Regulierung zur Nachhaltigkeit nimmt Fahrt auf - KPMG
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Regulierung zur Nachhaltig- keit nimmt Fahrt auf Finales Merkblatt der BaFin und vorläufige EU- Einigung zur Taxonomie – eine schöne Bescherung? Januar 2020 Überblick rung vorgelegt, der sowohl anste- hende Regulierungsmaßnahmen Bereits seit geraumer Zeit wird das Bewusstsein des Finanzsek- als auch Erwartungshaltungen der EBA zum Umgang insbesondere Inhalt tors in Bezug auf Nachhaltigkeit mit Klimarisiken in Instituten defi- Überblick geschärft. Für viele Investoren, Seite 1 niert. Kunden, Geschäftspartner, Stan- dardsetzer und Regulierungsbe- Die Diskussion über die Folgen BaFin-Merkblatt hörden stehen Chancen und Risi- von Industrialisierung und Bevöl- Seite 2 ken durch Veränderungen aus den kerungswachstum steht aktuell im EU-Taxonomie Bereichen Umwelt, Soziales und Zentrum des öffentlichen Interes- Seite 3 Unternehmensführung (Environ- ses. Im Finanzsektor lässt sich mental, Social and Governance - eine deutliche Steigerung der EBA-Aktionsplan ESG) für das neue Jahr weit oben Nachfrage nach nachhaltigen Pro- Seite 4 auf der Agenda der Prioritäten. dukten feststellen. Die EU sieht Implikationen und Handlungsbedarf den Finanzsektor als entscheiden- Seite 6 Im Dezember 2019 gab es seitens des Element bei der Umleitung der Standardsetzer und Regulie- von Finanzströmen zur Bekämp- Ausblick rungsbehörden weitere wegwei- Seite 7 fung des Klimawandels. Alle Maß- sende Publikationen. So hat die nahmen sind im Kontext des EU- Bundesanstalt für Finanzdienst- Aktionsplans zur Finanzierung leistungsaufsicht (BaFin) noch am eines nachhaltigen Wachstums 20. Dezember 2019 die finale Fas- vom 8. März 2018 zu sehen. sung des zuvor kontrovers disku- tierten Merkblatts zum Umgang Die neuen Veröffentlichungen mit Nachhaltigkeitsrisiken veröf- bringen mehr Klarheit unter ande- fentlicht. Kurz zuvor hatten sich rem für Institute, Versicherungs- am 18. Dezember 2019 das Euro- unternehmen und Kapitelverwal- päische Parlament und der Rat auf tungsgesellschaften. Sofern nicht die Vorgehensweise zur Festle- schon längst angestoßen, wächst gung der weltweit ersten „grünen der Bedarf, sich ganzheitlich mit Liste“ - einer Klassifikation nach- Nachhaltigkeit zu befassen – von haltiger Wirtschaftstätigkeiten der Geschäfts- und Risikostrate- (Taxonomie) - geeinigt. gie, über die Zusammensetzung des Kunden- und Anlageportfolios Und bereits am 6. Dezember 2019 bis hin zu Prozessen in Vertrieb, hat die Europäische Bankenauf- Refinanzierung, Risikosteuerung, sichtsbehörde (EBA) einen Akti- Produktentwicklung und Bericht- onsplan zur nachhaltigen Finanzie- erstattung. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Aufruf zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft | 2 BaFin-Merkblatt die BaFin „zunächst“ nicht das Deutsche Bundesbank sind selbst Ziel verfolgt, mit dem Merkblatt Mitglieder des Lenkungsaus- Am 24. September 2019 hatte die konkrete Prüfungsanforderungen schusses dieser internationalen BaFin den Entwurf des Merkblatts zu formulieren. Initiative. zum Umgang mit Nachhaltigkeits- risiken in einer Konsultationsfas- Gleichwohl würden jedoch später Klarstellungen sung veröffentlicht. Über die we- entsprechende prüfungsrelevante In der finalen Fassung gibt es eine sentlichen Inhalte hat KPMG in Vorgaben aus europäischer Sicht Reihe von Klarstellungen gegen- seinem Newsletter vom Septem- auf die Unternehmen zukommen. über dem Entwurf. Die BaFin hat ber 2019 ausführlich informiert. Hier können zum Beispiel im Ban- vor allem Begrifflichkeiten aus Die Konsultationsfrist lief bis zum kensektor die EBA-Leitlinien zur angrenzenden Regulierungen, wie 3. November 2019. In dieser Zeit Kreditvergabe und -überwachung z.B. den MaRisk, nunmehr stärker haben die Verbände des Finanz- angeführt werden, deren finale auf das Merkblatt