Rechtsformänderung Spital Männedorf - Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012
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Rechtsformänderung Spital Männedorf Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012
Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen das Geschäft «Umwandlung des Zweckverbands Spital Männedorf in eine Aktiengesellschaft» zur Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 mit dem Antrag, der Vorlage zuzustimmen. Erlenbach, 10. April 2012 Für den Gemeinderat F. Arnold, H. Wyler, Präsident Schreiber 1
Antrag Der Gemeinderat unterbreitet der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 folgenden Antrag: 1. Der Umwandlung des Zweckverbands Spital Männedorf in eine Aktiengesellschaft, rückwirkend auf den 1. Januar 2012, wird zugestimmt. 2. Die Interkommunale Vereinbarung zwischen den Politischen Gemeinden Erlen- bach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa und Uetikon am See als Rechtsgrundlage für die Umwandlung des Zweck- verbands Spital Männedorf in eine Aktiengesellschaft wird genehmigt. 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, alle übrigen zur Umsetzung der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft notwendigen Massnahmen zu treffen. 4. Der aus der Umwandlung in der Bilanz der Gemeinde Erlenbach entstehende Buchgewinn von rund Fr. 500’000.– (Differenz zwischen dem Bilanzwert per 31. Dezember 2011 und dem Eigenkapitalanteil der Gemeinde an der Spital Männedorf AG per 1. Januar 2012) wird in der Laufenden Rechnung 2012 durch eine zusätzliche Abschreibung im gleichen Umfang neutralisiert. 5. Der Gemeinderat wird ermächtigt, der Spital Männedorf AG für den an der Urnen- abstimmung vom 17. Mai 2009 bewilligten Gemeindeanteil von brutto Fr. 3,79 Mio. für die 2. Bauetappe der Teilerneuerung des Spitals Männedorf (Stand 31. Dezem- ber 2011 noch rund Fr. 2,35 Mio.) ein verzinsliches und rückzahlbares Darlehen oder eine entsprechende Bürgschaft zu gewähren. Erlenbach, 10. April 2012 Für den Gemeinderat F. Arnold, H. Wyler, Präsident Schreiber 2
Beleuchtender Bericht Die Vorlage in der Übersicht Sicherheit der Gesundheitsversorgung Um auch in Zukunft die qualitativ hochwertige, wohnortnahe Versorgung der regio- nalen Bevölkerung gewährleisten zu können, soll das Spital Männedorf vom heuti- gen Zweckverband in eine Aktiengesellschaft überführt werden. Die Delegierten des Zweckverbands Männedorf haben am 15. März 2012 einstimmig einer entsprechen- den Interkommunalen Vereinbarung der Verbandsgemeinden zugestimmt. Anpassung an neue gesetzliche Bestimmungen Mit den neuen gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton ist der Zweckverband nicht mehr die geeignete Rechtsform für die Führung eines modernen, auf die Be- dürfnisse der Bevölkerung ausgerichteten Spitals. Die Umwandlung zur Aktienge- sellschaft schafft die nötige Flexibilität für das Spital und seine Trägergemeinden, um rasch auf neue Anforderungen und Bedürfnisse eingehen zu können. Mitbestimmung der Gemeinden bleibt bestehen Als Aktionäre werden die Gemeinden von der heutigen Nachschusspflicht befreit und behalten gleichzeitig ihre wichtigen Mitwirkungsrechte. Die künftige Beteiligung der Trägergemeinden kann individuell auf deren finanzielle Möglichkeiten und Inte- ressen abgestimmt werden. Veränderungen in der Zusammensetzung der Träger- schaft werden ebenso erleichtert wie die Beschaffung von Fremdkapital und die Zu- sammenarbeit mit anderen Spitälern. 3
Die Vorlage im Detail Inhaltsverzeichnis Seite A. Zweck der Vorlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 B. Ausgangslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 C. Inhalt der Vorlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 D. Auswirkungen auf die Verbandsgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 E. Empfehlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 F. Antrag Gemeinderat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 G. Antrag Rechnungsprüfungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 H. Abstimmungsfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 I. Anhang (Interkommunale Vereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 4
