Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13

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Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
Regulierungsmanagement für bayerische
Verteilnetzbetreiber
3. Workshop Strom Teilprojekt 13

Steffen Boche, Philipp Hörnig
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

    1.1 Verteilernetzkomponente

    1.2 NEMoG

    1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur

    1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8

2   EU-Winterpaket

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   2
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

    1.1 Verteilernetzkomponente

    1.2 NEMoG

    1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur

    1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8

2   EU-Winterpaket

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   3
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
Verteilernetzkomponente
                        Was ist das und welches Ziel wird verfolgt?
 Instrument zur teilweisen Internalisierung von Verteilernetzkosten und damit bessere
  Berücksichtigung der Ausbaukosten der Verteilernetze
 Dient der regionalen Steuerung des Zubaus von EE-Anlagen und besseren Koordination von Netz-
  und EE-Ausbau
 Einführung im Rahmen der „Ausschreibungen für Windenergie- und Solaranlagen“

                                         Funktionsweise
 Festlegung von Verteilernetzausbaugebieten mithilfe eines Indikators
 Anlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden sollen, werden mit einem
  Gebotsaufschlag belegt
   Unterscheidet sich nach Technologie (Wind und PV) und Standort
   Der Gebotsaufschlag steht für beide Technologien für jeden Landkreis vor der Ausschreibung
    fest.
   Berechnung und Bestimmung der Ausbaugebiete erfolgt durch BNetzA.

                                                                               Workshop TP 13 Mai 2017   4
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
Verteilernetzkomponente
Bestimmung Netzausbaugebiete

 Ausprägung       EE dimensionierungsrelevant -> Aufschlag findet Anwendung
des Indikators    EE nicht dimensionierungsrelevant -> kein Aufschlag

  Kriterium       EE - Erzeugungsleistung dimensionierungsrelevant, wenn maximale
                   Rückspeisung durch EE > Höchstlast im Gebiet

                  Ergibt sich unter Berücksichtigung von
    Max.            installierter EE-Leistung (gewichtet mit Kapazitätsfaktoren)
Rückspeisung
                    (minimale) Last -> ermittelt über einen Minimallastfaktor (zu jeder Zeit
                     besteht ein Mindestanteil der maximalen Last)

                  EE-Leistung: Marktstammdatenregister
 Datenbasis       Festlegung der Ausbaugebiete durch BNetzA auf Basis von Lastmodell
                    Erstmalig zum 31. Dezember 2017; danach jährlich zum 31. Dezember

                                                                               Workshop TP 13 Mai 2017   5
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
Verteilernetzkomponente
Umsetzung Gebotsaufschlag

 Aufschlag ergibt sich aus: Basiswert x Kapazitätsfaktor der jeweiligen Technologie
 Basiswert und Kapazitätsfaktor werden in der Verordnung für jede Technologie festgelegt
 Gebotsaufschlag dient nur der Gebotsreihung, wird jedoch nicht vergütet

                             Basiswert                                                   Kapazitätsfaktor

 Wird auf Grundlage der typischen Kosten für den Ausbau des                     Berücksichtigt, dass nicht alle
  Hochspannungsteils des Verteilernetzes ermittelt (da Ausbau des                 EE-Erzeugungsanlagen gleichzeitig
  Hochspannungsnetzes am teuersten).                                              einspeisen
 Modellbasierte ermittelte Kosten werden auf die durchschnittlichen             Keine regionale Differenzierung
  Volllaststunden pro Technologie umgelegt.
 Volllaststunden Wind > Volllaststunden PV -> Netzausbaukosten pro
  kW bei Wind geringer -> Basiswert für Windenergieanlagen an Land
  niedriger als für Solaranlagen

                                                                                          Aufschlag wird bei
                                                                                           Gebotsreihung,
                                                                                            nicht aber bei
                                                                                             Vergütung
                                               Gebot =                                      berücksichtigt
                                               Vergütung

                                               „pay as bid“

                  Gebot         Gebots inkl.                        Vergütung
                                 Aufschlag
                                                                                              Workshop TP 13 Mai 2017   6
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3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

    1.1 Verteilernetzkomponente

    1.2 NEMoG

    1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur

    1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8

2   EU-Winterpaket

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   7
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)
                Geltender gesetzlicher Rahmen der Netzentgeltregulierung stammt im Kern aus
                 dem Jahr 2005
                Strommarkt war zu dieser Zeit hauptsächlich durch Top-Down-Stromflüsse
                 gekennzeichnet bzw. dezentrale Erzeugung wurde als Netzkosten entlastend
                 eingestuft

Hintergrund  Aus dem kontinuierlichen Anstieg dezentral erzeugter Energiemengen ergeben
                 sich veränderte Anforderungen für Stromnetze
                Insbesondere in lastschwächeren Gebieten verursacht dezentrale Erzeugung
                 zunehmend Netzkosten
                Bisherige Systematik der vermiedenen Netzentgelte (vNNE) vor diesem
                 Hintergrund nicht mehr zeitgemäß

                Anpassung des gesetzlichen Rahmens an tatsächliche Gegebenheiten (EnWG und
                 StromNEV)
    Ziel
                Adressierung der Fehlentwicklungen im Bereich der vermiedenen Netzentgelte

                                                                          Workshop TP 13 Mai 2017   8
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
NEMoG umfasst in seiner derzeitigen Form lediglich die schrittweise Senkung/
Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte

             Abänderung der Berechnungsgrundlagen für vermiedene Netzentgelte für Bestandsanlagen, bereits
Schritt 1

              rückwirkend ab 2017 und nochmals ab 2018 -> rückwirkende Deckelung auf Niveau von 2015 (für 2018 exkl.
              Erdverkabelung und Offshoreanbindungskosten)
             Anpassungen gelten auch für VNB (§ 120 Abs. 7 EnWG-RegE)
             Mehrerlöse der VNB in 2017 durch geringere vNNE sind kostenmindernd 2019 in Anschlag zu bringen

                 Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Obergrenzen:

                                              50Hertz         TenneT       TransnetBW       Amprion

                  Leistungspreis (€/kW)         29,76          36,97          29,86           18,93

                  Arbeitspreis (Cent/kWh)       0,18            0,08           0,06           0,098

             Abschaffung vNNE für künftige Neuanlagen ab 2018 (volatile Erzeugung) bzw. 2021 (alle übrigen
Schritt 2

              Neuanlagen)
             Verlagerung des Netzanschlusses „nach unten“ ab 2018 bzw. 2021 gilt als Neuanschluss, sodass vNNE für
              die Anlage dann entfallen
Schritt 3

             vNNE für Bestandsanlagen schrittweise reduziert und bis zum Jahr 2027 (volatile Erzeugung) bzw. 2030
              (übrige dezentrale Erzeugung) vollständig abgeschafft
             Umsetzung durch den § 18 Abs. 5 StromNEV Reg-E: 10 % Senkung der vNNE pro Jahr ab 2018/2021

                                                                                               Workshop TP 13 Mai 2017   9
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop Strom Teilprojekt 13
Stellungnahmen

             Fordert die Wiederaufnahme der Verordnungsermächtigung für die Vereinheitlichung der
              Netzentgelte auf ÜNB-Ebene in das NEMoG
Bundesrat    Lehnt geplante Abschaffung der vNNE für steuerbare Anlagen (v.a. KWK) ab; stimmt jedoch der
              Reduzierung der vNNE aus dem Gesetzesentwurf zu (ab 2017: Deckel auf Niveau 2015)
             Fordert Streichung der vNNE für volatile Neuanlagen (u.a. Windräder und PV) ab 2018

