Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
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Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber 3. Workshop Strom Teilprojekt 13 Steffen Boche, Philipp Hörnig
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 1.1 Verteilernetzkomponente 1.2 NEMoG 1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur 1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8 2 EU-Winterpaket 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 2
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 1.1 Verteilernetzkomponente 1.2 NEMoG 1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur 1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8 2 EU-Winterpaket 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 3
Verteilernetzkomponente Was ist das und welches Ziel wird verfolgt? Instrument zur teilweisen Internalisierung von Verteilernetzkosten und damit bessere Berücksichtigung der Ausbaukosten der Verteilernetze Dient der regionalen Steuerung des Zubaus von EE-Anlagen und besseren Koordination von Netz- und EE-Ausbau Einführung im Rahmen der „Ausschreibungen für Windenergie- und Solaranlagen“ Funktionsweise Festlegung von Verteilernetzausbaugebieten mithilfe eines Indikators Anlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden sollen, werden mit einem Gebotsaufschlag belegt Unterscheidet sich nach Technologie (Wind und PV) und Standort Der Gebotsaufschlag steht für beide Technologien für jeden Landkreis vor der Ausschreibung fest. Berechnung und Bestimmung der Ausbaugebiete erfolgt durch BNetzA. Workshop TP 13 Mai 2017 4
Verteilernetzkomponente Bestimmung Netzausbaugebiete Ausprägung EE dimensionierungsrelevant -> Aufschlag findet Anwendung des Indikators EE nicht dimensionierungsrelevant -> kein Aufschlag Kriterium EE - Erzeugungsleistung dimensionierungsrelevant, wenn maximale Rückspeisung durch EE > Höchstlast im Gebiet Ergibt sich unter Berücksichtigung von Max. installierter EE-Leistung (gewichtet mit Kapazitätsfaktoren) Rückspeisung (minimale) Last -> ermittelt über einen Minimallastfaktor (zu jeder Zeit besteht ein Mindestanteil der maximalen Last) EE-Leistung: Marktstammdatenregister Datenbasis Festlegung der Ausbaugebiete durch BNetzA auf Basis von Lastmodell Erstmalig zum 31. Dezember 2017; danach jährlich zum 31. Dezember Workshop TP 13 Mai 2017 5
Verteilernetzkomponente Umsetzung Gebotsaufschlag Aufschlag ergibt sich aus: Basiswert x Kapazitätsfaktor der jeweiligen Technologie Basiswert und Kapazitätsfaktor werden in der Verordnung für jede Technologie festgelegt Gebotsaufschlag dient nur der Gebotsreihung, wird jedoch nicht vergütet Basiswert Kapazitätsfaktor Wird auf Grundlage der typischen Kosten für den Ausbau des Berücksichtigt, dass nicht alle Hochspannungsteils des Verteilernetzes ermittelt (da Ausbau des EE-Erzeugungsanlagen gleichzeitig Hochspannungsnetzes am teuersten). einspeisen Modellbasierte ermittelte Kosten werden auf die durchschnittlichen Keine regionale Differenzierung Volllaststunden pro Technologie umgelegt. Volllaststunden Wind > Volllaststunden PV -> Netzausbaukosten pro kW bei Wind geringer -> Basiswert für Windenergieanlagen an Land niedriger als für Solaranlagen Aufschlag wird bei Gebotsreihung, nicht aber bei Vergütung Gebot = berücksichtigt Vergütung „pay as bid“ Gebot Gebots inkl. Vergütung Aufschlag Workshop TP 13 Mai 2017 6
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 1.1 Verteilernetzkomponente 1.2 NEMoG 1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur 1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8 2 EU-Winterpaket 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 7
Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) Geltender gesetzlicher Rahmen der Netzentgeltregulierung stammt im Kern aus dem Jahr 2005 Strommarkt war zu dieser Zeit hauptsächlich durch Top-Down-Stromflüsse gekennzeichnet bzw. dezentrale Erzeugung wurde als Netzkosten entlastend eingestuft Hintergrund Aus dem kontinuierlichen Anstieg dezentral erzeugter Energiemengen ergeben sich veränderte Anforderungen für Stromnetze Insbesondere in lastschwächeren Gebieten verursacht dezentrale Erzeugung zunehmend Netzkosten Bisherige Systematik der vermiedenen Netzentgelte (vNNE) vor diesem Hintergrund nicht mehr zeitgemäß Anpassung des gesetzlichen Rahmens an tatsächliche Gegebenheiten (EnWG und StromNEV) Ziel Adressierung der Fehlentwicklungen im Bereich der vermiedenen Netzentgelte Workshop TP 13 Mai 2017 8
Gesetzentwurf der Bundesregierung NEMoG umfasst in seiner derzeitigen Form lediglich die schrittweise Senkung/ Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte Abänderung der Berechnungsgrundlagen für vermiedene Netzentgelte für Bestandsanlagen, bereits Schritt 1 rückwirkend ab 2017 und nochmals ab 2018 -> rückwirkende Deckelung auf Niveau von 2015 (für 2018 exkl. Erdverkabelung und Offshoreanbindungskosten) Anpassungen gelten auch für VNB (§ 120 Abs. 7 EnWG-RegE) Mehrerlöse der VNB in 2017 durch geringere vNNE sind kostenmindernd 2019 in Anschlag zu bringen Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Obergrenzen: 50Hertz TenneT TransnetBW Amprion Leistungspreis (€/kW) 29,76 36,97 29,86 18,93 Arbeitspreis (Cent/kWh) 0,18 0,08 0,06 0,098 Abschaffung vNNE für künftige Neuanlagen ab 2018 (volatile Erzeugung) bzw. 2021 (alle übrigen Schritt 2 Neuanlagen) Verlagerung des Netzanschlusses „nach unten“ ab 2018 bzw. 2021 gilt als Neuanschluss, sodass vNNE für die Anlage dann entfallen Schritt 3 vNNE für Bestandsanlagen schrittweise reduziert und bis zum Jahr 2027 (volatile Erzeugung) bzw. 2030 (übrige dezentrale Erzeugung) vollständig abgeschafft Umsetzung durch den § 18 Abs. 5 StromNEV Reg-E: 10 % Senkung der vNNE pro Jahr ab 2018/2021 Workshop TP 13 Mai 2017 9