A. Zweck der Vorlage Das Spital Männedorf gewährleistet eine qualitativ hochwertige, wohnortnahe Versor- gung der regionalen Bevölkerung. Diese wichtige Aufgabe soll das Spital Männedorf auch in Zukunft wahrnehmen können. Mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen von Bund und Kanton ist der Zweckverband dafür nicht mehr die geeignete Rechtsform. Demgegenüber bietet die Aktiengesellschaft die nötige Flexibilität für das Spital und seine Trägergemeinden. Die Umwandlung vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft schafft die Voraussetzungen zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung des unternehmerischen Handlungsspielraums des Spitals Männedorf sowie für eine funktionsgerechte Aufga- benteilung zwischen Trägerschaft und Gesellschaftsorganen. Damit soll der Spital- standort Männedorf gestärkt werden und die bedarfsgerechte regionale Spitalversor- gung gesichert bleiben. B. Ausgangslage Am 1. Januar 2012 ist das neue kantonale Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Grundversorgungs- und Fi- nanzierungspflicht der Gemeinden im Bereich der Spitalversorgung. Sie können aber nach wie vor freiwillig Spitalträger bleiben. Gleichzeitig gilt wegen einer Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ein neues Spitalfinanzierungssystem. Dieses sieht vor, dass Leistungen im stationären Be- reich, also für Spitalaufenthalt und -pflege, unabhängig von der Schwere der Erkran- kung und der Dauer des Spitalaufenthalts in der ganzen Schweiz generell durch Fall- pauschalen (SwissDRG) abgegolten werden. Ferner wird der Kostenanteil der öffentli- chen Hand an die Spitäler nicht mehr in Form von Betriebs- und Investitionsbeiträgen, sondern mit einer Beteiligung des Kantons an den neuen Fallpauschalen geleistet. Verstärkter Wettbewerb im Gesundheitswesen Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen setzen das Spital Männedorf einem ver- stärkten Wettbewerb aus. Unter dem neuen System haben die Spitäler mit den Fall- pauschalen und Entgelten für ihre Dienstleistungen auszukommen. Ihre Kosten spielen für die Höhe der Vergütung für erbrachte Leistungen grundsätzlich keine Rolle mehr. Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Leistungen sind deshalb entscheidend, ebenso wie die Fähigkeit, sich rasch und flexibel an veränderte Marktbedürfnisse anpassen zu können. Zusätzlich werden die Trägergemeinden mit dem Wegfall der Grundversor- gungspflicht weniger bereit sein, finanzielle Risiken zu tragen. Die Organe des Zweck- verbands sind deshalb der Auffassung, dass eine neue Rechts- und Organisationsform geschaffen werden muss, um angemessen auf die neuen Herausforderungen zu rea- gieren und dabei drei Hauptziele zu erreichen: • die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Spitals Männedorf; • die Stärkung des unternehmerischen Handlungsspielraums; • eine funktionsgerechte Verteilung von Kompetenzen und Verantwortung zwischen Trägerschaft und Gesellschaftsorganen. 5
Der Zweckverband ist für das Erreichen dieser Ziele kein geeignetes Instrument. In jüngster Zeit zeigte sich wiederholt, dass bereits kleinere Kooperationen mit anderen Leistungserbringern in der Rechtsform des Zweckverbands nur mit grossem Aufwand und zeitlichen Verzögerungen realisierbar sind. Rechtsform der Aktiengesellschaft bringt klare Vorteile Verwaltungsrat und Delegiertenversammlung sind nach intensiver Prüfung zum Schluss gekommen, dass die Weiterführung des Spitals in der Form der Aktiengesell- schaft (AG) klare Vorteile bietet: • Die AG ist flexibel ausgestaltbar; • Die aktienrechtliche Organisation ist vielfach bewährt. Entscheide können rasch gefällt werden; • Von allen geprüften Rechtsformen eröffnet die AG die umfassendsten Koopera- tionsmöglichkeiten; • Die eingebrachten Eigentumsanteile der bisherigen Zweckverbandsgemeinden dienen der AG als finanzielle Reserve, und sie verbessern die Fremdfinanzierungs- fähigkeit des Spitals; • Als Aktionäre behalten die Gemeinden ihre Mitwirkungsmöglichkeiten; • Die Gemeinden können nicht verpflichtet werden, Beiträge an die Kosten oder sonstige finanzielle Leistungen zu erbringen. Ihr finanzielles Engagement be- schränkt sich