             Lehnt geplante Abschaffung der vNNE für steuerbare Anlagen (v.a. KWK) ab und kritisiert auch die
              Reduktion der vermiedenen Netzentgelte, da dieser der KWKG-Novelle widerstrebt und die
              Wirtschaftlichkeit der KWK-Anlagen gefährdet
             Kritisiert rückwirkende Eingriffe innerhalb des Wirtschaftsjahres: Vertrauensschutz/politische
              Verlässlichkeit werden verletzt
  VKU
             Begrüßt, dass BR die vom Verband geforderte Differenzierung zwischen volatilen und nicht-
              volatilen/steuerbaren Einspeisern aufgreift
             Generell: Neuregelung der vNNE sollte im Rahmen der in der nächsten Legislaturperiode
              geplanten Reform des gesamten Netzentgeltsystems mit Sicht auf das "große Ganze" erfolgen ->
              keine Schnellschüsse

             Positiv ist die differenzierte Betrachtung der volatilen und steuerbaren Einspeiser
 BDEW        Negativ wird bewertet, dass die Ausschüsse keine Änderungsempfehlungen zur rückwirkenden
              Umsetzung oder zum Herausrechnen der Kosten für Offshore-Netzanbindung und
              Erdkabelmehrkosten ausgesprochen haben.

                                                                                         Workshop TP 13 Mai 2017   10
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Praktische Konsequenzen für (Verteil-) Netzbetreiber bei Verabschiedung:

  Neukalkulationen der vermiedenen Netzentgelte für 2017 auf Basis 2015 -> jedoch KEINE
   unterjährige Korrektur der Preisblätter/ Netzentgelte notwendig:
    „Darüber hinaus sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Netzentgeltregulierung vor, kalenderjährliche
     Entgelte zu bilden. Zum Schutz des Wettbewerbs im Endkundenmarkt werden unterjährige Änderungen nach
     Möglichkeit vermieden.“
  Bei Mehrerlösen in 2017 (durch rückwirkende Veränderung der Berechnungsgrundlagen) können
   diese über den Mechanismus des Regulierungskontos, d. h. durch Antragstellung zum 30.06.2018,
   über die Jahre 2019 bis 2021 ausgeglichen werden.
  Beachtung der Stichtage zur korrekten Einstufung des Anlagenstatus: Bestandsanlage vs.
   Neuanlage

Ansonsten bleibt abzuwarten, ob das NEMoG in dieser Legislaturperiode überhaupt
 noch das Parlament passiert. Mit einem Abschluss des Verfahrens und Inkrafttreten
 des Gesetzes ist laut BDEW frühestens in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen.

                                                                                       Workshop TP 13 Mai 2017    11
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

    1.1 Verteilernetzkomponente

    1.2 NEMoG

    1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur

    1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8

2   EU-Winterpaket

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   12
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur
Überblick

            Ziel      Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur mit bundesweit
                       15.000 Ladesäulen

                      300-Millionen-Euro-Förderprogramm, davon Förderung von
        Volumen         5.000 Schnellladestationen mit 200 Millionen €
                        10.000 Normalladestationen mit 100 Millionen €

                      Errichtung der Ladesäule,
      Gegenstand
                      Netzanschluss
     der Förderung
                      und Montage.

                      Ladesäulen müssen u.a. öffentlich zugänglich sein und mit EE-Strom
                       betrieben werden
     Voraussetzung
                      Mindestbetriebsdauer der Ladestation von 6 Jahren
                      Einhaltung der technischen Anforderungen der Förderrichtlinie

                                                                           Workshop TP 13 Mai 2017   13
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur
Überblick zur Förderung und regionaler Umsetzung

 Erster Aufruf zur Antragseinreichung fand Mitte Februar mit Start
  1. März statt.
   bis zu 10 Mio. Euro Fördermittel für Normalladeinfrastruktur bereitgestellt
    sowie bis zu 2.500 Schnellladepunkte gefördert
   Förderhöhe abhängig von verschiedenen Faktoren (Zugang zu Ladestation,
    Kosten, Art der Ladestation etc.)
 Generelle vorgesehene Verteilung von Schnellladepunkten auf die
  Bundesländer gemäß Tabelle
   Bundesländer                                     Ladepunkte je   Ladepunkte
                                                    Bundesland      gesamt

   Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen   430             1290

   Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz           186             558

   Berlin, Schleswig-Holstein, Sachsen              90              270
                                                                                          Quelle:: Tank und Rast
   Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt             66              198

   Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen,       46              184
   Saarland

   Summe                                                            2.500

   Erste Erkenntnis:
       Hohe Resonanz, da bereits vor Deadline die Förderobergrenze erreicht.
       Auszählung dauert an, Aussagen zu regionaler Verteilung der Fördermittel und weiterem
        Förderaufruf gegenwärtig nicht möglich.

                                                                                    Workshop TP 13 Mai 2017        14
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur
Praktische Relevanz für Netzbetreiber

                                                         Flexibilisierungsressourcen in Netze
  Unbundling-Grundsatz wahren
                                                                       integrieren
                                           EU sieht
 VNB sollen eine marktliche neutrale                     VNB sollen regulatorische Anreize
                                        Spannungsfeld

                                            ↯
  Rolle spielen                                            erhalten und finanziell gerüstet
                                                           werden, um Flexibilitäten zu kreieren
 VNB die Organisatoren des Marktes
   eigene Übernahme von
    Ladestationen nur dann, wenn                          Speicher und E-Mobilität gehören
    Investitionen marktlich nicht                          nach Ansicht der EU in den Markt
    bewerkstelligt werden können

 VNB sind dennoch angehalten, Geschäftsmodelle für Speicher und Ladestationen zu entwickeln
  -> bei Gründung eines „getrennten Unternehmens“ wäre die Unbundling Anforderung erfüllt.
 Traditionelles Modell verursacht Entflechtungsdebatte -> doch hier steht die EU zunehmend
  unter (Erklärungs-) Druck.

                                                                        Workshop TP 13 Mai 2017   15
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

    1.1 Verteilernetzkomponente

    1.2 NEMoG

    1.3 Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur

    1.4 Aktuelles aus den Beschlusskammern 4 und 8

2   EU-Winterpaket

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   16
Ergänzende Informationen für die Anzeige der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV
 Letztverbraucher, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV erfüllen und deren
  betreffender Netzbetreiber der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegt, haben die
  Möglichkeit, bei der Bundesnetzagentur die mit dem Netzbetreiber geschlossene Vereinbarung über
  ein individuelles Netzentgelt anzuzeigen.
 Vorgehensweise:
  1.   Ausfüllen des entsprechenden Anzeigenformulars
  2.   Übermittelung des Formulars per Mail: 19-Anzeige@BNetzA.de
  3.   Für jede Abnahmestelle jeweils eine separate E-Mail mit der ausgefüllten Excel-Datei übermitteln -> NICHT in
       PDF konvertieren
  4.   Betreff der E-Mail: "Anzeige" sowie das Jahr, ab dem das individuell vereinbarte Netzentgelt gelten soll
       (z. B. Anzeige 2017)
  5.   Formular drucken und per Post an die BK 4 der BNetzA senden
  6.   Bestätigung erfolgt durch die BNetzA

WICHTIG:
 Für eine fristwahrende Übermittlung ist der postalische Eingang der schriftlichen Anzeige eines individuellen
  Netzentgelts bei der Bundesnetzagentur maßgeblich.
 Unvollständige Anzeigen, die bis zum 30.09. des Jahres, ab dem die Anzeige wirken soll, nicht ergänzt wurden,
  werden von der Bundesnetzagentur für das aktuelle Jahr untersagt. -> erneute Anzeige erst mit Wirkung ab
  dem darauffolgenden Jahr möglich

                                                                                               Workshop TP 13 Mai 2017   17
Checkliste einzureichender Unterlagen
 Letztverbraucher muss mit der Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes
  alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen eines individuellen
  Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV vorlegen
   Vertretung durch andere Person, beispielsweise den Netzbetreiber oder den Stromlieferanten,
    möglich -> dann ist bei Anzeige auch die Bevollmächtigung vorzulegen.
 Frist: 30.09. des Jahres, ab dem die Vereinbarung gelten soll.