Stellungnahmen Fordert die Wiederaufnahme der Verordnungsermächtigung für die Vereinheitlichung der Netzentgelte auf ÜNB-Ebene in das NEMoG Bundesrat Lehnt geplante Abschaffung der vNNE für steuerbare Anlagen (v.a. KWK) ab; stimmt jedoch der Reduzierung der vNNE aus dem Gesetzesentwurf zu (ab 2017: Deckel auf Niveau 2015) Fordert Streichung der vNNE für volatile Neuanlagen (u.a. Windräder und PV) ab 2018 Lehnt geplante Abschaffung der vNNE für steuerbare Anlagen (v.a. KWK) ab und kritisiert auch die Reduktion der vermiedenen Netzentgelte, da dieser der KWKG-Novelle widerstrebt und die Wirtschaftlichkeit der KWK-Anlagen gefährdet Kritisiert rückwirkende Eingriffe innerhalb des Wirtschaftsjahres: Vertrauensschutz/politische Verlässlichkeit werden verletzt VKU Begrüßt, dass BR die vom Verband geforderte Differenzierung zwischen volatilen und nicht- volatilen/steuerbaren Einspeisern aufgreift Generell: Neuregelung der vNNE sollte im Rahmen der in der nächsten Legislaturperiode geplanten Reform des gesamten Netzentgeltsystems mit Sicht auf das "große Ganze" erfolgen -> keine Schnellschüsse Positiv ist die differenzierte Betrachtung der volatilen und steuerbaren Einspeiser BDEW Negativ wird bewertet, dass die Ausschüsse keine Änderungsempfehlungen zur rückwirkenden Umsetzung oder zum Herausrechnen der Kosten für Offshore-Netzanbindung und Erdkabelmehrkosten ausgesprochen haben. Workshop TP 13 Mai 2017 10
Gesetzentwurf der Bundesregierung Praktische Konsequenzen für (Verteil-) Netzbetreiber bei Verabschiedung: Neukalkulationen der vermiedenen Netzentgelte für 2017 auf Basis 2015 -> jedoch KEINE unterjährige Korrektur der Preisblätter/ Netzentgelte notwendig: „Darüber hinaus sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Netzentgeltregulierung vor, kalenderjährliche Entgelte zu bilden. Zum Schutz des Wettbewerbs im Endkundenmarkt werden unterjährige Änderungen nach Möglichkeit vermieden.“ Bei Mehrerlösen in 2017 (durch rückwirkende Veränderung der Berechnungsgrundlagen) können diese über den Mechanismus des Regulierungskontos, d. h. durch Antragstellung zum 30.06.2018, über die Jahre 2019 bis 2021 ausgeglichen werden. Beachtung der Stichtage zur korrekten Einstufung des Anlagenstatus: Bestandsanlage vs. Neuanlage Ansonsten bleibt abzuwarten, ob das NEMoG in dieser Legislaturperiode überhaupt noch das Parlament passiert. Mit einem Abschluss des Verfahrens und Inkrafttreten des Gesetzes ist laut BDEW frühestens in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen. Workshop TP 13 Mai 2017 11
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 1.1 Verteilernetzkomponente 1.2 NEMoG 1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur 1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8 2 EU-Winterpaket 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 12
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur Überblick Ziel Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur mit bundesweit 15.000 Ladesäulen 300-Millionen-Euro-Förderprogramm, davon Förderung von Volumen 5.000 Schnellladestationen mit 200 Millionen € 10.000 Normalladestationen mit 100 Millionen € Errichtung der Ladesäule, Gegenstand Netzanschluss der Förderung und Montage. Ladesäulen müssen u.a. öffentlich zugänglich sein und mit EE-Strom betrieben werden Voraussetzung Mindestbetriebsdauer der Ladestation von 6 Jahren Einhaltung der technischen Anforderungen der Förderrichtlinie Workshop TP 13 Mai 2017 13
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur Überblick zur Förderung und regionaler Umsetzung Erster Aufruf zur Antragseinreichung fand Mitte Februar mit Start 1. März statt. bis zu 10 Mio. Euro Fördermittel für Normalladeinfrastruktur bereitgestellt sowie bis zu 2.500 Schnellladepunkte gefördert Förderhöhe abhängig von verschiedenen Faktoren (Zugang zu Ladestation, Kosten, Art der Ladestation etc.) Generelle vorgesehene Verteilung von Schnellladepunkten auf die Bundesländer gemäß Tabelle Bundesländer Ladepunkte je Ladepunkte Bundesland gesamt Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen 430 1290 Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz 186 558 Berlin, Schleswig-Holstein, Sachsen 90 270 Quelle:: Tank und Rast Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt 66 198 Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, 46 184 Saarland Summe 2.500 Erste Erkenntnis: Hohe Resonanz, da bereits vor Deadline die Förderobergrenze erreicht. Auszählung dauert an, Aussagen zu regionaler Verteilung der Fördermittel und weiterem Förderaufruf gegenwärtig nicht möglich. Workshop TP 13 Mai 2017 14
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur Praktische Relevanz für Netzbetreiber Flexibilisierungsressourcen in Netze Unbundling-Grundsatz wahren integrieren EU sieht VNB sollen eine marktliche neutrale VNB sollen regulatorische Anreize Spannungsfeld ↯ Rolle spielen erhalten und finanziell gerüstet werden, um Flexibilitäten zu kreieren VNB die Organisatoren des Marktes eigene Übernahme von Ladestationen nur dann, wenn Speicher und E-Mobilität gehören Investitionen marktlich nicht nach Ansicht der EU in den Markt bewerkstelligt werden können VNB sind dennoch angehalten, Geschäftsmodelle für Speicher und Ladestationen zu entwickeln -> bei Gründung eines „getrennten Unternehmens“ wäre die Unbundling Anforderung erfüllt. Traditionelles Modell verursacht Entflechtungsdebatte -> doch hier steht die EU zunehmend unter (Erklärungs-) Druck. Workshop TP 13 Mai 2017 15
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 1.1 Verteilernetzkomponente 1.2 NEMoG 1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur 1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8 2 EU-Winterpaket 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 16