darauf, Aktien zu halten; • Die Änderung von Beteiligungen ist in der AG einfacher realisierbar als im Zweck- verband. Insgesamt bietet die AG in einem zunehmend dynamischen Umfeld mehr Flexibilität als der Zweckverband, um sich rasch an veränderte Rahmenbedingungen anzupas- sen. Zudem können die Interessen aller Verbandsgemeinden mit der AG ideal berück- sichtigt werden. Damit kann der Fortbestand des Spitals Männedorf und deren Ar- beitsplätze im Interesse der Region besser gesichert werden. C. Inhalt der Vorlage Interkommunale Vereinbarung (IKV) als gesetzliche Grundlage Mit der IKV schaffen die Verbandsgemeinden die gesetzliche Grundlage für die Um- wandlung in eine AG. Die IKV enthält folgende Elemente: Umwandlung Zweckverband in AG Das Fusionsgesetz des Bundes eröffnet auch öffentlich-rechtlichen Organisationen die Möglichkeit, sich in eine privatrechtliche Rechtsform umzuwandeln. Mit der Umwand- lung werden sämtliche Aktiven und Passiven des Zweckverbands, und auch die Ar- beitsverhältnisse, durch die neue AG übernommen. Die Umwandlung erfolgt rückwir- kend auf den 1. Januar 2012. Zu den Passiven zählt unter anderem eine Eventualver- bindlichkeit von rund Fr. 7,9 Mio. für die berufliche Vorsorge. 6
Festlegung Zweck der AG im Interesse von Bevölkerung und Gemeinden Indem die Gemeinden den Zweck der AG in der IKV festlegen, schaffen sie bewusst eine hohe Hürde, um diesen zu verändern. Im Vordergrund steht wie heute der Betrieb eines Akutspitals, das bei seiner Ausrichtung in erster Linie auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der Aktionärsgemeinden Rücksicht nimmt. Die Um- schreibung ist aber weit genug gefasst, um als Spital flexibel auf die kommenden Be- dürfnisse der Gemeinden und die sich ändernden Erfordernisse des zürcherischen Gesundheitssystems reagieren zu können, indem es zum Beispiel Beteiligungen mit anderen Leistungserbringern eingehen kann. Zudem soll der Verwaltungsrat den Auf- gabenbereich der AG bei Bedarf und im Rahmen der Zweckumschreibung auch auf weitere Aufgaben im Gesundheitsbereich ausdehnen können. Dadurch, dass der Zweck der AG in der IKV festgelegt ist, erfordern Zweckänderungen eine Revision sowohl der Statuten der AG als auch der IKV. Damit bietet die IKV Schutz vor unerwünschten Zweckänderungen, solange die Mehrheit der Aktien in den Händen der Vertragsgemeinden ist. Weil eine Veräusserung von Aktien ohne Zustim- mung der übrigen Gemeinden erst nach dem 1. Januar 2017 zulässig ist, kommt eine Beteiligung Dritter erst ab diesem Zeitpunkt in Frage. Sollten dereinst Dritte die Aktien- mehrheit am Spital Männedorf erwerben, was ohne die Zustimmung der Vertragsge- meinden bzw. deren Verzicht auf das Vorkaufsrecht nicht möglich ist, müssten die Rechtsbeziehungen zwischen den verbleibenden Gemeinden neu geregelt werden. Trägergemeinden werden Aktionäre Aktionäre der neuen AG werden die bisherigen Zweckverbandsgemeinden, welche der Umwandlung zustimmen. Ihre Aktienanteile sollen im Verhältnis den Beiträgen entspre- chen, welche die zustimmenden Gemeinden unter Berücksichtigung einer linearen Ab- schreibung seit 1992 als Investitionsbeiträge in das Spital eingebracht haben. Zur Er- mittlung der Restbuchwerte der geleisteten Investitionsbeiträge wird die gleiche Me- thode angewendet, welche der Kanton in der Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler vom 5. Oktober 2011 vorsieht. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass die Gemeinden entsprechend ihren bisherigen Beitragsantei- len am Spital beteiligt sind. Mit einem Eigenkapitalanteil von Fr. 4’180’165.– ist die Gemeinde Erlenbach mit 6,65% am Aktienkapital der Spital Männedorf AG beteiligt, welches Fr. 1 Mio. beträgt. Finanzierung der AG ohne Nachschusspflicht der Gemeinden Das Spital finanziert sich in Zukunft durch die Einnahmen aus den Fallpauschalen, die Beiträge aus der Zusatzversicherung, die ambulant erbrachten Dienstleistungen sowie die Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen. Das neue Spitalfinanzierungssystem des KVG mit Fallpauschalen deckt grundsätzlich sowohl die Betriebs- als auch die Investi- tionskosten des Spitals. Die Aktionäre trifft auf jeden Fall keine Pflicht, für ein allfälliges Betriebsdefizit aufzukommen. Sollten die Gesamteinnahmen zu tief sein, um das Spital im bisherigen Umfang weiterzuführen, müssen die Aktionärsgemeinden gemeinsam entscheiden, ob sie sich zusätzlich finanziell engagieren wollen. Eine Pflicht dazu be- steht im Gegensatz zur Regelung unter dem bisherigen Zweckverband nicht. Ange- sichts der Bedeutung für die Region darf davon ausgegangen werden, dass die Aktio- 7