                                                                             Workshop TP 13 Mai 2017   18
Beschlusskammer 8
Hinweise der Beschlusskammer 8 zur
Schwärzung von zu veröffentlichenden
Beschlüssen
 Die Bundesnetzagentur ist gem. §
  74 EnWG gesetzlich verpflichtet, ihre Beschlüsse
  zu veröffentlichen. Zum Schutz von Betriebs- und
  Geschäftsgeheimnissen erhalten die Adressaten
  die Möglichkeit zur Schwärzung der Beschlüsse.
 Mit der Vorlage der „geschwärzten“ Fassung
  eines Beschlusses der Beschlusskammer 8 ist
  zugleich ausführlich und detailliert für jede
  Schwärzung gesondert darzulegen und zu
  erläutern, warum die geschwärzten Passagen
  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten
  sollen.
 Darlegungen sind ausschließlich auf dem
  Postweg und unter Nennung des Aktenzeichens
  des geschwärzten Beschlusses an die
  Beschlusskammer 8.
 Die Begründung der Schwärzung soll unter
  Verwendung einer tabellarischen Darstellung
  erfolgen.

                                                     Workshop TP 13 Mai 2017   19
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

2   EU-Winterpaket

    2.1 Strommarktdesign

    2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien

    2.3 Energieeffizienz

    2.4 Governance

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   20
Überblick Winterpaket
Ziel
   Etablierung eines gemeinsamen Strommarktes in der EU
   Förderung der EE-Integration in den Strommarkt sowie Nachhaltigkeit von Bioenergie
   Intensivierung von Maßnahmen zur Energieeffizienz
   Neue Regeln zur EU-Governance

Zentrale Aktionsfelder

                                Förderung &
   Strommarktdesign                                       Energieeffizienz              Governance
                             Integration von EE

Umfang

 4 Verordnungen, 4 Richtlinien, sowie zahlreiche weitere Dokumente:
   Mehr als 1000 Seiten Rechtstexte und Strategiedokumente; dazu Folgenabschätzungen & Studien

                                                                                      Workshop TP 13 Mai 2017   21
Unterschied Verordnung - Richtlinie?
                                                                                                                              • Eine EU-Verordnung ist in allen ihren
                                                                                                                                Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
                                                                                                                                jedem Mitgliedstaat, d. h. es bedarf
                                                                                                                                keiner Umsetzung in nationales Recht

Überblick Winterpaket                                                                                                           und die Verordnung genießt
                                                                                                                                Anwendungsvorrang vor etwaigem
                                                                                                                                nationalem Recht.
                                                                                                                              • Eine EU-Richtlinie ist hingegen nur
Strommarkt-Design                                                                                                               hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
                                                                                                                                verbindlich, es bedarf der Umsetzung
• Verordnung zum Elektrizitätsbinnenmarkt (überarbeitet)                                                                        der Regelungen in das nationale Recht,
                                                                                                                                wobei die Wahl der Form und des
                                                                                                                                Mittels der Umsetzung den
• Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt (überarbeitet)                                                                        Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

• Verordnung zur Versorgungssicherheit (neu)
• Verordnung zur Kooperation der Regulierung im Energiebereich (ACER) (überarbeitet)
• Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung der DG Wettbewerb zu
  Kapazitätsmechanismen

Förderung von EE

• Richtlinie für erneuerbare Energien (überarbeitet)

 Quelle: Agora Energiewende: Clean Energy for All Europeans – Das Winterpaket vom 30. November 2016, abgerufen unter: https://www.agora-
 energiewende.de/fileadmin/Projekte/2016/De-Risking/praesentation_winterpaket_matthias_buck.pdf

                                                                                                                                    Workshop TP 13 Mai 2017      22
Überblick Winterpaket
Energieeffizienz
• Richtlinie zur Energieeffizienz (überarbeitet)
• Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (überarbeitet)
• Vorschläge zur Einführung energieeffizienter Produkte (Ökodesign)
• „Smart Finance for Smart Buildings“-Initiative

Goverance
• Verordnung zur integrierten EU-Governance für Klimaschutz und Energie (neu)

 Quelle: Agora Energiewende: Clean Energy for All Europeans – Das Winterpaket vom 30. November 2016, abgerufen unter: https://www.agora-
 energiewende.de/fileadmin/Projekte/2016/De-Risking/praesentation_winterpaket_matthias_buck.pdf

                                                                                                                                    Workshop TP 13 Mai 2017   23
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

2   EU-Winterpaket

    2.1 Strommarktdesign

    2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien

    2.3 Energieeffizienz

    2.4 Governance

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   24
Strommarktdesign
Rechtliche Grundlage
     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt
     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur der EU für die Zusammenarbeit der
        Energieregulierungsbehörden
     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der
        Richtlinie 2005/89/EG

Inkrafttreten
 Verordnung Strommarkt
         Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung, gilt verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten ab 01.01.2020
 Richtlinie Strommarkt:
         Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung; Zeitraum zur Überführung in nationales Recht noch zu bestimmen
 Verordnung zur Risikovorsorge
         Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung; gilt verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten ab Zeitpunkt des Inkrafttretens
 Verordnung ACER
         Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung; gilt verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten ab Zeitpunkt des Inkrafttretens

Quelle:
EC: Commission proposes new rules for consumer centred clean energy transition, abgerufen unter: https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-proposes-new-rules-consumer-centred-clean-
energy-transition
EC: All covered directives and regulations
Linklaters: European Commission presents Energy Winter Package 2016, abgerufen unter: http://www.linklaters.com/News/LatestNews/2016/Pages/European-Commission-presents-Energy-Winter-
2016.aspx

                                                                                                                                                        Workshop TP 13 Mai 2017              25
Das neue Strommarktdesign
Die wichtigsten Punkte im Überblick
  Ziel: Flexibilisierung und zunehmende Integration des EU-Strommarktes
           Abschaffung von Obergrenzen im Großhandels- und Endkundenmarkt
           Überprüfung von Gebotszonenzuschnitten
           Grundsätzliches Abschaffen von vorrangigem Dispatch (Ausnahmeregelungen für EE- und KWK-Anlagen)
           Gestaltungsgrundsätze für Kapazitätsmechanismen
           Minimierung von Netzengpässen an den Landesgrenzen
           Verbesserte regionale Koordination der ÜNB
           Verstärkte Zusammenarbeit der VNB

Quelle:
EC: Clean Energy for All – New Electricity Market Design: A Fair Deal for Consumers, abgerufen unter:
https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/technical_memo_marketsconsumers.pdf
EC: Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the internal market for electricity, abgerufen unter:
http://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/1_en_act_part1_v9.pdf