Ergänzende Informationen für die Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV Letztverbraucher, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV erfüllen und deren betreffender Netzbetreiber der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegt, haben die Möglichkeit, bei der Bundesnetzagentur die mit dem Netzbetreiber geschlossene Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt anzuzeigen. Vorgehensweise: 1. Ausfüllen des entsprechenden Anzeigenformulars 2. Übermittelung des Formulars per Mail: 19-Anzeige@BNetzA.de 3. Für jede Abnahmestelle jeweils eine separate E-Mail mit der ausgefüllten Excel-Datei übermitteln -> NICHT in PDF konvertieren 4. Betreff der E-Mail: "Anzeige" sowie das Jahr, ab dem das individuell vereinbarte Netzentgelt gelten soll (z. B. Anzeige 2017) 5. Formular drucken und per Post an die BK 4 der BNetzA senden 6. Bestätigung erfolgt durch die BNetzA WICHTIG: Für eine fristwahrende Übermittlung ist der postalische Eingang der schriftlichen Anzeige eines individuellen Netzentgelts bei der Bundesnetzagentur maßgeblich. Unvollständige Anzeigen, die bis zum 30.09. des Jahres, ab dem die Anzeige wirken soll, nicht ergänzt wurden, werden von der Bundesnetzagentur für das aktuelle Jahr untersagt. -> erneute Anzeige erst mit Wirkung ab dem darauffolgenden Jahr möglich Workshop TP 13 Mai 2017 17
Checkliste einzureichender Unterlagen Letztverbraucher muss mit der Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV vorlegen Vertretung durch andere Person, beispielsweise den Netzbetreiber oder den Stromlieferanten, möglich -> dann ist bei Anzeige auch die Bevollmächtigung vorzulegen. Frist: 30.09. des Jahres, ab dem die Vereinbarung gelten soll. Workshop TP 13 Mai 2017 18
Beschlusskammer 8 Hinweise der Beschlusskammer 8 zur Schwärzung von zu veröffentlichenden Beschlüssen Die Bundesnetzagentur ist gem. § 74 EnWG gesetzlich verpflichtet, ihre Beschlüsse zu veröffentlichen. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erhalten die Adressaten die Möglichkeit zur Schwärzung der Beschlüsse. Mit der Vorlage der „geschwärzten“ Fassung eines Beschlusses der Beschlusskammer 8 ist zugleich ausführlich und detailliert für jede Schwärzung gesondert darzulegen und zu erläutern, warum die geschwärzten Passagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sollen. Darlegungen sind ausschließlich auf dem Postweg und unter Nennung des Aktenzeichens des geschwärzten Beschlusses an die Beschlusskammer 8. Die Begründung der Schwärzung soll unter Verwendung einer tabellarischen Darstellung erfolgen. Workshop TP 13 Mai 2017 19
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 2 EU-Winterpaket 2.1 Strommarktdesign 2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien 2.3 Energieeffizienz 2.4 Governance 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 20
Überblick Winterpaket Ziel Etablierung eines gemeinsamen Strommarktes in der EU Förderung der EE-Integration in den Strommarkt sowie Nachhaltigkeit von Bioenergie Intensivierung von Maßnahmen zur Energieeffizienz Neue Regeln zur EU-Governance Zentrale Aktionsfelder Förderung & Strommarktdesign Energieeffizienz Governance Integration von EE Umfang 4 Verordnungen, 4 Richtlinien, sowie zahlreiche weitere Dokumente: Mehr als 1000 Seiten Rechtstexte und Strategiedokumente; dazu Folgenabschätzungen & Studien Workshop TP 13 Mai 2017 21
Unterschied Verordnung - Richtlinie? • Eine EU-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, d. h. es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht Überblick Winterpaket und die Verordnung genießt Anwendungsvorrang vor etwaigem nationalem Recht. • Eine EU-Richtlinie ist hingegen nur Strommarkt-Design hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, es bedarf der Umsetzung • Verordnung zum Elektrizitätsbinnenmarkt (überarbeitet) der Regelungen in das nationale Recht, wobei die Wahl der Form und des Mittels der Umsetzung den • Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt (überarbeitet) Mitgliedstaaten überlassen bleibt. • Verordnung zur Versorgungssicherheit (neu) • Verordnung zur Kooperation der Regulierung im Energiebereich (ACER) (überarbeitet) • Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung der DG Wettbewerb zu Kapazitätsmechanismen Förderung von EE • Richtlinie für erneuerbare Energien (überarbeitet) Quelle: Agora Energiewende: Clean Energy for All Europeans – Das Winterpaket vom 30. November 2016, abgerufen unter: https://www.agora- energiewende.de/fileadmin/Projekte/2016/De-Risking/praesentation_winterpaket_matthias_buck.pdf Workshop TP 13 Mai 2017 22
Überblick Winterpaket Energieeffizienz • Richtlinie zur Energieeffizienz (überarbeitet) • Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (überarbeitet) • Vorschläge zur Einführung energieeffizienter Produkte (Ökodesign) • „Smart Finance for Smart Buildings“-Initiative Goverance • Verordnung zur integrierten EU-Governance für Klimaschutz und Energie (neu) Quelle: Agora Energiewende: Clean Energy for All Europeans – Das Winterpaket vom 30. November 2016, abgerufen unter: https://www.agora- energiewende.de/fileadmin/Projekte/2016/De-Risking/praesentation_winterpaket_matthias_buck.pdf Workshop TP 13 Mai 2017 23
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 2 EU-Winterpaket 2.1 Strommarktdesign 2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien 2.3 Energieeffizienz 2.4 Governance 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 24
Strommarktdesign Rechtliche Grundlage Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur der EU für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG Inkrafttreten Verordnung Strommarkt Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung, gilt verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten ab 01.01.2020 Richtlinie Strommarkt: Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung; Zeitraum zur Überführung in nationales Recht noch zu bestimmen Verordnung zur Risikovorsorge Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung; gilt verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten ab Zeitpunkt des Inkrafttretens Verordnung ACER Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung; gilt verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten ab Zeitpunkt des Inkrafttretens Quelle: EC: Commission proposes new rules for consumer centred clean energy transition, abgerufen unter: https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-proposes-new-rules-consumer-centred-clean- energy-transition EC: All covered directives and regulations Linklaters: European Commission presents Energy Winter Package 2016, abgerufen unter: http://www.linklaters.com/News/LatestNews/2016/Pages/European-Commission-presents-Energy-Winter- 2016.aspx Workshop TP 13 Mai 2017 25