närsgemeinden auch ohne Nachschusspflicht alles daran setzen werden, das Weiter- bestehen des Spitals Männedorf zu sichern. Neben der freiwilligen Erweiterung der Eigenkapitalbasis durch die Vertragsgemeinden (z.B. durch Erhöhung des Aktienkapitals oder Aktionärsdarlehens mit Rangrücktritt) hat das Spital neu die Möglichkeit, zusätzliches Eigen- oder Fremdkapital von Dritten zu beschaffen. Wenn die Aktionärsgemeinden zusätzliche Dienstleistungen des Spitals wünschen (z.B. Rettungsdienste), so können sie gemeinsam über deren Finanzierung entscheiden. Die Freiwilligkeit zusätzlicher Kapitaleinlagen und die demokratische Mitwirkung der Bevölkerung der einzelnen Gemeinden bleiben dadurch in jedem Fall gewahrt. Die Stimmberechtigten aller Zweckverbandsgemeinden haben am 17. Mai 2009 der 2. Bauetappe der Teilerneuerung des Spitals Männedorf mit Gesamtkosten von Fr. 69,5 Mio. und einem Kostenanteil für Erlenbach von brutto Fr. 3,79 Mio. zuge- stimmt. Wegen der Neuregelung der Spitalfinanzierung im Rahmen des SPFG ist es nicht mehr erforderlich, einen Investitionskostenanteil zu übernehmen, da diese Kosten grundsätzlich mit den Fallpauschalen abgegolten werden. Zur Überbrückungsfinanzie- rung dieser Bauetappe beabsichtigt der Gemeinderat aber, dem Spital ein verzinsli- ches und rückzahlbares Darlehen entsprechend dem bewilligten Gemeindeanteil zu gewähren. Für Erlenbach beträgt der Restkostenanteil noch rund Fr. 2,35 Mio. (Stand 31. Dezember 2011). Das Darlehen wird mit 1,5% verzinst und ist innert fünf Jahren zurückzuzahlen. Inkrafttreten nur bei Zustimmung von mindestens sieben Gemeinden Da das Spital Männedorf sowohl in der Form des Zweckverbands als auch der AG nur überlebensfähig ist, wenn genügend Gemeinden beteiligt sind, tritt die IKV nur dann in Kraft, wenn ihr im Minimum sieben Gemeinden, davon mindestens drei der vier gröss- ten Gemeinden (Stäfa, Meilen, Küsnacht, Männedorf), zustimmen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, bleibt der bisherige Zweckverband bestehen - mit den daraus folgenden Rechten und vor allem Pflichten der Verbandsgemeinden, namentlich in finanzieller Hinsicht. Die Zweckverbandsbestimmungen müssten dann einer Revision unterzogen werden, weil sie teilweise nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton übereinstimmen. Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren soll der Aktionärskreis stabil bleiben, um den Betrieb des Spitals in der bisherigen Form sicherzustellen. Danach ist es den Gemeinden freigestellt, weiterhin Aktionäre zu bleiben oder ihre Anteile zu verkaufen und damit aus der IKV auszuscheiden. Je nach Entwicklung des Spitals sind in Zu- kunft möglicherweise auch Private daran interessiert, sich als Aktionäre zu beteiligen. Dies soll möglich sein, doch wird den Gemeinden auch nach Ablauf dieser fünf Jahre das Recht zustehen, mittels Ausübung eines Vorkaufsrechts die Aktien einer ausstei- genden Gemeinde zu übernehmen. Die genaue Regelung dazu findet sich im separat abzuschliessenden Aktionärbindungsvertrag. Sie schliesst auf jeden Fall aus, dass sich private Investoren gegen den Willen der beteiligten Gemeinden am Spital beteiligen können. 8