abgestimmt. sektors von der Gelegenheit einer Fassung Ende des ersten Quartals Dies gilt unter anderem für die Stellungnahme regen Gebrauch 2020 zu erwarten ist. Diese Leitli- gemacht. Forderungen rangierten nien machen unter anderem Vor- von einem kompletten Verzicht gaben zur Integration von ESG- • Betonung, dass Nachhaltig- auf das Merkblatt bis hin zur An- Faktoren in die Risikomanage- keitsrisiken keine eigenständi- passungen einzelner Sachverhalte ment- und Kreditvergaberichtlinien ge Risikoart, sondern als Fak- im Detail. der Institute. Die erstmalige An- toren bzw. Treiber der wendung war bislang ab 30. Juni bekannten Risikoarten zu be- Am 20. Dezember 2019 hat die 2020 geplant. Ähnliche Vorstöße trachten sind (zum Beispiel: BaFin dann die finale Fassung des gibt es seitens der EIOPA für Ver- Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Merkblatts veröffentlicht. Es wur- sicherungsunternehmen. Für Ein- Marktpreisrisiken) und in diese de versucht, 39 Eingaben zum richtungen der betrieblichen Al- „übersetzt“ werden müssen Merkblatt zu berücksichtigen. tersvorsorge sind entsprechende • Schnittstelle zu den besonde- Dieses ist in seiner Struktur nahe- Vorschriften bereits in Kraft. Des- ren Funktionen nach MaRisk zu unverändert. Wesentliche An- wegen ist das Merkblatt ohnehin bzw. Schlüsselfunktionen nach passungen innerhalb der beste- ein Vorbote entsprechender ver- VAG (zuvor genannt: „Gover- henden Kapitel betreffen vor allem bindlicher Regelungen auf europä- nance-Funktionen“) die grundsätzliche Positionierung, ischer Ebene. die bessere Verzahnung mit be- Reduktion des Detailgrades stehenden Regularien und einige Die BaFin bleibt weiterhin bei der Klarstellungen sowie vor allem Einordnung, dass die schon be- Vor allem hat die BaFin aber in eine in Teilen deutliche Reduktion stehenden verbindlichen gesetzli- zahlreichen Fällen zum einen den des Detailgrades der Empfehlun- chen oder aufsichtlichen Vorgaben Empfehlungscharakter der Inhalte gen. Am 15. Januar 2020 hat die (konkretisiert zum Beispiel durch herausgestellt („sollte“) und zum Bafin auch eine englische Über- die MaRisk, MaGo, KAMaRisk 1) im anderen den Detailgrad der Emp- setzung des Merkblatts zur Verfü- Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken fehlungen reduziert. Damit unter- gung gestellt. durch das Merkblatt weder abge- streicht sie auch zusätzlich den schwächt noch erweitert werden. schon im Vorfeld betonten Propor- Grundsätzliche Positionierung Betont wird nunmehr der Hinweis, tionalitätsgedanken und lässt den Auf deutlichen Wunsch des Fi- dass die BaFin mit dem Merkblatt Unternehmen ausreichend Frei- nanzsektors wurde die Unverbind- einer Empfehlung des „Network raum zur Auseinandersetzung mit lichkeit der Empfehlungen des for Greening the Financial System einem angemessenen Umgang Merkblatts unterstrichen und klar- (NGFS)“ nachkommt, klimabezo- mit Nachhaltigkeitsrisiken, der gestellt, dass die beaufsichtigen gene Risiken in die Aufsicht ein- nicht nur das individuelle Risi- Unternehmen in der Wahl ihrer zubinden und aufsichtliche Erwar- koprofil, sondern auch das Ge- Ansätze und Methoden zum Um- tungen zu formulieren. BaFin und schäftsmodell berücksichtigt. gang mit Nachhaltigkeitsrisiken Folgende Beispiele können hierbei frei sind. Schon bislang hatte die genannt werden: BaFin das Merkblatt als Orientie- 1 Mindestanforderungen an das Risi- rungshilfe und Zusammenstellung komanagement (BA), an die Ge- • Streichung der ggf. freiwilligen von sinnvollen Verfahrensweisen schäftsorganisation von Versiche- Berücksichtigung durch von bezeichnet, an der sich die beauf- rungsunternehmen bzw. an das der EZB überwachte Institute sichtigten Unternehmen ausrich- Risikomanagement von Kapitalverwal- ten können. Mit der finalen Fas- tungsgesellschaften sung wird jetzt konstatiert, dass © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Aufruf zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft | 3 • Unterstreichung des Proporti- angewendeter Standards auch Beaufsichtigung (zum Beispiel für onalitätsgedankens gemäß durch Dienstleister im Falle nachgelagerte Vorhaben wie sektorspezifischen Vorgaben von Auslagerungen Green Bonds, Eco-Labels und • Relativierung der aufgezeigten • Berücksichtigung von „spezi- Nachhaltigkeitsfonds) sowie An- Beispiele und Fragen für eine algesetzlichen“ Regelungen forderungen an die produkt- bzw. mögliche Strategiediskussion hinsichtlich des gruppenwei- unternehmensspezifische Offen- • Löschung des Hinweises, dass ten Umgangs mit Nachhaltig- legung und das Reporting von angemessenen Risikobewer- keitsrisiken Finanzmarktteilnehmern, Emitten- tungen „häufig nur durch ten und großen Unternehmen. Stresstests“ zu gewährleisten Auch wenn deutlich wird, dass die Entsprechende Klassifizierungen sind (wenngleich den Stress- BaFin bei der Erstellung der fina- können ebenfalls eine Rolle spie- tests weiterhin eine zentrale len Fassung des Merkblatts den len bei der Risikobewertung von Bedeutung eingeräumt wird) Anmerkungen des Finanzsektors Geschäftsaktivitäten und einer • Streichung der Empfehlung zu entgegenkommt, bleiben die we- ggf. zukünftigen aufsichtlichen notwendigen Überprüfungs- sentlichen Empfehlungen in der Privilegierung bei den Eigenmittel- prozessen für die Einhaltung Substanz erhalten. Die im EBA- anforderungen. freiwilliger Nachhaltigkeits- Aktionsplan vom 6. Dezember Eine einheitliche Taxonomie soll standards 2019 artikulierte Erwartungshal- vor allem institutionellen und pri- • Relativierung der Notwendig- tung deckt sich in Kernaspekten vaten Anlegern ermöglichen, sich keit zur Nutzung externer weitestgehend mit den Empfeh- ein Urteil darüber zu bilden, ob Quellen bei der Risikoidentifi- lungen der BaFin. Zusammen mit eine Investition auch tatsächlich zierung den zu erwartenden Regelungen umweltfreundlich ist. Anleger • Starke Kürzung des Detailgra- auf europäischer Ebene besteht könnten damit, wenn sie in Projek- des der Inhalte zu Verantwort- weiterhin für alle beaufsichtigten te und Wirtschaftstätigkeiten mit lichkeiten in der Geschäftsor- Unternehmen die Notwendigkeit, deutlich positiver Wirkung auf ganisation, auch bezüglich sich mit einen angemessenen Klima und Umwelt investieren, „Markt“ bzw. „Marktfolge“ Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken künftig EU-weit von der gleichen (kein Erst-/Zweitvotum) nachvollziehbar auseinanderzuset- Grundlage ausgehen. • Umformulierung der Einstel- zen. lung von Experten in der Risi- EU-Taxonomie Bisher gab es kein einheitliches kocontrolling-Funktion zuguns- Klassifikationssystem, das die ten einer etwaigen Die vorläufige Einigung hinsichtlich Bestimmung ökologisch nachhal- „Verstärkung“ der besonderen der Taxonomie ist wesentlicher tiger Wirtschaftstätigkeiten erlaubt bzw. Schlüsselfunktionen Bestandteil des Aktionsplans der hätte. Mit Hilfe einer „grünen • Keine Empfehlung für die EU-Kommission zur Finanzierung Liste“ soll Compliance-Funktion zur nachhaltigen Wachstums und Überwachung der Einhaltung entspricht dem Ziel der Kapital- freiwillig angewendeter Nach- • die Fragmentierung, die durch marktunion, das Finanzwesen mit haltigkeitsstandards marktbasierte Initiativen und den Bedürfnissen der Realwirt- • Klarstellung der Berichterstat- nationale Praktiken entsteht, schaft zusammenzubringen. Hier- tung für interne Zwecke nur, reduziert werden und zu wurde am 18. Dezember 2019 falls noch nicht bei bestehen- • dem sog. „Greenwashing“ der Entwurf einer „Verordnung zur den Risikoarten mit berück- entgegengewirkt werden, d.h. Etablierung eines Rahmenwerks sichtigt der Vermarktung von Anlage- für nachhaltige Investitionen und • Relativierung zur Verwendung produkten als „grün“ oder die Änderung der Verordnung von langfristigen Szenarioana- „umweltfreundlich“, obwohl 