Das neue Strommarktdesign Die wichtigsten Punkte im Überblick Ziel: Flexibilisierung und zunehmende Integration des EU-Strommarktes Abschaffung von Obergrenzen im Großhandels- und Endkundenmarkt Überprüfung von Gebotszonenzuschnitten Grundsätzliches Abschaffen von vorrangigem Dispatch (Ausnahmeregelungen für EE- und KWK-Anlagen) Gestaltungsgrundsätze für Kapazitätsmechanismen Minimierung von Netzengpässen an den Landesgrenzen Verbesserte regionale Koordination der ÜNB Verstärkte Zusammenarbeit der VNB Quelle: EC: Clean Energy for All – New Electricity Market Design: A Fair Deal for Consumers, abgerufen unter: https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/technical_memo_marketsconsumers.pdf EC: Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the internal market for electricity, abgerufen unter: http://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/1_en_act_part1_v9.pdf Workshop TP 13 Mai 2017 26
Das neue Strommarktdesign im Winterpaket Strommarkt- Strommarkt- DG Wettbewerb Richtlinie Abschlussbericht zu Verordnung Marktprinzipien (überarbeitet) Stärkung des Wettbewerbs Kapazitätsmechanis (überarbeitet) Bericht enthält Grundsätze auf Energiemärkten men zur Vergütung von Kapazitätsmechanismen: Neue Rolle für VNB Verbraucherrechte, inkl. Abrechnung, Messung und Dynam. Preissetzung Kapazitätsmechanismen • Einführung nur nach Marktreform • Angemessenes Design Rahmenbedingungen für • Wettbewerbliche (Re-) Dispatch Demand Response Bestimmung der Preise • technologieneutral • Möglichkeit Netzzugang länderübergreifender Neue Rolle für ÜNB Teilnahme Regelenergie Kurzzeitmärkte Regionale Kooperation Risiko- ACER- vorsorge Verordnung Sonstiges Verordnung (überarbeitet) (neu) Quelle: Bird & Bird: The Winter package at a glance, abgerufen unter: Workshop TP 13 Mai 2017 27 https://www.twobirds.com/~/media/pdfs/newsletters/2016/electricity-market-design-infographic-2016.pdf?la=en
Die überarbeitete Strommarktverordnung Marktprinzipien Preise ergeben sich aus Angebot und Nachfrage Gleichbehandlung von Erzeugung, Demand Response & Speicher Aggregation von Konsumenten, Erzeugung und Demand Response möglich Neue Rolle für VNB Verpflichtung der entbündelten VNB zur Gründung eines „EU-VNB“ mit folgenden Aufgaben: Digitalisierung und Datenmanagement Netzkodizes Kooperation mit „ENTSO-E“ Koordinierung von Übertragungs- und Verteilnetzwerken Integration von Erneuerbaren und Demand-Side-Response Kapazitätsmechanismen Offen für alle Anlagen-Typen Emissionsgrenze von 550g CO2/kWh für Neuanlagen bzw. nach 5 Jahren auch für bereits existierende Anlagen Marktbasierte, harmonisierte, nicht-diskriminierende Teilnahmeregeln, vorgeschlagen durch ENTSO-E, genehmigt durch ACER Nationale Regulierungsbehörden setzen Zuverlässigkeits-Standards Mechanismen sind offen für länderübergreifende Beteiligung Bei Einführung eines Mechanismus muss ein Mitgliedsstaat seine Nachbarn konsultieren Bestehende Mechanismen müssen nach Inkrafttreten angepasst werden Workshop TP 13 Mai 2017 28
Die überarbeitete Strommarktverordnung Dispatch Nicht-diskriminierende und marktbasierte Einspeisung von Erzeugungs- und Lastmanagementanlagen Ausnahmen: Vorrangiges Dispatch für EE- und KWK-Anlagen mit 15 % der installierten Leistung betrifft, dann liegt Grenze bei
Die überarbeitete Strommarktverordnung Regelenergie Regelenergiekapazität Beschaffung von Regelenergiekapazität muss Separat von Regelenergie erfolgen Auf Grundlage regionaler Anforderungen geschehen Separat für Aufwärts- und Abwärtsregelung erfolgen Max. einen Tag zuvor erfolgen (für Vertragslängen von 1 Tag) Regelenergie Preise sollten Echtzeit-Wert von Energie wiederspiegeln Regelenergie sollte zum marginalen Preis abgerechnet werden Gebote sollten echtzeitnah erfolgen, zumindest nach Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes Kurzzeit-Märkte Grundsätze für Day-Ahead und Intraday Märkte Harmonisierte Schließungszeiten Zuverlässige Preissignale Konsistente Produkte, Volumen, Handelszeiten, nicht-diskriminierende Zugangs- und Handelsvoraussetzungen Regionale Kooperation Bis 31.12.2021 sollen ÜNB sog. ROC‘s (Regional Operational Centre) zur besseren Koordinierung gründen Workshop TP 13 Mai 2017 30
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 2 EU-Winterpaket 2.1 Strommarktdesign 2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien 2.3 Energieeffizienz 2.4 Governance 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 31
Förderung und Integration erneuerbarer Energien Rechtliche Grundlage Überarbeitung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Ziel Beseitigung von Hindernissen, die den Einsatz erneuerbarer Energien beeinträchtigen Abbau von Unsicherheit der Investoren & administrative Hürden sowie Verbesserung der Kosteneffizienz und des politischen Rahmens für erneuerbare Energien Inkrafttreten Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie am 01.01.2021 Überführung in nationale Rechtsrahmen bis zum 30.06.2021 Quelle: EC: Proposal for a revised renewable energy Directive, abgerufen unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52016PC0767R%2801%29 Linklaters: European Commission presents Energy Winter Package 2016, abgerufen unter: http://www.linklaters.com/News/LatestNews/2016/Pages/European- Commission-presents-Energy-Winter-2016.aspx Workshop TP 13 Mai 2017 32