                                                                                                                                Workshop TP 13 Mai 2017   26
Das neue Strommarktdesign im Winterpaket

 Strommarkt-                                          Strommarkt-                                               DG Wettbewerb
                                                       Richtlinie                                              Abschlussbericht zu
  Verordnung         Marktprinzipien
                                                     (überarbeitet)       Stärkung des Wettbewerbs             Kapazitätsmechanis
 (überarbeitet)                                                                                                                      Bericht enthält Grundsätze
                                                                              auf Energiemärkten                      men
                                                                                                                                         zur Vergütung von
                                                                                                                                      Kapazitätsmechanismen:
                    Neue Rolle für VNB
                                                                           Verbraucherrechte, inkl.
                                                                          Abrechnung, Messung und
                                                                            Dynam. Preissetzung
                  Kapazitätsmechanismen                                                                                              • Einführung nur nach
                                                                                                                                       Marktreform
                                                                                                                                     • Angemessenes Design
                                                                           Rahmenbedingungen für                                     • Wettbewerbliche
                      (Re-) Dispatch
                                                                              Demand Response                                          Bestimmung der Preise
                                                                                                                                     • technologieneutral
                                                                                                                                     • Möglichkeit
                       Netzzugang
                                                                                                                                       länderübergreifender
                                                                             Neue Rolle für ÜNB                                        Teilnahme

                      Regelenergie

                     Kurzzeitmärkte

                  Regionale Kooperation

                                                                      Risiko-
                                                                                                       ACER-
                                                                     vorsorge
                                                                                                     Verordnung                           Sonstiges
                                                                    Verordnung
                                                                                                    (überarbeitet)
                                                                       (neu)

                        Quelle: Bird & Bird: The Winter package at a glance, abgerufen unter:
                                                                                                                               Workshop   TP 13 Mai 2017       27
                        https://www.twobirds.com/~/media/pdfs/newsletters/2016/electricity-market-design-infographic-2016.pdf?la=en
Die überarbeitete Strommarktverordnung
 Marktprinzipien
     Preise ergeben sich aus Angebot und Nachfrage
     Gleichbehandlung von Erzeugung, Demand Response & Speicher
     Aggregation von Konsumenten, Erzeugung und Demand Response möglich

       Neue Rolle für VNB
     Verpflichtung der entbündelten VNB zur Gründung eines „EU-VNB“ mit folgenden Aufgaben:
          Digitalisierung und Datenmanagement
          Netzkodizes
          Kooperation mit „ENTSO-E“
          Koordinierung von Übertragungs- und Verteilnetzwerken
          Integration von Erneuerbaren und Demand-Side-Response

 Kapazitätsmechanismen
         Offen für alle Anlagen-Typen
         Emissionsgrenze von 550g CO2/kWh für Neuanlagen bzw. nach 5 Jahren auch für bereits existierende Anlagen
         Marktbasierte, harmonisierte, nicht-diskriminierende Teilnahmeregeln, vorgeschlagen durch ENTSO-E, genehmigt durch ACER
         Nationale Regulierungsbehörden setzen Zuverlässigkeits-Standards
         Mechanismen sind offen für länderübergreifende Beteiligung
         Bei Einführung eines Mechanismus muss ein Mitgliedsstaat seine Nachbarn konsultieren
         Bestehende Mechanismen müssen nach Inkrafttreten angepasst werden

                                                                                                             Workshop TP 13 Mai 2017   28
Die überarbeitete Strommarktverordnung
Dispatch
   Nicht-diskriminierende und marktbasierte Einspeisung von Erzeugungs- und Lastmanagementanlagen
   Ausnahmen:
       Vorrangiges Dispatch für EE- und KWK-Anlagen mit 15 % der installierten Leistung betrifft, dann liegt Grenze bei
Die überarbeitete Strommarktverordnung
Regelenergie
  Regelenergiekapazität
              Beschaffung von Regelenergiekapazität muss
                 Separat von Regelenergie erfolgen
                 Auf Grundlage regionaler Anforderungen geschehen
                 Separat für Aufwärts- und Abwärtsregelung erfolgen
                 Max. einen Tag zuvor erfolgen (für Vertragslängen von 1 Tag)
  Regelenergie
       Preise sollten Echtzeit-Wert von Energie wiederspiegeln
       Regelenergie sollte zum marginalen Preis abgerechnet werden
       Gebote sollten echtzeitnah erfolgen, zumindest nach Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes
Kurzzeit-Märkte
         Grundsätze für Day-Ahead und Intraday Märkte
              Harmonisierte Schließungszeiten
              Zuverlässige Preissignale
              Konsistente Produkte, Volumen, Handelszeiten, nicht-diskriminierende Zugangs- und Handelsvoraussetzungen
Regionale Kooperation
         Bis 31.12.2021 sollen ÜNB sog. ROC‘s (Regional Operational Centre) zur besseren Koordinierung gründen

                                                                                                              Workshop TP 13 Mai 2017   30
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

2   EU-Winterpaket

    2.1 Strommarktdesign

    2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien

    2.3 Energieeffizienz

    2.4 Governance

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   31
Förderung und Integration erneuerbarer Energien

Rechtliche Grundlage
    Überarbeitung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der
       Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Ziel
        Beseitigung von Hindernissen, die den Einsatz erneuerbarer Energien beeinträchtigen
        Abbau von Unsicherheit der Investoren & administrative Hürden sowie Verbesserung der
         Kosteneffizienz und des politischen Rahmens für erneuerbare Energien

Inkrafttreten
    Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie am 01.01.2021
    Überführung in nationale Rechtsrahmen bis zum 30.06.2021
Quelle:
EC: Proposal for a revised renewable energy Directive, abgerufen unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52016PC0767R%2801%29
Linklaters: European Commission presents Energy Winter Package 2016, abgerufen unter: http://www.linklaters.com/News/LatestNews/2016/Pages/European-
Commission-presents-Energy-Winter-2016.aspx

                                                                                                                                    Workshop TP 13 Mai 2017   32
Erneuerbare Energien
Die wichtigsten Punkte im Überblick
     Ziel: EU-weiter Anteil der EE von 27 % am Brutto-Endverbrauch bis 2030

     Mitgliedstaaten müssen mind. einen EE-Anteil zwischen 10% und 49% am Brutto-Endverbrauch erreichen
          Bei Nicht-Erreichung sind Zahlungen in einen Fonds fällig

     Der Anteil von Biokraftstoffen, deren Produktion auf Nahrungsmitteln basiert, wird bei der Berechnung des EE-
      Anteils am Brutto-Endverbrauch im Verkehr auf 7 % (2020) bzw. 3,8 % (2030) begrenzt

     Der Anteil der erneuerbaren Energien im Heiz- und Kühlbereich soll jährlich um 1 % steigen

     Keine Angabe konkreter Fördermechanismen zur EE-Integration in den Elektrizitätsmarkt
       allg. Formulierung, dass Förderung offen, transparent, kostengünstig, nicht diskriminierend und markbasiert erfolgen soll

     Effizienterer Genehmigungsprozess: Einrichtung spezieller Verwaltungseinheiten, die Genehmigungsverfahren
      koordinieren und Bewerber beraten bis 01.01.2021

     Dauer des Genehmigungsverfahrens sollte nicht länger als 3 Jahre bzw. 1 Jahr (Antrag auf Wiederherstellung
      einer bestehenden Anlage) dauern
          Demonstrationsprojekte, Installationen
Erneuerbare Energien
Die wichtigsten Punkte im Überblick
         Abschaffung der Regeln für vorrangigen Dispatch der EE (s. Stromdesign)