2019/2088 zu nachhaltigkeitsbe- lysen und Klarstellung, dass sie den grundlegenden Um- zogenen Offenlegungen des Fi- der Zeitraum für Auswirkungs- weltstandards nicht entspre- nanzdienstleistungssektors“ ver- szenarien dem konsistenten chen. öffentlicht. und langfristigen Planungszeit- raum eines Unternehmens Grundsätzlich hat eine einheitliche Umweltziele entspricht Taxonomie enorme Bedeutung für Institute, Versicherungsunterneh- Mit der politischen Einigung wird • Fokus der Regelungen für zumindest ein grundlegender Auslagerungsverträge auf men und Kapitalverwaltungsge- sellschaften. Es ergeben sich Rahmen dafür festgelegt, was als „wesentliche“ Auslagerungen ökologisch nachhaltige Wirt- • Relativierung der Empfehlung nämlich unmittelbare Auswirkun- gen auf die Gesetzgebung und schaftstätigkeit klassifiziert wer- zur Berücksichtigung freiwillig © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Aufruf zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft | 4 den kann. Es werden sechs Um- Übergangstätigkeiten investiert Die EBA erläutert zudem ihre auf- weltziele zugrunde gelegt: wird. sichtliche Erwartungshaltung zum Umgang mit ESG-Risiken. Bemer- 1. Klimaschutz Die EU-Kommission wird nun auf kenswerterweise ermutigt sie die 2. Anpassung an den Klimawan- der Basis dieser Rahmenbedin- Institute entsprechende Maßnah- del gungen beauftragt, die tatsächli- men zu ergreifen, bevor der recht- 3. Nachhaltige Nutzung und che Klassifikation zu erarbeiten, liche Rahmen innerhalb der EU Schutz der Wasser- und Mee- indem sie durch delegierte angepasst und die verschiedenen resressourcen Rechtsakte technische Bewer- Mandate der EBA geliefert wur- 4. Übergang zu einer Kreislauf- tungskriterien für jedes einzelne den. wirtschaft Umweltziel und für jeden einzel- Die Aufgaben und Mandate der 5. Vermeidung und Verminderung nen Sektor bestimmt. Dabei wird EBA in Bezug auf ESG-Risiken der Umweltverschmutzung die EU-Kommission von einer basieren auf den nachstehenden 6. Schutz und Wiederherstellung technischen Expertengruppe, der regulatorischen Vorgaben: der biologischen Vielfalt und „Plattform für ein nachhaltiges der Ökosysteme. Finanzwesen“ unterstützt und auch hinsichtlich der Frage bera- • der geänderten EBA- Voraussetzungen der grünen Liste ten, ob weitere Ziele zu verfolgen Verordnung; sind. Hierfür sind entsprechende • der überarbeiteten Eigenkapi- Die wirtschaftlichen Tätigkeiten talverordnung (CRR II) und der Kosten-Nutzen-Analysen zu erstel- müssen die nachstehenden vier Eigenkapitalrichtlinie (CRD V); len. Eine weitere Expertengruppe, Kriterien erfüllen, um als nachhal- • der neuen Wertpapierfir- die sich aus Vertretern der EU- tig klassifiziert werden zu können: menverordnung (IFR) und der Mitgliedstaaten zusammensetzt, wird die EU-Kommission darüber Wertpapierfirmenrichtlinie 1. Sie leisten einen wesentlichen (IFD); hinaus in Bezug auf die Eignung Beitrag zu mindestens einem • dem Aktionsplan der EU- der technischen Evaluierungskrite- der oben genannten sechs Kommission und den damit rien und den hierfür verwendeten Umweltziele verbundenen Legislativpake- Ansatz beraten. 2. Sie verursachen im Hinblick auf ten. die anderen Umweltziele „kei- Die neue Verordnung ist nach dem nen erheblichen Schaden“ Zwischen 2019 und 2025 sieht der Verfahren der „frühzeitigen Eini- 3. Sie entsprechen robusten, Aktionsplan umfangreiche Arbei- gung in zweiter Lesung“ im An- wissenschaftlich fundierten ten zu ESG- bzw. vor allem Klima- schluss an die Überarbeitung technischen Evaluierungskrite- risiken vor. In einem ersten Schritt durch die Rechts- und Sprach- rien. wird sich die EBA auf das Strate- sachverständigen von Rat und 4. Sie halten Mindeststandards in gie- und Risikomanagement und Parlament noch förmlich anzu- den Bereichen Soziales und die damit verbundenen Schlüssel- nehmen. Unternehmensführung ein. kennzahlen sowie die