Regelungen für die Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens
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Regelungen für die Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens Gemäß der allgemeinen Vorgaben des § 73 Hessischen Schulgesetzes (HSchG), die durch die Detail- regelungen in den §§ 26 ff der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) näher ausgestaltet werden, gilt: 1. Grundsätze der Leistungsbewertung • Die Bewertung von Schülerleistungen erfolgt als Einschätzung und Beurteilung entweder in Noten oder in Punkten eigenverantwortlich durch die jeweilige Lehrkraft, die die Schülerin bzw. den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet hat. Bei einem Wechsel der Lehr- kraft im laufenden Schuljahr ist eine Abstimmung zwischen allen Lehrkräften erforderlich, die das Fach in dem Schuljahr unterrichtet haben. • Die Beurteilung dient einerseits der Lehrkraft als Maßstab für die Erreichung der jeweiligen Lernziele. Zum anderen sollen Schülerinnen und Schüler mit der Beurteilung ihre Stärken und Schwächen erkennen können. • Eine Beurteilung von Leistungen erfolgt nur, wenn die erbrachten Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen erheblich sind, das heißt über unbedeutende Einzeläußerungen hinausgehen. Es darf also nicht jede Äußerung einer Schülerin bzw. eines Schülers bewertet werden. • Lehrkräfte müssen sich regelmäßig und kontinuierlich ein Bild der Leistungen und Entwicklun- gen der Schülerinnen und Schüler machen; punktuelle Leistungsfeststellungen reichen nicht aus. • Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern regelmäßi- ge Rückmeldungen zu dem auf der mündlichen Mitarbeit beruhenden Leistungsstand (mündli- che Noten) zu geben. In die mündliche Noten gehen im Unterricht erbrachte Leistungen ein, ausgenommen sind Klassenarbeiten und Lernkontrollen. • Diese Grundsätze gelten auch für die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens. Hier ist je- doch für die Festlegung der Bewertung die Klassenkonferenz statt der Lehrkraft zuständig. 2. Maßstäbe der Leistungsbewertung • Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die im Zusammenhang mit dem Unterricht er- brachten mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht wurden, dürfen nicht in die Bewertung und nicht in Leistungskontrollen (schriftliche Arbeiten, mündli- che Prüfungen) eingehen. Die Lehrkraft muss den Lernstoff im Unterricht mit den Schülerinnen und Schülern bearbeitet haben. • Bei der Bewertung dürfen nur Kenntnisse und Fähigkeiten beurteilt werden, die im Unterricht vermittelt wurden. Themen, die zuvor nicht im Unterricht behandelt worden sind, dürfen kei- nesfalls bewertet werden. • Zudem ist die individuelle Leistungsentwicklung der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers im Laufe des Schuljahres in die Bewertung einzubeziehen. Die erbrachten Leistungen müssen also zu den früheren Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers in Bezug gesetzt wer- den. • Nicht zulässig ist, die Bewertung einer einzelnen Schülerin bzw. eines einzelnen Schülers im Vergleich zum Lernstand der gesamten Lerngruppe festzulegen. 1 Stand: 11.03.2021
• Zu Beginn eines Schuljahres müssen die Schülerinnen, Schüler und Eltern in jedem Fach dar- über informiert werden, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung die Bewertung der Leistungen erfolgt. • Vor den Zeugniskonferenzen müssen die Noten jedes Faches den Schülerinnen und Schülern in für sie verständlicher Weise von der Fachlehrkraft begründet werden. • Zudem sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Halbjahr über ihren Leistungs- stand in den mündlichen und sonstigen Leistungen zu informieren. • Die verbindlich anzuwendenden Bewertungskriterien ergeben sich aus § 73 Abs. 4 HSchG: - sehr gut: wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, - gut: wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, - befriedigend: wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, - ausreichend: wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden, - mangelhaft: wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, - ungenügend: wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. • Die Vergabe von Zwischennoten (z. B. 2- oder 3+) oder gebrochenen Noten (z. B. 2,5 oder 3,25) ist nicht zulässig. Eine aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz kann bei einer Leistungsbe- wertung durch eine Anmerkung oder, mit Ausnahme von Zeugnissen, durch ein in Klammern gesetztes Plus (+) oder Minus (-) dargestellt werden. Auf Wunsch der Eltern oder volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers müssen die Fachlehrer die Noten erklären. • Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin bzw. der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so wird die Note ungenügend vergeben. • Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin bzw. der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht möglich, wird keine Note vergeben. 3. Zusätzliche Leistungstest (i.S.v. § 73 Abs. 5 Satz 1 HSchG) • Um den Lernerfolg oder Lerndefizite festzustellen können Leistungstests zusätzlich zu den rechtlich vorgesehenen schriftlichen Arbeiten durchgeführt werden. • Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Leistungstests dürfen nicht in die Note der Schülerin bzw. des Schülers eingehen, über die Durchführung und Ergebnisse sind die Eltern sowie die Schüle- rinnen und Schüler zu informieren. 4. Hausaufgaben • Die Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeiten und Vertiefen des Un- terrichtsstoffs. • Die Belastung der Schülerinnen und Schüler mit Hausaufgaben hat altersgemäß und unter Berücksichtigung ihres Rechts auf individuelle Freiheit zur erfolgen. • Die Schülerinnen und Schüler müssen die aufgegebenen Hausaufgaben anfertigen. • Die erteilten Hausaufgaben sind zur Kontrolle und Vermeidung von Fehlern in den Unterricht einzubeziehen. Ihre Erledigung ist regelmäßig stichprobenartig zu überprüfen. 2 Stand: 11.03.2021
• Schriftliche Abfragen der Hausaufgaben in Form von Vokabeltests, Hausaufgabenüberprü- fungen (kurz HÜ) o. ä. sind bezogen auf den Unterrichtsstoff der letzten Kalenderwoche im Umfang von höchsten 15 Minuten in Ausnahmefällen zulässig. • Hausaufgaben dürfen ausschließlich über die Hausaufgabenkontrolltests in die mündliche Note als Leistungsbeurteilung eingehen. • Die Nichtanfertigung von Hausaufgaben darf ausschließlich in die Beurteilung des Arbeits- verhaltens eingehen, dies ist jedoch nur in Fällen hartnäckiger und dauerhafter Verweigerung ihrer Anfertigung zulässig. Eine Berücksichtigung der Hausaufgabenanfertigung in der münd- lichen Note ist nicht zulässig. • Wenn der Unterricht freitags nach 14.00 Uhr endet, dürfen zum nächsten Montag für keine Jahrgangsstufe Hausaufgaben erteilt werden. Bis zur Jahrgangsstufe 9 dürfen bei Unter- richtsende nach 14.00 Uhr an allen Tagen zum nächsten Tag keine Hausaufgaben erteilt wer- den. 5. Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Schwäche • Auch bei Lese-Rechtschreib-Schwäche liegt der Schwerpunkt auf dem Fördergedanken. Daher besteht die Verpflichtung, einen individuellen Förderplan für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler zu entwickeln und Fördermaßnahmen durchzuführen. • Erst an zweiter Stelle kommen Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes. 6. Zuständigkeit für die Leistungsbewertung Die Leistungsbeurteilung erfolgt ausschließlich durch im jeweiligen Fach eingesetzten Lehrkräfte, die die Schülerin bzw. den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet hat. Bei Wechsel der Lehrkraft im laufenden Schuljahr ist eine Abstimmung zwischen allen Lehrkräften erforderlich, die das Fach in dem Schuljahr unterrichtet haben. 