Erneuerbare Energien Die wichtigsten Punkte im Überblick Ziel: EU-weiter Anteil der EE von 27 % am Brutto-Endverbrauch bis 2030 Mitgliedstaaten müssen mind. einen EE-Anteil zwischen 10% und 49% am Brutto-Endverbrauch erreichen Bei Nicht-Erreichung sind Zahlungen in einen Fonds fällig Der Anteil von Biokraftstoffen, deren Produktion auf Nahrungsmitteln basiert, wird bei der Berechnung des EE- Anteils am Brutto-Endverbrauch im Verkehr auf 7 % (2020) bzw. 3,8 % (2030) begrenzt Der Anteil der erneuerbaren Energien im Heiz- und Kühlbereich soll jährlich um 1 % steigen Keine Angabe konkreter Fördermechanismen zur EE-Integration in den Elektrizitätsmarkt allg. Formulierung, dass Förderung offen, transparent, kostengünstig, nicht diskriminierend und markbasiert erfolgen soll Effizienterer Genehmigungsprozess: Einrichtung spezieller Verwaltungseinheiten, die Genehmigungsverfahren koordinieren und Bewerber beraten bis 01.01.2021 Dauer des Genehmigungsverfahrens sollte nicht länger als 3 Jahre bzw. 1 Jahr (Antrag auf Wiederherstellung einer bestehenden Anlage) dauern Demonstrationsprojekte, Installationen
Erneuerbare Energien Die wichtigsten Punkte im Überblick Abschaffung der Regeln für vorrangigen Dispatch der EE (s. Stromdesign) Öffnung nationaler Fördersysteme für ausländische Erzeuger; mind. 10 % (2021-2025), danach 15 % der neu ausgeschriebenen Kapazitäten Möglichkeit für Mitgliedsstaaten zur Durchführung gemeinsamer EE-Projekte, unter Einbeziehung priv. Betreiber Neue Bestimmung zur Sicherstellung der finanziellen Stabilität/Verlässlichkeit von Projektförderungen Zur Verbesserung der Investorensicherheit sollen Mitgliedsstaaten langfristige Zeitpläne (mind. 3 Jahre) über die zu erwartende Allokation der Förderung erstellen EE-Selbstverbraucher können überschüssige Produktion verkaufen, ohne ihre Rechte als Verbraucher zu verlieren Anspruch auf Vergütung für überschüssige, ins Netz eingespeiste Energie Selbstverbraucher werden nur dann als Versorger betrachtet, wenn Einspeisung >10MWh (HH) bzw. >500 MWh (jur. Person) Weiterhin Ausstellung von Herkunftsnachweisen erneuerbarer Energien Workshop TP 13 Mai 2017 34
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 2 EU-Winterpaket 2.1 Strommarktdesign 2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien 2.3 Energieeffizienz 2.4 Governance 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 35
Energieeffizienz Rechtliche Grundlage Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie zur Energieeffizienz Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Ziel Vorantreiben von Energieeinsparungen Förderung von Wachstum und Beschäftigung Inkrafttreten Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung der überarbeiteten Richtlinien Überführung in nationales Recht innerhalb von 12 Monate nach Inkrafttreten Quelle: EC: Proposal for a revised energy efficiency Directive EC: Proposal for a revised energy performance of buildings Directive Linklaters: European Commission presents Energy Winter Package 2016, abgerufen unter: http://www.linklaters.com/News/LatestNews/2016/Pages/European- Commission-presents-Energy-Winter-2016.aspx Workshop TP 13 Mai 2017 36
Energieeffizienz- Richtlinie Die wichtigsten Punkte im Überblick Verbindliches EU-weites Energieeffizienz-Ziel von 30% bis 2030 Keine Festlegung verbindlicher nationaler Energieeffizienz-Ziele Verlängerung der Energieeinsparverpflichtung von 1,5%/Jahr über 2020 hinaus Spezifische Anforderungen für Energieeinsparungen gelten für sogen. „verpflichtete Parteien“, die auf Basis objektiver und nicht-diskriminierender festgelegt werden Verbraucher von Fernwärme, Kühlung und Warmwasser müssen von wettbewerbsbasierten Zählern profitieren, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch widerspiegeln Korrekte Angabe von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen müssen auf tatsächlichen Verbrauch basieren Verbraucher erhalten Rechnungen und Abrechnungsinformationen für den Energieverbrauch kostenlos Geeigneter Zugang zu Verbrauchsdaten Workshop TP 13 Mai 2017 37
Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Die wichtigsten Punkte im Überblick Richtlinie umfasst Bestimmungen zu Renovierungszielen Energieeffizienzzertifikaten Inspektion, Überwachung und Kontrolle des Energieverbrauchs Verpflichtung zum Bau von Ladesäulen für Elektromobilität bei Neubau oder Renovierung von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 10 Parkplätzen Workshop TP 13 Mai 2017 38
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 2 EU-Winterpaket 2.1 Strommarktdesign 2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien 2.3 Energieeffizienz 2.4 Governance 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 39
Governance Rechtliche Grundlage Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion Ziel Governance-System soll zur Erreichung der gesetzten Ziele der Energieunion (insbes. 2021-2030) beitragen Straffung und Zusammenführung bisheriger (verschiedener) Governance-Regeln zur effizienteren Zusammenarbeit in Energie-, Klima- und anderen Politikbereichen auf EU-Ebene Inkrafttreten Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung Überführung in nationales Recht größtenteils ab Inkrafttreten, definitiv ab 01.01.2021 Quelle: EC: Proposal for a regulation on the Governance of the EU Linklaters: European Commission presents Energy Winter Package 2016, abgerufen unter: http://www.linklaters.com/News/LatestNews/2016/Pages/European- Commission-presents-Energy-Winter-2016.aspx Workshop TP 13 Mai 2017 40
Governance Die wichtigsten Punkte im Überblick Zentrales Instrument: Mitgliedsstaaten erstellen integrierte nationale Energie- und Klimapläne Beziehen sich auf einen Zeitraum von 10 Jahren Es werden keine nationalen Ziele von der EU für die jeweiligen Mitgliedsstaaten benannt Prozess: Mitgliedsstaaten erstellen Pläne auf nationaler Ebene Es erfolgt regionale Abstimmung mit anderen Mitgliedsstaaten Bewertung der Pläne durch die Kommission Aktualisierung der Pläne im Zweijahres-Zyklus Pläne für den Zeitraum 2021-2030 sollen sicherstellen, dass EU-Ziele für 2030 erreicht werden Ab 2021 müssen Mitgliedsstaaten alle 2 Jahre Bericht über die Umsetzung ihrer Pläne an EU erstatten Kommission spricht ggf. Empfehlung an Mitgliedsstaaten aus und erstattet Bericht über Lage der Energieunion Workshop TP 13 Mai 2017 41