Übernahme der Anstellungsverhältnisse Das Fusionsgesetz gewährleistet die Rechte der Spitalangestellten bei der Umwand- lung. Nach der Umwandlung werden die Arbeitsverhältnisse nicht mehr öffentlich- rechtlich, sondern privatrechtlich ausgestaltet sein. Abgesehen von gewissen verfah- rensrechtlichen Aspekten erfahren sie jedoch keine wesentlichen inhaltlichen Verände- rungen. Angesichts des Mangels an qualifizierten Mitarbeitenden will und muss das Spital Männedorf auch in Zukunft attraktive Anstellungsbedingungen anbieten, um konkurrenzfähig zu bleiben. Vor allem aber profitieren die Mitarbeitenden vom Haupt- ziel der neuen Rechtsform: der Erhaltung des Spitals Männedorf. (Genauer Wortlaut der IKV siehe Anhang) Weitere grundlegende Dokumente Mit der Zustimmung zur IKV schaffen die Stimmberechtigten der Trägergemeinden die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Umwandlung. Darüber hinaus braucht die AG zusätzliche Regelungen in Form von Statuten. Zudem erfordert die gemeinsam zu ver- folgende Strategie bei der Spitalführung, dass sich die Gemeinden auf eine verbindli- che vertragliche Grundlage festlegen. Dies geschieht mittels Aktionärbindungsvertrag. Die Statuten und der Aktionärbindungsvertrag sind nicht direkt Gegenstand dieser Vor- lage. Mit der Zustimmung zur IKV ermächtigen die Stimmberechtigten aber die Ge- meinderäte der Trägergemeinden, Statuten und einen Aktionärbindungsvertrag festzu- legen bzw. abzuschliessen. Die Statuten und der Aktionärbindungsvertrag dienen als Hintergrundinformation, wie die AG konkret ausgestaltet werden soll. Es obliegt den Aktionärsgemeinden, den Inhalt dieser Dokumente zu verabschieden und diese allen- falls zu einem späteren Zeitpunkt - soweit es die IKV zulässt - abzuändern. • Statuten Die Statuten legen das rechtliche Gerüst der AG fest. Insbesondere regeln sie, wie hoch das Aktienkapital ist und wie die Befugnisse der einzelnen Organe (General- versammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle) aussehen. Der genaue Wortlaut der vorgesehenen Statuten ist auf der Homepage der Ge- meinde Erlenbach les- und herunterladbar. • Aktionärbindungsvertrag Der Aktionärbindungsvertrag stellt sicher, dass die Aktionärsgemeinden ihre Inte- ressen gemeinsam ausüben. Deshalb sieht er unter anderem vor, dass ein Aktien- anteil von mindestens 20 Prozent Anspruch auf einen Verwaltungsratssitz gibt. Die von den Aktionären anlässlich der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen die Interessen der Aktionärsgemeinden wahr. Der Aktio- närbindungsvertrag sieht vor, dass der Verwaltungsrat wichtige Entscheidungen nur mit einer qualifizierten Mehrheit fällen kann. Damit in einer Übergangsphase ein geordneter, stabiler Betrieb gewährleistet ist, dürfen die Gemeinden während der ersten fünf Jahre ihre Aktienanteile nicht verkaufen. Danach steht es ihnen frei, ihre Aktienanteile an Dritte - auch an Private - zu veräussern. Den anderen Aktio- 9
närsgemeinden soll jedoch ein Vorkaufsrecht zustehen, damit der Aktionärskreis geschlossen bleiben kann, wenn die bisherigen Aktionärsgemeinden dies wün- schen. Hinzukommende Aktionäre sind zudem verpflichtet, sich dem Aktionärbin- dungsvertrag anzuschliessen. Der Aktionärbindungsvertrag enthält sodann eine Regelung über den Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke. Ein derartiger Verkauf kann aus unternehmeri- schen Gründen sinnvoll oder sogar notwendig sein. Die Standortgemeinde hat in diesem Fall ein Vorkaufsrecht. Allerdings kann dieses Vorkaufsrecht durch eine Änderung des Aktionärbindungsvertrags aufgehoben werden. Dies ist aber nur möglich mit Zustimmung aller Aktionäre. Diese Änderung kann sich zum Beispiel dann aufdrängen, wenn eine Standortgemeinde nicht Aktionärin ist. Der Aktionärbindungsvertrag hat eine feste Vertragsdauer von zehn Jahren und verlängert sich dann automatisch um drei Jahre, wenn er von keiner Vertragspartei gekündigt wird. Für die nicht kündigenden Aktionäre gilt der Vertrag weiter. Ferner haben diese ein Kaufrecht an den Aktien der ausscheidenden Vertragspartei. Da- mit ist grundsätzlich sichergestellt, dass die verschiedenen im Vertrag vorgesehe- nen Rechte (Vorhandrecht, Vorkaufsrecht, Kaufrecht etc.) weiterhin Geltung haben. Insbesondere behalten die Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit, weiterhin den Kreis der Aktionäre zu bestimmen. Der genaue Wortlaut des vorgesehenen Aktionärbindungsvertrags ist auf der Homepage der Gemeinde Erlenbach les- und herunterladbar. D. Auswirkungen auf die Verbandsgemeinden Zustimmende Gemeinden werden Aktionäre Die Gemeinden, welche der Umwandlung zustimmen, behalten ihre Anteile am Spital und können als Aktionärinnen und Eigentümerinnen der AG nach wie vor über die Aus- richtung der AG mitbestimmen. Ihre bisherigen finanziellen Beiträge (Investitionen, Kontokorrentguthaben Laufende Rechnung, Grundeigentum Finanzvermögen) werden in Eigenkapitalanteile der AG umgewandelt (für Erlenbach ergibt dies bei einem Eigen- kapitalanteil von Fr. 4,18 Mio. insgesamt 66’500 Namenaktien à Fr. 1.