7. Leistungsstand und Mahntermine (§23 VOGSV) • Falls die Versetzung einer Schülerin bzw. eines Schülers gefährdet ist, sind die Eltern bzw. die volljährige Schülerin / der volljährige Schüler unter Angabe der Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, zu informieren. • Eine Mitteilung darüber erfolgt zunächst durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis. • Unabhängig von diesem Vermerk im Halbjahreszeugnis muss in allen Fällen einer Versetzungs- gefährdung eine Benachrichtigung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers bis spätestens acht Wochen vor der Zeugnisausgabe erfolgen. Diese Benachrichtigung muss schriftlich erfolgen und eine Kopie in die Schülerakte aufgenommen werden. • Daher erfolgt an der Taunusschule eine Dokumentation des Leistungsstandes im ersten Halb- jahr bis eine Woche nach den Herbstferien und im zweiten Halbjahr bis eine Woche nach den Osterferien. Auf Basis dieses Leistungsstandes werden die Mahnbriefe an Eltern bzw. volljähri- ge Schülerinnen / Schüler verschickt. • Der Leistungsstand acht Wochen vor Ende des ersten Halbjahres wird ermittelt unter Einbezie- hung - mündlicher Noten, - schriftlicher Noten sowie - der individuellen Entwicklung der Schülerin / des Schülers • Der Leistungsstand acht Wochen vor Ende des Schuljahres wird ermittelt unter Einbeziehung 3 Stand: 11.03.2021
- mündlicher Noten, - schriftlicher Noten, - der individuellen Entwicklung der Schülerin / des Schülers - der Note des Halbjahreszeugnisses (nur Sekundarstufe I). • Zusätzlich ist zu den beiden Terminen von jeder Fachlehrkraft ein Leistungsstand zu Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin / des Schülers im entsprechenden Fach festzulegen. • Der Leistungsstand zu den beiden Terminen ist in WebUntis in den entsprechenden Notenka- tegorien einzutragen. 8. Beurteilungszeitraum und Zeugnisse • Im Zeugnis am Ende des ersten Halbjahres (Halbjahreszeugnis) werden lediglich die im ersten Halbjahr erbrachten Leistungen bewertet und dokumentiert. Es ist wesentlicher Bestandteil der Elterninformationen, zu denen die Schule verpflichtet ist. • Dem Zeugnis zum Schuljahresende (Ende des zweiten Halbjahres) in der Sekundarstufe I sind die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde zu legen, also mit Berücksichtigung der Leistungen des ersten Halbjahres. Die Gewichtung muss hier jedoch auf den erbrachten Leis- tungen des zweiten Halbjahres liegen. • Bei der Notengebung am Ende des Schuljahres in der Sekundarstufe I ist die individuelle Lern- entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers zu berücksichtigen. • In Abschlussklassen hat die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens auf einem Beiblatt zum Zeugnis zu erfolgen. 9. Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens • Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens muss strikt von der Leistungsbewertung ge- trennt werden. • Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens fällt im Gegensatz zur Leistungsbewertung nicht in die Zuständigkeit einer einzelnen Lehrkraft, sondern in die Zuständigkeit der Klassen- konferenz, also aller Lehrkräfte, die die Schülerin bzw. den Schüler in der jeweiligen Klasse / Jahrgangsstufe unterrichtet haben. • Mit der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers insgesamt beurteilt, und damit nicht das Verhalten in einzelnen Fächern. • Ein einmaliges Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers darf nicht in die Bewertung der kontinuierlichen Entwicklung eingehen. Ausgenommen davon ist gravierendes Fehlverhal- ten (z. B. Gewalt gegenüber Mitschülerinnen bzw. Mitschülern), das in die Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit eingehen darf. • Eine gesonderte Erfassung (z. B. Berichte, Dokumentierung) einzelner Schülerinnen bzw. Schü- ler, die bereits mit ihrem Verhalten aufgefallen sind, ist zu unterlassen. • Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens hat sich auf die für die Erfüllung des Bil- dungs- und Erziehungsauftrages erforderlichen Angaben entsprechend den Lernzielen des § 2 Abs. 3 HSchG zu beschränken, die in der Anlage zu dieser Regelung aufgeführt werden. • In Abschluss- und Abgangszeugnisse werden keine Beurteilungen des Arbeits- und Sozialver- haltens aufgenommen. • Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt in Noten, die durch schriftliche Aus- sagen ergänzt oder im Rahmen eines schulischen Erziehungskonzepts durch eine verbalisierte Form ersetzt werden können. 4 Stand: 11.03.2021