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 2 EU-Winterpaket 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 42
Festlegung zur Datenerhebung Wesentlichste Änderung gegenüber der Anhörung ist für KMU- Netzbetreiber die Verlängerung der Abgabefrist für die Kostenprüfung bis zum 15.09.2017 Quelle: BNetzA Workshop TP 13 Mai 2017 43
Kostendaten Veröffentlichung der Entscheidung Internet > 26.04.2017 Amtsblatt > 03.05.2017 Wesentliche Änderungen gegenüber der Anhörung Verlängerung der Frist für vereinfachte Verfahren (15.09.2017) Überleitung Bilanz und GuV 2012 - 2014 optional; Hinzurechnungen und Kürzungen auf gesondertem Tabellenblatt Abfrage BKZ/NAKB ergänzt Keine Abfrage Strukturdaten DL-EHB nur, für 5 größte DL sofern Kosten des jeweils DL > 5 % der EOG 2016 Schlüsselungen in Saldenliste integriert; nur die 5 wertmäßig größten Schlüssel und sofern Kosten im Einzelkonto zu mehr als 20 % geschlüsselt sind zu erläutern Nachweis durch CF-Rechnung oder anderer Form, sofern Umlaufvermögen, abzgl. Vorräte und Forderungen EEG bzw. KWKG > 1/12-tel der EOG 2016 Anhänge 4.3 bis 4.5 entfallen Schärfung Definitionen (z. B. für SAV-Eintragung) Workshop TP 13 Mai 2017 44
Strukturdaten Veröffentlichung der Entscheidung Internet > 26.04.2017 Amtsblatt > 03.05.2017 Wesentliche Änderungen gegenüber der Anhörung Verlängerung der Frist (31.07.2017); für Flächenparameter 15.09.2017 Schärfung einzelner Definitionen Straßenbeleuchtung, nach Anschlussmöglichkeiten differenziert Letztverbraucher an singulär genutzten Betriebsmitteln Zählpunkte, auch wenn nicht physisch gemessen (Pauschalanlagen) EE-Anlagen, unabhängig von Förderung Abfrage zur Trassenlänge entfällt Workshop TP 13 Mai 2017 45
Veröffentlichung BNetzA Veröffentlichung der Entscheidungen Internet > 27.04.2017 Amtsblatt > 03.05.2017 Workshop TP 13 Mai 2017 46
Besonderheiten des Geschäftsjahres Soweit Kosten [...] des Netzbetreibers, dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen [...], bleiben diese [...] nach § 6 Abs. 3 ARegV unberücksichtigt Bereinigung des Ausgangsniveaus um Einmaleffekte; einheitliche Datenbasis für Effizienzvergleich Aufwendungen werden, abhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit in der 3. Regulierungsperiode gekürzt bzw. verratet Workshop TP 13 Mai 2017 47
Dienstleistungsverträge Nach § 4 Abs. 5a Gas- bzw. StromNEV kann ein Netzbetreiber Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen aufgrund von Dienstleistungen durch Dritte, maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn er die Leistung selbst erbringen würde. Der Netzbetreiber ist zum Nachweis verpflichtet! Aufdeckung ineffizienter Kostenstrukturen; „Make-or-Buy Entscheidung" wird überprüft. Es werden grundsätzlich sowohl Dienstleistungen im (Konzern-) Verbund als auch Dienstleistungen durch „echte" Dritte erfasst. Workshop TP 13 Mai 2017 48
Fremdkapitalzinsen Keine generelle Deckelung der Zinsaufwendungen mittels EK II – Zinssatz Kreditaufnahmen zu Marktbedingungen sind daher grundsätzlich unproblematisch; zur Bewertung ist dabei auf den Zeitpunkt der Kreditaufnahme abzustellen Einzelprüfung anhand von Referenzzinsreihen, insbesondere bei konzerninternen Kreditaufnahmen Workshop TP 13 Mai 2017 49
Umlaufvermögen Nachweispflicht für die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens beim Netzbetreiber; die pauschale Kappung wurde kritisch bewertet (BGH, EnVR 79/07, Rz. 29 ff.) Individuelle Prüfung der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens (ohne Vorräte) anhand einer Cash-Flow- Rechnung oder gleichermaßen geeigneter Nachweise Darstellung kurzfristiger Verbindlichkeiten nicht ausreichend Workshop TP 13 Mai 2017 50
Regulierungskonto Workshop TP 13 Mai 2017 51
Regulierungskonto 3. RP Workshop TP 13 Mai 2017 52
Zeitplanung BNetzA zum Regulierungskonto 30.04.2017 ?? Erstellung Tätigkeitsabschluss 2016 durch Netzbetreiber 31.05.2017 ?? Bestimmung Saldo 2017 durch Netzbetreiber 30.06.2017 Antrag Anpassung EOG 18 - 23 durch Netzbetreiber 30.09.2017 ?? Genehmigung Anpassung EOG 18 - 23 durch Regulierungsbehörde 15.10.2017 Veröffentlichung vorläufiger Entgelte durch Netzbetreiber Workshop TP 13 Mai 2017 53
Kapitalkosten Nur für VNB Kapitalkosten werden fortgeführt, unter a) Beibehaltung der EK-Quote des Ausgangsniveaus und der TNW im Jahr (t) b) Anpassung des Fremdkapitalzinsaufwandes im Verhältnis des BNV (t+n) zum BNV (t) c) Berücksichtigung der Bilanzwerte des übrigen BNV (t+n) im Verhältnis zum BNV (t) d) Berücksichtigung Abzugskapital und verzinsliches Fremdkapital (t+n) im Verhältnis der Werte (t) e) EK-Anteil am BNV und Aufteilung auf Neu- und Altanlagen entsprechend dem Ausgangsniveau f) Folgeanpassung der kalk. Gewerbesteuer Keine Anwendung in 3. Regulierungsperiode für Investitionen der Jahre 2008 bis 2016 Workshop TP 13 Mai 2017 54
Behandlung von Netzübergängen Vorgeschichte Bundesnetzagentur: Regulierungsbehörden werden in streitigen Fällen nicht zum „Scheidungsrichter". Die privatrechtliche Einigung der Parteien ist maßgeblich! Rechtsprechung: OLG Düsseldorf (VI-3 Kart 61/13 (V)) und BGH (EnVR 18/14) haben hingegen entschieden, dass die Regulierungsbehörden über die Aufteilung der Erlösobergrenzen von Amts wegen zu entscheiden haben ARegV-Novelle: Neuregelung durch die zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierung vom 17.09.2016 (BR-Drs. 296/16) Workshop TP 13 Mai 2017 55
Netzübergänge – Entscheidung von Amts wegen Übereinstimmender Antrag der beteiligten Netzbetreiber Einigen sich die Netzbetreiber innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme des Netzbetriebs nicht, erfolgt eine Festlegung des übergehenden Anteils der Erlösobergrenze von Amts wegen. Der übergehende Anteil der Erlösobergrenze ermittelt sich aus den übergehenden CAPEX, zzgl. eines Pauschalbetrags für die OPEX. Maßgeblich für die Bestimmung des übergehenden Anteils der Erlösobergrenze ist das übertragene Anlagevermögen. Sind sich die Netzbetreiber im Falle des § 46 Abs. 2 uneinig hinsichtlich des übergehenden Anlagevermögen,s sind die nach § 46 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 46a EnWG übermittelten Informationen heranzuziehen. Nach streitiger Entscheidung der Regulierungsbehörde ist weiterhin ein übereinstimmender Antrag möglich. Workshop TP 13 Mai 2017 56