         Öffnung nationaler Fördersysteme für ausländische Erzeuger; mind. 10 % (2021-2025), danach 15 % der neu
          ausgeschriebenen Kapazitäten

         Möglichkeit für Mitgliedsstaaten zur Durchführung gemeinsamer EE-Projekte, unter Einbeziehung priv. Betreiber

         Neue Bestimmung zur Sicherstellung der finanziellen Stabilität/Verlässlichkeit von Projektförderungen

         Zur Verbesserung der Investorensicherheit sollen Mitgliedsstaaten langfristige Zeitpläne (mind. 3 Jahre) über die
          zu erwartende Allokation der Förderung erstellen

         EE-Selbstverbraucher können überschüssige Produktion verkaufen, ohne ihre Rechte als Verbraucher zu verlieren

           Anspruch auf Vergütung für überschüssige, ins Netz eingespeiste Energie

           Selbstverbraucher werden nur dann als Versorger betrachtet, wenn Einspeisung >10MWh (HH) bzw. >500
            MWh (jur. Person)

         Weiterhin Ausstellung von Herkunftsnachweisen erneuerbarer Energien

                                                                                                  Workshop TP 13 Mai 2017     34
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

2   EU-Winterpaket

    2.1 Strommarktdesign

    2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien

    2.3 Energieeffizienz

    2.4 Governance

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   35
Energieeffizienz

Rechtliche Grundlage
       Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie zur Energieeffizienz
       Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
        von Gebäuden

Ziel
       Vorantreiben von Energieeinsparungen
       Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Inkrafttreten
   Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung der überarbeiteten Richtlinien
   Überführung in nationales Recht innerhalb von 12 Monate nach Inkrafttreten

Quelle:
EC: Proposal for a revised energy efficiency Directive
EC: Proposal for a revised energy performance of buildings Directive
Linklaters: European Commission presents Energy Winter Package 2016, abgerufen unter: http://www.linklaters.com/News/LatestNews/2016/Pages/European-
Commission-presents-Energy-Winter-2016.aspx

                                                                                                                                  Workshop TP 13 Mai 2017   36
Energieeffizienz- Richtlinie
Die wichtigsten Punkte im Überblick
   Verbindliches EU-weites Energieeffizienz-Ziel von 30% bis 2030

   Keine Festlegung verbindlicher nationaler Energieeffizienz-Ziele

   Verlängerung der Energieeinsparverpflichtung von 1,5%/Jahr über 2020 hinaus

   Spezifische Anforderungen für Energieeinsparungen gelten für sogen. „verpflichtete Parteien“, die auf Basis
    objektiver und nicht-diskriminierender festgelegt werden

   Verbraucher von Fernwärme, Kühlung und Warmwasser müssen von wettbewerbsbasierten Zählern profitieren, die
    ihren tatsächlichen Energieverbrauch widerspiegeln

   Korrekte Angabe von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
        müssen auf tatsächlichen Verbrauch basieren

        Verbraucher erhalten Rechnungen und Abrechnungsinformationen für den Energieverbrauch kostenlos

        Geeigneter Zugang zu Verbrauchsdaten

                                                                                                     Workshop TP 13 Mai 2017   37
Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die wichtigsten Punkte im Überblick
   Richtlinie umfasst Bestimmungen zu
       Renovierungszielen

       Energieeffizienzzertifikaten

       Inspektion, Überwachung und Kontrolle des Energieverbrauchs

     Verpflichtung zum Bau von Ladesäulen für Elektromobilität
            bei Neubau oder Renovierung von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 10 Parkplätzen

                                                                                   Workshop TP 13 Mai 2017   38
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

2   EU-Winterpaket

    2.1 Strommarktdesign

    2.2 Förderung & Integration von erneuerbaren Energien

    2.3 Energieeffizienz

    2.4 Governance

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   39
Governance

Rechtliche Grundlage
   Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion

Ziel
   Governance-System soll zur Erreichung der gesetzten Ziele der Energieunion (insbes. 2021-2030) beitragen
   Straffung und Zusammenführung bisheriger (verschiedener) Governance-Regeln zur effizienteren Zusammenarbeit
       in Energie-, Klima- und anderen Politikbereichen auf EU-Ebene

Inkrafttreten
   Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung
   Überführung in nationales Recht größtenteils ab Inkrafttreten, definitiv ab 01.01.2021

 Quelle:
 EC: Proposal for a regulation on the Governance of the EU
 Linklaters: European Commission presents Energy Winter Package 2016, abgerufen unter: http://www.linklaters.com/News/LatestNews/2016/Pages/European-
 Commission-presents-Energy-Winter-2016.aspx

                                                                                                                                 Workshop TP 13 Mai 2017   40
Governance
Die wichtigsten Punkte im Überblick
 Zentrales Instrument: Mitgliedsstaaten erstellen integrierte nationale Energie- und Klimapläne
   Beziehen sich auf einen Zeitraum von 10 Jahren
   Es werden keine nationalen Ziele von der EU für die jeweiligen Mitgliedsstaaten benannt
   Prozess:
      Mitgliedsstaaten erstellen Pläne auf nationaler Ebene
      Es erfolgt regionale Abstimmung mit anderen Mitgliedsstaaten
      Bewertung der Pläne durch die Kommission
      Aktualisierung der Pläne im Zweijahres-Zyklus
   Pläne für den Zeitraum 2021-2030 sollen sicherstellen, dass EU-Ziele für 2030 erreicht werden
   Ab 2021 müssen Mitgliedsstaaten alle 2 Jahre Bericht über die Umsetzung ihrer Pläne an EU erstatten
   Kommission spricht ggf. Empfehlung an Mitgliedsstaaten aus und erstattet Bericht über Lage der Energieunion

                                                                                              Workshop TP 13 Mai 2017   41
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

2   EU-Winterpaket

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   42
Festlegung zur Datenerhebung

                                                 Wesentlichste
                                                  Änderung
                                                  gegenüber der
                                                  Anhörung ist für
                                                  KMU- Netzbetreiber
                                                  die Verlängerung der
                                                  Abgabefrist für die
                                                  Kostenprüfung bis
                                                  zum 15.09.2017

                               Quelle: BNetzA

                                                 Workshop TP 13 Mai 2017   43
Kostendaten
Veröffentlichung der Entscheidung
 Internet > 26.04.2017 Amtsblatt > 03.05.2017

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anhörung
 Verlängerung der Frist für vereinfachte Verfahren (15.09.2017)
 Überleitung Bilanz und GuV 2012 - 2014 optional; Hinzurechnungen und Kürzungen auf
    gesondertem Tabellenblatt
   Abfrage BKZ/NAKB ergänzt
   Keine Abfrage Strukturdaten
   DL-EHB nur, für 5 größte DL sofern Kosten des jeweils DL > 5 % der EOG 2016
   Schlüsselungen in Saldenliste integriert; nur die 5 wertmäßig größten Schlüssel und
    sofern Kosten im Einzelkonto zu mehr als 20 % geschlüsselt sind zu erläutern
 Nachweis durch CF-Rechnung oder anderer Form, sofern Umlaufvermögen, abzgl.
    Vorräte und Forderungen EEG bzw. KWKG > 1/12-tel der EOG 2016
 Anhänge 4.3 bis 4.5 entfallen
 Schärfung Definitionen (z. B. für SAV-Eintragung)

                                                                        Workshop TP 13 Mai 2017   44
Strukturdaten
Veröffentlichung der Entscheidung
 Internet > 26.04.2017 Amtsblatt > 03.05.2017