• Wenn das Arbeits- oder Sozialverhalten mit ausreichend oder schlechter bewertet werden soll, ist wie folgt vorzugehen: - Erforschen der Ursachen des Verhaltens (z. B. durch ein Gespräch mit dem betroffenen Schüler), - Zeitnahe Durchführung eines Elterngesprächs mit dem Ziel, Gründe für das Verhalten zu er- fahren, - Prüfung möglicher und angemessener pädagogischer oder Ordnungsmaßnahmen, um eine Änderung des Verhaltens zu unterstützen, durch die Klassenkonferenz, - Dokumentation der einzelnen Schritte und deren Aufnahme in die Schülerakte und schließ- lich • Festlegung der konkreten Bewertung durch die Klassenkonferenz. Für die Festlegung der Be- wertung des Arbeits- und Sozialverhaltens gelten folgende Kriterien. • Die in den Tabellen aufgeführten Bewertungskriterien einer Beurteilungsstufe müssen nicht al- le zutreffen, um die Einstufung einer Schülerin oder eines Schülers in die entsprechende Be- wertungsstufe zu begründen. • Die Note des Arbeits- und Sozialverhalten entspricht der Notenstufe, bei der die Mehrzahl der beschriebenen Kriterien erfüllt ist. Auch eine besonders deutliche Ausprägung eines einzelnen Kriteriums kann die Vergabe der entsprechenden Kopfnote begründen. a) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens Note Bewertungskriterien zum Arbeitsverhalten 1 Das Arbeitsverhalten verdient besondere Anerkennung, da die Schülerin / (sehr gut) der Schüler... ... Hausaufgaben stets mit besonderer Sorgfalt anfertigt. ... in offenen Arbeitsphasen sehr gut kooperiert und andere motiviert. ... konstant eine sehr hohe Leistungsbereitschaft zeigt. ... stets konstruktiv mit Mitschülerinnen und Mitschülern zusammenarbeitet. ... bereit ist, zum Wohle der Lerngruppe zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. 2 Das Arbeitsverhalten entspricht den Erwartungen in vollem Umfang, da die (gut) Schülerin / der Schüler ... ... Hausaufgaben zuverlässig anfertigt und die Arbeitsmaterialien stets bereithält. ... in offenen Arbeitsphasen gut kooperiert und Rücksicht auf andere nimmt. ... eine konstante Leistungsbereitschaft zeigt. ... gut mit Mitschülerinnen und Mitschülern zusammenarbeitet. … pünktlich zum Unterricht erscheint. 5 Stand: 11.03.2021
3 Das Arbeitsverhalten entspricht den Erwartungen, da die Schülerin / der (befriedigend) Schüler ... ... Hausaufgaben in der Regel anfertigt und Arbeitsmaterialien nur selten vergisst. ... in offenen Arbeitsphasen meist kooperiert und nur selten abgelenkt ist. ... in der Regel Leistungsbereitschaft zeigt und aktiv am Unterricht teilnimmt. ... zumeist konstruktiv mit Mitschülerinnen und Mitschülern zusammenarbeitet. … in aller Regel pünktlich im Unterricht ist. 4 Das Arbeitsverhalten entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen, da (ausreichend) die Schülerin/der Schüler ... ... häufig Hausaufgaben nicht anfertigt oder Arbeitsmaterialien vergisst. ... in offenen Arbeitsphasen zu selten kooperiert sowie sich und andere häufig ablenkt. ... eine geringe Leistungsbereitschaft zeigt. ... zu selten konstruktiv mit Mitschülerinnen und Mitschülern zusammenarbeitet. ... wiederholt zu spät zum Unterricht erscheint. 5 Das Arbeitsverhalten entspricht überwiegend nicht den Erwartungen, da die (mangelhaft) Schülerin / der Schüler ... ... beständig keine Hausaufgaben anfertigt und Arbeitsmaterialien vergisst. ... in offenen Arbeitsphasen nicht kooperiert sowie sich und andere ablenkt. ... durchgängig keine Leistungsbereitschaft zeigt. ... auch nach Aufforderung sich nicht oder kaum am Unterricht beteiligt. ... nicht mit Mitschülerinnen und Mitschülern zusammenarbeitet. … regelmäßig zu spät zum Unterricht erscheint und / oder unentschuldigt fehlt. 6 Das Arbeitsverhalten entspricht nicht den Erwartungen, da die Schülerin/der (ungenügend) Schüler ... ... keine Hausaufgaben anfertigt und Arbeitsmaterialien nie mitbringt. ... in offenen Arbeitsphasen nicht kooperiert sowie sich und andere bewusst ablenkt. ... überhaupt keine Leistungsbereitschaft zeigt. ... auch nach Aufforderung sich nicht am Unterricht beteiligt. ... nicht mit Mitschülerinnen und Mitschülern zusammenarbeitet. ... ständig zu spät zum Unterricht erscheint und / oder unentschuldigt fehlt. 6 Stand: 11.03.2021