–, was 6,65% des Aktienkapitals von Fr. 1. Mio. entspricht). Der Wert der Beteiligung der Gemeinden bleibt somit grundsätzlich gleich. Durch die neue Stellung als Aktionäre sind die Gemeinden nicht mehr verpflichtet, all- fällige Betriebsdefizite des Spitals zu decken. Sie können deshalb autonom entschei- den, wie ihr finanzielles Engagement in Zukunft aussieht. Dies unterscheidet die AG vom Zweckverband, welcher die Gemeinden nach bisherigem Recht verpflichtete, ein allfälliges Betriebsdefizit zu decken. Die Umwandlung in eine AG bringt damit für die Gemeinden in erster Linie eine Erweiterung der Autonomie und eine Reduktion der Pflichten. 10
Ablehnende Gemeinden scheiden aus dem Zweckverband aus Falls das Quorum für die Umwandlung erreicht wird, scheiden nicht zustimmende Ge- meinden zum Zeitpunkt der Umwandlung aus dem Zweckverband aus. In der IKV ist vorgesehen, dass die verbleibenden Gemeinden bzw. das Spital den ausscheidenden Gemeinden ihre Liquidationsanteile – auch unter Berücksichtigung der auf die AG übergehenden Passiven, für welche die ausscheidenden Gemeinden nicht mehr haften - abgelten. Die Einzelheiten der Abgeltung der ausscheidenden Gemeinden für ihre bisher erbrachten finanziellen Beiträge werden in separaten Vereinbarungen geregelt, welche die Zahlungsmöglichkeiten des Spitals sowie die Interessen der verbleibenden und der austretenden Gemeinde/n berücksichtigen. Situation bei Ablehnung der Umwandlung Wenn das Quorum für die Umwandlung nicht erreicht wird, bleibt der Zweckverband bestehen, ohne dass eine Gemeinde automatisch ausscheidet. In der Folge müssten die Zweckverbandsbestimmungen einer Revision unterzogen werden, um sie an die neuen gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton anzupassen. Wollen einzelne Gemeinden nach gescheiterter Umwandlung den Zweckverband ver- lassen, so haben sie gemäss den unveränderten Zweckverbandsstatuten eine fünfjäh- rige Kündigungsfrist einzuhalten. Dies gilt auch für die Gemeinde Oetwil am See, wel- che ihren Austritt aus dem Zweckverband per Ende 2016 bereits rechtsgültig mitgeteilt hat. Finanzielle Auswirkungen Die Umwandlung des Zweckverbands in eine Aktiengesellschaft führt in der Jahres- rechnung 2012 der Gemeinde Erlenbach zu einem Buchgewinn. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einlagen gemäss Bilanz der Gemeinde per 31. Dezember 2011 sowie dem Kontokorrentguthaben der Gemeinde beim Spital in der Laufenden Rechnung und der Sacheinlage gemäss Eröffnungsbilanz der zu gründenden Aktien- gesellschaft per 1. Januar 2012. Die Differenz und damit der Buchgewinn beträgt rund Fr. 500’000.–. Mit einer zusätzlichen Abschreibung im Verwaltungsvermögen im glei- chen Umfang in der Laufenden Rechnung 2012 wird dieser Buchgewinn neutralisiert. E. Empfehlung Die Delegiertenversammlung und der Verwaltungsrat des Zweckverbands sowie die Spitaldirektion sind davon überzeugt, dass die Umwandlung des Zweckverbands in eine AG die notwendige Grundlage schafft, um auch in Zukunft ein qualitativ gutes, er- folgreiches Spital für die Bevölkerung der Verbandsgemeinden zu betreiben. Die Umwandlung als Ganzes wie auch die einzelnen Elemente (IKV, Statuten, Aktionär- bindungsvertrag) wurden sowohl von der Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich (Gemeindeamt) als auch von der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich de- tailliert geprüft und als zulässig beurteilt. 11
F. Antrag Gemeinderat Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, der Rechtsformänderung des Spitals Männedorf an der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 zuzustimmen. Erlenbach, 10. April 2012 Für den Gemeinderat F. Arnold, H. Wyler, Präsident Schreiber G. Antrag Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt den Stimmberechtigten, die Vorlage "Umwandlung des Zweckverbands Spital Männedorf in eine Aktiengesellschaft" anzu- nehmen. Erlenbach, 17. April 2012 Für die Rechnungsprüfungskommission W. Wetli, E. Scherrer, Präsident Aktuar H. Abstimmungsfrage Die Abstimmungsfrage lautet: "Wollen Sie der Umwandlung des Zweckverbands Spital Männedorf in eine Aktien- gesellschaft zustimmen und den Gemeinderat mit dem Vollzug beauftragen?" 12