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anhörung

 Verlängerung der Frist (31.07.2017); für Flächenparameter 15.09.2017
 Schärfung einzelner Definitionen
   Straßenbeleuchtung, nach Anschlussmöglichkeiten differenziert
   Letztverbraucher an singulär genutzten Betriebsmitteln
   Zählpunkte, auch wenn nicht physisch gemessen (Pauschalanlagen)
   EE-Anlagen, unabhängig von Förderung
 Abfrage zur Trassenlänge entfällt

                                                                      Workshop TP 13 Mai 2017   45
Veröffentlichung BNetzA

             Veröffentlichung der Entscheidungen

              Internet > 27.04.2017 Amtsblatt > 03.05.2017
                                                              Workshop TP 13 Mai 2017   46
Besonderheiten des Geschäftsjahres

 Soweit Kosten [...] des Netzbetreibers, dem Grunde oder der Höhe nach auf einer
 Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen [...], bleiben diese [...] nach § 6 Abs. 3 ARegV
 unberücksichtigt

 Bereinigung des Ausgangsniveaus um Einmaleffekte; einheitliche Datenbasis für
 Effizienzvergleich

 Aufwendungen werden, abhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit in der 3.
 Regulierungsperiode gekürzt bzw. verratet

                                                                       Workshop TP 13 Mai 2017   47
Dienstleistungsverträge

 Nach § 4 Abs. 5a Gas- bzw. StromNEV kann ein Netzbetreiber Kosten oder
  Kostenbestandteile, die anfallen aufgrund von Dienstleistungen durch Dritte, maximal in
  der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn er die Leistung selbst erbringen würde.

 Der Netzbetreiber ist zum Nachweis verpflichtet!

 Aufdeckung ineffizienter Kostenstrukturen; „Make-or-Buy Entscheidung" wird überprüft.

 Es werden grundsätzlich sowohl Dienstleistungen im (Konzern-) Verbund als auch
  Dienstleistungen durch „echte" Dritte erfasst.

                                                                      Workshop TP 13 Mai 2017   48
Fremdkapitalzinsen

 Keine generelle Deckelung der Zinsaufwendungen mittels EK II – Zinssatz

 Kreditaufnahmen zu Marktbedingungen sind daher grundsätzlich
 unproblematisch; zur Bewertung ist dabei auf den Zeitpunkt der
 Kreditaufnahme abzustellen

 Einzelprüfung anhand von Referenzzinsreihen, insbesondere bei
 konzerninternen Kreditaufnahmen

                                                             Workshop TP 13 Mai 2017   49
Umlaufvermögen

 Nachweispflicht für die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens beim
 Netzbetreiber; die pauschale Kappung wurde kritisch bewertet (BGH, EnVR
 79/07, Rz. 29 ff.)

 Individuelle Prüfung der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens (ohne
 Vorräte) anhand einer Cash-Flow- Rechnung oder gleichermaßen geeigneter
 Nachweise

 Darstellung kurzfristiger Verbindlichkeiten nicht ausreichend

                                                                  Workshop TP 13 Mai 2017   50
Regulierungskonto

                    Workshop TP 13 Mai 2017   51
Regulierungskonto 3. RP

                          Workshop TP 13 Mai 2017   52
Zeitplanung BNetzA zum Regulierungskonto

 30.04.2017   ??   Erstellung Tätigkeitsabschluss 2016 durch Netzbetreiber

 31.05.2017   ??   Bestimmung Saldo 2017 durch Netzbetreiber

 30.06.2017        Antrag Anpassung EOG 18 - 23 durch Netzbetreiber

 30.09.2017   ??   Genehmigung Anpassung EOG 18 - 23 durch
                    Regulierungsbehörde

 15.10.2017        Veröffentlichung vorläufiger Entgelte durch Netzbetreiber

                                                                Workshop TP 13 Mai 2017   53
Kapitalkosten
Nur für VNB

 Kapitalkosten werden fortgeführt, unter
  a)    Beibehaltung der EK-Quote des Ausgangsniveaus und der TNW im Jahr (t)
  b)    Anpassung des Fremdkapitalzinsaufwandes im Verhältnis des BNV (t+n) zum
         BNV (t)
  c)    Berücksichtigung der Bilanzwerte des übrigen BNV (t+n) im Verhältnis zum
         BNV (t)
  d)    Berücksichtigung Abzugskapital und verzinsliches Fremdkapital (t+n) im
         Verhältnis der Werte (t)
  e)    EK-Anteil am BNV und Aufteilung auf Neu- und Altanlagen entsprechend dem
          Ausgangsniveau
  f)    Folgeanpassung der kalk. Gewerbesteuer
 Keine Anwendung in 3. Regulierungsperiode für Investitionen der Jahre 2008
 bis 2016

                                                                   Workshop TP 13 Mai 2017   54
Behandlung von Netzübergängen
Vorgeschichte

 Bundesnetzagentur:
  Regulierungsbehörden werden in streitigen Fällen nicht zum „Scheidungsrichter". Die
   privatrechtliche Einigung der Parteien ist maßgeblich!

 Rechtsprechung:
  OLG Düsseldorf (VI-3 Kart 61/13 (V)) und BGH (EnVR 18/14) haben hingegen entschieden, dass
   die Regulierungsbehörden über die Aufteilung der Erlösobergrenzen von Amts wegen zu
   entscheiden haben

 ARegV-Novelle:
  Neuregelung durch die zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierung vom 17.09.2016
   (BR-Drs. 296/16)

                                                                             Workshop TP 13 Mai 2017   55
Netzübergänge – Entscheidung von Amts wegen
 Übereinstimmender Antrag der beteiligten Netzbetreiber

 Einigen sich die Netzbetreiber innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme des
 Netzbetriebs nicht, erfolgt eine Festlegung des übergehenden Anteils der
 Erlösobergrenze von Amts wegen.
  Der übergehende Anteil der Erlösobergrenze ermittelt sich aus den übergehenden
   CAPEX, zzgl. eines Pauschalbetrags für die OPEX.
  Maßgeblich für die Bestimmung des übergehenden Anteils der Erlösobergrenze ist
   das übertragene Anlagevermögen.
  Sind sich die Netzbetreiber im Falle des § 46 Abs. 2 uneinig hinsichtlich des
   übergehenden Anlagevermögen,s sind die nach § 46 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 46a EnWG
   übermittelten Informationen heranzuziehen.
 Nach streitiger Entscheidung der Regulierungsbehörde ist weiterhin ein
 übereinstimmender Antrag möglich.