Offenlegung EBA-Aktionsplan konzentrieren. Hiernach soll ein Es wird grundlegend am Konzept spezieller Stresstest zum Klima- der Neutralität in Bezug auf die Am 6. Dezember 2019 hat die wandel entwickelt werden. verschiedenen Energieformen Europäische Bankenaufsichtsbe- Schließlich plant die EBA, Einzel- festgehalten, unter der Bedin- hörde (EBA) einen bis zum Jahr heiten zur aufsichtsrechtlichen gung, dass diese Energien geringe 2025 reichenden Aktionsplan zur Behandlung von „grünen“ Forde- Treibhausgasemissionen verursa- nachhaltigen Finanzierung veröf- rungen zu untersuchen und ggfs. chen. In der Taxonomie sind eben- fentlicht. Gemäß EBA müssen die Risikogewichte bei der Eigen- falls die beiden Unterkategorien Institute in der Lage sein, Nachhal- mittelunterlegung entsprechend „förderliche Tätigkeiten“ und tigkeits- bzw. ESG-Risiken zu anzupassen. „Übergangstätigkeiten“ enthalten. messen und zu überwachen, um D.h. diese Tätigkeiten können als mit Transitionsrisiken als auch Die geplante Arbeit zielt auch da- nachhaltig qualifiziert werden, physischen Risiken, die der Kli- rauf ab, den Aufsichtsbehörden sofern sie bei anderen Wirt- mawandel mit sich bringt, umge- angemessene Instrumente zur schaftsaktivitäten dazu beitragen, hen zu können. In ihrem Aktions- Verfügung zu stellen, um die ESG- die Umweltziele zu erreichen. Es plan stellt die EBA ihren Ansatz Risiken im Rahmen ihrer Auf- ist für jedes Finanzprodukt künftig und ihren Zeitplan für die Erbrin- sichtspraktiken zu verstehen, zu offenzulegen, welcher Anteil in gung von Mandaten im Zusam- überwachen und zu bewerten. diese förderlichen Tätigkeiten und menhang mit ESG-Faktoren dar. Zusätzlich zu den spezifischen Mandaten ist ein allgemeines © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Aufruf zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft | 5 Mandat in der EBA-Verordnung zur das explizit Nachhaltigkeitsrisiken möglicht. Die EBA verweist auf Überwachung des ESG-Risikos berücksichtigt. Anhang I der Leitlinien zur nichtfi- vorgesehen, das gleichzeitig we- nanziellen Berichterstattung, der Hinsichtlich der Definition aufsicht- sentlicher Bestandteil der allge- ausgewählte Indikatoren enthält. licher Erwartungen ermutigt die meinen Arbeit zur Verbesserung EBA die Institute, Nachhaltigkeits- Stresstesting und Szenarioanaly- der Stabilität des Bankensektors überlegungen pro-aktiv in ihre sen ist. Geschäftsstrategie und das Risi- Die EBA plant, einen speziellen Im Folgenden werden die wich- komanagement zu integrieren und Stresstest zum Klimawandel zu tigsten EBA-Mandate im Rahmen entsprechende Geschäftsplanun- entwickeln, mit dem das Hauptziel der genannten Themenschwer- gen sowie Risikosteuerungs-, verfolgt wird, die Anfälligkeit der punkte dargestellt: Kontroll- und Entscheidungspro- Banken für klimabezogene Risiken zesse anzupassen. Strategie und Risikomanagement zu ermitteln und die Relevanz der Schlüsselparameter und Offenle- Engagements zu quantifizieren, Hierbei handelt es sich um ein gung die von physischen Risiken und sehr umfangreiches Mandat, das Transitionsrisiken betroffen sein einen weitreichenden Vorschlag in Gemäß Mandat in Art. 434 a CRR könnten. Bereits in der zweiten Form eines Berichts für das Ma- II wird die EBA umfassende tech- Jahreshälfte 2020 könnte laut nagement von ESG-Risiken und nische Standards zur Umsetzung Aktionsplan im Rahmen der re- deren Integration in Governance, der in Teil 8 CRR enthaltenen Of- gelmäßigen Risikobewertung der Risikomanagement (einschließlich fenlegungsanforderungen entwi- EU-Banken eine Sensitivitätsana- Szenarioanalyse und Stresstests) ckeln. Die Frist für die Übermitt- lyse für Klimarisiken für eine und Aufsicht im Rahmen des so- lung der technischen Standards an Stichprobe von Banken auf freiwil- genannten „Supervisory Review die EU-Kommission läuft bis zum liger Basis durchgeführt werden. and Evaluation Process (SREP)“ 28. Juni 2020. Für die ESG- Diese Analyse würde sich auf enthält. Aufgrund der Komplexität bezogenen Offenlegungen nach Transitionsrisiken konzentrieren dieses Mandats will die EBA be- Art. 449a CRR II für große, kapi- und einen längeren Zeithorizont reits im zweiten/dritten Quartal talmarktorientierte Institute gilt zugrunde legen. 