I. Anhang Interkommunale Vereinbarung - "Spital Männedorf vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft" Die Politischen Gemeinden Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männe- dorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa und Uetikon am See haben bis jetzt einen Zweck- verband gebildet, um gemeinsam das Spital Männedorf zu betreiben. Als Folge der Einführung schweizweit einheitlicher Fallpauschalen (SwissDRG) gestützt auf eine KVG-Änderung per 1.Januar 2012 sowie der gleichzeitigen Inkraftsetzung des neuen kantonalen Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG) beschliessen die Zweckverbandsgemeinden, die Rechtsform des Spital Männedorf in eine AG zu än- dern, um wirtschaftlich und betrieblich flexibler reagieren und auch Private am Spital beteiligen zu können. Die vorliegende Interkommunale Vereinbarung (IKV) bildet die neue Rechtsgrundlage für den Betrieb des Spitals Männedorf, wobei die Statuten der AG sowie ein Aktionär- bindungsvertrag die weiteren Grundlagen der Spital Männedorf AG darstellen. Entsprechend bestimmen diejenigen Gemeinden, deren Stimmberechtigten in der Ur- nenabstimmung der Rechtsformänderung zugestimmt haben, folgendes: Art. 1 Umwandlung des Zweckverbands in eine AG Gestützt auf die vorliegende IKV erfolgt auf dem Weg von Art. 99 ff. FusG eine Um- wandlung des Zweckverbands "Spital Männedorf" in eine Aktiengesellschaft rückwir- kend per 1. Januar 2012. Die vorliegende Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der beteiligten Politisch- en Gemeinden als Teil der Trägerschaft der Spital Männedorf AG (Trägergemeinden) sowie die Grundstruktur der Spital Männedorf AG. Mit der Gründung der AG wird der Zweckverband aufgelöst. Die beteiligten Gemein- den stimmen allen Rechtshandlungen zu, welche für die Umwandlung und die Grün- dung der AG erforderlich sind. Als Trägergemeinden schliessen sie ferner einen Aktio- närbindungsvertrag ab, der von der vorliegenden Vereinbarung unabhängig ist. Art. 2 Zweck der Spital Männedorf AG Die Spital Männedorf AG betreibt ein Akutspital unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Einwohnerinnen und Einwohner der Region. Die Spital Männedorf AG kann mit allen oder mit einzelnen Trägergemeinden zu betriebswirtschaftlichen bzw. marktüblichen Bedingungen besondere Leistungsaufträge vereinbaren wie z.B. den Betrieb eines Rettungsdienstes oder Leistungen im Pflegebereich. 13
Die Gesellschaft kann weitere Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung über- nehmen. Sie kann mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen des Gesund- heitswesens zusammenarbeiten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten aus- üben, die geeignet erscheinen, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die mit diesem zusammenhängen. Die genaue Umschreibung des Zwecks erfolgt in den Statuten der Spital Männedorf AG. Art. 3 Aktionäre der Spital Männedorf AG Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Aktionäre des Spitals Männedorf Trä- gergemeinden, welche vorher zum Zweckverband gehörten. Die Beteiligungen der Trägergemeinden richten sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Beiträge (Investitionen, Kontokorrente Betriebsrechnung, Grundeigentum Finanzver- mögen gemäss Tabelle Berechnung Eigenkapitalanteil Spital Männedorf AG) der ein- zelnen Trägergemeinden gemäss Buchwert. Für die seit 1992 bis zum Inkrafttreten des neuen Spitalplanungs- und Finanzierungsgesetzes (SPFG) geleisteten Investitionsbei- träge der Verbandsgemeinden ist der Restbuchwert entsprechend der Berechnungs- weise massgebend, die die Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträ- gen an Spitäler vom 5. Oktober 2011 mit Bezug auf die Umwandlung früherer Investi- tionsbeiträge in Guthaben und Darlehen des Kantons vorsieht. Ab dem 1. Januar 2017 sind die Trägergemeinden berechtigt, ihre Beteiligung ganz oder teilweise zu veräussern, sei dies an andere Trägergemeinden, an andere Hoheits- träger oder an Dritte, unter Einschluss von Privaten. Zuständig für einen solchen Be- schluss ist die Gemeindeversammlung, soweit das kommunale Recht nicht etwas an- deres vorsieht. Bis zum 31. Dezember 2016 bedarf eine ganze oder teilweise Veräusserung einer Be- teiligung der Zustimmung der Gemeindeexekutiven der übrigen Trägergemeinden. Das Nähere regelt der Aktionärbindungsvertrag. 14