                                                                       Workshop TP 13 Mai 2017   56
Erfahrungen aus der Kostenprüfung Gas

                                                                 Keine Anerkennung von kostenerhöhenden
    Mittelwertvergleich bei Betriebskosten und Erlösen
                                                                        Hinzurechnungen/Kürzungen
        • Vergleich MW 2011 bis 2014 mit Basisjahr und             • Hinzurechnungen bei Kosten wurden ohne
1       Reduzierung der Kosten auf diesen Wert bzw.
                                                            2       detaillierte Begründungen rückgängig gemacht
        Erhöhung Erlöse
        • Anwendung bisher nicht bei Personalkosten, FK-            • Kürzungen insbesondere bei der Bilanz wurden
        Zinsen, kalk. Kosten, Steuern, dnbKA teilweise              ebenso ignoriert, trotz Bilanzzusammenhang
                                                                    (asymmetrische Kürzung)

                                                                Fremdkapitalkosten unterliegen dem Vergleich zur
         Kapitalkosten nach bekanntem Schema
                                                                                 Marktüblichkeit
        • Die Berechnung der Kapitalkosten erfolgt nach
                                                                    • Je nach Kreditvolumen und Aufnahme erfolgt
        bekanntem Schema unter Berücksichtigung der
3       festgelegten Zinssätze, GewSt weiterhin falsch      4       der Vergleich der Zinssätze mit verschiedenen
                                                                    Bundesbankreihen; bei Überschreitung Kürzung
        • Lediglich 1/24 der Umsatzerlöse aus NE wird als
                                                                    • Basis der Vergleichsrechnung sind die Angaben
        Forderungsbestand anerkannt, keine Kasse, aber
                                                                    im Darlehensspeigel; keine (vollständigen)
        Vorräte
                                                                    Angaben hier führen zu vollständigen Kürzungen

     Mittelwertbildung und Deckelung auf Mittelwerte – keine Systematik erkennbar
     Bisher keine Anwendung auf Personalkosten
     Argumentation zu Vergangenheitsbezug und Kostenverlagerung

                                                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   57
Workshop TP 13 Mai 2017   58
Liquiditätsbedarf anhand von Cash-Flow-Rechnung

                                                                             Quelle: BDEW

 Die BNetzA bestimmt die Höhe des anerkennungsfähigen Liquiditätsbedarfs
 monatsscharf auf Basis einer kumulierten Cashflow-Betrachtung. Ein-/Auszahlungen für In-/
 Desinvestitionszwecke (wg. Anerkennung im betriebsnotwendigen AV) sowie aus Cash-
 Pooling („Ausdruck eines Liquiditätsüberschusses, nicht eines Liquiditätsbedarfs") und
 Dividendenzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt. Aus dem in CFR-Schema ermittelten
 Zinsaufwand wird retrograd der Bestand des anerkennungsfähigen Kassenbestandes
 ermittelt. Dies erfolgt mit dem EKII-Zinssatz. Nur wenige NB können einen Liquiditätsbedarf
 darstellen.

                                                                        Workshop TP 13 Mai 2017   59
Rückmeldungen der BNetzA
                 Finanzanlagen seien nur anerkennungsfähig, wenn sie betriebsnotwendig und zinstragend
 Finanzanlagen   sind. Wenn sie nicht zinstragend seine, deute dies auf mangelnde Betriebsnotwenigkeit hin.

                 Kürzungen der Portokosten auf Mittelwert 2011 bis 2014 aber dann wieder Hinzurechnung von
 Portokosten     50 % der Kostensteigerung zur Würdigung der gestiegenen Briefportokosten

Gewerbesteuer    Weiterhin von-Hundert-Rechnung

  Löhne und      Bereinigung um einmalige Bestandteile (Ableitung der Beträge aus der Summen-Saldenliste) z.
   Gehälter      B. Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld mit Hinweis auf Besonderheit des Geschäftsjahres

  Sponsoring     Vollständige Kürzung Sponsoring, Werbung und Spenden

                 Keine Anerkennung von handelsrechtlichen Buchverlusten sehr wohl aber Erwartung von
Anlagenabgänge   Buchgewinnen

                                                                                     Workshop TP 13 Mai 2017   60
Rückmeldungen der BNetzA

    Aufwand
                   Anpassung auf Mittelwert 2011 bis 2014 bei signifikanter Steigerung
Altersversorgung

Wertberichtigung
                   Vollständige Kürzung Kosten Einzelwert- und Pauschalwertberichtigungen sowie
Abschreibungen     Abschreibungen von Forderungen, da fehlender Nachweis des ausschließlichen Netzbezuges
 Forderungen

  Erträge aus      Kürzung analog zum Kassenbestand in der Bilanz
 Kassenbestand

                   Intensive Einzelprüfung Rechts- und Beratungskosten und insbesondere vollständige Kürzung
  Rechts- und      von Kosten, die aus Schlüsselung resultieren (z. B. Gerichtskosten Eintreibung von
Beratungskosten    Forderungen)

                                                                                         Workshop TP 13 Mai 2017   61
Rückmeldungen der BNetzA

 Bewirtung und
                   Vollständige Kürzung, sofern sie den geschäftsüblichen Rahmen überschreiten
   Geschenke

    Kosten         Sofern im Dienstleistungsentgelt auch Personalkosten angesetzt wurden, so sind auch
  verbundene       Pensionsrückstellungen in die Ermittlung der anerkannten DL-Kosten einzubeziehen (auch
Dienstleistungen   wenn kein Ansatz von kalk. Kapitalkosten erfolgte)

Differenzmengen
                   Aufwendungen/Erlöse für Differenzmengen und Konzessionsabgabe werden vollständig
und Konzessions-   gekürzt, da grundsätzlich kostenneutral
    abgaben

    Aufwand
                   Kürzung Aufwand bei Zuführung für ausstehende Rechnungen, da nicht wiederkehrend
 Rückstellungs-    (jedoch keine Anpassung der Bilanzposten)
   zuführung

  Rechts- und      Kürzung Kosten „erfolgloser“ Rechtsverfolgung,, nur Kosten effizienter Prozessführung
Beratungskosten    anerkennungsfähig

                                                                                       Workshop TP 13 Mai 2017   62
Rückmeldungen der BNetzA
    RSt,-
Regulierungs-    Etwaige Kürzungen des NB wurden nicht berücksichtigt
   konto

 Passiver RAP    Vollständige Anerkennung im Abzugskapital auch wenn Kürzung durch NB

    Steuer-      Keine Berücksichtigung von Steuerforderungen in den sonstigen Vermögensgegenständen, da
 forderungen     Ermittlung der Netzentgelte kalkulatorisch ohne Steuern erfolgt

    Steuer-      Berücksichtigung von Steuerrückstellungen im Abzugskapital, da Steuerstundungseffekte auch
rückstellungen   bei kalk. Ermittlung der Steuern auftreten

RSt. für Mehr-   Kürzungen der Rückstellungen Mehr-/Mindermengenabrechnung wurden akzeptiert, zurzeit
      und        auch bei Rückstellungen KA
Mindermengen

                                                                                   Workshop TP 13 Mai 2017    63
Rückmeldungen der BNetzA
                   Berücksichtigung Steueranteil des Sonderpostens mit Rücklagenanteil (hier Sonder-AfA aus
                   Fördergebietsgesetz) als Abzugskapital
Sonderposten mit   Ermittlung des Steueranteils des Sonderpostens mit Rücklagenanteil mit 30 %, sofern keine
 Rücklageanteil    Angabe des Netzbetreibers vorhanden
                   Keine Berücksichtigung der Auflösung in den kostenmindernden Erlösen, sofern Kürzung durch
                   VNB durchgeführt

                   Hinzurechnung Pensionsrückstellung in der Tätigkeit Gasnetz sofern im Gesamtunternehmen
 Pensionsrück-
                   Pensionsrückstellungen vorhanden
  stellungen       Schlüsselung anhand Personalkostenschlüssel

    Sonstige       Hinzurechnung für Rückstellungen zur Berufsgenossenschaft analog Pensionsrückstellungen
 Rückstellungen

  Steuerrück-      Hinzurechnung für Steuerrückstellungen analog Pensionsrückstellungen
   stellungen      Schlüssel hier: Umsatzschlüssel

                                                                                    Workshop TP 13 Mai 2017     64
3. Regulierungsworkshop TP13

1   Aktuelles

2   EU-Winterpaket

3   Kostenprüfungsverfahren 2017

4   Marktstammdatenregister

5   Mieterstrommodell

6   Ausblick "Schaufenster Intelligente Energie" (SINTEG)

7   Verschiedenes

                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   65
Marktstammdatenregister
                               Was ist das Marktstammdatenregister (MaStR)?