2020 zunächst ein diesbezügliches eine Ausnahmeregelung; diese Diskussionspapier veröffentlichen, gelten im Gegensatz zu den meis- Darüber hinaus wird die EBA den bevor sie dann mit Hilfe des ten Offenlegungspflichten in Teil 8 Instituten und Aufsichtsbehörden Feedbacks den Abschlussbericht CRR, die ab 28. Juni 2021 gelten, im Rahmen des Berichts, basie- bis zum 28. Juni 2021 fertigstellt. erst ab 28. Juni 2022. Die ESG- rend auf dem Mandat gem. Art. 98 Rechtliche Grundlage hierfür ist bezogenen Angaben basieren auf CRD V, Leitlinien für die eigenen Art. 98 Abs. 8 CRD V. bestehenden Arbeiten, wie den Stresstests zur Verfügung stellen. Leitlinien der EU-Kommission zur Entsprechend wird die EBA mög- Basierend auf den Ergebnissen nichtfinanziellen Berichterstattung, licherweise die relevanten Leitli- dieses Berichts, kann die EBA einer Ergänzung zur Berichterstat- nien zum Risikomanagement und dann Leitlinien zur einheitlichen tung über klimarelevante Informa- für das Stresstesting aktualisieren. Einbeziehung von ESG-Risiken in tionen, der EU-Taxonomie und den den aufsichtlichen Überprüfungs- Die EBA ermutigt letztendlich im Empfehlungen der FSB-Task Force und Bewertungsprozess der zu- Aktionsplan trotz aller methodi- zu klimarelevanten finanziellen ständigen Behörden (SREP) her- schen Herausforderungen und Angaben. Diese Informationen ausgeben und auch andere regula- Datenlücken die Institute, eigene sollen für eine Aktualisierung der torische Maßnahmen - Szenarioanalysen zu Klimarisiken technischen Standards – geplant einschließlich der Anpassung von zu entwickeln, um schrittweise die für 2021 – verwendet werden. Leitlinien für die interne Unter- Auswirkungen von physischen nehmensführung, Auslagerungs- Hinsichtlich ihrer Erwartungshal- Risiken und Transitionsrisiken auf vereinbarungen oder Kreditverga- tung ermutigt die EBA die Institu- die Geschäftsaktivitäten besser zu be und -überwachung ändern oder te, ihre Aktivitäten auf dem Gebiet erforschen. Zudem ruft sie Institu- ergänzen. Der genaue Zeitpunkt der nichtfinanziellen Berichterstat- te auf, am freiwilligen Stresstest und die Art der Leitlinien für Insti- tung fortzusetzen. Dabei schlägt zu Klimarisiken im Rahmen der tute und Aufsichtsbehörden sollen sie vor, die Identifikation einiger Risikobewertung 2020 teilzuneh- im Bericht festgelegt werden. Die einfacher Kennzahlen zu priorisie- men. EBA macht deutlich, dass die an- ren, die Transparenz auf den Ge- stehenden Leitlinien für Kredit- bieten der Klimarisiken und deren vergabe und -überwachung das Integration die Geschäfts- und erste spezifische „Produkt“ sind, Risikostrategie der Institute er- © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Aufruf zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft | 6 Aufsichtsrechtliche Behandlung Dabei betreffen die neuen Vorga- • Erweiterte Aufnahme von ben aufgrund des umfassenden Nachhaltigkeitsrisiken in die in- Das Mandat gemäß Art. 501 c Charakters von Nachhaltigkeitsri- terne und externe Berichter- CRR II fordert die EBA zur Über- siken im Grundsatz nahezu sämtli- stattung prüfung auf, inwieweit eine spezi- che Bereiche und Steuerungsas- • Festlegung von internen Risi- elle aufsichtsrechtliche Behand- pekte aller Finanzakteure. kominderungsmaßnahmen lung von Risikopositionen im Insbesondere folgende Hand- und Handlungsalternativen im Zusammenhang mit Vermögens- lungsbedarfe können entstehen: Rahmen aller Geschäftsbezie- werten oder Tätigkeiten, die im hungen Wesentlichen mit umweltbezoge- • Unternehmensspezifische • Sicherstellung einer konsisten- nen und/oder sozialen Zielen ver- Definition und Abgrenzung von ten Anwendung von Gruppen- bunden sind, gerechtfertigt wer- Nachhaltigkeitsrisiken vorgaben in Tochterunterneh- den kann. Die Ergebnisse dieser • Ergänzung bestehender Stra- men Bewertung sollen in einem Bericht tegie- und Planungsprozess • Berücksichtigung von ESG- zusammengefasst werden. Auf- um Nachhaltigkeitsaspekte Faktoren bei der Gestaltung grund der Komplexität und mögli- • Kritische Überprüfung des von Auslagerungsvereinbarun- chen Auswirkungen dieses Man- Produkt- und Kundenportfolios gen dats, plant die EBA, diese Arbeit in zwei Phasen – anhand Veröffentli- und ggf. Anpassung des Pro- chung eines Diskussionspapiers zesses für neue Kunden und Aufgrund der Vielfältigkeit und sowie anschließender Erstellung neue Märkte zunehmenden Bedeutung des eines Berichts unter Berücksichti- • Zugrundelegung der Taxono- Themas werden alle von der BaFin gung der eingegangenen Stel- mie bei der Bewertung des oder EZB beaufsichtigten Unter- lungnahmen – durchzuführen. Die Produktportfolios und ggf. nehmen nicht umhinkommen, ihre Frist zur Einreichung dieses Be- dem Neuen Produkte-Prozess internen Prozesse, Strukturen, richts endet am 28. Juni 2025. • Sensibilisierung aller Mitarbei- Leitlinien und Vertragsdokumente ter, um das Thema in der Un- zu überprüfen und anzupassen. Der Grund für die oben dargestell- ternehmens- und Risikokultur Der Analyse- und Implementie- te Abfolge liegt in der Notwendig- zu verankern rungsaufwand sollte dabei wegen keit, die Geschäftsportfolien von • Anpassung der Prozessland- der weitreichenden und umfas- Instituten unter Nachhaltigkeits- schaft und Methoden der Da- senden Tragweite des Themas gesichtspunkten besser zu ver- tenverarbeitung, inklusive De- nicht unterschätzt werden. Er stehen, bevor sie unter Berück- finition der benötigten Daten erfordert das Zusammenwirken sichtigung der von ihnen • Festlegung klarer Strukturen unterschiedlichster Marktbereiche gewählten Strategien bewertet und Verantwortlichkeiten (z.B. Kredit, Anlage, Treasury etc.) und gesteuert werden. Auch die (Governance) mit nachgelagerten Bereichen wie neue EU-Taxonomie soll zudem • Sicherstellung einer angemes- Organisation/IT, Risikocontrolling, den Instituten und Aufsichtsbe- senen Ressourcenausstattung Finanzen, Compliance, Interne hörden ermöglichen, eingehende- mit entsprechendem Exper- Revision und Recht. re empirische Bewertungen der tenwissen angemessenen aufsichtsrechtli- Insbesondere die nach Außen • Berücksichtigung von Nachhal- chen Behandlung einzelner Pro- ausstrahlende Wirkung auf Kun- tigkeitsrisiken im Rahmen der dukte vorzunehmen. den, Rating-Agenturen und Ge- Geschäftsanbahnung und Port- schäftspartner zeigt die zentrale Implikationen und Handlungs- foliosteuerung Rolle der Finanzwirtschaft zum bedarf • Festlegung zielgerichteter gesamtwirtschaftlichen Umgang Kennziffern und (Früh-) Warni- Auf die beaufsichtigten Unter- mit Nachhaltigkeitsrisiken und ndikatoren auch hinsichtlich nehmen des Finanzsektors kommt dem Klimawandel im Besonderen, der Überwachung der finanzi- in Abhängigkeit von Risikoprofil bedarf aber somit auch einer akti- ellen Performance von Investi- und Geschäftsmodell in vielen ven und intensiven Auseinander- tionen und Projekten Fällen weitreichender Handlungs- setzung mit dem Thema. Nur so • Überarbeitung der bestehen- bedarf zu, der stets auch mit Blick können die notwendigen internen den Risikomodelllandschaft auf die betriebswirtschaftliche Strukturen geschaffen und eine und Integration von Nachhal- Chancen sowie die Möglichkeiten Akzeptanz bei Mitarbeitern und tigkeitsrisiken zur Gestaltung der Außenwahr- Geschäftspartnern aufgebaut • Aufbau geeigneter Methoden nehmung betrachtet werden soll- werden. und Verfahren zum Abbilden te. langfristiger Szenarien und Durchführung von