Erfahrungen aus der Kostenprüfung Gas Keine Anerkennung von kostenerhöhenden Mittelwertvergleich bei Betriebskosten und Erlösen Hinzurechnungen/Kürzungen • Vergleich MW 2011 bis 2014 mit Basisjahr und • Hinzurechnungen bei Kosten wurden ohne 1 Reduzierung der Kosten auf diesen Wert bzw. 2 detaillierte Begründungen rückgängig gemacht Erhöhung Erlöse • Anwendung bisher nicht bei Personalkosten, FK- • Kürzungen insbesondere bei der Bilanz wurden Zinsen, kalk. Kosten, Steuern, dnbKA teilweise ebenso ignoriert, trotz Bilanzzusammenhang (asymmetrische Kürzung) Fremdkapitalkosten unterliegen dem Vergleich zur Kapitalkosten nach bekanntem Schema Marktüblichkeit • Die Berechnung der Kapitalkosten erfolgt nach • Je nach Kreditvolumen und Aufnahme erfolgt bekanntem Schema unter Berücksichtigung der 3 festgelegten Zinssätze, GewSt weiterhin falsch 4 der Vergleich der Zinssätze mit verschiedenen Bundesbankreihen; bei Überschreitung Kürzung • Lediglich 1/24 der Umsatzerlöse aus NE wird als • Basis der Vergleichsrechnung sind die Angaben Forderungsbestand anerkannt, keine Kasse, aber im Darlehensspeigel; keine (vollständigen) Vorräte Angaben hier führen zu vollständigen Kürzungen Mittelwertbildung und Deckelung auf Mittelwerte – keine Systematik erkennbar Bisher keine Anwendung auf Personalkosten Argumentation zu Vergangenheitsbezug und Kostenverlagerung Workshop TP 13 Mai 2017 57
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Liquiditätsbedarf anhand von Cash-Flow-Rechnung Quelle: BDEW Die BNetzA bestimmt die Höhe des anerkennungsfähigen Liquiditätsbedarfs monatsscharf auf Basis einer kumulierten Cashflow-Betrachtung. Ein-/Auszahlungen für In-/ Desinvestitionszwecke (wg. Anerkennung im betriebsnotwendigen AV) sowie aus Cash- Pooling („Ausdruck eines Liquiditätsüberschusses, nicht eines Liquiditätsbedarfs") und Dividendenzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt. Aus dem in CFR-Schema ermittelten Zinsaufwand wird retrograd der Bestand des anerkennungsfähigen Kassenbestandes ermittelt. Dies erfolgt mit dem EKII-Zinssatz. Nur wenige NB können einen Liquiditätsbedarf darstellen. Workshop TP 13 Mai 2017 59
Rückmeldungen der BNetzA Finanzanlagen seien nur anerkennungsfähig, wenn sie betriebsnotwendig und zinstragend Finanzanlagen sind. Wenn sie nicht zinstragend seine, deute dies auf mangelnde Betriebsnotwenigkeit hin. Kürzungen der Portokosten auf Mittelwert 2011 bis 2014 aber dann wieder Hinzurechnung von Portokosten 50 % der Kostensteigerung zur Würdigung der gestiegenen Briefportokosten Gewerbesteuer Weiterhin von-Hundert-Rechnung Löhne und Bereinigung um einmalige Bestandteile (Ableitung der Beträge aus der Summen-Saldenliste) z. Gehälter B. Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld mit Hinweis auf Besonderheit des Geschäftsjahres Sponsoring Vollständige Kürzung Sponsoring, Werbung und Spenden Keine Anerkennung von handelsrechtlichen Buchverlusten sehr wohl aber Erwartung von Anlagenabgänge Buchgewinnen Workshop TP 13 Mai 2017 60
Rückmeldungen der BNetzA Aufwand Anpassung auf Mittelwert 2011 bis 2014 bei signifikanter Steigerung Altersversorgung Wertberichtigung Vollständige Kürzung Kosten Einzelwert- und Pauschalwertberichtigungen sowie Abschreibungen Abschreibungen von Forderungen, da fehlender Nachweis des ausschließlichen Netzbezuges Forderungen Erträge aus Kürzung analog zum Kassenbestand in der Bilanz Kassenbestand Intensive Einzelprüfung Rechts- und Beratungskosten und insbesondere vollständige Kürzung Rechts- und von Kosten, die aus Schlüsselung resultieren (z. B. Gerichtskosten Eintreibung von Beratungskosten Forderungen) Workshop TP 13 Mai 2017 61
Rückmeldungen der BNetzA Bewirtung und Vollständige Kürzung, sofern sie den geschäftsüblichen Rahmen überschreiten Geschenke Kosten Sofern im Dienstleistungsentgelt auch Personalkosten angesetzt wurden, so sind auch verbundene Pensionsrückstellungen in die Ermittlung der anerkannten DL-Kosten einzubeziehen (auch Dienstleistungen wenn kein Ansatz von kalk. Kapitalkosten erfolgte) Differenzmengen Aufwendungen/Erlöse für Differenzmengen und Konzessionsabgabe werden vollständig und Konzessions- gekürzt, da grundsätzlich kostenneutral abgaben Aufwand Kürzung Aufwand bei Zuführung für ausstehende Rechnungen, da nicht wiederkehrend Rückstellungs- (jedoch keine Anpassung der Bilanzposten) zuführung Rechts- und Kürzung Kosten „erfolgloser“ Rechtsverfolgung,, nur Kosten effizienter Prozessführung Beratungskosten anerkennungsfähig Workshop TP 13 Mai 2017 62
Rückmeldungen der BNetzA RSt,- Regulierungs- Etwaige Kürzungen des NB wurden nicht berücksichtigt konto Passiver RAP Vollständige Anerkennung im Abzugskapital auch wenn Kürzung durch NB Steuer- Keine Berücksichtigung von Steuerforderungen in den sonstigen Vermögensgegenständen, da forderungen Ermittlung der Netzentgelte kalkulatorisch ohne Steuern erfolgt Steuer- Berücksichtigung von Steuerrückstellungen im Abzugskapital, da Steuerstundungseffekte auch rückstellungen bei kalk. Ermittlung der Steuern auftreten RSt. für Mehr- Kürzungen der Rückstellungen Mehr-/Mindermengenabrechnung wurden akzeptiert, zurzeit und auch bei Rückstellungen KA Mindermengen Workshop TP 13 Mai 2017 63
Rückmeldungen der BNetzA Berücksichtigung Steueranteil des Sonderpostens mit Rücklagenanteil (hier Sonder-AfA aus Fördergebietsgesetz) als Abzugskapital Sonderposten mit Ermittlung des Steueranteils des Sonderpostens mit Rücklagenanteil mit 30 %, sofern keine Rücklageanteil Angabe des Netzbetreibers vorhanden Keine Berücksichtigung der Auflösung in den kostenmindernden Erlösen, sofern Kürzung durch VNB durchgeführt Hinzurechnung Pensionsrückstellung in der Tätigkeit Gasnetz sofern im Gesamtunternehmen Pensionsrück- Pensionsrückstellungen vorhanden stellungen Schlüsselung anhand Personalkostenschlüssel Sonstige Hinzurechnung für Rückstellungen zur Berufsgenossenschaft analog Pensionsrückstellungen Rückstellungen Steuerrück- Hinzurechnung für Steuerrückstellungen analog Pensionsrückstellungen stellungen Schlüssel hier: Umsatzschlüssel Workshop TP 13 Mai 2017 64