b) Notenstufen für die Bewertung des Sozialverhaltens Note Bewertungskriterien zum Sozialverhalten 1 Das Sozialverhalten verdient besondere Anerkennung, da die Schülerin / der (sehr gut) Schüler ... ... sich stets verlässlich an Regeln und Vereinbarungen hält. ... das Schuleigentum und das Eigentum anderer pfleglich behandelt. ... gegenüber anderen stets einfühlsam und reflektiert agiert. ... sich sehr hilfsbereit gegenüber anderen zeigt. ... sich bemüht andere zu integrieren. ... sich auch über den Unterricht hinaus für die Schulgemeinschaft engagiert. ... respektvoll mit den Mitgliedern der Schulgemeinschaft umgeht. 2 Das Sozialverhalten entspricht den Erwartungen in vollem Umfang, da die (gut) Schülerin / der Schüler ... ... sich verlässlich an Regeln und Vereinbarungen hält. ... das Schuleigentum und das Eigentum anderer pfleglich behandelt. ... reflektiert, was das eigene Verhalten für andere bedeutet. ... sich hilfsbereit gegenüber anderen zeigt. ... überwiegend respektvoll mit den Mitgliedern der Schulgemeinschaft umgeht. ... Aufgaben und Pflichten innerhalb des Klassen- / des Schullebens gewissenhaft wahrnimmt (Klassenbuch, Klassendienste etc.). 3 Das Sozialverhalten entspricht den Erwartungen, da die Schülerin / der Schü- (befriedigend) ler ... ... sich weitgehend an Regeln und Vereinbarungen hält. ... das Schuleigentum und das Eigentum anderer pfleglich behandelt. ... sich bemüht, zu reflektieren, was das eigene Verhalten für andere bedeutet. ... sich hilfsbereit gegenüber anderen zeigt. ... in der Regel respektvoll mit den Mitgliedern der Schulgemeinschaft umgeht. 4 Das Sozialverhalten entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen, (ausreichend) da die Schülerin / der Schüler ... ... sich nicht verlässlich an Regeln und Vereinbarungen hält. ... das Schuleigentum und/oder das Eigentum anderer nicht pfleglich behandelt. ... zu wenig reflektiert, was das eigene Verhalten für andere bedeutet. ... sich nur sehr selten hilfsbereit gegenüber anderen zeigt. ... zu verbalen oder körperlichen Ausfällen gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft neigt. ... sich an Versuchen beteiligt hat, andere aktiv auszugrenzen. 7 Stand: 11.03.2021
5 Das Sozialverhalten entspricht überwiegend nicht den Erwartungen, (mangelhaft) da die Schülerin / der Schüler ... ... sich auch nach wiederholten Ermahnungen nicht an Regeln und Vereinbarungen hält. ... das Schuleigentum und das Eigentum anderer wiederholt zerstört. ... häufig ohne Rücksicht auf andere agiert. ... sich nicht für die Gemeinschaft engagiert und sich nicht hilfsbereit zeigt. ... wiederholt gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft verbal oder körperlich ausfällig geworden ist. ... sich wiederholt und anhaltend an der Ausgrenzung anderer beteiligt hat. 6 Das Sozialverhalten entspricht nicht den Erwartungen, da die Schülerin / der (ungenügend) Schüler ... ... sich auch nach wiederholten Ermahnungen bewusst nicht an Regeln und Vereinbarungen hält (Sozialplan). ... das Schuleigentum und das Eigentum anderer mutwillig zerstört. ... ohne Rücksicht auf andere agiert. ... sich nicht für die Gemeinschaft engagiert und sich nicht hilfsbereit zeigt. ... häufig gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft verbal oder körperlich ausfällig geworden ist. ... sich anhaltend an der Ausgrenzung anderer beteiligt hat und diese maßgeblich initiiert. 8 Stand: 11.03.2021
Anlage: Lernziele des § 2 Abs. 3 HSchG Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entspre- chenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen, 1. sowohl den Willen, für sich und andere zu lernen und Leistungen zu erbringen, als auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zum sozialen Handeln zu entwickeln, 2. eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern zu entwickeln, 3. Konflikte vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen, 4. sich Informationen zu verschaffen, sich ihrer kritisch zu bedienen, um sich eine eigenständige Meinung zu bilden und sich mit den Auffassungen Anderer unvoreingenommen auseinander setzen zu können, 5. ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten zu entfalten und Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln. 9 Stand: 11.03.2021
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