Stresstests © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Aufruf zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft | 7 Ausblick legende Rahmenvorgaben bedeu- tet das Vorgehen freilich, dass die Die EU-Kommission hat mit dem für die Anwender zentralen Um- Aktionsplan zur Finanzierung eines setzungsfragen auf die technische nachhaltigen Wachstums bereits Umsetzungsebene verlagert wer- am 8. März 2018 ein umfassendes den. Hier sind noch zahlreiche Paket auch legislativer Maßnah- Details auszuarbeiten, insbeson- men auf europäischer Ebene auf dere sind für die einzelnen Wirt- den Weg gebracht. Der Finanzsek- schaftsaktivitäten exakte Kriterien tor ist dabei eine Schlüsselbranche und Messwerte zu definieren. Er und kann von den sich eröffnen- erscheint deshalb ratsam, diesen den Chancen der Finanzierung Prozess in den nächsten zwei nachhaltiger Investitionen profitie- Jahren sehr eng zu verfolgen und ren. Bereits jetzt nutzen einzelne mit zu gestalten. Akteure das Thema zur öffentli- chen Aufwertung der eigenen Marke. Neben dem BaFin-Merkblatt wird in den nächsten Jahren eine Reihe von regulatorischen Maßnahmen vor allem auf europäischer Ebene ergriffen. Bereits in der jetzigen Aufsichtspraxis spielen Nachhal- tigkeitsrisiken zudem eine Rolle. So fordert zum Beispiel die Euro- päische Zentralbank (EZB) die von ihr direkt beaufsichtigten signifi- kanten Institute auf, im Rahmen von Aufsichtsgesprächen auf den Stand des Risikomanagements, die Integration in die Kreditverga- be, die Durchführung von Stress- tests und Szenarioanalysen sowie den Anteil des von ESG-Risiken betroffenen Kreditportfolios einzu- gehen. Alle beaufsichtigten Unter- nehmen sollten deshalb die sich abzeichnenden weiteren Maß- nahmen von Standardsetzern und Aufsichtsbehörden in den Jahren vor allem bis 2025 eng verfolgen. Die BaFin hat bereits avisiert, dass sie die Inhalte des Merkblatts ggf. in Einklang mit europäischen Ent- wicklungen anpassen wird. Die EU-Taxonomie für die beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassungen an den Klimawan- del“ soll bis Ende des Jahres 2020 erstellt werden. Eine vollständige Anwendung soll ab Ende 2021 erfolgen. Die Taxonomie für die vier anderen Umweltziele soll bis Ende 2021 erstellt und ab Ende 2022 angewandt werden. Trotz der politischen Einigung auf grund- © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Aufruf zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft | 8 Sprechen Sie uns gerne an! Impressum KPMG hat die neuen Anforderun- KPMG AG gen strukturiert aufgearbeitet und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den bestehenden Anforderungen Klingelhöferstraße 18 gegenüberbestellt, um neue Hand- 10785 Berlin lungsbedarfe zügig zu erkennen. Unsere Teams aus erfahrenen Ex- perten in den Bereichen Banking, Asset Management und Insurance unterstützen Sie gerne dabei, sich optimal auf die Anforderungen an das nachhaltige Wirtschaften vor- zubereiten. KPMG AG Banking Asset Management Christoph Betz Maren Schmitz Partner, Financial Services Partner, Financial Services T +49 69 9587-4347 T +49 69 9587-2797 christophbetz@kpmg.com marenschmitz@kpmg.com Thilo Kasprowicz Insurance Partner, Financial Services T +49 69 9587-3198 Dr. Roman Schulze tkasprowicz@kpmg.com Senior Manager, Financial Services Markus Quick T +49 221 2073-1092 Partner, Financial Services romanschulze@kpmg.com T +49 69 9587-4687 markusquick@kpmg.com Dr. Sebastian Rick Senior Manager, Financial Services T +49 69 9587-1566 www.kpmg.de srick@kpmg.com www.kpmg.de/socialmedia Gerald Rosenfeld Manager, Financial Services T +49 69 9587-1930 grosenfeld@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informati- onen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfir- men, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzei- chen von KPMG International.
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