Art. 4 Finanzierung der Spital Männedorf AG Die Spital Männedorf AG übernimmt die Aktivitäten des Zweckverbands Spital Männe- dorf mit allen Aktiven und Passiven. Ferner übernimmt die Spital Männedorf AG die in Darlehen umgewandelten, auf die einzelnen Zweckverbandsgemeinden aufgeteilten Staatsbeiträge an den Zweckverband. Das Aktienkapital wird gebildet durch die Einbringung der Beiträge nach Art. 3 Abs. 2. Im Übrigen finanziert sich die Spital Männedorf AG primär durch die Erträge ihrer Tä- tigkeit, ferner durch die Erweiterung der Eigenkapitalbasis (Aktienkapital, Aktionärsdar- lehen mit Rangrücktritt) sowie mit Fremdkapital (insbesondere Darlehen von Gemein- den, Banken und weiteren). Eine Pflicht der Trägergemeinden zur Finanzierung der Spital Männedorf AG, z.B. mit- tels Beiträgen an ein allfälliges Betriebsdefizit, besteht nicht. Einzelne Trägergemeinden können mit der Spital Männedorf AG Vereinbarungen über deren freiwillige Finanzierung eingehen, z.B. in der Form von Darlehen, der Stellung von Sicherheiten etc. Derartige Vereinbarungen dürfen die Rechte der übrigen Träger- gemeinden nicht beeinträchtigen. Art. 5 Beitritt weiterer Gemeinden Weitere Gemeinden oder andere Hoheitsträger, welche eine Beteiligung am Spital Männedorf erwerben, werden mit dem Erwerb der Beteiligung auch Partei dieser Ver- einbarung. Der Beitritt Privater zur vorliegenden Vereinbarung ist demgegenüber aus- geschlossen. Art. 6 Wegfall der Vertragsbindung, Auflösung Die vollständige Veräusserung der Beteiligung bewirkt ohne weiteres den Wegfall der Vertragsbindung für die veräussernde Gemeinde. Vor dem 1. Januar 2017 ist hierzu das Einverständnis der anderen Trägergemeinden erforderlich. Die vorliegende Vereinbarung fällt dahin, falls die Spital Männedorf AG aufgelöst wird, der Zweck gemäss Art. 2 nicht mehr erfüllt werden kann oder das Spital Männedorf nicht mehr auf der Zürcher Spitalliste ist. 15
Art. 7 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft für diejenigen Ge- meinden, welche ihr zugestimmt haben. Für die rechtsgültige Inkraftsetzung bedarf es der rechtsgültigen Zustimmung von mindestens sieben Zweckverbandsgemeinden, unter Einschluss von mindestens drei der Gemeinden Küsnacht, Stäfa, Männedorf und Meilen. Die Trägergemeinden sind sich einig, dass Gemeinden, welche dieser Vereinbarung nicht zustimmen, einen angemessenen Liquidationsanteil erhalten sollen. Die Berech- nung des Wertes des Liquidationsanteils erfolgt per 1. Januar 2012, unter Einschluss der Eventualverpflichtung aus beruflicher Vorsorge. Der auf ausscheidende Gemeinden entfallende Liquidationsanteil entspricht ihrem Eigenkapitalanteil gemäss Tabelle Be- rechnung Eigenkapitalanteil Spital Männedorf AG. Die Trägergemeinden werden dies mit den ausscheidenden Gemeinden in Vereinbarungen regeln, wobei namentlich auf die Finanzierbarkeit zu achten ist. Daher wandelt sich beim Ausscheiden einer Ge- meinde der Liquidationsanteil in ein nachrangiges, zinsloses Darlehen, das innert max. 29 Jahren zurückbezahlt werden muss. Die minimale jährliche Rückzahlung beträgt 1/29. Aus ökologischen Gründen verzichtet der Gemeinderat, diesem "Beleuchtenden Be- richt" auch die Statuten der Spital Männedorf AG sowie den Aktionärbindungsvertrag beizulegen. Diese Dokumente sind auf der Homepage der Gemeinde Erlenbach (www.erlenbach.ch) unter "Aktuelles / Weisungen Gemeindeversammlungen/Urne / Rechtsformänderung Spital Männedorf" zum Lesen und Herunterladen aufgeschalten. Selbstverständlich kann aber auch das Zustellen dieser beiden Dokumente in "Papier- form" bei der Gemeinderatskanzlei verlangt werden (Tel. 044 913 88 11, kanzlei@erlenbach.ch). 16
ERLENBACH – EINZIGARTIG AM ZÜRICHSEE.
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