3. Regulierungsworkshop TP13 1 Aktuelles 2 EU-Winterpaket 3 Kostenprüfungsverfahren 2017 4 Marktstammdatenregister 5 Mieterstrommodell 6 Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG) 7 Verschiedenes Workshop TP 13 Mai 2017 65
Marktstammdatenregister Was ist das Marktstammdatenregister (MaStR)? Ein zentrales Register für alle marktrelevanten Daten, die den Strom- und Gasmarkt betreffen Es wird von der Bundesnetzagentur als onlinegestützte Datenbank aufgesetzt und verwaltet Rechtsgrundlage: §§ 111e, 111f EnWG und MaStR-Verordnung Wozu dient das Marktstammdatenregister? Einheitliche Datenbasis (keine Inkonsistenzen bei Auswertungen, weniger Aufwand bei themenübergreifender Datenbearbeitung, …) Bündelung und Vereinfachung von behördlichen Registrierungspflichten Nutzung der Datenbasis durch Marktakteure und Behörden Vereinfachung der Datenpflege Steigerung der Datenqualität und Transparenz (Vollständigkeit und Aktualität) Nutzung in der Marktkommunikation Verbesserung der Planungsgrundlage für Kraftwerksplanung, Netzplanung, Förderung, etc. Vereinfachung der Prozesse und Zusammenfassung/Bündelung verschiedener Register (Derzeit werden im Markt diverse Register geführt; BNetzA: PV-Meldeportal (seit 2009), EE-Anlagenregister (seit 2014), Energieclient (seit 2006) etc.) Workshop TP 13 Mai 2017 66
Neuigkeiten zum Marktstammdatenregister 12/16 – 10/2016 11/2016 01/17 03/2017 05/2017 07/2017 Bayern WS Informations- Hausab- Informations- Bayern WS Inbetrieb- Weiterent- Einführung in veranstaltungen stimmungen, veranstaltungen Start der nahme des wicklung das Thema BNetzA, Bonn Ressort-, BNetzA, Bonn Netzbe- MaStR des MaStR „Marktstamm- Länder- und Verabschiedung treiber- (Phase 1) (Phase 2) datenregister“ Verbände- der MaStRV registrierung anhörungen (Phase 0) der MaStR- Verordnung Verschiebung der Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters auf den 1. Juli 2017 Workshop TP 13 Mai 2017 67
Neuigkeiten zum Marktstammdatenregister Was ist beim Marktstammdatenregister neu? Fristverlängerungen zugunsten der Nutzer des Registers Die Aggregation mehrerer Verbrauchseinheiten in einer Lokation wird möglich: Bisheriges Konzept: Verbrauchseinheit und Verbrauchslokation betreffen die gleiche Gruppe von Verbrauchsgeräten. Neu: In einer Verbrauchslokation können mehrere Verbrauchseinheiten registriert werden: Einteilung erfolgt durch die Betreiber. Gliederung der Marktakteure und Anlagendaten überarbeitet und vereinfacht (Nummernformate geändert) Einführung eines „Mantelobjekts“ (für die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Industrieanlagen) Workshop TP 13 Mai 2017 68
Überarbeitung des Nummernkonzepts Der Suffix unterscheidet sich in Abhängigkeit der Marktrolle Keine Marktrolle = Kein Suffix Für verschiedene Marktrollen sind entsprechende Suffixe definiert worden Suffixe haben immer nur 2 Zeichen -> Minimierung der Verwechslungsgefahr mit Präfixen Liste ausgewählter Suffixe in der Tabelle; Unterscheidung nach Quelle: BNetzA: „Marktstammdatenregister- Hilfstexte und Wertebereiche der Daten“ Marktform und -rolle Marktfunktion Marktrolle Suffix ÜNB UN Anschlussnetzbetreiber AN Stromnetzbetreiber Bilanzkreisverantwortlicher BV Bilanzkoordinator BK Messstellenbetreiber MB Workshop TP 13 Mai 2017 69
Zusammenfassung wesentlicher Fristen für Netzbetreiber im MaStR Frist Anforderung Prüffrist durch den VNB ab 1. Juli Eintragung EE-Neuanlagen oder 1 Monat Genehmigung binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme bis 1. Januar Eintragung konventionelle Neuanlage bei Meldung bis 31. Januar 2018; danach oder Genehmigung 2019 sechs Monate; danach ein Monat ein Monat bis 30. Juni 2019 Datenverantwortungsübernahme bei Meldung bis 31. Januar Bestandsanlage 2019: sechs Monate Bestandsanlage: Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 Neuanlage: Inbetriebnahme nach 30. Juni 2017 Workshop TP 13 Mai 2017 70
Phase 0: „Kurz vor der Inbetriebnahme“ Temporärer Administrator ->wird Ziel: Abschluss der Registrierung aller Netzbetreiber zum durch Netzbetreiber 01.07.2017 übernommen (per Grund: Netzbetreiberprüfung für Neuanlagen (insbesondere EEG) muss Mail/Link) durchgehend gewährleistet werden Vorgehen: 1. Netzbetreiber werden durch BNetzA vorangemeldet: MaStR-Konto wird eingerichtet Marktakteur wird angelegt und aus BNetzA-Stammdaten befüllt – inkl. Netze mit Bilanzierungsgebieten (wenn der Netzbetreiber Strom- und Gasnetz betreibt, werden 2 Akteure unter dem gleichen Zugang angelegt) Temporärer Benutzer/Administrator wird erstellt (entfällt nach Übernahme durch Netzbetreiber) 2. Übernahme der Daten durch Netzbetreiber (= Übergang von temp. Administrator zu Netzbetreiber) eigene Benutzer einrichten (Administratoren und Marktakteursvertreter) Daten der bestehenden Marktakteure (von BNetzA angelegt) prüfen Benennung von Marktakteursvertretern 3. Aufbau der Schnittstelle; Vorbereitung der Netzbetreiberprüfung; Vorbereitung des Anlegens weiterer Marktfunktionen Workshop TP 13 Mai 2017 71
Phase 1: Inbetriebnahme des MaStR Sofortige Erfassung neuer EE-Anlagen (Betreiberdaten und Anlagendaten) im MaStR Betreiberdaten und Anlagedaten sind für neue Anlagen zu registrieren Das MaStR tritt endgültig an die Stelle des Anlagenregisters und PV-Melderegister Die neue Netzbetreiberprüfung ersetzt die alte mit dem Ziel des einfacheren Umgangs Die Bestandsdatenintegration zu Beginn der Phase 1 abgeschlossen Die Netzbetreiberprüfung der Bestandsdaten kann beginnen Prüfung der Daten der Bestandsanlagen Anlegen und Befüllen der Lokation Erste (bereitgestellte) Mitteilung an die Anlagenbetreiber durch die Netzbetreiber im Frühjahr 2018 Workshop TP 13 Mai 2017 72
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