  Ein zentrales Register für alle marktrelevanten Daten, die den Strom- und Gasmarkt betreffen
  Es wird von der Bundesnetzagentur als onlinegestützte Datenbank aufgesetzt und verwaltet
  Rechtsgrundlage: §§ 111e, 111f EnWG und MaStR-Verordnung

                                 Wozu dient das Marktstammdatenregister?

  Einheitliche Datenbasis (keine Inkonsistenzen bei Auswertungen, weniger Aufwand bei themenübergreifender
   Datenbearbeitung, …)
  Bündelung und Vereinfachung von behördlichen Registrierungspflichten
  Nutzung der Datenbasis durch Marktakteure und Behörden
  Vereinfachung der Datenpflege
  Steigerung der Datenqualität und Transparenz (Vollständigkeit und Aktualität)
  Nutzung in der Marktkommunikation
  Verbesserung der Planungsgrundlage für Kraftwerksplanung, Netzplanung, Förderung, etc.
  Vereinfachung der Prozesse und Zusammenfassung/Bündelung verschiedener Register (Derzeit werden im
   Markt diverse Register geführt; BNetzA: PV-Meldeportal (seit 2009), EE-Anlagenregister (seit 2014),
   Energieclient (seit 2006) etc.)

                                                                                          Workshop TP 13 Mai 2017   66
Neuigkeiten zum Marktstammdatenregister

                                         12/16 –
       10/2016       11/2016             01/17         03/2017            05/2017        07/2017

 Bayern WS       Informations-      Hausab-        Informations-    Bayern WS      Inbetrieb-  Weiterent-
 Einführung in    veranstaltungen     stimmungen,     veranstaltungen  Start der       nahme des    wicklung
  das Thema        BNetzA, Bonn        Ressort-,       BNetzA, Bonn      Netzbe-         MaStR        des MaStR
  „Marktstamm-                         Länder- und    Verabschiedung    treiber-        (Phase 1)    (Phase 2)
  datenregister“                       Verbände-       der MaStRV        registrierung
                                       anhörungen                        (Phase 0)
                                       der MaStR-
                                       Verordnung

                Verschiebung der Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters
                                       auf den 1. Juli 2017

                                                                                    Workshop TP 13 Mai 2017   67
Neuigkeiten zum Marktstammdatenregister

                   Was ist beim Marktstammdatenregister neu?

    Fristverlängerungen zugunsten der Nutzer des Registers
    Die Aggregation mehrerer Verbrauchseinheiten in einer Lokation wird
     möglich:
      Bisheriges Konzept: Verbrauchseinheit und Verbrauchslokation betreffen die gleiche
       Gruppe von Verbrauchsgeräten.
      Neu: In einer Verbrauchslokation können mehrere Verbrauchseinheiten registriert
       werden: Einteilung erfolgt durch die Betreiber.

    Gliederung der Marktakteure und Anlagendaten überarbeitet und
     vereinfacht (Nummernformate geändert)
    Einführung eines „Mantelobjekts“ (für die Wahrung von Betriebs- und
     Geschäftsgeheimnissen in Industrieanlagen)

                                                                          Workshop TP 13 Mai 2017   68
Überarbeitung des Nummernkonzepts
 Der Suffix unterscheidet sich in
  Abhängigkeit der Marktrolle
   Keine Marktrolle = Kein Suffix
   Für verschiedene Marktrollen sind
    entsprechende Suffixe definiert
    worden
   Suffixe haben immer nur 2
    Zeichen -> Minimierung der
    Verwechslungsgefahr mit Präfixen
   Liste ausgewählter Suffixe in der
    Tabelle; Unterscheidung nach           Quelle: BNetzA: „Marktstammdatenregister- Hilfstexte und Wertebereiche der Daten“
    Marktform und -rolle

                     Marktfunktion           Marktrolle                      Suffix
                                             ÜNB                                UN
                                             Anschlussnetzbetreiber             AN
                      Stromnetzbetreiber     Bilanzkreisverantwortlicher        BV
                                             Bilanzkoordinator                  BK
                                             Messstellenbetreiber               MB

                                                                                              Workshop TP 13 Mai 2017     69
Zusammenfassung wesentlicher Fristen für Netzbetreiber im
MaStR

  Frist               Anforderung                           Prüffrist durch den VNB

  ab 1. Juli          Eintragung EE-Neuanlagen oder         1 Monat
                      Genehmigung binnen 4 Wochen nach
                      Inbetriebnahme
  bis 1. Januar       Eintragung konventionelle Neuanlage   bei Meldung bis 31. Januar
  2018; danach        oder Genehmigung                      2019 sechs Monate; danach
  ein Monat                                                 ein Monat

  bis 30. Juni 2019   Datenverantwortungsübernahme          bei Meldung bis 31. Januar
                      Bestandsanlage                        2019: sechs Monate

     Bestandsanlage: Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017
     Neuanlage: Inbetriebnahme nach 30. Juni 2017

                                                                      Workshop TP 13 Mai 2017   70
Phase 0: „Kurz vor der Inbetriebnahme“                                                  Temporärer
                                                                                    Administrator ->wird
 Ziel: Abschluss der Registrierung aller Netzbetreiber zum                         durch Netzbetreiber
     01.07.2017                                                                      übernommen (per
      Grund: Netzbetreiberprüfung für Neuanlagen (insbesondere EEG) muss                Mail/Link)
       durchgehend gewährleistet werden
 Vorgehen:
1.     Netzbetreiber werden durch BNetzA vorangemeldet:
        MaStR-Konto wird eingerichtet
        Marktakteur wird angelegt und aus BNetzA-Stammdaten befüllt – inkl.
         Netze mit Bilanzierungsgebieten (wenn der Netzbetreiber Strom- und
         Gasnetz betreibt, werden 2 Akteure unter dem gleichen Zugang angelegt)
        Temporärer Benutzer/Administrator wird erstellt (entfällt nach Übernahme
         durch Netzbetreiber)
2.     Übernahme der Daten durch Netzbetreiber (= Übergang von temp.
       Administrator zu Netzbetreiber)
        eigene Benutzer einrichten (Administratoren und Marktakteursvertreter)
        Daten der bestehenden Marktakteure (von BNetzA angelegt) prüfen
        Benennung von Marktakteursvertretern

3.     Aufbau der Schnittstelle; Vorbereitung der Netzbetreiberprüfung;
       Vorbereitung des Anlegens weiterer Marktfunktionen

                                                                                      Workshop TP 13 Mai 2017   71
Phase 1: Inbetriebnahme des MaStR
 Sofortige Erfassung neuer EE-Anlagen (Betreiberdaten und Anlagendaten) im MaStR
   Betreiberdaten und Anlagedaten sind für neue Anlagen zu registrieren
   Das MaStR tritt endgültig an die Stelle des Anlagenregisters und PV-Melderegister
   Die neue Netzbetreiberprüfung ersetzt die alte mit dem Ziel des einfacheren Umgangs

 Die Bestandsdatenintegration zu Beginn der Phase 1 abgeschlossen
   Die Netzbetreiberprüfung der Bestandsdaten kann beginnen
       Prüfung der Daten der Bestandsanlagen
       Anlegen und Befüllen der Lokation
       Erste (bereitgestellte) Mitteilung an die Anlagenbetreiber durch die Netzbetreiber im Frühjahr 2018

                                                                                            Workshop TP 13 Mai 2017   72
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