4
2020, https://de.statista.com/statistik/            homeoffice-was-beim-arbeiten-von-zuhause-       [46] CoVArbSchR – 2.2
daten/studie/1135485/umfrage/vorteile-von-          zu-beachten-ist_76_301172.html (abgerufen       [47] CoVArbSchR – 3 (3)
homeoffice-in-deutschland/ (abgerufen am            am 12.06.2020)                                  [48] CoVArbSchR – 4.2.4 (2) S. 3
27.08.2020)                                         [27] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom         [49] Presse- und Informationsamt der Bundes­
[8] Grunau, P.; Ruf, K.; Steffes, S.; Wolter,       14.11.2018 – 17 Sa 562/18, ArbRAktuell 2019,    regierung. (13.08.2020): Bundesregierung,
S. (2019): Mobile Arbeitsformen aus Sicht           47                                              https://www.bundesregierung.de/breg-de/
von Betrieben und Beschäftigten. IAB-Kurz­          [28] Vgl. Günther/Böglmüller, ArbRAktuell       aktuelles/corona-arbeitsschutzregel-1775870
bericht 11/2019, S. 4, http://doku.iab.de/          2020, 186; Fuhlrott/Fischer NZA 2020, 345       (abgerufen am 27.08.2020)
kurzber/2019/kb1119.pdf (abgerufen am               [29] Vgl. Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1112,      [50] Wiebauer, NZA 2017, 220 (222)
12.06.2020)                                         1115; Fuhlrott/Fischer NZA 2020, 345, 349 f.    [51] Vgl. Bertram, A.; Walk, F.; Falder, R.
[9] Nadeem, M.; Abbas, Q. (2009): The impact        [30] BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR         (2020): Arbeiten im Homeoffice in Zeiten von
of work life conflict on job satisfaction of emp­   509/15, NZA 2016, 1461                          Corona, III. 5a
loyees in Pakistan. In: International Journal of    [31] Vgl. Krieger/Rudnik/Povedano/Peramato,     [52] Vgl. Bundesbeauftragte für den Daten­
Business and Management, 4 (5), S. 73               NZA 2020, 473, 474                              schutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
[10] Ebda.                                          [32] Vgl. Benkert, NJW-Spezial 2019, 307        (01.07.2020): Telearbeit und Mobiles Arbei­
[11] BGBl. I S. 1170                                [33] LAG Köln, Urteil vom 24.06.2010 – 9 Ta     ten – Ein Datenschutz-Wegweiser, https://
[12] ABI. 2003, L 299, 9                            192/10, BeckRS 2012, 67572                      www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikatio­
[13] BGBl. I 2020 S. 575                            [34] Vgl. Günther/Böglmüller, ArbRAktuell       nen/Faltblaetter/Telearbeit.pdf?__blob=pu­
[14] BAnz AT 09.04.2020 V2 (war befristet bis       2020, 186, 188                                  blicationFile (abgerufen am 14.08.2020)
zum 31.07.2020 in Kraft)                            [35] LAG MVP, 15.09.2011 – 5 Sa 53/11, NZA-RR   [53] Vgl. Bertram, A.; Walk, F.; Falder, R.
[15] Siehe Fn. 4                                    2012, 246                                       (2020): Arbeiten im Homeoffice in Zeiten von
[16] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und        [36] Vgl. Eckert, DStR 2020, 987, 991           Corona, III. 5d
SPD,19. Legislaturperiode, 12.03.2018, S. 41        [37] ErfK/Reinhard EFZG § 2 Rdnr. 5             [54] Vgl. Bertram, A.; Walk, F.; Falder, R.
[17] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und        [38] Vgl. Schwede, ArbRAktuell 2020, 160;       (2020): Arbeiten im Homeoffice in Zeiten von
SPD,19. Legislaturperiode, 12.03.2018, S. 52        Richter, ArbRAktuell 2019, 142, 143             Corona, III. 5e
[18] Ebda.                                          [39] Vgl. Schwede, ArbRAktuell 2020, 160        [55] Vgl. Benkert, NJW-Spezial 2019, 306
[19] Ebda.                                          [40] GMBl 2020, S. 303–306 (Nr.16/2020 vom      [56] Vgl. Benkert, NJW-Spezial 2019, 306;
[20] BVerwGE 130, 201; VGH München,                 27.04.2020), https://www.bmas.de/Shared­        ­Günther/Böglmüller: ArbRAktuell 2020, 186
29.10.2019 – BeckRS 2019, 30480                     Docs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/

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